2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
Gesetz
zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der Staatsanwaltschaften
Vom 10. September 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, insbe-
das folgende Gesetz beschlossen: sondere die Tatzeiten, die Tatorte und die
Höhe etwaiger Schäden,“.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „und die nähere
Artikel 1
Bezeichnung der Straftaten“ gestrichen.
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
2. § 488 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes vom
7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Arti- „(1) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-
kel 12g Abs. 6 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. verfahrens oder eines automatisierten Anfrage- und
I S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt ge-ändert: Auskunftsverfahrens ist für Übermittlungen nach
§ 487 Abs. 1 zwischen den in § 483 Abs. 1 genannten
Stellen zulässig, soweit diese Form der Datenüber-
1. Nach dem Wort „Abruf“ werden die Wörter „im auto-
mittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
matisierten Verfahren“ eingefügt.
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbe-
2. Folgende Sätze werden angefügt: dürftigkeit angemessen ist. Die beteiligten Stellen
„Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand
der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicher-
abzurufen: stellung von Datenschutz und Datensicherheit getrof-
fen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
1. Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der
Aufenthaltsermittlung und, nach Maßgabe der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem
Regelungen des Schengener Durchführungsüber- jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
einkommens, auch die Ausschreibungen, die im schlüsselungsverfahren anzuwenden.“
Schengener Informationssystem gespeichert sind,
2. Daten über Freiheitsentziehungen und
3. § 491 wird wie folgt geändert:
3. Daten aus der DNA-Analyse-Datei.
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der „Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung
Justiz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeit-
des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen punkt der Beantragung der Auskunft noch nicht
Informationssystem gespeicherte Daten, die von den mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht
Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist des
benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizuge- Satzes 2 auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn
ben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltungsbe-
Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen dürfnis fortbesteht. Über eine darüber hinausge-
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit ange- hende Verlängerung der Frist entscheidet der
messen ist.“ Generalstaatsanwalt, in Verfahren der Generalbun-
desanwaltschaft der Generalbundesanwalt. Die
Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 und die
Artikel 2 Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Der Antrag-
steller ist unabhängig davon, ob Verfahren gegen
Änderung ihn geführt werden oder nicht, auf die Regelung in
der Strafprozessordnung den Sätzen 2 bis 5 hinzuweisen.“
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geän-
dert:
4. § 492 wird wie folgt geändert:
1. § 484 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 2319
„3. die nähere Bezeichnung der Straftaten, b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
insbesondere die Tatzeiten, die Tatorte „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das automa-
und die Höhe etwaiger Schäden,“. tisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren entspre-
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „und die chend.“
nähere Bezeichnung der Straftaten“ gestri-
chen. 6. In § 494 Abs. 4 werden nach dem Wort „bestimmt“ die
Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt und die
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
Wörter „in einer Errichtungsanordnung“ gestrichen.
„(4a) Kann die Registerbehörde eine Mitteilung
oder ein Ersuchen einem Datensatz nicht eindeutig 7. § 495 wird wie folgt gefasst:
zuordnen, übermittelt sie an die ersuchende Stelle
zur Identitätsfeststellung Datensätze zu Personen „§ 495
mit ähnlichen Personalien. Nach erfolgter Identifi- Dem Betroffenen ist entsprechend § 19 des Bun-
zierung hat die ersuchende Stelle alle Daten, die desdatenschutzgesetzes Auskunft aus dem Verfah-
sich nicht auf den Betroffenen beziehen, unverzüg- rensregister zu erteilen; § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 gilt
lich zu löschen. Ist eine Identifizierung nicht mög- entsprechend. Über die Erteilung einer Auskunft ent-
lich, sind alle übermittelten Daten zu löschen. In scheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit
der Rechtsverordnung nach § 494 Abs. 4 ist die der Staatsanwaltschaft, die die personenbezogenen
Anzahl der Datensätze, die auf Grund eines Abrufs Daten zur Eintragung in das Verfahrensregister mitge-
übermittelt werden dürfen, auf das für eine Identifi- teilt hat. Soweit eine Auskunft aus dem Verfahrensre-
zierung notwendige Maß zu begrenzen.“ gister an eine öffentliche Stelle erteilt wurde und der
Betroffene von dieser Stelle Auskunft über die so
5. § 493 wird wie folgt geändert: erhobenen Daten begehrt, entscheidet hierüber diese
Stelle im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die die personenbezogenen Daten zur Eintragung in
„(1) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege das Verfahrensregister mitgeteilt hat.“
eines automatisierten Abrufverfahrens oder eines
automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfah-
rens, im Falle einer Störung der Datenfernübertra- Artikel 3
gung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit Änderung des Waffengesetzes
telefonisch oder durch Telefax. Die beteiligten Stel- § 5 Abs. 5 Satz 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober
len haben zu gewährleisten, dass dem jeweiligen 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) wird aufge-
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur hoben.
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
heit getroffen werden, die insbesondere die Ver-
traulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewähr- Artikel 4
leisten; im Falle der Nutzung allgemein zugängli-
cher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik Inkrafttreten
entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzu- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die
wenden.“ Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe
Vom 15. September 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fonds-
übereinkommens von 1992;
Artikel 1
2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatz-
Änderung des Ölschadengesetzes fondsübereinkommens von 2003;
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988 (BGBl. I 3. auf die dem Fonds nach dem Fondsüberein-
S. 1770, 1995 I S. 2084), zuletzt geändert durch Artikel 44 kommen von 1992 zustehenden Beiträge;
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert: 4. auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsüber-
einkommen von 2003 zustehenden Beiträge
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3
„(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver- Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder
schmutzungsschäden richten sich nach dem Haf- aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens
tungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152), von 2003 etwas anderes ergibt.“
dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II
S. 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern
2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die „Fondsübereinkommens von 1992“ die Wörter
Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung.“ „oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkom-
mens von 2003“ eingefügt.
2. In § 2 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter „fünfzig Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ und die Wör- 6. In § 8 Abs. 2 werden das Wort „fünfzigtausend“ durch
ter „viertausend Deutsche Mark“ durch die Angabe das Wort „fünfundzwanzigtausend“ und die Wörter
„2 000 Euro“ ersetzt. „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter
„fünftausend Euro“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „21. Januar 1987 (BGBl. I
7. Die §§ 11,12, 13 und 14 werden aufgehoben.
S. 541)“ durch die Angabe „26. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2876)“ ersetzt.
Artikel 2
4. § 5 wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes zu
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „1992“ die den Protokollen vom 27. November 1992 zur
Wörter „und dem Direktor des Zusatzfondsüber- Änderung des Internationalen Übereinkommens
einkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatz- von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für
fondsübereinkommens von 2003“ eingefügt. Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung des
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beiträgen Internationalen Übereinkommens von 1971 über
an den Fonds“ die Wörter „und an den Zusatz- die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
fonds von 2003“ eingefügt und die Wörter „an den Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Direktor des Fonds“ gestrichen. In Artikel 2 des Gesetzes zu den Protokollen vom
c) In Absatz 3 werden die Wörter „an den Direktor des 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen
Fonds“ gestrichen. Übereinkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden und zur Änderung
des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gung für Ölverschmutzungsschäden vom 25. Juli 1994
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 2321
(BGBl. 1994 II S. 1150), das durch Artikel 16 der Verord- Artikel 3
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
Inkrafttreten
