3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zum Ausschluss von Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen
von den Einkommensanpassungen 2003/2004
(Anpassungsausschlussgesetz)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „16. September 2003“ durch die Angabe
„21. Dezember 2004“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „im Jahr 2004“ gestrichen.
2. In der Anlage IV Nr. 2 Bundesbesoldungsordnung B wird in dem Hinweis über
der Überschrift nach der Angabe „1. August 2004“ der Klammerzusatz „(gilt
im Jahr 2004 nicht für B 11)“ gestrichen und in der Tabelle bei der Besol-
dungsgruppe B 11 die Angabe „10 815,15“ durch die Angabe „10 353,56“
ersetzt.
Artikel 2
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 69e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die von den Erhöhungen 2003/2004 nach § 71 ausgenommenen Versor-
gungsempfänger beginnt die Verminderung nach Satz 1 am 1. Januar 2005
mit dem dritten Anpassungsfaktor.“
2. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „16. September 2003“ durch die Anga-
be „21. Dezember 2004“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „16. September 2003“ durch die Anga-
be „21. Dezember 2004“ ersetzt.
Artikel 3
In § 21a Abs. 5 Satz 2 des Bundesministergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 69e Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 69e Abs. 3 Satz 1 und 5“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3391
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften über die grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten
(EG-Prozesskostenhilfegesetz)*)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr
das folgende Gesetz beschlossen: noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden
können und wenn die Unterlassung der Rechts-
Artikel 1 verfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen
Änderung der Zivilprozessordnung Interessen zuwiderlaufen würde.“
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- 4. Nach § 1075 werden folgende Vorschriften angefügt:
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des „Abschnitt 3
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird
wie folgt geändert: Prozesskostenhilfe
nach der Richtlinie 2003/8/EG
1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 1075 folgende § 1076
Angaben angefügt:
Anwendbare Vorschriften
„Abschnitt 3
Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe
innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie
nach der Richtlinie 2003/8/EG
2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Ver-
§ 1076 Anwendbare Vorschriften besserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen
§ 1077 Ausgehende Ersuchen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung
gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozess-
§ 1078 Eingehende Ersuchen“. kostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26
S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114
2. Dem § 114 wird folgender Satz angefügt: bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes
„Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in- bestimmt ist.
nerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die § 1077
§§ 1076 bis 1078.“
Ausgehende Ersuchen
3. § 116 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (1) Für die Entgegennahme und Übermittlung von
„2. eine juristische Person oder parteifähige Vereini- Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschrei-
gung, die im Inland, in einem anderen Mitglied- tende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zustän-
staat der Europäischen Union oder einem ande- dig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohn-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungs-
Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und stelle). Die Landesregierungen können die Aufgaben
der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Be-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des zirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung
Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht
bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung
zuweisen. Sie können die Ermächtigung durch
gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derar- Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
tigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15). übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3393
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird er- das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Anträge
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anla-
des Bundesrates die in Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie gen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache
2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für An- begleitet sein. Eine Legalisation oder gleichwertige
träge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
und für deren Übermittlung einzuführen. Soweit Stan-
(2) Das Gericht entscheidet über das Ersuchen
dardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende
nach Maßgabe der §§ 114 bis 116. Es übersendet der
Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einge-
übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entschei-
führt sind, müssen sich der Antragsteller und die
dung.
Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
(3) Der Antragsteller erhält auch dann grenzüber-
(3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung
schreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist,
durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen,
dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshal-
wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder
tungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder
offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der
gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungs-
Richtlinie 2003/8/EG fällt. Sie kann von Amts wegen
bereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der
Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremd-
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
sprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorberei-
aufbringen kann.
tung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.
Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofor- (4) Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhil-
tige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 fe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der
Satz 2 und 3 statt. von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet
wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschrei-
(4) Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen
tende Prozesskostenhilfe als gestellt. Das Gericht hat
Übersetzungen der Eintragungen im Standardformu-
dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Vorausset-
lar für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der bei-
zungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden
zufügenden Anlagen
Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug dar-
a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der legt.“
zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der
Amtssprachen der Europäischen Union entspricht,
oder Artikel 2
b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelas- Änderung des Beratungshilfegesetzes
sene Sprache.
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des S. 689), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 19 des
Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag geändert:
erforderlich sind, beigefügt werden.
(5) Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung
und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation „Beratungshilfegesetz“ die Abkürzung „ – BerHG“
oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige angefügt.
Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichts-
stands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats. Die 2. Die Zwischenüberschriften „Erster Abschnitt Bera-
Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vor- tungshilfe“, „Zweiter Abschnitt Änderung von Bun-
liegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Überset- desgesetzen“ und „Dritter Abschnitt Schlussvor-
zungen. schriften“ werden gestrichen.
(6) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-
staats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe aufgrund 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
„§ 10
des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung
angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom
wenn der Antragsteller in einem entsprechenden 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum
deutschen Verfahren nach § 115 Abs. 1 und 2 als Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem
bedürftig anzusehen wäre. Absatz 4 Satz 1 gilt für die Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvor-
Übersetzung der Bescheinigung entsprechend. Die schriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen
Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32
des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der S. 15) wird Beratungshilfe gewährt
Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen
1. für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick
Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskosten-
auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,
hilfe.
2. für die Unterstützung bei einem Antrag nach
§ 1078
§ 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen
Eingehende Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen
ist.
(1) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei-
tende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder (2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenz- 2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
überschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivil-
„(3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
prozessordnung entsprechend.
die Prozesskostenhilfe und über die grenzüberschrei-
(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschrei- tende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen
tende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 be- Union nach der Richtlinie 2003/8/EG gelten in Verfah-
zeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2, ren vor den Gerichten für Arbeitssachen entspre-
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt chend.“
entsprechend.“
Artikel 5
4. §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
Änderung des Gerichtskostengesetzes
5. Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden die §§ 11 bis 14. Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:
Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 folgt gefasst: „Auslagen in weiteren Fällen“.
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie 2. § 28 wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
1. In § 20 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 ein-
gefügt: Auslagen in weiteren Fällen“.
„6. im Verfahren über die grenzüberschreitende Pro- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
zesskostenhilfe innerhalb der Europäischen „(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozess-
Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung kostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf
bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Voll- Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskos-
streckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozess- tenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Ausla-
ordnung obliegenden Entscheidungen; wird Pro- gen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von
zesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermitt-
Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterli- lung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder
che Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der
nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter Empfangsstelle abgelehnt wird.“
vorbehalten;“.
2. In § 24a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bera- Artikel 6
tungshilfe“ die Wörter „einschließlich der grenzüber- Änderung der Kostenordnung
schreitenden Beratungshilfe nach § 10 Abs. 4 des
Beratungshilfegesetzes“ angefügt. In § 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
Artikel 4 den ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einge-
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes fügt:
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der „1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), fe der Antragsteller, wenn der Antrag zurückgenom-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezem- men oder abgelehnt wird;“.
ber 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 7
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die grenz-
überschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220),
Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüber- wird wie folgt geändert:
schreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in der- 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 46
artigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU nach dem Wort „Auslagen“ die Wörter „und Aufwen-
Nr. L 32 S. 15).“ dungen“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3395
2. § 46 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Neufassung des Beratungshilfegesetzes
„§ 46 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Auslagen und Aufwendungen“. des Beratungshilfegesetzes in der vom Inkrafttreten die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: blatt bekannt machen.
„Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2
entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten Artikel 9
für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Über-
Inkrafttreten
setzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge be- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
schränkt.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Artikel 1
Regelungen in Bezug auf
Änderung des
Kinder eines Lebenspartners“.
Lebenspartnerschaftsgesetzes
b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar „(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für
2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel 11 des ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein
wie folgt geändert: Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren
gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,
durch Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
hörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.
a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an,
„(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner- ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebens-
schaft zu begründen, kann nicht auf Begründung partners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3
der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen entsprechend.
Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines
Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall
2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2,
„§ 5 § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2,
§ 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1
Verpflichtung zum
Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
Lebenspartnerschaftsunterhalt
sprechend.“
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch
ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaft- 5. § 10 wird wie folgt geändert:
liche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhal-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
entsprechend. „Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
§6 Großeltern zusammen, so erhält der Lebens-
partner auch von der anderen Hälfte den
Güterstand Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zu- Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen
gewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebens- würde.“
partnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes verein- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
baren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des
„Gehört der überlebende Lebenspartner zu
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
den erbberechtigten Verwandten, so erbt er
§7 zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm
aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als
Lebenspartnerschaftsvertrag
besonderer Erbteil.“
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts-
vertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen „Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als
Gesetzbuchs gelten entsprechend.“ gesetzliche Erben neben dem überlebenden
Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers
berufen, so erben der überlebende Lebenspartner
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3
„(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent- des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem
sprechend.“ Fall.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3397
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ gestri- § 16
chen.
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
6. § 12 wird wie folgt gefasst: (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung
der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unter-
„§ 12 halt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspart-
Unterhalt bei Getrenntleben ner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den
§§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürger-
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein
lichen Gesetzbuchs.
Lebenspartner von dem anderen den nach den Le-
bensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögens- (2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren
verhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unter- Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des
halt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspart-
und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.“ ner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle ande-
7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: ren gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem
früheren Lebenspartner vor.“
„§ 15
Aufhebung der Lebenspartnerschaft 8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt:
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines „§ 20
oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil
Versorgungsausgleich
aufgehoben.
(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft fin-
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,
det zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungs-
wenn
ausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit
und Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantra- wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
gen oder der Antragsgegner der Aufhebung begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die
zustimmt oder güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Aus-
gleich dieser Anrechte keine Anwendung.
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partner-
schaftliche Lebensgemeinschaft wieder her- (2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom
gestellt werden kann, Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft
begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf
die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den (3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7)
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des können die Lebenspartner durch eine ausdrückliche
anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschlie-
Härte wäre. ßen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Auf-
wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im hebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird.
Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen (4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des
Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürger- Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz zur Regelung
lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 der §§ 4 bis 6 und 8, das Versorgungsausgleichs-
Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebens- Überleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung
partner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn entsprechend anzuwenden.
und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar
außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner
darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben
Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung haben.
der Belange des Antragstellers ausnahmsweise gebo-
ten erscheint. Abschnitt 5
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei Übergangsvorschriften
einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft aus-
§ 21
geschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwi-
schen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht (1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im
und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt,
will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemein- so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes
schaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 3. § 1586a wird wie folgt geändert:
2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe“
bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts- jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
gericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft gefügt.
Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk „Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entspre-
die Lebenspartner wohnen. Die Erklärung muss nota- chende Anwendung.“
riell beurkundet werden. Haben die Lebenspartner die
Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das
4. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Amtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach
den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vor- „Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartner-
schriften der Zivilprozessordnung bekannt zu schaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners
machen. erforderlich.“
(3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar
5. In § 1770 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner
„Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“
bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-
eingefügt.
gericht erklären, dass die gegenseitige Unterhalts-
pflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5,
12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 gelten- 6. § 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
den Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Ab- „(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten ent-
satz 2 gilt entsprechend. sprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebens-
(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar partnerschaftsgesetzes.“
2005 begründet worden, können die Lebenspartner
bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts- 7. § 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
gericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer „(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbver-
Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach trag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Ver-
§ 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu beur- lobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
kundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern setzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.“
gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.
8. In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
(5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gericht- „unter Verlobten“ die Wörter „ , auch im Sinne des
liche Verfahren, die Ansprüche aus diesem Gesetz Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ eingefügt.
betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben
unberührt.“ Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2
Änderung Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, dert:
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie
folgt gefasst: „Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungs-
„§1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft“.
ausgleich und Rentensplitting“.
b) In den Angaben zu den §§ 8, 52 und 76c werden
2. § 1306 wird wie folgt gefasst:
jeweils die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
„§ 1306 c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe
Bestehende eingefügt:
Ehe oder Lebenspartnerschaft „§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Son-
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi- derfällen“.
schen einer der Personen, die die Ehe miteinander d) In der Angabe zu § 107 werden die Wörter „bei
eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe Wiederheirat von Witwen und Witwern“ gestri-
oder eine Lebenspartnerschaft besteht.“ chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3399
e) Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unter Ehe-
folgt gefasst: gatten“ gestrichen und nach den Wörtern „dem
„Dritter Unterabschnitt Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
Rentensplitting“.
d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
f) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst: zeit“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner-
„§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting schaftszeit“ eingefügt.
unter Ehegatten“.
7. In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
g) Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Anga-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
be eingefügt:
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
„§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern“. ner“ eingefügt.
2. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: 8. In § 66 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „unter Ehegat-
ten“ gestrichen.
„Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungs- 9. In § 76 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz, Abs. 4 und 6
ausgleich und Rentensplitting“. werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 10. In § 76c werden jeweils in der Überschrift und in den
Absätzen 1 bis 3 die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-
„§ 8 chen.
Nachversicherung, Versorgungs-
ausgleich und Rentensplitting“. 11. § 86 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „unter a) In Absatz 1 werden die Wörter „geschiedenen
Ehegatten“ gestrichen. Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ er-
setzt.
4. § 46 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
a) In Absatz 2b werden die Wörter „unter Ehegatten“ „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-
gestrichen. schaftszeit“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
12. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder
„(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem
Witwerrente gelten als Heirat auch die Begrün-
vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente
dung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch
oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspart-
eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer
ner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspart-
auch ein überlebender Lebenspartner und als
ner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute
Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung
Begründung einer Lebenspartnerschaft und als
oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die
erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute
Aufhebung oder Auflösung einer erneuten
Lebenspartnerschaft.“
Lebenspartnerschaft.“
13. In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ren-
5. § 47 wird wie folgt geändert: tensplittings“ und dem Wort „Rentensplitting“ die
a) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Ehegatten“ Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 14. In § 104 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“
„(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente eingefügt.
gelten als Scheidung einer Ehe auch die Auf-
hebung einer Lebenspartnerschaft, als geschie- 15. In § 105 werden die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-
dener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, chen.
als Heirat auch die Begründung einer Lebenspart-
nerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein
16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
überlebender Lebenspartner und als Ehegatte
auch der Lebenspartner.“ „§ 105a
Witwenrente und
6. § 52 wird wie folgt geändert: Witwerrente in Sonderfällen
a) In der Überschrift werden die Wörter „unter Ehe- Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für
gatten“ gestrichen. einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht,
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe- wenn
zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ 1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-
eingefügt. schaften eines Versicherten Anspruch auf eine
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegat- 25. § 187 wird wie folgt geändert:
ten besteht oder
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichs-
2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde.“ berechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Aus-
gleichsberechtigten“ ersetzt.
17. § 107 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wer-
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Wieder- den jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
heirat von Witwen und Witwern“ gestrichen. „oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste 26. § 210 wird wie folgt geändert:
Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach
einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Be- „3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspart-
gründung einer Lebenspartnerschaft nach einer nern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter
Ehe.“ allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente
wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber
18. In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein
Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen. überlebender Lebenspartner nicht vorhanden
ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungs-
19. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „unter betrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf
Ehegatten“ gestrichen. eine Beitragserstattung für einen überleben-
den Lebenspartner besteht nicht, wenn ein
Anspruch auf Beitragserstattung für eine
20. Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Witwe oder einen Witwer besteht.“
„Dritter Unterabschnitt
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
Rentensplitting“. Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
fügt.
21. § 120a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 27. § 225 wird wie folgt geändert:
„§ 120a a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
Grundsätze für das gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
Rentensplitting unter Ehegatten“. fügt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „bei Wiederheirat b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
von Witwen und Witwern“ gestrichen. zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.
22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:
„§ 120d 28. § 243 wird wie folgt geändert:
Rentensplitting unter Lebenspartnern a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das
(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, Wort „nicht“ durch das Wort „weder“ ersetzt und
dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „noch
erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.
Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Renten- b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Renten wegen
splitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für
des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten
aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht“
die Abänderung des Rentensplittings unter Lebens- durch die Wörter „auf Renten wegen Todes weder
partnern richtet sich nach den vorangegangenen ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine
Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als Witwe oder einen Witwer noch für einen über-
Eheschließung die Begründung einer Lebenspart- lebenden Lebenspartner des Versicherten aus
nerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als dessen Rentenanwartschaften besteht“ ersetzt.
Ehegatte ein Lebenspartner.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erklärt ist“
(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist die Wörter „oder wenn eine Lebenspartnerschaft
ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartner- begründet und diese wieder aufgehoben oder
schaft eine Ehe geschlossen wurde.“ aufgelöst ist“ eingefügt.
23. In § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten“ durch 29. In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
das Wort „Ausgleichsberechtigten“ ersetzt. dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaftszeit“ eingefügt.
24. In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ 30. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „geschiedenen
eingefügt. Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3401
31. In § 272 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils „(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat kei-
die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen. nen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe,
die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädig-
32. § 281a wird wie folgt geändert: ten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwen-
versorgung hat.“
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichs-
berechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Aus-
7. In § 40 werden nach dem Wort „Witwe“ die Wörter
gleichberechtigten“ ersetzt.
„oder der hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ 8. § 40a wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“
Artikel 4 die Wörter „oder hinterbliebene Lebenspart-
Änderung des ner“ und nach dem Wort „Ehemann“ die Wör-
Bundesversorgungsgesetzes ter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
eingefügt.
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspart-
zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom ner“ eingefügt.
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
dert: Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspart-
ner“ eingefügt.
1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c und Abs. 5 Satz 1
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
Buchstabe b sowie in § 16 Abs. 1 Buchstabe c wer-
„Witwe“ die Wörter „oder des hinterbliebenen
den jeweils nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und
Lebenspartners“ eingefügt.
hinterbliebenen Lebenspartnern“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwe“ die
2. In § 25 Abs. 2, § 25a Abs. 1 und 2, § 25b Abs. 5 Satz 2 Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
und § 30 Abs. 12 werden jeweils nach dem Wort eingefügt.
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt. 9. § 40b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ die
3. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „Witwen und Wit- Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
wer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer oder hinter- und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
bliebene Lebenspartner“ ersetzt. Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
4. In § 27c Satz 3 werden die Wörter „Schwerbeschä- „oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
digte oder Witwen“ durch die Wörter „Schwer-
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
beschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene
Wörter „ oder der Lebenspartner“ eingefügt.
Lebenspartner“ ersetzt.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
5. In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
eingefügt. „Witwen“ die Wörter „oder hinterbliebene
Lebenspartner“, nach dem Wort „Verheiratung“
6. § 38 wird wie folgt geändert: die Wörter „oder Begründung einer Lebenspart-
nerschaft“ und nach dem Wort „Witwe“ die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ter „oder einem hinterbliebenen Lebenspartner“
„Witwe“ ein Komma und die Wörter „der hinter- eingefügt.
bliebene Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspart-
„(2) Die Witwe oder der hinterbliebene ners“ eingefügt.
Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die
Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der 11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Schädigung geschlossen worden ist und nicht „(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der
dass nach den besonderen Umständen des Fal- Lebenspartnerschaft steht der frühere Ehegatte oder
les die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es Lebenspartner des Verstorbenen einer Witwe oder
der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn
oder der Begründung der Lebenspartnerschaft der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach
war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebens- ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus
partner eine Versorgung zu verschaffen.“ sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar
oder Lebenspartner nach den ehe- oder familien- erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene
rechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewe- Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen
sen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der
hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder
wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.
bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusam-
(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene
menhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstor-
Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem
benen, die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1
Gesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder
war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
Lebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1)
oder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen
gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entspre-
Grunde aufgehoben worden, so steht der frühere
chend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverhei-
Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne die Voraus-
ratung oder Begründung einer neuen Lebenspartner-
setzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hin-
schaft einen Anspruch auf Versorgung hätte.“
terbliebenen Lebenspartner gleich.“
13. § 48 wird wie folgt geändert:
12. § 44 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 44
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ ein
(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün- Komma und die Wörter „dem hinterbliebenen
dung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe Lebenspartner“ eingefügt.
oder im Falle der Verheiratung oder Begründung bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinter- Wörter „oder des hinterbliebenen Lebens-
bliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf partners“ eingefügt.
Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der
monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“
oder der Begründung der neuen Lebenspartner- ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen
schaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente Lebenspartner“ eingefügt.
bestand.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebens-
erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufge- partner“ eingefügt.
hoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wenversorgung wieder auf.
„Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün-
(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der dung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder
Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt im Falle der Verheiratung oder Begründung einer
worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen
aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum Lebenspartners gilt § 44 entsprechend.“
Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünf-
zigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente
anzurechnen. 14. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem
Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch „(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebens-
mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig- partnerschaft nur ein Partner anspruchsberech-
erklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung tigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das
der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei anzurechnende Einkommen beider Partner zu
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für
Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen
dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwal- nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.“
tungsakt rechtskräftig geworden ist.
b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan- gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ sowie
sprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebens- nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
partnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente Lebenspartner“ eingefügt.
(Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen
sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederauf- 15. In § 53 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
gelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners“
haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegs- eingefügt und das Wort „hinterlässt“ durch das Wort
opferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung „hinterlassen“ ersetzt.
einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wie-
deraufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem
16. Dem § 78a wird folgender Absatz 3 angefügt:
Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung
vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wie- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene
deraufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen, Lebenspartner entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3403
Artikel 5 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die
Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.
Änderung
sonstigen Bundesrechts 2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
(1) In § 25 Abs. 1, 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes eingefügt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 3. In § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geän- (11) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung
dert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990
jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 3b des
(2) In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsge- Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom wie folgt geändert:
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch das 1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe „Ehegatte,“ die
Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2546) geän- Angabe „Lebenspartner,“ eingefügt.
dert worden ist, werden nach dem Wort „war“ die Wörter
„ , eine Lebenspartnerschaft führt oder führte“ eingefügt. 2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
(3) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom
3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
die Angabe „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
durch das Gesetz vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder Verlobten“ 4. § 10 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „sowie gegenüber dem Verlobten, auch a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ ersetzt.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „verheira-
(4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in tete“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November nerschaft lebende“ eingefügt.
2004 (BGBl. I S. 2836) wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
Wörter „oder der Lebenspartnerin“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden
„2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kin- stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspart-
des, eines Elternteils oder des Lebenspartners ner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebens-
2 Arbeitstage,“. partnerschaft aufgehoben wurde.“
(5) In § 13 Abs. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung 5. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) wird nach dem Wort ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach dem
„Ehegatten“ die Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt. Wort „geheiratet“ die Wörter „oder die Lebenspartner-
schaft begründet“ eingefügt.
(6) In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 6. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 11 des a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „Ehegatten,“ „5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines
die Angabe „Lebenspartner,“ eingefügt. Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten
oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem
(7) In § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Arti- oder Familienangehörigen des Berechtigten
kel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I erhält;“.
S. 3926) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“
gatte“ die Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengeset- (12) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:
S. 3322) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Angabe „ , Lebenspartners“ eingefügt. 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch „5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines
Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten
S. 3177) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe- oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem
gatten“ die Angabe „ , Lebenspartners“ eingefügt. Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners
(10) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der oder Familienangehörigen des Berechtigten
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 erhält;“.
(BGBl. I S. 189), geändert durch die Verordnung vom b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“
15. März 2000 (BGBl. I S. 254), wird wie folgt geändert: die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
2. In § 3 Abs. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort (19) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein- vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt
gefügt. durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird die Angabe
3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
„(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des
Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine ent- (20) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Beurkundungsgeset-
sprechende Entschädigung nach den Vorschriften zes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, „2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren
wenn er am Dienstort des Ehegatten oder Lebens- Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des
partners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
an seinem Dienstort beschäftigt ist.“
(21) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
4. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe „Ehegatten,“ die blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
Angabe „des Lebenspartners,“ eingefügt. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
(13) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird
Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2360) wird wie folgt geändert: 1. In § 383 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Partei“
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Ver-
§ 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort sprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein- zu begründen,“ eingefügt.
gefügt. 2. § 661 wird wie folgt geändert:
2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
aa) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
3. § 15 wird wie folgt geändert: mern 3a bis 3d eingefügt:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaft-
„(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten ent- liches Kind, soweit nach den Vorschriften
sprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspart- des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
nerschaftsgesetzes und für Lebenspartner.“ das Familiengericht zuständig ist,
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. „3b. die Regelungen des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind, soweit nach
(14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apotheker- den Vorschriften des Bürgerlichen
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch zuständig ist,
Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S.1950) geändert worden ist, werden jeweils nach den „3c. die Herausgabe eines gemeinschaftli-
Wörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Lebens- chen Kindes, für das die elterliche Sorge
partnerschaft führt“ eingefügt. besteht,
(15) In § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in „3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 gemeinschaftliches minderjähriges Kind,“.
