3662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004
(Nachtragshaushaltsgesetz 2004)
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2004 vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 230) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „257 300 000 000“ durch die Zahl „255 600 000 000“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „29 300 000 000“ durch die Zahl „43 500 000 000“
ersetzt.
Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan 2004 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als
Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3663
Nachtrag
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2004
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Anlage Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG (unverändert)
3664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue gegenüber 2003
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
einnahmen einnahmen einnahmen weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2004 2004 2003
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 27 27 27 –
02 Deutscher Bundestag ................................. 1 791 1 791 1 808 –17
03 Bundesrat ................................................... 10 10 21 –11
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... 2 606 2 606 2 565 +41
05 Auswärtiges Amt ......................................... 143 901 143 901 121 083 +22 818
06 Bundesministerium des Innern ................... 387 005 387 005 374 133 +12 872
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 312 065 312 065 300 818 +11 247
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 1 107 469 1 107 469 1 188 129 –80 660
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit .......................................................... 3 407 629 307 629 554 302 –246 673
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft .................... 240 809 240 809 172 195 +68 614
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ........................................ 4 341 413 4 341 413 2 804 939 +1 536 474
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 286 691 286 691 300 792 –14 101
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... 1 992 866 1 992 866 1 959 782 +33 084
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 79 448 79 448 86 521 –7 073
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 63 925 63 925 65 209 –1 284
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 45 45 45 –
20 Bundesrechnungshof .................................. 355 355 367 –12
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. 709 447 709 447 718 421 –8 974
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 350 286 350 286 382 625 –32 339
32 Bundesschuld ............................................. 33 079 883 47 202 883 47 095 846 +107 037
33 Versorgung .................................................. 826 655 826 655 830 795 –4 140
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 209 965 674 197 242 674 203 238 577 –5 995 903
Einnahmen ................................................. 257 300 000 255 600 000 260 199 000 –4 599 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 186 606 000 T€,
Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 43 500 000 T€,
Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 25 494 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3665
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
2004 2004 2004
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – – –
02 Deutscher Bundestag ................................. – – –
03 Bundesrat ................................................... – – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... – – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – – –
06 Bundesministerium des Innern ................... – – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit .......................................................... – –3 100 000 –
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft .................... – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ........................................ – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – – –
20 Bundesrechnungshof .................................. – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – – –
32 Bundesschuld ............................................. – – 14 123 000
33 Versorgung .................................................. – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... –11 071 000 –1 652 000 –
Summe Nachtrag 2004 ............................. –11 071 000 –4 752 000 14 123 000
Bisherige Summe Haushalt 2004 ............. 197 947 000 20 729 821 38 623 179
Neue Summe Haushalt 2004 .................... 186 876 000 15 977 821 52 746 179
Summe Haushalt 2003 .............................. 191 180 000 16 208 546 52 810 454
gegenüber 2003 mehr(+)/weniger(–) ........ –4 304 000 –230 725 –64 275
3666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue gegenüber 2003
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
ausgaben ausgaben ausgaben weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2004 2004 2003
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 23 039 23 039 20 466 +2 573
02 Deutscher Bundestag ................................. 548 906 548 906 540 734 +8 172
03 Bundesrat ................................................... 18 253 18 253 17 057 +1 196
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... 1 490 286 1 490 286 1 483 564 +6 722
05 Auswärtiges Amt ......................................... 2 173 578 2 173 578 2 229 905 –56 327
06 Bundesministerium des Innern ................... 4 057 984 4 057 984 4 013 999 +43 985
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 340 116 340 116 345 345 –5 229
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 3 520 916 3 520 916 3 286 618 +234 298
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit .......................................................... 32 951 325 30 915 325 30 508 193 +407 132
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft .................... 5 211 631 5 211 631 5 627 192 –415 561
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ........................................ 25 578 798 26 778 798 26 069 100 +709 698
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 24 060 711 24 060 711 24 378 781 –318 070
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... 83 465 101 83 465 101 82 033 305 +1 431 796
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 789 414 789 414 794 022 –4 608
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 4 872 486 4 872 486 5 101 385 –228 899
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 17 033 17 033 16 208 +825
20 Bundesrechnungshof .................................. 88 714 88 714 75 226 +13 488
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. 3 783 433 3 783 433 3 767 536 +15 897
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 8 261 253 8 261 253 8 364 218 –102 965
32 Bundesschuld ............................................. 39 708 142 38 844 142 39 940 145 –1 096 003
33 Versorgung .................................................. 8 792 715 8 792 715 8 806 019 –13 304
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 7 546 166 7 546 166 12 779 982 –5 233 816
Ausgaben ................................................... 257 300 000 255 600 000 260 199 000 –4 599 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3667
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschäffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2004 2004 2004 2004
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – – – –
02 Deutscher Bundestag ................................. – – – –
03 Bundesrat ................................................... – – – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....... – – – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – – – –
06 Bundesministerium des Innern ................... – – – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit .......................................................... –2 036 000 – – –
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft .................... – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ........................................ 1 200 000 – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – – – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – – – –
20 Bundesrechnungshof .................................. – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – – – –
32 Bundesschuld ............................................. –864 000 – – –
33 Versorgung .................................................. – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... – – – –
Nachtrag Haushalt 2004 ........................... –1 700 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2004 ............. 257 300 000 27 325 450 7 997 291 8 025 106
Neue Summe Haushalt 2004 .................... 255 600 000 27 325 450 7 977 291 8 025 106
Summe Haushalt 2003 .............................. 260 199 000 27 078 306 7 699 651 8 058 661
gegenüber 2003 mehr(+)/weniger(–) ........ –4 599 000 247 144 297 640 –33 555
3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Schulden- Zuschüsse (ohne für Finanzierungs-
Dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2004 2004 2004 2004
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – – – –
02 Deutscher Bundestag ................................. – – – –
03 Bundesrat ................................................... – – – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ...... – – – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – – – –
06 Bundesministerium des Innern ................... – – – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit .......................................................... – –2 036 000 – –
10 Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft .................... – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ........................................ 1 200 000 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – – – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – – – –
20 Bundesrechnungshof .................................. – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – – – –
32 Bundesschuld ............................................. –864 000 – – –
33 Versorgung .................................................. – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... – – – –
Nachtrag 2004 ........................................... –864 000 –836 000 – –
Bisherige Summe Haushalt 2004 ............. 37 655 172 154 676 959 24 639 063 –3 019 041
Neue Summe Haushalt 2004 .................... 36 791 172 153 840 959 24 639 063 –3 019 041
Summe Haushalt 2003 .............................. 37 885 145 153 576 055 26 661 118 –759 936
gegenüber 2003 mehr(+)/weniger(–) ........ –1 093 973 264 904 –2 022 055 –2 259 105
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3669
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Anlage zur Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- In künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2005 2006 2007 Folgejahre Haushalts-
2004 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit ........................................ 100 000 600 000 –500 000 – – –
Summe Nachtrag ........................... 100 000 600 000 –500 000 – – –
Bisherige Summe .......................... 43 377 047 10 011 354 8 550 373 6 345 985 6 747 578 11 721 757
Neue Summe .................................. 43 477 047 10 611 354 8 050 373 6 345 985 6 747 578 11 721 757
3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2004 Neuer Betrag
Finanzierungsübersicht für 2004 treten hinzu für 2004
1 000 €
1 2 3 4 5
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos ....... –29 570 000 –14 200 000 –43 770 000
1.1 Ausgaben ....................................................
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführung an Rücklagen und
Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßi-
gen Fehlbetrages) 257 300 000 –1 700 000 255 600 000
1.2 Einnahmen ..................................................
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kredit-
markt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnah-
men aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen) 227 730 000 –15 900 000 211 830 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos .......... –29 570 000 –14 200 000 –43 770 000
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt .................................................
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die
Schulden der Sondervermögen Erblasten-
tilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen
sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des
Steinkohleeinsatzes berücksichtigt (Saldo
aus 2.1.1 und 2.1.2) 29 300 000 14 200 000 43 500 000
2.1.1 Einnahmen .................................................. (215 394 871) (12 791 273) (228 186 145)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... 215 251 873 12 791 273 228 043 146
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ........................... 142 998 – 142 998
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung ................... (186 094 871) (–1 408 726) (184 686 145)
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ................... 185 951 873 –1 408 726 184 543 147
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen .......................... 142 998 – 142 998
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger – – –
Fehlbeträge .................................................
2.2 Marktpflege ................................................. – – –
2.3 Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen ..................................................... – – –
2.4 Rücklagenbewegung .................................. (–) (–) (–)
22.4.1 Entnahmen aus Rücklagen ......................... – – –
2.4.2 Zuführung an Rücklagen ............................. – – –
2.5 Münzeinnahmen ......................................... 270 000 – 270 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3671
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2004 Neuer Betrag
Kreditfinanzierungsplan für 2004 treten hinzu für 2004
1 000 €
1 2 3 4 5
Im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 29 300 000 14 200 000 43 500 000
1. Einnahmen ................................................. 215 394 871 12 791 273 228 186 144
1.1 aus Krediten von Kreditmarkt, davon vor-
aussichtlich mit folgenden Laufzeiten: ........ (215 251 873) (12 791 273) (228 043 146)
1.1.1 mehr als vier Jahre ...................................... 81 633 298 11 745 723 3 379 021
1.1.2 ein bis vier Jahre ......................................... 57 100 000 2 817 426 59 917 426
1.1.3 weniger als ein Jahr ..................................... 76 518 575 –1 771 876 74 746 699
1.2 Sonstige Einnahmen ................................... (142 998) (–) (142 998)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01
gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3
HG 2004 ...................................................... – – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes
am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2
Abs. 2 Satz 4 HG 2004 ................................ – – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 143 Mio. €
nach dem Gesetz zur Regelung der Alt-
schulden für gesellschaftliche Einrichtun-
gen (ARG); Veranschlagung im Wirtschafts-
plan des ELF (Kap. 6003) ............................ 142 998 – 142 998
2. Ausgaben ................................................... 186 094 871 –1 408 727 184 686 145
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre-
ditmarkt ..................................................... 186 094 871 –1 408 727 184 686 145
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von
mehr als vier Jahren .................................... (58 839 470) (–193 244) (58 646 226)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der
Sozialversicherung ...................................... – – –
2.1.1.2 Anleihen ...................................................... 28 632 345 – 28 632 345
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe .................................... 4 022 096 –201 860 3 820 236
2.1.1.4 Schuldenbuchkredite .................................. – – –
2.1.1.5 Schuldscheindarlehen ................................ 5 021 525 – 5 021 525
2.1.1.6 Obligationen ................................................ 20 000 000 – 20 000 000
2.1.1.7 Ausgleichsforderungen nach dem Umstel-
lungsänderungsgesetz ................................ – – –
2.1.1.8 Ablösungsschuld ........................................ – – –
2.1.1.9 Altsparerentschädigung .............................. – – –
2.1.1.10 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner
Schuldenabkommen) .................................. 1 600 –73 1 527
2.1.1.11 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Rege-
lung der Entschädigungsansprüche für
Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädi-
gungsgesetz) .............................................. – – –
2.1.1.12 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten
der KoKo aus Anschlussgebieten ............... – – –
2.1.1.13 Ausgleichsforderungen und Rentenaus-
gleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen ............................. – – –
2.1.1.14 Wohnungsbauobligationen ehemaliger
NVA-Wohnungen ........................................ – – –
2.1.1.15 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe
der GUS-Truppen ........................................ 31 404 – 31 404
3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Bisheriger Betrag Für 2004 Neuer Betrag
Kreditfinanzierungsplan für 2004 treten hinzu für 2004
1 000 €
1 2 3 4 5
2.1.1.16 Ausgleichsforderungen der Deutschen
Bundesbank aus der Währungsumstellung
1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß
§ 30 HG 1994) ............................................. – – –
2.1.1.17 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ....... 1 130 500 8 689 1 139 189
2.1.1.18 Medium-Term-Note Programm der Treu-
handanstalt ................................................. – – –
2.1.1.19 Sonstige ...................................................... – – –
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von
einem bis zu vier Jahren .............................. (50 985 643) (–7 029) (50 978 613)
2.1.2.1 Schatzanweisungen .................................... 49 928 419 – 49 928 419
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............ – – –
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes ............. 1 057 224 –7 029 1 050 194
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen ................................ – – –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von
weniger als einem Jahr ................................ 76 269 758 –1 208 453 75 061 305
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... – – –
2.2 Marktpflege ............................................... – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3673
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 22. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: terungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsät-
ze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend
den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die
Artikel 1 Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über
das Vermögen der Partei.“
Änderung des Achten Gesetzes
zur Änderung des Parteiengesetzes b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtli-
Artikel 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Par- chen Vorschriften über die Rechnungslegung, ins-
teiengesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2268) wird besondere zu Ansatz und Bewertung von Vermö-
aufgehoben. gensgegenständen, sind entsprechend anzuwen-
den, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-
schreibt.“
Artikel 2
c) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe B Ziffer II werden die
Änderung des Parteiengesetzes Wörter „auf staatliche Mittel“ durch die Wörter
„aus der staatlichen Teilfinanzierung“ ersetzt.
Das Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntma- d) In Absatz 6 Nr. 2 wird der Buchstabe B wie folgt
chung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geän- gefasst:
dert durch das Gesetz vom 28. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2268), wird wie folgt geändert: „B. Verbindlichkeiten:
I. Verbindlichkeiten gegenüber Gliederun-
1. § 18 wird wie folgt geändert: gen,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Mitgliedsbeiträ- II. Rückzahlungsverpflichtungen aus der staat-
ge“ durch die Wörter „Mitglieds- und Mandatsträ- lichen Teilfinanzierung,
gerbeiträge“ ersetzt.
III. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstitu-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Europa- und ten,
Bundestagswahl“ durch die Wörter „Europa- oder
Bundestagswahl“ ersetzt. IV. Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen
Darlehensgebern,
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
V. sonstige Verbindlichkeiten;“.
„Grundlage dieses Preisindexes ist zu einem
Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Ver- e) In Absatz 7 wird die Nummer 1 aufgehoben. Die
braucherpreisindex und von 30 Prozent der Index bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
der tariflichen Monatsgehälter der Angestellten bei mern 1 bis 3.
Gebietskörperschaften.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: 4. § 26 wird wie folgt geändert:
„(7) Der Bundespräsident kann eine Kommis- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sion unabhängiger Sachverständiger zu Fragen „Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von
der Parteienfinanzierung berufen.“ üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die
Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen
2. § 23a wird wie folgt geändert: durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Par-
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die unrichtigen tei geworben wird, die Auflösung von Rückstellun-
Angaben“ durch die Wörter „den unrichtigen Anga- gen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.“
ben“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „einzusetzen“
die Wörter „und in der Vermögensbilanz zu berück-
3. § 24 wird wie folgt geändert: sichtigen“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus „(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vorn-
einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer herein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden
Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig
verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläu- verbleiben.“
3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: 8. Die Überschrift von § 31c wird wie folgt gefasst:
„§ 26a „§ 31c
Rechtswidrig erlangte oder
Begriff der Ausgabe
nicht veröffentlichte Spenden“.
(1) Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten
(§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der 9. § 39 wird wie folgt geändert:
Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leis- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
tung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26
Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe „Rechenschaftsberichte für das Jahr 2003 können
gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Ab- auf der Grundlage der §§ 24, 26, 26a und 28 in ihrer
schreibungen auf Vermögensgegenstände und die ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung erstellt wer-
Bildung von Rückstellungen. den.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
„(4) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
(3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt § 28 Abs. 2 in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden
einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben Fassung die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
zu erfassen. ten eines Vermögensgegenstandes nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen
(4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwi-
feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Ver-
schen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfas-
mögensgegenstände aus dem Rechenschaftsbe-
sen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.“
richt für das Rechnungsjahr 2002 als ursprüngliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernom-
6. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: men und fortgeführt werden. Dasselbe gilt für Ver-
mögensgegenstände, bei denen nach § 28 Abs. 2
„(3) Gliederungen unterhalb der Landesverbände keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen
können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- sind, sofern die Buchwerte nach handelsrechtli-
beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn chen Grundlagen ermittelt worden sind. Im Erläu-
die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbind- terungsteil ist hierauf hinzuweisen.“
lichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. Die
§§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für
die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Artikel 3
Gliederungen unbeachtet bleiben.“ Inkrafttreten
7. Dem § 31 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 2 Nr. 3 bis 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
„§ 323 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.“ Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3675
Gesetz
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG)*)
Vom 22. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4
Aufbau der SE
Artikel 1
Gesetz Unterabschnitt 1
zur Ausführung der Verordnung (EG) Dualistisches System
Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 § 15 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Aufsichtsorgans
(SE-Ausführungsgesetz – SEAG)
§ 16 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
§ 17 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichts-
Inhaltsübersicht organs
§ 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichts-
Abschnitt 1 organs
Allgemeine Vorschriften § 19 Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das
Aufsichtsorgan
§ 1 Anzuwendende Vorschriften
§ 2 Sitz
Unterabschnitt 2
§ 3 Eintragung
Monistisches System
§ 4 Zuständigkeiten
§ 20 Anzuwendende Vorschriften
Abschnitt 2 § 21 Anmeldung und Eintragung
Gründung einer SE § 22 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
Unterabschnitt 1
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Verschmelzung
§ 25 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Ver-
§ 5 Bekanntmachung waltungsrats
§ 6 Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung
des Verwaltungsrats
§ 7 Abfindungsangebot im Verschmelzungsplan
§ 27 Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwal-
§ 8 Gläubigerschutz
tungsrats
Unterabschnitt 2 § 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Gründung einer Holding-SE § 29 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 9 Abfindungsangebot im Gründungsplan § 30 Bestellung durch das Gericht
§ 10 Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung § 31 Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 11 Verbesserung des Umtauschverhältnisses § 32 Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
§ 33 Wirkung des Urteils
Abschnitt 3
§ 34 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
Sitzverlegung
§ 35 Beschlussfassung
§ 12 Abfindungsangebot im Verlegungsplan
§ 36 Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner
§ 13 Gläubigerschutz Ausschüsse
§ 14 Negativerklärung § 37 Einberufung des Verwaltungsrats
*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/86/ § 38 Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats
EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitneh- § 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungs-
mer (ABl. EG Nr. L 294 S. 22). ratsmitglieder
3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
§ 40 Geschäftsführende Direktoren Verordnung bezeichneten Aufgaben ist das nach § 125
§ 41 Vertretung Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht zuständig.
§ 42 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren
Das zuständige Gericht im Sinne des Artikels 55 Abs. 3
§ 43 Angaben auf Geschäftsbriefen Satz 1 der Verordnung bestimmt sich nach § 145 Abs. 1
§ 44 Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsfüh- des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
rungsbefugnis Gerichtsbarkeit.
§ 45 Bestellung durch das Gericht
§ 46 Anmeldung von Änderungen
Abschnitt 2
§ 47 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses
Gründung einer SE
§ 48 Ordentliche Hauptversammlung
§ 49 Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit Unterabschnitt 1
von Unternehmen
Ve r s c h m e l z u n g
Unterabschnitt 3
Hauptversammlung §5
§ 50 Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlan- Bekanntmachung
gen einer Minderheit Die nach Artikel 21 der Verordnung bekannt zu machen-
§ 51 Satzungsänderungen den Angaben sind dem Register bei Einreichung des Ver-
schmelzungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese An-
Abschnitt 5 gaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Um-
wandlungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt
Auflösung
zu machen.
§ 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und
Hauptverwaltung
§6
Abschnitt 6 Verbesserung
Straf- und Bußgeldvorschriften
des Umtauschverhältnisses
§ 53 Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3
Satz 1 der Verordnung kann eine Klage gegen den Ver-
schmelzungsbeschluss einer übertragenden Gesellschaft
Abschnitt 1 nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschver-
hältnis der Anteile nicht angemessen ist.
Allgemeine Vorschriften
(2) Ist bei der Gründung einer SE durch Verschmel-
zung nach dem Verfahren der Verordnung das Um-
§1 tauschverhältnis der Anteile nicht angemessen, so kann
Anzuwendende Vorschriften jeder Aktionär einer übertragenden Gesellschaft, dessen
Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungs-
Soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des beschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausge-
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Euro- schlossen ist, von der SE einen Ausgleich durch bare
päischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) (Ver- Zuzahlung verlangen.
ordnung) gilt, sind auf eine Europäische Gesellschaft (SE)
mit Sitz im Inland und auf die an der Gründung einer (3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an
Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften mit dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den
Sitz im Inland die folgenden Vorschriften anzuwenden. dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt
gemacht worden ist, mit jährlich 2 Prozentpunkten über
§2 dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung
eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Sitz
(4) Macht ein Aktionär einer übertragenden Gesellschaft
Die Satzung der SE hat als Sitz den Ort zu bestimmen, unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Satz 1
wo die Hauptverwaltung geführt wird. der Verordnung geltend, dass das Umtauschverhältnis
der Anteile nicht angemessen sei, so hat auf seinen An-
§3 trag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz vom
12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) eine angemessene bare
Eintragung
Zuzahlung zu bestimmen. Satz 1 findet auch auf Aktio-
Die SE wird gemäß den für Aktiengesellschaften gel- näre einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem
tenden Vorschriften im Handelsregister eingetragen. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
§4 Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, sofern nach
dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und
Zuständigkeiten
Änderung des Umtauschverhältnisses der Aktien vorge-
Für die Eintragung der SE und für die in Artikel 8 Abs. 8, sehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung
Artikel 25 Abs. 2 sowie den Artikeln 26 und 64 Abs. 4 der eines solchen Verfahrens international zuständig sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3677
§7 rensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) die ange-
messene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt,
Abfindungsangebot
wenn die Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß
im Verschmelzungsplan
angeboten worden ist. Die Sätze 1 und 2 finden auch auf
(1) Bei der Gründung einer SE, die ihren Sitz im Aus- Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in
land haben soll, durch Verschmelzung nach dem Verfah- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ren der Verordnung hat eine übertragende Gesellschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
im Verschmelzungsplan oder in seinem Entwurf jedem über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung,
Aktionär, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der sofern nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur
Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Abfindung von Minderheitsaktionären vorgesehen ist und
Erwerb seiner Aktien gegen eine angemessene Barabfin- deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen
dung anzubieten. Die Vorschriften des Aktiengesetzes Verfahrens international zuständig sind.
über den Erwerb eigener Aktien gelten entsprechend,
jedoch ist § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes insoweit
§8
nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des Verschmel-
zungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung muss Gläubigerschutz
den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Die Gesell-
schaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen. Liegt der künftige Sitz der SE im Ausland, ist § 13
§ 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet entspre- Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Das zuständige
chende Anwendung. Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 25 Abs. 2
der Verordnung nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder
(2) Die Barabfindung muss die Verhältnisse der Gesell- einer übertragenden Gesellschaft die Versicherung abge-
schaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ver- ben, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen An-
schmelzung berücksichtigen. Die Barabfindung ist nach spruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene
Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitz- Sicherheit geleistet wurde.
staat der SE nach den dort geltenden Vorschriften einge-
tragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 2
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unterabschnitt 2
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
Gründung einer Holding-SE
ausgeschlossen.
(3) Die Angemessenheit einer anzubietenden Barab-
§9
findung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen.
Die §§ 10 bis 12 des Umwandlungsgesetzes sind ent- Abfindungsangebot im Gründungsplan
sprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf die
Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Ver- (1) Bei der Gründung einer Holding-SE nach dem Ver-
zichtserklärungen sind notariell zu beurkunden. fahren der Verordnung, die ihren Sitz im Ausland haben
soll oder die ihrerseits abhängig im Sinne des § 17 des
(4) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Aktiengesetzes ist, hat eine die Gründung anstrebende
Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem Aktiengesellschaft im Gründungsplan jedem Anteilsinha-
die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach den dort gel- ber, der gegen den Zustimmungsbeschluss dieser
tenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht Gesellschaft zum Gründungsplan Widerspruch zur Nie-
worden ist. Ist nach Absatz 7 dieser Vorschrift ein Antrag derschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile gegen eine
auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht angemessene Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften
gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Mona- des Aktiengesetzes über den Erwerb eigener Aktien gel-
ten nach dem Tage angenommen werden, an dem die ten entsprechend, jedoch ist § 71 Abs. 4 Satz 2 des
Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wor- Aktiengesetzes insoweit nicht anzuwenden. Die Be-
den ist. kanntmachung des Gründungsplans als Gegenstand der
(5) Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Beschlussfassung muss den Wortlaut dieses Angebots
Satz 1 der Verordnung kann eine Klage gegen die Wirk- enthalten. Die Gesellschaft hat die Kosten für eine Über-
samkeit des Verschmelzungsbeschlusses einer übertra- tragung zu tragen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgeset-
genden Gesellschaft nicht darauf gestützt werden, dass zes findet entsprechende Anwendung.
das Angebot nach Absatz 1 zu niedrig bemessen oder (2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung,
dass die Barabfindung im Verschmelzungsplan nicht wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung
oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist. der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung
(6) Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch der neu gegründeten Holding-SE tritt.
den Aktionär stehen nach Fassung des Verschmelzungs-
beschlusses bis zum Ablauf der in Absatz 4 bestimmten § 10
Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten
Rechtsträgern nicht entgegen. Zustimmungsbeschluss; Negativerklärung
(7) Macht ein Aktionär einer übertragenden Gesell- (1) Der Zustimmungsbeschluss gemäß Artikel 32
schaft unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 3 Abs. 6 der Verordnung bedarf einer Mehrheit, die bei einer
Satz 1 der Verordnung geltend, dass eine im Verschmel- Aktiengesellschaft mindestens drei Viertel des bei der
zungsplan bestimmte Barabfindung, die ihm nach Ab- Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals und bei
satz 1 anzubieten war, zu niedrig bemessen sei, so hat einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mindestens
auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfah- drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.
3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(2) Bei der Anmeldung der Holding-SE haben ihre Ver- zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Ver-
tretungsorgane zu erklären, dass eine Klage gegen die legungsplans entstanden sind.
Wirksamkeit der Zustimmungsbeschlüsse gemäß Arti-
(3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung
kel 32 Abs. 6 der Verordnung nicht oder nicht fristgemäß
nach Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nur aus, wenn bei
erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewie-
einer SE mit dualistischem System die Mitglieder des Lei-
sen oder zurückgenommen worden ist.
tungsorgans und bei einer SE mit monistischem System
die geschäftsführenden Direktoren die Versicherung ab-
§ 11 geben, dass allen Gläubigern, die nach den Absätzen 1
Verbesserung und 2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine
des Umtauschverhältnisses angemessene Sicherheit geleistet wurde.
(1) Ist bei der Gründung einer Holding-SE nach dem § 14
Verfahren der Verordnung das Umtauschverhältnis der
Anteile nicht angemessen, so kann jeder Anteilsinhaber Negativerklärung
der die Gründung anstrebenden Gesellschaft von der Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach
Holding-SE einen Ausgleich durch bare Zuzahlung ver- Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nur aus, wenn die Vertre-
langen. tungsorgane einer SE, die nach Maßgabe des Artikels 8
(2) § 6 Abs. 1, 3 und 4 findet entsprechende Anwen- der Verordnung ihren Sitz verlegt, erklären, dass eine
dung, wobei an die Stelle der Eintragung und Bekannt- Klage gegen die Wirksamkeit des Verlegungsbeschlus-
machung der Verschmelzung die Eintragung und Be- ses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche
kanntmachung der Gründung der Holding-SE tritt. Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen
worden ist.
