3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Gesetz
zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards
und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung
(Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)*)
Vom 4. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Jahres-
Inhaltsübersicht
abschlüsse,“ die Wörter „Einzelabschlüsse nach
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsge- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Eröff-
setzbuche
nungsbilanzen, Jahresabschlüsse und der Kon-
Artikel 3 Änderung des Publizitätsgesetzes zernabschlüsse“ durch die Wörter „der Eröff-
Artikel 4 Änderung des Aktiengesetzes nungsbilanzen und Abschlüsse“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „festgestellt,“
Artikel 6 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften die Wörter „der Einzelabschluss nach § 325
mit beschränkter Haftung Abs. 2a oder“ eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften 2. In § 264b Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl. EG
Artikel 8 Änderung sonstigen Bundesrechts Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren jeweils gelten-
Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang den Fassungen“ eingefügt.
Artikel 10 Inkrafttreten
3. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs aa) In Nummer 1 wird die Angabe „3 438 000
Euro“ durch die Angabe „4 015 000 Euro“
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12d des bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 875 000
Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie Euro“ durch die Angabe „8 030 000 Euro“
folgt geändert: ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
*) Dieses Gesetz dient
– in Artikel 1 Nr. 3 und 12 (§ 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Han- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13 750 000
delsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/38/EG des Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“
Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG
über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts- ersetzt.
formen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge (ABl. EU
Nr. L 120 S. 22) und bb) In Nummer 2 wird die Angabe „27 500 000
– in Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c, Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 14, 19 Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“
Buchstabe a, Nr. 27, 29 Buchstabe c, Nr. 31 Buchstabe b Doppel- ersetzt.
buchstabe bb, Nr. 39 und 41 (§ 289 Abs. 1, 3, § 291 Abs. 3, §§ 295,
315 Abs. 1, §§ 322, 325 Abs. 3a, § 328 Abs. 2 Satz 3, § 340a Abs. 1
und § 340j des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung von Artikel 1 4. In § 271 Abs. 2 letzter Teilsatz wird die Angabe „§ 295
Nr. 14, 16 bis 18, Artikel 2 Nr. 4, 6, 10 und 11 sowie Artikel 3 Nr. 1
und 5 der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und
oder“ gestrichen.
des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über
den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesell- 5. § 285 wird wie folgt geändert:
schaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen
Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU a) Nach Nummer 16 wird der Punkt durch ein Semi-
Nr. L 178 S. 16) sowie außerdem kolon ersetzt und folgende Nummern 17 bis 19
– in Artikel 1 Nr. 5 bis 8, 9 Buchstabe b, Nr. 18, 19 Buchstabe b, Nr. 20 werden angefügt:
und 29 (§ 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 5, §§ 286, 287, 288
Satz 1, § 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, § 315 Abs. 2 Nr. 2, „17. soweit es sich um ein Unternehmen handelt,
§ 315a Abs. 3 und § 325 Abs. 2a Satz 3 des Handelsgesetzbuchs) das einen organisierten Markt im Sinne des
der Umsetzung von Artikel 1 Nr. 1 (teilweise), Nr. 2 Buchstabe b,
Nr. 3, 4, von Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b (Artikel 34 Nr. 14, 15), Nr. 3 § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
und Artikel 3 (teilweise) der Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG in Anspruch nimmt, für den Abschlussprüfer
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im
2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG
und 86/635/ EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar
bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter für
Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zuläs-
sigen Wertansätze (ABl. EG Nr. L 283 S. 28). a) die Abschlussprüfung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3167
b) sonstige Bestätigungs- oder Bewertungs- 6. § 286 wird wie folgt geändert:
leistungen, a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch
c) Steuerberatungsleistungen, die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
d) sonstige Leistungen; b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11
und 11a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11
„18. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru- und 11a“ ersetzt.
mente
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente, be a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
Buchstabe a und b“ ersetzt.
b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-
den Finanzinstrumente, soweit sich die-
ser gemäß den Sätzen 3 bis 5 verlässlich 7. In § 287 wird die Angabe „§ 285 Nr. 11 und 11a“
ermitteln lässt, unter Angabe der ange- durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 11 und 11a“
wandten Bewertungsmethode sowie ersetzt.
eines gegebenenfalls vorhandenen
Buchwerts und des Bilanzpostens, in 8. § 288 wird wie folgt gefasst:
welchem der Buchwert erfasst ist; „§ 288
„19. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) Größenabhängige Erleichterungen
gehörende Finanzinstrumente, die über
Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267
ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen
Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2
werden, da insoweit eine außerplanmäßige
Nr. 4, § 285 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3
Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17 und 18 nicht zu
unterblieben ist:
machen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne
a) der Buchwert und der beizulegende Zeit- des § 267 Abs. 2 brauchen die Angaben nach § 285
wert der einzelnen Vermögensgegen- Satz 1 Nr. 4 nicht zu machen.“
stände oder angemessener Gruppierun-
gen sowie 9. § 289 wird wie folgt geändert:
b) die Gründe für das Unterlassen einer a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3
„(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf
einschließlich der Anhaltspunkte, die
einschließlich des Geschäftsergebnisses und die
darauf hindeuten, dass die Wertminde-
Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen,
rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“
dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entspre-
b) Folgende Sätze werden angefügt: chendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausge-
wogene und umfassende, dem Umfang und der
„Als derivative Finanzinstrumente im Sinne des Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechen-
Satzes 1 Nr. 18 gelten auch Verträge über den de Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage
Erwerb oder die Veräußerung von Waren, bei der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind
denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten
bar oder durch ein anderes Finanzinstrument finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen
berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde und unter Bezugnahme auf die im Jahresab-
geschlossen, um einen für den Erwerb, die Veräu- schluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu
ßerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraus-
Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung sichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen
von Anfang an bestand und nach wie vor besteht Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläu-
und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als tern; zugrunde liegende Annahmen sind anzuge-
erfüllt gilt. Der beizulegende Zeitwert im Sinne ben.“
des Satzes 1 Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 19 ent-
spricht dem Marktwert, sofern ein solcher ohne b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
weiteres verlässlich feststellbar ist. Ist dies nicht „2. a) die Risikomanagementziele und -metho-
der Fall, so ist der beizulegende Zeitwert, sofern den der Gesellschaft einschließlich ihrer
dies möglich ist, aus den Marktwerten der einzel- Methoden zur Absicherung aller wichtigen
nen Bestandteile des Finanzinstruments oder aus Arten von Transaktionen, die im Rahmen
dem Marktwert eines gleichwertigen Finanz- der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf-
instruments abzuleiten, anderenfalls mit Hilfe ten erfasst werden, sowie
allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und
-methoden zu bestimmen, sofern diese eine b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
angemessene Annäherung an den Marktwert tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-
gewährleisten. Bei der Anwendung allgemein lungsstromschwankungen, denen die
anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden Gesellschaft ausgesetzt ist,
sind die tragenden Annahmen anzugeben, die jeweils in Bezug auf die Verwendung von
jeweils der Bestimmung des beizulegenden Zeit- Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft
werts zugrunde gelegt wurden. Kann der beizule- und sofern dies für die Beurteilung der Lage
gende Zeitwert nicht bestimmt werden, sind die oder der voraussichtlichen Entwicklung von
Gründe dafür anzugeben.“ Belang ist;“.
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei einer großen Kapitalgesellschaft (§ 267 aa) Nach dem Wort „Jahresabschlüsse,“ werden
Abs. 3) gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend für die Wörter „Einzelabschlüsse nach § 325
nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Infor- Abs. 2a,“ eingefügt.
mationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbe- bb) Die Wörter „Prüfung des Jahresabschlusses
lange, soweit sie für das Verständnis des Ge- oder des Konzernabschlusses“ werden
schäftsverlaufs oder der Lage von Bedeutung durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
sind.“
14. § 295 wird aufgehoben.
10. § 291 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 15. § 297 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der §§ 295, „(1) Der Konzernabschluss besteht aus der Kon-
296“ durch die Angabe „des § 296“ ersetzt. zernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrech-
nung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrech-
bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „(ABl.
nung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine
EG Nr. L 126 S. 20)“ die Wörter „in ihren
Segmentberichterstattung erweitert werden.“
jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt.
cc) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach der 16. § 298 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Angabe „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter
„in ihren jeweils geltenden Fassungen“ ein- „Aus dem zusammengefassten Anhang muss her-
gefügt. vorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern
und welche Angaben sich nur auf das Mutterunter-
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: nehmen beziehen.“
„1. von dem zu befreienden Mutterunternehmen
ausgegebene Wertpapiere am Abschluss- 17. In § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach
stichtag in einem Mitgliedstaat der Europä- den §§ 295, 296“ durch die Angabe „nach § 296“
ischen Union oder in einem anderen Ver- ersetzt.
tragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zum Handel an 18. § 314 wird wie folgt geändert:
einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1
Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 8 der
vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleis- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und danach
tungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27), die zuletzt folgende Nummern 9 bis 11 angefügt:
durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europä- „9. soweit es sich um ein Mutterunternehmen
ischen Parlaments und des Rates vom handelt, das einen organisierten Markt im
16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan-
S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweiligen delsgesetzes in Anspruch nimmt, für den
Fassung zugelassen sind, oder“. Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1, 2 das im
11. § 292a wird aufgehoben. Geschäftsjahr als Aufwand erfasste Honorar
für
12. § 293 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) die Abschlussprüfungen,
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: b) sonstige Bestätigungs- oder Bewer-
tungsleistungen,
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „16 500 000
Euro“ durch die Angabe „19 272 000 Euro“ c) Steuerberatungsleistungen,
ersetzt. d) sonstige Leistungen, die für das Mutter-
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „33 000 000 unternehmen oder Tochterunternehmen
Euro“ durch die Angabe „38 544 000 Euro“ erbracht worden sind;
ersetzt. 10. für jede Kategorie derivativer Finanzinstru-
mente, wobei § 285 Satz 2 anzuwenden ist:
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Art und Umfang der Finanzinstrumente,
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „13 750 000
Euro“ durch die Angabe „16 060 000 Euro“ b) der beizulegende Zeitwert der betreffen-
ersetzt. den Finanzinstrumente, soweit sich die-
ser gemäß § 285 Satz 3 bis 6 verlässlich
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „27 500 000
ermitteln lässt, unter Angabe der ange-
Euro“ durch die Angabe „32 120 000 Euro“
wandten Bewertungsmethode sowie
ersetzt.
eines gegebenenfalls vorhandenen Buch-
werts und des Bilanzpostens, in welchem
13. § 294 wird wie folgt geändert: der Buchwert erfasst ist;
a) In Absatz 1 wird die Angabe „den §§ 295, 296“ 11. für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.)
durch die Angabe „§ 296“ ersetzt. gehörende Finanzinstrumente, die gemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3169
§ 285 Satz 1 Nr. 19 über ihrem beizulegen- 20. Nach § 315 wird der folgende neue Zehnte Titel ein-
den Zeitwert ausgewiesen werden, da inso- gefügt:
weit eine außerplanmäßige Abschreibung „Zehnter Titel
gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist,
wobei § 285 Satz 2 bis 6 entsprechend an- Konzernabschluss nach
zuwenden ist: internationalen Rechnungslegungsstandards
a) der Buchwert und der beizulegende Zeit- § 315a
wert der einzelnen Vermögensgegen- (1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vor-
stände oder angemessener Gruppierun- schriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss
gen sowie aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und
b) die Gründe für das Unterlassen einer
des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwen-
Abschreibung gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3
dung internationaler Rechnungslegungsstandards
einschließlich der Anhaltspunkte, die
(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
darauf hindeuten, dass die Wertminde-
sung verpflichtet, die nach den Artikeln 2, 3 und 6 der
rung voraussichtlich nicht von Dauer ist.“
genannten Verordnung übernommenen internationa-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: len Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so
sind von den Vorschriften des Zweiten bis Achten
„(2) Mutterunternehmen, die den Konzernab-
Titels nur § 294 Abs. 3, § 298 Abs. 1, dieser jedoch
schluss um eine Segmentberichterstattung
nur in Verbindung mit den §§ 244 und 245, ferner
erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der
§ 313 Abs. 2 bis 4, § 314 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9
Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.“
sowie die Bestimmungen des Neunten Titels und die
Vorschriften außerhalb dieses Unterabschnitts, die
19. § 315 wird wie folgt geändert: den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: betreffen, anzuwenden.
(2) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1
„(1) Im Konzernlagebericht sind der Geschäfts-
fallen, haben ihren Konzernabschluss nach den dort
verlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses
genannten internationalen Rechnungslegungsstan-
und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass
dards und Vorschriften aufzustellen, wenn für sie bis
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen-
zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines
des Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene
Wertpapiers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
und umfassende, dem Umfang und der Komple-
papierhandelsgesetzes zum Handel an einem orga-
xität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analy-
nisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpa-
se des Geschäftsverlaufs und der Lage des Kon-
pierhandelsgesetzes im Inland beantragt worden ist.
zerns zu enthalten. In die Analyse sind die für die
Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen (3) Mutterunternehmen, die nicht unter Absatz 1
Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter oder 2 fallen, dürfen ihren Konzernabschluss nach
Bezugnahme auf die im Konzernabschluss aus- den in Absatz 1 genannten internationalen Rech-
gewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. nungslegungsstandards und Vorschriften aufstellen.
Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leis- Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht
tungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- Gebrauch macht, hat die in Absatz 1 genannten
und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Ver- Standards und Vorschriften vollständig zu befolgen.“
ständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage
von Bedeutung sind. Ferner ist im Konzernlage- 21. § 317 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresab-
wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen schluß“ ein Komma und die Wörter „gegebenen-
und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen falls auch mit dem Einzelabschluss nach § 325
sind anzugeben.“ Abs. 2a,“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Risiken“ die Wör-
„2. a) die Risikomanagementziele und -metho- ter „Chancen und“ eingefügt.
den des Konzerns einschließlich seiner
Methoden zur Absicherung aller wichtigen 22. § 318 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Arten von Transaktionen, die im Rahmen „(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
der Bilanzierung von Sicherungsgeschäf- Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, bei Aktien-
ten erfasst werden, sowie gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien jedoch nur, wenn die Anteile dieser Gesell-
b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquidi-
schafter bei Antragstellung zusammen den zwan-
tätsrisiken sowie die Risiken aus Zah-
zigsten Teil des Grundkapitals oder einen Börsen-
lungsstromschwankungen, denen der
wert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht
Konzern ausgesetzt ist,
nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten
jeweils in Bezug auf die Verwendung von Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen,
Finanzinstrumenten durch den Konzern und wenn dies aus einem in der Person des gewählten
sofern dies für die Beurteilung der Lage oder Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbe-
der voraussichtlichen Entwicklung von Be- sondere wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2
lang ist;“. bis 5, § 319a besteht. Der Antrag ist binnen zwei
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprü- 3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prü-
fers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stel- fenden oder für die zu prüfende Kapitalgesell-
len, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers schaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder
bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
Wird ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl be-
a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstel-
kannt oder tritt ein Befangenheitsgrund erst nach der
lung des zu prüfenden Jahresabschlusses
Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach
mitgewirkt hat,
dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte
Kenntnis von den befangenheitsbegründenden Um- b) bei der Durchführung der internen Revision in
ständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
hätte erlangen müssen. Stellen Aktionäre den An-
trag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienst-
mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des leistungen erbracht hat oder
Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. Zur d) eigenständige versicherungsmathematische
Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Ver- oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die
sicherung vor einem Notar. Unterliegt die Gesell- sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss
schaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die nicht nur unwesentlich auswirken,
Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. Der Antrag
kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordne-
Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach ter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine die-
Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr ser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu
gestellt werden. Gegen die Entscheidung ist die prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei
sofortige Beschwerde zulässig.“ dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buch-
prüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mit-
glied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der
23. § 319 wird wie folgt gefasst:
mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesell-
„§ 319 schaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
Auswahl der 4. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach
Abschlussprüfer und Ausschlussgründe den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein
(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und darf;
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschluss- 5. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig
prüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner
mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haf- beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapi-
tung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personen- talgesellschaft und von Unternehmen, an denen
handelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als
können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprü- zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezo-
fungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach gen hat und dies auch im laufenden Geschäfts-
den Sätzen 1 und 2 müssen über eine wirksame Be- jahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefäl-
scheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskon- len kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete
trolle nach § 57a der Wirtschaftsprüferordnung ver- Ausnahmegenehmigungen erteilen.
