2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
Verordnung
zur Neuordnung der Zuständigkeiten von Hauptzollämtern
und zur Änderung der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 8. Oktober 2004
Auf Grund 3. des Hauptzollamts Erfurt für das Such- und Mahnver-
fahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabga-
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der benbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bür-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 gen
(BGBl. I S. 1426, 1427), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14
Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 a) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
– des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 in der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1, 1993
Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgaben- Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) sowie der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
– des § 31 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 des Mineralöl- Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Repu-
steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I blik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-
S. 2150, 2185, 1993 I S. 169), der zuletzt durch Artikel 1 wenien und der Slowakischen Republik und die
Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezember Anpassungen der die Europäische Union begrün-
2000 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, denden Verträge vom 23. September 2003
(ABl. EU Nr. L 236 S. 762), in der jeweils geltenden
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollko-
Artikel 1 dex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1,
Verordnung 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997
Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geän-
zur Übertragung von Zuständig-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der
keiten auf Hauptzollämter für den Kommission vom 18. Dezember 2003 (ABI. EU
Bereich mehrerer Hauptzollämter Nr. L 343 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
(Hauptzollamts-
zuständigkeitsverordnung – HZAZustV) b) im gemeinsamen Versandverfahren nach dem
Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über
§1 ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert
Oberfinanzdirektion Chemnitz durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Aus-
schusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandver-
(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen die fahren“ vom 27. November 2002 (ABI. EG 2003
Zuständigkeiten Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung und
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für c) im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November 1975
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- (BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert durch die
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- Verordnung vom 15. Januar 2003 (BGBl. 2003 II
hang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewilligten S. 34), in der jeweils geltenden Fassung in Verbin-
laufenden Zahlungsaufschub; dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
2. des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter
Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken (Ober- (2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die
finanzdirektion Koblenz) und der Hauptzollämter Heil- Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun-
bronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart und Ulm desgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die
(Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Vergütung von Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen
Mineralölsteuer nach § 47a der Mineralölsteuer- sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im
Durchführungsverordnung vom 15. September 1993 Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewil-
(BGBI. I S. 1602), die zuletzt durch Artikel 17 des ligten laufenden Zahlungsaufschub.
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) (3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- jeweils übertragen die Zuständigkeiten des anderen
sung; Hauptzollamts im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-
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direktion Chemnitz für die zollamtliche Überwachung gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-
nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuer- kommen über ein gemeinsames Versandverfahren
aufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-
soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür einge- nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-
richteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen wer- bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
den, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen. der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für
§2
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Oberfinanzdirektion Cottbus
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Zuständigkeiten
b) die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 52 der
1. des Hauptzollamts Potsdam für Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ausgenommen ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;
arbeit und 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-
menhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam
nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch
bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,
die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,
b) die Versteigerung beweglicher Sachen; b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Weg-
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen nahme beweglicher Sachen im Zusammenhang
des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und
Zahlungsaufschubs, im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfah-
rens BENGALI wahrgenommen werden;
b) die Überwachung der Kontingente für Diplomaten-
und Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle 4. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der Bundes-
Länderkontingente außer Personenkraftwagen); finanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf
dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der
3. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale
Europäischen Gemeinschaft.
Zollstelle).
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über- (4) Den Hauptzollämtern Berlin und Potsdam werden
tragen die Zuständigkeiten jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanz-
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes bei direktion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach
der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steuerauf-
Waren unter Zollverschluss; sicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung,
2. der Hauptzollämter Berlin und Potsdam sowie – im soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür einge-
Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln – richteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen wer-
der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, den, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster und
– im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion §3
Hannover – der Hauptzollämter Braunschweig, Bre-
men, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osna- Oberfinanzdirektion Hamburg
brück für die Vergütung von Mineralölsteuer nach (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-
§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung. tragen die Zuständigkeiten
(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen 1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für
die Zuständigkeiten
a) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-
1. der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) für das
stellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen
Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung
Tatsachen,
von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-
nahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versand- b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von
verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im Beförderung von Waren unter Zollverschluss,
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c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe- 6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben (Pro-
handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen der duktionsabgabe, Ergänzungsabgabe – § 2 der Zucker-
Freizone Hamburg und dem übrigen Zollgebiet der Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983
Gemeinschaft, (BGBl. I S. 286), die durch Artikel 3 der Verordnung
vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434) geändert
d) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und worden ist, in der jeweils geltenden Fassung);
-beschränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und
§ 4 Abs. 5 der Zollverordnung; 7. die Zulassung und Überwachung von internationalen
Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der
2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Haupt- Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
zollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtgebiet (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
Hamburg, ausgenommen das Gelände des Flugha- nung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588) geändert
fens Hamburg einschließlich Luftwerft. worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über- (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-
tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter tragen die Zuständigkeiten
des Bundesgebietes für 1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für
1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes a) die Bewilligung von Zolllagern in den Ortsteilen
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani- 103 und 116, die Abrechnung der vereinfachten
sationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Verfahren zur Überführung von Waren in den zoll-
Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I rechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 76
S. 1146, 2003 I S. 178), das zuletzt durch Artikel 12g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie der Zoll-
Abs. 15 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I lagerverfahren einschließlich der sich daraus erge-
S. 2198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden benden Einfuhrabgabenbescheide,
Fassung). Zuständig für die Entgegennahme der b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Anmeldung und des Antrags auf Abfertigung zur Aus- Zahlungsaufschubs,
fuhr sowie für die Entscheidung über diesen Antrag ist
jedoch die Ausfuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes c) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa- Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-
tionen und der Direktzahlungen sowie Artikel 161 heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der
Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48
bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
2. die Gewährung der Prämie nach § 2 der EG-Rohta- gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,
bak-Durchführungsverordnung in der Fassung der d) die Verwaltung von Fundsachen,
Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I
S. 1666) in der jeweils geltenden Fassung; e) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen,
3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat- f) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
tung für Stärke und Zucker – auch für Olivenöl – (§ 2 folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung ausgenommen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Okto-
ber 1994 (BGBl. I S. 2967) in der jeweils geltenden aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Fassung und § 2 der Verordnung über Produktionser- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
stattungen für Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom arbeit und
19. November 1997 (BGBl. I S. 2745) geändert wor- bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
den ist, in der jeweils geltenden Fassung); Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997
gen,
(BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 566) geändert wor- g) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung); rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
5. die Einnahme und Buchung der Zusatzabgabe im des Zahlungseingangs obliegt;
Milchsektor sowie die Erfassung und Auswertung der
Abrechnungsdaten gemäß dem Muster in Anhang I 2. der Hauptzollämter Hamburg-Hafen und Hamburg-
der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission Jonas für die Verwaltung von Sicherheiten mit Aus-
vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen nahme der Barsicherheiten;
zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die 3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg
Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. L und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die
94 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung (§ 3 der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Be-
Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 schäftigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den
(BGBl. I S. 27), die zuletzt durch die Verordnung vom §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
26. März 2004 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, in setzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
der jeweils geltenden Fassung); den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-
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buch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des zur Bundesautobahn A 7,
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
ckungsbehörden obliegen, sowie für die
b) die Verwertung beweglicher Sachen; Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-
5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)
Oberfinanzdirektion Hamburg für die Vergütung der durch die Vollstreckungsbehörde und
Mineralölsteuer nach § 52 der Mineralölsteuer-Durch- bb) die Verwertung beweglicher Sachen,
führungsverordnung;
d) mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbezirks,
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für für den die Nebenzollzahlstelle des Zollamts Ham-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und burg-Flughafen zuständig ist:
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
rungen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
hang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg-Stadt
gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
des Zahlungseingangs obliegt;
(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen die
Zuständigkeiten 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, in streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
dem grenznahen Raum und in dem der Grenzaufsicht hang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten lau-
unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in den fenden Zahlungsaufschub.
Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, Siet-
land, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt Cux- (6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen
haven; die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
Bundesgebietes für die Bewilligung von Stundungen, die
2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen
der Oberfinanzdirektion Hamburg für das Such- und sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein- Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin- (7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel wer-
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im ge- den jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen
meinsamen Versandverfahren nach dem Überein- Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Ober-
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren finanzdirektion Hamburg für die zollamtliche Überwa-
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver- Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und ordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrge-
nommen werden, und die sich daraus ergebenden Maß-
3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steuer- nahmen.
straftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
§4
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Oberfinanzdirektion Hannover
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden übertra-
gen die Zuständigkeiten
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- 1. des Hauptzollamts Hannover für
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
zuständigen Amtsträger erfolgen. obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
Zuständigkeiten ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
1. des Hauptzollamts Itzehoe für b) die Verwertung beweglicher Sachen,
a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts rungen und die Anforderungen von Säumniszu-
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schlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa- b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
chung des Zahlungseingangs obliegt; von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für die keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenom- zuständigen Amtsträger erfolgen;
men
3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach
Maßgabe der Nummer 4 und des Absatzes 5 Nr. 1 a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
und folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür
zuständigen Amtsträger erfolgen;
zuständigen Amtsträger erfolgen.
3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen
der Oberfinanzdirektion Hannover für das Such- und die Zuständigkeiten der
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme 1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren Oberfinanzdirektion Hannover für
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein- erhobenen Sicherheiten,
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver- Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und 2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkon- hang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewillig-
trolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des ten laufenden Zahlungsaufschub.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen
112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die
Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh- Grenzaufsicht.
mer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmer- (5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertragen
überlassungsgesetzes. die Zuständigkeiten
(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen die 1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg
Zuständigkeiten und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und
Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanz-
1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen
kontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des
Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Be-
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des
kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäf-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und
tigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den §§ 2,
112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des
12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-
§ 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den
mer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmer-
§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz-
überlassungsgesetzes;
buch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des 2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
2. des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
b) Verwertung beweglicher Sachen,
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den
Städten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und in c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppen- und die Anforderung von Säumniszuschlägen,
burg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Weser- soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
marsch und Wittmund und Zahlungseingangs obliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2611
(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die
Hannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils Zuständigkeiten
übertragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzoll- 1. des Hauptzollamts Singen für
ämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion
Hannover für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
sich daraus ergebenden Maßnahmen.
2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
§5
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Oberfinanzdirektion Karlsruhe ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis-
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
die Zuständigkeiten
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für b) die Verwertung beweglicher Sachen;
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- hang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, laufenden Zahlungsaufschub.
b) die Verwertung beweglicher Sachen; (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die
2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich Zuständigkeiten
der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für das Such- und 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin- dungsbranntwein,
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-
gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein- ten Abfindungsbranntwein,
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren
d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-
Festsetzung der Ausbeutesätze in besonderen
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-
Fällen,
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung ein-
gehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-
3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche
Auskunftsersuchen,
Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des
Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald- f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang
Kreis. mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-
tausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen
die Zuständigkeiten g) die Erfassung und Überwachung des Versands
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-
1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermitt- aussetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der
lung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Ziga-
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen retten- und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n),
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- h) die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuerge-
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und setzes einschließlich der Koordination der Sachbe-
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen arbeitung bei den Hauptzollämtern;
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- 2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Zahlungsaufschubs,
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür
zuständigen Amtsträger erfolgen; b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
hang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
laufenden Zahlungsaufschub. den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
hang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
laufenden Zahlungsaufschub. Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
Zuständigkeiten Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung,
1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
ausgenommen aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- arbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maß-
arbeit und gabe der Nummer 3 und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß- nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen, durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
gen;
b) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von
Verbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherrli- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
chender, pornographischer, jugendgefährdender die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
und verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bild- den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
träger, Abbildungen und anderer Darstellungen; streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
hang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt bewillig-
2. des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nürn- ten laufenden Zahlungsaufschub;
berg) für
3. des Hauptzollamts Gießen für die Finanzkontrolle
a) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des
über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des
in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und
Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemein- 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 13 des
den Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-
Osterberg und Unterroth, vom Landkreis Günz- mer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmer-
burg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, überlassungsgesetzes;
Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen- 4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für
Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leip- a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
heim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstet- tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
ten und Winterbach, schluss,
b) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
grenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der Steuerbürgen,
Durchführung von Steuerverfahren, der Ermittlung
von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2,
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset-
zes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen den §§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialge-
und Ulm werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten setzbuch, § 13 des Altersteilzeitgesetzes, den §§ 2
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes
sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der 5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der Aus-
Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer fuhranmeldungen für die Erstattungszwecke nach
besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der
wahrgenommen werden, und die sich daraus ergeben- Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame
den Maßnahmen. Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L
102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr. L 54 S. 51, Nr. L
§6 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die zuletzt durch die
Oberfinanzdirektion Koblenz Verordnung (EG) Nr. 671/2004 der Kommission vom
7. April 2004 (ABl. EU Nr. L 105 S. 5) geändert worden
(1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen
ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich die
die Zuständigkeiten
Orte des Verladens im Bezirk des Hauptzollamts
1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und Koblenz befinden, die nächstgelegene Ausfuhrzoll-
Gießen für stelle jedoch dem Hauptzollamt Darmstadt angehört.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2613
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Zuständigkeiten die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
Main-Flughafen für
hang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken bewil-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die ligten laufenden Zahlungsaufschub.
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- (5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Koblenz
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden und Saarbrücken werden jeweils übertragen die Zustän-
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- digkeiten der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz für die zollamt-
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, liche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgeset-
b) die Verwertung beweglicher Sachen; zes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210
der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei- wahrgenommen werden, und die sich daraus ergeben-
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen des den Maßnahmen.
Bundesgrenzschutzes gegen ausländische Luftver-
kehrsgesellschaften;
§7
3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
Oberfinanzdirektion Köln
der Oberfinanzdirektion Koblenz für das Such- und
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein- (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen die
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme Zuständigkeiten
von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren 1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin- der Oberfinanzdirektion Köln für das Such- und
dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein-
gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein- fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme
kommen über ein gemeinsames Versandverfahren von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbin-
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver- dung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und gemeinsamen Versandverfahren nach dem Überein-
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. kommen über ein gemeinsames Versandverfahren
(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car-
Zuständigkeiten nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver-
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und
1. des Hauptzollamts Saarbrücken für der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die 2. des Hauptzollamts Köln für
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- ausgenommen
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für arbeit und
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
hang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewilligten nungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maß-
laufenden Zahlungsaufschub. nahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch
(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra- die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,
gen die Zuständigkeiten b) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des
1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung Stadt Leverkusen:
von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und ckungsbehörden obliegen, sowie für die
Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- durch die Vollstreckungsbehörde,
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
bb) die Verwertung beweglicher Sachen.
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür (2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die
zuständigen Amtsträger erfolgen; Zuständigkeiten
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung hang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf bewillig-
öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor- ten laufenden Zahlungsaufschub.
derung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahl- (5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die
stelle die Überwachung des Zahlungseingangs Zuständigkeiten
obliegt;
1. des Hauptzollamts Aachen für
2. des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Krei-
ses Borken, für a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
b) die Verwertung beweglicher Sachen. den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen hang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewilligten lau-
die Zuständigkeiten fenden Zahlungsaufschub.
1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öffent- (6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die
lich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-
von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die seldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Überwachung des Zahlungseingangs obliegt; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
2. des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Krei- ausgenommen
ses Neuss, und des Hauptzollamts Münster, soweit 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-
der Kreis Borken betroffen ist, für gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- 2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
b) die Verwertung beweglicher Sachen; gen.
3. des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel (7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die
die Gemeinden Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort, Zuständigkeiten
Neukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, für die 1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für
Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
die Zuständigkeiten b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für ausgenommen
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der arbeit und
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreis- beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
freie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des Haupt- nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
zollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss betroffen ist, Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
für durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die gen,
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
obliegen, sowie für die Anforderung von Säumnis- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
zuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde, den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
b) die Verwertung beweglicher Sachen; streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für hang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewilligten
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und laufenden Zahlungsaufschub.
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll- (8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen- Münster werden jeweils übertragen die Zuständigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2615
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein
der Oberfinanzdirektion Köln für die zollamtliche Überwa- gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die 1987,
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben- c) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
ordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrge-
nommen werden, und die sich daraus ergebenden Maß- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
nahmen. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
§8 hang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten
Oberfinanzdirektion Nürnberg laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen
die Zuständigkeiten
die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, Mün-
chen und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraf- 1. der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt für
taten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
widrigkeiten, ausgenommen Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol- Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch b) die Vergütung der Mineralölsteuer nach § 52 der
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung;
2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von 2. die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von gen und die Anforderung von Säumniszuschlägen,
Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zah-
entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten lungseingangs obliegt;
Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
gen. die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und
(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Voll-
die Zuständigkeiten streckung wegen Geldforderungen im Zusammen-
hang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten
1. des Hauptzollamts Augsburg für die Vollstreckung laufenden Zahlungsaufschub.
wegen Geldforderungen und die Erzwingung von
(5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen
Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern
die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und
als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die
Schweinfurt für
Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsge-
bot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstre- 1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
ckungsbehörde; Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen,
2. der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosen- sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit
heim für die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch
der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung; die Vollstreckungsbehörde,
3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land- 2. die Verwertung beweglicher Sachen,
kreis München die Gemeinden Unterschleißheim, 3. die Vergütung von Mineralölsteuer nach § 47a der
Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning, Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.
Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München
sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen (6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen
sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen die Zuständigkeiten
und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese 1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Mün-
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör- chen für
den obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-
a) das Such- und Mahnverfahren einschließlich der
niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgaben-
Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie
ordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein-
(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen schaftlichen Versandverfahren nach der Verord-
die Zuständigkeiten nung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Ver-
1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen- sandverfahren nach dem Übereinkommen über ein
heim für gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2454/93,
b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer
Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher- b) die Verwertung beweglicher Sachen;
heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der 2. des Hauptzollamts München für die der Bundes-
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 finanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der (8) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-
Europäischen Gemeinschaft; chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden
jeweils übertragen die Zuständigkeiten der anderen
3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün-
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Ober-
chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem
finanzdirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwa-
Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3
chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die
genannten Gemeinden betroffen sind, für die Vollstre-
Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgaben-
ckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung
ordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll-
dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrge-
ämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
nommen werden, und die sich daraus ergebenden Maß-
für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leis-
nahmen.
tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die
Vollstreckungsbehörde.
(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen Artikel 2
die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und Änderung der Mineralöl-
Regensburg für
steuer-Durchführungsverordnung
1. das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fer- § 47a Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsver-
tigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inan- ordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die
spruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Ver- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2004
sandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (BGBl. I S. 1383, 2105) geändert worden ist, wird wie folgt
in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, gefasst:
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-
einkommen über ein gemeinsames Versandverfahren „(1) Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei
vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Car- dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen
nets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Ver- Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebes
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und nach § 25c des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steu-
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93; ergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne
des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem
2. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol- Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus- des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten über-
genommen wiegend ausgeführt werden, zuständig ist.“
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Artikel 3
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständigkeits-
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 417), geändert
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür durch Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
zuständigen Amtsträger erfolgen. (BGBl. I S. 1763), außer Kraft.
Berlin, den 8. Oktober 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2617
Verordnung
zur Festlegung von Höchstgrenzen für die
besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der
Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter
Vom 12. Oktober 2004
Auf Grund des Artikels VIII § 1 Abs. 2 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), der zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Bewertungskriterien und deren Gewichtung
(1) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienst-
posten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren
gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der bundesunmittelbaren Träger
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden vom Bundesversicherungs-
amt anhand von Punktwerten ermittelt.
(2) Für die Berechnung der Punktwerte sind für den Bereich der Unfallver-
sicherung folgende Bewertungskriterien und Höchstpunktzahlen zugrunde zu
legen:
Nr. Bewertungskriterium Höchstpunktzahl
1. Zahl der Mitgliedsunternehmen 100.
2. Zahl der Versicherten 70.
3. Aufwendungen für Prävention 130.
4. Aufwendungen für Entschädigungsleistungen 100.
5. Zahl der neuen Renten aufgrund von Unfällen 130.
und Berufskrankheiten
6. Zahl der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit 70.
Für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für das Bewer-
tungskriterium Zahl der Versicherten keine Punktzahl ermittelt.
(3) Bei der Berechnung der Punktwerte sind im Bereich der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung folgende zusätzlichen Bewertungskriterien und
Höchstpunktzahlen zugrunde zu legen:
Nr. Bewertungskriterium Höchstpunktzahl
1. Beitragsbelastbare Ertragswerte in der 20
landwirtschaftlichen Unfallversicherung
2. Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen 25
und Altenteiler sowie der Familienversicherten in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung
3. Zahl der Mitglieder einschließlich der Altenteilerinnen 10
und Altenteiler sowie der Familienversicherten in der
landwirtschaftlichen Pflegeversicherung
4. Zahl der Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte 10
5. Zahl der nach § 3 des Gesetzes über die Alterssicherung 10
der Landwirte Befreiten
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
Nr. Bewertungskriterium Höchstpunktzahl
6. Zahl der Empfängerinnen und Empfänger eines 10.
Beitragszuschusses in der Alterssicherung
der Landwirte
7. Zahl der Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger 15.
in der Alterssicherung der Landwirte
(4) Die individuellen Punktzahlen zu den einzelnen Kriterien werden auf der
Grundlage der festgestellten Werte aller Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wie folgt berechnet:
1. Der im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2003 für das jeweilige Bewertungs-
kriterium festgestellte höchste Zahlenwert aller Träger gilt als Bezugswert des
jeweiligen Kriteriums; dem Bezugswert wird die Höchstpunktzahl für dieses
Kriterium zugeordnet.
2. Den Trägern wird für jedes Bewertungskriterium eine auf zwei Stellen hinter
dem Komma gerundete Punktzahl zugeordnet, die dem Verhältnis des nach
§ 2 Abs. 1 zu ermittelnden Zahlenwertes des Bewertungskriteriums des
jeweiligen Trägers zu dem nach Nummer 1 festgelegten Zahlenwert ent-
spricht.
(5) Punktwerte nach Absatz 1 sind die auf volle Punkte gerundeten Summen
der individuellen Punktzahlen nach Absatz 4.
(6) Nimmt ein Unfallversicherungsträger oder ein Träger der landwirtschaft-
lichen Sozialversicherung neben seinen Aufgaben nach § 30 Abs. 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch weitere Aufgaben nach § 30 Abs. 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch wahr, wird der für den Träger nach Absatz 5 ermittelte
Punktwert um bis zu 75 Prozent erhöht. Über die Erhöhung entscheidet das Bun-
desversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund-
heit und Soziale Sicherung unter Berücksichtigung des Gewichtes der weiteren
Aufgaben und des mit diesen verbundenen Vollzugs- und Verwaltungsaufwands.
Das Bundesversicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den betroffenen
Träger und den zuständigen Verband zu hören.
§2
Berechnungszeitpunkt
(1) Die Berechnung der Punktwerte wird in zeitlichen Abständen von drei Jah-
ren durchgeführt. Dabei werden die durchschnittlichen Zahlen der drei Jahre
zugrunde gelegt, die vor dem Jahr liegen, in dem die Berechnung durchgeführt
wird. Die Berechnung erfolgt erstmals im Jahre 2004.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden die auf die beitragsbelastbaren
Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallenden Punkt-
zahlen auf der Grundlage der letzten Erhebung dieser Werte ermittelt.
(3) Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in
dem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die
Punktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unver-
züglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4) Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten werden den die Aufsicht
über die Sozialversicherungsträger führenden Stellen der Länder mitgeteilt.
§3
Besoldungshöchstgrenzen
(1) Den Punktwerten nach § 1 Abs. 5 werden für die Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:
Punktwert Besoldungshöchstgrenze
ab 230 Punkte Besoldungsgruppe B 6,
ab 150 Punkte Besoldungsgruppe B 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2619
ab 100 Punkte Besoldungsgruppe B 4,
ab 50 Punkte Besoldungsgruppe B 3,
ab 30 Punkte Besoldungsgruppe B 2,
ab 15 Punkte Besoldungsgruppe A 16,
unter 15 Punkte Besoldungsgruppe A 15.
(2) Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gel-
ten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres.
Abweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neube-
rufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2
Abs. 3 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund
der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten
jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungs-
gruppe.
(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Ge-
schäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils min-
destens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den
Geschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.
(4) Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die
Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsfüh-
rers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der
letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.
§4
Stellenobergrenzen
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1. im mittleren Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 8 30 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent,
2. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 12 16 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe A 13 6 Prozent,
3. im höheren Dienst
a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung zusammen 40 Prozent,
b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2
zusammen 10 Prozent.
Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen einer Kör-
perschaft in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamt-
zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die Plan-
stellen, für die in den Absätzen 2 bis 4 abweichende Obergrenzen für die Beför-
derungsämter festgesetzt sind, bleiben dabei unberücksichtigt, soweit von den
höheren Obergrenzen nach diesen Absätzen Gebrauch gemacht wird. Die für die
dauernd beschäftigten Tarifangestellten einer Körperschaft ausgebrachten
gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage
einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen
Stellen für Beförderungsämter erfolgt.
(2) Für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, des gehobenen
technischen Dienstes und des höheren technischen Dienstes sowie des höheren
medizinischen Dienstes werden für die Anteile der Beförderungsämter folgende
Obergrenzen festgesetzt:
1. im mittleren technischen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 8 35 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 9 15 Prozent,
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
2. im gehobenen technischen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 11 40 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 12 35 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe A 13 15 Prozent,
3. im höheren technischen und medizinischen Dienst
a) in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung zusammen 45 Prozent,
b) in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2
zusammen 10 Prozent.
Die Prozentsätze im höheren technischen Dienst beziehen sich auf die Gesamt-
zahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.
(3) Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes
werden für Planstellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die überwiegend im
Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Ein-
satz von elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogram-
men verwendet werden, folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungs-
ämter festgesetzt:
1. im mittleren Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 7 20 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe A 9 20 Prozent,
2. im gehobenen Dienst
a) in der Besoldungsgruppe A 11 50 Prozent,
b) in der Besoldungsgruppe A 12 20 Prozent,
c) in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(4) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes werden für Planstellen der Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vorprüfungsstellen und in Stellen mit ver-
gleichbaren Aufgaben folgende Obergrenzen für die Anteile der Beförderungs-
ämter festgesetzt:
1. in der Besoldungsgruppe A 11 30 Prozent,
2. in der Besoldungsgruppe A 12 30 Prozent,
3. in der Besoldungsgruppe A 13 10 Prozent.
(5) Die Planstellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der stell-
vertretenden Geschäftsführerin oder des stellvertretenden Geschäftsführers und
der leitenden technischen Aufsichtsperson bleiben bei der Anwendung der
Obergrenzen nach den Absätzen 1 und 2 unberücksichtigt.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Oktober 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2621
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2005
Vom 15. Oktober 2004
Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozialver-
sicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Arti-
kel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2005 5,8 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
Heinrich Tiemann
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)
Vom 20. Oktober 2004
Auf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Kohle und Stahl betroffen werden, vom 26. April
buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 1978 (BAnz. Nr. 100 vom 2. Juni 1978), zuletzt
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, geändert durch die Richtlinie vom 30. Dezember
2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 1994 (BAnz. 1995 S. 165),
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesund- b) der Nummer 13 der Richtlinien über die Gewäh-
heit und Soziale Sicherung: rung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
§1 die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 18. De-
Nicht als Einkommen
zember 1995 (BAnz. S. 12 951), zuletzt geändert
zu berücksichtigende Einnahmen
durch die Richtlinie vom 10. Dezember 1996
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches So- (BAnz. S. 13 069),
zialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Ein- c) der Nummer 11 der Richtlinie über die Gewährung
kommen zu berücksichtigen: von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und
1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des
als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn sie Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über
jährlich 50 Euro nicht übersteigen, die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl betroffen werden, vom 25. März
2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als 1998 (BAnz. S. 4951), zuletzt geändert durch die
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- Richtlinie vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2501);
buch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers
nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistun- hierbei gilt die dem Entlassenen vom Unternehmen
gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gewährte Übergangsbeihilfe jedoch nur in Höhe des
gerechtfertigt wären, Betrages, der dem Unternehmen von der Bundes-
agentur für Arbeit erstattet wird, nicht als Einkommen.
3. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson
für Leistungen der Grundpflege und der hauswirt- (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-
schaftlichen Versorgung, setzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwand-
te und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemein-
4. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und schaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen,
der Leistungszuschlag, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 des
5. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungs- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnah-
beihilfe gemäß Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwi- men in der Regel nicht als Einkommen zu berücksich-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages über tigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten
die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppensta- Satzes der nach § 20 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozial-
tut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehe- gesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der
malige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräf- anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
ten und gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu den Noten- sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Frei-
wechseln vom 25. September 1990 und 23. Septem- betrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht
ber 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland überschreiten. § 11 Abs. 1 und 3 des Zweiten Buches
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Rege-
lung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom §2
3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige
Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin, Berechnung des Einkommens
6. bis zum 31. Dezember 2007 die Übergangsbeihilfe (1) Bei der Berechnung des Einkommens ist von den
nach Bruttoeinnahmen auszugehen.
