3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
Gesetz
zur Durchsetzung der Gleichstellung
von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
(Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetz – SDGleiG)
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung
Inhaltsübersicht von Soldatinnen und Soldaten
§ 5 Grundsatz, entsprechende Anwendung von Vorschriften
Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung von Soldatinnen und Sol-
daten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Solda- § 6 Personalwerbung, Dienstpostenbekanntgabe
tengleichstellungsgesetz – SGleiG) § 7 Annahmeverfahren
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes § 8 Auswahlentscheidungen beim beruflichen Aufstieg
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung § 9 Qualifikation, Benachteiligungsverbote
Artikel 4 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes § 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung
§ 11 Gleichstellungsplan
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Abschnitt 3
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Vereinbarkeit von Familie
und Dienst für Soldatinnen und Soldaten
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Neufassung des Soldatengesetzes § 12 Familiengerechte Arbeitszeiten und Rahmenbedingun-
gen
Artikel 10 Inkrafttreten § 13 Teilzeitbeschäftigung und familienbedingte Beurlaubung
§ 14 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wieder-
einstieg
§ 15 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und
familienbedingter Beurlaubung
Artikel 1
Gesetz Abschnitt 4
zur Gleichstellung von Soldatinnen Gleichstellungsbeauftragte
und Soldaten der Bundeswehr § 16 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellver-
(Soldatinnen- und treterin
Soldatengleichstellungsgesetz – SGleiG) § 17 Koordination, Stufenbeteiligung
§ 18 Rechtsstellung
Inhaltsübersicht § 19 Aufgaben
§ 20 Information und Mitwirkung
Abschnitt 1 § 21 Einspruchsrecht
Allgemeine Vorschriften § 22 Gerichtliches Verfahren
§ 1 Ziel des Gesetzes Abschnitt 5
§ 2 Grundsätze Statistische Angaben, Bericht
§ 3 Geltungsbereich § 23 Statistische Angaben
§ 4 Begriffsbestimmungen § 24 Bericht
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Abschnitt 1 leistung der Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der ein-
gesetzten Truppen für nicht oder nur eingeschränkt an-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
wendbar; in diesem Fall hat das Bundesministerium der
Verteidigung den Deutschen Bundestag hierüber unver-
§1 züglich zu unterrichten.
Ziel des Gesetzes
§4
(1) Dieses Gesetz dient der Gleichstellung von Solda-
tinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie der Beseiti- Begriffsbestimmungen
gung bestehender und der Verhinderung künftiger Diskri-
minierungen wegen des Geschlechts. Nach Maßgabe (1) Familienpflichten im Sinne dieses Gesetzes beste-
dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um be- hen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat mindestens ein
stehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Geset- Kind unter 18 Jahren oder eine Angehörige oder einen
zes ist es auch, die Vereinbarkeit von Familie und Dienst Angehörigen, die oder der nach ärztlichem Gutachten
in den Streitkräften für Soldatinnen und Soldaten zu ver- pflegebedürftig ist, tatsächlich betreut oder pflegt.
bessern. Die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte wird
dadurch nicht beeinträchtigt. (2) Bereiche im Sinne dieses Gesetzes unter Berück-
sichtigung struktureller Vorgaben sind
(2) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatin-
nen und Soldaten sollen die Gleichstellung von Frauen 1. die einzelnen Laufbahngruppen und Laufbahnen
und Männern auch sprachlich zum Ausdruck bringen. sowie Besoldungsgruppen,
Dies gilt auch für den dienstlichen Schriftverkehr.
2. die Statusgruppen der Berufssoldatinnen und Berufs-
(3) Für Soldatinnen können Dienstgradbezeichnungen soldaten sowie der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
in weiblicher Form festgesetzt werden. auf Zeit,
3. die militärischen Organisationsbereiche Heer, Luft-
§2 waffe, Marine und Sanitätsdienst.
Grundsätze (3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das
(1) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere sol- Bundesministerium der Verteidigung sowie alle militäri-
che mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in schen Dienststellen und Truppenteile ab der Einheitsebe-
ihrem Aufgabenbereich verpflichtet, die Gleichstellung ne.
von Frauen und Männern zu fördern. Dies gilt auch für (4) Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes sind Eig-
Soldatinnen und Soldaten, die außerhalb der Streitkräfte nung, Befähigung und Leistung.
dienstliche Aufgaben wahrnehmen. Verpflichtete im
Sinne dieses Gesetzes sind auch zivile Vorgesetzte, (5) Soldatinnen sind dann als unterrepräsentiert anzu-
denen Soldatinnen und Soldaten unterstehen. sehen, wenn ihr Anteil in den einzelnen Bereichen nach
Absatz 2 in allen Laufbahnen mit Ausnahme der Lauf-
(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als
bahn des Sanitätsdienstes unter 15 Prozent, in der Lauf-
durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen
bahn des Sanitätsdienstes unter 50 Prozent liegt. Das
der Dienststellen und bei deren Zusammenarbeit zu be-
Bundesministerium der Verteidigung erstattet dem Deut-
rücksichtigen.
schen Bundestag spätestens nach zwei Jahren Bericht,
ob die in Satz 1 festgesetzten Quoten dem Ziel der För-
§3 derung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
angemessen Rechnung tragen; der Bericht nach § 24
Geltungsbereich
bleibt hierdurch unberührt. Spätestens nach fünf Jahren
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Soldatinnen und Solda- entscheidet der Deutsche Bundestag, ob zur Förderung
ten. der Gleichstellung eine Änderung der in Satz 1 festge-
setzten Quoten notwendig ist.
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben des Ge-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi- (6) Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatinnen
gung in die Rechtsform eines Unternehmens des privaten ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Geschlechts in
Rechts soll auf die entsprechende Anwendung dieses einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige
Gesetzes hingewirkt werden. Behandlung als Soldaten erfahren, erfahren haben oder
erfahren würden. Eine mittelbare Diskriminierung von
(3) Bei der Gewährung von freiwilligen staatlichen
Soldatinnen liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale
Leistungen durch Dienststellen im Geschäftsbereich des
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren die Soldatinnen in
Bundesministeriums der Verteidigung an Institutionen
besonderer Weise gegenüber den Soldaten benachteili-
soll durch vertragliche Vereinbarungen sichergestellt
gen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
werden, dass diese Institutionen die Grundzüge dieses
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel
Gesetzes anwenden.
gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses
(4) Dieses Gesetz ist im Spannungs- und Verteidi- Ziels angemessen und erforderlich.
gungsfall nicht anwendbar.
(7) Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als
(5) Im Rahmen von besonderen Auslandsverwendun- Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Eine Belästi-
gen gilt dieses Gesetz, es sei denn, das Bundesministeri- gung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezoge-
um der Verteidigung erklärt es im Einzelfall zur Gewähr- ne Verhaltensweisen gegenüber einer Person erfolgen,
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die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der rungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Sind Frauen in
betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchte- einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, sind sie bei glei-
rungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen cher Qualifikation bevorzugt einzustellen, sofern nicht in
oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaf- der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe über-
fen wird. Eine sexuelle Belästigung ist jede Form von wiegen.
unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in
unerwünschter verbaler, nichtverbaler oder physischer (2) In Annahmegesprächen sind Fragen nach dem
Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Familienstand, einer bestehenden oder geplanten
Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbeson- Schwangerschaft sowie nach der Sicherstellung der
dere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Betreuung von Kindern, behinderten oder pflegebedürfti-
Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen ge- gen sonstigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit
kennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. unzulässig. Ärztliche Untersuchungen zur Feststellung
der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche
Einwilligung der Bewerberin nach § 4a des Bundesdaten-
schutzgesetzes nicht gezielt auf das Bestehen einer
Abschnitt 2 Schwangerschaft erstrecken.
