126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Drittes Gesetz
zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes*)
Vom 30. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bei der die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buch-
das folgende Gesetz beschlossen: stabe a noch nicht vorliegen und die Sortenzulassung
oder die Erteilung des Sortenschutzes beantragt ist,
auch einen Feldbestand, aus dem das Vermehrungs-
Artikel 1 material gewonnen werden soll, sowie die Beschaf-
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes fenheit des Vermehrungsmaterials prüfen. Ergibt die
Prüfung nach Satz 2, dass die auf Grund des § 14a
Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 Nr. 3 für Standardmaterial festgesetzten Anforderun-
(BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 147 der gen an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsflä-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), che, die Erzeugung oder die Beschaffenheit nicht
wird wie folgt geändert: erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die Ver-
wendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung
1. In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer untersagen.“
eingefügt:
„11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer 5. In § 22 Abs. 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma
Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:
der phänotypischen Merkmale und des Gesund-
heitszustands ausgewählten Rebe entspricht;“. „6. vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut
bestimmter Arten das amtliche Etikett für einen
bestimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzu-
2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „wenn die Ver-
bewahren hat.“
sorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Vertrags-
staat nicht gesichert ist,“ durch die Wörter
6. In § 42 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a einge-
„soweit fügt:
1. die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem
„(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe,
Vertragsstaat nicht gesichert oder
deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach
2. dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingun- Klonen getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung
gen für die beteiligten Wirtschaftskreise erforder- der Klone anzugeben.“
lich und mit dem Schutz des Verbrauchers verein-
bar
7. Nach § 50 wird folgende Vorschrift eingefügt:
ist,“
„§ 50a
ersetzt.
Sortenerhaltung bei Rebsorten
3. In § 5 Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züch-
eingefügt: ter jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in
„1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach der Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach
Nummer 1 herabgesetzten Anforderungen aner- den Bestimmungen des § 50 zu erhalten.“
kannten Saatgutes befristen,“.
8. § 55 wird wie folgt geändert:
4. In § 14b Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach
eingefügt: dem Wort „Sortenkataloge“ die Wörter „oder im
„Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste
Anerkennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, entsprechenden Verzeichnis eines anderen Ver-
tragsstaates“ eingefügt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinie:
Richtlinie 2002/11/EG des Rates vom 14. Februar 2002 zur Änderung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermeh-
rungsgut von Reben und zur Aufhebung der Richtlinie 74/649/EWG aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch
(ABl. EG Nr. L 53 S. 20). die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.
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bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 2
„Im Falle von Rebsorten kann sich die An- Neubekanntmachung
erkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut jedes Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Saatgut-
der in dem betreffenden Vertragsstaat zur An- verkehrsgesetzes in der vom 13. Februar 2004 an gelten-
erkennung zugelassen ist.“ den Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
9. In § 56 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
Artikel 3
„(1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschrei-
benden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte Inkrafttreten
aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerken- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nung erzeugt werden soll.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
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Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates
vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(Zinsinformationsverordnung – ZIV)
Vom 26. Januar 2004
Auf Grund des § 45e des Einkommensteuergesetzes Abschnitt 1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), der durch Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes- §1
regierung:
Zielsetzung
Inhaltsübersicht Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durch-
führung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unab-
Abschnitt 1 hängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den
Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen
Allgemeine Bestimmungen
ist.
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers §2
§ 3 Ermittlung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftli- Definition
chen Eigentümers des wirtschaftlichen Eigentümers
§ 4 Definition der Zahlstelle (1) Als „wirtschaftlicher Eigentümer“ im Sinne dieser
§ 5 Definition der zuständigen Behörde Verordnung gilt jede natürliche Person, die eine Zins-
zahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zins-
§ 6 Definition der Zinszahlung
zahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die
§ 7 Räumlicher Geltungsbereich Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie
nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, das heißt, dass sie
Abschnitt 2 1. als Zahlstelle im Sinne von § 4 Abs. 1 handelt oder
Auskunftserteilung 2. im Auftrag
§ 8 Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle und von dieser zu a) einer juristischen Person,
erteilende Auskünfte
b) einer Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen
§ 9 Automatische Auskunftserteilung Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unter-
liegen,
Abschnitt 3
c) eines nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates
Übergangsbestimmungen vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
§ 10 Übergangszeitraum bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
§ 11 Besteuerung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/108/EG des
§ 12 Einnahmen
Europäischen Parlaments und des Rates vom
§ 13 Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren 21. Januar 2002 (ABl. EG Nr. L 41 S. 35), zugelasse-
nen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wert-
§ 14 Vermeidung der Doppelbesteuerung
papieren (OGAW) oder
§ 15 Umlauffähige Schuldtitel
d) einer Einrichtung gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung
Abschnitt 4 handelt und in letzterem Fall Namen und Anschrift der
betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten
Anwendungs- und Schlussbestimmungen
mitteilt, der die Zinsen zahlt, welcher diese Angaben
§ 16 Andere Quellensteuern
wiederum der zuständigen Behörde des Mitglied-
staats, in dem er ansässig ist, übermittelt, oder
§ 17 Inkrafttreten
3. im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt,
welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren
Anhang
Identität und Wohnsitz gemäß § 3 Abs. 2 der Zahlstel-
Liste der verbundenen Einrichtungen nach § 15 le mitteilt.
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(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den §4
Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine
Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Definition der Zahlstelle
Zinszahlung erfolgt, möglicherweise nicht der wirtschaft-
liche Eigentümer ist, und fällt diese natürliche Person (1) Als „Zahlstelle“ im Sinne dieser Verordnung gilt
weder unter Absatz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Nr. 2, so jeder Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen
unternimmt die Zahlstelle angemessene Schritte gemäß Eigentümer Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen
§ 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität des wirtschaft- unmittelbaren Gunsten einzieht, und zwar unabhängig
lichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaft- davon, ob dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der
lichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die den Zinsen zugrunde liegenden Forderung ist oder vom
betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der
Eigentümer. Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist. Ein
Wirtschaftsbeteiligter ist jegliche natürliche oder juris-
tische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres
§3 Gewerbes Zinszahlungen tätigt.
Ermittlung von Identität und (2) Jegliche in einem Mitgliedstaat niedergelassene
Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirt-
schaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine
(1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Ja- Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers
nuar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle einzieht, gilt bei einer solchen Zahlung oder Einnahme
die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich ebenfalls als Zahlstelle. Dies gilt nicht, wenn der Wirt-
seinen Namen und seine Anschrift sowie seinen Wohn- schaftsbeteiligte auf Grund beweiskräftiger und von der
sitz, anhand der Informationen, die ihr auf Grund der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu
geltenden Vorschriften, insbesondere des Geldwäsche- der Annahme hat, dass
gesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung
stehen. 1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in Ab-
satz 5 genannten juristischen Personen ist oder
(2) Bei vertraglichen Beziehungen oder, wenn vertrag-
liche Beziehungen fehlen, bei Transaktionen, die ab dem 2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für die
1. Januar 2004 eingegangen oder getätigt wurden, ermit- Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
telt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigen-
tümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift, sei- 3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener
nen Wohnsitz und, sofern vorhanden, die ihm vom Mit- OGAW ist.
gliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes zu Steuerzwe-
cken erteilte Steuer-Identifikationsnummer. Die Angaben Zahlt ein Wirtschaftsbeteiligter Zinsen zugunsten einer
zur Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und seiner solchen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelasse-
Steuer-Identifikationsnummer werden auf der Grundlage nen und gemäß Satz 1 als Zahlstelle geltenden Einrich-
des Passes oder des von ihm vorgelegten amtlichen Per- tung oder zieht er für sie Zinsen ein, so teilt er Namen und
sonalausweises festgestellt. Ist die Anschrift nicht in die- Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag der
sem Pass oder diesem amtlichen Personalausweis ein- zugunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezoge-
getragen, so wird sie auf der Grundlage eines anderen nen Zinsen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats
vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweis- seiner Niederlassung mit, welche diese Informationen an
kräftigen Dokuments festgestellt. Ist die Steuer-Identifi- die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterleitet, in
kationsnummer nicht im Pass, im amtlichen Personal- dem die betreffende Einrichtung niedergelassen ist.
ausweis oder einem anderen vom wirtschaftlichen Eigen-
(3) Inländische Einrichtungen im Sinne von Absatz 2
tümer vorgelegten beweiskräftigen Dokument, etwa
Satz 1 können sich für die Zwecke dieser Verordnung
einem Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz, ein-
jedoch als OGAW im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3
getragen, so wird seine Identität anhand seines auf der
behandeln lassen, wenn sie steuerlich erfasst sind.
Grundlage des Passes oder amtlichen Personalauswei-
Macht eine inländische Einrichtung von dieser Wahlmög-
ses festgestellten Geburtsdatums und -ortes präzisiert.
lichkeit Gebrauch, so wird ihr von der nach § 5 zuständi-
Der Wohnsitz wird anhand der im Pass oder im amtlichen
gen Behörde ein entsprechender Nachweis ausgestellt,
Personalausweis angegebenen Adresse oder erforder-
den sie an den Wirtschaftsbeteiligten weiterleitet.
lichenfalls anhand eines anderen vom wirtschaftlichen
Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments in (4) Sind der Wirtschaftsbeteiligte und die Einrichtung
der Weise ermittelt, dass bei einer natürlichen Person, die im Sinne von Absatz 2 im Inland niedergelassen, so gel-
einen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Pass oder ten die Vorschriften dieser Verordnung für die Einrichtung,
amtlichen Personalausweis vorlegt und die ihren Anga- wenn sie als Zahlstelle handelt.
ben zufolge in einem Staat ihren Wohnsitz haben soll, der
nicht Mitgliedstaat ist (Drittstaat), der Wohnsitz anhand (5) Die von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 ausgenommenen ju-
eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz fest- ristischen Personen sind:
gestellt wird, der von der zuständigen Behörde des Dritt-
staats ausgestellt ist, in dem die betreffende Person ihren 1. in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und kommandiittiyhtiö (Ky)/
eigenen Angaben zufolge ihren Wohnsitz haben soll. Wird öppet bolag und kommanditbolag,
dieser Nachweis nicht vorgelegt, so gilt der Wohnsitz als
in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Pass oder ein 2. in Schweden: handelsbolag (HB) und kommandit-
anderer amtlicher Identitätsausweis ausgestellt wurde. bolag (KB).
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
§5 c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 nieder-
gelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
Definition der zuständigen Behörde
(1) Als „zuständige Behörde“ im Sinne dieser Verord- Die in Satz 1 Nr. 4 genannten Erträge sind nur insoweit in
nung gilt: die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen
entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zins-
1. in den Mitgliedstaaten jegliche Behörde, die die Mit- zahlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 stammen.
gliedstaaten der Kommission melden, und
(2) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt für den
2. in Drittländern die für Zwecke bilateraler oder multi-
Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den
lateraler Steuerabkommen zuständige Behörde oder,
Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der
in Ermangelung einer solchen, diejenige Behörde, die
Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen
für steuerliche Zwecke zuständig ist.
(3) In Bezug auf Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 gilt für den Fall,
(2) Zuständige Behörde im Inland ist das Bundesamt dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Pro-
für Finanzen. Abweichend hiervon ist für die Ausstellung zentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der
des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem Definition unter jener Nummer angelegten Vermögens
die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Be- vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 Prozent lie-
scheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des An- gend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen
tragstellers zuständig. Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als
Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder
der Einlösung der Anteile.
§6
Definition der Zinszahlung (4) Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Ein-
richtung im Sinne von § 4 Abs. 2 gezahlt, der die Wahl-
(1) Als „Zinszahlung“ im Sinne dieser Verordnung gel- möglichkeit in § 4 Abs. 3 nicht eingeräumt wurde, oder
ten: einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben,
so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gut-
geschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind
Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese
von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im
grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob
Sinne der genannten Bestimmungen ausgeschlossen,
sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuld-
die von im Inland niedergelassenen Unternehmen oder
ners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus
Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 Pro-
Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen
zent ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Ab-
einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prä-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 angelegt haben. Ebenso sind abwei-
mien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlun-
chend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung
gen gelten nicht als Zinszahlung;
nach Absatz 1 die Zinsen ausgeschlossen, die auf ein
2. bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von For- Konto einer im Inland niedergelassenen Einrichtung nach
derungen im Sinne von Nummer 1 aufgelaufene oder § 4 Abs. 2, der die Wahlmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 nicht
kapitalisierte Zinsen; eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser
Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die ent-
3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von § 4 sprechenden Einrichtungen höchstens 15 Prozent ihres
Abs. 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet wer- Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
den von Nr. 1 angelegt haben.
a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen
OGAW, (6) Der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und Absatz 3 genannte
Prozentanteil beträgt ab dem 1. Januar 2011 25 Prozent.
b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des
§ 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, (7) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1
Satz 1 Nr. 4 und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingun-
c) außerhalb des Gebiets im Sinne von § 7 nieder-
gen oder in der Satzung der betreffenden Organismen
gelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Er-
4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlö- mangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusam-
sung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten mensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen
Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn oder Einrichtungen.
diese direkt oder indirekt über nachstehend aufge-
führte andere Organismen für gemeinsame Anlagen
oder Einrichtungen mehr als 40 Prozent ihres Vermö- §7
gens in den unter Nummer 1 genannten Forderungen
angelegt haben: Räumlicher Geltungsbereich
a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene
OGAW, Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine
inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die
b) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
§ 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben, päischen Gemeinschaft haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 131
Abschnitt 2 § 11
Auskunftserteilung Besteuerung nach
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
§8
Die Erhebung einer Quellensteuer durch Belgien, Lu-
Aufgabenbeschreibung der Zahlstelle xemburg und Österreich als Zahlstellenstaat steht einer
und von dieser zu erteilende Auskünfte Besteuerung der Erträge durch Deutschland als Wohn-
Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in sitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß seinen
einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, erteilt die inlän- innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
dische Zahlstelle dem Bundesamt für Finanzen folgende
Auskünfte: § 12
1. Identität und Wohnsitz des gemäß § 3 festgestellten Einnahmen
wirtschaftlichen Eigentümers,
Das Bundesamt für Finanzen nimmt den der Bundes-
2. Name und Anschrift der Zahlstelle,
republik Deutschland zustehenden Anteil aus der Er-
3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, hebung von Quellensteuern durch die Staaten Belgien,
in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der For- Luxemburg und Österreich entgegen.
derung, aus der die Zinsen herrühren,
4. den Gesamtbetrag der Zinsen oder Erträge und den § 13
Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, Rück-
zahlung oder Einlösung. Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
Zur Ermöglichung einer Abstandnahme von der Erhe-
§9 bung einer Quellensteuer in den Staaten Belgien, Luxem-
Automatische Auskunftserteilung burg und Österreich stellt das nach § 5 Abs. 2 Satz 2
zuständige Finanzamt auf Antrag des wirtschaftlichen
(1) Die Zahlstellen haben dem Bundesamt für Finan- Eigentümers mit inländischem steuerlichen Wohnsitz eine
zen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in Bescheinigung mit folgenden Angaben zur Vorlage bei
dem die Zinsen oder Erträge oder der Gesamtbetrag des seiner Zahlstelle aus:
Erlöses aus der Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung
den Gläubigern zufließen, die gemäß § 8 erhobenen Daten 1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifi-
zu übermitteln. kationsnummer oder, in Ermangelung einer solchen,
Geburtsdatum und -ort des wirtschaftlichen Eigen-
(2) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Auskünfte
tümers;
nach § 8 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in
dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Es 2. Name und Anschrift der Zahlstelle;
nimmt die entsprechenden Meldungen über Zinszahlun-
gen von Zahlstellen, die im Gebiet der Mitgliedstaaten 3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder,
der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wert-
entgegen und leitet sie an die Landesfinanzverwaltungen papiers.
weiter. Diese Bescheinigung gilt für die Dauer von höchstens
(3) Die Auskünfte über sämtliche während eines Ka- drei Jahren. Sie wird jedem wirtschaftlichen Eigentümer
lenderjahres erfolgten Zinszahlungen werden einmal jähr- auf Antrag binnen zwei Monaten ausgestellt.
lich automatisch erteilt, und zwar binnen sechs Monaten
nach dem Ende des Kalenderjahres. § 14
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die
in dieser Verordnung vorgesehene Auskunftserteilung die Vermeidung der Doppelbesteuerung
Bestimmungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes. § 3 des EG- (1) Bei einem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländi-
Amtshilfe-Gesetzes gilt jedoch nicht für Auskünfte, die schem steuerlichen Wohnsitz wird gemäß den Absätzen 2
nach diesem Abschnitt zu erteilen sind. und 3 jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Er-
hebung von Quellensteuer durch Belgien, Luxemburg und
Abschnitt 3 Österreich nach § 11 ergeben könnte, ausgeschlossen.
Übergangsbestimmungen (2) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer
vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit
§ 10 der Quellensteuer belastet, so wird dem wirtschaftlichen
Eigentümer eine Steuergutschrift in Höhe der einbehal-
Übergangszeitraum
tenen Steuer gewährt. Zu diesem Zweck rechnet die
Belgien, Luxemburg und Österreich erhalten durch das Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 36 des Ein-
Bundesamt für Finanzen Auskünfte nach Abschnitt 2 die- kommensteuergesetzes unter Ausschluss von Anrech-
ser Verordnung von Deutschland, auch wenn diese Län- nungsregeln in Abkommen zur Vermeidung der Doppel-
der während des in Artikel 10 der Richtlinie des Rates besteuerung oder entsprechend § 34c des Einkommen-
vom 3. Juni 2003 benannten Übergangszeitraums ab steuergesetzes die Quellensteuer auf die deutsche Ein-
dem in § 17 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkt und vor- kommensteuer an. Die Quellensteuer wird auch bei der
behaltlich des § 13 die Bestimmungen des Abschnitts 2 Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen be-
der Richtlinie nicht anwenden müssen. rücksichtigt.
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer erhebt, und die Zahlstelle die Zinsen unmittelbar an
vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach § 11 einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in
hinaus noch mit anderen Arten von ausländischen Steu- einem anderen Mitgliedstaat zahlt.
ern belastet und wird ihm dafür nach einem von der Bun-
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Ein-
desrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen
richtung gemäß der Anlage, die als Behörde handelt oder
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach § 34c
deren Funktion durch einen internationalen Vertrag aner-
des Einkommensteuergesetzes eine Anrechnung dieser
kannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines
ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteu- der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so
er gewährt, so hat diese Anrechnung vor Anwendung von gilt die gesamte Emission, das heißt die erste und alle
Absatz 2 zu erfolgen. Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des § 6 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1. Tätigt eine von Satz 3 nicht erfasste Einrich-
§ 15 tung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der
vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt
Umlauffähige Schuldtitel diese Folgeemission als Forderung im Sinne von § 6 Abs. 1
(1) Während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Satz 1 Nr. 1.
Abs. 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni (2) Diese Vorschrift steht einer Besteuerung von Er-
2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen trägen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen
(ABl. EU Nr. L 157 S. 38), spätestens jedoch bis zum Schuldtiteln nach inländischen Rechtsvorschriften nicht
31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anlei- entgegen.
hen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals
vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen
Abschnitt 4
die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Zeit-
punkt durch die zuständigen Behörden im Sinne der Anwendungs- und
Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März 1980 zur Schlussbestimmungen
Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die
Kontrolle und die Vorbereitung des Prospekts, der für die § 16
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an
einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Andere Quellensteuern
Nr. L 100 S. 1), aufgehoben durch die Richtlinie 2001/ Diese Verordnung steht der Erhebung anderer Arten
34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Quellensteuer als die nach § 11 gemäß den inner-
28. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 184 S. 1, Nr. L 217 S. 18), oder staatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegen.
durch die zuständigen Behörden von Drittländern geneh-
migt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6 § 17
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn ab dem 1. März 2002 keine
Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr Inkrafttreten
getätigt werden. Sofern der Übergangszeitraum nach § 10 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, sofern
über den 31. Dezember 2010 hinausgeht, finden die Be- der Rat der Europäischen Union die Festlegung gemäß
stimmungen dieser Vorschrift jedoch nur dann weiterhin Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/48/EG trifft.
