2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes
(5. FStrAbÄndG)
Vom 4. Oktober 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. November 1993 (BGBl. I S. 1878, 1995 I S. 13), geändert durch Artikel 242
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Die Straßenbaupläne können im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die
nicht dem Bedarfsplan entsprechen, soweit dies wegen eines unvorherge-
sehenen höheren oder geringeren Verkehrsbedarfs, insbesondere auf Grund
einer Änderung der Verkehrsstruktur, erforderlich ist.“
2. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie aus der Anlage zu diesem Gesetz
ersichtlich gefasst.*)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den
Wortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 4. Oktober 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2575
Erstes Gesetz
zur Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
(1. CWÜAGÄndG)
Vom 11. Oktober 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenüberein-
kommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 12g
Abs. 3 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„b) der Einsatz von Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II
Nr. 7 des Übereinkommens zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung
– durch die Polizeien des Bundes und der Länder,
– durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung
besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter
Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder
– durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Rahmen eines Systems gegen-
seitiger kollektiver Sicherheit (Artikel 24 Abs. 2 des Grundgesetzes)
sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und“.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Oktober 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Verordnung
über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei
einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes
und einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes
(Marktzugangsangabenverordnung – MarktAngV)
Vom 30. September 2004
Auf Grund des § 37i Abs. 1 Satz 3 und 4 und des § 37m Verbrechens oder Vergehens gegen sie anhängig gewe-
Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fas- sen ist oder ob sie oder ein von ihnen geleitetes Unter-
sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 nehmen als Schuldnerin in ein Insolvenzverfahren oder in
(BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) eingefügt worden rung oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt war
sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Über- oder ist, beizufügen. Weiterhin ist dem Antrag ein tabella-
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord- rischer Lebenslauf der Geschäftsleiter beizufügen, der
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- die Namen der Unternehmen, für die die Geschäftsleiter
aufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), ver- bisher tätig gewesen sind, und die Angabe der Art der
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- jeweiligen Tätigkeit enthalten muss. Die Sätze 1 und 2
sicht: gelten auch für die Bestellung eines Vertreters, der im
Falle der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen
Funktion ausüben soll.
Abschnitt 1
Anwendungsbereich §4
Geschäftsplan
§1
Anwendungsbereich Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der fol-
gende Angaben enthalten muss:
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf
Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhan- 1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des organi-
delsgesetzes und Anzeigen nach § 37m des Wertpapier- sierten Marktes;
handelsgesetzes. 2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des
organisierten Marktes, zu denen ein unmittelbarer
Zugang ermöglicht werden soll;
Abschnitt 2
3. die Darstellung der jeweiligen Marktmodelle, insbe-
Erlaubnisantrag nach sondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung
§ 37i des Wertpapierhandelsgesetzes des Börsenpreises, der Sicherstellung der Liquidität,
des Kreises der potenziellen Kontrahenten und der
§2 regelmäßigen Handelszeiten, der Struktur des Ab-
Name und Anschrift wicklungsverfahrens und des finanziellen Sicherungs-
systems;
Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die
Anschrift des organisierten Marktes, des Betreibers und 4. die Darstellung der technischen Voraussetzungen des
der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristi- geplanten Marktzugangs für Teilnehmer mit Sitz im
schen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie Inland in Grundzügen; dabei sind auch getroffene
gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Sicherheitsmaßnahmen für die dauerhafte Funktions-
Handels- oder Gewerberegister anzugeben. fähigkeit des Zugangs zu erläutern; weiterhin ist anzu-
geben, zu welchen Zeiten der Zugang ermöglicht
§3 wird; der Antragsteller hat zudem die wirtschaftlichen
Erwartungen für die folgenden drei Jahre in Grundzü-
Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung gen darzulegen, insbesondere hinsichtlich der
Die Geschäftsleiter haben zur Prüfung ihrer Zuverläs- Geschäftsentwicklung durch den Anschluss der
sigkeit dem Antrag eine Erklärung, ob gegen sie ein Straf- Marktteilnehmer mit Sitz im Inland, denen ein unmit-
verfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines telbarer Zugang ermöglicht werden soll;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2577
5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des (2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche
organisierten Marktes unter Beifügung einer graphi- oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit
schen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbe- der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den
reich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbe- in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine
sondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulas- Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus
sungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktions- der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der
ausschuss oder damit vergleichbarer Organe erken- Bundesanstalt bei der Aufsicht über den organisierten
nen lassen; daneben soll auch die Personalausstat- Markt hervorgeht.
tung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe (3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen,
angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktio- beruhen, ist beizufügen.
nen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden;
6. das vollständige Regelwerk des organisierten Mark- §7
tes, insbesondere Handelsregeln, Börsengeschäfts- Gehandelte Finanzinstrumente
bedingungen, Abwicklungsbedingungen, Gebühren-
und Provisionsregelungen, Regeln für die Zulassung Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von
von Finanzinstrumenten und Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzu-
Regeln für Schiedsverfahren und Sanktionsvorschrif- gang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüs-
ten, soweit solche Regeln und Vorschriften vorhanden selung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
sind; benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem organi-
sierten Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2
7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufge-
organisierten Marktes; hierbei sind die getroffenen führt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise
Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur zu beschreiben.
Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten
bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin §8
sind die Verfahren zur internen Überwachung des
Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, Handelsteilnehmer
darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheits- Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und
vorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnah- jeweils der Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im
me getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsab- Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang
schlüsse erkannt und korrigiert werden. gewährt werden soll. Bei juristischen Personen sind
zusätzlich Rechtsform und Sitz anzugeben.
§5
§9
Zustellungsbevollmächtigter
Zusätzliche Angaben und Unterlagen
Der Antragsteller hat Namen und Anschrift eines Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und
Bevollmächtigten im Inland anzugeben, der rechtlich und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i
tatsächlich in der Lage ist, Zustellungen der Bundesan- Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzel-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) fall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich
mit Wirkung für den Antragsteller entgegenzunehmen. sind.
Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer
Abschrift der entsprechenden Urkunde nachzuweisen.
§ 10
Form des Antrags
§6
Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem
Zuständige Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher
Überwachungsstellen und Befugnisse Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu
(1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift übersenden. Angaben und Unterlagen nach den §§ 4
der zuständigen Überwachungsstellen des organisierten und 6 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem
Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bun-
Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstel- desanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu
len gegenüber dem organisierten Markt, seinem Betrei- stellen.
ber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwick-
lungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristi-
schen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Abschnitt 3
Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwa- Anzeige nach
chung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffent- § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes
lichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation,
Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, § 11
Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunterneh-
men und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse Inhalt der Anzeige
zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss Für den Inhalt einer Anzeige nach § 37m des Wertpa-
von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer pierhandelgesetzes gelten die §§ 2, 4, 7 und 8 entspre-
Sanktionen darzustellen. chend.
2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
§ 12 Abschnitt 4
Zusätzliche Angaben und Unterlagen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und
Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des
§ 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzel- § 14
fall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des
gewährten Marktzugangs zu verschaffen. Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht auf Anträge und Anzeigen
§ 13 anzuwenden, die bei der Bundesanstalt vor dem 16. Ok-
Form des Antrags tober 2004 eingegangen sind.
Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem
Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher
§ 15
Sprache abzufassen. Angaben nach § 4 in Verbindung
mit § 11 können in englischer Sprache gefasst sein. In Inkrafttreten
diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen
der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfü- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gung zu stellen. Kraft.
Frankfurt am Main, den 30. September 2004
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2579
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung1)
Vom 6. Oktober 2004
Auf Grund des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingeset- „55a. Fenamiphos (Summe von Fenamiphos und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai seinem Sulfoxid sowie Sulfon, ausgedrückt
2001 (BGBl. I S. 985), § 13 Abs. 3 geändert durch Arti- als Fenamiphos“.
kel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 8. Die bisherige Nummer 55a wird die Nummer 55b.
S. 2785), verordnet das Bundesministerium für Verbrau-
cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: 9. Die Nummer 57 wird wie folgt gefasst:
„57. Fentin-acetat, Fentin-hydroxid (insgesamt
Artikel 1 berechnet als Fentin)“.
Änderung der Weinverordnung 10. Nach Nummer 58b wird folgende Nummer 58c ein-
Die Anlage 7a der Weinverordnung in der Fassung der gefügt:
Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), die „58c. Flumioxazin“.
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2004
(BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geän- 11. Die bisherigen Nummern 58c und 58d werden die
dert: Nummern 58d und 58e.
1. Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b einge- 12. Nach der neuen Nummer 58e wird folgende Nummer
fügt: 58f eingefügt:
„1b. 2,4-DB****)“. „58f. Foramsulfuron****)“.
2. Die bisherigen Nummern 1b und 1c werden die Num- 13. Nach Nummer 63 wird folgende Nummer 63a einge-
mern 1c und 1d. fügt:
3. Nach Nummer 30c wird folgende Nummer 30d ein- „63a. Imazamox****)“.
gefügt: 14. Nach Nummer 67 wird folgende Nummer 67a einge-
„30d. Cyazofamid****)“. fügt:
4. Die bisherige Nummer 30d wird die Nummer 30e. „67a. Linuron****)“.
5. Nach der Nummer 52a wird folgende Nummer 52b 15. Nach Nummer 79 werden folgende Nummern 79a
eingefügt und 79b eingefügt:
„52b. Ethoxysulfuron****)“. „79a. Oxadiargyl****)
6. Die bisherige Nummer 52b wird die Nummer 52c. 79b. Oxasulfuron****)“.
7. Nach Nummer 55 wird folgende Nummer 55a einge- 16. Die bisherige Nummer 79a wird die Nummer 79c.
fügt: 17. Nach Nummer 82 wird folgende Nummer 82a einge-
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Er- fügt:
zeugnisse des Weinsektors:
„82a. Pendimethalin****)“.
– 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Ände-
rung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 18. Die bisherige Nummer 82a wird die Nummer 82b.
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst-
gehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämp-
****) Der für diesen Wirkstoff geltende Höchstgehalt ist ab 4. Juni 2005
fungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen
anwendbar.
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs,
einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324 S. 24; 2004 Artikel 2
Nr. L 98 S. 61; 2004 Nr. L 104 S. 135) und
– 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Inkrafttreten
Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(ABl. EU Nr. L 14 S. 10; Nr. L 28 S. 30). Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2004
Die Bundesministerin für
Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
und zur Änderung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 6. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Artikel 1
rung und Landwirtschaft verordnet Änderung der Kosmetik-Verordnung
– auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
machung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2004
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 12 Abs. 3 zuletzt geändert
(BGBl. I S. 934), wird wie folgt geändert:
durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit den 1. In § 3b Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für 2003“ durch die Angabe „31. Dezember 2004“ er-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, setzt.
– auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und c 2. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes „§ 3c
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2296), § 19 Abs. 1 zuletzt geändert Im Tierversuch
durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Novem- geprüfte kosmetische Mittel
ber 2003 (BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem (1) Kosmetische Mittel, einschließlich deren Be-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, standteile oder Kombinationen von Bestandteilen,
– auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstabe a und b, des sie zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel-
§ 26a Nr. 1, 3 und 4, des § 29 Abs. 2, auch in Verbin- und Bedarfsgegenständegesetzes und der auf
dung mit § 38a, des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nungen im Tierversuch überprüft worden sind,
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen soweit
§ 26 durch Artikel 34 Nr. 3 der Verordnung vom 25. No- 1. anstelle des jeweiligen Tierversuches eine alter-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), § 26a durch Artikel 4 native Methode in Anhang V der Richtlinie 67/
Nr. 5 und § 29 Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes 548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für vorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Wirtschaft und Arbeit sowie Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
– auf Grund des § 29 Abs. 1 Nr. 1, geändert durch Arti- Nr. 196 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/
kel 34 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 73/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl.
(BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundes- EU Nr. L 152 S. 1, Nr. L 216 S. 3) geändert worden
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- ist, oder Anhang IX der Richtlinie 76/768/EWG
heit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Arbeit: Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
kosmetische Mittel (ABl. EG Nr. L 262 S. 169), die
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: zuletzt durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kom-
– 2003/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Februar 2003 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
mission vom 24. September 2003 (ABl. EU Nr. L 238
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über S. 23) geändert worden ist, vorgesehen ist und
kosmetische Mittel (ABl. EU Nr. L 66 S. 26),
2. im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
– 2003/80/EG der Kommission vom 5. September 2003 zwecks Ein-
führung des Symbols für die Verwendungsdauer der kosmetischen desanzeiger durch das Bundesministerium für
Mittel in Anhang VIIIa der Richtlinie 76/768/EWG des Rates (ABl. EU Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
Nr. L 224 S. 27), schaft oder im Amtsblatt der Europäischen Union
– 2003/83/EG der Kommission vom 24. September 2003 zur Anpas-
sung der Anhänge II, III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates
durch Organe der Europäischen Union bekannt
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemacht worden ist, dass bei dieser Methode die
kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 238 Entwicklung der Bewertung innerhalb der Organi-
S. 23),
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
– 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richt-
linie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maro-
Entwicklung (OECD) gebührend berücksichtigt
nenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. EU Nr. L 219 S. 8). worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2581
(2) Nach dem 11. März 2009 dürfen kosmetische die ausgespült werden, jeweils 0,01 Prozent und in
Mittel, einschließlich deren Bestandteile oder Kom- anderen Mitteln jeweils 0,001 Prozent übersteigt.“
binationen von Bestandteilen, nicht in den Verkehr
5. § 5b wird wie folgt geändert:
gebracht werden, wenn sie zur Einhaltung der Vor-
schriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
degesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes „§ 5b
erlassenen Rechtsverordnungen im Tierversuch
überprüft worden sind. Abweichend von Satz 1 Bereithaltung
dürfen kosmetische Mittel, einschließlich deren von und Zugang zu Unterlagen“.
Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen, b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die im Zusammenhang mit der
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
1. Toxizität bei wiederholter Verabreichung, ein Komma ersetzt.
2. Reproduktionstoxizität oder bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 an-
3. Toxikokinetik gefügt:
in Tierversuchen, für die keine alternativen Methoden „8. Daten über alle Tierversuche, die vom
geprüft worden sind, überprüft worden sind, noch bis Hersteller oder der Person, die für das
zum 11. März 2013 in den Verkehr gebracht werden.“ Inverkehrbringen des Erzeugnisses ver-
3. § 5 wird wie folgt geändert: antwortlich ist, im Zusammenhang mit
der Entwicklung oder der Sicherheits-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ prüfung des kosmetischen Mittels oder
die Angabe „gemäß Satz 2 bis 5, Abs. 2, 2a und 3“ seiner Bestandteile durchgeführt worden
und nach Nummer 2 folgende Nummer 2a ein- sind.“
gefügt:
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Nummern 1 bis 7“
„2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen durch die Angabe „Nummern 1 bis 8“ ersetzt.
bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbar-
keit von mehr als 30 Monaten nach Maß- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gabe des Absatzes 2a,“. aa) In Satz 1 werden nach dem Wort “Exposition“
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils nach den folgende Wörter eingefügt:
Wörtern „von Monat und Jahr“ die Wörter „oder „ , insbesondere die spezifischen Expositions-
Tag, Monat und Jahr“ eingefügt. merkmale der Bereiche, bei denen das Mittel
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- angewandt werden soll oder der Bevölke-
gefügt: rungsgruppe, für die es bestimmt ist,“.
„(2a) Bei kosmetischen Mitteln mit einer Min- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
desthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten ist anzu- „Der nach Satz 1 Verantwortliche hat kosme-
geben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen vom tische Erzeugnisse, die für Kinder unter drei
Verbraucher verwendet werden kann, ohne dass Jahren oder die ausschließlich für die Reini-
eine Gefährdung der Gesundheit zu erwarten ist gung und Pflege des externen Intimbereiches
(Verwendungsdauer). Die Verwendungsdauer ist bestimmt sind, unter besonderer Berücksich-
durch das in Anlage 8a abgebildete Symbol, ge- tigung dieser Anwendungen zu bewerten.“
folgt von dem in Monaten, in Monaten und Jahren
oder in Jahren ausgedrückten Zeitraum im Sinne d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
des Satzes 1, anzugeben.“ „Im Fall des Satzes 1 hat der Hersteller, wenn der
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Ort im Inland liegt, die Bewertung nach Absatz 1
Nr. 4 dort nach Maßgabe des Artikels 7a Abs. 1
„(4) Der Hersteller oder die Person, die für das
Buchstabe d der Richtlinie 76/768/EWG zugäng-
Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwort-
lich zu machen.“
lich ist, kann auf der Verpackung des Erzeugnis-
ses und jedem dem Erzeugnis beigefügten oder e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
sich darauf beziehenden Schriftstück, Schild, Eti- gefügt:
kett, Ring oder Verschluss darauf hinweisen, dass „(3a) Der Hersteller oder der für die Einfuhr
keine Tierversuche durchgeführt worden sind, eines kosmetischen Mittels Verantwortliche hat
sofern der Hersteller und seine Zulieferer keine jeder Person zu den Unterlagen nach Absatz 1
Tierversuche für das kosmetische Mittel, ein- Satz 1 Nr. 1 und 6 leicht Zugang zu gewähren,
schließlich dessen Muster sowie deren Bestand- insbesondere auf fernmündliche oder schriftliche
teile, durchgeführt oder in Auftrag gegeben Anfrage oder auf elektronischem Weg; zu den
haben, noch Bestandteile verwendet haben, die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 über die
in Tierversuchen zum Zweck der Entwicklung quantitative Zusammensetzung hat er nur Zu-
neuer kosmetischer Mittel durch Dritte geprüft gang zu gewähren, soweit diese als nach der
worden sind.“ Richtlinie 67/548/EWG gefährlich eingestufte
4. Dem § 5a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Stoffe betreffen. Satz 1 gilt nicht für Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse.“
„Die in Anlage 2 Teil A Nr. 67 bis 92 aufgeführten Stof-
fe sind mit ihrer Stoffbezeichnung gemäß Absatz 4 f) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 7“
anzugeben, wenn die Menge der Stoffe bei Mitteln, durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 8“ ersetzt.
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: tischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Verkehr gebracht werden und danach bis zum
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 23. September 2005 weiter in den Verkehr ge-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bracht werden.
1. entgegen § 3b Abs. 7 Satz 2 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 (2) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften
ein kosmetisches Mittel gewerbsmäßig in den der §§ 5 und 5a dieser Verordnung in der bis zum
Verkehr bringt oder 15. Oktober 2004 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen noch bis zum 10. März 2005 vom
2. entgegen § 3c Abs. 1 ein kosmetisches Mittel in Hersteller oder demjenigen, der für das erstma-
den Verkehr bringt.“ lige Inverkehrbringen des betreffenden kosme-
7. § 6a wird wie folgt gefasst: tischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den
Verkehr gebracht werden.“
„§ 6a
8. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschriften
a) Nummer 178 wird wie folgt gefasst:
(1) Kosmetische Mittel, die § 1 in Verbindung
mit Anlage 1, § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder „178. 4-Benzyloxyphenol und 4-Ethoxyphenol“.
§ 3a in Verbindung mit Anlage 6 in der bis zum b) Nummer 382 wird gestrichen.
15. Oktober 2004 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen noch bis zum 23. März 2005 vom c) Nummer 411 wird wie folgt gefasst:
Hersteller oder demjenigen, der für das erstma- „411. Sekundäre Alkylamine und Alkanolamine
lige Inverkehrbringen des betreffenden kosme- und deren Salze“.
9. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„14 Hydrochinon a) Oxydations-Haar- 0,3 % (xx) a)
färbemittel: 1. – Nicht zum Färben von
Wimpern und Augen-
1. Allgemeine
brauen verwenden
Verwendung
– Bei Kontakt mit den
2. Gewerbliche Augen sofort mit kla-
Verwendung rem Wasser ausspülen
– Enthält Hydrochinon
2. – Nur für gewerbliche
Verwendung
– Enthält Hydrochinon
– Bei Kontakt mit den
Augen sofort mit kla-
rem Wasser ausspülen
b) Mittel für künst- 0,02 % (nach Mischung Nur gewerbliche b)
liche Fingernagel- für die Verwendung) Verwendung – Nur für gewerbliche Ver-
systeme wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
bitte sorgfältig lesen“.
b) Die Nummern 60, 61 und 62 werden wie folgt geändert:
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„60 Fettsäure- Höchstgehalt an – Nicht zusam-
Dialkylamide und sekundärem Amin: men mit nitro-
Dialkanolamide 0,5 % sierend wirken-
den Systemen
verwenden
– Höchstgehalt
an sekundärem
Amin: 5 % (gilt
für Rohstoffe)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2583
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
– Höchstgehalt
an Nitrosamin:
50 µg/kg
– In nitritfreien
Behältern auf-
bewahren
61 Monoalkylamine, Höchstgehalt an – Nicht zusam-
Monoalkanolamine sekundärem Amin: men mit nitro-
und deren Salze 0,5 % sierend wirken-
den Systemen
verwenden
– Reinheit min-
destens 99 %
– Höchstgehalt
an sekundärem
Amin: 0,5 %
(gilt für Rohstof-
fe)
– Höchstgehalt
an Nitrosamin:
50 µg/kg
– In nitritfreien
Behältern auf-
bewahren
62 Trialkylamine, a) Mittel, die nicht a) 2,5 % a) b)
Trialkanolamine ausgespült werden – Nicht zusam-
und deren Salze men mit nitro-
b) sonstige Mittel
sierend wirken-
den Systemen
verwenden
– Reinheit min-
destens 99 %
– Höchstgehalt
an sekundärem
Amin: 0,5 %
(gilt für Rohstof-
fe)
– Höchstgehalt
an Nitrosamin:
50 µg/kg
– In nitritfreien
Behältern auf-
bewahren“.
