3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Verordnung
zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung
an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien*)
Vom 23. Dezember 2004
Auf Grund S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 des
– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au- Sprengstoffgesetzes,
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch – des § 23 Abs. 1 und des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immis-
Artikel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),
– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikaliengesetzes – des § 65 Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. Au-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni gust 1980 (BGBl. I S. 1310), dessen Satz 2 durch Arti-
2002 (BGBl. I S. 2090), kel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I
– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundes- S. 1564) eingefügt worden ist,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent- – des § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des
lichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) S. 1112), von denen § 46 Abs. 2 zuletzt durch Arti-
geändert worden ist, kel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
– des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I – des § 2 Abs. 4 Nr. 2 des Mutterschutzgesetzes in der
S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1 Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I (BGBl. I S. 2318),
*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz der 7. der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
Umsetzung der packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 1),
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung 8. Richtlinie 2000/33/EG der Kommission zur siebenundzwanzigsten
durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
Nr. L 131 S. 11), packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
2. Richtlinie 99/38/EG des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Ände- nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 136 S. 90),
rung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitneh- 9. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Fest-
mer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit und zu legung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
ihrer Ausdehnung auf Mutagene (ABl. EG Nr. L 138 S. 66), Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
3. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 142
Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit S. 47),
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richt- 10. Richtlinie 2001/59/EG der Kommission zur achtundzwanzigsten
linie 89/391/EWG des Rates) – kodifizierte Fassung der Richtlinie Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung
90/394/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/38/EG der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver-
über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech-
Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 225 S. 1),
(ABl. EG Nr. L 138 S. 66), 11. Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
4. Richtlinie 1999/77/EG der Kommission vom 6. August 1999 zur zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den
sechsten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am
Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 97 S. 48),
für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung 12. Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Anpas-
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Asbest) (ABl. EG sung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und
Nr. L 207 S.18), 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
5. Richtlinie 98/73/EG der Kommission zur vierundzwanzigsten An- Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und
passung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Ver- Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steu-
packung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den tech- ern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands,
nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 305 S.1), Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowe-
6. Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur fünfundzwanzigsten An- niens und der Slowakei vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168
passung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung S. 35) und
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpa- 13. Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur
ckung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 355 S. 1), Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
7. Richtlinie 2000/32/EG der Kommission zur sechsundzwanzigsten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 152 S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3759
– der §§ 6, 8 Abs. 1 und 2 und des § 13 des Bundes- § 21 Ausschuss für Gefahrstoffe
Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I § 22 Übergangsvorschriften
S. 502) und
– des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits- Siebter Abschnitt
gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
verordnet die Bundesregierung: § 23 Chemikaliengesetz – Kennzeichnung und Verpackung
§ 24 Chemikaliengesetz – Mitteilung
§ 25 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
Artikel 1
§ 26 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsver-
Verordnung bote
zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Anhänge
Inhaltsverzeichnis Anhang I
In Bezug genommene
Erster Abschnitt Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen Anhang II
§ 1 Anwendungsbereich Besondere Vorschriften zur
§ 2 Bezugnahme auf EG-Richtlinien Information, Kennzeichnung und Verpackung
§ 3 Begriffsbestimmungen
Nr. 1 Grundpflichten
Zweiter Abschnitt Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvor-
schriften
Gefahrstoffinformation
§ 4 Gefährlichkeitsmerkmale Anhang III
§ 5 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung Besondere Vorschriften für
§ 6 Sicherheitsdatenblatt bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
Dritter Abschnitt Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Allgemeine Schutzmaßnahmen Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern
§ 7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Nr. 4 Schädlingsbekämpfung
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätig- Nr. 5 Begasungen
keiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
Nr. 6 Ammoniumnitrat
§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutz-
stufe 2)
Anhang IV
Vierter Abschnitt Herstellungs- und Verwendungsverbote
Ergänzende Schutzmaßnahmen Nr. 1 Asbest
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-
Gefährdung (Schutzstufe 3) biphenyl
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs- Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
erzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeits- Nr. 4 Benzol
gefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)
Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)
§ 12 Ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-che-
mische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate
Explosionsgefahren Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe
§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge- oder Zubereitungen enthalten
untersuchungen Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
§ 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Fünfter Abschnitt
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monome-
Verbote und Beschränkungen thyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphe-
§ 18 Herstellungs- und Verwendungsverbote nylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
Nr. 15 Vinylchlorid
Sechster Abschnitt Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Vollzugsregelungen und Schlussvorschriften Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
§ 19 Unterrichtung der Behörde Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
§ 20 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse Nr. 19 Kühlschmierstoffe
3760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Nr. 20 DDT kungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,
Nr. 21 Hexachlorethan mit denen Tätigkeiten durchgeführt werden oder die bei
Nr. 22 Biopersistente Fasern
Tätigkeiten entstehen. Sie gelten auch, wenn als unmit-
telbare Folge von Tätigkeiten nach Satz 1 die Gesundheit
Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen ge-
Nr. 24 Flammschutzmittel fährdet werden können.
Nr. 25 Azofarbstoffe (4) Der Dritte Abschnitt gilt auch für die Beförderung
Nr. 26 Alkylphenole gefährlicher chemischer Stoffe und Zubereitungen. Un-
Nr. 27 Chromathaltiger Zement berührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter und die darauf ge-
Anhang V stützten Rechtsverordnungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (5) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe ist, gilt diese Verordnung nicht
Nr. 2 Listen der Tätigkeiten 1. für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des
Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu ver-
§ 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999
anlassen sind (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 305 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzu-
bieten sind geändert worden ist, sind,
2. in Haushalten.
Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberg-
Erster Abschnitt
gesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt ge-
Anwendungsbereich ändert durch Artikel 12g Abs. 14 des Gesetzes vom 24. Au-
und Begriffsbestimmungen gust 2004 (BGBl. I S. 2198), unterliegen, soweit dort oder
in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
§1 ordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
Anwendungsbereich
§2
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz Bezugnahme auf EG-Richtlinien
der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdun- Die in dieser Verordnung in Bezug genommenen Richt-
gen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe linien der Europäischen Gemeinschaft sind im Anhang I
und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädi- aufgeführt und in der jeweils geltenden Fassung anzu-
gungen. wenden. Werden diese Richtlinien geändert oder nach
(2) Der Zweite Abschnitt gilt für das Inverkehrbringen den in diesen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den
von technischen Fortschritt angepasst, gelten sie in der
geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröf-
1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen im Sinne des fentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs-
§ 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.
der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der
S. 2090), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet wer-
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, den. Satz 1 gilt nicht, soweit in § 5 Abs. 5 in Verbindung
2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, mit Anhang II etwas anderes bestimmt ist.
die nach Maßgabe der Richtlinien 76/769/EWG, 96/
59/EG oder 1999/45/EG mit zusätzlichen Kennzeich- §3
nungen zu versehen sind,
Begriffsbestimmungen
3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des
Chemikaliengesetzes, die nicht gefährliche Stoffe oder (1) „Gefahrstoffe“ im Sinne dieser Vorschrift sind
Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikalien- 1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des
gesetzes sind, Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen,
4. biologischen Arbeitsstoffen, die als Biozid-Produkte die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften be-
in den Verkehr gebracht werden. sitzen,
Für brandfördernde, hochentzündliche, leichtentzündliche 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosions-
oder entzündliche Stoffe und Zubereitungen, soweit sie fähig sind,
nicht Biozid-Wirkstoffe oder Biozid-Produkte sind, gilt der 3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei
Zweite Abschnitt lediglich insoweit, als das Inverkehr- der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zube-
bringen gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirt- reitungen nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder frei-
schaftlicher Unternehmungen erfolgt oder dabei Be- gesetzt werden können,
schäftigte tätig werden. Der Zweite Abschnitt gilt nicht für 4. sonstige gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne
Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeug- des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Buch-
nissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind. stabe a der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April
(3) Der Dritte bis Sechste Abschnitt gelten zum Schutz 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
der Beschäftigten gegen tatsächliche oder mögliche Ge- Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Wir- Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 131 S. 11).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3761
(2) „Krebserzeugend“, „erbgutverändernd“ oder (7) Der „biologische Grenzwert“ ist der Grenzwert für
„fruchtbarkeitsgefährdend“ im Sinne des Dritten und die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzen-
Vierten Abschnitts ist tration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Be-
anspruchungsindikators im entsprechenden biologischen
1. ein Stoff, der die in Anhang VI der Richtlinie 67/548/
Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines
EWG genannten Kriterien für die Einstufung als krebs-
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
erzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeits-
gefährdender Stoff erfüllt, (8) Ein „explosionsfähiges Gemisch“ ist ein Gemisch
2. eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Num- aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben,
mer 1 genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentra- in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zün-
tion eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die An- dung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
forderungen für die Einstufung einer Zubereitung als Ein „gefährliches explosionsfähiges Gemisch“ ist ein ex-
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbar- plosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt,
keitsgefährdend erfüllt. Die Konzentrationsgrenzen sind dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechter-
festgelegt: haltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
oder anderer Personen erforderlich werden (gefahrdro-
a) in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder hende Menge). „Explosionsfähige Atmosphäre“ ist ein
b) in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG, sofern der explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Be-
Stoff oder die Stoffe in Anhang I der Richtlinie 67/ dingungen im Gemisch mit Luft.
548/EWG nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen (9) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind „ex-
aufgeführt sind, plosionsfähig“,
3. ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren, die in 1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie
einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für äußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-
Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeu- anspruchungen oder Detonationsstöße zu einer che-
gend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend mischen Umsetzung gebracht werden können, bei
bezeichnet werden. der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen,
(3) Eine „Tätigkeit“ ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zube- dass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg
reitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses hervorgerufen wird, oder
einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Be- 2. im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden einer
förderung, Entsorgung und Behandlung verwendet wer- Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende Flam-
den oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe menausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen mit
oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu ge- einem sprunghaften Temperatur- und Druckanstieg
hören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 verbunden ist.
Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie das Herstellen.
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind auch Be- (10) Der „Stand der Technik“ ist der Entwicklungs-
dien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer stand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Be-
Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen triebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnah-
können. me zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der
Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
(4) „Lagern“ ist das Aufbewahren zur späteren Ver-
mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
wendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die
gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt wor-
rung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung
den sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die
oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser
Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.
Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages.
(5) Dem „Arbeitgeber“ stehen der Unternehmer ohne
Zweiter Abschnitt
Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeis-
ter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes gleich. Den „Be- Gefahrstoffinformation
schäftigten“ stehen die in Heimarbeit Beschäftigten so-
wie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbe-
sondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die §4
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich. Für Gefährlichkeitsmerkmale
Schüler und Studenten gelten die Regelungen dieser Ver-
ordnung über die Beteiligung der Personalvertretungen Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder
nicht. Wird in dieser Verordnung die männliche Sprach- mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ge-
form verwendet, so gilt die weibliche Sprachform als mit nannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
erfasst. näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind
(6) Der „Arbeitsplatzgrenzwert" ist der Grenzwert für 1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,
die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und
einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei wel- unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren
cher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische können und unter festgelegten Prüfbedingungen
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allge- detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen
meinen nicht zu erwarten sind. unter teilweisem Einschluss explodieren,
3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht b) eine Beeinträchtigung der männlichen oder weib-
brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren lichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit
Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch zur Folge haben können (fruchtbarkeitsgefähr-
Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftig- dend),
keit eines Brandes beträchtlich erhöhen,
14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einatmen,
3. hochentzündlich, wenn sie Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererb-
a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen bare genetische Schäden zur Folge haben oder
Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt deren Häufigkeit erhöhen können,
haben, 15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-
b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor- lungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des
maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions- Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,
bereich haben, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu ver-
4. leichtentzündlich, wenn sie ändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren
für die Umwelt herbeigeführt werden können.
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft
ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-
zünden können, §5
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung Einstufung,
einer Zündquelle leicht entzündet werden können Verpackung und Kennzeichnung
und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise
weiterbrennen oder weiterglimmen, (1) Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zu-
bereitungen vor dem Inverkehrbringen einzustufen. Für
c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm- Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG auf-
punkt haben, geführt sind, gilt die dort festgelegte Einstufung. Stoffe,
d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft die nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG auf-
hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge ent- geführt sind, muss der Hersteller oder Einführer nach An-
wickeln, hang VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen. Bei der Ein-
stufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigenschaften
5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen nach
niedrigen Flammpunkt haben,
6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein- 1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und
atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut 9a des Chemikaliengesetzes oder
zum Tode führen oder akute oder chronische Ge- 2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zu-
sundheitsschäden verursachen können, ordnung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4
7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver- oder
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode 3. den in einem Zulassungsverfahren gewonnenen Er-
führen oder akute oder chronische Gesundheits- kenntnissen
schäden verursachen können,
8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver- zu berücksichtigen. Ferner hat er für alte Stoffe im Sinne
schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die noch nicht in
führen oder akute oder chronische Gesundheits- Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind,
schäden verursachen können, Nachforschungen anzustellen, um die einschlägigen und
zugänglichen Angaben zu den Eigenschaften dieser Stof-
9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung zer- fe zu beschaffen. Die Bekanntmachungen des Bundes-
stören können, ministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4
10. reizend, wenn sie – ohne ätzend zu sein – bei kurzzei- sind zu beachten.
tigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kon- (2) Der Hersteller oder Einführer hat Zubereitungen
takt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung her- nach der Richtlinie 1999/45/EWG einzustufen.
vorrufen können,
11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnah- (3) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstoffe,
me über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen die als solche in Verkehr gebracht werden und zugleich
hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition biologische Arbeitsstoffe sind, sowie Biozid-Produkte,
gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte- die biologische Arbeitsstoffe enthalten, zusätzlich nach
ristische Störungen auftreten, den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.
12. krebserzeugend (karzinogen), wenn sie bei Einatmen, (4) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inver-
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs kehrbringer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Bio-
erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können, zid-Produkte in den Verkehr bringt, hat sie entsprechend
der Einstufung nach den Absätzen 1 bis 3 zu verpacken
13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), und zu kennzeichnen. Werden gefährliche Stoffe und
wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme Zubereitungen unverpackt in den Verkehr gebracht, sind
über die Haut jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen,
a) nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft vorzugsweise ein Sicherheitsdatenblatt, mitzugeben. Die
hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (frucht- Angaben nach Satz 1 und 2 sind in deutscher Sprache
schädigend) oder abzufassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3763
(5) Ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften der Ab- 1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitun-
sätze 1 bis 4 sind die besonderen Bestimmungen des An- gen,
hangs II zu beachten. 2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers
zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbeson-
§6 dere im Sicherheitsdatenblatt nach § 6,
Sicherheitsdatenblatt 3. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berück-
(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehr- sichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Er-
bringer gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen gebnisse nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 zu berück-
in den Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei sichtigen,
der ersten Lieferung nach Maßgabe der Richtlinie 91/ 4. physikalisch-chemische Wirkungen,
155/EWG kostenlos ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher
Sprache zu übermitteln. Werden Zubereitungen nach Arti- 5. Möglichkeiten einer Substitution,
kel 14 Nr. 2.1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG in 6. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der
den Verkehr gebracht, hat der Hersteller, Einführer oder Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,
der erneute Inverkehrbringer dem beruflichen Verwender
7. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung
zu stellen. Der Hersteller oder Einführer hat insbesondere 8. Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutz-
dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von maßnahmen,
einer fachkundigen Person erstellt wird, fachlich richtig 9. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedi-
sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktuali- zinischen Vorsorgeuntersuchungen.
siert wird.
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst
(2) Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen, die in einer Be- aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurtei-
kanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft lung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutz-
und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgut- maßnahmen getroffen wurden.
verändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet
werden, ist auf die entsprechende Wirkung dieser Stoffe (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungs-
hinzuweisen. Erforderlichenfalls sind Angaben zur siche- beurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehr-
ren Verwendung aufzunehmen. Satz 1 gilt für Zubereitun- bringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen
gen entsprechend. Im Sicherheitsdatenblatt zu Stoffen Quellen zu beschaffen. Soweit geeignet, gehört zu diesen
und Zubereitungen ist auch auf Tätigkeiten hinzuweisen, Informationen auch die besondere Beurteilung hinsicht-
die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums lich der Gefährdung für die Verwender, die auf der Grund-
für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeu- lage von EG-Vorschriften für chemische Stoffe erstellt
gend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend wird. Sofern die EG-Vorschriften, insbesondere die Richt-
bezeichnet werden. linie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG, keine
Informationspflicht (zum Beispiel ein Sicherheitsdaten-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Abgabe an blatt) vorsehen, hat der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber
den privaten Endverbraucher. auf Anfrage alle Informationen über die Gefahrstoffe zur
(4) Auf der Verpackung solcher Zubereitungen, die im Verfügung zu stellen, die zur Anwendung von Satz 1 und 2
Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich erforderlich sind. Stoffe und Zubereitungen, die nicht
sind und die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) vom Inverkehrbringer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 eingestuft
eingestuft sind, muss nach Maßgabe der Richtlinie 1999/ und gekennzeichnet worden sind, hat der Arbeitgeber
45/EG eine genaue und allgemein verständliche Ge- gemäß der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG
brauchsanweisung angebracht sein. Falls dies technisch selbst einzustufen, zumindest aber die von den Stoffen
nicht möglich ist, muss die Gebrauchsanweisung der oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die
Verpackung beigefügt werden. Beschäftigten zu ermitteln. Dies gilt auch für Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen, die nicht gekennzeichnet sind oder die
keinem Gefährlichkeitsmerkmal nach § 3a des Chemi-
Dritter Abschnitt kaliengesetzes zugeordnet werden können, die aber auf-
grund ihrer physikalischen, chemischen oder toxischen
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeits-
platz verwendet werden oder vorhanden sind, eine Ge-
§7 fährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
Informationsermittlung schäftigten darstellen können.
und Gefährdungsbeurteilung (3) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwen-
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach deten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tätig-
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 keiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeits-
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 mittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat der möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explo-
Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten sionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermit-
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Ge- teln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse auf-
fahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freige- grund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie
setzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon aus- am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden
gehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicher- sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nicht
heit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten atmosphärischen Bedingungen sind auch die möglichen
zu beurteilen: Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten
3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
sicherheitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und zu keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getrof-
berücksichtigen. fen werden (Schutzstufe 1). Satz 1 gilt nicht für Tätigkei-
ten mit Gefahrstoffen, die
(4) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätig-
keiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebs zu be- 1. als giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutver-
rücksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1
nach Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder
die Möglichkeit einer Exposition besteht (zum Beispiel
2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
Wartungsarbeiten). Darüber hinaus sind auch andere Tätig-
für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebs-
keiten wie zum Beispiel Bedien- und Überwachungstätig-
erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-
keiten zu berücksichtigen, sofern diese zu einer Gefähr-
gefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden.
dung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen kön-
nen. (10) Werden keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-
(5) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, geführt, die
dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen 1. als giftig, sehr giftig, oder krebserzeugend, erbgutver-
sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1
Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen. Treten bei oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder
einer Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf, ist
eine mögliche Wechsel- oder Kombinationswirkung der 2. in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums
Gefahrstoffe mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicher- für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebs-
heit der Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung zu erzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-
berücksichtigen. gefährdend Kategorie 1 oder 2 bezeichnet werden,
(6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung und reichen die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten nach Maß- getroffenen Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 aus,
gabe des Satzes 2 und vor Aufnahme der Tätigkeit zu um die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu
dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, gewährleisten, müssen die Maßnahmen nach den §§ 10
welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und 11 nicht getroffen werden (Schutzstufe 2).
und welche Maßnahmen gemäß dem Dritten und Vierten
Abschnitt durchgeführt werden müssen. Im Falle von Tätig- §8
keiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 9 ist keine
detaillierte Dokumentation erforderlich. In allen anderen Grundsätze
Fällen ist nachvollziehbar zu begründen, wenn auf eine für die Verhütung von Gefährdungen;
detaillierte Dokumentation verzichtet wird. Die Gefähr- Tätigkeiten mit geringer Gefährdung
dungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche (Schutzstufe 1)
Veränderungen dies erforderlich machen oder wenn sich (1) Im Rahmen seiner Verpflichtung, die Gesundheit
eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der arbeits- und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten
medizinischen Vorsorge als notwendig erweist. mit Gefahrstoffen sicherzustellen, hat der Arbeitgeber die
(7) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkun- erforderlichen Maßnahmen nach dem Arbeitsschutz-
digen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeit- gesetz und zusätzlich die in dieser Verordnung genann-
geber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, ten Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er vorrangig die
so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse
Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber kann bei des Ausschusses für Gefahrstoffe zu beachten. Bei Ein-
der Festlegung der Maßnahmen eine Gefährdungsbeur- haltung der in Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse
teilung übernehmen, die ihm der Hersteller oder Inver- ist in der Regel davon auszugehen, dass die in der Ver-
kehrbringer mitgeliefert hat, sofern er seine Tätigkeit ent- ordnung gestellten entsprechenden Anforderungen er-
sprechend den dort gemachten Angaben und Festlegun- füllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann ab-
gen durchführt. gewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zu-
mindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesund-
(8) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb heit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet
verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die ent- wird. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungs-
sprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies beurteilung zu begründen.
gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9
nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten füh- (2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit
ren. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftig- der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist
ten und ihren Vertretern zugänglich sein. durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein
Minimum zu reduzieren:
(9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für be-
stimmte Tätigkeiten aufgrund 1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisati-
on,
1. der Arbeitsbedingungen,
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten
2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und mit Gefahrstoffen und entsprechende Wartungs-
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition verfahren zur Gewährleistung der Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-
ten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maß- 3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahr-
nahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3765
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Expo- haben, vom Arbeitsplatz zu entfernen, zu lagern oder sach-
sition, gerecht zu entsorgen.
5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere die
regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, §9
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahr- Grundmaßnahmen
stoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche zum Schutz der Beschäftigten
Menge, (Schutzstufe 2)
7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch
die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit
beeinträchtigen, einschließlich Vorkehrungen für die und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die
sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen
Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe ent- beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um
halten, am Arbeitsplatz. dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber
bevorzugt eine Substitution durchzuführen. Insbesonde-
Die Kontamination des Arbeitsplatzes und die Gefährdung re hat er Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu vermeiden oder
der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten. Der Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der nisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen
technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicher-
jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen; das Ergebnis der heit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
Prüfung ist aufzuzeichnen. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Doku-
(3) Bei Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Satz 5 hat der mentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Arbeitgeber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung (2) Lässt sich die Gefährdung entsprechend Absatz 1
geeignete Maßnahmen nach den §§ 8 bis 18 zu treffen. nicht beseitigen, hat der Arbeitgeber diese durch Maß-
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle bei nahmen in der nachstehenden Rangordnung auf ein Min-
Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen identi- destmaß zu verringern:
fizierbar sind. Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind 1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer
innerbetrieblich mit einer Kennzeichnung zu versehen, Steuerungseinrichtungen sowie Verwendung geeig-
die wesentliche Informationen zu ihrer Einstufung, den neter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand
mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und den zu der Technik,
beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Vorzugs-
weise ist die Kennzeichnung zu wählen, die den Vor- 2. Durchführung kollektiver Schutzmaßnahmen an der
gaben der Richtlinie 67/548/EWG oder 1999/45/EG ent- Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Be-
spricht. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass Appara- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maß-
turen und Rohrleitungen, die Gefahrstoffe enthalten, so nahmen,
gekennzeichnet sind, dass mindestens die enthaltenen 3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach
Gefahrstoffe sowie die davon ausgehenden Gefahren Nummer 1 und 2 verhütet werden kann, Durchführung
eindeutig identifizierbar sind. Kennzeichnungspflichten von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die An-
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. wendung persönlicher Schutzausrüstung umfassen.
(5) Solange der Arbeitgeber den Verpflichtungen der (3) Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche
Absätze 3 und 4 nicht nachgekommen ist, darf er Tätig- Schutzausrüstungen benutzen, solange eine Gefährdung
keiten mit den dort genannten Stoffen und Zubereitungen besteht. Der Arbeitgeber darf das Tragen von belastender
nicht durchführen lassen. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 4 persönlicher Schutzausrüstung nicht als ständige Maß-
gelten nicht für neue Stoffe in wissenschaftlichen Labo- nahme zulassen und dadurch technische oder organisa-
ratorien, solange eine Exposition der Beschäftigten bei torische Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Der Arbeit-
Tätigkeiten mit diesen Stoffen vermieden wird. geber stellt sicher, dass
(6) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, 1. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen
dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt Ort sachgerecht aufbewahrt werden,
nicht gefährden. Es sind dabei Vorkehrungen zu treffen,
um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern. Bei der 2. die Schutzausrüstungen vor Gebrauch geprüft und
Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen- nach Gebrauch gereinigt werden und
dung müssen die mit der Verwendung verbundenen Ge- 3. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch
fahren und eine vorhandene Kennzeichnung nach Absatz 4 ausgebessert oder ausgetauscht werden.
erkennbar sein.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, getrennte Aufbewahrungs-
(7) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern auf- möglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einer-
bewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder seits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung
Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt zu stellen, sofern bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Be-
werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich ge- schäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung
ordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, zu erwarten ist.
Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatz-
(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeits-
stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
platzgrenzwerte eingehalten sind. Dies kann durch Arbeits-
(8) Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden, und platzmessungen oder durch andere gleichwertige Be-
Behältnisse, die geleert worden sind, die aber noch Reste urteilungsverfahren erfolgen. Werden Tätigkeiten ent-
von Gefahrstoffen enthalten können, sind sicher zu hand- sprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermit-
3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
telten und vom Bundesministerium für Wirtschaft und 1. die Verwendung gemäß den in der Zulassung eines
Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Biozid-Produkts festgelegten Bedingungen und ge-
Kriteriums durchgeführt, kann der Arbeitgeber von einer mäß seiner Kennzeichnung erfolgt und
Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte ausgehen.
2. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sach-
(5) Bei der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts gerechte Berücksichtigung physikalischer, biologischer,
muss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeur- chemischer und sonstiger Alternativen auf das Min-
teilung erneut durchführen und entsprechende Schutz- destmaß begrenzt wird.
maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 treffen, um den
Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz der durch- Die Sätze 1 bis 3 gelten auch in Haushalten.
geführten technischen und organisatorischen Schutz- (12) Wer als Arbeitgeber die in Anhang III bezeichneten
maßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten Gefahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort ge-
oder besteht bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder nannten Tätigkeiten nachgeht, hat die §§ 7 bis 19 und die
hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, Vorschriften des Anhangs III zu beachten.
welche die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schä-
digen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt, hat der
Arbeitgeber unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen
Vierter Abschnitt
durchzuführen, insbesondere persönliche Schutzausrüs-
tung bereitzustellen. Ergänzende Schutzmaßnahmen
(6) Wer Messungen durchführt, muss über die notwen-
dige Fachkunde und über die erforderlichen Einrichtun- § 10
gen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine akkreditierte Mess-
stelle beauftragt, kann davon ausgehen, dass die von Ergänzende Schutzmaßnahmen
dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung
sind. (Schutzstufe 3)
(7) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und (1) Ist die Substitution eines Gefahrstoffs durch Stoffe,
Messungen die vom Bundesministerium für Wirtschaft Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren, die bei
und Arbeit nach § 21 Abs. 4 bekannt gemachten Verfah- ihrer Verwendung oder Anwendung nicht oder weniger
ren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten, bei denen gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit sind, tech-
die entsprechenden Bestimmungen nisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu sor-
gen, dass die Herstellung und die Verwendung des Ge-
1. der Richtlinie 98/24/EG und insbesondere der Richt- fahrstoffs in einem geschlossenen System stattfindet.
linien nach Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie zu Arbeits- Durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter hat der
platzgrenzwerten und Arbeitgeber insbesondere eine sichere Lagerung, Hand-
2. der Richtlinie 2004/37/EG sowie habung und Beförderung auch bei der Abfallbeseitigung
zu gewährleisten. Ist die Anwendung eines geschlosse-
3. der Richtlinie 83/477/EWG
nen Systems technisch nicht möglich, so hat der Arbeit-
in ihrer jeweils geltenden Fassung berücksichtigt worden geber dafür zu sorgen, dass die Gefährdung der Beschäf-
sind. tigten, insbesondere die Exposition, nach dem Stand der
(8) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt Technik so weit wie möglich verringert wird.
werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, kann (2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitsplatz-
der Arbeitgeber die Wirksamkeit der getroffenen Schutz- grenzwerte eingehalten werden. Er hat die erforderlichen
maßnahmen durch geeignete Beurteilungsmethoden Messungen durchzuführen, um die Einhaltung der Arbeits-
nachweisen. Liegen geeignete Beurteilungsmethoden platzgrenzwerte zu überprüfen. Messungen sind auch
nicht vor, ist eine Messung erforderlich. durchzuführen, wenn sich die Bedingungen ändern, wel-
(9) Die Beschäftigten dürfen in Arbeitsbereichen, in che die Exposition der Beschäftigten beeinflussen kön-
denen die Gefahr einer Kontamination durch Gefahrstoffe nen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzubewahren
besteht, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich neh- und den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich zu
men. Der Arbeitgeber hat hierfür vor Aufnahme der Tätig- machen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber mittels
keiten geeignete Bereiche einzurichten. anderer gleichwertiger Nachweismethoden eindeutig be-
legt, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist oder
(10) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einem Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Ge-
Beschäftigten alleine ausgeführt werden, hat der Arbeit- fahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für
geber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefähr- Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und
dungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu tref- stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt werden. Ist die
fen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts nicht möglich,
Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sicher- insbesondere bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhal-
gestellt werden. tungsarbeiten, hat der Arbeitgeber die Exposition der Be-
(11) Bei Tätigkeiten mit Biozid-Produkten ist ord- schäftigten nach dem Stand der Technik so weit wie
nungsgemäß und nach guter fachlicher Praxis zu verfah- möglich zu verringern und unverzüglich zusätzliche
ren. Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, Schutzmaßnahmen durchzuführen, insbesondere per-
soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Ein- sönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. § 9 Abs. 3 gilt
zelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von entsprechend. In der Dokumentation der Gefährdungs-
Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt beurteilung nach § 7 Abs. 6 ist festzulegen, welche weite-
hat. Zur ordnungsgemäßen Anwendung gehört es insbe- ren Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz-
sondere, dass werts durchgeführt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3767
(3) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen durch- Beschäftigten auf das unbedingt erforderliche Mindest-
zuführen, um zu gewährleisten, dass Arbeitsbereiche nur maß zu beschränken.
den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung (4) In Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebs-
ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben erzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-
betreten müssen. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe gefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 durch-
und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzu- geführt werden, darf dort abgesaugte Luft nicht zurück-
bewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Perso- geführt werden. Abweichend von Satz 1 darf die in einem
nen Zugang haben. Satz 2 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt
Tankstellen. werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder
berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder
§ 11 Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die
Ergänzende Schutzmaßnahmen Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbar-
erbgutverändernden und keitsgefährdende Stoffe nicht in die Atemluft anderer
fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen Beschäftigter gelangen.
(Schutzstufe 4)
§ 12
(1) Die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 gelten nicht,
wenn Ergänzende Schutzmaßnahmen
gegen physikalisch-chemische Einwirkungen,
1. ein Arbeitsplatzgrenzwert vom Ausschuss für Gefahr- insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefahren
stoffe festgelegt und vom Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit bekannt gegeben wurde und dieser Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt
eingehalten wird oder der Arbeitgeber technische und organisatorische Maß-
nahmen durch, um die Beschäftigten gegen Gefährdun-
2. Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für gen durch physikalisch-chemische Eigenschaften von
Gefahrstoffe ermittelten und vom Bundesministerium Gefahrstoffen zu schützen. Insbesondere sind chemisch
für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- instabile, brennbare und andere aufgrund ihrer gefähr-
und stoffspezifischen Kriteriums durchgeführt wer- lichen Eigenschaften unvereinbare Gefahrstoffe so zu
den. handhaben und zu lagern, dass hierdurch keine Gefähr-
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ist in der Ge- dungen für die Beschäftigten entstehen. Zur Vermeidung
fährdungsbeurteilung zu dokumentieren. § 10 Abs. 2 Satz 5 von Brand- und Explosionsgefahren führt er insbesonde-
findet keine Anwendung. re Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung
durch:
(2) In den Fällen, in denen Tätigkeiten mit krebserzeu-
genden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr- 1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahr-
denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durch- stoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen
geführt werden, hat der Arbeitgeber die folgenden Maß- können, sind zu vermeiden,
nahmen durchzuführen: 2. Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen
1. Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzei- können, sind zu vermeiden,
tigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines 3. schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explo-
unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles, sionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäf-
2. Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung tigten sind zu verringern.
von Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1, 2 und 3
Zeichens „Rauchen verboten", in Bereichen, in denen ist insbesondere Anhang III Nr. 1 zu beachten. Die Vor-
Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind schriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben un-
oder ausgesetzt sein können. berührt.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten, insbesondere bei Ab-
bruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei § 13
denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Betriebsstörungen,
Exposition der Beschäftigten durch krebserzeugende, erb- Unfälle und Notfälle
gutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahr-
stoffe der Kategorie 1 oder 2 vorherzusehen ist und bei (1) Um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit
denen jede Möglichkeit weiterer technischer Schutzmaß- der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall
nahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausge- oder einem Notfall zu gewährleisten, legt der Arbeitgeber
schöpft wurde, führt der Arbeitgeber nach Konsultierung rechtzeitig Notfallmaßnahmen fest, die beim Eintreten
der Beschäftigten oder ihrer Vertreter in dem Unterneh- eines derartigen Ereignisses angewendet werden müs-
men oder Betrieb die erforderlichen Maßnahmen durch, sen. Dies schließt die Durchführung von einschlägigen
um die Dauer der Exposition der Beschäftigten so weit Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die
wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Beschäf- Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen
tigten während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. In ein.
den Fällen des Satzes 1 hat der Arbeitgeber den betref- (2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereig-
fenden Beschäftigten Schutzkleidung und Atemschutz- nisse ein, so führt der Arbeitgeber unverzüglich Maßnah-
geräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der ge- men zur Minderung der Auswirkungen des Ereignisses
samten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen. und zur Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten
Dies darf nur von begrenzter Dauer sein und ist für jeden durch. Der Arbeitgeber führt unverzüglich Maßnahmen
3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
zur Wiederherstellung der normalen Betriebssituation c) Informationen zum Tragen und Benutzen von
durch. Es dürfen nur diejenigen Beschäftigten in dem Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,
betroffenen Bereich tätig werden, deren Anwesenheit für
3. Informationen über Maßnahmen, die von den Be-
Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätig-
schäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaf-
keiten unbedingt erforderlich ist.
ten, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
(3) Die Beschäftigten, die in dem betroffenen Bereich und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.
arbeiten, sind vom Arbeitgeber rechtzeitig mit geeigneter
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen
Schutzkleidung, persönlicher Schutzausrüstung, speziel-
Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-
len Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmit-
den. Der Arbeitgeber stellt ferner sicher, dass die Be-
teln auszustatten, die sie so lange benutzen müssen, wie
schäftigten
die Situation fortbesteht. Die Anwendung belastender
persönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen 1. Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die
Beschäftigten zeitlich begrenzt sein. Ungeschützte Per- Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen Beschäf-
sonen dürfen nicht in dem betroffenen Bereich verblei- tigte Tätigkeiten durchführen, und
ben.
2. in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden,
(4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommuni- die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung
kationssysteme zur Verfügung zu stellen, die erforderlich von Gefahrstoffen angewendet werden müssen.
sind, um eine erhöhte Gefährdung der Gesundheit und
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftig-
Sicherheit anzuzeigen, so dass eine angemessene Reak-
ten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Ge-
tion möglich ist und Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,
fährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen münd-
Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen im Bedarfsfall
lich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss vor
unverzüglich eingeleitet werden können.
Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens
(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie
über die Notfallmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe zur muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und
Verfügung stehen. Die zuständigen innerbetrieblichen Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung
und betriebsfremden Unfall- und Notfalldienste erhalten sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen
Zugang zu diesen Informationen. Dazu zählen: durch Unterschrift zu bestätigen.
1. Vorabmitteilung von einschlägigen Gefahren bei der (3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für alle
Arbeit, von Maßnahmen zur Feststellung von Gefah- Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch-
ren, von Vorsichtsmaßregeln und Verfahren, damit die führen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische
Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe- und Sicherheits- Beratung durchgeführt wird. Diese Beratung soll im Rah-
maßnahmen vorbereiten können, men der Unterweisung nach Absatz 2 erfolgen. Dabei
sind die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen
2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge- nach § 16 Abs. 3 zu unterrichten sowie auf besondere
fahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten oder Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten
auftreten können, einschließlich Informationen über Gefahrstoffen hinzuweisen. Die Beratung ist unter Beteili-
die nach den vorstehenden Absätzen genannten Ver- gung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen,
fahren. falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich
sein sollte.
§ 14 (4) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeu-
genden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefähr-
Unterrichtung und denden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 zu gewähr-
Unterweisung der Beschäftigten leisten, dass
(1) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass den Beschäftig- 1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen kön-
ten eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß Satz 2, nen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwen-
die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in für die dung finden, und zwar insbesondere in Bezug auf
Beschäftigten verständlicher Form und Sprache zugäng-
lich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindes- a) die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwen-
tens Folgendes enthalten: dung von Schutzkleidung und Schutzausrüstun-
gen verbundenen Folgen für die Gesundheit und
1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden die Sicherheit der Beschäftigten,
Gefahrstoffe, wie zum Beispiel Bezeichnung der Ge-
fahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen b) auf durchzuführende Maßnahmen im Sinne des
der Gesundheit und der Sicherheit, § 11 Abs. 3 Satz 1,
2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln 2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten
und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem Exposition einschließlich der in § 11 Abs. 3 genannten
eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Be- Fälle unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen
schäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat. Dazu sowie über die bereits durchgeführten oder noch
gehören insbesondere durchzuführenden Gegenmaßnahmen informiert wer-
den,
a) Hygienevorschriften,
3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten ge-
b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung führt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die
einer Exposition zu ergreifen sind, Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefähr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3769
dung der Gesundheit oder der Sicherheit der Be- Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
schäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls – soweit 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes
die betreffende Information verfügbar ist – unter An- durch den Arzt,
gabe der Exposition, der sie möglicherweise aus-
gesetzt waren, 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung
des Beschäftigten,
4. der Arzt nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und die zuständige
Behörde sowie jede andere für die Gesundheit oder 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be-
die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz-
Zugang zu dem unter Nummer 3 genannten Verzeich- verhältnisse,
nis haben, 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich be- 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
treffenden Angaben in dem Verzeichnis hat, Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur
6. die Beschäftigten und ihre Vertreter in den Unterneh- Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbeson-
men oder Betrieben Zugang zu den nicht personen- dere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestand-
bezogenen Informationen allgemeiner Art haben. teil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der arbeits-
medizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Beauftra-
§ 15
gung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur Ärzte be-
Arbeitsmedizinische Vorsorge auftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ führen. Der be-
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset-
auftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische Vorsorgeunter-
zes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für
suchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sor-
spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte hinzuzuziehen, die
gen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Ge-
diese Anforderungen erfüllen. Ist ein Betriebsarzt nach
sundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen
§ 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, so soll der
Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören
Arbeitgeber vorrangig diesen auch mit den speziellen
dazu insbesondere
Vorsorgeuntersuchungen beauftragen. Dem Arzt sind alle
1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnis-
tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein- se, insbesondere über die Ergebnisse der Gefährdungs-
schließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß- beurteilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeits-
nahmen, plätze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in
das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 und in die Vorsor-
2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über gekartei nach Absatz 5 zu gewähren.
die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefähr-
dungen einschließlich solcher, die sich aus vorhan- (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
denen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben ist
können, 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu
zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und unterrichten,
Berufskrankheiten, 3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-
4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der
Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder- Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und
holung der Gefährdungsbeurteilung, 4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits- nach § 16 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung des
schutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3 auszu-
Grundlage gewonnener Erkenntnisse. händigen.
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeits-
(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter- medizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung gewon-
suchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder nen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufgaben nach
angeboten und erfolgen als § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes berücksichtigt wer-
1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden- den.
den Tätigkeit, (5) Für Beschäftigte, die nach § 16 Abs. 1 ärztlich
2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen wäh- untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-
rend dieser Tätigkeit, sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbeson-
dere die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 genannten Angaben zur
3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit, Exposition sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen
Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann
4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeu-
das Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 ersetzen. Die Kar-
genden oder erbgutverändernden Stoffen der Kate-
tei ist in angemessener Weise so zu führen, dass sie zu
gorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäfti-
einem späteren Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die
gung,
betroffenen Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtig-
5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16 te Personen sind berechtigt, die sie betreffenden An-
Abs. 4. gaben einzusehen.
3770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden § 17
Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Be- Zusammenarbeit verschiedener Firmen
schäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem
Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei (1) Werden für die Durchführung von Tätigkeiten mit
auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Gefahrstoffen in einem Betrieb Fremdfirmen beauftragt,
Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personal- ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dafür verantwortlich,
unterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Ver- dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen heran-
zeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3. gezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforder-
liche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat dafür zu sorgen,
§ 16 dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die
Veranlassung und Angebot spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (2) Jeder Arbeitgeber hat seinen Verantwortungsbereich
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden,
bis 3 genannten arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter- um betrieblichen Gefahren wirksam zu begegnen. Wenn
suchungen regelmäßig zu veranlassen, wenn im Rahmen des Fremdfirmeneinsatzes für Beschäftigte
die Möglichkeit einer gegenseitigen Gefährdung besteht,
1. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten ist vom Arbeitgeber, in dessen Betrieb die Tätigkeiten
Gefahrstoffen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht einge- durchgeführt werden, vor der Aufnahme der Tätigkeiten
halten wird, ein Koordinator zu bestellen. Alle beteiligten Firmen stel-
2. bei Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 genannten len dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informa-
Gefahrstoffen, soweit sie hautresorptiv sind, eine Ge- tionen, die Gefährdungsbeurteilung zu den erforderlichen
sundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt be- Tätigkeiten und Informationen zu den durchgeführten
steht oder Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Der Arbeitgeber, in
dessen Betrieb die Tätigkeiten durchgeführt werden, hat
3. Tätigkeiten entsprechend Anhang V Nr. 2.1 durchge- dafür zu sorgen, dass die Fremdfirmen in das im Betrieb
führt werden. bestehende System zum Schutz der Gesundheit und der
(2) Die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge- Sicherheit der Beschäftigten einbezogen werden, um Un-
untersuchung nach Absatz 1 ist Voraussetzung für die fällen, arbeitsbedingten Erkrankungen oder Betriebsstö-
Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung mit den ent- rungen vorzubeugen. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sor-
sprechenden Tätigkeiten. gen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschrif-
ten durch seine Beschäftigten beachtet werden. Im Falle
(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 15 festgestellter Verstöße hat er geeignete Maßnahmen zu
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen ergreifen.
Vorsorgeuntersuchungen
(3) Alle Arbeitgeber, Auftraggeber und Auftragnehmer
1. bei allen Tätigkeiten mit den in Anhang V Nr. 1 ge- haben bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
nannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht, zusammenzuwirken und sich abzustimmen. Dies betrifft
oder insbesondere die Auswahl der Stoffe, Zubereitungen und
2. bei den in Anhang V Nr. 2.2 aufgeführten Tätigkeiten Erzeugnisse, die Auswahl der Verfahren, die Koordinie-
rung der verschiedenen Tätigkeiten und die Festlegung
anzubieten. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten und Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Nachuntersuchungen sind bei Tätigkeiten mit Exposition Ergänzend sind mögliche Wechselwirkungen mit benach-
gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden barten Betrieben zu berücksichtigen, sofern diese Wech-
Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 anzu- selwirkungen zu einer zusätzlichen Gefährdung führen
bieten. können. Die Ergebnisse der gemeinsamen Gefährdungs-
(4) Haben sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezo- beurteilung sind von allen Beteiligten zu dokumentieren.
gen, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen (4) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und
sein kann, sind ihnen unverzüglich arbeitsmedizinische Instandhaltungstätigkeiten muss der Arbeitgeber bei der
Untersuchungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 anzubie- Informationsermittlung für die Gefährdungsbeurteilung
ten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Angaben, insbesondere vom Auftraggeber oder Bau-
Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass herrn, darüber einholen, ob Gefahrstoffe nach Anhang IV
sie ebenfalls gefährdet sein können. vorhanden sind.
(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-
schäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen ge- Fünfter Abschnitt
sundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der
Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche Schutz- Ve r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n
maßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit,
dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei § 18
der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition Herstellungs- und Verwendungsverbote
besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder Personalrat und
der zuständigen Behörde mitzuteilen und die Ge- (1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel-
fährdungsbeurteilung zu wiederholen. Halten im Falle des lungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe,
§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 die untersuchte Person oder der Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere
Arbeitgeber das Untersuchungsergebnis für unzutref- 1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaf-
fend, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. ten haben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3771
2. sehr giftig oder giftig sind oder 3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwort-
lichen Personen,
3. die Umwelt schädigen können.
4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnahmen
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich der Betriebsanweisungen.
gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach
Satz 1 nicht für Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei Tätig-
keiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehr- fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie
zwecke in den dafür erforderlichen Mengen, 1 oder 2 zusätzlich auf ihr Verlangen Folgendes mitzutei-
2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten len:
und 1. das Ergebnis einer Substitutionsprüfung,
3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung. 2. sachdienliche Informationen über
Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, a) durchgeführte Tätigkeiten und angewandte indus-
beinhalten die Verwendungsverbote nach Satz 1 kein Ge- trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-
bot des Entfernens von Stoffen, Zubereitungen oder Er- dung dieser Gefahrstoffe,
zeugnissen, die bereits vor Inkrafttreten der jeweiligen b) Menge der hergestellten oder verwendeten Gefahr-
Verbote rechtmäßig verwendet wurden. Satz 1, 2 und 3 stoffe,
gelten auch in Haushalten.
c) Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,
(2) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit Beschäftigte nur d) Art und Grad der Exposition,
Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Sinne des § 7
Abs. 9 durchführen lassen. e) Fälle von Substitution.
(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf
Verlangen eine Kopie der Vorsorgekartei nach § 15 Abs. 5
Sechster Abschnitt zu übermitteln.
Vo l l z u g s r e g e l u n g e n (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die in
und Schlussvorschriften § 6 Abs. 1 geforderte Fachkunde nachzuweisen.
§ 20
§ 19
Behördliche Ausnahmen,
Unterrichtung der Behörde Anordnungen und Befugnisse
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde un- (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen An-
verzüglich eine Mitteilung zu erstatten trag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften
der §§ 7 bis 19 einschließlich der Anhänge III bis V erteilen,
1. über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei
wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Ge-
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
sundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,
Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar
oder
ist. Verbote oder Beschränkungen nach anderen Rechts-
2. über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete vorschriften bleiben unberührt. Der Arbeitgeber hat der
Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätig- zuständigen Behörde im Ausnahmeantrag darzulegen
keit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen An- 1. den Grund für die Beantragung der Ausnahmerege-
gabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung. lung,
Lassen sich die für die Mitteilung nach Satz 1 erforder- 2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahrstoffs,
lichen Angaben gleichwertig aus Mitteilungen nach ande-
ren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Mitteilungs- 3. die betroffenen Tätigkeiten, Reaktionen und Verfah-
pflicht auch durch Übermittlung einer Durchschrift dieser ren,
Mitteilungen an die zuständige Behörde erfüllt werden. 4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigen,
Der Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder,
5. die geplanten Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleis-
wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, die-
tung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der
sem Abdrucke der Mitteilungen nach Satz 1 oder 2 zur
betroffenen Beschäftigen,
Kenntnis zu geben.
6. die getroffenen technischen und organisatorischen
(2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer
ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen Folgendes Exposition der Beschäftigten.
mitzuteilen:
(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zu-
1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die der sammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen
Beurteilung zugrunde liegenden Informationen ein- Rechtsvorschriften beantragt werden.
schließlich der Dokumentation der Gefährdungsbeur-
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulas-
teilung,
sen, dass die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und Anhang II
2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich Nr. 1 auf das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zuberei-
oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen expo- tungen ganz oder teilweise nicht angewendet werden,
niert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäftig- wenn es sich um brandfördernde, leichtentzündliche,
ten, entzündliche, gesundheitsschädliche, umweltgefährliche
3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so geringer fahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kenn-
Menge handelt, dass eine Gefährdung nicht zu befürch- zeichnung, zu ermitteln,
ten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.
2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge-
(4) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 stellten Anforderungen erfüllt werden können,
des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus
3. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in allen
die Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehr-
Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten,
bringer oder Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der
sich aus dem Zweiten bis Fünften Abschnitt dieser Ver- 4. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
ordnung ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu
sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverord- a) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzu-
nung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Ab- stellen, dass der Schutz der Gesundheit der Be-
wendung besonderer Gefahren notwendigen Maß- schäftigten gewahrt ist,
nahmen treffen muss, b) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein ver- oder ein biologischer Grenzwert auf EG-Ebene fest-
muteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und wel- gelegt wurde, ist unter Berücksichtigung des ge-
che Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getrof- meinschaftlichen Grenzwerts ein nationaler Grenz-
fen werden müssen, wert vorzuschlagen und
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Beschäftigten 5. Regeln für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vor-
gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Ge- sorge zu ermitteln, wobei Folgendes zu berücksich-
fahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht so- tigen ist:
fort oder innerhalb der gesetzten Frist durchführt.
a) der Zusammenhang zwischen der Exposition der
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch Beschäftigten gegenüber einem Gefahrstoff mit
gegen weisungsberechtigte Personen im Betrieb erlas- einer bestimmbaren Krankheit oder einer gesund-
sen werden. heitsschädlichen Auswirkung,
(5) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber b) die Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit oder Aus-
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen untersagen, insbesondere wirkung unter den besonderen Arbeitsbedingun-
eine Stilllegung der betroffenen Arbeitsbereiche anord- gen der Beschäftigten auftritt,
nen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 19
c) anerkannte Techniken zur Feststellung von Anzei-
Abs. 2 zur Vorlage der Gefährdungsbeurteilung nicht
chen der Krankheit oder ihrer Auswirkungen und
nachkommt.
d) das Gefährdungspotential der Untersuchungstech-
(6) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
nik für den Beschäftigten.
dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die in § 2 in
Bezug genommenen und in Anhang I aufgeführten Richt- Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben berücksichtigt
linien der Europäischen Gemeinschaft. der Ausschuss für Gefahrstoffe die allgemeinen Grund-
sätze des Arbeitsschutzes nach § 4 des Arbeitsschutz-
§ 21 gesetzes.
Ausschuss für Gefahrstoffe (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3
(1) Zur Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesarbeits-
zu Gefahrstoffen wird beim Bundesministerium für Wirt- blatt bekannt geben.
schaft und Arbeit der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber- (5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landes-
verbände, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der behörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Aus-
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere schusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist
fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
in angemessener Zahl vertreten sein sollen. Die Gesamt- (6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
zahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die
Mitgliedschaft im Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehren-
§ 22
amtlich.
Übergangsvorschriften
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit- (1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember
glied einen Stellvertreter. Der Ausschuss gibt sich eine 2010 nicht für die Herstellung und für das Verwenden
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkalielektro-
Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen- lyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer
den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, soweit
für Wirtschaft und Arbeit. 1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es: nisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeits- 2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-
hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte reitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren
wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Ge- Härte führt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3773
und die Konzentration an Asbestfasern in der Luft am 1. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
Arbeitsplatz unterhalb 1 000 Fasern pro Kubikmeter liegt. Nr. 2.4.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 4.4 Abs. 1
oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
(2) Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Abs. 4 gilt oder Nr. 4.6 oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder
nicht für Erzeugnisse, in denen PCB-haltige Bauteile ein- Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, oder Nr. 6.4.2.3
gebaut sind, Abs. 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit
1. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, spätes- Abs. 3,
tens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, sofern das 2. entgegen § 16 Abs. 5 Satz 3 der zuständigen Behörde
Bauteil mehr als 100 Milliliter, jedoch nicht mehr als oder
1 Liter PCB-haltiger Flüssigkeit enthält,
3. entgegen § 19 Abs. 1 oder Abs. 2
2. bis zur Außerbetriebnahme des Erzeugnisses, sofern
das Bauteil bis zu 100 Milliliter PCB-haltiger Flüssig- eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
keit enthält, nicht rechtzeitig macht.
und das Erzeugnis bereits am 29. Juli 1989 in Betrieb war. § 25
(3) Die Regelungen des Anhangs IV Nr. 26 und 27 gel- Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
ten erst ab dem 17. Januar 2005.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
Siebter Abschnitt
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigte eine Tätig-
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten keit aufnehmen lässt,
2. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 eine Gefährdungsbeurtei-
§ 23 lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig dokumentiert,
Chemikaliengesetz –
3. entgegen § 7 Abs. 8 Satz 1 ein Gefahrstoffverzeich-
Kennzeichnung und Verpackung
nis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch- 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 3 die Funktion oder die Wirk-
stabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz- samkeit der technischen Schutzmaßnahmen nicht
lich oder fahrlässig oder nicht rechtzeitig überprüft,
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Sicherheitsdatenblatt 5. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 eine Tätigkeit durchführen
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, lässt,
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Sicherheitsdatenblatt 6. entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Gefahrstoffe aufbewahrt
nicht zur Verfügung stellt, oder lagert,
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass das 7. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 Satz 7
Sicherheitsdatenblatt fachlich richtig und vollständig technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen
ausgefüllt ist oder durch belastende persönliche Schutzausrüstung als
ständige Maßnahme ersetzt,
4. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1
Abs. 6 seinem Abnehmer die für eine ordnungs- 8. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 4 nicht gewährleistet, dass
gemäße Einstufung und Kennzeichnung erforderlichen getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfügung
Daten nicht zur Verfügung stellt. stehen,
9. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 2 eine persönliche Schutz-
§ 24 ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
10. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 einen Bereich nicht oder
Chemikaliengesetz – Mitteilung
nicht rechtzeitig einrichtet,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6 11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vor- Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine
sätzlich oder fahrlässig weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig
1. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 ist,
Abs. 4 Satz 1 eine Information oder einen Nachweis 12. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 eine dort genannte Arbeit
zeitig vorlegt oder durchführt,
2. entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 13. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
Abs. 5 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht Nr. 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht
vollständig übermittelt. rechtzeitig aufstellt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des 14. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Nr. 6.4.2.1 Abs. 2 Stoffe und Zubereitungen der
lässig Gruppe A unverpackt lagert oder befördert,
3774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
15. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III de Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach
Nr. 6.4.2.1 Abs. 3 brennbare Materialien lagert, § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
16. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
Nr. 6.4.2.2 Abs. 3 Stoffe oder Zubereitungen nicht
oder nicht rechtzeitig in Teilmengen unterteilt, § 26
17. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III Chemikaliengesetz –
Nr. 6.4.2.3 Abs. 5 Stoffe oder Zubereitungen lagert, Herstellungs- und Verwendungsverbote
18. entgegen § 11 Abs. 2 eine dort genannte Maßnahme
nicht durchführt, Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
19. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Schutzkleidung oder
Atemschutzgeräte nicht zur Verfügung stellt, 1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
20. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1 abgesaugte und nicht dung mit Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9
hinreichend gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 gereinigte Luft Satz 1, Nr. 12 Abs. 1, Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1 Zif-
in einen Arbeitsbereich zurückführt, fer 1 bis 7, Nr. 15 Satz 1, Nr. 20 oder Nr. 22 Abs. 1, die
dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
21. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III nisse herstellt oder verwendet,
Nr. 1.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwen-
dung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht 2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
verbietet, dung mit Anhang IV Nr. 4 Satz 1, Nr. 13.1 Abs. 2,
22. entgegen § 12 Satz 4 in Verbindung mit Anhang III Nr. 17.1 Abs. 2 Satz 1, Nr. 19 Abs. 1, Nr. 24 oder Nr. 27
Nr. 1.4 Abs. 3 oder Nr. 1.5 Abs. 4 einen dort genann- Satz 1, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen
ten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet, oder Erzeugnisse verwendet,
23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort genann- 3. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
te Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, dung mit Anhang IV Nr. 3 Abs. 1, 2 oder 5, Nr. 5, Nr. 6
24. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 einen Beschäftigten Abs. 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 13.3 Abs. 2, Nr. 17.1 Abs. 1 Satz 1,
nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet, Nr. 17.2 Abs. 1, Nr. 17.3 Abs. 1, Nr. 18, Nr. 21, Nr. 25
oder Nr. 26, die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-
25. entgegen § 13 Abs. 4 Warn- und sonstige Kommuni- gen oder Erzeugnisse zu den in diesen Vorschriften je-
kationssysteme nicht zur Verfügung stellt, weils genannten Zwecken verwendet,
26. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
Informationen über Notfallmaßnahmen zur Verfügung 4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
stehen, dung mit Anhang IV Nr. 10, die dort genannten Deko-
rationsgegenstände herstellt,
27. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanwei- 5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
sung zugänglich gemacht wird, dung mit Anhang IV Nr. 23, die dort aufgeführten Stof-
28. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass fe außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder
ein Beschäftigter richtig, vollständig oder rechtzeitig verwendet,
unterwiesen wird,
6. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
29. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 nicht gewährleistet, dass dung mit Anhang IV Nr. 11, die dort aufgeführten Stoffe,
die Beschäftigten und ihre Vertreter unterrichtet und Zubereitungen oder Erzeugnisse außerhalb geschlos-
informiert werden, sener Anlagen verwendet,
30. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 3 nicht gewährleistet, dass
ein aktualisiertes Verzeichnis geführt wird, 7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
dung mit Anhang IV Nr. 16, Isopropanol nach dem
31. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchführung der Starke Säure-Verfahren herstellt,
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nicht
sicherstellt, 8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 4, jeweils in Verbin-
32. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorgekartei nicht dung mit Anhang IV Nr. 22 Abs. 3, krebserzeugende
führt, Mineralfasern verwendet,
33. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei nicht 9. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Abbruch-,
34. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine arbeitsmedizini- Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt,
sche Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht recht-
10. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
zeitig veranlasst,
Nr. 4.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
35. entgegen § 16 Abs. 3 oder 4 eine dort genannte durchführt,
Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
11. entgegen § 9 Abs. 12 in Verbindung mit Anhang III
36. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 einen Koordinator nicht
Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 1 Begasungen durchführt oder
oder nicht rechtzeitig bestellt.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung 12. ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 12 in Verbindung mit
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem- Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Begasungen durchführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3775
Anhänge
Anhang I
In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 99/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57),
zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 152 S. 1),
2. Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/66/EG der Kommis-
sion vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35),
3. Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und
Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 178 S. 24), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2004/21/EG
der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4),
4. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Infor-
mationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (ABl. EG
Nr. L 76 S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (ABl. EG Nr.
L 212 S. 24),
5. Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und poly-
chlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. EG Nr. L 243 S.31),
6. Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1).