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Sitzverlegung Aufbau der SE
§ 12 Unterabschnitt 1
Abfindungsangebot im Verlegungsplan Dualistisches System
(1) Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der
Verordnung ihren Sitz, hat sie jedem Aktionär, der gegen § 15
den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift Wahrnehmung der Geschäftsleitung
erklärt, den Erwerb seiner Aktien gegen eine angemesse- durch Mitglieder des Aufsichtsorgans
ne Barabfindung anzubieten. Die Vorschriften des Aktien-
gesetzes über den Erwerb eigener Aktien gelten entspre- Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur
chend, jedoch ist § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Lei-
insoweit nicht anzuwenden. Die Bekanntmachung des tungsorgans nach Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 der Verord-
Verlegungsplans als Gegenstand der Beschlussfassung nung ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum,
muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Die höchstens für ein Jahr, zulässig. Eine wiederholte Bestel-
Gesellschaft hat die Kosten für eine Übertragung zu tra- lung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, wenn
gen. § 29 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes findet ent- dadurch die Amtszeit insgesamt ein Jahr nicht übersteigt.
sprechende Anwendung.
(2) § 7 Abs. 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung, § 16
wobei an die Stelle der Eintragung und Bekanntmachung Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans
der Verschmelzung die Eintragung und Bekanntmachung
Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr
der SE im neuen Sitzstaat tritt.
als 3 Millionen Euro hat das Leitungsorgan aus mindes-
tens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Sat-
§ 13 zung bestimmt, dass es aus einer Person bestehen soll.
Gläubigerschutz § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgesetzes bleibt unbe-
rührt.
(1) Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der
Verordnung ihren Sitz, ist den Gläubigern der Gesell- § 17
schaft, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an
dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Zahl der Mitglieder und
Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Zusammensetzung des Aufsichtsorgans
Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung ver- (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern.
langen können. Dieses Recht steht den Gläubigern Die Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festsetzen.
jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch Die Zahl muss durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl
die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefähr- beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
det wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses
Recht hinzuweisen. bis zu 1 500 000 Euro neun,
von mehr als 1 500 000 Euro fünfzehn,
(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1
steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen von mehr als 10 000 000 Euro einundzwanzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3679
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE- waltungsrats beizufügen. Die geschäftsführenden Direk-
Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. toren haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung
beim Gericht zu zeichnen.
(3) Für Verfahren entsprechend den §§ 98, 99 oder 104
des Aktiengesetzes ist auch der SE-Betriebsrat antrags- (3) Das Gericht kann die Anmeldung ablehnen, wenn
berechtigt. Für Klagen entsprechend § 250 des Aktien- für den Prüfungsbericht der Mitglieder des Verwaltungs-
gesetzes ist auch der SE-Betriebsrat parteifähig; § 252 rats die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 des Aktien-
des Aktiengesetzes gilt entsprechend. gesetzes gegeben sind.
(4) § 251 des Aktiengesetzes findet mit der Maßgabe (4) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden
Anwendung, dass das gesetzeswidrige Zustandekom- Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben.
men von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mit- (5) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die Zahl
gliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäfts-
Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitneh- führenden Direktoren oder die Regeln, nach denen diese
mervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SE- Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und Wohnort
Beteiligungsgesetzes. der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats aufzunehmen.
§ 18 § 22
Informationsverlangen
Aufgaben
einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans
und Rechte des Verwaltungsrats
Jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom
Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 41 Abs. 3 (1) Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt
Satz 1 der Verordnung, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Um-
verlangen. setzung.
(2) Der Verwaltungsrat hat eine Hauptversammlung
§ 19 einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert.
Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit. Für die
Festlegung zustimmungsbedürftiger Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungs-
Geschäfte durch das Aufsichtsorgan beschlüssen gilt § 83 des Aktiengesetzes entsprechend;
der Verwaltungsrat kann einzelne damit verbundene Auf-
Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von
gaben auf die geschäftsführenden Direktoren übertra-
Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
gen.
Unterabschnitt 2 (3) Der Verwaltungsrat hat dafür zu sorgen, dass die
erforderlichen Handelsbücher geführt werden. Der Ver-
Monistisches System waltungsrat hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbe-
sondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit
den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwick-
§ 20
lungen früh erkannt werden.
Anzuwendende Vorschriften
(4) Der Verwaltungsrat kann die Bücher und Schriften
Wählt eine SE gemäß Artikel 38 Buchstabe b der Ver- der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,
ordnung in ihrer Satzung das monistische System mit namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an
einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat), so gelten an- Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann
stelle der §§ 76 bis 116 des Aktiengesetzes die nachfol- damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Auf-
genden Vorschriften. gaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt
dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag für den Jah-
res- und Konzernabschluss gemäß § 290 des Handels-
§ 21 gesetzbuchs.
Anmeldung und Eintragung
(5) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
(1) Die SE ist bei Gericht von allen Gründern, Mitglie- einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Er-
dern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direk- messen anzunehmen, dass ein Verlust in der Hälfte des
toren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Grundkapitals besteht, so hat der Verwaltungsrat unver-
züglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies
(2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden anzuzeigen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-
Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorlie- dung der Gesellschaft gilt § 92 Abs. 2 und 3 des Aktien-
gen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entge- gesetzes entsprechend.
genstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Aus-
kunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden (6) Rechtsvorschriften, die außerhalb dieses Gesetzes
sind. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertre- dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Aktiengesell-
tungsbefugnis die geschäftsführenden Direktoren haben. schaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten sinngemäß
Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung für den Verwaltungsrat, soweit nicht in diesem Gesetz für
des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direk- den Verwaltungsrat und für geschäftsführende Direktoren
toren sowie die Prüfungsberichte der Mitglieder des Ver- besondere Regelungen enthalten sind.
3680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
§ 23 gung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der
Anrufungsfrist einberufen wird, spätestens sechs Monate
Zahl der
nach Ablauf dieser Frist insoweit außer Kraft, als sie den
Mitglieder des Verwaltungsrats
nunmehr anzuwendenden Vorschriften widersprechen.
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen
Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesell- Mitglieder des Verwaltungsrats. Eine Hauptversamm-
schaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen lung, die innerhalb der Frist von sechs Monaten stattfin-
Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei det, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungs-
Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des bestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue
Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Satzungsbestimmungen beschließen.
Grundkapital (3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach § 26 an-
bis zu 1 500 000 Euro neun, hängig ist, kann eine Bekanntmachung über die Zusam-
mensetzung des Verwaltungsrats nicht erfolgen.
von mehr als 1 500 000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10 000 000 Euro einundzwanzig. § 26
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE- Gerichtliche Entscheidung über
Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschrif-
§ 24 ten der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so ent-
scheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Land-
Zusammensetzung des Verwaltungsrats gericht (Zivilkammer), in dessen Bezirk die Gesellschaft
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Ver- ihren Sitz hat. Die Landesregierung kann die Entschei-
waltungsratsmitgliedern der Aktionäre und, soweit eine dung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
Vereinbarung nach § 21 oder die §§ 34 bis 38 des SE- Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn
Beteiligungsgesetzes dies vorsehen, auch aus Verwal- dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
tungsratsmitgliedern der Arbeitnehmer. dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten ver-
traglichen oder gesetzlichen Vorschriften kann der Ver- (2) Antragsberechtigt sind
waltungsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach 1. jedes Mitglied des Verwaltungsrats,
§ 25 oder nach § 26 die in der Bekanntmachung des Vor-
sitzenden des Verwaltungsrats oder in der gerichtlichen 2. jeder Aktionär,
Entscheidung angegebenen vertraglichen oder gesetz- 3. die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10 des Aktien-
lichen Vorschriften anzuwenden sind. gesetzes Antragsberechtigten,
4. der SE-Betriebsrat.
§ 25
(3) Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungs-
Bekanntmachung über die rats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue
Zusammensetzung des Verwaltungsrats Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebe-
nen Vorschriften zusammenzusetzen. § 25 Abs. 2 gilt ent-
(1) Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats der An-
sprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs
sicht, dass der Verwaltungsrat nicht nach den maßgeb-
Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
lichen vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften zu-
sammengesetzt ist, so hat er dies unverzüglich in den (4) Für das Verfahren gilt § 99 des Aktiengesetzes ent-
Gesellschaftsblättern und gleichzeitig durch Aushang in sprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 5 der
sämtlichen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzern- Vorschrift vorgesehene Einreichung der rechtskräftigen
unternehmen bekannt zu machen. Der Aushang kann Entscheidung durch den Vorsitzenden des Verwaltungs-
auch in elektronischer Form erfolgen. In der Bekanntma- rats erfolgt.
chung sind die nach Ansicht des Vorsitzenden des Ver-
waltungsrats maßgeblichen vertraglichen oder gesetz- § 27
lichen Vorschriften anzugeben. Es ist darauf hinzuweisen,
dass der Verwaltungsrat nach diesen Vorschriften zu- Persönliche Voraussetzungen
sammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte der Mitglieder des Verwaltungsrats
nach § 26 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Be- (1) Mitglied des Verwaltungsrats kann nicht sein, wer
kanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 26 Abs. 1
zuständige Gericht anrufen. 1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich
einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat zu bil-
(2) Wird das nach § 26 Abs. 1 zuständige Gericht nicht den haben, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Ver-
innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im waltungsrats ist,
Bundesanzeiger angerufen, so ist der neue Verwaltungs-
2. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft ab-
rat nach den in der Bekanntmachung angegebenen Vor-
hängigen Unternehmens ist oder
schriften zusammenzusetzen. Die Bestimmungen der
Satzung über die Zusammensetzung des Verwaltungs- 3. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesell-
rats, über die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats schaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein
sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direk-
Mitgliedern des Verwaltungsrats treten mit der Beendi- tor der Gesellschaft angehört.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3681
Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Sitze sandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile
in Aufsichts- oder Verwaltungsräten nicht anzurechnen, zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den
die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der anteiligen Betrag von 1 Million Euro erreichen, den Antrag
Inhaber) des herrschenden Unternehmens eines Kon- stellen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Be-
zerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaf- schwerde zulässig.
ten, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwal- (4) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten
tungsrat zu bilden haben, inne hat. Auf die Höchstzahl die Vorschriften über die Abberufung des Mitglieds, für
nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsrats- oder Verwaltungs- das es bestellt ist.
ratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen,
für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist.
§ 30
(2) § 36 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 bis 4
Bestellung durch das Gericht
des SE-Beteiligungsgesetzes oder eine Vereinbarung
nach § 21 des SE-Beteiligungsgesetzes über weitere per- (1) Gehört dem Verwaltungsrat die zur Beschluss-
sönliche Voraussetzungen der Mitglieder der Arbeitneh- fähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn
mer bleibt unberührt. das Gericht auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungs-
rats oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Mit-
(3) Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Ver- glieder des Verwaltungsrats sind verpflichtet, den Antrag
waltungsrats sein. unverzüglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige
Ergänzung vor der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats
§ 28 zu erwarten ist. Hat der Verwaltungsrat auch aus Mitglie-
dern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den
Bestellung der Antrag stellen
Mitglieder des Verwaltungsrats
1. die nach § 104 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
(1) Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats Antragsberechtigten,
richtet sich nach der Verordnung. 2. der SE-Betriebsrat.
(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde
zulässig.
(3) Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrats
können nicht bestellt werden. Jedoch kann für jedes Mit- (2) Gehören dem Verwaltungsrat länger als drei Mona-
glied ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des te weniger Mitglieder als die durch Vereinbarung, Gesetz
Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf sei- oder Satzung festgelegte Zahl an, so hat ihn das Gericht
ner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleich- auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fäl-
zeitig mit dem Mitglied bestellt werden. Auf seine Bestel- len hat das Gericht auf Antrag den Verwaltungsrat auch
lung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestel- vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht
lung sind die für das Mitglied geltenden Vorschriften bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung
anzuwenden. Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spä- ist die sofortige Beschwerde zulässig.
testens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Mit- (3) Das Amt des gerichtlich bestellten Mitglieds
glieds. erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.
(4) Das gerichtlich bestellte Mitglied hat Anspruch auf
§ 29 Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Mit-
gliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird,
Abberufung der
auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Mit-
Mitglieder des Verwaltungsrats
glieds setzt das Gericht die Vergütung und die Auslagen
(1) Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Haupt- fest. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwer-
versammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag de zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangs-
Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen
Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine andere Mehr- § 31
heit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Nichtigkeit der
(2) Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das auf Grund Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
der Satzung in den Verwaltungsrat entsandt ist, kann von (1) Die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds durch die
dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und Hauptversammlung ist außer im Fall des § 241 Nr. 1, 2
durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung und 5 des Aktiengesetzes nur dann nichtig, wenn
bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts
weggefallen, so kann die Hauptversammlung das ent- 1. der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2,
sandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberu- § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 3 zusammengesetzt
fen. wird;
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Verwaltungsrats ein 2. durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Verwal-
Mitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichti- tungsratsmitglieder überschritten wird (§ 23);
ger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat beschließt über 3. die gewählte Person nach Artikel 47 Abs. 2 der Ver-
die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Mit- ordnung bei Beginn ihrer Amtszeit nicht Verwaltungs-
glied auf Grund der Satzung in den Verwaltungsrat ent- ratsmitglied sein kann.
3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(2) Für die Parteifähigkeit für die Klage auf Feststel- gaben nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 22 Abs. 1 und 3,
lung, dass die Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds nich- § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie
tig ist, gilt § 250 Abs. 2 des Aktiengesetzes entspre- nach § 68 Abs. 2 Satz 2, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 1 Satz 1,
chend. Parteifähig ist auch der SE-Betriebsrat. § 205 Abs. 2 Satz 1 und § 314 Abs. 2 und 3 des Aktien-
gesetzes können einem Ausschuss nicht an Stelle des
(3) Erhebt ein Aktionär, ein Mitglied des Verwaltungs-
Verwaltungsrats zur Beschlussfassung überwiesen wer-
rats oder ein nach Absatz 2 Parteifähiger gegen die Ge-
den. Dem Verwaltungsrat ist regelmäßig über die Arbeit
sellschaft Klage auf Feststellung, dass die Wahl eines
der Ausschüsse zu berichten.
Verwaltungsratsmitglieds nichtig ist, so gelten § 246
Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4, die §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und
§ 249 Abs. 2 des Aktiengesetzes entsprechend. Es ist § 35
nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise
Beschlussfassung
als durch Erhebung der Klage geltend zu machen.
(1) Abwesende Mitglieder können dadurch an der
§ 32 Beschlussfassung des Verwaltungsrats und seiner Aus-
schüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben
Anfechtung der überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben kön-
Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nen durch andere Mitglieder überreicht werden. Sie kön-
Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsrats- nen auch durch Personen, die nicht dem Verwaltungsrat
mitgliedern findet § 251 des Aktiengesetzes mit der Maß- angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109
gabe Anwendung, dass das gesetzwidrige Zustan- Abs. 3 des Aktiengesetzes zur Teilnahme an der Sitzung
dekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmer- berechtigt sind.
vertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der (2) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleich-
Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zuge- bare Formen der Beschlussfassung des Verwaltungsrats
wiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren
Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsord-
SE-Beteiligungsgesetzes. nung des Verwaltungsrats nur zulässig, wenn kein Mit-
glied diesem Verfahren widerspricht.
§ 33 (3) Ist ein geschäftsführender Direktor, der zugleich
Wirkung des Urteils Mitglied des Verwaltungsrats ist, aus rechtlichen Grün-
den gehindert, an der Beschlussfassung im Verwaltungs-
Für die Urteilswirkung gilt § 252 des Aktiengesetzes rat teilzunehmen, hat insoweit der Vorsitzende des Ver-
entsprechend. waltungsrats eine zusätzliche Stimme.
§ 34 § 36
Innere Ordnung des Verwaltungsrats Teilnahme an Sitzungen
(1) Der Verwaltungsrat hat neben dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse
nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte (1) An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner
mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Stell- Ausschüsse sollen Personen, die dem Verwaltungsrat
vertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vor- nicht angehören, nicht teilnehmen. Sachverständige und
sitzenden, wenn dieser verhindert ist. Besteht der Ver- Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne
waltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Gegenstände zugezogen werden.
Vorsitzenden des Verwaltungsrats gesetzlich zugewiese-
nen Aufgaben wahr. (2) Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Aus-
schuss nicht angehören, können an den Ausschusssit-
(2) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsord- zungen teilnehmen, wenn der Vorsitzende des Verwal-
nung geben. Die Satzung kann Einzelfragen der Ge- tungsrats nichts anderes bestimmt.
schäftsordnung bindend regeln.
(3) Die Satzung kann zulassen, dass an den Sitzungen
(3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse Personen,
Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unter- die dem Verwaltungsrat nicht angehören, an Stelle von
zeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag verhinderten Mitgliedern teilnehmen können, wenn diese
der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tages- sie in Textform ermächtigt haben.
ordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und
die Beschlüsse des Verwaltungsrats anzugeben. Ein Ver- (4) Abweichende gesetzliche Bestimmungen bleiben
stoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluss unberührt.
nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Verwaltungsrats ist
auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift
§ 37
auszuhändigen. Die Sätze 1 bis 4 finden auf einen Verwal-
tungsrat, der nur aus einer Person besteht, keine Anwen- Einberufung des Verwaltungsrats
dung.
(1) Jedes Verwaltungsratsmitglied kann unter Angabe
(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte einen des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsit-
oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine zende des Verwaltungsrats unverzüglich den Verwaltungs-
Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die rat einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach
Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Die Auf- der Einberufung stattfinden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3683
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann nicht die Satzung den Erlass einer Geschäftsordnung
das Verwaltungsratsmitglied unter Mitteilung des Sach- dem Verwaltungsrat übertragen hat oder der Verwal-
verhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den tungsrat eine Geschäftsordnung erlässt. Die Satzung
Verwaltungsrat einberufen. kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln.
Beschlüsse der geschäftsführenden Direktoren über die
Geschäftsordnung müssen einstimmig gefasst werden.
§ 38
(5) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit
Rechtsverhältnisse
durch Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden,
der Mitglieder des Verwaltungsrats
sofern die Satzung nichts anderes regelt. Für die Ansprü-
(1) Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- che aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen
rats gilt § 113 des Aktiengesetzes entsprechend. Vorschriften.
(2) Für die Gewährung von Krediten an Mitglieder des (6) Geschäftsführende Direktoren berichten dem Ver-
Verwaltungsrats und für sonstige Verträge mit Mitgliedern waltungsrat entsprechend § 90 des Aktiengesetzes, so-
des Verwaltungsrats gelten die §§ 114 und 115 des Aktien- fern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts ande-
gesetzes entsprechend. res vorsieht.
(7) Die §§ 87 bis 89 des Aktiengesetzes gelten ent-
§ 39 sprechend.
Sorgfaltspflicht und (8) Für Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der ge-
Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder schäftsführenden Direktoren gilt § 93 des Aktiengesetzes
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Ver- entsprechend.
waltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes ent-
(9) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direk-
sprechend.
toren gelten auch für ihre Stellvertreter.
§ 40
§ 41
Geschäftsführende Direktoren
Vertretung
(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere
geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwaltungs- (1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die
rats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiter-
(2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn
hin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht.
die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaft-
Die Bestellung ist zur Eintragung in das Handelsregister
lich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Wil-
anzumelden. Werden Dritte zu geschäftsführenden Direk-
lenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so
toren bestellt, gilt für sie § 76 Abs. 3 des Aktiengesetzes
genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführen-
entsprechend. Die Satzung kann Regelungen über die
den Direktor.
Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender
Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des SE-Beteiligungsgeset- (3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne
zes bleibt unberührt. geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemein-
(2) Die geschäftsführenden Direktoren führen die Ge- schaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesell-
schäfte der Gesellschaft. Sind mehrere geschäftsführen- schaft befugt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen
de Direktoren bestellt, so sind sie nur gemeinschaftlich entsprechend.
zur Geschäftsführung befugt; die Satzung oder eine vom (4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende
Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung kann Ab- Direktoren können einzelne von ihnen zur Vornahme be-
weichendes bestimmen. Gesetzlich dem Verwaltungsrat stimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäf-
zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäfts- ten ermächtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzel-
führenden Direktoren übertragen werden. Soweit nach ner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit
den für Aktiengesellschaften geltenden Rechtsvorschrif- einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt
ten der Vorstand Anmeldungen und die Einreichung von ist.
Unterlagen zum Handelsregister vorzunehmen hat, treten
an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden (5) Den geschäftsführenden Direktoren gegenüber ver-
Direktoren. tritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
(3) Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz
oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem
Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in der Hälfte des § 42
Grundkapitals besteht, so haben die geschäftsführenden
Direktoren dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unver- Zeichnung
züglich darüber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die Ge- durch geschäftsführende Direktoren
sellschaft zahlungsunfähig wird oder sich eine Über-
schuldung der Gesellschaft ergibt. Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die
Gesellschaft, indem sie der Firma der Gesellschaft ihre
(4) Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, Namensunterschrift mit dem Zusatz „Geschäftsführen-
können sie sich eine Geschäftsordnung geben, wenn der Direktor“ hinzufügen.
3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
§ 43 § 47
Angaben auf Geschäftsbriefen Prüfung und
Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimm-
ten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform (1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jah-
und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des resabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach
Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die ihrer Aufstellung dem Verwaltungsrat vorzulegen. Zu-
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, so- gleich haben die geschäftsführenden Direktoren einen
wie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsit- Vorschlag vorzulegen, den der Verwaltungsrat der Haupt-
zende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und versammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angege- machen soll; § 170 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt
ben werden. § 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
entsprechend.
(2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von
(2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entspre- den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu neh-
chend. men. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem
Verwaltungsratsmitglied oder, soweit der Verwaltungsrat
dies beschlossen hat und ein Bilanzausschuss besteht,
§ 44 den Mitgliedern des Ausschusses auszuhändigen.
Beschränkungen der (3) Für die Prüfung durch den Verwaltungsrat gilt § 171
Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend.
(1) Die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden
(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend
Direktoren kann nicht beschränkt werden.
für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des
(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft sind die geschäfts- Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290
führenden Direktoren verpflichtet, die Anweisungen und Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernab-
Beschränkungen zu beachten, die im Rahmen der für die schluss und den Konzernlagebericht. Der Einzelabschluss
SE geltenden Vorschriften die Satzung, der Verwaltungs- nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs darf
rat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen erst nach Billigung durch den Verwaltungsrat offen gelegt
des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direk- werden.
toren für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.
(5) Billigt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss, so
ist dieser festgestellt, sofern nicht der Verwaltungsrat
§ 45 beschließt, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des
Bestellung durch das Gericht Verwaltungsrats sind in den Bericht des Verwaltungsrats
an die Hauptversammlung aufzunehmen.
Fehlt ein erforderlicher geschäftsführender Direktor, so
hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines (6) Hat der Verwaltungsrat beschlossen, die Feststel-
Beteiligten das Mitglied zu bestellen. § 85 Abs. 1 Satz 2, lung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu
Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. überlassen, oder hat der Verwaltungsrat den Jahres-
abschluss nicht gebilligt, so stellt die Hauptversammlung
den Jahresabschluss fest. Hat der Verwaltungsrat eines
§ 46
Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetz-
Anmeldung von Änderungen buchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so ent-
scheidet die Hauptversammlung über die Billigung. Für
(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben jeden die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Billi-
Wechsel der Verwaltungsratsmitglieder unverzüglich in gung des Konzernabschlusses durch die Hauptversamm-
den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und die lung gilt § 173 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes entspre-
Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Sie chend.
haben jede Änderung der geschäftsführenden Direktoren
oder der Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden
Direktors zur Eintragung in das Handelsregister anzumel- § 48
den. Sie haben weiterhin die Wahl des Verwaltungsrats-
vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie jede Ände- Ordentliche Hauptversammlung
rung in der Person des Verwaltungsratsvorsitzenden oder (1) Unverzüglich nach der Zuleitung des Berichts an die
seines Stellvertreters zum Handelsregister anzumelden. geschäftsführenden Direktoren hat der Verwaltungsrat
(2) Die neuen geschäftsführenden Direktoren haben in die Hauptversammlung zur Entgegennahme des fest-
der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vor- gestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts,
liegen, die ihrer Bestellung nach § 40 Abs. 1 Satz 4 entge- eines vom Verwaltungsrat gebilligten Einzelabschlusses
genstehen und dass sie über ihre unbeschränkte Aus- nach § 325 Abs. 2a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
kunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des
sind. § 37 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes ist anzuwen- Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290
den. Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegen-
nahme des vom Verwaltungsrat gebilligten Konzern-
(3) § 81 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes gilt für die abschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberu-
geschäftsführenden Direktoren entsprechend. fen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3685
(2) Die Vorschriften des § 175 Abs. 2 bis 4 und des zung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes.
§ 176 Abs. 2 des Aktiengesetzes gelten entsprechend. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer
Der Verwaltungsrat hat der Hauptversammlung die in bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu be-
§ 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes angegebenen Vorlagen enden, indem sie
vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Verwal-
1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat
tungsrat seine Vorlagen erläutern. Er soll dabei auch zu
errichtet oder
einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung neh-
men, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt 2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Ver-
hat. Satz 4 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden. ordnung verlegt.
§ 49 (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist
der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den
Leitungsmacht Mangel der Satzung festzustellen.
und Verantwortlichkeit
bei Abhängigkeit von Unternehmen (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststel-
lung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige
(1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 Beschwerde statt.
bis 318 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vor-
stands der Gesellschaft die geschäftsführenden Direkto-
ren.
Abschnitt 6
(2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319
bis 327 des Aktiengesetzes treten an die Stelle des Vor- Straf- und Bußgeldvorschriften
stands der eingegliederten Gesellschaft die geschäfts-
führenden Direktoren. § 53
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften
Hauptversammlung (1) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
und Abs. 2, des § 400 und der §§ 402 bis 404 des Aktien-
§ 50 gesetzes, der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs
Einberufung und und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes
Ergänzung der Tagesordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 405 und 406 des
auf Verlangen einer Minderheit Aktiengesetzes und des § 334 des Handelsgesetzbuchs
gelten auch für die SE im Sinne des Artikels 9 Abs. 1
(1) Die Einberufung der Hauptversammlung und die Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung. Soweit
Aufstellung ihrer Tagesordnung nach Artikel 55 der Ver- sie
ordnung kann von einem oder mehreren Aktionären
beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil am Grund- 1. Mitglieder des Vorstands,
kapital mindestens 5 Prozent beträgt. 2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder
(2) Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Haupt-
3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer
versammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von
Kapitalgesellschaft
einem oder mehreren Aktionären beantragt werden,
sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals betreffen, gelten sie bei der SE mit dualistischem System
oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreicht. in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des
Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die
§ 51 Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der SE mit monisti-
Satzungsänderungen schem System gelten sie in den Fällen der Nummern 1
und 3 für die geschäftsführenden Direktoren und in den
Die Satzung kann bestimmen, dass für einen Beschluss Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Verwaltungs-
der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung rats.
