3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Fünfundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004
folgenden Anpassung des fiktiven Bemessungsbe-
trages nach § 35a Abs. 2 Satz 3 wird der der Berech-
Artikel 1 nung der Altersentschädigung nach dem Fünften
und Neunten Abschnitt in der bis zum 22. Dezember
Änderung des Abgeordnetengesetzes 1995 geltenden Fassung zugrunde liegende Bemes-
sungssatz nach § 20 bis zur achten Anpassung ein-
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt- schließlich um den Faktor 0,5 gekürzt.
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
(5) Für Mitglieder, die dem Bundestag ab der
geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom
16. Wahlperiode angehören, gilt bis zur Vollendung
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-
des 65. Lebensjahres § 29 Abs. 3 auch für private
dert:
Erwerbseinkünfte entsprechend.“
1. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt: 2. § 29 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 25b „Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach
dem Bundessonderzahlungsgesetz oder entspre-
Maßnahmen zur Kosten- chende Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder
dämpfung bei Versorgungsansprüchen tarifvertraglicher Regelungen anzuwenden.“
3. Dem § 35a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Unter den in § 25 genannten Voraussetzungen
erhält der überlebende Ehegatte 55 vom Hundert der „§ 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.“
jeweiligen Altersentschädigung. Das gilt nicht für vor
dem 28. Dezember 2004 geschlossene Ehen, wenn zu
Artikel 2
diesem Zeitpunkt mindestens ein Ehegatte das
40. Lebensjahr vollendet hatte. Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
(2) Leistungen nach den §§ 18, 19, 21, 22 und 25 Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
werden bei Anspruchsberechtigten nach § 27 Abs. 1 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459), wird wie
des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Jahresbezü- folgt geändert:
ge, höchstens jedoch um den hälftigen Prozentsatz 1. § 7 wird wie folgt gefasst:
nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der Pfle- „§ 7
geversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial- Unvereinbarkeit von Ämtern,
gesetzbuch) gemindert. Funktionen und Mandaten mit der
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
(3) Ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004
folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 15 des Europawahlge-
nach § 11 Abs. 1 wird der der Berechnung der Alters- setzes aufgeführten Ämter, Funktionen und Mandate
entschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parla-
nach § 20 bis zur vierten Anpassung einschließlich um ment unvereinbar. Ihr Inhaber erwirbt die Mitglied-
den Faktor 0,5 gekürzt. schaft im Europäischen Parlament nach seiner Wahl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3591
nur, wenn er spätestens bis zur Eröffnung der ersten Artikel 3
Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl
Inkrafttreten
oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlge-
setzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Bundeswahlleiter aus diesem Amt, dieser Funktion Tag nach der Verkündung in Kraft.
oder diesem Mandat ausscheidet.“
(2) Bei der Anwendung des Europaabgeordnetenge-
2. In § 12 Abs. 1 werden das Wort und die Zahl „und 10“ setzes gilt § 25b Abs. 5 ab dem Tag der ersten Sitzung
durch das Wort und die Zahl „bis 11“ ersetzt. des 7. Europäischen Parlaments entsprechend.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Gesetz
zur Regelung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
(Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG)
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wendung im Ausland ist eine Verwendung, die auf
das folgende Gesetz beschlossen: Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinba-
rung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Ein-
richtung oder mit einem auswärtigen Staat auf
Artikel 1 Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder
Änderung des außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schif-
Beamtenversorgungsgesetzes fen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Ver-
wendung im Ausland oder außerhalb des deutschen
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Ver-
geändert: lassen des Einsatzgebietes.
(2) Gleiches gilt, wenn bei einem Beamten eine
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf
a) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst: gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland
wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Ver-
„§ 31a Einsatzversorgung“.
wendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen
b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei
„§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einma- dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall
lige Entschädigung“. oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer
Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzu-
c) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst: führen ist oder darauf beruht, dass der Beamte aus
„§ 46a (weggefallen)“. sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn ent-
2. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: zogen ist.
„8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.“ (3) § 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn
3. § 31 wird wie folgt geändert: sich der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Ver-
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
schleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einfluss-
„(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall bereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn,
kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte
der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentli- wäre.“
chen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder 5. § 37 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden
erleidet.“ „(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch
gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder
b) Absatz 6 wird aufgehoben. ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des
§ 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder
4. § 31a wird wie folgt gefasst: des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfä-
„§ 31a hig geworden und in den Ruhestand getreten und im
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des
Einsatzversorgung Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden
(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindes-
auch dann gewährt, wenn ein Beamter auf Grund tens 50 vom Hundert beschränkt ist.“
eines in Ausübung oder infolge des Dienstes einge- 6. § 43 wird wie folgt geändert:
tretenen Unfalls oder einer derart eingetretenen
Erkrankung im Sinne des § 31 bei einer besonderen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verwendung im Ausland eine gesundheitliche Schä- „Einmalige Unfallentschädigung
digung erleidet (Einsatzunfall). Eine besondere Ver- und einmalige Entschädigung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3593
b) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl den Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten
„80 000“ und das Wort „achtzig“ durch die Zahl Art verstorben, wird ein angemessener Ausgleich
„50“ ersetzt. gewährt
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. der Witwe sowie den versorgungsberechtigten
Kindern,
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die
Zahl „60 000“ ersetzt. 2. den Eltern sowie den nicht versorgungsberech-
tigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Num-
bb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die
mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Zahl „20 000“ ersetzt.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
cc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder
Zahl „10 000“ ersetzt. andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Ver-
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: sicherungsvertrag begünstigt hat.
„(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein (4) Der Schadensausgleich nach den Absätzen 1
Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffent- bis 3 wird nur einmal gewährt. Wird er auf Grund der-
lichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein die- selben Ursache nach § 63b des Soldatenversor-
sem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a gungsgesetzes vorgenommen, sind die Absätze 1
erleidet. bis 3 nicht anzuwenden.
(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch auf Schäden bei
Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines einer Gefangenschaft entstanden sind oder darauf
Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehen- beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen mit
den Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
ist. Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(7) Für die einmalige Entschädigung nach den (6) Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5
Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a und § 31a Abs. 4 entsprechend.“
Abs. 4 entsprechend. Besteht auf Grund dersel-
ben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige 8. § 46 wird wie folgt geändert:
Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 46a“
als auch auf eine einmalige Entschädigung nach
gestrichen.
Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädi-
gung gewährt.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf laufende und einmalige Geldleistun-
7. § 43a wird wie folgt gefasst: gen, die nach diesem Gesetz wegen eines Kör-
per-, Sach- oder Vermögensschadens im Rah-
„§ 43a
men einer besonderen Auslandsverwendung im
Schadensausgleich in besonderen Fällen Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleis-
(1) Schäden, die einem Beamten oder anderen tungen anzurechnen, die wegen desselben Scha-
Angehörigen des öffentlichen Dienstes während dens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu
einer Verwendung im Sinne des § 31a Abs. 1 infolge gehören insbesondere Geldleistungen, die von
von besonderen, vom Inland wesentlich abweichen- Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder
den Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegs- überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder ver-
handlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, anlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistun-
Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der gen privater Schadensversicherungen, die auf
Ereignisse nach § 31a Abs. 2 entstehen, werden ihm Beiträgen der Beamten oder anderen Angehöri-
in angemessenem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für gen des öffentlichen Dienstes beruhen.“
Schäden des Beamten oder anderen Angehörigen
des öffentlichen Dienstes durch einen Gewaltakt 9. § 46a wird aufgehoben.
gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder
Maßnahmen, wenn der Beamte oder andere Ange- 10. In § 48 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „Unfallentschä-
hörige des öffentlichen Dienstes von dem Gewaltakt digung (§ 43)“ durch die Angabe „einmaligen (Unfall-)
in Ausübung des Dienstes oder wegen seiner Eigen- Entschädigung im Sinne des § 43“ ersetzt.
schaft als Beamter oder anderer Angehöriger des
öffentlichen Dienstes betroffen ist.
(2) Im Falle einer Verwendung im Sinne des § 31a Artikel 2
Abs. 1 wird einem Beamten oder anderen Angehöri- Änderung des
gen des öffentlichen Dienstes ein angemessener Soldatenversorgungsgesetzes
Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
einer ausländischen Regierung, die sich gegen die
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt.
1909), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
(3) Ist ein Beamter oder anderer Angehöriger des 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geän-
öffentlichen Dienstes an den Folgen des schädigen- dert:
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: menden Stufe des Familienzuschlages wird neben
dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-
a) In Abschnitt V werden die Nummern 5 und 6
tigung der nach den Verhältnissen des Soldaten oder
gestrichen.
Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Familien-
b) Nach Abschnitt V wird folgender neuer Ab- zuschlages in Betracht kommenden Kinder neben
schnitt VI eingefügt: dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch
„Abschnitt VI auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne
Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommen-
Versorgung bei steuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskin-
besonderen Auslandsverwendungen dergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein
1. Besondere Auslandsverwendung, Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht,
Einsatzunfall, Einsatzversorgung § 63c“. wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die
Waise bei den Stufen des Familienzuschlages zu
2. Unfallruhegehalt § 63d“. berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre,
3. Einmalige Entschädigung § 63e“. wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch
lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhan-
4. Ausgleichszahlung für bestimmte
den, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs-
Statusgruppen § 63f“.
berechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden
5. Anrechnung von Geldleistungen § 63g“. Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.
c) Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichs-
Abschnitte VII und VIII. betrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind
d) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraus-
„1. (weggefallen) § 89“. setzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach
2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 46, 48, 63, 63a, 63b § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
und 63d“ durch die Angabe „§§ 46, 48, 63 bis 63c keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Ein-
und 63e bis 63g“ ersetzt. kommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundes-
kindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und die
3. § 27 wird wie folgt geändert: Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1
Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat. Der Aus-
a) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.
gleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 53
b) In Absatz 8 wird die Angabe „und den §§ 63 und 55 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 55
und 63a“ gestrichen. wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen
gezahlt.
4. § 41 wird wie folgt geändert: (3) Die Versorgungsberechtigten können eine
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: jährliche Sonderzahlung nach besonderer bundes-
gesetzlicher Regelung erhalten. Im Übrigen gilt § 50
„(1) Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach
Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder
chend.
ein Soldat auf Zeit während des Wehrdienstes,
sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des (4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-
§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung
Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebe- nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die
nen eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-
des § 18 des Beamtenversorgungsgesetzes über keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen
das Sterbegeld entsprechend anzuwenden.“ erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Stirbt ein lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-
wehrpflichtiger Soldat, ein Soldat, der an einer dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-
besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der
Wehrpflichtgesetzes teilnimmt“ durch die Angabe jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag
„Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-
des Wehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt. setzes.“
5. In § 43 Abs. 1 wird die Angabe „27, 28, 39“ durch die 7. § 63 wird wie folgt geändert:
Angabe „27, 28, 31 Abs. 5, §§ 39“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „50“
ersetzt.
6. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47 b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 5 „Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sind die für Soldaten gel- 1. 80 000 Euro für den Soldaten,
tenden Vorschriften des Besoldungsrechts anzuwen-
den. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und 2. insgesamt 60 000 Euro im Falle des Absatzes 2
der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kom- Nr. 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3595
3. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn
Nr. 2 und der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des
Dienstes oder wegen seiner Eigenschaft als Soldat
4. insgesamt 10 000 Euro im Falle des Absatzes 2
betroffen ist.
Nr. 3.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-
dung im Sinne des § 63c Abs. 1 wird der Ausgleich
„(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer aus-
den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, ländischen Regierung, die sich gegen die Bundesre-
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer publik Deutschland richten, gewährt.
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstli-
chen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in (3) Ist ein Soldat an den Folgen des schädigenden
Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Ereignisses der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art
Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem
genannten Folgen erleidet.“ Umfang gewährt
d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absät- 1. der Witwe sowie den nach diesem Gesetz versor-
ze 6 bis 8. gungsberechtigten Kindern,
e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „1 bis 4“ 2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht
durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt. versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinter-
bliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht
f) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 5“ vorhanden sind.
durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
der natürlichen Person gewährt, die der Soldat im
8. § 63a wird wie folgt geändert:
Versicherungsvertrag begünstigt hat.
a) In Absatz 1 wird die Zahl „76 700“ durch die Zahl
„80 000“ und die Zahl „80“ durch die Zahl „50“ (4) Schadensausgleich in entsprechender An-
ersetzt. wendung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt
werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch einen dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist
Punkt ersetzt. und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Schaden erlitten hat.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwen-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dung im Sinne des § 63c Abs. 1 gelten die Absätze 1
aa) In Nummer 1 wird die Zahl „38 350“ durch die bis 4 entsprechend für Schäden, die anderen Ange-
Zahl „60 000“ ersetzt. hörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministe-
riums der Verteidigung entstehen.
bb) In Nummer 2 wird die Zahl „19 175“ durch die
Zahl „20 000“ ersetzt. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden,
cc) In Nummer 3 wird die Zahl „9 587“ durch die die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder
Zahl „10 000“ ersetzt. einer Gefangenschaft entstanden sind oder die
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: darauf beruhen, dass der Geschädigte aus sonstigen
mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem
„(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.“
Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein
Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interes- 10. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt VI einge-
sen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung fügt:
oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entspre- „Abschnitt VI
chend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten
Folgen erleidet.“ Versorgung bei
besonderen Auslandsverwendungen
9. § 63b wird wie folgt gefasst:
1. Besondere Auslandsverwendung,
„§ 63b Einsatzunfall, Einsatzversorgung
(1) Schäden, die einem Soldaten während einer
§ 63c
besonderen Auslandsverwendung im Sinne des
§ 63c Abs. 1 infolge von besonderen, vom Inland (1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbeson- Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder
dere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischen-
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastro- staatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen
phen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Aus-
des § 63c Abs. 2 entstehen, werden ihm in angemes- land oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes
senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden des auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. Dem steht eine
Soldaten durch einen Gewaltakt gegen staatliche sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb
3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in währt, wenn er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienst-
Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefähr- unfähig geworden und in den Ruhestand versetzt
dungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der worden und im Zeitpunkt der Versetzung in den
Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatz- Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in seiner
gebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzge- Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
bietes. beschränkt ist.
(2) Erleidet ein Soldat während einer Verwendung
im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge 3. Einmalige Entschädigung
eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche § 63e
Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer
Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne
vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre von § 63c Abs. 2 mit den in § 63a Abs. 1 genannten
Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende Folgen, gilt § 63a entsprechend.
oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Ver-
hältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absat- 4. Ausgleichszahlung
zes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund- für bestimmte Statusgruppen
heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im § 63f
Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im
Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer (1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des
Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf § 63c Abs. 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch
beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat, neben der sons-
Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein- tigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Aus-
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist. gleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls
dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Been-
(3) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen digung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatz-
der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen fol- unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens
gende besondere Leistungen als Einsatzversorgung 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.
gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 15 000 Euro.
1. das Unfallruhegehalt (§ 63d), Sie erhöht sich für Soldaten auf Zeit um 3 000 Euro
2. die einmalige Entschädigung (§ 63e), für jedes vor dem Einsatzunfall zurückgelegte
Dienstjahr als Soldat, für jeden weiteren vor dem Ein-
3. den Schadensausgleich in besonderen Fällen satzunfall vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für
(§ 63b) und auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienstleis-
4. die Ausgleichszahlung für bestimmte Status- tende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall
gruppen (§ 63f). vollendeten Dienstmonat um 250 Euro. Für Zeiten
der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold
Die Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil
werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub
dieses Gesetzes bleibt unberührt.
250 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
(4) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
oder dienstlichen Interessen dient,
wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätig-
keit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen 2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus- einer Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichs-
erlitten hat.
zahlung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnis-
(5) Die Absätze 1 bis 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und se unberücksichtigt.
Absatz 4 gelten entsprechend für andere Angehörige
(3) Ist der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
gestorben, steht die Ausgleichszahlung dem hinter-
Verteidigung.
bliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz
(6) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, versorgungsberechtigten Kindern zu.
wenn sich der Soldat oder der andere Angehörige
(4) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs
des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahr-
des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
lässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe
Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass
für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach
Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei
Absatz 2 Satz 1 gewährt wird.
denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige
Härte wäre. (5) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen
nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt
2. Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
erhöhte Unfall – Hinterbliebenenversorgung nach
§ 63d
§ 39 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversor-
Einem Berufssoldaten, der einen Einsatzunfall im gungsgesetzes besteht. Sie steht ferner in den Fällen
Sinne von § 63c Abs. 2 erleidet, wird Unfallruhe- nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslands-
gehalt nach § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit verwendung Anspruch auf eine erhöhte Leistung aus
§ 37 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge- der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3597
5. Anrechnung von Geldleistungen S. 232, 478), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes
§ 63g vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-
„3. eine gesundheitliche Schädigung durch einen Ein-
oder Vermögensschadens im Rahmen einer beson-
satzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 des Soldaten-
deren Auslandsverwendung im Sinne des § 63c
versorgungsgesetzes“.
Abs. 1 gewährt werden, sind Geldleistungen anzu-
rechnen, die wegen desselben Schadens von ande-
rer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbeson-
Artikel 4
dere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Änderung des
tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche- In § 94 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
rungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesmi- S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 35 des Gesetzes
nisteriums der Verteidigung beruhen.“ vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-
den ist, wird der Punkt am Ende der Nummer 2 durch ein
11. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Abschnitte VII und VIII.
„3. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 3
12. § 81c wird wie folgt geändert: Nr. 3 Buchstabe a versichert sind, wenn diese an
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1 und 2 des einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne
Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes oder
„§ 63c“ ersetzt. des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes teil-
nehmen.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Soldat“ die
Wörter „vorsätzlich oder“ eingefügt.
Artikel 5
13. In § 81f wird die Angabe „63d,“ gestrichen.
Änderung
des THW-Helferrechtsgesetzes
14. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie des
§ 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ gestrichen. In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes vom
22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Arti-
15. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert: kel 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 43
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder des § 63d Satz 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 43a Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe
in Verbindung mit § 81c“ gestrichen. „§ 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7, § 43a Abs. 1 bis 4 und 6“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „des § 63d Satz 1 in
Verbindung mit § 81c und der §§ 81 bis 81e“
durch die Angabe „der §§ 81c bis 81e“ ersetzt. Artikel 6
Änderung des
16. § 88 wird wie folgt geändert: Bundessonderzahlungsgesetzes
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65 bis 67“ In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundessonderzahlungsgeset-
durch die Angabe „§§ 45 und 65 bis 67“ ersetzt. zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077), das
b) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird jeweils nach der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004
Angabe „81d“ die Angabe „ , § 63d Satz 1 in Ver- (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, werden die Wörter
bindung mit § 81c“ gestrichen. „hat nach Anwendung“ durch die Wörter „hat vor Anwen-
dung“ ersetzt.
17. Vor § 89 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„1. (weggefallen)“. Artikel 7
18. § 89 wird aufgehoben. Änderung der
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
19. In § 91a Abs. 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe In § 2 Nr. 2 Satz 3 der Beamtenversorgungs-Über-
„sowie des § 63d Satz 1 in Verbindung mit § 81c“ gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
gestrichen. vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Arti-
kel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „während
Artikel 3 einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58a Abs. 1
und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Anga-
Änderung des Soldatengesetzes be „während einer besonderen Auslandsverwendung im
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung Sinne des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I setzt.
3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Artikel 8 Artikel 10
Änderung der Neufassung
Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung des Soldatenversorgungsgesetzes und
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 2 Nr. 1 Satz 3 der Soldatenversorgungs-Über-
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom
vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Arti-
1. Januar 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
kel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
blatt bekannt machen. Das Bundesministerium für
S. 3926) geändert worden ist, wird die Angabe „im Sinne
Gesundheit und Soziale Sicherung kann den Wortlaut
des § 58a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der vom
durch die Angabe „im Sinne des § 63c des Soldatenver-
1. Januar 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
sorgungsgesetzes“ ersetzt.
blatt bekannt machen.
Artikel 9 Artikel 11
Inkrafttreten
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
2002 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts
Die auf den Artikeln 7 und 8 beruhenden Teile der dort Abweichendes bestimmt ist.
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Ermächtigungen des § 107a des Beamtenversorgungs- (2) Artikel 2 Nr. 6 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom
gesetzes und des § 92a des Soldatenversorgungsgeset- 1. Januar 2004 in Kraft.
zes durch Rechtsverordnung geändert werden. (3) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3599
Gesetz
zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der
Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie
das folgende Gesetz beschlossen: können diese Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf oberste Landesbehörden
übertragen.“
Artikel 1
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwei
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Dritteln“ die Wörter „der anwesenden Mitglie-
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der der, mindestens jedoch mit der Hälfte“ einge-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), fügt.
zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert: „Die jeweiligen Regelungen zur Beschluss-
fassung dieser Vertretung bleiben unbe-
1. In § 33 Nr. 3 werden die Wörter „noch“ und „ein Jahr“ rührt.“
gestrichen. d) In Absatz 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„drei“ ersetzt.
2. § 34 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der 5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Wort „fünf“ ersetzt.
Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die
letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung 6. § 52 wird wie folgt geändert:
der Vorschlagslisten noch andauert.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn
3. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Schöffe seinen Wohnsitz im Landgerichtsbe-
a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort zirk aufgibt.“
„fünften“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zwei Dritteln“
„Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöf-
die Wörter „der anwesenden Mitglieder der
fenliste zu streichen, wenn er
Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälf-
te“ eingefügt. 1. seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem
er tätig ist, aufgibt oder
c) Folgender Satz wird angefügt:
2. während eines Geschäftsjahres an mehr als
„Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen
der Gemeindevertretung bleiben unberührt.“
hat.“
4. § 40 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „vierte“ durch das Wort „(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem
„fünfte“ ersetzt. Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter
beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwalt-
aa) Das Wort „zehn“ wird durch das Wort „sie- schaft und des beteiligten Schöffen.“
ben“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt: 7. § 77 wird wie folgt geändert:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit „Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landge-
für die Bestimmung des Verwaltungsbeam- richtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der
3600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste 2. In § 103 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darü- Wort „fünf“ ersetzt.
ber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu strei-
3. Dem § 104 wird folgender Absatz 3 angefügt:
chen ist, sowie über die von einem Schöffen vorge-
brachten Ablehnungsgründe von einer Strafkam- „(3) Das Amt des Beisitzers, der als Beisitzer bei
mer getroffen.“ dem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird,
endet mit dieser Berufung.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwen-
4. § 107 wird wie folgt geändert:
dung.“
a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
ersetzt.
8. In § 108 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Zweiten
Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Wör-
ter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Ge-
Artikel 2 richtsverfassungsgesetz“ eingefügt.
Änderung
des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 4
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Änderung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713),
Bundesrechtsanwaltsordnung
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Juni 2004
(BGBl. I S. 1054), wird wie folgt geändert: Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
1. In § 44 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
kel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
fügt:
S. 3214), wird wie folgt geändert:
„(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder
Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und
1. § 94 wird wie folgt geändert:
Männer angemessen berücksichtigt werden.“
a) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
2. In § 45 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Aus- „(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
übung des Amtes als ehrenamtlicher Richter verfassungsgesetz gilt entsprechend.“
beschränkt oder wegen der Übernahme der Aus-
übung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtli-
2. In § 102 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
che Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von
Wort „fünf“ ersetzt.
ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustel-
len. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen
der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist 3. In § 103 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelun- „fünf“ ersetzt.
gen bleiben unberührt.“
4. § 107 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.
Änderung
der Bundesnotarordnung b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 94
Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „ , Abs. 5“ eingefügt.
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2b des
Artikel 5
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 598), wird wie
folgt geändert: Änderung des
Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen
1. § 102 wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
fahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-
ersetzt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffent-
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Zweiten lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes“ die Wör- Abs. 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
ter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum Ge- geändert worden ist, wird das Wort „vier“ durch das Wort
richtsverfassungsgesetz“ eingefügt. „fünf“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3601
Artikel 6 3. In § 22 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“
ersetzt.
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Wort „fünf“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geän- 5. § 25 wird wie folgt geändert:
dert: a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort
„fünften“ ersetzt.
1. § 20 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird das Wort „dreifache“ durch das Wort
a) Das Wort „dreißigste“ wird durch die Angabe „25.“ „doppelte“ ersetzt.
ersetzt.
b) Die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner 6. Nach § 155 wird folgender § 156 eingefügt:
Wahl“ und das Wort „gehabt“ werden gestrichen. „§ 156
§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „acht Jahre“
sungsgesetz gilt entsprechend.“
durch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt.
3. In § 25 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ Artikel 8
ersetzt.
Änderung
der Patentanwaltsordnung
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „vierten“ durch das Wort Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
„fünften“ ersetzt. (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: wie folgt geändert:
„Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der 1. § 87 wird wie folgt geändert:
Vertretungskörperschaft des Kreises oder der
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der
Wort „fünf“ ersetzt.
gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
„Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung
verfassungsgesetz gilt entsprechend.“
der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt.“
2. § 91 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
„(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.“
6. Dem § 186 wird folgender Satz angefügt:
„§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
Artikel 9
sungsgesetz gilt entsprechend.“
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 7 § 35 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Änderung Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
der Finanzgerichtsordnung S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist,
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10 des 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird „fünf“ ersetzt.
wie folgt geändert: 2. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Frauen
und“ das Wort „muss“ eingefügt.
1. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „30.“ wird durch die Angabe „25.“
ersetzt. Artikel 10
b) Die Wörter „während des letzten Jahres vor seiner Änderung
Wahl“ und das Wort „gehabt“ werden gestrichen. des Steuerberatungsgesetzes
§ 99 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „acht Jahre“ Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
durch die Wörter „zwei Amtsperioden“ ersetzt. S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, S. 2803), die zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom
wird wie folgt geändert: 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort ist, wird wie folgt geändert:
„fünf“ ersetzt. 1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „fünf“ ersetzt.
