Bundesgesetzblatt
2277
Teil I G 5702
2004 Ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
24. 8. 2004 Neufassung des Filmförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2277
FNA: 707-12
28. 8. 2004 Siebtes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG) . . . . . . . . . . . . . . 2298
FNA: 2211-3
GESTA: K001
1. 9. 2004 Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2300
FNA: 9231-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Vom 24. August 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Filmförde-
rungsgesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2771) wird nachstehend der
Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2053),
2. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956),
3. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 34 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),
4. den am 30. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 127 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
5. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 24. August 2004
Die Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
C h r i s t i n a We i s s
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz – FFG)
1. Kapitel 7. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmför-
derung des Bundes und der Länder hinzuwirken.
Filmförderungsanstalt
(2) Die FFA darf gegen Erstattung der Kosten Förde-
rungsmaßnahmen für andere Filmförderungseinrichtun-
1. Abschnitt gen durchführen. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem
Errichtung, Aufgaben Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft
der Bundesrepublik Deutschland in internationalen und
supranationalen Organisationen ergeben.
§1
Filmförderungsanstalt (3) Die FFA gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe
des 2. Kapitels.
(1) Die Filmförderungsanstalt (FFA) fördert als bundes-
weite Filmförderungseinrichtung die Struktur der deut-
schen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Quali- 2. Abschnitt
tät des deutschen Films als Voraussetzung für seinen
Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesun- Organe, ständige Kommissionen
mittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die FFA hat ihren Sitz in Berlin. §3
Organe der FFA
§2 Organe der FFA sind
Aufgaben der FFA 1. der Vorstand,
(1) Die FFA hat die Aufgabe, 2. das Präsidium,
1. Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films 3. der Verwaltungsrat.
sowie zur Verbesserung der Struktur der deutschen
Filmwirtschaft durchzuführen;
§4
2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirt-
Vorstand
schaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere
durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur (1) Der Vorstand besteht aus einer Person. Er hat eine
Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich erste und eine zweite Stellvertretung. Der Vorstand und
geschützten Nutzungsrechten, durch Unterstützung seine Stellvertretungen werden auf Vorschlag des Präsi-
von Projekten zur Filmbildung junger Menschen sowie diums vom Verwaltungsrat für fünf Jahre bestellt. Wieder-
durch Mitwirkung an der Erstellung einer bundeswei- holte Bestellungen sind zulässig. Der Verwaltungsrat
ten, öffentlich zugänglichen Filmdatenbank; kann die Bestellung widerrufen, falls ein wichtiger Grund
vorliegt.
3. die internationale Orientierung des deutschen Film-
schaffens und damit die Grundlagen für die Verbrei- (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der FFA in eigener
tung und marktgerechte Auswertung des deutschen Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des Präsi-
Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturel- diums und des Verwaltungsrates.
le Ausstrahlung im Ausland zu verbessern. Sie betei- (3) Der Vorstand vertritt die FFA gerichtlich und außer-
ligt sich an der zentralen Dienstleistungsorganisation gerichtlich. Erklärungen sind für die FFA verbindlich,
der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung wenn sie vom Vorstand oder von seinen Stellvertretungen
des deutschen Films und betreut die zentrale Bera- gemeinschaftlich oder durch eine Stellvertretung mit
tungsorganisation zur Außenvertretung des deut- einer bevollmächtigten Vertretung abgegeben werden.
schen Films in organisatorischer Hinsicht; Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit Zustimmung
4. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen des Präsidiums bestellen.
zu unterstützen; (4) Bei Zahlungen bis zur Höhe von 25 000 Euro kann
5. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte
den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deut- gemeinsam vertreten werden.
schen Kinofilms zu unterstützen; (5) Der Vorstand, seine Stellvertretungen und die
6. die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange Angestellten der FFA dürfen nicht in der Filmwirtschaft
des deutschen Films zu beraten, insbesondere im ein Handelsgewerbe betreiben oder Geschäfte für eigene
Hinblick auf die Unterstützung der Filmwirtschaft und oder fremde Rechnung tätigen. Sie dürfen sich nicht an
die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet einer Handelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligen,
des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union; die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist.
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§5 Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der Anstalt
des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernse-
Präsidium
hen“,
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern.
9. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Privater
(2) Der Vorsitz des Präsidiums ist der jeweilige Vorsitz Rundfunk und Telekommunikation e.V.,
des Verwaltungsrates. Je ein vom Deutschen Bundestag
gewähltes und von der Bundesregierung benanntes Mit- 10. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Verband
glied des Verwaltungsrates gehören dem Präsidium an. Deutscher Spielfilmproduzenten e.V. und von der
Je ein Mitglied des Präsidiums wählt der Verwaltungsrat Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmpro-
mit der Mehrheit der Stimmen aus dem Kreis der von den duzenten e.V.,
Verbänden der Filmhersteller, der Filmverleiher, der Film- 11. ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft
theater, der Videowirtschaft, der privaten Fernsehveran- Dokumentarfilm e.V.,
stalter und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
in den Verwaltungsrat berufenen Vertreter für die Dauer 12. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband Deut-
ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat. scher Fernsehproduzenten e.V.,
(3) Die Mitgliedschaft eines nach Absatz 2 Satz 3 13. ein Mitglied, benannt vom Verband Technischer
gewählten Präsidiumsmitgliedes ruht, wenn und solange Betriebe für Film und Fernsehen e.V.,
die der FFA geschuldeten Leistungen der Gruppe, aus 14. ein Mitglied, gemeinsam benannt von der Vereinigten
der ein Mitglied gewählt wurde, nicht erbracht werden. Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und dem deut-
(4) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vor- schen Journalistenverband e.V.,
standes. Es kann die Einberufung des Verwaltungsrates 15. ein Mitglied, benannt vom Bundesverband der Fern-
verlangen. seh- und Filmregisseure in Deutschland e.V.,
(5) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge
16. ein Mitglied, benannt von der AG Kurzfilm e.V.,
mit dem Vorstand und seiner Stellvertretung. Der Vorsitz
des Präsidiums vertritt die FFA beim Abschluss der 17. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Dreh-
Dienstverträge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit dem buchautoren e.V.,
Vorstand und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der FFA
18. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen
und dem Vorstand. Das Präsidium setzt die Frist für die
Kirche und der katholischen Kirche,
Vorlage der Jahresrechnung.
(6) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie- 19. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Film-
dern beschlussfähig. Es beschließt mit einfacher Mehr- exporteure e.V.
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Frauen sollen bei der Wahl und Benennung von Mitglie-
Vorsitzes. Ein Mitglied, das verhindert ist, an einer Sit- dern des Verwaltungsrates angemessen berücksichtigt
zung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsi- werden.
diums schriftlich zur Stimmabgabe bevollmächtigen.
(2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt
(7) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. oder benannt. Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertre-
tung vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine
§6 Nachfolge benannt. Die Stellvertretungen nehmen die
Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn
Verwaltungsrat dieses verhindert ist, an den Sitzungen des Verwaltungs-
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 33 Mitgliedern: rates teilzunehmen.
1. drei Mitglieder, benannt vom Deutschen Bundestag, (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
desbehörde beruft die Mitglieder des Verwaltungsrates
2. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesrat, und ihre Stellvertretung für fünf Jahre. Die nach Satz 1
3. zwei Mitglieder, benannt von der für Kultur und Berufenen bestätigen der Beauftragten der Bundesregie-
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde, rung für Kultur und Medien binnen 14 Tagen nach Zugang
der Mitteilung über ihre Berufung schriftlich, ob sie die
4. drei Mitglieder, gemeinsam benannt vom Hauptver- Berufung annehmen.
band Deutscher Filmtheater e.V. und von Cineropa
e.V., (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vor-
sitz und den stellvertretenden Vorsitz. Er gibt sich eine
5. zwei Mitglieder, gemeinsam benannt von der AG Geschäftsordnung.
Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e.V. und
dem Bundesverband kommunale Filmarbeit, (5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätz-
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der FFA gehö-
6. zwei Mitglieder, benannt vom Verband der Filmverlei-
ren, und verabschiedet den Haushalt der FFA. Die Mit-
her e.V.,
glieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge und Wei-
7. je ein Mitglied, benannt vom Bundesverband audio- sungen nicht gebunden.
visuelle Medien e. V. und vom Interessenverband des
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs
Video- und Medienfachhandels e.V. – Bundesver-
Monaten jedes Wirtschaftsjahres über die Entlastung des
band,
Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-
8. je ein Mitglied, benannt von der Arbeitsgemeinschaft diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Präsidiums nicht stimmberechtigt.
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(7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von 17 Mit- 4. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband
gliedern beschlussfähig. Er beschließt, soweit in diesem Deutscher Spielfilmproduzenten e.V., von der
Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmpro-
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme duzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft
des Vorsitzes. Dokumentarfilm e.V.,
(8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidi- 5. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband der
ums oder von sieben seiner Mitglieder unverzüglich ein- Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland e.V.,
zuberufen. davon ein Mitglied benannt im Einvernehmen mit der
AG Kurzfilm e.V.,
§7 6. ein Mitglied, benannt vom Verband Deutscher Dreh-
buchautoren e.V.,
Vergabekommission
7. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband der
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekom- Filmverleiher e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft
mission eingerichtet. Sie entscheidet über Förderungshil- Verleih e.V.,
fen im Rahmen der Projektfilmförderung sowie über För-
8. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundes-
derungsmaßnahmen gemäß den §§ 59 und 60, soweit
verband Audiovisuelle Medien e.V. und vom Interes-
dies nicht gemäß § 64 Abs. 2 in die Zuständigkeit des
senverband des Video- und Medienfachhandels e.V. –
Vorstandes fällt.
Bundesverband,
(2) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitglie-
9. ein Mitglied, gemeinsam benannt von den öffentlich-
dern. Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens
rechtlichen Rundfunkanstalten,
sachkundig sein und sollen über eine maßgebliche und
aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Ein Mitglied muss 10. ein Mitglied, benannt vom Verband Privater Rund-
zudem in Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die funk und Telekommunikation.
Mitglieder haben Stellvertretungen. Sie sind an Weisun- Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung aus, ist die
gen nicht gebunden. Nachfolge zu benennen. Das Nähere regelt die Ge-
(3) Die Benennung erfolgt für höchstens drei Jahre mit schäftsordnung. § 5 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
der Möglichkeit einer einmaligen Wiederbenennung. Die den.
benennenden Stellen nach § 8 müssen mindestens für
jede zweite Amtsperiode der Vergabekommission eine § 8a
Frau benennen. Die Anforderung kann entfallen, wenn Unterkommissionen
der jeweiligen benennenden Stelle auf Grund ihrer Zu-
sammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmä- (1) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen
ßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber insbesondere für folgende Förderbereiche einrichten:
dem Vorsitz der Vergabekommission und dem Vorsitz 1. die Förderung des Filmabsatzes (§ 53a),
des Verwaltungsrates bei der Benennung des Mitgliedes
schriftlich zu begründen. Die Begründung ist der Verga- 2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten
bekommission bekannt zu geben. Bildträgern (§ 53b) und von Videotheken (§ 56a),
3. die Förderung des Filmabspiels (§ 56) und
(4) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den
Vorsitz und seine Stellvertretung. Sie gibt sich eine 4. die Drehbuchförderung (§ 47).
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal- Eine Unterkommission besteht aus drei bis fünf Mitglie-
tungsrates bedarf. dern. Die Mitglieder müssen auf dem Gebiet des Filmwe-
(5) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von sens sachkundig sein, sollen über maßgebliche und aktu-
sechs Mitgliedern beschlussfähig. Sie fasst ihre Be- elle Praxiserfahrung verfügen und sind an Weisungen
schlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden
§8 jeweils für höchstens drei Jahre von der Vergabekommis-
sion gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die von
Zusammensetzung den Förderbereichen betroffenen Fachverbände schla-
der Vergabekommission gen mindestens jeweils zwei Personen für die Wahl vor.
Die Mitglieder der Vergabekommission und ihre Stell- Die Vorsitzenden der Unterkommissionen müssen der
vertretungen werden von den nachfolgenden Organisa- Vergabekommission angehören.
tionen oder Gruppen benannt:
§9
1. ein Mitglied, benannt vom Deutschen Bundestag,
Befangenheit
2. ein Mitglied aus dem kreativ-künstlerischen Bereich,
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen
benannt von der für Kultur und Medien zuständigen
zu einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeig-
obersten Bundesbehörde,
net sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsaus-
3. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Hauptver- übung zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, ins-
band Deutscher Filmtheater e.V., von Cineropa e.V., besondere Beschlüssen über die Gewährung von Förde-
von der AG Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater rungshilfen, die den Dritten begünstigen können, nicht
e.V. und vom Bundesverband kommunale Filmar- mitwirken. § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt
beit e.V., unberührt.
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(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Ab- und für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unab-
satz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht weisbares Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nach-
ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses tragshaushalt aufgestellt werden; Absatz 1 findet ent-
Mitgliedes den Ausschlag gegeben hat. sprechende Anwendung. Ist bis zum Schluss eines Wirt-
schaftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr
noch nicht festgestellt, so bedürfen Ausgaben der
3. Abschnitt Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung, Haushalt, Aufsicht
§ 12
§ 10
Rechnungslegung
Satzung, Geschäftsordnungen
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga-
(1) Die Satzung der FFA wird vom Verwaltungsrat ben sowie über das Vermögen und die Schulden der FFA
beschlossen. Der Beschluss wird mit einer Mehrheit von und deren Veränderungen im abgelaufenen Wirtschafts-
zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglie- jahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist der für Kultur
der, gefasst. Die Satzung der FFA und die Geschäftsord- und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde vor-
nungen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung der für zulegen.
Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehör-
de. (2) Das Rechnungswesen der FFA hat den Grundsät-
zen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Die
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass den Mitglie- Rechnungslegung umfasst entsprechend den Regelun-
dern des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle gen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesell-
erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Übernach- schaften Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang
tungsgelder und Fahrtkostenerstattung sowie eine und Lagebericht. Sie wird durch eine Kapitalflussrech-
monatliche Aufwandsentschädigung gewährt werden. nung ergänzt.
Die Satzung kann ferner bestimmen, dass
(3) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglie- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer
der des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stel- werden von der für Kultur und Medien zuständigen
le erschienenen Stellvertretungen Tagegelder, Über- obersten Bundesbehörde auf Kosten und auf Vorschlag
nachtungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt der FFA bestellt. Die Prüfung ist nach Richtlinien durch-
werden, zuführen, die die für Kultur und Medien zuständige obers-
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an te Bundesbehörde erlässt. Der Prüfungsbericht ist dem
ihrer Stelle tätig werdenden Stellvertretungen für die Verwaltungsrat, der für Kultur und Medien zuständigen
Prüfung von Anträgen eine Vergütung erhalten. obersten Bundesbehörde und dem Bundesrechnungshof
vorzulegen.
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine
Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschrif-
ten des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über § 13
die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes, Aufsicht
das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und die
(1) Die FFA untersteht der Rechtsaufsicht der für Kul-
Prüfung der Rechnung der FFA.
tur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zu treffen,
§ 11 um den Geschäftsbetrieb der FFA mit dem geltenden
Haushalts- und Wirtschaftsführung Recht in Einklang zu halten.
(2) Die FFA ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des
jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Grund-
sätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzge- (3) Kommt die FFA den ihr obliegenden Verpflichtun-
barung fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und gen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die
Ansatz getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durch-
Ausgaben der FFA im kommenden Wirtschaftsjahr zu führen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
veranschlagen. Der Wirtschaftsplan muss in Einnahmen
und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Wirtschaftsplan
bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde. Der Vorstand hat 2. Kapitel
dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes Filmförderung
rechtzeitig vorzulegen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich § 14
auszuführen. Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte
Zweckbindung der Förderungsmittel
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsra-
tes. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den
die FFA zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver- bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche
pflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln
gesetzlichen Aufgaben der FFA begründet worden ist können weder abgetreten noch gepfändet werden.
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1. Abschnitt Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
Förderung der Filmproduktion schen Wirtschaftsraum, so können Förderungshilfen ge-
währt werden, wenn, abgesehen von der Drehbuchauto-
§ 15 rin oder vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Perso-
Allgemeine Bestimmungen nen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden
Deutsche sind oder dem deutschen Kulturbereich oder
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
dauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
59 Minuten hat. den Europäischen Wirtschaftsraum angehören.
(2) Förderungshilfen werden für programmfüllende (4) Der Vorstand kann Ausnahmen von den Vorausset-
Filme gewährt, wenn zungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1, 2
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern und 5 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films,
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Aus-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in wirkungen im Inland und im Ausland dies rechtfertigt.
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Nieder-
§ 16
lassung im Inland hat und die Verantwortung für die
Durchführung des Filmvorhabens trägt, Internationale Koproduktionen
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen (1) Förderungshilfen werden auch für programmfüllen-
von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine de Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des
andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gemeinsam mit mindestens einem
hergestellt ist, Hersteller mit Sitz oder Wohnsitz außerhalb des Gel-
3. für Atelieraufnahmen Ateliers, Produktionstechnik und tungsbereiches dieses Gesetzes hergestellt werden oder
für die Postproduktion technische Dienstleistungsfir- worden sind und
men benutzt worden sind, die ihren Sitz im Inland oder
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von der
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwei-
haben. Sind vom Thema her Außenaufnahmen in oder mehrseitigen zwischenstaatlichen Abkommens
einem anderen Land erforderlich, so dürfen höchstens entsprechen oder,
30 vom Hundert der Atelieraufnahmen im Gebiet die- 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt oder auf
ses Landes gedreht werden. Wird der größere Teil die Gemeinschaftsproduktion nicht anwendbar ist,
eines Films an Originalschauplätzen in einem anderen eine im Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung
Land gedreht, so können auch für mehr als 30 vom erhebliche finanzielle Beteiligung des Herstellers im
Hundert der Atelieraufnahmen Ateliers dieses Landes Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 sowie eine dieser ange-
benutzt werden, wenn und soweit der Vorstand dies messene künstlerische und technische Beteiligung
aus Kostengründen für erforderlich hält. Die Grund- von jeweils 30 vom Hundert von Mitwirkenden aufwei-
lage für die Bemessung nach den Sätzen 2 und 3 ist sen, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
die Drehzeit, Grundgesetzes sind oder dem deutschen Kulturkreis
4. die Regisseurin oder der Regisseur Deutsche oder angehören oder Staatsangehörige eines anderen Mit-
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- gliedstaates der Europäischen Union oder eines
zes ist oder dem deutschen Kulturbereich angehört anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglied- Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ferner bei
staates der Europäischen Union oder eines anderen majoritären Beteiligungen der Film in deutscher Spra-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäi- che im Inland oder auf einem Festival im Sinne des
schen Wirtschaftsraum besitzt, § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden
ist.
5. der Film in deutscher Sprache im Inland oder auf
einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher (2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung
Beitrag uraufgeführt worden ist. sollen mindestens folgende Personen Deutsche im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deut-
Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
schen Kulturbereich angehören oder Staatsangehörige
zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass, ab-
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
weichend von Nummer 3 Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit
über den Europäischen Wirtschaftsraum sein:
Regelungen der Europäischen Kommission, Förderungs-
hilfen unter der Auflage gewährt werden, dass inländi- 1. eine Person in einer Hauptrolle und eine Person in
sche Ateliers, Produktionstechnik und für die Post- einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht möglich ist,
produktion technische Dienstleistungsfirmen bis zu einer zwei Personen in wichtigen Rollen,
Obergrenze von 80 vom Hundert der jeweils hierfür ent-
stehenden Kosten genutzt werden. 2. eine Regieassistenz oder eine andere künstlerische
oder technische Stabskraft und
(3) Sind die Regisseurin oder der Regisseur entgegen
Absatz 2 Nr. 4 nicht Deutsche oder kommen sie nicht aus 3. entweder eine Drehbuchautorin oder ein -autor oder
dem deutschen Kulturbereich oder aus einem anderen eine Dialogbearbeiterin oder ein -bearbeiter.
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§ 16a 2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films in Fäl-
len des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens
Internationale Kofinanzierung 20 vom Hundert und in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2
Förderungshilfen werden auch für programmfüllende mindestens 30 vom Hundert beiträgt.
Filme gewährt, die unter den Voraussetzungen des § 15 (2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von der
Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit mindestens einem Hersteller mit Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 absehen, wenn die
Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Inlands hergestellt wer- fachliche Eignung des Antragstellers als Hersteller außer
den oder worden sind und zu deren Herstellung der Her- Zweifel steht und wenn die Gesamtwürdigung des Films
steller im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 nur einen finanziellen die Ausnahme rechtfertigt.
Beitrag geleistet hat, sofern ein zwei- oder mehrseitiges
mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes (3) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung
Abkommen eine solche Beteiligung vorsieht und sofern nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehr-
der Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 seitiges von der Bundesrepublik Deutschland abge-
dem in dem Abkommen festgelegten Mindestanteil ent- schlossenes Abkommen die Förderung finanzieller Ge-
spricht. meinschaftsproduktionen vorsieht und soweit und so-
lange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die
anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, ver-
§ 17 bürgt ist und der Rahmen der für finanzielle Gemein-
schaftsproduktionen verfügbaren Mittel nicht überschrit-
Bescheinigung des Bundesamtes für
ten wird.
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
(4) Soweit im Falle des § 16a der finanzielle Beitrag des
(1) Auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2
Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1 25 vom Hundert
Nr. 1 stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
der gesamten Herstellungskosten übersteigt, bleibt der
kontrolle (BAFA) eine Bescheinigung darüber aus, dass
übersteigende Teil bei der Bemessung der Förderung
ein Film den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16
unberücksichtigt.
oder des § 16a entspricht oder eine Ausnahmeentschei-
dung nach § 15 Abs. 4 vorliegt. Der Antrag ist bei (5) Die Förderungshilfe darf in keinem Fall den finan-
Gemeinschaftsproduktionen (§ 16) oder bei Beteiligun- ziellen Beitrag des Herstellers im Sinne des § 15 Abs. 2
gen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen (§ 16a) Nr. 1 überschreiten.
spätestens zwei Monate vor Drehbeginn zu stellen. Legt
die antragstellende Person im Falle eines ablehnenden
Bescheids Widerspruch ein, ist vor Erlass des Wider- § 18
spruchbescheids die Zustimmung der FFA einzuholen.
Herstellung der Kopien
Wird die Zustimmung verweigert, ist die abschließende
Entscheidung der für Kultur und Medien zuständigen Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die
obersten Bundesbehörde einzuholen. Kopien, die für die Auswertung im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
le (BAFA) kann auf Antrag des Herstellers durch eine vor- Europäischen Wirtschaftsraum bestimmt sind, in einer
läufige Projektbescheinigung bestätigen, dass ein Film Kopieranstalt im Inland oder in einem anderen Mitglied-
den Vorschriften des § 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder staat der Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
des § 16a entsprechen wird, wenn die bei Antragstellung tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
eingereichten Unterlagen erkennen lassen, dass bei ent- schaftsraum gezogen werden, es sei denn, dass hierfür
sprechender Durchführung des Vorhabens die genann- die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
ten Voraussetzungen erfüllt sein werden. Das für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
(3) Eine Aussage über die Förderungsfähigkeit des zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermäch-
Films enthält die Bescheinigung nach Absatz 1 oder 2 tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass,
nicht. abweichend von Satz 1 und bei Vereinbarkeit mit Rege-
lungen der Europäischen Kommission, Förderungshilfen
bei einer Benutzung inländischer Kopierwerke bis zu
§ 17a einer Obergrenze von 80 vom Hundert der für den Film zu
ziehenden Kopien gewährt werden.
Förderungsfähigkeit von
internationalen Gemeinschaftsvorhaben
§ 19
(1) Für Filme im Sinne des § 16 oder des § 16a werden
Förderungshilfen nur gewährt, wenn der Hersteller im Nicht förderungsfähige Filme
Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 1
Förderungshilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn
1. bei einer Gemeinschaftsproduktion mit einer Betei- der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben
ligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen
Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Glei-
allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung ches gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorha-
einen programmfüllenden Spielfilm in einem anderen ben, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspie-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den lerischen Leistungen, der Kameraführung oder des Bild-
Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt hat, schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
sind. Nicht zu fördern sind ferner Referenzfilme, neue haben. Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals
Filme und Filmvorhaben, die sexuelle Vorgänge oder Bru- und Preisen setzt voraus, dass der Film im Inland eine
talitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form Besucherzahl von mindestens 50 000 erreicht hat.
darstellen.
(3) Preise und Erfolge bei Festivals werden wie folgt
berücksichtigt:
§ 20
1. Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Film-
Gemeinsame preis oder dem Golden Globe oder dem Academy
Aufführung mit Kurzfilmen Award („Oscar“) oder dem Wettbewerbshauptpreis
Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfül- auf den Festivals in Cannes, Berlin oder Venedig mit
lende Film mit einer Vorführdauer bis zu 110 Minuten ist jeweils 300 000 Referenzpunkten,
für den Zeitraum von fünf Jahren ab Erstaufführung mit 2. Auszeichnung eines Films mit dem Europäischen
einem noch nicht regulär in einem Filmtheater ausgewer- Filmpreis, Wettbewerbshauptpreis auf sonstigen
teten Film von einer Dauer bis zu 15 Minuten (Kurzfilm) zu international bedeutsamen Festivals, Nominierung
gemeinsamen Aufführungen zu verbinden, sofern der eines Films für den Deutschen Filmpreis oder den Gol-
Kurzfilm den Globe oder den Academy Award („Oscar“) sowie
1. im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Euro- eine Teilnahme am Hauptwettbewerb der Festivals in
päischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat Cannes, Berlin oder Venedig mit jeweils 150 000 Refe-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- renzpunkten,
raum hergestellt worden ist und 3. Teilnahme am Hauptwettbewerb von sonstigen inter-
2. eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 national bedeutsamen Festivals oder die Nominierung
des Jugendschutzgesetzes erhalten hat, die der für den Europäischen Filmpreis mit jeweils 50 000
Altersfreigabe für den programmfüllenden Film ent- Referenzpunkten.
spricht. Bei Berechnung der Referenzpunktzahl werden die Nomi-
nierungen für den mit einem Preis auf demselben Festival
§ 21 ausgezeichneten Film nicht berücksichtigt. Die nach den
Nummern 2 und 3 zu berücksichtigenden Festivals wer-
Archivierung
den durch Richtlinie des Verwaltungsrates festgelegt. Bei
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses der Festlegung ist neben der kulturellen Bedeutung des
Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundes- Festivals auch seiner Werbewirkung für den Zuschauer-
republik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie erfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen
des Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich Rechnung zu tragen. Es werden nur Auszeichnungen
zu übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon oder Teilnahmen an Festivals und sonstige Preise be-
anderweitig begründet ist. rücksichtigt, die innerhalb eines Jahres vor der regulären
Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke
regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im
der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt.
Inland erreicht wurden. Hat der Film nach regulärer Erst-
Sie können für die filmkundliche Auswertung zur Verfü-
aufführung in einem Kino im Inland an einem Festival teil-
gung gestellt werden.
genommen oder einen Erfolg bei Festivals oder Preisen
erhalten, so wird ergänzend zu Absatz 2 Satz 1 auch die
Besucherzahl innerhalb von zwei Jahren ab Teilnahme
1. Unterabschnitt oder Eintritt des Erfolges berücksichtigt.
Referenzfilmförderung (4) Die Höchstförderungssumme nach Absatz 1 be-
trägt 2 000 000 Euro.
§ 22
(5) Bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen
Referenzfilmförderung dürfen Förderungshilfen nur bis zur Höhe der Beteiligung
nach § 16 oder § 16a gewährt werden.
(1) Referenzfilmförderung wird dem Hersteller eines
programmfüllenden Films als Zuschuss gewährt, wenn (6) Die für die Referenzfilmförderung zur Verfügung
der Film mindestens 150 000 Referenzpunkte erreicht hat stehenden Mittel werden auf die berechtigten Hersteller
(Referenzfilm). Die Referenzpunkte werden aus dem nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte
Zuschauererfolg sowie dem Erfolg bei international der einzelnen Filme zueinander stehen.
bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Hat der
Referenzfilm ein Prädikat der Filmbewertungsstelle Wies-
§ 23
baden erhalten, beträgt die nach Satz 1 maßgebliche
Referenzpunktzahl 100 000. Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilme
(2) Die Referenzpunktzahl aus dem Zuschauererfolg (1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen beträgt die nach
entspricht der Besucherzahl im Zeitraum eines Jahres § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50 000, bei
nach der Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland Dokumentarfilmen 25 000. Ein Erstlingsfilm ist ein Film,
gegen Entgelt. Es sind nur solche Besucherinnen und bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die
Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Ein- alleinige Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt. Bei
trittspreis bezahlt haben. Bei ausschließlicher Berück- Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenz-
sichtigung des Zuschauererfolges muss der Referenzfilm punktzahl des Zuschauererfolges der Besucherzahl im
eine Besucherzahl von mindestens 150 000 erreicht Zeitraum der ersten vier Jahre nach Erstaufführung in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2285
einem Filmtheater im Inland. Bei Dokumentar- und Kin- 1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
derfilmen werden auch die Besucherinnen und Besucher für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,
von nichtgewerblichen Abspielstätten mit der Maßgabe
2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater
berücksichtigt, dass bei einer Festpreisvermietung als
nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländi-
Besucherzahl zwei Drittel der Bruttoverleiheinnahmen
scher Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mit-
geltend gemacht werden können. Sofern ein Kinder- oder
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Erstlingsfilm eine Referenzpunktzahl von 50 000 und ein
sind, abhängig gemacht wird,
Dokumentarfilm eine Referenzpunktzahl von 25 000
überschreitet, aber insgesamt 150 000 Referenzpunkte 3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des
nicht erreicht, wird er mit 150 000 Referenzpunkten ge- neuen Films das Risiko des erheblich mitfinanzieren-
wertet. den Verleihers angemessen vermindert wird,
(2) Die Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals 4. der Hersteller im Rahmen der Durchführung des
und Preisen setzt voraus, dass der Dokumentar-, Kinder- neuen Filmvorhabens in angemessenem Umfang
oder Erstlingsfilm im Inland zumindest eine Besucherzahl technische und kaufmännische Nachwuchskräfte
von 25 000 erreicht hat. Der Verwaltungsrat kann durch beschäftigt,
Richtlinie bestimmen, welche weiteren Festivalteilnah-
men auf international und überregional bedeutsamen 5. der Hersteller eines neuen Films nachweist, dass in
Festivals ergänzend zu den gemäß § 22 Abs. 3 festgeleg- dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-recht-
ten Erfolgen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Festi- lichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernseh-
valpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend veranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte
Rechnung zu tragen. an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im
Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den Rück-
fall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu
§ 24 sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn
Antrag der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich
hohe Finanzierungsbeteiligung der Rundfunkanstalt
(1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt. oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat,
Antragsberechtigt ist der Hersteller im Sinne des § 15
Abs. 2 Nr. 1. 6. der Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte
an dem Referenzfilm oder dem nach § 32 geförderten
(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ver-
Film einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungs-
streichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und
organisation der deutschen Filmwirtschaft für die
§ 23 Abs. 1 Satz 3 zu stellen. Der Antrag kann nur gestellt
Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Bei-
werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum 31. Ja-
trag beträgt bei Nettoerlösen bis zu 1 500 000 Euro
nuar des Jahres, das auf die Erstaufführung des Refe-
1,5 vom Hundert. Erlöse über 1 500 000 Euro werden
renzfilmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Referenzfilmförde-
nicht berücksichtigt.
rung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
(3) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der §§ 15,
§ 26
16 und 18 nachzuweisen.
Versagung der Auszahlung
§ 25 (1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen
Zuerkennung, Auszahlung zu versagen,
(1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-
Monaten nach dem Schluss eines Kalenderjahres den lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist;
Herstellern der Referenzfilme durch Bescheid zuerkannt, 2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
die im abgelaufenen Kalenderjahr die Voraussetzungen Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits
für die Zuerkennung nachgewiesen haben. Dem Grunde mit Förderungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten
nach kann die Zuerkennung schon vorher erfolgen. Referenzfilms oder Filmvorhabens des Antragstellers
(2) Steht dem Grunde nach fest, dass ein Film eine hin- die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung ver-
reichende Referenzpunktzahl erreicht hat, kann der Vor- letzt worden sind;
stand der FFA nach Maßgabe der Haushaltslage der FFA 3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm-
bis zu 70 vom Hundert des Referenzwertes des Vorjahres füllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge-
vorab zuerkennen. sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(3) Die FFA zahlt die Förderungshilfen aus, sobald oder Personenhandelsgesellschaft, deren einziger
nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den persönlich haftender Gesellschafter eine Aktienge-
Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwen- sellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung
dung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszah- ist, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder
lungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förde- Stammkapital nicht mindestens 100 000 Euro beträgt;
rungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372
4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her-
bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
stellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-
(4) Der Bescheid über die Zuerkennung der Förde- schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den
rungshilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung Herstellungskosten übersteigen. Auf Antrag kann der
nachgeholt werden können, verbunden werden, um Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter
sicherzustellen, dass den durchschnittlichen Herstellungskosten der von
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen und einen 2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben
schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen er-
zulassen; folgt ist,
5. wenn der Hersteller, der zugleich Förderungshilfe 3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht ein-
nach § 32 oder von anderen Filmförderungseinrich- gehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzungen
tungen erhält, nicht den nach § 34 erforderlichen nach § 26 nachträglich entfallen sind,
Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen
4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-
Films nachweist.
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als erbracht hat,
fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen
sind. 5. wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
vorliegen oder der durch eine Ausnahmeentschei-
dung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 festgelegte Anteil
§ 27 des Herstellers nicht nachgewiesen wird.
(weggefallen)
Ist der Film sowohl von der FFA als auch von anderen mit
öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtun-
§ 28 gen gefördert worden, erfolgt die Rückzahlung nach
Verwendung Nummer 5 entsprechend dem Verhältnis der einzelnen
Förderbeträge.
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens
bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten (2) Die FFA darf den Rückzahlungsanspruch nur
Zuerkennung vorrangig für die Herstellung neuer pro- 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-
grammfüllender Filme im Sinne des § 15 oder des § 16 zu chen Härten für den Anspruchsgegner verbunden
verwenden. wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht
(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemesse-
nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen ne Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheits-
Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förde- leistung gewährt werden;
rungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die FFA kann Aus- 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung
nahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemessenen keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzuweisen. Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion stehen;
zuerkannt worden, bei der die Beteiligung nach § 16 oder
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-
§ 16a weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf
nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere
der Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet
Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstat-
werden, an dem die Beteiligung nach § 16 mindestens
tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und
50 vom Hundert beträgt oder größer ist als die Betei-
für die Freigabe von Sicherheiten.
ligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten.
(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass die § 30
Beträge bis zu 75 vom Hundert, in jedem Fall aber bis zu
100 000 Euro, für folgende Zwecke verwendet werden: Video- und Fernsehnutzungsrechte
1. besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbe- (1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförde-
schaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwick- rungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf
lung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz
neuen programmfüllenden Films; der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgen-
den Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in
2. im Interesse der Strukturverbesserung des Unterneh-
deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen
mens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des
oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswer-
Eigenkapitals. Sollen die Mittel für die Herstellung
ten:
bestimmter neuer Filme eingesetzt werden, kann die
Förderungshilfe auch in vollem Umfang für die Kapi- 1. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt
talaufstockung verwendet werden. sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheater-
auswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).
Sofern Mittel zur Kapitalaufstockung verwendet werden
sollen, muss der Hersteller mit Antragstellung nachprüf- 2. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle
bare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand sei- Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für
nes Unternehmens vorlegen. ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt
beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.
§ 29 3. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernse-
Rückzahlung hen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs- 4. Die Sperrfrist für die Auswertung durch nicht ver-
hilfen verpflichtet, schlüsseltes Fernsehen beträgt 24 Monate nach regu-
lärer Erstaufführung.
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet
worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht ent- (2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegen-
spricht, stehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2287
die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die (8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Sperrfristen können folgendermaßen durch Beschluss
(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, ins-
des Präsidiums verkürzt werden:
besondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristver-
1. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach letzung.
regulärer Erstaufführung,
2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und § 30a
Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgeleg- Einbeziehung von Filmen aus
tes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die För-
3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf derung nach den §§ 22 und 23 jährlich bis zu drei Filme
zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fern- einbezogen werden. Dabei ist nur die im Inland erreichte
sehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstauffüh- Besucherzahl maßgebend.
rung.
§ 31
(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegen-
stehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf An- Bürgschaften
trag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die (1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der
Sperrfristen folgendermaßen verkürzen: FFA für einen nach den §§ 22 ff. oder §§ 32 ff. geförderten
1. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach Film Bürgschaften gegenüber den Banken, die eine Vor-
regulärer Erstaufführung, oder Zwischenfinanzierung für den Film bereitstellen,
sowie gegenüber den beteiligten Fernsehveranstaltern
2. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und übernehmen:
Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgeleg-
tes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier 1. zur Besicherung ausstehender Finanzierungsmittel
Monate nach regulärer Erstaufführung, anderer mit öffentlichen Mitteln finanzierter Förde-
rungseinrichtungen oder der Fernsehveranstalter ge-
3. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf genüber zwischenfinanzierenden Banken,
sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
2. zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rück-
4. für die Auswertung durch nicht verschlüsseltes Fern- zahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nicht-
sehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstauf- fertigstellung des Films gegenüber den Fernsehver-
führung. Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffent- anstaltern.
lich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernseh-
veranstalters des privaten Rechts hergestellt worden (2) Die Bürgschaftsübernahme setzt voraus, dass eine
sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mitteln finan-
Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstal- zierten Förderungseinrichtungen oder eine Beteiligungs-
ter verkürzt werden. vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Fernseh-
veranstalter nachgewiesen wird.
(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden,
(3) Eine Bürgschaft darf nicht übernommen werden,
wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit
wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass ein überdurch-
der Auswertung des Films in der beantragten Verwer-
schnittlich hohes Risiko für die Inanspruchnahme der
tungsstufe begonnen wurde.
FFA aus der Bürgschaft gegeben wäre.
(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaft-
(4) Die Rückstellungen für die Bürgschaften sind im
lichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen
Wirtschaftsplan der FFA einzuplanen.
Herstellungskosten (§ 34 Abs. 6) und überdurchschnitt-
lich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveran- (5) Die Einzelheiten der Rückerstattungspflicht des
stalters kann das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit der Herstellers an die FFA werden durch Richtlinie des Ver-
Stimmen eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbe- waltungsrates geregelt.
ginn beschließen.
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förde-
rungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. 2. Unterabschnitt
Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufor- Projektfilmförderung
dern.
(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des § 32
Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss
Förderungshilfen
von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise
absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutz- (1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Film-
zwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt vorhaben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab-
der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen und Besetzungsliste einen Film erwarten lässt, der geeig-
Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entspre- net erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des
chend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt deutschen Films zu verbessern. Dabei sollen in ange-
oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwal- messenem Umfang auch Projekte von talentierten Nach-
tungsrat durch eine Richtlinie regeln. wuchskräften berücksichtigt werden.
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
(2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produkti-
zinslose Darlehen bis zur Höhe von 250 000 Euro onsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Pro-
gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu 1 000 000 Euro duktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigen-
betragen, wenn eine Gesamtwürdigung des Filmvorha- anteil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei
bens und die Höhe der voraussichtlichen Herstellungs- Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung
kosten dies rechtfertigen. des Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfal-
(3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, lenden Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend
darunter in angemessenem Umfang auch solche, die für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt
auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind, hergestellt werden sollen.
sowie solche, zu deren Durchführung in angemessenem (2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch
Umfang technische und kaufmännische Nachwuchskräf- Eigenmittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller
te beschäftigt werden. darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rück-
(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange- zahlung überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen
messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis- Eigenmitteln gleich.
sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat (3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller
ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2 als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Her-
erhalten, ohne dass wenigstens in einem Fall 30 vom stellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in
Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann
andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang. zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gel-
(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro- ten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen
duktion verwirklicht werden sollen, sollen nur gefördert Werken, wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur
werden, wenn die Beteiligung nach § 15 Abs. 2 oder § 16 Herstellung des Films benutzt. Eigenleistungen können
mindestens 50 vom Hundert beträgt oder größer ist als nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwertes, insgesamt
die Beteiligung jedes anderen Gemeinschaftsproduzen- jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert der im Kosten-
ten. plan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten
berücksichtigt werden.
(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion
mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren (4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch
Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund
filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Ver- öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mit-
bürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur tel, die von einer juristischen Person des öffentlichen
Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungs- Rechts oder einer juristischen Person des privaten
hilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen
Förderungshilfe gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind,
anzuwenden. Das für Angelegenheiten der Kultur und der gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktüb-
Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird liches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung
ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverord- sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2
nung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und gewährt werden. Hat eine Rundfunkanstalt die Fernseh-
Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen. nutzungsrechte vor der Herstellung des Films erworben,
so gilt das Entgelt hierfür als erbracht, wenn die Rund-
§ 33 funkanstalt die Zahlung schriftlich zugesagt hat. Durch
die Anrechnung solcher Entgelte für Fernsehnutzungs-
Antrag rechte auf die im Kostenplan angegebenen und von der
(1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt. FFA anerkannten Kosten darf der Eigenanteil nicht unter
Antragsberechtigt ist der Hersteller. 10 vom Hundert sinken.
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvor- (5) Die FFA kann für die ersten zwei programmfüllen-
habens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 den Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von
geregelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, Absatz 4 Satz 1 zulassen.
eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finan- (6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1
zierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die Höhe der
Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen. Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1 Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten
kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 100 000 Filmvorhaben übersteigt.
Euro von der Vorlage eines Drehbuches sowie der Stab-
und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn auf ande- § 35
re Weise dargetan wird, dass das Filmvorhaben einen
Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität (weggefallen)
und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver-
bessern. § 36
Förderungszusage
§ 34
(1) Die FFA kann auf Grund des Drehbuches, der Stab-
Eigenanteil des Herstellers und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finanzie-
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der rungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch für
Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung noch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2289
nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förderungs- des Films 20 vom Hundert der im Kostenplan angegebe-
zusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist entspre- nen und von der FFA anerkannten Kosten übersteigen.
chend anzuwenden. Zunächst sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträ-
(2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nach- ge zur Tilgung zu verwenden. Übersteigen die Erträge
weis, dass die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb des Herstellers 60 vom Hundert der im Kostenplan ange-
von sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusa- gebenen und von der FFA anerkannten Kosten, sind
ge erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter 20 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Tilgung
denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht zu verwenden. Übersteigen die Erträge die im Kostenplan
oder nicht mehr gegeben sind. angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten, ver-
mindert um die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hun-
dert der übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwen-
§ 37 den. Übersteigen die Erträge des Herstellers 20 vom
Versagung der Auszahlung Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der
(1) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfe zu FFA anerkannten Kosten bei Filmen, bei denen außer von
versagen, der FFA auch von Länderfilmförderungen Darlehen ge-
währt wurden, so sind die Tilgungen entsprechend dem
1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor- Verhältnis der von der FFA und den Länderfilmförderun-
habens nicht gewährleistet ist, gen gewährten Darlehen vorzunehmen. Die FFA kann bei
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem einem Eigenanteil des Herstellers, der 20 vom Hundert
Verleih, Vertrieb oder dem Videovertrieb eines bereits übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festle-
nach diesem Gesetz geförderten Referenzfilms oder gen.
Filmvorhabens des Antragstellers die Grundsätze (2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn
sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 ent-
3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell- spricht,
schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2
Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
nicht nachgekommen ist,
lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, 3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-
handelt und das eingezahlte Grundkapital oder den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
Stammkapital nicht mindestens 100 000 Euro beträgt. hat,
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als 4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über
fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist,
sind. 5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht
nachgekommen ist,
§ 38
6. die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht eingehal-
Schlussprüfung ten werden.
(1) Die FFA prüft, ob (3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh- (4) Der Hersteller kann verlangen, dass die nach
buch im Wesentlichen entspricht, Absatz 1 zurückgezahlten Mittel für die Herstellung eines
neuen programmfüllenden Films an ihn rückgewährt wer-
2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorge-
den. Auf die Verwendung der Mittel sind die für die Refe-
legten Liste im Wesentlichen übereinstimmen,
renzfilmförderung geltenden Vorschriften, insbesondere
3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen § 28 Abs. 4, entsprechend anzuwenden.
Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen
(5) Fünf Jahre nach der Erstaufführung des Films
Leistungen, der Kameraführung und des Bildschnittes
erlischt die Verpflichtung zur Rückzahlung.
geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des
deutschen Films beizutragen,
§ 40
4. der Film nicht § 19 widerspricht,
(weggefallen)
5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18 ent-
spricht.
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jah- 3. Unterabschnitt
res nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetra- Förderung von Kurzfilmen
ges davon der FFA eine Kopie des Films zur Prüfung vor-
zulegen. Die FFA kann die Frist um höchstens ein Jahr § 41
verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die
Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht Förderungshilfen
einhalten kann. (1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Films mit
einer Vorführdauer von höchstens 15 Minuten sowie
§ 39 eines nicht programmfüllenden Kinderfilms Förderungs-
hilfen, wenn der Film eine Freigabe und Kennzeichnung
Rückzahlung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzge-
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und setzes erhalten hat und ihm ein Prädikat der Filmbewer-
soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung tungsstelle Wiesbaden zuerkannt worden ist oder er
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
innerhalb von zwei Jahren nach der Freigabe und Kenn- § 46
zeichnung mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, dem Kurz-
Rückzahlung
filmpreis der FFA, dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurz-
filmpreis oder dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis aus- (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
gezeichnet wurde oder einen gemäß Richtlinie des Ver- 1. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechen-
waltungsrates bestimmten Preis oder Festivalerfolg er- den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
halten hat. Satz 1 gilt entsprechend bei Filmen mit einer hat,
Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens
45 Minuten, wenn es sich hierbei um den ersten Film die- 2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver-
ser Länge handelt, bei welchem die Regisseurin oder der wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19
Regisseur die alleinige Regieverantwortung trägt oder widerspricht, oder
wenn der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die 3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-
§§ 15, 16 und 19 gelten entsprechend. fen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
(2) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuss gewährt, Voraussetzungen erfolgt ist.
dessen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung ste- (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
henden Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der
berechtigten Filme verteilt werden.
4. Unterabschnitt
§ 42 Förderung von Drehbüchern
Antrag
§ 47
(1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische Förderungshilfen
Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person (1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für
des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische programmfüllende Filme Förderungshilfen an die Dreh-
Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt buchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn
beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt. ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Quali-
(2) Der Antrag ist spätestens zum 31. Dezember des tät und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbes-
Jahres zu stellen, das auf das Jahr der Auszeichnung des sern. Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn
Films folgt. Anträge, die nach dem 31. Januar des der das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird.
Auszeichnung folgenden Jahres gestellt werden, können (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu
erst in dem darauf folgenden Jahr beschieden werden. höchstens 25 000 Euro gewährt. In besonderen Fällen
Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die kann ein Zuschuss bis zu 50 000 Euro gewährt werden.
Voraussetzungen des § 41 erfüllt sind.
(3) Die FFA kann für die Fortentwicklung des Dreh-
buches weitere Förderungshilfen bis zu 30 000 Euro an
§ 43 den Hersteller gewähren.
(weggefallen) (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 48
§ 44
Antrag
Zuerkennung, Auszahlung
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
(1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 ist
nach dem Schluss jedes Wirtschaftsjahres zuerkannt. die Autorin oder der Autor gemeinsam mit dem Hersteller
Dem Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher und für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 der Hersteller.
erfolgen.
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens
(2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene)
anzuwenden. beizufügen, für eine Förderung nach § 47 Abs. 3 das zu
überarbeitende Drehbuch.
§ 45
§ 49
Verwendung
Auszahlung
Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von
zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte
Herstellung neuer Kurzfilme von höchstens 15 Minuten nach ihrer Zuerkennung, im Übrigen nach Prüfung und
Dauer, neuer nicht programmfüllender Kinderfilme oder Abnahme des Drehbuches.
neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 Abs. 2
oder des § 16 zu verwenden. Der Vorstand kann auf § 50
Antrag gestatten, dass die Beträge für Maßnahmen der
Verwendung des Drehbuches
Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -ent-
wicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet
eines neuen Films verwendet werden. den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2291
nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im (4) § 22 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 4 gelten
Sinne der §§ 15, 16 oder 16a zu verwerten. Das Recht entsprechend.
des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken (5) Bei der Berechnung der Förderungshilfe werden
als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt. höchstens 600 000 Besucherinnen und Besucher sowie
höchstens 1 200 000 Referenzpunkte berücksichtigt. Die
§ 51 für die Referenzabsatzförderung zur Verfügung stehen-
Schlussprüfung den Mittel werden auf die berechtigten Verleiher nach
dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der
(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch im Wesentlichen einzelnen Filme zueinander stehen.
dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm her- § 53a
gestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebe- Projektförderung
nen Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen.
§ 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder
Vertrieb (Absatz) von Filmen im Sinne der §§ 15, 16
oder 16a gewähren, und zwar
§ 52
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der
Rückzahlung Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für
den Auslandsabsatz entstehenden Kopienkosten,
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben
sind, 2. zur Herstellung von Kopien, zur Untertitelung von
Kopien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfas-
2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 sungen für den Auslandsvertrieb sowie für außerge-
Satz 1 nicht nachgekommen ist, wöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil- 2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-
fe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche men,
Voraussetzungen erfolgt ist,
3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und
4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist. Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme,
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-
menarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu
verbessern,
2. Abschnitt 5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
Förderung des Absatzes (2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a
werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-
§ 53 bar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darle-
hen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600 000 Euro, für Darle-
Absatzförderung hen nach Absatz 1 Nr. 2 und 2a 150 000 Euro. Für Maß-
(1) Dem Verleiher eines Films im Sinne der §§ 15, 16 nahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 betragen die Höchst-
oder 16a, der innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr beträge für Zuschüsse 100 000 Euro und Darlehen
nach Erstaufführung in einem deutschen Kino 100 000 300 000 Euro. Im Ausnahmefall kann durch einstimmigen
Referenzpunkte erreicht hat, wird eine Förderungshilfe Beschluss der zuständigen Unterkommission statt eines
als Zuschuss für den Verleih eines neuen Films im Sinne Darlehens für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 auch
der §§ 15, 16 oder 16a gewährt. Die Referenzpunkte wer- ein Zuschuss bis zur Höhe von 200 000 Euro gewährt
den nach Maßgabe der in § 22 Abs. 1 Satz 2 genannten werden. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu fünf
Kriterien ermittelt. Jahre.
(2) Bei Berücksichtigung des Erfolges bei Festivals (3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung
und von Preisen gelten die §§ 22 und 23 entsprechend. beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entschei-
dung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die
(3) Die Förderungshilfen dürfen eingesetzt werden
Förderung des Absatzes bis zu 150 000 Euro gegeben
1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag-
Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen, stellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers
2. für außergewöhnliche oder beispielhafte filmwirt- nachgewiesen wird.
schaftliche Werbemaßnahmen, (4) Die Eigenbeteiligung soll bei Förderungshilfen nach
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a nach der Leistungsfähigkeit des
3. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfil-
Antragstellers bemessen werden, muss aber mindestens
men,
30 vom Hundert betragen.
4. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und
(5) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Erschließung neuer Absatzmärkte,
(6) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen
5. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-
der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche
menarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu
Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden
verbessern,
sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Ver-
6. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung. leih-Abkommen auch andere Filme, die in einem anderen
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegen- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
seitigkeit verbürgt ist. Europäischen Wirtschaftsraum.
(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 (2) Der Antrag muss die Beschreibung der geplanten
und 4 können bis zu 20 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finan-
Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interes- zierungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53a
senkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Abs. 1 Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sind auch
Video- oder Kinowirtschaft führt der Vorstand der FFA im die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen.
Einzelfall eine Entscheidung des Präsidiums herbei.
§ 55
§ 53b
Rückzahlung
Projektförderung der Videowirtschaft
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von
mit Filmen im Sinne der §§ 15, 16 oder 16a bespielten 1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
Bildträgern gewähren, und zwar chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat,
1. zur Abdeckung von Herausbringungskosten,
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-
2. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaß- fe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
nahmen, Voraussetzungen erfolgt ist.
3. zur Herstellung von Fremdsprachenfassungen, (2) § 29 Abs. 2 und § 39 Abs. 5 ist entsprechend anzu-
4. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- wenden.
filmen,
5. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und
Erschließung neuer Absatzmärkte, 3. Abschnitt
6. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam- Förderung des Filmabspiels
menarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu
verbessern,
§ 56
7. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
Förderungshilfen
Bei Maßnahmen nach den Nummern 5 und 6 können
auch deutsche Filmklassiker und in begrenztem Umfang (1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
auch ausländische Filme berücksichtigt werden. Dabei 1. zur Modernisierung und Verbesserung von Filmthea-
muss die Werbung mit aktuellen deutschen Filmen im tern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Struktur-
Mittelpunkt der Maßnahme stehen. verbesserung dient,
(2) § 53a Abs. 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend. Für Maß- 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu-
nahmen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu artiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,
20 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehe-
nen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten 3. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam-
zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kino- menarbeit von Filmtheatern,
wirtschaft führt der Vorstand der FFA im Einzelfall die Ent- 4. zur Beratung von Filmtheatern,
scheidung des Präsidiums herbei.
5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in
Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in
§ 54 der Regel bis zu 20 000 Einwohnern bestimmt sind.
Antrag
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. gewährt, indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu
Antragsberechtigt sind 50 vom Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragstel-
ler verteilt und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Verleih- oder Ver-
vergeben werden, in dem die im abgelaufenen Wirt-
triebsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
schaftsjahr von den Antragstellern erreichten Besucher-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
zahlen zueinander stehen. Dabei werden die Besucher-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
zahlen der Filmtheater im vergangenen Kalenderjahr, die
ischen Wirtschaftsraum. Der Antrag kann nur gestellt
den Kinoprogrammpreis der Beauftragten der Bundesre-
werden, wenn der Antragsteller der FFA bis zum
gierung für Kultur und Medien erhalten haben oder in
31. Januar des Jahres, das auf die Erstaufführung des
denen das Abspiel von Filmen gemäß § 15 Abs. 2 oder
Filmes folgt, mitgeteilt hat, dass er Förderungshilfen in
§ 16 den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des
Anspruch zu nehmen beabsichtigt. § 25 Abs. 1 bis 3
deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht
ist entsprechend anzuwenden;
haben, doppelt gezählt. Bei Filmtheatern, die beide
2. bei Förderungshilfen nach § 53a Abs. 1 Verleih- und Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt haben, werden die
Vertriebsunternehmen oder nach § 53b Abs. 1 Video- Besucherzahlen vierfach gezählt. Die Förderungshilfe
vertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirt-
§ 66a bespielten Bildträgern mit Sitz in einem anderen schaftsjahres ausgezahlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2293
(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 (2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Vorha-
und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und bens enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist
für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuss beizufügen.
gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 200 000 (3) Anträge nach § 56 Abs. 2 und nach § 56a Abs. 2
Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens können nur gestellt werden, wenn der Antragsteller der
und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfer- FFA innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Haus-
tigen, bis zu 350 000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn haltsjahres mitgeteilt hat, dass er die Förderungshilfe in
Jahren gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen höchstens 200 000 Euro und
nach Absatz 1 Nr. 4 höchstens 5 000 Euro betragen. § 32
§ 58
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Die für die Abspiel-
förderung zuständige Unterkommission kann auf Antrag Rückzahlung
ein nach Absatz 1 Nr. 2 gewährtes Darlehen, das für die (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
Umstellung einer Abspielstätte auf digitales Filmabspiel
verwendet wurde, im Ausnahmefall in einen Zuschuss 1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre-
umwandeln. chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat,
(4) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die 2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-
näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der fe auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Voraussetzungen erfolgt ist.
Richtlinie. § 63 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 56a
4. Abschnitt
Förderung von Videotheken
Sonstige Förderungsmaßnahmen
(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen
1. zur Modernisierung und Verbesserung von Videothe- § 59
ken sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Struktur- Förderung der Weiterbildung
verbesserung dient, sofern die Videotheken nach
§ 184 Abs. 1 Nr. 3a des Strafgesetzbuches und § 15 (1) Die FFA kann Förderungshilfen für Maßnahmen der
Abs. 1 Nr. 4 des Jugendschutzgesetzes nicht aus- filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech-
schließlich Erwachsenen zugänglich sind, nischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren.
2. zur Verwirklichung eines für Kinder und Jugendliche (2) Die Förderungshilfen können an Träger von Schu-
besonders geeigneten Angebots in Videotheken, lungsmaßnahmen als Zuschüsse vergeben werden; sie
können an sonstige Antragsteller als Zuschüsse oder,
3. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neu- wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem
artiger Maßnahmen im Bereich der in Nummer 1 be- wirtschaftlichen Nutzen für sie ist, ganz oder teilweise als
zeichneten Videotheken, Darlehen gewährt werden.
4. für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusam- (3) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art
menarbeit der in Nummer 1 bezeichneten Videothe- und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
ken, Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
5. zur Beratung von Videotheken. (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1
bis 3 Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und für § 60
Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 als Zuschuss Förderung von Forschung,
gewähren. Darlehen können bis zu 50 000 Euro und, Rationalisierung und Innovation
sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die
(1) Die FFA kann Förderungshilfen für die Forschung,
Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis
Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem
zu 100 000 Euro, mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren
Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor-
gewährt werden. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach
schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung
Absatz 1 Nr. 4 dürfen höchstens 25 000 Euro und nach
weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Geset-
Absatz 1 Nr. 5 höchstens 2 500 Euro betragen. § 32
zes noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist.
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die FFA regelt die näheren Einzelheiten über Art
§ 57 und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Antrag
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater oder eine § 61
Videothek betreibt. Im Falle des § 56 Abs. 1 Nr. 3 und des
§ 56a Abs. 1 Nr. 4 sind die beteiligten Betreiber gemein- Antrag
sam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Veranstal- (1) Förderungshilfen nach §§ 59 und 60 werden auf
ter von entgeltlichen Filmvorführungen sind die Sätze 2 Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnah-
und 3 entsprechend anzuwenden. me durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
(2) Der Antrag muss eine Beschreibung der Maßnah- § 65
me unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Widerspruchsentscheidungen
Dauer ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und
Finanzierungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-
und Umfang der Maßnahme entbehrlich ist. dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes
nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt
werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im Übrigen ent-
§ 62 scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine
Rückzahlung Entscheidungen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidun-
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentspre- gen ihrer Unterkommissionen.
chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht er- (3) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die
bracht hat, angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrich- dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die
tiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese
erfolgt ist. Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-
lehnt.
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
3. Kapitel
5. Abschnitt
F i n a n z i e r u n g , Ve r w e n d u n g d e r M i t t e l
Allgemeine Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt
§ 63 Finanzierung
Verfahrensregelungen
§ 66
(1) Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge
und die ihnen beizufügenden Unterlagen, im Gesetz nicht Filmabgabe
bestimmte Antragsfristen sowie Zeitpunkt, Art und Form (1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer
der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln. Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsa- jede Spielstelle vom Umsatz aus dem Verkauf von Ein-
mer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird. trittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, sofern der
(2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit Umsatz je Spielstelle im Jahr 75 000 Euro übersteigt.
einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der (2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz
Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der bis zu 125 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Jahres-
Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen umsatz von bis zu 200 000 Euro 2,4 vom Hundert und bei
obersten Bundesbehörde. einem Jahresumsatz von über 200 000 Euro 3 vom Hun-
dert.
§ 64 (3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz
Entscheidungszuständigkeiten nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche
im Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf mul-
Förderung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förde- tipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können
rung des Filmabsatzes (§§ 53a bis 55), der Förderung des die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der
Filmabspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förde- Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden.
rungsmaßnahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entschei- (4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten
dung nicht nach Absatz 2 der Vorstand trifft. des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.
(2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der §§ 22 (5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der
bis 31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 53, 55, 56 Abs. 2, der §§ 58 Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und
und 62 sowie in den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung
um keine bewertenden Entscheidungen handelt. Der Vor- der Miete oder Pacht ist, für die Berechnung der Miete
stand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnah- oder Pacht ist die Berechnungsgrundlage um die Filmab-
men bis zur Höhe von 20 000 Euro. Vor einer Entschei- gabe zu vermindern.
dung auf Zuerkennung der Förderungsmittel nach den
§§ 22, 23 und 25 Abs. 2 ist das Präsidium zu unterrichten; § 66a
verlangen wenigstens drei Mitglieder des Präsidiums
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung Filmabgabe der Videowirtschaft
des Vorstandes schriftlich die Entscheidung des Verwal- (1) Wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit
tungsrates bei dessen Vorsitz, entscheidet der Verwal- Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten
tungsrat anstelle des Vorstandes. bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2295
mietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt 1. 20 vom Hundert für die Absatzförderung von mit Fil-
oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programm- men bespielten Bildträgern gemäß § 53b,
anbieter), hat vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrich-
2. 5 vom Hundert für die Förderung von Videotheken
ten. Von der Abgabepflicht sind Special-Interest-Pro-
gemäß § 56a,
gramme aus dem Bildungs-, Hobby-, Ausbildungs- und
Tourismusbereich sowie Bildträger ausgenommen, die 3. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon
mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von mindestens ein Viertel für die Förderung des Aus-
Musikstücken bespielt sind. landsvertriebs,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenz- 4. 7,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a,
rechten, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit davon mindestens ein Viertel für die Förderung des
von mehr als 58 Minuten im Wege elektronischer Indivi- Auslandsvertriebs.
dualkommunikation verwerten.
(2) Die übrigen Einnahmen sind nach Maßgabe von
(3) Die Filmabgabe beträgt bei einem Nettoumsatz bis § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 zu verwenden.
zu 30 000 000 Euro 1,8 vom Hundert, bei einem Netto-
umsatz von bis zu 60 000 000 Euro 2 vom Hundert und § 67b
bei einem Nettoumsatz von über 60 000 000 Euro
2,3 vom Hundert. Verwendung der Beiträge
der Rundfunkanstalten und der
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum Zehnten
Fernsehveranstalter privaten Rechts
des folgenden Monats an die FFA zu zahlen.
(1) Die Beiträge der Rundfunkanstalten und der Fern-
§ 66b sehveranstalter privaten Rechts an die FFA sind nach
anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der Auf-
Rechtsbehelfe gegen Bescheide wendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide Abs. 1 nach Maßgabe der mit der FFA abzuschließenden
zur Erhebung der Abgabe nach §§ 66 und 66a haben Abkommen für die Projektfilmförderung (§ 32) zu verwen-
keine aufschiebende Wirkung. den.
(2) Die Rundfunkanstalten und Fernsehveranstalter
§ 67 privaten Rechts können in dem Abkommen mit der FFA
vereinbaren, dass bis zu 25 vom Hundert ihrer Beiträge
Beiträge
nach Absatz 1 für hoch qualifizierte fernsehgeeignete
der Rundfunkanstalten und
Filmprojekte, Dokumentationen und Kinderfilme einge-
der Fernsehveranstalter privaten
setzt werden können, wenn das Vorhaben einen Film
Rechts und sonstige Zuwendungen
erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und
(1) Die Beiträge und sonstigen Leistungen der öffent- Publikumsattraktivität von deutschen Fernsehprogram-
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten und der Fernsehver- men zu verbessern. Diese Mittel können für die Projekt-
anstalter privaten Rechts werden mit der FFA vereinbart. förderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung
Die Beiträge sind nach Maßgabe des § 67b zu verwen- verwendet werden.
den.
(2) Die Beiträge und sonstigen Leistungen von Anbie- § 68
tern, die Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten
Aufteilung der
innerhalb eines festgelegten Programmangebots im
Mittel auf die Förderungsarten
Wege individueller Zugriffs- und Abrufdienste gegen Ent-
gelt bereitstellen, werden durch Vereinbarung mit der FFA (1) Die Einnahmen der FFA sind unter Berücksichti-
geregelt. gung des Vorwegabzuges gemäß den §§ 67a und 67b
nach anteiligem Abzug der Verwaltungskosten und der
(3) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite ent-
Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden:
gegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den
Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zuwendungen 1. 48,5 vom Hundert für die Referenzfilmförderung (§ 22),
sind den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maß-
2. 6 vom Hundert für die Projektfilmförderung (§ 32),
gabe des § 68 zu verwenden, es sei denn, dass der
Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt. 3. 2 vom Hundert für die Förderung des Kurzfilms (§ 41),
4. 2 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern
(§ 47),
2. Abschnitt
5. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2,
Verwendung der Einnahmen 8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3
und 2 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56
§ 67a Abs. 4,
Verwendung 6. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53, davon
der Filmabgabe der Videowirtschaft mindestens ein Viertel für die Förderung des Aus-
landsvertriebs,
(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe der
Videowirtschaft sind nach anteiligem Abzug der Verwal- 7. 10 vom Hundert für die Förderung gemäß § 53a,
tungskosten und der Aufwendungen zur Wahrnehmung davon mindestens ein Viertel für die Förderung des
der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu verwenden: Auslandsvertriebs,
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
8. 1,5 vom Hundert für die Förderung der Weiterbildung (4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach den
und sonstige Maßnahmen (§§ 59 und 60). Absätzen 2 und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder.
(2) Alle nicht im Wirtschaftsplan vorgesehenen Ein-
nahmen sowie durch Minderausgaben frei werdende Mit-
tel sind entsprechend den prozentualen Anteilen für die in
Absatz 1 sowie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen 4. Kapitel
zu verwenden.
(3) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden
Auskünfte
Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-
zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der § 70
Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums
gemäß § 69. Auskünfte
(4) Für die Förderung gemäß § 22 von finanziellen (1) Wer nach diesem Gesetz eine Filmabgabe zu leis-
Beteiligungen bei internationalen Gemeinschaftsvorha- ten oder Förderungshilfen erhalten hat, muss der FFA,
ben dürfen nicht mehr als 20 vom Hundert der für die wer eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
jeweilige Förderungsart zur Verfügung stehenden Mittel und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt, muss dem Bun-
verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für
sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 wieder zuzuführen. die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aus-
künfte erteilen und Unterlagen vorlegen.
(5) Für die Förderung gemäß § 32 Abs. 6 dürfen nicht
mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 2 (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere
verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel 1. auf die Errichtung, die Verlegung und die Aufgabe des
sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 2 zuzuführen. Geschäfts- oder Wohnsitzes,
(6) Für die Förderung gemäß § 53a Abs. 6 dürfen nicht
2. auf den Umsatz der abgabepflichtigen Tätigkeiten;
mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6
dabei sind die Umsätze hieraus gesondert von ande-
verwendet werden. Nicht in Anspruch genommene Mittel
ren Umsätzen auszuweisen,
sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 6 zuzuführen.
3. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Inland
§ 68a entgeltlich vorgeführten Films, die den marktüblichen
Eintrittspreis gezahlt haben,
Verwendung für sonstige Aufgaben
4. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-
Von den Einnahmen der FFA dürfen nicht mehr als derten Filme. Im Übrigen erfolgt die Auskunftsertei-
12 vom Hundert für die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 ver- lung auf Grund und nach Maßgabe der Anforderung
wendet werden. der FFA oder des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA).
§ 69
(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
Ermächtigung des Verwaltungsrates monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauf folgenden
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, ob- Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-
liegt die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förde- künfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 4 sind halbjähr-
rungshilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzel- lich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu
nen Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förde- erteilen.
rung aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit (4) Die von der FFA mit der Überwachung des Betriebs
der Zuwendungszweck dies ausdrücklich zulässt. beauftragten Personen sind befugt, während der
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehen- Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanla-
den Mittel nach den §§ 67a, 67b und 68 kann der Verwal- gen und Geschäftsräume der zur Auskunft verpflichteten
tungsrat bei der Beschlussfassung über den Wirtschafts- Person zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen
plan die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 25 vom vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der zur
Hundert über- oder unterschreiten (Abweichungsspiel- Auskunft verpflichteten Person einzusehen.
raum). Stehen der FFA für denselben Förderungszweck (5) Bei juristischen Personen und Personenhandels-
Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung, können gesellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsver-
die Vomhundertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hun- trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen
dert unterschritten werden. Jede Abweichung ist im Rah- oder deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2
men des Abweichungsspielraumes anderer Ansätze aus- zu erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.
zugleichen.
(6) Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Aus-
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Ver-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
waltungsrat für denselben Förderungszweck auf das
sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
nächste Wirtschaftsjahr übertragen. Die Übertragung ist
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
nur soweit zulässig, als dadurch die nach den §§ 67a, 67b
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
und 68 für den jeweiligen Förderungszweck zur Verfü-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
gung stehenden Mittel um nicht mehr als 30 vom Hundert
setzen würde.
erhöht werden. Im Übrigen sind nicht verbrauchte Mittel
den Einnahmen der FFA zuzuführen und nach Maßgabe (7) Weigert sich eine zur Auskunft verpflichtete Per-
der §§ 67a, 67b und 68 zu verwenden. son, eine Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 zu erteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2297
oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann die (5) Eine am 1. Januar 2004 bestehende Mitgliedschaft
FFA die für die Festsetzung der Filmabgabe erforder- in der Vergabekommission oder einer Unterkommission
lichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung tref- wird bei der Wiederbenennung gemäß § 7 Abs. 3 oder
fen oder gewährte Förderungshilfen zurückverlangen. § 8a Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt.
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzelan-
gaben an die für Kultur und Medien zuständige oberste § 74
Bundesbehörde ohne Nennung des Namens der aus- Übertragung des UFI-Sondervermögens
kunftspflichtigen Person zulässig. Einzelangaben über Das Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös“ nach
die Besucherzahlen von Filmen im Inland oder einem § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der
Land dürfen veröffentlicht werden. Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074),
geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1978
§ 71 (BGBl. I S. 1957), wird auf die FFA übertragen und aufge-
löst. Die Einnahmen aus Rückflüssen und Erträgen sind
Förderungsbericht nach Maßgabe des § 68 Abs. 3 zu verwenden.
Die FFA erstellt anhand der Angaben nach § 70 jährlich
einen Förderungsbericht und leitet diesen der für Kultur § 75
und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu. Beendigung der Filmförderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De-
§ 72 zember 2008.
(weggefallen) (2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23 und 41 wer-
den nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. De-
zember 2007 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen
gemäß den §§ 32, 47, 53, 53a, 53b, 56, 56a und 59 wer-
5. Kapitel den letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2008 gewährt.
Übergangs- und Schlussvorschriften (3) Anträge auf Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23,
41 und 53 müssen bis zum 31. März 2009 gestellt wer-
den. Für programmfüllende Dokumentar- und Kinderfilme
§ 73 müssen die Anträge bis zum 31. März 2012 gestellt wer-
Übergangsregelungen den. Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen ge-
mäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 müssen bis
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Ja- zum 30. September 2008 gestellt werden.
nuar 2004 entstanden sind, werden nach den bis zum
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von För-
31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften abgewickelt.
derungshilfen für programmfüllende Filme entschieden
(2) Laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei-
nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vor- ten der FFA auf die Bundesrepublik Deutschland über.
schriften durchgeführt. Der Zeitpunkt wird von der für Kultur und Medien zustän-
digen obersten Bundesbehörde im Bundesanzeiger be-
(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2003 im Amt
kannt gemacht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten
fuhrkontrolle (BAFA) nimmt die verbleibenden Aufgaben
Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses
der FFA wahr. Das verbleibende Vermögen ist für die För-
Gesetzes nach dem 1. Januar 2004 berufenen Verwal-
derung der Filmwirtschaft zu verwenden.
tungsrates.
(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch § 76
gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem
(weggefallen)
1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 erstaufgeführt
oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben
worden ist. Für diese Filme endet die Ausschlussfrist des § 77
§ 24 Abs. 2 Satz 2 am 31. März 2004. (Inkrafttreten)
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
(7. HRGÄndG)
Vom 28. August 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder
das folgende Gesetz beschlossen: Hochschule durch die Zentralstelle nach dem
Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifi-
kation für das gewählte Studium. Qualifikati-
Artikel 1 onsgrade, die nur geringfügig voneinander
abweichen, können als ranggleich behandelt
Änderung werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass
des Hochschulrahmengesetzes die Nachweise innerhalb eines Landes und im
Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Verhältnis der Länder untereinander hinsicht-
Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), lich der jeweiligen Anforderungen und Bewer-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. August 2002 tungen vergleichbar sind. Solange die Ver-
(BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: gleichbarkeit im Verhältnis der Länder unter-
einander nicht gewährleistet ist, werden für
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: die Auswahl der Studienbewerberinnen und
-bewerber Landesquoten gebildet. Die Quote
a) In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Allgemeines“ eines Landes bemisst sich zu einem Drittel
gestrichen. nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der
b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: Bewerberinnen und Bewerber für den betref-
fenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu
„§ 33 (weggefallen)“. zwei Dritteln nach seinem Anteil an der
Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einund-
2. In § 30 Abs. 3 wird Satz 3 aufgehoben. zwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die
Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden
3. § 31 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: die sich danach ergebenden Quoten um drei
Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des
„(3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Bewerberanteils werden nur Personen be-
Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht rücksichtigt, die eine Hochschulzugangsbe-
zur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus, rechtigung besitzen, die von allen Ländern
so findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern gegenseitig anerkannt ist;
eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt
(Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewer- 2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der
berinnen und Bewerber werden in den Fällen des § 32 Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikati-
Abs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. Im Übri- on für den gewählten Studiengang nach § 27
gen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer
nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in Hochschule werden auf die Wartezeit nicht
den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzei-
Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem
allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozia- Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweili-
len, insbesondere familiären und wirtschaftlichen ge Hochschule vergibt die Studienplätze in
Gründen zugewiesen.“ diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweili-
gen Landesrechts insbesondere
4. § 32 wird wie folgt geändert: a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,
a) In der Überschrift wird das Wort „Allgemeines“ b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifi-
gestrichen. kation nach § 27, die über die fachspezifi-
a1) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: sche Eignung Auskunft geben,
„Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen
dürfen nach näherer Maßgabe des Landesrechts Studierfähigkeitstests,
mindestens sechs Ortswünsche in einer Ranglis-
d) nach der Art einer Berufsausbildung oder
te angegeben werden.“
Berufstätigkeit,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
e) nach dem Ergebnis eines von der Hoch-
„(3) Die verbleibenden Studienplätze werden schule durchzuführenden Gesprächs mit
vergeben den Bewerberinnen und Bewerbern, das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004 2299
Aufschluss über die Motivation der Bewer- b) Satz 2 wird aufgehoben.
berin oder des Bewerbers und über die
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
Identifikation mit dem gewählten Studium
und dem angestrebten Beruf geben sowie d) Im neuen Satz 2 wird die Angabe „und § 33“ gestri-
zur Vermeidung von Fehlvorstellungen chen.
über die Anforderungen des Studiums die-
nen soll,
7. § 35 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
f) auf Grund einer Verbindung von Maßstä-
ben nach den Buchstaben a bis e. „§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt.“
Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad
der Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher 8. § 72 wird wie folgt geändert:
Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teil-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 8 folgender Satz einge-
nehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlver-
fügt:
fahren kann begrenzt werden. In diesem Fall
entscheidet die Hochschule über die Teilnah- „Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
me nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschul-
genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Orts- rahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I
präferenz oder nach einer Verbindung dieser S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses
Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlas-
nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, sen.“
nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Buchstabe a“ gestri-
chen. aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstmals für Zulassungen zum Wintersemes-
5. § 33 wird aufgehoben. ter 2005/2006, längstens jedoch bis zum
Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1,
6. § 34 wird wie folgt geändert: sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 16 des
Staatsvertrags über die Vergabe von Studien-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
plätzen vom 24. Juni 1999 nach Maßgabe des
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 75 des § 30 Abs. 3, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 3
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I und 4, des § 34 und des § 35 in der ab 4. Sep-
S. 2261)“ durch die Angabe „Artikel 15 des tember 2004 geltenden Fassung anzuwen-
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167)“ den.“
ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 6 werden gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Angabe „ , zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur För- cc) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3
derung eines freiwilligen ökologischen Jahres und 4.
vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118),“ dd) In dem neuen Satz 4 wird die Zahl „4“ durch
durch die Angabe „in der Fassung der die Zahl „3“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2596)“ ersetzt sowie nach der Angabe
„eines freiwilligen ökologischen Jahres nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen Artikel 2
ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993
Inkrafttreten
(BGBl. I S. 2118)“ die Angabe „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 2600)“ eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
2300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz
Vom 1. September 2004
Artikel 14 Satz 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) wird wie folgt berichtigt:
„Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.“
Berlin, den 1. September 2004
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Berndt Netzer