2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Viertes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 19. November 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung
versicherungspflichtig waren, eine laufende Ent-
Inhaltsübersicht geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Be-
zug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach
Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
diesem Buch unterbrochen hat.“
Artikel 5 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag b) Absatz 2a Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
„1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes cherungspflichtig waren, eine laufende Ent-
Artikel 8 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst- geltersatzleistung nach diesem Buch bezo-
leistungen am Arbeitsmarkt gen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-
Artikel 9 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungs- nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt
verordnung haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis
Artikel 10 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt- oder den Bezug einer laufenden Entgelter-
lungsverordnung satzleistung nach diesem Buch unterbrochen
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Feststellung und hat, und“.
Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz 2. § 57 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „selbständi-
Betätigung von Arbeitslosen gen“ ein Komma und das Wort „hauptberufli-
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Übertragung der chen“ eingefügt.
Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
Artikel 14 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs- Wort „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wör-
verordnung ter „nach diesem Buch“ eingefügt.
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 3. In § 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „ohne
Artikel 16 Inkrafttreten Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen“ gestri-
chen und folgender Satz angefügt:
Artikel 1
„Bei der Berechnung der Abzüge nach den Num-
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mern 2 und 3 sind Freibeträge und Pauschalen, die
(860-3) nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berück-
sichtigen.“
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I 4. Dem § 144 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 18
des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), „Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
wird wie folgt geändert: beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der
Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im
1. § 26 wird wie folgt geändert: Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gilt Satz 1 entsprechend.“
„(2) Versicherungspflichtig sind Personen in 5. § 216a wird wie folgt geändert:
der Zeit, für die sie
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Unter-
1. von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld,
nehmensgröße“ die Wörter „und der Anwendbar-
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
keit des Betriebsverfassungsgesetzes im jeweili-
letztengeld oder von einem Träger der medizi-
gen Betrieb“ angefügt.
nischen Rehabilitation Übergangsgeld bezie-
hen, b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2. von einem privaten Krankenversicherungs- „Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeit-
unternehmen Krankentagegeld beziehen oder nehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme
3. von einem Träger der gesetzlichen Renten- der Beschäftigten von Unternehmen, die in selb-
versicherung eine Rente wegen voller Er- ständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich be-
werbsminderung beziehen, trieben werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2903
6. Dem § 216b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: die für die Vertretung von Arbeitnehmer- oder Arbeit-
geberinteressen wesentliche Bedeutung haben.“
„§ 216a Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
16. In der Überschrift des Zwölften Kapitels werden die
7. Dem § 229 wird folgender Satz angefügt:
Wörter „Straf- und“ gestrichen.
„Die Vorschriften über den Förderungsausschluss
bei Eingliederungszuschüssen sind anzuwenden.“ 17. § 421g wird wie folgt geändert:
8. In § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 wird jeweils das Wort a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„höchstens“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“
9. § 266 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „sechs Wochen innerhalb
einer Frist von drei Monaten“ ersetzt.
„§ 266
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
Verstärkte Förderung gefügt:
Für weitere Kosten des Trägers bei der Durch-
„Die Frist geht dem Tag der Antragstellung
führung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauscha-
auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar
lierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro
voraus. In die Frist werden Zeiten nicht einge-
Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn
rechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maß-
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere nahmen der Eignungsfeststellung und Trai-
Weise nicht erreicht werden kann und ningsmaßnahmen nach dem Zweiten Ab-
schnitt des Vierten Kapitels sowie an Maß-
2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-
nahmen der beruflichen Weiterbildung nach
deres arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“
dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels
10. § 296 Abs. 3 wird wie folgt geändert: teilgenommen hat.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „entfallenden“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „gesetzlichen“ eingefügt sowie die
Angabe „Nr. 3“ gestrichen. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird aufgehoben. „Der Vermittlungsgutschein, einschließlich
der darauf entfallenden gesetzlichen Um-
11. In § 297 Nr. 1 werden die Wörter „zulässigen Höchst- satzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro aus-
grenzen“ durch die Wörter „zulässige Höchstgrenze“ gestellt.“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-
beitslosengeld, Leistungen zur Förderung der Teil- „Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro
nahme an Transfermaßnahmen und Arbeitslosenhilfe nach einer sechswöchigen und der Rest-
können auch nachträglich beantragt werden.“ betrag nach einer sechsmonatigen Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.“
13. § 324 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Ar-
beitslosengeld und Leistungen zur Förderung der aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeitslosen“
Teilnahme an Transfermaßnahmen können auch durch das Wort „Arbeitnehmers“ ersetzt.
nachträglich beantragt werden.“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
14. § 376 wird wie folgt gefasst:
„2. die Einstellung bei einem früheren Arbeit-
„§ 376 geber erfolgt ist, bei dem der Arbeitneh-
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen mer während der letzten vier Jahre vor
der Arbeitslosmeldung mehr als drei
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der Monate lang versicherungspflichtig be-
Selbstverwaltungsorgane und den Stellvertretern schäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich
ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädi- um die befristete Beschäftigung be-
gung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschlie- sonders betroffener schwerbehinderter
ßen.“ Menschen handelt,“.
15. § 379 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder der „oder“ ersetzt.
Gruppen
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
1. der Arbeitnehmer die Gewerkschaften, die Tarif-
„4. der Vermittler nicht nachweist, dass er
verträge abgeschlossen haben, sowie ihre Ver-
die Arbeitsvermittlung als Gegenstand
bände,
seines Gewerbes angezeigt hat oder
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die nach den gesetzlichen Regelungen zur
Tarifverträge abgeschlossen haben, sowie ihre Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Vereinigungen, am Arbeitsleben beteiligt worden ist.“
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember folgt gefasst:
2004“ durch die Angabe „31. Dezember „§ 65 Allgemeine Übergangsvorschriften“.
2006“ ersetzt.
2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die
Voraussetzungen für die Höhe“ gestrichen. a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „erwerbsfähi-
gen“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.
18. § 421l Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „selbständigen“ fügt:
ein Komma und das Wort „hauptberuflichen“ ein-
gefügt. „1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 4 100 Euro
für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,“.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort 3. In § 43 wird die Absatzangabe „(1)“ gestrichen.
„Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ die Wörter
„nach diesem Buch“ eingefügt. Artikel 3
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.
(860-4-1)
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt: Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
„3. eine Stellungnahme einer fachkundigen zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
Stelle über die Tragfähigkeit der Exis- geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
tenzgründung vorgelegt hat; fachkundige (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
Stellen sind insbesondere die Industrie-
und Handelskammern, Handwerkskam- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
mern, berufsständische Kammern, Fach- a) In der Angabe zu § 77a wird das Wort „Bundes-
verbände und Kreditinstitute.“ anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 434j wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 77b wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
„§ 77b (weggefallen)“.
fügt:
„(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
2003 geltenden Fassung ist für Personen, die anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 3. § 112 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine
selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1 a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden das Wort „Ver-
Nr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch waltungsbehörde“ durch das Wort „Verwaltungs-
auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006 behörden“ und das Wort „ist“ durch das Wort
entstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin „sind“ ersetzt.
anzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom b) In Nummer 3 werden die Wörter „Hauptstelle der
1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzu- Bundesagentur für Arbeit, die Landesarbeitsämter
wenden.“ und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäfts-
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- bereich sowie die“ gestrichen und das Wort
fügt: „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt.
„(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133 4. In § 113 Satz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die Arbeit, die“ gestrichen.
Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jah-
res 2004 zu berücksichtigen ist.“ Artikel 4
c) In Absatz 12 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 226
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe „und § 421l (860-6)
Abs. 1 Nr. 1“ eingefügt. Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Artikel 2 chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), wird wie folgt geändert:
(860-2)
1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a werden die Wörter „einem
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
deutschen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2. In § 168 Abs. 1 Nr. 8 und 9 wird jeweils das Wort „Bun-
S. 2014), wird wie folgt geändert: desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2905
Artikel 5 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
Änderung des Ausführungsgesetzes ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag desagentur“ ersetzt.