„(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
fassungsgesetz gilt entsprechend.“
„(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Anga- fassungsgesetz gilt entsprechend.“
be „1 bis 4“ durch die Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7.
Artikel 11
Änderung Artikel 12
der Wirtschaftsprüferordnung
Inkrafttreten
§ 75 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3603
Gesetz
zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations-
und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt
und zur Änderung der Investitionszulagengesetze 2005 und 1999
(NTPG)
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des
das folgende Gesetz beschlossen: Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“
ersetzt.
Artikel 1 5. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des
Änderung Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“
des Außenwirtschaftsgesetzes ersetzt.
Die §§ 39 bis 43 und 51 des Außenwirtschaftsgesetzes 6. In § 44 werden nach der Angabe „der Freiheit der Per-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer son (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)“ ein
7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt Komma sowie die Angabe „des Brief-, Post- und
durch Artikel 12g Abs. 13 des Gesetzes vom 24. August Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grund-
2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden auf- gesetzes)“ eingefügt.
gehoben.
7. Nach § 23 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 3
Artikel 2
Präventive Telekommunikations-
Änderung des und Postüberwachung
Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 23a
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 Beschränkung des Brief-, Post-
(BGBl. I S. 3202), geändert durch Artikel 12g Abs. 10 des und Fernmeldegeheimnisses
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie
folgt geändert: (1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Personen Straftaten nach § 19 Abs. 1 oder 2, § 20
Abs. 1, § 20a Abs. 1 oder 2 oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5
1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
und 7 oder Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen vorbereiten, ist das Zollkriminalamt
2. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des befugt, zur Verhütung dieser Straftaten dem Brief-
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öff-
ersetzt. nen und einzusehen sowie die dem Fernmelde-
geheimnis unterliegende Telekommunikation zu über-
3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des wachen und aufzuzeichnen. Die Überwachung und
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a“ Aufzeichnung bedarf der vorherigen richterlichen
ersetzt. Anordnung.
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
(2) Eine Vorbereitung von Straftaten im Sinne von wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung,
Absatz 1 Satz 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkör-
ist, Straftaten zu begehen, das geschützte Rechtsgut pern für Atomwaffen, biologischen oder chemi-
aber nicht unmittelbar gefährdet. Insbesondere fallen schen Waffen zu leisten,
darunter das Führen von Verhandlungen über die Lie-
ferung von Gütern oder das Erbringen von Dienstleis- vorbereiten.
tungen, das Anbieten, der Erwerb, die Herstellung
oder die Überlassung von Gütern, das Anbieten von (4) Beschränkungen nach Absatz 1 oder 3 dürfen
Dienstleistungen, die Beschaffung von Transportmit- auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen
teln für die Lieferung von Gütern oder das Anwerben Person oder gegenüber einer juristischen Person oder
von Teilnehmern, soweit dies der Begehung der Straf- Personenvereinigung, wenn
tat nützlich sein soll.
1. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen oder 3 vorliegen, für sie tätig sind und Tatsachen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem
gefährden, indem sie rechtswidrig und ohne die hier- Postverkehr teilnehmen oder ihren Telekommuni-
für erforderliche Genehmigung oder Entscheidung kationsanschluss oder ihr Endgerät benutzen,
nach Artikel 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 der Ver- oder
ordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 oder
nach § 5c oder § 5d der Außenwirtschaftsverordnung 2. sie für Personen, bei denen die Voraussetzungen
die Ausfuhr von für die Anordnung von Beschränkungen nach
Absatz 1 oder 3 vorliegen, Mitteilungen entgegen-
1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial ein- nehmen oder von diesen herrührende Mitteilungen
schließlich darauf bezogener Herstellungsausrüs- weitergeben oder
tung und Technologie,
3. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die
a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat Anordnung von Beschränkungen nach Absatz 1
bestimmt sind, der sich in einem internationa- oder 3 vorliegen, ihren Telekommunikationsan-
len oder nicht internationalen bewaffneten Kon- schluss oder ihr Endgerät benutzen.
flikt befindet oder in dem die dringende Gefahr
eines solchen Konfliktes besteht, oder Beschränkungen nach Satz 1 dürfen nur angeordnet
werden, wenn die Erkenntnisse aus Maßnahmen
b) wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungs- gegen Personen, bei denen die Voraussetzungen
land oder gegen den Empfänger der Güter ein nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, nicht ausreichen wer-
Waffenembargo auf Grund eines vom Rat der den, um die in Vorbereitung befindliche Tat zu verhü-
Europäischen Union verabschiedeten Gemein- ten. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deut-
samen Standpunktes oder einer verbindlichen schen Bundestages und der Parlamente der Länder
Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die
Nationen verhängt wurde und die Länder oder sich gegen eine Person, bei der die Voraussetzungen
die Rechtsakte der Europäischen Union oder nach Absatz 1 oder 3 vorliegen, richtet.
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
auf Grund derer die Liste der Empfänger erstellt (5) Soweit von der Überwachung und Aufzeich-
wurde, in einer Veröffentlichung des Bundes- nung voraussichtlich Kommunikation erfasst sein
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Bun- wird, über die nach den §§ 53, 53a der Strafprozess-
desanzeiger benannt sind, oder ordnung das Zeugnis verweigert werden darf, ist dies
im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter
c) wenn das Käufer- oder Bestimmungsland ein Würdigung des vom betroffenen Zeugnisverweige-
Land der Länderliste K (Anlage zur Außenwirt- rungsrecht geschützten Interesses besonders zu
schaftsverordnung) ist oder berücksichtigen und, soweit hiernach geboten und
möglich, die Überwachung zu beschränken. Dies gilt
d) wenn durch die Lieferung der Güter die Gefahr nicht, soweit die zeugnisverweigerungsberechtigte
eines schweren Nachteils für die äußere Sicher- Person der Beteiligung an der Tat oder der Begünsti-
heit der Bundesrepublik Deutschland herbei- gung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtigt ist.
geführt wird, Die Sätze 1 und 2 finden auch bei Maßnahmen An-
wendung, welche sich auf die dem Brief- und Postge-
2. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und heimnis unterliegenden Sendungen beziehen.
von denen auf Grund von Tatsachen angenommen
werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen (6) Beschränkungen nach Absatz 1, 3 oder 4 dür-
wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, fen nur angeordnet werden, wenn es ohne die
Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atom- Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnah-
waffen, biologischen oder chemischen Waffen zu men aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die
leisten, oder vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnah-
men nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhin-
3. Gütern, die ganz oder teilweise geeignet sind und dernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch
von denen auf Grund von Tatsachen angenommen durchgeführt werden, wenn andere Personen unver-
werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen meidbar betroffen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3605
(7) Vor dem Antrag auf Anordnung nach § 23b ist § 23c
die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die
Staatsanwaltschaft von der richterlichen Entschei- Durchführungsvorschriften
dung, von einer Entscheidung des Bundesministeri- (1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief-
ums der Finanzen bei Gefahr im Verzug und von dem und Postüberwachung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4 ist
Ergebnis der durchgeführten Maßnahme zu unterrich- durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. Die Leitung
ten. der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der
(8) § 2 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. § 11
Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend
§ 23b anzuwenden.
Gerichtliche Anordnung (2) Das Zollkriminalamt darf die durch die Maß-
nahmen erlangten personenbezogenen Daten zum
(1) Die Anordnung nach § 23a Abs. 1, 3 oder 4
Zwecke der Verhütung von Taten im Sinne des § 23a
ergeht auf zu begründenden Antrag der Behörden-
Abs. 1 oder 3 verarbeiten und nutzen. Es darf die
leitung des Zollkriminalamts persönlich, bei deren
Daten auch zur Verfolgung von Straftaten nach § 19
Verhinderung von deren Stellvertretung, nach Zustim-
Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3,
mung des Bundesministeriums der Finanzen durch
jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1
das Landgericht. Bei Gefahr im Verzug kann die
bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-
Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen
fen oder § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgeset-
getroffen werden; sie tritt außer Kraft, wenn sie nicht
zes verwenden. Das Zollkriminalamt prüft unverzüg-
binnen drei Tagen vom Landgericht bestätigt wird. Die
lich und sodann in Abständen von höchstens sechs
gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet
Monaten, ob die erhobenen Daten für die in § 23a
werden. Damit im Zusammenhang stehende Unter-
Abs. 1 oder 3 bestimmten Zwecke erforderlich sind.
lagen sind unverzüglich zu vernichten.
Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich
(2) In der Begründung der Anordnung oder Verlän- sind, nicht zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des
gerung sind deren Voraussetzungen und die wesent- Satzes 2 oder für eine Übermittlung nach § 23d be-
lichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Ins- nötigt werden sowie nicht mehr für eine Mitteilung
besondere sind einzelfallbezogen anzugeben nach Absatz 4 oder für eine gerichtliche Nachprüfung
der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme
1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat;
von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich
2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung
dass die Tat vorbereitet wird; zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu
protokollieren. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen
3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
Löschung sind in regelmäßigen Abständen von
und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
höchstens sechs Monaten Prüfungen durch einen
(3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht hat, durchzuführen; die Prüfungen sind zu protokollie-
entscheidet durch eine mit drei Richtern einschließlich ren. Daten, die nur zum Zwecke einer Mitteilung nach
des Vorsitzenden besetzte Kammer. Für das Verfahren Absatz 4 oder der gerichtlichen Nachprüfung der
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angele- Rechtmäßigkeit der Beschränkung gespeichert blei-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre- ben, sind zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck
chend. verwendet werden.
(4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält (3) Die erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.
1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Nach einer Übermittlung an die in § 23d Abs. 1 bis 7
Betroffenen, gegen den sie sich richtet, bezeichneten Stellen ist die Kennzeichnung durch
den Dritten, an den die Daten übermittelt wurden, auf-
2. bei einer Überwachung der Telekommunikation rechtzuerhalten.
zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Ken-
nung des Telekommunikationsanschlusses oder (4) Von den nach § 23a Abs. 1, 3, 4 oder 6 Satz 2
die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein durchgeführten Maßnahmen hat das Zollkriminalamt
diesem Endgerät zuzuordnen ist, die Betroffenen zu benachrichtigen. Dabei ist auf die
Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Ab-
3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der satz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen.
Maßnahmen. Betroffene im Sinne von Satz 1 sind
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
1. Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet,
befristen. Auf Antrag der Behördenleitung des Zoll-
kriminalamtes persönlich, bei deren Verhinderung von 2. Adressaten der überwachten Postsendungen,
deren Stellvertretung, mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Finanzen, der unter Darstellung der 3. Inhaberinnen und Inhaber, Nutzerinnen und Nutzer
bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen ist, der überwachten Telekommunikationsanschlüsse,
ist eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monaten 4. natürliche oder juristische Personen nach § 23a
zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen Abs. 4,
und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist.
Über Verlängerungen über sechs Monate hinaus ent- 5. unvermeidbar betroffene Dritte gemäß § 23a
scheidet das Oberlandesgericht. Abs. 6 Satz 2.
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Im Falle der Benachrichtigung einer juristischen Per- 1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
son erfolgt diese an die zur Vertretung berechtigte bestehen, dass jemand
natürliche Person. Bei Betroffenen im Sinne von
Satz 3 Nr. 2 bis 5 unterbleibt die Benachrichtigung, a) Straftaten nach den §§ 80, 81 Abs. 1, § 94
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen Abs. 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
möglich wäre oder ihr überwiegende schutzwürdige Abs. 1, §§ 211, 212, 239a und 239b und 307
Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Im Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder
Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Ver-
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks oder bindung mit § 35 des Außenwirtschaftsgeset-
von Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder von zes, §§ 19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7
bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen
(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen
sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, begehen will oder begeht oder
bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen
Zustimmung. Die gerichtliche Zustimmung ist vor- 2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
behaltlich einer anderen gerichtlichen Anordnung dass jemand
jeweils nach sechs Monaten erneut einzuholen. Eine a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
Benachrichtigung kann mit gerichtlicher Zustimmung und 7, Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeich-
endgültig unterbleiben, wenn die Voraussetzungen net sind, oder
hierfür auf Dauer nicht vorliegen, im Falle des Absat-
zes 4 Satz 6 jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren. b) Straftaten nach den §§ 130, 146, 151 bis 152a,
§ 23b Abs. 3 gilt entsprechend. Ist die Benachrichti- 181, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c,
gung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden 308 Abs. 1 bis 4, § 309 Abs. 1 bis 5, §§ 313,
oder soll sie auf Dauer unterbleiben, so ist das Ober- 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, § 315b Abs. 3,
landesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Zollkri- §§ 316a, 316b Abs. 1 oder 3 oder § 316c Abs. 1
minalamt seinen Sitz hat. oder 3 des Strafgesetzbuches oder
(6) Ist wegen desselben Sachverhalts ein straf- c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1
rechtliches Verfahren eingeleitet worden, entscheidet Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgeset-
die Staatsanwaltschaft nach Maßgabe der Regelun- zes
gen der Strafprozessordnung über den Zeitpunkt der
begehen will oder begeht.
Benachrichtigung.
(2) Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten
(7) Auch nach Erledigung einer in § 23a genannten an die zuständigen Behörden übermittelt werden,
Maßnahme können Betroffene binnen zwei Wochen wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der dass jemand eine der in § 100a der Strafprozessord-
Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und nung genannten Straftaten begangen oder in Fällen,
Weise des Vollzugs beantragen. Über den Antrag ent- in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
scheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maß- hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat.
nahme zuständig gewesen ist. Gegen die Entschei-
dung ist die sofortige Beschwerde statthaft. (3) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-
bezogenen Daten dürfen an das Bundesamt für Wirt-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen unterrich- schaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundes-
tet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein ministerium für Wirtschaft und Arbeit als Genehmi-
Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag gungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle
bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durch- von Kriegswaffen übermittelt werden, wenn be-
führung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses stimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass
Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Um- die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
fang, Dauer, Ergebnis, Kosten und Benachrichtigung
Betroffener von im Berichtszeitraum durchgeführten 1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-
Maßnahmen nach diesen Vorschriften zu berichten. schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-
Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag tung von Beschränkungen des Außenwirtschafts-
nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser verkehrs von Bedeutung sind, oder
Vorschrift zusammenfassend zum Zwecke der Evalu-
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer
ierung einen die in Satz 1 genannten Angaben berück-
ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unter-
sichtigenden Bericht über die Durchführung der Maß-
richtung von Teilnehmern am Außenwirtschafts-
nahmen.
verkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungs-
pflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
§ 23d
(4) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen-
Übermittlungen bezogenen Daten dürfen an die Verfassungsschutz-
durch das Zollkriminalamt behörden des Bundes und der Länder sowie an den
Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden,
(1) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen- wenn
bezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten
an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
übermittelt werden, wenn die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3607
wertung von Informationen über Bestrebungen in Daten zulässig; eine Nutzung dieser Daten ist un-
der Bundesrepublik Deutschland, die durch zulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die
Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zoll-
Nr. 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzge- kriminalamts, der die Befähigung zum Richteramt hat.
setzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren
Anlass zu protokollieren.
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheits- (9) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden,
gefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten darf die Daten nur für die Zwecke verwenden, zu
für eine fremde Macht begründen. deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind oder
hätten übermittelt werden dürfen. Er prüft unverzüg-
(5) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen- lich und sodann in Abständen von höchstens sechs
bezogenen Daten dürfen an den Bundesnachrichten- Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke
dienst übermittelt werden, wenn bestimmte Tat- erforderlich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke
sachen den Verdacht begründen, dass diese Daten nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter
für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrich- Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum
tendienstes nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu proto-
Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Infor- kollieren. Bei Übermittlungen ins Ausland ist der Drit-
mationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des te, an den die Daten übermittelt werden, darauf hinzu-
Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche weisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem
erforderlich sind. Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermit-
telt wurden, eine angebrachte Kennzeichnung beizu-
(6) Die vom Zollkriminalamt erlangten personen- behalten ist und das Zollkriminalamt sich vorbehält,
bezogenen Daten dürfen zur Verhütung von Straftaten Auskunft über die Verwendung einzuholen.
nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35
des Außenwirtschaftsgesetzes, oder nach den §§ 19 § 23e
bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Verschwiegenheitspflicht
Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Werden Maßnahmen nach § 23a vorgenommen, so
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der darf diese Tatsache von Personen, die geschäfts-
Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen mäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbrin-
über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermit- gen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwir-
telt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den ken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Verdacht bestehen, dass derartige Straftaten began-
gen werden sollen. § 23f
Entschädigung für Leistungen
(7) Das Zollkriminalamt darf durch Maßnahmen
nach § 23a Abs. 1, 3 und 4 erlangte personenbezoge- Das Zollkriminalamt hat denjenigen, die geschäfts-
ne Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von mäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbrin-
Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen gen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwir-
sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, ken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von
die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Maßnahmen nach § 23a eine Entschädigung zu ge-
Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn währen, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
1. Überwachung der Post nach § 23 des Justizver-
1. die Übermittlung zur Abwehr einer konkreten gütungs- und -entschädigungsgesetzes und
erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspoli-
tische Belange der Bundesrepublik Deutschland 2. Überwachung der Telekommunikation nach der
oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Emp- Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 des Tele-
fängers erforderlich ist, kommunikationsgesetzes
bemisst. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Be- nach Satz 1 Nr. 2 bemisst sich die Entschädigung
troffenen nicht entgegenstehen und davon aus- nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädi-
zugehen ist, dass die Verwendung der Daten beim gungsgesetzes.“
Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechts-
staatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein 8. Nach § 44 wird folgendes Kapitel eingefügt:
angemessener Datenschutzstandard gewährleis-
tet ist. „Kapitel 5
Straf- und Bußgeld-
(8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist vorschriften und Befristung
nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erfor- § 45
derlich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die
Strafvorschriften
übermittelt werden, weitere Daten des Betroffenen
oder einer anderen Person in Akten so verbunden, Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem strafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mittei-
Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser lung macht.
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
§ 46 e) In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 39
bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
Bußgeldvorschriften
Angabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Arti- 3. In der Überschrift zu Teil 2 wird die Angabe „§§ 39
kel 10-Gesetzes zuwiderhandelt, bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die An-
gabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn-
2. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 dungsdienstgesetzes“ ersetzt.
Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut
oder 4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 5 des
3. entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23a
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, Abs. 8 des Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt.
dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen
wird.
Artikel 4
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Telekommunika-
Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des tions-Überwachungsverordnung können auf Grund des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre- Telekommunikationsgesetzes durch Rechtsverordnung
chend. geändert werden.
§ 47
Befristung Artikel 5
Die Überschrift zu Abschnitt 3, die §§ 23a bis 23f, Änderung des
die Überschrift zu Kapitel 5 sowie die §§ 45 bis 47 Investitionszulagengesetzes 2005
treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.“
§ 5 Abs. 2 Satz 5 des Investitionszulagengesetzes
2005 vom 17. März 2004 (BGBl. I S. 438), das durch Arti-
Artikel 3 kel 15 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3310) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Änderung der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung „Die Investitionszulage ist der Europäischen Kommission
zur Genehmigung vorzulegen und erst nach deren
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung Genehmigung festzusetzen, wenn sie für Unternehmen
vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert bestimmt ist, die
durch Artikel 328 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. a) keine kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne
der Empfehlung der Europäischen Kommission
vom 3. April 1996 betreffend die Definition der klei-
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 39 bis 43 nen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107
des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommis-
„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn- sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
dungsdienstgesetzes“ ersetzt. Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind
2. § 2 wird wie folgt geändert: und
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 40 des Außenwirt- b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
schaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 23b des rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt. schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1 keiten" vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2,
des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben
„§ 23a Abs. 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes“
ersetzt. oder
c) In Nummer 13 wird die Angabe 㤤 39 bis 43 des
2. a) keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfeh-
Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe
lung der Europäischen Kommission vom 3. April
„§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des Zollfahn-
1996 betreffend die Definition der kleinen und mitt-
dungsdienstgesetzes“ ersetzt.
leren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt
d) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe 㤤 39 durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai
bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die 2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-
Angabe „§§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des nehmen sowie der kleinen und mittleren Unterneh-
Zollfahndungsdienstgesetzes“ ersetzt. men (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3609
b) als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie- „1. keine kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein- der Europäischen Kommission vom 3. April 1996
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und betreffend die Definition der kleinen und mittleren
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierig- Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch
keiten“ vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
S. 2) erhalten haben betreffend die Definition der Kleinstunternehmen
und sowie der kleinen und mittleren Unternehmen
(ABl. EU Nr. L 124 S. 36), sind,“.
3. sich in der Umstrukturierungsphase befinden. Die
Umstrukturierungsphase beginnt mit der Genehmi-
gung des Umstrukturierungsplans im Sinne der „Leit- Artikel 7
linien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur
Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Inkrafttreten
Schwierigkeiten“ und endet mit der vollständigen
Durchführung des Umstrukturierungsplans.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 6 (2) Artikel 5 tritt am Tag in Kraft, an dem die Kommissi-
on der Europäischen Gemeinschaften die nach § 10 des
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 2005 vom 17. März 2004
Investitionszulagengesetzes 1999
(BGBl. I S. 438) erforderliche beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt, frühestens am 25. März 2004. Der Tag der
§ 6 Abs. 2 Satz 6 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes Genehmigung ist vom Bundesministerium der Finanzen
1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Okto- im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
ber 2002 (BGBl. I S. 4034), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) (3) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 10. Oktober 2004 in
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
(Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „§ 8b Zuständigkeit für die Beaufsichtigung
das folgende Gesetz beschlossen: auf zusammengefasster Basis
§ 8c Zuständigkeit für die zusätzliche Beauf-
Übersicht sichtigung auf Konglomeratsebene“.
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes e) Die Angabe zur Überschrift des Zweiten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
„Zweiter Abschnitt
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Vorschriften für Institute, Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate,
Artikel 4 Inkrafttreten gemischte Finanzholding-Gesellschaften
und gemischte Unternehmen“.
f) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Angabe
Artikel 1 eingefügt:
Änderung des Kreditwesengesetzes „§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkon-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- glomeraten“.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), g) Nach der Angabe zu § 13b werden folgende
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom Angaben eingefügt:
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geän-
dert: „§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit ge-
mischten Unternehmen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 13d Risikokonzentrationen und gruppenin-
a) Die Angabe zur Zwischenüberschrift nach der terne Transaktionen von Finanzkonglo-
Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt meraten“.
gefasst: h) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:
„1. Kreditinstitute, „§ 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-
Finanzdienstleistungsinstitute, Gesellschaften und gemischten Finanz-
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte holding-Gesellschaften“.
Finanzholding-Gesellschaften,
i) Nach der Angabe zu § 51 werden folgende
Finanzkonglomerate,
Angaben eingefügt:
gemischte Unternehmen und
Finanzunternehmen“. „Vierter Abschnitt
b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate
eingefügt:
§ 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats;
„§ 2c Leitungsorgane von Finanzholding-Ge- Schwellenwerte
sellschaften und gemischten Finanzhol-
§ 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats
ding-Gesellschaften“.
§ 51c Befreiungen“.
c) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
j) In der bisherigen Angabe „Vierter Abschnitt“
„§ 8a Zusammenarbeit bei der Beaufsich-
wird das Wort „Vierter“ durch das Wort „Fünfter“
tigung von Finanzkonglomeraten“.
ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 8a werden folgende
k) Die Angabe zu § 53d wird wie folgt gefasst:
Angaben eingefügt:
„§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG des Drittstaat“.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche- l) Nach der Angabe zu § 53d wird folgende An-
rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, gabe eingefügt:
92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par- „§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission
laments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1). der Europäischen Gemeinschaften“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3611
m) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“ f) Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 18 bis
wird das Wort „Fünfter“ durch das Wort „Sechs- 23 angefügt:
ter“ ersetzt.
„(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses
n) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“ Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Euro-
wird das Wort „Sechster“ durch das Wort „Sie- päischen Gemeinschaften im Bereich der
benter“ ersetzt. Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG,
2. Die Zwischenüberschrift nach der Überschrift des 98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und
Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst: 2000/12/EG, die darauf beruhenden inländi-
schen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz,
„1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wert-
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte papierhandelsgesetz, das Investmentgesetz,
Finanzholding-Gesellschaften, das Hypothekenbankgesetz, das Gesetz über
Finanzkonglomerate, gemischte Bausparkassen, das Geldwäschegesetz ein-
Unternehmen und Finanzunternehmen“. schließlich der dazu ergangenen Rechtsverord-
nungen sowie der sonstigen im Bereich der
3. § 1 wird wie folgt geändert: Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwal-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort tungsvorschriften.
„anderer“ das Wort „unbedingt“ eingefügt. (19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort sind folgende Branchen:
„erwerben“ die Wörter „und zu halten“ ein- 1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
gefügt. branche; dieser gehören Kreditinstitute im
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungs-
institute im Sinne des Absatzes 1a Satz 2
„(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Fi- Nr. 1 bis 4, Finanzunternehmen im Sinne des
nanzunternehmen, die keine gemischten Finanz- Absatzes 3, Unternehmen mit bankbezoge-
holding-Gesellschaften sind und deren Tochter- nen Hilfsdiensten im Sinne des Absatzes 3c
unternehmen ausschließlich oder hauptsächlich oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im
Institute oder Finanzunternehmen sind und Ausland an; für die Zwecke der §§ 51a und
die mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften als
E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunterneh- nicht dieser Branche angehörig;
men oder eine Kapitalanlagegesellschaft zum
Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanz- 2. die Versicherungsbranche; dieser gehören
holding-Gesellschaften sind Mutterunterneh- Erstversicherungsunternehmen im Sinne des
men, die keine beaufsichtigten Finanzkonglome- § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungs-
ratsunternehmen sind, und die zusammen mit aufsichtsgesetzes, Rückversicherungsunter-
ihren Tochterunternehmen, von denen mindes- nehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des
tens ein Unternehmen ein beaufsichtigtes Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versiche-
Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im rungs-Holdinggesellschaften im Sinne des
Inland oder einem anderen Staat des Europäi- § 104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsauf-
schen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unter- sichtsgesetzes oder entsprechende Unter-
nehmen ein Finanzkonglomerat bilden. Beauf- nehmen mit Sitz im Ausland an;
sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind 3. eine weitere aus den gemischten Finanzhol-
konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitu- ding-Gesellschaften gebildete Branche.
te, E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunter-
(20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses
nehmen, Erstversicherungsunternehmen im
Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2 bis 6
Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versi-
eine Gruppe von Unternehmen,
cherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagege-
sellschaften oder andere Vermögensverwal- 1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen
tungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 Tochterunternehmen und den Unternehmen,
und des Artikels 30 der Richtlinie 2002/87/EG.“ an denen das Mutterunternehmen oder ein
Tochterunternehmen eine Beteiligung halten,
d) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer
„(3b) Gemischte Unternehmen sind Unter- horizontalen Unternehmensgruppe zusam-
nehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaf- mengefasst sind;
ten, gemischte Finanzholding-Gesellschaften
2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanz-
oder Institute sind und die mindestens ein Ein-
konglomeratsunternehmen steht, bei dem es
lagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wert-
sich um ein Mutterunternehmen eines Unter-
papierhandelsunternehmen oder eine Kapital-
nehmens der Finanzbranche, ein Unterneh-
anlagegesellschaft zum Tochterunternehmen
men, das eine Beteiligung an einem Unter-
haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe
nehmen der Finanzbranche hält, oder ein
besteht aus einem gemischten Unternehmen
Unternehmen, das mit einem anderen Unter-
und seinen Tochterunternehmen.“
nehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
e) In Absatz 3d Satz 1 wird nach dem Wort „ande- leistungsbranche oder der Versicherungs-
rer“ das Wort „unbedingt“ eingefügt. branche zu einer horizontalen Unterneh-
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
mensgruppe zusammengefasst ist, handelt; 4. § 2 wird wie folgt geändert:
steht kein beaufsichtigtes Finanzkonglome- a) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das
ratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, Wort „elektronischen“ eingefügt.
weist die Gruppe jedoch mindestens eines
dieser Unternehmen als Tochterunternehmen b) In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „im“ das
auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglomerat, Wort „elektronischen“ eingefügt.
wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche
tätig ist; 5. § 2b wird wie folgt geändert:
3. der mindestens ein Unternehmen der Ver- a) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Satz 1
sicherungsbranche sowie mindestens ein oder 6“ durch die Angabe „Satz 1 oder 7“
Unternehmen der Banken- und Wertpapier- ersetzt.
dienstleistungsbranche angehören und
b) In Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
4. in der die konsolidierte oder aggregierte „Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandels-
Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte unternehmen“ durch die Angabe „Ein-
und aggregierte Tätigkeit der Unternehmen lagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapier-
der Gruppe sowohl in der Versicherungs- handelsunternehmen oder Erstversicherungs-
branche als auch in der Banken- und Wert- unternehmen“ und die Wörter „Einlagenkredit-
papierdienstleistungsbranche erheblich ist. instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens“
Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergrup- durch die Angabe „Einlagenkreditinstituts,
pe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunterneh-
sofern diese selbst die Voraussetzungen nach mens oder Erstversicherungsunternehmens“
Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt. ersetzt.
(21) Eine horizontale Unternehmensgruppe
im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in der 6. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
ein Unternehmen mit einem oder mehreren „§ 2c
anderen Unternehmen in der Weise verbunden
ist, dass Leitungsorgane von
Finanzholding-Gesellschaften und
1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungs- gemischten Finanzholding-Gesellschaften
bestimmung oder eines Vertrages unter ein-
heitlicher Leitung stehen, oder Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Auf- Gesellschaft tatsächlich führen, müssen zuverlässig
sichtsorgane mehrheitlich aus denselben sein und die zur Führung der Geschäfte erforder-
Personen zusammensetzen, die während liche fachliche Eignung haben.“
des Geschäftsjahres und bis zum Ablauf des
in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
7. § 6 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie
einen konsolidierten Abschluss aufzustellen „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch
haben oder hätten. gegenüber Finanzholding-Gesellschaften oder ge-
(22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb mischten Finanzholding-Gesellschaften sowie ge-
eines Finanzkonglomerats im Sinne dieses genüber den Personen, die die Geschäfte dieser
Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich Gesellschaften tatsächlich führen.“
beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunterneh-
men zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt 8. § 8 wird wie folgt geändert:
oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
desselben Finanzkonglomerats oder auf natür- „persönlich haftende Gesellschafter“ die Wörter
liche oder juristische Personen stützen, die mit „oder gegen Personen, die die Geschäfte einer
den Unternehmen der Gruppe durch enge Ver- Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemisch-
bindungen verbunden sind, wobei unerheblich ten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh-
ist, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertrag- ren,“ eingefügt.
licher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher
Grundlage erfolgt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„sowie bei der Aufsicht“ die Wörter „über Insti-
(23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses tutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im
Gesetzes sind alle mit einem Ausfallrisiko behaf- Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4“ eingefügt.
teten Engagements der Unternehmen eines
Finanzkonglomerats, die groß genug sind, die
Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunterneh- „§ 8a
men zu gefährden, wobei die Ausfallgefahr auf
Zusammenarbeit bei der
einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko,
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
einem Anlagerisiko, einem Versicherungsrisiko,
einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen
Kombination dieser Risiken oder auf Wechsel- dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundes-
wirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder bank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichti-
beruhen kann.“ gung von Finanzkonglomeraten nach Maßgabe der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3613
Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Par- 2. hört die zuständigen Stellen der anderen
laments und des Rates vom 16. Dezember 2002 betroffenen Staaten des Europäischen Wirt-
über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditin- schaftsraums vorab an
stitute, Versicherungsunternehmen und Wert-
a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3
papierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur
Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
Abs. 1, und § 53d;
92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG
des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 3 Satz 3;
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des in dringenden Fällen kann die Bundes-
Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit den zuständi- anstalt von der vorherigen Anhörung
gen Stellen der anderen Staaten des Europäischen absehen;
Wirtschaftsraums zusammen; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt
c) vor Maßnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d
entsprechend. Gehört ein Einlagenkreditinstitut,
Abs. 4 Satz 5, § 45 Abs. 3 und § 45a Abs. 1
E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder
Satz 2, sofern dies für deren Aufsichts-
eine Kapitalanlagegesellschaft einer grenzüber-
tätigkeit von Bedeutung ist; in dringenden
schreitend tätigen Unternehmensgruppe an, die ein
Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die
Finanzkonglomerat sein könnte, das noch nicht
Bundesanstalt von der vorherigen An-
nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als sol-
hörung absehen. Sie hat die zuständigen
ches eingestuft wurde, teilt die Bundesanstalt dies
Stellen der betroffenen Staaten des Euro-
den zuständigen Stellen der anderen betroffenen
päischen Wirtschaftsraums hiervon
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit.
unverzüglich zu unterrichten;
(2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zustän-
3. unterbreitet den zuständigen Stellen der
digen Stellen der anderen betroffenen Staaten des
anderen betroffenen Staaten des Europäi-
Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe des
schen Wirtschaftsraums Vorschläge für Ent-
Artikels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach die-
scheidungen zur
sem Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des
Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist a) Nichtberücksichtigung von konglome-
die Bundesanstalt Koordinator, obliegen ihr nach ratsangehörigen Unternehmen bei der
Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG Berechnung der Schwellenwerte nach
insbesondere folgende Aufgaben: § 51a Abs. 4;
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung b) Aufhebung der Feststellung einer Unter-
zweckdienlicher und grundlegender Informatio- nehmensgruppe als Finanzkonglomerat
nen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in und eines Unternehmens als übergeord-
Krisensituationen; netes Finanzkonglomeratsunternehmen
nach § 51b Abs. 3;
2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanz-
lage eines Finanzkonglomerats; c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2.
3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über (3) In den Fällen des § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4
die Eigenmittelausstattung und der Bestimmun- und 6 Satz 4, § 51b Abs. 3 und § 51c entscheidet die
gen über Risikokonzentrationen und gruppen- Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zuständi-
interne Transaktionen nach Maßgabe der Artikel gen Stellen der anderen betroffenen Staaten des
6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG; Europäischen Wirtschaftsraums.
4. Beurteilung der Struktur, Organisation und inter- (4) Die näheren Bestimmungen über die Zusam-
nen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats menarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon-
nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie glomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperati-
2002/87/EG; onsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen der
anderen betroffenen Staaten des Europäischen
5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstätig- Wirtschaftsraums.“
keiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie
in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den
jeweils zuständigen Stellen der anderen betrof- 10. Der bisherige § 8a wird § 8b und in Absatz 1 Satz 1
fenen Staaten des Europäischen Wirtschafts- wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5“ durch die
raums und Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entschei-
11. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
dungen, die der Bundesanstalt durch die Richt-
linie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer „§ 8c
Bestimmungen zugewiesen werden.
Zuständigkeit für die zusätzliche
Die Bundesanstalt als Koordinator Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
1. unterrichtet die zuständigen Stellen der (1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichti-
anderen betroffenen Staaten des Europäi- gung eines Finanzkonglomerats absehen und das
schen Wirtschaftsraums über die Mitteilung übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
der Feststellung einer Gruppe von Unterneh- von den Vorschriften dieses Gesetzes über die
men als Finanzkonglomerat nach § 51b Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruf-
Abs. 1; lich freistellen, wenn
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanz- 1. Beteiligungen des Instituts an Instituten, aus-
konglomerat nachgeordnet ist, dessen überge- genommen Kapitalanlagegesellschaften, und
ordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Finanzunternehmen in Höhe von mehr als 10
Sitz in einem anderen Staat des Europäischen vom Hundert des Kapitals dieser Unterneh-
Wirtschaftsraums dort in die zusätzliche Beauf- men;
sichtigung auf Konglomeratsebene gemäß der
Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder 2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlich-
keiten im Sinne des Absatzes 5a und Forde-
2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des rungen aus Genussrechten an Instituten,
Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften,
seiner Tätigkeiten in verschiedenen Staaten des und Finanzunternehmen, an denen das Insti-
Europäischen Wirtschaftsraums angemessen tut zu mehr als 10 vom Hundert beteiligt ist;
ist; dem übergeordneten Finanzkonglomerats-
unternehmen ist Gelegenheit zur Äußerung zu 3. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter
geben. bei Instituten, ausgenommen Kapitalanlage-
(2) Die Bundesanstalt kann über die Fälle des § 1 gesellschaften, und Finanzunternehmen, an
Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder denen das Institut zu mehr als 10 vom Hun-
Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14 dert beteiligt ist;
sowie der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG
eine branchenübergreifend tätige Unternehmens- 4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen,
gruppe als Finanzkonglomerat und ein Institut als soweit er 10 vom Hundert des haftenden
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der
bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Beträge nach den Nummern 1 bis 3 und nach
die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglo- dieser Nummer übersteigt:
meraten sind in diesem Fall entsprechend anzu- a) Beteiligungen an Instituten, ausgenom-
wenden.“ men Kapitalanlagegesellschaften, und
Finanzunternehmen bis zu höchstens
12. § 9 wird wie folgt geändert: 10 vom Hundert des Kapitals dieser
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Unternehmen;
des Gesetzes zur Errichtung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch die An- b) Forderungen aus nachrangigen Verbind-
gabe „§ 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf- lichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
sichtsgesetzes“ ersetzt. Forderungen aus Genussrechten an Insti-
tuten, ausgenommen Kapitalanlagege-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 sellschaften, und Finanzunternehmen, an
Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz denen das Institut nicht oder bis zu
1 oder 3“ ersetzt. höchstens 10 vom Hundert des Kapitals
dieser Unternehmen beteiligt ist;
13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst: c) Vermögenseinlagen als stiller Gesell-
schafter bei Instituten, ausgenommen
„Zweiter Abschnitt Kapitalanlagegesellschaften, und Finanz-
Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, unternehmen, an denen das Institut nicht
Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, oder bis zu höchstens 10 vom Hundert
gemischte Finanzholding-Gesellschaften des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt
und gemischte Unternehmen“. ist;
14. § 10 wird wie folgt geändert: 5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittel-
a) In Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird die bare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von
Angabe „20 Millionen Deutsche Mark“ durch die mindestens 20 vom Hundert des Kapitals
Angabe „10 Millionen Euro“ ersetzt. oder der Stimmrechte an Erstversicherungs-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: unternehmen, Rückversicherungsunterneh-
men und Versicherungs-Holdinggesellschaf-
„Die §§ 723 bis 725, 727 und 728 des Bürger- ten;
lichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung,
wenn Zweck der Gesellschaft die Überlassung 6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne
von haftendem Eigenkapital ist.“ des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung
c) In Absatz 5a Satz 9 wird die Angabe „§ 11 Nr. 3 mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichts-
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der All- gesetzes und Forderungen aus nachrangigen
gemeinen Geschäftsbedingungen“ durch die Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3
Angabe „§ 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetz- Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des
buchs“ ersetzt. Versicherungsaufsichtgesetzes an Erstversi-
cherungsunternehmen, Rückversicherungs-
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: unternehmen und Versicherungs-Holding-
„(6) Von der Summe des Kern- und Ergän- gesellschaften, an denen das Institut eine
zungskapitals sind abzuziehen: Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3615
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das
in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 übergeordnete Unternehmen.“
Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Insti-
tut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunter- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
nehmens, Erstversicherungsunternehmens oder e) In Absatz 6 Satz 3, 6, 9 und 10 wird jeweils das
Rückversicherungsunternehmens oder einer Wort „Gruppe“ durch die Wörter „Institutsgruppe
Versicherungs-Holdinggesellschaft vorüberge- oder Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
hend besitzt, um das betreffende Unternehmen
zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt- f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
zen. Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1
Nr. 1 bis 4, die es oder das ihm übergeordnete aa) In Satz 1 wird das Wort „Gruppe“ durch die
Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Wörter „Institutsgruppe oder Finanzholding-
Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13b Gruppe“ ersetzt.
Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz
einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigen- 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 5“
kapital abzuziehen. Die Bundesanstalt kann auf ersetzt.
Antrag eines Einlagenkreditinstituts, E-Geld-
Instituts oder Wertpapierhandelsunternehmens,
das keinem Finanzkonglomerat angehört, zulas- 16. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
sen, dass es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6
nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzu- „§ 10b
ziehen braucht, wenn es eine Berechnung der Eigenmittelausstattung
Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe der in von Finanzkonglomeraten
der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2
näher bestimmten Berechnungsmethoden 1 (1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt an-
bis 3 zusätzlich durchführt; eine Berechnung gemessene Eigenmittel haben. Das Bundesministe-
nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann rium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechts-
erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Bundesanstalt Umfang und Niveau des inte- rates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen
grierten Managements und der internen Kontrol- Bundesbank nähere Bestimmungen über die ange-
len in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis messene Eigenmittelausstattung zur Durchführung
einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie
ist. Die nach Satz 4 gewählte Berechnungsme- 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
thode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wert- 1. die zulässige Zusammensetzung der Eigen-
papierhandelsunternehmen, das einem Finanz- mittel,
konglomerat angehört, braucht die Positionen 2. den Umfang und die Form der Berechnung der
nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haften- zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die
den Eigenkapital abzuziehen, wenn die betref- sonstigen technischen Grundsätze,
fenden Unternehmen in die Berechnung der
Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Kon- 3. die folgenden zulässigen Berechnungsmetho-
glomeratsebene nach § 10b einbezogen wer- den für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung:
den.“
a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des
e) In Absatz 10 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ konsolidierten Abschlusses;
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsme-
15. § 10a wird wie folgt geändert: thode;
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(Gruppe)“ c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugs-
gestrichen. methode oder
b) In Absatz 2 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort d) Kombination der Methoden 1 bis 3,
„Gruppe“ durch das Wort „Institutsgruppe“
ersetzt. 4. Risikomodelle,
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 5. Berechnungsintervalle.
gefügt:
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
„(2a) Eine Institutsgruppe im Sinne dieser Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Vorschrift besteht auch dann, wenn ein Institut Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
mit anderen Unternehmen der Banken- und die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Wertpapierdienstleistungsbranche eine horizon- Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
tale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer sol- Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
chen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des
Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wert-
papierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland (2) Die Bundesanstalt überprüft die angemesse-
mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher ne Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate.
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh- a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz
men im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des im Inland ist das Tochterunternehmen der-
Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deut- selben gemischten Finanzholding-Gesell-
schen Bundesbank die für die Überprüfung der schaft und die Versicherungsbranche ist stär-
angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglo- ker vertreten als die Banken- und Wertpapier-
meratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 dienstleistungsbranche;
erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn,
ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunterneh- b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
men im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz-
Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach konglomeratsunternehmen derselben Grup-
§ 104q Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes pe mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-
anzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art, päischen Wirtschaftsraums, das Tochterun-
Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie ternehmen einer gemischten Finanzholding-
über die zulässigen Datenträger und Übertragungs- Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine
wege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 höhere Bilanzsumme als das Einlagenkredit-
Satz 2 zu regeln. institut, E-Geld-Institut oder Wertpapier-
handelsunternehmen mit Sitz im Inland;
(3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-
glomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen c) ein Erstversicherungsunternehmen dersel-
das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh- ben Gruppe mit Sitz in einem anderen Staat
men mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten des Europäischen Wirtschaftsraums ist Toch-
Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die terunternehmen einer gemischten Finanzhol-
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats- ding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die
ebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Versicherungsbranche ist stärker vertreten
Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vor- als die Banken- und Wertpapierdienstleis-
schriften dieses Gesetzes und des Versicherungs- tungsbranche;
aufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen ent-
sprechen. Die Bundesanstalt bestimmt, welche der erfüllen mehrere in der Banken- und Wertpapier-
in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 dienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Fi-
näher bestimmten Berechnungsmethoden das nanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im In-
Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigen- land diese Voraussetzungen, ist das Institut mit
mittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; der höchsten Bilanzsumme das übergeordnete
das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh- Finanzkonglomeratsunternehmen;
men ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des 3. ein Tochterunternehmen einer gemischten
Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanz- Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem
konglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht aus- anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
schließlich im Inland haben, ist die Anwendung raums ist, das kein Mutterunternehmen von
jeder der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsun-
Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden ternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn
zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomerats- a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen hat der Bundesanstalt und der branche stärker als die Versicherungsbran-
Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungs- che vertreten ist und
methode unverzüglich anzuzeigen. Nachgeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
Gesetzes sind die beaufsichtigten Finanzkonglo- tungsbranche tätige beaufsichtigte Finanz-
meratsunternehmen und die gemischte Finanz- konglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland
holding-Gesellschaft, soweit sie nicht übergeord- die höchste Bilanzsumme hat.
nete Finanzkonglomeratsunternehmen sind, sowie
die konglomeratsangehörigen Finanzunternehmen, Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
Rückversicherungsunternehmen und Versiche- tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunter-
rungsholding-Gesellschaften. Übergeordnetes Fi- nehmen mit Sitz im Inland als übergeordnetes
nanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Ban-
Gesetzes ist das in der Banken- und Wertpapier- ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche stärker
dienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Fi- vertreten ist als die Versicherungsbranche und die-
nanzkonglomeratsunternehmen, das ses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanz-
summe hat. Abweichend von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und
1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,
Satz 7 kann die Bundesanstalt unter Berücksichti-
es sei denn, ein Erstversicherungsunternehmen
gung der Struktur des Finanzkonglomerats nach
mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze
Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglome-
des Finanzkonglomerats und die Versicherungs-
ratsunternehmens, das nach den Sätzen 6 und 7 als
branche ist stärker vertreten als die Banken- und
übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
Wertpapierdienstleistungsbranche;
zu bestimmen wäre, ein anderes beaufsichtigtes
2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Fi- Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine ge-
nanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, mischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeord-
es sei denn, netes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3617
men; das zu bestimmende Unternehmen ist eben- der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Fi-
falls vorab anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes nanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine
stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit ordnungsgemäße Organisation und angemessene
dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach § 51a interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind ver-
Abs. 3. pflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder meh- anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.
reren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter- Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unter-
nehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen nehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglo-
Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen meratsunternehmen die erforderlichen Angaben
ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete
ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vor- Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buch-
liegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften die- werte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
ses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichtigung Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des über-
auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise auf geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ab-
diese Unternehmen entsprechend anwenden und zuziehen.
eines dieser Unternehmen als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn (8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein
Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkon-
1. mindestens eines dieser Unternehmen der Ban- glomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6
ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und und 7 gelten.“
mindestens eines der Versicherungsbranche
angehört und
17. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Finanz-
2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten unternehmen“ ein Komma eingefügt und werden
beziehungsweise die konsolidierten und aggre- die Wörter „oder Versicherungsunternehmen“
gierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der durch die Wörter „Erstversicherungsunternehmen
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder Rückversicherungsunternehmen“ ersetzt.
sowie der Versicherungsbranche erheblich im
Sinne des § 51a Abs. 3 sind. 18. § 12a wird wie folgt geändert:
(5) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2
des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“
festsetzen, wenn ersetzt.
1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der „(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten für eine
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft und ein
nach § 13d oder § 25a Abs. 1a die Solvabilität in der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
des Finanzkonglomerats gefährdet ist; branche tätiges beaufsichtigtes übergeordnetes
2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf
innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeu- Pflichten nach den §§ 10b und 13d entspre-
tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats- chend.“
ebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats
gefährden. 19. In § 13 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort
„dieses“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-
mens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die 20. § 13b wird wie folgt geändert:
Festsetzung wegfällt. Die Bundesanstalt darf die in a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 5“
Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht
innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestim- b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils das
menden Frist behoben hat. Wort „Gruppe“ durch die Wörter „Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
(6) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-
unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittel- 21. Nach § 13b werden folgende §§ 13c und 13d ein-
ausstattung des Finanzkonglomerats verantwort- gefügt:
lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtun-
gen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die „§ 13c
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats- Gruppeninterne
ebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwir- Transaktionen mit gemischten Unternehmen
ken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht
nicht entgegensteht. (1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut,
Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapital-
(7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung anlagegesellschaft, das oder die Tochterunterneh-
der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubezie- men eines gemischten Unternehmens ist, hat der
henden Unternehmen haben zur Sicherstellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit ge-
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
mischten Unternehmen oder deren anderen Toch- Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlan-
terunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministeri- gen;
um der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu 2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung
erlassende Rechtsverordnung, die nicht der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Beschränkun-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, näher zu gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans-
bestimmen: aktionen durch geeignete und erforderliche
Maßnahmen unterbinden.
1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und
(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwa-
Schwellenwerte, anhand derer die gruppeninter-
chung und Steuerung bedeutender gruppeninterner
nen Transaktionen als bedeutend anzusehen
Transaktionen innerhalb einer gemischten Unter-
sind;
nehmensgruppe müssen die gruppenangehörigen
2. die Obergrenzen für gruppeninterne Transaktio- Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute, Wertpa-
nen und Beschränkungen hinsichtlich der Art pierhandelsunternehmen oder Kapitalanlagegesell-
gruppeninterner Transaktionen; schaften über ein angemessenes Risikomanage-
ment und angemessene interne Kontrollverfahren,
3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichts-
sowie die zulässigen Datenträger und Über- wesens und ordnungsgemäßer Rechnungsle-
tragungswege. gungsverfahren, verfügen; die §§ 13 und 13b blei-
ben unberührt. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Abs. 9 Satz 1 und 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die entsprechend.
Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der § 13d
Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass
Risikokonzentrationen und gruppeninterne
der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
Transaktionen von Finanzkonglomeraten
der Institute anzuhören.
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomerats-
(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, unternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
Wertpapierhandelsunternehmen oder die Kapital- oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deut-
anlagegesellschaft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentra-
darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts- tionen auf Konglomeratsebene und bedeutende
geschäfte bedeutende gruppeninterne Transaktio- gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-
nen mit gemischten Unternehmen oder deren ande- nanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein
ren Tochterunternehmen nur auf Grund eines ein- übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
stimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des
durchführen; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entspre- Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.
chend.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts- ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
geschäfte darf das Einlagenkreditinstitut, E-Geld- Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Beneh-
Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder die men mit der Deutschen Bundesbank nähere
Kapitalanlagesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und grup-
Satz 1 ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine peninternen Transaktionen zur Durchführung der
bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie
gemischten Unternehmen oder deren anderen 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
Tochterunternehmen durchführen, die die in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgeleg- 1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen
ten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in und gruppeninternen Transaktionen sowie
der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkun- Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentra-
gen hinsichtlich der Art bedeutender gruppeninter- tionen und gruppeninternen Transaktionen als
ner Transaktionen verstoßen. Die Zustimmung nach bedeutend anzusehen sind;
Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unab-
2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentra-
hängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustim-
tionen und bedeutende gruppeninterne Trans-
mung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der
aktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der
Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Be-
Art gruppeninterner Transaktionen;
schränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen der Bundesanstalt und der Deut- 3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die und über die zulässigen Datenträger und Über-
Bundesanstalt kann tragungswege.