a) der Nummer 14 der Richtlinien über die Gewäh- (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu be-
rung von Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und rücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnah-
Stahlindustrie, die von Maßnahmen im Sinne des men, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder
Artikels 56 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrages über in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt Absatz 3 ent-
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2623
(3) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Ein-
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur kommens aus Erwerbstätigkeit am gesamten Brutto-
Sicherung des Lebensunterhalts sollen für die Zahl von lohn aus Erwerbstätigkeit,
ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter 3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge
Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialge-
Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung setzbuch
der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen
Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine a) bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig-
freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflege- keit
versicherung ergibt. aa) monatlich ein Sechzigstel der steuerrecht-
(4) Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverord- lichen Werbungskostenpauschale als mit sei-
nung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. ner Erzielung verbundene notwendige Ausga-
Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht fest- ben,
gesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Ver- bb) zusätzlich für Wegstrecken zur Ausübung der
brauchsortes zugrunde zu legen. Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfer-
nungskilometer der kürzesten Straßenverbin-
(5) Das Einkommen kann nach Anhörung des Bezie-
dung,
hers geschätzt werden, wenn
b) bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die mit der Erzielung des Einkommens verbunde-
einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder nen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der
Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist Betriebseinnahmen,
oder
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere
2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen notwendige Ausgaben nachweist.
der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall
keinen Aufschub duldet.
§4
Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
§3
(1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozi-
Pauschbeträge für vom algesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensge-
Einkommen abzusetzende Beträge genstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die
Als Pauschbeträge sind abzusetzen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung
oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und
von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-
soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in setzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwand-
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 des Zweiten te und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemein-
Buches Sozialgesetzbuch leben, ein Betrag in Höhe schaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist
von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Ver- Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2
sicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder
sind, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches nach § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialgesetzbuch, nicht zu berücksichtigen ist.
2. von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der §5
Berechnung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit
gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 30 des Wert des Vermögens
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch diejenigen Beträ- Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche
ge, die sich für die jeweilige Stufe nach § 30 Nr. 1 bis 3 Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksich-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrun- tigen.
delegung eines für alle Stufen einheitlichen Satzes für
die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des §6
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ergeben; der ein-
heitliche Satz entspricht dem Anteil des gesamten, Inkrafttreten
um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Bearbeitung,
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen von Angehörigen des Bundesministeriums der Justiz
in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 14. Oktober 2004
I.
Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) wird
dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der
Personen, die dem Bundesministerium der Justiz angehören und beihilfeberech-
tigt sind, sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a
des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
II.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis übertragen,
über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten
zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.
III.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung
des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen,
soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über den Widerspruch befugt war.
IV.
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 15. November 2004
wirksam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 15. November 2004 erhobene
Widersprüche oder Klagen.
Berlin, den 14. Oktober 2004
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Geiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2004 2625
Berichtigung
der Bekanntmachung zur Neufassung der Abwasserverordnung
Vom 14. Oktober 2004
Die Bekanntmachung der Neufassung der Abwasserverordnung vom 17. Juni
2004 (BGBl. I S. 1108) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Anhang 22 Teil F Abs. 4 wird der letzte Satz neuer Absatz 5.
2. In Anhang 40 Teil C Abs. 1 ist in Spalte 1 der Tabelle das Wort „Aluminiumver-
bindungen“ durch das Wort „Ammoniumverbindungen“ zu ersetzen.
Bonn, den 14. Oktober 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
D r. V e l t w i s c h
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
13. 8. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates zur Einführung eines endgül-
tigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläu-
figen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat
mit Ursprung in Australien und der Volksrepublik China sowie zur Ein-
stellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Poly-
ethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan und zur Freigabe der
Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle L 271/1 19. 8. 2004
18. 8. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1469/2004 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die
Zusatzzölle für Äpfel L 271/20 19. 8. 2004
18. 8. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1470/2004 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe für den Anbau von Weintrauben zur Gewinnung bestimmter Sor-
ten getrockneter Weintrauben und der Beihilfe für die Neubepflanzung
von mit der Reblauf befallenen Rebflächen für das Wirtschaftsjahr
2004/05 L 271/22 19. 8. 2004
18. 8. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1471/2004 der Kommission zur Änderung des
Anhangs XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
ments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Hirscherzeugnissen
aus Kanada und den Vereinigten Staaten (1) L 271/24 19. 8. 2004
(1) Text von Bedeutung für den EWR.