2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften
(Zweites Zivildienstgesetzänderungsgesetz – 2. ZDGÄndG)
Vom 27. September 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a
Abs. 1,
Artikel 1 h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren
Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
Änderung Zeit
des Zivildienstgesetzes
geleistet haben oder
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt 3. die
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: a) verheiratet sind,
b) eingetragene Lebenspartner sind oder
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„§ 36a Staatsbürgerlicher Unterricht“ c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als
durch die Angabe Alleinerziehende ausüben.“
„§ 36a (weggefallen)“
ersetzt. 4. § 11 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird nach der Angabe „70 vom a) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirtschaft-
Hundert“ die Angabe „ , vom 1. März 2003 bis zum lichen“ und „oder Gewerbebetriebes“ gestrichen.
31. Dezember 2003 in Höhe von 50 vom Hundert,“ b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
gestrichen.
„3. wenn die Einberufung des anerkannten
3. § 10 wird wie folgt geändert: Kriegsdienstverweigerers
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: a) eine zu einem schulischen Abschluss füh-
rende Ausbildung,
„4. schwerbehinderte Menschen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstu-
dium, in dem zum vorgesehenen Dienst-
„(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegs- eintritt das dritte Semester bereits erreicht
dienstverweigerer auf Antrag zu befreien, ist, oder einen zu einem Drittel absolvier-
1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an ten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbe-
c) eine bereits begonnene Berufsausbildung
schädigung verstorben ist,
2. deren zwei Geschwister unterbrechen oder die Aufnahme einer
rechtsverbindlich zugesagten oder vertrag-
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a des lich gesicherten Berufsausbildung verhindern
Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer, würde.“
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimm-
ten Dauer,
5. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-
schutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes „Anträge nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 2
oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehr- und 4 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 11 Abs. 2
pflichtgesetzes, Satz 2 und § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens
nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungs-
d) Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 die- behörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtge-
ses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des setzes) und spätestens bis zum Abschluss der Mus-
Wehrpflichtgesetzes, terung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift
e) einen anderen Dienst im Ausland nach beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind
§ 14b Abs. 1, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des
Bundesamtes zu stellen.“
f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den
Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen 6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „aus-
ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens genommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe
neun Monaten, „und Nr. 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2359
7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ccc) In Nummer 2 wird die Angabe „27. Le-
bensjahres“ durch die Angabe „24. Le-
a) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahres“
bensjahres“ ersetzt.
durch die Angabe „23. Lebensjahres“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „32. Lebensjahres“ ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „30. Lebensjahres“ ersetzt. „3. wegen eines ungenehmigten Aus-
landsaufenthalts (§ 23 Abs. 4) nicht
8. § 14b wird wie folgt geändert: bis zur Vollendung des 23. Lebens-
jahres zum Zivildienst herangezo-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe
gen werden konnten oder“.
„25. Lebensjahres“ durch die Angabe „23. Le-
bensjahres“ ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens- „Abweichend von den Sätzen 1 und 2 leisten
jahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ er- Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für
setzt. den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt
1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet
9. § 14c wird wie folgt geändert:
haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe Ausbildung während des Grundwehr-
„25. Lebensjahres“ durch die Angabe „23. Le- dienstes vorwiegend militärfachlich ver-
bensjahres“ und die Angabe „sowie 24 Tagen wendet worden wären oder verwendet
Urlaub“ durch die Angabe „sowie 26 Tagen worden sind, oder
Urlaub“ ersetzt.
2. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens- haben, wenn sie wegen einer Verpflich-
jahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ er- tung zur Leistung eines Dienstes als Hel-
setzt. fer im Zivilschutz oder Katastrophen-
c) In Absatz 5 werden die Wörter „die Kostenerstat- schutz (§ 14) oder wegen einer Verpflich-
tung“ durch die Wörter „den Zuschuss“ ersetzt tung zur Leistung eines Entwicklungs-
und wird folgender Satz angefügt: dienstes (§ 14a) vor Vollendung des 23. Le-
bensjahres nicht zum Zivildienst heran-
„Die Rechtsverordnung kann die Verpflichtung gezogen worden sind.“
der Träger zu Angaben über die Rentenversiche-
rung, die Tätigkeit und den Einsatzort der Dienst- dd) In Satz 4 wird die Angabe „25. Lebensjahres“
leistenden vorsehen.“ durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und die
Angabe „28. Lebensjahres“ durch die Angabe
„25. Lebensjahres“ ersetzt.
10. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „24. Lebens- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
jahres“ durch die Angabe „22. Lebensjahres“ „(2) Die Dauer des Zivildienstes entspricht der
ersetzt. Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 Abs. 1a des
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „27. Lebens- Wehrpflichtgesetzes). § 79 Nr. 1 bleibt unberührt.
jahres“ durch die Angabe „24. Lebensjahres“ Bei einem abschnittsweisen Zivildienst entspre-
ersetzt. chend § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wehrpflicht-
gesetzes dauert der erste Abschnitt sechs Mo-
nate. Die weiteren Abschnitte werden im Einberu-
11. § 23 wird wie folgt geändert:
fungsbescheid festgelegt.“
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „sowie
den §§ 14 bis 15“ durch die Angabe „ , §§ 14 bis
13. § 36a wird aufgehoben.
14b sowie § 15“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
14. In § 68 Abs. 4 Satz 2 werden das Wort „Bundesdis-
bis 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
ziplinargerichts“ durch das Wort „Verwaltungsge-
bis 4“ ersetzt.
richts“ und das Wort „Bundesdisziplinargericht“
durch das Wort „Verwaltungsgericht“ ersetzt.
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 15. In § 79 Nr. 4 wird die Angabe „und § 14b Abs. 1“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahr“ durch die Angabe „ , § 14b Abs.1 und § 14c Abs. 1“
durch die Angabe „23. Lebensjahr“ ersetzt. ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
16. § 81 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „28. Lebensjahr“ wird
durch die Angabe „25. Lebensjahr“ a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„§ 81
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „25. Le- Übergangsvorschriften aus Anlass des
bensjahres“ durch die Angabe „23. Le- Änderungsgesetzes vom 27. September 2004
bensjahres“ ersetzt. (BGBl. I S. 2358)“.
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem- 2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
ber 2001“ durch die Angabe „30. September wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung
2004“ und die Angabe „zehn Monate“ durch die während des Grundwehrdienstes vorwiegend
Angabe „neun Monate“ ersetzt. militärfachlich verwendet werden;
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zehn Mo- 3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nate“ durch die Angabe „neun Monate“ ersetzt. wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leis-
tung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz
d) In Absatz 3 wird die Angabe „am 31. Dezember oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen
2001 oder später die ab 1. Januar 2002“ durch die einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwick-
Angabe „30. September 2004 oder später die ab lungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des
1. Oktober 2004“ ersetzt. 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst heran-
gezogen worden sind.“
c) In Satz 3 werden die Angabe „25. Lebensjahres“
Artikel 2 durch die Angabe „23. Lebensjahres“ und die
Änderung Angabe „28. Lebensjahres“ durch die Angabe
des Wehrpflichtgesetzes „25. Lebensjahres“ ersetzt.
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
3. § 8a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
machung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August „Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe
2003 (BGBl. I S. 1593), wird wie folgt geändert: des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder ver-
wendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte
Tätigkeiten.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„§ 52 Übergangsvorschrift“
durch die Angabe 4. § 11 wird wie folgt geändert:
„§ 52 (weggefallen)“ a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„4. schwerbehinderte Menschen.“
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden das Wort „Dienstbeginn“ durch „Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu
das Wort „Diensteintritt“ und die Angabe „25. Le- befreien,
bensjahr“ durch die Angabe „23. Lebensjahr“ er- 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an
setzt. den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschä-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: digung verstorben ist,
2. deren zwei Geschwister
„Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst
Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a
festgesetzten Zeitpunkt bestimmten Dauer,
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivil-
wenn sie dienstgesetzes bestimmten Dauer,
a) wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-
vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum schutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses
Grundwehrdienst herangezogen werden Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivil-
konnten und der Zurückstellungsgrund ent- dienstgesetzes,
fallen ist, d) Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 die-
b) wegen eines ungenehmigten Auslandsauf- ses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des
enthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung Zivildienstgesetzes,
des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b
herangezogen werden konnten, Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
c) nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grund- f) ein freiwilliges Jahr entsprechend den Ge-
wehrdienst entlassen gelten und nach Ab- setzen zur Förderung eines freiwilligen
satz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen
erfüllen haben oder ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens
neun Monaten,
d) nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf
ihre Anerkennung als Kriegsdienstverwei- g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a
gerer verzichten, es sei denn, dass sie im Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschrei-
h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren
tens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeb-
Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
lichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivil-
Zeit
dienst einberufbar sind und sich nicht im
Zivildienst befinden; geleistet haben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2361
3. die b) In Absatz 3 werden am Ende der Punkt durch das
a) verheiratet sind, Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe „7. Familien-
stand.“ angefügt.
b) eingetragene Lebenspartner sind oder
c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als 8. § 52 wird aufgehoben.
Alleinerziehende ausüben.“
Artikel 3
5. § 12 wird wie folgt geändert: Änderung
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: der Zuschussverordnung
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „landwirt- § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002
schaftlichen“ und „oder Gewerbebetriebes“ (BGBl. I S. 2963) wird wie folgt geändert:
gestrichen.
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „vorge-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
sehene Tätigkeit“ die Wörter „und den vorgesehenen
„3. wenn die Einberufung des Wehrpflich- Einsatzort“ eingefügt.
tigen
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) eine zu einem schulischen Abschluss
„Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die
führende Ausbildung,
Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebs-
b) ein Hochschul- oder Fachhochschul- nummer für die Abführung der Sozialversicherungs-
studium, in dem zum vorgesehenen beiträge.“
Diensteintritt das dritte Semester
bereits erreicht ist, oder einen zu einem
Drittel absolvierten sonstigen Ausbil- Artikel 4
dungsabschnitt oder Rückkehr
c) eine bereits begonnene Berufsausbil- zum einheitlichen Verordnungsrang
dung Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Zuschussverord-
unterbrechen oder die Aufnahme einer nung können aufgrund der Ermächtigung des Zivildienst-
rechtsverbindlich zugesagten oder ver- gesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
traglich gesicherten Berufsausbildung
verhindern würde.“ Artikel 5
b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „aus- Neufassung des Zivildienstgesetzes
genommen Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“ die Angabe
„und Nr. 3“ eingefügt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
6. § 13a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
a) In Satz 1 wird die Angabe „25. Lebensjahres“
durch die Angabe „23. Lebensjahres“ ersetzt.
Artikel 6
b) In Satz 2 wird die Angabe „32. Lebensjahres“
durch die Angabe „30. Lebensjahres“ ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
7. § 15 wird wie folgt geändert: kündung folgenden Monats in Kraft, soweit in Absatz 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende der Punkt nichts Abweichendes bestimmt ist.
durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Angabe (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 16 am
„12. Familienstand.“ angefügt. letzten Tag des Monats der Verkündung in Kraft.
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. September 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2363
Kostenverordnung
für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
(WSVSeeKostV)
Vom 22. September 2004
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf
Grund
– des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
– des § 46 Abs. 2 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 282 Nr. 1
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
– des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), der zuletzt durch
Artikel 267 Nr. 7 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-
dert worden ist, und
– des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I
S. 1770), der zuletzt durch Artikel 55 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und auf Grund des § 32 Abs. 4 des Seesicherheits-Untersuchungs-
Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815, 1817) in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden Gebühren nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Betreffen Amtshandlungen
Schiffe oder schwimmende Geräte, die für Arbeiten beim Ausbau oder bei der
Unterhaltung der Bundeswasserstraßen eingesetzt sind, werden Gebühren nicht
erhoben. Dies gilt auch für den Umtausch und die Verlängerung von Patenten
der nautischen Bediensteten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die im
schifffahrtspolizeilichen Bereich tätig sind.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1
des Verwaltungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalsatz von 5 Euro er-
hoben werden.
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der
Dienstzeit, so kann ein dem entstehenden Aufwand entsprechender Betrag bis
zur Höhe der doppelten Gebühr erhoben werden.
§2
Allgemeine Gebührengrundsätze
(1) Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmengebühren vorgesehen sind, ist die
im Einzelfall zu erhebende Gebühr nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 des Verwal-
tungskostengesetzes zu bemessen. Die Mindestgebühr ist nur dann zu erheben,
wenn eine formularmäßige Bearbeitung möglich ist.
(2) Die nach den Nummern 2 bis 7 und 49 bis 53 des Gebührenverzeichnisses
zu erhebenden Gebühren sind um 50 Prozent zu erhöhen, sofern eine Dauerge-
nehmigung erteilt wird. Für schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, für die
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
1. eine Sperrung des Fahrwassers oder
2. umfangreiche Überwachungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen durch die
Schifffahrtspolizeibehörde erforderlich sind, ist die doppelte Gebühr zu erhe-
ben. Ein Zuschlag nach § 1 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(3) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so ist die im amtlichen
Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) zugrunde zu legen.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kos-
tenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 4234), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I
S. 3457), außer Kraft.
Berlin, den 22. September 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2365
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
1 Schriftlich erlassene schifffahrts- § 56 Abs. 1 der Seeschifffahrtsstraßen- 58 bis 650
polizeiliche Verfügungen Ordnung
§ 11 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
2 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-
gewöhnlich großer Fahrzeuge, Ordnung
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden- Artikel 28 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a
effekt- und Hochgeschwindigkeits- der Schifffahrtsordnung Emsmündung
fahrzeuge sowie von Wasserflugzeugen
und Flugbooten
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)
bis 3 000 BRZ 58
6 000 BRZ 72
10 000 BRZ 86
20 000 BRZ 102
30 000 BRZ 122
40 000 BRZ 152
60 000 BRZ 177
80 000 BRZ 210
100 000 BRZ 240
110 000 BRZ 267
120 000 BRZ 297
130 000 BRZ 360
über 130 000 BRZ 414
Wasserflugzeuge und Flugboote 100
3 Genehmigung des Verkehrs außer- § 57 Abs. 1 Nr. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
gewöhnlicher Schub- und Schlepp- Ordnung
verbände sowie des Schleppens Artikel 28 Abs. 1 Nr. 2 der Schifffahrtsordnung
außergewöhnlicher Schwimmkörper Emsmündung
a) Anhänge Bruttoraumzahl
bis 1 500 BRZ 58
4 000 BRZ 85
6 500 BRZ 102
10 000 BRZ 122
20 000 BRZ 167
30 000 BRZ 195
40 000 BRZ 222
50 000 BRZ 250
60 000 BRZ 278
70 000 BRZ 333
über 70 000 BRZ 415
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
b) Schwimmkörper
bis 100 m 58
200 m 70
500 m 85
4 Genehmigung von Stapelläufen § 57 Abs. 1 Nr. 3 der Seeschifffahrtsstraßen- 58 bis 414
Ordnung
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
5 Genehmigung der Bergung von § 57 Abs. 1 Nr. 4 der Seeschifffahrtsstraßen- 58 bis 414
Fahrzeugen, außergewöhnlichen Ordnung
Schwimmkörpern und Gegenständen, Artikel 28 Abs. 1 Nr. 3 der Schifffahrtsordnung
soweit dadurch Sicherheit und Emsmündung
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
werden oder eine Gefahr für die
Meeresumwelt entstehen kann
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
6 Genehmigung der Erprobung und der § 57 Abs. 1 Nr. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen Ordnung
sowie Standproben, die die Sicherheit Artikel 28 Abs. 2 Nr. 4 der Schifffahrtsordnung
und Leichtigkeit des Verkehrs Emsmündung
beeinträchtigen können
Bemessungsgrundlage:
Motorenstärke
bis 368 kW ( 500 PS) 45
736 kW ( 1 000 PS) 48
1 471 kW ( 2 000 PS) 58
3 678 kW ( 5 000 PS) 70
7 355 kW (10 000 PS) 102
14 710 kW (20 000 PS) 135
22 065 kW (30 000 PS) 167
über 22 065 kW (30 000 PS) 222
7 Genehmigung wassersportlicher § 57 Abs. 1 Nr. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Veranstaltungen auf dem Wasser Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 6 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bemessungsgrundlage:
Anzahl der an der Veranstaltung teilnehmen-
den Boote
bis zu 50 Booten 50
für jedes weitere Boot 1
höchstens jedoch 380
Jugendregatten 15
8 Genehmigung des Parasailing § 57 Abs. 1 Nr. 6a der Seeschifffahrtsstraßen- 75
Ordnung
Artikel 28 Abs. 1 Nr. 5 der Schifffahrtsordnung
Emsmündung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2367
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
9 Genehmigung sonstiger Veranstaltungen § 57 Abs. 1 Nr. 7 der Seeschifffahrtsstraßen- 50 bis 750
auf oder an Seeschifffahrtsstraßen, die Ordnung
die Sicherheit und Leichtigkeit des Artikel 28 Abs. 1 Nr. 7 der Schifffahrtsordnung
Verkehrs beeinträchtigen oder eine Emsmündung
Gefahr für die Meeresumwelt darstellen
können
10 Gestattung der Durchfahrt durch den § 42 Abs. 6 der Seeschifffahrtsstraßen-
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für Ordnung
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen für
die Durchfahrt nicht erfüllen
Bemessungsgrundlage:
Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl (BRZ)
bis 3 000 BRZ 55
6 000 BRZ 70
10 000 BRZ 85
20 000 BRZ 100
30 000 BRZ 120
40 000 BRZ 150
11 Erteilung eines Fahrtausweises für § 51 Abs. 2 der Seeschifffahrtsstraßen-
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Ordnung
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am bzw. im Nord-Ostsee-
Kanal zwischen den Schleusen haben
a) für muskelbetriebene 12
Sportfahrzeuge,
b) für sonstige Sportfahrzeuge 15
12 Anerkennung der Steurer auf dem § 42 Abs. 5 Satz 1 der Seeschifffahrts- 37
Nord-Ostsee-Kanal straßen-Ordnung
13 Befreiung von den Vorschriften § 59 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 58 bis 414
der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung § 12 der Verordnung zur Einführung der
und der Verordnung zur Einführung Schifffahrtsordnung Emsmündung
der Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall
Bemessungsgrundlage: wie zu 2.
