3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Gesetz
zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 5
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
Artikel 1 S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Änderung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
des Arzneimittelgesetzes
1. § 26 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 90 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3586), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. § 62 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden ist, wird „Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Scha-
aufgehoben. dens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenz-
verwalters entstanden ist, richtet sich nach den Rege-
lungen über die regelmäßige Verjährung nach dem
Artikel 2 Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Änderung 3. § 146 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
des Lebensmittelspezialitätengesetzes
„(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs
§ 3 Abs. 4 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßi-
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch § 20 ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
geändert worden ist, wird aufgehoben. 4. § 147 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 3 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung
des Bundes-Bodenschutzgesetzes Artikel 6
Änderung des Einführungs-
In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Bodenschutzgeset-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
zes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
S. 2331) geändert worden ist, wird der Punkt am Satzen- lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
de durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
eingefügt: S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist,
„die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird folgender § 12 angefügt:
sind nicht anzuwenden.“
„§ 12
Überleitungsvorschrift zum
Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften
Artikel 4 an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Änderung (1) Auf die Verjährungsfristen gemäß den durch das
der Bundesrechtsanwaltsordnung Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge- das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent- 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vor-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- schriften
kel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 1. im Arzneimittelgesetz,
S. 718), wird wie folgt geändert: 2. im Lebensmittelspezialitätengesetz,
3. in der Bundesrechtsanwaltsordnung,
1. § 51b wird aufgehoben.
4. in der Insolvenzordnung,
2. In § 59m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 51b, 52 Abs. 2“ 5. im Bürgerlichen Gesetzbuch,
durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“ ersetzt. 6. im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3215
7. im Handelsgesetzbuch, 1. § 197 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
8. im Umwandlungsgesetz,
Komma ersetzt.
9. im Aktiengesetz, b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
10. im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-
schränkter Haftung,
fügt:
11. im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- „6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der
genossenschaften, Zwangsvollstreckung.“
12. in der Patentanwaltsordnung, 2. In § 201 Satz 1 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „6“
ersetzt.
13. im Steuerberatungsgesetz,
14. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für 3. § 1996 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden, „(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert,
das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den
15. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inven-
die Gasversorgung von Tarifkunden, tarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte
Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf sei-
16. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für nen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventar-
die Versorgung mit Wasser, frist zu bestimmen.“
17. in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme, 4. § 1997 wird wie folgt gefasst:
„§ 1997
18. im Rindfleischetikettierungsgesetz, Hemmung des Fristablaufs
19. in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996
und Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210
20. in der Verordnung über die Allgemeinen Beförde- entsprechende Anwendung.“
rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-
verkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
gen Artikel 8
Änderung des Gesetzes
ist § 6 entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein ande- zur Regelung der Wohnungsvermittlung
res bestimmt ist. An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der
15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Woh-
der 14. Dezember 2004. nungsvermittlung vom 4. November 1971 (BGBl. I
S. 1745, 1747), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
(2) Noch nicht verjährte Ansprüche, deren Verjährung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert wor-
sich nach Maßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 gel- den ist, wird aufgehoben.
tenden Rechts nach den Regelungen über die regelmäßi-
ge Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch be-
stimmt hat und für die durch das Gesetz zur Anpassung Artikel 9
von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni- Änderung
sierung des Schuldrechts längere Verjährungsfristen be- des Handelsgesetzbuchs
stimmt werden, verjähren nach den durch dieses Gesetz
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
eingeführten Vorschriften. Der Zeitraum, der vor dem
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
15. Dezember 2004 abgelaufen ist, wird in die Verjäh-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
rungsfrist eingerechnet.“
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
„(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von
Änderung dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, sige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des des Geschäfts an.“
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird
wie folgt geändert: 2. § 88 wird aufgehoben.
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
3. § 113 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 5. § 284 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von „(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in
dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesell- drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen
schafter von dem Abschluss des Geschäfts oder von persönlich haftenden Gesellschafter und die Auf-
der Teilnahme des Gesellschafters an der anderen sichtsratsmitglieder von der zum Schadensersatz ver-
Gesellschaft Kenntnis erlangen oder ohne grobe pflichtenden Handlung Kenntnis erlangen oder ohne
Fahrlässigkeit erlangen müssten; sie verjähren ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Sie verjähren
Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrläs-
Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“ sige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung
an.“
4. § 902 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
6. Dem § 302 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjäh-
5. In § 903 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri- ren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintra-
chen. gung der Beendigung des Vertrags in das Handelsre-
gister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt
6. § 905 wird aufgehoben. gemacht gilt.“
7. § 327 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 10
Änderung „(4) Endet die Eingliederung, so haftet die frühere
des Umwandlungsgesetzes Hauptgesellschaft für die bis dahin begründeten Ver-
bindlichkeiten der bisher eingegliederten Gesell-
§ 93 Abs. 4 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Okto- schaft, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
ber 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), das zuletzt Ende der Eingliederung fällig und daraus Ansprüche
durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 4. Dezember gegen die frühere Hauptgesellschaft in einer in § 197
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird aufgeho- Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ben. bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtli-
che oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge-
nommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtli-
Artikel 11
chen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Ver-
Änderung des Aktiengesetzes waltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I die Eintragung des Endes der Eingliederung in das
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt als bekannt gemacht gilt. Die für die Verjährung gel-
geändert: tenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
1. In § 51 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 46 bis 49“ anzuwenden. Einer Feststellung in einer in § 197
durch die Angabe „den §§ 46 bis 48“ ersetzt. Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit die frühere
Hauptgesellschaft den Anspruch schriftlich anerkannt
2. Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
hat.“
„(4) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste-
hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh- Artikel 12
rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit- Änderung des
punkt der Eröffnung ein.“ Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
3. § 62 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Nach § 26d des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
„(3) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften ver- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
jähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, wird folgender
§ 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.“ § 26e eingefügt:
4. § 88 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „§ 26e
Übergangsregelung
„(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in zum Gesetz zur Anpassung
drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die übrigen von Verjährungsvorschriften an das
Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
von der zum Schadensersatz verpflichtenden Hand-
lung Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässig- § 327 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der ab dem
keit erlangen müssten. Sie verjähren ohne Rücksicht 15. Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem
auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden,
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.“ wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3217
1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Artikel 14
Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs
Änderung
nach diesem Datum als bekannt gemacht gilt und
des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Ein-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung
gliederung in das Handelsregister nach § 10 des Han-
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert
delsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt, fällig wer-
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004
den.
(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:
Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des
Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe 1. Dem § 22 wird folgender Absatz 6 angefügt:
anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.“
„(6) Der Anspruch der Genossenschaft auf Leistung
von Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verjährt in
zehn Jahren von seiner Entstehung an. Wird das Insol-
Artikel 13 venzverfahren über das Vermögen der Genossen-
Änderung schaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf
des Gesetzes betreffend die von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein.“
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. § 62 Abs. 6 wird aufgehoben.
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes 3. § 74 wird aufgehoben.
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert: 4. In § 77 Abs. 4 wird die Angabe „die §§ 73 bis 75“
durch die Angabe „die §§ 73 und 75“ ersetzt.
1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort
„zehn“ ersetzt. 5. § 118 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.
2. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Artikel 15
„(6) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung
der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entste- Änderung
hung an. Wird das Insolvenzverfahren über das Ver- der Patentanwaltsordnung
mögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjäh-
Die Patentsanwaltsordnung vom 7. September 1966
rung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeit-
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 48
punkt der Eröffnung ein.“
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 1. § 45b wird aufgehoben.
„(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren
in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie 2. In § 52m Abs. 2 wird die Angabe „§§ 45b, 49 und 50
in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die bis 52“ durch die Angabe „§§ 49 und 50 bis 52“
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an ersetzt.
welchem die Zahlung, deren Erstattung bean-
sprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absat-
zes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Artikel 16
Anwendung.“
Änderung
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: des Steuerberatungsgesetzes
„Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
entsprechende Anwendung.“ Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän-
4. § 55 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: dert:
„(4) Die Bestimmungen in § 5 Abs. 1 und 3 über
den Betrag der Stammeinlagen, die Bestimmung in 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 wie
§ 5 Abs. 2 über die Unzulässigkeit der Übernahme folgt gefasst:
mehrerer Stammeinlagen sowie die Bestimmungen in
§ 19 Abs. 6 über die Verjährung finden auch hinsicht- „(weggefallen) § 68“.
lich der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stamm-
einlagen Anwendung.“ 2. § 68 wird aufgehoben.
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Artikel 17 Artikel 21
Änderung Änderung des
der Verordnung über Rindfleischetikettierungsgesetzes
Allgemeine Bedingungen für die § 9 Abs. 4 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch § 20
Abs. 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für geändert worden ist, wird aufgehoben.
die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni
1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1
Nr. 11 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) Artikel 22
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Änderung der
Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
§ 8 der Telekommunikations-Kundenschutzverord-
Artikel 18 nung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), die
zuletzt durch § 152 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni
Änderung 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt
der Verordnung über gefasst:
Allgemeine Bedingungen für die
„§ 8
Gasversorgung von Tarifkunden
Verjährung
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Die Verjährung der Ansprüche der Anbieter von Tele-
die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
(BGBl. I S. 676), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 und ihrer Kunden richtet sich nach den Regelungen über
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän- die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen
dert worden ist, wird aufgehoben. Gesetzbuch.“
Artikel 23
Artikel 19
Änderung der Verordnung über
Änderung die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
der Verordnung über für den Straßenbahn- und Obusverkehr
Allgemeine Bedingungen sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
für die Versorgung mit Wasser § 15 der Verordnung über die Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusver-
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für kehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch
S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 13 der Artikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert S. 4046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 24
Artikel 20 Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung Die auf den Artikeln 17 bis 20, 22 und 23 beruhenden
der Verordnung über Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
Allgemeine Bedingungen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
für die Versorgung mit Fernwärme durch Rechtsverordnung geändert werden.
§ 7 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für
die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 Artikel 25
(BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 14
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän- Inkrafttreten
dert worden ist, wird aufgehoben. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3219
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Gesetz
über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Anhörungsrügengesetz)
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
Artikel 1 die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
Änderung chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an
der Zivilprozessordnung einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu-
lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des kurz begründet werden.
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
folgt geändert: ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
0a. In § 81 werden nach den Wörtern „eine Wiederauf- Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
nahme des Verfahrens“ ein Komma und die Angabe der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt ent-
„eine Rüge nach § 321a“ eingefügt. sprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stel-
le des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
0b. In § 172 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht wer-
„einer Wiederaufnahme des Verfahrens“ ein Komma den können.“
und die Angabe „einer Rüge nach § 321a“ eingefügt.
2. Nach § 544 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
0c. In § 310 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 307 Abs. 2, „(7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des
§ 331 Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 307, 331 Abs. 3“ Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in ent-
ersetzt. scheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das
Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem
1. § 321a wird wie folgt gefasst: der Beschwerde stattgebenden Beschluss das ange-
„§ 321a fochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
Abhilfe bei Verletzung des fungsgericht zurückverweisen.“
Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung 3. § 705 wird wie folgt gefasst:
beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, „§ 705
wenn
Formelle Rechtskraft
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für
die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht- zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein.
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige
verletzt hat. Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende gehemmt.“
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei 4. In § 707 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bean-
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht- tragt“ die Wörter „oder die Rüge nach § 321a erho-
lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt- ben“ eingefügt.
niserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen
Artikel 2
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten Änderung
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als der Strafprozessordnung
bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
fen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei- machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zu-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Sep-
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. tember 2004 (BGBl. I S. 2318), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3221
1. § 33a wird wie folgt gefasst: 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
„§ 33a rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch
eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entschei- Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent-
dungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen scheidung findet die Rüge nicht statt.
den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub-
auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in haft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Be-
die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung kanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen
bestand. § 47 gilt entsprechend.“ Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden.
Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem drit-
2. Nach § 356 wird folgender § 356a eingefügt: ten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
„§ 356a Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts-
stelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung angegriffen wird. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entspre-
den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör chende Anwendung, soweit die Entscheidung eines
in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt Oberlandesgerichts angegriffen wird. Die Rüge muss die
es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorlie-
in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entschei- gen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun-
dung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche gen darlegen.
nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen
Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäfts- (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Ge-
stelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begrün- legenheit zur Stellungnahme zu geben.
den. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaub- (4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder
haft zu machen. § 47 gilt entsprechend.“ Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist
die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die
Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Artikel 3
Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund
der Rüge geboten ist.“
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt Artikel 5
geändert: Änderung
Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt: der Grundbuchordnung
„(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der § 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsent- zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Oktober
scheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozess- 2001 (BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt
ordnung entsprechend.“ geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Artikel 4
Änderung des „(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die
Gesetzes über die Angelegen- Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend
anzuwenden.“
Nach § 29 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12b des Geset-
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert wor-
den ist, wird folgender § 29a eingefügt: Artikel 6
„§ 29a Änderung
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent- der Schiffsregisterordnung
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fort- § 89 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
zuführen, wenn Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 29. Oktober
die Entscheidung oder eine andere Abänderungs- 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
möglichkeit nicht gegeben ist und geändert:
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Begründung beigefügt werden. Von einer Begrün-
dung kann abgesehen werden, wenn sie nicht
„(3) Die Vorschrift des § 29a des Gesetzes über die
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über
beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-
die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des
sen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend
wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch
anzuwenden.“
das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechts-
kräftig.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so
Artikel 7 wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsver-
Änderung fahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form-
des Arbeitsgerichtsgesetzes und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde als Einlegung der Revision. Mit der
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisi-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), onsbegründungsfrist.
zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert: (7) Hat das Landesarbeitsgericht den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
1. In § 55 Abs. 1 wird in Nummer 8 das Semikolon durch letzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abwei-
einen Punkt ersetzt; Nummer 9 wird aufgehoben. chend von Absatz 6 in dem der Beschwerde statt-
gebenden Beschluss das angefochtene Urteil
2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Ver-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: handlung und Entscheidung an das Landesar-
beitsgericht zurückverweisen.“
„1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage
grundsätzliche Bedeutung hat,".
4. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
b) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort
„§ 72b
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
Sofortige
„3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547
Beschwerde wegen verspäteter
Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine
Absetzung des Berufungsurteils
entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör geltend ge- (1) Das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts
macht wird und vorliegt.“ kann durch sofortige Beschwerde angefochten
werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der
3. § 72a wird wie folgt geändert: Verkündung vollständig abgefasst und mit den
Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch § 72a findet keine Anwendung.
das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer
Beschwerde angefochten werden.“ Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit
dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung
„Die Begründung muss enthalten: des Urteils des Landesarbeitsgerichts. § 9 Abs. 5 fin-
1. die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung det keine Anwendung.
einer Rechtsfrage und deren Entscheidungs- (3) Die sofortige Beschwerde wird durch Einrei-
erheblichkeit, chung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Be-
2. die Bezeichnung der Entscheidung, von der schwerdeschrift muss die Bezeichnung der ange-
das Urteil des Landesarbeitsgerichts ab- fochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
weicht, oder ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung
eingelegt werde. Die Beschwerde kann nur damit
3. die Darlegung eines absoluten Revisionsgrun-
begründet werden, dass das Urteil des Landesar-
des nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessord-
beitsgerichts mit Ablauf von fünf Monaten nach der
nung oder der Verletzung des Anspruchs auf
Verkündung noch nicht vollständig abgefasst und
rechtliches Gehör und der Entscheidungser-
mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der
heblichkeit der Verletzung.“
Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben
c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 7 durch folgen- worden ist.
de Sätze ersetzt:
(4) Über die sofortige Beschwerde entscheidet
„Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der
wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzu- ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, der ohne
lässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder mündliche Verhandlung ergehen kann. Dem Be-
nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt schluss soll eine kurze Begründung beigefügt wer-
und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3223
(5) Ist die sofortige Beschwerde zulässig und (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
begründet, ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zu- Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
rückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an der mündlichen Verhandlung befand. § 343 der Zivil-
eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts prozessordnung gilt entsprechend. In schriftlichen
erfolgen.“ Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
5. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: sätze eingereicht werden können.
„Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt (6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5
werden.“ erfolgen unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen
Richter. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit,
6. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ers- wenn die Rüge als unzulässig verworfen wird oder
ten Abschnitts des Dritten Teils wird wie folgt gefasst: sich gegen eine Entscheidung richtet, die ohne Hin-
zuziehung der ehrenamtlichen Richter erlassen
„Vierter Unterabschnitt wurde.
Beschwerdeverfahren,
Abhilfe bei Verletzung (7) § 707 der Zivilprozessordnung ist unter der
des Anspruchs auf rechtliches Gehör“. Voraussetzung entsprechend anzuwenden, dass der
Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung
ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
7. § 78 erhält die Überschrift: würde.
„§ 78
(8) Auf das Beschlussverfahren finden die Absät-
Beschwerdeverfahren“. ze 1 bis 7 entsprechende Anwendung.“
8. Nach § 78 wird folgender § 78a eingefügt: 9. § 92a wird wie folgt gefasst:
„§ 78a „§ 92a
Abhilfe bei Verletzung des Nichtzulassungsbeschwerde
Anspruchs auf rechtliches Gehör
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung be- das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch
schwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2
wenn bis 7 ist entsprechend anzuwenden.“
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 10. Nach § 92a wird folgender § 92b eingefügt:
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf recht- „§ 92b
liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
Sofortige
verletzt hat.
Beschwerde wegen verspäteter
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Absetzung der Beschwerdeentscheidung
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Der Beschluss eines Landesarbeitsgerichts nach
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei § 91 kann durch sofortige Beschwerde angefochten
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des recht- werden, wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der
lichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kennt- Verkündung vollständig abgefasst und mit den
niserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben § 72b Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. § 92a findet
werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten keine Anwendung.“
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als
bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem
11. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegrif-
fen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entschei- „Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 werden.“
Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu geben. Artikel 8
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Änderung
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli- der Verwaltungsgerichtsordnung
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an
einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzu- Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
lässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
kurz begründet werden. dert:
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum 14. Ab- Artikel 9
schnitt wie folgt gefasst: Änderung
„14. Abschnitt: Beschwerde, Erinnerung, An- des Sozialgerichtsgesetzes
hörungsrüge … §§ 146 bis 152a“.
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
2. Die Überschrift des 14. Abschnitts wird wie folgt
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
gefasst:
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
„14. Abschnitt dert:
Beschwerde,
Erinnerung, Anhörungsrüge“. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Dritten
Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten
Teils wie folgt gefasst:
3. Nach § 152 wird folgender § 152a eingefügt:
„Dritter Unterabschnitt Beschwerde, Erinnerung,
„§ 152a Anhörungsrüge … §§ 172 bis 178a“.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
1a. In § 33 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
gabe „5“ ersetzt.
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf 1b. In § 40 wird folgender Satz 3 angefügt:
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
„In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vor-
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher schlagsliste der Bundesvereinigung der kommuna-
Weise verletzt hat. len Spitzenverbände mit.“
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt. 1c. In § 41 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein-
gefügt:
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
„Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abge-
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
wichen werden, gehören dem Großen Senat außer-
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
dem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
von der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
zenverbände Vorgeschlagenen an.“
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des 2. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. gefasst:
§ 67 Abs.1 bleibt unberührt. Die Rüge muss die ange- „Dritter Unterabschnitt
griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun- Beschwerde,
gen darlegen. Erinnerung, Anhörungsrüge“.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, 3. Nach § 178 wird folgender § 178a eingefügt:
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
„§ 178a
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
fortzuführen, wenn
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
kurz begründet werden. gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf- rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Weise verletzt hat.
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
sprechend anzuwenden.
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen- die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mit-
den.“ geteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3225
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur- glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
§ 166 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegrif- teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage
fene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzun- Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
gen darlegen. kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
§ 62a bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffe-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ne Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als darlegen.
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-
schluss soll kurz begründet werden. (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf- weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss kurz begründet werden.
der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd- (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift- ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
sätze eingereicht werden können. Für den Aus- grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
spruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessord- Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
nung entsprechend anzuwenden. der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.“ chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung ent-
Artikel 10 sprechend anzuwenden.
Änderung (6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
der Finanzgerichtsordnung den.“
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
Artikel 11
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- Änderung
zes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt des Gerichtskostengesetzes
geändert:
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
1. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 des Abschnitts V S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 12f des Gesetzes
wird wie folgt gefasst: vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt
geändert:
„Unterabschnitt 2
Beschwerde, 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
Erinnerung, Anhörungsrüge“. folgende Angabe eingefügt:
„§ 69a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
2. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: rechtliches Gehör“.
„§ 133a
2. In § 12 Abs. 5 werden nach dem Wort „Über“ die Wör-
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent- ter „Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckba-
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren ren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und
fortzuführen, wenn über“ eingefügt und die Angabe „oder § 886“ durch
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ein Komma und die Angabe „886 bis 888 oder § 890“
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und ersetzt.
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf 3. In § 63 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 4
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 4“ ersetzt.
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende 4. Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
„Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als be-
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs kannt gemacht.“
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
5. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt: c) In der Kopfzeile vor Teil 3 Hauptabschnitt 7 wird der
„§ 69a Text in der Gebührenspalte wie folgt gefasst:
Abhilfe bei Verletzung „Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG“.
des Anspruchs auf rechtliches Gehör d) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 wird folgender Haupt-
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung abschnitt 9 eingefügt:
beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufüh-
ren, wenn Gebühr oder
Satz der
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und § 34 GKG
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher „Hauptabschnitt 9
Weise verletzt hat. Rüge wegen
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Verletzung des Anspruchs
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf rechtliches Gehör
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit 3900 Verfahren über die Rüge
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung wegen Verletzung des
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos Anspruchs auf rechtli-
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten ches Gehör (§§ 33a,
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die 311a Abs. 1 Satz 1,
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent- § 356a StPO, auch
scheidung angegriffen wird; § 66 Abs. 5 Satz 1 gilt ent- i. V. m. § 55 Abs. 4 JGG
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei- und § 120 StVollzG):
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Die Rüge wird in vollem
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Umfang verworfen oder
zurückgewiesen ……… 50,00 EUR“.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
e) Nach Teil 4 Hauptabschnitt 4 wird folgender Haupt-
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
abschnitt 5 eingefügt:
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu Gebühr oder
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Ge- Satz der
richt sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unan- Gebühr 4110,
fechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz be- Nr. Gebührentatbestand soweit
gründet werden. nichts
anderes
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht vermerkt ist
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
„Hauptabschnitt 5
(6) Kosten werden nicht erstattet.“
Rüge wegen
Verletzung des Anspruchs
6. Dem § 70 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: auf rechtliches Gehör
„§ 69a gilt entsprechend.“
4500 Verfahren über die Rüge
wegen Verletzung des
7. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän- Anspruchs auf rechtli-
dert: ches Gehör (§§ 33a,
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert: 311a Abs. 1 Satz 1,
§ 356a StPO i. V. m.
aa) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 § 46 Abs. 1 und § 79
Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt: Abs. 3 OWiG):
„Hauptabschnitt 9 Rüge wegen Verletzung Die Rüge wird in vollem
des Anspruchs auf recht- Umfang verworfen oder
liches Gehör“. zurückgewiesen ……… 50,00 EUR“.
bb) Nach der Angabe zu Teil 4 Hauptabschnitt 4
wird folgende Angabe eingefügt: f) In Nummer 5231 werden im Gebührentatbestand
„Hauptabschnitt 5 Rüge wegen Verletzung in Nummer 1 Buchstabe b nach dem Wort „Be-
des Anspruchs auf recht- schluss“ die Wörter „der Geschäftsstelle“ einge-
liches Gehör“. fügt.
b) In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand g) In Nummer 5400 wird im Gebührentatbestand die
nach der Angabe „§ 321a ZPO“ ein Komma und die Angabe „(§ 321a ZPO, § 173 VwGO)“ durch die
Angabe „§ 71a GWB“ eingefügt. Angabe „(§ 152a VwGO)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3227
h) In Nummer 6400 wird im Gebührentatbestand die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
Angabe „(§ 321a ZPO, § 155 FGO)“ durch die scheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt ent-
Angabe „(§ 133a FGO)“ ersetzt. sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
i) In Nummer 7400 wird im Gebührentatbestand die
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
Angabe „(§ 321a ZPO, § 202 SGG)“ durch die
Angabe „(§ 178a SGG)“ ersetzt. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
j) In Nummer 8500 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „(§ 321a ZPO)“ durch die Angabe „(§ 78a (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
des Arbeitsgerichtsgesetzes)“ ersetzt. die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
k) In den Nummern 3200 und 4300 werden jeweils in
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
der Anmerkung die Wörter „die Mindestgebühr“
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
durch die Angabe „10,00 EUR“ ersetzt.
Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden.
Artikel 12
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
Änderung der Kostenordnung ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(6) Kosten werden nicht erstattet.“
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 13
Änderung des
1. Nach § 131c wird folgender § 131d eingefügt: Gerichtsvollzieherkostengesetzes
„§ 131d
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
Rüge wegen Verletzung 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 10
des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird
Für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung wie folgt geändert:
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 29a des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3
„Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialge-
der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der Schiffsre-
setzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der
gisterordnung) wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben,
Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder
die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leis-
zurückgewiesen wird. Wird die Rüge zurückgenom-
tungen, bei der Durchführung des Achten Buches
men, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist,
Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugend-
wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt entspre-
hilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden
chend.“
Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die
Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren
2. Vor § 158 wird folgender § 157a eingefügt: befreit.“
„§ 157a
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
Abhilfe bei Verletzung des
kostengesetzes“ ein Komma und die Wörter „auf die
Anspruchs auf rechtliches Gehör
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung ches Gehör § 69a des Gerichtskostengesetzes“ ein-
nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das gefügt.
Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und Artikel 14
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf Änderung
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher der Justizverwaltungskostenordnung
Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach § 13 der Justizverwaltungskostenordnung in der im
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748)
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten 1. Dem bisherigen Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die vorangestellt.
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: (4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob
„(2) Auf gerichtliche Entscheidungen ist § 157a der die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli-
Kostenordnung entsprechend anzuwenden.“ chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
Artikel 15 Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
Änderung des Artikels XI begründet werden.
des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Artikels XI des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (6) Kosten werden nicht erstattet.“
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
360-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt 3. In Anlage 1 wird in der Spalte „Gegenstand medizini-
durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 scher und psychologischer Gutachten“ bei der Hono-
(BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt ge- rargruppe M 1 die Angabe „oder nach § 35a KJHG“
fasst: gestrichen.
„§ 14 Abs. 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten
entsprechend.“
Artikel 17
Änderung des
Artikel 16
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Änderung des Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) wird wie folgt ge- folgt geändert:
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 folgende Angabe eingefügt:
folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
„§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf recht-
rechtliches Gehör“.
liches Gehör“.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a „§ 12a
Abhilfe bei Verletzung des Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung
nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das
Verfahren fortzuführen, wenn Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat. Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die
Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent- Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Ent-
scheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 gilt ent- scheidung angegriffen wird; § 33 Abs. 7 Satz 1 gilt ent-
sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei- sprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entschei-
dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 dung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3229
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzli- S. 2198) geändert worden ist, werden nach dem Wort
chen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem „hatte“ die Wörter „oder ihm in sonstiger Weise das
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu rechtliche Gehör versagt wurde“ eingefügt.
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das
Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz Artikel 19
begründet werden.
Änderung
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht der Wehrdisziplinarordnung
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist.
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(6) Kosten werden nicht erstattet.“ (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 56
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
3. In § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 321a der Zivil- folgt geändert:
prozessordnung)“ gestrichen.
1. Nach § 121 wird folgender § 121a eingefügt:
4. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
„§ 121a
geändert:
Abhilfe bei Verletzung des
a) In Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 werden das Wort
Anspruchs auf rechtliches Gehör
„soweit“ durch die Wörter „für die“ ersetzt und das
Wort „besonderen“ gestrichen. Hat das Bundesverwaltungsgericht bei einer Beru-
fungsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten
b) Vor Nummer 3300 wird folgende Vorbemer-
auf das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher
kung 3.3.1 eingefügt:
Weise verletzt, versetzt es, sofern der Beteiligte noch
„Vorbemerkung 3.3.1: beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag inso-
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab- weit das Verfahren durch Beschluss in die Lage
schnitt 1.“ zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach
c) Die Nummer 3304 wird aufgehoben. Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zu Proto-
d) Vor Nummer 3305 wird folgende Vorbemer- koll der Geschäftsstelle beim Berufungsgericht zu
kung 3.3.2 eingefügt: stellen und zu begründen.“
„Vorbemerkung 3.3.2:
2. In § 139 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Ab- Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.
schnitt 1.“
e) In Nummer 3327 wird der Gebührentatbestand wie 3. In § 140 Abs. 9 wird nach der Angabe „§ 98 Abs. 3
folgt gefasst: Satz 2,“ die Angabe „§ 121a,“ eingefügt.
„Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über
die Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatz-
schiedsrichters, über die Ablehnung eines Artikel 20
Schiedsrichters oder über die Beendigung des
Änderung des Gesetzes
Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger
richterlicher Handlungen anlässlich eines schieds-
richterlichen Verfahrens“. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
f) In Nummer 3330 wird im Gebührentatbestand die (BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 63
Angabe „(§ 321a ZPO)“ gestrichen. des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
g) In Nummer 3516 wird im Gebührentatbestand die folgt geändert:
Angabe „3506“ durch die Angabe „3502, 3504,
3506“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71
h) Der Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 wird folgender Satz folgende Angabe eingefügt:
angefügt: „§ 71a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
„Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.“ rechtliches Gehör“.
2. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
Artikel 18
„§ 71a
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör
In § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Ord- (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch fortzuführen, wenn
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen
Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündli-
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
chen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
Weise verletzt hat.
des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu-
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende wenden.
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach ordnung ist entsprechend anzuwenden.“
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist 3. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 72, 73“ durch die
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Angabe „§§ 71 a, 72, 73“ ersetzt.
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage Artikel 21
nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht
zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Es werden aufgehoben:
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung be-
zeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 1. Artikel 24 des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) und
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Artikel 40 des Gesetzes zur Einordnung des So-
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der zialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. De-
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als zember 2003 (BGBl. I S. 3022).
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll Artikel 22
kurz begründet werden. Inkrafttreten
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf- Artikel 21 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3231
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
zur Änderung der Strafprozessordnung
In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3879) wird die Angabe „1. Januar 2005“ durch die
Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
Artikel 2
Zitiergebot
Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundge-
setzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 131 Einspruchsverfahren
§ 132 Löschungsverfahren
Artikel 1 § 133 Antrag auf Änderung der Spezifikation“.
Änderung des Patentgesetzes e) Nach § 133 wird folgende Angabe eingefügt:
(420-1) „§ 133a Rechtsmittel“.
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), 2. In der Überschrift des § 29 wird das Wort „Konkurs-
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes verfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 27 Abs. 4 werden die Wörter „und die Bewilligung 3. § 107 wird wie folgt geändert:
der Verfahrenskostenhilfe“ gestrichen.
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
2. § 147 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Wort „Sprache“ angefügt.
a) In Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2005“ b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
durch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember „(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mittei-
2004“ durch die Angabe „30. Juni 2006“ ersetzt. lungen im Verfahren der internationalen Registrie-
rung und das Verzeichnis der Waren und Dienst-
leistungen sind in französischer Sprache einzurei-
Artikel 2 chen.“
Änderung des Markengesetzes
(423-5-2) 4. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I „(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der
durch § 20 Abs. 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I Reihenfolge der internationalen Klassifikation von
S. 1414), wird wie folgt geändert: Waren und Dienstleistungen, einzureichen.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 29 wird das Wort „Konkursver- 5. § 119 wird wie folgt geändert:
fahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
ersetzt. Wort „Sprachen“ angefügt.
b) Der Angabe zu § 107 werden ein Semikolon und b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
das Wort „Sprache“ angefügt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) Der Angabe zu § 119 werden ein Semikolon und
das Wort „Sprachen“ angefügt. „(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mittei-
lungen im Verfahren der internationalen Registrie-
d) Die Angaben zu den §§ 130 bis 133 werden wie rung und das Verzeichnis der Waren und Dienst-
folgt gefasst: leistungen sind nach Wahl des Antragstellers in
„§ 130 Verfahren vor dem Patentamt; Weiterlei- französischer oder in englischer Sprache einzu-
tung reichen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3233
6. § 120 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: § 131
„(3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren Einspruchsverfahren
und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der
(1) Einsprüche nach Artikel 7 Abs. 3 der Verord-
Reihenfolge der internationalen Klassifikation von
nung (EWG) Nr. 2081/92 gegen die Eintragung von
Waren und Dienstleistungen, einzureichen.“
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnun-
gen in das von der Kommission der Europäischen
7. In § 125 Abs. 3 wird vor dem Wort „Übersetzung“ das Gemeinschaften geführte Verzeichnis der geschütz-
Wort „deutsche“ eingefügt. ten geografischen Angaben und der geschützten
Ursprungsbezeichnungen oder gegen die Änderung
8. § 125d Abs. 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Ab- der Spezifikation einer geografischen Angabe oder
sätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. einer Ursprungsbezeichnung sind beim Patentamt
innerhalb von vier Monaten seit der Veröffentlichung
9. Die §§ 130 bis 133 werden durch folgende §§ 130 im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Arti-
bis 133a ersetzt: kel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ein-
zulegen.
„§ 130
(2) Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr
Verfahren vor
richtet sich nach § 6 Abs. 1 des Patentkostengeset-
dem Patentamt; Weiterleitung
zes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist
Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das nicht gegeben.
Verzeichnis der geschützten geografischen Angaben
und der geschützten Ursprungsbezeichnungen, das § 132
von der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Löschungsverfahren
des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geo- (1) Anträge auf Löschung einer geschützten geo-
grafischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen grafischen Angabe oder einer geschützten Ur-
für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG sprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a
Nr. L 208 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patent-
geführt wird, sind beim Patentamt einzureichen. amt einzureichen. Ist der Antrag begründet, so stellt
(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfah- das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag
ren sind die im Patentamt errichteten Markenabtei- an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterlei-
lungen zuständig. tung an die Kommission der Europäischen Gemein-
schaften. Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn
(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Patent- das Patentamt zurück.
amt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, (2) Anträge auf Löschung einer geschützten geo-
der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie grafischen Angabe oder einer geschützten Ur-
der interessierten Verbände und Organisationen der sprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b
Wirtschaft ein. der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim
Patentamt eingereicht werden. Die Anträge werden
(4) Das Patentamt veröffentlicht den Antrag im
ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz
Markenblatt. Innerhalb von vier Monaten seit Veröf-
zur Weiterleitung an die Kommission der Europäi-
fentlichung des Antrags kann von jeder Person beim
schen Gemeinschaften übermittelt.
Patentamt eine Stellungnahme zur Schutzfähigkeit
der geografischen Angabe oder der Ursprungs-
bezeichnung, die Gegenstand des Antrags ist, ein- § 133
gereicht werden. Antrag auf
(5) Entspricht der Antrag unter Berücksichtigung Änderung der Spezifikation
der Stellungnahmen nach den Absätzen 3 und 4 den Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 geschützten geografischen Angabe oder einer
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschrif- geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 9
ten, so stellt das Patentamt dieses durch Beschluss der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 gilt § 130 entspre-
fest. Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss chend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragstel-
ler und denjenigen zuzustellen, die innerhalb der Frist
§ 133a
von Absatz 4 eine Stellungnahme abgegeben haben.
Rechtsmittel
(6) Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den
Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach
und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschrif- den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, findet die
ten entspricht, so unterrichtet das Patentamt den Beschwerde zum Bundespatentgericht und die
Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt.
dem Bundesministerium der Justiz. Das Bundesmi- Gegen eine Entscheidung gemäß § 130 Abs. 5 Satz 1
nisterium der Justiz übermittelt den Antrag mit den steht die Beschwerde denjenigen Personen zu, die
erforderlichen Unterlagen an die Kommission der gemäß § 130 Abs. 4 fristgerecht zu dem Antrag Stel-
Europäischen Gemeinschaften. lung genommen haben und die durch die Entschei-
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
dung in ihrem berechtigten Interesse betroffen sind. bb) Nach der Nummer 336 200 wird folgende
Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes Nummer 336 300 angefügt:
über das Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
Gebühr
patentgericht (§§ 66 bis 82) und über das Rechts- Nr. Gebührentatbestand
in Euro
beschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof
(§§ 83 bis 90) entsprechend anzuwenden.“ „336 300 Löschungsverfahren
(§ 132 Abs. 1
10. In § 138 Abs. 1 werden die Wörter „Antrags- und Ein- MarkenG)................. 120“.
spruchsverfahren“ durch die Wörter „Antrags-, Ein-
spruchs- und Löschungsverfahren“ ersetzt.
Artikel 4
Artikel 3 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Änderung des Patentkostengesetzes (442-5)
(424-4-9) Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004
(BGBl. I S. 390), geändert durch Artikel 4 Abs. 52 des Ge-
Teil A der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge-
des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 ändert:
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 47 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor- 1. In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 der Bundes-
den ist, wird wie folgt geändert: gebührenordnung für Rechtsanwälte“ durch die
Angabe „§ 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
1. In der Vorbemerkung wird das Wort „Anmeldeverord- zes“ ersetzt.
nung“ durch die Wörter „nach der jeweiligen Verord-
nung des Deutschen Patent- und Markenamts“ 2. In § 53 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe
ersetzt. „§ 14“ ersetzt.
2. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) Im Unterabschnitt 2 wird bei Nummer 332 100 der Artikel 5
bisherige Gebührenbetrag „600“ durch „750“ Inkrafttreten
ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
b) Der Unterabschnitt 6 wird wie folgt geändert: Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
aa) Im Gebührentatbestand zu Nummer 336 200 ist.
wird die Angabe „§ 132“ durch die Angabe (2) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in
„§ 131“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3235
Gesetz
zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImA-Errichtungsgesetz)
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tet. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für Immo-
bilienaufgaben“ (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr
Inhaltsübersicht vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie
sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu ge-
Artikel hört insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften,
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilien- die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung
aufgaben (BImAG) 1 ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften).
Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwal-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 2
tung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 3 kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht
betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräu-
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes 4
ßern. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
12. Oktober 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der (2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 5 das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen
Änderung der Bundesobergrenzenverordnung 6
einzurichten.
Änderung der Leistungsstufenverordnung 7
§2
Änderung der Leistungsprämien-
und -zulagenverordnung 8 Aufgaben, Vermögen, Zielsetzung
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 9
(1) Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über,
Inkrafttreten 10 die am 31. Dezember 2004 den Bundesvermögensäm-
tern, den Bundesforstämtern und den Bundesvermö-
gensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen
Artikel 1 sind. Dazu gehören neben den sonst übertragenen Auf-
gaben insbesondere die Deckung des Grundstücks- und
Gesetz Raumbedarfs für Bundeszwecke und die Wohnungsfür-
über die Bundesanstalt sorge des Bundes sowie die Verwaltung und Verwertung
für Immobilienaufgaben von Grundstücken, die nicht für Verwaltungszwecke des
(BImAG) Bundes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Auf-
gabenbereich des Bundes benötigt werden (Allgemeines
§1 Grundvermögen) und die forstlichen Dienstleistungen
einschließlich forstlicher Bewirtschaftung und natur-
Errichtung, Zweck, Sitz
schutzfachlicher Betreuung des Liegenschaftsvermö-
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der gens des Bundes. Soweit derartige Aufgaben anderen
Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige An- Bundesbehörden oder Gesellschaften des Bundes über-
stalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errich- tragen sind, verbleibt es bei deren Zuständigkeit.
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
(2) Der Bundesanstalt ist mit Wirkung vom 1. Januar §4
2005 das Eigentum an sämtlichen Grundstücken, grund- Organe, Satzung
stücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen
Rechten der Bundesrepublik Deutschland, welche zum (1) Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand gelei-
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen tet und vertreten. Er besteht aus der Sprecherin oder dem
gehören, übertragen. Die Bundesanstalt ist antragsbe- Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Aufgaben
rechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Soweit die in und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Ge-
Satz 1 genannten Vermögenswerte in dem in Artikel 3 des setz und die Satzung. Die Sprecherin oder der Sprecher
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind und führt die Amtsbezeichnung „Sprecherin des Vorstandes
die Bundesrepublik Deutschland noch nicht als Eigentü- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ oder „Spre-
merin festgestellt ist, findet das Verfahren nach dem Ver- cher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilien-
mögenszuordnungsgesetz Anwendung. aufgaben“; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbe-
zeichnung „Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt
(3) Der Bundesanstalt wird schrittweise ab dem Jahr für Immobilienaufgaben“.
2006 bis zum Ende des Jahres 2010 das Eigentum an
allen inländischen Dienstliegenschaften des Bundes (2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat ge-
übertragen. Die Bundesanstalt und die abgebenden bildet. Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den Vor-
Dienststellen bezeichnen in schriftlichen Vereinbarungen stand. Der Verwaltungsrat setzt sich aus bis zu zehn
mit den betroffenen obersten Bundesbehörden die Lie- sachverständigen Personen zusammen, die vom Bun-
genschaften, an denen das Eigentum übergehen soll. Mit desministerium der Finanzen nach Maßgabe der Satzung
Abschluss der jeweiligen Vereinbarung nach Satz 2 geht benannt werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
das Eigentum an den bezeichneten Liegenschaften über. wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.
Soweit bis zum 31. Dezember 2011 eine Vereinbarung Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungs-
nach Satz 2 nicht zustande gekommen ist, geht das rates, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen
Eigentum an den Dienstliegenschaften am 1. Januar wird.
2012 auf die Bundesanstalt über. Die Bundesanstalt ist (3) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung. Die Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbe-
für die Übernahme des Eigentums und die Verwaltung sondere Bestimmungen aufzunehmen über
der Dienstliegenschaften in den jeweils maßgeblichen
Einzelplänen des Bundeshaushaltsplanes angesetzten 1. den Aufbau und die Organisation,
Mittel werden auf die Bundesanstalt übertragen und in 2. die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
den Wirtschaftsplan der Bundesanstalt eingestellt.
3. die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
(4) Im Einvernehmen zwischen den bewirtschaftenden 4. die rechtsgeschäftliche Vertretung,
obersten Bundesbehörden und dem Bundesministerium
der Finanzen können Ausnahmen von der Eigentums- 5. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung
übertragung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für und Rechnungslegung.
die von den Verfassungsorganen, den obersten Bundes- Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
behörden und den obersten Bundesgerichten unmittel-
bar genutzten Dienstliegenschaften. §5
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit der Rechtsstellung
Bundesanstalt eine Vereinbarung über die unentgeltliche der Vorstandsmitglieder
Übertragung von beweglichen Sachen schließen.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer
(6) Die Bundesanstalt ist bevollmächtigt, die Bundes- von bis zu fünf Jahren berufen. Verlängerungen sind
republik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sollen in einem
übt diese Vollmacht nur im Rahmen der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gemäß den Bestim-
Aufgaben aus. Diese Einschränkung ist von den Grund- mungen der Absätze 2 bis 7 stehen.
buchämtern nicht zu prüfen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bun-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann der despräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vor-
Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen und diese schlag der Bundesministerin oder des Bundesministers
wieder entziehen. Andere Bundesministerien können der der Finanzen ernannt. Das Amtsverhältnis der Mitglieder
Bundesanstalt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weite- des Vorstandes beginnt mit der Aushändigung der Ernen-
re Aufgaben übertragen. nungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer
Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, Errei-
§3 chen der Altersgrenze des § 41 Abs. 1 des Bundesbeam-
Aufsicht tengesetzes oder mit der Entlassung. Die Bundespräsi-
dentin oder der Bundespräsident entlässt ein Mitglied
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und des Vorstandes auf dessen Verlangen oder auf Beschluss
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. der Bundesregierung bei gestörtem Vertrauensverhältnis
(2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem oder aus wichtigem Grund. Vor dem Beschluss ist dem
Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums Mitglied des Vorstandes Gelegenheit zur Stellungnahme
erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht aus. zu geben. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnis-
Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder ses erhält das Mitglied des Vorstandes eine von der Bun-
organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt despräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene
ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aus-
der Finanzen. händigung der Urkunde wirksam, wenn in ihr nicht aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3237
drücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt
aus wichtigem Grund oder bei gestörtem Vertrauensver- kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jah-
hältnis wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bun- resabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des
desregierung wirksam, wenn sie sie nicht ausdrücklich Jahresabschlusses durch das Bundesministerium der
für einen späteren Tag beschließt. Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu
beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes leisten nach Aus-
händigung der Ernennungsurkunde vor der Bundesmi- (2) Die Anstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am
nisterin oder dem Bundesminister der Finanzen folgen- Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maß-
den Eid: gabe des Haushaltsgesetzes.
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutsch- Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insol-
land geltenden Gesetze zu wahren und meine Amts- venzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden,
pflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den
helfe.“ Bund richten.
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
werden. §7
Wirtschaftsplan
(4) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mit-
glieder des Vorstandes durch Verträge geregelt, die das (1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres
Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des einen Wirtschaftsplan auf, der
Vorstandes schließt. – eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter – eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausga-
zum Mitglied des Vorstandes ernannt, scheidet sie oder ben einschließlich der Investitionsplanung,
er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen
Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die – eine Personalplanung
in dem Beamtenverhältnis begründeten Rechte und umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bil-
Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie- dung von Rücklagen eingestellt werden. Die Bundesan-
genheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen stalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bun-
oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt desministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundes-
oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. haushalt zuzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Einzelheiten regelt die Satzung.
(6) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 und wird
die oder der Betroffene nicht anschließend in ein anderes (2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des
öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, Bundesministeriums der Finanzen. Übersichten über die
treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht inner- Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem
halb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein ande- §8
res Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem
Buchung, Jahresabschluss
Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhe-
stand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die (1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der
gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Sie erhalten ein kaufmännischen Buchführung.
Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzu- (2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist
rechnung der Zeit des öffentlich-rechtlichen Amtsverhält- nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Die
nisses erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses ist Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanz-
auch ruhegehaltfähig, wenn der Beamtin oder dem Be- gesetzes finden entsprechende Anwendung, wobei die
amten nach Satz 1 ein anderes Amt im Beamtenverhält- Frist des § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes
nis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des mit Ablauf des Jahres 2009 endet.
Vorstandes gilt § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
zes entsprechend. Für Mitglieder des Vorstandes, die in (3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr
keinem Beamtenverhältnis standen oder stehen, bleibt einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handels-
eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 4 rechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung
unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur
des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß an- abschließenden Festsetzung der Abführungen an den
zuwenden. Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor.
Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministe-
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Richterinnen und rium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungs-
Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bestimmungen. § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundes-
entsprechend. haushaltsordnung ist anzuwenden.
§6 §9
Finanzierung Prüfungsrecht
(1) Die Anstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 des Bundesrechnungshofes
übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt
und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens § 111 der Bundeshaushaltsordnung.
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§ 10 chen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit
Anwendung des Haushaltsrechts dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen
(1) Die §§ 7, 9, 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie und außertariflichen Leistungen entsprechend.
die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung
gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45
sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Ein- § 13
nahmen und Ausgaben voraussetzen. Hinsichtlich der Auflösung von Organisations-
nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben einheiten der Bundesvermögensverwaltung
die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unbe-
rührt. Die Bundesvermögensämter, die Bundesforstämter
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- und die Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdi-
tigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vor- rektionen als Organisationseinheiten der Bundesvermö-
schriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung gensverwaltung sind mit Ablauf des 31. Dezember 2004
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages aufgelöst.
zuzulassen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere § 14
Bundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben
Überleitung von Verfahren
übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile
des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gel- Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am
ten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung ein- 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren
schließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundes-
in der jeweils geltenden Fassung. anstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und ver-
tritt ihn auch vor Gericht.
§ 11
Beamtinnen und Beamte § 15
(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Be- Übergangsregelung
amtinnen und Beamte zu haben; sie sind mittelbare Bun- Personalvertretung
desbeamtinnen und Bundesbeamte. Die Übernahme von
Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur (1) Die erstmaligen Wahlen zur Personalvertretung
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der Bun-
zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesan- desanstalt finden innerhalb von fünf Monaten nach deren
stalt nicht begründen. Errichtung statt.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste (2) Bis zur Konstituierung der nach Absatz 1 zu wäh-
Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des lenden Personalvertretung nimmt deren Aufgaben ein
Vorstandes. Übergangspersonalrat wahr. Diesem können nur Be-
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident schäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesan-
ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesol- stalt übergeleitet werden. Er setzt sich zusammen aus
dungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des den bisherigen Mitgliedern des Hauptpersonalrates.
Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beam- Hinzu kommen je ein bisheriges Mitglied der Bezirksper-
ten. sonalräte der Oberfinanzdirektionen, die bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes über eine Bundesvermögensab-
(4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bun- teilung verfügten, sowie je ein bisheriges Mitglied der
desministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Personalräte Bund oder des Gesamtpersonalrates der
Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über ehemaligen Bundesvermögensabteilungen. Mitglied ist
Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, jeweils der Vorsitzende, ersatzweise ein Vorstandsmit-
Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die glied oder ein Mitglied der jeweiligen Personalvertretung.
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Kommt nach Satz 4 mehr als ein ehemaliger Mandatsträ-
ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungs- ger in Betracht, so findet § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-
kosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung über- personalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung.
tragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu ver- Der Vorsitzende des Hauptpersonalrates beim Bundes-
öffentlichen. ministerium der Finanzen beruft die Mitglieder unter
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein
§ 12 und leitet diese, bis der Übergangspersonalrat aus seiner
Arbeitnehmerinnen Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorstandes bestellt
und Arbeitnehmer, Auszubildende hat.
(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus- (3) Der Übergangspersonalrat bestellt den Wahlvor-
zubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehme- stand für die erstmaligen Wahlen nach Absatz 1.
rinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes (4) Die am 31. Dezember 2004 bestehenden Dienst-
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestim- vereinbarungen für den Bereich der Bundesvermögens-
mungen anzuwenden. verwaltung gelten bis zu einer Neuregelung für die Bun-
(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten desanstalt fort, längstens aber für die Dauer von
tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertarifli- 18 Monaten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3239
§ 16 (2) Die bei den in § 13 genannten Organisationseinhei-
ten beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und
Übergangsregelung Auszubildenden sind mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in
Schwerbehindertenvertretung den Dienst der Bundesanstalt übernommen. Die Bundes-
(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinderten- anstalt tritt unbeschadet des § 12 Abs. 1 in die Rechte
vertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und Pflichten der im Zeitpunkt der Übernahme bestehen-
finden in der Bundesanstalt spätestens fünf Monate nach den Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein.
deren Errichtung statt.
§ 19
(2) Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
nimmt bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Übergangs- Verteilung der Versorgungslasten
schwerbehindertenvertretung wahr. Dieser können nur (1) Der Bund erbringt die Versorgungs- und Beihilfe-
Beschäftigte angehören, die nach § 18 auf die Bundesan- leistungen für die ehemaligen Beamtinnen und Beamten
stalt übergeleitet werden. Aus der Mitte der ehemaligen der Bundesvermögensverwaltung.
Bezirksvertrauenspersonen und örtlichen Vertrauensper-
(2) Der Bund zahlt die Versorgungsbezüge für die
sonen werden eine Person, die den Vorsitz ausübt, sowie
Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt sowie die
zwei Vertretungspersonen mit jeweils einfacher Mehrheit
Beihilfeleistungen für deren Versorgungsempfänger.
bestimmt.
(3) Die Bundesanstalt führt jährlich Beiträge an den
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Über- Bund in Höhe von 33 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
gangsschwerbehindertenvertretung bestellt unverzüg- Bruttobezüge ihrer aktiven Beamtinnen und Beamten
lich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach sowie der fiktiven Bruttobezüge ihrer ruhegehaltfähig
Absatz 1. beurlaubten Beamtinnen und Beamten ab.
§ 17
Artikel 2
Übergangsregelung Änderung
Gleichstellungsbeauftragte
des Bundesbesoldungsgesetzes
(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt
nach den Regelungen der Verordnung über die Wahl der Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
Dienststellen des Bundes. Die Bestellung muss danach kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das
innerhalb von vier Monaten nach Errichtung der Bundes- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
anstalt abgeschlossen sein. (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
(2) Die für die Bundesvermögensverwaltung bestellten
Gleichstellungsbeauftragten bestimmen zeitnah nach 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
der Errichtung der Bundesanstalt mit einfacher Mehrheit
aus dem Kreis der nach § 18 auf die Bundesanstalt über- a) bei der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor, Ab-
geleiteten ehemaligen Gleichstellungsbeauftragten aus teilungspräsident“ der Funktionszusatz „– als Lei-
jedem der ehemaligen neun Bereiche der Oberfinanzdi- ter der Gruppe Forstinspektion bei einer Ober-
rektionen mit Bundesvermögensabteilung eine Gleich- finanzdirektion –“ gestrichen und
stellungsbeauftragte. Diese und die Gleichstellungsbe- b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
auftragte des Bundesministeriums der Finanzen nehmen Bahnversicherungsanstalt“ die Amtsbezeichnung
bis zur Neuwahl das Übergangsmandat wahr. Sie ent- „Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienauf-
scheiden mit einfacher Mehrheit. Soweit im Bereich der gaben“ sowie der Fußnotenhinweis „8)“ eingefügt.
Oberfinanzdirektionen mit Bundesvermögensabteilung
keine Gleichstellungsbeauftragte auf die Bundesanstalt 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Amts-
übergeleitet wird, nimmt die am Tag vor der Gründung bezeichnung „Direktor bei der Bundesanstalt Die
der Bundesanstalt zuständige Gleichstellungsbeauftrag- Deutsche Bibliothek“ die Amtsbezeichnung „Direktor
te das Übergangsmandat wahr. bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“ und
der Fußnotenhinweis „15)“ eingefügt.
§ 18
3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach der Amts-
Überleitung von Beschäftigten bezeichnung „Direktor und Professor des Deutschen
Historischen Instituts in Rom“ die Amtsbezeichnung
(1) Die Beamtinnen und Beamten der in § 13 genann-
„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilien-
ten Organisationseinheiten sind mit Wirkung vom
aufgaben“ eingefügt.
1. Januar 2005 Beamtinnen und Beamte der Bundesan-
stalt. § 130 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes findet entsprechend Anwendung. Die ersten Artikel 3
Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b erhalten
ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, die ersten Änderung
Amtsinhaber nach Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes erhal- des Finanzverwaltungsgesetzes
ten ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. Satz 3
gilt nur, soweit die Amtsinhaber bisher ein entsprechen- Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Arti-
des Amt innehatten. kels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Artikel 6
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird
wie folgt geändert:
Änderung der
Bundesobergrenzenverordnung
1. § 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Die Bundesobergrenzenverordnung vom 21. Januar
„4. als örtliche Behörden die Hauptzollämter ein- 2003 (BGBl. I S. 92) wird wie folgt geändert:
schließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkom-
missariate) und die Zollfahndungsämter.“ 1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2
2. § 2a Abs. 3 und § 2b werden aufgehoben.
Beförderungsämter in der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Im gehobenen Dienst der Bundesanstalt für Immo-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Bun-
bilienaufgaben dürfen die Anteile der Beförderungs-
desvermögensabteilung“ gestrichen.
ämter folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
In der Besoldungsgruppe A 11 30 vom Hundert,“
4. In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „und 3“ gestri- in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,“
chen. in der Besoldungsgruppe A 13 9 vom Hundert.“
5. § 16 wird aufgehoben. 2. Der bisherige § 2 wird § 3.
Artikel 4 Artikel 7
Änderung Änderung
des Vermögenszuordnungsgesetzes der Leistungsstufenverordnung
Das Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in
Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2002 (BGBl. I S. 3743), die durch Artikel 15 des Gesetzes
28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081), wird wie folgt geän- vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert wor-
dert: den ist, wird nach dem Wort „bei“ die Angabe „der Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben,“ eingefügt.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesver-
mögensamt vertreten, in dessen Bezirk das Grundstück
liegt“ durch die Wörter „die Bundesanstalt für Immobi- Artikel 8
lienaufgaben vertreten“ ersetzt.
Änderung der
Leistungsprämien- und -zulagenverordnung
Artikel 5
In § 6 Satz 1 der Leistungsprämien- und -zulagenver-
Änderung ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
des Gesetzes zu dem Vertrag 25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die durch Arti-
vom 12. Oktober 1990 zwischen der kel 16 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
Bundesrepublik Deutschland und S. 2848) geändert worden ist, wird nach dem Wort „bei“
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Angabe „der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,“
eingefügt.
Das Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingun- Artikel 9
gen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des Rückkehr
planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem zum einheitlichen Verordnungsrang
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Dezem-
ber 1990 (BGBl. 1991 II S. 256), geändert durch Artikel 17 Die auf Artikel 6, 7 und 8 beruhenden Teile der dort
§ 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
S. 2182), wird wie folgt geändert: einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 4 § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Behörden sind die
Oberfinanzdirektionen (Bundesvermögensabteilun- Artikel 10
gen)“ durch die Wörter „Behörde ist die Bundesanstalt Inkrafttreten
für Immobilienaufgaben“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3241
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Gesetz
zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RVOrgG)
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 31 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 32 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 33 Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Inhaltsübersicht Artikel 34 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Verbind-
lichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
Artikel 2 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz- Artikel 35 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
buch
Artikel 36 Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pen-
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßen-
bahnen
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 37 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40 Aufhebung des Gesetzes über den Ausgleich von
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 41 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch sicherungs-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 42 Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Mel-
deverordnung
Artikel 12 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 43 Änderung des Krankenversicherungs-Kostendämp-
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Durchführung des fungsgesetzes
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittel-
baren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Ge- Artikel 44 Änderung der Postrentendienstverordnung
schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesund- Artikel 45 Änderung des Fremdrentengesetzes
heit und Soziale Sicherung
Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Artikel 14 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Landwirte
Artikel 15 Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab- Artikel 47 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
schlussgesetzes lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 16 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 48 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 17 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Artikel 49 Änderung des Gesetzes zu der Vereinbarung vom
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli- 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkom-
gen sozialen Jahres mens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Vereinigten Königreich
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli- Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicher-
gen ökologischen Jahres heit
Artikel 20 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung Artikel 50 Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom
4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
Artikel 21 Änderung des Entschädigungsrentengesetzes Deutschland und dem Spanischen Staat über Sozia-
Artikel 22 (weggefallen) le Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom
17. Dezember 1975
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Sozial-
gerichtsgesetzes Artikel 51 Änderung des Sozialversicherungs-Angleichungs-
gesetzes-Saar
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich Artikel 52 (weggefallen)
Artikel 25 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes Artikel 53 Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 54 Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes
Artikel 27 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 55 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Artikel 28 Änderung der Abgabenordnung Artikel 56 Änderung des Zusatzversorgungssystem-Gleichstel-
lungsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 57 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche-
Artikel 30 Änderung des Einkommensteuergesetzes rung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3243
Artikel 58 Weitere Änderung der Wahlordnung für die Sozial- Artikel 1
versicherung
Änderung des
Artikel 59 Änderung der Schiedsamtsverordnung Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 60 Änderung des Sozialversicherungs-Organisations-
gesetzes Saar (860-6)
Artikel 61 Änderung des Achten Gesetzes zur Änderung des Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
Selbstverwaltungsgesetzes tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu-
Artikel 62 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel 62a Änderung der Arbeitsentgeltverordnung 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird wie folgt geän-
Artikel 63 Änderung der Beitragszahlungsverordnung dert:
Artikel 64 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 65 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung a) Die Angaben zum Dritten Kapitel Erster Abschnitt
Artikel 66 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs- werden wie folgt gefasst:
verordnung „Drittes Kapitel
Artikel 67 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
Artikel 68 Änderung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mit-
gliederkreises von Bundesknappschaft und See- Erster Abschnitt
Krankenkasse
Artikel 69 Änderung des Gesetzes zu dem Zweiten Zusatz-
Organisation
abkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Erster Unterabschnitt
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über Soziale Sicherheit und der Zusatzverein- Deutsche Rentenversicherung
barung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung
Artikel 70 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 71 Änderung der RV-Pauschalbeitragsverordnung Zweiter Unterabschnitt
Artikel 72 Änderung der Versorgungslast-Erstattungsverordnung Zuständigkeit
Artikel 73 Änderung der Reha-Pauschalerstattungsverordnung in der allgemeinen Rentenversicherung
Artikel 74 Änderung der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbei- § 126 Zuständigkeit der Träger der Rentenver-
tragsverordnung sicherung
Artikel 75 Änderung der Verordnung über die Erstattung eini- § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinter-
gungsbedingter Leistungen an die Träger der Ren- bliebene
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
§ 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger
Artikel 76 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-
rungs- und Versicherungsverlaufsverordnung § 129 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
Artikel 77 Aufhebung des Gesetzes zur Ausgleichszahlung sicherung Knappschaft-Bahn-See für Ver-
durch die Träger der gesetzlichen Rentenversiche- sicherte
rung an die Krankenkassen
§ 130 Sonderzuständigkeit der Deutschen Ren-
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung tenversicherung Knappschaft-Bahn-See
und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundes-
agentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren- § 131 Auskunfts- und Beratungsstellen
tenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
wegen voller Erwerbsminderung
Dritter Unterabschnitt
Artikel 79 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Zuständigkeit in der
Artikel 80 Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsge- knappschaftlichen Rentenversicherung
setzes
§ 132 Versicherungsträger
Artikel 81 Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Artikel 82 Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversiche- § 133 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver-
rung Bund und der Deutschen Rentenversicherung sicherung Knappschaft-Bahn-See für Be-
Knappschaft-Bahn-See schäftigte
Artikel 83 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisations- § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
reform in der gesetzlichen Rentenversicherung
§ 135 Nachversicherung
Artikel 84 Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskostenbefreiung
im Rahmen der Organisationsreform in der gesetz- § 136 Sonderzuständigkeit der Deutschen Ren-
lichen Rentenversicherung tenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 85 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der
Artikel 86 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Versicherung und bei den Leistungen
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Vierter Unterabschnitt 2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Angestellte“ durch
das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.
Grundsatz- und
Querschnittsaufgaben der Deutschen
Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium 3. § 31 wird wie folgt geändert:
§ 138 Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Rentenversicherung
„Sie werden nur auf Grund von Richtlinien der
§ 139 Erweitertes Direktorium Deutschen Rentenversicherung Bund erbracht,
die im Benehmen mit dem Bundesministerium
§ 140 Arbeitsgruppe Personalvertretung der für Gesundheit und Soziale Sicherung erlassen
Deutschen Rentenversicherung werden.“
Fünfter Unterabschnitt b) In Absatz 3 werden die Wörter „im Bereich der
Träger der Rentenversicherung der Arbeiter so-
Vereinigung von Regionalträgern wie im Bereich der Bundesversicherungsanstalt
§ 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Be- für Angestellte und der Bundesknappschaft“ ge-
schluss ihrer Vertreterversammlungen strichen.
§ 142 Vereinigung von Regionalträgern durch
Rechtsverordnung“. 4. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
b) Nach der Angabe zu § 212 werden folgende An- die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
gaben eingefügt:
„§ 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Mel- 5. In § 63 Abs. 7 werden die Wörter „Rentenversiche-
dungen für sonstige Versicherte und rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
Nachversicherte Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
„§ 212b Prüfung der Beitragszahlung bei ver-
sicherungspflichtigen Selbständigen“. 6. § 68 wird wie folgt geändert:
c) Nach der Angabe zu § 214 wird folgende Angabe a) In Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 werden jeweils die Wör-
eingefügt: ter „Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-
„§ 214a Liquiditätserfassung“.
tenversicherung“ ersetzt.
d) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 218 (weggefallen)“.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Verban-
e) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst: des Deutscher Rentenversicherungsträger“
durch die Wörter „der Deutschen Renten-
„§ 219 Finanzverbund in der allgemeinen Ren-
versicherung Bund“ ersetzt.
tenversicherung“.
bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Renten-
f) Die Angabe zu § 273 wird wie folgt gefasst:
versicherung der Arbeiter und der Angestell-
„§ 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenver- ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“. versicherung“ und das Wort „Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
g) Die Angabe zu § 273b wird wie folgt gefasst: tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
„§ 273b (weggefallen)“. setzt.
h) Die Angabe zu § 274a wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 7 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „dem Verband Deutscher Rentenversiche-
„§ 274a (weggefallen)“. rungsträger“ durch die Wörter „der Deutschen
i) Nach der Angabe zu § 274b wird folgende An- Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
gabe eingefügt:
„Dritter Titel 7. In § 80 werden jeweils die Wörter „Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
der Rentenversicherungsträger
§ 274c Ausgleichsverfahren 8. In § 83 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Rentenver-
§ 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenver- sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
sicherung bis zur Errichtung der Deut- die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
schen Rentenversicherung Bund und der setzt.
Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See“. 9. In § 84 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ren-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“
j) Die Angabe zu § 287c wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
„§ 287c (weggefallen)“. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3245
10. In § 86 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter Erster Unterabschnitt
„Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
Deutsche Rentenversicherung
stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt.
§ 125
11. In § 87 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Ren- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ (1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenver-
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- sicherung (allgemeine Rentenversicherung und
rung“ ersetzt. knappschaftliche Rentenversicherung) werden von
Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenom-
12. In § 93 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver- men. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. „Deutsche Rentenversicherung“ und einem Zusatz
für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.
13. § 109a Abs. 2 wird wie folgt geändert: (2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversi-
a) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „die Landes- cherung Bund und die Deutsche Rentenversiche-
versicherungsanstalt, die“ durch die Wörter „der rung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Ren-
Regionalträger, der“ ersetzt. tenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz-
und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen
b) In den Sätzen 3 und 4 zweiter Halbsatz werden Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche-
jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Ren- rung wahr.
tenversicherungsträger“ durch die Wörter „die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt. Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit
14. In § 115 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gemein- in der allgemeinen Rentenversicherung
samen Richtlinien der Träger der Rentenversiche-
rung“ durch die Wörter „Richtlinien der Deutschen § 126
Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung
15. § 119 wird wie folgt geändert: Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversi-
cherung sind in der allgemeinen Rentenversiche-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Renten- rung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversi-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“ cherung Bund und die Deutsche Rentenversiche-
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See zuständig.
rung“ ersetzt.
§ 127
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „den Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ (1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der
ersetzt. Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Träger der Rentenversicherung bei der Vergabe der
Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist
für die Träger der allgemeinen Rentenversiche- bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die
rung die Vorschüsse fest.“ Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung
für die Träger der allgemeinen Rentenversiche- von Versicherten zu einem Träger der Rentenver-
rung die Vorschüsse fest.“ sicherung nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den
16. In § 120a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Ren- Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deut-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten“ schen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ Hundert der Deutschen Rentenversicherung
ersetzt. Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
2. Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß
17. Das Dritte Kapitel Erster Abschnitt Erster bis Fünfter § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversiche-
Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: rung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung
auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
„Drittes Kapitel
3. Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern
Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
so viele der verbleibenden Versicherten zuge-
ordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeits-
Erster Abschnitt
bereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils
Organisation die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
4. Im dritten Schritt werden die übrigen Versicher- § 129
ten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1
Zuständigkeit
zwischen der Deutschen Rentenversicherung
der Deutschen Rentenversicherung
Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuord-
Knappschaft-Bahn-See für Versicherte
nung nach Nummer 2, der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Da- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
bei werden der Deutschen Rentenversicherung schaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicher-
Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Branden- ten
burg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
1. beim Bundeseisenbahnvermögen,
Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleich-
mäßig zugewiesen. 2. bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder
den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Grün-
(3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines dungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesell-
Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger schaften,
der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt
Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt 3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des
worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaf-
zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Ver- ten ausgegliedert worden sind, von diesen über-
sicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei wiegend beherrscht werden und unmittelbar und
gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen er-
Träger der Rentenversicherung zuständig, an den bringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betrei-
der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an ben,
mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge 4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Kran-
gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach kenversorgung der Bundesbahnbeamten und
folgender Reihenfolge: dem Bahnsozialwerk,
1. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- 5. in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei)
Bahn-See, oder
2. Deutsche Rentenversicherung Bund, 6. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See
3. Regionalträger.
beschäftigt sind.
§ 128 (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger schaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbständig
Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küs-
(1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger tenfischer versicherungspflichtig sind.
richtet sich, soweit nicht nach über- und zwischen-
§ 130
staatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist,
nach folgender Reihenfolge: Sonderzuständigkeit
der Deutschen Rentenversicherung
1. Wohnsitz, Knappschaft-Bahn-See
2. gewöhnlicher Aufenthalt, Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein
3. Beschäftigungsort,
Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selb-
4. Tätigkeitsort ständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2
gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deut-
der Versicherten oder der Hinterbliebenen im In- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
land. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche auch die Versicherung durch.
Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maß-
§ 131
gebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den über-
lebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen Auskunfts- und Beratungsstellen
ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der
Die Regionalträger unterhalten für den Bereich
für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger
der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für
zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von
die Deutsche Rentenversicherung.
Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig,
ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein
Dritter Unterabschnitt
Antrag gestellt worden ist.
Zuständigkeit in
(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung
im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zu-
letzt nach Absatz 1 zuständig war. § 132
Versicherungsträger
(3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zuständig-
keit eines Trägers der Rentenversicherung nicht ge- Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
geben, ist die Landesversicherungsanstalt Rhein- ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
provinz zuständig. Bahn-See.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3247
§ 133 Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knapp-
schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden
Zuständigkeit
ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenver-
der Deutschen Rentenversicherung
sicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Ver-
Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte
sicherung durch.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
§ 137
Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten
Besonderheit bei der Durchführung
1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt
der Versicherung und bei den Leistungen
sind,
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
2. ausschließlich oder überwiegend knappschaft-
Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die
liche Arbeiten verrichten oder
wegen
3. bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitge- 1. einer Kindererziehung,
berorganisationen, die berufsständische Interes-
sen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den 2. eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmän- 3. eines Bezuges von Sozialleistungen oder von
nischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Ret- Vorruhestandsgeld
tungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Auf-
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen
nahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge
Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten
zur knappschaftlichen Rentenversicherung ge-
Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer
zahlt worden sind.
Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenver-
§ 134 sicherung versichert waren.
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
Vierter Unterabschnitt
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmän-
der Deutschen Rentenversicherung,
nisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der
Erweitertes Direktorium
Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie über-
wiegend unterirdisch betrieben werden. § 138
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Ver- Grundsatz- und Querschnittsaufgaben
suchsgruben des Bergbaus. der Deutschen Rentenversicherung
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebs- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt
anstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbe- die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deut-
triebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem schen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:
räumlich und betrieblich zusammenhängen. 1. Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Ge-
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich samtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-,
und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusam- Europäischen und sonstigen nationalen und
menhängenden, aber von einem anderen Unterneh- internationalen Institutionen sowie Sozialpart-
mer ausgeführten Arbeiten. Art und Umfang dieser nern, Abstimmung mit dem verfahrensführen-
Arbeiten bestimmt das Bundesministerium für Ge- den Träger der Rentenversicherung in Verfah-
sundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsver- ren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Bundesverfassungsgericht und dem Bundes-
sozialgericht,
§ 135
2. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Heraus-
Nachversicherung gabe von regelmäßigen Informationen zur Al-
Für die Nachversicherung ist die Deutsche Ren- terssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger Rentner und der Grundsätze für regionale Bro-
der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zu- schüren,
ständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäfti- 3. Statistik,
gung bei dem Träger der knappschaftlichen Ren-
4. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechts-
tenversicherung durchgeführt wird. Sie ist auch zu-
fragen zur Sicherung der einheitlichen Rechts-
ständig für die Nachversicherung einer Beschäfti-
anwendung aus den Bereichen
gung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer
bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe die- a) Rehabilitation und Teilhabe,
ser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knapp- b) Sozialmedizin,
schaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden
sind. c) Versicherung,
§ 136 d) Beitrag,
Sonderzuständigkeit e) Beitragsüberwachung,
der Deutschen Rentenversicherung f) Rente,
Knappschaft-Bahn-See
g) Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkom-
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- men, Recht der Europäischen Union, soweit
Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein es die Rentenversicherung betrifft,
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
5. Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlich- (4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Ver-
keitswettbewerbs zwischen den Trägern, ins- treterversammlung oder den Vorstand unterbreitet,
besondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Auf- die verbindliche Entscheidungen oder notwendig
bau und Durchführung eines zielorientierten werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und
Benchmarking der Leistungs- und Qualitäts- Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der
daten, vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direk-
torium. Beratungsergebnisse der Fachausschüsse,
6. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforgani- in denen alle Träger der Rentenversicherung vertre-
sation, das Personalwesen und Investitionen ten sind, sind an die Vertreterversammlung oder
unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger, den Vorstand weiterzuleiten. Das Nähere regelt die
7. Grundsätze und Steuerung der Finanzausstat- Satzung.
tung und -verwaltung im Rahmen der Finanz- (5) Die verbindlichen Entscheidungen und die
verfassung für das gesamte System, Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnitts-
8. Koordinierung der Planung von Rehabilitations- aufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der
maßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- Deutschen Rentenversicherung Bund veröffent-
und Belegungsplanung, licht.
9. Grundsätze und Koordinierung der Datenverar- § 139
beitung und Servicefunktionen, Erweitertes Direktorium
10. Funktion zur Registrierung und Authentifizierung (1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen
für die elektronischen Serviceangebote der Ren- Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Ge-
tenversicherung, schäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger,
11. Funktion als Signaturstelle, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen
Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der
12. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung, Geschäftsführung der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direk-
13. Grundsätze der Organisation und Aufgabenzu- torium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von
weisung der Auskunfts- und Beratungsstellen, mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen
14. Bereitstellung von Informationen für die Träger einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer aus dem
der Rentenversicherung, Bereich der Regionalträger werden durch die Ver-
treter der Regionalträger in der Vertreterversamm-
15. Forschung im Bereich der Alterssicherung und lung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger
der Rehabilitation und im Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Das Nähere zur Beschlussfas-
16. Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Rege- sung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen
des Grundgesetzes fallenden Personen. Rentenversicherung Bund.
(2) Die Entscheidungen der Deutschen Renten- (2) Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums wer-
versicherung Bund zu Grundsatz- und Quer- den mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
schnittsaufgaben der Deutschen Rentenversiche- aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen
rung sowie die notwendig werdende Festlegung der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom
weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wer- Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt
den durch die Vertreterversammlung der Deutschen 45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stim-
Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des men der Bundesträger untereinander nach der An-
Vierten Buches getroffen; für die Träger der Renten- zahl der Versicherten gewichtet. Das Nähere zur
versicherung sind die Entscheidungen verbindlich. Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Sat-
Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungs- zung.
befugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches
ganz oder teilweise auf den Vorstand der Deutschen § 140
Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß
Arbeitsgruppe Personalvertretung
§ 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Ent-
der Deutschen Rentenversicherung
scheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen
werden von der Vertreterversammlung und vom (1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deut-
Vorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichte- schen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1
ten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl über
getroffen.
1. Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisa-
(3) Der Vorstand kann die Entscheidungsbefug- tion und das Personalwesen,
nis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz
oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes 2. Grundsätze und Koordinierung der Datenverar-
übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschus- beitung,
ses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss 3. Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vor-
stand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches 4. Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und
abweichende Entscheidungen treffen. Beratungsstellen sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3249
5. Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher ten Landesbehörde mindestens eines betroffenen
Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigun-
gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die gen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeits-
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben mengenverteilung auf die Gebiete der Länder ge-
können, troffen werden, auf die sich die an der Vereinigung
beteiligten Regionalträger erstrecken.
ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deut-
schen Rentenversicherung anzuhören. (3) Die beteiligten Regionalträger legen der nach
der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine
(2) Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglie-
Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt der der Organe und eine Vereinbarung über die
zusammen: Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichts-
1. drei Mitglieder aus der Personalvertretung der behörde genehmigt im Einvernehmen mit den Auf-
Deutschen Rentenversicherung Bund und ein sichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Ge-
Mitglied aus der Personalvertretung der Deut- biete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Or-
See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des gane und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Ver-
Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenver- einigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt
tretung besteht, der Vorsitzende des Hauptper- der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten
sonalrates, bei der Personalvertretung der Deut- des bisherigen Regionalträgers ein.
schen Rentenversicherung Bund auch die bei- (4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des
den weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie neuen Regionalträgers, die von der im Vereini-
2. je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines gungsbeschluss getroffenen Festlegung über den
jeden landesunmittelbaren Trägers der Renten- Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung
versicherung; die Regelungen zur Auswahl die- wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung
ser Mitglieder und das Verfahren der Entsen- der für die Sozialversicherung zuständigen obers-
dung werden durch Landesrecht bestimmt. ten Landesbehörden der Länder, auf die sich der
neue Regionalträger erstreckt.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertre-
tung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertre- § 142
tungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamt- Vereinigung von
personalvertretungen. Die Arbeitsgruppe Personal- Regionalträgern durch Rechtsverordnung
vertretung der Deutschen Rentenversicherung be-
schließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglie- (1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger
der eine Geschäftsordnung, die Regelungen über ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesse-
den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbil- rung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähig-
dung und zur Beschlussfassung enthalten muss. keit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechts-
Ergänzend finden die Regelungen des Bundesper- verordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Lan-
sonalvertretungsgesetzes Anwendung. Kostentra- desregierung nach Anhörung der beteiligten Regio-
gende Dienststelle im Sinne des § 44 des Bundes- nalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.
personalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Ren-
(2) Die Landesregierungen von höchstens drei
tenversicherung Bund.
Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwe-
cken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich
Fünfter Unterabschnitt auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger ver-
Vereinigung von Regionalträgern einigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
§ 141
18. § 147 wird wie folgt geändert:
Vereinigung von
Regionalträgern auf Beschluss a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ihrer Vertreterversammlungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Träger der
(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung Rentenversicherung“ durch die Wörter „Die
der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem rung“ ersetzt.
Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Ver- bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort
einigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Re- „sie“ ersetzt.
gionalträgers nicht über mehr als drei Länder er-
streckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Ge- b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
nehmigung der für die Sozialversicherung zuständi- „1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers
gen obersten Landesbehörden der betroffenen Län- der Rentenversicherung,“.
der.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson-
dere Festlegungen über Name und Sitz des neuen „(3) Jede Person, an die eine Versicherungs-
Regionalträgers getroffen werden. Auf Verlangen nummer vergeben wird, und der für sie zustän-
der für die Sozialversicherung zuständigen obers- dige Träger der Rentenversicherung sind unver-
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
züglich über die vergebene Versicherungsnum- 24. § 156 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
mer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu
„Es werden
unterrichten.“
1. vom Vorstand der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten
19. § 148 wird wie folgt geändert:
Buches je drei Vertreter der allgemeinen Renten-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: versicherung und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- 2. vom Vorstand der Deutschen Rentenversiche-
knappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus“ rung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
durch die Wörter „der Deutschen Renten- knappschaftlichen Rentenversicherung je ein
versicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver- Vertreter
waltungsstelle Cottbus“ ersetzt. der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschla-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: gen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regional-
träger und die Bundesträger gleichgewichtig im
„Die Übermittlung darf auch durch Abruf im Sozialbeirat vertreten sind.“
automatisierten Verfahren erfolgen, ohne
dass es einer Genehmigung nach § 79
Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.“ 25. § 158 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ver- a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
band Deutscher Rentenversicherungsträger“ „Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
durch die Wörter „der Deutschen Rentenver- stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten-
sicherung Bund“ ersetzt. versicherung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
20. § 150 wird wie folgt geändert:
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Ver- ersetzt.
band Deutscher Rentenversicherungsträger“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Rentenversiche-
durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
sicherung Bund“ ersetzt.
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
b) In Absatz 2 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst: ersetzt.
„6. Anschrift.“
26. In § 159 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Bun- rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die
desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung
Bund“ ersetzt.
27. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
21. In § 151a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Trä- durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
ger der Rentenversicherung und der Verband Deut- rung“ ersetzt.
scher Rentenversicherungsträger erstellen“ durch
die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung
28. In § 168 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
Bund erstellt“ ersetzt.
rung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch die
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
22. In § 153 Abs. 2 werden die Wörter „Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die 29. In § 170 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. versicherung der Arbeiter oder der Angestellten“
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
23. § 154 wird wie folgt geändert: rung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“ 30. In § 176 Abs. 2 werden die Wörter „Träger der Ren-
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- tenversicherung“ durch die Wörter „Deutsche Ren-
rung“ ersetzt. tenversicherung Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-
31. In § 176a werden die Wörter „der Verband Deut-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“
scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
„die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
rung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 2 zweiter Halbsatz werden die
32. § 177 wird wie folgt geändert:
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
Rentenversicherung“ ersetzt. versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3251
durch die Wörter „allgemeine Rentenversiche- len. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Bei-
rung“ ersetzt. tragszahlungen und der Meldungen. Eine Prüfung
erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zah-
„(4) Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt lungspflichtige dies verlangt.
in zwölf gleichen Monatsraten. Die Festsetzung
und Auszahlung der Monatsraten sowie die Ab- (2) Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von
rechnung führt das Bundesversicherungsamt ent- einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. Die
sprechend den haushaltsrechtlichen Vorschrif- Träger der Rentenversicherung stimmen sich darü-
ten durch.“ ber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. So-
weit die Prüfungen durch die Regionalträger durch-
geführt werden, ist örtlich der Regionalträger zu-
33. In § 178 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche- ständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige
rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Eine Prüfung beim
Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt. Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll
zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungs-
34. In § 187b Abs. 1 werden die Wörter „Rentenver- pflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechen-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch de Kennzeichnung des Arbeitgebers in der Datei
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er- nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist
setzt. zulässig.
(3) Die Zahlungspflichtigen haben angemessene
35. § 196 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Prüfhilfen zu leisten. Automatisierte Abrechnungs-
verfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. Die Zah-
„(3) Die Handwerkskammern haben den Regio-
lungspflichtigen und die Träger der Rentenversiche-
nalträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschun-
rung treffen entsprechende Vereinbarungen.
gen in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis
nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf (4) Zu prüfen sind auch Rechenzentren und ver-
zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht, mitzu- gleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zah-
teilen. Die Mitteilungen sind von den Regionalträ- lungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten
gern an den zuständigen Träger der Rentenver- Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder
sicherung weiterzuleiten. Das Bundesministerium Meldungen erstatten. Soweit die Prüfungen durch
für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermäch- die Regionalträger durchgeführt werden, richtet
tigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zu- sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der
stimmung des Bundesrates Art und Umfang der Stelle. Absatz 3 gilt entsprechend.
Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestim-
men.“ (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt
für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen eine
Datei, in der folgende Daten gespeichert werden:
36. § 201 wird wie folgt geändert:
1. der Name,
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter 2. die Anschrift,
„die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren- 3. die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein
tenversicherung“ ersetzt. weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungs-
pflichtigen,
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
rung der Arbeiter oder der Angestellten“ durch 4. die für die Planung der Prüfung erforderlichen
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ Daten der Zahlungspflichtigen und
ersetzt. 5. die Ergebnisse der Prüfung.
Sie darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur
37. In § 212 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei
den Arbeitgebern verwenden. Die Datenstelle der
38. Nach § 212 werden folgende §§ 212a und 212b ein- Träger der Rentenversicherung führt für die Prüfung
gefügt: der Zahlungspflichtigen eine Datei, in der
„§ 212a 1. die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein
Prüfung der weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungs-
Beitragszahlungen und Meldungen für pflichtigen,
sonstige Versicherte und Nachversicherte 2. die Versicherungsnummern der Versicherten, für
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge
den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Ver- zu zahlen haben und
sicherte sowie für nachversicherte Personen zu 3. der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht
zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre
Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die
diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150)
Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfül- und der Dateien nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 2 des
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungs- 39. § 213 wird wie folgt geändert:
pflichtigen verwenden. Die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anfor- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
derung des prüfenden Trägers der Rentenversiche- rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
rung die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
ersetzt.
1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 ge-
speicherten Daten, b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. die in den Versicherungskonten der Träger der „Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der all-
Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prü- gemeinen Rentenversicherung ändert sich im je-
fungszeitraum entfallenden Daten der Versicher- weils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis,
ten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflicht- in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je
beiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind, durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
und vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden
Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergan-
3. die bei den Trägern der Rentenversicherung ge- genen Kalenderjahr steht.“
speicherten Daten über die Nachweise der un-
mittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
zu erheben und zu verwenden, soweit dies für die
durch die Wörter „allgemeine Rentenversiche-
Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. Die dem prü-
rung“ ersetzt.
fenden Träger der Rentenversicherung übermittel-
ten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Prüfung bei der Datenstelle der Träger der Renten-
versicherung und beim prüfenden Träger der Ren- „(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Mo-
tenversicherung zu löschen. Die Zahlungspflich- natsraten sowie die Abrechnung führt das Bun-
tigen und die Träger der Rentenversicherung sind desversicherungsamt durch.“
verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung
Bund und der Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erfor- 40. In § 214 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Renten-
derlichen Daten zu übermitteln. Die Übermittlung versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach rung“ ersetzt.
§ 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- 41. Nach § 214 wird folgender § 214a eingefügt:
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über „§ 214a
1. die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Liquiditätserfassung
Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten
Abrechnungsverfahren, (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund er-
fasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemei-
2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behe- nen Rentenversicherung. Die Träger der allgemei-
bung von Mängeln, die bei der Prüfung festge- nen Rentenversicherung melden die hierfür erfor-
stellt worden sind, und derlichen Daten an die Deutsche Rentenversiche-
3. den Inhalt der Datei nach Absatz 5 Satz 1 hin- rung Bund. Das Erweiterte Direktorium bei der
sichtlich der für die Planung und für die Speiche- Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die
rung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zah- Einzelheiten des Verfahrens.
lungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt
den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei dem Bundesministerium für Gesundheit und Sozia-
bestimmen. le Sicherung und dem Bundesversicherungsamt
monatlich oder auf Anforderung in einer Schnell-
§ 212b meldung Angaben über die Höhe der aktuellen
Liquidität vor. Das Nähere zur Ausgestaltung dieses
Prüfung der Beitragszahlung
Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwi-
bei versicherungspflichtigen Selbständigen
schen dem Bundesversicherungsamt und der Deut-
Die Träger der Rentenversicherung sind berech- schen Rentenversicherung Bund geregelt.“
tigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen
Selbständigen durchzuführen. § 212a Abs. 2 Satz 1
bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt ent- 42. § 216 wird wie folgt gefasst:
sprechend. § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der
„§ 216
Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den ver-
sicherungspflichtigen Selbständigen beauftragten Nachhaltigkeitsrücklage
steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf.
§ 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 (1) Die Träger der allgemeinen Rentenversiche-
und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“ rung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrück-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3253
lage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Über- lich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an
schüsse der Einnahmen über die Ausgaben zuge- den Renten Service der Deutschen Post AG oder an
führt werden und aus der Defizite zu decken sind. die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie
Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Ver-
Nachhaltigkeitsrücklage. waltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die
Schaffung oder Erhaltung nicht liquider Teile des
(2) Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird Anlagevermögens benötigt werden oder von ihnen
bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durch- als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. Zu
schnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Trä- den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbe-
ger der allgemeinen Rentenversicherung für einen sondere die Termine für die Vorschüsse zur Aus-
Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Ren- zahlung der Rentenleistungen in das Inland und die
tenversicherung Bund verwaltet. Überschreitet die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende
gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen Ausgaben einschließlich der Verpflichtungen der
längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit Deutschen Rentenversicherung Bund aus der Durch-
von den Trägern der allgemeinen Rentenversiche- führung des Zahlungsverkehrs für den Risikostruk-
rung zu verwalten. Das Nähere hierzu regelt das Er- turausgleich gemäß § 266 des Fünften Buches. Das
weiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenver- Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei
sicherung Bund.“ der Deutschen Rentenversicherung Bund.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt
43. Nach § 217 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 einge- die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der
fügt: allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel
„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf.
die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der all-
längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebe- gemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jewei-
nen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn ge- ligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, bean-
mäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkenn- tragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.“
bar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung
die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht
ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfül- 46. § 220 wird wie folgt geändert:
len.“ a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allge-
44. § 218 wird aufgehoben. meinen Rentenversicherung und der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung für Leistungen
45. § 219 wird wie folgt gefasst: zur Teilhabe werden entsprechend der voraus-
sichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und
„§ 219 -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftig-
ten Arbeitnehmer festgesetzt.“
Finanzverbund
in der allgemeinen Rentenversicherung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattun- „(2) Die Träger der allgemeinen Rentenver-
gen, die von der allgemeinen Rentenversicherung sicherung stimmen die auf sie entfallenden An-
zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung teile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur
und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistun- Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung
gen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwal- Bund ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die
tungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den
sind, werden von den Trägern der allgemeinen Ren- Kosten nach einheitlich erbracht werden. Das
tenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitrags- Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium
einnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.“
getragen. Die Zuschüsse des Bundes, die Beitrags-
zahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme
der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und „Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt
der Erstattung durch den Träger der Versorgungs- darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und
last im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom
allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwal-
Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. Die tungs- und Verfahrenskosten für das Kalender-
gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließ- jahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2007 an
lich der Erträge hieraus wird den Trägern der allge- hat die Deutsche Rentenversicherung Bund
meinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis jedes Jahr dem Bundesministerium für Gesund-
ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. heit und Soziale Sicherung über die Entwicklung
der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den
(2) Die Regionalträger und die Deutsche Renten- einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Ren-
versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der tenversicherung sowie über die umgesetzten
allgemeinen Rentenversicherung überweisen monat- und geplanten Maßnahmen zur Optimierung die-
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
ser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Renten-
die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
aus dem Benchmarking der Versicherungsträger durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
ergeben.“ rung“ ersetzt.
47. In § 221 Satz 3 werden die Wörter „im Verband 50. In § 224a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 werden
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die jeweils die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter
Wörter „in der Deutschen Rentenversicherung und der Angestellten“ durch die Wörter „allgemei-
Bund“ ersetzt. nen Rentenversicherung“ ersetzt.
