2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Verordnung
über das Verfahren und die Zulassung von
im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
(Beschäftigungsverfahrensverordnung – BeschVerfV)
Vom 22. November 2004
Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes §3
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), des § 61 Abs. 2 des Beschäftigung von Familienangehörigen
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), der durch Arti- Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
kel 3 Nr. 39 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Ver-
S. 1950) eingefügt wurde, und des § 288 des Dritten wandten und Verschwägerten ersten Grades eines
Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.
von denen § 288 durch Artikel 1 Nr. 164 Buchstabe a und b
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) §4
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
Sonstige
für Wirtschaft und Arbeit:
zustimmungsfreie Beschäftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
Teil 1 Beschäftigung von Ausländern, die vorwiegend zu ihrer
Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
Zulassung von oder Erziehung beschäftigt werden.
im Inland lebenden Ausländern
zur Ausübung einer Beschäftigung
Abschnitt 2
Abschnitt 1 Zustimmungen zu
Erlaubnissen zur Ausübung einer
Zustimmungsfreie Beschäftigungen B e s c h ä f t i g u n g o h n e Vo r r a n g p r ü f u n g
§1 §5
Grundsatz Grundsatz
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zustimmung zur
Ausländer, Ausübung einer Beschäftigung abweichend von § 39
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes nach den
1. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Auf-
Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
enthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17,
18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes) oder die nicht
schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur Be- §6
schäftigung berechtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Aufent- Fortsetzung
haltsgesetzes), eines Arbeitsverhältnisses
2. denen der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
(§ 61 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes) und kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf-
3. die eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes enthaltsgesetzes erteilt werden, wenn der Ausländer
besitzen, seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer
einer für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei
kann in den Fällen der §§ 2 bis 4 ohne Zustimmung der demselben Arbeitgeber fortsetzt. Dies gilt nicht für
Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Beschäftigungen, für die nach dieser Verordnung, der
Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaat-
§2 lichen Vereinbarung eine zeitliche Begrenzung bestimmt
ist.
Zustimmungsfreie Beschäftigungen
nach der Beschäftigungsverordnung
§7
Die Ausübung von Beschäftigungen nach § 2 Nr. 1
und 2, §§ 3, 4 Nr. 1 bis 3, §§ 5, 7 Nr. 3 bis 5, §§ 9 und 12 Härtefallregelung
der Beschäftigungsverordnung kann Ausländern ohne Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden. kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2935
enthaltsgesetzes erteilt werden, wenn deren Versagung (3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsge-
einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. setzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren ange-
rechnet.
§8 (4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach
Ausbildung und Beschäftigung von § 13 erteilt.
im Jugendalter eingereisten Ausländern
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Abschnitt 3
kann bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebens- Zulassung
jahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis von geduldeten Ausländern
besitzen, ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des zur Ausübung einer Beschäftigung
Aufenthaltsgesetzes erteilt werden für
1. eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, wenn § 10
der Ausländer im Inland
Grundsatz
a) einen Schulabschluss einer allgemein bildenden
Schule erworben hat, oder Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgeset-
zes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
b) an einer einjährigen schulischen Berufsvorberei- die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn
tung, sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundes-
c) an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnah- gebiet aufgehalten haben. Die §§ 39 bis 41 des Aufent-
me nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder haltsgesetzes gelten entsprechend.
d) an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem
Berufsbildungsgesetz regelmäßig und unter ange- § 11
messener Mitarbeit Versagung der Erlaubnis
teilgenommen hat, oder Geduldeten Ausländern darf die Ausübung einer
2. eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das
oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, wenn Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbe-
der Ausländer einen Ausbildungsvertrag abschließt. werberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn bei diesen
Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen auf-
Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 enthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
erteilt. können. Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe insbe-
sondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täu-
§9 schung über seine Identität oder seine Staatsangehörig-
keit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
Beschäftigung bei Vorbeschäftigungs-
zeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti- Teil 2
gung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die Zuständigkeits-
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und und Verfahrensregelungen
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige
Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben § 12
oder Zuständigkeit
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen (1) Die Entscheidung über die Zustimmung zur Aus-
erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszei- übung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in
ten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Auf- deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden
enthaltsgesetzes berücksichtigt. Person liegt. Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des
werden nicht angerechnet Zeiten Arbeitgebers befindet. Bei Beschäftigungen mit wech-
selnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnab-
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, rechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als
an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Beschäftigungsort.
Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausge-
reist war, (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständig-
keit für bestimmte Berufs- oder Personengruppen aus
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäfti- Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres
gungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung Geschäftsbereichs übertragen.
oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund § 13
dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung
Beschränkung der Zustimmung
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba-
rung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäfti- (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-
gung befreit war. gung kann hinsichtlich
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
1. der beruflichen Tätigkeit, Teil 3
2. des Arbeitgebers, Schlussvorschriften
3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und
4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit § 15
beschränkt werden. Assoziierungsabkommen
(2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäfti- EWG-Türkei
gung, längstens für drei Jahre erteilt. Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des
Assoziationsrates EWG-Türkei (Amtliche Nachrichten der
§ 14 Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den
Reichweite der Zustimmung Zugang türkischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti- unberührt.
gung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel
erteilt.
(2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt § 16
worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeit- Übergangsregelung
lichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthalts-
titel fort. Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteil-
humanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt te Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung
die Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung gilt als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsge- einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
setzes nicht fort. (2) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgeneh-
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für migungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem
die erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti- 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
gung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder
Duldung besitzen. § 17
(4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäfti-
Inkrafttreten
gungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Been-
digung dieses Beschäftigungsverhältnisses. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Berlin, den 22. November 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2937
Verordnung
über die Zulassung von neueinreisenden
Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
(Beschäftigungsverordnung – BeschV)
Vom 22. November 2004
Auf Grund des § 42 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgeset- schen Gemeinschaft oder Mitteln internationaler zwi-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) und der §§ 288 schenstaatlicher Organisationen erhalten (Regie-
und 292 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeits- rungspraktikanten).
förderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997
BGBl. I S. 594, 595), von denen § 288 durch Artikel 1 §3
Nr. 164 Buchstabe a und b und § 292 zuletzt durch Arti-
kel 1 Nr. 166 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 Hochqualifizierte
(BGBl. I S. 2848) geändert worden sind, verordnet das Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Nieder-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: lassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2
des Aufenthaltsgesetzes.
Abschnitt 1
§4
Zustimmungsfreie Beschäftigungen
Führungskräfte
§1 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
haltstitels an
Grundsatz
1. leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Pro-
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der
kura,
Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19
Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fäl- 2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die
len der §§ 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundes- zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind,
agentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes. 3. Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen
§2 Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Sat-
Aus- und Weiterbildungen zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
berufen sind, oder
haltstitels für ein Praktikum
4. leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutsch-
1. während eines Aufenthaltes zum Zwecke der schuli-
lands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung
schen Ausbildung oder des Studiums (§ 16 des Auf-
auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungs-
enthaltsgesetzes), das vorgeschriebener Bestandteil
ebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender
der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungs-
Position, die für die Entwicklung des Unternehmens
zieles nachweislich erforderlich ist,
von entscheidender Bedeutung ist.
2. im Rahmen eines von der Europäischen Gemein-
schaft finanziell geförderten Programms,
§5
3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen
Wissenschaft,
internationalen Austauschprogramms von Verbänden
Forschung und Entwicklung
und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studen-
tischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bun- Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
desagentur für Arbeit oder haltstitels an
4. an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus 1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und
öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäi- Forschungseinrichtungen in Forschung und Lehre,
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen Berufssportlerin oder Berufssportler oder die fachli-
sowie an Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hoch- che Eignung als Trainerin oder Trainer bestätigt, oder
schulen,
5. Fotomodelle, Werbetypen, Mannequins oder Dress-
2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler men, wenn der Arbeitgeber der Bundesagentur für
an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtli- Arbeit die Beschäftigungen vor deren Aufnahme
chen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finan- angezeigt hat.
zierten oder als öffentliches Unternehmen in privater
Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, §8
3. Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter
Journalistinnen und Journalisten
im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder
eines Gastwissenschaftlers oder Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
haltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im
4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich aner-
Ausland, deren Tätigkeit vom Presse- und Informations-
kannter privater Ersatzschulen.
amt der Bundesregierung anerkannt ist.
§6
§9
Kaufmännische Tätigkeiten
Beschäftigungen, die nicht
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent- in erster Linie dem Erwerb dienen
haltstitels an
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
1. Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland haltstitels an
im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt
werden, oder 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten
oder auf einem Programm der Europäischen Gemein-
2. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Aus- schaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt
land Besprechungen oder Verhandlungen im Inland werden, oder
führen, Verträge schließen oder Waren, die für die
Ausfuhr bestimmt sind, ankaufen sollen 2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen
Beschäftigte.
und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehal-
tung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland insge-
samt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitrau- § 10
mes von zwölf Monaten im Inland aufhalten. Ferienbeschäftigungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
§7 haltstitels an Studierende sowie Schülerinnen und Schü-
Besondere Berufsgruppen ler ausländischer Hochschulen und Fachschulen zur
Ausübung einer Ferienbeschäftigung bis zu drei Monaten
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, die von
haltstitels an
der Bundesagentur für Arbeit vermittelt worden ist.
1. Personen einschließlich ihres Hilfspersonals, die unter
Beibehaltung ihres gewöhnlichen Wohnsitzes im Aus-
§ 11
land in Vorträgen oder in Darbietungen von besonde-
rem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert Kurzfristig entsandte
oder bei Darbietungen sportlichen Charakters im Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Inland tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt, haltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit
2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Sitz im Ausland für bis zu drei Monate innerhalb eines
Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen Zeitraumes von zwölf Monaten in das Inland entsandt
von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fern- werden, um
sehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-
der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Mona-
gen und Programme der elektronischen Datenverar-
ten nicht übersteigt,
beitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind,
3. Personen, die in Tagesdarbietungen bis zu 15 Tage im aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung ein-
Jahr auftreten, zuweisen, zu warten oder zu reparieren,
4. Berufssportlerinnen und Berufssportler oder Berufs- 2. erworbene Maschinen, Anlagen und sonstige Sachen
trainerinnen und Berufstrainer, deren Einsatz in deut- abzunehmen oder in ihre Bedienung eingewiesen zu
schen Sportvereinen oder vergleichbaren am Wett- werden,
kampfsport teilnehmenden sportlichen Einrichtungen
3. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des
vorgesehen ist, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet
Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu
haben und der Verein oder die Einrichtung ein Brutto-
demontieren,
gehalt zahlt, das mindestens 50 Prozent der Beitrags-
bemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversi- 4. unternehmenseigene Messestände oder Messestän-
cherung beträgt und der für die Sportart zuständige de für ein ausländisches Unternehmen, das im Sitz-
deutsche Spitzenverband im Einvernehmen mit dem staat des Arbeitgebers ansässig ist, auf- und abzu-
Deutschen Sportbund die sportliche Qualifikation als bauen und zu betreuen, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2939
5. im Rahmen von Exportlieferungs- und Lizenzverträ- Satz 1 gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit
gen einen Betriebslehrgang zu absolvieren. Omnibussen ohne Fahrerbescheinigung auch dann,
wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 3 setzt die Befreiung
von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der (2) Im grenzüberschreitenden Schienenverkehr gelten
Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor deren die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 ohne Fahrerbe-
Aufnahme angezeigt hat. scheinigung auch ungeachtet der Zulassung des Fahr-
zeuges.
§ 12
Internationale Sportveranstaltungen § 14
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent- Schifffahrt und Luftverkehr
haltstitels an Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme,
Durchführung und Nachbereitung internationaler Sport- Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
veranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomi- haltstitels an
tee akkreditiert werden, soweit die Bundesregierung 1. die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im
Durchführungsgarantien übernommen hat, insbesondere internationalen Verkehr,
1. die Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragten von 2. die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst
Verbänden oder Organisationen einschließlich zugelassenen Personen,
Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten,
3. das technische Personal auf Binnenschiffen und im
2. die Spieler und bezahltes Personal der teilnehmenden grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebe-
Mannschaften, treuung erforderliche Bedienungs- und Serviceperso-
3. die Vertreter der offiziellen Verbandspartner und offi- nal auf Personenfahrgastschiffen oder
zielle Lizenzpartner,
4. die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme
4. die Vertreter der Medien einschließlich des techni- der Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavi-
schen Personals, die Mitarbeiter der Fernseh- und gatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
Medienpartner.
§ 15
§ 13
Dienstleistungserbringung
Internationaler
Straßen- und Schienenverkehr Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufent-
haltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf-
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
enthaltstitels an das Fahrpersonal eines Arbeitgebers mit
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Sitz im Ausland im grenzüberschreitenden Straßenver-
Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer
kehr, soweit
Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet ent-
1. das Unternehmen diesen Sitz im Hoheitsgebiet eines sandt werden, wenn
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den 1. der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von
Europäischen Wirtschaftsraum hat und dem Arbeitge- sechs Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitge-
ber für seine drittstaatsangehörigen Fahrer eine Fah- ber zuvor mindestens sechs Monate tatsächlich und
rerbescheinigung ausgestellt wurde nach der Verord- ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren, oder
nung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 2. der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von
über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitge-
der Gemeinschaft für Beförderung aus oder nach ber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich und
einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren.
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), zuletzt geän-
dert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundes-
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, gebiet entsandt werden, ist die Beschäftigung nur dann
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach
Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien erneut erfüllt sind.
und der Slowakischen Republik und die Anpassungen
der die Europäischen Union begründenden Verträ- § 16
ge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte –
8. Verkehrspolitik – C. Straßenverkehr (ABl. EG Nr. Beschäftigungs-
L 236 S. 449), oder aufenthalte ohne Aufenthaltstitel
2. das Unternehmen diesen Sitz außerhalb des Hoheits- Tätigkeiten nach den §§ 2, 4 bis 13, die bis zu drei
gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten
Union oder eines anderen Vertragsstaates des im Inland ausgeübt werden, gelten nicht als Beschäfti-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Gleiches gilt für
hat und das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers Tätigkeiten von Personen, die nach den §§ 23 bis 30 der
zugelassen ist, für einen Aufenthalt von höchstens Aufenthaltsverordnung vom Erfordernis eines Aufent-
drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten. haltstitels befreit sind.
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Abschnitt 2 § 21
Zustimmungen Haushaltshilfen
zu Beschäftigungen,
die keine qualifizierte Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
Berufsausbildung voraussetzen übung einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäfti-
gung bis zu drei Jahren für hauswirtschaftliche Arbeiten
in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften
§ 17 Buches Sozialgesetzbuch kann erteilt werden, wenn die
betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der
Grundsatz
Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl
eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, vermittelt worden sind. Innerhalb des Zulassungszeitrau-
die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (§ 18 mes von drei Jahren kann die Zustimmung zum Wechsel
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes), nur nach den Vorschrif- des Arbeitgebers erteilt werden. Für eine erneute Be-
ten dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthaltsgeset- schäftigung nach der Ausreise darf die Zustimmung nach
zes zustimmen. Satz 1 nur erteilt werden, wenn sich die betreffende Per-
son nach der Ausreise mindestens so lange im Ausland
(2) Soweit nach Absatz 1 eine Zustimmung zur Aufnah- aufgehalten hat, wie sie zuvor im Inland beschäftigt war.
me einer Beschäftigung erteilt worden ist, für die in die-
sem Abschnitt eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist,
kann der Aufnahme einer zeitlich begrenzten Beschäfti- § 22
gung nach einer anderen Bestimmung dieses Abschnit-
tes vorbehaltlich besonderer Regelungen erst im folgen- Hausangestellte von Entsandten
den Kalenderjahr zugestimmt werden.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
§ 18 übung einer Beschäftigung als Hausangestellte bei Per-
sonen, die für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren für
Saisonbeschäftigungen
ihren Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur mit Sitz im Ausland im Inland tätig werden (Entsandte),
Ausübung einer Beschäftigung in der Land- und Forst- kann für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn die Ent-
wirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der sandten vor ihrer Einreise die Hausangestellten seit min-
Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken destens einem Jahr in ihrem Haushalt zur Betreuung
von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durch- eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürfti-
schnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis gen Haushaltsmitgliedes beschäftigt haben. Die Zustim-
zu insgesamt vier Monaten im Kalenderjahr erteilt wer- mung kann höchstens um drei Jahre verlängert werden.
den, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer
Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeits-
verwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und § 23
die Auswahl vermittelt worden sind. Der Zeitraum für die
Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Kultur und Unterhaltung
mern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf acht Monate im
Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel bei
Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Personen erteilt werden, die
1. eine künstlerische oder artistische Beschäftigung
§ 19 oder Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Dar-
bietung erforderlich ist, ausüben,
Schaustellergehilfen
2. zu einer länger als drei Monate dauernden Beschäfti-
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- gung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen
übung einer Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt
werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer
Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeits-
§ 24
verwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und
die Auswahl vermittelt worden sind. Praktische Tätigkeiten
als Voraussetzung für die
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
§ 20
Au-pair-Beschäftigung Ist für eine qualifizierte Beschäftigung, zu der eine
Zustimmung erteilt werden soll, die inländische Anerken-
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel für Per- nung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses
sonen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache notwendig und setzt diese Anerkennung eine befristete
erteilt werden, die unter 25 Jahre alt sind und in einer praktische Tätigkeit in Deutschland voraus, kann dem
Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen Aufenthaltstitel für die Ausübung dieser befristeten Tätig-
wird, bis zu einem Jahr als Au pair beschäftigt werden. keit zugestimmt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2941
Abschnitt 3 verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen
Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in
Zustimmungen zu
diesem Unternehmen, oder
Beschäftigungen,
die eine qualifizierte 2. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in
Berufsausbildung voraussetzen einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Verein-
barungen gegründeten deutsch-ausländischen
§ 25 Gemeinschaftsunternehmen.