Anwendung auf die betreffenden umlauffähigen Schuld- Anderenfalls tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in
titel, wenn Kraft, ab dem die Vorschriften der Richtlinie 2003/48/EG
von den Mitgliedstaaten auf Grund eines Beschlusses
1. diese Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzei-
des Rates der Europäischen Union gemäß Artikel 17
tige Ablösung enthalten,
Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie anzuwenden sind. Das
2. die Zahlstelle des Emittenten in einem Mitgliedstaat Bundesministerium der Finanzen gibt den Zeitpunkt des
niedergelassen ist, der die Quellensteuer nach § 11 Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Januar 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 133
Anlage
(zu § 15)
Liste der verbundenen Einrichtungen
Folgende Einrichtungen sind als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als Behörde handeln oder deren
Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist,“ im Sinne des § 15 zu betrachten:
– Einrichtungen innerhalb der Europäischen Union:
Belgien Région flamande (Vlaams Gewest) (Flämische Region)
Région wallonne (Wallonische Region)
Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)
Communauté française (Französische Gemeinschaft)
Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap) (Flämische Gemeinschaft)
Communauté germanophone (Deutschsprachige Gemeinschaft)
Spanien Xunta de Calicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)
Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)
Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)
Gobierno de la Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemein-
schaft Baskenland)
Diputación Foral de Cuipúzcoa (Provinzrat von Cuipúzcoa)
Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia (Provinzrat von Biskaya)
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Àlava)
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)
Griechenland Griechische Telekommunikationsanstalt
Griechisches Eisenbahnnetz
Staatliche Elektrizitätswerke
Frankreich La Caisse d’amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozial-
versicherung)
L’Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums- und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisen-
bahnnetzes)
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)
Assistance publique Hôpitaux des Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des
Großraums Paris)
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Charbonnages des France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohle-
förderunternehmen)
Entreprise minière et chimique (EMC.) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)
Italien Regionen
Provinzen
Städte und Gemeinden
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)
Portugal Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)
Städte und Gemeinden
– internationale Einrichtungen:
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Europäische Investitionsbank
Asiatische Entwicklungsbank
Afrikanische Entwicklungsbank
Weltbank/IBRD/IWF
Internationale Finanzkorporation
Interamerikanische Entwicklungsbank
Sozialentwicklungsfonds des Europarats
EURATOM
Europäische Gemeinschaft
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)
Eurofima
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Nordische Investitionsbank
Karibische Entwicklungsbank
Die Bestimmungen des § 15 gelten unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug
auf die oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen sind.
– Einrichtungen in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien erfüllen:
1. Die Einrichtung gilt nach im Geltungsbereich der Verordnung anzuwendenen Kriterien eindeutig als öffentliche
Körperschaft.
2. Sie ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche Aktivitäten verwaltet und finan-
ziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und
Dienstleistungen zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
3. Sie legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine
vorzeitige Tilgung vornehmen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 135
Zweite Verordnung
zur Änderung der Musterregisterverordnung
Vom 29. Januar 2004
Auf Grund des § 12 des Geschmacksmustergesetzes, der durch Artikel 18
Nr. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst wor-
den ist, und des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli
1981 (BGBl. 1981 II S. 382), jeweils in Verbindung mit § 20 der Verordnung über
das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I S. 997), der durch Arti-
kel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) neu gefasst
worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Artikel 1
§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Musterregisterverordnung vom 8. Januar 1988 (BGBl. I
S. 78), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 38) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Die Abbildung wird, wie vom Anmelder eingereicht, in schwarzweißer oder far-
biger Wiedergabe bekannt gemacht.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
München, den 29. Januar 2004
Der Präsident
des Deutschen Patent- und Markenamts
D r. S c h a d e
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt – GGVBinSch)
Vom 31. Januar 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 §2
sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Begriffsbestimmungen
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I
S. 3114), von denen § 3 Abs.1 und 2 durch Artikel 250 Im Sinne dieser Verordnung
Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 1. ist IMDG-Code der Internationale Code für die Beför-
S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Interna-
§ 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) tional Maritime Dangerous Goods Code) in der Fas-
geändert worden sind, sowie § 36 Abs. 3 des Gesetzes sung der deutschen Übersetzung vom 16. Juni 2003
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt- (VkBl. 2003 S. 390) in der jeweils geltenden Fassung;
machung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes 2. ist ADR das Europäische Übereinkommen vom
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden 30. September 1957 über die internationale Beförde-
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- rung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der
und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998
Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Si- (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888),
cherheitsbehörden und -organisationen: das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungs-
verordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II
S. 2922) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
§1
den Fassung;
Geltungsbereich
3. ist RID die Ordnung für die internationale Eisenbahn-
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- beförderung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zu
licher Güter auf allen schiffbaren Binnengewässern in Anhang B des Übereinkommens über den internatio-
Deutschland und die grenzüberschreitende Beförderung nalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in
gefährlicher Güter auf dem Rhein und der Mosel, soweit der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Novem-
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt ber 1993 (BGBl. 1993 II S. 2044), das zuletzt nach
nicht die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom
auf Seeschifffahrtsstraßen. 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
gefährlicher Güter auf Fahrzeugen der Streitkräfte ein- 4. ist Absender gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
schließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bun- men, das selbst oder für einen Dritten gefährliche
desministeriums der Verteidigung, des Bundesgrenz- Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund
schutzes, der Polizeien, der Feuerwehren, des Katastro- eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der
phenschutzes und der staatlichen Kampfmittelräumdiens- Absender gemäß diesem Vertrag. Bei Tankschiffen
te, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr, polizeiliche mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich
Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehr, Aufgaben des Katas- der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffs-
trophenschutzes oder die Aufgaben der Kampfmittel- führer der Absender;
räumung erfordern.
5. ist Beförderer gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten men, das die Beförderung mit oder ohne Beförde-
1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewäs- rungsvertrag durchführt;
sern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zen-
6. ist Empfänger gemäß Abschnitt 1.2.1 der Empfänger
tralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen
gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Emp-
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
fänger gemäß den für den Beförderungsvertrag gel-
auf dem Rhein (ADNR) vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II
tenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser
S. 648) sowie die Vorschriften der Anlage 1;
als Empfänger im Sinne dieser Verordnung. Erfolgt
2. grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Rhein die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist
und der Mosel die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der in Empfänger das Unternehmen, welches die gefährli-
Nummer 1 genannten Verordnung. chen Güter bei der Ankunft übernimmt;
(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapi- 7. ist Verlader gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh-
tel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen men, das die verpackten gefährlichen Güter in ein
sich auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nr. 1 genannten Schiff, ein Straßenfahrzeug oder einen Großcontai-
Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. ner verlädt. Verlader im Sinne dieser Verordnung ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 137
auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besit- und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering
zer das gefährliche Gut in Verpackungen einschließ- wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie
lich in Straßenfahrzeugen, Wagen, Großcontainern jeweils geltenden Bestimmungen dieser Verordnung ein-
oder Kleincontainern dem Beförderer zur Beförde- zuhalten.
rung übergibt oder selbst befördert;
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine be-
8. ist Verpacker gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unterneh- sondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährli-
men, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, ches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt
einschließlich Großverpackungen und Großpackmit- oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu besei-
tel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstü- tigen ist, hat der Schiffsführer die dem Ort des Gefahren-
cke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker im Sinne eintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unver-
dieser Verordnung ist auch das Unternehmen, das züglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu las-
gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versand- sen und mit den notwendigen Informationen zu versehen
stücke oder deren Kennzeichnung ändert oder oder versehen zu lassen.
ändern lässt;
9. ist Befüller gemäß Abschnitt 1.2.1 das Unternehmen,
das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahr- §5
zeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit ab-
Ausnahmen
nehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tank-
container), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batterie- (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
wagen, in einen Gascontainer mit mehreren Elemen- für Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind,
ten (MEGC), einen Ladetank oder in ein Schiff, Stra- auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte
ßenfahrzeug, einen Wagen, einen Großcontainer oder Antragsteller Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 – aus-
Kleincontainer für Güter in loser Schüttung einfüllt; genommen Absatz 1.5.1.2.1 und Kapitel 1.8 – für Beför-
10. ist Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweg- derungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies
lichen Tanks oder eines Kesselwagens gemäß Ab- nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die Ausnahmeentscheidun-
schnitt 1.2.1 das Unternehmen, auf dessen Namen gen sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr nungswesen mitzuteilen.
zugelassen ist;
(2) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/
11. ist ein Unternehmen gemäß Abschnitt 1.2.1 jede Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
natürliche Person, jede juristische Person mit oder Südwest kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich
ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder der Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder
Zusammenschluss von Personen ohne Rechtsper- allgemein für bestimmte Antragsteller Abweichungen von
sönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen Absatz 1.5.1.2.1 und
staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese Kapitel 1.8 – für Beförderungen innerhalb Deutschlands
über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die
von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentschei-
12. sind gefährliche Güter gemäß Abschnitt 1.2.1 die dungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach und Wohnungswesen mitzuteilen.
der in § 1 Abs. 3 Nr. 1 genannten Verordnung verbo-
ten oder nur nach den dort vorgesehenen Bedingun- (3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
gen gestattet ist; fung kann im Binnenschiffsverkehr für den Bereich der
Bundeswasserstraßen auf Antrag für Einzelfälle oder all-
13. sind Straßenfahrzeuge die in Abschnitt 1.2.1 be- gemein für bestimmte Antragsteller Produkte, die noch
schriebenen Fahrzeuge; nicht für Beförderungen in Tankschiffen zugelassen sind,
14. sind Wagen die in Abschnitt 1.2.1 beschriebenen zulassen, soweit dies nach Kapitel 1.5 zulässig ist. Die
Eisenbahnfahrzeuge. vorgesehenen Ausnahmen und die Ausnahmeentschei-
dungen sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
§3 und Wohnungswesen mitzuteilen.
Zulassung zur Beförderung (4) Ausnahmeentscheidungen sind ohne Diskriminie-
Gefährliche Güter dürfen nur befördert werden, wenn rung des Absenders, des Güterverkehrsunternehmens
deren Beförderung nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A und C oder des Empfängers, insbesondere auf Grund einer
zulässig und nicht nach Teil 3 Kapitel 3.2 Tabelle A oder Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung,
Kapitel 3.3 ausgeschlossen ist oder entsprechend Unter- zu erteilen.
abschnitt 5.1.1.1 durch den IMDG-Code zur Beförderung
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur
zugelassen sind.
zugelassen werden, wenn
§4 1. der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut
Allgemeine Sicherheitspflichten sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder
die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteilig-
ten haben nach Unterabschnitt 1.4.1.1 die nach Art und 2. sichergestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen, die
Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erfor-
Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern derlich sind, dem Stand der Technik entsprechen.
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Stand der Technik, so muss die Zulassung der Aus- Wohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-
nahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als nung zuständig für
vertretbar angesehen werden können.
1. Anordnungen vorübergehender Art nach Unterab-
(6) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen schnitt 1.5.1.1;
bei Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ist vom Antrag-
steller ein Gutachten eines Sachverständigen für gefährli- 2. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach
che Güter, für Schiff-, Straßenfahrzeug- und Behälterbau Absatz 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 und
oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter
zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen 3. die Entgegennahme der Berichte über die Meldungen
des Absatzes 5 Nr. 2 Satz 2 müssen in diesem Gutachten von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unter-
auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden. abschnitt 1.8.5.1.
Außerdem muss begründet werden, weshalb die Zulas- (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
sung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-
Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige dig für
Stelle kann die Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten
des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen 1. die Erteilung der Genehmigung für die Beförderung
mit dem Antragsteller selbst erstellen lassen. von chemischen Proben nach Abschnitt 3.3.1 Son-
dervorschrift 250;
(7) Ausnahmeentscheidungen nach den Absätzen 1
bis 3 sind schriftlich und unter dem Vorbehalt des Wider- 2. die Zuordnung explosiver Stoffe und Gegenstände
rufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten mit Explosivstoff und die schriftliche Genehmigung
Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschrän- der Beförderungsbedingungen nach Absatz 2.2.1.1.3
kung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 Sonder-
erweisen. Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen vorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie
längstens drei Jahre zugelassen werden; eine einmalige die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-
Verlängerung der Geltungsdauer um zwei Jahre ist zuläs- schrift 645, soweit es sich nicht um den militärischen
sig. Ausnahmen nach Absatz 3 dürfen längstens zwei Bereich handelt;
Jahre zugelassen werden; eine einmalige Verlängerung
der Geltungsdauer um ein Jahr ist mit Zustimmung der 3. die Anerkennung der vergleichbaren Methoden nach
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig. Die Absatz 2.2.2.1.5 und die Zulassung des Typs der
zuständige Behörde kann vom Antragsteller einen be- porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID;
gründeten Vorschlag zur Überführung des Regelungsin-
halts der Ausnahme in die Verordnung über die Beförde- 4. die Genehmigung höherer Lithiummengen und die
rung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) anfordern. Genehmigung gleichwertiger Prüfungen nach Kapi-
tel 3.3 Sondervorschrift 636 Buchstabe a;
(8) Die für den Bereich der Bundeswasserstraßen nach
den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Ausnahmen gelten 5. die Klassifizierung und Zuordnung nach Ab-
auch für den Bereich der übrigen schiffbaren Gewässer. satz 2.2.41.1.13 und Abschnitt 3.3.1 Sondervor-
Die von den Ländern nach Absatz 1 zugelassenen Aus- schrift 271 und die Festsetzung der Bedingungen
nahmen gelten im Einvernehmen mit der Zentralstelle nach Absatz 4.1.7.2.2 des ADR/RID sowie die Ge-
Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt auch nehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1
für den Bereich der Bundeswasserstraßen, sofern das die Sondervorschrift 272;
Ausnahme erteilende Bundesland nicht etwas anderes
6. die Festlegung von Bedingungen zur Beförderung von
bestimmt.
UN 3292 Batterien oder Zellen nach Absatz 2.2.43.1.4
und Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 239;
§6
7. die Klassifizierung und Zuordnung organischer Per-
Zuständigkeiten oxide nach Absatz 2.2.52.1.8;
(1) Die nach § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und 8. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in be-
Eisenbahn bestehenden Zuständigkeiten zur Durchfüh- sonderer Form nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung
rung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1 des ADR/RID, die
anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchsta-
Verordnung. be a des ADR/RID, die Zulassung der Bauart von Ver-
(2) Die nach der Gefahrgutverordnung See bestehen- packungen für nicht spaltbares oder spaltbares frei-
den Zuständigkeiten zur Durchführung der Teile 4 und 6 gestelltes Uraniumhexafluorid nach Absatz 5.1.5.3.1
des IMDG-Codes gelten, soweit nichts anderes bestimmt in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1 des ADR/
ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. RID und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6
Buchstabe a des ADR/RID;
(3) Die Seeberufsgenossenschaft ist für die Durchfüh-
rung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung der 9. die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dis-
Stabilitätsunterlagen nach Absatz 9.2.0.94.4 gemäß der pergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1
IMO-Resolution A.749 (18) einschließlich deren Anlage in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2
„Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fas- des ADR/RID und die Bestätigung nach Unterab-
sung der Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. 1999 schnitt 6.4.22.6 Buchstabe a des ADR/RID im Einver-
S. 164). nehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 139
10. die Fälle, in denen nach Kapitel 2.2 und 3.3 – aus- 5. das Einziehen und Zurückbehalten eines Zulas-
genommen Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 283 –, sungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7;
Kapitel 4.1 des ADR/RID – ausgenommen Unterab-
6. das Einziehen oder Berichtigen eines Zulassungs-
schnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200, P 201
zeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.8;
und P 203 –, Kapitel 4.2 des ADR/RID – ausgenom-
men Unterabschnitt 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 –, 7. das Eintragen von Vermerken in das Zulassungs-
Kapitel 4.3 des ADR/RID – ausgenommen Ab- zeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.9;
satz 4.3.3.2.5 –, Kapitel 6.7 des ADR/RID – ausge- 8. das Ausstellen eines vorläufigen Zulassungszeugnis-
nommen Absatz 6.7.2.19.6 Buchstabe b und Ab- ses nach Unterabschnitt 8.1.9.1;
satz 6.7.4.14.6 Buchstabe b – und Kapitel 6.9 des
ADR/RID bestimmte Aufgaben einer zuständigen 9. die Anerkennung von Dokumenten nach Unterab-
Behörde zugewiesen sind und in dieser Verordnung schnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 und
eine Bestimmung der Zuständigkeit nicht erfolgt ist, 10. das Eintragen eines Sichtvermerks nach Ab-
und satz 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2.
11. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterab- (10) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für
schnitt 7.2.2.6. die Durchführung dieser Verordnung zuständig für
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die 1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen
Durchführung dieser Verordnung zuständig für nach Absatz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und
1. die Genehmigung für die Bestimmung der nicht in der 2. die Zulassung von Probenentnahmeeinrichtungen
Tabelle 2.2.7.7.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte nach nach Absatz 9.3.1.21.9, 9.3.2.21.9, 9.3.2.21.10,
Absatz 2.2.7.7.2.2; 9.3.3.21.9 und 9.3.3.21.10.
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven (11) Im Bereich der Bundeswasserstraßen ist die Was-
Stoffen nach Absatz 5.1.5.2.2; ser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und im Be-
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sonderverein- reich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen die jeweilige
barungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach nach Landesrecht zuständige Stelle für die Durchführung
Absatz 5.1.5.2.3 und dieser Verordnung zuständig für
4. die Zulassung der Muster von Versandstücken für 1. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungs-
radioaktive Stoffe nach Absatz 5.1.5.3.1 in Verbindung arbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach
mit Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 des ADR/RID Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8;
und die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 2. die Anerkennung von Sachverständigen für die Aus-
Buchstabe a des ADR/RID. stellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Unter-
(7) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex- abschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8;
plosiv- und Betriebsstoffe ist für die Durchführung dieser 3. das Zulassen von Umschlagstellen nach Ab-
Verordnung zuständig für die Zuordnung explosiver Stof- satz 7.1.4.7.1 und 7.2.4.7.1;
fe und Gegenstände mit Explosivstoff und die schriftliche
Genehmigung der Beförderungsbedingungen nach Ab- 4. das Genehmigen des Umladens nach Unterab-
satz 2.2.1.1.3 und die Zuordnung nach Abschnitt 3.3.1 schnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9;
Sondervorschrift 16, 266, 271, 272, 278 und 288 sowie 5. das Genehmigen des Füllens und Entleerens von
die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor- Behältern, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln und
schrift 645, soweit es sich um den militärischen Bereich Tankcontainern auf dem Schiff nach Unterab-
handelt. schnitt 7.1.4.16;
(8) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die 6. das Befreien von der Pflicht, beim Stillliegen an zu-
Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Festle- gelassenen Stellen einen Sachkundigen an Bord zu
gung der Bedingungen für genetisch veränderte Organis- haben, nach Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2;
men nach Absatz 2.2.9.1.12 und 2.2.62.1.7 Buchstabe b
und c. 7. das Ausweisen von Liegeplätzen und Abständen beim
Stillliegen nach Absatz 7.1.5.4.3, 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.3
(9) Die Zentralstelle der Schiffsuntersuchungskom- und 7.2.5.4.4;
mission/Schiffseichamt mit ihren Außenstellen ist für die
8. die Zulassung und Genehmigung von Umschlagstel-
Durchführung dieser Verordnung zuständig für
len sowie von Lade- und Löscharbeiten nach Ab-
1. die Überwachung und Anerkennung der Schulung satz 7.1.4.7.2, 7.1.4.8.1 und 7.2.4.7.1 sowie nach
nach Absatz 8.2.2.6.1; Unterabschnitt 7.2.4.9 und die Zustimmung zum Um-
schlag nach Absatz 7.2.4.10.1;
2. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektri-
schen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7; 9. die Entgegennahme der Mitteilung über das An-
halten aus Sicherheitsgründen nach Unterab-
3. die Zulassung von Personen für Nachprüfung und
schnitt 7.1.5.5;
Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-
schläuche, Lade- und Löschschläuche und der be- 10. das Bezeichnen oder Zulassen von Stellen zum Ent-
sonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.1 gasen nach Absatz 7.2.3.7.1;
und 8.1.6.2;
11. das Zulassen von Ausnahmen bei der Übernahme
4. das Ausstellen eines Zulassungszeugnisses nach von öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen nach
Unterabschnitt 8.1.8.3; Absatz 7.2.4.2.4;
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
12. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Fir- nung, Klasse und Verpackungsgruppe auch bei der
men zur Reinigung von Tankschiffen und Stellen zum Beförderung begrenzter Mengen im Sinne des Kapi-
Entgasen nach Absatz 7.2.4.15.3; tels 3.4 erforderlich;
13. das Festlegen von Ausnahmen für das Löschen nach 2. sich vor Übergabe gefährlicher Güter an den Beför-
Unterabschnitt 7.2.4.24; derer oder Schiffsführer zu vergewissern, ob die
gefährlichen Güter gemäß der Verordnung über die
14. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein
Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 (ADNR) klassifiziert sind und gemäß § 3 dieser Ver-
Tabelle C Spalte 20 Nr. 28b; ordnung befördert werden dürfen;
15. die Entgegennahme der Mitteilung über unzustell- 3. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulas-
bare Sendungen sowie die Erteilung von Weisungen sung nach § 5 Abs. 1 bis 8 dieser Verordnung oder
nach Unterabschnitt 7.1.4.18; bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Aus-
16. Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 und nahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförde-
rungsgesetzes vorgeschriebenen Angaben in das
17. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- Beförderungspapier eingetragen werden, soweit die
keiten. Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt;
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 9 und 16 ist auch die 4. dafür zu sorgen, dass
jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle.
a) nur Verpackungen, Großverpackungen, Groß-
(12) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle packmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Auf-
ist für die Durchführung dieser Verordnung zuständig für setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehm-
Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4. baren Tanks, ortsbewegliche Tanks oder Tank-
(13) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun- container), Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen,
des ist zuständig für Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC),
Schiffe oder Tankschiffe verwendet werden, die
1. das Ausstellen von Bescheinigungen für Sachkundige für die Beförderung der betreffenden Güter ge-
nach Unterabschnitt 8.2.1.2; mäß Kapitel 3.2 Tabelle A und C zugelassen und
2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterab- geeignet und
schnitt 8.2.2.7; b) diese, mit Ausnahme der Schiffe und Tankschiffe,
mit den vorgeschriebenen Kennzeichnungen ver-
3. das Ausstellen von Bescheinigungen nach Unterab-
sehen sind;
schnitt 8.2.2.8.
5. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach
§7 Absatz 5.1.5.2.4 Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b
und d benachrichtigt wird;
Pflichten
6. im Besitz einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse
(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuch- und Anweisungen nach Absatz 5.1.5.3.2 zu sein;
stabe cc, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 7. auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Ab-
Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppel- satz 5.1.5.3.3 Aufzeichnungen zur Verfügung zu stel-
buchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 len;
Nr. 1 Buchstabe c bis n, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7
Nr. 2, 3 und 4, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 11 8. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und
Nr. 6, 7 und 8 Buchstabe a, Abs. 12 Nr. 4 und 5, Abs. 15, nicht entgasten leeren Tanks (Tankfahrzeugen, Auf-
18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisen- setztanks, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren
bahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 Tanks, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern),
und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, Gascontainern
ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung. mit mehreren Elementen (MEGC) oder an ungerei-
nigten leeren Straßenfahrzeugen, Wagen, Containern,
(2) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 4 Nr. 2 und Großcontainern und Kleincontainern für Güter in lo-
Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See bestehenden ser Schüttung
Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 IMDG-Code
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.2.4 ange-
Durchführung dieser Verordnung. bracht werden und
(3) Der Absender hat neben den bestehenden Pflich- b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1
ten nach den Absätzen 1 und 2 angebracht wird;
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter 9. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, für
über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen einge- jede Sendung ein Beförderungspapier nach Ab-
führt worden sind, den Verlader, der als erster die schnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das, sofern dies ge-
gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschif- fordert wird, die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 bis
fen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, 5.4.1.1.3, 5.4.1.1.6 bis 5.4.1.1.8 und 5.4.1.1.11 sowie
auf das gefährliche Gut sowie dessen UN-Nummer, Unterabschnitt 5.4.1.2 und 5.5.2.1 enthält,
offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse und 10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffs-
soweit vorhanden, auf die Verpackungsgruppe hin- führer die Zeugnisse vor dem Be- und Entladen nach
zuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährli- Absatz 5.4.1.2.5.3 Satz 2 zugänglich gemacht wer-
che Gut ist ohne Angabe der UN-Nummer, Benen- den;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 141
11. dafür zu sorgen, dass, sofern dies gefordert wird, 8. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Nummer 1
dem Beförderungspapier dieses Absatzes genannten Vorschriften feststellt, die
Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschrif-
a) eine Kopie der Genehmigung nach Ab-
ten erfüllt sind und
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe c,
b) die Bescheinigung der Zulassung nach Ab- 9. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines
satz 5.4.1.2.1 Buchstabe d, Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen sicherzustellen.
c) eine Kopie der Genehmigung nach Ab-
satz 5.4.1.2.3.3 Satz 2, (5) Der Empfänger hat
d) die schriftlichen Hinweise nach Absatz 5.4.1.2.5.2 1. die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden
und Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prü-
fen, ob die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten
e) das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 sind;
Satz 1, sofern nicht die Erklärung nach Unterab-
schnitt 5.4.2.1 des IMDG-Codes im Beförderungs- 2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, ge-
papier enthalten ist, reinigten und entgasten oder entgifteten Containern,
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), Tank-
beigefügt wird;
containern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die
12. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer oder Schiffs- Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt
führer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmegeneh- oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel
migung nach § 5 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nach Absatz 5.3.2.1.8 entfernt oder verdeckt ist und
übergeben wird, soweit nicht der Beförderer Inhaber
der Ausnahmegenehmigung ist und sofern die Beför- 3. soweit er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1
derung auf Grund dieser Vorschrift erfolgt; die Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, ge-
eignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet
13. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer bei Erteilung ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entspro-
des Beförderungsauftrages der Inhalt der schrift- chen wird.
lichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 über-
mittelt wird und (6) Der Verlader
14. wenn er zur Erfüllung seiner Pflichten nach Nummer 1 1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben,
Dienste anderer Beteiligter in Anspruch nimmt, ge- wenn sie nach § 3 dieser Verordnung befördert wer-
eignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleis- den dürfen;
tet ist, dass die Sendung den Vorschriften dieser Ver-
ordnung entspricht. Er kann jedoch auf die ihm von 2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter
anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Infor- oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförde-
mationen und Daten vertrauen. rung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er
darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschä-
(4) Der Beförderer digt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches
1. hat zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst
Güter nach § 3 dieser Verordnung zur Beförderung übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist;
zugelassen sind; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und
für die Beförderung in begrenzten Mengen;
2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tank-
schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zuge- 3. hat dafür zu sorgen, dass
lassen ist;
a) an Containern, Gascontainern mit mehreren Ele-
3. hat dafür zu sorgen, dass die Schiffe oder Tankschiffe menten (MEGC), Tankcontainern und ortsbeweg-
nicht überladen werden; lichen Tanks Großzettel (Placards) nach Ab-
satz 5.3.1.1.2,
4. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach
Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, Gas-
Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden; container mit mehreren Elementen (MEGC), Tank-
5. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord die container oder ortsbewegliche Tanks befördert
Vorschriften über die Beförderung in werden, Großzettel (Placards) nach Ab-
satz 5.3.1.1.3 Satz 1,
a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und
c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüt-
b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2 tung, Tankfahrzeugen, Batteriefahrzeugen und
beachten; Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel
(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4,
6. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab- d) an Straßenfahrzeugen, in denen nur Versandstü-
schnitt 7.1.4.1 eingehalten werden; cke befördert werden, Großzettel (Placards) nach
Absatz 5.3.1.1.5,
7. hat dafür zu sorgen, dass nur Schiffe und Tankschiffe
eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungsmitglied e) an leeren Tankfahrzeugen, Batteriewagen, Gas-
mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterab- containern mit mehreren Elementen (MEGC),
schnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 an Bord ist; Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie
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an leeren Straßenfahrzeugen und Containern für c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3, ausgenom-
die Beförderung in loser Schüttung Großzettel men an Gascontainern mit mehreren Elementen
(Placards) nach Absatz 5.3.1.1.6 (MEGC),
angebracht sind; angebracht werden;
4. hat den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und des- 4. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut und dessen
sen UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beför- UN-Nummer, offizielle Benennung für die Beförderung,
derung, Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpa- Klasse und, soweit vorhanden, auf die Verpackungs-
ckungsgruppe hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis gruppe hinzuweisen;
auf das gefährliche Gut ohne Angabe der UN-Num- 5. dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab-
mer, Benennung, Klasse und Verpackungsgruppe ist schnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach
auch bei der Beförderung begrenzter Mengen im Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3
Sinne des Kapitels 3.4 erforderlich; Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden.
5. hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterab- (9) Der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbe-
schnitt 5.4.3.2 Satz 1 die schriftlichen Weisungen nach weglichen Tanks oder eines Gascontainers mit mehreren
Unterabschnitt 5.4.3.1 und Unterabschnitt 5.4.3.3 Elementen (MEGC) hat dafür zu sorgen, dass diese mit
Satz 2 dem Schiffsführer übergeben werden; der orangefarbenen Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.1,
5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 ausgerüstet sind.
6. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten ver- (10) Der Auftraggeber des Absenders hat
trauen, ausgenommen Nummer 2.
1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
(7) Der Verpacker hat nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2 schriftlich mit-
geteilt werden und
1. die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.1, 3.4.3 bis 3.4.5,
sofern diese Regelungen in Anspruch genommen 2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne
werden; Angabe der UN-Nummer, Benennung, Klasse und Ver-
packungsgruppe bei Beförderung begrenzter Mengen
2. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach Un- im Sinne des Kapitels 3.4 hingewiesen wird.
terabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a und
(11) Der Schiffsführer
3. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezette-
lung 1. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpa-
ckung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass
a) von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
Buchstabe a,
2. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff oder Tank-
b) von Versandstücken nach Abschnitt 5.1.4 Satz 1 schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zuge-
und lassen ist;
c) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 3. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff oder Tankschiff
5.2.2 nicht überladen wird;
zu beachten. 4. hat sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass das Schiff oder Tankschiff und die Ladung keine
(8) Der Befüller hat offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder
Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile
1. sich vor dem Befüllen zu vergewissern, dass sich die
fehlen;
Tankschiffe, Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Kesselwa-
gen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahr- 5. hat sich zu vergewissern, dass am Schiff oder Tank-
zeuge, Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweglichen schiff die Bezeichnung nach Absatz 7.1.5.0.1 und
Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) 7.2.5.0.1 angebracht ist;
und Schiffe, Straßenfahrzeuge, Wagen, Großcontai-
6. hat dafür zu sorgen, dass die Personen an Bord nach
ner und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
Unterabschnitt 5.4.3.6 fähig sind, die schriftlichen
und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwand-
Weisungen zu verstehen und richtig anzuwenden;
freien Zustand befinden;
7. hat dafür zu sorgen, dass an Bord die Vorschriften
2. dafür zu sorgen, dass Tankschiffe nur mit den für diese über die Beförderung in
Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern gemäß der
Bescheinigung nach Absatz 7.2.2.8.3 befüllt werden a) loser Schüttung in Schiffen nach Kapitel 7.1 und
und das Datum in der Zulassung nach Unterab- b) Tankschiffen nach Kapitel 7.2
schnitt 8.1.8.4 Satz 2 für Tankschiffe nicht überschrit-
ten ist; eingehalten werden;
3. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweg- 8. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die
lichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterab-
(MEGC) und Containern mit loser Schüttung schnitt 7.1.4.1 eingehalten werden;
a) die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.4, 9. hat dafür zu sorgen, dass ein Besatzungsmitglied
mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterab-
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1, schnitt 8.2.1.2, 8.2.1.5 Satz 3 oder Unterab-
5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.7 und schnitt 8.2.1.7 Satz 3 an Bord ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 143
10. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in den Num- 24. hat die elektrischen Einrichtungen nach Ab-
mern 2 bis 5 dieses Absatzes genannten Vorschriften satz 7.1.3.51.1 und 7.2.3.51.1 in einwandfreiem
feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis Zustand zu halten und das Verbot der Verwendung
die Vorschriften erfüllt sind; beweglicher elektrischer Leitungen nach Ab-
11. hat die nächsten zuständigen Behörden nach § 4 satz 7.1.3.51.2 Satz 1 und Absatz 7.2.3.51.2 Satz 1
Abs. 2 dieser Verordnung zu benachrichtigen oder zu beachten;
benachrichtigen zu lassen; 25. hat im geschützten Bereich und in den Laderäumen
12. hat bei Gefahr die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 8.3.2 nur tragbare Lampen mit eige-
nach Unterabschnitt 5.4.3.1 Buchstabe b bis f vorge- ner Stromquelle zu verwenden, die dem Typ „be-
schriebenen Maßnahmen zu treffen; scheinigte Sicherheit“ entsprechen;
13. hat während der Beförderung 26. hat dafür zu sorgen, dass das Rauchverbot nach Ab-
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, schnitt 8.3.4 Satz 1 beachtet wird;
8.1.2.2 und 8.1.2.3, 27. hat die Vorschriften über das Zusammenladen nach
b) die Ausrüstungsgegenstände nach Unterab- Unterabschnitt 7.1.4.2, 7.1.4.3 und 7.1.4.10 zu be-
schnitt 8.1.5.1 und 8.1.5.2 und achten;
c) die Ausnahmezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 28. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.7 und 7.2.4.7 nur an
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 dieser Verord- den von den örtlich zuständigen Behörden bezeich-
nung, soweit die Beförderung auf Grund dieser neten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen
Vorschrift erfolgt, Lade-, Lösch- und Entgasungsvorgänge vorzuneh-
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlan- men;
gen zur Prüfung auszuhändigen;
29. hat das Umladeverbot nach Unterabschnitt 7.1.4.9
14. hat dafür zu sorgen, dass sich nur die in Unterab- und 7.2.4.9 zu beachten;
schnitt 8.3.1.1 genannten Personen an Bord aufhal-
ten; 30. hat die Vorschriften über die Lüftung nach Ab-
satz 7.1.4.12.1 zu beachten;
15. hat dafür zu sorgen, dass das Schiff in einem Bauzu-
stand einschließlich der technischen Ausrüstung er- 31. hat die Regelungen über das Handhaben und Stauen
halten wird, der dem Teil 9 entspricht; bei Schiffen, der Ladung nach Unterabschnitt 7.1.4.14 und
die unter die Übergangsvorschriften nach Kapitel 1.6 7.2.4.14 einzuhalten;
fallen, sind die darin genannten Übergangsvorschrif-
ten einzuhalten; 32. darf ohne Genehmigung nach Unterab-
schnitt 7.1.4.16 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpack-
16. hat dafür zu sorgen, dass bei der Beförderung von mittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit
Freimengen nach Absatz 1.1.3.6.1 die Vorschriften mehreren Elementen (MEGC) und Tankcontainer auf
von Absatz 1.1.3.6.2 eingehalten werden; dem Schiff nicht füllen und entleeren;
17. hat die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 und
33. hat die nach Abschnitt 5.4.3 erforderlichen schriftli-
Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Gebrauchsan-
chen Weisungen für das Verhalten bei Unfällen oder
weisungen auszulegen und Hinweistafeln anzubrin-
Zwischenfällen mitzuführen und zu beachten, diese
gen;
allen Personen an Bord zur Kenntnis zu geben und
18. hat dafür zu sorgen, dass bei einem Schubverband während der Beförderung im Steuerhaus griffbereit
nach Absatz 7.1.2.19.1 oder 7.2.2.19.1 alle Schiffe und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Wei-
dieser Zusammenstellung mit einem auf sie ausge- sungen bereitzuhalten;
stellten Zulassungszeugnis versehen sind, wenn bei
mindestens einem Schiff oder Tankschiff ein Zulas- 34. hat nach Unterabschnitt 7.1.4.76 Satz 1 und Unter-
sungszeugnis nach Unterabschnitt 8.1.8.1 vorhan- abschnitt 7.2.4.76 Satz 1 das Abtreiben des Schiffes
den sein muss; während des Ladens und Löschens durch Drahtseile
zu verhindern;
19. hat dafür zu sorgen, dass die in Abschnitt 8.1.6 auf-
geführten Untersuchungen und Prüfungen durchge- 35. hat die Vorschriften über die Beförderungsart nach
führt werden; Unterabschnitt 7.1.5.1 und 7.2.5.1 einzuhalten;
20. hat die in Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8 auf- 36. hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord stillliegender
geführten Anforderungen bei Reparatur- und War- Schiffe nach Absatz 7.1.5.4.2 Satz 1 und Ab-
tungsarbeiten einzuhalten; satz 7.2.5.4.2 Satz 1 ein Sachkundiger aufhält;
21. hat nach Unterabschnitt 7.1.3.31 Satz 1 und Ab-
37. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.4 und 7.2.5.4 genann-
satz 7.2.3.31.1 Satz 1 nur Motoren zu verwenden, die
ten Abstände einzuhalten;
mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mehr als
55 °C betrieben werden; 38. hat die Vorschriften über Feuer und offenes Licht
22. hat die in Absatz 7.1.3.41.1 Satz 1, Ab- nach Unterabschnitt 7.1.4.41 und 7.2.4.41 Satz 1 zu
satz 7.1.3.41.2, 7.2.3.41.1 Satz 1 und Ab- beachten;
satz 7.2.3.41.2 genannten Verwendungs- und Be- 39. hat das Verbot über die Verwendung oder das
triebsverbote zu beachten; Einschalten von elektrischen Einrichtungen nach
23. hat das Verbot über das Beheizen von Laderäumen Unterabschnitt 7.1.4.51 Satz 1 und Unterab-
nach Unterabschnitt 7.1.3.42 zu beachten; schnitt 7.2.4.51 einzuhalten;
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
40. hat dafür zu sorgen, dass nur an den in Ab- 56. hat die Berieselungsanlage nach Unterab-
satz 7.2.3.7.1 durch die örtlich zuständige Behörde schnitt 7.2.4.28 bereitzuhalten und in den dort ge-
bezeichneten oder für den Zweck des Entgasens nannten Fällen in Betrieb zu nehmen;
zugelassenen Stellen durch sachkundige Personen 57. hat die Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen nach
oder zugelassene Firmen entgast wird; Unterabschnitt 9.3.1.21, 9.3.2.21 und 9.3.3.21 funk-
41. hat dafür zu sorgen, dass Ballastwasser nicht entge- tionsfähig zu erhalten;
gen den Vorschriften in Absatz 7.2.3.20.1 in Koffer- 58. hat dafür zu sorgen, dass die Ladetanköffnungen
dämme und Aufstellungsräume gefüllt wird; nach Unterabschnitt 9.3.1.22, 9.3.2.22 und 9.3.3.22
42. hat die Ladetanks, Restetanks und die Zugangs- gasdicht bleiben;
öffnungen von Pumpenräumen unter Deck, Koffer- 59. hat alle Landanschlüsse nach Absatz 9.3.1.25.2,
dämmen und Aufstellungsräumen nach Unterab- 9.3.2.25.2 und 9.3.3.25.2 zu betreiben;
schnitt 7.2.3.22 geschlossen zu halten; 60. hat die Bestimmungen über den Betrieb der elek-
43. hat dafür zu sorgen, dass keine Verbindung zwischen trischen Einrichtungen nach Absatz 9.3.1.52.1,
den in Absatz 7.2.3.25.1 genannten Rohrleitungs- 9.3.1.52.3 Buchstabe a, Absatz 9.3.2.52.1, 9.3.2.52.3
gruppen hergestellt wird; Buchstabe a, Absatz 9.3.3.52.1 und 9.3.3.52.3 Buch-
stabe a einzuhalten;
44. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das
Unterbringen von Beibooten in Absatz 7.2.3.29.1 ein- 61. hat dafür zu sorgen, dass die Kofferdämme nach
gehalten werden; Absatz 9.3.2.20.3, 9.3.2.20.4, 9.3.3.20.3 und
9.3.3.20.4 nicht über feste Rohrleitungen verbunden
45. hat dafür zu sorgen, dass im Bereich der Ladung und Flammendurchschlagsicherungen vorhanden
nach Abschnitt 8.3.5 Satz 1 keine Arbeiten ausge- sind und
führt werden, bei denen die Möglichkeit der Funken-
62. hat die in Unterabschnitt 7.1.5.3, 7.1.5.5. und 7.2.5.3
bildung besteht;
enthaltenen Vorschriften über den Verkehr der Schif-
46. hat dafür zu sorgen, dass die in Unterab- fe einzuhalten.