48. § 223 wird wie folgt geändert: 51. § 227 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 227
Abrechnung der Aufwendungen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ver-
„Soweit im Leistungsfall die Deutsche Ren-
teilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der allgemeinen Rentenversicherung und
Träger der knappschaftlichen Rentenver-
führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen
sicherung zuständig ist, erstatten ihr die
Rentenversicherung mit dem Träger der knapp-
Träger der allgemeinen Rentenversicherung
schaftlichen Rentenversicherung sowie mit der
den von ihnen zu tragenden Anteil der Leis-
Deutschen Post AG durch. Die Ausgleiche der Zah-
tungen.“
lungsverpflichtungen zwischen den Trägern der all-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Rentenver- gemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließ-
sicherung der Arbeiter oder der Angestell- lich buchhalterisch. Die Zahlungsausgleiche der all-
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten- gemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der
versicherung“ ersetzt. knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der
Deutschen Post AG werden von der Deutschen
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wo-
„Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemei- chen nach Bekanntgabe der Abrechnung durch-
nen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet geführt.
ihm die Deutsche Rentenversicherung Knapp- (1a) Das Bundesversicherungsamt führt die Ab-
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft- rechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetz-
lichen Rentenversicherung den von ihr zu tra- liche Rentenversicherung durch. Nachzahlungen
genden Anteil der Leistungen.“ des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung
werden zugunsten der Deutschen Rentenversiche-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
rung Bund und Nachzahlungen an die knappschaft-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Rentenver- liche Rentenversicherung werden an den Träger der
sicherung der Arbeiter und der Angestell- knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten- von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrech-
versicherung“ und die Wörter „der Bundes- nung ausgeführt.
knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen
schen Rentenversicherung Knappschaft-
Rentenversicherung Bund und dem Bundesver-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
sicherungsamt zum Ablauf eines Kalenderjahres die
Rentenversicherung“ ersetzt.
Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allge-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Rentenver- meinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
sicherung der Arbeiter und der Angestell- (3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direkto-
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten- rium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
versicherung“ ersetzt. die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steue-
rung der Finanzausstattung und der Finanzverwal-
49. § 224 wird wie folgt geändert: tung im Rahmen des geltenden Rechts für das ge-
samte System der Deutschen Rentenversiche-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum Ter- rung.“
min der Rentenvorschusszahlung eines jeden
Kalendervierteljahres fällig werden“ durch die
Wörter „am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse 52. § 248 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
in das Inland für den letzten Monat eines Kalen- „Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig
dervierteljahres zu zahlen sind“ ersetzt. Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen
Rentenversicherung zugeordnet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- 52a. In § 255a Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Renten-
rung“ und die Wörter „Rentenversicherung der versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
Arbeiter“ durch die Wörter „allgemeinen Renten- durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
versicherung“ ersetzt. rung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3255
53. § 255e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Renten- bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“ 2001“ durch die Angabe „31. Dezember
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- 2004“ ersetzt.
rung“ ersetzt.
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Renten- „(4) Beschäftigte, die bei der Bundesknapp-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“ schaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. Sep-
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- tember 2005 in der knappschaftlichen Renten-
rung“ ersetzt. versicherung versichert. Für Versicherte, die am
c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Renten- 30. September 2005 bei der Bundesknapp-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“ schaft beschäftigt und in der knappschaftlichen
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- Rentenversicherung versichert sind, bleibt die
rung“ ersetzt. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Rentenversiche- tenversicherung für die Dauer dieser Beschäfti-
rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch gung zuständig. Dies gilt auch für Beschäftigte
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
ersetzt. schaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmit-
telbar an ein am 30. September 2005 bei der
Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungs-
54. In § 269 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Renten- verhältnis anschließt.“
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche- f) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
rung“ ersetzt. satz 5 angefügt:
„(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember
1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bun-
55. § 273 wird wie folgt geändert: desbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Ver-
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bun- sicherungsträger versichert waren und nicht zu
desknappschaft“ durch die Wörter „der Deut- dem Personenkreis gehören, für den die Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
See“ ersetzt. nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zuständig.“
„(1) Für Beschäftigte ist die Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger 56. In § 273a werden die Wörter „der Bundesknapp-
der knappschaftlichen Rentenversicherung auch schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.
Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der
Bundesknappschaft versichert waren, solange
57. § 273b wird aufgehoben.
diese Beschäftigung andauert. Werden Beschäf-
tigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für des-
sen Beschäftigte die Bundesknappschaft be- 58. § 274a wird aufgehoben.
reits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, in-
folge einer Verschmelzung, Umwandlung oder
einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Ka- 59. Im Fünften Kapitel Erster Abschnitt Zehnter Unter-
lendermonaten nach dieser Maßnahme in einem abschnitt wird nach dem Zweiten Titel folgender
anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unterneh- Dritter Titel angefügt:
mens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversiche- „Dritter Titel
rung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung für die Dauer Übergangsvorschriften zur Zuständigkeit
dieser Beschäftigung zuständig.“ der Rentenversicherungsträger
c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche § 274c
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Ausgleichsverfahren
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung“ ersetzt. (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine
Versicherungsnummer erhalten haben (Bestands-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: versicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zu-
ständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach § 140“ Zuständigkeitswechsel
durch die Angabe „nach § 130 und § 136“
ersetzt. 1. zwischen den Regionalträgern,
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
2. in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenver- gen zwischen den Trägern der Rentenversicherung
sicherung Knappschaft-Bahn-See und besteht und beschließt die erforderlichen Maßnah-
men.
3. auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Ab-
satz 2 bis 6. § 274d
(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Zuständigkeit der
Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichs- Träger der Rentenversicherung
verfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsver- bis zur Errichtung der Deutschen
sicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von Rentenversicherung Bund und der Deutschen
15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
zwischen den Bundesträgern und den Regionalträ- (1) Bis zum 30. September 2005 tritt an die Stelle
gern hergestellt wird. Für das Ausgleichsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund in § 125
wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 126 sowie 127 Abs. 2 Nr. 1
jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regio- und 4 und Abs. 3 Nr. 2 die Bundesversicherungs-
nalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist- anstalt für Angestellte.
Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den
Bundes- und den Regionalträgern ermittelt und (2) Bis zum 30. September 2005 wird das Zuord-
jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil nungsverfahren nach § 127 Abs. 2 vom Vorstand
der auszugleichenden Versichertenzahl neu zuge- des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-
ordnet. Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Be- ger mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln
standsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 aller Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl
und jünger. In den Folgejahren ist der Geburtsjahr- festgelegt.
gang, ab dem Bestandsversicherte in das Aus- (3) Bis zum 30. September 2005 treten an die
gleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
eins zu erhöhen. schaft-Bahn-See
(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren 1. die Bundesknappschaft in § 127 Abs. 2 Nr. 4,
sind Bestandsversicherte, § 129 Abs. 1 Nr. 6 und in den Vorschriften des
Dritten Kapitels Erster Abschnitt Dritter Unter-
1. für die die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
abschnitt,
schaft-Bahn-See zuständig ist,
2. die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungs-
2. die bereits einmal von einem Zuständigkeits- anstalt und die Seekasse in §§ 125, 126, 127
wechsel nach Absatz 2 betroffen waren, Abs. 2 Nr. 1 und 2 und, in der angegebenen Rei-
3. die bereits Leistungen beziehen oder bei denen henfolge, in Absatz 3 Nr. 1 sowie in § 274c Abs. 1
ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1,
3. die Bahnversicherungsanstalt in § 129 Abs. 1
4. solange deren Anwartschaften oder Renten- Nr. 1 bis 4 und 6 sowie in § 130,
ansprüche ganz oder teilweise im Sinne der
§§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, 4. die Seekasse in § 129 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2
verpfändet oder gepfändet sind. sowie in § 130.“
(4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder
überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind 60. In § 275a Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bun- sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
des- und Landesebene unter Berücksichtigung der die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen aus- setzt.
zugleichen.
61. In § 277a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
(5) Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens er-
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der
folgt durch die Datenstelle der Träger der Renten-
Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-
versicherung; der zur Abwicklung verwendete
tenversicherung“ ersetzt.
Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernis-
sen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu
erweitern. Über Zuständigkeitswechsel sind die be- 62. § 287c wird aufgehoben.
troffenen Versicherten und deren Rentenversiche-
rungsträger unverzüglich zu unterrichten.
63. § 287d Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens
„(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Be-
veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung
träge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die
Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht
knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vor-
über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwi-
schüsse fest und führt die Abrechnung durch. Für
schen den Bundes- und den Regionalträgern im
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist
Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige
§ 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.“
Entwicklung auf beiden Ebenen. Auf dieser Grund-
lage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob
weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmen- 64. § 287e Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3257
„(2) Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben
der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für 70. § 292a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-
Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in „Das Bundesversicherungsamt führt die Abrech-
der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Ren- nung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenver-
tenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich sicherung durch.“
der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen
für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und
abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und 71. § 293 wird wie folgt geändert:
Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik ter „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Ren- „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
tenausgaben desselben Kalenderjahres einschließ- schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
lich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kin- lichen Rentenversicherung“ ersetzt.
dererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-
gänge vor 1921 steht. Der Bundeszuschuss-Bei- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rentenversiche-
trittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Ren- rung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
tenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnah- setzt.
men buchhalterisch aufzuteilen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
65. In § 287f wird die Angabe „nach § 219 Abs. 1 und 2“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
durch die Angabe „nach § 227 Abs. 1 und 1a“ er- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch
setzt. die Wörter „Deutschen Rentenversicherung
Bund“ ersetzt.
66. § 289 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: bb) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
„(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenver- schen Rentenversicherung Knappschaft-
sicherung eine Gesamtleistung mit einem knapp- Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
schaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet Rentenversicherung“ ersetzt.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Renten- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
versicherung den auf sie entfallenden Leistungs-
„(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
anteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allge-
und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
meinen Rentenversicherung.
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knapp- lichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Sicherung über die Erfüllung der Verpflichtungen
Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversiche- nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Ab-
rung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allge- stand zu unterrichten. Die Erfüllung der Ver-
meinen Rentenversicherung den von ihnen zu tra- pflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch
genden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.“ die vorgenannten Träger zu bewirken. Im Übri-
gen ist das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung berechtigt, die Deutsche
67. § 289a wird wie folgt geändert: Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
a) In Satz 1 werden die Wörter „Träger der Renten-
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
versicherung der Arbeiter“ durch das Wort
rung im Benehmen mit diesen bei allen Rechts-
„Regionalträger“ und die Wörter „der Bundes-
geschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
sind; insoweit tritt das Bundesministerium für
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
Gesundheit und Soziale Sicherung an die Stelle
rung“ ersetzt.
des jeweiligen Vorstandes. Das Bundesministe-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: rium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann
sich dabei eines Dritten bedienen. Die Deutsche
„§ 227 ist entsprechend anzuwenden.“ Rentenversicherung Bund und die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
68. In § 291b werden die Wörter „Rentenversicherung Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter rung haben dem Bundesministerium für Ge-
„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. sundheit und Soziale Sicherung oder dem von
diesem beauftragten Dritten die für die Vor-
nahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen
69. In § 291c werden die Wörter „Rentenversicherung Unterlagen zu übergeben und die hierfür be-
der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter nötigten Auskünfte zu erteilen. Rechtsgeschäfte
„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermö-
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
gensgegenstände, die von der Deutschen Ren- Siebter Unterabschnitt
tenversicherung Bund oder von der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- § 145 Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
rung vorgenommen werden, bedürfen der Ein- rung“.
willigung des Bundesministeriums für Gesund-
heit und Soziale Sicherung.“
2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „Landesversicherungs-
anstalt“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-
72. In § 297 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-
rung“ ersetzt.
versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
3. Im Dritten Kapitel Erster Abschnitt werden der Sechs-
73. In § 307 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Renten- te und der Siebte Unterabschnitt wie folgt gefasst:
versicherung der Arbeiter und der Angestellten“ „Sechster Unterabschnitt
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
rung“ ersetzt. Beschäftigte der Versicherungsträger
74. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: § 143
In der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Spalte die Wörter „Rentenversicherung der“ durch
die Wörter „Allgemeine Rentenversicherung“ er- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
setzt. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-
75. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert: tenrechtsrahmengesetzes.
In der Tabelle werden in der Überschrift zur zweiten (2) Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen
Spalte die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung Bund werden von dem Bundes-
und Angestellten“ durch die Wörter „Allgemeine präsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für
Rentenversicherung“ ersetzt. die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit er-
76. Die Anlage 2b wird wie folgt geändert: nannt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die
Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwen-
a) In der Tabelle für den Zeitraum vom 1. Januar 1935 den.
bis 31. Dezember 1990 werden in der Über-
schrift zur zweiten Spalte die Wörter „Rentenver- (3) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen
sicherung der“ durch die Wörter „Allgemeine Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder
Rentenversicherung“ ersetzt. Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden,
ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und
b) In der Tabelle für den Zeitraum ab 1.1.1991 wer- Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richter-
den in der Überschrift zur zweiten Spalte die verhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Aus-
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
Angestellten“ durch die Wörter „Allgemeine Verbots der Annahme von Belohnungen und Ge-
Rentenversicherung“ ersetzt. schenken. § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 2 (4) Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen
Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten-
Weitere Änderung des oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt wor-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset-
(860-6) zes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch
auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren- mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebens-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung jahres entsteht. Die Höhe des Ruhegehalts ist ent-
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zu- sprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversor-
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie gungsgesetzes zu berechnen.
folgt geändert:
(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Prä-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Drit- sidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund
ten Kapitel Erster Abschnitt Sechster und Siebter ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversor-
Unterabschnitt wie folgt gefasst: gungsgesetzes entsprechend.
„Sechster Unterabschnitt
(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der
Beschäftigte der Versicherungsträger Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See und der bundesunmittelbaren Regionalträger
§ 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger
werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem
§ 144 Landesunmittelbare Versicherungsträger Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3259
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf
Soziale Sicherung ernennt die übrigen Beamten der eine Datei mit Sozialdaten, die nicht ausschließlich
Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann
bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich
des jeweiligen Vorstandes. Es kann seine Befugnisse bestimmt ist.
auf den Vorstand übertragen, dieser für den ein- (3) Die Datenstelle nimmt für die Träger der Ren-
fachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das tenversicherung die Aufgaben als Bezeichnete Stelle
Direktorium oder die Geschäftsführung. Soweit die für Datenübermittlungen innerhalb der Europäischen
Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Union wahr.
Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen
wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernen- (4) Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des
nungsurkunde zu vollziehen ist. Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund
(8) Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des
eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind.
Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund
Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten
und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der
Buches entsprechend. Das Bundesministerium für
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Gesundheit und Soziale Sicherung kann die Aufsicht
See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist
ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
übertragen.“
Sicherung, für die übrigen Beamten der Vorstand. Die-
ser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das
Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Ge- Artikel 3
schäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdiszip- Änderung des
linargesetzes bleiben unberührt. Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(9) Beschäftigte der Deutschen Rentenversiche- (860-1)
rung Knappschaft-Bahn-See können Beschäftigte der Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
See-Berufsgenossenschaft sein. Die Deutsche Ren- (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See trägt für diese S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Beschäftigten die Verwaltungskosten einschließlich vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt ge-
der bereits entstandenen und noch entstehenden ändert:
Pensionslasten. Das Nähere bestimmt die Satzung
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
1. In § 21 Abs. 2 und § 21b Abs. 2 werden jeweils die
Bahn-See.
Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter
§ 144 „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Landesunmittelbare Versicherungsträger See“ ersetzt.
(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen
2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im
Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. „(2) Zuständig sind
(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regional- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regio-
träger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine lan- nalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund
desgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See,
(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen
die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen. 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Siebter Unterabschnitt See,
Datenstelle 3. in der Alterssicherung der Landwirte die landwirt-
der Träger der Rentenversicherung schaftlichen Alterskassen.“
§ 145
3. In § 35 Abs. 1 Satz 4 werden nach den Wörtern „der
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung Leistungsträger und ihre Verbände,“ die Wörter „die
(1) Die Träger der Rentenversicherung unterhalten Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,“ ein-
gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen gefügt.
Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deut-
sche Rentenversicherung Bund als Träger der Ren- Artikel 4
tenversicherung führt, und die Datenbestände der Änderung des
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung dauer- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
haft getrennt bleiben. Die Träger der Rentenversiche-
rung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle ein- (860-3)
schalten. Sie können durch die Datenstelle auch die Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen ver- (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
anlassen. 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geän- 7. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der Bundes-
dert: knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
1. In § 336 werden die Wörter „die Bundesversiche- der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die
Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt. 8. § 25 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitrags-
2. In § 341 Abs. 4 werden die Wörter „Rentenversiche- zahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der
rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen
„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Selbständigen entsprechend, auch soweit die Prü-
fungen am 1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen
sind.“
Artikel 5
Änderung des 9. § 28b in der bis 31. Dezember 2005 geltenden Fas-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch sung wird wie folgt geändert:
(860-4-1) a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verband
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset- Deutscher Rentenversicherungsträger, die
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Novem- durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
ber 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert: sicherung Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Datenstelle der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
a) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: ter „Datenstelle der Träger der Rentenver-
sicherung“ ersetzt.
„§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“. b) Absatz 2a wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche
„§ 116 (weggefallen)“. Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
c) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaft- d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Verband Deut-
lichen Krankenversicherung der Rentner“. scher Rentenversicherungsträger, die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“
2. § 7a wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „die Bundesversicherungs- 10. In § 28b Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 2006 gel-
anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „die tenden Fassung werden die Wörter „der Verband
Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt. Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundes-
b) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1, Absatz 4 und 5 versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
werden jeweils die Wörter „Die Bundesversiche- ter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter setzt.
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er-
setzt. 11. § 28f Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
3. In § 7c Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut- „Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stel-
schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. le auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,
den sie arbeitstäglich durch Überweisung unmit-
telbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat:
4. In § 18a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die 1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. rung an die zuständigen Einzugsstellen,
2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß
5. In § 18f Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die § 28k,
Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bun-
te“ durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
desagentur für Arbeit.“
Bund“ ersetzt.
b) Satz 6 wird aufgehoben.
6. In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch 12. In § 28h Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Datenstel-
die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt. le der Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3261
„Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ 15. In § 28l Abs. 2 werden die Wörter „den Trägern der
ersetzt. Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der
Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
13. In § 28i Satz 5 werden die Wörter „die Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle 16. § 28p wird wie folgt geändert:
Cottbus“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 werden
jeweils das Wort „Landesversicherungsanstalten“
14. § 28k wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Regionalträger“ ersetzt.
„§ 28k b) In Absatz 7 Satz 2 werden der zweite Halbsatz auf-
gehoben und das Semikolon durch einen Punkt
Weiterleitung von Beiträgen ersetzt.
(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Trä- c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
ger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung
und der Bundesagentur für Arbeit die für diese ge- aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundes-
zahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträ- versicherungsanstalt für Angestellte“ durch
ge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Ein- Bund“ ersetzt.
zugsstellen die zuständigen Träger der Rentenver- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Datenstelle
sicherung und deren Beitragsanteil spätestens bis der Rentenversicherungsträger“ durch die
zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Wörter „Die Datenstelle der Träger der Ren-
Kalenderjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung tenversicherung“ ersetzt.
Bund legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung
der Beitragseinnahmen der allgemeinen Rentenver- cc) In Satz 3 werden die Wörter „der bei ihr
sicherung auf die einzelnen Träger unter Berücksich- geführten Datei der geringfügig Beschäftig-
tigung der folgenden Parameter fest: ten und“ gestrichen und nach dem Wort
„Arbeitgebern“ die Wörter „und für Prüfun-
1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenver- gen nach § 212a des Sechsten Buches“ ein-
sicherung Bund und Regionalträgern: gefügt.
a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der ge- dd) In Satz 4 Nr. 3 werden die Wörter „ , sofern die
zahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversiche- Abstimmungen nach § 28k Abs. 2 nicht
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung durchgeführt wurden oder unzulässige Ab-
der Angestellten im Jahr 2003, weichungen ergeben haben, und das Ergeb-
nis der Abstimmungen“ gestrichen.
b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgen-
den Jahren unter Berücksichtigung der Verän- ee) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesver-
derung des Anteils der bei den Regionalträ- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
gern Pflichtversicherten gegenüber dem je- Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
weiligen vorvergangenen Kalenderjahr. ersetzt.
2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regio-
nalträgern: 17. § 28q wird wie folgt geändert:
Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Trä- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ger untereinander.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-
3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenver- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
sicherung Bund und Deutsche Rentenversiche- Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
rung Knappschaft-Bahn-See: ersetzt.
Das Verhältnis der in der allgemeinen Rentenver- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesver-
sicherung Pflichtversicherten dieser Träger unter- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
einander. Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“
ersetzt.
(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden
die Beiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Ren- aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Verband
tenversicherung Bund, bei Versicherten in der land- Deutscher Rentenversicherungsträger, die
wirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bun- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
desverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des sicherung Bund“ ersetzt.
Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaft-
lichen Krankenkassen, insbesondere über eine pau- bb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Bundes-
schale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche
Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozial- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“
versicherung.“ ersetzt.
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „die Bun- 22. Nach § 36 Abs. 3 werden folgende Absätze 3a und 3b
desknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche eingefügt:
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-
„(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenver-
waltungsstelle Cottbus“ ersetzt.
sicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als
Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grund-
18. § 31 wird wie folgt geändert: satz- und Querschnittsaufgaben und die Außendar-
stellung der Deutschen Rentenversicherung Bund
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenom-
„Die Aufgaben des Geschäftsführers werden bei men. Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der
der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung be-
das Direktorium wahrgenommen.“ stimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer
und § 36 Abs. 4 Satz 4 und 5 gelten für das Direkto-
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- rium entsprechend.
fügt:
(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenver-
„(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung sicherung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes
Bund werden ein Ausschuss der Vertreterver- von der Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4
sammlung und ein Ausschuss des Vorstandes gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Vor-
gebildet. Diese Ausschüsse entscheiden anstelle stand der Deutschen Rentenversicherung Bund ge-
der Vertreterversammlung und des Vorstandes, mäß § 64 Abs. 4. Die Amtsdauer der Mitglieder be-
soweit nicht § 64 Abs. 4 gilt.“ trägt sechs Jahre.“
19. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 23. § 39 wird wie folgt geändert:
„(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Orga- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ne der See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeiter und
der See-Berufsgenossenschaft und der See-Kran- der Angestellten“ gestrichen.
kenkasse können vorsehen, dass für beide Versiche-
rungsträger ein gemeinsamer Geschäftsführer und bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Stellvertreter gewählt wird, und das Nähere hierzu b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der Arbeiter
bestimmen.“ und der Angestellten“ gestrichen.
20. § 33 wird wie folgt geändert: 24. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund „Die Vertreterversammlungen der Träger der ge-
wird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64 setzlichen Rentenversicherung haben jeweils
Abs. 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu höchstens 30 Mitglieder; bis zum Ablauf der am
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deut- 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode gilt
schen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Satz 2. Für die Vertreterversammlung der Deut-
Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche- schen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5.“
rung trifft. Im Übrigen entscheidet die Mehrheit b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der abgegebenen Stimmen der durch Wahl der
Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „3“
Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglie- durch die Angabe „5“ ersetzt.
der.“
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: fügt:
„(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmun- „Bei dem Vorstand der Deutschen Renten-
gen über die Vertreterversammlung oder deren Vor- versicherung Bund sind Stellvertreter die als
sitzenden trifft, gelten diese für den Ausschuss solche gewählten Personen. Bei der Vertre-
der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder terversammlung der Deutschen Rentenver-
dessen Vorsitzenden entsprechend. Für den Be- sicherung Bund gilt Entsprechendes für die
schluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 3.“ von den Regionalträgern und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
gewählten Mitglieder.“
21. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31 25. § 44 wird wie folgt geändert:
Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Rege-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lungen des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten
Titels entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss aa) In Nummer 1 wird die Angabe „bis 4“ durch
die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Aus- die Angabe „und 3“ ersetzt.
schuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
den Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sons-
tiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.“ cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3263
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bahn- der Landesversicherungsanstalt, in deren“ durch
Versicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen. die Wörter „bei dem Regionalträger der gesetz-
lichen Rentenversicherung, in dessen“ ersetzt.
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und der Seekas-
„(5) Die Vertreterversammlungen der Regional- se“ sowie die Wörter „oder der Seekasse“ gestri-
träger der gesetzlichen Rentenversicherung und chen.
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See wählen aus ihrer Selbstverwaltung je- c) In Absatz 6 Nr. 6 Buchstabe b werden die Wörter
weils zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung „der Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der
der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Ge- Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
wählten müssen je zur Hälfte der Gruppe der Ver- Bahn-See“ ersetzt.
sicherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-
hören. Die weiteren Mitglieder der Vertreterver- 29. § 52 wird wie folgt geändert:
sammlung der Deutschen Rentenversicherung
Bund werden von den Versicherten und Arbeit- a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 2, 3 und 4“
gebern der Deutschen Rentenversicherung Bund durch die Angabe „§ 46 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung fest- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gelegt und darf die Zahl 30 nicht überschreiten.
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden „(4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deut-
Wahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschrei- schen Rentenversicherung Bund werden gemäß
ten. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung § 64 Abs. 4 gewählt.“
nach § 31 Abs. 3b gehören die durch Wahl der
Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen 30. § 54 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder
an.
31. § 60 wird wie folgt geändert:
(6) Der Vorstand der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Mitglieder werden auf Vorschlag der Vertreter der fügt:
Regionalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der „(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder
nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Deutschen Rentenversicherung Bund und zwei Bahn-See gewählte Mitglieder oder stellvertre-
Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter der Deut- tende Mitglieder der Vertreterversammlung der
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- Deutschen Rentenversicherung Bund aus, fordert
See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Vorsitzende des Vorstandes den jeweiligen
der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Regionalträger oder die Deutsche Rentenver-
Arbeitgeber angehören. Dem Ausschuss des Vor- sicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüg-
standes nach § 31 Abs. 3b gehören die Mitglieder lich Nachfolger zu wählen. Scheiden von den
des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche- Regionalträgern oder der Deutschen Rentenver-
rung Bund an, die auf Vorschlag der nach Ab- sicherung Knappschaft-Bahn-See vorgeschlage-
satz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen ne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des
Rentenversicherung Bund bestimmt wurden.“ Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstan-
des die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich
26. § 46 wird wie folgt geändert: Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere
regelt die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2,
a) Absatz 2 wird aufgehoben. Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch
sätze 2 und 3. die Angabe „§ 46 Abs. 3“ ersetzt.
27. § 49 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 32. § 61 wird wie folgt geändert:
„Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der ge- sätze 1 und 2.
setzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahl-
berechtigt sind.“ c) In dem neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„bei den anderen Versicherungsträgern“ gestri-
chen.
28. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die 33. § 62 wird wie folgt geändert:
Wörter „einer hiernach zuständigen Landesver-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sicherungsanstalt“ durch die Wörter „einem hier-
nach zuständigen Regionalträger der gesetz- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und in der
lichen Rentenversicherung“ und die Wörter „bei Knappschaftsversicherung“ gestrichen.
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
bb) Satz 3 wird aufgehoben. 38. § 71 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „Deutschen Rentenver-
„Bei der Wahl des Vorsitzenden und des stellver- sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
tretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-
lung und des Vorstandes der Deutschen Renten- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
versicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in „(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Renten-
den ersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehr- versicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt
heit nach § 64 Abs. 4 erforderlich.“ nach knappschaftlicher Krankenversicherung,
knappschaftlicher Pflegeversicherung, knapp-
34. Dem § 64 wird folgender Absatz 4 angefügt: schaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner
Rentenversicherung aufzustellen. Hierbei gelten
„(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kran-
des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung kenversicherung und der allgemeinen Rentenver-
Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und sicherung als Verwaltungsausgaben der knapp-
in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der schaftlichen Rentenversicherung. Die Abstimmung
Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt
mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen unberührt.“
der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei
Beschlüssen der Vertreterversammlung und des Vor- c) In Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die Wörter
standes werden die Stimmen der Regionalträger mit „und die allgemeine Rentenversicherung haben“
insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger ersetzt.
mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Ver- d) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „Bundes-
treterversammlung orientiert sich die Gewichtung knappschaft“ durch die Wörter „Deutschen Ren-
innerhalb der Regionalträger und innerhalb der Bun- tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt
desträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der und nach dem Wort „knappschaftliche“ die Wör-
einzelnen Träger. Im Vorstand gilt Entsprechendes ter „oder allgemeine“ eingefügt.
innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur Stim-
mengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Sat- 39. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zung.“
a) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
35. § 65 wird wie folgt geändert: die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
a) Absatz 2 wird aufgehoben. ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See bedarf der Beschluss der Ge-
36. Dem § 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nehmigung des Bundesministeriums für Gesund-
„(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in heit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen
geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.“ mit dem Bundesministerium der Finanzen er-
folgt.“
37. § 70 wird wie folgt geändert: c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Träger der „Bei der Bundesagentur für Arbeit bedarf der
Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wör- Beschluss der Genehmigung des Bundesministe-
ter „Regionalträger der gesetzlichen Rentenver- riums für Wirtschaft und Arbeit, die im Einverneh-
sicherung“ ersetzt. men mit dem Bundesministerium der Finanzen
erfolgt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für 40. § 73 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Angestellte“ werden durch die Wörter „Deut-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
„Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenver- b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesknappschaft“
sicherung Bund werden die Einnahmen und durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-
Ausgaben für Grundsatz- und Querschnitts- rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
aufgaben und für gemeinsame Angelegen-
heiten der Träger der Rentenversicherung in 41. § 77 wird wie folgt geändert:
einer gesonderten Anlage zum Haushalt aus-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gewiesen. Die Anlage wird vom Vorstand
gefügt:
gemäß § 64 Abs. 4 aufgestellt und von der
Vertreterversammlung der Deutschen Ren- „Über die Entlastung des Vorstandes und des
tenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 Geschäftsführers wegen der Rechnungsergeb-
festgestellt.“ nisse für die Grundsatz- und Querschnittsaufga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3265
ben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 2. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „der Bundesknapp-
beschließt die Vertreterversammlung mit der schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der ge- versicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wör-
wichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitglie- ter „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die
derzahl.“ Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See als Träger der knappschaftlichen Krankenver-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundes-
sicherung“ ersetzt.
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
setzt und nach den Wörtern „Pflegeversicherung 3. In § 39 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
und die“ die Wörter „allgemeine sowie die“ einge- knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
fügt. tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
4. In § 72 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
Bund sind die Rechnungsergebnisse für die sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gesondert
nachzuweisen.“ 5. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§§ 67 bis 70
Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1
42. In § 79 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Träger der und 3“ ersetzt.
Rentenversicherung der Angestellten“ durch die
Wörter „Träger der allgemeinen Rentenversicherung“ 6. In § 82 Abs. 3 werden die Wörter „der Bundesknapp-
ersetzt. schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
43. Nach § 90 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
7. In § 83 Satz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
„(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversi- schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
cherung Bund führt das Bundesversicherungsamt. sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt,
führt das Bundesministerium für Gesundheit und 8. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
Soziale Sicherung die Aufsicht; es kann die Aufsicht knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen.“ tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
9. In § 87 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 werden je-
44. In § 115 werden die Wörter „Rentenversicherung der
weils die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch die
Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allge-
Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
meinen Rentenversicherung“ ersetzt.
schaft-Bahn-See“ ersetzt.