fügen, es sei denn, die Wirtschaftsprüferkammer hat
eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebens-
partner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2
(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch- oder 3 erfüllt.
prüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn
Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, (4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buch-
finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach prüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprü-
denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. fung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer
gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr
(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch- als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern
prüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes
ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher
er seinen Beruf gemeinsam ausübt, Position beschäftigter Gesellschafter oder eine
1. Anteile oder andere nicht nur unwesentliche andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis
finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapi- der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder
talgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch,
Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3
Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere
mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom
besitzt; Hundert der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusam-
2. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats
men nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen
oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalge-
sind.
sellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit
der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden (5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind
ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses
der Anteile besitzt; entsprechend anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3171
24. Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt: 26. Nach § 321 wird folgender § 321a eingefügt:
„§ 319a „§ 321a
Besondere Ausschlussgründe bei Offenlegung des Prüfungs-
Unternehmen von öffentlichem Interesse berichts in besonderen Fällen
(1) Ein Wirtschaftsprüfer ist über die in § 319 (1) Wird über das Vermögen der Gesellschaft ein
Abs. 2 und 3 genannten Gründe hinaus auch dann Insolvenzverfahren eröffnet oder wird der Antrag auf
von der Abschlussprüfung eines Unternehmens, das Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse
einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 abgewiesen, so hat ein Gläubiger oder Gesellschaf-
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt, ter die Wahl, selbst oder durch einen von ihm zu
ausgeschlossen, wenn er bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder im Fall des
§ 319 Abs. 1 Satz 2 durch einen vereidigten Buch-
1. in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als fünf-
prüfer Einsicht in die Prüfungsberichte des Ab-
zehn vom Hundert der Gesamteinnahmen aus
schlussprüfers über die aufgrund gesetzlicher Vor-
seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden
schriften durchzuführende Prüfung des Jahresab-
Kapitalgesellschaft oder von Unternehmen, an
schlusses der letzten drei Geschäftsjahre zu neh-
denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr
men, soweit sich diese auf die nach § 321 geforderte
als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt,
Berichterstattung beziehen. Der Anspruch richtet
bezogen hat und dies auch im laufenden
sich gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in
Geschäftsjahr zu erwarten ist,
seinem Besitz hat.
2. in dem zu prüfenden Geschäftsjahr über die Prü-
(2) Bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kom-
fungstätigkeit hinaus Rechts- oder Steuerbera-
manditgesellschaft auf Aktien stehen den Gesell-
tungsleistungen erbracht hat, die über das Auf-
schaftern die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 nur zu,
zeigen von Gestaltungsalternativen hinausgehen
wenn ihre Anteile bei Geltendmachung des An-
und die sich auf die Darstellung der Vermögens-,
spruchs zusammen den einhundertsten Teil des
Finanz- und Ertragslage in dem zu prüfenden
Grundkapitals oder einen Börsenwert von 100 000
Jahresabschluss unmittelbar und nicht nur unwe-
Euro erreichen. Dem Abschlussprüfer ist die Erläute-
sentlich auswirken,
rung des Prüfungsberichts gegenüber den in Ab-
3. über die Prüfungstätigkeit hinaus in dem zu prü- satz 1 Satz 1 aufgeführten Personen gestattet.
fenden Geschäftsjahr an der Entwicklung, Ein-
(3) Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher
richtung und Einführung von Rechnungslegungs-
Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von
informationssystemen mitgewirkt hat, sofern
Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäfts-
diese Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeu-
geheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung
tung ist, oder
geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen
4. einen Bestätigungsvermerk nach § 322 über die Nachteil zuzufügen. § 323 Abs. 1 und 3 bleibt im
Prüfung des Jahresabschlusses des Unterneh- Übrigen unberührt. Unbeschadet des Satzes 1 sind
mens bereits in sieben oder mehr Fällen gezeich- die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 zur Ver-
net hat; dies gilt nicht, wenn seit seiner letzten schwiegenheit über den Inhalt der von ihnen einge-
Beteiligung an der Prüfung des Jahresabschlus- sehenen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 verpflich-
ses drei oder mehr Jahre vergangen sind. tet.
§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 letzter Teilsatz, Satz 2 und (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
Abs. 4 gilt für die in Satz 1 genannten Ausschluss- der Schuldner zur Aufstellung eines Konzernab-
gründe entsprechend. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, schlusses und Konzernlageberichts verpflichtet ist.“
wenn Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer sei-
nen Beruf gemeinsam ausübt, die dort genannten 27. § 322 wird wie folgt gefasst:
Ausschlussgründe erfüllen. Satz 1 Nr. 4 findet auf
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Maß- „§ 322
gabe Anwendung, dass sie nicht Abschlussprüfer
Bestätigungsvermerk
sein darf, wenn sie bei der Abschlussprüfung des
Unternehmens einen Wirtschaftsprüfer beschäftigt, (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prü-
der nach Satz 1 Nr. 4 nicht Abschlussprüfer sein darf. fung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresab-
schluss oder zum Konzernabschluss zusammenzu-
(2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Kon-
fassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand,
zernabschlusses entsprechend anzuwenden.“
Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und
dabei die angewandten Rechnungslegungs- und
25. § 321 wird wie folgt geändert: Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Buch-
führung“ die Wörter „oder sonstiger maßgeb- (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses
licher Rechnungslegungsgrundsätze“ eingefügt. muss zweifelsfrei ergeben, ob
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 1. ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk er-
teilt,
„Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungs-
legungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.“ 2. ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
3. der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwen- Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang
dungen versagt oder steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermit-
4. der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird,
telt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chan-
weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein
cen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutref-
Prüfungsurteil abzugeben.
fend dargestellt sind.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allge- (7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsver-
mein verständlich und problemorientiert unter Be- merk oder den Vermerk über seine Versagung unter
rücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantwor- Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
ten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzuneh-
Unternehmens oder eines Konzernunternehmens men.“
gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken,
die den Fortbestand eines Tochterunternehmens
28. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt:
gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum
Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht „§ 324a
eingegangen zu werden, wenn das Tochterunterneh- Anwendung auf den
men für die Vermittlung eines den tatsächlichen Ver- Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von unter- (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts,
geordneter Bedeutung ist. die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf
einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entspre-
(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsver- chend anzuwenden. An Stelle des § 316 Abs. 1
merk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer Satz 2 gilt § 316 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchge-
führte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat (2) Als Abschlussprüfer des Einzelabschlusses
und dass der von den gesetzlichen Vertretern der nach § 325 Abs. 2a gilt der für die Prüfung des Jah-
Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernab- resabschlusses bestellte Prüfer als bestellt. Der Prü-
schluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen fungsbericht zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner kann mit dem Prüfungsbericht zum Jahresabschluss
Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht zusammengefasst werden.“
und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmä-
ßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher 29. § 325 wird wie folgt geändert:
Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, und 2b eingefügt:
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des
Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann „(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 2 kann
zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelab-
auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, schluss treten, der nach den in § 315a Abs. 1
ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken. bezeichneten internationalen Rechnungslegungs-
standards aufgestellt worden ist. Ein Unterneh-
(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der men, das von diesem Wahlrecht Gebrauch
Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 macht, hat die dort genannten Standards voll-
Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu ständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss
versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in finden § 243 Abs. 2, §§ 244, 245, 257, 285 Satz 1
den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsver- Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17,
merk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Ein- § 286 Abs. 1 und 3 sowie § 287 Anwendung. Der
schränkung oder Versagung ist zu begründen. Ein Lagebericht nach § 289 muss in dem erforder-
eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt lichen Umfang auch auf den Abschluss nach
werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beach- Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften
tung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in des Zweiten Unterabschnitts des Ersten
ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des
tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen ent- Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs gelten
sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des
Ertragslage vermittelt. § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2
(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu genannte Voraussetzung nicht eingehalten wer-
versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Aus- den, so entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.
schöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur (2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung
Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein,
Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). wenn
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresab-
(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat schluss erteilten Bestätigungsvermerks oder
sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht des Vermerks über dessen Versagung der ent-
oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des sprechende Vermerk zum Abschluss nach
Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 2
gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 einbezogen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3173
2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergeb- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Jahresab-
nisses und gegebenenfalls der Beschluss über schluß oder der Konzernabschluß“ durch das
seine Verwendung unter Angabe des Jahres- Wort „Abschlüsse“ ersetzt.
überschusses oder Jahresfehlbetrags in die bb) Satz 3 wird nach den Wörtern „so ist anzuge-
Offenlegung nach Absatz 2 einbezogen wer- ben,“ wie folgt gefasst:
den und
„zu welcher der in § 322 Abs. 2 Satz 1
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungs- genannten zusammenfassenden Beurteilun-
vermerk oder dem Vermerk über dessen Ver- gen des Prüfungsergebnisses der Abschluss-
sagung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 offen ge- prüfer in Bezug auf den in gesetzlicher Form
legt wird.“ erstellten Abschluss gelangt ist und ob der
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Bestätigungsvermerk einen Hinweis nach
§ 322 Abs. 3 Satz 2 enthält.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: 32. § 331 wird wie folgt geändert:
„(3a) Ist die Berichterstattung des Aufsichts- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
rats über Konzernabschluss und Konzernlagebe- fügt:
richt in einem nach Absatz 2 Satz 1 erster Halb-
satz in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 zweiter „1a. als Mitglied des vertretungsberechtigten
Teilsatz offen gelegten Bericht des Aufsichtsrats Organs einer Kapitalgesellschaft zum Zwe-
enthalten, so kann die Bekanntmachung des cke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1,
Berichts nach Absatz 3 Satz 1 durch einen Hin- Abs. 2b einen Einzelabschluss nach den in
weis auf die frühere oder gleichzeitige Bekannt- § 315a Abs. 1 genannten internationalen
machung nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz Rechnungslegungsstandards, in dem die
ersetzt werden. Wird der Konzernabschluss Verhältnisse der Kapitalgesellschaft unrich-
zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutter- tig wiedergegeben oder verschleiert worden
unternehmens oder mit einem von diesem aufge- sind, vorsätzlich oder leichtfertig offen
stellten Einzelabschluss nach Absatz 2a bekannt legt,“.
gemacht, so können die Vermerke des Ab- b) In Nummer 3 wird die Angabe „nach den §§ 291,
schlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüs- 292a“ durch die Angabe „nach § 291 Abs. 1 und
sen zusammengefasst werden; in diesem Fall 2“ ersetzt.
können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zu-
sammengefasst werden.“ 33. In § 332 Abs. 1 werden nach den Wörtern „eines Jah-
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Jahresab- resabschlusses,“ die Wörter „eines Einzelabschlus-
schluß,“ die Wörter „den Einzelabschluss nach ses nach § 325 Abs. 2a,“ eingefügt.
Absatz 2a, den“ eingefügt.
34. In § 333 Abs. 1 werden nach den Wörtern „des Jah-
resabschlusses“ ein Komma und die Wörter „eines
30. In § 327 Nr. 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 2, 5 und 8
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a“ eingefügt.
Buchstabe a, Nr. 12“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Nr. 2, 5 und 8 Buchstabe a, Nr. 12“ ersetzt.
35. § 334 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
31. § 328 wird wie folgt geändert: „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jah-
resabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der auf-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Offenle- grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen
gung des Jahresabschlusses“ das Wort Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319
„und“ durch ein Komma ersetzt und die Wör- Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 er oder nach
ter „des Einzelabschlusses nach § 325 § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1
Abs. 2a oder“ eingefügt. Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4 die Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesell-
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert: schaft, für die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer
sein darf.“
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Jah-
resabschluß und der Konzernabschluß“
durch das Wort „Abschlüsse“ ersetzt. 36. In § 336 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 5,
6“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 5, 6 und 17“
bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„Ist der Abschluss festgestellt oder
gebilligt worden, so ist das Datum der 37. In § 338 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9“
Feststellung oder Billigung anzugeben.“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9“ ersetzt.
ccc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die
38. In § 339 Abs. 3 wird die Angabe „Die §§ 326 bis 329“
Wörter „ Jahresabschluß oder der Kon-
durch die Angabe „Die Vorschriften des § 325 Abs. 2a
zernabschluß“ durch das Wort „Ab-
über den Einzelabschluss nach internationalen
schluss“ ersetzt.
Rechnungslegungsstandards sowie der §§ 326
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bis 329“ ersetzt.
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
39. § 340a wird wie folgt geändert: Abs. 2, 3 und 5 sowie § 319a sind auf alle vom
Sparkassen- und Giroverband beschäftigten
a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe
Personen, die das Ergebnis der Prüfung
„nach § 289“ durch die Angabe „nach den für
beeinflussen können, entsprechend anzu-
große Kapitalgesellschaften geltenden Bestim-
wenden.“
mungen des § 289“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 und 12“ Satz 3“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 und 12“
ersetzt.
43. Dem § 340l wird folgender Absatz 5 angefügt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „285 Nr. 1, 2, 4
und 9 Buchstabe c“ durch die Angabe „285 „(5) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buchstabe c“ ersetzt. Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga-
ben und ergänzenden Bestimmungen:
40. § 340i wird wie folgt geändert: 1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-
ten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kre-
fügt:
ditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechts-
„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden von den in form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
Absatz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290
2. § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b findet keine
bis 292, 315a Anwendung; die Sätze 1 und 2 die-
Anwendung. Jedoch ist im Anhang zum Einzelab-
ses Absatzes sowie § 340j sind nicht anzuwen-
schluss nach § 325 Abs. 2a der Personalaufwand
den. Soweit § 315a Abs. 1 auf die Bestimmung
des Geschäftsjahrs in der Gliederung nach Form-
des § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c verweist, tritt
blatt 3 Posten 10 Buchstabe a der Kreditinstituts-
an deren Stelle die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 2
Rechnungslegungsverordnung in der Fassung
in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rech-
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998
nungslegungsverordnung in der Fassung der
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember
S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist, anzu-
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
geben, sofern diese Angaben nicht gesondert in
S. 3166) geändert worden ist. Im Übrigen findet
der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.
die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
in den Fällen des § 315a Abs. 1 keine Anwen- 3. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe c gilt
dung.“ § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungsle-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Gesetzes über gungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
das Kreditwesen“ durch das Wort „Kreditwesen- machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I
gesetzes“ ersetzt. S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3166) geändert worden ist.
41. § 340j wird wie folgt geändert:
4. Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des
a) Absatz 1 wird aufgehoben. § 340a Abs. 4.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
5. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts
42. § 340k wird wie folgt geändert: sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ordnung keine Anwendung.“
„§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 sind auf
die gesetzlichen Vertreter des Prüfungsverban- 44. § 340n wird wie folgt geändert:
des und auf alle vom Prüfungsverband beschäf- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung
beeinflussen können, entsprechend anzuwen- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
den; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder „Gesetzes über das Kreditwesen“ durch das
des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes Wort „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe
der Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von „§ 285 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a oder b,
den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durch- Nr. 10, 11, 13 oder 14“ durch die Angabe
führen kann.“ „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5 bis 7, 9 Buchstabe a
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder Buchstabe b, Nr. 10, 11, 13, 14, 17, 18
oder 19“ ersetzt.
aa) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle
jedoch nur durchgeführt werden, wenn der „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem
Leiter der Prüfungsstelle die Voraussetzun- Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
gen des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllt; § 319 § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3175
der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen 49. § 341n wird wie folgt geändert:
ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Angabe
wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,
„§ 285 Nr. 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 285
Abs. 2 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung
Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3“ und die Angabe „§ 285 Nr. 5
mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1
bis 7, 9 bis 14“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1
Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
Nr. 5 bis 7, 9 bis 14, 17, 18 oder Nr. 19“ ersetzt.
nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsver-
band oder die Prüfungsstelle, für die oder für den b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“ „(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem
Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach
45. § 341a Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss,
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta- der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen
be a“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch- ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, ob-
stabe a“ ersetzt. wohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 er oder nach § 319 Abs. 4, auch in Verbin-
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 4 und 8 dung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1
Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Satz 4 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die
Nr. 4 und 8 Buchstabe b“ ersetzt. er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das Bun-
46. In § 341i Abs. 4 wird die Angabe „§ 337 Abs. 2“ durch desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
die Angabe „§ 175 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
47. § 341j wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
„In den Fällen des § 315a Abs. 1 finden abwei-
chend von Satz 1 nur die §§ 290 bis 292, 315a Änderung des Einführungs-
Anwendung; die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gesetzes zum Handelsgesetzbuche
und Absatz 2, § 341i Abs. 3 Satz 2 sowie die Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
Bestimmungen der Versicherungsunternehmens- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
1994 (BGBl. I S. 3378) und der Pensionsfonds- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2003 (BGBl. I S. 246) in ihren jeweils geltenden
Fassungen sind nicht anzuwenden.“ 1. In der Gesetzesbezeichnung wird das Wort „Handels-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 337 Abs. 1“ durch gesetzbuche“ durch das Wort „Handelsgesetzbuch“
die Angabe „§ 170 Abs. 1 und 3“ ersetzt. ersetzt.
48. Dem § 341l wird folgender Absatz 4 angefügt: 2. Artikel 25 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit Absatz 1 Satz 1 auf § 325 Abs. 2a „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Handels-
Satz 3 und 5 verweist, gelten die folgenden Maßga- gesetzbuchs sind auf die gesetzlichen Vertreter des
ben und ergänzenden Bestimmungen: Prüfungsverbandes und auf alle vom Prüfungsver-
band beschäftigten Personen, die das Ergebnis der
1. Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschrif-
Prüfung beeinflussen können, entsprechend anzu-
ten des Ersten Unterabschnitts des Zweiten
wenden; § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ist auf Mitglieder
Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Versi-
des Aufsichtsorgans des Prüfungsverbandes nicht
cherungsunternehmen anzuwenden, die nicht in
anzuwenden, wenn sichergestellt ist, dass der
der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrie-
Abschlussprüfer die Prüfung unabhängig von den
ben werden.
Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen
2. An Stelle des § 285 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b gilt kann.“
die Vorschrift des § 51 Abs. 5 in Verbindung mit
Muster 2 der Versicherungsunternehmens-Rech- 3. In Artikel 26 Abs. 2 werden nach dem Wort „Handels-
nungslegungsverordnung vom 8. November 1994 gesetzbuchs“ die Wörter „in der Fassung des Bilanz-
(BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Artikel 8 richtlinien-Gesetzes“ eingefügt.
Abs. 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist.
4. Artikel 50 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 341a Abs. 4 ist anzuwenden, soweit er auf die
Bestimmungen der §§ 170, 171 und 175 des
5. Nach dem Zwanzigsten Abschnitt wird folgender Ein-
Aktiengesetzes über den Einzelabschluss nach
undzwanzigster Abschnitt angefügt:
§ 325 Abs. 2a dieses Gesetzes verweist.
„Einundzwanzigster Abschnitt
4. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zwei-
ten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts Übergangsvorschriften
sowie der Versicherungsunternehmens-Rech- zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
nungslegungsverordnung keine Anwendung.“ sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Artikel 57 erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2006 begin-
nende Geschäftsjahr Anwendung. § 318 Abs. 3 des
Auf Gesellschaften, von denen Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
rechtsreformgesetzes ist erstmals anzuwenden auf
1. lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregel-
Ersetzungsverfahren, die nach dem 31. Dezember
ten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen
2004 beantragt werden. Die bis zum 9. Dezember
Union oder eines anderen Vertragsstaats des
2004 geltenden Fassungen der §§ 257, 289 Abs. 1,
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
§ 291 Abs. 3, §§ 292a, 294 Abs. 3 Satz 1, §§ 295, 297
raum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie
Abs. 1, § 298 Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 315 Abs. 1,
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
§ 317 Abs. 2, §§ 321, 322, 325, 328, 339, 340a Abs. 1,
Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141
§§ 340i, 340j, 341j Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG
sind letztmals auf das vor dem 1. Januar 2005 begin-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
nende Geschäftsjahr anzuwenden. § 292a des Han-
16. Dezember 2002 (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1)
delsgesetzbuchs gilt entsprechend für nach dem
geändert worden ist, zugelassen sind, oder
31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2005 be-
2. Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem ginnende Geschäftsjahre auch für Mutterunterneh-
Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem men, die keinen organisierten Markt im Sinne des § 2
Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch
11. September 2002 begann, international aner- nehmen.
kannte Rechnungslegungsstandards anwenden,
findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des (4) Die §§ 319 und 319a des Handelsgesetzbuchs
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes fin-
2002 betreffend die Anwendung internationaler Rech- den vorbehaltlich der Sätze 3, 4 und 6 erstmals auf alle
nungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für
jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäfts- das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende
jahr an Anwendung, das nach dem 31. Dezember Geschäftsjahr Anwendung. Die bis zum 9. Dezember
2006 beginnt. Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist 2004 geltende Fassung des § 319 des Handels-
ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen gesetzbuchs ist letztmals auf alle gesetzlich vor-
Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den geschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem
Europäischen Wirtschaftsraum ist. 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-
wenden. § 319 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgeset-
Artikel 58 zes ist auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
schlussprüfungen mit Ausnahme der Prüfung einer
(1) § 267 Abs. 1 und 2, § 293 Abs. 1 des Handels- Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung
gesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreform- ausgegeben hat, erstmals für das nach dem
gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzu-
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für wenden. § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und Satz 4 des
das nach dem 31. Dezember 2003 beginnende Ge- Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
schäftsjahr anzuwenden. rechtsreformgesetzes ist erstmals auf Abschluss-
prüfungen für das nach dem 31. Dezember 2006
(2) § 285 Satz 1 Nr. 18, 19, Satz 2 bis 6, §§ 286 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Ab-
bis 288, 289 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 10, 11, schlussprüfungen für vor dem 1. Januar 2007 begin-
§ 315 Abs. 2 Nr. 2, §§ 327, 336, 338, 340a Abs. 2, nende Geschäftsjahre findet § 319 Abs. 3 Nr. 6 des
§ 341a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs in der Fas- Handelsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember
sung des Bilanzrechtsreformgesetzes sind erstmals 2004 geltenden Fassung Anwendung. § 319 Abs. 3
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
31. Dezember 2003 beginnende Geschäftsjahr anzu- Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-
wenden. Im Lagebericht und im Konzernlagebericht rechtsreformgesetzes sind auf Abschlussprüfungen
ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember für vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäfts-
2003 beginnen und die spätestens am 31. Dezember jahre nicht anzuwenden, wenn der Auftrag zur Erbrin-
2004 enden, auch auf die voraussichtliche Entwick- gung der dort genannten Leistungen vor dem
lung der Kapitalgesellschaft und des Konzerns einzu- 29. Oktober 2004 erteilt worden ist und die Tätigkeit
gehen. nach der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung des Handelsgesetzbuchs zulässig war.
(3) Die §§ 257, 285 Satz 1 Nr. 17, § 289 Abs. 1, 3,
§ 291 Abs. 3, § 294 Abs. 3 Satz 1, § 297 Abs. 1, § 298
Abs. 3, § 313 Abs. 2 Nr. 1, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 315 (5) Erfüllt ein Mutterunternehmen (§ 290 des Han-
Abs. 1, § 315a Abs. 1 und 3, § 317 Abs. 2, §§ 321, delsgesetzbuchs) die Voraussetzungen des Arti-
321a, 322, 324a, 325, 328, 339, 340a Abs. 1, §§ 340i, kels 57 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes, so ist die bis
340j, 340l Abs. 5, § 341j Abs. 1, § 341l Abs. 4 des Han- zum 9. Dezember 2004 geltende Fassung des § 297
delsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsre- Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichend von Ab-
formgesetzes finden erstmals auf das nach dem satz 3 Satz 4 letztmals auf das vor dem 1. Januar 2007
31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt
Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht, wenn ein Konzernabschluss nach § 315a Abs. 3
in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes findet des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird. In den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3177
Fällen des Artikels 57 Satz 1 dürfen die in dieser Vor- 6. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
schrift bezeichneten Rechnungslegungsstandards
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,
nach Maßgabe des § 292a des Handelsgesetzbuchs
314 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“
in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung
ersetzt durch die Angabe „§ 279 Abs. 1, §§ 280,
noch auf Geschäftsjahre angewendet werden, die vor
314 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs“.
dem 1. Januar 2007 beginnen.
b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
(6) Soweit § 292a des Handelsgesetzbuchs in der
ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung nach
Absatz 3 Satz 4 oder 5 oder nach Absatz 5 Satz 2 wei- „dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigen-
terhin Anwendung findet, ist auch § 331 Nr. 3 des Han- kapitalspiegel nicht zu umfassen.“
delsgesetzbuchs in der bis zum 9. Dezember 2004
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
Artikel 3
„1a. zum Zwecke der Befreiung nach § 9 Abs. 1
Änderung des Publizitätsgesetzes Satz 1 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I Satz 1, Abs. 2b des Handelsgesetzbuchs
S. 1189, 1970 I S. 1113), zuletzt geändert durch Artikel 3 einen Einzelabschluss nach den in § 315a
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten
wird wie folgt geändert: internationalen Rechnungslegungsstandards,
in dem die Verhältnisse des Unternehmens
unrichtig wiedergegeben oder verschleiert
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 284, 285 worden sind, vorsätzlich oder leichtfertig
Nr. 1 bis 5, 7 bis 13“ durch die Angabe „§§ 284, 285 offen legt,“.
Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 13, 17 bis 19“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 6“ durch
die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
Abs. 1“ ersetzt. 8. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 1,“ durch
3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: die Angabe „§ 7 Satz 1 oder Satz 4 in Verbindung
mit Satz 1,“ ersetzt.
„Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen Einzelab-
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 3“ durch
schluss nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes in
die Angabe „§ 7 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung
Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz-
mit Satz 3, jeweils“ ersetzt.
buchs; für einen solchen Abschluss gilt ferner § 171
Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß.“
9. Die §§ 22 bis 24 werden durch folgende Vorschrift
ersetzt:
4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 325
Abs. 1, 2, 4, 5, § 328“ durch die Angabe „des § 325 „§ 22
Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4, 5, § 328“ ersetzt.
Erstmalige
Anwendung geänderter Vorschriften
5. § 11 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
Die §§ 7, 9, 11, 13 Abs. 3 Satz 2 und § 21 in der
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3166) finden erstmals auf
„2. § 315a über den Konzernabschluss nach das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Ge-
internationalen Rechnungslegungsstandards, schäftsjahr Anwendung. § 315a Abs. 2 des Handels-
Absatz 2 der Vorschrift jedoch nur, wenn das gesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Satz 1
Mutterunternehmen seiner Rechtsform nach Nr. 2 dieses Gesetzes ist erstmals auf das nach dem
in den Anwendungsbereich der Verordnung 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr anzu-
(EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parla- wenden. Die bis zum 9. Dezember 2004 geltenden
ments und des Rates vom 19. Juli 2002 Fassungen des § 11 Abs. 6 Nr. 2 dieses Gesetzes
betreffend die Anwendung internationaler und des § 292a des Handelsgesetzbuchs sind letzt-
Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. mals auf das vor dem 1. Januar 2005 beginnende
L 243 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung Geschäftsjahr anzuwenden; Artikel 58 Abs. 5 Satz 2
fällt.“ des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
b) Folgender Satz wird angefügt: gilt entsprechend. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2,
§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13
„Sind die Voraussetzungen des § 315a des Han- Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 dieses Gesetzes auf
delsgesetzbuchs erfüllt, so gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs verweisen,
und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 die in Artikel 58 Abs. 2 bis 4 des Einführungsgesetzes
Abs. 5 dieses Gesetzes nicht.“ zum Handelsgesetzbuch aufgeführt sind, gelten die
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
in der letztgenannten Vorschrift getroffenen Über- 7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
gangsregelungen entsprechend. Soweit § 13 Abs. 2
„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:
Satz 1 dieses Gesetzes auf § 297 Abs. 1 des Han-
delsgesetzbuchs verweist, ist Artikel 58 Abs. 5 Satz 1 1. auf eine Verletzung des § 128,
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch 2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3
entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht, wenn das des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“
Mutterunternehmen eine Personengesellschaft oder
ein Einzelkaufmann ist.“
8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gel-
ten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.
10. Der bisherige § 25 wird § 23.
9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 „3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht
von Personen geprüft worden ist, die nach § 319
Änderung des Aktiengesetzes Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Arti-
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I kel 25 des Einführungsgesetzes zum Handels-
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes gesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus
vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt ge- anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319
ändert: Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer
bestellt sind,“.
1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die 10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319
Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt. Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.
Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt
gefasst:
2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jah-
„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss
resabschlusses und des Vorschlags für die Ver-
nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie
wendung des Bilanzgewinns;
bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Han-
delsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und 10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts
den Konzernlagebericht.“ sowie eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts;
3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt: 11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines
Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Han-
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich
delsgesetzbuchs;“.
eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des
Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1
genannten Abschluss erst nach dessen Billigung 12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchsta-
durch den Aufsichtsrat offen legen.“ ben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9
Buchstabe a und b“ ersetzt.
4. § 175 wird wie folgt geändert:
13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lage- bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a
berichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom Abs. 1“ ersetzt.
Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ einge-
14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
fügt.
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jah-
resabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsrat 15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171
gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder
des Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt. Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.
5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: Artikel 5
„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über Änderung des
die Billigung eines Konzernabschlusses.“ Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt
bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I
Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 S. 838) geändert worden ist, wird folgender § 17 einge-
Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3179
„§ 17 „(4) Die Generalversammlung beschließt über die
Übergangsvorschrift zu § 243 Abs. 3 Nr. 2 Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339
und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes Abs. 3 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handels-
gesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfol-
§ 243 Abs. 3 Nr. 2 und § 249 Abs. 1 Satz 1 des Aktien- gende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Das
gesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes Statut kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Ent-
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166) sind erstmals scheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom
auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwen- Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sät-
den, die nach dem 31. Dezember 2004 erhoben worden zen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach sei-
sind.“ ner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt wer-
den.“
Artikel 6 2. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung „§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2,
des Gesetzes betreffend die § 324a des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend
Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.“
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 3. In § 147 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie 4. In § 160 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 47, 48
folgt geändert: Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 47, 48 Abs. 3 und 4
Satz 4,“ ersetzt.
1. Dem § 42a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt hinsichtlich eines Einzelabschlusses
nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, wenn Artikel 8
die Gesellschafter die Offenlegung eines solchen Änderung sonstigen Bundesrechts
beschlossen haben.“
(1) In § 1 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
2. In § 46 werden nach der Nummer 1 die folgenden (BGBl. I S. 3490), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Nummern 1a und 1b eingefügt: 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) geändert worden ist, wer-
„1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines den die Wörter „Jahresabschlüsse oder Lageberichte
Einzelabschlusses nach internationalen Rech- oder Konzernabschlüsse oder Konzernlageberichte“
nungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Han- durch die Wörter „einen Jahresabschluss, einen Einzel-
delsgesetzbuchs) und über die Billigung des von abschluss nach internationalen Rechnungslegungsstan-
den Geschäftsführern aufgestellten Abschlus- dards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs), einen
ses; Lagebericht, einen Konzernabschluss oder einen Kon-
zernlagebericht“ ersetzt.
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern
aufgestellten Konzernabschlusses;“.
(2) In Nummer 5 000 des Gebührenverzeichnisses der
Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Septem-
3. In § 52 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 170, 171, 337“
ber 2004 (BGBl. I S. 2562) wird im Gebührentatbestand
durch die Angabe „§§ 170, 171“ ersetzt.
das Wort „Jahresabschlusses“ durch die Wörter „Jahres-
oder Einzelabschlusses“ ersetzt.
4. In § 57f Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a (3) Artikel 5 Satz 2 des Kapitalaufnahmeerleichte-
Abs. 1“ ersetzt. rungsgesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 707) wird
aufgehoben.
5. In § 82 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt. (4) Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom
15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 1998 (BGBl. I
Artikel 7 S. 707), wird wie folgt geändert:
Änderung
des Gesetzes betreffend die 1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften „Verordnung
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- über befreiende Konzern-
genossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung abschlüsse und Konzernlageberichte von
vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (Konzernabschlussbefreiungsverordnung – KonBefrV)“.
(BGBl. I S. 3414), wird wie folgt geändert:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 295, 296“ 3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
durch die Angabe „des § 296“ ersetzt. abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem
bb) In Nummer 2 werden nach dem Klammerzitat
Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
„(ABl. EG Nr. L 193 S. 1)“ die Wörter „in der
jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern
darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der verwiesen wird, und
befreiende Konzernabschluß“ die Wörter „und
der befreiende Konzernlagebericht“ sowie 5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
nach den Wörtern „und der Konzernabschluß“ ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-
die Wörter „sowie der Konzernlagebericht“ mern 1 bis 4 entsprechen.
und nach dem Klammerzitat „(ABl. EG Nr. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend aus-
L 126 S. 20)“ die Wörter „in der jeweils gelten- ländische Emittenten bleiben unberührt.
den Fassung“ eingefügt.
(2) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung
b) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Klam- einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen
merzitat „(ABl. EG Nr. L 374 S. 7)“ die Wörter „in oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner
ihren jeweils geltenden Fassungen“ eingefügt. Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die
Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben. nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 tre-
ten. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung
(5) Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungs-
der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I vermerk dazu.“
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geän- (6) Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
dert: Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt
folgt gefasst: geändert:
„§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresab- 1. Die Zwischenüberschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
schlüsse“. „I. Abschnitt
2. In § 26 Nr. 3 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch Anwendungsbereich; Allgemeine Vorschriften“.
das Wort „Einzelabschlüsse“ ersetzt. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
3. In § 33 Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort Allgemeine
„Einzelabschluss“ ersetzt. Vorschriften über Jahresabschlüsse
Jahresabschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und
4. In § 34 Abs. 2 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird der zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmun-
jeweils das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort gen sind:
„Einzelabschluss“ ersetzt.
1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-
5. In § 45a Abs. 1 Nr. 3 wird im ersten Halbsatz Buchsta- delsgesetzbuchs,
be a und b und im zweiten Halbsatz jeweils das Wort 2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han-
„Jahresabschluß“ durch das Wort „Einzelabschluss“ delsgesetzbuchs,
ersetzt.
3. der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unter-
abschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten
6. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „den Jahresab- Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem
schluß“ durch die Wörter „den Einzelabschluss“ und Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
die Wörter „der Jahresabschluß“ durch die Wörter
„der Einzelabschluss“ ersetzt. 4. Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern
darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen
7. § 72 wird wie folgt gefasst: verwiesen wird, und
„§ 72 5. Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie
ihrer Art nach einem Abschluss nach den Num-
Allgemeine mern 1 bis 4 entsprechen.
Bestimmungen über Jahresabschlüsse
Besondere Bestimmungen betreffend ausländische
(1) Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung Emittenten bleiben unberührt.“
sind:
(7) Dem § 2 der Verkaufsprospekt-Verordnung in der
1. der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Han-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
delsgesetzbuchs,
(BGBl. I S. 2853), die zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
2. der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Han- zes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden
delsgesetzbuchs, ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3181
„(4) Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen cc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buch-
Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder stabe b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8
anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Buchstabe b“ ersetzt.
Abschluss nach § 4a Satz 1 Nr. 2 des Verkaufsprospekt- b) In § 59 Abs. 1 wird die Angabe „314 Abs. 1 Nr. 1
gesetzes an die Stelle eines solchen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 7“ durch die Angabe „314 Abs. 1
oder nach Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 derselben Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 11“ ersetzt.
Vorschrift treten. Entsprechendes gilt für den Bestäti-
gungsvermerk zum Einzelabschluss.“ 3. § 34 der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-
nung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246) wird wie
folgt geändert:
(8) In § 68 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) wird die Angabe a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „285 Nr. 1 bis 3,
„§ 319 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 Satz 1 5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe „285
und 2“ ersetzt. Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 19“
ersetzt.
(9) In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Spaltung b) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 285
vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), das zuletzt durch Arti- Satz 1 Nr. 4“ ersetzt
kel 46 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 285 Nr. 8 Buchsta-
S. 2911) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 331 be b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 8 Buch-
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt. stabe b“ ersetzt.
(10) Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (12) In § 5d Abs. 3 Satz 2 des Gemeindefinanzreform-
(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 3
wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2922)
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 284, 285 Nr. 8
1. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§§ 284, 285 Satz 1 Nr. 8
bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Buchstabe b“ ersetzt.
Abs. 1“ ersetzt.
2. In § 313 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ (13) Dem § 26 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist,
(11) Änderung von Rechnungslegungsverordnungen:
wird folgender Absatz 4 angefügt:
1. § 34 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord- „(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten ent-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom sprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch des Handelsgesetzbuchs.“
Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3414) geändert worden ist, wird wie folgt (14) In § 20 Satz 3 Nr. 2 der Anzeigenverordnung vom
geändert: 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3, 5, Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I
6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13 und 14“ S. 1657) geändert worden ist, wird das Wort „Jahresab-
durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3, 5, 6, 7, 9 schlußprüfungen“ durch das Wort „Abschlussprüfungen“
Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 19“ ersetzt.
und in Satz 2 wird die Angabe „§ 285 Nr. 3“ durch
die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt. (15) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
Angabe „§ 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ durch die vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie folgt
Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 4, 9 Buchstabe c“ er- geändert:
setzt.
1. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- „(4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), auch für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Mai des Handelsgesetzbuchs.“
2003 (BGBl. I S. 736), wird wie folgt geändert:
2. In § 143 wird die Angabe „§ 331 Nr. 1“ durch die Anga-
a) § 51 wird wie folgt geändert: be „§ 331 Nr. 1 oder Nr. 1a“ ersetzt.
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 285 Nr. 1
bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 14“ durch die Angabe (16) In § 21 der Prüfungsberichteverordnung vom
„§ 285 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7, 9 bis 14 sowie 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1209) wird die Angabe „§ 285
16 bis 19“ ersetzt. Nr. 3“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
bb) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil (17) Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom
die Angabe „§ 285 Nr. 4“ durch die Angabe 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) wird wie folgt geän-
„§ 285 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt. dert:
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 21“ rungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wörter „Zeitliche sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Anwendung“ ersetzt und danach wird folgende An- 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geändert worden ist, wird
gabe angefügt: die Angabe „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe
„§ 22 Inkrafttreten“. „§§ 318, 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
(19) Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach deut- Bekanntmachung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842),
schem Recht“ die Wörter „oder nach dem Recht zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung vom
der Europäischen Gemeinschaften“ eingefügt. 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. dert:
c) In Absatz 3 wird die Angabe „gemäß Absatz 1 1. § 21 wird wie folgt geändert:
oder 2“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt. a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 295“ durch
3. In § 9 Abs. 5 und in § 17 Abs. 5 wird jeweils die Angabe die Angabe „§§ 296“ ersetzt.
„gemäß § 1 Abs. 2“ durch die Wörter „nach internatio-
nalen Rechnungslegungsstandards“ ersetzt. b) Absatz 5 Satz 7 wird aufgehoben.
4. § 21 wird wie folgt gefasst und folgender § 22 wird 2. In § 34 Abs. 5 wird die Angabe „319 Abs. 2, 3“ durch
angefügt: die Angabe „319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.
„§ 21 3. In § 48 Abs. 2 werden die Angabe „§ 319 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1
Zeitliche Anwendung
Satz 1, Abs. 2“ und die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch
(1) Die Verordnung findet erstmals Anwendung für die Angabe „§ 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit
die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319a Abs. 1 Satz 4“
2000 beginnenden Geschäftsjahres. ersetzt.
(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2
und 3, des § 9 Abs. 5 und des § 17 Abs. 5 in der bis
zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Ar- Artikel 9
tikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbin-
dung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgeset- Rückkehr
zes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß. zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 2, 4, 5, 7, 11,14, 16 und 17 beru-
§ 22 henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen
Inkrafttreten können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-
gungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.“
(18) In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergänzung Artikel 10
des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Inkrafttreten
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3183
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 4. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 74 Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgele-
Artikel 1
gen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslo-
Änderung des sengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur dar-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch lehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistun-
(860-6) gen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche erbracht worden sind,“.
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
5. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke
19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geän-
bezieht,“ gestrichen.
dert:
1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: 6. In § 229 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle
eingetragen sind und in ihrer Person die für die „(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 ver-
Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen sicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit
Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbe- versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt
triebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerks- unberührt.“
ordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund
von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht 7. In § 236 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder
bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „ , Arbeitslosen-
Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbe- hilfe oder Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
treibender, wer als Gesellschafter in seiner Per-
8. In § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder
son die Voraussetzungen für die Eintragung in
Arbeitslosenhilfe“ durch die Wörter „ , Arbeitslosen-
die Handwerksrolle erfüllt,“.
hilfe oder Arbeitslosengeld II“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „selb-
ständig tätige Handwerker“ durch die Wörter 9. In § 237 Abs. 5 Satz 1 wird in Nummer 3 die Angabe
„Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben“ ersetzt. „§ 118“ durch die Angabe „§ 119“ ersetzt.
3. § 68 wird wie folgt geändert: 10. In § 255a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2
a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. Satz 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ 11. In § 255f Abs. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2
ersetzt. und 3“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Inkrafttreten
Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1) (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
§ 4 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
chendes bestimmt ist.
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Arti-
kel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I (2) Artikel 1 Nr. 3, 10 und 11 tritt am Tag nach der Ver-
S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: kündung dieses Gesetzes in Kraft.
„3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach (3) Artikel 1 Nr. 4, 7 und 8 tritt zum 1. Januar 2005 in
§ 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Kraft.
Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig
ist,“. (4) Artikel 1 Nr. 9 tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3185
Verordnung
über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung
für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(LAP-PostV)
Vom 30. November 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechtsge- Titel 4
setzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), Aufstieg für
der durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe b und c des Geset- besondere Verwendungen
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden § 20 Zulassungsvoraussetzungen
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf
§ 21 Auswahlverfahren
Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
§ 22 Einführung
§ 23 Feststellungsverfahren
Inhaltsübersicht
Titel 5
Kapitel 1
Übernahme auf Grund
Allgemeine Bestimmungen einer gleichwertigen Befähigung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahnen § 24 Anerkennung der Befähigung
§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst § 25 Geeignete Studienabschlüsse
§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst § 26 Einführung
§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst
§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst Titel 6
Zulassung zu einer
Kapitel 2 höheren Laufbahn bei Besitz der
Aufstieg und erforderlichen Hochschulausbildung
Übernahme in eine höhere Laufbahn § 27 Zulassung und Auswahlverfahren
Titel 1
Kapitel 3
Grundsätze
Sonstige Vorschriften
§ 7 Allgemeine Regelungen für den Ausbildungs-, Praxis- und
Verwendungsaufstieg § 28 Schwerbehinderte Menschen
§ 8 Auswahlverfahren § 29 Ausführungsanweisungen
§ 9 Einführung § 30 Inkrafttreten
§ 10 Feststellungsverfahren
§ 11 Bewährungszeit
Kapitel 1
Titel 2 Allgemeine Bestimmungen
Ausbildungsaufstieg
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen §1
§ 13 Auswahlverfahren Geltungsbereich
§ 14 Einführung (1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b
§ 15 Feststellungsverfahren Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Post AG
Titel 3 im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beamten
einschließlich der Beamtinnen und Beamten, denen nach
Praxisaufstieg
§ 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen zugewiesen ist.
§ 17 Auswahlverfahren
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für
§ 18 Einführung die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung
§ 19 Feststellungsverfahren einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG oder einem
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Tochterunternehmen der Deutschen Post AG beurlaubt 1. in der Probezeit bis
sind, wenn zur Anstellung Postoberwartin zur
1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs. 1 Anstellung (z. A.)/
der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht, Postoberwart zur
Anstellung (z. A.),
2. die für die Dauer der Maßnahme wahrzunehmende
Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen nach den 2. im Eingangsamt
Bewertungsmaßstäben der Deutschen Post AG für (Besoldungsgruppe A 4) Postoberwartin/
die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Postoberwart,
Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den 3. in den Beförderungsämtern
Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des
Verwendungsbereichs entspricht und a) der Besoldungs-
gruppe A 5 Posthauptwartin/
3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen
Posthauptwart,
Beurteilungen des Tochterunternehmens denen für
die bei der Deutschen Post AG im Hauptamt beschäf- b) der Besoldungs-
tigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind. gruppe A 6 Posthauptwartin/
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Posthauptwart.
Absatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deut-
schen Post AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf §4
Absatz 2 Nr. 2 und 3 für die angestrebten Laufbahnen des
mittleren und gehobenen Dienstes auf andere Organisati- Laufbahnämter im mittleren Dienst
onseinheiten der Deutschen Post AG, die die Befugnisse (1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des
einer Dienstbehörde innehaben, übertragen. mittleren Postdienstes führen folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
§2
1. in der Probezeit bis
Laufbahnen zur Anstellung Postsekretärin zur
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Be- Anstellung (z. A.)/
amtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deut- Postsekretär zur
schen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als einge- Anstellung (z. A.),
richtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und die
ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die Ämter 2. im Eingangsamt
der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen; (Besoldungsgruppe A 6) Postsekretärin/
in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das Amt der Postsekretär,
Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen. 3. in den Beförderungsämtern
a) der Besoldungs-
§3
gruppe A 7 Postobersekretärin/
Laufbahnämter im einfachen Dienst Postobersekretär,
(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des b) der Besoldungs-
einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und gruppe A 8 Posthauptsekretärin/
Amtsbezeichnungen: Posthauptsekretär,
1. in der Probezeit bis
c) der Besoldungs-
zur Anstellung Postoberschaffnerin
gruppe A 9 Postbetriebsinspektorin/
zur Anstellung (z. A.)/
Postbetriebsinspektor.
Postoberschaffner zur
Anstellung (z. A.), (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
2. im Eingangsamt des mittleren posttechnischen Dienstes führen folgende
(Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/ Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Postoberschaffner, 1. in der Probezeit bis
3. in den Beförderungsämtern zur Anstellung Technische Postsekretä-
rin zur Anstellung (z. A.)/
a) der Besoldungs-
Technischer Postsekre-
gruppe A 4 Posthauptschaffnerin/
tär zur Anstellung (z. A.),
Posthauptschaffner,
b) der Besoldungs- 2. im Eingangsamt
gruppe A 5 Postbetriebsassistentin/ (Besoldungsgruppe A 6) Technische Postsekretä-
Postbetriebsassistent, rin/Technischer Post-
sekretär,
c) der Besoldungs-
gruppe A 6 Postbetriebsassistentin/ 3. in den Beförderungsämtern
Postbetriebsassistent. a) der Besoldungs-
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen gruppe A 7 Technische Postober-
des einfachen posttechnischen Dienstes führen folgende sekretärin/Technischer
Dienst- und Amtsbezeichnungen: Postobersekretär,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3187
b) der Besoldungs- 2. im Eingangsamt
gruppe A 8 Technische Posthaupt-
a) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulab-
sekretärin/Technischer
schluss
Posthauptsekretär,
(Besoldungs-
c) der Besoldungs-
gruppe A 9) Technische Postinspek-
gruppe A 9 Technische Postbe-
torin/Technischer Post-
triebsinspektorin/
inspektor,
Technischer
Postbetriebsinspektor. b) Beamtinnen und Beamte mit Fachholschulab-
schluss
§5 (Besoldungs-
gruppe A 10) Technische Postoberin-
Laufbahnämter im gehobenen Dienst
spektorin/Technischer
(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Postoberinspektor,
gehobenen Postdienstes führen folgende Dienst- und
3. in den Beförderungsämtern
Amtsbezeichnungen:
a) der Besoldungs-
1. in der Probezeit
gruppe A 10 Technische Postoberin-
bis zur Anstellung Postinspektorin zur
spektorin/Technischer
Anstellung (z. A.)/
Postoberinspektor,
Postinspektor zur
Anstellung (z. A.), b) der Besoldungs-
gruppe A 11 Technische Postamt-
2. im Eingangsamt frau/Technischer Post-
(Besoldungsgruppe A 9) Postinspektorin/ amtmann,
Postinspektor,
c) der Besoldungs-
3. in den Beförderungsämtern gruppe A 12 Technische Postamtsrä-
a) der Besoldungs- tin/Technischer Post-
gruppe A 10 Postoberinspektorin/ amtsrat,
Postoberinspektor, d) der Besoldungs-
b) der Besoldungs- gruppe A 13 Technische Postober-
gruppe A 11 Postamtfrau/ amtsrätin/Technischer
Postamtmann, Postoberamtsrat.
c) der Besoldungs-
gruppe A 12 Postamtsrätin/ §6
Postamtsrat, Laufbahnämter im höheren Dienst
d) der Besoldungs- Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des
gruppe A 13 Postoberamtsrätin/ höheren Postdienstes, des höheren posttechnischen und
Postoberamtsrat. des höheren hochbautechnischen Dienstes führen fol-
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen gende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
des gehobenen posttechnischen Dienstes und des geho- 1. in der Probezeit
benen hochbautechnischen Dienstes führen folgende bis zur Anstellung Posträtin zur
Dienst- und Amtsbezeichnungen: Anstellung (z. A.)/
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postrat zur
Anstellung (z. A.),
a) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulab-
2. im Eingangsamt
schluss
(Besoldungsgruppe A 13) Posträtin/Postrat,
(Besoldungs-
3. in den Beförderungsämtern
gruppe A 9) Technische Postinspek-
torin zur Anstellung a) der Besoldungs-
(z. A.)/Technischer gruppe A 14 Postoberrätin/
Postinspektor zur Postoberrat,
Anstellung (z. A.),
b) der Besoldungs-
b) Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulab- gruppe A 15 Postdirektorin/
schluss Postdirektor,
(Besoldungs- c) der Besoldungs-
gruppe A 10) Technische Postoberin- gruppe A 16 Leitende Postdirektorin/
spektorin zur Anstellung Leitender Postdirektor
(z. A.)/Technischer Post- oder Abteilungspräsi-
oberinspektor zur dentin/Abteilungs-
Anstellung (z. A.), präsident,
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
d) der Besoldungs- oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zuläs-
gruppe B 2 Abteilungspräsidentin/ sig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht
Abteilungspräsident, öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommis-
sionen gebildet werden.
e) der Besoldungs-
gruppe B 3 Leitende Postdirektorin/ (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf
Leitender Postdirektor. dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-
kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder
des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des
Vorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen des geho-
Kapitel 2 benen und des höheren Dienstes ist die Eignung darüber
hinaus durch die schriftliche Bearbeitung einer Einzelauf-
Aufstieg und Übernahme gabe nachzuweisen.
in eine höhere Laufbahn
(4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Auf-
stieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung.
Titel 1
(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen
Grundsätze und Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich
absolviert haben, können an drei weiteren Auswahlver-
fahren teilnehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die das
§7 Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben,
Allgemeine Regelungen können es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal
für den Ausbildungs-, wiederholen.
Praxis- und Verwendungsaufstieg
§9
(1) Aufstiege werden nach Maßgabe der Regelungen
in § 9 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung Einführung
mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung sowie nach § 16 (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgeführt, wenn Beamten werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 der
hierfür eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen
(2) Beamtinnen und Beamte können nach einem ent- Laufbahn eingeführt.
sprechenden Aufruf durch den Vorstand der Deutschen (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
Post AG von Vorgesetzten für die Zulassung zum Auf- bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und
stieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben. einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und
aus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der
Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Lauf-
§8
bahn auszurichten.
Auswahlverfahren (3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel-
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf- mäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter
stieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahl- Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit
kommission festgestellt, welche Bewerberinnen und durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendi-
Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach- gen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt
lichen Leistung für den Aufstieg geeignet sind. Für die werden können.
Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der
Deutschen Post AG oder eine von ihm bestimmte Stelle § 10
auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine
Feststellungsverfahren
Vorauswahl treffen.
(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten
(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deut- die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leis-
schen Post AG im Hauptamt beschäftigte Beamtinnen tungen während der Einführung.
und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beam-
ten, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgeset- (2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich
zes eine Tätigkeit zugewiesen ist, oder nach § 4 Abs. 3 abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf
des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten
einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG beurlaubte während der Einführung erbrachten Leistungen und der
Beamtinnen und Beamte berufen werden, die mit den dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkom-
jeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind. Stehen mission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten
Beamtinnen und Beamte im Einzelfall nicht zur Verfü- für den Ausschuss entsprechend.
gung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zuläs-
sig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vor- § 11
stand der Deutschen Post AG oder durch eine von ihm
Bewährungszeit
bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur Eine Bewährungszeit ist nach der Feststellung der
beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglie- Befähigung für die höhere Laufbahn gemäß § 33 Abs. 8
der anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehr- der Bundeslaufbahnverordnung und § 16 Abs. 2 Satz 4
heit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der der Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3189
Titel 2 dungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-
Ausbildungsaufstieg
der oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-
ten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und für den
§ 12 Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer
Zulassungsvoraussetzungen Beamtin oder einem Beamten mit leitender Funktion als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbil- oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
dungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maß-
gabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung und des (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33a Abs. 5
§ 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. der Bundeslaufbahnverordnung und § 10 Satz 5 der
Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-
§ 13 stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann
Auswahlverfahren einmal wiederholt werden.
Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission be-
steht beim Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst Titel 3
aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Praxisaufstieg
oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsit-
zendem und einer Beamtin oder einem Beamten des
§ 16
gehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder
Beisitzendem, beim Ausbildungsaufstieg in den gehobe- Zulassungsvoraussetzungen
nen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Praxis-
höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem
aufstieg nach Maßgabe des § 33b der Bundeslaufbahn-
und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
verordnung und des § 11 der Postlaufbahnverordnung
oder des höheren Dienstes als Beisitzenden und beim
zugelassen werden.
Ausbildungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer
Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen § 17
oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
Auswahlverfahren
Für das Auswahlverfahren gilt § 13 entsprechend.
§ 14
Einführung
§ 18
(1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der gemäß § 10
Einführung
Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einfüh-
rungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2. (1) Die Einführung erfolgt im Rahmen der durch § 11
Satz 2 der Postlaufbahnverordnung festgelegten Einfüh-
(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung beträgt
rungsdauer nach Maßgabe des § 9 Abs. 2.
beim Aufstieg in den mittleren Dienst acht Wochen, beim
Aufstieg in den gehobenen Dienst zwölf Wochen und (2) Die gemäß § 33b Satz 3 der Bundeslaufbahnver-
beim Aufstieg in den höheren Dienst 16 Wochen. ordnung durchzuführenden Lehrgänge haben für den
mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen, für den
(3) Während der Einführung sollen die Beamtinnen
gehobenen Dienst sechs und für den höheren Dienst acht
und Beamten die an den Erfordernissen der jeweiligen
Wochen.
Laufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kom-
petenzen erwerben. Die Inhalte der Einführung werden im (3) Die nähere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt
Einzelnen durch Ausführungsanweisung festgelegt. durch Ausführungsanweisung.
(4) Die für den Aufstieg in den höheren Dienst erforder- (4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
lichen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge wer-
den von der bei der Deutschen Post AG für Ausbildung § 19
und berufliche Bildung zuständigen Organisationseinheit
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren geeig- Feststellungsverfahren
neten Einrichtungen bereitgestellt. Während dieser Zeit (1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zustän-
sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei dige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den
schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen. mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten
des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-
§ 15 dem und einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten
Feststellungsverfahren
des mittleren Dienstes mindestens der Besoldungsgrup-
(1) Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zustän- pe A 8 als Beisitzenden, für den Praxisaufstieg in den
dige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beam-
den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem ten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsit-
Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder zendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des geho-
Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des benen Dienstes als Beisitzenden und für den Praxisauf-
gehobenen Dienstes als Beisitzenden, für den Ausbil- stieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin oder einem
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder § 23
Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des
Feststellungsverfahren
höheren Dienstes als Beisitzenden.
(1) Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zustän-
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 33b Abs. 3 dige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in
der Bundeslaufbahnverordnung und § 11 Satz 4 der den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem
Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt Beamten des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor- Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten
stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren kann des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem
einmal wiederholt werden. Beamten des mittleren Dienstes mit einem Amt mindes-
tens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim
Titel 4 Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer
Aufstieg Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als
f ü r b e s o n d e r e Ve r w e n d u n g e n Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen Dienstes mindestens der
Besoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim Ver-
§ 20
wendungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer
Zulassungsvoraussetzungen Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als
Der Vorstand der Deutschen Post AG kann Beamtin- Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
nen und Beamte nach § 1 nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahn zulassen. (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 23 Abs. 7,
§ 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7 der Bundeslaufbahnverord-
§ 21 nung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht
zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher
Auswahlverfahren Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Die Sperrfrist
(1) Die gemäß § 8 zu bildende Auswahlkommission muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst
besteht beim Verwendungsaufstieg in den mittleren mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den
Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des höhe- gehobenen Dienst mindestens drei und beim Verwen-
ren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder dungsaufstieg in den höheren Dienst mindestens vier
Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten Monate betragen. Das Feststellungsverfahren kann ein-
des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisit- mal wiederholt werden.
zender oder Beisitzendem, beim Verwendungsaufstieg in
den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Titel 5
Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder
Übernahme auf Grund
Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des
einer gleichwertigen Befähigung
gehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwen-
dungsaufstieg in den höheren Dienst aus einer Beamtin
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen- § 24
der oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam- Anerkennung der Befähigung
ten des höheren Dienstes als Beisitzenden.
Für Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Lauf-
(2) Der Vorstand der Deutschen Post AG kann bestim- bahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehö-
men, dass von einem Auswahlverfahren abgesehen und ren, kann der Vorstand der Deutschen Post AG oder eine
über die Eignung für den Aufstieg für besondere Verwen- von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahn-
dungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf Grund verordnung die Befähigung für eine Laufbahn des geho-
der Beurteilungen und Eignungsaussagen entschieden benen Dienstes anerkennen, wenn sie
wird.
1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich
abgeschlossen haben und
§ 22
2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der
Einführung neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
(1) Die zum Aufstieg für besondere Verwendungen
zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach § 25
Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3
sowie Abs. 4 Satz 2 und 3 der Postlaufbahnverordnung Geeignete Studienabschlüsse
in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die Auf- (1) Für den gehobenen Postdienst bei der Deutschen
gaben der neuen Laufbahn eingeführt. Post AG ist der an einer in der Bundesrepublik Deutsch-
land gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad
(2) Für die Einführung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entspre-
abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschafts-
chend. Der theoretische Teil hat beim Verwendungsauf-
lehre geeignet.
stieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen,
beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vor-
eine Dauer von fünf Wochen und beim Verwendungsauf- schlag des Vorstands der Deutschen Post AG weitere
stieg in den höheren Dienst eine Dauer von sieben Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindes-
Wochen. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforde- tens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher
rungen des Verwendungsbereichs auszurichten. und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3191
sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang Kapitel 3
und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und
Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden,
Sonstige Vorschriften
dass die Deutsche Post AG eine ausreichend große Zahl
von Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs § 28
in unterschiedlichen Bereichen, die den wesentlichen Schwerbehinderte Menschen
Aufgabengebieten der Laufbahn des gehobenen Diens-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl-
tes bei der Deutschen Post AG entsprechen, mit Erfolg
und Feststellungsverfahren sowie für die Erbringung von
beschäftigt.
Leistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten die
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
§ 26 gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und
Einführung Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit
Die Absolventinnen und Absolventen des Studien- den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-
gangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslauf- hindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich mög-
bahnverordnung in die Aufgaben der Laufbahn einge- lich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
führt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderun-
gen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
Titel 6
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
Zulassung zu einer
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
höheren Laufbahn bei Besitz der
Mensch eine Beteiligung ablehnt.
erforderlichen Hochschulausbildung
§ 29
§ 27
Ausführungsanweisungen
Zulassung und Auswahlverfahren
Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen
(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei
Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Post AG
Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a
in Ausführungsanweisungen.
der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der
Postlaufbahnverordnung.
§ 30
(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens
soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Inkrafttreten
Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Prüfung im Einzelfall. Kraft.
Berlin, den 30. November 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 3. Dezember 2004
Auf Grund des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
§ 60 geändert durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Nach § 1 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom
4. März 2004 (BGBl. I S. 415), die durch die Verordnung vom 16. September 2004
(BGBl. I S. 2347) geändert worden ist, wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31
S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4) geändert worden
ist, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3193
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 3. Dezember 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f in Verbindung mit Abs. 4 sowie § 8
Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von
denen § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Nach § 33a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember
1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1449) geändert worden ist, wird folgender § 33b eingefügt:
„§ 33b
Übergangsregelung Sonderprämie
(1) Der in Artikel 42 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannte Zeit-
raum beginnt mit dem 1. Januar 2005 und endet mit Ablauf des 28. Februar
2005.
(2) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist der Antrag auf Sonderprämie für Tiere, die
in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum geschlachtet worden sind, spätestens
bis zum 15. März 2005 zu stellen.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung gilt vom 10. Juni 2005 an wie-
der in ihrer am 9. Dezember 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zu-
stimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 3. Dezember 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Verordnung
über die Durchführung von Stützungsregelungen
und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs-
und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 3. Dezember 2004
Es verordnen 1. der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
über
– auf Grund des § 9a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 6
Abs. 5, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa- a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,
men Marktorganisationen und der Direktzahlungen in
b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftli-
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September
cher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs-
1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 9a
und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
des Absatzes 2,
S. 1763) eingefügt und § 6 Abs. 5 zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geän- c) die Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Ver-
dert worden ist, die Bundesregierung, pflichtungen bei Direktzahlungen nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s sowie
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für
Nr. 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit
Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
§ 6 Abs. 4 Satz 1 sowie auch in Verbindung mit § 6
Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege-
Abs. 5, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 31 Abs. 2 und des
lungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
§ 38 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der
und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-
2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,
lungen, von denen § 6 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1 Satz 1,
(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.
die §§ 15 und 38 Abs. 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 4
1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geän-
und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in
dert worden sind und § 31 Abs. 2 durch Artikel 4 des
der jeweils geltenden Fassung,
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert
worden ist, das Bundesministerium für Verbraucher- d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Artikel 12 der
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einverneh- Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bei Direktzahlun-
men mit den Bundesministerien der Finanzen und für gen,
Wirtschaft und Arbeit sowie
2. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 des InVeKoS-Daten- Betriebsprämiendurchführungsverordnung,
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und 3. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi- der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.
nisterium der Finanzen: (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten
Stützungsregelungen umfassen
1. die einheitliche Betriebsprämie,
Artikel 1
2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln,
Verordnung
über die Durchführung von Stützungs- 3. die Prämie für Eiweißpflanzen,
regelungen und gemeinsamen Regeln 4. die Beihilfe für Energiepflanzen,
für Direktzahlungen nach der Verordnung
5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
(EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems 6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugergemein-
(InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) schaften.
§2
Abschnitt 1
Zuständigkeit
Allgemeines
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Abs. 1
Nr. 2 und 3 genannten Vorschriften nichts anderes
§1 bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verord-
nung und der in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften die
Anwendungsbereich
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen)
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen
Durchführung Betriebssitz hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3195
(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle nung (EG) Nr. 1782/2003 für den zusätzlichen Beihilfe-
maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zustän- betrag
digkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, an dem der
Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veran- bezieht.
lagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in § 2a
deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
Allgemeine Bestimmungen
(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte
und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als „Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)“ im Sinne dieser
der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaft-
die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach lich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer
Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zu- Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion
stimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im genommen ist.
Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen;
Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
§3
(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Flächenidentifizierungssystem
rung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung
dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des
§ 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf
1. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1, soweit sie den Anbau
welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen
nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flächen
sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechts-
betreffen, und § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Stützungsre-
akten zu errichtende System zur Identifizierung landwirt-
gelungen hinsichtlich
schaftlicher Parzellen stützt:
a) der Stellung und Freigabe der Sicherheitsleistun-
1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene
gen,
zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flä-
b) der Kontrollen der Verarbeitung che, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern
mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz
aa) nachwachsender Rohstoffe nach der Liefe- oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus
rung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter der Produktion genommen ist,
sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen
ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volu- 2. Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag): eine zusam-
mens und menhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche
eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt,
bb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,
einen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung
zu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der 3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaft-
Verwiegung oder Ermittlung des Volumens, lich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit
einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder
c) der Ausstellung und Erledigung der Kontrollexem- teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der
plare, Produktion genommen ist,
2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 bezeichneten Stützungsregelun- 4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
gen über Zahlungen an anerkannte Hopfenerzeuger-
gemeinschaften,
§4
3. die jeweils in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 bezeichneten Stüt-
zungsregelungen über die Kontrolle des Tetrahydro- Mindestbeihilfebetrag
cannabinolgehaltes des Faserhanfs.
Je Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c ist die Bundes- sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen
finanzverwaltung für die Ausstellung und Erledigung der Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Ver-
Kontrollexemplare zuständig, soweit die betroffenen ordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro
Erzeugnisse ausgeführt werden sollen. beläuft.
(5) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchfüh-
rung des § 27 Abs. 3 dieser Verordnung. §5
(6) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchfüh- Muster, Vordrucke und Formulare
rung dieser Verordnung, soweit sie sich auf
(1) Für die in den in § 1 genannten Rechtsakten und
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Verträge oder
Abs. 2 Nr. 1 genannten Rechtsakte hinsichtlich der Meldungen können die zuständigen Stellen Muster
Überwachung und Berechnung der in der nationalen bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch in
Reserve zur Verfügung stehenden Mittel, elektronischer Form, bereithalten.
2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Rechts- (2) Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt
akte hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der geben oder Vordrucke oder Formulare bereithalten, sind
nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verord- diese zu verwenden.
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
§6 b) Hopfenflächen, bepflanzt oder vorübergehend
stillgelegt,
Elektronische Kommunikation
c) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-
genutzt werden,
chend, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor- d) Flächen, die für den Anbau von Faserhanf genutzt
ganisationen und der Direktzahlungen nichts anderes werden,
vorsehen. Die Verwendung einer fortgeschrittenen elek-
e) Dauergrünlandflächen im Sinne von Artikel 5
tronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Signatur-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Ver-
gesetzes ist dann zulässig, wenn die Anforderungen an
bindung mit Artikel 2 Nr. 2, Artikel 4 Abs. 2 letzter
die elektronische Übermittlung von Daten und die elek-
Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 796/2004,
tronische Antragstellung nach Artikel 18 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 796/2004 erfüllt werden. Für die Über- f) nicht unter Buchstabe e erfasste Flächen, die für
mittlung elektronischer Dokumente sowie die Übermitt- den Anbau von Klee, Kleegras, Luzerne, Gras,
lung der einem elektronisch übermittelten Dokument bei- Klee-Luzerne-Gemischen oder als Wechselgrün-
zufügenden Dokumente, die nicht elektronisch übermit- land genutzt werden,
telt werden oder nicht elektronisch übermittelt werden
g) stillgelegte Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2
können, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie bei
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und zwar
nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.
getrennt
aa) für den Anbau nachwachsender Rohstoffe
Abschnitt 2 genutzte Flächen,
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n bb) Flächen im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 Unter-
abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
§7 cc) sonstige stillgelegte Flächen,
Sammelantrag h) nicht unter Buchstabe b und g erfasste Flächen,
die aus der Produktion genommen sind,
(1) Die Zahlungen für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be b in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Stüt- i) Dauerkulturflächen außer Hopfenflächen,
zungsregelungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag j) Flächen, für die ein Antrag auf
muss schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom aa) einheitliche Betriebsprämie,
21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein- bb) Prämie für Eiweißpflanzen,
haltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation
und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem cc) Beihilfe für Energiepflanzen,
nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit dd) Flächenzahlung für Schalenfrüchte
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- gestellt wird,
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betrie- k) Flächen, die für den Anbau von Rohtabak genutzt
be (ABl. EU Nr. L 141 S. 18) in der jeweils geltenden Fas- werden,
sung bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen
beantragt werden, bei der zuständigen Landesstelle ein- l) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für
gegangen sein. Stärkekartoffeln nach Artikel 94 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 sind,
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbe-
schadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten besonders zu bezeichnen,
Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzuge- 3. die Angabe des Zeitpunktes, auf den der Betriebsin-
ben: haber den Beginn des Zehnmonatszeitraums nach § 3
Abs. 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Per-
festgelegt hat.
sonen, Anschrift, Bankverbindung des Betriebsinha-
bers und die zur Identifizierung des Betriebsinhabers (3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben
von der zuständigen Landesstelle vergebene Nummer nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung
(Betriebsnummer), das zuständige Finanzamt sowie – der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Fol-
im Falle mehrerer Betriebsteile – Name, Anschrift und gendes anzugeben:
die nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung
1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen
der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I
landwirtschaftlichen Nutztiere,
S. 381) vorgesehenen Registriernummern dieser Be-
triebsteile, 2. die Tatsache der Ausbringung von Klärschlamm, auch
soweit die Ausbringung im laufenden Wirtschaftsjahr
2. sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes,
zum Zeitpunkt der Antragstellung nur beabsichtigt ist,
getrennt nach ihrer Nutzung; dabei sind
3. die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln an den
a) Flächen, die für den Anbau von Obst, Gemüse und
Endverbraucher,
anderen Kartoffeln im Sinne des Artikels 60 Abs. 1
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt wer- 4. für die Antragsjahre 2005, 2006 und 2007 für jede ein-
den, soweit sie nicht unter Buchstabe i fallen, zelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftsele-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3197
mente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen- §8
Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirt-
Mindestgröße
schaftlichen Fläche sind,
einer landwirtschaftlichen Parzelle
5. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Par-
Betrieben aufgenommen wird. zelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt
0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche
(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Faser-
nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG)
hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von
Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens
mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das
zehn Metern.
Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von
einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesre-
Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Auftei- gierungen, im Falle von Stilllegungsflächen nach Maßga-
lung des Saatguts vorzulegen. be des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003, durch Rechtsverordnung eine kleinere
(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat Mindestgröße und -breite festlegen, soweit dies erforder-
er im Sammelantrag zusätzlich lich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-
nung zu tragen.
1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfener-
zeugergemeinschaft er angehört,
§9
2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfen-
Gewährung von
sorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorü-
Zahlungen bei Übertragung des Betriebes
bergehend stillgelegt hat.
Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Antrags auf
(6) Beabsichtigt der Betriebsinhaber, Nebenkulturen Gewährung von Zahlungen und vor Erfüllung aller
im Sinne des § 11 der Betriebsprämiendurchführungs- Voraussetzungen für die Gewährung vollständig von
verordnung anzubauen, so hat er dies im Sammelantrag, einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber
spätestens jedoch vor Beginn der Maßnahme der zustän- übertragen, werden die Zahlungen abweichend von Arti-
digen Behörde anzuzeigen. kel 74 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dem
(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit Übergeber gewährt, soweit alle Voraussetzungen für die
zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.
Sofern die Landesstelle dem Betriebsinhaber für den
Antrag einen Vordruck mit kartografischen Unterlagen
zur Verfügung stellt, hat der Betriebsinhaber den Vor- Abschnitt 3
druck sowie die kartografischen Unterlagen zu berichti- Einheitliche Betriebsprämie
gen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen
Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind
§ 10
die Änderungen durch das Kataster oder andere geeig-
nete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügen- Mindestbetriebsgröße
der Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die ein-
ist. Wenn der Betriebsinhaber Landschaftselemente im heitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden,
Sinne des § 16 als Teil der Gesamtfläche seiner landwirt- wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer
schaftlichen Parzellen beantragt, hat er diese, soweit sie Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt
bisher nicht oder nicht vollständig Bestandteil der Refe- nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3
renzparzelle sind und aus diesem oder anderen Gründen Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festge-
nicht oder nicht richtig in den ihm von der Landestelle setzt werden.
bereitgestellten kartografischen Unterlagen enthalten
sind, dort einzuzeichnen. Im Falle solcher Änderungen
sind Landschaftselemente nach ihrer Lage und, soweit § 11
sich ihre Größe, bezogen auf die jeweilige landwirtschaft- Antrag auf
liche Parzelle, auf insgesamt mindestens ein Ar beläuft, Festsetzung der Zahlungsansprüche
nach ihrer Gesamtgröße in Ar anzugeben.
(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die
(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsan- einheitliche Betriebsprämie einschließlich des betriebs-
sprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verord- individuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2
nung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum
welche besonderen Zahlungsansprüche er von der 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantra-
Regelung des Artikels 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) gen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufge-
Nr. 1782/2003 Gebrauch macht. Zum Nachweis der führten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum
Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebs- 15. Mai 2003 als
prämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug 1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b,
des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai e, g und i,
dem Antrag beizufügen.
2. sonstige Ackerflächen,
(9) Die zuständigen Stellen können weitere Angaben
3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder
fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsanga-
ben erforderlich ist. 4. Wald
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
genutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber während Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum
des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeit- 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen
raums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcher- Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantra-
zeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine gen.
Milchreferenzmenge verfügt hat, sind in dem Antrag die
(5) § 10 gilt entsprechend.
in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienver-
ordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 § 14
(BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten An-
Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3
gaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie
oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchprämienverordnung fin-
den insofern Anwendung. (1) Die Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der
(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist im Antrag nach § 11
Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestim- Abs. 1 unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum
mungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verord- 15. Mai 2005 zu beantragen.
nung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen (2) Auf Antrag des Betriebsinhabers, der im Sammel-
Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der antrag zu stellen ist, wird die Genehmigung nach Absatz 1
Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- von einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung auf
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betrie- einen anderen Zahlungsanspruch übertragen.
be (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag
§ 15
des Käufers unter Angabe von Name oder Firma,
Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu ver- Übertragung von Zahlungsansprüchen
weisen und anzugeben, für welche übertragenen Produk-
tionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 (1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der der Übertragende sowie der Übernehmer der Landes-
Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers stelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck
berücksichtigt werden sollen. oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach Ver-
tragsschluss zu melden.
§ 12 (2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Anga-
ben enthalten:
Härtefälle
1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertrage-
Die Berücksichtigung von Härtefällen im Sinne des
nen Zahlungsansprüche,
Artikels 40 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
1782/2003 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,
ist unter Beifügung geeigneter Nachweise im Antrag
3. Betriebsnummer von Übergeber und, soweit vorhan-
nach § 11 Abs. 1 zu beantragen. Sofern der Betriebsinha-
den, Übernehmer,
ber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnli-
cher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag nach 4. Zeitpunkt der Übertragung,
§ 11 Abs. 1 fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landes-
5. Art des der Übertragung zugrunde liegendem Schuld-
stelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb
verhältnisses,
von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er
hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags 6. bei befristeten Schuldverhältnissen den Zeitraum der
schriftlich mitzuteilen. Übertragung.
(3) Wer einen Zahlungsanspruch erhalten hat, ist,
§ 13 sofern er noch nicht über registrierte Prämienrechte ver-
Besondere Antragsfristen fügt, verpflichtet, sich bei der Landesstelle als Inhaber
von Zahlungsansprüchen registrieren zu lassen.
(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den
§§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverord-
nung ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landes- § 16
stelle zu beantragen. Landschaftselemente
(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß (1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtun-
§ 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist genverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind
nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprä-
den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der mie Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftli-
Landesstelle zu beantragen. chen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmit-
(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 telbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt
der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Min-
Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs destgrößen unterschreitet.
oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernah-
(2) Darüber hinaus sind im Rahmen des Systems der
me folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
einheitlichen Betriebsprämie folgende Landschaftsele-
(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18 mente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen
der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Parzelle:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3199
1. Einzelbäume und -sträucher, auch soweit sie abge- Rohstoffe angebaut werden, sowie für die Energiepflan-
storben sind, zen repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest.
2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare (2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Aus-
Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der gangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genann- angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII
ten Obergrenze, der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom
3. Feldraine, 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der
4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verord-
5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen nung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die
bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Ver- Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der
pflichtungenverordnung genannten Obergrenze, jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festge-
legt werden.
6. Binnendünen.
(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten
Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung repräsentativen Erträge.
(EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen im
Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie
über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere § 20
Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der land- Lager- und Bestandsbuchhaltung
wirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erfor-
derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten (1) Wer nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflan-
Rechnung zu tragen. zen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder
verwendet, hat die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
(3) Die Landesregierungen können bei anderen als der Rechtsakten geforderten Angaben mindestens monatlich
in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Stützungsregelung durch aufzuzeichnen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall
Rechtsverordnung von der Befugnis nach Artikel 30 einen kürzeren Aufzeichnungszeitraum anordnen, soweit
Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist.
Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist, um
besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tra- (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen
gen. sind in Form einer eigenständigen Lager- und Bestands-
buchhaltung zu führen. Die nach handelsrechtlichen Vor-
schriften vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch-
Abschnitt 4 führungen können anstelle der Lager- und Bestands-
buchhaltung treten, sofern sie die nach Absatz 1 Satz 1
Nachwachsende geforderten Aufzeichnungen in übersichtlicher Form ent-
Rohstoffe, Energiepflanzen halten.
§ 17 § 21
Anbauvertrag Verarbeitungskontrolle
Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter
Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Ver-
von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflan-
trag über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen
zen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die
oder von Energiepflanzen die von der Landesstelle zuge-
Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksa-
teilte Betriebsnummer des Betriebsinhabers und die für
me Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann ins-
den Betriebsinhaber zuständige Landesstelle angegeben
besondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und
werden.
des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer
Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen.
§ 18
Vorlage der Anbauverträge § 22
Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bun- Ablieferung der Ausgangserzeugnisse
desanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen
Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der (1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber
Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflä- genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über
chen und über den Anbau von Energiepflanzen für Win- die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen
tersaaten bis 31. Januar und für Sommersaaten bis geernteten Ausgangserzeugnisse oder Energiepflanzen
15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,
wird. 1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen,
Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September
§ 19 und
Repräsentative Erträge 2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens
bis zum 15. November
(1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftli-
chen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende melden. Die Meldung nach Satz 1
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 146 Abs. 1 Buch-
die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis stabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 ge-
spätestens zum 15. November, wonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf
2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraft-
die nach dem 10. November abgeliefert werden, spä- stoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester
testens bis zum 30. November und denaturiert werden.
(6) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrich-
3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen,
ten sich gegenseitig über das Ergebnis der Kontrollen.
die nach dem 25. November abgeliefert werden,
unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen
abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten Abschnitt 5
erfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer
Stärkekartoffeln
oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins
nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in
Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist. § 24
(2) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Vorschusszahlung
Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geern- Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 21
teten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 Vorschüsse
anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Anga- auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.
ben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten
oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen
geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November Abschnitt 6
des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die
Faserhanf
nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb
von fünf Arbeitstagen melden.
§ 25
§ 23 Erntetermin, Kontrollen
Verwendung oder (1) Faserhanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2
Verarbeitung durch den Betriebsinhaber festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch
vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet
(1) Nachwachsende Rohstoffe können zu den in Arti-
werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichte-
kel 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und Energie-
te Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese
pflanzen zu den in Artikel 25 der Verordnung (EG)
Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn
Nr. 1973/2004 vorgesehenen Zwecken von dem Be-
der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat,
triebsinhaber verwendet oder verarbeitet werden.
die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der
(2) Der Betriebsinhaber teilt der Landesstelle den Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten Verfahren bis
Beginn der Ernte spätestens drei Tage vor dem Ernteter- zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden
min schriftlich mit. dürfen.
(3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist (2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die
durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkun- Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 2 Abs. 1 der
dige und unabhängige Stelle mit einer geeichten Waage Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 geschlossen haben, oder
vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Aus- sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn
gangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet
zugelassene fachkundige Person vorzunehmen. schriftlich mit.
(4) Der Betriebsinhaber ist bei der Verarbeitung des (3) Die Faserhanfflächen können bei dem zu kontrollie-
Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeich- renden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden,
nungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für
den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des
Energiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Ver- Faserhanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den
wendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirt- Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahy-
schaftlichen Betriebes nach Artikel 25 Abs. 1 Buchsta- drocannabinolgehaltes mit.
be a Ziffer i oder Artikel 146 Buchstabe a Ziffer i der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1973/2004 auf dem landwirtschaftlichen
Betrieb ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Aufzeichnun- Abschnitt 7
gen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff einge- Zahlungen an anerkannte
setzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärme- Hopfenerzeugergemeinschaften
mengenzähler zu verwenden.
(5) Die nach Artikel 25 Abs. 4 oder Artikel 146 Abs. 4 § 26
der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 erforderliche Denatu-
rierung erfolgt mit einem von der Bundesanstalt im Bun- Antrag
desanzeiger bekannt gegebenen Farbstoff, so dass min- Die Zahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 werden
destens 50 vom Hundert der Getreidekörner oder Ölsaa- anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften auf deren
ten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 kann Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Sep-
das durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 25 tember des Erntejahres bei der Bundesanstalt zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3201
Abschnitt 8 Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlan-
Schalenfrüchte gen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnun-
gen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und
sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
§ 27
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung
Flächenzahlung für Schalenfrüchte zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnun-
(1) Überschreitet die Summe der Flächen, für die eine gen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen
Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, die verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke
nationale Garantiefläche, so wird die Fläche, für die je zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlan-
Betriebsinhaber diese Flächenzahlung beantragt wird, in gen.
dem betreffenden Jahr anteilsmäßig verringert. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län-
(2) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum geren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antrag-
30. August die Summe der Fläche mit, für die bei ihren steller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilli-
Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte gungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zah-
beantragt worden ist. Bei Überschreitung der nationalen lungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser
Garantiefläche veröffentlicht die Bundesanstalt den Verordnung und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Koeffizienten für die Verringerung der beantragten Fläche Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen,
nach Absatz 2 im Bundesanzeiger. Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige
Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der
Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrecht-
Abschnitt 9 lichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und
Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorge-
Zusätzlicher Beihilfebetrag nach
schriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwa-
A r t i k e l 1 2 Ve r o r d n u n g ( E G )
chung nach dieser Verordnung verwendet werden.
N r. 1 7 8 2 / 2 0 0 3
(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines
§ 28 Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten
Verfahren die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechts-
nachfolger.
Der zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen
bewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Ober-
grenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. § 30
1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen Nachweis- und
Beihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtli- Meldepflichten des Betriebsinhabers
chen Regelung vorbehalten.
(1) Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3
Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämienverordnung hat der
Abschnitt 10 Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 31. August des
Antragsjahres einen Auszug des Bestandsregisters für
Duldungs-,
Schafe und Ziegen mit dem Stand zum 15. August des-
Mitwirkungs- und Meldepflichten
selben Jahres vorzulegen.
§ 29 (2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Verände-
rung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtli-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
chen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen
1. der Betriebsinhaber, Stelle zu melden. Die Veränderungen sind unverzüglich
schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechts-
2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstver- vorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine
arbeiter, andere Frist vorgeschrieben ist.
3. im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auch
der Aufkäufer, der Erstverarbeiter, der Endverarbeiter,
§ 31
jede zwischengeschaltete Lieferpartei sowie deren
Beauftragte, Mitteilungspflichten
4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der der Länder und der Bundesstellen
Erstverarbeiter oder dessen sonstiger Beauftragter (1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ver-
und der Endverarbeiter, braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundes-
5. im Falle von Zahlungen gemäß Artikel 68a der Verord- ministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik
nung (EG) Nr. 1782/2003 auch die anerkannte Hop- Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen
fenerzeugergemeinschaft Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderli-
den Bediensteten der Landesstellen, der Bundesanstalt
chen Angaben mit.
und der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Beglei- (2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem
tung von Prüfungsorganen der Europäischen Gemein- anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das
schaft, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen
Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf
30. Juni des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden
erfolgt, Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstel-
1. die Gesamtzahl der Faserhanfanbauflächen, für die len ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge
eine Zahlung beantragt wurde, mit.
2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserhanf (10) Die Länder teilen einander bis zum 30. September
angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers 2005 die für die Anwendung des § 5 Abs. 5 des Betriebs-
erforderlich sind, sowie prämiendurchführungsgesetzes erforderlichen Angaben
3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die mit.
darauf ausgesäten Faserhanfsorten (11) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich
mit. bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an
der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abwei- 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den ent-
chungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 fest- sprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.
stellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelan-
trag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erho- Abschnitt 11
benen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesan-
Ordnungswidrigkeiten
stalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der
Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugerge-
meinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) § 32
Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die Ordnungswidrigkeiten
anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die
sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-
1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsa- ganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor-
me Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) sätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine
in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen. Angabe nicht oder nicht vollständig macht.
(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen
die zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs § 33
erforderlichen Daten betreffend die Verträge über den Zuständige Verwaltungsbehörde
Anbau nachwachsender Rohstoffe auf stillgelegten Flä-
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur
chen und den Anbau von Energiepflanzen, aus denen
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
sich für jeden Vertrag die Vertragsparteien, die betreffen-
und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
den Flächen, die jeweilige Liefermenge und die Tatsache
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rah-
ergibt, dass die erforderliche Sicherheitsleistung gestellt
men dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte,
wurde. Ermitteln die Landesstellen im Rahmen ihrer
das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
Prüfungen Abweichungen von den Aufstellungen nach
organisationen und der Direktzahlungen sowie diese Ver-
Satz 1, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
ordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und
(7) Die Länder teilen bis zum 15. September des jewei- Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des
ligen Antragsjahres der Bundesanstalt Landes unterstehenden juristischen Personen des
1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Lan-
Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 desrecht zuständige Stelle.
bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten
Fällen, und
Abschnitt 12
2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen
Zahlungsansprüche Schlussbestimmungen
mit.
§ 34
(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen
jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an Übergangsregelung
die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemelde- für die Milchprämie und die
ten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den Ergänzungszahlung zur Milchprämie
jeweiligen Stand der nationalen Reserve. (1) Für die Ermittlung des nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des
(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetra- Betriebsprämiendurchführungsgesetzes hinzuzurechnen-
ges teilen den Betrages sind, unbeschadet des § 11 Abs. 1 Satz 3
und 4, die §§ 2, 4 Abs. 3 und die §§ 6 und 7, § 10 Abs. 2
1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegen-
bis 4 sowie § 11 Abs. 1 der Milchprämienverordnung in
über bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen
der in § 11 Abs. 1 Satz 3 genannten Fassung mit den
und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des
Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf
das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die 1. an die Stelle des Milchprämienantrags der Antrag auf
Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1
zuständigen Land und tritt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3203
2. die zur Ermittlung des genannten Betrages erforderli- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
chen Daten im Verfahren nach § 2 des InVeKoS-
Daten-Gesetzes übermittelt werden können. „§ 1
(2) § 3 der Milchprämienverordnung ist mit der Maßga- Anwendungsbereich
be entsprechend anzuwenden, dass die Ergänzungszah-
lung zur Milchprämie für das Jahr 2005 0,737 Cent je Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Kilogramm beträgt. Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften hin-
§ 35 sichtlich der Gewährung einer Prämie für die Herstel-
lung von Kartoffelstärke (Prämie) und einer Kontin-
Aufhebung von Verordnungen
gentierungsregelung (Mengenregelung) für die Kartof-
(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar felstärkeerzeugung im Rahmen der Verordnung (EG)
2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einfüh-
der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), rung einer Kontingentierungsregelung für die Kartof-
und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe felstärkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197 S. 4) in der
vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geän- jeweils geltenden Fassung.“
dert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 3. § 5 wird aufgehoben.
genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die
sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschafts- 4. Die Bezeichnung des Abschnittes 4 wird wie folgt
jahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwen- gefasst:
den.
„IV.
(2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar
2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Schlussvorschriften“.
Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird
aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004
„§ 12
gestellt worden sind, weiter anzuwenden.
Übergangsregelung
Artikel 2 Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am
9. Dezember 2004 geltenden Fassung auf Anträge,
Änderung der
die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirt-
Kartoffelstärkeprämienverordnung schaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter
Die Kartoffelstärkeprämienverordnung in der Fassung anzuwenden.“
der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1815,
2032), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung 6. Der bisherige § 12 wird § 13.
vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst: Artikel 3
„Verordnung Inkrafttreten
über die Gewährung einer Prämie
für die Herstellung von Kartoffelstärke Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(Kartoffelstärkeprämienverordnung)“. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Verordnung
zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsverordnung – BetrPrämDurchfV)
Vom 3. Dezember 2004
Es verordnen stehen muss, auf einen Tag innerhalb des in Artikel 24
– auf Grund des § 9a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt- Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr.
machung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für
2003 I S. 178), § 9a eingefügt durch Artikel 4 des Geset- die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763), und des § 5 Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Direktzahlungen-Verpflichtun- Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141
gengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1767) die S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zeit-
Bundesregierung und raums fest.
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 (2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr.
Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 38 Abs. 3 Satz 3 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung für
Marktorganisationen und der Direktzahlungen, § 6 das jeweilige Antragsjahr im Durchschnitt ermittelt. Für
Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1 und § 38 Abs. 3 zuletzt geän- Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. Au-
(BGBl. I S. 1763), das Bundesministerium für Verbrau- gust des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Be-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver- standsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und nachzuweisen.
für Wirtschaft und Arbeit:
Abschnitt 2
Abschnitt 1 Obligatorische Flächenstilllegung
Allgemeine Vorschriften
§4
§1 Flächenstilllegungssätze
Anwendungsbereich Für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebs-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die prämiendurchführungsgesetzes werden, vorbehaltlich
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- einer nach Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung
mission der Europäischen Gemeinschaften über die (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Anpassung, die Flä-
Betriebsprämienregelung und des Betriebsprämien- chenstilllegungssätze in Anlage 1 festgesetzt.
durchführungsgesetzes.
§5
§2 Anpassung des Flächenstilllegungssatzes
Regionaler Durchschnitt Die Länder teilen dem Bundesministerium für Verbrau-
Der regionale Durchschnitt des Wertes der Zahlungs- cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft spätestens
ansprüche eines jeden Antragsjahres ist der Betrag, der 20 Kalendertage vor dem in Artikel 39 Abs. 2 Unterabs. 2
sich ergibt, indem die Summe der Werte aller in der jewei- der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Termin die
ligen Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprä- Hektarzahl mit, für die vorbehaltlich der Anwendung des
miendurchführungsgesetzes am 31. Dezember des Artikels 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG)
jeweiligen Vorjahres zugewiesenen Zahlungsansprüche Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung
durch die Zahl dieser Zahlungsansprüche geteilt wird. zuzuweisen sind.
§3 §6
Verfügbarkeit der beihilfefähigen Kleinerzeuger
Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit Bei der Berechnung, ob ein Betriebsinhaber auf Grund
(1) Der Betriebsinhaber legt im Sammelantrag nach des Artikels 63 Abs. 2 Unterabs. 5 der Verordnung (EG)
§ 7 der InVeKoS-Verordnung den einheitlichen Beginn Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit
des Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen
Gesamtheit seiner für die Betriebsprämie angemeldeten der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-
beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3205
und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, §9
(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001,
(EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, Austausch
(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. von Flächen für die Stilllegung
L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung keine Zah- (1) Unter den in Artikel 33 Buchstabe a und b der Ver-
lungsansprüche bei Flächenstilllegung erhält, sind ordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Bedingungen kön-
1. für die in Spalte 1 der Anlage zur Flächenzahlungs- nen die zuständigen Landesstellen von Artikel 54 Abs. 2
Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 abwei-
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom chen.
8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), genannten Erzeu-
(2) Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 33 Buchsta-
gungsregionen die in Spalte 2 dieser Anlage für
be c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 innerhalb seines
Getreide insgesamt vorgesehenen Getreidedurch-
Betriebes nicht stilllegungsfähige gegen stilllegungsfähi-
schnittserträge und
ge Flächen austauschen will, muss bis zum 1. Dezember
2. für die Regionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebs- des dem Jahr des Antrages auf Gewährung der Betriebs-
prämiendurchführungsgesetzes die Koeffizienten in prämie vorausgehenden Jahres eine Genehmigung bei
Anlage 2 der zuständigen Landesstelle beantragen. Der Genehmi-
gungsantrag hat die genaue Bezeichnung und Angabe
zugrunde zu legen. der Größe der auszutauschenden Flächen sowie die
Angabe der geltend zu machenden Gründe für den beab-
§7 sichtigten Flächentausch zu enthalten. Grund für einen
Austausch ist insbesondere:
Stilllegungszeitraum
1. die Gesunderhaltung des Bodens,
(1) Stillgelegte Flächen müssen vom 15. Januar bis
zum 31. August des Kalenderjahres, in dem der Sammel- 2. die Erosionsvermeidung,
antrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung gestellt wird,
aus der Erzeugung genommen werden. 3. die Neuorganisation des Betriebes, insbesondere
Zusammenlegung von Flächen innerhalb des Betrie-
(2) Der Erzeuger kann ab dem 15. Juli auf den stillge- bes oder
legten Flächen die Herbstaussaat von Ackerfrüchten vor-
bereiten und vornehmen, die zur Ernte im folgenden 4. die Anlage und Erweiterung von Flächen für Zwecke
Kalenderjahr bestimmt sind, soweit dies aus ackerbauli- des Natur- und Landschaftsschutzes oder die
chen Gründen vor Ablauf des Stilllegungszeitraums erfor- Umwidmung von Flächen zu sonstigen Schutzzwe-
derlich ist. cken im öffentlichen Interesse.
(3) Ab dem 15. Juli ist die Beweidung der stillgelegten Sollen bei einem Austausch auch Flächen einbezogen
Flächen im Rahmen der traditionellen Wandertierhaltung werden, die nicht im Eigentum des Erzeugers stehen, so
zulässig. muss der Erzeuger hierzu mit dem Antrag das Einver-
ständnis des Eigentümers nachweisen. Der Austausch
darf keine Ausweitung der stilllegungsfähigen Fläche des
§8
Betriebes zur Folge haben.
Anforderungen an die Stilllegung
(3) Innerhalb jeder Region im Sinne des § 2 Abs. 2 des
(1) Auf einer stillgelegten Fläche sind Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dürfen die Flä-
chen, die neu als beihilfefähig für die Flächenstilllegung
1. das Begrünen mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen
eingestuft werden, die neu als nicht beihilfefähig für die
im Sinne des Anhanges IX der Verordnung (EG)
Flächenstilllegung eingestuften Flächen um höchstens
Nr. 1782/2003 in Reinsaat,
5 vom Hundert übersteigen.
2. vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 bis zum 15. Januar des
der Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahres jede
Vornahme oder Zulassung einer zur Vermarktung
bestimmten pflanzlichen Erzeugung und Abschnitt 3
3. vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 das Entfernen sowie jede Obst, Gemüse und
landwirtschaftliche Nutzung des während des Stillle- andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln
gungszeitraums entstandenen Bewuchses
verboten. § 10
(2) Es ist verboten, den Bewuchs einer stillgelegten
Einhaltung regionaler Obergrenzen
Fläche zur Saatguterzeugung zu verwenden.
(3) Auf stillgelegte Flächen bezogene sonstige Rechts- Übersteigt die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Arti-
pflichten, insbesondere die der Direktzahlungen-Ver- kel 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die
pflichtungenverordnung, bleiben unberührt. regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Hektarzahl, für die je
(4) Werden stillgelegte Flächen zum Anbau nachwach- Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird, anteilsmä-
sender Rohstoffe im Sinne der in § 1 genannten Rechts- ßig gekürzt. Im Falle von Artikel 60 Abs. 4 der Verordnung
akte genutzt, ist Absatz 1 insoweit nicht anzuwenden. (EG) Nr. 1782/2003 gilt Satz 1 entsprechend.
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
§ 11 grenze von weniger als 1,9 Großvieheinheiten vorge-
Anbau von Nebenkulturen schrieben ist und deswegen die tierische Produktion ent-
sprechend verringert wurde. Jedoch wird der Referenz-
Der Betriebsinhaber darf auf nach Artikel 44 Abs. 3 der betrag nur erhöht, wenn sich der ohne die Anwendung
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen des Satzes 1 berechnete Referenzbetrag entweder min-
unbeschadet des § 7 Abs. 1 während eines Zeitraums destens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500
von höchstens drei Monaten, der an dem im Gemein- Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht, wobei für
schaftsrecht festgelegten Zeitpunkt beginnt, die in Arti- diese Berechnung die kalkulatorischen flächenbezoge-
kel 51 Buchstabe b Unterabs. 1 der Verordnung (EG) nen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt werden. Diese
Nr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse als Nebenkulturen Schwelle gilt nicht in Fällen, in denen im Rahmen von
anbauen, ohne dass er über eine Genehmigung nach Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umge-
Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. wandelt wurde. Soweit eine Rechtsverordnung nach § 5
1782/2003 verfügt. Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgeset-
zes zur Anwendung kommt, sind für die Berechnung
nach Satz 3 die Beträge in Anlage 3 entsprechend ange-
Abschnitt 4 passt zugrunde zu legen.
Härtefälle, Betriebsinhaber
in besonderer Lage, Neueinsteiger § 14
Übertragung verpachteter
§ 12 Flächen im Falle des Artikels 20
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
Flächenbezogene Beträge für Dauer-
grünland und sonstige beihilfefähige Flächen (1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten
Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der
(1) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des
flächenbezogene Betrag je Hektar für Dauergrünland
Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller
dem Betrag, der in der jeweiligen Region im Sinne des § 2
Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertra-
Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes im
gung nicht ausschließlich Flächen sind.
Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Betriebsprä-
miendurchführungsgesetzes oder auf Grund einer (2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zah-
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs- lungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der
prämiendurchführungsgesetzes für beihilfefähige Flä- Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwen-
chen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt dung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entwe-
wurden, angewendet wurde. der mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um
500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht. Zur
(2) Für die Anwendung der §§ 14 bis 18 entspricht der Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht
flächenbezogene Betrag je Hektar für sonstige beihilfefä- wird, werden
hige Flächen dem Betrag, der in der jeweiligen Region im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungs- 1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht be-
gesetzes im Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des rücksichtigt,
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes oder auf Grund 2. für Dauergrünland die flächenbezogenen Beträge für
einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes für sonstige
beihilfefähige Flächen angewendet wurde. 3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete
einzelbetriebliche Milchreferenzmenge oder eine ver-
pachtete Produktionsquote für Rohtabak war, die
§ 13
jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 und 4a
Härtefälle nach Artikel 40 Abs. 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen
(1) Ein Betriebsinhaber, der die Berücksichtigung mit einbezogen.
eines Härtefalls nach Artikel 40 Abs. 5 der Verordnung Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr
(EG) Nr. 1782/2003 beantragt, hat schriftlich einer Kür- 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in
zung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle
jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge, in der des Satzes 3 entsprechend.
Höhe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerken- (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr
nung dieses Härtefalles erhöht, für die Verpflichtungsjah- 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der
re bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1
zuzustimmen. und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf
(2) In den Fällen des Artikels 40 Abs. 5 Unterabs. 2 der der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird bei der Ermittlung Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhal-
des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag tenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor
und der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen
Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumwelt- gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird
maßnahme berechnet. Im Falle einer Beeinträchtigung der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2
der tierischen Erzeugung wird ein zusätzlicher Referenz- Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
betrag nur ermittelt, wenn in der betreffenden Agrarum- auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber,
weltmaßnahme eine gesamtbetriebliche Besatzdichte- die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchsta-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3207
be b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche ent-
berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine spricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des
verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.
wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchfüh- (8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres
rungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsin- gestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt.
haber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung (9) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Arti-
steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätz- kel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)
licher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Geneh-
Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes migungen auf der Grundlage der Anbauflächen in dem
berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr
hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag vor der Verpachtung an den Dritten berechnet, soweit die
entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämien- Flächen dem Betriebsinhaber nicht bereits im Jahr 2003
durchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzli- zur Verfügung standen. Zusätzliche Genehmigungen
cher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 werden nur gewährt, wenn sich die Hektarzahl, für die
Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, ent-
berechnet. weder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens
(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur
Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Erhöhung erreicht
der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.
einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebs-
prämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages
§ 15
berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine
verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird Investitionen im Falle des
hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entspre- Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
chend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchfüh-
rungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im (1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im
Jahre 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabak- Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
betrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprämien- wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der
durchführungsgesetzes berechnet. Für die flächenbezo- betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1
genen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt. und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein-
schließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und
(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf
Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf
2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verord-
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Be- nung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazi-
trages ermittelt. tät berechnet.
(6) Der nach Absatz 4 oder 5 ermittelte Referenzbetrag (2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages
wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert: werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur
berücksichtigt, wenn die Investition
Antragsjahr Koeffizient
1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazi-
2006 1,0
tät und
2007 0,7
2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder
2008 0,5 mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um
500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro
2009 0,3
führt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Fest-
ab 2010 0,2
stellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung
erreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatori-
Die Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die schen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde
beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten
Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende (3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung
Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipli- von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen
ziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des Referenz-
indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch betrages.
die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche
dividiert wird. (4) Der Betriebsinhaber muss insbesondere nachwei-
sen, dass mit der Durchführung des Plans oder Pro-
(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab gramms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätes-
dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsan- tens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist, indem bis zu
sprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektar- diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen
zahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Liefer-, Kauf- oder Leistungsverträge in einem Umfang
Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
20 000 Euro abgeschlossen worden sind und in diesem § 16
Umfang bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1
der InVeKoS-Verordnung erfüllt worden sind. Ist darüber Pacht oder Kauf verpachteter
hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung Flächen im Falle des Artikels 22
des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. De-
zember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im (1) In Fällen der Pacht oder des Kaufes eines verpach-
Betrieb vorhanden sein. teten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Arti-
kels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der
(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genann- Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsin-
ten Anforderungen werden Investitionen in die Produkti- dividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand
onskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschaf- des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flä-
haltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in chen sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004
die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechen- (2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr
den Prämienansprüche erworben worden sind. 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der
betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2
Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genann- berechnet. Maßgeblich ist die dem Pachtvertrag oder
ten Anforderungen werden Investitionen in die Produkti- dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazi-
onskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem Umfang tät. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kauf-
berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der vertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmen-
zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Lie- ge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag ent-
ferrechte erworben oder Anbauverträge abgeschlossen sprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämien-
worden sind. durchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem
Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfü-
(7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4 genann- gung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein
ten Anforderungen werden Investitionen in die Produkti- zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entspre-
onskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang berück- chend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchfüh-
sichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen rungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pacht-
Produktionskapazität entsprechenden Produktionsquo- vertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktions-
ten erworben und für den Tabakanbau genutzt worden quote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein
sind. betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5
Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller
(8) Bei Investitionen in die Mutterkuhhaltung, die Hal- Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Betriebsprä-
tung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rin- miendurchführungsgesetzes berechnet.
derhaltung müssen die für das Jahr 2004 für die Mutter-
kuhprämie, die Sonderprämie für männliche Rinder und (3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem
die Extensivierungsprämie geltenden Besatzdichterege- Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der
lungen unter Berücksichtigung der durch die Investition betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3
angestrebten Gesamtkapazität im Jahr 2005 mit den einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebs-
dem Betrieb zur Verfügung stehenden Flächen rechne- prämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages
risch eingehalten werden können. berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages
oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für
(9) Im Falle des Kaufs oder der Pacht für mehr als Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabak-
sechs Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnis- betrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprä-
sen im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) miendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Sat-
Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 zes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindivi-
noch nicht zur Verfügung standen, werden Genehmigun- dueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4a des Be-
gen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verord- triebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Für die
nung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.
erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmi-
gung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hun- (4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem
dert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1,
20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapa- 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4a des
zitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigun- Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Be-
gen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität ent- trages ermittelt.
sprechenden Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach
Satz 1 und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 (5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend erfüllt sind. Lie-
gen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch (6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie
des Satzes 2 vor, wird die höhere Hektarzahl zugrunde
gelegt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhö- 1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmun-
hung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unbe- gen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens
rücksichtigt. zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3209
2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmun- § 18
gen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens
zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Neueinsteiger
Pachtvertrages angezeigt worden sind. (1) Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 42 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Arti-
kel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
§ 17 erhalten bei Antragstellung im Jahr 2006 Zahlungsan-
sprüche für 50 vom Hundert und bei Antragstellung im
Umstellung der Erzeugung Jahr 2007 für 30 vom Hundert ihrer beihilfefähigen Hekt-
im Falle des Artikels 23 Abs. 2 arzahl, die mindestens 30 Hektar betragen muss. Der
der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugrunde zu legende Referenzbetrag wird nur auf der
Basis flächenbezogener Beträge nach § 12 ermittelt. Ist
(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung ein flächenbezogener Betrag nach § 12 höher als der
auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 regionale Durchschnittswert nach § 2, wird je Hektar der
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der regionale Durchschnittswert nach § 2 zugrunde gelegt.
Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt
Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebs- wurden, und sonstige beihilfefähige Flächen sind anteilig
prämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträ- zu berücksichtigen.
ge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4a des Be-
triebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maß- (2) Betriebsinhaber werden nur berücksichtigt, wenn
geblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhan- sie
ges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kom- 1. erstmalig eine selbständige landwirtschaftliche Tätig-
mende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten keit nach dem 15. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007
nach Einstellung der Milcherzeugung. aufgenommen haben,
(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zah- 2. zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen
lungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Tätigkeit weniger als 40 Jahre alt sind und
Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die
Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 für ihn ermittelt wor- 3. eine bestandene Abschlussprüfung in einem aner-
den ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, min- kannten Ausbildungsberuf der Agrarwirtschaft oder
destens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 einen dieser Berufsrichtung entsprechenden Studien-
Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte abschluss nachweisen.
Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flä- Juristische Personen und Personengesellschaften müs-
chenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. sen nach dem 15. Mai 2005 und vor dem 16. Mai 2007
§ 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. gegründet worden sein und eine landwirtschaftliche
Tätigkeit aufgenommen haben. Die gesetzlichen Vertreter
(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berück- der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Kom-
sichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung plementärgesellschaft haben die Anforderungen nach
Satz 1 Nr. 2 und 3 zu erfüllen.
1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem
31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern ein Be-
beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abge- triebsinhaber einen Betrieb im Rahmen einer Hofnachfol-
geben wurde und ge oder Betriebsteilung erhalten hat, wenn dem Überge-
ber des Betriebes oder dem Inhaber des aufgeteilten
2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 Betriebes Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebs-
genannten Erzeugung im Betrieb zum 15. Mai 2004 prämienregelung zugewiesen worden sind.
vorhanden sind.
(4) Bei Umstellung der Erzeugung müssen die für das
Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie, die Sonderprämie für Abschnitt 5
männliche Rinder und die Extensivierungsprämie gelten-
den Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der
Schlussbestimmungen
durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität im
Jahr 2005 mit den dem Betrieb zur Verfügung stehenden § 19
Flächen rechnerisch eingehalten werden können.
Ordnungswidrigkeiten
(5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-
Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Geneh- ganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor-
migungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser sätzlich oder leichtfertig
Kulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Genehmi-
gungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl, für 1. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 eine stillgelegte Fläche mit
die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, einer in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsa-
jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze erreicht Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-
wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt. zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rah-
(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) men dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte,
Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EWG) Nr. 2358/71 das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
und (EG) Nr. 2529/2001(ABl. EU Nr. L 270 S. 1), zuletzt organisationen und der Direktzahlungen sowie diese Ver-
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 ordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und
(ABl. EU Nr. L 161 S. 48), genannten Pflanze in Rein- Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Lan-
saat begrünt, des unterstehenden juristischen Personen des öffentli-
2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 auf einer stillgelegten Fläche chen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht
eine zur Vermarktung bestimmte pflanzliche Erzeu- zuständige Stelle.
gung vornimmt oder zulässt,
§ 21
3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 auf einer stillgelegten Fläche
einen entstandenen Bewuchs entfernt oder landwirt- Aufhebung der Verordnung
schaftlich nutzt, zur Festsetzung der Flächenstilllegungssätze
4. entgegen § 8 Abs. 2 einen Bewuchs einer stillgelegten Die Verordnung zur Festsetzung der Flächenstill-
Fläche zur Saatguterzeugung verwendet. legungssätze vom 2. August 2004 (BAnz. S. 17 153,
17 385) wird aufgehoben.
§ 20
§ 22
Zuständige Verwaltungsbehörde
Inkrafttreten
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004 3211
Anlage 1
(zu § 4)
Flächenstilllegungssätze
Region Flächenstilllegungssatz in %
Baden-Württemberg 8,58
Bayern 8,17
Brandenburg und Berlin 8,73
Hessen 8,81
Mecklenburg-Vorpommern 9,05
Niedersachsen und Bremen 7,57
Nordrhein-Westfalen 8,05
Rheinland-Pfalz 8,17
Saarland 8,64
Sachsen 8,47
Sachsen-Anhalt 8,95
Schleswig-Holstein und Hamburg 8,25
Thüringen 9,00
Anlage 2
(zu § 6)
Koeffizienten gemäß § 6 Nr. 2
Region Regionaler Koeffizient
Baden-Württemberg 0,858
Bayern 0,817
Brandenburg und Berlin 0,873
Hessen 0,881
Mecklenburg-Vorpommern 0,905
Niedersachsen und Bremen 0,757
Nordrhein-Westfalen 0,805
Rheinland-Pfalz 0,817
Saarland 0,864
Sachsen 0,847
Sachsen-Anhalt 0,895
Schleswig-Holstein und Hamburg 0,825
Thüringen 0,900
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Anlage 3
(zu § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2)
Kalkulatorische flächenbezogene Beträge
Kalkulatorischer
Kalkulatorischer
flächenbezogener
flächenbezogener
Betrag für sonstige
Region Betrag für Dauer-
beihilfefähige
grünland in Euro
Fläche in Euro
je Hektar
je Hektar
Baden-Württemberg 56 317
Bayern 89 299
Brandenburg und Berlin 70 274
Hessen 47 327
Mecklenburg-Vorpommern 61 316
Niedersachsen und Bremen 102 259
Nordrhein-Westfalen 111 283
Rheinland-Pfalz 50 288
Saarland 57 296
Sachsen 67 321
Sachsen-Anhalt 53 337
Schleswig-Holstein und Hamburg 85 324
Thüringen 61 338