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus-
reicht, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals (2) Die Strafvorschriften des § 399 Abs. 1 Nr. 6 und des
vertreten ist. Dies gilt nicht für die Änderung des Gegen- § 401 des Aktiengesetzes gelten im Sinne des Artikels 9
stands des Unternehmens, für einen Beschluss gemäß Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Verordnung
Artikel 8 Abs. 6 der Verordnung sowie für Fälle, für die auch für die SE mit dualistischem System. Soweit sie Mit-
eine höhere Kapitalmehrheit gesetzlich zwingend vorge- glieder des Vorstands betreffen, gelten sie für die Mitglie-
schrieben ist. der des Leitungsorgans.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Abschnitt 5 strafe wird bestraft, wer
Auflösung 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 8 Satz 2,
2. als Mitglied des Leitungsorgans einer SE mit dualisti-
§ 52 schem System oder als geschäftsführender Direktor
Auflösung einer SE mit monistischem System entgegen § 13
der SE bei Auseinanderfallen Abs. 3,
von Sitz und Hauptverwaltung 3. als geschäftsführender Direktor einer SE mit monisti-
(1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach schem System entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 oder § 46
Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Sat- Abs. 2 Satz 1 oder
3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
4. als Abwickler einer SE mit monistischem System ent- § 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
gegen Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c Doppelbuchsta- ums
be ii der Verordnung in Verbindung mit § 266 Abs. 3
Satz 1 des Aktiengesetzes Kapitel 3
eine Versicherung nicht richtig abgibt. Verhandlungsverfahren
(4) Ebenso wird bestraft, wer bei einer SE mit monis- § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhand-
tischem System lungsgremiums
§ 12 Sitzungen; Geschäftsordnung
1. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5
Satz 1 die Hauptversammlung nicht oder nicht recht- § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungs-
zeitig einberuft oder ihr den Verlust nicht, nicht richtig, gremium und Leitungen
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenste-
henden Organisationen
2. a) als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22
Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 des § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium
Aktiengesetzes oder § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen
b) als Abwickler entgegen Artikel 9 Abs. 1 Buchsta- § 17 Niederschrift
be c Doppelbuchstabe ii der Verordnung in Verbin-
§ 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen
dung mit § 268 Abs. 2 Satz 1, dieser in Verbindung
mit § 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes, § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht § 20 Dauer der Verhandlungen
rechtzeitig beantragt.
Teil 3
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Beteiligung
Jahr oder Geldstrafe. der Arbeitnehmer in der SE
Kapitel 1
Artikel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung
Gesetz § 21 Inhalt der Vereinbarung
über die Beteiligung der Arbeitnehmer
in einer Europäischen Gesellschaft Kapitel 2
(SE-Beteiligungsgesetz – SEBG) Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes
Inhaltsübersicht Abschnitt 1
SE–Betriebsrat kraft Gesetzes
Teil 1
Allgemeine Vorschriften Unterabschnitt 1
§ 1 Zielsetzung des Gesetzes Bildung und Geschäftsführung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 22 Voraussetzung
§ 3 Geltungsbereich § 23 Errichtung des SE-Betriebsrats
§ 24 Sitzungen und Beschlüsse
Teil 2 § 25 Prüfung der Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
Besonderes Verhandlungsgremium § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen
Kapitel 1 Unterabschnitt 2
Bildung und Zusammensetzung Aufgaben
§ 4 Information der Leitungen § 27 Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats
§ 5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremi- § 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
ums
§ 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Um-
§ 6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallen- stände
den Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 30 Information durch den SE-Betriebsrat
§ 7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des be-
sonderen Verhandlungsgremiums
Unterabschnitt 3
Kapitel 2 Freistellung und Kosten
Wahlgremium § 31 Fortbildung
§ 8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl § 32 Sachverständige
§ 9 Einberufung des Wahlgremiums § 33 Kosten und Sachaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3687
Abschnitt 2 dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteili-
Mitbestimmung kraft Gesetzes gung der Arbeitnehmer in der SE sicherzustellen, geför-
dert werden.
§ 34 Besondere Voraussetzungen
(4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch für
§ 35 Umfang der Mitbestimmung strukturelle Änderungen einer gegründeten SE sowie für
§ 36 Sitzverteilung und Bestellung deren Auswirkungen auf die betroffenen Gesellschaften
und ihre Arbeitnehmer.
§ 37 Abberufung und Anfechtung
§ 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung §2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3
(1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach
Te n d e n z s c h u t z den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jeweili-
§ 39 Tendenzunternehmen gen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen
Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Ange-
stellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-
Teil 4
schäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsver-
Grundsätze der Zusammenarbeit fassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten, un-
und Schutzbestimmungen abhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder
mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gel-
§ 40 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
ten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der
§ 41 Geheimhaltung; Vertraulichkeit Hauptsache für das Unternehmen oder den Betrieb
§ 42 Schutz der Arbeitnehmervertreter arbeiten.
§ 43 Missbrauchsverbot (2) Beteiligte Gesellschaften sind die Gesellschaften,
die unmittelbar an der Gründung einer SE beteiligt sind.
§ 44 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
(3) Tochtergesellschaften sind rechtlich selbstständi-
ge Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen
Teil 5 beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Abs. 2
Straf- und Bußgeldvorschriften; bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. Septem-
Schlussbestimmung ber 1994 über die Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur
§ 45 Strafvorschriften Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in ge-
§ 46 Bußgeldvorschriften meinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unter-
nehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausüben
§ 47 Geltung nationalen Rechts
kann. § 6 Abs. 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-
Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022)
ist anzuwenden.
Te i l 1 (4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer
beteiligten Gesellschaft, die zu Tochtergesellschaften
oder Betrieben der SE werden sollen.
§1
(5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an
Zielsetzung des Gesetzes der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften oder der
(1) Das Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer SE selbst, das die Geschäfte der Gesellschaft führt und
in einer Europäischen Gesellschaft (SE), die Gegenstand zu ihrer Vertretung berechtigt ist. Bei den beteiligten
der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom Gesellschaften ist dies das Leitungs- oder Verwaltungs-
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen organ, bei der SE das Leitungsorgan oder die geschäfts-
Gesellschaft (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) ist. Ziel des Gesetzes führenden Direktoren.
ist, in einer SE die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz
an Unternehmensentscheidungen zu sichern. Maßgeb- (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder
lich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Betriebsverfassungs-
Arbeitnehmer in der SE sind die bestehenden Beteili- gesetzes gebildete Vertretung).
gungsrechte in den Gesellschaften, die die SE gründen.
(7) SE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan
(2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreiten- der Arbeitnehmer der SE, das durch eine Vereinbarung
de Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonsti- nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 ein-
ge Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung gesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und An-
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE getrof- hörung der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesell-
fen. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine schaften und Betriebe und, wenn vereinbart, Mitbestim-
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE kraft Gesetzes mungsrechte und sonstige Beteiligungsrechte in Bezug
sichergestellt. auf die SE wahrzunehmen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die nach (8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes
Absatz 2 zu treffende Vereinbarung sind so auszulegen, Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
und Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Arbeit- §4
nehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft Ein-
Information der Leitungen
fluss nehmen können.
(9) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitneh- (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund
mern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden.
Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche
zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in
Rechte in den Konzernunternehmen der SE gehören. der SE abzuschließen.
(10) Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des (2) Wenn die Leitungen die Gründung einer SE planen,
SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch informieren sie die Arbeitnehmervertretungen und Spre-
die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE cherausschüsse in den beteiligten Gesellschaften,
selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrie-
ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen ben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeit-
oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf nehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den
der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert
Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmel-
wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zungsplans, des Gründungsplans für eine Holdinggesell-
zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und schaft, des Umwandlungsplans oder nach Abschluss der
gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE Vereinbarung eines Plans zur Gründung einer Tochter-
vorzubereiten. gesellschaft.
(11) Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dia- (3) Die Information erstreckt sich insbesondere auf
logs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-
1. die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaf-
Betriebsrat oder anderer Arbeitnehmervertreter und der
ten, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffe-
Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eige-
nen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitglied-
nen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungs-
staaten;
ebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen
dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten 2. die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehen-
Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten den Arbeitnehmervertretungen;
Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rah-
men des Entscheidungsprozesses innerhalb der SE be- 3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben
rücksichtigt werden kann. jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus
zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitglied-
(12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der staat beschäftigten Arbeitnehmer;
Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft
durch 4. die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungs-
rechte in den Organen dieser Gesellschaften zuste-
1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglie- hen.
der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Ge-
sellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder (4) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl
der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach
2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Absatz 2.
Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
tungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder ab-
zulehnen. §5
Zusammensetzung
§3 des besonderen Verhandlungsgremiums
Geltungsbereich (1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeit-
(1) Dieses Gesetz gilt für eine SE mit Sitz im Inland. Es nehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Toch-
gilt unabhängig vom Sitz der SE auch für Arbeitnehmer tergesellschaften und betroffenen Betriebe werden Mit-
der SE, die im Inland beschäftigt sind sowie für beteiligte glieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt
Gesellschaften, betroffene Tochtergesellschaften und oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat
betroffene Betriebe mit Sitz im Inland. beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamt-
zahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitneh-
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die mer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem
Wirtschaftsraum. Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu
wählen oder zu bestellen.
(2) Wird die SE durch Verschmelzung gegründet, sind
Te i l 2
so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhand-
B e s o n d e r e s Ve r h a n d l u n g s g r e m i u m lungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforder-
lich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte
Kapitel 1 Gesellschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in
dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als
Bildung und Zusammensetzung Folge der geplanten Eintragung der SE als eigene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3689
Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in dem besonderen (2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mit-
Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied ver- glieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen
treten ist. Dies darf nicht zu einer Doppelvertretung der alle an der Gründung der SE beteiligten Gesellschaften
betroffenen Arbeitnehmer führen. mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäfti-
gen, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Ver-
(3) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Prozent handlungsgremium vertreten sein.
der sich aus Absatz 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht
überschreiten. Kann danach nicht jede nach Absatz 2 (3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-
besonders zu berücksichtigende Gesellschaft durch ein glieder des besonderen Verhandlungsgremiums geringer
zusätzliches Mitglied im besonderen Verhandlungsgre- als die Anzahl der an der Gründung der SE beteiligten
mium vertreten werden, so werden diese Gesellschaften Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im
in absteigender Reihenfolge der Zahl der bei ihnen Inland beschäftigen, so erhalten die Gesellschaften in
beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Dabei ist zu absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer
gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat nicht mehrere jeweils einen Sitz.
zusätzliche Sitze erhält, solange nicht alle anderen Mit-
gliedstaaten, aus denen die nach Absatz 2 besonders zu (4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-
berücksichtigenden Gesellschaften stammen, einen Sitz glieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher
erhalten haben. als die Anzahl der an der Gründung der SE beteiligten
Gesellschaften mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im
(4) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonde- Inland beschäftigen, so sind die nach erfolgter Verteilung
ren Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem d’Hondt-
Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten Gesell- schen Höchstzahlenverfahren auf die beteiligten Gesell-
schaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der schaften zu verteilen.
betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusam-
mensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (5) Sind keine Gesellschaften mit Sitz im Inland an der
ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremi- Gründung der SE beteiligt, sondern von ihr nur Betriebe
um entsprechend neu zusammenzusetzen. Über solche ausländischer Gesellschaften betroffen, gelten die Ab-
Änderungen haben die zuständigen Leitungen unverzüg- sätze 2 bis 4 entsprechend.
lich das besondere Verhandlungsgremium zu informie-
ren. § 4 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Kapitel 2
§6 Wahlgremium
Persönliche Voraussetzungen der
auf das Inland entfallenden Mitglieder §8
des besonderen Verhandlungsgremiums
Zusammensetzung
(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder
des Wahlgremiums; Urwahl
des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich
nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines
in denen sie gewählt oder bestellt werden. anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten
(2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgre- Arbeitnehmer der an der Gründung der SE beteiligten
miums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der Gesell- Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und
schaften und Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des beson-
Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlen- deren Verhandlungsgremiums werden von einem Wahl-
mäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist gremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im
ein Ersatzmitglied zu wählen. Fall des § 6 Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag
einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem an der Grün-
(3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium dung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist. Wird
mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes drit- nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens
te Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einem doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von
an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertre- Gewerkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag
ten ist. einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der
Gewerkschaft unterzeichnet sein. Im Fall des § 6 Abs. 4
(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecheraus-
mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindes- schüsse zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Besteht in
tens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. einem beteiligten Unternehmen oder in einer beteiligten
Unternehmensgruppe kein Sprecherausschuss, können
die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein
§7
Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der
Verteilung wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet
der auf das Inland entfallenden Sitze sein.
des besonderen Verhandlungsgremiums
(2) Ist aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe
(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des beson- an der SE-Gründung beteiligt, besteht das Wahlgremium
deren Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach den aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats oder, so-
jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. fern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der
3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gesamtbetriebsräte, oder, sofern ein solcher in einem §9
Unternehmen nicht besteht, aus den Mitgliedern des
Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe und Unterneh- Einberufung des Wahlgremiums
men einer Unternehmensgruppe werden vom Konzern- (1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhalte-
betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit ver- nen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitnehmer-
treten. vertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche
nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine
(3) Ist aus dem Inland nur ein Unternehmen an der solche nicht besteht, auf Betriebsebene
Gründung einer SE beteiligt, besteht das Wahlgremium 1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremi-
aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats, oder, so- ums festzulegen;
fern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern des
Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe eines Unterneh- 2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeit-
mens werden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat nehmervertretungen nach § 8 Abs. 6 festzulegen;
mit vertreten.
3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.
(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmer-
(4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Grün-
vertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1
dung einer SE betroffen, besteht das Wahlgremium aus
den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die
den Mitgliedern des Betriebsrats.
meisten Arbeitnehmer vertritt.
(5) Sind an der Gründung der SE eine oder mehrere
Unternehmensgruppen oder nicht verbundene Unter- § 10
nehmen beteiligt oder sind von der Gründung unterneh- Wahl der Mitglieder
mensunabhängige Betriebe betroffen, setzt sich das des besonderen Verhandlungsgremiums
Wahlgremium aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretun-
gen auf Konzernebene, Unternehmensebene oder Be- (1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der
triebsebene zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten ent- Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drit-
sprechend. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine entspre- tel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Mit-
chende Arbeitnehmervertretung nicht vorhanden, wer- glieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stim-
den diese Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeit- men, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt mit
nehmern in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von einem einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer (2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertre-
Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die tungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder jeweils
inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die
Betriebsleitung einlädt. Es sind so viele Mitglieder des sie nach § 8 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht nach Satz 1
Wahlgremiums zu wählen, wie eine bestehende Arbeit- vertretene Arbeitnehmer werden den Arbeitnehmerver-
nehmervertretung in den Fällen der Absätze 2 bis 4 an tretungen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe
gesetzlichen Mitgliedern hätte; für das Wahlverfahren gilt zu gleichen Teilen zugerechnet.
Absatz 7 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mit-
glieder im Wahlgremium vertreten, werden die entspre-
(6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mit-
chend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehen-
gliedern. Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die
den Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies gilt auch
Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entsprechend
für die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 gewählten Mitglieder des
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem d‘Hondtschen
Wahlgremiums.
Höchstzahlverfahren zu verringern.
(7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine
Kapitel 3
Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die Mit- Ve r h a n d l u n g s v e r f a h r e n
glieder des besonderen Verhandlungsgremiums in gehei-
mer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem
Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer § 11
Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die Information über die Mitglieder
inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder des besonderen Verhandlungsgremiums
Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mitglieder des be-
sonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grund- (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des beson-
sätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grund- deren Verhandlungsgremiums soll innerhalb von zehn
sätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag Wochen nach der in § 4 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen
eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer Information erfolgen. Den Leitungen sind unverzüglich
muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlbe- die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungs-
rechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei gremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebs-
Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberech- zugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen haben die örtli-
tigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis chen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort
zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unter- bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecher-
zeichnung durch zwei Wahlberechtigte. § 8 Abs. 1 Satz 2 ausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertrete-
bis 6 gilt entsprechend. nen Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3691
(2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 schäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mitglied-
findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 staat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungs-
genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu ver- gremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2), gelten
treten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.
gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit
an dem Verhandlungsverfahren beteiligen. (2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt
vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der
Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit
§ 12
der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Jedes
Sitzungen; Geschäftsordnung auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele
(1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung Arbeitnehmer.
der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in
(3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Mit-
§ 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden
bestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss
Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und
zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit
informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmenslei-
von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhand-
tungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus
lungsgremiums erforderlich, die mindestens zwei Drittel
seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei
der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten
Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäfts-
vertreten. Dies gilt
ordnung geben.
(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberu- 1. im Fall einer SE, die durch Verschmelzung gegründet
fen. werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf min-
destens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer
§ 13 der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen
Tochtergesellschaften erstreckt oder
Zusammenarbeit
zwischen besonderem 2. im Fall einer SE, die als Holding-Gesellschaft oder als
Verhandlungsgremium und Leitungen Tochtergesellschaft gegründet werden soll, sofern
(1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit sich die Mitbestimmung auf mindestens 50 Prozent
den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ab. Zur Erfüllung Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesell-
dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen. schaften erstreckt.
(2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhand- (4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet,
lungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu dass
erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist ins- 1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-
besondere über das Gründungsvorhaben und den Ver- oder Verwaltungsorgan der SE geringer ist als der
lauf des Verfahrens bis zur Eintragung der SE zu unter- höchste in den beteiligten Gesellschaften bestehende
richten. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen Anteil oder
werden zwischen den Leitungen und dem besonderen
2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
tungsorgans der Gesellschaft zu wählen, zu bestellen,
zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder einge-
§ 14 schränkt wird.
Sachverständige und Vertreter von
geeigneten außenstehenden Organisationen (5) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann
ein Beschluss nach Absatz 3 nicht gefasst werden.
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei
den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu
denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschafts- § 16
organisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können,
hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unter- Nichtaufnahme
stützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn oder Abbruch der Verhandlungen
das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an
den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen. (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-
schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder be-
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann be- reits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für
schließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unter- Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der
richten. Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertre-
ten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung
§ 15 der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in
Beschlussfassung denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwen-
im besonderen Verhandlungsgremium dung.
(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgre- (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfah-
miums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt ren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist ein
werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat be- solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelun-
3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
gen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Geset- § 19
zes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Kosten des
Gesetzes keine Anwendung. besonderen Verhandlungsgremiums
(3) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen
ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kos-
den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft ten tragen die beteiligten Gesellschaften und nach ihrer
Mitbestimmungsrechte zustehen. Gründung die SE als Gesamtschuldner. Insbesondere
sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume,
§ 17 sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Ver-
fügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und
Niederschrift Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Ver-
In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem handlungsgremiums zu tragen.
weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremi-
ums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen § 20
1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung Dauer der Verhandlungen
nach § 13 Abs. 1, (1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung
2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Ab- des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis
bruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet den
Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Sitzung
3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen
gefasst worden sind. haben.
Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu (2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen,
übermitteln. die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeit-
raum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einset-
zung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzuset-
§ 18
zen.
Wiederaufnahme der Verhandlungen
(1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach
§ 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens
Te i l 3
10 Prozent der Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochtergesell- Beteiligung
schaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein der Arbeitnehmer in der SE
besonderes Verhandlungsgremium erneut gebildet, mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesell- Kapitel 1
schaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betrof-
fenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Beteiligung
Betriebe treten. Die Parteien können eine frühere Wieder- der Arbeitnehmer
aufnahme der Verhandlungen vereinbaren. k r a f t Ve r e i n b a r u n g
(2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die
Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung der § 21
SE nach Absatz 1 beschließt, in diesen Verhandlungen Inhalt der Vereinbarung
jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33
über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Lei-
bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine An- tungen und dem besonderen Verhandlungsgremium
wendung. wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übri-
gen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
(3) Sind strukturelle Änderungen der SE geplant, die
1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich
geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu
der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaa-
mindern, finden auf Veranlassung der Leitung der SE
ten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern
oder des SE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteili-
diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
gungsrechte der Arbeitnehmer der SE statt. Anstelle des
neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums 2. die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die An-
können die Verhandlungen mit der Leitung der SE einver- zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, ein-
nehmlich von dem SE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertre- schließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderun-
tern der von der geplanten strukturellen Änderung betrof- gen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitneh-
fenen Arbeitnehmer, die bisher nicht von dem SE- mer;
Betriebsrat vertreten werden, geführt werden. Wird in 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung
diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die und Anhörung des SE-Betriebsrats;
§§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und
die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes 4. die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
anzuwenden. 5. die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finan-
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vor- ziellen und materiellen Mittel;
schriften des Teils 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle 6. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und
der Leitungen die Leitung der SE tritt. ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinba-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3693
rung neu ausgehandelt werden soll und das dabei (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.
anzuwendende Verfahren.
(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die § 23
Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens
oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung fest- Errichtung des SE-Betriebsrats
zulegen. Absatz 1 gilt entsprechend. (1) Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und
(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung Anhörung in der SE ist ein SE-Betriebsrat zu errichten.
über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzu- Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern der SE, ihrer Toch-
legen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden: tergesellschaften und Betriebe zusammen. Für die Er-
richtung des SE-Betriebsrats gelten § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1
1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal- und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11 Abs. 1 Satz 2
tungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
oder bestellen können oder deren Bestellung sie emp- der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochterge-
fehlen oder ablehnen können; sellschaften und betroffenen Betriebe die SE, ihre Toch-
2. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mit- tergesellschaften und Betriebe treten. Im Fall des § 22
glieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung Abs. 1 Nr. 2 ist für die Feststellung der Zahl der beschäf-
empfehlen oder ablehnen können und tigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 angegebenen
Zeitraums maßgeblich. Die Mitgliedschaft im SE-Be-
3. die Rechte dieser Mitglieder.
triebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung. Die Dauer
(4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden Mit-
auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen glieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberu-
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufge- fung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Für die
nommen werden. Die Parteien können das dabei anzu- Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der
wendende Verfahren regeln. Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesellschaf-
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Rege- ten, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen
lungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe
Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung treten.
kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten. (2) Die Leitung der SE lädt unverzüglich nach Benen-
(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes nung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des SE-
zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeit- Betriebsrats ein. Der SE-Betriebsrat wählt aus seiner
nehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug (3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung
auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung der Stellvertreter vertritt den SE-Betriebsrat im Rahmen
zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme
das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewan- von Erklärungen, die dem SE-Betriebsrat gegenüber
delt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner
Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monis- Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
tischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
(4) Der SE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen
Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsit-
Kapitel 2
zenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören.
Beteiligung Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SE-
der Arbeitnehmer Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).
kraft Gesetzes
§ 24
Abschnitt 1
Sitzungen und Beschlüsse
SE–Betriebsrat kraft Gesetzes
(1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche
Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner
Unterabschnitt 1 Mitglieder beschließt.
Bildung und Geschäftsführung
(2) Vor Sitzungen mit der Leitung der SE ist der SE-
Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss – ge-
§ 22 gebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusam-
Voraussetzung mensetzung – berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter
der Leitung der SE zu tagen. Mit Einverständnis der Lei-
(1) Die Regelungen der §§ 23 bis 33 über den SE- tung der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen
Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der durchführen. Die Sitzungen des SE-Betriebsrats sind
Eintragung der SE Anwendung, wenn nicht öffentlich.
1. die Parteien dies vereinbaren oder
(3) Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn min-
2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums destens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die
keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das Beschlüsse des SE-Betriebsrats werden, soweit in die-
besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehr-
nach § 16 gefasst hat. heit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
§ 25 (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den
Perspektiven im Sinne von Absatz 1 gehören insbeson-
Prüfung der
dere
Zusammensetzung des SE-Betriebsrats
1. die Struktur der SE sowie die wirtschaftliche und
Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung
finanzielle Lage;
des SE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der SE
zu prüfen, ob Änderungen der SE und ihrer Tochtergesell- 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-,
schaften und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitneh- Produktions- und Absatzlage;
merzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche
sind. Sie hat das Ergebnis dem SE-Betriebsrat mitzutei- Entwicklung;
len. Ist danach eine andere Zusammensetzung des SE-
Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den 4. Investitionen (Investitionsprogramme);
jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die 5. grundlegende Änderungen der Organisation;
Mitglieder des SE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten
neu gewählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfah-
oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen ren;
Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten. 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder
wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der
§ 26 Produktion;
Beschluss zur 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unterneh-
Aufnahme von Neuverhandlungen men oder Betrieben;
(1) Vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SE- 9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unterneh-
Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen men, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung 10. Massenentlassungen.
nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Rege-
lung weiter gelten soll. (3) Die Leitung der SE informiert die Leitungen über
Ort und Tag der Sitzung.
(2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinba-
rung nach § 21 zu verhandeln, so gelten die §§ 13 bis 15,
17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an § 29
die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der Unterrichtung und Anhörung
SE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zustan- über außergewöhnliche Umstände
de, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung.
(1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer
Unterabschnitt 2 haben, hat die Leitung der SE den SE-Betriebsrat recht-
Aufgaben zeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu
unterrichten. Als außergewöhnliche Umstände gelten
insbesondere
§ 27
1. die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen,
Zuständigkeiten des SE-Betriebsrats Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;
Der SE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenhei- 2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder
ten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften wesentlichen Betriebsteilen;
oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat
betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen 3. Massenentlassungen.
Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats (2) Der SE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit
hinausgehen. der Leitung der SE oder den Vertretern einer anderen
zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen
§ 28 ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der SE zusam-
menzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen
Jährliche angehört zu werden.
Unterrichtung und Anhörung
(3) Auf Beschluss des SE-Betriebsrats stehen die
(1) Die Leitung der SE hat den SE-Betriebsrat mindes- Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Aus-
tens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sit- schuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem
zung über die Entwicklung der Geschäftslage und die geschäftsführenden Ausschuss statt, so haben auch die
Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage der erfor- Mitglieder des SE-Betriebsrats, die von diesen Maßnah-
derlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. men unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten, das
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere Recht, daran teilzunehmen.
1. die Geschäftsberichte, (4) Wenn die Leitung der SE beschließt, nicht entspre-
chend der von dem SE-Betriebsrat oder dem geschäfts-
2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans
führenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu
und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans,
handeln, hat der SE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres
3. die Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversamm- Mal mit der Leitung der SE zusammenzutreffen, um eine
lung der Aktionäre vorgelegt werden. Einigung herbeizuführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3695
§ 30 Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und
betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten oder
Information
durch den SE-Betriebsrat b) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren
Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertre- der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere
ter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Formen der Mitbestimmung bestanden und sich
den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und auf weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl der
Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und
vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren. betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten und
das besondere Verhandlungsgremium einen ent-
sprechenden Beschluss fasst;
Unterabschnitt 3
Freistellung und Kosten 3. im Fall einer durch Errichtung einer Holding-Gesell-
schaft oder einer Tochtergesellschaft gegründeten SE,
wenn
§ 31
Fortbildung a) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren
der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere
Der SE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Formen der Mitbestimmung bestanden und sich
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und
SE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SE-Betriebsrat hat betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten oder
die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Lei-
tung der SE mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen b) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren
Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berück- der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere
sichtigen. Formen der Mitbestimmung bestanden und sich
auf weniger als 50 Prozent der Gesamtzahl der
Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften und
§ 32
betroffenen Tochtergesellschaften erstreckten und
Sachverständige das besondere Verhandlungsgremium einen ent-
sprechenden Beschluss fasst.
Der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Aus-
schuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl (2) Bestanden in den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 und 3
unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinne des § 2
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten Gesellschaften,
können auch Vertreter von Gewerkschaften sein. so entscheidet das besondere Verhandlungsgremium,
welche von ihnen in der SE eingeführt wird. Wenn das
§ 33 besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Be-
schluss fasst und eine inländische Gesellschaft, deren
Kosten und Sachaufwand Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebs- Gründung der SE beteiligt ist, ist die Mitbestimmung
rats und des geschäftsführenden Ausschusses entste- nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maßgeblich. Ist keine inländische
henden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen Gesellschaft, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungs-
gilt § 19 Satz 2 entsprechend. rechte zustehen, beteiligt, findet die Form der Mitbestim-
mung nach § 2 Abs. 12 Anwendung, die sich auf die
höchste Zahl der in den beteiligten Gesellschaften be-
Abschnitt 2 schäftigten Arbeitnehmer erstreckt.
Mitbestimmung kraft Gesetzes
(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet
die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1
§ 34 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 2
Satz 1 gefasst hat.
Besondere Voraussetzungen
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden
die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitneh- § 35
mer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung
Umfang der Mitbestimmung
1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE,
wenn in der Gesellschaft vor der Umwandlung (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1
Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeit- (Gründung einer SE durch Umwandlung) vor, bleibt die
nehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan galten; Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Gesell-
2. im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten SE, schaft vor der Umwandlung bestanden hat.
wenn
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2
a) vor der Eintragung der SE in einer oder mehreren (Gründung einer SE durch Verschmelzung) oder des § 34
der beteiligten Gesellschaften eine oder mehrere Abs. 1 Nr. 3 (Gründung einer Holding-SE oder Tochter-
Formen der Mitbestimmung bestanden und sich SE) vor, haben die Arbeitnehmer der SE, ihrer Tochterge-
auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der sellschaften und Betriebe oder ihr Vertretungsorgan
3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder 4. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 4 nur der Sprecheraus-
Verwaltungsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen schuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.
oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen.
Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10 ent-
Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder
sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der betei-
Verwaltungsorgan der SE bemisst sich nach dem höchs-
ligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften
ten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen
und betroffenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaf-
der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE
ten und Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs. 5 und
bestanden hat.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Arbeit-
§ 36 nehmervertreter sind von der Hauptversammlung der SE
abzuberufen.
Sitzverteilung und Bestellung
(2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds
(1) Der SE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Ver-
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan auf die Mitgliedstaa- waltungsorgan kann angefochten werden, wenn gegen
ten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind. wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wähl-
Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der barkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und
in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeit- eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass
nehmer der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe. durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder
Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt
aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SE-Betriebs-
erhalten, so hat der SE-Betriebsrat den letzten zu vertei- rat und die Leitung der SE. Die Klage muss innerhalb
lenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitglied- eines Monats nach dem Bestellungsbeschluss der
staat zuzuweisen. Dieser Sitz soll, soweit angemessen, Hauptversammlung erhoben werden.
dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die SE
ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfahren gilt
auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der SE Mitglie- § 38
der dieser Organe empfehlen oder ablehnen können. Rechtsstellung; Innere Ordnung
(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-
ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen waltungsorgan der SE haben die gleichen Rechte und
treffen, bestimmt der SE-Betriebsrat die Arbeitnehmer- Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertre-
vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE. ten.
(3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden (2) Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans (§ 16
Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungs- des SE-Ausführungsgesetzes) oder der geschäftsführen-
organs der SE erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich den Direktoren (§ 40 des SE-Ausführungsgesetzes)
aus den Arbeitnehmervertretungen der SE, ihrer Tochter- beträgt mindestens zwei. Einer von ihnen ist für den
gesellschaften und Betriebe zusammensetzt. Für das Bereich Arbeit und Soziales zuständig.
Wahlverfahren gelten § 6 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 Satz 2
(3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das
bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 9 und 10 entsprechend mit
Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner-
der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten Gesell-
und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mit-
schaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betrof-
glied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan
fenen Betriebe die SE, ihre Tochtergesellschaften und
der SE ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag
Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung der SE,
der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu wäh-
dem SE-Betriebsrat, den Gewählten, den Sprecheraus-
len.
schüssen und Gewerkschaften mitzuteilen.
(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Arbeit- Abschnitt 3
nehmervertreter werden der Hauptversammlung der SE
zur Bestellung vorgeschlagen. Die Hauptversammlung ist Tendenzschutz
an diese Vorschläge gebunden.
§ 39
§ 37 Tendenzunternehmen
Abberufung und Anfechtung (1) Auf eine SE, die unmittelbar und überwiegend
(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitneh- 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, kari-
mer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan tativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künst-
kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antrags- lerischen Bestimmungen oder
berechtigt sind
2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-
1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgeset-
gebildet haben; zes anzuwenden ist,
2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlberech- dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.
tigte Arbeitnehmer;
(2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich
3. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 3 nur die Gewerkschaft, auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des
die das Mitglied vorgeschlagen hat; § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milde-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3697
rung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitneh- Absatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Vertrau-
mern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung lichkeit gilt ferner nicht für
entstehen.
1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-
ums gegenüber Dolmetschern und Sachverständi-
gen;
Te i l 4
2. die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 gegen-
Grundsätze über Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Ver-
der Zusammenarbeit waltungsorgan der SE, gegenüber Dolmetschern und
und Schutzbestimmungen Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur
Unterstützung herangezogen werden und gegenüber
§ 40 Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesell-
Vertrauensvolle Zusammenarbeit schaften und Betriebe, sofern diese nach der Verein-
barung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und
Die Leitung der SE und der SE-Betriebsrat oder die die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind.
Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der
Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unter- § 42
nehmensgruppe vertrauensvoll zusammen. Schutz der Arbeitnehmervertreter
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
§ 41
Geheimhaltung; Vertraulichkeit 1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
(1) Informationspflichten der Leitungen und der Lei- 2. Mitglieder des SE-Betriebsrats;
tung der SE nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei 3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei
Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mit-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an der Grün- wirken;
dung beteiligten Gesellschaften, der SE oder deren
jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet 4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal-
werden. tungsorgan der SE;
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SE- die Beschäftigte der SE, ihrer Tochtergesellschaften oder
Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften,
verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be-
ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SE-Betriebsrat triebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicher-
bekannt geworden und von der Leitung der SE ausdrück- heiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen
lich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie be-
sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt schäftigt sind. Dies gilt insbesondere für
auch nach dem Ausscheiden aus dem SE-Betriebsrat. 1. den Kündigungsschutz,
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SE-Betriebsrats 2. die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1
nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den genannten Gremien und
1. Mitgliedern des SE-Betriebsrats;
3. die Entgeltfortzahlung.
2. Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesell-
schaften und Betriebe, wenn diese auf Grund einer § 43
Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den
Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der An- Missbrauchsverbot
hörung zu informieren sind; Eine SE darf nicht dazu missbraucht werden, den
3. Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwal- Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vor-
tungsorgan der SE sowie zuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne
Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 inner-
4. Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unter-
halb eines Jahres nach Gründung der SE strukturelle
stützung herangezogen werden.
Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeit-
(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt ent- nehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen
sprechend für werden.
1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums; § 44
2. die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesell- Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
schaften und Betriebe;
Niemand darf
3. die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an
einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung teil- 1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums,
nehmen; die Errichtung eines SE-Betriebsrats oder die Einfüh-
rung eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-
4. die Sachverständigen und Dolmetscher. hörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Bestellung,
(5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertre-
nach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach ter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern
3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
oder durch Gewährung oder Versprechen von Vortei- zeitig gibt oder
len beeinflussen; 2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1
2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, den SE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
des SE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmer- rechtzeitig unterrichtet.
vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behin- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
dern oder stören oder bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Ver-
handlungsgremiums, des SE-Betriebsrats oder einen § 47
Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder einen
Geltung nationalen Rechts
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal-
tungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen (1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern
oder begünstigen. nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen
zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme
1. der Mitbestimmung in den Organen der SE;
Te i l 5
2. der Regelung des Europäische Betriebsräte-Geset-
Straf- und zes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremi-
Bußgeldvorschriften; um hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.
Schlussbestimmung (2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmer-
vertretungen einer beteiligten Gesellschaft mit Sitz im
§ 45 Inland, die durch die Gründung der SE als eigenständige
juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der
Strafvorschriften
SE fort. Die Leitung der SE stellt sicher, dass diese Arbeit-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit nehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrneh-
Geldstrafe wird bestraft, wer men können.
1. entgegen § 41 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet Artikel 3
oder Änderung des
2. entgegen § 43 Satz 1 eine SE dazu missbraucht, Gerichtsverfassungsgesetzes
Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder In § 74c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vorzuenthalten. in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
strafe wird bestraft, wer vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „dem Handelsgesetz-
1. entgegen § 41 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4,
buch“ ein Komma und die Wörter „dem SE-Ausführungs-
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,
gesetz“ eingefügt.
2. entgegen § 44 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Tätig-
keit behindert, beeinflusst oder stört oder Artikel 4
3. entgegen § 44 Nr. 3 eine dort genannte Person be- Änderung des Gesetzes
nachteiligt oder begünstigt. über die Angelegenheiten
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der freiwilligen Gerichtsbarkeit
gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen ande-
In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten
ren zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
strafe.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) ge-
des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sind ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 315 des
das besondere Verhandlungsgremium, der SE-Betriebs- Aktiengesetzes“ die Angabe „nach Artikel 55 Abs. 3 der
rat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Okto-
eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, jedes ber 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1),“ eingefügt.
Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitun-
gen antragsberechtigt. Artikel 5
Änderung
§ 46
des Spruchverfahrensgesetzes
Bußgeldvorschriften
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I
(1) Ordnungswidrig handelt, wer S. 838) wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 4 Satz 2, jeweils 1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein
auch in Verbindung mit § 18 Abs. 4, eine Information Semikolon ersetzt und folgender neue Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3699
„5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barab- mehrerer Anteilsinhaber einer sich verschmelzenden
findung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder die Gründung einer SE anstrebenden Gesell-
oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 schaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur
des SE-Ausführungsgesetzes).“ Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertre-
ter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1
2. § 3 wird wie folgt geändert: Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 7. In § 14 wird am Ende der Nummer 3 das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt und folgender neue durch ein Semikolon ersetzt, am Ende der Nummer 4
Satz angefügt: das Wort „und“ eingefügt und folgender neue Satz
„4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten angefügt:
Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes be- „5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter
zeichnete Anteilsinhaber.“ der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungs-
gesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Gründung anstrebenden Gesellschaft“.
„In den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 ist die An-
tragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antrag- Artikel 6
steller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteils-
inhaber ist.“ Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Nummer 4 kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
ein Semikolon eingefügt und folgender neue Satz zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
angefügt: 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird wie folgt geän-
dert:
„5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach
den Vorschriften des Sitzstaates bekannt ge- 1. In § 2a Abs. 1 wird folgende Nummer 3d eingefügt:
macht worden ist oder“. „3d. Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsge-
b) In Absatz 2 wird Nummer 4 Satz 1 wie folgt ge- setz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675,
fasst: 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach
den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl
„Konkrete Einwendungen gegen die Angemes- von Vertretern der Arbeitnehmer in das Auf-
senheit der Kompensation nach § 1 oder ge- sichts- oder Leitungsorgan sowie deren Abberu-
gebenenfalls gegen den als Grundlage für die fung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103
Kompensation ermittelten Unternehmenswert, Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;“.
soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
genannten Unterlagen enthalten sind.“
„§ 10
4. In § 5 wird am Ende der Nummer 4 ein Semikolon ein-
gefügt und folgender neue Satz angefügt: Parteifähigkeit
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind
„5. der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9
auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Grün-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände;
dung anstrebende Gesellschaft“.
in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3d sind auch die
5. § 6 wird wie folgt geändert: nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecher-
ausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „den An- Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbetei-
trag“ durch die Wörter „die Bestellung“ ersetzt. ligungsgesetz, dem § 139 des Neunten Buches Sozi-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bun- algesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes
desgebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechts-
die Wörter „des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- verordnungen sowie die nach dem Gesetz über Euro-
zes“ ersetzt. päische Betriebsräte und dem SE-Beteiligungsgesetz
beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Partei-
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: fähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fäl-
len des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereini-
„§ 6a
gungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie
Gemeinsamer die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjeni-
Vertreter bei Gründung einer SE gen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der
Vereinigung erstreckt.“
Wird bei der Gründung einer SE durch Verschmel-
zung oder bei der Gründung einer Holding-SE nach 3. § 82 wird wie folgt gefasst:
dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des „§ 82
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Euro-
Örtliche Zuständigkeit
päischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1)
gemäß den Vorschriften des SE-Ausführungsgeset- (1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Be-
zes ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung zirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamt-
gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder betriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamt-
3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
jugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Aus- 4. § 43 wird wie folgt geändert:
zubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses
und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktien-
ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das gesellschaften“ ein Komma und die Wörter „bei
Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend einer SE“ eingefügt.
in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschus- b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(bei
ses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeich-
Konzernsprecherausschusses. nung des Vorsitzenden)“ ein Komma und die Wör-
ter „bei einer SE die Mitglieder des Leitungs-
(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebs-
organs und ihre Stellvertreter (unter besonderer
rats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung
Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die ge-
und Anhörung oder des besonderen Verhandlungs-
schäftsführenden Direktoren“ eingefügt.
gremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen
Bezirk das Unternehmen oder das herrschende c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Euro-
päische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Verein- aa) In den Buchstaben d und e werden nach dem
barung nach § 41 des Gesetzes über Europäische Wort „Vorstandes“ ein Komma und die Wör-
Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden ter „des Leitungsorgans, der geschäftsfüh-
Unternehmens maßgebend. renden Direktoren“ eingefügt.
bb) In den Buchstaben k und o werden nach dem
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungs-
Wort „Aktiengesellschaft“ ein Komma und
gesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Be-
das Wort „SE“ eingefügt.
zirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor
ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in 5. In § 44 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaft“
dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz ein Komma und das Wort „SE“ eingefügt.
haben soll.“
6. In § 45 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaft“
4. In § 83 Abs. 3 werden nach dem Wort „sowie“ das ein Komma und die Wörter „eine SE“ eingefügt.
Wort „nach“ und nach den Wörtern „Gesetz über
Europäische Betriebsräte“ die Wörter „und dem SE- 7. § 62 wird wie folgt geändert:
Beteiligungsgesetz“ eingefügt. a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktien-
gesellschaften“ ein Komma und die Wörter „bei
einer SE“ eingefügt.
Artikel 7
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Änderung
der Handelsregisterverordnung aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
Die Handelsregisterverordnung in der im Bundesge-
„Vorstandes“ ein Komma und die Wör-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20, veröffent-
ter „des Leitungsorgans, die geschäfts-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
führenden Direktoren“ eingefügt.
kel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410),
wird wie folgt geändert: bbb) In Buchstabe b werden nach den Wör-
tern „(bei Aktiengesellschaften unter
1. In § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „Aktiengesell- besonderer Bezeichnung des Vorsit-
schaften“ ein Komma und die Wörter „die SE“ ein- zenden)“ ein Komma und die Wörter
gefügt. „bei einer SE die Mitglieder des Lei-
tungsorgans und ihre Stellvertreter
2. In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „Vorstandsmit-
(unter besonderer Bezeichnung des
glieder“ ein Komma und die Wörter „Mitglieder des
Vorsitzenden) oder die geschäftsfüh-
Leitungsorgans, geschäftsführende Direktoren“ ein-
renden Direktoren“ eingefügt.
gefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aktien-
3. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gesellschaft“ ein Komma und das Wort „SE“
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorstan- eingefügt.
des“ ein Komma und die Wörter „bei einer SE c) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff
unter Bezeichnung der Mitglieder des Leitungs- werden nach dem Wort „Aktiengesellschaft“ ein
organs oder der geschäftsführenden Direktoren“ Komma und das Wort „SE“ eingefügt.
eingefügt.
8. In Anlage 5 (zu § 50 Abs. 1) werden in der Überschrift
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Vorstan- der vierten Spalte in Buchstabe b nach dem Wort
des“ ein Komma und die Wörter „bei einer SE die „Vorstand“ ein Komma und die Wörter „Leitungs-
Änderung der Mitglieder des Leitungsorgans oder organ, geschäftsführende Direktoren“ eingefügt.
der geschäftsführenden Direktoren“ eingefügt.
9. In Anlage 7 (zu § 50 Abs. 1) werden in Nummer 4
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Aktien- Buchstabe b nach dem Wort „Vorstand“ ein Komma
gesellschaft“ ein Komma und das Wort „SE“ ein- und die Wörter „Leitungsorgan, geschäftsführende
gefügt. Direktoren“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3701
Artikel 8 freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9
Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der Handelsregister-
verordnung können auf Grund der Ermächtigung des § 125 Inkrafttreten
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Haushaltsbegleitgesetz 2005
(HBeglG 2005)
Vom 22. Dezember 2004
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz 2. § 25d wird wie folgt gefasst:
beschlossen:
„§ 25d
Inhaltsübersicht
Vergütungsberechtigung
Artikel und Höhe der Vergütung
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1
(1) Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der
Änderung der Mineralölsteuer- Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergü-
Durchführungsverordnung 2
tungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar
Änderung des Zweiten Gesetzes über die 2005 auch das Gasöl, das ein in § 25c Nr. 3 genannter
Krankenversicherung der Landwirte 3 Betrieb im Betrieb des Vergütungsberechtigten für
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 4 begünstigte Arbeiten verbraucht hat.
Inkrafttreten 5 (2) Vergütet wird je 1 000 Liter Gasöl die nach dem
jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete
Steuer abzüglich eines Betrages von 255,60 Euro.
Artikel 1 Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b gel-
Änderung tende Steuersatz als entrichtet. Für Verbräuche ab
des Mineralölsteuergesetzes dem 1. Januar 2005 erfolgt die Vergütung unter Abzug
eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 Höchstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I vergütungsberechtigtem Betrieb. Eine Vergütung wird
S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes nicht gewährt, wenn die zu vergütende Steuer weni-
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt ger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.“
geändert:
1. § 25c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Arti- Artikel 2
kel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I Änderung der Mineralöl-
S. 1692)“ durch die Angabe „Artikel 14 des Geset- steuer-Durchführungsverordnung
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794)“
§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
ersetzt.
vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004
„3. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betrie- (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt
be von Genossenschaften und Maschinenge- geändert:
meinschaften, Wasser- und Bodenverbände 1. Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
und Teilnehmergemeinschaften nach dem
Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der a) In Nummer 2 wird nach dem Komma das Wort
Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I „und“ gestrichen.
S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des b) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende gestri-
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I chen und nach dem Wort „(Völkermeldung)“ das
S. 3987), soweit diese für die in den Num- Wort „und“ angefügt.
mern 1 und 2 bezeichneten Betriebe Arbeiten
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer
fügt:
Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung
oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbun- „4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im
dene Tierhaltung bis zum 31. Dezember 2004 Vergütungsabschnitt von Betrieben im Sinne
ausgeführt haben, und“. des § 25c Nr. 3 des Gesetzes verbrauchte
Gasöl.“
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt: 2. In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 25c Nr. 3 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 25c Nr. 3 und 4 des
„4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land-
Gesetzes“ ersetzt.
und forstwirtschaftlich genutzter Grundstü-
cke.“ 3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3703
„(6) Für Arbeiten, die ein in § 25c Nr. 3 des Geset- Ausgaben, für die sie bestimmt sind, nicht ausreichen,
zes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten erhebt der Bundesverband der landwirtschaftlichen
ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheini- Krankenkassen bei den landwirtschaftlichen Kranken-
gungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, kassen eine Umlage zum Ausgleich des Minderungsbe-
die des ausführenden Betriebes, das Datum sowie Art trages nach den Anteilen der Beitragseinnahmen einer
und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür jeden landwirtschaftlichen Krankenkasse an der Summe
verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlen- der Beitragseinnahmen aller landwirtschaftlichen Kran-
den Geldbetrag enthalten.“ kenkassen im jeweiligen Vorjahr. Die Mittel aus der Umla-
ge treten bei der Finanzierung der Ausgaben der land-
wirtschaftlichen Krankenkassen an die Stelle der Zu-
Artikel 3 schüsse des Bundes. Das Nähere zum Verfahren regelt
Änderung des der Bundesverband der landwirtschaftlichen Kranken-
Zweiten Gesetzes über die kassen in der Satzung.
Krankenversicherung der Landwirte (2) Die Umlage nach Absatz 1 Satz 2 gilt als Ausgabe
§ 66 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- im Sinne des § 38 Satz 1; sie gilt nicht als Krankenversi-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I cherungsbeitrag im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 1 des Elf-
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes ten Buches Sozialgesetzbuch.“
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„§ 66
Rückkehr
Besondere Bestimmungen zum einheitlichen Verordnungsrang
für die Jahre 2005 bis 2008
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Mineralölsteuer-
(1) Der nach § 37 Abs. 2 ermittelte Bundeszuschuss Durchführungsverordnung können aufgrund der Ermäch-
verringert sich im Jahr 2005 um 82 Millionen Euro, im tigungen des Mineralölsteuergesetzes durch Rechtsver-
Jahr 2006 um 84 Millionen Euro, im Jahr 2007 um 87 Mil- ordnung geändert werden.
lionen Euro und im Jahr 2008 um 91 Millionen Euro (Min-
derungsbetrag). Sobald nach der Entwicklung der Leis-
tungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Artikel 5
genannten Personen absehbar ist, dass die Zahlungen
des Bundes nach § 37 Abs. 2 an den Bundesverband der Inkrafttreten
landwirtschaftlichen Krankenkassen zur Deckung der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gesetz
zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes
und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel*)
Vom 22. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor,
wenn
1. die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der
Artikel 1 öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der
Umweltinformationsgesetz öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten beson-
(UIG) deren Pflichten unterliegt oder über besondere Rech-
te verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang
oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht,
Abschnitt 1 oder
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n 2. eine oder mehrere der in Absatz 1 Nr. 2 genannten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein
oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
§1
Zweck des Gesetzes; a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unter-
Anwendungsbereich nehmens besitzen,
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unter-
Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen nehmens verbundenen Stimmrechte verfügen,
bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbrei- oder
tung dieser Umweltinformationen zu schaffen. c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-,
(2) Dieses Gesetz gilt für informationspflichtige Stellen Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unterneh-
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen mens bestellen können.
Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art
ihrer Speicherung alle Daten über
§2
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und
Begriffsbestimmungen Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürli-
(1) Informationspflichtige Stellen sind che Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küs-
ten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre
1. die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Ver-
Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter
waltung. Gremien, die diese Stellen beraten, gelten
Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen
als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. Zu den
diesen Bestandteilen;
informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rah- 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung,
men der Gesetzgebung oder beim Erlass von Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und
Rechtsverordnungen tätig werden, und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Num-
b) Gerichte des Bundes, soweit sie nicht Aufgaben mer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts,
soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder a) sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der
öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusam- Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Num-
menhang mit der Umwelt stehen, insbesondere sol- mer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken
che der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und oder
dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der
b) den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der
Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person
Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehö-
des öffentlichen Rechts unterliegen.
ren auch politische Konzepte, Rechts- und Verwal-
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Euro-
tungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinba-
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den rungen, Pläne und Programme;
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3705
5. Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftli- §4
che Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung Antrag und Verfahren
oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten
im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und (1) Umweltinformationen werden von einer informati-
onspflichtigen Stelle auf Antrag zugänglich gemacht.
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und
(2) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen
Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen
Umweltinformationen der Zugang gewünscht wird. Ist
sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils
der Antrag zu unbestimmt, so ist der antragstellenden
vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der
Person dies innerhalb eines Monats mitzuteilen und Ge-
Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder
legenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt
Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen
die antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisie-
sind oder sein können; hierzu gehört auch die Konta-
rung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung
mination der Lebensmittelkette.
von Anträgen erneut. Die Informationssuchenden sind
(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Um- bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unter-
weltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind stützen.
oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt (3) Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen
vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen
selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinfor- verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten
mationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese
des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person
Übermittlungsanspruch hat. hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann sie
die antragstellende Person auch auf andere ihr bekannte
informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die
Informationen verfügen.
Abschnitt 2 (4) Wird eine andere als die beantragte Art des Infor-
Informationszugang auf Antrag mationszugangs im Sinne von § 3 Abs. 2 eröffnet, ist dies
innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter
Angabe der Gründe mitzuteilen.
§3
(5) Über die Geltung der längeren Frist nach § 3 Abs. 3
Anspruch auf Satz 2 Nr. 2 ist die antragstellende Person spätestens mit
Zugang zu Umweltinformationen Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 unter Angabe
der Gründe zu unterrichten.
(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes
Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,
§5
über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
§ 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darle- Ablehnung des Antrags
gen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8
Zugang zu Informationen unberührt. und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb
(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Ge- der Fristen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 hierüber zu unterrich-
währung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröff- ten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3
net werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszu- Abs. 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt
gangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen oder die antragstellende Person auf eine andere Art des
Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellen-
Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwal- den Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzutei-
tungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antrag- len; in den Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 ist darüber hinaus
stellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraus-
Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfü- sichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39
gung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
Person auf diese Art des Informationszugangs verwei- Anwendung.
sen. (2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die
antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ableh-
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind nung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der an-
die Umweltinformationen der antragstellenden Person tragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen,
unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach
Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zugänglich zu machen. Die Frist (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor,
beginnt mit Eingang des Antrags bei der informations- sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugäng-
pflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und lich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen
endet Informationen auszusondern.
1. mit Ablauf eines Monats oder (4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollstän-
digen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch
2. soweit Umweltinformationen derart umfangreich und über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entschei-
komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist dung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und
nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht
Monaten. werden kann.
3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
§6 Abschnitt 3
Rechtsschutz Ablehnungsgründe
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
waltungsrechtsweg gegeben. §8
(2) Gegen die Entscheidung durch eine Stelle der Schutz öffentlicher Belange
öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist (1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nach-
ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der teilige Auswirkungen hätte auf
Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen,
wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbe- 1. die internationalen Beziehungen, die Verteidigung
hörde getroffen worden ist. oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen
Sicherheit,
(3) Ist die antragstellende Person der Auffassung,
dass eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 2. die Vertraulichkeit der Beratungen von informations-
Abs. 1 Nr. 2 den Antrag nicht vollständig erfüllt hat, kann pflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1,
sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle 3. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
nach Absatz 4 überprüfen lassen. Die Überprüfung ist den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren
nicht Voraussetzung für die Erhebung der Klage nach oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-
Absatz 1. Eine Klage gegen die zuständige Stelle nach rigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermitt-
§ 13 Abs. 1 ist ausgeschlossen. lungen oder
(4) Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegen- 4. den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im
über der informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Schutzgüter im Sinne
Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese des § 2 Abs. 3 Nr. 6,
Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht
vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche
machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antrag- Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu
stellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prü- Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
fung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten
Gründe abgelehnt werden.
