2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Baugesetzbuchs
Vom 23. September 2004
Auf Grund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) wird nachstehend der Wortlaut des Baugesetz-
buchs in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137),
2. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
3. den am 3. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950),
4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),
5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 62 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes
vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762),
8. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ver-
ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250),
9. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850),
10. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718),
11. den am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 23. September 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2415
Baugesetzbuch*)
(BauGB)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Z w e i t e r Te i l
Allgemeines Städtebaurecht Sicherung der Bauleitplanung
Erster Abschnitt
E r s t e r Te i l
Veränderungssperre und
Bauleitplanung
Zurückstellung von Baugesuchen
Erster Abschnitt § 14 Veränderungssperre
Allgemeine Vorschriften § 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung § 16 Beschluss über die Veränderungssperre
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
Zweiter Abschnitt
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit
Teilung von Grundstücken;
§ 4 Beteiligung der Behörden Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung § 19 Teilung von Grundstücken
§ 4b Einschaltung eines Dritten § 20 (weggefallen)
§ 4c Überwachung § 21 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktio-
nen
Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan) § 23 (weggefallen)
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans Dritter Abschnitt
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan § 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
Dritter Abschnitt § 25 Besonderes Vorkaufsrecht
Verbindlicher Bauleitplan § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
(Bebauungsplan) § 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
§ 8 Zweck des Bebauungsplans § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans § 28 Verfahren und Entschädigung
§ 9a Verordnungsermächtigung
§ 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebau- D r i t t e r Te i l
ungsplans Regelung der baulichen und
sonstigen Nutzung; Entschädigung
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; Erster Abschnitt
vereinfachtes Verfahren Zulässigkeit von Vorhaben
§ 11 Städtebaulicher Vertrag § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines
§ 13 Vereinfachtes Verfahren Bebauungsplans
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er- § 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemein-
haltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt bedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates vom
14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36); § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstel-
lung
2. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri- § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam-
vaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch menhang bebauten Ortsteile
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17); § 35 Bauen im Außenbereich
3. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflan-
tungsbehörde
zen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1);
4. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich
bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30). zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Entschädigung Vereinfachte Umlegung
§ 39 Vertrauensschaden § 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme § 81 Geldleistungen
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und § 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung
Leitungsrechten und bei Bindungen für Bepflanzungen
§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der verein-
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer fachten Umlegung
zulässigen Nutzung
§ 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 43 Entschädigung und Verfahren
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der F ü n f t e r Te i l
Entschädigungsansprüche
Enteignung
V i e r t e r Te i l Erster Abschnitt
Bodenordnung Zulässigkeit der Enteignung
Erster Abschnitt § 85 Enteignungszweck
Umlegung § 86 Gegenstand der Enteignung
§ 45 Zweck und Anwendungsbereich § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen § 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen
§ 47 Umlegungsbeschluss § 89 Veräußerungspflicht
§ 48 Beteiligte § 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in
Land
§ 49 Rechtsnachfolge
§ 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
§ 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre eignung
§ 52 Umlegungsgebiet
Zweiter Abschnitt
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Entschädigung
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsver-
§ 56 Verteilungsmaßstab
pflichteter
§ 57 Verteilung nach Werten
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust
§ 58 Verteilung nach Flächen
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
§ 59 Zuteilung und Abfindung
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
§ 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, An-
pflanzungen und sonstige Einrichtungen § 98 Schuldübergang
§ 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten § 99 Entschädigung in Geld
§ 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche § 100 Entschädigung in Land
Verhältnisse § 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung § 102 Rückenteignung
§ 64 Geldleistungen § 103 Entschädigung für die Rückenteignung
§ 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt
§ 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
Enteignungsverfahren
§ 67 Umlegungskarte
§ 104 Enteignungsbehörde
§ 68 Umlegungsverzeichnis
§ 105 Enteignungsantrag
§ 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme
§ 106 Beteiligte
§ 70 Zustellung des Umlegungsplans
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberau-
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung mung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Ent-
§ 73 Änderung des Umlegungsplans eignungsvermerk
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher § 109 Genehmigungspflicht
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan § 110 Einigung
§ 76 Vorwegnahme der Entscheidung § 111 Teileinigung
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten § 113 Enteignungsbeschluss
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung § 114 Lauf der Verwendungsfrist
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§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung § 142 Sanierungssatzung
anderer Rechte
§ 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungs-
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung vermerk
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgän-
§ 118 Hinterlegung ge
§ 119 Verteilungsverfahren § 145 Genehmigung
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 146 Durchführung
§ 121 Kosten § 147 Ordnungsmaßnahmen
§ 122 Vollstreckbarer Titel § 148 Baumaßnahmen
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
S e c h s t e r Te i l
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
Erschließung
öffentlichen Versorgung dienen
Erster Abschnitt § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Allgemeine Vorschriften
Dritter Abschnitt
§ 123 Erschließungslast
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 124 Erschließungsvertrag
§ 152 Anwendungsbereich
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 126 Pflichten des Eigentümers § 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-
leistungen, Kaufpreise, Umlegung
Zweiter Abschnitt § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Erschließungsbeitrag § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
§ 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands
§ 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs- Vierter Abschnitt
aufwands Sanierungsträger und andere Beauftragte
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungs-
aufwands § 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
§ 132 Regelung durch Satzung § 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungs-
träger
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
§ 134 Beitragspflichtiger
§ 160 Treuhandvermögen
§ 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
S i e b t e r Te i l
Fünfter Abschnitt
Maßnahmen für den Naturschutz
Abschluss der Sanierung
§ 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die
Gemeinde; Kostenerstattung § 162 Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung § 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
§ 135c Satzungsrecht § 164 Anspruch auf Rückübertragung
Zweites Kapitel Sechster Abschnitt
Besonderes Städtebaurecht Städtebauförderung
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
E r s t e r Te i l
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Erster Abschnitt Z w e i t e r Te i l
Allgemeine Vorschriften Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen § 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen § 166 Zuständigkeit und Aufgaben
§ 138 Auskunftspflicht
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-
§ 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben- lungsträger
träger
§ 168 Übernahmeverlangen
Zweiter Abschnitt § 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Ent-
Vorbereitung und Durchführung wicklungsbereich
§ 140 Vorbereitung § 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete
§ 141 Vorbereitende Untersuchungen § 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
D r i t t e r Te i l Drittes Kapitel
Stadtumbau Sonstige Vorschriften
§ 171a Stadtumbaumaßnahmen
E r s t e r Te i l
§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskon-
zept We r t e r m i t t l u n g
§ 171c Stadtumbauvertrag § 192 Gutachterausschuss
§ 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
§ 194 Verkehrswert
V i e r t e r Te i l § 195 Kaufpreissammlung
Soziale Stadt § 196 Bodenrichtwerte
§ 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§ 198 Oberer Gutachterausschuss
F ü n f t e r Te i l § 199 Ermächtigungen
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Z w e i t e r Te i l
Erster Abschnitt A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n ; Z u s t ä n d i g k e i t e n ;
Erhaltungssatzung Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n ; P l a n e r h a l t u n g
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Erster Abschnitt
Gebieten (Erhaltungssatzung)
Allgemeine Vorschriften
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-
§ 174 Ausnahmen kataster
§ 200a Ersatzmaßnahmen
Zweiter Abschnitt
§ 201 Begriff der Landwirtschaft
Städtebauliche Gebote
§ 202 Schutz des Mutterbodens
§ 175 Allgemeines
Zweiter Abschnitt
§ 176 Baugebot
Zuständigkeiten
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
§ 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
§ 178 Pflanzgebot
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot bei Bildung von Planungsverbänden und bei Gebiets-
oder Bestandsänderung
S e c h s t e r Te i l § 205 Planungsverbände
Sozialplan und Härteausgleich § 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 180 Sozialplan
Dritter Abschnitt
§ 181 Härteausgleich Verwaltungsverfahren
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
S i e b t e r Te i l
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Miet- und Pachtverhältnisse
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 210 Wiedereinsetzung
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe
unbebaute Grundstücke
§ 212 Vorverfahren
§ 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung
§ 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pacht-
verhältnissen § 213 Ordnungswidrigkeiten
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen Vierter Abschnitt
Planerhaltung
A c h t e r Te i l
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die
Städtebauliche Maßnahmen Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Sat-
im Zusammenhang mit Maßnahmen zungen; ergänzendes Verfahren
z u r Ve r b e s s e r u n g d e r A g r a r s t r u k t u r
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vor-
§ 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und schriften
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur § 215a (weggefallen)
§ 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
§ 189 Ersatzlandbeschaffung
§ 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maß- D r i t t e r Te i l
nahme Ve r f a h r e n v o r d e n K a m m e r n
(Senaten) für Baulandsachen
§ 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-
schaftlichen Grundstücken § 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2419
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erstes Kapitel
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte Allgemeines Städtebaurecht
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften Erster Teil
§ 222 Beteiligte Bauleitplanung
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Erster Abschnitt
§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungs-
verfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung
§1
§ 226 Urteil
Aufgabe, Begriff und
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
Grundsätze der Bauleitplanung
§ 228 Kosten des Verfahrens
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und
§ 229 Berufung, Beschwerde sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde
§ 230 Revision nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und
zu leiten.
§ 231 Einigung
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vor-
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Bau-
bereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (ver-
landsachen
bindlicher Bauleitplan).
Viertes Kapitel (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustel-
len, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwick-
Überleitungs- und Schlussvorschriften lung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von
Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht
E r s t e r Te i l kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Ver-
Überleitungsvorschriften trag begründet werden.
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung
anzupassen.
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebau-
§ 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen
liche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwor-
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die tung gegenüber künftigen Generationen miteinander in
Erhaltung baulicher Anlagen
Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit
§ 237 (weggefallen) dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten.
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Um-
welt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
§ 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für
§ 240 (weggefallen) den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche
§ 241 (weggefallen) Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell
zu erhalten und zu entwickeln.
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz dere zu berücksichtigen:
zum Baugesetzbuch und das Bundesnaturschutzge-
setz 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn-
§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpas- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
sungsgesetz Bau Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau und die 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaf-
Soziale Stadt fung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstruk-
§ 245a (weggefallen) turen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Be-
völkerung und die Anforderungen kostensparenden
§ 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbe- Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
reich
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevöl-
§ 245c (weggefallen)
kerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien,
der jungen, alten und behinderten Menschen, unter-
Z w e i t e r Te i l schiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer
Schlussvorschriften sowie die Belange des Bildungswesens und von
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
Sport, Freizeit und Erholung,
§ 246a (weggefallen) 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpas-
sung und der Umbau vorhandener Ortsteile,
§ 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bun-
desrepublik Deutschland 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Orts-
Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künst-
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
lerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlos-
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, senen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder
einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebau-
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des
lichen Planung.
öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für
Gottesdienst und Seelsorge, (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffent-
lichen und privaten Belange gegeneinander und unter-
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des
einander gerecht abzuwägen.
Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbe-
sondere (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Auf-
stellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden,
Ergänzung und Aufhebung.
Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwi-
schen ihnen sowie die Landschaft und die bio-
logische Vielfalt, § 1a
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nach-
der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne folgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.
des Bundesnaturschutzgesetzes,
(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Men- umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der
schen und seine Gesundheit sowie die Bevölke- zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
rung insgesamt, Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung
und sonstige Sachgüter, von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiege-
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sach- lungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirt-
gerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, schaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt
sparsame und effiziente Nutzung von Energie, werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind
nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen.
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie
von sonstigen Plänen, insbesondere des Was- (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in haushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a
Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach
Europäischen Gemeinschaften festgelegten Im- § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden, durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Aus-
Belangen des Umweltschutzes nach den Buch- gleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebau-
staben a, c und d, lichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung
sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege ver-
8. die Belange einbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen.
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können
Versorgung der Bevölkerung, auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sons-
tige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der
b) der Land- und Forstwirtschaft, Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe
Arbeitsplätzen, bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren.
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Wasser, Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des
Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der
der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwen-
öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht den.
motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berück-
sichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung
von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Ent- §2
wicklung, Aufstellung der Bauleitpläne
10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militär- Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bau-
liegenschaften, leitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2421
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemein- anderer Grundlage erfolgt sind.
den auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung
zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu
einer Änderung der Planung führt.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Be-
lange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Ab- (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begrün-
wägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. dung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesent-
lichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung-
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1
nahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszule-
Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durch-
gen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,
geführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt-
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
auswirkungen ermittelt werden und in einem Umwelt-
sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu
bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass
diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abge-
dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und
geben werden können und dass nicht fristgerecht abge-
Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die
gebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über
Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die
sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand
nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung
und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach
benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen
Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemes-
Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzu-
senerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der
teilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit
Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen.
im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die
Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für
Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Perso-
Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs-
nen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stel-
oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Um-
le, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienst-
weltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleich-
stunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt
zeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätz-
zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6
liche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellung-
beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sons-
nahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizu-
tige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind
fügen.
deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der
Umweltprüfung heranzuziehen.
§4
§ 2a
Beteiligung der Behörden
Begründung zum
Bauleitplanentwurf, Umweltbericht (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Ent- lange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
wurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr werden kann, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-
sind entsprechend dem Stand des Verfahrens satz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran
des Bauleitplans und schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Be-
§ 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Umweltschutzes
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie
Teil der Begründung. haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats
abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen
§3 eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den
Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen
Beteiligung der Öffentlichkeit Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesent- beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und
lich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung
oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und
und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen
öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äuße- sie über Informationen, die für die Ermittlung und Be-
rung und Erörterung zu geben. Von der Unterrichtung und wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind,
Erörterung kann abgesehen werden, wenn haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Ver-
fügung zu stellen.
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird
und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbar- (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung
gebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemein-
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
de, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen meinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen
die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbeson- müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bau-
dere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die leitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der
Umwelt hat. Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen
nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2
§ 4a Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden
ist.
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und § 4b
Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollstän- Einschaltung eines Dritten
digen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der
Planung berührten Belange. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung
des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durch-
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleichzeitig führung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a
mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Auslegung einem Dritten übertragen.
nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der
Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.
§ 4c
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Ver-
Überwachung
fahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder
ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellung- Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umwelt-
nahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt wer- auswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bau-
den, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder leitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene
ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in
der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach
Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Wer- Nummer 3 Buchstabe b der Anlage zu diesem Gesetz-
den durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs buch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die
des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.
berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die
von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlich-
keit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger Zweiter Abschnitt
öffentlicher Belange beschränkt werden. Vo r b e r e i t e n d e r B a u l e i t p l a n
(4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Flächennutzungsplan)
können ergänzend elektronische Informationstechnolo-
gien genutzt werden. Soweit die Gemeinde den Entwurf §5
des Bauleitplans und die Begründung in das Internet ein- Inhalt des Flächennutzungsplans
stellt, können die Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemein-
von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 degebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Abs. 2 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mit- Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den
teilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den
erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang er- Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungs-
öffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwendung von Satz 2 plan können Flächen und sonstige Darstellungen aus-
Halbsatz 1 der Behörde oder dem sonstigen Träger genommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 dar-
öffentlicher Belange auf dessen Verlangen einen Entwurf zustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die
des Bauleitplans und der Begründung zu übermitteln; § 4 Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späte-
Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. ren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die
Gründe hierfür darzulegen. Der Flächennutzungsplan soll
(5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf spätestens 15 Jahre nach seiner erstmaligen oder erneu-
Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und ten Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1 Abs. 3
Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt oder neu aufgestellt
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. werden.
Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebli-
che Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere
können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über dargestellt werden:
die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach
Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau-
anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht flächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen
rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abwei- Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen
chend von den Vorschriften des Gesetzes über die Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist,
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. sind zu kennzeichnen;
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlich- 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrich-
keits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgege- tungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
ben worden sind, können bei der Beschlussfassung über Dienstleistungen des öffentlichen und privaten
den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Ge- Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2423
dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des §6
Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie
Genehmigung des Flächennutzungsplans
mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesund-
heitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Ge- (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmi-
bäuden und Einrichtungen, sowie die Flächen für gung der höheren Verwaltungsbehörde.
Sport- und Spielanlagen; (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustan-
örtlichen Hauptverkehrszüge; de gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf
Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall- Rechtsvorschriften widerspricht.
entsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablage-
rungen sowie für Hauptversorgungs- und Haupt- (3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt wer-
abwasserleitungen; den, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche
oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Genehmigung ausnehmen.
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Um- räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans
welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die
schutzgesetzes; Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirt- zuständigen übergeordneten Behörde verlängert wer-
schaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die den, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die
im Interesse des Hochwasserschutzes und der Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu
Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht
innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder wird.
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
Bodenschätzen; (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und Flächennutzungsplan wirksam. Ihm ist eine zusammen-
b) Wald; fassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise,
wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffent-
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege lichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächen-
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land- nutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen
schaft. Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglich-
im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können keiten gewählt wurde. Jedermann kann den Flächennut-
den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zungsplan, die Begründung und die zusammenfassende
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet wer- Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft ver-
den. langen.
(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Er-
den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 können gänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde
sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden. auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der
Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.
werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche §7
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei
Anpassung an den Flächennutzungsplan
denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen
gegen Naturgewalten erforderlich sind; Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13
beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flä-
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
chennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem
den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung
belastet sind. erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemein-
de ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die
zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungs-
nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind,
träger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Pla-
sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten
nungsträger nachträglich widersprechen. Der Wider-
von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen
spruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende
werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht ge-
Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem
nommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt
Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Be-
werden.
lange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die durch die
den Angaben nach § 2a beizufügen. Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennut- 5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-
zungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt und Spielanlagen;
oder aufgehoben werden musste, entstehenden Auf- 6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn-
wendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 gebäuden;
Satz 3 bleibt unberührt.
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur
Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohn-
Dritter Abschnitt raumförderung gefördert werden könnten, errichtet
werden dürfen;
Ve r b i n d l i c h e r B a u l e i t p l a n
(Bebauungsplan) 8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise
nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für
Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf
§8 bestimmt sind;
Zweck des Bebauungsplans 9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindli- 10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind,
chen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er und ihre Nutzung;
bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses
Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. 11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen beson-
derer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche,
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungs- Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für
plan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss
erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen
städtebauliche Entwicklung zu ordnen. können auch als öffentliche oder private Flächen
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder festgesetzt werden;
Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch 12. die Versorgungsflächen;
der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder
13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen
ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan
Versorgungsanlagen und -leitungen;
kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht
werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten 14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künf- einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von
tigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwi- Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
ckelt sein wird. 15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Park-
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, anlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennut- Badeplätze, Friedhöfe;
zungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es 16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasser-
erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtig- wirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die
ten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets Regelung des Wasserabflusses;
nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemein- 17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
den oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächen- Bodenschätzen;
nutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan
ergänzt oder geändert ist. b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die
§9 Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanla-
gen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
Inhalt des Bebauungsplans
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pfle-
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen ge und zur Entwicklung von Boden, Natur und Land-
Gründen festgesetzt werden: schaft;
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung; 21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über- der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder
baubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der eines beschränkten Personenkreises zu belastenden
baulichen Anlagen; Flächen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte
Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeit-
schonenden Umgangs mit Grund und Boden für einrichtungen, Stellplätze und Garagen;
Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; 23. Gebiete, in denen
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor- gen im Sinne des Bundes-Immissionsschutz-
derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflä- gesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe
chen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden
mit ihren Einfahrten; dürfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2425
b) bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bau- 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
liche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefähr-
werden müssen;
denden Stoffen belastet sind.
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen
Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sol-
und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
len in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen
Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im
werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie
städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig
die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur
oder zweckmäßig sind.
Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen
zu treffenden baulichen und sonstigen technischen (7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines
Vorkehrungen; räumlichen Geltungsbereichs fest.
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplan- (8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den
gebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Angaben nach § 2a beizufügen.
Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche
Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
§ 9a
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
Verordnungsermächtigung
sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal- Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen nungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bepflanzungen sowie von Gewässern; Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu
erlassen über
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Stra- 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplä-
ßenkörpers erforderlich sind. nen über
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im a) die Art der baulichen Nutzung,
Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berech-
denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, nung,
oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungs-
bereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die
Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und
den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, sonstigen Anlagen;
ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für
Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flä- 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des
chen. § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder
verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bau-
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen fest- liche und sonstige Anlagen;
gesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten
baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der
dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung
1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu ver-
2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder wendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden. § 10
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Beschluss, Genehmigung und
Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Ab- Inkrafttreten des Bebauungsplans
satz 1 für übereinander liegende Geschosse und Ebenen (1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als
und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert Satzung.
getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebe-
nen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der (2) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Geländeoberfläche vorgesehen sind. Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höhe-
ren Verwaltungsbehörde. § 6 Abs. 2 und 4 ist entspre-
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften be- chend anzuwenden.
stimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen
in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen (3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine
werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des
die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden. Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich
bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
Begründung und der zusammenfassenden Erklärung
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche nach Absatz 4 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In
denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der
gegen Naturgewalten erforderlich sind; Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die § 12
Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzun-
Vorhaben- und Erschließungsplan
gen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezo-
(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammenfassende genen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben
Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage
Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durch-
und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan be- führung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen
rücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage
nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kom- ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten
menden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungs-
wurde. kosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10
Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begrün-
dung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen
Vierter Abschnitt Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende
Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzu-
Zusammenarbeit mit Privaten;
legen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes
v e r e i n f a c h t e s Ve r f a h r e n
über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1
§ 11 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
Städtebaulicher Vertrag (2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schlie- über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach
ßen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags kön- pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag
nen insbesondere sein: des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraus-
Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene sichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Um-
Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der weltprüfung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behör-
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und den nach § 4 Abs. 1.
sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbei-
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Be-
tung der städtebaulichen Planungen sowie erforder-
standteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im
lichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der
Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die
Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planauf-
Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vor-
stellungsverfahren bleibt unberührt;
haben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitpla- auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden;
nung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücks- die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c
nutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene
Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und
Sinne des § 1a Abs. 3, die Deckung des Wohnbedarfs Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentli-
von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohn- che Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet
raumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs werden.
der ortsansässigen Bevölkerung;
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vor-
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwen- haben- und Erschließungsplans können in den vorhaben-
dungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maß- bezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
nahmen entstehen oder entstanden sind und die (5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zu-
Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens stimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann
sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grund- verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-
stücken; fertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und
4. entsprechend den mit den städtebaulichen Planun- Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1
gen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken gefährdet ist.
die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft- (6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht
Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die
Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung. Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Auf-
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesam- hebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen
ten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der
einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13
unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf angewendet werden.
die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, § 13
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form Vereinfachtes Verfahren
vorgeschrieben ist.
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt
bleibt unberührt. oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2427
einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässig- Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
keitsmaßstab nicht wesentlich verändert, kann die Ge- Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
meinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht be-
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg- rührt.
lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, (4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sa-
nicht vorbereitet oder begründet wird und nierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs-
2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in bereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungs-
bestehen. sperre nicht anzuwenden.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
§ 15
1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
Zurückstellung von Baugesuchen
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden,
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht be-
2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stel-
schlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,
lungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben
oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch
oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durch-
nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde
geführt werden,
auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die
3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten
innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahl- ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vor-
weise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt haben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden. werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umwelt- durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der
prüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine
§ 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landes-
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, recht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige
abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteili- Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.
gung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass (2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sa-
von einer Umweltprüfung abgesehen wird. nierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungs-
bereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1
besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung
Zweiter Teil von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen
Sicherung der Bauleitplanung Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebau-
lichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die
Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirk-
Erster Abschnitt
sam.
Ve r ä n d e r u n g s s p e r r e u n d
(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmi-
Zurückstellung von Baugesuchen
gungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit
von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeit-
§ 14 raum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der
Veränderungssperre Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die
Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebau-
aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die
ungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der
Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden
Planung für den künftigen Planbereich eine Verände-
sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der
rungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände- der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurück-
rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, stellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim- Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforder-
mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom- lich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur
men werden dürfen. innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in
einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.
entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
§ 16
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Ein-
vernehmen mit der Gemeinde. Beschluss über die Veränderungssperre
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände- (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als
rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor- Satzung beschlossen.
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts- Zweiter Abschnitt
üblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich
Te i l u n g v o n
bekannt machen, dass eine Veränderungssperre be-
Grundstücken; Gebiete mit
schlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist ent-
Fremdenverkehrsfunktionen
sprechend anzuwenden.
§ 17 § 19
Geltungsdauer der Veränderungssperre Teilung von Grundstücken
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei (1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grund-
Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der buchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkenn-
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs bar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein
nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als
Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück
zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die
anderer Grundstücke eingetragen werden soll.
Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals
verlängern. (2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungs-
(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Ver- bereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse
änderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans
wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. widersprechen.
(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz
oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraus- §§ 20 und 21
setzungen für ihren Erlass weggefallen sind. (weggefallen)
(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechts- § 22
verbindlich abgeschlossen ist.
Sicherung von Gebieten
(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungs- mit Fremdenverkehrsfunktionen
gebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 (1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend
außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungs- durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in
satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 aus- einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung
geschlossen ist. bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung
von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-
gründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teil-
§ 18
eigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) der
Entschädigung bei Veränderungssperre Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in
(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes
Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten bezeichneten Rechte. Voraussetzung für die Bestim-
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 mung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der
hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Ver- Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestim-
mögensnachteile eine angemessene Entschädigung in mung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch
Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für
gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zu- den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei
grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung,
Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre. Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebau-
ungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremden-
verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Ver- verkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe
mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- sind.
tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über (2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt
die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhe- zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in ent-
re Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Fest- sprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
setzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend. vornehmen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den
Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkraft-
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
tretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei
Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit.
einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Fest-
Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grund-
setzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegen-
stücke kann abgesehen werden, wenn die gesamte Ge-
stand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechts-
markung betroffen ist und die Gemeinde dies dem
verbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Be-
Grundbuchamt mitteilt.
kanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften
des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. (3) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2429
(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der
durch die Begründung oder Teilung der Rechte die Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die Mitteilung
Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr über seine Aufhebung beim Grundbuchamt eingegangen
und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ord- ist.
nung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu ertei- (9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann ne-
len, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter ben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die
erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vor- nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.
merkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen
Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt ein- Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonsti-
gegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem gen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stel-
Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt lungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die
für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. (10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine
Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be-
(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugeneh- bauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist
migungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorlie-
Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde gen.
zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser
Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem § 23
Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwi-
(weggefallen)
schenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der not-
wendig ist, um die Prüfung abschließen zu können;
höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt
Dritter Abschnitt
als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag Gesetzliche
eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einver- Vo r k a u f s r e c h t e d e r G e m e i n d e
nehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Mona-
ten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungs- § 24
behörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Allgemeines Vorkaufsrecht
Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der
Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorge- (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim
schrieben ist. Kauf von Grundstücken
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es
(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebau-
einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuch- ungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für
amt die von Absatz 1 erfassten Eintragungen in das Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungs- des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
bescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vor-
gelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der 2. in einem Umlegungsgebiet,
Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt einge- 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und
gangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grund- städtebaulichen Entwicklungsbereich,
buch vorgenommen worden, kann die Baugenehmi-
4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von
gungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war,
Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und
das Grundbuchamt um die Eintragung eines Wider-
einer Erhaltungssatzung,
spruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchordnung
bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn 5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans,
die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbe-
Genehmigung erteilt ist. reich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan
eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet
(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen- dargestellt ist, sowie
tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des
6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vor-
§ 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
wiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können,
§ 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entspre-
soweit die Grundstücke unbebaut sind.
chend anzuwenden.
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits
(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt wer-
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke den, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat,
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Ge- einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu
nehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vorausset- ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht
zungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen
Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat,
des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Be- einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder
zeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unver- zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungs-
züglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgese- arbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennut-
hen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist zungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer
beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentums- in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
gesetz und von Erbbaurechten. Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist
das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage
Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3
Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufs-
rechts abwenden, wenn er diese Missstände oder Män-
gel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er
§ 25
sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur
Besonderes Vorkaufsrecht Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach
(1) Die Gemeinde kann § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei
Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Sat- Frist glaubhaft macht, dass er in der Lage ist, die in Satz 1
zung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken oder 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
begründen;
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen
in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten 1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für
bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.
Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzuwen-
§ 27a
den.
Ausübung des
(2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der Ver-
Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
wendungszweck des Grundstücks ist anzugeben, soweit
das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufs- (1) Die Gemeinde kann
rechts möglich ist.
1. das ihr zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
Dritten ausüben, wenn das im Wege der Ausübung
§ 26 des Vorkaufsrechts zu erwerbende Grundstück für
Ausschluss des Vorkaufsrechts Zwecke der sozialen Wohnraumförderung oder die
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, Wohnbebauung für Personengruppen mit besonde-
wenn rem Wohnbedarf genutzt werden soll und der Dritte in
der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten Frist dementsprechend zu bebauen, und sich hierzu
oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader verpflichtet, oder
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seiten-
linie bis zum dritten Grad verwandt ist, 2. das ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zustehende Vor-
kaufsrecht zugunsten eines öffentlichen Bedarfs-
2. das Grundstück oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach § 24
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zuguns-
der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschut- ten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers aus-
zes, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivil- üben, wenn der Träger einverstanden ist.
schutzes oder
In den Fällen der Nummer 1 hat die Gemeinde bei der
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten
öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdiens- die Frist, in der das Grundstück für den vorgesehenen
tes oder der Seelsorge Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen.
gekauft wird, (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der
3. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sol- Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem Ver-
len, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet käufer zustande. Die Gemeinde haftet für die Verpflich-
oder durchgeführt worden ist, oder tung aus dem Kaufvertrag neben dem Begünstigten als
Gesamtschuldnerin.
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen
des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken (3) Für den von dem Begünstigten zu zahlenden Be-
der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und ge- trag und das Verfahren gilt § 28 Abs. 2 bis 4 entspre-
nutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage chend. Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach
keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 nicht nach, soll die
Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist. Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die
Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder
§ 27 zugunsten eines Bauwilligen verlangen, der dazu in der
Lage ist und sich verpflichtet, die Baumaßnahmen inner-
Abwendung des Vorkaufsrechts halb angemessener Frist durchzuführen. Für die Entschä-
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts digung und das Verfahren gelten die Vorschriften des
abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach Fünften Teils über die Rückenteignung entsprechend. Die
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Haftung der Gemeinde nach § 28 Abs. 3 Satz 7 bleibt
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2431
§ 28 gesetzten Verwendungszweck enteignet werden könnte.
Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Aus-
Verfahren und Entschädigung
übung des Vorkaufsrechts erlischt die Pflicht des Verkäu-
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des fers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigentum
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle geht
Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang
als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist.
ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vor-
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder
kaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht
für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Aus-
nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf
übung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rech-
Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeug-
te verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig
nis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Aus-
abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht
übung des Vorkaufsrechts.
und sein Widerruf sind ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut
nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt ihrer Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung
gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die §§ 463, ihrer Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach
464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 des Bürgerlichen Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des
(6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und
Kaufvertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Siche-
sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstan-
rung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks
den, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem
eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die
Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grund-
Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormer-
stücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der
kung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht
Gemeinde auf Grund dieses Gesetzbuchs oder solcher
übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der
landesrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bun-
Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäft-
desbaugesetzes aufgehoben worden sind, begründet
liche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung
worden ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im
des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin ein-
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
getragen, kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur
anzuwenden. Kommt eine Einigung über die Entschä-
Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im
digung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-
Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie
tungsbehörde.
darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des
Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann die Gemein- Dritter Teil
de den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des
Grundstücks (§ 194) im Zeitpunkt des Kaufes bestim- Regelung der baulichen und
men, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in sonstigen Nutzung; Entschädigung
einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich
überschreitet. In diesem Falle ist der Verkäufer berech- Erster Abschnitt
tigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufs- Z u l ä s s i g k e i t v o n Vo r h a b e n
rechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktritts-
recht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen § 29
Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt der Ver- Begriff des Vorhabens;
käufer vom Vertrag zurück, trägt die Gemeinde die Kos- Geltung von Rechtsvorschriften
ten des Vertrags auf der Grundlage des Verkehrswerts.
Tritt der Verkäufer vom Vertrag nicht zurück, erlischt nach (1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Ablauf der Rücktrittsfrist nach Satz 2 die Pflicht des Ver- Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
käufers aus dem Kaufvertrag, der Gemeinde das Eigen- haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größe-
tum an dem Grundstück zu übertragen. In diesem Falle ren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen
geht das Eigentum an dem Grundstück auf die Gemeinde einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
über, wenn auf Ersuchen der Gemeinde der Übergang (2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und ande-
des Eigentums in das Grundbuch eingetragen ist. Führt re öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
die Gemeinde das Grundstück nicht innerhalb einer
angemessenen Frist dem mit der Ausübung des Vor-
§ 30
kaufsrechts verfolgten Zweck zu, hat sie dem Verkäufer
einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Zulässigkeit von Vorhaben im
vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert zu zahlen. Geltungsbereich eines Bebauungsplans
§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
§§ 121 und 122 sind entsprechend anzuwenden.
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vor-
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt schriften mindestens Festsetzungen über die Art und das
die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach den Vor- Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grund-
schriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils, wenn stücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält,
der Erwerb des Grundstücks für die Durchführung des ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen
Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem fest- nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Be- 3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
bauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die
4. die Erschließung gesichert ist.
Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die (2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneu-
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher ten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorha-
Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorha- ben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene
ben im Übrigen nach § 34 oder § 35. Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs
nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2
bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 31
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 durchgeführt, kann
Ausnahmen und Befreiungen
ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kön- Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in
nen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vor- sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten
gesehen sind. Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellung-
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht nahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit
berührt werden und sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder § 34
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen-
bar nicht beabsichtigten Härte führen würde (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
teile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nach- Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
barlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen ver- Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
einbar ist. Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschlie-
ßung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn-
§ 32 und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das
Nutzungsbeschränkungen Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
auf künftigen Gemeinbedarfs-, (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich
Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als Ver- die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein
kehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dür- danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet
fen auf ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Ände- allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung
rung baulicher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im
und für sie Befreiungen von den Festsetzungen des Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Bebauungsplans nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine
oder Erschließungsträger zustimmt oder der Eigentümer schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungs-
für sich und seine Rechtsnachfolger auf Ersatz der Wert- bereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu
erhöhung für den Fall schriftlich verzichtet, dass der erwarten sein.
Bebauungsplan durchgeführt wird. Dies gilt auch für die
dem Bebauungsplan nicht widersprechenden Teile einer (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der
baulichen Anlage, wenn sie für sich allein nicht wirt- näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzel-
schaftlich verwertbar sind oder wenn bei der Enteignung fall abgewichen werden, wenn die Abweichung
die Übernahme der restlichen überbauten Flächen ver- 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder
langt werden kann. Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewer-
be- oder Handwerksbetriebs dient,
§ 33
2. städtebaulich vertretbar ist und
Zulässigkeit von Vorhaben
während der Planaufstellung 3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstel-
lung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetrie-
zulässig, wenn be, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung
beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zen-
1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 trale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in ande-
Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt ren Gemeinden haben können.
worden ist,
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
2. anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen- 1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
steht, festlegen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2433
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam- Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt,
menhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flä- sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffent-
chen im Flächennutzungsplan als Baufläche darge- liche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraus-
stellt sind, setzungen:
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammen- a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen
hang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die ein- Zusammenhang mit dem Betrieb,
bezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Be-
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. trieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe
Die Satzungen können miteinander verbunden werden. gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2
oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine
Anlage betrieben und
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar sind, d) die installierte elektrische Leistung der Anlage
überschreitet nicht 0,5 MW
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
oder
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg- 7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kern-
lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, energie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung
nicht begründet wird und radioaktiver Abfälle dient.
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffent-
bestehen. liche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung
gesichert ist.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 kön-
nen einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 (3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt
sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entspre- insbesondere vor, wenn das Vorhaben
chend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-
Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 spricht,
Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begrün-
dung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sons-
beizufügen. tigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder
Immissionsschutzrechts, widerspricht,
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann
Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffent-
oder ihnen ausgesetzt wird,
lichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2
und 3 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder
nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entspre- andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver-
chend anzuwenden. sorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder
Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
§ 35 5. Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
pflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes
Bauen im Außenbereich
oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die aus- Landschaftsbild verunstaltet,
reichende Erschließung gesichert ist und wenn es 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur be-
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient einträchtigt oder die Wasserwirtschaft gefährdet,
und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
einnimmt, Splittersiedlung befürchten lässt oder
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radar-
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Tele- anlagen stört.
kommunikationsdienstleistungen, Wärme und Was- Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der
ser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebunde- Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange
nen gewerblichen Betrieb dient, stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Um- entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser
gebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen wor-
Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweck- den sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
bestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann ent-
soll, gegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächen-
nutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Aus-
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der weisung an anderer Stelle erfolgt ist.
Wind- oder Wasserenergie dient,
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorha-
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen ben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehal-
eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines ten werden, dass sie Darstellungen des Flächennut-
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
zungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen
die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohn-
oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer bedürfnisse angemessen und
Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen
außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung recht-
fertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäu-
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäu- de vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie
des im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden selbst genutzt wird,
Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwen- 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
dung erhaltenswerter Bausubstanz, errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweite-
rung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Betrieb angemessen ist.
Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
länger als sieben Jahre zurück, Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem
beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zuläs- Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes
sigerweise errichtet worden, zulässig.
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen
Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder (5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben
forstwirtschaftlichen Betriebs, sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung
auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außen-
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen bereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben
neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeits-
Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hof- voraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben,
stelle und das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu
Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nut- beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen
zung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu über-
wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im nehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich, zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugeneh-
migungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgese-
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes hene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der
an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den
errichtet worden, Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bau-
liche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vor-
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder habens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit (6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
vom Eigentümer selbst genutzt und Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von eini-
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das gem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen,
neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des
bisherigen Eigentümers oder seiner Familie Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass
genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flä-
Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Vor- chen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen
eigentümer erworben, der es seit längerer Zeit oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splitter-
selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen siedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf
die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichte- Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks-
te Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können
oder seiner Familie genutzt wird, nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung
errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere ist, dass
außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleicharti-
gen Gebäudes an gleicher Stelle, 1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
vereinbar ist,
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-
werten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden 2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträg-
Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, lichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu nicht begründet wird und
höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraus-
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in
setzungen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2435
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die (3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendun-
Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 10 gen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss
bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt. infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufge-
stellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind
ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 36
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errich-
Beteiligung der Gemeinde tet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz
und der höheren Verwaltungsbehörde beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Abs. 2
des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den
oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absät-
§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von
zen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu
der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in die-
Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemein-
sem Falle nicht.
de ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren
über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten
Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben § 38
der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht
Bauliche Maßnahmen von über-
unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben
örtlicher Bedeutung auf Grund von
nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die
Planfeststellungsverfahren; öffentlich
Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens
zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach
den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren
§ 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorha-
Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle ben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund
festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwal- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errich-
tungsbehörde erforderlich ist. tung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfall-
beseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustim- bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt
mung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen.
den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Grün- Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Abs. 3 ist
den versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde anzuwenden.
und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde
verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Ge- Zweiter Abschnitt
meinde steht die Einreichung des Antrags bei der Ge- Entschädigung
meinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrie-
ben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde § 39
ersetzen. Vertrauensschaden
Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-
§ 37 rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten
Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen
Bauliche Maßnahmen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung
des Bundes und der Länder von Nutzungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestim- Bebauungsplan ergeben, können sie angemessene Ent-
mung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines schädigung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen
Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetz- durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des
buchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlasse- Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für
nen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-
mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht wor- ten, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben
den, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. wurden.
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Lan- § 40
desverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundes-
grenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungs- (1) Sind im Bebauungsplan
behörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat
diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwal- 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und
tungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Spielanlagen,
Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entschei-
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem
det das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
Wohnbedarf,
mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen
mit der zuständigen Obersten Landesbehörde. 3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und § 41
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor Einwirkungen, Entschädigung bei Begründung
von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
5. Verkehrsflächen, und bei Bindungen für Bepflanzungen
6. Versorgungsflächen, (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,
7. Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von § 40 Abs. 2 verlangen, dass an diesen Flächen ein-
Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen, schließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen
Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1
8. Grünflächen,
und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen,
die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks
Bodenschätzen, dienen. Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen
der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein- verpflichtet ist, bleiben unberührt.
schaftsgaragen,
(2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern,
sonstigen Bepflanzungen und Gewässern sowie das
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen, Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen festgesetzt, ist dem Eigentümer eine
13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft,
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn
Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen
und soweit infolge dieser Festsetzungen
für die Regelung des Wasserabflusses,
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über
14. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforder-
von Boden, Natur und Landschaft liche Maß hinausgehen, oder
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der fol- 2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
genden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermö- eintritt.
gensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spiel-
anlagen sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, § 42
soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den
Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm Entschädigung bei Änderung
obliegenden Rechtspflicht dienen. oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen
aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht
verlangen,
nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Fest- ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden
setzung oder Durchführung des Bebauungsplans Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld ver-
wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grund- langen.
stück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer
(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädi-
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bau- gung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
lichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herab- Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und sei-
gesetzt wird. nem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung
ergibt.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die
Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks
Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebau- nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufge-
ungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert. hoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine
Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädi- verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung
gung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der
§ 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten
bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die
erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernah- sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich
meanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe
Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädi- der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des
gung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtig- Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied
ten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der aus-
Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten geübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in
Zweck alsbald benötigt wird. Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2437
(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nut- leisten und kommt eine Einigung nicht zustande, kann
zungen bleiben unberührt. der Eigentümer die Entziehung des Eigentums oder die
(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Ent- Begründung des Rechts verlangen. Der Eigentümer kann
schädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der den Antrag auf Entziehung des Eigentums oder auf
Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entspre- Begründung des Rechts bei der Enteignungsbehörde
chenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeich- stellen. Auf die Entziehung des Eigentums oder die
neten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine Begründung des Rechts finden die Vorschriften des Fünf-
befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert ten Teils entsprechend Anwendung.
worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung (2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt
oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustan-
nicht mehr verwirklichen kann. de, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vor-
(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für
Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bau- Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geld-
aufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer entschädigung gilt § 122 entsprechend.
das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der (3) Liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und 41
zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vor-
Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung schriften zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41
dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, sind solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen,
kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen die bei Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen
dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der wären.
nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem
(4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie
Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung
darauf beruhen, dass
oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschä-
digung verlangen. 1. die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den all-
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein gemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem
Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die boden- Grundstück oder im umliegenden Gebiet wohnenden
rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem 2. in einem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne
Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des
oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht Grundstücks zu diesen Missständen wesentlich bei-
erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung trägt.
zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist,
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzun-
bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entspre-
gen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die ein-
chend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über
getreten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte
einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und
in der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Ent-
zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid
schädigung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Ent-
nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zuläs-
schädigungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in
sigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb
angemessener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der
der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden
Entschädigungsberechtigte den Antrag auf Übernahme
wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde,
des Grundstücks oder Begründung eines geeigneten
dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt
Rechts gestellt und hat der Entschädigungspflichtige
werden können.
daraufhin ein Angebot auf Übernahme des Grundstücks
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der oder Begründung des Rechts zu angemessenen Bedin-
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer gungen gemacht, gilt § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte
Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tat-
§ 44
sachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglich-
keiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen. Entschädigungspflichtige, Fälligkeit
und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-
gehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einver-
standen ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen
sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Ent-
Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender
schädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine
vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für
Verpflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch
sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf
die Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der
der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.
Gemeinde Ersatz zu leisten.
§ 43 (2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Min-
derung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines
Entschädigung und Verfahren Grundstücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschä-
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des digung verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung ein-
Grundstücks oder durch Begründung eines Rechts zu verstanden war. Ist der Eigentümer auf Grund anderer
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gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der
von der Nutzung seines Grundstücks ausgehen, zu innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
beseitigen oder zu mindern, ist er auch ohne Einver- zulässigen Nutzung erforderlich ist.
ständnis zur Entschädigung verpflichtet, soweit er durch
(2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
die Festsetzung Aufwendungen erspart. Erfüllt der Eigen-
verordnung bestimmen,
tümer seine Verpflichtungen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3
entsprechend. Die Gemeinde soll den Eigentümer an- 1. dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit
hören, bevor sie Festsetzungen trifft, die zu einer Ent- selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die
schädigung nach Satz 1 oder 2 führen können. Durchführung der Umlegung gebildet werden,
(3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädi- 2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusam-
gung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeich- menzusetzen und mit welchen Befugnissen sie aus-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die zustatten sind,
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er 3. dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung
die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent- über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung
schädigungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleis- einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidun-
tungen in Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über gen vorbereitet,
dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs jährlich zu verzinsen. Ist Entschädigung durch 4. dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im
Übernahme des Grundstücks zu leisten, findet auf die Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse
Verzinsung § 99 Abs. 3 Anwendung. gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusam-
menzusetzen sind,
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjah- 5. dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere
res, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermö- geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Ge-
gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An- meinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfah-
spruchs herbeigeführt wird. ren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.
(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Um-
(5) In der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 ist auf die
legung besteht kein Anspruch.
Vorschriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des
Absatzes 4 hinzuweisen. (4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung
der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine
andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder
Vierter Teil Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten
der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte
Bodenordnung der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr
und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
Erster Abschnitt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im
Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen
Umlegung sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen
vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffent-
§ 45 lich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.
Zweck und Anwendungsbereich (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für
einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu-
können bebaute und unbebaute Grundstücke durch stehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde
Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht
Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht
Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt
Die Umlegung kann unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne und 2 nicht begründet.
des § 30 oder
§ 47
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
im Sinne des § 34, wenn sich aus der Eigenart der Umlegungsbeschluss
näheren Umgebung oder einem einfachen Bebau- (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer
ungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 hinreichende Krite- durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet.
rien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52)
durchgeführt werden. zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke sind einzeln aufzuführen.
§ 46 (2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines
Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Um-
Zuständigkeit und Voraussetzungen
legungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs- Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle
stelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durch- muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die
zuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft
Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten getreten sein.
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§ 48 (3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in
Beteiligte
§ 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Fest-
setzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umle-
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen gungsstelle dies bestimmt.
Grundstücke,
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetrete-
durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im nen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt-
einem das Grundstück belastenden Recht, machung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen worden ist.
Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund- (5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absät-
stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem zen 3 und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder hinzuweisen.
eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt
§ 51
oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-
stücks beschränkt, Verfügungs- und Veränderungssperre
4. die Gemeinde, (1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus-
ses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Um-
5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die legungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der
Bedarfsträger und Umlegungsstelle
6. die Erschließungsträger. 1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen wer- Grundstück und über Rechte an einem Grundstück
den zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen wer-
ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmel- den, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb,
dung kann bis zur Beschlussfassung über den Umle- zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
gungsplan (§ 66 Abs. 1) erfolgen. Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten
neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder
so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüg-
wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen
lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu
der Grundstücke vorgenommen werden;
setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu betei- 3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
ligen. pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen
errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Anlagen vorgenommen werden;
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat 4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti-
auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darü- ge bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
ber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grund- Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich
schuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erwor- festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine
ben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-
rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vor-
§ 49 haben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Rechtsnachfolge Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssper-
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines re hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. berührt.
(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
§ 50 Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren würde. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist
(1) Der Umlegungsbeschluss ist in der Gemeinde orts- entsprechend anzuwenden.
üblich bekannt zu machen.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an
hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristun-
Monats Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich gen erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auf-
sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren be- lagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die
rechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden. hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum
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Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Ent- § 54
scheidung vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rück-
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
trittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-
(5) Überträgt der Umlegungsausschuss auf Grund
gen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens
einer Verordnung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeich-
und die nachträglichen Änderungen des Umlegungs-
neten Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Ab-
gebiets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grund-
satz 1, unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei
bücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen,
Einlegung von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsaus-
dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umle-
schuss an ihre Stelle. Der Umlegungsausschuss kann die
gungsvermerk).
Übertragung jederzeit widerrufen.
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des
§ 52 Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Um-
legungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
Umlegungsgebiet
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungs-
(1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, dass verfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke
die Umlegung sich zweckmäßig durchführen lässt. Es und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder
kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. vorgenommen werden. § 22 Abs. 6 ist entsprechend
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der anzuwenden.
Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
oder teilweise ausgenommen werden. versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so
(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs- gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von
gebiets können bis zum Beschluss über die Aufstellung dem Umlegungsbeschluss Kenntnis, soweit dieser das
des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungs- Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungs-
stelle nach vorheriger Anhörung der Eigentümer der verfahrens ist.
betroffenen Grundstücke auch ohne ortsübliche Be-
kanntmachung vorgenommen werden. Die Änderung § 55
wird mit ihrer Bekanntgabe an die Eigentümer der betrof-
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse
fenen Grundstücke wirksam.
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke
§ 53 werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse
vereinigt (Umlegungsmasse).
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Ver-
auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen
zeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an
Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebau-
(Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestands-
ungsplan festgesetzt sind oder aus Gründen der geord-
karte weist mindestens die bisherige Lage und Form der
neten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung
Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen
der nach § 34 zulässigen Nutzung erforderlich sind als
befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentü-
mer. In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grund- 1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-
stück mindestens aufzuführen schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, für Sammelstraßen,
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die 2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich
Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen
Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Stra- schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun-
ße und Hausnummer sowie des-Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht
schon Bestandteil der in Nummer 1 genannten Ver-
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Las- kehrsanlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen-
ten und Beschränkungen. überlaufbecken, wenn die Flächen überwiegend den
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets
und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses dienen sollen.
sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent- Zu den vorweg auszuscheidenden Flächen gehören auch
lich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind min- die Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 für
destens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich die in Satz 1 genannten Anlagen. Grünflächen nach Satz 1
bekannt zu machen. Nr. 2 können auch bauflächenbedingte Flächen zum Aus-
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so gleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen.
genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die
(3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonsti-
Mitteilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger
ge Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungs-
Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind
masse eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet
haben. (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungs-
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
der ein berechtigtes Interesse darlegt. können einschließlich der Flächen zum Ausgleich im
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Sinne des § 1a Abs. 3 ausgeschieden und dem Bedarfs- (2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder
oder Erschließungsträger zugeteilt werden, wenn dieser gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch
geeignetes Ersatzland, das auch außerhalb des Um- begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld aus-
legungsgebiets liegen kann, in die Verteilungsmasse zugleichen.
einbringt. Die Umlegungsstelle soll von dieser Befugnis
Gebrauch machen, wenn dies zur alsbaldigen Durch- (3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus-
führung des Bebauungsplans zweckmäßig ist. gleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt
des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
§ 56
§ 59
Verteilungsmaßstab
Zuteilung und Abfindung
(1) Für die Errechnung der den beteiligten Grund-
eigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden An- (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern
teile (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit
Flächen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in Grundstücke einschließlich Flächen zum Ausgleich im
dem die früheren Grundstücke vor der Umlegung zu- Sinne des § 1a Abs. 3 in gleicher oder gleichwertiger
einander gestanden haben. Der Maßstab ist von der Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entspre-
Umlegungsstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter chend den nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen
gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je zuzuteilen.
nach Zweckmäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
(2) Soweit es unter Berücksichtigung der öffentlich-
(2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist, die nach den
Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab §§ 57 und 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen,
aufgeteilt werden. findet ein Ausgleich in Geld statt. Auf den Geldausgleich
sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden,
§ 57 soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur
Verteilung nach Werten unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der Geld-
ausgleich bemisst sich nach dem Verkehrswert, bezogen
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans,
Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhält- soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur
nis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer unwesentlich überschreitet und dadurch die baupla-
an der Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll nungsrechtlich zulässige Nutzung ermöglicht.
ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zuge-
teilt werden, den sein früheres Grundstück auch unter (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet
Berücksichtigung der Pflicht zur Bereitstellung von Flä- eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben
chen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Zeit- muss und im Umlegungsverfahren kein Grundstück er-
punkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzutei- hält, dass für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren
lenden Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte
den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden,
Dabei sind Wertänderungen, die durch die Umlegung sofern dies in der Umlegung möglich ist.
bewirkt werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer
in Bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbei-
können als Abfindung
tragspflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen
insoweit unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den 1. Geld oder
so ermittelten Verkehrswerten sind in Geld auszuglei-
chen. 2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets
oder
§ 58 3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund-
stück, die Gewährung von grundstücksgleichen
Verteilung nach Flächen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentums-
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der gesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grund- und außerhalb des Umlegungsgebiets
stücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 vorgesehen werden.
Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang
abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die (5) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Bebauungsplans durchgeführt wird, können Eigentümer
Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gele-
unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, genen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im
die erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten
Hundert, in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele
der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungs- und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die
stelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teil- Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets
weise einen entsprechenden Geldbeitrag erheben. ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. Die Vor-
Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag nach schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen. des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.
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(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in plätze, Garagen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des
Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich § 1a Abs. 3 oder andere Gemeinschaftsanlagen fest-
durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von gelegt und ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im
Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden Landesrecht vorgesehene öffentlich-rechtliche Verpflich-
kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem tungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dul-
Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld den oder Unterlassen (Baulast) können im Einvernehmen
abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im mit der Baugenehmigungsbehörde aufgehoben, geän-
Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend dert oder neu begründet werden.
anzuwenden.
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder
(7) Die Umlegungsstelle – der Umlegungsausschuss Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögens-
auf Antrag der Gemeinde – kann bei der Zuteilung von nachteile oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein
Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, dass Vermögens-
Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein nachteile entstehen, sind die Vorschriften über die Ent-
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter schädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils und
den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anord- über den Härteausgleich nach § 181 entsprechend an-
nen. zuwenden.
(8) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55
Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im Umlegungs- Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund-
plan die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu stücke.
bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und
der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht
genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegen- § 62
stehen. Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungs- Gemeinschaftliches Eigentum;
berechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungs- besondere rechtliche Verhältnisse
plan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen
Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung (1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die
zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt. Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigen-
tum an Grundstücken geteilt werden.
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein
Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanz- (2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiede-
gebot oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot nach nen Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke
den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt. oder Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt
wird, so werden entsprechend den verschiedenen
Rechtsverhältnissen Bruchteile der Gesamtabfindung
§ 60
bestimmt, die an die Stelle der einzelnen Grundstücke
Abfindung und oder Berechtigungen treten. In diesen Fällen kann für
Ausgleich für bauliche Anlagen, jedes eingeworfene Grundstück oder jede Berechtigung
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen anstelle des Bruchteils ein besonderes Grundstück zuge-
Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige teilt werden.
Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren (3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird
und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld fest- (Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück
zusetzen, soweit das Grundstück wegen dieser Einrich- mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die
tungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Ver- Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit
kehrswert hat. Die Vorschriften über die Entschädigung denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entspre-
im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entspre- chend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten
chend anzuwenden. auf die zuzuteilenden Grundstücke verteilen.
§ 61 § 63
Aufhebung, Änderung Übergang von Rechts-
und Begründung von Rechten verhältnissen auf die Abfindung
(1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte
(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der
an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück
Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grund-
oder an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner
stücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht auf-
Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem
gehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.
Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb,
Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den
zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet
alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren ört-
gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflich-
licher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über.
teten in der Benutzung des Grundstücks beschränken,
können durch den Umlegungsplan aufgehoben, ge- (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück
ändert oder neu begründet werden. In Übereinstimmung zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von
mit den Zielen des Bebauungsplans oder zur Verwirkli- Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,
chung einer nach § 34 zulässigen Nutzung können zur § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung be-
Grundstücke Flächen für Zuwege, gemeinschaftliche einträchtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des
Hofräume, Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stell- Eigentümers angewiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2443
§ 64 (2) Aus dem Umlegungsplan muss der in Aussicht
genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und
Geldleistungen
rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Um-
(1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der legungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der
im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen. Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Über-
nahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen (3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs-
für Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn karte und dem Umlegungsverzeichnis.
Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorge-
sehen werden, dass die Bezahlung dieser Ausgleichs- § 67
leistungen ganz oder teilweise in wiederkehrenden
Leistungen erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Umlegungskarte
Ausgleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des
Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geld-
Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere
leistung soll diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen
Inkrafttreten des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2
sowie die Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen.
vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich verzinst werden.
§ 68
(3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erb-
bauberechtigten zu Geldleistungen nach den §§ 57 bis 61 Umlegungsverzeichnis
gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem (1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf
Grundstück oder dem Erbbaurecht.
1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und
zerstörter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erwei- neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
terung bestehender Gebäude oder 2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit
Instandsetzungen an Gebäuden dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück
oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz
auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfand- oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen
recht bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedi- oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grund-
gungsvorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 stücks beschränken, soweit sie aufgehoben, ge-
oder einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvoll- ändert oder neu begründet werden;
streckung in das Grundstück bewilligt werden, wenn
dadurch die Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefähr- 3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag;
det wird und die Zins- und Tilgungssätze für das Grund- 4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart
pfandrecht den üblichen Jahresleistungen für erstrangige sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer
Tilgungshypotheken entsprechen. Die Bewilligung kann insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht
werden. 5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geld-
leistungen festgesetzt sind;
(5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Um-
legung von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger 6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen
verursacht sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstat- im Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe;
ten.
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie
(6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3.
buch zu vermerken.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grund-
stück gesondert aufgestellt werden.
§ 65
Hinterlegung und Verteilungsverfahren
§ 69
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
Bekanntmachung des
Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118
Umlegungsplans, Einsichtnahme
und 119 entsprechend.
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluss über die
Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der Ge-
§ 66
meinde ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekannt-
Aufstellung und machung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungs-
Inhalt des Umlegungsplans plan an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2
eingesehen werden kann und auszugsweise nach § 70
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle
Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss
aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungs- (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
gebiets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). berechtigtes Interesse darlegt.
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
§ 70 § 74
Zustellung des Umlegungsplans Berichtigung der öffentlichen Bücher
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender (1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuch-
Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist amt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters
darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan an einer zu zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Be-
benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kanntmachung nach § 71 sowie eine beglaubigte Aus-
kann. fertigung des Umlegungsplans und ersucht diese, die
Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegen-
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Um- schaftskataster einzutragen sowie den Umlegungs-
legungsplans für erforderlich, so können die Bekannt- vermerk im Grundbuch zu löschen. Dies gilt auch für
machung und die Zustellung des geänderten Umlegungs- außerhalb des Umlegungsgebiets zugeteilte Grund-
plans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt stücke.
werden. (2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs- dienen die Umlegungskarte und das Umlegungsver-
versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so zeichnis als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im
gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die
dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah- Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, dass sie
rens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft. nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegen-
schaftskataster geeignet sind. Diese Bescheinigung ist
nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde die
§ 71 Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefer-
Inkrafttreten des Umlegungsplans tigt hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
(1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekannt zu § 75
machen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unan-
fechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit Einsichtnahme in den Umlegungsplan
des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umle- Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in
gungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfin- den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtig-
dung anfechtbar ist. tes Interesse darlegt.
(2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann
§ 76
die Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des
Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, Vorwegnahme der Entscheidung
wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechts- Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber kön-
behelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswir- nen die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne
ken kann. Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62
sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten. geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt
ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
§ 72
§ 77
Wirkungen der Bekanntmachung
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bis-
(1) Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines
herige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan
Bebauungsplans durchgeführt wird, kann die Umle-
vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Be-
gungsstelle nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans,
kanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigen-
wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
tümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde
(2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollzie- oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungs-
hen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt träger in den Besitz der Grundstücke, die in dem
gemacht worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Bebauungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1
Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Nr. 21 oder des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, ein-
Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen. weisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertra-
§ 73 gung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Ört-
lichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Betei-
Änderung des Umlegungsplans
ligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn einweisen.
1. der Bebauungsplan geändert wird, (2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige Ein-
weisung in den Besitz insbesondere erfordern
2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die
Änderung notwendig macht oder 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der
Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder
3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind. Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2445
lichung des Bebauungsplans bevorstehen und die Grundstücke möglichst ein Grundstück in gleicher oder
Flächen für die vorgesehenen Anlagen und Ein- gleichwertiger Lage zugeteilt wird. Eine durch die ver-
richtungen der Erschließung oder Versorgung des einfachte Umlegung für den Grundstückseigentümer
Gebiets benötigt werden, bewirkte Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit
Zustimmung der Eigentümer können von den Sätzen 1
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonsti-
und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.
ger Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städte-
bauliche Gründe für die Verschaffung des Besitzes (4) Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Um-
bestehen und wenn diese Gründe die Interessen der legung betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach
Betroffenen an der weiteren Ausübung des Besitzes Maßgabe des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neu geordnet
wesentlich überwiegen. und zu diesem Zweck auch neu begründet und auf-
(3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend. gehoben werden. Betroffene Grundpfandrechte können
neu geordnet werden, wenn die Beteiligten dem vorge-
sehenen neuen Rechtszustand zustimmen.
§ 78
Verfahrens- und Sachkosten (5) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnungen bestimmen, dass die nach Maßgabe des
Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüs-
durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten. se auch vereinfachte Umlegungsverfahren selbständig
durchführen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 4 zur Über-
§ 79 tragung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde
Abgaben- und Auslagenbefreiung oder eine andere geeignete Behörde sind für vereinfachte
Umlegungsverfahren entsprechend anzuwenden.
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchfüh-
rung oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließ-
lich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei § 81
von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben
Geldleistungen
sowie von Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach lan- (1) Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung
desrechtlichen Vorschriften. bewirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld aus-
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Be- zugleichen. Die Vorschriften über die Entschädigung im
hörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Um- Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
legungsstelle versichert, dass ein Geschäft oder eine anzuwenden.
Verhandlung der Durchführung oder Vermeidung der
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist
Umlegung dient.
die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung
der Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geld-
leistungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83
Zweiter Abschnitt Abs. 1 fällig. § 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffent-
Ve r e i n f a c h t e U m l e g u n g liche Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist.