(311-9) Artikel 11
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch- Änderung der
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 Verordnung über die Feststellung
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 39 des und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
geändert worden ist, werden die Wörter „ein Arbeitsamt“
durch die Wörter „eine Agentur für Arbeit“ ersetzt. (800-18-2)
In § 8 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Fest-
Artikel 6 stellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989
(BGBl. I S. 1071), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom
(800-2)
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Be- ist, wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“ durch die Wörter
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), „Bezirk der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geändert: Artikel 12
1. In § 17 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „dem Arbeits- Änderung der Verordnung
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt. über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
2. In der Überschrift zu § 20 werden die Wörter „des (860-3-21)
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt. In § 1 Abs. 1 der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I
3. In der Überschrift zu § 21 werden die Wörter „Haupt- S. 1783), die durch Artikel 106 des Gesetzes vom
stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Wörter 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
„Zentrale der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt. ist, wird die Angabe „§ 118a“ durch die Angabe „§ 119
Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Artikel 13
(810-31) Änderung der Verordnung
In § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungs- zur Übertragung der Befugnis
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zum Erlass von Rechtsverordnungen
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti- auf den Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit*)
kel 11 Nr. 21 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I (860-3-23)
S. 1950) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der
Bundesanstalt für Arbeit vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 647)
Artikel 8
wird wie folgt geändert:
Änderung des Vierten Gesetzes
1. In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 6 Nr. 1a und Nr. 9a des Vierten Gesetzes für
2. In § 1 werden die Angabe „§ 400a Abs. 1“ durch die
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. De-
Angabe „§ 391 Abs. 1“ und das Wort „Bundesanstalt“
zember 2003 (BGBl. I S. 2954) werden aufgehoben.
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 9
Artikel 14
Änderung der
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Änderung der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung
(12-10-2)
(860-4-1-12)
In § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-
nung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553) wird das Wort In § 5 Abs. 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt. verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), die
zuletzt durch Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezem-
Artikel 10 ber 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden
die Wörter „beim zuständigen Arbeitsamt“ durch die
Änderung der Zweiten Bundes- Wörter „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
meldedatenübermittlungsverordnung
*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Übertragung der Befug-
(210-4-3) nis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Vorstand der Bundes-
In der Überschrift zu § 3 der Zweiten Bundesmelde- anstalt für Arbeit ist zwischenzeitlich durch § 2 Satz 2 der Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
datenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 10. November 2004
S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2854) am 25. November 2004 außer Kraft getreten.
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Artikel 15 (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang in Kraft.
Die auf den Artikeln 9 bis 14 beruhenden Teile der dort (3) Artikel 1 Nr. 12 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Kraft.
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
(4) Artikel 1 Nr. 3, 4, 10, 11, 13, 17 und 19 Buchstabe b,
Artikel 16 Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 12 treten am 1. Januar 2005 in
Kraft.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 (5) Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a tritt am 1. Februar 2006
am Tag nach der Verkündung in Kraft. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2907
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Vom 22. November 2004
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder eine mit Erfolg abgelegte staatlich anerkannte
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Prüfung zum Techniker oder
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
2. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Technischen
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-
Fachwirt (IHK) oder
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für 3. eine mit Erfolg abgelegte, staatlich anerkannte Prü-
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- fung zum Ingenieur mit wenigstens zweijähriger ein-
rium für Wirtschaft und Arbeit: schlägiger beruflicher Praxis
nachweist.
§1 (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
Ziel der Prüfung oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kennt-
und Bezeichnung des Abschlusses nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden
sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften Tech- §3
nischen Betriebswirtin erworben worden sind, kann die
Gliederung
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durch-
und Durchführung der Prüfung
führen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
zum Geprüften Technischen Betriebswirt/zur Geprüften 1. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungs-
Technischen Betriebswirtin und damit die Befähigung, prozess,
mit der erforderlichen unternehmerischen Handlungs- 2. Management und Führung,
kompetenz zielgerichtet Lösungen technischer sowie
kaufmännischer Problemstellungen im betrieblichen 3. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.
Führungs- und Leistungsprozess zu erarbeiten. Dazu (2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in
gehört, insbesondere folgende, in Zusammenhang ste- Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
hende Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2
wahrzunehmen: ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von
1. Gestalten und laufendes Führen betrieblicher Prozes- handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben
se unter Kosten-, Nutzen-, Qualitäts- und Termin- gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3
aspekten, ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit
sowohl technischem als auch kaufmännischem Hinter-
2. Leiten und technisch-wirtschaftliches Unterstützen grund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.
von Projekten,
(3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach
3. Koordinieren technisch-wirtschaftlicher Prozess- dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1
schnittstellen, durchgeführt werden.
4. Führen von Mitarbeitern und Prozessbeteiligten. (4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben soll eine vertiefte erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1
betriebswirtschaftliche Fachkompetenz, verbunden mit Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.
Methoden- und Sozialkompetenz, genutzt werden. (5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen
kannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/ Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
Geprüfte Technische Betriebswirtin. begonnen werden.
§2 §4
Wirtschaftliches Handeln
Zulassungsvoraussetzungen
und betrieblicher Leistungsprozess
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(1) Der Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und be-
1. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Industriemeis- trieblicher Leistungsprozess“ gliedert sich in folgende
ter oder eine vergleichbare technische Meisterprüfung Prüfungsbereiche:
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
1. Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirt- Methode vorzubereiten und deren Ergebnisse auf ihre
schaftslehre, Vorteilhaftigkeit für das Unternehmen hin zu beurteilen.
Die Prüfungsteilnehmer sollen kritische Einflussfaktoren
2. Rechnungswesen,
erkennen, ihre Auswirkungen auf die Investition bestim-
3. Finanzierung und Investition, men und Nutzwertrechnungen durchführen. Die Prü-
fungsteilnehmer sollen in der Lage sein, den situativen
4. Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft. Einsatz geeigneter Finanzierungsinstrumente zu beurtei-
(2) Im Prüfungsbereich „Aspekte der allgemeinen len und Finanzpläne zu erstellen. In diesem Rahmen kön-
Volks- und Betriebswirtschaftslehre“ sollen Grundtatbe- nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
stände von Wirtschaftsgesellschaften, Funktionsweisen 1. Analysieren finanzwirtschaftlicher Prozesse unter
der Marktwirtschaft und Steuerungsmöglichkeiten des zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitelements,
Wirtschaftsablaufs beschrieben werden können. Darüber
hinaus sollen volkswirtschaftliche Zusammenhänge er- 2. Vorbereiten und Durchführen von Investitionsrech-
kannt und die Wechselwirkungen zwischen Unterneh- nungen einschließlich der Berechnung kritischer
men und ihrem gesamtwirtschaftlichen Umfeld ein- Werte,
schließlich des fortschreitenden europäischen Binnen-
3. Durchführen von Nutzwertrechnungen,
marktes beurteilt werden können. Ferner sollen die
grundlegenden Bestimmungsfaktoren für den Unterneh- 4. Anwenden von Verfahren zur Bestimmung der wirt-
mensaufbau, das Zusammenwirken und die Steuerung schaftlichen Nutzungsdauer und des optimalen
der betrieblichen Funktionen und Ziele dargestellt und Ersatzzeitpunktes von Wirtschaftsgütern,
beurteilt werden können. In diesem Rahmen können fol-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 5. Beurteilen von Finanzierungsformen und Erstellen von
Finanzplänen.