worden ist, werden die Wörter „den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Artikel 1 dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem
Wohnungswesen“ durch die Wörter „den Bundesministe- das Zusatzfondsübereinkommen von 2003 für die Bun-
rien für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Woh- desrepublik Deutschland in Kraft tritt; dieser Tag ist im
nungswesen und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Artikel 2 tritt am
sicherheit“ ersetzt. Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. September 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
Vom 15. September 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates lfd. Nr. Vorhaben
das folgende Gesetz beschlossen:
12 ABS Paderborn – Bebra – Erfurt – Weimar –
Artikel 1 Jena – Glauchau – Chemnitz (1. Baustufe)
Die Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes 13 ABS Karlsruhe – Stuttgart – Nürnberg – Leip-
vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt zig/Dresden
durch Artikel 265 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 14 ABS Berlin – Frankfurt/Oder – Grenze D/PL
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt
15 ABS Köln – Aachen
gefasst:
16 ABS/NBS Hanau – Nantenbach
„Anlage
(zu § 1) 17 ABS Ludwigshafen – Saarbrücken, Kehl –
Appenweier
Bedarfsplan
18 ABS Mainz – Mannheim
für die Bundesschienenwege
19 ABS Fulda – Frankfurt am Main
1. Vordringlicher Bedarf
20 ABS/NBS Stuttgart – Ulm – Augsburg
a) L a u f e n d e u n d f e s t d i s p o n i e r t e V o r h a -
ben 21 ABS Augsburg – München (1. Baustufe)
22 ABS München – Mühldorf – Freilassing
lfd. Nr. Vorhaben (1. Baustufe)
1 Maßnahmen mit einem Restvolumen 23 NBS/ABS Nürnberg – Ingolstadt – München
< 50 Mio. Euro 24 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau (1. Bau-
2 ABS1) Lübeck/Hagenow Land – Rostock – stufe)
Stralsund 25 ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg –
3 ABS Hamburg – Büchen – Berlin Basel (1. Baustufe)
4 ABS Stelle – Lüneburg 26 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
(1. Stufe)
5 ABS Berlin – Dresden (1. Baustufe)
27 Ausbau von Knoten
6 ABS Hannover – Lehrte
(Berlin, Dresden, Erfurt, Halle/Leipzig, Mag-
7 ABS Löhne – Braunschweig – Wolfsburg deburg)
(1. Baustufe) b) N e u e V o r h a b e n
8 ABS Dortmund – Paderborn – Kassel
lfd. Nr. Vorhaben
9 ABS/NBS1) Nürnberg – Erfurt
1 ABS Hamburg – Lübeck
10 NBS/ABS Erfurt – Leipzig/Halle
2 ABS Neumünster – Bad Oldesloe
11 ABS Leipzig – Dresden
3 ABS Oldenburg – Wilhelmshaven/Lang-
1) ABS = Ausbaustrecke, NBS = Neubaustrecke. wedel – Uelzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 2323
lfd. Nr. Vorhaben 2. Weiterer Bedarf
lfd. Nr. Vorhaben
4 ABS/NBS Hamburg/Bremen – Hannover
1 ABS Hamburg – Elmshorn (2. Baustufe)
5 ABS Rotenburg – Minden
2 ABS Oldenburg – Leer
6 ABS Uelzen – Stendal
3 ABS Lübeck – Schwerin
7 ABS Minden – Haste/ABS/NBS Haste –
4 ABS Hagen – Brilon Wald – Warburg
Seelze
5 ABS Paderborn – Halle
8 ABS Hannover – Berlin (Stammstrecke
Oebisfelde – Staaken) 6 ABS Hagen – Gießen (2. Baustufe)
9 ABS (Amsterdam –) Grenze D/NL – Emme- 7 ABS Löhne – Braunschweig – Wolfsburg
rich – Oberhausen (1. Baustufe)2) (2. Baustufe)
10 ABS Hagen – Gießen (1. Baustufe) 8 ABS Graben-Neudorf/Heidelberg – Karlsruhe
11 ABS Hoyerswerda – Horka – Grenze D/PL 9 ABS Paderborn – Bebra – Erfurt – Weimar –
Jena – Glauchau – Chemnitz (2. Baustufe)
12 ABS/NBS Hanau – Würzburg/Fulda – Erfurt
10 Ausbau von Knoten (3. Stufe)
13 NBS Rhein/Main – Rhein/Neckar 3)
11 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
14 ABS Augsburg – München (2. Baustufe) (3. Stufe)
15 ABS/NBS Karlsruhe – Offenburg – Freiburg – 12 Internationale Projekte gemäß Teil 3 nach Vor-
Basel (2. Baustufe) liegen der Voraussetzungen
16 ABS Nürnberg – Marktredwitz – Reichen-
3. Internationale Projekte
bach/Grenze D/CZ (– Prag)
Die nachstehend genannten Strecken haben eine über
17 ABS Luxemburg – Trier – Koblenz – Mainz
den nationalen Rahmen hinausgehende Bedeutung. Zum
18 ABS Berlin – Dresden (2. Baustufe) Ausbau dieser Strecken ist eine Vereinbarung mit den
jeweils betroffenen Nachbarländern erforderlich. Zur Auf-
19 ABS (Venlo –) Grenze D/NL – Kaldenkirchen – nahme dieser Strecken in den Vordringlichen Bedarf bzw.
Viersen/Rheydt – Rheydt-Odenkirchen 4) den Weiteren Bedarf müssen außerdem die üblichen
20 ABS Düsseldorf – Duisburg Kriterien erfüllt werden.
21 ABS München – Mühldorf – Freilassing lfd. Nr. Vorhaben
(2. Baustufe)
1 ABS Hamburg – Öresundregion
22 ABS Münster – Lünen (– Dortmund)
2 ABS Berlin – Angermünde – Grenze D/PL (– Stet-
23 ABS Neu-Ulm – Augsburg tin (Szczecin))
24 ABS Berlin – Görlitz 3 ABS Berlin – Pasewalk – Stralsund (– Skandina-
vien) (2. Baustufe)8)
25 ABS Hamburg – Elmshorn (1. Baustufe)
4 ABS Berlin – Rostock (– Skandinavien) (2. Bau-
26 ABS Stuttgart – Singen – Grenze D/CH stufe)8)
27 ABS München – Lindau – Grenze D/A 5 ABS München – Rosenheim – Kiefersfelden –
Grenze D/A
28 Ausbau von Knoten (2. Stufe)5)
6 ABS Nürnberg – Passau – Grenze D/A9)
29 Kombinierter Verkehr/Rangierbahnhöfe
(2. Stufe)6) 7 ABS Ulm – Friedrichshafen – Lindau – Grenze
D/A (2. Baustufe)9)
30 SPNV7)
8 ABS/NBS (Roermond –) Grenze D/NL – Mön-
31 Internationale Projekte gemäß Teil 3 nach chengladbach – Rheydt („Eiserner Rhein“)
Vorliegen der Voraussetzungen
9 ABS Grenze D/NL – Emmerich – Oberhausen
2) Das Land NRW beteiligt sich finanziell am Ausbau. (2. Baustufe)9)
3) Einbindung des Schienenpersonenfernverkehrs im Raum Mannheim
ausschließlich über den Hauptbahnhof Mannheim. Eine Einbindung 10 ABS München – Mühldorf – Freilassing – Grenze
des Schienenpersonenfernverkehrs in der Region Starkenburg ist über D/A einschließlich Abzweig Tüßling – Burg-
den Hauptbahnhof Darmstadt sicherzustellen. hausen (3. Baustufe)
4) Das Land NRW beteiligt sich finanziell am Ausbau.
5) Vorbehaltlich des Nachweises der Wirtschaftlichkeit. 11 ABS (Berlin –) Ducherow – Swinemünde (Âwi-
6) Aufnahme vorbehaltlich einer Gesamtoptimierung der Planungen für noujÊcie) – Ahlbeck Grenze (Usedom)“.
Rangierbahnhöfe (2. Stufe) und für Umschlaganlagen des Kombinier-
ten Verkehrs (2. Stufe). 8) 1. Baustufe erfolgt im Rahmen von Bestandsnetzinvestitionen.
7) Im Rahmen der Nahverkehrspauschale gemäß § 8 Abs. 2 vorbehaltlich 9) Für diese Vorhaben sind bereits Vereinbarungen mit dem Nachbarland
des Nachweises der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall. abgeschlossen.
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
Artikel 2 bekannt machen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann den Wortlaut des Bundesschienen- Artikel 3
wegeausbaugesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. September 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 2325
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung
Vom 2. September 2004
Auf Grund des § 91 Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit 3. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Körperschaften“ durch
§ 90 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Wort „Trägerorganisationen“ ersetzt.
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
4. § 6 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
von denen § 91 Abs. 2 Satz 7 durch Artikel 1 Nr. 70 des a) In Satz 1 werden das Wort „Körperschaften“ durch
Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) neu das Wort „Trägerorganisationen“ und das Wort
gefasst und § 90 Abs. 3 Satz 4 zuletzt durch Artikel 204 „Körperschaft“ durch das Wort „Trägerorganisa-
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I tion“ ersetzt.
S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durch das
Anhörung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Wort „Trägerorganisation“ ersetzt.
der Bundesverbände der Krankenkassen, der Bundes- 5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „beteiligten Körper-
knappschaft, der Verbände der Ersatzkassen und der schaften“ durch das Wort „Trägerorganisationen“ er-
Deutschen Krankenhausgesellschaft: setzt.
Artikel 1 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bun- a) In Satz 1 werden die Wörter „beteiligten Körper-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröf- schaften“ durch das Wort „Trägerorganisationen“,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
Artikel 18 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I darauf folgende Halbsatz gestrichen.
S. 2190), wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Die Stellvertreter des oder der Vorsitzenden und
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ das der weiteren unparteiischen Mitglieder des Ge-
Wort „des“ eingefügt und das Wort „Bundesaus- meinsamen Bundesausschusses können eine
schuss“ durch das Wort „Bundesausschusses“ pauschale Entschädigung für Zeitaufwand außer-
ersetzt. halb von Sitzungen erhalten, deren Höhe die Trä-
b) Satz 2 wird gestrichen. gerorganisationen festsetzen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert: 7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „beteiligten Kör- „(1) Die Trägerorganisationen tragen die Kosten für
perschaften“ durch das Wort „Trägerorganisatio- die von ihnen bestellten Vertreter selbst.“
nen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Körper-
Artikel 2
schaften“ durch die Wörter „der Trägerorganisatio-
nen“ und die Wörter „den Körperschaften“ durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
die Wörter „den Trägerorganisationen“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. September 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
Verordnung
zur Änderung der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*)
Vom 9. September 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analyse-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 44 methoden für die amtliche Kontrolle bestimmter
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 38a Abs. 2 des Lebens- Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstmengen für
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung Kontaminanten (ABl. EG Nr. L 201 S. 93), zuletzt geän-
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I dert durch die Richtlinie 2004/43/EG der Kommission
S. 2296), § 38a Abs. 2 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 8 des vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 113 S. 14), zu neh-
Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), und des § 60 men. Die Probenvorbereitung und die angewendeten
Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Analysemethoden müssen die in Anhang II der Richtli-
zes: nie 98/53/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.
(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte
in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 sind die
Artikel 1 Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtli-
Änderung der nie 98/53/EG in der am 5. April 2002 geltenden Fas-
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung sung zu nehmen. Bei der amtlichen Kontrolle der Afla-
toxingehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 1
Die Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom 2. Juni müssen die Probenvorbereitung und die Analyse-
1999 (BGBl. I S. 1248), zuletzt geändert durch Artikel 4 methoden die in Anhang II der Richtlinie 98/53/EG in
der Verordnung vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1097), wird der am 5. April 2002 geltenden Fassung beschriebe-
wie folgt geändert: nen Kriterien erfüllen.
(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
A-Gehalte in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2
„§ 4 Nr. 2.2 muss die Probenahme nach den in Anhang I
der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom
Probenahme und Analysemethoden
13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfah-
(1) Bei der amtlichen Kontrolle der Aflatoxingehalte ren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle
in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.1 sind der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG
die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Nr. L 75 S. 38), geändert durch die Richtlinie
Richtlinie 98/53/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 (ABl.
EU Nr. L 113 S. 14), beschriebenen Verfahren durch-
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:
geführt werden. Die Probenvorbereitung und die
– 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung angewendeten Analysemethoden müssen die in
der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG beschriebenen
Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 203 Kriterien erfüllen.
S. 40),
– 2003/121/EG der Kommission vom 15. Dezember 2003 zur Ände- (4) Bei der amtlichen Kontrolle der Patulingehalte
rung der Richtlinie 98/53/EG der Kommission zur Festlegung von in oder auf Erzeugnissen nach Anlage 2 Nr. 2.3 muss
Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kon-
trolle bestimmter Lebensmittel auf Einhaltung der Höchstgehalte für
die Probenahme nach den in Anhang I der Richtlinie
Kontaminanten (ABl. EU Nr. L 332 S. 38), 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003
– 2004/43/EG der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analy-
Richtlinie 98/53/EG und der Richtlinie 2002/26/EG hinsichtlich der semethoden für die amtliche Kontrolle des Patulinge-
Probenahmeverfahren und Analysemethoden zur amtlichen Kon-
trolle der Gehalte an Aflatoxin und Ochratoxin A in Lebensmitteln für halts von Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 203 S. 40) be-
Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EU Nr. L 113 S. 14). schriebenen Verfahren durchgeführt werden. Die Pro-
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benvorbereitung und die angewendeten Analyse- 1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit An-
methoden müssen die in Anhang II der Richtlinie hang I Abschnitt 2, auch in Verbindung mit Artikel 2
2003/78/EG beschriebenen Kriterien erfüllen.“ Abs. 2 Satz 1 oder mit Artikel 4 Abs. 1, ein Lebens-
mittel oder ein Verarbeitungserzeugnis in den Ver-
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: kehr gebracht wird,
„(3) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit An-
und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege- hang I Abschnitt 2 ein dort genanntes Erzeugnis
setzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter
Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Lebensmittel verwendet wird oder
Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Konta- 3. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b ein Erzeug-
minanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), zu- nis, das einem unter Anhang I Nr. 2.1.1.1, 2.1.2.1,
letzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1 oder 2.2.2 festgesetzten Höchst-
der Kommission vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 gehalt nicht genügt, als Zutat bei der Herstellung
S. 6), verstößt, indem vorsätzlich oder fahrlässig eines anderen Lebensmittels verwendet wird.“
3. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu §§ 1 und 4)
Erzeugnisse
(Nach Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommissi-
on vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kon-
taminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), der zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 683/2004 vom 13. April 2004 (ABl. EU Nr. L 106 S. 3) geän-
dert worden ist)
2.1 Aflatoxine
2.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte
2.1.1.1 Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und deren Verar-
beitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Ver-
wendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.1.2 Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als
Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikali-
schen Behandlung unterzogen werden sollen
2.1.1.3 Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die vor ihrem Verzehr oder
ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder
einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden
sollen
2.1.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp)
2.1.2.1 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen
Verarbeitungserzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder
zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind
2.1.2.2 Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) außer Mais,
das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmit-
telzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen
Behandlung unterzogen werden soll
2.1.2.3 Mais, der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als
Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikali-
schen Behandlung unterzogen werden soll
2.1.3 Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Milch)
2.1.4 Folgende Gewürzsorten:
– Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, ein-
schließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika)
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
– Piper spp. (Früchte, einschließlich weißer und schwarzer Pfef-
fer)
– Myristica fragrans (Muskat)
– Zingiber officinale (Ingwer)
– Curcuma longa (Gelbwurz)
2.1.5 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkin-
der
2.1.6 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschließlich
Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch
2.1.7 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die
eigens für Säuglinge bestimmt sind
2.2 Ochratoxin A
2.2.1 Getreide (einschließlich Reis und Buchweizen) und Getreideer-
zeugnisse
2.2.1.1 Rohe Getreidekörner (einschließlich roher Reis und roher Buch-
weizen)
2.2.1.2 Alle Getreideerzeugnisse (einschließlich verarbeitete Getreideer-
zeugnisse und Getreidekörner zum direkten Verzehr)
2.2.2 Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen, Sultaninen)
2.2.4 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkin-
der
2.2.5 Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die
eigens für Säuglinge bestimmt sind
2.3 Patulin
2.3.1 – Fruchtsäfte, insbesondere Apfelsaft, und Fruchsaftzusätze in
anderen Getränken, einschließlich Fruchtnektar
– Fruchtsaftkonzentrate nach Rekonstitution entsprechend den
Herstellerangaben
2.3.2 Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder
Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke
2.3.3 Feste, für den direkten Verzehr bestimmte Apfelerzeugnisse, ein-
schließlich Apfelkompott, Apfelpüree
2.3.4 – Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse, einschließlich Apfel-
kompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder, die mit
diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft wer-
den
– andere Beikost als Getreidebeikost“.
