206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Vom 9. Februar 2004
Auf Grund des Artikels 28 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3091) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 7. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3358),
2. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 45 Nr. 2 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
3. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 61 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076).
Berlin, den 9. Februar 2004
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 207
Gesetz
zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit
(Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)
Erster Abschnitt 3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten
Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.
Erziehungsgeld
(4) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt,
wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die
§1 Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufneh-
Berechtigte men kann oder sie unterbrechen muss.
(1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer (5) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei
schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Eltern-
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt teils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Exis-
in Deutschland hat, tenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge oder
2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zu- den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 abge-
steht, in einem Haushalt lebt, sehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann
nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und Absatzes 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebens-
partner in einem Haushalt lebt und kein Erziehungsgeld
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen bei Beginn des für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten in
Leistungszeitraums vorliegen. Abweichend von Satz 2, Anspruch genommen wird.
§ 1594, § 1600d und §§ 1626a bis 1626e des Bürger-
lichen Gesetzbuchs können im Einzelfall nach billigem (6) Ein Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines
Ermessen die Tatsachen der Vaterschaft und der elterlichen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der
Sorgeerklärung des Anspruchsberechtigten auch schon Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksich- (EU/EWR-Bürger) erhält nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5
tigt werden. Erziehungsgeld. Ein anderer Ausländer ist anspruchsbe-
rechtigt, wenn
(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer, ohne
eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfül- 1. er eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltser-
len, laubnis besitzt,
2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist
1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Be-
oder
schäftigungsverhältnisses vorübergehend ins Ausland
entsandt ist und aufgrund über- oder zwischenstaatli- 3. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
chen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozial- des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt
gesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht worden ist.
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland Maßgebend ist der Monat, in dem die Voraussetzungen
bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts- des Satzes 2 eintreten. Im Fall der Verlängerung einer
verhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufent-
versetzt oder kommandiert ist, haltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend (§ 4
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- Abs. 2 Satz 3) bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Abs. 3 des Ausländergesetzes als erlaubt gegolten hat.
Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsan- (7) Anspruchsberechtigt ist unter den Voraussetzun-
stalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält gen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 auch, wer als
oder
1. EU/EWR-Bürger mit dem Wohnsitz in einem anderen
3. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Entwick- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-
lungshelfer-Gesetzes ist. päischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Ge-
Dies gilt auch für den mit ihm in einem Haushalt lebenden biet) oder
Ehegatten oder Lebenspartner, wenn dieser im Ausland 2. Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar an
keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vor- Deutschland angrenzenden Staat
schriften der sozialen Sicherheit unterliegt.
in Deutschland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich oder Amtsverhältnis steht oder ein Arbeitsverhältnis mit
einer mehr als geringfügigen Beschäftigung hat. Im Fall
1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
der Nummer 1 ist eine mehr als geringfügige selbständi-
Obhut des Annehmenden aufgenommen ist,
ge Tätigkeit (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der gleichgestellt. Der in einem anderen EU/EWR-Gebiet
Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, wohnende Ehegatte des in Satz 1 genannten EU/EWR-
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
Bürgers ist anspruchsberechtigt, wenn er die Vorausset- Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1
zungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 sowie die in den Ver- Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld ab Aufnahme bei der
ordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 niederge- berechtigten Person für die Dauer von bis zu zwei Jahren
legten Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gelten § 3 und und längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjah-
§ 8 Abs. 3. res gezahlt.
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist (2) Erziehungsgeld ist schriftlich für jeweils ein Lebens-
auch der Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds jahr zu beantragen. Der Antrag für das zweite Lebensjahr
der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mit- kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kin-
gliedstaates anspruchsberechtigt, soweit er EU/EWR- des gestellt werden. Rückwirkend wird Erziehungsgeld
Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffent- höchstens für sechs Monate vor der Antragstellung be-
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder willigt. Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erzie-
eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten hungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung be-
Buches Sozialgesetzbuch) ausgeübt hat oder Mutter- willigt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben
schaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 6 des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze
Abs. 1 Satz 3 bezogen hat. nach § 5 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 liegt und die Einkünfte im
(9) Kein Erziehungsgeld erhält, wer im Rahmen seines Kalenderjahr vor der Geburt nicht ohne weitere Prüfung
im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses abschließend ermittelt werden können.