14 Befreiung von den Vorschriften § 8 Abs. 2 der Verordnung zu den 40 bis 450
der Internationalen Regeln von 1972 Internationalen Regeln von 1972 zur
zur Verhütung von Zusammenstößen Verhütung von Zusammenstößen auf See
auf See
15 Ausstellung eines Befähigungs- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 52
zeugnisses verordnung
16 Ausstellung eines Befähigungs- § 20 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 39
nachweises verordnung
17 Anerkennung ausländischer § 21 Abs. 1 und § 21c der Schiffsoffizier- 52
Befähigungszeugnisse Ausbildungsverordnung
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
18 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 67
verordnung
19 Ersatz eines Befähigungsnachweises § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 39
verordnung
20 Zulassung von Seefahrtzeiten § 25 Abs. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 21
zum Erhalt des Fortbestandes verordnung
der Befähigung
21 Eintragung eines Zusatzes § 26a der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 39
in das Befähigungszeugnis BKü verordnung
22 Umtausch eines Befähigungs- § 30 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 39
zeugnisses verordnung
23 Ersatz eines Befähigungszeugnisses § 22 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- 32
verordnung
24 Erteilung eines niedrigeren § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c 52
Befähigungszeugnisses nach Entzug in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des
durch Seeamtsspruch Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
25 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21c 50
eines Befähigungszeugnisses der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom Hundert
oder einer Anerkennung eines der Gebühr
ausländischen Zeugnisses nach den
lfd. Nummern
15 und 17
26 Zuteilung des Kennzeichens § 4 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 45
einschließlich Ausstellung des
Ausweises oder dessen Verlängerung
oder Ausstellung eines Ersatzausweises
27 Erteilung oder Verlängerung § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses der See-Sportbootverordnung
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes oder Wassermotorrades,
das für Fahrten binnenwärts
der Basislinie oder in Strandnähe
geeignet und bestimmt ist,
kleine Sportboote 20
Wassermotorräder 15
28 Erteilung oder Verlängerung § 5, § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses der See-Sportbootverordnung
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes, das für Fahrten seewärts
der Basislinie geeignet und bestimmt
ist,
große Sportboote 80
29 Erteilung oder Verlängerung § 6 Abs. 1, 2 und 3 der See-Sportboot-
der Gültigkeit eines Bootszeugnisses verordnung
für Sportboote, die durch die See-
Berufsgenossenschaft oder eine
anerkannte Klassifikationsgesellschaft
untersucht wurden,
je Fahrzeug 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2369
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
30 Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit § 9 Abs. 2 der See-Sportbootverordnung 38
eines Sportbootes nach Veränderungen
an dem Fahrzeug
31 Erlass von Verboten oder Geboten § 13 der See-Sportbootverordnung 26 bis 48
sowie Zulassung von Ausnahmen
jeweils im Einzelfall
32 Beendigung der Gültigkeit eines Boots- § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 60 bis 800
zeugnisses aus triftigem Grund im Abs. 4 der See-Sportbootverordnung
Anschluss an eine von der Zulassungs-
behörde in Auftrag gegebene und von
der See-Berufsgenossenschaft oder
einer anerkannten Klassifikations-
gesellschaft durchgeführte
Nachbesichtigung
33 Ersatz eines Bootszeugnisses 23
bei Verlust
34 Übertragung des Bootszeugnisses 23
bei Veräußerung bzw. Umschreibung
des Bootszeugnisses
35 Zulassung eines Seelotsenanwärters § 8 Abs. 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes 20
und Ausstellung eines Seelotsen- § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
anwärterausweises und Ausweisordnung
36 Prüfung eines Seelotsenanwärters § 10 des Seelotsgesetzes 125
für die Seelotsreviere
– nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 39
37 Prüfung eines Seelotsenbewerbers § 42 Abs. 2 des Seelotsgesetzes 105
für außerhalb der Reviere
– nur im Zusammenhang mit der
Gebühr nach Nr. 40
38 Bestallung eines Seelotsen und § 11 und § 17 des Seelotsgesetzes 40
Ausstellung eines Seelotsenausweises § 16 Abs. 1 der Seelotsenausbildungs-
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 37 und Ausweisordnung
39 Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätigkeit § 42 Abs. 1 des Seelotsgesetzes 40
außerhalb der Reviere und Ausstellung § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 der Verordnung
eines Lotsenausweises über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
zuzüglich der Gebühr nach Nr. 38
40 Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder 20
Seelotsenausweises
41 Befreiung von der Lotsenannahme- § 12 der Ems-Lotsverordnung 70
pflicht in besonderen Fällen § 12 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 12 der Elbe-Lotsverordnung
§ 16 der NOK-Lotsverordnung
§ 14 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
42 Ersatz einer Bescheinigung über die 20
Befreiung von der Lotsenannahme-
pflicht
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
43 Anordnung der Lotsenannahme § 14 Abs. 1 der Ems-Lotsverordnung 35
im Einzelfall § 14 Abs. 1 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 14 Abs. 1 der Elbe-Lotsverordnung
§ 18 Abs. 1 der NOK-Lotsverordnung
§ 15 Abs. 1 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
44 Prüfung des Schiffsführers
a) Theoretische Prüfung § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der Ems- 105
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der
Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Weser/Jade-Lotsverord-
nung
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3 Nr. 2 der
Elbe-Lotsverordnung
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
und 3, § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 der NOK-
Lotsverordnung
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 12
Abs. 3 der Wismar-Rostock-Stralsund-Lots-
verordnung
b) Praktische Prüfung
Gesamtstrecke Nord-Ostsee-Kanal § 12 Abs. 1 Nr. 3 der NOK-Lotsverordnung 537
Teilstrecke Nord-Ostsee-Kanal 75
Teilstrecke Trave § 13 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 der NOK-Lots- 146
verordnung
45 Befreiung von der Lotsenannahme- § 9 Abs. 1 bis 4 der Ems-Lotsverordnung 37
pflicht mit der Ausstellung einer § 9 Abs. 1 bis 4 der Weser/Jade-Lotsver-
entsprechenden Bescheinigung ordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 1 bis 5 der Weser/Jade-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 3, § 10 Abs. 5 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 der NOK-Lotsver-
ordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 5 und § 12
Abs. 5 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
46 Verlängerung der Befreiung § 9 Abs. 5 der Ems-Lotsverordnung 37
von der Lotsenannahmepflicht § 9 Abs. 5 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 6 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6 der Elbe-Lotsver-
ordnung
§ 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und § 14
Abs. 5 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 6 und
§ 12 Abs. 6 der Wismar-Rostock-Stralsund-
Lotsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2371
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
47 Übertragung der Befreiung § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Ems-Lots- 37
von der Lotsenannahmepflicht verordnung
auf ein typgleiches Schiff § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 der Weser/Jade-
Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Ems-Lotsverordnung
§ 10 Abs. 9 der Weser/Jade-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 7, 8 und 9 der Elbe-
Lotsverordnung
§ 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14
Abs. 6, 7 und 8 der NOK-Lotsverordnung
§ 9 Abs. 7, § 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 12
Abs. 7, 8 und 9 der Wismar-Rostock-
Stralsund-Lotsverordnung
48 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
des Naturschutzgebietes „Helgoländer
Felssockel“
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
Jugendfahrten 25
Einzelfahrer 35
Gewerbefahrten 75
49 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in dem Natur-
schutzgebiet „Dassower See, Inseln Buch-
horst und Graswerder (Plönswerder)“
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
Jugendfahrten 10
Einzelfahrer 20
Gruppenfahrten 30
Gewerbefahrten 50
50 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das
Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
Jugendfahrten 25
Einzelfahrer 38
Gruppenfahrten 50
Gewerbefahrten bis 50 Personen 125
für jede weitere Person 3
höchstens jedoch 250
51 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Abs. 3 der Verordnung über das Befahren
der Bundeswasserstraßen in Nationalparken
im Bereich der Nordsee
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
Jugendfahrten 10
Einzelfahrer 20
Gruppenfahrten 30
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Euro
52 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege-
lungsverordnung Küstenbereich Mecklen-
burg-Vorpommern
Bemessungsgrundlage für Sportboote aller
Art:
Jugendfahrten 25
Einzelfahrer 38
Gruppenfahrten 50
Gewerbefahrten bis 50 Personen 125
für jede weitere Person 3
höchstens jedoch 250
53 Untersagung der Beförderung oder § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 25 bis 100
des Umschlages von Öl
54 In allen übrigen Fällen, die nicht in den 50 bis 250
lfd. Nummern 1 bis 53 aufgeführt sind,
bei schriftlichen Verwaltungsakten nach
Aufwand im Einzelfall
55 Widerruf oder Rücknahme bis zu 75
einer Amtshandlung, soweit der vom Hundert
Betroffene dazu Anlass gegeben hat der Amts-
handlungs-
gebühr
56 Antragsablehnung aus anderen bis zu 75
Gründen als wegen Unzuständigkeit vom Hundert
oder Rücknahme eines Antrages auf der Amts-
Vornahme einer Amtshandlung nach handlungs-
Beginn der sachlichen Bearbeitung, gebühr
jedoch vor deren Beendigung
57 Teilweise oder vollständige Zurück- 10
weisung des Widerspruchs, soweit sich bis zu
der Widerspruch nicht ausschließlich dem Betrag,
gegen eine Kostenentscheidung richtet der für die
Vornahme der
angefochtenen
Amtshandlung
vorgesehen ist
Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
58 Rücknahme des Widerspruchs nach bis zu 75
Beginn der sachlichen Bearbeitung, vom Hundert
jedoch vor deren Beendigung der Gebühr
nach Nr. 57
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2373
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 23. September 2004
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. August 1999 (BGBl. I S. 1745), die durch die Verordnung vom 19. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „38,5“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort „acht“ durch die Angabe „8,5“ ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Berlin, den 23. September 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 24. September 2004
Auf Grund 2. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, d, f, k, t und des § 47 „Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde
Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas- zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsunter-
sung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I sagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeu-
S. 310, 919) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes gen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis
vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) und Artikel 6 des über die Betriebserlaubnis abzuliefern.“
Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574)
sowie 3. In § 19 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
– des § 6a Abs. 2 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in gefügt:
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos- „Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr,
tengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die
Wohnungswesen, Bundeswehr zugelassen sind.“
– des § 6 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 des Straßenverkehrs- 4. § 20 wird wie folgt geändert:
gesetzes
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und das Bundesministerium des aa) (weggefallen)
Innern: bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Brief ist von dem Inhaber der Allgemei-
nen Betriebserlaubnis unter Angabe der Fir-
Artikel 1 menbezeichnung und des Datums mit seiner
Änderung der Unterschrift zu versehen; eine Nachbildung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck
oder Stempel ist zulässig.“
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
ordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248, 544), wird fügt:
wie folgt geändert:
„(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebs-
erlaubnis für Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dem Typ entsprechende zulassungspflichtige
a) Die Angabe zu Muster 2a wird wie folgt gefasst: Fahrzeug eine Datenbestätigung nach Muster 2d
auszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom
„Muster 2a Zulassungsbescheinigung Teil I Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die
(Fahrzeugschein)“. Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs
b) Die Angabe zu Muster 2b wird wie folgt gefasst: einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller betei-
ligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben für
„Muster 2b Zulassungsbescheinigung Teil II die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein
(Fahrzeugbrief)“. Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung
übernimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die
c) Nach der Angabe zu Muster 2b wird folgende
Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen
Angabe eingefügt:
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat
„Muster 2c Zulassungsbescheinigung Teil I der für die Ausfüllung der Datenbestätigung
(Fahrzeugschein der Bundeswehr)“. jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums
zu bescheinigen. Die Datenbestätigung ist für die
d) Nach der Angabe zu Muster 2c wird folgende
Zulassung dem Fahrzeug mitzugeben. Hat der
Angabe eingefügt:
Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch
„Muster 2d Datenbestätigung“. einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausge-
füllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich,
Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
(ABl. EG Nr. L 138 S. 57), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG wenn
der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie
1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge 1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeug-
(ABl. EU 2004 Nr. L 10 S. 29). typ Typdaten zur Verfügung gestellt hat und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2375
2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaub- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nis durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bun- „Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige
desamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Fahrzeuge zum Nachweis der Verfügungs-
Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnum- berechtigung sowie der Betriebserlaubnis
mer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das der Fahrzeugbrief vorzulegen; wurde das
im Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Vorhandensein einer Betriebserlaubnis nicht
Typdaten, die dieser Schlüsselnummer ent- durch die Eintragung der Typ- sowie Varian-
sprechen, übereinstimmt.“ ten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge- Abs. 3a Satz 6 im Fahrzeugbrief, sondern in
fügt: der nach § 20 Abs. 3a Satz 1 vorgeschriebe-
nen Datenbestätigung bescheinigt, ist auch
„(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr diese der Zulassungsbehörde vorzulegen;
zugelassen werden sollen, braucht die Daten- wenn noch kein Fahrzeugbrief vorhanden ist,
bestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 ist gleichzeitig die Ausfertigung eines Briefs
nur für eine Fahrzeugserie ausgestellt zu werden, zu beantragen.“
wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebs-
erlaubnis die Fahrzeug-Identifizierungsnummer cc) In Satz 6 werden die Wörter „wasserzeichen-
jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der ähnlichen Sicherheitsmerkmal“ durch das
Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.“ Wort „Wasserzeichen“ ersetzt und am Satz-
ende die Angabe „(Muster 2b)“ eingefügt.
b) In den Absätzen 7, 8 und 9 werden jeweils in
5. § 21 wird wie folgt geändert:
Satz 1 die Wörter „und im Fahrzeugbrief“ gestri-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: chen.
„Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebs-
8. § 24 wird wie folgt geändert:
erlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gut-
achten eines amtlich anerkannten Sachverstän- a) Der bisherige Text von § 24 wird Absatz 1 und wie
digen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. folgt geändert:
Das Gutachten muss die technische Beschrei- aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe
bung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, „(Muster 2a oder 2b)“ durch die Angabe
der für die Ausfertigung des Fahrzeugscheins „(Muster 2a)“ ersetzt.
erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt
der amtlich anerkannte Sachverständige für den bb) Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt
Kraftfahrzeugverkehr, dass er das Fahrzeug im gefasst:
Gutachten richtig beschrieben hat und dass das „ ; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vor-
Fahrzeug vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus namen und genaue Anschrift des Halters
dem Gutachten überträgt die Zulassungsbe- sowie Hersteller, Tag der ersten Zulassung,
hörde in den Fahrzeugschein und, soweit vorge- Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Masse
sehen, in den Fahrzeugbrief.“ des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: (Leermasse), im Mitgliedstaat zulässige
Gesamtmasse in kg, bei Sattelanhängern
„Abweichend von Satz 2 bedarf es für Fahr- auch die Stützlast in kg, Fahrzeug-Identifizie-
zeuge, die für die Bundeswehr zugelassen wer- rungsnummer und amtliches Kennzeichen
den, nicht der Vorlage eines Fahrzeugbriefs, der Anhänger ersichtlich sein.“
wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
für den Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestäti-
gung entsprechend Muster 2d ausstellt.“ „(2) Zur Ausfüllung der Fahrzeugscheine wer-
den der Zulassungsbehörde, soweit es für die
Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom
6. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kraftfahrt-Bundesamt Typdaten zur Verfügung
a) In Satz 4 wird das Wort „Fahrzeugbrief“ durch das gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-
Wort „Fahrzeugschein“ ersetzt. men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat
diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die
b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: hierfür erforderlichen Angaben verfügt.
„Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeich- (3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können
nung des genehmigten Teils in dem nach § 18 von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Fahrzeug-
Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis und in dem scheine nach Muster 2c ausgefertigt werden.“
Anhängerverzeichnis, sofern ein solches ausge-
stellt worden ist, einzutragen.“ 9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7. § 23 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Zur Ausfüllung des Fahrzeugbriefs kann die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs- Zulassungsbehörde die vom Kraftfahrt-Bun-
behörde (Zulassungsbehörde)“ durch das desamt nach § 24 Abs. 2 zur Verfügung
Wort „Zulassungsbehörde“ ersetzt. gestellten Typdaten verwenden.“
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
bb) Satz 4 wird aufgehoben. 2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eige-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nes Kennzeichen zugeteilt ist, die durch Ablie-
ferung der amtlichen Bescheinigung über die
aa) In Satz 1 wird das Wort „Seiten“ durch das Zuteilung des Kennzeichens oder durch Ein-
Wort „Felder“ ersetzt. tragung eines Vermerks über die Stilllegung in
bb) Satz 3 wird aufgehoben. den Fahrzeugschein und durch Entstempe-
lung des amtlichen Kennzeichens vorüber-
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
gehend stillgelegt worden sind.“
„(5) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
zugelassen werden sollen, bedarf es für die
Zulassung keines Fahrzeugbriefs. Ein Fahrzeug- „(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezo-
brief kann durch die Zentrale Militärkraftfahrtstelle genes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder
ausgefertigt werden.“ zum Verkehr zugelassen werden, sind der Zulas-
sungsbehörde der Fahrzeugbrief oder, falls dieser
10. § 27 wird wie folgt geändert: noch unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz
vorgesehene Bescheinigung sowie der Fahrzeug-
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: schein vorzulegen. War für ein zulassungsfreies
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Fahrzeugart“ Fahrzeug ein Fahrzeugbrief nach § 18 Abs. 7 aus-
durch das Wort „Fahrzeugklasse“ ersetzt. gefertigt, ist auch dieser oder, falls dieser noch
unauffindbar ist, die in Absatz 5 letzter Satz vor-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Leistung“ durch
gesehene Bescheinigung vorzulegen. Von der Zu-
das Wort „Nennleistung“ ersetzt.
lassungsbehörde sind die vorgelegten Unterlagen
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „des einzuziehen und neue auszufertigen.“
Gesamtgewichts“ durch die Wörter „der
Gesamtmasse“ und die Wörter „Nutz-/Sat- 11. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tel-/Aufliege- oder Anhängelast“ durch die
Angabe „Stützlast oder Anhängelast“ ersetzt. a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a
(Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-
dd) In Nummer 8 wird das Wort „/Liege-“ gestri- wagen“) werden folgende Übergangsvorschriften
chen. eingefügt:
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Abs. 4 (Meldepflichten der Eigentümer und
„Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern)
beizufügen.“
Bei Anträgen nach den Absätzen 2 und 3 zu Fahr-
c) Absatz 4a wird wie folgt gefasst: zeugen, die vor dem 1. Oktober 2005 durch Ablie-
„(4a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 ferung des Fahrzeugscheins vorübergehend still-
Satz 2 bis 4 gelten nicht gelegt wurden, ist außer dem Fahrzeugbrief eine
amtliche Bescheinigung über die vorübergehen-
1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch de Stilllegung vorzulegen. Bei Anzeigen nach
Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Fahrzeugschein vor-
den Fahrzeugschein und durch Entstempe- zulegen, wenn ein solcher ausgefertigt worden
lung des amtlichen Kennzeichens vorüber- ist, sonst ist die Bescheinigung über die Zuteilung
gehend stillgelegt worden sind, des amtlichen Kennzeichens vorzulegen und
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, denen ein eige- durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I zu
nes Kennzeichen zugeteilt ist und die durch ersetzen.
Eintrag eines Vermerks über die Stilllegung in § 27 Abs. 5 und 6 (Zurückziehung aus dem Ver-
den Fahrzeugschein oder durch Ablieferung kehr)
der amtlichen Bescheinigung über die Zutei-
lung des Kennzeichens und durch Entstempe- Werden Fahrzeuge nach dem 30. September
lung des amtlichen Kennzeichens vorüber- 2005 abgemeldet, für die der Fahrzeugschein vor
gehend stillgelegt worden sind.“ dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wurde, ist der
Fahrzeugschein bei der Abmeldung des Fahr-
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zeugs bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.
„Die Zulassungsbehörde vermerkt die Zurückzie- Der Fahrzeugbrief ist mit einem Vermerk über die
hung des Fahrzeugs aus dem Verkehr unter Zurückziehung des Fahrzeugs aus dem Verkehr
Angabe des Datums auf dem Fahrzeugschein zurückzugeben.
und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeich- § 27 Abs. 7 (Erneute Zulassung)
nissen und händigt die vorgelegten Unterlagen
wieder aus.“ Soll ein vor dem 1. Oktober 2005 endgültig aus
dem Verkehr zurückgezogenes Fahrzeug oder ein
e) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Fahrzeug, das nach Ablauf der Frist nach § 27
„Absatz 5 gilt nicht Abs. 6 als endgültig aus dem Verkehr zurückge-
1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch zogen gilt, erneut in den Verkehr gebracht wer-
Eintragung eines Vermerks über die Stilllegung den, ist der Zulassungsbehörde
in den Fahrzeugschein und durch Entstempe- 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen der
lung des amtlichen Kennzeichens vorüber- Fahrzeugbrief und eine amtliche Bescheini-
gehend stillgelegt worden sind, gung über die Abmeldung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2377
2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen, denen ein 14. Die Muster 3 und 4 erhalten die aus den Anlagen 5
Kennzeichen zugeteilt werden soll, eine amt- und 6 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
liche Bescheinigung über die Abmeldung
vorzulegen.“
Artikel 2
b) Die Übergangsvorschrift „Muster 2a und Mus-
ter 2b (Fahrzeugscheine)“ wird durch folgende Aufhebung der
Übergangsvorschriften ersetzt: 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO
„Muster 2a (Fahrzeugschein) Die 26. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. März
1978 (BGBl. I S. 413), geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der
Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3127), wird
1. den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a in der Fassung aufgehoben.
der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960
(BGBl. I S. 897) oder
2. den Mustern 2a, 2b und 3 in der Fassung der Artikel 3
Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845)
Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
oder Fahrzeugscheine, die
3. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober
Bekanntmachung vom 15. Juni 1974 (BGBl. I 1987 (BGBl. I S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 66
S. 3193) oder des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
wird wie folgt geändert:
4. den Mustern 2a und 2b in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1988
1. In § 1 Abs. 1 werden der einleitende Satzteil und die
(BGBl. I S. 1793)
Nummern 1 bis 7 wie folgt gefasst:
entsprechen, bleiben gültig. Fahrzeugscheine
„Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
nach den in Nummer 4 genannten Mustern dürfen
(§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind
nur noch bis einschließlich 30. September 2005
der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für
ausgefertigt werden. Ein Umtausch in eine Zulas-
das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende
sungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist
Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßen-
erforderlich, wenn der Fahrzeugbrief durch eine
verkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
nachzuweisen:
ersetzt wird.
1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
Muster 2b (Fahrzeugbrief)
2. Marke, Typ sowie Variante und Version, Handels-
Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbe-
bezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für
hörde vor dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt wor-
das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine
den sind, bleiben gültig. Ein Umtausch in eine
Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Nummer und das Datum der Erteilung,
ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach
bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungs- 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
bescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzt
wird. 4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf
dem Fahrzeug angebrachte Farbe,
Muster 2c (Fahrzeugschein der Bundeswehr)
5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetrieb-
Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr vor nahme des Fahrzeugs,
dem 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind,
bleiben gültig.“ 6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent-
stempelung oder Abhandenkommen des bisheri-
c) An die Übergangsvorschrift „Muster 3 (Fahrzeug- gen: das bisherige Kennzeichen,
scheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen)
und Muster 4 (Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit 7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüs-
Kurzzeitkennzeichen)“ wird folgender Satz ange- tung des Fahrzeugs:
fügt: a) Kraftstoffart oder Energiequelle,
„Vordrucke, die dem Muster 3 oder dem Muster 4 b) Höchstgeschwindigkeit (km/h),
in der vor dem 1. Oktober 2005 geltenden Fas-
sung dieser Verordnung entsprechen, dürfen auf- c) Hubraum (cm3),
gebraucht werden.“ d) technisch zulässige Gesamtmasse (kg),
Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs
12. Die Muster 2a und 2b erhalten die aus den Anlagen 1 (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei
und 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässi-
ge Anhängelast, gebremst und ungebremst
(kg), technisch zulässige maximale Achs-
13. Nach dem Muster 2b werden die Muster 2c und 2d in
last/Masse je Achsgruppe in kg,
der aus den Anlagen 3 und 4 dieser Verordnung
ersichtlichen Fassung eingefügt. e) Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen,
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
f) Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Stehplätze, a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m3), „1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchsta-
h) (weggefallen) be a bis n erhobenen Daten sowie die errech-
nete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leer-
i) Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei
masse),“.
min-1,
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
k) Abgaswert CO2 (in g/km),
„2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im ört-
l) Länge, Breite und Höhe (Maße über alles: lichen Fahrzeugregister zu speichernden Da-
mm), ten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten
m) die mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Be- Daten, soweit diese in die Zulassungsbeschei-
triebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis nigung Teil I einzutragen sind,“.
genehmigten oder in einem nach § 21 der c) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Komma durch
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstell- einen Punkt ersetzt.
ten Gutachten als vorschriftsmäßig beschei-
nigten Größenbezeichnungen der Bereifung je d) Nummer 3 Buchstabe h wird aufgehoben.
Achse, mindestens jedoch die Größenbe-
zeichnung der Reifen, mit denen das Fahrzeug 4. § 6 wird wie folgt geändert:
tatsächlich ausgerüstet ist, a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
m1) eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemei- b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter „Art und“
ner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebs- gestrichen.
erlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung er- 5. In § 8 Abs. 1 wird Nummer 1 Buchstabe b wie folgt
stellten Gutachten als vorschriftsmäßig be- gefasst:
zeichnete Anhängekupplung,
„b) Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des
n) Standgeräusch [dB (A)] mit Drehzahl in min-1 Herstellers, Typ sowie Variante und Version des
und Fahrgeräusch [dB (A)], Fahrzeugs,“.
o) weitere Angaben, soweit deren Eintragung in
den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder 6. § 12 wird wie folgt geändert:
zugelassen ist,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: aa0) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Halters“ die Wörter „und frühere Halter“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort
„1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buch- „Art“ durch das Wort „Fahrzeugklasse“
stabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, ersetzt und nach dem Wort „Hersteller,“ die
die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Angabe „Marke, Handelsbezeichnung,“ ein-
Kurzbezeichnung für den Hersteller, die gefügt.