1. Unterscheiden der Koordinierungsmechanismen ideal-
typischer Wirtschaftssysteme und deren rechtlicher (5) Im Prüfungsbereich „Material-, Produktions- und
Ausprägungen sowie Darstellen der Elemente der Absatzwirtschaft“ sollen die Prüfungsteilnehmer die
sozialen Marktwirtschaft, Fähigkeit nachweisen, die „logistische Kette“ vom Liefe-
ranten über die Produktion bis zum Kunden in ihren
2. Darstellen des volkswirtschaftlichen Kreislaufs, Zusammenhängen und Abhängigkeiten bewerten zu
können. Sie müssen in der Lage sein, auftretende Ziel-
3. Beschreiben der Marktformen und Preisbildungen
konflikte, ihre Ursachen und Auswirkungen zu analysie-
sowie Berücksichtigung des Verbraucherverhaltens,
ren und aus gesamtunternehmerischer Sicht Entschei-
4. Berücksichtigen der Konjunktur- und Wirtschafts- dungen vorzubereiten oder zu treffen. In diesem Zusam-
politik, menhang können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden:
5. Beschreiben der Ziele und Institutionen der Europäi-
schen Union und der internationalen Wirtschaftsorga- 1. Beurteilen von Marktgegebenheiten sowie der Posi-
nisationen, tionierung des Unternehmens im Markt und Beherr-
schen der Marketinginstrumente,
6. Berücksichtigen der Bestimmungsfaktoren für Stand-
ort- und Rechtsformwahl jeweils unter Einbeziehung 2. Beurteilen des Produktlebenszyklusses, Mitwirken bei
von Globalisierungsaspekten, der Produktplanung unter Berücksichtigung des
gewerblichen Rechtsschutzes,
7. Berücksichtigen sozioökonomischer Aspekte der
Unternehmensführung und des zielorientierten Wert- 3. Anwenden der Instrumente der Einkaufspolitik und
schöpfungsprozesses im Unternehmen. des Einkaufsmarketings sowie der Bedarfsermitt-
lungsmethoden, Beherrschen der Beschaffungspro-
(3) Im Prüfungsbereich „Rechnungswesen“ soll die
zesse, Beurteilen der Wirkung des Einkaufs auf die
Fähigkeit nachgewiesen werden, betrieblich relevante
Abläufe im Unternehmen,
Informationen zu erfassen, aufzubereiten und für Pla-
nungs-, Steuerungs- und Kontrollaufgaben zu verwen- 4. Berücksichtigen der rechtlichen Möglichkeiten im Ein-
den. In diesem Zusammenhang können folgende Qualifi- und Verkauf sowie der Lieferklauseln des internatio-
kationsinhalte geprüft werden: nalen Warenverkehrs,
1. Berücksichtigen der Finanzbuchhaltung als Teil des 5. Beherrschen der unterschiedlichen Materialfluss- und
betrieblichen Rechnungswesens, Lagersysteme und Logistikkonzepte,
2. Beachten von Bilanzierungsgrundsätzen, 6. Beurteilen von Produktionsplanungs- und Steue-
rungssystemen,
3. Interpretieren von Jahresabschlüssen,
7. Beurteilen des Einsatzes der Produktionsfaktoren, der
4. Analysieren der betrieblichen Leistungserstellung
Produktions- und der Organisationstypen der Ferti-
unter Nutzung der Kosten- und Leistungsrechnung,
gung.
5. Anwenden von Kostenrechnungssystemen,
(6) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prü-
6. Berücksichtigen von unternehmensbezogenen Steu- fungsbereichen ist schriftlich durchzuführen.
ern bei betrieblichen Entscheidungen.
(7) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf
(4) Im Prüfungsbereich „Finanzierung und Investition“ Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsbereich aus
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Investitions- einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindest-
rechnungen auf Basis der dem Einzelfall angemessenen zeiten betragen im Prüfungsbereich:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2909
1. Aspekte der allgemeinen Volks- d) Personalführung, einschließlich Techniken der Mit-
und Betriebswirtschaftslehre 1,5 Stunden, arbeiterführung,
2. Rechnungswesen 3 Stunden, e) Arbeits- und Sozialrecht,
3. Finanzierung und Investition 3 Stunden, f) Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer;
4. Material-, Produktions- und 3. der Handlungsbereich „Informations- und Kommuni-
Absatzwirtschaft 3 Stunden. kationstechniken“:
(8) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- a) Datensicherung, Datenschutz und Datenschutz-
fungsleistung gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen recht,
erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung
b) Auswahl von IT-Systemen und Einführung von
anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden
Anwendersoftware,
schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglich-
keit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo- c) übergreifende IT-Systeme,
gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger
d) Kommunikationsnetze und -systeme auf Medien
als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
bezogen.
Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs-
wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung bereich „Organisation und Unternehmensführung“ sollen
doppelt gewichtet. dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die
Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikations-
§5 inhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen
integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die
Management und Führung Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß
(1) Der Prüfungsteil „Management und Führung“ den Nummern 1 bis 5 umfassen:
umfasst die Handlungsbereiche: 1. im Qualifikationsschwerpunkt „Planungskonzepte“
1. Organisation und Unternehmensführung, soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, strategische
und operative Konzepte für Unternehmen oder Unter-
2. Personalmanagement, nehmensteile zu planen, zu organisieren und zu steu-
ern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
3. Informations- und Kommunikationstechniken.
onsinhalte geprüft werden:
Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2
a) Planen, Ausrichten, Organisieren und Überwachen
Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte be-
von strategischen und operativen Unternehmens-
schrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche inte-
oder Unternehmensteilkonzepten,
grierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5
unter Berücksichtigung der Inhalte des Prüfungsteils b) Einsetzen der Grundlagen des strategischen Den-
„Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungs- kens, der Instrumente der strategischen Analyse
prozess“ gestellt. Zwei Situationsaufgaben sind schrift- und der Methoden der Strategieformulierung unter
lich zu lösen, eine dritte Situationsaufgabe ist Gegen- Einbeziehung des Umfeldes und Berücksichtigung
stand des situationsbezogenen Fachgespräches nach von Umweltaspekten zur Erkennung und zweck-
Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, entsprechenden Weiterentwicklung von strategi-
dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbe- schen Zusammenhängen des Unternehmens oder
reiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prü- Unternehmensteils,
fungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt
jeweils mindestens vier Stunden, höchstens jedoch fünf c) Einleiten von Sicherstellungsmaßnahmen zur stra-
Stunden. tegischen Zielerreichung;
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi- 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Organisationsent-
kationsschwerpunkte: wicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
Aufbau- und Ablauforganisationen zu entwerfen oder
1. der Handlungsbereich „Organisation und Unterneh- vorhandene Organisationen zu beurteilen und weiter-
mensführung“: zuentwickeln. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
a) Planungskonzepte,
a) Anwenden der Konzepte der Analyse und Synthese,
b) Organisationsentwicklung,
b) Berücksichtigen des Bedingungsrahmens organi-
c) Projektmanagement und persönliche Planungs-
satorischen Gestaltens,
techniken,
c) Erarbeiten von Aufbau- und Ablauforganisationen
d) integrative Managementsysteme,
nach den Stufen des Organisationsprozesses,
e) Moderations- und Präsentationstechniken;
d) Ausführen methodischer Organisationsentwick-
2. der Handlungsbereich „Personalmanagement“: lungen;
a) Personalplanung und -beschaffung, 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanagement
und persönliche Planungstechniken“ soll die Fähig-
b) Personalentwicklung und -beurteilung,
keit nachgewiesen werden, Projekte und Projektorga-
c) Personalentlohnung, nisationen zu entwerfen und Projekte zu leiten. In die-
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte c) Beschaffen von Personal unter Berücksichtigung
geprüft werden: der Grundsätze der Personalpolitik;
a) Entwerfen von Projekten und Projektorganisatio- 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung
nen, und -beurteilung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, Personal einzusetzen, zu beurteilen und unter
b) Planen und Leiten von Projekten nach den Phasen Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Be-
des Projektmanagements, triebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf-
c) Einsetzen von betrieblichen und persönlichen Pla- lichen Entwicklung vorzuschlagen. In diesem Rahmen
nungsmethoden; können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
den:
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Integrative Manage-
a) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern,
mentsysteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
den, unter Beachtung der Nachhaltigkeit, Methoden b) Beurteilen von Mitarbeitern nach vorgegebenen
und Techniken anzuwenden, um qualitäts-, umwelt- Beurteilungssystemen,
und sicherheitsbewusst zu handeln, Qualitäts- und
c) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Fest-
Umweltmanagementsysteme zu entwerfen oder vor-
legen von Zielvereinbarungen,
handene Organisationen zu beurteilen und weiterzu-
entwickeln. In diesem Rahmen können folgende Qua- d) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
lifikationsinhalte geprüft werden:
e) Erarbeiten von Schulungsplänen und Ergreifen von
a) Qualitäts-, umwelt- und sicherheitsbewusstes Maßnahmen zur Qualifizierung der Mitarbeiter;
Handeln, 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentlohnung“
b) Berücksichtigen einschlägiger Normen und Ge- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, aufgaben-
setze, und unternehmensspezifisch geeignete Entgelt-
formen auszuwählen. In diesem Rahmen können fol-
c) Einsetzen von Qualitätsmanagementmethoden, gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
d) Entwerfen von integrierten Managementsystemen a) Auswählen geeigneter Entlohnungsformen,
für Unternehmen oder Unternehmensteile,
b) Auswählen von Kriterien zur Festlegung der Ent-
e) Beurteilen und Weiterentwickeln von vorhandenen gelthöhe;
integrierten Managementsystemen für Unterneh-
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung, ein-
men oder Unternehmensteile;
schließlich Techniken der Mitarbeiterführung“ soll die
5. im Qualifikationsschwerpunkt „Moderations- und Fähigkeit nachgewiesen werden, auch unter Beach-
Präsentationstechniken“ soll die Professionalität in tung kultureller Unterschiede Personal zu führen. In
Gesprächen und Präsentationen nachgewiesen wer- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhal-
den. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- te geprüft werden:
onsinhalte geprüft werden: a) Anwenden und Beurteilen der diversen Führungs-
a) professionelles Führen und Moderieren von stile und Führungsverhalten,
Gesprächen mit Einzelpersonen oder Gruppen, b) zielorientiertes Führen von Gruppen unter grup-
b) Berücksichtigen von rhetorischen Kenntnissen, penpsychologischen Aspekten,
Argumentations- und Problemlösungstechniken, c) zielorientiertes Führen von Mitarbeitern;
c) professionelles Vorbereiten und Vorstellen von 5. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits- und Sozial-
Präsentationen. recht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts zu kennen
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- und anzuwenden. In diesem Rahmen können folgen-
bereich „Personalmanagement“ sollen dessen Qualifika- de Qualifikationsinhalte geprüft werden:
tionsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsauf-
gabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den a) Anwenden der Rechtsgrundlagen und Gestal-
anderen beiden Handlungsbereichen integrativ mit be- tungsfaktoren des Arbeitsverhältnisses,
rücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe b) Aufbauen und Betreiben eines betrieblichen Sozi-
folgende Qualifikationsinhalte gemäß den Nummern 1 alwesens;
bis 6 umfassen:
6. im Qualifikationsschwerpunkt „Beteiligungsrechte der
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und Arbeitnehmer“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
-beschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- den, die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im
den, qualitative und quantitative Ziele des Personal- unternehmerischen Handeln zu berücksichtigen. In
managements zu planen und umzusetzen. In diesem diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- geprüft werden:
prüft werden:
a) Berücksichtigen der gesetzlichen Regelungen der
a) Anwenden der Personalplanung als Teil der Unter- innerbetrieblichen Interessenvertretungen,
nehmensplanung,
b) Berücksichtigen der tariflichen und betrieblichen
b) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per- Grundlagen der innerbetrieblichen Interessenver-
sonalbedarfs eines Unternehmens, tretungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2911
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungs- analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung
bereich „Informations- und Kommunikationstechniken“ zuführen zu können. Der Lösungsvorschlag ist unter Ein-
sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bil- beziehung von Präsentationstechniken zu erläutern und
den. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifika- zu erörtern. Das situationsbezogene Fachgespräch hat
tionsinhalte aus den anderen beiden Handlungsbereichen die gleiche Struktur wie die schriftlichen Situationsauf-
integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die gaben. Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittel-
Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte gemäß punkt zu stellen, der nicht Kern einer der schriftlichen
den Nummern 1 bis 4 umfassen: Situationsaufgaben war. Das situationsbezogene Fach-
1. im Qualifikationsschwerpunkt „Datensicherung, Daten- gespräch integriert insbesondere die Qualifikations-
schutz und Datenschutzrecht“ soll die Fähigkeit nach- schwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft wurden. Das
gewiesen werden, die Risiken und rechtlichen Rah- situationsbezogene Fachgespräch soll für jeden Prü-
menbedingungen im Zusammenhang mit Daten zu fungsteilnehmer/jede Prüfungsteilnehmerin mindestens
berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende 30 Minuten, höchstens 45 Minuten dauern. Ihnen ist eine
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Vorbereitungszeit von mindestens 30 Minuten, höchs-
tens 45 Minuten zu gewähren.
a) Reduzieren der Risiken der Informationstechnolo-
gie,
b) Anwenden der Möglichkeiten der technischen §6
Datensicherung,
c) Umsetzen der Gesetze, Verordnungen und Richt- Fachübergreifender
linien zum Schutz von Daten; technikbezogener Prüfungsteil
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Auswahl von IT-Syste- (1) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezo-
men und Einführung von Anwendersoftware“ soll die gener Prüfungsteil“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
Fähigkeit nachgewiesen werden, die Einsatzmöglich- den, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an
keiten der Datenverarbeitung zu kennen und zu beur- der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen
teilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati- Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beur-
onsinhalte geprüft werden: teilen und lösen zu können. Die Themenstellung kann alle
a) Beurteilen von IT-Systemen, in den §§ 4 und 5 genannten Prüfungsanforderungen
umfassen und soll die Fachrichtung sowie die betriebli-
b) Auswählen von IT-Systemen, che Praxis, insbesondere die betriebs-, fertigungs-, pro-
c) Einführen von aktueller Anwendersoftware; duktions- und/oder verfahrenstechnischen Kenntnisse
und Fertigkeiten des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungs-
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Übergreifende IT-Sys-
teilnehmerin einbeziehen.
teme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mana-
gementinformationssysteme zu gestalten und die Ein-
(2) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungs-
führungsprobleme zu berücksichtigen. In diesem
ausschuss gestellt und soll Vorschläge des Prüfungsteil-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
nehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigen. Die
prüft werden:
Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen.
a) Gestalten von Wissensmanagement einschließlich Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit be-
Managementinformationssystemen, grenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
b) Erstellen von Lastenheften für spezielle Unterneh-
mensanforderungen, (3) Ausgehend von der Projektarbeit gemäß Absatz 2
soll in einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch
c) Berücksichtigen der notwendigen Softwareergo- einschließlich einer Präsentation die Fähigkeit nachge-
nomie bei der Softwareentwicklung, wiesen werden, Berufswissen in betriebstypischen Situa-
d) Einführen von aktueller Anwendersoftware, tionen anzuwenden und sachgerechte Lösungen im
Sinne der Unternehmenspolitik zu erarbeiten. Das
e) Berücksichtigen der Phasen und Probleme der projektarbeitsbezogene Fachgespräch soll in der Regel
Einführung von Software im Unternehmen; 30 Minuten, jedoch nicht länger als 45 Minuten dauern.
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikationsnetze Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
und -systeme auf Medien bezogen“ soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, zeitgemäße Kommunikations- (4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der
systeme und -dienste anzuwenden und einzusetzen. Projektarbeit mindestens ausreichende Leistungen er-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- bracht wurden.
inhalte geprüft werden:
a) Beurteilen von aktuellen Kommunikationssyste-
men und -diensten für spezifische Unternehmens- §7
anforderungen nach Kosten-Nutzen-Gesichts-
punkten, Anrechnung
anderer Prüfungsleistungen
b) Auswählen, Einsetzen und Anwenden von aktuel-
len Kommunikationssystemen und -diensten im Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der Able-
betrieblichen Leistungsprozess. gung einzelner Prüfungsleistungen befreien, wenn in den
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständi-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen gen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- §9
fungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde,
die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsin- Wiederholung der Prüfung
halte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistel-
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann
lung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachge-
zweimal wiederholt werden.
spräch gemäß § 5 Abs. 6, von der Projektarbeit sowie
dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch gemäß § 6 (2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und
Abs. 3 ist nicht zulässig. sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
§8 Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag
Bewerten der Prüfungsteile von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die
und Bestehen der Prüfung in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-
gen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungs- richten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
leistungen mindestens ausreichende Leistungen er- Wird eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft,
bracht wurden. ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichti-
(2) Die Prüfungsteile „Wirtschaftliches Handeln und gen.
betrieblicher Leistungsprozess“, „Management und Füh-
rung“ und „Fachübergreifender technikbezogener Prü- (3) Ist das projektarbeitsbezogene Fachgespräch
fungsteil“ sind jeweils gesondert zu bewerten. nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die
technikbezogene Projektarbeit ebenfalls als neue Aufga-
(3) Für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und be gestellt werden.
betrieblicher Leistungsprozess“ ist eine Note aus dem
arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leis-
tungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. § 10
(4) Für den Prüfungsteil „Management und Führung“
ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punkte- Übergangsvorschriften
bewertungen der Leistungen in den einzelnen Situations- Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Be-
aufgaben zu bilden. triebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) kön-
(5) Für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technik- nen bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschrif-
bezogener Prüfungsteil“ ist eine Note aus den Punkte- ten zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann
wertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteil-
Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation nehmerin die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser
zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall
doppelt gewichtet. keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April 2005 die Anwen-
gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla- dung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
ge 2 auszustellen, aus dem die in den Prüfungsteilen
erzielten Noten und die in den Prüfungsleistungen erziel-
§ 11
ten Punkte hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung
gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung Inkrafttreten
des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-
fung anzugeben. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Bonn, den 22. November 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2913
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 6)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte
Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907)
bestanden.
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 6)
Muster
..........................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
Herr/Frau ..........................................................................................................................................................................
geboren am ......................................................................... in .....................................................................................
hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte
Technische Betriebswirtin vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2907) bestanden:
Note
I. Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess .................
Prüfungsbereiche: Punkte1)
Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre ................
Rechnungswesen ................
Finanzierung und Investition ................
Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft ................
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am .......................................
in ............................................................ vor ..................................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungs-
bereich ................................................... freigestellt.“)
Note
II. Management und Führung .................
1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben Punkte1)
Handlungsbereich Organisation und Unternehmensführung .................
Handlungsbereich Personalmanagement .................
Handlungsbereich Informations- und Kommunikationstechniken .................
2. Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich .................................................. .................
(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 7 im Hinblick auf die am .......................................
in ............................................................ vor ..................................................... abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus
dem Handlungsbereich .......................... freigestellt.“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2915
Note
III. Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil .................
Prüfungsbereich: Punkte1)
Projektarbeit /Thema .................
.................................................................................................
.................................................................................................
.................................................................................................
.................................................................................................
.................................................................................................
Projektarbeitsbezogenes Fachgespräch .................
Datum .................................................................................
Unterschrift(en) ...................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Für den Prüfungteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ wurde die Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktewertun-
gen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen, für den Prüfungsteil „Management und Führung“ aus dem arithmetischen Mittel der Punkte-
bewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben und im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ aus den
Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation, wobei die Projektarbeit dop-
pelt gewichtet wurde, gebildet.
Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde..............................................................................................................................................
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Verordnung
zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die
Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Einigungsstellen-Verfahrensverordnung – EinigungsStVV)
Vom 23. November 2004
Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozial- §4
gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
Anrufung der Einigungsstelle
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954, 2955) verordnet das Bundesministerium für (1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen,
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- der eine von der Entscheidung des anderen Trägers
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
für Gesundheit und Soziale Sicherung: oder Hilfebedürftigkeit treffen will. Die Anrufung hat
unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der
anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen
§1 will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung
Sitz der Einigungsstellen getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern
angerufen werden.
Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agentu-
(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzen-
ren für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen nach dem
den oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist,
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemein-
der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sit-
schaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der
zung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen
Arbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Einigungsstelle
nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.
werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.
§5
§2
Sitzungen der Einigungsstelle
Mitglieder der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund münd-
(1) Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der licher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle
Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder
nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergeb-
sowie dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat bei Ver- nis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit
hinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten. zu bewahren.
(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungs-
ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängi- stelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird
gen Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder bestimmen die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die
außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1. Einigungsstelle angerufen hat.
(3) Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den (3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Proto-
Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf koll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Grün-
Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden de für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll bein-
kann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller ver- haltet mindestens
pflichtet sind. Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied 1. den Ort und die Zeit der Sitzung,
der Einigungsstelle dies verlangt. Vor der Beteiligung ist
das Einverständnis des Betroffenen einzuholen. Ergibt 2. die Namen der Anwesenden,
sich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur 3. den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,
Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle
des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes. 4. die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und
5. die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.
§3 Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden
durch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das
Zuständigkeit Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitglie-
Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für dern der Einigungsstelle unverzüglich zu.
Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag
gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch §6
gestellt wurde oder zu stellen wäre. Wird nach der An-
Sachverständige
rufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit
oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die (1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungs-
angerufene Einigungsstelle abschließend. stelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2917
verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundes- Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit her-
agentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung beizuführen, stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt
angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäft- fest. Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch
lichen Beziehungen stehen. ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
(2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutach- (3) Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 des
ten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, bleibt die Entschei-
angehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entschei- dung der zuvor zuständigen Einigungsstelle für die
dung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur betroffenen Leistungsträger bindend.
Prüfung des Gutachtens einzuräumen.
§9
§7 Kosten
Anhörung des Antragstellers Die Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt
Der Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei
kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen. der die Einigungsstelle ihren Sitz hat; den beteiligten Trä-
Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antrag- gern werden Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende
steller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich erhält außer in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 des
widerspricht. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die
einem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädi-
gung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungs-
§8
gesetz in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine
Entscheidung der Einigungsstelle besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro
(1) Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Ent- für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall. Die not-
scheidung der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 wendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken. der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu
Sofern eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbei- erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.
geführt werden kann, entscheidet die Einigungsstelle mit
einfacher Mehrheit durch Beschluss. Bei Stimmengleich- § 10
heit entscheidet der Vorsitzende. Der gemäß § 7 beteilig- Stellung der
te Antragssteller erhält eine Ausfertigung des Beschlus- zugelassenen kommunalen Träger
ses zur Kenntnis. Die Entscheidung der Einigungsstelle
Die gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
ist für die an der Entscheidung beteiligten Träger bin-
zugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der
dend.
Agenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden
(2) Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter Rechte und Pflichten.
der Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der
anderen Leistung (§ 2 Abs. 1 und 3). Die Einigungsstelle § 11
ist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglie-
der oder ihre Vertreter anwesend sind. Weigert sich ein Inkrafttreten
Träger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Pflanzkartoffelverordnung
Vom 23. November 2004
Auf Grund des Artikels 4 der Elften Verordnung zur Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 23. Juli vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
2004 (BGBl. I S. 1933) wird nachstehend der Wortlaut der zu 4. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,
Pflanzkartoffelverordnung in der seit dem 1. August 2004 des § 9 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, des § 13 Abs. 1
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung Satz 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2
berücksichtigt: und des § 26 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
1. die am 29. Januar 1986 in Kraft getretene Verord- 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 11
nung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), Abs. 1 und § 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert worden
2. den am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 der
sind,
Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595),
zu 6. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 bis 4
3. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti- Buchstabe a, Nr. 5 und 6 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1
kel 3 der Verordnung vom 16. November 1989 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Au-
(BGBl. I S. 2025), gust 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen § 5 Abs. 1
4. den am 26. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 3 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April
der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22 Abs. 1 zuletzt
S. 1532), durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert worden
5. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 71
sind,
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
2436), zu 7. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 5 und 6 und
des § 22 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
6. den am 26. Februar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von denen
der Verordnung vom 16. Februar 1995 (BGBl. I § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes
S. 217), vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) und § 22
7. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti- Abs. 2 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes
kel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I vom 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geän-
S. 2056), dert worden sind,
8. den am 29. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 der zu 8. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3 und 6
Verordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1906), und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsge-
setzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), von
9. den am 13. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 denen § 5 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 69 des
der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,
S. 2588), 2436) und § 22 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39
10. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 1993 (BGBl. I
des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), S. 1917) geändert worden sind,
11. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 zu 9. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6,
der eingangs genannten Verordnung. des § 9 Abs. 1 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und
Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. Au-
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund gust 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt durch Arti-
kel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom 25. November 1993
zu 1. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 4, 5
(BGBl. I S. 1917) geändert worden sind, jeweils in
und 6, des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 und 2 und
Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsan-
der §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Ja-
zu 2. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 5 nuar 2001 (BGBl. I S. 127),
und 6, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1
zu 11. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a
und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutver-
und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und
kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
des § 25 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
S. 1633),
20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt
zu 3. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 6, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002
des § 9 Abs. 1, des § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 und (BGBl. I S. 1146) geändert worden sind.
Bonn, den 23. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2919
Pflanzkartoffelverordnung*)
Abschnitt 1 3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder
aus Basispflanzgut der Klasse S oder SE.
Allgemeine Vorschriften
(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1,
EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf
§1
erwachsen sein in der
Anwendungsbereich
1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanzgut
2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut
von Kartoffel.
oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1;
§2 3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut
oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2.
Begriffsbestimmungen
Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der
Im Sinne dieser Verordnung sind Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und
1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienen- E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekenn-
de Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe zeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen
ist bei (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der
entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten,
a) Basispflanzgut, erfüllt sind.
Basispflanzgut EWG weiß,
(4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb
b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn
c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut
unten nach rechts oben EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen
verlaufenden 5 mm brei- ist.
ten violetten Diagonal-
streifen; §4
2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Anerkennungsstelle
Krankheiten außer Viruskrankheiten. (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-
nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,
in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-
Abschnitt 2 rungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle,
Anerkennung von Pflanzgut so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von
dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt
werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt;
§3
der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen,
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanz- (2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-
gut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, reichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstel-
wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist. le aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E ein- Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut
geteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der aufbereitet wird.
1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut; §5
2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Antrag
aus Basispflanzgut der Klasse S;
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnah-
1. Richtlinie 93/17/EWG der Kommission vom 30. März 1993 mit men genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguter-
gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut sowie zeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies
den für die geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. EG
Nr. L 106 S. 7); rechtfertigen.
2. Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungs-
Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr.
L 259 S. 1);
stelle zu verwenden.
3. Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung (3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut
von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr.
L 235 S. 1); 1. im Antrag zu erklären, dass
4. Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit
Pflanzkartoffeln (ABl. EG Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert durch
a) auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei
die Richtlinie 2003/61/EG vom 18. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 165 Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut
S. 23). worden sind;
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
b) das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört 1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei
und nach den Grundsätzen systematischer Erhal- Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut
tungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Auf- worden sind;
sicht und nach seiner Anweisung gewonnen wor-
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
den ist;
a) der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus aner-
c) das verwendete Pflanzgut auf Flächen erwachsen
kanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches
ist, die in den letzten drei Jahren nicht mit Kartof-
aus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit
feln bestellt waren;
Schwarzbeinigkeit aufwiesen;
d) das verwendete Pflanzgut nicht von den in An-
b) der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus aner-
lage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befal-
kanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut
len ist;
der Klasse EWG 1 erwächst;
2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen,
c) der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus aner-
dass
kanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut
a) die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst.
abstammenden Knollen frei von folgenden Schad-
(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im
organismen sind:
Antrag zu erklären, dass
aa) Erwinia carotovora var. atroseptica,
1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei
bb) Erwinia chrysanthemi, Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut
worden sind;
cc) Potato leaf roll virus,
2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanz-
dd) Kartoffelvirus A,
gut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG
ee) Kartoffelvirus M, erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbe-
ff) Kartoffelvirus S, stand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst.
gg) Kartoffelvirus X, (7) (weggefallen)
hh) Kartoffelvirus Y; (8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere ver-
mehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für
b) das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwach- einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der
sen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amt- Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und
licher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in
dass die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind; dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung mög-
c) das verwendete Pflanzgut nicht von den in An- lich ist.
lage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, aus- (9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem
genommen Bakterielle Ringfäule und Schleim- Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer,
krankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das
Anerkennungsstelle. Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerken-
Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche nung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzu-
Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppel- geben.
buchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen
entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch In-vitro- §6
Verfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mut-
Anforderungen an die Vermehrungsfläche
terknolle abstammende Material frei von den unter Num-
und den Vermehrungsbetrieb
mer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist.
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag
zu erklären, 1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hek-
tar groß ist;
1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei
Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut 2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord-
worden sind; nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-
nen lässt;
2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine
a) der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkann-
Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie
tem Vorstufenpflanzgut erwächst;
aufwachsen;
b) der Klasse SE, dass der Feldbestand aus aner-
4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von Obst-
kanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut
anlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und
der Klasse EWG 1 oder S erwächst;
5. in dem Vermehrungsbetrieb
c) der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkann-
tem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer
Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst. Sorte erzeugt wird und
(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspartner
Antrag zu erklären, erzeugt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2921
(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur Bepflan-
davon abhängig machen, dass zung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Toma-
1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mit- ten angepflanzt oder gelagert worden waren. Hat die
teln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das zuständige Behörde den Anbau einer gegen einen
Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resisten-
ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichenden ten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet,
Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig erscheint; so kann die Anerkennungsstelle die Durchführung der
Feldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung
2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, gestatten.
von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf
beschränkt wird; (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knol-
len oder Kraut herausgereinigter viruskranker Pflanzen
3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut, liegen bleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maß-
Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erzeugt, nahmen sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht
beim Auftreten der in Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgutwertes führt.
Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerken-
nungsstelle zur Verbesserung der Pflanzgutqualität (4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer
jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die
insbesondere hinsichtlich des Anbaus von Kartoffeln Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der
für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn
der Pflanzkartoffeln oder hinsichtlich des überbetrieb- er deutlich abgegrenzt worden ist.
lichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind.
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von § 10
Absatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit keine Beein- Mängel des Feldbestandes
trächtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die
Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesonde- (1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-
re darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu den können, wird auf einen spätestens drei Werktage
machen und getrennt zu lagern sind. nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-
mehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu
Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch
kennzeichnen.
Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nach-
besichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des
§7 Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.
(weggefallen) (2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit
Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungs-
§8 fläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das
Anforderungen an den Feldbestand Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt
und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksich-
tigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben
sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffen-
heit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. § 11
(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgu- Mitteilung des Ergebnisses
tes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher der Feldbestandsprüfung
heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die
Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderun-
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
gen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies
Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3 nicht oder nicht mehr erfüllt, so
dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitge-
darf dieser Teil ausgesondert werden.
teilt.
§9
§ 12
Feldbestandsprüfung
Wiederholungsbesichtigung
(1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal
vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung auf (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb
das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach
prüfen. § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederho-
lungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbe-
(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt,
sichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von
wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimm-
Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte
ten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheini-
Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnis-
gung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass
sen entspricht.
diese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Ver-
mehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheinigung (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-
zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermeh- schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-
rer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt, dass seit besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert wer-
der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer die den. § 11 gilt entsprechend.
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
§ 13 § 15
Beschaffenheitsprüfung Prüfung auf Viruskrankheiten,
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung
auf Viruskrankheiten, Bakterielle Ringfäule und Schleim- (1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, dass die
krankheit sowie der Prüfung auf weitere Knollenkrankhei- Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Aner-
ten und äußere Mängel. kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren
Probe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2.
§ 14 (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf
bestimmte Viruskrankheiten verzichten, soweit das Ver-
Probenahme halten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankheiten
für die Prüfung auf Viruskrankheiten, und die Tatsache, dass nur geringe Infektionsmöglichkei-
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit ten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen, dass
das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte
in Verbindung mit Anlage 2 erfüllt.
(Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf
Viruskrankheiten (3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule ist nach
dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG
1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,
des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der
2. wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259
Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbe- S. 1) und die Laborprüfung auf Schleimkrankheit ist nach
stand entnommen werden können, dem eingelager- dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG
ten Pflanzgut. des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralsto-
nia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. EG Nr.
(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die L 235 S. 1) durchzuführen.
Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleim-
krankheit
§ 16
1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder
Mitteilung des Ergebnisses
2. dem Pflanzgut während der Einlagerung oder dem der Prüfung auf Viruskrankheiten,
eingelagerten Pflanzgut. Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten, Bakte-
Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und rielle Ringfäule und Schleimkrankheit wird dem Antrag-
die Mindestmenge der Probe ergeben sich steller und, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind,
auch demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnom-
1. für Viruskrankheiten aus Anlage 3 Nr. 1, men worden ist, schriftlich mitgeteilt.
2. für Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit aus
Anlage 3 Nr. 1a. § 17
(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme statt- Probenahme für die Prüfung
finden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel
bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen
Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen. (1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehr-
bringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanz-
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanz- gut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten
gut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.
derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden
soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten (2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn
Stelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll,
ausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten
ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen Stelle oder Person
haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das 1. angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung
Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt. vorgenommen werden kann; dabei sind das voraus-
sichtliche Gewicht der Partie und die voraussichtliche
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,
Zahl der Packungen oder Behältnisse oder die
wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
Absicht des Inverkehrbringens in Kleinpackungen zu
(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können gewerblichen Zwecken anzugeben;
auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herange-
2. schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich
zogen werden.
aus Feldbeständen stammt,
(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ring-
a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung
fäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen
geeignet erwiesen haben oder
Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser
Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das
den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortge-
hinausgehenden Probenumfang festlegen. setzt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2923
(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft wor- es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie
den, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2 oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klas-
Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die sen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforde-
Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerken- rungen erfüllt.
nung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung der
Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder
das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt § 20
worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Nachprüfung
Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen,
dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffel- (1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für
nematoden festgestellt hat. erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach,
ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen
(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,
lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszu-
wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
stand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederver-
schließung nach § 29.
§ 18
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Prüfung auf weitere Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-
Knollenkrankheiten und äußere Mängel schaften verpflichtet ist,
(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und 1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom
äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugen- Bundessortenamt durchgeführt;
scheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Ver-
mehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hin- 2. Proben für eine Nachprüfung im Ausland zur Verfü-
sichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrank- gung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Pro-
heiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine ben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung durch-
abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine führt.
sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist. (3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben kön-
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach nen zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnom-
Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 nicht erfüllt sind, so gestattet die men werden; das Höchstgewicht einer Partie und die
Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer wei- Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3
teren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen Nr. 4.
glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel
(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen
beseitigt ist.
Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessorten-
amt zu.
§ 19
Bescheid § 21
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung Verfahren
sind anzugeben: für die Nachprüfung durch Anbau
1. der Name des Antragstellers, Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe-
2. der Name des Vermehrers, nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt wer-
den. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind
3. die Art und die Sortenbezeichnung, zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die § 22
Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und
äußere Mängel entnommen worden ist, Rücknahme der Anerkennung
6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei Basis- (1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung
pflanzgut oder Basispflanzgut EWG die Klasse sowie die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antrag-
die Anerkennungsnummer. steller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der
Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Dies
Buchstaben „D“, einem Schrägstrich, dem für den Sitz gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes.
der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungszei- Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurück-
chen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in Verbin- genommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes
dung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,
nung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle) und einer Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der
mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Rücknahme zu unterrichten.
Zahl zusammen.
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-
die Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen,
mehrer von der Erteilung des Bescheides.
mit denen die Packungen und Behältnisse versehen wor-
(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Katego- den sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzu-
rie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird liefern oder unbrauchbar zu machen.
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Abschnitt 3 3. auf einem Klebeetikett.
Verpackung,
Kennzeichnung und Verschließung § 27
Angaben in besonderen Fällen
§ 23
(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem
Verpackung Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des
Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wieder- Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das
verwendung vorgesehenen Behältnissen zu gewerb- nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist
lichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder zu gewerb- (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes),
lichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einge- auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die
führt, so muss das Verpackungsmaterial oder die Behält- Angabe „Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten“ tra-
nisse ungebraucht sein. Werden zur Wiederverwendung gen.
vorgesehene Behältnisse verwendet, so müssen diese
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung
sauber und frei von Stoffen, Schadorganismen und
oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-
Krankheitserregern sein, die den Pflanzgutwert beein-
zeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist
trächtigen können.
auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine
Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
§ 24
(3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbrin-
Etikett
gen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur
(1) Im Anschluss an die Prüfung auf Knollenkrankhei- Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A
ten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die
Behältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel
unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der
Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungs- Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor
stelle. der Kennzeichnung mitzuteilen.
(2) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x (4) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem
67 Millimeter groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsge-
und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Anga- setzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in
ben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich der in Rechtsakten von Organen der Europäischen
in anderen Sprachen gemacht werden. Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein.
(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach
ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck Anlage 4 Nr. 1.12 enthält und diese nicht in deutscher
ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist. Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache über-
setzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach
§ 25 Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatz-
etikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiket-
Einleger tes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Einle- Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer
ger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als Auf- Aufdruck treten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am
druck die Bezeichnung „Einleger“ trägt und mindestens ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die
die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1.7 enthält. Der Ein- Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen.
leger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus reißfes-
tem Material oder ein Klebeetikett verwendet wird oder § 28
die Angaben nach Satz 1 auf der Packung oder dem
Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind. Verschließung
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24
§ 26 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den
Angabe einer chemischen Behandlung Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen
und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen
Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzo- (Verschließung).
gen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflan-
zenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen (2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben;
1. eine Plombe,
anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer
kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung ange- 2. eine Banderole,
geben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzu-
drucken 3. eine Siegelmarke,
1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, 4. ein Klebeetikett,
auf dem Einleger, 5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der
2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfes- Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegen-
tem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem überliegenden Seite mit der Maschinennaht durchge-
zusätzlichen Einleger oder näht ist und kein Loch zum Anhängen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2925
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und
trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen“ und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner
das Kennzeichen der Anerkennungsstelle. Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherun-
gen nach § 28 nicht erforderlich.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse
müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an
Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung un- oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:
brauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinter- 1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung
lässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese oder seine Betriebsnummer,
Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom
1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem Ver- Betrieb festzusetzende Partienummer,
schluss so angebracht ist, dass es beim Öffnen des
3. die Sortenbezeichnung,
Verschlusses nicht unbrauchbar wird,
4. die Füllmenge,
2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi- 5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben
nennaht durchgenäht ist. nach § 26.
Zusätzlich ist anzugeben: „Kleinpackung, Inverkehrbrin-
§ 29 gen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig“.
Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsicht-
Wiederverschließung packungen, bei denen die Angaben durch die Verpa-
ckung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die
dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen Kennfarbe haben.
anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner
ist zu erklären, dass das Pflanzgut aus Packungen oder (4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpa-
Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen ckungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren
waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwir- Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die
kungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben „D“,
ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle
Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu zusammen.
richten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen
Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt § 31
werden.
Abgabe in kleinen Mengen
(2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattgefun- (1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig
den, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung des gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder
nicht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Anerken- Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekenn-
nungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonderung vor- zeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-
genommen worden ist. Die Anerkennungsstelle darf die verbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber
Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie in einer auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben
erneuten Prüfung festgestellt hat, dass die Anforderun- werden:
gen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind.
1. die Kategorie,
(3) Bei der Wiederverschließung kann der Probeneh-
mer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1 ent- 2. die Sortenbezeichnung,
nehmen. 3. die Anerkennungsnummer.
(4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Beim Inverkehrbringen von Pflanzgut aus Kleinpackun-
Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses gen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der
sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebe- Anerkennungsnummer Name und Anschrift des Herstel-
nen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver- lers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer
schließung und eine Wiederverschließungsnummer sowie die Partienummer der Kleinpackung.
anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt (2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist
§ 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen.
der Zahl der Buchstabe „W“ angefügt ist. § 26 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet
und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an § 32
den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
Kennzeichnung von nicht aner-
kanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
§ 30 (1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-
Kleinpackungen len des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgut-
verkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Ver-
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind kehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppel-
Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Net- buchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben,
togewicht von 10 Kilogramm. so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu 4. die Sortenbezeichnung,
versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen fol- 5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienum-
gende Angaben enthalten: mer,
1. Name und Anschrift des Absenders,
6. „Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung“.
2. die Art „Kartoffel“ und die Sortenbezeichnung sowie
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut, das
3. im Falle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in
a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsge- verschlossenen Packungen oder Behältnissen eingeführt
setzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen- worden ist.
pflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau“, (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den
b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsge- besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
setzes je nach Verwendungszweck den Hinweis
„Pflanzgut für Ausstellungszwecke“ oder „Zum
Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt“, Abschnitt 4
c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsge- Zusätzliche Anforderungen
setzes den Hinweis „Pflanzgut für wissenschaft- für das Inverkehrbringen
liche Zwecke oder Züchtungszwecke“,
d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den § 33
Hinweis „Pflanzgut einer nicht zugelassenen Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken
Sorte“; hat das Bundessortenamt die Genehmi- nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der
gung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5
Pflanzgutes verbunden, so ist eine Angabe ent- entspricht.
sprechend der Auflage zu machen,
e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht Abschnitt 5
anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung“.
Schlussvorschriften
(2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2
Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche § 33a
stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als
geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerken- Übergangsvorschriften
nungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, (1) Pflanzgut, dessen Anerkennung als Basispflanzgut
anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung bis zum 15. Mai 1994 beantragt wurde, kann auf Antrag in
oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter einer der Klassen von Basispflanzgut EWG anerkannt
seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett werden, sofern die Anforderungen hierfür erfüllt sind.
und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. Die-
(2) Pflanzgut, das mit der Angabe „EWG-Norm“
ses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Anga-
gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember
ben enthalten:
2001 in den Verkehr gebracht werden.
1. „Bundesrepublik Deutschland“,
2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle, § 34
3. die Art, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2927
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
Vorstufen- Basispflanzgut Zertifiziertes
pflanzgut Klasse Pflanzgut
EWG 1 EWG 2 EWG 3 S SE E
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1 Fremdbesatz
Pflanzen, die nicht hinreichend
sortenecht sind oder einer
anderen Sorte zugehören,
dürfen je Hektar höchstens
vorhanden sein 2, 2, 4, 8, 2, 4, 8, 16,
2 Fehlstellen
Fehlstellen dürfen auf
100 Pflanzen höchstens
vorhanden sein 15, 15, 15, 20, 15, 15, 20, 20,
3 Krankheiten
3.1 Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind,
dürfen im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen
je 100 Pflanzen höchstens
vorhanden sein
3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als
schwarzbeinige Pflanze gilt
auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegen geblieben sind 0/0,21) 0 0,5 1 0,2 0,4 0,6 1,2
3.1.2 Rhizoctonia mit Wipfelrollen
bei gleichzeitiger Fuß-
vermorschung 4, 4, 6, 8, 4, 6, 8, 16,
3.1.3 Schwere Viruskrankheiten
sowie leichte Viruskrankheit;
als schwer viruskranke Pflanze
gilt, außer im Falle des § 9
Abs. 3, auch der Nachwuchs
nicht entfernter Knollen
herausgereinigter Pflanzen
sowie jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
solchen Pflanzen liegen
geblieben sind; leichte Virus-
krankheit liegt vor, wenn die
Blätter nur verfärbt, aber nicht
verformt sind 0,12) 0,22) 3) 0,42) 4) 0,42) 4) 0,23) 0,44) 0,44) 0,65)
3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen
sein.
1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze
vorhanden sein.
2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.
3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen.
4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen.
5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
4 Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.
5 Abgrenzung
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen
sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten
ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des
zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2929
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Viruskrankheiten
1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren
Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und
200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.
1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vor-
stufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:
Viren insgesamt davon Viren, die schwere Virus-
Kategorie Klasse krankheiten hervorrufen können
v. H. der Probe v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut 2 1
Basispflanzgut EWG 1/S 2 2
EWG 2/SE 4 2
EWG 3/E 4 2
1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen
oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der
Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit
zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen,
die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.
1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.
1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.
2 We i t e r e K n o l l e n k r a n k h e i t e n u n d ä u ß e r e M ä n g e l
2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakteriel-
ler Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.
2.2 Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v.H. des Gewichtes vorhanden
sein, davon höchstens:
v. H. des Gewichtes
2.2.1 Nassfäule, Trockenfäule 0,5
2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen
auf mehr als einem Drittel der Oberfläche
befallen sind und hierdurch der
Pflanzgutwert beeinträchtigt wird 5
2.2.3 äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen), sofern hierdurch der
Pflanzgutwert beeinträchtigt wird 2
2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens
1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.
3 Sonstige Anforderungen
3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden
sein.
3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 3)
Größe der Partien und Proben
Höchstfläche Höchstgewicht
Mindestmenge
Nr. Probe nach für die Entnahme einer Probe einer Partie
einer Probe
ha dt
1 2 3 4 5
1 § 14 Abs. 2 Nr. 1 3 500 105 Knollen
1a § 14 Abs. 2 Nr. 2 3 500 210 Knollen
2 § 15 Abs. 1 – 500 210 Knollen
3 § 17 Abs. 1 – 500 25 kg
4 § 20 Abs. 3 – 500 105 Knollen
Anlage 4
(zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1)
Angaben auf dem Etikett
1 Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut
1.1 „EG-Norm“
1.2 „Bundesrepublik Deutschland“
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art
1.5 Sortenbezeichnung
1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse
1.7 Anerkennungsnummer
1.8 „Verschließung ...“ (Monat, Jahr)
1.9 Angegebenes Füllgewicht
1.10 Angegebene Sortierung
1.11 Erzeugerland
1.12 Zusätzliche Angaben
2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
2.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12
2.2 „Vorstufenpflanzgut“
Anlage 5
(zu § 33)
Größensortierung
1. Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur Sortierung sind
Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im Seitenmaß der Maschen zur
Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 25 mm nicht übersteigen. Die Mindestgröße des Siebes zur
Absortierung der Untergrößen beträgt 25 mm.
2. Bei Knollen, die so groß sind, dass sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen die für
die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein.
3. Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v.H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindestmaß
unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 26. November 2004 2931
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 – 1 BvR
1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 – wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 39 der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis in der
Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 1147), § 113 Abschnitt I der Bundesnotarordnung in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung vom
7. August 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 803) und § 113 der Bundesnotar-
ordnung in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotar-
ordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2585) sind nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Sie können weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis
Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 15. November 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
18. 10. 2004 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Frankfurt am Main) 22 433 (205 28. 10. 2004) 29. 10. 2004
96-1-2-212
15. 10. 2004 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Nürnberg) 22 601 (210 5. 11. 2004) 25. 11. 2004
96-1-2-121
21. 10. 2004 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 22 602 (210 5. 11. 2004) 6. 11. 2004
96-1-2-173