§ 80 (3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die ver-
Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten einfachte Umlegung beeinträchtigt werden, sind insoweit
auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für
(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im Sinne des
die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Ver-
§ 45 als vereinfachte Umlegung durchführen, wenn die in
teilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118
§ 46 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
und 119 entsprechend.
wenn mit der Umlegung lediglich
1. unmittelbar aneinander grenzende oder in enger
Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von § 82
Grundstücken untereinander getauscht oder
Beschluss über die vereinfachte Umlegung
2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder
Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt (1) Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigen-
tümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilen- Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich
den Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neu-
selbständig bebaubar sein. Eine einseitige Zuteilung begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grund-
muss im öffentlichen Interesse geboten sein. pfandrechten und Baulasten. Beteiligten, deren Rechte
(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die Vorschrif- ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen wer-
ten des Ersten Abschnitts nur anzuwenden, soweit die den, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vorschriften dieses Abschnitts dies bestimmen. Einer Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Über-
Anordnung der vereinfachten Umlegung durch die nahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
Gemeinde bedarf es nicht.
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender
(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzuführen, Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. Dabei ist darauf
dass jedem Eigentümer nach dem Verhältnis des Werts hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennen-
seines früheren Grundstücks zum Wert der übrigen den Stelle eingesehen werden kann.
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
§ 83 3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu
beschaffen,
Bekanntmachung und Rechts-
wirkungen der vereinfachten Umlegung 4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, Rechte zu ersetzen,
in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfach- 5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,
te Umlegung unanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2 wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176
über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzu- Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt,
wenden.
6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige bauliche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeich-
Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die neten Gründen zu erhalten oder
vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechts-
zustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein- 7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von
weisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteil- Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus eine
ten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2 bauliche Anlage aus den in § 171d Abs. 3 bezeichne-
über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden. ten Gründen zu erhalten oder zu beseitigen.
(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig (2) Unberührt bleiben
zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht 1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als
lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich- den in Absatz 1 genannten Zwecken,
keitszeugnisse sind nicht erforderlich. Sofern Grund-
stücksteile oder Grundstücke einem Grundstück zuge- 2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu
teilt werden, werden sie Bestandteil dieses Grundstücks. den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken
sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstü- § 86
cke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur, soweit sich
Gegenstand der Enteignung
nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 4 etwas anderes
ergibt. (1) Durch Enteignung können
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belas-
§ 84 tet werden;
Berichtigung der öffentlichen Bücher 2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder
(1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt belastet werden;
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zu- 3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz
ständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Be- oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder
schlusses über die vereinfachte Umlegung, teilt den Zeit- die den Verpflichteten in der Benutzung von Grund-
punkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit und stücken beschränken; hierzu zählen auch Rücküber-
ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch tragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz;
und in das Liegenschaftskataster einzutragen. § 74
Abs. 2 gilt entsprechend. 4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen
ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte
(2) Für die Kosten der vereinfachten Umlegung gelten
der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren.
die §§ 78 und 79 entsprechend.
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit
Fünfter Teil dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude ein-
gefügt sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des
Enteignung § 92 Abs. 4 ausgedehnt werden.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen-
Erster Abschnitt
tums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf
Zulässigkeit der Enteignung die Entziehung, Belastung oder Begründung der in
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend
§ 85 anzuwenden.
Enteignungszweck
§ 87
(1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet wer-
den, um Voraussetzungen für die
Zulässigkeit der Enteignung
1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungs-
plans ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nut- (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig,
zung vorzubereiten, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke,
erreicht werden kann.
die nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber
innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile lie- (2) Die Enteignung setzt voraus, dass der Antragsteller
gen, insbesondere zur Schließung von Baulücken, sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteig-
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nut- nenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen,
zen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2447
Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht innerhalb angemessener Frist entsprechend den bau-
hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass das rechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken
Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vor- der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in
gesehenen Zweck verwendet wird. den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käu-
fer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,
Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1
Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85 (4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht
Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder nachkommen, indem sie
eines öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
erfolgen. In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Ent-
eignung eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen 2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
verlangt werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen Wohnungseigentumsgesetz oder
innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und sich
3. sonstige dingliche Rechte
hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet die Enteignung zugunsten der Ge- begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An-
meinde zulässig ist, kann sie auch zugunsten eines spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer
Sanierungsträgers erfolgen. Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsüber-
tragung gleich.
(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vor-
schriften des Dritten Teils des Zweiten Kapitels nicht
berührt.
§ 90
Enteignung von Grund-
§ 88
stücken zur Entschädigung in Land
Enteignung aus
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi-
zwingenden städtebaulichen Gründen
gung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn
Wird die Enteignung eines Grundstücks von der
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in
Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Land festzusetzen ist,
Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen
beantragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nach- 2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen
weis, dass die Gemeinde sich ernsthaft um den freihän- der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als
digen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz
Bedingungen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entspre- des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grund-
chend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förm- besitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde
lich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grund- (Gemeindeverband) oder einer juristischen Person
stücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungs- des Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine
trägers beantragt wird. Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam
überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist
§ 89 sowie
Veräußerungspflicht 3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund-
stücke freihändig zu angemessenen Bedingungen,
(1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar
ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt
dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand
hat oder
von juristischen Personen des Privatrechts, an deren
2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für Kapital er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben
eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der bau- werden können.
lichen Nutzung zuzuführen.
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur
Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für Entschädigung in Land, wenn und soweit
beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschä-
1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich
digung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke
genutzten Grundstücken auch der sonstige Nut-
benötigt werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn
zungsberechtigte auf das zu enteignende Grundstück
für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergege-
mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen
ben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen
und ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlich-
wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte
keit seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist
nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige
oder
dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder
gewährt wurden. 2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffent-
lichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern,
Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesund-
sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht
heitspflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung
werden kann oder entfallen ist.
oder den Aufgaben der Kirchen und anderer Reli-
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück- gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie
sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen deren Einrichtungen dienen oder zu dienen bestimmt
zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück sind.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines (2) Die Entschädigung wird gewährt
Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädi- 1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechts-
gung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder verlust,
forstwirtschaftlich genutzt werden sollen. 2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermö-
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung gensnachteile.
eines Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung (3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsbe-
von Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig. rechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind
bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichti-
§ 91 gen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils
Ersatz für entzogene Rechte ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitge-
wirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung ent- sprechend.
zogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur
zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zwei- (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zu-
ten Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener stand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in
Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsan-
§ 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die trag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzein-
Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vor- weisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in
schriften entsprechend. dem diese wirksam wird.
§ 92 § 94
Umfang, Beschränkung
Entschädigungsberechtigter
und Ausdehnung der Enteignung
und Entschädigungsverpflichteter
(1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet
werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs- (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem
zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund- Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und
stücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent- dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
eignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteig-
beschränken. nungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteig-
(2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belas- net, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der
tet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück
die Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grund- beschaffen muss.
stück mit einem anderen Recht belastet werden, kann
der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen,
§ 95
wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn
unbillig ist. Entschädigung für den Rechtsverlust
(3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt- (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung
schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Ver-
einem Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die kehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder
Ausdehnung der Enteignung auf das Restgrundstück sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist
oder den Restbesitz insoweit verlangen, als das Rest- der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteig-
grundstück oder der Restbesitz nicht mehr in angemes- nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
senem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt wer-
den kann. (2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
unberücksichtigt
(4) Der Eigentümer kann verlangen, dass die Enteig-
nung auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände 1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus-
ausgedehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Ent- sicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung ein-
eignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer getreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer
Weise angemessen verwerten kann. Zeit zu erwarten ist;
(5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schrift- 2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Ent-
lich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde eignung eingetreten sind;
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend zu
machen. 3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten
sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Ent-
eignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antrag-
Zweiter Abschnitt stellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2
Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn,
Entschädigung dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie auf-
gewendet hat;
§ 93
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer
Entschädigungsgrundsätze Veränderungssperre ohne Genehmigung der Bau-
(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. genehmigungsbehörde vorgenommen worden sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2449
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung rechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungs-
des Enteignungsverfahrens ohne behördliche An- zweck vereinbar ist.
ordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde
(2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das
vorgenommen worden sind;
nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarun- Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grund-
gen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme stück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen
rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches
höhere Entschädigungsleistung zu erlangen; Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, mung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begrün-
wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fäl- det werden, das ein Recht gleicher Art in Bezug auf das
len der §§ 40 bis 42 geltend machen würde. Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteig-
nungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder
(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunterneh-
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädi- mens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit
gungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur
nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen
geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begrün-
nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Ent- den; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegüns-
schädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der tigten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch
gesamten Frist zu bemessen. andere Grundstücke in Anspruch genommen werden.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen
durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Ent-
aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu eignungsbehörde gestellt werden.
begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist (3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht
dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteig-
Rechtsverlust zu berücksichtigen. nung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inha-
§ 96
ber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem
Entschädigung für andere Vermögensnachteile Grundstück,
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender 2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz
Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn
gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den
Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist 3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein- des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten
heit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für in der Nutzung des Grundstücks beschränken.
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den (4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten,
der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, sei- nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert ent-
ner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesens- schädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grund-
gemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis stücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus
zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grund-
ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das stück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt
zu enteignende Grundstück zu nutzen; entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den
durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines anderen Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 fest-
Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder gesetzt werden.
wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes
bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des
§ 98
Rechts an einem Grundstück bei einem anderen
Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht Schuldübergang
schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten
Nummer 1 berücksichtigt ist; oder durch ein neues Recht an einem anderen Grund-
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die stück ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene
Enteignung erforderlich werdenden Umzug. zugleich persönlich, so übernimmt der Enteignungs-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3 begünstigte die Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415
anzuwenden. und 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre-
chend; als Veräußerer im Sinne des § 416 ist der von der
Enteignung Betroffene anzusehen.
§ 97
(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder
Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues
(1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der
persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des von der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haf-
Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der tet, sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberau-
Benutzung des Grundstücks beschränken, können auf- menden Termin die gegen ihn bestehende Forderung
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
unter Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und (5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist
auf Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Betei- § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Wert-
ligten glaubhaft gemacht hat. erhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grund-
vermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den
§ 99 Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1
hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert
Entschädigung in Geld als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wert-
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag unterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädi-
zu leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes gung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren
bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschä- Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist fest-
digung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt wer- zusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den
den, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist. durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunter-
schied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat.
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem
Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5
Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins
Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag
zu leisten.
fällig.
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen
Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürger-
dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an
lichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu
dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten wer-
verzinsen, in dem die Enteignungsbehörde über den
den, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise
Enteignungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen
nach Maßgabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit
Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem
dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inha-
diese wirksam wird.
ber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies
gilt für die in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen
§ 100 nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer
Entschädigung in Land nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschä-
digung gedeckt werden.
(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers
in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur (7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind
Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehör-
oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden de zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3
Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).
1. der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland ge-
eignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit (8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte
seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz
zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Auf- ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit
gaben angewiesen ist, oder des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesens-
2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland gemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs- Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands ange-
behörde freihändig zu angemessenen Bedingungen boten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden,
beschaffen kann oder wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung
ablehnt. § 101 bleibt unberührt.
3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90
beschafft werden kann. (9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen
Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zu-
(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, stimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des
sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8
die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Ent-
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 eignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der
und 103 gelten entsprechend. erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegüns-
(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 tigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er
des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über
Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzu- die Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteig-
setzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das nungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entspre-
mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. chend.
Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschä- § 101
digungslos gefordert werden kann.
Entschädigung durch
(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigne- Gewährung anderer Rechte
ten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grund-
Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Ent-
stücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Ab-
schädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig-
wägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder
nungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen
teilweise entschädigt werden
der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei
dem Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum
genannten Voraussetzungen vorliegen. an einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2451
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten
sonstigen dinglichen Rechten an dem zu enteignen- durch Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschrif-
den Grundstück oder an einem anderen Grundstück ten über die Rückenteignung gelten entsprechend.
des Enteignungsbegünstigten oder
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 ent-
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten sprechend.
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grund- § 103
stück des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Entschädigung für die Rückenteignung
Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden
soll. Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so
hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leis-
und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 ten. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem
entsprechend. Antragsteller bei der ersten Enteignung eine Entschädi-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss gung für andere Vermögensnachteile gewährt worden, so
der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Nieder- hat er diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren,
schrift der Enteignungsbehörde gestellt werden. als die Nachteile auf Grund der Rückenteignung entfal-
len. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung
darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten
§ 102 Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch
Rückenteignung sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer
Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im Übri-
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, gen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im
dass das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wie- Zweiten Abschnitt entsprechend.
der enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit
1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der Dritter Abschnitt
festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114) Enteignungsverfahren
zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Ent-
eignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat
§ 104
oder
Enteignungsbehörde
2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung
nach § 89 nicht erfüllt hat. (1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungs-
behörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,
wenn (2) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen
1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mit-
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetz- zuwirken haben.
buchs oder des Baulandbeschaffungsgesetzes er-
worben hatte oder
§ 105
2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach
Enteignungsantrag
diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bau-
willigen eingeleitet worden ist und der enteignete Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren
frühere Eigentümer nicht glaubhaft macht, dass er das Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzu-
Grundstück binnen angemessener Frist zu dem vor- reichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme
gesehenen Zweck verwenden wird. binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei
Jahren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständi- § 106
gen Enteignungsbehörde einzureichen. § 206 des Bür- Beteiligte
gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist
nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1 (1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die 1. der Antragsteller,
Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbau-
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an
recht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungs-
dem Grundstück oder an einem das Grundstück
behörde eingeleitet worden ist.
belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung durch Eintragung gesichert ist,
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land
Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-
gewährt worden ist.
stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Ent- Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder
eignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs auf- eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum
gehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt
Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer (2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemein-
und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genann- de kann bereits eingeleitet werden, wenn
ten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 aus-
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent- gelegen hat und
eignung nach § 91 betroffen werden, und
2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87
6. die Gemeinde. Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen wer- des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten An-
den in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung regungen erörtert worden sind. Die Gemeinde kann
ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die An- in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87
meldung kann spätestens bis zum Schluss der münd- Abs. 2 führen und die Anregungen erörtern.
lichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen. Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungs-
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, beschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan
so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden un- rechtsverbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110
verzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines oder § 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des
Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er Bebauungsplans erfolgen.
bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu (3) Die Ladung muss enthalten
beteiligen.
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffe-
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer nen Grundstücks,
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat 2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit
auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung dem Hinweis, dass der Antrag mit den ihm beigefüg-
darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, ten Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingese-
Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran hen werden kann,
erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu 3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den
bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen
Verhandlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich
§ 107 einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, und
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung 4. den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durch- Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledi-
geführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor gende Anträge entschieden werden kann.
der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, (4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf
die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muss
Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentü- außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die
mer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in
Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die Ent-
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung schädigung in Land gewährt werden soll, enthalten.
des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gut-
achten des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter
wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im
werden soll. Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des
ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den Be-
(2) Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschafts- teiligten ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekannt-
behörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte machung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte
Grundstücke, die außerhalb des räumlichen Geltungs- spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzuneh-
bereichs eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädi- men mit dem Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen
gung in Land enteignet werden sollen. über den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu
(3) Enteignungsverfahren können miteinander verbun- erledigende Anträge entschieden werden kann.
den werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt
es beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können
die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie
wieder getrennt werden.
ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch des
betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteig-
§ 108 nungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist
Einleitung des Enteignungsver- das Enteignungsverfahren beendigt, ersucht die Ent-
fahrens und Anberaumung des Termins zur eignungsbehörde das Grundbuchamt, den Enteignungs-
mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk vermerk zu löschen. Das Grundbuchamt hat die Ent-
eignungsbehörde von allen Eintragungen zu benach-
(1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberau-
richtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des
mung eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung
Enteignungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen
mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Ver-
Grundstücks vorgenommen sind und vorgenommen
handlung sind der Antragsteller, der Eigentümer des
werden.
betroffenen Grundstücks, die sonstigen aus dem Grund-
buch ersichtlichen Beteiligten und die Gemeinde zu (7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
laden. Die Ladung ist zuzustellen. Die Ladungsfrist versteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt
beträgt einen Monat. die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2453
der Einleitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die
soweit dieses das Grundstück betrifft, das Gegenstand Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtig-
des Vollstreckungsverfahrens ist. ten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Ent-
schädigung zu leisten ist.
§ 109 (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-
Genehmigungspflicht trag statt, so entscheidet sie zugleich
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des 1. darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten
Enteignungsverfahrens an bedürfen die in § 51 be- Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung
zeichneten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der aufrechterhalten bleiben,
schriftlichen Genehmigung der Enteignungsbehörde.
2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-
nur versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass stück belastet werden,
der Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die
Verwirklichung des Enteignungszwecks unmöglich 3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet wer-
machen oder wesentlich erschweren würde. den, die Rechte der in § 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeich-
neten Art gewähren,
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Ab-
satz 1 vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die 4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den
Enteignungsbehörde anordnen, dass die Genehmi- Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatz-
gungspflicht nach Absatz 1 bereits zu einem früheren lands.
Zeitpunkt eintritt. Die Anordnung ist ortsüblich bekannt
zu machen und dem Grundbuchamt mitzuteilen.
§ 113
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
Enteignungsbeschluss
§ 110 (1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den
Einigung Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Be-
lehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.
zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungs-
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteig- antrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungs-
nungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung auf- beschluss) bezeichnen
zunehmen. Die Niederschrift muss den Erfordernissen
des § 113 Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten 1. die von der Enteignung Betroffenen und den Enteig-
zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers nungsbegünstigten;
bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
2. die sonstigen Beteiligten;
(3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr
anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Abs. 5 3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der
ist entsprechend anzuwenden. das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu ver-
wenden ist;
§ 111 4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar
Teileinigung a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang stand der Enteignung ist, das Grundstück nach
oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignen- Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und
den Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Ent- sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Ent-
schädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend eignung eines Grundstücksteils ist zu seiner
anzuwenden. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermes-
dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der sungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von
zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich einer zu Fortführungsvermessungen befugten
aus der Einigung nichts anderes ergibt. Im Übrigen nimmt Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermes-
das Enteignungsverfahren seinen Fortgang. sungsingenieur gefertigt sind,
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück
§ 112 Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist,
Entscheidung der Enteignungsbehörde dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger
Bezeichnung,
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-
scheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der münd- c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb,
lichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteig- zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken
nungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung
die erhobenen Einwendungen. von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer
selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungs-
seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,
behörde vorab über den Übergang oder die Belastung
des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück d) die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände,
oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
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5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht es der Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts
die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt beantragt, im Enteignungsbeschluss neben der Fest-
werden kann, sowie den Rang des Rechts, den setzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungs-
Berechtigten und das Grundstück; begünstigten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 dem von der Enteignung Betroffenen ein Recht der be-
Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechts- zeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubie-
verhältnisses und die daran Beteiligten; ten.
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor (2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der be-
und nach der Enteignung; stimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an
oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffe-
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe
nen nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag
der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4
zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch
und § 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und
Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den
an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus
Inhalt des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Verein-
denen andere von der Enteignung Betroffene nach
barung bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses
§ 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den
Teils über das Verfahren und die Entschädigung sind ent-
sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewie-
sprechend anzuwenden.
sen werden;
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der (3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von
in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise. sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt
werden.
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der
Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend § 116
Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann Vorzeitige Besitzeinweisung
der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merk-
male in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintra- (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten
gung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis Maßnahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit
der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den
durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen. Antragsteller auf Antrag durch Beschluss in den Besitz
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs- des von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grund-
versteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, stücks einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig,
gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhan-
von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem delt worden ist. Der Beschluss über die Besitzeinweisung
Enteignungsantrag stattgegeben worden ist. ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittel-
baren Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in
dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeit-
§ 114 punkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers
Lauf der Verwendungsfrist ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach
(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitz-
nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit einweisung an ihn festzusetzen.
dem Eintritt der Rechtsänderung. (2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Be-
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem sitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe
Ablauf auf Antrag verlängern, wenn der voraussichtlichen Entschädigung und von der vorhe-
rigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen.
1. der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den
Auf Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz
Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der
oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Ein-
festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
weisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge ein- ihm voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung ab-
tritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den hängig zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller,
Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist dem Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen.
nicht erfüllen kann.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei- Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der
dung über die Verlängerung zu hören. Eingewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im
Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen
§ 115 und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Verfahren bei der Entschädigung (4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige
durch Gewährung anderer Rechte Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent-
(1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu schädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch
enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt wer- die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3)
den und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermitt- ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung
lung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im werden durch die Enteignungsbehörde spätestens in
Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses dem in § 113 bezeichneten Beschluss festgesetzt. Wird
noch nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn der Beschluss über Art und Höhe der Entschädigung vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2455
her erlassen, so ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichne- Abs. 2 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten
ten Personen zuzustellen. Die Entschädigung für die Be- von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem
sitzeinweisung ist ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in
(6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einwei-
Absatz 1 Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt fällig.
sung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichne- Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
ten Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand
(7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-
des Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Nie-
buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungs-
derschrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitz-
beschlusses und der Ausführungsanordnung und er-
einweisungs- oder die Enteignungsentschädigung von
sucht es, die Rechtsänderungen in das Grundbuch ein-
Bedeutung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
zutragen.
Niederschrift zu übersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die
§ 118
vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorhe-
rige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuwei- Hinterlegung
sen. Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berech-
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile
tigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter
Entschädigung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entspre-
Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen,
chend.
soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und
eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen
§ 117 ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in des-
Ausführung des Enteignungsbeschlusses sen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grund-
stück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt
(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Ent-
entsprechend.
scheidungen nach § 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar,
so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungs- (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung
behörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht
oder der Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), berührt.
wenn der durch die Enteignung Begünstigte die Geld-
entschädigung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 119
§ 112 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt
oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Verteilungsverfahren
Rücknahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädi- (1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder
gungsberechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen
Enteignungsbehörde die Ausführungsanordnung davon einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den
abhängig machen, dass der durch die Enteignung ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einlei-
Begünstigte im Übrigen für einen angemessenen Betrag tung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantra-
Sicherheit leistet. gen.
(2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteilig- (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht
ten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung
durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des
Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- (3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften
chend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsver-
ergibt. steigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend
anzuwenden:
(3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Betei-
ligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der 1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eröff-
durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungs- nen;
beschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss 2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den
festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässiger- Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des
weise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hin- § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das
terlegt hat. Der Nachtragsbeschluss braucht nicht unan- Grundstück schon in einem Zwangsversteigerungs-
fechtbar zu sein. oder Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt,
(4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zu- so hat es hierbei sein Bewenden;
zustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungs- 3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah-
beschluss betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist rens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in
der Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk § 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglau-
§ 113 Abs. 5 gilt entsprechend. bigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit
(5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzuset- der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den
zenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die
im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechts- später eingetragenen Veränderungen und Löschun-
zustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 113 gen aufzunehmen;
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichne- (4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den
ten Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde
§ 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berück- setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch
sichtigen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt
Nebenleistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinter- auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines
legung. sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsverstei- § 122
gerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern Vollstreckbarer Titel
von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
Landesrecht bestimmt werden, dass diese andere Stelle der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von
auch für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
bis 3 zuständig ist. Wird die Änderung einer Entschei-
dung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die Entschei- 1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in
dung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die ihr bezeichneten Leistungen;
Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Vollstre- 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluss
ckungsgerichts statt. wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder
einer Ausgleichszahlung;
§ 120 3. aus einem Beschluss über die vorzeitige Besitz-
Aufhebung des Enteignungsbeschlusses einweisung oder deren Aufhebung wegen der darin
(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergan- festgesetzten Leistungen.
gen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungs- Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszah-
beschluss auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die lung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung
Enteignung Begünstigte die ihm durch den Enteignungs- wirksam und unanfechtbar geworden ist.
beschluss auferlegten Zahlungen nicht innerhalb eines (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Beschluss unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren
ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädi- Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht
gung zusteht oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befrie- anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
digen ist. stelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt
Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluss ist allen das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungs-
Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozessgerichts.
Grundbuchamt abschriftlich mitzuteilen.
§ 121 Sechster Teil
Kosten Erschließung
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn
Erster Abschnitt
der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenom-
men wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu
tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung statt- § 123
gegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene Erschließungslast
die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen
Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind die- (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit
sem die durch die Behandlung seines Antrags verursach- sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder
ten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen
unbegründet war. obliegt.
(2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts- Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kosten-
verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteilig- günstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertig-
ten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stellung der anzuschließenden baulichen Anlagen be-
oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungs- nutzbar sein.
fähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten not- (3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht
wendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, nicht.
für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorge-
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet
sehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen
sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet
werden.
§ 124
(3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser Erschließungsvertrag
selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist (1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag
dem Vertretenen zuzurechnen. auf einen Dritten übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2457
(2) Gegenstand des Erschließungsvertrags können (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von
nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im
sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen in Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
einem bestimmten Erschließungsgebiet in der Gemeinde
sein. Der Dritte kann sich gegenüber der Gemeinde ver-
pflichten, die Erschließungskosten ganz oder teilweise zu Zweiter Abschnitt
tragen; dies gilt unabhängig davon, ob die Erschlie-
Erschließungsbeitrag
ßungsanlagen nach Bundes- oder Landesrecht beitrags-
fähig sind. § 129 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
§ 127
(3) Die vertraglich vereinbarten Leistungen müssen
den gesamten Umständen nach angemessen sein und in Erhebung des Erschließungsbeitrags
sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung ste- (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres ander-
hen. Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne weitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungs-
des § 30 Abs. 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare anlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der
Angebot eines Dritten ab, die im Bebauungsplan vorge- folgenden Vorschriften.
sehene Erschließung vorzunehmen, ist sie verpflichtet,
die Erschließung selbst durchzuführen. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts
sind
(4) Der Erschließungsvertrag bedarf der Schriftform,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form 1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
vorgeschrieben ist. Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen
§ 125 Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-
kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fuß-
Bindung an den Bebauungsplan wege, Wohnwege);
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne 3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-
des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. straßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die
selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschlie-
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese
ßung der Baugebiete notwendig sind;
Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1
Abs. 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen. 4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von
Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie- Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder
ßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Fest- nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
setzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
Abweichungen mit den Grundzügen der Planung verein-
bar sind und 5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schäd-
liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht
zurückbleiben oder Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als (3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grund-
bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden erwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungs-
und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen anlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die
nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts
§ 126 sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen
Pflichten des Eigentümers zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs- § 128
körper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Umfang des Erschließungsaufwands
Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungs- Kosten für
anlagen
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu Erschließungsanlagen;
benachrichtigen.
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrich-
(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem tungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu
Erschließungsanlagen.
beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Ent-
schädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der
die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten
die Beteiligten zu hören. für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen § 131
Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Maßstäbe für die
Satz 1 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4. Verteilung des Erschließungsaufwands
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berech- (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsauf-
tigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder wand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die
Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehr-
bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können fach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer
bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130
Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungs-
nicht einzubeziehen sind. aufwands nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kos- (2) Verteilungsmaßstäbe sind
ten für 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazu- Nutzung;
gehörigen Rampen; 2. die Grundstücksflächen;
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
straßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere werden.
Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfor-
dern. (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bun-
desbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine
unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zuläs-
§ 129 sig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzu-
wenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
Art und Maß entsprochen wird.
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten
Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit § 132
erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforder- Regelung durch Satzung
lich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu
nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Die Gemeinden regeln durch Satzung
Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungs- 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im
aufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Sinne des § 129,
Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund bau-
2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Auf-
rechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge
wands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindes-
tens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungs- 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
aufwands. 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechts- Erschließungsanlage.
vorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufge-
wandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche § 133
Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden. Gegenstand und
Entstehung der Beitragspflicht
§ 130 (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für
die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt
Art der Ermittlung des
ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden
beitragsfähigen Erschließungsaufwands
dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unter-
nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach liegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrs-
Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind auffassung Bauland sind und nach der geordneten bau-
nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich lichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anste-
aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungs- hen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke
anlagen festzusetzen. nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekannt-
machung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für
die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte (2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen
Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge,
Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach ört- sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teil-
lich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen beträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im
Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplange- Falle des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitrags-
bieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanie- pflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
rungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, (3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht
die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bil- noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist,
den, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag
werden. bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschlie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2459
ßungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss.
Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung
ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanla- und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne
gen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Voraus- des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zins-
leistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu ver- los zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im
rechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitrags- Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.
pflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach (5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Er-
Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstan- hebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise
den, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur
wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistel-
noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist lung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die
ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu
verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die (6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelun-
Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Ent- gen bleiben unberührt.
stehung der Beitragspflicht treffen.
Siebter Teil
§ 134 Maßnahmen für den Naturschutz
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der § 135a
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Pflichten des
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbau- Vorhabenträgers; Durchführung
recht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des durch die Gemeinde; Kostenerstattung
Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit
(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne
einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des
des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des (2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet
haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teil- sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der
eigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke
tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bei- durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen
tragspflichtig. bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesi-
chert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-
vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durch-
stück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbau-
geführt werden.
recht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen
Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem (3) Die Kosten können geltend gemacht werden,
Wohnungs- oder dem Teileigentum. sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten
sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die
§ 135 Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maß-
nahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung
Fälligkeit und Zahlung des Beitrags hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungs-
(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekannt- betrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstel-
gabe des Beitragsbescheids fällig. lung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemein-
de. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund-
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Här-
stück.
ten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchfüh-
rung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommuna-
zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in le Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind
Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines entsprechend anzuwenden.
Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der
Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch § 135b
nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung
Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich
zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in
nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die
eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahres-
zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungs-
leistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe
maßstäbe sind
und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu
bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen 2. die zulässige Grundfläche,
Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen
stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 3. die zu erwartende Versiegelung oder
Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich. 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, werden.
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
§ 135c c) die Zugänglichkeit der Grundstücke,
Satzungsrecht d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung
Die Gemeinde kann durch Satzung regeln von Wohn- und Arbeitsstätten,
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flä-
zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen chen nach Art, Maß und Zustand,
eines Bebauungsplans, f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrie-
2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausge-
ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entspre- hen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen
chend anzuwenden, und Erschütterungen,
3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Ein- g) die vorhandene Erschließung;
heitssatzes entsprechend § 130, 2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf
4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich a) den fließenden und ruhenden Verkehr,
einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs-
Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen,
fähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung sei-
5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Voraus- ner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich,
zahlungen,
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und
Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs,
insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen
Zweites Kapitel und kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Ver-
flechtungsbereich.
Besonderes Städtebaurecht
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen
Erster Teil dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen,
dass
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-
gebiets nach den sozialen, hygienischen, wirtschaft-
Erster Abschnitt lichen und kulturellen Erfordernissen entwickelt wird,
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n 2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur
unterstützt wird,
§ 136
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Um-
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen weltschutzes, den Anforderungen an gesunde
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige und der Bevölkerungsentwicklung entspricht oder
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden 4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fort-
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durch- entwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und
geführt. Landschaftsbilds verbessert und den Erfordernissen
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maß- des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
nahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebauli- Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-
cher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet ander und untereinander gerecht abzuwägen.
wird. Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder § 137
nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemei-
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
verhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnen- Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,
den oder arbeitenden Menschen nicht entspricht oder Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig
erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich
bei der Sanierung und zur Durchführung der erforder-
beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funk-
lichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im
tion obliegen.
Rahmen des Möglichen beraten werden.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder
ländlichen Gebiet städtebauliche Missstände vorliegen, § 138
sind insbesondere zu berücksichtigen
Auskunftspflicht
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit
der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Men- (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
schen in Bezug auf Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes
oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten
Wohnungen und Arbeitsstätten, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh- zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines
nungen und Arbeitsstätten, Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2461
Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten 1. die vorbereitenden Untersuchungen,
können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre 2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und
sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- 3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohn- 4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die
bedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie
örtlichen Bindungen, erhoben werden. für die Sanierung erforderlich ist,
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen 5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der
Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde wei- 7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
tergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die durchgeführt werden.
höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu
Zwecken der Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung § 141
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind
Vorbereitende Untersuchungen
die Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die
Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanz- (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung
behörden weitergegeben werden. des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchun-
gen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind
sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die
bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Ab-
Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen
satzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach
und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge
Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vor-
die Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung bereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nach-
und Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend teilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der
anzuwenden. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil- oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgese-
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
hen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
bereits vorliegen.
würde.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung
§ 139 durch den Beschluss über den Beginn der vorbereiten-
den Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich
Beteiligung und Mitwirkung bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht
öffentlicher Aufgabenträger nach § 138 hinzuweisen.
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen, (4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Be-
die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen schlusses über den Beginn der vorbereitenden Unter-
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentli- suchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die
chen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Aus-
Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von städ- kunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffent-
tebaulichen Sanierungsmaßnahmen unterstützen. licher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt
(2) § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne
Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf Behör- des § 29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen
den und sonstige Träger öffentlicher Belange sinngemäß Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen
anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben die Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid
Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten zu über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein
unterrichten. Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer
baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirk-
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der
sam.
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der
Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt
wurden, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unver- § 142
züglich miteinander ins Benehmen zu setzen. Sanierungssatzung
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städte-
Zweiter Abschnitt bauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden
Vo r b e r e i t u n g u n d D u r c h f ü h r u n g soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet
festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das
§ 140 Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die
Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne
Vorbereitung Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen wer-
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Ge- den, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise aus-
meinde; sie umfasst genommen werden.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanie- 2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver-
rung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung
Sanierungsgebiets eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich oder verlängert wird.
zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern
oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanie- (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür-
rungsgebiet oder fen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemein- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund-
bedarfs- oder Folgeeinrichtungen stücks und die Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts;
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts,
förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im
Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungs- Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht;
gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden. 3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Ver-
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung pflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genann-
des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). ten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuld-
In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu rechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in
bezeichnen. Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche
Rechtsgeschäft als genehmigt;
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der
Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, 4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer
wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erfor- Baulast;
derlich ist und die Durchführung hierdurch voraussicht- 5. die Teilung eines Grundstücks.
lich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungs-
verfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssat- (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Geneh-
zung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insge- migung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
samt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 ausgeschlos- oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies orts-
sen werden. üblich bekannt zu machen.
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
§ 143 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde
oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen
Bekanntmachung der
als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 zum
(1) Die Gemeinde hat die Sanierungssatzung orts-
Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
üblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich
bekannt machen, dass eine Sanierungssatzung be- 3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen
schlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist ent- Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich ge-
sprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung nach nehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1,
den Sätzen 1 und 2 ist – außer im vereinfachten Sanie- von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauord-
rungsverfahren – auf die Vorschriften des Dritten nungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Aus-
Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird führung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
die Sanierungssatzung rechtsverbindlich. hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-
arbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
(2) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts- Nutzung;
verbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die
von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke 4. Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, die
einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren
Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch
Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 den Bedarfsträger.
bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in der Sanierungs-
satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 aus-
geschlossen ist. § 145
Genehmigung
§ 144 (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.
Genehmigungspflichtige Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle
Vorhaben und Rechtsvorgänge eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die
Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedür- Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5
fen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sons- (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
tigen Maßnahmen; Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2463
Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grund- (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 bezeichne-
stücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die ten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nr. 3 bezeichne-
Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder ten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher
wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Bau-
Sanierung zuwiderlaufen würde. maßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers
durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesent- Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung
liche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interes-
Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung se an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
für sich und ihre Rechtsnachfolger besteht.
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung (3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhö- nungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung
hungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 auf Grund eines Vertrags
vorgenommen werden, verzichten; ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich
oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne
Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzich- Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde in-
ten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen wer- soweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen
den. oder sie selbst zu übernehmen.
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fäl- § 147
len des § 144 Abs. 1 auch befristet oder bedingt erteilt
werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu- Ordnungsmaßnahmen
wenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf-
eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht wer- gabe der Gemeinde; hierzu gehören
den, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des
Absatzes 2 ausgeräumt werden. 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
Grundstücken,
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen-
tümer von der Gemeinde die Übernahme des Grund- 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
stücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht 3. die Freilegung von Grundstücken,
auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht
mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanla-
in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu gen sowie
nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirt- 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die
schaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außer- Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
halb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann
der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämt- Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von
licher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum
Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie gemäß § 9
keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde Abs. 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen
kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz
soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanie- oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung
rungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatz-
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich anlagen können außerhalb des förmlich festgelegten
genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Sanierungsgebiets liegen.
Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Ent-
ziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. § 148
Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften
Baumaßnahmen
des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend
anzuwenden. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 (1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den
und 4 sind entsprechend anzuwenden. Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweck-
mäßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der
(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Gemeinde obliegt jedoch
Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich,
hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten 1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs-
ein Zeugnis auszustellen. und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit
§ 146 sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet
ist, dass diese vom einzelnen Eigentümer zügig und
Durchführung zweckmäßig durchgeführt werden.
(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnah- Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung
men und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich fest- bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen kön-
gelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und nen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungs-
Zwecken der Sanierung erforderlich sind. gebiets liegen.
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur Verfü-
gung und sind besondere Aufwendungen erforderlich,
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderli-
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, che Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die
Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem Träger
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten zu
und Folgeeinrichtungen sowie erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind aus-
zugleichen.
Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Aus-
gleich im Sinne des § 1a Abs. 3, soweit sie auf den (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag
Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
in Natur und Landschaft zu erwarten sind. behörde.
§ 149 § 151
Kosten- und Finanzierungsübersicht Abgaben- und Auslagenbefreiung
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung (1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen
eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Ver-
Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungs- handlungen
vorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Sanierung berührt wird, 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-
abzustimmen und der höheren Verwaltungsbehörde vor- lichen Sanierungsmaßnahmen,
zulegen.
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
(2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kos-
ten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraus- 3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens,
sichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger öffentli- dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerich-
cher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der tet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden.
Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden. (2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach
ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten der landesrechtlichen Vorschriften.
Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und För- (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
derungsmittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie sind
die Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffentli-
cher Belange sollen nachrichtlich angegeben werden. 1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde
oder durch einen Rechtsträger im Sinne der §§ 157
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit
und 205 zur Vorbereitung oder Durchführung von
Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu ge-
auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der
hört auch der Erwerb eines Grundstücks zur Verwen-
Gemeinde beschränkt werden. Das Erfordernis, die städ-
dung als Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von
tebauliche Sanierungsmaßnahme innerhalb eines abseh-
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen;
baren Zeitraums durchzuführen, bleibt unberührt.
2. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde
zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebau-
können von anderen Trägern öffentlicher Belange Aus-
lichen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung
kunft über deren eigene Absichten im förmlich festgeleg-
als Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück über-
ten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzie-
eignet oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird
rungsvorstellungen verlangen.
nur gewährt
(6) Die höhere Verwaltungsbehörde kann von der
Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten- a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungs-
und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein gebiet, in dem das übereignete oder verlorene
wirtschaftlich sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde Grundstück liegt, bis zum Abschluss der städte-
und der anderen Träger öffentlicher Belange bei der baulichen Sanierungsmaßnahme,
Durchführung ihrer Maßnahmen zu sorgen und die b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren,
Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das
aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen. Grundstück übereignet oder verloren wurde;
3. der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
§ 150
rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
Ersatz für Änderungen von Einrich- Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
tungen, die der öffentlichen Versorgung dienen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks besteht;
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungs- 4. der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begrün-
gebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektri- dung, das Bestehen oder die Auflösung eines Treu-
zität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikationsdienst- handverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161
leistungen oder Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge bedingt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2465
Dritter Abschnitt 3. § 58 nicht anzuwenden.
Besondere sanierungs-
r e c h t l i c h e Vo r s c h r i f t e n
§ 154
§ 152 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Anwendungsbereich
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finan-
festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die zierung der Sanierung an die Gemeinde einen Aus-
Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren gleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die
durchgeführt wird. Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind im Verhält-
§ 153 nis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
Bemessung von Ausgleichs- und Ent- heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanie-
schädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung rungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127
Abs. 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vor-
(1) Sind auf Grund von Maßnahmen, die der Vorberei- schriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maß-
tung oder Durchführung der Sanierung im förmlich fest- nahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-
gelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften rungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 2 gilt entsprechend
dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungs- für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von
leistungen zu gewähren, werden bei deren Bemessung Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Abs. 3.
Werterhöhungen, die lediglich durch die Aussicht auf die
Sanierung, durch ihre Vorbereitung oder ihre Durch- (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
führung eingetreten sind, nur insoweit berücksichtigt, als Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-
der Betroffene diese Werterhöhungen durch eigene Auf- schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grund-
wendungen zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab-
den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund- sichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert),
stücksmarkt sind zu berücksichtigen. und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich
eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Ver- festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
äußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der
für das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der
Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde
sich in Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch
kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanie-
hierin eine wesentliche Erschwerung der Sanierung im
rung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der
Sinne des § 145 Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen
Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der
des § 154 Abs. 3 Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Ent-
Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll
richtung des Ausgleichsbetrags erloschen ist.
auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Aus-
(3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim gleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichs-
Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis ver- betragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der
einbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Aus-
Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4 gleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt wer-
und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis den kann.
vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung
des Absatzes 1 ergibt. (4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch
Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159
Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung
Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu ver-
des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflich-
äußern, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
tigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-
für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen
gebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf den Teil des
Verhältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren
Kaufpreises entsprechend anzuwenden, der der durch
Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der
die Sanierung bedingten Werterhöhung des Grundstücks
Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem
entspricht.
Grundstück.
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57
des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln,
Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59
sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Ver-
Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 ent-
pflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln
sprechend anzuwenden;
zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tat- Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert
sächliche Neuordnung des förmlich festgelegten zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der
Sanierungsgebiets eintreten, bei der Ermittlung von Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert
Werten nach § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geld- herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzins-
ausgleichs nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 lich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffent-
Abs. 2 zu berücksichtigen; lichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten
2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetrags- (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaß-
pflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der nahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung
Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne
zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entstanden, hat die Gemein-
oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten de sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154
den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungs- und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen
darlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen. und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen
wurde.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichs-
betrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem § 156
Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung
entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zuläs- Überleitungsvorschriften
sig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. zur förmlichen Festlegung
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sin-
§ 155 ne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung
entstanden sind, bleiben unberührt. Entsprechendes
Anrechnung auf gilt für Kostenerstattungsbeträge im Sinne des § 135a
den Ausgleichsbetrag, Absehen Abs. 3.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Fest-
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder legung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungs-
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits verfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht,
in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem den Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist
Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für eine Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden,
Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, bleibt es dabei.
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwen- Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs-
dungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß beschluss nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes
§ 146 Abs. 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach § 110
oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im beurkundet worden, sind die Vorschriften des Ersten
Sinne des § 148 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 errichtet oder Kapitels weiter anzuwenden.
geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen
Kosten anzurechnen, § 156a
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Kosten und
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Finanzierung der Sanierungsmaßnahme
Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1
und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zuläs- (1) Ergibt sich nach der Durchführung der städtebauli-
sigerweise bereits entrichtet hat. chen Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Sanierungsträgers auf die Ge-
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung meinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorbereitung
nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist. und Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaß-
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte nahme erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten
Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Ausgaben, so ist dieser Überschuss auf die Eigentümer
Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs- der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu ver-
betrags absehen, wenn teilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse bei
der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmli-
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich che Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem
ermittelt worden ist und Zeitpunkt das Eigentum gegen Entgelt übertragen wor-
den, so steht der auf das Grundstück entfallende Anteil
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-
dem früheren Eigentümer und dem Eigentümer, der zu
gleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen
einem Ausgleichsbetrag nach § 154 herangezogen wor-
Einnahmen steht.
den ist, je zur Hälfte zu.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen wer-
(2) Die auf die einzelnen Grundstücke entfallenden
den, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
Anteile des Überschusses sind nach dem Verhältnis
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung der Anfangswerte der Grundstücke im Sinne des § 154
des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, Abs. 2 zu bestimmen.
wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung
unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch (3) Die Gemeinde hat bei der Errechnung des Über-
vor Abschluss der Sanierung erfolgen. schusses Zuschüsse abzuziehen, die ihr oder Eigen-
tümern aus Mitteln eines anderen öffentlichen Haushalts
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften zur Deckung von Kosten der Vorbereitung oder Durch-
über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmun- führung der Sanierungsmaßnahme gewährt worden sind.
gen über die Stundung und den Erlass entsprechend Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren zur Verteilung
anzuwenden. des Überschusses nach landesrechtlichen Regelungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2467
Vierter Abschnitt der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Ge-
Sanierungsträger meinde hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung
und andere Beauftragte und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Wei-
sungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag
bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen
§ 157 Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus wichtigem
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde Grund gekündigt werden.
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auf- (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-
gaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vor-
der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bereitung oder Durchführung der Sanierung erworben
bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 und unter Be-
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzufüh- achtung der Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er
ren, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 ob- hat die Grundstücke, die er nicht veräußert hat, der
liegen, Gemeinde anzugeben und auf ihr Verlangen an Dritte
oder an sie zu veräußern.
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungs-
Gemeinde zu erwerben, träger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der
nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, wäre, hat der Sanierungsträger diesen Betrag an die
nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertragen, Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den
das die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufga- Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger
ben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt. Ansprüche aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an
die Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleit- Tilgungen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrech-
pläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung täti- nen.
gen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen
oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängi- (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke,
gen Unternehmen übertragen. deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichs-
beträge nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.
§ 158 (6) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Voraussetzungen für die Insolvenzverfahrens über das Vermögen des für eigene
Beauftragung als Sanierungsträger Rechnung tätigen Sanierungsträgers den mit diesem
geschlossenen Vertrag, kann sie vom Insolvenzverwalter
Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanie- verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanierungs-
rungsträger nur übertragen werden, wenn gebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanierungsträger
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen nach Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder
tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen Erstat-
tung der vom Sanierungsträger erbrachten Aufwendun-
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und gen zu übereignen. Der Insolvenzverwalter ist verpflich-
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in tet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu
der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers übergeben. Die Gemeinde kann ihren Anspruch nur bin-
ordnungsgemäß zu erfüllen, nen sechs Monaten nach Übergabe des Grundstücks-
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Geset- verzeichnisses geltend machen. Im Übrigen haftet die
zes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus der
und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein Bürge,
sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträgers
unterwirft, im Insolvenzverfahren keine vollständige Befriedigung
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die lei- erlangt haben.
tenden Angestellten die erforderliche geschäftliche
Zuverlässigkeit besitzen. § 160
Treuhandvermögen
§ 159 (1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treu-
Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger händer der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der
Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1 Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemein-
Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der de für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die
Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen Übertragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Er-
für eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde über- füllung der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhand-
tragene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er verhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen.
im eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren (2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das
Treuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen
Verlangen Auskunft zu erteilen. getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen (3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die die
mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Auf-
2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
gabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen trieben, kann die Gemeinde auf Grund des Treuhand-
gehört auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des verhältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maß-
Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das gabe des § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch,
sich auf das Treuhandvermögen bezieht, oder auf Grund der Sanierungsträger unter entsprechender Anwendung
eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder des § 767 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Einwendungen
als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entzie- geltend machen.
hung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegen- (3) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
stands erwirbt. über das Vermögen des Sanierungsträgers gehört das
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der Treuhandvermögen nicht zur Insolvenzmasse. Kündigt
Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem die Gemeinde das Treuhandverhältnis, so hat der Insol-
Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungs- venzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde
träger darlehensweise von einem Dritten erhält, gehören zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von
nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle des
der Darlehensaufnahme schriftlich zugestimmt hat. Das Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, für die dieser
Gleiche gilt für eigene Mittel, die der Sanierungsträger mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der
einbringt. Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechts-
folgen treten hinsichtlich der Verbindlichkeiten nicht ein.
(5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungs-
§ 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwen-
gebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach Über-
den.
tragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhand-
vermögen gehören, oder unter Hergabe von eigenem
Austauschland erworben hat, hat er auf Verlangen der Fünfter Abschnitt
Gemeinde gegen Ersatz seiner Aufwendungen in das
Treuhandvermögen zu überführen. Dabei sind als Grund- Abschluss der Sanierung
stückswerte die Werte zu berücksichtigen, die sich in
Anwendung des § 153 Abs. 1 ergeben. § 162
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der Aufhebung der Sanierungssatzung
Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechen- (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
schaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätig-
keit das Treuhandvermögen einschließlich der Grund- 1. die Sanierung durchgeführt ist oder
stücke, die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
übertragen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufge-
anstelle des Sanierungsträgers für die noch bestehenden
geben wird.
Verbindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermö-
gen gehaftet hat. Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förm-
lich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die
(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung Satzung für diesen Teil aufzuheben.
nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-
gens, die er unter Hergabe von entsprechendem nicht (2) Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förm-
zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Aus- liche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teil-
tauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor ihm die weise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung
Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängen- ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde kann
den Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhand- auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Satzung zur
vermögen überführt hat, in sein eigenes Vermögen Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungs-
zurücküberführen. Sind die von ihm in das Treuhand- gebiets beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
vermögen überführten Grundstücke veräußert oder im ist entsprechend anzuwenden. Mit der Bekanntmachung
Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur Bildung neuer wird die Satzung rechtsverbindlich.
Grundstücke verwendet oder sind ihre Grenzen verän- (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
dert worden, kann der Sanierungsträger andere Grund- Sanierungsvermerke zu löschen.
stücke, die wertmäßig seinen in das Treuhandvermögen
überführten Grundstücken entsprechen, in sein eigenes § 163
Vermögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der Geneh-
migung der Gemeinde. Er hat dem Treuhandvermögen Fortfall von Rechts-
den Verkehrswert der Grundstücke zu erstatten, der sich wirkungen für einzelne Grundstücke
durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. stück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend
den Zielen und Zwecken der Sanierung
§ 161 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise
Sicherung des Treuhandvermögens genutzt wird oder
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu- 2. das Gebäude modernisiert oder instand gesetzt ist.
handvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanie-
auf das Treuhandvermögen beziehen. rung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver- (2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung
Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung be- für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigen-
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tümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen werden Finanzierungs- und Förderungsmittel (Städte-
und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung bauförderungsmittel) eingesetzt. Für Maßnahmen im
oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Zusammenhang mit der Sanierung, deren Finanzierung
Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und oder Förderung auf anderer gesetzlicher Grundlage
Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt mög- beruht, sollen die in den jeweiligen Haushaltsgesetzen
lich ist. Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung zur Verfügung gestellten Finanzierungs- oder Förde-
besteht in diesem Falle nicht. rungsmittel so eingesetzt werden, dass die Maßnahmen
(3) Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der im Rahmen der Sanierung durchgeführt werden können.
§§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemein- (2) Städtebauförderungsmittel können eingesetzt wer-
de ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk den für
zu löschen.
1. die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen (§ 140),
§ 164 2. die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen nach
Anspruch auf Rückübertragung § 147 einschließlich Entschädigungen, soweit durch
sie kein bleibender Gegenwert erlangt wird; zu den
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 Kosten der Ordnungsmaßnahmen gehören nicht die
Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben, persönlichen oder sachlichen Kosten der Gemeinde-
hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen verwaltung,
Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf
Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die 3. die Durchführung von Baumaßnahmen nach § 148,
Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der 4. die Gewährung einer angemessenen Vergütung von
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durch- nach Maßgabe dieses Gesetzes beauftragten Dritten,
führung der Sanierung freihändig oder nach den Vor-
schriften dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von ent- 5. die Verwirklichung des Sozialplans nach § 180 sowie
sprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begrün- die Gewährung eines Härteausgleichs nach § 181.
dung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (3) Städtebauförderungsmittel können für Modernisie-
bezeichneten Art erworben hatte. rungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn § 177 eingesetzt werden. Soweit nichts anderes verein-
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemein- bart ist, gilt dies auch für entsprechende Maßnahmen, zu
bedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grün- deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der
fläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder Gemeinde vertraglich verpflichtet hat, sowie für darüber
für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder hinausgehende Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneue-
rung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäu-
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im des dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstleri-
Wege der Enteignung erworben hatte oder schen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung soll.
des Grundstücks begonnen hat oder
4. das Grundstück auf Grund des § 89 oder des § 159 § 164b
Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder Verwaltungsvereinbarung
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden
(1) Der Bund kann zur Förderung städtebaulicher
sind.
Sanierungsmaßnahmen nach Artikel 104a Abs. 4 des
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren Grundgesetzes den Ländern nach Maßgabe des jeweili-
seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt wer- gen Haushaltsgesetzes Finanzhilfen für Investitionen der
den. Gemeinden und Gemeindeverbände nach einem in glei-
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Ver- cher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten
kehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt Maßstab gewähren. Der Maßstab und das Nähere für den
der Rückübertragung hat. Einsatz der Finanzhilfen werden durch Verwaltungs-
vereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt.
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt
unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä- (2) Schwerpunkt für den Einsatz solcher Finanzhilfen
digung nach § 103 bemisst sich nach dem Verkehrswert sind
des Grundstücks, der sich auf Grund des rechtlichen und 1. die Stärkung von Innenstädten und Ortsteilzentren in
tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer
förmlichen Festlegung ergibt. Berücksichtigung des Wohnungsbaus sowie der
Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal-
Sechster Abschnitt pflege,
Städtebauförderung 2. die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der
in Innenstädten brachliegenden Industrie-, Konver-
§ 164a sions- oder Eisenbahnflächen, zur Errichtung von
Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und
Einsatz von Städtebauförderungsmitteln Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funk-
(1) Zur Deckung der Kosten der einheitlichen Vorbe- tional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung)
reitung und zügigen Durchführung der städtebaulichen sowie von umweltschonenden, kosten- und flächen-
Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) sparenden Bauweisen,
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3. städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer neten Grundstücke sowie Grundstücke, für die nach § 1
Missstände. Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes ein Anhörungs-
verfahren eingeleitet worden ist, und bundeseigene
Grundstücke, bei denen die Absicht, sie für Zwecke der
Zweiter Teil Landesverteidigung zu verwenden, der Gemeinde be-
kannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in den städtebaulichen Entwicklungsbereich einbezogen
werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung er-
§ 165 teilen, wenn auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durch-
führung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
(1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt besteht.
und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden (6) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung
nach den Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durch- des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung
geführt. (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist
der städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
(2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach
Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde- (7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begründung bei-
gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für zufügen. In der Begründung sind die Gründe darzulegen,
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der die die förmliche Festlegung des entwicklungsbedürfti-
Gemeinde oder entsprechend der angestrebten Entwick- gen Bereichs rechtfertigen.
lung des Landesgebiets oder der Region erstmalig entwi- (8) Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist orts-
ckelt oder im Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung üblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 ist
einer neuen Entwicklung zugeführt werden. entsprechend anzuwenden. In der Bekanntmachung
(3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine nach Satz 1 ist auf die Genehmigungspflicht nach den
städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt §§ 144, 145 und 153 Abs. 2 hinzuweisen. Mit der
werden soll, durch Beschluss förmlich als städtebau- Bekanntmachung wird die Entwicklungssatzung rechts-
lichen Entwicklungsbereich festlegen, wenn verbindlich.
1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab- (9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-
satz 2 entspricht, verbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die
von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke
2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erfordert, Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine
insbesondere zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt
Wohn- und Arbeitsstätten, zur Errichtung von wird (Entwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 Satz 1 und
Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen oder zur Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Wiedernutzung brachliegender Flächen,
3. die mit der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme § 166
angestrebten Ziele und Zwecke durch städtebauliche
Zuständigkeit und Aufgaben
Verträge nicht erreicht werden können oder Eigen-
tümer der von der Maßnahme betroffenen Grund- (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemein-
stücke unter entsprechender Berücksichtigung des de vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach
§ 166 Abs. 3 nicht bereit sind, ihre Grundstücke an die Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen wird. Die
Gemeinde oder den von ihr beauftragten Entwick- Gemeinde hat für den städtebaulichen Entwicklungs-
lungsträger zu dem Wert zu veräußern, der sich in bereich ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen und,
Anwendung des § 169 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 ergibt, soweit eine Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen
Vorschriften einem anderen obliegt, alle erforderlichen
4. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
Maßnahmen zu ergreifen, um die vorgesehene Entwick-
eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
lung im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu verwirk-
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein- lichen.
ander und untereinander gerecht abzuwägen.
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
(4) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung schaffen, dass ein funktionsfähiger Bereich entspre-
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs die vorberei- chend der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
tenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlas- und Ordnung entsteht, der nach seinem wirtschaftlichen
sen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölkerung
über die Festlegungsvoraussetzungen nach Absatz 3 zu den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwick-
gewinnen. Die §§ 137 bis 141 sind entsprechend anzu- lungsmaßnahme entspricht und in dem eine ordnungs-
wenden. gemäße und zweckentsprechende Versorgung der
(5) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen sicher-
begrenzen, dass sich die Entwicklung zweckmäßig gestellt ist.
durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebau-
Entwicklung nicht betroffen werden, können aus dem lichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie fest-
Bereich ganz oder teilweise ausgenommen werden. stellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen
Grundstücke, die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 7 Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken
bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 bezeich- oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2471
Die Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks 2. § 142 Abs. 2 (Ersatz- und Ergänzungsgebiete),
absehen, wenn
3. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und
haben und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung
der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden 4. die §§ 146 bis 148 (Durchführung; Ordnungsmaß-
sollen oder nahmen; Baumaßnahmen),
2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwen-
dung nach den Zielen und Zwecken der städtebauli- 5. die §§ 150 und 151 (Ersatz für Änderungen von Ein-
chen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit aus- richtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen;
reichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, Abgaben- und Auslagenbefreiung),
das Grundstück binnen angemessener Frist dement-
sprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet. 6. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigen-
tümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die 7. die §§ 154 bis 156 (Ausgleichsbetrag des Eigen-
Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungs- tümers; Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
maßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Absehen; Überleitungsvorschriften zur förmlichen
Grundstücks entspricht. Festlegung),
(4) Die Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
lungsmaßnahme kann einem Planungsverband nach 8. §§ 162 bis 164 (Abschluss der Maßnahme),
§ 205 Abs. 4 übertragen werden.
9. die §§ 164a und 164b (Einsatz von Städtebauförde-
rungsmitteln; Verwaltungsvereinbarung),
§ 167
Erfüllung von Aufgaben für 10. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und
die Gemeinde; Entwicklungsträger forstwirtschaftlichen Grundstücken).
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufga-
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten
ben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der
Kapitels über die Bodenordnung sind im städtebaulichen
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme obliegen, eines
Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
geeigneten Beauftragten, insbesondere eines Entwick-
lungsträgers, bedienen. § 157 Abs. 1 Satz 2 und § 158 (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick-
sind entsprechend anzuwenden. lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Ge-
(2) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der meinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer
Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, dass der Antrag-
Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159 steller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bemüht
entsprechend anzuwenden. hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städte-
baulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(3) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grund-
stücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-
Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der
stücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend
Gemeinde gebunden.
anzuwenden, dass in den Gebieten, in denen sich kein
von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abwei-
§ 168 chender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend
Übernahmeverlangen ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt
Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwick-
dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen
lungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der
vorgesehen sind.
Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städte- (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie
baulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme freihändig
Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzu- oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erwor-
muten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bishe- ben hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern
rigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die mit Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für
Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder
anzuwenden. Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind
oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austausch-
§ 169 land oder zur Entschädigung in Land benötigt werden.
Besondere Vorschriften für den
städtebaulichen Entwicklungsbereich (6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und
Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind ent- Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke
sprechend anzuwenden der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern,
1. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung die sich verpflichten, dass sie die Grundstücke innerhalb
der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen
Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger), des Bebauungsplans und den Erfordernissen der Ent-
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
wicklungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zu- Dritter Teil
nächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen. Auf
die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur Stadtumbau
land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die § 171a
zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund-
Stadtumbaumaßnahmen
stücke übereignet haben oder abgeben mussten.
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Ortsteilen,
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu
deren einheitliche und zügige Durchführung im öffent-
sorgen, dass die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaft-
lichen Interesse liegen, können auch anstelle von oder
lich sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, dass
ergänzend zu sonstigen Maßnahmen nach diesem Ge-
die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung
setzbuch nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt
erreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen
werden.
der Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicher-
zustellen, dass die neu geschaffenen baulichen Anlagen (2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen, durch
entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebauli- die in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlus-
chen Entwicklungsmaßnahme dauerhaft genutzt werden. ten betroffenen Gebieten Anpassungen zur Herstellung
nachhaltiger städtebaulicher Strukturen vorgenommen
(8) Zur Finanzierung der Entwicklung ist das Grund- werden. Erhebliche städtebauliche Funktionsverluste
stück oder das Recht zu dem Verkehrswert zu veräußern, liegen insbesondere vor, wenn ein dauerhaftes Überan-
der sich durch die rechtliche und tatsächliche Neu- gebot an baulichen Anlagen für bestimmte Nutzungen,
ordnung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs er- namentlich für Wohnzwecke, besteht oder zu erwarten
gibt. § 154 Abs. 5 ist auf den Teil des Kaufpreises ent- ist.
sprechend anzuwenden, der der durch die Entwicklung
bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht. (3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl der
Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu beitragen,
dass
§ 170
1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-
Sonderregelung für Anpassungsgebiete wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft angepasst
wird,
Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städte-
baulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusam- 2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Umwelt
menhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung verbessert werden,
an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde die-
3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
ses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen
(Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in der 4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen einer
Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche Fest- neuen Nutzung zugeführt werden,
legung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vor-
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche
bereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind.
Anlagen zurückgebaut werden,
In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebau-
liche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften 6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebauli-
mit Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 chen Entwicklung oder einer hiermit verträglichen
bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungs- Zwischennutzung zugeführt werden,
maßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme
7. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.
der §§ 136, 142 und 143.
§ 171b
§ 171
Stadtumbaugebiet, städte-
Kosten und Finanzierung bauliches Entwicklungskonzept
der Entwicklungsmaßnahme
(1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadtum-
(1) Einnahmen, die bei der Vorbereitung und Durch- baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch
führung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in seinem
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maß-
Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen nahmen zweckmäßig durchführen lassen.
Entwicklungsmaßnahme und der Übertragung eines
Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers auf die (2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist
Gemeinde bei ihr ein Überschuss der bei der Vorberei- ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauliches
tung und Durchführung der städtebaulichen Entwick- Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen
lungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet schriftlich darzu-
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuss in ent- stellen sind. Die öffentlichen und privaten Belange sind
sprechender Anwendung des § 156a zu verteilen. gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung und
(2) Die Gemeinde hat entsprechend § 149 nach dem
Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen entsprechend
Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsüber-
anzuwenden.
sicht aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die Kosten,
die nach den Zielen und Zwecken der Entwicklung erfor- (4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbaugebiet
derlich sind. entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2473
§ 171c besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Miss-
Stadtumbauvertrag stände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet auf
Grund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen
ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Mög- erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungs-
lichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grund- bedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um benach-
lage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 teiligte innerstädtische oder innenstadtnah gelegene
insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzu- Gebiete oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete han-
führen. Gegenstände der Verträge können insbesondere delt, in denen es einer aufeinander abgestimmten Bünde-
auch sein lung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf.
1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen (3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Maßnah-
innerhalb einer bestimmten Frist und die Kosten- men durchgeführt werden sollen, durch Beschluss fest.
tragung für den Rückbau; Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass
2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
den §§ 39 bis 44; (4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen
Eigentümern. (§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) auf-
zustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und
Maßnahmen schriftlich darzustellen sind. Das Entwick-
§ 171d
lungskonzept soll insbesondere Maßnahmen enthalten,
Sicherung von Durchführungsmaßnahmen die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet Bewohnerstrukturen dienen.
(§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem zur (5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes und
Sicherung und sozialverträglichen Durchführung von bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in geeigneter
Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt werden.
Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen des Mögli-
bedürfen. chen fortlaufend beraten und unterstützen. Dazu kann im
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Sat- Zusammenwirken von Gemeinde und Beteiligten eine
zung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich bekannt Koordinierungsstelle eingerichtet werden. Soweit erfor-
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung der Vor- derlich, soll die Gemeinde zur Verwirklichung und zur För-
haben und Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 entspre- derung der mit dem Entwicklungskonzept verfolgten
chend anzuwenden. Ziele sowie zur Übernahme von Kosten mit den Eigen-
tümern und sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche
(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Genehmigung Verträge schließen.
nur versagt werden, um einen den städtebaulichen und
sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf der (6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3
Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage des von der entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a Abs. 1 Satz 2
Gemeinde aufgestellten städtebaulichen Entwicklungs- über den Einsatz von Finanzierungs- und Fördermitteln
konzeptes (§ 171b Abs. 2) oder eines Sozialplans (§ 180) auf Grund anderer gesetzlicher Grundlage insbesondere
zu sichern. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch auch auf sonstige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2
unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen Satz 3 anzuwenden.
von dem Vorhaben oder der Maßnahme wirtschaftlich
nicht zumutbar ist.
Fünfter Teil
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der Sat-
zung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Erhaltungssatzung
und städtebauliche Gebote
Vierter Teil Erster Abschnitt
Soziale Stadt Erhaltungssatzung
§ 171e § 172
Maßnahmen der Sozialen Stadt Erhaltung baulicher Anlagen
und der Eigenart von Gebieten
(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt in (Erhaltungssatzung)
Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und zügige
Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, können (1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder
auch anstelle von oder ergänzend zu sonstigen Maß- durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in
nahmen nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften denen
dieses Teils durchgeführt werden. 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
(2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von (Absatz 3),
durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder 2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein kerung (Absatz 4) oder
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5) nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs verkürzt sich um sieben Jahre. Die Frist nach
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung
§ 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung bau- In den Fällen des Satzes 3 Nr. 6 kann in der Genehmigung
licher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Woh-
Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierun- nungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der
gen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf.
einer Satzung nach Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der
mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wer-
bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigen- den; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.
tum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentums-
gesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohn- (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die
zwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmi- Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen
gung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage
Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan
Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in ent-
und 8 entsprechend anzuwenden. sprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhal-
tungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht,
ist § 15 Abs. 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im § 173
Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Genehmigung, Übernahmeanspruch
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die
Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche (1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt.
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli- Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle
chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Be- Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugeneh-
deutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der bauli- migungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in
chen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städte- § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.
bauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte (2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Genehmi-
bauliche Anlage beeinträchtigt wird. gung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Über-
darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die nahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonde- sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
ren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungs-
zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des All-
antrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sons-
gemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein
tigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entschei-
Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum
dung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen
oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und
Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn
sonstige Nutzungsberechtigte zu hören.
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung
des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durch- (4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere
schnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei-
bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient, ben unberührt.
2. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Woh-
nungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Mit- § 174
erben oder Vermächtnisnehmern begründet werden
Ausnahmen
soll,
3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eige- (1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die
nen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf
veräußert werden soll, die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
4. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Über- (2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
tragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungs-
nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor satzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu
dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorha-
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde
anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der
5. das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur
Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die
Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigen-
Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechti-
tum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
gen würden, die Genehmigung nach § 172 zu versagen,
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der
Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Errichtung der baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch
Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2475
Zweiter Abschnitt (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-
nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft
Städtebauliche Gebote
macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43
§ 175 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entspre-
chend anzuwenden.
Allgemeines
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon be-
ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), seitigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot
ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiege- auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3
lungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
vorher mit den Betroffenen erörtern. Die Gemeinde soll entsprechend anzuwenden.
die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungs-
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
berechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5
die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche
entsprechend anzuwenden.
Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen
bestehen. (7) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung ver-
bunden werden, innerhalb einer zu bestimmenden an-
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 gemessenen Frist den für eine bauliche Nutzung des
bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer
der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforder- bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen.
lich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann
dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung (8) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach
berücksichtigt werden. Absatz 7 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte das Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 auch
haben die Durchführung der Maßnahmen nach den vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 eingeleitet werden.
§§ 176 bis 179 zu dulden.
(9) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszuge-
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke hen, dass die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen;
anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken die Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung
dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund- bleiben unberührt. Bei der Bemessung der Entschä-
stücke. Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzun- digung bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die
gen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 nach Unanfechtbarkeit des Baugebots eingetreten sind,
bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfs- es sei denn, dass der Eigentümer die Werterhöhungen
träger die entsprechenden Maßnahmen durchführen durch eigene Aufwendungen zulässigerweise bewirkt
oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die hat.
Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 177
über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei- Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
ben unberührt. (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder
äußeren Beschaffenheit Missstände oder Mängel auf,
§ 176 deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung
oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die
Baugebot Beseitigung der Missstände durch ein Modernisierungs-
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann gebot und die Behebung der Mängel durch ein Instand-
die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflich- setzungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Missstän-
ten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen de und zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der
Frist baulichen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch
den die Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen wird, sind die zu beseitigenden Missstände oder zu behe-
des Bebauungsplans zu bebauen oder benden Mängel zu bezeichnen und eine angemessene
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des zu bestimmen.
Bebauungsplans anzupassen. (2) Missstände liegen insbesondere vor, wenn die bau-
liche Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht.
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammen-
hang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbe- (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Ab-
baute oder geringfügig bebaute Grundstücke entspre- nutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkun-
chend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder gen Dritter
einer baulichen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur 1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen
Schließung von Baulücken. Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaft- 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffen-
lichen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat heit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich
die Gemeinde von dem Baugebot abzusehen. beeinträchtigt oder
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und 2. Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2
wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere ge- und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Moder-
schichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten nisierung oder Instandsetzung nicht behoben werden
bleiben soll. können.
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die sonstige Wieder-
nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen nutzbarmachung von dauerhaft nicht mehr genutzten
des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern ver- Flächen, bei denen der durch Bebauung oder Versiege-
langt werden, darf das Instandsetzungsgebot nur mit lung beeinträchtigte Boden in seiner Leistungsfähigkeit
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen erhalten oder wiederhergestellt werden soll; die sonstige
werden. In dem Bescheid über den Erlass des Instand- Wiedernutzbarmachung steht der Beseitigung nach
setzungsgebots sind die auch aus Gründen des Denk- Satz 1 gleich. Diejenigen, für die ein Recht an dem
malschutzes gebotenen Instandsetzungsmaßnahmen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden
besonders zu bezeichnen. Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung
gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen von
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Ge- dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie von der
meinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, Beseitigung betroffen werden. Unberührt bleibt das
als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die Recht des Eigentümers, die Beseitigung selbst vorzuneh-
sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätz- men.
lich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen
der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigen- (2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen
tümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemesse-
die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine ner Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren
andere Stelle einen Zuschuss zu ihrer Deckung gewährt. Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von
Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf Grund anderer Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen
Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu Zwecken dient (Geschäftsraum), eine anderweitige
tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat Unterbringung an, soll der Bescheid nur vollzogen wer-
und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirt- den, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer ge-
schaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. eigneter Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen
Die Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kosten- zur Verfügung steht.
erstattungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder
Einzelfall als Pauschale in Höhe eines bestimmten sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung
Vomhundertsatzes der Modernisierungs- oder Instand- Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene
setzungskosten vereinbaren. Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann
anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der Gemein-
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird
de die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es
nach der Durchführung der Modernisierungs- oder
ihm mit Rücksicht auf das Rückbau- oder Entsiegelungs-
Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der
gebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das
Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand
Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie
gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaf-
§ 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
tung nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit
einem Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städte-
baulichen Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen
städtebaulichen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke Sechster Teil
zu berücksichtigen.
Sozialplan und Härteausgleich
§ 178 § 180
Pflanzgebot Sozialplan
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid (1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche
verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestim- Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungs-
menden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 maßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussicht-
Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungs- lich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der
plans zu bepflanzen. in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit
den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen
§ 179 möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die
Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemü-
Rückbau- und Entsiegelungsgebot
hungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und
dulden, dass eine bauliche Anlage im Geltungsbereich Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben;
eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird, soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen kön-
wenn sie nen, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffe-
ne nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent- der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der
spricht und ihnen nicht angepasst werden kann oder Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2477
Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Siebter Teil
Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemein-
de geeignete Maßnahmen zu prüfen. Miet- und Pachtverhältnisse
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu § 182
ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglich-
keiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
(Sozialplan).
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke
(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaß- der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungs-
nahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, gebiet, der Entwicklung im städtebaulichen Entwick-
kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Ein- lungsbereich oder eine Maßnahme nach den §§ 176
vernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Auf- bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder Pachtverhältnis-
gaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ses, kann die Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag
ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem des Eigentümers oder im Hinblick auf ein städtebauliches
anderen die Kosten auferlegen. Gebot mit einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei
einem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grund-
§ 181 stück nur zum Schluss eines Pachtjahres aufheben.
Härteausgleich (2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-
raum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde
des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum
bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Ver-
für den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden
meidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile
Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
– auch im sozialen Bereich – auf Antrag einen Härte-
steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum
ausgleich in Geld gewähren
eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses an-
städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben oder ent- derer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedin-
eignet worden ist; gungen zur Verfügung steht.
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündi- (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
gung zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten
erforderlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Ent-
oder Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der wicklungsbereich infolge der Durchführung städtebauli-
Beteiligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestä- cher Sanierungsmaßnahmen oder städtebaulicher Ent-
tigen, dass die Beendigung des Rechtsverhältnisses wicklungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist
im Hinblick auf die alsbaldige Durchführung der städ- ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtver-
tebaulichen Maßnahmen geboten ist; hältnisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachte- mit einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
ten Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbe-
nutzbar sind und die Gemeinde bestätigt hat, dass
dies durch die alsbaldige Durchführung städtebauli- § 183
cher Maßnahmen bedingt ist; Aufhebung von Miet- oder Pacht-
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die verhältnissen über unbebaute Grundstücke
dadurch entstehen, dass er nach der Räumung seiner
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht
für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vor-
worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtver-
gesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung
hältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im
beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigen-
Sozialplan vorgesehen ist.
tümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich
Voraussetzung ist, dass der Nachteil für den Betroffenen auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung
in seinen persönlichen Lebensumständen eine besonde- entgegenstehen.
re Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädi-
gungsleistung nicht zu gewähren ist und auch ein Aus- (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend
gleich durch sonstige Maßnahmen nicht erfolgt. anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere
Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nut- § 184
zung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
oder einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen. Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
Antragsteller es unterlassen hat und unterlässt, den wirt- schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die
schaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, ins- zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks,
besondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bauli-
abzuwenden. chen Anlage berechtigen.
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
§ 185 (3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
Entschädigung bei Aufhebung
struktur von anderen Stellen durchgeführt werden, diese
von Miet- oder Pachtverhältnissen
bei den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne
(1) Ist ein Rechtsverhältnis auf Grund des § 182, des möglichst frühzeitig zu beteiligen.
§ 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betrof-
fenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld § 188
zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des
Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die Bauleitplanung und Flurbereinigung
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils (1) Ist eine Flurbereinigung auf Grund des Flurbereini-
des Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden. gungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Bauleitpläne aufzustellen, es sei denn, dass sich die Flur-
bereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeinde-
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch ge- gebiets voraussichtlich nicht auswirkt.
nutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben,
ist die Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1 (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde
auch zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden
verpflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereit- Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustim-
stellung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen men. Die Planungen sollen bis zum Abschluss der Flur-
zu berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde bereinigung nur geändert werden, wenn zwischen der
kann die Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstel- Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde Überein-
lung oder Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die stimmung besteht oder wenn zwingende Gründe die
Gemeinde nachweist, dass sie zur Erfüllung außerstande Änderung erfordern.
ist.
§ 189
§ 186 Ersatzlandbeschaffung
Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Päch- land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-
ters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungs- dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen
gebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 ver- land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt.
längern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen
erforderlich ist. Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichs-
siedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde
des Landes zu beteiligen.
Achter Teil (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Städtebauliche Maßnahmen Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr
gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung
im Zusammenhang mit Maßnahmen
stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden
zur Verbesserung der Agrarstruktur Aufgaben benötigt.
§ 187
§ 190
Abstimmung von Maßnahmen;
Flurbereinigung aus Anlass
Bauleitplanung und Maßnahmen
einer städtebaulichen Maßnahme
zur Verbesserung der Agrarstruktur
(1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebau-
forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genom-
licher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung
men, kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der
der Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der
höheren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flur-
Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
bereinigungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren ein-
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
geleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende
und des Küstenschutzes“, zu berücksichtigen. Ist zu
Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern
erwarten, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar-
verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur,
struktur zu Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung
die durch die städtebaulichen Maßnahmen entstehen,
des Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber
vermieden werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren
zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob
kann bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-
sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt wer-
plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Falle muss
den sollen.
der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flurbereini-
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere gungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes)
Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammen- in Kraft getreten sein. Die Gemeinde ist Träger des Unter-
hang damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnah- nehmens im Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgeset-
men zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind. zes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2479
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungs- 3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,
plans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-
bereits angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungs- teilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
plan bekannt gegeben ist. Grundstücks von Bedeutung ist, oder
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor- 4. Gerichte und Justizbehörden
schriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigun-
des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
gen nach anderen Rechtsvorschriften.
§ 191 (2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe
der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gut-
Vorschriften über achten über die Höhe der Entschädigung für andere Ver-
den Verkehr mit land- und mögensnachteile erstatten.
forstwirtschaftlichen Grundstücken
(3) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreis-
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans sammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte
oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grund-
stücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um (4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer
handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Land- zu übersenden.
wirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind.
§ 194
Drittes Kapitel Verkehrswert
Sonstige Vorschriften Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis
bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermitt-
lung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
Erster Teil den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigen-
Wertermittlung schaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage
des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der
§ 192 Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Gutachterausschuss
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für § 195
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unab-
hängige Gutachterausschüsse gebildet. Kaufpreissammlung
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Ver-
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. trag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an
einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu
in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift
Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch
dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grund- für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn
stücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend
Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Ent-
Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der eignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorweg-
zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuer- nahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den
lichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vor- Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans,
zusehen. den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren.
Geschäftsstelle. (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen
Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt wer-
§ 193 den. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den
Aufgaben des Gutachterausschusses Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind,
bleiben unberührt.
(1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über
den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grund- (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
stücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
§ 196
Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks Bodenrichtwerte
oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein (1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes
Recht an einem Grundstück auf Grund anderer Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den
gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschlie- (2) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag
ßungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfrei- eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn
es Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vor-
Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermit- liegt.
teln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut
wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes § 199
bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjah-
Ermächtigungen
res zu ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung
des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzen- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
den Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die schriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei
Wertverhältnisse bei der Bedarfsbewertung maßgeben- der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung
den Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlas-
dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Boden- sen.
richtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abwei- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
chenden Zeitpunkt zu ermitteln. Rechtsverordnung
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens 1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter-
durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse,
geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits gesche-
Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qua- hen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Aus-
lität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhält- schluss im Einzelfall,
nisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und
der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für 2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-
verzichtet.
lung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger
dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Aus-
kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Boden- künften aus der Kaufpreissammlung,
richtwerte verlangen.
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-
behörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-
§ 197 sammlung,
Befugnisse des Gutachterausschusses 6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutach-
(1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder terausschuss und den Oberen Gutachterausschuss
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von und
Personen einholen, die Angaben über das Grundstück 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-
und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im schusses und des Oberen Gutachterausschusses
Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von
zu regeln.
Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein
Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden
soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigen-
tümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem
Zweiter Teil
Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und Allgemeine
zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Vorschriften; Zuständigkeiten;
Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kauf-
preisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten Erster Abschnitt
werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaber betreten werden. A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachter-
§ 200
ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanz-
amt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke; Rechte an
Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichs- Grundstücken; Baulandkataster
beträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses
ist. Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücks-
teile anzuwenden.
§ 198
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehen-
Oberer Gutachterausschuss den Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grund-
den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungs- stücksgleiche Rechte anzuwenden.
behörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über (3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit
die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grund-
sind. lage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücks-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2481
nummern, Straßennamen und Angaben zur Grund- (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverord-
stücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die Flä- nung die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwal-
chen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der tungsbehörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staat-
Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die liche Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden
Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen übertragen.
Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer
das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hin-
Flächennutzungspläne (§ 204) oder von Flächennut-
zuweisen.
zungsplänen und Satzungen eines Planungsverbands
(§ 205) der Zuständigkeit verschiedener höherer Verwal-
§ 200a tungsbehörden, ist die Oberste Landesbehörde für die
Ersatzmaßnahmen Entscheidung im Genehmigungs- und Zustimmungs-
verfahren zuständig. Liegen die Geltungsbereiche in ver-
Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Fest- schiedenen Ländern, entscheiden die Obersten Landes-
setzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich behörden im gegenseitigen Einvernehmen.
im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaß-
nahmen. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang § 204
zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich,
soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Ent- Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
wicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Bauleitplanung bei Bildung von Planungsver-
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. bänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein-
§ 201 samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städ-
tebauliche Entwicklung wesentlich durch gemeinsame
Begriff der Landwirtschaft Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbe- ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten
sondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht. Ein
einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwie- gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere
gend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören- aufgestellt werden, wenn die Ziele der Raumordnung
den, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt wer- oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen
den kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbs- Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemein-
obstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die bedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemein-
berufsmäßige Binnenfischerei. same Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennut-
zungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur
§ 202 gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;
die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bin-
Schutz des Mutterbodens dung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbe-
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung reiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für
baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Ver- räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich,
änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungs-
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder plans eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über
Vergeudung zu schützen. bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplä-
nen. Sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame Pla-
nung nach Satz 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck
erreicht, können die beteiligten Gemeinden den Flächen-
Zweiter Abschnitt nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder ergän-
Zuständigkeiten zen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens ist die
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder-
§ 203 lich.
(2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand
Abweichende Zuständigkeitsregelung
geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige
Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch kommunale Körperschaften über, gelten unbeschadet
Rechtsverordnung bestimmen, dass die nach diesem abweichender landesrechtlicher Regelungen bestehende
Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf Flächennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche
eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden und sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die
oder auf einen Verband, an dessen Willensbildung die Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands
Gemeinde mitwirkt. oder einer sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächen-
nutzungspläne aufzuheben oder für das neue Gemeinde-
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Ge-
gebiet zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennut-
meinden nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemein-
zungsplan zu ersetzen, bleiben unberührt.
den, Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare
gesetzliche Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
nach Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach
der Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Lan- einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweili-
desgesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Auf- gen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend
gabenerfüllung mitwirken. bei Bildung von Planungsverbänden und für Zusammen-
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
schlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungs- (7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit-
behörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrens- plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind
abschnitte wiederholt werden. die Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung vor der
Beschlussfassung hierüber oder der Festsetzung nach
§ 205 Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren Gebiet
der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellung-
Planungsverbände nahme innerhalb angemessener Frist zuzuleiten. Auf die
(1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger Behandlung der von den Gemeinden fristgemäß vor-
können sich zu einem Planungsverband zusammen- gebrachten Anregungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 ent-
schließen, um durch gemeinsame zusammengefasste sprechend anzuwenden.