(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 8 des bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert eingefügt:
worden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet ist“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt“ eingefügt. „4a. den Versorgungsausgleich der Lebens-
partner,“.
(16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeuten-
gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt cc) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“
durch Artikel 11 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 gestrichen.
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“
Wörtern „verheiratet sind“ die Wörter „oder eine Lebens- durch die Angabe „Nr. 1 bis 9“ ersetzt.
partnerschaft führen“ eingefügt.
(22) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(17) In § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Aus- (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
übung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekannt- Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird
machung von 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt wie folgt geändert:
durch Artikel 11 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
1. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „sei-
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den
nem früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem
Wörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Lebens-
Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner“ ein-
partnerschaft führt“ eingefügt.
gefügt.
(18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom
2. § 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort
„Verlobten“ die Wörter „auch im Sinne des Lebenspart- „2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1
nerschaftsgesetzes“ eingefügt. bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3405
bezeichneten Lebenspartners in auf- und abstei- Angabe „§ 621g der Zivilprozessordnung“ ein Komma
gender Linie und voll- und halbbürtige Geschwis- und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 661
ter des Schuldners oder des in Nummer 1 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,“ eingefügt.
bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a
(27) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegat-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
ten oder Lebenspartner dieser Personen;“.
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
3. Dem § 318 wird folgender Absatz 3 angefügt: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geän-
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner
dert:
entsprechend.“
1. Dem Artikel 17b Abs. 1 werden die folgenden Sätze
(23) In § 52 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in der
angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes „Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor- anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen,
den ist, werden nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wör- wenn das Recht eines der Staaten, denen die Lebens-
ter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Ver- partner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
sprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft
begründen“ eingefügt. angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen
Lebenspartnern kennt. Kann ein Versorgungsaus-
(24) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
gleich hiernach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
eines Lebenspartners nach deutschem Recht durch-
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird
zuführen, wenn der andere Lebenspartner während
wie folgt geändert:
der Lebenspartnerschaftszeit eine inländische Versor-
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 gungsanwartschaft erworben hat, soweit die Durch-
Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung“ durch die Anga- führung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf
be „§ 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilpro- die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch
zessordnung“ ersetzt. während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Bil-
ligkeit nicht widerspricht.“
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung“ 2. In Artikel 51 werden nach den Wörtern „des Bürgerli-
durch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6 chen Gesetzbuchs“ die Wörter „oder des Lebenspart-
der Zivilprozessordnung“ ersetzt. nerschaftsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 641d oder (28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und
§ 644“ durch die Angabe „§ 644, jeweils auch in Ver- -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
bindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d“ ersetzt. chung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober
4. In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird folgen-
zu § 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand die Anga-
der Satz angefügt:
be „nach § 620 oder § 641d ZPO“ durch die Wörter
„über einstweilige Anordnungen in Familien- oder „Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entspre-
Lebenspartnerschaftssachen“ ersetzt. chend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
(25) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt (29) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbu-
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei- ches in der Fassung der Bekanntmachung vom
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird Artikel 12c des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
wie folgt geändert: S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 97 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Vermö- 1. Nach dem Wort „Verlobte“ werden die Wörter „ , auch
gensstand der Lebenspartner“ durch die Wörter im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-
„deren Güterstand“ ersetzt. fügt.
2. § 99 wird wie folgt geändert: 2. Nach den Wörtern „Ehegatten” werden jeweils die
Wörter „oder Lebenspartner” eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Schei-
dung oder Aufhebung einer Ehe“ gestrichen. (30) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwir-
te vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: dert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. Dezember
„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14
der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartner- folgende Angabe eingefügt:
schaftsgesetzes) entsprechende Anwendung.“
„§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene
3. In § 131a wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5“ durch Lebenspartner“.
die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5“ ersetzt.
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
(26) In § 24 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungs-
„§ 14a
gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember Renten wegen Todes
2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird nach der für hinterbliebene Lebenspartner
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten 1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
wegen Todes nach diesem Kapitel gelten ent- nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und hinterblie-
sprechend für hinterbliebene Lebenspartner. bene Lebenspartner“ eingefügt.
(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente 2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“
für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht, die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner“
wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften eingefügt.
eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente
oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.“ (34) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch
3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76 Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, S. 3022), wird wie folgt geändert:
§ 102 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort
„Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ 1. § 17 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
4. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 17
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Ver-
sorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern.“ Förderungsmaßnahmen für Witwen,
Witwer und hinterbliebene Lebenspartner“.
5. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
hinterbliebene Lebenspartner.“ „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebe-
ne Lebenspartner entsprechend.“
(31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen 2. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwern“
Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebens-
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Dezem- partnern“ eingefügt.
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden
jeweils nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe „und 3. In § 27 Nr. 3 werden die Wörter „Schwerbeschädigte,
§ 14a“ eingefügt und das Wort „gilt“ durch das Wort „gel- Witwen und Witwer“ durch die Wörter „Schwerbe-
ten“ ersetzt. schädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene
Lebenspartner“ ersetzt.
(32) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), 4. § 45 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwer“
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
ein Komma und die Wörter „hinterbliebene
dert:
Lebenspartner“ eingefügt.
1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
nach dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Witwern“
„hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt. ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen
Lebenspartnern“ sowie nach dem Wort „Witwer“
2. § 14 wird wie folgt geändert: ein Komma und die Wörter „hinterbliebene
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Witwer“ ein Lebenspartner“ eingefügt.
Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebens- (35) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
partner“ eingefügt. Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Witwen und 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Witwer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer und das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3299), wird
hinterbliebene Lebenspartner“ ersetzt. wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort 1. In § 63 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein- fügt:
gefügt.
„(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über
3. § 15 wird wie folgt geändert: Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gel-
ten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebens-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Witwer“
partner.“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebene
Lebenspartner“ eingefügt. 2. Dem § 65 wird folgender Absatz 7 angefügt:
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Witwe oder eines „(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn
Witwers“ durch die Wörter „Witwe, eines Witwers Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit
oder eines hinterbliebenen Lebenspartners“ dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf
ersetzt. eine Witwen- oder Witwerrente haben.“
(33) Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der 3. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984
(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 19 des „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebens-
wie folgt geändert: partner.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3407
(36) In § 22b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
nummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort Artikel 7
„Lebenspartnern“ eingefügt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 6 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (2) § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Arti-
Die auf Artikel 5 Abs. 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 28 und 32 kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am
bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver- 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen
(Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-
schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung oder den sonstigen durch Gesetz zugelasse-
Artikel 1 nen Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft
werden die Abschlüsse und Berichte von Unterneh-
Änderung des Handelsgesetzbuchs men, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei- Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft,
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird
1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
wie folgt geändert:
gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
1. In § 333 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör- 2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienst-
ter „oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis leistungsaufsicht oder
oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm
als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von 3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prü-
§ 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden fung).
ist,“ eingefügt.
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung,
wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der
2. Nach § 342a wird folgender Sechster Abschnitt ein- Prüfung besteht. Die stichprobenartige Prüfung er-
gefügt: folgt nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit
„Sechster Abschnitt dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen.
Prüfstelle für Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung zur Erteilung seines Einvernehmens auf
§ 342b die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
Prüfstelle für Rechnungslegung
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein- (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet
eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß
von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn
durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des
den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben über- Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist,
tragen. Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht
Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Ver- oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-
fahrensordnung gewährleistet, dass die Prüfung un- schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach
abhängig, sachverständig, vertraulich und unter Ein- § 260 des Aktiengesetzes reichen.
haltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt.
(4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch
Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung
die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter
sind vom Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer
men mit dem Bundesministerium der Finanzen zu ge-
sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung be-
nehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchfüh-
dienen, verpflichtet, richtige und vollständige Aus-
rung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. Das
künfte zu erteilen und richtige und vollständige Unter-
Bundesministerium der Justiz macht die Anerkennung
lagen vorzulegen. Die Auskunft und die Vorlage von
einer Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerken-
Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den
nung im amtlichen Teil des elektronischen Bundes-
Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der
anzeigers bekannt.
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
(2) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zuge- aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
hörige Konzernlagebericht eines Unternehmens im zur Verweigerung zu belehren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3409
(5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Er- grenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen
gebnis der Prüfung mit. Ergibt die Prüfung, dass die Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr
Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entschei- Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze
dung zu begründen und dem Unternehmen unter Be- des Satzes 1 steht.
stimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten
Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüf-
nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen,
stelle einverstanden ist.
soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden.
(6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden
Finanzdienstleistungsaufsicht über die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
1. die Absicht, eine Prüfung einzuleiten, menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inte-
einer Prüfung mitzuwirken, resse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die
von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind,
3. das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls da- die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen
rüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prü- betraut ist.
fungsergebnis einverstanden erklärt hat.
Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft. § 342d
(7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur Finanzierung der Prüfstelle
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflich- Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Er-
tet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verur- füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirt-
sachte Schäden nur bei Vorsatz. schaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundes-
einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
legung eines Unternehmens begründen, der für die Ver-
der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bun-
folgung zuständigen Behörde an. Tatsachen, die auf
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt
das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den
der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan
Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der
voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß
Wirtschaftsprüferkammer.
§ 17d Abs. 1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wo-
§ 342c bei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Be-
träge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem
Verschwiegenheitspflicht
betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundes-
(1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind ver- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu
pflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnis- berücksichtigen sind. Nach Ende des Haushaltsjahres
se des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.
bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unter- Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüf-
nehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt stelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der
nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungs- Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.
pflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse § 342e
verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten ver- Bußgeldvorschriften
letzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig
Gesamtschuldner. vorlegt.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
und die damit im Zusammenhang stehenden Pflicht-
verletzungen auf den in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundes-
verpflichtende Handlungen begangen worden sind, anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vor-
sätzlich gehandelt haben. Sind im Fall des Satzes 1
durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Hand- Artikel 2
lung mehrere Unternehmen geschädigt worden, be-
Änderung des Einführungs-
schränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Überstei-
gen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu Nach dem neunzehnten Abschnitt des Einführungs-
leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchst- gesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent- d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 eingefügt:
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
geändert worden ist, wird folgender zwanzigster Ab- „§ 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11“.
schnitt angefügt:
„Zwanzigster Abschnitt 2. Nach § 37m wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:
Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz „Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen
Artikel 56
(1) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des § 37n
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
Prüfung von Unternehmens-
des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 fin-
abschlüssen und -berichten
den erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres An-
wendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vor-
Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von schriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b
§ 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühes- Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu
tens ab dem 1. Juli 2005 statt. prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige
Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zu-
(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle
gehörige Konzernlagebericht von Unternehmen, deren
gemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 an einer
Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen,
inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder
die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch
geregelten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen
wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstan-
Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungs-
den sind.“
mäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Ge-
setz zugelassenen Rechnungslegungsstandards ent-
spricht.
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes § 37o
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be- Anordnung
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), einer Prüfung der Rechnungslegung
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok- und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
tober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geändert: (1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der
Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-
ten vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein
a) Nach der Angabe zu § 37m werden folgende An- öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich
gaben eingefügt: nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung
„Abschnitt 11 der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass
anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang
Überwachung von Unternehmensabschlüssen der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung
festgelegt werden. Geprüft wird nur der zuletzt fest-
§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen
gestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lage-
und -berichten
bericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss
§ 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle- und der zugehörige Konzernlagebericht; unbeschadet
gung und Ermittlungsbefugnisse der Bun- dessen darf die Bundesanstalt im Fall von § 37p Abs. 1
desanstalt Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der
Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1
§ 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist. Ord-
Anerkennung einer Prüfstelle net die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungs-
§ 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt legung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Be-
oder Prüfstelle richt gemäß § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhalten hat, so
kann sie ihre Anordnung und den Grund nach § 37p
§ 37r Mitteilungen an andere Stellen Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im elektronischen Bundesanzeiger
§ 37s Internationale Zusammenarbeit bekannt machen.
§ 37t Widerspruchsverfahren (2) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt
§ 37u Beschwerde“. findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit
gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist.
b) Die bisherige Angabe „Abschnitt 11“ wird durch
Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1
die Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.
des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden
c) Die bisherige Angabe „Abschnitt 12“ wird durch ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
die Angabe „Abschnitt 13“ ersetzt. Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3411
oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab- § 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die
schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betrof-
§ 260 des Aktiengesetzes reichen. fenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet
hat.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die
Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrich- § 37q
tungen und Personen bedienen.
Ergebnis der Prüfung
(4) Das Unternehmen im Sinne des § 37n, die Mit- von Bundesanstalt oder Prüfstelle
glieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine
(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,
Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den
dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die
Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-
Bundesanstalt den Fehler fest.
führung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit (2) Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unter-
dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht nehmen den von der Bundesanstalt oder den von der
der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen
die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der
geworden sind. Satz 1 gilt auch für die nach den Vor- Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat.
schriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzern- Die Bundesanstalt sieht von einer Anordnung nach
abschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Für Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der Ver-
das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Beleh- öffentlichung besteht. Auf Antrag des Unternehmens
rungspflicht gilt § 4 Abs. 9 entsprechend. kann die Bundesanstalt von einer Anordnung nach
Satz 1 absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet
(5) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen
ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu
nach Absatz 4 Verpflichteten haben den Bediensteten
schaden. Die Bekanntmachung hat unverzüglich im
der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Per-
elektronischen Bundesanzeiger sowie entweder in
sonen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein
erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das
elektronisch betriebenes Informationsverbreitungs-
Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu
system, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1
gestatten. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unterneh-
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
men, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
haben und die an einer inländischen Börse zur Teil-
nahme am Handel zugelassen sind, und Versiche-
§ 37p rungsunternehmen weit verbreitet ist, zu erfolgen.
Befugnisse der Bundesanstalt (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine
im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem
Unternehmen mit.
(1) Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige
Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt. § 37r
Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse Mitteilungen an andere Stellen
nach § 37o erst zu, wenn
(1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen dacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rech-
seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder nungslegung eines Unternehmens begründen, der für
mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie
ist, oder darf diesen Behörden personenbezogene Daten der
2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungs- Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder
ergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungs- die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
gemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüf- (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-
stelle bestehen. pflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschafts-
Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläu- prüferkammer. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines
tern und einen Prüfbericht vorzulegen. Unbeschadet Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche
von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jeder- Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zu-
zeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach ständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2
§ 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 83 gilt entsprechend.
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch-
führt oder durchgeführt hat und die Prüfungen densel- § 37s
ben Gegenstand betreffen.
Internationale Zusammenarbeit
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter
den Voraussetzungen des § 37o Abs. 1 Satz 1 die Ein- (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit
leitung einer Prüfung verlangen. mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die
Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungs-
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mit- legungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wert-
teilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und papiere zum Handel an einem organisierten Markt
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
zugelassen sind. Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 36b
dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1“ ein Komma angefügt.
Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 7 übermitteln. § 37o
cc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
Abs. 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich „c) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2
auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit Satz 1“.
nach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unterneh- b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 4
men, die in den Konzernabschluss eines solchen Satz 1 oder 2“ die Wörter „oder § 37o Abs. 5 Satz 1“
Unternehmens einbezogen sind, erstrecken. eingefügt.
(2) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union 5. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:
oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, „§ 45
um eine einheitliche Durchsetzung internationaler Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11
Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend
gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stel- Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom
len auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Ver- 21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden
fügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfäl- erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwen-
len getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen dung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zuge-
werden. wiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.“
(3) Die internationale Zusammenarbeit durch die
Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Artikel 4
Benehmen mit der Prüfstelle.
Änderung des
§ 37t Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Widerspruchsverfahren Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3
(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Recht- des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, wel- wird wie folgt geändert:
che die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses
Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es
nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Wider- a) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende An-
spruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. gaben eingefügt:
Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 „Sechster Abschnitt
und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
sprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Ab- Finanzierung gesonderter Aufgaben
weichendes geregelt ist. § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bun- § 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen
desanstalt nach § 37o Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 sowie
Abs. 4 und 5, § 37p Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prü-
und § 37q Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 hat keine auf- fungen
schiebende Wirkung. § 17d Gesonderte Umlage“.
b) Die bisherige Angabe „Sechster Abschnitt“ wird
§ 37u
durch die Angabe „Siebenter Abschnitt“ ersetzt.
Beschwerde
(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach die- 2. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Jahresschlussrechnung“
sem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Be- durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und „(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, ein-
Übernahmegesetzes gelten entsprechend.“ schließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bun-
desbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet,
3. Die bisherigen Abschnitte 11 und 12 werden die Ab- aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14
schnitte 12 und 13. bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit
in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.
4. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Bußgelder bleiben unberücksichtigt.“
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 14 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4 ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder eine
Abs. 3 Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a
Komma ersetzt. bis 17d stattfindet“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3413
5. Nach § 17 wird folgender Sechster Abschnitt ein- nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die
gefügt: Bundesanstalt von der Prüfstelle im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach § 37o Abs. 3 des Wertpapierhandels-
„Sechster Abschnitt
gesetzes oder von anderen Stellen, die im Rahmen
Finanzierung gesonderter Aufgaben solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig wer-
den, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz
§ 17a eigener Mitarbeiter. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung
Finanzierung gesonderter Aufgaben
durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Das
Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs- Bundesministerium kann die Ermächtigung durch
bereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
und zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach
Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und
nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des § 17d
Haushaltsplans einschließlich eines gesonderten Gesonderte Umlage
Stellenplans aus. Die Summe der Einnahmen und
Ausgaben der Prüfstelle sind in diesem Teil des Haus- (1) Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfass-
haltsplans zu berücksichtigen und ebenfalls geson- ten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Auf-
dert auszuweisen. Dieser Teil des Haushaltsplans wird gaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetz-
unter Berücksichtigung des nach § 342d Satz 2 des buchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, geson-
Handelsgesetzbuchs genehmigten Wirtschaftsplans derte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt
der Prüfstelle vom Verwaltungsrat gesondert festge- werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich
stellt. Die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge
werden entsprechend gesondert erfasst und einem des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapie-
eigenen Buchungskreislauf zugeordnet. Im Übrigen re im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
sind § 12 Abs. 1, 3 bis 5 und § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 delsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen
entsprechend anzuwenden. Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten
Markt zugelassen sind, nach einem geeigneten Ver-
§ 17b teilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inlän-
dischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach
Gebühren für gesonderte Amtshandlungen
den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-
(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im gesetzes beizutreiben. Für die Umlage können Min-
Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Ab- dest- und Höchstbeträge festgelegt werden. Im Hin-
schnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren blick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundes-
in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht anstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kos-
nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten ten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraus-
vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundes- sichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.
anstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist,
sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab. (2) Die inländischen Börsen haben der Bundes-
anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlage-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch vorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte
Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestän- zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundes-
de und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1 anstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die
durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur
Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszah-
Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlun- lung erforderlich ist.
gen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundes- (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage und
ministerium kann die Ermächtigung durch Rechts- der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen. Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den
Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das
§ 17c Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage,
Gesonderte
die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nach-
Erstattung bei gesonderten Prüfungen
weisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumnis-
Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahr- zuschläge und die Beitreibung sowie den Differenz-
nehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Um-
des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr lagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlun-
von den Unternehmen im Sinne des § 37n des Wert- gen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
papierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr buchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehm-
auf Verlangen vorzuschießen. Eine gesonderte Erstat- lich mit dem Bundesministerium der Justiz durch
tung von Kosten, die durch die Wahrnehmung der Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch
Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpa- Regelungen über die vorläufige Festsetzung des
pierhandelsgesetzes entstehen, findet nicht statt, Umlagebetrags vorsehen. Das Bundesministerium
wenn das Prüfungsergebnis der Bundesanstalt vom kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundes-
Prüfungsergebnis der Prüfstelle zu Gunsten des ministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf
betroffenen Unternehmens abweicht. Zu den Kosten die Bundesanstalt übertragen.
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch teilen, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne
die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum
vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Han- Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-
delsgesetzbuchs entstanden sind.“ sen sind.“
6. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-
Artikel 5a
schnitt.
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
7. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Pensionsrückstellungen“ In § 43a Abs. 4 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung in
durch das Wort „Pensionsrücklage“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert
Artikel 5 worden ist, werden die Wörter „Einrichtung oder“ durch
die Wörter „Einrichtung, als Angestellter einer nach
Änderung des Aktiengesetzes § 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundes-
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bun-
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes desministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt Prüfstelle oder als Angestellter“ ersetzt.
geändert:
Artikel 5b
1. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des Gerichtskostengesetzes
„Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 24 des
Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
Prüfung.“
wie folgt geändert:
2. Nach § 142 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
„(7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des folgt gefasst:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes „§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapier-
Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas- erwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wert-
sen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vor- papierhandelsgesetz“.
stand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 2. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prü-
fungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Ge- a) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m ein-
richt den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines gefügt:
Sonderprüfers mitzuteilen.“ „m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;“.
b) Die bisherigen Buchstaben m und n werden Buch-
3. Dem § 256 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: staben n und o.
„Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes aus- 3. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe „und n“ durch die An-
gegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel gabe „und o“ ersetzt.
im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind,
so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanz- 4. § 50 wird wie folgt geändert:
dienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige
Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.“ „§ 50
Beschwerdeverfahren
4. Nach § 261 wird folgender § 261a eingefügt: nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wert-
„§ 261a papiererwerbs- und Übernahmegesetz
Mitteilungen an die Bundes- und dem Wertpapierhandelsgesetz“.
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 48 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“ die
Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanz-
Angabe „und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandels-
dienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags
gesetzes“ eingefügt.
auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräf-
tige Entscheidung über die Bestellung von Sonder-
prüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräf- 5. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
tige gerichtliche Entscheidung über abschließende a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Haupt-
Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzu- abschnitt 6 Abschnitt 4 wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3415
„Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Ge- Artikel 5c
setz gegen Wettbewerbsbeschrän-
Änderung des
kungen, dem Aktiengesetz, dem Um-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
wandlungsgesetz, dem Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetz und Die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-
dem Wertpapierhandelsgesetz“. tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der Punkt am vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
Nummer 4 angefügt: (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
„4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1
WpHG.“
1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
schnitt 4 wird wie folgt gefasst: „6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,“.
„Abschnitt 4
2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7
Besondere Verfahren nach dem Gesetz und 8.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Artikel 6
und dem Wertpapierhandelsgesetz“.
Inkrafttreten
d) In Nummer 1643 werden im Gebührentatbestand
am Ende ein Komma und die Angabe „auch i. V. m. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
§ 37u Abs. 2 WpHG“ angefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 123a Bestehende öffentlich-rechtliche Versor-
das folgende Gesetz beschlossen: gungseinrichtungen
§ 123b Rückversicherungsunternehmen“.
g) Nach der Angabe zu § 123 wird folgende Zwi-
Artikel 1
schenüberschrift eingefügt:
Änderung
„VIIIa. Sicherungsfonds“.
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
h) Die Angaben zu den §§ 124 bis 133a werden wie
folgt gefasst:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I „§ 124 Pflichtmitgliedschaft
S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom § 125 Aufrechterhaltung der Versicherungs-
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän- verträge
dert:
§ 126 Sicherungsfonds
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 127 Beleihung Privater
a) Die Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst: § 128 Aufsicht
§ 129 Finanzierung
„§ 1a Öffentlich-rechtliche Versorgungsein-
richtungen“. § 130 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
b) Nach § 1a wird folgende Angabe eingefügt: § 131 Mitwirkungspflichten
„§ 1b Versicherungs-Holdinggesellschaften“. § 132 Ausschluss
c) Nach § 83 wird folgende Angabe eingefügt: § 133 Verschwiegenheitspflicht
§ 133a Zwangsmittel“.
„§ 83a Sonderbeauftragter“.
i) Nach § 144b wird folgende Angabe eingefügt:
d) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:
„§ 144c Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des
„§ 87 Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von Sicherungsfonds“.
