222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003
(Nachtragshaushaltsgesetz 2003)
Vom 18. Februar 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2003 vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 574) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „248 199 000 000“ durch die Zahl „260 199 000 000“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „18 900 000 000“ durch die Zahl „43 400 000 000“
ersetzt.
Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan 2003 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als
Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 223
Nachtrag
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2003
Teil I: Haushalts¸bersicht
Anlage ‹bersicht ¸ber die
Verpflichtungserm‰chtigungen unver‰ndert
Teil II: Finanzierungs¸bersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach ß 5 HG
unver‰ndert
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushalts¸bersicht
Steuern und steuer-
‰hnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
2003
1 000 Ä
1 2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespr‰sident und Bundespr‰sidialamt .................................................................................. -
02 Deutscher Bundestag .................................................................................................................. -
03 Bundesrat..................................................................................................................................... -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....................................................................................... -
05 Ausw‰rtiges Amt .......................................................................................................................... -
06 Bundesministerium des Innern .................................................................................................... -
07 Bundesministerium der Justiz...................................................................................................... -
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................ -
09 Bundesministerium f¸r Wirtschaft und Arbeit .............................................................................. -
10 Bundesministerium f¸r Verbraucherschutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft ............................... -
11 Bundesministerium f¸r Arbeit und Sozialordnung ....................................................................... -
12 Bundesministerium f¸r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ..................................................... -
14 Bundesministerium der Verteidigung........................................................................................... -
15 Bundesministerium f¸r Gesundheit und Soziale Sicherung ........................................................ -
16 Bundesministerium f¸r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .......................................... -
17 Bundesministerium f¸r Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................................................. -
19 Bundesverfassungsgericht........................................................................................................... -
20 Bundesrechnungshof ................................................................................................................... -
23 Bundesministerium f¸r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. -
30 Bundesministerium f¸r Bildung und Forschung .......................................................................... -
32 Bundesschuld .............................................................................................................................. -
33 Versorgung .................................................................................................................................. -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... -12 500 000
Summe Nachtrag ......................................................................................................................... -12 500 000
Bisherige Summe Haushalt 2003 ................................................................................................ 203 680 000
Neue Summe Haushalt 2003 .................................................................................................... 191 180 000
Summe Haushalt 2002 ................................................................................................................ 193 356 000
gegen¸ber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... -2 176 000
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Hˆhe von 190,80 Milliarden Ä. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie ¸brige Einnahmen (ohne Einnahmen aus
Krediten = 43 400 Millionen Ä) = 25 619 Millionen Ä.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 225
Teil I: Haushalts¸bersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- ‹brige Bisherige Neue Gesamt- gegen¸ber 2002
einnahmen Einnahmen Gesamt- Gesamt- einnahmen mehr (+)
einnahmen einnahmen weniger (-) Epl.
2003 2003 2003 2003 2002
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
4 5 6 7 8 9 10
- - 27 27 27 - 01
- - 1 808 1 808 1 871 - 63 02
- - 21 21 21 - 03
- - 2 565 2 565 2 535 + 30 04
- - 121 083 121 083 123 530 - 2 447 05
- - 374 133 374 133 303 879 + 70 254 06
- - 300 818 300 818 288 692 + 12 126 07
- - 1 188 129 1 188 129 1 207 362 - 19 233 08
- - 554 302 554 302 258 581 + 295 721 09
- - 172 195 172 195 157 940 + 14 255 10
- - - - 1 553 407 - 1 553 407 11
- - 2 804 939 2 804 939 1 794 161 + 1 010 778 12
- - 300 792 300 792 216 608 + 84 184 14
- - 1 959 782 1 959 782 47 673 + 1 912 109 15
- - 86 521 86 521 120 215 - 33 694 16
- - 65 209 65 209 76 013 - 10 804 17
- - 45 45 61 - 16 19
- - 367 367 337 + 30 20
- - 718 421 718 421 791 673 - 73 252 23
- - 382 625 382 625 402 807 - 20 182 30
- 24 500 000 22 595 846 47 095 846 37 349 651 + 9 746 195 32
- - 830 795 830 795 952 016 - 121 221 33
- - 215 738 577 203 238 577 206 850 940 - 3 612 363 60
- 24 500 000 248 199 000 260 199 000 252 500 000 + 7 699 000
16 208 546 28 310 454
16 208 546 52 810 454
15 975 750 43 168 250
+232 796 +9 642 204
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushalts¸bersicht
S‰chliche Milit‰rische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2003 2003 2003 2003
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespr‰sident und Bundespr‰sidial-
amt ......................................................... - - - -
02 Deutscher Bundestag ............................ - - - -
03 Bundesrat............................................... - - - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . - - - -
05 Ausw‰rtiges Amt.................................... - - - -
06 Bundesministerium des Innern .............. - - - -
07 Bundesministerium der Justiz................ - - - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... - - - -
09 Bundesministerium f¸r Wirtschaft und
Arbeit...................................................... - - - -
10 Bundesministerium f¸r Verbraucher-
schutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft .. - - - -
11 Bundesministerium f¸r Arbeit und So-
zialordnung ............................................ - - - -
12 Bundesministerium f¸r Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen ............................ - - - -
14 Bundesministerium der Verteidigung..... - - - -
15 Bundesministerium f¸r Gesundheit und
Soziale Sicherung.................................. - - - -
16 Bundesministerium f¸r Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ - - - -
17 Bundesministerium f¸r Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ - - - -
19 Bundesverfassungsgericht..................... - - - -
20 Bundesrechnungshof ............................. - - - -
23 Bundesministerium f¸r wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ - - - -
30 Bundesministerium f¸r Bildung und
Forschung .............................................. - - - -
32 Bundesschuld ........................................ - - - -
33 Versorgung ............................................ - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung................ - - - -
Summe Nachtrag................................... - - - -
Bisherige Summe Haushalt 2003.......... 27 078 306 7 699 651 8 058 661 37 885 145
Neue Summe Haushalt 2003 .............. 27 078 306 7 699 651 8 058 661 37 885 145
Summe Haushalt 2002 .......................... 27 132 269 7 269 742 7 330 553 38 886 957
gegen¸ber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ... -53 963 +429 909 +728 108 -1 001 812
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 227
Teil I: Haushalts¸bersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Besondere
und Zusch¸s- Ausgaben Finan- Summe Bisherige Neue
f¸r Spalten Gesamt- Gesamt- Gesamt- gegen¸ber
se (ohne zierungs- ausgaben 2002
Investitionen) Investitionen ausgaben 3 bis 9 ausgaben ausgaben Epl.
mehr (+)
2003 2003 2003 2003 2003 2002 weniger (-)
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 20 466 20 466 20 638 - 172 01
- - - - 540 734 540 734 566 016 - 25 282 02
- - - - 17 057 17 057 18 073 - 1 016 03
- - - - 1 483 564 1 483 564 1 503 463 - 19 899 04
- - - - 2 229 905 2 229 905 2 157 008 + 72 897 05
- - - - 4 013 999 4 013 999 3 664 883 + 349 116 06
- - - - 345 345 345 345 345 533 - 188 07
- - - - 3 286 618 3 286 618 3 469 414 - 182 796 08
12 000 000 - - 12 000 000 18 508 193 30 508 193 6 571 769 + 23 936 424 09
- - - - 5 627 192 5 627 192 5 696 808 - 69 616 10
- - - - - - 97 187 724 - 97 187 724 11
- - - - 26 069 100 26 069 100 26 365 339 - 296 239 12
- - - - 24 378 781 24 378 781 23 621 785 + 756 996 14
- - - - 82 033 305 82 033 305 1 388 731 + 80 644 574 15
- - - - 794 022 794 022 549 740 + 244 282 16
- - - - 5 101 385 5 101 385 5 397 254 - 295 869 17
- - - - 16 208 16 208 15 988 + 220 19
- - - - 75 226 75 226 80 039 - 4 813 20
- - - - 3 767 536 3 767 536 3 698 980 + 68 556 23
- - - - 8 364 218 8 364 218 8 391 000 - 26 782 30
- - - - 39 940 145 39 940 145 41 170 957 - 1 230 812 32
- - - - 8 806 019 8 806 019 9 000 121 - 194 102 33
- - - - 12 779 982 12 779 982 11 618 737 + 1 161 245 60
12 000 000 - - 12 000 000 248 199 000 260 199 000 252 500 000 + 7 699 000
141 576 055 26 661 118 -759 936
153 576 055 26 661 118 -759 936
145 358 137 25 041 365 1 480 977
+8 217 918 +1 619 753 -2 240 913
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Bisheriger Für 2003 Neuer
Finanzierungsübersicht Betrag für 2003 treten hinzu Betrag für 2003
- 1 000 € -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben..................................................................................................... 248 199 000 12 000 000 260 199 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetra-
ges)
2. Einnahmen................................................................................................... 228 914 000 -12 500 000 216 414 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnah-
men)
3. Finanzierungssaldo .................................................................................... -19 285 000 -24 500 000 -43 785 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-
gen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-
gleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.