Maßnahmen zur Gleichstellung (3) Prüfkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit
von Soldatinnen und Soldaten Frauen und Männern besetzt sein.
§5 §8
Grundsatz, entsprechende Auswahlentscheidungen
Anwendung von Vorschriften beim beruflichen Aufstieg
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden, soweit nicht ein Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert,
bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung sind sie beim beruflichen Aufstieg bei gleicher Qualifikati-
für die auszuübende Tätigkeit ist. on bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere
(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die Benach- für Berufungen in das Dienstverhältnis, Umwandlungen
teiligungsverbote bei Begründung eines Dienstverhält- des Dienstverhältnisses, Beförderungen, Laufbahnwech-
nisses und beim beruflichen Aufstieg gilt § 611a des Bür- sel und für förderliche Verwendungsentscheidungen.
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend für Soldatinnen Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn in der
und Soldaten sowie für Bewerberinnen und Bewerber. Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwie-
gen. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§6
§9
Personalwerbung,
Dienstpostenbekanntgabe Qualifikation,
Benachteiligungsverbote
(1) Anzeigen zur Personalwerbung sowie Dienstpos-
tenbekanntgaben für die Streitkräfte müssen sowohl (1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich
Frauen als auch Männer ansprechen. Der gesamte Anzei- nach den Anforderungen der in Betracht kommenden
gentext darf nicht nur auf Personen eines Geschlechts Verwendungen und nach den Ausbildungsvoraussetzun-
zugeschnitten sein. In Anzeigen für Bereiche, in denen gen, den beruflichen Erfahrungen und Leistungen. Spezi-
Soldatinnen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 und 5 unterre- fische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbe-
präsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen ne Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen,
von Frauen erwünscht sind und dass Frauen bei gleicher soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von
Qualifikation bevorzugt eingestellt werden. Bedeutung sind. Können bestimmte Verwendungen nicht
in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden, sollen
(2) Anzeigen zur Personalwerbung müssen im Hinblick andere Verwendungen angeboten werden, damit der
auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und berufliche Aufstieg nicht unverhältnismäßig behindert
Bewerber das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifi- wird.
kationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsberei-
che, mindestens jedoch einen Hinweis auf den Zugang (2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden
zu entsprechenden Informationen, enthalten. Dienstpos- Bewertung nicht zu berücksichtigen:
tenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu
1. Beurlaubungen, Teilzeitbeschäftigung oder Verzöge-
besetzenden Dienstposten übereinstimmen.
rungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge
jeweils auf Grund der Wahrnehmung von Familien-
§7 pflichten,
Annahmeverfahren 2. Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen,
(1) In Bereichen, in denen Soldatinnen unterrepräsen-
tiert sind, sind in Annahmeverfahren mindestens ebenso 3. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der
viele Frauen wie Männer zu berücksichtigen, sofern Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebens-
Bewerbungen von Frauen in ausreichender Anzahl vorlie- partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensge-
gen und die Bewerberinnen das erforderliche Anforde- fährtin.
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§ 10 (4) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen
sind in den hiervon erfassten Dienststellen zu veröffentli-
Aus-, Fort- und Weiterbildung chen. Den Disziplinarvorgesetzten und der Fachaufsicht
führenden Dienststelle ist der Gleichstellungsplan geson-
(1) Die Dienststellen haben durch geeignete Maßnah-
dert zur Verfügung zu stellen.
men die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Soldatinnen
zu unterstützen. (5) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans
nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächs-
(2) Die Dienststellen müssen Soldatinnen und Solda- ten Gleichstellungsplan darzulegen und zusätzlich der
ten mit Familienpflichten die Teilnahme in geeigneter vorgesetzten Dienststelle und der Fachaufsicht führen-
Weise ermöglichen, sofern dienstliche Gründe nicht ent- den Dienststelle mitzuteilen.
gegenstehen. Soweit erforderlich und in vertretbarem
Rahmen möglich, sollen zusätzliche Veranstaltungen an-
geboten werden, die den räumlichen und zeitlichen Be-
dürfnissen von Soldatinnen und Soldaten mit Familien- Abschnitt 3
pflichten entsprechen. Möglichkeiten der Kinderbetreu-
Ve r e i n b a r k e i t
ung sollen im Bedarfsfall angeboten werden.
von Familie und Dienst
(3) Dem mit der Personalführung und Personalbear- für Soldatinnen und Soldaten
beitung beauftragten Personal sowie dem Personal in
Funktionen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben § 12
soll Fortbildung über Maßnahmen zur Gleichstellung von
Soldatinnen und Soldaten sowie zur Vereinbarkeit von Familiengerechte Arbeitszeiten
Familie und Dienst in den Streitkräften angeboten wer- und Rahmenbedingungen
den. Entsprechende Fortbildungsangebote der Dienst- Die Dienststelle hat Arbeitszeiten und sonstige Rah-
stelle sollen wahrgenommen werden. menbedingungen anzubieten, die Soldatinnen und Sol-
(4) Soldatinnen sind verstärkt als Leiterinnen und daten die Vereinbarkeit von Familie und Dienst erleich-
Referentinnen von Fortbildungsveranstaltungen einzu- tern, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegen-
setzen. stehen.
§ 13
§ 11
Teilzeitbeschäftigung
Gleichstellungsplan und familienbedingte Beurlaubung
(1) Der Gleichstellungsplan ist ein Instrument der Per- (1) Für Soldatinnen und Soldaten ist nach Maßgabe
sonalplanung, insbesondere der Personalentwicklung, des § 30a des Soldatengesetzes Teilzeitbeschäftigung
und zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten. sowie nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 des Soldatengeset-
Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der militä- zes familienbedingte Beurlaubung zu ermöglichen.
rischen Personalführung sowie der Disziplinarvorgesetz-
ten. (2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Teilzeitbeschäf-
tigung oder eine familienbedingte Beurlaubung beantra-
(2) Der Gleichstellungsplan muss die Situation der gen, sind durch ihre jeweilige personalbearbeitende
Soldatinnen im Vergleich zur Situation der Soldaten be- Dienststelle insbesondere auf die dienst- und versor-
schreiben und die bisherige Förderung der Soldatinnen in gungsrechtlichen Folgen hinzuweisen.
den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 2 und 5) auswerten.
(3) Die Dienststelle hat darauf zu achten, dass die Sol-
Insbesondere sind zur Erhöhung des Anteils der Solda-
datinnen und Soldaten in Teilzeitbeschäftigung eine ihrer
tinnen in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur
ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von
Durchsetzung notwendiger personeller und organisatori-
ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und sich daraus für
scher Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorga-
die anderen Soldatinnen und Soldaten der Dienststelle
ben vorzusehen. In jedem Gleichstellungsplan ist in Be-
keine unzumutbaren dienstlichen Mehrbelastungen erge-
reichen, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, für
ben.
die Besetzung von Dienstposten die Anzahl von Soldatin-
nen festzulegen, die der in § 4 Abs. 5 genannten Quote
entspricht. Personenbezogene Daten darf der Gleichstel- § 14
lungsplan nicht enthalten.
Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung,
(3) Der Gleichstellungsplan wird von den Dienststel- beruflicher Wiedereinstieg
len, in denen eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen (1) Teilzeitbeschäftigte Soldatinnen und Soldaten, die
ist, im Benehmen mit den zuständigen personalbearbei- eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und beurlaubte
tenden Dienststellen und unter frühzeitiger Beteiligung Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten, die eine
der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten für vier vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen,
Jahre erstellt. Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Ent- müssen unter Beachtung ihrer Qualifikation bei der Rück-
wicklung anzupassen. Hierbei sind insbesondere die kehr zur Vollzeitbeschäftigung vorrangig berücksichtigt
Gründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, werden.
wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Gleichstellungs-
plans sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen (2) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
Zeiträume erreicht werden können. den aus familiären Gründen beurlaubten Soldatinnen und
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Soldaten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen (3) Für die zentralen personalbearbeitenden Dienst-
Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören die rechtzei- stellen einschließlich des Bundesministeriums der Vertei-
tige Unterrichtung über Fortbildungsmaßnahmen und digung werden ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte ge-
das Angebot zur Teilnahme während oder nach der Beur- wählt. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen, für die in der
laubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme jeweiligen zentralen personalbearbeitenden Dienststelle
während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf Personalentscheidungen getroffen werden, sowie die
Freistellung vom Dienst nach Ende der Beurlaubung. Die Soldatinnen der jeweiligen Dienststellen einschließlich
Dauer der Freistellung vom Dienst richtet sich nach der der zugehörenden Dienststellen. Für die Gleichstellungs-
Dauer der Fortbildungsmaßnahme. beauftragte im Bundesministerium der Verteidigung sind
die Soldatinnen dieser Dienststelle sowie die Soldatinnen
(3) Mit den Soldatinnen und Soldaten sind rechtzeitig
wahlberechtigt, für die in dieser Dienststelle Personalent-
vor Ablauf einer Beurlaubung aus familiären Gründen
scheidungen getroffen werden.
Personalgespräche zu führen, in denen sie über die Mög-
lichkeiten ihrer Verwendung nach der Beurlaubung infor- (4) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 wahlberechtigten
miert werden. Soldatinnen wählen die jeweilige Gleichstellungsbeauf-
tragte aus ihrem Kreis in geheimer Wahl. Wiederwahl ist
§ 15 möglich.
Benachteiligungsverbot (5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 gewählte Gleich-
bei Teilzeitbeschäftigung stellungsbeauftragte wird von der Dienststelle, der sie
und familienbedingter Beurlaubung zuzuordnen ist, für vier Jahre bestellt. Findet sich keine
(1) Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin
das berufliche Fortkommen und die dienstliche Beurtei- gewählt, ist die Gleichstellungsbeauftragte von der
lung auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von Dienststelle, der sie zuzuordnen ist, aus dem Kreis der
teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Soldatin- wahlberechtigten Soldatinnen von Amts wegen zu be-
nen und Soldaten ist nur zulässig, wenn wichtige sachli- stellen; hierzu bedarf es der Zustimmung der zu bestel-
che Gründe sie rechtfertigen. lenden Soldatin.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für wegen Familien- (6) Für Dienststellen ohne eigene Gleichstellungsbe-
pflichten beurlaubte Soldatinnen und Soldaten; eine auftragte ist zusätzlich ab der Regimentsebene als
regelmäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlau- Ansprechpartnerin für die Soldatinnen und Soldaten und
bung, der Teilzeit- und der Vollzeitbeschäftigung ist damit für die zuständige Gleichstellungsbeauftragte eine
nicht verbunden. Gleichstellungsvertrauensfrau zu bestellen, wenn dies
(3) Bei Beförderungen sind die sich aus der familien- tatsächlich möglich ist. Deren Aufgabe besteht in der Ver-
bedingten Beurlaubung ergebenden Verzögerungen an- mittlung von Informationen zwischen den Soldatinnen
gemessen zu berücksichtigen. und Soldaten und der zuständigen Gleichstellungsbeauf-
tragten. Die Gleichstellungsvertrauensfrau berät die zu-
(4) Soldatinnen und Soldaten können während einer ständige Gleichstellungsbeauftragte in allen Fragen, wel-
Beurlaubung gemäß Absatz 2 befördert werden, wenn che die vertretenen Dienststellen betreffen. Die Gleich-
die Eignung für den höheren Dienstgrad vor der Beurlau- stellungsbeauftragte kann der Gleichstellungsvertrau-
bung nachgewiesen wurde und die übrigen laufbahn- ensfrau mit deren Einverständnis Aufgaben zur eigen-
rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. ständigen Erledigung bei den vertretenen Dienststellen
übertragen.
Abschnitt 4 (7) Für jede Gleichstellungsbeauftragte ist eine Stell-
vertreterin gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu wählen und zu
Gleichstellungsbeauftragte bestellen. Findet sich für die Wahl der Stellvertreterin
keine Kandidatin oder ist nach der Wahl keine Kandidatin
§ 16 gewählt, ist eine Stellvertreterin auf Vorschlag der Gleich-
stellungsbeauftragten aus dem Kreis der Soldatinnen zu
Wahl der Gleichstellungs- bestellen, die den Dienststellen angehören, für die gemäß
beauftragten und der Stellvertreterin den Absätzen 1 bis 3 eine Gleichstellungsbeauftragte zu
(1) Für die Divisionsebene und für die Dienststellen wählen ist. Zur Bestellung bedarf es der Zustimmung der
vergleichbarer Ebene wählen die Soldatinnen eine der zu bestellenden Soldatin.
jeweiligen Dienststelle zuzuordnende Gleichstellungsbe-
auftragte. Wahlberechtigt sind alle Soldatinnen in den der (8) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-
Division zugehörenden Dienststellen. Für die Wahl der terin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur
den Dienststellen vergleichbarer Ebene zugeordneten in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit
Gleichstellungsbeauftragten gilt Entsprechendes. Personalangelegenheiten befasst sein. Sie dürfen nicht
zugleich Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteili-
(2) Für die der Divisionsebene und den Dienststellen gungsgesetz sein.
vergleichbarer Ebene übergeordneten Dienststellen wer-
den ebenfalls der jeweiligen Dienststelle zuzuordnende (9) Bei vorzeitigem Ausscheiden der Gleichstellungs-
Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Wahlberechtigt sind beauftragten oder bei ihrer nicht nur vorübergehenden
alle Soldatinnen dieser Dienststellen sowie der nachge- Verhinderung ist eine Gleichstellungsbeauftragte für die
ordneten Dienststellen, soweit sie nicht bereits nach Ab- restliche Amtszeit durch die Dienststelle, der sie zuzuord-
satz 1 Satz 2 und 3 wahlberechtigt sind. nen ist, neu zu bestellen. Entsprechendes gilt für die
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Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten und die zu entlasten; ihr wird die notwendige personelle, räumli-
Gleichstellungsvertrauensfrau. che und sachliche Ausstattung zur Verfügung gestellt.
Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung
(10) Mindestens drei Wahlberechtigte oder die Leitung in Ausführungsbestimmungen.
der Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte zu-
zuordnen ist, können binnen einer Frist von zwei Wochen, (3) Der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellver-
vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an treterin ist Gelegenheit zur Fortbildung insbesondere im
gerechnet, die Wahl beim Truppendienstgericht anfech- Gleichstellungsrecht und in Fragen des Soldaten-, Solda-
ten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl- tenbeteiligungs-, Personalvertretungs- sowie Organisati-
recht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen ons- und Haushaltsrechts zu geben. Entsprechende
worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei Fortbildungsangebote der Dienststelle hat die Gleichstel-
denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht lungsbeauftragte wahrzunehmen.
geändert oder beeinflusst werden konnte. Für das Ver-
fahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord- (4) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monat-
nung über das gerichtliche Antragsverfahren entspre- lichen Verfügungsfonds. Die Verordnung über die Höhe
chend. Die Truppendienstkammer soll mit mindestens der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte
einer Soldatin als ehrenamtlicher Richterin besetzt sein. Personalvertretungsmitglieder gilt entsprechend.
Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher (5) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfül-
Richter muss Unteroffizier, die andere ehrenamtliche lung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätig-
Richterin oder der andere ehrenamtliche Richter muss keit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt
Stabsoffizier sein. oder begünstigt werden. Die fiktive Nachzeichnung ihres
(11) Das Wahlergebnis im Bundesministerium der Ver- beruflichen Werdegangs ist im Hinblick auf die Einbezie-
teidigung kann unmittelbar beim Bundesverwaltungsge- hung in Personalauswahlentscheidungen zu gewährleis-
richt (Wehrdienstsenate) angefochten werden. Absatz 10 ten. Die Gleichstellungsbeauftragte darf gegen ihren Wil-
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. len nur versetzt oder kommandiert werden, wenn dies
aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.
