2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
Verordnung
zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
Vom 13. September 2004
Auf Grund Artikel
– des § 31 Nr. 3, 10 und 11 des Tabaksteuergesetzes Änderung der Schaumwein- und
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), von denen Zwischenerzeugnissteuerverordnung 6
§ 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Juni Änderung der Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung 7
1994 (BGBl. I S. 1395) sowie § 31 Nr. 11 zuletzt durch Inkrafttreten 8
Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1857) geändert worden sind, und des § 212 Abs. 1
Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Be- Artikel 1
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), Änderung der
Tabaksteuer-Durchführungsverordnung
– des § 25 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Biersteuergeset-
zes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, Die Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Ok-
2158, 1993 I S. 169), der durch Artikel 2 Nr. 18 Buchsta- tober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Arti-
be b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. Juli kel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
1996 (BGBl. I S. 962) neu gefasst worden ist, S. 3901), wird wie folgt geändert:
– der §§ 57 und 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, des § 135
1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchsta-
gefasst:
be a und Nr. 2 Buchstabe b, § 149 Abs. 2 und des § 178
Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in „Tabaksteuerverordnung“.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Ver- 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 22b Ver-
bindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen bringen zu privaten Zwecken“ durch die Angabe
§ 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b durch Artikel 3 Nr. 26 „§ 22b Verbringen durch Privatpersonen“ ersetzt.
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150)
eingefügt, § 135 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 3. In § 16 Abs. 5 Nr. 4 wird nach dem Wort „Zigarillos“
Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 das Komma und die Angabe „5 Zigaretten“ gestri-
(BGBl. I S. 1121) geändert, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchsta- chen.
be a und Nr. 2 Buchstabe b durch Artikel 3 Nr. 26 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) 4. § 22b wird wie folgt gefasst:
eingefügt sowie § 149 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 2
„§ 22b
Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2924) neu gefasst worden sind, Verbringen durch Privatpersonen
– des § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Verbringen Privatpersonen nach § 20 Abs. 1 bis 3
Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. De- des Gesetzes mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren,
zember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der durch Artikel 3 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak aus dem
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates für ihren
S. 2924) geändert worden ist, Eigenbedarf selbst in das Steuergebiet, wird widerleg-
– des § 19 Nr. 3 und 14 des Kaffeesteuergesetzes vom lich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen Zwecken verbracht wurden (§ 19 des Gesetzes).“
§ 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des
Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geän- 5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 32 Abs. 2 Satz 2 wird das
dert sowie § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchsta- Wort „mit“ jeweils durch das Wort „nach“ ersetzt.
be h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962)
angefügt worden sind,
Artikel 2
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Änderung der
Biersteuer-Durchführungsverordnung
Inhaltsübersicht Die Biersteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Arti-
Artikel
kel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
Änderung der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung 1 S. 3901), wird wie folgt geändert:
Änderung der Biersteuer-Durchführungsverordnung 2
Änderung der Branntweinsteuerverordnung 3 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
Änderung der Branntweinmonopolverordnung 4 gefasst:
Änderung der Brennereiordnung 5 „Biersteuerverordnung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2335
2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Hauptzollamt Artikel 4
Stuttgart (Zentralstelle Biersteuer)“ durch die Wörter Änderung der
„Hauptzollamt Stuttgart – Zentralstelle Verbrauch- Branntweinmonopolverordnung
steuern –“ ersetzt.
Die §§ 3 und 8a der Branntweinmonopolverordnung
vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch
Artikel 3 die Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2430)
geändert worden ist, werden aufgehoben.
Änderung der
Branntweinsteuerverordnung
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 Artikel 5
(BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Ver- Änderung der
ordnung vom 6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1832), wird wie folgt Brennereiordnung
geändert:
Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmono-
polverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt derungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten
gefasst: Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
„§ 4 Verschlusslager“. vom 25. September 2000 (BGBl. I S. 1408), wird wie folgt
geändert:
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
1. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die Zentral-
„§ 4 stelle Abfindungsbrennen beim Hauptzollamt Stutt-
Verschlusslager gart (Zentralstelle Abfindungsbrennen)“ durch die
Wörter „das Hauptzollamt Stuttgart – Zentralstelle
Wer ein Branntweinverschlusslager nach § 135 Verbrauchsteuern –“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreiben will, hat es auf
seine Kosten verschlusssicher einzurichten und zu
2. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter „Die Zentralstelle
erhalten. Für die Einrichtung der Verschlussräume gilt
Abfindungsbrennen“ durch die Wörter „Das Haupt-
§ 83 der Brennereiordnung sinngemäß.“
zollamt Stuttgart – Zentralstelle Verbrauchsteuern –“
sowie in Absatz 2 Satz 1 und 2 die Wörter „der
3. In § 14 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: Zentralstelle Abfindungsbrennen“ jeweils durch die
„Andere versteuerte Erzeugnisse, die keinen Abfin- Wörter „dem Hauptzollamt Stuttgart – Zentralstelle
dungsbranntwein enthalten, können gegen Steuer- Verbrauchsteuern –“ ersetzt.
vergütung in das Branntweinlager aufgenommen wer-
den.“ 3. In § 121 Abs. 1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „26“
ersetzt.
4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 2 wird das Wort
„mit“ jeweils durch das Wort „nach“ ersetzt. 4. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe
5. In § 24 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 „– Zwetschgen und Mirabellen … 4,6 l A,“
Nr. 1, 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 132 Abs. 1 Nr. 1, 4
und 5“ ersetzt. wird durch die Angaben
„– Zwetschgen … 4,6 l A,
6. In § 30 Abs. 4 Satz 1 wird der abschließende Punkt – Mirabellen … 4,8 l A,
durch ein Komma ersetzt und werden folgende Num-
mern 5 und 6 angefügt: – Pflaumen und Renekloden … 3,9 l A,“
„5. zur Herstellung von Kraftstoffen: ersetzt.
2,0 l Kraftstoff, b) Nach dem Wort „Traubenwein“ wird die Zahl „7,0“
durch die Zahl „6,0“ ersetzt.
6. zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether
c) Nach der Angabe „Traubenweintrub (Weinhefe)
(ETBE):
aus deutschen Weinbaugebieten“ wird die Zahl
0,085 l ETBE.“ „5,0“ durch die Zahl „6,0“ ersetzt.
d) Nach der Angabe „Topinamburs (Rosskartoffeln)“
7. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: wird die Zahl „4,0“ durch die Zahl „4,6“ ersetzt.
„Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Ein- e) Die Wörter „umgeschlagenes Bier und“ werden
zelfall verlängert werden.“ gestrichen.
8. § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5. § 166 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken, „(1) In Brennereien ist vom Brennereibesitzer ein
zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der Brennbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
unerlaubte Handel führen zu straf- und steuerrecht- druck (1225/1226) zu führen. Das Hauptzollamt lässt
lichen Folgen.“ an Stelle des amtlichen Vordrucks auf Antrag wider-
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ruflich ein Brennbuch in elektronischer Form zu, 10. § 213d wird wie folgt geändert:
wenn steuerliche Belange dadurch nicht beeinträch-
a) In Satz 3 wird die Angabe „20 Deutsche Mark“
tigt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen wer-
durch die Angabe „11 Euro“ ersetzt.
den durch Verwaltungsvorschrift des Bundesminis-
teriums der Finanzen bestimmt. In begründeten Aus- b) In Satz 4 werden die Wörter „eine Deutsche Mark“
nahmefällen kann das Hauptzollamt von der Führung durch die Wörter „ein Euro“ ersetzt.
eines Brennbuchs befreien.“
6. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Änderung der Schaumwein-
„Die Abfindungsanmeldung ist vom Brennerei- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
besitzer eigenhändig zu unterschreiben (§ 150
§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Schaumwein- und Zwischen-
Abs. 3 der Abgabenordnung).“
erzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 S. 568), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
und 4 und in Satz 3 werden die Wörter „der Zen- 6. Juni 2002 (BGBl. I S. 1832) geändert worden ist, wird
tralstelle Abfindungsbrennen“ durch die Wörter wie folgt gefasst:
„dem Hauptzollamt Stuttgart – Zentralstelle Ver-
brauchsteuern –“ ersetzt. „Anderer versteuerter Schaumwein kann gegen Steuer-
vergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen wer-
den.“
7. § 170 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die zuständige
Zollstelle“ durch die Angabe „das Hauptzollamt
Artikel 7
Stuttgart – Zentralstelle Verbrauchsteuern –“ er-
setzt. Änderung der
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die zustän- Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung
dige Zollstelle“ durch die Angabe „Das Hauptzoll- Die Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung vom
amt Stuttgart – Zentralstelle Verbrauchsteuern –“ 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert
ersetzt. durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2002 (BGBl. I
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Zollstelle“ S. 1832) wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „das Hauptzollamt Stuttgart –
Zentralstelle Verbrauchsteuern –“ ersetzt. 1. In der Überschrift wird die Kurzbezeichnung wie folgt
gefasst:
8. In § 174 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „bei der „Kaffeesteuerverordnung“.
Zentralstelle Abfindungsbrennen“ durch die Wörter
„beim Hauptzollamt Stuttgart – Zentralstelle Ver-
brauchsteuern –“ ersetzt. 2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
9. In § 208 Satz 2 werden die Wörter „die etwa vorhan-
denen Erstausfertigungen der Branntweinbegleit- Artikel 8
scheine (§§ 1 und 139 Branntweinverwertungsord-
Inkrafttreten
nung) oder der Ausfuhrscheine (§ 137 Branntwein-
verwertungsordnung) und“ gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Berlin, den 13. September 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
Vom 15. September 2004
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und Lagerung sicherstellen sowie Roh-, Hilfs- und
vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt durch Betriebsstoffe disponieren; bei der Entwicklung von
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbei-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- ten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess
desministerium für Bildung und Forschung nach Anhören mitgestalten;
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für
2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich an
rium für Wirtschaft und Arbeit:
der Planung und Umsetzung neuer Produktionspro-
zesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen sowie die
§1 Kostenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf
Ziel der Prüfung steuern; bei der Auswahl und Beschaffung von Appa-
und Bezeichnung des Abschlusses raten, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Quali-
täts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Ein-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und haltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie
Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeis- den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren
terin – Fachrichtung Chemie erworben worden sind, kann und überwachen; die Einhaltung der Arbeitssicher-
die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 heits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewähr-
durchführen. leisten;
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation 3. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der
zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industrie- Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter
meisterin – Fachrichtung Chemie und damit die Befähi- Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach
gung: betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- Abwägung ihrer individuellen Eignung, Kompetenz
zugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und und Interessen zuordnen; sie zu selbständigem, ver-
Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisa- antwortlichem Handeln anleiten, motivieren und an
tions- und Führungsaufgaben wahrzunehmen; Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung
des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mit-
2. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der wirken; Arbeitsgruppen betreuen und moderieren; die
Produktion, auf sich verändernde Strukturen der zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwi-
Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Orga- schen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
nisationsentwicklung, der Personalführung und -ent- mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat
wicklung flexibel einzustellen sowie den technisch- fördern; die Beurteilung Einzelner und einer Gruppe
organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. durchführen und entsprechende Personalentwick-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- lungsmaßnahmen veranlassen; die Innovationsbereit-
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste- schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern;
hende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeits-
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie bereiche einführen; die Ausbildung der zugeteilten
wahrnehmen zu können: Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanage-
mentziele kontinuierlich umsetzen sowie Qualitäts-
1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz bewusstsein und Kundenorientierung der Mitarbeiter
der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und und Mitarbeiterinnen fördern.
deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleis-
ten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitäts- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
vorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und kannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie.
notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern;
die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunk- §2
ten gestalten und bei der Einrichtung von Arbeits-
Umfang der Industriemeister-
stätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften
qualifikation und Gliederung der Prüfung
mitwirken; technologische Weiterentwicklungen im
Unternehmen umsetzen, das An- und Abfahren von (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/
Anlagen organisieren und überwachen; den Wert- zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
erhalt von Materialien und Produkten bei Transport umfasst:
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, §4
2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, Fachrichtungs-
3. Handlungsspezifische Qualifikationen. übergreifende Basisqualifikationen
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basis-
Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord- qualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu
nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder aufgrund prüfen:
einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die
nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach 1. Rechtsbewusstes Handeln,
§ 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwer- 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
tig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn
der letzten Prüfungsleistung vorzulegen. 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommuni-
kation und Planung,
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie 4. Zusammenarbeit im Betrieb.
gliedert sich in die Prüfungsteile:
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mit-
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in arbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheits-
gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 schutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grund-
ist in Form von zwei handlungsspezifischen, integrierten lagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den
Situationsaufgaben I und II sowie einer anwendungs- entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem
bezogenen schriftlichen Ausarbeitung gemäß § 5 zu Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
prüfen. Die Situationsaufgabe I wird schriftlich geprüft; werden:
die Situationsaufgabe II besteht aus einer schriftlichen
Aufgabenstellung und einem Fachgespräch. 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
§3 Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-
arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
Zulassungsvoraussetzungen Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber- Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-
gendes nachweist:
sungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemieberu-
fen zugeordnet werden kann, und danach eine min- 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
destens einjährige Berufspraxis oder lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie
der Arbeitsförderung;
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. Institutionen;
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-
weist:
schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber- und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des
greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
fünf Jahre zurückliegt, und
6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
Jahr Berufspraxis. tung sowie des Datenschutzes.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-
Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin –
wirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezo-
Fachrichtung Chemie gemäß § 1 Abs. 3 haben.
gener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaft-
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 liche Zusammenhänge aufzeigen sowie Unternehmens-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch formen darstellen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-
oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufspraktische schaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und
Qualifikationen erworben zu haben, die die Zulassung zur beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-
Prüfung rechtfertigen. gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2339
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzi- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
pien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirt- einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
schaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkun- lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
gen; sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu
2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- fördern;
bau- und Ablauforganisation; 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
lung; Probleme und sozialer Konflikte.
4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung; gaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungs-
bereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Mi-
Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kalku- nuten.
lationsverfahren.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der fungsleistung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten
Information, Kommunikation und Planung“ soll die Fähig- Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung erbracht,
keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse analy- ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergän-
sieren und transparent machen zu können. Dazu gehört, zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren
Daten aufbereiten, technische Unterlagen lesen sowie ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist eine
entsprechende Planungstechniken unterscheiden zu Ergänzungsprüfung nicht anzubieten. Die Ergänzungs-
können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen wer- prüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden
den, angemessene Präsentationstechniken anwenden und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
kationsinhalte geprüft werden: lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die
und Produktionsdaten mit EDV-Systemen und Bewer- Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
ten visualisierter Daten; gewichtet.
2. Unterscheiden von Planungstechniken;
§5
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
Handlungsspezifische Qualifikationen
4. Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von
Statistiken, Tabellen und Diagrammen; (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tionen“ umfasst die Handlungsbereiche:
5. Kennen von Projektmanagementmethoden;
1. Chemische Produktion;
6. Einsetzen von Informations- und Kommunikations-
formen und Sicherstellen des Informationsflusses in 2. Organisation, Führung und Kommunikation;
der Prozesskette. 3. Spezialisierungsgebiete.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ (2) Der Handlungsbereich „Chemische Produktion“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän- gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
ge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf
die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene 1. Verfahrens- und Anlagentechnik;
Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und ver- 2. Chemische Prozesse und Verfahren;
trauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu
gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mit- 3. Prozessleittechnik.
arbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und (3) Der Handlungsbereich „Organisation, Führung und
soziale Konflikte lösen zu können. Es soll ferner die Kommunikation“ gliedert sich in folgende Qualifikations-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze schwerpunkte:
berücksichtigen und angemessene Führungstechniken
anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgen- 1. Personalführung und -entwicklung;
de Qualifikationsinhalte geprüft werden: 2. Betriebliches Kostenwesen;
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung 3. Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Care);
Berufsweges und unter Berücksichtigung persön-
4. Qualitätsmanagement;
licher und sozialer Gegebenheiten;
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der 5. Information und Kommunikation.
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das (4) Der Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“
Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima gliedert sich in folgende Wahlqualifikationsschwerpunk-
sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung; te:
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf 1. Syntheseplanung;
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit
2. Automatisierungs- und Prozessleittechnik;
sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
3. Technologie;
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen; 4. Betriebscontrolling.
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(5) Im Handlungsbereich „Chemische Produktion“ d) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Appa-
wird unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergrei- raten, technischen Hilfseinrichtungen, Energien
fenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe I ge- und Stoffen unter Beachtung von technischen und
mäß Absatz 6 und im Handlungsbereich „Organisation, wirtschaftlichen Gegebenheiten,
Führung und Kommunikation“ unter Berücksichtigung
e) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen zur
der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen die
Behebung von Störungen,
Situationsaufgabe II gemäß Absatz 7 gestellt. Die Situa-
tionsaufgabe I und die Situationsaufgabe II sind so zu f) Veranlassen der vorbeugenden Instandhaltung
gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte der sowie Organisieren, Überwachen und Koordinie-
Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 mindes- ren von Maßnahmen der Instandhaltung,
tens einmal thematisiert werden. Im Handlungsbereich g) Koordinieren und Optimieren des Anfahrens,
„Spezialisierungsgebiete“ ist eine schriftliche Ausarbei- Betreibens und Abfahrens von Anlagen.
tung gemäß Absatz 8 anzufertigen. Die Prüfungsdauer für
die Bearbeitung der schriftlichen Situationsaufgabe I 2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Chemische Prozesse
beträgt mindestens vier Stunden. Die Prüfungsdauer für und Verfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellung in der den, unter Berücksichtigung von naturwissenschaft-
Situationsaufgabe II beträgt mindestens zwei Stunden lich-technischen und mathematischen Gesetzmäßig-
und für das Fachgespräch mindestens 30 Minuten, keiten, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Anlagen-
höchstens 45 Minuten; für das Fachgespräch sind sicherheit und Qualitätssicherung, chemische Reak-
45 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Prü- tionen führen sowie produktionstechnische Zusam-
fungsdauer für die Situationsaufgaben I und II darf insge- menhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Pro-
samt nicht mehr als acht Stunden betragen. Die Prü- zesse erkennen und zweckentsprechende Maßnah-
fungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung im Hand- men einleiten zu können. Dazu gehört, die Auswirkun-
lungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ beträgt mindes- gen bei Änderungen der Prozessparameter beurteilen
tens 75 und höchstens 90 Minuten. zu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-
fikationsinhalte geprüft werden:
(6) Kern der Situationsaufgabe I ist mit etwa zwei Drit-
teln der Handlungsbereich „Chemische Produktion“, a) Auswählen produktionstechnischer Einrichtungen
wobei der Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und und Verfahren unter Beachtung verschiedener
Anlagentechnik“ den Kernpunkt bilden soll. Qualifikati- Reaktionstypen,
onsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Organisati- b) Bewerten und Beurteilen von Stoffen und Stoff-
on, Führung und Kommunikation“ sind mit bis zu einem gemischen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und
Drittel integrativ einzubeziehen. Im Einzelnen kann die ihres Gefährdungspotentials,
Situationsaufgabe I folgende Qualifikationsinhalte aus
c) Erfassen und Berechnen von Stoff- und Energie-
dem Handlungsbereich „Chemische Produktion“ mit den
bilanzen,
Schwerpunkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 3
umfassen: d) Einleiten von Maßnahmen zur rationellen Nutzung
von Energie und Ressourcen sowie Führen von
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verfahrens- und Anla- Energie- und Stoffströmen,
gentechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
verfahrenstechnische Prozesse bei der Herstellung e) Führen von chemischen Reaktionen und Auswäh-
von Produkten unter Berücksichtigung von Arbeits- len geeigneter Methoden zur Prozesskontrolle,
sicherheit, Umweltschutz, Anlagensicherheit sowie f) Beurteilen der Auswirkungen von Prozessen auf
Qualitätssicherung planen, organisieren und überwa- die Umwelt und Sicherstellen von Umweltschutz-
chen zu können. Dazu gehört, unter Berücksichtigung maßnahmen; Auswählen und Einsetzen geeigneter
naturwissenschaftlich-technischer und mathematischer Verfahren.
Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge und Optimie-
rungsmöglichkeiten des verfahrenstechnischen Pro- 3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozessleittechnik“ soll
zesses zu erkennen und zweckentsprechende Maß- die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-
nahmen einzuleiten. Weiterhin soll die Fähigkeit nach- sichtigung naturwissenschaftlich-technischer und
gewiesen werden, beim Einsatz neuer Maschinen und mathematischer Gesetzmäßigkeiten mit Hilfe von
Anlagenteile sowie bei Veränderung von Stoffen und mess-, steuerungs- und regelungstechnischen Ein-
Stoffparametern die Auswirkungen auf den Verfah- richtungen Prozesse bewerten und optimieren zu kön-
rensprozess erkennen und berücksichtigen zu kön- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- tionsinhalte geprüft werden:
tionsinhalte geprüft werden: a) Bewerten und Optimieren des Einsatzes von
Messeinrichtungen,
a) Erstellen von Mengenströmen und Energiebilan-
zen, b) Einsetzen von Steuerungs- und Regelungssyste-
men zur Prozessoptimierung,
b) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Ein-
satzmöglichkeiten von Apparaten, Maschinen und c) Veranlassen und Organisieren von Maßnahmen zur
technischen Hilfseinrichtungen sowie deren sach- Behebung von Störungen,
gerechter Verwendung, d) Sicherstellen der Einhaltung von Vorschriften des
Arbeits- und Umweltschutzes,
c) Auswählen der Maschinen und Anlagebauteile
unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen e) Darstellen von Steuerungs- und Regelungsprozes-
zwischen Roh-, Hilfs-, Betriebs- und Werkstoffen, sen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2341
(7) Kern der schriftlichen Aufgabenstellung in der ökologischer und sozialer Faktoren berücksichtigen
Situationsaufgabe II ist mit etwa zwei Dritteln der Hand- zu können. Dazu gehört, in den Bereichen Arbeits-
lungsbereich „Organisation, Führung und Kommunika- und Anlagensicherheit sowie Gesundheits- und Um-
tion“, wobei der Qualifikationsschwerpunkt „Personal- weltschutz im Rahmen gesetzlicher Vorschriften und
führung und -entwicklung“ besondere Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben verantwortlich handeln zu kön-
finden soll. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungs- nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
bereiches „Chemische Produktion“ sind mit bis zu einem tionsinhalte geprüft werden:
Drittel einzubeziehen. Grundlage des Fachgespräches ist
a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und
die schriftlich gelöste Aufgabenstellung in der Situations-
Anlagensicherheit sowie des Gesundheits- und
aufgabe II. Dabei soll unter Einsatz von Präsentations-
Umweltschutzes,
techniken die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeits-
aufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer b) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits-
begründeten Lösung zuführen zu können. Im Einzelnen und Anlagensicherheit, Gesundheits- und Umwelt-
kann die Situationsaufgabe II folgende Qualifikationsin- schutz sowie Einleiten vorbeugender Maßnahmen,
halte aus dem Handlungsbereich „Organisation, Führung
und Kommunikation“ mit den Schwerpunkten gemäß c) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mit-
den folgenden Nummern 1 bis 5 umfassen: arbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und d) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur
-entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum
den, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter Gesundheits- und Umweltschutz,
Beachtung der Qualifikationsanforderungen des Be- e) Gewährleisten des Informationsaustausches über
triebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf- sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge.
lichen Entwicklung vorschlagen zu können. In diesem
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- 4. Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“
prüft werden: soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden
und Techniken anwenden zu können, um qualitäts-
a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Perso- bewusst handeln und das Qualitätsmanagement wei-
nalbedarfs, ter entwickeln zu können. In diesem Rahmen können
b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Mitarbeiterinnen, a) Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitäts-
c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ziele und Qualitätsvorgaben,
d) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen b) Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vor-
nach vorgegebenen Beurteilungssystemen, gaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhal-
tung im eigenen Verantwortungsbereich sicher-
e) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und Fest-
stellen,
legen von Zielvereinbarungen,
c) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorberei-
f) Anfertigen von Stellenbeschreibungen,
ten von Audits und Zertifizierungen,
g) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. d) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-
ments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kosten- und Prozessoptimierung.
wesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kos-
tenverantwortung übernehmen zu können. Dazu 5. Im Qualifikationsschwerpunkt „Information und Kom-
gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich munikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von Kos- Methoden und Systeme der Information und Kommu-
tenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie der nikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem
Kostenplanung beurteilen zu können. In diesem Rah- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft prüft werden:
werden: a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste-
a) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen men zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts- und
des betrieblichen Rechnungswesens, insbesonde- Terminplanung,
re Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger- und b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen
Prozesskostenrechnung, der Betriebsleitung,
b) Anwenden von Kalkulationsverfahren, c) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie-
c) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebs- rungsmaßnahmen,
ergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen, d) Kommunizieren mit Kunden,
d) Durchführen von Kostenkontrollen,
e) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedingun-
e) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus- gen für eine effiziente Kommunikation in der Grup-
sung. pe.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Verantwortliches Han- (8) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist
deln im Betrieb (Responsible Care)“ soll die Fähigkeit in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen Aus-
nachgewiesen werden, die Vernetzung ökonomischer, arbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfassen
2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
soll, zu prüfen. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen b) Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als
werden, diese analysieren, strukturieren und einer be- Informations- und Steuerungsinstrument, insbe-
gründeten Lösung zuführen zu können. Der Prüfungsteil- sondere unter Beachtung von produktionswirt-
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt einen schaftlichen, personalwirtschaftlichen und logisti-
der nachfolgend genannten Wahlqualifikationsschwer- schen Aspekten,
punkte, in dem geprüft werden soll. In der Ausarbeitung c) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leis-
sind alle Qualifikationsinhalte des ausgewählten Schwer- tungsbeeinflussung.
punktes zu berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Aus-
arbeitung folgende Qualifikationsinhalte des Handlungs- (9) Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I gemäß
bereiches „Spezialisierungsgebiete“ mit den Schwer- Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung gemäß
punkten gemäß den folgenden Nummern 1 bis 4 umfas- Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht
sen: worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubie-
ten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher
1. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Syntheseplanung“ Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, chemische anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezi-
Reaktionen optimieren zu können. In diesem Rahmen fisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger
werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft: als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
a) Planen von Synthesen, Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung
b) Beurteilen der Abläufe von elektrochemischen
zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-
Reaktionen und Mechanismen organischer Reak-
lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
tionen,
c) Beurteilen von Möglichkeiten zur Beeinflussung §6
von chemischen Reaktionen,
Anrechnung
d) Beschreiben der Abläufe bei homogener und hete- anderer Prüfungsleistungen
rogener Katalyse.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-
2. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Automatisierungs- nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung
und Prozessleittechnik“ soll die Fähigkeit nachgewie- im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisquali-
sen werden, Prozessleitsysteme zur Produktion oder fikationen“, in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prü-
Verarbeitung von Stoffen und Stoffgemischen einset- fungsteils, von der Situationsaufgabe I im Prüfungsteil
zen und optimieren zu können. In diesem Rahmen „Handlungsspezifische Qualifikationen“ und in dem
werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft: bestimmten Wahlqualifikationsschwerpunkt aus dem
a) Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, Rege- Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ freistellen,
lungs- und Prozessleitsystemen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine
Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen
b) Sicherstellen der Kommunikation an der Schnitt- oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor
stelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozessleit- einem staatlichen Prüfungsausschuss bestanden wurde,
technik unter Beachtung der Hierarchieebenen die den Anforderungen der entsprechenden Qualifikati-
des Systems, onsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Frei-
c) Optimieren von Steuerungs-, Regelungs- und Pro- stellung von der Prüfung in der Situationsaufgabe II
zessleitsystemen. gemäß § 5 Abs. 7 ist nicht zulässig.
3. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Technologie“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Entwicklung §7
einer Produktionskette, ausgehend vom Rohstoff bis Bewerten der
zum Produkt, darstellen zu können. In diesem Rah- Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
men werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft: (1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende
a) Umsetzen vom Labor- in den Produktionsmaßstab Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-
(Scale up) und Entwickeln von Lösungsvorschlä- fikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten.
gen bei Problemen, (2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende
b) Bewerten der Substitution von Roh-, Hilfs-, Be- Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arithme-
triebs- und Werkstoffen, tischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in
den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
c) Auswählen von geeigneten Verfahrensvorschlägen
zum Führen von technologischen Prozessen sowie (3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in der
zur Produktaufarbeitung und -modifikation. Situationsaufgabe I und in der schriftlichen Aufgaben-
stellung in der Situationsaufgabe II sind die Gewichtun-
4. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Betriebscontrol-
gen der Handlungsbereiche gemäß § 5 Abs. 6 und 7
ling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-
zugrunde zu legen. In der Situationsaufgabe II ist das
triebswirtschaftlich handeln zu können. In diesem
Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungsleis-
Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte ge-
tungen in der schriftlichen Aufgabenstellung und im
prüft:
Fachgespräch sind gleichgewichtig zu bewerten und zu
a) Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe anhand einer Punktebewertung zusammenzufassen. Die Prü-
von Geschäftsprozessen und Wertschöpfungs- fungsleistung in der schriftlichen Ausarbeitung im Hand-
ketten sowie Entwickeln von Optimierungsvor- lungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist gesondert zu
schlägen, bewerten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2343
(4) Für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali- (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und
fikationen“ ist eine Note aus den Punktebewertungen der sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben I und II Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur
sowie in der schriftlichen Ausarbeitung zu bilden; dabei Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf Antrag von der
sind die Punktebewertungen im Verhältnis 45 zu 45 zu 10 Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, den einzeln zu
zu gewichten. prüfenden Situationsaufgaben I und II und der schriftli-
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- chen Ausarbeitung zu befreien, wenn die darin in einer
nehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen aus-
„Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ in gereicht haben.
allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leis-
tungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-
§9
fikationen“ in den Situationsaufgaben I und II sowie in der
schriftlichen Ausarbeitung jeweils mindestens ausrei- Übergangsvorschriften
chende Leistungen erbracht hat.
Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Sep-
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
tember 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2
geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die
auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind
Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung
die in den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende
durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine An-
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Quali-
wendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü-
fikationen“ erzielten Noten und die Punktebewertungen
fung bis zum Ablauf des 31. März 2005 die Anwendung
in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 4 sowie die
der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Punktebewertungen in den Situationsaufgaben I und II
sowie in der schriftlichen Ausarbeitung einzutragen. Im
Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie
§ 10
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifika-
tionen gemäß § 2 Abs. 2 ist im Zeugnis einzutragen. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung
§8 zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie vom
Wiederholung der Prüfung 3. Mai 1979 (BGBI. I S. 513), zuletzt geändert durch Arti-
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal kel 1 Nr. 3 und Artikel 2 der Verordnung vom 15. April
wiederholt werden. 1999 (BGBI. I S. 711), außer Kraft.
Bonn, den 15. September 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 6)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift .....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2345
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 6)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ..................................
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..................................
Betriebswirtschaftliches Handeln ..................................
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..................................
Zusammenarbeit im Betrieb ..................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am .............................
in ................................. vor ................................. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich ...................................
freigestellt.“)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
Note2)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen ..................................
Punkte
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
Chemische Produktion ..................................
2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
Organisation, Führung und Kommunikation ..................................
3. Schriftliche Ausarbeitung im
Handlungsbereich Spezialisierungsgebiete
mit dem Wahlqualifikationsschwerpunkt
............................................................... ..................................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ..........................
in ......................... vor ................................... abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe I im Handlungsbereich „Chemische
Produktion“/im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ............................... in ..............................................
vor ........................................... erbracht.
Datum .............................................................................
Unterschrift .....................................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
2) Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Situationsaufgaben I und II sowie die schriftliche Ausarbeitung im Verhältnis 45 zu 45
zu 10 gewichtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2347
Erste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 16. September 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft verordnet auf Grund des § 29d des Fleischhygienegesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585):
Artikel 1
Änderung der Lebensmittel-
rechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
§ 1 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom 4. März
2004 (BGBl. I S. 415) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission
vom 19. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. L 333 S. 28)“ durch die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 1471/2004 der Kommission vom 18. August 2004 (ABl. EU
Nr. L 271 S. 24)“ ersetzt.
2. In Absatz 3 werden der Punkt am Absatzende durch das Wort „oder“ ersetzt
und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. als Verfügungsberechtigter über Zuchtwildfleisch oder Wildfleisch entge-
gen Anhang XI Teil D Nr. 4 eine dort bezeichnete Erklärung der Gesund-
heitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. September 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 21. September 2004
Auf Grund des § 55 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Bun-
desregierung:
Artikel 1
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. April 2003 (BGBl. I S. 552), wird wie folgt
geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 zu Pristina wird die Angabe „7 (sieben)“ durch die
Angabe „8 (acht)“ ersetzt.
bb) In Nummer 19 wird die Angabe „5 (fünf)“ durch die Angabe „6 (sechs)“
ersetzt.
cc) In Nummer 24 wird jeweils die Angabe „5 (fünf)“ durch die Angabe
„4 (vier)“ ersetzt.
dd) In Nummer 34 zu Istanbul wird die Angabe „5 (fünf)“ durch die Angabe
„6 (sechs)“ ersetzt.
b) In Abschnitt II. Nr. 12 wird die Angabe „11 (elf)“ durch die Angabe
„10 (zehn)“ ersetzt.
c) In Abschnitt III. Nr. 2 wird die Angabe „9 (neun)“ durch die Angabe
„10 (zehn)“ ersetzt.
d) Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird die Angabe „6 (sechs)“ durch die Angabe
„7 (sieben)“ ersetzt.
bb) In Nummer 29 wird die Angabe „9 (neun)“ durch die Angabe
„10 (zehn)“ ersetzt.
cc) In Nummer 42 wird die Angabe „12 (zwölf)“ durch die Angabe
„11 (elf)“ ersetzt.
e) Nach Abschnitt V. wird zu Ramallah die Angabe „8 (acht)“ durch die
Angabe „9 (neun)“ ersetzt.
2. In Anlage 2 Abschnitt I. Nr. 7 wird die Angabe „4 (vier)“ durch die Angabe
„3 (drei)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2349
Verordnung
zur Zulassung von kommunalen Trägern
als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Kommunalträger-Zulassungsverordnung – KomtrZV)
Vom 24. September 2004
Auf Grund des § 6a Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,
BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2014) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit:
§1
Zugelassene kommunale Träger
(1) Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der
Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständi-
gen Agentur für Arbeit.
(2) Die Zulassung wird für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010
erteilt.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am
31. Dezember 2010 außer Kraft.
Berlin, den 24. September 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Baden-Württemberg: 9. Landkreis Oldenburg
1. Landkreis Biberach 10. Landkreis Göttingen
2. Landkreis Bodenseekreis 11. Landkreis Rotenburg (Wümme)
3. Landkreis Ortenaukreis 12. Landkreis Soltau-Fallingbostel
4. Landkreis Tuttlingen 13. Landkreis Ammerland
5. Landkreis Waldshut
Nordrhein-Westfalen:
Bayern: 1. Stadt Hamm
1. Stadt Erlangen 2. Stadt Mülheim a.d. Ruhr
2. Landkreis Miesbach 3. Landkreis Steinfurt
3. Stadt Schweinfurt 4. Landkreis Coesfeld
4. Landkreis Würzburg 5. Landkreis Düren
6. Landkreis Ennepe-Ruhr-Kreis
Brandenburg:
1. Landkreis Spree-Neiße 7. Landkreis Minden-Lübbecke
2. Landkreis Uckermark 8. Landkreis Hochsauerlandkreis
3. Landkreis Oberhavel 9. Landkreis Kleve
4. Landkreis Ostprignitz-Ruppin 10. Landkreis Borken
5. Landkreis Oder-Spree
Rheinland-Pfalz:
Hessen: 1. Landkreis Daun
1. Landkreis Main-Kinzig-Kreis 2. Landkreis Südwestpfalz
2. Stadt Wiesbaden
Saarland:
3. Landkreis Main-Taunus-Kreis
Landkreis St. Wendel
4. Landkreis Fulda
5. Landkreis Odenwaldkreis Sachsen:
6. Landkreis Marburg-Biedenkopf 1. Landkreis Bautzen
7. Landkreis Hochtaunuskreis 2. Landkreis Kamenz
8. Landkreis Vogelsbergkreis 3. Landkreis Döbeln
9. Landkreis Hersfeld-Rotenburg 4. Landkreis Meißen
10. Landkreis Offenbach 5. Landkreis Muldentalkreis
11. Landkreis Darmstadt-Dieburg 6. Landkreis Löbau-Zittau
12. Landkreis Bergstraße
13. Landkreis Rheingau-Taunus-Kreis Sachsen-Anhalt:
1. Landkreis Schönebeck
Mecklenburg-Vorpommern: 2. Landkreis Wernigerode
Landkreis Ostvorpommern 3. Landkreis Anhalt-Zerbst
Niedersachsen: 4. Landkreis Merseburg-Querfurt
1. Landkreis Osnabrück 5. Landkreis Bernburg
2. Landkreis Peine
Schleswig-Holstein:
3. Landkreis Emsland
1. Landkreis Nordfriesland
4. Landkreis Osterode am Harz
2. Landkreis Schleswig-Flensburg
5. Landkreis Osterholz
6. Landkreis Grafschaft Bentheim Thüringen:
7. Landkreis Leer 1. Stadt Jena
8. Landkreis Verden 2. Landkreis Eichsfeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2004 2351
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
in Angelegenheiten der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
einschließlich des Erlasses von Widerspruchsbescheiden und
der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Vom 6. September 2004
I.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen übertrage ich
dem Bundesamt für Finanzen die Zuständigkeiten für die Entscheidungen über
die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen und des Heil-
verfahrens der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Umweltbundesamtes, des Bundesam-
tes für Strahlenschutz und des Bundesamtes für Naturschutz nach Abschnitt V
des Beamtenversorgungsgesetzes sowie das Geltendmachen von Schadener-
satzansprüchen nach § 87a des Bundesbeamtengesetzes.
II.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für Finanzen
die Befugnis, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte nach Nr. I dieser
Anordnung zu entscheiden.
III.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Bundesamt für
Finanzen die Vertretung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entschei-
dung über Widersprüche zuständig ist.
IV.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten eingelegt, oder
auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 6. September 2004
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Rainer Baake