4.1 Einnahmen.................................................................................................... (206 446 000) (23 944 655) (230 390 655)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... 206 302 838 22 008 273 228 311 111
4.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ 143 162 1 936 382 2 079 544
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung..................................................................... (187 546 000) -555 345 (186 990 655)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ..................................................................... 187 402 838 -2 491 727 184 911 111
4.2.2 durch sonstige Einnahmen ........................................................................... 143 162 1 936 382 2 079 544
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .................................. - - -
Saldo............................................................................................................. -18 900 000 -24 500 000 -43 400 000
5. Marktpflege.................................................................................................. - - -
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ............................................................ -18 900 000 -24 500 000 -43 400 000
7. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..................................... - - -
8. Rücklagenbewegung (- ) (- ) (- )
8.1 Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... - - -
8.2 Zuführung an Rücklagen .............................................................................. - - -
9. Münzeinnahmen.......................................................................................... -385 000 - -385 000
10. Finanzierungssaldo .................................................................................... -19 285 000 -24 500 000 -43 785 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 229
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Bisheriger Für 2003 Neuer
Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2003 treten hinzu Betrag für 2003
- 1 000 € -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Lauf-
zeiten: ........................................................................................................... (206 302 838) (22 008 273) (228 311 111)
1.1.1 mehr als vier Jahre....................................................................................... 94 616 838 19 208 672 113 825 510
1.1.2 ein bis vier Jahre .......................................................................................... 48 082 000 -2 760 296 45 321 704
1.1.3 weniger als ein Jahr ..................................................................................... 63 604 000 5 559 896 69 163 896
1.2 Sonstige Einnahmen..................................................................................... (143 162) (1 936 382) (2 079 544)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 02 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 HG 2003 ........................................................................................... - - -
1.2.2 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 HG 2003 ........................................................................................... - - -
1.2.3 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen
Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2003........................ - 1 936 546
1.2.4 aus Länderbeiträgen in Höhe von 143 Mio. € (280 Mio. DM) nach dem
Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen
(ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) .............. 143 162 -164 142 998
Summe 1...................................................................................................... 206 446 000 23 944 655 230 390 655
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren .................. (87 850 677) -283 556 (87 567 121)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung........................ - - -
2.102 Anleihen ........................................................................................................ 49 595 314 -2 49 595 312
2.103 Bundesschatzbriefe ...................................................................................... 6 736 812 -283 546 6 453 266
2.104 Schuldenbuchkredite .................................................................................... - - -
2.105 Schuldscheindarlehen................................................................................... 3 379 335 -4 3 379 331
2.106 Obligationen.................................................................................................. 26 940 384 -1 26 940 383
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz.............. - - -
2.108 Ablösungsschuld........................................................................................... - - -
2.109 Altsparerentschädigung ................................................................................ - - -
2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen)................... 1 723 -3 1 720
2.111 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-
sprüche für Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) .......... - - -
2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebie-
ten ................................................................................................................. - - -
2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesse-
rung von Versicherungsleistungen ............................................................... - - -
2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ........................... - - -
2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .................. 33 102 -1 33 101
2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) .... - -
2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ......................................................... 1 138 442 - 1 138 442
2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ................................... 25 565 - 25 565
2.119 Sonstige ........................................................................................................ - -
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis vier Jahren ................ (37 651 429) -1 (37 651 428)
2.201 Schatzanweisungen...................................................................................... 36 252 000 - 36 252 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............................................................. 215 000 - 215 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes............................................................... 1 184 429 -1 1 184 428
2.204 Schuldscheindarlehen................................................................................... - - -
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ............. 62 043 894 -271 787 61 772 107
2.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge.......................................................... - - -
Summe 2...................................................................................................... 187 546 000 555 345 186 990 655
3. Marktpflege.................................................................................................. - - -
4. Zusammen 2. und 3. ................................................................................... 187 546 000 -555 345 186 990 655
Saldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschul-
dung)............................................................................................................. 18 900 000 24 500 000 43 400 000
Zu 1.1.1 Spalten 4 und 5, Summe 1. Spalte 5: Davon werden rd. 6,5 Mrd. € haushaltsmäßig aus der Kreditaufnahme des Jahres 2003 umgebucht.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004
(Haushaltsgesetz 2004)
Vom 18. Februar 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die
Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kre-
Abschnitt 1 dite bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festge-
stellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf
Allgemeine Ermächtigungen die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
anzurechnen.
§1
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren
Feststellung des Haushaltsplans der Nettobetrag anzurechnen.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird in Einnah- tigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege
men und Ausgaben auf 257 300 000 000 Euro festge- der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Be-
stellt. trages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobliga-
tionen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen
§2 Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich
Kreditermächtigungen aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlich-
ten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesre-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- publik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzu-
2004 Kredite bis zur Höhe von 29 300 000 000 Euro auf- bauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe
zunehmen. zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2004 fällig wer- und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2.1 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) er- tigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden
gibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der
unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungs-
15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren risiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, so- 80 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchst-
weit die Summe der in Nummer 4.2.1 der Finanzierungs- grenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet,
übersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig wer- die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-
denden Kredite überschritten wird. Das Bundesministeri- gern oder ganz ausschließen.
um der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei
Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Er- tigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2004 fäl-
mächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds lig werdenden Kredite
aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnah-
1. des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von
men bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Er-
675 000 000 Euro,
mächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3
können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaus- 2. des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von
haltsordnung ergriffen werden. 2 111 000 000 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 231
zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit- zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei be-
zuübernehmen. Die vom Bund mitübernommenen Kredi- sonderem staatlichen Interesse der Bundesrepu-
te wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. blik Deutschland;
Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen
rungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;
der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen.
Insoweit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuld- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
ner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfi- Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein-
nanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite schaft;
dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonder-
vermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weite- d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Betei-
re Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. ligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am ge-
zeichneten Kapital des Europäischen Investitions-
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- fonds;
tigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der
Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kre- 3. bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzie-
ditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: rung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vor-
haben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2
Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite auf- 4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und
genommen werden; Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,
2. Verträge gemäß Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor- 5. bis zu 105 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden; nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen
im In- und Ausland,
3. fällig werdende Kredite des Fonds Deutsche Einheit
und des ERP-Sondervermögens dürfen zum Zwecke 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der
einer gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an euro-
Bundes in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der päischen oder internationalen Finanzinstitutionen und
in Absatz 7 genannten Beträge mitübernommen wer- Fonds,
den.
7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer- Nachfolgeeinrichtungen.
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen
Haushaltsjahres angerechnet.
Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts-
(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in plans.
Höhe der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten
Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge
Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus- werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer
haltsjahr 2004 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen an-
der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- gerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genom-
schen Bundestages. men werden kann oder soweit er in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Er-
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- satz erlangt hat.
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzu- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
nehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und auch in ausländischer Währung übernommen werden;
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden
weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäi-
10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufge- schen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.
nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
sind. daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen
§3 nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist
oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbe-
Gewährleistungsermächtigungen trag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festge-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- legt wird.
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleis-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernah-
tungen bis zur Höhe von insgesamt 318 605 000 000 Euro
me nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnah-
zu übernehmen, davon
me von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte
1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleis-
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen tung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Er-
Ausfuhren,
mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haus-
2. bis zu 40 000 000 000 Euro haltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermäch- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-
tigungen verwendet werden. seitig deckungsfähig:
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der
tigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Titel der Gruppe 411,
bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3,
unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundes- 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden
haushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55,
der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus 532 56 und 546 88,
zwingenden Gründen gestattet. 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55
§4 und 56,
Über- und außerplanmäßige Ausgaben 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
und Verpflichtungsermächtigungen
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes- Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von
haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. jeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Num-
den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung mern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. Bei
von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 2
Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesmi- bis 4 dürfen darüber hinaus für Maßnahmen im Zusam-
nisteriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des menhang mit dem Programm „BundOnline 2005“ zu-
Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 10 vom
soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme Hundert der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen
geboten ist. bei anderen in Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Ausgaben
(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes- geleistet werden.
haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben
Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflich- der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2
tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag-
einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf bar.
5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder
außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusam- Finanzen.
mentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außer- §6
planmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in
Verstärkungsmöglichkeiten,
den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten,
Deckungsfähigkeit, Zweckbestimmung
sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
zen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundesta- (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-
ges zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin- men den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich
genden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:
und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen
1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus
ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
Personalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie-
chend anzuwenden.
derung behinderter und schwerbehinderter Men-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- schen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des weitere Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser
Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus
denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils
sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden geltenden Fassung,
Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleis-
tungen Dritter,
Abschnitt 2 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstat-
Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben tungen und Beiträge Dritter handelt,
und Verpflichtungsermächtigungen 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten
Preisnachlässen.
§5 (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
Flexibilisierte Ausgaben Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-
(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten
stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
keine andere Regelung getroffen ist. Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 233
1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs- sens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-
soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus- wesen zu verwenden.
gaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert
betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmä- §7
ßig erscheint.
Überlassung von Vermögensgegenständen
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, nung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software un-
und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 entgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im In-
bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch land abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt- Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene
gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software
ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön- (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-
nen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der nung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge- Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen
deckt werden. ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.
(4) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe
von 1,7 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der §8
Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08. Bewilligung von Zuwendungen
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finan-
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
zen.
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle
die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-
pen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem
sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls zuständigen Bundesministerium und dem Bundesminis-
dies auf Grund später eingetretener Umstände wirt- terium der Finanzen gebilligt ist.
schaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt
auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministeri- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur insti-
um der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein- tutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt
willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Be-
Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungs- schäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeit-
fähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnah- nehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entspre-
me der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Ver- chendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung,
besserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streit- wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfän-
kräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben gers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wer-
geleistet werden müssen. den. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vor-
liegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-
gen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruch-
§9
nahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den
Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obers- Bezüge
ten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachge- (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-
ordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang ordnung können die Personalausgaben für abgeordnete
mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausga- Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der
ben zu. abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiter-
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen zahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Ver- nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilli-
stärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von gung des Bundesministeriums der Finanzen.
Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähe- (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45
re bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. De-
rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas- zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, für
sung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, Hundert der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach
28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Arti- § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen
kel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Aus-
S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwe- gaben des Titels 423 01 geleistet werden.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä- tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-
mien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt chungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri-
werden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb ums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen
der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren. kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit
der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 unter der
§ 10 Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausga-
ben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 vom
Verbriefung von Verpflichtungen
Hundert gemindert werden.
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundes- (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
republik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 687 04 und 896 02, Kapi- Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institu-
tel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, tionellen Förderung geleistet werden, für andere als Pro-
836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des jektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind
Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanz- hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die ein-
institutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher zelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-
Schuldscheine zu erbringen. haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-
merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit
§ 11 außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
Liquiditätshilfen, chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen
Fälligkeit von Zuschüssen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von Altersteilzeit
nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf sowie von unvorhergesehenen und tarifrechtlich unab-
7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen weisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann das
darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf
die obersten Bundesbehörden übertragen.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immo- § 14
bilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. Ausbringung von Planstellen und Stellen
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die Rentenversiche-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
rung der Arbeiter und der Angestellten werden in zwölf
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des
gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1
Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besol-
Finanzen die Zahlung einer Monatsrate vorgezogen wer-
dungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätz-
den, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der
lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten er-
andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die
forderlich ist.
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finan-
ziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer
§ 12
Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzel-
Rückzahlung, Titelverwechslung plan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann Gelegenheit zur Stellungnahme.
aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet tigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienste-
werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzu- te von bundesunmittelbaren juristischen Personen des
setzen. öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit oder von durch den Bund institutionell geförderten
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen
Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei
sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausga- denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen.
ben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt vor-
aus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.
der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu
Abschnitt 3 einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle
führt.
Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen
§ 13 § 15
Verbindlichkeit des Stellenplans Ausbringung von Ersatzplanstellen und -stellen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü- tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 235
barer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzube- zember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,
setzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inha- mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in
ber Anspruch nehmen,
1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 nach Nummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- den,
zes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-
den ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
Auftrags verwendet werden soll, Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2002
2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zu- (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall
sammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge ver- der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepart-
wendet oder auf eine entsprechende Verwendung nerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertre-
vorbereitet werden soll. tung beurlaubt werden.
Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bishe- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
rigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienst- tigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen
postens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn
Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse
als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den des Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehör-
weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haus- de zu einer Verwendung
haltsplan zu entscheiden.
1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bun-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- destages oder eines Landtages,
tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder
Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundes- 2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt,
beamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweis- 3. bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
barer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtin- oder bei juristischen Personen des öffentlichen
nen oder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind Rechts,
in einer um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer-
tigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtin- 4. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
nen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Ver- staatlichen Einrichtung,
merk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigen“
zu versehen. Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit 5. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammen-
in Form des Blockmodells ausgebrachten Planstellen arbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim
dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und
genommen werden. Aus zwingenden dienstlichen Grün- Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger
den kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als
der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnah- Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespon-
men zulassen. dent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
(GfAI)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richte-
rinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beur-
Angestellte. laubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf
besteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weite-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- ren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushalts-
tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden plan zu entscheiden.
zu übertragen.
(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesminis-
§ 16 terium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbeset-
zung treffen.
Ausbringung von Leerstellen
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterin-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für An-
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge- gestellte.
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bun-
1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 desrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsge-
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), richts gewählt, kann das Bundesministerium der Finan-
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Au- zen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle
gust 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, so- der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.
wie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezü- (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
ge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, tigt,
2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden
der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete
S. 1669), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. De- befördert werden soll,
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum gebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und
Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge- Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter
bracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der kegelgerecht einzusparen.
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Orga-
deskanzleramts oder des Bundespräsidialamts beför-
ne der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugs-
dert oder höhergruppiert worden ist.
beamtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzoll-
tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden dienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminal-
zu übertragen. amt sowie die Planstellen und Stellen des Rechts- und
Konsulardienstes in den Vertretungen des Bundes im
Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind
§ 17
bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht
Umwandlung von Planstellen und Stellen zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich- Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen
wertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab- und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-
weisbarer Bedarf besteht. sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-
gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und
§ 18 Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der
Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen
Sonderregelungen bei kw-Vermerken innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus-
tigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums- haltsplans 2004 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-
angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung
weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-
sichtigen.
diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder
Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
gruppe weg. tigt, in sachlich begründeten Fällen
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-
tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen sen,
kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwer-
2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es
sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
Anstellung handelt und eine nach §§ 71 bis 76 des Neun- Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
ten Buches des Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 lassen,
(BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 8 des soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall ande-
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) ge- rer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
ändert worden ist, berechnete Beschäftigungsquote
schwerbehinderter Menschen von 6 vom Hundert bei (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht 31. Dezember 2004 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
nicht wieder mit einem schwerbehinderten Menschen Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
besetzt wird oder wenn die Beschäftigungsquote nach haltsjahr 2003 mangels freier Planstellen oder Stellen
Satz 1 zu diesem Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2004 nachzu-
gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk holen.
„kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplan-
stellen und Ersatzstellen, die gemäß § 15 oder auf Grund (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsge- Finanzen.
setze ausgebracht wurden.
§ 19 Abschnitt 4
Überhangpersonal Übergangs- und Schlussvorschriften
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
§ 21
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder we- Inanspruchnahme von Planstellen
gen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. der Bundesbesoldungsordnung C
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
§ 20 Regelungen zu schaffen, nach denen Beamtinnen und
Beamte, die nach Bundesbesoldungsordnung W besol-
Stelleneinsparung
det werden, auch auf Planstellen beschäftigt werden
(1) Im Haushaltsjahr 2004 sind bei der Bundesverwal- können, die nach Bundesbesoldungsordnung C ausge-
tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan aus- bracht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 237
§ 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit
Begleitregelungen zum Regierungsumzug einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-
flugmöglichkeit gleichsteht.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei wer- § 23
dender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies
erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes Fortgeltung
und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3
der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerun- bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-
gen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom haltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der per-
sonalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt-
§ 24
schaftlich umzusetzen.
Inkrafttreten
(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
(Leerseite)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 239
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2004
Teil I: Haushalts¸bersicht
mit Anlage ‹bersicht ¸ber die
Verpflichtungserm‰chtigungen
Teil II: Finanzierungs¸bersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil IV: Flexibilisierte Ausgaben nach ß 5 HG
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushalts¸bersicht
Steuern und steuer-
‰hnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
2004
1 000 Ä
1 2 3
01 Bundespr‰sident und Bundespr‰sidialamt .................................................................................. -
02 Deutscher Bundestag .................................................................................................................. -
03 Bundesrat..................................................................................................................................... -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ....................................................................................... -
05 Ausw‰rtiges Amt .......................................................................................................................... -
06 Bundesministerium des Innern .................................................................................................... -
07 Bundesministerium der Justiz...................................................................................................... -
08 Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................ -
09 Bundesministerium f¸r Wirtschaft und Arbeit .............................................................................. -
10 Bundesministerium f¸r Verbraucherschutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft ............................... -
12 Bundesministerium f¸r Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ..................................................... -
14 Bundesministerium der Verteidigung........................................................................................... -
15 Bundesministerium f¸r Gesundheit und Soziale Sicherung ........................................................ -
16 Bundesministerium f¸r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .......................................... -
17 Bundesministerium f¸r Familie, Senioren, Frauen und Jugend .................................................. -
19 Bundesverfassungsgericht........................................................................................................... -
20 Bundesrechnungshof ................................................................................................................... -
23 Bundesministerium f¸r wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.................................. -
30 Bundesministerium f¸r Bildung und Forschung .......................................................................... -
32 Bundesschuld .............................................................................................................................. -
33 Versorgung .................................................................................................................................. -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ...................................................................................................... 197 947 000
Summe Haushalt 2004 .............................................................................................................. 197 947 000
Summe Haushalt 2003 ................................................................................................................ 191 180 000
gegen¸ber 2003 -mehr(+)/weniger(-)- ......................................................................................... +6 767 000
Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Hˆhe von 197,68 Milliarden Ä. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie ¸brige Einnahmen (ohne Einnahmen aus
Krediten = 29 300 Millionen Ä) = 30 053 Millionen Ä.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 241
Teil I: Haushalts¸bersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- ‹brige Summe Einnahmen gegen¸ber 2003
einnahmen Einnahmen mehr (+)
weniger (-) Epl.
