3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Gesetz
zur Fortentwicklung der
Berufsaufsicht über Abschlussprüfer in der Wirtschaftsprüferordnung
(Abschlussprüferaufsichtsgesetz – APAG)
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungs-
aufgaben wird eine Kammer der Wirtschaftsprüfer
Artikel 1 gebildet; diese wird bei der Prüfung und der Eig-
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung nungsprüfung, der Bestellung, der Anerkennung,
(702-1) dem Widerruf und der Registrierung, der Berufsauf-
sicht und der Qualitätskontrolle sowie bei der
Annahme von Berufsgrundsätzen in mittelbarer
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Staatsverwaltung tätig.“
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt 3. In § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird die
geändert: Angabe „§ 5 der Prüfungsordnung für Wirtschafts-
prüfer“ jeweils durch die Angabe „§ 4 der Wirt-
schaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „§ 55a Vergütung“ wird fol- 4. In § 13a Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 20
gende Zeile eingefügt: und 21 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
„§ 55b Qualitätssicherungssystem“. und den §§ 11 und 12 der Prüfungsordnung für die
Eignungsprüfung nach dem Achten Teil der Wirt-
b) Die Angabe zu § 57f wird wie folgt gefasst: schaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§§ 21,
„§ 57f Überwachung der Qualitätskontrolle“. 22, 32 und 33 der Wirtschaftsprüferprüfungsverord-
nung“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:
„§ 59a Abteilungen des Vorstandes und der 5. In § 13b Satz 1 wird die Angabe „§ 5 der Prüfungs-
Kommission für Qualitätskontrolle“. ordnung für Wirtschaftsprüfer“ durch die Angabe
„§ 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ er-
d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
setzt.
„§ 60 Satzung, Wirtschaftsplan“.
e) Nach der Angabe „§ 61 Beiträge und Gebühren“ 6. In § 38 Nr. 1 Buchstabe h und Nr. 2 Buchstabe f wird
werden folgende Zeilen eingefügt: die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der Frist
nach § 57a Abs. 6 Satz 4“ jeweils durch die Angabe
„Fünfter Teil „§ 57a Abs. 6 Satz 7 und Ablauf der Frist nach § 57a
Berufsaufsicht Abs. 6 Satz 8“ ersetzt.
§ 61a Zuständigkeit“.
7. § 39 wird wie folgt geändert:
f) Nach der Angabe „§ 66 Staatsaufsicht“ wird fol-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „wiederher-
gende Zeile eingefügt:
gestellt“ durch die Wörter „angeordnet oder wie-
„§ 66a Abschlussprüferaufsicht“. derhergestellt“ ersetzt.
g) Die bisherigen Angaben zum Fünften bis Zehn- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 6
ten Teil werden Angaben zum Sechsten bis Elf- Satz 3“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 6 Satz 7“
ten Teil. ersetzt.
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8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: 4. die Zusammensetzung und Qualifikation der
Prüfer und Prüferinnen für Qualitätskontrolle
„§ 55b
und
Qualitätssicherungssystem
5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses;
Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-
rin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
Berufspflichten insbesondere bei der Durchführung baus des Qualitätskontrollberichts können wei-
betriebswirtschaftlicher Prüfungen nach § 2 Abs. 1, tere Bestimmungen getroffen werden (§ 57c
bei denen das Berufssiegel geführt wird, erforder- Abs. 2 Nr. 6).“
lich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
überwachen und durchzusetzen (Qualitätssiche-
rungssystem). Das Qualitätssicherungssystem ist „(6) Die zu kontrollierende Person reicht bei
zu dokumentieren.“ der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu
drei Vorschläge für mögliche Prüfer oder Prüfe-
9. In § 56 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54a und § 55a“ rinnen für Qualitätskontrolle ein. Die eingereich-
durch die Angabe „§ 54a, §§ 55a und 55b“ ersetzt. ten Vorschläge müssen jeweils um eine Un-
abhängigkeitsbestätigung des Prüfers oder der
Prüferin für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der
10. § 57 wird wie folgt geändert:
Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (§ 57c Abs. 2 Nr. 6). Von den Vorschlägen kann
die Kommission für Qualitätskontrolle in an-
„(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die
gemessener Frist und unter Angabe der Gründe
ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie
einzelne oder alle ablehnen (Widerspruchs-
hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer
recht); die Absicht, Vorschläge abzulehnen, ist
Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruf-
innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der
lichen Pflichten zu überwachen.“
zu kontrollierenden Person mitzuteilen, ansons-
b) Absatz 2 Nr. 9 wird aufgehoben. ten gelten die Vorschläge als anerkannt. Bei
c) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Ablehnung aller Vorschläge kann die zu kontrol-
Wort „Prüfungswesen“ die Wörter „und der lierende Person bis zu drei neue Vorschläge ein-
Abschlussprüferaufsichtskommission“ einge- reichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung.
fügt. Der Prüfer oder die Prüferin für Qualitätskontrolle
wird von der zu kontrollierenden Person eigen-
d) In Absatz 4 Nr. 5 wird die Angabe „in den Auf- verantwortlich beauftragt. Nach Abschluss der
gaben nach § 2 Abs. 1“ durch die Angabe Prüfung leitet der Prüfer oder die Prüferin für
„(§ 55b)“ ersetzt. Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qua-
litätskontrollberichts der Wirtschaftsprüferkam-
11. § 57a wird wie folgt geändert: mer unverzüglich zu; dies soll in elektronischer
Form geschehen. Nach Eingang des Qualitäts-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: kontrollberichts bescheinigt die Wirtschafts-
aa) In Satz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch prüferkammer dem Wirtschaftsprüfer oder der
einen Strichpunkt ersetzt, und es wird fol- Wirtschaftsprüferin in eigener Praxis oder der
gende Nummer 4 angefügt: Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Teilnahme
an der Qualitätskontrolle. Die Bescheinigung ist
„4. nach erstmaliger Registrierung eine bis zum Zeitpunkt, zu dem die nächste Qua-
spezielle Fortbildung über die Qualitäts- litätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchzufüh-
sicherung nachweisen kann.“ ren ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt, wenn
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 3“ die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen
durch die Angabe „Absatz 6 Satz 7“ ersetzt. Absatz 3 Satz 1 und 5 durchgeführt oder die
Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass eine
„prüfenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ die
Teilnahmebescheinigung nicht erteilt werden
Wörter „oder sonstige Umstände, welche die
soll, so ist der Vorgang vor Entscheidungsbe-
Besorgnis der Befangenheit (§ 49 zweite Alter-
kanntgabe der Abschlussprüferaufsichtskom-
native) begründen,“ eingefügt.
mission vorzulegen.“
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Qualitätskontrollbericht muss enthalten 12. In § 57c Abs. 2 Nr. 5 wird der Punkt durch einen
1. die Nennung der Kommission für Qualitäts- Strichpunkt ersetzt, und es werden folgende Num-
kontrolle und des oder der Geprüften als mern 6 und 7 angefügt:
Empfänger oder Empfängerinnen des Be- „6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 Satz 2
richts, und Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der
2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a Abs. 6
Umfang der Prüfung, Satz 2;
3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe 7. Umfang und Inhalt der speziellen Fortbildungs-
der Stundenanzahl, verpflichtung nach § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
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sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission
dieser Verpflichtung.“
1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-
tionsfähigkeit der Qualitätskontrolle und nimmt
hierzu Stellung;
13. § 57e wird wie folgt geändert:
2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Qua- besserung der Qualitätskontrolle ab und
litätskontrollbeirat“ durch die Wörter „die Ab-
schlussprüferaufsichtskommission“ ersetzt. 3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission kann
zur Durchführung ihrer Aufgaben die erforderlichen
„(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprü- Aufklärungen und Nachweise von der Kommission
fer oder einer Wirtschaftsprüferin in eigener Pra- für Qualitätskontrolle und dem Prüfer oder der Prü-
xis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ferin für Qualitätskontrolle verlangen. Die Mitglieder
vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach der Abschlussprüferaufsichtskommission haben
Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für das Recht, an einer Qualitätskontrolle und den Sit-
Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom- zungen der Kommission für Qualitätskontrolle teil-
mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur zunehmen.
Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Son- (4) Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichts-
derprüfung anordnen. Sie kann bestimmen, kommission dürfen, auch nach Beendigung ihrer
dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
oder eine andere Prüferin für Qualitätskontrolle Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei
beauftragt wird. Stellt die Kommission für Quali- ihrer Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt
tätskontrolle fest, dass die Erklärung nach § 57a geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwer-
Abs. 5 Satz 3 zu versagen war, widerruft sie die ten.“
Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Die Be-
scheinigung ist auch dann zu widerrufen, wenn
die Prüfung entgegen den Verboten des § 57a 14a. § 57h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 erfolgte. Wurde die Erklärung nach § 57a
Abs. 5 Satz 3 zu Unrecht versagt, kann die Kom- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 57a Abs. 1 Satz 1,
mission für Qualitätskontrolle entgegen § 57a Abs. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 57a Abs. 1
Abs. 6 Satz 9 die Bescheinigung erteilen. Wurde Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9, Abs. 7
die Qualitätskontrolle unter schwerwiegendem bis 8“ ersetzt.
Verstoß gegen die in Satz 1 genannten Vorschrif- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
ten durchgeführt, stellt die Kommission für Qua-
litätskontrolle fest, dass die Pflicht nach § 57a „Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt ist und widerruft die eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6
Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7. Der Satz 7 widerrufen oder eine Teilnahmebescheini-
Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüferin gung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 nicht erteilt wer-
oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist vor den soll, so sind § 57a Abs. 6 Satz 10 und § 57e
Erlass von Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 6 Abs. 2 Satz 8 mit der Maßgabe anzuwenden,
anzuhören. Erkennt die Wirtschaftsprüferkam- dass der Vorgang der nach Landesrecht zustän-
mer, dass eine Bescheinigung nach § 57a Abs. 6 digen Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor-
Satz 7 widerrufen werden soll, so ist der Vorgang zulegen ist.“
vor Entscheidungsbekanntgabe der Abschluss-
prüferaufsichtskommission vorzulegen.“
15. § 59 Abs. 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „§ 57a
Abs. 6 Satz 3“ jeweils durch die Angabe „§ 57a
16. § 59a wird wie folgt geändert:
Abs. 6 Satz 7“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach den
§§ 63 ff. und dem Fünften Teil“ durch die Wörter „§ 59a
„nach den §§ 61a ff. und dem Sechsten Teil“
Abteilungen des Vorstandes und
ersetzt.
der Kommission für Qualitätskontrolle“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
14. § 57f wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilun-
„§ 57f gen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den
Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die
Überwachung der Qualitätskontrolle Mitglieder der einzelnen Abteilungen. Jedes Mit-
glied des Vorstandes kann mehreren Abteilun-
(1) Für die Überwachung der Qualitätskontrolle gen angehören. Die Anordnungen können im
ist die Abschlussprüferaufsichtskommission im Laufe der Amtsperiode nur getroffen oder geän-
Rahmen des § 66a zuständig. dert werden, wenn dies wegen Überlastung des
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Vorstandes, der Abteilung oder infolge Wechsels 20. § 64 wird wie folgt geändert:
oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglie-
der der Abteilung erforderlich wird.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Die Kommission für Qualitätskontrolle aaa) Die Wörter „oder dem Beirat“ werden
kann Abteilungen bilden. Die Zuständigkeiten durch die Wörter „ , dem Beirat, der
der Abteilungen sind in der Geschäftsordnung Abteilung“ ersetzt.
der Kommission für Qualitätskontrolle zu regeln.
Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 5 gelten bbb) Die Wörter „oder im Beirat“ werden
entsprechend. Über Widersprüche (§ 57e Abs. 1 durch die Wörter „ , im Beirat, in der
Satz 5 Nr. 6) gegen Beschlüsse von Abteilungen Abteilung“ ersetzt.
entscheidet die Kommission für Qualitätskon-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Beirat“
trolle.“
durch die Wörter „im Beirat, in den Abteilun-
gen“ ersetzt.
17. § 60 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Vorstand, Bei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rat“ durch die Wörter „im Vorstand, im Beirat, in
Abteilungen“ ersetzt.
„§ 60
Satzung, Wirtschaftsplan“.
21. § 66 wird wie folgt geändert:
b) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
a) In Satz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Wirt-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: schaftsprüferkammer“ jeweils durch die Wörter
„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer legt jähr- „Wirtschaftsprüferkammer, die Prüfungsstelle
lich ihren Wirtschaftsplan für das darauffolgende und die Abschlussprüferaufsichtskommission“
Kalenderjahr vor Feststellung dem Bundes- ersetzt.
ministerium für Wirtschaft und Arbeit vor. Die auf b) In Satz 2 wird das Wort „erfüllt“ durch das Wort
die Qualitätskontrolle und die Arbeit der Berufs- „erfüllen“ ersetzt.
aufsicht und der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission bezogenen Teile des Wirtschaftsplans
bedürfen der Genehmigung des Bundesministe- 22. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
riums für Wirtschaft und Arbeit.“
„§ 66a
18. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und Wider- Abschlussprüferaufsicht
spruchsverfahren,“ durch die Wörter „und Wider-
spruchsverfahren sowie im Qualitätskontroll- und (1) Die „Kommission für die Aufsicht über die
Berufsaufsichtsverfahren,“ ersetzt. Abschlussprüfer in Deutschland“ (Abschlussprüfer-
aufsichtskommission) führt eine öffentliche fach-
bezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkam-
19. Nach § 61 wird folgende Überschrift und folgender mer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 61a eingefügt: erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und
„Fünfter Teil Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durch-
führung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
Berufsaufsicht fungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis
tatsächlich durchführen; § 61a Satz 4 bleibt un-
§ 61a
berührt. Der Abschlussprüferaufsichtskommission
Zuständigkeit obliegt auch die Aufsicht über die Annahme von
internationalen Prüfungsstandards.
Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüfer-
kammer zuständig. Sie ermittelt bei jedem Verdacht (2) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be-
einer Berufspflichtverletzung von Berufsangehöri- steht aus mindestens sechs und höchstens zehn
gen und entscheidet, ob das Rügeverfahren ein- ehrenamtlichen Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen in
geleitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Berufs- den letzten fünf Jahren vor Ernennung nicht persön-
gerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird. Mitteilun- liche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer ge-
gen der Prüfstelle nach § 342b Abs. 8 Satz 2 des wesen sein. Sie sollen insbesondere in den Berei-
Handelsgesetzbuchs oder der Bundesanstalt für chen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wirtschaft,
Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 37r Abs. 2 Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes sind zu tätig gewesen sein. Die Mitglieder der Abschluss-
berücksichtigen. Beabsichtigt die Wirtschaftsprü- prüferaufsichtskommission werden vom Bundes-
ferkammer, das Verfahren einzustellen, weil keine ministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer
Berufspflichtverletzung vorliegt oder diese keiner von vier Jahren ernannt; eine vorzeitige Abberufung
Sanktion bedarf, legt sie den Vorgang vor Bekannt- durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
gabe der Entscheidung der Abschlussprüferauf- Arbeit ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
sichtskommission vor.“ Die Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskom-
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mission wählen ein vorsitzendes und ein stellvertre- (7) Die Kosten, die von der Abschlussprüferauf-
tendes vorsitzendes Mitglied. Die Mitglieder der sichtskommission verursacht werden, sind von der
Abschlussprüferaufsichtskommission sind gegen- Wirtschaftsprüferkammer zu tragen.
über der Wirtschaftsprüferkammer unabhängig und
nicht weisungsgebunden. § 64 gilt sinngemäß, eine (8) Die Abschlussprüferaufsichtskommission ar-
erforderliche Genehmigung erteilt das Bundes- beitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten
ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stel-
len in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und in den anderen Vertragsstaaten des Abkom-
(3) Die Abschlussprüferaufsichtskommission be- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese zusammen, insbesondere um mögliche Verstöße
ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeig- mit grenzüberschreitenden Auswirkungen von Be-
net, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die rufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
Abschlussprüferaufsichtskommission kann hierzu schaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer bera- prüfungen durchführen, untersuchen zu können
tend teilnehmen und hat ein Informations- und (Sonderuntersuchung). Näheres regelt die Ab-
Einsichtsrecht. Zu ihren Sitzungen kann die Ab- schlussprüferaufsichtskommission in ihrer Ge-
schlussprüferaufsichtskommission Vertreter oder schäftsordnung.
Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-
rufsangehörige und Dritte als sachverständige (9) Absatz 8 gilt auch gegenüber entsprechend
Gäste fallweise zur Beratung heranziehen. zuständigen Stellen in anderen als in Absatz 8
Satz 1 genannten Staaten, sofern auf Grundlage der
Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenar-
(4) Die Abschlussprüferaufsichtskommission
beit getroffen wurden.“
kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkam-
mer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prü-
fung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung); sie 23. Die bisherigen Teile Fünf bis Zehn werden die Teile
kann bei Nichtabhilfe unter Aufhebung der Ent- Sechs bis Elf.
scheidung der Wirtschaftsprüferkammer Weisung
erteilen (Letztentscheidung). Die Wirtschaftsprüfer-
24. In § 71 Satz 1 werden die Wörter „des Fünften Teils“
kammer ist verpflichtet, den Vorgang in Umsetzung
durch die Wörter „des Fünften und Sechsten Teils“
der Weisung abzuschließen. Hält die Wirtschafts-
ersetzt.
prüferkammer eine Weisung für rechtswidrig, legt
sie den Vorgang dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit vor. 25. In § 84a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“
durch die Wörter „unverzüglich oder nach Ermitt-
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, lung (§ 61a Satz 2)“ ersetzt.
auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission im Einzelfall oder von sich aus auf Grund 26. In § 130 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Drit-
genereller von der Abschlussprüferaufsichtskom- ten und Fünften Teils“ durch die Wörter „des Dritten,
mission festzulegender Kriterien über einzelne, auf- Fünften und Sechsten Teils“ ersetzt.
sichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklä-
rung zeitnah und in angemessener Form zu berich-
ten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang dann, wenn er 27. Die §§ 134, 136a und 137 werden aufgehoben.
von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend
bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmit- 28. In § 139 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 18 und
telbarer Rechtswirkung nach außen verfügt werden 20 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und
soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur nach § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungs-
Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen prüfung nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprü-
Abschlussprüfung ist nicht erforderlich. ferordnung“ durch die Angabe „§§ 19, 21 und 32 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung“ ersetzt.
(6) Die Abschlussprüferaufsichtskommission gibt
sich eine Geschäftsordnung, deren Erlass und 29. § 140 wird aufgehoben.
Änderungen der Genehmigung des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Arbeit bedürfen. Die
Geschäftsordnung kann insbesondere neben den
Kriterien nach Absatz 5 Satz 1 und den Bestimmun- Artikel 2
gen nach Absatz 8 Satz 2 auch die Bildung von ent-
Änderung
scheidungsbefugten Ausschüssen vorsehen. Die
des Gesetzes betreffend die
Abschlussprüferaufsichtskommission und die Aus-
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
schüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
(4125-1)
Mehrheit; § 59a gilt sinngemäß. Die Abschluss-
prüferaufsichtskommission und deren Ausschüsse
können sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben der § 63g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-
Wirtschaftsprüferkammer bedienen. Die Abschluss- schaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-
prüferaufsichtskommission veröffentlicht jährlich ihr machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das
Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht. zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3851
2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt oder nach § 57e Abs. 2 Satz 3, 4 und 6 oder Abs. 3
geändert: Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen wor-
den ist.“
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 57a Abs. 5, 6 Satz 2 bis
5 und Abs. 8, §§ 57b bis 57e Abs. 1 bis 3 und § 57f der
Wirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe „§ 57a Artikel 3
Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 bis 4 und 6 bis 9 sowie Abs. 8, Änderung
§§ 57b bis 57e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 7 und Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur
sowie § 57f der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt. Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1/1)
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Wirt-
eine Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 schaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569),
der Wirtschaftsprüferordnung widerrufen oder eine das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 6 Satz 9 der 2000 (BGBl. I S. 1769) geändert worden ist, wird aufgeho-
Wirtschaftsprüferordnung nicht erteilt werden soll, so ben.
ist der Vorgang der für die nach § 63 für die Verleihung
des Prüfungsrechts zuständigen Behörde vor der Ent-
scheidung vorzulegen. Die Kommission für Qualitäts- Artikel 4
kontrolle (§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)
hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich- Inkrafttreten
ten, wenn die Erteilung der Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 9 der Wirtschaftsprüferordnung versagt Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
3852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Gesetz
zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau
der Tagesbetreuung für Kinder
(Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG)
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „§ 22
Grundsätze der Förderung
Inhaltsübersicht
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig
Artikel 2 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kinderta-
Artikel 3 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch gespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeper-
Artikel 4 Inkrafttreten son in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Perso-
nensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die
Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kinderta-
Artikel 1 gespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch
Änderung des regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten
Achten Buches Sozialgesetzbuch Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kinderta-
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und gespflege sollen
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert 1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlich-
S. 2014), wird wie folgt geändert: keit fördern,
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstüt-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zen und ergänzen,
a) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Zweiten 3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kin-
Kapitels wird wie folgt gefasst: dererziehung besser miteinander vereinbaren zu
„Dritter Abschnitt können.
Förderung von Kindern (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil-
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“. dung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: die soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent-
wicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung ori-
„§ 22 Grundsätze der Förderung“. entierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll
c) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachli-
eingefügt: chen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssitua-
„§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen“. tion sowie den Interessen und Bedürfnissen des ein-
zelnen Kindes orientieren und seine ethnische Her-
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: kunft berücksichtigen.
„§ 23 Förderung in Kindertagespflege“.
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: § 22a
„§ 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen Förderung in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege“. (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
f) Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst: die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen
durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und wei-
„§ 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung
terentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der
des Förderungsangebots“.
Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundla-
g) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe ge für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der
eingefügt: Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluati-
„§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für on der Arbeit in den Einrichtungen.
Kinder“. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtun-
2. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten gen mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der
Kapitels wird wie folgt gefasst: Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erzie-
„Dritter Abschnitt hungsprozesses zusammenarbeiten. Die Erziehungs-
Förderung von Kindern berechtigten sind an den Entscheidungen und wesent-
lichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“.
Betreuung zu beteiligen.
3. Die §§ 22 bis 24a werden durch folgende §§ 22 (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-
bis 24a ersetzt: satorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3853
Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den § 24
Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der
Inanspruchnahme von
öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
den Erziehungsberechtigten betreut werden können,
eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzu- (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr
stellen. bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend-
(4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern hilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters-
der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags-
gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger plätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages-
der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozi- pflege zur Verfügung steht.
alhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestal-
tung und Finanzierung des Angebots zusammenar- (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im
beiten. schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Ange-
bot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kinderta-
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gespflege vorzuhalten.
die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maß-
gabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer (3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind min-
Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. destens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kinderta-
gespflege vorzuhalten, wenn
§ 23 1. die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur
Förderung in Kindertagespflege mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt,
diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß- oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in
gabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese Schulausbildung oder Hochschulausbildung be-
nicht von der erziehungsberechtigten Person nachge- finden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in
wiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne
und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder
laufenden Geldleistung.
2. ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechen-
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 um- de Förderung nicht gewährleistet ist; die §§ 27
fasst bis 34 bleiben unberührt.
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich
Tagespflegeperson für den Sachaufwand entste- nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in
hen, Satz 1 genannten Kriterien.
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung (4) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von
ihrer Förderungsleistung und § 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen; in
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
diesem Fall können Aufwendungen nach § 23 Abs. 2
Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die
Satz 1 Nr. 3 erstattet werden.
hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung der Tagespflege- (5) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
person.
§ 24a
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger
der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Lan- Übergangsregelung für die
desrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Ausgestaltung des Förderungsangebots
Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige (1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für
Personen entscheidet der Träger der öffentlichen die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 bis 5
Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe be-
die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz schließen, dass die Verpflichtung nach § 24 Abs. 2
und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberech- bis 5 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab
tigten und anderen Tagespflegepersonen auszeich- dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird.
nen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. (2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rah-
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der men ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet,
Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die
sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in 1. für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen
anderer Weise nachgewiesen haben. zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots
zu beschließen und
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegeperso-
2. jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf
nen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand fest-
Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespfle-
zustellen.
geperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmög-
lichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammen- (3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
schlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus-
unterstützt und gefördert werden. baus nach Absatz 2 vorzulegen.
3854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
(4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht „bei der berechtigten Person aufgenommen wurde“
zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu ge- ersetzt.
schaffenen Plätze
1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und 2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Eltern- „Keine volle Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn die
teile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit auf- berechtigte Person als im Sinne des § 23 des Achten
nehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliede- Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeper-
rung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für son nicht mehr als fünf Kinder betreut.“
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil-
nehmen, 3. § 6 wird wie folgt geändert:
besonders zu berücksichtigen.“ a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Arbeitslo-
senhilfe, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler,“
4. § 69 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1 044 Euro“
„(5) Landesrecht kann bestimmen, dass kreis- durch die Wörter „den Arbeitnehmer-Pauschbe-
angehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, trag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteu-
die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von ergesetzes“ ersetzt.
Aufgaben der Förderung von Kindern in Tagesein-
richtungen und in Kindertagespflege herangezo- 4. In § 15 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
gen werden.“ fügt:
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. „Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialge-
setzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu
5. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt: fünf Kinder betreuen, auch wenn die wöchentliche
Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.“
„§ 74a
Finanzierung von
Tageseinrichtungen für Kinder Artikel 3
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt Neufassung des
das Landesrecht. Die Erhebung von Teilnahmebeiträ- Achten Buches Sozialgesetzbuch
gen nach § 90 bleibt unberührt.“
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Artikel 2 und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches
Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
Änderung des zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Bundeserziehungsgeldgesetzes machen.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), Artikel 4
geändert durch Artikel 10 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „in die Obhut des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Annehmenden aufgenommen ist“ durch die Wörter Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3855
Neunte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 23. Dezember 2004
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung
der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Ver-
ordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert:
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 25 Spalte 3 werden folgende Absätze 1 und 2 einge-
fügt:
„(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht
für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyl-
etherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungs-
systemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das
Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren
Bestandteilen, die mit Pentabromdiphenylether oder pentabromdiphenylether-
haltigen Zubereitungen behandelt wurden.“
Artikel 2
Änderung
der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)
wird wie folgt geändert:
Dem Anhang IV Nr. 24 wird folgender Satz angefügt:
„Das Verbot gilt bis zum 31. März 2006 nicht für die Verwendung von Pentabrom-
diphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen in Notevaku-
ierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/98/EG der Kommission vom 30. Septem-
ber 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des
Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen
von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technische Fortschritt (ABl. EU Nr. L 305
S. 63) in deutsches Recht.
3856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3857
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)*)
Vom 27. Dezember 2004
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 7
Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f, des § 73a, des § 79 Abs. 1 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 8
Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7, 11
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 9
bis 14a, 19 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung
mit den §§ 18 bis 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 10
mit § 78 und des § 79 Abs. 1 Nr. 4, jeweils auch in Verbin- Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet 11
dung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 12
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat 13
Ernährung und Landwirtschaft: Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 14
Inhaltsverzeichnis Sperrgebiet 15
§§ Notimpfung 16
Teil 1 Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag
nach Beendigung der Notimpfung 17
Begriffsbestimmungen
Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung der
Begriffsbestimmungen 1
Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen 18
Teil 2 Untersuchungen nach Notimpfung 19
Schutzmaßregeln Maßregeln bei Feststellung von Tieren mit
Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine 20
Abschnitt 1 Maßregeln nach Beendigung der Untersuchungen 21
Allgemeine Schutzmaßregeln Anwendungsvorrang 22
Impfungen und Heilversuche 2 Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
oder im Impfgebiet 23
Abschnitt 2 Gefährdeter Bezirk beim Auftreten der Maul-
Besondere Schutzmaßregeln und Klauenseuche bei Wildtieren 24
Maßregeln zur Erkennung der Maul-
Unterabschnitt 1 und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 25
Vor amtlicher Feststellung Tilgungsplan 26
der Maul- und Klauenseuche
Seuchenausbruch bei Wildtieren
Verdachtsbetrieb 3
in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland 27
Anordnungen für weitere Betriebe 4
Kontrollzone 5 Teil 3
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
Unterabschnitt 2 auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Nach amtlicher Feststellung
Schutzmaßregeln 28
der Maul- und Klauenseuche
Öffentliche Bekanntmachung 6
Teil 4
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft
Wiederbelegung von Betrieben
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der
Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und Aufhebung der Schutzmaßregeln 29
91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU
Nr. L 306 S. 1). Wiederbelegung von Betrieben 30
3858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Teil 5 oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-
Behördliche Anordnungen, und Klauenseuche nachgewiesen worden
Tierseuchenbekämpfungszentrum sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere
Behördliche Anordnungen 31 Impfungen, durch das Muttertier übertragene
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als
Tierseuchenbekämpfungszentrum 32
mögliche Ursache des Antikörpernachweises
ausgeschlossen werden können, oder
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem
Ordnungswidrigkeiten 33
Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist
Berechnung von Fristen 34 und bei dem betroffenen Tier
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 35
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-
che oder für einen oder mehrere der Serotypen
Anlage 1 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng-
licher Arten oder von diesen Tieren gewonnenen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-
Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen
MKS-Verordnung worden ist,
Anlage 2 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng- bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruktur-
licher Arten aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-
proteine des Virus der Maul- und Klauenseu-
Verordnung
che nachgewiesen worden sind, sofern
Anlage 3 Bescheinigung für den Versand von Tieren empfäng- gewährleistet ist, dass frühere Impfungen,
licher Arten aus gefährdeten Bezirken im Sinne der
MKS-Verordnung
durch das Muttertier übertragene Antikörper
oder unspezifische Reaktionen als mögliche
Ursache des Antikörpernachweises ausge-
Te i l 1 schlossen werden können,
Begriffsbestimmungen cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti-
körper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro-
§1 teine des Virus der Maul- und Klauenseuche
Begriffsbestimmungen eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-
und Klauenseuche serologisch nachgewiesen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü-
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn here Impfungen, durch das Muttertier übertra-
gene Antikörper oder unspezifische Reaktio-
a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung
nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs
oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der
ausgeschlossen werden können, oder
Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
dd) klinische oder pathologisch-anatomische Er-
b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische
scheinungen festgestellt worden sind, die auf
Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf
Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren 2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das
desselben Betriebs entnommenen Proben Ergebnis
Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- a) der klinischen,
che oder für einen oder mehrere der Serotypen
b) der pathologisch-anatomischen oder
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-
sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen c) der labordiagnostischen
worden ist oder Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des- seuche befürchten lässt.
selben Betriebs Antikörper gegen Struktur- (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-
und Klauenseuche nachgewiesen worden 1. Betrieb:
sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sons-
Impfungen, durch das Muttertier übertragene tigen Standorte zur ständigen oder vorübergehen-
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als den Haltung dieser Tiere einschließlich der dazuge-
mögliche Ursache des Antikörpernachweises hörigen Nebengebäude und des dazugehörigen
ausgeschlossen werden können, Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung
c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen und der räumlichen Anordnung, insbesondere der
Proben Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Aus-
nahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu-
Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer
che oder für einen oder mehrere der Serotypen
als 25 Hektar sind;
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-
sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen 2. Tiere empfänglicher Arten:
worden ist und Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des- Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)
selben Betriebs Antikörper gegen Struktur- der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3859
3. Fleisch: Abschnitt 2
alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder Besondere Schutzmaßregeln
in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder
Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Men- Unterabschnitt 1
schen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
4. Milch: der Maul- und Klauenseuche
a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-
milch), §3
b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behand- Verdachtsbetrieb
lung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
oder che in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in
c) Milcherzeugnisse Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)
von Tieren empfänglicher Arten; 1. die virologische Untersuchung der seuchenverdächti-
gen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I
5. Häute: Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG
Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen
empfänglicher Arten; der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und
Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/
6. Futtermittel: 511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG
Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/
Stroh; 46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung und die klinische und serologische
7. Dung: Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/
EG und
Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,
auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist, 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
Jauche oder Gülle; Kennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsver-
ordnung auf Übereinstimmung
8. Notimpfung:
an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach
Schutzimpfung oder Suppressivimpfung; Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und
9. Schutzimpfung: Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum 1. die serologische und virologische Untersuchung wei-
Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus terer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe-
der Maul- und Klauenseuche; triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor-
den sind, und
10. Suppressivimpfung:
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere
eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Ver- empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs
hinderung der Verschleppung des Virus der Maul-
und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein an und führt epidemiologische Nachforschungen durch.
bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf
Gebiets. 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauen-
seuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein
kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
Te i l 2 2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
Schutzmaßregeln 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere emp-
fänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die
Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb
Abschnitt 1 verbracht worden sind,
Allgemeine Schutzmaßregeln 4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,
Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,
§2 Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das
Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-
Impfungen und Heilversuche schleppt worden sein kann.
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung
sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-
Heilversuche sind verboten. bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet
die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-
des Verdachtsbetriebs an.
chend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftli-
che Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge- Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle
genstehen. des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
3860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil- 1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Ver-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- bringen von Tieren nicht empfänglicher Arten geneh-
und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt ver- migen,
boten“ gut sichtbar anzubringen,
2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Ver-
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs bringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lage-
abzusondern, rung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch
unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbe-
3. täglich Aufzeichnungen über
trieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der
Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.
sowie
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab-
dächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach satz 2, dass
Zucht- und Masttieren,
1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift-
zu machen, licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre-
4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, ten dürfen,
Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermit- 2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der
teln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb
vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung gefahren werden dürfen,
ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnun-
gen zu machen, 3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des
Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen
5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1
aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfi-
ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit zieren sind.
ihnen in Berührung kommen können,
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün-
6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den
empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi- Verdachtsbetrieb
gung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen 1. eine Reinigung und Desinfektion
Beseitigung erteilt werden darf, a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
Standorte Matten oder sonstige saugfähige Boden-
auflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete
Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten, Tiere transportiert worden sind,
8. sicherzustellen, dass nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/
85/EG,
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit
Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüg- 2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren
lich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Umgebung
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder,
anordnen.
im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich
nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seu-
chenverbreitung vermieden wird,
§4
b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des
Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder Anordnungen für weitere Betriebe
sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenla-
c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht ge dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach
werden, § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur
9. sicherzustellen, dass
eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist
a) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Ver-
von Tieren empfänglicher Arten, dachtsbetrieb eingestellt worden sind.
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
§5
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus
der Maul- und Klauenseuche übertragen können, Kontrollzone
insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach
Arten in Berührung gekommen sind,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu- 1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden
chenbekämpfung nicht entgegenstehen, eine Kontrollzone festlegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3861
2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete
Tiere transportiert worden sind,
a) Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht emp-
fänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klau- nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/
enseuche verschleppen können, aus der Kontroll- 85/EG und
zone nicht verbracht werden dürfen,
4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren
b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone Umgebung
gesperrt werden.
an.
Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat
Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richt- der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften
linie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus
Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
und Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend. der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-
(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn sichtbar anzubringen,
1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer 2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.
hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet, (3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen
2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren durch über den Verbleib von
empfänglicher Arten stattgefunden haben oder statt- 1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryo-
finden, nen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mut-
3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen maßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb
oder unzulängliche Informationen über die möglichen bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden
Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege sind,
des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen. 2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern
die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der
Unterabschnitt 2 Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-
pung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen
Nach amtlicher Feststellung
Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht wor-
der Maul- und Klauenseuche
den ist oder verbracht worden sind.
§6 Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet
die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten
Öffentliche Bekanntmachung Erzeugnisse und Gegenstände an.
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der (4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in
Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mut- einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige
maßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Besei-
(Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt. tigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs
anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämp-
§7 fung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und
Hunde, die
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb
1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul-
einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zustän- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
dige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb
2. im Falle von Einhufern nach § 24k der Viehverkehrs-
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
verordnung gekennzeichnet sind.
der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten
und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher
Arten, §8
2. die unschädliche Beseitigung von Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
a) Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und (1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch
Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungsein-
zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der richtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer ver-
Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Fest- gleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher
stellung gewonnen worden sind, Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung
oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden,
b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor-
oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte
handener Einstreu und vorhandenem Dung,
Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen
3. die Reinigung und Desinfektion von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmi-
gen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung
3862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren gliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden
empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüg-
der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden lich das Ergebnis der Untersuchungen mit,
kann.
b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher-
(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi- zeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus
gen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit
die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung
können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-
der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen chenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks
oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unver- gewonnen worden ist oder gewonnen worden
züglich mitzuteilen. sind.
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der (3) Die zuständige Behörde kann,
Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige 1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
Behörde dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)
unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmege- a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher
nehmigungen mit. Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,
b) die künstliche Besamung von sowie den ambulan-
§9 ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher
Arten,
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Be-
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb trieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfäng-
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein licher Arten,
Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei 2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist,
berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide- den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und inner-
miologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels halb des Sperrbezirks
und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher beschränken oder verbieten.
Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ein-
richtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürliche Grenzen (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks
sowie Überwachungsmöglichkeiten. haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
(2) Die zuständige Behörde 1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe- a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
schrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
sichtbar an, haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben sowie jede Änderung anzuzeigen,
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des 2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach
Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt
serologische Untersuchung nach Anhang III für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend.
Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2
empfänglicher Arten durch, Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.
(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den
b) eine virologische Untersuchung der Tiere emp-
Sperrbezirk Folgendes:
fänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5
Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch
sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung aus einem Betrieb verbracht werden.
erforderlich ist,
2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten
3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben sind verboten.
die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere
empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverord- 3. Das Inverkehrbringen von
nung auf Übereinstimmung und a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-
bezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-
4. führt Untersuchungen über den Verbleib
betrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der
b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in
Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-
einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
verarbeitet worden ist,
Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-
zirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp-
in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mit- fänglicher Arten,
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d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-
empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte zirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder
Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs verbracht worden sind,
von Tieren empfänglicher Arten enthalten, 2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der
ist verboten. Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
4. Das Verbringen von Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks
aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,
ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4
das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch-
der zuständigen Behörde bestimmte Untersu- stabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9
chungseinrichtung, gilt entsprechend.
b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperr-
bezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfäng- § 10
licher Arten Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung
ist verboten. (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport
5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante von Tieren empfänglicher Arten
Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verbo-
ten. 1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte
Schlachtstätte oder
6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, 2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere
empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,
werden. sofern
1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten
Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine
Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klau-
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klau-
enseuche in Kontakt gekommen sein können, sind
enseuche ergeben hat,
unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe
des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und 2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen,
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige
reinigen und zu desinfizieren. Tiere empfänglicher Arten befinden, und
8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder 3. sichergestellt ist, dass
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Han- a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet wer-
del mit Tieren sind verboten. den sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für
eine serologische Untersuchung nach Anhang III
9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des virologische Untersuchung entsprechend Anhang I
Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchen- Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG
betrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veran- genommen wird,
staltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.
b) die Tiere
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-
kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
den und,
oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht
anhält und die Tiere nicht entladen werden. bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in
der Schlachtstätte getrennt von anderen Tie-
(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom ren empfänglicher Arten gehalten und
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus geschlachtet werden,
der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
c) das erschlachtete Fleisch
zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk
gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/
dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur
den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vor-
eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der schriften für das Herstellen, die Verarbeitung,
Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entspre- den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-
chend. mitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003
Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fas-
(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute sung gekennzeichnet wird,
und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher
Arten, das oder die bb) nach der Kennzeichnung in einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Betrieb
1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein- nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in 2003/85/EG behandelt wird und
3864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher
transportiert wird und Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen
Betrieben geschlachtet werden und
d) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-
ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans- c) sichergestellt ist, dass
port nach näherer Anweisung der zuständigen
aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behör-
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1
de festgelegten Route zu dieser Schlachtstät-
der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert
te transportiert werden,
werden.
bb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans-
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
port verwendeten Gerätschaften unverzüglich
von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den
nach dem Transport nach näherer Anweisung
Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb
der zuständigen Behörde und nach Maßgabe
des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten
des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/
genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind.
EG gereinigt und desinfiziert werden und dies
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
in das Desinfektionsbuch nach § 21 der Vieh-
1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht- verkehrsverordnung eingetragen wird,
stätte transportiert werden,
cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten kennzeichen
aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben
aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch
geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
nach Anhang I Kapitel XI der Richt-
a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde linie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni
festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert 1964 zur Regelung gesundheitlicher
werden, Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG
b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-
Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten-
ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-
den Fassung oder
port nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert nach Anhang I Kapitel III der Richt-
werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch linie 91/495/EWG des Rates vom 27. No-
nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetra- vember 1990 zur Regelung der gesund-
gen wird. heitlichen und tierseuchenrechtlichen
Fragen bei der Herstellung und Vermark-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
tung von Kaninchenfleisch und Fleisch
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-
von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268
bringen von
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-
gekennzeichnet wird und
gen, sofern
dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt
reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-
gelagert und transportiert wird;
destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den 3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit
b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube- einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach An-
reitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/ hang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates
99/EG gekennzeichnet worden ist und vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vor-
schriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin-
c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-
gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu-
fleisch oder die Fleischzubereitung
bereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekenn-
aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a zeichnet ist und
genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die
getrennt gelagert und transportiert wird,
Fleischzubereitung
bb) in einem von der zuständigen Behörde
aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk
bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A
verbracht werden soll, getrennt gelagert und
Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird
transportiert wird,
und
bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei-
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
tungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur
transportiert wird;
Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
2. frischem Fleisch, sofern
aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gele-
a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die genen Betrieben stammen und in außer-
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, halb des Sperrbezirks gelegenen
tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlach- Schlachtstätten geschlachtet worden
tet worden sind, sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3865
bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß- in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb
lichen Einschleppung des Virus der Maul- des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe geneh-
und Klauenseuche in den Seuchenbe- migen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbe-
trieb geschlachtet worden sind und die- trieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gele-
ses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt genen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht aus-
gewonnenem Fleisch getrennt gelagert reichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch
und transportiert worden ist;
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten
4. Fleischerzeugnissen, die Route transportiert wird und
a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/ 2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird,
85/EG behandelt worden sind oder die
b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des-
von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens infiziert werden,
22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-
Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu- solbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch
chenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses verhindern und
Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem
3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden
ist. a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie
deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
Milch genehmigen, die
b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur
1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen
gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfäng- Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren
licher Arten hergestellt worden ist, sofern und
a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaß- c) die
lichen Einschleppung des Virus der Maul- und
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen
Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen
Behörde gekennzeichnet sind und nur in
worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewon-
einem von der zuständigen Behörde festge-
nener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert
legten Gebiet genutzt werden dürfen oder
worden ist oder
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem
b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der
festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-
Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,
chung gereinigt und desinfiziert werden.
im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die
Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von
2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe- gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrore-
trieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern nen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryo-
a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt nen oder die Eizellen
worden ist, die 1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch- pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
stabe a erfüllt, Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewon-
nen worden sind oder
bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie
2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder
2003/85/EG behandelt worden ist oder
gewonnen worden sind und
cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen
gelegenen Betrieben gewonnen worden ist, getrennt von anderem Samen, anderen Embryo-
b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar nen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder
ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk gelagert worden sind,
verbracht werden soll, getrennt gelagert und trans- b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation
portiert wird und klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/
c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta- 85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit
ben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behält- negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
nissen transportiert worden ist, die vor dem Trans- untersucht worden sind und
port gereinigt und desinfiziert worden sind und c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der
während des Transports der Rohmilch keine Samenentnahme serologisch mit negativem
Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten worden ist.
werden.
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Be- Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehr-
hörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die bringen von
3866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
1. Häuten und Fellen, die 8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu- schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
che in den Seuchenbetrieb gewonnen und che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-
getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen
Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind,
oder
b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasser-
Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG) dicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevor- unterzogen worden sind, bei der die Kerntempe-
schriften für nicht für den menschlichen Verzehr ratur für die Dauer von mindestens 60 Minuten
bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG mindestens 70 Grad Celsius beträgt;
Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die
erfüllen;
einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtö-
2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und tenden Behandlung unterzogen worden sind;
Schweineborsten, die
10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
che in den Seuchenbetrieb gewonnen worden
Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung
sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt
genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer-
haaren oder gewonnenen Schweineborsten gela- 1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der
gert worden sind oder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene tech-
nische Anlage verbracht wird oder
b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A 2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichen-
Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen; der Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher
Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder
3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das
bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird
Bluterzeugnis
und der Dung
a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
vitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
technischen Zwecken verwendet zu werden, und
che in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder
b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in
b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp-
Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B
fänglicher Arten durch den beamteten oder einen
Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG)
von der zuständigen Behörde beauftragten Tier-
Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;
arzt untersucht worden sind, die Untersuchung
4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul-
sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindes-
nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII tens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen
Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden denen der Dung eingebracht oder ausgebracht
ist; wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und
desinfiziert werden.
5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die
Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung (8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt; von
6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach 1. Futtermitteln, die
Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG)
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
Nr. 1774/2002 erfüllen;
che in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft
7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtli- und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeug-
nie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und ten oder zugekauften Futtermitteln gelagert wor-
nach dem Ausschaben den sind,
a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt
gesalzen oder sind,
b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand- c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere
lung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne- empfänglicher Arten halten, oder
nen Tierdärmen gelagert
d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-
worden sind; ben erzeugt worden sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3867
2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das sein von Schlachtstätten und Einrichtungen zur Tierkör-
in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere emp- perbeseitigung, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
fänglicher Arten gehalten werden, sofern das Tro- möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
ckenfutter oder das Stroh epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt
a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei
mindestens zehn Kilometer.
einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius
in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt (2) Die zuständige Behörde
worden ist,
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach-
b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren
einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - Beobachtungs-
Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer ge- gebiet“ gut sichtbar an,
schlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und
2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen
das Formaldehydgas unter Verwendung handels-
Betrieben
üblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35
bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des
oder Beobachtungsgebiets eine klinische Untersu-
chung der Tiere empfänglicher Arten nach An-
c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen
hang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch,
geschützt an Orten gelagert worden ist, die min-
destens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt b) eine serologische Untersuchung der erkrankten
liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausge- und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach
brochen ist. Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG
und eine virologische Untersuchung der erkrank-
(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
ten und verendeten Tiere empfänglicher Arten ent-
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von
sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der
Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tier-
Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Grün-
halter und mit Samen durchgeführt wird, der
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks
3. überprüft in den im Beobachtungsgebiet gelegenen
bereits im Betrieb befunden hat oder
Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeich-
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer nung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehver-
zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den kehrsverordnung auf Übereinstimmungen und
Betrieb abgegeben worden ist.
4. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren
Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag
weden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der
Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperr- Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
bezirks liegt, wenn zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem
Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere
1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder
a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richt- in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem
linie 2003/85/EG und Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der
Untersuchungen mit.
b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor
die eine rektale Messung der Körpertemperatur der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul-
einschließen, und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festle-
gung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobach-
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche tungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind,
untersucht worden sind und dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12
2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten Abs. 1 gilt entsprechend.
der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-
nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsge-
Klauenseuche untersucht werden. biet
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
§ 11
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga-
Schutzmaßregeln in Bezug be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
auf das Beobachtungsgebiet
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber-
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um
den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein sowie jede Änderung anzuzeigen,
Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.
mögliche Weiterverbreitung des Virus der Maul- und
Klauenseuche, Strukturen des Handels und der örtlichen (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das
Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhanden- Beobachtungsgebiet Folgendes:
3868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte,
aus einem Betrieb verbracht werden. dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene
Schlachtstätte verbracht werden, sofern
2. Das Inverkehrbringen von
a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-
die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten
achtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar-
des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf
beitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her-
Übereinstimmung überprüft hat,
gestellt worden ist,
b) die durchgeführte epidemiologische Untersu-
b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen
chung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein
oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob-
ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben
achtungsgebiet verarbeitet worden ist, und
hat,
c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-
c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch
tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren
untersucht worden sind und
empfänglicher Arten enthalten,
d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-
ist verboten.
teten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
3. Das Verbringen von Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-
das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von bringen von
der zuständigen Behörde bestimmte Untersu-
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-
chungseinrichtung,
gen, sofern
b) Dung aus in dem Beobachtungsgebiet gelegenen
Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-
ist verboten. destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
§ 3 Abs. 4 gilt für in dem Beobachtungsgebiet gelegene
Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und
Betriebe entsprechend.
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-
§ 12 fleisch oder die Fleischzubereitung
Ausnahmen von aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch,
der Beobachtungsgebietsregelung das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
bracht werden soll, zu unterscheiden ist und
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a
Arten genehmigen, genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
getrennt gelagert und transportiert wird;
1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch
der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem 2. Fleischerzeugnissen, die
Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-
bringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt- aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/
linie 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der 99/EG gekennzeichnet,
Seuchenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen
Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche transportiert und
untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass
die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie 2002/
in Berührung kommen; 99/EG behandelt
2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr worden ist oder
bestimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene
b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/
Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zustän-
85/EG behandelt worden sind.
dige Behörde das Bestandsregister und die Kenn-
zeichnung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs Ferner gilt für das Inverkehrbringen von frischem Fleisch
nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstim- in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und für das
mung überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzubereitun-
des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt- gen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 3 ent-
linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- sprechend.
und Klauenseuche untersucht worden sind;
(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsge-
3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausrei- biet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen,
chende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3869
für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche
unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweinebors- Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung
ten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche
tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtro- Weiterverbreitung des Virus, Strukturen des Handels und
phäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten,
zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sons- das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-
tige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend. zen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbesondere
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach- die Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen
tungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend. Untersuchungen zu berücksichtigen.
(2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
§ 13
1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser
Seuchenausbruch Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,
in einem benachbarten Mitgliedstaat nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- 2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den
staats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche inner- Verbleib von
halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-
schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt- Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre- Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-
chend den §§ 9 und 11 an; die §§ 10 und 12 gelten ent- chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets
sprechend. aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere
Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat
§ 14 oder in ein Drittland verbracht worden sind,
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen nissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt,
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul- das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-
und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb einge- schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
schleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver- che in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des
schleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrie-
dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere ben verbracht worden ist oder verbracht worden
empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt wor- sind.
den ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen
an. gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet ver-
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell- bracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen
ten Kontaktbetriebe Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet
sind.
1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-
suchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/ (3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde
85/EG an, ordnet
2. kann die zuständige Behörde eine serologische 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serolo-
Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtli- gische Untersuchung der verbrachten Tiere nach
nie 2003/85/EG anordnen, Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
3. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un- 2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die
schädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten Behandlung
des Betriebs an,
a) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII Teil
3a. kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Num-
A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
mer 3 zulassen, wenn ausgeschlossen ist, dass die
Maul- und Klauenseuche in andere Betriebe weiter- b) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen
verschleppt werden kann, nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG
4. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe b und Nr. 4 an.
bis 9 sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 15 § 16
Sperrgebiet Notimpfung
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor-
amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauen- behaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommis-
seuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige sion der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimm-
oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der tes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimp-
Genehmigung der Kommission der Europäischen Ge- fung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksichti-
meinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und gung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie 2003/
Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei 85/EG anordnen, sofern
3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt wor- § 17
den ist und sich auszubreiten droht,
Maßregeln vom Beginn bis zum
2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem 30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine (1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum
Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zustän-
Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürch- digen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung
ten lässt oder der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist,
2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfäng-
eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit
licher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den
dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland
Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4
befürchten lassen.
Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission 99/EG gekennzeichnet worden ist und sichergestellt
der Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige ist, dass das frische Fleisch
oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesonde- a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/
re Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfen- 85/EG in einem von der zuständigen Behörde
den Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeit- bestimmten Betrieb behandelt wird,
raum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorge-
sehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere. b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
transportiert wird und
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach
Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und trans-
portiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver-
1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei- bindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG
tung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst gekennzeichnet ist.
verhindert wird,
3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer
2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort
genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist,
a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten entsprechend.
hat und
4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher
b) Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche geimpft Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der
worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelege-
durch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.MKS“ als nen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb
geimpft zu kennzeichnen oder, sofern auf Grund abgegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist,
der Art der Haltung von Rindern eine Kennzeich- dass
nung nicht möglich ist, die Impfung unter Angabe
a) die Rohmilch
des Datums ihrer Durchführung unverzüglich in
den Rinderpass einzutragen hat. aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richt-
linie 2003/85/EG behandelt wird,
(3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung
nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist
und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet
1. innerhalb des Sperrbezirks und verbracht werden soll, getrennt gelagert und
transportiert wird,
2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche
amtlich festgestellt worden ist, b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-
milch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in
durchgeführt werden. Die Suppressivimpfung darf ferner außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben
nur dann durchgeführt werden, wenn die Tötung der zu gewonnen worden ist,
impfenden Tiere angeordnet worden ist. Absatz 2 gilt ent-
sprechend. c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des
Impfgebiets gelegenen Betrieben gewonnen wird,
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird,
Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1 die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert
Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsge- worden sind, und
biet) fest, in dem
d) während des Transports der Rohmilch nach Buch-
1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten stabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren
ist, werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehal-
ten werden.
2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der
zuständigen Behörde anzuzeigen ist. 5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen
außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungs-
Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des betrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet
Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilome- kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige
tern. Behörde die Abgabe nach Absatz 3 genehmigt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3871
6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der
nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben Samenentnahme serologisch nach Anhang III
werden, der von der zuständigen Behörde die Geneh- Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
migung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
Milch zu untersuchen. worden ist und
7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tie- b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besa-
ren empfänglicher Arten ist verboten. mungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-
8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher hang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-
Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-
Absatzes 4, verboten. sucht worden sind,
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und
Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfäng- Klauenseuche geimpft worden ist,
licher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in
a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-
1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,
außerhalb dieses Gebiets,
b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der
sofern alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ein- Besamungsstation virologisch entsprechend An-
schließlich der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere hang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/
klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG 85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III
untersucht worden sind. Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1 Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturprotei-
Nr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die ne des Virus der Maul- und Klauenseuche unter-
Rohmilch sucht worden sind und
c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten
88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Route transportiert wird,
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-
2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, rung an den innergemeinschaftlichen Handelsver-
die kehr mit Samen von Rindern und an dessen Ein-
fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-
a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des- den Fassung untersucht worden ist.
infiziert werden und
b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero- § 18
solbildung beim Einfüllen und Entladen der Roh-
Maßregeln vom 31. Tag
milch verhindern, und
nach Beendigung der Notimpfung
3. mit Fahrzeugen transportiert wird, bis zur Beendigung der Untersuchungen
a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie (1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Not-
deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten impfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach
Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs § 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
jeweils gereinigt und desinfiziert werden, 1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb 2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf
mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften
c) die Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den
Verkehr gebracht werden, sofern
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde gekennzeichnet sind und nur in aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er-
einem von der zuständigen Behörde festge- schlachtet worden ist, tierärztlich überwacht
legten Gebiet genutzt werden dürfen oder wird,
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa- kennzeichen
chung gereinigt und desinfiziert werden. aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG
Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass oder
der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
Samen gelagert wird und, nach Anhang I Kapitel III der Richt-
linie 91/495/EWG
1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-
und Klauenseuche geimpft worden ist, gekennzeichnet ist und
3872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten
aaa) vor der Verarbeitung im Sinne des werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1
Anhangs VIII Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Untersu-
Richtlinie 2003/85/EG behandelt oder chungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/
von Tieren aus außerhalb des Impfge- 85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des
biets gelegenen Betrieben erschlachtet Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den serolo-
wird und gischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel
nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu
bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem Grunde zu legen.
Impfgebiet verbracht werden soll,
getrennt gelagert und transportiert wird, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustän-
dige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen
b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauen-
Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Ver- seuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren
kehr gebracht werden, sofern die Voraussetzun- empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkom-
gen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind. men durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die erforderlich ist.
aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den
Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewon- § 20
nen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern Maßregeln bei
das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Feststellung von Tieren mit
Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekenn- Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
zeichnet worden ist. In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersu-
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie- chung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstruk-
ren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche fest-
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. gestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseu-
che aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die
5. Für die Gewinnung von zuständige Behörde
a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher 1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere
Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7, empfänglicher Arten des Betriebs oder
b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere
Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstruk-
entsprechend. turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht
Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfäng- getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und
licher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen, die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach
sofern sichergestellt ist, dass Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
1. die Tiere während des Transports und in der Schlacht- an.
stätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher
Arten gehalten werden, § 21
2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen Maßregeln nach
der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im Beendigung der Untersuchungen
Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehver-
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-
kehrsverordnung eingetragen wird,
gen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der
3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richt-
nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus linie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klau-
der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten enseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet
des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt- Folgendes:
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
worden sind und 2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-
4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun- den, sofern in den Fällen, in denen das Fleisch von
den vor der Schlachtung erneut klinisch nach An- a) geimpften Wiederkäuern oder deren nicht geimpf-
hang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem ten Nachkommen, bei denen Antikörper gegen
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der
werden. Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind,
erschlachtet worden ist,
§ 19 aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2
Untersuchungen nach Notimpfung Buchstabe a erfüllt sind und
(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimp- bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
fung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im während der Herstellung identifizierbar ist und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3873
von anderem frischen Fleisch getrennt gela- 3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-
gert und transportiert wird, fänglicher Arten, sofern die Tiere
b) geimpften Schweinen und deren nicht geimpften a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht
Nachkommen im Inland erschlachtet worden ist, werden,
aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
mindestens drei Monate seit dem letzten Seu-
c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten
chenausbruch im Impfgebiet vergangen sind,
Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur
bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird, zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch oder
erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen
aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen
Maul- und Klauenseuche untersucht eine serologische Untersuchung nach Anhang III
worden sind oder Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege- Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-
nen Gebieten stammen und außerhalb führt worden ist.
des Impfgebiets geschlachtet worden
sind, § 22
dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 in Ver- Anwendungsvorrang
bindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/ Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem
99/EG gekennzeichnet ist und Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in
ee) das frische Fleisch während der Herstellung dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-
identifizierbar ist und von anderem frischem tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden
Fleisch getrennt gelagert und befördert wird, insoweit keine Anwendung.
c) nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten
erschlachtet worden ist, die Voraussetzungen § 23
nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 erfüllt Tötung im Sperrbezirk,
sind. im Beobachtungs-
3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und gebiet oder im Impfgebiet
Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren emp- Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren
fänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur
Tieren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes,
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. erforderlich ist.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von § 24
1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzun- Gefährdeter Bezirk beim Auftreten
gen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind, der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
che bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die
a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch
zuständige Behörde die serologische und virologische
nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
empfänglicher Arten an und führt epidemiologische
untersucht worden sind,
Nachforschungen durch.
b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfäng-
licher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere ver- (2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei
bracht werden sollen, eingestellt worden sind, einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-
stellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die
c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest.
sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung
Beobachtungsgebiet liegt, des Virus der Maul- und Klauenseuche, die Wildtierpopu-
d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch lation, Tierbewegungen innerhalb der Wildtierpopulation,
nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseu- Die Festlegung eines gefährdeten Bezirks und dessen
che untersucht worden sind oder in dem Betrieb Änderung oder Aufhebung werden von der zuständigen
eine serologische Untersuchung nach Anhang III Behörde öffentlich bekannt gemacht und nachrichtlich im
Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge- (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
führt worden ist und fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne-
e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauen- schrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefähr-
seuche besteht, deter Bezirk“ gut sichtbar an.
3874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten 3. sichergestellt ist, dass
Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-
1. der zuständigen Behörde unverzüglich ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der
a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-
Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der
Standorts, Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und
erkrankte Tiere empfänglicher Arten nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher
sowie jede Änderung anzuzeigen, Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert wer-
den,
2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass
sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können, c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- dem Verbringen der für den Versandort zustän-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten digen Behörde unter Angabe des Bestimmungs-
einzurichten, betriebs angezeigt wird,
4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,
bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des
nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-
Anweisung der zuständigen Behörde serologisch gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland
oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter- verbracht werden und,
suchen zu lassen, e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-
5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-
denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kom- betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der
men können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewah- behördlichen Beobachtung unterliegen und nach
ren, Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf
6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind. Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen
dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-
1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeits-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp- tage vor dem Verbringen mit.
fänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus
von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im
einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer-
gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2
den dürfen,
genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und
3. Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfäng- Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde-
licher Arten zum Zwecke des innergemeinschaftlichen ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere
werden dürfen, empfänglicher Arten
4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in 1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere emp-
Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin- fänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur
fektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der Schlachtung abgegeben werden, oder
zuständigen Behörde durchzuführen haben,
2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe-
5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere
rer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul-
empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen
und Klauenseuche untersucht werden.
Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-
men sein können, in einen Betrieb nicht verbracht (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten
werden dürfen. Bezirk unter Berücksichtigung epidemiologischer und
(6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen wildbiologischer Erkenntnisse
von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im ge- 1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren
fährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 geneh- empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung
migen, wenn der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und
1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam- 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit
men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner- Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekom-
halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit men sein können,
negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
untersucht worden sind, anordnen.
2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet
Bezirks gelegene Betriebe, die Tiere empfänglicher wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen-
Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbrin- seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten,
gen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 8
und Klauenseuche untersucht worden sind und auch in diesem Gebiet anordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3875
§ 25 (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Maßregeln zur Erkennung der Maul- erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr
und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige
Folgendes: Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,
dass Jagdausübungsberechtigte
1. Jagdausübungsberechtigte haben
1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben
a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-
unverzüglich nach näherer Anweisung der zustän- richtung zur virologischen und serologischen Unter-
digen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
vorgegebenen Begleitschein auszustellen;
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten
b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behör-
Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung de anzeigen und der zuständigen Untersuchungsein-
der zuständigen Behörde zur virologischen und richtung zur virologischen und serologischen Unter-
serologischen Untersuchung auf Maul- und Klau- suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.
enseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und
zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und § 26
dem Begleitschein der durch die zuständige
Behörde festgelegten Wildsammel- oder Annah- Tilgungsplan
mestelle zuzuführen; Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag- innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt; einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B
d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp- der Richtlinie 2003/85/EG vor.
fänglichen Art unverzüglich unter Angabe des
Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen § 27
und der zuständigen Untersuchungseinrichtung
zur virologischen und serologischen Untersuchung Seuchenausbruch bei Wildtieren in
auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchsta- einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
be a gilt entsprechend. Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und
Beseitigung Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten inner-
halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-
a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende
b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-
eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
virologischen Untersuchung Maul- und Klauen- chend den §§ 24 und 25 an.
seuche amtlich festgestellt worden ist, und
c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit
Te i l 3
erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen
nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind, Schutzmaßregeln in
in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Schlachtstätten, auf dem
die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n
Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder § 28
Betrieb an. Schutzmaßregeln
3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche (1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wild- che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder
schweines in einer nach der Verordnung (EG) in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behör-
Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung de eine klinische, virologische und serologische Untersu-
von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 chung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelasse- Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Fer-
nen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an. ner kann sie
4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Anti- der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder
körper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfängli-
festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die cher Arten,
unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer
nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Ver- 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
arbeitung oder Beseitigung von Material der Kate- Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher
gorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung Arten,
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
zugelassenen Betrieb anordnen. Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels
3876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung 1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs veren-
der zuständigen Behörde nach Maßgabe des An- det oder getötet und unschädlich beseitigt worden
hangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG, sind oder
4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere
eingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe, empfänglicher Arten verendet oder getötet und
die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontroll- unschädlich beseitigt worden sind und bei den
stelle liegen, die behördliche Beobachtung übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffe-
nen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der
anordnen. Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine kli-
einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in nische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische
Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtli-
die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe- nie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
nen Maßnahmen an. und Klauenseuche durchgeführt worden sind,
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß- 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/
mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in 85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreinigung und
die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
Grenzkontrollstelle verbracht werden. hangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und geführt und von ihr abgenommen worden ist und
Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher
Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühes-
auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich tens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen
Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4
der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Te i l 4 Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Aufhebung der Schutzmaßregeln, (4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tie-
Wiederbelegung von Betrieben ren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn
1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten
§ 29 verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-
den sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher
Aufhebung der Schutzmaßregeln
Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen
(1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbe- nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere
zirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühes- durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte
tens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor- festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauen-
desinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher seuche hinweisen, oder
Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder
Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
virologischen Untersuchung ausgeräumt werden
Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung
konnte.
des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau- (5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet blei-
enseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung ben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt.
der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk
Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beob-
achtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und § 30
Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden. Wiederbelegung von Betrieben
(2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die ange- (1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und
ordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde
Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich
ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat-
Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der zes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt
Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29
als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission Abs. 3 als erloschen gilt.
der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der
Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit (2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher-
von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt. zustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
(3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfängli- 1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet
cher Arten gilt als erloschen, wenn liegen, in dem in einem Radius von mindestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3877
zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens Te i l 5
30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht
festgestellt worden ist, oder Behördliche Anordnungen,
Tierseuchenbekämpfungszentrum
b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII
der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersu-
chungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul- § 31
und Klauenseuche untersucht worden sind, Behördliche Anordnungen
2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer- Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen
den, der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum 1. für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines
14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersu-
drei Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- chung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der
und Klauenseuche untersucht werden, Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach 2. für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen
Abschluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich aus einem Betrieb
klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau- a) eine Untersuchung,
enseuche untersucht werden,
b) eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele-
gung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/ c) eine behördliche Beobachtung,
85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der 3. eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren emp-
Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und fänglicher Arten
6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der anordnen.
nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vor-
liegen.
§ 32
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Tierseuchenbekämpfungszentrum
Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü-
hestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung (1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen
und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt. dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und
Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämp-
(4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen
fungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt-
Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt wer-
linie 2003/85/EG eingerichtet wird.
den, wenn
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,
1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Frei- dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche
heit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach
Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG ein-
2. sichergestellt ist, dass, gerichtet wird.
a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-
den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden
sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach
Te i l 6
Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach Ordnungswidrigkeiten,
Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf Schlussbestimmungen
Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des Virus
der Maul- und Klauenseuche untersucht und die
nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem § 33
Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtli- Ordnungswidrigkeiten
nie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
worden sind, sätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach
b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-
lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1
nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9
Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt- Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2,
Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht § 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1,
worden sind. auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2
Satz 2,
(5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5
Absätze 1 bis 4 entsprechend. Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4,
3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a oder b,
Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin- jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3,
dung mit § 27, oder § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicher-
stellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-
d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 ten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuh-
Nr. 5 Buchstabe b, werk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt
verbundenen vollziehbaren Auflage oder wird,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach 9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c oder
Nr. 9, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, nicht sicherstellt, dass
auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-
§ 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, § 9 Abs. 4 verbracht wird,
Satz 2 oder § 11 Abs. 4 Satz 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 13, oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4
oder § 5 Abs. 1 Satz 3, einen Betrieb betritt,
b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1
oder 2 Nr. 1, 2 oder 3, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,
Satz 1, § 20, § 23, § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 31, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug
fährt,
c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung
mit § 13, oder 12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund
oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig einsperrt,
d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9 oder
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3 13. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1
oder 4, Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung oder § 24 Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht rich-
mit § 27, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
zuwiderhandelt. 14. entgegen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18
lässig Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5
Nr. 2,
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver-
such vornimmt, b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, eines dort genannten Tieres oder einen dort genann-
3. entgegen ten Gegenstand verbringt,
a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4, 15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-
§ 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, oder nimmt,
b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11
Abs. 4 Nr. 2 Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-
ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder bindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4,
nicht rechtzeitig absondert, § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21
Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4, jeweils auch Erzeugnis, auch als zusammengesetzes Erzeugnis,
in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 in den Verkehr bringt oder abgibt,
Abs. 2 Nr. 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art
besamen oder decken lässt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, ein 18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein
verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,
nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen
6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durch-
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 4, die führt oder mit einem Tier handelt,
Genehmigung nicht einholt,
20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit
7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, auch in Verbindung § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryo-
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 nen gewinnt,
Abs. 2 Nr. 4, Matten oder Bodenauflagen nicht oder
nicht richtig auslegt, nicht oder nicht richtig tränkt 21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit
oder nicht oder nicht richtig feucht hält, § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3879
22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög- § 34
lichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein- Berechnung von Fristen
richtet,
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-
23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig Anwendung.
aufbewahrt,
24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein § 35
Hund angeleint ist, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht dung in Kraft.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verord-
tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nung treten die MKS-Verordnung in der Fassung der
nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder
Bekanntmachung vom 1. Februar 1994 (BGBl. I S. 187),
26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin- zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
dung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein 30. April 2001 (BAnz. S. 8385), und die MKS-Verordnung
Tier einstellt. vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1450) außer Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren
gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Versand von Tieren1)
1. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
2. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………
3. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3881
II. Versand von Erzeugnissen1)
1. Art und Gewicht des Erzeugnisses:
Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …
Rohmilch; Gewicht (in kg) …
Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …
sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …
2. Herkunft des Erzeugnisses:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Erzeugnisse werden versandt von ………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………
3. Bestimmung der Erzeugnisse:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
4. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten
oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ………................................................... am …………………………….......................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)2)
…………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
…………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.
2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: ………………………………………………………………………………………
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere emp-
fänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind.
Ausgefertigt in ……................................................... am …………………………….......................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
…………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
…………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3883
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ……………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders:
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ……………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichnung (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des
§ 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ……................................................... am …………………………….......................................
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1)
…………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
…………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 29. Dezember 2004
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179) in Verbindung mit Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1550) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
In § 84 Abs. 3c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert
worden ist, wird die Zahl „2003“ durch die Zahl „2004“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3885
Organisationserlass
des Bundeskanzlers
Vom 28. Dezember 2004
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung
vom 1. Januar 2005 an:
1. Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden über-
tragen:
a) die Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
b) die Zuständigkeit für die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom
Bundesministerium des Innern.
2. Die Einzelheiten der Übertragungen werden zwischen dem Bundesministeri-
um des Innern und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Berlin, den 28. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 – 1 BvL
4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Geset-
zes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
(1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2353) war
nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar.
Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum
1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene
Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Dezember 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3885
Organisationserlass
des Bundeskanzlers
Vom 28. Dezember 2004
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit Wirkung
vom 1. Januar 2005 an:
1. Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden über-
tragen:
a) die Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
b) die Zuständigkeit für die Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur vom
Bundesministerium des Innern.
2. Die Einzelheiten der Übertragungen werden zwischen dem Bundesministeri-
um des Innern und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
Medien geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Berlin, den 28. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 – 1 BvL
4/97, 1 BvL 5/97, 1 BvL 6/97 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung des Ersten Geset-
zes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
(1. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 2353) war
nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundge-
setzes unvereinbar.
Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrige Regelung nicht bis zum
1. Januar 2006 durch eine Neuregelung, ist auf noch nicht abgeschlossene
Verfahren das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht anzuwenden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Dezember 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004 3891
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2146/2004 der Kommission zur Eröffnung eines
Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der
Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprunwg in Island in die Europäische
Gemeinschaft L 370/17 17. 12. 2004
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2147/2004 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 370/19 17. 12. 2004
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission zur unbefristeten bzw.
vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung
neuer Verwendungszwecke eines bereits in der Tierernährung zugelas-
senen Zusatzstoffs (1) L 370/24 17. 12. 2004
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2149/2004 der Kommission über die Eröffnung von
Zollkontingenten für die Einfuhr von bestimmten unter die Verordnung
(EG) Nr. 3448/93 des Rates fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs-
erzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Gemein-
schaft für das Jahr 2005 L 370/34 17. 12. 2004
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2150/2004 der Kommission zur Eröffnung eines
Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter Waren aus
der Türkei in die Europäische Gemeinschaft L 370/36 17. 12. 2004
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2151/2004 der Kommission zur Eröffnung eines
Zollkontingents für das Jahr 2005 für die Einfuhr von bestimmten in der
Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen
Verarbeitungserzeugnissen mit Ursprung in Norwegen in die Europäi-
sche Gemeinschaft L 370/38 17. 12. 2004
16. 12. 2004 Verordnung (EG) Nr. 2152/2004 der Kommission zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 238/2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung über die
Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach
Spanien L 370/40 17. 12. 2004
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Der Jahrgang 2004 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 76 und endet mit der Seite 3892.
Als Anlageband*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 22 vom 14. Mai 2004
– Anhang zur Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872),
– Anhang zur Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
S. 884),
– zur Ausgabe Nr. 54 vom 15. Oktober 2004
Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574),
– zur Ausgabe Nr. 67 vom 15. Dezember 2004
Anlage zur Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen von Arzneimitteln vom 6. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3334).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstat-
tung.
3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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ISSN 0341-1095
Der Jahrgang 2004 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 42 und endet mit der Seite 1816.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 4 vom 16. Februar 2004
Anhang zur Verordnung zur Änderung 1 der Revision 1 der ECE-Regelung
Nr. 41 vom 10. Februar 2004 (BGBl. 2004 II S. 119),
– zur Ausgabe Nr. 28 vom 14. September 2004
Anlage zur 17. ADR-Änderungsverordnung vom 27. August 2004 (BGBl.
2004 II S. 1274),
– zur Ausgabe Nr. 32 vom 8. Oktober 2004
Anhang zur Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 vom 23. Sep-
tember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1418),
– zur Ausgabe Nr. 33 vom 12. Oktober 2004
Anlage zur 12. RID-Änderungsverordnung vom 28. September 2004 (BGBl.
2004 II S. 1434),
– zur Ausgabe Nr. 41 vom 28. Dezember 2004
Anlage zum Gesetz zu dem Abkommen vom 18. November 2002 zur Grün-
dung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits vom 21. De-
zember 2004 (BGBl. 2004 II S. 1730).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstat-
tung.