1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Wertpapierhandelsunternehmen oder der Kapi- Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
talanlagegesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
Satz 1 bei einem Überschreiten der in der die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass
bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3619
der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 „Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der
des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören. Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank unverzüglich anzuzeigen:
(3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis-
tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkon- 1. die Absicht der Bestellung einer Person,
glomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirk- die die Geschäfte der Finanzholding-
samkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines Gesellschaft tatsächlich führen soll,
einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftslei- unter Angabe der Tatsachen, die für die
ter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne Beurteilung der Zuverlässigkeit und der
Transaktionen durchführen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 fachlichen Eignung wesentlich sind, und
gilt entsprechend. den Vollzug einer solchen Absicht;
(4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts- 2. das Ausscheiden einer Person, die die
geschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglome- Geschäfte der Finanzholding-Gesell-
ratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeu- schaft tatsächlich geführt hat;
tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats- 3. Änderungen der Struktur der Finanzhol-
ebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktio- ding-Gruppe in der Weise, dass die
nen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne Gruppe künftig branchenübergreifend
Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der tätig wird.“
Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten
Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der bb) In dem bisherigen Satz 1 wird nach der
Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen Angabe „Deutsche Bundesbank“ das Wort
hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen „ferner“ eingefügt.
verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Ver-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
pflichtungen nach Satz 1 auf die konglomerats-
angehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit „Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend für eine
dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht ent- gemischte Finanzholding-Gesellschaft hin-
gegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. sichtlich der Personen, die die Geschäfte
Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der dieser Gesellschaft tatsächlich führen; die
Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundes- Sätze 2 und 4 gelten hinsichtlich der konglo-
anstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Ab- meratsangehörigen Unternehmen entspre-
satz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Über- chend.“
schreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen
die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppen-
23. In § 24a Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
interner Transaktionen unverzüglich der Bundes-
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
anstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzei-
gen. Die Bundesanstalt kann
24. § 25a wird wie folgt geändert:
1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver-
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die
„(1) Ein Institut muss über eine ordnungs-
Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit
gemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die
Eigenmitteln verlangen;
Einhaltung der von den Instituten zu beachten-
2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung den gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkun- Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans- sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorgani-
aktionen durch geeignete und erforderliche sation des Instituts verantwortlich. Eine ord-
Maßnahmen unterbinden.“ nungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst
insbesondere
21a. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 1. eine angemessene Strategie, die auch die
Satz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 6 Risiken und Eigenmittel des Instituts berück-
Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. sichtigt;
2. angemessene interne Kontrollverfahren, die
22. § 24 wird wie folgt geändert: aus einem internen Kontrollsystem und einer
internen Revision bestehen; das interne Kon-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern trollsystem umfasst insbesondere geeignete
„eines Instituts“ die Wörter „und die Personen, Regelungen zur Steuerung und Überwa-
die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesell- chung der Risiken;
schaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führen,“ eingefügt 3. angemessene Regelungen, anhand derer
sowie das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit
ersetzt. mit hinreichender Genauigkeit bestimmen
lässt;
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- den Einsatz der elektronischen Datenverar-
stellt: beitung;
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
5. eine vollständige Dokumentation der ausge- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
führten Geschäfte, die eine lückenlose Über-
„(3) Die Bundesanstalt kann einzelne über-
wachung durch die Bundesanstalt für ihren
geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im
Zuständigkeitsbereich gewährleistet; Bu-
Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
chungsbelege sind zehn Jahre und sonstige
von Verpflichtungen nach § 10b hinsichtlich ein-
erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre
zelner nachgeordneter Finanzkonglomerats-
aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Han-
unternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5
delsgesetzbuchs gilt entsprechend;
freistellen, wenn und solange die Einbeziehung
6. angemessene, geschäfts- und kundenbezo- dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglo-
gene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche meratsebene ohne Bedeutung ist und es der
und gegen betrügerische Handlungen zu Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung
Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die Bun-
auf Grund des Erfahrungswissens über die desanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 1
Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete
ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraus-
Hintergrund der laufenden Geschäftsbezie- setzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die
hung und einzelner Transaktionen nachzuge- Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht
hen. auf Konglomeratsebene aber nicht von unter-
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Insti- geordneter Bedeutung ist. Für einzelne nach-
tut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig- geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im
net und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine Freistel-
des Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen.“ lung auch zulässig, wenn nach Auffassung der
Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irre-
fügt: führend wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder 3
„(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, können auf Antrag des übergeordneten Finanz-
Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglome- konglomeratsunternehmens oder von Amts
rate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in wegen erfolgen.“
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen des
übergeordneten Unternehmens oder des über- 27. In § 32 Abs. 4 wird nach dem Wort „im“ das Wort
geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens „elektronischen“ eingefügt.
für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe
oder des Finanzkonglomerats verantwortlich 28. In § 33 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende
sind. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Nummer 4a eingefügt:
Satz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanz-
„4a. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis
holding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7
Tochterunternehmen einer Finanzholding-Ge-
Satz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entspre-
sellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder
chend.“
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und Tat-
25. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er ins- Person im Sinne des § 2c nicht zuverlässig
besondere festzustellen, ob das Institut die An- ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte
zeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis der Finanzholding-Gesellschaft oder der ge-
13d und 14 Abs. 1, nach den §§ 15, 24 und 24a mischten Finanzholding-Gesellschaft erfor-
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- derliche fachliche Eignung hat;“.
nung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, nach § 24a auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a 29. § 33b wird wie folgt geändert:
Abs. 5, sowie die Anforderungen nach den §§ 10 bis
10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18 und 25a Abs. 1 Satz 1 a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 sowie nach den §§ 13 bis 13c
„1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines
und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer
Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Insti-
Rechtsverordnung nach § 22 erfüllt hat.“
tuts, eines Wertpapierhandelsunternehmens
oder eines Erstversicherungsunternehmens
26. § 31 wird wie folgt geändert: ist und dessen Mutterunternehmen in einem
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: anderen Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums zugelassen ist oder
aa) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 10a
Abs. 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 2. durch dieselben natürlichen Personen oder
bis 4“ ersetzt. Unternehmen kontrolliert wird, die ein Ein-
lagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Wertpapierhandelsunternehmen oder ein
„Freistellungen nach Satz 1, 2 oder 4 kön- Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in
nen auf Antrag des Instituts oder von Amts einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
wegen erfolgen.“ schaftsraums kontrollieren,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3621
b) Folgender Satz wird angefügt: 33. § 44c Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf „(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deut-
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver- schen Bundesbank sowie die Mitwirkungs- und
lässigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2 Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch
Satz 1 genannten Personen sowie für die Beur- hinsichtlich der Unternehmen und Personen, bei
teilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
bedeutenden Beteiligung an Unternehmen der- sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die
selben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erfor- Finanzdienstleistungen einbezogen sind. Sie beste-
derlich sind.“ hen, sofern die zuständige Behörde eines anderen
Staats ein entsprechendes Ersuchen an die Bun-
desanstalt stellt, auch hinsichtlich der Unternehmen
30. In § 38 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „im“ das
und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
Wort „elektronischen“ eingefügt.
rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den
Abschluss oder die Abwicklung von Bankgeschäf-
31. § 44 wird wie folgt geändert: ten oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind,
wenn sie in einem anderen Staat des Europäischen
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10a Abs. 2 Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat entgegen
bis 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 bis 4“ und einem entsprechenden Verbot in diesem Staat
das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. unerlaubt Bankgeschäfte betreiben oder Finanz-
dienstleistungen erbringen.“
b) Nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste
Alternative gilt entsprechend für nachgeordnete 34. § 45 wird wie folgt geändert:
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des
§ 10b Abs. 3 Satz 5 und gemischte Finanzhol- a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2 und wie folgt
ding-Gesellschaften sowie für die Mitglieder der gefasst:
Organe solcher Unternehmen. Absatz 3 gilt ent-
sprechend für nachgeordnete Finanzkonglo- „(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden
meratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des
Satz 5 mit Sitz im Ausland.“ § 10a Abs. 2 bis 4, wenn die konsolidierten
Eigenmittel der gruppenangehörigen Unterneh-
men den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht
32. § 44a wird wie folgt geändert: entsprechen.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-
„Finanzholding-Gesellschaft,“ die Wörter „einer satz 3 eingefügt:
gemischten Finanzholding-Gesellschaft,“ nach
dem Wort „Zusammenfassung“ die Wörter „oder „(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglome-
in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglo- rat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
meratsebene“ sowie nach den Wörtern „nach § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber
Maßgabe der Bankenrichtlinie“ die Wörter „oder
der Richtlinie 2002/87/EG“ eingefügt. 1. einem in der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche tätigen übergeordneten
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne
„nach Maßgabe der Bankenrichtlinie“ die Wörter von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
„oder der Richtlinie 2002/87/EG“ eingefügt. Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
aa) Die Wörter „Wertpapierhandelsunterneh- die erforderlichen und geeigneten Maßnah-
men oder Finanzholding-Gesellschaften“ men treffen; sie kann insbesondere Entnah-
werden durch die Wörter „E-Geld-Instituten, men durch den Inhaber oder Gesellschafter
Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalan- und die Ausschüttung von Gewinnen unter-
lagegesellschaften, Finanzholding-Gesell- sagen oder beschränken.“
schaften oder gemischte Finanzholding-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
Gesellschaften“ ersetzt.
folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„(4) Die Bundesanstalt darf die in den Absät-
„Satz 1 gilt entsprechend, wenn nachgeord- zen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst tref-
nete Finanzkonglomeratsunternehmen von fen, wenn das Institut oder die gemischte
der als Koordinator zuständigen Stelle eines Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht
anderen Staates des Europäischen Wirt- innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
schaftsraums aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder 3 bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse
entsprechenden Gründen nicht in die über die Gewinnausschüttung sind insoweit
zusätzliche Aufsicht auf Konglomeratsebe- nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absät-
ne einbezogen werden.“ zen 1 bis 3 widersprechen.“
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
35. § 45a wird wie folgt geändert: geordneten Finanzkonglomeratsunterneh-
mens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
Abs. 4“ eingefügt.
„Finanzholding-Gesellschaften“ die Wörter „und
gemischten Finanzholding-Gesellschaften“ ein- bb) In Satz 7 werden im zweiten Halbsatz nach
gefügt. der Angabe „Finanzholding-Gesellschaft“
die Wörter „oder die gemischte Finanzhol-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ding-Gesellschaft“ eingefügt.
„(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzhol- e) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzhol-
ding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 „Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete Unter-
oder 2 oder § 13b Abs. 2 die Ausübung ihrer nehmen einer gemischten Finanzholding-
Stimmrechte an dem übergeordneten Unterneh- Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz 5
men und den anderen nachgeordneten Unter- entsprechend.“
nehmen untersagen, wenn
36. § 49 wird wie folgt gefasst:
1. die Finanzholding-Gesellschaft dem über-
geordneten Unternehmen nicht die für die „§ 49
Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b Sofortige Vollziehbarkeit
erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9
Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
§ 10a Abs. 9 Satz 2 übermittelt, sofern nicht nahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage des
den Erfordernissen der bankaufsichtlichen § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, des § 6a, des
Zusammenfassung in anderer Weise Rech- § 10b Abs. 5, des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des
nung getragen werden kann; § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit
§ 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 2
dass eine Person, die die Geschäfte der Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Ver-
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt, bindung mit § 44b, Abs. 2 und Abs. 3a Satz 1, des
nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Füh- § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Abs. 1,
rung der Geschäfte erforderliche fachliche der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine
Eignung hat. aufschiebende Wirkung.“
Satz 1 gilt entsprechend für eine gemischte
Finanzholding-Gesellschaft, die dem nach § 10b 37. Nach § 51 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Abs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen „Vierter Abschnitt
Unternehmen nicht die für die Beaufsichtigung
auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d Besondere
erforderlichen Angaben gemäß § 10b Abs. 7 Vorschriften für Finanzkonglomerate
Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4 § 51a
Satz 2, übermittelt oder wenn Tatsachen vorlie-
Ermittlung
gen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte
die Geschäfte der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsächlich führt, nicht zuverlässig (1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchen-
ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte übergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als
erforderliche fachliche Eignung hat.“ Finanzkonglomerate einzustufen sind.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- (2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs. 20
fügt: Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanz-
branche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der
„(1a) Die Bundesanstalt kann in den Fällen in der Finanzbranche tätigen Unternehmen der
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des Absatzes 1 Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt
Satz 2 zweite Alternative auch gegenüber dem mehr als 40 vom Hundert beträgt.
übergeordneten Unternehmen einer Finanzhol-
ding-Gruppe oder dem übergeordneten Finanz- (3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätig-
konglomeratsunternehmen anordnen, Weisun- keiten beziehungsweise die konsolidierten und
gen der Finanzholding-Gesellschaft oder der aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Ver-
gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu sicherungsbranche sowie der Banken- und Wert-
befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Mög- papierdienstleistungsbranche sind erheblich im
Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 4, wenn
lichkeiten zur Abberufung der Personen, die die
Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder 1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tat- der Versicherungsbranche an der Bilanzsum-
sächlich führen, nicht zur Verfügung stehen oder me aller gruppenangehöriger Unternehmen
solche zwar vorhanden sind, aber ihre Aus- beider Finanzbranchen und der Anteil der
schöpfung erfolglos geblieben ist.“ Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen
der Versicherungsbranche an den Gesamt-
d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
solvabilitätsanforderungen aller gruppenan-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „über- gehöriger Unternehmen beider Finanzbran-
geordneten Unternehmens“ die Angabe chen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hun-
„nach § 10a Abs. 2 bis 4 oder des über- dert beträgt, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3623
b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unterneh-
der Banken- und Wertpapierdienstleistungs- men zugrunde zu legen. Abweichend von den Sät-
branche an der Bilanzsumme aller gruppen- zen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall
angehöriger Unternehmen beider Finanz- zulassen, dass für die Berechnung der Schwellen-
branchen und der Anteil der Solvabilitätsan- werte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme
forderungen der Unternehmen der Banken- die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen Ge-
und Wertpapierdienstleistungsbranche an schäfte herangezogen werden. Die bei den Berech-
den Gesamtsolvabilitätsanforderungen aller nungen zu berücksichtigenden Solvabilitätsanfor-
gruppenangehöriger Unternehmen beider derungen sind nach den §§ 10 und 10a dieses
Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versiche-
vom Hundert beträgt, oder rungsaufsichtsgesetzes zu ermitteln; soweit ein
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versi-
Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-
cherungsbranche sowie der Unternehmen in der
staat in die Berechnung einzubeziehen ist, das nicht
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Geset-
jeweils 6 Milliarden Euro übersteigen.
zes oder nach § 104g des Versicherungsaufsichts-
(4) Die Bundesanstalt kann bei den Berechnun- gesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall ein- gen über die Solvabilitätsanforderungen des jeweili-
zelne konglomeratsangehörige Unternehmen un- gen Sitzstaates anzuwenden.
berücksichtigt lassen, wenn und solange § 51b
1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befin- Feststellung eines Finanzkonglomerats
det, in dem Hindernisse für die Übermittlung der
für die Berechnungen notwendigen Angaben (1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine bran-
bestehen, chenübergreifend tätige Gruppe von Unternehmen
ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutter-
2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des unternehmen an der Spitze der Gruppe die Feststel-
Unternehmens für die Aufsicht auf Konglome- lung als Finanzkonglomerat und das übergeordnete
ratsebene ohne Bedeutung ist oder Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der
3. die Einbeziehung des Unternehmens in die Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen, teilt
zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats- die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und
ebene ungeeignet oder irreführend wäre. Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen beauf-
sichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit der
Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglo-
konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraus- meratsangehöriges Erstversicherungsunternehmen
setzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die mit einer höheren Bilanzsumme ist nach § 104o
zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bun- zu unterrichten.
desanstalt diese Unternehmen bei den Berechnun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen. (2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer
Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat
(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 1 und die Bestimmung des übergeordneten Finanz-
Abs. 20 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkon- konglomeratsunternehmens aufzuheben, wenn die
glomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die be- Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfüllt
reits der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maß- sind, insbesondere in der Gruppe die maßgeblichen
gabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder der
den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken
Absatz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter
1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwel-
die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe
lenwert von 35 vom Hundert;
weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei
darauf folgenden Geschäftsjahren 2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen
Schwellenwert von 8 vom Hundert;
1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von
35 vom Hundert; 3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen
Schwellenwert von 5 Milliarden Euro. Absatz 1
2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert Satz 2 gilt entsprechend.
von 8 vom Hundert;
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bun-
3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert desanstalt in den Fällen des § 51a Abs. 5 während
von 5 Milliarden Euro überschritten wird. des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren die
(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
und 3 sind die anhand der Jahresabschlüsse ermit- Finanzkonglomerat und die Bestimmung des über-
telten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auf-
der Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an de- heben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
nen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des § 51c
Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem
von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportio- Befreiungen
nalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Die Bundesanstalt kann widerruflich von der
Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Finanzkonglomerat absehen oder das übergeord- die Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe
nete Finanzkonglomeratsunternehmen von den oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut als
Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Abs. 1a übergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vor-
ganz oder teilweise freistellen, wenn schriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entspre-
1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in chend anzuwenden.
§ 51a Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert
nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichti- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für in der Banken-
gung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige be-
ungeeignet oder irreführend ist; dies ist ins- aufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit
besondere anzunehmen, wenn Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines be-
aufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens
a) die relative Größe der am schwächsten ver- oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tretenen Finanzbranche gemessen entweder mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem Dritt-
am durchschnittlichen Anteil nach § 51a staat nicht einer den Bestimmungen dieses Geset-
Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder zes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
den Solvabilitätsanforderungen dieser Fi- raten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.
nanzbranche höchstens 5 vom Hundert
beträgt oder (3) Die Bundesanstalt kann abweichend von den
Absätzen 1 und 2 im Einzelfall einer angemessenen
b) der Marktanteil gemessen an der Bilanz- Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf
summe in der Banken- und Wertpapier- Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung
dienstleistungsbranche und an den in der tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass
Versicherungsbranche gebuchten Bruttobei-
1. in Fällen des Absatzes 1 eine Finanzholding-
trägen in keinem Vertragsstaat des Europäi-
Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem
schen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
Hundert beträgt;
raums gegründet wird, auf die die Vorschriften
2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat füh- dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf
rende Überschreitung der Schwellenwerte in konsolidierter Basis entsprechend anzuwenden
§ 51a Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine erheb- sind;
liche Änderung der Struktur der Gruppe zurück- 2. in Fällen des Absatzes 2 eine gemischte Finanz-
zuführen ist; die Freistellung ist auf einen Zeit- holding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in
raum von höchstens drei Jahren zu befristen, einem anderen Staat des Europäischen Wirt-
beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäfts- schaftsraums gegründet wird, auf die die Vor-
jahr.“ schriften dieses Gesetzes über die zusätzliche
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ent-
sprechend anzuwenden sind.“
38. Der bisherige Vierte Abschnitt wird Fünfter
Abschnitt.
41. Der bisherige § 53d wird § 53e und wie folgt geän-
dert:
39. § 53b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Meldun-
a) In Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und gen an die“ durch die Wörter „Zusammenarbeit
4“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und mit der“ ersetzt.
6“ und die Angabe „§§ 44c und 46 bis 50“ durch
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1
die Angabe „§§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des
wie folgt geändert:
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Einlagen-
b) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 44c, 49, 50“ durch kreditinstitut“ ein Komma und das Wort
die Angabe „§§ 44c und 49 und der § 17 des „E-Geld-Institut“ eingefügt.
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Einlagen-
kreditinstitute“ ein Komma und das Wort
40. Nach § 53c wird folgender § 53d eingefügt: „E-Geld-Institute“ eingefügt.
„§ 53d c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
Mutterunternehmen „(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kom-
mit Sitz in einem Drittstaat mission der Europäischen Gemeinschaften über
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe
(1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-
von Unternehmen als Finanzkonglomerat
Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
nach § 51b Abs. 1;
Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Insti-
tuts oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz 2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit
in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat nicht einer den anderen zuständigen Stellen des Euro-
den Bestimmungen dieses Gesetzes über die päischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gleich- Überwachung von gruppeninternen Transak-
wertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt tionen und Risikokonzentrationen anwendet;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3625
3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen risiken und Kumulrisiken sowie Risiken mit
nach § 53d Abs. 3. langer Entwicklungsphase bei unsicherer Ur-
sachenkette ergeben, unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission
Soweit solche Risiken sich auch auf einzelne
der Europäischen Gemeinschaften vorab an
Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswir-
1. in den Fällen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach ken, ist dies in der Anzeige, aufgeschlüsselt
Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsoli- nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das
dierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundes- Versicherungsrisiko besteht in der möglichen
anstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die Inanspruchnahme, die unter Berücksichtigung
der Beratende Bankenausschuss im Einklang der vertraglichen Versicherungssumme unter
mit Artikel 56a Abs. 2 der Bankenrichtlinie Einbeziehung der Rückversicherung, der Scha-
erstellt hat; denerfahrungen der Vergangenheit und mathe-
matischer Modelle zu bestimmen ist;
2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach
Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koor- 3. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats-
dinator tätig würde. Die Bundesanstalt unternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
berücksichtigt die Stellungnahme, die der oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche
Finanzkonglomerateausschuss im Einklang Bundesbank über Risiken, die sich durch eine
mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie Kombination aus und durch Wechselwirkungen
2002/87/EG erstellt hat.“ zwischen den einzelnen Risikoarten ergeben,
unverzüglich zu unterrichten;
42. Der bisherige Fünfte Abschnitt wird der Sechste 4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres
Abschnitt. durchgeführte bedeutende gruppeninterne
Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglome-
rats der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-
43. In § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3 desbank vor dem 16. Januar des darauf folgen-
Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1,“ durch die Angabe „§ 24 den Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Trans-
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder aktionen sind insbesondere
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24
Abs. 3a Satz 1 Nr. 3“ ersetzt. a) Darlehen,
b) Bürgschaften, Garantien und andere außer-
44. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter bilanzielle Geschäfte,
Abschnitt. c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im
Sinne der §§ 10 und 10a dieses Gesetzes
45. Nach § 64f wird folgender § 64g angefügt: sowie der §§ 53c und 104g des Versiche-
rungsaufsichtgesetzes betreffen,
„§ 64g
d) Kapitalanlagen,
Übergangsvorschriften zum
Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz e) Rückversicherungsgeschäfte,
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach f) Kostenteilungsvereinbarungen.
§ 13d Abs. 2 Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend,
1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
auftretende bedeutende Risikokonzentrationen der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans-
bank vor dem 16. Januar des darauf folgenden aktionen desselben oder verschiedener konglo-
Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist meratsangehöriger Unternehmen mit einem
bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 anderen konglomeratsangehörigen Unterneh-
bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes, jeweils auch men während eines Geschäftsjahres sind jeweils
in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach adressatenbezogen zusammenzufassen, auch
§ 22 dieses Gesetzes sowie des § 54 des Ver- wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert
sicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
Adressenausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlage- ebene nicht erreicht.
risiko gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
Abs. 2 dieses Gesetzes zu bestimmenden § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz 1 Nr. 4 für gruppen-
Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom interne Transaktionen mit gemischten Unterneh-
Hundert der Eigenkapitalanforderung auf men oder deren Tochterunternehmen entspre-
Konglomeratsebene erreicht oder überschreitet; chend.
2. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats- (3) Bis zu einer Ergänzung der Rechtsverord-
unternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 nung nach § 24 Abs. 4
oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deut-
1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a
schen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken
Satz 1 Nr. 1
resultierenden, auf Basis des internen Risiko-
managementsystems als bedeutend identifizier- a) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Per-
ten, Risikokonzentrationen, die sich aus Groß- sonen, die die Geschäfte einer Finanzhol-
3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
ding-Gesellschaft oder einer gemischten d) Nach der Angabe zu § 104i werden folgende
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich füh- Angaben eingefügt:
ren sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzei-
„Vc
genverordnung vom 29. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 Zusätzliche Beaufsichtigung
des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I von Versicherungsunternehmen,
S.1657) geändert worden ist, vorgesehenen die einem Finanzkonglomerat angehören
Erklärungen abzugeben; § 104k Begriffsbestimmungen
b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der
§ 104l Zusammenarbeit bei der Beaufsichti-
Personen, die die Geschäfte einer Finanzhol-
gung von Finanzkonglomeraten
ding-Gesellschaft oder gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft tatsächlich führen sol- § 104m Zuständigkeit für die zusätzliche
len, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenver- Beaufsichtigung auf Konglomerats-
ordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I ebene
S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des
§ 104n Ermittlung eines Finanzkonglomerats
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
S. 1657) geändert worden ist, genannten § 104o Feststellung eines Finanzkonglome-
Unterlagen beizufügen; rats
2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. De- § 104p Befreiungen
zember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch
§ 104q Eigenmittelausstattung von Finanz-
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003
konglomeraten
(BGBl. I S.1657) geändert worden ist, in Bezug
auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding- § 104r Risikokonzentrationen und gruppen-
Gesellschaft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 interne Transaktionen von Finanzkon-
Abs. 3a Satz 5 entsprechend. glomeraten
(4) Die Ermittlung und Feststellung einer bran- § 104s Besondere organisatorische Pflichten
chenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als von Finanzkonglomeraten
Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Ver-
§ 104t Maßnahmen bei unzureichenden
bindung mit § 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der
Eigenmitteln auf Konglomeratsebene
Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003
beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen § 104u Maßnahmen gegenüber gemischten
während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundes- Finanzholding-Gesellschaften
anstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des
§ 104v Mutterunternehmen mit Sitz in einem
§ 10b über die angemessene Eigenkapitalausstat-
Drittstaat
tung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der
Grundlage der Rechnungslegung für das am § 104w Grenzüberschreitende Auskünfte und
1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das Prüfungen“.
während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr e) Die Angabe zu § 111f wird wie folgt gefasst:
anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.“ „§ 111f Informationspflicht und Zusammen-
arbeit der Aufsicht bei verbundenen
Unternehmen und Finanzkonglomera-
Artikel 2 ten“.
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes f) Nach der Angabe zu § 123b wird folgende Anga-
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der be eingefügt:
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I „§ 123c Übergangsvorschriften zum Finanz-
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom konglomeraterichtlinie-Umsetzungs-
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geän- gesetz“.