Geschäftsleitern“.
e) Die Zwischenüberschrift vor § 119 und die Anga- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
ben zu den §§ 119 bis 121 werden wie folgt ge- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
fasst:
b) In Absatz 3 werden nach Nummer 4 folgende
„VIIa. Rückversicherungsaufsicht Nummern 4a und 4b eingefügt:
§ 119 Erlaubnis; Antrag; einzureichende Unter- „4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversor-
lagen gungseinrichtungen des Bundeseisenbahn-
§ 120 Zulässige Rechtsformen; Umfang der vermögens und die Postbeamtenkranken-
Erlaubnis kasse;
4b. die Versorgungsanstalt des Bundes und der
§ 121 Versagung der Erlaubnis“.
Länder, die Bahnversicherungsanstalt – Ab-
f) Nach § 121 werden folgende Angaben eingefügt: teilung B – und die Versorgungsanstalt der
Deutschen Bundespost;“.
„§ 121a Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
§ 121b Anlagegrundsätze 3. § 1a wird wie folgt gefasst:
§ 121c Widerruf der Erlaubnis „§ 1a
§ 121d Verordnungsermächtigung Öffentlich-rechtliche
Versorgungseinrichtungen
§ 121e Bestandsschutz
(1) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunter-
VIII. Übergangsvorschriften nehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen,
die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hin-
§ 122 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
terbliebenenversorgung zum Gegenstand haben,
§ 123 Sicherungsvermögensfähigkeit gelten nur § 13 Abs. 1, die §§ 14, 54 Abs. 4 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3417
Nr. 1 und Satz 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 55a sowie die 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein
§§ 81, 81a, 82, 83, 83a, 86, 88, 89 und 89a. oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-
gen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, oder
(2) Soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
einschließlich der rechtlich unselbstständigen kom- 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaft nachhal-
munalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen tig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder
und der Versorgungsanstalt des Bundes und der die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
Länder, im Wege der freiwilligen Versicherung Leis- Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
tungen der Altersvorsorge anbieten, ist für die diesen
§ 83a Abs. 2 gilt entsprechend.
Geschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und
Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband (5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 oder
einzurichten. Die Verbindlichkeiten und Vermögens- wenn Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig
werte werden ohne die Möglichkeit einer Übertra- gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen
gung getrennt von den anderen Geschäften der Ein- die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen
richtung verwaltet und organisiert. Auf den Abrech- Verordnungen oder gegen Anordnungen der Auf-
nungsverband finden die Vorschriften dieses Geset- sichtsbehörde verstoßen und trotz Verwarnung
zes über die Geschäfte der Pensionskassen mit Aus- durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortset-
nahme des § 156a entsprechend Anwendung; die zen, kann die Aufsichtsbehörde auch die Abberufung
Einrichtungen unterliegen insoweit auch der Ver- der Geschäftsleiter verlangen und ihnen die Aus-
sicherungsaufsicht. übung ihrer Tätigkeit untersagen.“
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der 5. § 6 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich- a) In Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 2 das Wort
rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne der „oder“ durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der
Absätze 1 und 2, die nicht der Landesaufsicht unter- Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende
liegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizu- Nummer 4 eingefügt:
stellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Errichtung der Unternehmen oder den zwi- „4. wenn es gemäß § 132 von dem Sicherungs-
schen den Unternehmen und ihren Trägern beste- fonds ausgeschlossen wurde.“
henden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
Wahrung der Belange der Versicherten nicht erfor-
derlich erscheint. „Ist ein gemäß § 124 sicherungspflichtiges Ver-
sicherungsunternehmen betroffen, informiert sie
(4) Für die nach Landesrecht errichteten und der zusätzlich den Sicherungsfonds.“
Landesaufsicht unterliegenden Versicherungsunter-
nehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im
6. In § 11a Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi-
Sinne der Absätze 1 und 2 kann das Landesrecht Ab-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
weichendes bestimmen.“
„stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen
4. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt: fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden
oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen
„§ 1b können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbe-
Versicherungs-Holdinggesellschaften hörde unverzüglich zu unterrichten.“
(1) Versicherungs-Holdinggesellschaften sind Un-
7. In § 12 Abs. 4a Satz 2 wird nach dem Wort „Für“ die
ternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit
Angabe „private Zahnersatzversicherungen nach
der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an
§ 58 Abs. 2 SGB V, für“ eingefügt.
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist. Für
Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückver-
sicherungsgeschäft betreiben, gelten nur die Vor- 8. In § 12b Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3
schriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1, 3
Rückversicherungsunternehmen. und 4“ ersetzt.
(2) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften gel-
ten neben den Absätzen 3, 4 und 5 nur die §§ 2, 7a 9. § 13a wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1 und 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5, a) In Absatz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten
die §§ 83, 84, 89a, 104 sowie 138 entsprechend; der Europäischen Gemeinschaft und den anderen
§ 81 Abs. 4 bleibt unberührt. Vertragsstaaten des EWR Abkommens“ durch die
(3) In den Fällen des § 104h kann die Aufsichts- Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaaten“ und die
behörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegen- Wörter „Mitgliedstaat oder Vertragsstaat“ durch
über der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesell- die Wörter „Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
schaft anordnen. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Mitglied-
(4) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die staat oder Vertragsstaat“ durch die Wörter „Mit-
Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft glied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.
nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zu-
stehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauf- 10. In § 13d wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
tragten übertragen, wenn eingefügt:
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
„2a. nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbe- rungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Ver-
trieb das Inkrafttreten sowie spätere Änderun- gütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das
gen der Geschäftsordnungen des Vorstandes Versicherungsunternehmen zur Zahlung der Vergü-
und des Aufsichtsrates unter Beifügung dieser tung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die
Unterlagen,“. Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vor-
schusszahlungen erbringen.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a werden die Wörter „mit Sitz in Mit- 16. In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Garantie-
glied- oder Vertragsstaats“ durch die Wörter „mit fonds“ durch das Wort „Sicherungsfonds“ ersetzt.
Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat“ er-
setzt. 17. § 87 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
anzeiger“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
„Widerruf der Erlaubnis,
Abberufung von Geschäftsleitern“.
12. In § 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird vor dem
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektronischen“ b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
eingefügt. „(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberu-
fung von Geschäftsleitern verlangen und diesen
13. § 81 wird wie folgt geändert: Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit
a) In Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz wird vor dem untersagen, wenn
Wort „Bundesanzeiger“ das Wort „elektroni- 1. ihr Tatsachen bekannt werden, die auch die
schen“ eingefügt. Versagung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1
b) Absatz 2a wird aufgehoben. Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden,
2. der Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfer-
14. § 83 Abs. 5 wird wie folgt geändert: tig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes,
gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4)“
erlassenen Verordnungen oder gegen Anord-
durch die Angaben „(§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2
nungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat
Nr. 6)“ ersetzt.
und trotz Verwarnung durch die Aufsichts-
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Versi- behörde dieses Verhalten fortsetzt.“
cherungsunternehmens“ die Wörter „und der Er-
füllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtun- 18. In § 88a wird vor dem Wort „Bundesanzeiger“ das
gen durch Versicherungsmakler im Sinne des § 1 Wort „elektronischen“ eingefügt.
Abs. 4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes vom
25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 19. § 89a wird wie folgt gefasst:
2003 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist,“ ein- „89a
gefügt.
Keine aufschiebende Wirkung
15. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
nahmen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 66
„§ 83a
Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder
Sonderbeauftragter § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse, die Abs. 4, §§ 83, 83a, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4
Organen eines Versicherungsunternehmens nach und 6, §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, bis 3 und Abs. 4, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit
ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83,
übertragen, wenn 83a Abs. 1 und 2, § 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1
bis 3, § 121a Abs. 3, § 121c Abs. 5 haben keine auf-
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein schiebende Wirkung.“
oder mehrere Geschäftsleiter die Voraussetzun-
gen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen,
20. In § 89b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2a“
2. das Versicherungsunternehmen nachhaltig gegen durch die Angabe „§ 83a“ ersetzt.
Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur
Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Ver- 21. § 104 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
ordnungen oder Anordnungen verstoßen hat,
oder „1. der Anzeigende oder, wenn er juristische Person
ist, ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Ver-
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die treter oder, wenn er eine Personenhandelsge-
dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus sellschaft ist, ein Gesellschafter nicht zuverläs-
den Versicherungsverträgen gefährdet ist. sig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf- Interesse einer soliden und umsichtigen Führung
tragten entstehenden Kosten einschließlich der die- des Erstversicherungsunternehmens zu stellen-
sem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versiche- den Ansprüchen genügt; dies ist auch der Fall,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3419
wenn der Erwerber der bedeutenden Beteiligung 9. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuver-
nicht darlegen kann, dass er über geeignete und lässigkeit und fachlichen Eignung der Ge-
ausreichende Mittel zur Umsetzung seiner schäftsleiter (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,
geschäftlichen Pläne für die Fortsetzung und die
Entwicklung der Geschäfte des Erstversiche- 10. sofern an dem Rückversicherungsunternehmen
rungsunternehmens verfügt und die Belange der bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3)
Versicherten ausreichend gewahrt sind; ferner gehalten werden
gilt § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz ent- a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der
sprechend,“. Beteiligungen,
22. In § 110a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des Absat- b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beur-
zes 2“ durch die Angabe „der Absätze 2 bis 2b“ teilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 ge-
ersetzt. nannten Anforderungen erforderlich sind,
c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse auf-
23. Nach § 118 wird folgende Abschnittsüberschrift ein- zustellen haben die Jahresabschlüsse der
gefügt: letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
„VIIa. Rückversicherungsaufsicht“. berichten von unabhängigen Abschlussprü-
fern, sofern solche zu erstellen sind und der
Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
24. Nach der neuen Überschrift „VIIa. Rückversiche- schem Recht keine Hindernisse entgegen-
rungsaufsicht“ werden folgende §§ 119 bis 121e ein- stehen, und
gefügt:
„§ 119 d) sofern diese Inhaber Konzernen angehören
die Angabe der Konzernstruktur und, sofern
Erlaubnis; Antrag; solche Abschlüsse aufzustellen sind, die
einzureichende Unterlagen konsolidierten Konzernabschlüsse der letz-
(1) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz oder ten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungs-
Hauptverwaltung im Inland, die ausschließlich die berichten von unabhängigen Abschlussprü-
Rückversicherung betreiben, bedürfen zur Aufnah- fern, sofern solche zu erstellen sind und der
me oder Erweiterung des Geschäftsbetriebs der Herausgabe an den Antragsteller nach deut-
Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. schem Recht keine Hindernisse entgegen-
stehen,
(2) Mit dem Antrag auf Erlaubnis ist ein Tätigkeits-
plan vorzulegen. Der Tätigkeitsplan umfasst 11. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Ver-
bindung (§ 121 Abs. 3) zwischen dem Rückversi-
1. die Satzung,
cherungsunternehmen und anderen natürlichen
2. eine Darstellung des Zwecks und der Einrich- Personen oder Unternehmen hinweisen.
tung des Unternehmens sowie des Gebietes des
beabsichtigten Geschäftsbetriebs, (3) Im Rahmen der Darstellung des beabsichtig-
ten Geschäftsbetriebs ist nachzuweisen, dass
3. eine geschätzte Bilanz und eine geschätzte Ge- Eigenmittel in Höhe des Mindestbetrages des Garan-
winn- und Verlustrechnung für das erste Ge- tiefonds (§ 121d) zur Verfügung stehen. Ihre Zusam-
schäftsjahr, mensetzung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die
4. Angaben darüber, welche Risiken im Wege der ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vorzulegen
Rückversicherung gedeckt werden sollen, die über die Aufwendungen für Rückversicherungsprovi-
Arten von Rückversicherungsverträgen, welche sionen und die sonstigen laufenden Aufwendungen
das Rückversicherungsunternehmen mit den für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts,
Vorversicherern zu schließen beabsichtigt, die voraussichtlichen Beiträge, die voraussichtlichen
Aufwendungen für Versicherungsfälle und die
5. Unternehmensverträge der in den §§ 291 voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei sind die Ver-
und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art, hältnisse darzulegen, aus denen sich die künftigen
6. eine Übersicht über die Verträge, durch die die Verpflichtungen des Unternehmens als dauernd
Bestandsverwaltung, die Leistungsbearbeitung, erfüllbar ergeben sollen, insbesondere welche finan-
das Rechnungswesen, die Vermögensanlage ziellen Mittel voraussichtlich zur Verfügung stehen
oder die Vermögensverwaltung eines Rückver- werden, um die Verpflichtungen aus den Verträgen
sicherungsunternehmens ganz oder zu einem und die Anforderungen an die Kapitalausstattung zu
wesentlichen Teil einem anderen Unternehmen erfüllen.
auf Dauer übertragen werden soll (Funktions-
ausgliederung), § 120
7. Angaben über Art und Umfang der beabsichtig- Zulässige
ten Retrozession, Rechtsformen; Umfang der Erlaubnis
8. eine Schätzung der für den Aufbau der Verwal- (1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaften,
tung erforderlichen Aufwendungen; das Unter- Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie
nehmen hat nachzuweisen, dass die dafür erfor- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
derlichen Mittel (Organisationsfonds) zur Verfü- Rechts erteilt werden. Der Ort der Hauptverwaltung
gung stehen, muss im Inland gelegen sein.
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(2) Die Erlaubnis wird ohne Beschränkung erteilt, Staat ihres Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung
wenn sich nicht aus Antrag oder Tätigkeitsplan nicht wirksam beaufsichtigt werden und deren
etwas anderes ergibt. zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigen-
den Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
(3) Antrag und Tätigkeitsplan können beschränkt
nicht bereit ist.
werden auf die Schaden- und Unfallrückversiche-
rung einschließlich der Personenrückversicherung, Die Erlaubnis kann ferner versagt werden, wenn ent-
soweit sie nicht Lebensrückversicherung ist (Nicht- gegen § 119 Abs. 2 der Antrag keine ausreichenden
lebensrückversicherung), oder die Lebensrückver- Angaben oder Unterlagen enthält.
sicherung. (3) Eine enge Verbindung ist gegeben, wenn ein
(4) Die Erlaubnis kann unter Auflagen und Bedin- Rückversicherungsunternehmen und eine andere
gungen erteilt werden. natürliche Person oder ein anderes Unternehmen
verbunden sind
§ 121
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten
Versagung der Erlaubnis durch ein oder mehrere Tochterunternehmen
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des
Kapitals, der Stimmrechte einer Versicherungsak-
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass tiengesellschaft oder des Gründungsstocks eines
die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder
Abs. 1 nicht erfüllen, oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels
2. Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtferti- eines gleichartigen Verhältnisses oder als
gen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili- Schwesterunternehmen. Schwesterunternehmen
gung (§ 7a Abs. 2) an dem Rückversicherungsun- sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutter-
ternehmen oder, wenn er eine juristische Person unternehmen haben.
ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 2
Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsge-
genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt
sellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuver-
werden.
lässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im
Interesse einer soliden und umsichtigen Führung § 121a
des Rückversicherungsunternehmens zu stellen- Laufende Rechts- und Finanzaufsicht
den Ansprüchen genügt; dies gilt auch dann,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (1) Für die in § 119 Abs. 1 genannten Unterneh-
er die von ihm aufgebrachten Mittel für den men gelten neben den Vorschriften dieses Ab-
Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine schnitts nur die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, die
Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straf- §§ 55 bis 59, 83, 84, 86, 89a, 101 bis 103, 150
tatbestand erfüllt, oder und 156 Abs. 2. Die §§ 2, 3, 4, 53c Abs. 1 und 3 bis 4,
§§ 81b, 83a Abs. 1 und 2 und § 104 gelten entspre-
3. nach den zusammen mit dem Antrag nach § 119 chend. Für Unternehmen, die die Rechtsform eines
Abs. 2 und 3 eingereichten Informationen und Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und
Unterlagen die Verpflichtungen aus den Rückver- ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gel-
sicherungsverhältnissen nicht genügend als dau- ten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40
ernd erfüllbar dargetan sind. Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, §§ 42, 43, 45
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Tat- bis 52, 87 Abs. 5. § 34 Satz 1 gilt entsprechend auch
sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirk- für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen,
same Aufsicht über das Rückversicherungsunter- soweit es sich bei diesen um Versicherungsaktienge-
nehmen beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere sellschaften handelt.
der Fall, wenn (2) Änderungen bezüglich der Angaben nach
1. das Rückversicherungsunternehmen mit anderen § 119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der
Personen oder Unternehmen in einen Unterneh- Umwandlung eines Rückversicherungsunterneh-
mensverbund eingebunden ist oder in einer mens nach § 1 des Umwandlungsgesetzes sind der
engen Verbindung zu einem solchen steht, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder (3) Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den
mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine Unternehmen, den Mitgliedern des Vorstandes
wirksame Aufsicht über das Rückversicherungs- sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die
unternehmen beeinträchtigt, oder Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anord-
nungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
2. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche-
um sicherzustellen, dass die Gesetze, die für den
rungsunternehmen beeinträchtigt wird wegen der
Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts gelten,
für solche Personen oder Unternehmen gelten-
und die aufsichtsbehördlichen Anordnungen ein-
den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines
gehalten werden, dass insbesondere die Rückver-
Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 2
sicherungsunternehmen jederzeit in der Lage sind,
und 3, oder
ihre Verpflichtungen aus den Rückversicherungsver-
3. eine wirksame Aufsicht über das Rückversiche- hältnissen zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde kann
rungsunternehmen dadurch beeinträchtigt wird, Anordnungen nach Satz 1 auch unmittelbar gegen-
dass solche Personen oder Unternehmen im über anderen Unternehmen treffen, soweit sie für ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3421
Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten wahr- (3) Nach dem Widerruf der Erlaubnis dürfen keine
nehmen, die Gegenstand eines Vertrages über Funk- neuen Rückversicherungsverträge mehr abge-
tionsausgliederungen (§ 119 Abs. 2 Nr. 6) sein kön- schlossen und früher abgeschlossene nicht erhöht
nen. oder verlängert werden.
§ 121b (4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die Auf-
sichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet sind,
Anlagegrundsätze
die Interessen der Vorversicherer an der Durchsetz-
Für die Vermögensbestände, die der dauernden barkeit ihrer Forderungen zu wahren. Insbesondere
Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückver- kann sie die freie Verfügung über Vermögensgegen-
sicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit stände des Unternehmens einschränken oder unter-
der Maßgabe entsprechend, dass die Angemessen- sagen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten
heit der Mischung und Streuung unter Berücksichti- Personen übertragen.
gung der Besonderheiten des jeweiligen Rückver-
(5) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen
sicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei
bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 121
sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte
Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie stattdes-
Finanzsituation des Unternehmens und dessen Kon-
sen die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen,
zernstruktur zu beachten. Zu den Vermögensbestän-
auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und
den im Sinne des Satzes 1 gehören Vermögenswerte
diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer
in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellun-
Tätigkeit untersagen. Sie kann ferner die Abberufung
gen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen
verlangen und die Ausübung der Tätigkeit unter-
entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsab-
sagen, wenn der Geschäftsleiter vorsätzlich oder
grenzungsposten; die Anteile der Retrozessionare
leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Geset-
bleiben außer Betracht. Bei der Ermittlung der
zes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes
sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Ver-
erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen
bindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen
der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und trotz Ver-
die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestell-
warnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhal-
te Bardepots erfolgt.
ten fortsetzt.
§ 121c
§ 121d
Widerruf der Erlaubnis
Verordnungsermächtigung
(1) Die Erlaubnis für den Betrieb der Lebensrück-
Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
versicherung, der Nichtlebensrückversicherung oder
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
für den gesamten Geschäftsbetrieb ist zu widerrufen,
des Bundesrates Vorschriften für Unternehmen im
wenn das Rückversicherungsunternehmen aus-
Sinne des § 119 Abs. 1 zu erlassen
drücklich auf sie verzichtet. Sie ist ferner zu wider-
rufen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der 1. über die Berechnung und Höhe der Solvabilitäts-
Widerruf der Erlaubnis steht den im Rahmen des spanne und
Insolvenzverfahrens erforderlichen Rechtshandlun-
gen des Rückversicherungsunternehmens nicht ent- 2. über den für die Lebensrückversicherung und für
gegen. Sie soll widerrufen werden, wenn das Rück- die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden
versicherungsunternehmen Mindestbetrag des Garantiefonds nach Maßgabe
der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli
1. seit der Erteilung binnen zwölf Monaten von ihr 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
keinen Gebrauch gemacht hat oder tungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung
2. seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbe-
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. EG
trieb eingestellt hat.
Nr. L 228 S. 3), zuletzt geändert durch die Richt-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis für linie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments
den Betrieb der Lebensrückversicherung, der Nicht- und des Rates vom 5. März 2002 (ABl. EG Nr. L 77
lebensrückversicherung oder für den gesamten S. 17), sowie
Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn das Unterneh-
3. darüber, wie für die Lebensrückversicherung
men
nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaub- errechnet werden und in welchem Umfang sie auf
nis nicht mehr erfüllt, die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds
angerechnet werden dürfen nach Maßgabe der
2. in schwerwiegender Weise Verpflichtungen ver- Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Par-
letzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen, laments und des Rates vom 5. November 2002
3. voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345
sein wird, seine Verpflichtungen gegenüber den S. 1).
Vorversicherern zu erfüllen, oder § 121e
4. außerstande ist, innerhalb der gesetzten Frist die Bestandsschutz
im Solvabilitätsplan oder im Finanzierungsplan
entsprechend § 81b Abs. 1 oder 2 vorgesehenen Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückver-
Maßnahmen durchzuführen. sicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer,
Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichts- der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und
behörde registriert sind, gilt die Erlaubnis (§ 119 sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstig-
Abs. 1) im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs ter Personen dient.
als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschrän-
(2) Pensionskassen können einem Sicherungs-
kung der laufenden Aufsicht.“
fonds freiwillig beitreten. Zur Gewährleistung ver-
gleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann
25. Nach § 123 werden folgende Vorschriften eingefügt: der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen abhängig machen.
„§ 123a
§ 125
Bestehende
Aufrechterhaltung
öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
der Versicherungsverträge
Einrichtungen, die am 21. Dezember 2004 die in (1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die
§ 1a Abs. 2 genannten Geschäfte betreiben, haben Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 bei einem
die Anforderungen dieses Gesetzes und seiner Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mit-
Durchführungsverordnungen spätestens bis zum glied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine
23. September 2010 zu erfüllen. Anzeige gemäß § 88 Abs. 2 eines solchen Versiche-
§ 123b rungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Fest-
stellung dem Sicherungsfonds und informiert hier-
Rückversicherungsunternehmen über das betroffene Versicherungsunternehmen.
(1) Unternehmen im Sinne des § 121e haben der (2) Sofern andere Maßnahmen zur Wahrung der
Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 Belange der Versicherten nicht ausreichend sind,
den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des
Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß § 119 gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen mit
Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen. den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen
Verträgen erforderlichen Vermögensgegenstände
(2) Für Unternehmen im Sinne des § 121e finden auf den zuständigen Sicherungsfonds an.
§ 120 Abs. 1 Satz 1 und § 121b erst Anwendung ab
dem 1. Januar 2005. § 121a Abs. 1, soweit er auf (3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden
§ 53c Abs. 1 und 3 bis 4, § 81b verweist, findet für Unternehmens aus den Versicherungsverträgen
diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhält-
2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis nis zu den Versicherungsnehmern auf den Siche-
zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe rungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetz-
der entsprechenden Anwendung des § 1 der Verord- buchs ist nicht anzuwenden.
nung über die Kapitalausstattung von Versiche- (4) Der Sicherungsfonds verwaltet die übernom-
rungsunternehmen (Kapitalausstattungs-Verord- menen Verträge gesondert von seinem restlichen
nung) vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in Vermögen und legt über sie gesondert Rechnung. Er
der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 ermittelt unverzüglich den für die vollständige Be-
(BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem deckung der Verpflichtungen aus den Versiche-
genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. rungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt ge-
Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsun- eignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit.
ternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 gerin- § 7 Abs. 2, §§ 11a bis 11c, 12, 12a, 12b, 12f, 13d Nr. 7
ger sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das und 8, §§ 54, 54d Satz 1, §§ 55a, 56a und 81d gelten
Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabiltäts- insoweit entsprechend; § 81c findet auf die von den
spanne nicht weiter unterschritten werden.“ Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge
Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festge-
stellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen
26. Nach § 123b wird folgende Überschrift eingefügt: Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das
„VIIIa. Sicherungsfonds“. dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte
Kapital an die einzahlenden Versicherungsunterneh-
men zurückgewährt wurde.