Artikel 2 2. In § 6 werden die Absätze 2a und 3 wie folgt gefasst:
Änderung der „(2a) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2
Rückstands-Höchstmengenverordnung oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fas- gesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 2 Abs. 3
sung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1 der Verord-
(BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch nung (EG) Nr. 466/2001 ein dort genanntes Erzeugnis
§ 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter
S. 2755), wird wie folgt geändert: Lebensmittel verwendet.
(3) Nach § 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 563/2002 der und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Kommission vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 8 S. 5, entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I
Nr. L 155 S. 63, 2003 Nr. L 8 S. 46)“ durch die Angabe Abschnitt 1, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2
„Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 Satz 1, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ein dort ge-
(ABl. EU Nr. L 106 S. 6)“ ersetzt. nanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.“
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Artikel 3 Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 einzeln oder insgesamt
Änderung der Diätverordnung den Wert von 0,05 Mikrogramm pro Kilogramm
und von Aflatoxin M1 den Wert von 0,01 Mikro-
§ 14 der Diätverordnung in der Fassung der Bekannt- gramm pro Kilogramm, jeweils bezogen auf das
machung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), die verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.“
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2004
(BGBl. I S. 1097) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 4
1. Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Neufassung
„2. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt 1 Nr. 1.5 der Verordnung (EG) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Mykotoxin-Höchstmengenverordnung, der Rückstands-
Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 Höchstmengenverordnung und der Diätverordnung in
S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) der vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an gel-
Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(ABl. EU Nr. L 106 S. 6), darf ihr Gehalt an Nitrat
250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das
verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;“.
Artikel 5
2. Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„6. vorbehaltlich des Artikels 1 in Verbindung mit An-
hang I Abschnitt 2 Nr. 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Verordnung (EG) Nr. 466/2001 darf ihr Gehalt an Kraft.
Bonn, den 9. September 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Columbus – Europas Labor für die internationale Raumstation ISS“)
Vom 27. August 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom trag zur Raumstation unterstreichend. Beeindruckend ist
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- der Blick aus der Weltraumperspektive, der das Dramati-
regierung beschlossen, zur Würdigung des europäischen sche dieser modernen Entdeckungsreise zum Ausdruck
Columbus-Moduls für die internationale Raumstation ISS bringt. Reizvoll ist das Wechselspiel von matten und
eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von polierten Flächen. Die Bildseite trägt den Schriftzug
10 Euro prägen zu lassen. „COLUMBUS – EUROPAS LABOR FÜR DIE INTER-
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, darun- NATIONALE RAUMSTATION ISS“.
ter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prä- Die Wertseite korrespondiert in gelungener Weise mit
gung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt, Mün- der Bildseite. Sie zeigt den Schriftzug „BUNDESREPU-
chen. Die Münze wird ab dem 4. November 2004 in den BLIK DEUTSCHLAND“, die 12 Europa-Sterne, Wertziffer
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2004 sowie das
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Prägezeichen „D“ des Bayerischen Hauptmünzamtes,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine München.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist
erhaben und wird von einem schützenden, glatten Rand- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
stab umgeben. Inschrift:
Die Bildseite zeigt im Vordergrund das europäische „RAUMFAHRT VERBINDET DIE WELT“.
Columbus-Modul, sichtbar angekoppelt an die interna-
tionale Raumstation. Den Hintergrund bildet die Welt- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Frantisek
kugel mit dem Kontinent Europa, den europäischen Bei- Chochola, Hamburg.
Berlin, den 27. August 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2004 2331
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für die
Bearbeitung, für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesgerichtshofs
und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof einschließlich der
Dienststelle Bundeszentralregister in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
Vom 9. September 2004
I.
Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in
Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) wird
dem Bundesamt für Finanzen die Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten der
aktiven Beschäftigten des Bundesgerichtshofs und des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof einschließlich der Dienststelle Bundeszentralregister
sowie das Geltendmachen von Schadenersatzansprüchen nach § 87a des Bun-
desbeamtengesetzes übertragen.
II.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes und mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Befugnis übertragen,
über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt in Beihilfeangelegenheiten
zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsakts zuständig war.
III.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für Finanzen die Vertretung
des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen,
soweit das Bundesamt für Finanzen nach dieser Anordnung zur Entscheidung
über den Widerspruch befugt war.
IV.
Diese Anordnung wird vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Oktober 2004 wirk-
sam. Sie ist nicht anzuwenden auf vor dem 1. Oktober 2004 erhobene Wider-
sprüche oder Klagen.
Berlin, den 9. September 2004
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Geiger