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13d
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe Nr. 1, 2, 4, 4a und 5“ die Angabe „sowie § 13e Abs. 1
eingefügt: Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“ eingefügt.
„§ 5a Anhörung der zuständigen Stellen
eines anderen Mitglied- oder Vertrags- 3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
staates“. „§ 5a
b) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An- Anhörung der zuständigen Stellen
gabe eingefügt: eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates
„§ 13e Anzeigepflichten von Versicherungs- (1) Soll eine Erlaubnis für das Betreiben von Ver-
Holdinggesellschaften und gemisch- sicherungsgeschäften nach § 5 Abs. 1 einem Unter-
ten Finanzholding-Gesellschaften“. nehmen erteilt werden, das
c) Die Angabe zu § 104a wird wie folgt gefasst: 1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines
„104a Begriffsbestimmungen“. Erstversicherungsunternehmens, eines Einla-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3627
genkreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d 6. Nach § 13d wird folgender § 13e eingefügt:
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eines E-Geld-
„§ 13e
Instituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des
Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapier- Anzeigepflichten von
handelsunternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Versicherungs-Holdinggesellschaften und
Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist und dessen gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Mutterunternehmen in einem anderen Mitglied-
(1) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat
oder Vertragsstaat zugelassen ist oder
der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
2. durch dieselben natürlichen Personen oder 1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die
Unternehmen kontrolliert wird, die ein Erstver- Geschäfte der Versicherungs-Holdinggesell-
sicherungsunternehmen, Einlagenkreditinstitut, schaften tatsächlich führen soll, unter Angabe
E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunter- der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuver-
nehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder lässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich
Vertragsstaat kontrollieren, sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; § 5
hat die Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Erlaubnis Abs. 5 Nr. 5 gilt entsprechend;
die zuständigen Stellen der anderen Mitglied- oder 2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte
Vertragsstaaten, in denen das Mutterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaften tat-
oder das Schwesterunternehmen nach Nummer 1 sächlich geführt hat;
oder kontrollierende Personen nach Nummer 2
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder kontrollierende 3. Änderungen der Struktur der Unternehmens-
Unternehmen nach Nummer 2 ihre Hauptniederlas- gruppe, an deren Spitze die Versicherungs-Hol-
sung haben, anzuhören. Schwesterunternehmen im dinggesellschaft steht, in der Weise, dass die
Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind Unternehmen, die ein Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird.
gemeinsames Mutterunternehmen haben. Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft gilt
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 erstreckt sich Satz 1 Nr. 1 und 2 hinsichtlich der Personen, die die
insbesondere auf die Angaben, die für die Beurtei- Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen,
lung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige
in § 7a Abs. 1 Satz 1 genannten Personen sowie für bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber desbank einzureichen ist.
einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7a (2) Eine Versicherungs-Holdinggesellschaft hat
Abs. 2 und des § 104 an Unternehmen derselben der Aufsichtsbehörde einmal jährlich eine Sammel-
Gruppe im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in dem anzeige ihrer Beteiligungen einzureichen. Die
betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat erforder- Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe
lich sind, sowie auf die Angaben zu den Eigenmit- solcher Beteiligungen sind der Aufsichtsbehörde
teln. unverzüglich anzuzeigen.
(3) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden bei (3) Eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
der Erteilung der Erlaubnis an Sterbekassen und die die an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht,
in § 159 Abs. 1 genannten Einrichtungen.“ hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bun-
desbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der
4. Dem § 7a wird folgender Absatz 3 angefügt: konglomeratsangehörigen Unternehmen einzurei-
chen. Veränderungen im Bestand konglomerats-
„(3) Personen, die die Geschäfte einer Versiche- angehöriger Unternehmen sind der Aufsichtsbe-
rungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a hörde unverzüglich anzuzeigen.“
Abs. 2 Nr. 4 oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 tatsächlich 7. In § 14 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b
führen, müssen zuverlässig sein und die zur Füh- eingefügt:
rung der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung
haben.“ „(1b) § 5a über die Anhörung der zuständigen
Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaa-
tes ist entsprechend anzuwenden.“
5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a angefügt:
8. § 14a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2a. das Erstversicherungsunternehmen im Fall
der Erteilung der Erlaubnis Tochterunterneh- „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b gilt entspre-
men einer Versicherungs-Holdinggesellschaft chend.“
im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft im 9. In § 53c werden nach Absatz 3c folgende Absätze
Sinne des § 104k Nr. 3 wird und Tatsachen die 3d und 3e eingefügt:
Annahme rechtfertigen, dass eine Person im
„(3d) Von der Summe der sich nach Absatz 3
Sinne des § 7a Abs. 3 nicht zuverlässig ist oder
Satz 1 Nr. 1 bis 5 ergebenden Beträge sind abzuzie-
nicht die zur Führung der Geschäfte der
hen
Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft erfor- 1. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens
derliche fachliche Eignung hat,“. im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an Kre-
3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
ditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 104q Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3
bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, bis 9 und § 104r Abs. 1, 3 und 4, jeweils auch in Ver-
Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 104g
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengeset- Abs. 2, § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2
zes und Finanzunternehmen im Sinne des § 1 sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwä-
Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, schegesetzes erfüllt hat.“
2. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3a und Forderungen aus 11. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des „Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch
Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3b gegenüber den in Num- gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften
mer 1 genannten Unternehmen, an denen das im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 und gemischten
Versicherungsunternehmen eine Beteiligung hält Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k
oder mit dem zusammen es Mitglied einer hori- Nr. 3 sowie gegenüber den Personen, die die
zontalen Unternehmensgruppe (§ 104a Abs. 2 Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich
Nr. 1 Satz 4) ist. führen.“
Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Ver-
sicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugs- 12. § 83 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
positionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn
a) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
das Versicherungsunternehmen Anteile an den in
gefügt:
Nummer 1 genannten Unternehmen vorüber-
gehend besitzt, um das betreffende Unternehmen „1b. von Erstversicherungsunternehmen, die
zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen Maßgabe des Abschnitts Vc unterliegen,
nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuzie- und den in Nummer 1 genannten Personen
hen, wenn es nach Abschnitt Vc dieses Gesetzes Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über
zusätzlich beaufsichtigt wird. Die Aufsichtsbehörde die Geschäftsangelegenheiten zu verlan-
kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens gen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 zweckdienlich sind; übermittelt das Erst-
genannten Positionen die in Anhang I der Richtlinie versicherungsunternehmen diese Informa-
2002/87/EG genannten Berechnungsmethoden 1, 2 tionen trotz Aufforderung nicht, so kann die
oder 3 entsprechend angewendet werden (Alter- Aufsichtsbehörde auch von der gemischten
nativrechnung). In diesem Fall braucht das Versi- Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des
cherungsunternehmen die in Satz 1 genannten § 104k Nr. 3 Auskunft, Übersendung oder
Positionen nicht von seinen Eigenmitteln abzuzie- Vorlage dieser Unterlagen verlangen; benö-
hen. Eine Berechnung auf der Grundlage des kon- tigt die Aufsichtsbehörde Informationen,
solidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfol- die im Einklang mit den für die in die zusätz-
gen, wenn und soweit nach Auffassung der Auf- liche Beaufsichtigung einbezogenen Unter-
sichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten nehmen erlassenen Rechtsvorschriften be-
Managements und der internen Kontrollen in Bezug reits einer anderen zuständigen Behörde
auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen erteilt wurden, so soll sie sich an diese
Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Behörde wenden,“.
Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheit-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
lich anzuwenden.
„2. auch ohne besonderen Anlass in den Ge-
(3e) Absatz 3d Satz 1 und 2 ist entsprechend schäftsräumen der Versicherungsunterneh-
anzuwenden auf entsprechende Beteiligungs- und men Prüfungen des Geschäftsbetriebs vor-
Forderungstitel des Versicherungsunternehmens zunehmen; im Rahmen der zusätzlichen
an oder gegenüber Erstversicherungsunternehmen Beaufsichtigung nach den §§ 104a bis
im Sinne des § 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz, Rück- 104h darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen
versicherungsunternehmen im Sinne des § 104a der Informationen nach Nummer 1a auch
Abs. 2 Nr. 3 und Versicherungs-Holdinggesellschaf- bei verbundenen Unternehmen und betei-
ten im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4. Ein Versiche- ligten Unternehmen und deren verbunde-
rungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nen Unternehmen des der zusätzlichen
in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Beaufsichtigung unterliegenden Versiche-
Eigenmitteln abzuziehen, wenn es nach Ab- rungsunternehmens vornehmen; im Rah-
schnitt Vb dieses Gesetzes zusätzlich beaufsichtigt men der zusätzlichen Beaufsichtigung nach
wird.“ dem Abschnitt Vc darf die Aufsichtsbehör-
de Prüfungen der Informationen nach Num-
10. § 57 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: mer 1b auch bei verbundenen Unterneh-
men und beteiligten Unternehmen und
„Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der deren verbundenen Unternehmen des der
Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunter- zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen-
nehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und den Versicherungsunternehmens sowie bei
4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5, § 13e, die der gemischten Finanzholding-Gesell-
Anforderungen nach den §§ 104d und 104g Abs. 1, schaft vornehmen,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3629
13. Dem § 87 wird folgender Absatz 7 angefügt: beabsichtigt, durch den Erwerb unter dessen
Kontrolle käme. Von Maßnahmen nach Absatz 2
„(7) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen Satz 1 gegenüber Erwerbern im Sinne des Sat-
bekannt, aus denen sich ergibt, dass eine Person, zes 1 hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen
die die Geschäfte einer Versicherungs-Holding- Stellen des anderen Staates zu unterrichten; sie
gesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 tat- soll sie vorher anhören, wenn nicht zu befürchten
sächlich führt, nicht zuverlässig ist oder nicht die zur ist, dass durch die Verzögerung die Wirksamkeit
Führung der Geschäfte erforderliche fachliche Eig- der Maßnahme vereitelt oder wesentlich beein-
nung hat, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit trächtigt wird.“
Abs. 2 bis 4 entsprechend.“
b) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
14. In § 89a wird nach der Angabe „104 Abs. 1a Satz 1, „(5) § 5a über die Anhörung der zuständigen
Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4,“ die Angabe „§ 104r Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
Abs. 4 Satz 5, §§ 104t, 104u Abs. 1,“ eingefügt. staates ist entsprechend anzuwenden.“
15. § 104 wird wie folgt geändert: 16. § 104a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Definitionen“
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
durch das Wort „Begriffsbestimmungen“ ersetzt.
fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2a) Vor Maßnahmen nach Absatz 1a Satz 1
hat die Aufsichtsbehörde die zuständigen Stel- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
len in den anderen betroffenen Mitglied- oder „1. Beteiligte Unternehmen: Unternehmen,
Vertragsstaaten anzuhören, wenn es sich bei die entweder Mutterunternehmen sind
dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung oder die eine Beteiligung halten oder die
handelt einer horizontalen Unternehmensgruppe
1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes angehören. Beteiligungen in diesem
Erstversicherungsunternehmen im Sinne des Sinne sind Anteile an anderen Unterneh-
§ 104k Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2, Ein- men nach Maßgabe des § 271 Abs. 1
lagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, zumin-
Satz 1 des Kreditwesengesetzes, E-Geld- dest aber das unmittelbare oder mittel-
Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des bare Halten von mindestens 20 vom
Kreditwesengesetzes oder Wertpapierhan- Hundert der Stimmrechte oder des Kapi-
delsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3d tals. Mutterunternehmen sind Unterneh-
Satz 2 des Kreditwesengesetzes, men, die Mutterunternehmen im Sinne
des § 290 des Handelsgesetzbuchs
2. um ein Mutterunternehmen eines in dem sind, sowie alle Unternehmen, die tat-
anderen Staat zugelassenen Erstversiche- sächlich einen beherrschenden Einfluss
rungsunternehmens im Sinne des § 104k auf ein anderes Unternehmen ausüben,
Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz, Einlagen- ohne dass es auf die Rechtsform oder
kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 den Sitz ankommt. Eine horizontale
des Kreditwesengesetzes, E-Geld-Instituts Unternehmensgruppe ist eine Gruppe,
im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 4 des Kredit- in der ein Unternehmen mit einem oder
wesengesetzes oder Wertpapierhandelsun- mehreren anderen Unternehmen in der
ternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 Weise verbunden ist, dass
des Kreditwesengesetzes oder
1. sie gemeinsam aufgrund einer Sat-
3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat zungsbestimmung oder eines Vertra-
zugelassenes Erstversicherungsunterneh- ges unter einheitlicher Leitung stehen
men im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a oder
zweiter Halbsatz, Einlagenkreditinstitut im
Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kredit- 2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder
wesengesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Aufsichtsorgane mehrheitlich aus den-
§ 1 Abs. 3d Satz 4 des Kreditwesengesetzes selben Personen zusammensetzen,
oder Wertpapierhandelsunternehmen im die während des Geschäftsjahres und
Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kredit- bis zum Ablauf des in § 290 Abs. 1
wesengesetzes kontrolliert, des Handelsgesetzbuchs bestimm-
ten Zeitraums im Amt sind, wenn sie
und wenn das Erstversicherungsunternehmen einen konsolidierten Abschluss auf-
im Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a zweiter zustellen haben oder hätten;“
Halbsatz, das Einlagenkreditinstitut im Sinne
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Haupttätigkeit“
des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-
durch das Wort „Tätigkeit“ ersetzt.
zes, das E-Geld-Institut im Sinne des § 1 Abs. 3d
Satz 4 des Kreditwesengesetzes oder das Wert- cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Mutter-
papierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 unternehmen“ die Angabe „, die keine ge-
Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, an mischte Finanzholding-Gesellschaft im
dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten Sinne des § 104k Nr. 3 sind,“ eingefügt.
3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
dd) In Nummer 5 werden nach den Wörtern men, die den Betrieb von Versicherungs-
„noch Versicherungs-Holdinggesellschaf- geschäften zum Gegenstand haben und
ten“ die Wörter „noch gemischte Finanzhol- nicht Träger der Sozialversicherung sind, mit
ding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Ausnahme der Rückversicherungsunterneh-
Nr. 3“ eingefügt. men, der Sterbekassen sowie der in § 1
Abs. 3 und § 159 Abs. 1 genannten Unterneh-
17. § 104b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: men und Einrichtungen;
„Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind b) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
Unternehmen, die einer horizontalen Unterneh- branche; dieser gehören Kreditinstitute im
mensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengeset-
angehören, Tochterunternehmen im Sinne des zes, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne
§ 104a Abs. 2 Nr. 2 oder andere Unternehmen, an des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kredit-
denen eine Beteiligung im Sinne von § 104a Abs. 2 wesengesetzes, Finanzunternehmen im Sinne
Nr. 1 Satz 2 gehalten wird.“ des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs-
diensten im Sinne des § 1 Abs. 3c des Kredit-
18. Dem § 104e wird folgender Absatz 4 angefügt: wesengesetzes oder entsprechende Unter-
„(4) Ein Versicherungsunternehmen, das der zu- nehmen mit Sitz im Ausland an; für die Zwe-
sätzlichen Aufsicht unterliegt, muss über ein an- cke der §§ 104n und 104p gelten Kapitalan-
gemessenes Risikomanagement und angemessene lagegesellschaften als nicht dieser Branche
Kontrollmechanismen, einschließlich eines ord- angehörig;
nungsgemäßen Berichtswesens und ordnungs- c) eine weitere aus den gemischten Finanzhol-
gemäßer Rechnungslegungsvorschriften verfügen, ding-Gesellschaften gebildete Branche;
um die Geschäfte nach Absatz 2 angemessen
ermitteln, quantifizieren, überwachen und kontrol- 3. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften: Mut-
lieren zu können.“ terunternehmen, die keine beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmen sind, und die
zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von
19. Nach dem Abschnitt Vb wird folgender Abschnitt Vc
denen mindestens ein Unternehmen ein beauf-
eingefügt:
sichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit
„Vc Sitz im Inland oder in einem anderen Mitglied-
oder Vertragsstaat ist, und anderen Unterneh-
Zusätzliche Beaufsichtigung men ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsich-
von Versicherungsunternehmen, tigte Finanzkonglomeratsunternehmen sind
die einem Finanzkonglomerat angehören konglomeratsangehörige Einlagenkreditinstitute,
§ 104k E-Geld-Institute, Wertpapierhandelsunterneh-
men, Erstversicherungsunternehmen, Kapital-
Begriffsbestimmungen anlagegesellschaften oder andere Vermögens-
Im Sinne dieses Abschnitts sind: verwaltungsgesellschaften im Sinne des Arti-
kels 2 Nr. 5 und des Artikels 30 der Richtlinie
1. Branchenvorschriften: Die Rechtsvorschriften 2002/87/EG;
der Europäischen Gemeinschaften im Bereich
der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 4. Finanzkonglomerat: Eine Gruppe von Unterneh-
73/239/EWG, 79/267/EWG, 85/611/EWG, men,
98/78/EG, 93/6/EWG, 93/22/EWG und
a) die aus einem Mutterunternehmen, seinen
2000/12/EG, die darauf beruhenden inländi-
Tochterunternehmen und den Unternehmen,
schen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz,
an denen das Mutterunternehmen oder ein
das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhan-
Tochterunternehmen eine Beteiligung im
delsgesetz, das Investmentgesetz, das Hypo-
Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten,
thekenbankgesetz, das Gesetz über Bauspar-
besteht, sowie Unternehmen, die zu einer
kassen, das Geldwäschegesetz einschließlich
horizontalen Unternehmensgruppe zusam-
der dazu ergangenen Rechtsverordnungen
mengefasst sind;
sowie der sonstigen im Bereich der Finanzauf-
sicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvor- b) an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanz-
schriften; konglomeratsunternehmen steht, bei dem es
sich um ein Mutterunternehmen eines Unter-
2. Finanzbranche: Die folgenden Branchen:
nehmens der Finanzbranche, ein Unterneh-
a) die Versicherungsbranche; dieser gehören men, das eine Beteiligung im Sinne des
Erstversicherungsunternehmen, Rückversi- § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 an einem Unter-
cherungsunternehmen im Sinne des § 104a nehmen der Finanzbranche hält, oder ein
Abs. 2 Nr. 3 beziehungsweise des § 119 Unternehmen, das mit einem anderen Unter-
Abs. 1, Versicherungs-Holdinggesellschaften nehmen der Banken- und Wertpapier-
im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4 oder ent- dienstleistungsbranche oder der Ver-
sprechende Unternehmen mit Sitz im Aus- sicherungsbranche zu einer horizontalen
land an; Erstversicherungsunternehmen im Unternehmensgruppe zusammengefasst ist,
Sinne des ersten Halbsatzes sind Unterneh- handelt; steht kein beaufsichtigtes Finanz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3631
konglomeratsunternehmen an der Spitze der sonstigen Risiko, einer Kombination dieser Risi-
Gruppe, weist die Gruppe jedoch mindestens ken oder auf Wechselwirkungen zwischen die-
eines dieser Unternehmen als Tochterunter- sen Risiken beruht oder beruhen kann.
nehmen auf, ist die Gruppe ein Finanzkonglo-
merat, wenn sie vorwiegend in der Finanz- § 104l
branche tätig ist; Zusammenarbeit bei der
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
c) der mindestens ein Unternehmen der Versi-
cherungsbranche sowie mindestens ein (1) Die Aufsichtsbehörde und, soweit sie im
Unternehmen der Banken- und Wertpapier- Rahmen des Kreditwesengesetzes bei der Beauf-
dienstleistungsbranche angehören und sichtigung von Finanzkonglomeraten tätig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermitt-
d) in der die konsolidierte oder aggregierte
lung und der Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
Tätigkeit beziehungsweise die konsolidierte
raten nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG des
und die aggregierte Tätigkeit der Unterneh-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
men der Gruppe sowohl in der Versiche-
16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsich-
rungsbranche als auch in der Banken- und
tigung der Kreditinstitute, Versicherungsunterneh-
Wertpapierdienstleistungsbranche erheblich
men und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglome-
sind.
rats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergrup- 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG
pe einer Gruppe im Sinne des Buchstaben a, die und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
selbst die Voraussetzungen nach den Buch- 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Par-
staben a bis d erfüllt; laments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)
mit den zuständigen Stellen in den anderen Mit-
5. Horizontale Unternehmensgruppe: Eine Unter- glied- oder Vertragsstaaten zusammen; § 84 Abs. 3
nehmensgruppe im Sinne des § 104a Abs. 2 und 4 Satz 5 dieses Gesetzes und § 8 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 Satz 4; des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
6. Mutterunternehmen: Mutterunternehmen im Gehört ein Erstversicherungsunternehmen einer
Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3; grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppe
an, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, das
7. Tochterunternehmen: Tochterunternehmen im noch nicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/ EG
Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 2; als solches eingestuft wurde, teilt die Aufsichtsbe-
hörde dies den zuständigen Stellen in den anderen
8. Gruppeninterne Transaktionen auf Konglome- betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten mit.
ratsebene: Transaktionen, bei denen sich beauf-
sichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen zur (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt mit den
Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indi- zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mit-
rekt auf andere Unternehmen innerhalb dessel- glied- oder Vertragsstaaten nach Maßgabe des Arti-
ben Finanzkonglomerats oder auf natürliche kels 10 der Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem
oder juristische Personen stützen, die mit den Gesetz für die zusätzliche Beaufsichtigung des
Unternehmen der Gruppe durch enge Verbin- Finanzkonglomerats zuständigen Koordinator. Ist
dungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, die Aufsichtsbehörde Koordinator, obliegen ihr nach
ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG
oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher insbesondere folgende Aufgaben:
Grundlage erfolgt. Eine enge Verbindung im
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung
Sinne des Satzes 1 besteht, wenn ein oder meh-
zweckdienlicher und grundlegender Informatio-
rere Unternehmen oder ein oder mehrere natürli-
nen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in
che Personen verbunden sind
Krisensituationen;
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Hal-
2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanz-
ten durch ein oder mehrere Tochterunter-
lage eines Finanzkonglomerats;
nehmen oder Treuhänder von mindestens
20 vom Hundert des Kapitals oder der 3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über
Stimmrechte oder die Eigenmittelausstattung und der Bestimmun-
gen über Risikokonzentrationen und gruppen-
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels
interne Transaktionen nach Maßgabe der Arti-
eines gleichartigen Verhältnisses oder als
kel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
Schwesterunternehmen;
4. Beurteilung der Struktur, Organisation und inter-
9. Risikokonzentrationen: Alle mit einem Ausfall- nen Kontrollsysteme eines Finanzkonglomerats
risiko behafteten Engagements der Unterneh- nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie
men eines Finanzkonglomerats, die groß genug 2002/87/EG;
sind, die Solvabilität oder die allgemeine Finanz-
lage der beaufsichtigten Finanzkonglomerats- 5. Planung und Koordinierung der Aufsichts-
unternehmen zu gefährden, wobei die Ausfall- tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung
gefahr auf einem Adressenausfallrisiko, einem sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit
Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem Ver- mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen
sicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten und
3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
6. sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entschei- men von den Vorschriften dieses Gesetzes über die
dungen, die der Aufsichtsbehörde durch die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruf-
Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer lich freistellen, wenn
Bestimmungen zugewiesen werden.
1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanz-
Die Aufsichtsbehörde als Koordinator konglomerat nachgeordnet ist, dessen über-
1. unterrichtet die zuständigen Stellen in den an- geordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
deren betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaa- mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
ten über die Mitteilung der Feststellung einer tragsstaat dort in die zusätzliche Beaufsichti-
Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglome- gung auf Konglomeratsebene gemäß der Richt-
rat nach § 104o Abs. 1 sowie die gewählte Vor- linie 2002/87/EG einbezogen ist, oder
gehensweise in den Fällen des § 104v;
2. dies unter Berücksichtigung der Struktur des
2. hört die zuständigen Stellen in den anderen Finanzkonglomerats und des relativen Gewichts
betroffenen Mitglied- oder Vertragsstaaten seiner Tätigkeiten in verschiedenen Mitglied-
vorab an oder Vertragsstaaten angemessen ist; dem
übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-
a) bei Entscheidungen nach § 104q Abs. 3
men ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Satz 8, auch in Verbindung mit § 104r Abs. 1,
und § 104v; (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die Fälle des
b) bei Befreiungen nach § 104q Abs. 9 Satz 3; in § 104k Nr. 4 und § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder
dringenden Fällen kann die Aufsichtsbehörde Abs. 4 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nr. 14,
von der vorherigen Anhörung absehen; des Artikels 3 und des Artikels 5 der Richtlinie
2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige
c) vor Maßnahmen nach § 104q Abs. 5, § 104r Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und
Abs. 4 Satz 5, § 104t Abs. 1 und § 104u ein Erstversicherungsunternehmen als übergeord-
Abs. 1, sofern dies für deren Aufsichtstätig- netes Finanzkonglomeratsunternehmen bestim-
keit von Bedeutung ist. In dringenden Fällen men. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die
oder bei Gefahr im Verzug kann die Auf- zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
sichtsbehörde von der vorherigen Anhörung raten sind in diesem Fall entsprechend anzuwen-
absehen. Sie hat die zuständigen Stellen der den.
betroffenen Mitglied- und Vertragsstaaten
hiervon unverzüglich zu unterrichten; § 104n
3. unterbreitet den zuständigen Stellen in den Ermittlung eines Finanzkonglomerats
anderen betroffenen Mitglied- oder Vertrags-
staaten Vorschläge für Entscheidungen zur (1) Die Aufsichtsbehörde ermittelt, ob branchen-
übergreifend tätige Gruppen von Unternehmen als
a) Nichtberücksichtigung von konglomerats-
Finanzkonglomerate einzustufen sind.
angehörigen Unternehmen bei der Berech-
nung der Schwellenwerte nach § 104n (2) Eine Gruppe ist im Sinne von § 104k Nr. 4
Abs. 4; Buchstabe b Halbsatz 2 vorwiegend in der Finanz-
b) Aufhebung der Feststellung einer Unterneh- branche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der
mensgruppe als Finanzkonglomerat und in einer Finanzbranche tätigen Unternehmen der
eines der Unternehmen der Gruppe als über- Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt
geordnetes Finanzkonglomeratsunterneh- mehr als 40 vom Hundert beträgt.
men nach § 104o Abs. 3;
(3) Die konsolidierten oder aggregierten Tätig-
c) Befreiungen nach § 104p Nr. 2. keiten beziehungsweise die konsolidierten und
aggregierten Tätigkeiten der Unternehmen der Ver-
(3) In den Fällen des § 104n Abs. 4 und 6 Satz 4,
sicherungsbranche sowie der Banken- und Wert-
§ 104o Abs. 3, § 104p und § 104q Abs. 4 entschei-
papierdienstleistungsbranche sind erheblich im
det die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den
Sinne des § 104k Nr. 4 Buchstabe d, wenn
zuständigen Stellen in den anderen betroffenen Mit-
glied- und Vertragsstaaten. 1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zusam- der Versicherungsbranche an der Bilanzsum-
menarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkon- me aller gruppenangehöriger Unternehmen
glomeraten regelt die Aufsichtsbehörde in Koopera- beider Finanzbranchen und der Anteil der
tionsvereinbarungen mit den zuständigen Stellen Solvabilitätsanforderungen der Unternehmen
der anderen betroffenen Mitglied- oder Vertrags- der Versicherungsbranche an den Gesamt-
staaten. solvabilitätsanforderungen aller gruppenan-
gehöriger Unternehmen beider Finanzbran-
§ 104m chen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hun-
Zuständigkeit für die zusätzliche dert beträgt und
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann von der Beauf- der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
sichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und branche an der Bilanzsumme aller gruppen-
das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh- angehöriger Unternehmen beider Finanz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3633
branchen und der Anteil der Solvabilitätsan- Abschluss vor, ist dieser anstelle der aggregierten
forderungen der Unternehmen der Banken- Bilanzsummen der Einzelabschlüsse der Unterneh-
und Wertpapierdienstleistungsbranche an der men zugrunde zu legen. Abweichend von den Sät-
Gesamtsolvabilitätsanforderung aller grup- zen 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall
penangehöriger Unternehmen beider Finanz- zulassen, dass für die Berechnung der Schwellen-
branchen im Durchschnitt mehr als 10 vom werte anstelle oder zusätzlich zu der Bilanzsumme
Hundert beträgt oder die Ertragsstruktur oder die außerbilanziellen
Geschäfte herangezogen werden. Die bei den
2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Berechnungen zu berücksichtigenden Solvabilitäts-
Versicherungsbranche sowie der Unterneh- anforderungen sind nach den §§ 53c und 104g die-
men in der Banken- und Wertpapierdienst- ses Gesetzes sowie den §§ 10 und 10a des Kredit-
leistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro wesengesetzes zu ermitteln. Soweit ein Unterneh-
übersteigen. men mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Ver-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei den Berech- tragsstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das
nungen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall ein- nicht bereits in der Berechnung nach § 104g dieses
zelne konglomeratsangehörige Unternehmen un- Gesetzes oder nach § 10a des Kreditwesengeset-
berücksichtigt lassen, wenn und solange zes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen
über die Solvabilitätsanforderungen des jeweiligen
1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befin- Sitzstaates anzuwenden; dies gilt entsprechend für
det, in dem Hindernisse für die Übermittlung der Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, wenn dort
für die Berechnungen notwendigen Angaben gleichwertige Solvabilitätsanforderungen bestehen.
bestehen,
§ 104o
2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des
Unternehmens für die Aufsicht auf Konglome- Feststellung eines Finanzkonglomerats
ratsebene ohne Bedeutung ist, oder (1) Die Aufsichtsbehörde stellt fest, dass eine
3. die Einbeziehung des Unternehmens in die branchenübergreifend tätige Gruppe von Unterneh-
zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats- men ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mut-
ebene ungeeignet oder irreführend wäre. terunternehmen an der Spitze der Gruppe die Fest-
stellung als Finanzkonglomerat und das übergeord-
Erfüllen in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere nete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an
konglomeratsangehörige Unternehmen die Voraus- der Spitze der Gruppe kein Mutterunternehmen,
setzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die teilt die Aufsichtsbehörde dies dem konglomerats-
zusätzliche Beaufsichtigung der Gruppe jedoch angehörigen Erstversicherungsunternehmen mit
nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Auf- der höchsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein in
sichtsbehörde diese Unternehmen bei den Berech- der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran-
nungen nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichti- che tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomerats-
gen. unternehmen mit einer höheren Bilanzsumme ist
nach § 51b Abs.1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes
(5) Sinken bei einer nach Maßgabe des § 104k
zu unterrichten.
Nr. 4 sowie der Absätze 2 und 3 als Finanzkonglo-
merat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits (2) Die Aufsichtsbehörde hat die Feststellung
der zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglo-
dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den merat und die Bestimmung des übergeordneten
Absätzen 2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Ab- Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben,
satz 3 Nr. 2 während eines Geschäftsjahres unter wenn die Voraussetzungen des § 104k Nr. 4 nicht
die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe mehr erfüllt sind, insbesondere in der Gruppe die
weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei maßgeblichen Anteile nach § 104n Abs. 2 und 3
darauf folgenden Geschäftsjahren Nr. 1 oder der Betrag nach § 104n Abs. 3 Nr. 2
absinken
1. in Fällen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von
35 vom Hundert, 1. in dem Fall des § 104n Abs. 2 unter einen
Schwellenwert von 35 vom Hundert,
2. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert
von 8 vom Hundert, 2. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 1 unter einen
Schwellenwert von 8 vom Hundert,
3. in Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert
von 5 Milliarden Euro 3. in dem Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 unter einen
Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
überschritten wird.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absätze 2 und 3
sind die anhand der Jahresabschlüsse ermittelten (3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Auf-
aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der sichtsbehörde in den Fällen des § 104n Abs. 5 wäh-
Gruppe zugrunde zu legen. Unternehmen, an denen rend des maßgeblichen Zeitraums von drei Jahren
eine Beteiligung gehalten wird, sind in Höhe des die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Anteils ihrer Bilanzsummen anzurechnen, der dem Finanzkonglomerat und die Bestimmung des über-
von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportio- geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auf-
nalen Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter heben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
§ 104p c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugs-
methode oder
Befreiungen
Die Aufsichtsbehörde kann widerruflich von der d) Kombination der Methoden 1 bis 3,
Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als 4. Risikomodelle,
Finanzkonglomerat absehen oder das übergeord-
nete Finanzkonglomeratsunternehmen von den 5. Berechnungsintervalle.
Verpflichtungen nach den §§ 104r und 104s ganz
oder teilweise freistellen, wenn Das Bundesministerium der Finanzen kann diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
1. im Fall des § 104n Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass
§ 104n Abs. 3 Nr. 1 genannten Schwellenwert die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
nicht erreicht und die zusätzliche Beaufsichti- Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
gung auf Konglomeratsebene nicht erforderlich, Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
ungeeignet oder irreführend ist; dies ist ins- Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengeset-
besondere anzunehmen, wenn zes und der Versicherungsbeirat anzuhören.
a) die relative Größe der am schwächsten ver-
(2) Die Bundesanstalt überprüft die angemes-
tretenen Finanzbranche gemessen entweder
sene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglome-
am durchschnittlichen Anteil nach § 104n
rate. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
Abs. 3 Nr. 1 oder an der Bilanzsumme oder
nehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder
den Solvabilitätsanforderungen dieser Fi-
des Absatzes 4 hat der Aufsichtsbehörde und der
nanzbranche höchstens 5 vom Hundert
Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der
beträgt oder
angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglo-
b) der Marktanteil gemessen an der Bilanz- meratsebene nach Maßgabe des Absatzes 1 erfor-
summe in der Banken- und Wertpapier- derlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein
dienstleistungsbranche und an den in der übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
Versicherungsbranche gebuchten Bruttobei- im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
trägen in keinem Vertragsstaat des Europäi- des Kreditwesengesetzes ist nach § 10b Abs. 2 des
schen Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig. Nähere Be-
Hundert beträgt; stimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben und über die zulässigen Datenträger
2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat füh-
und Übertragungswege sind in der Rechtsverord-
rende Überschreitung der Schwellenwerte in
nung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
§ 104n Abs. 2 und 3 ausschließlich auf eine
erhebliche Änderung der Struktur der Gruppe (3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Kon-
zurückzuführen ist; die Freistellung ist auf einen glomeratsebene nach Absatz 1 sind einzubeziehen
Zeitraum von höchstens drei Jahren zu befristen, das übergeordnete Finanzkonglomeratsunterneh-
beginnend mit dem nächstfolgenden Geschäfts- men mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten
jahr. Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die
§ 104q Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats-
ebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als
Eigenmittelausstattung Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vor-
von Finanzkonglomeraten schriften dieses Gesetzes und des Kreditwesenge-
(1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt setzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die
angemessene Eigenmittel haben. Das Bundes- Aufsichtsbehörde bestimmt, welche der in der
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun- bestimmten Berechnungsmethoden das Finanz-
desrats bedarf, im Benehmen mit der Deutschen konglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel
Bundesbank nähere Bestimmungen über die an- auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das
gemessene Eigenmittelausstattung zur Durchfüh- übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
rung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanz-
2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über: holding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkon-
glomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglome-
1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmit- ratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschließlich im
tel, Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der
2. den Umfang und die Form der Berechnung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 näher
zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die bestimmten Berechnungsmethoden zulässig; das
sonstigen technischen Grundsätze, übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
3. die folgenden zulässigen Berechnungsmetho- bank die Wahl der Berechnungsmethode unverzüg-
den für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung: lich anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkonglome-
ratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind die
a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des
beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen
konsolidierten Abschlusses;
und die gemischte Finanzholding-Gesellschaft,
b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsme- soweit sie nicht übergeordnete Finanzkonglome-
thode; ratsunternehmen sind, sowie die konglomerats-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3635
angehörigen Finanzunternehmen, Unternehmen mit netes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die
bankbezogenen Hilfsdienstleistungen, Rückver- Versicherungsbranche stärker vertreten ist als die
sicherungsunternehmen und Versicherungs-Hol- Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
dinggesellschaften. Übergeordnetes Finanzkonglo- und das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im
meratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist Inland die höchste Bilanzsumme hat. Abweichend
das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im von Satz 6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Aufsichts-
Inland, das behörde unter Berücksichtigung der Struktur des
Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsich-
1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, tigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach
es sei denn, ein in der Banken- und Wertpapier- den Sätzen 6 und 7 als übergeordnetes Finanzkon-
dienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes glomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein
Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Erstversicherungsunternehmen oder eine gemisch-
Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanz- te Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes
konglomerats und die Banken- und Wertpapier- Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen; das
dienstleistungsbranche ist stärker vertreten als zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab
die Versicherungsbranche; anzuhören. Im Sinne dieses Absatzes stärker ver-
2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Fi- treten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchs-
nanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland ist, ten durchschnittlichen Anteil nach § 104n Abs. 3.
es sei denn
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder meh-
a) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis- reren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-
tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz- nehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen
konglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen
ist Tochterunternehmen derselben gemisch- ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden,
ten Finanzholding-Gesellschaft und die Ban- ohne dass ein Fall des Absatzes 3 Satz 7 oder 8 vor-
ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche liegt, kann die Aufsichtsbehörde die Vorschriften
ist stärker vertreten als die Versicherungs- dieses Gesetzes über die zusätzliche Beaufsichti-
branche; gung auf Konglomeratsebene ganz oder teilweise
auf diese Unternehmen entsprechend anwenden
b) ein Erstversicherungsunternehmen dersel- und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes
ben Gruppe mit Sitz in einem anderen Mit- Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn
glied- oder Vertragsstaat, das Tochterunter-
nehmen einer gemischten Finanzholding- 1. mindestens eines dieser Unternehmen der Ban-
Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche und
höhere Bilanzsumme als das Erstversiche- mindestens eines der Versicherungsbranche
rungsunternehmen mit Sitz im Inland; angehört und
c) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleis- 2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten
tungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanz- oder die konsolidierten und aggregierten Tätig-
konglomeratsunternehmen derselben Grup- keiten dieser Unternehmen in der Banken- und
pe mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der
Vertragsstaat ist Tochterunternehmen einer Versicherungsbranche erheblich im Sinne des
gemischten Finanzholding-Gesellschaft in § 104n Abs. 3 sind.
seinem Sitzstaat und die Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche ist stärker ver- (5) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmit-
treten als die Versicherungsbranche; tel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten
festsetzen, wenn
erfüllen mehrere Erstversicherungsunternehmen
mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist 1. unbeschadet der Erfüllung der Anforderungen
dasjenige dieser Erstversicherungsunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der
mit der höchsten Bilanzsumme das übergeord- Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder
nete Finanzkonglomeratsunternehmen; nach § 104r oder § 104s die Solvabilität des
Finanzkonglomerats gefährdet ist;
3. ein Tochterunternehmen einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem 2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen inner-
anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ist, das halb des Finanzkonglomerats oder bedeutende
kein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene
Finanzkonglomeratsunternehmens mit Sitz in die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefähr-
ihrem Sitzstaat ist, wenn den.
a) die Versicherungsbranche stärker als die Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbran- Antrag des übergeordneten Finanzkonglomerats-
che vertreten ist und unternehmens aufzuheben, soweit die Vorausset-
b) das Erstversicherungsunternehmen mit Sitz zung für die Festsetzung wegfällt. Die Aufsichts-
im Inland die höchste Bilanzsumme hat. behörde darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnun-
gen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den
Vorbehaltlich Satz 6 Nr. 2 und 3 gilt ein Erstversiche- Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichts-
rungsunternehmen mit Sitz im Inland als übergeord- behörde zu bestimmenden Frist behoben hat.
3636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
(6) Das übergeordnete Finanzkonglomerats- oder Abs. 4 hat der Aufsichtsbehörde und der Deut-
unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittel- schen Bundesbank bedeutende Risikokonzentra-
ausstattung des Finanzkonglomerats verantwort- tionen auf Konglomeratsebene und bedeutende
lich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtun- gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Fi-
gen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die nanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomerats- übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
ebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwir- ist nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des
ken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht Kreditwesengesetzes anzeigepflichtig.
nicht entgegensteht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu-
der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubezie- stimmung des Bundesrats bedarf, im Benehmen
henden Unternehmen haben zur Sicherstellung der mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestim-
ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung mungen zu Risikokonzentrationen und gruppen-
der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines internen Transaktionen zur Durchführung der Arti-
Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine kel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie
ordnungsgemäße Organisation und angemessene 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über
interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind ver-
1. die Arten der anzuzeigenden Risikokonzentra-
pflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung
tionen und gruppeninternen Transaktionen so-
erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2
wie Schwellenwerte, anhand deren die Risiko-
anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln.
Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unter- konzentrationen und gruppeninternen Trans-
nehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglo- aktionen als bedeutend anzusehen sind;
meratsunternehmen die erforderlichen Angaben 2. die Obergrenzen für bedeutende Risikokonzen-
nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete trationen und bedeutende gruppeninterne
Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buch- Transaktionen sowie Beschränkungen hinsicht-
werte nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach lich der Art gruppeninterner Transaktionen;
Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln des überge-
3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben
ordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzu-
und über die zulässigen Datenträger und Über-
ziehen.
tragungswege.
(8) Die Absätze 1, 6 und 7 gelten nicht für ein
Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkon- Das Bundesministerium der Finanzen kann die
glomerat nachgeordnet ist, für das die Absätze 1, 6 Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit der
und 7 gelten. Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass
die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der
(9) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne überge- Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der
ordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der
des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 und des Absatzes 4 von Institute im Sinne des § 1b des Kreditwesengeset-
Verpflichtungen der Absätze 1 bis 8 hinsichtlich ein- zes und der Versicherungsbeirat zu hören.
zelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunter-
nehmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 freistellen, (3) Ein konglomeratsangehöriges Erstversiche-
wenn und solange die Einbeziehung dieser Unter- rungsunternehmen darf unbeschadet der Wirksam-
nehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene keit der Rechtsgeschäfte nur aufgrund eines ein-
ohne Bedeutung ist und es der Aufsichtsbehörde stimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter
ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Vorausset- dieses Erstversicherungsunternehmens bedeuten-
zungen zu überprüfen. Die Aufsichtsbehörde hat de gruppeninterne Transaktionen durchführen. Der
von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn Beschluss soll vor der Eingehung oder Durchfüh-
mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunter- rung gefasst werden. Ist dies im Einzelfall wegen
nehmen die Voraussetzung für eine Freistellung der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich,
zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen ist der Beschluss unverzüglich nachzuholen. Der
für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht Beschluss ist aktenkundig zu machen.
von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne (4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechts-
nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen geschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglome-
im Sinne des Absatzes 3 Satz 5 ist eine Freistellung ratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeu-
auch zulässig, wenn nach Auffassung der Auf- tende Risikokonzentrationen auf Konglomerats-
sichtsbehörde ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf ebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktio-
Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend nen ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht
wäre. Freistellungen nach Satz 1 oder Satz 3 kön- die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
nen auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglo- festgelegten Obergrenzen überschreiten oder
meratsunternehmens oder von Amts wegen erfol- gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten
gen. Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninter-
§ 104r ner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die
Risikokonzentrationen und gruppeninterne konglomeratsangehörigen Unternehmen nur ein-
Transaktionen von Finanzkonglomeraten wirken, soweit dem das allgemeine Gesellschafts-
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsun- recht nicht entgegensteht; § 104q Abs. 7 und 8 gilt
ternehmen im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3637
im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Unabhängig Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht inner-
davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung halb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmen-
erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige den Frist behoben hat. Beschlüsse über die
Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie
oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hin- einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 2 widerspre-
sichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen chen.
unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Deut-
§ 104u
schen Bundesbank anzuzeigen; die Aufsichts-
behörde leitet die Angaben nach Maßgabe des Arti- Maßnahmen gegenüber
kels 12 der Richtlinie 2002/87/EG an die zuständi- gemischten Finanzholding-Gesellschaften
gen Stellen der betroffenen Mitglied- oder Vertrags- (1) Die Aufsichtsbehörde kann einer gemischten
staaten weiter. Die Aufsichtsbehörde kann Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze eines
1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsver- Finanzkonglomerats die Ausübung ihrer Stimm-
ordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten rechte an dem übergeordneten Finanzkonglome-
Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die ratsunternehmen und den anderen nachgeordneten
Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Finanzkonglomeratsunternehmen untersagen, wenn
Eigenmitteln verlangen; 1. die gemischte Finanzholding-Gesellschaft dem
2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach § 104q Abs. 2 und § 104r Abs. 1 anzeige-
nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkun- pflichtigen Unternehmen nicht die für die Beauf-
gen hinsichtlich der Art gruppeninterner Trans- sichtigung auf Konglomeratsebene nach § 104q
aktionen durch geeignete und erforderliche oder § 104r erforderlichen Angaben gemäß
Maßnahmen unterbinden. § 104q Abs. 8 Satz 2 oder § 104q Abs. 8 Satz 2 in
Verbindung mit § 104r Abs. 4 Satz 2 übermittelt;
§ 104s
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
Besondere organisatorische
eine Person, die die Geschäfte der gemischten
Pflichten von Finanzkonglomeraten
Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führt,
Ein Finanzkonglomerat muss über eine ord- nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung
nungsgemäße Geschäftsorganisation nach Maß- der Geschäfte erforderliche fachliche Eignung
gabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG verfü- hat.
gen. § 81 Abs. 1 Satz 5, §§ 104d, 104e Abs. 4 und
(2) Im Fall der Untersagung nach Absatz 1 hat
§ 104q Abs. 6 und 7 Satz 1 und 2 gelten für Finanz-
auf Antrag der Aufsichtsbehörde das Gericht des
konglomerate entsprechend. Die in § 7a Abs. 1
Sitzes des übergeordneten Finanzkonglomerats-
Satz 4 oder Abs. 3 genannten Personen des
unternehmens einen Treuhänder zu bestellen, auf
übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt.
sind für die ordnungsmäßige Geschäftsorganisation
Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimm-
des Finanzkonglomerats verantwortlich. Die Auf-
rechte den Interessen einer soliden und versiche-
sichtsbehörde kann gegenüber dem übergeordne-
rungsaufsichtskonformen Führung der betroffenen
ten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von
Unternehmen Rechnung zu tragen. Die Aufsichts-
§ 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 und einem
behörde kann aus wichtigem Grund die Bestellung
nachgeordneten beaufsichtigten Finanzkonglome-
eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die
ratsunternehmen im Einzelfall Anordnungen treffen,
Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die
die geeignet und erforderlich sind, um Vorkehrun-
Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des
gen im Sinne von Satz 1 und 2 zu schaffen; § 81
Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat
Abs. 2 gilt entsprechend.
Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und
§ 104t auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt
Maßnahmen bei unzureichenden auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die
Eigenmitteln auf Konglomeratsebene Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist aus-
geschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und
(1) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften
die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 104q die gemischte Finanzholding-Gesellschaft und die
Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
1. dem übergeordneten Finanzkonglomeratsunter- (3) Solange die Untersagungsverfügung nach
nehmen im Sinne von § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen
oder Abs. 4 insbesondere Maßnahmen nach Unternehmen nicht als nachgeordnete Unterneh-
§ 81 Abs. 2 und § 81b Abs. 1 und 2 treffen; men im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 5 der
2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemischten Finanzholding-Gesellschaft.
die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen (4) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des
treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 auch gegenüber dem über-
Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüt- geordneten Finanzkonglomeratsunternehmen an-
tung von Gewinnen untersagen oder beschrän- ordnen, Weisungen der gemischten Finanzholding-
ken. Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesell-
(2) Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 1 schaftsrechtliche Möglichkeiten zur Abberufung der
bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Personen, die die Geschäfte der gemischten
Erstversicherungsunternehmen oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen,
3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
nicht zur Verfügung stehen oder solche zwar vor- diese Behörde wesentlich erscheinen. Auf Anfrage
handen sind, aber ihre Ausschöpfung erfolglos der Aufsichtsbehörde dieses Staates übermittelt sie
geblieben ist. darüber hinaus die Informationen, die zweckdien-
§ 104v lich sind, um die Beaufsichtigung nach den Richt-
linien 98/78/EG und 2002/87/EG zu ermöglichen
Mutterunternehmen oder zu erleichtern.
mit Sitz in einem Drittstaat
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zuständigen
(1) Unterliegen Erstversicherungsunternehmen Behörden des Mitglied- oder Vertragsstaates, in
mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, ersu-
beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens chen, von dem Mutterunternehmen die Informatio-
oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als
mit Sitz in einem Drittstaat sind, und in dem Dritt- Koordinator zweckdienlich sind, zu verlangen und
staat nicht einer den Bestimmungen dieses Geset- diese an sie weiterzuleiten.
zes über die Beaufsichtigung von Finanzkonglome-
raten gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Auf- (3) Für die Prüfung von im Rahmen der zusätz-
sichtsbehörde die Gruppe von Unternehmen als lichen Beaufsichtigung benötigten Informationen
Finanzkonglomerat und ein Erstversicherungs- nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 1 b sowie Satz 2
unternehmen als übergeordnetes Unternehmen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über ersucht die Aufsichtsbehörde die zuständige
die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats- Behörde des betreffenden Staates unter Mitteilung
ebene sind in diesem Fall entsprechend anzuwen- der beabsichtigten Maßnahmen um Zusammen-
den. arbeit.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von (4) Stellt die zuständige Behörde eines anderen
Absatz 1 im Einzelfall einer angemessenen Beauf- Mitglied- oder Vertragsstaates (ersuchende Be-
sichtigung auf Konglomeratsebene in anderer hörde) ein Prüfungsersuchen im Sinne von Absatz 3
Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere für ein entsprechendes Unternehmen mit Sitz im
verlangen, dass eine gemischte Finanzholding- Inland, so leistet die Aufsichtsbehörde Amtshilfe,
Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem ande- indem sie die Nachprüfung entweder selbst vor-
ren Mitglied- oder Vertragsstaat gegründet wird, auf nimmt oder die ersuchende Behörde zur Durchfüh-
die die Vorschriften dieses Gesetzes über die rung ermächtigt oder gestattet, dass die Nachprü-
zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomerats- fung von einem Wirtschaftsprüfer oder einem ande-
ebene entsprechend anzuwenden sind. ren Sachverständigen durchgeführt wird; die er-
suchende Behörde darf auf Wunsch zugegen sein,
§ 104w
wenn die Aufsichtsbehörde die Prüfung selbst vor-
Grenzüberschreitende nimmt. Sie kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83
Auskünfte und Prüfungen Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.“
Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von
Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf 20a. In § 111g Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Num-
die Übermittlung von Daten zwischen den Erstver- mer 8 durch ein Semikolon ersetzt und folgende
sicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Auf- Nummer angefügt:
sicht nach diesem Abschnitt unterliegen, unter- „9. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des
einander sowie ihren beteiligten Unternehmen und § 104v.“
verbundenen Unternehmen, wenn die Übermittlung
der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der
21. Nach § 123b wird folgender § 123c eingefügt:
Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG
über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfül- „§ 123c
len. Die Aufsichtsbehörde kann einem Erstversiche- Übergangsvorschriften zum
rungsunternehmen und einer gemischten Finanz- Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
holding-Gesellschaft die Übermittlung von Daten in
einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 (1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach
und 3 untersagen.“ § 104r Abs. 2
1. sind sämtliche während eines Kalenderjahres
20. § 111f wird wie folgt gefasst: auftretende bedeutende Risikokonzentrationen
„§ 111f der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf fol-
Informationspflicht und Zusammenarbeit genden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzen-
der Aufsicht bei verbundenen tration ist bedeutend, wenn das entsprechend
Unternehmen und Finanzkonglomeraten den §§ 13 bis 13b, 19 und 20, jeweils auch in Ver-
(1) Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im bindung mit der Rechtsverordnung nach § 22
Inland mit einem Versicherungsunternehmen in des Kreditwesengesetzes zu ermittelnde Adres-
einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmit- senausfallrisiko, Kreditrisiko oder Anlagerisiko
telbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit gegenüber einer nach Maßgabe des § 19 Abs. 2
einem solchen Unternehmen ein gemeinsames des Kreditwesengesetzes zu bestimmenden
beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hun-
der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder dert der Eigenkapitalanforderung auf Konglome-
Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihm für ratsebene erreicht oder überschreitet;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3639
2. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats- Verbindung mit § 104k Nr. 4 erfolgt erstmals auf der
unternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 Grundlage der Jahresabschlüsse für das in 2003
oder Abs. 4 der Aufsichtsbehörde und der Deut- beendete Geschäftsjahr; wesentliche Änderungen
schen Bundesbank die aus Versicherungsrisiken während des Geschäftsjahres 2004 hat die Bundes-
resultierenden, auf Basis des internen Risikoma- anstalt zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des
nagementsystems als bedeutend identifizierten § 104q über die angemessene Eigenkapitalausstat-
Risikokonzentrationen, die sich aus Großrisiken tung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der
und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Ent- Grundlage der Rechnungslegung für das am
wicklungsphase bei unsicherer Ursachenkette 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr oder das
ergeben, unverzüglich anzuzeigen. Soweit sol- während des Jahres 2005 beendete Geschäftsjahr
che Risiken sich auch auf einzelne Adressen anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4
nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies sind erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.“
in der Anzeige, aufgeschlüsselt nach Einzel-
adressen, ebenfalls anzugeben. Das Versiche- 22. In § 144 Abs. 1a Nr. 2 wird nach der Angabe „oder
rungsrisiko besteht in der möglichen Inan- Nr. 8 oder 9,“ die Angabe „§ 13e Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
spruchnahme, die unter Berücksichtigung der Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1,“ eingefügt.