45. § 116 wird aufgehoben. 10. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bun-
46. In der Überschrift zu § 117 wird das Wort „Bundes- desknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche
knappschaft“ durch die Wörter „knappschaftlichen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
Krankenversicherung der Rentner“ ersetzt. setzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
desknappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
Artikel 6 schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Änderung des See“ ersetzt.
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
11. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-
(860-5)
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert 12. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
S. 2014), wird wie folgt geändert: tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „die Bundesknapp- 13. § 165 wird wie folgt geändert:
schaft als Träger der knappschaftlichen Kranken-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
versicherung“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger „§ 165
der knappschaftlichen Krankenversicherung (Deut-
See-Krankenkasse“.
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)“
ersetzt. b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
„(1) Die See-Krankenversicherung wird von der 18. In § 201 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „dem Ver-
See-Krankenkasse durchgeführt. Es gelten die band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche- die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
rung. ersetzt.
(2) Die Beschäftigten der See-Krankenkasse
können Beschäftigte der See-Berufsgenossen- 19. In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 67 bis 70
schaft sein. Die Beschäftigungsverhältnisse der Abs. 1 und 5“ durch die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1
Beschäftigten der See-Krankenkasse richten sich und 3“ ersetzt.
nach den für die See-Berufsgenossenschaft maß-
geblichen Vorschriften.“ 20. § 212 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird aufgehoben. a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesknapp-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. schaft“ durch die Wörter „Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
14. In der Überschrift zum Sechsten Titel und in der b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
Überschrift zu § 167 wird jeweils das Wort „Bundes- schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
knappschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten- versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
21. § 213 wird wie folgt geändert:
15. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „der Bundes- a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren- schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter dem versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Namen Knappschaft“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bun-
desknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
16. § 174 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp- setzt.
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. 22. § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bundes- a) Die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5“ wird durch
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen die Angabe „§§ 67 bis 70 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er-
setzt. b) Die Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 1“
wird durch die Angabe „§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1“
ersetzt.
17. § 177 wird wie folgt gefasst:
„§ 177 23. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Rentenver-
Zuständigkeit sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
der Deutschen Rentenversicherung Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Knappschaft-Bahn-See
(1) Versicherungspflichtige Mitglieder der Deut- 24. In § 228 Abs. 1 werden die Wörter „Rentenversiche-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter
sind abweichend von § 173 die in den §§ 133 und 273 „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Abs. 1 bis 4 des Sechsten Buches genannten Per-
sonen, für die die Deutsche Rentenversicherung 25. In § 255 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und 4 und Abs. 4 Satz 2
Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft- werden jeweils die Wörter „Bundesversicherungs-
lichen Rentenversicherung zuständig ist. anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche
(2) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 genannten Ver- Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
sicherungspflichtigen und die in § 189 genannten
Rentenantragsteller gehören der Deutschen Renten- 26. In § 266 Abs. 6 Satz 6 werden die Wörter „Bundes-
versicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn sie zu- versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
letzt bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
schaft-Bahn-See versichert waren oder die Deut-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
27. In § 267 Abs. 7 Nr. 4 werden die Wörter „dem Ver-
als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche-
band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die
rung für die Feststellung der Rente zuständig ist;
Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
§ 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und § 174 Abs. 1 gelten.
ersetzt.
(3) Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 bis 10 genann-
ten Versicherungspflichtigen gehören der Deutschen
28. § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, wenn
sie zuletzt bei der Deutschen Rentenversicherung a) Die Angabe „§ 70 Abs. 5“ wird durch die Angabe
Knappschaft-Bahn-See versichert waren; § 173 gilt.“ „§ 70 Abs. 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3267
b) Die Angabe „§ 72 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 erster 2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Halbsatz“ wird durch die Angabe „§ 72 Abs. 1
a) In Nummer 10 werden die Wörter „Bundesversiche-
und 2 Satz 1“ ersetzt.
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
29. In § 283 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesknapp-
b) In Nummer 11 werden die Wörter „der Bundes-
schaft deren Sozialmedizinischer Dienst“ durch die
knappschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter
Wörter „der knappschaftlichen Krankenversicherung
„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
der Sozialmedizinische Dienst der Deutschen Ren-
Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
3. In § 79 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
30. In § 309 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Rentenver- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die „Deutschen Rentenversicherung Bund“ sowie die
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Wörter „der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle“
durch die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des 4. § 81 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Siebten Buches Sozialgesetzbuch „Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(860-7) nach § 145 Abs. 1 des Sechsten Buches gilt als öffent-
liche Stelle des Bundes.“
In § 143 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-
5. In § 101a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver-
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
S. 2014) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Seekasse“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ und die Wörter „der
Seekasse“ durch die Wörter „der Deutschen Rentenver- Artikel 10
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
Artikel 8
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
Änderung des sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
Neunten Buches Sozialgesetzbuch BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 10
(860-9) des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
wird wie folgt geändert:
In § 64 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-
1. § 44 wird wie folgt geändert:
schen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „141“ durch die
Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) geändert Angabe „137“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „des Verbandes Deutscher
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem Ver-
Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „der Deut-
band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung
Bund“ ersetzt.
Artikel 9
2. In § 46 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen und
Änderung des im bisherigen Satz 6 die Wörter „Die Bundesknapp-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
(860-10-1)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- 3. In § 52 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten-
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
4. § 60 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
dert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 67b Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und deren „Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet alle
Verbänden“ gestrichen und vor dem Wort „Arbeits- Pflegeversicherungsbeiträge aus Rentenleistungen
gemeinschaften“ das Wort „deren“ eingefügt. der allgemeinen Rentenversicherung am fünften
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Arbeitstag des Monats, der dem Monat folgt, in 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
dem die Rente fällig war, an den Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung (§ 65) weiter.“ „§ 1
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversicherungs- Oberste Dienstbehörde
anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut- (1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-
sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt. sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-
behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-
5. In § 66 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesversiche- den für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut- Rentenversicherung Bund auf den Vorstand übertra-
schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. gen, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder
den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen
Rentenversicherung Bund übertragen kann. Satz 1 gilt
6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes- nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten der
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren- Deutschen Rentenversicherung Bund und die übrigen
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. Mitglieder des Direktoriums.
(2) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-
Artikel 11 behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-
den für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen
Änderung des
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Vor-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
stand übertragen, der diese Befugnisse auf die Erste
(860-12) Direktorin oder den Ersten Direktor der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder die
In § 45 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 des Zwölften Geschäftsführung übertragen kann. Satz 1 gilt nicht
Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor der
Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
3023), das durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom See und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung.
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wer-
den jeweils die Wörter „der Verband Deutscher Renten- (3) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Ge-
versicherungsträger“ durch die Wörter „die Deutsche sundheit und Soziale Sicherung als oberster Dienst-
Rentenversicherung Bund“ ersetzt. behörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes wer-
den für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse
des Bundes, mit Ausnahme der Beamtinnen und
Beamten der Künstlersozialkasse, auf den Vorstand
Artikel 12 der Unfallkasse des Bundes übertragen, der diese Be-
Änderung des Abgeordnetengesetzes fugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Ge-
schäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter
(1101-8) übertragen kann. Die Befugnisse für die Beamtinnen
und Beamten der Künstlersozialkasse werden auf die
In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der
Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Un-
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
fallkasse des Bundes übertragen. Die Sätze 1 und 2
(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
gelten nicht für die Geschäftsführerin oder den Ge-
vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 459) geändert worden ist,
schäftsführer der Unfallkasse des Bundes, ihre oder
werden die Wörter „Rentenversicherung der Angestell-
seine Vertretung sowie für die Vertretung der Ge-
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
schäftsführerin oder des Geschäftsführers in Ange-
ersetzt.
legenheiten der Künstlersozialkasse.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Verordnung zur Durchführung „1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
des Bundesdisziplinargesetzes bei den
bundesunmittelbaren Körperschaften mit a) für die Präsidentin oder den Präsidenten
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des und die übrigen Mitglieder des Direkto-
Bundesministeriums für Gesundheit und riums die Bundesministerin oder der Bun-
Soziale Sicherung desminister für Gesundheit und Soziale
Sicherung,
(2031-4-18)
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli- leiter die Präsidentin oder der Präsident der
nargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf- Deutschen Rentenversicherung Bund und
ten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Siche- c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten
rung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird wie folgt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungs-
geändert: leiter Personal der Körperschaft;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3269
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
fügt:
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bahnver-
„2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- sicherungsanstalt“ gestrichen,
schaft-Bahn-See
b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Di-
versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
rektor und die übrigen Mitglieder der Ge-
vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
schäftsführung die Bundesministerin oder
schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
der Bundesminister für Gesundheit und
dungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ durch die Amts-
Soziale Sicherung,
bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
leiter die Geschäftsführung der Körperschaft Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer
und oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten ist –“ ersetzt.
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungs-
leiter Personal der Körperschaft;“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 2. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der
3. § 3 wird wie folgt geändert: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ und
der Zusatz „– als Leiter einer besonders großen
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
und besonders bedeutenden Abteilung –“ durch
„1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund“ und den
a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und Zusatz „– als Leiter einer besonders großen und
die übrigen Mitglieder des Direktoriums die besonders bedeutenden Abteilung –“ ersetzt,
Bundesministerin oder der Bundesminister
für Gesundheit und Soziale Sicherung, b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs- versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
leiter der Vorstand der Körperschaft und vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die dungsgruppe B 4 eingestuft ist –“ durch die Amts-
Präsidentin oder der Präsident der Deut- bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
schen Rentenversicherung Bund;“. der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
fügt:
Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft
„2. bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- ist –“ ersetzt,
schaft-Bahn-See
c) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahn-
a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Di- versicherungsanstalt“ gestrichen,
rektor und die übrigen Mitglieder der Ge-
schäftsführung die Bundesministerin oder d) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
der Bundesminister für Gesundheit und desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als
Soziale Sicherung, Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
führung der Landesversicherungsanstalt Branden-
b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs-
burg, Braunschweig, Mecklenburg-Vorpommern,
leiter der Vorstand der Körperschaft und
Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten land, Sachsen-Anhalt, Schwaben, Thüringen, Unter-
die Geschäftsführung der Körperschaft;“. franken –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster Di-
rektor eines Regionalträgers der gesetzlichen Ren-
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. tenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäfts-
führer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei
höchstens 900 000 Versicherten und laufenden
Artikel 14 Rentenfällen –“ ersetzt.
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes 3. In der Besoldungsgruppe B 4 werden
(2032-1)
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be- vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
kanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezem- dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“ durch die Amts-
ber 2004 (BGBl. I S. 3235) geändert worden ist, wird wie bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
folgt geändert: der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer Württemberg, Rheinprovinz, Westfalen –“ durch
oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines Regio-
Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft nalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung“
ist –“ ersetzt, und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder Vorsit-
zender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Mil-
b) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan- lionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –“
desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als ersetzt.
Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
führung der Landesversicherungsanstalt Berlin,
Hamburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, 6. In der Besoldungsgruppe B 7 werden die Amtsbezeich-
Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein –“ nung „Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt
durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor eines für Angestellte“ und der Zusatz „– als stellvertretender
Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversiche- Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung –“
rung“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder gestrichen.
Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als
900 000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten 7. In der Besoldungsgruppe B 8 werden die Amtsbezeich-
und laufenden Rentenfällen –“ ersetzt. nung „Präsident der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte“ und der Zusatz „– als Geschäftsführer
oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ durch die
4. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
Amtsbezeichnung „Direktor bei der Deutschen Ren-
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundes- tenversicherung Bund“ und den Zusatz „– als Mitglied
knappschaft“ und der Zusatz „– als stellvertreten- des Direktoriums“ ersetzt.
der Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäfts-
führung –“ durch die Amtsbezeichnung „Direktor 8. In der Besoldungsgruppe B 10 wird nach der Amtsbe-
bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- zeichnung „Ministerialdirektor“ und dem Zusatz „– als
schaft-Bahn-See“ und den Zusatz „– als stellver- Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung –“
tretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge- die Amtsbezeichnung „Präsident der Deutschen Ren-
schäftsführung –“ ersetzt, tenversicherung Bund“ eingefügt.
b) die Amtsbezeichnung „Direktor bei einer Landes-
versicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als stell-
vertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge- Artikel 15
schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol- Änderung des Dienst-
dungsgruppe B 6 eingestuft ist –“ durch die Amts- rechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
bezeichnung „Direktor bei einem Regionalträger
der gesetzlichen Rentenversicherung“ und den (2038-1)
Zusatz „– als stellvertretender Geschäftsführer
§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-
oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft
S. 2442) wird wie folgt gefasst:
ist –“ ersetzt,
„Die Durchführung der Nachversicherung und die Erstat-
c) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan- tung regeln sich nach dem bisherigen Recht mit der Maß-
desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als gabe, dass für Nachversicherungen, die nach dem 31. De-
Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- zember 2004 erfolgen, diese als in der allgemeinen Ren-
führung der Landesversicherungsanstalt Hanno- tenversicherung durchgeführt gelten.“
ver, Hessen –“ durch die Amtsbezeichnung „Erster
Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung“ und den Zusatz „– als Geschäfts-
führer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei Artikel 16
mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Änderung des
Versicherten und laufenden Rentenfällen –“ er- Krankenhausfinanzierungsgesetzes
setzt.
(2126-9)
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
5. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
a) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bundes- zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli
knappschaft“ und der Zusatz „– als Geschäfts- 2004 (BGBl. I S. 1776), wird wie folgt geändert:
führer oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“
durch die Amtsbezeichnung „Erster Direktor der 1. In § 3 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „gesetzlichen
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestell-
See“ und den Zusatz „– als Geschäftsführer oder ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
Vorsitzender der Geschäftsführung –“ ersetzt, rung“ ersetzt.
b) die Amtsbezeichnung „Erster Direktor einer Lan-
desversicherungsanstalt“ und der Zusatz „– als 2. In § 27 werden die Wörter „die Bundesknappschaft“
Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- durch die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung
führung der Landesversicherungsanstalt Baden- Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3271
Artikel 17 b) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiterrenten- und
Änderung Angestelltenrentenversicherung“ durch die Wörter
der Bundespflegesatzverordnung „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
(2126-9-13-2)
3. In der Anlage 4 wird in der Satzbeschreibung zum Ant-
In § 27 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep- wortdatensatz an DSRV/Träger der Sozialhilfe in der
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 5b Spalte Feldinhalt zu Feld 01 das Wort „Knappschaft“
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) ge- durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung
ändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp- Knappschaft-Bahn-See (knappschaftliche Renten-
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche- versicherung)“ ersetzt.
rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Artikel 21
Artikel 18
Änderung
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres (251-7-2)
(2160-1) Das Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992
(BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird
eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Be- wie folgt geändert:
kanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), das
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter 1. § 5 wird wie folgt geändert:
„Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
setzt. ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Bundesver-
Artikel 19 sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Änderung
des Gesetzes zur Förderung
2. § 6 wird wie folgt geändert:
eines freiwilligen ökologischen Jahres
(2160-2) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Förderung aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ setzt.
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
Artikel 20 „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Änderung der
3. In § 7 werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
(2170-1-21) versicherung Bund“ ersetzt.
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Janu-
ar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 16
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), Artikel 22
wird wie folgt geändert: (weggefallen)
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Renten- Artikel 23
versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt. Änderung
des Gesetzes zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
2. § 11 wird wie folgt geändert:
(330-2)
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Renten- Artikel IV des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichts-
versicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der gesetzes vom 30. Juli 1974 (BGBl. I S. 1625) wird aufge-
knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt. hoben.
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Artikel 24 2. In § 21 Abs. 5 werden die Wörter „die Bundesknapp-
Änderung des schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
Gesetzes zur Regelung sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
von Härten im Versorgungsausgleich knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt.
(404-19-3)
In § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Artikel 27
Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I Änderung der
S. 105), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom Verordnung zur Durchführung von
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wer- § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes
den die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der (600-1-1-4)
Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3405) werden die Wörter „Bundes-
Artikel 25 versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Änderung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2) Artikel 28
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Be- Änderung der Abgabenordnung
kanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), (610-1-3)
zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 12g Abs. 11
1. In § 14a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) ge-
sicherung der Arbeiter oder Angestellten“ durch die
ändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-
2. In § 14b Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversiche- rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
rung der Arbeiter oder Angestellten“ durch die Wörter
„allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Artikel 26 Berlinförderungsgesetzes 1990
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (610-6-5)
(600-1) In § 6b Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 des Berlinförderungsgeset-
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung des Arti- zes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom
kels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Arti-
S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- kel 32 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), wird wie S. 2954) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
folgt geändert: „gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten“ durch
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 wird wie folgt geändert: Artikel 30
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche- Änderung
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter des Einkommensteuergesetzes
„Deutschen Rentenversicherung Bund“ er- (611-1)
setzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesversiche- kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt. setzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie
b) Nummer 20 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als a) In Nummer 62 Satz 3 werden jeweils die Wörter
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- „gesetzlichen Rentenversicherung der Angestell-
rung“ ersetzt. ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Die Bundesknapp- sicherung“ ersetzt.
schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Ren- b) In Nummer 63 Satz 1 werden die Wörter „Renten-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ er-
rung“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3273
2. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „gesetzlichen 1. In § 3 Nr. 11 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
ersetzt. ersetzt.
3. In § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ren- 2. In § 36 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
tenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch fügt:
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. „(3a) § 3 Nr. 11 in der Fassung des Artikels 32 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) ist
4. § 40a Abs. 6 wird wie folgt geändert: erstmals für den Erhebungszeitraum 2005 anzuwen-
den.“
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. Artikel 33
b) In den Sätzen 4 und 6 werden die Wörter „Die Bun- Änderung des
desknappschaft“ jeweils durch die Wörter „Die Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
(653-1)
See“ ersetzt.
§ 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im
c) In Satz 5 werden die Wörter „der Bundesknapp-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1,
schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
5. In § 81 werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte“ durch die Wörter „Deutsche Renten- 1. In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Rentenversiche-
versicherung Bund“ ersetzt. rung der Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
Rentenversicherung“ ersetzt.
Artikel 31 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung „(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. De-
des Körperschaftsteuergesetzes zember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Renten-
versicherung durchgeführt.“
(611-4-4)
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), Artikel 34
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De- Änderung des Gesetzes zur
zember 2004 (BGBl. I S. 3112), wird wie folgt geändert: Regelung der Verbindlichkeiten national-
sozialistischer Einrichtungen und der
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
ter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell- (653-2)
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
rung“ ersetzt. In § 23a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur
Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Ver-
2. § 34 wird wie folgt geändert: mögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), das zuletzt
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: durch Artikel 9a des Gesetzes vom 10. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden jeweils die
„(3a) § 5 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Arti- Wörter „Rentenversicherung der Angestellten“ durch die
kels 31 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3242) ist erstmals für den Veranlagungs-
zeitraum 2005 anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b. Artikel 35
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 32 (7631-1)
Änderung In § 156a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 8
(611-5)
Abs. 15 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- S. 3166) geändert worden ist, werden die Wörter „die
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), Bahnversicherungsanstalt – Abteilung B –“ durch die
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. De- Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: Bahn-See“ ersetzt.
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Artikel 36 4. In § 18 Abs. 9 zweiter Halbsatz werden die Wörter
Änderung des Gesetzes „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
zur Neuordnung der Pensionskasse die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“
Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen ersetzt.
(7633-1)
In § 6 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Artikel 40
Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbah- Aufhebung des
nen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Gesetzes über den Ausgleich
mer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. März 1975 (810-1-47-2)
(BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter
„gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und An- Das Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für
gestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver- das Altersübergangsgeld vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I
sicherung“ ersetzt. S. 2044, 2056), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), wird aufgehoben.
Artikel 37
Artikel 41
Änderung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes Änderung des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
(800-18)
(822-15)
In § 22 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgeset-
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Ge-
Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I setz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt geändert
S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „zu den durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I
Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten“ S. 1427), wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „zur allgemeinen Rentenversicherung“
ersetzt. 1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wör-
ter „Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wör-
ter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Artikel 38
2. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter „Rentenversicherung
Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
(800-19-2) „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 des Lohnfort-
zahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), das 3. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom 23. Dezember sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.
jeweils die Wörter „die Bundesknappschaft“ durch die
Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See“ ersetzt. Artikel 42
Änderung der Studenten-
krankenversicherungs-Meldeverordnung
Artikel 39
(8230-31-2)
Änderung des Betriebsrentengesetzes In der Anlage 7 der Studentenkrankenversicherungs-
(800-22-1) Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die
durch Artikel 315 der Verordnung vom 25. November 2003
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Wort „Bundesknappschaft“ durch das Wort „Deutsche
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
geändert:
1. In § 1a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver- Artikel 43
sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Änderung des Kranken-
versicherungs-Kostendämpfungsgesetzes
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Renten- (8230-33)
versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die In Artikel 2 § 1 Abs. 1 des Krankenversicherungs-Kosten-
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069),
das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember
3. In § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 werden jeweils die 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, werden die
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-
stellten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenver- tenversicherung der Angestellten“ durch die Wörter „all-
sicherung“ ersetzt. gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3275
Artikel 44 bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger, der
Änderung der Postrentendienstverordnung
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
(8232-50) durch die Wörter „der Deutschen Rentenver-
Die Postrentendienstverordnung vom 28. Juli 1994 sicherung Bund“ ersetzt sowie nach dem
(BGBl. I S. 1867), zuletzt geändert durch Artikel 316 der Wort „Sicherung“ das Wort „und“ durch ein
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), Komma ersetzt und nach den Wörtern „Bun-
wird wie folgt geändert: desministerium der Finanzen“ die Wörter „und
dem Bundesversicherungsamt“ eingefügt.
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- b) In Absatz 6 wird das Wort „Postrentendienst“ durch
fasst: die Wörter „Renten Service“ sowie die Wörter
„dem Verband Deutscher Rentenversicherungs-
„Verordnung träger“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
über die Wahrnehmung von Aufgaben versicherung Bund“ ersetzt.
der Träger der Rentenversicherung
und anderer Sozialversicherungsträger
durch den Renten Service der Deutschen Post AG 6. § 5 wird wie folgt geändert:
(Renten Service Verordnung – RentSV)“. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verband Deut-
scher Rentenversicherungsträger und der Post-
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: rentendienst“ durch die Wörter „Die Deutsche
Rentenversicherung Bund und der Renten Ser-
a) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Postrenten- vice“ ersetzt.
dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-
setzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Postrentendiens-
tes“ durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 15 wird das Wort „Postrenten-
dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er- c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
setzt. gefasst:
c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: „Vereinbarungen, die auf Dauer von Bedeutung
sind, werden vom Renten Service dokumentiert
„§ 21 Ausstellung von Ausweisen“. und den Trägern der Rentenversicherung und der
d) Die Überschrift zu § 30 wird wie folgt gefasst: Deutschen Rentenversicherung Bund sowie den
in Absatz 2 genannten Aufsichtsbehörden und
„§ 30 Zahlung der Vorschüsse“. dem Bundesversicherungsamt zur Verfügung ge-
e) In der Angabe zu § 33 wird das Wort „Postrenten- stellt. Der Renten Service hat Dritte auf Anforde-
dienstes“ durch die Wörter „Renten Service“ er- rung ganz oder teilweise über die getroffenen Ver-
setzt. einbarungen zu unterrichten; er kann von dem
Dritten eine Erstattung seiner Auslagen verlan-
3. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: gen.“
„(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG
7. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „dem Verband Deut-
1. nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Rentenversicherung und
2. nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 8. In § 9 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „zum Fällig-
auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung keitstag“ durch die Wörter „am Auszahlungstag“ und
am Ende des Satzes der Punkt durch ein Semikolon
wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gel-
ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
ten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie
nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maß- „bei Zahlung auf ein Konto des Zahlungsempfängers
gabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallver- bei einem Geldinstitut im Inland genügt es für die
sicherung die Träger der Unfallversicherung und ihre rechtzeitige Auszahlung, wenn nach dem gewöhnli-
Spitzenverbände an die Stelle der Träger der Renten- chen Verlauf die Wertstellung des Betrages der lau-
versicherung und der Deutschen Rentenversiche- fenden Geldleistung unter dem Datum des letzten
rung Bund treten.“ Bankarbeitstages erfolgen kann.“
4. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Verband 9. In § 10 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „dem Ver-
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör- band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
ter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“ er- die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
setzt. ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert: 10. In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und
aa) In Satz 2 wird das Wort „Postrentendienst“ jeweils das Wort „Postrentendienst“ durch die Wör-
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt. ter „Renten Service“ ersetzt.
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
11. In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „dem Verband Deut- Sterbefallmitteilungen im Rahmen der Zweckbestim-
scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter mung der Übermittlung an die Datenstelle der Trä-
„der Deutschen Rentenversicherung Bund“ und das ger der Rentenversicherung zur Aktualisierung der
Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten Stammsatzdatei weiter.“
Service“ ersetzt.
16. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
12. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter „Der Verband Deut-
a) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ durch
scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und das
Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Verband Deut-
Service“ ersetzt. scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör-
ter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und
13. § 21 wird wie folgt geändert: das Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter
„Renten Service“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Rentnerauswei-
sen“ durch das Wort „Ausweisen“ ersetzt.
17. In § 26 werden das Wort „Postrentendienst“ durch
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „Renten Service“ und die Wörter „den
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“
„Der Renten Service soll den Empfängern der ersetzt.
Anpassungsmitteilung im Rahmen der Ren-
tenanpassung einen auf den Namen der Be-
18. In § 27 werden die Wörter „Der Verband Deutscher
rechtigten ausgestellten Ausweis zur Ver-
Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter „Die
fügung stellen, mit dem die Rentenberechti-
Deutsche Rentenversicherung Bund“ und das Wort
gung nachgewiesen werden kann.“
„Postrentendienst“ durch die Wörter „Renten Ser-
bb) In Satz 2 werden das Wort „Rentnerausweis“ vice“ ersetzt.
jeweils durch das Wort „Ausweis“ und das
Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter 19. § 28 wird wie folgt geändert:
„Renten Service“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ durch
c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird das die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
Wort „Rentnerausweis“ jeweils durch das Wort
„Ausweis“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „den Verband Deut-
scher Rentenversicherungsträger, die Bundes-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Ver- versicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Bund“
die Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung und das Wort „fernschriftlich“ durch die Wörter
Bund“, das Wort „Postrentendienst“ durch die „per Telefax“ ersetzt.
Wörter „Renten Service“ und das Wort „Rentner-
ausweis“ durch das Wort „Ausweis“ ersetzt.
20. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
14. § 22 wird wie folgt geändert: „(2) Die Höhe der Vorschüsse wird im Benehmen
mit dem Renten Service im Voraus für die allgemeine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenver-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ sicherung Bund festgesetzt.“
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Verband 21. § 30 wird wie folgt geändert:
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund“ ersetzt. „(1) Der Renten Service erhält die Vorschüsse
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Ver- 1. für Zahlungen im Inland am Auszahlungstag
band Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch (§ 118 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 272a
die Wörter „die Deutsche Rentenversicherung Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Sechstes Buch
Bund“ und jeweils das Wort „Postrentendienst“ Sozialgesetzbuch; § 96 Abs. 1 Satz 1 zweiter
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt. Halbsatz, § 218c Abs. 1 zweiter Halbsatz Sieb-
tes Buch Sozialgesetzbuch),
15. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2. für Barzahlungen im Inland einen Bankarbeits-
tag vor dem Auszahlungstag, soweit das Treu-
„Der Renten Service wertet die ihm von den Melde-
handvermögen keine ausreichende Deckung
behörden mit den Sterbefallmitteilungen übermittel-
ausweist,
ten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der
Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei 3. für Zahlungen in das Ausland frühestens
laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Las- sechs Bankarbeitstage, jedoch nicht mehr als
ten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden neun Kalendertage vor dem Auszahlungstag
(Abgleich der Sterbefallmitteilungen) und leitet die der laufenden Geldleistungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3277
Durch die Optimierung des grenzüberschreiten- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den Zahlungsverkehrs, insbesondere innerhalb
„Auf Grund der Jahresabrechnung überprüft die
der Europäischen Union, können weitere Vor-
Deutsche Rentenversicherung Bund die Angaben
schusstermine zwischen der Deutschen Renten-
des Renten Service, stellt die Abrechnungsergeb-
versicherung Bund und dem Renten Service im
nisse fest und führt den sich hieraus ergebenden
Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt
Ausgleich durch.“
vereinbart werden. Fällt der in Satz 1 Nr. 3 ge-
nannte Kalendertag der Vorschüsse auf einen
Samstag, Sonn- oder Feiertag, sind die Vor- 23. § 33 wird wie folgt geändert:
schüsse am vorhergehenden Bankarbeitstag fäl- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
lig; dabei werden regionale Feiertage berücksich-
tigt. Als Bankarbeitstag gilt jeder Kalendertag, an b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dem die Beschäftigten der Geldinstitute im All- aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absätzen 1
gemeinen zur Arbeitsleistung verpflichtet sind.“ bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1 und 2“
b) Absatz 2 wird gestrichen. sowie das Wort „Postrentendienstes“ durch
die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verband
bb) In Satz 2 werden das Wort „Postrentendiens-
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die
tes“ und das Wort „Postrentendienst“ jeweils
Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt, der
und das Wort „Postrentendienst“ durch die Wör-
Punkt am Ende des Satzes durch ein Semi-
ter „Renten Service“ sowie das Wort „Fälligkeits-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
termine“ durch die Wörter „Termine für die Vor-
fügt:
schüsse“ ersetzt.