(12) Das Bundesministerium der Verteidigung regelt
das Verfahren für die Durchführung der Wahl nach den (6) Die Dienststelle hat der Gleichstellungsbeauftrag-
Grundsätzen der Absätze 2 bis 5 und 7 bis 11 durch ten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als
Rechtsverordnung. Nachweis über ihre Tätigkeit zu erteilen.
(7) Die Stellvertreterin hat im Vertretungsfall dieselben
§ 17 Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte.
Koordination, (8) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre-
Stufenbeteiligung terin, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die
Gleichstellungsvertrauensfrauen unterliegen in allen An-
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und gelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der persönli-
Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung ist für chen Verhältnisse von Soldatinnen und Soldaten und
den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleich- anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle,
stellungsbeauftragten und der Gleichstellungsvertrau- auch über die Zeit ihrer Bestellung oder Beschäftigung
ensfrauen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums hinaus, der Verschwiegenheitspflicht.
der Verteidigung verantwortlich.
(2) Soweit Entscheidungen mit Wirkung für nachge- § 19
ordnete Dienststellen getroffen werden, können deren
Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen der §§ 19 und 20 Aufgaben
eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Diese Stellung-
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug die-
nahme ist der vorgesetzten Dienststelle und deren
ses Gesetzes und des Beschäftigtenschutzgesetzes in
Gleichstellungsbeauftragter vorzulegen.
der Dienststelle zu fördern und zu unterstützen. Im Übri-
(3) Werden in zentralen personalbearbeitenden Dienst- gen wirkt sie bei allen personellen, organisatorischen und
stellen einschließlich des Bundesministeriums der Vertei- sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, welche die
digung Personalentscheidungen getroffen, ist an diesen Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten, die Verein-
Entscheidungen nur die Gleichstellungsbeauftragte die- barkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften sowie
ser Dienststelle zu beteiligen. den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
betreffen. Sie ist frühzeitig zu beteiligen, insbesondere
bei
§ 18
1. Personalangelegenheiten wie der Einstellung, Maß-
Rechtsstellung nahmen des beruflichen Aufstiegs und der vorzeitigen
Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar der
zuständigen Dienststellenleitung zugeordnet. Sie ist in 2. der Abfassung von Beurteilungs- und Auswahlrichtli-
der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei. nien und bei Besprechungen, welche die einheitliche
Anwendung dieser Richtlinien in der Dienststelle
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist von ihrer dienst- sicherstellen sollen,
lichen Tätigkeit grundsätzlich für die volle regelmäßige
Arbeitszeit unter Belassung der Geld- und Sachbezüge 3. Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung.
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Bei Entscheidungen über Versetzungen, Kommandierun- § 21
gen und Beförderungen hat sie auf ihren Antrag hin das
Recht auf Beteiligung. Zu den Aufgaben der Gleichstel- Einspruchsrecht
lungsbeauftragten gehören auch die Beratung und (1) Bei Verstößen der Dienststelle gegen dieses Ge-
Unterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, setz oder gegen andere Vorschriften über die Gleichstel-
Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Verein- lung von Soldatinnen und Soldaten sowie gegen den
barkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften. Gleichstellungsplan hat die Gleichstellungsbeauftragte
gegenüber der Dienststellenleitung ein Einspruchsrecht.
(2) Die Dienststelle hat die Gleichstellungsbeauftragte
Den Einspruch hat sie innerhalb einer Woche nach ihrer
in Verfahren zur Besetzung von Gremien nach Maßgabe
Kenntniserlangung schriftlich bei der Dienststellenleitung
des Bundesgremienbesetzungsgesetzes zu beteiligen,
einzulegen. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Die
sofern in der Dienststelle keine besondere Organisations-
Dienststellenleitung kann die Vollziehung einer Maßnah-
einheit zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
me, gegen die sich der Einspruch richtet, bis zur Ent-
eingerichtet ist.
scheidung über den Einspruch aussetzen.
(2) Die Dienststellenleitung soll über den Einspruch
§ 20 innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Einspruchs entscheiden. Hält sie den Einspruch für be-
Information und Mitwirkung gründet, sind die Maßnahmen und ihre Folgen zu berich-
tigen sowie die Ergebnisse des Einspruchs bei weiteren
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Durchfüh- vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen.
rung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu
unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen Unterlagen (3) Hält die Dienststellenleitung den Einspruch für un-
und vergleichenden Übersichten zur Verfügung zu stellen begründet, legt sie diesen der nächsthöheren Dienststel-
und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Ihr soll Gelegen- lenleitung unverzüglich vor. Absatz 2 gilt entsprechend.
heit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozes-
(4) Hat die Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen
sen zu personellen, organisatorischen und sozialen An-
und Soldaten im Bundesministerium der Verteidigung
gelegenheiten gegeben werden. Sie hat im Rahmen ihrer
einen Einspruch eingelegt, der nicht zur Abhilfe geführt
gesetzlichen Aufgaben im Einzelfall Einsichtsrecht in die
hat, kann sie unmittelbar das gerichtliche Verfahren ein-
entscheidungsrelevanten Teile von Personalakten mit
leiten.
Ausnahme der Gesundheitsunterlagen. Die Einsichtnah-
me, deren Umfang und Zweck sind in der Personalakte
zu vermerken. § 22
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat unmittelbares Gerichtliches Verfahren
Vortragsrecht und unmittelbare Vortragspflicht bei der
Dienststellenleitung und wird von dieser bei der Durch- (1) Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstel-
führung ihrer Aufgaben unterstützt. In allen Fragen, die lungsbeauftragte das Truppendienstgericht, die Gleich-
ihrer Mitwirkung unterliegen, hat die Gleichstellungsbe- stellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten im
auftragte ein Initiativrecht. Die Mitwirkung der Gleichstel- Bundesministerium der Verteidigung das Bundesverwal-
lungsbeauftragten erfolgt regelmäßig durch schriftliches tungsgericht (Wehrdienstsenate) anrufen. Sie kann das
Votum, das zu den Akten zu nehmen ist. Folgt die Dienst- Gericht auch anrufen, wenn über den Einspruch ohne
stelle dem Votum der Gleichstellungsbeauftragten nicht, zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
hat sie dieser die Gründe auf Verlangen schriftlich mitzu- entschieden worden ist. Die Anrufung kann nicht vor
teilen. Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs
erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann Sprechstun- Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichen-
den durchführen. Sie kann jährlich in den einzelnen der Grund dafür vor, dass über den Einspruch noch nicht
Dienststellen eine Versammlung der Soldatinnen einbe- entschieden ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum
rufen, die der jeweiligen Dienststellenleitung vorher anzu- Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert
zeigen ist. Sie kann an Personalversammlungen in werden kann, aus. Wird dem Einspruch innerhalb der
Dienststellen teilnehmen, für die sie als Gleichstellungs- vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben, ist die Haupt-
beauftragte zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, sache für erledigt zu erklären. In keinem Fall hat die Anru-
auch wenn sie nicht Angehörige dieser Dienststelle ist. fung des Gerichts aufschiebende Wirkung. Für das Ver-
fahren gelten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeord-
(4) Zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeu- nung über das gerichtliche Antragsverfahren entspre-
tung, insbesondere zur Auslegung dieses Gesetzes, kann chend. Für die Auswahl der ehrenamtlichen Richterinnen
sich die Gleichstellungsbeauftragte unmittelbar an die und Richter gilt § 16 Abs. 10 Satz 3 und 4 entsprechend.