schnitt 7.2.4.10 vorgeschriebenen Prüflisten vor dem (12) Der Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhält-
Laden und Löschen wahrheitsgemäß ausgefüllt wer- nis besteht, der Ausrüster hat dafür zu sorgen, dass bei
den; der Beförderung gefährlicher Güter
47. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.4.16.5 1. das Schiff in einem Bauzustand einschließlich der
Satz 1 vorgeschriebenen Mittel angebracht sind; technischen Ausrüstung erhalten wird, der dem Teil 9
entspricht; bei Schiffen, die unter die Übergangsvor-
48. hat dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen
schriften des Kapitels 1.6 fallen, sind die darin aufge-
Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen, Absperr-
führten Übergangsvorschriften einzuhalten;
armaturen der Lade- und Löschleitungen sowie
Rohrleitungen der Nachlenzsysteme nach Ab- 2. sich die in Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a, d, e
satz 7.2.4.16.2 und 7.2.4.16.3 bedient werden; und f, Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe c und Unter-
abschnitt 8.1.2.3 Buchstabe a, c bis j und l aufge-
49. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den führten Urkunden an Bord befinden;
Verschluss von Fenstern und Türen in Ab-
satz 7.2.4.17.1 eingehalten werden; 3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und Abschnitt 8.3.3 und
8.3.4 vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen mit-
50. hat dafür zu sorgen, dass die in Kapitel 3.2 Tabelle C geführt werden;
Spalte 11 aufgeführten oder nach Absatz 7.2.4.21.1
4. die in Abschnitt 8.1.6 aufgeführten Untersuchungen
umgerechneten Füllungsgrade nicht überschritten
und Prüfungen durchgeführt und die entsprechen-
werden;
den Bescheinigungen an Bord gegeben werden;
51. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das 5. die in Abschnitt 8.1.5 vorgeschriebene besondere
Öffnen von Öffnungen in Absatz 7.2.4.22.1, 7.2.4.22.2, Ausrüstung an Bord mitgeführt wird;
7.2.4.22.3 Satz 2 und Absatz 7.2.4.22.5 eingehalten
werden; 6. ein Sachkundiger nach Unterabschnitt 8.2.1.2,
8.2.1.5 und 8.2.1.7 unter Mitführung einer gültigen
52. hat die Vorschriften über das gleichzeitige Laden und Bescheinigung an Bord anwesend ist;
Löschen nach Unterabschnitt 7.2.4.24 Satz 1 einzu-
7. die Klasse nach Unterabschnitt 7.2.2.8 aufrechter-
halten;
halten wird;
53. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über Aus- 8. die in Absatz 9.3.1.22.2, 9.3.2.22.2 und 9.3.3.22.2
führung und Verwendung der Lade- und Löschleitun- aufgeführten Ladetanköffnungen mit gasdichten Ver-
gen nach Unterabschnitt 7.2.4.25 eingehalten wer- schlüssen versehen sind;
den;
9. die in Absatz 9.3.1.25.2 Buchstabe a, Ab-
54. hat die in den Bauvorschriften vorgeschriebene satz 9.3.2.25.2 Buchstabe a und Absatz 9.3.3.25.2
Dusche und das Augen- und Gesichtsbad nach Un- Buchstabe a aufgeführten Lade- und Löschleitungen
terabschnitt 7.2.4.60 bereitzuhalten; von jeder anderen Rohrleitung des Schiffes unab-
55. hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 7.2.3.2.1 vor- hängig sind;
geschriebenen täglichen Prüfungen durchgeführt 10. die in Absatz 9.3.1.25.8 aufgeführten Lade- und
und dass die Bilge und die Auffangwannen in saube- Löschleitungen nicht zu Ballastzwecken benutzt wer-
rem und produktfreiem Zustand gehalten werden; den können;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 145
11. die in Absatz 9.3.1.41.2, 9.3.2.41.2 und 9.3.3.41.2 6. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
aufgeführten Heiz-, Koch- und Kühlgeräte nicht mit der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die
den dort verbotenen Stoffen betrieben werden kön- Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet;
nen;
7. § 9 Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
12. die in Absatz 9.3.1.52.4 Satz 1, Absatz 9.3.2.52.4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn die
Satz 1 und Absatz 9.3.3.52.4 Satz 1 vorgeschriebene Vorschriften über das Zusammenpacken nicht be-
rote Kennzeichnung der elektrischen Einrichtungen achtet;
und ihrer Schaltgeräte, die während des Ladens,
Löschens und Entgasens nicht betrieben werden 8. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverord-
dürfen, vorgenommen wird; nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden
13. die in Absatz 9.3.1.52.6, 9.3.2.52.6 und 9.3.3.52.6 und das Prüfdatum nicht überschritten ist;
aufgeführten Steckdosen in unmittelbarer Nähe des
Signalmastes oder Landsteges fest montiert sind; 9. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverord-
nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
14. die Kofferdämme nach Unterabschnitt 9.3.2.20 nicht befördert wird;
und 9.3.3.20 eingerichtet sind;
10. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa,
15. Flammendurchschlagsicherungen nach Ab- bb oder dd der Gefahrgutverordnung Straße und
satz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 verwendet werden; Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit
16. die Lade- und Löschleitungen den Vorschriften in zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist
Absatz 9.3.1.25.5, 9.3.1.25.7, 9.3.2.25.5, 9.3.2.25.7, oder das Datum der nächsten Prüfung nicht über-
9.3.2.25.8, 9.3.3.25.5, 9.3.3.25.7 und 9.3.3.25.8 ent- schritten ist;
sprechen;
11. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe f der Gefahrgutverord-
17. die Restetanks den in Absatz 9.3.2.26.2, 9.3.2.26.3 nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
und 9.3.2.26.4 oder in Absatz 9.3.3.26.2, 9.3.3.26.3 der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die
und 9.3.3.26.4 genannten Anforderungen entspre- Bruttomasse eingehalten wird;
chen;
12. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe g der Gefahrgutverord-
18. eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad nach nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
Unterabschnitt 9.3.1.60, 9.3.2.60 und 9.3.3.60 Satz 1 die Dichtheit geprüft wird;
vorhanden ist;
13. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverord-
19. Hinweistafeln mit dem Rauchverbot und dem Verbot nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
von Feuer und offenem Licht nach Unterabschnitt keine Füllreste anhaften;
9.3.1.74, 9.3.2.74 und 9.3.3.74 angebracht sind und
14. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe i der Gefahrgutverord-
20. die Hochgeschwindigkeitsventile nach Ab-
nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
satz 9.3.2.22.4 Buchstabe b Satz 3 und Ab-
nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefähr-
satz 9.3.3.22.4 Buchstabe b Satz 3 eingestellt wer-
lich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden;
den.
15. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe j der Gefahrgutverord-
§8 nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
die Maßnahmen beachtet werden;
Ordnungswidrigkeiten
16. § 9 Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n der Gefahr-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
gutverordnung Straße und Eisenbahn nicht dafür
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Benennung angegeben wird;
1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc
der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn nicht 17. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der Gefahrgutverord-
dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zu- die Kontrollvorschriften beachtet werden;
stand; 18. § 9 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe b der Gefahrgutverord-
2. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverord- nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass
nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird;
eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; 19. § 9 Abs. 7 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und
3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h der Gefahrgutverord- Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche
nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den
Tanks nicht aufgegeben werden; Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrif-
ten entsprechen;
4. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c der Gefahrgutverord-
nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass 20. § 9 Abs. 7 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße und
ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpa- Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung
ckung den dort genannten Vorschriften entspricht; durchgeführt wird;
5. § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d der Gefahrgutverord- 21. § 9 Abs. 7 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße und
nung Straße und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte
die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpa- Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks
ckungen beachtet werden; verwendet werden;
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
22. § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 der Gefahrgutverord- 1. Nr. 1 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder
nung Straße und Eisenbahn eine dort genannte nicht vollständig gibt;
Kennzeichnung anbringt;
2. Nr. 2 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert;
23. § 9 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung 3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahme-
Straße und Eisenbahn eine vollziehbare Auflage nicht zulassung oder Ausnahmeverordnung vorgeschrie-
beachtet; benen Angaben in das Beförderungspapier eingetra-
24. § 9 Abs. 11 Nr. 6 Satz 1 der Gefahrgutverordnung gen werden;
Straße und Eisenbahn den Füllungsgrad, die Masse 4. Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nur zuge-
der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält; lassene und geeignete Tanks verwendet werden;
25. § 9 Abs. 11 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Straße 5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde
und Eisenbahn die Dichtheit nicht oder nicht recht- benachrichtigt wird;
zeitig prüft;
6. Nr. 6 nicht im Besitz einer Kopie der erforderlichen
26. § 9 Abs. 11 Nr. 8 Buchstabe a der Gefahrgutverord- Anweisungen und Zeugnisse ist;
nung Straße und Eisenbahn eine Vorschrift über die
Verwendung von Tanks nicht beachtet; 7. Nr. 7 nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfü-
gung stellt;
27. § 9 Abs. 12 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung Straße
und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass festverbun- 8. Nr. 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass Großzettel
dene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und angebracht werden;
Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und 9. Nr. 8 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die orange-
Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den farbene Tafel angebracht wird;
Kennzeichnungsvorschriften entsprechen;
10. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Be-
28. § 9 Abs. 12 Nr. 5 der Gefahrgutverordnung Straße förderungspapier mitgegeben wird;
und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine außeror-
dentliche Prüfung durchgeführt wird; 11. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich
gemacht wird;
29. § 9 Abs. 15 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße
und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nicht befördert 12. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Be-
wird; scheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Be-
förderungspapier beigefügt wird;
30. § 9 Abs. 18 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße
und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass nur dort 13. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulas-
genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder sung übergeben wird oder
Batteriewagen verwendet werden; 14. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftli-
31. § 9 Abs. 18 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße chen Weisungen übermittelt wird.
und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften ent- oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 4
sprechen;
1. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder
32. § 9 Abs. 18 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zu-
und Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung gelassen ist;
durchgeführt wird oder
2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tankschiff
33. § 9 Abs. 20 der Gefahrgutverordnung Straße und nicht überladen wird;
Eisenbahn nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste
3. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Personen an Bord
anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind.
fähig sind, die schriftlichen Weisungen zu verstehen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des und richtig anzuwenden;
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 in Verbindung mit
Begrenzung der Mengen eingehalten wird;
1. § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See für
5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass nur Schiffe oder Tank-
gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpa-
schiffe eingesetzt werden, bei denen ein Besatzungs-
ckungen oder ortsbewegliche Tanks verwendet;
mitglied mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist
2. § 9 Abs. 1 Nr. 4 der Gefahrgutverordnung See ortsbe- oder
wegliche Tanks befüllt;
6. Nr. 8 eine Sendung befördert.
3. § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa-
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
ckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs-
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5 Nr. 2 nicht dafür
einheiten verlädt oder
sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder
4. § 9 Abs. 5 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See gefährli- nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt
che Güter zur Beförderung annimmt. oder verdeckt ist.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 3 oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 147
1. Nr. 1 Güter übergibt; 8. Nr. 13 ein Begleitpapier, einen Ausrüstungsgegen-
stand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt
2. Nr. 2 bei der Übergabe nicht oder nicht rechtzeitig
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;
prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein
beschädigtes Versandstück oder eine beschädigte 9. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften einge-
ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder halten werden;
zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt;
10. Nr. 17 eine Gebrauchsanweisung nicht auslegt oder
3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht eine Hinweistafel nicht anbringt;
sind;
11. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass alle Schiffe mit einem
4. Nr. 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen
nicht vollständig gibt oder sind;
5. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisun- 12. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen
gen übergeben werden. und Prüfungen durchgeführt werden;
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
13. Nr. 20 eine dort genannte Anforderung bei Reparatur-
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
und Wartungsarbeiten nicht einhält;
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 7
14. Nr. 21 einen Motor verwendet;
1. Nr. 1 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet;
2. Nr. 3 die Vorschriften über die Kennzeichnung und 15. Nr. 22 ein dort genanntes Verwendungs- oder Be-
Bezettelung nicht beachtet. triebsverbot nicht beachtet;
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des 16. Nr. 23 das Verbot über das Beheizen von Laderäu-
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich men nicht beachtet;
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 8 17. Nr. 24 die elektrischen Einrichtungen nicht im vorge-
1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Tankschiffe nur mit zuge- schriebenen Zustand hält oder das Verbot der Ver-
lassenen Gütern befüllt werden und das Datum in der wendung dort genannter Leitungen nicht beachtet;
Zulassung nicht überschritten ist; 18. Nr. 25 eine Lampe verwendet;
2. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefar- 19. Nr. 26 nicht dafür sorgt, dass das Rauchverbot be-
bene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden; achtet wird;
3. Nr. 4 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
20. Nr. 27 eine Vorschrift über das Zusammenladen nicht
ständig gibt oder
beachtet;
4. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisun-
gen übergeben werden. 21. Nr. 28 Lade-, Lösch- oder Entgasungsvorgänge vor-
nimmt;
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich 22. Nr. 29 das Umladeverbot nicht beachtet;
oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 9 nicht dafür sorgt, 23. Nr. 30 eine Vorschrift über die Lüftung nicht beachtet;
dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC
mit der orangefarbenen Kennzeichnung ausgerüstet sind. 24. Nr. 31 eine Regelung nicht einhält;
(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 25. Nr. 32 Gefäße, Tankfahrzeuge, Großpackmittel (IBC),
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Ele-
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 10 Nr. 1 nicht menten (MEGC) oder Tankcontainer füllt oder ent-
dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich leert;
mitgeteilt wird. 26. Nr. 33 die dort genannten schriftlichen Weisungen
(11) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitführt, nicht beachtet, nicht zur Kenntnis gibt
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 11 bereithält;
1. Nr. 1 ein Versandstück befördert; 27. Nr. 34 das Abtreiben nicht oder nicht richtig verhin-
dert;
2. Nr. 2 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder
Tankschiff zur Beförderung der gefährlichen Güter 28. Nr. 35 eine Vorschrift über die Beförderungsart nicht
zugelassen ist; einhält;
3. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Schiff oder Tank- 29. Nr. 36 nicht dafür sorgt, dass sich ein Sachkundiger
schiff nicht überladen wird; an Bord aufhält;
4. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die 30. Nr. 38 eine Vorschrift über Feuer oder offenes Licht
Begrenzung der Mengen eingehalten wird; nicht beachtet;
5. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied 31. Nr. 39 ein Verbot über die Verwendung oder Ein-
mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist; schaltung von elektrischen Einrichtungen nicht ein-
6. Nr. 10 eine Sendung befördert; hält;
7. Nr. 11 die zuständige Behörde nicht oder nicht recht- 32. Nr. 40 nicht dafür sorgt, dass nur an bezeichneten
zeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig oder zugelassenen Stellen durch eine sachkundige
benachrichtigen lässt; Person oder zugelassene Firma entgast wird;
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
33. Nr. 41 nicht dafür sorgt, dass Ballastwasser in Koffer- 3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass die Ausrüstung an Bord
dämme und Aufstellungsräume nicht eingefüllt wird; mitgeführt wird;
34. Nr. 42 einen Ladetank, Restetank oder eine Zu- 4. Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger mit
gangsöffnung nicht geschlossen hält; gültiger Bescheinigung an Bord anwesend ist;
35. Nr. 43 nicht dafür sorgt, dass keine Verbindung her- 5. Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Klasse aufrechter-
gestellt wird; halten wird;
36. Nr. 45 nicht dafür sorgt, dass keine dort genannten 6. Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass die Ladetanköffnungen
Arbeiten ausgeführt werden; mit gasdichten Verschlüssen versehen sind;
37. Nr. 47 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Mit- 7. Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Lei-
tel angebracht sind; tung unabhängig ist;
38. Nr. 48 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Ein- 8. Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Lei-
richtungen, Absperrarmaturen oder Rohrleitungen tung nicht zu Ballastzwecken benutzt werden kann;
bedient werden;
9. Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes
39. Nr. 49 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über den Gerät nicht mit einem verbotenen Stoff betrieben
Verschluss von Fenstern und Türen eingehalten wird; werden kann;
40. Nr. 50 nicht dafür sorgt, dass die Füllungsgrade nicht 10. Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass die Kennzeichnung vor-
überschritten werden; genommen wird;
41. Nr. 51 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das 11. Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass die Steckdosen fest
Öffnen von Öffnungen eingehalten wird; montiert sind;
42. Nr. 52 eine Vorschrift über das Laden oder Löschen
12. Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass Kofferdämme einge-
nicht einhält;
richtet sind;
43. Nr. 53 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die
13. Nr. 15 nicht dafür sorgt, dass die Flammendurch-
Ausführung und Verwendung der genannten Leitun-
schlagsicherungen verwendet werden;
gen eingehalten wird;
14. Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Leitungen den Vor-
44. Nr. 54 die Dusche oder das Augen- und Gesichtsbad
schriften entsprechen;
nicht bereithält;
45. Nr. 55 nicht dafür sorgt, dass die Bilge und die Auf- 15. Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass die Restetanks den Vor-
fangwannen im dort genannten Zustand gehalten schriften entsprechen;
werden; 16. Nr. 18 nicht dafür sorgt, dass eine Dusche und ein
46. Nr. 56 die Berieselungsanlage nicht in Betrieb nimmt; Augen- und Gesichtsbad vorhanden sind;
47. Nr. 57 eine dort genannte Einrichtung nicht funkti- 17. Nr. 19 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hin-
onsfähig erhält; weistafeln angebracht sind oder
48. Nr. 59 einen Landanschluss nicht oder nicht richtig 18. Nr. 20 nicht dafür sorgt, dass die Hochgeschwindig-
betreibt; keitsventile eingestellt werden.
49. Nr. 60 eine dort genannte Bestimmung nicht einhält; (13) Artikel 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte
vom 17. Oktober 1868 (BGBl. 1969 II S. 597) in der Fas-
50. Nr. 61 nicht dafür sorgt, dass die Kofferdämme nicht
sung des Zusatzprotokolls Nr. 6 vom 21. Oktober 1999
mit festen Rohrleitungen verbunden sind;
(BGBl. 2002 II S. 1772, 1773) hinsichtlich der Geldbußen
51. Nr. 62 eine Vorschrift über den Verkehr nicht einhält. auf dem Rhein bis zu 25 000 Euro bleibt unberührt.
(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor- §9
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die Urkunden an Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Bord befinden; Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutverordnung Binnen-
2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Untersuchungen und schifffahrt vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3971), zu-
Prüfungen durchgeführt und die Bescheinigungen an letzt geändert durch die Verordnung vom 27. März 2002
Bord gegeben werden; (BGBl. I S. 1246), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Januar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 149
Anlage 1
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 des ADNR
für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Für innerstaatliche Beförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen auf der Donau gelten die nachstehenden
Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 9:
1. Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen:
Güter, die
a) insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bzw. d oder
b) insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a und b oder d und e
oder
c) insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle
in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 2 Buchstabe a bis c
enthalten.
2. Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Num-
mern 2810 und 2811 Verpackungsgruppe I zählen auch:
a) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD),
1,2,3,7,8-Penta-CDD,
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF),
2,3,4,7,8-Penta-CDF,
b) 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
1,2,3,7,8-Penta-CDF,
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF,
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF,
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF,
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF,
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD,
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF,
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF,
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF,
d) 2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD),
1,2,3,7,8-Penta-BDD,
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF),
2,3,4,7,8-Penta-BDF,
e) 1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD,
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD,
1,2,3,7,8-Penta-BDF.
3. Die in Unterabschnitt 1.5.1.3 vorgesehene Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist nur erfor-
derlich, wenn eine Schiffsuntersuchungskommission als zuständige Behörde nach Absatz 1.5.1.3.1 oder 1.5.1.3.2
für ein Schiff, das ausweislich des Schiffsattests zum Verkehr auf dem Rhein zugelassen ist, eine Gleichwertigkeit
nach Absatz 1.5.1.3.1 oder eine Neuerung nach Absatz 1.5.1.3.2 zulassen will.
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
4. Für Schiffe, die auf der Donau gefährliche Güter befördern und die nicht in der Bundesrepublik Deutschland behei-
matet sind, genügt
a) anstelle eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.3 auch eine amtliche Urkunde eines Donau-
anliegerstaates, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach dem Stand der Sicherheitstechnik des ADNR geeignet
ist, das jeweilige Gefahrgut sicher zu befördern und
b) anstelle eines Sachkundenachweises nach Unterabschnitt 8.2.1.2 auch eine amtliche Urkunde eines Donau-
anliegerstaates, aus der hervorgeht, dass der Sachkundige über ausreichende Kenntnisse über gefährliche
Güter gemäß Kapitel 8.2 verfügt.
5. Abweichend von Absatz 7.2.4.16.12 dürfen Tankschiffe, die den Vorschriften des Absatzes 9.3.2.22.5 Buchstabe a
Gliederungseinheit i bis v oder Buchstabe b oder den Vorschriften des Absatzes 9.3.3.22.5 Buchstabe a Gliede-
rungseinheit i bis v oder Buchstabe b entsprechen, ihre Gassammelleitung oder Gasrückführleitung in der Zeit vom
1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2010 auch dann an eine Gaspendelleitung einer Landanlage anschließen, wenn
in dieser keine in Richtung Tankschiff wirkende Flammendurchschlagsicherung eingebaut ist. In diesen Fällen ent-
fällt die Frage 12.3 der Prüfliste gemäß Abschnitt 8.6.3.