(5) Durch Landesgesetz kann für Streitigkeiten um An-
sprüche gegen private informationspflichtige Stellen auf (2) Soweit ein Antrag
Grund von landesrechtlichen Vorschriften über den Zu- 1. offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
gang zu Umweltinformationen der Verwaltungsrechts-
weg vorgesehen werden. 2. sich auf interne Mitteilungen der informationspflichti-
gen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bezieht,
§7 3. bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformatio-
nen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4
Unterstützung des Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
Zugangs zu Umweltinformationen
4. sich auf die Zugänglichmachung von Material, das
(1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maß- gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlos-
nahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren sener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter
Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck Daten bezieht oder
wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über
die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Daten- 5. zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informati-
banken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, onspflichtigen Stelle nach § 4 Abs. 2 nicht innerhalb
die über Mittel der elektronischen Kommunikation abruf- einer angemessenen Frist präzisiert wird,
bar sind. ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse
(2) Die informationspflichtigen Stellen treffen prakti- an der Bekanntgabe überwiegt.
sche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informations-
zugangs, beispielsweise durch §9
1. die Benennung von Auskunftspersonen oder Informa- Schutz sonstiger Belange
tionsstellen,
(1) Soweit
2. die Veröffentlichung von Verzeichnissen über verfüg-
bare Umweltinformationen, 1. durch das Bekanntgeben der Informationen perso-
nenbezogene Daten offenbart und dadurch Interes-
3. die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informations- sen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
netze und Datenbanken oder
2. Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urhe-
4. die Veröffentlichung von Informationen über behördli- berrechte, durch das Zugänglichmachen von Umwelt-
che Zuständigkeiten. informationen verletzt würden oder
(3) Soweit möglich, gewährleisten die informations- 3. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäfts-
pflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die geheimnisse zugänglich gemacht würden oder die
von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statis-
dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind. tikgeheimnis unterliegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3707
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die Betroffenen Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des
Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinforma- Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-
tionen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die dert worden ist, und Risikobewertungen im Hinblick
in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr. 1.
werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der In Fällen des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung
durch Satz 1 Nr. 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind
die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Um-
Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne weltinformationen werden in angemessenen Abständen
des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Infor- aktualisiert.
mationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-
kennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für
Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Ein- die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht
zelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsge- zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit
heimnis vorliegt. vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel ver-
wendet werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformatio-
(2) Umweltinformationen, die private Dritte einer infor- nen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen
mationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne recht- sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form
lich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet vor.
werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige
Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen (4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffent-
ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich ge- lichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch
macht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten
der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinfor- eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Um-
mationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf weltinformationen zu finden sind.
die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden. (5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der mensch-
lichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informati-
onspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die
Abschnitt 4 sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffent-
Ve r b r e i t u n g lichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwen-
von Umweltinformationen dung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Be-
drohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu
§ 10 verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge
menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache
Unterrichtung der Öffentlichkeit ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbrei-
Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und syste- tung abstimmen.
matisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten (6) § 7 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden ent-
sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Be- sprechende Anwendung.
deutung sind und über die sie verfügen.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen ge- bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder pri-
hören zumindest: vate Stellen übertragen werden.
1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von
den Organen der Europäischen Gemeinschaften er- § 11
lassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschrif- Umweltzustandsbericht
ten von Bund, Ländern oder Kommunen über die
Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Ab-
stand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über
2. politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei be-
Bezug zur Umwelt; rücksichtigt sie § 10 Abs. 1, 3 und 6. Der Bericht enthält
3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechts- Informationen über die Umweltqualität und vorhandene
vorschriften sowie Konzepten, Plänen und Program- Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten
men nach den Nummern 1 und 2, sofern solche dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006
Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen zu veröffentlichen.
Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden
sind oder bereitgehalten werden;
Abschnitt 5
4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der
Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Um- Schlussvorschriften
welt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5. Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswir- § 12
kungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinba- Kosten
rungen sowie (1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund
6. zusammenfassende Darstellung und Bewertung der dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Ausla-
Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des Ge- gen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme
3708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vor- Artikel 2
kehrungen nach § 7 Abs. 1 und 2 sowie die Unterrichtung
der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11. Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung
des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der § 31 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 wirksam in An- der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
spruch genommen werden kann. 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) geändert
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Amts- worden ist, wird wie folgt gefasst:
handlungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe
der Kosten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- „Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die
stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. Die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach
§§ 9, 10 und 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Arti- mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden
kel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“
S. 718) geändert worden ist, finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des Artikel 3
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 können für die Übermittlung von Informa- Änderung des
tionen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsät-
zen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der § 36b des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den in der vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Kosten- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004
sätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen (BGBl. I S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts. „§ 36b
Zugang zu Informationen
§ 13 Planfeststellungsbeschlüsse nach § 31 Abs. 2, Ge-
nehmigungen nach § 31 Abs. 3, Anordnungen nach § 35
Überwachung und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entschei-
dungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorlie-
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwal-
genden Ergebnisse der Überwachung der von einer De-
tung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 2 für den
ponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestim-
Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende
mungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnah-
juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben,
me des § 12 der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbe-
überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch priva-
hörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“
te informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 2.
(2) Die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Abs. 1 Artikel 4
Nr. 2 haben den zuständigen Stellen auf Verlangen alle Änderung der
Informationen herauszugeben, die die Stellen zur Wahr- Umweltinformationskostenverordnung
nehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.
Die Umweltinformationskostenverordnung in der Fas-
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können
sung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I
gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach § 2
S. 2247) wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder An- 1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „Behörden
ordnungen treffen. des Bundes“ durch die Wörter „informationspflichti-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gen Stellen“ ersetzt.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
desrates bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3
abweichend von Absatz 1 auf andere Stellen der öffentli- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden des
chen Verwaltung zu übertragen. Bundes“ durch die Wörter „informationspflichtigen
Stellen“ ersetzt.
§ 14 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit im Falle einer Amtshandlung mehre-
Ordnungswidrigkeiten
re gebührenpflichtige Tatbestände des Kostenver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- zeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren
lässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.“
zuwiderhandelt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit „(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Ge-
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer- bühren und auch dann erhoben, wenn die Amts-
den. handlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3709
Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, Gebühren-
3 bis 5 des Kostenverzeichnisses. Erreichen die Nr. Gebührentatbestand betrag
Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie in Euro
nicht erhoben.“
3. Einsichtnahme vor Ort gebührenfrei
3. § 3 wird wie folgt geändert: einschließlich der erforderli-
Die Wörter „Gebühren und Auslagen“ werden durch chen Vorbereitungsmaßnah-
das Wort „Kosten“ ersetzt. men auch bei Herausgabe
von wenigen Duplikaten
4. Das Kostenverzeichnis wird wie folgt gefasst:
4. Vorkehrungen nach § 7 gebührenfrei
„Anlage Abs. 2 des Umweltinformati-
(zu § 1 Abs. 1) onsgesetzes
Kostenverzeichnis
5. Unterrichtung der Öffentlich- gebührenfrei
A. Gebühren keit nach den §§ 10 und 11
des Umweltinformationsge-
Gebühren- setzes
Nr. Gebührentatbestand betrag
in Euro
B. Auslagen
1. Auskünfte
1.1 – mündliche und einfache gebührenfrei Auslagen-
schriftliche Auskünfte Nr. Auslagentatbestand betrag
auch bei Herausgabe von in Euro
wenigen Duplikaten
1. Herstellung von Duplikaten
1.2 – Erteilung einer umfassen- bis 250
1.1 – je DIN A4-Kopie von 0,10
den schriftlichen Auskunft
Papiervorlagen
auch bei Herausgabe von
Duplikaten 1.2 – je DIN A3-Kopie von 0,15
1.3 – Erteilung einer schriftli- bis 500 Papiervorlagen
chen Auskunft bei Heraus- 1.3 – Reproduktion von verfilm- 0,25
gabe von Duplikaten, ten Akten je Seite
wenn im Einzelfall bei
außergewöhnlich aufwän- 2. Herstellung von Kopien auf in voller
digen Maßnahmen zur sonstigen Datenträgern oder Höhe
Zusammenstellung von Filmkopien
Unterlagen, insbesondere
zum Schutz öffentlicher 3. Aufwand für besondere Ver- in voller
oder privater Belange, in packung und besondere Be- Höhe“.
zahlreichen Fällen Daten förderung
ausgesondert werden
müssen
Auslagen werden mit Aus-
nahme der Nr. 1.1 zusätzlich
Artikel 5
erhoben. Rückkehr
2. Herausgabe
zum einheitlichen Verordnungsrang
2.1 – Herausgabe von Duplika- bis 125
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten
ten
Umweltinformationskostenverordnung können auf Grund
2.2 – Herausgabe von Duplika- bis 500 der Ermächtigung nach Artikel 1 § 14 Abs. 3 dieses Ge-
ten im Einzelfall bei außer- setzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
gewöhnlich aufwändigen
Maßnahmen zur Zusam-
menstellung von Unterla-
gen, insbesondere wenn Artikel 6
zum Schutz öffentlicher Neufassung einer Verordnung
oder privater Belange in
zahlreichen Fällen Daten
ausgesondert werden Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
müssen Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Umweltinforma-
tionskostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
Auslagen werden zusätzlich Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
erhoben. bekannt machen.
3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Artikel 7 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Änderung des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Zuständigkeiten“.
2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Dem § 20 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset- 3. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
zes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das durch Artikel 2 „(2) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geän- der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei An-
dert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: fechtungsklagen gegen Verwaltungsakte des Um-
weltbundesamtes das Gericht örtlich zuständig, in
„(3) Soweit für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der
dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.
Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist bei Anfechtungs-
Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungsklagen
klagen gegen Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes
sowie für Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
Verwaltungsakten.“
waltungsakt erlassen wurde. Satz 1 gilt entsprechend für
Verpflichtungsklagen sowie für Klagen auf Feststellung
der Nichtigkeit von Verwaltungsakten.“
Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 8 (1) Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes treten am 14. Febru-
ar 2005 in Kraft; gleichzeitig tritt das Umweltinformati-
Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007 onsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. August 2001 (BGBl. I S. 2218) außer Kraft.
§ 22 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August (2) Artikel 7 und 8 treten am Tag nach der Verkündung
2004 (BGBl. I S. 2211) wird wie folgt geändert: in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3711
Dritte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 17. Dezember 2004
Es verordnen (BGBl. I S. 821), von denen § 12 Abs. 2 zuletzt durch
Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001
– auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, das Bundesmi-
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Artikel 1
Landwirtschaft, dem Bundesministerium der Verteidi- Verordnung
gung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- über ortsbewegliche Druckgeräte
und Wohnungswesen nach Anhörung des Ausschus- (OrtsDruckV)
ses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro-
dukte und Inhaltsübersicht
– auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 1 Anwendungsbereich
§ 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Ge- § 2 Begriffsbestimmungen
fahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Be-
§ 3 Konformitätsbewertung neuer ortsbeweglicher Druck-
kanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I geräte
S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250
§ 4 Neubewertung der Konformität vorhandener ortsbeweg-
Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
licher Druckgeräte
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist und § 5 Abs. 2
und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom § 5 Gegenseitige Anerkennung
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, § 6 Kennzeichnung ortsbeweglicher Druckgeräte
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- § 7 Unternehmensprüfstellen
nungswesen,
§ 8 Verwendung und wiederholte Inbetriebnahme
– auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeför- § 9 Wiederkehrende Prüfungen
derungsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
§ 10 Mitteilungspflichten
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
§ 11 Besondere Zuständigkeiten
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/36/EG des § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. EG
Nr. L 138 S. 20, 2002 Nr. L 135 S. 28) sowie der Richtlinie 2001/2/EG § 13 Anwendung anderer Rechtsvorschriften
der Kommission vom 4. Januar 2001 zur Anpassung der Richtlinie
1999/36/EG des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte an den tech- § 14 Übergangsvorschriften
nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 5 S. 4) und der Richtlinie 2002/50/EG Anlage 1 Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach
der Kommission vom 6. Juni 2002 zur Anpassung der Richtlinie § 11 Abs. 1
1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte an den technischen
Fortschritt (ABl. EG Nr. L 149 S. 28). Anlage 2 Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1
3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
§1 die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
gemäß den Anlagen der Richtlinie 94/55/EG und den
Anwendungsbereich Anhängen der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf das Inver- 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
kehrbringen von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten, der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung
die Neubewertung der Konformität vorhandener orts- gefährlicher Güter (ABl. EG Nr. L 235 S. 25), die zuletzt
beweglicher Druckgeräte, die wiederkehrende Prüfung durch Richtlinie 2004/89/EG der Kommission vom
dieser ortsbeweglichen Druckgeräte sowie deren wieder- 13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 293 S. 14) geän-
holte Inbetriebnahme und deren Verwendung für die Be- dert worden ist, sowie für die Beförderung bestimmter
förderung bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße gefährlicher Stoffe anderer Klassen gemäß Anhang VI
und mit Eisenbahnen. der Richtlinie 1999/36/EG benutzt werden, einschließ-
lich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung
(2) Diese Verordnung gilt nicht für benutzten Ausrüstungsteile.
1. vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen Geräte,
Maßgabe des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie die den Bestimmungen über Freistellungen gemäß
1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über orts- den Unterabschnitten 1.1.3.2 und 1.1.3.4 gemäß An-
bewegliche Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 138 S. 20, lage A der Richtlinie 94/55/EG und gemäß den Anhän-
2002 EG Nr. L 135 S. 28), die zuletzt durch die Richtli- gen der Richtlinie 96/49/EG unterliegen, sowie Aero-
nie 2002/50/EG der Kommission vom 6. Juni 2002 solbehälter UN-Nummer 1950 und Flaschen für Atem-
(ABl. EG Nr. L 149 S. 28) geändert worden ist, keiner schutzgeräte;
Neubewertung der Konformität unterzogen werden;
2. ist zugelassene Stelle nach § 2 Abs. 15 Nr. 1 Buchsta-
2. ortsbewegliche Druckgeräte, die nach Artikel 1 Abs. 4 be a und Nr. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
der Richtlinie 1999/36/EG ausschließlich für die Be- setzes die Benannte Stelle nach der Richtlinie
förderung zwischen dem Gebiet der Mitgliedstaaten 1999/36/EG;
der Europäischen Union und der anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Europäischen 3. ist Unternehmensprüfstelle die Zugelassene Stelle
Wirtschaftsraum und dem Gebiet von Drittstaaten nach der Richtlinie 1999/36/EG;
verwendet werden;
4. sind Konformitätsbewertungsverfahren die in An-
3. Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung hang IV Teil I der Richtlinie 1999/36/EG festgelegten
der Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 Verfahren;
(BGBl. I S. 3777, 3806) fallen;
5. ist Neubewertung der Konformität das Verfahren, bei
4. ortsbewegliche Druckgeräte, die für eine ausschließ- dem auf Antrag des Eigentümers oder seines im Euro-
lich militärische Verwendung hergestellt wurden und päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll-
deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische mächtigten oder des Besitzers im nachhinein über-
Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, prüft wird, ob vorhandene ortsbewegliche Druckge-
sofern diese ortsbeweglichen Druckgeräte vor dem räte, die
29. Dezember 2004 in Verkehr gebracht worden sind.
a) als Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter vor
(3) Die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße dem 1. Juli 2001 in Betrieb genommen wurden,
und Eisenbahn, ausgenommen deren § 6, bleiben unbe-
rührt. b) als Druckfässer, Flaschenbündel oder Tanks vor
dem 1. Juli 2005 in Betrieb genommen wurden,
§2 die einschlägigen Bestimmungen der Anlagen der
Richtlinie 94/55/EG und den Anhängen der Richtlinie
Begriffsbestimmungen
96/49/EG erfüllen.
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind ortsbewegliche Druckgeräte §3
a) alle Gefäße (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Konformitätsbewertung
Kryo-Behälter, Flaschenbündel) gemäß Anlage A neuer ortsbeweglicher Druckgeräte
der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. No-
vember 1994 zur Angleichung der Rechtsvor- (1) Neue Gefäße, Tanks, Ventile und sonstige Ausrüs-
schriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrgut- tungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion für das
transport auf der Straße (ABl. EG Nr. L 319 S. 7), ortsbewegliche Druckgerät müssen folgende Anforde-
die zuletzt durch Richtlinie 2003/38/EG der Kom- rungen erfüllen:
mission vom 7. April 2003 (ABl. EU Nr. L 90 S. 45)
geändert worden ist, 1. Sie müssen den anwendbaren Europäischen Normen
oder Richtlinien entsprechen, die in Abschnitt 6.2.2
b) Tanks, einschließlich Aufsetztanks, Tanks von Bat- oder Unterabschnitt 6.8.2.6 des Europäischen Über-
terie-Fahrzeugen oder Batteriewagen, Tankcon- einkommens vom 30. September 1957 über die inter-
tainer, ortsbewegliche Tanks, Tanks von Eisen- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Stra-
bahnkesselwagen, festverbundene Tanks (Tank- ße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisen-
fahrzeuge), Gascontainer mit mehreren Elementen bahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) aufgeführt
(MECG), sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3713
2. Soweit in den in Nummer 1 genannten Vorschriften derungen mindestens der Kategorie des Gefäßes oder
keine Europäischen Normen oder Richtlinien aufge- des Tanks nach Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG ent-
führt, sind folgende Vorgehensweisen zulässig: spricht, an dem sie montiert sind. Diese Teile können
unabhängig von dem Verfahren der Konformitätsbewer-
a) Anwendung einer Europäischen Norm ab dem Be-
tung für Gefäße oder Tanks einem gesonderten Verfahren
schluss der Gemeinsamen Tagung der Arbeits-
der Konformitätsbewertung unterzogen werden.
gruppe 15 der Wirtschaftskommission für Europa
der Vereinten Nationen und des Sicherheitsaus-
schusses für die Ordnung über die internationale §4
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zur Auf- Neubewertung der Konformität
nahme des Zitates der Norm1), vorhandener ortsbeweglicher Druckgeräte
b) Anwendung einer geeigneten anderen Europäi- (1) Vorhandene ortsbewegliche Druckgeräte dürfen
schen oder internationalen Norm in Verbindung mit nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Vor-
einem technischen Regelwerk, wenn die Art des gaben der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in
ortsbeweglichen Druckgerätes oder seiner Aus- Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen
rüstungsteile mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion des Europäischen Übereinkommens vom 30. September
in Abschnitt 6.2.2 des Europäischen Übereinkom- 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher
mens vom 30. September 1957 über die internatio- Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die inter-
nale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter nationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(ADR) und der Ordnung für die internationale von einer zugelassenen Stelle nach dem Verfahren zur
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) Neubewertung der Konformität gemäß Anhang IV Teil II
nicht erfasst ist, oder der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde.
c) Anwendung einer nationalen Norm in Verbindung (2) Bei der Neubewertung ist die Fassung des Europäi-
mit einem technischen Regelwerk. schen Übereinkommens vom 30. September 1957 über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
3. Die Anwendung der Normen in Verbindung mit einem Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale
technischen Regelwerk nach Nummer 2 Buchstabe b Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) ein-
und c setzt deren vorherige Anerkennung als techni- schließlich der darin zitierten anwendbaren Europäischen
sches Regelwerk gemäß Abschnitt 6.2.3 oder Unter- Normen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Neubewer-
abschnitt 6.2.8.7 des Europäischen Übereinkommens tung in Kraft ist.
vom 30. September 1957 über die internationale Be-
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und (3) Flaschen, die nach der Richtlinie 84/525/EWG des
der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförde- Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der
rung gefährlicher Güter (RID) durch die nach der Ge- Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nahtlose
fahrgutverordnung Straße und Eisenbahn zuständige Flaschen aus Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 1), der Richtlinie
Behörde voraus, soweit sie den betroffenen Fall in 84/526/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur
Verbindung mit dem technischen Regelwerk im elek- Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
tronischen Bundesanzeiger2) bekannt gemacht hat über nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium
und die erforderlichen Informationen auf ihrer Inter- und Aluminiumlegierungen (ABl. EG Nr. L 300 S. 20) und
netseite allgemein zugänglich bereithält. der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. Septem-
ber 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
(2) Ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1 dürfen gliedstaaten über geschweißte Gasflaschen aus unle-
nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Einhaltung der giertem Stahl (ABl. EG Nr. L 300 S. 48) bewertet und in
Anforderungen nach Absatz 1 von der zugelassenen Verkehr gebracht worden sind, gelten als konformitäts-
Stelle gemäß dem Verfahren nach Anhang IV Teil I und bewertet im Sinne dieser Verordnung.
Anhang V der Richtlinie 1999/36/EG festgestellt wurde
und sie mit der Kennzeichnung gemäß § 6 versehen sind. §5
Neue Ventile und sonstige Ausrüstungsteile, für die die in
Absatz 1 genannten Vorschriften keine detaillierten tech- Gegenseitige Anerkennung
nischen Vorschriften enthalten, müssen den Anforderun- Den ortsbeweglichen Druckgeräten nach den §§ 3, 4
gen der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Par- und 9 sind solche gleichgestellt, die von einer Stelle nach
laments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvor- der Richtlinie 1999/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat
schriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
Nr. L 181 S. 1, Nr. L 265 S. 110) entsprechen und gemäß staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Artikel 10 der Richtlinie 97/23/EG einem Konformitäts- schaftsraum nach der Richtlinie 1999/36/EG konformi-
bewertungsverfahren für Kategorie II, III oder IV unter- tätsbewertet worden sind, dem konformitätsbewerteten
zogen werden, je nachdem, ob das Gefäß oder der Tank Muster entsprechen und nach § 6 gekennzeichnet sind.
unter Kategorie 1, 2 oder 3 gemäß Anhang V der Richt-
linie 1999/36/EG fällt. §6
(3) Ventile und sonstige Ausrüstungsteile mit unmittel- Kennzeichnung
barer Sicherheitsfunktion für das ortsbewegliche Druck- ortsbeweglicher Druckgeräte
gerät, insbesondere Sicherheitsventile, Füll- und Entlee-
(1) Ortsbewegliche Druckgeräte nach dieser Verord-
rungsventile sowie Flaschenventile sind einem Konformi-
nung, die §§ 3 und 4 entsprechen, sind mit dem Kenn-
tätsbewertungsverfahren zu unterziehen, dessen Anfor-
zeichen nach Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG und
1) Amtlicher Hinweis: werden veröffentlicht unter http://www.otif.org der Kennnummer der zugelassenen Stelle oder der
2) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Unternehmensprüfstelle zu kennzeichnen. Die Kenn-
3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
zeichnung ist dauerhaft, lesbar und so anzubringen, dass Stelle teilt der zuständigen Behörde nach § 11 des Ge-
sie nicht entfernt werden kann. räte- und Produktsicherheitsgesetzes die von ihr bewer-
(2) Unbeschadet der Anforderungen für die Kenn- teten Stellen und deren Aufgabenbereich sowie Änderun-
zeichnung der Gefäße und Tanks gemäß den Richtlinien gen der Bewertung mit.
94/55/EG und 96/49/EG müssen alle wiederkehrend
geprüften ortsbeweglichen Druckgeräte zum Zweck der §8
wiederkehrenden Prüfungen die Kennnummer der Stelle
Verwendung
tragen, die die wiederkehrende Prüfung des Geräts
und wiederholte Inbetriebnahme
durchgeführt hat, damit erkennbar ist, dass das Gerät
weiterverwendet werden kann. Bei Flaschen gemäß § 4 Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§ 3 und 4 entspre-
Abs. 3 ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß chen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeich-
dieser Verordnung vor dieser Kennnummer die in An- nung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG
hang VII der Richtlinie 1999/36/EG beschriebene Kenn- und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchfüh-
zeichnung anzubringen. rung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und
(3) Sowohl bei der Konformitätsbewertung als auch die Kennnummer gemäß § 6 tragen, dürfen nur betrieben
bei der Neubewertung und bei den wiederkehrenden und verwendet werden, wenn die in der Gefahrgutverord-
Prüfungen ist die Kennnummer der zugelassenen Stelle nung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin
oder der Unternehmensprüfstelle unter ihrer Verantwor- jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Über-
tung von dieser selbst oder vom Hersteller oder von des- einkommens vom 30. September 1957 über die inter-
sen im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Bevollmächtigten oder vom Besitzer auf dem Gerät so (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahn-
anzubringen, dass sie sichtbar ist und nicht entfernt wer- beförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen
den kann. Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vor-
gesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.
(4) Die Kennzeichnung darf mit der Kennzeichnung
gemäß den Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG nicht ver-
bunden werden, soll aber in unmittelbarer Nähe an- §9
gebracht werden. Wiederkehrende Prüfungen
(5) Wird von einer zuständigen Behörde nach § 8 (1) Die wiederkehrende Prüfung von Gefäßen, ein-
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder nach schließlich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung
§ 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgestellt, benutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen
dass das Kennzeichen unberechtigterweise angebracht Stelle oder einer Unternehmensprüfstelle nach dem Ver-
wurde, so sind die ortsbeweglichen Druckgeräte unver- fahren des Anhangs IV Teil III der Richtlinie 1999/36/EG
züglich wieder in Einklang mit den Kennzeichnungsbe- durchgeführt.
stimmungen zu bringen.