vertraglichen Versicherungssumme unter Ein-
beziehung der Rückversicherung, der Schaden-
erfahrungen der Vergangenheit und mathemati- Artikel 3
scher Modelle zu bestimmen ist;
Änderung des Gesetzes
3. hat das übergeordnete Finanzkonglomerats- über die Errichtung eines Bundes-
unternehmen nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 aufsichtsamtes für das Versicherungswesen
oder Abs. 4 die Aufsichtsbehörde und die Deut- Nach § 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bun-
sche Bundesbank über Risiken, die sich durch desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im
eine Kombination aus und durch Wechsel- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1,
wirkungen zwischen den einzelnen Risikoarten veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
ergeben, unverzüglich zu unterrichten; Artikel 16 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I
4. sind sämtliche während eines Kalenderjahres S. 1310) geändert worden ist, wird folgender § 3a einge-
durchgeführten bedeutenden gruppeninternen fügt:
Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglome- „§ 3a
rats der Aufsichtsbehörde und der Deutschen
Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf fol- Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc des
genden Jahres anzuzeigen. Gruppeninterne Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Bundesanstalt für
Transaktionen sind insbesondere Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Rechts-
nachfolgerin des Bundesaufsichtsamtes. Gehört ein
a) Darlehen, unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversiche-
b) Bürgschaften, Garantien und andere außer- rungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne
bilanzielle Geschäfte, des § 104k Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht
c) Geschäfte, die Eigenmittelbestandteile im
mit Eintritt der Rechtskraft der Feststellung nach § 104o
Sinne der §§ 53c und 104g dieses Gesetzes
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach
sowie der §§ 10 und 10a des Kreditwesen-
§ 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, das die Unter-
gesetzes betreffen,
nehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunter-
d) Kapitalanlagen, nehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Auf-
e) Rückversicherungsgeschäfte, sicht über dieses Erstversicherungsunternehmen kraft
Gesetzes auf die Bundesanstalt über; die zuständige
f) Kostenteilungsvereinbarungen. Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach
Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, § 104o Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats- Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o
ebene erreicht oder übersteigt. Mehrere Trans- Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 51b
aktionen desselben oder verschiedener konglo- Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das
meratsangehöriger Unternehmen mit einem betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanz-
anderen konglomeratsangehörigen Unterneh- konglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die
men während eines Geschäftsjahres sind jeweils Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit
adressatenbezogen zusammenzufassen, auch Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf
wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert diese übertragen.“
der Eigenkapitalanforderung auf Konglomerats-
ebene nicht erreicht.
Artikel 4
(2) Die Ermittlung und Feststellung einer bran-
chenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe als Inkrafttreten
Finanzkonglomerat nach den §§ 104n bis 104o in Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3641
Gesetz
zur Änderung des Gräbergesetzes
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 3 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 2 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
Artikel 1 angefügt:
Änderung des Gräbergesetzes „3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück
unentgeltlich übertragen hat.“
Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S.178), zuletzt geän- b) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
dert durch Artikel 7 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert: „Bei Gräbern nach § 1 Abs. 2 auf sonstigen
Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach
1. § 1 wird wie folgt geändert: Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung
des Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt.“
„(1) Dieses Gesetz dient dazu, den Opfern von
Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise
4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom
zu gedenken und für zukünftige Generationen
23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert
die Erinnerung daran wach zu halten, welche
durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf
schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft
dem Gebiet der Landbeschaffung vom 23. Dezem-
haben.“
ber 1963 (BGBI. I S. 1012)“ durch die Wörter „in der
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absät- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
ze 2 bis 4. mer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
c) In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Gel- zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002
tungsbereich dieses Gesetzes“ durch das Wort (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils
„Inland“ ersetzt. geltenden Fassung“ ersetzt.
d) In dem neuen Absatz 4 werden die Angabe
„Absatzes 1“ durch die Angabe „Absatzes 2“ 5. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
ersetzt und die Wörter „Fassung vom 25. Juni
1956 (BGBl. I S. 559)“ durch die Wörter „im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, 6. § 6 wird wie folgt geändert:
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 1 Abs. 1“
durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Dezember
durch die Angabe „§ 1 Abs. 2“ und die Wörter
2003 (BGBI. I S. 2848) geändert worden ist, in der
„innerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
zes“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
2. In § 2 wird Absatz 4 aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
„(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kosten der“
erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in durch die Wörter „Aufwendungen für die“
eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstät- ersetzt.
te zusammengelegt werden.“
e) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgende
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Absätze 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die
7. § 8 wird wie folgt geändert: Gräber nach § 1 Abs. 2 entfallenden Aufwendun-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: gen für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege
nach § 5 Abs. 3, die Aufwendungen für die Verle-
„Zum Zwecke der Identifizierung namentlich gung nach § 6 und die Aufwendungen für die
unbekannter Toter kann eine Graböffnung ange- Identifizierung nach § 8 in einer Pauschale. Das
ordnet werden.“ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. und Jugend setzt im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
8. § 9 wird wie folgt geändert:
Pauschale für die Länder für je zwei aufeinander
a) Absatz 1 wird aufgehoben. folgende Haushaltsjahre fest.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; Satz 2 wird (5) Erhöht sich in den Ländern Berlin, Branden-
aufgehoben. burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sen-Anhalt und Thüringen die Zahl der in § 1
Abs. 2 genannten Opfer um 500 neugefundene
„(2) Privatgepflegte Gräber werden nicht in die Personen, so wird die Pauschale im Verfahren
öffentliche Obhut übernommen.“ nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht.
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. (6) Die Pauschalen für ein Haushaltsjahr wer-
den zum 1. Juli den Ländern zur eigenen Bewirt-
9. § 10 wird wie folgt geändert: schaftung zugewiesen. Aus der Pauschale kön-
nen die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger
a) In der Überschrift zu § 10 wird das Wort „Kosten“
für die Durchführung von Maßnahmen nach Ab-
durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
satz 4 bilden. Die Länder teilen dem Bund ab
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2005 alle zwei Jahre die Höhe und geplante Ver-
aa) Das Wort „Kosten“ wird durch das Wort „Auf- wendung der Rücklagen mit.
wendungen“ ersetzt. (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,
bb) Nach der Angabe „5“ wird ein Komma soweit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.
gesetzt und die Angabe „6“ eingefügt. (8) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvor-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schriften zur Tragung von Aufwendungen bleiben
unberührt.“
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Kosten“ durch das Wort „Aufwendungen“
ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten der“ a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Aufwendungen für die“ „Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkun-
ersetzt und nach dem Wort „Errichtung“ die dungs- und Beglaubigungskosten nach der Kos-
Wörter „oder Instandsetzung“ eingefügt. tenordnung.“
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Kosten des b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ankaufs“ durch die Wörter „Aufwendungen
für den Ankauf“ ersetzt. „(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „Kosten der“ im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergeset-
durch die Wörter „Aufwendungen für die“ zes.“
ersetzt.
ee) Nummer 4 wird aufgehoben. 11. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und „(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, so-
die Wörter „Kosten der“ werden durch die weit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landes-
Wörter „Aufwendungen für die“ ersetzt. recht zuständigen Stellen wahr.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort 12. In § 13 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatzbe-
„Kosten“ durch das Wort „Aufwendungen“ zeichnung „(2)“ gestrichen.
ersetzt.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten der
zusätzlichen“ durch die Wörter „Aufwendun- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
gen für die zusätzliche“ ersetzt. der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3643
aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 2
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2 und Neufassung des Gräbergesetzes
die Wörter „Gebieten außerhalb des Gel- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
tungsbereichs dieses Gesetzes in seinen und Jugend kann das Gräbergesetz in der vom 1. Januar
Geltungsbereich“ werden durch die Wörter 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
„dem Ausland in das Inland“ ersetzt. bekannt machen.
cc) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt: Artikel 3
„3. es sich um ein privatgepflegtes Grab Inkrafttreten
nach § 9 Abs.1 handelt.“ Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Drittes Gesetz
zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 21. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch Artikel 238 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember 2005“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3645
Verordnung
über die Mittel für Eingliederung in Arbeit und für die
Verwaltung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahre 2005
(Eingliederungsmittel-Verordnung 2005 – EinglMV 2005)
Vom 20. Dezember 2004
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozial- für Arbeitsuchende für die Jahre 2006 und 2007 zur Ver-
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti- fügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen.
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBI. I
S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b §2
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBI. I S. 2014) ein-
gefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verteilungsmaßstab
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- für die Mittel für die Verwaltung
ministerium der Finanzen: Die aus dem Bundeshaushalt 2005 bei Kapitel 0912
Titel 636 13 für Verwaltung im Rahmen der Grundsiche-
§1 rung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel
werden entsprechend der zu erwartenden Zahl der
Verteilungsmaßstäbe für Bedarfsgemeinschaften auf die Agenturen für Arbeit und
die Mittel für Eingliederung in Arbeit die zugelassenen kommunalen Träger verteilt.
(1) Die aus dem Bundeshaushalt 2005 bei Kapitel
0912 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen im Rah- §3
men der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Ver- Finanzierung der
fügung gestellten Mittel werden nach folgenden Maß- Ersteingliederung behinderter Menschen
stäben auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen
kommunalen Träger verteilt: Die zugelassenen kommunalen Träger erhalten zur
Finanzierung der Ersteingliederung behinderter Men-
1. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich danach, wie viele schen zu den Mitteln für 2005 sowie zu den Verpflich-
erwerbsfähige Hilfebedürftige jeweils im Bereich der tungsermächtigungen für die Jahre 2006 und 2007 einen
Agenturen für Arbeit oder der zugelassenen kommu- prozentualen Zuschlag. Maßstab für diesen Zuschlag ist
nalen Träger zu betreuen sind, die nicht mehr als die für den jeweiligen Träger erwartete Zahl der erwerbs-
15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (Erwerbs- fähigen Hilfebedürftigen. Die Zuschläge für diese Zwecke
fähigen-Anteil). werden für das Jahr 2005 auf der Grundlage eines
Gesamtbetrags von 35 000 000 Euro, für das Jahr 2006
2. Für jede Agentur für Arbeit und für jeden zugelasse- auf der Grundlage von Verpflichtungsermächtigungen in
nen kommunalen Träger wird eine Grundsicherungs- Höhe von 20 000 000 Euro und für das Jahr 2007 auf der
quote ermittelt, die angibt, wie sich im jeweiligen Grundlage von Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
Bezirk die Zahl der Personen, die Grundsicherung für von 10 000 000 Euro festgelegt.
Arbeitsuchende erhalten und nicht mehr als 15 Stun-
den in der Woche erwerbstätig sind, zur Zahl der zivi-
len Erwerbspersonen verhält. Agenturen für Arbeit §4
und zugelassenen kommunalen Trägern in Bezirken Verteilung
mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsiche- der Gesamtmittel für Eingliederung
rungsquote wird bei der Verteilung der Mittel zu ihrem in Arbeit sowie für die Verwaltung
Erwerbsfähigen-Anteil ein prozentualer Zuschlag ge-
währt. Dieser beträgt ein Viertel des Quotienten aus Die aus dem Bundeshaushalt 2005 bei Kapitel 0912
der Grundsicherungsquote im betreffenden Bezirk Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen im Rahmen der
und der Durchschnittsquote aller Bezirke. Bei Agentu- Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung
ren für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern gestellten Mittel sowie die aus dem Bundeshaushalt
in Bezirken mit einer unterdurchschnittlich hohen 2005 bei Kapitel 0912 Titel 636 13 für Verwaltung im Rah-
Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Ab- men der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Ver-
schlag vorgenommen. fügung gestellten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig
und können zu einem Gesamtintegrationsbudget zusam-
(2) Die gleichen Maßstäbe gelten für die aus dem Bun- mengefasst werden. Dessen Verteilung ergibt sich als
deshaushalt 2005 bei Kapitel 0912 Titel 685 11 für Ein- Summe der nach den in den §§ 1 bis 3 festgelegten
gliederungsleistungen im Rahmen der Grundsicherung Maßstäben verteilten Mittel.
3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
§5 2. zu der in Anlage 2 enthaltenen prozentualen Vertei-
Prozentuale Verteilung lung der Verpflichtungsermächtigungen.
auf die Kreise und kreisfreien Städte
§6
Bezogen auf die Kreise und kreisfreien Städte führen
die in den §§ 1 bis 4 festgelegten Maßstäbe Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. zu der in Anlage 1 enthaltenen prozentualen Vertei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
lung des Gesamtintegrationsbudgets nach § 4 sowie Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3647
Anlage 1 Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
(zu § 5 Nr. 1) 3401 Delmenhorst, Stadt 0,154
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent 3402 Emden, Stadt 0,088
1001 Flensburg, Stadt 0,178 3403 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 0,257
1002 Kiel, Landeshauptstadt 0,549 3404 Osnabrück, Stadt 0,204
1003 Lübeck, Hansestadt 0,451 3405 Wilhelmshaven, Stadt 0,179
1004 Neumünster, Stadt 0,164 3451 Ammerland 0,086
1051 Dithmarschen 0,164 3452 Aurich 0,255
1053 Herzogtum Lauenburg 0,183 3453 Cloppenburg 0,092
1054 Nordfriesland 0,165 3454 Emsland 0,219
1055 Ostholstein 0,199 3455 Friesland 0,116
1056 Pinneberg 0,292 3456 Grafschaft Bentheim 0,105
1057 Plön 0,113 3457 Leer 0,207
1058 Rendsburg-Eckernförde 0,242 3458 Oldenburg 0,095
1059 Schleswig-Flensburg 0,188 3459 Osnabrück 0,232
1060 Segeberg 0,187 3460 Vechta 0,060
1061 Steinburg 0,162 3461 Wesermarsch 0,110
1062 Stormarn 0,140 3462 Wittmund 0,064
2000 Hamburg, Freie und Hansestadt 2,803 4011 Bremen, Stadt 1,197
3101 Braunschweig, Stadt 0,374 4012 Bremerhaven, Stadt 0,393
3102 Salzgitter, Stadt 0,171 5111 Düsseldorf, Stadt 0,816
3103 Wolfsburg, Stadt 0,092 5112 Duisburg, Stadt 0,891
3151 Gifhorn 0,144 5113 Essen, Stadt 0,968
3152 Göttingen 0,314 5114 Krefeld, Stadt 0,339
3153 Goslar 0,216 5116 Mönchengladbach, Stadt 0,432
3154 Helmstedt 0,123 5117 Mülheim an der Ruhr, Stadt 0,191
3155 Northeim 0,170 5119 Oberhausen, Stadt 0,346
3156 Osterode am Harz 0,112 5120 Remscheid, Stadt 0,139
3157 Peine 0,146 5122 Solingen, Stadt 0,179
3158 Wolfenbüttel 0,121 5124 Wuppertal, Stadt 0,593
3241 Region Hannover 1,538 5154 Kleve 0,209
3251 Diepholz 0,156 5158 Mettmann 0,412
3252 Hameln-Pyrmont 0,253 5162 Neuss 0,307
3254 Hildesheim 0,315 5166 Viersen 0,237
3255 Holzminden 0,099 5170 Wesel 0,456
3256 Nienburg (Weser) 0,130 5313 Aachen, Stadt 0,347
3257 Schaumburg 0,174 5314 Bonn, Stadt 0,269
3351 Celle 0,220 5315 Köln, Stadt 1,574
3352 Cuxhaven 0,207 5316 Leverkusen, Stadt 0,171
3353 Harburg 0,158 5354 Aachen 0,355
3354 Lüchow-Dannenberg 0,086 5358 Düren 0,267
3355 Lüneburg 0,201 5362 Erftkreis 0,408
3356 Osterholz 0,077 5366 Euskirchen 0,134
3357 Rotenburg (Wümme) 0,123 5370 Heinsberg 0,236
3358 Soltau-Fallingbostel 0,148 5374 Oberbergischer Kreis 0,219
3359 Stade 0,198 5378 Rheinisch-Bergischer Kreis 0,227
3360 Uelzen 0,109 5382 Rhein-Sieg-Kreis 0,392
3361 Verden 0,091 5512 Bottrop, Stadt 0,152
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
5513 Gelsenkirchen, Stadt 0,624 6632 Hersfeld-Rotenburg 0,117
5515 Münster, Stadt 0,249 6633 Kassel 0,199
5554 Borken 0,217 6634 Schwalm-Eder-Kreis 0,189
5558 Coesfeld 0,119 6635 Waldeck-Frankenberg 0,139
5562 Recklinghausen 0,907 6636 Werra-Meißner-Kreis 0,144
5566 Steinfurt 0,262 7111 Koblenz, Stadt 0,135
5570 Warendorf 0,197 7131 Ahrweiler 0,065
5711 Bielefeld, Stadt 0,518 7132 Altenkirchen (Westerwald) 0,105
5754 Gütersloh 0,252 7133 Bad Kreuznach 0,131
5758 Herford 0,197 7134 Birkenfeld 0,086
5762 Höxter 0,118 7135 Cochem-Zell 0,031
5766 Lippe 0,369 7137 Mayen-Koblenz 0,150
5770 Minden-Lübbecke 0,274 7138 Neuwied 0,142
5774 Paderborn 0,292 7140 Rhein-Hunsrück-Kreis 0,061
5911 Bochum, Stadt 0,561 7141 Rhein-Lahn-Kreis 0,083
5913 Dortmund, Stadt 1,125 7143 Westerwaldkreis 0,117
5914 Hagen, Stadt 0,331 7211 Trier, Stadt 0,108
5915 Hamm, Stadt 0,251 7231 Bernkastel-Wittlich 0,053
5916 Herne, Stadt 0,302 7232 Bitburg-Prüm 0,034
5954 Ennepe-Ruhr-Kreis 0,340 7233 Daun 0,032
5958 Hochsauerlandkreis 0,255 7235 Trier-Saarburg 0,059
5962 Märkischer Kreis 0,477 7311 Frankenthal (Pfalz), Stadt 0,041
5966 Olpe 0,065 7312 Kaiserslautern, Stadt 0,142
5970 Siegen-Wittgenstein 0,220 7313 Landau in der Pfalz, Stadt 0,030
5974 Soest 0,294 7314 Ludwigshafen am Rhein, Stadt 0,242
5978 Unna 0,559 7315 Mainz, Stadt 0,175
6411 Darmstadt, Stadt 0,166 7316 Neustadt an der Weinstraße, Stadt 0,042
6412 Frankfurt am Main, Stadt 0,893 7317 Pirmasens, Stadt 0,091
6413 Offenbach am Main, Stadt 0,252 7318 Speyer, Stadt 0,049
6414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 0,395 7319 Worms, Stadt 0,079
6431 Bergstraße 0,192 7320 Zweibrücken, Stadt 0,039
6432 Darmstadt-Dieburg 0,189 7331 Alzey-Worms 0,073
6433 Groß-Gerau 0,203 7332 Bad Dürkheim 0,061
6434 Hochtaunuskreis 0,114 7333 Donnersbergkreis 0,063
6435 Main-Kinzig-Kreis 0,308 7334 Germersheim 0,075
6436 Main-Taunus-Kreis 0,099 7335 Kaiserslautern 0,067
6437 Odenwaldkreis 0,074 7336 Kusel 0,072
6438 Offenbach 0,266 7337 Südliche Weinstraße 0,047
6439 Rheingau-Taunus-Kreis 0,097 7338 Ludwigshafen 0,059
6440 Wetteraukreis 0,230 7339 Mainz-Bingen 0,101