27. Nach der neuen Überschrift „VIIIa. Sicherungsfonds“
(5) Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass die
werden folgende §§ 124 bis 133a eingefügt:
Mittel des Sicherungsfonds gemäß § 129 Abs. 4
„§ 124 bis 5a nicht ausreichen, um die Fortführung der Ver-
träge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde
Pflichtmitgliedschaft bei Lebensversicherungsunternehmen die Verpflich-
tungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der
(1) Unternehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 oder
vertraglich garantierten Leistungen herab. Die Auf-
§ 105 Abs. 2 zum Geschäftsbetrieb in den Versiche-
sichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen,
rungssparten 19 bis 23 (Lebensversicherer) oder
um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vor-
zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung
zeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.
gemäß § 12 (Krankenversicherer) zugelassen sind,
mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, (6) Der Sicherungsfonds kann den Versicherungs-
müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem bestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3423
Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen 2. sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
übertragen; für diese Übertragung gilt § 14 entspre- dige Ausstattung und Organisation, insbesondere
chend. Der Sicherungsfonds kann die Versiche- für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbei-
rungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der tung und die Verwaltung der Mittel verfügt und
zu übertragenden Verträge bei der Übertragung dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens
ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmen- 1 Million Euro vorhält,
den Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortfüh-
rung der Verträge beim übernehmenden Versicherer 3. sie nachweist, dass sie zur Organisation ins-
zweckmäßig und für die versicherten Personen besondere der Beitragseinziehung, der Leis-
zumutbar ist. Die Änderung wird wirksam, wenn sie tungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel
unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß
Versicherten angemessen berücksichtigt und ein un- § 125 Abs. 2 in der Lage ist.
abhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraus- Auch ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen kann
setzungen erfüllt sind. Für den Treuhänder gelten die beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach
§§ 11b und 12b Abs. 5 entsprechend. Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finan-
(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung zen die Genehmigung der Satzung und von Sat-
auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum zungsänderungen der juristischen Person vorbehal-
Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungs- ten.
unternehmens.
(2) Im Falle der Beleihung nach Absatz 1 tritt die
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und
Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine auf- Pflichten der jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 126
schiebende Wirkung. Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Übertragung der Ver-
mögensmasse erfolgt nicht.
§ 126
Sicherungsfonds § 128
(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden Aufsicht
ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und
ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als Die Sicherungsfonds unterliegen der Rechts- und
nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes Fachaufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt
errichtet. Die Sicherungsfonds können im Rechts- hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ord-
verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Siche-
rungsfonds gefährden können. Die Bundesanstalt
(2) Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz kann Anordnungen treffen, die geeignet und erfor-
der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der ver- derlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu
sicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonsti- verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber
ger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Per- den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungs-
sonen. Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiter- rechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. Im Übrigen gelten
führung der Verträge eines betroffenen Versiche- für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses
rungsunternehmens. Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein
(3) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt.
die Sicherungsfonds. Für die Verwaltung erhält sie § 129
eine kostendeckende Vergütung aus den Sonder-
vermögen. Finanzierung
(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungs- (1) Die Versicherungsunternehmen, die einem
akte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundes- Sicherungsfonds angehören, sind verpflichtet, Bei-
anstalt. träge an den Sicherungsfonds zu leisten. Die Bei-
§ 127 träge sollen die Fehlbeträge der übernommenen Ver-
sicherungsverträge, die entstehenden Verwaltungs-
Beleihung Privater kosten und sonstige Kosten, die durch die Tätigkeit
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird des Sicherungsfonds entstehen, decken. Die an den
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh- Sicherungsfonds geleisteten Beiträge gelten als An-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucher- lage im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 der
schutz, Ernährung und Landwirtschaft ohne Zustim- Anlageverordnung.
mung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus über-
eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen
nommenen Versicherungsverträgen haftet der
Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese
Sicherungsfonds nur mit dem auf Grund der Bei-
bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu
tragsleistungen nach Abzug der Kosten nach Ab-
übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfül-
satz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen
lung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten
sowie den nach § 125 Abs. 2 Satz 1 übertragenen
bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende
Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen haftet
Gewähr, wenn
nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Siche-
1. die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die rungsfonds. Ein Sicherungsfonds nach § 127 hat die-
Geschäftsführung und Vertretung der juristischen ses Vermögen getrennt von seinem übrigen Vermö-
Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, gen zu halten und zu verwalten.
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(3) Die für die Übernahme von Versicherungsver- der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäfts-
trägen angesammelten Mittel sind entsprechend berichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauf-
§ 54 Abs. 1 und 2 anzulegen. tragen. Die Sicherungsfonds haben der Bundesan-
stalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich
(4) Der Umfang dieses Vermögens soll 1 Promille nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt
der Summe der versicherungstechnischen Netto- kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds ange- Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
schlossenen Versicherungsunternehmen nicht unter- gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks
schreiten. geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
(5) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich- hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der
tet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Summe der Jah- Geschäftsbericht muss Angaben zur Tätigkeit und zu
resbeiträge aller dem Sicherungsfonds für die den finanziellen Verhältnissen des Sicherungsfonds,
Lebensversicherer angehörenden Versicherungsun- insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur
ternehmen beträgt 0,2 Promille der Summe ihrer ver- Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur
sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen. Der Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwal-
individuelle Jahresbeitrag jedes Versicherungsunter- tung enthalten.
nehmens wird vom Sicherungsfonds nach dem in (2) Die Sicherungsfonds haben den festgestellten
der Verordnung nach Absatz 6 festgelegten Verfah- Geschäftsbericht der Bundesanstalt jeweils bis zum
ren jährlich ermittelt. Erträge des Sicherungsfonds 31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über
werden an die dem Sicherungsfonds angehörenden die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesan-
Versicherungsunternehmen im Verhältnis ihrer Bei- stalt unverzüglich nach Beendigung der Prüfung ein-
träge ausgeschüttet. Der Sicherungsfonds hat Son- zureichen. Die Bundesanstalt ist auch auf Anforde-
derbeiträge bis zur Höhe von maximal 1 Promille der rung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu
Summe ihrer versicherungstechnischen Netto-Rück- unterrichten.
stellungen zu erheben, wenn dies zur Durchführung
seiner Aufgaben erforderlich ist. § 131
Mitwirkungspflichten
(5a) Auf den Sicherungsfonds für die Kranken-
versicherer sind Absatz 1 Satz 3, die Absätze 2 bis 5 (1) Die Versicherungsunternehmen sind verpflich-
nicht anzuwenden. Der Sicherungsfonds erhebt tet, dem Sicherungsfonds, dem sie angehören, auf
nach der Übernahme der Versicherungsverträge zur Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
Erfüllung seiner Aufgaben Sonderbeiträge bis zur vorzulegen, welche der Sicherungsfonds zur Wahr-
Höhe von maximal 2 Promille der Summe der ver- nehmung seines Auftrags nach diesem Gesetz benö-
sicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der tigt.
angeschlossenen Krankenversicherungsunterneh- (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
men. kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
(6) Das Nähere über den Mindestbetrag des deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
Sicherungsvermögens, die Jahres- und Sonderbei- § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-
träge sowie die Obergrenze für die Zahlungen pro zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
Kalenderjahr regelt das Bundesministerium der licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-
schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung weigerung der Auskunft zu belehren.
des Bundesrates. Hinsichtlich der Jahresbeiträge (3) Die Mitarbeiter der Sicherungsfonds sowie die
sind Art und Umfang der gesicherten Geschäfte Personen, derer sie sich bedienen, können die
sowie die Anzahl, Größe und Geschäftsstruktur der Geschäftsräume eines Versicherungsunternehmens
dem Sicherungsfonds angehörenden Versiche- innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäfts-
rungsunternehmen zu berücksichtigen. Die Höhe der zeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die
Beiträge soll auch die Finanz- und Risikolage der Feststellung gemäß § 125 Abs. 1 getroffen hat. Ihnen
Beitragszahler berücksichtigen. Die Rechtsverord- sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benöti-
nung kann auch Bestimmungen zur Anlage der Mittel gen, um eine Bestandsübertragung vorzubereiten.
enthalten. Sofern Funktionen des Versicherungsunternehmens
auf ein anderes Unternehmen ausgegliedert worden
(7) Aus den Beitragsbescheiden des Sicherungs-
sind, gelten die Sätze 1 und 2 gegenüber diesem
fonds findet die Vollstreckung nach den Bestimmun-
Unternehmen entsprechend.
gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt.
Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Siche- (4) Hat das Unternehmen, dessen Bestand über-
rungsfonds. tragen wird, Verträge nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder sons-
tige Dienstleistungsverträge, die der Verwaltung des
§ 130 Bestandes dienen, abgeschlossen, kann der Siche-
Rechnungslegung des Sicherungsfonds rungsfonds anstelle des Unternehmens in den Ver-
trag eintreten. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Die Sicherungsfonds haben nach Ablauf eines ist nicht anzuwenden. Eine ordentliche Kündigung
Kalenderjahres einen Jahresabschluss aufzustellen des Vertrages durch den Dienstleister ist frühestens
und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine zu einem Zeitpunkt von zwölf Monaten nach Eintritt
unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit des Sicherungsfonds möglich. Fordert der andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3425
Teil den Sicherungsfonds zur Ausübung seines Wahl- 29. § 140 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
rechts auf, so hat der Sicherungsfonds unverzüglich
zu erklären, ob er in den Vertrag eintreten will. Unter- „1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2,
lässt er dies, kann er auf Erfüllung nicht bestehen. § 110d Abs. 1 Satz 1 oder § 119 Abs. 1 das Ver-
sicherungsgeschäft betreibt,“.
§ 132
Ausschluss 30. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:
(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Bei- a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „mit einer
trags- oder Mitwirkungspflichten nach § 129 oder Rechtsverordnung nach Abs. 6“ ein Komma und
§ 131 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht die Angabe „oder nach § 121a Abs. 2“ eingefügt.
rechtzeitig, so hat der Sicherungsfonds die Bundes- b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 2“
anstalt zu unterrichten. Ist die Bundesanstalt nicht die Angabe „oder § 120 Abs. 4“ eingefügt.
die zuständige Aufsichtsbehörde, unterrichtet sie
diese unverzüglich. Erfüllt das Versicherungsunter- c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
nehmen auch innerhalb eines Monats nach Aufforde-
„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87
rung durch die Bundesanstalt seine Verpflichtungen
Abs. 6 oder § 121c Abs. 5 zuwiderhandelt
nicht, kann der Sicherungsfonds dem Versiche-
oder“.
rungsunternehmen mit einer Frist von zwölf Monaten
den Ausschluss aus dem Sicherungsfonds ankündi- d) In Nummer 10 wird am Ende der Punkt durch das
gen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Sicherungs- Wort „oder“ ersetzt.
fonds mit Zustimmung der Bundesanstalt das Ver-
sicherungsunternehmen von dem Sicherungsfonds e) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 11
ausschließen, wenn die Verpflichtungen von dem angefügt:
Versicherungsunternehmen weiterhin nicht erfüllt „11. entgegen § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
werden. Nach dem Ausschluss haftet der Siche- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rungsfonds nur noch für Verbindlichkeiten des Ver- erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht rich-
sicherungsunternehmens, die vor Ablauf dieser Frist tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
begründet wurden. vorlegt.“
(2) Für Verbindlichkeiten eines Versicherungs- f) Folgender Satz 2 wird angefügt:
unternehmens, die entstanden sind, nachdem seine
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erloschen ist, haftet „Die Bußgeldvorschriften des Satzes 1
der Sicherungsfonds nicht.
1. Nummer 2, soweit diese sich auf § 104 be-
§ 133 zieht, und
Verschwiegenheitspflicht 2. Nummer 4, soweit diese sich auf § 81b oder
§ 104 bezieht,
Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäf-
gelten auch für Rückversicherungsunternehmen
tigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheim-
nach § 119 Abs. 1.“
nisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwer-
ten. Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche 31. Nach § 144b wird folgender § 144c eingefügt:
Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf „§ 144c
eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu Ordnungswidrigkeiten beim
verpflichten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Ver- Betrieb des Sicherungsfonds
werten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn
Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben wer- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
den. leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den
Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
§ 133a dig oder nicht rechtzeitig einreicht.
Zwangsmittel (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet wer-
(1) Der Sicherungsfonds kann seine Anordnungen
den.“
nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetzes durchsetzen.
32. § 156a Abs. 5 wird aufgehoben.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bei Maß-
nahmen gemäß § 129 Abs. 1, 5 Satz 1 und § 131
Abs. 1 bis zu fünfzigtausend Euro.“ 33. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird in Nummer 1
Buchstabe h der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und folgender Buchstabe i angefügt:
28. Dem § 138 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„i) Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrich-
„Dasselbe gilt für die gemäß § 133 für einen Siche- tung zur Sicherung der Ansprüche von Versicher-
rungsfonds tätigen Personen.“ ten (Sicherungsfonds)“.
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Artikel 2 2006 auf die Bahnversicherungsanstalt übertragen.
Änderung des Die Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B – führt
Gesetzes zur Neuordnung die Versicherungsverhältnisse als gesonderte Ver-
der Pensionskasse Deutscher sicherungsbestände weiter. Die Kasse stellt der Bahn-
Eisenbahnen und Straßenbahnen versicherungsanstalt nach deren Aufforderung unver-
züglich sämtliche Vertrags- und Geschäftsunterlagen
betreffend diese Versicherungsverhältnisse zur Verfü-
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deut-
gung und erteilt die erforderlichen Auskünfte; ein
scher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bun-
Zurückbehaltungsrecht steht ihr nicht zu.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch (2) Die Leistungen aus den Versicherungsverhält-
Artikel 36 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I nissen werden durch Zuschüsse finanziert, soweit die
S. 3242), wird wie folgt geändert: Leistungen aus Erstattungsbeträgen der Betriebe
sowie aus Beiträgen und sonstigen Einnahmen aus
1. § 1 wird wie folgt gefasst: den dadurch mit ihr begründeten Versicherungsver-
„§ 1 hältnissen nicht sichergestellt werden können. Die
Zuschüsse für die Abteilung D trägt der Bund, die
Umwandlung der Pensionskasse Zuschüsse zur Abteilung E werden zur Hälfte vom
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen Freistaat Bayern, die Zuschüsse zur Abteilung F zur
(1) Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen Hälfte vom Saarland getragen. Die andere Hälfte der
und Straßenbahnen (Kasse), Körperschaft des öffent- laufenden Zuschüsse trägt der Bund.
lichen Rechts, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in
(3) Vermögensteile, die nach dem 8. Mai 1945 der
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit um-
Kasse unentgeltlich entzogen worden oder in anderer
gewandelt. Die Vorschriften des Umwandlungsgeset-
Weise fortgefallen sind, fallen bei ihrer Rückerstattung
zes sind nicht anzuwenden. Vereinsmitglieder sind die
oder ihrem Wiederaufleben an den Bund.
bisherigen beteiligten Verwaltungen und Mitglieder
der Körperschaft. (4) Die Höhe der Bundeszuschüsse setzt der Bun-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird desminister der Finanzen fest.“
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die ab dem 1. Januar 2006 3. § 3 wird wie folgt geändert:
geltende Satzung der Kasse unter Berücksichtigung
der für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
geltenden Mindestanforderungen festzustellen und zu „§ 3
bestimmen, dass und wie sie durch die Kasse geän-
dert werden kann. Nachweise über
die Verwendung der Zuschüsse“.
(3) Die Vorstandsmitglieder der Kasse bleiben
bestellt bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie vor b) Das Wort „Pensionskasse“ wird durch das Wort
dem Wirksamwerden der Umwandlung bestellt sind. „Bahnversicherungsanstalt“ ersetzt.
(4) Die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums der
Kasse sind Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Auf- 4. Die §§ 4 und 5 werden aufgehoben.
sichtsrat trägt die Bezeichnung „Kuratorium“. Sie sind
bis zum Ablauf der Amtszeit bestellt, für die sie
gewählt sind. 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
(5) Die bisherige Hauptversammlung wird die „§ 6
oberste Vertretung der Kasse. Der Vorstand beruft
Neuregelung
spätestens bis zum 30. Juni 2006 die nächste Haupt-
der Versorgungsleistungen
versammlung ein.
(6) Die Kasse gilt als zum Geschäftsbetrieb in der (1) Für die Leistungsempfänger der Abteilung D
Versicherungssparte 19 der Anlage Teil A des Ver- gelten die bisher in der Anlage zu § 33 Abs. 1 der
sicherungsaufsichtsgesetzes zugelassen. Die Kasse Kasse festgesetzten Versicherungsbedingungen.
hat die Anforderungen des § 53c Abs. 1 bis 3c und der Werden die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge
Kapitalausstattungs-Verordnung spätestens bis zum der Versorgungsempfänger des Bundes geändert, so
31. Dezember 2007 zu erfüllen. Hat die Kasse die hat die Bahnversicherungsanstalt die laufenden Ver-
geforderte Solvabilitätsspanne bis zum 31. Dezember sorgungsleistungen aus Versicherungsverhältnissen
2007 noch nicht voll erreicht, kann die Aufsichts- der Abteilung D neu zu regeln. Sofern den laufenden
behörde der Kasse eine Frist von längstens zwei Jah- Versorgungsleistungen Grundgehälter einer bestimm-
ren gewähren, wenn die Kasse einen Solvabilitätsplan ten Besoldungsgruppe nicht zugrunde liegen, müssen
gemäß § 81b Abs. 1 vorgelegt hat.“ sich die Änderungen im Rahmen der Erhöhungen
oder Verminderungen der Versorgungsbezüge der-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: jenigen Versorgungsempfänger des Bundes halten,
deren Bezügen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.
„§ 2
(2) Die Leistungsempfänger der Abteilungen E
Fortführung von Versorgungsleistungen und F haben Anspruch auf diejenigen Leistungen, die
(1) Die Versicherungsverhältnisse der Abteilungen ihnen bei Aufrechterhaltung der bisherigen Versor-
D, E, F der Kasse werden mit Wirkung zum 1. Januar gungsregelung nach den Satzungsbestimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3427
des Bayerischen Versorgungsverbandes oder der 2. In § 53b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „25a Abs. 1
Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saar- Nr. 3“ durch die Angabe „25a Abs. 1 Nr. 3 und 4“
landes, Abteilung Ruhegehalt, zustehen würde, wenn ersetzt.
die nach bayerischem oder saarländischem Beam-
tenrecht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt
sind. Werden die beamtenrechtlichen Versorgungs-
bezüge der Versorgungsempfänger des Freistaates Artikel 4
Bayern bzw. des Saarlandes geändert, so hat die Änderung
Bahnversicherungsanstalt die Versorgungsleistungen des Körperschaftsteuergesetzes
aus den Abteilungen E und F jeweils entsprechend
neu zu regeln.“
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
6. Die §§ 7 bis 9 werden aufgehoben. Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310), wird wie folgt
Artikel 3 geändert:
Änderung des Kreditwesengesetzes
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 16 Satz 3 werden nach dem Wort
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- „entsprechend“ die Wörter „für Sicherungsfonds im
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), Sinne der §§ 126 und 127 des Versicherungsauf-
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 13 des Gesetzes vom sichtsgesetzes sowie“ eingefügt.
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
1. § 29 wird wie folgt geändert: 2. In § 34 wird folgender Absatz 3b eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und § 25a“ „(3b) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der am 21. Dezember
durch die Angabe „ , 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2004 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
und Abs. 2“ ersetzt. gungszeitraum 2005 anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Geld-
wäschegesetz“ die Angabe „sowie §§ 24c, 25a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 25b“ eingefügt. Artikel 4a
1a. § 51 wird wie folgt geändert: Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Die §§ 1 und 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
Finanzdienstleistungswesen vom 8. März 1999 setzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
(BGBl. I S. 314) enthaltenen Regelungen gelten durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
für die Zeit vom 12. März 1999 bis zum (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, werden wie folgt
30. Dezember 2000 in der am 12. März 1999 gel- geändert:
tenden Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit
vom 31. Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen „(4) Die Bundesanstalt ist in Verfahren vor den
Regelungen in der am 31. Dezember 2000 gelten- ordentlichen Gerichten von der Zahlung der Gerichts-
den Fassung mit Gesetzeskraft. Für die Zeit vom kosten befreit.“
1. Januar 2002 bis zum 30. April 2002 gelten die in
der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanz-
dienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in 2. § 16 wird wie folgt gefasst:
der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit
„§ 16
Gesetzeskraft.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Umlage
„(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des (1) Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsauf- durch Gebühren, gesonderte Erstattung nach § 15
sichtsgesetzes und anderer Gesetzes vom oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) ist für die einschließlich der Fehlbeträge und der nicht ein-
Zeit vom 12. März 1999 bis zum 30. April 2002 auf gegangenen Beträge des Vorjahres anteilig auf die
die angefallenen Kosten des Bundesaufsichts- Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Finanz-
amtes für das Kreditwesen anzuwenden. Im Übri- dienstleistungsinstitute, Kursmakler und andere
gen sind die Absätze 1 bis 3 für den Zeitraum bis Unternehmen, die an einer inländischen Börse zur
zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April 2002 Teilnahme am Handel zugelassen sind, sowie Emit-
geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten tenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer
des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit
anzuwenden.“ ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind,
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüs- 1. Die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wird wie
sels umzulegen und von der Bundesanstalt nach den folgt gefasst:
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes „Säumniszuschläge,
beizutreiben. Beitreibung; Fälligkeit und
(2) Das Nähere über die Erhebung der Umlage, ins- Verjährung der Umlageforderungen.“
besondere den Verteilungsschlüssel, den Stichtag,
die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren ein- 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
schließlich eines geeigneten Schätzverfahrens bei „§ 12a
nicht zweifelsfreier Datenlage, die Ausschlussfristen
für die Vorlage von Nachweisen, Zahlungsfristen, die Fälligkeit und
Höhe der Säumniszuschläge, die Festsetzung von Verjährung der Umlageforderungen
Vorauszahlungen, die Verjährung und die Beitreibung (1) Die Umlageforderungen werden mit der Be-
bestimmt das Bundesministerium durch Rechtsver- kanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflich-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die in tigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall
den §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die Er- einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt un-
hebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten berührt.
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom (2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ka-
durch die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I lenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist.
S. 2745), enthaltenen Regelungen gelten mit Wirkung § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist
vom 1. Mai 2002 mit Gesetzeskraft. Die Rechtsverord- entsprechend anzuwenden.“
nung kann auch Regelungen zur näheren Bestim-
mung der Kosten und über die vorläufige Festsetzung
des Umlagebetrages vorsehen. Das Bundesministe- Artikel 4c
rium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt übertragen.“ Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4b beruhenden Teile der Änderung der
Artikel 4b Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die
Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungs-
Änderung der Verordnung aufsichtsgesetz können auf Grund des § 16 des Finanz-
über die Erhebung von Gebühren dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch Rechtsverord-
und die Umlegung von Kosten nach nung geändert werden.
dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und
die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleis- Inkrafttreten
tungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745), wird wie folgt nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 2 tritt am
geändert: 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3429
Zweites Gesetz
zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften
(Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz – 2. FPÄndG)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2
das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 ermitteln jährlich für die einzelnen Berufe
nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je
Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und
Artikel 1 die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und
Änderung des vereinbaren entsprechende Richtwerte; die Beträ-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge können nach Regionen differenziert festgelegt
werden. Anstelle der Richtwerte werden für die
Finanzierungstatbestände nach Satz 1 ab dem
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
Jahr 2009 entsprechende Pauschalbeträge verein-
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
bart. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom
nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
Gesundheit und Soziale Sicherung die Beträge
dert:
durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7
vorgeben.
1. In § 2 Nr. 1a Buchstabe c werden nach dem Wort
„Entbindungspfleger“ das Komma und das Wort (3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinba-
„Wochenpflegerin“ gestrichen. ren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 für einen
zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein
2. § 17 Abs. 2a wird aufgehoben. krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit
dem die Ausbildungsstätten und die Mehrkosten
3. § 17a wird wie folgt geändert: der Ausbildungsvergütungen finanziert werden;
§ 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt
a) Die Absätze 1 bis 9 werden wie folgt gefasst: entsprechend. Sie stellen dabei Art und Anzahl der
„(1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Aus- voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze sowie
bildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbil- die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Mehr-
dungsvergütungen sind nach Maßgabe der folgen- kosten für Ausbildungsvergütungen fest. Das Bud-
den Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren, get soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirt-
soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den schaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung
pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach decken. Die für den Vereinbarungszeitraum zu er-
anderen Vorschriften aufzubringen sind; der von wartenden Kostenentwicklungen einschließlich
dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbil- der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung
dungskosten ist in Abzug zu bringen. Bei der des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege
Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergü- und zur Änderung anderer Gesetze sind zu berück-
tung sind Personen, die in der Krankenpflege oder sichtigen. Ab dem Jahr 2006 sind bei der Vereinba-
Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Ver- rung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte
hältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Es ist eine
voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem Angleichung der krankenhausindividuellen Finan-
1. Januar 2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Per- zierungsbeträge an die Richtwerte anzustreben,
sonen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet die sich in der Regel an den Angleichungsschritten
werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltge-
einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzu- setzes orientiert. Soweit erforderlich schließen die
rechnen. Vertragsparteien Strukturverträge, die den Aus-
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
bau, die Schließung oder die Zusammenlegung Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im
von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte
zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; zu erteilen.
dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Lan-
(5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbil-
desbehörde anzustreben. Ab dem Jahr 2009 ist
dender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht
das Ausbildungsbudget allein auf der Grundlage
ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, ver-
der Pauschalbeträge nach Absatz 2 zu vereinba-
einbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Betei-
ren. Soweit Richtwerte oder Pauschalbeträge nach
ligten auf Landesebene
Absatz 2 nicht vereinbart oder nicht durch Rechts-
verordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Ver- 1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichs-
tragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende fonds in Höhe der von den Krankenhäusern im
Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbil- Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4),
dungsbudgets. Die Ausbildung in der Region darf
nicht gefährdet werden. Soweit eine Ausbildungs- 2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll-
stätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel und teilstationärem Fall, mit dem der Aus-
weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen gleichsfonds finanziert wird,
Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können 3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zu-
auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge sammenhang mit dem Ausgleichsfonds und
gezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen,
sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausste-
nach § 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit hender Zahlungen der Krankenhäuser mit
§ 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ent- einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem
sprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Ver- Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen
einbarungszeitraums die Summe der Zahlungen Gesetzbuchs.
aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5
und den verbleibenden Abweichungen nach Ab- Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskranken-
satz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach hausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat
Absatz 9 Satz 1 von dem vereinbarten Ausbil- über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu
dungsbudget ab, werden die Mehr- oder Minderer- legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichs-
löse vollständig über das Ausbildungsbudget des fonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die
nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausge- jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr verein-
glichen. Steht bei der Verhandlung der Ausgleichs- barte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art
betrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Ab- und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe
schlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück- des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands
sichtigen. für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den
Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen
(4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005 Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder
wird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der der Zahl der Auszubildenden kann ein entspre-
Grundlage der Kosten der Ausbildungsstätten und chend abweichender Betrag gemeldet werden.
der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen für Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen,
das Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Lan-
das Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen, deskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Aus-
insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungs- gleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder
plätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenent- nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen
wicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Kranken- Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus.
hausbudget enthaltenen Ausbildungskosten wer-
den zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhaus- (6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5
budget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden
des Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen
Höhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung
Grunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird
Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Bud- der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert,
getvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichti- soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und
gung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechen- von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des
der Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu be- nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungs-
rücksichtigen. budgets abweicht. Die sich aus dieser Abwei-
chung ergebende Veränderung des Ausbildungs-
(4a) Der Krankenhausträger hat den anderen zuschlags und damit die entsprechende Höhe des
Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlun- krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellen-
gen Nachweise und Begründungen insbesondere den Ausbildungszuschlags wird von den Vertrags-
über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Kranken-
Ausbildungsplätze, die Kosten der Ausbildungs- häuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten
stätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1
Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen, für die Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds
Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Aus- abzuführen; sie haben dabei die Verfahrens-
gliederung des Ausbildungsbudgets aus dem regelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten.
Krankenhausbudget und für die Vereinbarung von Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3431
gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag aa) Die Wörter „für die nach Maßgabe dieses
nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag Gesetzes zu finanzierenden Ausbildungsstät-
verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus. ten und Ausbildungsvergütungen“ werden
durch die Wörter „die besonderen Aufgaben
(7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden
von Zentren und Schwerpunkten nach § 2
für die Ausbildung zu verwenden. Der Kranken-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltge-
hausträger hat für die Budgetverhandlungen nach
setzes“ ersetzt.
Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestä-
tigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt
Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in und folgender Halbsatz angefügt:
Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösab-
weichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget „für die Kalkulation und Vereinbarung von Zu-
und über die zweckgebundene Verwendung der schlägen für Zentren und Schwerpunkte, die
Mittel vorzulegen. nach Regionen differenziert werden können,
sind die besonderen Leistungen zu benennen
(8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absät- und zu bewerten und den Vertragsparteien im
zen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 Voraus zu übermitteln.“
zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungs-
zuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Stichprobe“
zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags- durch die Wörter „sachgerechten Auswahl“ er-
partei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 inner- setzt.
halb von sechs Wochen. Die Genehmigung der c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Vereinbarung oder die Festsetzung der Schieds-
stelle ist von einer der Vertragsparteien bei der aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ab-
zuständigen Landesbehörde zu beantragen. schläge“ ein Komma und die Wörter „von pau-
Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungs- schalierten Zahlungen für die Teilnahme von
rechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht Krankenhäusern an der Kalkulation“ einge-
statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. fügt.
(9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbil-
dungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen „Die Vertragsparteien vereinbaren pauscha-
krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und lierte Zahlungen für die Teilnahme von Kran-
teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten kenhäusern an der Kalkulation, die einen
oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger wesentlichen Teil der zusätzlich entstehenden
in Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn des Kalen- Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester
derjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell Grundbetrag je Krankenhaus und ergänzend
noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr ver- als Finanzierung in Abhängigkeit von Anzahl
einbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das und Qualität der übermittelten Datensätze
Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2 gezahlt werden. Über die Teilnahme des ein-
und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15 Abs. 1 zelnen Krankenhauses entscheiden prospek-
und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist tiv die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
entsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsver- auf Grund der Qualität des Rechnungswesens
zerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu oder der Notwendigkeit der zu erhebenden
vermeiden, werden für diesen Fall die Landesre- Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht
gierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung nicht.“
einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbilden- cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2
den und nicht ausbildenden Krankenhäusern und Satz 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 6“
Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden ersetzt.
Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein
Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist. d) In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
Die Landesregierungen in Ländern, in denen eine „Ab dem Jahr 2005 wird das Erlösbudget des
entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10 Krankenhauses nach den näheren Bestimmungen
in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas- des Krankenhausentgeltgesetzes schrittweise an
sung bereits für das Jahr 2004 besteht, werden den Basisfallwert nach Absatz 3 Satz 5 angegli-
ermächtigt, diese auch für das Jahr 2005 zu erlas- chen.“
sen.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und Satz 2
wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt
„Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbil- durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
denden Krankenhäusern der Zuschlag nach Ab- mer 4 angefügt:
satz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen.“ „4. unter den Voraussetzungen nach den
c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11. Nummern 1 und 2 Richtwerte oder Pau-
schalbeträge nach § 17a Abs. 2 zur Finan-
zierung der Ausbildungsstätten und der
4. § 17b wird wie folgt geändert:
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: vorzugeben.“
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
bb) Folgender Satz wird angefügt: bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
„Das DRG-Institut ist auch im Falle einer Ver-
einbarung durch die Vertragsparteien nach cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-
Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des fügt:
Bundesministeriums Auskunft insbesondere
„3. verändert um die Ausgliederung oder
über den Entwicklungsstand des Vergütungs-
Wiedereingliederung von Leistungen,
systems, die Entgelte und deren Veränderun-
die mit Zuschlägen nach § 7 Satz 1 Nr. 4
gen sowie über Problembereiche und mögli-
finanziert werden,
che Alternativen zu erteilen.“
f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt: „4. verändert um eine Fehlschätzung bei
der Ausgliederung der Ausbildungsstät-
„(7a) Das Bundesministerium für Gesundheit ten nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kran-
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch kenhausfinanzierungsgesetzes.“
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates Vorschriften über die Unterlagen, die von den dd) Folgender Satz wird angefügt:
Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen „Ausgangswert für die Ermittlung der Erlös-
vorzulegen sind, zu erlassen.“ budgets für die Jahre 2007 und 2008 ist
jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die
Vorgaben des Satzes 1 sind entsprechend
Artikel 2 anzuwenden.“
Änderung des e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
Krankenhausentgeltgesetzes fügt:
„(4) Der Ausgangswert nach Absatz 2 oder 3
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 wird verändert, indem für einen zukünftigen Zeit-
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 70 raum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Abs. 2)
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), folgende Tatbestände berücksichtigt werden:
wird wie folgt geändert:
1. Veränderungen von Art und Menge der
voraussichtlich zu erbringenden Fallpau-
1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 schalen und Zusatzentgelte,
Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag“ durch
die Wörter „Absatz 3 Satz 4 Nr. 1 von dem veränder- 2. eine für die in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ten Erlösbudget“ ersetzt. ges genannten Länder tarifvertraglich verein-
barte Angleichung der Höhe der Vergütung
2. § 4 wird wie folgt geändert: nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag
an die im übrigen Bundesgebiet geltende
a) In der Überschrift wird die Angabe „und 2006“ Höhe,
durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt.
3. die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2005, 2006 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches
und 2007“ durch die Angabe „der Jahre 2005 Sozialgesetzbuch.
bis 2009“ ersetzt.
Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 werden
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: im Jahr 2005 zu 33 vom Hundert, im Jahr 2006
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „dessen zu 50 vom Hundert, im Jahr 2007 zu 65 vom
Basis“ durch die Wörter „das um eine Basis- Hundert und im Jahr 2008 zu 80 vom Hundert
berichtigung“ ersetzt. finanziert und deshalb zusätzlich zur Budgetan-
passung nach Absatz 6 mit folgendem Anteil der
bb) In Nummer 1 wird Buchstabe g wie folgt Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter
gefasst: Anwendung des landesweiten Basisfallwerts
„g) die Ausgliederung der Ausbildungsstät- ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:
ten und der Mehrkosten der Ausbil- 1. 21,2 vom Hundert im Jahr 2005,
dungsvergütungen nach Maßgabe des
§ 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfi- 2. 34,7 vom Hundert im Jahr 2006,
nanzierungsgesetzes,“. 3. 49,4 vom Hundert im Jahr 2007 und
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 4. 64,0 vom Hundert im Jahr 2008;
„3. verändert um die Ausgliederung oder
mit den gleichen Anteilen werden wegfallende
Wiedereingliederung von Leistungen
Leistungen berücksichtigt, wenn diese Leistun-
nach § 6 Abs. 1.“
gen nicht bereits nach den Vorgaben des Absat-
dd) Nummer 4 wird aufgehoben. zes 2 Nr. 1 budgetmindernd zu berücksichtigen
sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen sol-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
len die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat-
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab- zes 2 bei Fallpauschalen pauschaliert auf die
satz 5 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 6 entsprechende Veränderung der Summe der
Satz 2“ ersetzt. effektiven Bewertungsrelationen anwenden, so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3433
weit diese nicht auf Änderungen der Fallpau- Krankenhäusern, deren Erlösbudget vermindert
schalen-Kataloge, der Abrechnungsregeln oder wird, wird die Angleichung nach den Sätzen 1
der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. So- und 2 auf höchstens
weit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen
1. 1,0 vom Hundert im Jahr 2005,
entstehenden zusätzlichen Kosten mit diesen
Vomhundertsätzen nicht gedeckt werden kön- 2. 1,5 vom Hundert im Jahr 2006,
nen, zum Beispiel bei Transplantationen und 3. 2,0 vom Hundert im Jahr 2007,
anderen Fallpauschalen mit hohem Sachkosten-
anteil oder bei der Eröffnung einer größeren 4. 2,5 vom Hundert im Jahr 2008 und
organisatorischen Einheit, vereinbaren die Ver- 5. 3,0 vom Hundert im Jahr 2009
tragsparteien abweichend von den Sätzen 2
und 3 eine Berücksichtigung in Höhe der zusätz- vom veränderten Ausgangswert nach Absatz 4
lich entstehenden Kosten; soweit größere orga- begrenzt (Obergrenze).“
nisatorische Einheiten geschlossen werden und h) In Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der
Ausgangswert in Höhe der entfallenden Kosten „Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 bis 2008
zu verringern. Zusatzentgelte für Arzneimittel jeweils geltenden krankenhausindividuellen
und Medikalprodukte sind zu 100 vom Hundert Basisfallwerte ist das jeweilige Erlösbudget nach
zu berücksichtigen.“ Absatz 6 Satz 2
1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlö-
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
se aus Zusatzentgelten und
folgt geändert:
2. zu verändern um noch durchzuführende, vor-
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „und geschriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch
2006“ durch die Angabe „bis 2008“ ersetzt. soweit diese Folge einer Berichtigung sind.“
bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 5 Satz 2
oder“ gestrichen.
„solange die Vertragsparteien nach § 9 für
die Nichtteilnahme von Krankenhäusern an bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Notfallversorgung grundsätzlich einen „Mindererlöse werden grundsätzlich zu
Abschlag nach § 17b Abs. 1 des Kranken- 40 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse
hausfinanzierungsgesetzes vereinbart, die- aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und
sen jedoch in der Höhe nicht festgelegt Medikalprodukte werden nicht ausgegli-
haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag chen.“
durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7
cc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
nicht festgelegt wurde, ist ein Betrag in „Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arznei-
Höhe von 50 Euro je vollstationärem Fall mittel und Medikalprodukte und aus Fall-
abzuziehen.“ pauschalen für schwerverletzte, insbeson-
dere polytraumatisierte oder schwer brand-
g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden durch verletzte Patienten werden zu 25 vom Hun-
folgenden Absatz 6 ersetzt: dert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hun-
„(6) Der für die Angleichung nach Absatz 1 dert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit
maßgebliche Angleichungsbetrag für die Jahre einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie
2005 bis 2008 wird ermittelt, indem jeweils der für teure Fallpauschalen mit einer schwer
veränderte Ausgangswert nach Absatz 4 von planbaren Leistungsmenge, insbesondere
dem Zielwert nach Absatz 5 abgezogen und von bei Transplantationen oder Langzeitbeat-
diesem Zwischenergebnis mung, sollen die Vertragsparteien im Voraus
einen von den Sätzen 2 und 4 abweichen-
1. 15,0 vom Hundert im Jahr 2005, den Ausgleich vereinbaren.“
2. 23,5 vom Hundert im Jahr 2006, dd) In Satz 6 Nr. 1 wird die Angabe „Absatz 4
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 5 Satz 1“
3. 30,8 vom Hundert im Jahr 2007 und
ersetzt.
4. 44,4 vom Hundert im Jahr 2008 j) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „2007“
errechnet werden. Zur Ermittlung der Erlösbud- durch die Angabe „2009“ und die Angabe
gets für die Jahre 2005 bis 2008 werden der für „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
das jeweilige Jahr maßgebliche veränderte Aus- k) In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „im Falle“
gangswert nach Absatz 4 und der für das gleiche durch die Wörter „infolge“ und die Angabe
Jahr ermittelte Angleichungsbetrag nach Satz 1 „2006“ durch die Angabe „2008“ ersetzt.
unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Bei
bisherigen besonderen Einrichtungen nach § 6
3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Abs. 1, die erstmals nach § 4 verhandeln, ist
jeweils der nach Satz 1 für das jeweilige Jahr „(3) Soweit für Zentren und Schwerpunkte nach
genannte Vomhundertsatz anzuwenden. Bei § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bundesweite Regelungen zu
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Zuschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Kranken- um mindestens 50 vom Hundert überschrei-
hausfinanzierungsgesetzes oder eine entsprechen- ten und
de Vorgabe des Bundesministeriums für Gesund-
3. das Krankenhaus sich an den Maßnahmen
heit und Soziale Sicherung nach § 17b Abs. 7 des
nach § 137 des Fünften Buches Sozialge-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht vorliegen,
setzbuch beteiligt.
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 die Zu-
und Abschläge auf der Grundlage der Vorgaben die- Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden
ses Gesetzes.“ die an der Vereinbarung beteiligten gesetzlichen
Krankenkassen Art und Höhe des Entgelts an die
4. § 6 wird wie folgt geändert: Vertragsparteien nach § 9. Dabei haben sie auch
die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kal-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „in den kulationsunterlagen und die vom Krankenhaus
Jahren 2005 und 2006“ durch die Angabe „ab vorzulegende ausführliche Begründung zu den
dem Jahr 2005“ ersetzt. Voraussetzungen nach Satz 1 zu übermitteln.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Zusatzentgelte nach Satz 1 sind im DRG-
Erlösvolumen nach § 4 Abs. 5 zu berücksichti-
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende gen.“
Sätze ersetzt:
d) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch die
„Vor der Vereinbarung einer gesonderten folgenden Sätze ersetzt:
Vergütung hat das Krankenhaus bis spätes-
tens zum 31. Oktober von den Vertragspar- „Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die
teien nach § 9 eine Information einzuholen, Bundespflegesatzverordnung nach Maßgabe
ob die neue Methode mit den bereits verein- der folgenden Sätze entsprechend. Für beson-
barten Fallpauschalen und Zusatzentgelten dere Einrichtungen oder Einrichtungen, deren
sachgerecht abgerechnet werden kann. Die Leistungen weit gehend über krankenhausindivi-
Vertragsparteien nach § 11 haben die Infor- duell zu vereinbarende Entgelte abgerechnet
mation bei ihrer Vereinbarung zu berück- werden, gelten insbesondere die Vorschriften
sichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter zur Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6
Anfrage nach Satz 3 bis zur Budgetverein- und zu den vorzulegenden Unterlagen nach § 17
barung für das Krankenhaus eine Informati- Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2
on nicht vor, kann die Vereinbarung ohne der Bundespflegesatzverordnung; dabei ent-
diese Information geschlossen werden; dies scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der
gilt nicht, wenn die Budgetvereinbarung für Bundespflegesatzverordnung die Schiedsstelle
das Jahr 2005 vor dem 1. Februar 2005 und nicht. Soweit für Leistungen nach Absatz 1
für die Folgejahre vor dem 1. Januar ge- Satz 1 Nr. 2 krankenhausindividuelle Fallpau-
schlossen wird. Wird ein Entgelt vereinbart, schalen, Zusatzentgelte oder tagesbezogene
melden die an der Vereinbarung beteiligten Entgelte vereinbart werden, ohne dass die
gesetzlichen Krankenkassen Art und Höhe Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen, sind für
des Entgelts an die Vertragsparteien nach die Entgelte Kalkulationsunterlagen vorzulegen;
§ 9; dabei haben sie auch die der Vereinba- Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Kalkulationsun-
rung zu Grunde liegenden Kalkulations- terlagen nach Satz 4 für krankenhausindividuelle
unterlagen und die vom Krankenhaus vorzu- Fallpauschalen und Zusatzentgelte sind auch
legende ausführliche Beschreibung der von Einrichtungen nach Satz 3 vorzulegen. Für
Methode zu übermitteln.“ tagesbezogene Entgelte gelten die Mehr- oder
Mindererlösausgleiche nach § 12 der Bundes-
bb) Im bisherigen Satz 5 Halbsatz 1 wird das
pflegesatzverordnung, für krankenhausindividu-
Wort „Diese“ durch die Wörter „Die Ver-
elle Fallpauschalen und Zusatzentgelte die
tragsparteien nach § 9“ ersetzt.
Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Abs. 8 der Bundespflegesatzverordnung in der
fügt: bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fas-
sung.“
„(2a) In eng begrenzten Ausnahmefällen kön-
nen die Vertragsparteien nach § 11 für Leistun-
gen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgel- 5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ten aus den Entgeltkatalogen nach § 7 Satz 1
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fallpau-
Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch
schale“ die Wörter „oder Abschläge bei Unter-
nicht sachgerecht vergütet werden, im Rahmen
schreitung der unteren Grenzverweildauer“ ein-
des Erlösbudgets nach § 4 ein gesondertes Zu-
gefügt.
satzentgelt vereinbaren, wenn
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausbildungs-
1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisie-
vergütungen“ die Angabe „(§ 17a Abs. 6 des
rung nur von sehr wenigen Krankenhäusern
Krankenhausfinanzierungsgesetzes)“ eingefügt.
in der Bundesrepublik Deutschland mit über-
regionalem Einzugsgebiet erbracht werden,
6. § 8 wird wie folgt geändert:
2. auf Grund der Komplexität der Behandlung
die Behandlungskosten die Höhe der DRG- a) In Absatz 2 Satz 3 wird Nummer 2 wie folgt ge-
Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte fasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3435
„2. Zu- und Abschläge nach § 5, ein Zuschlag „6. sowie die sonstigen Zuschläge nach § 7
nach § 4 Abs. 13 und 14 und ein Ausbil- Satz 1 Nr. 4,
dungszuschlag nach § 17a Abs. 6 des Kran-
„7. erhöhend die Summe der sonstigen Ab-
kenhausfinanzierungsgesetzes,“.
schläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4, insbesondere
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: für die Nichtteilnahme von Krankenhäusern
„(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für an der Notfallversorgung.“
die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
einer Komplikation im Zusammenhang mit der
durchgeführten Leistung innerhalb der oberen „Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhöhung des
Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung
das Krankenhaus eine Zusammenfassung der des DRG-Vergütungssystems oder der Abrech-
Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung nungsregeln lediglich technisch bedingt ist und
in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben
oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien für Krankenhausleistungen führt oder soweit
nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinan- eine Berichtigung von Fehlschätzungen nach
zierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung Absatz 1 durchzuführen ist.“
nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzie- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes.“
aa) In Satz 1 werden die Angabe „2007“ durch
die Angabe „2009“ und die Wörter „im
7. § 10 wird wie folgt geändert: Falle“ durch die Wörter „infolge“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch die folgenden bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Sätze ersetzt:
„In den ab dem 1. Januar 2010 geltenden
„Sie vereinbaren, dass Fehlschätzungen des
Basisfallwert sind die Finanzierungsbeträ-
Basisfallwerts bei der Vereinbarung des Basis-
ge zur Verbesserung der Arbeitszeitbedin-
fallwerts für das Folgejahr berichtigt werden.
gungen in Höhe der von den Krankenhäu-
Die Vertragsparteien haben in der Vereinbarung
sern im Lande nach § 4 Abs. 13 insgesamt
festzulegen, zu welchen Tatbeständen und
abgerechneten Zuschläge einzurechnen.“
unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr
eine Verhandlung über eine Berichtigung aufge- d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
nommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusätz-
„(8) Das Bundesministerium für Gesundheit
lich zu der Berichtigung des vereinbarten Erlös-
und Soziale Sicherung wird ermächtigt, für das
volumens (Basisberichtigung) ein entsprechen-
Jahr 2005 durch Rechtsverordnung ohne Zu-
der Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung
stimmung des Bundesrates
nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur durchzuführen,
soweit im Rahmen der Vorgaben zur Beitrags- 1. für die einzelnen Länder jeweils einen vorläu-
satzstabilität figen Basisfallwert festzulegen, der bei der
Berechnung des Zielwerts nach § 4 Abs. 5
1. nach Absatz 2 für das Jahr 2005 bezogen auf
hilfsweise eingesetzt wird, falls ein landes-
das Ausgabenvolumen und
einheitlicher Basisfallwert noch nicht verein-
2. nach Absatz 4 jeweils für die Jahre ab 2006 bart ist, und
bezogen auf den Basisfallwert
2. Ausgleichsregeln vorzugeben, nach denen
bei der zu ändernden Vereinbarung des Vorjah- Abweichungen des vorläufigen Basisfall-
res auch ohne eine Fehlschätzung eine Berück- werts von dem auf Landesebene vereinbar-
sichtigung des Betrags der Basisberichtigung ten Basisfallwert ausgeglichen werden.
zulässig gewesen wäre.“
Zur Vorbereitung der Rechtsverordnung nach
a1) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Nummer 1 gilt § 17b Abs. 7 Satz 3 und 4 des
„Vor der Ermittlung des Basisfallwerts ist die Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre-
Erlössumme, die voraussichtlich in diesem Jahr chend.“
auf Grund der Obergrenze nach § 4 Abs. 6
Satz 4 bei Krankenhäusern im Land insgesamt 8. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
nicht budgetmindernd wirksam wird, abzuzie-
hen; die Summe der Abschläge für Notfallver-
8a. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 11“
sorgung ist erhöhend zu berücksichtigen.“
durch die Angabe „nach § 10 oder § 11“ ersetzt.
a2) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden der abschlie-
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-
8b. § 14 wird wie folgt geändert:
gende Nummern 6 und 7 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„6. absenkend die Erlössumme, die voraus-
sichtlich im jeweiligen Jahr auf Grund der „(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder
Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 bei von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
Krankenhäusern im Land insgesamt nicht landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10
budgetmindernd wirksam wird und deshalb und der krankenhausindividuellen Basisfallwer-
für die Vergütung nicht zur Verfügung steht, te, der Entgelte nach § 6 und der Zuschläge nach
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
§ 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort
zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die „sowie“ die Wörter „Datum und Art der
zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi- durchgeführten“ eingefügt.
gung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonsti-
gem Recht entspricht. Sie entscheidet über die aa) In Satz 1 Nr. 3 wird der abschließende Punkt
Genehmigung des landesweit geltenden Basis- durch ein Komma ersetzt und folgende
fallwerts innerhalb von vier Wochen nach Ein- Nummer 4 angefügt:
gang des Antrags.“ „4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: und c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g
für Zwecke der amtlichen Krankenhaus-
„(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des statistik an das Statistische Bundesamt;
landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Ver- dieses kann landesbezogene Daten an
waltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien die Statistischen Landesämter übermit-
auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren fin- teln.“
det nicht statt; die Klage hat keine aufschieben- bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
de Wirkung.“
„Die Datenempfänger nach Satz 1 Nr. 3
und 4 dürfen die Postleitzahl nur für die
9. § 21 wird wie folgt geändert: Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken für
a) In Absatz 2 wird Nummer 2 wie folgt geändert: ein Krankenhaus oder bei nach Standorten
differenziertem Versorgungsauftrag für
aa) Dem Buchstaben b werden die Wörter „bei einen Standort verwenden; dabei dürfen nur
einer nach Standorten differenzierten Fest- folgende Daten verbunden werden: Postleit-
legung des Versorgungsauftrags zusätzlich zahl, Patientenzahl und Fachabteilung in
Kennzeichen für den entlassenden Stand- Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder
ort,“ angefügt. Hauptdiagnose oder Prozedur.“
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „um die c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „2006“ durch
letzten zwei Ziffern verkürzte“ gestrichen. die Angabe „2008“ ersetzt.
