3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung*)
Vom 8. Dezember 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
„4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des
§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfs- Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
gegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt- Essigsäure 64-19-7
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
die zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid) 108-24-7
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon) 67-64-1
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Saueröle und Fettsäuredestillate – aus
Wirtschaft und Arbeit, Pflanzenölen und –fetten u./o.
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Gemischen daraus und Fetten und
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Be- Ölen tierischer und mariner Herkunft
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I Ammoniumhydroxid 1336-21-6
S. 2296), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung;
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, im Aqua ammonia)
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- Ammoniumpolyphosphat 68333-79-9
zen: 10124-31-9
Öle und Fette tierischer, mariner und
Artikel 1 pflanzlicher Herkunft (außer Cashew-
nuss- und rohes Tallöl)
Die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom
13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Bienenwachs (weiß und gelb) 8006-40-4
8012-89-3
die Verordnung vom 7. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3147),
wird wie folgt geändert: Benzylalkohol (nur NF und Reagen- 100-51-6
zien)
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Anlage“ durch die Angabe
„Anlage 1“ ersetzt. Butylacetat (n-; sec-; tert-) 123-86-4
105-46-4
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: 540-88-5
a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Calciumchloridlösung, sofern die 10043-52-4
unmittelbar zuvor beförderte Ladung
„Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden in dieser Liste aufgeführt ist und nicht
Tank beförderten Ladung muss es sich um ein ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in Calciumlignosulfonat 8061-52-7
der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in
Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt ist.“ Candelillawachs 8006-44-8
Carnaubawachs (Brasilwachs) 8015-86-9
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Cylohexan (Hexamethylen; Naphthen; 110-82-7
„2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus ande- Hexahydrobenzol)
ren als in Nummer 1 Satz 1 aufgeführten Mate-
Sojabohnenöl, epoxidiert (mit min- 8013-07-8
rialien befördert, muss es sich bei den drei
destens 7 % – höchstens 8 %
zuvor in diesen Behältern beförderten Ladun- Oxiransauerstoffgehalt)
gen um Lebensmittel oder um Ladungen han-
deln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ethanol (Ethylalkohol) 64-17-5
Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufge- Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessig- 141-78-6
führt sind.“ ester, Vinegar naphtha)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/4/EG der 2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol) 104-76-7
Kommission vom 15. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/3/EG Fettsäuren:
über eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richt-
linie 93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförde- Arachinsäure (Eicosansäure) 506-30-9
rung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EU
Nr. L 15 S. 25, Nr. L 81 S. 92). Behensäure (Docosansäure) 112-85-6
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Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*) Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Buttersäure (n-Buttersäure; Butan- 107-92-6 Fettsäuremethylester:
säure; Ethylessigsäure; Propyl-
ameisensäure) Methyllaurat (Methyldodecanoat) 111-82-0
Caprinsäure (Decensäure) 334-48-5 Methylpalmitat (Methylhexadecanoat) 112-39-0
Capronsäure (n-Hexansäure) 142-62-1 Methylstearat (Methyloctadecanoat) 112-61-8
Caprylsäure (n-Octansäure) 124-07-2 Methyloleat (Methyloctadecenoat) 112-62-9
Erucasäure (Z-13-Docosensäure) 112-86-7 Ameisensäure (Methansäure; Wasser- 64-18-6
stoffcarbonsäure)
Enanthsäure (n-Heptansäure) 111-14-8
Glycerin (Glycerol) 56-81-5
Laurinsäure (n-Dodecensäure) 143-07-7
Glykole:
Lauroleinsäure (Dodecensäure) 4998-71-4
Butandiol:
Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure) 60-33-3
Linolensäure (9,12,15-Octadecatrien- 463-40-1 1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol) 107-88-0
säure) 1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol) 110-63-4
Myristinsäure (n-Tetradecansäure) 544-63-8 Polypropylenglykol (Molekulargewicht 25322-69-4
Myristoleinsäure (n-Tetradecansäure) 544-64-9 größer als 400)
Ölsäure (n-Octadecensäure) 112-80-1 Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 57-55-6
1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan;
Palmitinsäure (n-Hexadecansäure) 57-10-3 Monopropylenglykol (MPG); Methyl-
Palmitoleinsäure (Z-9-Hexadecen- 373-49-9 glykol)
säure) 1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 504-63-2
Pelaronsäure (n-Nonansäure) 112-05-0 1,3-Propandiol)
Rizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec- 141-22-0 n-Heptan 142-82-5
9-ensäure; Rizinusölsäure) n-Hexan (technische Qualität) 110-54-3
Stearinsäure (n-Octadecansäure) 57-11-4 64742-49-0
Valeriansäure (n-Pentansäure) 109-52-4 iso-Butylacetat 110-19-0
Fettalkohole: iso-Decanol (Isodecylalkohol) 25339-17-7
Butylalkohol (Butan-1-ol) 71-36-3 iso-Nonanol (Isononylalkohol) 27458-94-2
Caproylalkohol (Hexan-1-ol; 111-27-3 iso-Octanol (Isooctylalkohol) 26952-21-6
Hexylalkohol)
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA) 67-63-0
Caprylalkohol (1-n-Octanol; 111-87-5
Heptylcarbinol) Limonen (Dipenten) 138-86-3
Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexa- 36653-82-4 Magnesiumchloridlösung 7786-30-3
decan-1-ol; Palmitylalkohol, Methanol (Methylalkohol) 67-56-1
n-Primär-Hexadecylalkohol)
Methylethylketon (2-Butanon) 78-93-3
Decylalkohol (Decan-1-ol) 112-30-1
Methylisobutylketon (4-Methyl-2- 108-10-1
Oenanthylalkohol (1-Heptanol; 111-70-6
Pentanon)
Heptylalkohol)
(tert-Butyl)Methylether – (TBME) 1634-04-4
Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, 112-53-8
Dodecylalkohol) Melasse 57-50-1
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; 112-71-1 Montanwachs 8002-53-7
Tetradecanol)
Paraffinwachs 8002-74-2
Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargon- 143-08-8 63231-60-7
alkohol; Octylcarbinol)
Pentan 109-66-0
Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol) 143-28-2
Phosphorsäure (Orthophosphorsäure) 7664-38-2
Stearylalkohol (Octadecan-1-ol) 112-92-5
Trinkwasser, sofern die unmittelbar
Tridecylalkohol (1-Tridecanol) 27458-92-0 zuvor beförderte Ladung in dieser
112-70-9 Liste aufgeführt ist und nicht ähn-
Fettalkoholmischungen: lichen Beschränkungen unterliegt
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14) Kaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die 1310-58-3
unmittelbar zuvor beförderte Ladung
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18) in dieser Liste aufgeführt ist und nicht
Fettsäureester – alle Ester, die in Kom- ähnlichen Beschränkungen unterliegt
bination einer der oben angeführten
n-Propylacetat 109-60-4
Fettsäuren und einer der oben ange-
führten Fettalkohole entstanden sind Propylentetramer 6842-15-5
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Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*) Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1- 71-23-8 Harnstoffammoniaknitratlösung
Propanol)
Weingeläger (Bodensatz, Trub, 868-14-4
Natriumhydroxid (Ätznatron), sofern 1310-73-2 Drusen, Rohweinstein, Weinstein;
die unmittelbar zuvor beförderte rohes Kaliumbitartrat, rohes Kalium-
Ladung in dieser Liste aufgeführt ist biturat, Kaliumhydrogentartrat)
und nicht ähnlichen Beschränkungen
unterliegt Weißöle 8042-47-5
Kieselgur (Diatomeenerde) 7631-86-9 *) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number“.
Natriumsilicat (Wasserglas) 1344-09-8
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger 50-70-4 Artikel 2
Alkohol; D-Sorbit) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Schwefelsäure 7664-93-9 Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
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Verordnung
zur Änderung einfuhrrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund negesetzes,
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f in 2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel-
Verbindung mit Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 fleischhygienegesetzes,
sowie des § 50 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der 3. sonstigen Lebensmitteln tierischer Herkunft und
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 4. Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft.
1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 49 Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 zuletzt durch Artikel 4 (2) Diese Verordnung lässt, unbeschadet der tierseu-
Nr. 17 und § 50 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 4 Nr. 18 des chenrechtlichen Vorschriften, die Ausnahmeregelungen
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert nach § 19 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung und
worden sind, in Verbindung mit den §§ 2 und 4 des § 17a der Fleischhygiene-Verordnung unberührt.
BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084) (3) Die Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der der Geflügelfleischhygiene-Verordnung, der Milchverord-
Finanzen, nung, der Fischhygiene-Verordnung, der Eier- und Ei-
– des § 5 Nr. 6 sowie des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 12 produkte-Verordnung, der Speisegelatine-Verordnung
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be- und der Kollagen-Verordnung in ihren jeweils geltenden
kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1243), die Fassungen bleiben unberührt.
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Nr. 13 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert §2
worden sind, und
Begriffsbestimmungen
– des § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 13 des Geflügelfleischhygiene-
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), der zuletzt (1) Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebens-
durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 mittel gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(BGBl. I S. 934) geändert worden ist:
1. Sendung: eine Menge gleichartiger Lebensmittel, auf
die sich die gleiche amtliche Genusstauglichkeits-
Artikel 1 bescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung
Verordnung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die mit
über die Durchführung demselben Beförderungsmittel befördert wird und
der veterinärrechtlichen Kontrollen aus demselben Drittland stammt;
bei der Einfuhr und Durchfuhr von 2. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zu-
Lebensmitteln tierischer Herkunft ständigen Behörde für die Durchführung der Doku-
aus Drittländern sowie menten-, Nämlichkeitsprüfung und Warenuntersu-
über die Einfuhr chung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem
sonstiger Lebensmittel aus Drittländern Hafen oder Flughafen;
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)*) 3. Nämlichkeitsprüfung: die Inaugenscheinnahme der
Sendung zur Prüfung der Übereinstimmung mit der
§1 amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtli-
Anwendungsbereich chen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen ver-
gleichbaren Urkunden;
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch-
fuhr von 4. Warenuntersuchung: die Untersuchung zur Prüfung
der Einhaltung lebensmittel-, fleischhygiene- und ge-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 97/78/EG des flügelfleischhygienerechtlicher Anforderungen, insbe-
Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die
Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge- sondere durch sensorische Prüfung der Lebensmittel,
führten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9). Kontrolle der Verpackung und der Temperatur;
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die kontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersu-
Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) chung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche
Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Dritt- unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die
ländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkon- Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der
trollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11). zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten,
(2) Für die Lebensmittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 gelten sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeit-
darüber hinaus folgende Begriffsbestimmungen: raumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder
weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die
1. Drittland: ein ausländischer Staat, der der Europäi- für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sen-
schen Union oder dem Abkommen über den Europäi- dungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2,
schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder
nicht angehört, ausgenommen die Färöer Inseln; 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wurde, einer
2. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des § 4 Nr. 10 des Fleisch- Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien,
hygienegesetzes; zu unterziehen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige
Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1
3. Durchfuhr: Durchfuhr im Sinne des § 4 Nr. 11 des durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 über-
Fleischhygienegesetzes; schritten ist. Die zuständige Behörde kann, sofern Grün-
4. Beseitigung: Beseitigung im Sinne des § 4 Nr. 13 des de des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des
Fleischhygienegesetzes. Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglau-
bigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhrunter-
§3 suchung nach Absatz 1 durchführen. Die für die Grenz-
kontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Ver-
Verfahren bei der Anzeige
bleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu ver-
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung gewissern.
(EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige min-
destens einen Werktag vorher zu übermitteln. Abwei- (3) Besondere Vorschriften über die Einfuhruntersu-
chend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle chung in den in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen sind
zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als frist- nicht anzuwenden, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1
gerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemä- genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der
ße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 5 nicht Europäischen Gemeinschaft Abweichendes bestimmt ist
behindert wird. und das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die-
§4 sen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die
Einfuhr Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger be-
Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten kannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
Lebensmittel aus Drittländern dürfen in das Inland nur
eingeführt werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung (4) Bei der Einfuhr der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten
nach § 5 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn Lebensmittel werden in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 2
die Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder genannten nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen
Europäischen Wirtschaftsraum sowie, im Falle von Le- oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesminis-
bensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, auf den Färöer Inseln terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt
einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Ände-
nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. rungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bun-
Satz 1 gilt nicht für Fischereierzeugnisse, lebende desanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere sowie Meeres-
schnecken, die in Island einer Einfuhruntersuchung
entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften unter- §6
zogen worden sind.
Verfahren nach
Abschluss der Einfuhruntersuchung
§5
Einfuhruntersuchung (1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten
führt die Einfuhruntersuchung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen
genannten Lebensmittel durch, die die Dokumentenprü-
Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesund-
fung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004,
heitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Ur-
die Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 sowie die Waren-
kunde auszustellen.
untersuchung nach Anlage 2 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen der (2) Werden Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Lebensmittel, die über genannten Lebensmittel nach der Einfuhruntersuchung
eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung
eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 1 der
umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenz- Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.