Grundsatz
§ 29
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Sozialarbeit
Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung voraus- Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
setzt (§ 18 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) und nicht übung einer Beschäftigung kann Fachkräften erteilt wer-
nach Abschnitt 1 zustimmungsfrei ist, nach den Vor- den, die von einem deutschen Träger in der Sozialarbeit
schriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthalts- für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien
gesetzes zustimmen. beschäftigt werden und über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen.
§ 26
§ 30
Zeitlich begrenzte Zulassungen
von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen Pflegekräfte
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer Beschäftigung kann Lehrkräften zur Ertei- übung einer Beschäftigung als Gesundheits- und Kran-
lung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter kenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder
Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesund-
Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren heits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerin
erteilt werden. oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige
deutsche berufsrechtliche Anforderungen gleichwertigen
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen
Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitä- Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die
tenrestaurants bis zu einer Geltungsdauer von vier Jah- betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit
ren erteilt werden. auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des
(3) Eine erneute Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die
zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Vermittlung vermittelt worden sind.
Abschnitt darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Ausländern nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Ablauf § 31
des früheren Aufenthaltstitels und der Ausreise erteilt Internationaler
werden. Personalaustausch, Auslandsprojekte
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann ohne
§ 27
Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
IT-Fachkräfte und akademische Berufe Aufenthaltsgesetzes erteilt werden zur Ausübung einer
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- Beschäftigung von bis zu drei Jahren
übung einer Beschäftigung kann erteilt werden 1. als qualifizierte Fachkraft, die eine Hochschul- oder
1. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch- Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare
schulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation Qualifikation besitzt, im Rahmen des Personalaustau-
mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- sches innerhalb eines international tätigen Unterneh-
und Kommunikationstechnologie besitzen, mens oder Konzerns,
2. für im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines interna-
2. Fachkräften, die eine Hochschul- oder Fachhoch-
tional tätigen Konzerns oder Unternehmens im inlän-
schulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation
dischen Konzern- oder Unternehmensteil, wenn die
besitzen, wenn an ihrer Beschäftigung wegen ihrer
Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten
fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse
unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der
besteht, oder
Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und
3. Hochschulabsolventen nach § 16 des Aufenthaltsge- über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare
setzes für einen angemessenen Arbeitsplatz. Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor
allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse
§ 28 verfügt.
Leitende Angestellte und Spezialisten In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die Zustimmung
zum Aufenthaltstitel auch für Fachkräfte des Auftragge-
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
bers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die
übung einer Beschäftigung kann erteilt werden
Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden
1. leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt
Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für
allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
spätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projek- § 36
tes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn
Längerfristig entsandte
der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Ausland hat.
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung
Abschnitt 4 nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
Personen erteilt werden, die von ihren Arbeitgebern mit
Zustimmungen zu Sitz im Ausland länger als drei Monate in das Inland ent-
weiteren Beschäftigungen sandt werden, um
1. gewerblichen Zwecken dienende Maschinen, Anla-
§ 32 gen und Programme der elektronischen Datenverar-
Grundsatz beitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind,
aufzustellen und zu montieren, in ihre Bedienung ein-
(1) Die Bundesagentur für Arbeit kann abweichend von zuweisen, zu warten oder zu reparieren,
den Regelungen in den Abschnitten 2 und 3 der Erteilung
eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, 2. erworbene, gebrauchte Anlagen zum Zwecke des
die keine (§ 18 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Wiederaufbaus im Sitzstaat des Arbeitgebers zu
mindestens dreijährige Berufsausbildung (§18 Abs. 4 des demontieren.
Aufenthaltsgesetzes) voraussetzt, nur nach den Vor- Die Zustimmung ist auf die vorgesehene Beschäftigungs-
schriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des Aufenthalts- dauer zu befristen, die Frist darf drei Jahre nicht überstei-
gesetzes zustimmen. gen.
(2) Soweit eine Zustimmung nach Absatz 1 zur Aufnah-
me einer befristen Beschäftigung nach den §§ 33, 35 § 37
oder 36 dieser Verordnung erteilt worden ist, kann der
Aufnahme einer zeitlich befristeten Beschäftigung nach Grenzgängerbeschäftigung
einer anderen Bestimmung der Abschnitte 2 bis 5 vorbe-
Die Zustimmung kann zu einer Grenzgängerkarte nach
haltlich besonderer Regelungen erst in dem Kalenderjahr
§ 12 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung zur Ausübung
zugestimmt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in
einer Beschäftigung erteilt werden.
dem die befristete Beschäftigung nach §§ 33, 35 oder 36
endete.
§ 33 Abschnitt 5
Deutsche Volkszugehörige Zustimmungen zu
Die Zustimmung kann zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigungen auf der Grundlage
Ausübung einer vorübergehenden Beschäftigung von z w i s c h e n s t a a t l i c he r Ve r e i n b a r u n g e n
deutschen Volkszugehörigen erteilt werden, die einen
Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenenge- § 38
setz besitzen.
Grundsatz
§ 34 Besteht eine zwischenstaatliche Vereinbarung, die die
Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die
Beschäftigungen
Erteilung der Zustimmung gemäß § 39 des Aufenthalts-
bestimmter Staatsangehöriger
gesetzes nach dieser Vereinbarung. Im Übrigen finden
Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, die §§ 39 bis 41 Anwendung.
Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie
den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustim- § 39
mung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer
Beschäftigung erteilt werden. Werkverträge
(1) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
§ 35 übung einer Beschäftigung auf der Grundlage einer zwi-
schenstaatlichen Vereinbarung für die Beschäftigung im
Fertighausmontage
Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus- kann für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von
übung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung vornherein fest, dass die Ausführung des Werkvertrags
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes länger als zwei Jahre dauert, kann die Zustimmung bis
Personen erteilt werden, die von einem Fertighausher- zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verlässt
steller mit Sitz im Ausland für bis zu insgesamt neun der Beschäftigte das Inland und ist sein Aufenthaltstitel
Monate im Kalenderjahr in das Inland entsandt werden, erloschen, so darf eine neue Zustimmung nur erteilt wer-
um bestellte, von ihrem Arbeitgeber im Ausland herge- den, wenn der Zeitraum zwischen Ausreise und erneuter
stellte Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Aus- Einreise als Beschäftigter im Rahmen von Werkverträgen
bauhallen aufzustellen und zu montieren. Satz 1 gilt auch nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren
für die im Zusammenhang mit der Montage notwendigen Aufenthaltstitel. Der Zeitraum nach Satz 3, in dem eine
Installationsarbeiten. Zustimmung nicht erteilt werden darf, beträgt höchstens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2943
zwei Jahre; er beträgt höchstens drei Monate, wenn die ten die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
betreffende Person vor der Ausreise nicht länger als neun übung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie für
Monate im Inland beschäftigt war. den ausstellenden Staat zur Vorbereitung, Durchführung
oder Beendigung des nationalen Ausstellungsbeitrages
(2) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im tätig werden.
Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatli-
chen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig
ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter
oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Abschnitt 6
Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlas- Arbeitsvermittlung und
sung oder einer Zweigstelle des Unternehmens oder zur Anwerbung aus dem Ausland
Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann die
Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung der
Beschäftigung in dem für die Werkvertragstätigkeit erfor- § 42
derlichen Umfang für bis zu insgesamt vier Jahre erteilt Vermittlung
werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzu-
wenden. Die Arbeitsvermittlung von Ausländern aus dem Aus-
land und die Anwerbung im Ausland außerhalb der Euro-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit päischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertrags-
kann die Erteilung der Zustimmung durch die Bundes- staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
agentur für Arbeit an Beschäftigte der Bauwirtschaft im schaftsraum für eine Beschäftigung im Inland darf für
Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den eine Beschäftigung nach den §§ 10, 18, 19, 21, 30 und 40
beschäftigten gewerblichen Personen des im Inland nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt wer-
ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. den.
Dabei ist darauf zu achten, dass auch kleine und mittel-
ständische im Inland ansässige Unternehmen angemes-
sen berücksichtigt werden.
Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten
§ 40
Gastarbeitnehmerinnen § 43
und Gastarbeitnehmer
Ordnungswidrigkeit
Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Aus-
übung einer Beschäftigung von bis zu 18 Monaten kann Ordnungswidrig im Sinne des § 404 Abs. 2 Nr. 9 des
erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf der Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätz-
Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über lich oder fahrlässig entgegen § 42 eine dort genannte
die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit- Arbeitsvermittlung oder Anwerbung durchführt.
nehmern zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) mit dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, beschäftigt werden. Abschnitt 8
Schlussvorschriften
§ 41
Sonstige § 44
zwischenstaatliche Vereinbarungen Verfahren
(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Auf- Die §§ 6, 7, 9 und 12 bis 15 der Beschäftigungsverfah-
enthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung, soweit rensverordnung gelten für die Zulassung oder nach einer
dies in zwischenstaatlichen Verträgen bestimmt ist. Zulassung aus dem Ausland entsprechend, soweit diese
Verordnung nichts anderes regelt.
(2) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann
erteilt werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinba-
rung dies bestimmt (§ 18 Abs. 3 und 4 und § 39 Abs. 1 § 45
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Befristungen
(3) Für zwischenstaatliche Vereinbarungen, in denen (1) Bei Beschäftigungen, für die nach dieser Verord-
bestimmt ist, dass jemand für eine Beschäftigung keiner nung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eine
Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis bedarf, gilt zeitliche Begrenzung bestimmt ist, darf die Zustimmung
Absatz 1, bei Vereinbarungen, in denen bestimmt ist, längstens für die vorgesehene Dauer der Beschäftigung
dass eine Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis erteilt werden.
erteilt werden kann, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Bei Beschäftigungen zur beruflichen Aus- und Wei-
(4) Für Fach- oder Weltausstellungen, die nach dem terbildung nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes ist die
Pariser Übereinkommen über Internationale Ausstellun- Zustimmung bei der Ausbildung für die nach der Ausbil-
gen vom 22. November 1928 (BGBl. 1974 II S. 276) regis- dungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und bei der
triert sind, kann für Angehörige der ausstellenden Staa- Weiterbildung für die Dauer zu erteilen, die nachweislich
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
eines von der Bundesagentur für Arbeit geprüften Weiter- (3) Eine bis zum 31. Dezember 2004 arbeitsgenehmi-
bildungsplanes zur Erreichung des Weiterbildungszieles gungsfrei aufgenommene Beschäftigung gilt ab dem
erforderlich ist. 1. Januar 2005 als zustimmungsfrei.
§ 46 (4) Die Regelung des § 7 Nr. 4 gilt auch für Berufssport-
lerinnen und Berufssportler bei der Verlängerung ihres
Übergangsregelungen Aufenthaltstitels, wenn sie ein am 7. Februar 2002 beste-
(1) Die einem Ausländer vor dem 1. Januar 2005 gege- hendes Vertragsverhältnis unter den bis dahin geltenden
bene Zusicherung der Erteilung einer Arbeitsgenehmi- aufenthaltsrechtlichen Regelungen bei demselben
gung gilt als Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthalts- Arbeitgeber fortsetzen.
titels fort.
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verord- § 47
nung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte
Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstech- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbe-
fristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. § 26
einer Beschäftigung fort. Abs. 1 tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2945
Verordnung
zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
Vom 25. November 2004
Es verordnen Kapitel 2
– auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthalts- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbin-
Abschnitt 1
dung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Ver- Passpflicht für Ausländer
bindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungs- § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass
gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Arti- eines gesetzlichen Vertreters
kel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistun- § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Pass-
gen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I ersatz
S. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbin-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reise-
ausweises für Ausländer
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bun-
desregierung und § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
§ 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
– auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgeset-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Aus-
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbin- länder
dung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reform- § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595), Artikel 7 § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reise-
§ 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asyl- ausweises für Ausländer
bewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I
§ 12 Grenzgängerkarte
S. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit § 13 Notreiseausweis
Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungs- § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
gesetzes – § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I
Abschnitt 2
S. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Ter-
rorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 Befreiung vom
(BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Geset- Erfordernis eines Aufenthaltstitels
zes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Unterabschnitt 1
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf
Allgemeine Regelungen
Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15 § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
S. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit
§ 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit wäh-
Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes rend eines Kurzaufenthalts
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund
des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Unterabschnitt 2
Artikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf
Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge
und Staatenlose
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen
(BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesminis- Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der
terium des Innern: Vatikanstadt
§ 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
Artikel 1 § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
Aufenthaltsverordnung (AufenthV) Unterabschnitt 3
Befreiungen im grenz-
Inhaltsübersicht überschreitenden Beförderungswesen
§ 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
Kapitel 1
§ 24 Befreiung für Seeleute
Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
§ 1 Begriffsbestimmungen § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Unterabschnitt 4 Kapitel 5
Sonstige Befreiungen Verfahrensvorschriften
§ 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Abschnitt 1
Staaten
Muster
§ 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
für Aufenthaltstitel, Pass- und
§ 29 Befreiung in Rettungsfällen Ausweisersatz und sonstige Dokumente
§ 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
§ 58 Vordruckmuster
Abschnitt 3 § 59 Muster der Aufenthaltstitel
Visumverfahren
§ 60 Lichtbild
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
§ 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
Abschnitt 2
§ 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
Datenverarbeitung und Datenschutz
§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten Unterabschnitt 1
und Praktika
Führung von Ausländerdateien durch die
§ 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde § 63 Ausländerdatei A
Abschnitt 4 § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
Einholung des § 65 Erweiterter Datensatz
Aufenthaltstitels im Bundesgebiet § 66 Datei über Passersatzpapiere
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für län- § 67 Ausländerdatei B
gerfristige Zwecke
§ 68 Löschung
§ 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
§ 69 Visadatei
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
§ 70 Datei über Visaversagungen
Abschnitt 5
Unterabschnitt 2
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
§ 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes § 71 Übermittlungspflicht
§ 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates § 72 Mitteilungen der Meldebehörden
zur Wohnsitzverlegung
§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeitsbehörden
Kapitel 3 § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
Gebühren § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
§ 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
Kapitel 6
§ 46 Gebühren für das Visum
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshand-
lungen
§ 77 Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
§ 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ord-
§ 49 Bearbeitungsgebühren nungswidrigkeiten
§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
§ 51 Widerspruchsgebühr Kapitel 7
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
§ 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
§ 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordru-
cken nach Inkrafttreten dieser Verordnung
Kapitel 4
§ 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten
Ordnungsrechtliche Vorschriften Passersatzpapieren
§ 55 Ausweisersatz § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
§ 56 Ausweisrechtliche Pflichten § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweis-
dokumente Anlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2947
Kapitel 1 §2
Allgemeine Bestimmungen Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung
in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
Minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch
§1 nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch
Begriffsbestimmungen Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder
Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Für einen min-
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II derjährigen Ausländer, der das zehnte Lebensjahr vollen-
Kapitel 1 bis 6 des Schengener Durchführungsüberein- det hat, gilt dies nur, wenn im Pass oder Passersatz sein
kommens Anwendung findet. eigenes Lichtbild angebracht ist.
(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemein- §3
samen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Zulassung nichtdeutscher
Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von amtlicher Ausweise als Passersatz
dem Tag der ersten Einreise an.
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behör-
(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf den ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz
Grund zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71
1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bun-
die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, desrepublik Deutschland
die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen 1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II 2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union
S. 160) oder
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten
2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel- gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Gel-
lung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559). tungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn
(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt
Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des ist.
Übereinkommens vom 28. September 1954 über die (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministeri-
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473). um des Innern in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
feststellt, dass
(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des
Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die 1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde,
vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b nicht gewahrt ist oder
des Vertrages über die Europäische Union beschlossene 2. der amtliche Ausweis
gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für
Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitglied- a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen
staat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). Identifizierung des Inhabers oder der ausstellen-
den Behörde enthält,
(6) Flugbesatzungsausweise sind „Airline Flight Crew
b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem
Licenses“ und „Crew Member Certificates“ nach der
Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung
Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung
schützen, oder
zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
nationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). c) die Angaben nicht in einer germanischen oder
romanischen Sprache enthält.
(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehe- (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen
ne Ausweise für ziviles Personal, das internationale Bin- insbesondere:
nenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienange- 1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
hörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den
2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),
jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.
3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe
(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind der Europäischen Gemeinschaften,
Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. No-
vember 1994 bezüglich der Einführung eines Standard- 4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen
reisedokuments für die Rückführung von Staatsangehö- Versammlung des Europarates,
rigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18). 5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Kapitel 2 raum und der Schweiz für deren Staatsangehörige,
Einreise und 6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5),
Aufenthalt im Bundesgebiet 7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Auf-
enthalt nach § 23 gebraucht werden, und
Abschnitt 1
8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Auf-
Passpflicht für Ausländer enthalt nach § 25 gebraucht werden.
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
§4 (3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel
nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstel-
Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
lung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen ver-
(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatz- weigert, auf Grund derer auch nach deutschem Pass-
papiere für Ausländer sind: recht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder
wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passge-
1. der Reiseausweis für Ausländer,
setzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung ver-
2. die Grenzgängerkarte, weigert werden kann.
3. der Notreiseausweis, (4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausge-
stellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reise-
4. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),
ausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat
5. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
6. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5), der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwen-
det werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor
7. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Rei-
Abs. 2), seausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen
8. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer
Abs. 8). zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als
Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Ver-
(2) Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel ent- wendung kann insbesondere auch gewertet werden,
zogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des
mehr vorliegen. Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer Antragstellers geltend gemacht wird.
auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe ver-
(5) Der Reiseausweis für Ausländer darf nur verlängert
pflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt.
werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiter-
(3) Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen hin vorliegen.
Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder
zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. Ist eine §6
solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das
Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Pass- Ausstellung des Reise-
ersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der ausweises für Ausländer im Inland
Behörde, die ihn verlängert hat. Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach
Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
§5 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder
Allgemeine Voraussetzungen der Aus- Niederlassungserlaubnis besitzt,
stellung des Reiseausweises für Ausländer 2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder
(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sobald er als
oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Pass-
Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfol- pflicht erfüllt,
genden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer 3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem
ausgestellt werden. Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es ins- 4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstel-
besondere, lung des Reiseausweises für Ausländer ein dringen-
des öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe
1. derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Pas-
es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises
ses oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden
für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde
im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die
und die Durchführung des Asylverfahrens nicht ge-
Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit
fährdet wird.
der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der
Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Pass- Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1
ersatzes gerechnet werden kann, Nr. 3 und 4 von § 5 Abs. 2 und 3 sowie in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 von § 5 Abs. 4 Ausnahmen zulassen.
2. in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts,
insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden §7
Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwir- Ausstellung des Reise-
ken und die Behandlung eines Antrages durch die ausweises für Ausländer im Ausland
Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des
(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer
Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer
nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Aus-
unzumutbaren Härte führt,
länder die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen,
3. die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwin- sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines hierfür
genden Gründen unzumutbar ist, und andere zumut- erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
bare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
(2) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer
4. für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunfts- zudem nach Maßgabe des § 5 einem in § 28 Abs. 1 Satz 1
staat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten auslän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2949
dischen Familienangehörigen oder dem Lebenspartner § 10
eines Deutschen erteilt werden, wenn dieser im Ausland
Sonstige Beschränkungen
mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft
im Reiseausweis für Ausländer
lebt.
In den Reiseausweis für Ausländer können zur Vermei-
§8 dung von Missbrauch bei oder nach der Ausstellung
sonstige Beschränkungen aufgenommen werden, insbe-
Gültigkeitsdauer des sondere die Bezeichnung der zur Einreise in das Bundes-
Reiseausweises für Ausländer gebiet zu benutzenden Grenzübergangsstelle oder die
(1) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Aus- Bezeichnung der Person, in deren Begleitung sich der
länder darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels Ausländer befinden muss. § 46 Abs. 2 des Aufenthalts-
oder der Aufenthaltsgestattung des Ausländers nicht gesetzes bleibt unberührt.
überschreiten. Der Reiseausweis für Ausländer darf im
Übrigen ausgestellt und verlängert werden bis zu einer § 11
Gültigkeitsdauer von
Verfahren
1. zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Aus- der Ausstellung oder Verlängerung
stellung das 26. Lebensjahr vollendet hat, des Reiseausweises für Ausländer
2. fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Aus- (1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur
stellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden.
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des § 7
Dasselbe gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 aus-
Abs. 1 darf der Reiseausweis für Ausländer abweichend
gestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.
von Absatz 1 nur für eine Gültigkeitsdauer von höchstens
einem Monat ausgestellt werden. In Fällen, in denen der (2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder
Staat, in oder durch den die beabsichtigte Reise führt, die verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustim-
Einreise nur mit einem Reiseausweis für Ausländer mung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Auslän-
gestattet, der über den beabsichtigten Zeitpunkt der derbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde
Einreise oder Ausreise hinaus gültig ist, kann der Reise- nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei
ausweis für Ausländer abweichend von Satz 1 für einen der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis aus-
entsprechend längeren Gültigkeitszeitraum ausgestellt gestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde,
werden. die ihn verlängert hat.
(3) Ein nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 ausgestellter Reise- (3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9
ausweis für Ausländer darf nicht verlängert werden. Der und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständi-
Ausschluss der Verlängerung ist im Reiseausweis für gen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine
Ausländer zu vermerken. solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die
Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Be-
§9 schränkung eingetragen hat.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 12
des Reiseausweises für Ausländer
Grenzgängerkarte
(1) Der Reiseausweis für Ausländer kann für alle Staa-
ten oder mit einer Beschränkung des Geltungsbereichs (1) Einem Ausländer kann mit Zustimmung der Bun-
auf bestimmte Staaten oder Erdteile ausgestellt werden. desagentur für Arbeit eine Grenzgängerkarte erteilt wer-
Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer den, wenn dieser im Bundesgebiet eine Beschäftigung
besitzt, ist aus dem Geltungsbereich auszunehmen, ausübt, gemeinsam mit seinem Ehegatten oder Lebens-
wenn nicht in Ausnahmefällen die Erstreckung des Gel- partner, der Deutscher oder sonstiger Unionsbürger ist
tungsbereichs auf diesen Staat gerechtfertigt ist. und mit dem er in familiärer Gemeinschaft lebt, seinen
Wohnsitz vom Bundesgebiet in einen angrenzenden Mit-
(2) In den Fällen des § 6 Satz 1 Nr. 4 ist der Geltungs-
gliedstaat der Europäischen Union verlegt hat und min-
bereich des Reiseausweises für Ausländer auf die den
destens einmal wöchentlich an diesen Wohnsitz zurück-
Zweck der Reise betreffenden Staaten zu beschränken.
kehrt. Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Erstreckung des
Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren
Geltungsbereichs auf den Herkunftsstaat unzulässig.
ausgestellt werden. Sie kann für jeweils zwei Jahre ver-
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 soll der Geltungs- längert werden, solange die Ausstellungsvoraussetzun-
bereich eines Reiseausweises für Ausländer im Fall des gen weiterhin vorliegen.
§ 6 Satz 1 Nr. 3 den Staat einschließen, dessen Staats-
(2) Staatsangehörigen der Schweiz wird unter den
angehörigkeit der Ausländer besitzt.
Voraussetzungen und zu den Bedingungen eine Grenz-
(4) Der Geltungsbereich des im Ausland ausgestellten gängerkarte ausgestellt und verlängert, die in Artikel 7
Reiseausweises für Ausländer ist in den Fällen des § 7 Abs. 2, Artikel 13 Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32
Abs. 1 räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, den Abs. 2 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999
Ausreisestaat, den Staat der Ausstellung sowie die im zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
Reiseausweis für Ausländer einzeln aufzuführenden, auf gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-
dem geplanten Reiseweg zu durchreisenden Staaten zu genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
beschränken. (BGBl. 2001 II S. 810) genannt sind.
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
§ 13 2. Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von
Rettungsflügen gehören.
Notreiseausweis
Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Be-
(1) Zur Vermeidung einer unbilligen Härte, oder soweit
schaffung oder Beantragung eines Passes oder Pass-
ein besonderes öffentliches Interesse besteht, darf einem
ersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände
Ausländer ein Notreiseausweis ausgestellt werden, wenn
des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inan-
der Ausländer seine Identität glaubhaft machen kann und
spruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
er
1. Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Abschnitt 2
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder eines Befreiung vom
Staates ist, der in Anhang II der Verordnung (EG) Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Nr. 539/2001 aufgeführt ist, oder
2. aus sonstigen Gründen zum Aufenthalt im Bundes- Unterabschnitt 1
gebiet, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Allgemeine Regelungen
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
§ 15
Schweiz oder zur Rückkehr dorthin berechtigt ist.
Gemeinschaftsrechtliche
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
Regelung der Kurzaufenthalte
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
nach Maßgabe des Absatzes 1 an der Grenze einen Not- Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
reiseausweis ausstellen, wenn der Ausländer keinen für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für
Pass oder Passersatz mitführt. Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Euro-
päischen Union, insbesondere dem Schengener Durch-
(3) Die Ausländerbehörde kann nach Maßgabe des
führungsübereinkommen und der Verordnung (EG)
Absatzes 1 einen Notreiseausweis ausstellen, wenn die
Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden
Beschaffung eines anderen Passes oder Passersatzes,
Bestimmungen.
insbesondere eines Reiseausweises für Ausländer, im
Einzelfall nicht in Betracht kommt.
§ 16
(4) Die ausstellende Behörde kann die bereits beste-
hende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
auf dem Notreiseausweis bescheinigen, sofern die Be- Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung
scheinigung der beabsichtigten Auslandsreise dienlich genannten Dokumente sind für die Einreise und den Auf-
ist. Die in Absatz 2 genannten Behörden bedürfen hierfür enthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der
der Zustimmung der Ausländerbehörde. zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis
(5) Abweichend von Absatz 1 können die mit der poli- eines Aufenthaltstitels befreit, soweit Sichtvermerks-
zeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs abkommen, die vor dem 1. September 1993 mit den in
beauftragten Behörden Anlage A aufgeführten Staaten abgeschlossen wurden,
dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeit-
1. zivilem Schiffspersonal eines in der See- oder Küsten- lichen Begrenzung entgegenstehen.
schifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren-
den Schiffes für den Aufenthalt im Hafenort während
der Liegezeit des Schiffes und § 17
2. zivilem Flugpersonal für einen in § 23 Abs. 1 genann- Nichtbestehen
ten Aufenthalt der Befreiung bei Erwerbstätigkeit
während eines Kurzaufenthalts
sowie die jeweils mit einem solchen Aufenthalt verbunde-
ne Ein- und Ausreise einen Notreiseausweis ausstellen, (1) Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind die
wenn es keinen Pass oder Passersatz, insbesondere Staatsangehörigen der in Anhang II der Verordnung (EG)
keinen der in § 3 Abs. 3 genannten Passersatzpapiere, Nr. 539/2001 in der jeweils geltenden Fassung genannten
mitführt. Absatz 4 findet keine Anwendung. Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht
befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit
(6) Die Gültigkeitsdauer des Notreiseausweises darf ausüben.
längstens einen Monat betragen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Aus-
länder im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb
§ 14 eines Zeitraums von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten
Befreiung von der selbständig oder unselbständig ausübt, die nach einer
Passpflicht in Rettungsfällen nach § 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts-
verordnung nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufent-
Von der Passpflicht sind befreit
haltsgesetzes gelten. Die zeitliche Beschränkung des
1. Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem See- Satzes 1 gilt nicht für Kraftfahrer im grenzüberschreiten-
weg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen den Straßenverkehr, die lediglich Güter oder Personen
Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katas- durch das Bundesgebiet hindurchbefördern, ohne dass
trophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen die Güter oder Personen das Transportfahrzeug wech-
wollen, und seln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2951
Unterabschnitt 2 § 22
Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise Befreiung für
Schüler auf Sammellisten
§ 18 Schüler, die als Mitglied einer Schülergruppe in Be-
Befreiung gleitung einer Lehrkraft einer allgemein bildenden oder
für Inhaber von Reiseausweisen berufsbildenden Schule an einer Reise in oder durch das
für Flüchtlinge und Staatenlose Bundesgebiet teilnehmen, sind für die Einreise, Durch-
reise und einen Kurzaufenthalt im Bundesgebiet vom
Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für
Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt
vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern 1. Staatsangehörige eines in Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates sind,
1. der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des 2. ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, in
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
raum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem in
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staat aus- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufge-
gestellt wurde, führten Staat haben,
2. der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, 3. in einer Sammelliste eingetragen sind, die den
die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gül- Voraussetzungen entspricht, die in Artikel 1 Buchsta-
tig ist und be b in Verbindung mit dem Anhang des Beschlusses
des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat
3. sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17
auf Grund von Artikel K.3 Abs. 2 Buchstabe b des Ver-
Abs. 2 bezeichneten ausüben.
trages über die Europäische Union beschlossene
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen
Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genann- für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem
ten Staaten ausgestellt wurden. Mitgliedstaat festgelegt sind, und
4. keine Erwerbstätigkeit ausüben.
§ 19
Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe Unterabschnitt 3
Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staats- Befreiungen im
angehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufge- grenzüberschreitenden Beförderungswesen
führten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienst-
§ 23
lichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit
Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben. Befreiung für ziviles Flugpersonal
(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flug-
§ 20 besatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Auf-
Befreiung für Inhaber von Ausweisen enthaltstitels befreit, sofern es
der Europäischen Union und zwischen- 1. sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug
staatlicher Organisationen und der Vatikanstadt zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat,
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind aufhält,
Inhaber 2. sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens
1. von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der gelegenen Gemeinde aufhält oder
Organe der Europäischen Gemeinschaften, 3. zu einem anderen Flughafen wechselt.
2. von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentari- (2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines
schen Versammlung des Europarates, Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1
3. von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthalts-
als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, titels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt.
Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschrei-
4. von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organi-
tenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis
sationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden
der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.
Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik
Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der
ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inha- § 24
ber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten. Befreiung für Seeleute
(1) Ziviles Schiffspersonal ist für die Einreise und den
§ 21 Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit,
Befreiung für sofern es sich handelt um
Inhaber von Grenzgängerkarten 1. Lotsen im Sinne des § 1 des Seelotsgesetzes in Aus-
Inhaber von Grenzgängerkarten sind für die Einreise übung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere
und den Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft auswei-
eines Aufenthaltstitels befreit. sen,
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
2. Ausländer, die § 26
a) ein deutsches Seefahrtbuch besitzen, Transit ohne Einreise;
Flughafentransitvisum
b) Staatsangehörige eines in Anhang II der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staates sind (1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden,
und einen Pass oder Passersatz dieses Staates ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen und einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
befreit.
c) sich lediglich als ziviles Schiffspersonal eines (2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betre-
Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu ten des Transitbereichs eines Flughafens während einer
führen, an Bord oder im Bundesgebiet aufhalten. Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentran-
(2) Ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küs- sitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung
tenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehren- mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der
den Schiffes kann, sofern es nicht unter Absatz 1 fällt, für Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die
den Aufenthalt im Hafenort während der Liegezeit des Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomati-
Schiffes vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit schen Missionen und die konsularischen Vertretungen,
werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG
die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver- Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1
kehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befrei- der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom
ung wird ein Passierschein ausgestellt. 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils gelten-
den Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flug-
(3) Ziviles Schiffspersonal im Sinne der vorstehenden hafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach
Absätze sind der Kapitän eines Schiffes, die Besatzungs- Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransit-
mitglieder, die angemustert und auf der Besatzungsliste visum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufent-
verzeichnet sind, sowie sonstige an Bord beschäftigte haltstitel.
Personen, die auf einer Besatzungsliste verzeichnet sind.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in
§ 25 dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen,
sofern sie
Befreiung in der inter-
nationalen zivilen Binnenschifffahrt 1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten
Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C
(1) Ausländer, die aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und
1. auf einem von einem Unternehmen mit Sitz im Aus- 2. nicht im Besitz sind
land betriebenen Schiff in der Rhein- und Donau- a) eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der
schifffahrt einschließlich der Schifffahrt auf dem Main- Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
Donau-Kanal tätig sind, staates des Abkommens über den Europäischen
2. in die Besatzungsliste dieses Schiffes eingetragen Wirtschaftsraum oder
sind und b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kana-
das, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der
3. einen ausländischen Pass oder Passersatz, in dem
Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneinge-
die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder
schränktes Rückkehrrecht in einen der genannten
einen Binnenschifffahrtsausweis besitzen,
Staaten vermittelt.
sind für die Einreise und für Aufenthalte bis zu drei Mona- Absatz 2 bleibt unberührt.
ten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten seit der
ersten Einreise vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Unterabschnitt 4
befreit.
Sonstige Befreiungen
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für die Einreise und
den Aufenthalt
§ 27
1. an Bord, Befreiung für Personen bei
2. im Gebiet eines Liegehafens und einer nahe gelege- Vertretungen ausländischer Staaten
nen Gemeinde und (1) Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind,
wenn Gegenseitigkeit besteht,
3. bei Reisen zwischen dem Grenzübergang und dem
Schiffsliegeort oder zwischen Schiffsliegeorten auf 1. die in die Bundesrepublik Deutschland amtlich ent-
dem kürzesten Wege sandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
berufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet
im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Be- und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben-
förderung von Personen oder Sachen sowie in der den, nicht ständig im Bundesgebiet ansässigen Fami-
Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Per- lienangehörigen,
sonen oder Sachen.
2. die nicht amtlich entsandten, mit Zustimmung des
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Auswärtigen Amtes örtlich angestellten Mitglieder des
in Binnenschifffahrtsausweisen eingetragenen Familien- diplomatischen und berufskonsularischen, des Ver-
angehörigen. waltungs- und technischen Personals sowie des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2953
dienstlichen Hauspersonals diplomatischer und be- dernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach
rufskonsularischer Vertretungen im Bundesgebiet und Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung
ihre mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes zugezo- eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht
genen, mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges
Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährigen ledi- der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar
gen Kinder und volljährigen ledigen Kinder, die bei der wird.
Verlegung ihres ständigen Aufenthalts in das Bundes-
gebiet das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
§ 30
sich in der Ausbildung befinden und wirtschaftlich von
ihnen abhängig sind, Befreiung für die
3. die mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes beschäf- Durchreise und Durchbeförderung
tigten privaten Hausangestellten von Mitgliedern Für die Einreise in das Bundesgebiet über die Grenze
diplomatischer und berufskonsularischer Vertretun- zu einem anderen Schengen-Staat und einen anschlie-
gen im Bundesgebiet, ßenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer
4. die mitreisenden Familienangehörigen von Repräsen- vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
tanten anderer Staaten und deren Begleitung im Sinne 1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
des § 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes, über die Gestattung der Durchreise durch das Bun-
5. Personen, die dem Haushalt eines entsandten Mitglie- desgebiet reisen, oder
des einer diplomatischen oder berufskonsularischen 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
Vertretung im Bundesgebiet angehören, die mit dem oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des
entsandten Mitglied mit Rücksicht auf eine rechtliche Innern oder der von ihm beauftragten Stelle durch das
oder sittliche Pflicht oder bereits zum Zeitpunkt seiner Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall
Entsendung ins Bundesgebiet in einer Haushalts- gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Auf-
oder Betreuungsgemeinschaft leben, die nicht von sichtspersonen.
dem entsandten Mitglied beschäftigt werden, deren
Unterhalt einschließlich eines angemessenen Schut-
zes vor Krankheit und Pflegebedürftigkeit ohne Inan- Abschnitt 3
spruchnahme von Leistungen nach dem Sozialge- Visumverfahren
setzbuch gesichert ist und deren Aufenthalt das Aus-
wärtige Amt zum Zweck der Wahrung der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland im § 31
Einzelfall zugestimmt hat.