vorübergehend nach Deutschland entsandt ist und auf- (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der
grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem
§ 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Entspre-
chendes gilt für den ihn begleitenden Ehegatten oder §5
Lebenspartner, wenn er in Deutschland keine mehr als
geringfügige Beschäftigung (§ 8 des Vierten Buches Höhe des Erziehungsgeldes;
Sozialgesetzbuch) ausübt. Einkommensgrenzen
(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei einer
§2 beantragten Zahlung für längstens bis zur Vollendung
Keine volle Erwerbstätigkeit des
Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, 1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden 2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur Berufsbil-
Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Budget
dung ausgeübt wird.
oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdauer ver-
bindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung getroffen, wird
§3 der Regelbetrag gezahlt. Eine einmalige rückwirkende
Zusammentreffen von Ansprüchen Änderung ist möglich in Fällen besonderer Härte, insbe-
sondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod
(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird
eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich
nur einer Person Erziehungsgeld gezahlt. Werden in
gefährdeter wirtschaftlicher Existenz oder bei der Geburt
einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen,
eines weiteren Kindes und nach Aufnahme einer
wird für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt.
Erwerbstätigkeit der berechtigten Person in den ersten
(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die sechs Lebensmonaten, die dazu führt, dass der An-
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld spruch auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom
demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestim- Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Differenz
men. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erzie- zwischen Budget und Regelbetrag zu erstatten; § 22
hungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Ent- Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.
sprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei
Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die
einem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Berech-
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sicher-
tigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungspflicht nach
gestellt werden kann.
Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd getrennt leben-
(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann den Ehegatten als Gesamtschuldner; das Gleiche gilt für
Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtig- Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft leben-
ten Elternteils gezahlt werden. de Eltern.
(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird (3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes
mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn das Ein-
wirksam. kommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd
getrennt leben, 30 000 Euro und bei anderen Berechtig-
§4 ten 23 000 Euro übersteigt. Der Anspruch auf das Budget
entfällt, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten,
Beginn und Ende des Anspruchs
die nicht dauernd getrennt leben, 22 086 Euro und bei
(1) Erziehungsgeld wird unter Beachtung der Einkom- anderen Berechtigten 19 086 Euro übersteigt. Vom
mensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag der Geburt bis zur Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das
Vollendung des 12. Lebensmonats (Budget) oder bis zur Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehe-
Vollendung des 24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt. gatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 209
und bei anderen Berechtigten 13 500 Euro übersteigt. Die Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des
Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3 Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Euro-
erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere Kind des päischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Ent-
Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt geltersatzleistung.
lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten (2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ers-
Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des ten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalen-
§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 derjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde. Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei
Maßgeblich sind, abgesehen von ausdrücklich abwei- der berechtigten Person maßgebend. Für die Berech-
chenden Regelungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse nung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des
zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Eltern in einer ehe- Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt
ähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Ein- des Kindes, beim angenommenen Kind im Kalenderjahr
kommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd ge- seiner Aufnahme bei der berechtigten Person maßge-
trennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommens- bend.
grenze für Verheiratete entsprechend.
(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berech-
(4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten Lebens- tigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners,
monat gemindert, wenn das Einkommen die in Absatz 3 soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern
Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt. Der Regel- in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Ein-
betrag verringert sich um 5,2 Prozent und das Budget kommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht
verringert sich um 7,2 Prozent des Einkommens, das die die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft
in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen übersteigt. und das Zusammenleben aus.
(5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmo- (4) Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte
nats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungs- in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist,
geld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr
einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monats- davor zugrunde gelegt.
betrages. Ein Betrag von monatlich weniger als 10 Euro
wird ab dem siebten Lebensmonat nicht gezahlt. Auszu- (5) Bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, die
zahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern
zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurun- sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist
den. von dem um 1 044 Euro verminderten Bruttobetrag aus-
zugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem
§6 Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen
Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1
Einkommen und 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Beträ-
(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzel- ge in ausländischer Währung werden in Euro umgerech-
nen Einkommensarten zu vermindernde Summe der net.
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des (6) Ist die berechtigte Person während des Erzie-
Einkommensteuergesetzes abzüglich 24 vom Hundert, hungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Ein-
bei Personen im Sinne des § 10c Abs. 3 des Einkommen- künfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberück-
steuergesetzes abzüglich 19 vom Hundert und der Ent- sichtigt. Ist sie während des Erziehungsgeldbezugs
geltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge: erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbsein-
1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Ein- künfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen
kommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 4 erhöht bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der
worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder berechtigen Person werden nur während des Erzie-
durch Vereinbarung festgelegten Betrag, hungsgeldbezugs berücksichtigt. Für die anderen Ein-
künfte gelten die übrigen Vorschriften des § 6.
2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit
sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Ein- (7) Ist das Einkommen während des ersten oder zwei-
kommensteuergesetzes berücksichtigt werden, ten Lebensjahres beziehungsweise während des ersten
oder zweiten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bei
3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkom- der berechtigten Person insgesamt um mindestens
mensteuergesetzes wegen der Behinderung eines 20 Prozent geringer als das Einkommen im entsprechen-
Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder den Kalenderjahr im Sinne von Absatz 2, wird es auf
ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkom- Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten
mensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundes- voraussichtlichen Einkünfte während des Erziehungs-
kindergeldgesetzes erhalten würden, oder wegen der geldbezugs zusammen mit den übrigen Einkünften nach
Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegat- § 6 maßgebend.
ten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils
im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz.
§7
Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40
bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal ver- Anrechnung von Mutterschaftsgeld
steuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinne und entsprechenden Bezügen
von Satz 1 sind Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Ein- (1) Für die Zeit nach der Geburt laufend zu zahlendes
gliederungshilfe für Spätaussiedler, Krankengeld, Ver- Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsver-
letztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung sicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversi-
des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches cherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
gezahlt wird, wird mit Ausnahme des Mutterschaftsgel- § 10
des nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes auf das
Zuständigkeit
Erziehungsgeld angerechnet. Das Gleiche gilt für die
Dienstbezüge, Anwärterbezüge und Zuschüsse, die nach Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftrag-
beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden. Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden ob-
liegt auch die Beratung zur Elternzeit.
(2) Die Anrechnung ist beim Budget auf 13 Euro, sonst
auf 10 Euro kalendertäglich begrenzt. Nicht anzurechnen
ist das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und § 11
nach seiner Geburt auf das Erziehungsgeld für ein vorher Kostentragung
geborenes Kind.
Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld.
§8
§ 12
Andere Sozialleistungen
Einkommens- und Arbeitszeitnachweis;
(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1
Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2, (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
soweit sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des
sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen
Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unbe- Gemeinschaft.
rücksichtigt. Bei gleichzeitiger Zahlung von Erziehungs- (2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder
geld und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der
von Sozialhilfe ist § 15b des Bundessozialhilfegesetzes Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeits-
auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übrigen gilt für entgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit
die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein zu bescheinigen.
Erziehungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe
und insbesondere auch § 18 Abs. 1 des Bundessozialhilfe- (3) Die Erziehungsgeldstelle kann eine schriftliche
gesetzes.*) Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbständigen
darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit bezie-
(2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen hungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht des- andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach § 2 ausgeübt
halb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen wird.
vorgesehen sind.
(3) Die dem Erziehungsgeld und dem Mutterschafts- § 13
geld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in An-
spruch genommen werden können, sind, soweit sich aus Rechtsweg
dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über (1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angele-
Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzu- genheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der
rechnen und sie schließen insoweit Erziehungsgeld aus. Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialge-
richtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige
§9 Stelle nach § 10 bestimmt wird.
Unterhaltspflichten (2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
aufschiebende Wirkung.
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung
des Erziehungsgeldes und anderer vergleichbarer Leis-
tungen der Länder nicht berührt. Dies gilt nicht in den § 14
Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und Bußgeldvorschrift
des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
*) § 8 Abs. 1 gilt gemäß Artikel 45 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 61 des lässig
Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 61 Nr. 1 und 2 in Ver- 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
bindung mit Artikel 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe- Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) ab dem 1. Januar 2005 in folgender Fassung:
Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht
„§8
angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
Andere Sozialleistungen 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
(1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die
sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und vergleichbare
Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2, soweit sie auf das Erziehungsgeld
für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der
angerechnet worden sind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,
und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei
gleichzeitiger Zahlung von Erziehungsgeld und vergleichbaren Leistun- 3. entgegen § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheini-
gen der Länder sowie von Sozialhilfe ist § 38 des Zwölften Buches gung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
Sozialgesetzbuch auf den Berechtigten nicht anwendbar. Im Übrigen
gilt für die Dauer der Elternzeit, in der dem Berechtigten kein Erzie- oder
hungsgeld gezahlt wird, der Nachrang der Sozialhilfe und der Nach-
rang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zwei- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 3 zuwi-
ten Buches Sozialgesetzbuch.“ derhandelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 211
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen
geahndet werden. aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ableh-
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 nen.
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die (5) Über den Antrag auf eine Verringerung der Arbeits-
nach § 10 zuständigen Behörden. zeit und ihre Ausgestaltung sollen sich Arbeitnehmer und
Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Der An-
trag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7
Zweiter Abschnitt Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das
Recht des Arbeitnehmers, sowohl seine vor der Elternzeit
Elternzeit für bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als
auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukeh-
§ 15 ren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte.
Anspruch auf Elternzeit (6) Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitge-
ber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist,
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-
unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der
spruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind
Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung
1. a) , für das ihnen die Personensorge zusteht, seiner Arbeitszeit beanspruchen.
b) des Ehegatten oder Lebenspartners, (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
c) , das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches gelten folgende Voraussetzungen:
Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel
haben, oder mehr als 15 Arbeitnehmer;
d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den 2. das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demsel-
Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 oder ben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unter-
im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 Erzie- brechung länger als sechs Monate;
hungsgeld beziehen können,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll
in einem Haushalt leben und für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwi-
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen. schen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten
Gründe entgegen und
Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten
Elternteils erforderlich. 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber acht Wochen
oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen-
Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist
dung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der
beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit
Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-
schriftlich mitgeteilt.
setzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Eltern- Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verrin-
zeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im gerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung
Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben
von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeit- werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringe-
gebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten rung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb
Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Der
Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern Arbeitnehmer kann, soweit der Arbeitgeber der Verringe-
überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei rung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt,
einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Eltern- Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
zeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollen- § 16
dung des achten Lebensjahres des Kindes genommen
Inanspruchnahme der Elternzeit
werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar,
soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die
kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder be- Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes
schränkt werden. oder nach der Mutterschutzfrist (§15 Abs. 2 Satz 2)
beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätes-
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Eltern- tens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber
teil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten
genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegat- innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
ten, Lebenspartner und die Berechtigten gemäß Absatz 1 Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine ange-
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c. messene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die
(4) Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zuläs- Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die
sig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, nicht 30 Stun- schutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 1
den übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitge- angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im An-
ber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des schluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch
des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbe-
Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitab- hörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesre-
schnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeit- gierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
abschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2
möglich. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen. erlassen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich 1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teil-
unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des zeitarbeit leistet oder
Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht
rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem
Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf
Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah- das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5
men des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeit- Abs. 3) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Num-
geber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der mer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Eltern-
Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines beson- zeit nach § 15 besteht.
deren Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur
innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen
§19
Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann
ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des Kündigung zum Ende der Elternzeit
§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vor- Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum
zeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündi-
Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, gungsfrist von drei Monaten kündigen.
wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsbe-
rechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen
§ 20
kann.
Zur Berufsbildung Beschäftigte;
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese
in Heimarbeit Beschäftigte
spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzu-
wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
teilen.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimar-
§ 17 beit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1
Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am
Urlaub Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitge-
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der bers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die
dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeits- Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsver-
verhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für hältnis.
den der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel
kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während § 21
der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Befristete Arbeitsverträge
(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig
Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein
erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der
Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitneh-
Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu
mers für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach
gewähren.
dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarif-
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit vertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher
oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an die Eltern- Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreu-
zeit das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitge- ung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder
ber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. für Teile davon eingestellt wird.
(4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Eltern- (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1
zeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Ein-
so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitneh- arbeitung zulässig.
mer nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
gewährten Urlaubstage kürzen.
muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder
den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu ent-
§ 18 nehmen sein.
Kündigungsschutz (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem trag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei
Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kün-
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, digen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeit-
und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen gebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer die vorzeiti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 213
ge Beendigung seiner Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene
entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Been- Kalenderjahr für jede Bewilligung von Erziehungsgeld,
digung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2 jeweils im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes, fol-
nicht ablehnen darf. gende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Fall des Absat- Empfängers:
zes 4 nicht anzuwenden. 1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver- 2. Staatsangehörigkeit,
traglich ausgeschlossen ist. 3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder 4. Familienstand,
Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
mer abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl 5. Anzahl der Kinder,
Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden oder zur 6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,
Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor und
len, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter
nach dem sechsten Lebensmonat,
eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter nicht
mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, 8. Beteiligung am Erwerbsleben während des Erzie-
wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verord- hungsgeldbezugs,
nungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird. 9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebenspartners,
Dauer der Elternzeit und gleichzeitige Erwerbstätig-
keit.
Dritter Abschnitt (3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des
Übergangs- und Schlussvorschriften Kindes sowie Name und Anschrift der zuständigen
Behörden (§10).
§ 22 (4) Die nach § 10 bestimmten zuständigen Behörden
erfassen die statistischen Angaben. Diese sind jährlich
Ergänzendes
bis zum 30. April des folgenden Jahres dem Bundes-
Verfahren zum Erziehungsgeld
ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(1) Soweit dieses Gesetz zum Erziehungsgeld keine mitzuteilen.
ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des
Ersten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches § 24
Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Übergangsvorschriften; Bericht
(2) Steigt die Anzahl der Kinder oder treten die Voraus-
setzungen nach § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 (1) Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder
Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Erzie- oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption
hungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des § 6 Abs. 6 in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften die-
nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit diese Vorausset- ses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 gelten-
zungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die den Fassung weiter anzuwenden. Die in diesem Gesetz
Regelungen nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 5 und § 12 genannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen sowie
Abs. 1 und 3 bleiben unberührt. der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem
1. Januar 2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in
(3) Mit Ausnahme von Absatz 2 sind nachträgliche Ver- Obhut genommen wurden. Für die im Jahr 2001 gebore-
änderungen im Familienstand einschließlich der Fami- nen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genomme-
liengröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen. nen Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deut-
(4) In den Fällen des Absatzes 2 und, mit Ausnahme sche Mark-/Pfennig-Beträge und -Bezeichnungen weiter.
von Absatz 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen (2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und die vor
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenom-
für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich sind, ist menen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungs-
über das Erziehungsgeld mit Beginn des nächsten geld für das erste Lebensjahr nach den Vorschriften die-
Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Ver- ses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
hältnisse durch Aufhebung oder Änderung des Beschei- den Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und die
des neu zu entscheiden. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bleibt vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufge-
unberührt. nommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erzie-
(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt hungsgeld für das zweite Lebensjahr nach den Vorschrif-
entsprechend. ten dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung.
§ 23 (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswir-
Statistik kungen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit
(1) Zum Erziehungsgeld und zur gleichzeitigen Eltern- während der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeit-
zeit werden nach diesem Gesetz bundesweit statistische nehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls
Angaben (Statistik) erfasst. notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor.
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
Zweite Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung*)**)
Vom 4. Februar 2004
Auf Grund des § 4b Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbin- „(3) Abweichend von § 13 Abs. 8 kann die zustän-
dung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in dige Behörde zum Zwecke der Erprobung befristet
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 das Töten tropischer Riesengarnelen in Eiswasser mit
(BGBl. I S. 1105) verordnet das Bundesministerium für einer Temperatur von höchstens 0,5 Grad Celsius zu-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach lassen.“
Anhörung der Tierschutzkommission:
3. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 1 „(4) Abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 4.3 dürfen
Schweine in Betäubungsanlagen, die vor dem 18. Feb-
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 ruar 2004 bereits genehmigt oder in Betrieb ge-
(BGBl. I S. 405), geändert durch die Verordnung vom nommen worden sind, noch bis zum 18. Februar 2006
25. November 1999 (BGBl. I S. 2392), wird wie folgt ge- für eine Dauer von mindestens 70 Sekunden zum
ändert: Zwecke der Betäubung in der in Anlage 3 Teil II Nr. 4.1
Satz 1 genannten Kohlendioxidkonzentration verblei-
1. § 13 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ben.“
„Abweichend von Satz 1 dürfen
4. In der Anlage 3 Teil II wird in Nummer 4.3 die Anga-
1. Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der
be „70“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
beiden Hauptnervenzentren sowie
2. Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem
Dampf Artikel 2
getötet werden.“ Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Tier-
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: schutz-Schlachtverordnung in der ab dem Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetz-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG des
Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeit- blatt bekannt machen.
punkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Artikel 3
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 215
Erste Verordnung
zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung*)
Vom 13. Februar 2004
Auf Grund des § 22 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 (BGBl. I S. 1633), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2004
(BGBl. I S. 126) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Nach § 19 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I
S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I
S. 1146) geändert worden ist, wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§19a
Aufbewahrungspflicht
Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je
Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie
aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Februar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002
zur Änderung der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von
Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG (ABl. EG Nr. L 53 S. 20).
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Medizinprodukte*)
Vom 13. Februar 2004
Auf Grund des § 37 Abs. 1, 10 und 11 Satz 1 des 2. das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach An-
Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekannt- hang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung
machung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), der mit dem Verfahren der EG-Prüfung nach Anhang IV
durch Artikel 109 Nr. 4 der Verordnung vom 25. Novem- der Richtlinie 93/42/EWG oder dem Verfahren der
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung Pro-
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale duktion) nach Anhang V der Richtlinie 93/42/EWG
Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durchzuführen. Bevor er einen entsprechenden An-
für Wirtschaft und Arbeit: trag stellt, hat er das Verfahren zur Risikoanalyse und
zum Risikomanagement nach dem Anhang der Richt-
Artikel 1 linie 2003/32/EG durchzuführen. Werden bei der Her-
stellung von Medizinprodukten Kollagene, Gelatine
Die Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember oder Talg verwendet, so müssen diese zumindest die
2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 § 10 der Anforderungen für die Eignung zum menschlichen
Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), Verzehr erfüllen.
wird wie folgt geändert: (3) Bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst: der Verfahren nach Absatz 2 Satz 1 obliegenden Auf-
gaben müssen die Benannten Stellen zusätzlich die
„§ 1 Maßgaben des Artikels 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie
2003/32/EG erfüllen.
Anwendungsbereich
(4) Die zuständige Behörde nach § 15 des Medizin-
Diese Verordnung regelt die Bewertung und Fest- produktegesetzes überprüft, ob bei den Benannten
stellung der Übereinstimmung von Medizinprodukten Stellen die fachlichen Voraussetzungen für eine Be-
mit den Grundlegenden Anforderungen gemäß § 7 wertung nach den Absätzen 1 bis 3 vorliegen. Falls
des Medizinproduktegesetzes (Konformitätsbewer- diese Voraussetzungen nicht vorliegen, widerruft sie
tung) und die Sonderverfahren für Systeme und Be- insoweit die Akkreditierung und Benennung und teilt
handlungseinheiten.“ dies dem Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung mit.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Medizin-
„§ 5a produkte, die nicht dazu bestimmt sind, mit dem
menschlichen Körper in Berührung zu kommen oder
Konformitätsbewertungsverfahren die dazu bestimmt sind, nur mit unversehrter Haut in
für unter Verwendung von tierischem Gewebe Berührung zu kommen.“
hergestellte Medizinprodukte
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
(1) Für unter Verwendung von Gewebe tierischen
„§ 7
Ursprungs hergestellte Medizinprodukte nach Arti-
kel 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/32/EG der Kom- Übergangsbestimmungen
mission vom 23. April 2003 (ABl. EU Nr. L 105 S. 18) in (1) Medizinprodukte im Sinne von § 5a, für die eine
der jeweils gültigen Fassung umfasst das Konformi- vor dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungs-
tätsbewertungsverfahren die Bewertung der Überein- prüfbescheinigung oder EG-Baumusterprüfbeschei-
stimmung mit den Grundlegenden Anforderungen der nigung vorliegt, dürfen auf dieser Grundlage noch bis
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zum 30. September 2004 erstmalig in Verkehr gebracht
(ABl. EG Nr. L 169 S. 1) und den Spezifikationen im und in Betrieb genommen werden.
Anhang der Richtlinie 2003/32/EG in der jeweils gülti-
gen Fassung. Dabei sind die Definitionen des Arti- (2) Die in Absatz 1 genannten Produkte dürfen von
kels 2 der Richtlinie 2003/32/EG zu Grunde zu legen. dem Verantwortlichen nach § 5 des Medizinprodukte-
gesetzes über den 30. September 2004 hinaus nur
(2) Für Medizinprodukte nach Absatz 1 hat der dann in den Verkehr gebracht werden, wenn eine
Hersteller zusätzliche EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder
EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, in der die
1. das Verfahren der EG-Konformitätserklärung (voll- Übereinstimmungen mit den im Anhang der Richtlinie
ständiges Qualitätssicherungssystem) nach An- 2003/32/EG festgelegten Spezifikationen bescheinigt
hang II der Richtlinie 93/42/EWG oder wird.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/32/EG der Artikel 2
Kommission vom 23. April 2003 mit genauen Spezifikationen bezüglich
der in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen Inkrafttreten
an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte
Medizinprodukte (ABl. EU Nr. L 105 S. 18). Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 217
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Februar 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 1
des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes
Vom 6. Februar 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
gibt nach Artikel 2 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgesetzes
vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3114) bekannt, dass dessen Artikel 1 Nr. 1 am
1. Februar 2004 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 6. Februar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten
des Bundesfinanzhofs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 10. Februar 2004
I. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Bei-
hilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften
– BhV) wird dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfean-
gelegenheiten der aktiven Beschäftigten des Bundesfinanzhofs sowie das
Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bundes-
beamtengesetzes übertragen.
II. Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deut-
schen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis
übertragen, über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfe-
angelegenheiten zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts
zuständig war.
III. Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertre-
tung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren über-
tragen, soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Ent-
scheidung über den Widerspruch befugt war.
IV. Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. März 2004 wirksam.
Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. März 2004 erhobene Widersprüche
oder Klagen.
Berlin, den 10. Februar 2004
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Geiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2004 219
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit
von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
Vom 11. Februar 2004
Das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln
und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Artikel 1 ist in der Fußnote zur Überschrift
a) in Nummer 2 die Angabe „72/23/EWG“ durch die Angabe „73/23/EWG“,
b) in Nummer 7 die Angabe „91/386/EWG“ durch die Angabe „91/368/EWG“,
c) in Nummer 13 die Angabe „98/24 EG“ durch die Angabe „98/24/EG“
zu ersetzen.
2. In Artikel 1 § 2 ist
a) in Absatz 8 Satz 1 ist das Wort „wiederaufgearbeitet“ durch die Wörter
„wieder aufgearbeitet“,
b) in Absatz 10 Nr. 2 ist das Wort „wiederaufgearbeitet“ durch die Wörter
„wieder aufgearbeitet“
zu ersetzen.
3. In Artikel 10 ist die Angabe „BGBl. S. 1213“ durch die Angabe „BGBl. I
S. 1213“ zu ersetzen.
Berlin, den 11. Februar 2004
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Barz
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
19. 12. 2003 Verordnung (EG) Nr. 2248/2003 der Kommission zur Einstellung der
Fischerei auf Scholle durch Schiffe unter der Flagge Belgiens L 333/41 20. 12. 2003
19. 12. 2003 Verordnung (EG) Nr. 2255/2003 der Kommission zur Einstellung der
Fischerei auf Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Belgiens L 333/48 20. 12. 2003
5. 12. 2003 Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der land-
wirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 335/1 22. 12. 2003