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(3) Stellt die für die Grenzkontrollstelle zuständige Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12
Behörde fest, dass in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Lebens- Abs. 4 Buchstabe b oder Artikels 13 Abs. 1 Buch-
mittel nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen stabe a der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom
entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln
oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung bin- für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die
nen 60 Tagen an einen von diesen Personen beantragten Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG
Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union Nr. L 24 S. 9) anerkanntes oder zugelassenes Lager zu
zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken transportieren und einzulagern.
nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde hat das
Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, Gesund- Wird von der für die Grenzkontrollstelle zuständigen
heitsbescheinigung oder der sonstigen vergleichbaren Behörde festgestellt, dass die Durchfuhr von Sendungen
Urkunde mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe nach Absatz 1 nach § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 in Verbindung
„Zurückgewiesen“ zu kennzeichnen. Wenn die Sendung mit Abs. 3 Nr. 1 und 3 verboten oder beschränkt ist oder
zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkon- dass die Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung zur
trollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zur
nach Artikel 1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Entschei- Beanstandung gibt, so hat sie entsprechend § 6 Abs. 3 zu
dung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die verfahren.
Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese
bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (ABl. EG Nr. L 243 S. 27) in
der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Ansonsten 1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren
sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
Behörde eine Sendung beanstandet, können verstärkte
Kontrollen bei folgenden Sendungen desselben Ur- 2. ohne Umladung oder Teilung und
sprungs oder derselben Herkunft vorgenommen werden.
Dies gilt insbesondere, wenn bei der Untersuchung der 3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen
ersten Sendung Rückstände verbotener oder nicht zuge- oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach
lassener Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach
von Stoffen nachgewiesen sind, die festgesetzte oder ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich
unbedenkliche Höchstmengen überschreiten. zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär-
dokument für die Einfuhr im Original beizufügen.
§7 (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die
Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die
Durchfuhr Sendung ins Inland verbracht wurde (Eingangsgrenz-
kontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle
(1) Sendungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten.
Lebensmittel, die nicht den lebensmittelrechtlichen An-
Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Be-
forderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach
hörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr
den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes
angezeigt wurden, dürfen, unbeschadet der tierseuchen-
für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die
rechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in
Sendung das Inland verlassen hat. Sie hat darüber die für
das Inland verbracht werden, sofern sie einer Dokumen-
die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu
tenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/
unterrichten. Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der
2004 und einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1
Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sen-
unterzogen wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen Sen-
dung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle
dungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke
zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um
der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die
Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sen-
Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem
dung zu ersuchen.
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum einer Durchfuhrkontrolle ent- (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für
sprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im
unterzogen worden sind. Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen,
die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind
umgeladen werden, entsprechend § 5 Abs. 2 verfahren.
die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des
Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle
Absatzes 3
zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheits-
1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen schutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Ver-
über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontroll- stoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es er-
stelle) in ein Drittland zu verbringen oder fordern, eine Warenuntersuchung nach § 5 Abs. 1 durch-
zuführen.
2. in ein nach § 10 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 10
Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 hat die für die
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten,
den Europäischen Wirtschaftsraum nach nationalen wenn die für das Lager nach Absatz 2 Nr. 2 zuständige
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des 2. in ein nach § 10 Abs. 2 registriertes Lager im Inland
Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die Grenzkontrollstelle oder in einen von der zuständigen Behörde eines Mit-
zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige gliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des
Behörde über den Transport der Sendung über das Infor- Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
mationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/
informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehör- EG des Rates zugelassenen Betrieb nach § 7 Abs. 3
den (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3 befördert und eingelagert werden, oder
der Entscheidung der Kommission 2004/292/EG vom
30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und 3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be-
zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU hörde zugeführt werden.
Nr. L 94 S. 63) zu unterrichten. Der Beteiligte hat das
Der Transport zwischen nach § 10 Abs. 1 anerkannten
Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen
Lagern ist verboten.
Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumen-
tes für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt ent- (4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 10
sprechend. Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zuständi-
gen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Original
des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr
§8 einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsendung ein
neues Dokument auszustellen. Die zuständige Behörde
Lagerung zur hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 7
Durchfuhr bestimmter Sendungen Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2
gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.
(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder La-
gers in einer Freizone im Sinne des § 10 Abs. 1 hat die in (5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern
§ 7 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die Einla-
der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Veterinärdoku- gerung von Lebensmitteln, die nicht den lebensmittel-
mentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und räumlich rechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein Lager im
getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den lebensmit- Sinne des § 10 Abs. 1 untersagen und die dort gelagerten
telrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Sendun- Lebensmittel einer Warenuntersuchung nach Anlage 2
gen dürfen nur insoweit behandelt werden, als dies für die unterziehen.
Lagerung oder Aufteilung einer Sendung in Teilsendun-
gen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Aufmachung
darf hierbei nicht verändert werden und eine nachteilige §9
Beeinflussung der Lebensmittel muss ausgeschlossen
sein. Der Betreiber hat über alle Ein- und Auslagerungen Schiffsausrüster
tageweise Bestandsaufzeichnungen in einer Weise zu
führen, die jederzeit Aufschluss über den jeweiligen (1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1
Lagerbestand gibt. Für jede eingelagerte Sendung sind ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu die-
Art und Menge der Lebensmittel sowie die Angabe des sem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 10
Ursprungslandes und die entsprechende Eingangs- Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach
grenzkontrollstelle anzugeben. Für jede Auslagerung sind Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 8 Abs. 1
Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer und 4 Satz 1 einzuhalten und
des Bestimmungslagers im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2, 1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang
das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland von Lebensmitteln nach § 7 Abs. 1 in ein von ihm
mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. geführtes Lager im Sinne des § 10 Abs. 2 oder in ein
Die Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre Lager im Sinne des § 10 Abs. 1 zu melden;
lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauftrag-
ten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kontrollie- 2. darf die Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur ohne Zwi-
ren und dem Personal, das die amtlichen Kontrollen schenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein
durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur Verfü- von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in
gung zu stellen. dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen
Vorschriften des Absatzes 1 und des § 10 Abs. 1 sowie anderen Bestimmungsort verbracht werden;
die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sen-
dung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I 3. der für das Versandlager zuständigen Behörde unver-
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlich- züglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe
keitsprüfung nach Anlage 1 zu überprüfen. ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzu-
zeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genann-
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genannten ten Bescheinigung zu erstatten;
Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern in
Freizonen im Sinne des § 10 Abs. 1 nur auslagern, sofern 4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
sie werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2
zuständige Behörde mittels einer Kopie der Beschei-
1. nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden, nigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der
oder Sendung zu unterrichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3357
Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 7 Abs. 1 nur 3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal
an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küsten- vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen durch-
zonen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten führt.
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zustän-
raum liefern.
digen Behörde registriert, wenn sie die Voraussetzungen
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 des § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen und über ein geschlossenes
genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Beschei- Gebäude verfügen, dessen Zugänge jederzeit kontrollier-
nigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 bar und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sind.
Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung (3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der
der Kommission 2000/571/EG vom 8. September 2000 Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über-
zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen wachen.
von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen, Freilager
oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr be- bensmittelsicherheit führt ein Verzeichnis der nach Ab-
stimmt sind (ABl. EG Nr. L 240 S. 14) in der jeweils gel- satz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 regis-
tenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im trierten Schiffsausrüster.
externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän § 11
oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung
Einfuhr bestimmter
der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Sat-
Lebensmittel tierischer Herkunft
zes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsaus-
rüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für (1) Essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig und
das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln. Gelee Royale, die zur Verwendung als Lebensmittel
bestimmt sind, dürfen nur aus Drittländern eingeführt
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung werden, aus denen die Einfuhr auf Grund der Anforde-
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und rungen der Entscheidung der Kommission 2003/812/EG
einer Nämlichkeitsprüfung nach Anlage 1 hat die zustän- vom 17. November 2003 zur Festlegung der Listen
dige Behörde des Versandlagers für die Beförderung von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Ein-
einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Beschei- fuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie
nigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sen- 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr
dungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17), in der jeweils gelten-
eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die den Fassung erlaubt ist.
zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständi-
gen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der (2) Schnecken, Froschschenkel und Erzeugnisse da-
Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über raus, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind,
das Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entschei- dürfen nur eingeführt werden, wenn die Sendung von
dung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 einer Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des
über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinär- Absatzes 3 begleitet ist.
behörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach (3) Die Bescheinigung muss dem in der Richtlinie 92/
Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die
vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingun-
und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. gen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ur-
EU Nr. L 94 S. 63) anzukündigen. sprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezi-
fischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapi-
§ 10 tel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krank-
heitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen
Anerkennung von Lagern und
(ABl. EG Nr. L 62 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung
Registrierung von Schiffsausrüstern
geregelten Muster einer Genusstauglichkeitsbescheini-
(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in denen gung entsprechen, insbesondere bei Schnecken und
Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr Erzeugnissen daraus dem Muster nach Anhang II Kapi-
entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag tel 3 Abschnitt I Unterabschnitt C Nr. 2 und bei Frosch-
von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die fol- schenkeln und Erzeugnissen daraus dem Muster nach
genden Voraussetzungen erfüllt sind: Anhang II Kapitel 3 Abschnitt II Unterabschnitt C Nr. 2.
1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge und § 12
müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.
Verbote auf Grund von Schutz-
2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl- maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
räume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne
(1) In das Inland dürfen unbeschadet des § 17 Abs. 1
des § 7 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu
der Fleischhygiene-Verordnung und des § 18 Abs. 1 der
lagern. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige
Geflügelfleischhygiene-Verordnung nicht eingeführt oder
Behörde die getrennte Lagerung innerhalb eines Rau-
sonst verbracht werden
mes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des
§ 7 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden 1. Fleisch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Fleischhygie-
ist. negesetzes,
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
2. Geflügelfleisch im Sinne des § 2 Nr. 6 des Geflügel- 1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglichkeits-,
fleischhygienegesetzes Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleich-
mit Ursprung in Drittländern, wenn und soweit die bare Urkunde im Original ausgestellt hat, der Rück-
Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 erfüllt sind. nahme der Sendung in den Ursprungsbetrieb zuge-
stimmt hat, und
(2) Lebensmittel
2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Origi-
1. tierischer Herkunft, die nicht unter Absatz 1 fallen,
nal oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Ge-
oder
nusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder
2. pflanzlicher Herkunft, sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und
die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden a) die Sendung von einer Bescheinigung der zustän-
sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht wer- digen Behörde des Drittlandes begleitet ist, in der
den, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absat- die Gründe für die Zurückweisung angegeben wer-
zes 3 erfüllt sind. den und bestätigt wird, dass die vorgeschriebenen
(3) Die Voraussetzungen für die Verbote des Absat- Lagerungs- und Transportbedingungen eingehal-
zes 1 oder 2 sind erfüllt, soweit ten worden und die Lebensmittel keiner Behand-
lung unterzogen worden sind, oder
1. im Falle des Absatzes 1 oder 2 Nr. 1 die Einfuhr in oder
die Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-
durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, dung von einer Bescheinigung des Transportunter-
den die Europäische Gemeinschaft auf Grund des nehmens begleitet ist, in der bestätigt wird, dass
Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des die Lebensmittel nicht behandelt oder entladen
Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates in der worden sind.
jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betref-
fende Drittland oder einem in einem Drittland gelege- (2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
nen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Dokumen-
ist, tenprüfung und Nämlichkeitsprüfung sowie bei begrün-
detem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebensmittel-
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Einfuhr in die Euro-
rechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersu-
päische Gemeinschaft durch einen nicht unmittelbar
chung nach § 5 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sendung ist in
geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemein-
amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder
schaft auf Grund des Artikels 53 der Verordnung (EG)
Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbetrieb, für
Nr. 178/2002 oder des Artikels 10 der Richtlinie 93/43/
den die Originalbescheinigung ausgestellt worden ist,
EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Lebensmittel-
zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur Sicherstellung
hygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils gelten-
einer kanalisierten Einfuhr nach dem T 5-Verfahren, das in
den Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
oder einem in einem Drittland gelegenen Betrieb
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
ordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung
3. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 253 S. 1)
Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, unter
das Bundesministerium macht auch Änderungen und zollamtlicher Überwachung bis zur Ankunft im Bestim-
die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger mungsbetrieb zu verbleiben.
bekannt.
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde
(4) Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht für Lebensmit- unterrichtet die für den Bestimmungsort zuständige
tel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das Infor-
nach Absatz 3 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 5 eingeführt mationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung 91/
oder sonst verbracht worden sind. 398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein
(5) Bekanntmachungen nach Absatz 3 Nr. 3 werden informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehör-
mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, den (ANIMO) (ABl. EG Nr. L 221 S. 30) oder nach Artikel 3
wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom
Zeitpunkt bestimmt ist. 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und
zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU
§ 13 Nr. L 94 S. 63).
Verfahren bei der Wiedereinfuhr
(1) Abweichend von den § 4 Satz 1 und § 5 Abs. 1, § 14
auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Ausnahmeregelungen
Lebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit
Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder einem (1) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Lebensmittel im Sinne
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die als Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5
päischen Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, oder als Warenmuster und -proben nach § 47 Abs. 2 Nr. 9
im Falle von Fischereierzeugnissen sowie lebenden des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeres- eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde des
schnecken mit Ursprung in Island, die von einem Dritt- Bestimmungsortes das Verbringen für den vorgesehenen
land zurückgewiesen worden ist, wieder in den Geltungs- Verwendungszweck zuvor genehmigt hat. Die zuständige
bereich dieser Verordnung verbracht werden, wenn Behörde des Bestimmungsortes hat zu überwachen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3359
dass die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungs- e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine
zweck zugeführt und nicht ansonsten in den Verkehr Sendung liefert,
gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Satz 1 einge-
f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine
führt hat, hat diese unverzüglich nach zweckentspre-
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
chender Verwendung der Beseitigung zuzuführen oder
nicht rechtzeitig erstattet,
nach näherer Anweisung durch die zuständige Behörde
in ein Drittland zu verbringen. g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sen-
dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(2) Unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschrif-
bestätigt oder
ten gelten die §§ 3, 4 und 7 nicht für Lebensmittel zur Ver-
pflegung, die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen h) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung
mitgeführt und nicht entladen werden. Die zuständige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Behörde kann stichprobenweise eine Prüfung der Doku-
2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine
mente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang
Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ein-
und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.
führt,
(3) Wer Lebensmittel nach Absatz 2 Satz 1 entlädt, hat 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebens-
diese unverzüglich der Beseitigung zuzuführen. Satz 1 mitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 befördert oder
gilt nicht, wenn unter zollamtlicher Überwachung unmit-
telbar zwischen im grenzüberschreitenden Verkehr ein- 4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1
gesetzten Beförderungsmitteln umgeladen wird. Umla- Abs. 1 Nr. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dungen im Sinne des Satzes 2 sind der zuständigen nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
Behörde im Voraus anzuzeigen. Die zuständige Behörde
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 3 des
kann stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente
Geflügelfleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich
durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und
oder fahrlässig
Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.
1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
§ 15 a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
Straftaten
b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2
(1) Nach § 28a Nr. 6 des Fleischhygienegesetzes wird Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Fleisch einführt nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
oder sonst verbringt. Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
(2) Nach § 29 Nr. 2 des Geflügelfleischhygienegeset- c) ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein See-
zes wird bestraft, wer entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Geflü- schiff ausrüstet,
gelfleisch einführt oder sonst verbringt.
d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
§ 16 rechtzeitig macht,
Ordnungswidrigkeiten e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine
Sendung liefert,
(1) Wer eine in § 15 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 29 Abs. 1 des Fleischhygie- f) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine
negesetzes ordnungswidrig. Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
(2) Wer eine in § 15 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach § 30 Abs. 1 des Geflügel- g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sen-
fleischhygienegesetzes ordnungswidrig. dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
bestätigt oder
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 3 des
Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder h) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung
fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine
Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ein-
a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht führt,
rechtzeitig übermittelt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebens-
b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2 mitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 befördert oder
Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen 4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1
Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
c) ohne Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein See-
schiff ausrüstet, (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe g des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Registrierung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Seeschiff mit in
rechtzeitig macht, § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Lebensmitteln ausrüstet.
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des f) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 den Erhalt einer Sen-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han- dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bestätigt oder
1. im Falle von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 g) entgegen § 9 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
a) entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht 2. entgegen § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine
rechtzeitig übermittelt, Sendung von Lebensmitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ein-
führt,
b) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von Lebens-
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen mitteln nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 befördert,
Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4. entgegen § 11 Abs. 2 ein dort genanntes Lebensmittel
c) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung einführt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 5. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Lebensmittel nicht, nicht
rechtzeitig macht, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der
Beseitigung zuführt und nicht, nicht richtig, nicht voll-
d) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine ständig oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt
Sendung liefert, oder
e) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine 6. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittel nach § 1
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Abs. 1 Nr. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet, nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1,
§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitsprüfung
1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den
Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbeschei-
nigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Ur-
kunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel,
Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur
Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel
oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vor-
geschriebene Etikettierung.
2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-
den, kann die Nämlichkeitsprüfung darauf beschränkt werden, ob die an dem
Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt sind
und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genusstauglich-
keitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstiger vergleich-
barer Urkunden übereinstimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3361
Anlage 2
(zu § 5 Abs.1 Satz 1 und 2,
§ 7 Abs. 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1)
Durchführung der Warenuntersuchung
1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten Transpor-
tes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle zuständigen
Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während des Transportes
der Sendung geben;
b) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeitsbe-
scheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist ins-
besondere festzustellen, ob
a) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewicht entspricht,
sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des
Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten
wurden.
3. Die Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung, bei
gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln nach dem Auftauen, zu unterziehen. Diese Untersuchung hat min-
destens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen zu
umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebensmittels vorzunehmen. Diese Unter-
suchungen sind grundsätzlich an einem Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und
höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der
Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist der Zugriff
auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen die Sendung
nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu entladen. Bei losen
Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stichproben vorzuneh-
men. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtli-
chen Vorschriften zu überprüfen.
4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anordnen,
sofern
a) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren voll-
ständige Überprüfung ermöglicht;
b) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
c) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf eine
Unregelmäßigkeit nahe legen.
5. Neben den in § 6 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweckdienli-
chen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu machen. Hierzu
werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestempelt sowie geöffne-
te Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzugeben ist.
6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im
Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kontroll-
häufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/ EWG des Rates (ABl.
EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bun-
desamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen Drittländer und
Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf Verstoß gegen die
Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
7. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 12 Abs. 3 Nr. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Ablauf oder
Inhalt der Warenuntersuchung bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger
bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im
Bundesanzeiger bekannt. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Aufhebung der Verordnung über
Fleischhygiene-Verordnung bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
§ 13 Abs. 1 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fas- von Geflügelfleisch aus Brasilien
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I Die Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen
S. 1366), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom bei der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2791) geändert worden ist, 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4205), zuletzt geändert
wird aufgehoben. durch die Verordnung vom 4. März 2004 (BAnz. S. 4301),
wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Artikel 5
Geflügelfleischhygiene-Verordnung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Abs. 1 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember Kraft. Zugleich tritt die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), die zuletzt durch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999
Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I (BGBl. I S. 775), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver-
S. 2791) geändert worden ist, wird aufgehoben. ordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1531), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3363
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 12. Dezember 2004
Auf Grund Artikel 1
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, f, g, h, i, j, k, l, n, t Verordnung
und Nr. 7 und des § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenver- über die EG-Typgenehmigung für land-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Straßen- auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,
verkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtli- Bauteile und selbständige technische
cher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I Einheiten dieser Fahrzeuge
S. 3574, 2003 I S. 276) und (LoF-EG-TypV)
– des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- Inhaltsübersicht
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
Abschnitt 1
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
EG-Typgenehmigung
Wohnungswesen,
§ 1 Anwendungsbereich
– des § 6 Abs. 1 Nr. 5a und 7 in Verbindung mit Abs. 2a § 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
des Straßenverkehrsgesetzes sowie des § 38 Abs. 2 in
Verbindung mit den §§ 39 und 51 des Bundes-Immissi- § 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung
onsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- § 4 Änderung der EG-Typgenehmigung
chung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
§ 5 Übereinstimmungsbescheinigungen und Kennzeichnungen
verordnen, hinsichtlich des § 38 des Bundes-Immissi- § 6 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion
onsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Krei- § 7 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknah-
se, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- me und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaß-
nungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, nahmen
Naturschutz und Reaktorsicherheit: § 8 Widerspruch
§ 9 Besondere Verfahren
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/37/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die § 10 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren § 11 Zulassung und Veräußerung
Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische
Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie § 12 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der
74/150/EG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1), geändert durch die Richtlinie Europäischen Union und der Kommission der Europäi-
2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35). schen Gemeinschaften
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Abschnitt 2 (3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Typ-
Anerkennung und Akkreditierung genehmigungsrichtlinie.
von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen, selbständigen §2
technischen Einheiten und Bauteilen
§ 13 Anerkennung und Anerkennungsstelle Genehmigungsbehörde
und Genehmigungsverfahren
§ 14 Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik
Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Abschnitt 3
Akkreditierung (2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
von Stellen zur Kontrolle Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
der Systeme zur Sicherstellung Verbindung mit Artikel 12 der Typgenehmigungsrichtlinie.
der Übereinstimmung der Produktion Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach
§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle Artikel 3 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklä-
ren, dass für denselben Typ in einem anderen Mitglied-
Abschnitt 4
staat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden
ist.
Schlussvorschriften
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgese-
§ 16 Harmonisierte Normen
hene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Syste-
§ 17 Freistellungsklausel me, selbständige technische Einheiten und Bauteile ent-
§ 18 Übergangsvorschriften fällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen
bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigen-
Abschnitt 1 den Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehö-
rigen
E G - Ty p g e n e h m i g u n g
1. Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,
§1 2. Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbö-
Anwendungsbereich gen nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungs-
richtlinie,
(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung
3. Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3
von
Abs. 1 bis 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder
1. Zugmaschinen, Anhängern oder gezogenen aus-
4. gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der
wechselbaren Maschinen, die zum Einsatz in der
Europäischen Union nach Artikel 12 der Typgenehmi-
Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, unabhän-
gungsrichtlinie anerkannt hat,
gig davon, ob sie in einer oder in mehreren Stufen
gefertigt werden, sowie einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,
der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
2. Systemen, selbständigen technischen Einheiten und
Typgenehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht
Bauteilen
muss von einem Technischen Dienst nach näherer
nach der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parla- Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typge- worden sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen,
nehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugma- dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmi-
schinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen gung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei
auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bautei- ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
le und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeu-
(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-
ge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. EU
Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vor-
Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die
handensein eines wirksamen Systems zur Sicherstellung
Richtlinie wird für die Zwecke dieser Verordnung als Typ-
der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang IV
genehmigungsrichtlinie bezeichnet.
der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür
(2) Diese Verordnung gilt nicht für notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bun-
desamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15
1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines
Höchstgeschwindigkeit von weniger als 6 km/h;
anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn
2. speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wur-
Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rücke- den. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der
züge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000; Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemä-
ßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitäts-
3. Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen
managementsystems entsprechend EN ISO 9001-2000
nach ISO-Norm 6165:2001;
oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
4. auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Stra-
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
ßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollstän-
dig angehobener Stellung mitgeführt werden (Anbau- 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15
geräte). akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3365
3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt
Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, auszufüllen; in diesem Fall hat er auf der Übereinstim-
die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses mungsbescheinigung zu vermerken, dass durch ihn ein
Mitgliedstaates anerkannt wird, Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des
Fahrzeugbriefs und der Vermerk auf der Übereinstim-
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird
mungsbescheinigung können auch von einem hierfür
nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit aner-
durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-
kannt.
treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung
nach Anhang IV der Typgenehmigungsrichtlinie durch- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das
führen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen. nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefs und
die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der
Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen be-
§3
vollmächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepu-
Erteilung der EG-Typgenehmigung blik Deutschland ansässig ist.
(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, (3) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau-
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Abs. 1 der Typ- teil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in
genehmigungsrichtlinie vorliegen und der Antragsteller Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestell-
über ein wirksames System zur Sicherstellung der Über- ten Bauteile oder selbständige technische Einheiten nach
einstimmung der Produktion gemäß Anhang IV der Typ- Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu kenn-
genehmigungsrichtlinie verfügt, um zu gewährleisten, zeichnen und, wenn die EG-Typgenehmigung Verwen-
dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, selbstän- dungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchsta-
digen technischen Einheiten und Bauteile jeweils mit dem be c der Typgenehmigungsrichtlinie enthält, jedem her-
genehmigten Typ übereinstimmen. gestellten Bauteil oder jeder hergestellten selbständigen
(2) Die EG-Typgenehmigung ist mit Nebenbestimmun- technischen Einheit ausführliche Angaben über die Be-
gen zu versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül- schränkungen und etwa erforderliche Vorschriften über
lung der sich aus der EG-Typgenehmigung ergebenden den Einbau beizufügen.
Pflichten durch den Inhaber sicherzustellen.
§6
§4
Sicherstellung der
Änderung der EG-Typgenehmigung Übereinstimmung der Produktion
Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat das Kraft- Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge,
fahrt-Bundesamt über jede Änderung der Angaben, die in Systeme, selbständige technische Einheiten oder Bautei-
den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter- le nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, trifft
richten. Hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung einen es nach Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 13 der
Technischen Dienst mit der Unterrichtung beauftragt, Typgenehmigungsrichtlinie die erforderlichen Maßnah-
kann dieser im Einvernehmen mit dem Kraftfahrt-Bun- men, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem
desamt darüber entscheiden, ob die Änderung Auswir- genehmigten Typ erneut sicherzustellen.
kungen auf den EG-Typgenehmigungsbogen hat. Hat die
Änderung Auswirkungen auf den EG-Typgenehmigungs-
bogen, so bedarf es für die notwendige Änderung oder §7
Erweiterung der EG-Typgenehmigung eines Antrags an
das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt Nachträgliche Nebenbestimmungen,
nimmt die Änderungen nach Maßgabe des Artikels 5 der Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der
Typgenehmigungsrichtlinie vor. EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung
§5 aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-
Übereinstimmungs- schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
bescheinigungen und Kennzeichnungen Fahrzeuge, selbständiger technischer Einheiten oder
Bauteile erforderlichenfalls nachträglich Nebenbestim-
(1) Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende mungen anordnen.
Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine
Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang III der (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
Typgenehmigungsrichtlinie auszustellen und diese dem mehrere der EG-Typgenehmigungen nach Einzelrichtlini-
Fahrzeug beizufügen. Die Übereinstimmungsbescheini- en ungültig werden, die Bestandteil des betreffenden
gung muss fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck wird Beschreibungsbogens sind. Sie erlischt auch bei endgül-
sie auf Papier gedruckt, das zum Schutz entweder mit tiger Einstellung der Produktion des genehmigten Typs
farbigen graphischen Darstellungen oder dem Fahrzeug- eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbständigen
herstellerzeichen als Wasserzeichen versehen ist. technischen Einheit oder eines Bauteils.
(2) Der Inhaber der EG-Typgenehmigung ist ermäch- (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die EG-Typgeneh-
tigt, außer der Übereinstimmungsbescheinigung für das migung ganz oder teilweise widerrufen oder zurückneh-
betreffende Fahrzeug auch einen Fahrzeugbrief nach men, insbesondere wenn festgestellt wird, dass
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheini- richtlinie eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die
gung nach § 5 Abs. 1 oder selbständige technische Vorschriften der §§ 1 bis 8 dieser Verordnung sind ent-
Einheiten oder Bauteile mit einer vorgeschriebenen sprechend anzuwenden.
Kennzeichnung nach § 5 Abs. 3 oder Systeme nicht
mit dem genehmigten Typ übereinstimmen oder
§ 10
2. Fahrzeuge, selbständige technische Einheiten oder
Bauteile die Sicherheit des Straßenverkehrs gefähr- EG-Typgenehmigungen
den, obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungs- aus anderen Mitgliedstaaten
bescheinigung beziehungsweise mit einer vorge-
schriebenen Kennzeichnung versehen sind, oder (1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Typ-
genehmigungsrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen
3. der Hersteller nicht über ein wirksames System zur gelten nach Artikel 7 der Typgenehmigungsrichtlinie auch
Überwachung der Übereinstimmung der Produktion im Inland.
nach § 3 Abs. 1 verfügt oder dieses System nicht mehr
in der vorgesehenen Weise anwendet. (2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-
zeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung nach
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh- § 5 Abs. 1 oder selbständige technische Einheiten oder
migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Bauteile mit einer nach § 5 Abs. 3 vorgeschriebenen
Artikel 4 Abs. 2 bis 4, Artikel 8 Abs. 2 und den Artikeln 9, Kennzeichnung oder Systeme nicht mit dem genehmig-
11, 14 und 16 Abs. 2 der Typgenehmigungsrichtlinie ten Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt
innerhalb der in den Artikeln genannten Fristen die erfor- die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die
derlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, EG-Typgenehmigung erteilt wurde, um eine Prüfung
eines Systems, einer selbständigen technischen Einheit gemäß Artikel 17 der Typgenehmigungsrichtlinie ersu-
oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung chen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die Zulas-
erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückge- sung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland zustän-
nommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. digen Stellen über das Ergebnis unterrichten.
§8 (3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahr-
zeuge, selbständige technische Einheiten oder Bauteile
Widerspruch des genehmigten Typs die Sicherheit des Straßenver-
kehrs gefährden, kann das Kraftfahrt-Bundesamt nach
Gegen die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 15 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie deren
ist der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-
Veräußerung zur Verwendung im Straßenverkehr im
scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbe-
Inland für die Dauer von höchstens sechs Monaten unter-
hörde.
sagen und teilt dies den übrigen Mitgliedstaaten und der
Kommission unter Angabe der Gründe für seine Ent-
§9 scheidung umgehend mit. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend.
Besondere Verfahren
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 der (4) Die Zulassungsbehörde kann die Zulassung von
Typgenehmigungsrichtlinie obliegenden Aufgaben wer- Fahrzeugen, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die
den für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt- betreffenden Fahrzeuge zugelassen oder in den Verkehr
Bundesamt wahrgenommen. gekommen, kann die Zulassungsbehörde nach § 17 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren. Verbo-
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne von Arti- te oder Beschränkungen dürfen die Dauer von sechs
kel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie oder für die Bundes- Monaten nicht überschreiten.
wehr, Polizei, den Bundesgrenzschutz oder den Zoll-
dienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Ein-
richtungen des Katastrophenschutzes im Sinne von Arti- § 11
kel 8 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie hergestellt
werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 Zulassung und Veräußerung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt wer- (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-
den. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für bescheinigung nach § 5 Abs. 1 vorgeschrieben ist, dürfen
die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur veräu-
nach Artikel 9 der Typgenehmigungsrichtlinie erteilt wor- ßert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer
den ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulas- gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach An-
sung im Inland anerkennen. hang III der Typgenehmigungsrichtlinie versehen sind.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die
amtliche Zulassung, den Verkehr und die Inbetriebnahme unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur
von Fahrzeugen aus auslaufenden Serien trotz nicht Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert
mehr gültiger Typgenehmigung gemäß Artikel 10 der Typ- oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den
genehmigungsrichtlinie erlauben. entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und
nach Artikel 6 Abs. 3 der Typgenehmigungsrichtlinie
(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbständige technische gekennzeichnet sind.
Einheiten oder Bauteile im Sinne von Artikel 11 der Typ-
genehmigungsrichtlinie kann nach Maßgabe von Arti- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne
kel 11 Buchstabe a, c, d und e der Typgenehmigungs- von Artikel 8 der Typgenehmigungsrichtlinie.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3367
§ 12 (2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der
Zusammenarbeit
Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Ertei-
mit den anderen Mitgliedstaaten
lung, Änderung, Beendigung und Überwachung der
der Europäischen Union und der
Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typ-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
genehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der
Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die jeweils geltenden Fassung.
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch
Europäischen Union oder die Kommission der Europäi-
die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates im
schen Gemeinschaften unter Berufung auf die Typgeneh-
Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.
migungsrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum
ersuchen.
Abschnitt 4
Abschnitt 2 Schlussvorschriften
Anerkennung und Akkreditierung
von Stellen zur Prüfung und Begut- § 16
achtung von Fahrzeugen, selbständigen Harmonisierte Normen
technischen Einheiten und Bauteilen
Soweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Nor-
men Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag
§ 13 GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen
Anerkennung und Anerkennungsstelle Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesi-
chert niedergelegt.
(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diens-
ten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in
Anhang II Kapitel B der Typgenehmigungsrichtlinie auf- § 17
geführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweili- Freistellungsklausel
gen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 12 der Typgenehmi-
gungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-
wahrnehmen, müssen nach Artikel 21 der Typgenehmi- desrepublik Deutschland und die Länder von allen
gungsrichtlinie anerkannt sein. Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die
durch die Ausübung der mit der Anerkennung und Akkre-
(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft- ditierung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befug-
fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung nisse verursacht werden.
an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.
§ 18
§ 14
Übergangsvorschriften
Verfahren der
Anerkennung und Akkreditierung (1) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne
von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie ist
Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung § 11
gelten die Vorschriften der §§ 12 bis 18 der Verordnung
über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahr- 1. ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,
zeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der 2. ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge
jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die
anzuwenden.
Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) durch die Norm
ISO/ICE 17 025:2000 ersetzt wird. (2) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 1
genannten Klassen im Sinne von Anhang II der Typge-
nehmigungsrichtlinie ist § 11
Abschnitt 3 1. drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu
Akkreditierung verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeug-
von Stellen zur Kontrolle typen,
der Systeme zur Sicherstellung 2. sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch
der Übereinstimmung der Produktion zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahr-
zeuge
§ 15
anzuwenden.
Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
(3) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor
(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des
Systemen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvor-
Produktion nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3 schriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizie- für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf
rungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch
gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 30. Januar
EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein. 2001 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), erteilt worden sind, bleiben
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerk- d) 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und
male nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgeneh-
auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterun- migung für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
gen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen
Gründen erlöschen. gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie
für Systeme, Bauteile und selbständige techni-
(4) Vor dem 1. Juli 2005 gemäß § 20 der Straßenver- sche Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhe-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebs- bung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr.
erlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 L 171 S. 1)“.
im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungs-
richtlinie bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli
4. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni
2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
erlöschen. „2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie
2003/37/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typ-
Artikel 2 genehmigung für land- oder forstwirtschaftli-
che Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von
Änderung der ihnen gezogenen auswechselbaren Maschi-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nen sowie für Systeme, Bauteile und selbstän-
dige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
(ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder“.
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung b) In Satz 2 wird die Angabe „Betriebserlaubnisrichtli-
vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712), wird wie folgt nie 74/150/EWG“ durch die Angabe „Typgenehmi-
geändert: gungsrichtlinie 2003/37/EG“ ersetzt.
5. In Nummer 1.2 der Anlage VIII werden nach den Wör-
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tern „der Verordnung über die EG-Typgenehmigung
a) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge“ ein
Komma und die Wörter „der Verordnung über die EG-
„2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche
2003/37/EG des Europäischen Parlaments Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen
und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typ- gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für
genehmigung für land- oder forstwirtschaftli- Systeme, Bauteile und selbständige technische Ein-
che Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von heiten dieser Fahrzeuge“ eingefügt sowie die Wörter
ihnen gezogenen auswechselbaren Maschi- „sowie anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif-
nen sowie für Systeme, Bauteile und selbstän- ten“ durch die Wörter „sowie die Einhaltung anderer
dige technische Einheiten dieser Fahrzeuge straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG
(ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder“.
Artikel 2a
b) In Satz 3 wird die Angabe „Betriebserlaubnisrichtli-
nie 74/150/EWG“ durch die Angabe „Typgenehmi- Änderung der
gungsrichtlinie 2003/37/EG“ ersetzt. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Im Anhang in den Mustern 2a und 2c der Straßenver-
2. In § 22a Abs. 3 Nr. 3 werden nach der Angabe „(ABl.
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
EG Nr. L 124 S. 1)“ die Wörter „oder der Richtlinie
machung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die
2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des
zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert wor-
Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für
den ist, wird jeweils in der Zulassungsbescheinigung Teil I
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre
im Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3) Satz 2 wie folgt ge-
Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechsel-
fasst:
baren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und
selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge „Ein zusätzliches Gutachten und die Änderung oder Neu-
und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I ist hierfür
EU Nr. L 171 S. 1)“ eingefügt. nicht erforderlich.“
3. § 23 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe c wird durch folgende Artikel 2b
Buchstaben c und d ersetzt:
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
„c) 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh- § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe m der Fahrzeugregisterver-
migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahr- ordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die
zeuge und zur Aufhebung der Richtlinie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Septem-
92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S.1) ber 2004 (BGBl. I S. 2374) geändert worden ist, wird wie
oder folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3369
„m) eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner den ist, werden nach den Wörtern „Verordnung über die
Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige
genehmigten oder in dem nach § 21 der Straßenver- Kraftfahrzeuge,“ die Wörter „Verordnung über die EG-
kehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zug-
vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnun- maschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen
gen der Bereifung je Achse,“. auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bautei-
le und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeu-
ge,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr Artikel 4
In der Überschrift zu Unterabschnitt A des 1. Ab- Inkrafttreten
schnitts der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maß-
nahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I Die Artikel 2a und 2b treten am 1. Oktober 2005 in
S. 865,1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2005 in
vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) geändert wor- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Dezember 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Verordnung
über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
(Integrationskursverordnung – IntV)
Vom 13. Dezember 2004
Es verordnen reicht, wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben
in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfin-
– auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
den und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) die Bundesregie-
ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken
rung und
kann.
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebe-
nengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), der durch Artikel 6 Nr. 3 Abschnitt 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950) eingefügt worden ist, das Bundesministerium Rahmenbedingungen für die Teil-
des Innern: nahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
§4
Abschnitt 1
Teilnahmeberechtigung
Allgemeine Bestimmungen (1) Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung
sind
§1
1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch
Durchführung der Integrationskurse nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundes- 2. Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 des Bundesver-
amt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit triebenengesetzes sowie deren Familienangehörige
Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kom- nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengeset-
munen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsiche- zes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial- § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes
gesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes haben,
Kursangebot. Das Bundesamt lässt die Kurse in der
Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchfüh- 3. Ausländer, die nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgeset-
ren. zes zur Teilnahme zugelassen worden sind, und
4. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Auf-
§2 enthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden
sind.
Anwendungsbereich der Verordnung
Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am
Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, Integrationskurs berechtigt. Ausländer nach Satz 1 Nr. 1,
deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsge- die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-
setz/EU bestimmt. che verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungs-
kurs und am Abschlusstest berechtigt. Kann sich der
§3 Ausländer bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne
die Hilfe Dritter verständlich machen, ist auch ohne
Inhalt des Integrationskurses
Durchführung eines Sprachtests davon auszugehen,
(1) Der Kurs dient dass er nicht in der Lage ist, sich auf einfache Art münd-
lich in deutscher Sprache zu verständigen. Zur Feststel-
1. dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen
lung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den
Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung.
und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengeset-
Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt
zes und
und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, beschei-
2. der Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kennt- nigt sie diese dem Ausländer.
nissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Ge-
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
schichte in Deutschland, insbesondere auch der
besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf.
Werte des demokratischen Staatswesens der Bun-
Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn
desrepublik Deutschland und der Prinzipien der
Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz 1. ein Ausländer
und Religionsfreiheit.
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss
(2) Das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deut- oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es
schen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 zu erwerben, ist er- sei denn, er kann wegen mangelnder Sprach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3371
kenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeit- Integrationskurs hatten, aber aus von ihnen nicht zu ver-
raums nicht eine seiner Qualifikation entsprechen- tretenden Gründen an einer Teilnahme gehindert waren,
de Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt auf- sind bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen.
nehmen, oder
§6
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine
Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und Bestätigung der Teilnahmeberechtigung
(1) Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberech-
2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Auslän-
tigten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 das Recht auf
der ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesell-
Teilnahme. In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des
schaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik
Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Ver-
Deutschland integrieren wird.
pflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu ver-
(3) Ausländerbehörden dürfen eine Teilnahmeberech- merken.
tigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nur begründen, wenn (2) Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaus-
ein Kursplatz verfügbar und für den Ausländer zumutbar siedlern und ihren Familienangehörigen nach § 4 Abs. 1
erreichbar ist. Das Bundesamt unterrichtet die Auslän- Satz 1 Nr. 2 die Teilnahmeberechtigung. Die Bestätigung
derbehörden regelmäßig über verfügbare Kursplätze in soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15
ihrem Zuständigkeitsbereich. Ein Kurs ist in der Regel Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes zu-
zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des sammen mit dem Registrierschein erteilt werden. Soweit
Ausländers oder in angemessener Entfernung von sei- das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung
nem Wohnort stattfindet. Die Angemessenheit bestimmt nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenenge-
sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den persönli- setzes zuständig ist, darf die Bestätigung nur mit der Auf-
chen Umständen des Ausländers. Eine Teilnahmeberech- lage erteilt werden, unverzüglich die Bescheinigung bei
tigung kann bei einem fehlenden ortsnahen Kursangebot der zuständigen Behörde zu beantragen und dies dem
begründet werden, wenn durch einen Fahrtkostenzu- Bundesamt nachzuweisen.
schuss der Kurs zumutbar erreichbar wird. Ein Fahrtkos- (3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck
tenzuschuss kann vom Bundesamt gewährt werden. für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vor-
(4) Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im namen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmebe-
Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Auf- rechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen
enthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen sind.
werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Perso- (4) Mit der Bestätigung sollen die Teilnahmeberechtig-
nensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges ten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen
Kind nicht auf einfache Art in deutscher Sprache münd- Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskur-
lich verständigen kann. Dies gilt nicht, wenn die Integrati- ses, die sich aus der Teilnahmeberechtigung ergebenden
on des Kindes in sein deutsches Umfeld voraussichtlich Rechte und Pflichten sowie auf mögliche Folgen der
auch ohne Teilnahme des Ausländers an einem Integrati- Nichtteilnahme, das Kursangebot der zugelassenen Trä-
onskurs gewährleistet ist oder durch seine Teilnahme ger sowie die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme
voraussichtlich nicht erheblich gefördert werden kann. informiert werden. Das Bundesamt stellt das Merkblatt
sowie weiteres Informationsmaterial bereit.
(5) Eine Teilnahmeberechtigung nach Absatz 3 darf
nicht begründet werden oder ist zu widerrufen, wenn §7
einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teil-
nahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zugemutet wer- Anmeldung zum Integrationskurs
den kann. (1) Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zuge-
lassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmel-
den. Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der
§5
Teilnahmeberechtigung vorzulegen. Mit der Anmeldung
Zulassung zum Integrationskurs kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2
beim Bundesamt gestellt werden. Der Antrag auf Kosten-
(1) Das Bundesamt kann Ausländer zur Teilnahme am befreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken. Das
Integrationskurs zulassen, wenn Kursplätze verfügbar Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Anga-
sind. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der An- ben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Ge-
trag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt burtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkei-
werden. Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 ten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum
kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden. Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen
(2) Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. Sie Sprache. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vor-
ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahme- druck für das Anmeldeformular fest.
berechtigung. (2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrati-
onskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu
(3) Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die einem Integrationskurs anzumelden.
Integrationsbedürftigkeit des Ausländers zu berücksich-
tigen. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilneh- §8
men möchten, um die erforderlichen Sprachkenntnisse
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder für Datenverarbeitung
eine Einbürgerung zu erwerben, sowie Ausländer, die (1) Die Ausländerbehörden teilen eine Teilnahmebe-
einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem rechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Stelle mit, die
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Aufent- (3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über
haltsgesetzes die Teilnahme eines Ausländers angeregt die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kurs-
hat. abschnitts zu entrichten.
(2) Die Ausländerbehörden und das Bundesverwal- (4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursab-
tungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung sei- schnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht
ner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungs- teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für
funktion die Daten der nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 ausge- den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht,
stellten Bestätigungen. wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
(3) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Er- haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs
füllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durch- nach § 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.
führungsfunktion unverzüglich nach Anmeldung die im (5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die
Anmeldeformular angegebenen Daten. Zum Zweck der ausländischen Familienangehörigen von Spätaussied-
Abrechnung informiert der Kursträger das Bundesamt lern nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenenge-
über den Beginn eines Kurses und übermittelt am Ende setzes.
eines jeden Kursabschnitts Namen, Vornamen und Ge-
burtsdatum der Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs. 1
Satz 1 sowie den Umfang ihrer Teilnahme. Vierteljährlich Abschnitt 3
sind zusätzlich folgende Angaben ohne Personenbezug
Struktur, Dauer
an das Bundesamt zu machen:
und Inhalt des Integrationskurses
1. die Art und Anzahl der begonnenen Kurse einschließ-
lich der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach § 10
Kursabschnitten,
Grundstruktur des Integrationskurses
2. die Art und Anzahl der beendeten Kurse einschließlich
der Anzahl der Kursteilnehmer differenziert nach Kurs- (1) Der Integrationskurs umfasst 630 Unterrichtsstun-
abschnitten, den und findet in Deutsch statt. Er ist in einen Basis- und
Aufbausprachkurs (Sprachkurs) sowie einen Orientie-
3. die Anzahl der abgebrochenen Teilnahmen an Kursen rungskurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs, die
und 600 Unterrichtsstunden umfassen, bestehen aus jeweils
4. die Ergebnisse der Testverfahren (§ 17). drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstu-
(4) Für teilnahmeverpflichtete Ausländer teilt der Kurs- fen. Auf den Orientierungskurs, der im Anschluss an den
träger der zuständigen Ausländerbehörde den Beginn Sprachkurs stattfindet, entfallen 30 Unterrichtsstunden.
eines Kurses mit und unterrichtet sie am Ende eines (2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele
jeden Kursabschnitts (§ 10 Abs. 1), welche Ausländer für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und
wann ihrer Teilnahmepflicht nicht nachgekommen sind. für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung
Die Ausländerbehörde teilt Verletzungen der Teilnahme- der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfah-
pflicht nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des rungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitspra-
Aufenthaltsgesetzes den zuständigen Trägern der Grund- che.
sicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch mit. § 11
(5) Das Bundesamt darf die personenbezogenen Grundstruktur des Sprachkurses
Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durchfüh-
(1) Der Sprachkurs wird als ganztägiger Unterricht mit
rung und Abrechnung der Kurse verarbeiten. Daten zu
höchstens 25 Wochenunterrichtsstunden oder als Teil-
Namen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten
zeitunterricht mit mindestens fünf Wochenunterrichts-
sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personen-
stunden angeboten. Der Kurs soll bei ganztägigem
bezogenen Daten nach zwei Jahren zu löschen.
Unterricht nicht länger als sechs Monate dauern.
§9 (2) Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der
Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus. Das
Kostenbeitrag gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmebe-
(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Aus- rechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht
länder einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unter- mehr wesentlich gefördert werden kann. Teilnehmer kön-
richtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung nen mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen
ist nach § 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, über-
derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung springen oder wiederholen.
des Lebensunterhalts verpflichtet ist. (3) Vor Beginn des Sprachkurses führt der Kursträger
(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die einen Test durch, um die Teilnehmer für den Sprachkurs
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einzustufen; die Kosten übernimmt das Bundesamt. Dies
oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch ist nicht erforderlich, wenn sich der Teilnehmer nicht auf
Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuel- einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
len Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu kann. Hat der Teilnehmer bereits einen Test zum Nach-
leisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht be- weis der Sprachkenntnisse abgelegt, soll dieser den Ein-
freit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unver- stufungstest ersetzen. Der Kursträger ermittelt am Ende
züglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hil- des Basis- und des Aufbausprachkurses den erreichten
fen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden. Leistungsstand des Teilnehmers.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3373
(4) Während des Aufbausprachkurses kann der Teil- Erwerbstätigkeit einen Wechsel vor Abschluss eines
nehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstim- Kursabschnitts gestatten, ohne Anrechnung der nicht
mung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts
interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen. Hierzu kann auf die Förderdauer.
der Sprachunterricht unterbrochen werden. Für den Zeit-
(3) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des
raum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erho-
Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den
ben.
Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die
Höchstförderdauer von 600 Unterrichtsstunden erreicht
§ 12 hat.
Grundstruktur des Orientierungskurses (4) Der Kursträger hat jedem Teilnehmer eine Beschei-
nigung über die ordnungsmäßige Teilnahme am Ende
(1) Der Orientierungskurs wird grundsätzlich vom für eines Kursabschnitts auszustellen. Ordnungsmäßig ist
den Integrationskurs zugelassenen Kursträger durchge- die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am
führt. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustim- Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der
mung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder
Träger beauftragen, den Orientierungskurs durchzufüh- häufige Nichtteilnahme gefährdet ist.
ren.
(2) Für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 15
können gesonderte Orientierungskurse vorgesehen wer-
den. Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als
§ 13 Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abge-
schlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder
Integrationskurse für spezielle Zielgruppen Deutsch als Zweitsprache vorweisen.
Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Ziel- (2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vor-
gruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer liegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich,
Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erfor- wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebe-
derlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen nen Qualifizierung teilgenommen hat.
können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahme-
berechtigte, die (3) Bis zum 31. Dezember 2009 kann das Bundesamt
auf Antrag des Kursträgers Lehrkräfte zulassen, die die
1. nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.
noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den
Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen
§ 16
oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrations-
kurs), Zulassung der Lehr- und Lernmittel
2. aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allge- Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs werden
meinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- vom Bundesamt zugelassen.
beziehungsweise Frauenintegrationskurse) und
3. nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben § 17
können (Integrationskurs mit Alphabetisierung). Abschlusstest
Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommu- (1) Am Ende des Integrationskurses findet ein Ab-
nen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bun- schlusstest statt. Der Abschlusstest besteht aus den
des- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Migrati- Prüfteilen:
onsdiensten sowie mit den zugelassenen Kursträgern
den örtlichen Bedarf für spezielle Integrationskurse fest. 1. Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1), welche
die Kenntnisse nach § 3 Abs. 2 nachweist, und
§ 14 2. Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kurs-
inhalt angepasst ist.
Organisation der Integrationskurse,
Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme (2) Das Ergebnis des Abschlusstests wird durch eine
Bescheinigung bestätigt. Wurde in der Sprachprüfung
(1) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgrup- nicht die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch
pe 25 Personen nicht überschreiten. Das Bundesamt erreicht, ist das nachgewiesene Sprachniveau zu
kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Es ist eine den bescheinigen. Für die Bescheinigung des Abschlusstests
Lernerfolg fördernde Zusammensetzung der Kursgruppe ist ein vom Bundesamt zur Verfügung gestellter einheitli-
anzustreben, die möglichst Teilnehmer mit unterschiedli- cher Vordruck zu verwenden.
chen Muttersprachen umfasst.
(3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige
(2) Der Kursträger darf grundsätzlich nur nach Ab- Teilnahme am Abschlusstest für Teilnahmeberechtigte
schluss eines Kursabschnitts gewechselt werden. Das nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4. Das Bundesamt
Bundesamt kann insbesondere im Falle des Umzugs, des kann auf Antrag einmalig die Kosten eines Abschluss-
Übergangs in Teilzeit- oder Vollzeitkurse, zur Ermögli- tests für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1
chung der Kinderbetreuung und der Aufnahme einer Nr. 3 übernehmen.
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Abschnitt 4 (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antrag-
stellers muss der Antrag insbesondere folgende Angaben
Zulassung der Kursträger enthalten:
1. zur Lehrorganisation sowie zu den Lehrkräften, ihrer
§ 18 allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung
sowie ihrer Berufserfahrung,
Zulassung der Kursträger
2. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume
(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung sowie zur technischen Ausstattung,
der Integrationskurse private oder öffentliche Kursträger
zulassen, wenn sie 3. zu Lehrplänen für die Durchführung des Sprach- und
Orientierungskurses,
1. zuverlässig sind,
4. zur Zusammenarbeit mit anderen Integrationsträgern
2. Integrationskurse ordnungsgemäß durchführen kön- vor Ort,
nen (Leistungsfähigkeit) und
5. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermitt-
3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung des Kursange- lung von Kenntnissen,
bots anwenden.
6. zum Einsatz von für das Zertifikat Deutsch lizenzierten
(2) Ein Antrag auf Zulassung kann auch von Trägerge- Prüfern sowie zur Entwicklung und Durchführung des
meinschaften eingereicht werden. Im Antrag ist anzuge- Tests zum Orientierungskurs sowie
ben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für meh- 7. zu den Ergebnissen der Abschlusstests abgeschlos-
rere Standorte beantragt wird. Die Angaben nach § 19 sener Integrationskurse.
sind für jeden Standort zu machen. Die Zulassung als Trä-
ger für gesonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder Der Antrag muss überdies Nachweise über die Ausbil-
als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgrup- dung und den beruflichen Werdegang der Lehrkräfte ent-
pen (§ 13) ist gesondert zu beantragen. halten.
(3) Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundes- (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten
amt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Instrumente zur Qualitätssicherung muss der Antrag ins-
Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesge- besondere eine Dokumentation enthalten zu:
biet sicherzustellen. 1. den Methoden zur Förderung der individuellen Lern-
prozesse,
§ 19 2. zur regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maß-
nahmen mittels anerkannter Methoden,
Anforderungen an den Zulassungsantrag
3. zur Durchführung von eigenen Prüfungen im Hinblick
(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstel-
auf die Teilnahme am Integrationskurs und
lers oder den zur Führung seiner Geschäfte bestellten
Personen muss der Antrag folgende Angaben enthalten: 4. zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften.
1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vorna- (4) Für die Zulassung als Träger von Integrations-
men, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13) sind Angaben
Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgege-
Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs an- bener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu
geboten werden soll, sowie bei juristischen Personen machen.
und Personengesellschaften zu Namen, Vornamen,
Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, § 20
Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Ge-
schäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Prüfung und
Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Entscheidung des Bundesamtes
Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister er- (1) Das Bundesamt entscheidet über den Antrag auf
folgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, Zulassung nach Prüfung der eingereichten Unterlagen
2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzli- und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entschei-
chen Vertreters oder bei juristischen Personen oder dung ist zu berücksichtigen, ob ein Träger bereits von
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre- vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist. Per-
tung oder Geschäftsführung Berechtigten über Insol- sonen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gut-
venzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, achterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben,
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, Gewer- dürfen nicht über den Antrag entscheiden.
beuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelasse-
oder eine Erklärung dieser Personen zu entsprechen- ner Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach
den ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wäh-
rend dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, und (3) Die Zulassung als Träger für gesonderte Orientie-
rungskurse (§ 12 Abs. 2) oder von Integrationskursen für
3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an weiteren spezielle Zielgruppen (§ 13) ist im Zertifikat für die Zulas-
Aktivitäten. sung gesondert zu bescheinigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3375
(4) Die Zulassung wird für längstens drei Jahre erteilt. Abschnitt 5
Zur Erfüllung seiner Pflichten ist das Bundesamt berech-
tigt, vor Ort bei den Kursträgern Prüfungen durchzufüh-
Übergangsregelung,
ren, Unterlagen einzusehen und auch unangemeldet Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem
Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der § 22
Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswir- Übergangsregelung
kungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich
anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen ist das (1) Die vom Bundesamt bis zum 31. Dezember 2004
Bundesamt verpflichtet, die Zulassung zu widerrufen. Die erteilten Zulassungen zur Durchführung von Integrations-
Zulassung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn der Trä- kursen auf der Grundlage des im Jahr 2002 durchgeführ-
ger die Tätigkeit auf Dauer einstellt. ten Zulassungsverfahrens gelten bis zum 31. Dezember
2005 als Zulassung nach dieser Verordnung fort.
(2) Eine Kostenbeitragspflicht nach § 9 Abs. 1 besteht
§ 21 nicht für Ausländer, die nach § 104 Abs. 5 des Aufent-
haltsgesetzes einen Anspruch auf Teilnahme am Integra-
Bewertungskommission tionskurs haben.
Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln § 23
und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren
der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommis- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 15
sion beim Bundesamt eingerichtet. Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Verordnung
zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten sowie
der Pflicht zur Führung von Insiderverzeichnissen nach dem Wertpapierhandelsgesetz
(Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung – WpAIV)
Vom 13. Dezember 2004
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 1, des § 15 Abs. 7 c) Art des Geschäfts, bei einem Kundengeschäft ins-
Satz 1, des § 15a Abs. 5 Satz 1 und des § 15b Abs. 2 besondere, ob es sich aus Kundensicht um einen
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung Kauf oder Verkauf handelt,
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I d) Datum und Uhrzeit der Auftragserteilung und der
S. 2708), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Okto- Geschäftsausführung,
ber 2004 (BGBl. I S. 2630) eingefügt worden sind, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen: e) den Auftragsmerkmalen, insbesondere zur Gültig-
keit des Auftrags oder zu Orderlimitierungen,
f) dem Finanzinstrument einschließlich seiner inter-
Abschnitt 1 nationalen Wertpapierkennnummer,
Anwendungsbereich g) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen
sowie
§1
h) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator
Anwendungsbereich und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Anzeige von 3. eine Angabe der Tatsachen, auf die sich die Annahme
Verdachtsfällen nach § 10 des Wertpapierhandelsgeset- eines Verstoßes gegen ein Verbot oder Gebot nach
zes, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinfor- § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes
mationen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, die stützt,
Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach
§ 15a des Wertpapierhandelsgesetzes und die Führung 4. eine Darlegung, weshalb diese Tatsachen den Ver-
von Insiderverzeichnissen nach § 15b des Wertpapier- dacht begründen, dass mit dem Geschäft gegen ein
handelsgesetzes. Verbot oder Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpa-
pierhandelsgesetzes verstoßen wird,
5. die zur Identifizierung der Person und zur Klärung ihrer
Abschnitt 2 Rolle bei dem Geschäft erforderlichen Angaben zum
A n z e i g e v o n Ve r d a c h t s f ä l l e n Auftraggeber und zu der aus dem Geschäft berechtig-
ten oder verpflichteten Person sowie allen sonstigen
§2 am Geschäft beteiligten Personen, und zwar jeweils
Inhalt der Anzeige a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen
Personen ihren Namen,
(1) Eine Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes an die Bundesanstalt für Finanz- b) ihre Privat- und Geschäftsanschrift,
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) hat zu enthalten, c) den Tag ihrer Geburt,
soweit die Daten verfügbar sind:
d) die Depotnummer des betroffenen Depots und die
1. zur anzeigepflichtigen Person und zur Person, die die zugehörige Kundenidentifikationsnummer,
Anzeige für die anzeigepflichtige Person vornimmt,
e) eine geschäftsbezogene Auftragsnummer,
a) den Vor- und Familiennamen und
f) die rechtliche und wirtschaftliche Beziehung zwi-
b) die Geschäftsanschrift, schen Auftraggeber und der aus dem Geschäft
2. eine Beschreibung des Geschäfts im Sinn des § 10 berechtigten oder verpflichteten Person, sofern sie
Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Angaben personenverschieden sind,
zu g) hinsichtlich der sonstigen am Geschäft beteiligten
a) Name und Ort der Börse oder des außerbörslichen Personen die Art ihrer Beteiligung am Geschäft
Marktes, sowie
b) Art des Handels, insbesondere Präsenzhandel 6. alle sonstigen Angaben, die für die Prüfung des Vor-
oder elektronischer Handel, gangs von Belang sein können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3377
(2) Stehen zum Zeitpunkt, an dem die Anzeige zu 7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information
erstatten ist, noch nicht alle in Absatz 1 genannten Daten geeignet ist, im Fall ihres öffentlichen Bekanntwer-
zur Verfügung, so sind zumindest die Tatsachen anzuge- dens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beein-
ben, die den Verdacht begründen, es handele sich bei flussen, soweit sich dies nicht schon aus den Anga-
dem Geschäft um einen Verstoß gegen ein Verbot oder ben zu Nummer 4 ergibt.
Gebot nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsge-
Die Veröffentlichung soll kurz gefasst sein. Ist nach § 15
setzes. Sobald die fehlenden Daten bekannt werden,
Abs. 1 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes eine
sind sie unverzüglich nachzureichen.
Person, die im Auftrag oder auf Rechnung des Emitten-
ten handelt, veröffentlichungspflichtig, so hat sie den
Emittenten hierüber unverzüglich zu informieren und in
§3
der Veröffentlichung durch Nennung ihres Namens und
Form der Anzeige ihrer Anschrift ihre Urheberschaft kenntlich zu machen.
(1) Die Anzeige ist schriftlich zu übersenden. Im Fall (2) Hat wegen einer erheblichen Veränderung der
der Übersendung einer Anzeige mittels Telefax ist auf bereits veröffentlichten Information erneut eine Veröffent-
Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unter- lichung nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
schriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen. zu erfolgen, so muss sie enthalten:
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, 1. in der Kopfzeile
die Anzeige nach Absatz 1 im Wege der Datenfernüber- a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-
tragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Aktualisierung nach § 15 WpHG“,
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit Buchstabe b,
der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung 2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1
allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Nr. 2 und 3 den Zeitpunkt der Veröffentlichung und
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren an- das hierbei genutzte Informationsverbreitungssystem
gewendet werden. im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
3. die zu veröffentlichende Information über die verän-
derten Umstände und
Abschnitt 3
4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7.
Ve r ö f f e n t l i c h u n g u n d
Mitteilung von Insiderinformationen (3) Die Veröffentlichung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten:
§4 1. in der Kopfzeile
Inhalt der Veröffentlichung a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-
hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG“,
(1) In der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes sind anzugeben: b) ein Schlagwort im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b,
1. in der Kopfzeile
2. nach den Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1
a) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc- Nr. 2 und 3 den Inhalt und den Zeitpunkt der Veröffent-
Meldung nach § 15 WpHG“, lichung der unwahren Information und das hierbei
b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den genutzte Informationsverbreitungssystem im Sinn des
wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusam- § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
menfasst, 3. die wahre Information und
2. zum Emittenten 4. die Angaben im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7,
bezogen auf die wahre Information.
a) sein Name und
b) seine Anschrift, §5
3. die internationalen Wertpapierkennnummern der vom Art der Veröffentlichung
Emittenten ausgegebenen Aktien und Schuldver-
schreibungen, die zum Handel an einem inländischen (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu
organisierten Markt zugelassen sind oder für die eine erfolgen
solche Zulassung beantragt ist, sowie die Börse und 1. über ein elektronisch betriebenes Informationsver-
das Handelssegment, für die die Zulassung besteht breitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53
oder beantragt wurde, Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unter-
nehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im
4. die zu veröffentlichende Information,
Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teil-
5. Datum des Eintritts der der Information zugrunde lie- nahme am Handel zugelassen sind, und Versiche-
genden Umstände, rungsunternehmen weit verbreitet ist, sowie
6. eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den 2. im Internet unter der Adresse des Emittenten, sofern
Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht er über eine solche verfügt, für die Dauer von mindes-
schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie tens einem Monat, wobei die Hauptseite einen deut-
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
lich erkennbaren Hinweis auf eine Seite mit Informa- §8
tionen für Anleger zu enthalten hat, unter welcher die Inhalt der Mitteilung
Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.
(1) In der Mitteilung nach § 15 Abs. 4 des Wertpapier-
Die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 darf nicht vor der handelsgesetzes sind anzugeben:
Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 1 erfolgen.
1. der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung,
(2) Eine zeitgleiche Fassung in englischer Sprache ist
gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emit- 2. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung und
tenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung aus- 3. ein Ansprechpartner des Emittenten mit Rufnnummer.
schließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn
(2) Zusätzlich sind im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 2 des
dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlich-
Wertpapierhandelsgesetzes nur in der Mitteilung an die
keit nicht gefährdet erscheint.
Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Wertpa-
(3) Die Veröffentlichung ist unverzüglich schriftlich pierhandelsgesetzes die Gründe der Veröffentlichung der
oder elektronisch an die Geschäftsführung der organi- unwahren Information darzulegen. § 4 Abs. 9 Satz 1 des
sierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend.
des Wertpapierhandelsgesetzes und an die Bundesan- (3) Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4
stalt zu übersenden. Es muss der Zeitpunkt der Veröf- des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent nur in der
fentlichung erkennbar sein. Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes anzugeben:
§6 1. den Vor- und Familiennamen der Person, der die Insi-
Berechtigte Interessen derinformation mitgeteilt oder zugänglich gemacht
für eine verzögerte Veröffentlichung worden ist,
Berechtigte Interessen, die nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des 2. ihre Geschäftsanschrift oder, falls eine solche nicht
Wertpapierhandelsgesetzes von der Pflicht zur sofortigen besteht, ihre Privatanschrift,
Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier- 3. den Zeitpunkt der Informationspreisgabe sowie
handelsgesetzes befreien können, liegen vor, wenn die
4. im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 des Wertpapierhandels-
Interessen des Emittenten an der Geheimhaltung der
gesetzes die Umstände der unwissentlichen Informa-
Information die Interessen des Kapitalmarktes an einer
tionspreisgabe.
vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwie-
gen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn § 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt ent-
sprechend.
1. das Ergebnis oder der Gang laufender Verhandlungen
über Geschäftsinhalte, die geeignet wären, im Fall (4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 können
ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung nach-
Marktpreis erheblich zu beeinflussen, von der Veröf- gereicht werden.
fentlichung wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt (5) Die Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 15
würden und eine Veröffentlichung die Interessen der Abs. 3 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes hat zu ent-
Anleger ernsthaft gefährden würde, oder halten:
2. durch das Geschäftsführungsorgan des Emittenten 1. die Gründe für die Befreiung von der Pflicht zur Veröf-
abgeschlossene Verträge oder andere getroffene Ent- fentlichung sowie
scheidungen zusammen mit der Ankündigung
bekannt gegeben werden müssten, dass die für die 2. die Angabe
Wirksamkeit der Maßnahme erforderliche Zustim- a) des Zeitpunktes der Entscheidung über den Auf-
mung eines anderen Organs des Emittenten noch schub der Veröffentlichung, der späteren Termine,
aussteht, und dies die sachgerechte Bewertung der an denen der Fortbestand der Gründe überprüft
Information durch das Publikum gefährden würde. wurde, und des Zeitpunktes der Entscheidung
über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und
§7 Veröffentlichung sowie
b) der Vor- und Familiennamen sowie der Geschäfts-
Gewährleistung der
anschriften und Rufnummern aller Personen, die
Vertraulichkeit während der Befreiung
an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt
von der Veröffentlichungspflicht
waren.
Während der Befreiung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes hat der Emittent den Zugang §9
zur Insiderinformation zu kontrollieren, indem er wirk-
same Vorkehrungen dafür trifft, Form der Mitteilungen
(1) Mitteilungen nach § 8 sind schriftlich mittels Telefax
1. dass andere Personen als solche, deren Zugang zu
zu übersenden. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die
Insiderinformationen für die Wahrnehmung ihrer Auf-
eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Post-
gaben beim Emittenten unerlässlich ist, keinen
weg nachzureichen. Gleiches kann auch die Geschäfts-
Zugang zu dieser Information erlangen und
führung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4
2. dass er die Information unverzüglich bekannt geben Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ver-
kann, wenn er nicht länger in der Lage ist, ihre Vertrau- langen, sofern sie nach diesen Vorschriften eine Mittei-
lichkeit zu gewährleisten. lung erhält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3379
(2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, § 11
die Mitteilungen nach § 8 im Wege der Datenfernübertra-
Form der Mitteilung
gung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung (1) Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-
von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, pierhandelsgesetzes sind schriftlich zu übersenden. Im
die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit Fall der Übersendung einer Mitteilung mittels Telefax ist
der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung auf Verlangen der Bundesanstalt die eigenhändig unter-
allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der schriebene Anzeige auf dem Postweg nachzureichen.
Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren an-
gewendet werden. (2) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,
die Mitteilungen nach § 15a des Wertpapierhandelsge-
setzes im Wege der Datenfernübertragung zu übersen-
den, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
Abschnitt 4 chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere
Ve r ö f f e n t l i c h u n g
die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr-
und Mitteilung von Geschäften
leisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugäng-
licher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
§ 10 chende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
Inhalt der Mitteilung
§ 12
Die Mitteilung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes an den Emittenten und die Bundes- Inhalt der Veröffentlichung
anstalt über eigene Geschäfte hat zu enthalten:
Die Veröffentlichung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 des
1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Mitteilung Wertpapierhandelsgesetzes hat zu enthalten
über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a
1. die deutlich hervorgehobene Überschrift „Mitteilung
WpHG“,
über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a
2. zur mitteilungspflichtigen Person WpHG“,
a) ihren Vor- und Familiennamen oder bei juristischen 2. den Vor- und Familiennamen der mitteilungspflichti-
Personen ihren Namen, gen Person,
b) ihre Geschäftsanschrift, 3. den Namen und die Anschrift des Emittenten,
c) ihre Rufnummer oder die eines Ansprechpartners, 4. die Angabe, ob der Mitteilende Führungsaufgaben bei
dem Emittenten wahrnimmt oder eine Person ist, die
d) bei natürlichen Personen den Tag ihrer Geburt und, mit einer solchen Person nach § 15a Abs. 3 des Wert-
sofern eine Geschäftsanschrift nicht besteht, die papierhandelsgesetzes in einer engen Beziehung
Privatanschrift, steht,
3. den Namen und die Anschrift des Emittenten, 5. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende
Beschreibung der Position und des Aufgabenbereichs
4. eine jeweils in einem Schlagwort zu formulierende
der Person mit Führungsaufgaben und
Beschreibung
6. die Angaben nach § 10 Nr. 5 und 6.
a) der Position und des Aufgabenbereichs der Per-
son mit Führungsaufgaben bei dem Emittenten
und § 13
b) im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhan- Art der Veröffentlichung
delsgesetzes zusätzlich der engen Beziehung der
mitteilungspflichtigen Person zur Person mit Füh- (1) Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache im
rungsaufgaben, Internet unter der Adresse des Emittenten für die Dauer
von mindestens einem Monat zu erfolgen, wobei die
5. eine genaue Bezeichnung des Finanzinstruments, mit Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis auf eine
dem das Geschäft getätigt worden ist, einschließlich Seite mit Informationen für Anleger zu enthalten hat,
der internationalen Wertpapierkennnummer und unter welcher die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein
muss. Die Bundesanstalt kann eine zusätzliche Veröffent-
6. eine genaue Beschreibung des Geschäfts mit Anga- lichung im Internet unter ihrer Adresse vornehmen. Hat
ben zu der Emittent keine Adresse im Internet, ist die Veröffentli-
a) Art des Geschäfts, insbesondere ob es sich um chung in der Ausgabe eines überregionalen Börsen-
einen Kauf oder Verkauf handelt, pflichtblattes vorzunehmen, die nicht später als drei
Werktage nach Zugang der Mitteilung beim Emittenten
b) Datum und Ort des Geschäftsabschlusses, erscheint. Eine zeitgleiche Fassung in englischer Spra-
c) Preis, Währung, Stückzahl und Geschäftsvolumen che ist gestattet. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass
sowie Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung aus-
schließlich in englischer Sprache vornehmen, wenn
d) Basisinstrument, Basispreis, Preismultiplikator dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlich-
und Fälligkeit bei Geschäften in Derivaten. keit nicht gefährdet erscheint.
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
(2) Die Übersendung der Veröffentlichung nach § 15a § 15
Abs. 4 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes hat schrift-
Berichtigung
lich oder elektronisch an die Bundesanstalt zu erfolgen.
Es muss der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar Das Verzeichnis ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn
sein. es unrichtig geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn
1. sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Per-
Abschnitt 5 sonen ändert,
Insiderverzeichnis 2. neue Personen zum Verzeichnis hinzuzufügen sind
oder
§ 14 3. im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu
Inhalt des Verzeichnisses Insiderinformationen mehr haben.
Das Verzeichnis nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes hat zu enthalten: § 16
1. die deutliche hervorgehobene Überschrift „Insiderver- Aufbewahrung und Vernichtung
zeichnis nach § 15b WpHG“,
(1) Es muss sichergestellt sein, dass die Daten des
2. den Namen des nach § 15b Abs. 1 Satz 1 des Wertpa- Verzeichnisses jederzeit verfügbar sind und innerhalb
pierhandelsgesetzes zur Führung des Insiderver- angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Für
zeichnisses Verpflichteten und der von ihm mit der die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsge-
Führung des Insiderverzeichnisses beauftragten Per- setzbuchs entsprechend. Das Verzeichnis darf nicht ver-
sonen, bei natürlichen Personen den Vor- und Famili- öffentlicht werden und ist so zu verwahren, dass nur die
ennamen, im Unternehmen für die Führung des Verzeichnisses ver-
3. zu den in das Insiderverzeichnis aufzunehmenden antwortlichen, die mit der Führung des Verzeichnisses
Personen jeweils beauftragten und die aufgrund ihres Berufs einer gesetz-
lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Perso-
a) ihren Vor- und Familiennamen,
nen Zugang haben.
b) Tag und Ort ihrer Geburt sowie
(2) Die Daten sind nach ihrer Erstellung sechs Jahre so
c) ihre Privat- und Geschäftsanschrift, aufzubewahren, dass jederzeit für einen beliebigen Zeit-
4. den Grund für die Erfassung dieser Personen im Ver- raum in den letzten sechs Jahren nachgewiesen werden
zeichnis sowie kann, welche Personen Zugang zu Insiderinformationen
hatten. Diese Frist beginnt für jeden aktualisierten Daten-
5. das Datum, seit dem die jeweilige Person Zugang zu
satz neu. Nach Fristablauf sind die Daten zu löschen.
Insiderinformationen hat, und gegebenenfalls das
Datum, seit dem der Zugang nicht mehr besteht, und
6. das Datum der Erstellung sowie gegebenenfalls der Abschnitt 6
letzten Aktualisierung des Verzeichnisses.
Inkrafttreten
Die Angaben zu Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c können
durch eine Bezugnahme auf ein anderes Verzeichnis
ersetzt werden, das diese Daten enthält. Sie müssen § 17
jederzeit unverzüglich im Insiderverzeichnis ergänzt wer-
Inkrafttreten
den können. Wird das Insiderverzeichnis auf Anforderung
an die Bundesanstalt übermittelt, muss es diese Anga- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
ben enthalten. Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3381
Neunte Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zum Schutz
der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
Vom 13. Dezember 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- ten Königreichs Großbritannien und Nord-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund irland zur Umsetzung von
– des § 5 Nr. 1, 3, 4 und 6 und des § 22d Nr. 1 Buchsta- a) Artikel 3 Abs. 1 Abschnitt A Buchsta-
be b und Nr. 3, jeweils in Verbindung mit § 22e Abs. 1, be e oder Abschnitt B Buchstabe f
des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be- jeweils in Verbindung mit Anhang I
kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,
1585), von denen § 5 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 1 des Ge-
b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d oder Arti-
setzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688) sowie
kel 5 Abs. 2 Buchstabe c jeweils in Ver-
§ 5 Nr. 4 und 6 durch Artikel 1 Nr. 4 und § 22d Nr. 3
bindung mit Anhang I Kapitel VI der
durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe c des Gesetzes vom
Richtlinie 94/65/EG oder
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden sind,
und c) Artikel 3 Abschnitt A Nr. 7 dritter An-
strich in Verbindung mit Anhang B
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3, des § 19
Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG
Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, des
§ 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, mit dem Kennzeichen nach dem Muster
des § 29 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 38a der Anlage 2 gekennzeichnet ist,“.
Abs. 1, und jeweils auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 cc) In Nummer 3 werden die Wörter „oder in der
und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- Portugiesischen Republik“ gestrichen.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 19 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und § 29 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 und aa) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 26 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 3 Buchstabe a
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „An-
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
lage 2 oder 3“ durch die Angabe „Anlage 2“
S. 2304) sowie § 38a Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 8 Buch-
ersetzt.
stabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934)
geändert worden sind:
3. In § 5 werden
a) in der Überschrift die Wörter „und aus der Portu-
Artikel 1 giesischen Republik“ und
Änderung der BSE-Verordnung b) im Wortlaut der Vorschrift die Wörter „oder der
Portugiesischen Republik, ausgenommen der
Die BSE-Verordnung vom 23. März 2000 (BGBl. I autonomen Region der Azoren,“
S. 244), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verord-
gestrichen.
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
4. In Anlage 2 wird in dem Verweis in Klammern die
1. In § 1 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „oder in Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
der Portugiesischen Republik, ausgenommen der
autonomen Region der Azoren,“ gestrichen. 5. Anlage 3 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In der Überschrift werden die Wörter „oder in der
Portugiesischen Republik“ gestrichen. Änderung
der Verordnung über das Verbot
b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. der Verwendung von Erzeugnissen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: von Rindern bei der Herstellung
von Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln
aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 1 wer-
den jeweils die Wörter „oder in der Portugiesi-
schen Republik, ausgenommen der autono- Die Verordnung über das Verbot der Verwendung von
men Region der Azoren,“ gestrichen. Erzeugnissen von Rindern bei der Herstellung von
Lebensmitteln oder kosmetischen Mitteln vom 3. Dezem-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ber 1997 (BGBl. I S. 2786, 2840), zuletzt geändert durch
„2. es unbeschadet der Kennzeichnung nach Artikel 310 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
den nationalen Vorschriften des Vereinig- (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
1. § 1 wird wie folgt geändert: nommen der autonomen Region der Azoren,“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder in der gestrichen.
Portugiesischen Republik, ausgenommen der bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
autonomen Region der Azoren,“ gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: „b) die Einhaltung der Anforderungen der Ent-
scheidung 98/256/EG bei Stoffen oder
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter Stoffgemischen bestätigt wird und“.
„oder der Portugiesischen Republik“ gestri-
chen.
bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„a) durch die bestätigt wird, dass die Stoffe
oder Stoffgemische die Anforderungen Inkrafttreten
der Entscheidung 98/256/EG erfüllen
und“. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
2. § 1a wird wie folgt geändert: (2) Die BSE-Verordnung und die Verordnung über das
a) In der Überschrift werden die Wörter „oder in der Verbot der Verwendung von Erzeugnissen von Rindern
Portugiesischen Republik“ gestrichen. bei der Herstellung von Lebensmitteln oder kosmeti-
schen Mitteln gelten vom 17. Juni 2005 an wieder in der
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: am 17. Dezember 2004 geltenden Fassung, sofern nicht
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verord-
„oder in der Portugiesischen Republik, ausge- net wird.
Bonn, den 13. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3383
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
(6. BAföG-AuslandszuschlagsVÄndV)
Vom 13. Dezember 2004
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesausbildungsför- Marokko 60 Euro,
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Namibia 60 Euro,
vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Juni Nigeria 175 Euro,
1992 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, verordnet die
Ruanda 145 Euro,
Bundesregierung:
Sambia 90 Euro,
Senegal 115 Euro,
Artikel 1
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf Sierra Leone 145 Euro,
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Simbabwe 90 Euro,
einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
Sudan 145 Euro,
S. 935), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli
2002 (BGBl. I S. 2525), wird wie folgt geändert: Südafrika 60 Euro,
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Tansania 90 Euro,
„(1) Die Auslandszuschläge betragen monatlich bei Tschad 255 Euro,
einer Ausbildung
Tunesien 60 Euro,
– in Europa für
Uganda 90 Euro,
Bosnien und Herzegowina 90 Euro,
– in Amerika für
Bulgarien 60 Euro,
Island 165 Euro, Argentinien 60 Euro,
Kroatien 60 Euro, Bolivien 90 Euro,
Mazedonien 60 Euro, Brasilien 80 Euro,
Moldau 90 Euro, Chile 60 Euro,
Norwegen 140 Euro, Costa Rica 90 Euro,
Rumänien 60 Euro, Ecuador 90 Euro,
Russische Föderation 100 Euro,
El Salvador 115 Euro,
Schweiz 140 Euro,
Guatemala 115 Euro,
Serbien, Montenegro 60 Euro,
Haiti 145 Euro,
Ukraine 90 Euro,
Honduras 115 Euro,
Weißrussland 90 Euro,
Jamaika 145 Euro,
– in Afrika für
Kanada 85 Euro,
Ägypten 60 Euro,
Kolumbien 90 Euro,
Äthiopien 90 Euro,
Kuba 145 Euro,
Botsuana 90 Euro,
Mexiko 90 Euro,
Burkina Faso 115 Euro,
Nicaragua 90 Euro,
Côte d’Ivoire 145 Euro,
Paraguay 90 Euro,
Gabun 200 Euro,
Ghana 90 Euro, Peru 115 Euro,
Kamerun 145 Euro, Trinidad und Tobago 115 Euro,
Kenia 90 Euro, Uruguay 60 Euro,
Kongo, Demokratische Republik 200 Euro, Venezuela 90 Euro,
Madagaskar 115 Euro, Vereinigte Staaten von Amerika 120 Euro,
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
– in Asien für Philippinen 90 Euro,
Armenien 115 Euro, Singapur 90 Euro,
Aserbaidschan 90 Euro, Sri Lanka 90 Euro,
China 95 Euro, Syrien 115 Euro,
Georgien 90 Euro, Tadschikistan 115 Euro,
Indien 90 Euro, Taiwan 90 Euro,
Indonesien 90 Euro, Thailand 90 Euro,
Iran 90 Euro, Türkei 90 Euro,
Israel 60 Euro, Turkmenistan 90 Euro,
Japan 315 Euro, Usbekistan 90 Euro,
Jemen 90 Euro, Vereinigte Arabische Emirate 90 Euro,
Jordanien 90 Euro, Vietnam 90 Euro,
Kasachstan 90 Euro, – in Australien für
Kirgisistan 90 Euro,
Australien 85 Euro,
Korea, Demokratische Volksrepublik 175 Euro,
Neuseeland 85 Euro.“
Korea, Republik 145 Euro,
Libanon 90 Euro, Artikel 2
Malaysia 90 Euro, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mit der Maßgabe in Kraft, dass sie für alle Bewilligungs-
Nepal 90 Euro, zeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember
Pakistan 90 Euro, 2004 beginnen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3385
Verordnung
über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung
Vom 13. Dezember 2004
Auf Grund des § 391 Abs. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I. S. 594,
595), der durch Artikel 1 Nr. 222 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2848) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über-
tragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2854) verordnet
der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern:
§1
Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts
Die Feststellung der Leistung nach § 391 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung, die in den drei
Monaten vor dem Zeitpunkt des möglichen Aufsteigens in die nächsthöhere
Stufe zu treffen ist. Es können nur Minderungen der Leistungen berücksichtigt
werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen worden ist.
§2
Vorzeitige Festsetzung
der übernächsten Stufe des Grundgehalts
Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann auch die übernächste Stufe
des Grundgehalts festgesetzt werden.
§3
Leistungszulagen
Es kann eine monatliche Leistungszulage gewährt werden. Sie beträgt ent-
sprechend dem Grad, in dem die Leistungen der einzelnen Beamtin oder des
Beamten oder der Beamtinnen und Beamten einer Organisationseinheit durch-
schnittliche Anforderungen übersteigen, 60 oder 80 Prozent des Unterschieds-
betrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe, der die Beam-
tin oder der Beamte bei der Festsetzung der Leistungszulage angehört, und dem
Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Bei Teilzeitbeschäftig-
ten ist das nach § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Endgrundge-
halt maßgebend.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am
31. Dezember 2006 außer Kraft.
Nürnberg, den 13. Dezember 2004
D e r Vo r s t a n d d e r B u n d e s a g e n t u r f ü r A r b e i t
F r a n k - J . We i s e
( Vo r s i t z e n d e r )
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004
Bekanntmachung
einer Änderung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
Vom 25. November 2004
Im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, b) Diplomatenpasses,
Immunität und Geschäftsordnung habe ich die Hausord-
nung des Deutschen Bundestages in der Fassung der c) Dienstausweises des Sekretariats des Europäi-
Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3483) schen Parlaments oder der EU-Kommission,
ab dem 1. Januar 2005 wie folgt geändert: wenn das Erfordernis nicht nur gelegentlicher Besu-
Der § 2 wird wie folgt gefasst: che besteht,
„§ 2 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medien in Form
eines Bundestagspresseausweises (Tages- oder Jah-
Zutrittsberechtigung resakkreditierung durch das Pressezentrum des Deut-
(1) Zutritt zu den nicht für die Öffentlichkeit zugängli- schen Bundestages oder Wahlperiodenakkreditierung
chen Gebäuden des Deutschen Bundestages haben durch das Presse- und Informationsamt der Bundes-
regierung in Kooperation mit dem Pressezentrum des
1. a) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
Deutschen Bundestages).
b) die Mitglieder der Bundesregierung und des Bun-
desrates sowie deren Beauftragte, Für gelegentliche Besuche wird gegen Hinterlegung
eines Lichtbildausweises (z. B. Pass, Personalausweis)
c) der oder die Wehrbeauftragte des Deutschen Bun- jeweils an der Pforte ein Bundestagsausweis in Form
destages, eines Tagesausweises zum Zutritt am jeweiligen Tage
2. Inhaber eines nach Absatz 2 vom Deutschen Bundes- ausgegeben. Medienvertreter erhalten solche Tagesaus-
tag ausgegebenen Bundestagsausweises, weise vom Pressereferat.
3. bei berechtigtem Anlass Inhaber eines nach den Ab- (4) Andere Personen (z. B. Verbandsvertreter, Hand-
sätzen 3 bis 6 vom Deutschen Bundestag ausgegebe- werker, Lieferanten) können für einen nicht nur gelegent-
nen Bundestagsausweises. Als Bundestagsausweis lich erforderlichen Zutritt aus berechtigtem Anlass einen
gelten auch der Tagesausweis, die Einlasskarte sowie Bundestagsausweis mit einer Gültigkeitsdauer bis maxi-
der Bundestagspresseausweis. mal zum Ende des laufenden Kalenderjahres im Rahmen
der geltenden Vorschriften erhalten. Für gelegentliche
(2) Einen Bundestagsausweis erhalten
Besuche wird gegen Hinterlegung eines Lichtbildauswei-
1. auf Grund ihres Mitgliedsausweises ses (z. B. Pass, Personalausweis) jeweils an der Pforte ein
a) die deutschen Mitglieder des Europäischen Parla- Bundestagsausweis in Form eines Tagesausweises zum
ments, Zutritt am jeweiligen Tage ausgegeben.
b) sachverständige Mitglieder der Enquete-Kommis- (5) Tagesausweise gegen Hinterlegung eines Licht-
sionen, bildausweises erhalten auch
2. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige Mit- 1. auf Grund ihres Ehemaligenausweises ehemalige
glieder des Deutschen Bundestages, deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments,
3. auf Grund ihres Beschäftigungsverhältnisses 2. auf Grund ihres Mitgliedsausweises die Mitglieder der
a) die Bediensteten der Verwaltung des Deutschen deutschen Länderparlamente,
Bundestages und des Bundesrates, 3. auf Grund ihres Beschäftigungsnachweises die nicht
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktio- in den Büros im Deutschen Bundestag beschäftigten
nen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Mit-
glieder des Europäischen Parlaments.
c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder
des Deutschen Bundestages, (6) Gäste sind bei berechtigtem Anlass zutrittsberech-
tigt auf Grund
d) die in den Büros im Deutschen Bundestag be-
schäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der 1. einer Einlasskarte,
deutschen Mitglieder des Europäischen Parla-
ments, 2. eines Tagesausweises, der beim Pfortendienst gegen
Hinterlegung des Personalausweises oder Passes
e) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Interparla- ausgegeben wird und zu einem einmaligen befristeten
mentarischen Arbeitsgemeinschaft. Zutritt berechtigt.
(3) Einen Bundestagsausweis können erhalten (7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich
1. Inhaber eines sichtbar vermerkt.
a) Dienstausweises einer obersten Bundes- oder 1. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel die Zeit bis
Landesbehörde, zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2004 3387
2. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a gel- (8) Alle den Zutritt berechtigenden Ausweise sind in
ten für die Dauer des Mandats, die Ausweise gemäß den Gebäuden des Deutschen Bundestages grundsätz-
Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b bis d gelten für die Dauer lich für jeden erkennbar offen zu tragen.
des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch
(9) Auf Verlangen der für Ordnungs- und Sicherheits-
bis zum Ende der Wahlperiode des Deutschen Bun-
aufgaben zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
destages beziehungsweise des Europäischen Parla-
haben alle Inhaber eines Bundestagsausweises, die sich
ments.
in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten,
3. Die Ausweise gemäß Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe a gel- die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sich
ten in der Regel für die Dauer des Beschäftigungsver- ihre Zutrittsberechtigung aus Absatz 1 Nr. 2 in Verbin-
hältnisses, längstens bis zum Ende der Gültigkeit des dung mit den Absätzen 3 bis 7 ergibt, den Zweck ihres
Dienstausweises. Aufenthaltes anzugeben.
4. Die Ausweise nach Absatz 3 Nr. 2 werden mit einer (10) Besuchergruppen erhalten Zutritt nur in Beglei-
Gültigkeit als Tages- oder Jahresausweise bezie- tung eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages be-
hungsweise mit kurzer Befristung ausgegeben. Die in ziehungsweise seines Beauftragten oder eines mit der
Kooperation vom Presse- und Informationsamt der Betreuung der Gruppe beauftragten Beschäftigten der
Bundesregierung ausgegebenen Ausweise gelten Verwaltung des Deutschen Bundestages. Richtlinien zur
längstens bis zum Ende der jeweils laufenden Wahl- Anmeldung, Einladung und Zuschussgewährung für Be-
periode des Deutschen Bundestages. suchergruppen bleiben unberührt.
(11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit
5. Die Ausweise verlieren ihre Gültigkeit mit dem Tag, an
erweiterte Zutrittsmöglichkeiten eingeräumt werden.
dem der Antragsgrund wegfällt, und sind mit Wegfall
der Gültigkeit an die ausgebende Stelle zurückzuge- (12) Personen, die die geforderten Sicherheitsmaß-
ben. nahmen ablehnen, haben keinen Zutritt.“
Berlin, den 25. November 2004
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Wo l f g a n g T h i e r s e