2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Tag Inhalt Seite
3.11. 2004 Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2769
FNA: 4121-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2770
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2771
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2772
Gesetz
zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen
der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und
zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 4. November 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: sich aus den Versorgungsbezügen für die Monate April
bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) ergebenden Betrages
nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Die Verminderung beträgt höchs-
Artikel 1 tens 0,85 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
Bundessonderzahlungsgesetz
gesetzbuch), höchstens 266,79 Euro.
Nach § 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes vom
29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3077) wird folgen-
der § 4a eingefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach den
§§ 11 und 11a des Soldatenversorgungsgesetzes für ehe-
„§ 4a
malige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.“
Abzug für Pflegeleistungen
(1) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich
um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Artikel 2
Elften Buches Sozialgesetzbuch der für das Kalenderjahr
gezahlten Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 2) und des Betra- Beamtenrechtsrahmengesetz
ges nach § 4 Abs. 1 Satz 1. Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),
(2) Die Verminderung beträgt höchstens den hälftigen zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-
Sozialgesetzbuch der Beitragsbemessungsgrenze in der dert:
Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch).
1. § 26a Abs. 5 wird aufgehoben.
(3) Der Betrag nach § 4 Abs. 1 Satz 1 vermindert sich
im Jahr 2004 um 0,85 Prozent der Versorgungsbezüge für 2. In § 44b Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „Beamten“
die Monate April bis Dezember 2004 (§ 4 Abs. 2) und des die Angabe „bis zum 31. Dezember 2004“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2687
Artikel 3 S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
Bundesbeamtengesetz
geändert:
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt ge- 1. § 12 Abs. 5 wird aufgehoben.
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 2. § 16 wird wie folgt gefasst:
1. § 42a Abs. 5 wird aufgehoben. „§ 16
Übergangsvorschrift
2. Nach § 72b Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ange-
fügt: Ist ein Mietbeitrag vor der Verkündung dieses Ge-
setzes bewilligt worden, wird er nach bisherigem Recht
„Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit weiter gewährt.“
nach der Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leis-
tende Arbeitszeit entsprechend.“
Artikel 4
Artikel 3a Neufassung des Bundessonderzahlungsgesetzes
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
Bundespersonalvertretungsgesetz
des Bundessonderzahlungsgesetzes in der vom Inkraft-
§ 14 Abs. 2 Satz 1 des Bundespersonalvertretungs- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt desgesetzblatt bekannt machen.
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3b
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, so-
Bundesumzugskostengesetz weit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung des
Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I (2) Artikel 1 tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Gesetz
zur Änderung des Fleischhygienegesetzes
und der Fleischhygiene-Verordnung
Vom 4. November 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nr. 3 werden das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dabei kann vorgesehen wer-
den, dass durch landesrechtliche Vorschriften bestimmte zusätzliche Anforderungen hinsichtlich des Inhaltes der
Urkunde festgelegt werden können,“ angefügt.
2. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen,
die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,
1. die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und
2. die Kennzeichnung
übertragen. Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn
1. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverläs-
sigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt und
2. er von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte
die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygiene-
gesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort
zuständigen Behörde anzumelden.“
2. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.4 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach durchgeführter Trichinenuntersuchung“ die
Wörter „ , ausgenommen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes,“
eingefügt.
3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Klammerzusatz unter „Anlage 2“ wird wie folgt gefasst:
„(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)“.
b) In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdaus-
übungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgege-
bene, nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen.
Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2689
Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen. Der Wildursprungsschein besteht aus einem für
die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf
Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1
Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde,
auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungs-
berechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren. Der
Wildursprungsschein hat unbeschadet landesrechtlicher Vorschriften über bestimmte zusätzliche Angaben
folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:
Wildursprungsschein
Land …
¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨ ¨
Nummer der Wildmarke
Jagdbezirk, Erlegungsort ………………………………………… Jagdausübungsberechtigter:
Name, Adresse, (Tel.), Fax
Erleger …………………………………………
(soweit nicht der Jagdausübungsberechtigte)
Jagdausübungsberechtigter …………………………………………
Erlegungsdatum: ……………………… Zeitpunkt: ………………………… Uhr
Feststellungen des Jagdausübungsberechtigten:
Wild (Geschlecht*)/Gewicht/Altersklasse): m ¨ /w¨ / …… kg/ ca. …… Jahre
Todesursache*) Erlegung ¨ Unfallwild ¨ sonstiges Fallwild ¨
¨ Vor dem Erlegen wurden von mir keine Verhaltensstörungen des Tieres beobachtet.*)
¨ Es wurden bei der Untersuchung des Tieres von mir keine auffälligen Merkmale beobachtet, die
darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte.*)
Besonderheiten:
Nachsuche ¨ Ansitz/Pirsch ¨ Treib-/Drückjagd ¨ Sonstiges:
……………………………………………………………………………………………………………………………
Datum Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten
Amtliche Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes:
Antragsteller Untersucher
Name, Adresse, (Tel.), Fax Name, Adresse, (Tel.), Fax
……………………………………………………………………………………………………………………………
Ergebnis
Unterschrift Untersucher
amtlicher Stempel“.
*) Zutreffendes bitte ankreuzen.
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Fleischhygiene-Verordnung können auf
Grund der einschlägigen Ermächtigungen des Fleischhygienegesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. November 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2691
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Vermarktungsnormen für Eier und der Eier- und Eiprodukte-Verordnung
Vom 26. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für
rung und Landwirtschaft verordnet Eier (ABl. EG Nr. L 173 S. 5), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 vom 17. Novem-
– auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
ber 2003 (ABl. EU Nr. L 305 S. 1), verstößt, indem
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, des Handelsklassengesetzes in der
er
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 3 Satz 1 zuletzt 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1
durch Artikel 164 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
a) in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Buchsta-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Ein-
be a oder b Satz 3, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
oder Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Artikel 9, Arti-
und Arbeit,
kel 10 Abs. 1 oder 3 Satz 1, Artikel 11 Abs. 1
– auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs- Satz 1, Artikel 12 Satz 2, Artikel 13 Abs. 1
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 2 oder Artikel 14
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Eier zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feil-
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, hält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-
340) geändert worden ist, und kehr bringt, wenn die Eier, die Verpackungen
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 oder die Verkaufsregale den dort genannten
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anforderungen an Angaben oder Kenn-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- zeichnungen nicht entsprechen, oder
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34 b) in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 oder 2 Eier,
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I die nicht nach den vorgeschriebenen Güte-
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit klassen eingeteilt oder nicht nach Gewichts-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: klassen sortiert sind, zum Verkauf vorrätig
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt,
Artikel 1
2. entgegen Artikel 4 Eier an andere als die dort
Änderung der Verordnung genannten Einrichtungen liefert,
über Vermarktungsnormen für Eier
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Eier nach Güte- oder
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in Gewichtsklassen sortiert,
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995
4. entgegen Artikel 13 Abs. 1 Satz 1 Eier nicht
(BGBl. I S. 46), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes
nach Güteklassen, Gewichtsklassen oder nach
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird wie folgt geän-
der Art der Legehennenhaltung ausstellt oder
dert:
5. entgegen Artikel 15 Eier aus Drittländern zum
1. § 3a wird aufgehoben. freien Verkehr einführt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
2. § 7 wird wie folgt geändert: ordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom
23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmun-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
gen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver- über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
ordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), ge-
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/04 der 11. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 23 Abs. 2
Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Angaben auf früheren Banderolen oder Etiket-
Nr. L 278 S. 7), verstößt, indem er ten nicht oder nicht richtig verdeckt und nicht
auf andere Weise unleserlich macht,
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1, 2 oder 3 Eier liefert 12. entgegen Artikel 25, Artikel 26 Abs. 1 oder 2
oder abholt oder ein dort genanntes Unterneh- oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 3 Unterabs. 1,
men beliefert, Abs. 4, 5 oder 6 ein Buch nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt, eine Aufzeichnung
2. a) als Erzeuger einer Vorschrift des Artikels 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abs. 4 Satz 1 oder rechtzeitig erstellt, eine Angabe nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig macht oder nicht,
b) als Betreiber einer Packstelle einer Vor- nicht richtig oder nicht vollständig aufschlüs-
schrift des Artikels 8 Abs. 1 Unterabs. 1 in selt, eine Angabe, eine Aufzeichnung oder ein
Verbindung mit Abs. 2 Unterabs. 1 oder Buch nicht oder nicht mindestens sechs Mo-
Abs. 3 oder 4, oder Abs. 5 Unterabs. 1 oder nate aufbewahrt, die Bestandsbuchführung
Abs. 6, Artikels 9 Abs. 1, 3 oder 4, Arti- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
kels 13 Abs. 1 Unterabs. 1 oder Abs. 2, rechtzeitig aktualisiert oder ein Register, ein
Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit An- Buch oder eine sonstige Aufzeichnung der
hang IV, oder Abs. 2, Artikels 16 Abs. 4 zuständigen Behörde nicht oder nicht recht-
Unterabs. 2, Artikels 18, Artikels 19, Arti- zeitig zur Verfügung stellt,
kels 21 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 3 oder
Artikels 22 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils 13. entgegen Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 eine Groß-
auch in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 5, packung wieder verwendet oder
14. einer Vorschrift des Artikels 37 über Lage-
über eine dort genannte Kennzeichnung, Stem- rungs- oder Transportbedingungen zuwider-
pelung, Angabe, Erklärung oder Vermarktung handelt.“
oder einen dort genannten Hinweis zuwider-
handelt, b) In Absatz 4 werden in Nummer 2 das Komma
durch das Wort „oder“ ersetzt und die Nummer 2a
3. entgegen Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Unter- aufgehoben.
abs. 2 Satz 3 oder 4 oder Unterabs. 3 in Ver-
bindung mit Unterabs. 4 Satz 2 oder Abs. 2 3. In § 8 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 3“ durch die
Eier oder Verpackungen nicht oder nicht recht- Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
zeitig sortiert, nicht oder nicht rechtzeitig ver-
packt oder nicht oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet, Artikel 2
Änderung der
4. entgegen Artikel 6 Satz 2 Eier der Klasse B an Eier- und Eiprodukte-Verordnung
andere als die dort genannten Unternehmen
abgibt, Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Arti-
5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit kel 5 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478),
Abs. 2 Unterabs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 in Ver- wird wie folgt geändert:
bindung mit Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
eine dort genannte Angabe nicht richtig oder 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
nicht rechtzeitig macht,
„(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab
dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als Le-
6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 nicht alle Eier
bensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen, nur
eines Behältnisses ohne Unterbrechung sor-
entsprechend Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2295/
tiert oder verpackt,
2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
7. entgegen Artikel 12 Abs. 4 von außerhalb Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
bezogene Eier nicht getrennt lagert oder nicht normen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72
getrennt behandelt, S. 91) in der jeweils geltenden Fassung wie Eier der
Klasse B in den Verkehr gebracht werden.“
8. als Betreiber einer Packstelle entgegen Arti-
kel 17 Abs. 2 Satz 2 in dem Begleitpapier eine
Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
dig macht, In Kapitel II Nummer 2.3 werden die Wörter „Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit
9. entgegen Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 eine Ver- Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)
packung nicht oder nicht rechtzeitig aus der Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs-
Verkaufsstelle entfernt, normen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121
S. 11)“ durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2295/
10. entgegen Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 verpackte 2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit
Eier der Klasse A umpackt, Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2693
Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungs- nung über Vermarktungsnormen für Eier in der vom
normen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
S. 91)“ ersetzt. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Artikel 4
Neufassung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Verord- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 27. Oktober 2004
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören des Ständigen Aus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen
Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen
vom 10. Juli 1992 (BGBl. I S. 1240), geändert durch die Verordnung vom
15. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2490), wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „der Staatlichen
Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn“ durch
die Wörter „des Theodor-Reuter-Berufskollegs Iserlohn, Staatliche Berufs-
fachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert :
a) Die Wörter „der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und
Elektrotechnik Iserlohn“ werden durch die Wörter „dem Theodor-Reuter-
Berufskolleg Iserlohn, Staatliche Berufsfachschule für Fertigungstechnik
und Elektrotechnik“ ersetzt.
b) Die Aufstellung wird wie folgt gefasst:
„Bezeichnung des Ausbildungsberuf*),
Prüfungszeugnisses der Staatlichen für den gleichgestellt wird
Berufsfachschule für Fertigungstechnik
und Elektrotechnik
Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin
Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Informationstechnik
Fachrichtung: Informationstechnik
Abschlussprüfung als Kommunikationselektroniker/
Kommunikationselektroniker/ Kommunikationselektronikerin
Kommunikationselektronikerin Fachrichtung: Funktechnik
Fachrichtung: Funktechnik
Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker/
Werkzeugmechaniker/ Werkzeugmechanikerin
Werkzeugmechanikerin Fachrichtung: Stanz- und
Fachrichtung: Stanz- und Umformtechnik
Umformtechnik
Abschlussprüfung als Energieelektroniker/
Energieelektroniker/ Energieelektronikerin
Energieelektronikerin Fachrichtung: Anlagentechnik
Fachrichtung: Anlagentechnik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2695
Bezeichnung des Ausbildungsberuf*),
Prüfungszeugnisses der Staatlichen für den gleichgestellt wird
Berufsfachschule für Fertigungstechnik
und Elektrotechnik
Abschlussprüfung als Industriemechaniker/
Industriemechaniker/ Industriemechanikerin
Industriemechanikerin Fachrichtung: Maschinen- und
Fachrichtung: Maschinen- und Systemtechnik
Systemtechnik
Abschlussprüfung als Galvaniseur/Galvaniseurin
Galvaniseur/Galvaniseurin
Abschlussprüfung als Mechatroniker/Mechatronikerin
Mechatroniker/Mechatronikerin
Abschlussprüfung als IT-Systemelektroniker/
IT-Systemelektroniker/ IT-Systemelektronikerin
IT-Systemelektronikerin
*) Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung
aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Fortgeltung von Gleichstellungen“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt auch für Zeugnisse, die bis zum Inkrafttreten jeder Änderung der
Aufstellung in § 1 erteilt worden sind, und für Zeugnisse, die vom 1. August
1998 bis zum 9. November 2004 erteilt worden sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Oktober 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Vom 27. Oktober 2004
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur zu 3. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 22 Abs. 1 Nr. 1,
Änderung der Anbaumaterialverordnung sowie zur Ände- 2 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutver-
rung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
Saatgutverkehrsgesetz vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 1633),
S. 2589) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zu 4. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 22 Abs. 1 Nr. 1
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsge-
der seit dem 16. Oktober 2004 geltenden Fassung setzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
zu 5. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 22 Abs. 1
1. die am 1. September 1985 in Kraft getretene Verord- Nr. 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 des Saatgutverkehrs-
nung vom 27. August 1985 (BGBl. I S. 1762), gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633),
2. den am 18. Mai 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der von denen § 1 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes
Verordnung vom 11. Mai 1988 (BGBl. I S. 595), vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367) geändert wor-
3. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen den ist,
Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1989 zu 6. des § 1 Abs. 2 und des § 22 Abs. 2 des Saatgut-
(BGBl. I S. 2025), verkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
4. den am 22. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der S. 1633), von denen § 1 Abs. 2 zuletzt durch Arti-
Verordnung vom 12. Juli 1990 (BGBl. I S. 1414), kel 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 1917) und § 22 Abs. 2
5. den am 26. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom
der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert
S. 1532), worden sind,
6. den am 30. Dezember 1995 in Kraft getretenen Arti- zu 7. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 22 Abs. 1 Nr. 1
kel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 und 4 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
(BGBl. I S. 2056), vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die zuletzt
7. den am 13. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 durch Artikel 2 Nr. 39 des Gesetzes vom
der Verordnung vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2588), 25. November 1993 (BGBl. I S. 1917) geändert
worden sind, jeweils in Verbindung mit Artikel 56
8. den am 28. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
der Verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I
18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisa-
S. 264),
tionserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
9. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 3
zu 8. des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgeset-
der Verordnung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933),
zes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der
10. den am 16. Oktober 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002
der eingangs genannten Verordnung. (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden ist,
zu 9. des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrgesetzes
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der durch
zu 1. des § 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Saatgutverkehrs- Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I
gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), S. 1146) zuletzt geändert worden ist,
zu 2. des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 zu 10. des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Saatgutverkehrsgeset-
und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutver- zes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), der
kehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002
S. 1633), (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden ist.
Bonn, den 27. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2697
Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz*)
§1
Das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz erhält die Fassung der
Anlage.
§2
Die Gemüsearten Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch, Artischocke
und Rhabarber unterliegen nicht den für Saatgut geltenden Regelungen des
Saatgutverkehrsgesetzes.
§ 2a
(weggefallen)
§3
(Inkrafttreten)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut
(ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG (ABl. EU Nr. L 114
S. 18);
– Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl.
EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
– Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermeh-
rungsgut von Reben (ABl. EG Nr. L 93 S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1);
– Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüse-
pflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
– Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungs-
material und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10), zuletzt geän-
dert durch die Richtlinie 2003/111/EG (ABl. EU Nr. L 311 S. 12);
– Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsma-
terial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG
(ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
– Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl.
EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
– Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG
Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
– Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und
Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193 S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU
Nr. L 165 S. 23).
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Anlage
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
1 Landwirtschaftliche Arten
1.1 Getreide
1.1.1 Avena sativa L. Hafer
1.1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste
1.1.3 Secale cereale L. Roggen
1.1.4 x Triticosecale Wittm. Triticale
1.1.5 Triticum aestivum L. Weichweizen
emend. Fiori et Paol.
1.1.6 Triticum durum Desf. Hartweizen
1.1.7 Triticum spelta L. Spelz
1.1.8 Zea mays L. Mais
außer Zea mays L. außer Perlmais, Puffmais
convar. microsperma Koern., (Popcorn), Zuckermais und
Zea mays L. Mais für Zierzwecke
convar. everta Sturt. und
Zea mays L.
convar. saccharata Koern.
1.2 Futterpflanzen
1.2.1 Gräser
1.2.1.1 Agrostis canina L. Hundsstraußgras
1.2.1.2 Agrostis capillaris L. Rotes Straußgras
1.2.1.3 Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras
1.2.1.4 Agrostis stolonifera L. Flechtstraußgras
1.2.1.5 Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
1.2.1.6 Arrhenatherum elatius (L.) Glatthafer
P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl
1.2.1.7 Dactylis glomerata L. Knaulgras
1.2.1.8 Festuca arundinacea Schreber Rohrschwingel
1.2.1.9 Festuca ovina L. sensu lato Schafschwingel
1.2.1.10 Festuca pratensis Hudson Wiesenschwingel
1.2.1.11 Festuca rubra L. sensu lato Ausläuferrotschwingel, Horstrotschwingel
1.2.1.11a x Festulolium Festulolium
(Festuca spp. x Lolium spp.) (Hybride aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca
mit einer Art der Gattung Lolium)
1.2.1.12 Lolium x boucheanum Kunth Bastardweidelgras
1.2.1.13 Lolium multiflorum Lam. Einjähriges und Welsches Weidelgras
1.2.1.14 Lolium perenne L. Deutsches Weidelgras
1.2.1.15 Phleum bertolonii DC. Zwiebellieschgras
1.2.1.16 Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
1.2.1.17 Poa nemoralis L. Hainrispe
1.2.1.18 Poa palustris L. Sumpfrispe
1.2.1.19 Poa pratensis L. Wiesenrispe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2699
1.2.1.20 Poa trivialis L. Gemeine Rispe
1.2.1.21 Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. Goldhafer
1.2.2 Leguminosen
1.2.2.1 Lotus corniculatus L. Hornklee
1.2.2.2 Lupinus albus L. Weiße Lupine
1.2.2.3 Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
1.2.2.4 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
1.2.2.5 Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee)
1.2.2.6 Medicago sativa L. Blaue Luzerne
1.2.2.7 Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne
1.2.2.8 Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
1.2.2.9 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse
1.2.2.10 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
1.2.2.11 Trifolium hybridum L. Schwedenklee
1.2.2.12 Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
1.2.2.13 Trifolium pratense L. Rotklee
1.2.2.14 Trifolium repens L. Weißklee
1.2.2.15 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
1.2.2.16 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne
1.2.2.17 Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
1.2.2.18 Vicia sativa L. Saatwicke
1.2.2.19 Vicia villosa Roth Zottelwicke
1.2.3 Sonstige Futterpflanzen
1.2.3.1 Brassica napus L. Kohlrübe
var. napobrassica (L.) außer Steckrübe
Rchb. (partim)
1.2.3.2 Brassica oleracea L. Futterkohl
convar. acephala (DC.) Alef.
var. medullosa Thell. und
var. viridis L.
1.2.3.3 Phacelia tanacetifolia Benth. Phazelie
1.2.3.4 Raphanus sativus L. Ölrettich
var. oleiformis Pers.
1.3 Öl- und Faserpflanzen
1.3.1 Brassica juncea (L.) Sareptasenf
Czernj. et Cosson
1.3.2 Brassica napus L. (partim) Raps
1.3.3 Brassica nigra (L.) Koch Schwarzer Senf
1.3.4 Brassica rapa L. Rübsen
var. silvestris (Lam.) Briggs
1.3.5 Cannabis sativa L. Hanf
außer für Zierzwecke
1.3.6 Glycine max (L.) Merr. Sojabohne
1.3.7 Helianthus annuus L. Sonnenblume
außer für Zierzwecke
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
1.3.8 Linum usitatissimum L. Lein
1.3.9 Papaver somniferum L. Mohn
außer für Zierzwecke
1.3.10 Sinapis alba L. Weißer Senf
1.4 Rüben
1.4.1 Beta vulgaris L. Runkelrübe
var. crassa Mansf.
1.4.2 Beta vulgaris L. Zuckerrübe
var. altissima Döll
1.5 Kartoffel
1.5.1 Solanum tuberosum L. Kartoffel
1.6 Rebe
1.6.1 Vitis L. Rebe
außer für Zierzwecke
2 Gemüsearten außer für Zierzwecke
2.1 Allium ascalonicum auct. non L. Schalotte
2.2 Allium cepa L. Zwiebel
2.3 Allium fistulosum L. Winterheckenzwiebel
2.4 Allium porrum L. Porree
2.5 Allium sativum L. Knoblauch
2.6 Anthriscus cerefolium Kerbel
(L.) Hoffm.
2.7 Apium graveolens L. Sellerie
2.8 Asparagus officinalis L. Spargel
2.9 Beta vulgaris L. Mangold
var. vulgaris
2.10 Beta vulgaris L. Rote Rübe
var. conditiva Alef.
2.11 Brassica oleracea L. Kohlrabi
convar. acephala (DC.) Alef.
var. gongylodes
2.12 Brassica oleracea L. Grünkohl
convar. acephala (DC.) Alef.
var. sabellica L.
2.13 Brassica oleracea L. Blumenkohl
convar. botrytis (L.) Alef.
var. botrytis L.
2.14 Brassica oleracea L. Brokkoli
convar. botrytis (L.) Alef.
var. cymosa Duch.
2.15 Brassica oleracea L. Weißkohl
convar. capitata (L.) Alef.
var. alba DC.
2.16 Brassica oleracea L. Rotkohl
convar. capitata (L.) Alef.
var. rubra DC.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2701
2.17 Brassica oleracea L. Wirsing
convar. capitata (L.) Alef.
var. sabauda L.
2.18 Brassica oleracea L. Rosenkohl
convar. oleracea
var. gemmifera DC.
2.19 Brassica pekinensis Chinakohl
(Lour.) Rupr.
2.20 Brassica rapa L. Herbstrübe, Mairübe
var. rapa
2.21 Capsicum annuum L. Paprika
2.22 Cichorium endivia L. Winterendivie
2.23 Cichorium intybus L. (partim) Blattzichorie
2.24 Citrullus lanatus (Thunb.) Wassermelone
Matsum. et Nakai
2.25 Cucumis melo L. Melone
2.26 Cucumis sativus L. Gurke
2.27 Cucurbita maxima Duchesne Riesenkürbis
2.28 Cucurbita pepo L. Gartenkürbis, Zucchini
2.29 Cynara cardunculus L. Cardy, Kardonenartischocke
2.30 Cynara scolymus L. Artischocke
2.31 Daucus carota L. Möhre
2.32 Foeniculum vulgare Mill. Fenchel
2.33 Lactuca sativa L. Salat
2.34 Lycopersicon lycopersicum (L.) Tomate
Karsten ex Farw.
2.35 Petroselinum crispum (Miller) Petersilie
Nyman ex A. W. Hill
2.36 Phaseolus coccineus L. Prunkbohne
2.37 Phaseolus vulgaris L. Buschbohne, Stangenbohne
2.38 Pisum sativum L. (partim) Erbse
außer Futtererbse
2.39 Raphanus sativus L. Rettich
var. niger (Miller) S. Kerner
2.40 Raphanus sativus L. Radieschen
var. sativus
2.41 Rheum L. Rhabarber
2.42 Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel
2.43 Solanum melongena L. Aubergine
2.44 Spinacia oleracea L. Spinat
2.45 Valerianella locusta (L.) Laterr. Feldsalat
2.46 Vicia faba L. (partim) Dicke Bohne
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
3 Zierpflanzenarten
Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das
Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG Nr. L 226 S. 16)
4 Obstarten außer für Zierzwecke
4.1 Castanea sativa Mill. Esskastanie
4.2 Citrus L. Zitrus
4.3 Corylus avellana L. Haselnuss
4.4 Cydonia oblonga Mill. Quitte
4.5 Ficus carica L. Feige
4.6 Fortunella Swingle Kumquat
4.7 Fragaria L. Erdbeere
4.8 Juglans regia L. Walnuss
4.9 Malus Mill. Apfel
4.10 Olea europaea L. Ölbaum
4.11 Pistacia vera L. Pistazie
4.12 Poncirus Raf. Bitterorange
4.13 Prunus amygdalus Batsch Mandel
4.14 Prunus armeniaca L. Aprikose
4.15 Prunus avium (L.) L. Süsskirsche
4.16 Prunus cerasus L. Sauerkirsche
4.17 Prunus domestica L. Pflaume
4.18 Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich
4.19 Prunus salicina Lindl. Japanische Pflaume
4.20 Pyrus L. Birne
4.21 Ribes L. Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere
4.22 Rubus L. Himbeere, Brombeere
4.23 Vaccinium L. Heidelbeere, Preiselbeere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2703
Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen
(Eisenbahn-Laufbahnverordnung – ELV)
Vom 28. Oktober 2004
Auf Grund des § 7 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 des Bundes- unter § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fal-
eisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember lende Gesellschaft) zugewiesen sind, gelten die Vor-
1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), von denen Ab- schriften der Bundeslaufbahnverordnung in ihrer jeweils
satz 4 Nr. 1 durch Artikel 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Verordnung
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) und Absatz 5 durch nichts anderes ergibt.
Artikel 263 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das §2
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
sen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Zuständigkeiten
Innern und dem Bundesministerium der Finanzen: Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundes-
ministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden
Inhaltsübersicht sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundes-
§ 1 Geltungsbereich ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
§ 2 Zuständigkeiten wahrgenommen.
§ 3 Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit
§3
§ 4 Laufbahnen, Ämter
§ 5 Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes Leistungsgrundsatz,
und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungs- Förderung der Leistungsfähigkeit
dienstes
(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnver-
§ 6 Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundes- ordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung
bahninspektoren
und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesell-
§ 7 Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen schaft gemessen werden.
und technischen Bundesbahninspektoren
(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaß-
§ 8 Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundes-
bahnsekretäre nahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die
Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten ob-
§ 9 Laufbahn der technischen Bundesbahnsekretärinnen und
technischen Bundesbahnsekretäre
liegen der Gesellschaft.
§ 10 Laufbahn der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer
§4
§ 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
§ 12 Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsauf- Laufbahnen, Ämter
seher (1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen
§ 13 Stellenausschreibung für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich
§ 14 Laufbahnwechsel dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der
Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die
§ 15 Probezeit
besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
§ 16 Übertragung von höher bewerteten Dienstposten, Erpro- enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben
bung
Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.
§ 17 Beförderung
(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eig-
§ 18 Aufstieg
nung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im
§ 19 Praxisaufstieg Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung
§ 20 Andere Bewerberinnen und Bewerber offen.
§ 21 Dienstliche Beurteilung (3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu
§ 22 Fortbildung durchlaufen.
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§5
§1 Laufbahn
Geltungsbereich des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes und Laufbahn des
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundeseisen-
höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
bahnvermögens, die nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Deutsche
Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (1) Die Laufbahnen gehören zur Laufbahngruppe des
(BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch höheren Dienstes und umfassen alle Ämter dieser Lauf-
Artikel 264 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I bahnen bis einschließlich Besoldungsgruppe B 3 der
S. 2785) geändert worden ist, beurlaubt oder einer Ge- Bundesbesoldungsordnung B. Ausgenommen ist die Be-
sellschaft (Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine soldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung B.
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Lauf- a) Besoldungsgruppe A 10 Bundesbahn-
bahnen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: oberinspektorin/
Bundesbahn-
1. im Eingangsamt Bundesbahnrätin/
oberinspektor,
(Besoldungsgruppe A 13) Bundesbahnrat,
b) Besoldungsgruppe A 11 Bundesbahn-
2. in den Beförderungsämtern
amtfrau/Bundes-
der
bahnamtmann,
a) Besoldungsgruppe A 14 Bundesbahnoberrätin/
c) Besoldungsgruppe A 12 Bundesbahnamtsrätin/
Bundesbahnoberrat,
Bundesbahnamtsrat,
b) Besoldungsgruppe A 15 Bundesbahndirektorin/ d) Besoldungsgruppe A 13 Bundesbahn-
Bundesbahndirektor, oberamtsrätin/
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Bundes- Bundesbahn-
bahndirektorin/ oberamtsrat.
Leitender Bundes- (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn
bahndirektor, nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen
d) Besoldungsgruppen A 16 Abteilungspräsidentin/ wahr:
und B 2 Abteilungspräsident, 1. Führungs- und Leitungsaufgaben und
e) Besoldungsgruppen A 16 Ministerialrätin/ 2. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten
und B 3 Ministerialrat, Bereich sowie Sachbearbeitung.
f) Besoldungsgruppe B 3 Vizepräsidentin/ Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können
Vizepräsident. auch andere Funktionen übertragen werden, soweit
(3) Die Ämter Abteilungspräsidentin (A 16), Abteilungs- diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst
präsident (A 16), Ministerialrätin, Ministerialrat, Vizepräsi- dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
dentin und Vizepräsident werden nicht mehr verliehen. (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahn-
(4) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahnen inspektorinnen und Bundesbahninspektoren erfolgt aus-
üben in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen schließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14,
aus: durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Lauf-
bahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahn-
1. Leiten und Führen von Organisationseinheiten und sekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme
2. Sonder-, Stabs- und Spezialistenfunktionen. nach § 20.
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können
auch andere Funktionen übertragen werden, soweit §7
diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst Laufbahn
dem höheren Dienst zugeordnet werden können. der technischen Bundesbahninspektorinnen
(5) Die Übernahme in eine Laufbahn des höheren und technischen Bundesbahninspektoren
Dienstes erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14, (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des ge-
durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Lauf- hobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Lauf-
bahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahn- bahn.
inspektoren in die Laufbahn des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes oder von Beamtinnen und Beamten (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
der Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorin- bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
nen und technischen Bundesbahninspektoren in die 1. im Eingangsamt Technische Bundes-
Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungs- (Besoldungsgruppe A 9) bahninspektorin/
dienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme Technischer Bundes-
nach § 20. bahninspektor,
§6 2. in den Beförderungsämtern
der
Laufbahn der Bundesbahn-
inspektorinnen und Bundesbahninspektoren a) Besoldungsgruppe A 10 Technische Bundes-
bahnoberinspektorin/
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des ge-
Technischer Bundes-
hobenen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Lauf-
bahnoberinspektor,
bahn.
b) Besoldungsgruppe A 11 Technische Bundes-
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahnamtfrau/
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Technischer Bundes-
1. im Eingangsamt Bundesbahn- bahnamtmann,
(Besoldungsgruppe A 9) inspektorin/Bundes-
c) Besoldungsgruppe A 12 Technische Bundes-
bahninspektor,
bahnamtsrätin/
2. in den Beförderungsämtern Technischer Bundes-
der bahnamtsrat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2705
d) Besoldungsgruppe A 13 Technische Bundes- Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können
bahnoberamtsrätin/ auch andere Funktionen übertragen werden, soweit
Technischer Bundes- diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst
bahnoberamtsrat. dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Bundesbahn-
nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen sekretärinnen und Bundesbahnsekretäre erfolgt aus-
wahr: schließlich durch einen Laufbahnwechsel nach § 14,
1. Führungs- und Leitungsaufgaben, durch Aufstieg von Beamtinnen und Beamten der Lauf-
bahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
2. Baubezirksleitung, Bauleitung, Einkauf, Konstruktion,
nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § 20.
Ingenieurtätigkeit und
3. Sonder- und Stabsfunktionen im nachgeordneten
Bereich sowie Sachbearbeitung. §9
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können Laufbahn
auch andere Funktionen übertragen werden, soweit der technischen Bundesbahnsekretärinnen
diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst und technischen Bundesbahnsekretäre
dem gehobenen Dienst zugeordnet werden können.
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt-
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen leren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundes-
bahninspektoren erfolgt ausschließlich durch einen Lauf- (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahnwechsel nach § 14, durch Aufstieg von Beamtinnen bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
und Beamten der Laufbahnen der technischen Bundes-
1. im Eingangsamt Technische Bundes-
bahnsekretärinnen und technischen Bundesbahnsekre-
(Besoldungsgruppe A 6) bahnsekretärin/
täre, der Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer und
Technischer Bundes-
der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18
bahnsekretär,
und 19 oder durch Übernahme nach § 20.
2. in den Beförderungsämtern
§8 der
Laufbahn der a) Besoldungsgruppe A 7 Technische Bundes-
Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre bahnobersekretärin/
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt- Technischer Bundes-
leren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn. bahnobersekretär,
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- b) Besoldungsgruppe A 8 Technische Bundes-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: bahnhauptsekretärin/
1. im Eingangsamt Bundesbahnsekretärin/ Technischer Bundes-
(Besoldungsgruppe A 6) Bundesbahnsekretär, bahnhauptsekretär,
2. in den Beförderungsämtern c) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundes-
der bahnbetriebs-
inspektorin/
a) Besoldungsgruppe A 7 Bundesbahn-
Technischer Bundes-
obersekretärin/
bahnbetriebsinspektor.
Bundesbahn-
obersekretär, (3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn
b) Besoldungsgruppe A 8 Bundesbahn- nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen
hauptsekretärin/ wahr:
Bundesbahn- 1. Detailkonstruktion, Qualitätsprüfung, Labor- und Ver-
hauptsekretär, messungstätigkeiten, Erstellung und Archivierung von
c) Besoldungsgruppe A 9 Bundesbahn- Plänen,
betriebsinspektorin/
Bundesbahn- 2. Beschaffung und Bewirtschaftung insbesondere von
betriebsinspektor. Geräten, Werkzeugen und Material und
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn 3. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbe-
nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen reich.
wahr:
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können
1. Aufsicht in Bahnhöfen und an Bahnsteigen, Lade- auch andere Funktionen übertragen werden, soweit
aufsicht, Zugvorbereitung und Zugabfertigung, Fahr- diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst
dienst- und Rangierdienstleitung, Lokrangierdienst, dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
2. Serviceleistungen eines Verkehrsunternehmens in (4) Die Übernahme in die Laufbahn der technischen
Bahnhöfen, Reisezentren und in Zügen und Bundesbahnsekretärinnen und technischen Bundes-
3. Sachbearbeitung, insbesondere Einkauf, Verkauf, bahnsekretäre erfolgt durch einen Laufbahnwechsel
Disposition, Verwaltung. nach § 14.
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
§ 10 2. Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleis-
Laufbahn der bau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstlei-
Lokomotivführerinnen und Lokomotivführer tung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt- 3. Führung von Gruppen und Teams und
leren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn. 4. Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
auch andere Funktionen übertragen werden, soweit
1. im Eingangsamt Oberlokomotivführerin/ diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst
(Besoldungsgruppe A 7) Oberlokomotivführer, dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
2. in den Beförderungsämtern (4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterin-
der nen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwech-
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptlokomotiv- sel nach § 14.
führerin/Haupt-
lokomotivführer, § 12
b) Besoldungsgruppe A 9 Lokomotiv-
Laufbahn der
betriebsinspektorin/
Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher
Lokomotiv-
betriebsinspektor. (1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des ein-
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn fachen Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
wahr: bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. Führen von Triebfahrzeugen im Zugfahr- und Rangier- 1. im Eingangsamt Betriebs-
dienst, Lokrangierdienst, (Besoldungsgruppe A 3) oberaufseherin/
2. Steuerung des Einsatzes der Triebfahrzeuge und des Betriebsoberaufseher,
Lokpersonals und
2. in den Beförderungsämtern
3. Abnahme-, Versuchs- und Ausbildungsdienst. der
Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können a) Besoldungsgruppe A 4 Betriebs-
auch andere Funktionen übertragen werden, soweit hauptaufseherin/
diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst Betriebshauptaufseher,
dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
b) Besoldungsgruppen A 5 Bundesbahnbetriebs-
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Lokomotiv- und A 6 assistentin/Bundes-
führerinnen und Lokomotivführer erfolgt durch einen bahnbetriebsassistent.
Laufbahnwechsel nach § 14.
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn
§ 11 nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen
wahr:
Laufbahn der
Werkmeisterinnen und Werkmeister 1. Blockwärter-, Weichenwärter-, Schrankenwärter- und
Rangierdienst und
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mitt-
leren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn. 2. Servicedienste im Bahnhof wie z. B. Auskunftsertei-
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- lung.
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können
1. im Eingangsamt Oberwerkmeisterin/ auch andere Funktionen übertragen werden, soweit
(Besoldungsgruppe A 7) Oberwerkmeister, diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst
dem einfachen Dienst zugeordnet werden können.
2. in den Beförderungsämtern
der
§ 13
a) Besoldungsgruppe A 8 Hauptwerkmeisterin/
Hauptwerkmeister, Stellenausschreibung
b) Besoldungsgruppe A 9 Technische Bundes- (1) Arbeitsplätze, die bei der Gesellschaft besetzt wer-
bahnbetriebs- den sollen, sind grundsätzlich auch für die in § 1 genann-
inspektorin/ ten Beamtinnen und Beamten auszuschreiben.
Technischer Bundes-
bahnbetriebsinspektor. (2) Zur Ausübung der ihr durch Rechtsvorschrift über-
tragenen Entscheidungen und Maßnahmen regelt die
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn Gesellschaft Art und Umfang der Ausschreibung sowie
nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen das Stellenbesetzungsverfahren unter Wahrung der be-
wahr: amtenrechtlichen Grundsätze im Einvernehmen mit der
1. Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen obersten Dienstbehörde. § 93 des Betriebsverfassungs-
oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen, gesetzes bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2707
§ 14 § 17
Laufbahnwechsel Beförderung
(1) Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach (1) Beurlaubung und Zuweisung stehen einer Beförde-
§ 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bis- rung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwick-
herigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unter- lung nicht entgegen.
weisung erworben. Die Dauer der Unterweisung ist nach
(2) § 12 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der
dem Grad der Verwandtschaft der Laufbahnen festzu-
Maßgabe, dass Zeiten einer Beurlaubung und Zuweisung
legen. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die
zu einer Gesellschaft als Dienstzeiten gelten.
Unterweisung abgeschlossen ist, kann die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft
Regelungen treffen. Die Entscheidung über die Anerken- § 18
nung der Befähigung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie Aufstieg
kann die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf nach-
geordnete Behörden übertragen. (1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach
§ 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen
(2) Ist ein Laufbahnwechsel nach Absatz 1 nicht sinn- Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne Erfüllung der
voll, kann ein eingeschränkter horizontaler Wechsel des Eingangsvoraussetzungen möglich.
Funktionsbereichs innerhalb der Laufbahn vorgenom-
men werden. Zu diesem Zweck können den Beamtinnen (2) Beamtinnen und Beamte können vom Bundes-
und Beamten auch einzelne Funktionsbereiche anderer eisenbahnvermögen oder von der Gesellschaft für die
Laufbahnen übertragen werden. Absatz 1 ist entspre- Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich
chend anzuwenden. bewerben.
(3) Die Anerkennung der Befähigung für die übrigen (3) In einem gesellschaftsübergreifenden Auswahlver-
Verwaltungen richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 der Bun- fahren wird, gemessen an den Anforderungen der künf-
deslaufbahnverordnung. tigen Aufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beam-
ten durch eine zentrale Auswahlkommission überprüft.
Sie bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der
§ 15 erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber fest. Die
Probezeit Gestaltung des Auswahlverfahrens regelt die Gesell-
schaft im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde
Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und oder der von ihr bestimmten Stelle. Die Durchführung des
Beamten bei der Gesellschaft gelten als Probezeit, wenn Auswahlverfahrens obliegt der Gesellschaft. Die Gesell-
eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit schaften können auf der Grundlage der dienstlichen
ausgeübt wird. Die Feststellung über die Bewährung in Beurteilungen und sonstiger Anforderungen eine Voraus-
der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde oder die wahl für die Teilnahme am gesellschaftsübergreifenden
von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der Gesell- Auswahlverfahren treffen.
schaft.
(4) Die von der obersten Dienstbehörde im Einverneh-
men mit der Gesellschaft zu bestimmende unabhängige
§ 16
und an Weisungen nicht gebundene Auswahlkommission
Übertragung von besteht aus mindestens vier Mitgliedern, davon sollen
höher bewerteten Dienstposten, Erprobung mindestens drei Mitglieder bei einer Gesellschaft be-
schäftigt sein. Sie soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
(1) Die oberste Dienstbehörde legt fest, welcher
Männern besetzt sein.
Arbeitsplatz bei der Gesellschaft als höher bewerteter
Dienstposten im Sinne von § 11 der Bundeslaufbahn- (5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
verordnung gilt. oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
im Einvernehmen mit der Gesellschaft unter Berücksich-
(2) Die Auslese für die Übertragung höher bewerteter
tigung der Vorschläge der Auswahlkommission. Die Ent-
Dienstposten trifft die Gesellschaft nach Maßgabe des
scheidung über die Zulassung kann auch erfolgreiche
Leistungsgrundsatzes.
Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahl-
(3) Dienstzeiten der in § 1 genannten Beamtinnen und verfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt,
Beamten bei der Gesellschaft gelten als Erprobungszeit, berücksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Ab-
wenn die ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit satz 3 Satz 2 für die Rangfolge vergleichbar gestaltet
mindestens den Anforderungen des höher bewerteten sind.
Dienstpostens entsprochen hat.
(6) Die Teilnahme am Auswahlverfahren kann einmal
(4) Die Feststellung über das erfolgreiche Ableisten wiederholt werden. Wer am Auswahlverfahren zweimal
der Erprobungszeit trifft die Gesellschaft. erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zum Auf-
stieg zugelassen werden. Als erfolglos ist die Teilnahme
(5) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer
anzusehen, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis
bisherigen Verwendung oder einer Verwendung auf
abgeschlossen wurde.
einem Arbeitsplatz der Gesellschaft eine überdurch-
schnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann die (7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesell- bahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der
schaft Ausnahmen vom Erfordernis und von der Dauer besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn
der Erprobungszeit auf höher bewerteten Dienstposten verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens
zulassen. nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ers-
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
ten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
verliehen werden. Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Regelung orien-
tiert sich an der Verfahrensordnung des Bundespersonal-
§ 19 ausschusses zu § 21 des Bundesbeamtengesetzes. § 4
Praxisaufstieg Abs. 2 bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unbe-
rührt.
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer
zu Beginn der Einführung § 21
1. das 40. Lebensjahr vollendet und Dienstliche Beurteilung
2. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Be-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere amten.
Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Lauf- (2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung wer-
bahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert den zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen
1. im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienst-
behörde abgestimmt.
2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und
3. im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate. § 22
Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einverneh- Fortbildung
men mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll (1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesell-
für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens schaft geregelt.
sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht
und für den höheren Dienst von mindestens zehn (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an
Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhal-
werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. tung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten
bei der Gesellschaft dienen. Im Übrigen sind die Beam-
(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollen- tinnen und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene
dung des 35. Lebensjahres Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft
1. Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit im Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu
mindestens den Anforderungen der höheren Lauf- unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse
bahn entsprechen, und und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderun-
2. dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, gen dient.
kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung
gekürzt werden. entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnah-
men der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum
(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkei-
ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit ten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können
der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Aus- hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder
schuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und
Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung
Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. besonders berücksichtigt werden.
Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt wer-
den. (4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung
ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich
§ 20 wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft
zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegen-
Andere Bewerberinnen und Bewerber heit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in
Beamtinnen und Beamte können in die nächsthöhere höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und
Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.
Grund eines von der obersten Dienstbehörde im Einver-
nehmen mit der Gesellschaft anerkannten Bildungsnach- § 23
weises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfah- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rung befähigt sind, die Aufgaben dieser Laufbahn wahr-
zunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Fest- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
stellungen trifft ein von der obersten Dienstbehörde im in Kraft.
Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender (2) Gleichzeitig tritt die Eisenbahn-Laufbahnverord-
unabhängiger Ausschuss. Das Verfahren zur Feststellung nung vom 2. Februar 1994 (BGBl. I S. 193), zuletzt ge-
der Befähigung und die Prüfungsanforderungen regelt ändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 29. Oktober
die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Gesell- 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
Nagel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2709
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 29. Oktober 2004
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch
Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und Artikel 29 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „5.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr. in Euro
1 Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der
Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz 120 – 320
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift 40 – 80
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer
Ausfertigung/beglaubigten Abschrift 30 – 60
1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre 50 – 180
1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 – 70
1.6 Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten
Abschrift 60 – 120
1.7 Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubig-
ten Abschrift 30 – 60
1.8 Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr 20 – 40
2 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
Kontingents
2.1 Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 110 – 220
2.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich
Fahrtenberichtheft 30 – 60
2.3 Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) 20 – 40
3 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
gungen
3.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 40 – 80
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 20 – 30
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Lfd. Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr. in Euro
4 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
4.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung 10 – 30
4.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung 30 – 100
4.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und
Land):
4.3.1 gültig bis zu einem Monat 20 – 40
4.3.2 gültig bis zu drei Monaten 30 – 50
4.3.3 gültig bis zu sechs Monaten 40 – 60
4.3.4 gültig bis zu zwölf Monaten 80 – 120
4.4 Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung 10 – 20
5 Bestätigung von COP-Dokumenten 10 – 30
6 Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können
Gebühren erhoben werden in Höhe von bis zu 320
7 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr
nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der
vor deren Beendigung Amtshandlung
8 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, bis zur Höhe der für die
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr
9 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer bis zur Höhe der für die
Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Amtshandlung vor-
unbeachtlich ist gesehenen Gebühr
10 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr
jedoch vor deren Beendigung nach Nummer 9
11 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 % des streitigen
entscheidung richtet Betrages“.
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Kostenverordnung für den
Güterkraftverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2711
Verordnung
über das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens
der nach dem Alkopopsteuergesetz erhobenen Alkopopsteuer
(Alkopopsteuerverordnung – AlkopopStV)
Vom 1. November 2004
Auf Grund des § 4 Satz 3 des Alkopopsteuergesetzes telt. Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr gelten-
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) verordnet die Bundes- de Branntweinsteuersatz nach § 131 Abs. 1 des Geset-
regierung: zes über das Branntweinmonopol zugrunde zu legen.
§2
§1
Verrechnung der Differenz zwischen
Berechnung des Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen
Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer sowie zwischen Soll- und
(1) Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen
jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. (1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der
Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkom- Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopop-
men der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei steuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach
der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchs-
Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuer- menge von Alkopops und unter Berücksichtigung von
gesetzes). Absatz 2 veranschlagt.
(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassen- (2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haus-
mäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne haltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1
die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Diffe-
Abgabenordnung. renz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und
den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für
(3) Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Sucht-
Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alko- prävention (§ 4 Satz 1 des Alkopopsteuergesetzes) wer-
popsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchs- den jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste
menge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer Haushaltsjahr verrechnet.
von 45 000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bis-
herige Verbrauchsmenge). Die Branntweinsteuerminder- §3
einnahmen werden aus der Differenz zwischen der
Branntweinsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge Inkrafttreten
und der Branntweinsteuer für die im abgelaufenen Haus- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
haltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermit- Kraft.
Berlin, den 1. November 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 2. November 2004
Es verordnen beauftragen, der Zulassungsbehörde die Versiche-
rungsbestätigung elektronisch in einem mit ihr ab-
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
gestimmten Datenformat zu übermitteln, soweit die
nungswesen auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Zulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerich-
stabe a, c, e und t des Straßenverkehrsgesetzes in der
tet hat. Nimmt der Versicherer die Übermittlung vor,
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
darf er dem Versicherungsnehmer keine schriftliche
(BGBl. I S. 310, 919),
Versicherungsbestätigung mehr ausstellen.“
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
2. In § 47 Abs. 3 werden nach Nummer 11 das Wort
nungswesen und das Bundesministerium für Umwelt,
„oder“ und folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und 7 und Abs. 2a „12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission
des Straßenverkehrsgesetzes und auf Grund des § 38 vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richt-
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 51 und des § 39 des linie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I sionen von Kraftfahrzeugen an den techni-
S. 3830), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach An- schen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) oder
hörung der beteiligten Kreise: 13. der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission
vom 11. August 2003 zur Änderung der Richt-
Artikel 1 linie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Emis-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- sionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 206
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 S. 29)“.
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
3. § 57c Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374),
wird wie folgt geändert: „Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugma-
schinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässi-
1. § 23 Abs. 6a wird aufgehoben.
gen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen
1a. Dem § 29a Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sein.“
„Der Versicherungsnehmer kann bei Wechsel des
Versicherers zum Jahreswechsel den Versicherer 4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
*) Artikel 1 Nr. 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/85/EG des a) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1 (Abgas-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur emissionen von Personenkraftwagen und leich-
Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benut- ten Nutzfahrzeugen) wird folgender neuer Absatz
zung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeug-
klassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 327 S. 8). angefügt:
Artikel 1 Nr. 7 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/27/EG der „§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/
Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG
des Rates an den technischen Fortschritt in Bezug auf die Prüfung der 80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis
Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. EU Nr. L 90 S. 41). wie folgt anzuwenden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2713
1. Ab 1. Januar 2006 für linie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember
a) Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen
mehr als 2 500 kg sowie die Emission gasförmiger und luftverunreini-
gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
b) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder
der Richtlinie 70/220/EWG. Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmo-
2. Ab 1. Januar 2007 für toren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG
Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die
a) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III
Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom
im Sinne der Tabelle in Anhang I Ab-
10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10), geneh-
schnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG
migt wurden und die zwischen dem 1. Oktober
sowie
2001 und dem 1. Januar 2005 in den Verkehr
b) Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchst- gekommen sind, ab dem 1. Januar 2006.
masse von mehr als 2 500 kg.“
Kraftomnibusse mit einer zulässigen Gesamt-
b) Der Übergangsvorschrift zu § 47 Abs. 8a (Abgas- masse von mehr als 10 t sowie Lastkraftwagen,
emissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahr- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer
zeugen) wird folgender Satz angefügt: zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als
„Für erstmals in den Verkehr kommende Fahr- 12 t, die vor dem 1. Januar 1988 erstmals in den
zeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Verkehr gekommen sind, brauchen nicht mit
Artikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Arti- einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
kel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten sein.“
Termine und Bestimmungen anzuwenden.“ 5. § 73 wird wie folgt geändert:
c) In der Übergangsvorschrift zu § 47a Abs. 1 und a) In Satz 1 werden die Angabe „Postfach 1145,
Anlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren 1000 Berlin 30“ durch die Angabe „Burg-
für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit grafenstraße 6, 10787 Berlin“ und die Angabe
Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung „1000 Berlin 12“ durch die Angabe „10625 Berlin“
und mit On-Board-Diagnosesystem) wird Satz 2 ersetzt.
wie folgt gefasst: b) In Satz 2 wird die Bezeichnung „Deutschen
„Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2003 erst- Patentamt“ durch die Bezeichnung „Deutschen
mals in den Verkehr gebracht worden sind, kön- Patent- und Markenamt in München“ ersetzt.
nen abweichend von Nummer 3.1.2.2 der Anla- 6. In Anlage VIII Nr. 2.2 Satz 2 wird die Angabe „nach
ge XIa mit einem Ersatzverfahren entsprechend 2.1.4.3, 2.1.4.4, 2.1.6.2 und 2.1.6.3“ durch die Anga-
Nummer 3.1.2.1 Ziffer 2, dritter Spiegelstrich be „nach 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3“ ersetzt.
Buchstabe b der Anlage XIa geprüft werden,
wenn der Fahrzeughersteller dafür die Genehmi- 7. Anlage XIa wird wie folgt geändert:
gung beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- a) In den Nummern 2.1.2.1 und 2.2.1.1 werden
und Wohnungswesen bis zum 1. Januar 2005 be- jeweils nach dem Wort „Personenkraftwagen“ die
antragt und erhalten hat.“ Wörter „oder Wohnmobilen“ eingefügt.
d) Die Übergangsvorschriften zu § 57c Abs. 2 (Aus- b) In Nummer 3.1.2.1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
rüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindig-
„Für Kraftfahrzeuge, die keine EG-Typgenehmi-
keitsbegrenzern) und § 57c Abs. 2 (Ausrüstung
gung nach den in Nummer 3.1.2.2 Satz 2 genann-
von Zugmaschinen mit Geschwindigkeitsbegren-
ten Vorschriften haben oder die vor dem 1. Juli
zern) werden durch folgende Übergangsvorschrift
2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden
ersetzt:
sind, gilt für den CO-Gehalt bei Leerlauf 0,5 % Vol
„§ 57c Abs. 2 (Ausrüstung von Kraftfahrzeugen und bei erhöhtem Leerlauf 0,3 % Vol als höchst-
mit Geschwindigkeitsbegrenzern) ist auf Kraftom- zulässiger Wert; ansonsten gilt für den CO-Gehalt
nibusse mit einer zulässigen Gesamtmasse von bei Leerlauf 0,3 % Vol und bei erhöhtem Leerlauf
bis zu 10 t sowie auf Lastkraftwagen, Zugmaschi- 0,2 % Vol als höchstzulässiger Wert, einschließ-
nen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen lich aller Toleranzen.“
Gesamtmasse von bis zu 12 t spätestens anzu-
c) In Nummer 3.1.2.2 wird im letzten Satz die Anga-
wenden
be „0,3 Vol %“ durch die Angabe „0,2 % Vol“ er-
1. für Fahrzeuge, die vom 1. Januar 2005 an in setzt.
den Verkehr kommen, ab dem 1. Januar 2005, d) In Nummer 3.2 wird Ziffer 2 Satz 10 wie folgt ge-
2. für Kraftomnibusse mit einer zulässigen Ge- fasst:
samtmasse von bis zu 10 t, die zwischen dem „Ist vom Hersteller des Kraftfahrzeugs kein Trü-
1. Oktober 2001 und dem 1. Januar 2005 in bungswert vorgegeben, gilt bei Kraftfahrzeugen,
den Verkehr gekommen sind, ab dem 1. Janu- die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in den
ar 2006, Verkehr gebracht worden sind, ein Trübungswert
3. für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sat- von 2,5 m-1 und ansonsten ein Trübungswert von
telzugmaschinen mit einer zulässigen Ge- 1,5 m-1 als höchstzulässiger Wert, einschließlich
samtmasse von bis zu 12 t, die nach der Richt- aller Toleranzen.“
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
8. Der Anhang wird wie folgt geändert: „b) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Par-
a) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 1 wer- laments und des Rates vom 19. Juli 2002
den der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol- (ABl. EG Nr. L 252 S. 20),
gende neue Buchstaben x und y angefügt: c) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom
„x) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 211 S. 24).“
3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20),
y) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom Artikel 2
11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29).“ Artikel 1 Nr. 1 tritt am ersten Tag des sechsten auf die
b) Am Ende der Bestimmungen zu § 47 Abs. 8a Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Im Übri-
werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und gen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
folgende neue Buchstaben b und c angefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. November 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2715
Zweite Verordnung
zur Änderung der BHV1-Verordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 3. November 2004
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a auf Antikörper gegen das Virus der
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 BHV1-Infektion und
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis
bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2
4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,
in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1
ausgenommen Reagenten, blut-
Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung
serologisch auf Antikörper gegen
mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
das gE-Glykoprotein des Virus der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)
BHV1-Infektion
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft: regelmäßig im Abstand von längstens
zwölf Monaten mit negativem Ergebnis
untersucht worden sind und
Artikel 1 dd) das Rind, sofern es älter als neun Mona-
Änderung der BHV1-Verordnung te ist, frühestens 14 Tage vor einem
eventuellen Verbringen,
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-
folgt geändert: Infektion geimpft worden ist, blut-
serologisch mit negativem Ergeb-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: nis auf Antikörper gegen das Virus
der BHV1-Infektion,
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
„Landwirtschaft“ das Wort „(Bundesministerium)“ bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2
eingefügt. Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist,
blutserologisch mit negativem
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Ergebnis auf Antikörper gegen das
aa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchsta- gE-Glykoprotein des Virus der
ben aa bis cc durch folgende Doppelbuch- BHV1-Infektion
staben aa bis dd ersetzt: untersucht worden ist, oder“.
„aa) alle über 15 Monate alten Rinder des
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
Bestandes geimpft worden sind
(Grundimmunisierung und eine weitere aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach
Impfung im Abstand von drei bis sechs den Wörtern „sechs Monaten),“ die
Monaten) oder die Reagenten geimpft Wörter „die geimpften Rinder regelmä-
worden sind (Grundimmunisierung und ßig nach den Angaben des Impfstoff-
eine weitere Impfung im Abstand von herstellers nachgeimpft worden sind
drei bis sechs Monaten) und die zur und die Rinder“ eingefügt.
Mast vorgesehenen männlichen Rinder bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach
regelmäßig entsprechend den Empfeh- dem Wort „Rinder“ die Wörter „zum
lungen des Impfstoffherstellers mit gleichen Zeitpunkt“ und nach der Angabe
Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ge- „21 Tagen“ das Wort „blutserologisch“
impft worden sind und eingefügt sowie das abschließende
bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach Semikolon durch das Wort „ , oder“ er-
den Angaben des Impfstoffherstellers setzt.
nachgeimpft worden sind und cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
cc) die über neun Monate alten weiblichen eingefügt:
Rinder sowie die zur Zucht vorgesehe-
„d) aus einem Rinderbestand stammt, in
nen männlichen Rinder,
dem das Rind für die Dauer von mindes-
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1- tens 30 Tagen in einem von den übrigen
Infektion geimpft worden sind, Ställen getrennt liegenden Isolierstall
blut- oder milchserologisch nach abgesondert gehalten worden ist und alle
Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 in der Absonderung befindlichen Rinder
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
zum gleichen Zeitpunkt bei einer zwei- Hundert aus Kühen besteht, alle über neun
maligen Untersuchung im Abstand von Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur
mindestens 21 Tagen blutserologisch mit Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im
negativem Ergebnis auf Antikörper ge- Abstand von längstens zwölf Monaten nach
gen das Virus der BHV1-Infektion unter- näherer Anweisung der zuständigen Behörde
sucht worden sind;“. in einer von ihr bestimmten Untersuchungs-
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: einrichtung,“.
„3. Reagent: bb) Folgender Satz wird angefügt:
ein Rind, bei dem durch „Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin-
a) virologische Untersuchungsverfahren der der ausschließlich in Stallhaltung gemästet
Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1 und zur Schlachtung abgegeben werden,
oder kann auf die regelmäßige Nachimpfung ver-
zichtet werden, sofern die Rinder mindestens
b) serologische Untersuchungsverfahren, grundimmunisiert und erneut im Abstand von
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1- drei bis sechs Monaten geimpft worden
Infektion geimpft worden ist, Antikör- sind.“
per gegen das Virus der BHV1-Infekti- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
on,
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 „(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Anti- digen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art
körper gegen das gE-Glykoprotein sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchge-
des Virus der BHV1-Infektion führten Untersuchungen sowie das Ergebnis die-
ser Untersuchungen zu erteilen.“
nachgewiesen worden sind. Die zuständige
Behörde kann anordnen, dass Reagenten
dauerhaft zu kennzeichnen sind.“ 4. Nach § 2a wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 2b
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Mitteilungspflicht
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
mitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum
„(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unver-
1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben
züglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbe-
der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission
haltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besit-
vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisie-
zer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und
rung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft
eine weitere Impfung im Abstand von drei bis
für Programme zur Tilgung, Überwachung und
sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den
Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155
Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.“
S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Fas-
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: sung den Stand der BHV1-Sanierung.“
„(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung
der Rinder eines Bestandes oder eines bestimm- 5. § 3 wird wie folgt geändert:
ten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten,
wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht ent- a) In Absatz 1 Satz 2 werden
gegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der aa) in Nummer 1 vor den Wörtern „in einen
nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt
dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung sowie das Wort „oder“ durch das Wort „und“
abhängig machen. ersetzt und
(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-
digen Behörde Auskunft über die Anzahl und den bb) in Nummer 5 vor den Wörtern „in einen
Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt
eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennum- sowie das Wort „anschließend“ gestrichen.
mern der geimpften Rinder sowie über den ver- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Ver-
wendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.“ braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
gestrichen.
3. § 2a wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt „(3a) Die zuständige Behörde kann abwei-
gefasst: chend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließ-
„Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht lich Rinder in einen Bestand eingestellt werden
bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft
Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-
sofern der Bestand zu mindestens 30 vom chenbekämpfung erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2717
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
„(5) Die zuständige Behörde kann für das Ver- Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit
bringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, Infektion
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht durchgeführt worden ist oder“.
entgegenstehen.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt
6. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
gefasst:
„(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Imp-
fung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist, „Abschnitt 4
1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften“.
nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und
2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a 10. § 13 wird wie folgt geändert:
Satz 1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeit- a) In Absatz 1 werden
punkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2
Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre, aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ und
anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem
nach der Angabe „§ 2a Abs. 2“ die Angabe
Bestand entfernt werden.“
„ , § 3 Abs. 3a“ und
7. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „BHV1-freien bb) in Nummer 2 Buchstabe b nach der Angabe
Bestand oder in einen“ durch die Wörter „BHV1-frei- „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „oder Abs. 4
en und“ ersetzt. Satz 2“
eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1a wird durch folgende Num-
„2. die infizierten Rinder verendet sind oder
mern 1a und 1b ersetzt:
getötet oder entfernt worden sind, die übri-
gen Rinder des Bestandes keine auf die „1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig
Erscheinungen zeigen und frühestens 30 impft,
Tage nach Entfernen des letzten infizierten
Rindes zwei im Abstand von mindestens vier 1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3
Wochen bei allen weiblichen und den zur eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
Zucht vorgesehenen männlichen Rindern vollständig oder nicht rechtzeitig er-
entnommene Blutproben, teilt,“.
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1- bb) Die bisherige Nummer 1a wird die neue Num-
Infektion geimpft worden sind, mit negati- mer 1c.
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das
Virus der BHV1-Infektion oder, 11. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 „§ 14
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Übergangsvorschriften
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März
Infektion
2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden
untersucht worden sind oder“. Fassung anzuwenden.“
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet 12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
sind oder getötet oder entfernt worden sind a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 1
und die übrigen Rinder des Bestandes keine Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)“.
auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-
schen Erscheinungen zeigen und frühestens b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
30 Tage nach Entfernen der seuchenver- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
dächtigen Rinder eine blutserologische
Untersuchung aller über neun Monate alten aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgese- aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
henen männlichen Rinder, die Wörter „Im Rinderbestand
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1- müssen“ durch die Wörter „In
Infektion geimpft worden sind, mit negati- einem Rinderbestand, der min-
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das destens zu 30 vom Hundert aus
Virus der BHV1-Infektion oder, Kühen besteht, müssen“ ersetzt.
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
bbbb) Buchstabe b wird wie folgt ge- a) sofern die Rinder nicht gegen eine
fasst: BHV1-Infektion geimpft worden
sind, blutserologisch keine Antikör-
„b) bei einer zweimaligen Unter- per gegen das Virus der BHV1-
suchung aller über neun Infektion oder,
Monate alten weiblichen
Rinder sowie der zur Zucht b) sofern die Rinder mit Impfstoffen
vorgesehenen männlichen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor-
Rinder im Abstand von fünf den sind, blutserologisch keine
bis sieben Monaten oder bei Antikörper gegen das gE-Glykopro-
einer zweimaligen Untersu- tein des Virus der BHV1-Infektion
chung aller weiblichen Rin-
festgestellt worden sein oder der
der und der zur Zucht vorge-
Bestand nachweislich nur mit Rindern
sehenen männlichen Rinder
aus Beständen, die frei von einer
im Abstand von 60 Tagen,
BHV1-Infektion sind, aufgebaut wor-
aa) sofern die Rinder nicht den sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe
gegen eine BHV1-Infek- a und c gilt entsprechend.“
tion geimpft worden cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
sind, blut- oder milchse-
rologisch1) keine Anti- aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
körper gegen das Virus
„Die Rinder des Bestandes dürfen nur
der BHV1-Infektion oder
a) von Bullen, die frei von einer BHV1-
bb) sofern die Rinder mit Infektion sind, gedeckt werden oder
Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor- b) mit Samen von Bullen besamt wer-
den sind, blutserolo- den, der aus einer zum Zeitpunkt der
gisch keine Antikörper Samengewinnung BHV1-freien Be-
gegen das gE-Glykopro- samungsstation stammt oder, im
tein des Virus der BHV1- Falle des Ruhens des BHV1-Status
Infektion nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Pro-
benahme für die letzte mit nega-
festgestellt worden sein oder tivem Ergebnis abgeschlossene Un-
der Bestand nachweislich tersuchung nach Abschnitt II Nr. 2
nur mit Rindern aus Bestän- gewonnen worden ist.“
den, die frei von einer BHV1-
Infektion sind, aufgebaut bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
worden sein und“. „Zur künstlichen Besamung darf nur
cccc) In Fußnote 1 wird im ersten Samen von Bullen verwendet werden,
Anstrich die Angabe „bis zu die,
fünf“ durch die Angabe „bis zu a) sofern die Bullen nicht gegen eine
zehn“ ersetzt. BHV1-Infektion geimpft worden
dddd) In Buchstabe c wird die Angabe sind, blutserologisch mit negativem
„sechs Monaten“ durch die An- Ergebnis auf Antikörper gegen das
gabe „drei Monaten“ ersetzt. Virus der BHV1-Infektion,
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b b) sofern die Bullen mit Impfstoffen
muss“ durch die Angabe „Satz 1 Buch- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
stabe b muss jeweils“ ersetzt. sind, blutserologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das
ccc) Folgender Satz wird angefügt: gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion
„Die zuständige Behörde kann in
Abhängigkeit von der epidemiologi- untersucht worden sind.“
schen Situation den in Satz 1 Buchsta-
be b vorgesehenen Abstand für die Un- c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
tersuchung von fünf bis sieben Mona- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ten bis auf maximal zwölf Monate ver-
längern.“ „2. In Abhängigkeit von der epidemiologi-
schen Situation müssen bei allen über 24
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a Monate alten Rindern blutserologische
eingefügt: Kontrolluntersuchungen2),
„1a. In einem Rinderbestand, der zu weni- a) sofern die Rinder nicht gegen eine
ger als 30 vom Hundert aus Kühen BHV1-Infektion geimpft worden sind,
besteht, müssen bei einer Untersu- mit negativem Ergebnis auf Antikör-
chung aller über neun Monate alten per gegen das Virus der BHV1-Infekti-
Zucht- und Nutzrinder, on,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2719
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
¨ Untersuchung mit negativem Ergebnis am
sind, mit negativem Ergebnis auf Anti-
…
körper gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion ¨ Rind jünger als neun Monate ohne Unter-
suchung,“.
im Abstand von maximal zwölf Monaten
durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für b) Nach der Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-
Rinder in Beständen nach Abschnitt I be c1)“ werden das Wort „oder“ und die Angabe
Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blut- „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)“ eingefügt.
serologischen Kontrolluntersuchungen2) c) Die Angabe „vom 25. November 1997 (BGBl. I
bei allen über neun Monate alten Zucht- S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung“ wird
und Nutzrindern durchzuführen sind, gestrichen.
sofern nicht der Rinderbestand aus-
schließlich aus Rindern besteht, die in 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Stallhaltung gemästet und zur Schlach-
tung abgegeben werden. Für den Fall, a) In Satz 1 wird die Angabe „vom 25. November
dass der maximale Untersuchungsab- 1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden
stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Fassung“ gestrichen.
Monate überschritten wird, ruht der Sta- b) In Satz 3 wird nach der Angabe „6 Monate 2)/“ die
tus für die Dauer von höchstens drei Angabe „9 Monate 2) /“ eingefügt.
Monaten, bis durch eine einmalige blut-
serologische Untersuchung2) aller über
24 Monate alten Rinder des Bestandes Artikel 2
keine Reagenten festgestellt worden
Änderung
sind. Rinder aus einem Rinderbestand
der Bienenseuchen-Verordnung
nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen
Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
verbracht werden, sind in jedem Fall frü- Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I
hestens 14 Tage vor dem Verbringen S. 1552), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
nach Satz 1 zu untersuchen.“ vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geän-
dert:
bb) In Fußnote 2 wird im ersten Anstrich die
Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“ 1. In § 3 werden die Wörter „oder die Varroatose“ durch
ersetzt. die Wörter „ , die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer
oder die Tropilaelaps-Milbe“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „seuchenver-
„3. Für den Fall, dass bei einer Untersu- dächtiger“ durch das Wort „verdächtiger“ ersetzt.
chung nach Nummer 2 Reagenten fest-
3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
gestellt werden, ruht der Status, bis
fügt:
durch eine frühestens 30 Tage nach Ent-
fernung der Reagenten durchgeführte „(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gut-
zweimalige blutserologische Untersu- achten des beamteten Tierarztes die Behandlung von
chung2) aller über neun Monate alten verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarm-
Rinder im Abstand von mindestens verfahren anordnen.“
60 Tagen keine Reagenten festgestellt 4. Nach § 15 werden folgende Abschnitte eingefügt:
worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5
in Verbindung mit Anhang A der Richtli- „VI. Schutzmaßregeln gegen den
nie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1988 zur Festlegung der tierseuchen- 1. Allgemeine Schutzmaßregeln
rechtlichen Anforderungen an den inner-
§ 16
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Samen von Rindern und an dessen Ein- Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben,
fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der je- Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte
weils geltenden Fassung zugelassenen so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwoh-
Besamungsstation ruht der Status, bis nungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beu-
durch eine frühestens 21 Tage nach Ent- tenkäfer nicht zugänglich sind.
fernung der Reagenten durchgeführte 2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
blutserologische Untersuchung aller Rin- Feststellung des Befalls mit dem Kleinen
der keine Reagenten festgestellt worden Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
sind.“
§ 17
13. Anlage 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Be-
falls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amt-
a) Die Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1) lichen Feststellung an dem Bienenstand und im Fut-
(Untersuchung mit negativem Ergebnis am …) tervorratslager keine Veränderungen vorgenommen
oder“ wird durch folgende Angabe ersetzt: werden. Insbesondere dürfen
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, (3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüg-
Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs, lich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den
nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.
aus dem Futtervorratslager entfernt und
§ 19
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand (1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epi-
verbracht werden. demiologische Untersuchungen durch, um
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende 1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferpro- 2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bie-
ben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der nen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs
zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein- oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienen-
richtung entfernt werden. stand festzustellen.
(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1
(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurück-
das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem zuführen ist auf
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von 1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben,
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus
betreten werden. einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus
einem Drittland und ist das Verbringen oder die
3. Schutzmaßregeln nach Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Fest-
amtlicher Feststellung des stellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet die zuständige Behörde
§ 18 a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des
befallenen Bienenstandes nach Verschließen
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amt- der Bienenwohnungen,
lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maß-
gabe folgender Vorschriften der Sperre: b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwoh-
nungen, der Mittelwände, der Waben, der
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, sei- Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses
nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War- und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegen-
tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso- stände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in
nen, von Tierärzten und von Personen im amtli- Berührung gekommen sein können, und
chen Auftrag betreten werden.
c) die Reinigung der Gerätschaften
2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
an;
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter-
vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät- 2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die
schaften, die sich in dem Bienenstand oder außer- Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursa-
halb des Bienenstandes auf dem Grundstück che für den Befall nicht ermitteln, ordnet die
befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
werden. Befallssituation
3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie- a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
nenstand verbracht werden. b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes
4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsver- gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Rei-
dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus nigung und Entseuchung des Bienenstandes,
Bienenwohnungen befallener oder befallsverdäch- der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der
tiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bie- Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des
nenwohnungen des Bienenstandes nicht ver- Wachses, des Futtervorratslagers und der Ge-
bracht werden. rätschaften
an.
5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an
Bienen nicht verfüttert werden. § 20
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem
Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.
oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen § 21
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarz- (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
tes entfernt werden. ben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager
frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung
auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be- (2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als
stimmt ist. befallsfrei, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2721
1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, 1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabentei-
getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b le, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie
behandelt worden sind, benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienen-
stand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem
2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort
Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner
nicht entfernt werden.
Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich besei-
tigt worden sind, 2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futter- nenstand verbracht werden.
vorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher
Überwachung gereinigt und entseucht worden 3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
sind, Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner
Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer
4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befalle- Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich
nen Bienenwohnungen eingeschmolzen, ent- zu beseitigen.
seucht oder unschädlich beseitigt worden sind,
4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerät-
5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und ge-
schaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und
gen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach
anschließend für die Dauer von mindestens drei
Anweisung der zuständigen Behörde behandelt
Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht
worden ist und
zugänglich sind.
6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker, 5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bie-
der entseuchten Bienenstände und Bienenwoh- nenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind
nungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
nach Abschluss der Behandlung durch die zustän- unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei
dige Behörde einen negativen Befund ergeben hat. Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind.
VII. Schutzmaßregeln gegen den
Befall mit Tropilaelaps-Milben (2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und
Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt
1. Schutzmaßregeln
ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle
vor amtlicher Feststellung des Befalls
nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben wer-
mit der Tropilaelaps-Milbe
den und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen
oder des Verdachts des Befalls
lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden
§ 22 sind.
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des (3) Die zuständige Behörde kann unter Berück-
Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtli- sichtigung der Befallssituation die Behandlung von
chen Feststellung an dem Bienenstand keine Verän- Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anord-
derungen vorgenommen werden. Insbesondere dür- nen.
fen
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienen- § 24
brut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienen-
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem
wohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus
Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständi-
dem Bienenstand entfernt und
ge Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindes-
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand tens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperr-
verbracht bezirk.
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit (2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und
lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwe- Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-
cke der Untersuchung in einer von der zuständigen de
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung ent-
fernt werden. 1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von 2. in den Sperrbezirk verbracht
dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-
tigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrau- werden dürfen.
ten Personen, von Tierärzten und von Personen im
amtlichen Auftrag betreten werden. (3) Die zuständige Behörde kann ferner unter
Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
2. Schutzmaßregeln
nach amtlicher Feststellung 1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle
des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe Bienenvölker zu behandeln sind;
§ 23
2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßga- bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusen-
be folgender Vorschriften der Sperre: den sind.
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1
Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3
§ 25
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe- zuwiderhandelt.“
ben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der b) Absatz 2 wie folgt geändert:
Tropilaelaps-Milbe sind.
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
„7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17
1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2
verendet und unschädlich beseitigt und die betrof- einen Bienenstand oder ein Futtervorrats-
fenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen lager betritt,“.
so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind, bb) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 11
Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „ , § 11 Abs. 1
2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2,
verendet und unschädlich beseitigt, die betroffe- § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1“
nen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen ersetzt.
so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind, und, soweit die zuständige cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 ange-
„9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11
ordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bie-
Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18
nenstandes nach Anweisung der zuständigen
Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Behörde behandelt worden sind und eine Untersu-
oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bie-
chung der behandelten Bienenvölker drei Wochen
nen oder einen dort bezeichneten Gegen-
nach Abschluss der Behandlung einen negativen
stand verbringt,“.
Befund ergeben hat oder
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 5 oder
sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befalle-
§ 18 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
nen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden
sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23 ee) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgen-
Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bie- de Nummern 12 bis 14 ersetzt:
nenvölker des befallenen Bienenstandes nach
Anweisung der zuständigen Behörde behandelt „12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23
worden sind und eine Untersuchung der behandel- Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder
ten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der einen dort bezeichneten Gegenstand
Behandlung einen negativen Befund ergeben hat. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigt,
(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Ge-
nehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen
1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen
Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienen- entfernt oder
völker behandelt und drei Wochen nach Abschluss
der Behandlung mit einem negativen Befund 14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten
untersucht worden sind oder, Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-
bewahrt oder eine Bienenwohnung nicht
2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 oder nicht richtig sichert.“
Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bie-
nenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständi-
gen Behörde bestimmten Untersuchungseinrich- 8. Der bisherige § 16a wird aufgehoben.
tung mit einem negativen Befund auf den Befall mit
der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.“ 9. Der bisherige § 17 wird der neue § 27.
5. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die neuen
Abschnitte VIII und IX. Artikel 3
Änderung
6. Der bisherige § 16 wird der neue § 26.
der Geflügelpest-Verordnung
7. Der neue § 26 wird wie folgt geändert: Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) wird
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wie folgt geändert:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 1. Vor § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig „§ 2
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, (1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2
§ 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbunde- zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutra-
nen vollziehbaren Auflage oder gen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2723
1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegklei-
Anschrift des Transportunternehmens und des bis- dung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich
herigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art zu beseitigen.
des Geflügels,
§ 8b
2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und
Anschrift des Transportunternehmens und des Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000
Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzu-
Geflügels, stellen, dass
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel 1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die
gehalten werden, je Werktag die Anzahl der veren- sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbe-
deten Tiere, fugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert
sind,
4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel
gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Ge- 2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-
samtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes. gels von betriebsfremden Personen nur mit
(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegklei-
der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat dung betreten werden und dass diese Personen
den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betrie- die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen
bes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätig- des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des
keit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflü- Geflügels unverzüglich ablegen,
gels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzu- 3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich
zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinan- gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch
der verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fort- unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
laufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeich-
nungen sind unverzüglich nach der Ausführung der 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflü-
aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter gel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
Weise vorzunehmen. Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und
dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen
(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-
Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrich-
zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjeni-
tungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert
gen, der zur Führung des Registers oder zur Vornah-
werden,
me der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre
lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16
31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar
Eintragung vorgenommen worden ist.“ nach Abschluss eines Geflügeltransports auf
einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert
2. § 8 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: werden,
„§ 8 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf-
ten, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden,
Geflügelbestand Verluste von jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße gereinigt und desinfiziert werden,
von bis zu 100 Tieren oder 7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren gemacht werden,
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-
der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels
der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursa- bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat,
che feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf gereinigt und desinfiziert werden,
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu unter-
suchen . 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
Hände vorgehalten wird.“
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. 3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
§ 8a a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter
„und Bruteier dürfen“ ersetzt.
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person,
die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte ersetzt:
Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und
diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen geneh-
Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom migen
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen 13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass
Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schutzkleidung gereinigt oder Einweg-
Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des kleidung beseitigt wird,
Bestandes durch den beamteten Tierarzt erge-
14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über
ben hat, dass das Vorhandensein seuchenver-
die Sicherstellung der Reinigung oder
dächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an
Desinfektion zuwiderhandelt,“.
dem sonstigen Standort ausgeschlossen wer-
den kann, dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die
2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnosti- Nummern 15 bis 26.
schen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und
unschädlichen Beseitigung,
Artikel 4
3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr
bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, Änderung
dass die Bruteier und die Verpackungen vor der Viehverkehrsverordnung
dem Verbringen desinfiziert werden.“
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)
4. § 22 wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe „oder 3“
gestrichen und in Nr. 2 die Angabe „§§ 8“ durch die 1. In § 19b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und in § 19c
Angabe „§ 8 Abs. 2, §“ ersetzt. Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 24b
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 5“ durch die Angabe „§ 24b Satz 6“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1
bis 3 ersetzt: 2. § 24b wird wie folgt geändert:
„1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Truthühner“
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durch die Wörter „ , Enten, Gänse, Fasane, Perl-
führt, hühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder
Wachteln“ ersetzt.
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht voll- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
ständig vornimmt,
„Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befrei-
oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht en, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderli-
vollständig aufbewahrt,“. chen Angaben bereits einer Behörde, auch zu
einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben
Nummern 4 bis 7.
zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu
cc) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende verwenden.“
Nummern 8 bis 14 eingefügt:
„8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache 3. In § 24g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen gefügt:
lässt,
„(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-
9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein
dass eine dort genannte Person Schutz- von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember
kleidung oder Einwegkleidung anlegt und 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser
trägt, beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes
10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder unter Angabe des Namens und der Anschrift seines
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des
richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Übernahmedatums jedes toten Rindes.“
zeitig desinfiziert oder Einwegkleidung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 4. In § 24h Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils
nicht rechtzeitig beseitigt, die Angabe „nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsge-
setzes“ durch die Angabe „nach § 3 des Tierische
11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.
Ein- und Ausgänge oder sonstige Stand-
orte gesichert sind,
5. In § 25 Abs. 2 Nr. 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 4“
12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
durch die Angabe „§ 24b Satz 5“ ersetzt.
Ställe oder sonstige Standorte nur mit
dort genannter Kleidung betreten werden
oder dass dort genannte Personen diese 6. In § 25a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b Satz 1 in
Kleidung nach Verlassen des Stalles oder Verbindung mit Satz 3“ durch die Angabe „§ 24b
sonstigen Aufenthaltsortes ablegen, Satz 1 in Verbindung mit Satz 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2725
Artikel 5 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-
dert:
Änderung
der Schweinepest-Verordnung
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496, a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
1547) wird wie folgt geändert: gefasst:
1. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „weiterver- „aa) im Falle der ISA durch klinische, patholo-
schleppt worden sein kann,“ die Wörter „oder beste- gisch-anatomische oder virologische Unter-
hen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder suchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der
die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in Entscheidung 2003/466/EG der Kommission
einen Betrieb eingeschleppt worden ist,“ eingefügt. vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonen-
abgrenzung und die amtliche Überwachung
2. In § 14a Abs. 8 wird der einleitende Satzteil wie folgt bei Verdacht auf oder Feststellung der Infek-
gefasst: tiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156
S. 61),“.
„Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten
Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
Erkenntnisse“. gefasst:
„aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach
3. Dem § 14c wird folgender Absatz 3 angefügt: Teil I Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung
„(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, 2003/466/EG erfüllt sind,“.
sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate 2. In § 5 Abs. 4 wird nach den Wörtern „auf Grund des“
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder die Angabe „Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG
Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Aus- oder des“ eingefügt.
nahmen von den Kennzeichnungs- und Untersu-
chungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
und d genehmigen, soweit Belange der Seuchen- 3. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter „Fischhaltungsbetrie-
bekämpfung nicht entgegenstehen.“ bes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14“ durch die
Wörter „Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungs-
betriebes nach § 14“ ersetzt.
4. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Bezirks“ werden die Wörter „vor- 4. In der Anlage wird nach Nummer 1.3 folgende Num-
behaltlich des Satzes 2“ eingefügt. mer 1.4 angefügt:
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfol-
„Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie gen, an dem die Wassertemperatur weniger als
2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richt- 14 °C beträgt.“
linie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan
Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vor-
gesehen, hebt die zuständige Behörde die Festle- Artikel 7
gung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe
auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter Änderung der Verordnung
Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letz- über anzeigepflichtige Tierseuchen
ten Nachweis von Schweinepest oder Afrikani- § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
scher Schweinepest anzuwenden ist. Die zustän- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
dige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der (BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2
genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seu-
chensituation um bis zu sechs Monate verlän- 1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a
gern.“ ersetzt:
„1. Affenpocken,
5. In der Anlage zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
1a. Afrikanische Pferdepest,“.
werden in der Überschrift die Wörter „Nutz- und
Zuchtschweinen“ durch das Wort „Schweinen“ er-
setzt. 2. Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,“.
Artikel 6
3. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und
Änderung 5b eingefügt:
der Fischseuchen-Verordnung
„5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aet-
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der
hina tumida),
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937),
zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,“.
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
4. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm
„8a. Bovine Virus Diarrhoe,“. bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible
5. Nummer 9a wird durch folgende Nummern 9a und 9b spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt
ersetzt: worden sind,
„9a. Ebola-Virus-Infektion, 2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermit-
teln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach
9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,“. dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfüt-
terungsverbotsverordnung oder nach der Verord-
6. Nummer 34 wird wie folgt gefasst: nung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder
„34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie 3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstam-
(alle Formen),“. men.
Für die Durchführung der Untersuchungen nach
7. Nummer 36 wird wie folgt gefasst: Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A
„36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
und Mykobakterium caprae),“. ergebenden Labormethoden anzuwenden.“
2. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2 des Tierkör-
Artikel 8 perbeseitigungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ er-
Änderung
setzt.
der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3631), geändert durch Artikel 4 der Artikel 9
Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532), Bekanntmachungserlaubnis
wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-
Verordnung, der Bienenseuchen-Verordnung, der Geflü-
„§ 1 gelpest-Verordnung, der Fischseuchen-Verordnung und
Überwachungsprogramm der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Ar- tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
tikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A
Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Artikel 10
Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü-
tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler Inkrafttreten
spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2727
Bekanntmachung
der Neufassung der BHV1-Verordnung
Vom 3. November 2004
Auf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-
ordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der BHV1-Verordnung in
der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159),
2. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe f, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 4
und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1
Nr. 1, 3 und 17, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 29
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer
Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
(BHV1-Verordnung)
Abschnitt 1 aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
des geimpft worden sind (Grundimmunisie-
Begriffsbestimmungen rung und eine weitere Impfung im Abstand von
drei bis sechs Monaten) oder die Reagenten
§1 geimpft worden sind (Grundimmunisierung
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: und eine weitere Impfung im Abstand von drei
bis sechs Monaten) und die zur Mast vorgese-
1. Ausbruch der Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-
henen männlichen Rinder regelmäßig entspre-
Infektion, wenn diese
chend den Empfehlungen des Impfstoffher-
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti- stellers mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
gennachweis) oder geimpft worden sind und
b) durch klinische und serologische Untersuchung bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach den
(Antikörpernachweis) Angaben des Impfstoffherstellers nachgeimpft
festgestellt worden ist; worden sind und
2. Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn cc) die über neun Monate alten weiblichen Rinder
das Ergebnis der klinischen oder serologischen sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen
Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion Rinder,
befürchten lässt.
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-Infek-
Im Falle der serologischen Untersuchung bei Rindern, die tion geimpft worden sind, blut- oder
mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden milchserologisch nach Anlage 1
sind, gilt Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 nur, wenn Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 nach- Doppelbuchstabe aa auf Antikörper
gewiesen worden sind. Verdacht auf BHV1-Infektion liegt gegen das Virus der BHV1-Infektion und
im Falle einer serologischen Untersuchung von Rindern
nach Satz 1 Nr. 2 dann nicht vor, wenn bei dieser Untersu- bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
chung Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 Nr. 1 geimpft worden sind, ausgenommen
nachgewiesen worden sind und die Rinder nachweislich Reagenten, blutserologisch auf Antikörper
rechtmäßig mit Impfstoffen geimpft worden sind, bei gegen das gE-Glykoprotein des Virus
deren Herstellung Virusstämme verwendet wurden, die der BHV1-Infektion
keine Deletion aufweisen, und wenn der Ausbruch einer regelmäßig im Abstand von längstens zwölf
Infektion im Bestand auf Grund weitergehender Untersu- Monaten mit negativem Ergebnis untersucht
chungen nicht zu befürchten ist. worden sind und
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: dd) das Rind, sofern es älter als neun Monate ist,
1. BHV1-freier Rinderbestand: frühestens 14 Tage vor einem eventuellen Ver-
Bestand mit Zucht- oder Nutzrindern eines Betriebes, bringen,
der aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infekti-
a) die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder on geimpft worden ist, blutserologisch
mit negativem Ergebnis auf Antikörper
b) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit- gegen das Virus der BHV1-Infektion,
gliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der
Europäischen Gemeinschaft, die auf Grund des bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates Nr. 1 geimpft worden ist, blutserologisch
vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchen- mit negativem Ergebnis auf Antikörper
rechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen gegen das gE-Glykoprotein des Virus
Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. der BHV1-Infektion
EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-
untersucht worden ist, oder
sung erlassen und vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft c) aus einem Rinderbestand stammt, in dem
(Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist, als BHV1-frei gilt; aa) alle über 15 Monate alten Rinder des Bestan-
des geimpft worden sind (Grundimmunisie-
2. BHV1-freies Rind: rung und eine weitere Impfung im Abstand von
ein Zucht- oder Nutzrind, das drei bis sechs Monaten), die geimpften Rinder
regelmäßig nach den Angaben des Impfstoff-
a) aus einem BHV1-freien Rinderbestand stammt herstellers nachgeimpft worden sind und die
oder Rinder keine auf eine BHV1-Infektion hinwei-
b) aus einem Rinderbestand stammt, in dem senden klinischen Erscheinungen zeigen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2729
bb) das Rind für die Dauer von mindestens (2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unverzüglich aus
30 Tagen in einem von den übrigen Ställen dem Bestand entfernt werden, vorbehaltlich des Absat-
getrennt liegenden Isolierstall abgesondert zes 4, unverzüglich vom Besitzer impfen zu lassen (Grund-
gehalten worden ist und alle in der Absonde- immunisierung und eine weitere Impfung im Abstand von
rung befindlichen Rinder zum gleichen Zeit- drei bis sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den
punkt bei einer zweimaligen Untersuchung im Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.
Abstand von mindestens 21 Tagen blutserolo-
gisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper (3) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-
gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 unter- der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes
sucht worden sind, oder gegen die BHV1-Infektion anordnen, wenn dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie
d) aus einem Rinderbestand stammt, in dem das kann dabei das Verbringen der geimpften Rinder aus dem
Rind für die Dauer von mindestens 30 Tagen in Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer Geneh-
einem von den übrigen Ställen getrennt liegenden migung abhängig machen.
Isolierstall abgesondert gehalten worden ist und
alle in der Absonderung befindlichen Rinder zum (4) Die zuständige Behörde kann die Impfung der Rin-
gleichen Zeitpunkt bei einer zweimaligen Untersu- der eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes
chung im Abstand von mindestens 21 Tagen blut- gegen die BHV1-Infektion verbieten, wenn Gründe der
serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Sie kann
gegen das Virus der BHV1-Infektion untersucht dabei das Verbringen der nicht geimpften Rinder aus
worden sind; dem Bestand oder dem bestimmten Gebiet von einer
Genehmigung abhängig machen.
3. Reagent:
ein Rind, bei dem durch (5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen
Behörde Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der
a) virologische Untersuchungsverfahren der Wildtyp durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion,
des Bovinen Herpesvirus Typ 1 oder über die Ohrmarkennummern der geimpften Rinder
b) serologische Untersuchungsverfahren, sowie über den verwendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-Infektion
geimpft worden ist, Antikörper gegen das § 2a
Virus der BHV1-Infektion,
Untersuchungen
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
geimpft worden ist, Antikörper gegen das gE- (1) Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht bereits
Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion ein BHV1-freier Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2
nachgewiesen worden sind. Die zuständige Behörde Nr. 1 ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrin-
kann anordnen, dass Reagenten dauerhaft zu kenn- der oder, sofern der Bestand zu mindestens 30 vom Hun-
zeichnen sind. dert aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten
weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen
männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf
Abschnitt 2 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungsein-
Schutzmaßregeln richtung,
gegen die BHV1-Infektion
1. sofern die Rinder des Bestandes nicht gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden sind, blut- oder
Unterabschnitt 1
milchserologisch auf Antikörper gegen das Virus der
Allgemeine Schutzmaßregeln BHV1-Infektion,
2. sofern die Rinder des Bestandes mit Impfstoffen nach
§2
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch
Impfungen auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus
(1) Rinder dürfen gegen eine BHV1-Infektion nur mit der BHV1-Infektion
Impfstoffen geimpft werden, bei deren Herstellung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Reagenten.
1. Virusstämme verwendet worden sind, die eine Dele- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen
tion des Glykoprotein-E-Gens aufweisen (negativer von Satz 1 zulassen, wenn unter Berücksichtigung des
gE-Marker) und die nicht zur Bildung von gE-Antikör- seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der
pern im geimpften Rind führen, oder Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die
2. Virusstämme verwendet worden sind, die keine Dele-
Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den
tion aufweisen, und zwar in Beständen, in denen die
Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden.
Rinder ausschließlich gemästet und zur Schlachtung
Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rinder aus-
abgegeben werden.
schließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von abgegeben werden, kann auf die regelmäßige Nachimp-
Absatz 1 zulassen für Rinder, die aus dem Inland ver- fung verzichtet werden, sofern die Rinder mindestens
bracht werden sollen, sofern das Bestimmungsland eine grundimmunisiert und erneut im Abstand von drei bis
Impfung mit einem anderen Impfstoff verlangt. sechs Monaten geimpft worden sind.
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün- jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infekti-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, die Unter- on und hat das Bundesministerium diese Entscheidung
suchung aller Rinder eines Bestandes oder ihres Zustän- im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rin-
digkeitsgebietes einschließlich der Entnahme von Blut- derbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder ver-
proben anordnen. bracht werden, die den Bestimmungen dieser Entschei-
(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zuständigen dung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung
Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art sowie den nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorge-
Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchgeführten Untersu- schriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.
chungen sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen zu (3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von
erteilen. Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen
Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderun-
§ 2b gen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1
geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-
Mitteilungspflicht chenbekämpfung erforderlich ist.
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermit- (4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom
teln dem Bundesministerium jährlich bis zum 1. März des Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wer-
folgenden Jahres nach den Vorgaben der Entscheidung den, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
2004/450/EG der Kommission vom 29. April 2004 über
die inhaltliche Standardisierung der Anträge auf Finanz- (5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
hilfe der Gemeinschaft für Programme zur Tilgung, Über- innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von
wachung und Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche
Nr. L 155 S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchen-
Fassung den Stand der BHV1-Sanierung. bekämpfung nicht entgegenstehen.
§3 §4
Verbringen von Rindern Weitergehende
Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand
nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt wer- (1) Die zuständige Behörde kann das Treiben von Rin-
den, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 dern, die nicht die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2
erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung erfüllen, verbieten, soweit es aus Gründen der Seuchen-
nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. bekämpfung erforderlich ist.
Satz 1 gilt nicht für Rinder, die (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Dung und flüssige Stallabgänge aus Rinderställen oder
Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist von sonstigen Standorten der Rinder nur mit ihrer Geneh-
und der sich nicht in einem Sanierungsverfahren migung ausgebracht werden dürfen, soweit es aus Grün-
befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlun- (3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Impfung
gen des Impfstoffherstellers geimpft worden sind, nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,
2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung ver- 1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die nicht
bracht werden, nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und
3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, 2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a Satz
1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeitpunkt, zu
4. unmittelbar ausgeführt oder nach einem anderen Mit-
dem eine Nachimpfung nach § 2 Abs. 2a Satz 2 vorzu-
gliedstaat verbracht werden oder
nehmen wäre,
5. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen
anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem Bestand
Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder aus-
entfernt werden.
schließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlach-
tung abgegeben werden.
Unterabschnitt 2
(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-
Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des Besondere Schutzmaßregeln
Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen
Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG Titel 1
in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesan-
der BHV1-Infektion oder
zeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände
d e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n
des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden,
die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In
diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 §5
durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Schutzmaßregeln
Zusatzerklärung ergänzt sein. (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an
durch eine Entscheidung der Europäischen Gemein- einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Fest-
schaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der stellung folgende Schutzmaßregeln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2731
1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an 4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit
ihren sonstigen Standorten abzusondern. Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt
werden.
2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen
Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonsti- 5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene
gen Standort verbracht werden. Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten
3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder besei-
Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rin- tigen zu lassen.
der, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, 6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge
Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchen-
von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag kranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge
oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge
Behörde von einer anderen Person betreten werden, und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe
und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzklei- nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
dung oder in Einwegschutzkleidung. zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unver- 7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der
züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen
Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die
und zu desinfizieren. nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen
abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot gebore- sein müssen.
ne Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den
8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich
Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie
Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der
vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen
Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-
oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen kön-
tigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten
nen.
Personen, von Tierärzten, von Personen im amtli-
6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung chen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der
und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstän- zuständigen Behörde von einer anderen Person
de, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandsei-
dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen gener Schutzkleidung oder in Einwegschutzklei-
Standort nicht entfernt werden. dung.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar 9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unver-
zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grund- züglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die
immunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen
waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den und zu desinfizieren.
Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebs-
eigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu 10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts
Rindern anderer Besitzer zu verhindern sind. ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver-
Titel 2 dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen
Nach amtlicher Feststellung nach Absatz 1 anordnen.
der BHV1-Infektion oder (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen
d e s Ve r d a c h t s d e r B H V 1 - I n f e k t i o n der Rinder nur genehmigt werden
1. zur unmittelbaren Schlachtung oder
§6
Sperre 2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbe-
(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern stand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht
amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der BHV1-freien und nicht in der Sanierung befindlichen
sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus
der Sperre: diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung
1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonsti- verbracht werden.
gen Standorten abzusondern. (4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheri-
2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen ger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder
Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung
Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstel-
sonstigen Standort verbracht werden. lers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit
Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, ver-
3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder bracht werden.
des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt
werden, die aus einer Besamungsstation stammen, (5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder
die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nach-
einer BHV1-Infektion ist. geburten für Untersuchungen benötigt werden.
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
§7 gewährleistet ist, unterwerfen. Der Besitzer hat den Dung
an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen,
Tötung
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern.
BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen
Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behör- Standorten der Rinder hat der Besitzer nach näherer
de die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdäch- Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren
tigen Rinder anordnen. oder mindestens zwei Monate zu lagern. Abweichend
von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde
§8 kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seu-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Sperrbezirk
Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern in § 11
einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so kann die zuständige Behörde das Gebiet Ausstellungen, Märkte
in einem von ihr bestimmten, für die Seuchenbekämp- Wird bei Rindern, die sich auf Ausstellungen, Märkten
fung erforderlichen Umkreis um das Gehöft oder den und Veranstaltungen ähnlicher Art befinden, die BHV1-
sonstigen Standort zum Sperrbezirk erklären und eine Infektion amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder
amtstierärztliche Untersuchung von Rinderbeständen, Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behör-
einschließlich der Entnahme von Proben zur Untersu- de entsprechend den §§ 5 bis 10 Anordnungen treffen.
chung auf eine BHV1-Infektion, sowie die Impfung von
Rindern im Sperrbezirk anordnen. Die zuständige Behör-
de kann ferner anordnen, dass Rinder nur mit Genehmi-
gung aus dem Sperrbezirk verbracht werden dürfen. Abschnitt 3
Aufhebung der Schutzmaßregeln
§9
Ansteckungsverdacht § 12
(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Stand- Aufhebung der Schutzmaßregeln
ort der Ausbruch der BHV1-Infektion amtlich festgestellt, (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nach- wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht
forschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte auf BHV1-Infektion beseitigt ist.
oder sonstigen Standorte,
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn
1. von denen die Seuche eingeschleppt oder
1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet
2. in die die Seuche bereits weiterverschleppt
oder entfernt worden sind oder
worden sein kann, für die Dauer von 30 Tagen der
2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder
behördlichen Beobachtung. Die zuständige Behörde
entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestan-
kann die Entnahme von Blutproben zur Untersuchung auf
des keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klini-
eine BHV1-Infektion sowie für diesen Bestand die Imp-
schen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage
fung anordnen.
nach Entfernen des letzten infizierten Rindes zwei im
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Ver- Abstand von mindestens vier Wochen bei allen weib-
dachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen lichen und den zur Zucht vorgesehenen männlichen
nach Absatz 1 anordnen. Rindern entnommene Blutproben,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion
§ 10 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf
Reinigung und Desinfektion Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion
oder,
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -ver-
dächtigen Rinder hat der Besitzer unverzüglich nach b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des
1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder
Virus der BHV1-Infektion
verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen
und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämp- untersucht worden sind oder
fung durchzuführen, 3. die infizierten Rinder verendet sind oder keine auf eine
2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinun-
sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen gen zeigen, alle Rinder des Bestandes gegen eine
diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen BHV1-Infektion geimpft worden sind (Grundimmuni-
und zu desinfizieren. sierung) und innerhalb von 30 Tagen nach der Impfung
keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-
(2) Der Besitzer hat Futter und Einstreu, die Träger des
schen Erscheinungen zeigen und
Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zu-
sammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend 4. die Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und 2 durchgeführt
darf der Besitzer Futter auch einem Behandlungsverfah- und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden
ren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2733
(3) Der Verdacht auf eine BHV1-Infektion gilt als besei- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
tigt, wenn Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder
getötet oder entfernt worden sind und die übrigen 1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Rind impft,
Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion 1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen Reagenten nicht
hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und oder nicht rechtzeitig impft,
frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenver-
dächtigen Rinder eine blutserologische Untersuchung 1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3 eine Auskunft
aller über neun Monate alten weiblichen Rinder und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, rechtzeitig erteilt,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion 1c. entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 ein Zucht- oder ein
geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Nutzrind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion untersuchen lässt,
oder, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis 3. entgegen § 3 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht oder
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt,
Virus der BHV1-Infektion 3a. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 ein
durchgeführt worden ist oder Rind nicht absondert,
2. alle Rinder des Bestandes geimpft worden sind 3b. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 ein Rind verbringt,
(Grundimmunisierung) und innerhalb von 30 Tagen 4. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 7 einen
nach der Impfung keine auf eine BHV1-Infektion hin- Stall oder Standort betritt,
weisenden klinischen Erscheinungen zeigen.
5. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1
Nr. 5, 8 oder 9 oder § 10 Abs. 1 über das Ablegen
der Schutzkleidung, die Reinigung, die Desinfektion
Abschnitt 4 oder die Schadnagerbekämpfung zuwiderhandelt,
Ordnungswidrigkeiten, 6. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind, eine Frucht, ein
Übergangsvorschriften Kalb oder eine Nachgeburt nicht oder nicht richtig
aufbewahrt,
§ 13 7. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 einen dort genannten
Gegenstand entfernt,
Ordnungswidrigkeiten
8. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 ein
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Rind entfernt oder verbringt,
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor- 9. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind besamt,
sätzlich oder fahrlässig
10. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 eine Frucht, ein Kalb oder
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 eine Nachgeburt nicht oder nicht rechtzeitig besei-
oder Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 2, § 3 Abs. 3a oder tigt und nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt
§§ 4, 6 Abs. 2, §§ 7, 8 oder 9 Abs. 1 Satz 2 oder oder
Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11, oder
11. einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 über
2. einer das Verbrennen, das Packen, die Desinfektion oder
das Lagern von Futter, Einstreu, Dung oder flüssi-
a) mit einer Zulassung nach § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 1
gem Stallabgang zuwiderhandelt.
Satz 3, § 3 Abs. 5 oder
b) mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder § 14
Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 oder § 10
Abs. 2 Satz 5 Übergangsvorschriften
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März 2005 in
verbundenen vollziehbaren Auflage
der bis zum 9. November 2004 geltenden Fassung an-
zuwiderhandelt. zuwenden.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)
Voraussetzungen,
unter denen ein Rinderbestand als frei von einer BHV1-Infektion gilt
Abschnitt I 1a. In einem Rinderbestand, der zu weniger als 30 vom
Vo n e i n e r B H V 1 - I n f e k t i o n f r e i e r Hundert aus Kühen besteht, müssen bei einer Unter-
Rinderbestand (Basisuntersuchung) suchung aller über neun Monate alten Zucht- und
Nutzrinder,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infekti-
1. In einem Rinderbestand, der mindestens zu 30 vom on geimpft worden sind, blutserologisch keine
Hundert aus Kühen besteht, müssen Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion
a) alle Rinder des Bestandes frei sein von klinischen oder,
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hin- b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
deuten, und Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch keine
Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus
b) bei einer zweimaligen Untersuchung aller über der BHV1-Infektion
neun Monate alten weiblichen Rinder sowie der
zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im festgestellt worden sein oder der Bestand nachweis-
Abstand von fünf bis sieben Monaten oder bei lich nur mit Rindern aus Beständen, die frei von einer
einer zweimaligen Untersuchung aller weiblichen BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden sein. Num-
Rinder und der zur Zucht vorgesehenen männ- mer 1 Satz 1 Buchstabe a und c gilt entsprechend.
lichen Rinder im Abstand von 60 Tagen,
2. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu
aa) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1- Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht frei von
Infektion geimpft worden sind, blut- oder einer BHV1-Infektion sind, haben. Dies gilt auch für
milchserologisch1) keine Antikörper gegen die Teilnahme der Rinder des Bestandes an Märkten,
das Virus der BHV1-Infektion oder Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie
für deren Transport und die Beschickung von
bb) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
Gemeinschaftsweiden oder zum Verbringen in eine
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, blutserolo-
Tierklinik.
gisch keine Antikörper gegen das gE-Glyko-
protein des Virus der BHV1-Infektion
3. Die Rinder des Bestandes dürfen nur
festgestellt worden sein oder der Bestand nach-
a) von Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion sind,
weislich nur mit Rindern aus Beständen, die frei
gedeckt werden oder
von einer BHV1-Infektion sind, aufgebaut worden
sein und b) mit Samen von Bullen besamt werden, der aus
einer zum Zeitpunkt der Samengewinnung BHV1-
c) in den letzten drei Monaten der Verdacht oder der freien Besamungsstation stammt oder, im Falle
Ausbruch der BHV1-Infektion nicht zur amtlichen des Ruhens des BHV1-Status nach Abschnitt II
Kenntnis gelangt sein und in diesem Zeitraum nur Nr. 3, vor der Probenahme für die letzte mit nega-
BHV1-freie Rinder in den Bestand eingestellt wor- tivem Ergebnis abgeschlossene Untersuchung
den sein. nach Abschnitt II Nr. 2 gewonnen worden ist.
Die serologische Untersuchung nach Satz 1 Buch- In Bestände, die frei von einer BHV1-Infektion sind,
stabe b muss jeweils in einem Untersuchungsgang dürfen nur Bullen, die frei von einer BHV1-Infektion
durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann sind, eingestellt werden.
in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation Zur künstlichen Besamung darf nur Samen von Bul-
den in Satz 1 Buchstabe b vorgesehenen Abstand für len verwendet werden, die,
die Untersuchung von fünf bis sieben Monaten bis
auf maximal zwölf Monate verlängern. a) sofern die Bullen nicht gegen eine BHV1-Infektion
geimpft worden sind, blutserologisch mit nega-
1) Die milchserologische Untersuchung kann vorgenommen werden tivem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der
durch BHV1-Infektion,
– zwei Einzelmilchproben aller laktierenden Kühe im Abstand von fünf
bis sieben Monaten, die Einzelmilchproben können von bis zu zehn b) sofern die Bullen mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1
Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder Nr. 1 geimpft worden sind, blutserologisch mit
– drei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona- negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-
ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,
von denen regelmäßig Milch abgegeben wird, und durch eine ein- Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
malige blutserologische Untersuchung aller über neun Monate alten
weiblichen nicht milchgebenden Rinder sowie aller Zuchtbullen und untersucht worden sind.
der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder. Die Bestands-
milchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen
beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu- 4. Bei Rinderbeständen, die vor Inkrafttreten dieser
chung geteilt werden. Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2735
BHV1-Infektion als unverdächtig anerkannt worden gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.
sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 3 Für den Fall, dass der maximale Untersuchungsab-
als erfüllt. stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei Monate über-
schritten wird, ruht der Status für die Dauer von
höchstens drei Monaten, bis durch eine einmalige
Abschnitt II blutserologische Untersuchung2) aller über 24 Monate
alten Rinder des Bestandes keine Reagenten festge-
Aufrechterhaltung
stellt worden sind. Rinder aus einem Rinderbestand
d e r B H V 1 - F r e i h e i t e i n e s R i n d e r-
nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen Rinder, die
bestandes (Kontrolluntersuchungen)
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sind in
jedem Fall frühestens 14 Tage vor dem Verbringen
Die BHV1-Freiheit eines Bestandes wird aufrechterhal- nach Satz 1 zu untersuchen.
ten, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
3. Für den Fall, dass bei einer Untersuchung nach Num-
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen mer 2 Reagenten festgestellt werden, ruht der Status,
Erscheinungen, die auf eine BHV1-Infektion hindeu- bis durch eine frühestens 30 Tage nach Entfernung
ten. der Reagenten durchgeführte zweimalige blutserolo-
gische Untersuchung2) aller über neun Monate alten
2. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation Rinder im Abstand von mindestens 60 Tagen keine
müssen bei allen über 24 Monate alten Rindern blut- Reagenten festgestellt worden sind. Im Falle einer
serologische Kontrolluntersuchungen2), nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang A der Richt-
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion linie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-
Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion, gen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl.
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung
Nr. 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis zugelassenen Besamungsstation ruht der Status, bis
auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des durch eine frühestens 21 Tage nach Entfernung der
Virus der BHV1-Infektion Reagenten durchgeführte blutserologische Untersu-
im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt chung aller Rinder keine Reagenten festgestellt wor-
worden sein. Satz 1 gilt für Rinder in Beständen nach den sind.
Abschnitt I Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blutsero-
logischen Kontrolluntersuchungen2) bei allen über 4. In den Bestand dürfen nur Rinder eingestellt werden,
neun Monate alten Zucht- und Nutzrindern durchzu- die frei von einer BHV1-Infektion sind.
führen sind, sofern nicht der Rinderbestand aus-
schließlich aus Rindern besteht, die in Stallhaltung 5. Abschnitt I Nr. 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
2) Die blutserologische Untersuchung kann in Beständen mit nicht
geimpften Kühen ersetzt werden durch
– eine Einzelmilchprobe, die Einzelmilchproben können von bis zu
zehn Tieren zusammen (gepoolt) untersucht werden, oder
– zwei Bestandsmilchproben im Abstand von mindestens drei Mona-
ten, sofern zumindest 30 v. H. des Bestandes aus Kühen besteht,
von denen regelmäßig Milch abgegeben wird. Die Bestandsmilch-
probe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen
beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser Untersu-
chung geteilt werden.
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rindes
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)
……………………………………………………………………………………………
des ………………………………………………………………………………………
in ……………………………………… Kreis ………………………………………
Land ……………………………………………………………………………………
ist (sind) nach
m § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a1),
m § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)
m Untersuchung mit negativem Ergebnis am ………………………………..
m Rind jünger als neun Monate ohne Untersuchung,
m § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c1) oder
m § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)
der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Das (Die) Zucht-/Nutzrind(er) mit der (den) Ohrmarkennummer(n)1)………………
wurde/wurden alle1) mit einem Impfstoff geimpft, bei dessen Herstellung ein
Virusstamm verwendet wurde, der eine Deletion des Glykoprotein-E-Gens auf-
weist.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der
Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn
die genannten Rinder mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen
sind.
Stempel der ……………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Zutreffendes bitte ankreuzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2737
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BHV1-Freiheit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) …………………………………………………………………………………
in ……………………………………… Kreis ……………………………………
Land ……………………………………
ist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der BHV1-Verordnung frei von einer BHV1-Infektion.
Die letzte serologische Untersuchung des Bestandes ……………………………1)
erfolgte am ………………………….1)
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 3 Monate2)/6 Monate2)/9 Monate2)/
12 Monate2) nach der letzten serologischen Untersuchung, spätestens jedoch
für den Bestand
…………………………………………..1) am ……………………………………….
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des
Bestandes mit nicht BHV1-freien Rindern in Berührung gekommen sind.
Stempel der ……………………………………………
zuständigen Behörde (Unterschrift)
1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung
Vom 3. November 2004
Auf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-
ordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Bienenseuchen-
Verordnung in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I S. 1552),
2. den am 30. März 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
21. März 1996 (BGBl. I S. 528),
3. den am 26. April 2000 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
18. April 2000 (BGBl. I S. 531),
4. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. De-
zember 1995 (BGBl. I S. 2038),
zu 3. des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I
S. 2038),
zu 4. des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-
bindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den
§§ 18, 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24
Abs. 1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 und des § 29 des Tierseuchenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260).
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2739
Bienenseuchen-Verordnung
I. Begriffsbestimmungen (5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
nach Absatz 2 sowie für Trester die Maßnahmen nach
§1 Absatz 3 für Betriebe, in denen Mittelwände für Bienen-
waben hergestellt werden oder Seuchenwachs be- oder
(1) Bienenvolk im Sinne der Verordnung sind die in
verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur Verhütung der
einer Bienenwohnung lebenden Bienen mit ihrer Brut und
Verschleppung der Amerikanischen Faulbrut notwendig
ihren Waben.
ist. Sie kann ferner anordnen, dass Plätze der in Absatz 1
(2) Bienenstand im Sinne der Verordnung sind die genannten Betriebe, an denen Honig gelagert oder auf-
Räume oder Einrichtungen, in denen Bienenvölker gehal- bewahrt wird, bienendicht zu halten sind und Wachs, das
ten werden oder gehalten worden sind. zur Herstellung von Mittelwänden für Bienenwaben ver-
wendet wird, mit einem Verfahren behandelt wird, durch
das Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten abgetötet
II. Allgemeine Vorschriften werden, soweit dies zur Verhütung der Verschleppung
der Amerikanischen Faulbrut notwendig ist.
§ 1a
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn §3
der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faul-
Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzei- brut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der
gen. Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausge-
breitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde
§2 eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bie-
(1) Betriebe, in denen nenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.
1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behandelt wird,
§4
2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt werden oder
Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen
3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird, oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zuständige Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Behörde.
§5
(2) In Betrieben, in denen Honig gewerbsmäßig be-
handelt wird, müssen zur Aufbewahrung, Be- und Verar- (1) Der Besitzer oder die mit der Beaufsichtigung, War-
beitung, zum Abfüllen und für die Beförderung von Honig tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen
benutzte Gegenstände nach Gebrauch haben für Bienenvölker, die an einen anderen Ort ver-
bracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für
1. mit kochendem Wasser gründlich gereinigt,
den neuen Standort zuständigen Behörde oder einer von
2. für mindestens 20 Minuten einer Temperatur von min- ihr beauftragten Stelle eine Bescheinigung des für den
destens 230 °C ausgesetzt oder Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzule-
3. so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht zugäng- gen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die
lich sind. Bienen als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden
worden sind und der Herkunftsort der Bienen nicht in
Die Betriebsräume sind bienendicht zu halten. einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. Die Bescheinigung darf
(3) Honig aus Betrieben, in denen Honig gewerbsmä- nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalen-
ßig behandelt wird, darf nur so beseitigt werden, dass er derjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate
Bienen nicht zugänglich ist. sein.
(4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Herstellung (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird von der für
von Futterteig verwenden, müssen den Honig mit einem den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von
Verfahren behandeln, durch das Erreger übertragbarer ihr beauftragten Stelle einbehalten. Für Bienenvölker, die
Bienenkrankheiten abgetötet werden. nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht wer-
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
den, trägt sie in der Bescheinigung den Ort, den Beginn Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-
und das Ende der Wanderung sowie am Ort der Wande- nen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
rung oder auf dem Bienenstand festgestellte Bienenseu- trag betreten werden.
chen ein. Die Bescheinigung wird dem Besitzer oder den
mit der Beaufsichtigung, Wartung oder Pflege der Bie-
3. Schutzmaßregeln
nenvölker betrauten Personen wieder ausgehändigt,
nach amtlicher Feststellung
wenn die Bienenvölker aus dem Bezirk der zuständigen
der Amerikanischen Faulbrut
Behörde verbracht werden.
§8
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn Belange der Seuchen- (1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amt-
bekämpfung nicht entgegenstehen. lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßga-
be folgender Vorschriften der Sperre:
§ 5a 1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem
Der Besitzer von Bienenvölkern, die nur vorüberge- Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
hend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher betreten werden.
und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen. Er hat 2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegen- Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienen-
wart oder im Beisein eines von ihm Beauftragten von dem wohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in
beamteten Tierarzt untersucht werden können, soweit dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes
eine solche Untersuchung aus Gründen der Seuchenbe- auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem
kämpfung erforderlich ist. Standort nicht entfernt werden; tote Bienen dürfen nur
zur unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des
§ 5b beamteten Tierarztes entfernt werden.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem 3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-
Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder stand verbracht werden.
einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer 4. Waben, Wabenteile verseuchter oder verdächtiger
von Bienenvölkern diese unter Angabe des Standortes Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwohnun-
der Bienenstände anzuzeigen haben. gen verseuchter oder verdächtiger Bienenvölker dür-
fen nicht, lebende Bienen nur nach Durchführung
eines Kunstschwarmverfahrens in unverseuchte Bie-
III. Schutzmaßregeln nenwohnungen des Bienenstandes verbracht wer-
gegen die Amerikanische Faulbrut den.
5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bie-
1. Verschluss von Bienenwohnungen nen nicht verfüttert werden.
§6 6. Aus Bienenwohnungen entfernte Waben, Wabenteile
und Wabenabfälle sowie Behältnisse, die Honig ent-
Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen
halten, und Gerätschaften, denen Honig anhaftet,
sind stets bienendicht verschlossen zu halten.
müssen so aufbewahrt werden, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind.
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
Feststellung der Amerikanischen 7. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-
Faulbrut oder des Seuchenverdachts nenbrut des seuchenkranken Bienenvolkes, ferner
Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer An-
§7 weisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
beseitigen.
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der 8. Die Bienenstände und Bienenwohnungen, außer sol-
amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Verän- chen aus Stroh, sowie Gerätschaften sind nach nähe-
derungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen rer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter
amtlicher Überwachung zu reinigen und zu entseu-
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
chen; Bienenwohnungen aus Stroh sind zu verbren-
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie
nen.
Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-
schaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und 9. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus verseuch-
ten Bienenwohnungen, Vorratswaben, Wachs und,
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
soweit aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
verbracht
derlich, auch Futtervorräte sind nach näherer Anwei-
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der sung des beamteten Tierarztes zu entseuchen oder
nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist. unschädlich zu beseitigen.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwen-
Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, dung auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2741
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr-
sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die bezirk verbracht werden.
erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wach-
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 ent-
ses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-
sprechend Anwendung.
wachs“ abgegeben werden, und
2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine
ist. Anwendung auf
1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn
§9 sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die
erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wach-
(1) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der seu-
ses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchen-
chenkranken Bienenvölker an. Sie kann hiervon absehen
wachs“ abgegeben werden, und
und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren
zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt
Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist.
ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bie-
(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gutach- nen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futter-
ten des beamteten Tierarztes die Behandlung von ver- vorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine
dächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarmverfah- Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
ren anordnen.
(2) Frühestens zwei, spätestens neun Monate nach 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrank-
ten Bienenvölker sind alle Völker des Bienenstandes § 12
zweimal durch den beamteten Tierarzt nachzuuntersu- (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
chen; der Abstand zwischen den beiden Untersuchun- wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
gen muss mindestens acht Wochen betragen. Die zweite
Untersuchung ist entbehrlich, wenn sich bei der Untersu- (2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als
chung von Futterproben, die im Rahmen der ersten erloschen, wenn
Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine 1. alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben. verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-
den sind oder
§ 10
2. die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des ver-
(1) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienen- seuchten Bienenstandes
stand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde
das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilo- a) verendet oder getötet und unschädlich beseitigt
meter um den Bienenstand zum Sperrbezirk. oder
(2) Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Wander- b) behandelt worden sind und
bienenstand amtlich festgestellt, kann die zuständige c) die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen
Behörde auch das Gebiet um die früheren Standorte des Befund ergeben hat
erkrankten Bienenvolkes zum Sperrbezirk erklären, wenn
anzunehmen ist, dass die Seuche bereits an den früheren und
Standorten in dem Bienenstand geherrscht hat. Die
3. die Entseuchung unter amtlicher Überwachung
zuständigen Behörden können genehmigen, dass der
durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-
betroffene Bienenstand an seinen Heimatstandort ver-
men worden ist.
bracht wird; in diesem Falle ist dort ebenfalls ein Gebiet
gemäß Absatz 1 zum Sperrbezirk zu erklären. (3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als
erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
§ 11 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1
Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk
sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amts- IV. Schutzmaßregeln
tierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist gegen die Milbenseuche
frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der
Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrank-
§ 13
ten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu
wiederholen. (weggefallen)
2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort
nicht entfernt werden. § 14
3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, (1) Ist ein Bienenstand von der Milbenseuche befallen,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervor- so hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes
räte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften zu behandeln, soweit nicht eine Behandlung nach Ab-
dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. satz 2 angeordnet worden ist.
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum (2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und das
Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anord- Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem Vertre-
nen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb ter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und
die Milbenseuche zu behandeln sind; sie kann dabei die von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
Art der Behandlung bestimmen.
3. Schutzmaßregeln nach
amtlicher Feststellung des
V. Schutzmaßregeln
Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
gegen die Varroatose
§ 18
§ 15
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amtlich
(1) Ist ein Bienenstand mit Varroamilben befallen, so festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe
hat der Besitzer alle Bienenvölker des Bienenstandes folgender Vorschriften der Sperre:
jährlich gegen Varroatose zu behandeln, soweit nicht eine
Behandlung nach Absatz 2 angeordnet worden ist. 1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen,
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer
betreten werden.
von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroa-
milben zu behandeln sind; sie kann dabei die Art der 2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Behandlung bestimmen. Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervor-
räte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften,
die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bie-
VI. Schutzmaßregeln nenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von
gegen den Befall mit ihrem Standort nicht entfernt werden.
dem Kleinen Beutenkäfer
3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-
stand verbracht werden.
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16 4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsverdächti-
ger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus Bienenwoh-
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, nungen befallener oder befallsverdächtiger Bienen-
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so völker dürfen in nicht befallene Bienenwohnungen des
aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen Bienenstandes nicht verbracht werden.
so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht
zugänglich sind. 5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an Bie-
nen nicht verfüttert werden.
§ 16a Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote
(weggefallen) Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs oder
Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in einer von
2. Schutzmaßregeln der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-
vor amtlicher Feststellung einrichtung oder zur unschädlichen Beseitigung nach
des Befalls mit dem Kleinen Beuten- Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
käfer oder des Verdachts des Befalls (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung auf
§ 17 Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls (3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüglich
mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amtlichen alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei Kilo-
Feststellung an dem Bienenstand und im Futtervorratsla- metern um den betroffenen Bienenstand auf den Befall
ger keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbe- mit dem Kleinen Beutenkäfer.
sondere dürfen
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, § 19
Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht (1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epide-
aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht aus miologische Untersuchungen durch, um
dem Futtervorratslager entfernt und
1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
verbracht werden. 2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bienen,
Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs oder Futter-
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder vorräten aus dem befallenen Bienenstand festzustel-
tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, unbe- len.
handeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferproben zum
Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen (2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 zu
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurückzufüh-
werden. ren ist auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2743
1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben, 6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b eine
Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus einem Untersuchung der behandelten Bienenvölker, der ent-
anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus einem seuchten Bienenstände und Bienenwohnungen sowie
Drittland und ist das Verbringen oder die Einfuhr inner- des Futtervorratslagers drei Wochen nach Abschluss
halb des letzten Jahres vor der Feststellung des der Behandlung durch die zuständige Behörde einen
Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erfolgt, ordnet negativen Befund ergeben hat.
die zuständige Behörde
a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des
befallenen Bienenstandes nach Verschließen der VII. Schutzmaßregeln gegen den
Bienenwohnungen, Befall mit Tropilaelaps-Milben
b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwohnun-
gen, der Mittelwände, der Waben, der Wabenteile, 1. Schutzmaßregeln
der Wabenabfälle, des Wachses und der Futtervor- vor amtlicher Feststellung
räte sowie ähnlicher Gegenstände, die mit dem des Befalls mit der Tropilaelaps-
Kleinen Beutenkäfer in Berührung gekommen sein Milbe oder des Verdachts des Befalls
können, und
§ 22
c) die Reinigung der Gerätschaften
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls
an; mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Fest-
2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die Ein- stellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vor-
fuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursache für genommen werden. Insbesondere dürfen
den Befall nicht ermitteln, ordnet die zuständige 1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut,
Behörde unter Berücksichtigung der Befallssituation Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnun-
a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder gen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bie-
nenstand entfernt und
b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes
gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Reini- 2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
gung und Entseuchung des Bienenstandes, der verbracht
Bienenwohnungen, der Mittelwände, der Waben,
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit
der Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses,
lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke
des Futtervorratslagers und der Gerätschaften
der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde
an. bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem
§ 20 Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,
Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem Klei- Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-
nen Beutenkäfer öffentlich bekannt. nen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf-
trag betreten werden.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 21 2. Schutzmaßregeln
nach amtlicher Feststellung des
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
wenn die Bienenstände und Futtervorratslager frei vom
Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind. § 23
(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als (1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich
befallsfrei, wenn festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe
folgender Vorschriften der Sperre:
1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet, getö-
tet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b behandelt 1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile,
worden sind, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte
2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie- Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder
nenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück
aus Bienenwohnungen unschädlich beseitigt worden befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
sind, werden.
3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futtervor- 2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienen-
ratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher Über- stand verbracht werden.
wachung gereinigt und entseucht worden sind, 3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bie-
4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befallenen nenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle
Bienenwohnungen eingeschmolzen, entseucht oder aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung
unschädlich beseitigt worden sind, der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.
5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und gegen 4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften
die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach Anwei- sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend
sung der zuständigen Behörde behandelt worden ist für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu
und sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienen- 3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet sind,
brut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach tote Bienen und die Bienenbrut des befallenen Bie-
näherer Anweisung der zuständigen Behörde un- nenvolkes unschädlich beseitigt worden sind und, so-
schädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen weit die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 3 eine
lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker des
sind. befallenen Bienenstandes nach Anweisung der zu-
ständigen Behörde behandelt worden sind und eine
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und
Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei
Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist,
Wochen nach Abschluss der Behandlung einen nega-
dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an
tiven Befund ergeben hat.
Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und
nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für (3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die Voraus-
Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind. setzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichti- 1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1
gung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvöl- eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker
kern des befallenen Bienenstandes anordnen. behandelt und drei Wochen nach Abschluss der
Behandlung mit einem negativen Befund untersucht
worden sind oder,
§ 24
2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker
Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige im Sperrbezirk in einer von der zuständigen Behörde
Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens bestimmten Untersuchungseinrichtung mit einem
einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk. negativen Befund auf den Befall mit der Tropilaelaps-
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Milbe untersucht worden sind.
Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder
VIII. Ordnungswidrigkeiten
2. in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen. § 26
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berück- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
sichtigung der Befallssituation anordnen, dass Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle
Bienenvölker zu behandeln sind; 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 10
Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbundenen vollzieh-
2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des baren Auflage oder
Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr
bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1,
sind. § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3
zuwiderhandelt.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
§ 25 Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
1. entgegen § 1a eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
wenn die Bienenstände frei von Befall mit der Tropilae-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
laps-Milbe sind.
2. einer Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
oder § 8 Abs. 1 Nr. 7, 8 oder 9 über Reinigung, Ent-
1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes ver- seuchung, Aufbewahrung, unschädliche Beseitigung
endet und unschädlich beseitigt und die betroffenen zuwiderhandelt,
Bienenwohnungen mindestens drei Wochen so gesi-
3. entgegen § 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
chert worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich
sind, 4. der Vorschrift des § 5 Abs. 1 über die Vorlage einer
Bescheinigung, des § 5a Satz 1 über das Anbringen
2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes ver-
eines Schildes oder des § 5a Satz 2 über die Unter-
endet und unschädlich beseitigt, die betroffenen Bie-
suchung zuwiderhandelt,
nenwohnungen mindestens drei Wochen so gesichert
worden sind, dass sie Bienen nicht zugänglich sind, 5. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht bienendicht
und, soweit die zuständige Behörde eine Behandlung verschlossen hält,
nach § 23 Abs. 3 angeordnet hat, alle sonstigen Bie-
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 eine dort bezeichnete
nenvölker des Bienenstandes nach Anweisung der
Veränderung an einem Bienenstand vornimmt,
zuständigen Behörde behandelt worden sind und eine
Untersuchung der behandelten Bienenvölker drei 7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 2,
Wochen nach Abschluss der Behandlung einen nega- § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2 einen Bienenstand
tiven Befund ergeben hat oder oder ein Futtervorratslager betritt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2745
8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3, § 17 12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bie-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 nen, Bienenbrut oder einen dort bezeichneten Ge-
Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1 ein Bienenvolk, genstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Bienen oder einen dort bezeichneten Gegenstand nicht rechtzeitig beseitigt,
entfernt, 13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Genehmigung
9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4, nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen Bienenstand, ein Bie-
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 nenvolk oder Bienen entfernt oder
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienen- 14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten Gegenstand
volk, Bienen oder einen dort bezeichneten Gegen- nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienen-
stand verbringt, wohnung nicht oder nicht richtig sichert.
10. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 18 Abs. 1 Nr. 5 Honig
verfüttert, IX. Schlussvorschriften
11. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 6 über die Aufbe-
wahrung eines dort bezeichneten Gegenstandes § 27
zuwiderhandelt, (Inkrafttreten)
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
Vom 3. November 2004
Auf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-
ordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Geflügelpest-Verord-
nung in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930),
2. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a bis d und f, § 73a Nr. 5 Buchstabe b,
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4b, 11 und 14, § 79
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 2 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260).
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2747
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit
(Geflügelpest-Verordnung)
I. Begriffsbestimmung 1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und
Anschrift des Transportunternehmens und des bishe-
§1 rigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des
Geflügels,
(1) Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind Enten,
Gänse, Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, 2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und
Truthühner und Wachteln, die zur Zucht oder zur Erzeu- Anschrift des Transportunternehmens und des Erwer-
gung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufsto- bers, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
ckung des Wildbestandes gehalten werden. 3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehal-
(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: ten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten
Tiere,
1. Ausbruch der Geflügelpest, wenn diese
4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehal-
a) durch virologische Untersuchung nach den
ten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie
gelegten Eier jedes Bestandes.
92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der
Geflügelpest (ABl. EG Nr. L 167 S. 1) in der jeweils Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den
geltenden Fassung oder Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeit-
und pathologisch-anatomische Untersuchungen punkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich
die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeich-
nachgewiesen wird; nungen müssen fest miteinander verbunden, chronolo-
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn das gisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver-
Ergebnis der sehen sein. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach
der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in
a) virologischen oder dauerhafter Weise vorzunehmen.
b) klinischen und pathologisch-anatomischen (3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-
Untersuchung den Ausbruch der Geflügelpest zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjenigen,
befürchten lässt; der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der
Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzube-
3. Ausbruch der Newcastle-Krankheit, wenn diese
wahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember
a) durch virologische Untersuchung nach den desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorge-
Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie nommen worden ist.
92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
§§ 3 und 4
Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 260 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder (weggefallen)
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
und pathologisch-anatomische Untersuchungen §5
nachgewiesen wird; (1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
4. Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit, (2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impf-
wenn das Ergebnis der stoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/
a) virologischen oder EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kri-
terien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die
b) klinischen und pathologisch-anatomischen Newcastle-Krankheit (ABl. EG Nr. L 59 S. 35) entspre-
Untersuchung den Ausbruch der Newcastle-Krank- chen.
heit befürchten lässt. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den
Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke geneh-
migen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht
II. Allgemeine Vorschriften entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die
§2
Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen,
(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erfor-
führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen: derlich ist.
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
§6 Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unver-
Geflügel, Teile von Geflügel sowie von Geflügel stam- züglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu
mende Erzeugnisse und Rohstoffe dürfen nicht an Geflü- desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach
gel verfüttert werden. Dies gilt nicht, wenn das Geflügel Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
oder Teile davon sowie die Erzeugnisse und Rohstoffe
einem Behandlungsverfahren unterworfen worden sind, § 8b
durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000 Stück
Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzustellen,
dass
III. Schutzmaßregeln bei Geflügel
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonsti-
1. Allgemeine Schutzmaßregeln gen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt
oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
§7
2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels
(1) Der Besitzer eines Hühner- oder eines Truthühner- von betriebsfremden Personen nur mit betriebseige-
bestandes hat die Tiere seines Bestandes durch einen ner Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten
Tierarzt gegen die Newcastle-Krankheit impfen zu las- werden und dass diese Personen die Schutz- oder
sen. § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung gilt Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder
entsprechend. Die Impfung ist in solchen Abständen zu sonstigen Aufenthaltsortes des Geflügels unverzüg-
wiederholen, dass im gesamten Bestand eine ausrei- lich ablegen,
chende Immunität der Tiere gegen die Newcastle-Krank-
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei-
heit vorhanden ist. Über die durchgeführten Impfungen
nigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich
hat der Besitzer Nachweise zu führen.
unschädlich beseitigt wird,
(2) Die zuständige Behörde kann für wissenschaftliche
Versuche sowie für Hühnerbestände, die ausschließlich 4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel
Hühner oder Eier für diagnostische Zwecke oder die Prü- die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verlade-
fung von Impfstoffen abgeben, Ausnahmen von der Impf- platz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach
pflicht genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämp- jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe ein-
fung nicht entgegenstehen. schließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und
Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
(3) (weggefallen)
5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16
(4) Hühner oder Truthühner dürfen in einen Geflügel- Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach
bestand nur verbracht oder eingestellt oder auf Geflügel- Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befes-
märkte, Geflügelschauen oder -ausstellungen oder Ver- tigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
anstaltungen ähnlicher Art nur verbracht werden, wenn
sie von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sind, 6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften,
aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand der Tiere, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehre-
im Falle von Eintagsküken der Elterntierbestand, regel- ren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im
mäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoff- abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und
herstellers gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden desinfiziert werden,
ist. 7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
§8 gemacht werden,
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügel- 8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtun-
bestand Verluste von gen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt
bis zu 100 Tieren oder und desinfiziert werden,
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei 9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren Hände vorgehalten wird.
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der
Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der 2. Besondere Schutzmaßregeln
Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache
feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza- A. Vor amtlicher Feststellung
A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen. der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit
oder des Verdachts einer dieser Seuchen
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Grün-
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. §9
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
§ 8a Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krank-
heit in einem Gehöft oder sonstigen Standort gilt vor der
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die
amtlichen Feststellung Folgendes:
gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel
tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzklei- 1. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem
dung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der geschlossenen Stall abzusondern;
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1a. der Besitzer hat fortlaufend Aufzeichnungen über 5. Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel
den Bestand des Geflügels unter Angabe der Zahl darf nur verwertet werden, wenn es unter behördli-
aller verendeten oder verdächtigen Tiere zu machen; cher Aufsicht gekocht oder gedämpft worden ist; die
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich Schlachtabfälle, einschließlich der Federn, sowie die
Geflügel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Abwässer sind so zu behandeln, dass eine Weiter-
Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, verbreitung der Seuche durch sie nicht zu befürchten
Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, ist.
von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auf- 6. Anderes geschlachtetes, sonst getötetes sowie ver-
trag betreten werden. Nach Verlassen der Ställe oder endetes Geflügel hat der Besitzer nach näherer
sonstigen Standorte haben sich diese Personen Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu
sofort zu reinigen und zu desinfizieren; beseitigen, soweit es nicht zu Untersuchungen
3. Geflügel darf weder in das Gehöft verbracht noch benötigt wird.
aus dem Gehöft entfernt werden; 7. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige
4. verendetes oder getötetes Geflügel hat der Besitzer Gegenstände, die in den Ställen oder an sonstigen
so aufzubewahren, dass es vor äußeren Einflüssen Standorten des Bestandes benutzt worden sind,
geschützt ist und Menschen oder Tiere nicht mit ihm sind nach näherer Anweisung des beamteten Tier-
in Berührung kommen können; arztes zu reinigen und zu desinfizieren.
5. Tiere sowie Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Tie- 8. Der Besitzer muss an den Ein- und Ausgängen der
ren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstän- Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenaufla-
de, die mit Geflügel in Berührung gekommen sind, gen anbringen und sie nach näherer Anweisung des
dürfen aus dem Gehöft nicht entfernt werden. beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desin-
fektionsmittel tränken und stets feucht halten.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 1 Nr. 5 die Abgabe von Eiern an einen Verarbei- 9. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich Geflü-
tungsbetrieb genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass gel befindet, dürfen nur von dem Besitzer der Tiere,
die Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 92/40/ seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
EWG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wer- tung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von
den. Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden. Nach Verlassen des Stalles haben
B. Nach amtlicher Feststellung sich diese Personen nach näherer Anweisung des
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizie-
oder des Verdachts einer dieser Seuchen ren.
10. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-
§ 10 her ihr Schuhwerk zu desinfizieren.
Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Geflü-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
gelpest oder der Newcastle-Krankheit öffentlich bekannt.
Absatz 1 Nr. 2 genehmigen, wenn Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.
§ 11
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
nach Absatz 1 für benachbarte Geflügelhaltungsbetriebe
der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit amtlich
anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-
festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige
fung erforderlich ist.
Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-
re:
§ 12
1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und
der Geflügelställe oder des sonstigen Standortes In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Ver-
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift dacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festge-
„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ bezie- stellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der
hungsweise „Newcastle-Krankheit des Geflügels – zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt
Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubrin- in diesem Falle nicht.
gen.
2. Der Besitzer hat sämtliches Geflügel in einem § 13
geschlossenen Stall abzusondern. (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
3. Geflügel darf nur mit Genehmigung der zuständigen Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem
Behörde in das Gehöft verbracht oder aus dem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die
Gehöft entfernt werden; die Entfernung ist nur zur zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Besei-
sofortigen Tötung zulässig. tigung des Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung
der Eier an.
4. Teile von Geflügel, von Geflügel stammende Erzeug-
nisse und Rohstoffe sowie Futter dürfen nur mit (1a) Ist der Verdacht der Geflügelpest oder der
Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
Gehöft entfernt werden; Dung, flüssige Stallabgänge Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige
und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseiti- Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung des
gung nach Anweisung des beamteten Tierarztes ent- Geflügels sowie die unschädliche Beseitigung der Eier
fernt werden. anordnen.
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf die 5. darf auf öffentlichen und privaten Wegen, ausgenom-
Newcastle-Krankheit für Tauben oder in Gefangenschaft men betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
gehaltenes Wildgeflügel von einer Anordnung nach werden,
Absatz 1 absehen, sofern sichergestellt wird, dass 6. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
1. die Tauben aus dem Taubenschlag oder das Wildge- Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht
flügel aus dem Betrieb für die Dauer von 60 Tagen werden.
nach Abklingen der klinischen Symptome nicht ver- Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für das Transportieren von Geflügel
bracht werden und im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen
2. Dung, Einstreu, Behälter, Gerätschaften und sonstige des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen.
Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
können, unschädlich beseitigt oder desinfiziert wer- Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen
den.
1. von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in einer
(3) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten von ihr bestimmten Schlachtstätte oder zu diagnos-
kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Be- tischen Zwecken; im Falle der Schlachtung jedoch
triebseinheiten eines von der Seuche befallenen Betrie- nur, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete
bes von einer Anordnung nach Absatz 1 absehen, sofern Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes die EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseu-
betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, chenrechtlichen Bedingungen für den innergemein-
ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Hal- schaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und
tung einschließlich der Fütterung so vollständig geson- für seine Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 268
dert sind, dass eine Ausbreitung des Seuchenerregers S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeich-
von einer Betriebseinheit auf die andere nicht anzuneh- net wird,
men ist.
2. von Eintagsküken oder Zuchtgeflügel in einen ande-
ren Betrieb im Sperrbezirk – im Falle der Newcastle-
§ 14
Krankheit auch in einen anderen Betrieb im Beobach-
Geflügel aus Beständen, in denen der Ausbruch der tungsgebiet –, in dem kein anderes Geflügel gehalten
Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit festgestellt wird, wenn dieser andere Betrieb entsprechend § 17
ist, darf nur in Räumlichkeiten oder an Plätzen getötet behördlich beobachtet wird,
werden, die leicht und sicher gereinigt und desinfiziert
3. von Bruteiern in eine von ihr bestimmte Brüterei, wenn
werden können. In unmittelbarem Anschluss an die
die Bruteier und Verpackungen vor dem Verbringen
Tötung hat der Besitzer die Räumlichkeiten, in denen das
desinfiziert werden.
Geflügel getötet oder vor der Tötung untergebracht wor-
den ist, sowie die in ihnen vorhandenen und bei der (4) Wer in einem Sperrbezirk Geflügel hält, hat dies
Tötung benutzten Gegenstände gründlich zu reinigen unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der
und zu desinfizieren. Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. In einem Sperrbezirk
§ 15 hat der Besitzer seinen Geflügelbestand nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich auf
(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit untersuchen zu
Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder an einem lassen.
sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die
zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen (5) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest in
Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei festgestellt, so kann die zuständige Behörde Maßnah-
berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der men nach den Absätzen 1 bis 3 anordnen. In diesem Falle
örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von gilt Absatz 4 entsprechend.
Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwa-
chungsmöglichkeiten. § 16
(2) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des (1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der
Sperrbezirks Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige
1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-
Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
gen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Han-
und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“
dels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhanden-
oder „Newcastle-Krankheit – Sperrbezirk“ gut sicht-
sein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie
bar anzubringen,
Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbe-
2. hat jeder Besitzer Geflügel innerhalb des Sperrbezirks zirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt min-
in geschlossenen Ställen abzusondern, destens zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobach-
3. dürfen Geflügel und Bruteier aus einem Bestand nicht tungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperr-
verbracht werden, bezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.
4. dürfen Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und (2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des
Veranstaltungen ähnlicher Art nicht durchgeführt und Beobachtungsgebiets
darf Geflügel ohne vorherige Bestellung nicht gehan- 1. hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswe-
delt werden, gen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der
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deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – 2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnostischen
Beobachtungsgebiet“ oder „Newcastle-Krankheit – Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädli-
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen, chen Beseitigung,
2. dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet 3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr
verbracht werden, bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist, dass die
Bruteier und die Verpackungen vor dem Verbringen
3. dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
desinfiziert werden.
Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver-
bracht werden. (3) Die zuständige Behörde kann die Tötung des
ansteckungsverdächtigen Geflügels anordnen, wenn
Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beob-
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich
achtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobach-
ist.
tungsgebiet verbracht werden.
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 17a
Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von
Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außer- Wird bei Hausgeflügel in einem Betrieb oder sonstigen
halb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte Standort durch virologische Untersuchung Influenza-A-
genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlach- Virus mit einem intravenösen Pathogenitätsindex in
tete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/ sechs Wochen alten Hühnern von weniger als 1,2 festge-
EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet stellt, so kann die zuständige Behörde, wenn dies aus
wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von anordnen, dass
Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, 1. der Besitzer Geflügel in einem geschlossenen Stall
wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackun- abzusondern hat,
gen vor dem Verbringen desinfiziert werden.
1a. Geflügel, das entgegen Nummer 1 nicht in einem
(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 geschlossenen Stall abgesondert werden kann, zu
gilt entsprechend. töten und unschädlich zu beseitigen ist,
2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in denen sich
§ 16a Geflügel befindet, nur vom Besitzer der Tiere, seinem
In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Behörde die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflü- Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten
gelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
ähnlicher Art sowie den Handel mit Geflügel ohne vorhe- werden dürfen und sich die genannten Personen
rige Bestellung verbieten oder von zusätzlichen Auflagen nach Verlassen der Ställe oder sonstiger Standorte
abhängig machen. sofort zu reinigen und zu desinfizieren haben,
3. Geflügel weder in den Betrieb oder den sonstigen
C. Bei Ansteckungsverdacht Standort verbracht noch aus dem Betrieb oder dem
sonstigen Standort entfernt werden darf,
§ 17
4. das Geflügel getötet wird,
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen
5. der Besitzer verendetes und getötetes Geflügel so
Standort der Ausbruch der Geflügelpest oder der
aufzubewahren hat, dass es vor äußeren Einflüssen
Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, so stellt die
geschützt ist und Menschen und Tiere nicht mit ihm
zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen
in Berührung kommen können, und – einschließlich
an und unterstellt die Betriebe oder sonstigen Standorte,
der Eier – unschädlich beseitigen lässt.
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde im Falle
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt eines Ansteckungsverdachts nach Satz 1
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die 1. einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein
zuständige Behörde kann virologische und serologische Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festle-
Untersuchungen des Geflügels dieser Betriebe oder gen,
sonstigen Standorte anordnen. 2. die in
(2) Geflügel und Bruteier dürfen aus Betrieben oder a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1,
sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobach-
tung unterliegen, für die Dauer von mindestens sieben b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1
Tagen – im Falle von Newcastle-Krankheit bei Tauben für sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und
die Dauer von 21 Tagen – nicht verbracht werden. Die Abs. 4,
zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 2
1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen vorgesehenen Maßnahmen entsprechend anordnen
Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte, und
wenn eine Untersuchung des Bestandes durch den
beamteten Tierarzt ergeben hat, dass das Vorhanden- 3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3
sein seuchenverdächtigen Geflügels in dem Betrieb genehmigen,
oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Grün-
werden kann, den der Seuchenbekämpfung erforderlich oder im Falle
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. 2. die Reinigung und Desinfektion nach näherer Anwei-
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von
im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend. ihm abgenommen worden ist und
3. im Falle der Nummer 1 seit Abnahme der Desinfektion
D. Desinfektion mindestens 30 Tage vergangen sind.
(3) Der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
§ 18 Krankheit gilt als beseitigt, wenn das seuchenverdächti-
(1) Nach Entfernung des seuchenkranken oder des ge Geflügel verendet ist oder getötet und unschädlich
verdächtigen Geflügels sind die Räume und Käfige, in beseitigt worden ist und bei dem übrigen Geflügel des
denen kranke oder verdächtige Tiere gehalten worden Betriebes oder sonstigen Standortes durch virologische
sind, sowie Gegenstände jeder Art, die Träger des Anste- Untersuchungen nach Anhang III der Richtlinie 92/40/
ckungsstoffes sein können, einschließlich der Fahrzeuge, EWG in der jeweils geltenden Fassung oder nach An-
die mit diesen Tieren in Berührung gekommen sind, hang III der Richtlinie 92/66/EWG in der jeweils geltenden
unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Fassung der Verdacht auf Geflügelpest oder Newcastle-
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Krankheit nicht bestätigt werden konnte.
(2) (weggefallen)
(3) Futter und Einstreu, die Träger des Ansteckungs- IV. Schutzmaßregeln bei Papageien
stoffes sein können, sind zu verbrennen oder zusammen und Sittichen sowie bei Wildgeflügel
mit dem Dung zu packen; Futter kann auch einem
Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des § 21
Ansteckungsstoffes gewährleistet ist, unterworfen wer-
den. Der Dung ist an einem für Geflügel unzugänglichen Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
Platz zu packen, nach näherer Anweisung des beamteten der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei
Tierarztes zu desinfizieren und mindestens drei Wochen Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich
zu lagern; flüssige Abgänge aus Geflügelställen oder nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so
sonstigen Standorten des Geflügels sind nach näherer gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend.
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch
den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseiti-
gen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der
3. Schutzmaßregeln auf Geflügel- Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes
a u s s t e l l u n g e n u n d a u f d e m Tr a n s p o r t Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken
oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzu-
§ 19 senden.
Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstel-
lungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem
Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krank- V. Ordnungswidrigkeiten
heit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt
oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zustän- § 22
dige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den
§§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7
§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3
oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16
maßregeln auf, wenn die Geflügelpest oder die New- Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder
castle-Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Ge- § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
flügelpest oder Newcastle-Krankheit beseitigt ist oder oder
sich als unbegründet erwiesen hat.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8
(2) Die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gilt Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1a, § 17 Abs. 1
als erloschen, wenn Satz 2 oder Abs. 3 oder § 17a Satz 1 oder 2 Nr. 2
Buchstabe b
1. a) das Geflügel des Bestandes verendet ist oder
getötet und unschädlich beseitigt worden ist oder zuwiderhandelt.
b) in Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
das Geflügel der betroffenen Betriebseinheit ver- Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor- lässig
den ist und bei dem Geflügel der nicht betroffenen
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register nicht, nicht
Betriebseinheiten innerhalb von 21 Tagen nach der
richtig oder nicht vollständig führt,
Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflü-
gels der betroffenen Betriebseinheiten keine weite- 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,
ren Erkrankungen festgestellt worden sind, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2753
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register oder eine 15. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 15
Aufzeichnung nicht oder nicht vollständig aufbe- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Geflügel nicht absondert,
wahrt,
16. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1a eine Aufzeichnung nicht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Imp- nicht richtig oder nicht vollständig macht,
fung durchführt,
17. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1
5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel Nr. 9 Satz 1 einen Stall oder sonstigen Standort
oder von Geflügel stammende Erzeugnisse oder betritt,
Rohstoffe an Geflügel verfüttert,
18. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 11
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Hühner oder Truthühner Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Satz 2 oder Nr. 10, § 14 Satz 2 oder
nicht impfen lässt, § 18 Abs. 1 oder 3 Satz 2 über die Reinigung oder
7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwider-
Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von Geflügel stam- handelt,
menden Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt 19. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3
oder einstellt, Geflügel in ein Gehöft verbringt oder aus einem
8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder Gehöft entfernt,
nicht rechtzeitig feststellen lässt,
20. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geflügel aufbewahrt,
9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort
21. entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder § 11 Abs. 1 Nr. 4 Tiere,
genannte Person Schutzkleidung oder Einwegklei-
Teile von Tieren oder andere dort genannte Gegen-
dung anlegt und trägt,
stände entfernt,
10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt 22. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Schilder nicht anbringt,
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 23. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 geschlachtetes Geflügel
rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, verwertet,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beseitigt, 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-
dung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstal-
11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Ein- und tung durchführt oder mit Geflügel handelt,
Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,
25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbin-
12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Ställe dung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder
oder sonstige Standorte nur mit dort genannter Klei-
dung betreten werden oder dass dort genannte Per- 26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
sonen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
oder sonstigen Aufenthaltsortes ablegen, vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass Schutz-
kleidung gereinigt oder Einwegkleidung beseitigt
wird, Vl. Schlussvorschriften
14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über die Sicher-
§ 23
stellung der Reinigung oder Desinfektion zuwider-
handelt, (Inkrafttreten)
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Fischseuchen-Verordnung
Vom 3. November 2004
Auf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-
ordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Fischseuchen-Verord-
nung in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937),
2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 367 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
3. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),
4. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 6 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBl. I S. 705),
zu 4. des § 17b Abs. 1 bis 3, § 17h, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17
Abs. 3 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 23 und 29,
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2755
Verordnung
zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten
und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
(Fischseuchen-Verordnung)*)
Abschnitt 1 Krankheit bei Muscheln, wenn diese durch bakte-
riologische, virologische oder parasitologische
Allgemeine Vorschriften Untersuchung festgestellt ist,
§1 c) Verdacht des Ausbruchs
Begriffsbestimmungen aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach Teil I
Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung
1. Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 2003/466/EG erfüllt sind,
a) Ausbruch der Infektiösen Anämie der Lachse (ISA), bb) der IHN oder VHS, wenn das Ergebnis der kli-
der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose der nischen und pathologisch-anatomischen
Salmoniden (IHN) oder der Viralen hämorrhagi- Untersuchung
schen Septikämie der Salmoniden (VHS), wenn
diese den Ausbruch einer dieser Seuchen befürchten
lässt,
aa) im Falle der ISA durch klinische, pathologisch-
anatomische oder virologische Untersuchung d) Verdacht des Ausbruchs einer der in Anhang A
nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der Entschei- Liste II der Richtlinie 91/67/EWG oder einer der in
dung 2003/466/EG der Kommission vom Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten
13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonenab- Krankheit bei Muscheln, wenn das Ergebnis der
grenzung und die amtliche Überwachung bei klinischen und pathologisch-anatomischen Unter-
Verdacht auf oder Feststellung der Infektiösen suchung den Ausbruch einer dieser Krankheiten
Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156 S. 61), befürchten lässt;
bb) im Falle der IHN oder VHS durch virologische 2. Fischhaltungsbetrieb:
Untersuchung gemäß dem Anhang Teil II der Anlage oder Einrichtung zur Zucht von Süßwasserfi-
Entscheidung 92/532/EWG der Kommission schen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Tierseuchen-
vom 19. November 1992 über die Probenah- gesetzes oder Einrichtungen zur Haltung oder Hälte-
mepläne und Diagnoseverfahren zur Erken- rung von Süßwasserfischen zum Zwecke der Ver-
nung und zum Nachweis bestimmter Fisch- marktung, ausgenommen Anlagen oder Einrichtun-
seuchen (ABl. EG Nr. L 337 S. 18) in der jeweils gen zur Haltung oder Hälterung von Fischen in gerin-
geltenden Fassung gem Umfang zur Abgabe an den Verbraucher, oder
festgestellt ist, bewirtschaftete Muschelbank;
b) Ausbruch einer der in Anhang A Liste II der Richtli- 3. Anormale Mortalität bei Muscheln:
nie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 Mortalität bei Muscheln, die mindestens 15 vom Hun-
betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften dert des Bestandes betrifft und die innerhalb eines
für die Vermarktung von Tieren und anderen kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeit-
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) punkten auftritt und binnen 15 Tagen bestätigt wird; in
in der jeweils geltenden Fassung oder einer der in der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG des Rates vom innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinander
22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindest- folgenden Laichperioden verschiedener Brutbestän-
maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung de zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jung-
bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 fischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem
S. 33) in der jeweils geltenden Fassung genannten plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend §2
die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von
Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 45
Erfassung von Fischhaltungsbetrieben;
S. 1), geändert durch die Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom Führung von Registern
24. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 34),
2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung
(1) Wer einen Fischhaltungsbetrieb unterhält, hat dies
von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bei Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. L 175 S. 23), unter Mitteilung folgender Angaben anzuzeigen:
3. Entscheidung 92/532/EWG der Kommission vom 19. November
1992 über die Probenahmepläne und Diagnoseverfahren zur Erken- a) Bezeichnung,
nung und zum Nachweis bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr.
L 337 S. 18), b) Name und Anschrift des Betreibers,
4. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festle- c) Lage und Größe,
gung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung
bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. EG Nr. L 332 S. 33). d) gehaltene Fischarten,
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
e) Betriebsart, des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ge-
f) Wasserversorgung. macht worden ist. Das Kontrollbuch ist der zuständigen
Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne
Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung Genehmigung der zuständigen Behörde darf es aus dem
für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes die Anzeigepflicht Betrieb nicht entfernt werden.
nach Satz 1 auch auf die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen
Fischhaltungsbetriebe ausdehnen.
§3
(2) Die zuständige Behörde erfasst die in ihrem Gebiet
Transport
vorhandenen Fischhaltungsbetriebe nach Absatz 1 und
legt hierüber ein Verzeichnis an. (1) Süßwasserfische dürfen nur in Fahrzeugen oder
Behältnissen transportiert werden, die
(3) Wer einen Fischhaltungsbetrieb mit Fischen, die für
ISA, IHN oder VHS empfänglich sind, unterhält, hat ein 1. wasserdicht und während des Transports so ver-
Register zu führen, in das mindestens folgende Angaben schlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unver-
einzutragen sind: meidlich auslaufen kann,
a) alle Zugänge an Süßwasserfischen unter Angabe der 2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Daten der Anlieferung, der Fischart, der Stückzahl Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Erre-
oder des Gewichts, der Fischgröße, der Herkunft und gern der in Anhang A Liste I und II der Richtlinie
des Zulieferers, 91/67/EWG und Anhang D der Richtlinie 95/70/EG
b) alle Abgänge an Süßwasserfischen unter Angabe der genannten Krankheiten sein.
Versanddaten, der Fischart, der Stückzahl oder des
(2) Während des Transports darf Wasser aus den Fahr-
Gewichts, der Fischgröße und des Empfängers,
zeugen oder Behältnissen nur an solchen Plätzen
c) die festgestellte Mortalität. gewechselt werden, die von der zuständigen Behörde auf
§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Antrag des Transporteurs genehmigt wurden. Die zustän-
Anwendung. Das Register ist mindestens vier Jahre auf- digen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ein
vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Betriebe mit Verzeichnis dieser Plätze und die etwaigen Änderungen.
Muscheln der in Anhang A Liste II der Richtlinie (3) Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Süßwasser-
91/67/EWG und der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG fische transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum
genannten anfälligen Arten mit der Maßgabe entspre- Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet wer-
chend, dass Satz 1 Buchstabe b nur Abgänge an den, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und
Muscheln betrifft, die zur erneuten Aussetzung in Wasser Seenfischerei, sind vom Besitzer oder seinem Beauftrag-
vorgesehen sind. ten vor erneuter Benutzung zu reinigen und zu desinfizie-
(4) Die zuständige Behörde kann für weitere Fischhal- ren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in
tungsbetriebe, einschließlich der nach Absatz 1 Satz 2 Gewässer eingeleitet werden.
anzeigepflichtigen Fischhaltungsbetriebe, die Führung
eines Registers entsprechend Absatz 3 anordnen. §4
Unschädlichmachen von Abfällen
§ 2a
Abfälle von Süßwasserfischen, einschließlich aussor-
Kontrollbuch tierte Eier und verendete Fische, aus Fischhaltungsbe-
Wer gewerbsmäßig mit Süßwasserfischen handelt trieben sind so zu behandeln oder zu beseitigen, dass
oder Süßwasserfische vermittelt, hat über Seuchenerreger durch sie nicht verschleppt werden kön-
nen.
1. die in seinem Besitz befindlichen und von ihm gehan-
delten oder abgegebenen oder
§5
2. vermittelten
Untersuchung
Süßwasserfische ein Kontrollbuch nach Satz 2 zu führen.
Dem Kontrollbuch müssen folgende Angaben zu entneh- (1) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat sei-
men sein: nen Fischbestand mindestens einmal jährlich nach nähe-
rer Anweisung der zuständigen Behörde tierärztlich kli-
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und nisch und virologisch untersuchen zu lassen; für die Pro-
Anschrift des bisherigen Besitzers, benahme sowie die virologische Untersuchung gelten die
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Erwer- Anforderungen der Anlage dieser Verordnung.
bers, (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
3. Beschreibung der Sendung nach Gattung, Art und Absatz 1 genehmigen, sofern Belange der Seuchenbe-
Menge (Anzahl und Gesamtgewicht). kämpfung nicht entgegenstehen.
Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge- (3) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Grün-
sundheitszeugnisse sind im Kontrollbuch zu vermerken den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Süß-
und diesem beizufügen. Als Kontrollbuch nach Satz 2 wasserfische eines bestimmten Gebietes oder Fischhal-
dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder ande- tungsbetriebes, einschließlich der nach § 1 Nr. 2 ausge-
re zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnun- nommenen Fischhaltungsbetriebe, eine amtstierärztliche
gen verwendet werden. Das Kontrollbuch ist vier Jahre Untersuchung einschließlich der Entnahme von Proben-
lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss material anordnen. Die zuständige Behörde kann die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2757
Untersuchung von Reinigungsanlagen und Hälterungs- (2) Die zuständige Behörde kann in zugelassenen
becken, deren Abwässer ins Meer gelangen, anordnen. Gebieten oder zugelassenen Fischhaltungsbetrieben
(4) Abweichend von Absatz 1 hat der Betreiber eines weitergehende Desinfektionsmaßnahmen anordnen,
Fischhaltungsbetriebes dafür zu sorgen, dass in seinem wenn dies aus Gründen der Fischseuchenbekämpfung
Muschelbestand Untersuchungen auf das Vorliegen einer erforderlich ist.
anormalen Mortalität sowie auf das Vorkommen der in
Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG und der in
Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankhei- Abschnitt 2
ten bei Muscheln nach den Bestimmungen, die vom Rat Schutzmaßregeln bei Ausbruch
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
oder Verdacht des Ausbruchs der ISA
auf Grund des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG oder
des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 95/70/EG erlassen
und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bun- §7
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des
worden sind, durchgeführt werden.
Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor
der amtlichen Feststellung Folgendes:
§ 5a
1. Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und
Mitteilungspflicht -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und
(1) Ergeben die Untersuchungen nach § 5 Abs. 4 den verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betrei-
Verdacht des Auftretens einer in Anhang A Liste II der ber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.
Richtlinie 91/67/EWG und einer in Anhang D der Richtli-
2. Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmigung der
nie 95/70/EG genannten Krankheit bei Muscheln oder
zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhal-
eine anormale Mortalität bei Muscheln, so hat der Betrei-
tungsbetrieb verbracht werden.
ber eines Fischhaltungsbetriebes diesen Verdacht unver-
züglich der zuständigen Behörde mitzuteilen oder mittei- 3. Verendete Süßwasserfische dürfen nur zur unschädli-
len zu lassen. chen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken
aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.
(2) Dieselbe Pflicht hat auch der Leiter des Laboratori-
ums, das im Rahmen dieser Untersuchungen mit der Prü- 4. Von Süßwasserfischen stammende Teile, Rohstoffe,
fung auf die in Absatz 1 genannten Erkrankungen befasst Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige
worden ist. Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
§ 5b Behörde verbracht werden.
Impfverbot 5. Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und
(1) Impfungen gegen die ISA, IHN und VHS müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuh-
1. in einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen werk reinigen und desinfizieren.
Gebiet,
6. Transportmittel, mit denen Süßwasserfische transpor-
2. in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem tiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhal-
nicht zugelassenen Gebiet, tungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.
3. in einem Fischhaltungsbetrieb, für den noch keine (2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugs-
Entscheidung über die Zulassung getroffen worden gebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus
ist, sowie den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen
4. in einem Gebiet, für das noch keine Entscheidung dürfen Süßwasserfische nur mit Genehmigung der
über die Zulassung getroffen worden ist, zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige
Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil
sind verboten. des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fisch-
(2) Die zuständige Behörde kann in Bezug auf ISA haltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seu-
Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
sofern sichergestellt ist, dass die Kriterien gemäß An- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1
hang E der Richtlinie 2000/27/EG des Rates vom 2. Mai Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
2000 zur Änderung der Richtlinie 93/53/EWG zur Festle-
gung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur
Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. EG Nr. §8
L 114 S. 28) eingehalten werden. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
§6 der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhal-
Desinfektion tungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der
Sperre:
(1) In Fischhaltungsbetrieben sind die Einrichtungen
zur Haltung von Fischen sowie die bei der Haltung von 1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren-
Fischen benutzten Geräte regelmäßig zu reinigen und zu dete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu
desinfizieren. beseitigen oder beseitigen zu lassen.
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
2. Für die lebenden Süßwasserfische ordnet die zustän- 3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum
dige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem
Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem
ansteckungsverdächtige Süßwasserfische von einer Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,
Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt
4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger
ist, dass die Süßwasserfische unverzüglich unter amt-
des Seuchenerregers sein können, nur nach Reini-
licher Aufsicht geschlachtet und die Innereien
gung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb
unschädlich beseitigt werden.
verbracht werden dürfen.
3. Nach der Entfernung der Süßwasserfische sind Teiche
sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1
sein können, nach näherer Anweisung des beamteten Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 § 9a
unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Schutzmaßregeln
Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersu- bei Ansteckungsverdacht in
chen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz einem nicht zugelassenen Fischhaltungs-
eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhal- betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
tungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung
nach Satz 1 abhängig machen. (1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbe-
trieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS
Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe. amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epi-
zootiologische Nachforschungen an und ordnet für
Fischhaltungsbetriebe,
Abschnitt 3
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
Schutzmaßregeln
bei Ausbruch oder Verdacht des 2. in welche die Seuche weiterverschleppt
Ausbruchs der IHN oder der VHS worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7
Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige
§9 Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.
Schutzmaßregeln (2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom-
in einem nicht zugelassenen Fischhaltungs- menen Fischhaltungsbetriebe.
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des § 10
Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelasse-
Schutzmaßregeln
nen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen
in zugelassenen Gebieten
Gebiet gilt Folgendes:
oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-
1. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seu- betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
chenkranke oder seuchenverdächtige Süßwasserfi-
sche nach näherer Weisung der zuständigen Behörde Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder
unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelas-
unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. senen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen
Gebiet gilt Folgendes:
2. Sonstige Süßwasserfische dürfen nur mit Genehmi-
gung der zuständigen Behörde und nur in einen ande- 1. Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des
ren von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungs- Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach
diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittel- Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder
baren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I
Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richt-
beseitigen. linie 91/67/EWG an.
3. Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat veren- 2. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Süßwasser-
dete Süßwasserfische unverzüglich unschädlich zu fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdäch-
beseitigen oder beseitigen zu lassen. tig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde und nur in einen anderen von derselben Seu-
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün- che betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.
dass Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind
1. Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmi- unschädlich zu beseitigen.
gung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
3. Verendete oder getötete Süßwasserfische dürfen nur
2. Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbe- mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur
triebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müs- zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen
sen, Beseitigung verbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2759
§ 11 (2) Im Falle des Verdachts einer der in Anhang A Liste II
der Richtlinie 91/67/EWG genannten Krankheiten in
Schutzmaßregeln
einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem
nach amtlicher Feststellung
nicht zugelassenen Gebiet oder einer in Anhang D der
in zugelassenen Gebieten oder
Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheit oder bei Vorlie-
in einem zugelassenen Fischhaltungs-
gen einer anormalen Mortalität bei Muscheln ordnet die
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung der
Ist der Ausbruch der IHN oder VHS in einem zugelasse- Muscheln in dem Fischhaltungsbetrieb nach den Bestim-
nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs- mungen, die vom Rat oder der Kommission der Europäi-
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet amtlich fest- schen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 6 der Richtli-
gestellt, so unterliegt das Gebiet oder der zugelassene nie 95/70/EG in der jeweils geltenden Fassung erlassen
Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschrif- und, soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bun-
ten der Sperre: desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
1. Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung des Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht
Gebietes oder des Fischhaltungsbetriebes. worden sind, an.
2. § 9 gilt entsprechend. (3) Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersu-
chungen nach Absatz 1 oder 2 dürfen Muscheln nur mit
§ 12 Genehmigung der zuständigen Behörde zur Umsetzung
oder zur Wiedereinsetzung in einen anderen Fischhal-
Schutzmaßregeln tungsbetrieb oder in ein Gewässer verbracht werden.
bei Ansteckungsverdacht Satz 1 gilt für das Verbringen von Muscheln aus Reini-
in zugelassenen Gebieten oder gungsanlagen und Hälterungsbecken, deren Abwässer
in einem zugelassenen Fischhaltungs- ins Meer geleitet werden, entsprechend.
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet
(1) Die zuständige Behörde setzt bei Ansteckungsver-
§ 12b
dacht in einem zugelassenen Gebiet oder in einem zuge-
lassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelasse- Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung
nen Gebiet die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder
des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet (1) Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richt-
Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D linie 91/67/EWG in einem zugelassenen Gebiet oder
Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zuge-
Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C lassenen Gebiet amtlich festgestellt, gilt § 11 entspre-
der Richtlinie 91/67/EWG an. chend.
(2) Ist in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb (2) Ist
oder einem Fischhaltungsbetrieb in einem zugelassenen
Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch 1. eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die 91/67/EWG in einem nicht zugelassenen Betrieb in
zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen einem nicht zugelassenen Gebiet,
an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe, 2. eine Krankheit nach Anhang D der Richtlinie 95/70/EG
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder oder
2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt 3. ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen
worden sein kann, die behördliche Beobachtung an; § 7 Mortalitätsrate
Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann festgestellt, gilt § 9 entsprechend.
virologische Untersuchungen anordnen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Reinigungsan-
lagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer
Abschnitt 3a geleitet werden.
Schutzmaßregeln
bei Auftreten einer anormalen Mortalität bei § 12c
Muscheln und von bestimmten Muschelkrankheiten Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
§ 12a Ist eine Krankheit nach Anhang A Liste II der Richtlinie
91/67/EWG oder Anhang D der Richtlinie 95/70/EG oder
Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung
ein Krankheitserreger als Ursache der anormalen Morta-
(1) Die zuständige Behörde setzt im Falle des Ver- lität bei Muscheln festgestellt, so stellt die zuständige
dachts einer der in Anhang A Liste II der Richtlinie Behörde epizootiologische Nachforschungen an und
91/67/EWG genannten Erkrankung in einem zugelasse- ordnet für Betriebe,
nen Gebiet oder in einem zugelassenen Fischhaltungs-
betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet die Zulas- 1. aus denen die Krankheit eingeschleppt oder
sung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbe- 2. in welche die Krankheit bereits weiterverschleppt
triebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach
Anhang B Abschnitt III Buchstabe D Nr. 2 oder Anhang C worden sein kann, Untersuchungen gemäß § 12a Abs. 1
Abschnitt III Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an. oder 2 an. § 12a Abs. 3 gilt entsprechend.
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Abschnitt 4 ein zugelassenes Gebiet oder in einen zugelassenen
Fischhaltungsbetrieb nur verbracht werden, wenn sie aus
Zulassung von Gebieten
oder Fischhaltungsbetrieben 1. einem nach § 13 zugelassenen Gebiet stammen und
die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Mus-
§ 13 ter des Anhangs E Kapitel 1 oder 3 der Richtlinie
91/67/EWG begleitet ist oder
Zulassung von Gebieten
2. einem nach § 14 zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
Die zuständige Behörde lässt ein Gebiet nur zu, wenn stammen und die Sendung von einer Bescheinigung
1. die Anforderungen nach Anhang B Abschnitt I Buch- nach dem Muster des Anhangs E Kapitel 2 oder 4 der
stabe B, Anhang B Abschnitt II Buchstabe B oder Richtlinie 91/67/EWG begleitet ist.
Anhang B Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie Der Zulassung eines Gebietes nach § 13 und eines Fisch-
91/67/EWG erfüllt sind, haltungsbetriebes nach § 14 stehen entsprechende
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An- Zulassungen gleich, die in einem anderen Mitgliedstaat
hangs B Abschnitt I Buchstaben C und D, Anhangs B oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Abschnitt II Buchstaben C und D oder Anhangs B schen Wirtschaftsraum nach den geltenden Vorschriften
Abschnitt III Buchstaben C und D der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft erteilt werden.
91/67/EWG eingehalten werden und
(1a) Lebende Süßwasserfische der für die Krankheiten
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG nicht
nach Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt empfänglichen Arten dürfen in ein zugelassenes Gebiet
hat. oder in einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur ver-
bracht werden, wenn sie
§ 14 1. aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem
Zulassung von Fischhaltungsbetrieben keine der für Krankheiten nach Anhang A Liste II der
Die zuständige Behörde lässt einen Fischhaltungsbe- Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Arten gehalten
trieb nur zu, wenn werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küsten-
gewässern in Verbindung steht, und die Sendung von
1. die Anforderungen nach Anhang C Abschnitt I Buch- einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs I
stabe A, Anhang C Abschnitt II Buchstabe A oder der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom
Anhang C Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14
91/67/EWG erfüllt sind, der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen des An- Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG
hangs C Abschnitt I Buchstaben B und D, Anhangs C Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung beglei-
Abschnitt II Buchstaben B und C oder Anhangs C tet ist,
Abschnitt III Buchstaben B und C der Richtlinie 2. aus einem nach Absatz 1 zugelassenen oder aus
91/67/EWG eingehalten werden und einem in einem nach Absatz 1 zugelassenen Gebiet
3. die Kommission der Europäischen Gemeinschaft liegenden Fischhaltungsbetrieb stammen und die
nach Artikel 6 der Richtlinie 91/67/EWG zugestimmt Sendung von einer Bescheinigung nach dem Muster
hat. des Anhangs I der Entscheidung 93/22/EWG begleitet
ist oder
§ 15 3. nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen und
Wiederzulassung die Sendung von einer Bescheinigung nach dem Mus-
ter des Anhangs II der Entscheidung 93/22/EWG
Für die Wiederzulassung eines Gebietes oder eines
begleitet ist.
Fischhaltungsbetriebes nach Widerruf der Zulassung
gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. (1b) Die Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 1a
sind vom Empfänger der Sendung mindestens vier Jahre
§ 16 aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
Bekanntmachung
(2) Zum menschlichen Verzehr getötete Süßwasserfi-
Die zuständige oberste Landesbehörde teilt dem Bun-
sche der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zuge-
Landwirtschaft die Zulassung, die Aussetzung einer
lassenen Betrieb stammen, dürfen in ein zugelassenes
Zulassung sowie den Widerruf oder die Rücknahme einer
Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb
Zulassung von Gebieten und Fischhaltungsbetrieben mit.
nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft macht dies im Bundesanzeiger (2a) Die für die Krankheiten nach Anhang A Spalte 1
bekannt. Liste II der Richtlinie 91/67/EWG empfänglichen Weich-
tiere, die nicht aus einem zugelassenen Betrieb stam-
§ 17 men, dürfen nur zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung
in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen
Verbringen von Fischen und Weichtieren Fischhaltungsbetrieb verbracht werden, wenn sie zuvor
(1) Lebende Süßwasserfische der für Krankheiten in ein von der zuständigen Behörde zugelassenes Zwi-
nach Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG in der schenbecken oder eine von der zuständigen Behörde
jeweils geltenden Fassung empfänglichen Arten dürfen in zugelassene Reinigungsanlage für einen von der zustän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2761
digen Behörde bestimmten Zeitraum eingesetzt worden (3) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 12a
sind. Ein Zwischenbecken oder eine Reinigungsanlage bis 12c sind aufzuheben, wenn die Krankheit erloschen
darf nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass ist, der Verdacht des Ausbruchs der Krankheit beseitigt
die Bestimmungen, die der Rat oder die Kommission der ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Krankheit
Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 9 gilt als erloschen, wenn
Nr. 2 der Richtlinie 91/67/EWG erlassen haben und die,
1. alle Muscheln des Betriebes verendet oder getötet
soweit sie nicht unmittelbar geltend sind, vom Bundesmi-
oder entfernt worden sind oder bei der Untersuchung
nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
gemäß § 12a Krankheitserreger nicht nachgewiesen
wirtschaft bekannt gemacht worden sind, eingehalten
werden konnten und
werden.
2. die Desinfektion des Betriebes oder von Teilen davon
(3) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung der
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes
Absätze 1 und 1a anordnen, dass amtstierärztliche oder
durchgeführt worden ist.
tierärztliche Untersuchungen durchgeführt werden. Für
die Untersuchungen von Süßwasserfischen auf IHN und
VHS gilt der Anhang Teil II der Entscheidung
92/532/EWG. Abschnitt 5
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach Ordnungswidrigkeiten
den Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie
91/67/EWG hinsichtlich der in Anhang A Liste II der Richt- § 19
linie 91/67/EWG genannten Krankheiten Programme zur (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
Erlangung einer Zulassung eines Fischhaltungsbetriebes Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
oder eines Gebietes erstellen. Sie übermittelt diese Pro- sätzlich oder fahrlässig
gramme unter Nennung der betroffenen Betriebe und
Gebiete dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2, § 7
Ernährung und Landwirtschaft zur Vorlage bei der Kom- Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1
mission der Europäischen Gemeinschaft. Das Bundesmi- Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder
nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- § 12b Abs. 2, § 11 Nr. 2 auch in Verbindung mit § 12b
wirtschaft macht Entscheidungen der Kommission der Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1 oder § 12a Abs. 3 Satz 1, auch
Europäischen Gemeinschaft im Bundesanzeiger bekannt. in Verbindung mit § 12c Satz 2, verbundenen vollzieh-
baren Auflage oder
(5) Die zuständige oberste Landesbehörde kann nach
den Anforderungen des Artikels 12 der Richtlinie 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4, § 5
91/67/EWG Programme zur Bekämpfung der Infektiösen Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1
Pankreasnekrose der Salmoniden, der Frühjahrsvirämie Nr. 1 oder Abs. 2, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 12a Abs. 1
der Karpfen, der bakteriellen Nierenerkrankung, der oder 2 oder § 12c Satz 1
Furunkulose, der Rotmaulseuche, der Gyrodactylose zuwiderhandelt.
sowie der Krebspest erstellen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(6) Sofern die Voraussetzungen des Artikels 13 der lässig
Richtlinie 91/67/EWG erfüllt sind, übermittelt die zustän-
dige oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entsprechenden Unterlagen zur Vorlage bei der EG-Kom- 2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register nicht, nicht
mission. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. richtig oder nicht vollständig führt,
2a. entgegen § 2a Satz 1, 3, 5, 6 oder 7 ein Kontrollbuch
§ 18 nicht führt, ein Tiergesundheitszeugnis nicht ver-
Aufhebung der Schutzmaßregeln merkt oder nicht beifügt oder ein Kontrollbuch nicht
oder nicht vollständig oder nicht mindestens vier
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln gemäß den §§ 7
Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
bis 11 sind aufzuheben, wenn die IHN, die VHS oder die
vorlegt,
ISA erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der
Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen 2b. ohne Genehmigung nach § 2a Satz 8 ein Kontroll-
hat. buch entfernt,
(2) Die IHN, die VHS oder die ISA gelten als erloschen, 3. einer Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 oder des § 8
wenn Abs. 1 Nr. 3 über die Reinigung oder Desinfektion
zuwiderhandelt,
1. alle Süßwasserfische des Fischhaltungsbetriebes
oder von Teilen des Fischhaltungsbetriebes verendet 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Untersuchung nicht
oder getötet oder entfernt worden sind und vornehmen lässt,
2. die Desinfektion des Fischhaltungsbetriebes oder von 4a. entgegen § 5 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort
Teilen des Fischhaltungsbetriebes nach näherer genannte Untersuchung durchgeführt wird,
Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt 4b. entgegen § 5a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
worden ist. eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht–
Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 1 Nr. 2 ausgenom- zeitig macht und nicht, nicht richtig oder nicht recht-
menen Fischhaltungsbetriebe. zeitig machen lässt,
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
4c. entgegen § 5b Abs. 1 impft, 7. entgegen § 17 Abs. 1b eine Bescheinigung nicht
5. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4, § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt oder
Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Nr. 2 oder § 12b 8. entgegen § 17 Abs. 2a Satz 1 Weichtiere verbringt.
Abs. 2, § 11 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 12b
Abs. 1, § 10 Nr. 2 Satz 1, § 12a Abs. 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 12c Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1a oder 2 Süßwasserfische oder von ihnen Abschnitt 6
stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, Futtermit-
Schlussvorschriften
tel oder sonstige Gegenstände verbringt oder Süß-
wasserfische abgibt,
6. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 einen Fischhaltungsbetrieb § 20
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde betritt, (weggefallen)
6a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 1 Nr. 3 veren-
dete Süßwasserfische nicht, nicht richtig oder nicht § 21
rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig beseitigen lässt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2763
Anlage
(zu § 5)
Probenahme und virologische Untersuchung in Fischhaltungsbetrieben
1. Probenahme
1.1 Proben sind je nach Fischart, -alter und -herkunft gesondert zu entnehmen,
bei oberflächenwasserabhängigen Anlagen auch aus den verschiedenen
Wasserzuflüssen.
1.2 Zum Erregernachweis sind in erster Linie klinisch krank erscheinende
Fische zu entnehmen; auch getötete oder verendete Fische können, aller-
dings nur kurzfristig nach Eintritt des Todes, zur Untersuchung verwendet
werden.
1.3 Bei Laichfischen kann sich die Probenahme auf Ovarflüssigkeit beschrän-
ken, wenn die zuständige Behörde nichts anderes anordnet.
1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem die Wasser-
temperatur weniger als 14 °C beträgt.
2. Probenvolumen
2.1 Die zu untersuchende Probe sollte bei Brütlingen aus mindestens 20, bei
Fischen über 5 cm Länge aus mindestens 10 Fischen bestehen.
3. Einsendung
3.1 Die Fische sind lebend in geeigneten Transportbehältnissen auf dem
schnellsten Weg zur Untersuchungsstelle zu transportieren.
3.2 Tote Fische sowie Ovarflüssigkeit sind der Untersuchungsstelle gekühlt
zuzuleiten.
3.3 Die Proben sollen nicht eingefroren werden.
3.4 Der Einsendetermin soll mit der Untersuchungsstelle abgesprochen sein.
4. Untersuchungsverfahren
Die Untersuchungen sind als Virus- oder Antigennachweis durchzuführen.
4.1 Für den Virusnachweis mit Erregeranzüchtung können bei Fischen über
5 cm Länge die Organe von bis zu 10 Fischen (insbesondere Milz, Vorder-
niere sowie Herz oder Gehirn) zusammen bearbeitet werden.
4.2 Brütlinge können zu je 20 Exemplaren zusammen bearbeitet werden.
4.3 Bei Ovarflüssigkeit können die Proben von 10 Fischen zusammen bearbei-
tet werden.
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Vom 3. November 2004
Auf Grund des Artikels 9 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BHV1-Ver-
ordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 3. November
2004 (BGBl. I S. 2715) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen in der ab dem 10. November 2004 geltenden Fas-
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 547),
2. den am 10. November 2004 in Kraft tretenden Artikel 7 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260).
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2765
Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§1
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Folgende Tierseuchen sind anzeigepflichtig:
1. Affenpocken,
1a. Afrikanische Pferdepest,
2. Afrikanische Schweinepest,
2a. Amerikanische Faulbrut,
3. Ansteckende Blutarmut der Einhufer,
3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,
4. Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit),
5. Aujeszkysche Krankheit,
5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida),
5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,
6. Beschälseuche der Pferde,
7. Blauzungenkrankheit,
8. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion (alle Formen),
8a. Bovine Virus Diarrhoe,
9. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen,
9a. Ebola-Virus-Infektion,
9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,
10. Enzootische Leukose der Rinder,
11. Geflügelpest,
12. (weggefallen)
13. Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden,
14. (weggefallen)
15. Lumpy-skin-Krankheit (Dermatitis nodularis),
16. Lungenseuche der Rinder,
17. Maul- und Klauenseuche,
18. (weggefallen)
19. Milzbrand,
20. Newcastle-Krankheit,
21. Pest der kleinen Wiederkäuer,
21a. Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen),
22. Pockenseuche der Schafe und Ziegen,
23. Psittakose,
24. Rauschbrand,
25. Rifttal-Fieber,
26. Rinderpest,
27. Rotz,
28. Salmonellose der Rinder,
29. Schweinepest,
30. (weggefallen)
31. (weggefallen)
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
32. Stomatitis vesicularis,
33. Tollwut,
34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie (alle Formen),
35. Trichomonadenseuche der Rinder,
36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis und Mykobakterium
caprae),
37. Vesikuläre Schweinekrankheit,
38. Vibrionenseuche der Rinder,
39. Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden.
§2
(Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2767
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung*)
Vom 3. November 2004
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom
15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) und § 5 Abs. 1 durch Arti-
kel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert wor-
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft:
§1
In der Anlage 2 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I
S. 2373) wird in Tabelle 1 die Position 3 „Cadmium“ wie folgt gefasst:
1 2 3
„3 Cadmium (Cd) 1,0 1,5
Cadmium (Cd) für Düngemittel ab 5 % P2O5 20 mg/kg P2O5
• für deren Ausgangsstoffe 70mg/kg P2O5“.
• für das Produkt 50 mg/kg P2O5“.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004
Verordnung
über die Mindestanforderungen an die Vereinbarungen über
Leistungen der Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Mindestanforderungs-Verordnung)
Vom 4. November 2004
Auf Grund des § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 5. die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebo-
Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund- tes Leistungsberechtigte aufzunehmen.
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), von §4
denen § 18 Abs. 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Vergütungsvereinbarung
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Die Vergütungsvereinbarung muss den Grundsätzen
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die
§1 Gemeinde, der Kreis oder der Bezirk haben jeweils nach
längstens sechs Monaten die Kosten für die erbrachten
Grundsatz Leistungen abzurechnen.
Die Agenturen für Arbeit sollen mit Gemeinden, Kreisen
und Bezirken ohne Vergabeverfahren auf deren Ver- §5
langen zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeit- Prüfungsvereinbarung
suchende Vereinbarungen über das Erbringen von Leis-
tungen zur Eingliederung in Arbeit mit Ausnahme der Die Prüfungsvereinbarung muss mindestens das
Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozial- Recht der Agentur für Arbeit beinhalten, die Wirtschaft-
gesetzbuch schließen, wenn die Vereinbarungen den lichkeit und die Qualität der Leistung zu prüfen und mit
Mindestanforderungen des § 2 entsprechen. Leistungen zu vergleichen, die von Dritten zur Erreichung
des mit der Leistung verfolgten Ziels angeboten oder
durchgeführt werden; sie muss insbesondere das Recht
§2 auf
Mindestanforderungen 1. das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräu-
Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliede- men während der üblichen Öffnungszeit,
rungsleistungen muss mindestens 2. Einsicht in maßnahmebetreffende Unterlagen und
1. eine Beschreibung von Inhalt, Umfang und Qualität Aufzeichnungen und
der Leistungen (Leistungsvereinbarung), 3. Befragung der Maßnahmeteilnehmer
2. eine verbindliche Regelung über die Vergütung, die zur Prüfung der Leistungen umfassen.
sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leis-
tungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinba- §6
rung),
Mitteilungspflicht
3. überprüfbare Anforderungen an die Überprüfung von
Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliede-
Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prü-
rungsleistungen muss mindestens die Verpflichtung der
fungsvereinbarung)
Gemeinde, des Kreises oder des Bezirkes enthalten, der
sowie Regelungen über Mitteilungspflicht, Befristung Agentur für Arbeit alle Tatsachen mitzuteilen, von denen
und Kündigung beinhalten. sie oder er Kenntnis erhält und die für die in § 31 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Rechts-
§3 folgen erheblich sind.
Leistungsvereinbarung
Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen §7
Leistungsmerkmale festlegen. Dies sind mindestens Befristung
1. die Beschreibung der zu erbringenden Leistung, Die Befristung darf fünf Jahre nicht übersteigen. Eine
neue Vereinbarung darf nur abgeschlossen werden,
2. Ziel und Qualität der Leistung,
wenn
3. die Qualifikation des Personals,
1. die Prüfung nach § 5 ergeben hat, dass die Anforde-
4. die erforderliche räumliche, sächliche und personelle rungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität erfüllt wor-
Ausstattung und den sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2004 2769
2. das mit der Leistung angestrebte Ziel auf dem Arbeits- 1. bei einer wesentlichen und voraussichtlich nachhal-
markt, die Beschäftigung und die individuelle Be- tigen Änderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der
schäftigungsfähigkeit erreicht wurde; dies wird ver- Vereinbarung vorgelegen haben, mit einer Frist von
mutet, wenn die erbrachten Eingliederungsleistungen höchstens einem Jahr und
in einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung
2. aus wichtigem Grund ohne Frist
regionaler Besonderheiten wenigstens durchschnitt-
liche Ergebnisse erzielt haben. gekündigt werden kann.
§8 §9
Kündigung Inkrafttreten
Eine Vereinbarung über das Erbringen von Eingliede- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
rungsleistungen muss vorsehen, dass die Vereinbarung Kraft.
Berlin, den 4. November 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung
der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Vom 3. November 2004
Das Zweite Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in
den Aufsichtsrat vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe a muss wie folgt lauten:
,a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgeset-
zes 1952“ durch die Wörter „das Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.’
Bonn, den 3. November 2004
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Georg Kleinsorge