6. Die örtlich zuständige Stelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kann
a) für Stoffe mit der UN-Nummer 1202 der Klasse 3 Klassifizierungscode F1, Verpackungsgruppe III und für Stoffe
mit der Stoffnummer 9003 der Klasse 9 mit einem Flammpunkt von über 61 °C bis 100 °C die in Unter-
abschnitt 7.2.4.9 vorgesehene besondere Genehmigung des vollständigen oder teilweisen Umladens auf den
Binnengewässern allgemein mit der Einschränkung erteilen, dass das Umladen nur bei Tage stattfinden darf;
in diesem Fall ist die Genehmigung öffentlich bekannt zu machen;
b) für die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 im Zusammenhang mit dem Abbrennen eines Feuer-
werks die Genehmigung erteilen, dass die Feuerwerkskörper abweichend von den Vorschriften der Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) befördert werden dürfen. Die Genehmigung
muss Auflagen enthalten, die eine diesen Vorschriften entsprechende Sicherheit gewährleisten.
7. Auf den Seeschifffahrtsstraßen
a) dürfen Trägerschiffsleichter als Binnenschiffe zum Transport gefährlicher Güter eingestellt werden, wenn sie den
Vorschriften des Kapitels 7.6 des IMDG-Codes entsprechen,
b) ist der Abschnitt 7.1.5 nicht anzuwenden.
8. Das Bunkerboot „BP 47“ mit der amtlichen Schiffsnummer 4006520 darf abweichend von Abschnitt 1.2.1 eine
Tragfähigkeit von über 300 Tonnen aufweisen.
9. Eine Zustimmung gemäß Unterabschnitt 7.1.6.11 Anforderung ST01 ist nicht erforderlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 151
Verordnung
zur Änderung der
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung*)
Vom 4. Februar 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 9
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und „Bei Erzeugnissen, die einer Behandlung im
Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterzogen
Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der werden sollen, kann das Kenntlichmachen
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I nach Satz 1 auch mit dem Hinweis „Das
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 34 Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I seiner Verwendung als Lebensmittelzutat
S. 2304) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem einer Sortierung oder einer anderen physikali-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: schen Behandlung unterzogen werden, um
den Mykotoxingehalt zu reduzieren.“ erfolgen.“
Artikel 1 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
Änderung der „§ 6a
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Übergangsvorschrift
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni
Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis
1999 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 2 der Ver-
zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften herge-
ordnung vom 2. Mai 2003 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt
stellt wurden, dürfen noch bis zum 1. September 2005
geändert:
in den Verkehr gebracht werden.“
1. § 2 wird wie folgt geändert: 4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Aflatoxinen B1, a) In der Überschrift der ersten Spalte wird das Wort
B2, G1, G2 oder M1“ durch die Wörter „den dort „Aflatoxine“ durch das Wort „Mykotoxine“ ersetzt.
genannten Mykotoxinen“ ersetzt.
b) In der Fußnote 2) wird nach der Angabe „Anlage 2“
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Aflatoxine“ durch die Angabe „2.1.1, 2.1.2 und 2.1.4“ eingefügt.
das Wort „Mykotoxine“ ersetzt. c) Nach Position 3. „Aflatoxin M1“ werden folgende
Positionen angefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert: „4. Ochratoxin A Löslicher Kaffee 6“.
Röstkaffee 3“.
a) In der Überschrift wird das Wort „Aflatoxingehal-
ten“ durch das Wort „Mykotoxingehalten“ ersetzt. Trockenobst, ausge- 2“.
nommen aus Wein-
b) In Absatz 1 wird das Wort „Aflatoxingehalt“ durch trauben und Feigen
das Wort „Mykotoxingehalt“ ersetzt.
Getrocknete Feigen 8“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. Deoxynivalenol Getreideerzeugnis- 500“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Aflatoxingehalt“ je- se (Getreidekörner
weils durch das Wort „Mykotoxingehalt“ er- zum direkten Ver-
setzt. zehr und verarbei-
tete Getreideerzeug-
nisse), ausgenom-
*) Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates men Hartweizen-
vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren erzeugnisse, Brot,
zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37
S. 1) sind beachtet worden. Kleingebäck und
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- Feine Backwaren
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Brot, Kleingebäck 350“.
Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 und Feine Back-
S. 18), sind beachtet worden. waren
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
6. Summe der Fumo- Maiserzeugnisse 500“. a) Zearalenon den Wert von 20 Mikrogramm
nisine B1 und B2 (Mais zum direkten pro Kilogramm,
Verzehr und verar-
beitete Maiserzeug- b) Deoxynivalenol den Wert von 100 Mikro-
nisse), ausgenom- gramm pro Kilogramm
men Cornflakes überschreitet.“
Cornflakes 100“.
7. Zearalenon Getreideerzeug- 50“. 2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nisse (Getreide-
körner zum direkten a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Verzehr und ver- Komma ersetzt.
arbeitete Getreide- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
erzeugnisse) fügt:
„3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes
Artikel 2 Erzeugnis verwendet oder“.
Änderung der Diätverordnung
3. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), zuletzt „(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die
geändert durch die Verordnung vom 31. März 2003 nach den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vor-
(BGBl. I S. 467), wird wie folgt geändert: schriften hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum
1. September 2005 in den Verkehr gebracht werden.“
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 6 werden die Angabe „0,05 µg/kg“
durch die Angabe „0,05 Mikrogramm pro Kilo- Artikel 3
gramm“ und die Angabe „0,01 µg/kg“ durch die An- Neubekanntmachung
gabe „0,01 Mikrogramm pro Kilogramm“ ersetzt.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Myko-
„(3) Es dürfen zur Herstellung von diätetischen toxin-Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung
Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder nicht in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
verwendet werden an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
1. Maiserzeugnisse (Mais zum direkten Verzehr
und verarbeitete Maiserzeugnisse), sofern ihr
Gehalt an Fumonisinen (B1 und B2) einzeln oder
insgesamt den Wert von 100 Mikrogramm pro Artikel 4
Kilogramm,
Inkrafttreten
2. Getreideerzeugnisse (Getreidekörner zum direk-
ten Verzehr und verarbeitete Getreideerzeug- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nisse), sofern ihr Gehalt an Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Februar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 153
Verordnung
über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz
von Derivaten in Sondervermögen nach dem Investmentgesetz
(Derivateverordnung – DerivateV)
Vom 6. Februar 2004
Auf Grund des § 51 Abs. 3 Satz 1 und des § 44 Abs. 7 §2
Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003
Einsatz von Derivaten
(BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verord-
nung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von (1) Der Einsatz von Derivaten darf nicht zu einer Verän-
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- derung des nach dem Investmentgesetz und den jeweili-
dienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Arti- gen Vertragsbedingungen zulässigen sowie des im aus-
kel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I führlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt beschrie-
S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst- benen Anlagecharakters des Sondervermögens führen.
leistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundes-
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonder-
bank:
vermögen nur solche Derivate abschließen, deren Basis-
werte nach Maßgabe des Investmentgesetzes und der
jeweiligen Vertragsbedingungen für das Sondervermö-
Abschnitt 1
gen erworben werden dürfen oder wenn die Risiken, die
Allgemeine Vorschriften diese Basiswerte repräsentieren, auch durch die nach
§1 dem Investmentgesetz und den jeweiligen Vertragsbe-
dingungen zulässigen Vermögensgegenstände im Son-
Risikomanagement dervermögen eingegangen werden dürfen.
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für jedes ihrer
Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, über §3
ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken des
Sondervermögens unter Verwendung von hinreichend Leerverkaufsverbot
fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlau- Die Kapitalanlagegesellschaft darf durch den Ab-
fend erfasst, misst und steuert. Dabei sind sowohl die schluss von Derivate-Geschäften nicht gegen das Leer-
Risikoprofile der einzelnen Vermögensgegenstände eines verkaufsverbot des § 59 des Investmentgesetzes versto-
Sondervermögens als auch das vollständige Risikoprofil ßen.
des gesamten Sondervermögens zu beachten. Die ange-
wendeten Risikomanagementtechniken haben sich am
aktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren. §4
(2) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemes- Liefer- und Zahlungsverpflichtungen
sung nach dem aktuellen Stand der Entwicklung im Sinne Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass
des Absatzes 1 Satz 3 nicht möglich, so darf die Kapital- sie allen für Rechnung eines Sondervermögens einge-
anlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte gangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zah-
Schätzung vornehmen. lungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes ihrer nachkommen kann.
Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, für
dessen Risikoprofil ein Limitsystem zu erstellen und zu §5
beachten. Das Limitsystem muss nachvollziehbar doku-
mentiert sein. Überschreitungen der Limite und Reaktio- Interessenkonflikte
nen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren. Die Kapitalanlagegesellschaft hat insbesondere für
(4) Die Erfassung und Messung der Risiken, die Ent- Geschäfte, bei denen Interessenkonflikte nicht auszu-
wicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden schließen sind, zum Beispiel Geschäfte mit dem Mutter-,
und Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen Schwester- oder Tochterunternehmen, durch ein ange-
Richtlinien und Dokumentationen ist einer von der Portfo- messenes Kontrollverfahren sicherzustellen, dass diese
lioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle inner- zu marktgerechten Konditionen abgeschlossen wurden.
halb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die Das festgelegte Verfahren ist von der Kapitalanlagege-
Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäfts- sellschaft zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß
leitung sicherzustellen. Die Auslagerung der in Satz 1 § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben dar-
genannten Funktionen bestimmt sich nach § 16 des über zu enthalten, ob das festgelegte Verfahren ange-
Investmentgesetzes. messen und zweckdienlich ist.
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Abschnitt 2 ein Sondervermögen der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (Bundesanstalt) unverzüglich anzuzei-
Marktrisiko gen. Der Wechsel vom qualifizierten Ansatz zum ein-
Unterabschnitt 1 fachen Ansatz ist für ein Sondervermögen nur mit vor-
Anwendungsvorschriften heriger Zustimmung der Bundesanstalt zulässig.
für den qualifizierten und
den einfachen Ansatz Unterabschnitt 2
§6 Qualifizierter Ansatz
Abgrenzung §8
(1) Standardmäßig hat die Kapitalanlagegesellschaft Risikobegrenzung
zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 des Der einem Sondervermögen zuzuordnende potentielle
Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt
den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) den qualifi- das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das
zierten Ansatz nach Unterabschnitt 2 anzuwenden. Die Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens über-
Kapitalanlagegesellschaft darf den einfachen Ansatz steigen.
nach Unterabschnitt 3 anwenden, wenn dadurch alle im
Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend
§9
genau erfasst und bemessen werden können.
Zugehöriges Vergleichsvermögen
(2) Von einer hinreichend genauen Erfassung und
Bemessung der Marktrisiken im Sinne des Absatzes 1 (1) Das zugehörige Vergleichsvermögen ist ein deriva-
Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft unbeschadet tefreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen
des § 1 regelmäßig dann ausgehen, wenn sie sich darauf Marktwert des Sondervermögens entspricht.
beschränkt, ausschließlich die folgenden Grundformen (2) Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens
von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des
oder Kombinationen aus Vermögensgegenständen nach vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes zu
den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes mit den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sonderver-
diesen Derivaten im Sondervermögen einzusetzen: mögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des
1. Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs. 1 Investmentgesetzes mit Ausnahme der Ausstellergren-
des Investmentgesetzes mit Ausnahme von Invest- zen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes ein-
mentanteilen nach § 50 des Investmentgesetzes; halten.
2. Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte (3) Wenn für das Sondervermögen ein derivatefreier
nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes mit Ausnah- Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige
me von Investmentanteilen nach § 50 des Investment- Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab mög-
gesetzes und auf Terminkontrakte nach Nummer 1, lichst genau nachbilden. In begründeten Einzelfällen darf
wenn sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: von Absatz 2 abgewichen werden.
a) eine Ausübung ist entweder während der gesam- (4) Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen
ten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den
und geringeren potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko
b) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt ergeben.
linear von der positiven oder negativen Differenz (5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zusam-
zwischen Basispreis und Marktpreis des Basis- mensetzung des Vergleichsvermögens und die Änderun-
werts ab und wird null, wenn die Differenz das gen dieser Zusammensetzung Richtlinien erstellen. Die
andere Vorzeichen hat; aktuelle Zusammensetzung und jede Änderung der
3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungs- Zusammensetzung des Vergleichsvermögens sind nach-
swaps; vollziehbar zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht ge-
mäß § 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben
4. Optionen auf Swaps nach Nummer 3, sofern sie die in darüber zu enthalten, ob das Vergleichsvermögen gemäß
Nummer 2 Buchstabe a und b beschriebenen Eigen- den Absätzen 2 bis 4 ordnungsgemäß ist. Die Zusam-
schaften aufweisen (Swaptions); mensetzung des Vergleichsvermögens muss im Jahres-
5. Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und bericht enthalten sein. Nimmt die Kapitalanlagegesell-
nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos schaft eine wesentliche Änderung des Vergleichsmaß-
von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen stabs im Sinne des Absatzes 3 vor, ist dies der Bundes-
des Sondervermögens dienen. anstalt unverzüglich anzuzeigen.
§7 § 10
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten Potentieller Risikobetrag für das Marktrisiko
Der Abschlussprüfer hat das in den einzelnen Sonder- (1) Der potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko ist
vermögen zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 51 mit Hilfe eines geeigneten, eigenen Risikomodells im
Abs. 2 des Investmentgesetzes verwendete Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 13 des Kreditwesengesetzes in der
Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Investment- Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
gesetzes aufzuführen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 71 des Geset-
den Wechsel vom einfachen zum qualifizierten Ansatz für zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 155
worden ist, zu ermitteln. Die für das Sondervermögen im § 13
Geschäftsjahr ermittelten potentiellen Risikobeträge für Qualitative Anforderungen
das Marktrisiko sind im Jahresbericht zu veröffentlichen.
Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der (1) Die Arbeits- und Ablauforganisation der Kapital-
durchschnittliche potentielle Risikobetrag anzugeben. anlagegesellschaft ist so zu gestalten, dass eine zeitnahe
Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das Markt-
(2) Risikomodelle sind dann als geeignet anzusehen, risiko, insbesondere durch eine vollständige Erfassung
wenn bei der Ermittlung der risikobeschreibenden Kenn- aller marktpreisrisikobehafteten Positionen des Sonder-
zahlen die quantitativen Größen nach § 11 zugrunde vermögens, gewährleistet ist; diese ist ausführlich zu
gelegt, mindestens die Risikofaktoren nach § 12 erfasst dokumentieren.
und die qualitativen Anforderungen nach § 13 eingehal-
ten werden und das Modell eine befriedigende Prognose- (2) Die mathematisch-statistischen Verfahren zur Er-
güte aufweist. In begründeten Einzelfällen kann die Bun- mittlung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko
desanstalt auf Antrag auch bei Abweichungen von Satz 1 sind ausführlich zu dokumentieren. Sie müssen mit den
ein Risikomodell als geeignet bestätigen. für die aktuelle Risikosteuerung verwendeten Verfahren
übereinstimmen; zulässig sind nur Abweichungen von
(3) Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Invest- den in den §§ 11 und 12 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebenen
mentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die quantitativen Vorgaben.
Eignungserfordernisse nach Absatz 2 eingehalten sind.
Das Recht der Bundesanstalt, die Einhaltung der Eig- (3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen ist die Ange-
nungserfordernisse nach Absatz 2 zu überprüfen oder messenheit der mathematisch-statistischen Verfahren
eine Eignungsprüfung zu wiederholen, bleibt unberührt. zur Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das
Marktrisiko und der ihnen zugrunde gelegten quantitati-
ven Größen zu prüfen; die Überprüfung ist ausführlich zu
§ 11 dokumentieren und das Risikomodell erforderlichenfalls
Quantitative Vorgaben anzupassen.
Bei Ermittlung des potentiellen Risikobetrags für das (4) Die für die Zeitreihenanalysen verwendeten empiri-
Marktrisiko ist schen Daten der Entwicklung von Preisen, Kursen und
Zinssätzen sowie deren Zusammenhänge sind regelmä-
1. anzunehmen, dass die zum Geschäftsschluss im ßig, mindestens aber dreimonatlich, bei Bedarf jedoch
Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente unverzüglich, zu aktualisieren.
oder Finanzinstrumentsgruppen weitere zehn Arbeits-
(5) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absät-
tage im Sondervermögen gehalten werden, und
zen 1 bis 4 sowie des § 14 ist regelmäßig, mindestens
2. ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahr- aber einmal jährlich, von der Innenrevision zu überprüfen.
scheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent sowie
ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von § 14
mindestens einem Jahr zugrunde zu legen.
Prognosegüte
§ 12 Die Prognosegüte eines Risikomodells ist mittels eines
täglichen Vergleichs des anhand des Risikomodells auf
Zu erfassende Risikofaktoren der Basis einer Haltedauer von einem Arbeitstag ermittel-
(1) Bei der Bestimmung des potentiellen Risikobetrags ten potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko mit der
für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen Wertveränderung der in die modellmäßige Berechnung
Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struk- einbezogenen einzelnen Finanzinstrumente oder Finanz-
tur des Sondervermögens angemessenen Weise zu instrumentsgruppen nachweislich zu ermitteln (Backtes-
berücksichtigen. ting). Dabei sind die zum Geschäftsschluss des Vortages
im Sondervermögen befindlichen Finanzinstrumente oder
(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigen- Finanzinstrumentsgruppen mit den jeweiligen Marktprei-
tümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwan- sen zum Geschäftsschluss neu zu bewerten und die ne-
kungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden gative Differenz zum Bewertungsergebnis des Vortages
Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. festzustellen. Übersteigt der Absolutbetrag der nach
(3) Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleich- Satz 2 ermittelten Wertveränderung den modellmäßig
förmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zins- ermittelten potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko,
sätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige so ist die Bundesanstalt über diese Ausnahme, ihre
Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Größe und den Grund ihres Entstehens regelmäßig zu
Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit unterrichten.
vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert
in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Be- Unterabschnitt 3
stimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang Einfacher Ansatz
und der Struktur des Sondervermögens angemessene
Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zins- § 15
risikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisiko- Risikobegrenzung
zonen muss mindestens sechs betragen.
(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens
(4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unter- für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsri-
schiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminprei- siko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Werts
sen in angemessener Weise zu berücksichtigen. des Sondervermögens übersteigen.
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
(2) Enthält das Sondervermögen unmittelbar oder mit- § 17
telbar Vermögensgegenstände nach § 50 des Invest-
Zugehöriges Delta
mentgesetzes, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1
der Wert des Sondervermögens um den Wert dieser Ver- (1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Verän-
mögensgegenstände zu vermindern. Vermögensgegen- derung des Werts des Derivates zu einer als geringfügig
stände gemäß Satz 1 sind mittelbar im Sondervermögen angenommenen Veränderung des Werts des Basiswerts.
enthalten, wenn sie Komponenten von Kombinationen Das zugehörige Delta ist positiv, es sei denn, die Voraus-
von Vermögensgegenständen sind. setzungen der Absätze 2 und 3 sind erfüllt.
(2) Bei Derivaten, deren Wertentwicklung zu der Wert-
§ 16 entwicklung des Basiswerts entgegengesetzt verläuft,
Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko darf dem zugehörigen Delta ein negatives Vorzeichen
zugeordnet werden, wenn
(1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens
für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsri- 1. bei Derivaten auf Aktien das Sondervermögen einen
siko ist die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins- Vermögensgegenstand nach den §§ 47, 48 und 52
und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko der einzel- des Investmentgesetzes enthält, der dasselbe Aktien-
nen Vermögensgegenstände des Sondervermögens. kursrisiko hat oder dessen Aktienkursrisiko zumindest
Vermögensgegenstände oder Komponenten von Kombi- nachweislich hochkorreliert ist und dessen Anrech-
nationen von Vermögensgegenständen nach § 15 Abs. 2 nungsbetrag für das Marktrisiko mindestens gleich
bleiben unberücksichtigt. groß ist;
(2) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination 2. bei Derivaten auf Zinsen das Sondervermögen einen
von nach dem einfachen Ansatz zulässigen Derivaten Vermögensgegenstand nach den §§ 47, 48 und 52
oder eine Kombination von nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes enthält, der auf dieselbe
des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegen- Währung lautet und der nach einer Gewichtung der
ständen oder eine Kombination von nach den §§ 47, 48, Anrechnungbeträge für das Marktrisiko mit dem
50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermö- jeweils zugehörigen Verhältnis der Veränderung des
gensgegenständen mit nach dem einfachen Ansatz Werts einer festverzinslichen Anlage zu einer als
zulässigen Derivaten dar, so ist sein Anrechnungsbetrag geringfügig angenommenen Veränderung der Rendite
für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungs- einen mindestens gleich großen gewichteten Anrech-
risiko die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins- nungsbetrag hat;
und Aktienkursrisiko oder Währungsrisiko der einzelnen 3. bei Derivaten auf Währungen das Sondervermögen
Komponenten des Vermögensgegenstands. einen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 49
(3) Ein Swap wird für die Zwecke des Absatzes 5 auf- und 52 des Investmentgesetzes enthält, der auf die-
gefasst als eine Kombination zweier synthetischer Anlei- selbe Währung lautet und einen mindestens gleich
hen. Das Leerverkaufsverbot gemäß § 3 bleibt insofern großen Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko hat.
außer Acht. (3) Entgegen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 darf dem Delta kein
(4) Eine Swaption wird für die Zwecke des Absatzes 5 negatives Vorzeichen zugeordnet werden, wenn durch
aufgefasst als eine Kombination von zwei Optionen nach den daraus resultierenden Kompensationseffekt im kon-
§ 6 Abs. 2 Nr. 2, deren Basiswert jeweils eine der beiden kreten Fall ein nicht nur unwesentliches Risiko vernach-
Anleihen nach Absatz 3 ist. Die Bedingung der gemeinsa- lässigt wird.
men Ausübung darf vernachlässigt werden. (4) Credit Default Swaps nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 ist ein
(5) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko eines Delta von Null zuzuordnen.
Vermögensgegenstands oder einer seiner Komponenten (5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die
ist bei zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise
1. Vermögensgegenständen oder Komponenten nach börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der
den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes der Depotbank mitzuteilen.
gemäß § 36 des Investmentgesetzes maßgebende
Wert,
2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert Abschnitt 3
mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis multi-
Kreditrisiko
pliziert mit dem zugehörigen Delta,
Unterabschnitt 1
3. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein
Wertpapier, ein Geldmarktinstrument oder ein Derivat Emittentenrisiko
ist, der gemäß § 36 des Investmentgesetzes maßge-
§ 18
bende Wert des Basiswerts multipliziert mit dem zu-
gehörigen Delta, Grundsatz
4. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumen-
anerkannter Index ist oder Zinsen, Wechselkurse oder ten oder Investmentanteilen gemäß § 50 des Investment-
Währungen sind, der aktuelle Stand des Basiswerts gesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der
multipliziert mit dem in den Optionsbedingungen fest- Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61
gelegten Multiplikator multipliziert mit dem zugehöri- des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubezie-
gen Delta. hen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 157
§ 19 darf der Anrechnungsbetrag stattdessen 10 Prozent des
Werts des Sondervermögens nicht überschreiten. Über-
Verwendung
schreitet der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenri-
des qualifizierten Ansatzes
siko die Grenze nach Satz 1 oder Satz 2, darf die Kapital-
Falls der qualifizierte Ansatz nach Abschnitt 2 Unter- anlagegesellschaft weitere Geschäfte mit dem Vertrags-
abschnitt 2 verwendet wird, ist dazu für jeden Aussteller partner nur tätigen, wenn der Anrechnungsbetrag
eines Basiswerts die für die modellmäßige Bestimmung dadurch nicht erhöht wird.
des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko zu-
grunde gelegte Nettogesamtposition den Ausstellergren- (2) Derivate, bei denen eine zentrale Clearingstelle
zen gegenüberzustellen. einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes
Vertragspartner ist, dürfen bei der Ermittlung des Anrech-
nungsbetrags nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben,
§ 20 wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Markt-
Verwendung des einfachen Ansatzes kursen mit täglichem Marginausgleich unterliegen.
(1) Falls der einfache Ansatz nach Abschnitt 2 Unter- (3) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko
abschnitt 3 verwendet wird, sind dazu für die Derivate im ergibt sich aus der Summe der aktuellen, positiven Wie-
Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Markt- derbeschaffungswerte der Derivatpositionen, die bezüg-
risiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basis- lich eines Vertragspartners bestehen, zuzüglich eines
werts zuzurechnen. Derivate, deren Wertentwicklung zu Sicherheitszuschlages.
der Wertentwicklung des Basiswerts entgegengesetzt
verläuft und deren Delta nach § 17 kein negatives Vorzei- (4) Der Sicherheitszuschlag beträgt in Prozent des
chen zugeordnet werden darf, dürfen dabei außer Acht positiven Wiederbeschaffungswerts der jeweiligen Deri-
bleiben. Stattdessen muss die Summe ihrer demselben vatposition:
Aussteller zuzurechnenden Anrechnungsbeträge für das
Marktrisiko den Ausstellergrenzen genügen. Restlaufzeit Zinsbezogene Währungskurs- Aktienkurs-
Geschäfte bezogene bezogene
(2) Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 und die Vermö- Geschäfte Geschäfte
gensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dür-
Bis 1 Jahr 0,0 % 1,0 % 6,0 %
fen bei der Berechnung nach § 18 unberücksichtigt blei-
ben. Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisi- Über 1 Jahr 0,5 % 5,0 % 8,0 %
kos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist bis 5 Jahre
der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung Über 5 Jahre 1,5 % 7,5 % 10,0 %
der Ausstellergrenzen einzubeziehen.
(5) Im Fall zweiseitiger Aufrechnungsvereinbarungen
Unterabschnitt 2 und Schuldumwandlungsverträge dürfen die positiven
Wiederbeschaffungswerte zuzüglich der Sicherheitszu-
Kontrahentenrisiko schläge und die negativen Wiederbeschaffungswerte der
§ 21 Derivatpositionen des Sondervermögens bezüglich eines
Vertragspartners saldiert werden.
Abschluss eines OTC-Geschäftes
(6) Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrags für
(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse
das Kontrahentenrisiko darf der Wert einer von dem Ver-
zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt
tragspartner gestellten Sicherheit abgezogen werden,
einbezogen sind (OTC-Geschäfte), darf die Kapitalanla-
wenn die Sicherheit:
gegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder
Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage stan- 1. in Wertpapieren einer Zentralregierung oder Zentral-
dardisierter Rahmenverträge tätigen. notenbank der Zone A oder Wertpapieren der Euro-
(2) Ist für ein OTC-Geschäft kein Marktpreis erhältlich, päischen Gemeinschaften besteht,
muss der Preis an jedem Bewertungstag nachvollziehbar 2. liquide ist,
bestimmt werden können.
3. einer börsentäglichen Bewertung unterliegt,
§ 22 4. für das Sondervermögen unverzüglich verwertet wer-
Anrechnungsbetrag den kann und
für das Kontrahentenrisiko 5. rechtliche Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des
(1) Derivate dürfen mit einem Vertragspartner nur inso- Sicherungsgebers bestehen.
weit abgeschlossen werden, als der Anrechnungsbetrag
für das Kontrahentenrisiko bezüglich dieses Vertrags- (7) Die Sicherheit darf auch in Bankguthaben bei
partners 5 Prozent des Werts des Sondervermögens einem Kreditinstitut der Zone A bestehen.
nicht überschreitet. Wenn der Vertragspartner ein Kredit- (8) Der Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko
institut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegren-
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- zen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes zu
mens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, oder berücksichtigen.
seinen Sitz in einem Drittstaat hat und Aufsichtsbestim-
mungen unterliegt, die nach Ansicht der Bundesanstalt (9) Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
denjenigen des Gemeinschaftsrechtes gleichwertig sind, gesetzes gelten als ein Vertragspartner.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Abschnitt 4 Zusammensetzung des Sondervermögens oder durch
eine Änderung in den Marktgegebenheiten nicht ausge-
Stresstests schlossen werden kann.
§ 23 (2) Die Gestaltung der Stresstests ist fortlaufend an die
Allgemeine Vorschriften Zusammensetzung des Sondervermögens und die für
das Sondervermögen relevanten Marktgegebenheiten
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sonder- anzupassen. Bei jeder Änderung der Gestaltung der
vermögen, in dem Derivate enthalten sind, risikoadäquat Stresstests sind mindestens einmal der bisherige und der
geeignete Stresstests nach Maßgabe des § 25 durchzu- geänderte Stresstest parallel durchzuführen.
führen. Ein Stresstest ist nur dann geeignet, wenn er die
Anforderungen des § 24 erfüllt.
§ 26
(2) In einem Stresstest sind mögliche außergewöhn-
Dokumentation, Überprüfung
lich große Wertverluste des Sondervermögens zu ermit-
teln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der (1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Gestal-
wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhän- tung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests
ge entstehen können. Umgekehrt sind die Änderungen nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Auf Grundlage der
der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammen- Richtlinie ist für jedes Sondervermögen ein Programm für
hänge zu ermitteln, die einen außergewöhnlich großen die Durchführung von Stresstests zu entwickeln. Die
oder vermögensbedrohenden Wertverlust des Sonder- Geeignetheit des Programms für das Sondervermögen
vermögens zur Folge hätten. ist darin darzulegen. Die durchgeführten Stresstests sind
für jedes Sondervermögen mit den Ergebnissen nach-
(3) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemes-
vollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen von dem
sung der potentiellen Wertverluste des Sondervermö-
Programm gemäß Satz 2 sind zu begründen.
gens oder der Änderungen der wertbestimmenden Para-
meter und ihrer Zusammenhänge nicht möglich, so darf (2) Der Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 5 des Invest-
die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifi- mentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob die
zierte Schätzung setzen. Stresstests gemäß § 24 ordnungsgemäß gestaltet und
gemäß § 25 ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Die
(4) Die Stresstests müssen risikoadäquat in das Risi- Prüfungspflicht erstreckt sich auch auf § 23 Abs. 4.
komanagement für das Sondervermögen integriert sein
und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidun-
gen für das Sondervermögen angemessen berücksich-
tigt werden. Die Auslagerung der Durchführung der Abschnitt 5
Stresstests bestimmt sich nach § 16 des Investmentge- Strukturierte Produkte
setzes. mit derivativer Komponente
§ 27
§ 24
Erwerb strukturierter Produkte
Qualitative Anforderungen
(1) Ein strukturiertes Produkt darf für ein Sonderver-
(1) Die Stresstests müssen sich auf alle Risiken erstre- mögen nur erworben werden, wenn sichergestellt ist,
cken, die den Wert oder die Schwankungen des Werts dass keine Komponente, die nicht auch direkt für das
des Sondervermögens nicht nur unwesentlich beeinflus- Sondervermögen erworben werden dürfte, Einfluss auf
sen. Besonderes Gewicht muss auf denjenigen Risiken das Risikoprofil und die Preisbildung des Produktes hat.
liegen, denen das im jeweiligen Sondervermögen ange-
wendete Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (2) Unter dem einfachen Ansatz ist ein strukturiertes
oder Unterabschnitt 3 nicht oder nur unvollständig Rech- Produkt für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für
nung trägt. das Marktrisiko gemäß § 16 und für die Einbeziehung bei
der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen
(2) Die Stresstests müssen geeignet sein, mögliche gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerle-
Situationen zu analysieren, in denen der Wert des Son- gen und als Kombination dieser Komponenten gemäß
dervermögens infolge des Einsatzes von Derivaten oder § 16 Abs. 2 auf die jeweiligen Anlagegrenzen anzurech-
infolge einer Kreditaufnahme zu Lasten des Sonderver- nen. Die Zerlegung ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
mögens mit negativem Vorzeichen behaftet ist.
(3) Die Stresstests müssen in Gestaltung und Durch- § 28
führung auch diejenigen Risiken angemessen berück-
Organisation
sichtigen, die möglicherweise erst infolge einer Stress-
situation Bedeutung erlangen, beispielsweise das Risiko (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investition in
ungewöhnlicher Korrelationsveränderungen. strukturierte Produkte in einer Richtlinie, die eine detail-
lierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungs-
bereiche und Kontrollen enthält und die regelmäßig zu
§ 25
aktualisieren ist, zu regeln. In der Richtlinie müssen min-
Häufigkeit, Anpassung destens die folgenden Punkte näher bestimmt sein:
(1) Die Stresstests sind mindestens monatlich durch- 1. eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor
zuführen. Darüber hinaus sind Stresstests dann durchzu- Erwerb, in der die Struktur und das vollständige Risi-
führen, wenn eine wesentliche Änderung der Ergebnisse koprofil des Produktes analysiert und beurteilt wer-
der Stresstests durch eine Änderung des Werts oder der den;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 159
2. Maßnahmen für den Fall, dass der Vermögensgegen- Abschnitt 6
stand während seiner Laufzeit die nach Nummer 1
festgestellten Qualitätsanforderungen unterschreitet;
Schlussbestimmungen
§ 29
3. die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Pro- Anwendbarkeit
dukte im Risikomanagementsystem und Risikomess-
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf die Tätig-
system, insbesondere die Zerlegung strukturierter
keit einer Investmentaktiengesellschaft unter Berück-
Produkte nach § 27 Abs. 2;
sichtigung des § 99 Abs. 3 des Investmentgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
4. eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbesonde-
re bei illiquiden Produkten.
§ 30
(2) Für Produkte, für welche die Kapitalanlagegesell- Übergangsbestimmung
schaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richt- § 144 Abs. 4 des Investmentgesetzes ist mit der Maß-
linie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein verein- gabe anzuwenden, dass sich die Grenzen, deren Über-
fachtes Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemäße Durch- schreitungen bezüglich des Einsatzes von Derivaten
führung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens ist nach jedem Kalendervierteljahr unverzüglich anzuzeigen
von der Kapitalanlagegesellschaft für jedes Sonderver- sind, nach den §§ 8, 15 und 22 dieser Verordnung be-
mögen zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß stimmen.
§ 44 Abs. 5 des Investmentgesetzes hat Angaben dar-
über zu enthalten, ob das in der Richtlinie festgelegte Ver- § 31
fahren von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz 1
ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde. Inkrafttreten
Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind aufzuzeigen. Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2004 in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 2004
Der Präsident
der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin*)
(Aufbereitungsmechaniker-Ausbildungsverordnung)**)
Vom 9. Februar 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 von Rohstoffen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
11. Grundlagen der Elektrotechnik, Mess-, Steuerungs-
desministerium für Bildung und Forschung:
und Regelungstechnik,
12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstof-
§1
fen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 13. Zerkleinern und Klassieren von Rohstoffen,
Der Ausbildungsberuf Aufbereitungsmechaniker/Auf- 14. Sortieren, Mischen und Dosieren von Rohstoffen und
bereitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt. Teilprodukten,
15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
§2
16. Lagern und Entsorgen.
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil- tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen Kenntnisse:
1. Naturstein, 1. in der Fachrichtung Naturstein:
2. feuerfeste und keramische Rohstoffe, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung,
3. Sand und Kies,
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
4. Steinkohle,
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
5. Braunkohle zur Qualitätssicherung,
gewählt werden. d) Überwachen, Steuern und Regeln von automati-
sierten und teilautomatisierten Aufbereitungsab-
§3 läufen,
Ausbildungsberufsbild e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
Natursteinen;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 2. in der Fachrichtung feuerfeste und keramische Roh-
stoffe:
1. Berufsbildung,
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, seitigung,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
gieverwendung, zur Qualitätssicherung,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla- d) Überwachen, Steuern und Regeln verfahrens- und
gen, fertigungstechnischer Abläufe der Nass- oder
Trockenaufbereitung keramischer Rohstoffe,
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
e) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten kerami-
7. Instandhalten von Werkzeugen, scher Rohstoffe;
*) Beschäftigungsverbote für Frauen in der Fachrichtung Steinkohle 3. in der Fachrichtung Sand und Kies:
bleiben aus Gründen des Arbeitsschutzes bei der Beschäftigung unter
Tage unberührt. a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
**) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des seitigung,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
Bundesanzeiger veröffentlicht. zur Qualitätssicherung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 161
d) Überwachen, Steuern und Regeln von automati- genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
sierten und teilautomatisierten Aufbereitungsab- dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
läufen, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
Sand und Kies; §7
4. in der Fachrichtung Steinkohle: Zwischenprüfung
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
seitigung, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für das
zur Qualitätssicherung, erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
d) Überwachen, Steuern und Regeln von automati- im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmen-
sierten und teilautomatisierten Aufbereitungsab- lehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
läufen, Berufsausbildung wesentlich ist.
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Steinkohle; höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und
5. in der Fachrichtung Braunkohle: in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitspro-
ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe- tracht:
seitigung,
1. als Prüfungsstück:
b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen
zur Qualitätssicherung,
und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitspla-
d) Überwachen, Steuern und Regeln von automati- nes sowie eines Prüfprotokolls;
sierten und teilautomatisierten Gewinnungs- und
2. als Arbeitsproben:
Aufbereitungsabläufen,
a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
Braunkohle. b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe
und Funktionsprüfung.
§4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Ausbildungsrahmenplan insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen Gebieten schriftlich lösen:
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachli-
chen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von Energieverwendung,
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche 2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- gen,
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
derheiten die Abweichung erfordern. 3. berufsbezogene Berechnungen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Rohstoffen,
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-
chen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
verarbeitung von Rohstoffen,
dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selb-
ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein- 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und
Regelungstechnik.
§5
Ausbildungsplan §8
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Abschlussprüfung
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§6 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonder-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- heiten in höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier ff) Prüftechniken und Analyseverfahren feuerfes-
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson- ter und keramischer Rohstoffe,
dere in Betracht: gg) Füllen, Wiegen und Versandvorbereiten;
1. als Prüfungsstück: c) in der Fachrichtung Sand und Kies:
Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen nelle Energieverwendung,
Steuerungselementen einschließlich Funktionsprü-
fung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
Produktes nach Vorgabe; von Sand und Kies,
2. als Arbeitsproben: cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-
leittechnik für den fertigungstechnischen Be-
a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati- trieb von Produktionsanlagen,
sierten oder teilautomatisierten Aufbereitungsan-
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik,
lage oder eines Anlagenteils,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung
c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ- von Sand und Kies,
lich Dokumentieren,
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren,
d) Fehlersuche. gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 und die Arbeits- d) in der Fachrichtung Steinkohle:
proben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet wer-
den. aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
nelle Energieverwendung,
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Tech- bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde von Steinkohle,
geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson- leittechnik in der Steinkohleaufbereitung,
dere aus folgenden Gebieten in Betracht:
dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsver-
1. im Prüfungsfach Technologie: fahren von Steinkohle,
a) in der Fachrichtung Naturstein: ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
und Anlagen zur Steinkohleaufbereitung,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
nelle Energieverwendung, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von
Steinkohle,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
von Natursteinprodukten, gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess- e) in der Fachrichtung Braunkohle:
leittechnik für den Betrieb von Produktionsan- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
lagen, nelle Energieverwendung,
dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik, bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen von Braunkohle,
und Anlagen zur Gewinnung und Verarbeitung cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess-
von Natursteinen, leittechnik in der Braunkohlegewinnung und
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von -aufbereitung,
Natursteinen, dd) Gewinnungs- und Aufbereitungstechnik sowie
-verfahren von Braunkohle,
gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
b) in der Fachrichtung feuerfeste und keramische
und Anlagen zur Braunkohlegewinnung und
Rohstoffe:
-aufbereitung,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren für Braun-
nelle Energieverwendung,
kohle,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
feuerfester und keramischer Rohstoffe,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
leittechnik für den Betrieb von Produktionsan- a) Handhaben von Skizzen und Technischen Zeich-
lagen, nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Mon-
dd) Aufbereitungstechnik und Aufbereitungsver- tage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss-
fahren, und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsab-
laufplänen,
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
und Anlagen zur Gewinnung und Aufbereitung b) Interpretation technischer Daten,
feuerfester und keramischer Rohstoffe, c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 163
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat
a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen, das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der
übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
b) Rechnen mit physikalischen und technischen Grö-
ßen, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen
und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des
c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;
schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsfach Techno-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: logie mindestens ausreichende Leistungen erbracht wer-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche den.
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen- §9
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Übergangsregelung
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten, ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
dieser Verordnung.
Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses § 10
in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis- Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
ses für die mündlich geprüften Prüfbereiche sind das bis- Gleichzeitig tritt die Aufbereitungsmechaniker-Ausbil-
herige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- dungsverordnung vom 2. April 1992 (BGBl. I S. 826) außer
zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und
-absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden
Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) während
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen der gesamten
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie Ausbildung
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Berg- zu vermitteln
aufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzli-
Umweltschutz chen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhü-
und rationelle tungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
Energieverwendung beachten und anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen,
Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 165
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
g) für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässer-
schutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
h) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen
und zu ihrer Verringerung beitragen
i) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-
und Erstellen sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skiz-
technischer Unterlagen zen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) lesen und anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d) Produktionsvorgänge anhand von Darstellungen,
insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf-
und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern,
aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsab-
läufen dokumentieren
6 Grundfertigkeiten a) manuelle Werkstoffbearbeitung
der Werkstoffbearbeitung aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe,
Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der
Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen
sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-
zeichnungen und Stücklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel
bereitstellen und pflegen
dd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festle-
gen und erforderliche Abwicklungszeiten ein-
schätzen
ee) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Län-
gen, Winkeln und Flächen nach geforderter
Messgenauigkeit auswählen und handhaben
ff) Längen mit Maßstab und Messschieber messen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-
kellehren prüfen
hh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Eben-
heit und Formgenauigkeit prüfen
ii) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-
zeichnen 12
kk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksich-
tigung des Oberflächenschutzes zur Bearbei-
tung ein- und aufspannen
ll) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff sägen
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-
flächenbeschaffenheit Rz 25 eben und winklig
feilen sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken
aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und
Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus
Metall mit Schneideisen schneiden
qq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und
Handhebelschere scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Bie-
gevorgang verformt sind, richten
´ b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter
Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werk-
stoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel aus-
wählen
bb) Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohr-
maschinen unter Berücksichtigung des Werk-
stoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und ein-
stellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannke-
gel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,
Platten und Profilteilen mit handgeführten und 4
ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes mit Maschinensä-
gen trennen
bb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brenn-
schneiden trennen
d) Herstellen von mechanischen Verbindungen
aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-
elementen, insbesondere mit Federringen und
Zahnscheiben, sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen sowie Klebeverbindungen
zwischen gleichen und verschiedenen Werk-
stoffen nach Anweisungen und Unterlagen her-
stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 167
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-
schweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-
rialien, für das Schmelzschweißen auswählen
sowie Einstellwerte festlegen
dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen
von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-
schweißen verbinden 10
ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
ff) Transportbänder im Rahmen von Reparaturar-
beiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern
instand setzen
7 Instandhalten a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und
von Werkzeugen Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen
und pflegen 4
c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
8 Erschließungs-, a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
Gewinnungs- und b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von
Fördertechniken Beispielen erläutern
von Rohstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8) c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern 8
d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von
Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
9 Verarbeiten von a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbe-
Rohstoffen reitung gegenüberstellen
zu Endprodukten b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei
thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen 14
für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterver-
arbeitung zu Endprodukten nennen sowie entspre-
chende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht
bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erläutern
10 Grundlagen der a) Pneumatik und Hydraulik
Hydraulik und Pneumatik aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
in hydraulischen und pneumatischen Anlagen
beachten und anwenden
cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen
Systemen messen und einstellen
dd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-
gaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und 8
Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneuma-
tischen und elektrohydraulischen Systemen
lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand
von Typen- und Leistungsschildern identifizieren,
Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren
und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen
und elektrohydraulischen Systemen prüfen
11 Grundlagen der Elektro- a) Elektrotechnik
technik, Mess-, Steue- aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
rungs- und Regelungs- und skizzieren
technik
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11) bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und
Spannung, mit einfachen Messgeräten messen,
Messergebnisse bewerten
cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen
elektrischer Anlagen beachten
dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und
elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und
Verfahrensabläufen erklären und einfache Steue-
rungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen
10
c) Mess- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und
einer Regelung erläutern sowie wesentliche Bau-
gruppen einer Steuerung und einer Regelung
zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufneh-
mern erläutern
dd) Messwertaufnehmer Hauptanwendungsgebieten
zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
bei radiometrischen Messeinrichtungen anwen-
den
ff) Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen
unter Anleitung bedienen
12 Gewinnen, Fördern a) Gewinnung
und Transportieren Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach An-
von Rohstoffen weisung bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 169
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Förderung und Transport
aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförde-
rung unterscheiden 4
bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach
Anweisung bedienen
cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förde-
rung innerhalb eines Produktionsablaufes er-
läutern
13 Zerkleinern und Klassieren a) Betriebsbereitschaft von Zerkleinerungs- und Klas-
von Rohstoffen siereinrichtungen überprüfen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) b) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
10
c) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-
schriften in und außer Betrieb nehmen
d) Zerkleinerungs- und Klassiervorgänge erläutern,
überwachen und bewerten
14 Sortieren, Mischen a) Betriebsbereitschaft von Sortier-, Entwässerungs-,
und Dosieren Misch- und Dosiereinrichtungen überprüfen
von Rohstoffen b) Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Vor-
und Teilprodukten schriften in und außer Betrieb nehmen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
c) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
12
Funktion sicherstellen
d) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiereinrich-
tungen überwachen
e) Sortier-, Entwässerungs-, Misch- und Dosiervor-
gänge bewerten
15 Instandhalten a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-
von Maschinen tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung
und Anlagen der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurtei-
len und schadhafte Teile auswechseln 4
c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-
kungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen
beurteilen
d) Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
16 Lagern und Entsorgen a) Lagerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil-
und Fertigprodukten bedienen und überwachen
b) Entsorgung
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien 4
unterscheiden und der Entsorgung zuführen
bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung
der Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern
und deren Entsorgung veranlassen
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Naturstein
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und a) Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungs-
systematische Störungs- anlagen nach sicherheitstechnischen, organisatori-
beseitigung schen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeits-
Buchstabe a) schritte absichern, Probleme erfassen und vorbeu-
gende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Gewin-
nungs- und Aufbereitungsanlagen systematisch
ermitteln und Störungen beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung
Maßnahmen zur des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis-
Qualitätssicherung tenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenhei-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ten auswählen
Buchstabe c)
bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor- 4
schriften nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
– Dichte
– Schüttgewicht
– Feuchte
– Kornverteilung
– Kornform 12
cc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten
vergleichen
dd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und
kalibrieren
ee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen
c) Dokumentieren
Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 171
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Überwachen, a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an
Steuern und Trocken- und Nassaufbereitungsanlagen und
Regeln von Zusammenwirken der einzelnen Teilanlagen für den
automatisierten und Gesamtprozess erläutern
teilautomatisierten 9
b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen, Fehlfunk-
Aufbereitungsabläufen tionen erkennen, beurteilen und melden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) c) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
an- und abfahren
d) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-
lassen
9
e) Messdaten und Störungen protokollieren
f) Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen
5 Verladen, Wiegen und a) Natursteine unter Berücksichtigung der Wägeein-
Versandvorbereiten von richtungen nach Verladeprogramm verladen
Natursteinen b) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 gen durchführen oder veranlassen
Buchstabe e)
c) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
d) Bestand von Natursteinprodukten erfassen und fort-
schreiben 8
e) Einsatzbereiche von Natursteinen im
– allgemeinen Verkehrswegebau
– schienengebundenen Verkehrswegebau
– Wasserbau
– Hochbau und konstruktiven Ingenieurbau
erläutern
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
B. Fachrichtung feuerfeste und keramische Rohstoffe
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-
systematische Störungs- heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen
beseitigung und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme
Buchstabe a) erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-
tungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Maßnahmen zur sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
Qualitätssicherung lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Gegebenheiten auswählen
Buchstabe c)
bb) Probenahmen unter Beachtung von Sicherheits- 4
vorschriften durchführen
cc) Funktion von automatischen Probenahmeein-
richtungen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
– Kornverteilung
– Mineralstoffanteilen 12
– Feststoffgehalten
– Dichte
– Brennverhalten
– Fließverhalten
c) Dokumentieren
Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien
prüfen und weiterleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 173
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Überwachen, a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unter-
Steuern und Regeln schiedlichen Sortieranlagen erklären
verfahrens- und b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen
fertigungstechnischer
Abläufe der Nass- oder c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
Trockenaufbereitung d) Folgen von unsachgemäßer Wärmebehandlung er-
keramischer Rohstoffe kennen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) e) Mischen
aa) Einflüsse der mineralogischen Zusammenset-
zung, des Wassergehaltes, der chemischen 12
Zusätze und der Korngröße auf die Plastizität
der feuerfesten Masse sowie deren zentrale Be-
deutung für die nachfolgende Formgebung er-
läutern
bb) Mischungen nach vorgegebener mineralogischer
und chemischer Zusammensetzung unter Be-
rücksichtigung von Korngröße und Wasserge-
halten zur Erreichung der für die Formgebung
notwendigen Plastizitäten zusammenstellen
f) Trocknen und Brennen
aa) Trocknungs- und Brennvorgänge unter Erhal-
tung der vorgegebenen Wasserabgabe sowie
Schwindungstoleranzen durchführen
bb) Trocknungsanlagen bedienen und die unter-
schiedlichen anlagenspezifischen Wirkungswei- 12
sen nutzen
cc) Vorgänge während des Trocknens und Bren-
nens steuern
dd) mit Brennstoffen unter Beachtung der einschlä-
gigen Unfallverhütungsvorschriften umgehen
5 Füllen, Wiegen und a) Eignung des Leergutes feststellen
Versandvorbereiten b) Verladung nach Verladeprogramm durchführen
keramischer Rohstoffe
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c) die ermittelten Gewichte aufzeichnen
Buchstabe e) d) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermit-
teln
e) Produkte bei allen Transportmöglichkeiten verladen 2
und absichern
f) Lieferscheine erstellen und Wägeeinrichtungen be-
dienen
g) Einsatzbereiche von feuerfesten und keramischen
Rohstoffen erläutern
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
C. Fachrichtung Sand und Kies
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-
systematische Störungs- heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen
beseitigung und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 festlegen
Buchstabe a) b) Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und
vorbeugende Maßnahmen treffen
2
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
d) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung
einschätzen und melden
e) Ursachen von technischen Störungen in Aufberei-
tungsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Maßnahmen zur sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
Qualitätssicherung lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Gegebenheiten auswählen
Buchstabe c)
bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor- 4
schriften nehmen
cc) Funktion von automatischen Probenahmeein-
richtungen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
1. Stofflichen Eigenschaften
– Kornzusammensetzung
– Kornform
– Widerstand gegen Frost
– Kornrohdichte
– Schüttgewicht
2. Schädlichen Bestandteilen
12
– abschlämmbare Bestandteile
– Stoffe organischen Ursprungs
– Sulfatgehalt
– Chloridgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 175
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
cc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten
vergleichen
dd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und
kalibrieren
ee) Sieblinien nach Vorgabe erstellen
c) Dokumentieren
Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
4 Überwachen, a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Nass-
Steuern und Regeln und Trockenaufbereitungsanlagen und Zusammen-
von automatisierten und wirken der einzelnen Teilanlagen für den Gesamtpro-
teilautomatisierten zess erläutern
Aufbereitungsabläufen b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen 9
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe d) c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
d) Anlage unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
an- und abfahren
e) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Aufbereitungsablaufs durchführen und veran-
lassen
9
f) Messdaten und Störungen protokollieren
g) Prozessablauf der gesamten Anlage überwachen
5 Verladen, Wiegen und a) Verladeeinrichtungen bedienen
Versandvorbereiten b) Gewichtsermittlung über Wägeeinrichtungen durch-
von Sand und Kies führen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e) c) Lieferscheine erstellen 8
d) Materialbewegungen statistisch erfassen
e) Einsatzbereiche von Sand und Kies als Bau- und
Zuschlagstoffe im Bauwesen erläutern
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
D. Fachrichtung Steinkohle
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und a) Arbeitsabläufe in Aufbereitungsanlagen nach sicher-
systematische Störungs- heitstechnischen, organisatorischen, wirtschaftlichen
beseitigung und Umweltgesichtspunkten planen, abstimmen und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme
Buchstabe a) erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkung
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen systematisch
ermitteln und Störungen beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Maßnahmen zur sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
Qualitätssicherung lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Gegebenheiten auswählen
Buchstabe c)
bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor- 4
schriften nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
– Feuchte
– Mineralstoffanteilen (Asche)
– Schwefel
– flüchtigen Bestandteilen
– Kokungsverhalten (Dilatation/Backvermögen)
– Feststoffkonzentration
– Dichte
– Kornverteilung (Siebanalyse) 12
– Dichteverteilung (SuS-Analyse)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 177
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
cc) Prozesswasseranalysen zur Bestimmung von
– Chloriden und Sulfaten
– pH-Werten
– Wasserhärten
durchführen
dd) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe, bei der
Durchführung von Analysen unter Berücksichti-
gung der arbeitssicherheitlichen Vorschriften
handhaben
c) Dokumentieren
Analyseergebnisse dokumentieren, auf Anomalien
prüfen und weiterleiten
4 Überwachen, a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an unter-
Steuern und Regeln schiedlichen Sortieranlagen erklären
von automatisierten und b) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen bzw.
teilautomatisierten ändern
Aufbereitungsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
Buchstabe d) d) Einrichtungen des Waschwasserkreislaufes erläutern
und bedienen
e) Funktion von Kläreinrichtungen mittels vorgegebener
12
Analyseverfahren überwachen
f) Masse- und Volumenströme von Feststoffen und
Fluiden quantifizieren
g) Sollwerteinstellung aufgrund von Analysedaten durch-
führen
h) Fehlfunktionen erkennen, beurteilen und melden
i) Wirkungsweise von Entwässerungseinrichtungen mit
Hilfe vorgegebener Analyseverfahren überwachen
k) Prozessablauf der gesamte Anlage überwachen
l) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Aufbereitungsablaufs durchführen oder veran- 6
lassen
m) Messdaten und Störungen protokollieren
5 Verladen, Wiegen und a) Leergut mit automatisierten und teilautomatisierten
Versandvorbereiten Anlagen vorschriftsmäßig positionieren
von Steinkohle b) Eignung des Leergutes feststellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe e) c) Produkte unter Berücksichtigung der Wägeeinrich-
tung nach Verladeprogramm verladen
8
d) ermittelte Gewichte aufzeichnen
e) Verladedaten zu den Versandabteilungen übermit-
teln
f) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-
gen durchführen oder veranlassen
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
E. Fachrichtung Braunkohle
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und a) Arbeitsabläufe in Gewinnungs- und Aufbereitungs-
systematische Störungs- anlagen nach sicherheitstechnischen, organisatori-
beseitigung schen, wirtschaftlichen und Umweltgesichtspunkten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 planen, abstimmen und festlegen
Buchstabe a) b) Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und
vorbeugende Maßnahmen treffen
2
c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
d) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
e) Ursachen von technischen Störungen in Gewinnungs-
und Aufbereitungsanlagen systematisch ermitteln
und Störungen beheben
2 Instandsetzen a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
von Maschinen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
und Anlagen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 8
Funktion prüfen
Buchstabe b)
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzung beheben
3 Probenehmen und a) Probenahme
Durchführen von aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung
Maßnahmen zur des zu beprobenden Gutes und örtlicher Gege-
Qualitätssicherung benheiten auswählen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe c) bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften entnehmen 2
cc) Funktion automatischer Probeentnahmeeinrich-
tungen überwachen
dd) automatische Probeentnahmeeinrichtungen
warten und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik und Dokumentation
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens aufbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von
– Feuchte
– Kornverteilung
– Dichteverteilung 4
cc) Massenströme ermitteln und mit Vorgabewerten
vergleichen
dd) Dosier- und Wägeeinrichtungen überprüfen und
kalibrieren
c) Prüfergebnisse dokumentieren, mit Vorgabewerten
vergleichen und weiterleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 179
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
4 Überwachen, a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Gewin-
Steuern und Regeln von nungs- und Aufbereitungsanlagen überprüfen
automatisierten und b) Zusammenwirken einzelner Teilanlagen für den Ge-
teilautomatisierten samtprozess beachten
Gewinnungs- und
Aufbereitungsabläufen c) Sollwerte anhand von Vorgaben einstellen 22
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 d) Fehlfunktionen erkennen und beurteilen, Maßnah-
Buchstabe d) men einleiten
e) Anlagen unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
an- und abfahren
f) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des kontinuierli-
chen Ablaufes durchführen und veranlassen
g) Messdaten und Störungen protokollieren 8
h) Prozessablauf von Anlagen überwachen
5 Verladen, Wiegen und a) Verladeeinrichtungen bedienen
Versandvorbereiten b) Gewichtsermittlung durch Wägeeinrichtungen durch-
von Braunkohle führen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe e) c) Materialbewegungen statistisch erfassen 6
d) Dokumentationen erstellen
e) Maßnahmen zur Verminderung von Staubabwehun-
gen durchführen
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie*)
Vom 9. Februar 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 10. Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 11. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Regelungstechnik,
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 12. Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstof-
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- fen,
desministerium für Bildung und Forschung: 13. Verfahrensabläufe,
14. Produktions- und Prozesssteuerung,
§1
15. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
16. Lagern und Entsorgen.
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
rensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
staatlich anerkannt.
Kenntnisse:
§2 1. in der Fachrichtung Baustoffe:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbil-
dungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
1. Baustoffe, c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
zur Qualitätssicherung,
2. Transportbeton,
d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer
3. Gipsplatten oder Faserzement, Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,
4. Kalksandsteine oder Porenbeton, e) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorberei-
5. vorgefertigte Betonerzeugnisse, ten von Baustoffen;
6. Asphalttechnik 2. in der Fachrichtung Transportbeton:
gewählt werden. a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und
Materialtransporten,
§3 b) Herstellen von Transportbeton,
Ausbildungsberufsbild c) Herstellen von Werkfrischmörtel,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zur Qualitätssicherung,
1. Berufsbildung, e) Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
seitigung,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla- c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
gen, zur Qualitätssicherung,
6. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung, d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechni-
scher Abläufe von Produktionsprozessen,
7. Instandhalten von Werkzeugen,
e) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von
8. Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken Gipsplatten oder Faserzement;
von Rohstoffen,
4. in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
9. Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des seitigung,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister b) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum
c) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen
Bundesanzeiger veröffentlicht. zur Qualitätssicherung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 181
d) Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer §7
Abläufe von Produktionsprozessen,
Zwischenprüfung
e) Versandvorbereiten und Verladen von Kalksand-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
steinen oder Porenbeton;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
5. in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) Arbeitsplanung und systematische Störungsbe- (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
seitigung, Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und
b) Qualitätssicherung, unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und
c) Probenahme und Probenanalyse, Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
d) Instandsetzen von Maschinen und Anlagen, sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
e) Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
f) Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Beton- höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und
erzeugnissen, in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitspro-
g) Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefer- ben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
tigter Betonerzeugnisse; tracht:
6. in der Fachrichtung Asphalttechnik: 1. als Prüfungsstück:
a) Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch
Materialtransporten, manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen
und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitspla-
b) Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt, nes sowie eines Prüfprotokolls;
c) Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt, 2. als Arbeitsproben:
d) Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen a) Herstellen einer mechanischen Verbindung,
zur Qualitätssicherung.
b) Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe
und Funktionsprüfung.
§4
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Ausbildungsrahmenplan insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachli- Gebieten schriftlich lösen:
chen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von Energieverwendung,
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- 2. Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterla-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- gen,
derheiten die Abweichung erfordern. 3. berufsbezogene Berechnungen,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 4. Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus- Rohstoffen,
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge- 5. Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiter-
setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges verarbeitung von Rohstoffen,
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese 6. Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
nachzuweisen.
7. Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und
Regelungstechnik.
§5
Ausbildungsplan
§8
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Abschlussprüfung
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§6
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Berichtsheft
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbeson-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. dere in Betracht:
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
1. als Prüfungsstück: cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-
Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen zessleittechnik für den Betrieb von Produkti-
oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen onsanlagen für Gipsplatten und Faserzement,
Steuerungselementen einschließlich Funktionsprü- dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen
fung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen bei der Herstellung von Gipsplatten und
Produktes nach Vorgabe; Faserzement,
2. als Arbeitsproben: ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
a) Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automati- und Anlagen für die Gipsplatten- und Faser-
sierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage zementproduktion,
oder eines Anlagenteils, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Gips-
b) Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe, platten und Faserzementprodukten,
c) Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließ- gg) Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;
lich Dokumentieren, d) in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Poren-
d) Fehlersuche. beton:
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert ge- nelle Energieverwendung,
wichtet werden. bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den von Kalksandsteinen und Porenbeton,
Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Techni- cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-
sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zessleittechnik für den Betrieb von Produkti-
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- onsanlagen für Kalksandsteine und Porenbe-
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, ton,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
dd) Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen
1. im Prüfungsfach Technologie: bei der Herstellung von Kalksandsteinen und
a) in der Fachrichtung Baustoffe: Porenbeton,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
nelle Energieverwendung, und Anlagen für die Kalksandstein- und Po-
renbetonproduktion,
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
von Zement, Kalk/Dolomit und Gips, ff) Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalk-
sandsteinen und Porenbeton,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-
zessleittechnik für den Betrieb von Produkti- gg) Verladen und Versandvorbereiten;
onsanlagen für Baustoffe,
e) in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
und Anlagen der Baustoffproduktion,
nelle Energieverwendung,
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von Ze-
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
ment, Kalk/Dolomit und Gips,
von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
ff) Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvor-
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-
bereiten;
zessleittechnik für den Betrieb von Produkti-
b) in der Fachrichtung Transportbeton: onsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- Betonerzeugnissen,
nelle Energieverwendung, dd) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten
von Transportbeton und Werkfrischmörtel, Betonerzeugnissen,
cc) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozess- ee) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der
leittechnik für den Betrieb von Mischanlagen, Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,
dd) Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen, ff) Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;
ee) Prüftechniken und Analyseverfahren von f) in der Fachrichtung Asphalttechnik:
Frischbeton und Werkfrischmörtel, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio-
ff) Disponieren von Ausgangsstoffen und Liefe- nelle Energieverwendung,
rungen; bb) Einteilung und Eigenschaften von Guss- und
c) in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserze- Walzasphalt,
ment: cc) Disponieren von Mischungen, Materialfluss
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie ratio- und Materialtransporten,
nelle Energieverwendung, dd) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Pro-
bb) Einteilung, Eigenschaften und Verwendung zessleittechnik für den Betrieb von Produk-
von Gipsplatten und Faserzement, tionsanlagen zur Herstellung von Asphalt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 183
ee) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen 4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Anlagen zur Produktion von Guss- und und Sozialkunde 60 Minuten.
Walzasphalt, (5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
ff) Prüftechniken und Analyseverfahren bei der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Herstellung von Guss- und Walzasphalt, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
gg) Qualitätssicherung bei der Herstellung von
geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die
Asphalt;
mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-
a) Handhaben von Skizzen und technischen Zeich- prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
nungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Mon- (6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungs-
tage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prü-
und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebs- fungsfächer das doppelte Gewicht.
ablaufplänen, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fer-
b) Interpretation technischer Daten, tigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
c) anwendungsbezogene Datenverarbeitung;
reichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) Ermitteln von Mischungen und Dosierungen, §9
b) Rechnen mit pysikalischen und technischen Grö- Übergangsregelung
ßen, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
c) Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten; ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- ordnung.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§ 10
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgen-
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
dung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmecha-
3. im Prüfungsfach Technische nikerin in der Steine- und Erdenindustrie vom 31. Januar
Mathematik 90 Minuten, 1997 (BGBl. I S. 199) außer Kraft.
Berlin, den 9. Februar 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie
I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsausbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -ab-
satz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbilden-
den Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie
der zuständigen Berufsgenossenschaft und der
Bergaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, Umwelt- a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetz-
schutz und rationelle Ener- lichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallver-
während
gieverwendung hütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter,
der gesamten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) beachten und anwenden
Ausbildung
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei zu vermitteln
den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungs-
bränden beschreiben und Maßnahmen der ersten
Hilfe einleiten
d) wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nen-
nen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbe-
kämpfungsgeräte bedienen
e) Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene
erläutern
f) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom
ausgehen, beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 185
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
g) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
sowie Möglichkeiten der rationellen und umwelt-
schonenden Materialverwendung, insbesondere
durch Wiederverwendung und Entsorgung von
Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten
nennen und Möglichkeiten rationeller Energiever-
wendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobach-
tungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden und a) technische Zeichnungen und Symbole sowie techni-
Erstellen technischer sche Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen
Unterlagen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) und anwenden
b) Skizzen anfertigen
c) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d) Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellun-
gen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktions-
ablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließ-
bildern aufzeigen
e) Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeits-
abläufen dokumentieren
6 Grundfertigkeiten der a) manuelle Werkstoffbearbeitung
Werkstoffbearbeitung aa) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnit-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) ten unter Beachtung der Linienarten, Maß-
stäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben
und der Symbole für Oberflächenbeschaffen-
heit lesen sowie Skizzen anfertigen
bb) Zusammenstellungszeichnungen, Explosions-
zeichnungen und Stücklisten lesen
cc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel
bereitstellen und pflegen
dd) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festle-
gen und erforderliche Abwicklungszeiten ein-
schätzen
ee) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Län-
gen, Winkeln und Flächen nach geforderter
Messgenauigkeit auswählen und handhaben
ff) Längen mit Maßstab und Messschieber mes-
sen
gg) Winkel mit Winkelmesser messen und mit Win-
kellehren prüfen
hh) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf
Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
ii) Werkstücke unter Berücksichtigung der Werk-
stoffeigenschaften anreißen, körnen und kenn-
zeichnen
kk) Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichti-
12
gung des Oberflächenschutzes zur Bearbei-
tung ein- und aufspannen
ll) Bleche, Platten und Profile aus Metall und
Kunststoff sägen
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
mm) Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur
Maßgenauigkeit von ± 0,5 mm und bis zur Ober-
flächenbeschaffenheit Rz25 eben und winklig
feilen sowie entgraten
nn) Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken
aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen
sowie entgraten
oo) Innengewinde in Werkstücke aus Metall und
Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp) Außengewinde auf Rohre und Stangen aus
Metall mit Schneideisen schneiden
qq) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und
Handhebelschere scherschneiden sowie mit
Lochwerkzeugen lochen
rr) Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss) Werkstücke, die durch den Schneid- oder Bie-
gevorgang verformt sind, richten
b) maschinelle Werkstoffbearbeitung
aa) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berück-
sichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes
sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
bb) Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrma-
schinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes
mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
cc) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spann-
kegel spannen
dd) Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen,
Platten und Profilteilen mit handgeführten und
ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
4
ee) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen
herstellen
ff) Werkzeuge an Schleifblöcken scharfschleifen
c) Trennen von Werkstoffen
aa) Profile aus Metall und Kunststoff unter Berück-
sichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen
trennen
bb) Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
cc) Profile und Platten aus Stahl durch Brennschnei-
den trennen
d) Herstellen von mechanischen Verbindungen
aa) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und
Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungs-
elementen, insbesondere mit Federringen und
Zahnscheiben, sichern
bb) Kleber nach Eigenschaften und Verwendungs-
zweck auswählen sowie Klebeverbindungen
zwischen gleichen und verschiedenen Werkstof-
fen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 187
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
cc) Schweißeinrichtungen, insbesondere Hand-
schweißtransformatoren und Schweißhilfsmate-
rialien, für das Schmelzschweißen auswählen
sowie Einstellwerte festlegen
dd) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen
von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelz-
schweißen verbinden
ee) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes und der Temperatur herstellen
ff) Transportbänder im Rahmen von Reparatur-
arbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern
instand setzen
7 Instandhalten von a) Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und
Werkzeugen Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7) b) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen
und pflegen
4
c) Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
8 Erschließungs-, a) betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern
Gewinnungs- und Förder- b) Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von
techniken von Rohstoffen Beispielen erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern
8
d) bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von
Rohstoffen mitarbeiten
e) betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
9 Verarbeiten von Rohstoffen a) Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufberei-
zu Endprodukten tung gegenüberstellen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) b) in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim
Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei
thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
c) Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für 14
die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbei-
tung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende
Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
d) Verwendung der Endprodukte erläutern
10 Grundlagen der Hydraulik a) Pneumatik und Hydraulik
und Pneumatik aa) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
in hydraulischen und pneumatischen Anlagen
beachten und anwenden 8
cc) Druck in pneumatischen und hydraulischen
Systemen messen und einstellen
dd) Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach An-
gaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und
Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
b) Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa) Schalt- und Funktionspläne von elektropneu-
matischen und elektrohydraulischen Systemen
lesen und skizzieren
bb) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
durch elektrischen Strom anwenden
cc) elektrische Bauteile und Baugruppen anhand
von Typen- und Leistungsschildern identifizie-
ren, Bauteile und Baugruppen mechanisch mon-
tieren und demontieren
dd) Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen
und elektrohydraulischen Systemen prüfen
11 Grundlagen der Elektro-, a) Elektrotechnik
Mess-, Steuerungs- und aa) einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen
Regelungstechnik und skizzieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
bb) elektrische Größen, insbesondere Strom und
Spannung, mit einfachen Messgeräten messen;
Messergebnisse bewerten
cc) Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen
elektrischer Anlagen beachten
dd) Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und
elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
b) Steuerungstechnik
aa) Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und
Verfahrensabläufen erklären und einfache Steue-
rungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
bb) Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und
nach Anweisung in Betrieb nehmen 10
c) Mess- und Regelungstechnik
aa) Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und
einer Regelung erläutern sowie wesentliche
Baugruppen einer Steuerung und einer Rege-
lung zuordnen
bb) Reglerarten unterscheiden
cc) prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufneh-
mern erläutern
dd) Messwertaufnehmer den Hauptanwendungs-
gebieten zuordnen
ee) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
bei radiometrischen Messeinrichtungen anwen-
den
ff) Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläu-
fen unter Anleitung bedienen
12 Gewinnen, Fördern und a) Gewinnung
Transportieren von Roh- Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach
stoffen Anweisung bedienen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Förderung und Transport
aa) Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförde- 4
rung unterscheiden
bb) Förderanlagen und Transportsysteme nach An-
weisung bedienen
cc) Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung
innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 189
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
13 Verfahrensabläufe a) bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesonde-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13) re Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten
8
b) bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbeson-
dere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten
14 Produktions- und Prozess- a) Produktionssteuerung
steuerung aa) Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) Erdenprodukten erläutern
bb) Zusammenhänge im Produktionsablauf darstel-
len
cc) Methoden der Datenerfassung und -verarbei-
tung für die Produktionssteuerung erläutern
7
dd) Mess-, Überwachungs- und Kommunikations-
einrichtungen bedienen
ee) Störungen im Materialfluss erkennen und Maß-
nahmen zu deren Beseitigung veranlassen
ff) Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Ver-
arbeitung weiterleiten
gg) Produktionsprotokolle handhaben
b) Prozesssteuerung
aa) Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Auf-
bereitungs- und Produktionsprozessen von Stei-
nen und Erden erläutern
bb) Darstellungen zur Prozesssteuerung lesen
cc) Prozessabläufe überwachen und steuern 7
dd) Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von
Prozessabläufen beurteilen und bei Abweichun-
gen von den Sollwerten korrigierende Maßnah-
men ergreifen
ee) Betriebsdaten verarbeiten
15 Instandhalten von a) Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, War-
Maschinen und Anlagen tungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichti-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) gung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und
warten
b) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beur-
teilen und schadhafte Teile auswechseln 4
c) Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwir-
kungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen
beurteilen
d) Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
16 Lagern und Entsorgen a) Lagerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16) Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil-
und Fertigprodukten bedienen und überwachen
b) Entsorgung
aa) Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien un- 4
terscheiden und der Entsorgung zuführen
bb) betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung
der Sicherheitsbestimmungen zwischenlagern
und deren Entsorgung veranlassen
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Baustoffe
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbesei- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
tigung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-
fen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produk-
tionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) 8
Funktion prüfen
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) geeignete Probenahmeverfahren unter Berück-
Qualitätssicherung sichtigung des zu beprobenden Gutes hinsicht-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 lich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher
Buchstabe c) Gegebenheiten auswählen
bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor- 4
schriften nehmen
cc) Funktion von automatischer Probenahmeein-
richtung überwachen
dd) automatische Probenahmeeinrichtungen warten
und instand halten
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen
Analyseverfahrens vorbereiten
bb) physikalische Analysen durchführen, insbeson-
dere zur Bestimmung von:
– Feuchte
– Kornverteilung
– spezifischer Oberfläche
– Dichte
– Schüttgewicht
12
cc) chemisch-mineralogische Analysen zur Bestim-
mung der Elementzusammensetzung durchfüh-
ren
dd) anwendungstechnische Untersuchungen der
Baustoffe hinsichtlich
– Verarbeitbarkeit
– Festigkeit
– Dauerhaftigkeit
– Maßtoleranzen
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 191
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
ee) Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der
Durchführung von Analysen unter Berücksichti-
gung der arbeitsrechtlichen Vorschriften hand-
haben
c) Prozesssteuerung
aa) Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen
und bewerten
bb) Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergeb-
nisse veranlassen
4 Überwachen verfahrens- a) verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehöri-
und fertigungstechnischer gen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie
Abläufe von Brenn- und ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Bei-
Veredelungsprozessen spielen erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern 8
c) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung
der Regelkreise fahren und überwachen
d) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung
der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
e) Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und ge-
eignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestör-
tem Betriebszustand einleiten 10
f) Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Abfüllen, Verladen, Wiegen a) Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischpro-
und Versandvorbereiten dukte bedienen
von Baustoffen b) Lagerarten der Fertigprodukte nennen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e) c) Versandarten für Fertigprodukte nennen
d) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen 8
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-
nen
f) Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips
in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern
B . F a c h r i c h t u n g Tr a n s p o r t b e t o n
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Disponieren von Mischun- a) Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatz-
gen, Materialfluss und mittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen
Materialtransporten b) Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter
Buchstabe a) Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung dispo- 12
nieren
c) Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Beton-
pumpen und Güteüberwachung disponieren
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
d) Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werk-
frischmörtel erläutern
e) Materialbewegungen erfassen
f) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
2 Herstellen von Transport- a) Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit über-
beton prüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe b) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 12
d) Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheits-
bestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Herstellen von Werkfrisch- a) Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit über-
mörtel prüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen
Buchstabe c) EDV-unterstützt herstellen
c) Maschinen und Anlagen reinigen und warten 10
d) Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheits-
bestimmungen durchführen
e) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
4 Probenehmen und Durch- a) Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichti-
führen von Maßnahmen zur gung der DIN-Normen „Beton und Stahlbeton“,
Qualitätssicherung „Prüfverfahren für Beton“ und „Güteüberwachung“
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 erläutern
Buchstabe d) b) Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangs-
stoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellen
c) Eignungsprüfungen durchführen einschließlich
Nachbehandlung des Endproduktes
12
d) Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie
die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen
e) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen
und nachjustieren
f) Ursachen von technischen Störungen in Mischanla-
gen und Fördergeräten systematisch ermitteln und
Störungen beseitigen
5 Wiederaufbereiten von a) Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit
Restbeton und Restmörtel prüfen und in Betrieb nehmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, War-
Buchstabe e) tungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und warten
6
c) Ursachen von technischen Störungen systematisch
ermitteln, beheben oder beheben lassen
d) zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung
durch Sichtkontrolle überprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 193
C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen tref-
fen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produkti-
onsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung
Qualitätssicherung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 tenz und Körnung sowie örtlicher Gegeben-
Buchstabe c) heiten auswählen 4
bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrich-
tung überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analyse-
verfahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
– Feuchte
– Reinheitsgrad 12
– Weißgehalt
– Abbindezeit
– Festigkeit
– Maßtoleranz
– Dichte
– Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehöri-
und fertigungstechnischer gen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie
Abläufe von Produktions- ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Bei-
prozessen spielen erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
Buchstabe d) gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern 8
c) Prozesstechnik erläutern
d) Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teil-
anlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess
erläutern
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
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1 2 3 4
e) Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe
der installierten Regelkreise und unter Umgehung
der Regelkreise fahren und überwachen
f) fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse
erläutern
g) Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und
Maßnahmen zur Überführung in einen ungestörten
Betriebszustand einleiten 10
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Verladen, Wiegen und Ver- a) Lagerarten der Fertigprodukte nennen
sandvorbereiten von Gips- b) Versandarten für Fertigprodukte nennen
platten oder Faserzement
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3 c) Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Plat-
Buchstabe e) ten bedienen
d) Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen
8
e) Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedie-
nen
f) Logistik des Versandes erklären
g) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Fertigprodukten führen
D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 legen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Pro-
Buchstabe a) bleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 5
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produkti-
onsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe b) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3 Probenehmen und Durch- a) Probenahme
führen von Maßnahmen zur aa) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung
Qualitätssicherung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsis- 4
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 tenz und Körnung sowie örtlicher Gegeben-
Buchstabe c) heiten auswählen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 195
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
bb) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften nehmen
cc) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtun-
gen überwachen
b) Aufbereitungsanalytik
aa) Proben unter Berücksichtigung des Analysever-
fahrens vorbereiten
bb) Analysen durchführen, insbesondere zur Be-
stimmung von:
– Feuchte
– Sandreinheit 12
– Abbindezeit
– Festigkeit
– Maßtoleranz
– Dichte
– Litergewicht
– Kornverteilung (Siebanalyse)
4 Überwachen verfahrens- a) verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre
und fertigungstechnischer Auswirkungen erläutern
Abläufe von Produktions- b) chemische, physikalische und mineralogische Vor-
prozessen gänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4 c) Aufbereitung und Formgebung
Buchstabe d) aa) Rohstoffe kontrollieren
bb) Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten
10
cc) Mischvorgänge überwachen und steuern
dd) Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pres-
sen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und
warten
d) Autoklavieren
aa) Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern
bb) Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten
e) Bewehrungsfertigung
aa) Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen
bb) Korrosionsschutz aufbringen
f) Nachbehandlung
aa) Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen
nachbearbeiten
bb) Bauelemente beschriften und imprägnieren
cc) Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden 5
g) Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung
der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h) Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und
geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen
ungestörten Betriebszustand einleiten
i) Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum
Anlagenschutz nennen
5 Versandvorbereiten und a) Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen
Verladen von Kalksand- b) Lagerarten der Fertigprodukte nennen
steinen oder Porenbeton c) Logistik des Versandes erklären
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4
d) Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
Buchstabe e)
Fertigprodukten führen 8
e) Artikel nach Verladeprogramm verladen
f) Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbe-
ton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Monta-
geverfahren erläutern
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
E. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsplanung und syste- a) Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicher-
matische Störungsbeseiti- heitstechnischen, organisatorischen und wirtschaft-
gung lichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und fest-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 legen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme
Buchstabe a) erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 2
c) technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen
einschätzen und melden
d) Ursachen von technischen Störungen in Produkti-
onsanlagen systematisch ermitteln und Störungen
beheben
2 Qualitätssicherung a) Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Auf-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 bau der Qualitätssicherung beschreiben
Buchstabe b) b) Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Be-
triebsdaten erfassen
c) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, 6
Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung
veranlassen
d) Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden,
Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten
3 Probenahme und Proben- a) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des
analyse zu beprobenden Gutes bestimmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmun-
Buchstabe c) gen nehmen
c) Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen
überwachen und instand halten
d) Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analy-
severfahrens vorbereiten
e) Analysen durchführen, insbesondere zur Bestim-
mung von: 10
– Feuchte
– Kornverteilung
– spezifischer Oberfläche
– Dichte
– Schüttgewicht
– Festigkeit
– Abbindezeit
f) automatische Analysegeräte überwachen und
instand halten
4 Instandsetzen von Maschi- a) Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demon-
nen und Anlagen tieren, instand setzen und betriebsfertig montieren
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 b) instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf
Buchstabe d) Funktion prüfen 8
c) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
oder beheben lassen
5 Herstellen unterschiedli- a) Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen
cher Betonsorten b) Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zu-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 satzmittel und Wasser beschicken
Buchstabe e) 6
c) Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen
d) Mischanlage reinigen und instand halten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004 197
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
6 Herstellen und Prüfen a) Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen
von vorgefertigten Beton- be- und verarbeiten
erzeugnissen b) Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5 überprüfen
Buchstabe f)
c) Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unter-
lagen in die Formen einbringen 16
d) Produktqualität nach Augenschein beurteilen
e) vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch,
insbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prü-
fen
f) Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten
7 Vorbereiten des Versandes a) Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen
und Verladen vorgefertigter b) vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungs-
Betonerzeugnisse bereichen zuordnen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe g) c) Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und 4
versandfertig machen
d) Produkte produktspezifisch transportieren, lagern
und verladen
F. F a c h r i c h t u n g A s p h a l t t e c h n i k
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Disponieren von Mischun- a) Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und
gen, Materialfluss und Hochbau unterscheiden
Materialtransporten b) Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 zeitabhängig abrufen
Buchstabe a)
c) Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefer- 10
mengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen
und Witterung disponieren
d) Materialbewegungen erfassen
e) Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
2 Herstellen von Walzasphalt a) Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und
und von Gussasphalt Funktionsfähigkeit überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 b) Ursachen von technischen Störungen systematisch
Buchstabe b) ermitteln, beheben und beheben lassen
c) Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter
Verwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebe-
nen Sollzusammensetzungen herstellen
21
d) Schaufellader bedienen
e) Maschinen und Anlagen reinigen und warten
f) Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung
der Sicherheitsbestimmungen durchführen
g) Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte
Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung in Wochen
Lfd. Nr. im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
3 Einbauen von Walzasphalt a) Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Guss-
und von Gussasphalt asphalt unterscheiden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 6
b) Walz- und Gussasphalt einbauen
Buchstabe c)
c) eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen
4 Probenehmen und Durch- a) Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Pro-
führen von Maßnahmen zur dukte unterscheiden
Qualitätssicherung b) Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatz-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 6 stoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbe-
Buchstabe d) sondere nach Vorschriften, bewerten
c) Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des
zu beprobenden Gutes auswählen
d) Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften
entnehmen
15
e) Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und be-
urteilen
f) Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produk-
ten kontrollieren
g) Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten
kontrollieren
h) Korrekturen an Anlagen vornehmen
i) Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen,
Kalibrierung durchführen