10. In Anlage 1 werden das Vorblatt und die Formblätter E1, E2, E3 und B2 wie
folgt gefasst:
„Anlage 1
Aufstellung
der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)
nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)
E Entgelte nach § 17b KHG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandel-
ten Entgelte
B Budgetermittlung
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalender-
jahr 2003 oder 2004
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalender-
jahr 2005
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger
Summe der
Bewer- Summe der
Bewer-
Fallzahl tungsrela- Anzahl Bewer- effektiven
tungsrela- Anzahl Anzahl der Bewer- Summe der Anzahl Anzahl Bewer-
(Anzahl tion nach Anzahl der tungs- Summe Summe der Bewertungs-
DRG Nr. tionen ohne der Tage mit tungsrela- Abschläge der der Tage tungsrela-
der Fallpau- der Tage mit relation je der uGVD- oGVD- relationen
Zu- und Verle- Abschlag tion je Tag für Ver- Lang- mit tion je Tag
DRG) schalen- Kurz- uGVD- Tag bei Abschläge Zuschläge (Sp. 4 - (Sp.
Abschläge gungs- bei Verle- bei Ver- legungen lieger- oGVD- bei oGVD-
Katalog liegerfälle Ab- uGVD- (Sp. 10x11) (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16)
(Sp. 2x3) fälle gung legung (Sp. 6x7) fälle Zuschlag Zuschlag
schlag Abschlag
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
Jahres-
fälle:3)
Summe
Jahres-
fälle3)
Summe
Über-
lieger4)
Summe
insge-
samt
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten
Spalten 5 – 6, 8 – 10, 12 – 14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am Jahresbeginn.
3437
4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des DRG-
Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) 1)
Anzahl Entgelthöhe
ZE-Nr. Erlössumme
der ZE lt. ZE-Katalog
1 2 3 4
Jahresfälle: 2)
Summe der ZE bezogen
auf die Jahresfälle
Summe der ZE bezogen
auf die Überlieger
Summe ZE insgesamt
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösaus-
gleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie
Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die
Budgetvereinbarung).
2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn.
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E3.1 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)
davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger
Obere
Untere Brutto-
Grenz- ver- Nettoerlös-
Grenz- erlös- Ab- Zu-
ver- ein- Anzahl Summe Summe summe inkl.
ver- summe Summe Anzahl schlag Anzahl schlag
Entgelt weil- barte Ent- der Ab- der der Zu- und
weil- Mittlere ohne Anzahl der Anzahl der je Tag Anzahl der je Tag
nach dauer: Fall- Be- gelt- Tage schlag uGVD- oGVD- Abschläge
dauer: Verweil- Zu- und der Abschläge der Tage bei der Tage bei
§6 Erster zahl wer- höhe mit je Tag Ab- Zu- (in €)
Erster dauer Ab- Verle- für Ver- Kurz- mit uGVD- Lang- mit oGVD-
KHEntgG Tag tungs- (in €) Ab- bei Ver- schläge schläge (Sp. 8 - (Sp.
Tag mit schläge gungs- legungen lieger- uGVD- Unter- lieger- oGVD- Über-
zusätz- re- schlag legung (in €) (in €) 12+16) +
Ab- (in €) fälle (in €) fälle Ab- schrei- fälle Zu- schrei-
liches lation bei Ver- (in €) (Sp. (Sp. Sp. 20)
schlag (Sp. 5x7) (Sp. 10x11) schlag tung schlag tung
Entgelt legung 14x15) 18x19)
(in €) (in €)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
Summe:
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die
3439
markierten Spalten 9 – 10, 12 – 14, 16 – 18 und 20 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.
Aufstellung der Zusatzentgelte 4) E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
3440
E3.2
Zusatzentgelt Entgelt
Entgelt- Erlössumme Entgelt- Erlössumme
nach Anzahl nach Fallzahl Tage
höhe (Sp. 2x3) höhe (Sp. 3x4)
§ 6 KHEntgG § 6 Abs. 1 KHEntgG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
1 2 3 4 1 2 3 4 5
Summe: Summe:
4) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntgG.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3441
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2005
Vereinbarung Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte für das laufende
Nr. Forderung Vereinbarung
Kalenderjahr
1 2 3 4
Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a)
3 +/– Veränderungen Entgelte nach § 6
(Nrn. 1b und 3 sowie Abs. 4)
4 ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
5 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
6 ./. Modelle, ab 2007 ggf. Integrationsverträge (Nr. 1e)
7 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten (Nr. 1f)
8 ./. Ausgliederung der Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005)
9 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche
(Nr. 2; nur 2005)
10 +/– neue Basisberichtigungen, ohne Ausgleichsanteil
(Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)
11 = Ausgangswert des Vorjahres
12 +/– voraussichtl. Leistungsveränderungen
(Abs. 4 Satz 1 bis 4)
13 + BAT-Ost-West-Angleichung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 2)
14 +/– Veränderungsrate nach § 71 SGB V
(Abs. 4 Satz 1 Nr. 3)
15 = veränderter Ausgangswert nach Absatz 4
16 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 5 Satz 1
17 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
(Abs. 5 Satz 2)
18 = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 5)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
19 Zielwert aus lfd. Nr. 18
20 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15
21 = Zwischenergebnis
22 … % von lfd. Nr. 21 (Abs. 6 Satz 1) oder Obergrenze
23 = Angleichungsbetrag (Abs. 6 Satz 1)
Ermittlung des Erlösbudgets:
24 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 15
25 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 23
26 = Erlösbudget (Abs. 6 Satz 2)
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Vereinbarung Vereinbarungszeitraum
lfd.
Berechnungsschritte für das laufende
Nr. Forderung Vereinbarung
Kalenderjahr
1 2 3 4
Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
27 Erlösbudget aus lfd. Nr. 26
28 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
29 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn
30 +/– neue Ausgleiche für Vorjahre*)
31 = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)**)
32 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen
(Anlage E1, Jahresfälle)
33 = krankenhausindividueller Basisfallwert
nachrichtlich:
34 Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
**) Bei Berichtigung ist hier nur der Ausgleich, nicht die Basisberichtigung auszuweisen. Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten
Blatt einzeln auszuweisen.
**) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzver-
weildauer und der Abschläge bei Verlegungen.“
Artikel 3 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 17 „4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Geriatrie sowie organisatorisch abgrenz-
wird wie folgt geändert: bare Einrichtungen zur Behandlung von
Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel-
1. § 6 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverlet-
a) In Nummer 6 wird das abschließende Komma ge- zungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologie-
strichen und das Wort „oder“ angefügt. patientinnen und -patienten, Transplanta-
tionspatientinnen und -patienten oder zur
b) Nummer 7 wird aufgehoben. neonatologischen Intensivbehandlung, ge-
c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Falle“ durch gliedert nach Art und Anzahl der Betten,
die Wörter „infolge“ ersetzt. nach Berechnungs- und Belegungstagen
sowie der Zahl der behandelten Fälle,“.
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Satz 4“ durch die Angabe „§ 17a Abs. 6“ ersetzt.
„7. Zahl der Plätze für teilstationäre Behand-
3. § 26 wird wie folgt gefasst: lung während des Tages und der Nacht,
„§ 26 gegliedert nach Fachabteilungen, Einrich-
tungen der Geriatrie und organisatorisch
Übergangsvorschriften abgrenzbaren Einrichtungen zur Behand-
Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um lung von Querschnittlähmung, Schwerst-
die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkos- Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrand-
ten der Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags verletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onko-
nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzie- logiepatientinnen und -patienten, Trans-
rungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des plantationspatientinnen und -patienten,
Budgets für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer Dialysepatientinnen und -patienten oder
Fehlschätzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Kranken- zur neonatologischen Intensivbehand-
hausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen.“ lung,“.
cc) In Nummer 15 werden die Wörter „besonderen
Artikel 4 Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt durch
Änderung der die Wörter „organisatorisch abgrenzbaren Ein-
Krankenhausstatistik-Verordnung richtungen zur Behandlung von Querschnitt-
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April lähmung, Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzun-
1990 (BGBl. I S. 730), geändert durch die Verordnung gen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Muko-
vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2135), wird wie folgt ge- viszidose, Onkologiepatientinnen und -patien-
ändert: ten, Transplantationspatientinnen und -patien-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3443
ten, Dialysepatientinnen und -patienten oder (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder
der neonatologischen Intensivbehandlung“. teilweise nicht bis zum Ablauf
dd) In Nummer 17 werden die Wörter „nach der a) der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist oder
Bundespflegesatzverordnung“ und das nach- b) einer von den Vertragspartnern vereinbarten Ver-
folgende Komma durch das Wort „sowie“ tragslaufzeit
ersetzt.
zu Stande, wird der Vertragsinhalt durch die Schieds-
b) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bundespfle- stelle nach Absatz 4 festgesetzt. Im Falle des Satzes 1
gesatzverordnung“ gestrichen. Buchstabe b gilt der bisherige Vertrag bis zu der Ent-
scheidung der Schiedsstelle weiter.
2. In § 4 Nr. 3 wird das Wort „Telekommunikationsnum-
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
mer“ durch das Wort „Telekommunikationsanschluss-
die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
nummer“ ersetzt.
sen gebildeten maßgeblichen Berufsverbände der
Hebammen auf Bundesebene bilden eine gemeinsa-
me Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kran-
Artikel 5
kenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie
Änderung des aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei wei-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch teren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer be-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche trägt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stell-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän- vertreter sollen sich die Vertragspartner einigen.
dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Abs. 3
(BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129
Abs. 9 und 10 entsprechend.
1. § 134 wird aufgehoben. (5) Als Hebammen im Sinne dieser Vorschrift gel-
ten auch Entbindungspfleger.“
2. Nach § 134 wird folgender § 134a eingefügt:
3. § 301a wird wie folgt gefasst:
„§ 134a
„§ 301a
Versorgung mit Hebammenhilfe
Abrechnung der
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen Hebammen und Entbindungspfleger
schließen gemeinsam und einheitlich mit den für die
(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbin-
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebil-
dungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen
deten maßgeblichen Berufsverbänden der Hebam-
folgende Angaben im Wege elektronischer Daten-
men auf Bundesebene, erstmalig bis zum 30. Novem-
übertragung oder maschinell verwertbar auf Daten-
ber 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007, mit bin-
trägern zu übermitteln:
dender Wirkung für die Krankenkassen Verträge über
die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungs- 1. die Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
fähigen Leistungen sowie über die Höhe der Vergü- 5 bis 7 sowie 9 und 10,
tung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung 2. die erbrachten Leistungen mit dem Tag der Leis-
durch die Krankenkassen. Die Vertragspartner haben tungserbringung,
dabei den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe
und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragssatz- 3. die Zeit und die Dauer der erbrachten Leistungen,
stabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Inte- soweit dies für die Höhe der Vergütung von Bedeu-
ressen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berück- tung ist,
sichtigen. 4. bei der Abrechnung von Wegegeld Datum, Zeit
(2) Die Verträge nach Absatz 1 haben Rechtswir- und Ort der Leistungserbringung sowie die zurück-
kung für freiberuflich tätige Hebammen, wenn sie gelegte Entfernung,
1. einem Berufsverband nach Absatz 1 Satz 1 auf 5. bei der Abrechnung von Auslagen die Art der Aus-
Bundes- oder Landesebene angehören und die lage und, soweit Auslagen für Arzneimittel abge-
Satzung des Verbandes vorsieht, dass die von rechnet werden, eine Auflistung der einzelnen Arz-
dem Berufsverband nach Absatz 1 abgeschlosse- neimittel,
nen Verträge Rechtswirkung für die dem Verband 6. das Kennzeichen nach § 293; rechnet die Hebam-
angehörenden Hebammen haben, oder me ihre oder der Entbindungspfleger seine Leis-
2. einem nach Absatz 1 geschlossenen Vertrag bei- tungen über eine zentrale Stelle ab, so ist in der
treten. Abrechnung neben dem Kennzeichen der abrech-
nenden Stelle das Kennzeichen der Hebamme
Hebammen, für die die Verträge nach Absatz 1 keine oder des Entbindungspflegers anzugeben.
Rechtswirkung haben, sind nicht als Leistungserbrin-
ger zugelassen. Das Nähere über Form und Verfahren Ist eine ärztliche Anordnung für die Abrechnung der
des Nachweises der Mitgliedschaft in einem Berufs- Leistung vorgeschrieben, ist diese der Rechnung bei-
verband nach Satz 1 Nr. 1 sowie des Beitritts nach zufügen.
Satz 1 Nr. 2 regeln die Spitzenverbände der Kranken- (2) § 302 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 gilt entspre-
kassen gemeinsam und einheitlich. chend.“
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Artikel 6 (3) In Artikel 5 Nr. 2 treten in § 134a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch Absatz 1, Absatz 2 Satz 3
Rückkehr
sowie Absatz 4 und 5 am 1. Januar 2006, Absatz 3 am
zum einheitlichen Verordnungsrang
1. Dezember 2006 und Absatz 2 Satz 1 und 2 am 1. Janu-
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Bundespflege- ar 2007 in Kraft.
satzverordnung und die auf Artikel 4 beruhenden Teile der (4) Artikel 5 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Krankenhausstatistik-Verordnung können auf Grund der
einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung (5) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, für
geändert werden. den Fall des erstmaligen Zustandekommens der Verträge
nach § 134a nach dem 1. Januar 2007 jedoch erst zeit-
gleich mit dem Zustandekommen der Verträge. Zeitgleich
mit dem Inkrafttreten von Artikel 5 Nr. 3 tritt die Hebam-
Artikel 7
menhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (BGBl. I S. 1662) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung außer Kraft. Das Bundesministerium für Ge-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sundheit und Soziale Sicherung gibt den Tag des Inkraft-
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
tretens des Artikels 5 Nr. 3 sowie des Außerkrafttretens
chendes bestimmt ist.
der in Satz 2 genannten Verordnung im Bundesgesetz-
(2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. blatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3445
Gesetz
zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „Versicherte haben bei der Versorgung
mit Zahnersatz zusätzlich zu den Fest-
Änderung zuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 An-
des GKV-Modernisierungsgesetzes spruch auf einen weiteren Betrag.“
Das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
2003 (BGBl. I S. 2190) wird wie folgt geändert: Wörter „Die Krankenkasse“ ersetzt.
dd) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
1. Artikel 1 (Änderung des SGB V) wird wie folgt geän-
dert: „(5) Die Krankenkassen haben die bewil-
ligten Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2
a) In Nummer 36 wird § 55 wie folgt geändert: bis 7, den Absätzen 2 und 3 in den Fällen zu
erstatten, in denen eine von der Regelversor-
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die
gung nach § 56 Abs. 2 abweichende, anders-
Krankenkasse hat in ihrer Satzung nach den
artige Versorgung durchgeführt wird.“
Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7“ durch die
Wörter „Versicherte haben nach den Vorga- b) In Nummer 36 werden § 58 Abs. 1, 2 und 4 sowie
ben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf“ und § 59 aufgehoben.
die Wörter „für die Fälle vorzusehen“ durch
die Wörter „in den Fällen“ ersetzt. c) Die Nummer 145 wird wie folgt gefasst:
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „145. Nach § 241 wird folgender § 241a einge-
fügt:
„Versicherte haben bei der Versorgung mit
Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüs- „§ 241a
sen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Zusätzlicher Beitragssatz
Betrag in jeweils gleicher Höhe, angepasst
an die Höhe der für die Regelversorgungs- (1) Für Mitglieder gilt ein zusätzlicher Bei-
leistungen tatsächlich anfallenden Kosten, tragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert; die
höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich übrigen Beitragssätze vermindern sich in
entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten un- demselben Umfang. Satz 1 gilt für Beiträ-
zumutbar belastet würden; wählen Versicher- ge, die in Beitragsklassen festgesetzt wer-
te, die unzumutbar belastet würden, nach Ab- den, entsprechend.
satz 4 oder 5 einen über die Regelversorgung (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Perso-
hinausgehenden gleich- oder andersartigen nen, die Arbeitslosengeld II beziehen.“ “
Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur
den doppelten Festzuschuss.“ d) Nummer 152a (§ 266) wird aufgehoben.
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
2. Artikel 5 (Änderung des SGB IV) Nummer 3 (§ 28d) b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
wird aufgehoben. fügt:
„(8a) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147
2a. Artikel 11 (Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257),
über die Krankenversicherung der Landwirte) wird Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3
wie folgt geändert: (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft.“
a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 9 werden die Angabe „Artikel 1 Nr. 145
(§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150
„1. § 39 wird wie folgt geändert: (§ 249a) und 151 (§ 257),“ und die Angabe
a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert: „und 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16)“
gestrichen.
aa) In Satz 2 werden jeweils nach dem
Wort „Krankenkassen“ die Wörter „so-
wie der zusätzliche Beitragssatz“ ein-
Artikel 2
gefügt.
Änderung des
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gefügt:
(860-5)
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
30. Juni 2006 maßgebende durch- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
schnittliche allgemeine Beitragssatz kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
verringert sich um 0,9 Beitragssatz- zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
punkte.“ durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3429), wird wie folgt geändert:
b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran- 1. In § 57 Abs. 2 Satz 7 wird das Wort „Die“ durch die
kenkassen“ die Wörter „sowie dem zu- Wörter „Die Höchstpreise nach Satz 1 und die“ er-
sätzlichen Beitragssatz“ eingefügt. setzt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz an-
gefügt: 2. § 58 Abs. 3 wird aufgehoben.
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis
30. Juni 2006 maßgebende durch- 2a. § 246 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schnittliche allgemeine Beitragssatz „Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt
verringert sich um 0,9 Beitragssatz- als Beitragssatz der durchschnittliche allgemeine
punkte.“ Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundes-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz ange- ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
fügt: jeweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005
an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni § 241a erhöht.“
2006 maßgebende durchschnittliche all-
gemeine Beitragssatz verringert sich um
0,9 Beitragssatzpunkte.“ “ 2b. Dem § 247 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Anwendung des Satzes 2 zum 1. Juli 2005
gilt als Zeitpunkt der Beitragssatzveränderungen auf-
„2. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert: grund von § 241a der 1. April 2005.“
a) Nach der Angabe „(§ 245 Abs. 1 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)“
werden die Wörter „sowie dem zusätz- Artikel 2a
lichen Beitragssatz“ eingefügt. Änderung des
b) Dem bisherigen Text wird folgender Satz Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
angefügt: (860-6)
„Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
30. Juni 2006 maßgebende durchschnitt- tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
liche allgemeine Beitragssatz verringert vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-
sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.“ “ letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geän-
3. Artikel 37 (Inkrafttreten) wird wie folgt geändert: dert:
a) In Absatz 8 werden die Angabe „die §§ 55, 58
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 269a
Abs. 1, 2 und 4 sowie § 59“ durch die Angabe „der
die Wörter „im Jahr 2004“ gestrichen.
§ 55“ ersetzt und die Angaben „152a (§ 266),“
sowie „und Artikel 5 Nr. 3 (§ 28d)“ gestrichen. 2. § 269a wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3447
a) In der Überschrift werden die Wörter „im Jahr 2004“ „Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005
gestrichen. verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz
um 0,9 Beitragssatzpunkte.“
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) § 106 Abs. 3 ist vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni Artikel 3a
2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zum Sonderkündigungsrecht
1. März 2005 festgestellte durchschnittliche allge-
meine Beitragssatz der Krankenkassen um 0,9 Bei- Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften
tragssatzpunkte zu vermindern ist.“ Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-
Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung
abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger
Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung
Artikel 3
dem Versicherer zugeht, kündigen.
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10) Artikel 4
In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung Inkrafttreten
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am
das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 30 des Gesetzes vom
Tage nach der Verkündung in Kraft.
15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist,
wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: (2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zur Berücksichtigung von Kindererziehung
im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung
(Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhält-
nis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zu dem
nach § 245 des Fünften Buches festgestellten durch-
Artikel 1 schnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Kranken-
Änderung kassen. Sind die Voraussetzungen für einen Beitrags-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 erfüllt, er-
höht sich der Zuschlag nach Satz 2 um 14,71 vom
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever- Hundert. Das Bundesministerium für Gesundheit und
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, Soziale Sicherung stellt die Höhe der Zuschläge nach
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10 den Sätzen 2 und 3 zum 1. Januar jeden Jahres fest.“
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
wird wie folgt geändert:
3. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1. Dem § 55 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
Abs. 3 tragen die Beschäftigten.“
„(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2
erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in
dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 4. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitrags- „(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55
satzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 Abs. 3 trägt das Mitglied.“
gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die
5. Dem § 60 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber
der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern „(5) Der Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 ist von
gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat.
diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Wird der Pflegeversicherungsbeitrag von einem Drit-
Gründen bekannt ist. Die Spitzenverbände der Pflege- ten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mit-
kassen beschließen gemeinsam Empfehlungen darü- glied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitrags-
ber, welche Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vor- zuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten
lage des Nachweises innerhalb von drei Monaten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden
nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Geldleistung geltend gemacht werden.
Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansons- (6) Wenn kein Abzug nach Absatz 5 möglich ist,
ten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der weil der Dritte keine laufende Geldleistung an das Mit-
dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. glied erbringen muss, hat das Mitglied den sich aus
Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kin- dem Beitragszuschlag ergebenden Betrag an die Pfle-
der, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken gekasse zu zahlen.
vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder,
die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für (7) Die Beitragszuschläge für die Bezieher von
Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld
Arbeitslosengeld II. und Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch werden
von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in Höhe
(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis
von 20 Millionen Euro pro Jahr an den Ausgleichs-
März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversi-
fonds der Pflegeversicherung (§ 66) überwiesen. Die
cherung wird für Rentenbezieher, die nach dem
Bundesagentur für Arbeit kann mit Zustimmung des
31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise ab-
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hin-
gegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April
sichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den
2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflich-
genannten Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch
tigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den
nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit kann mit dem
Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht bei-
Bundesversicherungsamt Näheres zur Zahlung der
trags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitrags-
Pauschale vereinbaren.“
zuschlag des Monats April 2005 entsprechend der
Dauer dieser Zeit reduziert.“
6. § 61 wird wie folgt geändert:
2. In § 57 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgen- a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 57 Abs. 3“ die
de Sätze ersetzt: Angabe „Satz 2“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3449
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: kel 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages,
den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versiche- „(1) Versicherte haben an die Künstlersozialkasse als
rungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszu- Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung für den
schlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen hätten, höchs- Kalendermonat die Hälfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2
tens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
den Beitragszuschlag nach § 55 Abs. 3 zu zahlen ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil
haben.“ erhöht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57
Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der
Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am Fünften
des Folgemonats fällig.“
Artikel 2
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes Artikel 3
§ 16a Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Inkrafttreten
vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Zweites Gesetz
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
das folgende Gesetz beschlossen: ändert:
a) Das Wort „laufenden“ wird gestrichen.
Artikel 1 b) Das Wort „Bundessozialhilfegesetz“ wird durch die
Wörter „Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.“
Änderung
des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Artikel 3
Änderung des Wohngeldgesetzes
Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
wird wie folgt geändert: chung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004
1. Artikel 11a wird aufgehoben. (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geändert:
2. Artikel 16 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii und jj 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
wird aufgehoben. a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zweck des Wohngeldes, Ausschluss vom
3. Artikel 25 Nr. 1, 2, 5 Buchstabe b, Nr. 6 Buchstabe a Wohngeld“.
Doppelbuchstabe hh und ii sowie Nr. 6d, 7, 8, 9a
b) Die Angabe
und 12 Buchstabe a wird aufgehoben.
„Fünfter Teil
Mietzuschuss für
Artikel 2 Empfänger von Leistungen der
Änderung Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
des Gesetzes zur Einordnung § 31 Anwendungsbereich, Wegfall und Zurück-
des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch stellung des Mietzuschusses
§ 32 Bemessung des Mietzuschusses
Artikel 24 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
§ 33 Bewilligung und Erstattung des Mietzu-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
schusses, Belehrungspflicht, sonstige an-
(BGBl. I S. 3022), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
zuwendende Vorschriften, Zuständigkeit“
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3305) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst: wird durch die Angabe
„Artikel 24 „Fünfter Teil
Änderung Mietzuschuss für
des Wohnraumförderungsgesetzes Empfänger von Leistungen der
Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnraumförderungsge-
setzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das §§ 31 bis 33 (weggefallen)“
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3451
c) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst: Leistung nach Satz 1 nicht vom Ersten eines Monats
an beantragt, gilt der Ausschluss vom Ersten des
„§ 37b Übermittlung von Wohngelddaten, auto-
nächsten Monats an.
matisierter Datenabgleich, Meldepflicht“.
(3) Die Antragberechtigung der nach Absatz 2
2. § 1 wird wie folgt gefasst: vom Wohngeld ausgeschlossenen Familienmitglie-
der in Mischhaushalten (§ 7 Abs. 4 Satz 1) bleibt un-
„§ 1 berührt.
Zweck des Wohngeldes, (4) Das auf Grund des Antrages eines nach Ab-
Ausschluss vom Wohngeld satz 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Antragstel-
(1) Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung lers bewilligte Wohngeld wird bei Sozialleistungen
angemessenen und familiengerechten Wohnens als nicht als Einkommen des ausgeschlossenen Antrag-
Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen stellers berücksichtigt.
für den Wohnraum geleistet. (5) Verzichtet das nach Absatz 2 vom Wohngeld
(2) Empfänger von ausgeschlossene Familienmitglied auf eine Leistung
nach Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Be-
1. Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des antragung von Wohngeld, ist § 46 Abs. 2 des Ersten
Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialge- Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.“
setzbuch,
2. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 maßge-
Sozialgesetzbuch,
bende Betrag“ durch die Wörter „Höchstbetrag
3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach nach § 8 Abs. 1“ ersetzt.
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
4. a) Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
„(4) Wird der Wohnraum sowohl von zum Haus-
Lebensunterhalt oder
halt rechnenden Familienmitgliedern als auch von
b) anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlosse-
oder einer gleichartigen Einrichtung, die den nen Familienmitgliedern bewohnt (Mischhaus-
Lebensunterhalt umfassen, halt), ist bei der Leistung des Wohngeldes nur der
Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichti-
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach
gen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-
einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der
5. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleis- Personen des Mischhaushalts entspricht. In die-
tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sem Fall ist hinsichtlich der Leistungen der nach
und § 1 Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen
Familienmitglieder Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwen-
6. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetz-
den. Im Fall des Satzes 1 ist nur der Anteil des
buch in Haushalten, zu denen ausschließlich
Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 zu berücksichti-
Empfänger dieser Leistungen gehören,
gen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnen-
bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft be- den Familienmitglieder an der Gesamtzahl der
rücksichtigt worden sind (Leistungen), sind von Personen des Mischhaushalts entspricht; die
Wohngeld nach diesem Gesetz ausgeschlossen. Als Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts ist
Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gelten auch für die Ermittlung des Höchstbetrages maßge-
die in § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz- bend.“
buch, § 19 Abs. 1 und 4, den §§ 20 und 43 Abs. 1 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 27a Satz 2 des
4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in a) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
„1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6
genannten Personen, die bei der gemeinsamen
des Einkommensteuergesetzes steuerfreien
Ermittlung ihres Bedarfs oder bei der Ermittlung der
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-
Leistung nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozi-
schriften aus öffentlichen Mitteln versor-
algesetzbuch für die Empfänger nach Satz 1 Nr. 2
gungshalber an Wehr- und Zivildienstbe-
berücksichtigt worden sind. Als Empfänger der Leis-
schädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegs-
tungen nach Satz 1 gelten auch die Personen, deren
beschädigte und Kriegshinterbliebene so-
Leistungen auf Grund einer Sanktion weggefallen
wie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt
sind. Als Empfänger der Leistungen nach Satz 1 gel-
werden,“.
ten nicht Personen, denen diese ausschließlich als
Darlehen gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten b) Die Nummer 1.10 wird aufgehoben.
vorbehaltlich des Satzes 6 auch für die Dauer des
c) Die bisherige Nummer 1.11 wird Nummer 1.10.
Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund
und Höhe der Leistungen. Der Ausschluss gilt vom d) In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“
Ersten des Monats an, für den ein Antrag auf eine durch die Wörter „Haushalt (§ 4 Abs. 2) oder nicht
Leistung nach Satz 1 gestellt worden ist; wird die zum Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1)“ ersetzt.
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
e) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „Nummer 3 ist auch dann anzuwenden, wenn die
Einnahmeverringerung auf Grund der Verringe-
„7. die zum Lebensunterhalt bestimmten Leis-
rung der Zahl der zum Haushalt rechnenden
tungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6, auch
Familienmitglieder eintritt.“
wenn bei deren Berechnung keine Kosten der
Unterkunft berücksichtigt worden sind, mit b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
Ausnahme der in Nummer 5.5 genannten kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Leistungen,“.
f) Die Nummer 8 wird aufgehoben. „Nummer 2 ist auch dann anzuwenden, wenn die
Einnahmeerhöhung auf Grund der Erhöhung der
g) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
Nummern 8 und 9. glieder eintritt.“
5. § 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
„Der Bewilligungsbescheid muss die in § 29 Abs. 4 fügt:
Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beträge ausweisen und
eine Belehrung über die Mitteilungspflichten nach „dies gilt auch dann, wenn die Einnahmeerhö-
§ 29 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 1 Satz 2 und hung auf Grund der Erhöhung der Zahl der zum
Abs. 4a Satz 1 enthalten.“ Haushalt rechnenden Familienmitglieder eintritt.“
1
6. § 27 wird wie folgt geändert: 9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ers-
ten des Monats, von dem ab die Bewilligung von „Satz 1 gilt für ein nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld
Leistungen nach § 1 Abs. 2 abgelehnt worden ist, nicht ausgeschlossenes verstorbenes Familien-
wenn der Antrag auf Wohngeld vor Ablauf des auf mitglied entsprechend; Satz 2 gilt für nach § 1
die Kenntnis der Ablehnung folgenden Kalender- Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossene verstor-
monats gestellt wird.“ bene Antragsteller und zum Haushalt rechnende
Familienmitglieder entsprechend.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der neue Bewilligungszeitraum beginnt im b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 4a
Fall des § 30 Abs. 4 am Ersten des Monats, an eingefügt:
dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbe-
„(4) Der Bewilligungsbescheid nach § 26 wird
scheides eintritt, wenn der Antrag auf Wohngeld
unwirksam, wenn in einem Bewilligungszeitraum
vor Ablauf des auf die Kenntnis der Unwirksam-
ein bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
keit folgenden Kalendermonats gestellt wird.“
sichtigtes Familienmitglied nach § 1 Abs. 2 vom
Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksam-
7. § 28 wird wie folgt geändert: keit des Bescheides tritt zum Zeitpunkt der Ände-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rung der Verhältnisse, bei Änderungen im Laufe
eines Monats zum auf die Änderung folgenden
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine zu seinem nächsten Ersten eines Monats ein. Als Zeitpunkt
Familienhaushalt rechnende Person“ durch der Änderung der Verhältnisse gilt der Beginn des
die Wörter „ein zum Haushalt rechnendes Zeitraumes, in dem das Familienmitglied nach § 1
Familienmitglied“ ersetzt. Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossen ist. Der
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „an“ die Wohngeldempfänger ist von der Unwirksamkeit
Wörter „ein zum Haushalt rechnendes Famili- des Bewilligungsbescheides zu unterrichten.
enmitglied oder“ eingefügt.
(4a) Der Wohngeldempfänger hat der zustän-
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: digen Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn für ein
„In der Regel wird das Wohngeld auf das von dem bei der Berechnung des Wohngeldes berücksich-
Empfänger angegebene inländische Konto bei tigtes Familienmitglied ein Verwaltungsverfahren
einem Geldinstitut gezahlt. Wenn das Wohngeld zur Feststellung von Grund und Höhe einer Leis-
an den Wohnsitz des Empfängers übermittelt tung nach § 1 Abs. 2 begonnen hat oder das
wird, sind die dadurch veranlassten Kosten abzu- Familienmitglied eine solche Leistung empfängt.
ziehen. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger Die bei der Berechnung des Wohngeldes berück-
nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos sichtigten Familienmitglieder sind verpflichtet,
bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden dem Wohngeldempfänger die in Satz 1 genann-
nicht möglich ist.“ ten Tatsachen mitzuteilen.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wegen anderer als der in § 1 Abs. 2, § 29
8. § 29 wird wie folgt geändert:
und den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 genann-
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ten Umstände ändert sich der Anspruch auf
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Wohngeld nicht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3453
10. § 35 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeit-
raum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5
„(2) Erhebungsmerkmale sind bei Anträgen und
Abs. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsub-
Entscheidungen nach Maßgabe des § 2
ventionierung im Wohnungswesen oder entspre-
1. Art des Antrages und der Entscheidung; chender landesrechtlicher Vorschriften und der Ertei-
2. Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn- lung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt.
geldes; (2) Die Wohngeldstelle darf zur Vermeidung
3. Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld die
nach Monat und Jahr; Art und Höhe des monatli- zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und
chen Wohngeldes; Personen von Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaf-
ten regelmäßig im Wege eines Datenabgleichs
4. Beteiligung des Wohngeldempfängers am Er- daraufhin überprüfen,
werbsleben und dessen Geschlecht, Stellung im
Beruf sowie Zahl der bei der Berechnung des 1. ob und für welche Zeiträume Leistungen nach § 1
Wohngeldes zu berücksichtigenden Kinder, für Abs. 2 Satz 1 beantragt oder empfangen werden
die Kindergeld nach dem Einkommensteuerge- oder wurden; dies gilt auch für Personen, die
setz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz nach § 1 Abs. 2 Satz 2 als Empfänger der Leistun-
geleistet wird, und sonstigen Familienmitglieder; gen gelten,
bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4 Satz 1) die 2. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Ein-
Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts kommensteuergesetzes dem Bundesamt für
sowie die Zahl der nach § 1 Abs. 2 vom Wohngeld Finanzen übermittelt worden sind,
ausgeschlossenen Familienmitglieder;
3. ob und für welche Zeiträume bereits Leistungen
5. die bei der Berechnung des Wohngeldes zu nach diesem Gesetz beantragt oder empfangen
berücksichtigenden, bei einem Mischhaushalt werden oder wurden,
(§ 7 Abs. 4 Satz 1) kopfteiligen, Höchstbeträge für
4. ob und von welchem Zeitpunkt an die Bundes-
Miete oder Belastung (§ 8 Abs. 1);
agentur für Arbeit die Leistung von Arbeitslosen-
6. die Wohnverhältnisse der bei der Berechnung geld eingestellt hat,
des Wohngeldes zu berücksichtigenden Famili-
5. ob und von welchem Zeitpunkt an alle zum Haus-
enmitglieder, bei einem Mischhaushalt (§ 7 Abs. 4
halt rechnenden Familienmitglieder in der Woh-
Satz 1) kopfteilig, nach Ausstattung, Größe
nung, für die Wohngeld geleistet wurde, nicht
und Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung,
mehr gemeldet sind.
Höhe der monatlichen Miete oder Belastung,
im Falle des § 6 Abs. 2 Satz 2 die Belastung aus Richtet sich eine Überprüfung auf einen abgelaufe-
Zinsen und Tilgung, öffentlicher Förderung der nen Bewilligungszeitraum, ist diese bis zum Ablauf
Wohnung oder Förderung nach dem Wohnraum- von zehn Jahren nach Bekanntgabe des zugehöri-
förderungsgesetz, Grund der Antragberechtigung gen Bewilligungsbescheides zulässig.
(§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie die Gemeinde und deren (3) Zur Durchführung des Datenabgleichs dürfen
Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5); nur
7. die Einnahmen des nicht nach § 1 Abs. 2 vom 1. Name, Vorname (Rufname),
Wohngeld ausgeschlossenen Wohngeldempfän-
gers und der übrigen bei der Berechnung des 2. Geburtsdatum, Geburtsort,
Wohngeldes zu berücksichtigenden Familienmit- 3. Anschrift,
glieder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung
des Jahreseinkommens nicht zu berücksichti- 4. Tatsache des Antrages auf Wohngeld und des
genden Beträge und die dafür maßgebenden Wohngeldbezuges sowie
Umstände (§§ 12 bis 14) sowie das monatliche 5. Zeitraum des Wohngeldbezuges
Gesamteinkommen; im Falle eines nach § 1
an die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
Abs. 2 vom Wohngeld ausgeschlossenen Wohn-
und 4 genannten Stellen und die für die Leistungen
geldempfängers die Art der beantragten oder
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie die für die
empfangenen Leistung;
Meldedaten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen
8. Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und Stellen übermittelt werden. Die der Wohngeldstelle
die angewandte Gesetzesfassung.“ übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der
Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 genutzt
11. § 37b wird wie folgt gefasst: werden. Die übermittelten Daten, bei denen die
Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellun-
„§ 37b
gen führt, sind unverzüglich zu löschen oder zu ver-
Übermittlung von Wohngelddaten, nichten. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle
automatisierter Datenabgleich, Meldepflicht in geeigneter Weise auf die Datenübermittlung hinzu-
weisen.
(1) Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersu-
chen der für die Erhebung der Ausgleichszahlung (4) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 genannten
nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubven- und die für die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
tionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlas- und 3 sowie die für die Meldedaten nach Absatz 2
senen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen führen den Abgleich
Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinha- durch und übermitteln die Daten über Feststellungen
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
nach Absatz 2 Satz 1 an die Wohngeldstelle. Die 2. Die Nummer 1.9 wird aufgehoben.
jenen Stellen überlassenen Daten und Datenträger
sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich 3. Die bisherige Nummer 1.10 wird Nummer 1.9.
zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
(5) Der Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2 4. In Nummer 5.1 wird das Wort „Familienhaushalt“
ist auch in automatisierter Form zulässig. Hierzu dür- durch das Wort „Haushalt“ ersetzt.
fen die erforderlichen Daten nach den Absätzen 1
bis 3 auch der Datenstelle der Rentenversicherungs- 5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
träger als Vermittlungsstelle übermittelt werden. „7.1 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
Diese darf die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittel- halts nach den §§ 19 bis 22 sowie den §§ 24
ten Daten speichern und nutzen, soweit dies nach und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
dem Datenabgleich nach den Absätzen 1 und 2
erforderlich ist. Die Vermittlungsstelle gleicht die „7.2 die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
übermittelten Daten ab und leitet Feststellungen im nach den §§ 27 bis 30 des Zwölften Buches
Sinne des Absatzes 2 an die übermittelnde Wohn- Sozialgesetzbuch,
geldstelle zurück. Die nach Satz 3 bei der Datenstelle „7.3 die Leistungen der Grundsicherung im Alter und
der Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten bei Erwerbsminderung nach § 42 Nr. 1 bis 3 des
sind unverzüglich nach Abschluss der Datenabglei- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnah-
che zu löschen. me der Leistungen für einmalige Bedarfe,
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, „7.4 die Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ver- tungsgesetz,
fahren des automatisierten Datenabgleichs und die
„7.5 die Leistungen der ergänzenden Hilfe zum
Kosten des Verfahrens zu regeln.“
Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversor-
gungsgesetzes oder nach einem Gesetz, das
12. § 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert: dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme der
a) Nach den Wörtern „verbleibt es“ werden die Wör- Leistungen für einmalige Bedarfe,
ter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt. soweit diese Leistungen die bei ihrer Berech-
b) Folgender Satz wird angefügt: nung berücksichtigten Kosten für Wohnraum
übersteigen,“.
„§ 30 Abs. 4 und 4a ist für die Leistung des Wohn-
geldes auch dann anzuwenden, wenn über den
zu Grunde liegenden Antrag vor dem Inkrafttreten 6. Die Nummer 8 wird aufgehoben.
dieser Vorschrift entschieden worden ist.“
7. Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.
13. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
Artikel 5
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mischhaushalte
Aufhebung
(§ 7 Abs. 4 Satz 1).“
des Wohngeldsondergesetzes
14. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4 Das Wohngeldsondergesetz in der Fassung der
Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2“ durch die Anga- Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (BGBl. I
be „§ 29 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, S. 2406), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
oder § 30 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4a Satz 1“ ersetzt. vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), wird aufgeho-
ben.
Artikel 4
Änderung Artikel 6
des Wohnraumförderungsgesetzes Aufhebung der
Verordnung zur Änderung der
§ 21 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) Die Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wohngeldsondergesetzes vom 9. November 1994
(BGBl. I S. 3419) wird aufgehoben.
1. Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr. 6 des
Artikel 7
Einkommensteuergesetzes steuerfreien Bezüge,
die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus Änderung
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterblie-
benen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterblie- In § 68 Nr. 10 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
bene sowie ihnen gleichgestellte Personen ge- – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zahlt werden,“. zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3455
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) kel 0 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
geändert worden ist, werden die Wörter „und das Wohn- S. 3302) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
geldsondergesetz“ gestrichen.
„5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einzie-
hung der Ausgleichszahlungen und für die Leistung
von Wohngeld nach § 37b des Wohngeldgesetzes,“.
Artikel 8
Änderung Artikel 9
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten
§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Zehnten Buches Sozialge-
(1) Die Artikel 1 und 2 treten am Tag nach der Verkün-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
dung in Kraft.
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti- (2) Die Artikel 3 bis 8 treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Gesetz
zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a, 4b und 4c ein-
gefügt:
Artikel 1 „§ 4a
Das Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember 1997 Aufgabenplanung
(BGBl. I S. 3094), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 (1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verant-
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wortung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichti-
wird wie folgt geändert: gen Informationen und Einschätzungen, insbeson-
1. § 1 wird wie folgt geändert: dere vorhandenem außenpolitischen Sachverstand,
eine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von vier
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des öffent- Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungs-
lichen Rechts“ die Wörter „für den Auslandsrund- grundlage sind die finanziellen Rahmendaten der
funk“ angefügt. Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betrof-
fen ist. Im Übrigen gilt § 4b Abs. 6.
2. § 2 wird wie folgt geändert: (2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenpla-
nung ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort „Köln“ gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, auf-
durch das Wort „Bonn“ ersetzt. geschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, Ziel-
gruppen, Verbreitungswegen und Angebotsformen.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
(3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgaben-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kön- planung dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von
nen“ die Wörter „unter Berücksichtigung von Medienschaffenden, insbesondere im Rahmen der
Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und internationalen Entwicklungszusammenarbeit und
ausländischen Rundfunkanstalten und Veranstal- der Förderung der auswärtigen Beziehungen bei-
tern“ eingefügt. trägt.
(4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die
3. § 3 wird wie folgt gefasst: Bewertung der Angebote maßgebenden Kriterien
„§ 3 und erläutert, aus welchen Gründen die vorgeschla-
genen Verbreitungswege und Angebotsformen für
Aufgabe die jeweiligen Zielgebiete und Zielgruppen vorgese-
hen werden und wie sich die Zusammenarbeit mit
(1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland
Dritten gemäß § 8 Abs. 1 und 4 vollziehen soll.
Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.
§ 4b
(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in
deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen Beteiligungsverfahren
verbreitet.“ (1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer
Aufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen
4. § 4 wird wie folgt gefasst: Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung
über den jeweils nächsten Bundeshaushalt und
„§ 4 Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag
Ziele und der Bundesregierung zu.
(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in
Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutsch-
geeigneter Weise veröffentlicht, um der interessier-
land als europäisch gewachsene Kulturnation und
ten Öffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur
freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat
Äußerung zu geben.
verständlich machen. Sie sollen deutschen und
anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor (3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhalt-
allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in lichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deut-
Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben schen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung.
mit dem Ziel, das Verständnis und den Austausch der Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgaben-
Kulturen und Völker zu fördern. Die Deutsche Welle planung unter Berücksichtigung dieser Stellungnah-
fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache.“ me innerhalb von zwei Monaten befassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3457
(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle 2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalt-
die im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen tätigkeiten gegen Menschen in einer Art schil-
finanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche dern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
Welle betroffen ist. solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das
Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in
(5) Die Deutsche Welle beschließt durch den
einer die Menschenwürde verletzenden Weise
Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates
darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellun-
ihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stel-
gen,
lungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bun-
desregierung sowie aus der Öffentlichkeit innerhalb 3. den Krieg verherrlichen,
von zwei Monaten. Diese Aufgabenplanung enthält
4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbeson-
auch die Kalkulation der Betriebs- und Investitions-
dere durch die Darstellung von Menschen, die
kosten im Planungszeitraum. Folgt die Deutsche
sterben oder schweren körperlichen oder see-
Welle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen
lischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei
nicht, so begründet sie ihre Entscheidung. Die Ent-
ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben
scheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der
wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade
Deutschen Welle.
für diese Form der Darstellung oder Berichterstat-
(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deut- tung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
sche Welle wird durch das jährliche Bundeshaus-
5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugend-
haltsgesetz festgelegt.
liche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körper-
(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem haltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Bundeszuschuss entsprechende Schlussfassung Darstellungen,
der Aufgabenplanung.
6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes
§ 4c aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste
Bewertung aufgenommenen Werk ganz oder im Wesent-
lichen inhaltsgleich sind,
(1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende
Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen 7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von
durch. Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts-
(2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjähri- fähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung
gen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen der besonderen Wirkungsform des Verbreitungs-
Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer mediums schwer zu gefährden.
Angebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie
den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Straf-
ein. gesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3
gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entspre-
(3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach chend.
Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundes-
regierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und (2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste
veröffentlicht ihn.“ nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Ver-
bote nach Absatz 1 auch nach wesentlichen inhalt-
6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: lichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung
durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
a) Nach den Wörtern „der Jugend und“ werden die Medien.“
Wörter „zur Gleichberechtigung von Frauen und
Männern sowie“ eingefügt.
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
b) Nach dem Wort „sowie“ wird das Wort „und“
„§ 6a
gestrichen.
Entwicklungs-
7. § 6 wird wie folgt gefasst: beeinträchtigende Angebote
„§ 6 (1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet
oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Ent-
Unzulässige wicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer
Angebote, Jugendschutz eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlich- Persönlichkeit zu beeinträchtigen, hat sie dafür
keit sind Angebote unzulässig, wenn sie Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder
wahrnehmen.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder
durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufsta- (2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beein-
cheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen trächtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1
sie auffordern oder die Menschenwürde anderer grundsätzlich vermutet, wenn sie nach dem Jugend-
dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung schutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweili-
oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, gen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten
werden, Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wir- (2) Die/Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprech-
kung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugend- partner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und
liche anzunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre berät den Intendanten in Fragen des Jugendschut-
Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei
zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugäng- Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des
lich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchti- Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von An-
gende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter geboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung
16 Jahren zu befürchten, darf das Angebot nur zwi- des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu
schen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich beteiligen und über das jeweilige Angebot vollstän-
gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 dig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine
des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht Beschränkung oder Änderung von Angeboten vor-
freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem schlagen.
Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(3) Die/Der Jugendschutzbeauftragte muss die
(4) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche
unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätig-
Bewegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zei- keit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer
ten ausgestrahlt werden. Sendungen, für die eine Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur
entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur
oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitneh-
müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder mer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung
durch optische Mittel während der gesamten Sen- ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich
dung als ungeeignet für die entsprechende Altersstu- von der Arbeitsleistung freizustellen.
fe kenntlich gemacht werden.
(4) Die/Der Jugendschutzbeauftragte der Deut-
(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für schen Welle soll mit den Beauftragten für den
den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutz- Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlos-
gesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschrän- senen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der
kungen vorsehen, um den Besonderheiten der Aus- privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter
strahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfah-
Fernsehserien, gerecht zu werden. rungsaustausch eintreten.“
(6) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche
Welle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vor- 10. § 8 wird wie folgt geändert:
sehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, The-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
menbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in
einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder „Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer
Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
beeinträchtigen. anstalten im In- und Ausland eng zusammen.“
(7) Für Sendungen, die ausschließlich oder über- b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
wiegend für außereuropäische Länder bestimmt gefügt:
sind, richten sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maß-
gebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Tei- „Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den
len der Zielländer. Landesrundfunkanstalten der ARD und mit dem
ZDF zusammenarbeiten.“
(8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rund-
funkrat der Deutschen Welle von der Vermutung c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nach Absatz 2 abweichen. Dies gilt insbesondere für „(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig
Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zu- zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit
rückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind den Institutionen zusammen, die sich mit interna-
von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. tionalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wis-
(9) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, senschaft befassen.“
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im
Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Tele- 11. § 10 wird wie folgt geändert:
medien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an
dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 ein-
vorliegt.“ gefügt:
„Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder
9. § 7 wird wie folgt gefasst: körperlichen noch seelischen Schaden zufügen.“
„§ 7 b) In Absatz 2 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
Jugendschutzbeauftragte/ „a) Sie darf sich weder an Kinder oder Jugend-
Jugendschutzbeauftragter liche richten noch durch die Art der Darstel-
lung Kinder und Jugendliche besonders
(1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauf- ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss
tragte/einen Jugendschutzbeauftragten. darstellen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3459
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Haushalts-
fügt: plans“ durch die Wörter „des Wirtschaftsplans“
ersetzt.
„(2a) Bei Werbung für Tabakerzeugnisse in
Telemedien gilt Absatz 2 Buchstabe a entspre- 16. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
chend.“ „(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist
d) In Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu
und 5 angefügt: benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei
Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberech-
„Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit tigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.“
Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom
übrigen Programm eindeutig optisch getrennt 17. § 37 wird wie folgt geändert:
und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen
der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem fügt:
ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten über- „(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über
nommene, nachträglich in das Bild eingegebene die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf
oder veränderte Werbung zulässig.“ der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der
e) In Absatz 12 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 Grundlage einer Vorlage des Intendanten.“
eingefügt: b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „des Haus-
haltsplans“ durch die Wörter „des Wirtschafts-
„Bei Sendungen für regionale Verbreitungsge-
plans“ ersetzt.
biete ist ein höherer Werbeanteil zulässig.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „kann“ die aa) In Nummer 5 wird die Angabe „300 000 Deut-
Wörter „aus ihrem Programmbestand“ gestrichen. sche Mark“ durch die Angabe „300 000 Euro“
ersetzt.
13. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausgaben“
durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.
„(2) Die Deutsche Welle stellt der Beauftragten
der Bundesregierung für Kultur und Medien die Infor- cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
mationen zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer
Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach 18. § 44 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom „§ 44
3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkom- Finanzierungsgarantie
mens über das grenzüberschreitende Fernsehen Der Deutschen Welle wird die Finanzierung der-
vom 5. Mai 1989, benötigt.“ jenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem
Gesetz unter Berücksichtigung der rundfunktech-
14. § 31 wird wie folgt geändert: nischen Entwicklung erforderlich ist.“
a) In § 31 Abs. 3 Nr. 7 wird die Angabe „Deutsche 19. § 45 wird wie folgt geändert:
Stiftung für internationale Entwicklung (DSE)“
durch die Angabe „Internationale Weiterbildung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und Entwicklung (InWent) gGmbH“ ersetzt. Nach dem Wort „Zuschuss“ werden die Wörter
b) Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange- „sowie Zuwendungen“ eingefügt.
fügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist „(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes
ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des
benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt Bundes.“
bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds voll- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
berechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates
und seiner Ausschüsse teil.“ „(3) Die Aufgabenplanung der Deutschen
Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Pla-
nungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung
15. § 32 wird wie folgt geändert: der Bundesregierung und die Entscheidungen
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.“
gefügt:
20. § 46 wird wie folgt gefasst:
„(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufga-
benplanung der Deutschen Welle auf der Grund- „§ 46
lage einer Vorlage des Intendanten.“ Grundsätze
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Wirtschaftsführung
(1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsfüh-
aa) In Satz 1 wird Nummer 7 aufgehoben.
rung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts ande-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. res bestimmt oder zulässt.
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches (4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann
Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan
führen. vorsehen.
(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen (5) Die Deutsche Welle leitet die Überleitungs-
mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit rechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaf-
der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die tungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 recht-
Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, zeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der
die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungs- Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof
legung der Deutschen Welle näher regelt. zu.“
(4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen
grundsätzlich nicht besser gestellt werden als ver- 24. § 50 wird wie folgt gefasst:
gleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Ab- „§ 50
schluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von
Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser Deckungsfähigkeit von Ausgaben
als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen (1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der
würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregie- Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe
rung herbeizuführen. der folgenden Absätze für deckungsfähig erklärt
(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwe- werden.
cke – §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – sind ent- (2) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2
sprechend anzuwenden.“ Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwen-
dungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen
21. § 47 wird aufgehoben. können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig
erklärt werden, soweit es sich um zahlungswirksame
22. § 48 wird § 47 und wie folgt geändert: Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt für die Personal-
ausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Haus- die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48
haltsplans“ durch die Wörter „des Wirtschafts- Abs. 2 Nr. 3).
plans“ ersetzt.
(3) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2
b) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird das Wort „Haus- Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwen-
haltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ dungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen
ersetzt. können jeweils bis zu 30 vom Hundert gegen Einspa-
c) In Absatz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch rung überschritten werden, soweit es sich um zah-
das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt. lungswirksame Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt
für die Personalausgaben, die sächlichen Verwal-
23. § 49 wird § 48 und wie folgt gefasst: tungsausgaben und die Investitionen der Überlei-
tungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).“
„§ 48
Aufstellung des Wirtschaftsplans 25. § 51 wird aufgehoben.
(1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschafts-
jahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen 26. § 52 wird wie folgt geändert:
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirt-
a) In der Überschrift wird das Wort „Haushaltsfüh-
schaftsjahr ist das Kalenderjahr.
rung“ durch das Wort „Wirtschaftsführung“ er-
(2) Der Wirtschaftsplan enthält setzt.
1. einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr b) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch
voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwen- das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
dungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrech-
c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
nung darzustellen sind,
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Haus-
2. einen Investitionsplan, der die geplanten Maß-
haltsjahres“ durch die Wörter „eines Wirt-
nahmen zur Vermehrung des Anlage- und
schaftsjahres“ und das Wort „Haushaltsplan“
Umlaufvermögens darstellt,
durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
3. einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmit-
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pro-
tel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die
grammauftrag“ die Wörter „im bisherigen
Ausgaben für Investitionen aufführt,
Umfang“ eingefügt.
4. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und
cc) In Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Haushaltsplan“
Ausgaben entsprechend der Haushaltssystema-
durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
tik des Bundes,
5. einen Stellenplan,
27. § 53 wird wie folgt geändert:
6. Bewirtschaftungsgrundsätze.
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Haus-
(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 halts“ durch die Wörter „des Wirtschaftsplans“
Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3461
b) In Satz 1 werden die Wörter „des Haushalts“ 5. dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vor-
durch die Wörter „des Wirtschaftsplans“ ersetzt. gänge von besonderer Bedeutung.
Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im
28. § 54 wird wie folgt gefasst: Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden
„§ 54 Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich
nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der
Über- und Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deut-
außerplanmäßige Aufwendungen, schen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts
Nachtrag zum Wirtschaftsplan anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festge-
(1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 stellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht
Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht aus- unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundes-
reichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind rechnungshof zu.“
(über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur
zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweis- 30. § 56 wird wie folgt geändert:
bar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
gewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Zahlungen, für angefügt:
die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten
Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze „§ 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung
vorhanden sind. Über- und außerplanmäßige Aus- bleibt hiervon unberührt.“
gaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zu- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
schussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben
können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregie- „(5) Die Deutsche Welle lässt den Jahres-
rung. abschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen.
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätze-
(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedür- gesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273)
fen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei un- ist anzuwenden. Weichen die Ergebnisse des
aufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrech-
Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich nungshofes ab, gelten die Feststellungen des
einzuholen. Bundesrechnungshofes.“
(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum
Wirtschaftsplan auf, wenn 31. In § 57 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das
Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
1. sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß
§ 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans
trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit
Artikel 2
nicht ausgeglichen werden kann, oder
Übergangsregelung
2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe
von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtaus- Die Deutsche Welle erarbeitet ihre Aufgabenplanung
gaben der Deutschen Welle geleistet werden nach dem Verfahren gemäß den §§ 4 bis 4b des Deut-
müssen. sche-Welle-Gesetzes erstmals für die Jahre 2006 bis
2009. Der Wirtschaftsplan mit Überleitungsrechnung,
(4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten Stellenplan und Bewirtschaftungsgrundsätzen gemäß
entsprechend.“ § 48 des Deutsche-Welle-Gesetzes wird von der Deut-
schen Welle erstmals für das Jahr 2006 erstellt. Der Jah-
29. § 55 wird wie folgt gefasst: resabschluss gemäß § 55 des Deutsche-Welle-Gesetzes
ist von der Deutschen Welle erstmals für das Jahr 2004 zu
„§ 55
erstellen.
Jahresabschluss
Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschafts-
jahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss Artikel 3
besteht aus Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes
1. der Vermögensrechnung (Bilanz),
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
2. der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrech- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
nung),
3. der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),
Artikel 4
4. einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirt-
(1) Artikel 1 tritt bis auf die §§ 44 bis 56 am Tage nach
schaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen
der Verkündung in Kraft.
und tatsächlich geleisteten Ausgaben entspre-
chend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 (2) Artikel 1 §§ 44 bis 56 tritt am 1. Januar 2005 in
und Kraft.
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004 3463
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz
Vom 15. Dezember 2004
Auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 54 des e) In Nummer 6 wird die Angabe „§§ 4, 6 und 9a
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§§ 4 und 9a
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von denen § 21 Abs. 3 Abs. 2 Satz 4“ und die Angabe „eine Million Euro“
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes durch die Angabe „zwei Millionen Euro“ ersetzt.
vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) und § 54 zuletzt
durch Artikel 151 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785, 2002 I S. 2972) geändert worden 2. § 4 wird aufgehoben.
sind, und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
verordnet die Bundesregierung: 3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „250 000 Euro“ durch
die Angabe „500 000 Euro“ und die Angabe
„250 Euro“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
Artikel 1
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. De- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
zember 1981 (BGBl. I S. 1457), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
S. 1351), wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „(2) Die durch die Zweite Verordnung zur Ände-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „500 000 Euro“ rung der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom
durch die Angabe „eine Million Euro“ ersetzt. 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3463) geänderten
Vorschriften sind auch auf die am 21. Dezember
b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch
2004 anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwen-
die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
den, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht
c) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 9b Abs. 2 bereits festgesetzt sind.“
Satz 2“ durch die Angabe „nach § 9b Abs. 3
Satz 2“ und die Angabe „5 000 Euro“ durch die
Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
d) Nummer 5 erhält folgenden Wortlaut: Artikel 2
„5. für Entscheidungen über Anträge nach § 6 des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Atomgesetzes 50 bis 2,5 Millionen Euro;“. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2004
Verordnung
über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
(Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung – VermVerkProspV)
Vom 16. Dezember 2004
Auf Grund des § 8g Abs. 2 und 3 des Verkaufspro- der hervorgeht, an welcher Stelle des Prospekts sich die
spektgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes verlangten Mindestangaben befinden.
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden
(4) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Auf-
ist, verordnet die Bundesregierung:
stellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen.
§1 (5) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 10
Abs. 1 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahres-
Anwendungsbereich abschluss unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für Ver- Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufs-
prospektgesetzes anzuwenden. §3
Angaben
§2 über Personen oder Gesellschaften,
Allgemeine Grundsätze die für den Inhalt des Verkaufs-
prospekts die Verantwortung übernehmen
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift
angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Aus- und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesell-
kunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss schaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesell-
mindestens die nach dieser Verordnung vorgeschriebe- schaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für
nen Angaben enthalten. Er ist in deutscher Sprache und bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er
in einer Form abzufassen, die sein Verständnis und seine muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften
Auswertung erleichtert. Die Bundesanstalt für Finanz- enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann gestatten, keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
dass der Verkaufsprospekt von Emittenten mit Sitz im
Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen in internatio- §4
nalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst
Angaben
wird. In diesem Fall ist dem Prospekt eine deutsche Zu-
über die Vermögensanlagen
sammenfassung voranzustellen, die Teil des Prospekts
ist und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanla-
Angaben zu dem Emittenten, der Vermögensanlage und gen angeben:
dem Anlageobjekt enthält. 1. Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Ver-
(2) Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis mögensanlagen sowie die mit den Vermögensanla-
enthalten. Anschließend an das Inhaltsverzeichnis ist ein gen verbundenen Rechte. Steht die Anzahl oder der
hervorgehobener Hinweis aufzunehmen, dass die inhalt- Gesamtbetrag bei Hinterlegung des Verkaufspro-
liche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben spekts noch nicht fest, ist ein hervorgehobener Hin-
nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die weis aufzunehmen, der eine Mindestanzahl und
Bundesanstalt ist. Die wesentlichen tatsächlichen und einen Mindestbetrag angibt;
rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebo- 2. die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Kon-
tenen Vermögensanlagen einschließlich der mit einer zeption der Vermögensanlage. Übernimmt der An-
Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken sind in einem bieter die Zahlung von Steuern, so ist dies anzugeben;
gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält,
darzustellen. Dabei ist das den Anleger treffende maxi- 3. wie die Vermögensanlagen übertragen werden kön-
male Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben. nen und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit
Nach dieser Verordnung geforderte und darüber hinaus- eingeschränkt ist;
gehende in den Prospekt aufgenommene Angaben, die 4. die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestim-
eine Prognose beinhalten, sind deutlich als Prognosen mungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen;
kenntlich zu machen.
5. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
(3) Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verord- Erwerbspreises, insbesondere die Kontoverbindung;
nung erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge
6. die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb
ihrer Nennung in der Verordnung enthalten. Stimmt die
von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willens-
Reihenfolge der Angaben in dem Prospekt nicht mit der
erklärungen des Publikums entgegennehmen;
dieser Verordnung überein, kann die Hinterlegungsstelle
vor Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufspro- 7. eine für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermö-
spekts von dem Anbieter eine Aufstellung verlangen, aus gensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkei-
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ten, diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, legt ist, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und der
Anteile oder Beteiligungen zu kürzen; Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital;
8. die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleich- 2. eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere
zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil- oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des
beträgen erfolgt. Sind die Teilbeträge zum Zeitpunkt Verkaufsprospektgesetzes.
der Veröffentlichung des Prospekts noch nicht be- Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommandit-
kannt, ist anzugeben, in welchen Staaten das Ange- gesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über
bot erfolgt; das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag
9. den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen oder, der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein
sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, an-
den Zeitplan für seine Festsetzung; geben. Daneben muss er die Bedingungen und das Ver-
10. die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräu- fahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.
ßerung der Vermögensanlage verbundenen weiteren
Kosten; §7
11. unter welchen Umständen der Erwerber der Vermö- Angaben
gensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu über Gründungs-
erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten; gesellschafter des Emittenten
12. in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungs-
Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergü- gesellschafter des Emittenten angeben:
tungen, geleistet werden. 1. Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Per-
Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnis- sonen Firma und Sitz;
sen sind bei Unternehmensbeteiligungen im Sinne des 2. Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesell-
§ 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der Ge- schaftern insgesamt gezeichneten und der eingezahl-
sellschaftsvertrag und bei Treuhandvermögen im Sinne ten Einlagen;
des § 8f Abs. 1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der
Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen. 3. Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jah-
resbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesonde-
re der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsent-
§5 schädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen
Angaben und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungs-
über den Emittenten gesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages
Der Verkaufsprospekt muss über den Emittenten ange- insgesamt zustehen.
ben: Die Angaben nach Satz 1 können entfallen, wenn der
1. die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift; Emittent mehr als fünf Jahre vor Aufstellung des Ver-
kaufsprospekts gegründet wurde.
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine
bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer sei- (2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthal-
nes Bestehens; ten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren
Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an
3. die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung
und die Rechtsform; soweit der Emittent eine Kom- 1. Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten
manditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft Vermögensanlagen beauftragt sind;
auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struk- 2. Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur
tur des persönlich haftenden Gesellschafters und die Verfügung stellen, sowie
von der gesetzlichen Regelung abweichenden Be- 3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstel-
stimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsver- lung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Liefe-
trags aufzunehmen; rungen oder Leistungen erbringen.
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag be-
stimmten Gegenstand des Unternehmens; §8
5. das für den Emittenten zuständige Registergericht und Angaben über die
die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist; Geschäftstätigkeit des Emittenten
6. eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Ein- (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstä-
ordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein tigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
Konzernunternehmen ist.
1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
§6 2. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
Angaben lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
über das Kapital des Emittenten für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emit-
Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emit- tenten sind;
tenten angeben: 3. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentli-
1. die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapital- chen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emit-
anteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zer- tenten haben können;
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4. Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen zierungsmitteln, gesondert ausweist. Zu den Eigen-
mit Ausnahme der Finanzanlagen. und Fremdmitteln sind die Fälligkeiten anzugeben und
in welchem Umfang und von wem diese bereits ver-
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außerge- bindlich zugesagt sind.
wöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf
hinzuweisen.
§ 10
§9 Angaben über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten
Angaben über die Anlageziele
und Anlagepolitik der Vermögensanlagen (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele
und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben, für 1. den letzten nach anderen Vorschriften jeweils geprüf-
welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem ten Jahresabschluss und Lagebericht oder,
Angebot genutzt werden sollen, welchen Realisierungs-
grad diese Projekte bereits erreicht haben, ob die Netto- 2. soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und eine
einnahmen hierfür alleine ausreichen und für welche Aufstellung und Prüfung des Lageberichts, jeweils
sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden. nach der Nummer 1, nach den anderen Vorschriften
nicht zwingend vorgeschrieben ist,
(2) Der Verkaufsprospekt muss über Anteile, die eine
Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, a) einen nach § 8h Abs. 1 des Verkaufsprospektge-
über Anteile an einem Treuhandvermögen und über An- setzes aufgestellten und jeweils geprüften Jahres-
teile an einem sonstigen geschlossenen Fonds zusätzlich abschluss und Lagebericht oder
über die Anlageziele und Anlagepolitik angeben: b) einen deutlich gestalteten Hinweis nach § 8h
1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt Abs. 2 des Verkaufsprospektgesetzes und
sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser 3. eine zwischenzeitlich veröffentlichte Zwischenüber-
Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögens- sicht.
anlagen aufzubringenden Mittel bestimmt sind. Bei
einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise Der Stichtag der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Ab-
aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am schlüsse darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung
Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die des Verkaufsprospekts liegen.
Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des
(2) Ist der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzern-
Unternehmens;
abschlusses verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufs-
2. ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Perso- prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung eines
nen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentli- Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von
chen Teilen desselben zustand oder zusteht oder die- Abschlüssen aufzunehmen. Die Aufnahme nur des Ab-
sen Personen aus anderen Gründen eine dingliche schlusses der einen Art ist ausreichend, wenn der
Berechtigung am Anlageobjekt zusteht; Abschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzli-
chen Aussagen enthält. Ein Konzernabschluss kann auch
3. nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufge-
Anlageobjekts; nommen werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund
4. rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Ver- anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht
wendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbe- worden ist. Der Verweis muss angeben, wo der Konzern-
sondere im Hinblick auf das Anlageziel; abschluss veröffentlicht ist. In diesem Fall muss der bei
der Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein ge-
5. ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen drucktes Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.
vorliegen;
(3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach
6. welche Verträge der Emittent über die Anschaffung Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder der Zwischenübersicht, die
oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentli- nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufspro-
cher Teile davon geschlossen hat; spekt erläutert werden.
7. den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Be-
wertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, § 11
das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen
Ergebnis; Angaben über die Prüfung
des Jahresabschlusses des Emittenten
8. in welchem Umfang nicht nur geringfügige Leistungen
und Lieferungen durch Personen erbracht werden, die Der Verkaufsprospekt muss den Namen, die Anschrift
nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind; und die Berufsbezeichnung des Abschlussprüfers, der
den Jahresabschluss des Emittenten nach Maßgabe der
9. die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageob- gesetzlichen Vorschriften geprüft hat, enthalten. Ferner
jekts in einer Aufgliederung, die insbesondere An- ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
schaffungs- und Herstellungskosten sowie sonstige Bemerkungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des
Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müs-
einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, unter- sen der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Ver-
gliedert nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinan- sagung und deren Begründung wiedergegeben werden.
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§ 12 Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
Angaben über Mitglieder offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben
der Geschäftsführung oder des Vorstands, über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindes-
Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, tens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.
den Treuhänder und sonstige Personen
§ 14
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der
Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien Gewährleistete Vermögensanlagen
und Beiräte des Emittenten angeben: Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren
1. den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person
und ihre Funktion beim Emittenten; oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat,
sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13 auch über die Per-
2. die den Mitgliedern insgesamt für das letzte abge-
son oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung über-
schlossene Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge,
nommen hat, aufzunehmen.
insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Auf-
wandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Pro-
visionen und Nebenleistungen jeder Art, getrennt § 15
nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgre- Verringerte Prospektanforderungen
mien und Beiräten.
(1) Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als
(2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher 18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jah-
Art und Weise die nach Absatz 1 zu nennenden Personen resabschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 erstellt hat,
auch tätig sind für muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anfor-
1. Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen derungen nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben
Vermögensanlagen betraut sind; enthalten:
2. Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital geben; 1. die Eröffnungsbilanz;
3. Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstel- 2. eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger
lung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Liefe- als zwei Monate zurückliegt;
rungen oder Leistungen erbringen. 3. die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Er-
(3) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder tragslage mindestens für das laufende und das fol-
angeben: gende Geschäftsjahr;
1. Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma 4. Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu Investi-
und Sitz; tionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis, mindestens
2. Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit; für die folgenden drei Geschäftsjahre.
3. seine wesentlichen Rechte und Pflichten; Zu den Angaben nach den Nummern 3 und 4 sind die
zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Wir-
4. den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Auf- kungszusammenhänge in geeigneter Form zu erläutern.
gaben vereinbarten Vergütung;
(2) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Ver-
5. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte kaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
begründen können.
1. diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
(4) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Fi-
Absätzen 1 und 2 auch für solche Personen enthalten, die nanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussich-
nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflich- ten des Emittenten zu beeinflussen, oder
tigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des
Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots 2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten
der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben. erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröf-
fentlichung das Publikum nicht über die für die Beur-
§ 13 teilung der Vermögensanlagen wesentlichen Tatsa-
chen und Umstände täuscht.
Angaben
über den jüngsten Geschäftsgang
§ 16
und die Geschäftsaussichten des Emittenten
Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen Inkrafttreten
über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel