2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Erstes Gesetz
zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Vom 9. November 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Verlängerungen sind zulässig.“
Artikel 1
cc) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes angefügt:
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
„Satz 4 gilt auch für Beurlaubungen nach § 13
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch Arti-
Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung, sofern
kel 219 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
deren Zeit ruhegehaltfähig ist.“
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht Vierter Abschnitt § 15 und b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
§ 16 wird jeweils das Wort „Unterstützungskassen“ fügt:
durch das Wort „Postbeamtenversorgungskasse“ „(3a) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen
ersetzt. mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Be-
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: gründung eines anderen Dienstverhältnisses oder
zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnis-
„(6) Die bei den Aktiengesellschaften beschäftig- ses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht
ten Beamten können ohne Einhaltung des Dienst- möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Son-
weges Eingaben an das Bundesministerium der derurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge
Finanzen richten.“ gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstli-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: chen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer
Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Eine Ver-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
längerung ist bis zu zwei Jahren möglich.“
„In dienstrechtlicher Hinsicht ist höchstens ein
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
dreistufiger Aufbau der Aktiengesellschaft zuläs-
sig.“ „(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustim-
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: mung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem
Unternehmen zugewiesen werden, wenn die
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt ist, hie-
ermächtigt, nach Anhörung oder auf Vorschlag ran ein dringendes betriebliches oder personal-
des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht wirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätig-
Maßgabe des § 80b des Bundesbeamtengeset- keit auch ohne Zustimmung des Beamten ist
zes für die bei den Aktiengesellschaften beschäf- zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz
tigten Beamten besondere Vorschriften zur Ge- oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören,
währung einer Jubiläumszuwendung als Entgelt, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die
Sachbezug oder in Form anderer Vergünstigun- Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betrieb-
gen zu erlassen, die den von den Aktiengesell- liches oder personalwirtschaftliches Interesse hat
schaften für die Arbeitnehmer in Betriebsverein- und die Zuweisung nach allgemeinen beamten-
barungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem rechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches
Konzernbetriebsrat oder in Tarifverträgen getrof- gilt für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unter-
fenen Regelungen entsprechen.“ nehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absät- Unternehmen nach Satz 2 gehören. Für die Zu-
ze 6 bis 9. weisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der
Zustimmung des Beamten. Wird die nach den
4. § 4 wird wie folgt geändert: Sätzen 2 und 3 erforderliche Mehrheit der Anteile
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aufgegeben, gilt für den Beamten, dem eine
Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe,
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich er-
„Sie sind auf höchstens zehn Jahre zu be- klärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung
schränken.“ ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die
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Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. 8. § 15 wird wie folgt geändert:
Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rah-
men einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-
nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Ertei- kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-
lung von Anordnungen befugt, soweit die Tätig- gungskasse“ ersetzt.
keit im Unternehmen es erfordert. Erhält ein b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beamter im Rahmen seiner Zuweisung anderwei-
tige Bezüge, so gilt § 10 Abs. 5 entsprechend. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-
Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die kassen erbringen“ durch die Wörter „Post-
ihm gegenüber dem Beamten nach den in § 24 beamtenversorgungskasse erbringt“ ersetzt.
Abs. 3 genannten Vorschriften obliegen, deshalb bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Unterstüt-
nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des zungskassen“ durch die Wörter „der Post-
zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Ver- beamtenversorgungskasse“ ersetzt.
pflichtungen je nach Zuständigkeit die Aktien-
gesellschaft oder den Bund.“ c) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 10 wird wie folgt geändert: d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: geändert:
„(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterstützungs-
dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für kassen sind ab ihrer Gründung“ durch die
die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Wörter „Postbeamtenversorgungskasse ist“
Beamten. ersetzt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterstützungs-
ermächtigt, nach Anhörung im Einvernehmen mit kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
dem Bundesministerium des Innern durch sorgungskasse“ ersetzt.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und in- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
wieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte a) In der Überschrift wird das Wort „Unterstützungs-
an die dort beschäftigten Beamten gewährt wer- kassen“ durch das Wort „Postbeamtenversor-
den. gungskasse“ ersetzt.
(3) Leistungszulagen und Leistungsprämien b) Absatz 1 wird aufgehoben.
nach der Leistungsprämien- und -zulagenverord-
nung sowie Leistungsstufen nach der Leistungs- c) Die Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 1 bis 6.
stufenverordnung dürfen nicht vergeben wer-
d) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät- aa) In Satz 1 werden die Wörter „In den darauf
ze 4 und 5. folgenden Jahren“ durch die Angabe „Ab
dem Jahre 2000“ und die Wörter „ihre jeweili-
c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden ge Unterstützungskasse“ durch die Wörter
Absätze 6 und 7 angefügt: „die Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
„(6) Im Rahmen des § 58 Abs. 1 Satz 2 des bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung
nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 123a des „Zu den Bruttobezügen nach Satz 1 gehört
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. die jährliche Sonderzahlung entsprechend
dem Bundessonderzahlungsgesetz auch
(7) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter
dann, wenn die Beamten keinen Anspruch
Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der
darauf haben.“
Begründung eines anderen Dienstverhältnisses
oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhält- cc) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende
nisses nach § 4 Abs. 3a gewährt, sind Einkünfte Sätze eingefügt:
aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Be-
schäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die „Die Schlussabrechnung erfolgt bis zum
Dienstbezüge anzurechnen.“ 31. Mai des nächsten Jahres. Der Ausgleich
der Zahlungsverpflichtungen erfolgt bis zum
6. Dem § 11 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: 30. Juni. Bei Überzahlung durch die Aktien-
„Belohnungen nach Satz 1 können auch in Form von gesellschaften erfolgt eine marktübliche Ver-
Sachbezügen gewährt werden. Sie werden nicht auf zinsung durch die Postbeamtenversorgungs-
die Besoldung angerechnet.“ kasse vom Eingangstag der Abrechnung bei
der Postbeamtenversorgungskasse bis zum
7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Tag des Zahlungsausgleichs. Bei Unterzah-
a) In Satz 2 werden die Wörter „je einer Unterstüt- lung erfolgt eine marktübliche Verzinsung
zungskasse“ durch die Angabe „der Postbeam- durch die Aktiengesellschaften vom ersten
tenversorgungskasse, die die Rechtsform eines Bankarbeitstag des nächsten Jahres bis zum
eingetragenen Vereins hat“ ersetzt. Tag des Zahlungsausgleichs.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. dd) Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.
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e) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „ihren Gruppe, die sie gewählt hat. Dies gilt auch für Ersatz-
Unterstützungskassen“ durch die Wörter „der mitglieder.“
Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt.
11. § 28 wird wie folgt geändert:
f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
aa) In Satz 1 werden das Wort „Unterstützungs- geändert:
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver-
sorgungskasse“, das Wort „sind“ durch das In Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundesper-
Wort „ist“ und die Wörter „ihren Trägerunter- sonalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
nehmen“ durch die Wörter „den Aktiengesell- nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
schaften“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Unterstützungs- „(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen der
kassen unterliegen“ durch die Wörter „Post- Aktiengesellschaft nach Absatz 1 Satz 1, die
beamtenversorgungskasse unterliegt“ er- Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1
setzt. bis 3 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zuge-
g) Der neue Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wiesen sind, ist der bei der Aktiengesellschaft
gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vor-
„Die Postbeamtenversorgungskasse stellt für schriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleich-
jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und zeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der
einen Finanzplan sowie einen Jahresabschluss Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hie-
und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen rüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Grundsätzen auf.“ Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für
h) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: die Beteiligung der Schwerbehindertenvertre-
tung.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Unterstützungs-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver- 12. § 29 wird wie folgt geändert:
sorgungskasse“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterstüt-
„Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4
zungskassen weisen“ durch die Wörter
Abs. 4 Satz 1 bis 3.“
„Postbeamtenversorgungskasse weist“ er-
setzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „des
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Unterstützungs- Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Anga-
kassen“ durch das Wort „Postbeamtenver- be „sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
sorgungskasse“ ersetzt. c) In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils die
dd) Nach Nummer 2 wird folgender Satz ange- Angabe „§ 1 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 1
fügt: Abs. 7“ ersetzt.
„Im Rahmen der Nachweispflicht steht dem 13. In § 30 Satz 1 wird nach den Wörtern „des Bundes-
Bundesministerium der Finanzen ein unein- personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
geschränktes Informationsrecht durch die des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
Aktiengesellschaften und ein Weisungsrecht 14. § 31 wird wie folgt geändert:
ihnen gegenüber zu.“
a) In Satz 2 wird nach den Wörtern „des Bundes-
ee) Im neuen Absatz 6 werden die Angabe personalvertretungsgesetzes“ die Angabe „sowie
„Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ eingefügt.
„Absatz 1 Satz 8“, die Angabe „Absatz 4“
durch Angabe „Absatz 3“ und das Wort b) In Satz 3 wird das Wort „Schwerbehinderter“
„Unterstützungskassen“ durch das Wort durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“
„Postbeamtenversorgungskasse“ ersetzt. ersetzt.
9a. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: 15. In § 37 Abs. 2 wird das Wort „Schwerbehinderten-
gesetz“ durch das Wort „Schwerbehindertenvertre-
„(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3
tung“ ersetzt.
eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen
ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die
Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Artikel 2
Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und Änderung der Verordnung
des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer über die Gewährung von
und für die Anwendung von Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des
Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“ In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung
10. In § 26 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
eingefügt:
S. 3494), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
„4a. Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande- 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden
ren Gruppe wählen. In diesem Fall gelten die ist, werden nach der Angabe „Gesellschaft geleistet wird,
Gewählten insoweit als Angehörige derjenigen und“ die Wörter „im Dienst“ eingefügt.
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Artikel 3 Artikel 5
Rückkehr Anwendungsregelung
zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 10 Abs. 1 findet für die bei der Deutschen Post Ak-
Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten tiengesellschaft und die bei der Deutschen Postbank
Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Er- Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten erst Anwen-
mächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. dung, wenn eine für die Beamten nach § 10 Abs. 2 erlas-
sene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist.
Artikel 4
Neufassung des Postpersonalrechtsgesetzes Artikel 6
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wort-
Inkrafttreten
laut des Postpersonalrechtsgesetzes in der mit Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gesetzblatt bekannt machen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Verordnung
über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen
in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung – DirektZahlVerpflV)
Vom 4. November 2004
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auch in Ver- die mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen im
bindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtun- Sinne des Artikels 2 Buchstabe c und d der Verordnung
gengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit
verordnet die Bundesregierung: Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienrege-
lung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des
§1 Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
Geltungsbereich bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die schaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) bewachsen
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten sind.
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die von
einem Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von (2) Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann
Direktzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Direktzah- auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der
lungen-Verpflichtungengesetzes einzuhalten sind. Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht wer-
den.
§2 (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 sind fer-
Erosionsvermeidung ner erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der in einem Jahr
nur eine oder zwei Kulturen anbaut, nachweist, dass er
(1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber mindestens in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils
nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des eine andere Kultur auf seinen Ackerflächen anbaut oder
Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflü- im Falle eines nachgewiesenen Flächenwechsels mit
gen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem anderen Betrieben sicherstellt, dass auf diesen Flächen
1. Dezember eingesät. in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils andere Kul-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann turen angebaut werden.
bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsge-
(4) Hält ein Betriebsinhaber die Anforderungen nach
fährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzu-
den Absätzen 1 bis 3 nicht ein, so hat er auf betrieblicher
halten sind.
Ebene
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach 1. jährlich eine Humusbilanz für seine Ackerflächen nach
Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht einge- den Anforderungen der Anlage bis zum 31. Dezember
halten werden können. des jeweiligen Jahres zu erstellen oder
(4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzah- 2. den Bodenhumusgehalt seiner Ackerflächen durch
lungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungs- wissenschaftlich anerkannte Methoden zu bestim-
verbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare men; dabei muss mindestens alle sechs Jahre eine
Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt erneute Bestimmung des Bodenhumusgehaltes erfol-
sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. gen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Die Ergebnisse der Humusbilanz oder der Bodenhumus-
die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine gehaltsbestimmung sind mindestens sieben Jahre ab
Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen. dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen
aufzubewahren.
§3
(5) Liegen die Werte der Humusbilanzierung im Durch-
Erhalt der organischen Substanz
schnitt von drei Jahren oder der Bodenhumusbestim-
im Boden und Schutz der Bodenstruktur
mung unterhalb der in der Anlage jeweils genannten
(1) Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden Grenzwerte, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, an
und zum Schutz der Bodenstruktur hat der Betriebsinha- einer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
ber sicherzustellen, dass auf betrieblicher Ebene das anerkannten Beratungsstelle durchgeführten Beratungs-
anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus maßnahme teilzunehmen, die ihm Möglichkeiten aufzei-
mindestens drei Kulturen besteht, dabei gelten stillgeleg- gen muss, seine Humusbilanz oder den Bodenhumus-
te und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. gehalt zu verbessern. Der Betriebsinhaber hat spätestens
Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom im zweiten darauf folgenden Jahr durch die Erstellung
Hundert der Ackerfläche ausmachen. Die Anforderungen einer Humusbilanz die Einhaltung des in der Anlage ge-
nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ackerflächen, nannten Grenzwertes nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2779
(6) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. 2. besonderen regionalen Gegebenheiten aus natur-
schutzfachlichen oder pflanzenbaulichen Gründen
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
abweichend von Absatz 6 das Abbrennen von Stoppel- Rechnung tragen zu können.
feldern genehmigen, sofern phytosanitäre Gründe dies
erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Natur- §5
haushalt nicht zu besorgen sind. Landschaftselemente
(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2
§4
des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht be-
Instandhaltung seitigt werden dürfen, sind
von Flächen, die aus der landwirt- 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die
schaftlichen Erzeugung genommen wurden überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine
(1) Eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus Mindestlänge von 20 Metern aufweisen,
der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden 2. Baumreihen: Anpflanzungen von nicht landwirtschaft-
ist, ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch lich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus
eine gezielte Ansaat zu begrünen. Der Aufwuchs ist zu mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge
zerkleinern und auf der Fläche ganzflächig zu verteilen von mindestens 50 Metern aufweisen,
oder zu mähen und das Mähgut abzufahren.
3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen
(2) Auf einer Dauergrünlandfläche, die aus der land- bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftli-
wirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist chen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindes-
der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern tens 100 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Qua-
und ganzflächig zu verteilen oder mindestens alle zwei dratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Auffors-
Jahre zu mähen und das Mähgut abzufahren. tung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden
(3) In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli eines ist, gelten nicht als Feldgehölze,
Jahres sind Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Ab- 4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach landesrechtlichen
satz 2 verboten. Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
(4) Von Absatz 1 oder Absatz 2 abweichende Vor- Bundesnaturschutzgesetzes geschützt und über die
schriften des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von
Naturschutzes oder des Wasserhaushaltes bleiben unbe- höchstens 2 000 Quadratmetern,
rührt. 5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die nach landes-
rechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im Sinne
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt
Abweichungen von
sind.
1. den Absätzen 1 und 2 genehmigen, wenn natur-
schutzfachliche oder umweltschutzfachliche Gründe (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
dies erfordern, die Beseitigung eines Landschaftselementes nach
2. Absatz 3 genehmigen, wenn schädliche Auswirkun- Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Grün-
gen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind. de nicht entgegenstehen.
(6) Die Landesregierungen sind befugt, durch Rechts- (3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftsele-
verordnung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende mente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflich-
Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, tung.
um
§6
1. regionalen Gegebenheiten in Gebieten mit hohem
Grundwasserstand oder mit hohem Anteil stark Inkrafttreten
geneigter Flächen oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Anlage
(zu § 3 Abs. 4 und 5)
Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung
1. Grenzwert für die Humusbilanz
Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen – 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert
von – 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.
Berechnungsverfahren:
Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernte-
resten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.
2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung
Ton <13 %: Humusgehalt > 1 Prozent
Ton >13 %: Humusgehalt > 1,5 Prozent
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional
anpassen.
Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.
Tabelle 1
Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens
in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr
Hauptfruchtarten
Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger – 760
Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) – 760
Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/
Heilpflanzen*) – 560
Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen
sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) – 280
Körnerleguminosen 160
Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel-
produkte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf
berücksichtigt.
Mehrjähriges Feldfutter
Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge,
Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*)
– je Hauptnutzungsjahr 600
– im Ansaatjahr
als Frühjahrsblanksaat 400
bei Gründeckfrucht 300
als Untersaat 200
als Sommerblanksaat 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2781
Zwischenfrüchte
Winterzwischenfrüchte 120
Stoppelfrüchte 80
Untersaaten 200
Brache
Selbstbegrünung
– ab Herbst 180
– ab Frühjahr des Brachejahres 80
Gezielte Begrünung
– ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) 700
– ab Frühjahr des Brachejahres 400
**) gilt auch für nachfolgende Jahre.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungs-
systeme die Kennzahlen regional anpassen.
*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:
Gruppe 1 Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie,
Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;
Gruppe 2 Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume,
Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;
Gruppe 3 Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch,
Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen,
Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo,
Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei,
Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;
Gruppe 4 Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Tabelle 2
Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten
(Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat*)
kg Humus-C pro t Trockenmasse
Material
Substrat (%)
Pflanzenmaterial Stroh 100 86
Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle 8 10
Grünschnitt 16 20
Stallmist frisch 28 20
40 30
verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) 40 25
56 35
kompostiert 62 35
96 55
Gülle Schwein 4 4
8 8
Rind 6 4
9 7
12 10
Geflügel (Kot) 12 15
22 25
30 35
38 45
Bioabfall nicht verrottet 30 20
62 40
Frischkompost 40 30
66 50
Fertigkompost 46 40
58 50
70 60
Klärschlamm ausgefault, unbehandelt 8 10
12 15
28 25
40 35
52 45
kalkstabilisiert 16 20
20 25
36 35
46 45
56 55
Gärrückstände flüssig 6 4
9 7
12 10
fest 36 25
50 35
Kompost 40 30
70 60
Sonstiges Rindenkompost 60 30
100 50
See- und Teichschlamm 10 10
40 40
*) Die Humusreproduktion 1 t ROS („Reproduktionswirksame organische Substanz“) entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE („Humuseinheit“)
entspricht 580 kg Kohlenstoff.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional
anpassen.
Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2783
Tabelle 3
Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn : Stroh-Verhältnis, bzw. Wurzel : Laub-Verhältnis)
Braugerste 0,70
Gehaltsrübe 0,40
Hafer 1,10
Körnermais 1,00
Massenrübe 0,40
Öllein 1,60
Sommerfuttergerste 0,80
Sommerraps 1,70
Sonnenblume 4,10
Wintergerste 0,80
Winterraps, Winterrübsen 1,30
Winterroggen 0,90
Wintertriticale 0,90
Winterweizen 0,80
Zuckerrübe 0,70
Beispiel: 10 t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8 t Stroh
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungs-
systeme die Kennzahlen regional anpassen.
Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte
Kultur) können andere Werte verwendet werden.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Rechenbeispiel
Humusbedarf:
Humuswirkung Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C)
Fruchtfolge ha
(kg Humus-C pro ha) (ha multipliziert mit Humuswirkung)
Kartoffel 10 – 760 – 7 600
Winterweizen 30 – 280 – 8 400
Brache
(Selbstbegrünung ab Herbst) 4 + 180 + 720
Summe Humusbedarf 44 – 15 280
Humusreproduktion:
Humus- kg Humus-C Gesamtbetriebs-
Hauptfrucht- Umrechnungs-
lieferung durch Hauptfrucht- Ertrag pro ha fläche in kg
Nebenprodukt- faktor
Nebenprodukte, ertrag Rübenblatt/Stroh (Multiplikation Humus-C
verhältnis (Tabelle 2
die auf dem Feld t pro ha (t pro ha) Spalte 4 mit (Spalte 6 multip.
(Tabelle 3) Spalte 2)
bleiben Spalte 5) mit Anbaufläche)
Kartoffel 40 – – – – 0
Winterweizen 8,5 0,8 6,8 100 680 + 13 600
(Strohverkauf
von 10 ha, des-
halb verbleiben
nur 20 ha für
Reproduktion)
Summe
Humusrepro- + 13 600
duktion
Bilanz kg Humus-C
Summe Humusbedarf – 15 280
Summe Humusreproduktion + 13 600
Gesamtbilanz – 1 680
Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr – 38
(Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2785
Verordnung
über die Verwendung von Speiseabfällen
zur Verfütterung an Schweine, zur Änderung der
Viehverkehrsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung
über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr
Vom 5. November 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 3. Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 ver-
rung und Landwirtschaft verordnet füttert hat.
– auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, Nr. 5 Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßga-
Buchstabe b bis d und Nr. 6 des Tierische Neben- be des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der
produkte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 Entscheidung 2003/328/EG der Kommission vom 12. Mai
(BGBl. I S. 82) im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 2003 betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Ver-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von
– auf Grund des § 7 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in
Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 in für
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
Schweine bestimmten Futtermitteln sowie hinsichtlich
(BGBl. I S. 1260) in Verbindung mit § 4 des BVL-Geset-
des Verbots der Verwertung innerhalb derselben Tierart
zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie des
bei der Fütterung von Schweinen mit Spültrank (ABl. EU
§ 17h Nr. 2 und des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
Nr. L 117 S. 46) zu befristen.
§ 17 Abs. 1 Nr. 20, jeweils auch in Verbindung mit
§ 79b, des Tierseuchengesetzes, (3) Speiseabfälle dürfen nur in verarbeiteter Form ver-
füttert werden. Das Verfüttern von Speiseabfällen an
– auf Grund des § 3 Abs. 1 des Verfütterungsverbots- Wildschweine ist verboten.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. März 2001 (BGBl. I S. 463):
§3
Anforderungen an
Artikel 1 die Abgabe von Speiseabfällen und
Zulassung von Betrieben, die Speiseabfälle
Speiseabfallverordnung abholen, sammeln, befördern oder verarbeiten
(1) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung
§1 nur an Betriebe abgegeben werden, die nach § 2 Abs. 2
Anwendungsbereich zugelassen sind.
Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchsta- (2) Speiseabfälle dürfen zum Zwecke der Verfütterung
be l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europä- ferner nur abgegeben werden, soweit sie
ischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 1. von Betrieben abgeholt, gesammelt und befördert
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen worden sind, die nach Absatz 3 Satz 1 zugelassen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG sind,
Nr. L 273 S. 1) dürfen abweichend von § 1 Satz 1 des
Verfütterungsverbotsgesetzes, § 2 der Verfütterungs- 2. von Betrieben verarbeitet worden sind, die nach
verbots-Verordnung und Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a Absatz 4 Satz 1 zugelassen sind, und
und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach den Vor- 3. frei von anderen Bestandteilen als Speiseabfällen
schriften dieser Verordnung an Schweine verfüttert oder sind.
zu diesem Zweck abgegeben werden.
(3) Ein Betrieb, der Speiseabfälle abholt, sammelt oder
befördert, wird von der zuständigen Behörde zugelassen,
§2 soweit
Anforderungen an die 1. sichergestellt ist, dass der Betrieb unverarbeitete
Verfütterung und Zulassung von Speiseabfälle nicht aus einem Gebiet abholt, das den
Betrieben, die Speiseabfälle verfüttern in Abschnitt A Nr. 2 Buchstabe b des Anhangs der
(1) Speiseabfälle dürfen nur von Betrieben verfüttert Entscheidung 2003/328/EG aufgeführten Beschrän-
werden, die nach Absatz 2 Satz 1 zugelassen sind. kungen unterliegt,
2. sichergestellt ist, dass der Betrieb die Anforderungen
(2) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verfüttert, wird von
des Abschnitts B des Anhangs der Entscheidung
der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb
2003/328/EG erfüllt, und
1. Schweine ausschließlich mästet,
3. der Betrieb Speiseabfälle bereits vor dem 1. Novem-
2. die Schweine unmittelbar zur Schlachtung abgibt und ber 2002 abgeholt, gesammelt oder gelagert hat.
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßgabe 4. Menge und Beschreibung der Art der Speiseabfälle,
1. des Abschnitts D Nr. 2 Buchstabe c des Anhangs der 5. Datum der Abholung der Speiseabfälle und
Entscheidung 2003/328/EG zu befristen und
6. Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Be-
2. des Abschnitts D Nr. 1 und 7 mit den zur ordnungs- triebs, an den die Speiseabfälle abgegeben werden
gemäßen Speiseabfallbeseitigung erforderlichen Auf- sollen, sowie das voraussichtliche Datum der Abgabe.
lagen zu verbinden.
Für das Dokument nach Satz 1 ist das Muster der Anla-
Die Zulassung ist ferner mit dem Vorbehalt der nachträg- ge 2 zu verwenden. Die in Satz 1 genannte Person hat
lichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Aufla-
gen zu verbinden. 1. das Dokument dem Betrieb, an den die Speiseabfälle
abgegeben werden, bei Abgabe der Speiseabfälle
(4) Ein Betrieb, der Speiseabfälle verarbeitet, wird von unverzüglich auszuhändigen,
der zuständigen Behörde zugelassen, soweit der Betrieb
2. eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Aus-
1. zur Vermeidung der Übertragung von Krankheiten und stellung des Dokuments in elektronischer Form, einen
Krankheitserregern in ausreichender Entfernung zu dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments dem
Tierhaltungen liegt, Betrieb, aus dem die Speiseabfälle abgeholt worden
2. die Anforderungen des Abschnitts C Nr. 1, 3, 4, 9, 11 sind, unverzüglich auszuhändigen und
und 15 des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG
3. eine dauerhaft lesbare Kopie oder, im Falle der Aus-
erfüllt und sichergestellt ist, dass der Betrieb die
stellung des Dokuments in elektronischer Form, einen
Anforderungen des Abschnitts C Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12
dauerhaft lesbaren Ausdruck des Dokuments für die
bis 14 und 16 des Anhangs der Entscheidung
Dauer von zwei Jahren nach Abgabe der Speiseabfäl-
2003/328/EG erfüllt, und
le aufzubewahren.
3. Speiseabfälle bereits vor dem 1. November 2002 ver-
Der Inhaber des Betriebs nach Satz 3 Nr. 1 und 2 hat das
arbeitet hat.
ihm ausgehändigte Dokument für die Dauer von zwei
Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach Maßga- Jahren nach der Aushändigung aufzubewahren.
be des Abschnitts D Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3, 7 und 8
des Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG mit den zur (2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Speiseabfälle
ordnungsgemäßen Speiseabfallverarbeitung erforderli- verarbeitet werden, hat unverzüglich nach der Verarbei-
chen Auflagen zu verbinden. Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und tung das Datum der Verarbeitung und die verwendeten
Satz 3 gilt entsprechend. Verfahren einschließlich der Dauer der Hitzebehandlung
und der Behandlungstemperatur aufzuzeichnen und
(5) Mit der Zulassung erteilt die zuständige Behörde diese Aufzeichnungen für die Dauer von mindestens zwei
dem Betrieb eine Zulassungsnummer, die sich wie folgt Jahren nach der Verarbeitung aufzubewahren.
zusammensetzt: „DE“ für Deutschland, den ersten fünf
Ziffern des vom Statistischen Bundesamt herausgegebe-
§5
nen Gemeindeschlüsselverzeichnisses für den Kreis oder
die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Betrieb gele- Verbot des innergemeinschaftlichen
gen ist, sowie vier Ziffern als Betriebsnummer und zwei Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr
Ziffern für die Betriebsart. Die Ziffern für die Betriebsart
ergeben sich aus der Anlage 1. Speiseabfälle dürfen innergemeinschaftlich weder ver-
bracht noch eingeführt oder ausgeführt werden. Die Vor-
(6) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministeri- schriften des Verfütterungsverbotsgesetzes oder einer
um für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
schaft die Zulassung eines Betriebs unter Angabe der nung bleiben unberührt.
erteilten Zulassungsnummer sowie die Rücknahme oder
den Widerruf der Zulassung mit. Das Bundesministerium
§6
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
gibt die zugelassenen Betriebe unter Angabe der erteilten Überwachung
Zulassungsnummer im Bundesanzeiger oder elektroni-
(1) Im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der
schen Bundesanzeiger*) bekannt.
Vorschriften dieser Verordnung prüft die zuständige
Behörde mindestens zweimal jährlich die nach § 2 Abs. 2
§4 Satz 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 zugelas-
Begleitdokument, Aufzeichnungen senen Betriebe. Die zuständige Behörde muss
(1) Jede Person, die Speiseabfälle befördert, hat ein 1. die Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten, im Hin-
von ihr unterschriebenes und dauerhaft lesbares Doku- blick auf die Einhaltung der in Abschnitt D Nr. 9 des
ment mitzuführen, in das folgende Angaben eingetragen Anhangs der Entscheidung 2003/328/EG aufgeführ-
sind: ten Anforderungen prüfen und
1. Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Be- 2. in diesen Betrieben mindestens einmal jährlich die
triebs, für den sie tätig ist, vorhandene Erhitzungsanlage sowie Mess- und Auf-
2. amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs, zeichnungsgeräte durch einen technischen Sachver-
ständigen prüfen oder prüfen lassen.
3. Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Spei-
seabfälle abgeholt worden sind, (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de wirtschaft spätestens zum 1. März eines jeden Jahres
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2787
einen Bericht über die Ergebnisse der Überwachung 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ein Dokument,
nach Absatz 1 für das vergangene Jahr zur Weitergabe an eine Kopie oder einen Ausdruck nicht oder nicht
die Europäische Kommission. rechtzeitig aushändigt,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder Satz 4 eine
Kopie, einen Ausdruck oder ein Dokument nicht oder
§7
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
Ordnungswidrigkeiten 4. entgegen § 4 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
aufbewahrt.
sätzlich oder fahrlässig einer mit einer Zulassung nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt. §8
Übergangsvorschriften
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (1) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits
lässig entgegen § 2 Abs. 1 Speiseabfälle verfüttert. Speiseabfälle verfüttert haben, gelten als nach § 2 Abs. 2
Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 des erlischt,
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung
wer vorsätzlich oder fahrlässig nach § 2 Abs. 2 Satz 1 beantragt wird oder
1. entgegen § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 Satz 1 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Speiseabfälle verfüttert, abgibt, verbringt, einführt Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
oder ausführt oder (2) Betriebe, die vor dem 1. November 2002 bereits
2. einer mit einer Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Speiseabfälle abgeholt, gesammelt, befördert oder ver-
Abs. 4 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage arbeitet haben, gelten als nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder
zuwiderhandelt. Abs. 4 Satz 1 vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulas-
sung erlischt
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5 des 1. wenn nicht bis zum 31. Dezember 2004 die Zulassung
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 beantragt
wer vorsätzlich oder fahrlässig wird oder
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht mit- 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
führt, Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 5 Satz 2)
Ziffernschlüssel für die Betriebsart
24 Betriebe, die Speiseabfälle abholen, sammeln, befördern
25 Betriebe, die Speiseabfälle verarbeiten
26 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle befördern
27 Betriebe, die verarbeitete Speiseabfälle an Schweine verfüttern
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Satz 2)
Speiseabfall-Begleitdokument
Dokumentennummer:
1. Angaben zum Transport
1.1 Name und Anschrift des Transportbetriebs:
………………………………………………………………
………………………………………………………………
………………………………………………………………
1.2 Zulassungsnummer:
1.3 Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs: …………………………………………………………
2. Angaben zur Abholung der Speiseabfälle
2.1 Name und Anschrift des Betriebs, aus dem die Speiseabfälle abgeholt wurden:
………………………………………………………………
………………………………………………………………
………………………………………………………………
2.2 Zulassungsnummer:
(Angabe nur in Fällen, in denen verarbeitete Speiseabfälle abgeholt wurden)
3. Angaben zur Abgabe von Speiseabfällen
3.1 Name und Anschrift des Betriebs, in dem die Speiseabfälle verarbeitet oder verfüttert werden:
………………………………………………………………
………………………………………………………………
………………………………………………………………
3.2 Zulassungsnummer:
3.3 Art des Betriebs*)
verarbeitender Betrieb n
verfütternder Betrieb n
4. Angaben zu den Speiseabfällen
4.1 Menge:
4.2 Beschreibung: Küchen- und Speiseabfälle*) aus
n Restaurant
n Catering-Einrichtung
n Großküche
n Haushaltsküche
4.3 Datum der Abholung:
4.4 Datum der Lieferung:
………………………… ……………………………………………………
Datum Unterschrift der befördernden Person
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2789
Artikel 2
Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. März 2003 (BGBl. I S. 381), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
3. November 2004 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10a betreffende Angabe wie
folgt gefasst:
„Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen“.
2. Abschnitt 10a wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10a
Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen
§ 24a
Anforderung an die Verwertung
Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die für
1. die Vergärung in Biogasanlagen oder
2. zur Kompostierung
auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung bestimmt sind, müs-
sen vor dem Verbringen in den Betrieb einer Behandlung nach Anhang VI
Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen
werden.“
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „,§ 17 Abs. 2 oder § 24a
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „oder § 17 Abs. 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„entgegen § 24a Küchen- und Speiseabfälle verwertet,“.
bb) Die Nummern 14a und 14b werden aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung
der Verordnung über Abweichungen
von der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reiseverkehr
Die Verordnung über Abweichungen von der Binnenmarkt-Tierseuchen-
schutzverordnung bei der Einfuhr bestimmter Waren, unter anderem im Reise-
verkehr vom 20. Dezember 2002 (BAnz. S. 26 633), geändert durch die Verord-
nung vom 18. Juni 2003 (BGBl. I S. 888), wird aufgehoben.
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2791
Verordnung
zur Änderung tierseuchen- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften
zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern*)
Vom 9. November 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- – des § 3 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), § 3 geändert durch Arti-
kel 157 der Verordnung vom 25. November 2003
– des § 78a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fas- (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundes-
sung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I ministerium für Wirtschaft und Arbeit:
S. 1260),
Artikel 1
– des § 5 Nr. 1 und 4 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe c des
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- Änderung der Verordnung
machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), über meldepflichtige Tierkrankheiten
die §§ 5 und 22d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Die Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 362 der Verord-
– des § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygiene-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
folgt geändert:
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), § 20 geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934),
1. § 1 wird wie folgt geändert:
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und des a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 2b und 4 in Verbindung „(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter,
mit § 38a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffent-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom licher oder privater Untersuchungsstellen sind ver-
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 pflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage
Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom aufgeführten Krankheiten oder den Nachweis
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 19a zuletzt deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I zuständigen Behörde unter Angabe des Datums
S. 934) geändert worden sind, im Einvernehmen mit der Feststellung und der betroffenen Tierarten zu
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, melden.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/99/EG des b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Krank-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur heit“ die Wörter „oder deren Erreger“ eingefügt.
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung
der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31). 2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
„Anlage
(zu § 1)
Meldepflichtige Tierkrankheiten / Erregernachweise
Num-
Krankheit oder Erreger Anzahl der Bestände Bemerkungen
mer
1 2 3 4
3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16
Forellen und andere Tierarten
Hasen, Kaninchen
Einhufer Rinder Schweine Schafe Ziegen Hunde Katzen Puten Gänse Enten Hühner Tauben forellenartige Fische Karpfen (vgl. Bemerkungen)
1. Ansteckende Gehirn-Rückenmark-
entzündung der Einhufer
(Bornasche Krankheit) – – – – – – – – – – – – –
2. Ansteckende Metritis
des Pferdes (CEM) – – – – – – – – – – – – – –
3. Bösartiges Katarrhalfieber
des Rindes (BKF) – – – – – – – – – – – – – –
4. Campylobacteriose
(thermophile Campylobacter) – – – – –
5. Chlamydiose
(Chlamydophila Spezies)1) – – – – – –
6. Echinokokkose – – – – – – –
7. Ecthyma contagiosum
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – –
8. Equine Virus-Arteritis-Infektion – – – – – – – – – – – – – –
9. Euterpocken des Rindes
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – –
10. Frühlingsvirämie der Karpfen
(SVC) – – – – – – – – – – – – – –
11. Gumboro-Krankheit – – – – – – – – – – – – –
12. Infektiöse Laryngotracheitis
des Geflügels (ILT) – – – – – – – – – – – – – –
13. Infektiöse Pankreasnekrose
der Forellen und forellen-
artigen Fische (IPN) – – – – – – – – – – – – – –
14. Leptospirose – – – – – – – – – – – – –
15. Listeriose
(Listeria monocytogenes)
16. Maedi – – – – – – – – – – – – –
17. Mareksche Krankheit
(akute Form) – – – – – – – – – – – – – –
18. Paratuberkulose – – – – – – – – – – – –
19. Q-Fieber – – – – – – – – – – – – 2)
20. Rhinitis atrophicans – – – – – – – – – – – – – –
21. Säugerpocken
(Orthopoxinfektion) – – – – – – – – – –
22. Salmonellose
(Salmonella spp.) 3) –
23. Stomatitis papulosa des Rindes
(Parapoxinfektion) – – – – – – – – – – – – – –
24. Toxoplasmose – – – – – – – – 4)
25. Transmissible Virale Gastro-
enteritis des Schweines (TGE) – – – – – – – – – – – – – –
26. Tuberkulose 5) – –
27. Tularämie – – – – – – – – – – – – – –
28. Verotoxin bildende Escherichia coli – – – – –
29. Visna – – – – – – – – – – – – –
30. Vogelpocken (Avipoxinfektion) – – – – – – – – – –
1) außer Psittakose
2) insbesondere andere Wiederkäuerarten
3) ausgenommen S. enteritidis und S. typhimurium beim Haushuhn, soweit die Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung
besteht, sowie Salmonellose und ihre Erreger des Rindes, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
chen besteht
4) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten
5) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nr. 36 der Verordnung über anzei-
gepflichtige Tierseuchen besteht“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2793
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Speisegelatine-Verordnung Änderung der Fischhygiene-Verordnung
Die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezember 2002 Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-
(BGBl. I S. 4538) wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. April
1. § 6 wird wie folgt geändert: 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei der Durchführung von Kontrollen nach a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a ein-
Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3 Buchsta- gefügt:
be a der Anlage sind Rückstellproben des zu unter- „(1a) Wer Fischereierzeugnisse in Betrieben
suchenden Materials anzufertigen und zum Zweck herstellt und behandelt, hat im Rahmen betriebsei-
der Durchführung von weitergehenden Untersu- gener Kontrollen nach Absatz 1 Nr. 1 Fischereier-
chungen in geeigneter Weise so lange aufzube- zeugnisse auf Krankheitserreger, insbesondere
wahren, bis das Ergebnis der mikrobiologischen Listeria monocytogenes und Salmonellen, zu un-
Untersuchungen vorliegt. Im Falle des Nachweises tersuchen. Bei der Durchführung von Kontrollen
von Salmonellen sind der zuständigen Behörde nach Satz 1 sind Rückstellproben der Fischereier-
das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und Isola- zeugnisse anzufertigen und zum Zweck der Durch-
te der nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. führung von weitergehenden Untersuchungen in
In diesem Falle sind geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das
1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchungen
und vorliegt. Im Falle des Nachweises von Krankheits-
erregern nach Satz 1 sind der zuständigen Behör-
2. die Salmonellen-Isolate de das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und
während eines von der zuständigen Behörde fest- Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger
zusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei herzustellen. In diesem Falle sind
Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 2
ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sät- und
zen 2 und 3 bestimmten Pflichten bestehen nicht,
soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst 2. die Isolate der Krankheitserreger nach Satz 3
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
während eines von der zuständigen Behörde fest-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
zusetzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Monaten in geeigneter Weise aufzubewahren und
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die in den Sät-
rigkeiten aussetzen würde.“
zen 3 und 4 bestimmten Pflichten bestehen nicht,
soweit deren Beachtung den Verpflichteten selbst
2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
a) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch prozessordnung bezeichneten Angehörigen der
die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 2“ und das Wort „oder“ Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
am Ende durch ein Komma ersetzt. Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde.“
b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
eingefügt: b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1a. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Rückstell- „1. die Maßnahmen und die Untersuchungser-
proben oder Salmonellen-Isolate nicht, nicht gebnisse nach den Absätzen 1 und 1a,“.
richtig oder nicht für die vorgeschriebene
Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht recht-
2. Nach § 15 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
zeitig aushändigt oder“.
„(1a) Bei der Durchführung der Kontrollen nach
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel 5
sind Rückstellproben der zu untersuchenden Muscheln
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: anzufertigen und zum Zweck der Durchführung von
„Anlage weitergehenden Untersuchungen in geeigneter Weise
(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis der mikro-
Abs. 1 und 2)“. biologischen Untersuchungen vorliegt. Im Falle des
Nachweises von Salmonellen sind der zuständigen
b) In Kapitel 1 Nr. 3 der Anlage wird folgender Satz Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und
angefügt: Isolate der nachgewiesenen Salmonellen herzustel-
„Die Nachweise über die Ergebnisse der betriebs- len. In diesem Falle sind
eigenen Kontrollen sind zeitlich geordnet zwei 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ 2. die Salmonellen-Isolate
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
während eines von der zuständigen Behörde festzu- 2. § 22 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona-
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch
ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf
ein Komma ersetzt.
Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3
bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a
Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in eingefügt:
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli- „2a. entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder 3
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Rückstellproben oder Salmonellen-Isolate
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen nicht, nicht richtig oder nicht für die vorge-
würde.“ schriebene Dauer aufbewahrt oder nicht
oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.
Artikel 4
Artikel 5
Änderung der Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Änderung der Milchverordnung
Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezem-
Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntma-
ber 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Arti-
chung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geän-
kel 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I
dert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. April 2003
S. 2691), wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch „(5) Erzeugerbetriebe nach Absatz 3 haben im
ein Komma ersetzt. Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Untersuchun-
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: gen nach Anlage 9 Nr. 3 Rückstellproben der zu unter-
suchenden Milch anzufertigen und zum Zweck der
„3. bei der Durchführung von Laboruntersuchun- Durchführung von weitergehenden Untersuchungen
gen nach Nummer 2 Buchstabe f Rückstell- in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das
proben des zu untersuchenden Materials Ergebnis der Untersuchungen vorliegt. Im Falle des
anzufertigen und zum Zweck der Durchfüh- Nachweises von Krankheitserregern nach den Num-
rung von weitergehenden Untersuchungen in mern 6 und 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind der
geeigneter Weise so lange aufzubewahren, zuständigen Behörde das Untersuchungsergebnis
bis das Ergebnis der Untersuchungen vor- mitzuteilen und Isolate der nachgewiesenen Krank-
liegt. Im Falle des Nachweises von Salmonel- heitserreger herzustellen. In diesem Falle sind
len sind der zuständigen Behörde das Unter-
suchungsergebnis mitzuteilen und Isolate der 1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und
nachgewiesenen Salmonellen herzustellen. 2. die Isolate dieser Krankheitserreger
In diesem Falle sind
während eines von der zuständigen Behörde festzu-
a) die Rückstellproben abweichend von setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona-
Satz 1 und ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf
b) die Salmonellen-Isolate Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3
bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren
während eines von der zuständigen Behörde Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in
festzusetzenden Zeitraumes von nicht mehr § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
als drei Monaten in geeigneter Weise aufzu- bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
bewahren und ihr auf Verlangen auszuhändi- licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
gen. Die in den Sätzen 2 und 3 bestimmten Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Pflichten bestehen nicht, soweit deren
Beachtung den Verpflichteten selbst oder (6) Kühe, die Krankheitserreger oder deren Toxine
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- nach Nummer 7 der Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 ausschei-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen den, sind von der Gewinnung von Vorzugsmilch aus-
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder zuschließen. Im Falle des Nachweises von Krank-
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord- heitserregern oder deren Toxinen nach Nummer 7 der
nungswidrigkeiten aussetzen würde.“ Tabelle in Anlage 9 Nr. 3 sind zur Erfassung der Kühe,
die diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch
ausscheiden, nach Anweisung der zuständigen
1a. § 21 wird wie folgt geändert: Behörde Untersuchungen im Tierbestand des Erzeu-
a) In Absatz 1 wird in Nummer 3 die Angabe „§ 3 gerbetriebes nach Absatz 3 durchzuführen. Kühe, die
Abs. 6 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Nr. 1“ die in Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine
ersetzt. mit der Milch ausscheiden, sind erst dann in den
Bestand der Vorzugsmilchkühe einzustellen oder wie-
b) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Angabe „§ 3 der einzustellen, wenn eine erneute Untersuchung
Abs. 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 5 Nr. 2“ nach Satz 2 mit negativem Ergebnis durchgeführt
ersetzt. worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2795
(7) Über die Ergebnisse der Untersuchungen nach 3. § 27 wird wie folgt geändert:
den Absätzen 5 und 6 sind Nachweise zu führen. Die
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nachweise nach Satz 1 sind zeitlich geordnet zwei
Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ „3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 7
Satz 1 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 einen Nach-
2. Nach § 16 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: weis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt,“.
„(2a) Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen in
Be- und Verarbeitungsbetrieben sind bei der Durch- bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
führung von Laboruntersuchungen nach Anlage 4 „4. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7
Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder Anlage 6 Nr. 3.1.1 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 3
oder 3.3.1.1 Rückstellproben der zu untersuchenden einen Nachweis nicht, nicht richtig oder
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis anzufertigen nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
und zum Zweck der Durchführung von weitergehen- bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
den Untersuchungen in geeigneter Weise so lange vorlegt,“.
aufzubewahren, bis das Ergebnis der Untersuchun-
gen vorliegt. Im Falle des Nachweises von Salmonel- cc) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer
len, Listeria monocytogenes oder sonstigen Krank- 4a eingefügt:
heitserregern nach Anlage 4 Nr. 1.3, 2.2 oder 3.2 oder „4a. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 oder 3 oder
Anlage 6 Nr. 3.1.1 oder 3.3.1.1 sind der zuständigen § 16 Abs. 2a Satz 1 oder 3 Rückstellpro-
Behörde das Untersuchungsergebnis mitzuteilen und ben oder Isolate nicht, nicht richtig oder
Isolate der nachgewiesenen Krankheitserreger herzu- nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
stellen. In diesem Falle sind bewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
1. die Rückstellproben abweichend von Satz 1 und aushändigt,“.
2. die Isolate dieser Krankheitserreger b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
während eines von der zuständigen Behörde festzu- aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
setzenden Zeitraumes von nicht mehr als drei Mona- durch ein Komma ersetzt.
ten in geeigneter Weise aufzubewahren und ihr auf bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Num-
Verlangen auszuhändigen. Die in den Sätzen 2 und 3 mern 3a und 3b eingefügt:
bestimmten Pflichten bestehen nicht, soweit deren
„3a. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Untersu-
Beachtung den Verpflichteten selbst oder einen der in
chung nicht, nicht richtig oder nicht
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
rechtzeitig durchführt,
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem 3b. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 3 Kühe in den
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen Bestand der Vorzugsmilchkühe einstellt
würde.“ oder wieder einstellt oder“.
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„1. Staphylococcus aureus (pro ml) n=5
m = 500
M = 2 000
c=2
2. Salmonellen in 25 ml n=5
m=0
M=0
c=0
3. sonstige Krankheitserreger (insbesondere dürfen nicht in Mengen vorhanden sein,
Listeria monocytogenes und verotoxinbildende die die Gesundheit der Verbraucher gefährden
Escherichia coli) und deren Toxine können“.
b) In Nummer 2.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„1. Keimzahl bei + 30° C (pro ml) ≤ 500 000
2. Gehalt an somatischen Zellen (pro ml) ≤ 400 000
3. Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch
4. Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch
5. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und wie bei Kuhmilch“.
verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
c) In Nummer 3.2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„1. Keimzahl bei + 30 °C (pro ml) ≤ 500 0001)
2. Staphylococcus aureus wie bei Kuhmilch
3. Salmonellen in 25 ml wie bei Kuhmilch
4. sonstige Krankheitserreger (insbesondere Listeria monocytogenes und wie bei Kuhmilch“.
verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine
5. Anlage 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„1. Krankheitserreger (insbesondere Salmonellen, n=5
Listeria monocytogenes und verotoxinbildende m=0
Escherichia coli) in 25 ml M=0
c=0
2. coliforme Bakterien (pro ml) n=5
m=0
M=5
c=1
3. Keimgehalt bei + 30° C (pro ml) ≤ 30 000
4. nach Inkubationszeit von 5 Tagen bei + 6 °C: n=5
Keimgehalt bei + 21 °C (pro ml) m = 5 x 104
M = 5 x 105
c = 1“.
b) In Nummer 3.3.1.1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
„Art der Keime Erzeugnisse Anforderungen (ml oder g)1)
1. Listeria monocytogenes – Käse außer Hartkäse keine in 25 g
n = 5, c = 0
– Sonstige Erzeugnisse2) keine in 1 g
2. Salmonella spp. – Sämtliche, außer Milchpulver keine in 25 g
n = 5, c = 0
– Milchpulver keine in 25 g
n = 10, c = 0
3. Ferner dürfen Krankheitserreger (insbesondere verotoxinbildende Escherichia coli) und deren Toxine
nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit der Verbraucher beeinträchtigen können.“
6. In Anlage 9 Nr. 3 Ziffer 7 der Tabelle werden nach den 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzuferti-
Wörtern „pathogene Mikroorganismen“ die Wörter gen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
„(insbesondere Listeria monocytogenes und vero- Untersuchungen aufzubewahren und
toxinbildende Escherichia coli)“ eingefügt.
2. im Falle des Nachweises von Krankheitserre-
gern das Untersuchungsergebnis der zuständi-
Artikel 6 gen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung und die Rückstellproben des Probenmaterials
und die Isolate während eines von der zuständi-
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be- gen Behörde festzusetzenden Zeitraumes,
kanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzube-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom wahren.“
4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), wird wie folgt geän-
dert: b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
1. § 11c wird wie folgt geändert: „Rückstellproben des Probenmaterials und der
Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
„Wer im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 1 und
nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen
Untersuchungen auf das Vorliegen von Krankheits- nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten
erregern durchführt, hat zum Zweck der Durchfüh- selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
rung von weitergehenden Untersuchungen in ge- Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
eigneter Weise der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2797
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid- 1. Rückstellproben des Probenmaterials anzufer-
rigkeiten aussetzen würde.“ tigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses
der Untersuchungen aufzubewahren und
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: 2. im Falle des Nachweises von Krankheitserre-
a) Kapitel I wird wie folgt geändert: gern das Untersuchungsergebnis der zuständi-
gen Behörde mitzuteilen, Isolate herzustellen
aa) In Nummer 2.1 werden nach den Wörtern und die Rückstellproben des Probenmaterials
„Krankheit befallen ist“ die Wörter „ , dabei und die Isolate während eines von der zuständi-
sind insbesondere die Krankheiten Campylo- gen Behörde festzusetzenden Zeitraumes,
bacteriose, Listeriose, Salmonellose zu be- jedoch nicht länger als zwölf Monate, aufzube-
rücksichtigen;“ eingefügt. wahren.“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„3. Laboruntersuchungen auf Krankheitserre- „Rückstellproben des Probenmaterials und der
ger, die auf Mensch oder Tier übertragbar Isolate von Krankheitserregern nach Absatz 3
sind, insbesondere Campylobacter, Liste- Satz 2 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
rien, Salmonellen und verotoxinbildende vorzulegen und auszuhändigen. Die in Satz 2 und
Escherichia coli, sind bei Tieren, die unter Absatz 3 Satz 2 bestimmten Pflichten bestehen
gleichen Haltungs- und Fütterungsbedin- nicht, soweit deren Beachtung den Verpflichteten
gungen in einem Bestand gehalten wer- selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
den, mit einer für die Beurteilung des Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
Bestandes ausreichenden Zahl repräsen- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
tativer Stichproben durchzuführen. Die im Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
Rahmen einer repräsentativen Stichprobe rigkeiten aussetzen würde.“
gezogenen Einzelproben können zu
Untersuchungszwecken zu größeren Pro- 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
ben (Poolproben) zusammengefasst wer-
a) In Kapitel II Nr. 3.1 werden nach den Wörtern
den. Rückstandsuntersuchungen können
„übertragbaren Krankheit“ die Wörter „ , insbeson-
bei Tieren, die unter gleichen Haltungs-
dere Campylobacteriose, Listeriose und Salmo-
und Fütterungsbedingungen in einem
nellose,“ eingefügt.
Bestand gehalten werden, auf eine für die
Beurteilung des Bestandes ausreichende b) Kapitel IV Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
Zahl repräsentativer Stichproben be- „7. Laboruntersuchungen von Geflügelfleisch auf
schränkt werden.“ Krankheitserreger sind bei Geflügelfleisch von
b) Kapitel III Nr. 3 wird wie folgt geändert: Schlachtgeflügel, das unter gleichen Hal-
tungs- und Fütterungsbedingungen in einem
In Nummer 3.1.4 werden die Wörter „von Salmo- Bestand gehalten wurde, mit einer für die
nellen“ durch die Wörter „von Campylobacter, Lis- Beurteilung des Bestandes ausreichenden
terien, Salmonellen und verotoxinbildende Esche- Zahl repräsentativer Stichproben durchzufüh-
richia coli“ ersetzt. ren. Die im Rahmen einer repräsentativen
Stichprobe gezogenen Einzelproben können
zu Untersuchungszwecken zu größeren Pro-
Artikel 7 ben (Poolproben) zusammengefasst werden.
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung Krankheitserreger nach Satz 1 sind solche, die
auf Mensch oder Tier übertragbar sind und
Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung
Krankheiten und/oder Infektionen hervorrufen
der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
können (insbesondere Campylobacter, Liste-
S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 2
rien und Salmonellen). Bei Federwild, das aus
der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird
demselben Jagdrevier stammt, kann die
wie folgt geändert:
Untersuchung auf das Vorkommen von Krank-
heitserregern auf eine für die Beurteilung aus-
1. § 14 wird wie folgt geändert: reichende Zahl repräsentativer Stichproben
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: beschränkt werden.“
„Wer im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 und nach Artikel 8
Absatz 6 Satz 4 und 5 Untersuchungen auf das
Vorliegen von Krankheitserregern durchführt, hat Inkrafttreten
zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Untersuchungen in geeigneter Weise Kraft.
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2799
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 10. November 2004
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c in Verbin- stellt worden sind und unverändert oder verändert
dung mit Abs. 3, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbin- im Enderzeugnis vorhanden sind, es sei denn, die
dung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt auf
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung das Vorhandensein des jeweiligen Stoffes schlie-
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3 und ßen.“
§ 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), 3. § 6 wird wie folgt geändert:
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und hin- aa) Die Nummern 5 bis 7 werden durch folgende
sichtlich des § 19 Abs. 2 des Lebensmittel- und Be- Nummern 5 bis 9 ersetzt:
darfsgegenständegesetzes auch im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und „5. können Obst-, Gemüse- oder Pilzmischun-
Reaktorsicherheit: gen, sofern sich die Obst-, Gemüse- oder
Pilzarten in ihrem Gewichtsanteil nicht
wesentlich unterscheiden, im Verzeichnis
Artikel 1 der Zutaten unter der Bezeichnung „Obst”,
„Gemüse” oder „Pilze”, gefolgt von dem
Änderung der Hinweis „in veränderlichen Gewichtsantei-
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung len”, unmittelbar gefolgt von den vorhan-
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der denen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 angegeben werden; in diesem Fall ist die
(BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch § 8 der Verord- Mischung nach dem Gewichtsanteil der
nung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), wird wie folgt Gesamtheit der jeweils vorhandenen Obst-,
geändert: Gemüse- oder Pilzsorten im Verzeichnis
der Zutaten anzugeben;
1. § 3 wird wie folgt geändert: „6. können bei Gewürzmischungen oder Ge-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: würzzubereitungen die Gewürzarten in an-
derer Reihenfolge angegeben werden,
„Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des sofern sich die Gewürzarten in ihrem Ge-
Satzes 1 Nr. 1 und 4 die Zutaten der Anlage 3 stets wichtsanteil nicht wesentlich unterschei-
anzugeben, es sei denn, die Verkehrsbezeichnung den und im Verzeichnis der Zutaten ein
des Lebensmittels lässt auf das Vorhandensein der Hinweis wie „in veränderlichen Gewichts-
jeweiligen Zutat schließen.“ anteilen” erfolgt;
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. „7. können Zutaten, deren Anteil weniger als
2 Gewichtshundertteile des Enderzeug-
2. § 5 wird wie folgt geändert: nisses beträgt, in beliebiger Reihenfolge
nach den übrigen Zutaten angegeben
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
werden;
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. „8. kann eine zusammengesetzte Zutat (§ 5
Abs. 1 Satz 2) nach Maßgabe ihres Ge-
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: wichtsanteils angegeben werden, sofern
„6. Stoffe, die auf dieselbe Weise und zu dem- für sie eine Verkehrsbezeichnung durch
selben Zweck wie Stoffe im Sinne des Rechtsvorschrift festgelegt oder nach all-
§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und gemeiner Verkehrsauffassung üblich ist
Bedarfsgegenständegesetzes verwendet und ihr eine Aufzählung ihrer Zutaten in
werden und – auch in veränderter Form – absteigender Reihenfolge des Gewichts-
im Enderzeugnis vorhanden sind.“ anteils zum Zeitpunkt der Verwendung bei
ihrer Herstellung unmittelbar folgt; diese
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Aufzählung ist nicht erforderlich, wenn
„(3) Abweichend von Absatz 2 gelten Stoffe im a) die zusammengesetzte Zutat ein Le-
Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 bis 6 als Zutaten, bensmittel ist, für das ein Verzeichnis
soweit diese aus Zutaten der Anlage 3 Nr. 1 herge- der Zutaten nicht vorgeschrieben ist,
oder
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung die Richtlinie 2003/89/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur b) der Anteil der zusammengesetzten Zu-
Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in
Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABl. EU Nr. L 308 S. 15) in deut- tat weniger als 2 Gewichtshundertteile
sches Recht. des Enderzeugnisses beträgt und die
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Zusammensetzung der zusammenge- 6. In Anlage 1 werden die Klassennamen „kandierte Früch-
setzten Zutat in einer Rechtsvorschrift te“ und „Gemüse“ sowie die dazugehörigen Positio-
festgelegt ist oder die zusammenge- nen gestrichen.
setzte Zutat aus Gewürz- oder Kräu-
termischungen oder aus Mischungen 7. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
derartiger Erzeugnisse besteht;
„Anlage 3
Absatz 5 bleibt unberührt; (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6)
9. können nach Art, Beschaffenheit und Cha- Zutaten, die allergische oder andere
rakter vergleichbare und untereinander Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
austauschbare Zutaten, deren Anteil weni- 1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gers-
ger als 2 Gewichtshundertteile des End- te, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme da-
erzeugnisses beträgt, mit dem Vermerk von) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
„Enthält … und/oder …“ angegeben wer-
den, sofern mindestens eine von höchs- b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
tens zwei Zutaten im Enderzeugnis vor- c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
handen ist.“
d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse
bb) Folgende Sätze werden angefügt: e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
„Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b sowie Nr. 9 gelten f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse
nicht für Stoffe der Anlage 2 der Zusatzstoff-
g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (ein-
Verkehrsverordnung, Enzyme und Mikroorga-
schließlich Laktose)
nismenkulturen, ausgenommen Natriumjodat
und Kaliumjodat. Abweichend von Satz 1 Nr. 8 h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis
Buchstabe a und b sowie Nr. 9 sind Zutaten L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Jug-
der Anlage 3 stets anzugeben, es sei denn, die lans regia), Kaschunuss (Anacardium occiden-
Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels lässt tale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.
auf das Vorhandensein der jeweiligen Zutat Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie
schließen.“ (Pistacia vera), Macadamianuss und Queens-
landnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. hergestellte Erzeugnisse
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
„(5a) Im Fall von Zutaten der Anlage 3 ist der j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
Angabe nach Absatz 3, 4 Nr. 1 oder 2 sowie Ab- k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeug-
satz 5 Satz 1 eine Bezeichnung der Zutat dieser nisse
Anlage hinzuzufügen, sofern die Angabe nicht auf
das Vorhandensein der jeweiligen Zutat schließen l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentra-
lässt. Dies gilt nicht, sofern die Verkehrsbezeich- tion von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als
nung des Lebensmittels auf das Vorhandensein SO2 angegeben
der jeweiligen Zutat schließen lässt.“ 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3“.
d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
8. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 4.
„Abweichend von Satz 1 sind Zutaten der Anlage 3
stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor- Artikel 2
handensein der jeweiligen Zutat schließen. Im Fall
Änderungen anderer
des Satzes 1 Nr. 2 ist der Aufzählung der Zutaten
lebensmittelrechtlicher Verordnungen
der Anlage 3 das Wort „Enthält“ voranzustellen;
dies gilt nicht, sofern die Zutaten der Anlage 3 in (1) Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Be-
einem Verzeichnis der Zutaten angegeben sind.“ kanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt ge-
4. In § 7b Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3“ ändert:
durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
5. Dem § 10a wird folgender Absatz 9 angefügt:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „den Absätzen 1, 2
„(9) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver- und 2a“ durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt.
ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-
den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.
24. November 2005 nach den bis zum 12. November 3. § 13 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum a) In Buchstabe a wird das Komma durch das Wort
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht „oder“ ersetzt.
werden.“ b) Buchstabe b wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2801
(2) Die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (4) Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Ver- S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
ordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geän-
geändert: dert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden das Komma am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An-
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
durch die Angabe „Absätzen 3 und 4“ ersetzt. bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.
1a. § 10 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 17 wird folgende Vorschrift angefügt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Nummer 3 der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende „§ 18
Nummer 4 angefügt: Übergangsvorschrift
„4. Meister und Meisterinnen der städtischen oder Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung
ländlichen Hauswirtschaft.“ in der ab dem 13. November 2004 an geltenden Fas-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 sung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 bis 4“ 24. November 2005 nach den bis zum 12. November
ersetzt. 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
auch nach dem 24. November 2005 noch bis zum
2. In § 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
Abs. 1 bis 5 oder 7“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 werden.“
bis 5 oder 7“ ersetzt.
(5) Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt-
(3) Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli
ordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie 2004 (BGBl. I S. 1704), wird wie folgt geändert:
folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten
ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Zutaten der An- der Anlage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
lage 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nung sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs-
sind stets anzugeben, es sei denn, die Verkehrs- bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor-
bezeichnung des Lebensmittels lässt auf das Vor- handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.
handensein der jeweiligen Zutat schließen,“ angefügt.
2. Dem § 31a wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 7b wird wie folgt geändert:
„(3) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
ordnung in der ab dem 13. November 2004 an gelten-
geändert:
den Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum
Nach der Angabe „23. Juli 2004“ werden die Wör- 24. November 2005 nach den bis zum 12. November
ter „geltenden Vorschriften“ eingefügt. 2004 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch
nach dem 24. November 2005 noch bis zum Aufbrau-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: chen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.“
„(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser
Verordnung in der ab dem 13. November 2004 an
geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen
noch bis zum 24. November 2005 nach den bis Artikel 3
zum 12. November 2004 geltenden Vorschriften Inkrafttreten
gekennzeichnet und auch nach dem 24. Novem-
ber 2005 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
in den Verkehr gebracht werden.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 29. Oktober 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmusterge- 12. „C-B-R 2005 – 36. Ausstellung Caravaning, Wasser-
setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) und des § 35 sport, Tourismus“
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober vom 19. bis 23. Februar 2005 in München
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt
gemacht: 13. „embedded world 2005 – Exhibition & Conference
Nürnberg“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 22. bis 24. Februar 2005 in Nürnberg
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
14. „BioFach 2005 – Weltleitmesse für Bio-Produkte“
1. „SPS/IPC/DRIVES 2004 – Elektrische Automatisie- vom 24. bis 27. Februar 2005 in Nürnberg
rung – Systeme und Komponenten – Fachmesse &
Kongress“ 15. „inhorgenta europe 2005 – 32. Internationale Fach-
vom 23. bis 25. November 2004 in Nürnberg messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und
Technologie“
2. „Heimtextil Frankfurt 2005 – Internationale Fachmes- vom 25. bis 28. Februar 2005 in München
se für Wohn- und Objekttextilien“
vom 12. bis 15. Januar 2005 in Frankfurt am Main 16. „BEAUTY INTERNATIONAL 2005 – Die Nr. 1 Messe
für Kosmetik-, Nail- und Fußprofis“
3. „boot 2005 – 36. Internationale Bootsausstellung vom 4. bis 6. März 2005 in Düsseldorf
Düsseldorf“
vom 15. bis 23. Januar 2005 in Düsseldorf 17. „ProWein – Internationale Fachmesse Weine und
Spirituosen“
4. „BAU 2005 – 16. Internationale Fachmesse für Bau- vom 6. bis 8. März 2005 in Düsseldorf
stoffe, Bausysteme und Bauerneuerung“
vom 17. bis 22. Januar 2005 in München 18. „I.H.M. 2005 – 57. Internationale Handwerksmesse“
vom 10. bis 16. März 2005 in München
5. „acqua alta 05 – 2. Internationale Fachmesse mit
Kongress für Klimafolgen und Katastrophenschutz“ 19. „ISH Frankfurt 2005 – Internationale Fachmesse
vom 18. bis 20. Januar 2005 in München Gebäude- und Energietechnik, Erlebniswelt Bad,
Klima- und Lüftungstechnik“
vom 15. bis 19. März 2005 in Frankfurt am Main
6. „Beautyworld 2005 Frankfurt – Internationale Frank-
furter Messe – Internationale Fachmesse für Parfü-
merie-, Drogerie-, Kosmetik- und Friseurfachhandel“ 20. „Lifetime Kongress 2005 – Internationaler Fachkon-
vom 26. bis 30. Januar 2005 in Frankfurt am Main gress für Spa und Wellness mit begleitender Fach-
ausstellung“
vom 17. bis 19. März 2005 in Frankfurt am Main
7. „Christmasworld 2005 Frankfurt – Internationale
Frankfurter Messe – The World of Celebration and
Decoration“ 21. „99. GDS 2005 – The Premier Shoe Event“
vom 26. bis 30. Januar 2005 in Frankfurt am Main vom 17. bis 20. März 2005 in Düsseldorf
22. „IWA & OutdoorClassics 2005 – 32. Internationale
8. „Paperworld 2005 Frankfurt – Internationale Frank-
Fachmesse für Jagd- und Sportwaffen, Outdoor und
furter Messe – The World of Office & Paper Products“
Zubehör“
vom 26. bis 30. Januar 2005 in Frankfurt am Main
vom 18. bis 21. März 2005 in Nürnberg
9. „ispo winter – 62. Internationale Fachmesse für
23. „BIOANALYTICA – Lösungen für die BioIndustrie –
Sportartikel und Sportmode“
2. Internationale Fachmesse und BioAnalytica Busi-
vom 6. bis 9. Februar 2005 in München ness Conferences“
vom 5. bis 7. April 2005 in München
10. „Ambiente 2005 – Internationale Frankfurter Messe“
vom 11. bis 15. Februar 2005 in Frankfurt am Main 24. „Musikmesse 2005 – Internationale Fachmesse für
Musikinstrumente, Musiksoft- und Hardware, Noten
11. „EuroShop 2005 – The Global Retail Trade Fair“ und Zubehör“
vom 19. bis 23. Februar 2005 in Düsseldorf vom 6. bis 9. April 2005 in Frankfurt am Main
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004 2803
25. „ProLight + Sound 2005 – Internationale Fachmesse 37. „LASER 2005 – WORLD OF PHOTONICS – 17. Inter-
für Veranstaltungs- und Kommunikationstechnik, nationale Fachmesse und Internationaler Kongress“
AV-Produktion und Entertainment“ vom 13. bis 16. Juni 2005 in München
vom 6. bis 9. April 2005 in Frankfurt am Main
38. „ELTEC 2005 – 27. Fachmesse für Gebäude- und
26. „JAGEN UND FISCHEN 2005 – 12. Internationale
Lichttechnik, Schaltgeräte und Industriesteuerun-
Ausstellung für Jäger und Fischer“
gen“
vom 6. bis 10. April 2005 in München
vom 15. bis 17. Juni 2005 in Nürnberg
27. „Altenpflege + ProPflege 2005 – Fachmesse mit
Kongress für Pflege, Therapie, Betreuung + Profes- 39. „ispo summer – 63. Internationale Fachmesse für
sionelle Patientenversorgung“ Sportartikel und Sportmode“
vom 12. bis 14. April 2005 in Nürnberg vom 3. bis 5. Juli 2005 in München
28. „interpack 2005 – 17. Internationale Messe Verpa- 40. „Tendence Lifestyle 2005 – Internationale Frankfurter
ckungsmaschinen, Packmittel, Süßwarenmaschi- Messe“
nen“
vom 26. bis 30. August 2005 in Frankfurt am Main
vom 21. bis 27. April 2005 in Düsseldorf
29. „IFAT – 14. Internationale Fachmesse für Wasser, 41. „DRINKTEC 2005 – Weltmesse Nr. 1 für Getränke-
Abwasser, Abfall, Recycling“ und Liquid Food Technologie“
vom 25. bis 29. April 2005 in München vom 12. bis 17. September 2005 in München
30. „EUROPEAN COATINGS SHOW 2005 plus 42. „100. GDS 2005 – The Premier Shoe Event“
Adhesives, Sealants, Construction Chemicals“ vom 22. bis 25. September 2004 in Düsseldorf
vom 26. bis 28. April 2005 in Nürnberg
31. „DACH + WAND 2005 – Internationale Messe und 43. „GOLF EUROPE 2005 – 13. Internationale Fachmes-
Kongress für Dach-, Wand- und Abdichtungstech- se für den Golfsport“
nik“ vom 2. bis 4. Oktober 2005 in München
vom 4. bis 7. Mai 2005 in Leipzig
44. „EXPO REAL 2005 – 8. Internationale Fachmesse für
32. „Stone+tec 2005 – 14. Internationale Fachmesse für Gewerbe-Immobilien“
Naturstein und Natursteinbearbeitung“ vom 4. bis 6. Oktober 2005 in München
vom 25. bis 28. Mai 2005 in Nürnberg
45. „POWTECH 2005 – 25. Internationale Fachmesse für
33. „TRANSPORT LOGISTIC 2005 – 10. Internationale
Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik“
Fachmesse für Logistik, Telematik, Verkehr“
vom 31. Mai bis 3. Juni 2005 in München vom 11. bis 13. Oktober 2005 in Nürnberg
34. „Avantex 2005 – Internationales Forum für Innovative 46. „TechnoPharm 2005 – Internationale Fachmesse für
Bekleidungstextilien“ Life Science Prozesstechnologien Pharma – Food –
vom 7. bis 9. Juni 2005 in Frankfurt am Main Cosmetics“
vom 11. bis 13. Oktober 2005 in Nürnberg
35. „TECHTEXTIL Frankfurt 2005 – Internationale Messe
für Technische Textilien und Vliesstoffe“ 47. „SYSTEMS 2005 – IT.Media.Communications“
vom 7. bis 9. Juni 2005 in Frankfurt am Main
vom 24. bis 28. Oktober 2005 in München
36. „FiberComm – Internationale Fachmesse und Kon-
gress für Optische Informations- und Kommunikati- 48. „PRODUCTRONICA – 16. Internationale Fachmesse
onstechnologie“ der Elektronik-Fertigung“
vom 13. bis 15. Juni 2005 in München vom 15. bis 18. November 2005 in München.
Berlin, den 29. Oktober 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. H u c k o
2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 12. November 2004
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Vom 2. November 2004
Die Anlage der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom
22. September 2004 (BGBl. I S. 2363) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Gebührennummer 19 ist ersatzlos zu streichen.
2. Die Gebührennummer 23 ist ersatzlos zu streichen.
3. In der Gebührennummer 36 ist die Angabe „Nr. 39“ durch die Angabe „Nr. 38“
zu ersetzen.
4. In der Gebührennummer 37 ist die Angabe „Nr. 40“ durch die Angabe „Nr. 39“
zu ersetzen.
5. In der Gebührennummer 38 ist die Angabe „Nr. 37“ durch die Angabe „Nr. 36“
zu ersetzen.
6. In der Gebührennummer 39 ist die Angabe „Nr. 38“ durch die Angabe „Nr. 37“
zu ersetzen.
Berlin, den 2. November 2004
Bundesministerium
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Im Auftrag
Monika Breuch-Moritz