3776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Anhang II
Besondere Vorschriften zur
Information, Kennzeichnung und Verpackung
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Grundpflichten
Nr. 2 Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Anhang II Nr. 1
Grundpflichten
(1) Stoffe müssen nach der Richtlinie 67/548/EWG mit Ausnahme von deren Artikel 24 Abs. 5 und deren Artikel 25
Abs. 2 gekennzeichnet werden. Die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten
Angaben zu kennzeichnen. Die dort nicht aufgeführten Stoffe sind entsprechend der Einstufung nach § 5 Abs. 1 zu
kennzeichnen.
(2) Stoffe, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung ausgenommen und deren
Eigenschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 67/548/EWG zu kennzeichnen.
Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(3) Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG müssen nach dieser Richtlinie mit Ausnahme von deren Arti-
kel 11 Abs. 5 und deren Artikel 12 Abs. 3 gekennzeichnet werden.
(4) Beabsichtigt der Hersteller oder Einführer von der in Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Möglichkeit
zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stoffen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Gebrauch zu
machen, hat er der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz die erforderlichen Informationen und Nachweise
rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit der abweichenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe und bedenkliche Stof-
fe in Biozid-Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.
(5) Liegen dem Hersteller oder Einführer für einen Stoff Informationen nach Anhang VI Nr. 4.1 der Richtlinie
67/548/EWG vor, die in Verbindung mit Anhang VI Nr. 4.2 zu einer Einstufung führen oder zu einer Änderung der Einstu-
fung nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
führen können, hat er diese Informationen unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz zu übermit-
teln.
(6) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer Zubereitung oder die Information über eine Verunreinigung
oder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines Stoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die
Zubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder mehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, eine ord-
nungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu ermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ursprünglichen
Zubereitung Verantwortliche den anderen Herstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für eine ordnungsge-
mäße Einstufung und Kennzeichnung der neuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthaltenen gefährlichen
Stoffe zur Verfügung zu stellen.
Anhang II Nr. 2
Zusätzliche Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
(1) Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG genannten und mit einer Kennzeichnungsverpflichtung versehenen
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse müssen zusätzlich nach den Maßgaben dieser Richtlinie gekennzeichnet wer-
den. Abweichend von Satz 1 sind Pentachlorphenol, seine Salze und Ester sowie Zubereitungen mit diesen Stoffen mit
der Aufschrift „Nur für Fachleute im Bereich Forschung und Analyse“ zu versehen.
(2) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang dieser Richtlinie
gekennzeichnet werden.
(3) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Biozid-Produkten gelten unbeschadet des § 6 Abs. 4 und des An-
hangs II Nr. 1 zusätzlich die Vorschriften des Artikels 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Buchstabe a, c,
f bis j, l und m sowie im Falle zugelassener oder registrierter Biozidprodukte zusätzlich die Buchstaben b, d, e und k der
Richtlinie 98/8/EG. Bei der Kennzeichnung von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein biologischer Arbeitsstoff
ist, sind darüber hinaus
1. die Identität des Organismus nach Anhang IV A Nr. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,
2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogruppen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung und
3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher das Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Biostoffver-
ordnung
anzugeben. Die nach Artikel 20 Abs. 3 Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erforderlichen Angaben sowie
die Angaben nach Satz 2 müssen auf dem Kennzeichnungsschild gemacht werden. Die Angaben nach Artikel 20
Abs. 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie 98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder an anderer Stel-
le der Verpackung oder in einer beigefügten Gebrauchsanweisung gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3777
Anhang III
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Brand- und Explosionsgefahren
Nr. 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nr. 3 Tätigkeiten in Räumen und Behältern
Nr. 4 Schädlingsbekämpfung
Nr. 5 Begasungen
Nr. 6 Ammoniumnitrat
Anhang III Nr. 1
Brand- und Explosionsgefahren
1.1. Grundlegende Anforderungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach § 7 die organisatorischen und technischen
Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicher-
heit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist nach § 12 folgende Rangfol-
ge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:
1. Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
2. Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und
3. Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.
1.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 1.1 Abs. 2 Ziffer 1 zur Verhinderung der
Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,
2. die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zu verhindern oder ein-
zuschränken,
3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährli-
cher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Be-
schäftigten sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem
Gefahrenbereich zurückziehen können.
1.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren
(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brand-
ausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsge-
fahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen
1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährli-
che Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermieden
werden,
2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch Stillsetzen der Förderung
unterbrochen werden können,
3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.
(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Aus-
tritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen
und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.
(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektro-
statische Entladungen zu berücksichtigen.
3778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen
(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind
1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese
von den Beschäftigten im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen werden und Verun-
glückte jederzeit gerettet werden können,
2. so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen von Bränden
und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen,
sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein und
4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass
sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind.
(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offe-
nem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosi-
onsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hinge-
wiesen sein.
(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren
Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-
schutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr.
L 23 S. 58) zu kennzeichnen.
1.5 Lagervorschriften
(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten
gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führt.
(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der
Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entspre-
chen.
(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammengelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen ent-
stehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner
nicht zusammengelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen
Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen kann.
(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen
Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen „War-
nung vor feuergefährlichen Stoffen“ nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom
24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.
1.6 Organisatorische Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen kön-
nen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen
Schutzmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.
(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, die zu
Brand- oder Explosionsgefahren führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer
besonderen Gefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den
erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Der Auf-
sichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnah-
men getroffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist,
2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereiches jederzeit möglich ist und
3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen kön-
nen, ferngehalten werden.
(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, ist bei
besonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch Wechselwirkung mit anderen Tätigkei-
ten Gefahren verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen
des Arbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verant-
wortlichen Person zu erteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3779
Anhang III Nr. 2
Partikelförmige Gefahrstoffe
2.1 Anwendungsbereich
Nummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäu-
ben. Nummer 2.4.2 bis 2.4.5 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Asbeststaub oder
Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Abweichend von § 7
Abs. 9 Satz 2 gilt Nummer 2.4 nicht bei Tätigkeiten, die nach § 7 Abs. 9 Satz 1 nur zu einer geringen
Gefährdung der Beschäftigten führen.
2.2 Begriffsbestimmungen
(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbe-
sondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.
(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atem-
wege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die
Alveolen und Bronchiolen erreichen kann.
(3) Asbest im Sinne dieser Verordnung sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Aktinolith, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-66-4
2. Amosit, zum Beispiel CAS-Nr. 12172-73-5
3. Anthophyllit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-67-5
4. Chrysotil, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-29-5
5. Krokydolith, zum Beispiel CAS-Nr. 12001-28-4
6. Tremolit, zum Beispiel CAS-Nr. 77536-68-6.
2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben
(1) Die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die Stäube
freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.
(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeits-
platzgrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung so
festzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den
alveolengängigen Staubanteil eingehalten werden.
(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt
wird. Staubemittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung verse-
hen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch ande-
re Maßnahmen verhindert wird.
(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche
zu verhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos
zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der
Beschäftigten gelangt. Eine Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichen-
der Reinigung zulässig.
(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen
mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugenden Verfahren unter Verwen-
dung geeigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch
trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.
(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der
Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer
ausreichenden Wirksamkeit zu erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfä-
higkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls in Stand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Dauer
der Exposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass die Arbeits-
platzgrenzwerte nach Absatz 2 nicht eingehalten werden, hat der Arbeitgeber geeignete persönliche
Schutzausrüstungen, insbesondere Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Beschäftig-
ten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßen-
kleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.
3780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest
2.4.1 Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbest-
staub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt
insbesondere für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen
oder Materialien. Insbesondere hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form
vorliegt.
2.4.2 Mitteilung an die Behörde
(1) Tätigkeiten gemäß Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Der Arbeit-
geber hat den Beschäftigten und dem Betriebs- oder Personalrat Einsicht in die Mitteilung zu gewähren.
(2) Die Mitteilung muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie
muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Lage der Arbeitsstätte,
2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
(3) Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durch-
geführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet
ist. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor
Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zustän-
digen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht.
(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur
von Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbei-
ten zugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn
der Nachweis einer für diese Tätigkeiten notwendigen personellen und sicherheitstechnischen Ausstat-
tung im notwendigen Umfang erbracht wurde.
2.4.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestexposition
(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch
gleichwertige Schutzmaßnahmen zu verhindern.
(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der
Arbeitsbereich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.
(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustat-
ten.
(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und erforderlichenfalls weitere
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
Beschäftigten die persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung muss entweder gereinigt oder
entsorgt werden. Eine Reinigung kann auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen.
Die Reinigung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reini-
gungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.
(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen.
2.4.4 Arbeitsplan
Vor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Asbestabbruch-, -sanierungs- und -instand-
haltungsarbeiten hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen.
Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:
1. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von Asbest und asbesthalti-
gen Materialien,
2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,
3. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine
Gefährdung durch Asbest mehr besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3781
2.4.5 Ergänzende Bestimmungen zur Unterweisung der Beschäftigten
(1) Die Unterweisung muss regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeur-
teilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen. Der Arbeitsplan nach Nummer 2.4.4 ist zu berück-
sichtigen.
(2) Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln:
1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden
Wirkung des Rauchens,
2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,
3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Maßnahmen zur
Expositionsminderung,
4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen,
5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes,
6. sachgerechte Abfallbeseitigung,
7. arbeitsmedizinische Vorsorge.
Anhang III Nr. 3
Tätigkeiten in Räumen und Behältern
3.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 3 gilt für folgende Tätigkeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen einschließlich
Schiffsräumen und Behältern:
1. Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung,
2. Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen; hierzu gehören auch Anstrichtätigkeiten,
3. Klebetätigkeiten,
4. Nebenarbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3, wenn dabei mit Gefahrstoffen
umgegangen wird.
(2) Nummer 3 gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.
3.2 Vorsorgemaßnahmen
3.2.1 B e s c h r ä n k u n g e n u n d Ve r b o t e
(1) Werden die in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durchgeführt, dürfen in den betroffenen Räu-
men
1. nur die zum ungehinderten Fortgang der Tätigkeiten erforderlichen Mengen an Gefahrstoffen bereitge-
halten werden,
2. gefährliche Zubereitungen nicht hergestellt werden; dies gilt nicht, sofern die Herstellung am Arbeits-
platz betriebstechnisch erforderlich ist,
3. Reinigungstätigkeiten mit Lösemitteln an Geräten zum Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und
Klebstoffen nicht ausgeführt werden; dies gilt nicht für betriebstechnisch notwendiges Spülen der
Geräte,
4. gleichzeitig neben den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten keine anderen Tätigkeiten durch-
geführt werden, es sei denn, sie sind für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich und ohne Erhöhung
der Gefährdung möglich,
5. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten nicht durchgeführt
werden, solange im Raum mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist,
6. nach Abschluss der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten andere Tätigkeiten ohne Atemschutz
nicht durchgeführt werden, solange im Raum noch der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird oder
Sauerstoffmangel herrscht,
7. Innenwände oder Einbauten nicht so erwärmt werden, dass gefährliche Zersetzungsprodukte entste-
hen, solange sich Beschäftigte in den Räumen aufhalten.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 gelten nicht in solchen Bereichen von Räumen, in denen der
Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten wird oder in denen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen
Atmosphäre ausgeschlossen und ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
3782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
3.2.2 Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten
(1) Der Arbeitgeber hat vor der Aufnahme der Tätigkeiten nach Nummer 3.1 Abs. 1 eine zuverlässige, mit
den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute
Person als Aufsichtführenden zu beauftragen.
(2) Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
2. die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
3. ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist und
4. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
(3) Bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässi-
gen, außerhalb des Raumes befindlichen Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss jeder-
zeit Hilfe herbeiholen können. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen
verlassen werden kann.
3.2.3 Zugangsöffnungen
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten darf nur begonnen werden, wenn der Raum
Zugangsöffnungen von solcher Art, Größe, Anzahl und Lage hat, dass der Raum schnell verlassen werden
kann und Verunglückte jederzeit gerettet werden können.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn,
1. mindestens zwei Zugangsöffnungen vorhanden sind, die mindestens 0,20 Quadratmeter groß sind,
wobei keine der Abmessungen der Öffnungen 350 Millimeter unterschreiten darf; das gilt bei der Unter-
teilung des Raumes auch für die Öffnungen in den Zwischenwänden,
2. die Öffnungen möglichst an entgegengesetzten Enden des Raumes liegen.
Abweichend von Satz 1 genügt eine Öffnung, wenn
1. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 3 Meter ist oder wenn
2. keine der Hauptabmessungen des Raumes größer als 35 Meter ist und diese Öffnung mindestens
0,50 Quadratmeter groß ist, wobei keine der Abmessungen der Öffnung 500 Millimeter unterschreiten
darf und die Öffnung von allen Raumteilen aus ohne Behinderung durch Zwischenwände, andere Ein-
bauten, Arbeitsgerüste oder dergleichen leicht erreichbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 muss bei Behältern eine Zugangsöffnung mit mindestens
1. Nennweite 600 oder
2. Nennweite 500, sofern die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 Millimeter beträgt,
vorhanden sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei Behältern bis 10 Kubikmeter Inhalt, die am 1. Oktober 1986
betrieben wurden, mindestens eine Zugangsöffnung, wenn
1. deren Abmessung mindestens 350 x 450 Millimeter beträgt und
2. die Stutzenhöhe nicht mehr als 150 Millimeter beträgt und
3. der Behälter mindestens eine zusätzliche Belüftungsöffnung von mindestens Nennweite 100 besitzt
und
4. nachgewiesen ist, dass in der Atmosphäre im Behälter der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und
ausreichend Sauerstoff vorhanden ist.
(5) Von den Absätzen 2 und 3 kann bei Instandhaltungstätigkeiten in Schiffsräumen und bei Tätigkeiten in
Triebwasserwegen und vergleichbaren Wasserwegen von Kraftanlagen abgewichen werden, wenn
1. auf Grund baulicher Besonderheiten oder sicherheitstechnischer Bestimmungen vorhandene Öffnun-
gen nicht erweitert oder zusätzliche, ausreichende Öffnungen nicht geschaffen werden können und
2. eine schriftliche Erlaubnis des Arbeitgebers für Tätigkeiten in den Räumen erteilt ist, die die für den Ein-
zelfall erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen enthalten muss.
3.2.4 Te c h n i s c h e L ü f t u n g s m a ß n a h m e n
(1) Mit den in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten dürfen Beschäftigte nur bei ausreichender techni-
scher Lüftung des Raumes beschäftigt werden.
(2) Durch die Lüftung soll auch sichergestellt werden, dass
1. sich keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bildet und
2. kein Sauerstoffmangel auftritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3783
(3) Zur Belüftung muss Frischluft verwendet werden. Sauerstoff oder Luft mit erhöhtem Sauerstoffanteil
darf zur Raumbelüftung nicht verwendet werden.
(4) Ist damit zu rechnen, dass in der Abluft der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten oder eine gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, ist die Abluft so abzuführen, dass Beschäftigte oder andere
Personen nicht gefährdet werden.
(5) Wenn die Lüftung unwirksam wird, sind die Tätigkeiten sofort einzustellen und, soweit erforderlich, der
Raum zu verlassen.
(6) Die Lüftung ist nach Beendigung der in Nummer 3.1 Abs. 1 genannten Tätigkeiten fortzusetzen, solan-
ge in den Räumen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht unterschritten ist oder sich gefährliche explosionsfähi-
ge Atmosphäre bilden kann und hierdurch Personen gefährdet werden können.
3.2.5 Explosionsschutz
Besondere Explosionsschutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn bei den in Nummer 3.1 Abs. 1 genann-
ten Tätigkeiten gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder sich bilden kann, weil die Lüf-
tung nicht oder nicht ausreichend wirksam durchführbar ist.
3.2.6 Rettungseinrichtungen
Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen leicht erreichbar bereitgestellt sein. Die Beschäftigten müs-
sen in deren richtige Benutzung eingewiesen sein.
Anhang III Nr. 4
Schädlingsbekämpfung
4.1 Anwendungsbereich
Nummer 4 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stof-
fen und Zubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freige-
setzt werden, soweit die Bekämpfung nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Num-
mer 4 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung
1. gewerbsmäßig oder selbständig bei einem anderen oder
2. nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,
behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer in § 36 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), genannten Einrichtung
durchführt. Von einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestim-
mungsgemäßen Gebrauch entstehen. Anhang III Nr. 4 Schädlingsbekämpfung gelangt nicht zur Anwen-
dung, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf deutschen Schiffen auf der
Grundlage internationaler Gesundheitsvorschriften außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt wird.
4.2 Begriffsbestimmung
Schädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und
Schadorganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.
4.3 Allgemeine Anforderungen
Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
4.4 Mitteilungspflicht
(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 4.1 durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-
brechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit
der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unterneh-
mens für diese Arbeiten ausreichend geeignet ist,
2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,
3. a) Bezeichnungen,
3. b) Eigenschaften,
3. c) Wirkungsmechanismen,
3784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
3. d) Anwendungsverfahren und
3. e) Dekontaminationsverfahren
der zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmittel,
4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schäd-
lingsbekämpfung durchgeführt werden soll, und
5. Ergebnis der Prüfung nach § 9 Abs. 1.
(3) Änderungen bezügliche der Angaben in der Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber
der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(4) Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäf-
tigt werden. Geeignet ist, wer
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
3. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 4 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorlie-
gen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
umzugehen. Das Zeugnis darf nicht älter als 5 Jahre sein.
(5) Sachkundig im Sinne der Nummer 4.4 Abs. 4 ist, wer
1. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schäd-
lingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) in der jeweils gültigen Fassung abgelegt hat oder
2. die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Schäd-
lingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin“ vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweils
gültigen Fassung abgelegt hat oder
3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in
den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder
4. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde
erworben hat und
5. sich regelmäßig fortbildet.
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die
von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sach-
kundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der
zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
4.5 Einsatz von Hilfskräften
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer 4.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die
Anforderungen nach Nummer 4.4 Abs. 4 und 5 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren stän-
digen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweis-
lich regelmäßig unterwiesen sein.
4.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen
Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Schu-
len, Kindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich in der Regel 14 Tage
vor Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit unter Angabe des Umfanges, der Anwendung, des Mittelein-
satzes, Ausbringungsverfahrens und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen mitzuteilen.
4.7 Dokumentation
Anwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnun-
gen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Anhang III Nr. 5
Begasungen
5.1 Anwendungsbereich
Nummer 5 gilt für die Verwendung von Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 6. Sie gilt
auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Sie gilt ferner für Begasun-
gen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte einem Zulassungs-
verfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3785
5.2 Verwendungsbeschränkung
(1) Begasungen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht als Biozid-Produkte
einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes unterliegen,
(Begasungsmitteln) dürfen nur mit folgenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:
1. Brommethan (Methylbromid),
2. Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen
von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,
3. Ethylenoxid,
4. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnden Stoffen und Zubereitungen,
5. Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formalde-
hyd dienen,
6. Sulfuryldifluorid.
Die Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe und Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur
unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Hiervon ausgenommen sind portionsweise ver-
packte Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm
Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien eingesetzt werden. Satz 2 gilt
auch, wenn die zuständige Behörde andere Begasungsmittel zugelassen hat. Die Verwendung von Brom-
methan als Begasungsmittel im Sinne von Satz 1 Nr. 1 darf nur erfolgen zum Holzschutz in Bauwerken
sowie für Erzeugnisse zum Export in Staaten, die eine Begasung mit Brommethan zwingend vorschreiben.
(2) Wer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Absatz 1 durchführen will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht bei Anwendung von Begasungsmitteln in automatischen, Pro-
gramm gesteuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger
als 1 m3, soweit Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten und vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlichten verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums
durchgeführt werden.
(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 dürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitun-
gen verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelas-
sen sind. In anderen Fällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Risiko-
bewertung oder die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung verlangen.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit
Phosphorwasserstoff und Brommethan begast werden. Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Bega-
sungsanlagen verwendet werden.
5.3 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Erlaubnis erhält, wer
1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er den Umgang mit den genannten Bega-
sungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt oder
2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt. Jeder Wechsel der
Befähigungsschein-Inhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
1. die für Tätigkeiten mit den in Nummer 5.2 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorlie-
gen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den Begasungsmitteln umzuge-
hen,
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
4. mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem
von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prü-
fung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu
beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und auch
unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen, erteilt werden. Auflagen kön-
nen auch nachträglich angeordnet werden.
(4) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens fünf Jahre nach der
Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.
3786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
5.3.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muss
einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen. Für Begasungen in voll-
automatischen Gassterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, soweit diese nicht unter die Aus-
nahmeregelung der Nummer 5.2 Abs. 2 fallen, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters (Sterilisati-
onsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterilisatoren. Zur Bega-
sung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 sind, aus-
genommen Hilfskräfte nach Nummer 5.3.4 Abs. 2.
(3) Begasungen in Begasungsanlagen sind nur zulässig, wenn die Begasungsanlagen
1. gasdicht sind,
2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können und
3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen
Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung.
5.3.2 Mitteilung
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Num-
mer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies
spätestens eine Woche – im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden – vorher der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
1. der Begasungsleiter,
2. der Tag der Begasung,
3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,
4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
5.3.3 Niederschrift
(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2 ist eine Niederschrift zu fertigen. Auf Ver-
langen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden. Aus der Niederschrift sollen insbeson-
dere Art und Menge der Begasungsmittel, Ort der Verwendung, das beteiligte Personal, Beginn und Ende
der Verwendung und Zeitpunkt der Freigabe hervorgehen.
(2) Werden Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Nie-
derschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie
Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber
zu übergeben.
5.3.4 Organisatorische Maßnahmen
(1) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Begasungsleiter,
bei vollautomatischen Gassterilisatoren der Befähigungsschein-Inhaber, sowie eine weitere Person, die
die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1 Abs. 2 Satz 4 erfüllt, anwesend sein. Bei Begasungen mit Hydro-
gencyanid, Sulfuryldifluorid und Brommethan dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt werden.
(2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet
werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach Nummer 5.3.1
Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheitlich geeignet sind, bei Vorbereitungen und
beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden.
5.3.5 Erste Hilfe
An der Begasungsstelle sind geeignete Geräte und Arzneimittel für die erste Hilfe bei Vergiftungen
gebrauchsfähig bereitzuhalten.
5.4 Besondere Vorschriften für die Begasung von Räumen sowie Fahrzeugen, Wagen, Containern,
Tanks oder anderen Transportbehältern in Räumen und im Hafen liegenden Schiffen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bega-
sung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.2, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen
Bereich handelt, schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3787
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warntafeln mit
einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit
dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein Bega-
sungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn
durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmit-
tel besteht.
5.5 Besondere Vorschriften für Begasungsanlagen
(1) Der Begasungsleiter hat die Anlagen vor jeder Begasung auf Dichtheit zu prüfen. Über durchgeführte
Begasungen ist ein Buch zu führen.
(2) Begasungsanlagen, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Normal- oder
Unterdruck betrieben werden.
5.6 Besondere Vorschriften für Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter
(1) Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem all-
seitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Meter zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem
Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzu-
schließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit einem Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich
mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das
Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.
Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein. Die Buchstabenhöhe muss mindestens 25 Milli-
meter betragen.
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
1. das Wort „GEFAHR“,
2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,
3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
GEFAHR
DIESE EINHEIT IST BEGAST
MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]
SEIT [Datum, Uhrzeit*]
ZUTRITT VERBOTEN
*) entsprechende Angaben einfügen
(3) Unter Gas stehende Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen nur
dann befördert werden, nachdem ein Begasungsleiter festgestellt hat, dass keine Gefährdung durch das
Begasungsmittel besteht, und wenn sie abgeschlossen, verplombt und mit einem Warnzeichen nach
Absatz 2 gekennzeichnet sind.
(4) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäu-
me mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen ober-
halb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln. Auf dem Schiff müssen geeignete Gasmessgeräte und
Anweisungen für ihre Benutzung sowie Erste-Hilfe-Einrichtungen vorhanden sein.
3788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
(5) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Wagen, Container, Tanks oder anderer begas-
ter Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3 Abs. 2 nicht zur Verfügung, so dürfen
diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefähr-
dungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnah-
men zu veranlassen.
5.7 Besondere Vorschriften für die Begasung auf Schiffen während der Beförderung
(1) Die Begasung darf nur auf Schiffen durchgeführt werden, die hierfür von der zuständigen Behörde
zugelassen worden sind und wenn während der Beförderung mindestens zwei Personen anwesend sind,
die sachkundig im Sinne der Nummer 5.3 Abs. 2 Nr. 3 sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen des
Hafens schriftlich mitzuteilen,
1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten
werden dürfen,
2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenom-
men wurden,
3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
(3) Falls das Schiff den Hafen unmittelbar nach Beginn der Begasung verlässt, muss ein Begasungsleiter
so lange an Bord sein, bis
1. die begaste Ladung entladen worden ist oder
2. Absatz 2 erfüllt ist.
(4) Nummer 5.4 Abs. 2 findet Anwendung.
(5) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens
alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.
(6) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über die Art und
den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu unterrichten.
5.8 Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel
5.8.1 Brommethan
(1) Müssen Räume, die begast werden sollen, zum Öffnen von Flaschenventilen betreten werden, sind so
viele Befähigungsschein-Inhaber einzusetzen, dass die Räume innerhalb von zehn Minuten nach Öffnen
des ersten Flaschenventils verlassen werden können.
(2) Ein geschlossener Raum mit einer Brommethankonzentration über 2 Gramm pro Kubikmeter darf nicht
betreten werden. Bei Konzentrationen über 0,4 Gramm pro Kubikmeter ist ein Aufenthalt von längstens
zehn Minuten unter Atemschutz zulässig.
(3) Im Gewächshaus und im Freien darf nur unter gasdichten Planen begast werden. Am Ort der Bega-
sung sind Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.6 Abs. 2 aufzustellen.
5.8.2 Hydrogencyanid
(1) Bei der Begasung von Räumen darf die anzuwendende Gasmenge 30 Gramm pro Kubikmeter
(2,7 Volumenprozent in Luft) nicht überschreiten. Eine Nachdosierung ist erst nach zwei Stunden zulässig.
(2) Mehr als 100 Kilogramm Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsschein-Inhaber an einem
Arbeitstag nicht verwendet werden.
5.8.3 Phosphorwasserstoff
(1) Nummer 5.3.2 und 5.3.3 gelten nicht, wenn Phosphorwasserstoff im Freien verwendet wird.
(2) Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen müssen einen die Selbstentzündung von Phos-
phorwasserstoff verhindernden Zusatz enthalten.
(3) Bei der Begasung von Räumen ist die anzuwendende Gasmenge so zu wählen, dass sich kein explosi-
onsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.
5.8.4 Formaldehyd
Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn durch
geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass die Konzentration von 0,1 Milliliter Formaldehyd pro
Kubikmeter unterschritten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3789
Anhang III Nr. 6
Ammoniumnitrat
6.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 6 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
1. Ammoniumnitrat,
2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).
(2) Nummer 6 gilt nicht für
1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 %,
2. Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilogramm,
3. Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,
4. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Eigenschaften dem Sprengstoffgesetz unter-
liegen.
6.2 Begriffsbestimmungen
Ammoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:
1. Gruppe A:
1. Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die zur detonativen Umsetzung fähig sind oder die nach Tabelle I
hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III und A IV zugeordnet sind.
2. Gruppe B:
1. Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung fähig sind.
3. Gruppe C:
1. Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung noch zur
detonativen Umsetzung fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln.
4. Gruppe D:
1. Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem Zustand unter
Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Umsetzung fähig sind.
5. Gruppe E:
1. Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die Herstellung von
Sprengstoffen dienen.
6.3 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den Gruppen A, B, C, D oder E zuzuordnen sind, findet
Nummer 6.4 Anwendung.
(2) Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren Bestandteilen fein
verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder Abfüllung nicht
entmischen.
(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als NK- oder NPK-Düngemittel (Bulk Blends)
müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit
gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A verwendet, muss die Lagerung
nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestellten Gefährlichkeit erfol-
gen.
(4) Als Ammoniumnitrat zu rechnen sind alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhan-
den ist.
(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei Zubereitungen der Untergruppe B II unbe-
schränkt, bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I auf bis zu 0,2 % und bei Zuberei-
tungen aller übrigen Untergruppen der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 % beschränkt.
(6) Als verbrennlicher Bestandteil ist bei Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Untergruppe A I, soweit
es sich um organische Stoffe handelt, der Kohlenstoff zu rechnen.
(7) Inerte Stoffe im Sinne dieses Anhanges sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität
gegen einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesan-
stalt für Materialforschung und -prüfung nachzuweisen.
3790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Tabelle I
Rahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat
und Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 6.2
Massenanteil an
Untergruppen Ammoniumnitrat Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen
in %
AI ≥ 90 Chloridgehalt ≤ 0,02 % Keine weiteren Ammonium-
Inerte Stoffe ≤ 10 % salze erlaubt.
A II > 80 bis < 90 Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat < 20 %
A III > 45 bis < 70 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
A IV > 70 bis < 90 Kaliumsalze, Phosphate
in NP-, NK- oder
NPK-Düngern, Sulfate in
N-Düngern; inerte Stoffe
BI ≤ 70 Kaliumsalze, Phosphate, Bei einem Massenanteil von
inerte Stoffe und andere mehr als 45 % Ammonium-
Ammoniumsalze in nitrat darf der Massenanteil
NK- oder NPK-Düngern von Ammoniumnitrat und
anderen Ammoniumsalzen
zusammen nicht mehr als
70 % betragen.
B II ≤ 45 Überschüssige Nitrate Unbeschränkter Gehalt an
≤ 10 % verbrennlichen Bestandteilen;
über den Gehalt an Ammoni-
umnitrat hinausgehende
überschüssige Nitrate als
Kaliumnitrat berechnet.
CI ≤ 80 Kalkstein, Dolomit oder Kalkstein, Dolomit oder
Calciumcarbonat ≥ 20 % Calciumcarbonat mit mini-
maler Reinheit von 90 %.
C II ≤ 70 Inerte Stoffe
C III ≤ 45 Phosphate und andere
Ammoniumsalze in
NP-Düngern
> 45 bis < 70 Phosphate und andere Massenanteil an Ammonium-
Ammoniumsalze in nitrat und anderen Ammoni-
NP-Düngern umsalzen darf zusammen
70 % nicht übersteigen.
C IV ≤ 45 Ammoniumsulfat Inerte Stoffe sind erlaubt.
DI ≤ 45 Harnstoff, Wasser In wässriger Lösung.
D II ≤ 45 Überschüssige Nitrate In wässriger Lösung oder
≤ 10 %, Kaliumsalze, Suspension; überschüssige
Phosphate und andere Nitrate als Kaliumnitrat
Ammoniumsalze in NP-, berechnet; Grenzgehalt aus
NK- oder NPK-Düngern; Spalte 2 darf sowohl in der
Wasser flüssigen als auch bei Sus-
pensionen in der festen Phase
nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3791
Massenanteil an
Untergruppen Ammoniumnitrat Andere Bestandteile Besondere Bestimmungen
in %
D III ≤ 70 Ammoniak, Wasser In wässriger Lösung.
D IV > 70 bis ≤ 93 Wasser In wässriger Lösung.
E > 60 bis ≤ 85 ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser, Anorganische Salze;
≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrenn- Zusätze.
liche Bestandteile, ≥ 0,5 %
bis ≤ 4 % Emulgator
(8) Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die den in der Tabelle festgelegten Rahmenzusammensetzungen
und Grenzen innerhalb der Gruppe A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den Forderungen der
Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten Anfor-
derungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.
(9) Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschriften gelagert,
abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fort-
schreitenden thermischen Zersetzung sind.
(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Absatz 3, 8 oder 9 ist die Kennzeich-
nung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
vorzunehmen.
6.4 Vorsorgemaßnahmen
6.4.1 Grundmaßnahmen bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Grup-
pen A, B, C, D und E
Bei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind geeignete Maßnah-
men zum
1. Schutz gegen Witterungseinflüsse
2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung
3. Schutz vor unbefugtem Zugang
4. Brandschutz
5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung
zu treffen.
6.4.2 Zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV
und E
6.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen
(1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen
müssen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.
(3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 m um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitun-
gen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.
(4) Zubereitungen der Gruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.
6.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 1 Tonne
(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten
Gebäuden mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.
(2) Zubereitungen der Gruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten
Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert wer-
den.
(3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in
Teilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.
(4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn sie
3792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus
Beton getrennt werden, deren Zwischenraum mit unbrennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist und sie ein-
schließlich des Zwischenraumes eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teil-
menge M nach folgender Beziehung errechnet:
d = 0,1 M1/3 mit d in „Meter“ und M in „Kilogramm“,
2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unter-
halb der Wandhöhe gelagert werden.
(5) Der Ort der Lagerung muss von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,
einen Mindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach fol-
gender Beziehung errechnet:
E = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.
Für Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie Wohnzwecken dienen.
(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstandes nach Absatz 5.
(7) Abweichend von Absatz 5 und 6 beträgt der Schutzabstand für Lagermengen bis zu 3 Tonnen zu
bewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen 50 Meter.
6.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen
(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E in Mengen von mehr als 25 Ton-
nen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Mitteilung muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Mitteilungspflichtigen,
2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,
3. Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,
4. Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Meter
ersichtlich ist,
5. Angaben darüber, welche der im Lageplan eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von
Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.
(3) Bei Änderungen des Inhalts der Mitteilung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden
Aufenthalt von Personen, ausgenommen Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.
(5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
6.4.3 Zusätzliche Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe B
6.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen
Feuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
6.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen
(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.
(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden,
dass entstehende Wärme keine Zersetzung des Lagergutes einleiten kann.
6.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder ausschließlich verpackte
Zubereitungen über 3 000 Tonnen
(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Untertei-
lung kann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nichtbrennbarem Lagergut oder
durch einen jederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Meter Breite vorgenommen
werden. Reichen die Zwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von
1 Meter unterhalb der Wandhöhe geschüttet werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig
1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,
2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,
3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,
4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird,
5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlau-
fend überwacht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3793
6.4.4 Sicherheitstechnische Maßnahmen für Zubereitungen der Gruppe D
Die Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.
6.5 Erleichternde Bestimmungen
6.5.1 Erleichternde Bestimmungen für bestimmte Stoffe und Zubereitungen
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Gruppe A IV
und der Gruppe E können abweichend von
1. Nummer 6.4.2.2 Abs. 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden und
2. Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 in einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten Wertes entspricht,
gelagert werden,
wenn durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung der Nachweis erbracht
ist, dass die Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen
des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Oktober 2003 über Düngemittel erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonati-
onsfähig sind.
6.5.2 Erleichternde Bestimmungen für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellen-
de Betriebe
Für ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe
1. sind Nummer 6.4.2.1 Abs. 2 und Nummer 6.4.2.3 Abs. 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Grup-
pe A nicht anzuwenden,
2. ist ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 6.4.2.2 Abs. 5 anzusetzen.
6.6 Ausnahmen
Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 der Verordnung durch die zuständige Behörde von den in den Num-
mern 6.4.2 genannten Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen A, D IV und E sind nur im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gestattet.
3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Anhang IV
Herstellungs- und Verwendungsverbote
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Asbest
Nr. 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Nr. 3 Arsen und seine Verbindungen
Nr. 4 Benzol
Nr. 5 Hexachlorcyclohexan (HCH)
Nr. 6 Bleikarbonate, Bleisulfate
Nr. 7 Quecksilber und seine Verbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Nr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen
enthalten
Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen
Nr. 13 Teeröle
Nr. 14 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenyl-
methan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenyl-
methan
Nr. 15 Vinylchlorid
Nr. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen
Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
Nr. 19 Kühlschmierstoffe
Nr. 20 DDT
Nr. 21 Hexachlorethan
Nr. 22 Biopersistente Fasern
Nr. 23 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Nr. 24 Flammschutzmittel
Nr. 25 Azofarbstoffe
Nr. 26 Alkylphenole
Nr. 27 Chromathaltiger Zement
Anhang IV Nr. 1
Asbest
(1) Folgende asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. Asbest,
2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten,
3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Abbrucharbeiten,
2. Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder
Geräten mit Ausnahme von
2. – Überdeckungsarbeiten an Asbestzementdächern,
2. – Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzementdächern,
2. – Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie zum Beispiel Abschleifen, Druck-
reinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufs-
genossenschaftlich anerkannt sind,
3. die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer
Rohstoffe und daraus hergestellter Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht
mehr als 0,1 % enthalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3795
4. Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydrauli-
scher Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen
ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist,
5. die Verwendung von vor dem 31. Dezember 1994 hergestellten Acetylenflaschen mit chrysotilhaltigen porösen
Massen bis zum Ende ihrer Lebensdauer, wenn eine Exposition der Beschäftigten ausgeschlossen ist.
Anhang IV Nr. 2
2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl
Gefahrstoffe, die
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Salze oder
4. 4-Nitrobiphenyl
mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % enthalten, dürfen nicht hergestellt oder nicht verwendet wer-
den. Satz 1 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in
einem geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so dass sie am Ende der Reaktion oder des
Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0,1 % vorhanden sind.
Anhang IV Nr. 3
Arsen und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,3 % Arsen dürfen nicht verwendet werden
1. zum Reinigen in befahrbaren Behältern und anderen engen Räumen,
2. in Farbmitteln und Anstrichstoffen,
3. in Schädlingsbekämpfungsmitteln,
4. beim Herstellen von Flachglas (zum Beispiel Fensterglas) und Verpackungsglas für Lebensmittel,
5. bei der Lederherstellung, der Aufbereitung von Rauchwaren, der Textilveredelung und der Tierpräparation,
6. bei der Herstellung von Emaille,
7. in Beiz- und Reinigungsmitteln, ausgenommen Phosphorsäurebeizen,
8. bei der chemischen (reduktiven) Metallabscheidung zur Oberflächenbehandlung,
9. bei der Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen,
10. in Metallklebern.
(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Ver-
wendung,
2. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
2. a) Bootskörpern,
2. b) Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht,
2. c) vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art,
3. als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
Gegenständen (Antifoulingfarben),
4. zum Schutz von Holz.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 3 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen (CCA) Typ C (Chrom als CrO3
47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur
Imprägnierung von Holz verwendet werden.
(4) Mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen behandelte Hölzer nach Absatz 3 dürfen, sofern das Holzschutzmittel voll-
ständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden:
1. als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben, sofern der
Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist,
2. in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
3. als Bauholz in Süßwasser und in Brackwasser zum Beispiel für Molen,
4. als Lärmschutz,
3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
5. als Lawinenschutz,
6. als Leitplanken,
7. für aus entrindeten Nadelrundhölzern gefertigte Weidezäune,
8. in Erdstützwänden,
9. als Strom- und Telekommunikationsmasten,
10. als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
(5) Die Verwendung der in Absatz 4 genannten Hölzer ist jedoch verboten
1. in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
2. für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
3. in Meeresgewässern,
4. für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz gemäß Absatz 4,
5. für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die
für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
Anhang IV Nr. 4
Benzol
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Benzol dürfen nicht verwendet werden. Satz 1
gilt nicht für
1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
2. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur
Anwendung kommen,
3. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung
kommen.
Anhang IV Nr. 5
Hexachlorcyclohexan (HCH)
Hexachlorcyclohexan (HCH) darf nicht als biozider Wirkstoff in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.
Anhang IV Nr. 6
Bleikarbonate, Bleisulfate
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleiverbindungen enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet werden:
1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat,
2. Bleihydrokarbonat,
3. Bleisulfate.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von
Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind,
wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
Anhang IV Nr. 7
Quecksilber und seine Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. zum Schutz von Holz,
2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Ver-
wendung.
(2) Quecksilberverbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3797
Anhang IV Nr. 8
Zinnorganische Verbindungen
(1) Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im industriel-
len, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet werden.
(2) Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht als biozide Wirkstoffe in Farben zur Verhinderung des Bewuchses durch
Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen (Antifoulingfarben) verwendet werden.
Anhang IV Nr. 9
Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran
Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0,1 % Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran dürfen
nicht hergestellt oder verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen Di-µ-oxo-
di-n-butylstanniohydroxyboran mit einem Massengehalt von weniger als 0,1 % enthalten ist.
Anhang IV Nr. 10
Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten
Dekorationsgegenstände mit flüssigen Stoffen oder Zubereitungen, die nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verord-
nung als gefährlich eingestuft oder einzustufen sind, dürfen nicht hergestellt werden.
Anhang IV Nr. 11
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
4. Pentachlorethan,
5. Trichlormethan (Chloroform),
6. 1,1,2-Trichlorethan,
7. 1,1-Dichlorethylen,
8. 1,1,1-Trichlorethan,
9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1 % oder
darüber,
10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber
dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden.
Anhang IV Nr. 12
Pentachlorphenol und seine Verbindungen
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. Pentachlorphenol,
2. Pentachlorphenolnatrium sowie die übrigen Pentachlorphenolsalze und -verbindungen,
3. Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,01 % der in den Nummern 1 und 2 genannten
Stoffe sowie
4. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Nummer 1 oder 2 enthielt und deren
von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm (ppm) der Stoffe nach Nummer 1 oder 2
enthalten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem
23. Dezember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 enthielten. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.
(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird.
3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Anhang IV Nr. 13
Teeröle
13.1 Verbote
(1) Holzschutzmittel, die Rohteere, Teeröle oder deren Bestandteile oder Destillationsrückstände (Pech),
insbesondere
1. Kreosot 8001-58-9
2. Kreosotöl 61789-28-4
3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle 84650-04-4
4. Kreosotöl, Acenaphthenfraktion 90640-84-9
5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) 65996-91-0
6. Anthracenöl 90640-80-5
7. Teersäuren, Kohle, roh 65996-85-2
8. Kreosot, Holz 8021-39-4
9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände 122384-78-5
enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
(2) Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die mit den in
Absatz 1 genannten Holzschutzmitteln behandelt worden sind, dürfen nicht verwendet werden.
13.2 Ausnahmen bei Holzschutzmitteln
Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 1 gilt nicht für das Herstellen und das Verwenden von Holzschutzmit-
teln mit einem Massengehalt von weniger als 50 Milligramm pro Kilogramm Benzo(a)pyren und einem
Massengehalt von weniger als 3 % wasserlöslicher Phenole in geschlossenen Anlagen
1. in industriellen Verfahren oder
2. zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort.
13.3 Ausnahmen bei Erzeugnissen
(1) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für
1. Erzeugnisse, die mit Holzschutzmitteln nach Nummer 13.2 behandelt wurden und ausschließlich für
gewerbliche oder industrielle Zwecke verwendet werden (zum Beispiel Eisenbahnschwellen, Strom-
und Telegrafenmasten, Zäune, Baumstützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen
und Wasserwege) und
2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verordnung mit Holzschutzmitteln nach Num-
mer 13.1 Abs. 1 behandelt wurden, die nicht den Anforderungen der Nummer 13.2 entsprechen, sofern
diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für
gewerbliche oder industrielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungszweck wie-
derverwendet werden.
(2) Die Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ist jedoch verboten
1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung,
2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
3. auf Spielplätzen,
4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
6. als Behälter von lebenden Pflanzen,
7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische
Ernährung in Berührung kommen können, und
8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu
deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.
(3) Das Verbot nach Nummer 13.1 Abs. 2 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung ver-
wertet wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3799
Anhang IV Nr. 14
Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle
sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldi-
chlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden:
1. polychlorierte (das heißt tri- und höherchlorierte) Biphenyle (PCB),
2. polychlorierte Terphenyle (PCT),
3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,
4. Monomethyldichlordiphenylmethan,
5. Monomethyldibromdiphenylmethan,
6. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Nummer 1 bis 5,
7. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 5 oder Zubereitungen nach Nummer 6 enthalten,
8. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 6 oder 7 fallen, solange
bis das Gegenteil bewiesen ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen,
2. das Mischen gleicher Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nach Absatz 1, sofern es nicht dem Wiederauffüllen
von Erzeugnissen dient, die PCB oder PCT enthalten,
3. die Verwendung von Erzeugnissen nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 zum Zwecke der Verwertung nach § 2 Abs. 2 der
PCB/PCT-Abfallverordnung,
4. Altholz, welches nach der Altholzverordnung verwertet wird,
5. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als
5 Milligramm pro Kilogramm der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 enthalten,
6. die vorübergehende außerbetriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließlichen Zweck einer zuläs-
sigen Instandhaltung, Beförderung oder Neubefüllung,
7. das Neubefüllen von PCB- oder PCT-kontaminierten Transformatoren mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder
PCT enthalten, wenn
7. a) die PCB-Konzentration in der auszutauschenden Isolierflüssigkeit einen Wert von 2 000 Milligramm pro Kilo-
gramm (ppm) nicht überschreitet und
7. b) die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach der Neubefüllung auch nach einer Betriebszeit von sechs
Monaten den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Grenzwert nicht überschreiten wird; nach Ablauf dieses Zeitraumes
hat der Betreiber die Einhaltung des Grenzwerts nach Absatz 1 Nr. 6 durch eine Messung der PCB-Konzentrati-
on der Isolierflüssigkeit zu überprüfen.
(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Reinigung und anschließende Neubefüllung von Transformatoren, die
Isolierflüssigkeiten mit mehr als 1 000 Milligramm pro Kilogramm PCB enthalten und für Reinigungsverfahren, die zur
unmittelbaren Zerstörung der in der Isolierflüssigkeit enthaltenen PCB oder PCT führen, wenn
1. die PCB-Konzentration der Isolierflüssigkeit nach Beendigung des Reinigungsprozesses, der einmaligen Neubefül-
lung mit Isolierflüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten, und erforderlichenfalls einer Nachreinigung ohne
Neubefüllung den Grenzwert nach Absatz 1 Nr. 6 dauerhaft nicht überschreiten wird,
2. die insgesamt bei der Entleerung und Reinigung anfallende Menge flüssiger Abfälle das 1,2-fache der maximal
zulässigen Füllstandsmenge des Transformators nicht überschreitet,
3. die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle sichergestellt ist,
4. die bei Außerbetriebnahme des gereinigten Transformators anfallende Isolierflüssigkeit ordnungsgemäß verwertet
wird und
5. Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht zu besorgen sind.
Der Betreiber des Transformators hat die Reinigung nach Satz 1 der zuständigen Behörde sechs Wochen vor Beginn
anzuzeigen sowie mitzuteilen, wer die Reinigung durchführt, welches Verfahren dabei angewendet wird und welcher
zeitliche Ablauf vorgesehen ist. Die Reinigung darf nur von einem behördlich anerkannten Betrieb durchgeführt wer-
den. Das angewandte Reinigungsverfahren ist auch im Verfahren zur Anerkennung des Betriebes darzulegen. Die
Anerkennung ist zu erteilen, wenn keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betriebes und die Eignung des Reini-
gungsverfahrens bestehen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die dauerhafte Einhaltung des Grenzwerts nach
Absatz 1 Nr. 6 durch Vorlage der Ergebnisse einer Messung der PCB-Konzentration in der Isolierflüssigkeit der zustän-
digen Behörde nachzuweisen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr nach der Neubefüllung oder von sechs
3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Monaten nach einer abschließenden Nachreinigung durchzuführen ist. Anschließend hat der Betreiber die PCB-Kon-
zentration in der Isolierflüssigkeit des Transformators nach vier Jahren zu messen und das Messergebnis der zuständi-
gen Behörde mitzuteilen.
(4) Stoffe im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5, Zubereitungen im Sinne von Absatz 1 Nr. 6 oder 8 sowie Bauteile in Erzeug-
nissen im Sinne von Absatz 1 Nr. 7 oder 8, die PCB als Dielektrikum enthalten, sind zu entfernen und nach der
PCB/PCT-Abfallverordnung zu beseitigen.
Anhang IV Nr. 15
Vinylchlorid
Erzeugnisse, die Vinylchlorid (Chlorethen) als Treibgas für Aerosole enthalten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet
werden. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 sind die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemika-
liengesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
Anhang IV Nr. 16
Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol
Isopropanol darf nach dem Starke Säure-Verfahren nicht hergestellt werden.
Anhang IV Nr. 17
Cadmium und seine Verbindungen
17.1 Cadmium und seine Verbindungen zur Einfärbung
(1) Cadmium und Cadmiumverbindungen dürfen nicht zum Einfärben von Erzeugnissen oder ihrer
Bestandteile, die aus den folgenden Stoffen und Zubereitungen hergestellt wurden, verwendet werden:
1. Polyvinylchlorid (PVC),
2. Polyurethan (PUR),
3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen („mas-
ter batch“) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte,
4. Celluloseacetat (CA),
5. Celluloseacetobutyrat (CAB),
6. Epoxidharze,
7. Melaminharzformaldehyd (MF),
8. Harnstoffformaldehyd (UF),
9. ungesättigte Polyester (UP),
10. Polyethylenterephthalat (PET),
11. Polybutylenterephthalat (PBT),
12. Polystyrol glasklar/Standard,
13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),
14. vernetztes Polyethylen (VPE),
15. Polystyrol, schlagfest (SB) und
16. Polypropylen (PP).
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder
Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert werden müssen.
(2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt an Cadmium oder Cadmiumverbindungen von
über 0,01 % dürfen nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Zubereitungen mit
hohem Zinkanteil, sofern der Massengehalt von Cadmium oder Cadmiumverbindungen so niedrig wie
möglich gehalten wird und 0,1 % nicht übersteigt.
17.2 Cadmium und seine Verbindungen als Stabilisierungsmittel
Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht als Stabilisierungsmittel in den nachstehend aufgeführten
Erzeugnissen aus Vinylchloridpolymeren und -copolymeren verwendet werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3801
1. Verpackungsmaterial,
2. Bürobedarf und Schulbedarf,
3. Beschläge,
4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidungen,
6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschlussteile,
10. Pendeltüren,
11. Innen- und Außenverkleidung sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln,
12. Beschichtung von im Baugewerbe oder in der Industrie verwendeten Stahlblechen sowie
13. Kabelisolierungen.
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Cadmium oder
Cadmiumverbindungen gefärbt oder stabilisiert sein müssen.
17.3 Cadmium und seine Verbindungen zur Cadmierung
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen
verwendet werden
1. von folgenden Erzeugnissen:
a) Haushaltsgeräte,
b) Möbel,
c) sanitäre Anlagen,
d) Zentralheizungen und Klimaanlagen,
e) Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
f) Schienenfahrzeuge,
g) Schiffe,
h) in der Materialflusstechnik eingesetzte Einrichtungen,
2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,
b) Textilien und Bekleidung,
c) Papier und Pappe,
d) Lebensmitteln sowie
3. von Geräten und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrieren,
c) Druckereien und Buchbindereien.
Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Erzeugnisse und deren Bestandteile, sofern die Anwendung
a) in der Luft- und Raumfahrt,
b) im Bergbau,
c) in der off-shore-Technik sowie
d) im Kernenergiebereich
ein hohes Sicherheitsniveau erfordert,
3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
2. Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in
a) Straßenverkehrsmitteln,
b) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
c) Schienenfahrzeugen und
d) Schiffen,
3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist.
Anhang IV Nr. 18
Kurzkettige Chlorparaffine (Alkane, C10-C13, Chlor)
Kurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zubereitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr als 1 % enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung sowie
2. zum Behandeln von Leder.
Anhang IV Nr. 19
Kühlschmierstoffe
(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht verwen-
det werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass den eingesetzten
Kühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden.
Anhang IV Nr. 20
DDT
1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT) sowie Zubereitungen, die DDT als Wirkstoff enthal-
ten, dürfen nicht hergestellt oder verwendet werden.
Anhang IV Nr. 21
Hexachlorethan
Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht verwendet werden.
Anhang IV Nr. 22
Biopersistente Fasern
(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau
einschließlich technischer Isolierungen hergestellt oder verwendet werden:
1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von
über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),
2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als
0,1 % enthalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:
1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht,
2. die Halbwertszeit nach intratrachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer
5 Mikrometer, einem Durchmesser kleiner 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer 3
zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide
von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in %) von Aluminium-
oxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,
4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halb-
wertszeit nach den unter Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder
b) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter
Nummer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.
(3) Spritzverfahren unter Verwendung von krebserzeugenden Mineralfasern sind verboten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3803
Anhang IV Nr. 23
Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe
Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
2. Bis(chlormethyl)ether,
3. Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
4. Chlormethyl-methylether,
5. Dimethylcarbamoylchlorid,
6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,
7. 1,3-Propansulton,
8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf
krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat,
9. Tetranitromethan,
10. 1,2,3-Trichlorpropan.
Anhang IV Nr. 24
Flammschutzmittel
Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O) und Octabromdiphenylether (C12H2Br8O) sowie Stoffe und Zubereitungen mit
einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % dieser Stoffe dürfen nicht verwendet werden.
Anhang IV Nr. 25
Azofarbstoffe
Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % des „Blauen Farbstoffs“ mit der EG-Num-
mer 405-665-4 (Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtho-
lato)(1-(5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2-naphtholato)chromat(1-) und Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato-
2-(3,5-dinitro-2-oxido-phenylazo)-1-naphtholato)chromat(1-)) dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen
nicht verwendet werden.
Anhang IV Nr. 26
Alkylphenole
Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Mas-
sengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke
nicht verwendet werden:
1. zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sons-
tigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt
wird,
2. zur Haushaltsreinigung,
3. zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in
das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der
biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird,
4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reini-
gungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,
6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid,
9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelasse-
ne Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung
nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.
3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Anhang IV Nr. 27
Chromathaltiger Zement
Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe
gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse des
Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen
Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit
Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3805
Anhang V
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Inhaltsübersicht
Nr. 1 Liste der Gefahrstoffe
Nr. 2 Listen der Tätigkeiten
Nr. 2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind
Nr. 2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind
Anhang V Nr. 1
Liste der Gefahrstoffe
Gefahrstoff
• Acrylnitril
• Alkylquecksilber
• Alveolengängiger Staub (A-Staub)
• Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
• Arsen und Arsenverbindungen
• Asbest
• Benzol
• Beryllium
• Blei und anorganische Bleiverbindungen
• Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
• Cadmium und Cadmiumverbindungen
• Chrom-VI-Verbindungen
• Dimethylformamid
• Einatembarer Staub (E-Staub)
• Fluor und anorganische Fluorverbindungen
• Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol)
• Hartholzstaub
• Kohlenstoffdisulfid
• Kohlenmonoxid
• Mehlstaub
• Methanol
• Nickel und Nickelverbindungen
• Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(Pyrolyseprodukte aus organischem Material)
• weißer Phosphor (Tetraphosphor)
• Platinverbindungen
• Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen
• Schwefelwasserstoff
• Silikogener Staub
• Styrol
• Tetrachlorethen
• Toluol
• Trichlorethen
• Vinylchlorid
• Xylol
3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Anhang V Nr. 2
Listen der Tätigkeiten
2.1 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind
1. Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag,
2. Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro
Kubikmeter Schweißrauch,
3. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkon-
zentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
4. Tätigkeiten mit Belastung durch Isocyanate, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden
werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
5. Tätigkeiten mit Belastung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
6. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro
Gramm im Handschuhmaterial,
7. Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die
Atemwege.
2.2 Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten sind
1. Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4,
2. Begasungen nach Anhang III Nr. 5,
3. Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:
3. n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol,
Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen,
4. Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Katego-
rie 1 oder 2,
5. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden,
6. Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro
Kubikmeter Schweißrauch,
7. Tätigkeiten mit Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube bei Überschreitung einer Luftkon-
zentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3807
Artikel 2 Artikel 6
Änderung Änderung der
der Bundes-Bodenschutz- Gesundheitsschutz-Bergverordnung
und Altlastenverordnung
In § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-
In § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz der Bundes- schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I
Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung
1999 (BGBl. I S. 1554) wird die Angabe „§ 4a Abs. 1“ ge- vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059) geändert worden
strichen. ist, werden die Wörter „die Auslöseschwelle im Sinne des
§ 3 Abs. 8“ ersetzt durch die Wörter „der Arbeitsplatz-
grenzwert nach § 3 Abs. 6“.
Artikel 3
Änderung der Artikel 7
Verordnung zur Emissions- Änderung der
begrenzung von leichtflüchtigen Verordnung zum Schutze
halogenierten organischen Verbindungen der Mütter am Arbeitsplatz
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Emissions- Die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeits-
begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organi- platz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), geändert durch
schen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I Artikel 307 der Verordnung vom 25. November 2003
S. 2694), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 52 Abs. 3“ ersetzt durch die Angabe 1. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt
„§ 21 Abs. 4“. gefasst:
„a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45,
R46 und R61 gekennzeichnete Stoffe, sofern sie
Artikel 4 noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,“.
Änderung der
Verordnung zur 2. In Anlage 2 Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a Satz 2 wird
Begrenzung der Emissionen die Angabe „§ 52 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 21
flüchtiger organischer Verbindungen Abs. 4“ ersetzt.
bei der Verwendung organischer
Lösemittel in bestimmten Anlagen
Artikel 8
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Begren- Änderung der
zung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindun- Biostoffverordnung
gen bei der Verwendung organischer Lösemittel in
bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I
S. 2180) wird die Angabe „§ 52 Abs. 3“ ersetzt durch die S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 305 der Verordnung
Angabe „§ 21 Abs. 4“. vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
Artikel 5 1. In § 2 Abs. 8 werden in Satz 2 die Wörter „sonst an
Hochschulen Tätige“ durch die Wörter „sonstige Per-
Änderung der sonen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrich-
Verordnung über tungen Tätige, die Tätigkeiten mit biologischen
genehmigungsbedürftige Anlagen Arbeitsstoffen durchführen,“ ersetzt.
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- 2. § 8 wird wie folgt gefasst:
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März „§ 8
1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie
folgt geändert: Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der
Tätigkeiten durchzuführen und danach bei maßgebli-
chen Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie
1. In Anhang Nr. 9.7 Spalte 1 und Spalte 2 wird die Anga- in den Fällen des § 15a Abs. 6 Satz 1 und des § 15a
be „Anhang V Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe Abs. 7 Satz 1 zu aktualisieren. Der Arbeitgeber hat
„Anhang III Nr. 6“. sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig be-
raten zu lassen, sofern er nicht selbst über die erfor-
2. In Anhang Nr. 9.13 Spalte 1 und Spalte 2 wird die derlichen Kenntnisse verfügt. Fachkundige Personen
Angabe „Anhang V Nr. 2“ ersetzt durch die Angabe sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft
„Anhang III Nr. 6“. für Arbeitssicherheit. Auch in Betrieben mit zehn oder
3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
weniger Beschäftigten müssen Unterlagen nach § 6 4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes vorlie- Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wieder-
gen, wenn dort nicht ausschließlich gezielte Tätigkei- holung der Gefährdungsbeurteilung,
ten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risiko- 5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesund-
gruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wir- heitsschutzes bei Tätigkeiten mit biologischen
kungen oder hinsichtlich der Gefährdung vergleichba- Arbeitsstoffen auf der Grundlage gewonnener
re nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Erkenntnisse.
Unterlagen müssen bei gezielten Tätigkeiten ein Ver-
zeichnis der biologischen Arbeitsstoffe enthalten. Bei (2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge-
nicht gezielten Tätigkeiten ist dieses Verzeichnis zu untersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst
führen, soweit die biologischen Arbeitsstoffe für die oder angeboten und erfolgen als
Gefährdungsbeurteilung nach § 7 maßgeblich sind.“ 1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefähr-
denden Tätigkeit,
3. § 12 wird wie folgt geändert: 2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: während dieser Tätigkeit,
„(2a) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass für 3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser
alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Tätigkeit,
Arbeitsstoffen durchführen, eine allgemeine arbeits- 4. Untersuchungen aus besonderem Anlass.
medizinische Beratung durchgeführt wird. Diese Be-
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
ratung soll im Rahmen der Unterweisung nach Ab-
satz 2 erfolgen. Dabei sind die Beschäftigten über 1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplat-
Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 zu unter- zes durch den Arzt,
richten sowie auf besondere Gefährdungen zum Bei- 2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu-
spiel bei dauernd verminderter Immunabwehr hinzu- chung des Beschäftigten,
weisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes
nach § 15 Abs. 3 Satz 2 durchzuführen.“ 3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der
Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeits-
platzverhältnisse,
4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
„(4) Der Arbeitgeber hat das Verzeichnis nach Ab-
5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
satz 3 für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung
des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses auf- (3) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der
zubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch
betreffende Auszug aus dem Verzeichnis auszuhän- Beauftragung eines Arztes sicherzustellen. Er darf nur
digen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin
Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Perso- sind, oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“
nalunterlagen aufzubewahren. Das Verzeichnis und führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizini-
die Kopien sind der zuständigen Behörde auf Verlan- sche Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fach-
gen zur Verfügung zu stellen.“ kenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern,
Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfül-
len. Ist ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicher-
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
heitsgesetzes bestellt, so soll der Arbeitgeber vorran-
„§ 15 gig diesen auch mit den speziellen Vorsorgeuntersu-
Arbeitsmedizinische Vorsorge chungen beauftragen. Dem Arzt sind alle erforderli-
chen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, ins-
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzge-
besondere über die Ergebnisse der Gefährdungsbeur-
setzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber
teilung, zu erteilen und die Begehung der Arbeitsplät-
für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge
ze zu ermöglichen. Ihm ist auf Verlangen Einsicht in
zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbe-
das Verzeichnis nach § 13 Abs. 3 und 5 und die Vor-
dingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeits-
sorgekartei nach Absatz 6 zu gewähren.
medizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit biolo-
gischen Arbeitsstoffen gehören dazu insbesondere (4) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersu-
chungen ist
1. die arbeitsmedizinische Beurteilung der durch die
biologischen Arbeitsstoffe und die Tätigkeiten be- 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
dingten Gesundheitsgefährdungen einschließlich 2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund
der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, zu unterrichten,
2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten 3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber
über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesund- auszustellen, ob und inwieweit gegen die Aus-
heitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich übung der Tätigkeit gesundheitliche Bedenken
aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchti- bestehen und
gungen ergeben können,
4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu- nach § 15a Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung
chungen zur Früherkennung von Gesundheitsstö- des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3
rungen und Berufskrankheiten, auszuhändigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3809
Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit der arbeits- nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologi-
medizinischen Vorsorge nach dieser Verordnung ge- schen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte über
wonnen wurden, müssen bei der Erfüllung der Aufga- einen ausreichenden Immunschutz gegenüber diesen
ben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes be- biologischen Arbeitsstoffen verfügt.
rücksichtigt werden.
(3) Untersuchungen aufgrund einer Tätigkeit mit
(5) Für Beschäftigte, die nach § 15a Abs. 1 regel- impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen müs-
mäßig ärztlich zu untersuchen sind, ist vom Arbeitge- sen nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftig-
ber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei te über einen ausreichenden Immunschutz gegenüber
muss insbesondere die in § 13 Abs. 3 genannten diesem biologischen Arbeitsstoff verfügt. Ansonsten
Angaben sowie das Ergebnis der arbeitsmedizini- hat der Arbeitgeber zu veranlassen, dass dem Be-
schen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Sie ist der schäftigten im Rahmen der Untersuchung die ent-
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu sprechende Impfung angeboten wird. Dabei hat der
stellen. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach Arzt die Beschäftigten über die zu verhütende Krank-
§ 13 Abs. 3 und 5 ersetzen. Die Kartei ist in angemes- heit, über den Nutzen der Impfung und über mögliche
sener Weise so zu führen, dass sie zu einem späteren Nebenwirkungen und Komplikationen aufzuklären.
Zeitpunkt ausgewertet werden kann. Die betroffenen Die Ablehnung des Impfangebots ist allein kein
Beschäftigten oder von ihnen bevollmächtigte Perso- Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Aus-
nen sind berechtigt, die sie betreffenden Angaben ein- übung einer Tätigkeit auszusprechen.
zusehen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei impfpräventablen
biologischen Arbeitsstoffen aufgrund einer lebenslan- (4) Die Durchführung der Untersuchung nach Ab-
gen Immunität Nachuntersuchungen eines Beschäf- satz 1 ist Voraussetzung für die Beschäftigung oder
tigten nicht erforderlich sind. Weiterbeschäftigung mit der entsprechenden Tätig-
keit.
(6) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden
Beschäftigten bis zu dessen Ausscheiden aufzube- (5) Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen
wahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betref- nach Absatz 1 zu veranlassen, muss er den Beschäf-
fende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der tigten die in § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Unter-
Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten suchungen anbieten bei
ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen auf-
zubewahren.“ 1. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-
fen der Risikogruppe 3 und nicht gezielten Tätig-
keiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind,
6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a 2. gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstof-
Veranlassung und Angebot fen der Risikogruppe 2 und nicht gezielten Tätig-
arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen keiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind, es
sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 15 Abs. 2 Satz 1 aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist
Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizinischen Vorsor- nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen.
geuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen bei
(6) Haben sich Beschäftigte eine Infektion oder
1. gezielten Tätigkeiten eine Erkrankung zugezogen, die auf Tätigkeiten mit
a) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogrup- biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein
pe 4, kann, sind ihnen unverzüglich Untersuchungen nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Be-
b) mit den im Anhang IV Abs. 2 Spalte 1 genann- schäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn An-
ten impfpräventablen oder chronisch schädi- haltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls ge-
genden biologischen Arbeitsstoffen fährdet sein können, es sei denn, die Infektion oder
Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädi-
und
gung zurückzuführen und eine Übertragung auf ande-
2. nicht gezielten Tätigkeiten re Beschäftigte ist auszuschließen. Satz 1 gilt auch,
wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologi-
a) der Schutzstufe 4, schen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion
b) nach Anhang IV Abs. 2 Spalte 2 in Verbindung oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maß-
mit Spalte 3 genannten Bedingungen, bei nahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich
denen die in Spalte 1 genannten impfpräven- sind.
tablen oder chronisch schädigenden biologi-
(7) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei dem Be-
schen Arbeitsstoffe tätigkeitsspezifisch auftre-
schäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen
ten oder fortwährend mit der Möglichkeit des
gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Aus-
Auftretens gerechnet werden muss und die
Gefahr einer Infektion durch diese biologischen übung der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich
zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu
Arbeitsstoffe bei den Beschäftigten deutlich
kann auch die Möglichkeit zählen, dem Beschäftigten
höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung.
eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Ge-
(2) Am Ende einer Tätigkeit nach Absatz 1 hat der fährdung durch eine weitere Exposition besteht. Er hat
Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung dies dem Betriebs- oder Personalrat und der zustän-
nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anzubieten. Satz 1 gilt digen Behörde mitzuteilen und die Gefährdungsbeur-
3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
teilung zu wiederholen. Halten im Falle des § 15 Abs. 4 10b. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Vorsorge-
Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das kartei nicht führt,“.
Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
auf Antrag die zuständige Behörde.“
„11. entgegen § 15a Abs. 1 eine arbeitsmedizini-
7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: sche Vorsorgeuntersuchung nicht oder nicht
rechtzeitig veranlasst,“.
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 1“
„10. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis
durch die Angabe „§ 15a Abs. 5“ ersetzt.
nicht oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt,“. e) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a „13. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 6
und 10b eingefügt: Satz 1 eine Impfung oder eine arbeitsmedi-
zinische Vorsorgeuntersuchung nicht oder
„10a. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 die Durchfüh-
nicht rechtzeitig anbietet,“.
rung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
tersuchung nicht sicherstellt, f) Nummer 14 wird gestrichen.
8. Anhang IV wird wie folgt gefasst:
„Anhang IV
Verpflichtende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 15a Abs. 1
(1) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen
1. bei gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen oder
2. bei nicht gezielten Tätigkeiten mit den in Absatz 2 Spalte 1 genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spal-
te 2 genannten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3.
(2) Untersuchungsanlässe
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Biologische Arbeitsstoffe • Kompetenzzentren zur medizini- Tätigkeiten mit Kontakt zu erkrank-
der Risikogruppe 4 schen Untersuchung, Behand- ten oder krankheitsverdächtigen
lung und Pflege von Menschen Personen
• Pathologie Obduktion, Sektion von verstorbe-
nen Menschen oder Tieren, bei
denen eine Erkrankung durch biolo-
gische Arbeitsstoffe der Risiko-
gruppe 4 oder ein entsprechender
Krankheitsverdacht vorlag
• Forschungseinrichtungen/ regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
Laboratorien taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Bordetella pertussis*) • Einrichtungen zur medizinischen regelmäßiger, direkter Kontakt zu
Masernvirus*) Untersuchung, Behandlung und Kindern
Pflege von Kindern sowie zur
Mumpsvirus*) vorschulischen Kinderbetreuung
Rubivirus*) • Forschungseinrichtungen/ regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
Varizella-Zoster-Virus (VZV)*) Laboratorien taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Borrelia burgdorferi • Tätigkeiten als Wald- oder Forst- Tätigkeiten in niederer Vegetation
arbeiter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3811
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
Bacillus anthracis*)
Bartonella
– bacilliformis
– quintana
– henselae
Borrelia burgdorferi sensu lato
Brucella melitensis
Burkholderia pseudomallei
(Pseudomonas pseudomallei)
Chlamydia pneumoniae
Chlamydophilia psittaci
(aviäre Stämme) regelmäßige Tätigkeiten mit
Kontaktmöglichkeit zu infizierten
Coxiella burnetii
Tieren/Proben, Verdachtsproben
Fransciscella tularensis*) • Forschungseinrichtungen/ bzw. krankheitsverdächtigen Tieren
Gelbfieber Referenzlaboratorien sowie zu erregerhaltigen oder kon-
taminierten Gegenständen oder
Helicobacter pylori Materialien, wenn dabei der Über-
Influenza A+B*) tragungsweg gegeben ist
Japanenzephalitisvirus*)
Leptospiraspezies*)
Treponema pallidum (Lues)
Tropheryma whipplei
Trypanosoma cruzii
Yersinia pestis*)
Poliomyelitisvirus
Schistosoma mansoni
Streptococcus pneumoniae
vibrio cholerae*)
Frühsommermeningoen- in Endemiegebieten: regelmäßige Tätigkeiten in niederer
zephalitis-(FSME)-Virus*) • Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Vegetation und in Wäldern
Gartenbau
• Tierhandel, Jagd Tätigkeiten mit regelmäßigem
direktem Kontakt zu freilebenden
Tieren
• Forschungseinrichtungen/ regelmäßige Tätigkeiten mit
Laboratorien Kontaktmöglichkeit zu infizierten
Proben oder Verdachtsproben bzw.
zu erregerhaltigen oder kontami-
nierten Gegenständen oder Mate-
rialien, wenn der Übertragungsweg
gegeben ist
Hepatitis-A-Virus (HAV)*) • Behinderten- und geriatrische Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
Einrichtungen, Kinderstationen takt mit Stuhl im Rahmen
• der Pflege von Kleinkindern,
• der Betreuung von älteren und
behinderten Personen
3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Biologischer Arbeitsstoff Bereiche nicht gezielter Tätigkeiten Expositionsbedingungen
• Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhl-
• Kläranlagen proben
• Kanalisation Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
takt zu fäkalienhaltigen Abwässern
oder mit fäkalienkontaminierten
• Forschungseinrichtungen/ Gegenständen
Laboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Hepatitis-B-Virus (HBV)*) • Einrichtungen zur medizinischen Tätigkeiten, bei denen es regel-
Hepatitis-C-Virus (HCV) Untersuchung, Behandlung und mäßig und in größerem Umfang zu
Pflege von Menschen und Kontakt mit Körperflüssigkeiten,
Betreuung von Behinderten, ein- -ausscheidungen oder -gewebe
schließlich der Bereiche, die der kommen kann; insbesondere Tätig-
Versorgung bzw. der Aufrechter- keiten mit erhöhter Verletzungsge-
haltung dieser Einrichtungen die- fahr oder Gefahr von Verspritzen
nen und Aerosolbildung
• Notfall- und Rettungsdienste
• Pathologie
• Forschungseinrichtungen/ regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
Laboratorien taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Mycobacterium • Tuberkuloseabteilungen und Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
– tuberculosis andere pulmologische Einrich- takt zu erkrankten oder krankheits-
– bovis tungen verdächtigen Personen
• Forschungseinrichtungen/ regelmäßige Tätigkeiten mit Kon-
Laboratorien taktmöglichkeit zu infizierten Pro-
ben oder Verdachtsproben bzw. zu
erregerhaltigen oder kontaminierten
Gegenständen oder Materialien
Salmonella Typhi • Stuhllaboratorien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhl-
proben
Tollwutvirus*) • Forschungseinrichtungen/ Tätigkeiten mit regelmäßigem
Laboratorien Kontakt zu erregerhaltigen oder
kontaminierten Gegenständen,
Materialien und Proben oder
infizierten Tieren
• Gebiete mit Wildtollwut Tätigkeiten mit regelmäßigem Kon-
takt zu freilebenden Tieren
*) impfpräventabel“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3813
Artikel 9 4. ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buch-
Änderung der stabe c“.
Betriebssicherheitsverordnung
7. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 3“ durch
Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Septem- die Angabe „Absatz 1 Nr. 3 und 4“ ersetzt.
ber 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2),
8. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die
1. § 1 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „§ 2 b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch „Die Prüfungen nach Absatz 1 können durch eine
die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsi- befähigte Person vorgenommen werden bei
cherheitsgesetzes“ ersetzt.
1. Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anla-
b) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter gen, soweit es sich um Rohranordnungen
„ätzende oder giftige“ durch die Wörter „ätzende, handelt,
giftige oder sehr giftige“ ersetzt.
2. ausschließlich aus Rohranordnungen beste-
c) In Nummer 2 Buchstabe b werden am Ende fol- henden Druckgeräten in Kälte- und Wärme-
gende Wörter angefügt: pumpenanlagen,
„soweit die Anlagen ortsfest und dauerhaft mon- 3. Kondenstöpfen und Abscheidern für Gasbla-
tiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnah- sen, wenn der Gasraum bei Abscheidern auf
me folgender Anlagen höchstens 10 vom Hundert des Behälterin-
aa) Schiffshebewerke, halts begrenzt ist,
bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung, 4. dampfbeheizten Muldenpressen sowie Pres-
sen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Ver-
cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
kleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen
dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägauf- Behandlungsverfahren von Kleidungsstücken,
züge, Wäsche oder anderen Textilien und Lederer-
ee) handbetriebene Aufzugsanlagen, zeugnissen,
ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest ver- 5. Pressgas-Kondensatoren und
bunden und zur Beförderung der Kranführer 6. nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit
bestimmt sind, einer Heizmitteltemperatur von höchstens
gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschif- 120 °C und Ausdehnungsgefäßen in Hei-
fen,“. zungs- und Kälteanlagen mit Wassertempera-
turen von höchstens 120 °C.“
d) In Nummer 4 wird das Wort „umgeschlagen“
durch das Wort „abgefüllt“ ersetzt.
9. § 14 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
2. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Diese Verordnung „(6) Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine
gilt“ durch die Wörter „Die Vorschriften des Ab- Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im
schnitts 3 dieser Verordnung gelten“ ersetzt. Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils,
von dem der Explosionsschutz abhängt, instand
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2
Angabe „§ 7“ ersetzt. erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem
die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt
hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesent-
4. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „des § 16“ durch die
lichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verord-
Angabe „der §§ 7 und 12“ ersetzt.
nung entspricht und nachdem sie hierüber eine
Bescheinigung nach § 19 erteilt oder das Gerät, das
5. In § 6 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 16“ durch die Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder
Angabe „den §§ 7 und 17“ ersetzt. Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen
hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von
6. § 13 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: befähigten Personen eines Unternehmens durchge-
a) In Nummer 2 werden hinter den Wörtern „je Stun- führt werden, soweit diese Personen von der zustän-
de“ die Wörter „sowie zum Befüllen von Land-, digen Behörde für die Prüfung der durch dieses
Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen“ Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsys-
angefügt. teme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrich-
tungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst: nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine
„3. Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen im Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prü-
bis c für leichtentzündliche oder hochent- fung unterzogen worden ist und der Hersteller bestä-
zündliche Flüssigkeiten und tigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die
3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den Artikel 10
für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen
den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.“
Änderung der
Chemikalien-Verbotsverordnung
10. In § 15 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung
durch die Angabe „Satz 1 bis 3“ ersetzt. der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende des 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328), wird wie folgt geändert:
Satzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
„ , sowie auf alle weiteren überwachungsbedürftigen 1. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Anlagen, die wiederkehrend von befähigten Perso- „4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach
nen geprüft werden können.“ der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die
Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 der Ge-
12. In § 15 Abs. 7 Nr. 2 werden die Wörter „für Arbeits- fahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein
und Rettungszwecke“ gestrichen. nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 der Gefahrstoffver-
ordnung vorgelegt hat und“ .
13. In § 15 Abs. 16 werden folgende Sätze angefügt:
2. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 2 Spalte 3 Satz 1 wie
„Diese Prüfungen schließen Anlagen im Sinne von folgt gefasst:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein. Die Prüffrist beträgt abwei-
chend von Absatz 15 fünf Jahre. Abweichend von „Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige
§ 14 Abs. 3 erfolgt die Prüfung dieser Anlagen durch Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit
eine zugelassene Überwachungsstelle.“ andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf
dem Markt angeboten werden, und für natürlich vor-
kommende mineralische Rohstoffe und daraus herge-
14. In § 15 Abs. 18 Satz 2 werden die Wörter „oder Ände- stellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit
rung“ gestrichen. einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthal-
ten.“
15. In § 27 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „1. Januar 2003
befugt betrieben“ durch die Wörter „1. Januar 2005 3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 21 Spalte 1 wird die Anga-
befugt errichtet und betrieben“ zu ersetzen. be „§ 4a“ gestrichen.
16. § 27 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 4. Im Anhang zu § 1 wird Abschnitt 23 Spalte 3 Satz 1
Nr. 4 wie folgt gefasst:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die in der
Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften“ die „4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen
Wörter „mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2 und bestimmt sind, die
Abs. 4“ eingefügt. a) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad
b) Satz 4 wird gestrichen. Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern,
besitzen eine Halbwertszeit nach den unter
Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchs-
17. § 27 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
tens 65 Tagen oder
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die in der
b) eine Klassifikationstemperatur von über
Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften“ die
1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine
Wörter „mit Ausnahme von § 15 Abs. 3 Satz 2“
Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2
eingefügt.
genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.
18. In § 27 Abs. 5 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl Artikel 11
„2009“ ersetzt. Änderung der
Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
19. Anhang 5 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
25. April 1996 (BGBl. I S. 662), geändert durch Artikel 2
„(1) Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funk- Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I
tionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht wer- S. 2059), wird wie folgt geändert:
den, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme. Die
wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei diesen 1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Feuerlöschern durch eine befähigte Person
„b) sich die Zusammensetzung der betreffenden
durchgeführt werden, wenn das Produkt aus
Zubereitung in einem solchen Maße geändert hat,
maximal zulässigem Druck PS und maßgebli-
dass auch eine Änderung ihrer Kennzeichnung
chem Volumen V nicht mehr als 1 000 bar•Liter
nach § 13 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
beträgt.“
des Chemikaliengesetzes, in Verbindung mit § 5
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in Satz 1 Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung erforder-
wird das Wort „ortsfesten“ gestrichen. lich ist,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3815
2. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „– Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung
„5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 „– Beschaffung von Daten und Informationen für die
Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Chemi- Unterrichtung und Unterweisung
kaliengesetzes, jeweils in Verbindung mit § 5
„– Form und Durchführung der Unterrichtung und
Abs. 1 und 4 der Gefahrstoffverordnung, eine zur
Unterweisung.“
Ausfuhr bestimmte gefährliche Chemikalie nicht
oder nicht in der vorgesehenen Weise verpackt
oder kennzeichnet.“ 10. In den Lerninhalten zu Buchstabe v wird die Angabe
„§ 18“ ersetzt durch die Angabe „§ 9 Abs. 3 bis 6
und 12“.
Artikel 12
11. In den Hinweisen zu Buchstabe w wird
Änderung der
Verordnung über die a) im zweiten Spiegelstrich die Angabe „§ 19“ er-
berufliche Umschulung zum setzt durch die Angabe „§ 9“,
Geprüften Schädlingsbekämpfer/ b) der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst:
zur Geprüften Schädlingsbekämpferin „– arbeitsmedizinische Vorsorge nach
GefStoffV“.
Anlage 2 Nr. 8 der Verordnung über die berufliche Um-
schulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Ge-
prüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 Artikel 13
(BGBl. I S. 275), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, Änderung der
wird wie folgt geändert: Gentechnik-Sicherheitsverordnung
1. In den Hinweisen zu Buchstabe e wird im zweiten Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung
Spiegelstrich die Angabe „Anhang II Nr. 2“ gestri- der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I
chen. S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes
vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geän-
2. In den Hinweisen zu Buchstabe f werden die Wörter dert:
„ – Anhang II Nr. 2 GefStoffV“ gestrichen.
Anhang VI wird wie folgt gefasst:
3. In den Hinweisen zu Buchstabe i wird die Angabe „Anhang VI
„§ 14 und Anhang I Nr. 5“ gestrichen. Arbeitsmedizinische Vorsorge
1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische
4. In den Lerninhalten zu Buchstabe l wird die Angabe Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durch-
„§ 15 ff“ gestrichen. führen, eine angemessene arbeitsmedizinische Vor-
sorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8 Abs. 2,
5. In den Hinweisen zu Buchstabe n erster Spiegel- § 12 Abs. 3, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-
strich wird die Angabe „Anhang V Nr. 6“ ersetzt durch hang IV BiostoffV genannten Regelungen und Maß-
die Angabe „Anhang III Nr. 4“. nahmen.
2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten
6. In den Hinweisen zu Buchstabe o werden die Wörter nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
„– Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen gemäß
§ 21 GefStoffV“ gestrichen. 3. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann nach Anhörung der Zentralen Kommission für
die Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Bio-
7. Buchstabe q wird wie folgt geändert:
logische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-
a) In den Lerninhalten wird das Wort „Gefahrstoff- sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bun-
Kataster“ ersetzt durch das Wort „Gefahrstoff- desarbeitsblatt bekannt geben.“
Verzeichnis“.
b) Die Hinweise werden wie folgt gefasst:
Artikel 14
„Gefahrstoff-Verzeichnis gemäß § 7 Abs. 8
GefStoffV“. Änderung
der Maschinenverordnung
8. Die Lerninhalte zu Buchstabe r werden wie folgt
gefasst: Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
„Inhalte und Durchführung der Unterrichtung und S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes
Unterweisung der Beschäftigten nach § 14 vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
GefStoffV“. In § 1 Abs. 7 wird die Angabe „Gesetz über technische
Arbeitsmittel vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629)“ durch
9. Die Hinweise zu Buchstabe r werden wie folgt die Angabe „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom
gefasst: 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ ersetzt.
3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Artikel 15 Artikel 16
Änderung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Baustellenverordnung
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
In § 3 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998
tritt die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der
(BGBl. I S. 1283) wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I
„(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2
wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S. 328),
nicht von seiner Verantwortung entbunden.“ außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den 23. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3817
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 17. Dezember 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 11. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbrau-
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und des § 35 cherausstellung für die ganze Familie“
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober vom 5. bis 13. Februar 2005 in Leipzig
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt ge-
macht: 12. „ImmobilienMesse Leipzig – Mieten – Kaufen –
Bauen – Finanzieren“
I. vom 5. bis 7. Februar 2005 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 13. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 5. bis 13. Februar 2005 in Leipzig
1. „Fahrrad- und ErlebnisReisen 2005 – Eine Sonder-
ausstellung der CMT mit Sonderbereich Wandern“
14. „BODY LOOK – Internationale Fachmesse für Body-,
vom 15. bis 16. Januar 2005 in Stuttgart
Beach- und Legwear“
vom 12. bis 14. Februar 2005 in Leipzig
2. „DOMOTEX HANNOVER 2005 – Weltmesse für Tep-
piche und Bodenbeläge“
vom 15. bis 18. Januar 2005 in Hannover 15. „didacta 2005 – Die Bildungsmesse“
vom 28. Februar bis 4. März 2005 in Stuttgart
3. „CMT 2005 – Die Urlaubs-Messe“
vom 15. bis 23. Januar 2005 in Stuttgart 16. „INTERNORGA – 79. Internationale Fachmesse für
Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung,
4. „imm cologne – Die Internationale Möbelmesse“ Bäckereien und Konditoreien“
vom 17. bis 23. Januar 2005 in Köln vom 4. bis 9. März 2005 in Hamburg
5. „Golf- und WellnessReisen 2005 – Eine Sonderaus- 17. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- und
stellung der CMT“ Wohnideen“
vom 20. bis 23. Januar 2005 in Stuttgart vom 5. bis 7. März 2005 in Leipzig
6. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen 2005 – Eine Sonder- 18. „enertec – Internationale Fachmesse für Energie“
ausstellung der CMT“ vom 8. bis 11. März 2005 in Leipzig
vom 20. bis 23. Januar 2005 in Stuttgart
19. „TerraTec – Internationale Fachmesse für Umwelt-
7. „MOTORRADWELT BODENSEE 2005 – Internatio- technik und Umweltdienstleistungen“
nale Motorradmesse“ vom 8. bis 11. März 2005 in Leipzig
vom 28. bis 30. Januar 2005 in Friedrichshafen
20. „Werkstätten Messe Offenbach 2005“
8. „MEDIZIN 2005 – Süddeutsche Fachausstellung für
vom 10. bis 13. März 2005 in Offenbach
Medizintechnik, Pharmazie, Praxis- und Klinikbe-
darf“ mit „40. Kongress der Ärztekammer Nordwürt-
temberg“ 21. „CeBIT 2005 – The world’s leading event for Infor-
vom 28. bis 30. Januar 2005 in Stuttgart mation Technology, Telecommunications, Software &
Services“
9. „I.L.M Essentials – Internationale Lederwaren Messe vom 10. bis 16. März 2005 in Hannover
Offenbach“
vom 29. bis 31. Januar 2005 in Offenbach 22. „RETRO CLASSICS 2005 – Internationale Börse für
Oldtimer, Classics, Motorräder, Ersatzteile und Re-
10. „ISM – Internationale Süßwaren-Messe“ staurierung“
vom 30. Januar bis 2. Februar 2005 in Köln vom 11. bis 13. März 2005 in Stuttgart
3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
23. „Leipziger Buchmesse“ und „11. Leipziger Antiqua- 40. „interzum“
riatsmesse“ vom 29. April bis 3. Mai 2005 in Köln
vom 17. bis 20. März 2005 in Leipzig
41. „LIGNA+ HANNOVER 2005 – Weltmesse für die
24. „bauen und renovieren mit HAUS & HOLZ – Messe Forst- und Holzwirtschaft“
für Bauherren und Modernisierer“ vom 2. bis 6. Mai 2005 in Hannover
vom 17. bis 20. März 2005 in Stuttgart
42. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales
25. „GARTEN 2005 – Indoor Outdoor Ambiente – Ver- Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und Club-
kaufsausstellung für Garten- und Blumenfreunde“ Szene“
vom 17. bis 20. März 2005 in Stuttgart vom 26. bis 29. Mai 2005 in Friedrichshafen
26. „wellviva 2005 – Die Messe rund um‘s Wohlbefinden“ 43. „IGRUMA – Internationale Fachmesse für Maschinen
vom 17. bis 20. März 2005 in Stuttgart und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Agrarpro-
dukten“
27. „ISA 2005 – Internationale Sammlerausstellung“ vom 31. Mai bis 2. Juni 2005 in Leipzig
vom 1. bis 3. April 2005 in Stuttgart
44. „7. BLECHEXPO – Die internationale Fachmesse für
28. „IWB 2005 – Internationale Waffenbörse (mit Sonder- Blechbearbeitung und Fügetechnologie“
bereich Jagen)“ vom 1. bis 4. Juni 2005 in Sinsheim
vom 1. bis 3. April 2005 in Stuttgart
45. „INTERSCHUTZ – Der Rote Hahn 2005 – Internatio-
29. „Internationale MÜNZENMESSE 2005“ nale Messe für Rettung, Brand-/Katastrophenschutz
vom 2. bis 3. April 2005 in Stuttgart und Sicherheit“
vom 6. bis 11. Juni 2005 in Hannover
30. „I.L.M Winter Styles – Internationale Lederwaren
Messe Offenbach“ 46. „Collectione 2005 – Preview Spring + Summer“
vom 2. bis 4. April 2005 in Offenbach vom 12. bis 15. Juni 2005 in Frankfurt am Main
31. „AMITEC – Fachmesse für Fahrzeugteile, Werkstatt 47. „Z 2005 – Die Zuliefermesse – Internationale Fach-
und Service“ messe für Teile, Komponenten, Module und Techno-
vom 2. bis 6. April 2005 in Leipzig logien“
vom 21. bis 23. Juni 2005 in Leipzig
32. „AMI – AUTO MOBIL INTERNATIONAL“
vom 2. bis 10. April 2005 in Leipzig 48. „FAHOBA – Fachmesse hobby + basteln“
vom 1. bis 3. Juli 2005 in Dortmund
33. „12. CAR + SOUND – Die internationale Leitmesse
für mobile Elektronik“ 49. „RETROMOBILE Düsseldorf – Oldtimer, Youngtimer,
vom 7. bis 10. April 2005 in Sinsheim alles rund um die Klassiker“
vom 7. bis 10. Juli 2005 in Düsseldorf
34. „INVEST 2005 – Die Messe für institutionelle und pri-
vate Anleger“ 50. „BODY LOOK – Internationale Fachmesse für Body-,
vom 8. bis 10. April 2005 in Stuttgart Beach- und Legwear“
vom 23. bis 25. Juli 2005 in Leipzig
35. „HANNOVER MESSE 2005 – World’s No. 1 for Tech-
nology, Innovation and Automation“ 51. „GC – GAMES CONVENTION – Europas erste
vom 11. bis 15. April 2005 in Hannover umfassende Erlebnismesse für interaktive Unterhal-
tung, Infotainment und Edutainment“
36. „INTERKAMA+ – Internationale Leitmesse der Pro- vom 17. bis 21. August 2005 in Leipzig
zessautomation“
vom 11. bis 15. April 2005 in Hannover 52. „44. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“
vom 26. August bis 4. September 2005 in Düsseldorf
37. „IDS – 31. Internationale Dental-Schau“
vom 12. bis 16. April 2005 in Köln 53. „TourNatur – Wander- und Trekkingmesse“
vom 2. bis 4. September 2005 in Düsseldorf
38. „Stuttgarter Ideenbörse 2005 – Fachmesse für Mar-
keting, Kommunikation und Vertrieb“ mit „3. Direkt- 54. „spoga – Internationale Fachmesse für Sport, Cam-
marketing-Kongress“ ping und Lifestyle im Garten“
vom 14. bis 15. April 2005 in Stuttgart vom 4. bis 6. September 2005 in Köln
39. „19. Control – Die internationale Fachmesse für Qua- 55. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- und
litätssicherung“ Wohnideen“
vom 26. bis 29. April 2005 in Sinsheim vom 10. bis 12. September 2005 in Leipzig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004 3819
56. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“ 72. „CAT.PRO 2005 – Internationale Fachmesse für inno-
mit „TraumRaum – Die Fachausstellung rund ums vative Produktentwicklung, Daten- und Prozess-
Schlafen und Wohlfühlen“ management“
vom 10. bis 12. September 2005 in Leipzig vom 4. bis 7. Oktober 2005 in Stuttgart
57. „MIDORA Leipzig – UHREN- & SCHMUCKTAGE“ 73. „FACHDENTAL Südwest 2005 – Die Fachmesse für
vom 10. bis 12. September 2005 in Leipzig Zahnarztpraxis und Dentallabor“
vom 7. bis 8. Oktober 2005 in Stuttgart
58. „SCHWEISSEN & SCHNEIDEN – 16. Weltmesse
Fügen · Trennen · Beschichten“ 74. „Anuga“
vom 12. bis 17. September 2005 in Essen vom 8. bis 12. Oktober 2005 in Köln
59. „PLAY & LEISURE 2005 – Internationale Fachmesse 75. „REHACARE International – Hilfen – Rehabilitation –
für Spielgeräte und Freizeitanlagen“ Pflege – International führende Fachmesse für Men-
vom 14. bis 16. September 2005 in Friedrichshafen schen mit Behinderung und Pflegebedarf“
vom 12. bis 15. Oktober 2005 in Düsseldorf
60. „EMO Hannover 2005 – Welt der Metallbearbeitung“
vom 14. bis 21. September 2005 in Hannover 76. „südback 2005 – Fachmesse für das Bäcker- und
Konditorenhandwerk“
61. „Eu’Vend – Internationale Fachmesse für die Ven- vom 15. bis 18. Oktober 2005 in Stuttgart
ding-Automaten-Wirtschaft“
vom 15. bis 17. September 2005 in Köln 77. „BIOTECHNICA 2005 – Internationale Fachmesse für
Biotechnologie“
62. „IFMA Cologne – Internationaler Fahrrad-Markt“ vom 18. bis 20. Oktober 2005 in Hannover
vom 15. bis 18. September 2005 in Köln
78. „17. Fakuma – Die internationale Fachmesse für
63. „Kind + Jugend – Internationale Kinder- und Jugend- Kunststoffverarbeitung“
Messe Köln“ vom 18. bis 22. Oktober 2005 in Friedrichshafen
vom 16. bis 18. September 2005 in Köln
79. „57. Frankfurter Buchmesse“
64. „eltefa 2005 – Fachmesse für Elektrotechnik und vom 19. bis 23. Oktober 2005 in Frankfurt am Main
Elektronik“
vom 21. bis 23. September 2005 in Stuttgart 80. „A + A 2005 – Persönlicher Arbeitsschutz und be-
triebliche Sicherheit – Internationale Fachmesse mit
65. „DMS – Digital Management Solutions – Fachmesse Kongress und Sonderschauen“
für Enterprise Content- und Dokumentenmanage- vom 24. bis 27. Oktober 2005 in Düsseldorf
ment“
vom 27. bis 29. September 2005 in Köln 81. „FSB – Internationale Fachmesse für Freiraum-,
Sport- und Bäderanlagen“
66. „Pflegemesse Leipzig – Fachmesse und Kongress vom 26. bis 28. Oktober 2005 in Köln
für ambulante und stationäre Versorgung“ 82. „aquanale – Internationale Fachmesse für Sauna,
vom 27. bis 29. September 2005 in Leipzig Pool, Ambiente“
vom 26. bis 29. Oktober 2005 in Köln
67. „24. Motek – Die internationale Fachmesse für Mon-
tage- und Handhabungstechnik“ 83. „SOLARIA – Internationale Fachmesse für Sonnen-
vom 27. bis 30. September 2005 in Sinsheim licht-Systeme“
vom 27. bis 29. Oktober 2005 in Köln
68. „I.L.M Summer Styles – Internationale Lederwaren
Messe Offenbach“ 84. „11. Druck + Form – Die Fachmesse für die grafische
vom 29. September bis 2. Oktober 2005 in Offen- Industrie“
bach vom 26. bis 29. Oktober 2005 in Sinsheim
69. „modell – hobby – spiel – Ausstellung für Modell- 85. „Hobby + Elektronik 2005 – Ausstellung für Compu-
bau, Modelleisenbahn und kreatives Gestalten“ mit ter und Elektronik“ mit „Future World – Die Consu-
„LEIPZIGER SPIELFEST“ mer-Messe für Neue Medien“
vom 30. September bis 3. Oktober 2005 in Leipzig vom 29. Oktober bis 1. November 2005 in Stuttgart
70. „SÜFFA 2005 – Fachmesse für das Fleischerhand- 86. „MODELLBAU SÜD 2005 – Ausstellung für Auto-,
werk“ Flug- und Schiffsmodellbau“
vom 2. bis 4. Oktober 2005 in Stuttgart vom 29. Oktober bis 1. November 2005 in Stuttgart
71. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geo- 87. „SÜDDEUTSCHE SPIELEMESSE 2005 – Süd-
däsie, Geoinformation und Landmanagement“ deutschlands größte Spielemesse“
vom 4. bis 6. Oktober 2005 in Düsseldorf vom 29. Oktober bis 1. November 2005 in Stuttgart
3820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
88. „GÄSTE – Internationale Fachmesse für Gastrono- 94. „38. ESSEN MOTOR SHOW INTERNATIONAL 2005
mie, Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung“ – Die Weltmesse für Tuning, Motorsport und Clas-
vom 30. Oktober bis 2. November 2005 in Leipzig sics“
vom 25. November bis 4. Dezember 2005 in Essen
89. „IKK HANNOVER 2005 – 26. Internationale Fach-
95. „hair + style management 2005 – Fachmesse für Fri-
messe Kälte, Klima, Lüftung“
seurbedarf, Kosmetik, Salonmanagement, Mode +
vom 2. bis 4. November 2005 in Hannover
Meisterschaft“
vom 4. bis 5. Dezember 2005 in Stuttgart
90. „AGRITECHNICA 2005 – Internationale DLG-Fach-
ausstellung für Landtechnik“ 96. „InnoTrans 2006 – Internationale Fachmesse für
vom 8. bis 12. November 2005 in Hannover Verkehrstechnik – Innovative Komponenten - Fahr-
mit „Exklusivtagen für den Handel“ zeuge - Systeme“
vom 6. bis 7. November 2005 in Hannover vom 19. bis 22. September 2006 in Berlin.
91. „VISION 2005 – Internationale Fachmesse für indus- II.
trielle Bildverarbeitung und Identifikationstechnolo-
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mus-
gien“
tern und Marken auf Ausstellungen vom 29. Oktober
vom 8. bis 10. November 2005 in Stuttgart
2004 (BGBl. I S. 2802) bezeichnete Veranstaltung
92. „Familie & Heim 2005 – Stuttgarts größte Einkaufs- 44. „EXPO REAL 2005 – 8. Internationale Fachmesse für
und Erlebnismesse“ Gewerbe-Immobilien“
vom 19. bis 27. November 2005 in Stuttgart vom 4. bis 6. Oktober 2005 in München
wird nunmehr unter dem gleichen Titel
93. „MODELLBAHN SÜD 2005 – Ausstellung für Modell-
bahner“ vom 10. bis 12. Oktober 2005 in München
vom 24. bis 27. November 2005 in Stuttgart stattfinden.
Berlin, den 17. Dezember 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
D r. H u c k o