Gleichstellungsbeauftragte für Soldatinnen und Soldaten
im Bundesministerium der Verteidigung wenden. Soweit (2) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt
dabei die Übermittlung personenbezogener Daten von werden, dass
Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist, bedarf dies 1. die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftrag-
deren Einwilligung gemäß § 4a des Bundesdatenschutz- ten verletzt hat oder
gesetzes. Soweit eine Angelegenheit behandelt werden
soll, die als Verschlusssache eingestuft ist, bedarf die 2. die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Geset-
Gleichstellungsbeauftragte des Einvernehmens der zes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufge-
Dienststelle. stellt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3829
(3) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauf- 3. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt:
tragten entstehenden Kosten.
„§ 30a
Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt 5
(1) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
Statistische Angaben, Bericht kann grundsätzlich erst nach vier Jahren seiner
Dienstzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Um-
fang von mindestens der Hälfte der Rahmendienstzeit
§ 23 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für
Statistische Angaben zwölf Jahre bewilligt werden, soweit wichtige dienstli-
che Gründe nicht entgegenstehen, wenn er mindes-
Das Bundesministerium der Verteidigung erfasst sta- tens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztli-
tistisch für die einzelnen Bereiche chem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Ange-
hörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
1. jährlich die Zahl der Soldatinnen und Soldaten, geglie-
dert nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung sowie (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesminis-
familienbedingter Beurlaubung, terium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
2. jährlich die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen
sowie die Zahl der eingestellten Soldatinnen und Sol- zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen
daten, werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während
des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in
3. jährlich die Zahl der Soldatinnen und Soldaten, für die dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in
ein Status- oder ein Laufbahnwechsel entschieden Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von
oder für die eine Förderperspektive vergeben wurde, Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche
sowie Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck
der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die
4. nach den jeweiligen Beurteilungsterminen eine Aus- Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die
wertung der dienstlichen Beurteilung der Soldatinnen Bewilligung widerrufen werden.
und Soldaten, bezogen auf Vollzeit- und Teilzeitbe-
schäftigung. (3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich
die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den
Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder
§ 24
deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende
Bericht dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Über-
gang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuge-
alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation der Solda- mutet werden kann und dienstliche Belange nicht ent-
tinnen im Vergleich zu der Situation der Soldaten in dem gegenstehen.
in § 3 genannten Geltungsbereich und über die Anwen-
dung dieses Gesetzes nach Auswertung der statisti- (4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im
schen Angaben vor. Der Bericht kann mit dem durch die Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesregierung gemäß § 25 des Bundesgleichstel- ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die Rahmen-
lungsgesetzes vorzulegenden Bericht verbunden werden dienstzeit.
und vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen besonders
hervorheben. Er darf keine personenbezogenen Daten (5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Sol-
enthalten. daten wird in einer Rechtsverordnung geregelt, in der
auch bestimmte Verwendungen oder Truppenteile
festgelegt werden können, für die Teilzeitbeschäfti-
gung nicht in Frage kommt.
Artikel 2
§ 30b
Änderung
des Soldatengesetzes Zusammentreffen von
Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- Urlaube nach § 28 Abs. 5 und § 28a sowie Zeiten
chung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478), zuletzt einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusam-
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezem- men eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschrei-
ber 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geändert: ten.“
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu 4. Dem § 40 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
§ 30 folgende Angaben eingefügt: „§ 30a Teilzeitbe-
schäftigung“, „§ 30b Zusammentreffen von Urlaub „Gleiches gilt für einen Soldaten, der eine Teilzeitbe-
und Teilzeitbeschäftigung“. schäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat;
die Zeitdauer der Berufung verlängert sich um die Dif-
ferenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäfti-
2. § 28a Abs. 4 wird aufgehoben. gung.“
3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
5. Dem § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatin-
nen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungs-
„Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teil-
gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822)
zeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen
geltenden Fassung anzuwenden.“
hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um
die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbe-
schäftigung.“
Artikel 4
6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- Soldatenbeteiligungsgesetzes
fügt:
„4. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung § 23 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes
nach § 30a,“. in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Änderung der 1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma
Soldatenlaufbahnverordnung ersetzt.
Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 2. In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende durch das
(BGBl. I S. 1111) wird wie folgt geändert: Wort „und“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie 3. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
folgt gefasst:
„9. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 30a
„§ 48 Übergangsvorschriften“.
des Soldatengesetzes und Anträgen auf Betreu-
ungsurlaub nach § 28 Abs. 5 des Soldatengeset-
2. § 5 wird wie folgt geändert: zes.“
a) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt am Satz-
ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt: Artikel 5
„4. einer Elternzeit nach § 28 Abs. 7 des Soldaten-
gesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Abs. 5
Änderung des
des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin Arbeitsplatzschutzgesetzes
oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal
in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen § 16a Abs. 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
Verzögerung bis zu einem Jahr zu berücksich- Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
tigen; wird die Elternzeit oder der Urlaub wie- (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes
derholt oder nacheinander in Anspruch ge- vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
nommen, ist insgesamt höchstens ein Zeit- den ist, wird wie folgt geändert:
raum von zwei Jahren zu berücksichtigen.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: 1. Die Wörter „eines Wehrpflichtigen“ werden gestri-
„(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die chen.
nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine
Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung 2. Nach dem Wort „Grundwehrdienst“ werden die Wör-
und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.“ ter „der Wehrpflichtigen“ eingefügt.
3. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 6
„§ 48
Änderung des
Übergangsvorschriften“. Beamtenversorgungsgesetzes
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: § 8 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999
„(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Abs. 7 des Sol- (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 1 des
datengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592)
Abs. 5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkraft- geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
treten des Soldatinnen- und Soldatengleichstel-
lungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember „(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 bis 5 und Abs. 2
2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3831
Artikel 7 genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der
dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbe-
Änderung des schäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht.
Soldatenversorgungsgesetzes Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurun-
den. § 13b Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, einer Elternzeit.“
1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592), wird wie folgt geän- 7. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
dert:
a) Die Wörter „Bei einer Beurlaubung ohne Dienst-
1. Der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu den bezüge“ werden durch die Wörter „Bei Teilzeitbe-
§§ 13b und 13c nach dem Wort „Dienstbezüge“ die schäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
Angabe „ ,Teilzeitbeschäftigung“ angefügt. (Freistellung)“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „entsprechenden“ wird das Wort
2. In § 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden nach dem „vollen“ eingefügt.
Wort „beurlaubt“ die Wörter „oder teilzeitbeschäf-
tigt“ eingefügt. 8. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten, der
3. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
früher einen mit höheren Dienstbezügen verbunde-
„§ 11 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“ nen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge min-
destens drei Jahre erhalten hat, wird, sofern der
4. Der Überschrift zu den §§ 13b und 13c wird nach Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen
dem Wort „Dienstbezüge“ die Angabe „ , Teilzeitbe- verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf seinen im
schäftigung“ angefügt. eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhe-
5. § 13b wird wie folgt geändert: gehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt
darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des
„(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen von Soldaten letzten Dienstgrades nicht übersteigen.“
auf Zeit sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ver-
sorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-,
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den 9. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Ermäßi- „Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem
gung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamt- Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeit-
dienstzeit (§ 2) entspricht. Soweit die Gesamt- beschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.“
dienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Abs. 4 Satz 2
oder § 46 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes
enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; 10. In § 23 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bei einer
diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung Beurlaubung ohne Dienstbezüge innerhalb des Sol-
der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die datenverhältnisses oder bei Teilzeitbeschäftigung
Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tagewei- oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge während einer
se vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnis-
zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die ses“ durch die Angabe „Bei Freistellungen (§ 17
zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn Abs. 1 Satz 2) innerhalb oder außerhalb des Solda-
in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun tenverhältnisses“ ersetzt.
verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 ent-
fällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die
11. § 26 wird wie folgt geändert:
statt einer Elternzeit in Anspruch genommen
wird.“ a) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 4“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
6. § 13c wird wie folgt geändert: „Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge,
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zu-
standen, nicht übersteigen; das nach sonstigen
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gilt ferner nicht bei Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht
Beurlaubungen nach § 28 Abs. 5 des Soldatenge- unterschritten werden.“
setzes.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 12. § 37 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die An- a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sprüche nach den §§ 4 und 5 sowie in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 die dort „§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: des Soldatengesetzes durch Rechtsverordnung geän-
dert werden.
„Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu
dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der
Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung
Artikel 9
entspricht.“
Neufassung
des Soldatengesetzes
13. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 ein-
gefügt:
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
„§ 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Rückkehr zum Artikel 10
einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Soldatenlauf- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
bahnverordnung können auf Grund der Ermächtigungen dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3833
Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich
der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 26 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Dem Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz an-
gefügt:
Artikel 1 „dabei können auch Genehmigungserfordernisse
Änderung des oder Anzeigen vorgesehen, Regelungen über Ver-
Allgemeinen Eisenbahngesetzes bote oder Beschränkungen für das Inverkehrbrin-
gen von Ausrüstungsteilen getroffen, die Führung
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember von Registern geregelt, Mitwirkungspflichten von
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt Eisenbahnen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen,
geändert durch Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe d des Geset- Herstellern oder Inverkehrbringern von Eisenbahn-
zes vom 12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2518), wird wie fahrzeugen, Infrastruktur oder Teilen derselben
folgt geändert: angeordnet sowie das jeweilige Verfahren, auch in
Abweichung von den Vorschriften über das Plan-
1. In § 5 wird nach Absatz 1c folgender Absatz 1d ein- feststellungsverfahren, geregelt werden;“.
gefügt:
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(1d) Der Bund ist zuständig für die Wahrnehmung
der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine sol- „(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1,
che nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf- die ausschließlich der Umsetzung der im Amtsblatt
ten im Zusammenhang mit dem Betrieb des trans- der Europäischen Union veröffentlichten tech-
europäischen konventionellen Eisenbahnsystems ein- nischen Spezifikationen für die Interoperabilität im
zurichten ist. Hierzu wird bei der Bundesbehörde nach Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG
Absatz 2 Satz 1 eine Benannte Stelle eingerichtet.“ dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
desrates; dabei kann auch das Verhältnis zu den
2. § 5a wird wie folgt geändert: sonstigen der Betriebssicherheit dienenden
Rechtsverordnungen geregelt werden.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können
gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisen- Artikel 2
bahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisen-
bahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehr- Änderung des
bringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
oder Teilen derselben die zur Erfüllung ihrer Aufga- In § 3 Abs.1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-
ben erforderlichen Maßnahmen anordnen.“ tungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
b) In Absatz 4 und 5 Satz 1 werden jeweils im einlei- 2394), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni
tenden Satzteil die Wörter „Die Eisenbahnen“ 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird nach
durch die Wörter „Die nach Absatz 2 Verpflichte- Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
ten“ ersetzt. gende Nummer 8 angefügt:
3834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
„8. die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung Eisenbahngesetzes und des Bundeseisenbahnverkehrs-
des Schienenverkehrs und zur Förderung der Kombi- verwaltungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
nation des Schienenverkehrs mit anderen Verkehrs- Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
arten.“ bekannt machen.
Artikel 3 Artikel 4
Neufassung Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nungswesen kann jeweils den Wortlaut des Allgemeinen Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3835
Gesetz
zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
(HdaVÄndG)
Vom 27. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 48 Dienstrechtliche Stellung der Juniorpro-
fessorinnen und Juniorprofessoren
§§ 48a
Artikel 1 bis 48d (weggefallen)“.
Änderung b) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie folgt
des Hochschulrahmengesetzes gefasst:
„§ 52 (weggefallen)
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), § 53 Wissenschaftliche und künstlerische
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. August 2004 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert: § 54 (weggefallen)“.
c) Die Angaben zu den §§ 57b bis 57e werden wie
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
a) Die Angaben zu den §§ 43 bis 48d werden wie „§ 57b Befristungsdauer
folgt gefasst:
§ 57c Privatdienstvertrag
„§ 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschulleh-
rerinnen und Hochschullehrer § 57d Wissenschaftliches Personal an For-
schungseinrichtungen
§ 44 Einstellungsvoraussetzungen für Profes-
sorinnen und Professoren § 57e Studentische Hilfskräfte“.
§ 45 Ausschreibung von Stellen für Hoch- d) Die Angaben zu den §§ 74 bis 75a werden wie
schullehrerinnen und Hochschullehrer folgt gefasst:
§ 46 Dienstrechtliche Stellung der Professo- „§ 74 Bisherige Dienstverhältnisse und Beru-
rinnen und Professoren fungsvereinbarungen
§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für Junior- §§ 75,
professorinnen und Juniorprofessoren 75a (weggefallen)“.
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Promotion nachgewiesen wird, oder besondere
Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedergrup-
pen“ die Wörter „und innerhalb der Mitglieder- 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der
gruppen“ eingefügt. Stelle
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen,
„Für die Vertretung in den nach Mitgliedergrup- b) zusätzliche künstlerische Leistungen oder
pen zusammengesetzten Gremien bilden die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die c) besondere Leistungen bei der Anwendung
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkennt-
die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterin- nisse und Methoden in einer mehrjährigen
nen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; beruflichen Praxis.
alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und
§ 45
wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich
stimmberechtigt an Entscheidungen mit.“ Ausschreibung von Stellen für
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrecht- Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hoch-
liche Stellung der sonstigen an der Hochschule schullehrer sind öffentlich und im Regelfall internatio-
tätigen Personen.“ nal auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnah-
men von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbe-
d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter „die sondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein
Professoren“ durch die Wörter „die Hochschul- Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden
lehrerinnen und Hochschullehrer“ und die Wörter soll.“
„von Professoren“ durch die Wörter „von Hoch-
schullehrerinnen und Hochschullehrern“ ersetzt.
6. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
3. § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 47
„Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und Einstellungsvoraussetzungen für
künstlerische Personal der Hochschule besteht Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofesso-
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den rinnen und Juniorprofessoren sind neben den allge-
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin- meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen grund-
nen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für be- sätzlich
sondere Aufgaben.“ 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung,
4. § 43 wird wie folgt gefasst:
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
„§ 43
Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
Dienstliche Aufgaben der Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäfti-
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis-
nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden senschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promoti-
Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, ons- und Beschäftigungsphase zusammen nicht
Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach nähe- mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht
rer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selb- mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerun-
ständig wahr.“ gen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 bleiben
hierbei außer Betracht. § 57b Abs. 2 Satz 1 gilt ent-
sprechend.
5. Die §§ 44 und 45 werden wie folgt gefasst:
§ 48
„§ 44
Einstellungsvoraussetzungen Dienstrechtliche Stellung der
für Professorinnen und Professoren Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen (1) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofesso-
und Professoren sind neben den allgemeinen dienst- ren ist ein zweiphasiges Dienstverhältnis vorzuse-
rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich hen, das insgesamt nicht mehr als sechs Jahre be-
tragen soll. Eine Verlängerung für die zweite Phase
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, soll erfolgen, wenn die Juniorprofessorin oder der
Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder
2. pädagogische Eignung,
Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr verlängert
Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3837
(2) Werden Juniorprofessorinnen und Juniorpro- d) In Absatz 4 wird die Angabe „Professoren, Hoch-
fessoren zu Beamten auf Zeit ernannt, so gelten, schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die oder für wissenschaftliche und künstlerische
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Assistenten“ durch die Wörter „Hochschullehre-
Lebenszeit entsprechend.“ rinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.
7. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben. 10. § 52 wird aufgehoben.
8. In § 49 wird die Angabe „Professoren, Hochschuldo-
zenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wis- 11. § 53 wird wie folgt gefasst:
senschaftliche und künstlerische Assistenten“ durch „§ 53
die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschul-
lehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Wissenschaftliche und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ ersetzt und die künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Wörter „für Beamte allgemein geltenden“ gestrichen.
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestell-
9. § 50 wird wie folgt geändert: ten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen oblie-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen-
schaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Professoren,
Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann wis-
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Ober-
senschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
ingenieure sowie wissenschaftliche und
auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben
künstlerische Assistenten“ durch die Wörter
in Forschung und Lehre übertragen werden.
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“
ersetzt. (2) Soweit befristet beschäftigten wissenschaftli-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Professoren“ durch chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Aufgaben
die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch- übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer
schullehrer“ ersetzt. Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissen-
schaftlicher Leistungen förderlich sind, soll ihnen im
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegen-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Professoren“ durch heit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben
die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hoch- werden.
schullehrer“ ersetzt.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaft-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: liche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den
„Abordnung und Versetzung in ein gleichwer- allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
tiges Amt an einer anderen Hochschule sind grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudi-
auch ohne Zustimmung der Hochschullehre- um.
rin oder des Hochschullehrers zulässig, wenn (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische
die Hochschule oder die Hochschuleinrich- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.“
tung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst
oder mit einer anderen Hochschule zusam-
mengeschlossen wird, oder wenn die Studi- 12. § 54 wird aufgehoben.
en- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig
ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an
13. In § 56 wird das Wort „Professoren“ durch die Wörter
eine andere Hochschule verlegt wird; in die-
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ er-
sen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung
setzt.
der aufnehmenden Hochschule oder Hoch-
schuleinrichtung bei der Einstellung auf eine
Anhörung.“ 14. Die §§ 57a bis 57f werden wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 57a
„(3) Soweit Hochschullehrerinnen und Hoch- Befristung von Arbeitsverträgen
schullehrer oder wissenschaftliche und künstleri-
sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beamtin- (1) Für den Abschluss von Arbeitsverträgen für
nen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstver- eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit
hältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entge- wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterin-
genstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Be- nen und Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen
amten nach näherer Maßgabe des Landesrechts und künstlerischen Hilfskräften gelten die §§ 57b
zu verlängern, insbesondere im Falle eines mut- und 57c. Von diesen Vorschriften kann durch Verein-
terschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, bei barung nicht abgewichen werden. Durch Tarifvertrag
Inanspruchnahme von Elternzeit sowie bei Be- kann für bestimmte Fachrichtungen und For-
urlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit schungsbereiche von den in § 57b vorgesehenen
wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter Fristen abgewichen und die Anzahl der zulässigen
18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge festge-
Angehörigen.“ legt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarif-
3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
vertrages können nicht tarifgebundene Vertragspar- halb des Hochschulbereichs oder im Ausland
teien die Anwendung der tariflichen Regelungen ver- durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische
einbaren. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften und oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
Grundsätze über befristete Arbeitsverträge und
3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit
deren Kündigung sind anzuwenden, soweit sie den
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zei-
Vorschriften der §§ 57b bis 57e nicht widersprechen.
ten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3,
(2) Unberührt bleibt das Recht der Hochschulen, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Um-
das in Absatz 1 bezeichnete Personal auch in unbe- fang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt
fristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. ist,
4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes und
§ 57b
5. Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindes-
Befristungsdauer tens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit
zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Perso-
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in nal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Auf-
§ 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht gaben nach § 3 oder zur Ausübung eines mit dem
promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jah- Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats.
ren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist
eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die
im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun nach Absatz 1 zulässige Befristungsdauer angerech-
Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer ver- net. Sie darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5
längert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschrei-
befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promoti- ten.
onszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusam-
men weniger als sechs Jahre betragen haben. Ein § 57c
befristeter Arbeitsvertrag nach den Sätzen 1 und 2
Privatdienstvertrag
mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen
Hilfskraft kann bis zu einer Dauer von insgesamt vier Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mit-
Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der jeweils glied einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hoch-
zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerun- schule selbständig wahrnimmt, zur Unterstützung
gen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit aus Mitteln
Dritter vergütetem Personal im Sinne von § 57a
(2) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befris- Abs. 1 Satz 1 abschließt, gelten die Vorschriften der
tungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse §§ 57a, 57b und 57e entsprechend.
mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeits-
zeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer § 57d
Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d abge-
schlossen wurden, sowie entsprechende Beamten- Wissenschaftliches
verhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach Personal an Forschungseinrichtungen
§ 57c anzurechnen. Angerechnet werden auch be- Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit
fristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechts- wissenschaftlichem Personal an staatlichen For-
vorschriften abgeschlossen wurden. Nach Aus- schungseinrichtungen sowie an überwiegend staat-
schöpfung der nach diesem Gesetz zulässigen Be- lich, an institutionell überwiegend staatlich oder auf
fristungsdauer kann die weitere Befristung eines der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes
Arbeitsverhältnisses nur nach Maßgabe des Teilzeit- finanzierten Forschungseinrichtungen gelten die Vor-
und Befristungsgesetzes gerechtfertigt sein. schriften der §§ 57a bis 57c und § 57e entsprechend.
(3) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befris-
tung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. § 57e
Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Studentische Hilfskräfte
Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die
Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt Die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfs-
oder bestimmbar sein. kräften, die als Studierende an einer deutschen
Hochschule eingeschrieben sind, (studentische
(4) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeits- Hilfskräfte) ist bis zur Dauer von vier Jahren zulässig.
vertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einver- Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft wird
ständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nicht auf die zulässige Befristungsdauer des § 57b
um Abs. 1 angerechnet.
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung
der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der § 57f
regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung Erstmalige Anwendung
oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (1) Die §§ 57a bis 57e in der ab 31. Dezember
gewährt worden sind, 2004 geltenden Fassung sind auf Arbeitsverträge
anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 abge-
2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftli- schlossen wurden. Für vor dem 23. Februar 2002 an
che oder künstlerische Tätigkeit oder eine außer- staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3839
sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des Artikel 3
§ 57d abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die
Anpassung des Gesetzes
§§ 57a bis 57e in der vor dem 23. Februar 2002 gel-
über befristete Arbeitsverträge
tenden Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für
mit Ärzten in der Weiterbildung
Arbeitsverträge, die zwischen dem 27. Juli 2004 und
dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge
(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I
§ 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor S. 742), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsver- 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden
hältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmit- ist, wird wie folgt gefasst:
glied im Sinne von § 57c oder einer Forschungsein-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeits-
richtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach
vertrag unter den Anwendungsbereich des Hochschul-
Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten
rahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit
vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert
bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entspre-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004
chend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in
(BGBl. I S. 3835), fällt.“
einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt
entsprechend.“
Artikel 4
Anpassung
15. In § 72 Abs. 1 wird nach Satz 8 folgender Satz einge- des Abgeordnetengesetzes
fügt:
„Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des § 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Be-
Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrecht- kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
licher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. De- das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-
zember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften ber 2004 (BGBl. I S. 3590) geändert worden ist, wird wie
des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Lan- folgt gefasst:
desgesetze zu erlassen.“ „§ 9
Hochschullehrer
16. Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt: (1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bun-
destag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des
„§ 74 Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe
Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der glei-
Bisherige Dienst-
chen Hochschule wiederverwendet werden müssen.
verhältnisse und Berufungsvereinbarungen
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in For-
(1) Die bei Inkrafttreten des jeweiligen nach § 72 schung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden
Abs. 1 Satz 9 zu erlassenden Landesgesetzes vor- und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundes-
handenen wissenschaftlichen und künstlerischen tag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist
Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu
und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Ober- bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezü-
ingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hoch- ge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu
schuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienst- zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für
verhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.“
bleibt unverändert.
(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die
Artikel 5
personelle und sächliche Ausstattung der Professu-
ren von Änderungen des 2. Abschnitts des 3. Kapi- Anpassung
tels betroffen sind, sind sie unter angemessener des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der
neuen Rechtslage anzupassen.“ Das Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt
Artikel 2 geändert:
Aufhebung bisherigen Rechts
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel I,
Abschnitt V, 3. Titel wie folgt gefasst:
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissen- „3. Titel: Wissenschaftliches und
schaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen vom künstlerisches Personal
14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1065, 1067) wird aufgehoben. von Hochschulen ……………105 bis 114“.
3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo- einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
zenten, Oberassistenten und Oberingenieure, wissen- Stiftung des öffentlichen Rechts, sind die in Satz 1
schaftliche oder künstlerische Assistenten“ durch die bezeichneten Beamten mittelbare Bundesbeamte.
Angabe „Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche
und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt. (2) Die beamteten Leiter und die beamteten haupt-
beruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
beamteten Professoren, für die eine befristete Tätig-
3. In Kapitel I, Abschnitt V, 3. Titel wird die Überschrift
keit vorgesehen ist, werden für die Dauer von sechs
wie folgt gefasst:
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Für beamtete
„3. Titel Juniorprofessoren gilt § 48 des Hochschulrahmenge-
setzes entsprechend. Für beamtete Hochschuldozen-
Wissenschaftliches und
ten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassis-
künstlerisches Personal von Hochschulen“.
tenten und Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für
beamtete wissenschaftliche und künstlerische Assis-
4. § 105 wird wie folgt gefasst: tenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrahmengeset-
„§ 105 zes in der bis zum 30. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung entsprechend.
Für beamtete Professoren, Juniorprofessoren so-
wie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter (3) Für die auf Zeit ernannten Beamten gelten die
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend,
das Hochschulrahmengesetz etwas anderes be- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie
stimmt.“ sind mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.
(4) Die beamteten Leiter und die beamteten Mit-
5. In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Hochschuldo-
glieder von Leitungsgremien, die in dieser Eigenschaft
zent, Oberassistent, Oberingenieur, wissenschaftli-
zu Beamten auf Zeit ernannt sind, sind nach Ablauf
cher oder künstlerischer Assistent“ durch die Angabe
ihrer ersten Amtszeit verpflichtet, ihr bisheriges Amt
„Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstleri-
unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
scher Mitarbeiter“ ersetzt.
Zeit weiterzuführen; kommen sie dieser Verpflichtung
nicht nach, sind sie mit Ablauf der ersten Amtszeit
entlassen. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 treten sie
Artikel 6 nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der
Anpassung Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie eine Dienst-
des Bundesbeamtengesetzes zeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamten-
verhältnis mit Dienstbezügen oder in einem Dienstver-
hältnis als Berufssoldat zurückgelegt haben oder aus
Das Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),
einem Dienstverhältnis als Berufssoldat zu Beamten
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
auf Zeit ernannt worden waren.
4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geän-
dert: (5) Für die entsprechend § 42 des Hochschulrah-
mengesetzes zum wissenschaftlichen und künstleri-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Ab- schen Personal einer Hochschule zählenden Beamten
schnitt VIIa wie folgt gefasst: gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht
die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der
„Abschnitt VIIa: Leitungs- sowie wissen-
§§ 43 bis 50, 52 und 53 des Hochschulrahmengeset-
schaftliches und
zes etwas anderes bestimmen; bei der Auflösung, der
künstlerisches Personal
Verschmelzung oder einer wesentlichen Änderung
von Hochschulen ……………176a“.
des Aufbaues oder der Aufgaben von staatlich an-
erkannten Hochschulen des Bundes, deren Ausbil-
2. Zu Abschnitt VIIa wird die Überschrift wie folgt ge- dungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen
fasst: Dienst ausgerichtet sind, gilt für beamtete Professo-
„Leitungs- sowie wissenschaftliches und ren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,
künstlerisches Personal von Hochschulen“. deren Aufgabengebiet davon berührt wird, § 26 die-
ses Gesetzes, wenn eine ihrem bisherigen Amt ent-
sprechende Verwendung nicht möglich ist.“
3. § 176a wird wie folgt gefasst:
„§ 176a
(1) Die beamteten Leiter, die beamteten hauptbe-
Artikel 7
ruflichen Mitglieder von Leitungsgremien sowie die
entsprechend § 42 des Hochschulrahmengesetzes Anpassung
zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Erholungsurlaubsverordnung
zählenden Beamten einer Hochschule, die nach Lan-
desrecht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten
Hochschule erhalten hat und deren Personal im § 5 Abs. 7 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in
Dienst des Bundes steht, sind unmittelbare Bundes- der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
beamte. Steht das Personal der Hochschule im Dienst 2004 (BGBl. I S. 2831) wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3841
„Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorpro- Artikel 9
fessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Neufassung
für Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen des Hochschulrahmengesetzes
wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorle-
sungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten.“
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung
kann den Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Artikel 8 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 10
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Erholungsur- Inkrafttreten
laubsverordnung können aufgrund der Ermächtigung des
§ 89 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Rechtsverordnung geändert werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Der Bundesminister des Innern
Schily
3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Erste Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 – 1. PKHB 2005)
Vom 21. Dezember 2004
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 3 der Zivilprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird bekannt ge-
macht:
Die vom 1. Januar 2005 bis zu einer Rechtsänderung, längstens jedoch bis
zum 30. Juni 2005, maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Satz 1 Teilsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei ab-
zusetzen sind, betragen
1. in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-
dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schles-
wig-Holstein
a) für die Partei 442 Euro,
b) für den Ehegatten oder Lebenspartner 442 Euro,
c) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 311 Euro;
2. in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
sen-Anhalt und Thüringen
a) für die Partei 424 Euro,
b) für den Ehegatten oder Lebenspartner 424 Euro,
c) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 298 Euro;
3. in Bayern
a) für die Partei 436 Euro,
b) für den Ehegatten oder Lebenspartner 436 Euro,
c) für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 307 Euro,
sofern sich nicht aus Festsetzungen regionaler Regelsätze durch die Träger
der Sozialhilfe abweichende Abzugsbeträge ergeben.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle der
Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004 vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1283).
Berlin, den 21. Dezember 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2004 3843
Berichtigung
des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes
Vom 27. Dezember 2004
Das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)
ist wie folgt zu berichtigen:
Der Überschrift wird folgende Fußnote angefügt:
„*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der
Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom
22. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 7 S. 41),
– Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. EG Nr. L 145 S. 1, Nr. L 173 S. 27, Nr. L 242 S. 22),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168
S. 35),
– Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 138 S. 57), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom
23. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29), und
– Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der
Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzie-
rungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind,
sowie von Abschöpfungen und Zöllen (ABl. EG Nr. L 73 S. 18), zuletzt geändert durch die Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Repu-
blik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die An-
passungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555),
sowie der Richtlinie 2002/94/EG der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausführ-
licher Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 76/308/EWG über die
gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit be-
stimmten Abgaben, Zöllen, Steuern und sonstigen Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 337 S. 41), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2004/79/EG der Kommission vom 4. März 2004 (ABl. EU Nr. L 168
S. 68).“
Berlin, den 27. Dezember 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheurle
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 23. Dezember 2004
Tag Inhalt Seite
15.12. 2004 Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu
dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) (26. ADR-Ausnahmeverordnung – 26. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1690
15.12. 2004 Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Ordnung für die internationale Eisen-
bahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I des Anhangs B des Übereinkommens über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (3. RID-Ausnahmeverordnung – 3. RID-AusnV) . . . . . . . . 1709
17.11. 2004 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Protokolle zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der
Republik Bulgarien, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumäniens,
der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1718