2004 2004 2004 2003
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
4 5 6 7 8 9
27 - 27 27 - 01
1 791 - 1 791 1 808 - 17 02
10 - 10 21 - 11 03
2 606 - 2 606 2 565 + 41 04
143 501 400 143 901 121 083 + 22 818 05
386 612 393 387 005 374 133 + 12 872 06
311 689 376 312 065 300 818 + 11 247 07
1 079 285 28 184 1 107 469 1 188 129 - 80 660 08
3 403 320 4 309 3 407 629 554 302 + 2 853 327 09
138 529 102 280 240 809 172 195 + 68 614 10
3 349 868 991 545 4 341 413 2 804 939 + 1 536 474 12
258 027 28 664 286 691 300 792 - 14 101 14
93 563 1 899 303 1 992 866 1 959 782 + 33 084 15
78 705 743 79 448 86 521 - 7 073 16
10 335 53 590 63 925 65 209 - 1 284 17
45 - 45 45 - 19
355 - 355 367 - 12 20
9 008 700 439 709 447 718 421 - 8 974 23
35 030 315 256 350 286 382 625 - 32 339 30
525 500 32 554 383 33 079 883 47 095 846 - 14 015 963 32
6 395 820 260 826 655 830 795 - 4 140 33
10 895 620 1 123 054 209 965 674 203 238 577 + 6 727 097 60
20 729 821 38 623 179 257 300 000 260 199 000 - 2 899 000
16 208 546 52 810 454
+4 521 275 -14 187 275
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushalts¸bersicht
S‰chliche Milit‰rische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2004 2004 2004 2004
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
1 2 3 4 5 6
01 Bundespr‰sident und Bundespr‰sidial-
amt ......................................................... 10 368 7 501 - -
02 Deutscher Bundestag ............................ 345 035 125 989 - -
03 Bundesrat............................................... 10 783 7 281 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . 93 180 491 403 - -
05 Ausw‰rtiges Amt.................................... 657 246 191 770 - -
06 Bundesministerium des Innern .............. 2 157 970 739 470 - -
07 Bundesministerium der Justiz................ 234 671 75 259 - -
08 Bundesministerium der Finanzen .......... 1 804 968 681 658 - -
09 Bundesministerium f¸r Wirtschaft und
Arbeit...................................................... 441 230 220 829 - -
10 Bundesministerium f¸r Verbraucher-
schutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft .. 227 529 78 731 - -
12 Bundesministerium f¸r Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen ............................ 1 118 931 1 887 108 - -
14 Bundesministerium der Verteidigung..... 12 309 504 2 858 776 8 025 106 -
15 Bundesministerium f¸r Gesundheit und
Soziale Sicherung.................................. 190 615 126 658 - -
16 Bundesministerium f¸r Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ................ 142 507 125 825 - -
17 Bundesministerium f¸r Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend ........................ 746 939 32 804 - -
19 Bundesverfassungsgericht..................... 13 185 2 240 - -
20 Bundesrechnungshof ............................. 72 258 13 773 - -
23 Bundesministerium f¸r wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ........ 31 789 16 589 - -
30 Bundesministerium f¸r Bildung und
Forschung .............................................. 52 968 14 379 - -
32 Bundesschuld ........................................ - 52 970 - 37 655 172
33 Versorgung ............................................ 6 618 844 - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung................ 44 930 246 278 - -
Summe Haushalt 2004 ........................ 27 325 450 7 997 291 8 025 106 37 655 172
Summe Haushalt 2003 .......................... 27 078 306 7 699 651 8 058 661 37 885 145
gegen¸ber 2003 -mehr(+)/weniger(-)- ... +247 144 +297 640 -33 555 -229 973
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 243
Teil I: Haushalts¸bersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Summe Ausgaben
und Zusch¸sse Ausgaben Besondere
(ohne f¸r Finanzierungs-
Investitionen ausgaben gegen¸ber 2003
Investitionen) mehr (+) Epl.
2004 2004 2004 2004 2003 weniger (-)
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
7 8 9 10 11 12 13
3 972 1 198 - 23 039 20 466 + 2 573 01
71 015 16 590 -9 723 548 906 540 734 + 8 172 02
186 609 -606 18 253 17 057 + 1 196 03
708 392 197 311 - 1 490 286 1 483 564 + 6 722 04
1 234 371 90 191 - 2 173 578 2 229 905 - 56 327 05
762 992 511 311 -113 759 4 057 984 4 013 999 + 43 985 06
19 252 10 934 - 340 116 345 345 - 5 229 07
693 184 341 106 - 3 520 916 3 286 618 + 234 298 08
31 281 980 1 056 336 -49 050 32 951 325 30 508 193 + 2 443 132 09
4 410 279 580 092 -85 000 5 211 631 5 627 192 - 415 561 10
9 650 747 12 971 439 -49 427 25 578 798 26 069 100 - 490 302 12
825 172 193 629 -151 476 24 060 711 24 378 781 - 318 070 14
82 877 914 269 914 - 83 465 101 82 033 305 + 1 431 796 15
271 419 249 663 - 789 414 794 022 - 4 608 16
4 072 173 25 570 -5 000 4 872 486 5 101 385 - 228 899 17
- 1 608 - 17 033 16 208 + 825 19
15 2 668 - 88 714 75 226 + 13 488 20
884 592 2 850 463 - 3 783 433 3 767 536 + 15 897 23
6 155 749 2 183 157 -145 000 8 261 253 8 364 218 - 102 965 30
- 2 000 000 - 39 708 142 39 940 145 - 232 003 32
2 173 871 - - 8 792 715 8 806 019 - 13 304 33
8 579 684 1 085 274 -2 410 000 7 546 166 12 779 982 - 5 233 816 60
154 676 959 24 639 063 -3 019 041 257 300 000 260 199 000 - 2 899 000
153 576 055 26 661 118 -759 936
+1 100 904 -2 022 055 -2 259 105
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Anlage zur Haushalts¸bersicht
‹bersicht ¸ber die Verpflichtungserm‰chtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren F‰lligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) d¸rfen f‰llig werden
tungs-
erm‰chti- In k¸nftigen
Epl. Bezeichnung
gung 2005 2006 2007 Folgejahre Haushalts-
2004 jahren
1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä 1 000 Ä
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag .......................... 14 553 7 857 5 906 790 - -
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt....................................................... 267 612 76 423 66 836 58 353 66 000 -
05 Ausw‰rtiges Amt ................................. 155 424 82 255 41 740 15 929 - 15 500
06 Bundesministerium des Innern............ 624 477 224 483 168 880 122 548 61 300 47 266
07 Bundesministerium der Justiz ............. 620 155 155 155 - 155
08 Bundesministerium der Finanzen........ 317 866 162 852 50 102 15 452 89 460 -
09 Bundesministerium f¸r Wirtschaft und
Arbeit ................................................... 9 550 114 1 960 421 3 002 126 2 244 667 1 950 320 392 580
10 Bundesministerium f¸r Verbraucher-
schutz, Ern‰hrung und Landwirtschaft 738 601 320 753 212 451 112 150 93 247 -
12 Bundesministerium f¸r Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen .......................... 10 736 453 4 235 250 2 479 250 1 712 742 2 021 911 287 300
14 Bundesministerium der Verteidigung .. 14 438 191 1 294 062 1 175 947 980 464 1 948 548 9 039 170
14 Bundesministerium der Verteidigung .. 14 438 191 1 294 062 1 175 947 980 464 1 948 548 9 039 170
15 Bundesministerium f¸r Gesundheit
und Soziale Sicherung ........................ 147 395 47 515 42 248 22 097 - 35 535
16 Bundesministerium f¸r Umwelt, Na-
turschutz und Reaktorsicherheit.......... 337 070 212 033 66 420 29 531 21 400 7 686
17 Bundesministerium f¸r Familie, Se-
nioren, Frauen und Jugend ................. 237 975 112 687 67 755 46 141 11 392 -
19 Bundesverfassungsgericht .................. 3 194 1 194 1 000 1 000 - -
23 Bundesministerium f¸r wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 2 453 223 244 115 194 908 154 200 - 1 860 000
30 Bundesministerium f¸r Bildung und
Forschung............................................ 3 150 629 888 599 948 199 804 266 484 000 25 565
60 Allgemeine Finanzverwaltung.............. 203 650 140 700 26 450 25 500 - 11 000
Summe................................................ 43 377 047 10 011 354 8 550 373 6 345 985 6 747 578 11 721 757
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 245
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungs¸bersicht Betrag f¸r 2004 Betrag f¸r 2003
1 000 Ä
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben............................................................................................................... 257 300 000 260 199 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuf¸hrungen an R¸cklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassenm‰fligen Fehlbetrages)
2. Einnahmen............................................................................................................. 227 730 000 216 414 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus R¸cklagen,
Einnahmen aus kassenm‰fligen ‹bersch¸ssen und M¸nzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .............................................................................................. - 29 570 000 - 43 785 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst f¸r die Schulden der Sondervermˆgen
Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermˆgen sowie Ausgleichsfonds zur
Sicherung des Steinkohleneinsatzes ber¸cksichtigt.
4.1 Einnahmen .............................................................................................................. (215 394 871) (230 390 655)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ................................................................................ 215 251 873 228 311 111
4.1.2 aus sonstigen Einnahmen ...................................................................................... 142 998 2 079 544
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung ............................................................................... (186 094 871) (186 990 655)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ............................................................................... 185 951 873 184 911 111
4.2.2 durch sonstige Einnahmen ..................................................................................... 142 998 2 079 544
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenm‰fliger Fehlbetr‰ge ............................................ - -
Saldo ....................................................................................................................... - 29 300 000 - 43 400 000
5. Marktpflege ............................................................................................................ - -
6. Nettoneuverschuldung insgesamt ...................................................................... - 29 300 000 - 43 400 000
7. Einnahmen aus kassenm‰fligen ‹bersch¸ssen ............................................... - -
8. R¸cklagenbewegung (-) (-)
8.1 Entnahmen aus R¸cklagen..................................................................................... - -
8.2 Zuf¸hrung an R¸cklagen ........................................................................................ - -
9. M¸nzeinnahmen .................................................................................................... - 270 000 - 385 000
10. Finanzierungssaldo .............................................................................................. - 29 570 000 - 43 785 000
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan Betrag f¸r 2004 Betrag f¸r 2003
1 000 Ä
1. Einnahmen
1.1 Kredite vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:........... (215 251 873) (228 311 111)
1.1.1 mehr als vier Jahre ................................................................................................. 81 633 298 113 825 510
1.1.2 ein bis vier Jahre .................................................................................................... 57 100 000 45 321 704
1.1.3 weniger als ein Jahr................................................................................................ 76 518 575 69 163 896
1.2 Sonstige Einnahmen............................................................................................... (142 998) (2 079 544)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 02 gem. Erm‰chtigung nach ß 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2003 (entf‰llt in 2004) .............................................................. -
1.2.2 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Erm‰chtigung nach ß 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2004 / ß 2 Abs. 2 Satz 5 HG 2003....................................... - -
1.2.3 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen
Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. ß 2 Abs 2 Satz 4 HG 2004 /
ß 4 HG 2003 .......................................................................................................... - 1 936 546
1.2.4 aus L‰nderbeitr‰gen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden f¸r ge-
sellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF
(Kap. 6003) ............................................................................................................. 142 998 142 998
Summe 1. ............................................................................................................... 215 394 871 230 390 655
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ............................ (58 839 470) (87 567 121)
2.101 Schuldbuchforderungen der Tr‰ger der Sozialversicherung .................................. - -
2.102 Anleihen .................................................................................................................. 28 632 345 49 595 312
2.103 Bundesschatzbriefe................................................................................................. 4 022 096 6 453 266
2.104 Schuldenbuchkredite............................................................................................... - -
2.105 Schuldscheindarlehen............................................................................................. 5 021 525 3 379 331
2.106 Obligationen ............................................................................................................ 20 000 000 26 940 383
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungserg‰nzungsgesetz ........................ - -
2.108 Ablˆsungsschuld ..................................................................................................... - -
2.109 Altsparerentsch‰digung .......................................................................................... - -
2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ............................. 1 600 1 720
2.111 Aufgrund des Gesetzes zur n‰heren Regelung der Entsch‰digungsanspr¸che f¸r
Auslandsfonds (Auslandsfonds-Entsch‰digungsgesetz) ........................................ - -
2.112 Nachkriegsschulden f¸r Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten ....... - -
2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen......................................................................................... - -
2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ..................................... - -
2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen............................. 31 404 33 101
2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der W‰hrungsumstel-
lung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gem‰fl ß 30 HG 1994)......................... - -
2.117 Ausgleichsfonds W‰hrungsumstellung ................................................................... 1 130 500 1 138 442
2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................................. - 25 565
2.119 Sonstige .................................................................................................................. - -
2.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..................... (50 985 643) (37 651 428)
2.201 Schatzanweisungen ................................................................................................ 49 928 419 36 252 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ....................................................................... - 215 000
2.203 Finanzierungssch‰tze des Bundes......................................................................... 1 057 224 1 184 428
2.204 Schuldscheindarlehen............................................................................................. - -
2.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr........................ 76 269 758 61 772 107
2.4 Deckung kassenm‰fliger Fehlbetr‰ge.................................................................... - -
Summe 2. ............................................................................................................... 186 094 871 186 990 655
3. Marktpflege ............................................................................................................ - -
4. Zusammen (2.und 3.)............................................................................................ 186 094 871 186 990 655
Saldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung)... 29 300 000 43 400 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 247
Gesamtplan: Teil IV
Flexibilisierte Ausgaben nach ß 5 HG
Summe
Epl. Bezeichnung Kapitel 2004
1 000 Ä
1 2 3 4
01 Bundespr‰sident und Bundespr‰sidialamt.. 01, 03, 04 18 521
02 Deutscher Bundestag.................................. 01, 03, 04 230 581
03 Bundesrat .................................................... 01 15 761
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03, 05, 06, 07 133 119
05 Ausw‰rtiges Amt ......................................... 01, 03, 11 875 688
06 Bundesministerium des Innern.................... 01, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 157 603
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10 298 978
08 Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 10, 12 2 513 139
09 Bundesministerium f¸r Wirtschaft und Ar-
beit............................................................... 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10, 13, 14 639 460
10 Bundesministerium f¸r Verbraucherschutz,
Ern‰hrung und Landwirtschaft .................... 01, 08, 09, 10 327 735
12 Bundesministerium f¸r Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen ......................................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28 842 047
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19 5 751 445
15 Bundesministerium f¸r Gesundheit und
Soziale Sicherung ....................................... 01, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11 276 887
16 Bundesministerium f¸r Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07 213 805
17 Bundesministerium f¸r Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 01, 03, 04 100 333
19 Bundesverfassungsgericht .......................... 01 16 962
20 Bundesrechnungshof................................... 01, 03 88 377
23 Bundesministerium f¸r wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 01 44 973
30 Bundesministerium f¸r Bildung und For-
schung ......................................................... 01, 03 98 443
Summe........................................................ 15 643 857
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 7. Februar 2004
Auf Grund § 11 Zulassung und Veräußerung
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f, g, h, i, j, k, l, n § 12 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der
und Nr. 7 sowie des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Europäischen Union und mit der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften
und Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Abschnitt 2
Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgeset- Anerkennung und
zes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vor- Akkreditierung von Stellen zur
schriften vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574, Prüfung und Begutachtung von Fahrzeugen,
2003 I S. 276) und selbständigen technischen Einheiten und Bauteilen
– des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in § 13 Anerkennung und Anerkennungsstelle
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- § 14 Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Abschnitt 3
Wohnungswesen,
Akkreditierung von Stellen zur
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 7 in Verbindung mit Abs. 2a Kontrolle der Systeme zur Überwachung
des Straßenverkehrsgesetzes sowie des § 38 Abs. 2 der Übereinstimmung der Produktion
in Verbindung mit den §§ 39 und 51 des Bundes- § 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
Abschnitt 4
S. 3830)
Schlussvorschriften
verordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Krei- § 16 Harmonisierte Normen
se, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- § 17 Freistellungsklausel
nungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,
§ 18 Übergangsvorschriften
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1 Abschnitt 1
Verordnung E G - Ty p g e n e h m i g u n g
über die EG-Typgenehmigung für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge §1
(Krad-EG-TypV) Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung
Inhaltsübersicht von
1. zwei-, drei- und vierrädrigen Kraftfahrzeugen sowie
Abschnitt 1
2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und
EG-Typgenehmigung
Bauteilen
§ 1 Anwendungsbereich
nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parla-
§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
ments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typge-
§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung nehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeu-
§ 4 Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnun- ge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des
gen Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung Fassung. Die Richtlinie wird für die Zwecke dieser Ver-
§ 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion ordnung als Typgenehmigungsrichtlinie bezeichnet.
§ 7 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rück- (2) Die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 werden in nach-
nahme und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folge- stehende Klassen unterteilt:
maßnahmen
1. „Kleinkrafträder“ sind zweirädrige oder dreirädrige
§ 8 Widerspruch
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
§ 9 Besondere Verfahren Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
§ 10 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten und folgenden Eigenschaften:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 249
a) zweirädrige Kleinkrafträder (Klasse L1e): 6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;
Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbren- 7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit
nungsmotoren oder maximale Nenndauerleistung drei symmetrisch angeordneten Rädern, wobei diese
von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren; ein Vorderrad und zwei Hinterräder umfassen;
b) dreirädrige Kleinkrafträder (Klasse L2e): 8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotori-
schen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauer-
Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremd- leistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unter-
zündungsmotoren oder maximale Nutzleistung von stützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-
bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren digkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer
oder maximale Nenndauerleistung von bis zu 4 kW Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der
im Falle von Elektromotoren; Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird;
2. „Krafträder“ sind zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Bei- 9. selbständige technische Einheiten oder Bauteile für
wagen (Klasse L3e) oder mit Beiwagen (Klasse L4e) die unter den Nummern 1 bis 8 genannten Fahrzeuge.
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle
(4) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typ-
von Verbrennungsmotoren oder einer durch die Bau-
genehmigungsrichtlinie.
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h;
§2
3. „dreirädrige Kraftfahrzeuge“ sind mit drei symme-
trisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahr- Genehmigungsbehörde
zeuge (Klasse L5e) mit einem Hubraum von mehr als und Genehmigungsverfahren
50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
von mehr als 45 km/h;
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
4. „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ sind vierrädrige Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg Verbindung mit Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie.
(Klasse L6e), ohne Masse der Batterien bei Elektro-
fahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten (3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgese-
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und mit hene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Syste-
einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von me, selbständige technische Einheiten und Bauteile ent-
Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutz- fällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen be-
leistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbren- reits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
nungsmotoren oder mit einer maximalen Nenndauer-
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigen-
leistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
den Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehö-
Diese Fahrzeuge müssen den technischen Anforde-
rigen
rungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e
genügen, sofern in den in Anhang I der Typgeneh- 1. Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,
migungsrichtlinie genannten Einzelrichtlinien nichts
anderes vorgesehen ist; 2. Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbö-
gen nach den Artikeln 3 und 4 Abs. 4 der Typgenehmi-
5. „vierrädrige Kraftfahrzeuge“, außer solchen nach gungsrichtlinie,
Nummer 4, mit einer Leermasse von bis zu 550 kg bei
Fahrzeugen zur Güterbeförderung, im Übrigen von bis 3. Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3
zu 400 kg (Klasse L7e), ohne Masse der Batterien im der Typgenehmigungsrichtlinie oder
Falle von Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen 4. gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der
Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gel- Europäischen Union nach Artikel 11 der Typgenehmi-
ten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den gungsrichtlinie anerkannt hat,
technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahr-
zeuge der Klasse L5e genügen, sofern in den in An- einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,
hang I der Typgenehmigungsrichtlinie enthaltenen Ein- der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Typ-
zelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist. genehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muss
von einem Technischen Dienst nach näherer Bestim-
(3) Diese Verordnung gilt nicht für mung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden
sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung be-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h; antragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder
2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge; beim Hersteller vorzuführen ist.
(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-
3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behin-
Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vor-
derte Personen bestimmt sind;
handensein eines wirksamen Systems zur Überwachung
4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI
der Straße oder im Gelände bestimmt sind; der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür
notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bun-
5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen; desamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines Bauteil, bei dem es sich nicht um ein Originalteil aus der
anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn Baureihe des genehmigten Fahrzeugtyps handelt, das
diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wur- aber dem genehmigten Typ entspricht, hat der Inhaber
den. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der der EG-Typgenehmigung für diese Teile eine Überein-
Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemä- stimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil B der Typ-
ßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitäts- genehmigungsrichtlinie auszustellen und diese der selb-
managementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 ständigen technischen Einheit oder dem Bauteil beizufü-
oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Stan- gen; dies gilt nicht, wenn die Anbringung des Typgeneh-
dards erbringen, das migungszeichens nach der jeweiligen Einzelrichtlinie vor-
geschrieben ist.
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
(2) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermäch-
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15
tigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das
akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach
3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, auszufüllen; in diesem Fall hat er auf der Übereinstim-
die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mit- mungsbescheinigung zu vermerken, dass durch ihn ein
gliedstaates anerkannt wird, Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des
Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim-
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird mungsbescheinigung können auch von einem hierfür
nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit aner- durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-
kannt. treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung
nach Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie durch- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Ab-
führen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Ab- kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
satz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen. nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes
und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der
(7) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen be-
nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, vollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepu-
dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat blik Deutschland ansässig ist.
eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.
(3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine
selbständige technische Einheit oder ein Bauteil hat alle
§3 in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ herge-
Erteilung der EG-Typgenehmigung stellten selbständigen technischen Einheiten oder Bau-
teile nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie
(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, zu kennzeichnen.
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typ-
genehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller (4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung, die für eine
über ein wirksames System zur Überwachung der Über- selbständige technische Einheit oder ein Bauteil Verwen-
einstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typ- dungsbeschränkungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Typge-
genehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, nehmigungsrichtlinie enthält, hat nach Artikel 7 Abs. 5 der
dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstän- Typgenehmigungsrichtlinie mit jeder hergestellten selb-
digen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem ständigen technischen Einheit oder jedem Bauteil aus-
genehmigten Typ übereinstimmen. Hinsichtlich Inhalt führliche Angaben über die Beschränkungen und etwa
und Form der EG-Typgenehmigung gilt Artikel 5 der Typ- erforderliche Vorschriften über den Einbau mitzuliefern.
genehmigungsrichtlinie.
(5) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für eine
(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmun- selbständige technische Einheit, bei der es sich nicht um
gen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül- ein Originalteil aus der Baureihe des genehmigten Fahr-
lung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden zeugtyps handelt, hat nach Artikel 7 Abs. 6 der Typgeneh-
Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen. migungsrichtlinie jeder hergestellten selbständigen tech-
nischen Einheit ausführliche Angaben über die Zuord-
nung zu den Fahrzeugen, für die die Verwendung vorge-
§4 sehen ist, beizufügen.
Übereinstimmungs-
(6) Hinsichtlich der Ausführung des Typgenehmigungs-
bescheinigungen und Kennzeichnungen
zeichens gilt Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Teil A §5
der Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese Änderung der EG-Typgenehmigung
dem Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbe-
scheinigung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft-
Zweck wird sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz ent- fahrt-Bundesamt über jede Änderung zu den Angaben,
weder mit farbigen graphischen Darstellungen oder dem die im Beschreibungsbogen enthalten sind, zu unterrich-
Fahrzeugherstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen Tech-
ist. Für jede selbständige technische Einheit oder jedes nischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 251
dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bundesamt Artikel 10 Abs. 1 und 3 und Artikel 15 Abs. 3 der Typge-
darüber entscheiden, ob die Änderung Auswirkungen auf nehmigungsrichtlinie innerhalb eines Monats die erfor-
den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die Änderung derlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs,
Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen, so eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit
bedarf es für die notwendige Änderung oder Erweiterung oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung
der EG-Typgenehmigung eines Antrags an das Kraft- erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückge-
fahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt die nommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Im
Änderungen des EG-Tygenehmigungsbogens nach Maß- Falle des Erlöschens nach Absatz 2 erfolgt die Benach-
gabe des Artikels 9 Abs. 3 und 4 der Typgenehmigungs- richtigung nach Artikel 9 Abs. 5 der Typgenehmigungs-
richtlinie vor. richtlinie.
§6 §8
Sicherstellung der
Widerspruch
Übereinstimmung der Produktion
Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes
Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bautei- ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-
le nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbe-
es die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstim- hörde.
mung der Produktion mit dem genehmigten Typ erneut
sicherzustellen.
§9
§7 Besondere Verfahren
Nachträgliche Nebenbestimmungen, (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 15 Abs. 3
Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der und 4 sowie Artikel 16 der Typgenehmigungsrichtlinie
EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik
Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung
aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor- (2) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische
schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Einheiten und Bauteile, die in Kleinserien oder für die
Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder Bau- Bundeswehr, die Polizei, den Bundesgrenzschutz, den
teile je nach den Umständen nachträglich Nebenbestim- Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und
mungen anordnen. Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von
Artikel 15 Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungs-
(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
richtlinie hergestellt werden, können Allgemeine Be-
mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlini-
triebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulas-
en ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden
sungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundes-
Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgül-
amt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mit-
tiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs
gliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 15 Abs. 3
eines Fahrzeugs, einer selbständigen technischen Ein-
Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt wor-
heit oder eines Bauteils.
den ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulas-
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgeneh- sung im Inland anerkennen. Im Übrigen gilt Artikel 15
migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh- Abs. 3 Buchstabe a der Typgenehmigungsrichtlinie.
men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für
1. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten und Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Arti-
Bauteile mit einer Übereinstimmungsbescheinigung kel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie die
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 oder selbständige techni- amtliche Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme
sche Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebe- trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Arti-
nen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten Typ kel 16 Abs. 1 und 2 der Typgenehmigungsrichtlinie erlau-
übereinstimmen oder ben.
2. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder (4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische
Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefähr- Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 16 Abs. 3 der
den, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungs- Typgenehmigungsrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi-
bescheinigung oder einer vorgeschriebenen Kenn- gung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser
zeichnung versehen sind, oder Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur gilt Artikel 16 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie in
Überwachung der Übereinstimmung der Produktion Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie
nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Anglei-
in der vorgesehenen Weise anwendet. chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh- zeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), die zuletzt durch die
migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April
Artikel 4 Abs. 6, Artikel 6 Abs. 1 und 2, Artikel 9 Abs. 3, 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
§ 10 § 12
Zusammenarbeit mit den
EG-Typgenehmigungen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
aus anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typ-
genehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die
gelten nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Typgenehmi- zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
gungsrichtlinie auch im Inland. Europäischen Union oder die Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typge-
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr- nehmigungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum
zeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile ersuchen.
mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 Abs. 1
Satz 1 und 4 oder selbständige technische Einheiten oder
Bauteile mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung Abschnitt 2
nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann Anerkennung und Akkreditierung
das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständigen Stellen des von Stellen zur Prüfung und
Mitgliedstaates, in dem die EG-Typgenehmigung erteilt Begutachtung von Fahrzeugen,
wurde, um eine Prüfung gemäß Artikel 10 Abs. 2 bis 4 der selbständigen technischen
Typgenehmigungsrichtlinie ersuchen. Das Kraftfahrt- Einheiten und Bauteilen
Bundesamt kann die für die Zulassung und Überwa-
chung der Fahrzeuge im Inland zuständigen Stellen über
§ 13
das Ergebnis unterrichten.
Anerkennung und Anerkennungsstelle
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr- (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-
zeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile ten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in An-
des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenver- hang I der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Ein-
kehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach zelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtli-
Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie deren Veräuße- nien gemäß Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie als
rung zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland für die gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen,
Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen und müssen nach Artikel 14 der Typgenehmigungsrichtlinie
teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommis- anerkannt sein.
sion unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung
umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-
fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung
(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.
Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die
betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr § 14
gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der
Verfahren der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbo-
Anerkennung und Akkreditierung
te oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs
Monaten nicht überschreiten. Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung
über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahr-
zeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der
§ 11 jeweils geltenden Fassung.
Zulassung und Veräußerung
Abschnitt 3
Neue Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten
oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheini- Akkreditierung
gung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4 vorgeschrieben ist, von Stellen zur Kontrolle
dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur der Systeme zur Überwachung
veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Übereinstimmung der Produktion
einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach
Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind. § 15
Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die
Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur
Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert (1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von
oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der
entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und Produktion nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI
nach Artikel 7 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie Abschnitt 1.1 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollie-
gekennzeichnet sind; sofern die Einzelrichtlinie auch die ren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsyste-
Anbringung eines Typgenehmigungszeichens vorschreibt, me), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe
ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkredi-
Teil B der Typgenehmigungsrichtlinie entbehrlich. tiert sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 253
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Fahrzeugteile,
fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der die in den Anwendungsbereich einer Einzelrichtlinie fal-
Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Ertei- len, sind soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen
lung, Änderung, Beendigung und Überwachung der erlöschen, noch vier Jahre ab dem Zeitpunkt gültig, an
Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typ- dem die Einzelrichtlinie in Kraft getreten ist.
genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der
jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die
durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaa- Artikel 2
tes erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Abschnitt 4 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Schlussvorschriften sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie
§ 16 folgt geändert:
Harmonisierte Normen
Soweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Nor- 1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
men Bezug genommen wird, sind diese im Beuth-Verlag
GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen a) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederge-
legt. „3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. März 2002 über die Typgenehmigung für
§ 17 zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
Freistellungsklausel und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)“.
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-
desrepublik Deutschland und die Länder von allen b) In Satz 3 wird die Angabe „Betriebserlaubnisricht-
Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch linie 92/61/EWG“ durch die Angabe „Typgeneh-
die Ausübung der mit der Anerkennung oder Akkreditie- migungsrichtlinie 2002/24/EG“ ersetzt.
rung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befugnisse
verursacht werden.
2. § 22a Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
§ 18 „3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet
Übergangsvorschriften werden, deren Zulassung auf Grund eines Ver-
waltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mit-
(1) § 11 ist für neue Typen von Fahrzeugen, selbständi- gliedstaat der Europäischen Union bestätigt,
ge technische Einheiten und Bauteile ab dem 9. Novem- dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems,
ber 2003 anzuwenden. Das Kraftfahrt-Bundesamt ge- eines Bauteils oder einer selbständigen techni-
stattet jedoch auf Antrag des Herstellers die Verwendung schen Einheit die einschlägigen technischen
des früheren Musters der Übereinstimmungsbescheini- Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des
gung nach Anhang IV der EG-Richtlinie 92/61/ EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-
Nr. L 225 S. 72), die zuletzt durch die Richtlinie 2000/7/EG fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni
20. März 2000 (ABl. EG Nr. L 106 S. 1) geändert worden 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
ist, für einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten. oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG
(2) Vor dem 9. November 2003 erteilte EG-Typgeneh- Nr. L 225 S. 72) oder der Richtlinie 2002/24/EG
migungen für Fahrzeuge, Systeme, technische Einheiten des Europäischen Parlaments und des Rates
und Bauteile nach der EG-Richtlinie 92/61/EWG bleiben, vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für
soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen, zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und
weiterhin gültig. Ab dem 9. November 2004 müssen zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des
jedoch alle vom Hersteller ausgestellten Übereinstim- Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils gel-
mungsbescheinigungen dem in Anhang IV der Typgeneh- tenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie er-
migungsrichtlinie enthaltenen Muster entsprechen. füllt.“
(3) Vor dem 17. Juni 1999 gemäß § 20 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebs- 3. § 23 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
erlaubnisse für Fahrzeugtypen bleiben, soweit sie nicht
vorher aus anderen Gründen erlöschen, bis zum 16. Juni „Der Nachweis einer EG-Typgenehmigung ist bei
2003 gültig. Allgemeine Betriebserlaubnisse oder Allge- erstmaliger Zuteilung eines Kennzeichens durch Vor-
meine Bauartgenehmigungen nach § 22 oder § 22a der lage der nach den Richtlinien
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
a) 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)“
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit- ersetzt.
gliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nr. L 42 S. 1),
a) Die Übergangsvorschrift zu § 30a Abs. 3 (Bauart-
b) 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die bedingte Höchstgeschwindigkeit, maximales
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Drehmoment und maximale Nutzleistung des
Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72) oder Motors bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der
Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni
c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und
1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige
des Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-
oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) wird aufgehoben.
migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahr-
zeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/ b) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIb (Aner-
EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer kennung von Überwachungsorganisationen) wird
jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen wie folgt gefasst:
Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, so- „Anlage VIII b (Anerkennung von Überwachungs-
weit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor- organisationen)
lage des Fahrzeugbriefes erfolgt.“
Bis zum 1. Dezember 1999 erteilte Anerkennun-
gen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen
3a. In § 29 Abs. 10 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 (§ 29) sowie von Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Nr. 3
angefügt: oder 4) gelten auch für die Durchführung von
Sicherheitsprüfungen. Die Organisation darf die
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptunter-
von ihr mit der Durchführung von Hauptunter-
suchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn
suchungen betrauten Personen nur mit der
die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für
Durchführung der Sicherheitsprüfungen betrau-
die Zulassungsbehörde aus einem anderen amt-
en, wenn diese Personen hierfür besonders aus-
lichen Dokument ersichtlich ist.“
gebildet worden sind; die Betrauung ist der nach
1. zuständigen Anerkennungsbehörde mitzuteilen.
4. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Die Nummern 2.1 sowie 2.1a sind hinsichtlich der
gleichen Rechte und Pflichten nicht auf Überwa-
a) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: chungsorganisationen anzuwenden, die vor dem
„3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des 1. März 1999 amtlich anerkannt worden sind; für
Europäischen Parlaments und des Rates vom sie gilt Nummer 7.2.1 der Anlage VIII in der vor
18. März 2002 über die Typgenehmigung für dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung und tritt
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge Nummer 2.1a hinsichtlich der Vorschrift, dass die
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG Sachverständigen keiner anderen Organisation
des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)“. angehören dürfen, am 1. Januar 2000 in Kraft.
Eine mittelbare Trägerschaft bei einer anderen
b) In Satz 2 wird die Angabe „Betriebserlaubnisricht- Organisation ist zulässig, solange der Sachver-
linie 92/61/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie ständige und seine Angestellten nicht von dieser
2002/24/EG“ ersetzt. Organisation mit der Durchführung von Hauptun-
tersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicher-
heitsprüfungen und Abnahmen betraut sind. Die
5. In § 30a Abs. 3 werden die Wörter „Richtlinie
Nummer 6.4 tritt am 1. August 1999 in Kraft.“
92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die
Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige c) In den Übergangsvorschriften zu den Mustern 6
Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72)“ durch die bis 12 ist die Angabe „1. Oktober 2002“ jeweils
Wörter „Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen durch die Angabe „18. September 2002“ und in
Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über der Übergangsvorschrift zu den Mustern 6, 6a
die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige und 9 die Angabe „31. Dezember 2002“ durch die
Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie Angabe „31. März 2003“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 255
7. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt a) wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „AB“ werden wie folgt gefasst:
„AB Aschaffenburg
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II“.
bb) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „BM“ werden wie folgt gefasst:
„BM Erftkreis in Bergheim, Kreis“.
cc) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „FL“ werden wie folgt gefasst:
„FL Flensburg, Stadt
Anl. II, Gruppe I
Gruppe II
Gruppe IIIb“.
dd) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „KO“ werden wie folgt gefasst:
„KO Koblenz, Stadt
Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe Ia Buchstaben A, C, J, P, R jeweils von 1 bis 9
Buchstaben D, E, H, L, N, S, T, U, V, W, X, Y,
Z jeweils von 1 bis 99
Gruppe II
Gruppe IIIb
auslaufend:
Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe Ia ausgenommen Buchstaben A, C, J, P, R jeweils von 1 bis 9
ausgenommen Buchstaben D, E, H, L, N, S,
T, U, V, W, X, Y, Z jeweils von 1 bis 99
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des
Kreises Mayen-Koblenz in Koblenz)
Anl. II, Gruppe IIIa von A 1000 bis R 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des
Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Mayen)
Anl. II, Gruppe IIIa von S 1000 bis Z 9999
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde in Andernach)“.
ee) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „OF“ werden wie folgt gefasst:
„OF Offenbach am Main
Stadt, Anl. II, Gruppe I ausgenommen Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe IIIa
Offenbach in Dietzenbach
Kreis, Anl. II, Gruppe I Buchstaben B, F, G, I, O, Q
Gruppe II
Gruppe IIIb”.
ff) Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „PA“ werden wie folgt gefasst:
„PA Passau
Stadt, Anl. II, Gruppe Ia
Gruppe IIIa
Kreis, Anl. II, Gruppe Ib
Gruppe II“.
b) Abschnitt b) wird wie folgt geändert:
Die Angaben zum Unterscheidungszeichen „GEO“ werden wie folgt gefasst:
„GEO Gerolzhofen,Kreis
(Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises Schweinfurt)“.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
8. In Nummer 1.2 der Anlage VIII werden nach den Wör- Artikel 4
tern „der Verordnung über die EG-Typgenehmigung
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile“ die Wörter „ , der
Änderung der Verordnung
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zwei- über die EG-Typgenehmigung
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ eingefügt. für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
Die Verordnung über die EG-Typgenehmigung für
Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994
9. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3755), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Ver-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085), wird wie
folgt geändert:
„1. Allgemeines
Die Anerkennung von Überwachungsorganisatio- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
nen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, „(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmi-
Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen gung von
(im Folgenden als HU, AU und SP bezeichnet)
sowie Abnahmen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4) 1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und
(Organisationen) obliegt der zuständigen obers- mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
ten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahr-
oder nach Landesrecht zuständigen Stellen zeuge), die in einer oder in mehreren Stufen gefer-
(Anerkennungsbehörden).“ tigt werden, sowie
2. Systemen, Bauteilen und selbständigen techni-
b) Nummer 6.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schen Einheiten nach der Richtlinie 70/156/EWG
„Die vom Fahrzeughalter nach Nummer 6.2 zu des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung
entrichtenden Entgelte sind nach der Preisanga- der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
benverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-
von der Organisation in ihren Prüfstellen und – so- fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer
weit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in jeweils geltenden Fassung.
einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden – in Diese Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verord-
diesem bekannt zu machen.“ nung als Betriebserlaubnisrichtlinie bezeichnet.“
c) In Nummer 6.6 wird nach dem Wort „Kraftfahr- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
zeugsachverständigen“ ein Komma eingefügt a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
und das nach dem anschließenden Wort „die“
stehende Komma gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Qualitäts-
sicherungssystems“ durch die Wörter „eines
wirksamen Systems zur Überwachung der
Artikel 3
Übereinstimmung der Produktion“ ersetzt.
Änderung der Gebührenordnung bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
für Maßnahmen im Straßenverkehr
„Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis
Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord- kann der Antragsteller auch durch Vorlage
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das
1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 3 der Vorhandensein eines Qualitätsmanagement-
Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 43) geändert systems entsprechend EN ISO 9002-1994
worden ist, wird wie folgt geändert: oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwer-
tigen Standards erbringen, das
1. In der Überschrift zu Unterabschnitt A werden nach 1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizie-
den Wörtern „Verordnung über die EG-Typgenehmi- rungsstelle,
gung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,“ die Wörter 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt
„Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zwei- nach § 19 akkreditierten Zertifizierungsstel-
rädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge,“ eingefügt. le oder
3. von einer durch die zuständige Stelle eines
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert: anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zer-
tifizierungsstelle, die von der EG-Typge-
a) In der Gebührennummer 111.1.1 werden die Wör- nehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaa-
ter „gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/ tes anerkannt wird,
EWG“ durch die Wörter „ohne Vorlage aller rele-
vanten Systemgenehmigungen nach Einzelricht- ausgestellt ist.“
linien“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) In der Gebührennummer 112.1.3 werden die Wör-
ter „gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
70/156/EWG“ durch die Wörter „ohne Vorlage aller „(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt
relevanten Systemgenehmigungen nach Einzel- werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4
richtlinien“ ersetzt. Abs. 1 bis 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie vorlie-
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gen und der Antragsteller über ein wirksames Sys- Sind die betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in
tem zur Überwachung der Übereinstimmung der den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsbehörde
Produktion gemäß Anhang X der Betriebserlaub- nach § 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
nisrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, dass die verfahren. Verbote oder Beschränkungen dürfen die
herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.“
selbständigen technischen Einheiten jeweils mit
dem genehmigten Typ übereinstimmen.“ 6. § 19 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „müssen gemäß
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder vorzuhal- den Normen EN 45 012 (Ausgabe September
ten“ gestrichen. 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkredi-
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: tiert sein“ durch die Wörter „müssen gemäß den
Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN
„Die Übereinstimmungsbescheinigung muss 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein“
fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird ersetzt.
sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz ent-
weder mit farbigen graphischen Darstellungen b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach der Norm EN
oder dem Fahrzeugherstellerzeichen als Was- 45 003 (Ausgabe September 1989)“ durch die
serzeichen versehen ist.“ Wörter „nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März
1998)“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für 7. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne von Arti- „Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
kel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisricht- archivmäßig gesichert hinterlegt.“
linie die Weitergeltung einer nicht mehr gültigen Ge-
nehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der
Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.“ Artikel 5
5. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach der Verkündung
von Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Februar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten
des Staatsvertrages zwischen
dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz
über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 16. Februar 2004
Zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz wurde am 27. Mai
2003 der Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Saarlandes mit Gesetz
vom 10. September 2003 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2646) und der Landtag
des Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 16. Oktober 2003 (Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 294) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 am 1. Januar 2004 in Kraft
getreten (Bekanntmachung der Saarländischen Staatskanzlei vom 11. Dezem-
ber 2003 – Amtsblatt des Saarlandes S. 3044/Bekanntmachung des Ministeri-
ums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom 28. November
2003 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 397).
Die in Artikel 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen wurden in den in Ab-
satz 1 genannten Verkündungsblättern des Saarlandes und des Landes Rhein-
land-Pfalz veröffentlicht.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt
gemacht.
Berlin, den 16. Februar 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
v. K n o b l o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2004 259
Staatsvertrag
zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz
über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz schließen auf- Artikel 3
grund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes für die Bundes-
Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgren-
republik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt
ze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechts-
geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2863), und
änderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Ge-
der §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren bei sonsti-
schäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erho-
gen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Arti-
ben.
kel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I
S. 1325) nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 4
Artikel 1 Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemein-
den und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich
(1) Das Saarland tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und
Gebiet der Gemeinde Freisen die in der Anlage 1 dieses Staats- Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen
vertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Haupers- regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zu-
weiler ab. ständigen obersten Aufsichtsbehörden.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Saarland aus dem
Gebiet der Ortsgemeinde Herchweiler die in der Anlage 2 dieses Artikel 5
Staatsvertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gilt in den abzu-
Herchweiler ab. tretenden Gebieten jeweils das Recht des aufnehmenden Lan-
(3) Die Gebietsänderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie des und der dort zuständigen Gemeinden und Gemeindever-
die damit verbundene Änderung der Landesgrenze sind in der bände. Gleichzeitig tritt in den abzutretenden Gebieten das bis-
Anlage 3 dieses Staatsvertrags grafisch dargestellt. herige Landes- und Ortsrecht außer Kraft. Für die vor dem In-
krafttreten dieses Staatsvertrags entstandenen Rechte und
(4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieses Staatsver- Rechtsverhältnisse bleiben die bis dahin geltenden Vorschriften
trags. maßgebend.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
Abweichend von § 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren
tionsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Aus-
bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
fertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saar-
nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geht Verwaltungsver-
landes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.
mögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzu-
tretenden Gebieten jeweils entschädigungslos auf die im auf- (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Aus-
nehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in
öffentlichen Rechts über. Kraft.
Freisen, den 27. Mai 2003
Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Kurt Beck Peter Müller