c) Nach Nummer 66 werden folgende Nummern 67 bis 95 angefügt:
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„67 Amylcinnamal
(CAS-Nr. 122-40-7)
68 Benzylalkohol
(CAS-Nr. 100-51-6)
69 Cinnamylalkohol
(CAS-Nr. 104-54-1)
70 Citral
(CAS-Nr. 5392-
40-5)
71 Eugenol
(CAS-Nr. 97-53-0)
72 Hydroxycitronellal
(CAS-Nr. 107-75-5)
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
73 Isoeugenol
(CAS-Nr. 97-54-1)
74 Amylcinnamyl-
alkohol
(CAS-Nr. 101-85-9)
75 Benzylsalicylat
(CAS-Nr. 118-58-1)
76 Cinnamal
(CAS-Nr. 104-55-2)
77 Cumarin
(CAS-Nr. 91-64-5)
78 Geraniol
(CAS-Nr. 106-24-1)
79 Hydroxy-
methylpentyl-
cyclohexen-
carboxaldehyd
(CAS-Nr. 31906-
04-4)
80 Anisylalkohol
(CAS-Nr. 105-13-5)
81 Benzylcinnamat
(CAS-Nr. 103-41-3)
82 Farnesol
(CAS-Nr. 4602-
84-0)
83 2-(4-tert-
Butylbenzyl)
propionaldehyd
(CAS-Nr. 80-54-6)
84 Linalool
(CAS-Nr. 78-70-6)
85 Benzylbenzoat
(CAS-Nr. 120-51-4)
86 Citronellol
(CAS-Nr. 106-22-9)
87 Hexylcinnamal-
dehyd
(CAS-Nr. 101-86-0)
88 d-Limonen
(CAS-Nr. 5989-
27-5)
89 Methylheptin-
carbonat
(CAS-Nr. 111-12-6)
90 3-Methyl-4-(2,6,6-
trimethyl-2-cyclo-
hexen-1-yl)-3-
buten-2-on
(CAS-Nr. 127-51-5)
91 Eichenmoos-
extrakt
(CAS-Nr. 90028-
68-5)
92 Baummoosextrakt
(CAS-Nr. 90028-
67-4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2585
Einschränkungen
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Anwendungsbedingungen
Stoff Anwendungsgebiet Höchstkonzentration Weitere
Nr. und Warnhinweise auf der
und/oder im kosmetischen Einschränkungen
Verwendung und Anforderungen Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
93 2,4-Diamino- Haarpflegemittel 1,5 %
pyrimidin-3-oxid
(CAS-Nr. 74638-
76-9)
94 Benzoylperoxid Mittel für künstliche 0,7 % (nach Mischung Nur gewerbliche – Nur für gewerbliche Ver-
Fingernagelsysteme für die Verwendung) Verwendung wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
bitte sorgfältig lesen
95 Hydrochinon- Mittel für künstliche 0,02 % (nach Mischung Nur gewerbliche – Nur für gewerbliche Ver-
methylether Fingernagelsysteme für die Verwendung) Verwendung wendung
– Hautkontakt vermeiden
– Anwendungshinweise
bitte sorgfältig lesen“.
10. In Anlage 6 Teil A wird die Nummer 36 wie folgt geändert:
a) Die Angaben in Spalte c werden durch die Angabe „0,1 %“ ersetzt.
b) In Spalte d wird eingefügt: „Nur in Mitteln, die ausgespült werden“.
11. Nach Anlage 8 wird folgende Anlage 8a angefügt:
„Anlage 8a
(zu § 5 Abs. 2a)
Symbol für die Angabe
der Verwendungsdauer nach dem Öffnen
“.
Artikel 2
Änderung der Konfitürenverordnung
Dem § 3 Abs. 2 der Konfitürenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2151) wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können für Erzeugnisse
1. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 2 die Bezeichnung „Marmelade“ und
2. im Sinne der Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 die Bezeichnung „Marmelade aus
Zitrusfrüchten“
an Stelle der vorbehaltenen Bezeichnung beim Inverkehrbringen verwendet wer-
den, wenn die Erzeugnisse auf örtlichen Märkten, insbesondere Bauernmärkten
oder Wochenmärkten, an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.“
Artikel 3
Aufhebung von Vorschriften
§ 3 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der
Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445) wird aufgeho-
ben.
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Artikel 4
Neufassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Kosmetik-Verordnung in der bis zum Tag der Ver-
kündung dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2587
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung*)
Vom 6. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 12 Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 38a Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 12 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist und § 38a Abs. 2 durch Artikel 4 Nr. 8 des
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1027), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a werden folgende Absätze angefügt:
„(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen Zusatzstoffe, die vor dem 1. November 2004 nach den am 15. Oktober
2004 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, bis zum Abbau der Vorräte in
den Verkehr gebracht werden.
(5) Die Zusatzstoffe E 160a i gemischte Carotine, E 160a ii Beta-Carotin, E 407 Carrageen, E 407a verarbeitete
Euchema-Algen und E 1519 Benzylalkohol, die vor dem 1. April 2005 nach den am 15. Oktober 2004 geltenden Vor-
schriften hergestellt, behandelt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr
gebracht werden.“
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Liste B wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 3 der Position „E 160a“ wird wie folgt gefasst: „Richtlinie 95/45/EG vom 26. 7. 1995, ABl. EG Nr.
L 226 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2004/47/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU Nr. L 113 S. 24“.
bb) Spalte 3 der Positionen „E 251“, „E 431“, „E 432“, „E 433“, „E 434“, „E 435“, „E 436“ und „E 459“ wird
jeweils wie folgt gefasst: „Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert durch die
Richtlinie 2003/95/EG vom 27. 10. 2003, ABl. EU Nr. L 283 S. 71“.
cc) Spalte 3 der Positionen „E 407“ und „E 407a“ wird jeweils wie folgt gefasst: „Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12.
1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2004/45/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU Nr. L 113
S. 19“.
dd) Die Position „E 553a“ wird wie folgt gefasst:
„E 553a i) Magnesiumsilicat Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339, S. 1,
geändert durch die Richtlinie 2002/82/EG vom 15. 10. 2002, ABl.
EG Nr. L 292 S. 1
ii) Magnesiumtrisilicat Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1,
geändert durch die Richtlinie 2002/82/EG vom 15. 10. 2002, ABl.
EG Nr. L 292 S. 1; asbestfrei“.
ee) Spalte 3 der Position „E 553b“ wird wie folgt gefasst: „Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr.
L 339 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2002/82/EG vom 15. 10. 2002, ABl. EG Nr. L 292 S. 1; asbestfrei“.
ff) Nach der Position „E 905“ wird folgende Position eingefügt:
„E 907 Hydriertes Poly-1- Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1,
decen geändert durch die Richtlinie 2004/45/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU
Nr. L 113 S. 19“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EU Nr. L 283 S. 71),
– 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere
Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EU Nr. L 113 S. 19),
– 2004/46/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG hinsichtlich E 955, Sucralose, und E 962, Aspartam-Ace-
sulfamsalz (ABl. EU Nr. L 114 S. 15) sowie
– 2004/47/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E 160a (i)) und Beta-Caro-
tin (E 160a (ii)) (ABl. EU Nr. L 113 S. 24).
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
gg) Nach der Position „E 954“ wird folgende Position eingefügt:
„E 955 Sucralose Richtlinie 95/31/EG vom 5. 7. 1995, ABl. EG Nr. L 178 S. 1, geändert
durch die Richtlinie 2004/46/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU Nr. L 113
S. 15“.
hh) Nach der Position „E 959“ wird folgende Position eingefügt:
„E 962 Aspartam- Richtlinie 95/31/EG vom 5. 7. 1995, ABl. EG Nr. L 178 S. 1, geändert
Acesulfamsalz durch die Richtlinie 2004/46/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU Nr. L 113
S. 15“.
ii) Nach der Position „E 1505“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1517 Glycerindiacetat Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, ge-
ändert durch die Richtlinie 2004/45/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU
Nr. L 113 S. 19“.
jj) Nach der Position „E 1518“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1519 Benzylalkohol Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, ge-
ändert durch die Richtlinie 2004/45/EG vom 16. 4. 2004, ABl. EU
Nr. L 113 S. 19“.
b) In Liste C wird die Position „Benzylalkohol“ gestrichen und die Position „Polyethylenglykol 6000“ wie folgt
gefasst:
„Polyethlyen- Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. siehe Spalte 2 siehe Spalte 2“.
glykol 6000 L 339 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2003/95/
EG vom 27. 10. 2003, ABl. EU Nr. L 283 S. 71
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2589
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
sowie zur Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz*)
Vom 6. Oktober 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
– auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 3a Abs. 2 und 3, des § 14a, des § 14b Abs. 2 und 3, des § 15a Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Buchstabe a, b, d und e und Nr. 2, des § 19a, des § 22a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, des § 27 Abs. 3
und des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden sind,
– auf Grund des § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I
S. 1633), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146) zuletzt geändert worden ist, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 11, des § 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 38b Satz 2
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),
von denen die §§ 3 und 4 durch Artikel 186 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 38b
Satz 2 durch Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind:
Artikel 1
Änderung der Anbaumaterialverordnung
Anlage 1 Abschnitt C der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1 2
„C. Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden
1. Castanea sativa Mill. Esskastanie
2. Citrus L. Zitrus
3. Corylus avellana L. Haselnuss
4. Cydonia oblonga Mill. Quitte
5. Ficus carica L. Feige
6. Fortunella Swingle Kumquat
7. Fragaria L. Erdbeere
8. Juglans regia L. Walnuss
9. Malus Mill. Apfel
10. Olea europaea L. Ölbaum
11. Pistacia vera L. Pistazie
12. Poncirus Raf. Bitterorange
13. Prunus amygdalus Batsch Mandel
14. Prunus armeniaca L. Aprikose
15. Prunus avium (L.) L. Süßkirsche
16. Prunus cerasus L. Sauerkirsche
17. Prunus domestica L. Pflaume
18. Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich
19. Prunus salicina Lindley Japanische Pflaume
20. Pyrus L. Birne
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/111/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Änderung von Anhang II der Richt-
linie 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. EU Nr. L 311 S. 12).
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
1 2
21. Ribes L. Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere
22. Rubus L. Himbeere, Brombeere
23. Vaccinium L. Heidelbeere, Preiselbeere“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I
S. 1762), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Nummern 4.1 bis 4.12 werden wie folgt gefasst:
„4.1 Castanea sativa Mill. Esskastanie
4.2 Citrus L. Zitrus
4.3 Corylus avellana L. Haselnuss
4.4 Cydonia oblonga Mill. Quitte
4.5 Ficus carica L. Feige
4.6 Fortunella Swingle Kumquat
4.7 Fragaria L. Erdbeere
4.8 Juglans regia L. Walnuss
4.9 Malus Mill. Apfel
4.10 Olea europaea L. Ölbaum
4.11 Pistacia vera L. Pistazie
4.12 Poncirus Raf. Bitterorange“.
2. Die Nummern 4.20 und 4.21 werden wie folgt gefasst:
„4.20 Pyrus L. Birne
4.21 Ribes L. Johannisbeere, Stachelbeere, Jostabeere“.
3. Nach Nummer 4.22 wird die folgende Nummer angefügt:
„4.23 Vaccinium L. Heidelbeere, Preiselbeere“.
Artikel 3
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Anbaumateri-
alverordnung und der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz jeweils in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2591
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin
(ForstWiMeistPrV)
Vom 6. Oktober 2004
Auf Grund des § 81 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes arbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Quali-
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch fikation und Eignung; kooperatives Führen von Mitar-
Artikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 beitern.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bun-
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
kannten Abschluss Forstwirtschaftsmeister/Forstwirt-
Landwirtschaft nach Anhören des Ständigen Ausschus-
schaftsmeisterin.
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung: §2
Gliederung der Meisterprüfung
§1 (1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile:
Ziel der Meisterprüfung 1. Produktion und Dienstleistungen,
und Bezeichnung des Abschlusses
2. Betriebs- und Unternehmensführung,
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der
Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Forstwirt- (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5
schaftsmeisters/einer Forstwirtschaftsmeisterin als Fach- durchzuführen.
und Führungskraft wahrzunehmen:
1. Produktion und Dienstleistungen: §3
Erarbeiten von Planungen und Kalkulationen für Pro- Prüfungsanforderungen
duktion und Dienstleistungen in der Waldbewirtschaf- im Teil „Produktion und Dienstleistungen“
tung, der Ernte von Forsterzeugnissen, der Forsttech- (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er
nik, dem Naturschutz und der Landschaftspflege Maßnahmen der Waldbewirtschaftung, der Ernte von
sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Forsterzeugnissen, des Einsatzes der Forsttechnik, der
Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Landschaftspflege, des Naturschutzes und des Jagdbe-
Art und Zeitpunkt dieser Maßnahmen; Durchführen, triebes sowie der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich des
Kontrollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beach- jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften,
tung der Anforderungen des Marktes und der Belange Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Be-
des Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von triebsstoffen, sowie die Vermarktung planen, durchführen
Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten und und bewerten kann. Hierbei soll er zeigen, dass er die
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des entsprechenden Maßnahmen qualitäts- und prozess-
Arbeits- und Gesundheitsschutzes; orientiert sowie wirtschaftlich unter Beachtung des
2. Betriebs- und Unternehmensführung: Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes
und fachbezogener Rechtsvorschriften durchführen
Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von kann.
Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschi-
neneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; öko- (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Maßnahmen in
nomische Kontrolle des Betriebes; Vorbereiten und Tätigkeitsfeldern der forstlichen Produktion und Dienst-
Durchführen der Projekt- und Einsatzleitung; Analy- leistung, insbesondere natürliche und künstliche Verjün-
sieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der gung der Waldbestände, Waldschutz, Walderschließung,
Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichts- Waldpflege, Jagdbetrieb, Naturschutz und Landschafts-
punkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer pflege, Ernte von Forsterzeugnissen sowie Öffentlich-
und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der keitsarbeit. Sie erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Nachhaltigkeit; Planen, Kalkulieren und Bewerten von 1. Planung der Maßnahmen,
Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern
und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der 2. Beschaffung und Auswertung von Informationen,
Information und Beratung; 3. Kalkulation, Bewertung und Auswahl von Arbeitsver-
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung: fahren,
4. Organisation der Maßnahmen, insbesondere des Ein-
Auswählen und Anwenden geeigneter Methoden
satzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten,
beim Vermitteln der Ausbildungsinhalte; Hinführen der
Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen,
Auszubildenden zu selbständigem Handeln; Anleiten
der Mitarbeiter; Übertragen der Aufgaben auf die Mit- 5. Praktische Durchführung der Maßnahmen,
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
6. Kontrolle, Bewertung und Qualitätssicherung, 8. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere
Forst- und Jagdrecht, Vertragsrecht, Umweltrecht,
7. Praxisbezogene Anwendung der einschlägigen Rechts- Arbeits- und Sozialrecht; Versicherungswesen,
vorschriften.
9. Grundsätze steuerlicher Buchführung, Steuerarten,
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach Steuerverfahren,
Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung
nach Maßgabe des Absatzes 5. 10. Information und Kommunikation.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt nach
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer
Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung
nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieb-
nach Maßgabe des Absatzes 5.
lichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen
Sinne erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfungsteilnehmer
erstellen und umsetzen kann. Der Verlauf der Bearbei- eine komplexe Aufgabe in einem forstwirtschaftlichen
tung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in Betrieb bearbeiten, deren Inhalt für die weitere Entwick-
einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern. lung des Betriebes im betriebswirtschaftlichen Sinne von
Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prü- Bedeutung ist. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vor-
fungsteilnehmers berücksichtigt werden. Die Dauer der schläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.
Durchführung beträgt sieben Arbeitstage. Das Prüfungs- Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von bis zu sieben
gespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnis- Arbeitstagen zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergeb-
se des Arbeitsprojekts sowie die dafür relevanten Inhalte nisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in
des Absatzes 2. Das Prüfungsgespräch soll für jeden einem Prüfungsgespräch vorzustellen und zu erläutern.
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern. Das Prüfungsgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer
nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestel- (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
lungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Fragestel-
nicht länger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Prü- lungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll
fung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn nicht länger als drei Stunden dauern. Die schriftliche Prü-
diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeuti- fung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn
ge Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeuti-
Die Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer ge Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.
nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer
nicht länger als 30 Minuten dauern.
§4 §5
Prüfungsanforderungen Prüfungsanforderungen
im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er
wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterfüh-
im Betrieb und im Rahmen der Projekt- und Einsatzlei- rung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter
tung erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwick- führen kann.
lungsmöglichkeiten aufzeigen kann. (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollie-
ren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
1. Rahmenbedingungen forstwirtschaftlicher Produkti-
on und Dienstleistungen; wirtschafts- und forstpoliti- 1. Allgemeine Grundlagen:
sche Grundlagen, a) Gründe für die betriebliche Ausbildung,
2. Struktur und Funktionsweise des Betriebes; örtliche b) Einflussgrößen auf die Ausbildung,
Bedingungen der Produktion, Dienstleistung und c) Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
Vermarktung,
d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
3. Betriebswirtschaftliche Kontrolle und Bewertung von
e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
Produktion und Dienstleistungen, einschließlich
deren Vermarktung; Erfassen und Bewerten des 2. Planung der Ausbildung:
Betriebserfolgs; Betriebsvergleich, a) Ausbildungsberufe,
4. Betriebs- und Arbeitsorganisation; Arbeitsgestal- b) Eignung des Ausbildungsbetriebes,
tung; Logistik; Informationstechnik,
c) Organisation der Ausbildung,
5. Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nach-
d) Abstimmung mit der Berufsschule,
frage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungs-
formen, e) Ausbildungsplan,
6. Grundsätze des Qualitätsmanagements, f) Beurteilungssystem;
3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
7. Planung der Betriebsentwicklung, Wirtschaftsplan-
erstellung und -vollzug, Investition und Finanzierung, a) Auswahlkriterien,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2593
b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, heit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen.
c) Eintragungen und Anmeldungen, Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im
Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich
d) Planen der Einführung, das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2
e) Planen des Ablaufs der Probezeit; Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit
soll ein Zeitraum von bis zu sieben Tagen zur Verfügung
4. Ausbildung am Arbeitsplatz:
gestellt werden. Die praktische Durchführung der Ausbil-
a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der dungseinheit soll für jeden Prüfungsteilnehmer nicht län-
Aufgabenstellung, ger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht län-
b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, ger als 30 Minuten dauern.
c) Praktische Anleitung, (5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in
höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus
d) Fördern aktiven Lernens, mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7
e) Fördern von Handlungskompetenz, sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld
f) Lernerfolgskontrollen, des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Der schriftliche Teil ist
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser
g) Beurteilungsgespräche; für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
5. Förderung des Lernprozesses: Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die
Ergänzungsprüfung soll für jeden Prüfungsteilnehmer
a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
nicht länger als 30 Minuten dauern.
b) Sichern von Lernerfolgen,
c) Auswerten der Zwischenprüfungen, §6
d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltens- Anrechnung
auffälligkeiten, anderer Prüfungsleistungen
e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der (1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prü-
Ausbildung, fungsteilnehmer von der Ablegung einzelner Prüfungs-
f) Kooperation mit externen Stellen; leistungen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 3 befreien,
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor
6. Ausbildung in der Gruppe: einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
a) Kurzvorträge, anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatli-
b) Lehrgespräche, chen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abge-
legt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden
c) Moderation, Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine
d) Auswahl und Einsatz von Medien, Freistellung von den beiden in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4
bestimmten Arbeitsprojekten ist nicht zulässig.
e) Lernen in der Gruppe,
(2) Von der Prüfung im Teil „Berufsausbildung und Mit-
f) Ausbildung in Teams;
arbeiterführung” ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
7. Abschluss der Ausbildung: von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine
a) Vorbereitung auf Prüfungen, nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksord-
nung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung
b) Anmelden zur Prüfung, bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der
c) Erstellen von Zeugnissen, Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999
d) Abschluss und Verlängerung der Ausbildung, (BGBl. I S. 157, 700) genannten Anforderungen ent-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
e) Fortbildungsmöglichkeiten, berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
f) Mitwirkung an Prüfungen; Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer
eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von
8. Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene
a) Grundlagen der Mitarbeiterführung, Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2
b) Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbei- und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten
tern, Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der
zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil „Berufsausbil-
c) Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit, dung und Mitarbeiterführung” befreit werden.
d) Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mit-
arbeitern, §7
e) Konflikte und Konfliktbewältigung. Bestehen der Meisterprüfung
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
nach Maßgabe des Absatzes 4 und einem schriftlichen Für den Teil „Produktion und Dienstleistungen“ ist eine
Teil nach Maßgabe des Absatzes 5. Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der
einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung mit dem Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in
Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungsein- der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für
heit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungsein- den Teil „Betriebs- und Unternehmensführung” ist eine
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteil-
Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der nehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prü-
Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note fungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistun-
gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil gen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung” ist eine Note mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und er
als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistun- sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der
gen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden. Dabei hat die Note in der Prü- derholungsprüfung anmeldet.
fung gemäß § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine §9
Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den
Übergangsvorschrift
Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
nehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „aus- fungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften
reichend” erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der zu Ende geführt werden.
gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in
den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit „ungenügend” oder § 10
mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft” benotet
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
worden ist.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
§8 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anforde-
rungen in der Meisterprüfung in der Forstwirtschaft vom
Wiederholung der Meisterprüfung 17. Juli 1975 (BGBl. I S. 1925), zuletzt geändert durch
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
zweimal wiederholt werden. S. 2020, 2001 I S. 165), außer Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2595
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung zur
Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung, der Flächenzahlungs-Verordnung
und der Siebten Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung
Vom 8. Oktober 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f, g und s, der §§ 15 und 16, jeweils
in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2
Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
tionen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und
§ 31 Abs. 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) neu
gefasst und § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Bun-
desministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verord-
nung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 567) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dem § 26c Abs. 1 der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000
(BGBl. I S. 15, 36), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 567) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Anlagen, die vor dem Jahr 2000 angelegt wurden, gelten die Mindestzahlen
der in Satz 1 genannten Verordnung unverändert.“
Artikel 3
Artikel 2 der Siebten Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienver-
ordnung vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 566) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Oktober 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
Sechste Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 8. Oktober 2004
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 12 in Ver- 7. § 99 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
bindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und § 50 Abs. 1
Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der „(5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an
von denen § 32 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mit-
Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 zuführen, dass eine deutschen Vorschriften entspre-
(BGBl. I S. 2785) und § 50 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2 chende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser
des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550) geändert Fluggäste besteht. Aus der Bescheinigung muss her-
worden sind, sowie in Verbindung mit Artikel 11 des Ge- vorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes
setzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) verordnet das den Anforderungen des § 103 genügt und der Ver-
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- sicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. Die
wesen: Bescheinigung muss entweder in deutscher, eng-
lischer, französischer oder spanischer Sprache aus-
gestellt sein. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzu-
wenden.“
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
8. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I
S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes „Fünfter Abschnitt
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3093), wird wie folgt Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters
geändert: und des Luftfrachtführers, Hinterlegung
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Fünf- 1. Haftpflichtversicherung
ten Abschnitt wie folgt gefasst: des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung
„Fünfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters § 102
und des Luftfrachtführers, Hinterlegung Vertragsinhalt
1. Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-
Hinterlegung §§ 102 bis 102b fahrzeughalters muss die sich aus dem Betrieb eines
2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers Luftfahrzeugs für den Halter und die berechtigten
§§ 103 und 104 Besatzungsmitglieder ergebende Haftung decken.
3. Gemeinsame Vorschriften §§ 105 und 106“. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme be-
stimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme der in
Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luftverkehrs-
2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 103 Abs. 4“
gesetzes.
durch die Wörter „für den Luftfahrzeughalter nach
§ 106 Abs. 1“ und die Angabe „§ 105“ durch die Anga- (3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,
be „§ 102b“ ersetzt. Drachen, Flugmodellen und nichtmotorgetriebenen
Luftsportgeräten, die zu Übungs- und Vorführungs-
3. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 104“ durch zwecken sowie zum Abwerfen von Sachen verwendet
die Angabe „§ 102a“ ersetzt. werden, muss der Haftpflichtversicherungsvertrag
mindestens für folgende Haftungssummen Deckung
gewähren:
4. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. für den Fall, dass eine Person getötet oder verletzt
„Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss die
wird, bis zu 20 000 Euro Kapital; dies gilt auch für
Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie die
den Kapitalwert einer als Entschädigung fest-
Nachweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 enthalten.“
gesetzten Rente;
5. In § 74 Abs. 4 werden nach dem Wort „unterliegen“ 2. für den Fall, dass mehrere Personen durch dasselbe
die Wörter „und mit denen keine Fluggäste befördert Ereignis getötet oder verletzt werden, unbescha-
werden können“ eingefügt. det der Grenze in Nummer 1 bis zu insgesamt
40 000 Euro Kapital; dies gilt auch für den Kapital-
wert der als Entschädigung festgesetzten Renten;
6. In § 95 Abs. 4 wird das Wort „Unfallversicherungs-
schutz“ durch das Wort „Haftpflichtversicherungs- 3. für den Fall, dass Sachen beschädigt werden, bis
schutz“ ersetzt. zu insgesamt 3 000 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2597
Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene fentlichten bereinigten Fassung, dem Protokoll vom
Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig. 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens
Flugmodelle mit weniger als 5 kg Höchstgewicht, die zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförde-
nicht durch Verbrennungsmotore angetrieben wer- rung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II
den, sowie nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte, die S. 292) (Haager Protokoll) oder dem Zusatzabkom-
nicht zu Übungs- oder Vorführungszwecken oder zum men vom 18. September 1961 zum Warschauer
Abwerfen von Sachen verwendet werden, sind von Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die
der Versicherungspflicht befreit. von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht-
führer ausgeführte Beförderung im internationalen
§ 102a Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160) ergibt, beträgt die
Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall
Anzeigepflicht der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesund-
Der Versicherer und der Versicherungspflichtige heitsbeschädigung eines Fluggastes für jede Person
haben jede Unterbrechung des Versicherungsschut- 250 000 Rechnungseinheiten, wenn die Haftungsbe-
zes sowie jede Beendigung des Versicherungsver- schränkungen des Artikels 22 Abs. 1 nach Artikel 25
hältnisses für die Haftpflichtversicherung des Halters des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden
eines Luftfahrzeugs, das einer Verkehrszulassung Fassung nicht gelten; im Übrigen beträgt sie für diese
nach § 6 bedarf, der für die Verkehrszulassung zu- Fälle und den Fall der verspäteten Beförderung eines
ständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen. Fluggastes für jede Person 27 355 Euro. Für den Fall
der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes
oder der verspäteten Beförderung aufgegebenen Rei-
§ 102b
segepäcks beträgt die Mindesthöhe der Versiche-
Hinterlegung rungssumme 27,36 Euro für das Kilogramm, soweit
sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus den in
Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters Satz 1 genannten Übereinkünften ergibt. Beschränkt
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren gel- Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkommens in der
ten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Hin- jeweils geltenden Fassung die Haftung des Luftfracht-
terlegung ist durch den Hinterlegungsschein nach- führers für Gegenstände, die der Fluggast in seiner
zuweisen. Für die Höhe der zu hinterlegenden Summe Obhut behält, beträgt die Mindesthöhe der Versiche-
gilt § 102 sinngemäß. rungssumme 548 Euro.
2. Haftpflichtversicherung (4) Für die Umrechnung der Rechnungseinheit
des Luftfrachtführers nach Absatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz gilt § 49b
des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
§ 103
§ 104
Vertragsinhalt
Versicherung für Güterschäden
(1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgeset-
zes muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Auf die Haftpflichtversicherung des Luftfrachtfüh-
Luftfrachtführers seine Haftung auf Schadensersatz rers zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz
wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes genann- wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlus-
ten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der tes oder der verspäteten Ablieferung von Gütern sind
von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus- die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwen-
geführten Luftbeförderung decken. den.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für
3. Gemeinsame Vorschriften
den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der
Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt
für jede Person 250 000 Rechnungseinheiten. Dies gilt § 105
auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu Versicherer
leistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beför-
derung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindest- (1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Ver-
höhe der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des sicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in
Luftverkehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der Deutschland befugt ist.
Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten
Beförderung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des (2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge
Luftverkehrsgesetzes. der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach § 99
Abs. 4 oder der ausländischen Halter deutscher Luft-
(3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz fahrzeuge, für die die völkerrechtliche Verantwortung
nur aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur und Zuständigkeit gemäß § 3a Abs. 2 des Luftver-
Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im kehrsgesetzes auf den ausländischen Staat übertra-
internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur gen wurde. Jedoch kann einer Versicherung des Hal-
Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II ters eines Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit
S. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz einem Versicherer abgeschlossen wurde, der nicht
zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Verein- zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die
heitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundes- Anerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat,
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröf- in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit sicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haft-
nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertra- pflichtversicherung des Luftfrachtführers mitzuführen,
gen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die Luftbeförderung durch einen ausführenden Luft-
abgeschlossene Versicherung eines deutschen Luft- frachtführer, ist nur die Bestätigung über die Versiche-
fahrzeugs nicht anerkannt wird. Für die Anerkennung rung seiner Haftung mitzuführen.
einer Versicherung eines Luftfrachtführers nach § 99
(4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die
Abs. 5, der die Luftbeförderung mit einem ausländi-
Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführen-
schen oder einem deutschen Luftfahrzeug, für das die
den Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Ver-
völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit
sicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zah-
gemäß § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den
lung des letzten Beitrags verlangen.“
ausländischen Staat übertragen wurde, ausführt, gel-
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
9. § 108 wird wie folgt geändert:
§ 106 a) Nummer 5 Buchstabe e und der abschließende
Versicherungsbestätigung Satzteil der Nummer 5 werden wie folgt gefasst:
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Luftfahr- „e) § 106 Abs. 2 oder 3 Satz 1 die Bestätigung
zeughalter und dem Luftfrachtführer bei Beginn des über die Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestäti- beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luft-
gung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines beförderung nicht mitführt;“.
Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung
der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung nach b) In Nummer 13 Buchstabe c wird nach der Angabe
§ 102 oder § 103 bestätigt. Die Bestätigung muss „§ 99 Abs. 4 Satz 3“ die Angabe „ , auch in Verbin-
Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt dung mit § 99 Abs. 5 Satz 4,“ eingefügt.
Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungs-
„14. als Versicherer oder Versicherungspflichtiger
nehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name
entgegen § 102a eine Anzeige nicht, nicht
und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Ver- erstattet;“.
sicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haft-
pflichtversicherung des Luftfahrzeughalters mitzufüh-
ren, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Artikel 2
(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförde- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
rung von Fluggästen und ihres Gepäcks ist als Ver- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
Nagel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2599
Bekanntmachung
der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und
Geschmacksmusteranmeldungen befugten Patentinformationszentren
Vom 5. Oktober 2004
Auf Grund des § 34 Abs. 2 Satz 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) neu gefasst
worden sind, auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 1998
(BGBl. I S. 1827) eingefügt worden sind, auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 2 und
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes, die durch Artikel 9 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden sind, sowie auf Grund des § 11
Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) werden nachstehend die Stellen bekannt
gemacht, welche zu Patentinformationszentren im Sinne von § 34 Abs. 2 und
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 Nr. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, Artikel II § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über inter-
nationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827),
des § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes sowie § 11
Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestimmt
sind:
1. Patent- und Normenzentrum
Hochschule Bremen
Neustadtswall 30
28199 Bremen
2. Technische Universität Chemnitz
Universitätsbibliothek
Patentinformationszentrum
Bahnhofstraße 8
09111 Chemnitz
3. Universitätsbibliothek Dortmund
Informationszentrum Technik und Patente
Vogelpothsweg 76
44227 Dortmund
4. Technische Universität Dresden
Patentinformationszentrum
Andreas-Schubert-Bau 1. Etage
Zellescher Weg 19
01069 Dresden
5. Patentinformationszentrum Halle
MIPO Mitteldeutsche Informations-, Patent-, Online-Service GmbH
Julius-Ebeling-Straße 6
06112 Halle (Saale)
6. Handelskammer Hamburg
IPC Innovations- und Patent-Centrum
Börse
Adolphsplatz 1
20457 Hamburg
7. Technische Universität Ilmenau
PATON
Patentinformationszentrum und Online-Dienste
Campus-Center
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004
8. Patentinformationszentrum
Kontaktstelle für Information und Technologie (KIT)
an der Universität Kaiserslautern
Gebäude 32
Paul-Ehrlich-Straße 32
67653 Kaiserslautern
9. LGA TrainConsult GmbH
Patente und Normen
Tillystraße 2
90431 Nürnberg
10. Zentrale für Produktivität und Technologie Saar e. V.
Patentinformationszentrum Saarbrücken
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken
11. Landesgewerbeamt Baden-Württemberg
Informationszentrum Patente
Haus der Wirtschaft
Willi-Bleicher-Straße 19
70174 Stuttgart
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts veröffentlicht im Blatt
für Patent-, Muster- und Zeichenwesen weitere Einzelheiten.
Berlin, den 5. Oktober 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Lutz
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Verbesserung des
Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
Vom 13. Oktober 2004
Nachdem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Schreiben
vom 10. September 2004, zugegangen am 30. September 2004, mitgeteilt hat,
dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wird nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren
des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) hiermit
bekannt gemacht, dass Artikel 2 des Gesetzes nach seinem Artikel 5 Abs. 2
Satz 1 am 30. September 2004 in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 5. Oktober 2004
(BGBl. I S. 2570).
Berlin, den 13. Oktober 2004
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2004 2601
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Vom 4. Oktober 2004
§ 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbild-
hauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 9. Mai 2003 (BGBl. I S. 690) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 2 ist die Angabe „laufende Nummer 12 Buchstaben l und m“ durch
die Angabe „laufende Nummer 11 Buchstaben l und m“ zu ersetzen.
Berlin, den 4. Oktober 2004
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Heinz Ackermann
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 8. Oktober 2004
Tag Inhalt Seite
23. 9. 2004 Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-
migung von kleinen Kraftomnibussen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Kon-
struktion (Verordnung zur Revision 2 der ECE-Regelung Nr. 52) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
24. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1992 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
26. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1997 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
26. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von 1999 des Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
26. 8. 2004 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Rahmenabkommens über Technische Zusammen-
arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1420
26. 8. 2004 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internatio-
nalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . 1423
27. 8. 2004 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Computer Sciences Corporation“ und „The Titan Cor-
poration“ (Nr. DOCPER-AS-22-01 und DOCPER-AS-30-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424