Bauleitplanung den Ausgleich der verschiedenen Belan-
ge zu erreichen. Der Planungsverband tritt nach Maß-
§ 206
gabe seiner Satzung für die Bauleitplanung und ihre
Durchführung an die Stelle der Gemeinden. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
(2) Kommt ein Zusammenschluss nach Absatz 1 nicht (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich
zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Pla- das betroffene Grundstück liegt. Werden Grundstücke
nungsträgers zu einem Planungsverband zusammen- betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammen-
geschlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allge- hängen und demselben Eigentümer gehören, und liegen
meinheit dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluss diese Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem
aus Gründen der Raumordnung geboten, kann den Gesetzbuch sachlich zuständiger Behörden, so wird die
Antrag auch die für die Landesplanung nach Landesrecht örtlich zuständige Behörde durch die nächsthöhere
zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet gemeinsame Behörde bestimmt.
die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiedener
Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluss nach Ver- (2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhan-
einbarung zwischen den beteiligten Landesregierungen. den, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere
Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Körper- Verwaltungsbehörde.
schaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt
werden, erfolgt der Zusammenschluss nach Verein-
barung zwischen der Bundesregierung und der Landes-
Dritter Abschnitt
regierung, sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder
der bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n
Zusammenschluss durch die Landesregierung wider-
spricht.
§ 207
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über
den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die Von Amts wegen bestellter Vertreter
zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan
auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlussfas- Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormund-
sung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung schaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde
oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entspre- 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder
chend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesun- für eine Person, deren Beteiligung ungewiss ist,
mittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungs-
verband beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach 2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der
Landesregierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behör- aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegen-
de des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper- heiten verhindert ist,
schaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Landes-
3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht
regierung widerspricht.
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen
Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach die- Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der
sem Gesetzbuch obliegen, übertragen werden. ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die 4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach
Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonsti-
sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht gen Rechts an einem Grundstück oder an einem das
ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluss über die Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Auf-
Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeich- forderung der zuständigen Behörden, einen gemein-
neten Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines samen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen
Mitglieds anzuordnen; im Übrigen ist Absatz 2 entspre- gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind,
chend anzuwenden. Nach Auflösung des Planungs-
verbands gelten die von ihm aufgestellten Pläne als Bau- 5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus
leitpläne der einzelnen Gemeinden. dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.
(6) Ein Zusammenschluss nach dem Zweckverbands- Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten
recht oder durch besondere Landesgesetze wird durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. Pflegschaft entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2483
§ 208 § 211
Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts Belehrung über Rechtsbehelfe
Die Behörden können zur Erforschung des Sach- Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal-
verhalts auch anordnen, dass tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-
1. Beteiligte persönlich erscheinen, tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechts-
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, behelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
§ 212
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläu-
biger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Vorverfahren
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
Für den Fall, dass ein Beteiligter der Anordnung nicht verordnung bestimmen, dass ein nach dem Vierten oder
nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungs-
Euro angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteiligter akt durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige § 217 erst angefochten werden kann, nachdem seine
Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorver-
Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzu- fahren nachgeprüft worden ist; das Vorverfahren ist in
drohen und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Anlehnung an die Vorschriften der Verwaltungsgerichts-
Festsetzung können wiederholt werden. ordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-
§ 209 spruch gegen
Vorarbeiten auf Grundstücken 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, dass 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um-
Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung legungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116
Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Ver-
Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten aus- waltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
zuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher
bekannt zu geben. Wohnungen dürfen nur mit Zustim- § 212a
mung der Wohnungsinhaber betreten werden.
Entfall der aufschiebenden Wirkung
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige
Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
Vermögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens
Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in haben keine aufschiebende Wirkung.
Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldent- (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
schädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach
Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154
Beteiligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende
Auftrag erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interes- Wirkung.
se die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem
Betroffenen die Entschädigung zu leisten; kommt eine
Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so § 213
setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest; Ordnungswidrigkeiten
vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
§ 210 1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht
oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um
Wiedereinsetzung einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken
oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhin-
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert
dern;
war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzbuchs
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vor-
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen arbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich
Stand zu gewähren. macht oder unrichtig setzt;
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens- 3. einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25
gesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinset- Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzun-
zung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, gen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt,
festsetzen. wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhal- nehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntma-
tungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung chung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut oder
ändert. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begründung in
wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemein-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab- de auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berech-
satzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert tigtes Interesse dargelegt wird.
Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro auch unbeachtlich, wenn
geahndet werden. 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbstän-
digen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die
in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die
Vierter Abschnitt Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht
richtig beurteilt worden sind;
Planerhaltung
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver-
§ 214
letzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem
Beachtlichkeit der Verletzung Flächennutzungsplan ergebende geordnete städte-
von Vorschriften über die Aufstellung bauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
des Flächennutzungsplans und der Satzungen;
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
ergänzendes Verfahren
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor- wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-
schriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksam- vorschriften einschließlich des § 6 nach Bekannt-
keit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach machung des Bebauungsplans herausstellt;
diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen wor-
1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten den ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Ent-
Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hät- wicklung beeinträchtigt worden ist.
ten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten
nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind (3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im
und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennut-
Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; zungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die
Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behör- können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht
denbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 4a werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang
und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ab-
Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden wägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der
Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sons- (4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können
tige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Feh-
sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich lern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
waren oder in der Entscheidung berücksichtigt wor-
den sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten § 215
umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Frist für die Geltendmachung
Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umwelt- der Verletzung von Vorschriften
prüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei
Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 die (1) Unbeachtlich werden
Voraussetzungen für die Durchführung der Beteili- 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche
gung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
3. die Vorschriften über die Begründung des Flächen- Formvorschriften,
nutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwür- 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beacht-
fe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt wor- des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
den sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begrün- und
dung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Abwägungsvorgangs,
Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekannt-
Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten
machung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
unvollständig ist;
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des
4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennut- die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
zungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Ge- gemacht worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2485
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder § 218
der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltend- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
machung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die
Rechtsfolgen hinzuweisen. (1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert,
die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf
Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen,
§ 215a
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
(weggefallen) wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen
zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses ein-
§ 216 reicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung
Aufgaben im Genehmigungsverfahren über den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das
Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, statt. Nach
zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an
prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr bean-
auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans tragt werden.
oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt. (2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig-
nungsbeschluss und ist der bisherige Rechtszustand
bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117
Dritter Teil Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinset-
zung den Enteignungsbeschluss nicht aufheben und hin-
Verfahren vor den Kammern sichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art
(Senaten) für Baulandsachen der Entschädigung nicht ändern.
§ 217 § 219
Antrag auf gerichtliche Entscheidung Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil (1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen
des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 28 Abs. 3, 4 Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, ihren Sitz hat.
§ 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2 können nur durch Antrag (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Satz 1 ordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträ-
ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte auf ge auf gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für
Grund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des die Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die
Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere
vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesre-
Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen gierungen können diese Ermächtigung auf die Landes-
werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geld- justizverwaltungen übertragen.
entschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7
und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem § 220
Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die
Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts oder zu Zusammensetzung der
einer sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt Kammern für Baulandsachen
werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, (1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere
Kammer für Baulandsachen. Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustel- Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei
lung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzen-
den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche den sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwal-
Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben, tungsgerichts. Die Vorschriften über den Einzelrichter
so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekannt- sind nicht anzuwenden.
machung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) statt- (2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den
gefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden
Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen
hat. Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren
(3) Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, bestellt.
gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit
der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen § 221
bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Allgemeine Verfahrensvorschriften
die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Recht-
(1) In den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf
fertigung des Antrags dienen.
gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstrei-
den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständi- tigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-
gen Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der den, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes
Stelle noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten ergibt. § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist
Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen. nicht anzuwenden.
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
(2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf- Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen
nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der hat. In dem Beschluss kann bestimmt werden, dass der
Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen
von ihnen nicht vorgebracht worden sind. Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanord-
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere nung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstig-
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird te die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder
über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden. zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-
nahme hinterlegt hat.
(4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der
Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach § 12
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes sind § 226
nicht anzuwenden.
Urteil
§ 222
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Beteiligte wird durch Urteil entschieden.
(1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt
erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem (2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der
gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begrün-
oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts det erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu
betroffen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche
ist auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht
erlassen hat. den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
auszusprechen, dass die Stelle, die den Verwaltungsakt
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beach-
übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten, tung der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu
soweit sie bekannt sind, zuzustellen. entscheiden.
(3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien gelten-
den Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (3) Einen Enteignungsbeschluss kann das Gericht
anzuwenden. § 78 der Zivilprozessordnung gilt in dem auch ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entschei-
Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesge- dung nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es
richt nur für Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache darf in diesem Falle über den Antrag des Beteiligten
stellen. hinaus, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat, den Enteignungsbeschluss auch ändern,
§ 223 soweit ein anderer Beteiligter es beantragt hat; dabei ist
eine Änderung des Enteignungsbeschlusses zum Nach-
Anfechtung von Ermessensentscheidungen teil dessen, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, gestellt hat, nicht statthaft. Wird ein Enteignungsbe-
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann schluss geändert, so ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzu-
der Antrag nur darauf gestützt werden, dass die Ent- wenden. Wird ein Enteignungsbeschluss aufgehoben
scheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen oder hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung geän-
des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermes- dert, so gibt das Gericht im Falle des § 113 Abs. 5 dem
sen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre- Vollstreckungsgericht von seinem Urteil Kenntnis.
chenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt
nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur
auf eine Geldleistung entschieden worden ist. ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll
das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es
§ 224 zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint.
Entfall der aufschiebenden Wirkung
im Umlegungsverfahren und § 227
bei vorzeitiger Besitzeinweisung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Säumnis eines Beteiligten
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1, (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Um- liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
legungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich
verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 nicht erscheint. Über einen Antrag, den ein nicht erschie-
hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 der Verwal- nener Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhand-
tungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. lung gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden
werden.
§ 225
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gericht-
Vorzeitige Ausführungsanordnung liche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder andere
so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegüns- Beteiligte eine Entscheidung nach Lage der Akten bean-
tigten beschließen, dass die Enteignungsbehörde die tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2487
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivil- Viertes Kapitel
prozessordnung gelten entsprechend. Im Übrigen sind
die Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzu-
Überleitungs-
wenden. und Schlussvorschriften
§ 228 Erster Teil
Kosten des Verfahrens
Überleitungsvorschriften
(1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner § 233
der Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in
Allgemeine Überleitungsvorschriften
der Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kosten-
bestimmungen der Zivilprozessordnung die Stelle, die (1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkraft-
den Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Par- treten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet wor-
tei. den sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvor-
schriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten,
anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschrie-
der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entschei-
benen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht
det das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem
begonnen worden, können diese auch nach den Vor-
Ermessen.
schriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil
§ 229
Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flä-
Berufung, Beschwerde chennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzu-
(1) Über die Berufung und die Beschwerde entschei- wenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen die-
det das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in ses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des
der Besetzung mit zwei Richtern des Oberlandesgerichts Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen
einschließlich des Vorsitzenden und einem hauptamt- dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf
lichen Richter eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennut-
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. zungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die
Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für
ordnung die Verhandlung und Entscheidung über die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft
Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidun- getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor
gen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandes- dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vor-
gericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke schriften über die Geltendmachung der Verletzung von
mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der
Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich
Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesre- ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
gierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsver-
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses
ordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen
und Entscheidungen gelten fort.
§ 230
Revision § 234
Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof. Überleitungs-
vorschriften für das Vorkaufsrecht
§ 231 (1) Für das Vorkaufsrecht sind die jeweils zur Zeit des
Verkaufsfalls geltenden städtebaurechtlichen Vorschrif-
Einigung ten anzuwenden.
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtli- (2) Satzungen, die auf Grund von § 25 des Bundes-
chen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen
die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
Stelle der Enteignungsbehörde.
§ 235
§ 232
Überleitungs-
Weitere Zuständigkeit der vorschriften für städtebauliche
Kammern (Senate) für Baulandsachen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und (1) Auf städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungs-
Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent- maßnahmen, für die vor dem Inkrafttreten einer Geset-
scheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteig- zesänderung nach den bisher geltenden Rechtsvor-
nungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegen- schriften der Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
stände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach oder der Voruntersuchungen beschlossen worden ist,
Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädi- sind abweichend von § 233 Abs. 1 die Vorschriften dieses
gungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften die- Gesetzes anzuwenden; abgeschlossene Verfahrens-
ses Teils für anwendbar erklären. schritte bleiben unberührt. Ist eine städtebauliche Ent-
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
wicklungsmaßnahme jedoch vor dem 1. Juli 1987 förm- können, ohne dass die Aufhebung oder Änderung nach
lich festgelegt worden, sind die §§ 165 bis 171 in der bis § 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem-
zum 30. April 1993 geltenden Fassung weiter anzuwen- ber 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen
den; wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend wäre. Wird durch die Änderung des § 34 durch das Euro-
den Zielen und Zwecken einer solchen Entwicklungs- parechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 die
maßnahme eine Änderung des Geltungsbereichs der bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgeho-
Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 ben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 entsprechend
in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes anzuwenden.
weiter anzuwenden.
(2) Ist eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme vor § 239
dem 1. Januar 1998 förmlich festgelegt worden und ist Überleitungs-
nach der Sanierungssatzung nur die Genehmigungs- vorschrift für die Grenzregelung
pflicht nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung ausgeschlossen, bedarf eine Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenzrege-
Teilung auch weiterhin der schriftlichen Genehmigung lung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fas-
der Gemeinde. Die Gemeinde hat dem Grundbuchamt sung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vorschriften
Sanierungssatzungen im Sinne des Satzes 1 in entspre- des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils des Ersten Kapi-
chender Anwendung des ab dem 1. Januar 1998 gelten- tels in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wei-
den § 143 Abs. 2 Satz 1 bis 3 unverzüglich nachträglich terhin anzuwenden.
mitzuteilen.
§§ 240 und 241
(3) In dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor
dem 3. Oktober 1990 galt, ist § 141 Abs. 4 auf Beschlüs- (weggefallen)
se über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen,
die vor dem 1. Mai 1993 bekannt gemacht worden sind, § 242
nicht anzuwenden.
Überleitungs-
vorschriften für die Erschließung
§ 236
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Überleitungs- Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 gel-
vorschriften für das Baugebot tenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch
und die Erhaltung baulicher Anlagen nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(1) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlieger-
§ 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die beitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-
Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach einbarungen, insbesondere über das Ansammeln von
dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist. Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf
(2) § 172 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt nicht für die Bildung Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre
von Teil- und Wohnungseigentum, dessen Eintragung vor Abwicklung durch Gesetz regeln.
dem 26. Juni 1997 beantragt worden ist. Dies gilt auch, (3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzu-
wenn ein Anspruch auf Bildung oder Übertragung von wenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
Teil- und Wohnungseigentum vor dem 26. Juni 1997
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen
durch eine Vormerkung gesichert wurde. § 172 in der ab
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig herge-
dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung ist auch auf Sat-
stellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitrags-
zungen, die vor dem 1. Januar 1998 ortsüblich bekannt
pflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es
gemacht worden sind, anzuwenden.
dabei.
§ 237 (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht
bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vor-
(weggefallen) schriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugeset-
zes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll
§ 238 von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Ver-
Überleitungsvorschrift für Entschädigungen hältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nut-
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbau- zens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, gebo-
gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundes- ten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstande-
baugesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässi- ne Beiträge anzuwenden, wenn
ge Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesent- 1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
lich geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch
Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44
nicht unanfechtbar geworden ist.
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht,
soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 (6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umle-
Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechen- gungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vor-
de Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung wegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem
auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71
31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten des Bundesbaugesetzes).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2489
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Bei- (4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist auf Flächennutzungspläne, die
trags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt worden sind, erstmals
Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die ab 1. Januar 2010 anzuwenden.
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist
§ 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden. (5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der
Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 gelten-
(8) § 124 Abs. 2 Satz 2 ist auch auf Kostenvereinba- den Fassung erlassen worden sind, durch Satzung auf-
rungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor heben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich be-
dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese kannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in
Verträge ist § 129 Abs. 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden. entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschlie- vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzun-
ßungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags gen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli
genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Bei- 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die
tritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzun-
Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. gen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche
Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das
Erschließungsanlagen sind die einem technischen Aus- Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20
bauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenhei- Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
ten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.
oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die
Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungs- (6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem
anlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Sat-
haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. zung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf
Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu tref- die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwen-
fen. den, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni
2005 eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 3
und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde einge-
§ 243 gangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung
Überleitungsvorschriften für nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr
das Maßnahmengesetz zum Baugesetz- erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aus-
buch und das Bundesnaturschutzgesetz setzung der Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in
der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längs-
(1) § 233 ist auf Verfahren, Pläne, Satzungen und Ent-
tens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmi-
scheidungen, die auf der Grundlage des Maßnahmenge-
gungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung
setzes zum Baugesetzbuch eingeleitet, in Kraft getreten
eines von ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004
oder wirksam geworden sind, entsprechend anzuwen-
geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4
den.
in Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004
(2) Bei Bauleitplanverfahren, die vor dem 1. Januar geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im
1998 förmlich eingeleitet worden sind, kann die Eingriffs- Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr
regelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der bis anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung
zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiter ange- unwirksam wird.
wendet werden.
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit
§ 244 eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer bau-
lichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor
Überleitungsvorschriften für dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden
das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ist.
(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfahren für
Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 und
§ 35 Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingelei- § 245
tet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abge- Überleitungsvorschriften für
schlossen werden, nach den Vorschriften dieses Geset- den Stadtumbau und die Soziale Stadt
zes zu Ende geführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungs- (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im
planverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die
20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschrif- nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förde-
ten des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 gel- rung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet
tenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich für Stadtumbaumaßnahmen sowie ein hierfür aufgestell-
vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch tes städtebauliches Entwicklungskonzept der Gemeinde
nicht begonnen worden, können diese auch nach den gilt als Stadtumbaugebiet und städtebauliches Entwick-
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. lungskonzept im Sinne des § 171b.
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004 im Hin-
nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses blick auf die Verwaltungsvereinbarungen über die
Gesetzes zu Ende geführt werden. Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004
nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes zur Förde- (5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses
rung städtebaulicher Maßnahmen beschlossenes Gebiet Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
für Maßnahmen der Sozialen Stadt sowie ein hierfür auf-
(6) (weggefallen)
gestelltes Konzept der Gemeinde gilt als Gebiet und Ent-
wicklungskonzept im Sinne des § 171e. (7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Abs. 1
Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszen-
§ 245a tren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige
großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3
(weggefallen)
der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch
eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nut-
§ 245b
zung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich
Überleitungsvorschriften geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
für Vorhaben im Außenbereich
(1) (weggefallen) § 246a
(2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach (weggefallen)
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis zum 31. Dezem-
ber 2008 nicht anzuwenden ist.
§ 247
§ 245c Sonderregelungen für Berlin
als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
(weggefallen)
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonsti-
gen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der
Zweiter Teil
Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung
Schlussvorschriften Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den
Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für
§ 246 die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders Rechnung
Sonderregelungen für einzelne Länder getragen werden.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in (2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 wer-
§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen den zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen
Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen Ausschuss erörtert.
kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder (3) Kommt es in dem Ausschuss zu keiner Überein-
Zustimmungen entfallen. stimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungs- ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben
pläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzun- dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins
gen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 6 und § 165 Abs. 6 zu berücksichtigen. Die Bauleitpläne und sonstigen Sat-
vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde zungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen,
anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach dass den festgestellten Erfordernissen in geeigneter
§ 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung Weise Rechnung getragen wird.
von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Geneh- (4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfor-
migung nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb dernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu
eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans
machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch
nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwal- geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt
tungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften werden.
nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend
gemacht hat. (5) (weggefallen)
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche (6) (weggefallen)
Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungs-
Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land bereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken
Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach
Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 § 165 Abs. 2.
Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 143 Abs. 1, § 162 Abs. 2
Satz 2 bis 4 und § 165 Abs. 8 abweichende Regelung tref- (8) Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs-
fen. oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungs-
organe des Bundes Ermessen auszuüben oder sind
(3) (weggefallen) Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham- von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend
burg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetz- Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach
buchs über die Zuständigkeit von Behörden dem beson- dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berück-
deren Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. sichtigen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2004 2491
Anlage
(zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus
1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans,
einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Anga-
ben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden
der geplanten Vorhaben, und
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung
sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstel-
lung berücksichtigt wurden,
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umwelt-
zustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraus-
sichtlich erheblich beeinflusst werden,
b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen und
d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die
Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksich-
tigen sind,
3. folgenden zusätzlichen Angaben:
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die
bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel
technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erhebli-
chen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt
und
c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
nach dieser Anlage.