6531 Gießen 0,260 7340 Südwestpfalz 0,059
6532 Lahn-Dill-Kreis 0,224 8111 Stadtkreis Stuttgart 0,531
6533 Limburg-Weilburg 0,136 8115 Landkreis Böblingen 0,154
6534 Marburg-Biedenkopf 0,200 8116 Landkreis Esslingen 0,236
6535 Vogelsbergkreis 0,103 8117 Landkreis Göppingen 0,124
6611 Kassel, Stadt 0,528 8118 Landkreis Ludwigsburg 0,200
6631 Fulda 0,161 8119 Landkreis Rems-Murr-Kreis 0,202
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3649
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
8121 Stadtkreis Heilbronn 0,129 9177 Erding 0,029
8125 Landkreis Heilbronn 0,147 9178 Freising 0,033
8126 Landkreis Hohenlohekreis 0,050 9179 Fürstenfeldbruck 0,066
8127 Landkreis Schwäbisch Hall 0,099 9180 Garmisch-Partenkirchen 0,028
8128 Landkreis Main-Tauber-Kreis 0,061 9181 Landsberg a. Lech 0,028
8135 Landkreis Heidenheim 0,100 9182 Miesbach 0,025
8136 Landkreis Ostalbkreis 0,162 9183 Mühldorf a. Inn 0,053
8211 Stadtkreis Baden-Baden 0,047 9184 München 0,068
8212 Stadtkreis Karlsruhe 0,256 9185 Neuburg-Schrobenhausen 0,024
8215 Landkreis Karlsruhe 0,173 9186 Pfaffenhofen a. d. Ilm 0,031
8216 Landkreis Rastatt 0,096 9187 Rosenheim 0,065
8221 Stadtkreis Heidelberg 0,092 9188 Starnberg 0,028
8222 Stadtkreis Mannheim 0,466 9189 Traunstein 0,061
8225 Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis 0,086 9190 Weilheim-Schongau 0,033
8226 Landkreis Rhein-Neckar-Kreis 0,244 9261 Landshut, Stadt 0,044
8231 Stadtkreis Pforzheim 0,126 9262 Passau, Stadt 0,048
8235 Landkreis Calw 0,057 9263 Straubing, Stadt 0,038
8236 Landkreis Enzkreis 0,064 9271 Deggendorf 0,058
8237 Landkreis Freudenstadt 0,052 9272 Freyung-Grafenau 0,044
8311 Stadtkreis Freiburg im Breisga 0,182 9273 Kelheim 0,035
8315 Landkreis Breisgau-Hochschwarz 0,110 9274 Landshut 0,036
8316 Landkreis Emmendingen 0,081 9275 Passau 0,106
8317 Landkreis Ortenaukreis 0,214 9276 Regen 0,036
8325 Landkreis Rottweil 0,068 9277 Rottal-Inn 0,049
8326 Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis 0,113 9278 Straubing-Bogen 0,031
8327 Landkreis Tuttlingen 0,067 9279 Dingolfing-Landau 0,023
8335 Landkreis Konstanz 0,177 9361 Amberg, Stadt 0,050
8336 Landkreis Lörrach 0,139 9362 Regensburg, Stadt 0,127
8337 Landkreis Waldshut 0,102 9363 Weiden i. d. OPf., Stadt 0,056
8415 Landkreis Reutlingen 0,134 9371 Amberg-Sulzbach 0,062
8416 Landkreis Tübingen 0,101 9372 Cham 0,059
8417 Landkreis Zollernalbkreis 0,109 9373 Neumarkt i. d. OPf. 0,041
8421 Stadtkreis Ulm 0,087 9374 Neustadt a. d. Waldnaab 0,045
8425 Landkreis Alb-Donau-Kreis 0,074 9375 Regensburg 0,054
8426 Landkreis Biberach 0,061 9376 Schwandorf 0,062
8435 Landkreis Bodenseekreis 0,094 9377 Tirschenreuth 0,045
8436 Landkreis Ravensburg 0,116 9461 Bamberg, Stadt 0,069
8437 Landkreis Sigmaringen 0,073 9462 Bayreuth, Stadt 0,091
9161 Ingolstadt, Stadt 0,085 9463 Coburg, Stadt 0,051
9162 München, Landeshauptstadt 0,974 9464 Hof, Stadt 0,091
9163 Rosenheim, Stadt 0,047 9471 Bamberg 0,053
9171 Altötting 0,057 9472 Bayreuth 0,049
9172 Berchtesgadener Land 0,040 9473 Coburg 0,066
9173 Bad Tölz-Wolfratshausen 0,042 9474 Forchheim 0,044
9174 Dachau 0,031 9475 Hof 0,078
9175 Ebersberg 0,026 9476 Kronach 0,049
9176 Eichstätt 0,022 9477 Kulmbach 0,065
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
9478 Lichtenfels 0,051 12051 Brandenburg an der Havel, Stadt 0,229
9479 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 0,084 12052 Cottbus, Stadt 0,260
9561 Ansbach, Stadt 0,031 12053 Frankfurt (Oder), Stadt 0,207
9562 Erlangen, Stadt 0,065 12054 Potsdam, Stadt 0,207
9563 Fürth, Stadt 0,130 12060 Barnim 0,348
9564 Nürnberg, Stadt 0,704 12061 Dahme-Spreewald 0,255
9565 Schwabach, Stadt 0,027 12062 Elbe-Elster 0,335
9571 Ansbach 0,057 12063 Havelland 0,327
9572 Erlangen-Höchstadt 0,034 12064 Märkisch-Oderland 0,443
9573 Fürth 0,038 12065 Oberhavel 0,398
9574 Nürnberger Land 0,061 12066 Oberspreewald-Lausitz 0,434
9575 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 0,034 12067 Oder-Spree 0,395
9576 Roth 0,047 12068 Ostprignitz-Ruppin 0,307
9577 Weißenburg-Gunzenhausen 0,051 12069 Potsdam-Mittelmark 0,229
9661 Aschaffenburg, Stadt 0,078 12070 Prignitz 0,246
9662 Schweinfurt, Stadt 0,088 12071 Spree-Neiße 0,366
9663 Würzburg, Stadt 0,101 12072 Teltow-Fläming 0,265
9671 Aschaffenburg 0,066 12073 Uckermark 0,521
9672 Bad Kissingen 0,066 13001 Greifswald 0,150
9673 Rhön-Grabfeld 0,056 13002 Neubrandenburg 0,222
9674 Haßberge 0,046 13003 Rostock 0,538
9675 Kitzingen 0,038 13004 Schwerin 0,333
9676 Miltenberg 0,073 13005 Stralsund 0,187
9677 Main-Spessart 0,046 13006 Wismar 0,117
9678 Schweinfurt 0,042 13051 Bad Doberan 0,204
9679 Würzburg 0,051 13052 Demmin 0,337
9761 Augsburg, Stadt 0,287 13053 Güstrow 0,326
9762 Kaufbeuren, Stadt 0,042 13054 Ludwigslust 0,207
9763 Kempten (Allgäu), Stadt 0,049 13055 Mecklenburg-Strelitz 0,257
9764 Memmingen, Stadt 0,029 13056 Müritz 0,199
9771 Aichach-Friedberg 0,032 13057 Nordvorpommern 0,369
9772 Augsburg 0,076 13058 Nordwestmecklenburg 0,213
9773 Dillingen a. d. Donau 0,036 13059 Ostvorpommern 0,328
9774 Günzburg 0,044 13060 Parchim 0,237
9775 Neu-Ulm 0,073 13061 Rügen 0,178
9776 Lindau (Bodensee) 0,026 13062 Uecker-Randow 0,310
9777 Ostallgäu 0,035 14161 Chemnitz, Stadt 0,524
9778 Unterallgäu 0,032 14166 Plauen, Stadt 0,145
9779 Donau-Ries 0,040 14167 Zwickau, Stadt 0,221
9780 Oberallgäu 0,051 14171 Annaberg 0,166
10041 Stadtverband Saarbrücken 0,615 14173 Chemnitzer Land 0,234
10042 Merzig-Wadern 0,072 14177 Freiberg 0,258
10043 Neunkirchen 0,168 14178 Vogtlandkreis 0,292
10044 Saarlouis 0,170 14181 Mittlerer Erzgebirgskreis 0,180
10045 Saarpfalz-Kreis 0,122 14182 Mittweida 0,254
10046 St. Wendel 0,060 14188 Stollberg 0,159
11000 Berlin, Stadt 9,306 14191 Aue-Schwarzenberg 0,308
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3651
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
14193 Zwickauer Land 0,228 16056 Eisenach, Stadt 0,073
14262 Dresden, Stadt 0,826 16061 Eichsfeld 0,142
14263 Görlitz, Stadt 0,201 16062 Nordhausen 0,226
14264 Hoyerswerda, Stadt 0,156 16063 Wartburgkreis 0,165
14272 Bautzen 0,385 16064 Unstrut-Hainich-Kreis 0,221
14280 Meißen 0,264 16065 Kyffhäuserkreis 0,252
14284 Niederschles. Oberlausitzkreis 0,267 16066 Schmalkalden-Meiningen 0,189
14285 Riesa-Großenhain 0,291 16067 Gotha 0,229
14286 Löbau-Zittau 0,434 16068 Sömmerda 0,168
14287 Sächsische Schweiz 0,256 16069 Hildburghausen 0,089
14290 Weißeritzkreis 0,190 16070 Ilm-Kreis 0,258
14292 Kamenz 0,280 16071 Weimarer Land 0,166
14365 Leipzig, Stadt 1,347 16072 Sonneberg 0,070
14374 Delitzsch 0,267 16073 Saalfeld-Rudolstadt 0,212
14375 Döbeln 0,177 16074 Saale-Holzland-Kreis 0,139
14379 Leipziger Land 0,331 16075 Saale-Orla-Kreis 0,139
14383 Muldentalkreis 0,257 16076 Greiz 0,212
14389 Torgau-Oschatz 0,214 16077 Altenburger Land 0,290
15101 Dessau, Stadt 0,213
15151 Anhalt-Zerbst 0,178 Anlage 2
15153 Bernburg 0,199 (zu § 5 Nr. 2)
15154 Bitterfeld 0,304 Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
15159 Köthen 0,222 1001 Flensburg, Stadt 0,180
15171 Wittenberg 0,336 1002 Kiel, Landeshauptstadt 0,558
15202 Halle (Saale), Stadt 0,723 1003 Lübeck, Hansestadt 0,458
15256 Burgenlandkreis 0,408 1004 Neumünster, Stadt 0,166
15260 Mansfelder Land 0,318 1051 Dithmarschen 0,160
15261 Merseburg-Querfurt 0,391 1053 Herzogtum Lauenburg 0,174
15265 Saalkreis 0,147 1054 Nordfriesland 0,162
15266 Sangerhausen 0,179 1055 Ostholstein 0,190
15268 Weißenfels 0,208 1056 Pinneberg 0,277
15303 Magdeburg, Landeshauptstadt 0,616 1057 Plön 0,108
15352 Aschersleben-Staßfurt 0,312 1058 Rendsburg-Eckernförde 0,230
15355 Bördekreis 0,174 1059 Schleswig-Flensburg 0,183
15357 Halberstadt 0,196 1060 Segeberg 0,175
15358 Jerichower Land 0,222 1061 Steinburg 0,158
15362 Ohrekreis 0,160 1062 Stormarn 0,130
15363 Stendal 0,405 2000 Hamburg, Freie und Hansestadt 2,744
15364 Quedlinburg 0,228 3101 Braunschweig, Stadt 0,367
15367 Schönebeck 0,234 3102 Salzgitter, Stadt 0,170
15369 Wernigerode 0,168 3103 Wolfsburg, Stadt 0,087
15370 Altmarkkreis Salzwedel 0,189 3151 Gifhorn 0,137
16051 Erfurt, Stadt 0,441 3152 Göttingen 0,312
16052 Gera, Stadt 0,237 3153 Goslar 0,216
16053 Jena, Stadt 0,137 3154 Helmstedt 0,120
16054 Suhl, Stadt 0,078 3155 Northeim 0,167
16055 Weimar, Stadt 0,127 3156 Osterode am Harz 0,112
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
3157 Peine 0,146 5122 Solingen, Stadt 0,173
3158 Wolfenbüttel 0,117 5124 Wuppertal, Stadt 0,593
3241 Region Hannover 1,509 5154 Kleve 0,203
3251 Diepholz 0,147 5158 Mettmann 0,390
3252 Hameln-Pyrmont 0,255 5162 Neuss 0,290
3254 Hildesheim 0,303 5166 Viersen 0,226
3255 Holzminden 0,098 5170 Wesel 0,440
3256 Nienburg (Weser) 0,125 5313 Aachen, Stadt 0,343
3257 Schaumburg 0,169 5314 Bonn, Stadt 0,257
3351 Celle 0,215 5315 Köln, Stadt 1,569
3352 Cuxhaven 0,200 5316 Leverkusen, Stadt 0,167
3353 Harburg 0,148 5354 Aachen 0,347
3354 Lüchow-Dannenberg 0,087 5358 Düren 0,261
3355 Lüneburg 0,193 5362 Erftkreis 0,388
3356 Osterholz 0,074 5366 Euskirchen 0,125
3357 Rotenburg (Wümme) 0,118 5370 Heinsberg 0,227
3358 Soltau-Fallingbostel 0,143 5374 Oberbergischer Kreis 0,211
3359 Stade 0,189 5378 Rheinisch-Bergischer Kreis 0,217
3360 Uelzen 0,106 5382 Rhein-Sieg-Kreis 0,376
3361 Verden 0,085 5512 Bottrop, Stadt 0,151
3401 Delmenhorst, Stadt 0,156 5513 Gelsenkirchen, Stadt 0,642
3402 Emden, Stadt 0,090 5515 Münster, Stadt 0,238
3403 Oldenburg (Oldenburg), Stadt 0,256 5554 Borken 0,205
3404 Osnabrück, Stadt 0,199 5558 Coesfeld 0,112
3405 Wilhelmshaven, Stadt 0,184 5562 Recklinghausen 0,900
3451 Ammerland 0,082 5566 Steinfurt 0,248
3452 Aurich 0,254 5570 Warendorf 0,187
3453 Cloppenburg 0,085 5711 Bielefeld, Stadt 0,521
3454 Emsland 0,209 5754 Gütersloh 0,238
3455 Friesland 0,113 5758 Herford 0,188
3456 Grafschaft Bentheim 0,100 5762 Höxter 0,114
3457 Leer 0,206 5766 Lippe 0,361
3458 Oldenburg 0,092 5770 Minden-Lübbecke 0,266
3459 Osnabrück 0,220 5774 Paderborn 0,284
3460 Vechta 0,054 5911 Bochum, Stadt 0,565
3461 Wesermarsch 0,107 5913 Dortmund, Stadt 1,153
3462 Wittmund 0,063 5914 Hagen, Stadt 0,330
4011 Bremen, Stadt 1,215 5915 Hamm, Stadt 0,252
4012 Bremerhaven, Stadt 0,418 5916 Herne, Stadt 0,310
5111 Düsseldorf, Stadt 0,806 5954 Ennepe-Ruhr-Kreis 0,335
5112 Duisburg, Stadt 0,902 5958 Hochsauerlandkreis 0,248
5113 Essen, Stadt 0,963 5962 Märkischer Kreis 0,459
5114 Krefeld, Stadt 0,334 5966 Olpe 0,061
5116 Mönchengladbach, Stadt 0,426 5970 Siegen-Wittgenstein 0,209
5117 Mülheim an der Ruhr, Stadt 0,188 5974 Soest 0,284
5119 Oberhausen, Stadt 0,346 5978 Unna 0,554
5120 Remscheid, Stadt 0,135 6411 Darmstadt, Stadt 0,159
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3653
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
6412 Frankfurt am Main, Stadt 0,856 7317 Pirmasens, Stadt 0,094
6413 Offenbach am Main, Stadt 0,253 7318 Speyer, Stadt 0,047
6414 Wiesbaden, Landeshauptstadt 0,384 7319 Worms, Stadt 0,075
6431 Bergstraße 0,183 7320 Zweibrücken, Stadt 0,038
6432 Darmstadt-Dieburg 0,177 7331 Alzey-Worms 0,068
6433 Groß-Gerau 0,192 7332 Bad Dürkheim 0,056
6434 Hochtaunuskreis 0,107 7333 Donnersbergkreis 0,061
6435 Main-Kinzig-Kreis 0,293 7334 Germersheim 0,070
6436 Main-Taunus-Kreis 0,091 7335 Kaiserslautern 0,062
6437 Odenwaldkreis 0,072 7336 Kusel 0,072
6438 Offenbach 0,256 7337 Südliche Weinstraße 0,043
6439 Rheingau-Taunus-Kreis 0,092 7338 Ludwigshafen 0,054
6440 Wetteraukreis 0,217 7339 Mainz-Bingen 0,092
6531 Gießen 0,249 7340 Südwestpfalz 0,057
6532 Lahn-Dill-Kreis 0,214 8111 Stadtkreis Stuttgart 0,494
6533 Limburg-Weilburg 0,129 8115 Landkreis Böblingen 0,139
6534 Marburg-Biedenkopf 0,193 8116 Landkreis Esslingen 0,213
6535 Vogelsbergkreis 0,100 8117 Landkreis Göppingen 0,113
6611 Kassel, Stadt 0,555 8118 Landkreis Ludwigsburg 0,181
6631 Fulda 0,156 8119 Landkreis Rems-Murr-Kreis 0,184
6632 Hersfeld-Rotenburg 0,116 8121 Stadtkreis Heilbronn 0,125
6633 Kassel 0,189 8125 Landkreis Heilbronn 0,135
6634 Schwalm-Eder-Kreis 0,184 8126 Landkreis Hohenlohekreis 0,046
6635 Waldeck-Frankenberg 0,133 8127 Landkreis Schwäbisch Hall 0,092
6636 Werra-Meißner-Kreis 0,142 8128 Landkreis Main-Tauber-Kreis 0,056
7111 Koblenz, Stadt 0,132 8135 Landkreis Heidenheim 0,094
7131 Ahrweiler 0,061 8136 Landkreis Ostalbkreis 0,150
7132 Altenkirchen (Westerwald) 0,099 8211 Stadtkreis Baden-Baden 0,045
7133 Bad Kreuznach 0,124 8212 Stadtkreis Karlsruhe 0,239
7134 Birkenfeld 0,084 8215 Landkreis Karlsruhe 0,157
7135 Cochem-Zell 0,028 8216 Landkreis Rastatt 0,088
7137 Mayen-Koblenz 0,142 8221 Stadtkreis Heidelberg 0,087
7138 Neuwied 0,135 8222 Stadtkreis Mannheim 0,459
7140 Rhein-Hunsrück-Kreis 0,057 8225 Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis 0,082
7141 Rhein-Lahn-Kreis 0,078 8226 Landkreis Rhein-Neckar-Kreis 0,228
7143 Westerwaldkreis 0,109 8231 Stadtkreis Pforzheim 0,121
7211 Trier, Stadt 0,105 8235 Landkreis Calw 0,051
7231 Bernkastel-Wittlich 0,049 8236 Landkreis Enzkreis 0,058
7232 Bitburg-Prüm 0,031 8237 Landkreis Freudenstadt 0,048
7233 Daun 0,031 8311 Stadtkreis Freiburg im Breisgau 0,175
7235 Trier-Saarburg 0,054 8315 Landkreis Breisgau-Hochschwarz 0,101
7311 Frankenthal (Pfalz), Stadt 0,039 8316 Landkreis Emmendingen 0,074
7312 Kaiserslautern, Stadt 0,142 8317 Landkreis Ortenaukreis 0,198
7313 Landau in der Pfalz, Stadt 0,028 8325 Landkreis Rottweil 0,064
7314 Ludwigshafen am Rhein, Stadt 0,242 8326 Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis 0,104
7315 Mainz, Stadt 0,168 8327 Landkreis Tuttlingen 0,064
7316 Neustadt an der Weinstraße, Stadt 0,040 8335 Landkreis Konstanz 0,163
3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
8336 Landkreis Lörrach 0,130 9362 Regensburg, Stadt 0,120
8337 Landkreis Waldshut 0,098 9363 Weiden i. d. OPf., Stadt 0,055
8415 Landkreis Reutlingen 0,122 9371 Amberg-Sulzbach 0,059
8416 Landkreis Tübingen 0,092 9372 Cham 0,055
8417 Landkreis Zollernalbkreis 0,102 9373 Neumarkt i. d. OPf. 0,037
8421 Stadtkreis Ulm 0,081 9374 Neustadt a. d. Waldnaab 0,042
8425 Landkreis Alb-Donau-Kreis 0,067 9375 Regensburg 0,049
8426 Landkreis Biberach 0,057 9376 Schwandorf 0,057
8435 Landkreis Bodenseekreis 0,085 9377 Tirschenreuth 0,042
8436 Landkreis Ravensburg 0,105 9461 Bamberg, Stadt 0,067
8437 Landkreis Sigmaringen 0,067 9462 Bayreuth, Stadt 0,089
9161 Ingolstadt, Stadt 0,079 9463 Coburg, Stadt 0,050
9162 München, Landeshauptstadt 0,887 9464 Hof, Stadt 0,093
9163 Rosenheim, Stadt 0,044 9471 Bamberg 0,049
9171 Altötting 0,053 9472 Bayreuth 0,046
9172 Berchtesgadener Land 0,037 9473 Coburg 0,063
9173 Bad Tölz-Wolfratshausen 0,037 9474 Forchheim 0,040
9174 Dachau 0,028 9475 Hof 0,075
9175 Ebersberg 0,023 9476 Kronach 0,046
9176 Eichstätt 0,020 9477 Kulmbach 0,064
9177 Erding 0,025 9478 Lichtenfels 0,049
9178 Freising 0,030 9479 Wunsiedel i. Fichtelgebirge 0,082
9179 Fürstenfeldbruck 0,058 9561 Ansbach, Stadt 0,029
9180 Garmisch-Partenkirchen 0,024 9562 Erlangen, Stadt 0,061
9181 Landsberg a. Lech 0,025 9563 Fürth, Stadt 0,124
9182 Miesbach 0,023 9564 Nürnberg, Stadt 0,689
9183 Mühldorf a. Inn 0,048 9565 Schwabach, Stadt 0,025
9184 München 0,060 9571 Ansbach 0,052
9185 Neuburg-Schrobenhausen 0,021 9572 Erlangen-Höchstadt 0,030
9186 Pfaffenhofen a. d. Ilm 0,028 9573 Fürth 0,035
9187 Rosenheim 0,058 9574 Nürnberger Land 0,055
9188 Starnberg 0,025 9575 Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim 0,031
9189 Traunstein 0,055 9576 Roth 0,043
9190 Weilheim-Schongau 0,029 9577 Weißenburg-Gunzenhausen 0,047
9261 Landshut, Stadt 0,041 9661 Aschaffenburg, Stadt 0,075
9262 Passau, Stadt 0,045 9662 Schweinfurt, Stadt 0,088
9263 Straubing, Stadt 0,036 9663 Würzburg, Stadt 0,095
9271 Deggendorf 0,053 9671 Aschaffenburg 0,060
9272 Freyung-Grafenau 0,041 9672 Bad Kissingen 0,063
9273 Kelheim 0,031 9673 Rhön-Grabfeld 0,054
9274 Landshut 0,032 9674 Haßberge 0,042
9275 Passau 0,099 9675 Kitzingen 0,034
9276 Regen 0,033 9676 Miltenberg 0,068
9277 Rottal-Inn 0,045 9677 Main-Spessart 0,042
9278 Straubing-Bogen 0,028 9678 Schweinfurt 0,038
9279 Dingolfing-Landau 0,020 9679 Würzburg 0,046
9361 Amberg, Stadt 0,048 9761 Augsburg, Stadt 0,277
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3655
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
9762 Kaufbeuren, Stadt 0,041 13054 Ludwigslust 0,207
9763 Kempten (Allgäu), Stadt 0,046 13055 Mecklenburg-Strelitz 0,275
9764 Memmingen, Stadt 0,027 13056 Müritz 0,211
9771 Aichach-Friedberg 0,029 13057 Nordvorpommern 0,397
9772 Augsburg 0,068 13058 Nordwestmecklenburg 0,215
9773 Dillingen a. d. Donau 0,033 13059 Ostvorpommern 0,353
9774 Günzburg 0,040 13060 Parchim 0,247
9775 Neu-Ulm 0,066 13061 Rügen 0,186
9776 Lindau (Bodensee) 0,023 13062 Uecker-Randow 0,341
9777 Ostallgäu 0,031 14161 Chemnitz, Stadt 0,537
9778 Unterallgäu 0,028 14166 Plauen, Stadt 0,149
9779 Donau-Ries 0,036 14167 Zwickau, Stadt 0,227
9780 Oberallgäu 0,046 14171 Annaberg 0,168
10041 Stadtverband Saarbrücken 0,620 14173 Chemnitzer Land 0,238
10042 Merzig-Wadern 0,068 14177 Freiberg 0,263
10043 Neunkirchen 0,164 14178 Vogtlandkreis 0,294
10044 Saarlouis 0,162 14181 Mittlerer Erzgebirgskreis 0,185
10045 Saarpfalz-Kreis 0,116 14182 Mittweida 0,261
10046 St. Wendel 0,057 14188 Stollberg 0,162
11000 Berlin, Stadt 9,764 14191 Aue-Schwarzenberg 0,320
12051 Brandenburg an der Havel, Stadt 0,244 14193 Zwickauer Land 0,232
12052 Cottbus, Stadt 0,270 14262 Dresden, Stadt 0,828
12053 Frankfurt (Oder), Stadt 0,220 14263 Görlitz, Stadt 0,217
12054 Potsdam, Stadt 0,202 14264 Hoyerswerda, Stadt 0,169
12060 Barnim 0,360 14272 Bautzen 0,408
12061 Dahme-Spreewald 0,256 14280 Meißen 0,269
12062 Elbe-Elster 0,354 14284 Niederschles. Oberlausitzkreis 0,283
12063 Havelland 0,337 14285 Riesa-Großenhain 0,306
12064 Märkisch-Oderland 0,460 14286 Löbau-Zittau 0,468
12065 Oberhavel 0,414 14287 Sächsische Schweiz 0,261
12066 Oberspreewald-Lausitz 0,468 14290 Weißeritzkreis 0,189
12067 Oder-Spree 0,411 14292 Kamenz 0,289
12068 Ostprignitz-Ruppin 0,328 14365 Leipzig, Stadt 1,402
12069 Potsdam-Mittelmark 0,226 14374 Delitzsch 0,275
12070 Prignitz 0,261 14375 Döbeln 0,187
12071 Spree-Neiße 0,388 14379 Leipziger Land 0,343
12072 Teltow-Fläming 0,269 14383 Muldentalkreis 0,266
12073 Uckermark 0,570 14389 Torgau-Oschatz 0,220
13001 Greifswald 0,158 15101 Dessau, Stadt 0,226
13002 Neubrandenburg 0,235 15151 Anhalt-Zerbst 0,187
13003 Rostock 0,566 15153 Bernburg 0,215
13004 Schwerin 0,359 15154 Bitterfeld 0,325
13005 Stralsund 0,201 15159 Köthen 0,241
13006 Wismar 0,124 15171 Wittenberg 0,358
13051 Bad Doberan 0,207 15202 Halle (Saale), Stadt 0,770
13052 Demmin 0,369 15256 Burgenlandkreis 0,437
13053 Güstrow 0,350 15260 Mansfelder Land 0,343
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004
Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent Kreis-Nr. Kreis oder kreisfreie Stadt Prozent
15261 Merseburg-Querfurt 0,422 16055 Weimar, Stadt 0,129
15265 Saalkreis 0,150 16056 Eisenach, Stadt 0,073
15266 Sangerhausen 0,190 16061 Eichsfeld 0,143
15268 Weißenfels 0,222 16062 Nordhausen 0,236
15303 Magdeburg, Landeshauptstadt 0,649 16063 Wartburgkreis 0,163
15352 Aschersleben-Staßfurt 0,337 16064 Unstrut-Hainich-Kreis 0,226
15355 Bördekreis 0,181 16065 Kyffhäuserkreis 0,268
15357 Halberstadt 0,205 16066 Schmalkalden-Meiningen 0,189
15358 Jerichower Land 0,233 16067 Gotha 0,231
15362 Ohrekreis 0,161 16068 Sömmerda 0,174
15363 Stendal 0,433 16069 Hildburghausen 0,089
15364 Quedlinburg 0,244 16070 Ilm-Kreis 0,266
15367 Schönebeck 0,254 16071 Weimarer Land 0,168
15369 Wernigerode 0,173 16072 Sonneberg 0,068
15370 Altmarkkreis Salzwedel 0,192 16073 Saalfeld-Rudolstadt 0,216
16051 Erfurt, Stadt 0,450 16074 Saale-Holzland-Kreis 0,139
16052 Gera, Stadt 0,245 16075 Saale-Orla-Kreis 0,138
16053 Jena, Stadt 0,136 16076 Greiz 0,216
16054 Suhl, Stadt 0,079 16077 Altenburger Land 0,307
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004 3657
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des
Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung
Vom 21. Dezember 2004
Das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleisch-
hygiene-Verordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Nach der Überschrift wird ein Hinweiszeichen auf eine Fußnote angefügt und
es wird folgende Fußnote angebracht:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204
S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
2. Es werden
a) in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a in § 22a Abs. 1 Satz 2
und
b) in Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b in Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 Satz 4
jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes“ durch die
Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes“ ersetzt.
Bonn, den 21. Dezember 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
1. 12. 2004 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hamburg) 24 133 (237 14. 12. 2004) 15. 12. 2004
96-1-2-170
7. 12. 2004 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wirtschaftsverordnung 24 209 (238 15. 12. 2004) 16. 12. 2004
7400-1-6