„Leistungseinschränkungen auf anderen Ge-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bieten sind zu verrechnen.“
„(4) Das Bundesversicherungsamt setzt die Ter- cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verband
mine für die Vorschüsse im Benehmen mit dem Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale die Wörter „der Deutschen Rentenversiche-
Sicherung, der Deutschen Rentenversicherung rung Bund“ sowie das Wort „Postrenten-
Bund und dem Renten Service fest und gibt die dienst“ durch die Wörter „Renten Service“ er-
Fälligkeitstermine rechtzeitig im Voraus bekannt.“ setzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„Für den Bereich der Unfallversicherung gilt
„(4a) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit ge- Satz 3 entsprechend; an die Stelle der Deut-
wöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine schen Rentenversicherung Bund treten die
inländische Bankverbindung geleistet werden, Spitzenverbände der Unfallversicherung.“
sind den Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
gleichgestellt. Die Deutsche Post AG stellt jährlich c) In Absatz 5 wird das Wort „Postrentendienstes“
für die allgemeine Rentenversicherung den Anteil durch die Wörter „Renten Service“ und das Wort
dieser Zahlungen am Gesamtvolumen aller Zah- „Sterbedatenabgleich“ durch die Wörter „Ab-
lungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem gleich der Sterbefallmitteilungen“ ersetzt.
Aufenthalt im Ausland fest. Der anteilige Betrag
der Zahlungen an Zahlungsempfänger mit ge- 24. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die auf eine „Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Be-
inländische Bankverbindung geleistet werden, nehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im
wird gemeinsam mit den Vorschüssen für Zahlun- Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von
gen im Inland fällig.“ der Deutschen Rentenversicherung Bund festge-
setzt.“
22. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 25. § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Postrentendienst“ a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird je-
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt. weils das Wort „Postrentendienstes“ durch die
Wörter „Renten Service“, in Absatz 1 Satz 3 bis 6,
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Postrentendienst“ durch die Wörter
„Die Monatsübersicht und die Jahresabrech-
„Renten Service“ und in Absatz 1 Satz 3 werden
nung sind den Trägern der Rentenversiche-
die Wörter „den Verband Deutscher Rentenver-
rung, dem Bundesversicherungsamt und der
sicherungsträger“ durch die Wörter „die Deut-
Deutschen Rentenversicherung Bund zuzu-
sche Rentenversicherung Bund“ und in Absatz 1
leiten, die Jahresabrechnung darüber hinaus
Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils
auch dem Bundesministerium für Gesundheit
die Wörter „der Verband Deutscher Rentenver-
und Soziale Sicherung.“
sicherungsträger“ durch die Wörter „die Deut-
cc) In Satz 5 wird das Wort „Postrentendienst“ sche Rentenversicherung Bund“, in Absatz 3
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt. Satz 1 werden die Wörter „Der Verband Deut-
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wör- (2) Die in § 15 genannten Beitragszeiten werden,
ter „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ und sofern sie auf Grund einer Pflichtversicherung in einer
in Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Ver- der knappschaftlichen Rentenversicherung entspre-
bandes Deutscher Rentenversicherungsträger“ chenden Berufsversicherung zurückgelegt sind, der
durch die Wörter „der Deutschen Rentenver- knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet,
sicherung Bund“ ersetzt. wenn die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung im
b) In Absatz 1 wird Satz 7 wie folgt gefasst: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet zur Versicherungspflicht in der knapp-
„Die Deutsche Post AG hat dafür Sorge zu tragen, schaftlichen Rentenversicherung geführt hätte.
dass die Prüfungseinrichtung auch Einblick in alle
Vorgänge und Verfahrensabläufe aus anderen (3) Sind Beitrags- oder Beschäftigungszeiten in
Geschäftsbereichen der Deutschen Post AG er- einem knappschaftlichen Betrieb im Sinne des § 134
hält, die sich auf die Erfüllung von Aufgaben des des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zurückge-
Renten Service beziehen oder damit im Zusam- legt, ohne dass Beiträge zu einer der knappschaft-
menhang stehen, soweit die Prüfung dieser Vor- lichen Rentenversicherung entsprechenden Berufs-
gänge oder Verfahrensabläufe erforderlich ist, um versicherung entrichtet sind, so werden sie der knapp-
auszuschließen, dass anderen Geschäftsbereichen schaftlichen Rentenversicherung vom 1. Januar 1924
der Deutschen Post AG vom Renten Service un- an zugeordnet, wenn die Beschäftigung, wäre sie im
gerechtfertigte Vorteile eingeräumt werden.“ Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
trittsgebiet verrichtet worden, nach den jeweils gel-
tenden reichs- oder bundesrechtlichen Vorschriften
26. In § 37 wird das Wort „wird“ durch die Wörter „und
der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Renten-
Rentenversicherung unterlegen hätte. § 16 Abs. 1
dienst der Deutschen Bundespost vom 18. Juli 1985
Satz 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung.
(BAnz. S. 8169) werden“ ersetzt.
(4) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen zweifel-
27. In § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 haft, welchem Versicherungszweig Beitrags- oder Be-
und 4, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 6 schäftigungszeiten zuzuordnen sind, so werden sie
Abs. 1 und 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 und
(5) Für die Bewertung der Beitrags- und Beschäfti-
Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 und 14, § 15
gungszeiten von Beschäftigten und versicherungs-
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1,
pflichtigen Selbständigen nach den Anlagen 1 bis 16
§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 5, § 19 Abs. 1,
dieses Gesetzes erfolgt eine Zuordnung zur Renten-
§ 20 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1, § 32
versicherung der Arbeiter, wenn die Beschäftigung
Abs. 1 und 3, § 34 und in den Überschriften zu den
oder Tätigkeit überwiegend körperlicher Art, und zur
§§ 3 und 15 wird jeweils das Wort „Postrentendienst“
Rentenversicherung der Angestellten, wenn sie über-
durch die Wörter „Renten Service“ ersetzt.
wiegend geistiger Art war. Pflichtversicherte Hand-
werker werden der Rentenversicherung der Arbeiter
28. In § 3 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 2, in der zugeordnet. Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen
Überschrift zu § 33 und § 33 Abs. 1 wird jeweils das zweifelhaft, welchem Versicherungszweig Beitrags-
Wort „Postrentendienstes“ durch die Wörter „Renten oder Beschäftigungszeiten zuzuordnen sind, so wer-
Service“ ersetzt. den sie der Rentenversicherung der Arbeiter zugeord-
net.
29. In § 1, § 2 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 werden
jeweils die Wörter „Deutsche Bundespost POST- (6) Die auf Grund einer freiwilligen Versicherung zu-
DIENST“ und „Deutschen Bundespost POSTDIENST“ rückgelegten Beitragszeiten werden dem Versiche-
durch die Wörter „Deutsche Post AG“ ersetzt. rungszweig zugeordnet, in dem sie zurückgelegt sind.
Zeiten, für die Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung
einer Pflichtversicherung entrichtet sind, werden dem
Artikel 45 Versicherungszweig zugeordnet, dem die Zeiten der
Pflichtversicherung, deren Fortsetzung sie dienen, zu-
Änderung zuordnen sind. Im Übrigen werden Zeiten einer freiwil-
des Fremdrentengesetzes ligen Versicherung, die von nicht pflichtversicherten
(824-2) Personen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit
überwiegend körperlicher Art begonnen ist, der Ren-
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
tenversicherung der Arbeiter, Zeiten einer freiwilligen
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei-
Versicherung, die von nicht pflichtversicherten Per-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
sonen während einer Beschäftigung oder Tätigkeit
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie
überwiegend geistiger Art begonnen ist, der Renten-
folgt geändert:
versicherung der Angestellten zugeordnet. Die Sätze 1
bis 3 gelten nur für die Zuordnung von Zeiten der frei-
1. § 20 wird wie folgt gefasst: willigen Versicherung, die vor dem 1. März 1957 zu-
„§ 20 rückgelegt wurden.“
(1) Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art
werden der allgemeinen Rentenversicherung zuge- 2. In § 22b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
ordnet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
Abweichendes bestimmen. die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3279
Artikel 46 3. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-
Änderung sicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allge-
des Gesetzes über meinen Rentenversicherung“ ersetzt.
die Alterssicherung der Landwirte
4. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(8251-10)
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rentenversiche-
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom rung“ die Wörter „oder der Datenstelle der Träger
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert der Rentenversicherung“ eingefügt.
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1791), wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“
1. In § 68 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Rentenver-
ersetzt.
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Rentenver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
2. § 106 wird wie folgt geändert:
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und der 6. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesver-
Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Ren- sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
tenversicherung“ ersetzt. „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
7. In § 37a zweiter Halbsatz werden die Wörter „Renten-
aa) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „Rentenver-
versicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allge-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“
meinen Rentenversicherung“ ersetzt.
durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt.
8. In § 43 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Rentenver- sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
durch die Wörter „allgemeinen Rentenver-
sicherung“ ersetzt.
Artikel 49
Artikel 47 Änderung des Gesetzes
zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Abkommens vom
zur Förderung der Einstellung 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Deutschland und dem Vereinigten Königreich
(8252-4) Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
In § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ein- (826-2-12)
stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom Artikel 2 des Gesetzes zu der Vereinbarung vom 10. De-
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Arti- zember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom
kel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
geändert worden ist, werden die Wörter „Rentenver- und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die irland über Soziale Sicherheit vom 15. September 1965
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. (BGBl. 1965 II S. 1273, 1967 II S. 900) wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 48 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der örtlich zu-
Änderung des ständigen Knappschaft“ durch die Wörter „der Deut-
Künstlersozialversicherungsgesetzes schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
als Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-
(8253-1)
rung“ ersetzt.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des 2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Arbeiter“ gestri-
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183), wird chen und die Wörter „des § 1390 Reichsversiche-
wie folgt geändert: rungsordnung“ durch die Wörter „des § 219 Abs. 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
1. In § 1 werden die Wörter „Rentenversicherung der
Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen Renten- 3. In Absatz 4 werden die Wörter „einem Träger der
versicherung“ ersetzt. knappschaftlichen Versicherung“ durch die Wörter
„der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
2. In § 4 Nr. 2 werden die Wörter „Rentenversicherung Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Kranken-
der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all- versicherung“ ersetzt und die Wörter „im Sinne des
gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. § 132 des Reichsknappschaftsgesetzes“ gestrichen.
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Artikel 50 1. In § 6 Abs. 8 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
Änderung des Gesetzes sicherung der Angestellten“ durch die Wörter „allge-
zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 meinen Rentenversicherung“ ersetzt.
zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat 2. § 8 wird wie folgt geändert:
über Soziale Sicherheit und dem
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesver–
Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975
sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
(826-2-27) ter „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
In Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale aa) In Satz 3 werden die Angabe „§ 126 Abs. 1
Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. De- Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
zember 1975 vom 29. Juli 1977 (BGBl. 1977 II S. 685), buch“ durch die Angabe „§ 126 Abs. 1 Satz 4
das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der
27. April 2002 (BGBl. I S. 1464) geändert worden ist, wer- Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne
den die Wörter „der Arbeiter“ gestrichen und die Wörter Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. De-
„des § 1390 Reichsversicherungsordnung“ durch die zember 2002 (BGBl. I S. 4621)“ und die Wörter
Wörter „des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialge- „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
setzbuch“ ersetzt. durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-
rung Bund“ ersetzt.
bb) In Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter
Artikel 51 „die Bundesknappschaft“ durch die Wörter
Änderung des „die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes-Saar schaft-Bahn-See als Träger der knappschaft-
lichen Rentenversicherung“ und die Wörter
(826-19) „die Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
In § 30 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Angleichungs- te“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
gesetzes-Saar in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- sicherung Bund“ ersetzt.
derungsnummer 826-19, veröffentlichten bereinigten Fas- cc) In Satz 4 zweiter Halbsatz werden die Wörter
sung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden durch die Wörter „Deutsche Rentenversiche-
ist, werden die Wörter „der Bundesknappschaft“ durch rung Bund“ ersetzt.
die Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren- dd) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesversiche-
tenversicherung“ ersetzt. rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Artikel 52 3. § 9 wird wie folgt geändert:
(weggefallen) a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Artikel 53
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Renten-Überleitungsgesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
(826-30-1)
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
In Artikel 27 des Renten-Überleitungsgesetzes vom
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Bundesversiche-
25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Arti-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
kel 51 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
„Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „die
setzt.
Bundesknappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
der knappschaftlichen Rentenversicherung“ ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
Artikel 54 ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Änderung des Anspruchs- und
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wör-
(826-30-2) ter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), zuletzt geän- 5. In § 18 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesver-
dert durch Artikel 196 der Verordnung vom 25. November sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3281
6. In der Anlage 3 werden die Wörter „Rentenversiche- Bund“ und die Wörter „der Bundesversiche-
rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt. „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwaltungskosten-
Artikel 55 pauschale“ durch das Wort „Verwaltungskos-
Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung tenerstattung“ und das Wort „Rehabilitation“
durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
(826-30-2-1)
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 5. In § 5 Satz 1 werden die Angabe „Abs. 1“ gestrichen
(BGBl. I S. 999), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge- und die Wörter „zum Postzahltermin“ durch die Wör-
setzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt ter „am Auszahlungstag der Rentenleistung in das In-
geändert: land“ ersetzt.
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 56
a) In den Nummern 4 und 4a werden jeweils die Wör-
ter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ Änderung des
durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Zusatzversorgungssystem-
Bund“ ersetzt. Gleichstellungsgesetzes
b) In Nummer 8 wird das Wort „Rehabilitation“ durch (826-30-6-2)
das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 des Zusatzversorgungssystem-Gleich-
stellungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038,
2. § 2 wird wie folgt geändert: 1047), das zuletzt durch Artikel 199 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
a) In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2
ist, werden die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für
Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die
Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenver-
Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestell-
sicherung Bund“ ersetzt.
te“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche-
rung Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Rehabili- Artikel 57
tation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
Änderung der
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesversiche-
Wahlordnung für die Sozialversicherung
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt. (827-6-3)
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
3. § 3 wird wie folgt gefasst: 1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 317
„§ 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
die Verwaltungskosten, die zur Durchführung des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes er- a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
forderlich sind, im Rahmen einer Abrechnung erstat- fasst:
tet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund weist „Zweiter Teil
dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum
28. Februar nach Ablauf des Jahres, für das die Er- Wahl der Mitglieder der
stattung geltend gemacht wird, die für die Durchfüh- Vertreterversammlungen in der allgemeinen
rung erforderlichen Verwaltungskosten nach. Für die Rentenversicherung und der Unfallversicherung,
Ermittlung der Personalkosten gelten die Personal- der Mitglieder der Verwaltungsräte in der
kostensätze des Bundes entsprechend.“ Kranken- und Pflegeversicherung sowie der
Versichertenältesten der Bundesknappschaft“.
4. § 4 wird wie folgt geändert: b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bun- „§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit-
desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die geber in der allgemeinen Rentenversiche-
Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er- rung“.
setzt.
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 58 Ermittlung der Wahlergebnisse durch den
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesver- Wahlausschuss bei den Versicherungsträ-
sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die gern der allgemeinen Rentenversicherung,
Wörter „Die Deutsche Rentenversicherung der Unfall- und Krankenversicherung“.
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
d) Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt wird „Zweiter Teil
wie folgt gefasst:
Wahl der Mitglieder
„Dritter Abschnitt der Vertreterversammlungen in der
Renten- und Unfallversicherung sowie
Wahl des Vorstandes in der der Mitglieder der Verwaltungsräte in
allgemeinen Rentenversicherung, der der Kranken- und Pflegeversicherung“.
Unfallversicherung und der Bundesknappschaft“.
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
e) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.
„Fünfter Teil
c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
Wahl von Versichertenältesten
in der allgemeinen Rentenversicherung, „§ 32 (weggefallen)“.
der Unfallversicherung und der Kranken- und d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
Pflegeversicherung sowie von Vertrauenspersonen“.
„§ 35 Ausstellung der Wahlausweise für Arbeit-
geber in der Rentenversicherung“.
2. In der Überschrift zum Zweiten Teil werden die Wörter
e) Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt“ wird die
„Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“
Angabe „Erster Unterabschnitt Briefwahl“ ge-
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“
strichen.
ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 46 werden die Wörter
„Zweiter Unterabschnitt Wahl der Versicherten-
3. § 35 wird wie folgt geändert:
ältesten der Bundesknappschaft durch Stimm-
In der Überschrift werden die Wörter „Rentenver- abgabe im Wahlraum“ gestrichen.
sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch g) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
„§ 47 (weggefallen)“.
4. In § 41 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Rentenversi- h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
cherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch die „§ 48 (weggefallen)“.
Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.
i) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst:
5. In der Überschrift zu § 58 werden die Wörter „Renten- „§ 49 (weggefallen)“.
versicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die j) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
„§ 50 (weggefallen)“.
6. In der Überschrift zum Vierten Teil Dritter Abschnitt k) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
werden die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter „§ 51 (weggefallen)“.
und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
Rentenversicherung“ ersetzt. l) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 (weggefallen)“.
7. In der Überschrift zum Fünften Teil werden die Wörter m) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
„§ 53 (weggefallen)“.
ten“ durch die Wörter „allgemeinen Rentenversiche-
rung“ ersetzt. n) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 (weggefallen)“.
8. In § 80 Abs. 1 werden die Wörter „Rentenversicherung
o) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-
gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. „§ 55 (weggefallen)“.
p) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Ermittlung des Wahlergebnisses durch den
Artikel 58 Wahlausschuss“.
Weitere Änderung der q) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
Wahlordnung für die Sozialversicherung
„§ 59 (weggefallen)“.
(827-6-3)
r) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1946), zuletzt geändert durch Artikel 57 „§ 60 (weggefallen)“.
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: s) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 (weggefallen)“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
t) Nach § 62 werden die Wörter „Dritter Teil Wahl
a) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt ge- der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bun-
fasst: desknappschaft“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3283
u) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: „oder“ ersetzt und die Wörter „oder als Versicher-
„§ 63 (weggefallen)“. tenältester der Bundesknappschaft“ gestrichen.
v) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und der
Wahl der Versichertenältesten der Bundesknapp-
„§ 64 (weggefallen)“. schaft“ gestrichen.
w) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 (weggefallen)“. 4. § 5 Abs. 8 wird aufgehoben.
x) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
5. Die Überschrift zum Zweiten Teil wird wie folgt ge-
„§ 66 (weggefallen)“. fasst:
y) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „Wahl der Mitglieder der
„§ 67 (weggefallen)“. Vertreterversammlungen in der Renten-
und Unfallversicherung sowie der Mitglieder
z) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: der Verwaltungsräte in der Kranken- und
„§ 68 (weggefallen)“. Pflegeversicherung“.
aa) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
6. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 69 (weggefallen)“.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„§ 70 (weggefallen)“.
cc) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: 7. § 14 wird wie folgt geändert:
„§ 71 (weggefallen)“. a) In Absatz 1 werden die Wörter „und für die Wahl
dd) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst: der Versichertenältesten der Bundesknappschaft
(§ 39 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-
„§ 72 (weggefallen)“.
gesetzbuch)“ gestrichen.
ee) Die Angabe zum Vierten Teil wird wie folgt ge-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unfall-
fasst:
versicherung“ das Komma durch das Wort „und“
„Dritter Teil ersetzt und die Wörter „und der Bundesknapp-
Wahl der Vorsitzenden schaft“ gestrichen.
der Selbstverwaltungsorgane“. c) In Absatz 3 Nr. 16 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
ff) Die Angabe zum Vierten Teil Dritter Abschnitt die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
wird wie folgt gefasst: d) Absatz 4 wird aufgehoben.
„Dritter Abschnitt
Wahl des Vorstandes 8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
in der Renten- und Unfallversicherung“. Anlage 1“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
und die Wörter „und für die Wahlen der Versicherten-
gg) Die Angabe zum Fünften Teil wird wie folgt ge- ältesten der Bundesknappschaft auf Vordrucken
fasst: nach dem Muster der Anlage 3“ gestrichen.
„Vierter Teil
Wahl von Versicherten- 9. § 18 Abs. 3 Satz 4 wird aufgehoben.
ältesten und Vertrauenspersonen“.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
hh) Die Angabe zum Sechsten Teil wird wie folgt ge-
fasst: a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „oder 4“ ge-
strichen.
„Fünfter Teil
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Kosten“.
aa) In Nummer 2 wird das abschließende Komma
ii) Die Angabe zum Siebten Teil wird wie folgt ge-
durch das Wort „oder“ ersetzt.
fasst:
„Sechster Teil bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
Schlussvorschriften“. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
jj) Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
2. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter „und die Wahlleitungen a) In Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz wird die An-
in den Wahlräumen für die Wahl der Versicherten- gabe „oder § 62“ gestrichen.
ältesten bei der Bundesknappschaft“ gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 12. § 30 wird aufgehoben.
a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Vertre-
terversammlung“ das Komma durch das Wort 13. § 32 wird aufgehoben.
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
14. In der Überschrift zu § 35 wird das Wort „allgemei- Artikel 59
nen“ gestrichen.
Änderung der Schiedsamtsverordnung
15. § 41 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben. (827-10)
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetz-
16. Vor § 43 wird die Überschrift „Erster Unterabschnitt blatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten
Briefwahl“ gestrichen. bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
Abs. 71 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
17. § 45 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
1. In § 1 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Bundes-
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen Ren-
sätze 2 bis 4. tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „und § 59
Abs. 4 und 5“ gestrichen. 2. In § 11 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „der
Bundesknappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
18. Nach § 46 wird der Zweite Unterabschnitt aufge- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
hoben.
19. Die Überschrift zu § 58 wird wie folgt gefasst: Artikel 60
„Ermittlung des Wahl- Änderung des
ergebnisses durch den Wahlausschuss“. Sozialversicherungs-
Organisationsgesetzes Saar
20. Die §§ 59 und 60 werden aufgehoben. (827-11)
Das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Saar in
21. § 62 wird aufgehoben. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 827-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
22. Der Dritte Teil wird aufgehoben. dert durch § 24 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. De-
zember 1971 (BGBl. I S. 2104), wird wie folgt geändert:
23. Der bisherige Vierte Teil wird neuer Dritter Teil.
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe
24. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „ , bei der Bundes- „(§ 27)“ gestrichen.
knappschaft zwei Monate,“ gestrichen.
2. Die §§ 27 und 30 werden aufgehoben.
25. Vor § 77 wird die Überschrift zum Dritten Abschnitt
wie folgt gefasst:
„Wahl des Vorstandes Artikel 61
in der Renten- und Unfallversicherung“. Änderung
des Achten Gesetzes zur
26. In § 79 Abs. 4 werden die Wörter „der Bahn-Ver- Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes
sicherungsanstalt sowie bei“ gestrichen.
(827-12)
27. Der bisherige Fünfte Teil wird neuer Vierter Teil. Artikel 3 § 5 Abs. 1 Satz 8 des Achten Gesetzes zur
Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 7. August
1973 (BGBl. I S. 957), das durch Artikel 28 des Gesetzes
28. Vor § 80 wird die Überschrift zum neuen Vierten Teil
vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert wor-
wie folgt gefasst:
den ist, wird wie folgt gefasst:
„Wahl von Versicherten-
ältesten und Vertrauenspersonen“. „Das an Lebensjahren älteste Mitglied leitet die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung der Holz-Berufsgenos-
senschaft bis zur Wahl des Vorsitzenden.“
29. In § 80 Abs. 1 wird das Wort „allgemeinen“ gestri-
chen.
Artikel 62
30. Der bisherige Sechste Teil wird neuer Fünfter Teil.
Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
31. Der bisherige Siebte Teil wird neuer Sechster Teil.
(830-2)
32. In der Anlage 1 werden in Nummer 9 der Anmerkun- Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
gen die Sätze 3 und 4 gestrichen. kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
33. Die Anlagen 3, 7, 11 und 17 werden aufgehoben. 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3285
1. In § 16a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver- 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „Bundesver-
sicherung der Arbeiter und Angestellten“ durch die sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. „Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
2. § 86 Abs. 6 wird wie folgt geändert: 2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesversicherungs- schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
anstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesknapp- Artikel 65
schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt. Änderung der Daten-
erfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
Artikel 62a Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Änderung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
der Arbeitsentgeltverordnung durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004
(BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:
(860-4-1-1)
In § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der 1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „dem Verband Deut-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 scher Rentenversicherungsträger, der Bundesver-
(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch Artikel 15 des sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „allgemeinen
Rentenversicherung“ ersetzt. 2. In § 28 Abs. 1 werden die Wörter „dem Verband Deut-
scher Rentenversicherungsträger, der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
„der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
Artikel 63
Änderung 3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Beitragszahlungsverordnung
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder die Bundesver-
(860-4-1-7) sicherungsanstalt für Angestellte“ gestrichen.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in b) In Satz 3 werden die Wörter „ , dem Verband Deut-
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 scher Rentenversicherungsträger und der Bun-
(BGBl. I S. 1927), die zuletzt durch Artikel 111 des Ge- desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die
setzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geän- Wörter „und der Deutschen Rentenversicherung
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Bund“ ersetzt.
1. Die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter“ werden 4. § 31 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ a) In der Überschrift werden die Wörter „die Bundes-
ersetzt. knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
2. Die Wörter „der Bundesversicherungsanstalt für An- b) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 werden
gestellte, der Bundesknappschaft“ werden durch die jeweils das Wort „Bundesknappschaft“ durch die
Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Knapp- Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen schaft-Bahn-See“ ersetzt.
Rentenversicherung“ ersetzt.
5. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 64 „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten inner-
halb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt
Änderung der weiterzuleiten:
Beitragsüberwachungsverordnung
1. für Versicherte der Rentenversicherung an die
(860-4-1-8) Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
Die Beitragsüberwachungsverordnung in der Fassung 2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenver-
der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), sicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenver-
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom sicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert: knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.“
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
6. § 36 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 werden aufgehoben. Artikel 67
Änderung der
7. § 37 wird wie folgt geändert: Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bundes-
(860-5-12)
knappschaft“ durch die Wörter „der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ er- Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-
setzt. ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3131), wird wie
b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesknapp-
folgt geändert:
schaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
8. In § 40 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
a) In Absatz 3 werden die Wörter „die Bundesknapp-
Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
durch die Wörter „Datenstelle der Träger der Renten-
sicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
versicherung“ ersetzt.
knappschaftlichen Krankenversicherung“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 66
„(5) Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
Änderung der Beitragseinzugs- rung im Sinne dieser Verordnung sind die Regio-
und Meldevergütungsverordnung nalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund
und die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
(860-4-1-13)
schaft-Bahn-See.“
Die Beitragseinzugs- und Meldevergütungsverordnung
vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), zuletzt geändert durch
Artikel 114 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2. § 14 wird wie folgt geändert:
S. 2848), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3
Satz 4 werden jeweils die Wörter „Bundesversi-
1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundesknapp- cherungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter
schaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „Die Deut- „Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Ver-
waltungsstelle“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 3 wer-
den jeweils die Wörter „Bundesversicherungsan-
stalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen
2. § 2 wird wie folgt geändert: Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „die Deutsche Ren- 3. In § 15 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä- rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut-
ger der knappschaftlichen Rentenversicherung“ sche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Bundes-
4. § 17 wird wie folgt geändert:
knappschaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter
„die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- a) In Absatz 2, Abs. 3a Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 1
Bahn-See/Verwaltungsstelle“ ersetzt. und 4 und Abs. 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Ange-
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: stellte“ durch die Wörter „Deutschen Rentenversi-
cherung Bund“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Bundesknapp-
schaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „die b) In Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- und Absatz 6 Satz 3 werden jeweils die Wörter
See als Träger der knappschaftlichen Rentenver- „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch
sicherung/Verwaltungsstelle“ ersetzt. die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Bund“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Bundesknapp-
schaft/Verwaltungsstelle“ durch die Wörter „die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- 5. § 19 wird wie folgt geändert:
See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung/Verwaltungsstelle“ und die Wörter „Bun- a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Bundesknapp-
desversicherungsanstalt für Angestellte“ durch die schaft“ durch die Wörter „der Deutschen Renten-
Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund“ er- versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
setzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe f, Absatz 2 Satz 2,
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesversiche- jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für
rungsanstalt für Angestellte“ durch die Wörter „Deut- Angestellte“ durch die Wörter „Deutschen Renten-
schen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. versicherung Bund“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3287
Artikel 68 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geän-
Änderung dert worden ist, werden die Wörter „die Bundesknapp-
des Gesetzes zur schaft“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenversiche-
Stabilisierung des Mitgliederkreises von rung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.
Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
(860-5-19) Artikel 71
§ 1 des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkrei- Änderung
ses von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom der RV-Pauschalbeitragsverordnung
19. April 2000 (BGBl. I S. 571) wird wie folgt gefasst:
(860-6-3)
„§ 1
Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober
Abweichend von § 176 Abs. 1 und § 177 Abs.1 des 1991 (BGBl. I S. 2055), geändert durch die Verordnung
Fünften Buches Sozialgesetzbuch können Versiche- vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3830), wird wie folgt
rungspflichtige und Versicherungsberechtigte bis zum geändert:
Inkrafttreten einer Neuregelung des Organisationsrechts
der Krankenkassen
1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
See wählen, wenn die Deutsche Rentenversicherung „Die Berechnungen werden getrennt für die Träger der
Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaft- allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche
lichen Rentenversicherung in der Rentenversicherung Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-
für die Leistungsgewährung zuständig ist, ger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorge-
nommen.“
2. die See-Krankenkasse wählen, wenn die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in der
Rentenversicherung für die Leistungsgewährung zu- 2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung
ständig ist und ein Beitrag zur Rentenversicherung auf der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
Grund einer in der Seefahrt ausgeübten Beschäfti- „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.
gung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist.
3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Rentenversicherung
Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 175 des Fünften
der Arbeiter, der Angestellten und die knappschaft-
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
liche“ durch die Wörter „Träger der allgemeinen Ren-
tenversicherung und der knappschaftlichen“ ersetzt.
Artikel 69
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung
des Gesetzes zu dem Zweiten a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
Zusatzabkommen vom 2. März 1989 sicherung der Arbeiter, der Angestellten“ durch die
zum Abkommen vom 25. Februar 1964 Wörter „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Arbeiterrenten-
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über versicherung“ durch die Wörter „allgemeinen Ren-
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung tenversicherung“ ersetzt.
vom 2. März 1989 zur Vereinbarung vom
25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
5. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(860-5-2)
„Die Beiträge sind von der Grenzschutzverwaltung
In Artikel 2a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zu dem Zweiten Mitte für das vergangene Kalenderjahr an
Zusatzabkommen vom 2. März 1989 zum Abkommen vom
25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über 2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 2. März Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Ren-
1989 zur Vereinbarung vom 25. August 1978 zur Durch- tenversicherung
führung des Abkommens vom 21. November 1989
zu zahlen.“
(BGBl. 1989 II S. 890), das zuletzt durch Artikel 60 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Rentenversiche-
Artikel 72
rung der Arbeiter und Angestellten“ durch die Wörter „all-
gemeinen Rentenversicherung“ ersetzt. Änderung der
Versorgungslast-Erstattungsverordnung
(860-6-5)
Artikel 70
Die Versorgungslast-Erstattungsverordnung vom 19. De-
Änderung
zember 1991 (BGBl. I S. 2346), geändert durch Artikel 61
des Krankenhausentgeltgesetzes
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),
(860-5-24) wird wie folgt geändert:
In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5a 1. § 4 wird wie folgt geändert:
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu den Postzahl- (4) Der Zahlungsausgleich zwischen der Deutschen
terminen“ durch die Wörter „an den Auszahlungs- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trä-
tagen der Rentenleistungen in das Inland“ ersetzt. ger der knappschaftlichen Rentenversicherung und
der allgemeinen Rentenversicherung wird von der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.“
„(2) Das Bundesversicherungsamt zahlt den auf
die allgemeine Rentenversicherung entfallenden Er- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
stattungsbetrag an die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund und den auf die knappschaftliche Ren- a) In der Überschrift wird das Wort „Rehabilitation“
tenversicherung entfallenden Anteil an die Deut- durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Rentenver-
als Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- sicherung der Arbeiter und der Angestellten“ durch
rung aus.“ die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ und
das Wort „Rehabilitation“ durch das Wort „Teil-
2. § 5 wird wie folgt geändert: habe“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden aufgehoben.
„Danach entfallen auf die Träger der allgemeinen d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Rentenver-
Rentenversicherung 94,72 vom Hundert und auf sicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allge-
den Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- meinen Rentenversicherung“ und jeweils das Wort
rung 5,28 vom Hundert des Erstattungsbetrages.“ „Rehabilitation“ durch das Wort „Teilhabe“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der auf die allgemeine Rentenversicherung Artikel 74
entfallende Erstattungsbetrag wird buchhalterisch Änderung der RV-Wehr- und
auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung Zivildienstpauschalbeitragsverordnung
entsprechend ihrem Anteil an den Beitragseinnah-
men aufgeteilt. Diese Aufteilung führt die Deutsche (860-6-15)
Rentenversicherung Bund durch.“ Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverord-
nung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831) wird wie
folgt geändert:
Artikel 73
Änderung der 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Reha-Pauschalerstattungsverordnung „Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen
(860-6-7) Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Die Reha-Pauschalerstattungsverordnung vom 3. De- See als Träger der knappschaftlichen Rentenver-
zember 1992 (BGBl. I S. 1997) wird wie folgt geändert: sicherung vorgenommen.“
1. § 1 wird wie folgt gefasst: 2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „Rentenversicherung
„§ 1 der Arbeiter und der Angestellten“ durch die Wörter
„allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt.
Grundsatz
(1) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Deut- 3. In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Rentenver-
sche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als sicherung der Arbeiter“ durch die Wörter „allgemeinen
Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu- Rentenversicherung“ ersetzt.
ständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen
Rentenversicherung den von ihnen nach § 223 Abs. 1 4. § 6 wird wie folgt geändert:
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu tra-
genden Anteil an den Ausgaben. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit für Leistungen zur Teilhabe die Träger der „(1) Die Beiträge sind vom Bundesamt für
allgemeinen Rentenversicherung zuständig sind, er- Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivil-
stattet die Deutsche Rentenversicherung Knapp- dienst für das vergangene Kalenderjahr für die all-
schaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen gemeine Rentenversicherung an
Rentenversicherung ihnen den von ihr nach § 223 1. die Träger der allgemeinen Rentenversicherung,
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
2. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
zu tragenden Anteil an den Ausgaben.
Bahn-See als Träger der knappschaftlichen
(3) Die Erstattung erfolgt in einem pauschalen Ver- Rentenversicherung
fahren. Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt
zu zahlen.“
die Schlussabrechnung durch. Die Erstattungsbeträ-
ge der Träger der allgemeinen Rentenversicherung b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Träger der
werden buchhalterisch auf diese entsprechend ihrem Rentenversicherung der Arbeiter“ durch die Wörter
Anteil an den Beitragseinnahmen verteilt. „allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3289
5. § 7 wird aufgehoben. „Den Zahlungsausgleich zwischen dem Bund und
der allgemeinen Rentenversicherung auf Grund der
Schlussabrechnung führt das Bundesversicherungs-
Artikel 75 amt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund
durch. Die Erstattungsbeträge mit Ausnahme der Er-
Änderung der Verordnung stattungen für Leistungen zur Teilhabe werden buch-
über die Erstattung einigungsbedingter halterisch auf die Träger der allgemeinen Rentenver-
Leistungen an die Träger der Renten- sicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnah-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten men verteilt. Bei Erstattungsbeträgen für Leistungen
(860-6-17) zur Teilhabe erfolgt die buchhalterische Verteilung auf
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung in
Die Verordnung über die Erstattung einigungsbeding-
Höhe der ihnen entstandenen Aufwendungen.“
ter Leistungen an die Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten vom 17. März 2000 (BGBl. I
S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 322 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie Artikel 76
folgt geändert: Änderung der
Versicherungsnummern-, Kontoführungs-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- und Versicherungsverlaufsverordnung
fasst:
(860-6-18)
„Verordnung
über die Erstattung Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Ver-
einigungsbedingter Leistungen an sicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I
die Träger der allgemeinen Rentenversicherung“. S. 475), geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt ge-
ändert:
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Rehabilitation“
durch die Wörter „zur Teilhabe“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert: „§ 1
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Verbandes Vergabe und
Deutscher Rentenversicherungsträger“ durch die Zuordnung der Versicherungsnummer
Wörter „der Deutschen Rentenversicherung Bund“
ersetzt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
vergibt für Versicherte, an die noch keine inländische
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Versicherungsnummer vergeben wurde, gemäß § 147
„(3) Für die Berechnung des zu erstattenden Bei- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-
trages zur Krankenversicherung der Rentner ist sicherungsnummer. Für andere Personen kann eine
der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit Versicherungsnummer vergeben werden, soweit dies
und Soziale Sicherung festgestellte jahresdurch- zur Aufgabenerfüllung der Rentenversicherung erfor-
schnittliche allgemeine Beitragssatz in der Kran- derlich ist. Gleichzeitig ordnet die Datenstelle gemäß
kenversicherung auf die zu erstattende Leistung § 127 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeden
anzuwenden, soweit der Erstattungsbetrag nicht Versicherten einem Rentenversicherungsträger zu.“
genau bestimmbar ist. Der Beitrag zur Pflegever-
sicherung der Rentner wird bis zum 31. März 2004 2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 werden jeweils
erstattet. Soweit der Erstattungsbetrag für die die Wörter „der Verband Deutscher Rentenversiche-
Pflegeversicherung der Rentner nicht genau be- rungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für An-
stimmbar ist, wird er berechnet, indem die zu er- gestellte“ durch die Wörter „die Deutsche Rentenver-
stattende Leistung mit dem halben Beitragssatz in sicherung Bund“ ersetzt.
der Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und mit dem
Faktor 3/12 vervielfältigt wird. Für Leistungen zur 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
Teilhabe werden die nachgewiesenen Aufwendun- „§ 4
gen erstattet.“
Zuständigkeit für die Kontoführung
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Bundes-
knappschaft“ durch die Wörter „Die Deutsche Zuständig für die Kontoführung ist der Träger der
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherung, der nach den Bestimmungen
Träger der knappschaftlichen Rentenversiche- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfül-
rung“ ersetzt. lung der Aufgaben der Rentenversicherung zuständig
ist.“
4. In § 3 wird das Wort „zum Postzahltermin“ durch die
Wörter „am Auszahlungstag der Rentenleistungen in 4. In § 5 werden die Wörter „über vergebene Versiche-
das Inland“ ersetzt. rungsnummern und“ gestrichen.
5. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: 5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
„(2) Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenver- Rentenversicherungsträger Bereichsnummer
sicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass
die Voraussetzungen für einen Wechsel der Konto- Seekasse
führung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenver- bei Beschäftigung im Wirt-
sicherungsträger zur Übernahme des Versicherungs- schaftsbereich Seefahrt 39
kontos aufzufordern.“ Bundesknappschaft
für das Gebiet
6. Die Anlage wird wie folgt gefasst: – Berlin, Bremen, Hamburg,
„Anlage Niedersachsen, Westfalen,
(zu § 2 Abs. 2) Schleswig-Holstein 80
Bereichsnummern – Hessen, Rheinprovinz 81
Rentenversicherungsträger Bereichsnummer – Baden, Württemberg, Bayern,
Regionalträger nach Gebiet: Rheinland-Pfalz, Saarland 82
– Brandenburg, Mecklenburg-
– Mecklenburg-Vorpommern 02
Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
– Thüringen 03 Sachsen, Thüringen “89“.
– Brandenburg 04
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
– Sachsen-Anhalt 08
„Anlage
– Sachsen 09
(zu § 2 Abs. 2)
– Hannover 10
Bereichsnummern
– Westfalen 11 Rentenversicherungsträger Bereichsnummer
– Hessen 12 Regionalträger nach Gebiet:
– Rheinprovinz 13 – Mecklenburg-Vorpommern 02
– Oberbayern 14 – Thüringen 03
– Niederbayern-Oberpfalz 15 – Brandenburg 04
– Rheinland-Pfalz 16 – Sachsen-Anhalt 08
– für das Saarland 17 – Sachsen 09
– Oberfranken und Mittelfranken 18 – Hannover 10
– Freie und Hansestadt Hamburg 19 – Westfalen 11
– Unterfranken 20 – Hessen 12
– Schwaben 21 – Rheinprovinz 13
– Württemberg 23 – Oberbayern 14
– Baden 24 – Niederbayern-Oberpfalz 15
– Berlin 25 – Rheinland-Pfalz 16
– Schleswig-Holstein 26 – für das Saarland 17
– Oldenburg-Bremen 28 – Oberfranken und Mittelfranken 18
– Braunschweig 29 – Freie und Hansestadt Hamburg 19
Zentrale Zulagenstelle – Unterfranken 20
für Altersvermögen
Zulagenummer nach – Schwaben 21
§ 90 Abs. 1 Satz 2 EStG 40 – Württemberg 23
Bundesversicherungsanstalt – Baden 24
für Angestellte Die Bereichs- – Berlin 25
nummer wird
durch Addition – Schleswig-Holstein 26
der Zahl 40 mit – Oldenburg-Bremen 28
der Bereichs-
nummer des Ge- – Braunschweig 29
bietes – wenn Zentrale Zulagenstelle
ein Regional- für Altersvermögen
träger zuständig Zulagenummer nach
wäre – gebildet. § 90 Abs. 1 Satz 2 EStG 40
Bahnversicherungsanstalt Deutsche Rentenversicherung
bei Beschäftigung im Wirt- Bund Die Bereichs-
schaftsbereich Bahn 38 nummer wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3291
Rentenversicherungsträger Bereichsnummer 1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Der Verband Deut-
scher Rentenversicherungsträger“ durch die Wörter
durch Addition „Die Deutsche Rentenversicherung Bund“ ersetzt.
der Zahl 40 mit
der Bereichs- 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
nummer des Ge- „(1) Der auf die knappschaftliche Rentenversiche-
bietes – wenn rung entfallende Anteil des Ausgleichsbetrags wird
ein Regional- vom Bundesversicherungsamt vorab nach § 224
träger zuständig Abs. 4 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
wäre – gebildet. ermittelt. Die Aufteilung des verbleibenden Aus-
Deutsche Rentenversicherung gleichsbetrags auf die Träger der allgemeinen Renten-
Knappschaft-Bahn-See versicherung erfolgt im Verhältnis ihrer Beitragsein-
nahmen entsprechend § 219 Abs. 1 des Sechsten
Beschäftigung im Wirt- Buches Sozialgesetzbuch. Die buchhalterische Auf-
schaftsbereich Bahn 38 teilung nach Satz 2 führt die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund durch.“
Beschäftigung im Wirt-
schaftsbereich Seefahrt 39
Sonstige Zuständigkeit der Deut- Artikel 79
schen Rentenversicherung Knapp-
schaft-Bahn-See für das Gebiet Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
– Berlin, Bremen, Hamburg,
Niedersachsen, Westfalen, (860-9-2)
Schleswig-Holstein 80 In § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Behindertengleichstel-
– Hessen, Rheinprovinz 81 lungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468),
das durch Artikel 210 der Verordnung vom 25. November
– Baden, Württemberg, Bayern, 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird die An-
Rheinland-Pfalz, Saarland 82 gabe „§ 54 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung,“ gestrichen.
– Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen-Anhalt,
Sachsen, Thüringen “89“.
Artikel 80
Änderung des
Artikel 77 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes
Aufhebung (931-4)
des Gesetzes zur Ausgleichs- Das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz vom
zahlung durch die Träger der gesetzlichen 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439),
Rentenversicherung an die Krankenkassen zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
(860-6-22) 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz zur Ausgleichszahlung durch die Träger der
1. § 13 wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Rentenversicherung an die Krankenkassen
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1341) wird aufge- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
hoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Bahnversiche-
rungsanstalt Abteilung A,“ gestrichen.
Artikel 78
2. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Änderung „(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversiche-
der Verordnung über rung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der
die Pauschalierung und Zahlung des Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für See weitergeführt.“
Arbeit an die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte
Renten wegen voller Erwerbsminderung
Artikel 81
(860-6-24)
Änderung des
Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an
(931-5)
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeits-
marktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961), geändert ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), zuletzt
durch Artikel 116 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 geändert durch Artikel 264 der Verordnung vom 29. Okto-
(BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert: ber 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
1. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Bundesknappschaft wird unter dem Namen „Deutsche
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B“ die Wörter Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ fortgeführt.
„ , ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Knappschaft-Bahn-See,“ eingefügt. Bahn-See ist Bochum.
§5
2. In § 21 Abs. 4 werden nach den Wörtern „in der Bahn-
versicherungsanstalt Abteilung B“ die Wörter „ , ab Eingliederung der
1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knapp- Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
schaft-Bahn-See,“ eingefügt.
(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse
werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See auf.
Artikel 82
Gesetz (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
zur Errichtung der Deutschen Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als
Rentenversicherung Bund und der Deutschen Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See schaft-Bahn-See über.
Abschnitt 1
Artikel 83
Errichtung der
Deutschen Rentenversicherung Bund Gesetz zu
Übergangsregelungen zur Organisations-
§1
reform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Fortführung der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
Abschnitt 1
Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 Dienstrechtliche Übergangsregelungen
(BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt §1
für Angestellte wird unter dem Namen „Deutsche Ren-
tenversicherung Bund“ fortgeführt. Sitz der Deutschen Deutsche Rentenversicherung Bund
Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstel- (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit
len in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel. Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversiche-
§2 rungsträger in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem
Eingliederung des Verbandes Zeitpunkt zwischen dem Verband Deutscher Rentenver-
Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR) sicherungsträger und den dort beschäftigten Dienstord-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 128, 129, 130 Abs. 1,
(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind
e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenver- sinngemäß anzuwenden.
sicherung Bund eingegliedert.
(2) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Ver- empfänger des Verbandes Deutscher Rentenversiche-
bandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen rungsträger treten mit Auflösung des Verbandes Deut-
als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund scher Rentenversicherungsträger in entsprechender An-
über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin- wendung des § 132 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmen-
den keine Anwendung. Der Verband Deutscher Renten- gesetzes zur Deutschen Rentenversicherung Bund über.
versicherungsträger ist aufgelöst.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund tritt mit
(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher
Auflösung des Verbandes Deutscher Rentenversiche-
Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005
rungsträger in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse
als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Ren-
ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Verband
tenversicherung Bund.
Deutscher Rentenversicherungsträger und den dort be-
§3 schäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und
Genehmigung der Satzung Auszubildenden bestehen.
Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund (4) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband
wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Deutscher Rentenversicherungsträger verbrachten Zeiten
Sicherung genehmigt. gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließ-
lich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-
Abschnitt 2 ten, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarif-
vertraglicher Regelungen bei der Deutschen Renten-
Errichtung der Deutschen Renten- versicherung Bund als bei ihr verbrachte Zeiten. Den ehe-
versicherung Knappschaft-Bahn-See maligen Beschäftigten des Verbandes Deutscher Ren-
§4 tenversicherungsträger wird die Verbandszulage weiter-
gezahlt. Sie verringert sich jeweils bei Besoldungs-
Fortführung der Bundesknappschaft anpassungen und Tariferhöhungen um ein Drittel der An-
Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknapp- passungs- und Erhöhungsbeträge. Die Deutsche Ren-
schaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete tenversicherung Bund tritt mit Auflösung des Verbandes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3293
Deutscher Rentenversicherungsträger in dessen Pflich- rechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungs-
ten nach dem aus Anlass seines Umzuges nach Berlin rechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher
aufgestellten Sozialplan ein. Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der
(5) Die vom Verband Deutscher Rentenversicherungs- Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
träger gebildete Versorgungsrücklage wird mit dessen als bei ihr verbrachte Zeiten.
Auflösung der Versorgungsrücklage des Bundes zu §3
Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund zuge-
führt. Beschäftigte
der Auskunfts- und Beratungsstellen
§2
(1) Beamtinnen und Beamte der Bundesversicherungs-
Deutsche
anstalt für Angestellte in den Auskunfts- und Beratungs-
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
stellen, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Bera-
(1) Die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfänge- tungsdienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4
rinnen und Versorgungsempfänger der Bahnversiche- bestimmt werden, treten nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1,
rungsanstalt treten mit Ablauf des 30. September 2005 §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
nach den §§ 128, 129, 130 Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Be- den Dienst des für die jeweilige Auskunfts- und Bera-
amtenrechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenver- tungsstelle zuständigen Regionalträgers der gesetzli-
sicherung Knappschaft-Bahn-See über. chen Rentenversicherung über.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- (2) Der jeweils für die Auskunfts- und Beratungsstellen
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die zuständige Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt sicherung tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen
zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und in ihrem
Aufgaben der Seekasse und der Seemannskasse betrau- Zuständigkeitsbereich bei den Auskunfts- und Beratungs-
ten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die §§ 128, stellen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
129, 130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrah- mern, die zuletzt Aufgaben im Auskunfts- und Beratungs-
mengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Satz 1 gilt dienst wahrgenommen haben und gemäß Absatz 4 be-
nicht, sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des stimmt werden, bestehen.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober
2005 geltenden Fassung Beschäftigte der See-Berufs- (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Deut-
genossenschaft bleiben. schen Rentenversicherung Bund verbrachten Zeiten gel-
ten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließ-
(3) Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
lich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschrif-
empfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Auf-
ten und tarifvertraglicher Regelungen bei dem jeweiligen
gaben der Seekasse und der Seemannskasse betraut
Regionalträger als bei ihm verbrachte Zeiten.
waren, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in ent-
sprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 des Beamten- (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verab-
rechtsrahmengesetzes zur Deutschen Rentenversiche- schiedet bis zum 30. Juni 2006 ein verbindliches Rah-
rung Knappschaft-Bahn-See über. Das Nähere regelt menkonzept zur Umsetzung des Personalübergangs und
eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Deutschen der weiteren organisatorischen Fragen, die mit dem
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der See- Übergang des Auskunfts- und Beratungsdienstes ver-
Berufsgenossenschaft. Satz 1 gilt nicht, sofern die Be- bunden sind, mit der Maßgabe, dass der Übergang bis
schäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten Buches zum Ablauf der ersten Wahlperiode der Selbstverwaltung
Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden der Deutschen Rentenversicherung Bund abgeschlossen
Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossenschaft ist.
bleiben.
§4
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 30. September 2005 in die Sonstige dienstrechtliche Übergangsregelungen
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehme- (1) Für die nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 übergetrete-
rinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden ein, die zu nen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen
dem genannten Zeitpunkt bei der Bahnversicherungs- der bisherigen Dienstordnung nach dem Übertritt weiter.
anstalt beschäftigt sind. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind in-
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- nerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamten-
Bahn-See tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in die verhältnis zu berufen, wenn sie die dafür erforderlichen
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie sind
genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossen- unmittelbar in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
schaft und den mit Aufgaben der Seekasse und der See- unter Verleihung des Amtes zu berufen, das ihrer besol-
mannskasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitneh- dungsrechtlichen Stellung nach dem Dienstvertrag am
mer und Auszubildenden bestehen. Satz 1 gilt nicht, Tag vor der Berufung in das Beamtenverhältnis ent-
sofern die Beschäftigten nach § 143 Abs. 9 des Sechsten spricht, sofern sie die dafür erforderlichen beamtenrecht-
Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. Oktober 2005 gel- lichen Voraussetzungen erfüllen.
tenden Fassung Beschäftigte der See-Berufsgenossen- (2) Tritt die Deutsche Rentenversicherung Bund, die
schaft bleiben. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
(6) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bahnver- oder ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenver-
sicherungsanstalt und zur See-Berufsgenossenschaft sicherung nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 4 und 5 und § 3 Abs. 2
verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamten- in ein bestehendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
ein, sind mit dem Zeitpunkt des Übertritts die bei dem desversicherungsanstalt für Angestellte bleiben bis zur
neuen Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Regelun- nächsten Personalratswahl bei dem jeweils zuständigen
gen anzuwenden. Die Regelungen zur betrieblichen Regionalträger im Amt.
Altersversorgung bei der Bahnversicherungsanstalt und
der Seekasse sowie aus tarifrechtlichen Besitzstands- (5) Auf bis zu der Eingliederung des Verbandes Deut-
regelungen, die über die bei dem neuen Arbeitgeber gel- scher Rentenversicherungsträger e. V. mit Ablauf des
tenden Regelungen hinausgehen, gelten für die über- 30. September 2005 in die Deutsche Rentenversiche-
getretenen Beschäftigten weiter. rung Bund förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren
sind bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Be-
triebsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, so-
weit nicht der Gegenstand des Verfahrens bereits in der
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund
den Betrieb aufnehmenden Dienststelle geregelt ist. Dies
der Maßnahmen der Organisationsreform nicht auf einem
gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den
Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens
Arbeitsgerichten. Die bei dem Verband Deutscher Ren-
dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten
tenversicherungsträger e. V. am 30. September 2005 be-
ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz
stehenden Betriebsvereinbarungen gelten als Dienstver-
zwischen der Vergütung oder dem Lohn nach ihrer bishe-
einbarungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund,
rigen Vergütungs- oder Lohngruppe und der Vergütungs-
es sei denn, ein Betrieb des Verbandes Deutscher Ren-
oder Lohngruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz
tenversicherungsträger e. V. wird in eine Dienststelle der
zusteht. Bei jeder Tariferhöhung vermindert sich die Aus-
Deutschen Rentenversicherung Bund eingegliedert, in
gleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages,
der eine Dienstvereinbarung über den gleichen Rege-
soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Auf Beam-
lungsgegenstand besteht. Entsprechendes gilt für die
tinnen, Beamte und Dienstordnungsangestellte ist § 13
Dienstvereinbarungen der in die Deutsche Rentenver-
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwen-
sicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliederten Ein-
den. Die am 30. September 2005 amtierende Erste Direk-
richtungen.
torin oder der am 30. September 2005 amtierende Erste
Direktor der Bahnversicherungsanstalt führt nach dem (6) Auf die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Übertritt zu der Deutschen Rentenversicherung Knapp- und die Schwerbehindertenvertretungen ist Absatz 4
schaft-Bahn-See unter Beibehaltung der bisherigen Be- Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Zustim-
soldungsgruppe die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirek- mung der Schwerbehindertenvertretung zu einer Maß-
torin bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- nahme bedarf der Mehrheit der Stimmen.
schaft-Bahn-See“ oder „Abteilungsdirektor bei der Deut-
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“. (7) Die Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertre-
terinnen sowie die Vertrauensfrauen der ehemaligen
Dienststellen der Bahnversicherungsanstalt und der See-
(4) Die Interessenvertretungen bei der Deutschen Ren- kasse, die nicht in eine Dienststelle der Deutschen Ren-
tenversicherung Bund und der Deutschen Rentenver- tenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingegliedert
sicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in den ehema- werden, bleiben bis zum Ende der Amtszeit, für die sie in
ligen Betrieben des Verbandes Deutscher Rentenver- der ehemaligen Dienststelle bestellt wurden, im Amt.
sicherungsträger e. V. und in den ehemaligen Dienststel-
len der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse, die (8) Die Länder haben die nach § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
nicht in eine Dienststelle der Deutschen Rentenversiche- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen
rung Bund oder der Deutschen Rentenversicherung Regelungen über das Verfahren der Entsendung von Ver-
Knappschaft-Bahn-See eingegliedert werden, bleiben treterinnen und Vertretern in die Arbeitsgruppe Personal-
bis zu den nächsten Personalratswahlen im Amt; die bis- vertretung der Deutschen Rentenversicherung innerhalb
herigen Betriebsräte nehmen die Aufgaben eines ört- von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
lichen Personalrats mit dessen Rechten und Pflichten treffen. Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelun-
wahr. Die Mitglieder der Betriebs- und Personalräte der in gen ist die Vorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Bund Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für die landesunmit-
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- telbaren Träger entsprechend anzuwenden.
Bahn-See eingegliederten Einrichtungen nehmen zu-
sammen und gleichberechtigt mit den Mitgliedern der
jeweiligen Personalvertretung die Beteiligungsrechte und Abschnitt 2
sonstigen personalvertretungsrechtlichen Belange der
Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund Übergangs-
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft- regelungen zum Selbstverwaltungsrecht
Bahn-See wahr; für sie gelten die Bestimmungen des §5
Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 21b des Betriebs-
verfassungsgesetzes findet für die ehemaligen Betriebs- Übergangsregelungen zu
räte des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ- den Selbstverwaltungsorganen und
ger e. V. Anwendung. Die Personalvertretungen der in die der Geschäftsführung der Deutschen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
eingegliederten Einrichtungen bleiben ebenfalls so lange
im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliede- Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-
rung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und periode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungs-
Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Personalver- organe und der Geschäftsführung sowie die Beschluss-
tretungen der Auskunfts- und Beratungsstellen der Bun- fassung in den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3295
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abweichend (2) Der am 30. September 2005 amtierende Vorstand
von den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Vierten der Bundesknappschaft nimmt die Aufgaben und Befug-
Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10. nisse des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-
rung Knappschaft-Bahn-See wahr, bis dieser zu seiner
§6
ersten Sitzung zusammentritt.
Zusammensetzung der
Vertreterversammlung der Deutschen §8
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Selbstverwaltungsorgane der Deutschen
(1) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
versicherung Knappschaft-Bahn-See besteht aus 69 Mit- (1) Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Renten-
gliedern. versicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus ihrer
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie
den Vertreterversammlungen der Bundesknappschaft, der eine erste stellvertretende Vorsitzende oder einen ersten
Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse aus ihrer stellvertretenden Vorsitzenden und eine zweite stellver-
Mitte bestimmt, und zwar von der Vertreterversammlung tretende Vorsitzende oder einen zweiten stellvertreten-
den Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende
a) der Bundesknappschaft 32 Vertreterinnen und Vertre-
und die erste stellvertretende Vorsitzende oder der erste
ter der Versicherten und 16 Vertreterinnen und Vertre-
stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Grup-
ter der Arbeitgeber,
pen angehören.
b) der Bahnversicherungsanstalt zwölf Vertreterinnen
und Vertreter der Versicherten und eine Vertreterin (2) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
oder ein Vertreter der Arbeitgeber und Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfordert die
erstmalige Beschlussfassung über die Anpassung der
c) der Seekasse vier Vertreterinnen und Vertreter der Satzung der Bundesknappschaft die Mehrheit der Stim-
Versicherten und vier Vertreterinnen und Vertreter der men der nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a bis c bestimmten
Arbeitgeber. Vertreter eines jeden dort genannten Trägers. Kommt
Bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Ver- kein Beschluss zustande, so kann die Aufsichtsbehörde
sicherten gilt § 46 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches So- die Satzung erlassen. Das Gleiche gilt, wenn die
zialgesetzbuch nicht. Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung versagt
und die Vertreterversammlung in der von der Aufsichts-
(3) Die von der Vertreterversammlung der Bahnver- behörde gesetzten Frist keine neue Satzung beschließt
sicherungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreterin oder oder, wenn auch die neue Satzung nicht genehmigt wird.
der von der Vertreterversammlung der Bahnversiche- Für weitere Änderungen oder Ergänzungen der Satzung
rungsanstalt bestimmte Arbeitgebervertreter hat diesel- bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der
be Zahl der Stimmen wie die von der Vertreterversamm- abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann Ausnahmen
lung der Bahnversicherungsanstalt gewählten Versicher- vorsehen.
tenvertreterinnen und Versichertenvertreter; bei einer Ab-
stimmung kann sie oder er jedoch nicht mehr Stimmen (3) In den Selbstverwaltungsorganen der Deutschen
abgeben als den anwesenden Versichertenvertreterinnen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zur Be-
und Versichertenvertretern zustehen. schlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver-
sicherten und der Arbeitgeber erforderlich für
(4) Die Wahl der Vertreterversammlung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Ab- 1. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung und die
satz 2 hat spätestens am 30. September 2005 zu erfol- Wahl der oder des Vorsitzenden der Geschäftsfüh-
gen. rung,
(5) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten- 2. die personelle Besetzung von Ausschüssen,
versicherung Knappschaft-Bahn-See tritt spätestens am
31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sit- 3. die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für
zung der Vertreterversammlung gelten die Vorschriften die Laufbahn des höheren Dienstes sowie die Anstel-
der §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversiche- lung, die Beförderung und die Entlassung,
rung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der 4. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von
Vorsitzende des Vorstandes der Bundesknappschaft die Angestellten, mit Ausnahme der Assistenzärztinnen und
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschus- Assistenzärzte, in Vergütungsgruppen, deren Tätig-
ses wahrnimmt. keit nach den Tätigkeitsmerkmalen mindestens den
§7 Tätigkeiten im Eingangsamt der Laufbahn des höhe-
ren Dienstes vergleichbar ist,
Zusammensetzung
des Vorstandes der Deutschen 5. die Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversiche-
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rung über 11 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein-
nahmen.
(1) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See setzt sich entsprechend der (4) Die Satzung bestimmt in Angelegenheiten der knapp-
Stimmenverteilung in der Vertreterversammlung nach § 6 schaftlichen Krankenversicherung und in Angelegen-
Abs. 2 und 3 zusammen. Die Zahl der Mitglieder wird heiten der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt Abtei-
durch die Vertreterversammlung festgelegt. § 77 der lung B Regelungen zur Beschlussfassung. § 64 Abs. 2
Wahlordnung für die Sozialversicherung gilt entspre- Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet An-
chend. wendung.