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- bb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e
Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg angefügt:
und die entsprechende Achslast in kg,“.
„e) die für die Ausfertigung der Zulassungs-
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: bescheinigung (Teil I und II) und für die
„8. Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Speicherung im örtlichen Fahrzeugregis-
Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief aus- ter benötigten, das Fahrzeug beschrei-
gefertigt wurde, Nummer des Fahrzeug- benden und identifizierenden Daten, die
briefs,“. Anzahl der Halter,“.
cc) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Art“ durch das Wort „Fahrzeugklasse“
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt und nach dem Wort „Hersteller,“ die
„1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Angabe „Marke, Handelsbezeichnung,“ ein-
Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie – bis gefügt.
zur Erstellung einer Zulassungsbescheini- dd) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
gung Teil I – solche Daten, die auf Grund „Art“ durch das Wort „Fahrzeugklasse“
früherer Muster des Fahrzeugscheins in ersetzt und nach dem Wort „Hersteller,“ die
den örtlichen Fahrzeugregistern zu spei- Angabe „Marke, Handelsbezeichnung,“ ein-
chern waren,“. gefügt.
bb) Nummer 22 Buchstabe b wird wie folgt ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
gefasst:
„Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e
„b) die früheren Halter und die Anzahl der frü- werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum
heren Halter eines Fahrzeugs,“. Abruf bereitgehalten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2379
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. In der Gebührennummer 221.6 wird die Angabe
„10,20“ durch die Angabe „10,90“ ersetzt.
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,“. 4. In der Gebührennummer 221.7 wird die Angabe
„15,30“ durch die Angabe „16,00“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird nach dem Wort
„Hersteller,“ die Angabe „Marke, Handels-
5. Der Gebührennummer 225 wird folgender Satz ange-
bezeichnung,“ eingefügt.
fügt:
„Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer
7. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „1 Jahr“ durch die
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) um
Angabe „7 Jahre“ ersetzt.
0,70 Euro.“
6. In der Gebührennummer 227.2 wird die Angabe
Artikel 4 „25,60“ durch die Angabe „26,30“ ersetzt.
Änderung der Gebührenordnung
für Maßnahmen im Straßenverkehr 7. In der Gebührennummer 227.3 wird die Angabe
„20,50“ durch die Angabe „21,20“ ersetzt.
Der 2. Abschnitt in der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 8. In der Gebührennummer 227.4 wird die Angabe
1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 5 der „10,20“ durch die Angabe „10,90“ ersetzt.
Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 9. In der Gebührennummer 227.5 wird die Angabe
„15,30“ durch die Angabe „16,00“ ersetzt.
1. In der Gebührennummer 221.1 wird die Angabe
„25,60“ durch die Angabe „26,30“ ersetzt.
Artikel 5
2. In der Gebührennummer 221.2 wird die Angabe Inkrafttreten
„25,60“ durch die Angabe „26,30“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister des Innern
Schily
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Anlage 1
Muster 2a (§ 24)
Vorbemerkungen
I. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zwei-
seitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungser-
schwerenden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die
Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipula-
tionen.
2. Druckmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschweren-
de Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweistufig verarbeitet) mit
Irisverlauf und integrierten Mikroschriften auf beiden Seiten,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter
Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
– optisch-variables Element in Form eines Kinegrams (Motiv: „Sonne 40“ –
gesetzlich geschützt für die Bundesdruckerei) auf der Rückseite des
Dokuments einschließlich eines maschinell prüfbaren Merkmals. Das
Kinegramm wird durch die Vordrucknummerierung teilweise über-
druckt. Die Vordrucknummerierung wird dunkelblau (unter UV-Licht
gelb-grün fluoreszierend) aufgebracht,
– die auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgesehene
Nummer wird durch die Zulassungsbehörde bei Ausstellung des Vor-
drucks angebracht, wobei die Einmaligkeit der Nummer sichergestellt
wird.
II. Objektsicherung und Fertigungskontrolle
Die Herstellung, Lagerung und der Versand von Rohmaterialien und Blanko-
Vordrucken muss so erfolgen, dass ein Verlust oder ein unberechtigter Zugriff
ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck müssen Druckereien und Verlage Sys-
teme der Objektsicherung und Fertigungskontrolle unterhalten, die folgenden
Anforderungen genügen müssen:
– Für die Räume, in denen die Formulare gelagert werden, ist ein erhöhter
mechanischer Einbruchschutz vorzusehen. Die Widerstandszeitwerte für
Mauerwerk, Türen und Fenster sind so zu wählen, dass auch beim Einsatz
üblicher maschinenbewegter Werkzeuge ausreichend Zeit für ein polizei-
liches Einschreiten bleibt. Es ist eine Einbruchmeldeanlage nach neuester
Richtlinie vorzusehen sowie ein Zugangskontrollsystem mit Dokumenta-
tionseinrichtung. Die Entnahme und Einlagerung ist jeweils von zwei
Beschäftigten zu quittieren. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicher-
zustellen, dass nicht nur die von der Bundesdruckerei angelieferten Blanko-
formulare, sondern außerhalb der Arbeitszeit auch alle Halb- und Zwischen-
erzeugnisse in diesem gesicherten Lager verwahrt werden.
– Die Verarbeitung der Formulare in der Druckerei (Herstellung der Eindrucke,
schneiden, zählen und verpacken) darf nur in Räumlichkeiten mit einge-
schränkter Zugangsberechtigung erfolgen. Es ist ein Zugangskontrollsys-
tem mit Dokumentationseinrichtung zu installieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2381
– Mit Lagerung und Verarbeitung dürfen nur zuverlässige Personen betraut
werden, die eine besondere Verpflichtungserklärung im sorgfältigen und
kontrollierten Umgang mit den Vordrucken abgegeben haben.
– Es ist ein Registrierungssystem einzurichten, das eine lückenlose Verfol-
gung und Verbleibskontrolle jedes einzelnen Vordrucks anhand der von der
Bundesdruckerei angebrachten Nummerierung sicherstellt.
– Der Versand der Formulare an die Zulassungsbehörden muss so erfolgen,
dass jederzeit eine Verbleibsermittlung möglich ist und der Empfänger
innerhalb der Zulassungsbehörde registriert wird.
Die Unternehmen geben eine Sicherheitserklärung ab, in der sie die Einhal-
tung der vorgenannten Anforderungen gegenüber dem Kraftfahrt-Bundes-
amt bestätigen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ermächtigt nach Prüfung die Bun-
desdruckerei, diesen Unternehmen Vordrucke der Zulassungsbescheinigung
Teil I (Fahrzeugschein) zu liefern. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn die Unter-
nehmen gegen einzelne Sicherheitsbestimmungen verstoßen.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2383
2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Anlage 2
Muster 2b (§ 23)
Vorbemerkungen
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
1. Trägermaterial: Neobond (150 g/m2), Farbe weiß
Format: Breite 210 mm, Höhe 12 Zoll (304,8 mm), einseitig bedruckt
In das Trägermaterial eingearbeitet sind die folgenden fälschungserschwe-
renden Sicherheitsmerkmale:
– Wasserzeichen (Motiv: „Stilisierter Adler“ – gesetzlich geschützt für die
Bundesdruckerei),
– Melierfasern, teilweise fluoreszierend,
– Planchetten, fluoreszierend,
– Sicherheitsreagenzien als Schutz gegen chemische Rasurmanipulatio-
nen.
2. Druckmerkmale:
Der Druck auf dem Trägermaterial weist folgende fälschungserschwerende
Sicherheitsmerkmale auf:
– mehrfarbiger Guillochenschutzunterdruck (zweifarbig verarbeitet) mit Iris-
verlauf und integrierten Mikroschriften auf der Vorderseite,
– Rückseite einfarbig eingefärbt,
– Fluoreszenzaufdruck vorderseitig (Motiv: Bundesadler mit zweigeteilter
Linienstruktur), unsichtbar (unter UV-Licht fluoreszierend),
– Textfarbe dunkelgrün (unter UV-Licht grün fluoreszierend),
– Vordrucknummerierung dunkelblau (unter UV-Licht gelb-grün fluoreszie-
rend).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2385
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Anlage 3
Muster 2c (§ 24 Abs. 2)
Vorbemerkungen
Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein der Bundeswehr)
Format: Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm)
Es gelten die Vorbemerkungen I zu Muster 2a.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2387
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Anlage 4
Muster 2d (§ 20)
Vorbemerkungen
Ausgestaltung der Datenbestätigung
1. Trägermaterial
Die Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu die-
sem Zweck muss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder
durch farbige graphische Darstellung geschützt ist oder das Herstellerzei-
chen als Wasserzeichen enthält.
Die Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt
sein oder aus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die
Anfügung weiterer Seiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22)
und/oder im Feld (22a) nicht ausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Anga-
ben entsprechend der Kopfzeile der Seite 2 des Musters anzugeben.
2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung
Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entspre-
chen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den
Regelungen betreffend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), der Richtlinie
2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002
über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124
S. 1), der Richtlinie 2003/37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaft-
liche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswech-
selbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische
Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG
(ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Hierbei
müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten und die
Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesent-
lichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2389
1) Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.
2) Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu beachten.
3) Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit „X“ gekennzeichneten Felder in der
Datenbestätigung verzichtet werden.
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
4) Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-
Identifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.
5) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
. . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2391
Anlage 5
Muster 3
Fahrzeugscheinheft (§ 28)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Anlage 6
Muster 4
Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (§ 28)
Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2393
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2005
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2005 – AELV 2005)
Vom 27. September 2004
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Ver- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän- Wirtschaftswert von mehr als 113 000 Deutsche Mark
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forst-
Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit wirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
rung und Landwirtschaft: Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der
§1 Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für wird,
das Jahr 2005 maßgebende Arbeitseinkommen aus 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bun- wird.
desregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen
Testbetriebe und Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts-
wert über 113 000 Deutsche Mark und unter 500 000
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3
(EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. ermittelt, indem
L 359 S. 1)
a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert
ergeben.
und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anla-
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- ge durch den Differenzbetrag zwischen dem nächst-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des höheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrun- Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,
de zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächst-
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung höheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das
Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
wird, entspricht, vervielfältigt wird und
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wert der Anlage entspricht, addiert wird.
wird. Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert kommen das 0,1212fache des Wirtschaftswerts. Für
ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkom-
Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem men das 0,0905fache des Wirtschaftswerts.
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
durch den Wert 1 000 dividiert, Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem ermittelt, indem
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2
Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfäl- und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des
tigt und Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstnied- Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein-
rigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird. kommen 2) ergeben würden,
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des wird.
Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist,
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres
dividiert wird,
§2
c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeits-
einkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 verviel- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
fältigt wird und Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2395
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,8323 70 000 0,4927
26 000 0,8203 71 000 0,4884
27 000 0,8085 72 000 0,4842
28 000 0,7969 73 000 0,4801
29 000 0,7855 74 000 0,4761
30 000 0,7744 75 000 0,4721
31 000 0,7634 76 000 0,4682
32 000 0,7527 77 000 0,4644
33 000 0,7423 78 000 0,4606
34 000 0,7322 79 000 0,4569
35 000 0,7223 80 000 0,4533
36 000 0,7126 81 000 0,4498
37 000 0,7032 82 000 0,4463
38 000 0,6940 83 000 0,4428
39 000 0,6850 84 000 0,4395
40 000 0,6763 85 000 0,4361
41 000 0,6678 86 000 0,4329
42 000 0,6596 87 000 0,4296
43 000 0,6515 88 000 0,4265
44 000 0,6437 89 000 0,4234
45 000 0,6360 90 000 0,4203
46 000 0,6285 91 000 0,4173
47 000 0,6212 92 000 0,4144
48 000 0,6141 93 000 0,4115
49 000 0,6072 94 000 0,4086
50 000 0,6004 95 000 0,4058
51 000 0,5938 96 000 0,4030
52 000 0,5873 97 000 0,4003
53 000 0,5810 98 000 0,3976
54 000 0,5748 99 000 0,3949
55 000 0,5688 100 000 0,3923
56 000 0,5629 101 000 0,3898
57 000 0,5572 102 000 0,3872
58 000 0,5516 103 000 0,3847
59 000 0,5461 104 000 0,3822
60 000 0,5407 105 000 0,3798
61 000 0,5354 106 000 0,3774
62 000 0,5303 107 000 0,3750
63 000 0,5253 108 000 0,3727
64 000 0,5203 109 000 0,3704
65 000 0,5155 110 000 0,3682
66 000 0,5107 111 000 0,3659
67 000 0,5061 112 000 0,3637
68 000 0,5016 113 000 0,3615
69 000 0,4971
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,3557 70 000 0,3057
26 000 0,3604 71 000 0,3039
27 000 0,3640 72 000 0,3020
28 000 0,3667 73 000 0,3001
29 000 0,3688 74 000 0,2983
30 000 0,3702 75 000 0,2965
31 000 0,3711 76 000 0,2947
32 000 0,3716 77 000 0,2930
33 000 0,3717 78 000 0,2912
34 000 0,3714 79 000 0,2895
35 000 0,3708 80 000 0,2878
36 000 0,3701 81 000 0,2861
37 000 0,3691 82 000 0,2844
38 000 0,3679 83 000 0,2828
39 000 0,3665 84 000 0,2812
40 000 0,3651 85 000 0,2795
41 000 0,3635 86 000 0,2779
42 000 0,3618 87 000 0,2764
43 000 0,3600 88 000 0,2748
44 000 0,3582 89 000 0,2732
45 000 0,3563 90 000 0,2717
46 000 0,3543 91 000 0,2702
47 000 0,3524 92 000 0,2687
48 000 0,3503 93 000 0,2673
49 000 0,3483 94 000 0,2658
50 000 0,3462 95 000 0,2643
51 000 0,3442 96 000 0,2629
52 000 0,3421 97 000 0,2615
53 000 0,3400 98 000 0,2601
54 000 0,3379 99 000 0,2587
55 000 0,3358 100 000 0,2573
56 000 0,3338 101 000 0,2560
57 000 0,3317 102 000 0,2547
58 000 0,3296 103 000 0,2533
59 000 0,3275 104 000 0,2520
60 000 0,3255 105 000 0,2507
61 000 0,3234 106 000 0,2495
62 000 0,3214 107 000 0,2482
63 000 0,3194 108 000 0,2470
64 000 0,3174 109 000 0,2457
65 000 0,3154 110 000 0,2444
66 000 0,3134 111 000 0,2433
67 000 0,3115 112 000 0,2420
68 000 0,3095 113 000 0,2409
69 000 0,3076
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2397
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
113 000 0,3615 113 000 0,2409
150 000 0,2975 150 000 0,2044
200 000 0,2422 200 000 0,1708
250 000 0,2056 250 000 0,1475
300 000 0,1795 300 000 0,1303
350 000 0,1597 350 000 0,1170
400 000 0,1441 400 000 0,1065
450 000 0,1316 450 000 0,0978
500 000 0,1212 500 000 0,0905
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft
Vom 27. September 2004
Auf Grund des § 65 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 188 Nr. 1 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verord-
net das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft
Die Anlage 1 der Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom
11. November 1996 (BGBl. I S. 1724) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Bereichsnummern
der landwirtschaftlichen Alterskassen
Landwirtschaftliche Alterskasse Bereichsnummer
LAK Schleswig-Holstein und Hamburg 01
LAK Niedersachsen-Bremen 03
LAK Nordrhein-Westfalen 07
LAK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 08
LAK Franken und Oberbayern 12
LAK Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 13
LAK Baden-Württemberg 17
AK für den Gartenbau 19
LAK Mittel- und Ostdeutschland 20
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA)*) 22
*) Für den Fall, dass die LAK die von der ZLA vergebene Mitgliedsnummer nach § 1 Abs. 1 Satz 3 zu
übernehmen hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004 2399
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 15. September 2004
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver- „Erste Festsetzung (auch bei Versetzung in den
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und der einstweiligen Ruhestand nach § 36 Bundesbeamten-
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gesetz) und Vorwegentscheidung“.
und mit Zustimmung des Bundesministers des Innern
wird die BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung 6. Die Überschrift der Spalte 2b der Anlage wird wie
vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213), zuletzt geändert folgt neu gefasst:
durch die Anordnung vom 7. Mai 2003 (BGBl. I S. 764), „Weitere Festsetzungen (auch nach Ablauf der Zeit
wie folgt geändert: nach § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz) ein-
1. Im Einleitungssatz werden folgende Angaben neu schließlich Anwendung von Kürzungs-, Anrech-
gefasst: nungs- und Ruhensvorschriften“.
4. Spiegelstrich: „dem Präsidenten des Bundes- 7. Ziffer 11.2 Spalte 1 der Anlage wird wie folgt neu
verfassungsgerichts“; gefasst:
6. Spiegelstrich: „dem Präsidenten des Bundesrech- „Angehörige der Dienststellen im Geschäftsbereich“.
nungshofs“;
19. Spiegelstrich: „der Beauftragten der Bundes- 8. Ziffer 19 Spalte 1 der Anlage wird wie folgt neu ge-
regierung für Kultur und Medien“. fasst:
Die Spiegelstriche 20 bis 22 werden gestrichen. „Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien“.
Die Spiegelstriche 23 bis 26 werden zu den Spiegel-
strichen 20 bis 23. 9. In Ziffer 19.1 Spalte 1 der Anlage werden die Worte
2. Buchstabe A Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt neu „Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Ge-
gefasst: schichte“ ersetzt durch die Worte „Bundesinstitut für
Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen
„erste Festsetzung der Ruhegehälter, auch bei Ver- Europa“.
setzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36
Bundesbeamtengesetz, Witwen- und Waisengelder, 10. In Ziffer 19.2 Spalte 1 der Anlage werden die Worte
Unterhaltsbeiträge sowie der Unterschieds- und „Deutsche Bibliothek“ ersetzt durch die Worte
Ausgleichsbeträge nach § 50 Beamtenversorgungs- „Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek“, die Worte
gesetz,“. „Theodor-Heuss-Stiftung“ ersetzt durch die Worte
„Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus“,
3. In Buchstabe A Ziffer I Nummer 3 werden nach den
die Worte „Willy-Brandt-Stiftung“ ersetzt durch die
Worten „weitere Festsetzung der Ruhegehälter“ die
Worte „Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung“ und
Worte „auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6
die Worte „Otto von Bismarck Stiftung“ ersetzt durch
Beamtenversorgungsgesetz,“ eingefügt.
die Worte „Otto-von-Bismarck-Stiftung“.
4. In Buchstabe B Ziffer IV werden die Worte „Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt Die vorgenannten Änderungen der Anlage zur BMF-
durch die Worte „Bundesministerium für Wirtschaft Zuständigkeitsanordnung – Versorgung sind in der nach-
und Arbeit“. stehenden Tabelle enthalten. Wegen der Übersichtlich-
keit wird diese Tabelle neu bekannt gegeben.
5. Die Überschrift der Spalte 2a der Anlage wird wie
folgt neu gefasst: Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2004 in Kraft.
Berlin, den 15. September 2004
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Vo l k e r H a l s c h
Anlage
2400
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
1.
Bundespräsidialamt Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
präsidialamt direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
2.
Verwaltung Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
des Deutschen des Deutschen direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Bundestages Bundestages Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
3.
Verwaltung Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
des Bundesrates direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
bescheids zuständig
4.
Bundes- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Aktive: Bundes- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
verfassungsgericht verfassungs- direktionen direktionen verfassungs- wie 2a verfassungs- soweit Bescheid soweit für den Erlass
gericht gericht Versorgungs- gericht erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
5.
Bundeskanzleramt Bundeskanzler- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
amt direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
5.1
Angehörige des Bundeskanzler- Oberfinanz- Bundeskanzler- Bundeskanzler- Aktive: Bundeskanzler- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Bundesnachrichten- amt direktionen amt amt wie 2a amt soweit Bescheid soweit für den Erlass
dienstes Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Oberfinanz- Oberfinanz- Auswärtiges Amt Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
7.
Bundesministerium
des Innern
7.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
des Innern Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
2401
Oberfinanz-
direktionen
2402
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
7.2
Leiter der Dienst- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
stellen im Geschäfts- ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
bereich des BMI und des Innern Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
des ehemaligen empfänger: bescheids zuständig
Bundesverbandes Oberfinanz-
für den Selbstschutz direktionen
7.3
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Dienststellen im direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Geschäftsbereich
des BMI und des
ehemaligen Bundes-
verbandes für den
Selbstschutz
8.
Bundesministerium
der Justiz
8.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen ministerium wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
der Justiz der Justiz Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
8.2
Zum Dienstbereich
des Ministeriums
gehörende Gerichte
und Behörden:
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
– Präsidenten und Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Bundes- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Leiter ministerium direktionen direktionen ministerium wie 2a direktionen
der Justiz der Justiz Versorgungs-
empfänger:
Oberfinanz-
direktionen
– sonstige Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Angehörige direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
9.
Bundesministerium
der Finanzen
9.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums, ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Geschäftsführer und der Finanzen Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
Stellvertreter der empfänger: bescheids zuständig
Unfallkasse Post Oberfinanz-
und Telekom, Kurator direktionen
der Museums-
stiftung Post und
Telekommunikation
9.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen im Geschäfts-
bereich des BMF ein-
schließlich Unfall-
kasse Post und Tele-
kom, der Museums-
stiftung Post und
Telekommunikation
2403
und der Bundes-
druckerei
2404
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Arbeit
10.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
für Wirtschaft Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
und Arbeit empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
10.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
11.
Bundesministerium
für Verbraucher-
schutz, Ernährung
und Landwirtschaft
11.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
für Verbraucher- Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
schutz, empfänger: bescheids zuständig
Ernährung und Oberfinanz-
Landwirtschaft direktionen
11.2
Angehörige der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Dienststellen im direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Geschäftsbereich
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
12.
Ehemaliges — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Bundesministerium direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
für Arbeit und
Sozialordnung
13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
13.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
für Familie, Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
Senioren, Frauen empfänger: bescheids zuständig
und Jugend Oberfinanz-
direktionen
13.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
14.
Bundesministerium
für Gesundheit und
Soziale Sicherung
14.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
für Gesundheit Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
und Soziale empfänger: bescheids zuständig
2405
Sicherung Oberfinanz-
direktionen
2406
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
14.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
14.3
Unfallkasse des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektion Oberfinanzdirektion
Bundes direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln Köln Köln
15.
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
15.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
für Bildung Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
und Forschung empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
15.2
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Bundesinstituts direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
für Berufsbildung*)
*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung.
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
15.3
Angehörige des Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Deutschen Histori- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
schen Instituts Paris,
des Deutschen
Historischen Instituts
Rom, des Kunst-
historischen Instituts
Florenz
16.
Bundesministerium Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
für wirtschaftliche ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Zusammenarbeit für wirtschaftliche Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
und Entwicklung Zusammenarbeit empfänger: bescheids zuständig
und Entwicklung Oberfinanz-
direktionen
17.
Bundesministerium
für Umwelt, Natur-
schutz und
Reaktorsicherheit
17.1
Angehörige des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Ministeriums sowie ministerium direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Leiter von unmittelbar für Umwelt, Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
nachgeordneten Naturschutz und empfänger: bescheids zuständig
2407
Dienststellen Reaktorsicherheit Oberfinanz-
direktionen
2408
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
17.2
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektion Oberfinanzdirektion
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen
18.
Presse- und Presse- und Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
Informationsamt der Informationsamt direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Bundesregierung der Bundes- Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
regierung empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
19.
Beauftragte der Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Bundesregierung direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
für Kultur und der
Medien
19.1
Angehörige nach- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
geordneter Dienst- direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
stellen (Bundesarchiv,
Bundesinstitut für
Kultur und Geschichte
der Deutschen im
östlichen Europa)
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
19.2
Bundesanstalt Die Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Deutsche Bibliothek, direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Stiftung Preußischer
Kulturbesitz, Stiftung
Haus der Geschichte
der Bundesrepublik
Deutschland, Stiftung
Bundespräsident-
Theodor-Heuss-Haus,
Bundeskanzler-Willy-
Brandt-Stiftung,
Otto-von-Bismarck-
Stiftung, Stiftung
Jüdisches Museum
Berlin
20.
Bundesrechnungs- Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen, Oberfinanzdirektionen,
hof rechnungshof direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen soweit Bescheid soweit für den Erlass
Versorgungs- erlassen oder abgelehnt des Widerspruchs-
empfänger: bescheids zuständig
Oberfinanz-
direktionen
20.1
Prüfungsämter des Bundes- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Aktive: Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Bundes rechnungshof direktionen direktionen direktionen wie 2a direktionen
Versorgungs-
empfänger:
2409
Oberfinanz-
direktionen
2410
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
21.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Raumordnung,
Bauwesen und
Städtebau
21.1
Angehörige des Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und Wasser- und
Ministeriums und der Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrts- Schifffahrtsdirektion Schifffahrtsdirektion
nachgeordneten direktion West direktion West direktion West direktion West direktion West direktion West West West
Dienststellen, die ab
dem 1. Januar 1999
in den Ruhestand
treten oder versetzt
werden
21.2
Angehörige des — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Ministeriums und der direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
nachgeordneten
Dienststellen, die bis
zum 31. Dezember
1998 in den Ruhe-
stand getreten oder
versetzt worden sind
22.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder
23.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
schatzministerium direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Versorgungsbezüge
Weitere
Erste Festsetzungen
Festsetzung (auch nach
(auch bei Ablauf der Zeit nach Versorgungs- Schaden-
Versorgungs- Versetzung in § 14 Abs. 6 Beamten- lastenteilung ersatz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2004
Bewilligung
empfänger den einstweiligen versorgungsgesetz) nach den Versorgungs- ansprüche
von Unter- Widersprüche Klagen
aus dem Ruhestand nach einschließlich §§ 107b und 107c ausgleich gemäß
stützungen
Dienstbereich § 36 Bundes- Anwendung von Beamten- § 87a Bundes-
beamtengesetz) Kürzungs-, versorgungsgesetz beamtengesetz
und Vorweg- Anrechnungs-
entscheidung und Ruhens-
vorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7 8
24.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für die direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Angelegenheiten
des Bundes-
verteidigungsrates
25.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
besondere Aufgaben
26.
Ehemaliges Bundes- — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
innerdeutsche
Beziehungen
27.
Ehemaliges — Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen
Ministerium für direktionen direktionen direktionen direktionen direktionen
Post und Tele-
kommunikation
28.
Bundesanstalt Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanz- Oberfinanzdirektion Oberfinanzdirektion
für Finanzdienst- direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln direktion Köln Köln Köln
leistungsaufsicht
2411