2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Gesetz
zur Verbesserung des Anlegerschutzes
(Anlegerschutzverbesserungsgesetz – AnSVG*)
Vom 28. Oktober 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Veröffentlichung und Mitteilung von Insi-
Inhaltsübersicht
derinformationen“.
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes f) Nach der Angabe zu § 15a wird folgende Angabe
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes eingefügt:
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes „§ 15b Führung von Insiderverzeichnissen“.
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4a Änderung der Grundstücksverkehrsordnung „§ 16 Aufzeichnungspflichten“.
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
h) Die Angaben zu den §§ 17 bis 20 werden wie folgt
Artikel 6 Inkrafttreten gefasst:
„§ 17 (weggefallen)
Artikel 1 § 18 (weggefallen)
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes § 19 (weggefallen)
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der § 20 (weggefallen)“.
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
i) Die Angaben zu den §§ 20a und 20b werden wie
S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
folgt gefasst:
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt
geändert: „§ 20a Verbot der Marktmanipulation
§ 20b (weggefallen)“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
j) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Richtlinien der Bundesanstalt“.
„§ 4 Aufgaben und Befugnisse“.
k) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 (weggefallen)“.
„§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Behörden im
l) Die Angabe zur Überschrift des Abschnitts 6 wird
Inland“.
wie folgt gefasst:
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
„§ 10 Anzeige von Verdachtsfällen“.
Verhaltensregeln für
d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: Wertpapierdienstleistungsunternehmen
„§ 13 Insiderinformation“. und hinsichtlich Finanzanalysen,
Verjährung von Ersatzansprüchen“.
*) Dieses Gesetz dient in Artikel 1 der Umsetzung
m) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
– der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktma- „§ 34b Analyse von Finanzinstrumenten“.
nipulation (Marktmissbrauch) (ABl. EU Nr. L 96 S. 16),
– der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission zur Durchführung der n) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende Angabe
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingefügt:
vom 22. Dezember 2003 betreffend die Begriffsbestimmung und die
Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestim- „§ 34c Anzeigepflicht“.
mung der Marktmanipulation (ABl. EU Nr. L 339 S. 70),
– der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember
o) Die Angaben zu Abschnitt 7 werden wie folgt
2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen gefasst:
Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbie-
tung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessen- „Abschnitt 7
konflikten (ABl. EU Nr. L 339 S. 73) und Haftung für falsche und
– der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur
Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-
unterlassene Kapitalmarktinformationen
laments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von § 37b Schadenersatz wegen unterlassener un-
Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von
Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verzüglicher Veröffentlichung von Insider-
verdächtiger Transaktionen (ABl. EU L 162 S. 70). informationen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2631
§ 37c Schadenersatz wegen Veröffentlichung 1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
unwahrer Insiderinformationen“.
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktin-
p) Die Angaben zu den §§ 40a und 40b werden wie strumenten,
folgt gefasst:
3. Zinssätzen oder anderen Erträgen,
„§ 40a Beteiligung der Bundesanstalt und Mittei- 4. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder
lungen in Strafsachen Edelmetallen oder
§ 40b Bekanntmachung von Maßnahmen“. 5. dem Preis von Devisen.
(2a) Finanztermingeschäfte im Sinne dieses Ge-
2. Die §§ 1 bis 2a werden wie folgt gefasst:
setzes sind Derivate im Sinne des Absatzes 2 und
„§ 1 Optionsscheine.
Anwendungsbereich (2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erbrin- sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Geld-
gung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpa- marktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Deriva-
piernebendienstleistungen, den börslichen und te im Sinne des Absatzes 2 und Rechte auf Zeich-
außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, nung von Wertpapieren. Als Finanzinstrumente gel-
den Abschluss von Finanztermingeschäften, auf ten auch sonstige Instrumente, die zum Handel an
Finanzanalysen sowie auf Veränderungen der einem organisierten Markt im Sinne des Absatzes 5
Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotier- im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
ten Gesellschaften. Europäischen Union zugelassen sind oder für die
eine solche Zulassung beantragt worden ist.
(2) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab-
schnitts sowie die §§ 34b und 34c sind auch anzu- (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses
wenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Gesetzes sind
Ausland vorgenommen werden, sofern sie Finanzin- 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
strumente betreffen, die an einer inländischen Börse instrumenten im eigenen Namen für fremde
gehandelt werden. Rechnung,
(3) Die Vorschriften des dritten und vierten Ab- 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
schnitts sowie die §§ 34b und 34c sind nicht anzu- instrumenten im Wege des Eigenhandels für
wenden auf Geschäfte, die aus geld- oder währungs- andere,
politischen Gründen oder im Rahmen der öffentli-
3. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanz-
chen Schuldenverwaltung von der Europäischen
instrumenten im fremden Namen für fremde
Zentralbank, dem Bund, einem seiner Sondervermö-
Rechnung,
gen, einem Land, der Deutschen Bundesbank,
einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank 4. die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäf-
oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftrag- ten über die Anschaffung und die Veräußerung
ten Organisation oder mit für deren Rechnung han- von Finanzinstrumenten,
delnden Personen getätigt werden. 5. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-
nes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme
§2 gleichwertiger Garantien,
Begriffsbestimmungen 6. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, angelegter Vermögen für andere mit Entschei-
auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, dungsspielraum.
1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuld- (3a) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne
verschreibungen, Genussscheine, Optionsschei- dieses Gesetzes sind
ne und 1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpa-
2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuld- pieren für andere, sofern nicht das Depotgesetz
verschreibungen vergleichbar sind, anzuwenden ist,
wenn sie an einem Markt gehandelt werden können. 2. die Gewährung von Krediten oder Darlehen an
Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermö- andere für die Durchführung von Wertpapier-
gen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder dienstleistungen durch das Unternehmen, das
einer ausländischen Investmentgesellschaft ausge- den Kredit oder das Darlehen gewährt hat,
geben werden. 3. die Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumen-
ten,
(1a) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses
Gesetzes sind Forderungen, die nicht unter Absatz 1 4. die in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten,
fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehan- soweit sie Devisengeschäfte zum Gegenstand
delt werden. haben und im Zusammenhang mit Wertpapier-
dienstleistungen stehen.
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind als
Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte ausgestaltete (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im
Termingeschäfte, deren Preis unmittelbar oder mit- Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanz-
telbar abhängt von dienstleistungsinstitute und nach § 53 Abs. 1 Satz 1
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die sofern sie nicht befugt sind, sich bei der Erbrin-
Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen gung dieser Wertpapierdienstleistungen Eigen-
mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmä- tum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von
ßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in Kunden zu verschaffen; Anteile an Sondervermö-
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe- gen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des
trieb erfordert. Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an
(5) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift,
ist ein Markt, der von staatlich anerkannten Stellen 8. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet ausschließlich an einem organisierten Markt, an
und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar dem ausschließlich Derivate gehandelt werden,
zugänglich ist. für andere Mitglieder dieses Marktes erbringen
und deren Verbindlichkeiten durch ein System zur
§ 2a Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesem
Ausnahmen Markt abgedeckt sind,
(1) Als Wertpapierdienstleistungsunternehmen 9. Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin
gelten nicht besteht, Geschäfte über Rohwaren mit gleicharti-
gen Unternehmen, mit den Erzeugern oder den
1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
gewerblichen Verwendern der Rohwaren zu täti-
ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder
gen, und die Wertpapierdienstleistungen nur für
ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen im
diese Gegenparteien und nur insoweit erbringen,
Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Kreditwesenge-
als es für ihre Haupttätigkeit erforderlich ist.
setzes erbringen,
2. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung (2) Übt ein Unternehmen Wertpapierdienstleis-
ausschließlich in der Verwaltung eines Systems tungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus-
von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen schließlich für Rechnung und unter der Haftung eines
oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts
besteht, oder eines nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmens oder
3. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapier- unter der gesamtschuldnerischen Haftung solcher
dienstleistungen sowohl nach Nummer 1 als auch Institute oder Unternehmen aus, ohne andere Wert-
nach Nummer 2 erbringen, papierdienstleistungen zu erbringen, gilt es nicht als
4. private und öffentlich-rechtliche Versicherungs- Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Seine Tätig-
unternehmen, keit wird den Instituten oder Unternehmen zugerech-
net, für deren Rechnung und unter deren Haftung es
5. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,
seine Tätigkeit erbringt.“
eines seiner Sondervermögen, eines Landes,
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des 3. Die §§ 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zen- „§ 4
tralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Ver- Aufgaben und Befugnisse
tragsstaaten,
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
6. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienst- aufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht nach den
leistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rah-
Berufstätigkeit erbringen und einer Berufskam- men der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen
mer in der Form der Körperschaft des öffentlichen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße
Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbrin- Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten
gung von Wertpapierdienstleistungen nicht aus- oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-
schließt, piernebendienstleistungen beeinträchtigen oder er-
7. Unternehmen, die als einzige Wertpapierdienst- hebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken
leistung Aufträge zum Erwerb oder zur Veräuße- können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet
rung von Anteilen an Investmentvermögen, die und erforderlich sind, diese Missstände zu beseiti-
von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben gen oder zu verhindern.
werden, oder von ausländischen Investmentan-
(2) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung
teilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich
der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann
vertrieben werden dürfen, weiterleiten an
Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung
a) ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungs- geeignet und erforderlich sind. Sie kann den Handel
institut, mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten
b) ein nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des
Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen, Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstru-
menten an Märkten, an denen Finanzinstrumente
c) ein Unternehmen, das auf Grund einer Rechts- gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durch-
verordnung gemäß § 53c des Kreditwesenge- setzung der Verbote nach § 14 oder § 20a oder zur
setzes gleichgestellt oder freigestellt ist, oder Beseitigung oder Verhinderung von Missständen
d) eine ausländische Investmentgesellschaft, nach Absatz 1 geboten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2633
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus- andere Personen als staatliche Stellen und solche,
künfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlas- die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Ver-
sung von Kopien verlangen sowie Personen laden schwiegenheitspflicht unterliegen, von diesen Maß-
und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhalts- nahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten
punkten für die Überwachung der Einhaltung eines Ermittlungsverfahren nicht in Kenntnis setzen.
Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich
(9) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
standsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
Auskünfte über die Identität weiterer Personen, ins-
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
besondere der Auftraggeber und der aus Geschäften
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
berechtigten oder verpflichteten Personen, verlan-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
gen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweige-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
rungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheits-
würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Ver-
pflichten bleiben unberührt.
weigerung der Auskunft zu belehren und darauf hin-
(4) Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediens- zuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe,
teten der Bundesanstalt und den von ihr beauftrag- jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen
ten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.
Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grund- (10) Die Bundesanstalt darf ihr mitgeteilte perso-
stücke und Geschäftsräume der nach Absatz 3 aus- nenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtli-
kunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betre- chen Aufgaben und für Zwecke der internationalen
ten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäfts- Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 speichern,
räume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Ein- verändern und nutzen.
verständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie
dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist §5
und bei der auskunftspflichtigen Person Anhalts- Wertpapierrat
punkte für einen Verstoß gegen ein Verbot oder
Gebot dieses Gesetzes vorliegen. Das Grundrecht (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit ein- gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die
geschränkt. Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes
Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen
(5) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver- können Vertreter der Bundesministerien der Finan-
dacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zu- zen, der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit sowie
ständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzu- der Deutschen Bundesbank teilnehmen. Der Wertpa-
zeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der pierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem
Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirt-
die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsan- schaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpa-
waltschaft übermitteln, soweit dies für Zwecke der pierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwalt-
(2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er
schaft entscheidet über die Vornahme der erforderli-
berät die Bundesanstalt, insbesondere
chen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere über
Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Straf- 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der
prozessordnung. Die Befugnisse der Bundesanstalt Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätig-
nach den Absätzen 2 bis 4 bleiben hiervon unberührt, keit der Bundesanstalt,
soweit dies für die Vornahme von Verwaltungsmaß-
2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfra-
nahmen oder zur Erfüllung von Ersuchen ausländi-
gen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie
scher Stellen nach § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 7 erfor-
den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumen-
derlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersu-
ten,
chungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-
gungsbehörden oder der für Strafsachen zuständi- 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwi-
gen Gerichte nicht zu besorgen ist. schen der Bundesanstalt und den Börsenauf-
sichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammen-
(6) Die Bundesanstalt kann eine nach den Vor- arbeit.
schriften dieses Gesetzes gebotene Veröffentlichung
oder Mitteilung auf Kosten des Pflichtigen vorneh- Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vor-
men, wenn die Veröffentlichungs- oder Mitteilungs- schläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Auf-
pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht sichtspraxis einbringen. Die Bundesanstalt berichtet
in der vorgeschriebenen Weise erfüllt wird. dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über
die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Auf-
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen sichtspraxis sowie über die internationale Zusam-
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 haben menarbeit.
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal
(8) Adressaten von Maßnahmen nach den Absät- jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberu-
zen 2 bis 4, die von der Bundesanstalt wegen eines fen. Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel sei-
möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach § 14 ner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das
oder nach § 20a vorgenommen werden, dürfen Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
§6 zukommen. Die Vorschriften des Börsengesetzes
und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusam-
Zusammenarbeit menarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit ent-
mit anderen Behörden im Inland sprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hier-
(1) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im von unberührt.
Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der (2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im zuständigen Stellen führt die Bundesanstalt Untersu-
Rahmen der Überwachung der Verbote von Insider- chungen durch und übermittelt unverzüglich alle
geschäften nach § 14 und des Verbots der Marktma- Informationen, soweit dies für die Überwachung von
nipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterlie- organisierten Märkten oder anderen Märkten für
genden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwal- Finanzinstrumente, von Kreditinstituten, Finanz-
tungsabkommen zwischen dem Bund und den bör- dienstleistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
senaufsichtsführenden Ländern. Finanzunternehmen oder Versicherungsunterneh-
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank men nach den Vorschriften dieses Gesetzes und ent-
im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kredit- sprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten
wesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die Staaten oder damit zusammenhängender Verwal-
Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobach- tungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich ist. Bei
tungen und Feststellungen einschließlich personen- der Übermittlung von Informationen hat die Bundes-
bezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung anstalt den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er
ihrer Aufgaben erforderlich sind. unbeschadet seiner Verpflichtungen im Rahmen von
Strafverfahren die übermittelten Informationen ein-
(3) Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Auf- schließlich personenbezogener Daten nur zur Erfül-
gaben die nach § 2 Abs. 10, § 2b, § 24 Abs. 1 Nr. 1 lung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und
bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 für damit zusammenhängende Verwaltungs- und
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b Gerichtsverfahren verwenden darf. Die Bundesan-
des Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundes- stalt kann Bediensteten ausländischer Stellen nach
bank gespeicherten Daten im automatisierten Ver- Absatz 1 Satz 1 auf Ersuchen die Teilnahme an den
fahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat für von der Bundesanstalt durchgeführten Untersu-
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die chungen gestatten.
Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf ver- (3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung,
antwortliche Person zu protokollieren. Die protokol- die Übermittlung von Informationen oder die Teilnah-
lierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutz- me von Bediensteten zuständiger ausländischer
kontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstel- Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verweigern,
lung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenver- wenn
arbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder
daten sind am Ende des auf die Speicherung folgen-
die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik
den Kalenderjahres zu löschen.
Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
(4) Öffentliche Stellen haben bei der Veröffent-
lichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Ein- 2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die
wirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachge- betreffenden Personen bereits ein gerichtliches
recht und transparent vorzugehen. Insbesondere Verfahren eingeleitet worden oder eine unan-
muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine fechtbare Entscheidung ergangen ist.
Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden kön- Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht
nen. nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1
Gebrauch, so teilt sie dies der ersuchenden Stelle
§7 unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle
einer Verweigerung nach Satz 1 Nr. 2 sind genaue
Zusammenarbeit mit Informationen über das gerichtliche Verfahren oder
zuständigen Stellen im Ausland die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenar- (4) Die Bundesanstalt ersucht die in Absatz 1 ge-
beit mit den für die Überwachung von Finanzinstru- nannten zuständigen Stellen um die Durchführung
menten und von Märkten, an denen Finanzinstru- von Untersuchungen und die Übermittlung von Infor-
mente gehandelt werden, zuständigen Stellen der mationen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Vorschriften dieses Gesetzes geeignet und
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens erforderlich sind. Sie kann die ausländischen Stellen
über den Europäischen Wirtschaftsraum. Die Bun- ersuchen, Bediensteten der Bundesanstalt die Teil-
desanstalt macht im Rahmen ihrer Zusammenarbeit nahme an Untersuchungen der ausländischen Stelle
zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der zu gestatten. Werden der Bundesanstalt von einer
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre- Stelle eines anderen Staates Informationen mitge-
chender Verbote oder Gebote dieser Staaten von teilt, so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtun-
allen ihr nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen gen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße
Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich ist, gegen Verbote nach den Vorschriften dieses Geset-
den Ersuchen der in Satz 1 genannten Stellen nach- zes zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2635
Überwachungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach
Gerichtsverfahren offenbaren oder verwerten. Die diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,
Bundesanstalt darf diese Informationen unter insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Beachtung der Zweckbestimmung den Börsenauf- sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
sichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstel- offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
len der Börsen mitteilen. Eine anderweitige Verwen- im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
dung der Informationen ist nur mit Zustimmung der gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
übermittelnden Stelle zulässig. Wird einem Ersuchen Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
der Bundesanstalt nicht innerhalb angemessener bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Aus- liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-
schuss der europäischen Wertpapierregulierungsbe- gegeben werden an
hörden hiervon in Kenntnis setzen.
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
(5) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhalts- Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
punkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
entsprechenden ausländischen Vorschriften der in der Überwachung von Börsen oder anderen
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, so teilt sie diese Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Stellen des werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder
Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleis-
Handlung stattfindet oder stattgefunden hat und auf tungsinstituten, Investmentgesellschaften, Finanz-
dessen Gebiet die betroffenen Finanzinstrumente an unternehmen oder Versicherungsunternehmen
einem organisierten Markt gehandelt werden. Erhält betraute Stellen sowie von diesen beauftragte
die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung Personen,
von zuständigen ausländischen Stellen, so unterrich- soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
tet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
Untersuchungen. beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
(6) Die Regelungen über die internationale pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle
Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-
tergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
(7) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
Stellen anderer als der in Absatz 1 genannten Staa- chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
ten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entspre- (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,
chender Verbote oder Gebote dieser Staaten ent- § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
sprechend den Absätzen 1 bis 6 zusammenarbeiten. § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für
Informationen, die von diesen Stellen übermittelt die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,
werden, dürfen dabei nur zur Erfüllung von Überwa- soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
chungsaufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und für damit werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
zusammenhängende Verwaltungs- und Gerichtsver- behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
fahren, gegebenenfalls unter Beachtung einer Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
Zweckbestimmung der ausländischen Stelle, ver- damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
wendet werden. Für die Übermittlung personenbe- rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
zogener Daten gilt § 4b des Bundesdatenschutzge- öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
setzes. betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen
des Bundesrates bedarf, zu den in den Absätzen 2
mitgeteilt worden sind.
und 4 genannten Zwecken nähere Bestimmungen
über die Übermittlung von Informationen an auslän-
dische Stellen, die Durchführung von Untersuchun- §9
gen auf Ersuchen ausländischer Stellen sowie Ersu-
chen der Bundesanstalt an ausländische Stellen Meldepflichten
erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann (1) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels,
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
übertragen. tätige Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der Europäischen Union und auch nicht
§8 Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, sowie Unternehmen, die
Verschwiegenheitspflicht
ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf- sind verpflichtet, der Bundesanstalt jedes Geschäft
sichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der 7. Kennzeichen zur Identifikation des Depotinha-
Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- bers oder des Depots, sofern der Depotinhaber
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- nicht selbst nach Absatz 1 zur Meldung verpflich-
schaftsraum zugelassen oder in den geregelten tet ist,
Markt oder Freiverkehr einer inländischen Börse ein- 8. Kennzeichen für Auftraggeber, sofern dieser nicht
bezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des mit dem Depotinhaber identisch ist.
Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein
Samstag ist, gemäß Absatz 2 mitzuteilen, wenn sie Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu
das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpa- kennzeichnen.
pierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschlie- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann
ßen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für den durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeich- des Bundesrates bedarf,
nung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an
einem organisierten Markt gehandelt werden sollen, 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang
sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, und Form der Mitteilung und über die zulässigen
bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an Datenträger und Übertragungswege erlassen,
einem organisierten Markt oder auf Einbeziehung in 2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese
den geregelten Markt oder in den Freiverkehr gestellt zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben der Bundes-
oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung anstalt erforderlich sind,
nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für inländische
3. zulassen, dass die Mitteilungen der Verpflichteten
Stellen, die ein System zur Sicherung der Erfüllung
auf deren Kosten durch die Börse oder einen
von Geschäften an einem organisierten Markt betrei-
geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten
ben, hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen
hierzu festlegen,
Geschäfte. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland 4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder
haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme bestimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand
am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von haben, zulassen, dass Angaben nach Absatz 2
ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiver- nicht oder in einer zusammengefassten Form mit-
kehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst- geteilt werden,
leistung oder als Eigengeschäft geschlossenen 5. die in Absatz 1 genannten Institute und Unterneh-
Geschäfte. men von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für
(1a) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausge- Geschäfte befreien, die an einem organisierten
nommen sind Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
des Gesetzes über Bausparkassen und Unterneh- päischen Union oder in einem anderen Vertrags-
men im Sinne des § 2 Abs. 1, 4 und 5 des Kreditwe- staat des Abkommens über den Europäischen
sengesetzes, sofern sie nicht an einer inländischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in
Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleich-
sowie Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrich- wertigen Anforderungen besteht,
tung. Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet auch 6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die
keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen an sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozen-
Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagege- trale oder einer genossenschaftlichen Zentral-
sellschaft oder einer ausländischen Investmentge- bank oder des Zentralkreditinstituts bedienen,
sellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rück- zulassen, dass die in Absatz 1 vorgeschriebenen
nahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht, sowie Mitteilungen durch die Girozentrale oder die ge-
auf Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 nossenschaftliche Zentralbank oder das Zentral-
Nr. 2 und 4. kreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit
den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch
(2) Die Mitteilung hat auf automatisiert verarbeit-
nicht beeinträchtigt wird.
baren Datenträgern oder im Wege der Datenfern-
übertragung zu erfolgen. Sie muss für jedes Geschäft (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die
die folgenden Angaben enthalten: Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverord-
nung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und tungsaufsicht übertragen.“
Wertpapierkennnummer,
2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der 4. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
maßgeblichen Kursfeststellung, „§ 10
3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere Anzeige von Verdachtsfällen
oder Derivate,
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an-
4. die an dem Geschäft beteiligten Institute und dere Kreditinstitute und Betreiber von außerbörs-
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, lichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehan-
delt werden, haben bei der Feststellung von Tatsa-
5. die Börse oder das elektronische Handelssystem
chen, die den Verdacht begründen, dass mit einem
der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft
Geschäft über Finanzinstrumente gegen ein Verbot
handelt,
oder Gebot nach § 14 oder § 20a verstoßen wird,
6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts, diese unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2637
Sie dürfen andere Personen als staatliche Stellen sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insider-
und solche, die auf Grund ihres Berufs einer gesetz- papieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen
lichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, von der und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen
Anzeige oder von einer daraufhin eingeleiteten Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der
Untersuchung nicht in Kenntnis setzen. Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. Eine solche
(2) Die Bundesanstalt hat Anzeigen nach Absatz 1 Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger
unverzüglich an die zuständigen Aufsichtsbehörden die Information bei seiner Anlageentscheidung
derjenigen organisierten Märkte innerhalb der Euro- berücksichtigen würde. Als Umstände im Sinne des
päischen Union oder des Europäischen Wirtschafts- Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinrei-
raums weiterzuleiten, an denen die Finanzinstrumen- chender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
te nach Absatz 1 gehandelt werden. Der Inhalt einer werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.
Anzeige nach Absatz 1 darf von der Bundesanstalt Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine
nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden. Information über nicht öffentlich bekannte Umstände
Im Übrigen darf er nur zum Zweck der Verfolgung von im Sinne des Satzes 1, die sich
Straftaten nach § 38 sowie für Strafverfahren wegen 1. auf Aufträge von anderen Personen über den
einer Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheits- Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten be-
strafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, verwen- zieht oder
det werden. Die Bundesanstalt darf die Identität einer 2. auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei
anzeigenden Person nach Absatz 1 anderen als der Marktteilnehmer erwarten würden, dass sie
staatlichen Stellen nicht zugänglich machen. Das diese Information in Übereinstimmung mit der
Recht der Bundesanstalt nach § 40b bleibt unbe- zulässigen Praxis an den betreffenden Märkten
rührt. erhalten würden.
(3) Wer eine Anzeige nach Absatz 1 erstattet, darf (2) Eine Bewertung, die ausschließlich auf Grund
wegen dieser Anzeige nicht verantwortlich gemacht öffentlich bekannter Umstände erstellt wird, ist keine
werden, es sei denn, die Anzeige ist vorsätzlich oder Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von
grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung § 14
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen Verbot von Insidergeschäften
erlassen über die Form und den Inhalt einer Anzeige
nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen (1) Es ist verboten,
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf 1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insi-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht derpapiere für eigene oder fremde Rechnung
übertragen.“ oder für einen anderen zu erwerben oder zu ver-
äußern,
5. Die §§ 12 bis 16a werden durch folgende §§ 12 2. einem anderen eine Insiderinformation unbefugt
bis 16a ersetzt: mitzuteilen oder zugänglich zu machen,
„§ 12 3. einem anderen auf der Grundlage einer Insiderin-
Insiderpapiere formation den Erwerb oder die Veräußerung von
Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen
Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,
auf sonstige Weise dazu zu verleiten.
1. die an einer inländischen Börse zum Handel (2) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von
zugelassen oder in den geregelten Markt oder in Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabi-
den Freiverkehr einbezogen sind, lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen
2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat Absatzes 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Vor-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der
schaftsraum zum Handel an einem organisierten Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchfüh-
Markt zugelassen sind oder rung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates – Ausnahmeregelungen für
3. deren Preis unmittelbar oder mittelbar von
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaß-
Finanzinstrumenten nach Nummer 1 oder Num-
nahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für
mer 2 abhängt.
Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten geregelten Markt einbezogen sind, gelten die Vor-
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt schriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 ent-
oder in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag sprechend.
auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder
öffentlich angekündigt ist. § 15
Veröffentlichung und
§ 13
Mitteilung von Insiderinformationen
Insiderinformation (1) Der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum
(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Infor- Handel an einem inländischen organisierten Markt
mation über nicht öffentlich bekannte Umstände, die zugelassen sind oder für die er eine solche Zulas-
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
sung beantragt hat, muss Insiderinformationen, die mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Nr. 1 darf
ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffent- nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3
lichen. Eine Insiderinformation betrifft den Emitten- oder 4 oder Absatz 2 Satz 2 vorgenommen werden.
ten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Der Emittent hat die Veröffentlichungen nach Satz 1
Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 4
eingetreten sind. Wer als Emittent oder als eine Satz 1 Nr. 1 und 2 erfassten organisierten Märkte und
Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rech- der Bundesanstalt zu übersenden, soweit nicht die
nung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat,
anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugäng- die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit
lich macht, hat diese zeitgleich zu veröffentlichen, es der Veröffentlichung vorzunehmen.
sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtun-
verpflichtet. Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglich- gen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen
machung der Insiderinformation nach Satz 3 unwis- nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c
sentlich, so ist die Veröffentlichung unverzüglich zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-
nachzuholen. In einer Veröffentlichung genutzte Kenn- pflichtet. Schadenersatzansprüche, die auf anderen
zahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzah-
len ermöglichen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
(2) Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-
des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, lassen über
auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen
Informationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröf- 1. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die
fentlicht werden. Unwahre Informationen, die nach Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 3
Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in und 4 sowie Absatz 2 Satz 2,
einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen, 2. den Mindestinhalt, die Art, den Umfang und die
auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Form einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4 und
nicht vorliegen. Absatz 4 und
(3) Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentli- 3. berechtigte Interessen des Emittenten und die
chung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es Gewährleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.
der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert,
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinfor-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
mation gewährleisten kann. Die Veröffentlichung ist
gen.
unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 gilt entspre-
chend. Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung
zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 § 15a
der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Veröffentlichung und
Entscheidung über den Aufschub der Veröffent- Mitteilung von Geschäften
lichung mitzuteilen. (1) Personen, die bei einem Emittenten von Aktien
(4) Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Ab- Führungsaufgaben wahrnehmen, haben eigene Ge-
satz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor schäfte mit Aktien des Emittenten oder sich darauf
der Veröffentlichung beziehenden Finanzinstrumenten, insbesondere
Derivaten, dem Emittenten und der Bundesanstalt
1. der Geschäftsführung der organisierten Märkte,
innerhalb von fünf Werktagen mitzuteilen. Die Ver-
an denen die Finanzinstrumente zum Handel
pflichtung nach Satz 1 obliegt auch Personen, die mit
zugelassen sind,
einer solchen Person in einer engen Beziehung ste-
2. der Geschäftsführung der organisierten Märkte, hen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nur bei Emit-
an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf tenten solcher Aktien, die
die Finanzinstrumente beziehen, und
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas-
3. der Bundesanstalt sen sind oder
mitzuteilen. Absatz 1 Satz 5 sowie die Absätze 2 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
und 3 gelten entsprechend. Die Geschäftsführung Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor kommens über den Europäischen Wirtschafts-
der Veröffentlichung nur zum Zweck der Entschei- raum zum Handel an einem organisierten Markt
dung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenprei- zugelassen sind.
ses auszusetzen oder einzustellen ist. Die Bundes-
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
anstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im
Markt steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung
Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit
gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Pflicht
der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die
nach Satz 1 besteht nicht, solange die Gesamtsum-
Entscheidung der Geschäftsführung über die Aus-
me der Geschäfte einer Person mit Führungsaufga-
setzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsen-
ben und der mit dieser Person in einer engen Bezie-
preises nicht beeinträchtigt wird.
hung stehenden Personen insgesamt einen Betrag
(5) Eine Veröffentlichung von Insiderinformatio- von 5 000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres
nen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung nicht erreicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2639
(2) Personen mit Führungsaufgaben im Sinne des 3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich
Absatzes 1 Satz 1 sind persönlich haftende Gesell- der Verzeichnisse,
schafter oder Mitglieder eines Leitungs-, Verwal- 4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbe-
tungs- oder Aufsichtsorgans des Emittenten sowie wahrt werden müssen und
sonstige Personen, die regelmäßig Zugang zu Insi-
derinformationen haben und zu wesentlichen unter- 5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.
nehmerischen Entscheidungen ermächtigt sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
(3) Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
mit den in Absatz 2 genannten Personen in einer desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
engen Beziehung stehen, sind deren Ehepartner, ein- gen.
getragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kin-
der und andere Verwandte, die mit den in Absatz 2 § 16
genannten Personen zum Zeitpunkt des Abschlus- Aufzeichnungspflichten
ses des meldepflichtigen Geschäfts seit mindestens
einem Jahr im selben Haushalt leben. Juristische Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unter-
Personen, bei denen die vorgenannten Personen nehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen
Leitungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter haben vor Durchführung von Aufträgen, die Insider-
Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaf- papiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand haben,
ten und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von bei natürlichen Personen den Namen, das Geburts-
einer Person im Sinne des Absatzes 2 kontrolliert datum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma
werden, die zugunsten einer solchen Person gegrün- und die Anschrift der Auftraggeber und der berech-
det wurden oder deren wirtschaftliche Interessen tigten oder verpflichteten Personen oder Unterneh-
weitgehend denen einer solchen Person entspre- men festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen.
chen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens
sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung
(4) Der Emittent hat eine Mitteilung nach Absatz 1 gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs ent-
unverzüglich zu veröffentlichen. Er hat die Veröffent- sprechend.
lichung der Bundesanstalt unverzüglich zu übersen-
den. § 16a
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann Überwachung der Geschäfte
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über den Mindestinhalt, die Art, den (1) Die Bundesanstalt muss über angemessene
Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind,
sowie der Veröffentlichung nach Absatz 4. Das Bun- Verstößen der bei der Bundesanstalt Beschäftigten
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken.
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für (2) Der Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauf-
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. tragte Person kann von den bei der Bundesanstalt
Beschäftigten die Erteilung von Auskünften und die
§ 15b Vorlage von Unterlagen über Geschäfte in Insiderpa-
pieren verlangen, die sie für eigene oder fremde
Führung von Insiderverzeichnissen Rechnung oder für einen anderen abgeschlossen
(1) Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und in haben. § 4 Abs. 9 ist anzuwenden. Beschäftigte, die
ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Per- bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß
sonen haben Verzeichnisse über solche Personen zu Kenntnis von Insiderinformationen haben oder
führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß haben können, sind verpflichtet, Geschäfte in Insi-
Zugang zu Insiderinformationen haben. Die nach derpapieren, die sie für eigene oder fremde Rech-
Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse nung oder für einen anderen abgeschlossen haben,
unverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf unverzüglich dem Dienstvorgesetzten oder der von
Verlangen übermitteln. Die in den Verzeichnissen ihm beauftragten Person schriftlich anzuzeigen. Der
geführten Personen sind durch die Emittenten über Dienstvorgesetzte oder die von ihm beauftragte Per-
die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu son bestimmt die in Satz 3 genannten Beschäftig-
Insiderinformationen ergeben, sowie über die ten.“
Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. Als im Auf-
trag oder für Rechnung des Emittenten handelnde 6. Die §§ 17 bis 20 werden aufgehoben.
Personen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs genannten Personen. 7. § 20a wird wie folgt gefasst:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann „§ 20a
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Verbot der Marktmanipulation
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
erlassen über (1) Es ist verboten,
1. unrichtige oder irreführende Angaben über
1. Umfang und Form der Verzeichnisse,
Umstände zu machen, die für die Bewertung
2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten, eines Finanzinstruments erheblich sind, oder sol-
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
che Umstände entgegen bestehenden Rechts- in den Freiverkehr oder in den geregelten Markt ein-
vorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben bezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung
oder das Verschweigen geeignet sind, auf den (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
inländischen Börsen- oder Marktpreis eines
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Finanzinstruments oder auf den Preis eines
Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne
Finanzinstruments an einem organisierten Markt
des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
organisierten Markt gehandelt werden.
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
raum einzuwirken, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen
2. Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Ver- über
kaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, fal-
sche oder irreführende Signale für das Angebot, 1. Umstände, die für die Bewertung von Finanzin-
die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis strumenten erheblich sind,
von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künst- 2. falsche oder irreführende Signale für das Ange-
liches Preisniveau herbeizuführen oder bot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Markt-
3. sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, preis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen
die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- eines künstlichen Preisniveaus,
oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf 3. das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshand-
den Preis eines Finanzinstruments an einem orga- lung,
nisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem anderen 4. Handlungen und Unterlassungen, die in keinem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absat-
schen Wirtschaftsraum einzuwirken. zes 1 Satz 1 darstellen, und
5. Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten,
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässi-
1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelas- gen Marktpraxis.
sen oder in den geregelten Markt oder in den Frei- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
verkehr einbezogen sind oder mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des gen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
raum zum Handel an einem organisierten Markt (6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Beru-
zugelassen sind. fes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn,
Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt dass diese Personen aus den unrichtigen oder irre-
oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der führenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen
Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt ziehen oder Gewinne schöpfen.“
oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt 8. § 20b wird aufgehoben.
nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Markt-
praxis auf dem betreffenden organisierten Markt
9. § 29 wird wie folgt gefasst:
oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist
und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als „§ 29
zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogen-
Richtlinien der Bundesanstalt
heiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünf-
tigem Ermessen erwartet werden können und von Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die
Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen
Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungs-
sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde. pflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtli-
nien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu
(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von veröffentlichen.“
Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabi-
lisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen
in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des 10. § 30 wird aufgehoben.
Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe
der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission 11. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richt-
„Abschnitt 6
linie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufpro- Verhaltensregeln für Wertpapier-
gramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU dienstleistungsunternehmen und hinsichtlich
Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die Finanzanalysen, Verjährung von Ersatzansprüchen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2641
12. § 32 wird wie folgt gefasst: (Finanzanalyse), sind zu der erforderlichen Sach-
kenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflich-
„§ 32
tet. Die Finanzanalyse darf nur weitergegeben oder
Besondere Verhaltensregeln öffentlich verbreitet werden, wenn sie sachgerecht
(1) Einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt und dargeboten wird und
oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es 1. die Identität der Person, die für die Weitergabe
verboten, oder die Verbreitung der Finanzanalyse verant-
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh- wortlich ist, und
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru- 2. Umstände oder Beziehungen, die bei den Erstel-
menten zu empfehlen, wenn und soweit die Emp- lern, den für die Erstellung verantwortlichen juris-
fehlung nicht mit den Interessen der Kunden tischen Personen oder mit diesen verbundenen
übereinstimmt; Unternehmen Interessenkonflikte begründen
2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh- können,
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru- zusammen mit der Finanzanalyse offen gelegt wer-
menten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigen- den.
geschäfte des Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens oder eines mit ihm verbundenen Unter- (2) Eine Zusammenfassung einer von einem Drit-
nehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu ten erstellten Finanzanalyse darf nur weitergegeben
lenken; werden, wenn der Inhalt der Finanzanalyse klar und
nicht irreführend wiedergegeben wird und in der
3. Eigengeschäfte auf Grund der Kenntnis von einem
Zusammenfassung auf das Ausgangsdokument
Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleis-
sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit
tungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von
dem Ausgangsdokument verbundene Offenlegung
Finanzinstrumenten abzuschließen, die Nachteile
nach Absatz 1 Satz 2 unmittelbar und leicht zugäng-
für den Auftraggeber zur Folge haben können.
lich ist, sofern diese Angaben öffentlich verbreitet
(2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechts- wurden.
form des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpa- (3) Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 1
pierdienstleistungsunternehmen den Personen, die sind nur solche, die
nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Füh- 1. an einem inländischen organisierten Markt zum
rung der Geschäfte des Unternehmens betraut und Handel zugelassen oder in den geregelten Markt
zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmens, die mit der Durchführung von Geschäften 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
in Finanzinstrumenten, der Finanzanalyse oder der Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Anlageberatung betraut sind, ist es verboten, Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum zum Handel an einem organisierten Markt
1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh- zugelassen sind.
mens den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru-
menten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Der Zulassung zum Handel an einem organisierten
Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Markt oder der Einbeziehung in den geregelten Markt
Abschluss von Geschäften für sich oder Dritte oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der
Preise von Finanzinstrumenten in eine bestimmte Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt
Richtung zu lenken; oder öffentlich angekündigt ist.
2. auf Grund der Kenntnis von einem Auftrag eines (4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 5 gel-
Kunden des Wertpapierdienstleistungsunterneh- ten nicht für Journalisten, sofern diese einer mit den
mens zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstru- Regelungen der Absätze 1, 2 und 5 sowie des § 34c
menten Geschäfte für sich oder einen Dritten vergleichbaren Selbstregulierung einschließlich wirk-
abzuschließen, die Nachteile für den Auftragge- samer Kontrollmechanismen unterliegen.
ber zur Folge haben können.
(5) Unternehmen, die Finanzanalysen nach Ab-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 satz 1 Satz 1 erstellen oder weitergeben, müssen so
Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unter- organisiert sein, dass Interessenkonflikte im Sinne
nehmen mit Sitz im Ausland.“ des Absatzes 1 Satz 2 möglichst gering sind. Sie
müssen insbesondere über angemessene Kontroll-
13. § 34b wird wie folgt gefasst: verfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen
gegen Verpflichtungen nach Absatz 1 entgegenzu-
„§ 34b wirken.
Analyse von Finanzinstrumenten
(6) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an-
(1) Personen, die im Rahmen ihrer Berufs- oder deren eine Information über Finanzinstrumente oder
Geschäftstätigkeit eine Information über Finanzin- deren Emittenten zugänglich machen, die direkt oder
strumente oder deren Emittenten erstellen, die direkt indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlage-
oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte entscheidung enthält, haben diese Information mit
Anlageentscheidung enthält und einem unbestimm- der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-
ten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll wissenhaftigkeit darzubieten und Umstände oder
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Beziehungen, die bei den Erstellern, den für die von Unternehmen mit Sitz im Ausland verlangen, die
Erstellung verantwortlichen juristischen Personen Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden
oder mit diesen verbundenen Unternehmen Interes- erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
senkonflikte begründen können, offen zu legen. Die ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht
Organisationspflichten des Absatzes 5 gelten ent- die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit
sprechend. im Zusammenhang stehenden Wertpapierneben-
dienstleistungen ausschließlich im Ausland erbracht
(7) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 35
wird.
gelten hinsichtlich der Einhaltung der in den Absät-
zen 1, 2 und 5 genannten Pflichten entsprechend. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
§ 36 gilt entsprechend, wenn die Finanzanalyse von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 haben keine
einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erstellt, aufschiebende Wirkung.
anderen zugänglich gemacht oder öffentlich verbrei-
tet wird. (4) Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen,
nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann Anforderungen nach den §§ 31 bis 33 erfüllt sind. Die
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Deutsche Bundesbank sowie die Spitzenverbände
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem
über die sachgerechte Erstellung und Darbietung Erlass der Richtlinien anzuhören. Die Richtlinien sind
von Finanzanalysen, über Umstände oder Beziehun- im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
gen, die Interessenkonflikte begründen können, über lichen.
deren Offenlegung sowie über die angemessene
Organisation nach Absatz 5 erlassen. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung § 36
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Prüfung der
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“ Meldepflichten und Verhaltensregeln
(1) Unbeschadet des § 35 ist die Einhaltung der
14. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:
Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt
„§ 34c geregelten Pflichten einmal jährlich durch einen
geeigneten Prüfer zu prüfen. Die Bundesanstalt kann
Anzeigepflicht auf Antrag von der jährlichen Prüfung absehen,
Andere Personen als Wertpapierdienstleistungs- soweit eine jährliche Prüfung im Hinblick auf Art und
unternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder In- Umfang der Geschäftstätigkeit des Wertpapier-
vestmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres dienstleistungsunternehmens nicht erforderlich er-
Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für scheint. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weiter- hat den Prüfer jeweils spätestens zum Ablauf des
gabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-
der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Ein- fung erstreckt. Bei Kreditinstituten, die einem genos-
stellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist eben- senschaftlichen Prüfungsverband angehören oder
falls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung
Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei durch den zuständigen Prüfungsverband oder die
mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vor- zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich letzte-
liegen, die Interessenkonflikte begründen können. rer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen.
Veränderungen der angezeigten Daten und Sachver- Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschafts-
halte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesan- prüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprü-
stalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b fungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hin-
Abs. 4 gilt entsprechend.“ sichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausrei-
chende Kenntnisse verfügen. Der Prüfer hat unver-
züglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesan-
15. Die §§ 35 und 36 werden wie folgt gefasst:
stalt und der Deutschen Bundesbank einen Prüfungs-
„§ 35 bericht einzureichen. Soweit Prüfungen nach Satz 4
von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder
Überwachung der
Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbän-
Meldepflichten und Verhaltensregeln
den durchgeführt werden, haben die Prüfungsver-
(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der bände oder Prüfungsstellen den Prüfungsbericht nur
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich- auf Anforderung der Bundesanstalt oder der Deut-
ten bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen, schen Bundesbank einzureichen.
den mit diesen verbundenen Unternehmen, den im
(2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
einleitenden Satzteil des § 32 Abs. 2 genannten Per-
hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundes-
sonen und sonstigen zur Durchführung eingeschal-
anstalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt
teten dritten Personen oder Unternehmen auch ohne
kann innerhalb eines Monats nach Zugang der
besonderen Anlass Prüfungen vornehmen.
Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-
(2) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich- geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage
ten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen auch hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2643
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die (2) § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleis-
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband an- tungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte
gehören oder durch die Prüfungsstelle eines Spar- betreibt, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind.
kassen- und Giroverbandes geprüft werden. (3) § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Wert- §§ 34, 34a und 34b Abs. 5 gelten nicht für Zweignie-
papierdienstleistungsunternehmen Bestimmungen derlassungen von Unternehmen im Sinne des § 53b
über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwer- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
punkte für die Prüfungen festlegen. Bei schwerwie- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
genden Verstößen gegen die Meldepflichten nach § 9 des Bundesrates bedarf, weitere Ausnahmen von
oder die in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hat den in diesem Abschnitt geregelten Pflichten für
der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unter- Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
richten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
teilnehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen. Wirtschaftsraum festlegen. Das Bundesministerium
(4) Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen die Prü- der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
fung nach Absatz 1 anstelle des Prüfers selbst oder verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
durch Beauftragte durchführen. Das Wertpapier- leistungsaufsicht übertragen.“
dienstleistungsunternehmen ist hierüber rechtzeitig
zu informieren. 18. Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann „Abschnitt 7
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Haftung für falsche und
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen unterlassene Kapitalmarktinformationen
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach
Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Auf- § 37b
gaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-
dere um Missständen im Handel mit Finanzinstru- Schadenersatz
menten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung wegen unterlassener unverzüglicher
der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Veröffentlichung von Insiderinformationen
Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um (1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstru-
zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhal- menten, die zum Handel an einer inländischen Börse
ten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformati-
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun- on zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertra- er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlas-
gen.“ sung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der
Dritte
16. § 36c wird wie folgt gefasst: 1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung
erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderin-
„§ 36c
formation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist
Zusammenarbeit mit oder
zuständigen Stellen im Ausland
2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der
Die Bundesanstalt arbeitet zur Überwachung der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlas-
Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflich- sung veräußert.
ten mit den zuständigen Stellen im Ausland nach (2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom-
Maßgabe des § 7 zusammen. Abweichend von § 7 men werden, wer nachweist, dass die Unterlassung
können die Behörden des Herkunftsstaates dabei nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt
selbst oder durch ihre Beauftragten die für die wert- (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht,
papieraufsichtsrechtliche Überwachung der Zweig- wenn der Dritte die Insiderinformation im Falle des
niederlassung erforderlichen Unterlagen bei der Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des
Zweigniederlassung prüfen.“ Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem
17. § 37 wird wie folgt gefasst: Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der
Unterlassung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in
„§ 37 drei Jahren seit der Unterlassung.
Ausnahmen (5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
(1) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäf- ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen
te, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapier- oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben
dienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden werden können, bleiben unberührt.
und zu Börsenpreisen führen. Wertpapierdienstleis- (6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des
tungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der
als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im
den Pflichten nach § 34. Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
§ 37c 3. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan-
ten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der
Schadenersatz wegen
organisatorische Aufbau und die internen Kon-
Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen
trollverfahren des organisierten Marktes hervor-
(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstru- gehen,
menten, die zum Handel an einer inländischen Börse
4. Name und Anschrift eines Zustellungsbevoll-
zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine
mächtigten im Inland,
unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar
betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens 5. die Angabe der für die Überwachung des organi-
verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf sierten Marktes und seiner Handelsteilnehmer
die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und
der Dritte deren Überwachungs- und Eingriffskompetenzen,
1. die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung 6. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die
erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der von den Handelsteilnehmern über den unmittel-
Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber baren Marktzugang gehandelt werden sollen,
der Finanzinstrumente ist oder sowie
2. die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung 7. Namen und Anschrift der Handelsteilnehmer mit
erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrich- Sitz im Inland, denen der unmittelbare Marktzu-
tigkeit der Insiderinformation veräußert. gang gewährt werden soll.
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genom- Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An-
men werden, wer nachweist, dass er die Unrichtig- gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das
keit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinforma- die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
tion im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräuße- übertragen.
rung kannte. (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit die-
Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der sem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Vor
Unrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt, Erteilung der Erlaubnis gibt die Bundesanstalt den
spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffent- Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit,
lichung. innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu
nehmen.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen (3) Die Bundesanstalt hat die Erlaubnis im elektro-
oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben nischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.
werden können, bleiben unberührt. (4) Absatz 1 gilt nicht für ausländische organisierte
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Märkte in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirk- raum, an denen Finanzinstrumente im Sinne des § 2
sam.“ Abs. 2a gehandelt werden.
19. Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst: § 37j
„Abschnitt 10 Versagung der Erlaubnis
Ausländische organisierte Märkte Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
§ 37i die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
Erlaubnis
2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmit-
(1) Ausländische organisierte Märkte oder ihre telbare Marktzugang gewährt werden soll, die
Betreiber bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 des
Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Börsengesetzes erfüllen,
Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
3. die Überwachung des organisierten Marktes oder
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem
Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
deutschen Recht gleichwertig ist oder
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
4. der Informationsaustausch mit den für die Über-
organisierten Marktes oder des Betreibers,
wachung des organisierten Marktes zuständigen
2. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässig- Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet
keit der Geschäftsleitung erforderlich sind, erscheint.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2645
§ 37k bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Aufhebung der Erlaubnis
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(1) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer übertragen.“
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes aufheben, wenn 20. Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
1. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versa- „Abschnitt 11
gung der Erlaubnis nach § 37j rechtfertigen wür-
den, oder Straf- und Bußgeldvorschriften
2. der organisierte Markt oder sein Betreiber nach-
§ 38
haltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes
oder die zur Durchführung dieses Gesetzes erlas- Strafvorschriften
senen Verordnungen oder Anordnungen versto- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
ßen hat. Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung der 1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier
Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger erwirbt oder veräußert oder
bekannt zu machen.
2. a) als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Auf-
sichtsorgans oder als persönlich haftender
§ 37l
Gesellschafter des Emittenten oder eines mit
Untersagung dem Emittenten verbundenen Unternehmens,
Die Bundesanstalt kann Handelsteilnehmern mit b) auf Grund seiner Beteiligung am Kapital des
Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Emittenten oder eines mit dem Emittenten ver-
Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden bundenen Unternehmens,
über ein elektronisches Handelssystem eines aus- c) auf Grund seines Berufs oder seiner Tätigkeit
ländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß oder
diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern
im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über die- d) auf Grund der Vorbereitung oder Begehung
ses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis einer Straftat
gewähren. über eine Insiderinformation verfügt und unter Ver-
wendung dieser Insiderinformation eine in § 39
§ 37m Abs. 2 Nr. 3 oder 4 bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung begeht.
Anzeige
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1
Ausländische organisierte Märkte in einem ande-
Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätz-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
liche Handlung begeht und dadurch auf den inlän-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
dischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstru-
den Europäischen Wirtschaftsraum, an denen
ments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an
Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 2a gehan-
einem organisierten Markt in einem anderen Mit-
delt werden oder ihre Betreiber, haben der Bundes-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anstalt anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handels-
Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.
system einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
Die Anzeige muss enthalten: (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch
strafbar.
1. Name und Anschrift der Geschäftsleitung des
organisierten Marktes oder des Betreibers, (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art des geplan- zu einem Jahr oder Geldstrafe.
ten Marktzugangs für die Handelsteilnehmer, der
organisatorische Aufbau und die internen Kon- (5) Einer in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit
trollverfahren des organisierten Marktes hervor- § 39 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 oder in Absatz 2 in Verbin-
gehen, dung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11
genannten Verbotsvorschrift steht ein entsprechen-
3. die Angabe der Art der Finanzinstrumente, die des ausländisches Verbot gleich.
von den Handelsteilnehmern über den unmittel-
baren Marktzugang gehandelt werden sollen,
sowie § 39
4. Namen und die Anschrift der Handelsteilnehmer Bußgeldvorschriften
mit Sitz im Inland, denen der unmittelbare Markt- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
zugang gewährt werden soll.
1. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Ver-
Das Nähere über die nach Satz 2 erforderlichen An- bindung mit Abs. 4, jeweils in Verbindung mit
gaben und vorzulegenden Unterlagen bestimmt das einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver- Nr. 2 oder 5 ein Geschäft vornimmt oder einen
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Kauf- oder Verkaufauftrag erteilt,
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
2. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Ver- 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 15a Abs. 4 Satz 2
bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3, eine Täuschungs- § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen
handlung vornimmt, Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
3. entgegen § 32 Abs. 1 oder 2 eine Empfehlung 8. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
ausspricht oder ein Geschäft abschließt, einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
4. entgegen § 34b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 1 oder 2 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 oder nicht vollständig führt,
eine Finanzanalyse weitergibt oder öffentlich ver- 9. entgegen § 15b Abs. 1 Satz 2 das Verzeichnis
breitet, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen § 34b Abs. 2 in Verbindung mit einer 10. entgegen § 16 Satz 1 oder § 34 Abs. 1, auch in
Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 eine Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
Zusammenfassung einer Finanzanalyse weiter- § 34 Abs. 2 Satz 1, eine Aufzeichnung nicht,
gibt oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
6. entgegen § 34b Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit zeitig fertigt,
einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-
eine Information darbietet. bindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverord-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder nung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe
leichtfertig macht oder einen Umstand verschweigt,
1. entgegen § 4 Abs. 8 oder § 10 Abs. 1 Satz 2 eine 12. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung
Person in Kenntnis setzt, nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbe-
wahrt,
2. entgegen
13. einer Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3,
a) § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder des
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 § 34a Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Abs. 3
Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2, Satz 1, über die getrennte Vermögensverwah-
b) § 10 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit rung zuwiderhandelt,
einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1, 14. entgegen § 34c Satz 1, 2 oder 4 oder § 36 Abs. 2
c) § 15 Abs. 3 Satz 4 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
nung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2, 15. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 3 einen Prüfer nicht
d) § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit oder nicht rechtzeitig bestellt.
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1, oder fahrlässig
e) § 21 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a 1. einer vollziehbaren Anordnung nach
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
a) § 4 Abs. 3 Satz 1 oder
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig macht, b) § 36b Abs. 1
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insiderinformati- zuwiderhandelt oder
on mitteilt oder zugänglich macht, 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 2 ein Betreten
4. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die nicht gestattet oder nicht duldet.
Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
auf sonstige Weise dazu verleitet, Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 2 Nr. 5
5. entgegen Buchstabe a, Nr. 6 und 11 mit einer Geldbuße bis zu
einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
a) § 15 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4, jeweils in Verbin-
und 4 und des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe c und e,
dung mit einer Rechtsverordnung nach
Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert-
Absatz 7 Satz 1 Nr. 1,
tausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
b) § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einer Buchstabe d, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 13 und des
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 oder Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis
c) § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
Satz 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 1 einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
Satz 1 werden.
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht
§ 40
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder Zuständige Verwaltungsbehörde
nicht rechtzeitig nachholt, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
6. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 eine Veröffentli- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
chung vornimmt, die Bundesanstalt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2647
§ 40a Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Web-
site öffentlich bekannt machen, soweit dies zur
Beteiligung der Bundesanstalt
Beseitigung oder Verhinderung von Missständen
und Mitteilungen in Strafsachen
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist,
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundes- es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanz-
anstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfah- märkte erheblich gefährden oder zu einem unverhält-
rens, welches Straftaten nach § 38 betrifft. Werden nismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.“
im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt,
können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt
herangezogen werden. Der Bundesanstalt sind die
Artikel 2
Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Straf-
befehls mitzuteilen. Erwägt die Staatsanwaltschaft, Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesan-
stalt zu hören. Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701),
(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Verfahren, welches Straftaten nach § 38 betrifft, den 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:
Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht 1. Nach dem III. Abschnitt wird folgender neuer
zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen Abschnitt eingefügt:
des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersu-
chungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird. „IIIa. Abschnitt
(4) In Strafverfahren gegen Inhaber oder Ge- Prospektpflicht für
schäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunter- Angebote anderer Vermögensanlagen
nehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder per-
sönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten § 8f
zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammen-
hang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleis- Anwendungsbereich
tungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die
(1) Für im Inland öffentlich angebotene nicht in
Straftaten nach § 38 zum Gegenstand haben, sind im
Wertpapieren im Sinne des § 1 verbriefte Anteile, die
Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bun-
eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens
desanstalt
gewähren, für Anteile an einem Vermögen, das der
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle treten- Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde
de Antragsschrift, Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und oder für Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds
muss der Anbieter einen Verkaufsprospekt nach die-
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung sem Abschnitt veröffentlichen, sofern nicht bereits
mit Begründung nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein besteht oder ein Prospekt nach den Vorschriften die-
Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung ses Gesetzes veröffentlicht worden ist. Die Prospekt-
unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu pflicht nach Satz 1 gilt auch für Namensschuldver-
übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begange- schreibungen.
ner Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 (2) Ausgenommen von der Prospektpflicht sind:
bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unver- 1. Anteile an einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenos-
züglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen senschaft im Sinne des § 1 des Gesetzes betref-
der Bundesanstalt geboten sind. fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ten,
(5) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsa-
chen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäfts- 2. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die
betrieb eines Wertpapierdienstleistungsunterneh- von Versicherungsunternehmen oder Pensions-
mens hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der fonds im Sinne der §§ 1 und 112 des Versiche-
Sicht der übermittelnden Stelle für Maßnahmen der rungsaufsichtsgesetzes emittiert werden,
Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich, soll
3. Angebote, bei denen von derselben Vermögensan-
das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvoll-
lage im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr als 20 An-
streckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mittei-
teile angeboten werden oder bei denen der Ver-
len, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkenn-
kaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten
bar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffe-
angebotenen Anteile insgesamt 100 000 Euro
nen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie
nicht übersteigt oder bei denen der Preis jedes
gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
angebotenen Anteils mindestens 200 000 Euro je
Anleger beträgt,
§ 40b
4. Angebote nur an Personen, die beruflich oder
Bekanntmachung von Maßnahmen
gewerblich für eigene oder fremde Rechnung
Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnah- Wertpapiere oder die in Absatz 1 genannten Ver-
men, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder mögensanlagen erwerben oder veräußern,
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
5. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die dem Kreis der mit dem Angebot angesprochenen
Teil eines Angebots sind, für das bereits im Inland Anleger besondere Umstände vorliegen und den
ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden ist, Interessen des Publikums durch eine anderweitige
6. Angebote, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist
oder 3 erfüllen, oder
7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
von Emittenten ausgegeben werden, die die Angaben oder einen beim Emittenten zu befürch-
Voraussetzungen des § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erfüllen; in tenden erheblichen Schaden.
den Fällen des § 3 Nr. 2 muss die Ausgabe von
Namensschuldverschreibungen nicht dauerhaft § 8h
oder wiederholt erfolgen, Aufstellung und Prüfung des
8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1, die Jahresabschlusses und des Lageberichts
die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 oder 9 erfüllen. (1) Ein Emittent, der nicht nach anderen Bestim-
mungen verpflichtet ist, einen Jahresabschluss prüfen
§ 8g zu lassen und einen Lagebericht aufzustellen und prü-
Prospektinhalt fen zu lassen, hat ohne Rücksicht auf seine Rechts-
form entweder einen Hinweis nach Absatz 2 in den
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen Verkaufsprospekt aufzunehmen oder den Jahresab-
und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig schluss und den Lagebericht nach den Bestimmun-
sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung gen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Ab-
des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen. Bestehen die Anteile aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen
an einem Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs. 1 der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu
und besteht dieses ganz oder teilweise aus einem lassen.
Anteil an einer Gesellschaft, so muss der Prospekt
auch hinsichtlich dieser Gesellschaft die entspre- (2) Der Emittent im Sinne von Absatz 1, der keine
chenden Angaben enthalten. Ferner ist in den Pro- Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und
spekt an herausgehobener Stelle ausdrücklich ein des Lageberichts nach Absatz 1 vornimmt, hat in dem
Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche Richtigkeit Verkaufsprospekt ausdrücklich an herausgehobener
der im Prospekt gemachten Angaben nicht Gegen- Stelle auf die fehlende Aufstellung und Prüfung des
stand der Prüfung des Prospekts durch die Bundes- Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan- genannten Vorschriften hinzuweisen.
stalt) ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch § 8i
Rechtsverordnung die zum Schutz des Publikums Hinterlegungsstelle, Rechte
erforderlichen Vorschriften über die Sprache, den der Hinterlegungsstelle, sofortige Vollziehung
Inhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts zu
(1) Der Anbieter muss den für die Vermögensanla-
erlassen, insbesondere über
gen nach § 8f Abs. 1 zu erstellenden Verkaufsprospekt
1. die erforderlichen Angaben zu den Personen oder vor seiner Veröffentlichung der Bundesanstalt als Hin-
Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufspro- terlegungsstelle übermitteln.
spekts insgesamt oder für bestimmte Angaben die
(2) Der Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen
Verantwortung übernehmen,
nach § 8f Abs. 1 darf erst veröffentlicht werden, wenn
2. die Beschreibung der angebotenen Vermögensan- die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die
lagen und ihre Hauptmerkmale sowie die verfolg- Bundesanstalt hat dem Anbieter ihre Entscheidung
ten Anlageziele der Vermögensanlage einschließ- hinsichtlich der Gestattung innerhalb von 20 Werk-
lich der finanziellen Ziele und der Anlagepolitik, tagen nach Vorlage des Prospektentwurfes mitzu-
3. die erforderlichen Angaben über die Gesellschaft teilen. Gelangt die Bundesanstalt zu der Auffas-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, sung, dass die ihr übermittelten Unterlagen unvoll-
ständig sind, beginnt die Frist des Satzes 2 erst ab
4. die erforderlichen Angaben zu dem Emittenten der dem Zeitpunkt, zu dem der Anbieter die fehlenden
Vermögensanlage, zu seinem Kapital und seiner Unterlagen vorlegt. Die Bundesanstalt soll dem
Geschäftstätigkeit, seiner Vermögens-, Finanz- Anbieter innerhalb von zehn Werktagen nach Vorlage
und Ertragslage, einschließlich des Jahresab- des Prospektentwurfes mitteilen, wenn sie weitere
schlusses und des Lageberichts, Unterlagen nach Satz 3 für erforderlich hält. Die Bun-
5. die erforderlichen Angaben zu den Geschäftsaus- desanstalt untersagt die Veröffentlichung, wenn der
sichten des Emittenten und über seine Geschäfts- Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält, die nach
führungs- und Aufsichtsorgane. § 8g Abs. 1, auch in Verbindung mit der nach § 8g
Abs. 2 und 3 zu erlassenden Rechtsverordnung, erfor-
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-
derlich sind. § 10 bleibt unberührt.
nen auch Ausnahmen bestimmt werden, in denen von
der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufspro- (3) § 8 Satz 2 bis 5 sowie die §§ 8c und 8e gelten
spekt abgesehen werden kann, entsprechend mit folgenden Maßgaben:
1. wenn beim Emittenten, bei den angebotenen Ver- 1. an die Stelle der in § 8c Abs. 1 Nr. 2 in Bezug
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 oder bei genommenen Angaben nach § 7 Abs. 1 bis 3 treten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2649
die Angaben nach § 8g Abs. 1 auch in Verbindung „3. bei Angaben in einem Verkaufsprospekt
mit der nach § 8g Abs. 2 und 3 erlassenen Rechts- für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
verordnung, Abs. 1 sind die §§ 44 und 45 des Börsen-
gesetzes unbeschadet der Nummern 1
2. die Auskunfts- und Vorlagepflichten der Anbieter
und 2 darüber hinaus mit folgenden Maß-
nach § 8c gelten auch zur Überwachung und Ein-
gaben anzuwenden:
haltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2
sowie nach § 8 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit a) an die Stelle des Wertpapiers tritt die
Absatz 1 und § 8f, Vermögensanlage,
3. maßgebend für die Untersagung nach § 8e ist die b) an die Stelle der Beschränkung des
Prüfung nach Absatz 2. Erwerbspreises auf den Ausgabepreis
nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
(4) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche
Börsengesetzes tritt der erste Erwerbs-
Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
preis,
Abs. 1, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass der
Anbieter entgegen § 8f Abs. 1 keinen Verkaufspro- c) § 44 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes
spekt veröffentlicht hat oder der Verkaufsprospekt findet keine Anwendung,
nicht die Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1, auch
d) an die Stelle des Börsenpreises in § 45
in Verbindung mit einer nach § 8g Abs. 2 und 3 erlas-
Abs. 2 Nr. 2 tritt der Erwerbspreis.“
senen Rechtsverordnung, erforderlich sind.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
„beantragt worden ist“ die Wörter „oder bei Ver-
Maßnahmen nach § 8c Abs. 1 in Verbindung mit den
kaufsprospekten im Sinne des § 8f“ eingefügt und
Maßgaben nach Absatz 3 und gegen Maßnahmen folgender Satz angefügt: „Als Sitz der Bundesan-
nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 haben keine auf- stalt gilt Frankfurt am Main.“
schiebende Wirkung.“
6. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
2. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„§ 13a
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
Haftung bei fehlendem Prospekt
„Verkaufsprospekte für Wertpapiere und Vermö-
gensanlagen im Sinne der §§ 7 und 8f sind in der (1) Der Erwerber von Wertpapieren, die nicht zum
Form zu veröffentlichen, dass sie entweder in Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind,
einem überregionalen Börsenpflichtblatt bekannt oder von Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
gemacht oder bei den im Verkaufsprospekt kann, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 oder
genannten Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe § 8f nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten
bereitgehalten werden;“. und dem Anbieter als Gesamtschuldner die Über-
nahme der Wertpapiere oder Vermögensanlagen
b) In Satz 2 werden die Wörter „von Wertpapieren“ gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser
gestrichen. den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der
mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlan-
3. In § 11 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Emitten- gen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung
ten“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten
nach den Wörtern „der Wertpapiere“ die Wörter „oder nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland
der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ ein- abgeschlossen wurde. Auf den Erwerb von Wertpa-
gefügt. pieren desselben Emittenten, die von den in Satz 1
genannten Wertpapieren nicht nach Ausstattungs-
merkmalen oder in sonstiger Weise unterschieden
4. In § 12 Satz 1 werden nach den Wörtern „öffentliche werden können, ist Satz 1 entsprechend anzuwen-
Angebot von Wertpapieren“ die Wörter „oder Vermö- den.
gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1“ und nach den
Wörtern „Merkmale der Wertpapiere“ die Wörter (2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Wert-
„oder Vermögensanlagen“ ergänzt. papiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f
Abs. 1, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbe-
trags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräuße-
5. § 13 wird wie folgt geändert: rungspreis der Wertpapiere oder Vermögensanlagen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung ver-
bundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 Satz 1
„§ 13 gilt entsprechend.
Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“. (3) Werden Wertpapiere oder Vermögensanlagen
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Sinne des § 8f Abs. 1 eines Emittenten mit Sitz im
Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Beurtei-
besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2
lung der Wertpapiere" die Wörter „oder Ver-
nur, sofern die Wertpapiere oder Vermögensanlagen
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1" ein-
auf Grund eines im Inland abgeschlossenen Ge-
gefügt.
schäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 erbrachten Wertpapierdienstleistung erworben wur-
angefügt: den.
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 be- 2. Folgender Satz 4 wird angefügt:
steht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, einen Ver- „Die nach § 10 Abs. 3 zu erlassende Rechtsverord-
kaufsprospekt zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte. nung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von den
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 ver- Bestimmungen der Sätze 2 und 3 zulassen.“
jähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der
Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Verkaufspro-
spekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens Artikel 4
jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Er- Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
werbsgeschäfts.
§ 2 Nr. 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. De-
(6) Eine Vereinbarung, durch die ein Anspruch nach zember 2001 (BGBl. I S. 4263), die durch Artikel 3 Abs. 3
den Absätzen 1 bis 3 im Voraus ermäßigt oder erlas- der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495)
sen wird, ist unwirksam. Weitergehende Ansprüche, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaub-
1. Der erste Halbsatz wird wie folgt geändert:
ten Handlungen erhoben werden können, bleiben
unberührt. a) Nach der Angabe „§ 7“ wird die Angabe „oder
§ 8g“ eingefügt.
(7) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den
Absätzen 1 bis 3 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.“ b) Nach dem Wort „Wertpapiere“ werden die Wörter
„oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1
7. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ver- des Verkaufsprospektgesetzes“ eingefügt.
kaufsprospekts“ durch die Wörter „der Verkaufspro-
spekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen im 2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern „für
Sinne der §§ 7 und 8f“ ersetzt. diese Wertpapiere“ die Wörter „oder Vermögensan-
lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospekt-
8. § 17 wird wie folgt geändert: gesetzes“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 1“ ein Artikel 4a
Komma und die Angabe „§ 8f Abs. 1 in Verbin- Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 8g
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des
Abs. 2“ eingefügt.
Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993
bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Num- (BGBl. I S. 2182, 2221), zuletzt geändert durch Artikel 7
mer 4a eingefügt: des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471),
„4a. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden im letzten Halbsatz die
gibt,“. Wörter „binnen eines Jahres“ durch die Wörter „bin-
nen zwei Jahren“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 5
und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 4a, 5
und 7“ ersetzt. 2. In § 11 Abs. 2 werden im vorletzten Halbsatz die Wör-
ter „nicht älter als 6 Monate“ durch die Wörter „nicht
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „gestellt älter als ein Jahr“ ersetzt.
wurde“ die Wörter „oder es sich um Vermögensan-
lagen gemäß § 8f Abs. 1 handelt“ und nach den
Wörtern „Fällen des“ die Wörter „Absatzes 1 Nr. 4a Artikel 5
und des“ eingefügt.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der WpÜG-Ange-
Artikel 3 botsverordnung können auf Grund der Ermächtigungen
Änderung des Börsengesetzes des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
§ 9 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2010), das durch Artikel 72 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor- Artikel 6
den ist, wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt Artikel 1, in Artikel 2 Nr. 1 der § 8g Abs. 2 und 3 und Arti-
ersetzt und werden die Wörter „die nach § 10 Abs. 3 kel 2 Nr. 7 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tage nach
zu erlassende Rechtsverordnung kann Ausnahmen ihrer Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am
zulassen.“ gestrichen. 1. Juli 2005 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2651
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Oktober 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Seelotsenuntersuchungsverordnung
Vom 20. Oktober 2004
Auf Grund des § 4 Nr. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282
Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511)
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen auf Grund einer seeärztlichen Unter-
suchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass
ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag.“
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unter-
ziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Seelotsenbewerber müssen außerdem die Anforderungen hin-
sichtlich der besonderen, für den Seelotsberuf erforderlichen geistigen
Leistungsfähigkeit erfüllen. Sie haben die Erfüllung dieser Anforderungen
auf eigene Kosten durch Vorlage eines psychologischen Zeugnisses
nachzuweisen. Die zu Grunde liegende Untersuchung muss nach einem
von der See-Berufsgenossenschaft vorgegebenen Verfahren erfolgen. Die
zur Untersuchung eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der
Wissenschaft standardisiert und psychometrisch überprüft sein. Das
Ergebnis der psychologischen Untersuchung fließt in die Gesamtbewer-
tung des Seeärztlichen Dienstes der See-Berufsgenossenschaft durch
eine gesonderte Bescheinigung ein. Diese Bescheinigung enthält die Be-
wertung der psychologischen Untersuchung nach den Bewertungsstufen
„gut geeignet“, „befriedigend geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“
und ist dem Zeugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 beizufügen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2653
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer
Wirkung und zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung
bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren*)
Vom 22. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
rung und Landwirtschaft verordnet
„§ 2
– auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, b und c Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe,
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- dürfen den in diesen Anlagen bezeichneten Tieren, die
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur für die
Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I dort genannten Anwendungsgebiete und unter den
S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Arti- dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden,
kel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I sofern sie
S. 3082) und Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2004
(BGBl. I S. 934) und 1. als Fertigarzneimittel für die in Anlage 2 und Anla-
ge 3 jeweils genannten Anwendungsgebiete zuge-
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, § 56a Abs. 3 Satz 1 lassen sind und
Nr. 2 und des § 83 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in
2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beilie-
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
genden Gebrauchsinformation angewendet wer-
1998 (BGBl. I S. 3586), von denen § 6 Abs. 1 Satz 2
den.
durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) neu gefasst und § 56a §3
Abs. 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Geset- (1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wur-
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) geändert wor- den, denen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit
den ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Anlage 1 oder entgegen § 2 in Verbindung mit
für Gesundheit und Soziale Sicherung: Anlage 2 oder 3 zugeführt worden sind, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine
Artikel 1 nach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene
Anwendung nicht in den Verkehr gebracht werden.
Änderung der Verordnung
Die in Anlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Verkehr gebracht werden, soweit sie zur Anwendung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer bei den in dieser Anlage bezeichneten Tieren und für
Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom die dort genannten Anwendungsgebiete bestimmt
25. September 1984 (BGBl. I S. 1251), zuletzt geändert sind.“
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I
S. 934), wird wie folgt geändert: 3. § 3a wird aufgehoben.
1. In § 1 werden die Wörter „den in Anlage 1 bezeichne- 4. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ten Tieren“ durch die Wörter „den in dieser Anlage a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bezeichneten Tieren“ ersetzt.
„2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/74/EG des genannten Tieren zuführt,“.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 zur
Änderung der Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer
Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. EU „4. entgegen § 3 Abs. 2 dort genannte Stoffe in
Nr. L 262 S. 17). den Verkehr bringt.“
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
5. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 7
17-ß-Östradiol oder seine esterartigen Derivate dürfen noch bis zum 14. Oktober 2006
1. abweichend von § 2 auch eindeutig identifizierten Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen zur Östrusinduktion
zugeführt werden, sofern sie
a) als Fertigarzneimittel zugelassen sind, die zur Östrusinduktion bestimmt sind, und
b) nach Maßgabe der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation ausschließlich durch einen
Tierarzt angewendet werden und
2. abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 zu diesen Zwecken auch in den Verkehr gebracht werden.“
6. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu den §§ 1, 3 und 4)
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd.
(allein oder als Tiere für die die Anwendung
Nr.
Bestandteil von Zubereitungen) ausgeschlossen ist
1 2 3 4
1 Stoffe mit antimikrobieller Wir- alle Tiere, die der Lebensmittel- Beeinflussung der Haltbarkeit
kung wie Antibiotika und gewinnung dienen der von ihnen gewonnenen
Sulfonamide sowie sonstige Stof- Lebensmittel
fe mit konservierender oder anti-
oxidierender Wirkung
2 Papain und andere Stoffe mit alle Tiere, die der Lebensmittel- Beeinflussung der Beschaffenheit
proteolytischer Wirkung gewinnung dienen der von ihnen gewonnenen
(Zartmacher) Lebensmittel
3*) Thyreostatika alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete
gewinnung dienen
4*) Stilbene, Stilbenderivate, ihre alle Tiere, die der Lebensmittel- alle Anwendungsgebiete
Salze und Ester gewinnung dienen
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
7. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu den §§ 2 und 3)
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd.
(allein oder als Tiere für die die Bedingungen
Nr.
Bestandteil von Zubereitungen) Anwendung möglich ist
1 2 3 4 5
1*) 17-ß-Östradiol oder seine Rinder Behandlung der Mazeration Verabreichung nur als
esterartigen Derivate oder Mumifikation von Injektion durch einen
Feten; Behandlung der Tierarzt an eindeutig
Pyometra identifizierte Nutztiere
2*) Beta-Agonisten mit anaboler Rinder Induktion der Tokolyse Verabreichung nur als
Wirkung Injektion durch einen
Tierarzt
3*) Beta-Agonisten mit anaboler Equiden Induktion der Tokolyse;
Wirkung (außer Masttiere) Behandlung von Atem-
störungen
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2655
8. Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
„Anlage 3
(zu den §§ 2 und 3 Abs. 1)
Stoffe Anwendungsgebiete,
Lfd.
(allein oder als Tiere für die die Bedingungen
Nr.
Bestandteil von Zubereitungen) Anwendung möglich ist
1 2 3 4 5
1*) Stoffe mit östrogener alle Tiere, die der Brunstsynchronisation; Verabreichung an
Wirkung (ausgenommen Lebensmittel- Vorbereitung von Spender- eindeutig identifizierte
17-ß-Östradiol und seine gewinnung dienen, oder Empfängertieren für Nutztiere
esterartigen Derivate) und außer Masttiere Embryotransfer
Stoffe mit androgener oder
gestagener Wirkung
(einschließlich Stoffe der lfd.
Nrn. 2 und 4)
2*) Testosteron, Progesteron alle Tiere, die der Fruchtbarkeitsstörung nur als Injektion oder
oder Derivate dieser Stoffe, Lebensmittel- bei Einzeltieren; im Falle der Behand-
die nach der Resorption an gewinnung dienen, Abbruch einer uner- lung von Funktions-
der Verabreichungsstelle außer Masttiere wünschten Trächtigkeit störungen der Eier-
leicht wieder in die Aus- stöcke auch als
gangsverbindung zurück- Vaginalspiralen;
geführt werden Verabreichung nur
durch einen Tierarzt
an eindeutig identi-
fizierte Nutztiere
3*) Stoffe mit androgener Fische sexuelle Inversion während
Wirkung (außer Masttiere) der ersten drei Lebens-
monate
4*) Allyltrenbolon (Altrenogest) Equiden Fruchtbarkeitsstörung bei nur orale Anwendung
(außer Masttiere) Einzeltieren
*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LMBG, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FlHG und des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GFlHG.“
Artikel 2 b) In Satz 3 werden die Wörter „und Satz 2 gelten“
Änderung der Verordnung durch die Wörter „auch in Verbindung mit Satz 2
über das Verbot der Verwendung gilt“ ersetzt.
bestimmter Stoffe bei der Herstellung von c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
„Satz 1 Nr. 1a auch in Verbindung mit Satz 2 gilt
Die Verordnung über das Verbot der Verwendung be- nicht für die Herstellung von Arzneimitteln zur
stimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Anwendung bei Tieren vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I Lebensmitteln dienen, sofern sie
S. 1135), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 10. Juni 1997 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt ge- 1. zur Behandlung der Mazeration oder Mumifika-
ändert: tion der Feten bei Rindern oder
2. zur Behandlung der Pyometra bei Rindern
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: bestimmt sind.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt ge- 2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „oder 2“ durch die Wör-
fasst: ter „ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt.
„b) Thyreostatika,“.
3. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt: „§ 3
„1a. bei der Herstellung von Arzneimitteln, die Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a dürfen
zur Anwendung bei Tieren bestimmt noch bis zum 14. Oktober 2006 außer in den Fällen
sind, die der Gewinnung von Lebensmit- des § 1 Abs. 1 Satz 4 bei der Herstellung von Arznei-
teln dienen, 17-ß-Östradiol oder seine mitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
esterartigen Derivate,“. die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 17-ß-
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Östradiol oder seine esterartigen Derivate auch ver- und der Verordnung über das Verbot der Verwendung
wendet werden, sofern die Arzneimittel zur Östrus- bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln
induktion bei Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen zur Anwendung bei Tieren in der ab dem Inkrafttreten die-
bestimmt sind.“ ser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 3
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Artikel 4
rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2657
Verordnung
zur Änderung der Anlage zum
Krankenpflegegesetz und der Anlage zum Hebammengesetz
Vom 22. Oktober 2004
Auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), der durch Artikel 6
Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, und auf Grund des § 2 Abs. 2 Satz 3 des
Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), der zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
Änderung der Anlage zum Krankenpflegegesetz
Die Anlage zum Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Belgique/ 1. Diploma gegradueerde 1. De erkende opleidings-
België/ verpleger/verpleegster instituten/les établisse-
Belgien – Diplôme d’infirmier(ère) ments d’enseignement
gradué(e) reconnus/die anerkannten
Ausbildungsanstalten
– Diplom eines (einer) graduierten
Krankenpflegers (-pflegerin) 2. De bevoegde Examen-
commissie van de Vlaamse
2. Diploma in de ziekenhuis- Gemeenschap/le Jury
verpleegkunde compétent d’enseignement
– Brevet d’infirmier(ère) de la Communauté
hospitalier(ère) française/die zuständigen
„Prüfungsausschüsse der
– Brevet eines (einer) Kranken-
Deutschsprachigen
pflegers (-pflegerin)
Gemeinschaft“
3. Brevet van verpleegassistent(e)
– Brevet d’hospitalier(ère)
– Brevet einer Pflegeassistentin
Česká republika 1. Diplom o ukončení studia ve 1. Vysoká škola zřízená nebo 1. Vysvědčení o
studijním programu ošetřovatelství uznaná státem státní závěrečné
ve studijním oboru všeobecná 2. Vyšší odborná škola zřízená zkoušce
sestra (bakalář, Bc.) nebo uznaná státem 2. Vysvědčení o
2. Diplom o ukončení studia ve absolutoriu
studijním oboru diplomovaná
všeobecná sestra (diplomovaný
specialista, DiS.) [diploma of
certified nurse]
Danmark Sygeplejerske Sygeplejeskole godkendt af
Undervisningsministeriet
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Eesti Diplom õe erialal 1. Tallinna Meditsiinikool
2. Tartu Meditsiinikool
3. Kohtla-Järve Meditsiinikool
ΕλλÀς 1. ΠτυøÝï ΝïσηλευτικÜς Παν/µÝïυ 1. Πανεπιστܵιï Aθηνñν
Αθηνñν 2. ΤεøνïλïγικÀ
2. ΠτυøÝï ΝïσηλευτικÜς EκπαιδευτικÀ Iδρàµατα
Τεøνïλïγικñν Εκπαιδευτικñν ΥπïυργεÝï ΕθνικÜς
ΙδρυµÀτων (Τ.E.I.) ΠαιδεÝας και
3. ΠτυøÝï Aêιωµατικñν ΘρησκευµÀτων
ΝïσηλευτικÜς 3. YπïυργεÝï EθνικÜς
4. ΠτυøÝï Aδελæñν ΝïσïκÞµων Aµυνας
πρñην AνωτÛρων Σøïλñν 4. YπïυργεÝï ΥγεÝας και
YπïυργεÝïυ YγεÝας και ΠρÞνïιας
ΠρÞνïιας 5. YπïυργεÝï ΥγεÝας και
5. ΠτυøÝï Aδελæñν ΝïσïκÞµων ΠρÞνïιας
και Eπισκεπτριñν πρñην 6. KATEE YπïυργεÝïυ
AνωτÛρων Σøïλñν ΕθνικÜς ΠαιδεÝας και
YπïυργεÝïυ ΥγεÝας και ΘρησκευµÀτων
ΠρÞνïιας
6. ΠτυøÝï ΤµÜµατïς ΝïσηλευτικÜς
España Titulo de Diplomado universitario Ministerio de Educación
en Enfermería y Cultura/El rector de una
Universidad
France 1. Diplôme d’Etat d’infirmier(ère) Le ministère de la santé
2. Diplôme d’Etat d’infirmier(ère)
délivré en vertu du décret
nº 99-1147 du 29 décembre 1999
Ireland Certificate of Registered An Bord Altranais
General Nurse (The Nursing Board)
Italia Diploma di infermiere professionale Schools recognised by the
State
Kàπρïς ∆Ýπωµα ΓενικÜς ΝïσηλευτικÜς ΝïσηλευτικÜ ΣøïλÜ
Latvija 1. diploms par mÇsas kvalifikÇcijas 1. MÇsu skolas
iegu-šanu 2. UniversitÇtes tipa
2. mÇsas diploms augstskola pamatojoties uz
Valsts eksÇmenu komisijas
le- mumu
Lietuva 1. Aukštojo mokslo diplomas, 1. Universitetas
nurodantis suteiktą bendrosios 2. Kolegija
praktikos slaugytojo profesinę
kvalifikaciją
2. Aukštojo mokslo diplomas
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis suteiktą bendrosios
praktikos slaugytojo profesinę
kvalifikaciją
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2659
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Luxembourg 1. Diplôme d’Etat d’infirmier Ministère de l’Education
2. Diplôme d’Etat d’infirmier nationale, de la Formation
hospitalier gradué professionnelle et des Sports
Magyarország 1. Ápoló bizonyítvány 1. Iskola
2. Diplomás ápoló oklevél 2. Egyetem/főiskola
3. Egyetemi okleveles ápoló oklevél 3. Egyetem
Malta Lawrja jew diploma fl-istudji tal- Universita `ta´ Malta
infermerija
Nederland 1. diploma’s verpleger A, 1. Door een van overheids-
verpleegster A, verpleegkundige A wege benoemde examen-
2. diploma verpleegkundige MBOV commissie
(Middelbare Beroepsopleiding 2. Door een van overheids-
Verpleegkundige) wege benoemde examen-
3. diploma verpleegkundige HBOV commissie
(Hogere Beroepsopleiding 3. Door een van overheids-
Verpleegkundige) wege benoemde examen-
4. diploma beroepsonderwijs commissie
verpleegkundige – 4. Door een van overheids-
Kwalificatieniveau 4 wege aangewezen oplei-
5. diploma hogere beroepsopleiding dingsinstelling
verpleegkundige – 5. Door een van overheids-
Kwalificatieniveau 5 wege aangewezen oplei-
dingsinstelling
Österreich 1. Diplom als „Diplomierte Gesund- 1. Schule für allgemeine
heits- und Krankenschwester/ Gesundheits- und
Diplomierter Gesundheits- und Krankenpflege
Krankenpfleger“ 2. Allgemeine Krankenpflege-
2. Diplom als „Diplomierte Kranken- schule
schwester/Diplomierter Kranken-
pfleger“
Polska Dyplom ukończenia studiów 1. Uniwersytet Medyczny
wyższych na kierunku pielęgniarstwo 2. Collegium Medicum
z tytułem „magister pielęgniarstwa“ Uniwersytetu Jagiellońs-
kiego
Portugal 1. Diploma do curso de enfermagem 1. Escolas de Enfermagem
geral 2. Escolas Superiores
2. Diploma/carta de curso de de Enfermagem
bacharelato em enfermagem 3. Escolas Superiores de
3. Carta de curso de licenciatura em Enfermagem; Escolas
enfermagem Superiores de Saúde
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje stro- 1. Univerza
kovni naslov „diplomirana medicinska 2. Visoka strokovna šola
sestra/diplomirani zdravstvenik“
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Slovensko 1. Vysokoškolský diplom o udelení 1. Vysoká škola
akademického titulu „magister z 2. Vysoká škola
ošetrovatel’stva“ („Mgr.“)
3. Stredná zdravotnícka škola
2. Vysokoškolský diplom o udelení
akademického titulu „bakalár z
ošetrovatel’stva“ („Bc.“)
3. Absolventský diplom v študijnom
odbore diplomovaná všeobecná
sestra
Suomi/Finland 1. Sairaanhoitajan tutkinto/ 1. Terveydenhuolto-oppilaitok-
sjukskötarexamen set/hälsovårdsläroanstalter
2. Sosiaali- ja terveysalan 2. Ammattikorkeakoulut/
ammattikorkeakoulututkinto, yrkeshögskolor
sairaanhoitaja (AMK)/yrkeshögs-
koleexamen inom hälsovård och
det sociala området, sjukskötare
(YH)
Sverige Sjuksköterskeexamen Universitet eller högskola
United Kingdom Statement of Registration as a Various
Registered General Nurse in part 1
or part 12 of the register kept by the
United Kingdom Central Council for
Nursing, Midwifery and Health Visiting “.
Artikel 2
Änderung der Anlage zum Hebammengesetz
Die Anlage zum Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 26 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
der Hebamme der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Belgique/ – Diploma van vroedvrouw 1. De erkende opleidings-
België/ – Diplôme d´accoucheuse instituten/les établisse-
Belgien ments d’enseignement
2. De bevoegde Examen-
commissie van de Vlaamse
Gemeenschap/le Jury
compétent d’enseignement
de la Communauté française
Česká republika 1. Diplom o ukončeni studia ve 1. Vysoká škola zřízená nebo 1. Vysvědčení o
studijním programu ošetřovatelství uznaná státem státní závěrečné
ve studijním oboru porodní zkoušce
2. Vyšší odborná škola zřízená
asistentka (bakalář, Bc.) 2. Vysvědčení o
nebo uznaná státem
2. Diplom o ukončení studia ve absolutoriu
studijním oboru diplomovaná
porodní asistentka (diplomovaný
specialista, DiS.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2661
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Danmark Bevis for bestået jordemoder- Danmarks jordemoderskole
eksamen
Eesti Diplom ämmaemanda erialal 1. Tallinna Meditsiinikool
2. Tartu Meditsiinikool
ΕλλÀς 1. ΠτυøÝï TµÜµατïς MαιευτικÜς 1. ΤεøνïλïγικÀ
Τεøνïλïγικñν Εκπαιδευτικñν EκπαιδευτικÀ Iδρàµατα
ΙδυµÀτων (Τ.E.I.) (T.E.I.)
2. ΠτυøÝï τïυ ΤµÜµατïς Mαιñν 2. KATEE YπïυργεÝïυ
της AνωτÛρας ΣøïλÜς ΕθνικÜς ΠαιδεÝας και
Στελεøñν ΥγεÝας και Kïινων. ΘρησκευµÀτων
ΠρÞνïιας (KATEE) 3. YπïυργεÝï ΥγεÝας και
3. ΠτυøÝï Mαας AνωτÛρας ΠρÞνïιας
ΣøïλÜν Mαιñν
España Título de matrona/asistente Ministerio de Educación
obstétrico (matrona)/enfermería y Cultura
obstétrica-ginecológica
France Diplôme de sage-femme L’Etat
Ireland Certificate in Midwifery An Board Altranais
Italia Diploma d’ostetrica Schools recognised by State
Kàπρïς ∆Ýπλωµα στï µεταâασικÞ ΝïσηλευτικÜ ΣøïλÜ
πρÞγραµµα MαιευτικÜς
Latvija Diploms par vecma-tes Ma-su skolas
kvalifika-cijas iegu-šanu
Lietuva 1. Aukštojo mokslo diplomas, 1. Universitetas 1. Pažymė jimas, liu-
nurodantis suteiktą bendrosios 2. Kolegija dijantis profesinę
praktikos slaugytojo profesinę akušerijoje
kvalifikaciją, ir profesinės 3. Kolegija
2. Pažymė jimas, liu-
kvalifikacijos pažymė jimas, dijantis profesinę
nurodantis suteiktą akušerio akušerijoje
profesin´ kvalifikaciją
2. Aukštojo mokslo diplomas
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis suteiktą bendrosios
praktikos slaugytojo profesinę
kvalifikaciją, ir profesinės
kvalifikacijos pažymė jimas,
nurodantis suteiktą akušerio
profesin´ kvalifikaciją
3. Aukštojo mokslo diplomas
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis akušerio
profesin´ kvalifikaciją
Luxembourg Diplôme de sage-femme Ministère de l´Education
nationale, de la Formation
professionnelle et des Sports
Magyarország Szülésznő bizonyítvány Iskola/főiskola
Malta Lawrja jew diploma fl-Istudji tal- Universita `ta´ Malta
Qwiebel
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Zusätzliche
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle
Bescheinigung
Nederland Diploma van verloskundige Door het Ministerie van Volks-
gezondheid, Welzijn en Sport
erkende opleidingsinstellingen
Österreich Hebammen-Diplom Hebammenakademie/
Bundeshebammenlehranstalt
Polska Dyplom ukończenia studiów wyżs- 1. Uniwersytet Medyczny
zych na kierunku położnictwo z [medical university]
tytułem magister położnictwa 2. Collegium Medicum Uni-
wersytetu Jagiellońskiego
Portugal 1. Diploma de enfermeiro especialis- 1. Escolas de Enfermagem
ta em enfermagem de saúde 2. Escolas Superiores de
materna e obstétrica Enfermagem
2. Diploma/carta de curso de estu- 3. Escolas Superiores de
dos superiores especializados em Enfermagem; Escolas
enfermagem de saúde materna e Superiores de Saúde
obstétrica
3. Diploma (do curso de pós-licen-
ciatura) de especialização em
enfermagem de saúde materna e
obstétrica
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje 1. Univerza
strokovni naslov „diplomirana 2. Visoka strokovna šola
babica/diplomirani babičar“
Slovensko 1. Vysokoškolský diplom o udelení 1. Vysoká škola
akademického titulu „bakalár z 2. Stredná zdravotnícka škola
pôrodnej asistencie“ („Bc.“)
2. Absolventský diplom v študijnom
odbore diplomovaná pôrodná
asistentka
Suomi/Finland 1. Kätilön tutkinto/ 1. Terveydenhuolto-
barnmorskeexamen oppilaitokset/hälsovårds-
2. Sosiaali-ja terveysalan läroanstalter
ammattirkorkeakoulututkinto, 2. Ammattikorkeakoulut/
kätilö (AMK)/yrkeshögskole- yrkeshögskolor
examen inom hälsovård och det
sociala området, barnmorska (YH)
Sverige Barnmorskeexamen Universitet eller högskola
United Kingdom Statement of registration as a Midwife Various
on part 10 of the register kept by the
United Kingdom Central Council for
Nursing, Midwifery and Health visiting “.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2663
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung
Vom 22. Oktober 2004
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), von
denen Satz 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) neu gefasst und Satz 2 durch Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Sachbezugsverordnung
(860-4-1-3-2)
Die Sachbezugsverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2103),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „197,75 Euro“ durch die Angabe „200,30 Euro“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „43,25 Euro“ durch die Angabe „43,80 Euro“
und jeweils die Angabe „77,25 Euro“ durch die Angabe „78,25 Euro“
ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „191,70 Euro“ durch die Angabe „194,20 Euro“
ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Angabe „3,25 Euro“ durch die Angabe „3,35
Euro“ und die Angabe „2,65 Euro“ durch die Angabe „2,70 Euro“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „174 Euro“ durch die Angabe „178 Euro“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 werden die Angabe „2,90 Euro“ durch die Angabe „3,05
Euro“ und die Angabe „2,45 Euro“ durch die Angabe „2,55 Euro“ ersetzt.
5. In § 8 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl „2005“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Oktober 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Neunte Verordnung zur Änderung
der Rückstands-Höchstmengenverordnung*) **)
Vom 25. Oktober 2004
Es verordnen
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
– auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
– auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2004 (BGBl. I S. 2326),
wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Birnen mit einem Gehalt von bis zu 0,3 mg/kg an Chlormequat dürfen noch bis zum 31. Juli 2006 in Verkehr
gebracht werden.
(4) Lebensmittel mit einem Gehalt an Acephat und Parathion-methyl, die den bis zum 29. Oktober 2004 gelten-
den Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2004 in Verkehr gebracht werden.“
2. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl“ wird vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Höchst-
menge „1 Honig“ eingefügt.
b) Nach der Position „2,4-D“ wird folgende Position eingefügt:
„2,4-DB 94-82-6 4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure 0,1 Leber, Niere
0,05 Eier, Fleisch-
erzeugnisse,
übriges Fleisch
0,012) Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
– Berichtigung der Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlings-
bekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs einschließlich
Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 342 S. 58),
– Berichtigung der Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämp-
fungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst
und Gemüse (ABl. EU Nr. L 14 S. 55),
– Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und
auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. EU Nr. L 324 S. 24, ABl. EU Nr. L 104 S. 135),
– Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (ABl. EU
Nr. L 327 S. 25),
– Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, ABl. EU Nr. L 28 S. 30) sowie
– Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten
Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2665
c) Nach der Position „Famoxadone“ wird folgende Position eingefügt:
„Fenamiphos 22224-92-6 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methyl= 0,01 Eier, Fleisch
thiophenyl)-isopropylamidophosphat Fleischerzeugnisse
insgesamt
Fenamiphos- 31972-43-7 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methylsulfinyl= berechnet
0,0052) Milch, Erzeugnisse
sulfoxid phenyl)-isopropylamidophosphat auf Milchbasis“.
als
Fenamiphos- 31972-44-8 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methyl= Fenamiphos
sulfon sulfonylphenyl)-isopropylamido=
phosphat
d) Nach der Position „Myclobutanil RH9090“ wird folgende Position eingefügt:
„Oxasulfuron 144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin- 0,05 Fleisch,
2-yl) carbamoyl-sulfamoyl] benzoat Fleischerzeugnisse“.
e) Nach der Position „Parathion“ wird folgende Position eingefügt:
„Parathion- 298-00-0 O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl)- insgesamt 0,022) Eier, Fleisch,
methyl thiophosphat Fleischerzeugnisse,
berechnet
Paraoxon- 950-35-6 O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl)- als Milch, Erzeugnisse
methyl phosphat Parathion- auf Milchbasis“.
methyl
f) Nach der Position „Penconazol“ wird folgende Position eingefügt:
„Pendimethalin 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4- 0,052) Eier, Fleisch,
xylidin Fleischerzeugnisse,
Milch, Erzeugnisse
auf Milchbasis“.
3. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Abamectin, Avermectin B1a, Avermectin B1b, 8,9-Z-Avermectin B1a“ werden bei der Höchst-
menge 0,02 mg/kg die Wörter „Cucurbitaceen mit genießbarer Schale,“ gestrichen.
b) Die Position „Acephat“ wird wie folgt gefasst:
„Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio= 0,1 teeähnliche
phosphat Erzeugnisse
0,05 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
c) Die Position „Aclonifen“ wird wie folgt gefasst:
„Aclonifen 74070-46-5 2-Chlor-6-nitro-3-phenoxybenzolamin 0,1 Karotten, Pastinaken,
Petersilienwurzel,
teeähnliche
Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
d) Die Position „Bromopropylat“ wird wie folgt gefasst:
„Brompropylat 18181-80-1 Isopropyl-4,4’-dibrombenzilat 2 Kernobst, Tafel-
und Keltertrauben,
Zitrusfrüchte
1 Bohnen mit Hülsen
(frisch), Tomaten
0,5 teeähnliche
Erzeugnisse
0,1 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
e) In der Position „Clopyralid“ wird vor der Höchstmenge 1 mg/kg die Höchstmenge „5 teeähnliche Erzeugnisse“
eingefügt.
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
f) Nach der Position „Cyanazin“ wird folgende Position eingefügt:
„Cyazofamid 120116-88-3 4-Chlor-2cyano-N,N-dimethyl-5-p- 0,5 Tafel- und
tolylimidazol-1-sulfonamid Keltertrauben
0,2 Tomaten
0,1 Cucurbitaceen
mit ungenießbarer
Schale, Gurken
0,02 Getreide, Hopfen,
Ölsaat, Tee
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
g) In der Position „Cycloxydim“ werden bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg vor dem Wort „Zuckerrüben“ die Wörter
„Kohlrüben, Rote Rüben, Speiserüben, “ eingefügt.
h) In der Position „Cymoxanil“ wird bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg vor dem Wort „Trauben“ das Wort „Tomaten,“
eingefügt.
i) Die Position „Cyprodinil“ wird wie folgt gefasst:
„Cyprodinil 121552-61-2 4-Cyclopropyl-6-methyl-2-phenyl= 2 Kleinfrüchte und
amino-pyrimidin Beeren, Trauben
1 Brombeeren,
Erdbeeren,
Frühlingszwiebeln,
Gerste, Himbeeren
0,5 Auberginen, Bohnen
mit Hülsen (frisch),
Erbsen mit Hülsen
(frisch), Gurken,
Paprika
0,3 Roggen, Triticale,
Weizen
0,1 Bohnen ohne Hülsen
(frisch), Erbsen ohne
Hülsen (frisch)
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
j) In der Position „2,4-D einschließlich Salze und Ester“ wird vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Höchstmenge
„1 Zitrusfrüchte“ eingefügt.
k) Nach der Position „2,4-D einschließlich Salze und Ester“ wird folgende Position eingefügt:
„2,4-DB 94-82-6 4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure 0,1 Hopfen, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
l) Bei der Position „Deiquat“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg das Wort „Sojabohnen“ gestrichen und das
Wort „Rapssamen“ eingefügt.
m) In der Position „Difenoconazol“ werden bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg vor dem Wort „Kohlrüben“ die Wörter
„Cucurbitaceen mit genießbarer Schale,“ eingefügt.
n) Die Position „Dimethomorph“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg wird das Wort „Gurken“ durch die Wörter „Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Salatarten“ ersetzt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird vor dem Wort „Spinat“ das Wort „Porree, “ eingefügt.
o) Bei der Position „Dithianon“ wird vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Höchstmenge „2 Kernobst ausgenom-
men Birnen“ eingefügt.
p) In der Position „Diuron, Linuron, Neburon“ wird das Wort „Linuron,“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2667
q) Bei der Position „Ethofumesat“ werden vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Höchstmengen „1 frische Kräu-
ter“ und „0,5 Gewürze, teeähnliche Erzeugnisse“ eingefügt.
r) Nach der Position „Ethoprophos“ wird folgende Position eingefügt:
„Ethoxy- 126801-58-9 3-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-1- 0,1 Hopfen, Tee
sulfuron (2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)harnstoff 0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
s) In der Position „Famoxadone“ wird vor der Höchstmenge 0,3 mg/kg die Höchstmenge „1 Tomaten“ eingefügt
und bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg das Wort „Tomaten,“ gestrichen.
t) Die Position „Fenamiphos“ wird wie folgt gefasst:
„Fenamiphos 22224-92-6 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methylthio= 0,1 Paprika
phenyl)-isopropylamidophosphat
Fenamiphos- 31972-43-7 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methylsulfi= 0,05 Auberginen,
sulfoxid nylphenyl)-isopropylamidophosphat Bananen, Gurken,
Fenamiphos- 31972-44-8 O-Ethyl-O-(3-methyl-4-methylsulfo= insgesamt Hopfen, Kopfkohl,
berechnet Karotten, Melonen,
sulfon nylphenyl)-isopropylamidophosphat als Ölsaat, Rosenkohl,
Tee, Tomaten,
Fenamiphos
Wassermelonen,
Zucchini
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
u) In der Position „Fenhexamid“ wird bei der Höchstmenge 5 mg/kg vor dem Wort „Erdbeeren“ das Wort „Apri-
kosen,“ und vor dem Wort „Stachelbeeren“ das Wort „Pfirsiche,“ eingefügt.
v) In der Position „Fenoxycarb“ wird bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg nach dem Wort „Kernobst“ das Wort
„ , Trauben“ eingefügt und bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg das Wort „ , Trauben“ gestrichen.
w) Die Position „Fenpyroximat“ wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird die Höchstmenge „1 Blätter von Knollensellerie, Stangensellerie“
eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird nach dem Wort „Kirschen“ das Wort „ , Knollensellerie“ eingefügt.
x) Die Position „Fludioxonil“ wird wie folgt gefasst:
„Fludioxonil 13141-86-1 4-(2,2-Difluor-1,3-benzodioxol-4-yl)- 2 Trauben
1H-pyrrol-3-carbonitril
1 Brombeeren,
Erdbeeren, Himbee-
ren, Kleinfrüchte
und Beeren, Paprika
0,5 Auberginen, Gurken
0,3 Frühlingszwiebeln
0,2 Bohnen mit Hülsen
(frisch), Erbsen mit
Hülsen (frisch)
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
y) Nach der Position „Folpet“ wird folgende Position eingefügt:
„Foramsulfuron 173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)3- 0,05 Hopfen, Tee
(2-dimethylcarbamoyl-5-formamido-
0,01 andere pflanzliche
phenylsulfonyl)harnstoff Lebensmittel“.
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
z) Die Position „Haloxyfop, Haloxyfop-R einschließlich Ester“ wird wie folgt gefasst:
„Haloxyfop 69806-34-4 (RS)-2-[4-(3-Chlor-5-trifluormethyl- 1 Rapsöl, teeähnliche
pyridin-2-yl-oxy)-phenoxy]-propion= Erzeugnisse
säure
Haloxyfop-R 95977-29-0 (R)-2-[4-(3-Chlor-5-trifluormethyl-pyri= 0,2 Rapssamen,
einschließlich din-2-yl-oxy)-phenoxy]-propionsäure Zuckerrüben
insgesamt
Ester berechnet
als 0,1 Kartoffeln
Haloxyfop 0,05 Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale,
übrige Ölsaaten
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
za) Nach der Position „Imazalil“ wird folgende Position eingefügt:
„Imazamox 114311-32-9 (±)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5-oxo-2- 0,1 Hopfen, Tee
imidazolin-2-yl)-5-(methoxymethyl)
0,05 andere pflanzliche
nikotinsäure Lebensmittel“.
zb) Die Position „Indoxacarb“ wird wie folgt gefasst:
„Indoxacarb 144171-61-9 (R,S)-7-Chlor-3-[methoxycarbonyl-(4- 1 Feldsalat
(Summe der trifluormethoxy-phenyl)carbamoyl]- 0,5 Keltertrauben
Isomeren) 2,5-dihydroindeno[1,2-e]
[1,3,4]oxadiazin-4a(3H)-carbonsäure= 0,3 Blumenkohle,
methylester Radieschen, Rettich
0,2 Kernobst, Tomaten
0,1 Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale,
Kopfkohl
0,02 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
zc) Die Position „Linuron“ wird wie folgt gefasst:
„Linuron 330-55-2 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1- 1 Petersilie,
methylharnstoff Sellerieblätter
0,5 Knollensellerie
0,2 Karotten,
Pastinaken,
Petersilienwurzel
0,1 Bohnen ohne Hülsen
(frisch), Erbsen ohne
Hülsen (frisch),
Hopfen, Ölsaat,
Stangensellerie, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
zd) Nach der Position „Nuarimol“ wird folgende Position eingefügt:
„Oxadiargyl 39807-15-3 5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5- 0,05 Hopfen, Tee
propargyloxyphenyl)-1,3,4
0,01 andere pflanzliche
oxadiazol-2-(3H)-on
Lebensmittel“.
ze) Nach der Position „Oxamyl“ wird folgende Position eingefügt:
„Oxasulfuron 144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin- 0,1 Hopfen, Tee
2-yl) carbamoyl-sulfamoyl]
0,05 andere pflanzliche
benzoat Lebensmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2669
zf) Die Position „Parathion-methyl, Paraoxon-methyl“ wird wie folgt gefasst:
„Parathion- 298-00-0 O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl)- 0,2 Erbsen
insgesamt
methyl thiophosphat
berechnet
Paraoxon- 950-35-6 O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl)- als 0,05 Hopfen, Ölsaat, Tee
methyl phosphat Parathion-
0,02 andere pflanzliche
methyl Lebensmittel“.
zg) Die Position „Pendimethalin“ wird wie folgt gefasst:
„Pendimethalin 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4- 0,2 Hülsengemüse
xylidin (frisch), Karotten,
Meerrettich,
Pastinaken,
Petersilienwurzel
0,1 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,05 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
zh) Die Position „Quinoxyfen“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 1 mg/kg werden vor dem Wort „Trauben“ die Wörter „Kleinfrüchte und Beeren, “ ein-
gefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird vor dem Wort „Gerste“ das Wort „Erdbeeren, “ eingefügt.
zi) Die Position „Quizalofop, Quizalofop-P einschließlich Ester“ wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg werden die Höchstmengen „1 teeähnliche Erzeugnisse“ sowie „0,5
Rapssamen“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird das Wort „Rapssamen,“ gestrichen.
zj) In der Position „Tolylfluanid“ wird vor der Höchstmenge 0,1 mg/kg die Höchstmenge „1 Stielmus“ eingefügt.
zk) Die Position „Triadimefon, Triadimenol“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg werden die Wörter „ , ausgenommen übriges Getreide“ gestrichen.
bb) Die Höchstmenge „0,01 mg/kg übriges Getreide“ wird gestrichen.
4. In der Anlage 5 wird die Position „2,4-DB 98-82-6“ gestrichen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der vom
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
Vom 26. Oktober 2004
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 2. Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Marketingkonzepten und Kalkulationen sowie Konzi-
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 pieren und Organisieren von Projekten und Produk-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 21 Abs. 1 ten;
des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 212
3. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem Hand-
Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001
lungsfeld im Bereich Produktionsprozesse unter
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das
Beachtung einschlägiger Vorschriften;
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach An-
hören des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts 4. systematisches und zielorientiertes Anwenden von
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsät-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit: zen bei der Wahrnehmung von Führungs-, Ausbil-
dungs- und Qualifizierungsaufgaben.
§1 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
Ziel der Prüfung und kannten Abschluss „Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte
Bezeichnung des Abschlusses Medienfachwirtin“.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum §2
Medienfachwirt erworben worden sind, kann die zustän- Umfang der Medienfachwirt-
dige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. qualifikation und Gliederung der Prüfung
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
zum Geprüften Medienfachwirt/zur Geprüften Medien-
fachwirtin und damit die Befähigung: 1. Grundlegende Qualifikationen,
1. in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Bran- 2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
chenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen
und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, (2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in
Organisations- und Führungsaufgaben wahrzuneh- Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen
men und gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2
ist die Prüfung gemäß § 5 schriftlich, mündlich, in Form
2. unter Beachtung der sich verändernden Strukturen einer praktischen Demonstration sowie in Form einer
der Arbeitsorganisation, neuer Methoden der Organi- handlungsfeldbezogenen praxisorientierten Gesamtpla-
sationsentwicklung, technisch-organisatorischer Ver- nung mit Präsentation und einem Fachgespräch durch-
änderungen im Unternehmen sowie der Personal- zuführen.
führung und Personalentwicklung entsprechend den
Kundenanforderungen sachgerechte und wirtschaft- (3) In dem Prüfungsteil gemäß Absatz 1 Nr. 2 erfolgt
liche Lösungen anzubieten. die Prüfung in den Qualifikationsschwerpunkten Medien-
gestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung, Me-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- dienproduktion, Projektmanagement, Planungs-, Steue-
kationen vorhanden sind, um professionell in einem der rungs- und Kommunikationssysteme sowie Kosten-
Handlungsfelder management handlungsfeldorientiert. In diesen Qualifi-
1. Audiovisuelle Medien; kationsschwerpunkten ist entsprechend dem gewählten
oder der gewählten Handlungsfelder zu prüfen.
2. Digitalmedien;
(4) Die Prüfung in einem weiteren Handlungsfeld kann
3. Printmedien; auch zu einem späteren Zeitpunkt ablegt werden.
4. Veranstaltungstechnik
insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Auf- §3
gaben in der Medienwirtschaft selbständig und eigenver- Zulassungsvoraussetzungen
antwortlich wahrzunehmen:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-
1. Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren me-
kationen“ ist zuzulassen,
dientechnischer Produktionen auf der Basis techni-
scher, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusam- 1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
menhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Medien-
technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe ein- wirtschaft zugeordnet werden kann, und danach eine
schließlich des Qualitätsmanagements; mindestens einjährige Berufspraxis oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2671
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach- 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
weist: Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
1. die Ablegung des Prüfungsteils „Grundlegende Quali- tung sowie des Datenschutzes.
fikationen“, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
und (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo-
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres gener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaft-
Jahr Berufspraxis. liche Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswir-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Medienfach- kungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert
wirts gemäß § 1 Abs. 3 haben. und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit
nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi-
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt-
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun-
gen;
§4
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
Grundlegende Qualifikationen
bau- und Ablauforganisation;
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist
3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
lung;
1. Rechtsbewusstes Handeln,
4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der
2. Betriebswirtschaftliches Handeln, kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
3. Anwendung von Methoden der Information, Kommu- 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
nikation und Planung, Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulations-
4. Zusammenarbeit im Betrieb. verfahren.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ (4) Im Prüfungsbereich „Anwendung von Methoden
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen pra- der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
xisbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschrif- Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse
ten berücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeits- analysieren, planen, dokumentieren und transparent
bedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter machen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Daten auf-
arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die bereiten, technische Unterlagen erstellen, entsprechen-
Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Um- de Planungstechniken einsetzen sowie angemessene
weltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleis- Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem
ten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können werden:
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Bewerten visualisierter Daten;
Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemetho-
arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter den sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
3. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
2. Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsver-
4. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 5. Auswählen und Anwenden von Informations- und
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
entsprechender Informations- und Kommunikations-
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
mittel;
der Arbeitsförderung;
6. Anwenden von Präsentationstechniken.
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in (5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän-
Institutionen; ge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene 3. Medienorientierte Datenverarbeitung;
Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam- 4. Medienproduktion.
menarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst
die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeite- In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Num-
rinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale mern 2 bis 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren
Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze berück- der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungs-
sichtigen und angemessene Führungstechniken anwen- teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin:
den zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua- 1. Audiovisuelle Medien;
lifikationsinhalte geprüft werden:
2. Digitalmedien;
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen 3. Printmedien;
Berufsweges und unter Berücksichtigung persönli- 4. Veranstaltungstechnik.
cher und sozialer Gegebenheiten;
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienübergreifen-
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von de Qualifikationen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial- den, die Produkte und grundlegenden Techniken und
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Prozesse der Handlungsfelder AV-, Digital- und Print-
Maßnahmen zur Verbesserung; medien sowie Veranstaltungstechnik zu kennen und die
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungs-
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit prozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen kön-
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Definieren von Produkt- und Zielgruppen;
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; 2. Unterscheiden von Produktionsverfahren und -pro-
zessen;
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand- 3. Einsetzen von Produktionsmitteln;
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu- 4. Nutzen von Datenverarbeitungsprozessen;
sammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;
5. Einsetzen von technischen Übertragungsverfahren.
6. Förderung der Kommunikation und Kooperation
durch Anwenden von Methoden zur Lösung betriebli- (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mediengestaltung“
cher Probleme und sozialer Konflikte. soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf
das gewählte Handlungsfeld systematisch und entschei-
(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- dungsorientiert Gestaltungskonzeptionen entwickeln zu
gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs- können. Dabei sollen Informations- und Kommunikati-
bereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden be- onsprozesse auftragsbezogen beurteilt und berücksich-
tragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minu- tigt werden können. In diesem Rahmen können folgende
ten. Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- 1. im Handlungsfeld „Audiovisuelle Medien“:
fungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Prüfungsbereichen eine mangelhafte Prüfungsleistung a) Analysieren kundenbezogener Informations-
erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche gespräche und Vorgaben;
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer b) Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wün-
ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht schen des Auftraggebers;
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in
c) Anwenden von dramaturgischen und gestalteri-
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
schen Prinzipien in den Bereichen Bild, Ton und
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
Licht;
mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewer-
tung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird d) Anwenden von Elementen der Bild-, Ton- und
die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt Lichtgestaltung im gestalterischen Gesamtzusam-
gewichtet. menhang zur Unterstützung kundenspezifischer
Wünsche;
§5 e) Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten für
Handlungsspezifische Qualifikationen eine Medienproduktion von der Entwicklung der
Idee über den Entwurf bis zum fertigen Konzept;
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 2. im Handlungsfeld „Digitalmedien“:
a) Analysieren kundenbezogener Informations- und
1. Produktionsprozesse;
Kommunikationsprozesse;
2. Projekt- und Produktplanung;
b) Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;
3. Führung und Organisation.
c) Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestal-
(2) Der Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ glie- tungskonzeptionen;
dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
d) Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und
1. Medienübergreifende Qualifikationen; Bildgestaltung;
2. Mediengestaltung; e) Entwickeln von Crossmediakonzepten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2673
3. im Handlungsfeld „Printmedien“: e) Beurteilen von Techniken der Audio- und Video-
datenbearbeitung, von Animation und Tricktechni-
a) Analysieren kundenbezogener Informations- und
ken;
Kommunikationsprozesse;
f) Berücksichtigen von Vorgaben der Dramaturgie;
b) Berücksichtigen von Zielgruppenorientierungen;
g) Be- und Verarbeiten von Daten für Audio- und
c) Entwickeln, Prüfen und Optimieren von Gestal-
Videoprodukte, interaktive und multimediale An-
tungskonzeptionen;
wendungen;
d) Anwenden von Grundsätzen der Text-, Grafik- und
h) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
Bildgestaltung;
ments;
e) Entwickeln von Crossmediakonzepten;
3. im Handlungsfeld „Printmedien“:
4. im Handlungsfeld „Veranstaltungstechnik“:
a) Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;
a) Analysieren kundenbezogener Informations-
b) Beurteilen von Daten;
gespräche und Vorgaben;
c) Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Soft-
b) Beurteilen und Umsetzen von Ideen und Wün-
waretools;
schen des Auftraggebers;
d) Anwenden von Methoden des Datenmanage-
c) Abschätzen des Zeitaufwandes und der Kosten
ments;
sowie Kalkulieren der Kosten von Veranstaltungen
von der Idee bis zum fertigen Konzept; e) Beurteilen von Datenausgabeprozessen durch
Soll-Ist-Vergleiche;
d) Anwenden von dramaturgischen und gestalteri-
schen Prinzipien bei der Planung, der Einrichtung f) Entwickeln von Konzepten zur medienneutralen
und dem Betrieb von beschallungs-, bühnen- und Datenhaltung;
lichttechnischen Anlagen;
g) Be- und Verarbeiten von Daten für die Printproduk-
e) Anwenden von dramaturgischen und gestalteri- tion;
schen Prinzipien bei Elementen der Veranstal-
h) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
tungstechnik als Teil eines Gesamtkonzeptes zur
ments;
Unterstützung kundenspezifischer Wünsche.
4. im Handlungsfeld „Veranstaltungstechnik“:
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienorientierte
Datenverarbeitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- a) Beurteilen und Messen von analogen und digitalen
den, bezogen auf das gewählte Handlungsfeld Daten für Daten;
die Medienproduktion beurteilen, deren Verarbeitungs-
b) Entwickeln von Konzepten für eine optimale Sig-
prozesse aufzeigen und Konzepte für eine medienüber-
nalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen
greifende Datenhaltung entwickeln zu können. In diesem
Produktionsprozesses;
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden: c) Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Pro-
duktions- und Übertragungsverfahren;
1. im Handlungsfeld „Audiovisuelle Medien“:
d) Anwenden von Methoden des Datenmanage-
a) Beurteilen von unterschiedlichen Speicher-, Pro-
ments einschließlich der Koordination unter-
duktions- und Übertragungsverfahren;
schiedlicher technischer Systeme (Netzwerkma-
b) Entwickeln von Konzepten für eine optimale Sig- nagement) und der Datenarchivierung;
nalqualität unter Berücksichtigung des jeweiligen
e) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
Produktionsprozesses und wirtschaftlicher Ge-
ments.
sichtspunkte;
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienproduktion“
c) Beurteilen und Messen von analogen und digitalen
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf
Daten;
das gewählte Handlungsfeld über Kenntnisse und Fertig-
d) Anwenden von Methoden des Datenmanage- keiten der Herstellungsprozesse von Medien zu verfügen
ments einschließlich der Koordination unter- und diese im Rahmen der eigenen Planungs- und Gestal-
schiedlicher Systeme (Netzwerkmanagement) und tungstätigkeiten berücksichtigen zu können:
der Datenarchivierung;
1. im Handlungsfeld „Audiovisuelle Medien“:
e) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
a) Planen alternativer Produktionsverfahren und Be-
ments;
urteilen des technischen Aufwandes sowie des
2. im Handlungsfeld „Digitalmedien“: Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftli-
chen Kriterien;
a) Entwickeln von digitalen Workflowkonzepten;
b) Bewerten alternativer Produktionsverfahren hin-
b) Beurteilen von Daten;
sichtlich inhaltlicher, redaktioneller Zielsetzungen
c) Beurteilen und Einsetzen von Hardware und Soft- und kundenbezogener Vorgaben;
waretools;
c) Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Ein-
d) Anwenden von Methoden des Datenmanage- satz technischer Systeme und Produktionsverfah-
ments; ren;
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
d) Entwickeln von Workflowkonzepten für unter- e) Anwenden veranstaltungsspezifischer arbeits-
schiedliche Produktionen von der Aufnahme über schutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften
die Bearbeitung bis hin zur Abnahme; sowie Vorschriften und Bestimmungen des Um-
weltschutzes;
e) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
ments; f) Entwickeln von sicherheitstechnischen Konzepten
f) Anwenden medienspezifischer arbeitsschutz- und auf der Grundlage einschlägiger Vorschriften für
gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Vor- den Ablauf von Veranstaltungen;
schriften und Bestimmungen des Umweltschut- g) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage-
zes; ments.
2. im Handlungsfeld „Digitalmedien“: (7) Der Handlungsbereich „Projekt- und Produktpla-
a) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozes- nung“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwer-
se für unterschiedliche Medien; punkte:
b) Entwickeln von Konzepten für interaktive und mul- 1. Projektmanagement,
timediale Anwendungen; 2. Medienrechtliche Vorschriften.
c) Beurteilen und Einsetzen von Softwaretools; Die Prüfung im Qualifikationsschwerpunkt gemäß Num-
d) Organisieren von datenbankgestützten Produkti- mer 1 erfolgt in einem oder mehreren der folgenden
onsprozessen; Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
oder der Prüfungsteilnehmerin:
e) Anwenden von Verfahren zur Produktion von On-
line- und Offlinemedien; 1. Audiovisuelle Medien;
f) Auswählen und Einsetzen von Hardware; 2. Digitalmedien;
g) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage- 3. Printmedien;
ments; 4. Veranstaltungstechnik.
h) Berücksichtigen medienspezifischer arbeits-
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-
schutz- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen
sowie Vorschriften und Bestimmungen des Um-
auf das gewählte Handlungsfeld unter Beachtung
weltschutzes;
medienrechtlicher Vorschriften und von Marketingaspek-
3. im Handlungsfeld „Printmedien“: ten Projekt- und Produktplanungen einschließlich der
a) Beurteilen analoger und digitaler Ausgabeprozes- Kalkulation von Medienprodukten durchführen zu kön-
se für unterschiedliche Printmedien; nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
inhalte geprüft werden:
b) Auswählen und Einsetzen von Geräten und Ma-
schinen des Druckprozesses sowie von Werk- und 1. Anwenden von Instrumenten zur Projektplanung und
Hilfsstoffen; -durchführung;
c) Beurteilen von Druckweiterverarbeitungstechni- 2. Anwenden von Grundsätzen zur Zusammenarbeit in
ken; Projekten;
d) Auswählen und Einsetzen von Druckweiterverar- 3. Berücksichtigen für die Medienwirtschaft relevanter
beitungsmaschinen sowie von Werk- und Hilfs- Rechtsvorschriften;
stoffen; 4. Ableiten von Marketingzielen aus den Unterneh-
e) Organisieren maschinenbezogener Prozessdaten- menszielen des Kunden;
verarbeitung; 5. Einsetzen von Marketinginstrumenten;
f) Anwenden von Methoden des Qualitätsmanage- 6. Einsetzen von Kundengewinnungs- und Kunden-
ments; bindungsmaßnahmen;
g) Berücksichtigen druckspezifischer arbeitsschutz- 7. Analysieren und Strukturieren von Kundendaten;
und gesundheitsrechtlicher Vorschriften sowie Be-
stimmungen des Umweltschutzes; 8. Planen des Marketingcontrollings;
4. im Handlungsfeld „Veranstaltungstechnik“: 9. Berücksichtigen projektbezogener Kosten- und
Leistungserfassung;
a) Planen alternativer Veranstaltungskonzepte und
Beurteilen des technischen Aufwandes sowie des 10. Erstellen von Kalkulationen;
Zeit- und Kapazitätsbedarfes nach wirtschaftli- 11. Planen des Kostencontrollings;
chen Kriterien;
12. Dokumentieren des Projektablaufs.
b) Bewerten alternativer Veranstaltungskonzepte hin-
sichtlich inhaltlicher Zielsetzungen und kunden- (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche
bezogener Vorgaben; Vorschriften“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsberei-
c) Entwickeln von Konzepten für einen optimalen Ein-
chen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medien-
satz technischer Systeme;
produktion berücksichtigen zu können. In diesem Rah-
d) Entwickeln von Workflowkonzepten für alternative men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
Veranstaltungen; den:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2675
1. Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des bürger- 8. Fördern der Kommunikations- und Kooperations-
lichen Rechts, des Handelsrechts und des Steuer- bereitschaft;
rechts;
9. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur
2. Berücksichtigen von Grundsätzen des Presse-, Per- Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen
sönlichkeits- und Medienrechts; von Problemen und Konflikten;
3. Berücksichtigen von Grundzügen des Urheber- und 10. Beteiligung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am
Lizenzrechts zur Beurteilung bestehender Verwer- kontinuierlichen Verbesserungsprozess;
tungs- und Nutzungsrechte;
11. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und
4. Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbs- Projektgruppen.
rechtlicher Vorschriften;
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-
5. Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der
Datenschutzes; Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personal-
6. Berücksichtigen von Grundlagen des Vertragsrechts. planung eine systematische Personalentwicklung durch-
führen zu können. Dazu gehört, Personalentwicklungs-
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Organisati- potenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und
on“ gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: Qualifizierungsziele festlegen zu können. Es sollen ent-
1. Personalführung; sprechende Maßnahmen geplant, realisiert, ihre Ergeb-
nisse überprüft und die Umsetzung im Betrieb gefördert
2. Personalentwicklung;
werden können. In diesem Rahmen können folgende
3. Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssyste- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
me;
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quanti-
4. Kostenmanagement. tativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berück-
In den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Num- sichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anfor-
mern 3 und 4 erfolgt die Prüfung in einem oder mehreren derungen;
der folgenden Handlungsfelder nach Wahl des Prüfungs- 2. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und inno-
teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin: vationsorientierte Personalentwicklung sowie der
1. Audiovisuelle Medien; Kategorien für den Qualifizierungserfolg;
2. Digitalmedien; 3. Durchführen von Potenzialeinschätzungen der Mit-
arbeiter und Mitarbeiterinnen nach vorgegebenen
3. Printmedien;
Kriterien und unter Anwendung entsprechender
4. Veranstaltungstechnik. Instrumente und Methoden;
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ 4. Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika,
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal- Aus- und Fortbildung, Gewinnen und Fortbilden der
bedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend Ausbilder und Ausbilderinnen, Auswählen der Qualifi-
den Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört zierungsorte;
die Fähigkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach ziel-
5. Anwenden von Methoden der Unterweisung sowie
gerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeig-
der Begleitung und Unterstützung von Lernprozes-
neter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-
sen;
ren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
inhalte geprüft werden: 6. Überprüfen der Ergebnisse von Maßnahmen der Per-
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan- sonalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern
titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung betrieblicher Umsetzungsmaßnahmen der Personal-
technischer und organisatorischer Veränderungen; entwicklung;
2. Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fort- 7. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern
bildung sowie durch Rekrutierung von Fachkräften und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen
am Arbeitsmarkt; Entwicklung;
3. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeite- 8. Vorbereiten der Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen und Aus-
rinnen, einschließlich Auszubildenden, unter Berück- zubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qua-
sichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der lifikationsnachweisen;
betrieblichen Anforderungen; 9. Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Berufs-
4. Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingun- schulen und Bildungsträgern.
gen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremd- (13) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planungs-, Steue-
firmen; rungs- und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit
5. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen nachgewiesen werden, bezogen auf das gewählte Hand-
und -beschreibungen, Funktionsbeschreibungen lungsfeld die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs-
sowie von Arbeits- und Ausbildungsverträgen; und Kommunikationssystemen erkennen und sie anfor-
derungsgerecht auswählen zu können. Dazu gehört die
6. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ein- Fähigkeit, entsprechende Systeme zur Überwachung
schließlich Auszubildenden; von Planungszielen und Prozessen anwenden zu kön-
7. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
nen Verantwortung; inhalte geprüft werden:
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
1. Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen; (16) In den Qualifikationsschwerpunkten „Personal-
führung“, „Personalentwicklung“ und „Planungs-, Steue-
2. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-,
rungs- und Kommunikationssysteme“ ist zusätzlich in
Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen;
Form einer praktischen Demonstration, die nicht länger
3. Anwenden von Methoden und Instrumenten der als 30 Minuten dauert, zu prüfen. Der Prüfungsteilnehmer
Arbeitsorganisation; oder die Prüfungsteilnehmerin erhält Gelegenheit, sich
mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten vorzube-
4. Anwenden von Informations- und Kommunikations- reiten. Für die praktische Demonstration wählt der Prü-
systemen; fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der
5. Anwenden von Logistiksystemen insbesondere im folgenden Anwendungsfälle:
Rahmen der Produkt- und Materialdisposition. 1. Vorbereiten und Durchführen eines Einstellungs-
(14) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage- gespräches,
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen
2. Vorbereiten und Durchführen eines Mitarbeitergesprä-
auf das gewählte Handlungsfeld betriebswirtschaftliche
ches,
Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren
erfassen und beurteilen zu können. Dazu gehört, Mög- 3. Vorbereiten und Durchführen einer Ausbildungs-
lichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und einheit,
Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen,
zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll 4. Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifi-
ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulations- zierung.
methoden und Instrumente der Zeitwirtschaft anwenden In den Anwendungsfällen sind folgende Anforderungen
und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch nachzuweisen:
in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und
berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können 1. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: eines Einstellungsgespräches“ soll nachgewiesen
werden, Rahmenbedingungen für ein Gespräch
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kos-
gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz- und Entwick-
ten;
lungsperspektiven für den Bewerber aufzeigen und
2. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets; das Einstellungsgespräch zielgerichtet führen zu kön-
nen;
3. Optimieren der Kosten, insbesondere unter Berück-
sichtigung alternativer Fertigungs- oder Produktions- 2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen
konzepte; eines Mitarbeitergespräches“ soll nachgewiesen wer-
den, die Rahmenbedingungen für ein Gespräch
4. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielvereinbarungen
und Mitarbeiterinnen; treffen, Entwicklungsperspektiven für den Mitarbeiter
5. Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung aufzeigen, Kritik annehmen sowie das Gespräch ziel-
durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kosten- gerichtet führen zu können;
trägerzeitrechnung;
3. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen
6. Anwenden von Kalkulationsmethoden; einer Ausbildungseinheit“ soll nachgewiesen werden,
Ausbildungseinheiten auswählen und gestalten,
7. Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft. Methoden der Anleitung und Medien auswählen und
(15) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ sind einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf Lernschwie-
die Qualifikationsschwerpunkte „Mediengestaltung“, rigkeiten reagieren sowie Lernerfolge sicherstellen zu
„Medienorientierte Datenverarbeitung“ und „Medienpro- können;
duktion“ in Form einer diese Qualifikationsschwerpunkte 4. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen
integrierenden Situationsaufgabe zu prüfen. In gleicher einer Mitarbeiterqualifizierung“ soll nachgewiesen
Weise ist im Handlungsbereich „Führung und Organisati- werden, Qualifizierungsthemen auswählen und ge-
on“ bei den Qualifikationsschwerpunkten „Personal- stalten, Methoden der Anleitung und Medien aus-
führung“, „Personalentwicklung“ und „Planungs-, Steue- wählen und einsetzen, Lernprozesse gestalten, auf
rungs- und Kommunikationssysteme“ zu verfahren. Die Lernschwierigkeiten reagieren sowie Lernerfolge
Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass die sicherstellen zu können.
genannten Qualifikationsschwerpunkte etwa zu einem
Drittel thematisiert werden, wobei innerhalb dieses Rah- (17) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage-
mens auch Prüfungsinhalte der anderen Qualifikations- ment“ ist in Form einer praxisorientierten Gesamt-
schwerpunkte berücksichtigt werden können. Die Prü- planung, die in Form einer schriftlichen Hausarbeit anzu-
fungsdauer für die Bearbeitung der beiden schriftlichen fertigen ist, und einer mündlichen Präsentation der
Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 240 Mi- Gesamtplanung einschließlich eines Fachgespräches zu
nuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten. In prüfen. In der Gesamtplanung soll die Fähigkeit nachge-
den Qualifikationsschwerpunkten „Medienübergreifende wiesen werden, eine vorgegebene komplexe Aufgaben-
Qualifikationen“, „Medienrechtliche Vorschriften“ sowie stellung aus der betrieblichen Praxis erfassen, darstellen,
„Kostenmanagement“ ist in Form von schriftlichen pra- beurteilen und lösen zu können. Die praxisorientierte
xisorientierten Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Dauer Gesamtplanung kann alle Qualifikationsinhalte gemäß
dieser schriftlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens § 5 umfassen. Der Umfang der Gesamtplanung soll
60 Minuten, höchstens jedoch 90 Minuten. 30 Seiten nicht überschreiten. Als Bearbeitungszeit ste-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2677
hen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh- §7
merin höchstens 30 aufeinander folgende Kalendertage
zur Verfügung. Zusatzqualifikationen
Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen
(18) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-
und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen ausschuss eine Prüfung zum Geprüften Medienfachwirt/
dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation zur Geprüften Medienfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat,
und der Einsatz sachgerechter Präsentationstechniken die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß der §§ 4
stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil- und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in einem
nehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prü- weiteren Handlungsfeld gemäß § 5 Abs. 2 ablegen.
fungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die
Präsentation und das daran anschließende Fachge-
spräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die §8
Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die
Präsentation und das Fachgespräch sind nur zu führen, Bewerten der Prüfungsteile
wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Gesamtpla- und Bestehen der Prüfung
nung mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde. (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-
(19) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü- dert zu bewerten.
fungsleistung gemäß Absatz 15 eine mangelhafte Prü-
fungsleistung erbracht, ist in diesem Qualifikations- (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
schwerpunkt oder in der die Qualifikationsschwerpunkte nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
integrierenden Situationsaufgabe eine mündliche Ergän- Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren unge- Prüfungsbereichen zu bilden.
nügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese
Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der (3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung tionen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündli- Punktebewertungen der Leistungen in den einzeln ge-
chen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der prüften Qualifikationsschwerpunkten und in den Situati-
Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die onsaufgaben zu bilden. Dabei ist die Leistungsbewertung
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt in der jeweiligen Situationsaufgabe mit dem Faktor „drei“
gewichtet. zu multiplizieren.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil
„Grundlegende Qualifikationen“ in den Prüfungsberei-
§6 chen jeweils mindestens ausreichende Leistungen und
im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen in den einzeln bewerteten Qualifikationsschwerpunkten,
in den Situationsaufgaben sowie in der praktischen
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü- Demonstration jeweils mindestens ausreichende Leis-
fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der tungen erbracht wurden.
Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
sowie in den Qualifikationsschwerpunkten „Medienüber- gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anla-
greifende Qualifikationen“, „Medienrechtliche Vorschrif- ge 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind
ten“, „Kostenmanagement“ und in den Situationsaufga- die in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“
ben im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio- und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten
nen“ freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen
Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentli- Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die Punktebewer-
chen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung tungen in den einzeln geprüften Qualifikationsschwer-
oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü- punkten und in den Situationsaufgaben einzutragen. Die
fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen Punktebewertungen für die Gesamtplanung gemäß § 5
der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord- Abs. 17 sowie die mündliche Präsentation einschließlich
nung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 18 sind getrennt
Gesamtplanung und der Präsentation einschließlich des auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort
Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 17 und 18 ist nicht und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
zulässig. der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der
Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspäda-
(2) Wer den Nachweis des Erwerbs der berufs- und gogischen Kenntnisse gemäß § 10 ist im Zeugnis einzu-
arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Aus- tragen.
bilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungs-
gesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-recht-
lichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse §9
den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eig- Wiederholung der Prüfung
nungsverordnung gleichwertig sind, erbringt, ist von der
praktischen Demonstration gemäß § 5 Abs. 16 zu befrei- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal
en. wiederholt werden.
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
(2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und Demonstration nach § 5 Abs. 16 im Anwendungsfall „Vor-
sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der bereiten und Durchführen einer Ausbildungseinheit“ oder
Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur „Vorbereiten und Durchführen einer Mitarbeiterqualifizie-
Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der rung“ ausgewählt hat, hat die berufs- und arbeitpädago-
Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu gischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz
prüfenden Qualifikationsschwerpunkten und den Situa- nachgewiesen.
tionsaufgaben zu befreien, wenn die darin in einer voran-
gegangenen Prüfung erbrachten Leistungen ausgereicht
§ 11
haben.
(3) Wurde die Prüfungsleistung für die Präsentation Übergangsregelung
einschließlich des Fachgespräches schlechter als ausrei- Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. De-
chend bewertet, ist in der Wiederholungsprüfung auch zember 2006 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
eine neue praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen. geführt werden. Die zuständige Stelle führt auf Antrag
des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin
§ 10 die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung
Ausbildereignung durch; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung zum Geprüf-
ten Medienfachwirt/zur Geprüften Medienfachwirtin be- § 12
standen hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der
Inkrafttreten
nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-
Eignungsverordnung befreit. Wer dabei die praktische Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2679
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
im Handlungsfeld ...........................................................................................................................................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfach-
wirtin vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2670)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 5)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfachwirtin
im Handlungsfeld ...........................................................................................................................................................
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Medienfachwirt/Geprüfte Medienfach-
wirtin vom 26. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2670) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
Note
I. Grundlegende Qualifikationen ..................................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..................................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..................................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..................................
Zusammenarbeit im Betrieb ..................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .............................
in ................................. vor ................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ...................................
freigestellt.“)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2004 2681
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ..................................
Punkte
Handlungsbereich Produktionsprozesse
Situationsaufgabe
Mediengestaltung, Medienorientierte Datenverarbeitung
und Medienproduktion …….....…… P. T 3 = ..................................
Medienübergreifende Qualifikationen ..................................
Handlungsbereich Projekt und Produktplanung
Praxisorientierte Gesamtplanung ..................................
Schriftliche Hausarbeit ............................
Präsentation und Fachgespräch ............................
Medienrechtliche Vorschriften ..................................
Handlungsbereich Führung und Organisation
Situationsaufgabe
Personalführung, Personalentwicklung und
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
……......…… P. T 3 = ..................................
Praktische Demonstration ..................................
Kostenmanagement ..................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ..........................
in ......................... vor ................................... abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Qualifikationsschwerpunkt ..........................
freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-
Eignungsverordnung befreit.
Im Fall des § 10 Satz 2:
Es wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)