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
§9 § 13
Amtsdauer Vorstand der
Deutschen Rentenversicherung Bund
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
tungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversiche- Die oder der am 30. September 2005 amtierende Vor-
rungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstma- sitzende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstan-
ligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deut- des der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsit-
zende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft
des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger
sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deut-
nehmen die Aufgaben des Vorstandes der Deutschen
schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die
Rentenversicherung Bund bis zur Wahl des Vorstandes
Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversamm-
der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 44
lung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Be-
Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr. Bis
reiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
zur Wahl des Vorstandes der Deutschen Rentenversiche-
wählt.
rung Bund nach § 44 Abs. 6 des Vierten Buches Sozial-
§ 10 gesetzbuch gehören dem Ausschuss des Vorstandes
Geschäftsführung der Deutschen nach § 31 Abs. 3b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die oder der am 30. September 2005 amtierende Vorsit-
zende und stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes
Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an.
der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen
die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der § 14
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Geschäftsführung der
bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Deutschen Rentenversicherung Bund
Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 gel-
tenden Fassung wahr. Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder
der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt
§ 11 für Angestellte sowie die Geschäftsführerin oder der Ge-
Übergangsregelungen zu den schäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin
Selbstverwaltungsorganen und der Geschäfts- oder der stellvertretende Geschäftsführer des Verbandes
führung der Deutschen Rentenversicherung Bund Deutscher Rentenversicherungsträger, die am 30. Sep-
tember 2005 amtieren, nehmen die Aufgaben der Ge-
Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl- schäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund
periode richtet sich die Bildung der Selbstverwaltungs- bis zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der
organe und der Geschäftsführung der Deutschen Ren- Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 143 Abs. 2
tenversicherung Bund abweichend von den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Okto-
des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetz- ber 2005 geltenden Fassung wahr.
buch nach den §§ 12 bis 14.
§ 15
§ 12
Erweitertes Direktorium
Vertreterversammlung
der Deutschen Rentenversicherung Bund Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und
die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellver-
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bun- tretende Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Ren-
desversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglie- tenversicherungsträger, die am 30. September 2005 am-
der der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenver- tieren, nehmen bis zur Errichtung des Erweiterten Direk-
sicherung Bund. § 44 Abs. 5 Satz 1 des Vierten Buches toriums bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Dem Ausschuss der dessen Aufgaben wahr.
Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gehören die aus der Vertreter-
Abschnitt 3
versammlung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte hervorgegangenen Mitglieder an. Überleitung des Satzungs-
(2) Die Vertreterversammlung der Deutschen Renten- rechts der Bahnversicherungsanstalt
versicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 und sonstige Übergangsregelungen
erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreter- § 16
versammlung gelten die Vorschriften der §§ 73 und 74
Überleitung des Satzungs-
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
rechts der Bahnversicherungsanstalt
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für An- (1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen
gestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, wer-
Wahlausschusses wahrnimmt. den diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem je-
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterver-
weils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.
sammlung der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Ver- (2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwal-
treterversammlung der Deutschen Rentenversicherung tungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistun-
Bund. gen zu finanzieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3297
(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwen- § 19
dungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Son-
dervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher
ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der
die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen
Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bun- Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil
desministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.
bedarf. § 20
§ 17 Zuständigkeit der Träger
der Rentenversicherung bis zur Errichtung
Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71
(1) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die
Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die
durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetz-
Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund
lichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geändert
und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
worden sind, an die Stelle der Deutschen Rentenver-
Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für
sicherung Bund die Bundesversicherungsanstalt für An-
Gesundheit und Soziale Sicherung spätestens zum 30. No-
gestellte.
vember 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deut-
schen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Feb- (2) Bis zum 30. September 2005 tritt in Vorschriften, die
ruar 2006 beanstandet werden. durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetz-
lichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2005 geän-
§ 18 dert worden sind, an die Stelle der Deutschen Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See die Bundesknapp-
Finanzierung der Träger der schaft.
Rentenversicherung im Kalenderjahr 2005
§ 21
(1) Für das Kalenderjahr 2005 erfolgt die Finanzierung Information über die Organisationsreform
der Träger der Rentenversicherung weiterhin nach der am
31. Dezember 2004 geltenden Finanzverfassung. Das gilt Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in-
insbesondere für die Finanzbeziehungen der Träger unter- formiert gemeinsam mit den Trägern der Rentenversiche-
einander, mit dem Bund und mit Dritten nach den bis zum rung die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rent-
31. Dezember 2005 in Kraft bleibenden Vorschriften. Der ner zum Inkrafttreten dieses Gesetzes über die wesent-
Übergang von der Rentenversicherung der Arbeiter und lichen mit der Organisationsreform der gesetzlichen Ren-
Angestellten zur allgemeinen Rentenversicherung be- tenversicherung verbundenen Neuregelungen, insbeson-
wirkt erst ab dem 1. Januar 2006 durch die dann nach dere über die neue Versichertenzuordnung.
Artikel 86 Abs. 5 in Kraft tretenden Vorschriften eine neue
Finanzverfassung für diese Träger.
(2) Wird in den bis zum 31. Dezember 2005 weitergel- Artikel 84
tenden Vorschriften von Trägern der Rentenversicherung
der Arbeiter gesprochen, gelten als solche bis zum Gesetz
30. September 2005 die Landesversicherungsanstalten, zur Abgaben- und Gerichtskosten-
die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse als Trä- befreiung im Rahmen der Organisations-
ger der allgemeinen Rentenversicherung. Wird in diesem reform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Zeitraum vom Träger der Rentenversicherung der Ange-
stellten gesprochen, gilt als solche die Bundesversiche- §1
rungsanstalt für Angestellte als Träger der allgemeinen Kosten bei Errichtung der
Rentenversicherung. Vom 1. Oktober 2005 bis 31. De- Deutschen Rentenversicherung Bund und der
zember 2005 gelten Satz 1 und 2 entsprechend für die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Rechtsnachfolger der genannten Träger.
(1) Für die aus Anlass der Umbenennung der Bundes-
(3) Als Rentenversicherung der Arbeiter gilt im Kalen- versicherungsanstalt für Angestellte und der Eingliede-
derjahr 2005 die allgemeine Rentenversicherung, soweit rung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträ-
sie von den Landesversicherungsanstalten, der Bahnver- ger in die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie der
sicherungsanstalt oder der Seekasse beziehungsweise Umbenennung der Bundesknappschaft und der Einglie-
deren Rechtsnachfolgern wahrgenommen wird. Als Ren- derung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
tenversicherung der Angestellten gilt im Kalenderjahr 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-
die allgemeine Rentenversicherung, soweit sie von der See erforderlichen Rechts- und Amtshandlungen werden
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder deren Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der
Rechtsnachfolger wahrgenommen wird. Kostenordnung nicht erhoben.
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der (4) Artikel 1 Nr. 1 in Buchstabe a die Angaben zu den
zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, §§ 131, 138 bis 140 Buchstabe f und g und in Buchstabe i
wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund oder die die Angabe zu § 274c Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14,
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Nr. 15 Buchstabe b, Nr. 16, in Nr. 17 die §§ 125 Abs. 1
bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Satz 2, §§ 131, 138, 139 und 140, Nr. 19 bis Nr. 21, Nr. 24,
Gesetzes dient. Nr. 31, Nr. 47, Nr. 55 Buchstabe a bis c und f, Nr. 56 bis
§2 Nr. 57, in Nr. 59 der § 274c Abs. 2 bis 6, Nr. 71 Buchsta-
be a, c und d und Nr. 72, Artikel 2, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4
Kosten bei Nr. 1, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7, Nr. 9, Nr. 13, Nr. 15,
der Vereinigung von Regionalträgern Nr. 17 bis Nr. 22, Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,
§ 1 gilt entsprechend für die Vereinigung von Regional- Nr. 24 bis Nr. 36, Nr. 39 bis Nr. 40, Nr. 41 Buchstabe b und
trägern gemäß den §§ 141 und 142 des Sechsten Buches Nr. 43, Artikel 6 Nr. 1 bis Nr. 4, Nr. 6 bis Nr. 16, Nr. 18, Nr. 20,
Sozialgesetzbuch. Die Abgaben- und Gerichtskostenfrei- Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe b, Nr. 25 bis Nr. 27, Nr. 28 Buch-
heit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung stabe b und Nr. 29, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 1 bis
anzuerkennen, wenn der neue Regionalträger bestätigt, Nr. 4, Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 bis Nr. 6, Arti-
dass die Maßnahme der Vereinigung dient. kel 11, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 16 Nr. 2, Artikel 17,
Artikel 20 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3, Artikel 21,
Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 30 Nr. 4 und Nr. 5,
Artikel 85 Artikel 35, Artikel 38, Artikel 39 Nr. 4, Artikel 42, Artikel 44
Nr. 1 bis Nr. 19, Nr. 21, Nr. 22 Buchstabe a, Nr. 23 und
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Nr. 25 bis Nr. 29, Artikel 48 Nr. 4 und Nr. 6, Artikel 49, Arti-
Die auf den Artikeln 13, 17, 20, 27, 42, 44, 55, 57 bis 59, kel 51, Artikel 53, Artikel 54 Nr. 2 bis Nr. 5, Artikel 55, Arti-
63 bis 67, 71 bis 76 und 78 beruhenden Teile der dort kel 56, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 60, Artikel 61, Arti-
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der kel 62 Nr. 2, Artikel 63 Nr. 2, Artikel 64, Artikel 65 Nr. 1, Nr. 2,
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord- Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 7 und Nr. 8, Artikel 66, Arti-
nung geändert werden. kel 67, Artikel 68, Artikel 70, Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe a
und c, Artikel 76 Nr. 2 und Nr. 7, Artikel 78 Nr. 1, Artikel 79,
Artikel 80, Artikel 81, Artikel 82 und Artikel 84 treten am
Artikel 86 1. Oktober 2005 in Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (5) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e, Nr. 15 Buchstabe c
und d, Nr. 41 bis Nr. 46, Nr. 51, Nr. 63 bis Nr. 65, Nr. 67 und
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, so-
Nr. 70, Artikel 5 Nr. 10, Artikel 44 Nr. 20, Nr. 22 Buchstabe b
weit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
und Nr. 24, Artikel 72, Artikel 73, Artikel 75 Nr. 5 und Arti-
stimmt ist.
kel 78 Nr. 2 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Artikel 75 Nr. 3 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom (6) Das Gesetz zur Abgaben- und Gerichtskosten-
1. Januar 2004 in Kraft. befreiung im Rahmen der Organisationsreform in der ge-
(3) Artikel 83 § 19 und § 21 tritt am Tage nach der Ver- setzlichen Rentenversicherung tritt am 31. Dezember 2010
kündung in Kraft. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3299
Gesetz
zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen
Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach Nummer 2 der
das folgende Gesetz beschlossen: Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
Artikel 1 „3. Personen, die
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatli-
chen oder überstaatlichen Organisation
(860-7) ausüben und deren Beschäftigungsver-
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un- hältnis im öffentlichen Dienst während
fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7 erstreckt sich auch auf Unfälle oder
des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), Krankheiten, die infolge einer Verschlep-
wird wie folgt geändert: pung oder einer Gefangenschaft eintreten
oder darauf beruhen, dass der Versicher-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: te aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zu-
sammenhängenden Gründen, die er nicht
a) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
zu vertreten hat, dem Einflussbereich sei-
„§ 98 Anrechnung anderer Leistungen“. nes Arbeitgebers entzogen ist,
b) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt
eingefügt: durch das Bundesverwaltungsamt an
„§ 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Betei- Schulen im Ausland vermittelt worden
ligung von Bund, Ländern, Gemeinden sind.“
oder Gemeindeverbänden an Unter-
nehmen“. 3. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt
c) Nach der Angabe zu § 218c wird folgende Anga- durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3
be eingefügt: und 4 angefügt:
„§ 218d Besondere Zuständigkeiten“. „3. Personen, die
a) im Ausland bei einer staatlichen deutschen
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Einrichtung beschäftigt werden,
a) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
b) im Ausland von einer staatlichen deutschen
„10. Personen, die Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleis-
a) für Körperschaften, Anstalten oder Stif- tung zur Verfügung gestellt werden;
tungen des öffentlichen Rechts oder Versicherungsschutz besteht nur, soweit die
deren Verbände oder Arbeitsgemein- Personen nach dem Recht des Beschäfti-
schaften, für die in den Nummern 2 gungsstaates nicht unfallversichert sind,
und 8 genannten Einrichtungen oder für
privatrechtliche Organisationen im Auf- „4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Enga-
trag oder mit ausdrücklicher Einwilli- gierte.“
gung, in besonderen Fällen mit schriftli-
cher Genehmigung von Gebietskörper- 4. In § 6 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt
schaften ehrenamtlich tätig sind oder an durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3
Ausbildungsveranstaltungen für diese und 4 angefügt:
Tätigkeit teilnehmen,
„3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen
b) für öffentlich-rechtliche Religionsge-
Organisationen,
meinschaften und deren Einrichtungen
oder für privatrechtliche Organisationen „4. Personen, die in Verbandsgremien und Kom-
im Auftrag oder mit ausdrücklicher Ein- missionen für Arbeitgeberorganisationen und
willigung, in besonderen Fällen mit Gewerkschaften sowie anderen selbständigen
schriftlicher Genehmigung von öffent- Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder
lich-rechtlichen Religionsgemeinschaf- berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeit-
ten ehrenamtlich tätig sind oder an nehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind
Ausbildungsveranstaltungen für diese oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen,“. Tätigkeit teilnehmen.“
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
5. § 13 wird wie folgt geändert: bb) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Num-
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Nr. 11 Buch-
mer 11 angefügt:
stabe a“ ein Komma und die Angabe „Nr. 12“
eingefügt. „11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4.“
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Die Angabe „Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9“ wird ersetzt
Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11“.
Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunter-
nehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht
9b. § 129 wird wie folgt geändert:
wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwen-
dung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstal- a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird eingefügt:
tungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versi- „1a. für Unternehmen, die in selbständiger
cherungsfällen nach § 8 Abs. 2.“ Rechtsform betrieben werden und an
denen Gemeinden oder Gemeindeverbän-
6. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: de
„Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte a) unmittelbar oder mittelbar überwiegend
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3.“ beteiligt sind oder
b) auf deren Organe sie einen ausschlag-
7. § 98 wird wie folgt geändert: gebenden Einfluss haben,“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
„§ 98 c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absatz 3“
Anrechnung anderer Leistungen“. durch die Verweisung „Nr. 1a“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
9c. Nach § 129 wird eingefügt:
„(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Per- „§ 129a
sonen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermö- Zuständigkeit bei gemeinsamer
gensschadens nach diesem Buch erbracht wer- Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden
den, sind gleichartige Geldleistungen anzurech- oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
nen, die wegen desselben Schadens von Dritten
(1) Zur Feststellung der Voraussetzungen für die
gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund priva-
Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern im
ter Versicherungsverhältnisse, die allein auf Bei-
Landesbereich oder im kommunalen Bereich sind
trägen von Versicherten beruhen, werden nicht
Beteiligungen von Bund, Ländern, Gemeinden und
angerechnet.“
Gemeindeverbänden an Unternehmen, die in selb-
ständiger Rechtsform betrieben werden, zusam-
8. § 114 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: menzurechnen.
„1. Satzungen über die Erstreckung des Versiche- (2) Bei einer gemeinsamen Beteiligung von
rungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbän-
Nr. 2 und 3,“. den an Unternehmen richtet sich die Zuständigkeit
nach der mehrheitlichen Beteiligung.
9. In § 125 Abs. 1 werden nach Nummer 7 der Punkt (3) Bei gleicher Beteiligung von Bund und Län-
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 dern sowie bei gleicher Beteiligung von Bund und
und 9 angefügt: Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die
„8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Ein-
versichert sind, vernehmen. Das Einvernehmen ist herzustellen zwi-
schen der jeweils nach Landesrecht zuständigen
„9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert
Stelle und dem Bund; § 125 Abs. 2 Satz 3 gilt ent-
sind.“
sprechend. Kann ein Einvernehmen nicht herge-
stellt werden, ist der Unfallversicherungsträger im
9a. § 128 wird wie folgt geändert: Landesbereich oder im kommunalen Bereich zu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ständig.
aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt: (4) Bei gleicher Beteiligung von Ländern erfolgt
die Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger
Einvernehmen der nach Landesrecht zuständigen
Rechtsform betrieben werden und an
Stellen.
denen das Land
(5) Bei gleicher Beteiligung von Ländern und
a) unmittelbar oder mittelbar überwie-
Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt die
gend beteiligt ist oder
Festlegung der Zuständigkeit im gegenseitigen Ein-
b) auf deren Organe es einen aus- vernehmen durch die jeweils nach Landesrecht zu-
schlaggebenden Einfluss hat,“. ständige Stelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3301
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten hinsichtlich des b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7
gemeinsamen ausschlaggebenden Einflusses von und 9“ durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9
Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbän- und 11“ ersetzt.
den auf die Organe des Unternehmens entspre-
chend.“ 13. § 186 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
10. § 135 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und nach der Angabe „7“ die
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Angabe „und 8“ eingefügt.
„Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende des Satzes
Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor.“ gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „und die Aufwendungen für die Versicherung
„Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige
Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor.“ Dienststelle des Bundes.“
11. In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 4 der Punkt 14. Nach § 218c wird folgender § 218d eingefügt:
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 „§ 218d
angefügt:
Besondere Zuständigkeiten
„5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b
Versicherten, die für eine privatrechtliche Orga- (1) Die Regelungen über die Zuständigkeit für
nisation ehrenamtlich tätig werden oder an Aus- selbständige Unternehmen der öffentlichen Hand in
bildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teil- § 128 Abs. 1 Nr. 1a, § 129 Abs. 1 Nr. 1a und § 129a
nehmen, die Gebietskörperschaft oder öffent- treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft, soweit
lich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas
Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätig- anderes geregelt ist. Im Falle des Außerkrafttretens
keit erbracht wird.“ gelten ab 1. Januar 2010 die §§ 128, 129 in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung.
12. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a
oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „der freiwillig
bestanden haben, bleiben abweichend von §§ 128,
Versicherten“ die Angabe „nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zu-
und 2“ eingefügt.
ständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128
„Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die
Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der
§ 155 entsprechend.“ öffentlichen Hand nicht gestellt war.“
12a. § 185 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 2
bis 9“ durch die Angabe „§ 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 Inkrafttreten
und 11“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(7. SGGÄndG)
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des
Artikel 0 Schwerbehindertenrechts gebildet.“
Änderung 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch „(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landes-
(860-10-1) sozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Rich-
ter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von
In § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-
mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
ernannt werden.“
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
S. 3242) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „(5) In den Kammern für Angelegenheiten der
„§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.“ Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehren-
amtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Ar-
beitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kam-
Artikel 1 mern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Änderung Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamt-
des Sozialgerichtsgesetzes liche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise
und der kreisfreien Städte mit.“
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu- 5a. In § 13 Abs. 4 werden nach den Wörtern „der Ar-
letzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. De- beitsförderung,“ die Wörter „der Grundsicherung
zember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert: für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird in
„Erster Teil 6. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
Gerichtsverfassung“
„(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
wie folgt geändert: Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
a) Nach der Angabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken,
werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.
„Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38
bis 50“ wird eingefügt: (5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungs-
Verwaltungsgerichte §§ 50a bis 50d“.
gesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und
b) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“ wird den kreisfreien Städten aufgestellt.“
die Angabe „Fünfter“ durch die Angabe „Sechs-
ter“ ersetzt. 6a. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Kassen-
ärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung“ das
2. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den
„Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter
auch durch besondere Spruchkörper der Verwal- „und der Kreise und kreisfreien Städte“ eingefügt.
tungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus- 7. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geübt werden.“
„Bei den Landessozialgerichten werden Senate für
3. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
„Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An- beitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits- der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten
förderung einschließlich der übrigen Aufgaben der der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Ange-
Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der legenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerber-
Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegen- leistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des
heiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleis- sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
tungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des so- behindertenrechts gebildet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3303
7a. § 46 wird wie folgt geändert: „6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes,“.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
derung“ die Wörter „sowie der Grundsicherung 11. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
für Arbeitsuchende“ eingefügt.
„§ 52
b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten
„(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für den betroffenen Bereich die besonderen Spruch-
für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl- körper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der
bewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen- des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Lan-
verbände berufen.“ dessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revi-
8. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter sion und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
Abschnitt eingefügt: der Revision entscheidet das Bundessozialgericht.“
„Fünfter Abschnitt 12. § 57 wird wie folgt geändert:
Besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ört-
lich zuständig ist das Sozialgericht“ die Wörter
§ 50a „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlas-
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass sen ist, das Verwaltungsgericht,“ eingefügt.
die Sozialgerichtsbarkeit b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht“
1. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl- die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach
bewerberleistungsgesetzes, § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ ein-
gefügt.
2. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende 13. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch besondere Spruchkörper der Verwaltungs- „(4) Für das Verfahren vor den besonderen
gerichte und der Oberverwaltungsgerichte ausge- Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der
übt wird. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungs-
die Besetzung der Spruchkörper gelten entspre- gerichtsordnung.“
chend, soweit sich aus den Vorschriften dieses
14. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abschnitts nichts anderes ergibt.
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bundes-
§ 50b
agentur für Arbeit“ die Wörter „mit Ausnahme
Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch
sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgesetzbuch“ eingefügt und der Punkt durch
werden nach den hierfür geltenden Vorschriften ein Komma ersetzt.
ernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Ver-
fügt:
waltungsgerichtsbarkeit sein.
§ 50c „4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbst-
verwaltung die Selbstverwaltungsbehörde,
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt
Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die wird.“
Besetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die
Vertretung und verteilt die Geschäfte. c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
§ 50d „Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegen-
heiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
(1) Aus dem Kreis der für das Verwaltungsgericht buch der zuständige Träger, der den dem Wider-
und das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21 spruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt er-
bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten lassen hat, auch für die Entscheidung über den
ehrenamtlichen Richter beruft das Präsidium des Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
richts die ehrenamtlichen Richter. rührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren
(2) § 23 findet keine Anwendung.“ Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Be-
hörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse
9. Der bisherige „Fünfte Abschnitt“ wird „Sechster oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1
Abschnitt“. auch bei der Behörde gebildet werden, die den
10. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Verwaltungsakt erlassen hat.“
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein- 14a. In § 197a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
gefügt: eingefügt:
„4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger
Arbeitsuchende,“. der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitig-
keiten mit anderen Trägern beteiligt sind.“
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt: 15. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
„§ 206 „Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozial- waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“.
hilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die 2. § 50d wird aufgehoben.
nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsord- 3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden a) Die Angabe
Fassung anzuwenden.
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
(2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“ wird gestrichen.
besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die b) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“ wird
§§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezem- die Angabe „Sechster“ durch die Angabe „Fünfter“
ber 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für ei- ersetzt.
nen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines be- 4. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
sonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts,
die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das 5. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige
Landessozialgericht zuständig.“ „Sechste Abschnitt“ wird „Fünfter Abschnitt“.
6. § 52 wird aufgehoben.
Artikel 2
7. In § 57 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1
Änderung
die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a
der Verwaltungsgerichtsordnung
erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ gestrichen.
In § 188 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
8. § 60 Abs. 4 wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor- Artikel 3a
den ist, werden die Wörter „der Sozialhilfe“ durch die Änderung des
Wörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme Gesetzes zur Einordnung des
der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewer- Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
berleistungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
Artikel 3 rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.
Weitere Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 4
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu- Inkrafttreten
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
folgt geändert: am 1. Januar 2005 in Kraft.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 9 tritt am Tag nach der Verkündung
Die Angabe in Kraft.
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
(3) Artikel 3 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
waltungsgerichte §§ 50a bis 50d“ wird wie folgt ge-
fasst: (4) Artikel 3 Nr. 3 bis 8 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3305
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „(3) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für
das folgende Gesetz beschlossen: Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Satz 2 die je-
weils von ihnen bis zur Belastungsgrenze (§ 62 des
Fünften Buches) zu leistenden Zuzahlungen in
Artikel 1 Form eines ergänzenden Darlehens (§ 37), sofern
Änderung des Gesetzes der Leistungsberechtigte nicht widerspricht. Die
zur Einordnung des Sozialhilferechts Auszahlung der für das ganze Kalenderjahr zu leis-
in das Sozialgesetzbuch tenden Zuzahlungen erfolgt unmittelbar an die
zuständige Krankenkasse zum 1. Januar oder bei
Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Aufnahme in eine stationäre Einrichtung. Der Trä-
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I ger der Sozialhilfe teilt der zuständigen Kranken-
S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 21 Nr. 2 des kasse spätestens bis zum 1. November des Vor-
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird jahres die Leistungsberechtigten nach Absatz 2
wie folgt geändert: Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewährung
nach Satz 1 für das laufende oder ein vorangegan-
1. In Artikel 70 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
genes Kalenderjahr nicht widersprochen haben.
eingefügt:
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 erteilt
„Artikel 1 § 28 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.“ die Krankenkasse über den Träger der Sozialhilfe
2. Artikel 1 § 28 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung jeweils bis zum 1. Januar
„Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverord- oder bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung
nung erstmals zum 1. Januar 2005 und dann zum und teilt dem Träger der Sozialhilfe die Höhe der
1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen vom Leistungsberechtigten zu leistenden Zuzah-
Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach lungen mit; Veränderungen im Laufe eines Kalen-
§ 40 fest.“ derjahres sind unverzüglich mitzuteilen.
(5) Zum 1. Januar 2005 erteilt die Krankenkasse
Artikel 2 die in § 62 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
genannte Bescheinigung abweichend von Ab-
Weitere Änderung des Gesetzes satz 4 unmittelbar an die Leistungsberechtigten
zur Einordnung des Sozialhilferechts nach Absatz 2 Satz 2; der Träger der Sozialhilfe
in das Sozialgesetzbuch teilt der zuständigen Krankenkasse diese Leis-
tungsberechtigten spätestens bis zum 1. Januar
Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
2005 mit.“
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022), geändert durch Artikel 1 dieses Geset- 3. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
zes, wird wie folgt geändert: „Die Rückzahlung von Darlehen nach § 35 Abs. 3 er-
1. In dem Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe folgt in gleichen Teilbeträgen über das ganze Kalen-
„§ 133 Übergangsregelung für besondere Hilfen an derjahr.“
Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes“ 4. In § 82 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
die Angabe „§ 133a Übergangsregelung für Hilfeemp- fügt:
fänger in Einrichtungen“ eingefügt.
„(4) Lebt eine Person in einer teilstationären oder
2. § 35 wird wie folgt geändert: stationären Einrichtung, kann die Aufbringung der
Mittel für Leistungen nach dem Dritten Kapitel von ihr
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häus-
„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen lichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber
entspricht dem Umfang der Leistungen der Grund- hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbrin-
sicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3.“ gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf
voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Einrich-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 tung bedürfen, solange sie nicht einen anderen über-
angefügt: wiegend unterhalten.“
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
5. Nach § 133 wird folgender § 133a eingefügt: nat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter
erbracht.“
„§ 133a
Übergangsregelung für Artikel 3
Hilfeempfänger in Einrichtungen Inkrafttreten
Für Personen, die am 31. Dezember 2004 einen (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach § 21 1. Januar 2005 in Kraft.
Abs. 3 Satz 4 des Bundessozialhilfegesetzes haben, (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
wird diese Leistung in der für den vollen Kalendermo- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004 3307
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 8. Dezember 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- damit verbundene Rohrleitungen, sofern sie mit
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund speziellen Beschichtungen (heavy duty coa-
– des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 3 tings) versehen sind, und
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 2. mit Oberflächenbeschichtungen versehene Le-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- bensmittelbedarfsgegenstände oder Klebstof-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 32 Abs. 3 zuletzt geän- fe, sofern sie vor dem 1. März 2003 mit Lebens-
dert durch Artikel 34 Nr. 4 der Verordnung vom mitteln in Kontakt gekommen sind.
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen diese Materialien
Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Na- und Gegenstände weiter in den Verkehr gebracht
turschutz und Reaktorsicherheit werden, wenn das Datum der Abfüllung auf ihnen
angegeben ist. Das Datum der Abfüllung nach
– und des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Be- Satz 3 kann jedoch durch eine andere Angabe
darfsgegenständegesetzes: ersetzt werden, sofern diese die Ermittlung des
Datums der Abfüllung ermöglicht; auf Nachfrage
ist das Datum der Abfüllung den zuständigen Be-
Artikel 1 hörden mitzuteilen.“
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung
b) In der Tabelle zu Position „PM/REF-Nr. 13510“
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997
wird in Spalte 4 die Angabe „darf BADGE nur noch
(BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
bis zum 31. Dezember 2004“ durch die Angabe
Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31), wird wie
„darf BADGE nur noch bis zum 31. Dezember
folgt geändert:
2005“ ersetzt.
1. Anlage 3 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
2. Anlage 10 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
a) Spalte 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Abschnitt findet Anwendung auf
„Analysenmethode, die im Anhang I Nr. 43 der Richt-
1. Kunststoff,
linie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
2. Lebensmittelbedarfsgegenstände mit Oberflä- Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
chenbeschichtung, schriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen
3. Klebstoffe. des Inverkehrbringens und der Verwendung
gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Der Abschnitt findet keine Anwendung auf (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), geändert durch die
1. Behälter und Lagertanks mit einem Fassungs- Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom
vermögen von mehr als 10 000 Litern sowie 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), genannt
ist.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– 2004/13/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung b) Die Fußnote 3 wird gestrichen.
der Richtlinie 2002/16/EG über die Verwendung bestimmter Epoxy-
derivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU Nr. L 27 S. 46),
– 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 betreffend Artikel 2
Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von
„Azofarbstoffen“ (dreizehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
des Rates an den technischen Fortschritt) (ABl. EU Nr. L 57 S. 4). Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren
für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 9. Dezember 2004
Auf Grund des § 187 Abs. 3 Satz 2 und des § 281a Abs. 3 Satz 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), die
durch Artikel 208 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2005 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2005
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 5765,9550,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 4851,4556,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001734318,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0002061237,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7658,3710,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6443,7282,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001305761,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001551897.
Bonn, den 9. Dezember 2004
Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag
Peter Ridder