Zustimmung der
(2) Die nach Absatz 1 als Familienangehörige oder Ausländerbehörde zur Visumerteilung
Haushaltsmitglieder vom Erfordernis des Aufenthaltsti-
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der
tels befreiten sowie die von § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des
für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Aus-
Aufenthaltsgesetzes erfassten Familienangehörigen sind
länderbehörde, wenn
auch im Fall der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung vom Erfordernis eines 1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundes-
Aufenthaltstitels befreit, wenn Gegenseitigkeit besteht. gebiet aufhalten will,
(3) Der Eintritt eines Befreiungsgrundes nach Absatz 1 2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit
oder 2 lässt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis oder ausüben will oder
Niederlassungserlaubnis unberührt und steht der Ver-
längerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung 3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des
einer Niederlassungserlaubnis an einen bisherigen Inha- Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden
ber einer Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des übermittelt werden.
Aufenthaltsgesetzes nicht entgegen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt,
wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des
§ 28 Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten
des Visumantrages an sie widerspricht oder die Auslän-
Befreiung für derbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der
freizügigkeitsberechtigte Schweizer Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht
Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt
des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Euro- bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu Studien-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- zwecken, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zu-
seits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ande- stimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei
rerseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Auf- Wochen und zwei Werktage beträgt.
enthaltstitels befreit.
(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer
öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt,
§ 29 kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der
Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der ver-
Befreiung in Rettungsfällen
mittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis
Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländer-
sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfor- behörde zu bezeichnen.
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in drin- § 35
genden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung
eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder Zustimmungsfreiheit bei be-
in den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes stimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der
der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung). Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als
§ 32 Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitneh-
Zustimmung der mer tätig werden,
obersten Landesbehörde 2. eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte
Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländer- Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun
behörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Monaten ausüben,
Visumerteilung zugestimmt hat. 3. ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im
Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines See-
§ 33 schiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen, und das in das internationale See-
Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern schifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggen-
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zu- rechtsgesetzes),
stimmung der Ausländerbehörde bei Inhabern von Auf- 4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im
nahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem
und den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Bundesvertrie- Jahr eine Beschäftigung ausüben dürfen oder
benengesetzes in den Aufnahmebescheid einbezogenen
Ehegatten und Abkömmlingen. 5. eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben
wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das
ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.
§ 34
Zustimmungsfreiheit bei § 36
Wissenschaftlern und Studenten
Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Auf-
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zu- enthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
stimmung der Ausländerbehörde bei
Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der
1. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Zustimmung der Ausländerbehörde, das einem Mitglied
Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisatio- ausländischer Streitkräfte für einen dienstlichen Auf-
nen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt enthalt im Bundesgebiet erteilt wird, der auf Grund einer
werden und in diesem Zusammenhang in der Bundes- zwischenstaatlichen Vereinbarung stattfindet. Zwischen-
republik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen staatliche Vereinbarungen, die eine Befreiung von der
Mitteln erhalten, sowie ihren miteinreisenden Ehegat- Visumpflicht vorsehen, bleiben unberührt.
ten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen
Kindern,
§ 37
2. a) Gastwissenschaftlern,
Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mit-
arbeitern im Forschungsteam eines Gastwissen- Abweichend von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedarf das
schaftlers und Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
Ausländern, die im Bundesgebiet für einen Zeitraum von
c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbei- bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf
tern, Monaten lediglich Tätigkeiten selbständig oder unselb-
die auf Einladung an einer Hochschule oder einer ständig ausüben, die nach Maßgabe einer nach § 42 des
öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht
Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gel-
in privater Rechtsform geführten Forschungseinrich- ten.
tung tätig werden, sowie ihren miteinreisenden Ehe-
gatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledi- § 38
gen Kindern oder
Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen
Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen Ein Ausländer kann ein nationales Visum bei der am
öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländer-
auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem behörde einholen, soweit die Bundesrepublik Deutsch-
Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland land in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts keine
ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Auslandsvertretung unterhält oder diese vorübergehend
Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten; das- keine Visa erteilen kann und das Auswärtige Amt keine
selbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder andere Auslandsvertretung zur Visumerteilung ermäch-
Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder. tigt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2955
Abschnitt 4 (2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra,
Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbs-
Einholung des
tätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten
Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
Tätigkeiten ausüben wollen.
§ 39 (3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von
drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die
Verlängerung eines Aufenthalts Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer aus-
im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke gewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus
kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundes-
gebiet einholen oder verlängern lassen, wenn Abschnitt 5
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthalts- Aufenthalt aus
gesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, völkerrechtlichen, humanitären
2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und oder politischen Gründen
die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets
oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs
§ 42
Monaten beschränkt ist,
3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verord- Antragstellung auf
nung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und Verlegung des Wohnsitzes
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein Ein Ausländer, der auf Grund eines Beschlusses des
gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, 55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle
Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnah-
4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah- men zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der
rensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und
Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mit-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12) nach § 24 Abs. 1
5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgeset- des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenom-
zes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschlie- men wurde, kann bei der zuständigen Ausländerbehörde
ßung oder der Geburt eines Kindes während seines einen Antrag auf die Verlegung seines Wohnsitzes in
Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter. Dieses
§ 40 unterrichtet den anderen Mitgliedstaat, die Europäische
Kommission und den Hohen Flüchtlingskommissar der
Verlängerung eines Vereinten Nationen über den gestellten Antrag.
visumfreien Kurzaufenthalts
Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) § 43
Nr. 539/2001 aufgeführten Staaten können nach der
Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Auf- Verfahren bei
enthalt von längstens drei Monaten, der sich an einen Zustimmung des anderen
Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
1. ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des (1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständ-
Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt nis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat,
und teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unver-
2. der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätig- züglich der zuständigen Ausländerbehörde mit,
keit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätig- 1. wo und bei welcher Behörde des anderen Mitglied-
keiten ausübt. staates sich der aufgenommene Ausländer melden
soll und
§ 41
2. welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.
Vergünstigung für
(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des auf-
Angehörige bestimmter Staaten
genommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausrei-
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, se fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und
Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitglied-
Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen staat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem
Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Auslän-
erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet ein- derbehörde zur Aushändigung an den Ausländer über-
geholt werden. sandt wird.
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Kapitel 3 2. für die Verlängerung eines Schengen-
Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3
Gebühren Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in
Nummer 1
Buchstabe a
§ 44 und b
Gebühren für die Niederlassungserlaubnis bestimmten
Gebühren,
An Gebühren sind zu erheben
3. für die Verlängerung eines Schengen-
1. für die Erteilung einer Niederlassungs- Visums im Bundesgebiet über drei
erlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Monate hinaus als nationales Visum
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro, (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthalts-
2. für die Erteilung einer Niederlassungs- gesetzes) die in
erlaubnis zur Ausübung einer selb- Nummer 4
ständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des bestimmte
Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro, Gebühr,
3. für die Erteilung einer Niederlassungs- 4. für die Erteilung eines nationalen
erlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro. Visums (Kategorie „D“), auch für
mehrmalige Einreisen 30 Euro,
5. für die Verlängerung eines nationalen
§ 45
Visums (Kategorie „D“) 25 Euro,
Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
6. für die Erteilung eines nationalen
An Gebühren sind zu erheben Visums bei gleichzeitiger Erteilung
als einheitliches Visum (Kategorie
1. für die Erteilung einer Aufenthalts- „D und C“) die in
erlaubnis Nummer 4
a) mit einer Geltungsdauer von bis zu bestimmte
einem Jahr 50 Euro, Gebühr
zuzüglich
b) mit einer Geltungsdauer von mehr 5 Euro.
als einem Jahr 60 Euro,
2. für die Verlängerung einer Aufenthalts-
§ 47
erlaubnis
a) für einen weiteren Aufenthalt von Gebühren für sonstige
bis zu drei Monaten 15 Euro, aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
b) für einen weiteren Aufenthalt von (1) An Gebühren sind zu erheben
mehr als drei Monaten 30 Euro, 1. für die Befristung eines Einreise- und
3. für die durch einen Wechsel des Auf- Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3
enthaltszwecks veranlasste Änderung des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
der Aufenthaltserlaubnis einschließ- 2. für die Erteilung einer Betretens-
lich deren Verlängerung 40 Euro. erlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufent-
haltsgesetzes) 30 Euro,
§ 46 3. für die Aufhebung oder Änderung
einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf
Gebühren für das Visum Antrag 30 Euro,
An Gebühren sind zu erheben 4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3
1. a) für die Erteilung eines Flughafen- Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in
transitvisums oder eines Schen- Form einer Beratung, die nach einem
gen-Visums (Kategorien „A“, „B“ erfolglosen schriftlichen Hinweis zur
und „C“), auch für mehrmalige Vermeidung der in § 44a Abs. 3
Einreisen sowie bei räumlich Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ge-
beschränkter Gültigkeit und im Fall nannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,
der Ausstellung an der Grenze 35 Euro, 5. für die Ausstellung einer Beschei-
b) für die Erteilung eines solchen nigung über die Aussetzung der
Visums in Form eines Sammel- Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des
visums (5 bis 50 Personen) 35 Euro Aufenthaltsgesetzes)
zuzüglich a) nur als Klebeetikett 25 Euro,
1 Euro
pro Person, b) mit Trägervordruck 30 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2957
6. für die Erneuerung einer Beschei- 7. für die Bestätigung auf einer Schüler-
nigung nach § 60a Abs. 4 des Aufent- sammelliste (§ 4 Abs.1 Nr. 6) 5 Euro
haltsgesetzes pro Person,
auf die sich
a) nur als Klebeetikett 15 Euro,
die Bestäti-
b) mit Trägervordruck 20 Euro, gung jeweils
7. für die Aufhebung oder Änderung bezieht,
einer Auflage zur Aussetzung der 8. für die Ausstellung einer Beschei-
Abschiebung auf Antrag 20 Euro, nigung über die Wohnsitzverlegung
8. für die Ausstellung einer Fiktions- (§ 4 Abs.1 Nr. 7, § 43 Abs. 2) 30 Euro,
bescheinigung nach § 81 Abs. 5 des 9. für die Ausnahme von der Passpflicht
Aufenthaltsgesetzes 20 Euro, (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro,
9. für die Ausstellung einer Bescheini- 10. für die Erteilung eines Ausweis-
gung über das Aufenthaltsrecht oder ersatzes (§ 48 Abs. 2 des Aufent-
sonstiger Bescheinigungen auf An- haltsgesetzes) 20 Euro,
trag 10 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweis-
10. für die Ausstellung eines Aufenthalts- ersatzes im Fall des § 55 Abs. 2 30 Euro,
titels auf besonderem Blatt 10 Euro, 12. für die Verlängerung eines Ausweis-
11. für die Übertragung von Aufenthalts- ersatzes 10 Euro,
titeln in ein anderes Dokument 10 Euro, 13. für die Änderung eines der in den
12. für die Anerkennung einer Verpflich- Nummern 1 bis 12 bezeichneten
tungserklärung (§ 68 des Aufent- Dokumente einschließlich der nach-
haltsgesetzes) 25 Euro, träglichen Einbeziehung eines Kin-
des oder mehrerer Kinder in das
13. für die Ausstellung eines Passier- Dokument 10 Euro,
scheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro.
14. für die Umschreibung eines der in
(2) Keine Gebühren sind zu erheben für Änderungen den Nummern 1 bis 12 bezeichneten
des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestim- Dokumente 15 Euro.
mung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen.
Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passier-
schein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt,
§ 48 so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den
Gebühren für pass- Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.
und ausweisrechtliche Maßnahmen (2) Keine Gebühren sind zu erheben
(1) An Gebühren sind zu erheben 1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten
1. für die Ausstellung eines Reiseaus- Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen ein-
weises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, getragen wird,
§§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für 2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der
Flüchtlinge oder eines Reiseauswei- in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und
ses für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Nr. 4
3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschlie-
und 5) 30 Euro,
ßung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Rei-
2. für die Verlängerung eines Reiseaus- seausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis
weises für Ausländer, eines Reise- für Staatenlose.
ausweises für Flüchtlinge oder eines
Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro, § 49
3. für die Ausstellung einer Grenz- Bearbeitungsgebühren
gängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 12)
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung
mit einer Gültigkeitsdauer von
einer Niederlassungserlaubnis sind Gebühren in Höhe
a) bis zu einem Jahr 25 Euro, der Hälfte der in § 44 bestimmten Gebühr zu erheben.
b) bis zu zwei Jahren 30 Euro, (2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflich-
4. für die Verlängerung einer Grenzgän- tigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in
gerkarte um Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 jeweils bestimmten
Gebühr zu erheben.
a) bis zu einem Jahr 15 Euro,
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn
b) bis zu zwei Jahren 20 Euro, ein Antrag
5. für die Ausstellung eines Notreise- 1. ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
ausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 13) 25 Euro, oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antrag-
6. für die Bescheinigung der Rückkehr- stellers abgelehnt wird oder
berechtigung in das Bundesgebiet 2. vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit
auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 15 Euro, der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
§ 50 3. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung eines Visums,
Gebühren für Amts- 4. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
handlungen zugunsten Minderjähriger bescheinigung,
(1) Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger 5. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufent-
und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind haltstitels in ein anderes Dokument und
Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44 bis 48
Abs. 1 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu 6. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen
erheben. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlas- auf Vornahme der in den Nummern 1 bis 4 genannten
sungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthalts- Amtshandlungen
gesetzes beträgt 25 Euro. befreit.
(2) Für die zweite Ausstellung und jede weitere neue (2) Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich
Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines die Gebühr nach
Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseauswei-
ses für Staatenlose an Minderjährige sind jeweils 12 Euro 1. § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Auf-
an Gebühren zu erheben. enthaltserlaubnis oder deren durch Zweckwechsel
veranlasste Änderung,
§ 51 2. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 für die Ausstellung oder Ver-
Widerspruchsgebühr längerung einer Grenzgängerkarte
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch auf 8 Euro, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben,
gegen und entfällt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht voll-
1. die Ablehnung einer gebührenpflichti- endet haben. Die Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die
gen Amtshandlung die Hälfte der für Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49
die Amtshandlung nach den §§ 44 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme
bis 48 Abs. 1 und § 50 zu erhebenden der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen
Gebühr, entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.
2. eine Bedingung oder eine Auflage des (3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im
Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flücht-
der Aussetzung der Abschiebung 50 Euro, linge genießen, sind von den Gebühren nach
3. die Feststellung der Ausländerbehör- 1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und
de über die Verpflichtung zur Teil- Übertragung der Niederlassungserlaubnis,
nahme an einem Integrationskurs
(§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthalts- 2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Ertei-
gesetzes) 20 Euro, lung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthalts-
erlaubnis,
4. die Ausweisung 55 Euro,
3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions-
5. die Abschiebungsandrohung 55 Euro,
bescheinigung sowie
6. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64
des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, 4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen
auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten
7. eine Untersagungs- oder Zwangs-
Amtshandlungen
geldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des
Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, befreit.
8. die Anordnung einer Sicherheits- (4) Personen, die aus besonders gelagerten politi-
leistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthalts- schen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein
gesetzes) 55 Euro, Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-
9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 zes erhalten, sind von den Gebühren nach
des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro. 1. § 44 Nr. 3 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung und
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht er- Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie
hoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der 2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen
Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshand-
aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
lungen
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
befreit.
§ 52 (5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet
Befreiungen und Ermäßigungen ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von
den Gebühren nach
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledi-
ge Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger 1. § 46 Nr. 1, 4 und 6 für die Erteilung des Visums,
Deutscher sind von den Gebühren nach 2. § 45 Nr. 1 und 2 und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Ertei-
1. § 44 Nr. 3 für die Erteilung einer Niederlassungs- lung, Verlängerung und Übertragung der Aufenthalts-
erlaubnis, erlaubnis,
2. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung 3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktions-
einer Aufenthaltserlaubnis, bescheinigung sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2959
4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vor- Kapitel 4
nahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen
Ordnungsrechtliche Vorschriften
befreit. Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder
Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit
diese in die Förderung einbezogen sind. § 55
(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet Ausweisersatz
kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort-
oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, (1) Einem Ausländer,
können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt 1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Pass-
oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden. ersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise
(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe- erlangen kann oder
bung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung 2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen
der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungs- Behörde vorübergehend überlassen wurde,
politischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interes-
sen dient. wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2, § 78
Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er
§ 53 einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung
ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein
Befreiung und Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reise-
Ermäßigung aus Billigkeitsgründen ausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1
oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asyl- erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
bewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von (2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der
den Gebühren nach im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsula-
1. § 45 Nr. 1 und 2 für die Erteilung oder Verlängerung risch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates
der Aufenthaltserlaubnis, zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend
überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz
2. § 47 Abs. 1 Nr. 5 und 6 für die Ausstellung oder
ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen
Erneuerung der Bescheinigung über die Aussetzung
Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz aus-
der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgeset-
gestellt wird.
zes),
3. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 7 für die Aufhebung oder Ände- (3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet
rung einer Auflage zur Aufenthaltserlaubnis oder zur sich nach der Gültigkeit des mit ihm verbundenen Auf-
Aussetzung der Abschiebung, enthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Ab-
schiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer einge-
4. § 47 Abs. 1 Nr. 4 für den Hinweis in Form der Bera- tragen ist.
tung,
5. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktions- § 56
bescheinigung,
Ausweisrechtliche Pflichten
6. § 47 Abs. 1 Nr. 10 für die Ausstellung des Aufenthalts-
titels auf besonderem Blatt, Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist
verpflichtet,
7. § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Übertragung eines Aufent-
haltstitels in ein anderes Dokument, 1. so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines
8. § 48 Abs. 1 Nr. 10 und 12 für die Erteilung und Verlän- Passes oder Passersatzes die Verlängerung oder
gerung eines Ausweisersatzes und Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu
beantragen, dass mit der Neuerteilung oder Verlänge-
9. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vor- rung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen
nahme der in den Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
bezeichneten Amtshandlungen
2. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz zu
befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von beantragen, wenn der bisherige Pass oder Passersatz
ihrer Erhebung kann abgesehen werden. aus anderen Gründen als wegen Ablaufs der Gültig-
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhe- keitsdauer ungültig geworden oder abhanden gekom-
bung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht men ist,
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflich-
3. unverzüglich einen neuen Pass oder Passersatz oder
tigen in Deutschland geboten ist.
die Änderung seines bisherigen Passes oder Pass-
ersatzes zu beantragen, sobald im Pass oder Pass-
§ 54 ersatz enthaltene Angaben unzutreffend sind,
Zwischenstaatliche Vereinbarungen
4. unverzüglich einen Ausweisersatz zu beantragen,
Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Befreiung wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nach § 55
oder eine geringere Bemessung von Gebühren werden Abs. 1 oder 2 erfüllt sind und kein deutscher Pass-
durch die Regelungen in diesem Kapitel nicht berührt. ersatz beantragt wurde,
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
5. der für den Wohnort, ersatzweise den Aufenthaltsort 1. für den Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 des Aufenthalts-
im Inland zuständigen Ausländerbehörde oder einer gesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster,
anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle unver-
2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der
züglich den Verlust und das Wiederauffinden seines
Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufent-
Passes, seines Passersatzes oder seines Ausweis-
haltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Mus-
ersatzes anzuzeigen; bei Verlust im Ausland kann die
ter (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger
Anzeige auch gegenüber einer deutschen Auslands-
Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die
vertretung erfolgen, welche die zuständige oder
Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweis-
zuletzt zuständige Ausländerbehörde unterrichtet,
ersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit
6. einen wiederaufgefundenen Pass oder Passersatz dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Träger-
unverzüglich zusammen mit sämtlichen nach dem vordruck),
Verlust ausgestellten Pässen oder in- oder ausländi-
3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Auf-
schen Passersatzpapieren der für den Wohnort,
enthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte
ersatzweise den Aufenthaltsort im Inland zuständigen
Muster,
Ausländerbehörde vorzulegen, selbst wenn er den
Verlust des Passes oder Passersatzes nicht angezeigt 4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
hat; bei Verlust im Ausland kann die Vorlage auch bei das in Anlage D4a abgedruckte Muster,
einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen, welche
5. für die Grenzgängerkarte (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in
die zuständige oder zuletzt zuständige Ausländerbe-
Anlage D5 abgedruckte Muster,
hörde unterrichtet,
7. seinen deutschen Passersatz unverzüglich nach Ab- 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) das in Anla-
lauf der Gültigkeitsdauer oder, sofern eine deutsche ge D6 abgedruckte Muster,
Auslandsvertretung dies durch Eintragung im Pass- 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
ersatz angeordnet hat, nach der Einreise der zuständi- das in Anlage D7 abgedruckte Muster,
gen Ausländerbehörde vorzulegen; dies gilt nicht für
Bescheinigungen über die Wohnsitzverlegung (§ 43 8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Abs. 2), Standardreisedokumente für die Rückführung Nr. 5) das in Anlage D8 abgedruckte Muster,
(§ 1 Abs. 8) und für Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), 9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung
und (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D9 abgedruckte Mus-
8. seinen Pass oder Passersatz zur Anbringung von Ver- ter,
merken über Ort und Zeit der Ein- und Ausreise, des 10. für das Standardreisedokument für die Rückführung
Antreffens im Bundesgebiet sowie über Maßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) das in Anlage D10 abgedruckte
und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz in Muster,
seinem Pass oder Passersatz durch die Ausländer-
behörden oder die Polizeibehörden des Bundes oder 11. für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur
der Länder sowie die sonstigen mit der polizeilichen Bescheinigung über die Aussetzung der Abschie-
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauf- bung das in Anlage D11 abgedruckte Muster und
tragten Behörden auf Verlangen vorzulegen und die 12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestat-
Vornahme einer solchen Eintragung zu dulden. tung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes) das in Anla-
ge D12 abgedruckte Muster.
§ 57
Vorlagepflicht beim § 59
Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente Muster der Aufenthaltstitel
Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz (1) Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1
oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich
Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vor- nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom
zulegen. 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl.
EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 18
Kapitel 5 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Verfahrensvorschriften Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Abschnitt 1 Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
Muster kischen Republik und die Anpassungen der die Europä-
für Aufenthaltstitel, ische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr.
Pass- und Ausweisersatz L 236 S. 718), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist in
und sonstige Dokumente Anlage D13a abgedruckt. Für die Verlängerung im Inland
ist das in Anlage D13b abgedruckte Muster zu verwen-
den.
§ 58
(2) Die Muster der Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
Vordruckmuster
und 3 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltserlaubnis und
Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruck- Niederlassungserlaubnis) richten sich nach der Verord-
muster zu verwenden: nung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2961
einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Dritt- 1. der bei der Ausländerbehörde
staatsangehörige (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) in der jeweils a) die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts-
geltenden Fassung. Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. titels beantragt oder
(3) Bei der Niederlassungserlaubnis und der Aufent- b) einen Asylantrag einreicht,
haltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die
Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. 2. dessen Aufenthalt der Ausländerbehörde von der
Meldebehörde oder einer sonstigen Behörde mit-
geteilt wird, sofern er sich länger als drei Monate im
§ 60
Bundesgebiet aufhält, oder
Lichtbild
3. für oder gegen den die Ausländerbehörde eine aus-
(1) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 länderrechtliche Maßnahme oder Entscheidung trifft.
oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen
(2) Die Daten sind unverzüglich in der Datei zu spei-
Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen
chern, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer
oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
befasst wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer
(2) Das Lichtbild muss den Ausländer zweifelsfrei zugeht.
erkennen lassen. Es muss die Person im Halbprofil und
ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zustän- § 64
dige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-
nahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet Datensatz der Ausländerdatei A
ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann. (1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer,
Das Lichtbild muss eine Größe von 45 mm x 35 mm im der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzuneh-
Hochformat ohne Rand aufweisen, wobei das Gesicht in men:
einer Höhe von mindestens 20 mm darzustellen ist. 1. Familienname,
(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden 2. Geburtsname,
zum Zwecke des Einbringens in ein Dokument nach § 58
oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsäch- 3. Vornamen,
lichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet 4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
und genutzt werden.
5. Geschlecht,
§ 61 6. Staatsangehörigkeiten,
Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik 7. Aktenzeichen der Ausländerakte,
(1) Die produktions- und sicherheitstechnischen Spe- 8. Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Aus-
zifikationen für die nach dieser Verordnung bestimmten länder in der Datei geführt wird.
Vordruckmuster werden vom Bundesministerium des (2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, ab-
Innern festgelegt. Sie werden nicht veröffentlicht. weichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und
(2) Einzelheiten zum technischen Verfahren für das andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens-
Ausfüllen der bundeseinheitlichen Vordrucke werden oder Künstlernamen oder der Familienname nach deut-
vom Bundesministerium des Innern festgelegt und be- schem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Fami-
kannt gemacht. liennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die
Abschnitt 2 in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in
Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen
Datenverarbeitung Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
und Datenschutz
§ 65
Unterabschnitt 1
Erweiterter Datensatz
Führung von Ausländerdateien
durch die Ausländerbehörden In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erfor-
und die Auslandsvertretungen derlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländer-
behörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64
genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
§ 62
1. Familienstand,
Dateienführungspflicht
der Ausländerbehörden 2. gegenwärtige Anschrift,
Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den 3. frühere Anschriften,
Bezeichnungen „Ausländerdatei A“ und „Ausländer- 4. Ausländerzentralregister-Nummer,
datei B“.
5. Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
§ 63 a) Art des Dokuments,
Ausländerdatei A b) Seriennummer,
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten eines c) ausstellender Staat,
Ausländers aufgenommen, d) Gültigkeitsdauer,
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
6. freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörig- t) Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visums-
keit, erteilung,
7. Lichtbild, u) Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes,
8. Visadatei-Nummer,
v) Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2
9. folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befris-
Erlassdatum: tung,
a) Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels w) Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick
unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufent- auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländer-
haltstitels und einer Befristung sowie einer Be- zentralregister,
scheinigung über das Bestehen des Freizügig-
x) Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1
keitsrechts,
Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b) Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver-
y) Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an
längerung eines Aufenthaltstitels,
Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des
c) Erteilung einer Bescheinigung über die Aufent- Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Ab-
haltsgestattung unter Angabe der Befristung, schluss der Teilnahme an Integrationskursen nach
den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie,
d) Anerkennung als Asylberechtigter oder die Fest- bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehl-
stellung, dass die Voraussetzungen des § 25 zeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3
Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufent- Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern,
haltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Be- die von der Ausländerbehörde für die anonymisier-
standskraft, te Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse
e) Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steue-
Angaben zur Bestandskraft, rungsfunktion verwendet werden,
f) Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als z) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach
Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher
Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 in Verbindung Beschränkung und weiteren Nebenbestimmun-
mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, gen, deren Rücknahme sowie deren Versagung
nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Wider-
g) Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschrän- ruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von
kungen, der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungs-
freiheit.
h) nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
i) Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels § 66
oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeits-
rechts nach § 5 Abs. 5 oder § 6 Abs. 1 des Frei- Datei über Passersatzpapiere
zügigkeitsgesetzes/EU, Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer,
j) sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Nr. 6 Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staa-
des Aufenthaltsgesetzes, tenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat
die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu
k) Ausweisung, führen. Die Vorschriften über das Passregister für deut-
sche Pässe gelten entsprechend.
l) Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreise-
frist,
§ 67
m) Androhung der Abschiebung unter Angabe der
Ausreisefrist, Ausländerdatei B
(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenom-
n) Anordnung und Vollzug der Abschiebung ein-
menen Daten sind in die Ausländerdatei B zu überneh-
schließlich der Abschiebungsanordnung nach
men, wenn der Ausländer
§ 58a des Aufenthaltsgesetzes,
1. gestorben oder
o) Verlängerung der Ausreisefrist,
2. aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen
p) Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist.
nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe (2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die
der Befristung, Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der
q) Untersagung oder Beschränkung der politischen Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine
Betätigung unter Angabe einer Befristung, andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfänger-
behörde zu vermerken.
r) Überwachungsmaßnahmen nach § 54a des Auf-
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65
enthaltsgesetzes,
genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen
s) Erlass eines Ausreiseverbots, werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2963
§ 68 (3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die
Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:
Löschung
1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehör-
(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Aus-
de und über die Zustimmung der Bundesagentur für
länders zu löschen, wenn sie nach § 67 Abs. 1 in die Aus-
Arbeit zur Visumerteilung,
länderdatei B übernommen werden. In den Fällen, in
denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen 2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkun-
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes gen sowie den im Visum angegebenen Aufenthalts-
erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zweck,
zu löschen. Die nur aus Anlass der Zustimmung zur
3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate
Visumerteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers
im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbs-
sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von
tätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechts-
zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustim-
grundlage.
mung eingereist ist.
(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das
(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder
Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des
abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu
ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schen-
löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und
gen-Visums für die Durchreise oder Flughafentransit-
die Abschiebung nach § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgeset-
visums zu löschen.
zes zu vernichten sind. Im Übrigen sind die Daten eines
Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach
Übernahme der Daten zu löschen. Im Fall des § 67 Abs. 1 § 70
Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datei über Visaversagungen
Datensatzes gelöscht werden.
(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über
die Versagungen von Visa führen.
§ 69
(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Visadatei Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum
(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Versagungsgrund aufgenommen werden.
Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automa-
(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei
tisierte Datei.
zu löschen
(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des
1. über den Ausländer Versagungsgrundes und
a) Familienname, 2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung
eines Visums.
b) Geburtsname,
c) Vornamen, Unterabschnitt 2
d) Tag und Ort der Geburt, Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
e) Staatsangehörigkeit,
f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter § 71
Dokumente, Übermittlungspflicht
g) Lichtbild, (1) Die
2. über das Visum 1. Meldebehörden,
a) Seriennummer, 2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
b) Datum der Erteilung, 3. Justizbehörden,
c) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums, 4. Bundesagentur für Arbeit und
des Schengen-Visums für die Durchreise und
eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist, 5. Gewerbebehörden
d) festgesetzte Gebühr, sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87
Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den
e) Erhebung einer Sicherheitsleistung, Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne
f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten
das Visum angebracht wurde, oder zu einer Aus- erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten
nahme von der Passpflicht, von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen
gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über
g) Visadatei-Nummer,
Ausländer mitzuteilen. Die Daten sind an die für den
h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde,
§ 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthalts- im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwoh-
gesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls nung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. Ist
vorliegt, sowie Name und Anschrift der bei der die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für
Beantragung benannten Referenzpersonen im In- den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländer-
land. behörde zu übermitteln.
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Ver- 5. bei einer Namensänderung
ordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie
den bisherigen und den neuen Namen,
bekannt sind, zu übermitteln:
6. bei einer Änderung des staatsangehörigkeitsrecht-
1. Familienname, lichen Verhältnisses
2. Geburtsname, die bisherige und die neue oder weitere Staatsange-
3. Vornamen, hörigkeit,
4. Tag, Ort und Staat der Geburt, 7. bei Geburt
5. Staatsangehörigkeiten, a) Geschlecht,
b) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen,
6. Anschrift.
Tag der Geburt und Anschrift,
8. bei Tod
§ 72
den Sterbetag.
Mitteilungen der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden § 73
mit
Mitteilungen der
1. die Anmeldung, Staatsangehörigkeitsbehörden
2. die Abmeldung, Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Auslän-
derbehörden mit
3. die Änderung der Hauptwohnung,
1. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
4. die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der den Ausländer,
Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
2. die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher
5. die Namensänderung, ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
6. die Änderung oder Berichtigung des staatsangehörig- 3. den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
keitsrechtlichen Verhältnisses,
4. die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als
7. die Geburt und Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staaten-
8. den Tod loser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die
eines Ausländers.
mit einem Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertrie-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den benengesetz eingereist sind.
in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
1. bei einer Anmeldung § 74
a) Doktorgrad, Mitteilungen der Justizbehörden
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Aus-
b) Geschlecht,
länderbehörden mit
c) Familienstand,
1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
d) gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familiennamen, 2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstre-
Tag der Geburt und Anschrift, ckung.
e) Tag des Einzugs, (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländer-
f) frühere Anschrift im Bundesgebiet, behörden mit
g) Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit Serien- 1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und
nummer, Angabe der ausstellenden Behörde und Strafhaft,
Gültigkeitsdauer, 2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
2. bei einer Abmeldung 3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die
Entlassung aus der Haft.
a) Tag des Auszugs,
b) neue Anschrift, § 75
3. bei einer Änderung der Hauptwohnung Mitteilungen
die bisherige Hauptwohnung, der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Ausländerbehör-
4. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhe-
den die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
bung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebens-
nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Grenz-
partnerschaft
gängerkarte, deren Versagung nach § 40 des Aufent-
den Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der haltsgesetzes, den Widerruf nach § 41 des Aufenthalts-
Lebenspartnerschaft, gesetzes und die Rücknahme einer Zustimmung mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2965
§ 76 1. eines Reiseausweises für Ausländer kann das in Anla-
ge D4b abgedruckte Muster,
Mitteilungen der Gewerbebehörden
2. eines Reiseausweises für Staatenlose kann der bis-
Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behör-
herige Vordruck für den Reiseausweis für Staatenlose
den teilen den Ausländerbehörden mit
nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
1. Gewerbeanzeigen, rung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990
2. die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis, (BGBl. I S. 2983), die zuletzt durch das Gesetz vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
3. die Rücknahme und den Widerruf einer gewerbe- ist,
rechtlichen Erlaubnis,
3. eines Reiseausweises für Flüchtlinge kann der bis-
4. die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes herige Vordruck für den Reiseausweis für Flüchtlinge
sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungs- nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-
berechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit rung des Ausländergesetzes,
der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Per-
son. 4. einer Grenzgängerkarte kann der bisherige Vordruck
für die Grenzgängerkarte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Kapitel 6 und
Ordnungswidrigkeiten 5. einer Aufenthaltsgestattung kann der bisherige Vor-
druck für die Aufenthaltsgestattung
§ 77 jeweils bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet
Ordnungswidrigkeiten werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Auf-
§ 81
enthaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Weitergeltung
1. entgegen § 56 Nr. 1 bis 3 oder 4 einen Antrag nicht
von nach bisherigem Recht
oder nicht rechtzeitig stellt,
ausgestellten Passersatzpapieren
2. entgegen § 56 Nr. 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung behalten die
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
3. entgegen § 56 Nr. 6 oder 7 oder § 57 eine dort genann- geltenden Rechts ausgestellten
te Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
§ 78 gesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten des Ausländergesetzes,
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von 2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Ver-
Ordnungswidrigkeiten wird bei Ordnungswidrigkeiten ordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in
nach § 98 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie bei Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung
der Einreise oder der Ausreise begangen werden, und des Ausländergesetzes und
nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes auf die 3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und
Bundesgrenzschutzämter übertragen, soweit nicht die Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1
Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des Abs. 8)
grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften
für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung.
wahrnehmen.
(2) Zudem gelten weiter die auf Grund des vor dem
Kapitel 7 Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechts ausge-
stellten oder erteilten
Übergangs- und Schlussvorschriften
1. Reisedokumente nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
nung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Ver-
§ 79 bindung mit den §§ 15 bis 18 der Verordnung zur
Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte Durchführung des Ausländergesetzes als Reiseaus-
weise für Ausländer nach dieser Verordnung,
Die in Kapitel 2 Abschnitt 1, Kapitel 3, § 56, Kapitel 5
sowie in den §§ 80 bis 82 enthaltenen Regelungen finden 2. Reiseausweise als Passersatz, die Ausländern nach
auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung
durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 20 der
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
ausgestellt wurden, als Notreiseausweise nach dieser
§ 80
Verordnung,
Übergangsvorschriften
3. Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der
für die Verwendung von Vordrucken
Bescheinigung der Rückkehrberechtigung nach § 24
nach Inkrafttreten dieser Verordnung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
Für die Ausstellung gesetzes auf dem Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 des
2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Ausländergesetzes als Notreiseausweise nach dieser (6) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten,
Verordnung, auf denen nach dieser Verordnung die von deutschen Behörden ausgestellten Passersatz-
Rückkehrberechtigung bescheinigt wurde, papiere verlieren nach Ablauf von einem Monat nach
Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
4. Passierscheine nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes, die nach
§ 21 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82
Ausländergesetzes an Flugpersonal ausgestellt wur-
den, und Landgangsausweise nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Übergangsregelung
der Verordnung zur Durchführung des Ausländer- zur Führung von Ausländerdateien
gesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte Angaben
zur Durchführung des Ausländergesetzes an Besat- zu ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidun-
zungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschiff- gen bleiben auch nach Inkrafttreten des Aufenthalts-
fahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden gesetzes und des Freizügigkeitsgesetzes/EU in der Aus-
Schiffes ausgestellt wurden, als Passierscheine und länderdatei gespeichert. Nach dem Aufenthaltsgesetz
zugleich als Notreiseausweise nach dieser Verord- und dem Freizügigkeitsgesetz/EU zulässige neue Maß-
nung und nahmen und Entscheidungen sind erst zu speichern,
5. Grenzkarten, die bisher nach den Voraussetzungen wenn diese im Einzelfall getroffen werden.
ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Abs. 2, Artikel 13
(2) Ausländerbehörden können bis zum 31. Dezember
Abs. 2, Artikel 28 Abs. 1 und Artikel 32 Abs. 2 des
2005 Maßnahmen und Entscheidungen, für die noch
Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
keine entsprechenden Kennungen eingerichtet sind,
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
unter bestehenden Kennungen speichern. Es dürfen nur
gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid-
Kennungen genutzt werden, die sich auf Maßnahmen
genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit
und Entscheidungen beziehen, die ab dem 1. Januar
genannt sind, als Grenzgängerkarten nach dieser Ver-
2005 nicht mehr getroffen werden.
ordnung.
(3) Die Ausländerbehörden haben beim Datenabruf
(3) Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungs-
der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung festzustel-
bereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absät-
len, ob diese nach dem bisherigen Recht oder auf Grund
zen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den
des Aufenthaltsgesetzes oder des Freizügigkeitsgeset-
jeweils in ihnen enthaltenen Einträgen sowie dem Recht,
zes/EU erfolgt ist.
das zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Aus-
weises galt. (4) Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, die nach
(4) Die Entziehung der in den Absätzen 1 und 2 ge- Absatz 2 gespeicherten Daten spätestens am 31. De-
nannten Ausweise und die nachträgliche Eintragung von zember 2005 auf die neuen Speichersachverhalte umzu-
Beschränkungen richten sich ausschließlich nach den schreiben.
Vorschriften dieser Verordnung.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise § 83
können von Amts wegen entzogen werden, wenn dem Erfüllung
Ausländer anstelle des bisherigen Ausweises ein Pass- ausweisrechtlicher Verpflichtungen
ersatz oder Ausweisersatz nach dieser Verordnung aus-
gestellt wird, dessen Berechtigungsgehalt demjenigen Sofern die Voraussetzungen der Pflicht zur Vorlage
des bisherigen Ausweises zumindest entspricht, und die nach § 57 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
Voraussetzungen für die Ausstellung des neuen Pass- ordnung erfüllt sind, hat der Ausländer die genannten
ersatzes oder Ausweisersatzes vorliegen. Anstelle der Papiere , die er zu diesem Zeitpunkt bereits besaß, nach
Einziehung eines Ausweisersatzes, auf dem die Rück- dieser Vorschrift nur auf Verlangen der Ausländerbehörde
kehrberechtigung bescheinigt war, kann bei der Neuaus- oder dann vorzulegen, wenn er bei der Ausländerbehörde
stellung eines Notreiseausweises die Bescheinigung der einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder einen deut-
Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz amtlich schen Passersatz beantragt oder erhält oder eine Anzei-
als ungültig vermerkt und der Ausweisersatz dem Aus- ge nach § 56 Nr. 5 erstattet. Auf Grund anderer Vorschrif-
länder belassen werden. Absatz 4 bleibt unberührt. ten bestehende Rechtspflichten bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2967
Anlage A
(zu § 16)
1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie
sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von
Staat Zugehörige Fundstelle
Australien GMBl 1953 S. 575
Chile GMBl 1955 S. 22
El Salvador BAnz. 1998 S. 12 778
Honduras GMBl 1963 S. 363
Japan BAnz. 1998 S. 12 778
Kanada GMBl 1953 S. 575
Korea (Republik Korea) BGBl. 1974 II S. 682;
BGBl. 1998 II S. 1390
Kroatien BGBl. 1998 II S. 1388
Monaco GMBl 1959 S. 287
Neuseeland BGBl. 1972 II S. 1550
Panama BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1
San Marino BGBl. 1969 II S. 203
Vereinigte Staaten von Amerika GMBl 1953 S. 575
2. Inhaber dienstlicher Pässe von
Staat Zugehörige Fundstelle
Ghana BGBl. 1998 II S. 2909
Philippinen BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2
3. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von
Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Spanien,
Tschechische Republik,
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des
Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II
S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flücht-
linge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat
über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai
1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).
2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage B
(zu § 19)
1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer
Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.
2. Inhaber von Diplomatenpässen von
Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Südafrika,
Tunesien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2969
Anlage C
(zu § 26 Abs. 3)
1. Pässe oder Passersatzpapiere von
Angola,
Gambia,
Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Libanon,
Sudan,
Syrien,
Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe).
2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Euro-
päischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische
Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertre-
tungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils gel-
tenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von
Äthiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Somalia,
Sri Lanka.
3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien, sofern der Inhaber nicht
a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas,
Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines
bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist,
der in den betreffenden Staat führt, oder
b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a
genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestä-
tigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der
nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland
von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Aus-
länder ausschließlich befindet. § 26 Abs. 3 Nr. 2 findet zusätzlich Anwendung.
2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D1
Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz
– Vorderseite –
Auf Seite 5 ist eines der in den Anlagen D2a, D13b und D14 wiedergegebenen Klebeetiketten aufzukleben. Bei Ver-
längerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Träger-
vordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser
Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2971
– Rückseite –
2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D2a
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetikett –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2973
Anlage D2b
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
– Trägervordruck; Vorderseite –
Auf Seite 5 ist das in Anlage D2a wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebe-
etikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden.
Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienst-
siegel zu bestätigen.
2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Trägervordruck; Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2975
Anlage D3
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetikett –
2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Trägervordruck; Vorderseite –
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervor-
druck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver-
längerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts
auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2977
– Trägervordruck; Rückseite –
2978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D4a
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
(spätestens ab dem 1. Januar 2006 zu verwenden)
– Titelseite des Einbandes –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2979
– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –
2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2981
– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –
Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2983
– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –
Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2985
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2987
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D4b
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
(Verwendung bis zum 31. Dezember 2005 zulässig)
– Titelseite des Einbandes–
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2989
– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 2 und 3 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2991
– Seiten 4 und 5 –
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 6 bis 32 –
Die Seiten 7 bis 32 sind gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2993
– Seiten 32 und 33 –
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D5
Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2995
– Rückseite –
2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D6
Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
– Vorderseite –
Seite 6 ist auszufüllen, sofern nach § 13 Abs. 4 eine bereits bestehende Berechtigung zur Rückreise ins Bundesgebiet
bescheinigt wird. Die Bescheinigung wird auf Seite 6 gesondert mit Unterschrift und Dienstsiegel bestätigt; Unter-
schrift und Siegel auf Seite 3 genügen hierfür nicht. Wird die Bescheinigung nicht erteilt, ist Seite 6 durch Durchstrei-
chen oder in anderer auffälliger und dauerhafter Weise zu entwerten; Dienstsiegel oder Unterschrift dürfen dann nicht
angebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2997
– Rückseite –
Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 6 ersetzen nicht Dienstsiegel und Unterschrift auf Seite 3.
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Ausstellungsbeleg zum Notreiseausweis –
Dieser Beleg ist vom vorgesehenen Inhaber des Notreiseausweises zu unterschreiben. Er verbleibt bei der
ausstellenden Behörde. Seine Rückseite ist mit den Seiten 2 bis 4 des Notreiseausweises identisch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 2999
Anlage D7
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
– Titelseite des Einbandes –
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Zweite Einbandseite und erste Innenseite –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3001
– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3003
– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –
Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –
Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3005
– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3007
– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3009
Anlage D8
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
– Titelseite des Einbandes –
3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Zweite Einbandseite und Innentitelseite –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Dokumentendecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3011
– Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers –
3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 4 und 5 des buchförmigen Trägers –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3013
– Seiten 6 bis 11 des buchförmigen Trägers –
Die Seiten 6 bis 11 sind gleichlautend.
3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Seiten 12 bis 31 des buchförmigen Trägers –
Die Seiten 12 bis 31 sind gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3015
– Seiten 32 und 33 des buchförmigen Trägers –
3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des buchförmigen Trägers aufgeklebt wird –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3017
– Aufkleber mit Personendaten von Kindern, die in den Ausweis aufgenommen werden;
der Aufkleber wird auf Seite 5 eingeklebt; zusätzlich können die Seiten 6 bis 11 verwendet werden –
3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist; Überklebungen sind nicht zulässig –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3019
Anlage D9
Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
– Vorderseite –
– verkleinerte Darstellung –
3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Rückseite –
– verkleinerte Darstellung –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3021
Anlage D10
Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8
– verkleinerte Darstellung –
3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D11
Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
– Klebeetikett –
Vermerke, insbesondere zu Nebenbestimmungen, die mangels vorhandenen Raums für Eintragungen nicht in das ent-
sprechende Etikett eingetragen werden können, sollen nur in einem Trägervordruck nach Anlage D1 oder D2b oder auf
einem Etikett nach dieser Anlage eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3023
Anlage D12
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
– Klebeetikett –
3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
– Trägervordruck; Vorderseite –
Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervor-
druck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Ver-
längerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts
auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3025
– Trägervordruck; Rückseite –
3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D13a
Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
– Klebeetikett –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3027
Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland
– Klebeetikett –
Das Etikett ist auch bei der Übertragung eines bereits erteilten Visums in einen Ausweisersatz (§ 55) zu
verwenden, sofern nicht oder nicht sofort ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird.
3028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
Anlage D14
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz
– Klebeetiketten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3029
Artikel 2 5. § 20 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 20
AZRG-Durchführungsverordnung Übergangsregelung aus Anlass des
Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 31 (1) Bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherte
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne
wird wie folgt geändert: des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 des
AZR-Gesetzes bleiben auch nach Inkrafttreten des
Zuwanderungsgesetzes gespeichert. Nach dem Auf-
1. § 7 wird wie folgt geändert: enthaltsgesetz oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „beim Bun- zulässige neue Maßnahmen und Entscheidungen sind
desamt für die Anerkennung ausländischer Flücht- erst zu speichern, wenn sie im Einzelfall getroffen wer-
linge“ durch die Wörter „bei der für das Asylverfah- den.
ren zuständigen Organisationseinheit im Bundes- (2) Ausländerbehörden können bis zum 31. De-
amt für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt. zember 2005 Angaben zum aufenthaltsrechtlichen
Status unter bisher verwendeten Kennungen übermit-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Geburten-
teln, solange und soweit die informationstechnischen
oder Familienbuch“ durch die Wörter „Geburten-,
Voraussetzungen für eine Übermittlung entsprechend
Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch“ ersetzt.
dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht noch
c) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „das Bun- nicht geschaffen sind. Die Zuordnung bisher verwen-
desamt für die Anerkennung ausländischer Flücht- deter Kennungen zu den ab dem 1. Januar 2005 neu
linge“ durch die Wörter „die für das Asylverfahren eingeführten Speichersachverhalten bestimmt die
zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Registerbehörde im Einvernehmen mit dem Bundes-
Migration und Flüchtlinge“ ersetzt. ministerium des Innern.
(3) Angaben zur Rechtsgrundlage des Aufenthalts-
2. § 8 wird wie folgt geändert: titels und dem Ende seiner Gültigkeitdauer, zum
Zweck des Aufenthalts sowie zu den durch das Auf-
a) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Nummer 2 folgen- enthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU neu
de Nummer 2a eingefügt: eingeführten Maßnahmen und Entscheidungen wer-
den übermittelt, sobald hierfür die informationstechni-
„2a. Migration und Integration,“.
schen Voraussetzungen geschaffen worden sind,
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 8 spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2006. Soweit bis
Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes“ durch die dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist
Angabe „§ 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung
AZR-Gesetzes“ ersetzt. unverzüglich nachzuholen.
(4) Daten, die aufgrund der bis zum 31. Dezember
3. In § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesam- 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung noch
tes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ gespeichert wurden, aber in der nunmehr geltenden
durch die Wörter „der für das Asylverfahren zuständi- Fassung nicht mehr enthalten sind, übermittelt die
gen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration Registerbehörde entsprechend der bis zum 31. De-
und Flüchtlinge“ ersetzt. zember 2004 geltenden Fassung dieser Verordnung.
(5) An Träger der Sozialhilfe und zur Durchführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stel-
4. § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
len übermittelt die Registerbehörde auf Ersuchen
„Bereits im Register gespeicherte Angaben zum auf- auch alle bis zum 31. Dezember 2004 gespeicherten
enthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den
weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status für oder gegen den Ausländer getroffenen aufent-
nicht gelöscht.“ haltsrechtlichen Entscheidungen.“
3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
6. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Daten, die im Register gespeichert werden,
übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)
Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
A B**) C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
1 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 1
Bezeichnung der Stelle, – alle übermittelnden Stellen – Ausländerbehörden
die Daten übermittelt hat, – Aufnahmeeinrichtungen
und deren Geschäfts- oder Stellen im Sinne
zeichen des § 88 Abs. 3 des
a) aktenführende (7) Asylverfahrensgesetzes
Ausländerbehörde – Bundesamt für Migration
b) andere Stellen (7) und Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeits-
überprüfung zuständige
Luftfahrtbehörden der
Länder im Sinne des § 29d des
Luftverkehrsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Generalbundesanwalt
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
**) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle nach
dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische Bundesamt
erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
**) Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3031
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
1 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– deutsche Auslands-
vertretungen und andere
öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– alle übrigen öffentlichen Stellen
zu a)
– nichtöffentliche Stellen
zu a)
A B C D
Übermittlung
2 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2
– Geschäftszeichen der – Zuspeicherung durch die – alle öffentlichen Stellen
Registerbehörde Registerbehörde
(AZR-Nummer)
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
3 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4
Grundpersonalien – Ausländerbehörden und mit – alle öffentlichen Stellen;
a) Familienname (7) der Durchführung Statistisches Bundesamt nur
ausländerrechtlicher zu e) (nur Monat und Jahr der
b) Geburtsname (7) Vorschriften betraute öffentli- Geburt), g) und h)
c) Vornamen (7) che Stellen – nichtöffentliche Stellen, die
d) Schreibweise der (7) – für die Erteilung von Visa humanitäre oder soziale Aufga-
Namen nach zuständige Behörden ben wahrnehmen
deutschem Recht – mit der polizeilichen – Behörden anderer Staaten,
e) Geburtsdatum (7) Kontrolle des grenzüberschrei- über- oder zwischenstaatliche
tenden Verkehrs betraute Stellen
f) Geburtsort und -bezirk (7)
Behörden
g) Geschlecht (7)
– Grenzschutzdirektion
h) Staatsangehörigkeiten (7)
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– sonstige ermittlungsführende
Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Vertrie-
benen, Aussiedler und Spät-
aussiedler zuständige Stellen
3032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
3 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen
für die Einstellung von
Suchvermerken
A B C D
Übermittlung
4 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5
Weitere Personalien – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
a) abweichende (7) der Durchführung ausländer- zu a) bis i)
Namensschreibweisen rechtlicher Vorschriften – Aufnahmeeinrichtungen oder
betraute öffentliche Stellen Stellen im Sinne des § 88
– Familienname zu a) bis i) Abs. 3 des Asylverfahrens-
– Geburtsname – mit der polizeilichen Kontrolle gesetzes
– Vorname des grenzüberschreitenden zu a) bis i)
Verkehrs betraute Behörden – Bundesamt für Migration und
b) andere Namen (7)
zu a), b), d), f) Flüchtlinge
– Genanntname
– Grenzschutzdirektion zu a) bis i)
– Künstlername zu a), b), d), f) – Bundesgrenzschutz
– Ordensname – Bundesamt für Migration und zu a) bis i)
– nicht definierter Flüchtlinge – andere mit der polizeilichen
Name zu a) bis i) Kontrolle des grenzüberschrei-
c) frühere Namen*) (7) – Bundeskriminalamt tenden Verkehrs betraute
zu a), b), d) Behörden
d) Aliaspersonalien (7) zu a) bis i)
– sonstige ermittlungsführende
– Familienname Polizeibehörden – für die Zuverlässigkeitsüber-
– Geburtsname zu a), b), d) prüfung zuständige Luftfahrt-
– Vornamen – Staatsanwaltschaften behörden der Länder im Sinne
zu a), b), d) des § 29d des Luftverkehrs-
– Geburtsdatum gesetzes
– Geburtsort und – Staatsangehörigkeitsbehörden zu a) bis i)
-bezirk zu a), b), d)
– oberste Bundes- und Landes-
– Geschlecht – in Angelegenheiten der behörden
Vertriebenen, Aussiedler und zu a) bis i)
– Staatsangehörig- Spätaussiedler zuständige
keiten Stellen – Bundeskriminalamt
zu a), b), d) zu a) bis i)
e) Familienstand (7)
– Verfassungsschutzbehörden – Landeskriminalämter
f) Angaben zum (7)
des Bundes und der Länder zu a) bis i)
Ausweispapier
zu a), b), d) – sonstige Polizeivollzugs-
– Passart
– Bundesnachrichtendienst behörden
– • Reisepass zu a) bis i)
zu a), b), d)
– • Reisedokument – Staatsanwaltschaften
– Militärischer Abschirmdienst
– • sonstige Passer- zu a), b), d) zu a) bis i)
satzpapiere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3033
A B C D
Übermittlung
4 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Passnummer – alle öffentlichen Stellen für die – Gerichte
– ausstellender Staat Einstellung von Suchvermerken zu a) bis i)
zu a), b), d) – Generalbundesanwalt
g) letzter Wohnort im (7)
Herkunftsland zu a), b), d)
h) freiwillig gemachte (7) – Zollkriminalamt
Angaben zur Religions- zu a) bis d)
zugehörigkeit – Bundesagentur für Arbeit und
i) Staatsangehörigkeiten (7) Behörden der Zollverwaltung
des Ehegatten zu a) bis d), f)
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
zu a) bis d), f)
– Staatsangehörigkeits- und Ver-
triebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
zu a) bis i)
– Statistisches Bundesamt
zu e) und i)
– alle übrigen öffentlichen Stellen
zu c)
*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
5 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und mit – alle Stellen
a) Ersteinreise in das Bun- (5) der Durchführung ausländer-
desgebiet am rechtlicher Vorschriften
betraute öffentliche Stellen
b) Zuzug von einer (5) zu a) bis f)
anderen Ausländer-
behörde am – Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
c) Fortzug ins Ausland am (5) zu g)
d) Fortzug nach (5)
unbekannt
e) verstorben am (5)
f) Wiederzuzug aus dem (5)
Ausland am
g) nicht mehr aufhältig (5)
seit
3034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
6 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
– Als Flüchtling im Aus- (5) – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
land anerkannt der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen
rechtlicher Vorschriften oder Stellen im Sinne des § 88
betraute öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und die
für die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
7 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Asyl – Bundesamt für Migration und – Ausländerbehörden
a) Asylantrag gestellt am (1) Flüchtlinge
zu a) bis e), g) bis q)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3035
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Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
7 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
b) Asylantrag erneut (1) – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder
gestellt am zu f), m) bis o) Stellen im Sinne des § 88
c) Asylantrag abgelehnt (3) Abs. 3 des Asylverfahrens-
am gesetzes
d) als Asylberechtigter (3) – Bundesamt für Migration und
anerkannt am Flüchtlinge
e) Anerkennung wider- (3) – Bundesgrenzschutz
rufen/zurückgenommen – andere mit der polizeilichen
f) Anerkennung (5) Kontrolle des grenzüber-
erloschen am schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
g) Asylverfahren (3)
eingestellt am – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
h) Asylverfahren auf (6) behörden der Länder im Sinne
andere Weise erledigt des § 29d des Luftverkehrs-
am gesetzes
i) Abschiebeschutz nach (3) – oberste Bundes- und
§ 60 Abs. 1 AufenthG Landesbehörden
gewährt am
– Bundeskriminalamt
j) Asylantrag vor Einreise (1)
gestellt am – Landeskriminalämter
k) Asylantrag vor Einreise (1) – sonstige Polizeivollzugs-
erneut gestellt am behörden
l) Asylantrag vor Einreise (3) – Staatsanwaltschaften
abgelehnt am – Gerichte
m) Aufenthaltsgestattung (6) – Bundesagentur für Arbeit und
seit Behörden der Zollverwaltung
n) Aufenthaltsgestattung (6) – Träger der Sozialhilfe und die
erloschen am für die Durchführung des Asyl-
o) Nummer der Beschei- (7) bewerberleistungsgesetzes
nigung über die Aufent- zuständigen Stellen
haltsgestattung – Staatsangehörigkeits- und
p) Überstellung an (2) Vertriebenenbehörden
(Staatsangehörigkeits- – deutsche Auslandsvertretungen
schlüssel des Dubliner und andere öffentliche Stellen
Vertragsstaates) am im Visaverfahren
q) Übernahme von (2) – Statistisches Bundesamt
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaates)
entschieden am
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
8 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
8 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
a) vom Erfordernis eines (5) der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Aufenthaltstitels befreit rechtlicher Vorschriften Stellen im Sinne des § 88
betraute öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
b) Erteilung/Verlängerung (3)
des Aufenthaltstitels gesetzes
abgelehnt am – Bundesamt für Migration und
c) Aufenthaltstitel wider- (3) Flüchtlinge
rufen/erloschen am – Bundesgrenzschutz
d) heimatloser Ausländer (6) – andere mit der polizeilichen
e) Antrag auf einen (1)*) Kontrolle des grenzüberschrei-
Aufenthaltstitel gestellt tenden Verkehrs betraute
am Behörden
f) Nummer des (7) – für die Zuverlässigkeitsüber-
Aufenthaltstitels prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
zu a) bis d)
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltserlaubnis – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
a) Aufenthalt zum Zweck der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
der Ausbildung rechtlicher Vorschriften Stellen im Sinne des § 88
betraute öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
nach
gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3037
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
aa) § 16 Abs. 1 (2)*) – Bundesamt für Migration und
AufenthG Flüchtlinge
(Studium) erteilt am – Bundesgrenzschutz
befristet bis
– andere mit der polizeilichen
bb) § 16 Abs. 4 (2)*) Kontrolle des grenzüberschrei-
AufenthG (Arbeits- tenden Verkehrs betraute
platzsuche nach Behörden
Studium) erteilt am
– für die Zuverlässigkeitsüber-
befristet bis prüfung zuständige Luftfahrt-
cc) § 16 Abs. 5 (2)*) behörden der Länder im Sinne
AufenthG (Sprach- des § 29d des Luftverkehrs-
kurse, Schulbe- gesetzes
such) erteilt am – oberste Bundes- und Landes-
befristet bis behörden
dd) § 17 AufenthG (2)*) – Bundeskriminalamt
(sonstige Ausbil-
– Landeskriminalämter
dungszwecke)
erteilt am – sonstige Polizeivollzugsbehör-
befristet bis den
b) Aufenthalt zum Zweck – Staatsanwaltschaften
der Erwerbstätigkeit – Gerichte
nach – Bundesagentur für Arbeit und
aa) § 18 AufenthG (2)*) Behörden der Zollverwaltung
(Beschäftigung) – Träger der Sozialhilfe und für
erteilt am die Durchführung des Asyl-
befristet bis bewerberleistungsgesetzes
bb) § 21 AufenthG (2)*) zuständige Stellen
(selbständige – deutsche Auslandsvertretun-
Tätigkeit) erteilt am gen und andere öffentliche
befristet bis Stellen im Visaverfahren
c) Aufenthalt aus völker- – Statistisches Bundesamt
rechtlichen, humanitä-
ren oder politischen
Gründen
nach
aa) § 22 Satz 1 (2)*)
AufenthG (Aufnah-
me aus dem Aus-
land) erteilt am
befristet bis
bb) § 22 Satz 2 (2)*)
AufenthG (Aufnah-
me durch BMI)
erteilt am
befristet bis
cc) § 23 Abs. 1 (2)*)
AufenthG
(Aufnahme durch
Land) erteilt am
befristet bis
dd) § 23a AufenthG (2)*)
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
befristet bis
3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
ee) § 24 AufenthG (2)*)
(vorübergehender
Schutz)
erteilt am
befristet bis
ff) § 25 Abs. 1 (2)*)
AufenthG (Asyl)
anerkannt am
befristet bis
gg) § 25 Abs. 2 (2)*)
AufenthG (GfK)
gewährt am
befristet bis
hh) § 25 Abs. 3 (2)*)
AufenthG
(Abschiebungs-
hindernisse)
erteilt am
befristet bis
ii) § 25 Abs. 4 (2)*)
AufenthG
(dringende persön-
liche oder humani-
täre Gründe)
erteilt am
befristet bis
jj) § 25 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (recht-
liche oder tatsäch-
liche Gründe) erteilt
am
befristet bis
d) Aufenthalt aus familiä-
ren Gründen
nach
aa) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Ehegatte) erteilt am
befristet bis
bb) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen: Kin-
der) erteilt am
befristet bis
cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 3, Satz 2
AufenthG (Familien-
nachzug zu Deut-
schen: Elternteil)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3039
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
dd) § 28 Abs. 4 (2)*)
AufenthG (Familien-
nachzug zu Deut-
schen: Sonstige)
erteilt am
befristet bis
ee) § 30 AufenthG (2)*)
(Ehegattennach-
zug) erteilt am
befristet bis
ff) § 32 Abs. 1 Nr. 1 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug zu Asyl-
berechtigten)
erteilt am
befristet bis
gg) § 32 Abs. 1 Nr. 2 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug im Famili-
enverband)
erteilt am
befristet bis
hh) § 32 Abs. 2 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug über 16
Jahren) erteilt am
befristet bis
ii) § 32 Abs. 3 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug unter 16
Jahren) erteilt am
befristet bis
jj) § 32 Abs. 4 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug im Härte-
fall) erteilt am
befristet bis
kk) § 33 AufenthG (2)*)
(Geburt im Bun-
desgebiet)
erteilt am
befristet bis
ll) § 36 AufenthG (2)*)
(sonstige Familien-
angehörige)
erteilt am
befristet bis
e) Besondere Aufenthalts-
rechte
nach
aa) § 7 Abs. 1 Satz 3 (6)*)
AufenthG (sonstige
begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
3040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
bb) § 31 Abs. 1, 2, 4 (6)*)
AufenthG (eigen-
ständiges Ehegat-
tenaufenthalts-
recht) erteilt am
befristet bis
cc) § 37 Abs. 1 (6)*)
AufenthG (Wieder-
kehr) erteilt am
befristet bis
dd) § 37 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (Wieder-
kehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
ee) § 38 Abs.1 Nr. 2, (2)*)
Abs. 2 und 5
AufenthG (ehe-
maliger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
ff) § 4 Abs. 5 (2)*)
AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/ Türkei)
erteilt am
befristet bis
gg) Aufenthaltserlaub- (5)*)
nis/EU (Angehörige
von EU-/EWR-
Bürgern, befristet)
erteilt am
befristet bis
hh) Bescheinigung (5)*)
für freizügigkeits-
berechtigte EU-/
EWR-Bürger
(befristet) erteilt am
befristet bis
f) Entscheidungen der
Bundesagentur für
Arbeit über die
Zustimmung zur
Beschäftigung
aa) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für
Arbeit erteilt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3041
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Nebenbe-
stimmungen
bb) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
cc) zustimmungsfreie (5)*)
Beschäftigung bis
festgestellt am
g) Nebenbestimmungen
zur Erwerbstätigkeit
aa) selbständige (2)*)
Erwerbstätigkeit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weitere Nebenbe-
stimmungen
bb) Beschäftigung (2)*
erlaubt am
befristet bis
räumlich
beschränkt auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Nebenbe-
stimmungen
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9a Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Niederlassungserlaubnis – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
nach der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
a) § 9 AufenthG (2)*) te öffentliche Stellen
(allgemein) erteilt am Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes
b) § 19 AufenthG (Hoch- (2)*)
qualifizierte) erteilt am – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
c) § 21 Abs. 4 AufenthG (2)
(3 Jahre selbständige – Bundesgrenzschutz
Tätigkeit) erteilt am
3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9a Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
d) § 23 Abs. 2 AufenthG (3)*) – andere mit der polizeilichen
(besondere Fälle) Kontrolle des grenzüber-
erteilt am schreitenden Verkehrs betraute
e) § 26 Abs. 3 AufenthG (2) Behörden
(Asyl/GfK nach 3 Jahren) – für die Zuverlässigkeitsüber-
erteilt am prüfung zuständige Luftfahrt-
f) § 26 Abs. 4 AufenthG (3) behörden der Länder im Sinne
(aus humanitären des § 29d des Luftverkehrs-
Gründen nach gesetzes
7 Jahren) erteilt am – oberste Bundes- und
g) § 28 Abs. 2 AufenthG (2)*) Landesbehörden
(Familienangehörige – Bundeskriminalamt
von Deutschen)
erteilt am – Landeskriminalämter
h) § 31 Abs. 3 AufenthG (2)*) – sonstige Polizeivollzugs-
(eigenständiges Auf- behörden
enthaltsrecht der aus- – Staatsanwaltschaften
ländischen Ehegatten)
– Gerichte
erteilt am
i) § 35 AufenthG – Bundesagentur für Arbeit und
(2)*)
(Kinder) erteilt am Behörden der Zollverwaltung
j) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (2)*) – Träger der Sozialhilfe und für
AufenthG die Durchführung des Asyl-
(ehemalige Deutsche) bewerberleistungsgesetzes
erteilt am zuständige Stellen
k) Aufenthaltserlaub- (2)*) – deutsche Auslandsvertretungen
nis/EU (Angehörige von und andere öffentliche Stellen
EU-/EWR-Bürgern, im Visaverfahren
unbefristet) erteilt am – Statistisches Bundesamt
l) Bescheinigung für frei- (2)*)
zügigkeitsberechtigte
EU-/EWR-Bürger
(unbefristet) erteilt am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfassbar ist.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8
Ausweisung und Hinweis – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
auf Begründungstext der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Ausweisungsverfügung (2) rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
erlassen am te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
zu a) bis h) gesetzes
Wirkung befristet
– Zuspeicherung durch die Re- – Bundesamt für Migration und
sofort vollziehbar seit gisterbehörde Flüchtlinge
b) Ausweisungsverfügung (2) zu i)
erlassen am – Bundesgrenzschutz
Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3043
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
c) Ausweisungsverfügung (2) – andere mit der polizeilichen
vom Kontrolle des grenzüberschrei-
befristet bis tenden Verkehrs betraute
Behörden
noch nicht vollziehbar
– für die Zuverlässigkeitsüber-
d) Ausweisungsverfügung (2) prüfung zuständige Luftfahrt-
vom behörden der Länder im Sinne
Wirkung unbefristet des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
noch nicht vollziehbar
– oberste Bundes- und Landes-
e) Ausweisungsverfügung (3)
behörden
erlassen am
– Bundeskriminalamt
Wirkung befristet bis
– Landeskriminalämter
unanfechtbar seit
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
f) Ausweisungsverfügung (3)
den
erlassen am
– Staatsanwaltschaften
Wirkung unbefristet
– Gerichte
unanfechtbar seit
– Bundesagentur für Arbeit und
g) § 5 Abs. 5 FreizügigG/ (3)
Behörden der Zollverwaltung
EU (Verlust des Rechts
auf Einreise und Auf- – Träger der Sozialhilfe und für
enthalt) die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
festgestellt am
zuständige Stellen
unanfechtbar seit
– Staatsangehörigkeits- und Ver-
h) § 6 Abs. 1 FreizügigG/ (3) triebenenbehörden
EU (Verlust des Rechts
– deutsche Auslandsvertretun-
auf Einreise und Auf-
gen und andere öffentliche
enthalt)
Stellen im Visaverfahren
festgestellt am
– Statistisches Bundesamt
unanfechtbar seit zu a) bis h)
i) Begründungstext liegt
vor zu a) bis f)
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
11 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7 – Ausländerbehörden
in Verbindung mit § 2 – Aufnahmeeinrichtungen oder
Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8 Stellen im Sinne des § 88
Abschiebung und Hinweis – Ausländerbehörden und mit Abs. 3 des Asylverfahrens-
auf Begründungstext der Durchführung ausländer- gesetzes
a) Ausreiseaufforderung (2) rechtlicher Vorschriften betrau- – Bundesamt für Migration und
vom te öffentliche Stellen Flüchtlinge
zu a) bis h)
Frist bis – Bundesgrenzschutz
– Bundesamt für Migration und
b) Abschiebung (3) Flüchtlinge – andere mit der polizeilichen
angedroht am zu b) und c) Kontrolle des grenzüber-
c) Abschiebung (3) schreitenden Verkehrs
angeordnet am betraute Behörden
3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
11 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
d) Abschiebung ange- (3) – Zuspeicherung durch die – für die Zuverlässigkeitsüber-
droht und angeordnet Registerbehörde prüfung zuständige Luftfahrt-
am zu i) behörden der Länder im Sinne
e) Abschiebungsanord- (3) des § 29d des Luftverkehrs-
nung gemäß § 58a gesetzes
AufenthG erlassen am – oberste Bundes- und Landes-
f) Abschiebung (4) behörden
auf Grund Ausweisung – Bundeskriminalamt
vollzogen am – Landeskriminalämter
g) Abschiebung (4) – sonstige Polizeivollzugsbehör-
vollzogen am den
Wirkung befristet bis – Staatsanwaltschaften
h) Abschiebung (4) – Gerichte
vollzogen am
– Bundesagentur für Arbeit und
Wirkung der Abschie- Behörden der Zollverwaltung
bung unbefristet
– Träger der Sozialhilfe und für
i) Begründungstext liegt die Durchführung des Asyl-
vor zu e) bis h) bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
zu a) bis h)
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
12 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Nr. 3 und § 3 Nr. 8
Einschränkung/Unter- – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
sagung der politischen der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Betätigung und Hinweis rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
auf Begründungstext te öffentliche Stellen zu a) bis d) Abs. 3 des Asylverfahrens-
a) politische Betätigung (3) – Zuspeicherung durch die gesetzes
eingeschränkt am Registerbehörde – Bundesamt für Migration und
Wirkung befristet bis zu e) Flüchtlinge
b) politische Betätigung (3) – Bundesgrenzschutz
eingeschränkt am – andere mit der polizeilichen
Wirkung unbefristet Kontrolle des grenzüberschrei-
c) politische Betätigung (3) tenden Verkehrs betraute
untersagt am Behörden
Wirkung befristet bis – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
d) politische Betätigung (3) behörden der Länder im Sinne
untersagt am des § 29d des Luftverkehrs-
Wirkung unbefristet gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3045
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
12 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
e) Begründungstext liegt – Bundeskriminalamt
vor – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
12a Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Überwachungsmaßnah- – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
men bei ausgewiesenen der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Ausländern nach § 54a rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
AufenthG te öffentliche Stellen zu a) bis d) Abs. 3 des Asylverfahrens-
a) Aufenthalt nach § 54a (2) – Zuspeicherung durch die gesetzes
Abs. 2 AufenthG Registerbehörde – Bundesamt für Migration und
beschränkt auf Bezirk zu e) Flüchtlinge
der Ausländerbehör-
de … angeordnet am – Bundesgrenzschutz
b) abweichende Rege- (2) – andere mit der polizeilichen
lung hinsichtlich der Kontrolle des grenzüberschrei-
Aufenthaltsbeschrän- tenden Verkehrs betraute
kung nach § 54a Abs. 2 Behörden
AufenthG angeordnet – für die Zuverlässigkeitsüber-
am prüfung zuständige Luftfahrt-
c) Verpflichtung hinsicht- (2) behörden der Länder im Sinne
lich Wohnung nach des § 29d des Luftverkehrs-
§ 54a Abs. 3 AufenthG gesetzes
angeordnet am – oberste Bundes- und Landes-
d) Nutzungsverbot hin- (2) behörden
sichtlich Kommunika- – Bundeskriminalamt
tionsmittel nach § 54a
– Landeskriminalämter
Abs. 4 AufenthG ange-
ordnet am – sonstige Polizeivollzugsbehör-
den
e) Begründungstext liegt
vor – Staatsanwaltschaften
– Gerichte
3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
12a Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
13 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Bescheinigung über die (2) – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
Aussetzung der der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Abschiebung (Duldung) rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
nach § 60a AufenthG te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
erteilt am – Bundesamt für Migration und gesetzes
befristet bis Flüchtlinge – Bundesamt für Migration und
widerrufen am Flüchtlinge
– Nummer der Bescheini- (2) – Bundesgrenzschutz
gung nach § 60a – andere mit der polizeilichen
AufenthG Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3047
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
14 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Ausreiseverbot erlassen (3) – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
am der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
15 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Passrechtliche Maßnah- – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
men (1. Abschnitt der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
AufenthV) rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes
3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
15 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
a) Reiseausweis für (2) – Bundesamt für Migration und
Ausländer nach § 4 Flüchtlinge
Abs. 1 Nr. 1 AufenthV – Bundesgrenzschutz
ausgestellt am – andere mit der polizeilichen
gültig bis Kontrolle des grenzüber-
b) Grenzgängerkarte (2) schreitenden Verkehrs
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 betraute Behörden
AufenthV – für die Zuverlässigkeitsüber-
ausgestellt am prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
gültig bis des § 29d des Luftverkehrs-
c) Reiseausweis für (2) gesetzes
Flüchtlinge nach § 4 – oberste Bundes- und
Abs. 1 Nr. 4 AufenthV Landesbehörden
ausgestellt am – Bundeskriminalamt
gültig bis – Landeskriminalämter
d) Reiseausweis für Staa- (2) – sonstige Polizeivollzugs-
tenlose nach § 4 Abs. 1 behörden
Nr. 5 AufenthV
– Staatsanwaltschaften
ausgestellt am
– Gerichte
gültig bis
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
16 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18a, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Zurückweisung und – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
Zurückschiebung der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) zurückgewiesen am (4) rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
b) zurückgeschoben am (4)
– mit der polizeilichen Kontrolle gesetzes
Wirkung befristet bis des grenzüberschreitenden
(4) – Bundesamt für Migration und
c) zurückgeschoben am Verkehrs betraute Behörden Flüchtlinge
Wirkung unbefristet – Grenzschutzdirektion – Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3049
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
16 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18a, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
17 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Visum trotz Bedenken (2) – für die Erteilung von Visa – Ausländerbehörden
erteilt zuständige Behörden – Aufnahmeeinrichtungen oder
von Stellen im Sinne des § 88
bis Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
17 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
18 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit § 2
Abs. 2 Nr. 4 und § 3 Nr. 8
Einreisebedenken und – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
Hinweis auf Begrün- der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
dungstext rechtlicher Vorschriften Stellen im Sinne des § 88
a) Einreisebedenken seit (5) betraute öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
Wirkung befristet bis zu a) und b) gesetzes
b) Einreisebedenken seit (5) – mit der polizeilichen Kontrolle – Bundesamt für Migration und
Wirkung unbefristet des grenzüberschreitenden Flüchtlinge
Verkehrs betraute Behörden
c) Begründungstext liegt zu a) und b) – Bundesgrenzschutz
vor – andere mit der polizeilichen
– Grenzschutzdirektion
zu a) und b) Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
– Speicherung durch die betraute Behörden
Registerbehörde
zu c) – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3051
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
19 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 5
Grenzfahndung – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
a) Ausschreibung zur (6) des grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder
Zurückweisung Verkehrs betraute Behörden Stellen im Sinne des § 88
b) Ausschreibung zur (6) – Grenzschutzdirektion Abs. 3 des Asylverfahrens-
Zurückweisung TE gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
20 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15 bis 18, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 6
Ausschreibung zur Fest- – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
nahme oder Aufenthalts- des grenzüberschreitenden
ermittlung Verkehrs betraute Behörden
3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
20 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15 bis 18, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
a) Ausschreibung zur (6) – Grenzschutzdirektion – Aufnahmeeinrichtungen oder
Festnahme – Bundeskriminalamt Stellen im Sinne des § 88
b) Ausschreibung zur (6) Abs. 3 des Asylverfahrens-
Aufenthaltsermittlung gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
21 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
Verdacht auf und – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
Gefährdung durch des grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder
Straftaten Verkehrs betraute Behörden Stellen im Sinne des § 88
a) Verdacht auf § 95 (5) – Grenzschutzdirektion Abs. 3 des Asylverfahrensge-
Abs. 1 Nr. 8 AufenthG – ermittlungsführende Polizeibe- setzes
b) Verdacht auf § 30 (5) hörde – Bundesamt für Migration und
Abs. 1 oder § 30a – Verfassungsschutzbehörden Flüchtlinge
Abs. 1 BTMG des Bundes und der Länder – Bundesgrenzschutz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3053
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
21 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
c) Verdacht auf § 129 (5) – Staatsanwaltschaften – andere mit der polizeilichen
StGB Kontrolle des grenzüberschrei-
d) Verdacht auf § 129a (5) tenden Verkehrs betraute
StGB Behörden
e) Verdacht auf § 129 (5) – für die Zuverlässigkeitsüber-
i. V. m. § 129b Abs. 1 prüfung zuständige Luftfahrt-
StGB behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
f) Verdacht auf § 129a (5) gesetzes
i. V. m. § 129b Abs. 1
StGB – oberste Bundes- und Landes-
behörden
g) Verdacht auf Straftat (5)
mit TE-Zielsetzung – Bundeskriminalamt
h) Gefährdung durch (5) – Landeskriminalämter
Straftat mit TE-Ziel- – sonstige Polizeivollzugsbehör-
setzung den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
22 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei den – Ausländerbehörden
a) Ausgeliefert am (4) Oberlandesgerichten – Aufnahmeeinrichtungen oder
nach Stellen im Sinne des § 88
b) Durchgeliefert am (4) Abs. 3 des Asylverfahrens-
nach gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
22 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
23 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 9
Ablehnung der Fest- – Staatsangehörigkeitsbehörden – Ausländerbehörden
stellung der deutschen – Aufnahmeeinrichtungen oder
Staatsangehörigkeit Stellen im Sinne des § 88
a) Antrag auf Feststellung (3) Abs. 3 des Asylverfahrens-
der deutschen Staats- gesetzes
angehörigkeit abge- – Bundesamt für Migration und
lehnt am Flüchtlinge
b) Antrag auf Feststellung (3) – Bundesgrenzschutz
der Eigenschaft als – andere mit der polizeilichen
Deutscher im Sinne Kontrolle des grenzüber-
des Artikels 116 schreitenden Verkehrs
Abs. 1 GG abgelehnt betraute Behörden
am
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3055
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
24 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 19, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10
Aussiedlerangelegenheiten – in den Angelegenheiten der – Ausländerbehörden
a) Feststellung der (3) Vertriebenen, Aussiedler und – Aufnahmeeinrichtungen oder
Aussiedlereigenschaft/ Spätaussiedler zuständige Stellen im Sinne des § 88
Spätaussiedlereigen- Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
schaft gesetzes
abgelehnt am – Bundesamt für Migration und
b) Feststellung der (3) Flüchtlinge
Aussiedlereigenschaft/ – Bundesgrenzschutz
Spätaussiedlereigen- – andere mit der polizeilichen
schaft Kontrolle des grenzüber-
zurückgenommen am schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
24a Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 11
a) Verurteilung nach § 95 (5) – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
b) Verurteilung nach § 95 (5) rechtlicher Vorschriften Stellen im Sinne des § 88
Abs. 2 Nr. 1 AufenthG betraute öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
gesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
24a Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
24b Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 12
a) sicherheitsrechtliche (5) – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
Befragung nach § 54 der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Nr. 6 AufenthG rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
durchgeführt am te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
b) Bezeichnung der Stelle, (5) gesetzes
die die Befragung – Bundesamt für Migration und
durchgeführt hat Flüchtlinge
– Bundesgrenzschutz
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs
betraute Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftfahrt-
behörden der Länder im Sinne
des § 29d des Luftverkehrs-
gesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3057
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
24b Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
25 Zeitpunkt durch folgende
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über- öffentliche Stellen
(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
(§ 4 AZR-Gesetz) mittlung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz
AZR-Gesetz)
in Verbindung mit § 7 Abs. 4 AZRG-DV)
§ 4 Abs. 1 Satz 1
und
§ 4 Abs. 2 Satz 3
– Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Registerbehörde – alle öffentlichen Stellen
selbst entscheidet: – nichtöffentliche Stellen, die
– die für das Asylverfahren humanitäre oder soziale
zuständige Organisationsein- Aufgaben wahrnehmen
heit im Bundesamt für Migra- (sofern die gesperrten Daten
tion und Flüchtlinge übermittelt werden)
– Ausländerbehörden – Behörden anderer Staaten,
über- oder zwischenstaatliche
Stellen (sofern die gesperrten
Daten übermittelt werden)
A B C D
Übermittlung
26 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 5 AZR-Gesetz) mittlung (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
§ 5 Abs. 1
Suchvermerk zur Feststel-
lung des Aufenthalts
– Suchvermerk von (6) – alle öffentlichen Stellen – alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht
gesperrt ist)
§ 5 Abs. 2
Suchvermerk zur Feststel-
lung anderer Sachverhalte
– Suchvermerk von (6) – Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung/Weitergabe
Übermittlung
27 Zeitpunkt an folgende Stellen
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) mittlung in Verbindung mit § 17
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Abs. 2 Satz 2 AZRG-DV)
§ 37
– Sperrvermerk (6) – Zuspeicherung durch die – alle Stellen
Registerbehörde
Abschnitt II
Visadatei
A B C D
Übermittlung
28 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1
– Geschäftszeichen der (7)*) – Zuspeicherung durch die – Ausländerbehörden
Registerbehörde Registerbehörde – Grenzschutzdirektion
(Visadatei-Nummer)
– mit der polizeilichen Kontrolle
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
– Auslandsvertretung (7)*) – Auslandsvertretungen
– Bundesamt für Migration und
– mit der polizeilichen (7)*) – mit der polizeilichen Kontrolle Flüchtlinge
Kontrolle des grenz- des grenzüberschreitenden
überschreitenden Verkehrs betraute Behörden – Bundeskriminalamt
Verkehrs betraute – Ausländerbehörden – Landeskriminalämter
Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
den des Bundes und der Län-
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
der
in Verbindung mit § 3 Nr. 4
und 5 – Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
Grundpersonalien
bewerberleistungsgesetzes
a) Familienname (7)*) zuständige Stellen
b) Geburtsname (7)*) – Verfassungsschutzbehörden
c) Vornamen (7)*) des Bundes und der Länder
d) Schreibweise der (7)*) – Bundesnachrichtendienst
Namen nach – Militärischer Abschirmdienst
deutschem Recht
– Gerichte
e) Geburtsdatum (7)*)
– Staatsanwaltschaften
f) Geburtsort, -bezirk (7)*)
– deutsche Auslandsvertretun-
g) Geschlecht (7)*) gen und andere öffentliche
h) weitere Personalien (7)*) Stellen im Visaverfahren
gemäß Abschnitt I,
Nummer 4, Spalte A
i) Staatsangehörigkeit (7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 4
– Lichtbild (7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 5
– Datum der Datenüber- (7)*)
mittlung des Antrags
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3059
A B C D
Übermittlung
28 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 6
Entscheidung über den
Antrag *
a) Visum erteilt (2)**)
b) Antrag abgelehnt (2)**)
§ 29 Abs. 1 Nr. 7
– Datum der (7)**)
Entscheidung
– Datum der Übermittlung (7)**)
der Entscheidung
§ 29 Abs. 1 Nr. 8
a) Art des Visums (7)**)
b) Nummer des Visums (7)**)
c) Geltungsdauer des (7)**)
Visums
§ 29 Abs. 1 Nr. 9
a) Verpflichtungserklä- (7)**)
rung nach § 68 Abs. 1
AufenthG abgegeben
am
b) Verpflichtungserklä- (7)**)
rung nach § 66 Abs. 2
AufenthG abgegeben
am
c) Stelle, bei der sie (7)**)
vorliegt
§ 29 Abs. 1 Nr. 10
a) Vorlage ge- oder (7)**)
verfälschter Dokumente
im Visaverfahren
b) Art des Dokuments (7)**)
c) Nummer des (7)**)
Dokuments
d) Geltungsdauer des (7)**)
Dokuments
e) im Dokument ent- (7)**)
haltene Angaben über
Aussteller
§ 29 Abs. 2
a) Passart (7)*)*
b) Passnummer (7)*)*
c) ausstellender Staat (7)*)*
*) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**) Bei Visumsentscheidung.
3060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
29 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 30 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 37
– Sperrvermerk (6) – Zuspeicherung durch die – alle Stellen
Registerbehörde
Abschnitt III
Begründungstexte
A B C D
30
Bezeichnung der Übersendende Stellen
Zeitpunkt Übermittlung
Sachverhalte, zu denen (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
der Über- an folgende Stellen
Begründungstexte zu in Verbindung mit § 6 Abs. 1
mittlung (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
übersenden sind AZRG-DV)
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
a) Ausweisung siehe § 6 – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
siehe Abschnitt I Nr. 10 Abs. 1 der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Spalte A Buchstabe a) AZRG-DV rechtlicher Vorschriften betrau- Stellen im Sinne des § 88
bis f) sowie Nr. 12a te öffentliche Stellen Abs. 3 des Asylverfahrens-
Spalte A Buchstabe a) – mit der polizeilichen Kontrolle gesetzes
bis d) des grenzüberschreitenden – Bundesamt für Migration und
b) Abschiebung Verkehrs betraute Behörden Flüchtlinge
siehe Abschnitt I Nr. 11 – Grenzschutzdirektion
Spalte A Buchstabe a) – Bundesgrenzschutz
bis h) – andere mit der polizeilichen
c) politische Betätigung Kontrolle des grenzüberschrei-
eingeschränkt oder tenden Verkehrs betraute
untersagt Behörden
siehe Abschnitt I Nr. 12 – für die Zuverlässigkeitsüber-
Spalte A Buchstabe a) prüfung zuständige Luftfahrt-
bis d) behörden der Länder im Sinne
d) Einreisebedenken des § 29d des Luftverkehrs-
siehe Abschnitt I Nr. 18 gesetzes
Spalte A Buchstabe a) – oberste Bundes- und Landes-
und b) behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehör-
den
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für
die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen
– deutsche Auslandsvertretun-
gen und andere öffentliche
Stellen im Visaverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2004 3061
Artikel 3 zwangs für Flüchtlinge vom 13. Dezember 1962
(BGBl. 1962 II S. 2330),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch Arti-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft;
kel 12 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
gleichzeitig treten
S. 1950),
1. die Verordnung zur Durchführung des Ausländer- 5. die Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom
gesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
6. die Ausländerdateienverordnung vom 18. Dezember
2. die Verordnung zur Durchführung des Europäischen 1990 (BGBl. I S. 2999), geändert durch Artikel 15 des
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhe- Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und
bung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom
7. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1097), 7. die Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-
3. die Verordnung zur Durchführung des Abkommens ons- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli
vom 4. Mai 1962 zwischen der Regierung der Bundes- 2000 (BGBl. I S. 1176), geändert durch Artikel 30 des
republik Deutschland und dem Schweizerischen Bun- Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
desrat über die Abschaffung des Sichtvermerks- außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily