3070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 11. November 2004
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschä- – in Hamburg 6 396 823 Euro,
digungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 2 443 701 Euro,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom – in Berlin 7 690 651 Euro,
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, – insgesamt 249 551 426 Euro.
und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-
Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1
– an Nordrhein-Westfalen 47 246 070 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Bayern 55 353 497 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2003 – an Hessen 20 114 262 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- – an Rheinland-Pfalz 124 725 972 Euro,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammen- – an Berlin 43 580 356 Euro,
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2003 – insgesamt 291 020 157 Euro.
betragen – jeweils gerundet –: (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
– in den Ländern (außer Berlin) 458 086 045 Euro, dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht errei-
chen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils
– in Berlin 51 271 007 Euro,
gerundet –:
– insgesamt 509 357 052 Euro.
– Baden-Württemberg 8 596 204 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Niedersachsen 8 427 647 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Schleswig-Holstein 8 569 578 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 229 043 022 Euro,
– Saarland 2 139 919 Euro,
– in Berlin 30 762 604 Euro,
– Hamburg 2 130 457 Euro,
– insgesamt 259 805 626 Euro.
– Bremen 1 350 726 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: – insgesamt 31 214 531 Euro.
– in Nordrhein-Westfalen 66 655 235 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden
– in Bayern 45 731 607 Euro,
Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach
– in Baden-Württemberg 39 418 538 Euro, den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsauf-
– in Niedersachsen 29 473 551 Euro, wendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
– in Hessen 22 462 305 Euro,
§2
– in Rheinland-Pfalz 14 961 085 Euro, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 10 401 654 Euro, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 3 916 276 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. November 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3071
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
Vom 23. November 2004
Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 2 Abs. 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364),
zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „für die das Kind Hilfe nach dem
Bundessozialhilfegesetz,“ die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch,“ und nach dem Wort „Sozialhilfe,“ die Wörter „des
Sozialgeldes,“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
sozialhilfegesetzes“ die Wörter „ , § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
2. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen I und II zu dieser Verordnung
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Anlage I
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Anlage 1
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3073
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3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3075
3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3077
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3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3079
Anlage II
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Anlage 2
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3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3081
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3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3083
D Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): D
Geschäftsnummer des Gerichts
Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben
Abschrift für Antragsteller/in
• Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für
An das das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Formulars und das
Amtsgericht–Familiengericht Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und
unterschrieben zurück.
• Bitte nummerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt,
Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige
Nummer in das dafür im Formular vorgesehene Kästchen ein.
PLZ, Ort • Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Formulars von allen
Anlagen eine Kopie für den/die Antragsteller/in bei.
Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
Gegen die im vereinfachten Verfahren von in eigenem als gesetzl.
Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt Namen Vertreter/in
> >
E
Vorname, Name, PLZ, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am
1
2
3
Beistand/Prozessbevollmächtigte/r
beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand:
Das vereinfachte Ver- Der Unterhalt kann erst Der Zeitraum/Die Höhe Kindbezogene Leistun- Ich habe zu dem Verfahren
fahren ist nicht zulässig. verlangt werden ab: des Unterhalts ist dem gen (z. B. Kindergeld) keinen Anlass gegeben und
A B C Antrag entsprechend D sind, wie von mir auf E verpflichte mich hiermit zur
Datum richtig, wie von mir auf dem beigefügten Blatt Unterhaltszahlung gemäß
dem beigefügten Blatt angegeben, anzurechnen. dem Antrag.
angegeben, festzusetzen.
Anlage
Bitte auf einem beizufügenden Blatt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der Beweismittel genau darstellen. Bestimmt Nr.
anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab
welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) anzurechnen sind. Bitte lassen Sie sich von einer zur Rechtsberatung zu-
gelassenen Person oder Stelle beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist.
Seit dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ be-
Im Festsetzungsantrag ist der Unterhalt, den ich in der Vergangenheit zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt:
gezahlt habe, nicht richtig angegeben.
€ für Kind C
1 € für Kind C
2 € für Kind C
3
F Soweit der Unterhalt, der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlen ist, über den
nebenstehenden Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen.
Ich kann den verlangten Unterhalt – bei Ich erhebe den nachstehenden, nicht unter A bis G fallenden Anlage
gleichmäßiger Verwendung aller mir verfüg- Nr.
Einwand.
G baren Mittel zu meinem und meiner Kinder Un- H Bezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen; soweit Platz nicht
terhalt – ohne Gefährdung meines eigenen ausreicht, auf beizufügendem Blatt:
Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe
zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet.
Wichtiger Hinweis
Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie
• die im zweiten Abschnitt dieses Formulars
erforderten Angaben über Ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse machen,
die für die Bemessung des Unterhalts be-
deutsam sind, und
• Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und
• im dritten Abschnitt dieses Formulars er-
klären, in welcher Höhe Sie zur Unterhalts-
zahlung bereit sind (ggf. „0“) und dass Sie
sich insoweit verpflichten, den Unterhalts-
anspruch zu erfüllen. Bei der Abgabe der Er-
klärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich
beraten lassen.
Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen
Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann
das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn Sie im
und muss dann den Unterhalt wie beantragt dritten Abschnitt dieses Formulars erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit
festsetzen. sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten.
Blatt 3: Formular für Einwendungen, § 648 ZPO weiter auf Seite 2 H
3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
쑽
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3085
€
€
€
€
€
€
€
€
앸
3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Seite 4
4
Haben Sie sonstige Bargeld, Kassenbestand, Postgiroguthaben, Bausparguthaben, Guthaben bei in- und ausländischen Banken/Kredit- Gesamtwert €
Vermögenswerte instituten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, sonstige in- und ausländische Kapitalanlagen, Forderungen/Außen-
(Geld, Guthaben, stände, immaterielle Vermögensgegenstände, Urheberrecht, sonstige Vermögenswerte:
Wertpapiere usw.)? • Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, das die Gegenstände genau und vollstän-
Nein Ja dig erfasst nach: Art; Name, Sitz der Bank/des Kreditinstituts usw.; Geldbetrag; Guthabenhöhe; Emittenten,
Stückzahl, Wert.
Angaben zu Verbindlichkeiten und außergewöhnlichen Belastungen
1 Gesamtbetrag der Anlage
Bestehen Zahlungs- Zahlungsverpflichtungen wie Kreditraten und sonstige Schulden (ohne die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
und ohne die Wohnkosten): Verbindlichkeiten, Nr.
verpflichtungen, Restschulden
Verbindlichkeiten? Beizufügen ist ein geordnetes, übersichtlich gegliedertes Verzeichnis, in dem die Verbindlichkeiten vollständig
• €
auszuweisen sind nach: Art; Gläubiger; Entstehungsgrund; Verwendungszweck und Entstehungszeit aufgenom-
Nein Ja mener Kredite; gewährten Sicherheiten; monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen; Betrag der Restschuld.
2 Kurze Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastung:
Außergewöhnliche In den letzten
Belastung 12 Monaten €
• Auf beizufügendem Blatt nach Art, Höhe, Dauer der Belastung, Möglichkeiten der Minderung durch
Hilfen/Leistungen Dritter genau darstellen.
Freiwillige Angabe Ich bin damit einverstanden, dass meine Arbeitsstelle, das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger dem/der Antragsteller/in Auskunft
über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.
Ich versichere hiermit, dass meine Angaben in diesem Abschnitt des Formulars und in den Anlagen vollständig und wahr sind.
Dritter Abschnitt: Erklärung bei Einwand G oder H
Das vereinfachte Verfahren will dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil Gelegenheit geben, den Unterhalt einvernehmlich rasch und
kostengünstig zu regeln, damit die für den Unterhalt verfügbaren Mittel nicht unnötig für einen teureren Prozess beansprucht werden. Zu diesem gesetz-
lichen Zweck leisten Sie Ihren Beitrag, wenn Sie sich bei Ihren nachstehenden Angaben von einer zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder Stelle
sorgfältig beraten lassen und Ihre Erklärung gemäß dem Rat dieser Person oder Stelle abgeben. Sollten Sie die Beratungskosten nicht aufbringen kön-
nen, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Amtsgericht oder bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihres Vertrauens über die Beratungshilfe.
Bitte beachten Sie: Ihre Erklärung muss sich, auch wenn Sie Einwand B erhoben haben, auf die gesamte zurückliegende und künftige Zeit ab dem
im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt erstrecken. Eine lückenhafte Erklärung kann das Gericht nicht berücksichtigen.
Es setzt bei begründetem Einwand B den Beginn der Unterhaltszahlung auf den von Ihnen angegebenen Zeitpunkt fest. Das Gericht berechnet den
rückständigen Unterhalt. Es berücksichtigt bei zulässigem Einwand F die von Ihnen, sonst die vom Kind angegebenen Zahlungen. Eine bei zulässi-
gem Einwand H angegebene Zahlungsweise bezüglich der Rückstände setzt das Gericht fest, wenn das Kind es beantragt.
Bitte geben Sie die vorgeschriebene Erklärung durch Ankreuzen und Ausfüllen nur einer der folgenden Alternativen I oder II ab. Sind Sie nach sorg-
fältiger Prüfung und etwaiger rechtlicher Beratung der Überzeugung, dass Sie für einen Zeitraum nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, können
Sie dies in Alternative II durch eine entsprechende Zeitangabe im Datumsfeld und Eintragung einer Null in das zugehörige Betragsfeld angeben.
Wenn Sie die Alternative I wählen, achten Sie bitte darauf, das Unzutreffende (abzüglich/zuzüglich) zu streichen. Gegebenenfalls können Sie sich
hierzu an der Mitteilung des Gerichts auf der Rückseite des Antragsformulars orientieren.
Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an Unterhalt gemäß den Altersstufen
der Regelbetrag-Verordnung (veränderlich) zu zahlen. Ich bin bereit, derzeit an
I Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes
1 2 3
% % %
des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich/zuzüglich anzurechnender kindbezogener Leistung zu zahlen. Ich verpflichte mich insoweit, den Un-
terhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen.
Ich erkläre mich bereit, dem Kind von dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ bezeichneten Zeitpunkt an den Unterhalt, den ich ihm nach
Anrechnung der anteiligen kindbezogenen Leistungen schulde, wie nachstehend angegeben (gleich bleibend) zu zahlen, und verpflichte mich insoweit, den
II Unterhaltsanspruch für die Zukunft und, soweit noch nicht beglichen, für die Vergangenheit zu erfüllen:
Vorname des Kindes Vorname des Kindes Vorname des Kindes
1 2 3
beginnend ab € mtl. beginnend ab € mtl. beginnend ab € mtl.
ab € mtl. ab € mtl. ab € mtl.
ab € mtl. ab € mtl. ab € mtl.
Für Hinweise des Gerichts bin ich tagsüber Bei der Abgabe der Erklärung im dritten Abschnitt dieses Formulars bin ich beraten worden von Rechtsanwalt/
Freiwil- erreichbar unter Rufnummer: Rechtsanwältin (Name, PLZ, Ort, Rufnummer):
lige An-
gaben
Ort, Datum Unterschrift Antragsgegner/in Aufgenommen (Dienststelle, Name, Unterschrift)
Blatt 3: Formular für Einwendungen, § 648 ZPO
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3087
D Antragsgegner/in (Vorname, Name, Anschrift): D
Geschäftsnummer des Gerichts
Bei Schreiben an das Gericht bitte stets angeben
Abschrift für Antragsgegner/in
• Wenn Sie Einwendungen erheben, senden Sie bitte die für
An das das Gericht bestimmte Erstschrift dieses Formulars und das
Amtsgericht–Familiengericht Zweitstück (Abschrift für Antragsteller/in) ausgefüllt und
unterschrieben zurück.
• Bitte nummerieren Sie zuvor alle beizufügenden Anlagen (Blatt,
Verzeichnis, Aufstellung, Beleg) und tragen Sie die jeweilige
Nummer in das dafür im Formular vorgesehene Kästchen ein.
PLZ, Ort • Fügen Sie bitte dem Zweitstück dieses Formulars von allen
Anlagen eine Kopie für den/die Antragsteller/in bei.
Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
Gegen die im vereinfachten Verfahren von in eigenem als gesetzl.
Vorname, Name, Anschrift des Elternteils, der die Festsetzung in eigenem Namen oder als gesetzl. Vertreter/in des Kindes beantragt Namen Vertreter/in
> >
E
Vorname, Name, PLZ, Wohnort des minderjährigen Kindes geboren am
1
2
3
Beistand/Prozessbevollmächtigte/r
beantragte Festsetzung von Unterhalt erhebe ich folgenden Einwand:
Das vereinfachte Ver- Der Unterhalt kann erst Der Zeitraum/Die Höhe Kindbezogene Leistun- Ich habe zu dem Verfahren
fahren ist nicht zulässig. verlangt werden ab: des Unterhalts ist dem gen (z. B. Kindergeld) keinen Anlass gegeben und
A B C Antrag entsprechend D sind, wie von mir auf E verpflichte mich hiermit zur
Datum richtig, wie von mir auf dem beigefügten Blatt Unterhaltszahlung gemäß
dem beigefügten Blatt angegeben, anzurechnen. dem Antrag.
angegeben, festzusetzen.
Anlage
Bitte auf einem beizufügenden Blatt die Tatsachen, die den Einwand begründen, mit Angabe der Beweismittel genau darstellen. Bestimmt Nr.
anzugeben ist bei Einwand C der nach Ihrer Ansicht richtige Zeitraum bzw. die richtige Höhe, bei Einwand D , in welcher Höhe und ab
welchem Zeitpunkt kindbezogene Leistungen (z. B. Kindergeld) anzurechnen sind. Bitte lassen Sie sich von einer zur Rechtsberatung zu-
gelassenen Person oder Stelle beraten, wenn Sie nicht sicher sind, ob der Einwand begründet ist.
Seit dem im Festsetzungsantrag unter „beginnend ab“ be-
Im Festsetzungsantrag ist der Unterhalt, den ich in der Vergangenheit zeichneten Zeitpunkt bis heute habe ich insgesamt gezahlt:
gezahlt habe, nicht richtig angegeben.
€ für Kind C
1 € für Kind C
2 € für Kind C
3
F Soweit der Unterhalt, der dem Kind für die Vergangenheit zu zahlen ist, über den
nebenstehenden Betrag hinausgeht, verpflichte ich mich hiermit, ihn zu begleichen.
Ich kann den verlangten Unterhalt – bei Ich erhebe den nachstehenden, nicht unter A bis G fallenden Anlage
gleichmäßiger Verwendung aller mir verfüg- Nr.
Einwand.
G baren Mittel zu meinem und meiner Kinder Un- H Bezeichnung des Einwandes und der ihn begründenden Tatsachen; soweit Platz nicht
terhalt – ohne Gefährdung meines eigenen ausreicht, auf beizufügendem Blatt:
Unterhalts nicht oder nicht in voller Höhe
zahlen oder bin dazu nicht verpflichtet.
Wichtiger Hinweis
Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn Sie
• die im zweiten Abschnitt dieses Formulars
erforderten Angaben über Ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse machen,
die für die Bemessung des Unterhalts be-
deutsam sind, und
• Belege über Ihre Einkünfte vorlegen und
• im dritten Abschnitt dieses Formulars er-
klären, in welcher Höhe Sie zur Unterhalts-
zahlung bereit sind (ggf. „0“) und dass Sie
sich insoweit verpflichten, den Unterhalts-
anspruch zu erfüllen. Bei der Abgabe der Er-
klärung sollten Sie sich unbedingt rechtlich
beraten lassen.
Wenn Sie diese gesetzlich vorgeschriebenen
Auflagen nicht in allen Punkten erfüllen, kann
das Gericht den Einwand nicht berücksichtigen Wichtiger Hinweis: Das Gericht kann den Einwand nur berücksichtigen, wenn Sie im
und muss dann den Unterhalt wie beantragt dritten Abschnitt dieses Formulars erklären, inwieweit Sie zur Unterhaltszahlung bereit
festsetzen. sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten.
Blatt 3: Formular für Einwendungen, § 648 ZPO weiter auf Seite 2 H
3088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
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3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3091
Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof*)
Vom 26. November 2004
Auf Grund des § 86a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit mittels der von den Gerichten zur Verfügung gestellten
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).
der durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001
(BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, und des § 77a (3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Finanzge- Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde
richtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer
28. März 2001 (BGBl. I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), der automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen
durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 kann, prüfbar sein.
(BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bun-
desregierung: (4) Das elektronische Dokument muss eines der fol-
genden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren
Version aufweisen:
§1
Zulassung der elektronischen Kommunikation 1. ASCII (American Standard Code for Information Inter-
change) als reiner Text ohne Formatierungscodes und
Beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundes-
ohne Sonderzeichen,
finanzhof können ab dem 1. Dezember 2004 in allen Ver-
fahrensarten elektronische Dokumente eingereicht wer- 2. Unicode,
den.
3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
§2
4. Adobe PDF (Portable Document Format),
Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist 5. XML (Extensive Markup Language),
ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten
bestimmt, der über die von den Gerichten zur Verfügung (z. B. Makros) verwendet werden,
gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar
ist. Die Software kann über die Internetseiten 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der
Open Source Software „Open Office“, soweit keine
www.bundesverwaltungsgericht.de aktiven Komponenten verwendet werden.
und
(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments
www.bundesfinanzhof.de nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 ge-
lizenzfrei heruntergeladen werden. nannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Über-
mittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File
(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des Format) zugelassen.
zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments
in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts (6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz
4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 be-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- kannt gegebenen Version entsprechen, können auch in
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. beziehen.
3092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
§3 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer
Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3
Bekanntgabe der
festgelegten Standard entsprechen und für die Bear-
Bearbeitungsvoraussetzungen
beitung durch das Gericht geeignet sind,
Das Bundesverwaltungsgericht gibt auf der Internet- 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 fest-
seite gelegten Formatstandards entsprechenden und für
www.bundesverwaltungsgericht.de die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versio-
nen der genannten Formate unter Nennung einer Zeit-
und der Bundesfinanzhof gibt auf der Internetseite angabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer,
www.bundesfinanzhof.de 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung
bekannt: oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elek-
tronischen Dokuments gemacht werden sollen, um
1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorheri- die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiter-
gen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen verarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.
Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der
jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbrief- §4
kastens einzuhalten ist, einschließlich der für die
datenschutzgerechte Administration elektronischer Inkrafttreten
Postfächer zu speichernden personenbezogenen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Daten, Kraft.
Berlin, den 26. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3093
Verordnung
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
(FSAV)
Vom 26. November 2004
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Luftver- §3
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Flugsicherungsausrüstung für
27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der durch Artikel 285 Nr. 7 Flüge nach Instrumentenflugregeln
Buchstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) zuletzt geändert wurde, verordnet das (1) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
wesen: 1. zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstell-
barer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für
§1 den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunk-
dienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für
Geltungsbereich
Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245)
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster
werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der geeignet sein müssen;
Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungs-
2. zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-
ausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung
Drehfunkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsanlagen),
ausgerüstet sein.
die die nach gültigem internationalen Standard gefor-
derte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksen-
§2 dern (FM-Immunity) aufweisen, wobei eines dieser
Beschaffenheit und Betriebs- Empfangsgeräte entfallen kann, wenn eine von der
tüchtigkeit der Flugsicherungsausrüstung VOR-Navigations-Empfangsanlage unabhängige funk-
tionsfähige Flächennavigationsausrüstung nach Ab-
(1) Die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge satz 1 Nr. 6 vorhanden ist;
darf nur aus Anlagen, Geräten und Baugruppen beste-
hen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Leistungen 3. einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den
unter Beachtung der festgelegten Verwendungsgrenzen Frequenzbereich 200,0 kHz bis 526,5 kHz umfasst
einen zuverlässigen Betrieb gewährleisten und nach und eine Richtungsanzeige und eine Abhörmöglich-
international anerkannten Standards als Luftfahrtgerät keit besitzt, soweit dieses für die Nutzung von An-/
zugelassen sind. Darüber hinaus muss die Flugsiche- Abflugverfahren vorgeschrieben ist;
rungsausrüstung für den jeweiligen Verwendungszweck 4. einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder),
dem geltenden aktuellen Stand der Technik entsprechen. das für den Abfragemodus A mit 4 096 Antwortcodes
Das Luftfahrt-Bundesamt kann ergänzende Anforderun- und für den Abfragemodus C mit automatischer
gen oder Erleichterungen im Bundesanzeiger und in den Höhenübermittlung ausgestattet ist. Spätestens ab
Nachrichten für Luftfahrer bekannt machen. dem 31. März 2004 für neue Luftfahrzeuge und ab
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und dem 31. März 2005 für alle Luftfahrzeuge ist die
Wohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte Mode-S-Technik gemäß dem gültigen internationalen
Stelle kann in begründeten Einzelfällen von den nachfol- Standard (mindestens Level 2 mit SI Code und Ele-
genden Ausrüstungspflichten Ausnahmen zulassen, mentary Surveillance ELS Funktionalität) erforderlich.
soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Für alle Luftfahrzeuge, die eine höchstzulässige Start-
insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs und seine masse von mehr als 5 700 Kilogramm aufweisen oder
flüssige Abwicklung, nicht beeinträchtigt wird. Die Aus- mit einer wahren Eigengeschwindigkeit (True Air-
nahmen können mit Auflagen verbunden werden. speed, TAS) von mehr als 250 Knoten betrieben wer-
den, ist ab dem 31. März 2007 zusätzlich die Funktio-
(3) Zur Vermeidung von elektromagnetischen Störun- nalität Enhanced Surveillance (EHS) gefordert;
gen und von unnötiger Funkfeldbelastung kann der
Betrieb aktiver (mit Sendefunktion) elektronischer Bord- 5. einem Funkentfernungsmessgerät (DME-Interroga-
systeme, die als Luftfahrtgerät zugelassen, aber nach tor);
den Vorschriften dieser Verordnung nicht gefordert sind, 6. einer Basisflächennavigationsausrüstung (B-RNAV)
durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und mit einer erforderlichen Navigationsgenauigkeit von
Wohnungswesen oder eine andere von ihm bestimmte mindestens +/- fünf Nautischen Meilen, soweit die
Stelle für Flüge im deutschen Luftraum untersagt werden. jeweilige Navigationsgenauigkeit für den jeweiligen
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das tigung der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahr-
jeweilige Flugverfahren durch das Luftfahrt-Bundes- zeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier
amt vorgeschrieben und in den Nachrichten für Luft- Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder
fahrer veröffentlicht ist. Sofern durch das Luftfahrt- Informationsstellen durchgeführt werden kann.
Bundesamt für den jeweiligen Luftraum, die jeweilige
Streckenführung oder das jeweilige Flugverfahren (2) Ausgenommen von Absatz 1 sind aerodynamisch
eine Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- einer gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber, bei
Nautischen Meile vorgeschrieben und in den Nach- denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften
richten für Luftfahrer veröffentlicht ist, muss eine Prä- zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgerätes aus tech-
zisionsflächennavigationsausrüstung (P-RNAV) vor- nischen Gründen nicht möglich ist und die sich in Lufträu-
handen sein, deren Datenbank die gültigen Navigati- men bewegen, in denen keine Hörbereitschaft vorge-
onsdaten enthält; schrieben ist, wenn dafür Funkgeräte kleiner Leistung,
die vom Flugsicherungsunternehmen zugelassen sind,
7. einem Kollisionsschutzsystem (Airborne Collision benutzt werden.
Avoidance System – ACAS II) gemäß dem gültigen
internationalen Standard (mindestens TCAS II mit (3) Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen ohne
Software Change 7), soweit es sich um turbinengetrie- Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durchgeführt
bene Flugzeuge mit mehr als 30 Sitzplätzen oder mit werden und nicht über die Umgebung des Startflugplat-
einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als zes hinausführen (§ 3a Abs. 3 der Luftverkehrs-Ordnung).
15 000 Kilogramm handelt. Ab 1. Januar 2005 gilt dies Örtliche Regelungen der zuständigen Luftfahrtbehörde
auch für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als eines Landes (§ 21a Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung)
19 Sitzplätzen oder mit einer höchstzulässigen Start- bleiben unberührt.
masse von mehr als 5 700 Kilogramm. (4) Die Flugverkehrskontrollstellen können im Einzelfall
(2) Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem in Kontrollzonen, von und zu Flugplätzen mit Flugver-
(ILS) müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit: kehrskontrollstellen und für Kunstflüge im kontrollierten
Luftraum Flüge mit Luftfahrzeugen ohne UKW-Sende-/
1. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Lande- Empfangsgerät oder mit einem vom Flugsicherungsun-
kurssendern (ILS-Landekursempfangsanlage), das die ternehmen zugelassenen Funkgerät kleiner Leistung zu-
nach gültigem internationalen Standard geforderte lassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder
Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs,
(FM-Immunity) aufweist; nicht beeinträchtigt wird.
2. einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleit-
(5) Für folgende Flüge nach Sichtflugregeln müssen
wegsendern (ILS-Gleitwegempfangsanlage);
Luftfahrzeuge mit einem Sekundärradar-Antwortgerät
3. einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrich- (Transponder) ausgerüstet sein:
tung für die Signale der Markierungsfunkfeuer;
1. Flüge in Lufträumen der Klassen C sowie D (nicht
4. einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale Kontrollzone),
der ILS-Landekurs- und -Gleitwegsender.
2. Flüge in Lufträumen mit vorgeschriebener Transpon-
(3) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum derschaltung (Transponder Mandatory Zone – TMZ),
mit reduzierter Höhenmindeststaffelung (RVSM-Luft-
raum) müssen Luftfahrzeuge zusätzlich ausgerüstet sein 3. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum,
mit: 4. Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, aus-
1. zwei voneinander unabhängigen barometrischen genommen in der Betriebsart Segelflug, oberhalb
Höhenmesseranlagen, 5 000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von
3 500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert
2. einer Höhenwarnanlage und maßgebend ist.
3. einem Flugregler mit Höhenhaltung. Der Transponder muss über den Abfragemodus A mit
Die Luftfahrzeuge müssen als Luftfahrzeuggruppe (group 4 096 Antwortcodes und den Abfragemodus C mit auto-
aircraft) oder als einzelnes Luftfahrzeug (non-group air- matischer Höhenübermittlung verfügen. Spätestens ab
craft) hierfür zugelassen sein. dem 31. März 2005 für neue Luftfahrzeuge und ab dem
31. März 2008 für alle Luftfahrzeuge ist für den Transpon-
der die Mode-S-Technik gemäß gültigem internationalen
§4
Standard (mindestens Level 2 mit SI-Code und Elemen-
Flugsicherungsausrüstung tary Surveillance (ELS) Funktionalität) erforderlich. Aus-
für Flüge nach Sichtflugregeln nahmen zu den Nummern 1 und 2 werden vom Flug-
sicherungsunternehmen in den Nachrichten für Luftfahrer
(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, bekannt gemacht.
Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodyna-
misch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrau- (6) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler und motorge-
ber, Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit triebene aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge
einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die und Tragschrauber müssen außerdem ausgerüstet sein
für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen mit einem VOR-Navigationsempfänger, der die nach gül-
aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst; tigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit
die Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) auf-
müssen mindestens so groß sein, dass unter Berücksich- weist, oder einem Flächennavigationsgerät für:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3095
1. Flüge in Lufträumen der Klasse C, züglich zu unterrichten. § 26 Abs. 4 der Luftverkehrs-Ord-
2. Flüge bei Nacht im kontrollierten Luftraum außerhalb nung bleibt unberührt.
der Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb geneh- (3) Eigentümer und Halter eines Luftfahrzeugs dürfen
migten und befeuerten Flugplatzes, die Durchführung eines Fluges nicht zulassen, wenn die
3. Flüge über Wolkendecken. vorgeschriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vor-
handen ist.
Für Flüge bei Nacht im unkontrollierten Luftraum außer-
halb der Sichtweite eines für den Nachtflugbetrieb ge-
nehmigten und befeuerten Flugplatzes ist alternativ ein §6
automatisches Funkpeilgerät (ADF) ausreichend. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des
§5
Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Pflichten des Führers, Eigentümers lässig
und Halters eines Luftfahrzeugs
1. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 5
(1) Ein Flug darf nicht durchgeführt werden, wenn eine Abs. 1 einen Flug durchführt oder
nach § 3 Abs. 1 und 2 oder nach § 4 Abs. 1 bis 6 vorge-
schriebene Flugsicherungsausrüstung nicht vorhanden 2. als Eigentümer oder Halter eines Luftfahrzeugs ent-
oder nicht betriebstüchtig ist. Luftfahrzeuge, deren Kolli- gegen § 5 Abs. 3 die Durchführung eines Fluges
sionsschutzsystem (ACAS/TCAS) nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 zulässt.
betriebsuntüchtig ist, dürfen bis zum einschließlich drit-
ten auf den Tag der Feststellung folgenden Kalendertag §7
mit dem betriebsuntüchtigen Kollisionsschutzsystem
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
weiterbetrieben werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(2) Wird eine Beeinträchtigung der Betriebstüchtigkeit
in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichen-
der Flugsicherungsausrüstung festgestellt, können die
des bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
Flugverkehrskontrollstellen des Flugsicherungsunter-
die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom
nehmens im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit
17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert
dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe-
durch die Verordnung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
sondere die Sicherheit des Luftverkehrs, nicht beein-
S. 3201), außer Kraft.
trächtigt wird. Fallen während des Fluges Teile der Flugsi-
cherungsausrüstung aus, die für die sichere Durchfüh- (2) § 4 Abs. 1 tritt für aerodynamisch gesteuerte Ultra-
rung des Fluges und für die Einhaltung der Flugsiche- leichtflugzeuge und Tragschrauber am 1. Januar 2007 in
rungsverfahren erforderlich sind, hat der Luftfahrzeug- Kraft. Bis dahin wird die Ausrüstungspflicht nach § 4
führer die zuständige Flugverkehrskontrollstelle unver- Abs. 1 für diese Luftfahrzeuge als Empfehlung gesehen.
Berlin, den 26. November 2004
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r- , B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Verordnung
zur Änderung und Aufhebung
lastenausgleichsrechtlicher Vorschriften
Vom 29. November 2004
Auf Grund
– des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248),
– des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5
des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,
und
– des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und des § 24 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt
Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022),
geändert durch die Verordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4337), wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide über die Höhe des
Schadensausgleichs bei Beteiligungen an Familienstiftungen nach § 335b
Abs. 1, § 349 Abs. 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes wird auf das Bun-
desausgleichsamt übertragen.“
2. Der bisherige § 3 wird neuer § 4.
Artikel 2
Aufhebung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die
Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Feststellung
von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 622-1-DV1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. September 2001 (BGBl. I S. 2431),
wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3097
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2005)
Vom 29. November 2004
Auf Grund (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2
– des § 69 Abs. 2, des § 160 in Verbindung mit § 159 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des 24 360 Euro jährlich und 2 030 Euro monatlich.
§ 255b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I §3
S. 754, 1404, 3384),
Beitragsbemessungsgrenzen
– des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetz- in der Rentenversicherung
buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr
2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des 2005
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637),
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
verordnet die Bundesregierung und stellten 62 400 Euro jährlich und 5 200 Euro monatlich,
auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 76 800
Vorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Euro jährlich und 6 400 Euro monatlich.
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
von denen § 17 zuletzt durch Artikel 203 der Verordnung Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 18 für den Zeitraum „1. 1. 2005 – 31. 12. 2005“ um die Jah-
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember resbeträge ergänzt.
2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden sind, verordnet
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-
Jahr 2005
cherung:
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
§1 stellten 52 800 Euro jährlich und 4 400 Euro monatlich,
Durchschnittsentgelt
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 64 800
in der Rentenversicherung
Euro jährlich und 5 400 Euro monatlich.
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2003 beträgt
28 938 Euro. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr wird für den Zeitraum „1. 1. 2005 – 31. 12. 2005“ um die
2005 beträgt 29 569 Euro. Jahresbeträge ergänzt.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird entsprechend ergänzt. §4
§2 Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2005 Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005
28 980 Euro jährlich und 2 415 Euro monatlich. beträgt 46 800 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2004 3099
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des vorläufiger
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2005 Jahr Umrechnungswert Umrechnungswert
beträgt 42 300 Euro.
2003 1,1943
§5 2005 1,1885
Werte zur Umrechnung der Beitrags-
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets §6
Inkrafttreten
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt