2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
Erstes Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 2. September 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach
das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 während der Beförderung mitführen und
Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen oder in anderer Weise zugänglich
Artikel 1 machen.“
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 Komma ersetzt und werden die Wörter „soweit sich
(BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 121 des nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt.“ ange-
wie folgt geändert: fügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 5
„§ 7a Haftpflichtversicherung“. Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
b) Nach § 7a werden folgende Angaben eingefügt: Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Ver-
aa) „§ 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäf- ordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt für Unternehmer,
tigtem Fahrpersonal“, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis
nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beför-
bb) „§ 7c Verantwortung des Auftraggebers“,
derung zwischen dem Inland und einem Staat, der
cc) „§ 7d (weggefallen)“. weder Mitglied der Europäischen Union noch ande-
rer Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
2. § 2 wird wie folgt geändert: päischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist.
Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizen-
a) In Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuch-
zen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen,
stabe bb wird die Angabe „§ 3 Nr. 7 des Kraftfahr-
der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der
zeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
Tschechischen Republik, der Republik Estland und
machung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
der Republik Ungarn.“
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805)“ durch die
Angabe „§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergeset- 5. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „CEMT-
26. September 2002 (BGBl. I S. 3818)“ ersetzt. Umzugsgenehmigung“ das Wort „oder“ durch ein
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Komma ersetzt.
fügt: b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a
„(1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 eingefügt:
Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite „3a. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen
Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu Güterkraftverkehr auf Grund des Abkom-
sorgen, dass während der Beförderung ein mens zwischen der Europäischen Gemein-
Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitge- schaft und der Schweizerischen Eidgenos-
führt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und senschaft über den Güter- und Personenver-
Entladeort sowie der land- und forstwirtschaft- kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
liche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 91) in der
angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das jeweils geltenden Fassung oder“.
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6. § 7 wird wie folgt geändert: (5) Der Versicherer teilt dem Bundesamt für
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Güterverkehr den Abschluss und das Erlöschen der
Versicherung mit.
„(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen
Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, § 7b
Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-
Einsatz von
Umzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz
ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal
oder Drittstaatengenehmigung) und der Nach-
weis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicher- (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen
heits- und Umweltanforderungen für das einge- Sitz im Inland hat, darf bei Fahrten im Inland im
setzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die gewerblichen Güterkraftverkehr einen Angehörigen
Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unter- eines Staates, der weder Mitglied der Europäischen
nehmer dafür zu sorgen, dass während der Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechti- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch
gung und die fahrzeugbezogenen Nachweise Schweizer Staatsangehöriger ist, nur als Fahrperso-
mitgeführt werden, die nicht in Folie einge- nal einsetzen, wenn dieser im Besitz einer gültigen
schweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches So-
Schutzschicht überzogen sein dürfen.“ zialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch nicht bedarf oder im Besitz einer von
„Ausländisches Fahrpersonal muss auch den einer inländischen Behörde ausgestellten gültigen
Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt be- Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Ver-
rechtigendes Dokument mitführen.“ ordnung (EWG) Nr. 881/92 ist. Der Unternehmer hat
dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal
7. Die §§ 7a bis 7c werden wie folgt gefasst:
1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
„§ 7a
2. die Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung und
Haftpflichtversicherung die Arbeitsgenehmigung, soweit diese erteilt wor-
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haft- den ist,
pflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzu- mitführt; die in Nummer 2 genannten Unterlagen
erhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- können durch eine von einer inländischen Behörde
und Verspätungsschäden nach dem Vierten Ab- ausgestellte gültige Fahrerbescheinigung nach Arti-
schnitt des Vierten Buches des Handelsgesetz- kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ersetzt
buches während Beförderungen, bei denen der Be- werden.
und Entladeort im Inland liegt, versichert.
(2) Das Fahrpersonal muss die Unterlagen nach
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt Absatz 1 Satz 2 während der gesamten Fahrt mitfüh-
600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung ren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prü-
einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger fung aushändigen.
als das Zweifache der Mindestversicherungssumme
betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig. (3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 wird von der
(3) Von der Versicherung können folgende An- Erlaubnisbehörde erteilt. Die Landesregierung oder
sprüche ausgenommen werden: die von ihr ermächtigte Stelle kann eine andere
1. Ansprüche wegen Schäden, die vom Unterneh- zuständige Behörde bestimmen.
mer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich
begangen wurden, § 7c
2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatas- Verantwortung des Auftraggebers
trophen, Kernenergie, Krieg, kriegähnliche Ereig- Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen
nisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aus- oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurech-
sperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen nen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditions-
von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnah- vertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat,
me seitens einer staatlich anerkannten Macht ver- darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen
ursacht werden, lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass
3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförde- der Unternehmer
rung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, 1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer
Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Brief- Berechtigung nach § 6 ist,
marken, Dokumenten und Urkunden zum Gegen-
stand haben. 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das
die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbe-
während der Beförderung ein Nachweis über eine
scheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung
gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen
(EWG) Nr. 881/92 verfügt,
des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das
Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis 3. einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder
während der Beförderung mitführen und Kontrollbe- zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beför-
rechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. derungen unter der Voraussetzung von
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a) Nummer 1 6. § 61 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 10 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
b) Nummer 2
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbe-
durchführt.
hörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlos- über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden,
senen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen übermittelt es derartige Feststellungen den
Satz 1 nicht berührt.“ zuständigen Behörden. Bei Durchführung der
Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt
8. § 7d wird aufgehoben. Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen
gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechts-
vorschriften. Das Recht, Straftaten oder Ord-
9. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird in Buchstabe j das Wort
nungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.“
„und“ durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe k ein
Komma angefügt und werden die folgenden Buch-
staben l und m eingefügt: 11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„l) die Ladung und „§ 13
m) die nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Untersagung der Weiterfahrt
Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 2000/30/EG des (1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der
Europäischen Parlaments und des Rates vom Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der
6. Juni 2000 über die technische Unterwegskon- ihm nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Auf-
trolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemein- gaben erforderlich ist.
schaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG
Nr. L 203 S. 1) zu prüfenden technischen Anforde- (2) Werden die in § 7b Abs. 1 Satz 2 genannten
rungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung“. Unterlagen oder die nach Artikel 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 881/92 vorgeschriebene Fahrerbe-
scheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf
10. § 12 wird wie folgt geändert: Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so kön-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Satzende nen das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberech-
durch ein Komma ersetzt und werden folgende tigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung
Wörter angefügt: der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen
vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige
„die Identität des Fahrpersonals durch Überprü- Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt
fung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen ferner untersagen, wenn
sowie verlangen, dass die Zulassungsdokumente
des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrperso- 1. eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung
nals und die nach diesem Gesetz oder sonstigen nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prü-
Rechtsvorschriften bei Fahrten im gewerblichen fung ausgehändigt wird oder
Güterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise, 2. eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prü- nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1
fung ausgehändigt werden.“ Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicher-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: heitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht
wird.“
„(6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tat-
sachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass 12. § 19 wird wie folgt geändert:
Zuwiderhandlungen gegen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. §§ 142, 263, 266a, 267, 268, 315c oder § 316 aa) Folgende neue Nummern 1 und 1a werden
des Strafgesetzbuches, eingefügt:
2. § 21 oder § 22 des Straßenverkehrsgesetzes, „1. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass ein Begleitpapier oder ein
2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozial-
sonstiger Nachweis mitgeführt wird,
gesetzbuch,
1a. entgegen § 2 Abs. 1a Satz 2 das
2b. § 404 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Dritten Buches
Begleitpapier oder den sonstigen
Sozialgesetzbuch,
Nachweis nicht mitführt, nicht oder
2c. § 111 Abs. 1 Nr. 6 des Vierten Buches Sozial- nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht
gesetzbuch, oder nicht rechtzeitig zugänglich
3. § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die nach macht,“.
dem auf Grund des § 26a des Straßenver- bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden
kehrsgesetzes erlassenen Bußgeldkatalog in die neuen Nummern 1b und 1c.
der Regel mit Geldbußen von mindestens
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
fünfzig Euro geahndet werden,
„3. entgegen § 7 Abs. 1 nicht dafür sorgt,
4. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes,
dass eine dort genannte Berechtigung
5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutz- und ein dort genannter Nachweis mit-
gesetzes oder geführt werden,“.
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dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
„4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung, oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2
einen Nachweis, den Pass oder ein der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates
Dokument nicht mitführt oder die vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedin-
Berechtigung oder einen Nachweis gungen für die Zulassung von Verkehrsunterneh-
nicht oder nicht rechtzeitig aushän- men zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mit-
digt,“. gliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl.
EG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2
ee) Die Nummern 6a bis 6f werden durch fol- der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (ABl. EG Nr.
gende Nummern 6a bis 6e ersetzt: L 76 S. 1), die Fahrerbescheinigung nicht mitführt.
„6a. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 1 nicht dafür (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
sorgt, dass ein dort genannter Nach- oder fahrlässig
weis mitgeführt wird,
1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
6b. entgegen § 7a Abs. 4 Satz 2 ein Versi- einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrer-
cherungsnachweis nicht mitführt oder bescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1 in Ver-
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, bindung mit Abs. 3 der Verordnung (EWG)
6c. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Nr. 881/92 nicht ausgestellt worden ist,
Angehörigen eines dort genannten
2. Kabotage nach Artikel 1 Abs. 1 der Verord-
Staates als Fahrpersonal einsetzt,
nung (EWG) Nr. 3118/93 betreibt, ohne Inha-
6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür ber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3
sorgt, dass das ausländische Fahrper- Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 zu
sonal eine dort genannte Unterlage sein, oder
mitführt,
3. im Kabotageverkehr nach Artikel 1 Abs. 1 der
6e. entgegen § 7b Abs. 2 eine dort genann- Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 einen Fahrer
te Unterlage nicht mitführt oder nicht einsetzt, für den eine Fahrerbescheinigung
oder nicht rechtzeitig aushändigt,“. nach Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
ff) In Nummer 12d wird das Komma am Ende der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 nicht ausge-
durch das Wort „oder“ ersetzt. stellt worden ist.“
gg) In Nummer 12e wird das Wort „oder“ durch d) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 5 und
einen Punkt ersetzt. dessen Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hh) Nummer 13 wird aufgehoben. „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6c, Absatzes 1a Nr. 2 und des
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
Absatzes 4 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer zweihunderttausend Euro, in den Fällen des
1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a Absatzes 1 Nr. 1b, 12, des Absatzes 1a Nr. 1, des
oder Absatzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in
2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünf-
eine Leistung ausführen lässt.“ tausend Euro geahndet werden.“
c) Nach Absatz 1a werden folgende Absätze 2 bis 4
eingefügt: 13. In § 21 Abs. 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e
und 6f sowie Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 1
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Nr. 6c, 6d, 6e, Abs. 1a, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 und 4
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom
Nr. 1, 3“ ersetzt.
26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraft-
verkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförde-
rungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder 14. § 23 wird wie folgt geändert:
durch einen oder mehreren Mitgliedstaaten (ABl.
EG Nr. L 95 S. 1), geändert durch Artikel 1 der Ver- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundesmi-
ordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 durch die Wörter „Die Bundesregierung“ ersetzt.
(ABl. EG Nr. L 76 S. 1), verstößt, indem er vorsätz- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lich oder fahrlässig
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 eingefügt:
Abs. 1 grenzüberschreitenden Güterkraftver-
kehr betreibt, „1a. die Voraussetzungen für die Erteilung,
die Rücknahme und den Widerruf von
2. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 als Unterneh- Fahrerbescheinigungen, den Erlass von
mer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung Nebenbestimmungen, das zugehörige
nicht zur Verfügung stellt oder Verfahren einschließlich der Durchfüh-
3. entgegen Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 die Fahrerbe- rung von Anhörungen und der Behand-
scheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vor- lung wesentlicher Änderungen nach
zeigt. Erteilung der Fahrerbescheinigungen,
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
die Bedingungen für den Einsatz des Artikel 2
Fahrpersonals sowie die Überwachung
Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes
der Erteilungsvoraussetzungen geregelt
werden,“. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
nungswesen kann das Güterkraftverkehrsgesetz in der
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
„3. Bestimmungen zur Gewährleistung zwi- im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
schenstaatlicher Gegenseitigkeit oder
gleicher Wettbewerbsbedingungen,
insbesondere über die Erteilung von Artikel 3
Genehmigungen, die Voraussetzungen
Inkrafttreten
für die Erteilung und die Aufhebung
einer Genehmigung, die Überwachung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sowie das Verfahren, eingeführt und“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. September 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004 2307
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild
und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauer-Handwerk
(Maurer- und Betonbauermeisterverordnung – MaurerBetonbMstrV)*)
Vom 30. August 2004
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmana-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September gements, der Haftung, des Arbeitsschutzes, der
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes, des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geän- Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie der
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Grundsätze ökologischen Bauens; Informationssys-
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes- teme nutzen,
ministerium für Bildung und Forschung: 4. Aufträge für Bauteile und Bauwerke, insbesondere
aus künstlichen und natürlichen Steinen, Beton- und
§1 Stahlbeton und Fertigelementen, vertragsgemäß
Gliederung durchführen unter Berücksichtigung von Arbeits-
und Inhalt der Meisterprüfung und Fertigungstechniken sowie Baumaschinen- und
Gerätetechnik, von berufsbezogenen Normen und
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Maurer- Vorschriften, der allgemein anerkannten Regeln der
und Betonbauer-Handwerk umfasst folgende selbständi- Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbil-
ge Prüfungsteile: dung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der einschließlich der Baustelleneinrichtungen planen,
wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), organisieren und überwachen,
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bau-
Kenntnisse (Teil II), teile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechner-
gestützten Systemen, unter Berücksichtigung bau-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli-
rechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
im baubehördlichen Genehmigungsverfahren und
(Teil III) und
die Ausführung geeignet sind; Standsicherheits- und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä- bauphysikalische Nachweise erstellen, statische
dagogischen Kenntnisse (Teil IV). Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen
durchführen,
§2 6. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen aus-
Meisterprüfungsberufsbild schreiben, Angebote beurteilen und bewerten,
Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-
(1) Durch die Meisterprüfung im Maurer- und Beton- men,
bauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befä-
higt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, 7. Absteckungen und Vermessungsarbeiten durchfüh-
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebs- ren; Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüs-
wirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzu- ten, Herstellung von Schalungen, Bewehrungen und
nehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine beruf- Lehrgerüsten sowie von Beton planen, organisieren
liche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und und überwachen; künstliche und natürliche Steine,
an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. Beton und Bauhilfsstoffe auswählen, verarbeiten,
nachbehandeln und prüfen,
(2) Im Maurer- und Betonbauer-Handwerk sind zum
Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und 8. Baugrund nach Bodenarten und Bodenklassen
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück- unterscheiden sowie auf Tragfähigkeit, Bearbeitbar-
sichtigen: keit und Schadstoffe nach Augenschein beurteilen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf- 9. Baugruben herstellen, sichern und verfüllen; Grün-
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele festle- dungen ausführen, Gebäude sichern,
gen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, 10. Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen aus-
2. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen führen, Kanäle und zugehörige Bauwerke herstellen,
beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leis- 11. Bauwerksabdichtungen durchführen, Wärme-, Schall-
tungsbeschreibungen unter Beachtung von Ver- und Brandschutzmaßnahmen veranlassen und über-
tragsbedingungen durchführen, wachen; Luftdichtheit beurteilen,
3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be- 12. Stoffe zum Säure-, Korrosions- und Feuchteschutz
triebsführung, der Betriebsorganisation, der Personal- auswählen und verarbeiten,
planung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
13. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte
insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-
Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen
*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Maurer- und und überwachen; Verbindungs-, Befestigungs- und
Betonbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Einbautechniken beherrschen,
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender fungsausschuss. Die Aufgabe ist so zu gestalten, dass
Baustoffe, einschließlich der Verfahren zur Behand- sie alle zu ihrer Bearbeitung erforderlichen Elemente, ins-
lung von Untergründen, bei der Planung, Konstruk- besondere die Vertragsgrundlagen, vorgibt.
tion und Fertigung berücksichtigen,
(2) Die Meisterprüfungsarbeit bezieht sich auf ein Bau-
15. Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen und instand projekt mit nicht mehr als 1 500 Kubikmeter umbautem
setzen, insbesondere ein- und angebaute Schorn- Raum. Dabei sind mindestens vier der nachstehend auf-
steine, geführten Arbeiten auszuführen, davon in jedem Fall die
16. Feuerungsanlagen, Industrieöfen und Schornsteine Arbeiten nach den Nummern 1 und 2:
von Industrieanlagen planen und herstellen, 1. Planung eines Teilbereichs des Bauprojekts für ein
17. Innen- und Außenputze, an deren Oberflächenbe- baubehördliches Genehmigungsverfahren erstellen,
schaffenheit keine besonderen Anforderungen ge- 2. Ausführungsplanung für einen Teilbereich des Bau-
stellt werden, herstellen sowie Putzträger anbringen, projekts erstellen,
18. Estriche herstellen, insbesondere Zementestriche, 3. Vertragsbedingungen auswerten, Preise kalkulieren
19. Beläge aus künstlichen und natürlichen Steinen und und aus einer vorgegebenen Leistungsbeschreibung
Platten einschließlich Unterbau herstellen, ein Angebot erstellen,
20. Instandhaltung von Bauteilen und Bauwerken, insbe- 4. Vergabe von Fremdleistungen vorbereiten, insbeson-
sondere Instandsetzung von Stahlbetonbauteilen, dere Leistungsbeschreibungen erstellen,
beherrschen, 5. Angebot mit Mengenermittlung und Leistungsbe-
21. Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schlie- schreibung nach Kundenanfrage erarbeiten,
ßen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umwelt- 6. Arbeit unter Berücksichtigung anderer Gewerke vor-
gerechte Entsorgung veranlassen, bereiten, insbesondere den Baustoff-, Arbeitszeit-,
22. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollie- Personal- und Gerätebedarf planen; Bauzeiten-, Bau-
ren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur stelleneinrichtungs-, Schalungs- und Verkehrssiche-
Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, rungsplan erstellen,
23. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, abrech- 7. Nachkalkulation durchführen.
nen und Nachkalkulation durchführen, Auftragsab-
wicklung auswerten. §5
Fachgespräch
§3
Gliederung, Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen in der Meis-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I terprüfungsarbeit wird ein Fachgespräch geführt. Dabei
soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusam-
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- menhänge aufzeigen kann, die der Meisterprüfungsarbeit
fungsbereiche: zugrunde liegen, dass er den Ablauf der Meisterprü-
1. eine Meisterprüfungsarbeit und ein darauf bezogenes fungsarbeit begründen und mit der Meisterprüfungsar-
Fachgespräch, beit verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
2. eine Situationsaufgabe. Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht §6
länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situati-
onsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten. Situationsaufgabe
(3) Meisterprüfungsarbeit, Fachgespräch und Situati- (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifi-
onsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- kationsnachweis für das Maurer- und Betonbauer-Hand-
leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und im Fachge- werk.
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufge-
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- führten Arbeiten auszuführen:
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe
im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. 1. eine vorgegebene Bau- oder Bauhilfskonstruktion
herstellen oder vervollständigen,
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü- 2. vorgegebene Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruk-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder in der Meister- tionen überprüfen und beurteilen; Fehler und Mängel
prüfungsarbeit noch im Fachgespräch noch in der Situa- an einer Konstruktion bestimmen und Ergebnis doku-
tionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet wor- mentieren, Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.
den sein darf. (3) Als Baustoffe, Bau- oder Bauhilfskonstruktionen
kommen insbesondere in Betracht:
§4
1. Frischbeton und Frischmörtel,
Meisterprüfungsarbeit
2. Zuschlag für Mörtel und Beton,
(1) Der Prüfling hat eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
3. Bewehrungen,
fertigen, die einem Kundenauftrag entspricht. Die kon-
krete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü- 4. Gründungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004 2309
5. Entwässerungskanäle, Entwässerungsleitungen, e) Bauwerks- und Grundstücksentwässerungen pla-
Dränung, nen.
6. Baukörper aus Steinen, Beton und Stahlbeton, 2. Baustoffe und Bauphysik
7. Bauwerksabdichtungen, Wärme-, Schall- und Brand- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
schutz, Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken
zuzuordnen. Er soll Bauteile und Bauwerke unter
8. Schornsteine,
Beachtung bauphysikalischer Zusammenhänge beur-
9. feuerfestes Mauerwerk, teilen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehre-
10. Baugrubensicherungen, re der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen ver-
knüpft werden:
11. Schalungen und Lehrgerüste,
a) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei-
12. Baustellensicherungen, len und Verwendungszwecken zuordnen; Proble-
13. Arbeits- und Schutzgerüste. me der Lagerung, des Transports und der Material-
be- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erar-
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird beiten, bewerten und korrigieren,
aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet. b) Bodenarten unterscheiden und bodenmechani-
sche Zusammenhänge beurteilen,
§7 c) Arten von Bauwerksabdichtungen beschreiben,
Verwendungszwecken zuordnen und die Zuord-
Gliederung,
nung begründen,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
d) Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorga-
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
ben und Normen des Wärmeschutzes berechnen
Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-
und bewerten,
technischer, werkstofftechnischer, mathematischer und
wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksich- e) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben so-
tigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen, wie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten,
dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig- bewerten und korrigieren,
nete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. f) Konstruktionen des Schallschutzes mit verein-
(2) Prüfungsfächer sind: fachten Methoden bewerten, Lösungen unter Be-
rücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbei-
1. Baukonstruktion,
ten,
2. Baustoffe und Bauphysik,
g) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beach-
3. Auftragsabwicklung, tung der Brandschutzbestimmungen auswählen
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation. und ihre Verwendung begründen,
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine h) Luftdichtheit von Bauteilen und Bauwerken beur-
Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: teilen.
1. Baukonstruktion 3. Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
konstruktionstechnische Aufgaben und Probleme bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen
unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaft-
Aspekte in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb zu lichen Erfolg in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb
bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen notwendig sind, kunden- und qualitätsorientiert ein-
und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen zuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung
jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi- sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten
kationen verknüpft werden: Qualifikationen verknüpft werden:
a) Baugruben und Gräben, Baugruben- und Gebäu- a) Auftragsabwicklungsprozesse planen, Arbeitsab-
desicherung , insbesondere Grabenverbau, Unter- läufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und
fangungen sowie Gründungen planen, mit anderen Gewerken koordinieren,
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
b) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke aus
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-
natürlichen und künstlichen Steinen, aus Beton-
gungs- und Instandsetzungsmethoden sowie des
und Stahlbeton, aus Holz und Holzwerkstoffen
Einsatzes von Material, Geräten und Personal
sowie aus Baustahl unter Einbeziehung von Ab-
bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte dar-
dichtungs- und Dämmstoffen sowie Bauhilfskon-
stellen,
struktionen entwerfen, berechnen und bemessen,
c) auftragsbezogenen Einsatz von Baumaschinen
c) Konstruktionen für Bauteile und Bauwerke von
und -geräten bestimmen und begründen,
Feuerungsanlagen und Industrieöfen sowie
Schornsteine von Industrieanlagen entwerfen und d) Arbeitspläne und Montageanweisungen erarbei-
berechnen, ten, bewerten und korrigieren,
d) Konstruktionen für den Ausbau auswählen und e) Genehmigungsvorgaben auswerten und bei der
bewerten, Auftragsabwicklung berücksichtigen,
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
f) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Normen (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2
sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
g) Baustellenberichte erstellen, überprüfen und nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine
bewerten, mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),
wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung
h) Methoden von Lage- und Höhenmessungen be- ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht
schreiben und Messprotokolle auswerten, länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach
i) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der
von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
durchführen. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
fungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prü-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungs-
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
ausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des
tion in einem Maurer- und Betonbauerbetrieb wahrzu-
Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die
nehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils meh-
Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergän-
rere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen
zungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet wor-
verknüpft werden:
den, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
geeignete Ausschreibungen auswählen,
§8
b) auf der Grundlage der technischen Entwicklung
und des Marktes und unter Berücksichtigung Weitere Anforderungen
neuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden
sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
entwerfen,
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
c) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
schaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der
Regelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen; jeweils geltenden Fassung.
betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener
Schemata ermitteln und anwenden,
§9
d) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgege-
benen Kostenstruktur berechnen, Übergangsvorschrift
e) Informations- und Kommunikationssysteme in (1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prü-
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
beurteilen, bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
f) betriebliches Qualitätsmanagement planen und dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind
darstellen, auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
wenden.
g) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte
entwerfen und umsetzen, (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestan-
h) Betriebsausstattung und Logistik planen und dar-
den haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer
stellen,
Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
i) betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berück- Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
sichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, 2004 geltenden Vorschriften ablegen.
der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des
Umweltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale be-
urteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung § 10
und -beseitigung festlegen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
k) Haftung bei der Erstellung und Instandhaltung von Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Bauteilen und Bauwerken sowie bei Dienstleistun- Gleichzeitig treten die Maurermeisterverordnung vom
gen beurteilen. 21. Januar 1993 (BGBl. I S. 90), die Beton- und Stahlbe-
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. tonbauermeisterverordnung vom 28. Juli 1988 (BGBl. I
Sie soll insgesamt nicht länger als 16 Stunden dauern. S. 1205) und die Feuerungs- und Schornsteinbauermeis-
Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht terverordnung vom 3. Februar 1986 (BGBl. I S. 252) außer
überschritten werden. Kraft.
Berlin, den 30. August 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004 2311
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen
in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk
(Stuckateurmeisterverordnung – StuckMstrV)*)
Vom 30. August 2004
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in sonalplanung und des Personaleinsatzes wahrneh-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September men, insbesondere unter Berücksichtigung der
1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) managements, der Haftung, des Arbeitsschutzes,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- des Datenschutzes sowie des Umweltschutzes;
desministerium für Bildung und Forschung: Informationssysteme nutzen,
4. Aufträge vertragsgemäß durchführen unter Berück-
§1 sichtigung von Arbeits- und Fertigungstechniken so-
Gliederung wie der Gerätetechnik, von berufsbezogenen Nor-
und Inhalt der Meisterprüfung men und Vorschriften, der allgemein anerkannten
Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemi-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Stu- scher Bedingungen, insbesondere Wärme-, Feuch-
ckateur-Handwerk umfasst folgende selbständige Prü- te-, Schall-, Brand- und Strahlenschutz, ökologi-
fungsteile: scher, gestalterischer und stilistischer Aspekte sowie
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftrags-
wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), bearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren,
planen und überwachen; Berichtswesen durchfüh-
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
ren,
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli- 5. Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen aus-
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse schreiben, Angebote beurteilen und bewerten,
(Teil III) und Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim-
men,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-
dagogischen Kenntnisse (Teil IV). 6. Putze, Wärmedämm-Verbundsysteme, Konstruktio-
nen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes sowie
der Raumakustik, Trockenputz und Vorsatzschalen,
§2 Wände aus Gips- und Wandbauplatten, Calciumsul-
Meisterprüfungsberufsbild fatfließ- und Trockenestriche, Drahtputz mit Unter-
konstruktionen, vorgehängte Fassaden aus vorge-
(1) Durch die Meisterprüfung im Stuckateur-Handwerk
fertigten Bauteilen, insbesondere aus Faserzement-
wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen
und Kunststoffplatten planen, entwerfen, gestalten,
Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufga-
vorbereiten, herstellen, instand halten, rückbauen
ben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Perso-
und demontieren,
nalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbil-
dung durchzuführen und seine berufliche Handlungs- 7. Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter
kompetenz selbständig umzusetzen und an neue Be- Anwendung von rechnergestützten Systemen erstel-
darfslagen und Entwicklungen in diesen Bereichen anzu- len,
passen. 8. Sanierungskonzepte erstellen und Sanierungsmaß-
(2) Im Stuckateur-Handwerk sind zum Zwecke der nahmen planen, vorbereiten und ausführen,
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als
9. Betoninstandsetzung und -sanierung im statisch
ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
nicht wirksamen Bereich planen, gestalten, vorberei-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf- ten und ausführen,
tragsverhandlungen führen und Auftragsziele festle-
10. Oberflächen, insbesondere mit Stuck, Putz, Sgrafit-
gen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
to, Stuckmarmor und Stuccolustro planen, entwer-
2. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen fen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instand halten
beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leis- und rückbauen; Spachtel- und Oberflächentechni-
tungsbeschreibungen unter Beachtung von Ver- ken sowie Farbgestaltung beherrschen,
tragsbedingungen durchführen,
11. Auf- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten
3. Aufgaben der technischen und kaufmännischen planen, organisieren und überwachen,
Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Per-
12. Werk- und Hilfsstoffe, Befestigungs-, Verbindungs-
*) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Stuckateur- und Verankerungsmittel auswählen und einsetzen;
Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Verbindungstechniken beherrschen,
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
13. Bauelemente wärmeschutztechnisch beurteilen, d) Oberflächenbeschichtungen und -techniken, ins-
14. Formen, Abgüsse und Modelle entwerfen und her- besondere Spachtelungen, Sgrafitto und Farbbe-
stellen, handlungen.
15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollie- 2. Gestaltung einer Fassade unter Berücksichtigung
ren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur kreativer, stilistischer und farblicher Aspekte. Dafür
Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, kommen insbesondere in Betracht:
16. erbrachte Leistungen aufmessen, ermitteln, dem a) eine Putzfassade,
Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation b) eine gedämmte Fassade,
durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
c) eine vorgehängte Fassade.
§3 (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht
aus:
Gliederung,
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I 1. Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,
(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- 2. Ausführung der Arbeiten,
fungsbereiche: 3. Abnahmeprotokoll.
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen
Fachgespräch, werden mit 30 vom Hundert, die ausgeführten Arbeiten
2. eine Situationsaufgabe. und das Abnahmeprotokoll mit 70 vom Hundert gewich-
tet.
(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll
insgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachge-
spräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausfüh- §5
rung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht über- Fachgespräch
schreiten.
Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-
(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa- prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei
tionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs- soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusam-
leistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge- menhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungspro-
spräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird jekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungs-
eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer- projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt
tung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren
im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I Entwicklungen zu berücksichtigen.
der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
fungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü- §6
fungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati- Situationsaufgabe
onsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden
sein darf. (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifi-
kationsnachweis für das Stuckateur-Handwerk.
§4 (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufge-
Meisterprüfungsprojekt führten Arbeiten auszuführen:
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch- 1. eine Stuckateurarbeit anfertigen oder fertig stellen,
zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die kon- 2. Bauteile auf Mängel überprüfen, vorhandene Mängel
krete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprü- feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge für
fungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen deren Behebung erarbeiten.
dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des
Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-
Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling sein Konzept,
prüfungsausschuss.
einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung,
dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vor- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird
zulegen. aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen
der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist die Aufgabe nach
Nummer 1 oder Nummer 2 oder eine Kombination aus
beiden durchzuführen: §7
1. Ausbau eines Raumes unter Berücksichtigung kreati- Gliederung,
ver Gestaltungsaspekte. Dafür kommen insbesondere Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
in Betracht: (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch
a) Stuck und Putz, Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrens-
technischer, werkstofftechnischer, mathematischer und
b) Konstruktionen des Wärme-, Schall- und Brand- wirtschaftlicher Kenntnisse sowie unter Berücksich-
schutzes sowie raumakustische Bauelemente, tigung der anerkannten Regeln der Technik nachweisen,
c) Stuck und Drahtputz einschließlich einer Unter- dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig-
konstruktion, nete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004 2313
(2) Prüfungsfächer sind: q) Oberflächenbehandlung und Oberflächengestal-
tung beschreiben und bewerten,
1. Technik und Gestaltung,
2. Auftragsabwicklung, r) die Bedeutung der Stilkunde sowie der histori-
schen und zeitgemäßen Formensprache für die
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. Rekonstruktion von Bauten und Bauteilen auch
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine unter Beachtung des Denkmalschutzes beschrei-
Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: ben.
1. Technik und Gestaltung 2. Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bautechnische und gestalterische Aufgaben und Pro- bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen
bleme unter Beachtung stilistischer, ästhetischer, Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftli-
wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem chen Erfolg eines Stuckateurbetriebs notwendig sind,
Stuckateurbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche kunden- und qualitätsorientiert einzuleiten und abzu-
Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Auf- schließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
gabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgen- mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikatio-
den Qualifikationen verknüpft werden: nen verknüpft werden:
a) Putze objektbezogen auswählen und begründen, a) Angebotsunterlagen erstellen und auswerten,
Angebotskalkulation durchführen und Auftragsab-
b) Systeme für Ausbau und Fassade, insbesondere
wicklungsprozesse planen,
für raumakustische, schall- und wärmedämmende
Maßnahmen beschreiben, darstellen und beurtei- b) berufsbezogene Gesetze, Vorschriften und Nor-
len, men sowie anerkannte Regeln der Technik anwen-
c) vorgehängte Fassaden in unterschiedlichen Syste- den,
men auswählen und bewerten, c) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
d) Probleme der Baustoffverbindungs- und -befesti- d) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch
gungsmittel, insbesondere Verankerungsalternati- unter Anwendung von rechnergestützten Syste-
ven beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten men erarbeiten, bewerten und korrigieren,
und korrigieren,
e) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
e) Stuckverarbeitungstechniken beschreiben, -organisation unter Berücksichtigung der Ausfüh-
f) Estrichkonstruktionen auswählen und begründen, rungstechnik sowie des Einsatzes von Material,
Geräten und Personal und der Koordination mit
g) Betoninstandsetzungmaßnahmen beschreiben, anderen Gewerken planen und bewerten, dabei
h) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei- qualitätssichernde Aspekte darstellen,
len, Verwendungszwecken zuordnen, auch unter
f) Gerüstkonstruktionen beschreiben, auswählen
Berücksichtigung gestalterischer Aspekte; Proble-
und begründen,
me der Materialbe- und -verarbeitung beschrei-
ben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigie- g) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken
ren, bewerten,
i) Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben, h) Schadensaufnahme vornehmen und Sanierungs-
Verwendungszwecken zuordnen und begründen, alternativen beschreiben, Sanierungsmaßnahmen
k) Bauteile unter Berücksichtigung rechtlicher Vorga- bestimmen und Sanierungskonzepte erstellen,
ben und Normen des Wärmeschutzes berechnen i) Berichtswesen anwenden,
und bewerten,
k) auftragsbezogene Nachweise erbringen,
l) Probleme der Tauwasserbildung beschreiben so-
wie Lösungen für deren Vermeidung erarbeiten, l) Aufmaß und Rechnungslegung unter Beachtung
bewerten und korrigieren, von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation
durchführen.
m) Konstruktionen des Schallschutzes mit verein-
fachten Methoden bewerten, Lösungen unter Be- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
rücksichtigung von Regelkonstruktionen erarbei- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
ten, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-
n) Baustoffe und Baukonstruktionen unter Beach- tion in einem Stuckateurbetrieb wahrzunehmen. Bei
tung der Brandschutzbestimmungen und der der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
Strahlenbelastung auswählen und ihre Verwen- nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft
dung begründen, werden:
o) Luftdichtheit von Bauteilen oder Bauwerken beur- a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
teilen,
b) auf der Grundlage der technischen Entwicklung
p) Wirkungsweisen von Konstruktions- und Gestal- und des Marktes und unter Berücksichtigung
tungselementen darlegen und bewerten, Gestal- neuer Geschäftsfelder Marketingmaßnahmen zur
tungselemente darstellen, auch unter Berücksich- Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden
tigung von rechnergestützen Systemen, entwerfen,
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
c) Informations- und Kommunikationssysteme in (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-
beurteilen, fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach
auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als
d) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des
schaftliche Zusammenhänge und tarifvertragliche Teils II nicht bestanden.
Regelungen der Bauwirtschaft berücksichtigen;
betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener §8
Schemata ermitteln und anwenden,
Weitere Anforderungen
e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
darstellen, sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
f) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
werfen und umsetzen, gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik jeweils geltenden Fassung.
planen und darstellen,
§9
h) betriebliche Gefährdungsanalyse unter Berück-
sichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes, Übergangsvorschrift
der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Um- (1) Die bis zum 31. Dezember 2004 begonnenen Prü-
weltschutzes erstellen, Gefahrenpotentiale beur- fungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den
teilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmel-
und -beseitigung festlegen, dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 sind
auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzu-
i) Haftung bei der Herstellung und Instandhaltung wenden.
von Bauteilen und Bauwerken sowie bei Dienst-
leistungen beurteilen. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. De-
zember 2004 geltenden Vorschriften nicht bestanden
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. haben und sich bis zum 31. Dezember 2006 zu einer Wie-
Sie soll insgesamt nicht länger als 14 Stunden dauern. derholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die
Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember
überschritten werden. 2004 geltenden Vorschriften ablegen.
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 § 10
genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das
sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Stuckateur-Handwerk vom 24. Februar 1976 (BGBl. I
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. S. 390) außer Kraft.
Berlin, den 30. August 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004 2315
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO-Weltkulturerbestadt Bamberg“)
Vom 23. August 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite greift das Thema „Weltkulturerbestadt
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesre- Bamberg“ durch Darstellung der Bergstadt mit den
gierung beschlossen, zum Thema „UNESCO-Weltkultur- Dominanten des Domes und des Michaelsberges in
erbestadt Bamberg“ eine Gedenkmünze zu 100 Euro aus künstlerisch überzeugender Weise auf. Zusammen mit
Gold prägen zu lassen. dem alten Rathaus als Verbindung zur Inselstadt im Vor-
Die Auflage der Münze beträgt 400 000 Stück. Die dergrund wird die bekannte, unverwechselbare Stadtan-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin sicht in gelungener Weise in das Münzrund eingefügt. Die
(Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stutt- Bildseite trägt die Umschrift „UNESCO WELTKULTUR-
gart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und ERBESTADT BAMBERG“.
Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung Die Wertseite der Münze trägt einen Adler, zwölf
geprägt. Sterne, die Jahreszahl 2004, das jeweilige Münzzeichen
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2004 in den Verkehr („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“), die Umschrift „BUNDES-
gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt REPUBLIK DEUTSCHLAND“ und die Wertangabe
von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durch- „100 EURO“.
messer von 28 Millimetern und eine Masse (Gewicht) von Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Prof. Ulrich
15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt. Böhme, Stuttgart.
Berlin, den 23. August 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 – 2 BvF
2/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und
anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetz-
blatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries