2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Fünfte Verordnung
zur Änderung mutterschutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. November 2004
Auf Grund der §§ 80 und 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „ein Beamter“
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der die Wörter „eine Beamtin oder“ eingefügt.
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in
Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 Artikel 2
(BGBl. I S. 713), von denen § 80 zuletzt durch Artikel 3
Änderung der
des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)
Erholungsurlaubsverordnung
geändert worden ist, sowie auf Grund des § 28 Abs. 7
Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 und des § 30 Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 6 des Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1671)
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung wird wie folgt geändert:
vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) verordnet die
Bundesregierung: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
Artikel 1 über den Erholungsurlaub der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
Änderung der (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV)“.
Mutterschutzverordnung
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der 2. In § 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten“ die
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem Beamten“
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frühgeburten“
die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun- b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wör-
gen“ eingefügt. ter „Beamtinnen und“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Fristen“ die Angabe
„ , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach 4. § 5 wird wie folgt geändert:
der Entbindung,“ eingefügt. a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Dem“
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „dem durch die Wörter „Beamtinnen und“ ersetzt.
Dienstvorgesetzten“ die Wörter „der oder“
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „des Dienst-
öffentlichen Dienst eingetreten sind,“.
vorgesetzten“ die Wörter „der oder“ und vor
den Wörtern „eines Arztes“ die Angabe „einer cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Ärztin,“ eingefügt.
„Beamtinnen und Beamten steht der halbe
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des Dienst- des Urlaubsjahres, und der volle Jahresur-
vorgesetzten“ die Wörter „der oder“ und vor laub, wenn sie in der zweiten Hälfte des
den Wörtern „eines Arztes“ die Angabe „einer Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der
Ärztin,“ eingefügt. gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
treten.“
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Arzt“
die Angabe „die Ärztin,“ eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Beam-
3. § 10 wird wie folgt geändert: te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden jeweils vor den Wörtern „dem bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des
Dienstvorgesetzten“ die Wörter „der oder“ einge- Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
fügt. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2807
d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 9. § 12 wird wie folgt geändert:
„Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen a) Absatz 1 Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt
zustehenden Zusatz- oder Erholungsurlaub vor gefasst:
dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder
„Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet,
vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäf-
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen
tigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Rest-
Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbro-
urlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne
chenem Fortgang der Arbeit während der ganzen
Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erho-
Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung
lungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzu-
der Arbeit am Wochenende von höchstens 48
zufügen; dieser Resturlaub kann in vollem Um-
Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach
fang auch nach Maßgabe des § 7a angespart
dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf
werden.“
Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nachtschicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach
„Den Professorinnen und Professoren, Hochschul- der folgenden Übersicht gewährt:“.
dozentinnen und Hochschuldozenten, Oberinge- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nieurinnen und Oberingenieuren, Künstlerischen
Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen „Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzun-
und Lehrerinnen und Lehrern an Bundeswehr- gen des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem
fachschulen wird der Anspruch auf Erholungs- Schichtplan Dienst zu erheblich unterschied-
urlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie lichen Zeiten verrichten, erhalten
Zeit abgegolten.“ – einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindes-
tens 110 Stunden,
5. In § 6 werden vor den Wörtern „der Beamte“ die – zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-
Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und das Wort tens 220 Stunden,
„ihm“ gestrichen.
– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-
6. § 7a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: tens 330 Stunden und
„(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag – vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-
den Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeit- tens 450 Stunden
raum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange Nachtdienst geleistet wurde.“
ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die
Personensorge zusteht.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder
7. § 8 wird wie folgt geändert: die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die
des Absatzes 2, erhalten sie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindes-
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des
tens 150 Stunden,
Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
gefügt. – zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-
tens 300 Stunden,
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „dem
Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein- – drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-
gefügt. tens 450 Stunden und
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“ – vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindes-
die Wörter „die Beamtin oder“ und vor den Wör- tens 600 Stunden
tern „des Beamten“ die Wörter „der Beamtin
Nachtdienst geleistet wurde.“
oder“ eingefügt; das Wort „seinen“ wird durch
das Wort „den“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „des
8. § 9 wird wie folgt gefasst: Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
„§ 9 gefügt.
Erkrankung bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Beam-
te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während
ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zei- e) In Absatz 7 werden vor dem Wort „Beamte“ die
gen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub
f) In Absatz 9 werden vor dem Wort „Beamten“ die
angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärzt-
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
liches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrau-
ensärztliches Zeugnis nachzuweisen. g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen aa) In Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils vor dem
der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“
es einer neuen Bewilligung.“ eingefügt.
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die 4. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt, und die
Wörter „die Beamten“ werden durch das „Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
Wort „sie“ ersetzt. Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes,
dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an
Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbän-
10. In § 15 werden die Wörter „Richter im Bundesdienst“ den auf internationaler, Bundes- oder Landesebene
durch die Wörter „Richterinnen und Richter des Bun- (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene),
des“ ersetzt und vor dem Wort „Beamten“ die Wörter wenn die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines
„Beamtinnen und“ eingefügt. Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder
als Delegierte oder Delegierter teilnimmt, soll Urlaub
11. § 16 wird wie folgt gefasst: unter Fortzahlung der Besoldung bis zu fünf Arbeits-
tagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienst-
„§ 16
liche Gründe nicht entgegenstehen.“
Auslandsverwendung
(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beam- 5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
te, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt
die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit a) In Nummer 4 werden vor den Wörtern „zum
Beamtinnen und Beamte in Ländern und Gebieten Jugendgruppenleiter“ die Wörter „zur Jugend-
nach § 1 Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung gruppenleiterin oder“ und vor den Wörtern
tätig sind, die nicht in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 „ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter“ die Wörter
Abs. 1 und 2 der Heimaturlaubsverordnung erfasst „ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder“ ein-
sind, setzt das Bundesministerium des Innern den gefügt.
Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Auswärtigen fest. b) In Nummer 5 werden jeweils vor den Wörtern „der
Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ und vor
(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtin- dem Wort „Delegierter“ werden die Wörter „Dele-
nen und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von gierte oder“ eingefügt.
fünf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regel-
mäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf c) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „der Beam-
Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder ver- te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
mindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.“
d) In Nummer 7 werden jeweils vor den Wörtern „der
Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ und vor
dem Wort „Delegierter“ die Wörter „Delegierte
Artikel 3 oder“ eingefügt.
Änderung der
e) In Nummer 8 werden jeweils vor den Wörtern „der
Sonderurlaubsverordnung
Beamte“ die Wörter „die Beamtin oder“ und vor
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerin
Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), oder“ eingefügt.
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt ge- f) In Nummer 9 werden vor den Wörtern „der Beam-
ändert: te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 6. § 8 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Verordnung „§ 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen,
Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)“. 7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „des „(1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur
Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ einge- Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in
fügt. öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatli-
che Einrichtungen entsandt, ist ihnen für die
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der
„3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit Besoldung zu gewähren; die Entscheidung trifft
oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die oberste Dienstbehörde.
die Beamtinnen und Beamten zur Übernah- (2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beam-
me gesetzlich verpflichtet sind, es sei denn, ten kann zur Wahrnehmung einer hauptberufli-
dass sie sich für diese Tätigkeit oder dieses chen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischen-
Ehrenamt beworben haben.“ staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer
3. In § 3 werden vor dem Wort „Beamten“ die Wörter eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche
„Beamtinnen und“ eingefügt. Gründe nicht entgegenstehen.“
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b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 11. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr „Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2
nach den Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete
auf unmittelbar nachgeordnete Behörden über- Behörden übertragen.“
tragen.“
12. In § 15 Abs. 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“
8. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
„Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 1
zustehende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete 13. In § 17 Abs. 2 werden vor den Wörtern „der Beamte“
Behörden übertragen.“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
9. In § 11 Abs. 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die 14. In § 18 werden die Wörter „Richter im Bundesdienst“
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt. durch die Wörter „Richterinnen und Richter des Bun-
des“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „des Beam-
Artikel 4
ten“ die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.
Änderung der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Elternzeitverordnung
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt-
„Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in machung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669), geändert
einem Sanatorium und für eine Maßnahme durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001
der medizinischen Rehabilitation für Mütter (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:
und Väter nach § 41 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis
nachgewiesen ist und dem Anerkennungs- „Verordnung
bescheid der Beihilfefestsetzungsstelle und über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen,
den darin genannten Festlegungen zum Kur- Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
ort entsprechend durchgeführt wird, wird (Elternzeitverordnung – EltZV)“.
Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung
gewährt; Dauer und Häufigkeit des Urlaubs 2. § 1 wird wie folgt geändert:
bestimmen sich nach den Beihilfevorschrif-
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die
ten.“
Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden vor den Wörtern „des
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-
gefügt. „Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Ehe- Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei
gatten“ durch die Wörter „der Ehefrau oder Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Per-
des Ehemanns“ ersetzt. son, längstens bis zur Vollendung des achten
bb) Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: Lebensjahres des Kindes.“
„6. schwere Erkrankung einer oder eines im c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Haushalt der Beamtin oder des Beamten aa) Satz 2 wird aufgehoben.
lebenden Angehörigen 1 Arbeitstag im
Urlaubsjahr,“. bb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt, und nach dem Wort
cc) In Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „Jah- „Adoptivpflegeeltern“ werden die Wörter „und
ren“ die Wörter „oder eines behinderten und Vollzeitpflegeeltern“ eingefügt.
auf Hilfe angewiesenen Kindes“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dd) In Satz 1 Nr. 8 werden vor den Wörtern „des
Beamten“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein- aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die
gefügt. Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
d) In Satz 2 werden vor den Wörtern „des Beamten“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt. „Im Übrigen darf während der Elternzeit mit
e) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor dem Genehmigung der oder des Dienstvorgesetz-
Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen und“ ten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach
eingefügt. Satz 1 genannten Umfang außerhalb des
Beamtenverhältnisses ausgeübt werden.“
f) In Satz 5 wird die Angabe „kann einem Beamten,
dessen Dienstbezüge“ durch die Angabe „kann
Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge“ 3. § 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Elternzeit“ die der Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern sie
Wörter „Inanspruchnahme der“ eingefügt und nicht bereits auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung
das Wort „beantragt“ durch das Wort „erklärt“ unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihil-
ersetzt. fevorschriften haben. Satz 1 gilt für den Anspruch
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
„In der Erklärung ist anzugeben, für welche schutz entsprechend.“
Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie
genommen wird.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer
der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und
„Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro
an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mut- erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärter-
terschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutter- bezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familien-
schutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum stand gewährten Zuschüsse und ohne Aufwands-
nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter entschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge
die Elternzeit im Anschluss an einen auf die nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungs-
Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, gesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versiche-
werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-
Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die versicherung nicht überschritten haben oder über-
Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahres- schritten hätten.“
zeitraum nach Satz 2 angerechnet.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Können Beamtinnen und Beamte aus
einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine „Auf Antrag werden die Beiträge für die Kran-
sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des ken- und Pflegeversicherung der Beamtin
§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 oder des Beamten, soweit sie auf einen auf
Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende den Beihilfebemessungssatz abgestimmten
Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger
erklären, können sie dies innerhalb einer Woche darin enthaltener Altersrückstellungen, über
nach Wegfall des Grundes nachholen.“ die Erstattung nach Absatz 2 hinaus in voller
c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „der Höhe erstattet, wenn nachgewiesen wird,
Dienstvorgesetzte“ die Wörter „die oder“ einge- dass ab dem siebten Lebensmonat des Kin-
fügt. des volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein
vermindertes Erziehungsgeld zu, wird die Dif-
d) In Absatz 5 werden vor den Wörtern „der Beamte“ ferenz zwischen den vollen Beiträgen und dem
die Wörter „die Beamtin oder“ und vor den Wör- Erstattungsbetrag nach Absatz 2 in der Höhe
tern „dem Dienstvorgesetzten“ die Wörter „der erstattet, die dem Verhältnis des verminderten
oder“ eingefügt. zum vollen Erziehungsgeld entspricht.“
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Beam-
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
te“ die Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt.
„§ 3
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beam- „Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf die
tinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem Beamtin oder den Beamten entfallenden Bei-
Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenver- träge für eine freiwillige gesetzliche Kranken-
hältnis ausüben.“ versicherung und Pflegeversicherung entspre-
chend.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung „§ 6
von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder
Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der
werden.“ Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschrif-
b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern „eines Beam- ten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember
ten“ die Wörter „einer Beamtin oder“ und vor den 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Wörtern „ein Beamter“ die Wörter „eine Beamtin
oder“ eingefügt. 8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Richter im Bundes-
6. § 5 wird wie folgt geändert: dienst“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des Bundes“ ersetzt.
„(1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Richter“ die Wör-
und Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechen- ter „Richterin oder“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2811
Artikel 5 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 4
Elternzeitverordnung für Soldaten Nicht volle Erwerbstätigkeit
Die Elternzeitverordnung für Soldaten in der Fassung Während der Elternzeit darf die Soldatin oder der
der Bekanntmachung vom 27. August 2001 (BGBl. I Soldat mit Zustimmung des Bundesministeriums der
S. 2287) wird wie folgt geändert: Verteidigung oder der von ihm beauftragten Stelle
eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Soldaten-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: verhältnisses ausüben, wenn die Teilzeitbeschäf-
tigung den Umfang von 30 Stunden in der Woche
„Verordnung nicht überschreitet.“
über die Elternzeit
für Soldatinnen und Soldaten 5. § 7a wird wie folgt gefasst:
(Elternzeitverordnung für
Soldatinnen und Soldaten – EltZSoldV)“. „§ 7a
Übergangsvorschrift
2. § 1 wird wie folgt geändert: Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Soldaten“ die oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der
Wörter „Soldatinnen und“ eingefügt. Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschrif-
ten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
„Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-
endung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei
Artikel 6
einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in
Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Änderung der
Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Per- Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
son, längstens bis zur Vollendung des achten Die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der
Lebensjahres des Kindes.“ Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1997
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2453), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1850), wird wie
aa) Satz 2 wird aufgehoben. folgt geändert:
bb) Im neuen Satz 2 werden das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Adop- 1. In § 1 werden vor den Wörtern „dem nächsten Diszi-
tivpflegeeltern“ die Wörter „und Vollzeitpflege- plinarvorgesetzten“ die Wörter „der oder“ und vor den
eltern“ eingefügt. Wörtern „dem Truppenarzt“ die Wörter „der Truppen-
ärztin oder“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden vor den Wörtern „der
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: nächste Disziplinarvorgesetzte“ die Wörter „die oder“
„Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an eingefügt.
die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutter-
schutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzver- 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeit- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frühgeburten“
raum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Wörter „und sonstigen vorzeitigen Entbindun-
die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mut- gen“ eingefügt.
terschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden
die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Fristen“ die Angabe
Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die „ , aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach
Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeit- der Entbindung,“ eingefügt.
raum nach Satz 2 angerechnet.“
4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 6b
„(2) Können Soldatinnen und Soldaten aus
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb
einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine
von vier Monaten nach der Entbindung darf die Ent-
sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des
lassung einer Soldatin auf Zeit gegen ihren Willen
§ 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5
nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem für
Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatin-
die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die
nen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig be-
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war.
antragen, können sie dies innerhalb einer Woche
Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsver-
nach Wegfall des Grundes nachholen.
fügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem für
(3) Die Soldatin oder der Soldat hat eine Ände- die Entlassung zuständigen Vorgesetzten die
rung der Anspruchsberechtigung der oder dem Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb
nächsten Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit- zweier Wochen nach der Zustellung gemeldet wird;
zuteilen.“ das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
es auf einem von der Soldatin nicht zu vertretenden geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Grund beruht und die Meldung unverzüglich nachge- machen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann
holt wird. den Wortlaut der Elternzeitverordnung für Soldaten und
(2) In besonderen Fällen kann mit vorheriger Zu- der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen in der vom
stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung jeweiligen Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absat- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
zes 1 eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 des Soldaten-
gesetzes ausgesprochen werden.
Artikel 8
(3) § 55 Abs. 1 des Soldatengesetzes bleibt unbe-
rührt.“ Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit
Artikel 7 in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
Neufassung von Verordnungen stimmt ist.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut (2) Artikel 4 und 5 dieser Verordnung treten mit Wir-
der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsver- kung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
ordnung, der Elternzeitverordnung und der Mutterschutz- (3) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2005
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an in Kraft.
Berlin, den 9. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2813
Siebte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. November 2004
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 2. In § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7 und 10 und Abs. 6 Satz 2, des und Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 5 Abs. 4 Nr. 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 9 Abs. 1 Nr. 3,
des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 18 Abs. 1 Nr. 1 3. In § 18 Abs. 1 werden in der Tabelle in der Position
des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekannt- „Leistungsförderer, Zusatzstoffe zur Verhütung der
machung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von Histomoniasis oder der Kokzidiose“ in der Spalte 2
denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der die Wörter „des Herstellerbetriebes nach § 31b
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) Nr. 1“ durch die Wörter „des Betriebes nach § 31b
geändert worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom Nr. 1 oder im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 7 neu einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat hat,
gefasst, § 4 Abs. 1 Nr. 10 geändert, § 4 Abs. 6 eingefügt die Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 5 der
und § 14 Abs. 2 neu gefasst worden sind, verordnet das Richtlinie 95/69/EG“ ersetzt.
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft: 4. § 21 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b
Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach
Artikel 1 § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine
solche erteilt worden ist; im Falle, dass der
Änderung der Futtermittelverordnung Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitglied-
staat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- entsprechend den Vorgaben der Richtlinie
kanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte
S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch die Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-
Verordnung vom 7. Juli 2004 (BGBl. I S. 1498), wird wie Kennnummer;“.
folgt geändert:
5. § 22 Abs. 1 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:
1. § 11 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: „13. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b
„8. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer
Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem
§ 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine eine solche erteilt worden ist; im Falle, dass der
solche erteilt worden ist; im Falle, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitglied-
Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitglied- staat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb
staat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie
entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte
95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-
zur Festlegung der Bedingungen und Einzel- Kennnummer.“
heiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter 6. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
Personen des Futtermittelsektors sowie zur folgt gefasst:
Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, „Sechster Abschnitt
74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl.
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von
EG Nr. L 332 S. 15) nach deren Artikel 5 oder 10
Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe“.
erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrie-
rungs-Kennnummer.“
7. § 23 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der folgenden Richt- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Futter-
linien: mitteln“ die Wörter „ , Zusatzstoffen oder Vor-
– Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur mischungen“ eingefügt.
Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38);
„(2) Es ist verboten,
– Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003
über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile 1. ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem
tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futter- unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5
mitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78);
Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt über-
– Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tier-
schreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem
ernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10). gleichen oder einem anderen Futtermittel,
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem 12. Nach § 35b wird folgender § 35c eingefügt:
unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5
„§ 35c
Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt über-
schreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem Verbote auf Grund von Schutz-
gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem (1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-
unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 gen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt
Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt über- worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn
schreitet, zu Verdünnungszwecken mit der und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2
gleichen oder einer anderen Vormischung erfüllt sind.
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach
zu mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 Absatz 1 sind erfüllt, soweit
genanntes Futtermittel, einen dort genannten
Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung 1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen
zu Verdünnungszwecken miteinander zu mi- nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die
schen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder Europäische Gemeinschaft auf Grund
eine Vormischung mit einem Gehalt an einem a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr.
unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 178/2002 des Europäischen Parlaments und
Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung
einer geeigneten Behandlung zur Verminderung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-
oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivie- gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
rung (Dekontamination) des unerwünschten Stof- Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-
fes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff heit und zur Festlegung von Verfahren zur
nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.“ oder
b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des
8. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung
von Grundregeln für die Veterinärkontrollen
„Satz 1 gilt für Zusatzstoffe und Vormischungen
von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein-
entsprechend.“
geführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24
S. 9)
9. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Einzel-
futtermittel nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie für“ in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf
gestrichen. das betreffende Drittland oder einen in einem
Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be-
schränkt oder verboten ist und
10. In § 30 Abs. 1a werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und das Wort „Lebensmittelreste“ 2. das Bundesministerium jeweils den maßgeb-
durch die Wörter „Lebensmittel oder Lebensmittel- lichen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt
reste“ ersetzt. gemacht hat; das Bundesministerium macht auch
Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes
im Bundesanzeiger bekannt.
11. § 33a wird wie folgt gefasst:
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für
„§ 33a Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die
vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach
Besondere Registrierungspflicht Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt
worden sind.
(1) Wer gewerbsmäßig andere als in § 30 Abs. 1a
genannte Produkte zum Zwecke der Herstellung (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2
eines Futtermittels unter direkter Einwirkung der werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent-
Verbrennungsgase trocknet, muss von der für den lichung folgt, wirksam, soweit in der Bekannt-
Betriebsort zuständigen Behörde registriert sein. machung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.“
Registrierungsbedürftige Betriebe werden auf An-
trag registriert, sofern sich aus dem Antrag die 13. § 36 wird wie folgt geändert:
Betriebsstätte, die Art des Betriebes und der Trock-
a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen und
nung, das Brennmaterial, das zur Befeuerung der
Nummer 1a wird Nummer 1.
Trocknungsanlage verwendet werden soll, und die
Art und Menge der Futtermittel, die voraussichtlich b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
jährlich getrocknet werden, ergeben. Die Registrie- aa) Die Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
rung gilt mit einem vollständig vorgelegten Antrag
als erfolgt. „2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein
Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine
(2) Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Vormischung mischt,“.
eine Anzeige nach § 33a Satz 1 in der am
bb) Die Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
17. November 2004 geltenden Fassung rechtzeitig
und vollständig erstattet haben, gelten als regis- „5a. ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1,
triert.“ auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2815
oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 und die nicht nach § 33a Abs. 2 als registriert gelten,
Zusatzstoffe, Vormischungen oder gelten als vorläufig registriert. Die vorläufige Regis-
Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, trierung erlischt, wenn diese Betriebe die Regis-
Lebensmittel oder Lebensmittelreste trierung nicht bis zum 1. Mai 2005 beantragen.
oder andere Produkte zum Zwecke der
(11) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für
Herstellung eines Futtermittels trocknet
Heimtiere, die dieser Verordnung in der bis zum
oder Zusatzstoffe oder Vormischungen
18. November 2004 geltenden Fassung entspre-
behandelt,“.
chen, dürfen noch bis zum 1. Mai 2005 in den
cc) Die Nummer 5b wird gestrichen. Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere,
dd) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende die dieser Verordnung in der bis zum 18. November
durch ein Komma ersetzt. 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch
bis zum 1. Mai 2005 erstmals in den Verkehr
ee) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch gebracht werden.“
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
mer 8 angefügt: 15. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
„8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zu-
„§ 37a
satzstoffe oder Vormischungen einführt.“
Technische Festlegungen
14. Dem § 37 werden folgende Absätze 10 und 11 Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen
angefügt: Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag
„(10) Betriebe im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 1, GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim
die am 18. November 2004 bereits Futtermittel unter Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig
direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen gesichert niedergelegt.“
16. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
2816
a) In Nummer 1 wird die Position „Flavophospholipol“ wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
„E 712 Flavophospholipol C70H124O40N6P Legehennen 2 5
Truthühner 26 Wochen 1 20
Masthühner 1 20
Ferkel 3 Monate 10 25 a) nur Milchaustauschfutter
Schweine 6 Monate 1 20
Kälber 6 Monate 6 16
6 Monate 8 16 a) nur Milchaustauschfutter
Mastrinder 2 10 c) Angabe in der Gebrauchsan-
weisung: „In Ergänzungsfutter-
mitteln darf die Höchstmenge in
der Tagesration nicht über-
schreiten: 40 mg für 100 kg
Tierkörpergewicht, 1,5 mg für
jeweils 10 kg Tierkörpergewicht
darüber.“
b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe
1 2 3 4 5 6 7 8
„E 330 Zitronensäure C6H8O7 alle b) alle Futtermittel
E 470 Natrium-, C18H35O2Na, alle b) alle Futtermittel
Kalium- und C18H35O2K und
Calciumstearat C36H70O4Ca
E 516 Calciumsulfat-Dihydrat CaSO4 . 2H2O alle 30 000 b) alle Futtermittel
E 551a Kieselsäure, gefällt alle b) alle Futtermittel
und getrocknet
E 551b Siliciumdioxid, kolloidal alle b) alle Futtermittel
E 551c Kieselgur alle b) alle Futtermittel
(Diatomeenerde,
gereinigt)
1 2 3 4 5 6 7 8
E 552 Calciumsilikat, alle b) alle Futtermittel
synthetisch
E 554 Natriumaluminiumsilikat, alle b) alle Futtermittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
synthetisch
E 558 Bentonit-Montmorillonit alle 20 000 a) Mischungen mit Zusatzstoffen
der Gruppen „Antibiotika“,
„Wachstumsförderer“ sowie
„Kokzidiostatika und andere
Arzneimittel" sind unzulässig,
außer Monensin-Natrium,
Narasin, Lasalocid-Natrium,
Flavophospholipol, Salinomycin-
Natrium und Robenidin.
b) alle Futtermittel
E 559 Kaolinit-Tone, Natürliche Mischungen von Minera- alle b) alle Futtermittel
asbestfrei lien mit einem Gehalt von mindestens
65 v. H. von komplexen wasserhalti-
gen Aluminiumsilikaten, deren
Hauptbestandteil Kaolinit ist
E 560 Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen von Steatit alle b) alle Futtermittel
und Chlorit, asbestfrei, Mindestrein-
heit der Mischungen: 85 v. H.
E 561 Vermiculit Natürliches Magnesium-Alu- alle b) alle Futtermittel
minium-Eisen-Silikat, hitzeexpan-
diert, asbestfrei; Höchstgehalt an
Fluor: 0,3%
E 562 Sepiolit Wasserhaltiges Magnesium-Silikat alle 20 000 b) alle Futtermittel
sedimentärer Herkunft mit min.
60 v. H. Sepiolit und höchstens
30 v. H. Montmorillonit, asbestfrei
E 563 Sepiolit-Ton Wasserhaltiges Magnesium-Silikat alle 20 000 b) alle Futtermittel
sedimentärer Herkunft mit min.
40 v. H. Sepiolit und 25 v. H. Illit,
asbestfrei
E 565 Ligninsulfonate alle b) alle Futtermittel
E 566 Natrolith-Phonolith Natürliche Mischung von Alumosili- alle 25 000 b) alle Futtermittel
katen (alkali- und erdalkalihaltig) und
Alumohydrosilikaten, Natrolith
(43-46,5%) und Feldspat
E 598 Calciumaluminate, Mischungen von Calciumaluminaten, Geflügel 20 000 b) alle Futtermittel
synthetisch die zwischen 35 und 51% AI2O3 Kaninchen 20 000 b) alle Futtermittel
enthalten
Höchstgehalt an Molybdän: Schweine 20 000 b) alle Futtermittel
20 mg/kg Milchkühe 8 000 b) alle Futtermittel 2817
2818
1 2 3 4 5 6 7 8
Mastrinder 8 000 b) alle Futtermittel
Kälber 8 000 b) alle Futtermittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Schaflämmer 8 000 b) alle Futtermittel
Ziegenlämmer 8 000 b) alle Futtermittel
E 599 Perlit Natürliches Natrium-Aluminium- alle b) alle Futtermittel“.
Silikat, hitzeexpandiert, asbestfrei
c) In Nummer 7.2 werden die Positionen „E 750 Amprolium“, „E 751 Amproliumethopabat“, „E 756 Decoquinat“, „E 763 Lasalocid-Natrium“, „E 755 Meticlorpindol“, „E 761
Meticlorpindol/Methylbenzoquat“, „E 757 Monensin-Natrium“, „E 765 Narasin“, „E 768 Nicarbazin“ und „E 766 Salinomycin-Natrium“ gestrichen.
d) In Nummer 10 werden die Positionen „E 1 Eisen (Fe)“, „E 3 Kobalt (Co)“, „E 4 Kupfer (Cu)“, „E 5 Mangan (Mn)“, „E 6 Zink (Zn)“ gestrichen.
e) In Nummer 15 wird die Position „Bindemittel für radioaktives Caesium (137Cs und Cs)“ gestrichen.
134
17. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu den §§ 23, 24 und 26)
Unerwünschte Stoffe
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit
Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
1. Arsen (Gesamtarsengehalt) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 2
– Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrün-
mehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnit-
zel und getrocknete melassierte Zuckerrü-
benschnitzel 4
– Palmkernexpeller 4
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 10
– Calciumcarbonat 15
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
– Magnesiumoxid 20
– Futtermittel aus der Verarbeitung von Fi-
schen oder anderen Meerestieren 15
– Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene
Einzelfuttermittel 40
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 2
– Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere 6
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 4
– Mineralfuttermittel 12
2. Blei Einzelfuttermittel, ausgenommen: 10
– Grünfutter 40
– Phosphate und kohlensaurer Algenkalk 15
– Calciumcarbonat 20
– Hefen 5
Alleinfuttermittel 5
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 10
– Mineralfuttermittel 15
3. Fluor Einzelfuttermittel, ausgenommen: 150
– Einzelfuttermittel tierischer Herkunft, aus-
genommen Tiefseegarnelen wie z. B. Krill 500
– Phosphate und Tiefseegarnelen wie z. B. Krill 2 000
– Calciumcarbonat 350
– Magnesiumoxid 600
– kohlensaurer Algenkalk 1 000 2819
2820
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Zie-
gen
= laktierend 30
= sonstige 50
– Alleinfuttermittel für Schweine 100
– Alleinfuttermittel für Geflügel 350
– Alleinfuttermittel für Küken 250
Mineralfuttermittel für Rinder, Schafe und Zie-
gen 2 000
Andere Ergänzungsfuttermittel 1251)
4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von
Fischen oder anderen Meerestieren 0,5
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 0,1
– Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen 0,4
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 0,2
– Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen
5. Nitrit Fischmehl 60
(berechnet als Natriumnitrit)
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 15
(berechnet als Natriumnitrit)
– Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel
und Zierfische
6. Cadmium Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs 1
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs, aus-
genommen Einzelfuttermittel für Heimtiere 2
Phosphate 10
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen Alleinfuttermittel für Kälber,
Lämmer und Ziegenlämmer 1
Andere Alleinfuttermittel, ausgenommen
Alleinfuttermittel für Heimtiere 0,5
Mineralfuttermittel 5
Andere Ergänzungsfuttermittel für Rinder,
Schafe und Ziegen 0,5
7. Aflatoxin B1 Einzelfuttermittel 0,02
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen: 0,02
– Alleinfuttermittel für Milchvieh 0,005
– Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer 0,01
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Alleinfuttermittel 0,01
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und
Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel
für Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,02
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und
Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02
Andere Ergänzungsfuttermittel 0,005
8. Blausäure Einzelfuttermittel, ausgenommen: 50
– Leinsamen 250
– Leinkuchen, Leinextraktionsschrot 350
2821
– Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder
Mandeln 100
2822
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 50
– Alleinfuttermittel für Küken 10
9. Freies Gossypol Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20
– Baumwollsaat 5 000
– Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot 1 200
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Zie-
gen 500
– Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen 100
Legehennen, und Kälber
– Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schwei-
ne, ausgenommen Ferkel 60
10. Theobromin – Alleinfuttermittel, ausgenommen: 300
– Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder 700
11. Senföl, flüchtig, berechnet als Einzelfuttermittel, ausgenommen: 100
Allylisothiocyanat
– Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot 4 000
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 150
– Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Zie-
gen (ausgenommen Jungtiere) 1 000
– Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenom-
men Ferkel) und Geflügel 500
12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazoli- Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: 1 000
dinthion)
– Alleinfuttermittel für Legegeflügel 500
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide
enthalten 1 000
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alle Futtermittel 3 000
Alkaloide, Glukoside oder andere
giftige Stoffe enthalten, darunter
a) Lolium temulentum L. 1 000
b) Lolium remotum Schrank 1 000
c) Datura stramonium L. 1 000
15. Rizinus – Ricinus communis L. Alle Futtermittel 10
(berechnet als
Rizinusschalen)
16. Crotalaria spp. Alle Futtermittel 100
17. Aldrin Alle Futtermittel, ausgenommen:
einzeln oder insgesamt 0,01
berechnet als Dieldrin
18. Dieldrin – Fette 0,2
19. Camphechlor (Toxaphen) Alle Futtermittel 0,1
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
Trans-Isomeren und aus Oxychlor-
dan, berechnet als Chlordan)
– Fette 0,05
21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,05
DDE-Isomeren, berechnet als DDT)
– Fette 0,5 2823
2824
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
22. Endosulfan (Summe aus alpha- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,1
und beta-Isomeren und aus
Endosulfansulfat, berechnet als
Endosulfan)
– Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbei-
tung 0,2
– Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung 0,5
– Alleinfuttermittel für Fische 0,005
23. Endrin (Summe aus Endrin und Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
delta-Ketoendrin, berechnet als
Endrin)
– Fette 0,05
24. Heptachlor (Summe aus Hepta- Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
chlor und Heptachlorepoxid,
berechnet als Heptachlor)
– Fette 0,2
25. Hexachlorbenzol (HCB) Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,2
26. Hexachlorcyclohexan (HCH)
26.1. alpha-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,02
– Fette 0,2
26.2. beta-Isomere Mischfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Mischfuttermittel für Milchvieh 0,005
Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,01
– Fette 0,1
26.3. gamma-Isomere Alle Futtermittel, ausgenommen: 0,2
– Fette 2,0
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
27. Dioxin (Summe aus polychlorierten Sämtliche Einzelfuttermittel pflanzlichen
Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) Ursprungs, einschließlich pflanzliche Öle und
und polychlorierten Dibenzofura- Nebenerzeugnisse 0,75
nen (PCDF), ausgedrückt in Toxi-
zitätsäquivalenten (TEQ) der
Weltgesundheitsorganisation
(WHO) unter Verwendung der
WHO-TEF (19973)) PCDD/F2)
Mineralstoffe im Sinne des Anhangs der
Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April
1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Aus-
gangserzeugnissen 1,0
Tierisches Fett, einschließlich Milchfett und
Eifett 2,0
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, ein-
schließlich Milch und Milcherzeugnisse, sowie
Eier und Eiererzeugnisse 0,75
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse
und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl
und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als
20% Fett enthalten4) 1,25
Fischprotein-Hydrolysate mit mehr als 20%
Fett 2,25
Fischöl 6,0
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfutter-
mittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische 0,75
Mischfuttermittel für Fische 2,25
Mischfuttermittel für Heimtiere 2,25
Die Zusatzstoffe Kaolinit-Ton, Calciumsulfat-
Dihydrat, Vermiculit, Natrolit-Phonolit, synthe-
2825
tische Calciumaluminate und Klinoptilolit sedi-
mentären Ursprungs 0,75
2826
Anmerkungen und Zusatzinformationen
Futtermittel, Höchstgehalt Aktionsgrenzwert
Unerwünschter Stoff (z. B. Art der
Zusatzstoff, Vormischung (siehe Vorbemerkung) (siehe Vorbemerkung)
durchzuführenden Untersuchungen)
1 2 3 4 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
28. Aprikose – Prunus armeniaca L.
29. Bittermandel – Prunus dulcis (Mill.)
D. A. Webb var. amara (DC.) Focke
(= Prunus amygdalus Batsch var.
amara (DC.) Focke)
30. Buchecker, ungeschält – Fagus
silvatica L.
31. Leindotter – Camelina sativa (L.)
Crantz
32. Mowrah, Bassia, Madhuca –
Madhuca longifolia (L.) Macbr.
(= Bassia longifolia L. = Illipe
Saaten und Früchte
malabrorum Engl.) Madhuca indica und aus deren Ver-
Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) arbeitung gewonnene
= Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)
Erzeugnisse der ne-
benstehenden Pflan-
33. Purgierstrauch – Jatropha curcas Alle Futtermittel zenarten dürfen in
L.
Futtermitteln nur in
34. Purgierölbaum – Croton tiglium L. nicht bestimmbarer
Menge vorhanden
35. Indischer Braunsenf – Brassica sein.
juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp.
integrifolia (West.) Thell.
36. Sareptasenf – Brassica juncea (L.)
Cern. und Coss. ssp. juncea
37. Chinesischer Gelbsenf – Brassica
juncea (L.) Czern. und Coss. ssp.
juncea var. lutea Batalin
38. Schwarzer Senf – Brassica nigra
(L.) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf –
Brassica carinata A. Braun
1
) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
2) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
3
) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: „Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs,
PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792“.
4) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Höchstgrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an
Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Höchstwert von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen
werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2827
18. Anlage 7a wird wie folgt geändert: Verordnung vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 852), wird wie
folgt geändert:
a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils im
letzten Satz nach dem Wort „Sachverständigen“ 1. § 12 wird wie folgt geändert:
die Wörter „oder eines öffentlich-rechtlichen oder a) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende
unter öffentlicher Aufsicht stehenden Unter- durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
suchungs- und Forschungsinstitutes“ eingefügt. Position angefügt:
b) In Nummer 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze „Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom
ersetzt: 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur
Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs
„Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum
bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln
Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2
(ABl. EU Nr. L 339 S. 78) – 17. Richtlinie –.“
Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3
ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feue- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
rungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder natur- 2. In der Anlage wird nach der Position „Avoparcin“
belassenem Holz befeuert werden und deren folgende Position eingefügt:
Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-
mern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Tech- 1 2
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – „Bestandteile tierischen Ursprungs 17. Richtlinie“.
TA Luft – in der jeweils geltenden Fassung
einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen
Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden
Artikel 3
können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbe-
lassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, Bekanntmachungserlaubnis
soweit der verwendete Brennstoff die im Norm- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
blatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, ge- nährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der
nannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält.“ Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 2
Änderung der Futtermittel-
Probenahme- und -Analyse-Verordnung Artikel 4
Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verord- Inkrafttreten
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
2000 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a nd w i r t s c h a ft
Renate Künast
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Mutterschutzverordnung
Vom 11. November 2004
Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-
schutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I
S. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Mutterschutzverordnung in der vom
1. Dezember 2004 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997 (BGBl. I
S. 986),
2. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 30. No-
vember 2000 (BGBl. I S. 1638),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli
2001 (BGBl. I S. 1510),
4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664),
5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3306),
6. den am 1. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 4 und 6 wurden erlassen auf Grund
des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist.
Berlin, den 11. November 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2829
Verordnung
über den Mutterschutz für Beamtinnen
(Mutterschutzverordnung – MuSchV)
§1 8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren,
insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen,
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft
ausgesetzt ist.
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeug-
nis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei
Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. § 2a
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind
darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn,
entsprechend anzuwenden.
dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiter-
klärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§3
§2 (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen;
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlings-
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit geburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sons-
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen tigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeit-
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder raum, der nach § 1 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus- auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser
gesetzt ist. Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach
(2) Dies gilt besonders der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach
ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr Erklärung jederzeit widerrufen.
als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der
als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen
fähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit über-
größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von
steigenden Dienst herangezogen werden.
Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so
darf die körperliche Beanspruchung der werdenden (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in
Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1; § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten
herangezogen werden.
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, so-
weit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften
Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden §4
überschreitet; Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 so-
wie des § 8 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zei-
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich stre-
ten und des Wechselschicht- oder Schichtdienstes wird
cken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken
die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht
oder sich gebückt halten muss;
berührt. Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis wäh-
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller rend der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage für die Zah-
Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von lung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für
solchen mit Fußantrieb; Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der
Erschwerniszulagenverordnung) sowie für die Vergütung
5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer
nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der
Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an
Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letz-
einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist
ten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer
Schwangerschaft eingetreten ist.
Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die wer-
dende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht
besteht; § 4a
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf
Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen,
des dritten Monats der Schwangerschaft;
erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalen-
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, dertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeit-
es sei denn, dass die Art der Arbeit und das Arbeits- beschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge
tempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den
eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Auf-
oder des Kindes nicht befürchten lassen; wandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge
2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) §8
vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze (1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie
in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der
oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an
begrenzt. Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen
werden.
§5
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienst-
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft leistung, die über achteinhalb Stunden täglich oder über
oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird.
sie ständig stehen oder gehen muss, ist für sie eine Sitz-
gelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer
sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von
muss, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden,
ihres Dienstes zu geben. wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an
eine Nachtruhe gewährt wird.
§6
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand
stimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann in be-
bekannt ist, soll sie ihn der oder dem Dienstvorgesetzten
gründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-
mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbin-
schriften zulassen.
dung angeben. Auf Verlangen der oder des Dienstvorge-
setzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes
oder einer Hebamme vorlegen. §9
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten (weggefallen)
Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder
des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin, eines § 10
Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
die Ärztin, der Arzt oder die Hebamme über den Zeit- einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren
punkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem
diese Frist entsprechend. Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Ent-
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 bindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergan-
und 2 trägt die Dienstbehörde. gene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn
der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft
§7 oder die Entbindung innerhalb zweier Wochen nach der
Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung
eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizu- unverzüglich nachgeholt wird.
geben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von
mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine (2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-
Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der behörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des
Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden Absatzes 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sach-
ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten ge- verhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter
währt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus
soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens dem Dienst zu entfernen wäre.
zwei Stunden unterbrochen wird. (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und bleiben unberührt.
nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden. § 11
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestim- In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
mungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung
sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2831
Bekanntmachung
der Neufassung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 11. November 2004
Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-
schutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I
S. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Erholungsurlaubsverordnung unter
ihrer neuen Überschrift in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1671),
2. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 2 wurde erlassen auf Grund des § 89 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713).
Berlin, den 11. November 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
2832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
(Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV)
§1 (2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen
Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahres-
Urlaubsjahr
urlaubs nach Absatz 1 zu, wenn
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Nach-
1. sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen
folgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäf-
Dienst eingetreten sind,
tigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste
Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen. 2. ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des
Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
§2 3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres
Gewährleistung des Dienstbetriebes endet.
(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vor- Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub
schriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erle- zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und
digung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertre- der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des
tungskosten sind möglichst zu vermeiden. Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen
Altersgrenze in den Ruhestand treten.
(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden,
soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. (3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vol-
len Kalendermonat
§3 1. eines Urlaubs ohne Besoldung oder
Wartezeit 2. einer Freistellung von der Arbeit nach § 3b Abs. 1 der
Arbeitszeitverordnung
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Ein-
stellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) bean- um ein Zwölftel gekürzt.
sprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit
gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. (4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle
Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte
Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am
§4 folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalen-
dertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als
Bemessungsgrundlage
Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensjahr und die einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der
Besoldungsgruppe maßgebend, die von der Beamtin Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im
oder dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen
erreicht werden. Für Beamtinnen und Beamte im Vorbe- Monat anzusetzen.
reitungsdienst ist das Eingangsamt ihrer Laufbahn maß-
gebend. (5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der
Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach
§5 Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrech-
nung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalenderta-
Urlaubsdauer
ge, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenom-
(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, men sind Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverord-
deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen- nung zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit
derwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erho-
bis zum bis zum nach
lungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-
in den vollendeten vollendeten vollendetem
Besoldungsgruppen 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
Tage-Woche berechnet werden. Ändert sich die Vertei-
jahr jahr jahr lung der regelmäßigen Arbeitszeit, ist bei der Urlaubsbe-
rechnung, soweit sie nicht nach Absatz 5a erfolgt, die
Arbeitstage Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben
würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maß-
A 1 bis A 14, C 1, R 1 26 29 30 gebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten
A 15 und darüber, würde.
C 2 und darüber, 26 30 30.
(5a) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub ein-
R 2 und darüber
schließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2833
(6) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Zusatz- oder §8
Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrech-
Widerruf und Verlegung
nung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen.
Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden (1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen
Zusatz- oder Erholungsurlaub vor dem Beginn eines werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des
Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutter- Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstge-
schutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten schäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen,
haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf
ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erho- entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise-
lungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen; kostenrechts ersetzt.
dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach (2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichti-
Maßgabe des § 7a angespart werden. gen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzu-
(7) Den Professorinnen und Professoren, Hochschul- brechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies
dozentinnen und Hochschuldozenten, Oberingenieurin- mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die
nen und Oberingenieuren, Künstlerischen Assistentinnen Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch
und Assistenten an Hochschulen und Lehrerinnen und nicht gefährdet wird.
Lehrern an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch
auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unter- §9
richtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung wäh- Erkrankung
rend der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9
entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inan- (1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres
spruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie
oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehen- dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfä-
den Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub higkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die
außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen
gewähren. durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nach-
zuweisen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der
§6 Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer
Anrechnung früheren Urlaubs neuen Bewilligung.
Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in § 10
einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhal-
ten hat, für die Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist (weggefallen)
auf den Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 11
(weggefallen)
§7
Urlaubsabwicklung, Verfall des Urlaubs § 12
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abge- Zusatzurlaub für Schichtdienst
wickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun (1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der
Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in
worden ist, verfällt. Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der
Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit
einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von
§ 7a
höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei
Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf
Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nacht-
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den schicht zu leisten, wird Zusatzurlaub nach der folgenden
Erholungsurlaub nach § 5 Abs. 1, der einen Zeitraum von Übersicht gewährt:
vier Wochen übersteigt, ansparen, solange ihnen für min-
In der In der
destens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge Fünf-Tage-Woche Sechs-Tage-Woche
Zusatzurlaub
zusteht.
Dienstleistung an mindestens
(2) Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erho-
lungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruch-
nahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage.
beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind
dienstliche Belange zu berücksichtigen. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten
und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen
(3) Der angesparte Erholungsurlaub ist nach Stunden Kalendertag, gelten abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2
zu berechnen. beide Kalendertage als Arbeitstage.
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
(2) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen (8) Für den Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesell-
des Absatzes 1 nicht erfüllen und nach einem Schicht- schaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des
plan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten ver- Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember
richten, erhalten 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesell-
schaft kann die oberste Dienstbehörde
– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens
110 Stunden, 1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen,
– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absät-
220 Stunden, zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den
– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens Monaten Januar und Februar des folgenden Kalen-
330 Stunden und derjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichti-
– vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens gen.
450 Stunden Werden nach Satz 1 Nr. 2 Dienstleistungen für das voran-
Nachtdienst geleistet wurde. Die Voraussetzungen des gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden (9) Für die bei den Nachfolgeunternehmen der Deut-
voneinander abweichen. schen Bundespost beschäftigten Beamtinnen und
Beamten kann die oberste Dienstbehörde
(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die
Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absat- 1. statt des Zusatzurlaubs unter den gleichen Vorausset-
zes 2, erhalten sie zungen Freischichten in entsprechendem Umfang
gewähren,
– einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens
150 Stunden, 2. von der Anwendung des Absatzes 1, des Absatzes 2
Satz 2 und des Absatzes 4 absehen,
– zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens
300 Stunden, 3. der Bemessung der Freischichten nach den Absät-
zen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und
– drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den
450 Stunden und Monaten Januar und Februar des folgenden Kalen-
– vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens derjahres erbrachten Dienstleistungen berücksich-
600 Stunden tigen.
Nachtdienst geleistet wurde. Werden nach Satz 1 Nr. 3 Dienstleistungen für das voran-
gegangene Kalenderjahr berücksichtigt, entfällt ihre
(4) Auf Zeiträume, in denen die regelmäßige Arbeits- Berücksichtigung für das laufende Kalenderjahr.
zeit der Beamtin oder des Beamten ermäßigt war, sind
die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass (10) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nacht- 1. für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des
schicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Ver- Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan ein-
hältnis der jeweiligen ermäßigten zur vollen regelmäßigen gesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24
Arbeitszeit gekürzt wird. Der Zusatzurlaub ist nach Stun- Stunden Dauer vorsieht,
den zu berechnen. Dabei entspricht ein als Zusatzurlaub
zustehender Arbeitstag der jeweiligen ermäßigten regel- 2. für Beamtinnen und Beamte, die sich zwischen Dienst-
mäßigen Arbeitszeit geteilt durch die Zahl der Tage, auf ende und nächstem Dienstbeginn an Bord von ruhen-
die die jeweilige ermäßigte regelmäßige Arbeitszeit den Schiffen oder auf ruhenden anderen schwimmen-
durchschnittlich in der Kalenderwoche verteilt war. Bei den Geräten bereithalten,
ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit 3. für Beamtinnen und Beamte, die an Bord von Schiffen
sind für die Zeiträume, in denen die Beamtin oder der oder auf anderen schwimmenden Geräten zur Bord-
Beamte Dienst im Umfang der vollen regelmäßigen und Hafenwache oder zur Ankerwache eingesetzt
Arbeitszeit zu leisten hatte, die Absätze 1 bis 3 ohne die in sind.
Satz 1 bezeichnete Maßgabe anzuwenden.
Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamtinnen
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubs- und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leis-
jahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienst- ten, kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, so erhalten
leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. sie für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen
Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insge- Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
samt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht über-
schreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 5 Abs. 5 ist nicht §§ 13 und 14
anzuwenden.
(weggefallen)
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwi-
schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
§ 15
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebens-
Geltungsbereich
jahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres
vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und
Arbeitstag. Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2835
der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesre- laubsverordnung erfasst sind, setzt das Bundesministe-
gierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrich- rium des Innern den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit
tungen. dem Bundesministerium des Auswärtigen fest.
(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen
§ 16 und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf
Auslandsverwendung Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in
(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der
nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Hei- Zusatzurlaub entsprechend.
maturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtin-
nen und Beamte in Ländern und Gebieten nach § 1 Abs. 1
§ 17
und 2 der Heimaturlaubsverordnung tätig sind, die nicht
in den Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 und 2 der Heimatur- (Inkrafttreten)
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 11. November 2004
Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-
schutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I
S. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Sonderurlaubsverordnung unter
ihrer neuen Überschrift in der vom 1. Dezember 2004 an geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 25. April 1997
(BGBl. I S. 978),
2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664),
3. den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai
2002 (BGBl. I S. 1667),
4. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190),
5. den am 1. Dezember 2004 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 5 wurden erlassen auf Grund
des § 89 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).
Berlin, den 11. November 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2837
Verordnung
über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen,
Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Sonderurlaubsverordnung – SUrlV)
§1 dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 6 Satz 3
Urlaub und 4 gilt entsprechend. Urlaub nach § 5 darf daneben
zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten werden.
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom §5
Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu
gewähren Urlaub für Zwecke
der militärischen und zivilen Vertei-
1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstim-
digung und entsprechender Einrichtungen
mungen,
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im
2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtli-
Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes und die Teil-
cher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
nahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisatio-
private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beam-
nen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes
ten veranlasst sind,
durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fort-
3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder zahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienst-
eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Beamtinnen liche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt bei
und Beamten zur Übernahme gesetzlich verpflichtet Heranziehung zum Feuerlöschdienst, bei Heranziehung
sind, es sei denn, dass sie sich für diese Tätigkeit oder zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der
dieses Ehrenamt beworben haben. von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffent- sowie bei Heranziehung zum Bergwachtdienst oder zum
liches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber Seenotrettungsdienst zwecks Rettung von Menschenle-
zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der zur Aus- ben und zum freiwilligen Sanitätsdienst bei Vorliegen
übung erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Besol- eines dringenden öffentlichen Interesses. Die Dauer des
dung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht Urlaubs richtet sich nach § 8.
entgegenstehen.
§6
§2 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(weggefallen) Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem
§3 die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen
von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf interna-
Urlaub
tionaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer
zur Ableistung eines freiwilligen
Landesebene auf Bezirksebene), wenn die Beamtin oder
sozialen und ökologischen Jahres
der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder
eines freiwilligen ökologischen Jahres kann Beamtinnen Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der
und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu Besoldung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entge-
nicht entgegenstehen. genstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in beson-
ders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen
§4 im Urlaubsjahr bewilligen; Urlaub in den Fällen der §§ 5
und 7 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im
Urlaub für eine Urlaubsjahr überschreitet. Verteilt sich die regelmäßige
Ausbildung als Schwesternhelferin Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der
unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines Arbeitstage entsprechend. In Verwaltungen, in denen der
geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für Erholungsurlaub nach Werktagen bemessen wird, kann
20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern der
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Urlaub ebenfalls nach Werktagen bemessen werden. Die 8. für die aktive Teilnahme
oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zuste- a) an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt-
hende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behör- und Europameisterschaften, internationalen sport-
den übertragen. lichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen
Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn
§7 die Beamtin oder der Beamte von einem dem
Urlaub Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband
für fachliche, staatspolitische, als Teilnehmerin oder Teilnehmer benannt worden
kirchliche und sportliche Zwecke ist,
In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der b) an Europapokal-Wettbewerben sowie den End-
Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe kämpfen um deutsche sportliche Meisterschaften,
nicht entgegenstehen wenn die Beamtin oder der Beamte von einem
dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Ver-
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen band oder Verein als Teilnehmerin oder Teilnehmer
sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstal- benannt worden ist,
tungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen
c) an den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die
dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist; 9. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssit-
zungen internationaler Sportverbände, denen der
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und
Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener
mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung
Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen
im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und
und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen
Wirtschaftsakademien;
Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspoli- angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene
tischen Bildungsveranstaltungen; wird die Veranstal- sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Lan-
tung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, desebene, wenn die Beamtin oder der Beamte dem
muss die Förderungswürdigkeit von der zuständigen Gremium angehört.
obersten Bundesbehörde anerkannt worden sein; das
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 8.
Nähere regelt das Bundesministerium des Innern;
4. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung §8
zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppen-
Dauer des Urlaubs
leiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche
in den Fällen der §§ 5 und 7
Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugend-
gruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltun- Urlaub für Ausbildungsveranstaltungen nach § 5 und
gen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder Urlaub nach § 7 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in
anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veran-
Achten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt staltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht über-
werden; schreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu
zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen
diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden
Parteivorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte
übertragen. Urlaub nach § 6 ist anzurechnen, soweit er
angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirkspar-
fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die
teitagen, wenn die Beamtin oder der Beamte als Mit-
aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sport-
glied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder
lichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen
Delegierter teilnimmt;
sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen
6. für die Teilnahme an Arbeitstagungen überörtlicher Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Euro-
Selbsthilfeorganisationen zur Betreuung behinderter papokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde
Personen, wenn es sich um eine Veranstaltung auf Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen. § 6
Bundes- oder Landesebene handelt und die Beamtin Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
oder der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der
Organisation teilnimmt; §9
7. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorga- Urlaub zur Ausübung
ne oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen einer Tätigkeit in öffentlichen
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- zwischenstaatlichen oder überstaat-
schaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem lichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung
Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffent-
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die (1) Werden Beamtinnen oder Beamte zur Wahrneh-
Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kir- mung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwi-
chenleitung oder obersten Leitung der Religionsge- schenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen ent-
sellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mit- sandt, ist ihnen für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter
glied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Wegfall der Besoldung zu gewähren; die Entscheidung
Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstal- trifft die oberste Dienstbehörde.
tungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages (2) Nicht entsandten Beamtinnen und Beamten kann
und des Deutschen Katholikentages; zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2839
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaat- (2) Für eine Heilkur, eine Heilbehandlung in einem
lichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Besoldung Sanatorium und für eine Maßnahme der medizinischen
bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienst- Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften
liche Gründe nicht entgegenstehen. Buches Sozialgesetzbuch, deren Notwendigkeit durch
ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewie-
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszu-
sen ist und dem Anerkennungsbescheid der Beihilfefest-
sammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Urlaub
setzungsstelle und den darin genannten Festlegungen
unter Wegfall der Besoldung gewähren, wenn dienstliche
zum Kurort entsprechend durchgeführt wird, wird Urlaub
Gründe nicht entgegenstehen.
unter Fortzahlung der Besoldung gewährt; Dauer und
(4) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach den Häufigkeit des Urlaubs bestimmen sich nach den Beihil-
Absätzen 1 und 3 zustehende Befugnis auf unmittelbar fevorschriften. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die
nachgeordnete Behörden übertragen. Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bun-
desversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordne-
§ 10 ten Badekur. Soweit für eine in Satz 1 bezeichnete Kur
kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt
Urlaub für eine wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung Urlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsur-
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im laub zu gewähren.
Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter (3) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen
Fortzahlung der Besoldung bis zur Dauer von drei Mona- kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
ten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Inter- Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen
esse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Umfang gewährt werden; in den nachstehenden Fällen
Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht wer- wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:
den. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf
frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten 1. Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag,
Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden. Die oberste 2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes
Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 1 zustehende oder Elternteils 2 Arbeitstage,
Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden über-
3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass
tragen.
1 Arbeitstag oder, wenn der letzte Umzug aus dienstli-
chem Anlass nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
§ 11 drei Arbeitstage,
Urlaub für Familienheimfahrten 4. grenzüberschreitender Umzug aus dienstlichem
(1) Trennungsgeldberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Anlass bis zu 3 Arbeitstagen,
Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverordnung, deren 5. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag,
regelmäßige Arbeitszeit auf mindestens fünf Tage in der
6. schwere Erkrankung einer oder eines im Haushalt der
Woche verteilt ist, kann oder, wenn ihnen keine Reisebei-
Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen
hilfe für eine wöchentliche Heimfahrt zusteht, soll Urlaub
1 Arbeitstag im Urlaubsjahr,
unter Fortzahlung der Besoldung bis zu sechs Arbeitsta-
gen im Urlaubsjahr für Familienheimfahrten gewährt wer- 7. schwere Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren
den. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienst- oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen
lichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung Kindes bis zu 4 Arbeitstagen im Urlaubsjahr,
von weniger als 150 Kilometern zwischen der Wohnung 8. schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines
der Familie und der Dienststelle wird kein Urlaub für Kindes der Beamtin oder des Beamten, das das achte
Familienheimfahrten gewährt. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen kör-
(2) Im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte erhalten perlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dau-
für jede Familienheimfahrt, für die ihnen eine Reisebeihilfe ernd pflegebedürftig ist, bis zu 4 Arbeitstagen im
nach § 13 Abs. 1 der Auslandstrennungsgeldverordnung Urlaubsjahr.
gewährt wird, bis zu drei Arbeitstagen Urlaub unter Fort- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 bis 8 wird Urlaub nur
zahlung der Besoldung, höchstens jedoch zwölf Arbeits- gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder
tage im Jahr. Betreuung nicht zur Verfügung steht und der Arzt in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 die Notwendigkeit der
§ 12 Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur Pflege
bescheinigt; der Urlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage
Urlaub aus persönlichen Anlässen
im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Für die im Bereich der
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2
Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungs-
angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behand- gesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten
lung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehör-
oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen de im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
einer sonstigen ärztlichen Behandlung der Beamtin oder Innern eine von Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Satz 2 abweichende
des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Regelung treffen. Für die bei den Nachfolgeunternehmen
ist Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamtinnen
wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenste- und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einver-
hen. nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 1 Nr. 1 (2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der
bis 8 und Satz 2 abweichende Regelung treffen. In den Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck ver-
Fällen des Satzes 1 Nr. 7 kann Beamtinnen und Beamten, wendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin
deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresar- oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
beitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch nicht überschreiten, Urlaub unter Fort- § 16
zahlung der Besoldung über vier Arbeitstage im Urlaubs-
Ersatz von Aufwendungen
jahr hinaus bis zu dem in § 45 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung (1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der
vorgesehenen Umfang gewährt werden, wenn dadurch Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestim-
keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen. mungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts
ersetzt, es sei denn, dass der Widerruf nach § 15 Abs. 2
§ 13 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer
Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden,
Urlaub in anderen Fällen sind anzurechnen.
(1) Urlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt (2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienst- anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fäl-
liche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub für mehr als len des § 9 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste
drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätes-
durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. Die tens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt
oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Satz 2 zuste- hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
hende Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behör- Belangen dient.
den übertragen.
(2) Dient Urlaub, der für einen in den §§ 1 bis 12 nicht § 17
genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen Zwe-
Besoldung
cken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei
Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer (1) Zur Besoldung im Sinne der Verordnung gehören
von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschrei- die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
tende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen wer- genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge.
den. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung (2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen
des Bundesministeriums des Innern Ausnahmen bewilli- des § 10 oder des § 13 Abs. 2 Zuwendungen von anderer
gen. Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es
sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.
§ 14 (3) Ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung von längs-
Verfahren tens einem Monat lässt den Anspruch auf Beihilfe oder
auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesol-
Der Urlaub ist rechtzeitig, in den Fällen des § 1 und des
dungsgesetzes unberührt.
§ 89 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes unverzüglich
nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantra-
gen. § 18
Geltungsbereich
§ 15 Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des
Widerruf Bundes entsprechend.
(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden,
bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden § 19
dienstlichen Gründen. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2841
Bekanntmachung
der Neufassung der Elternzeitverordnung
Vom 11. November 2004
Auf Grund des Artikels 7 Satz 1 der Fünften Verordnung zur Änderung mutter-
schutz- und urlaubsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 2004 (BGBl. I
S. 2806) wird nachstehend der Wortlaut der Elternzeitverordnung unter ihrer
neuen Überschrift in der mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1669),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 der ein-
gangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschrift zu Nummer 3 wurde erlassen auf Grund des § 80 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, in Verbindung mit § 46
des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713).
Berlin, den 11. November 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Verordnung
über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen,
Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes
(Elternzeitverordnung – EltZV)
§1 (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rah-
men des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn die oder der
(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des
Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung
§ 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes An-
wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen
spruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5 des Bundes-
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollen- erziehungsgeldgesetzes) kann nur innerhalb von vier
dung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem an- Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienst-
genommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege lichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Been-
genommenen Kind bis zu drei Jahren ab der Aufnahme digung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme
bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollen- der Mutterschutzfristen nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der
dung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit
bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener
Zeitpunkt nach Maßgabe des § 72a Abs. 4 Satz 1 des Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wich-
Bundesbeamtengesetzes genommen werden. Insgesamt tigen Grund nicht erfolgen kann.
kann die Elternzeit auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese
werden. spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.
(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, (5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die
auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetz-
Satz 1 gilt auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern ten unverzüglich mitzuteilen.
und Vollzeitpflegeeltern.
(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beam- §3
ten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1
Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, der Erholungsurlaubsverordnung gekürzt, wenn Beam-
wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen- tinnen und Beamte während der Elternzeit bei ihrem
stehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenver-
Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten eine Teil- hältnis ausüben.
zeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang
außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgeübt werden. §4
Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen
aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden. (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von
Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf
gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden.
§2
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beam-
unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ab- ten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein
lauf der Mutterschutzfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Mutter- Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein
schutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andern- Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfah-
falls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In rens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume inner-
halb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes
Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutz- bleiben unberührt.
frist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1
der Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum §5
nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit (1) Während der Elternzeit haben Beamtinnen und
im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgen- Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwen-
den Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutz- dung der Beihilfevorschriften, sofern sie nicht bereits auf
frist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und die Grund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch
Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften haben. Satz 1
nach Satz 2 angerechnet. gilt für den Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugs-
(2) Können Beamtinnen und Beamte aus einem von beamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundes-
ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar grenzschutz entsprechend.
an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutter- (2) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer der
schutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzver- Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegever-
ordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit sicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn ihre
nicht rechtzeitig erklären, können sie dies innerhalb einer Dienstbezüge oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rück-
Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. sicht auf den Familienstand gewährten Zuschüsse und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2843
ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslands- soweit ohne eine erst danach eingetretene Änderung der
dienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesol- Einkommensverhältnisse ein Anspruch auf Erziehungs-
dungsgesetzes – vor Beginn der Elternzeit die Versiche- geld ab dem siebten Lebensmonat des Kindes bestehen
rungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversiche- würde. Bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annah-
rung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. me aufgenommenen Kindern tritt für die Anwendung der
Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Bei- Sätze 1 bis 3 an die Stelle des Lebensmonats der Monat
tragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind der Inobhutnahme. Die Absätze 2 und 3 gelten für die auf
im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berück- die Beamtin oder den Beamten entfallenden Beiträge für
sichtigt werden soll. eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und Pfle-
geversicherung entsprechend.
(3) Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken-
und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten, §6
soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz ab-
Auf die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder
gestimmten Prozenttarif entfallen, einschließlich etwaiger
für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption
darin enthaltener Altersrückstellungen, über die Erstat-
aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Ver-
tung nach Absatz 2 hinaus in voller Höhe erstattet, wenn
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
nachgewiesen wird, dass ab dem siebten Lebensmonat
Fassung weiter anzuwenden.
des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht; steht ein ver-
mindertes Erziehungsgeld zu, wird die Differenz zwischen
den vollen Beiträgen und dem Erstattungsbetrag nach §7
Absatz 2 in der Höhe erstattet, die dem Verhältnis des Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter des
verminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für Bundes entsprechend. Während der Elternzeit ist eine
diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundes- Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von min-
erziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld destens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen
generell nicht vorsieht, wird die erhöhte Beitragserstat- Dienstes zulässig.
tung nach Satz 1 weitergezahlt, solange die Beamtin oder
der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der
§8
regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist. Satz 1 gilt für die
ersten sechs Lebensmonate des Kindes entsprechend, (Inkrafttreten)
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Arbeitszeitverordnung
Vom 11. November 2004
Auf Grund des Artikels 2 der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2373) wird nach-
stehend der Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der seit dem 1. Oktober 2004
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1999
(BGBl. I S. 1745),
2. die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2802),
3. Artikel 1 der am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 2 und 3 wurden erlassen auf Grund
des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675).
Berlin, den 11. November 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2845
Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
(Arbeitszeitverordnung – AZV)
§1 nen und Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicher-
zustellen.
Regelmäßige Arbeitszeit
(2) Die Kernarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pau-
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und
sen montags bis freitags mindestens fünfeinhalb Stun-
Beamten des Bundes beträgt, sofern nicht in dieser Ver-
den. Soweit es im Hinblick auf die Verlegung von Dienst-
ordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im
stellen erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obers-
Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der Dienst
ten Dienstbehörde von Satz 1 abgewichen werden. Die
nicht in Wechselschichten geleistet, darf die tägliche
tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschrei-
Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten; der Sonn-
ten. Unterschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit sind
abend, Heiligabend und Silvester sind dienstfrei. Mit Zu-
nur bis zu höchstens 40 Stunden zulässig.
stimmung der obersten Dienstbehörde kann von Satz 2
abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse (3) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen
es erfordern. Arbeitszeit ist innerhalb eines Kalenderjahres oder inner-
halb von zwölf Kalendermonaten (Abrechnungszeitraum)
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für je-
auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum
den gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heilig-
dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden.
abend und Silvester um die darauf entfallende Arbeits-
zeit, für im Wechseldienst eingesetzte Beamtinnen und (4) Beamtinnen und Beamte können mit Zustimmung
Beamte in demselben Umfang wie für Beamtinnen und ihrer Vorgesetzten im Abrechnungszeitraum bis zu zwölf
Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Arbeits- Tage für einen Zeitausgleich in Anspruch nehmen, wenn
zeit, ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange an diesen dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Innerhalb eines
Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss. Kalendermonats dürfen jedoch höchstens zwei ganze
oder vier halbe Tage in Anspruch genommen werden, es
sei denn der Beamtin oder dem Beamten steht für min-
§2
destens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge
Arbeitstag zu. Ein ganzer Tag ist verbraucht, wenn die gesamte
Kernarbeitszeit eines Tages in Anspruch genommen
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
wird; im Übrigen gilt die Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feier- und die Zeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr jeweils als halber
tag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Tag. Unabhängig davon können Vorgesetzte eine im Ein-
Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne zelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche
Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Aus- Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. Die
gleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten
Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallen-
§3 de Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
Abweichende Einteilung (5) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde kann,
der regelmäßigen Arbeitszeit wenn dies dienstlichen Belangen förderlich oder nach
den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, bis zum
Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen 31. Dezember 2005 von Absatz 2 Satz 1 insbesondere
Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder zur Einführung von Funktions- und Servicezeiten abge-
in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszu- wichen sowie eine von Absatz 4 Satz 1 und 2 abweichen-
gleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am de Freistellungsregelung getroffen werden, jedoch nicht
Tag und 55 Stunden in der Woche nicht überschreiten; über 24 Tage im Abrechnungszeitraum hinaus.
die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstli-
chen Belangen Abweichungen zulassen, jedoch dürfen
§ 3b
zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
Abweichende
Regelungen bei Teilzeitbeschäftigten
§ 3a
(1) Für Teilzeitbeschäftigte kann über § 3 Satz 1 hinaus
Gleitende Arbeitszeit
eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen
(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesen- Arbeitszeit festgelegt werden. Die Zeit einer Freistellung
heit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und von der Arbeit darf bis zu drei Monaten zusammen-
Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täg- gefasst werden, wenn dienstliche Belange nicht entge-
lichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestim- genstehen; eine darüber hinausgehende Freistellung darf
men (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange bis zu einem Jahr zusammengefasst werden, wenn sie an
nicht entgegenstehen. Soweit die Erfüllung der Aufgaben das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt
es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtin- wird und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004
einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum (3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehr-
Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann die Freistellung arbeit freizustellen.
von der Arbeit bis zu fünf Jahren zusammengefasst wer-
den (Blockmodell), wenn das 55. Lebensjahr vollendet §8
ist, die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeit-
beschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Ruhepausen
Belange nicht entgegenstehen. (1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer
(2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die Dienststelle den Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause
Umfang der Kernarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten im von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer
Rahmen des § 3a Abs. 2 Satz 1 auch individuell festlegen. Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhe-
pause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte
§4 von zunächst 30 und später weitere 15 Minuten aufgeteilt
werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
Bereitschaftsdienst hierzu bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die kann Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange es
regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen zwingend erfordern.
Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert (2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit ange-
werden; im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden rechnet.
nicht überschritten werden.
§9
§5
Ort und Zeit der Dienstleistung
Abweichende Festsetzung
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und
Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienstzweiges
innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten,
eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, so bedarf
soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder
es dazu der Genehmigung des zuständigen Bundes-
zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abge-
ministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
wichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entge-
rium des Innern.
genstehen.
§6
§ 10
Arbeitszeit und Dienststunden
Nachtdienst
Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen Auf-
gaben oder der örtlichen Verhältnisse die Dienststunden Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch
so festgesetzt, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu
Beamtin oder des Beamten überschritten wird, so ist die tragen.
Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.
§ 11
§7 Geltungsbereich
Mehrarbeit Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und
(1) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne Ehrenbeamte. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,
des § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf die nur nebenbei verwendet werden, und für Beamtinnen
Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst be-
Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, stimmt die oberste Dienstbehörde, ob und inwieweit die
soweit ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Die § 12
Gewährung eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung)
oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beam- (weggefallen)
ten- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften.
§ 13
(2) Die Mehrarbeit muss sich auf Ausnahmefälle be-
schränken. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2847
Berichtigung
der Achtunddreißigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. November 2004
Die Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Schlussformel ist das Datum „27. September 2004“ durch das Datum
„24. September 2004“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. November 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schewior
Berichtigung
der Dreizehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 15. November 2004
Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BIm-
SchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Ziffer „4“ durch die Ziffer „5“ ersetzt.
Bonn, den 15. November 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Kühn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2004 2847
Berichtigung
der Achtunddreißigsten Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. November 2004
Die Achtunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Schlussformel ist das Datum „27. September 2004“ durch das Datum
„24. September 2004“ zu ersetzen.
Berlin, den 12. November 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schewior
Berichtigung
der Dreizehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 15. November 2004
Die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BIm-
SchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Ziffer „4“ durch die Ziffer „5“ ersetzt.
Bonn, den 15. November 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Kühn