(2) Die wiederkehrende Prüfung von Tanks, einschließ-
§7 lich ihrer Ventile und sonstiger für die Beförderung be-
nutzter Ausrüstungsteile, wird von einer zugelassenen
Unternehmensprüfstellen Stelle nach dem Verfahren des Anhangs IV Teil III Modul 1
(1) Als Unternehmensprüfstelle können Prüfstellen der Richtlinie 1999/36/EG durchgeführt.
von Unternehmen gemäß § 21 Abs. 1 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 § 10
Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der am 31. De-
zember 2000 geltenden Fassung anerkannt werden, Mitteilungspflichten
wenn sie die Voraussetzungen der Anhänge I und III der (1) Die zuständigen Behörden nach § 11 Abs. 3 teilen
Richtlinie 1999/36/EG erfüllen. Gleichgestellt sind Stellen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nach § 2 Abs. 15 Nr. 2 des Geräte- und Produkt- nungswesen im Hinblick auf die nach Artikel 11 der Richt-
sicherheitsgesetzes. linie 1999/36/EG erforderliche Unterrichtung der Europäi-
(2) Unternehmensprüfstellen dürfen die wiederkehren- schen Kommission unverzüglich die von ihnen im Rah-
den Prüfungen von Gefäßen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 men ihrer Zuständigkeit bei der Durchführung dieser Ver-
Buchstabe a einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für ordnung ergriffenen Maßnahmen mit. Das Bundesminis-
die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile und die terium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unterrich-
Neubewertung der Konformität vorhandener Gefäße, ein- tet die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen
schließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung obersten Landesbehörden über Maßnahmen anderer
benutzten Ausrüstungsteile, die einem von einer zugelas- Mitgliedstaaten.
senen Stelle einer Neubewertung unterzogenen Bau- (2) Die zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 des
muster entsprechen, nach Anhang IV Teil III Modul 1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bun-
durchführen. desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(3) Unternehmensprüfstellen sowie der Eigentümer, im Hinblick auf die nach Artikel 8 und Artikel 9 der Richt-
sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener linie 1999/36/EG erforderliche Meldung an die Europäi-
Bevollmächtigter oder der Besitzer können nach An- sche Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der
hang IV Teil III Modul 2 der Richtlinie 1999/36/EG wieder- Europäischen Gemeinschaft mit, welche Stellen sie an-
kehrende Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung erkannt hat. Sie teilt ferner die Kennnummer mit, die die-
vornehmen, wenn ihr Qualitätssicherungssystem durch sen Stellen zuvor von der Europäischen Kommission
eine zugelassene Stelle bewertet wurde. Die zugelassene zugeteilt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3715
§ 11 die in Absatz 3 Nr. 4 genannten Behörden. In Tagungen
zur Koordinierung führt das Bundesministerium für Ver-
Besondere Zuständigkeiten kehr, Bau- und Wohnungswesen den Vorsitz, das Sekre-
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- tariat führt die Bundesanstalt für Materialforschung und
fung und das Eisenbahn-Bundesamt richten, soweit es -prüfung. Die Tagungen finden mindestens einmal jähr-
bei der Durchführung dieser Verordnung um die Wahr- lich statt. Die Bundesanstalt für Materialforschung und
nehmung von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförde- -prüfung erstellt einmal jährlich einen Bericht über die
rungsgesetz geht, nach Maßgabe der Anlage 1 jeweils Überwachung.
eine zugelassene Stelle ein. Diese darf die in Anlage 2
beschriebenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen.
Soweit von der Bundesanstalt für Materialforschung und § 12
-prüfung und dem Eisenbahn-Bundesamt außerhalb der
Tätigkeit als zugelassene Stelle hoheitliche Aufgaben im
Straftaten
Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
und Ordnungswidrigkeiten
wahrgenommen werden, bleibt die Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1
wesen unberührt.
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-
(2) Für die Bundeswehr und die ausländischen Streit- zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3
kräfte erkennt das Bundesministerium der Verteidigung Abs. 2 neue ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr
die zugelassenen Stellen und die Prüfstellen für den mili- bringt.
tärischen Bereich im Sinne von Unternehmensprüfstellen
nach dieser Verordnung an, soweit es bei der Durchfüh- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
rung dieser Verordnung um die Wahrnehmung von Auf- Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
gaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz geht. oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 vorhandene orts-
Das Bundesministerium der Verteidigung überwacht sie bewegliche Druckgeräte verwendet.
bei ihrer Tätigkeit nach dieser Verordnung. Die zugelas-
senen Stellen nach Satz 1 dürfen die Konformitätsbewer- (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
tung sowie die Neubewertung der Konformität nur für Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
ortsbewegliche Druckgeräte vornehmen, die ihrer Bauart vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
nach ausschließlich für eine militärische Verwendung vor- anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gesehen sind und von der Bundeswehr oder den auslän- gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicher-
dischen Streitkräften für eigene Zwecke zur Beförderung heitsgesetzes strafbar.
gefährlicher Güter verwendet werden. Sie dürfen zudem
Prüfungen der so bewerteten ortsbeweglichen Druck-
geräte durchführen. Die Prüfstellen nach Satz 1 dürfen
Prüfungen ortsbeweglicher Druckgeräte nach § 9 vor- § 13
nehmen, deren Konformität von einer zugelassenen Stel-
le nach Satz 3 bewertet wurde. § 10 Abs. 2 gilt entspre- Anwendung
chend. anderer Rechtsvorschriften
(3) Für die Überwachung sind, soweit es bei der Sollen ortsbewegliche Druckgeräte für die Beförde-
Durchführung dieser Verordnung um die Wahrnehmung rung gefährlicher Güter verwendet werden, deren Kon-
von Aufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz formität nicht nach § 3 bewertet oder nach § 4 neu
geht, zuständig bewertet werden muss und die auch nicht bewertet
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung wurde, so sind für diese ortsbeweglichen Druckgeräte
für Tanks von Tankcontainern und für ortsbewegliche nur die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und
Tanks, Eisenbahn anzuwenden.
2. das Eisenbahnbundesamt für Gefäße und Tanks von
Batteriewagen, für Tanks von Eisenbahnkesselwagen
§ 14
und für abnehmbare Tanks,
3. die vom Bundesministerium der Verteidigung be- Übergangsvorschriften
stimmte Stelle für ortsbewegliche Druckgeräte des
militärischen Bereichs, die nach dieser Verordnung (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für ortsbe-
konformitätsbewertet und geprüft worden sind und wegliche Druckgeräte, die Flaschen, Großflaschen oder
von der Bundeswehr oder ausländischen Streitkräften Kryo-Behälter sind, ab dem 29. Dezember 2004 anzu-
für eigene Zwecke für die Beförderung gefährlicher wenden. Für übrige ortsbewegliche Druckgeräte sind sie
Güter verwendet werden, und ab dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
4. die nach Landesrecht zuständigen Behörden gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Geräte- und Produktsicherheits- (2) Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die seit
gesetzes für übrige ortsbewegliche Druckgeräte. dem 1. Juli 2001 bis zum Ablauf des 28. Dezember 2004
im Sinne des § 3 oder des § 4 in Anwendung der Richt-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und linie 1999/36/EG konformitätsbewertet und nach § 6 ge-
Wohnungswesen koordiniert die Überwachung durch die kennzeichnet worden sind, bedürfen keiner erneuten
in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Behörden und beteiligt Bewertung nach § 3 oder nach § 4. § 9 ist anzuwenden.
3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Anlage 1
(zu § 11 Abs. 1)
Verfahren zur Einrichtung zugelassener Stellen nach § 11 Abs. 1
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisen-
bahn-Bundesamt zeigen der nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicher-
heitsgesetzes zuständigen Behörde die Einrichtung einer zugelassenen Stelle
an. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, die belegen, dass die Vorausset-
zungen der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/36/EG insbesondere hinsichtlich
Ausrüstung und Fachkunde des Personals erfüllt sind.
(2) Stellt die zuständige Behörde anhand der Unterlagen fest, dass die
Voraussetzungen zur Einrichtung einer zugelassenen Stelle nach Absatz 1 erfüllt
sind, teilt sie dies den in Absatz 1 genannten Bundesstellen mit. Sie unterrichtet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung und das Eisen-
bahn-Bundesamt errichten und betreiben die zugelassene Stelle so, dass sie
fachlich unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 1)
Aufgaben der zugelassenen Stellen nach § 11 Abs. 1
(1) Die zugelassene Stelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung darf Konformitätsbewertungen und Prüfungen von ortsbeweglichen
Druckgeräten, ausgenommen Aufsetztanks, Tanks oder Gefäße von Batterie-
Fahrzeugen und Batteriewagen, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tank-
fahrzeugen, einschließlich der Ventile und Ausrüstungsteile mit unmittelbarer
Sicherheitsfunktion durchführen. Für die Konformitätsbewertung von Gefäßen
gilt dies nur, wenn die Konformität des Baumusters ortsbeweglicher Druckge-
räte gleichzeitig für die Kennzeichnung und die Beförderung gefährlicher Güter
mit Seeschiffen bewertet werden soll.
(2) Die zugelassene Stelle beim Eisenbahn-Bundesamt darf Konformitätsbe-
wertungen und Prüfungen von Gefäßen oder Tanks von Batteriewagen, Tanks
von Eisenbahnkesselwagen und von abnehmbaren Tanks durchführen.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Konformitätsbe-
wertung und die Prüfungen bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3717
Artikel 2
Änderung der Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter
Die Anlage der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990
(BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 595) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:
„VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes“.
2. Dem Gebührenverzeichnis wird folgender VI. Teil angefügt:
„VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer EURO
1101 Überwachung nach § 11 der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. De- 15 je be-
zember 2004 (BGBl. I S. 3711) des Herstellers, Eigentümers, Besitzers oder Betreibers gonnene
durch die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungs- Viertel-
maßnahme aufgrund eines wiederholten Verdachts oder einer Beschwerde oder als stunde“.
Stichprobe durchgeführt wurde und entweder der Verdacht oder die Beschwerde ver-
antwortlich vom Betroffenen veranlasst worden ist oder ein schwerwiegender Verstoß
gegen die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte festgestellt wurde. Die Gebüh-
ren werden nach dem Zeitaufwand berechnet und betragen
Artikel 3 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum sind, oder soweit diese nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
Änderung der Gefahrgut- der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
verordnung Straße und Eisenbahn vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) keiner
Neubewertung der Konformität unterzogen wer-
den;“.
§ 6 Abs. 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-
bahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die zuletzt durch die
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung vom 24. März 2004 (BGBl. I S. 485) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt.
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:
„1. die wiederkehrenden Prüfungen von Druckge-
fäßen nach Absatz 6.2.1.6.1 – ausgenommen die „dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b
Prüfung der Kennzeichnung nach Unterabschnitt aufgeführten Tanks, soweit diese ab dem 1. Juli
5.2.1.6, soweit diese nach Artikel 1 Abs. 4 der 2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 3
Richtlinie 1999/36/EG nur im Verkehr mit Staaten oder § 4 der Verordnung über ortsbewegliche
eingesetzt werden, die weder Mitgliedstaat der Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
Europäischen Union noch Vertragsstaat des S. 3711) konformitätsbewertet werden;“.
3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert: 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) geprüft wer-
den;“.
a) Am Ende von Buchstabe c wird das Semikolon
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe c wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
„dies gilt nicht für die in den Buchstaben a und b Inkrafttreten
aufgeführten Tanks, soweit diese nach dem 1. Juli
2005 als ortsbewegliche Druckgeräte nach § 9 der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3719
Erste Verordnung
zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom 21. Dezember 2004
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3586), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Anträgen“ die Wörter „ , die Tätigkeit im Rahmen der Sammlung und Bewer-
tung von Arzneimittelrisiken“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „21“ durch die Angabe „22“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Für Amtshandlungen, die vor dem 29. Dezember 2004 vorgenommen worden sind, können Kosten nach
Maßgabe dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf den bevor-
stehenden Erlass dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.“
4. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gebühren-Ziffer 15 werden die Wörter „Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommis-
sion (ABl. EG Nr. L 55 S. 7)“ durch die Wörter „Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom
3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer
zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1),“ ersetzt.
b) In der Gebühren-Ziffer 16 werden die Wörter „Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommis-
sion (Typ II)“ durch die Wörter „Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003“ ersetzt.
c) Die Gebühren-Ziffern 18, 18.1 und 18.2 werden durch die folgenden Gebühren-Ziffern ersetzt:
Gebühren-
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
„Ziffer “.
„18 Amtshandlungen im Rahmen der klinischen Prüfung
18.1 Genehmigungserteilung nach § 42 Abs. 2 AMG
18.1.1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans und Prüfung der Unterlagen
zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 3 800“.
18.1.2 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat in Phase I, II oder III 1 400“.
18.1.3 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen
zur pharmazeutischen Qualität in Phase I, II oder III 1 600“.
18.1.4 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur Präklinik
in Phase I, II oder III 1 600“.
18.1.5 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen
zur klinischen Pharmakologie/Klinik
18.1.5.1 Phase I 1 600“.
18.1.5.2 Phase II oder III 2 000“.
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Gebühren-
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
Ziffer “.
18.1.6 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach
Ziffer 18.1.3 und 18.1.4, 18.1.3 und 18.1.5 oder 18.1.4 und 18.1.5
18.1.6.1 Phase I 1 800“.
18.1.6.2 Phase II oder III 2 200“.
18.1.7 Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1
bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach
Ziffer 18.1.3, 18.1.4 und 18.1.5
18.1.7.1 Phase I 2 000“.
18.1.7.2 Phase II oder III 2 500“.
18.1.8 Phase IIIb 1 400“.
Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung
in einem EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates
erfolgt außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation
ausgewiesenen Anwendungsbedingungen
18.1.8.1 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 1 600“.
18.1.8.2 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.5.2 2 000“.
18.1.8.3 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6.2 2 200“.
18.1.8.4 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.7.2 2 500“.
18.1.9 Phase IV 1 400“.
Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem
EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt unter den
zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen
18.1.10 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 900“.
18.1.11 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 GCP-V
18.1.11.1 Vorlage ergänzender Unterlagen, die keine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern 100“.
18.1.11.2 Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern
18.1.11.2.1 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 oder 18.1.5 200“.
18.1.11.2.2 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6 oder 18.1.7 oder 18.1.8 500“.
18.1.11.2.3 Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.9 1 000“.
18.1.12 Genehmigung genehmigungspflichtiger Änderungen nach Beginn einer
klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V
18.1.12.1 Organisatorische Änderungen, z. B. Wechsel des Sponsors,
des Leiters der klinischen Prüfung 100“.
18.1.12.2 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bewertung
der Unterlagen erfordern, z. B. Änderungen der pharmazeutischen Qualität,
Änderungen des Designs des Prüfplans, Prüfplanänderungen infolge
neuer Ergebnisse zur Risikobewertung des Prüfpräparates 500“.
18.2 Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer
nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V
18.2.1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 500“.
18.2.2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1 000“.
18.2.3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen
mit dem gleichen Prüfpräparat 2 500“.
18.3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m.
§ 9 Abs. 5 der GCP-V – GCP-Inspektionen – je nach Personal- und Sachaufwand bis 25 600“.
d) In Gebühren-Ziffer 21 werden nach dem Wort „beruht“ die Wörter „sowie Maßnahmen nach § 42a AMG“ einge-
fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3721
e) Nach der Gebühren-Ziffer 21 werden die folgenden Gebühren-Ziffern eingefügt:
Gebühren-
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
„Ziffer “.
„22 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels
nach § 29 Abs. 1 Satz 4 bis 6 oder § 63b Abs. 5 AMG
22.1 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im
gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenz-
mitgliedstaat (RMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland 6 360“.
22.2 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im
gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenz-
mitgliedstaat (RMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des
Arzneistoffes oder im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland
als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger
Zulassung des Arzneistoffes oder im nationalen Zulassungsverfahren innerhalb
von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes 1 635“.
22.3 Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im
gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als betroffenem
Mitgliedstaat (CMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung
oder im nationalen Zulassungsverfahren später als zehn Jahre
nach erstmaliger Zulassung 525“.
22.4 Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Ziffer 22.1, 22.2
oder 22.3 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Ziffer 22.1, 22.2
oder 22.3 nur ein Mal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht
reduziert sich die Gebühr auf 200“.
f) Die bisherigen Gebühren-Ziffern 22, 22.1 bis 22.7 werden Gebühren-Ziffern 23, 23.1 bis 23.7.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Elfte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(11. RSA-ÄndV)
Vom 22. Dezember 2004
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung 3. In § 28b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „1, 3, 5 und 7“
mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- durch die Angabe „1, 3, 5, 7, 9 und 11“ ersetzt.
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Num-
mer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 4. In § 28d Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „6b“
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), verordnet das der Angabe „8b“ ein Komma und die Angabe „10a
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche- und 10b oder 12a und 12b“ eingefügt.
rung:
5. § 28f wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a, 4a, 6a und
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu- 8a“ durch die Angabe „2a, 4a, 6a, 8a, 10a und 12a“
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 67 ersetzt.
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird nach der Angabe „8b“ ein
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Brust- Komma eingefügt.
krebs“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Herzkrankheit“ ein Komma und die bb) Nach Buchstabe d werden folgende Buch-
Wörter „für Asthma bronchiale oder für chronisch staben e und f eingefügt:
obstruktive Lungenerkrankung“ eingefügt.
„e) in den Zeilen 1 bis 17 der Erstdokumenta-
tion nach Anlage 10b und
2. In § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe „8a oder 8b“
durch die Angabe „8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b“ f) in den Zeilen 1 bis 11 der Erstdokumenta-
ersetzt. tion nach Anlage 12b“.
6. Nach Anlage 8b werden folgende Anlagen 9 bis 12b angefügt:
„Anlage 9
(zu §§ 28b bis 28g)
Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme
für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen
Teil I: Asthma bronchiale
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der
jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des
j e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
1.1 Definition des Asthma bronchiale
Asthma bronchiale ist eine chronische entzündliche Erkrankung der Atemwege, charakterisiert durch bronchiale
Hyperreagibilität und variable Atemwegsobstruktion.
1.2 Diagnostik
Die Diagnostik des Asthma bronchiale basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen
charakteristischer Symptome, und dem Nachweis einer (partiell-)reversiblen Atemwegsobstruktion bzw. einer
bronchialen Hyperreagibilität.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3723
1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
– wiederholtes Auftreten anfallsartiger, oftmals nächtlicher Atemnot und/oder Husten mit oder ohne Auswurf, ins-
besondere bei Allergenexposition, während oder nach körperlicher Belastung, bei Infekten, thermischen Reizen,
Rauch- und Staubexposition,
– jahreszeitliche Variabilität der Symptome,
– positive Familienanamnese (Allergie, Asthma bronchiale),
– berufs-, tätigkeits- sowie umgebungsbezogene Auslöser von Atemnot bzw. Husten.
Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, die aber auch
fehlen können.
1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. Die Lun-
genfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu
anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle1), 2), 3).
Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf
Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem
der folgenden Kriterien erforderlich:
Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme
der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympa-
thomimetikums,
– Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen
Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden2), 4),
– circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
– Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhala-
tiven Provokationstest.
Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme
der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
– Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden
oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden2), 4),
– circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
– Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder
durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungs-
programms ist nicht möglich.
Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin
oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapie-
ziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1.2.3 Allergologische Stufendiagnostik
Bei Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale ist zu prüfen, ob eine allergologische Stufen-
diagnostik durchzuführen ist.
Die allergologische Diagnostik und Therapieentscheidung soll durch eine/einen
– allergologisch qualifizierte/n und pneumologisch kompetente/n oder
– allergologisch und pneumologisch qualifizierte/n
Ärztin/Arzt erfolgen.
1) Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft: Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP Son-
derheft.
2) British Thoracic Society (BTS), Scottish Intercollegiate Guidelines Network (SIGN): British Guideline on the management of Asthma. A national clinical
guideline. Thorax 2003; 58 (Suppl.): i1-i94.
3) National Institute of Health: Global Initiative for Asthma – Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002
(Zugriff am 23. 1. 2003).
4) Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121.
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
1.3 Therapieziele
Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der asthma-
bezogenen Lebensqualität.
Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patien-
ten anzustreben:
1. Vermeidung/Reduktion von:
– akuten und chronischen Krankheitsbeeinträchtigungen (z. B. Symptome, Asthma-Anfälle/Exazerbationen),
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und geistigen Entwicklung bei Kin-
dern/Jugendlichen,
– krankheitsbedingten Beeinträchtigungen der körperlichen und sozialen Aktivitäten im Alltag,
– einer Progredienz der Krankheit,
– unerwünschten Wirkungen der Therapie
bei Normalisierung bzw. Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion und Reduktion der bronchialen Hyper-
reagibilität;
2. Reduktion der Asthma-bedingten Letalität.
1.4 Differenzierte Therapieplanung
Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer indivi-
duellen Risikoabschätzung vorzunehmen, dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und
COPD) zu berücksichtigen.
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten
Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und thera-
peutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach Aufklärung über Nutzen
und Risiken.
Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit der
Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen.
1.5 Therapeutische Maßnahmen
1.5.1 Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf:
– relevante Allergene und deren Vermeidung (soweit möglich),
– sonstige Inhalationsnoxen und Asthmaauslöser (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, emotionale Belastung) und
deren Vermeidung,
– Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung des Asthma bronchiale führen kön-
nen.
1.5.2 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, ziel-
gruppenspezifischen und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter
Ziffer 4.2 genannten Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien.
1.5.3 Körperliche Aktivitäten
Körperliche Aktivität kann zu einer Verringerung der Asthma-Symptomatik und zur Verbesserung von Belastbarkeit
und Lebensqualität beitragen5), 6), 7), 8), 9).
Daher sollte die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin oder der Patient in
Eigenverantwortung geeignete Maßnahmen der körperlichen Aktivität ergreift. Art und Umfang der körperlichen
Aktivität sollen einmal jährlich überprüft werden. Insbesondere sollte darauf hingewirkt werden, dass Schulkinder
mit Asthma bronchiale unter Berücksichtigung der individuellen und aktuellen Leistungsfähigkeit regelmäßig am
Schulsport teilnehmen.
5) Worth H.A., Meyer et al.: Empfehlungen der Deutschen Atemwegsliga zum Sport und körperlichen Training bei Patienten mit obstruktiven Atemwegs-
erkrankungen. Pneumologie 2000; 54: 61-67.
6) Cochrane LM, Clark CJ: Benefits and problems of a physical training programme for asthmatic patients. Thorax 1990; 45: 345-351.
7) Clark CJ: The role of physical training in asthma. Principles and practice of pulmonary rehabilitation. Casabury and Petty. Saunders, Philadelphia,
1993.
8) Meyer A et al.: Ambulanter Asthmasport verbessert die körperliche Fitness. Pneumologie 1997; 51: 845-849.
9) Emtner M et al.: A 3-Year Follow-Up of Asthmatic Patients Participating in a 10-Week Rehabilitation Program with Emphasis on Physical Training.
Arch Phys Med Rehabil 1998; 79: 539-544.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3725
1.5.4 Rehabilitation
Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem asthmakranke Patientinnen
und Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physi-
sche und psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten sowie die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder
wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben. Eine Reha-
bilitationsleistung soll Benachteiligungen durch Asthma bronchiale und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen
vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und
Jugendlicher Rechnung zu tragen.
Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patien-
tinnen und Patienten mit Asthma bronchiale sein.
Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen.
1.5.5 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patien-
tinnen und Patienten mit Asthma bronchiale ist durch die/den Ärztin/Arzt zu prüfen, inwieweit Patientinnen und
Patienten von psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen
profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizier-
te Leistungserbringer erfolgen.
1.5.6 Medikamentöse Maßnahmen
Zur medikamentösen Therapie sind mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen
und Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)).
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente
verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele
in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen diejenigen Wirkstoffe/
Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen erbringen.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser
Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese
Wirksamkeitsbelege bezüglich der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.
In der medikamentösen Behandlung des Asthma bronchiale werden Dauertherapeutika (Medikamente, die als
Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) und Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei
zu erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden)
unterschieden.
1.5.6.1 Dauertherapie
Vorrangig sollen zur Dauertherapie die folgenden Wirkstoffe bzw. Wirkstoffgruppen verwendet werden:
– inhalative Glukokortikosteroide10), 11), 12), 13), 14), 15), 16) (Beclometason, Budesonid, Fluticason) (Basistherapie),
10) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus budesonide for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library,
Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.
11) Adams N, Bestall JM, Jones PW: Inhaled fluticasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2,
2003. Oxford: Update Software.
12) Adams N, Bestall J, Jones PW: Inhaled fluticasone proprionate for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003.
Oxford: Update Software.
13) Adams NP, Bestall JM, Jones PW: Inhaled beclomethasone versus placebo for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2,
2003. Oxford: Update Software.
14) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled budesonide at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003.
Oxford: Update Software.
15) Adams N, Bestall J, Jones PW: Budesonide for chronic asthma in children and adults (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003.
Oxford: Update Software.
16) Adams N, Bestall J, Jones P: Inhaled beclomethasone at different doses for chronic asthma (Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2,
2003. Oxford: Update Software.
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
– als Erweiterung der Basistherapie kommen in Betracht:
– inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika17), 18), 19), 20), 21), 22) (Formoterol, Salmeterol),
– in begründeten Fällen:
– systemische Glukokortikosteroide,
– Leukotrien-Rezeptor-Antagonisten23), 24), 25) (Montelukast),
– Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung).
Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens
einmal überprüft werden.
Bei Undurchführbarkeit einer Therapie mit inhalativen Glukokortikosteroiden (z. B. Ablehnung oder Unverträglich-
keit) als Basismedikation ist vor Verordnung einer unterlegenen, alternativen antientzündlichen Therapie ein Auf-
klärungsgespräch über Risiken dieser Therapieoptionen zu führen.
1.5.6.2 Bedarfstherapie
Vorrangig sollen zur Bedarfstherapie die folgenden Wirkstoffgruppen verwendet werden:
– kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika26) (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin) (bevorzugt inhalativ),
– in begründeten Fällen:
– kurz wirksame Anticholinergika1), 27), 28) (Ipratropiumbromid),
– Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),
– systemische Glukokortikosteroide (maximal 1 bis 2 Wochen).
1.5.6.3 Spezifische Immuntherapie/Hyposensibilisierung
Wenn bei Vorliegen eines allergischen Asthma bronchiale Symptome mit Allergenkarenzversuch und Pharmako-
therapie nicht ausreichend zu beseitigen sind, ist die Indikation zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie/
Hyposensibilisierung zu prüfen.
1.5.6.4 Schutzimpfungen
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit Asthma bronchiale erwogen
werden.
1.6 Kooperation der Versorgungssektoren
Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit chronischem Asthma bronchiale erfordert die Zusammenarbeit
aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Ver-
sorgungskette gewährleistet sein.
1) Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft. Empfehlungen zur Therapie des Asthma bronchiale im Erwachsenenalter, 1. Aufl. 2001, AVP
Sonderheft.
17) Shrewsbury S, Pyke S, Britton M: Meta-analysis of increased dose of inhaled steroid or addition of salmeterol in symptomatic asthma (MIASMA).
BMJ 2000; 320: 1368-73.
18) http://www.fda.gov/bbs/topics/ANSWERS/2003/ANS01192.html; Zugriff am 25.1.2003.
19) http://www.fda.gov/medwatch/SAFETY/2003/serevent.htm; Zugriff am 25.1.2003.
20) Pauwels RA, Löfdahl CG, Postma DS, et al.: Effect of inhaled formoterol and budesonide on exacerbations of asthma. N Engl J Med 1997; 337:
1405-1411.
21) Lazarus SC, Boushey HA, Fahy JV, et al.: Long-acting ß2-agonist monotherapy vs continued therapy with inhaled corticosteroids in patients with
persistent asthma. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2583-2593.
22) Lemanske RF, Sorkness CA, Mauger EA, et al.: Inhaled corticosteroid reduction and elimination in patients with persistent asthma receiving salme-
terol. A randomized controlled trial. JAMA 2001; 285: 2594-2603.
23) Ducharme FM, Hicks GC: Anti-leukotriene agents compared to inhaled corticosteroids in the management of recurrent and/or chronic asthma
(Cochrane Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.
24) Ducharme F, Hicks K, Kakuma R: Addition of anti-leukotriene agents to inhaled corticosteroids for chronic asthma (Cochrane Review). In: The
Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.
25) Robinson DS, Campbell C, Barnes PJ: Addition of leukotriene antagonists to therapy in chronic persistant asthma: a randomised double-blind
placebo-controlled trial. Lancet 2001; 357: 2007-2011.
26) Walters EH, Walters J: Inhaled short acting beta2-agonist use in asthma: regular versus as needed treatment (Cochrane Review). In: The Cochrane
Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.
27) Plotnick LH, Ducharme FM: Combined inhaled anticholinergics and beta2-agonists for initial treatment of acute asthma in children (Cochrane
Review). In: The Cochrane Library, Issue 2, 2003. Oxford: Update Software.
28) National Institute of Health. Global Initiative for Asthma - Global Strategy for Asthma Management and Prevention. www.ginasthma.com: 2002
(Zugriff am 23.1.2003).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3727
1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten
Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben.
In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Asthma bronchiale eine zugelassene/n oder ermächtig-
te/n qualifizierte/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung
zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärzt-
lichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnah-
men im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der
Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin oder diesem Arzt von dieser Einrichtung dauerhaft betreut
worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Zif-
fer 1.6.2 sind von der gewählten Ärztin oder dem gewählten Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn
ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überwei-
sungsanlässen nicht ausreicht.
Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der/des qualifizierten Fachärztin/Facharztes
oder der qualifizierten Einrichtung befinden, hat diese/dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob
eine Rücküberweisung an die Hausärztin oder den Hausarzt möglich ist.
1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Fach-
arzt oder zur qualifizierten Einrichtung
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/
Weiterleitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum
jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
– bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,
– wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,
– vorausgegangene Notfallbehandlung,
– Beenden einer antientzündlichen Dauertherapie,
– Begleiterkrankungen (z. B. COPD, chronische Sinusitis, rezidivierender Pseudo-Krupp),
– Verdacht auf eine allergische Genese des Asthma bronchiale,
– Verdacht auf berufsbedingtes Asthma bronchiale,
– Verschlechterung des Asthma bronchiale in der Schwangerschaft.
Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über
eine Überweisung.
1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus
Indikationen zur sofortigen stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten
(Erwachsene und Kinder/Jugendliche) unter folgenden Bedingungen:
– Verdacht auf lebensbedrohlichen Anfall,
– schwerer, trotz initialer Behandlung persistierender Anfall.
Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung zu erwägen insbesondere:
– bei Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
– bei Erwachsenen: Absinken des Peakflows unter ca. 30 % des persönlichen Bestwertes bzw. unter 100 l/min29),
Atemfrequenz mehr als ca. 25 pro Minute, Sprech-Dyspnoe und/oder deutliche Abschwächung des Atem-
geräusches,
– bei Kindern und Jugendlichen: Absinken des Peakflows unter ca. 50% des persönlichen Bestwertes, fehlendes
Ansprechen auf kurzwirksame Beta-2-Sympathomimetika, deutlicher Abfall der Sauerstoffsättigung, Sprech-
Dyspnoe, Einsatz der Atemhilfsmuskulatur, deutliche Zunahme der Herz- und Atemfrequenz und/oder deutliche
Abschwächung des Atemgeräusches,
– bei asthmakranken Schwangeren mit Verdacht auf Gefährdung des ungeborenen Kindes.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
29) Wettengel R, Berdel D, Hofmann J, et al.: Empfehlungen zur Asthmatherapie bei Kindern und Erwachsenen. Pneumologie 1998; 52: 591-601.
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei schweren Asthmaformen mit relevanten Krankheits-
folgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen und
instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psycho-
sozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen30), 31), 32), 33), 34), 35).
Bei Kindern und Jugendlichen ist eine Rehabilitationsmaßnahme außerdem zu erwägen bei krankheitsbedingt dro-
hender Leistungs- und Entwicklungsstörung.
2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend.
Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter Versorgungsprogramme speziell für struktu-
rierte Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen.
Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qua-
litätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
3. Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n
( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose des Asthma bronchiale gesichert ist und ob die
Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profi-
tieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 5 gelten entsprechend.
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer aktuellen oder längstens zwölf
Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem
der folgenden Kriterien erforderlich. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf
Monate sein.
Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme
der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympa-
thomimetikums,
– Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen
Glukokortikosteroiden oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden4),
– circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
– Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhala-
tiven Provokationstest.
Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich:
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 75 % und Nachweis der (Teil-)Reversibilität durch Zunahme
der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums,
– Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden
oder bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden4),
– circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage,
– Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder
durch einen unspezifischen standardisierten mehrstufigen inhalativen Provokationstest.
30) Cox NJ, Hendricks JC, Binkhorst RA, van Herwaarden CL: A pulmonary rehabilitation program for patients with asthma and mild chronic obstructive
pulmonary diseases (COPD). Lung 1993; 171: 235-244.
31) Cambach W, Wagenaar RC, Koelman TW, van Keimpema AR, Kemper HC: The long-term effects of pulmonary rehabilitation in patients with asthma
and chronic obstructive pulmonary disease: a research synthesis. Arch Phys Med Rehabil 1999; 80: 103-111.
32) Grootendorst DC et al. : Benefits of high altitude allergen avoidance in atopic adolescents with moderate to severe asthma, over and above treat-
ment with high dose inhaled steroids. Clin Exp Allergy 2001; 31: 400-408.
33) Foglio K, Bianchi L, Bruletti G, Battista L, Pagani M, Ambrosino N: Long-term effectiveness of pulmonary rehabilitation in patients with chronic airway
obstruction. Eur Respir J 1999; 13: 125-132.
34) Bauer CP, Petermann F, Kiosz D, Stachow R: Langzeiteffekt der stationären Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen mit mittelschwerem und
schwerem Asthma bronchiale. Pneumologie 2002; 56: 478-485.
35) Petermann F, Gulyas A, Niebank K, Stübing K, Warschburger P: Rehabilitationserfolge bei Kindern und Jugendlichen mit Asthma und Neurodermitis.
Allergologie 2000; 23: 492-502.
4) Weir DC et al.: Time course of response to oral and inhaled corticosteroids in non-asthmatic chronic airflow obstruction. Thorax 1990; 45: 118-121.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3729
Eine/Ein aktuell unter Regelmedikation stehende/r Patientin/Patient mit Asthma bronchiale kann eingeschrieben
werden, wenn die Diagnose vor Therapiebeginn wie unter Ziffer 1.2.2 gestellt wurde und eine asthmatypische
Anamnese aus dem Zeitraum der letzten zwölf Monate vor Einschreibung vorliegt.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungs-
programms ist nicht möglich.
Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie ist zeitnah zu prüfen, ob eines der oben
genannten Kriterien der Lungenfunktionsdiagnostik aktuell erfüllt ist. Sind diese Kriterien nicht mehr erfüllt, muss
dies durch die/den koordinierende/n Ärztin/Arzt dokumentiert werden und die Patientin oder der Patient gemäß
§ 28d Abs. 2 aus dem Programm ausgeschrieben werden.
4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der strukturierten Behand-
lungsprogramme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überwei-
sungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent
darzustellen. Die Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte
der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere bezüglich der sektorenüber-
greifenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behand-
lungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte
Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
4.2 Schulungen der Versicherten
Jede Patientin und jeder Patient mit Asthma bronchiale soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgrup-
penspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.
Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs
und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturier-
ten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundes-
versicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3 genannten Therapiezielen belegt werden.
Schulungs- und Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Schu-
lungsprogramme für Kinder sollen und für Jugendliche können die Möglichkeit der Schulung von ständigen Betreu-
ungspersonen vorsehen. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.
5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Anlage 10a
(zu §§ 28b bis 28g)
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der/des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und
mindestens eine der Zeilen 10 – 18 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter
als 12 Monate sein.
10 Kinder (5 – 17 Jahre): o FEV1/VC < _ 75 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 > _ 15 %
11 Kinder (5 – 17 Jahre):
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide o Zunahme der FEV1 > _ 15 %
(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):
12 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Circadiane PEF-Variabilität > 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
13 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Nachweis bronchiale Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
14 Erwachsene (> _ 18 Jahre): o FEV1/VC < _ 70 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 > _ 15 % und
absoluter Wert der Zunahme > _ 200 ml
15 Erwachsene (> _ 18 Jahre):
o FEV1 > _ 15 % und
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide
absoluter Wert der Zunahme > _ 200 ml
(oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):
16 Erwachsene:
o Circadiane PEF-Variabilität > 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
17 Erwachsene:
o Nachweis bronchiale Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
18 Diagnosespezifische Regelmedikation1)
(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung o Ja
vor Therapiebeginn gemäß Zeile 10 – 17 erfüllt):
Anamnese
19 Diagnose bekannt seit JJJJ
20 Raucher/in Ja/Nein
21 Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine
22 Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/COPD/Andere Lungenerkrankung/
Kardiale Erkrankung
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3731
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Aktuelle Befunde
23 Körpergröße m
24 Körpergewicht kg
25 Durchschnittlicher Peakflow-Wert Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/
Verschlechtert/Gleichbleibend/Nicht dokumentiert
Relevante Ereignisse
26 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas Anzahl
in den letzten 12 Monaten
27 Nicht-stationäre notfallmäßige3) Behandlung des Anzahl
Asthmas in den letzten 12 Monaten
Behandlung
Aktuelle Medikation
28 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
(bevorzugt inhalativ)
29 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
30 Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
31 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
32 Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor- Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
Antagonist)
Schulungen
33 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
34 Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das Ja/Nein
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen
35 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
36 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
37 Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Ja/Nein/Nicht durchführbar
38 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
39 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
40 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung4)
2) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.
3) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.
4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der/des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
Zeile 10 nur ausfüllen bei Patientinnen und Patienten, die mindestens 12 Monate ohne asthmaspezifische Regel-
medikation symptomfrei sind.
10 Kriterien der Lungenfunktionsdiagnostik aktuell noch
Ja/Nein
erfüllt
11 Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine
Dokumentation
12 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit- Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
erkrankungen Kardiale Erkrankung
13 Raucher Ja/Nein
Aktuelle Befunde
Zeilen 14 und 15 nur bei Kindern auszufüllen.
14 Körpergröße m
15 Körpergewicht kg
16 Durchschnittlicher Peakflow-Wert seit der letzten Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/
Dokumentation Verschlechtert/Gleichbleibend/Nicht dokumentiert
Relevante Ereignisse
17 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma Anzahl
seit der letzten Dokumentation
18 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
Asthma seit der letzten Dokumentation
Behandlung
Aktuelle Medikation
19 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1) Ja/Nein
20 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
(bevorzugt inhalativ)
21 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
2) Für Ausfüllanleitung: „dokumentiert“ bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte.
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3733
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
22 Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
23 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
24 Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-Rezeptor- Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
Antagonist)
Schulungen
25 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
26 Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/
(seit der letzten Dokumentation) Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
27 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
28 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
29 Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Ja/Nein/Nicht durchführbar
30 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
31 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
32 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung4)
4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Anlage 10b
(zu §§ 28b bis 28g)
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname der/des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. Nummer
5 Versicherten-Nr. Nummer
6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und
mindestens eine der Zeilen 9 – 17 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter
als 12 Monate sein.
9 Kinder (5 – 17 Jahre): o FEV1/VC < _ 75 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 > _ 15 %
10 Kinder (5 – 17 Jahre):
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide o Zunahme der FEV1 > _ 15 %
(oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage):
11 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Circadiane PEF-Variabilität > 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
12 Kinder (5 – 17 Jahre):
o Nachweis bronchiale Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
13 Erwachsene (> _ 18 Jahre): o FEV1/VC < _ 70 % und
Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Zunahme der FEV1 > _ 15 % und
absoluter Wert der Zunahme > _ 200 ml
14 Erwachsene (> _ 18 Jahre):
o FEV1 > _ 15 % und
Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroide
absoluter Wert der Zunahme > _ 200 ml
(oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen):
15 Erwachsene:
o Circadiane PEF-Variabilität > 20 %
Sonstige Diagnosesicherung durch:
16 Erwachsene:
o Nachweis bronchiale Hyperreagibilität
Sonstige Diagnosesicherung durch:
17 Diagnosespezifische Regelmedikation1)
(asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung o Ja
vor Therapiebeginn gemäß Zeile 10 – 17 erfüllt):
Anamnese
18 Diagnose bekannt seit JJJJ
19 Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
Kardiale Erkrankung
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3735
Asthma bronchiale – Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Relevante Ereignisse
20 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas Anzahl
in den letzten 12 Monaten
21 Nicht-stationäre notfallmäßige2) Behandlung des Anzahl
Asthmas in den letzten 12 Monaten
Schulungen
22 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
23 Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das Ja/Nein
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
24 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
25 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
26 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
27 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung3)
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname der/des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. Nummer
5 Versicherten-Nr. Nummer
6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
Zeile 9 nur ausfüllen bei Patientinnen und Patienten, die mindestens 12 Monate ohne asthmaspezifische Regel-
medikation symptomfrei sind.
9 Kriterien der Lungenfunktionsdiagnostik aktuell noch
Ja/Nein
erfüllt
10 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit- Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/
erkrankungen Kardiale Erkrankung
2) Mit „notfallmäßige“ ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.
3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Asthma bronchiale – Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Relevante Ereignisse
11 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma Anzahl
seit der letzten Dokumentation
12 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Anzahl
Asthma seit der letzten Dokumentation
Behandlung
Aktuelle Medikation
13 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1) Ja/Nein
Schulungen
14 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
15 Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/
(seit der letzten Dokumentation) Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
16 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
17 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
18 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
19 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung3)
1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber
asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3737
Anlage 11
(zu §§ 28b bis 28g)
Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme
für Patientinnen und Patienten mit chronischen obstruktiven Atemwegserkrankungen
Teil II: Chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (COPD)
1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft
unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der
jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des
j e w e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
1.1 Definition der chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD)
Die COPD ist eine chronische, in der Regel progrediente Atemwegs- und Lungenerkrankung, die durch eine nach Gabe
von Bronchodilatatoren und/oder Glukokortikosteroiden nicht vollständig reversible Atemwegsobstruktion auf dem
Boden einer chronischen Bronchitis mit oder ohne Lungenemphysem gekennzeichnet ist.
Eine chronische Bronchitis ist durch dauerhaften Husten, in der Regel mit Auswurf über mindestens ein Jahr gekenn-
zeichnet. Eine chronische obstruktive Bronchitis ist zusätzlich durch eine permanente Atemwegsobstruktion mit oder
ohne Lungenüberblähung gekennzeichnet. Das Lungenemphysem ist charakterisiert durch eine Abnahme der Gasaus-
tauschfläche der Lunge. Ausmaß der Obstruktion, Lungenüberblähung und Gasaustauschstörung können unabhängig
voneinander variieren.
1.2 Hinreichende Diagnostik zur Aufnahme in das strukturierte Behandlungsprogramm COPD
Die Diagnostik der COPD basiert auf einer für die Erkrankung typischen Anamnese, ggf. dem Vorliegen charakteris-
tischer Symptome, und dem Nachweis einer Atemwegsobstruktion mit fehlender oder geringer Reversibilität.
1.2.1 Anamnese, Symptomatik und körperliche Untersuchung
Anamnestisch sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
– täglich Husten, meist mit täglichem Auswurf, mindestens über ein Jahr,
– Atemnot bei körperlicher Belastung, bei schweren Formen auch in Ruhe,
– langjähriges Inhalationsrauchen,
– Berufsanamnese,
– Infektanamnese,
– differentialdiagnostisch relevante Erkrankungen, insbesondere Asthma bronchiale und Herzerkrankungen.
Die körperliche Untersuchung zielt ab auf den Nachweis von Zeichen einer bronchialen Obstruktion, einer Lungenüber-
blähung und eines Cor pulmonale. Bei Patientinnen und Patienten mit geringer Ausprägung der COPD kann der körper-
liche Untersuchungsbefund unauffällig sein. Bei schwerer COPD können Giemen und Brummen fehlen, in diesen Fällen
ist das Atemgeräusch deutlich abgeschwächt.
Neben der COPD kann ein Asthma bronchiale bestehen. In solchen Fällen bestehen zusätzlich Zeichen der bronchialen
Hyperreagibilität und eine größere Variabilität bzw. Reversibilität der Atemwegsobstruktion.
1.2.2 Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik
Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen
Reversibilität. Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen
Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle.
Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, der
Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforder-
lich:
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurz wirk-
samen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums
(Bronchodilatator-Reversibilitätstestung).
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von
systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in
einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).
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– Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung
bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane,
die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungs-
programms ist nicht möglich.
Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Ärztin/
Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von
der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.
1.3 Therapieziele
Die Therapie dient der Steigerung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung und der Verbesserung der COPD-bezoge-
nen Lebensqualität.
Dabei sind folgende Therapieziele in Abhängigkeit von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten
anzustreben:
1. Vermeidung/Reduktion von:
– akuten und chronischen Krankheits-Beeinträchtigungen (z. B. Exazerbationen, Begleit- und Folgeerkrankungen),
– einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung der körperlichen und sozialen Aktivität im Alltag,
– einer raschen Progredienz der Erkrankung
bei Anstreben der bestmöglichen Lungenfunktion unter Minimierung der unerwünschten Wirkungen der Therapie;
2. Reduktion der COPD-bedingten Letalität.
1.4 Differenzierte Therapieplanung
Gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuel-
len Risikoabschätzung vorzunehmen. Dabei ist auch das Vorliegen von Mischformen (Asthma bronchiale und COPD)
zu berücksichtigen.
Der Leistungserbringer hat zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Thera-
pieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen
Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen
und Risiken.
Auf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit der Patientin
oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen. Für die individuelle Risikoabschätzung sind insbesondere
die Lungenfunktion (FEV1) und das Körpergewicht prognostisch relevant.
1.5 Therapeutische Maßnahmen
1.5.1 Nicht-medikamentöse Maßnahmen
1.5.1.1 Allgemeine nicht-medikamentöse Maßnahmen
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll die Patientin oder den Patienten insbesondere hinweisen auf:
– COPD-Noxen bzw. -Verursacher (z. B. Aktiv- und Passivrauchen, ausgeprägte, auch berufsbedingte Staubbelas-
tung) und deren Vermeidung,
– Infektionsprophylaxe,
– Arzneimittel (insbesondere Selbstmedikation), die zu einer Verschlechterung der COPD führen können,
– eine adäquate Ernährung (hyperkalorisch) bei Untergewicht1), 2), 3).
1.5.1.2 Ta b a k e n t w ö h n u n g
Inhalationsrauchen verschlechtert die Prognose einer COPD erheblich. Deswegen stehen Maßnahmen zur Raucher-
entwöhnung im Vordergrund der Therapie.
1) Landbo C, Prescott E, Lange P, Vestbo J, Almdal TP: Prognostic value of nutritional status in chronic pulmonary disease. Am J Respir Crit Care Med
1999; 160: 1856-1861.
2) Schols AMWJ, Soeters PB, Mostert R, Pluymers RJ, Wouters EFM: Physiological effects of nutritional support and anabolic stroids in COPD patients:
a placebo controlled randomised trial. Am J Respir Crit Care Med 1995; 152: 1268-1274.
3) Wouters EFM, Schols AMWJ: Nutritional support in chronic respiratory diseases. In: Donner CF, Decramer M (Ed): Pulmonary Rehabilitation 2000; 5:
Monograph 13: 111-131.
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Im Rahmen der Therapie klärt die/der behandelnde Ärztin/Arzt die Patientin oder den Patienten über die besonderen
Risiken des Tabakrauchens für Patientinnen und Patienten mit COPD auf, verbunden mit spezifischen Beratungs-
strategien4), 5), 6), 7) und der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben:
– Der Raucherstatus sollte bei jeder Patientin oder jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden.
– Raucherinnen und Raucher sollten in einer klaren, auffordernden und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit
dem Rauchen aufzuhören.
– Es sollte festgestellt werden, ob die Raucherin oder der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu
beginnen.
– Für ausstiegsbereite Raucherinnen und Raucher sollte professionelle Beratungshilfe (z. B. verhaltenstherapeutisch)
zur Verfügung gestellt werden.
– Es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum.
1.5.1.3 K ö r p e r l i c h e s Tr a i n i n g
Körperliches Training führt in der Regel zu einer Verringerung der COPD-Symptomatik, zur Besserung der Belastbarkeit
und kann zur Verbesserung der Lebensqualität oder Verringerung der Morbidität beitragen8), 9), 10).
Daher soll die/der behandelnde Ärztin/Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass die Patientin oder der Patient geeignete
Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift. Ein regelmäßiges, mindestens einmal wöchentliches Training, soll
empfohlen werden. Art und Umfang des körperlichen Trainings sollen sich an der Schwere der Erkrankung und der
Verfügbarkeit der Angebote orientieren.
1.5.1.4 Strukturierte Schulungs- und Behandlungsprogramme
Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen
und publizierten Behandlungs- und Schulungsprogramm erhalten. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 4.2 genannten
Zugangs- und Qualitätssicherungskriterien.
1.5.1.5 Allgemeine Krankengymnastik (Atemtherapie)
Allgemeine Krankengymnastik mit dem Schwerpunkt Atemtherapie ist ein ergänzender Teil der nicht-medikamentösen
Behandlung der COPD11), 12), 13), 14), 15), 16). In geeigneten Fällen (z. B. starke Schleimretention) kann daher die Ärztin
oder der Arzt die Verordnung von Krankengymnastik-Atemtherapie/Physiotherapie unter Beachtung der Heilmittel-
Richtlinien erwägen.
1.5.2 Langzeit-Sauerstoff-Therapie
Bei Nachweis einer schweren, chronischen Hypoxämie soll geprüft werden, ob eine Langzeit-Sauerstoff-Therapie
indiziert ist.
1.5.3 Häusliche Beatmung
Bei Vorliegen einer chronischen Hyperkapnie kann eine intermittierende nicht-invasive häusliche Beatmung erwogen
werden.
4) Whitlock EP, Orleans CT, Pender N, Allan J: Evaluating primary care behavioral counseling interventions: an evidence-based approach. Am J Prev
Med 2002; 22(4): 267-284.
5) West R, McNeill A, Raw M: Smoking cessation guidelines for health professionals: an update. Thorax 2000; 55(12): 987-999.
6) Silagy, C., Stead, LF: Physician advice for smoking cessation. Cochrane Database Syst Rev 2001; 2: CD 000165.
7) van der Meer RM, Wagena EJ, Ostelo RWJG, Jacobs JE, van Schayck CP: Smoking cessation for chronic obstructive pulmonary disease (Cochrane
Review). In: The Cochrane Library, Issue 2 2003. Oxford: Update Software.
8) Griffiths et al.: Results at one-year of out-patient multidisciplinary pulmonary rehabilitation. Lancet 2000, 355: 362-368.
9) Garcia-Aymerich J, Farrero E, Felez MA, Izquierdo J, Marrades RM, Anto JM: Risk factors of readmission to hospital for a COPD exacerbation:
a prospective study. Thorax 2003; 58(2): 100-105.
10) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396.
11) Cegla UH, Jost JH, Harten A, Weber T: RC-Cornet(R) improves the bronchodilating effect of Ipratropiumbromide (Atrovent(R)) inhalation in COPD-
patients [Article in German]: Pneumologie 2001; 55(10): 465-469.
12) Cegla UH, Bautz M, Frode G, Werner T: [Physical therapy in patients with COPD and tracheobronchial instability-comparison of 2 oscillating
PEP systems (RC-Cornet, VRP1 Desitin). Results of a randommized prospective study of 90 patients [Article in German]: Pneumologie 1997; 51(2):
129-136.
13) Bellone A, Spagnolatti L, Massobrio M, Bellei E, Vinciguerra R, Barbieri A, Iori E, Bendinelli S, Nava S: Short-term effects of expiration under positive
pressure in patients with acute exacerbation of chronic obstructive pulmonary disease and mild acidosis requiring non-invasive positive pressure
ventilation. Intensive Care Med 2002; 28(5): 581-585.
14) Wijkstra PJ, Ten Vergert EM, van Altena R, Otten V, Kraan J, Postma DS, Koeter GH: Long term benefits of rehabilitation at home on quality of life and
exercise tolerance in patients with chronic obstructive pulmonary disease. Thorax 1995; 50: 824-828.
15) Minoguchi H, Shibuya M, Miyagawa T, Kokubu F, Yamada M, Tanaka H, Altose MD, Adachi M, Homma I: Cross-over comparison between respirato-
ry muscle stretch gymnastics and inspiratory muscle training. Intern Med 2002; 41(10): 805-812.
16) Steier J, Petro W: Physikalische Therapie bei COPD – Evidence based Medicine? Pneumologie 2002; 56: 388-396.
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1.5.4 Rehabilitation
Die ambulante oder stationäre pneumologische Rehabilitation ist ein Prozess, bei dem Patientinnen und Patienten mit
COPD mit Hilfe eines multidisziplinären Teams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und
psychische Gesundheit zu erlangen und aufrechtzuerhalten10), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23) sowie die Erwerbsfähigkeit zu
erhalten oder wieder herzustellen und selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben.
Eine Rehabilitationsleistung soll Benachteiligungen durch die COPD und/oder ihre Begleit- und Folgeerkrankungen
vermeiden helfen oder ihnen entgegenwirken. Dabei ist den besonderen Bedürfnissen betroffener Kinder und Jugend-
licher Rechnung zu tragen.
Die Rehabilitation kann Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung von Patientin-
nen und Patienten mit COPD sein.
Die Notwendigkeit einer Rehabilitationsleistung ist gemäß Ziffer 1.6.4 individuell zu prüfen.
1.5.5 Operative Verfahren
Lungenfunktionsverbessernde Verfahren sind in geeigneten Fällen (insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit
großen Bullae bzw. schwerem oberfeldbetontem Emphysem) zu erwägen24).
1.5.6 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Betreuung
Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen
und Patienten mit COPD ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die Patientinnen und Patienten von
psychotherapeutischen (z. B. verhaltenstherapeutischen) und/oder psychiatrischen Behandlungen profitieren können.
Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer
erfolgen.
1.5.7 Medikamentöse Maßnahmen
Zur medikamentösen Therapie ist mit der Patientin oder dem Patienten ein individueller Therapieplan zu erstellen und
Maßnahmen zum Selbstmanagement zu erarbeiten (siehe auch strukturierte Schulungsprogramme (Ziffer 4)).
Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Präferenzen der Patientinnen und Patienten
Medikamente verwendet werden, deren positiver Effekt und Sicherheit im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten
Therapieziele in prospektiven randomisierten kontrollierten Studien nachgewiesen wurde. Dabei sollen vorrangig die-
jenigen Wirkstoffe/Wirkstoffgruppen oder Kombinationen bevorzugt werden, die diesbezüglich den größten Nutzen
erbringen.
Da das Ansprechen auf Medikamente individuell und im Zeitverlauf unterschiedlich sein kann (z. B. Theophyllin, inhala-
tive und orale Glukokortikosteroide), ist ggf. ein Auslassversuch unter Kontrolle der Symptomatik und der Lungenfunk-
tion zu erwägen.
Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage
genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoff-
gruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege bzgl. der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele vorliegen.
Ziel der medikamentösen Therapie ist es insbesondere, die Symptomatik (vor allem Husten, Schleimretention und Luft-
not) zu verbessern und Exazerbationen zeitnah zu behandeln sowie deren Rate zu reduzieren.
In der medikamentösen Behandlung der COPD werden Bedarfstherapeutika (Medikamente, die bei Bedarf, z. B. bei zu
erwartenden körperlichen Belastungssituationen oder zur Behandlung von Dyspnoe eingenommen werden) und Dau-
ertherapeutika (Medikamente, die als Basistherapie regelmäßig eingenommen werden) unterschieden.
10) Pulmonary Rehabilitation Joint ACCP/AACVPR Evidence-Based Guidelines. Chest 1997; 112(5): 1363-1396.
17) Lacasse Y, Guyatt GH, Goldstein RS: The components of a respiratory rehabilitation program: a systematic overview. Chest 1997; 111: 1077-1088.
18) Lacasse, Y, L. Brosseau, S. Milne et al.: Pulmonary rehabilitation for chronic obstructive pulmonary disease; The Cochrane Library Issue 1, Oxford
2003.
19) Devine EC, Pearcy J: Meta-analysis of the effects of psychoeducational care in adults with chronic obstructive pulmonary disease. Patient Educ
Couns 1996; 29: 167-178.
20) Donner CF, Muir JF: Rehabilitation and Chronic Care Scientific Group of the European Respiratory Society. Selection criteria and programmes for
pulmonary rehabilitation in COPD patients. Eur Respir J 1997; 10: 744-757.
21) ATS Official Statement: Pulmonary Rehabilitation – 1999. Am J Respir Crit Care Med 1999; 159: 1666-1682.
22) Fishman AP: Pulmonary rehabilitation research. Am J Respir Crit Care Med 1994; 149: 825-833.
23) Bergmann KC, Fischer J, Schmitz M, Petermann F, Petro W: (Statement der Sektion Pneumologische Prävention und Rehabilitation). Die stationäre
pneumologische Rehabilitation für Erwachsene: Zielsetzung – diagnostische und therapeutische Standards – Forschungsbedarf. Pneumologie
1997; 51: 523-532.
24) Worth, H, Buhl, R, Cegla, U, Criée, CP, Gillissen, A, Kardos, P, Köhler, D, Magnussen, H, Meister, R, Nowak, D, Petro, W, Rabe, KF, Schultze-
Werninghaus, G, Sitter, H, Teschler, H, Welte, T, Wettengel, R: Leitlinie der Deutschen Atemwegsliga und der Deutschen Gesellschaft für Pneumo-
logie zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (COPD) Pneumologie 2002; 11.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3741
Vorrangig sollten folgende Wirkstoffgruppen bzw. Wirkstoffe verwendet werden:
Bedarfstherapie:
– kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Fenoterol, Salbutamol, Terbutalin),
– kurz wirksame Anticholinergika (Ipratropiumbromid),
– Kombination von kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetika und Anticholinergika.
In begründeten Fällen:
– Theophyllin (Darreichungsform mit rascher Wirkstofffreisetzung),
– bei Schleimretention können erwogen werden:
– Inhalation von Salzlösungen,
– mukoaktive Substanzen.
Falls erforderlich zur Dauertherapie:
– lang wirksames Anticholinergikum (Tiotropiumbromid),
– lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika (Formoterol, Salmeterol).
In begründeten Einzelfällen:
– Theophyllin (Darreichungsform mit verzögerter Wirkstofffreisetzung),
– inhalative Glukokortikosteroide25), 26) (bei mittelschwerer und schwerer COPD, insbesondere wenn außerdem Zei-
chen eines Asthma bronchiale bestehen),
– systemische Glukokortikosteroide.
Bei gehäuft auftretenden Exazerbationen können mukoaktive Substanzen (Acetylcystein, Ambroxol, Carbocistein)
erwogen werden.
Nach einer initialen Einweisung in die Inhalationstechnik sollte diese in jedem Dokumentationszeitraum mindestens
einmal überprüft werden.
1.5.7.1 Schutzimpfungen
Schutzimpfungen gegen Influenza und Pneumokokken sollten gemäß den aktuellen Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) bei Patientinnen und Patienten mit COPD erwogen werden.
1.5.7.2 Atemwegsinfekte
Infekte führen häufig zu akuten Verschlechterungen der Erkrankung. In diesen Fällen ist primär eine Intensivierung der
Bedarfstherapie, insbesondere auch durch kurzfristige Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden, erforderlich.
Bei Hinweisen auf bakterielle Infekte (z. B. grün-gelbes Sputum) sollte frühzeitig die Durchführung einer Antibiotika-
behandlung erwogen werden27).
1.6 Kooperation der Versorgungssektoren
Die Betreuung der Patientinnen und Patienten mit COPD erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und
stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet
sein.
1.6.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt
Die Langzeit-Betreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten
Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der im § 73 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben.
In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit COPD eine/n zugelassene/n oder ermächtigte/n qualifizier-
te/n Fachärztin/Facharzt oder eine qualifizierte Einrichtung, die für die Erbringung dieser Leistung zugelassen oder
ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung
teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten
Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Ein-
schreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreu-
ung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln gemäß Ziffer 1.6.2 sind von der/dem gewähl-
ten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der
Patientinnen und Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht.
25) Calverley P, Pauweis R, Vestbo J et al.: Combined salmeterol and fluticasone in the treatment of chronic obstructive pulmonary disease: a ran-
domised controlled trial. Lancet 2003; 561: 449-456.
26) Szafranski W, Cukler A, Ramirez G et al.: Efficacy and safety of budesonide/formoterol in the management of chronic obstructive pulmonary disease.
Eur Respir J 2003; 21: 74-81.
27) Stockley RA, O’Brien C, Pye A et al.: Relationship of sputum colour to nature and outpatient management of acute exacerbations of COPD. Chest
2000; 117: 1638-1645.
3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Bei Patientinnen und Patienten, die sich in kontinuierlicher Betreuung der Fachärztin/des Facharztes der Einrichtung
befinden, hat diese /dieser bei einer Stabilisierung des Zustandes zu prüfen, ob eine Rücküberweisung an die Haus-
ärztin oder den Hausarzt möglich ist.
1.6.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt
oder zur qualifizierten Einrichtung
Die Ärztin oder der Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiter-
leitung zur Mitbehandlung und/oder zur erweiterten Diagnostik von Patientinnen und Patienten zur/zum jeweils qualifi-
zierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung erfolgen soll:
– bei unzureichendem Therapieerfolg trotz intensivierter Behandlung,
– wenn eine Dauertherapie mit oralen Steroiden erforderlich wird,
– vorausgegangene Notfallbehandlung,
– Begleiterkrankungen (z. B. schweres Asthma bronchiale, symptomatische Herzinsuffizienz, zusätzliche chronische
Lungenerkrankungen),
– Verdacht auf respiratorische Insuffizienz (z. B. zur Prüfung der Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie bzw. inter-
mittierenden häuslichen Beatmung),
– Verdacht auf berufsbedingte COPD.
Im Übrigen entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine
Überweisung.
1.6.3 Einweisung in ein Krankenhaus
Indikationen zur stationären Behandlung bestehen insbesondere für Patientinnen und Patienten unter folgenden
Bedingungen:
– Verdacht auf lebensbedrohliche Exazerbation,
– schwere, trotz initialer Behandlung persistierende oder progrediente Verschlechterung,
– Verdacht auf schwere pulmonale Infektionen,
– Einstellung auf intermittierende häusliche Beatmung.
Darüber hinaus ist eine stationäre Behandlung insbesondere bei auffälliger Verschlechterung oder Neuauftreten von
Komplikationen und Folgeerkrankungen (z. B. bei schwerer Herzinsuffizienz, pathologischer Fraktur) zu erwägen.
Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung.
1.6.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung
Eine Rehabilitationsleistung ist insbesondere zu erwägen bei ausgeprägten Formen der COPD mit relevanten Krank-
heitsfolgen trotz adäquater medizinischer Betreuung, insbesondere bei Ausschöpfung der Therapie bei schwierigen
und instabilen Verläufen mit schwerer bronchialer Obstruktion, ausgeprägter bronchialer Hyperreagibilität, psycho-
sozialer Belastung und/oder bei schweren medikamentös bedingten Folgekomplikationen28), 29).
2. Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n
Buches Sozialgesetzbuch)
Die Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend.
Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen integrierter Versorgungsprogramme speziell für strukturier-
te Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die inso-
weit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssiche-
rung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.
3. Te i l n a h m e v o r a u s s e t z u n g e n u n d D a u e r d e r Te i l n a h m e d e r V e r s i c h e r t e n
( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )
Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Diagnose der COPD gesichert ist und ob die Patientin oder der
Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der
Umsetzung mitwirken kann.
3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen
Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 5 gelten entsprechend.
28) Griffith TL, Phillips CJ, Davies S et al.: Cost effectiveness of an outpatient multidisciplinary pulmonary rehabilitation programme. Thorax 2001; 56:
779-784.
29) Griffith TL, Burr ML, Campbell IA et al.: Results at 1 year of outpatient multidisciplinary pulmonary rehabilitation: a randomised controlled trial. Lancet
2000; 355: 362-368.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3743
3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen
Für die Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD-typischen Anamnese, Nach-
weis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich.
Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurz wirk-
samen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurz wirksamen Anticholinergikums
(Bronchodilatator-Reversibilitätstestung).
– Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 %
und
Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von sys-
temischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer
stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung).
– Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung
bei Patientinnen und Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane,
die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat.
Versicherte unter 18 Jahren können nicht in Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms eingeschrieben
werden.
Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungs-
programms ist nicht möglich.
4. S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Krankenkasse informiert Versicherte und Leistungserbringer über Ziele und Inhalte der strukturierten Behandlungs-
programme. Hierbei sind auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln,
die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent darzustellen. Die
Krankenkasse kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
4.1 Schulungen der Leistungserbringer
Schulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhalte
der Schulungen zielen auf die vereinbarten Management-Komponenten insbesondere bezüglich der sektorenübergrei-
fenden Zusammenarbeit ab. Die Vertragspartner definieren Anforderungen an die für die strukturierten Behandlungs-
programme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender Leistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwir-
kung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnahmenachweisen abhängig machen.
4.2 Schulungen der Versicherten
Jede Patientin und jeder Patient mit COPD soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen
und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten.
Schulungen der Patientinnen und Patienten dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des
Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinter-
legten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.
Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversiche-
rungsamt benannt, die Erfüllung der Umsetzung der unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele belegt werden. Schu-
lungs- und Behandlungsprogramme müssen die individuellen Behandlungspläne berücksichtigen. Die Qualifikation
der Leistungserbringer ist sicherzustellen.
5. E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z -
buch)
Die Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.
3744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Anlage 12a
(zu §§ 28b bis 28g)
COPD-Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der/des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Für die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter 80 % des Sollwerts
vorliegen und mindestens eine der Zeilen 10 – 12 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde
dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
10 Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit o FEV1/VC < _ 70 %
Beta-2-Sympathomimetika oder Anticholinergika und
Zunahme1) der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml
11 Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit o FEV1/VC < _ 70 %
Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage) und
in einer stabilen Krankheitsphase Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml
12 Falls FEV1/VC > 70 % und radiologischer Aus- o Atemwegswiderstandserhöhung/
schluss2) anderer Erkrankungen3) Diagnose
o Lungenüberblähung/
gesichert durch:
o Gasaustauschstörung
Anamnese
13 Diagnose bekannt seit JJJJ
14 Raucher/in Ja/Nein
15 Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/
Kardiale Erkrankung
Aktuelle Befunde
16 Körpergröße m
17 Körpergewicht kg
18 Aktueller FEV1-Wert4) o ,o o Liter
Relevante Ereignisse
19 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD Anzahl
in den letzten 12 Monaten
20 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD Anzahl
in den letzten 12 Monaten
1) Ausfüllanleitung: Unter einer Zunahme unter 15 % ist auch keine Zunahme zu verstehen.
2) Röntgenaufnahme des Thorax ausreichend.
3) Radiologische Untersuchung des Thorax nicht älter als 1 Jahr.
4) Vor Spasmolyse (in Erläuterung, Ausfüllanleitung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3745
COPD-Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlung
a) Aktuelle Medikation
21 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation5) Ja/Nein
22 Kurz wirksame Anticholinergika und/oder Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
Beta-2-Sympathomimetika
23 Lang wirksame Anticholinergika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
24 Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
25 Theophyllin Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
26 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
27 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
b) Sonstige Behandlung
28 Sonstige Therapieformen Langzeitsauerstofftherapie o /Häusliche Beatmung o /
Operative Verfahren o /Keine o
Schulungen
29 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
30 COPD-Schulung bereits vor Einschreibung in das Ja/Nein
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen
31 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
32 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
33 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
34 Empfehlung zum körperlichen Training Ja/Nein
35 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
36 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung6)
COPD-Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
1 DMP-Fallnummer Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben
Administrative Daten
2 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
3 Name, Vorname der/des Versicherten
4 Geb. am TT.MM.JJJJ
5) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symp-
tomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
COPD-Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
5 Kassen-Nr. Nummer
6 Versicherten-Nr. Nummer
7 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
8 Krankenhaus-IK Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
10 Raucher/in Ja/Nein
11 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit- Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/
erkrankungen Kardiale Erkrankung
Aktuelle Befunde
12 Aktuelles Körpergewicht kg
13 Aktueller FEV1-Wert4) (alle 6 – 12 Monate) o ,o o Liter
o Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
14 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD7) Anzahl
seit der letzten Dokumentation
15 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD Anzahl
seit der letzten Dokumentation
Behandlung
a) Aktuelle Medikation
16 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation5) Ja/Nein
17 Kurz wirksame Anticholinergika und/oder Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
Beta-2-Sympathomimetika
18 Lang wirksame Anticholinergika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
19 Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
20 Theophyllin Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
21 Systemische Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
22 Inhalative Glukokortikosteroide Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation
b) Sonstige Behandlung
23 Sonstige Therapieformen Langzeitsauerstofftherapie o /Häusliche Beatmung o /
Operative Verfahren o /Keine o
Schulungen
24 Empfohlene COPD-Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/
(seit der letzten Dokumentation) Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
25 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
26 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
4) Vor Spasmolyse (in Erläuterung, Ausfüllanleitung).
7) Z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.
5) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symp-
tomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3747
COPD-Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
27 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
28 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
29 Empfehlung zum körperlichen Training Ja/Nein
30 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
31 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung6)
6) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
Anlage 12b
(zu §§ 28b bis 28g)
COPD-Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname der/des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. Nummer
5 Versicherten-Nr. Nummer
6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Einschreibung
Für die Einschreibung muss eine COPD-typische Anamnese und eine Reduktion der FEV1 unter 80 % des Sollwerts
vorliegen und mindestens eine der Zeilen 9 – 11 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde
dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
9 Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit o FEV1/VC < _ 70 %
Beta-2-Sympathomimetika oder Anticholinergika und
Zunahme1) der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml
10 Nachweis der Obstruktion und Reversibilitätstest mit o FEV1/VC < _ 70 %
Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage) und
in einer stabilen Krankheitsphase Zunahme der FEV1 < 15 % und/oder < 200 ml
11 Falls FEV1/VC > 70 % und radiologischer Aus- o Atemwegswiderstandserhöhung/
schluss2) anderer Erkrankungen3) Diagnose
o Lungenüberblähung/
gesichert durch:
o Gasaustauschstörung
Anamnese
12 Diagnose bekannt seit JJJJ
13 Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/
Kardiale Erkrankung
Relevante Ereignisse
14 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD Anzahl
in den letzten 12 Monaten
15 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD Anzahl
in den letzten 12 Monaten
Behandlung
Aktuelle Medikation
16 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation4) Ja/Nein
1) Ausfüllanleitung: Unter einer Zunahme unter 15 % ist auch keine Zunahme zu verstehen.
2) Röntgenaufnahme des Thorax ausreichend.
3) Radiologische Untersuchung des Thorax nicht älter als 1 Jahr.
4) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symp-
tomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3749
COPD-Erstdokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Schulungen
17 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
18 COPD-Schulung bereits vor Einschreibung in das Ja/Nein
strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
19 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
20 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
21 Empfehlung zum körperlichen Training Ja/Nein
22 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
23 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung5)
COPD-Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name der Kasse
2 Name, Vorname der/des Versicherten
3 Geb. am TT.MM.JJJJ
4 Kassen-Nr. Nummer
5 Versicherten-Nr. Nummer
6 Vertragsärztin/-arzt-Nr. Nummer
7 Krankenhaus-IK Nummer
8 Datum TT.MM.JJJJ
Anamnese
9 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleit- Keine/Asthma bronchiale/Andere Lungenerkrankung/
erkrankungen Kardiale Erkrankung
Relevante Ereignisse
10 Stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD6) Anzahl
seit der letzten Dokumentation
11 Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung der COPD Anzahl
seit der letzten Dokumentation
5) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
6) Z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung.
3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
COPD-Folgedokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Behandlung
Aktuelle Medikation
12 Aktuelle COPD-spezifische Regelmedikation4) Ja/Nein
Schulungen
13 Empfohlene COPD-Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/
(seit der letzten Dokumentation) Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen
14 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumen- Ja/Nein
tation)
Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele
15 COPD-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
16 Empfehlung zum Tabakverzicht Ja/Nein
17 Empfehlung zum körperlichen Training Ja/Nein
18 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
19 Datum der geplanten nächsten Dokumentations- TT.MM.JJJJ
erstellung5) “.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
4) Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber symp-
tomauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen.
5) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3751
Sechste Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*)
Vom 22. Dezember 2004
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbin- 3. § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-
dung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 fasst:
Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 „a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen
Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 sowie des § 36 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 des Weingesetzes in aa) zuzüglich der durch die Herstellung einge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 tretenen Erhöhung oder
(BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 bb) abzüglich der durch die Herstellung einge-
Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 2 und 3 und § 36 tretenen Verringerung,
Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, „b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, unverändert,“.
Ernährung und Landwirtschaft:
4. § 18 Abs. 10 wird aufgehoben.
Artikel 1 5. § 22 wird wie folgt geändert:
Änderung der Weinverordnung a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“ durch
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I 6. § 30 Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
S. 2579), wird wie folgt geändert:
7. § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 34b wird folgende Angabe eingefügt: 8. § 32c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 34c Teilweise gegorener Traubenmost“. „Als verwendete Trauben im Sinne des Satzes 1 gel-
ten nicht die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse.“
b) Nach § 46a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 46b Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder 9. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
anderen Überempfindlichkeiten führen „§ 34c
können“.
Teilweise gegorener Traubenmost
(zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der im
„(1) Die Landesregierungen können durch Rechts- Inland aus inländischen Trauben hergestellt worden
verordnung vorsehen, dass vor einer Entscheidung ist, darf die Bezeichnung „Federweißer“, „Federro-
über die Eignung der Fläche für die Erzeugung von ter“, „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“,
Qualitätswein b.A. ein Sachverständigenausschuss „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ verwen-
angehört werden kann. In der Rechtsverordnung ist det werden. Bei der ausschließlichen Verwendung
die Zusammensetzung des Sachverständigenaus- von Rotweintrauben darf das Wort „Roter“ vorange-
schusses zu regeln.“ stellt werden.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er-
(2) Für teilweise gegorenen Traubenmost, der in
zeugnisse des Weinsektors: einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
– 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Union hergestellt worden ist, darf die Bezeichnung
10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hin- „Federweißer“ oder „Sauser“ verwendet werden, so-
sichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl.
EU Nr. L 308 S. 15); fern in Verbindung mit der Bezeichnung der Name
– 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom des Herstellungslandes oder das aus diesem Namen
22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über abgeleitete Eigenschaftswort angegeben wird. Ab-
Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
EU 2004 Nr. L 24 S. 65);
– 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung (3) Die für inländischen teilweise gegorenen Trau-
der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und benmost nach Absatz 1 zulässigen Bezeichnungen
90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten
für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämp- sind traditionelle spezifische Begriffe nach Artikel 14
fungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81). Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.
3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
(4) Bei inländischem teilweise gegorenem Trau- Landwirtschaft oder im Amtsblatt der Europäischen
benmost, der zum unmittelbaren Verzehr bestimmt Union durch Organe der Europäischen Union be-
ist, darf zur Angabe der Herkunft nur kannt gemacht worden ist, dass sie gemäß Artikel 6
Abs. 11 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des
1. die Bezeichnung „deutsch“ in Verbindung mit
Europäischen Parlaments und des Rates vom
einem traditionellen spezifischen Begriff im Sinne
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
des Absatzes 3 oder
ten der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
2. eine Angabe nach Absatz 5 verwendet werden. Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die
(5) Vorbehaltlich des Satzes 2 gelten die für die
Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments
Bezeichnung von Landwein festgelegten Gebiete für
und des Rates vom 10. November 2003 (ABl. EU Nr.
die Bezeichnung von teilweise gegorenem Trauben-
L 308 S. 15) geändert worden ist, von der Kennzeich-
most mit der Maßgabe, dass das Wort „Landwein“
nungspflicht ausgenommen sind.
durch einen traditionellen spezifischen Begriff im
Sinne des Absatzes 3 ersetzt wird. Für die Bezeich- (3) Die Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind mit
nung von teilweise gegorenem Traubenmost aus ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe
dem Anbaugebiet Franken darf die Angabe „Fränki- nach Satz 1 ist das Wort „Enthält“ voranzustellen.
scher“ in Verbindung mit einem traditionellen spezifi- Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vor-
schen Begriff verwendet werden.“ handensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 ge-
schlossen werden kann, ist ein entsprechender Hin-
10. § 38 wird wie folgt geändert: weis auf den in Anlage 12 genannten Stoff oder
Erzeugnis hinzuzufügen.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „inländi-
schem Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein (4) Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf
mit zugesetzter Kohlensäure“ eingefügt. sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen
verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deut-
„(3) Bei inländischem Tafelwein mit geographi- scher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar
scher Angabe und Qualitätswein b.A. sind als und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann
Angaben über die Abfüllung nach Artikel 26 auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur die angegeben werden, wenn dadurch die Information
Angaben „Erzeugerabfüllung“, „Gutsabfüllung“, des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird.“
„Schlossabfüllung“ oder „abgefüllt durch den
Zusammenschluss von Weinbaubetrieben“ nach
Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“ 14. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 5 wird aufgehoben.
11. In § 42 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Tafel-
wein“ die Wörter „mit geographischer Angabe“ ein- b) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 30
gefügt. Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6,“ gestrichen.
c) In Nummer 10 werden die Angabe „Satz 1 bis 3“
12. In § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
durch die Angabe „Satz 1 oder 2“ und das Wort
„Wein“ die Wörter „ , Perlwein und Perlwein mit zuge-
„verwendet,“ durch die Wörter „verwendet oder“
setzter Kohlensäure“ eingefügt.
ersetzt sowie die Wörter „oder die dort genannten
Worte nicht voranstellt“ gestrichen.
13. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
d) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 27a ein-
„§ 46b gefügt:
Angabe von Zutaten, die zu Allergien oder
anderen Überempfindlichkeiten führen können „27a. entgegen § 46b Abs. 1 ein Erzeugnis in den
(zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes) Verkehr bringt,“.
(1) Weinhaltige Getränke, aromatisierter Wein,
aromatisierte weinhaltige Getränke sowie aromati- 15. Dem § 54 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
sierte weinhaltige Cocktails mit einem vorhandenen fügt:
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die
Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur „(5) Erzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Kennzeich-
in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten nung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 angegeben sind. dem 29. Dezember 2004 an geltenden Fassung nicht
entsprechen, dürfen noch bis zum 24. November
(2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort 2005 nach den bis zum 28. Dezember 2004 gelten-
genannten Stoffe und daraus hergestellte Erzeugnis- den Vorschriften gekennzeichnet und auch nach
se, die bei der Weinherstellung oder nachfolgender dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen
Verarbeitung verwendet und – auch in veränderter der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Form – im Enderzeugnis vorhanden sind, mit Aus-
nahme der Stoffe, für die im Bundesanzeiger oder im (6) Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-
elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundes- nung (EG) Nr. 1493/1999, die nicht Artikel 3 Abs. 3
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der ab dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3753
25. November 2004 geltenden Fassung entspre- 18. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
chen, dürfen noch bis zum 24. November 2005 nach a) Der Nummer 1 wird die Gliederungsbezeichnung
den für sie bis zum 24. November 2004 geltenden „Abschnitt 1“ vorangestellt.
Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem
24. November 2005 noch bis zum Aufbrauchen der b) Nach Nummer 97 werden die Gliederungsbe-
Bestände in den Verkehr gebracht werden.“ zeichnung „Abschnitt 2“ und folgende Nummern
angefügt:
16. Anlage 3 wird wie folgt geändert: „1. 1,2-Dichlorethan
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ durch 2. Aldrin und Dieldrin insgesamt, ausgedrückt
ein Komma ersetzt. als Dieldrin
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge- 3. Chlordan (Summe von cis- und trans-Chlor-
fügt: dan)
„5. E 955 Sucralose,“. 4. Ethylenoxyd (Summe von Ethylenoxyd und
2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylen-
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und an
oxyd)
deren Ende wird das Wort „und“ angefügt.
5. HCH, Summe der Isomere, ausgenommen
d) Nach der neuen Nummer 6 wird folgende Num-
das Gamma-Isomer
mer 7 angefügt:
6. Hexachlorbenzol
„7. E 962 Aspartam-Acesulfamsalz“.
7. Nitrofen
17. In Anlage 6 werden die Nummern 2 und 3 aufgeho- 8. Summe der Quecksilberverbindungen, aus-
ben. gedrückt als Quecksilber“.
19. Es wird folgende Anlage 12 angefügt:
„Anlage 12
(zu § 46b)
Zutaten, die zu Allergien oder
anderen Überempfindlichkeiten führen können
1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse,
2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse,
3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse,
4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse,
5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse,
6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse,
7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose),
8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Cory-
lus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occi-
dentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss
(Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und
Queenslandnuss (Macadamia ternifolia) sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse,
9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse,
10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse,
11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse,
12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als
10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
Die Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzun-
gen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005
3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004
vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„
Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 525
Bayern 118
Brandenburg 9
Hessen 48
Mecklenburg-Vorpommern 5
Nordrhein-Westfalen 2
Rheinland-Pfalz 760
Saarland 3
Sachsen 49
Sachsen-Anhalt 9
Thüringen 6 “.
Artikel 3
Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
In Anlage 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die durch Artikel 9 § 12 des Geset-
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird die Num-
mer 6 wie folgt gefasst:
„6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder),“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2004 3755
Verordnung
über die Pauschale für Anlegung, Instandsetzung
und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung
im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005
(GräbPauschV 2004/2005)
Vom 27. Dezember 2004
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178), der durch Artikel 1 Nr. 9
Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3652) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen:
§1
Pauschalen
Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10
Abs. 4 Satz 1 des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 betra-
gen:
Baden-Württemberg 1 443 346 Euro,
Bayern 1 627 828 Euro,
Berlin 2 481 730 Euro,
Brandenburg 2 032 666 Euro,
Hansestadt Bremen 83 019 Euro,
Hansestadt Hamburg 513 886 Euro,
Hessen 1 283 971 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 729 219 Euro,
Niedersachsen 2 026 895 Euro,
Nordrhein-Westfalen 4 679 825 Euro,
Rheinland-Pfalz 1 252 521 Euro,
Saarland 369 574 Euro,
Sachsen 1 132 350 Euro,
Sachsen-Anhalt 867 526 Euro,
Schleswig-Holstein 609 137 Euro,
Thüringen 582 885 Euro.
§2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Dezember 2004
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt