3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Gesetz
zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen*)
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: barung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine sol-
che Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die
Vorschriften über Informationspflichten des Unter-
Artikel 1 nehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch
länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Satz 2.
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des
Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
Verbrauchers bleiben unberührt.“
wird wie folgt geändert:
2. § 312c wird wie folgt gefasst:
1. § 312b wird wie folgt geändert:
„§ 312c
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Unterrichtung des
aa) Nach dem Wort „Dienstleistungen,“ werden Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
die Wörter „einschließlich Finanzdienstleistun-
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher recht-
gen,“ eingefügt.
zeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in
bb) Folgender Satz wird angefügt: einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und
„Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1
unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informa-
sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleis-
tionen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
tungen im Zusammenhang mit einer Kreditge-
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-
währung, Versicherung, Altersversorgung von
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt
Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.“
ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten
b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Telefongesprächen seine Identität und den geschäftli-
„3. über Versicherungen sowie deren Vermitt- chen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines
lung,“. jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
„(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstma- meinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
lige Vereinbarung mit daran anschließenden aufein- Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungs-
ander folgenden Vorgängen oder eine daran an- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten
schließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Informationen in dem dort bestimmten Umfang und
Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzu-
Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernab- teilen, und zwar
satzverträge nur Anwendung auf die erste Verein-
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG des von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Ver-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 langen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien oder unter Verwendung eines anderen Fernkom-
97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16). munikationsmittels geschlossen wird, das die Mit-
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teilung in Textform vor Vertragsschluss nicht ge- den, und anderen handelbaren Wertpa-
stattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernab- pieren, Devisen, Derivaten oder Geld-
satzvertrags; marktinstrumenten.“
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe- c) In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 499 bis 507“ durch
rung von Waren alsbald, spätestens bis zur voll- die Angabe „§§ 495, 499 bis 507“ ersetzt.
ständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spä- d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
testens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
„(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst-
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei leistungen hat der Verbraucher abweichend von
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienst-
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern leistung nach den Vorschriften über den gesetzli-
diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den chen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe
Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich
aber über die Anschrift der Niederlassung des Unter- zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende
nehmers informieren können, bei der er Beanstandun- der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienst-
gen vorbringen kann. leistung beginnt.“
(3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbrau-
cher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom 4. In § 355 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch ein
Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertrags- Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Ge- „bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistun-
schäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung gen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mittei-
stellt. lungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ord-
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver- nungsgemäß erfüllt hat.“
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer 5. § 357 wird wie folgt geändert:
Vorschriften bleiben unberührt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 312d wird wie folgt geändert:
„§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Erstattung von Zahlungen nach dieser Vor-
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer schrift entsprechend; die dort bestimmte Frist
Dienstleistung auch in folgenden Fällen: beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeer-
klärung des Verbrauchers.“
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Ver-
trag von beiden Seiten auf ausdrücklichen bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt „Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine
ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers
ausgeübt hat, mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der eine Erstattungsverpflichtung des Unterneh-
Unternehmer mit der Ausführung der Dienst- mers mit deren Zugang.“
leistung mit ausdrücklicher Zustimmung des b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist
„Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1
begonnen hat oder der Verbraucher diese
Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regel-
selbst veranlasst hat.“
mäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auf-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: erlegt werden, wenn der Preis der zurückzusen-
denden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht
aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder“
übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der
durch ein Komma ersetzt.
Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder
bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
das Wort „oder“ ersetzt. nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Ware nicht der bestellten entspricht.“
angefügt:
6. In den §§ 444 und 639 wird das Wort „wenn“ jeweils
„6. die die Lieferung von Waren oder die Er- durch das Wort „soweit“ ersetzt.
bringung von Finanzdienstleistungen zum
Gegenstand haben, deren Preis auf dem
Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, Artikel 2
auf die der Unternehmer keinen Einfluss
hat und die innerhalb der Widerrufsfrist Änderung
auftreten können, insbesondere Dienst- des Einführungsgesetzes
leistungen im Zusammenhang mit Aktien, zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Anteilsscheinen, die von einer Kapitalan- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
lagegesellschaft oder einer ausländischen che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
Investmentgesellschaft ausgegeben wer- tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
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geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. April 1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentli-
2004 (BGBl. I S. 598), wird wie folgt geändert: che Unternehmensregister, bei dem der Rechts-
träger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-
ternummer oder gleichwertige Kennung,
1. In Artikel 29a Abs. 4 werden in Nummer 3 am Ende
das Komma und in Nummer 4 am Ende der Punkt 2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in
jeweils durch ein Semikolon ersetzt und folgende dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen
Nummer 5 angefügt: Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter
„5. die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Par- gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich
laments und des Rates vom 23. September 2002 tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Ver-
über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen braucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und
an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien dem Verbraucher tätig wird,
97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16).“ 3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
und jede andere Anschrift, die für die Geschäfts-
2. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt: beziehung zwischen diesem, seinem Vertreter
oder einer anderen gewerblich tätigen Person
„§ 11 gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeb-
Überleitungsvorschrift lich ist, bei juristischen Personen, Personenverei-
zu dem Gesetz nigungen oder -gruppen auch den Namen eines
zur Änderung der Vorschriften über Vertretungsberechtigten,
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 2. Dezember 2004 4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleis-
tung sowie darüber, wie der Vertrag zustande
(1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des
kommt,
7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürger-
liche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten- 5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser
Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fas- eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
sung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse Leistung zum Inhalt hat,
im Sinne des § 312b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Ent- 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleich-
stehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt. wertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu
7. Dezember 2004 hergestellt wurden und die der erbringen,
Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verord-
nung nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2005 7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung
aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den einschließlich aller damit verbundenen Preisbe-
Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betref- standteile sowie alle über den Unternehmer ab-
fen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.“ geführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, über die Grundlage für
seine Berechnung, die dem Verbraucher eine
3. In Artikel 240 werden nach der Angabe „(ABl. EG Überprüfung des Preises ermöglicht,
Nr. L 144 S. 19)“ die Wörter „und der Richtlinie
2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und
Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den
Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rech-
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG nung gestellt werden,
Nr. L 271 S. 16)“ eingefügt.
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lie-
ferung oder Erfüllung,
Artikel 3 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wider-
rufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingun-
Änderung der gen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
BGB-Informationspflichten-Verordnung Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem
Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fas- der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
sung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (BGBl. I des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich
S. 3002) wird wie folgt geändert: Informationen über den Betrag, den der Verbrau-
cher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe ge-
mäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
„§ 1
11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
Verbraucher für die Benutzung des Fernkommu-
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher ge- nikationsmittels zu tragen hat, wenn solche
mäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fol- zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in
gende Informationen zur Verfügung stellen: Rechnung gestellt werden, und
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12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Ver- (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß
fügung gestellten Informationen, beispielsweise § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgen-
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe- de Informationen in Textform mitzuteilen:
sondere hinsichtlich des Preises.
1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleis- 2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2
tungen muss der Unternehmer dem Verbraucher genannten Informationen,
gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen: 3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienst-
leistungen ferner
1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers
und die für seine Zulassung zuständige Aufsichts- a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen
behörde, bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr
2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanz- oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind,
dienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die sowie
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der
durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken b) Informationen über Kundendienst und geltende
behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.
dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unterneh- Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1
mer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergan- Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs- oder Rück-
genheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für gaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die
künftige Erträge sind, Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung
3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-
nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestim-
schließlich etwaiger Vertragsstrafen,
mungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbe-
4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren dingungen erfolgt, sind die Informationen nach Ab-
Recht der Unternehmer der Aufnahme von Bezie- satz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3
hungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fern- Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich
absatzvertrags zugrunde legt, gestalteten Form mitzuteilen.“
5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatz-
vertrag anwendbare Recht oder über das zustän- 2. Die Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 und 3) erhält die aus der
dige Gericht, Anlage zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingun-
gen und die in dieser Vorschrift genannten Vorab-
informationen mitgeteilt werden, sowie die Spra- Artikel 4
chen, in welchen sich der Unternehmer verpflich- Änderung des
tet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kom- Unterlassungsklagengesetzes
munikation während der Laufzeit dieses Vertrags
zu führen, § 14 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu S. 3422, 4346), das zuletzt durch § 20 Abs. 4 des Geset-
einem außergerichtlichen Beschwerde- und zes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert worden
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die ist, wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen für diesen Zugang und
8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Entschädigungsregelungen, die nicht unter die
„Bei Streitigkeiten aus der Anwendung
Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensi- 1. der §§ 675a bis 676g und 676h Satz 1 des Bürger-
cherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die lichen Gesetzbuchs oder
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments 2. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienst-
die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 leistungen einschließlich damit zusammenhängen-
S. 22) fallen. der Streitigkeiten aus der Anwendung des § 676h
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer des Bürgerlichen Gesetzbuchs
dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerli- können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die
chen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen,
zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist.“
Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbrau-
cher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur,
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber
informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen „Die Rechtsverordnung regelt auch die Pflicht der
übermittelt werden können und welcher Art diese Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten
Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens
auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor zu beteiligen; das Nähere, insbesondere zu diesem
Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat. Verteilungsschlüssel, regelt die Rechtsverordnung.“
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
3. In Absatz 3 wird das Wort „Streitschlichtungsaufga- gemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für
be“ durch das Wort „Streitschlichtungsaufgaben“, die Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-
das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Aufgaben“ und keiten aus der Anwendung der Vorschriften des
das Wort „kann“ durch das Wort „können“ ersetzt. Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatz-
verträge über Finanzdienstleistungen. Im Übrigen
wird die Übertragung nach Maßgabe von § 7 wirk-
Artikel 5 sam.“
Änderung der
Schlichtungsstellenverfahrensverordnung
Artikel 6
Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002 (BGBl. I Änderung des Gesetzes
S. 2577) wird wie folgt geändert: über den Versicherungsvertrag
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kreditinstitute Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
(§ 675a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt. durch Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt. 1. In § 5a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 einge-
fügt:
3. § 6 wird wie folgt geändert: „Bei Lebensversicherungsverträgen beträgt die Frist
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Kreditinsti- 30 Tage.“
tut“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“ er-
setzt. 2. In § 8 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „vierzehn
Tagen“ durch die Angabe „30 Tagen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch
das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
3. Nach § 48 werden die Überschrift
4. § 7 wird wie folgt geändert: „Fünfter Titel
Fernabsatzverträge“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und folgende Vorschriften eingefügt:
aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 4 wird das Wort „Kreditinsti-
tute“ jeweils durch das Wort „Unternehmen“ „§ 48a
ersetzt. Anwendungsbereich
bb) In Satz 2 wird das Wort „Kreditinstitut“ durch (1) Dieser Titel ist auf Fernabsatzverträge über Ver-
das Wort „Unternehmen“ ersetzt. sicherungen mit Verbrauchern anzuwenden.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: (2) Fernabsatzverträge über Versicherungen sind
Versicherungsverträge, die unter ausschließlicher Ver-
aa) In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Kreditinsti-
wendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b
tut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abgeschlossen
bb) In Nummer 2 Satz 1 und in Nummer 4 Satz 1 werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht
werden die Wörter „Kreditinstitute“ und „Kre- im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
ditinstitut“ jeweils durch das Wort „Unterneh- Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
men“ ersetzt.
§ 48b
c) In Absatz 4 wird das Wort „Kreditinstitute“ durch Unterrichtung des Versicherungsnehmers
das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor dessen Bindung in einer dem einge-
5. § 9 wird wie folgt geändert: setzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden
a) Die Absätze 2 bis 4 und 6 werden aufgehoben. Weise klar und verständlich folgende Informationen
zur Verfügung zu stellen:
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
1. die Angaben, für die dies in der Anlage zu dieser
c) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absät-
Vorschrift bestimmt ist,
ze 3 und 4 angefügt:
2. Angabe des geschäftlichen Zwecks des Vertrags.
„(3) Bei der erstmaligen Bestellung der ersten
Schlichter durch die Deutsche Bundesbank für die Bei vom Versicherer veranlassten Telefongesprächen
Schlichtungsaufgabe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss dieser seine Identität und den geschäftlichen
des Unterlassungsklagengesetzes verkürzt sich Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden
die Frist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf einen Monat. Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(4) Bei Verbänden, für die die Übertragung der (2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlas- rechtzeitig vor dessen Bindung die Vertragsbestim-
sungsklagengesetzes in Ansehung von Streitigkei- mungen einschließlich der allgemeinen Versiche-
ten aus der Anwendung der §§ 675a bis 676g und rungsbedingungen sowie die in der Anlage zu dieser
676h Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits Vorschrift bestimmten Informationen in Textform mit-
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zuteilen. Wenn auf Verlangen des Versicherungsneh- (3) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag
mers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlos- Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor
sen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertrags- der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht ausge-
schluss nicht gestattet, muss die Mitteilung nach übt hat.
Satz 1 unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatz-
vertrags nachgeholt werden. (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit im Vertrag
nicht ein anderes vereinbart ist, nicht bei Fernabsatz-
(3) Bei Telefongesprächen hat der Versicherer dem verträgen über Versicherungen mit einer Laufzeit von
Versicherungsnehmer nur Informationen nach Ab- weniger als einem Monat.
satz 1 der Anlage zu dieser Vorschrift zur Verfügung zu
stellen. Satz 1 gilt nur, wenn der Versicherer den Versi- (5) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-
cherungsnehmer darüber informiert hat, dass auf recht aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Wunsch weitere Informationen übermittelt werden Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien
können und welcher Art diese Informationen sind, und zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer auf sein
der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Über- Widerrufsrecht, die Rechtsfolge des Widerrufs und
mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe sei- den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und
ner Vertragserklärung verzichtet hat. Die sich aus Ab- wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
satz 2 ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt. der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
(4) Soweit die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 beginnt; die Erstattung muss unverzüglich, spätes-
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- tens 30 Kalendertage nach Zugang des Widerrufs
schließlich der allgemeinen Versicherungsbedingun- erfolgen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblie-
gen erfolgt, sind die Informationen nach Nummer 1 ben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste
Buchstabe c und i und Nummer 2 Buchstabe c der Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien
Anlage zu dieser Vorschrift in einer hervorgehobenen zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungs-
und deutlich gestalteten Form mitzuteilen. nehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hat.
(5) Der Versicherungsnehmer kann während der
Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer ver- (6) §§ 5a, 8 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung,
langen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen soweit der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht
einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedin- nach Absatz 1 hat.
gungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
§ 48d
(6) Weitergehende Einschränkungen bei der Ver- Abweichende Vereinbarungen
wendung von Fernkommunikationsmitteln und wei-
tergehende Informationspflichten auf Grund anderer Von den Vorschriften dieses Titels darf, soweit nicht
Vorschriften bleiben unberührt. Im elektronischen ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Ver-
Geschäftsverkehr (§ 312e des Bürgerlichen Gesetz- sicherungsnehmers abgewichen werden. Die Vor-
buchs) beginnt die Widerrufsfrist abweichend von schriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes
§ 48c Abs. 2 nicht vor Erfüllung der in § 312e Abs. 1 bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Pflichten.
§ 48e
§ 48c Schlichtungsstelle
Widerrufsrecht
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertrags- (1) Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
erklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der tungsaufsicht wird für die Beilegung von Verbraucher-
Widerruf muss in Textform erfolgen; er muss keine streitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versiche-
Begründung enthalten. Bei Lebensversicherungen rungen eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die ins-
und bei Verträgen über die Altersversorgung von Ein- besondere bei der Beilegung grenzüberschreitender
zelpersonen beträgt die Frist 30 Tage. Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Einrichtun-
gen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
(2) Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des Ab- Union zusammenarbeitet. Die Beteiligten können
schlusses des Fernabsatzvertrages, bei Lebensversi- diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die
cherungsverträgen an dem Tag, an dem der Versiche- Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
rungsnehmer über den Abschluss des Versicherungs-
vertrags informiert wird. Die Frist beginnt, sofern die- (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
ser Zeitpunkt später liegt als der in Satz 1 genannte mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministeri-
Zeitpunkt, wenn dem Versicherungsnehmer die Ver- um der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der
tragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, das Ver-
Versicherungsbedingungen sowie die in der Anlage zu fahren der Schlichtungsstelle zu regeln; die Verord-
§ 48b bestimmten Informationen in Textform vollstän- nung kann auch die Übertragung der Schlichtung auf
dig mitgeteilt worden sind und er in deutlicher Form private Stellen vorsehen. Das Bundesministerium der
über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn und die Justiz kann die Ermächtigung im Einvernehmen mit
Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
Zugang obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- nicht bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
rufs. leistungsaufsicht übertragen.“
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
4. Die Anlage zu § 48b wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 48b)
Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
1. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b folgende Informationen zur Verfügung stellen:
a) seine Identität, anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer,
b) die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versi-
cherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen
gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun
hat, und die Eigenschaft, in der sie gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird,
c) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi-
schen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Buchstabe b und dem
Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
d) wesentliche Merkmale der Versicherung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
e) die Mindestlaufzeit des Vertrags,
f) den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile oder, wenn
kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Versiche-
rungsnehmer eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
g) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über
den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
h) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
i) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-
übung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,
und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Versicherungs-
nehmer im Falle des Widerrufs gemäß § 48c Abs. 5 zu zahlen hat,
j) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, wenn
sie über die üblichen Grundtarife hinausgehen, mit denen der Versicherungsnehmer rechnen muss, und
k) eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-
keitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
2. Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer gemäß § 48b ferner folgende Informationen zur Verfügung
stellen:
a) die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
b) gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen
ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und
dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
c) die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
d) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,
e) eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige
Gericht,
f) die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformatio-
nen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Versicherer verpflichtet, mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
g) einen möglichen Zugang des Versicherungsnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
h) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie
94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme
(ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März
1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3109
Artikel 7
Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
In § 10a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „schriftlich“ ein Komma und die Wörter „bei Fernabsatz-
verträgen in Textform“ eingefügt.
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch dieses Gesetz geänderten Teile von Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
A n l a g e z u A r t i k e l 3 N r. 2
Anlage 2
(zu § 14 Abs. 1 und 3)
Muster
für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief,
Fax, E-Mail) [oder durch Rücksendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2 .
Der Widerruf ist zu richten an: 3
Widerrufsfolgen 4
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren [und ggf. gezo-
gene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben] 5 . Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise
nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten 6 .
[Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prü-
fung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen,
was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf unsere Kosten und Gefahr] 7 zurückzusen-
den. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlun-
gen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Besondere Hinweise 8
Finanzierte Geschäfte 9
(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 10
Gestaltungshinweise
1 Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat“.
2 Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung sei-
ner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.
4 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dassel-
be gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).
5 Der Klammerzusatz entfällt bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB.
6 Bei Finanzdienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfül-
len müssen.“
7 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann
der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist an dieser Stelle in das Muster folgender Text aufzunehmen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der
Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzah-
lung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
8 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer aus-
drücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben (z. B.
durch Download etc.).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3111
Gilt das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, lautet der Hinweis
wie folgt:
„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt
haben.“
Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über
das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie
angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in deutsch abgefasst, gilt dies, wenn
Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraums sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen
Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.
Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten.“
Sofern bei einem Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB eine Regelung einschlägig ist, nach der der Widerruf bei nicht rechtzei-
tiger Rückzahlung des Darlehens als nicht erfolgt gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:
„Ihr Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn Sie das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach
Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlen.“
Diese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.
9 Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.
Wenn für das finanzierte Geschäft belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an
den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbe-
sondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick
auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an uns, sondern auch an
Ihren Darlehensgeber halten. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devi-
sen, Derivaten oder Edelmetallen zum Gegenstand hat.“
Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:
„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so
sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind,
oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners
bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbe-
züglichen Vertragspartner erklären.
Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache
im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben
Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren
Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können
Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unter-
lassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind [auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspart-
ners] 7 zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner
das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen
der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.“
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise
durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensge-
ber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken
mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei
der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer
einseitig begünstigt.“
10 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der
Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.“
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Gesetz
zur Anpassung der Vorschriften über die Amtshilfe im Bereich
der Europäischen Union sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG
des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung
für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen
verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten
(EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz)
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 43b“
das folgende Gesetz beschlossen: durch die Angabe „nach den §§ 43b, 50g“ und die
Angabe „des § 43b und“ durch die Angabe „der
Inhaltsübersicht Artikel §§ 43b und 50g sowie“ ersetzt.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2
„(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g
Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes 3 zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 4 beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 5 dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Ent-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 6 scheidung erforderlichen Nachweise vorliegen,
frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer
durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-
Artikel 1 gütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem
der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der
Änderung des Einkommensteuergesetzes Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für
Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013), wird wie folgt die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der
geändert: Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen
ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzu-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind
nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine
a) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:
abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).“
„§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbe-
steuerungsabkommen und der §§ 43b und d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
50g“. aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ wer-
den folgende Angaben eingefügt: „In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder
„§ 50g Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebüh- Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe
ren zwischen verbundenen Unternehmen von § 43b oder § 50g oder des Abkommens
verschiedener Mitgliedstaaten der Euro- unterlassen oder nach einem niedrigeren
päischen Union – Richtlinie 2003/49/EG Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt
des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines
Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richt- von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
linie 2004/66/EG des Rates vom 26. April druck gestellten Antrags bescheinigt, dass die
2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) – Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung im Steuerabzugsverfahren);“.
von Quellensteuern in einem anderen Mit-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gliedstaat der Europäischen Union“.
„Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt
2. § 50d wird wie folgt geändert: des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder
Bedingungen abhängig gemacht werden.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50d cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Besonderheiten „Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach
im Fall von Doppelbesteuerungs- Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem
abkommen und der §§ 43b und 50g“. der Antrag beim Bundesamt für Finanzen ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3113
geht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf 1. Zinsen,
drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger a) die nach deutschem Recht als Gewinnaus-
der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist schüttung behandelt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1
verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen Satz 2) oder
für die Freistellung unverzüglich dem Bundes-
amt für Finanzen mitzuteilen.“ b) die auf Forderungen beruhen, die einen An-
spruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuld-
dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt: ners begründen;
„Über den Antrag ist innerhalb von drei Mona- 2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag über-
ten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der steigen, den der Schuldner und der Gläubiger
Vorlage aller für die Entscheidung erforder- ohne besondere Beziehungen, die zwischen den
lichen Nachweise. Bestehende Anmeldever- beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf
pflichtungen bleiben unberührt.“ Grund von Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b bestehen,
e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten
„Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-
die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschrän-
gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorge-
kungen:
schriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der
für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen 1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein.
Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist Nutzungsberechtigter ist
oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im
Buchstabe c erfüllt sind.“ Sinne von § 2 Abs. 1 erzielt;
f) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst: b) eine Betriebsstätte, wenn
„Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.“ aa) die Forderung, das Recht oder der Ge-
brauch von Informationen, auf Grund
3. Nach § 50f werden folgende §§ 50g und 50h einge- derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder
fügt: Lizenzgebühren geleistet werden, tatsäch-
lich zu der Betriebsstätte gehört und
„§ 50g
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz-
Zahlungen gebühren Einkünfte darstellen, auf Grund
von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen derer die Gewinne der Betriebsstätte in
verbundenen Unternehmen verschiedener dem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem sie gelegen ist, zu einer der in Num-
– Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch genannten Steuer beziehungsweise im Fall
die Richtlinie 2004/66/EG des Rates Belgiens dem „impôt des non-résidents/
vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) – belasting der nietverblijfhouders“ bezie-
hungsweise im Fall Spaniens dem „Impu-
(1) Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer für
esto sobre la Renta de no Residentes“
Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für Lizenz-
beziehungsweise zu einer mit diesen Steu-
gebühren, die von einem Unternehmen der Bundesre-
ern identischen oder weitgehend ähnlichen
publik Deutschland oder einer dort gelegenen
Steuer herangezogen werden, die nach
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richt-
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-
linie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
ner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaa-
2003 über eine gemeinsame Steuerrege-
tes der Europäischen Union oder an eine in einem
lung für Zahlungen von Zinsen und Lizenz-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gele-
gebühren zwischen verbundenen Unterneh-
gene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mit-
men verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU
gliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger
Nr. L 157 S. 49) und der Richtlinie 2004/
gezahlt werden, nicht erhoben. Erfolgt die Besteue-
66/EG des Rates vom 26. April 2004 zur
rung durch Veranlagung, werden die Zinsen und
Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG,
Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte nicht
2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG
erfasst. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1
des Europäischen Parlaments und des
und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder Lizenz-
Rates und der Richtlinien 77/388/EWG,
gebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unter-
91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/EG und
nehmen oder dessen Betriebsstätte ist. Die Sätze 1
2003/49/EG des Rates in den Bereichen
bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder
freier Warenverkehr, freier Dienstleistungs-
Lizenzgebühren an eine Betriebsstätte eines Unter-
verkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und
nehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen
Steuern wegen des Beitritts der Tsche-
Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem
chischen Republik, Estlands, Zyperns, Lett-
Staat außerhalb der Europäischen Union oder im
lands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens,
Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit des Unter-
Sloweniens und der Slowakei (ABl. EU
nehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Nr. L 168 S. 35) anstelle der bestehenden
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung Steuern oder ergänzend zu ihnen einge-
von führt wird.
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der b) „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unterneh-
Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei men, das dadurch mit einem zweiten Unterneh-
der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte men verbunden ist, dass
eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. aa) das erste Unternehmen unmittelbar min-
3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital
Mitgliedstaates der Europäischen Union als des zweiten Unternehmens beteiligt ist
Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenz- oder
gebühren, so wird kein anderer Teil des Unterneh- bb) das zweite Unternehmen unmittelbar min-
mens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital
oder Lizenzgebühren angesehen. des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
4. Im Sinne des Absatzes 1 sind cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar min-
a) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, destens zu 25 vom Hundert an dem Kapital
auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte des ersten Unternehmens und dem Kapital
an Grundstücken gesichert sind, insbesondere des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Die Beteiligungen dürfen nur an Unternehmen
Obligationen einschließlich der damit verbun- bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Euro-
denen Aufgelder und der Gewinne aus Losan- päischen Union ansässig sind.
leihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und
c) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrich-
die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als
tung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Zinsen;
Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens
b) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung schen Union ganz oder teilweise ausgeübt
von Urheberrechten an literarischen, künstleri- wird.
schen oder wissenschaftlichen Werken, ein-
6. Ein Unternehmen ist im Sinne von Nummer 5
schließlich kinematografischer Filme und Soft-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in einem Mit-
ware, von Patenten, Marken, Mustern oder
gliedstaat der Europäischen Union ansässig, wenn
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Ver-
es der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland
fahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfah-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
rungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nut-
nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
zung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Aus- (4) Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen
rüstungen gelten als Lizenzgebühren. oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweg-
grund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe
5. Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaa- für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der
tes der Europäischen Union“, „verbundenes Missbrauch sind. § 50d Abs. 3 bleibt unberührt.
Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für
a) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Euro- Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach
päischen Union“ jedes Unternehmen, das einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
aa) eine der in Anlage 3 Nr. 1 oder Anlage 3a steuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1
Nr. 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechts- gewährten, werden durch Absatz 1 nicht einge-
formen aufweist und schränkt.
bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaa- § 50h
tes in diesem Mitgliedstaat ansässig ist Bestätigung
und nicht nach einem zwischen dem für Zwecke der Entlastung
betreffenden Staat und einem Staat außer- von Quellensteuern in einem anderen
halb der Europäischen Union geschlosse- Mitgliedstaat der Europäischen Union
nen Abkommen zur Vermeidung der Dop-
Auf Antrag hat das für das in der Bundesrepublik
pelbesteuerung von Einkünften für steuerli-
Deutschland ansässige Unternehmen oder für eine
che Zwecke als außerhalb der Gemein-
dort gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens
schaft ansässig gilt und
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 und Anlage 3a Union nach den §§ 18 bis 20a der Abgabenordnung
Nr. 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steu- zuständige Finanzamt für die Entlastung von der
ern oder einer mit diesen Steuern identi- Quellensteuer von Zinsen oder Lizenzgebühren eines
schen oder weitgehend ähnlichen Steuer, anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die
3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49) und Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004
der Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom (ABl. EU Nr. L 168 S. 35), zu bescheinigen, dass das
26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 35) empfangende Unternehmen steuerlich im Inland
anstelle der bestehenden Steuern oder ansässig ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppel-
ergänzend zu ihnen eingeführt wird, unter- buchstabe bb) oder die Betriebsstätte im Inland gele-
liegt, ohne von ihr befreit zu sein. gen ist (§ 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3115
4. § 52 wird wie folgt geändert: f) Gesellschaften französischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société en
a) Dem Absatz 59a wird folgender Satz 5 angefügt: commandite par actions’, ‚société à responsa-
„§ 50d Abs. 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung des bilité limitée’ sowie die staatlichen Industrie-
Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) und Handelsbetriebe und -unternehmen;
ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach g) Gesellschaften irischen Rechts mit der
dem 31. Dezember 2003 erfolgen.“ Bezeichnung: ‚public companies limited by
shares or by guarantee’, ‚private companies
b) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b einge-
limited by shares or by guarantee’, gemäß den
fügt:
‚Industrial and Provident Societies Acts’ einge-
„(59b) Die §§ 50g und 50h sind erstmals auf tragene Einrichtungen oder gemäß den ‚Build-
Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. De- ing Societies Acts’ eingetragene ‚building
zember 2003 erfolgen. Anlage 3 ist auf nach dem societies’;
31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2004 erfol- h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
gende Zahlungen anzuwenden. Anlage 3a ist auf Bezeichnung: ‚società per azioni’, ‚società in
nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen accomandita per azioni’, ‚società a responsabi-
anzuwenden.“ lità limitata’ sowie staatliche und private Indus-
c) Der bisherige Absatz 59b wird Absatz 59c, die trie- und Handelsunternehmen;
Angabe „(59c) (weggefallen)“ wird aufgehoben. i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
der Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société
en commandite par actions’ und ‚société à
5. Nach Anlage 2 (zu § 43b) werden folgende Anlagen 3
responsabilité limitée’;
und 3a angefügt:
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
„Anlage 3 der Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’
(zu § 50g) und ‚besloten vennootschap met beperkte
– auf nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem aansprakelijkheid’;
1. Mai 2004 erfolgende Zahlungen anzuwenden – k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’ und ‚Gesell-
Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3
schaft mit beschränkter Haftung’;
Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc –
Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 von Handelsgesellschaften oder zivilrechtli-
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49) – chen Handelsgesellschaften sowie Genossen-
schaften und öffentliche Unternehmen;
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – Artikel 3 m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
Buchstabe a Unterbuchstabe i der genannten Bezeichnung: ‚osakeyhtiö/aktiebolag’, ‚osuus-
Richtlinie – sind kunta/andelslag’, ‚säästöpankki/sparbank’ und
‚vakuutusyhtiö/försäkringsbolag’;
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’/ n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
,société anonyme’, ‚commanditaire vennoot- Bezeichnung: ‚aktiebolag’ und ‚försäkrings-
schap op aandelen’/‚société en commandite aktiebolag’;
par actions’, ‚besloten vennootschap met o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
beperkte aansprakelijkheid’/‚société privée à gegründete Gesellschaften.
responsabilité limitée’ sowie öffentlich-recht-
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchsta-
liche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das
be a Doppelbuchstabe cc – Artikel 3 Buchstabe a
Privatrecht fällt;
Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie – sind
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der – impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in
Bezeichnung: ‚aktieselskab’ und ‚anpartssels- Belgien,
kab’;
– selskabsskat in Dänemark,
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’, ‚Komman- – Körperschaftsteuer in Deutschland,
ditgesellschaft auf Aktien’ und ‚Gesellschaft mit – ΦÞρïς εισïδµατïς νïµικñν πρïσñπων in
beschränkter Haftung’; Griechenland,
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der – impuesto sobre sociedades in Spanien,
Bezeichnung: ,ανñνυµη εταιρÝα’; – impôt sur les sociétés in Frankreich,
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der – corporation tax in Irland,
Bezeichnung: ‚sociedad anónima’, ‚sociedad
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in
comanditaria por acciones’, ‚sociedad de
Italien,
responsabilidad limitada’ sowie öffentlich-
rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit – impôt sur le revenu des collectivités in Luxem-
unter das Privatrecht fällt; burg,
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden, h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
– Körperschaftsteuer in Österreich, Bezeichnung: ‚società per azioni’, ‚società in
accomandita per azioni’, ‚società a responsabi-
– imposto sobre o rendimento da pessoas colec- lità limitata’ sowie staatliche und private Indus-
tivas in Portugal, trie- und Handelsunternehmen;
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit
in Finnland, der Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société
– statlig inkomstskatt in Schweden, en commandite par actions’ und ‚société à
responsabilité limitée’;
– corporation tax im Vereinigten Königreich.
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit
Anlage 3a der Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’
(zu § 50g) und ‚besloten vennootschap met beperkte aan-
– auf nach dem 30. April 2004 erfolgende Zahlungen sprakelijkheid’;
anzuwenden – k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
Unternehmen und Steuern im Sinne des § 50g Abs. 3 Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’ und ‚Gesell-
Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc – schaft mit beschränkter Haftung’;
Artikel 3 Buchstabe a Unterbuchstabe i und iii der l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 von Handelsgesellschaften oder zivilrechtli-
(ABl. EU Nr. L 157 S. 49), geändert durch die Richt- chen Handelsgesellschaften sowie Genossen-
linie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 schaften und öffentliche Unternehmen;
(ABl. EU Nr. L 168 S. 35) –
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Bezeichnung: ‚osakeyhtiö/aktiebolag’, ‚osuus-
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa – Artikel 3 Buch- kunta/andelslag’, ‚säästöpankki/sparbank’ und
stabe a Unterbuchstabe i der genannten Richt- ‚vakuutusyhtiö/försäkringsbolag’;
linie – sind
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚aktiebolag’ und ‚försäkrings-
Bezeichnung: ‚naamloze vennootschap’/‚socié- aktiebolag’;
té anonyme’, ‚commanditaire vennootschap op
aandelen’/‚société en commandite par acti- o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs
ons’, ‚besloten vennootschap met beperkte gegründete Gesellschaften;
aansprakelijkheid’/‚société privée à responsa- p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der
bilité limitée’ sowie öffentlich-rechtliche Kör- Bezeichnung: ‚akciová společnost’ ,společnost
perschaften, deren Tätigkeit unter das Privat- s ručením omezeným’, ,veřejná obchodní
recht fällt; společnost’ ,komanditní společnost’ und
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be- ,družstvo’;
zeichnung: ‚aktieselskab’ und ‚anpartssel- q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der
skab’; Bezeichnung: ‚täisühing’, ‚usaldusühing’, ‚osa-
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der ühing’, ‚aktsiaselts’ und ‚tulundusühistu’;
Bezeichnung: ‚Aktiengesellschaft’, ‚Komman- r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach
ditgesellschaft auf Aktien’ und ‚Gesellschaft mit dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften
beschränkter Haftung’; bezeichnet werden, Körperschaften des öffent-
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der lichen Rechts und sonstige Körperschaften, die
Bezeichnung: ‚ανñνυµη εταιρÝα’; als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteu-
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der ergesetze gelten;
Bezeichnung: ‚sociedad anónima’, ‚sociedad s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der
comanditaria por acciones’, ‚sociedad de Bezeichnung: ‚akciju sabiedr¥ba’ und
responsabilidad limitada’ sowie öffentlich- ‚sabiedr¥ba ar ierobeÏotu atbild¥bu’;
rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesell-
unter das Privatrecht fällt;
schaften;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚société anonyme’, ‚société en
Bezeichnung: ‚közkereseti társaság’, ‚betéti
commandite par actions’, ‚société à responsa-
társaság’, ‚közös vállalat’, ‚korlátolt felelŒsségı
bilité limitée’ sowie die staatlichen Industrie-
társaság’, ‚részvénytársaság’, ‚egyesülés’,
und Handelsbetriebe und -unternehmen;
‚közhasznú társaság’ und ‚szövetkezet’;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
Bezeichnung: ‚public companies limited by
Bezeichnung: ,Kumpaniji ta' Responsabilita'
shares or by guarantee’, ‚private companies
Limitata’ und ,Soċjetajiet in akkomandita li l-
limited by shares or by guarantee’, gemäß den –
kapital tagh hom maqsum f'azzjonijiet’;
‚Industrial and Provident Societies Acts’ einge-
tragene Einrichtungen oder gemäß den ‚Build- w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der
ing Societies Acts’ eingetragene ‚building Bezeichnung: ‚spó∏ka akcyjna’ und ‚spó∏ka z
societies’; ograniczonà odpowiedzialnoÊcià’;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3117
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der 1. Dem § 26 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
Bezeichnung: ‚delniška družba’, ,komanditna
„Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des
delniška družba’, ,komanditna družba’, ,družba
Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steu-
z omejeno odgovornostjo’ und ,družba z neo-
erregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzge-
mejeno odgovornostjo’;
bühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49),
Bezeichnung: ‚akciová spoločnost’, ,spoloč- zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des
nost’ s ručením obmedzeným’, ,komanditná Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie
spoločnost’, ,verejná obchodná spoločnost’ 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33),
und ,družstvo’. festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchsta- Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland,
be a Doppelbuchstabe cc – Artikel 3 Buchstabe a Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der
Unterbuchstabe iii der genannten Richtlinie – sind Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als
die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in steuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten
Belgien, Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung
– selskabsskat in Dänemark, mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die
Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
festgelegten Sätzen anzurechnen. § 34c Abs. 6 Satz 3
– ΦÞρïς εισïδܵατïς νïµικñν πρïσñπων in des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem
Griechenland, Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden
– impuesto sobre sociedades in Spanien, Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach
den Richtlinien nicht besteuert werden können. Eine
– impôt sur les sociétés in Frankreich, Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3
– corporation tax in Irland, genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten
gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld-
Italien,
ner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxem- der Europäischen Union stammend, wenn die Ein-
burg, künfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitglied-
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden, staat der Europäischen Union besteuert werden kön-
nen. Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Dop-
– Körperschaftsteuer in Österreich, pelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen
– imposto sobre o rendimento das pessoas colec- oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt
tivas in Portugal, geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den
unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebüh-
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund
ren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu
in Finnland,
gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der
– statlig inkomstskatt in Schweden, Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.
– corporation tax im Vereinigten Königreich, Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten
stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in
– daň z příjmů právnických osob in der Tsche- der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebs-
chischen Republik, stätte eines Unternehmens eines anderen Mitglied-
– tulumaks in Estland, staates der Europäischen Union gezahlt, sind bei
Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-
– æÞρïς εισïδܵατïς in Zypern,
gesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländi-
– uz¿ïmumu ienÇkuma nodoklis in Lettland, sche Einkünfte anzusehen. Eine Steueranrechnung
– pelno mokestis in Litauen, erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie
genannten Sätzen.“
– társasági adó in Ungarn,
– taxxa fuq l-income in Malta, 2. In § 34 wird nach Absatz 11b folgender Absatz 11c
– podatek dochodowy od osób prawnych in eingefügt:
Polen,
„(11c) § 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des
– davek od dobička pravnih oseb in Slowenien, Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112) ist
– daň z príjmov právnických osôb in der Slowa- erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzu-
kei.“ wenden.“
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be- Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), (BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 3
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. De- des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922),
zember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
„Gesetz seine Zuständigkeit für den Bereich der indirekten
zur Durchführung der EG-Richtlinie über die Steuern auf nachgeordnete Behörden der Bundes-
gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten zollverwaltung übertragen.“
Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern
und der Steuern auf Versicherungsprämien 4. In § 2 Abs. 3 werden die Nummern 4 und 5 aufgeho-
(EG-Amtshilfe-Gesetz - EGAHiG)“. ben.
2. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 5. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die „(2) Soweit erforderlich, dürfen Auskünfte in öffent-
Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europä- lichen Gerichtsverhandlungen oder bei der öffentli-
ischen Gemeinschaften gegenseitig chen Verkündung von Gerichtsentscheidungen
1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, bekannt gegeben werden, es sei denn, die zuständige
Ertrag und Vermögen (direkte Steuern), Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates macht
bei der erstmaligen Übermittlung der Auskünfte Ein-
2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf wände geltend. Spätere Einwände dieser Behörde
Versicherungsprämien,
sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Gericht vor
3. bei der Festsetzung, einschließlich der Überwa- Beginn seiner Sitzung zugegangen sind.“
chung des innergemeinschaftlichen Verkehrs mit
Waren, die den nachgenannten Steuern unterlie- 6. § 5 wird aufgehoben.
gen, und Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mine-
ralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf
Tabakwaren (indirekte Steuern)
Artikel 4
zur Durchführung der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),
der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), zuletzt zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70), durch den
Austausch von Auskünften oder die Hilfe bei der 1. In § 18d Satz 1 wird die Verweisung „nach Artikel 5 der
Zustellung zwischen den hierfür zuständigen Finanz- Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Ja-
behörden leisten. nuar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungs-
(2) Die Finanzbehörden erteilen nach Maßgabe der behörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung
folgenden Vorschriften und des § 117 Abs. 4 der (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ durch die Ver-
Abgabenordnung der zuständigen Finanzbehörde weisung „nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003
eines anderen Mitgliedstaates Auskünfte, die für die des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-
zutreffende Steuerfestsetzung sowie für die zutreffen- arbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
de Erhebung der indirekten Steuern in diesem Mit- Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung
gliedstaat erheblich sein können. Die Amtshilfe nach (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
Satz 1 umfasst auch die Zustellung von Steuerverwal-
tungsakten und sonstigen behördlichen Entscheidun- 2. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung „für Zwe-
gen sowie den Auskunftsaustausch bei Durchführung cke der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom
gleichzeitiger Prüfungen eines oder mehrerer Steuer- 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Ver-
pflichtiger in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“ waltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten
Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“
3. § 1a wird wie folgt gefasst: durch die Verweisung „für Zwecke der Verordnung
„§ 1a (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003
über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden
Geschäftsweg auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhe-
(1) Der Verkehr mit den zuständigen Finanzbehör- bung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU
den der Mitgliedstaaten obliegt dem Bundesministe- Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
rium der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
seine Zuständigkeit für den Bereich der direkten Steu- Artikel 5
ern und der Steuern auf Versicherungsprämien auf Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
das Bundesamt für Finanzen übertragen; es kann im
Einzelfall bei Auskunftsaustausch auf Ersuchen eine § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-
Auskunft durch die zuständige oberste Landesfinanz- sung des Artikels 5 des Gesetzes vom 30. August 1971
behörde zulassen. Das Bundesministerium der Finan- (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 4 des
zen kann in Abstimmung mit den zuständigen obers- Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
ten Landesbehörden den Auskunftsaustausch für den worden ist, wird wie folgt geändert:
Bereich der direkten Steuern auf eine Landesbehörde
übertragen. 1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3119
„2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern 7. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils gel-
(Erstattungen und Freistellungen) in den Fällen tenden Fassung“ durch die Verweisung „Kapitel VI der
der §§ 43b und 50g des Einkommensteuergeset- Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom
zes sowie auf Grund von Abkommen zur Vermei- 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Ver-
dung der Doppelbesteuerung;“. waltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
2. Nummer 9 wird wie folgt geändert: (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
a) Die Verweisung „der Verordnung (EWG) Nr. 218/92
des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusam- 4. Nach Nummer 24 werden der Punkt durch ein Semi-
menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem kolon ersetzt und folgende Nummer 25 angefügt:
Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. „25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von
EG 1992 Nr. L 24 S. 1)“ wird durch die Verweisung den Finanzbehörden der Länder übermittelten
„Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom Informationen für die Verwaltung der Versiche-
7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der rung- und der Feuerschutzsteuer.“
Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehr-
wertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1)“ ersetzt.
Artikel 6
b) Das Komma am Ende des Buchstaben c wird
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch ein Semikolon ersetzt.
c) Buchstabe d wird aufgehoben. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
3. In Nummer 21 wird die Verweisung „Titel III A der Ver- (2) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des EG-Amtshilfe-Gesetzes tritt an
ordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar dem Tag außer Kraft, an dem ein EG-Rechtsakt anzuwen-
1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbe- den ist, der die indirekten Steuern aus dem Anwendungs-
hörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung bereich der Richtlinie 77/799/EWG herausnimmt; dieser
(MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 S. 1), zuletzt geändert Tag wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bun-
durch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates vom desgesetzblatt bekannt gegeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Erstes Gesetz
zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Artikel 1
„(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskosten-
Änderung des Autobahn- gesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder
mautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt,
vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Arti- mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
kel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050), abweichend von § 18 Abs. 1 des Verwaltungskos-
wird wie folgt geändert: tengesetzes
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages
„(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten jährlich beträgt und
bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:
2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften
1. Kraftomnibusse,
Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu
2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, entrichten ist.“
des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuer-
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
wehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des
Bundes, „Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri-
3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßen- vaten die Errichtung und den Betrieb eines Sys-
unterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst ein- tems zur Erhebung der Maut übertragen oder die-
schließlich Straßenreinigung und Winterdienst sen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzu-
genutzt werden, wirken (Betreiber). Die Übertragung oder die
Beauftragung ist vom Bundesamt für Güterverkehr
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-
Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt wer- anzeiger*) bekannt zu geben.“
den,
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtäti-
gen Organisationen für den Transport von humani- „Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
tären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
dienen, eingesetzt werden. unzulässig.“
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten „Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein
Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahr- der Maut entsprechender Betrag wird auf Ver-
zeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die
Mautbefreiung der Kombination maßgebend.“ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3121
langen ganz oder teilweise erstattet, wenn die aa) nach der Angabe „§ 7 Abs. 6 Nr. 1“ die Wörter
Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht „ , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2,“
vollständig durchgeführt wird (Erstattung der und
Maut).“
bb) nach den Wörtern „der Beleg“ die Wörter
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „oder der Nachweis“
„(5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber eingefügt.
dem Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten
Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen 5. § 12 wird wie folgt gefasst:
Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuld- „§ 12
ner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung
der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr Beginn der Mauterhebung
befreit, als der Mautschuldner (1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar
1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betrei- 2005, 0.00 Uhr.
ber ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund (2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni
dessen der Mautschuldner für jede mautpflich- 2003 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr anzuwenden.“
tige Benutzung einer Bundesautobahn ein Ent-
gelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den 6. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und „(3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004
2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der LKW-
dem Rechtsverhältnis erfüllt werden. Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003)
bewirkte Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungs-
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise
gebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom
zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1
30. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geän-
und 2 und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und
dert durch Artikel 255 der Verordnung vom 29. Okto-
des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7
ber 2001 (BGBl. I S. 2785), bleibt unberührt.“
Abs. 5 und 6 entsprechend.“
3. § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
„Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme
dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist Bekanntmachungserlaubnis
unzulässig.“ Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nungswesen kann den Wortlaut des Autobahnmautge-
setzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkraft-
a) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 5 Satz 2 treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesge-
einen Beleg“ durch die Wörter „nach § 5 Satz 2, setzblatt bekannt machen.
auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den
Beleg oder den Nachweis“ ersetzt.
Artikel 3
b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „Satz 4“ die
Wörter „ , auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Inkrafttreten
Satz 2,“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
c) In Nummer 5 werden Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des
Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
Vom 2. Dezember 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Autobahn-
mautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3120) wird nachstehend der Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere
Nutzfahrzeuge in der ab dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April
2002 (BGBl. I S. 1234),
2. den am 9. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
2003 (BGBl. I S. 1050),
3. den am 8. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3123
Gesetz
über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren
für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen
(Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge – ABMG)
§1 der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des Bun-
Autobahnmaut desrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete
Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall
Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und geeigneter Weise hinzuweisen.
des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege §2
durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist
eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Mautschuldner
genannten Richtlinie zu entrichten (Maut). Mautschuldner ist die Person, die während der maut-
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei pflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen
Verwendung der folgenden Fahrzeuge: 1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
1. Kraftomnibusse, 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt
2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des oder
Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und 3. das Motorfahrzeug führt.
anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunter-
haltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich
§3
Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
Mautsätze
4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schau-
steller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden, (1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf
mautpflichtigen Bundesautobahnen zurückgelegten
5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen
Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
Organisationen für den Transport von humanitären
nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der
Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen,
Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des
eingesetzt werden.
Fahrzeugs gemäß § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der
Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeug-
Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichti-
kombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefrei-
gung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der
ung der Kombination maßgebend.
Fahrzeuge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf: Bundesrates festzusetzen. Die durchschnittliche gewich-
1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französi- tete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der
schen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken- mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den
Fechingen in beiden Fahrtrichtungen, Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb
des mautpflichtigen Bundesautobahnnetzes. Artikel 7
2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizeri- Abs. 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berück-
schen Grenze und der deutsch-französischen Grenze sichtigen.
bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in bei-
den Fahrtrichtungen, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der in
Absatz 2 genannten Rechtsverordnung die Maut pro
3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benut- Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung
zung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfi- von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben
nanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes
S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben festzusetzen, soweit dies zur Harmonisierung der Wett-
wird. bewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftver-
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und kehr erforderlich ist. Sie kann darüber hinaus die Höhe
Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverord- der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnit-
nung nach Anhörung der Kommission der Europäischen ten von Bundesautobahnen und nach der Benutzungs-
Gemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i zeit bestimmen.
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
§4 Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
Mautentrichtung und Mauterstattung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die
(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus der Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ergebenden höchstens 20 Euro.
Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benut-
zung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten (5) Verpflichtet sich der Betreiber gegenüber dem
Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr zu entrich- Bundesamt für Güterverkehr zur unbedingten Zahlung
ten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des
ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet. Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von
der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bun-
(1a) Die §§ 18 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes desamt für Güterverkehr befreit, als der Mautschuldner
sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen 1. nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein
nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entspre- Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der
chend anzuwenden, dass abweichend von § 18 Abs. 1 Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung
des Verwaltungskostengesetzes einer Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu ent-
richtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder
1. der Säumniszuschlag 5 Prozentpunkte über dem Ba- gezahlt hat, und
siszinssatz des rückständigen Betrages jährlich be-
trägt und 2. sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem
Rechtsverhältnis erfüllt werden.
2. der Säumniszuschlag mit Ablauf des fünften Tages
nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu
erbringen, insbesondere gelten Absatz 3 Satz 1 und 2
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann einem Pri- und die auf Grund des Absatzes 3 Satz 3 und des § 5
vaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Abs. 5 und 6
Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, entsprechend.
an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die
Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt
für Güterverkehr im Bundesanzeiger oder elektronischen §5
Bundesanzeiger*) bekannt zu geben. Zum Zweck des Nachweis der
Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber Mautentrichtung durch den Mautschuldner
nachfolgende Daten erheben, verarbeiten und nutzen:
Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesam-
1. Höhe der entrichteten Maut, tes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung
2. Strecke, für die die Maut entrichtet wurde, der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch
3. Ort und Zeit der Mautentrichtung, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
4. bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung maut- Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Maut-
pflichtiger Bundesautobahnen: der für die Durchfüh- entrichtung zu regeln.
rung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Beleg-
nummer, §6
5. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom- Einrichtungen zur Erhebung der Maut
bination,
(1) Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb
6. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr- des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von
zeugs oder der Fahrzeugkombination. mautpflichtigen Benutzungen von Bundesautobahnen im
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbaubehörden
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermitt- der Länder zu errichten.
lung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach (2) Dem Betreiber obliegt die Beschaffung, Anbrin-
anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. gung, Unterhaltung und Entfernung der zur Mauterhe-
(3) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mit- bung erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrsein-
zuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Maut- richtungen. Er hat hierzu rechtzeitig die erforderlichen
entrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden einzuholen,
Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundes- deren Aufsicht er insoweit untersteht. Der Betreiber ist
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird berechtigt, die zur Mauterhebung erforderlichen Ver-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nach Maßgabe
des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der techni- der Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden zu be-
schen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maß- treiben.
geblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der §7
Angabe dieser Tatsachen zu regeln.
Kontrolle
(4) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 5 Satz 1, ein
der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz (1) Das Bundesamt für Güterverkehr überwacht die
oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie ent- Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Daneben
richtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt können auch die Zollbehörden im Rahmen von zollamtli-
wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für chen Überwachungsmaßnahmen die Einhaltung der Vor-
schriften dieses Gesetzes überwachen. Das Bundesamt
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ für Güterverkehr und die Zollbehörden können sich bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3125
der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des (6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nr. 1
Betreibers im Sinne des § 4 Abs. 2 bedienen. Dem Betrei- oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeug-
ber kann zu diesem Zweck die Feststellung von maut- führer
pflichtigen Bundesautobahnbenutzungen und der ord-
nungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden. 1. den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die
Mautentrichtung oder
(2) Das Bundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden
und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgen- 2. ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes
de Daten erheben, speichern, nutzen und einander über- Dokument nicht mitführt oder den zur Kontrolle befug-
mitteln: ten Personen nicht aushändigt.
1. Bild des Fahrzeugs, (7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berech-
tigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erhe-
2. Name der Person, die das Motorfahrzeug führt, ben. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiter-
fahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die
3. Ort und Zeit der mautpflichtigen Bundesautobahnbe- Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht ent-
nutzung, richtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der
4. Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkom- späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.
bination, (8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für
5. für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahr- Güterverkehr, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestim-
zeugs oder der Fahrzeugkombination. mungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschrif-
ten nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Über-
wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
zes verarbeitet und genutzt werden. Eine Übermittlung, §8
Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach ande- Nachträgliche Mauterhebung
ren Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid
(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche
Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundes- Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in
amt für Güterverkehr die Daten über die Mautentrichtung denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige
nach § 4 Abs. 2. Der Betreiber übermittelt den Zollbehör- Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschulde-
den auf deren Ersuchen im Einzelfall die Daten nach § 4 te Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrol-
Abs. 2, soweit die Daten für die jeweilige Überwachungs- le gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehör-
maßnahme erforderlich sind. Das Bundesamt für Güter- de ist das Bundesamt für Güterverkehr.
verkehr darf die ihm übermittelten Daten auch zur Über-
wachung des Betreibers verarbeiten und nutzen. (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tat-
sächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger
(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine
und die mit der Überwachung der Einhaltung der Vor- Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern
schriften dieses Gesetzes beauftragten Mitarbeiter der auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine
Zollbehörden können Kraftfahrzeuge zum Zweck der nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Maut-
Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhal- schuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei
ten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, der Mautentrichtung erfüllt hat.
Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontroll-
maßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den
Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht. §9
(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung Datenlöschung, Geschäftsstatistiken
der Bundesautobahn entrichtet und ist ihm hierüber ein
Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner (1) Der Betreiber hat die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 gespei-
Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung der Bundes- cherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauter-
autobahn mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrol- stattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist.
le befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden,
darüber hinaus den Fahrzeugschein, die vorgeschriebe- sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfah-
nen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur rens zu löschen.
Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat die Daten
Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 drei Jahre nach Ablauf des
dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahnbe-
Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf nutzung beendet wurde, zu löschen. Die übrigen nach § 7
Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT- Abs. 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach
Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nach- der Übermittlung zu löschen. Die den Zollbehörden nach
weis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und § 7 Abs. 3 Satz 2 übermittelten Daten sind nach Entrich-
Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorge- tung der Maut, spätestens aber nach Abschluss des
schrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugfüh- Nacherhebungsverfahrens zu löschen.
rer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu
erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von (3) Die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 sind unverzüglich
Bedeutung sind. zu löschen,
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist § 11
und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist
oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht Mautaufkommen
gestellt worden ist,
Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Ausgaben
2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsys-
abgeschlossen ist. tems werden aus dem Mautaufkommen geleistet. Das
(4) Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrich- verbleibende Mautaufkommen wird zusätzlich dem Ver-
tet worden ist, sind die Daten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu kehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckge-
löschen bunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet.
1. vom Betreiber und den Zollbehörden nach Abschluss
Im Bundeshaushalt werden die entsprechenden Einnah-
des Nacherhebungsverfahrens,
men und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt und
2. vom Bundesamt für Güterverkehr zwei Jahre, nach- bewirtschaftet.
dem die Daten erstmalig gespeichert wurden.
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle
nach § 7 Abs. 2 erhoben und gespeichert wurden, sind § 12
unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn
das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt. Beginn der Mauterhebung
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in (1) Die Erhebung der Maut beginnt am 1. Januar 2005,
anonymisierter Form zur Erstellung von Geschäftsstatis- 0.00 Uhr.
tiken verwendet werden.
(2) § 2 der LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003
§ 10 (BGBl. I S. 1003) ist nicht mehr anzuwenden.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- § 13
lässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Anwendungsvorschriften
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 die Maut
nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, (1) Gebühren nach dem Autobahnbenutzungsgebüh-
rengesetz für schwere Nutzfahrzeuge, die für einen Zeit-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 raum nach dem Außerkrafttreten des Gesetzes entrichtet
zuwiderhandelt, wurden, werden vom Bundesamt für Güterverkehr gegen
3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit einer die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20
Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbin- Euro auf Antrag erstattet. Der Antrag kann bis zum Ablauf
dung mit § 4 Abs. 5 Satz 2, den Beleg oder den Nach- des Monats nach Außerkrafttreten des Autobahnbenut-
weis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt, zungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge ge-
stellt werden.
4. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4
Abs. 5 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht (2) Die Bußgeldvorschriften des § 4 des Autobahnbe-
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, nutzungsgebührengesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
5. entgegen § 7 Abs. 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 sind auch nach dem nach § 12 zu bestimmenden Zeit-
Abs. 5 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg punkt auf diejenigen Handlungen anzuwenden, die vor
oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausge- diesem Zeitpunkt begangen worden sind.
händigt wird.
(3) Das durch § 12 in der am 7. Dezember 2004 gelten-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des den Fassung in Verbindung mit § 2 der LKW-Maut-
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwan- Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) bewirkte
zigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbu- Außerkrafttreten des Autobahnbenutzungsgebühren-
ße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 30. August
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 1994 (BGBl. 1994 II S. 1765), zuletzt geändert durch Arti-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bun- kel 255 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
desamt für Güterverkehr. S. 2785), bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3127
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(21. BAföGÄndG)
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz 2 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: „Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbil-
dungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht
dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder
Artikel 1
die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-
Änderung des terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- 4. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird aufgehoben.
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des 5. § 13a wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie
folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Krankenversicherung“ die Wörter „nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozial-
1. In § 5 Abs. 5 Satz 3 wird der Halbsatz „ , das nach
gesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied“ einge-
dem 30. Juni 1990 beginnt,“ gestrichen.
fügt.
2. § 7 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pflege-
versicherung“ die Wörter „nach § 20 Abs. 1 Nr. 9,
a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben. 10 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: buch“ eingefügt.
„Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder
Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermu- 6. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „Höheren
tet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 Fachschulen, Akademien,“ gestrichen.
erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fach-
schulen, Akademien und Hochschulen gilt dies 7. § 18 Abs. 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum
„Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig
Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.“
zurückgezahlt werden.“
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
„8. Auszubildenden, die unter den Vorausset-
zungen des § 3 des Freizügigkeitsgeset- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht „(2) Auszubildenden, die die Abschlussprü-
auf Einreise und Aufenthalt haben oder fung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis
denen diese Rechte als Kind eines Unions- zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsab-
bürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie solventen gehören, die diese Prüfung in demsel-
21 Jahre alt oder älter sind und von ihren ben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf
Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt ge-
erhalten,“. leistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von
1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den
Darlehensbetrag Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungs-
union (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs
1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förde-
Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom
rungshöchstdauer,
Hundert.“
2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Monaten nach dem Ende der Förderungs-
höchstdauer, „(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder
teilweise zurückgezahlt werden.“
3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Ende der Förderungs-
10. In § 28 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , bei Wertpapieren
höchstdauer
der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der An- Antragstellung“ gestrichen.
trag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntga-
be des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen. 11. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende,
die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder- 12. § 39 wird wie folgt geändert:
ten gehören, unter den dort genannten Voraus-
setzungen den Erlass a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
kasse Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständige
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen Bundeskasse“ ersetzt.
als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur
das Bestehen festgestellt wird, nach den in b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
dieser Prüfung erbrachten Leistungen, „(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Ab- Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2
schlussprüfung nach den am Ende der plan- und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstät-
mäßig abgeschlossenen Ausbildung ausge- ten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem
wiesenen Leistungen; dabei ist eine differen- Land haben.“
zierte Bewertung über die Zuordnung zu den 13. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus „(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen
nicht erforderlich. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im beziehen, auch regelmäßig im Wege des automati-
Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden sierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und
haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommen-
von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine steuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen über-
nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus- mittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförde-
bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen rung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen,
haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leis-
gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben tungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die
und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder- Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt
ten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann
wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Aus- auch über eine von der zuständigen Landesbehörde
bildungsstätte dem einer im Inland gelegenen bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bun-
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule desamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten
gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs
nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu
Amt für Ausbildungsförderung wahr.“ vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dür-
fen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprü-
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
fung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der
„(6) Das Bundesministerium für Bildung und Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen
Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüg-
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere lich zu löschen.“
über das Verfahren, insbesondere über die Mit-
wirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Aus- 14. Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben.
kunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für
die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich 15. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
ist.“
„(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gut-
9. § 18c wird wie folgt geändert: achtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: holen.“
„Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensge-
samtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichblei- 16. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober a) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach § 26 Abs. 2
jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Satz 1“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3129
b) In Satz 4 werden die Wörter „Höhere Fachschule Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), wird wie
oder“ gestrichen. folgt geändert:
17. In § 58 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst: 1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“
„1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozial- durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.
gesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47
Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmittei- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkun- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3
de nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Buchstabe a bis c“ durch die Angabe „§ 18b Abs. 2
nicht rechtzeitig vorlegt; Satz 4 und 6“ ersetzt.
2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht „§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b
rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
rechtzeitig ausstellt;“. 3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den in § 18b Abs. 1
18. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.
Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen“ gestrichen.
19. § 66 wird aufgehoben. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b
Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung 4. § 12 wird wie folgt geändert:
über die Einziehung der nach
dem Bundesausbildungs- a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den Fällen des
förderungsgesetz geleisteten Darlehen § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ gestrichen.
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle- durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“
hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Okto- ersetzt.
ber 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Arti- c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch
kel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390), die Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch die
Artikel 4
Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.
Rückkehr
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zum einheitlichen Verordnungsrang
„Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens- Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500 jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Bundesaus-
Euro gewährt.“ bildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundeskasse
Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständigen Bundes-
kasse“ ersetzt. Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Änderung der Verordnung Tage nach der Verkündung in Kraft.
über den leistungsabhängigen (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in
Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt mit der Maßgabe in Kraft,
Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entschei-
von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember dungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen
1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die sind, die nach dem 31. März 2005 beginnen.
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3131
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(10. RSA-ÄndV)
Vom 30. November 2004
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 6 sowie des eingefügt und der Punkt am Ende durch ein
§ 269 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- Komma ersetzt.
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozial-
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, gesetzbuch“ die Wörter „sowie Boni für
2482), von denen § 266 Abs. 7 Satz 1 und § 269 Abs. 4 gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a
zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2003 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das fügt.
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung: c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Rückzahlungen von Zuzahlungen an den Versi-
cherten auf Grund der Überschreitung der Belas-
Artikel 1 tungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Sozial-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu- gesetzbuch und Vorauszahlungen von Zuzahlun-
ar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 gen durch den Versicherten sind dem jeweiligen
der Verordnung vom 26. April 2004 (BGBl. I S. 644), wird Ausgleichsjahr zuzuordnen und werden vom
wie folgt geändert: Berichtsjahr 2004 an pauschal berücksichtigt. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen
1. In § 3 Abs. 6 wird nach Satz 4 folgender Satz einge- im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungs-
fügt: amt in ihrer Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1
und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das
„Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh- Nähere über die Pauschalierung. Dabei ist durch
men mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Festlegung eines geeigneten Aufteilungsschlüs-
einen von Satz 4 abweichenden Veränderungsfaktor sels sicherzustellen, dass die auf nicht berücksich-
bestimmen.“ tigungsfähige Leistungsausgaben entfallenden
Beträge nicht zu einer Erhöhung der berücksichti-
2. § 4 wird wie folgt geändert: gungsfähigen Leistungsausgaben führen.“
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„2. Krankenbehandlung nach § 13 Abs. 4
Satz 1 bis 5 und Abs. 5, § 18 Abs. 3, den aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 241 bis 245“
§§ 27a bis 33, 37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und durch die Angabe „§§ 241 bis 246“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 1, den §§ 37a, 38 Abs. 1, den bb) Folgender Satz wird angefügt:
§§ 39, 42 und 43a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch,“. „Für Beitragsnachberechnungen ist der zum
Zeitpunkt der Buchung geltende Beitragssatz
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „und 200b“ zu Grunde zu legen.“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe 㤤 241
cc) Nummer 6 wird aufgehoben; die Nummern 7 bis 245“ durch die Angabe „§§ 241 bis 246“
bis 12 werden die Nummern 6 bis 11. ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 11 werden der Schluss- c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 12 angefügt: „Beitragsrückzahlungen nach § 54 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch werden bei der Berech-
„12. die Übernahme von Beträgen auf Grund nung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht
der Überschreitung der Belastungsgren- abgesetzt.“
ze nach § 62 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch, soweit sie anteilig auf die 4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Aufwendungen nach den Nummern 1
bis 11 entfallen.“ „Das Bundesversicherungsamt kann im Einverneh-
men mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bestimmen, dass abweichend von Satz 2 die für einen
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Aus- anderen Bezugszeitraum als den Ausgleichsmonat
land nach“ die Angabe „§ 13 Abs. 4 Satz 6,“ gemeldeten Renten zu Grunde gelegt werden.“
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
5. § 17 Abs. 3a Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesversicherungsamt berechnet für alle „(8) Bei der Ermittlung der ausgleichsfähigen
Krankenkassen jeweils zum 30. September für den Leistungsausgaben nach Absatz 1 sind pauschal
Zeitraum des ersten Halbjahres und zum 31. März des zu berücksichtigen:
Folgejahres für den Zeitraum des gesamten Vorjahres
die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen 1. Erstattungen nach § 39 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3
nach § 9 auf der Grundlage der vorliegenden Viertel- und § 50 des Fünften Buches Sozialgesetz-
jahresrechnungen nach § 10 der Allgemeinen Verwal- buch,
tungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie den vorläufigen Beitrags- 2. Erstattungen von Leistungsausgaben durch
bedarf nach § 10 Abs. 3 auf der Grundlage der jeweils Dritte,
jüngsten Schätzung nach § 11 Abs. 2 neu. Es teilt den
3. Rabatte nach den §§ 130 und 130a des Fünften
Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt
Buches Sozialgesetzbuch,
für Angestellte den unter Berücksichtigung der für den
genannten Zeitraum angefallenen Abschlagszahlun- 4. ab dem Berichtsjahr 2004 Rückzahlungen von
gen zu zahlenden Saldo mit.“ Zuzahlungen an den Versicherten auf Grund
der Überschreitung der Belastungsgrenze nach
6. § 28a wird wie folgt geändert: § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Vorauszahlungen von Zuzahlungen durch den
Versicherten.
aa) In Nummer 1 werden vor der Angabe „§ 39“
die Angabe „§ 13 Abs. 5, § 18 Abs. 3 und“ ein- Die pauschal zu berücksichtigenden Beträge sind
gefügt und die Wörter „einschließlich der für dem Berichtsjahr zuzuordnen, in dem sie von der
diese Leistungen bei Überschreitung der Krankenkasse vereinnahmt oder verausgabt wor-
Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften den sind. Hierzu gehören nicht die finanziellen Hil-
Buches Sozialgesetzbuch von den Kranken- feleistungen nach den §§ 265 und 265a des Fünf-
kassen zu übernehmenden Aufwendungen,“ ten Buches Sozialgesetzbuch. § 4 Abs. 3 Satz 3
angefügt. und 4 gilt entsprechend.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Arznei- und Verbandmittel nach § 13
Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3 und § 31 Artikel 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
einschließlich der für diese Leistungen bei (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Überschreitung der Belastungsgrenze in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
nach § 62 des Fünften Buches Sozialge- chendes bestimmt ist.
setzbuch von den Krankenkassen zu
übernehmenden Aufwendungen,“. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 Buchstabe c
und Nr. 6 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar
cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort „nach“ die 2004 in Kraft.
Angabe „§ 13 Abs. 4 Satz 1 bis 5, § 18 Abs. 3,“
eingefügt. (2a) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
dd) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch und Buchstabe b tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
einen Punkt ersetzt. (3) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
ee) Nummer 5 wird aufgehoben. 1. November 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3133
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik
Vom 30. November 2004
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 Energieversorgung im Betrieb sichern; Arbeitsplätze
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten;
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- technische Weiterentwicklungen im Unternehmen
rium für Wirtschaft und Arbeit: umsetzen und die Neuanläufe organisieren und über-
wachen; für den Werterhalt von Materialien und Pro-
dukten bei Transport und Lagerung zuständig sein;
§1 Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der
Ziel der Prüfung Entwicklung von Vorschlägen für neue technische
und Bezeichnung des Abschlusses Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und
Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten;
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch berufliche Fortbildung zum
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeis- 2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Mate-
terin – Fachrichtung Elektrotechnik erworben worden rial und Betriebsmitteln planen und sich an der Pla-
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 nung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und
bis 9 durchführen. Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstel-
len, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie- Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtun-
meisterin – Fachrichtung Elektrotechnik und damit die gen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben
Befähigung: planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die
Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteilig-
zugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen ten betrieblichen Bereichen koordinieren und über-
und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organi- wachen; in enger Zusammenarbeit mit dem Sicher-
sations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und heitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicher-
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der heits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewähr-
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der leisten; rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgrup-
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. pen beraten sowie Werkstattdaten und Produktions-
ergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi-
kation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfel-
dern „Betriebserhaltung Produktion“, „Betriebserhaltung 3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der
Infrastruktur” sowie „Fertigung und Montage“ insbeson- Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter
dere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirt-
eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften schaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung
Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik wahr- ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interes-
nehmen zu können: sen zuordnen; die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten,
1. Produktionsabläufe überwachen; über den Einsatz motivieren und an Entscheidungsprozessen beteili-
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und gen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis- Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen
ten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts- und moderieren; die zielorientierte Kooperation und
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie anerkannten Ausbildungsberuf, der den Elektrotech-
mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von Ein- nikberufen zugeordnet werden kann, und danach eine
zelnen und Gruppen durchführen und eine den Befä- mindestens einjährige Berufspraxis oder
higungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ange-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
messene Personalentwicklung anstreben; ihre Inno-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
vationsbereitschaft fördern und auf ihre systemati-
mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
sche Weiterbildung innerhalb und außerhalb des
Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter und Mitarbeite- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
rinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbil-
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
dung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantwor-
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
ten; die Qualitätsmanagementziele im zuständigen
weist:
Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitäts-
bewusstsein der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för- 1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils „Fachrich-
dern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mit- tungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht
wirken, Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit länger als fünf Jahre zurückliegt, und
fördern.
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres
kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Jahr Berufspraxis.
Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
§2 Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –
Umfang der Industriemeister- Fachrichtung Elektrotechnik gemäß § 1 Abs. 3 haben.
qualifikation und Gliederung der Prüfung (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektro- zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
technik umfasst: oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische
Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, Prüfung rechtfertigen.
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
§4
3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
Fachrichtungs-
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
übergreifende Basisqualifikationen
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-
nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die qualifikationen” ist in folgenden Prüfungsbereichen zu
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach prüfen:
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-
1. Rechtsbewusstes Handeln,
wertig sind, ist nachzuweisen. Die Aneignung dieser
Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prü- 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
fungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio-
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
nen” erfolgen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten
kation und Planung,
Prüfungsleistung zu erbringen.
4. Zusammenarbeit im Betrieb,
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotech- 5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-
nik gliedert sich in die Prüfungsteile: scher Gesetzmäßigkeiten.
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
anwendungsbezogener Handlungen einschlägige Rechts-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in vorschriften berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie
ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und nach rechtlichen Grundlagen die Arbeitssicherheit, den
die Handlungsbereiche integrierenden Situationsauf- Gesundheitsschutz und den Umweltschutz zu gewähr-
gaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen leisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen. Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
§3 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
Zulassungsvoraussetzungen
Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol- Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
gendes nachweist: Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3135
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas- 3. Anwenden von Präsentationstechniken;
sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte
4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
der Arbeitsförderung; 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
entsprechender Informations- und Kommunikations-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
mittel.
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
Institutionen; (5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
anwendungsbezogener Handlungen Zusammenhänge
insbesondere hinsichtlich des Gewässerschutzes, der
des Sozialverhaltens erkennen, deren Auswirkungen auf
Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärm-
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene
bekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-
vor gefährlichen Stoffen;
menarbeit hinwirken zu können. Dazu gehört, die Leis-
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin- fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf- lösen, Führungsgrundsätze berücksichtigen und ange-
tung sowie des Datenschutzes. messene Führungstechniken anwenden zu können. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches geprüft werden:
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im
Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs- 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-
volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu kön- ges und unter Berücksichtigung persönlicher und
nen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie sozialer Gegebenheiten;
deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrneh- 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von
mung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, Maßnahmen zu deren Verbesserung;
beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rah-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
den: das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-
pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt- 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun- rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
gen; 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- einschließlich von Vereinbarungen entsprechender
bau- und Ablauforganisation; Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und
Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick- zu fördern;
lung;
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung; Probleme und sozialer Konflikte.
5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und (6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissen-
Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations- schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten” soll die
verfahren. Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige naturwis-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der senschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten zur
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig- Lösung technischer Probleme einbeziehen sowie mathe-
keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy- matische, physikalische, chemische und technische
sieren, planen und transparent machen zu können. Dazu Kenntnisse und Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben
gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstel- aus der betrieblichen Praxis anwenden zu können. In die-
len, entsprechende Planungstechniken einsetzen sowie sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
angemessene Präsentationstechniken anwenden zu prüft werden:
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen-
onsinhalte geprüft werden: schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
Materialien, Maschinen und Prozesse sowie auf
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
Mensch und Umwelt, insbesondere bei Oxydations-
und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und
und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen,
Bewerten visualisierter Daten;
galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungs-
2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho- vorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und
den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten; pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen;
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be- b) Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssys-
trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen- teme,
den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt;
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
3. Berechnen von betriebs- und fertigungstechnischen
Größen bei Belastungen und Bewegungen; 3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:
4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchfüh- a) Personalführung,
ren von einfachen statistischen Berechnungen sowie b) Personalentwicklung,
ihre graphische Darstellung.
c) Qualitätsmanagement.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungs- (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
bereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betra- bereich „Technik“ soll einer seiner Qualifikationsschwer-
gen, je Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr.1 bis 4 mindes- punkte jeweils den Kern bilden. Der Prüfungsteilnehmer
tens 90 Minuten, im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt den jeweiligen
mindestens 60 Minuten. Qualifikationsschwerpunkt. Die Qualifikationsinhalte die-
ser Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus dem
(8) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü- bestimmten Schwerpunkt zu entnehmen. Die Situations-
fungsleistungen in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten aufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den
Prüfungsbereichen mangelhafte Prüfungsleistungen Schwerpunkten der Handlungsbereiche „Organisation“
erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche sowie „Führung und Personal“ integrativ mitberücksichti-
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer gen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in an-
ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht nähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu ent-
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je nehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von
Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer oder Prüfungs- mindestens drei Qualifikationsschwerpunkten zusam-
teilnehmerin in der Regel nicht länger als 20 Minuten dau- mensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller
ern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe aus-
und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu machen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe fol-
einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die gende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt „Technik“ mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß
gewichtet. den folgenden Nummern 1 und 2 umfassen:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Infrastruktursysteme
§5
und Betriebstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
Handlungs- werden, unter Berücksichtigung der einschlägigen
spezifische Qualifikationen Vorschriften elektrotechnische Anlagen und Systeme
funktionsgerecht installieren und deren Instandhal-
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- tung planen, organisieren und überwachen, die Ener-
tionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Technik“, gieversorgung im Betrieb sicherstellen, beim Einsatz
„Organisation“ sowie „Führung und Personal“, die den neuer Maschinen, Anlagen und Systeme sowie bei der
betrieblichen Funktionsfeldern „Betriebserhaltung Pro- Be- und Verarbeitung neuer Baugruppen und Bau-
duktion“, „Betriebserhaltung Infrastruktur“ und „Ferti- elemente die Auswirkungen auf den Fertigungspro-
gung und Montage“ zuzuordnen sind. Die Handlungs- zess erkennen und berücksichtigen zu können. In die-
bereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genann- sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in
ten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden den Situationsaufgaben geprüft werden:
drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche
integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 a) Projektieren von elektrotechnischen Systemen,
bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergrei- insbesondere von Energieversorgungssystemen
fenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situations- sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstat-
aufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsauf- tung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infra-
gabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fach- struktursystemen,
gespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind
so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte b) Errichten von elektrotechnischen Systemen, ins-
der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert besondere von Energieversorgungssystemen
werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations- sowie Systemen der elektrotechnischen Ausstat-
aufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, ins- tung von Gebäuden, Anlagen und anderen Infra-
gesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden. struktursystemen,
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi- c) Erstellen von Vorgaben zur Konfiguration von
kationsschwerpunkte: Komponenten, Geräten und elektrotechnischen
Systemen,
1. Handlungsbereich „Technik“:
d) Planen, Durchführen und Dokumentieren von
a) Infrastruktursysteme und Betriebstechnik, Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
b) Automatisierungs- und Informationstechnik; e) Inbetriebnehmen und Abnehmen von Anlagen und
2. Handlungsbereich „Organisation“: Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung
sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer
a) Betriebliches Kostenwesen, Vorschriften,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3137
f) Inbetriebnehmen und Einrichten von Maschinen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhal-
und Fertigungssystemen, te aus dem Handlungsbereich „Organisation“ mit den
Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3
g) Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnah- umfassen:
men sowie Überwachen und Gewährleisten der
Instandhaltungsqualität, 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten-
wesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
h) Aufrechterhalten der elektrischen Energieversor-
betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kosten-
gung.
relevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen,
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs- Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen
und Informationstechnik“ soll die Fähigkeit nach- und Maßnahmen für ein kostenbewusstes Handeln
gewiesen werden, unter Berücksichtigung einschlägi- planen, organisieren, einleiten und überwachen zu
ger Vorschriften Automatisierungs- und Informations- können. Dazu gehört, Kalkulationsverfahren und
systeme projektieren, in Betrieb nehmen und instand Methoden der Zeitwirtschaft anwenden, organisatori-
halten, erforderliche Änderungen der Automatisie- sche und personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeu-
rungsabläufe durchführen sowie entsprechende Maß- tung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichti-
nahmen einleiten, Automatisierungs- und Informati- gen zu können. In diesem Rahmen können folgende
onssysteme in übergeordnete Systeme einbinden zu Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben ge-
können. Dazu gehört, beim Einsatz neuer Maschinen, prüft werden:
Anlagen und Systeme sowie bei der Be- und Verarbei-
a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der
tung neuer Baugruppen und Bauelemente die Auswir-
funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebe-
kungen auf den Fertigungsprozess erkennen und
nen Plandaten,
berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen kön-
nen folgende Qualifikationsinhalte in den Situations- b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-
aufgaben geprüft werden: gets,
a) Projektieren sowie Erweitern und Instandhalten c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter
von automatisierten Anlagen und Informationssys- Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte
temen, auch bei laufender Produktion, und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
b) Auswählen und Konfigurieren von Systemen der d) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-
Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie arbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschied-
Komponenten der Sensorik und Aktorik, lichen Formen der Arbeitsorganisation,
c) Planen, Durchführen und Dokumentieren von e) Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung
Funktions- und Sicherheitsprüfungen, durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kos-
d) Inbetriebnehmen und Abnehmen von automati- tenträgerzeitrechnung,
sierten Anlagen und Systemen,
f) Anwenden der Kalkulationsverfahren in der
e) Erstellen und Dokumentieren von Konstruktions- Kostenträgerstückrechnung einschließlich der
und Schaltungsunterlagen, Deckungsbeitragsrechnung,
f) Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren g) Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
von Fertigungsprozessen,
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-
g) Beurteilen von Auswirkungen des Einsatzes neuer rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähig-
Bauelemente, Baugruppen, Verfahren und Be- keit nachgewiesen werden, die Bedeutung dieser
triebsmittel auf den Fertigungsprozess und Einlei- Systeme erkennen, sie anforderungsgerecht auswäh-
ten von Optimierungsprozessen. len und entsprechende Systeme zur Überwachung
von Planungszielen und Prozessen anwenden zu kön-
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
bereich „Organisation“ sollen mindestens zwei seiner tionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-
Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifi- den:
kationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur
Hälfte diesen Qualifikationsschwerpunkten zu entneh- a) Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen
men. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifi- sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese
kationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungs- Systeme,
bereiche „Technik“ sowie „Führung und Personal“ inte-
grativ in annähernd gleichem Umfang mitberücksichti- b) Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produk-
gen. Diese integrativen Qualifikationsinhalte sollen etwa tions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanun-
die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte der Situati- gen,
onsaufgabe ausmachen. Die integrativen Qualifikations- c) Anwenden von Systemen für die Arbeitsablaufpla-
inhalte aus dem Handlungsbereich „Technik“ setzen sich nung, Materialflussgestaltung, Produktionspro-
aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e grammplanung und Auftragsdisposition ein-
oder aus Qualifikationsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c schließlich der dazugehörenden Zeit- und Daten-
und 2d zusammen. Die integrativen Qualifikationsinhalte ermittlung,
des Handlungsbereiches „Führung und Personal“ sind
aus mindestens zwei Qualifikationsschwerpunkten die- d) Anwenden von Informations- und Kommunika-
ses Handlungsbereiches zu entnehmen. Im Einzelnen tionssystemen,
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
e) Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten
im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition. Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter
Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-
Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen kationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-
werden, einschlägige Vorschriften und Bestimmun- den:
gen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre Einhaltung
sicherstellen, Gefahren vorbeugen, Störungen erken- a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
nen und analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Ver- quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-
meidung oder Beseitigung einleiten zu können. Dazu gung technischer und organisatorischer Verände-
gehört sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und rungen,
Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheits- b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbei-
schutzbewusst verhalten und entsprechend handeln terinnen unter Berücksichtigung ihrer persön-
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- lichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie
kationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer- der betrieblichen Anforderungen,
den:
c) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher- gen und -beschreibungen sowie von Funktions-
heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt- beschreibungen,
schutzes im Betrieb,
d) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-
b) Fördern des Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbe- nen Verantwortung,
wusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und
des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund- e) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
heitsschutzes, bereitschaft,
f) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln
c) Planen und Durchführen von Unterweisungen in
zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum
der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und
Lösen von Problemen und Konflikten,
Gesundheitsschutzes,
g) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am
d) Überwachen der Lagerung von und des Umgangs kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
mit umweltbelastenden und gesundheitsgefähr-
denden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und h) Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits-
Hilfsstoffen, und Projektgruppen.
e) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von 2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicher- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Basis
heit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von einer qualitativen und quantitativen Personalplanung
Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelas- eine systematische Personalentwicklung durchführen
tungen. zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungspoten-
tiale einschätzen und Personalentwicklungs- und
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- Qualifizierungsziele festlegen, entsprechende Maß-
bereich „Führung und Personal“ sollen mindestens zwei nahmen planen, realisieren, deren Ergebnisse über-
seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern der Situati- prüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu kön-
onsaufgabe bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte diesen Qualifikati- tionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft wer-
onsschwerpunkten zu entnehmen. Die Situationsaufga- den:
be soll darüber hinaus integrativ in annähernd gleichem
a) Ermitteln des quantitativen und qualitativen Per-
Umfang Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten
sonalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung
der Handlungsbereiche „Technik“ und „Organisation“
der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderun-
mitberücksichtigen. Diese integrativen Qualifikations-
gen,
inhalte sollen etwa die andere Hälfte aller Qualifikations-
inhalte der Situationsaufgabe ausmachen. Die integrati- b) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und
ven Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich innovationsorientierte Personalentwicklung sowie
„Technik“ setzen sich aus den Qualifikationsinhalten der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
gemäß Absatz 3 Nr. 1d und 1e oder aus den Qualifikati-
onsinhalten gemäß Absatz 3 Nr. 2c und 2d zusammen. c) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach
Die integrativen Qualifikationsinhalte des Handlungsbe- vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-
reiches „Organisation“ sind aus mindestens zwei Qualifi- sprechender Instrumente und Methoden,
kationsschwerpunkten dieses Handlungsbereiches zu d) Planen, Durchführen und Veranlassen von Maß-
entnehmen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe fol- nahmen der Personalentwicklung zur Qualifizie-
gende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich rung und zielgerichteten Motivierung unter
„Führung und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und
den folgenden Nummern 1 bis 3 umfassen: der Interessen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
nen,
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe- e) Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der
darf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie För-
den betrieblichen Anforderungen sicherstellen sowie dern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3139
f) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbei- freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstel-
tern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruf- lung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder
lichen Entwicklung. staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage- Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der ent-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali- sprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung
tätsziele durch Anwenden entsprechender Methoden entspricht. Eine Freistellung von der Prüfung im situati-
und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der onsbezogenen Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 6 ist nicht
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern sowie bei der zulässig.
Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mit-
wirken und zu dessen Verbesserung und Weiterent-
wicklung beitragen zu können. In diesem Rahmen §7
können folgende Qualifikationsinhalte in den Situati-
Bewerten der Prüfungsteile
onsaufgaben geprüft werden:
und Bestehen der Prüfung
a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsma-
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende
nagementsystems auf das Unternehmen und auf
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifi-
die Handlungen in den Funktionsfeldern,
kationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
b) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
und Mitarbeiterinnen, Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithmeti-
c) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver- schen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in
besserung der Qualität, insbesondere der Produkt- den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
qualität und Kundenzufriedenheit, (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
d) kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage- tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und das
mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus
qualitätswirksamen Maßnahmen. der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. Bei
der Bewertung der Leistungen in den Situationsaufgaben
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die und im Fachgespräch sind der Kern und die integrierten
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben- Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewer-
stellungen analysieren, strukturieren und einer begründe- tung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifika-
ten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungs- tionsinhalte je Handlungsbereich etwa gleichgewichtig zu
vorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstech- bewerten.
niken erläutern und erörtern zu können. Das situations-
bezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der
schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungs- Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im
bereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schrift- Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifi-
lichen Situationsaufgabe ist und integriert insbesondere kationen“ in allen Prüfungsbereichen mindestens ausrei-
die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich chende Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspe-
geprüft werden. Das Fachgespräch soll je Prüfungsteil- zifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situations-
nehmer oder Prüfungsteilnehmerin mindestens 45 Minu- aufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch
ten und höchstens 60 Minuten dauern. jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
hat.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situati-
onsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergän- gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der An-
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer un- lage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2
genügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht sind die im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in Basisqualifikationen“ erzielte Note und die in den
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer- Prüfungsbereichen erzielten Punkte sowie die in den
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbe-
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prü- zogenen Fachgespräch erzielten Noten einzutragen. Im
fungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewer- Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie
tung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewich- Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
tet. abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den
Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnis-
se gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen.
§6
Anrechnung §8
anderer Prüfungsleistungen
Wiederholung der Prüfung
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü- wiederholt werden.
fung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-
qualifikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
Prüfungsteils und in den schriftlichen Situationsaufgaben sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der zur Prüfung bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 die
Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den schrift- Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
lichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen den.
Fachgespräch zu befreien, wenn die darin in einer voran-
gegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht § 10
haben.
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschriften
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung
des 28. Februar 2007 nach den bisherigen Vorschriften zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeis-
zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige ter/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektro-
Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Ver- technik vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1401), zuletzt
ordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall geändert durch Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 der Verord-
keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung nung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), außer Kraft.
Bonn, den 30. November 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3141
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Elektrotechnik
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift ......................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin
– Fachrichtung Elektrotechnik
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3133) mit folgenden Ergebnissen1)
bestanden:
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ..................................
Prüfungsbereich: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..................................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..................................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..................................
Zusammenarbeit im Betrieb ..................................
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................
in ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/
Prüfungsbereich................................................freigestellt.“)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: .........................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3143
II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..................................
Handlungsbereich Organisation ..................................
Handlungsbereich Führung und Personal ..................................
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................................................... ..................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .........................
in ........................ vor .............................................................................................................. abgelegte Prüfung in der schriftlichen
Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich ................................................freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am .................................................. in ............................
vor ............................................. erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift .....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Energieeinsparverordnung*)
Vom 2. Dezember 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewin-
der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom nung sind die methodischen Hinweise
22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I zu beachten.“
S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesre- c) In Nummer 2.1.2 Satz 1 und Nummer 2.2 Satz 2
gierung: wird jeweils die Angabe „2001-02“ durch die Anga-
be „2003-08“ ersetzt.
Artikel 1 d) In Nummer 2.3 werden die Angaben „1998-12“
und „2000-11“ jeweils durch die Angabe „2003-
Änderung der Energieeinsparverordnung
06“ ersetzt.
Die Energieeinsparverordnung vom 16. November
e) In Nummer 2.4 Satz 1 wird die Angabe „1998-12“
2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der
durch die Angabe „2003-06“ ersetzt.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert: f) Nummer 2.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „Bbl 2: 1998-
1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Spalte 5“ 08“ durch die Angabe „Beiblatt 2: 2004-
die Angabe „oder 6“ eingefügt. 01“ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „2000-11“
2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ durch die Angabe „2003-06“ ersetzt.
ersetzt.
g) Nummer 2.7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 13 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Angabe „Fu“ durch
a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl „5“ durch die die Angabe „Fnb“ und die Angabe „2000-11“
Zahl „6“ ersetzt. durch die Angabe „2003-06“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: bb) In Buchstabe c wird die Angabe „2001-03“
durch die Angabe „2003-07“ ersetzt.
„Für die Witterungsbereinigung des Energiever-
brauchs ist ein den anerkannten Regeln der Tech- h) In Nummer 2.9.1 Satz 1 wird die Angabe „2001-03“
nik entsprechendes Verfahren anzuwenden.“ durch die Angabe „2003-07“ ersetzt.
i) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
4. Anhang 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „2001-02“ wird jeweils durch die
a) In Nummer 1.3.1 Satz 3 wird die Angabe „1998-12“ Angabe „2003-08“ ersetzt.
durch die Angabe „2003-06“ ersetzt. bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semi-
b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: kolon ersetzt und der Halbsatz „§ 15 Abs. 3
bleibt unberührt.“ angefügt.
„2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Ge-
bäude ist nach DIN EN 832: 2003-06 in Ver- j) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe „Bbl 2: 1998-
bindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 und 08“ durch die Angabe „Beiblatt 2: 2004-01“ersetzt.
DIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15 k) In Nummer 3 Satz 5 wird die Tabelle 2 wie folgt
Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem geändert:
Rechengang zu bestimmende Jahres-Heiz-
wärmebedarf Qh ist nach dem Monats- aa) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
bilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 „1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind
auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen
mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bau-
genannten Randbedingungen zu ermitteln. produkte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifi-
In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Ver- kationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.
einfachungen für den Berechnungsgang Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte
aus europäischen technischen Zulassungen sowie
nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen ange- energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bau-
wandt werden. Zur Berücksichtigung von regelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in all-
gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärme-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- übergangswiderstand gleich null zu setzen.“
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
bb) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des „2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3145
ordnungen bekannt gemachten energetischen Kenn- tionen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbau-
werten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen ordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten
insbesondere energetische Kennwerte aus europä- für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesonde-
ischen technischen Zulassungen sowie energetische re energetische Kennwerte aus europäischen technischen
Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen
Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-
bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiege- gen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.“
winnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transpa-
rente Wärmedämmung, können im vereinfachten Ver-
fahren keine Berücksichtigung finden.“ 7. In Anhang 4 Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter
„Satz 1 ist“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 sind“
5. In Anhang 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 werden die Anga- ersetzt.
ben „1998-12“ und „2000-11“ jeweils durch die Anga-
be „2003-06“ ersetzt.
Artikel 2
6. Anhang 3 Nummer 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: Neubekanntmachung
a) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
„2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoef- nungswesen können den Wortlaut der Energieeinspar-
fizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikatio-
nen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauord- verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
nungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere machen.
energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zu-
lassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen
nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegun-
gen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.“ Artikel 3
b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangsko- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
effizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifika- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Energieeinsparverordnung
Vom 2. Dezember 2004
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Energieein-
sparverordnung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3144) wird nachstehend der
Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der ab dem 8. Dezember 2004 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die nach ihrem § 20 teils am 22. November 2001, teils am 1. Februar 2002 in
Kraft getretene Verordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085),
2. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 296 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
3. den am 8. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, der §§ 4 bis 6, des § 7
Abs. 3 bis 5 und des § 8 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli
1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind,
zu 2. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165),
zu 3. des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 des Energieein-
sparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4
und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701)
geändert worden sind.
Berlin, den 2. Dezember 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3147
Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung – EnEV)*)
Inhaltsübersicht Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
§ 19 Übergangsvorschrift
Allgemeine Vorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Anhänge
Anhang 1 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit nor-
Abschnitt 2 malen Innentemperaturen (zu § 3)
Zu errichtende Gebäude Anhang 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedri-
gen Innentemperaturen (zu § 4)
§ 3 Gebäude mit normalen Innentemperaturen
Anhang 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
§ 4 Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen
bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errich-
§ 5 Dichtheit, Mindestluftwechsel tung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
§ 6 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken Anhang 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluft-
wechsel (zu § 5)
§ 7 Gebäude mit geringem Volumen
Anhang 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Abschnitt 3 sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 8 Änderung von Gebäuden
Abschnitt 1
§ 9 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
§ 10 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Abschnitt 4
Geltungsbereich
Heizungstechnische
Anlagen, Warmwasseranlagen (1) Diese Verordnung stellt Anforderungen an
§ 11 Inbetriebnahme von Heizkesseln 1. Gebäude mit normalen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 1
§ 12 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen und 2) und
2. Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (§ 2 Nr. 3)
Abschnitt 5
einschließlich ihrer Heizungs-, raumlufttechnischen und
Gemeinsame zur Warmwasserbereitung dienenden Anlagen.
Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 11 nicht
§ 13 Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energiever-
brauchskennwerte für
§ 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder
zur Haltung von Tieren genutzt werden,
§ 15 Regeln der Technik
§ 16 Ausnahmen 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen-
dungszweck großflächig und lang anhaltend offen
§ 17 Befreiungen
gehalten werden müssen,
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
3. unterirdische Bauten,
*) Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen der 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver-
Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom
13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen mehrung und Verkauf von Pflanzen,
durch eine effizientere Energienutzung – SAVE – (ABl. EG Nr. L 237
S. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie. § 11
5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu
Abs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/ bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu
EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit werden.
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm-
wasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert Auf Bestandteile des Heizsystems, die sich nicht im
durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1).
befinden, ist nur § 11 anzuwenden.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften §2
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Begriffsbestimmungen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Im Sinne dieser Verordnung
3148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
1. sind Gebäude mit normalen Innentemperaturen sol- 1. bei Wohngebäuden der auf die Gebäudenutzfläche
che Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck bezogene Jahres-Primärenergiebedarf und
auf eine Innentemperatur von 19 Grad Celsius und
2. bei anderen Gebäuden der auf das beheizte Gebäu-
mehr und jährlich mehr als vier Monate beheizt wer-
devolumen bezogene Jahres-Primärenergiebedarf
den,
2. sind Wohngebäude solche Gebäude im Sinne von sowie der spezifische, auf die wärmeübertragende Um-
Nummer 1, die ganz oder deutlich überwiegend zum fassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust die
Wohnen genutzt werden, Höchstwerte in Anhang 1 Tabelle 1 nicht überschreiten.
3. sind Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen sol- (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezi-
che Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck fische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
auf eine Innentemperatur von mehr als 12 Grad Cel- bezogene Transmissionswärmeverlust sind zu berech-
sius und weniger als 19 Grad Celsius und jährlich nen
mehr als vier Monate beheizt werden, 1. bei Wohngebäuden, deren Fensterflächenanteil 30
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund vom Hundert nicht überschreitet, nach dem verein-
bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch fachten Verfahren nach Anhang 1 Nr. 3 oder nach dem
Raumverbund beheizt werden, in Anhang 1 Nr. 2 festgelegten Nachweisverfahren,
5. sind erneuerbare Energien zu Heizungszwecken, zur 2. bei anderen Gebäuden nach dem in Anhang 1 Nr. 2
Warmwasserbereitung oder zur Lüftung von Gebäu- festgelegten Nachweisverfahren.
den eingesetzte und im räumlichen Zusammenhang
(3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebedarfs
dazu gewonnene Solarenergie, Umweltwärme, Erd-
nach Absatz 1 gilt nicht für Gebäude, die beheizt werden
wärme und Biomasse,
1. mindestens zu 70 vom Hundert durch Wärme aus
6. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner beste-
Kraft-Wärme-Kopplung,
hende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der
durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den 2. mindestens zu 70 vom Hundert durch erneuerbare
Wärmeträger Wasser dient, Energien mittels selbsttätig arbeitender Wärmeerzeu-
7. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende ger,
Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels be- 3. überwiegend durch Einzelfeuerstätten für einzelne
stimmte Brenner, Räume oder Raumgruppen sowie sonstige Wärmeer-
8. ist die Nennwärmeleistung die höchste von dem zeuger, für die keine Regeln der Technik vorliegen.
Heizkessel im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene Bei Gebäuden nach Satz 1 Nr. 3 darf der spezifische, auf
Wärmemenge je Zeiteinheit; ist der Heizkessel für die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet, so Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des jewei-
ist die Nennwärmeleistung die in den Grenzen des ligen Höchstwertes nach Anhang 1 Tabelle 1 Spalte 5
Nennwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und oder 6 nicht überschreiten.
auf einem Zusatzschild angegebene höchste nutz-
bare Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als (4) Um einen energiesparenden sommerlichen Wär-
Nennwärmeleistung der höchste Wert des Nennwär- meschutz sicherzustellen, sind bei Gebäuden, deren
meleistungsbereichs, Fensterflächenanteil 30 vom Hundert überschreitet, die
Anforderungen an die Sonneneintragskennwerte oder die
9. ist ein Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem Kühlleistung nach Anhang 1 Nr. 2.9 einzuhalten.
die durchschnittliche Betriebstemperatur durch
seine Auslegung beschränkt sein kann,
§4
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel,
der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 Gebäude
bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in mit niedrigen Innentemperaturen
dem es unter bestimmten Umständen zur Konden-
Bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentem-
sation des in den Abgasen enthaltenen Wasser-
peraturen darf der nach Anhang 2 Nr. 2 zu bestimmende
dampfes kommen kann,
spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungs-
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die fläche bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchst-
Kondensation eines Großteils des in den Abgasen werte in Anhang 2 Nr. 1 nicht überschreiten.
enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.
§5
Abschnitt 2 Dichtheit, Mindestluftwechsel
Zu errichtende Gebäude (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass
die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließ-
§3 lich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend
dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die
Gebäude
Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenster-
mit normalen Innentemperaturen
türen und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen.
(1) Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentem- Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist
peraturen sind so auszuführen, dass Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3149
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen Vorschrif-
der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erfor- ten für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein Energie-
derliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden bedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des
dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwen- § 13 Abs. 2 auszustellen.
det, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.
§9
§6
Nachrüstung
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken bei Anlagen und Gebäuden
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die (1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die
gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt
wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder auf-
auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwär- gestellt worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer
meschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik Betrieb nehmen. Heizkessel nach Satz 1, die nach § 11
eingehalten werden. Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt wurden,
der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jah- dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten
res-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996
den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren erneuert worden sind, müssen bis zum 31. Dezember
Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Der 2008 außer Betrieb genommen werden. Die Sätze 1 und 2
verbleibende Einfluss der Wärmebrücken ist bei der sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heiz-
Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertragende kessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkes-
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmever- sel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren
lusts und des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Anhang 1 Nennwärmeleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als
Nr. 2.5 zu berücksichtigen. 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 11 Abs. 3
Nr. 2 bis 4.
§7 (2) Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungs-
Gebäude mit geringem Volumen technischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärme-
verteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armatu-
Übersteigt das beheizte Gebäudevolumen eines zu ren, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, bis zum
errichtenden Gebäudes 100 Kubikmeter nicht und wer- 31. Dezember 2006 nach Anhang 5 zur Begrenzung der
den die Anforderungen des Abschnitts 4 eingehalten, Wärmeabgabe dämmen.
gelten die übrigen Anforderungen dieser Verordnung als
erfüllt, wenn die Wärmedurchgangskoeffizienten der (3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innen-
Außenbauteile die in Anhang 3 Tabelle 1 genannten Werte temperaturen müssen nicht begehbare, aber zugängliche
nicht überschreiten. oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum
31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurch-
gangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m2·K)
Abschnitt 3 nicht überschreitet.
Bestehende Gebäude und Anlagen (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-
nungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
§8 ser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind
die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle
Änderung von Gebäuden
eines Eigentümerwechsels zu erfüllen. Die Frist beträgt
(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch
§ 1 Abs. 1 Änderungen gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 6 nicht vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des
durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3 Tabelle 1 Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31. Dezember 2008, ab.
festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betrof-
fenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Dies gilt
nicht für Änderungen, die § 10
1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenster- Aufrechterhaltung
türen und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom der energetischen Qualität
Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verän-
Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder dert werden, dass die energetische Qualität des Gebäu-
2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hun- des verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen
dert der jeweiligen Bauteilfläche nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der
Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften
betreffen. des Bundes zu berücksichtigen waren.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen
Gebäude insgesamt den jeweiligen Höchstwert nach
nach Absatz 1 sind betriebsbereit zu erhalten und be-
Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1 um nicht
stimmungsgemäß zu nutzen. Satz 1 gilt als erfüllt, soweit
mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung
(3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolu- auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch anlagentech-
mens um zusammenhängend mindestens 30 Kubikmeter nische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
(3) Heizungs- und Warmwasseranlagen sowie raum- § 12
lufttechnische Anlagen sind sachgerecht zu bedienen, zu
warten und instand zu halten. Für die Wartung und Verteilungseinrichtungen
Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig und Warmwasseranlagen
ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen
(1) Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder
Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wir-
kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung
der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elek-
Abschnitt 4
trischer Antriebe in Abhängigkeit von
Heizungstechnische
Anlagen, Warmwasseranlagen 1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Führungsgröße und
§ 11
2. der Zeit
Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen ausstatten. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattun-
Brennstoffen beschickt werden und deren Nennwärme- gen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind,
leistung mindestens 4 Kilowatt und höchstens 400 Kilo- muss der Eigentümer sie nachrüsten oder nachrüsten
watt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in lassen. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertra-
Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn ger an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung ange-
sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der schlossen sind, gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verrin-
Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln gerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April entsprechende Einrichtungen in den Haus- und Kunden-
1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 der anlagen als erfüllt, wenn die Vorlauftemperatur des Nah-
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über oder Fernheiznetzes in Abhängigkeit von der Außentem-
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen peratur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen
Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkes- in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
seln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch (2) Wer heizungstechnische Anlagen mit Wasser als
Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom Wärmeträger in Gebäude einbaut oder einbauen lässt,
22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), versehen sind. Satz 1 muss diese mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur
gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammenge- raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstatten.
fügt werden. Dabei sind die Parameter zu beachten, die Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb mit
sich aus der den Geräten beiliegenden EG-Konformitäts- festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit
erklärung ergeben. Ausnahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räu-
(2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebe- men gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung
darf nicht nach § 3 Abs. 1 begrenzt ist, mit Heizkesseln zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem
nach Absatz 1 ausgestattet werden, müssen diese Nie- Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind,
dertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sein. dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur
Ausgenommen sind bestehende Gebäude mit normalen raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heiz-
Innentemperaturen, wenn der Jahres-Primärenergiebe- last ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3 gefor-
darf den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 derten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf (3) Wer Umwälzpumpen in Heizkreisen von Zentralhei-
1. einzeln produzierte Heizkessel, zungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennwärmeleistung
erstmalig einbaut, einbauen lässt oder vorhandene
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen aus-
ersetzt oder ersetzen lässt, hat dafür Sorge zu tragen,
gelegt sind, deren Eigenschaften von den marktübli-
dass diese so ausgestattet oder beschaffen sind, dass
chen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheb-
die elektrische Leistungsaufnahme dem betriebsbeding-
lich abweichen,
ten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur des Heizkessels dem nicht entgegenstehen.
Beheizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder (4) Wer in Warmwasseranlagen Zirkulationspumpen
aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit selbsttätig
Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung aus-
Gebrauchszwecke liefern, statten.
5. Geräte mit einer Nennwärmeleistung von weniger als
6 Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspei- (5) Wer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
chersystems mit Schwerkraftumlauf. sowie Armaturen in Gebäuden erstmalig einbaut oder
vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach
(4) Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als Anhang 5 begrenzen.
4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkes-
sel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der Inbe- (6) Wer Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwas-
triebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt wer- ser gespeichert wird, erstmalig in Gebäude einbaut oder
den, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik ge- vorhandene ersetzt, muss deren Wärmeabgabe nach
gen Wärmeverluste gedämmt sind. anerkannten Regeln der Technik begrenzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3151
Abschnitt 5 verbräuche für Raumheizung in Kilowattstunden pro
Gemeinsame Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes und Jahr. Für
Vo r s c h r i f t e n , O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein
den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes
§ 13 Verfahren anzuwenden. Die für die Witterungsbereini-
gung erforderlichen Daten sind den Bekanntmachungen
Ausweise über Energie- und nach Absatz 6 zu entnehmen.
Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte
(6) Als Vergleichsmaßstab für Energieverbrauchskenn-
(1) Für zu errichtende Gebäude mit normalen Innen-
werte nach Absatz 5 gibt das Bundesministerium für Ver-
temperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der nach
kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
dieser Verordnung erforderlichen Berechnungen, insbe-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im
sondere die spezifischen Werte des Transmissionswär-
Bundesanzeiger durchschnittliche Energieverbrauchs-
meverlusts, der Anlagenaufwandszahl der Anlagen für
kennwerte und deren Bandbreiten, die den topographi-
Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung, des End-
schen Unterschieden in den einzelnen Klimazonen Rech-
energiebedarfs nach einzelnen Energieträgern und des
nung tragen, sowie die für die Witterungsbereinigung
Jahres-Primärenergiebedarfs in einem Energiebedarfs-
erforderlichen Daten bekannt. Bei der Bekanntmachung
ausweis zusammenzustellen. In dem Ausweis ist auf die
durchschnittlicher Energieverbrauchskennwerte ist sach-
normierten Bedingungen hinzuweisen. Einzelheiten über
gerecht nach den wesentlichen Gebäude- und Nut-
den Energiebedarfsausweis werden in einer Allgemeinen
zungsmerkmalen zu unterscheiden.
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates bestimmt. Rechte Dritter werden (7) Die Ausweise nach den Absätzen 1 bis 3 und die
durch den Ausweis nicht berührt. Energieverbrauchskennwerte nach Absatz 5 sind ener-
(2) Für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, die giebezogene Merkmale eines Gebäudes im Sinne der
wesentlich geändert werden, ist ein Energiebedarfsaus- Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September
weis entsprechend Absatz 1 auszustellen, wenn im Zu- 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch
sammenhang mit den wesentlichen Änderungen die er- eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28).
forderlichen Berechnungen in entsprechender Anwen-
dung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind. Einzel- § 14
heiten, insbesondere bezüglich der erleichterten Fest-
stellung der Eigenschaften von Gebäudeteilen, die von Getrennte Berechnungen
der Änderung nicht betroffen sind, werden in der Allge- für Teile eines Gebäudes
meinen Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 3 gere- Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Ge-
gelt. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn bäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich
1. innerhalb eines Jahres mindestens drei der in An- hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des
hang 3 Nr. 1 bis 6 genannten Änderungen in Verbin- Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwän-
dung mit dem Austausch eines Heizkessels oder der de zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7
Umstellung einer Heizungsanlage auf einen anderen und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im Ein-
Energieträger durchgeführt werden oder zelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses
Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deut-
2. das beheizte Gebäudevolumen um mehr als 50 vom
lich zu machen.
Hundert erweitert wird.
(3) Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innen-
temperaturen sind die wesentlichen Ergebnisse der § 15
Berechnungen nach dieser Verordnung, insbesondere Regeln der Technik
der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfas-
sungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, in (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Ab- Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-
satz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. desministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Bekannt-
machung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen
(4) Der Energiebedarfsausweis nach den Absätzen 1 sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der
und 2 oder der Wärmebedarfsausweis nach Absatz 3 ist Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf sol-
den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlan- che Regeln Bezug genommen wird.
gen vorzulegen und Käufern, Mietern und sonstigen Nut-
zungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Ein- (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören
sichtnahme zugänglich zu machen. auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Be-
stimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
(5) Soweit ein Energiebedarfsausweis nach Absatz 1
Gemeinschaften oder sonstiger Vertragsstaaten des Ab-
oder 2 nicht zu erstellen ist, können insbesondere die
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Eigentümer von Wohngebäuden, die zur verbrauchs-
wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in
abhängigen Abrechnung der Heizkosten nach der Ver-
Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauer-
ordnung über die Heizkostenabrechnung verpflichtet
haft gewährleistet.
sind, den Käufern, Mietern, sonstigen Nutzungsberech-
tigten und Miet- und Kaufinteressenten den Energie- (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen
verbrauchskennwert zusammen mit den wesentlichen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser
Gebäude- und Nutzungsmerkmalen gemäß Absatz 6 Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik
Satz 2 mitteilen. Energieverbrauchskennwerte im Sinne nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder
dieser Vorschrift sind die witterungsbereinigten Energie- wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind gegenüber
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Ge-
Bewertung erforderlichen Nachweise zu führen. Der bäude innerhalb angemessener Frist durch die eintreten-
Nachweis nach Satz 1 entfällt für Baustoffe, Bauteile und den Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
Anlagen,
1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes § 18
oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Ordnungswidrigkeiten
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Ener-
Regelungen auch Anforderungen zur Energieeinspa-
gieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
rung umfassen, mit der CE-Kennzeichnung versehen
fahrlässig
sind und nach diesen Vorschriften zulässige und von
den Ländern bestimmte Klassen- und Leistungsstu- 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
fen aufweisen, oder Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
über die Verwendung von Bauprodukten auch die Ein- Zentralheizung oder eine heizungstechnische Anlage
haltung dieser Verordnung sichergestellt wird. nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,
3. entgegen § 12 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass
§ 16 Umwälzpumpen in der dort genannten Weise ausge-
stattet oder beschaffen sind oder
Ausnahmen
4. entgegen § 12 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wärme-
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger beson- verteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma-
ders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der turen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.
Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigen und andere Maßnah-
men zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen Abschnitt 6
würden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Be-
hörden auf Antrag Ausnahmen zu. Schlussbestimmungen
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere § 19
als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im Übergangsvorschrift
gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errich-
zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die tung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vor-
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates be- haben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bau-
stimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzun- antrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf
gen nach Satz 1 als erfüllt gelten. genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese
Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausfüh-
rung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen
§ 17 worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2
Befreiungen sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften
der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können
(BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in
auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998
befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen
(BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte
führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn § 20
die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3153
Anhang 1
Anforderungen an
zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)
1. H ö c h s t w e r t e d e s J a h r e s - P r i m ä r e n e r g i e b e d a r f s u n d d e s s p e z i f i s c h e n Tr a n s -
missionswärmeverlusts (zu § 3 Abs. 1)
1.1 Tabelle der Höchstwerte
Tabelle 1
Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche und des auf das beheizte Gebäudevolumen
bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A / Ve
Spezifischer, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche
Jahres-Primärenergiebedarf
bezogener Transmissions-
wärmeverlust
Qp´ in kWh/
Qp´´ in kWh/(m2·a) (m3·a)
bezogen auf bezogen auf HT´ in W/(m2·K)
Ver-
die Gebäudenutzfläche das beheizte
hältnis
Gebäudevolumen
A/Ve
Wohngebäude Nicht-
mit über- wohngebäude Nicht-
wiegender mit einem wohngebäude
Wohngebäude
Warmwasser- andere Gebäude Fensterflächen- mit einem
außer solchen nach Spalte 3
bereitung anteil ≤ 30 % Fensterflächen-
aus elektrischem und Wohn- anteil > 30 %
Strom gebäude
1 2 3 4 5 6
≤ 0,2 66,00 + 2600/(100+AN) 88,00 14,72 1,05 1,55
0,3 73,53 + 2600/(100+AN) 95,53 17,13 0,80 1,15
0,4 81,06 + 2600/(100+AN) 103,06 19,54 0,68 0,95
0,5 88,58 + 2600/(100+AN) 110,58 21,95 0,60 0,83
0,6 96,11 + 2600/(100+AN) 118,11 24,36 0,55 0,75
0,7 103,64 + 2600/(100+AN) 125,64 26,77 0,51 0,69
0,8 111,17 + 2600/(100+AN) 133,17 29,18 0,49 0,65
0,9 118,70 + 2600/(100+AN) 140,70 31,59 0,47 0,62
1 126,23 + 2600/(100+AN) 148,23 34,00 0,45 0,59
≥ 1,05 130,00 + 2600/(100+AN) 152,00 35,21 0,44 0,58
1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1
Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:
Spalte 2 Qp´´ = 50,94 + 75,29 · A/Ve + 2600/(100+ AN) in kWh/(m2 · a)
Spalte 3 Qp´´ = 72,94 + 75,29 · A/Ve in kWh/(m2 · a)
Spalte 4 Qp´ = 9,9 + 24,1 · A/Ve in kWh/(m3 · a)
Spalte 5 HT´ = 0,3 + 0,15/(A/Ve ) in W/(m2 · K)
Spalte 6 HT´ = 0,35 + 0,24/(A/Ve ) in W/(m2 · K)
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
1.3 Definition der Bezugsgrößen
1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO
13789: 1999-10, Fall „Außenabmessung”*), zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere
Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungs-
fläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832: 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das min-
destens die beheizten Räume einschließt.
1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen auf
das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.
1.3.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: AN = 0,32 Ve .
2. Rechenverfahren zur Ermittlung der Werte des zu errichtenden Gebäudes (zu
§ 3 Abs. 2 und 4)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit DIN
V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem
Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN
EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN
V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen
angewandt werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die metho-
dischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.
2.1.2 Bei Gebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf
der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom
für die Dauer von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung abweichend von der DIN V 4701-10: 2003-08
mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vor-
gesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewandt
werden. Die Regelungen nach Satz 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben nach § 13 Abs. 1. Elektrische
Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung
mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbro-
chenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.
2.1.3 Werden Ein- und Zweifamilienhäuser mit Niedertemperaturkesseln ausgestattet, deren Systemtemperatur
55/45 °C überschreitet, erhöht sich bei monolithischer Außenwandkonstruktion der Höchstwert des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs Qp´´ in Tabelle 1 jeweils um 3 vom Hundert. Diese Regelung gilt für die Dauer von
fünf Jahren ab dem 1. Februar 2002.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
zu berücksichtigen. Als Nutz-Wärmebedarf für die Warmwasserbereitung Qw im Sinne von DIN V 4701-10:
2003-08 sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06
Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen
für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewandt werden.
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832: 2003-06 zu ermitteln.
Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
V = 0,76 Ve bei Gebäuden bis zu 3 Vollgeschossen
V = 0,80 Ve in den übrigen Fällen.
2.5 Wärmebrücken
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berück-
sichtigen:
a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆U WB = 0,10 W/(m2 · K) für die
gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2:2004-01 Berücksichtigung durch Erhö-
hung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆U WB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende
Umfassungsfläche,
*) Alle zitierten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3155
c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6: 2003-06 in Verbindung mit weiteren aner-
kannten Regeln der Technik.
Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchlasskoeffi-
zienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksichtigung
des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert wer-
den.
2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden
sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude
nach Osten oder Westen orientiert.
2.7 Aneinander gereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der
Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt,
b) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen bei
der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V
4108-6: 2003-06 gewichtet und
c) zwischen Gebäuden mit normalen Innentemperaturen und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentem-
peraturen im Sinne von DIN 4108-2: 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit
einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflä-
chen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hin-
sichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. § 13 bleibt unberührt.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindes-
tens den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 aufweisen.
2.8 Fensterflächenanteil (zu § 3 Abs. 2 und 4 und zu Anhang 1 Nr. 1)
Der Fensterflächenanteil des gesamten Gebäudes f nach § 3 Abs. 2 und 4 ist wie folgt zu ermitteln:
Aw
f = ––––––––––
A w + AAW
mit
Aw Fläche der Fenster
AAW Fläche der Außenwände.
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster
des beheizten Dachgeschosses in die Fläche A w und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsflä-
che gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.
2.9 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Abs. 4)
2.9.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2: 2003-07 Abschnitt 8 fest-
gelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Gebäudes ist nach dem dort
genannten Verfahren zu bestimmen.
2.9.2 Werden Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden nutzungsbedingt mit Anlagen ausgestattet, die Raumluft
unter Einsatz von Energie kühlen, so dürfen diese Gebäude abweichend von Nr. 2.9.1 auch so ausgeführt wer-
den, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem Stand der Technik und den im
Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird. Dabei sind insbesondere
die Maßnahmen zu berücksichtigen, die das unter Nr. 2.9.1 angegebene Berechnungsverfahren zur Verminde-
rung des Sonneneintragskennwertes vorsieht.
2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerück-
gewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird,
b) in der Lüftungsanlage die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonne-
ner Energie gekühlt wird und
c) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 5 Abs. 2 genügt.
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach
anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der ver-
wendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine
Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein,
dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt
wird.
3. V e r e i n f a c h t e s V e r f a h r e n f ü r W o h n g e b ä u d e ( z u § 3 A b s . 2 N r. 1 )
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:
Qp = (Qh + Q w) · ep
Dabei bedeuten
Qh der Jahres-Heizwärmebedarf
Qw der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2
ep die Anlagenaufwandszahl nach DIN V 4701-10: 2003-08 Nr. 4.2.6 in Verbindung mit Anhang C.5 (gra-
fisches Verfahren); auch die ausführlicheren Rechengänge nach DIN V 4701-10: 2003-08 dürfen zur
Ermittlung von ep angewandt werden; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt.
Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2004-01
zu begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Tabelle 2 und 3 zu ermitteln:
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
Zeile Zu ermittelnde Größen Gleichung Zu verwendende Randbedingung
1 2 3
Jahres- Qh = 66 (HT + HV) – 0,95
1 Heizwärmebedarf Qh (Qs + Qi)
Spezifischer Trans- HT = ∑ (Fxi Ui Ai) + 0,05 A1) Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
missionswärmeverlust HT nach Tabelle 3
2
bezogen auf die HT
wärmeübertragende HT´ = –––––
A
Umfassungsfläche
Spezifischer Lüftungswär- H V = 0,19 Ve ohne Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2
3 meverlust HV HV = 0,163 Ve mit Dichtheitsprüfung nach Anhang 4 Nr. 2
Solare Einstrahlung:
Orientierung ∑ (I )
S j,HP
Südost bis Südwest 270 kWh/(m2 · a)
Nordwest bis Nordost 100 kWh/(m2 · a)
übrige Richtungen 155 kWh/(m2 · a)
4 Solare Gewinne QS QS = ∑ (Is)j,HP ∑ 0,567 gi Ai 2)
Dachflächenfenster 225 kWh/(m2 · a)
mit Neigungen < 30°3)
Die Fläche der Fenster Ai mit der Orien-
tierung j (Süd, West, Ost, Nord und horizontal)
ist nach den lichten Fassadenöffnungsmaßen
zu ermitteln.
5 Interne Gewinne Qi Qi = 22 AN AN: Gebäudenutzfläche nach Nr. 1.3.4
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energe-
tischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hier-
unter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelun-
gen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich gren-
zenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3157
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbeson-
dere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Baure-
gelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie
z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
3) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
Tabelle 3
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
Wärmestrom nach außen über Bauteil i Temperatur-Korrekturfaktor Fxi
Außenwand, Fenster 1
Dach (als Systemgrenze) 1
Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) 0,8
Abseitenwand (Drempelwand) 0,8
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen 0,5
Unterer Gebäudeabschluss:
– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
– Fußboden auf Erdreich 0,6
– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich
Anhang 2
Anforderungen an
zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)
1. Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
b e z o g e n e n Tr a n s m i s s i o n s w ä r m e v e r l u s t s
Tabelle 1
Höchstwerte in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
A/Ve1) Höchstwerte HT´
in m-1 in W/(m2·K) 2)
≤ 0,20 1,03
0,30 0,86
0,40 0,78
0,50 0,73
0,60 0,70
0,70 0,67
0,80 0,66
0,90 0,64
≥ 1,00 0,63
1) Die A/Ve -Werte sind nach Anhang 1 Nr. 1.3 zu ermitteln.
2) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:
2) HT´ = 0,53 + 0,1 · Ve/A in W/(m2 · K)
2. Berechnung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
b e z o g e n e n Tr a n s m i s s i o n s w ä r m e v e r l u s t s H T ´
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT´ ist aus
dem spezifischen Transmissionswärmeverlust HT zu bestimmen, der nach DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit
DIN V 4108-6:2003-06 zu berechnen ist. Bei der Berechnung von HT dürfen die Temperatur-Reduktionsfaktoren
nach DIN V 4108-6:2003-06 verwendet werden. Bei aneinander gereihten Gebäuden dürfen die Gebäudetrennwän-
de als wärmeundurchlässig angenommen werden.
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Anhang 3
Anforderungen bei
Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1)
und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
1. Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vor-
satzschalen angebracht werden,
c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der Außenputz
erneuert wird oder
f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer
Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der
bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.
2 . F e n s t e r, F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r
Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster in der Weise erneu-
ert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus
Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vor-
geschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfens-
tern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden
Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,20 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach
DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshem-
mung nach den Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach
DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3. Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärme-
durchgangskoeffizienten von 2,9 W/m2 · K nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3159
4. Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich
Dachschrägen), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen
nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschicht-
dicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt,
wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.
4.2 Flachdächer
Soweit bei beheizten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer
durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach
DIN EN ISO 6946: 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am
tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 6 Abs. 1 gewährleisten.
5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
d) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
f) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt,
wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei
einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,04 W/(m ·K) ausgeführt wird.
6 . Vo r h a n g f a s s a d e n
Soweit bei beheizten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sondervergla-
sungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1
Zeile 3 c einzuhalten.
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
7. Anforderungen
Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Gebäude nach Gebäude nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 2
Zeile Bauteil Maßnahme nach
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient Umax1)
in W/(m2 · K)
1 2 3 4
1a allgemein 0,45 0,75
Außenwände
b Nr. 1 b, d und e 0,35 0,75
2a Außen liegende Fenster, Nr. 2 a und b 1,72) 2,82)
Fenstertüren,
Dachflächenfenster
b Verglasungen Nr. 2 c 1,53) keine Anforderung
c Vorhangfassaden allgemein 1,9 4) 3,0 4)
3a Außen liegende Fenster, Nr. 2 a und b 2,02) 2,82)
Fenstertüren,
Dachflächenfenster
mit Sonderverglasungen
b Sonderverglasungen Nr. 2 c 1,63) keine Anforderung
c Vorhangfassaden Nr. 6 Satz 2 2,34) 3,0 4)
mit Sonderverglasungen
4a Decken, Dächer Nr. 4.1 0,30 0,40
und Dachschrägen
b Dächer Nr. 4.2 0,25 0,40
5a Nr. 5 b und e 0,40 keine Anforderung
Decken und Wände
gegen unbeheizte Räume
oder Erdreich
b Nr. 5 a, c, d und f 0,50 keine Anforderung
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opa-
ker Bauteile ist DIN EN ISO 6946:1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist
technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kenn-
werten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen
sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtli-
chen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Vergla-
sung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energeti-
schen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulas-
sungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauauf-
sichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 3161
Anhang 4
Anforderungen an
die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
1 . A n f o r d e r u n g e n a n a u ß e n l i e g e n d e F e n s t e r, F e n s t e r t ü r e n u n d D a c h f l ä c h e n f e n s t e r
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Klassen der Fugendurchlässigkeit von
außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
Zeile Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes
DIN EN 12 207-1: 2000-06
1 bis zu 2 2
2 mehr als 2 3
2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829: 2001-02
bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheiz-
te Luftvolumen – bei Gebäuden
– ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.
3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen
Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung
gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungs-
einrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße einge-
setzt werden.
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004
Anhang 5
Anforderungen zur
Begrenzung der Wärmeabgabe von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)
1. Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung
nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Mindestdicke der Dämm-
Art der schicht, bezogen auf
Zeile
Leitungen/Armaturen eine Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m · K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 1/
2 der Anforderungen
in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich der Zeilen 1 bis 4
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen,
bei zentralen Leitungsnetzverteilern
6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, 1/ der Anforderungen
2
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Bauteilen der Zeilen 1 bis 4
zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt
werden
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwi-
schen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch freiliegende Absperreinrichtungen
beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Dies gilt
auch für Warmwasserleitungen in Wohnungen bis zum Innendurchmesser 22 mm, die weder in den Zirkulations-
kreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.
2. Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten
entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in
Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
3. Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1
insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämm-
stoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.