2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
(LAP-htVerwDV)
Vom 20. August 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 22 Große Staatsprüfung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 23 Prüfungsort, Prüfungstermin
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
§ 24 Zulassung zur Großen Staatsprüfung
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 25 Häusliche Prüfungsarbeit
2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- § 26 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun- § 27 Mündliche Prüfung
desministerium des Innern:
§ 28 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 29 Täuschung, Ordnungsverstoß
Inhaltsübersicht § 30 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 31 Gesamtergebnis
Teil 1 § 32 Zeugnis
Allgemeiner Teil § 33 Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 34 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Kapitel 1
§ 35 Wiederholung
Anwendungsbereich,
Laufbahn, Ausbildung
Teil 2
§ 1 Anwendungsbereich
Sondervorschriften
§ 2 Laufbahnämter für die einzelnen Fachrichtungen
§ 3 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 4 Einstellungsbehörde Kapitel 1
Fachrichtung Hochbau
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
§ 36 Einstellungsvoraussetzungen
§ 6 Ausschreibung, Bewerbung
§ 37 Gliederung der Ausbildung
§ 7 Auswahlverfahren
§ 38 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 39 Aufstieg
§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- Kapitel 2
dienstes
Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 11 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 40 Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
§ 12 Ausbildungsakte
§ 41 Gliederung der Ausbildung
§ 13 Schwerbehinderte Menschen § 42 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 43 Aufstieg
§ 15 Grundsätze der Ausbildung
§ 16 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen Kapitel 3
und Ausbilder Fachrichtung Bahnwesen
§ 17 Beurteilungen während der Ausbildung § 44 Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
§ 45 Gliederung der Ausbildung
Kapitel 2
§ 46 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Aufstieg
§ 47 Aufstieg
§ 18 Ausbildungsaufstieg
§ 19 Praxisaufstieg Kapitel 4
Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
Kapitel 3 § 48 Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
Prüfungen § 49 Gliederung der Ausbildung
§ 20 Oberprüfungsamt § 50 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 21 Prüfungskommissionen § 51 Aufstieg
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Kapitel 5 Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B
Fachrichtung Luftfahrttechnik ergeben sich aus der Anlage I des Bundesbesoldungs-
gesetzes.
§ 52 Einstellungsvoraussetzungen
§ 53 Gliederung der Ausbildung (3) Die Ämter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind
regelmäßig zu durchlaufen.
§ 54 Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
§ 55 Aufstieg §3
Teil 3 Ziel und Inhalt der Ausbildung
Sonstige Vorschriften (1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie
vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
§ 56 Übergangsregelung
Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten und pro-
§ 57 Inkrafttreten blemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur
Anwendung ihres im Studium erworbenen Wissens in der
Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes
Teil 1 des Bundes in den jeweiligen Fachrichtungen benötigen.
Sie sind dabei mit den Aufgaben der Verkehrs- und Bau-
Allgemeiner Teil verwaltung des Bundes vertraut zu machen. Die Ausbil-
dung soll auch umfassende Kenntnisse in den Gebieten
Kapitel 1 Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Wirtschaftlich-
Anwendungsbereich, keit vermitteln. Dabei sollen verantwortungsbewusste
Laufbahn, Ausbildung Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet
werden. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre
Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechts-
§1 staat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen
Anwendungsbereich gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokra-
tische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Aus-
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren
wirkungen des europäischen Einigungsprozesses wer-
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes in den
den berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwer-
Fachrichtungen Hochbau, Bauingenieurwesen, Bahn-
ben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche
wesen, Maschinen- und Elektrotechnik sowie Luftfahrt-
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-
technik.
sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen
(2) Soweit Teil 2 nichts Abweichendes regelt, gelten Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen
die Bestimmungen des Teils 1 für alle Fachrichtungen der Handeln, sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
Laufbahn.
(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art
und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und
§2 Beamten während der Ausbildung zu übertragen sind.
Laufbahnämter (3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbst-
(1) Die Laufbahn des höheren technischen Verwal- studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
tungsdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungs-
dienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. Die §4
Laufbahn gliedert sich in die Fachrichtungen Hochbau,
Einstellungsbehörde
Bauingenieurwesen, Bahnwesen, Maschinen- und Elek-
trotechnik sowie Luftfahrttechnik. Einstellungsbehörde ist das Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Es kann die Aufgabe
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
auf ihm nachgeordnete Ober- und Mittelbehörden ganz
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
oder teilweise übertragen. Der Einstellungsbehörde
1. im Vorbereitungsdienst Baureferendarin/ obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-
Baureferendar, wahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die
2. in der Probezeit bis Baurätin zur Anstellung Unterstützung der Baureferendarinnen und Baureferen-
zur Anstellung (z. A.)/Baurat zur dare; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und
Anstellung (z. A.), Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstel-
lungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Ent-
3. im Eingangsamt Baurätin/Baurat, scheidungen zuständige Dienstbehörde, soweit diese
(Besoldungsgruppe A 13) Befugnisse nicht auf die Ausbildungsbehörde delegiert
4. in den Beförderungsämtern sind.
der
§5
a) Besoldungsgruppe A 14 Bauoberrätin/
Bauoberrat, Einstellungsvoraussetzungen
b) Besoldungsgruppe A 15 Baudirektorin/ In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
Baudirektor, wer
c) Besoldungsgruppe A 16 Leitende Baudirektorin/ 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Leitender Baudirektor. das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
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2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach §7
§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht Auswahlverfahren
erreicht hat und
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
3. ein wissenschaftliches, nach § 30 Satz 2 der Bundes- Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
laufbahnverordnung für die Fachrichtung der Lauf- festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
bahn geeignetes Studium an Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
a) einer Universität, Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
dienst der Laufbahn geeignet sind.
b) einer Technischen Hochschule oder
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach
c) einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
Hochschule mit einer Regelstudienzeit von min- genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl
destens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und dieser Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachrich-
Prüfungssemester – mit Diplomprüfung oder, wenn tung das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann
nach der Prüfungsordnung dieser Hochschule eine die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf
Diplomprüfung nicht vorgesehen ist, mit einer das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt
gleichwertigen Prüfung werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den einge-
erfolgreich abgeschlossen oder an einer Fachhoch- reichten Unterlagen am besten geeignet erscheint.
schule einen Masterabschluss mit Akkreditierung für Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin-
die Laufbahn des höheren Dienstes erworben hat. nen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschrei-
bung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich
§6 zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer
werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksich-
Ausschreibung, Bewerbung tigt.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel- (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,
lenausschreibung ermittelt. erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungs-
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.
richten. Der Bewerbung sind beizufügen: (4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
durchgeführt und soll aus einem schriftlichen und einem
2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein mündlichen Teil bestehen. Das Auswahlverfahren kann
soll, durch eine Potenzialanalyse oder ein ähnliches Verfahren
zur Bestimmung des Potenzials der Bewerberinnen und
3. eine Ablichtung des Zeugnisses über den Nachweis Bewerber ergänzt werden. Dieses ergänzende Verfahren
der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis muss nicht von Angehörigen der Auswahlkommission
von Fremdsprachenkenntnissen, durchgeführt werden.
4. Ablichtungen von Belegnachweisen der wissen- (5) Die Auswahlkommission besteht aus drei Beamtin-
schaftlichen Hochschule, nen oder Beamten des höheren technischen oder nicht-
5. Ablichtungen der Zeugnisse über die Hochschul- technischen Dienstes, von denen eine oder einer die oder
prüfungen wie Diplom-Vorprüfung, Diplom-Haupt- der Vorsitzende ist. Die anderen Mitglieder sind Bei-
prüfung oder einer gleichwertigen Prüfung an einer sitzende. Beisitzende können auch geeignete Angestellte
Universität, Technischen Hochschule, einer anderen sein. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommis-
gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder sion sollten dem höheren technischen Dienst angehören.
einer Fachhochschule sowie gegebenenfalls von Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht
Zeugnissen über zusätzliche Prüfungen, zumindest gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit
jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studien- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
semesters, Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet
werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
6. eine Ablichtung der Urkunde über die Verleihung des Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
akademischen Grades, der durch die Diplom-Haupt-
prüfung erworben wird, sowie gegebenenfalls Ablich- (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
tungen von Urkunden über andere akademische und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
Grade und geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge
7. gegebenenfalls aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
a) Nachweise über berufliche Tätigkeiten nach Ab- (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-
legung der Diplom-Hauptprüfung, kommission werden von der Einstellungsbehörde für die
Dauer von drei Jahren bestellt.
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch sowie §8
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 (1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
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Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
wird, erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schrift- Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen wer-
lichen Ablehnung zurück. den, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorberei-
tungsdienstes zu ermöglichen.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: (4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare
das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein
Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehörde den
Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauens-
Vorbereitungsdienst um bis zu zwölf Monate verlängern.
ärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer
Personalärztin oder eines Personalarztes aus neues- (5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
ter Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit gern, wenn die Ausbildung
Stellung genommen wird, 1. wegen einer Erkrankung,
2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch- 2. wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den
schule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil- §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer
dungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom- Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,
urkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung
vorgelegt wurden, 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines
Ersatzdienstes oder
3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 4. aus anderen zwingenden Gründen
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
(6) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der
registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
Baureferendarinnen und Baureferendare in den Fällen
Einstellungsbehörde und
des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht
6. Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.
darüber, ob sie oder er
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah- sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach
ren beschuldigt wird und § 35 Abs. 2 und 3.
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 11
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel-
lungsbehörde. Urlaub
während des Vorbereitungsdienstes
§9 Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Rechtsstellung § 12
während des Vorbereitungsdienstes
Ausbildungsakte
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind
Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren Personalteilakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Aus-
ernannt. bildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungs-
ergebnisse aufzunehmen sind.
(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unter-
stehen der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde.
§ 13
Während der Ausbildung außerhalb der Ausbildungs-
behörde in einer Bundes-, Landes- oder Kommunal- Schwerbehinderte Menschen
behörde unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-
§ 10 nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
Dauer, Verkürzung und
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder-
tenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herab-
§ 31 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung
gesetzt werden. Die Vorschriften des Neunten Buches
bis auf 18 Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen
Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration
des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei
schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung
können der zielgerichteten Gestaltung des Vorberei-
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegra-
tungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Aus-
tionsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4
bildungsplan zugelassen werden.
werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können fallen, angewandt.
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(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten- (3) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare
Mensch eine Beteiligung ablehnt. und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt
regelmäßig Besprechungen mit den Baureferendarinnen
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
und Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Aus-
trifft das Oberprüfungsamt.
bildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die
(4) Bezüglich der Beurteilungen während der Ausbil- Ausbildungsleitung kann von den Baureferendarinnen
dung nach § 17 wird auf die Rahmenintegrationsverein- und Baureferendaren sowie von den mit der Ausbildung
barung hingewiesen. befassten Personen regelmäßig Rückmeldungen über
die Qualität der Ausbildung in den einzelnen Ausbil-
dungsstationen einholen.
§ 14
(4) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr
Gliederung Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen
des Vorbereitungsdienstes werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes richtet sich erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften
nach den Bedürfnissen der einzelnen Fachrichtungen. entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
Anzahl, Dauer und Inhalt der Ausbildungsabschnitte sind die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten
für jede Fachrichtung in Teil 2 geregelt. Ausbildungsstand.
(5) Zu Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungs-
§ 15 leitung für jede Baureferendarin und für jeden Bau-
referendar einen Ausbildungsplan, aus dem sich die
Grundsätze der Ausbildung Sachgebiete und Ausbildungsstationen sowie die jewei-
(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare wer- ligen Ausbildungszeiten ergeben. Die Baureferendarin-
den nach den Sondervorschriften ihrer Fachrichtung, nen und Baureferendare sollen an der Erstellung ihres
ihres Fachgebietes oder ihres Schwerpunktgebietes aus- Ausbildungsplanes mitwirken und erhalten eine Ausfer-
gebildet. Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur tigung.
mit Zustimmung der Einstellungsbehörde möglich. Dem (6) Die Baureferendarinnen und Baureferendare führen
Kuratorium des Oberprüfungsamtes ist vorher Gelegen- einen Ausbildungsnachweis, durch den sie eine Über-
heit zur Stellungnahme zu geben. sicht über die wesentlichen Teile ihrer Ausbildung geben.
(2) In einem Einführungslehrgang wird den Bau- Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter
referendarinnen und Baureferendaren ein Überblick über der Ausbildungsstation und vierteljährlich der Ausbil-
den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben dungsleitung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
ihrer Fachverwaltung vermittelt. Ein Leitfaden erläutert (7) Die Ausbildungsbehörde führt für die Baureferen-
ihnen das Ziel der Ausbildung und gibt Hinweise auf die darinnen und Baureferendare eine Übersicht über den
Gliederung der Ausbildung, die Ausbildungsinhalte in Vorbereitungsdienst.
den einzelnen Ausbildungsabschnitten und die Große
Staatsprüfung. § 17
(3) Die Ausbildung wird insbesondere durch Lehr- Beurteilungen
gänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften während der Ausbildung
oder Exkursionen vertieft. (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
der Baureferendarinnen und Baureferendare wird wäh-
§ 16 rend der Ausbildung für jedes Ausbildungsgebiet, dem
sie nach dem Ausbildungsplan mindestens sechs
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung,
Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Beurtei-
Ausbilderinnen und Ausbilder
lung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie ihrer Leis-
(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare wer- tungen und ihrer Führung unter Angabe der Art und Dauer
den von der Einstellungsbehörde, soweit sie nicht selbst der Beschäftigung abgegeben. Die Beurteilung muss
Ausbildungsbehörde ist, einer Ausbildungsbehörde erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnit-
zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine be- tes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind
stimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit zu vermerken. Ausbildungszeiten unter sechs Wochen
berücksichtigt. Auf Antrag und nach Übereinkunft mit werden von der Ausbildungsstelle unter Angabe von Art
den beteiligten Stellen kann die Ausbildung in einzelnen und Dauer der Beschäftigung, und ob das Ziel des Aus-
Abschnitten auch bei allen Verwaltungen des Bundes, bildungsabschnittes erreicht wurde, bestätigt.
der Länder und bei Kommunalverwaltungen oder bei (2) Die Beurteilung nach Absatz 1 ist den Baureferen-
sonstigen geeigneten Stellen stattfinden. darinnen und Baureferendaren zu eröffnen und mit ihnen
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin zu besprechen. Sie erhalten eine Ausfertigung und kön-
oder einen Beamten, die durch die Große Staatsprüfung nen zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungs- (3) Zum Abschluss der Ausbildung erstellt die Ausbil-
dienst des Bundes erworben haben, zur Ausbildungs- dungsbehörde eine abschließende Beurteilung. In ihr
leitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der werden die Beurteilungen nach Absatz 1 aufgeführt. Sie
Ausbildung in dieser Behörde verantwortlich ist, deren soll aber auch über die Allgemeinbildung, Charakter-
Vertretung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder. Die Aus- eigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag
bildungsleitung kann auch gleichzeitig zur Ausbilderin der Baureferendarinnen und Baureferendare Aufschluss
oder zum Ausbilder bestellt werden. geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2235
Kapitel 2 § 19
Aufstieg Praxisaufstieg
(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen
§ 18 und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Praxis-
Ausbildungsaufstieg aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Ver-
waltungsdienstes des Bundes nach den §§ 33 und 33b
(1) Die Einstellungsbehörde benennt die Beamtinnen
der Bundeslaufbahnverordnung teilnehmen. Das Aus-
und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Ausbil-
wahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem
dungsaufstieg in den höheren technischen Verwaltungs-
mündlichen Teil. Auf die Durchführung des Auswahl-
dienst des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundes-
verfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden.
laufbahnverordnung teilnehmen. Das Auswahlverfahren
besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen (2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
Teil. Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses
entsprechend anzuwenden. des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die
Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als
Einstellungsbehörde nach Maßgabe des Ergebnisses
vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn des-
des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung über die
sen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestal-
Zulassung können auch Bewerberinnen und Bewerber
tet sind.
eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als
vier Jahre zurückliegt, berücksichtigt werden, wenn des- (3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
sen Bewertungen für die Rangfolge vergleichbar gestal- nehmen an einer zwei Jahre und sechs Monate dauern-
tet sind. den Einführung in die höhere Laufbahn teil. Die Einfüh-
rung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehrgänge
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und
nehmen grundsätzlich gemeinsam mit den Baureferen-
anderer Bildungseinrichtungen von mindestens zehn
darinnen und Baureferendaren am Vorbereitungsdienst
Wochen und die praktische Wahrnehmung von Aufgaben
teil, der mit der Großen Staatsprüfung abschließt. Die
des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bun-
§§ 3 und 9 Abs. 2, die §§ 10 bis 17 und 20 bis 35 sowie die
des. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist
Sondervorschriften der jeweiligen Fachrichtungen sind
festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundesakademie für
entsprechend anzuwenden.
öffentliche Verwaltung werden entsprechend dem Rah-
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Aufstiegs- menplan des Bundesministeriums des Innern durch-
beamtinnen und Aufstiegsbeamten an einer zweijährigen geführt. Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm
Einführung in die höhere Laufbahn teilnehmen. Die Ein- bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer
führung umfasst wissenschaftlich ausgerichtete Lehr- Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegs-
gänge der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung beamten fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlos-
und anderer Bildungseinrichtungen von mindestens sen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministerium für Ver-
sechs Monaten und die praktische Wahrnehmung von kehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des
Aufgaben des höheren technischen Verwaltungsdienstes Bundespersonalausschusses und im Einvernehmen mit
des Bundes. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän- dem Bundesministerium des Innern das Feststellungs-
gen ist festzustellen. Die Lehrgänge an der Bundes- verfahren auf das Oberprüfungsamt für die höheren tech-
akademie für öffentliche Verwaltung werden entspre- nischen Verwaltungsbeamten übertragen.
chend dem Rahmenplan des Bundesministeriums des
(4) Mit der Feststellung über den erfolgreichen Ab-
Innern durchgeführt. Der Bundespersonalausschuss
schluss gemäß Absatz 3 Satz 5 wird die Befähigung für
oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss
die neue Laufbahn erworben. Das Feststellungsverfahren
stellt nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder
kann einmal wiederholt werden. Nach Erwerb der Lauf-
des Aufstiegsbeamten fest, ob die Einführung erfolgreich
bahnbefähigung bleiben die Beamtinnen und Beamten
abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann das Bundesministe-
bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Lauf-
rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustim-
bahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
mung des Bundespersonalausschusses und im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern das
Feststellungsverfahren auf das Oberprüfungsamt für die Kapitel 3
höheren technischen Verwaltungsbeamten übertragen.
Prüfungen
(5) Mit der erfolgreichen Ablegung der Großen Staats-
prüfung nach Absatz 3 oder der Feststellung über den § 20
erfolgreichen Abschluss gemäß Absatz 4 wird die Befähi-
Oberprüfungsamt
gung für die neue Laufbahn erworben. Die Große Staats-
prüfung oder das Feststellungsverfahren können einmal (1) Die Durchführung der Großen Staatsprüfung
wiederholt werden. Nach Erwerb der Laufbahnbefähi- obliegt dem Oberprüfungsamt für die höheren techni-
gung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Ver- schen Verwaltungsbeamten mit Sitz in Frankfurt am Main.
leihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer (2) Zu diesem Zweck werden beim Oberprüfungsamt
bisherigen Rechtsstellung. für die jeweiligen Fachrichtungen und Fachgebiete oder
(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Schwerpunktgebiete Prüfungsausschüsse eingerichtet.
Bundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehme- Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des
rinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegs- Oberprüfungsamtes bestellt die Vorsitzenden, ihre Ver-
ausbildung teilnehmen. tretungen und die sonstigen Mitglieder der Prüfungsaus-
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
schüsse. Sämtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei
sollen Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Beamtin- ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
nen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungs- nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommis-
dienstes des Bundes, die eine Große Staatsprüfung sionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewer-
abgelegt haben, oder Beamtinnen oder Beamte des tungsmaßstabs sicher.
höheren Dienstes mit Befähigung zum Richteramt sein.
Das Kuratorium kann Ausnahmen zulassen. Die Vorsit- (4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
zenden der Prüfungsausschüsse und ihre Vertretungen mehr als die Hälfte der Mitglieder, mindestens aber drei
werden für die Dauer von höchstens drei Jahren, die Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend
sonstigen Mitglieder werden für die Dauer von höchstens sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften können den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Mitglieder vorschlagen.
(3) Das Oberprüfungsamt trägt Sorge für die Entwick- § 22
lung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungs- Große Staatsprüfung
maßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prü-
fungskommissionen und Prüfungsausschüsse. (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob
die Baureferendarinnen und Baureferendare für die vor-
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü- gesehene Laufbahn befähigt sind. Insbesondere haben
fungsamtes sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs- die Baureferendarinnen und Baureferendare nachzu-
ablauf. Sie oder er überwacht, dass in allen Fachrichtun- weisen, dass sie
gen und Fachgebieten gleich hohe Prüfungsanforderun-
gen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt 1. ihre auf einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in
werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie der Praxis anwenden können,
oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in 2. mit den Aufgaben der Verwaltungen ihrer Fachrich-
diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied des tung sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwal-
Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission. tungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und
Dies gilt entsprechend für die Vertretungen.
3. Kenntnisse über wirtschaftliches Handeln und Füh-
rungsaufgaben besitzen.
§ 21 (2) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häus-
lichen Prüfungsarbeit, den schriftlichen Arbeiten unter
Prüfungskommissionen
Aufsicht und der mündlichen Prüfung.
(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einer Prüfungs- (3) Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. An-
kommission der jeweiligen Fachrichtung oder des jewei- gehörige des Oberprüfungsamtes können teilnehmen.
ligen Fachgebiets abgelegt. Für die häusliche Prüfungs- Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsam-
arbeit, die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die münd- tes kann Vertreterinnen und Vertretern der Einstellungs-
liche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissio- behörde und der Ausbildungsbehörde, in Ausnahme-
nen eingerichtet werden. Es können in einer Fachrichtung fällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Per-
oder in einem Fachgebiet mehrere Prüfungskommissio- sonen, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung all-
nen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden gemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von
Baureferendarinnen und Baureferendare, die Zeitplanung schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferen-
zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder fach- daren kann während des sie betreffenden mündlichen
liche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der Teils der Prüfung die Schwerbehindertenvertretung
schriftlichen Prüfungsarbeiten dies erfordern. Die Vorsit- anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungskom-
zenden, ihre Vertretungen und die sonstigen Mitglieder mission über die Bewertung der Prüfungsleistungen dür-
der Prüfungskommissionen werden von der Präsidentin fen nur deren Mitglieder anwesend sein.
oder dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den
Prüfungsausschüssen ausgewählt.
§ 23
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
Prüfungsort, Prüfungstermin
1. die oder der Vorsitzende des der Fachrichtung oder
dem Fachgebiet entsprechenden Prüfungsausschus- (1) Der Termin der häuslichen Prüfungsarbeit wird vom
ses oder ihre Vertretung als Vorsitzende oder Vorsit- Oberprüfungsamt festgesetzt und den Baureferendarin-
zender und nen und Baureferendaren zusammen mit dem Ort der
Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungs-
2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höhe- arbeit rechtzeitig mitgeteilt.
ren technischen Verwaltungsdienstes als Prüfende.
Eine oder einer der Prüfenden kann auch dem höhe- (2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der
ren nichttechnischen Dienst angehören. schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der mündlichen
Prüfung fest und teilt dies den Baureferendarinnen und
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für Baureferendaren rechtzeitig mit. Dieser Teil der Großen
die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Auf- Staatsprüfung findet am Sitz des Oberprüfungsamtes
sichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung ab- oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Prü-
gesehen werden. fungsort statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2237
§ 24 von der Deutschen Maschinentechnischen Gesellschaft
Zulassung zur Großen Staatsprüfung und der Vereinigung der Regierungsbaumeister des Ma-
schinenwesens ausgeschriebenen „Beuth-Wettbewerb“
(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen teilgenommen haben, kann die Wettbewerbsarbeit auf
werden, wer die vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden,
ordnungsgemäß durchlaufen hat. wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung ist Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes
von den Baureferendarinnen und Baureferendaren der gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe
Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung über die entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu
Ausbildungsbehörde an das Oberprüfungsamt zu rich- stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung
ten. Wer es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Gro- im Wettbewerb beurteilt.
ßen Staatsprüfung rechtzeitig zu beantragen, kann ent- (5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfen-
lassen werden. Die Ausbildungsbehörde teilt den Bau- den, die dem Prüfungsausschuss für die jeweilige Fach-
referendarinnen und Baureferendaren den Termin für die richtung oder das jeweilige Fachgebiet angehören, un-
Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Ver- abhängig voneinander nach § 30 bewertet. Die oder der
säumnisses schriftlich mit. Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag so recht- oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-
zeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er dort zwei Monate gen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzen-
vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prü- de des Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebe-
fungsarbeit vorliegt. Dem Antrag sind mindestens die nen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Prü-
Personalakte, die Beurteilungen nach § 17 Abs. 1, die fungsausschusses selbst Korrektorin oder Korrektor, ent-
Übersicht über den Vorbereitungsdienst und der Ausbil- scheidet die Vertretung. Die Entscheidung ist schriftlich
dungsnachweis beizufügen. zu begründen.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü- (6) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht oder
fungsamtes entscheidet über den Zulassungsantrag. nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie als mit „ungenü-
gend“ (Punktzahl 6,0) bewertet. Die häusliche Prüfungs-
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungs-
arbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note
bescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche
„ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wurde. Wurde die
Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zu. Diese ver-
häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „aus-
anlasst die fristgerechte Aushändigung an die Baurefe-
reichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet, wird die Baureferen-
rendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung
darin oder der Baureferendar nicht zur weiteren Prüfung
bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfs-
zugelassen. Die Große Staatsprüfung ist nicht bestan-
belehrung versehen. Die dem Zulassungsantrag bei-
den. Hierüber erhält sie oder er vom Oberprüfungsamt
gefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben.
einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt
mit der abschließenden Beurteilung nach § 17 Abs. 3 (7) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige
rechtzeitig vor den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Nichtbestehen der häuslichen Prüfungsarbeit schriftlich
wieder zuzuleiten. bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst
und damit das Beamtenverhältnis auf Widerruf.
§ 25 (8) Die Verfasserin oder der Verfasser der häuslichen
Häusliche Prüfungsarbeit Prüfungsarbeit kann die Arbeit frühestens fünf Jahre
nach Abschluss der Prüfung zurückverlangen.
(1) Die häusliche Prüfungsarbeit soll die Fähigkeit
erkennen lassen, Aufgaben aus der Praxis richtig zu
§ 26
erfassen, methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis
klar darzustellen. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von (1) Die schriftliche Prüfung soll die Fähigkeit erkennen
sechs Wochen zu fertigen und dem Oberprüfungsamt im lassen, Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung
Original unmittelbar einzureichen. In begründeten Fällen schnell und sicher zu erfassen, in kurzer Frist mit den
kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberprü- zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis
fungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen ver- knapp und übersichtlich darzustellen. Die Prüfungsauf-
längern. In diesem Fall ist von der Baureferendarin oder gaben bestimmt das Oberprüfungsamt.
dem Baureferendar unverzüglich ein schriftlicher Antrag (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit mindestens mit der
über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet worden und
an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhin- wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen
derung ist ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten. Lehrgänge und sonstigen Teile des Vorbereitungsdiens-
(3) Die häusliche Prüfungsarbeit ist in allen ihren Teilen tes erfolgreich abgeleistet, teilt das Oberprüfungsamt
ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig
und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem unter Angabe von Zeit und Ort die Zulassung zu den
Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu ver- schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit.
sichern. Alle Ausarbeitungen müssen eigenhändig unter- (3) An vier aufeinander folgenden Arbeitstagen sind
schrieben sein. vier schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die
(4) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die an Aufgaben sind aus den in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54
einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin für die einzelnen Fachrichtungen festgelegten Prüfungs-
ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem fächern auszuwählen. Den verwaltungs- und rechtsbezo-
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
genen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Urteilsvermögen sowie Sicherheit im Auftreten und im
Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Ver- mündlichen Ausdruck berücksichtigt werden.
tiefungsfach aufweist, soll eine der Arbeiten aus diesem (2) Das Oberprüfungsamt lässt Baureferendarinnen
Fach gefertigt werden. und Baureferendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die
(4) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstun- schriftliche Prüfung bestanden ist.
den zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfs-
(3) Das Oberprüfungsamt lädt die Baureferendarinnen
mittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfs-
und Baureferendare rechtzeitig schriftlich zur mündlichen
mittel werden zur Verfügung gestellt. Sollen Baureferen-
Prüfung ein, die sich auf zwei Tage erstreckt.
darinnen und Baureferendare eigene Hilfsmittel zur Prü-
fung mitbringen, wird dies mit der Einladung zur Prüfung (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission
ausdrücklich bekannt gegeben. Weitere mitgeführte leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Baureferen-
Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der darinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprüft
oder dem Aufsichtsführenden zu hinterlegen. werden. Während der Prüfung muss neben der oder dem
Vorsitzenden und der oder dem jeweiligen Fachprüfen-
(5) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge-
den mindestens ein weiteres Mitglied der Prüfungskom-
heim zu halten.
mission anwesend sein. Entscheidungen über die Leis-
(6) Werden die schriftlichen Aufgaben unter Aufsicht tungen in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung
nicht am Sitz des Oberprüfungsamtes geschrieben, leitet treffen nur die Mitglieder der Prüfungskommission, die
das Oberprüfungsamt die Aufgaben in verschlossenem bei dieser Prüfung anwesend waren.
Umschlag der Leitung der Ausbildungsbehörde zu. Diese
(5) Die in den §§ 38, 42, 46, 50 und 54 für die einzelnen
gibt den verschlossenen Umschlag an die aufsichtsfüh-
Fachrichtungen festgelegte Dauer der mündlichen Prü-
rende Person, die dem höheren Dienst angehören muss.
fung beträgt bei gleichzeitiger Prüfung von drei Baurefe-
Die Aufgaben werden den Baureferendarinnen und Bau-
rendarinnen und Baureferendaren insgesamt sechsein-
referendaren zu Beginn der Prüfung ausgehändigt. Spä-
halb Stunden. Sie wird bei weniger zu Prüfenden ange-
testens mit Ablauf der Bearbeitungszeit sind alle Arbeiten
messen verkürzt. Wenn es zur Beurteilung der Leistung
unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und
der Baureferendarin oder des Baureferendars notwendig
Konzepten an die aufsichtsführende Person zu geben.
ist, kann die Prüfungskommission die Prüfungszeiten
Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift
verlängern. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Fach
und vermerkt darin die Zeitpunkte des Beginns, der
nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Baurefe-
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch
rendarinnen und Baureferendare gleichzeitig geprüft wer-
genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 13
den.
sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unter-
schreibt die Niederschrift. Die Niederschriften der vier (6) Zum Schluss der mündlichen Prüfung haben die
schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind zu sammeln und Baureferendarinnen und Baureferendare einen Vortrag
am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu über- von mindestens fünf und längstens zehn Minuten frei zu
senden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen halten. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden
Prüfungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Ein- der Prüfungskommission bestimmt. Es kann dem Fach-
lieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benann- gebiet des Prüflings oder einem anderen, den Prüfling
ten Erstprüfenden zur Bewertung zuzuleiten. interessierenden, Gebiet entnommen werden und ist
20 Minuten vor Beginn des Vortrags bekannt zu geben.
(7) § 25 Abs. 5 und 6 Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden. (7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
nach § 30; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die
(8) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferen-
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist
dare verspätet zu einer Arbeit unter Aufsicht und wird
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich
nicht nach § 28 verfahren, gilt die versäumte Zeit als
aus der Summe der Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl
Bearbeitungszeit.
der Einzelbewertungen, ergibt.
(9) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede
(8) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die
der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mindestens
Leistungen in allen sechs Prüfungsfächern mindestens
mit der Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet wor-
mit der Note „ausreichend“ (Punktzahl 4,0) bewertet
den ist. Sie ist auch bestanden, wenn der Durchschnitt
worden sind oder die Leistungen zwar in einem oder
aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens die
zwei Prüfungsfächern mit der Note „mangelhaft“ (Punkt-
Punktzahl 4,0 erreicht, wobei höchstens eine Arbeit
zahl 5,0) bewertet worden sind, die mangelhaften Leis-
schlechtestens mit der Note „mangelhaft“ (Punktzahl 5,0)
tungen aber durch Noten in anderen Fächern ausgegli-
bewertet sein darf. Ansonsten ist die Große Staatsprü-
chen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befrie-
fung nicht bestanden. Hierüber erhält die Baureferen-
digende Noten oder eine mindestens gute Note gegeben.
darin oder der Baureferendar vom Oberprüfungsamt
einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (9) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-
schrift gefertigt, die die Mitglieder der jeweiligen Prü-
§ 27 fungskommission unterschreiben.
Mündliche Prüfung
§ 28
(1) Die mündliche Prüfung soll neben dem Wissen und
Können der Fachrichtung vor allem das Verständnis für Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
technische, wirtschaftliche, rechtliche und soziale, gege- (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
benenfalls auch ökologische und kulturelle Zusammen- vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
hänge erkennen lassen. Bei der Beurteilung soll auch Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2239
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist § 30
durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei-
Bewertung von Prüfungsleistungen
sen.
Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
(2) Aus wichtigem Grund können Baureferendarinnen
Punktzahlen bewertet:
und Baureferendare mit Genehmigung des Oberprü-
fungsamtes von der Prüfung zurücktreten. sehr gut (1) eine Leistung, die den Anfor-
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät- Punktzahlen 1,0 und 1,3 derungen in besonderem
zen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil Maße entspricht,
der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt gut (2) eine Leistung, die den
bestimmt, wann die Prüfung oder die betreffenden Prü- Punktzahlen 1,7; 2,0; 2,3 Anforderungen voll ent-
fungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und spricht,
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-
arbeiten gewertet werden. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allge-
Punktzahlen 2,7; 3,0; 3,3 meinen den Anforderungen
(4) Versäumen Baureferendarinnen oder Baureferen- entspricht,
dare die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder
teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entschei- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Män-
det das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prü- Punktzahlen 3,7 und 4,0 gel aufweist, aber im Ganzen
fungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenü- den Anforderungen noch ent-
gend“ (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Prüfung spricht,
für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anfor-
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Punktzahl 5,0 derungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass
§ 29 die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind
Täuschung, Ordnungsverstoß und die Mängel in absehbarer
(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei Zeit behoben werden könn-
einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen ten und
Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen ungenügend (6) eine Leistung, die den Anfor-
oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort- Punktzahl 6,0 derungen nicht entspricht
setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei- und bei der selbst die Grund-
dung des Oberprüfungsamtes oder der Prüfungskom- kenntnisse so lückenhaft
mission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der sind, dass die Mängel in
Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen Störung absehbarer Zeit nicht
können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffen- behoben werden könnten.
den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu- verwendet werden.
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 31
§ 21 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vor- Gesamtergebnis
liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines
Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs- (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung stellt die
verstoßes oder einer Täuschung während der schrift- Prüfungskommission das Gesamtergebnis fest. Dabei
lichen Prüfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach werden berücksichtigt
Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schrift- 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit
lichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird, entscheidet die 20 vom Hundert,
Präsidentin oder der Präsident des Oberprüfungsamtes
nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungs- 2. die Durchschnittspunktzahl der vier schriftlichen
ausschusses. Das Oberprüfungsamt kann nach der Arbeiten unter Aufsicht mit insgesamt 30 vom Hundert
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder und
mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-
3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der
leistung mit „ungenügend“ (Punktzahl 6,0) bewerten oder
mündlichen Prüfung mit 50 vom Hundert.
die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimal-
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
berechnet. In Grenzfällen können die Bewertungen wäh-
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
rend der Ausbildung, die Leistungsnachweise und der
Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungs-
Gesamteindruck – hierzu gehört auch der Vortrag (§ 27
behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren
Abs. 7) – den Ausschlag geben. Die für die Bildung des
nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestan-
Gesamtergebnisses maßgebende Durchschnittsnote
den erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfs-
darf dabei um nicht mehr als die Punktzahl 0,1 angeho-
belehrung zu versehen.
ben werden. Das Anheben der Durchschnittsnote darf
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den auf das Bestehen der großen Staatsprüfung keinen Ein-
Absätzen 2 und 3 zu hören. fluss haben.
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durch- arbeit und den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht ein-
schnittspunktzahl schließlich ihrer Bewertungen zu den Prüfungsakten zu
1. von 1,00 bis 1,49 „sehr gut“, nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungs-
amt oder der von ihm bestimmten Stelle mindestens fünf
2. von 1,50 bis 2,44 „gut“, Jahre aufbewahrt.
3. von 2,45 bis 3,34 „befriedigend“ und (2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare kön-
4. von 3,35 bis 4,00 „ausreichend“. nen nach Abschluss der Großen Staatsprüfung Einsicht
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten § 35
Punktzahlen mit. Bei bestandener Prüfung erhalten die
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer hierü- Wiederholung
ber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die
(1) Wer die Große Staatsprüfung nicht bestanden hat
auch Angaben über die Berufsbezeichnung enthält.
oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie
einmal wiederholen.
§ 32
(2) Das Oberprüfungsamt bestimmt, innerhalb wel-
Zeugnis
cher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vor-
(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Baureferendarin- schlag der Prüfungskommission bestimmt es, welche
nen und Baureferendaren, die die Prüfung bestanden Teile der Ausbildung zu wiederholen sind und schlägt der
haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote und Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbil-
die Einzelbewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit, dung vor. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die
mündlichen Prüfung einschließlich des Kurzvortrags ent- bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bis-
hält. Das Zeugnis wird durch Bescheid des Oberprü- herigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der
fungsamtes zugestellt. Ist die Prüfung nicht bestanden, Wiederholungsfrist verlängert. Zwei Monate vor Beendi-
gibt das Oberprüfungsamt dies den Baureferendarinnen gung der zusätzlichen Ausbildung muss die Zulassung
und Baureferendaren schriftlich bekannt. Der Bescheid zur Wiederholungsprüfung von der Baureferendarin oder
nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit dem Baureferendar beantragt werden.
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglau-
bigte Abschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den (3) Die Wiederholungsprüfung umfasst
Personalakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf 1. – wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig
Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht an-
bestandener Großer Staatsprüfung mit dem Ablauf des genommen worden ist – die Anfertigung einer neuen
Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb- häuslichen Prüfungsarbeit, deren neue Aufgabe inner-
nisses. halb von vier Wochen nach Erhalt des entsprechen-
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, den Bescheides des Oberprüfungsamtes von der
erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch Baureferendarin oder dem Baureferendar zu beantra-
die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte gen ist,
umfasst. 2. die Anfertigung einer erneuten schriftlichen Arbeit
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der unter Aufsicht in den mit „ungenügend“ (Punkt-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- zahl 6,0) und „mangelhaft“ (Punktzahl 5,0) benoteten
den durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Unrichtige Fächern der schriftlichen Prüfung oder
Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen 3. eine erneute mündliche Prüfung in den mit „unge-
des § 29 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück- nügend“ (Punktzahl 6,0) oder „mangelhaft“ (Punkt-
zugeben. zahl 5,0) benoteten Fächern der mündlichen Prüfung.
§ 33
Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften
Erwerb der Laufbahnbefähigung Leistungen kann der Prüfungsausschuss auch die Wie-
Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben derholung der gesamten schriftlichen Arbeiten unter Auf-
die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähi- sicht oder der gesamten mündlichen Prüfung oder die
gung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst Wiederholung beider Prüfungsteile beschließen.
des Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
„Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ mit einem die Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine zweite
Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Wiederholung der Prüfung zulassen. Der Antrag auf
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung ist innerhalb
§ 34 einer Woche nach Erhalt des Bescheides über das Nicht-
bestehen der Prüfung dem Bundesministerium für Ver-
Prüfungsakten, Einsichtnahme kehr, Bau- und Wohnungswesen über die Präsidentin
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der oder den Präsidenten des Oberprüfungsamtes zuzu-
Niederschriften über die Große Staatsprüfung sowie des leiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach
Prüfungszeugnisses ist mit der häuslichen Prüfungs- § 32 Abs. 1 Satz 5 bleibt hiervon unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2241
Teil 2
Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen
Kapitel 1
Fachrichtung Hochbau
§ 36
Einstellungsvoraussetzungen
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft–
liches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und Prü-
fungssemester – an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
§ 37
Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-
stimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Hochbau
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
I 30 Staatliches oder • Öffentlicher Hochbau
kommunales Hoch- • Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes,
bauamt oder entspre- insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen:
chende öffentlich-recht- Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von haushalts-
liche Körperschaften begründenden Unterlagen, Facility-Management, Projektmanage-
ment (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen),
Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rech-
nung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung,
Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertrags-
abwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften
• Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikations-
technik im Bauwesen
• Rechte und Pflichten der Dienststellenleiterin oder des Dienst-
stellenleiters
II 25 Staatliche oder kommu- • Bauordnungswesen
nale Bauverwaltung Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag,
Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Frei-
stellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und
Befreiung/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen/Bau-
zustandsbesichtigungen, Baunebenrecht/Fachplanungsrecht
• Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen
Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleit-
planung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standort-
planung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan,
Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fach-
planungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen
III 12 Mittlere oder oberste • Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht – Sonderaufgaben –
Behörde des Bundes Obere Bauaufsichtsbehörde:
oder Landes Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts,
Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften,
Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung
in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen,
Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programment-
wicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbs-
wesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
6 Häusliche Prüfungsarbeit
19 Lehrgänge
ca. 12 Erholungsurlaub
104 24 Monate
§ 38
Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für
die mündliche Prüfung:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Öffentliches Baurecht 1
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues 11/4
6. Bautechnik 11/4
zusammen 61/2
§ 39
Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Ver-
waltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Hochbau – für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Hochbau – zugelassen werden.
Kapitel 2
Fachrichtung Bauingenieurwesen
§ 40
Einstellungsvoraussetzungen, Fachgebiet
Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft-
liches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Pra-
xis- und Prüfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss
nachweisen. Sie werden im Fachgebiet Wasserwesen, Fachbereich „Wasserstraßen“, ausgebildet.
§ 41
Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-
stimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bauingenieurwesen
Fachgebiet: Wasserwesen
Fachbereich: Wasserstraßen
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
I 20 Wasser- und Schiff- • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
fahrtsamt; Wirtschafts- Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken
behörde Strom- und • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der
Hafenbau der Freien Unterbehörde
und Hansestadt Ham-
burg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2243
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
noch I • Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer
und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und
Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der
Verwaltung
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb;
Ablauforganisation, Personaleinsatz, Praxis der Personalführung
einschließlich Personalbeurteilung
• Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächs-
führung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informations-
technik
• Personal- und Sozialrecht: Beamtenrecht, Laufbahnvorschriften,
Disziplinarrecht; Bundes-Angestelltentarifvertrag; Tarifverträge für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder; Verant-
wortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personal-
vertretungsrecht
• Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der
Länder
• Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasser-
haushaltsgesetzes, der Landeswassergesetze, des Bundesnatur-
schutzgesetzes und der Landesnaturschutzgesetze
• Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer;
Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege;
Gewässerökologie
• Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes,
Pegelvorschrift;
Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichten-
dienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des
Deutschen Wetterdienstes
• Liegenschaftswesen
• Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und
Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstra-
ßen
• Unterhaltung und Betrieb von Wasserstraßen sowie ihrer Anlagen:
Technische Grundsätze und Vorschriften; Bauweise und Funktion
von Anlagen und Einrichtungen, ferner von Elementen der Gewäs-
ser; planmäßige und fallweise Unterhaltung; Baggereiwesen; Bau-
art, Funktion und wirtschaftlicher Einsatz von Wasserfahrzeugen
und Landfahrzeugen; Bauart und Funktion der maschinenbau- und
elektrotechnischen Einrichtungen von Anlagen der Wasserstraßen;
technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung
• Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen
• Vermessungswesen einschließlich Peilwesen
• Schifffahrtszeichenwesen
• Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt und der
Binnenschifffahrt;
Bau, Ausrüstung und nautisches Verhalten von Schiffen;
Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter;
Schiffssicherheit;
Seestraßenordnung, Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung, Schifffahrtspolizei
• Organisation und Arbeitsweise von Schifffahrtsunternehmen:
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
II 26 oder Öffentlich-rechtlicher • Vorarbeiten für Bauvorhaben;
20, so- Bauträger Aufstellen und Prüfen von Entwürfen;
weit Vorbereitung von Baumaßnahmen;
von Ab- Vergabe nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und der
schnitt Verdingungsordnung für Leistungen sowie von Ingenieur-
III 3 Ge- leistungen;
brauch Baupreisrecht
ge- • Praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen;
macht Verantwortung bei Planung und Durchführung von Bau-
wird maßnahmen; Bauaufsicht, Baubevollmächtigte, Bauleitung, Unfall-
verhütung
• Planungstechniken;
Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen
und Vorträgen;
volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen, Wirtschaft-
lichkeitsgrundlagen;
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
• Technische Grundsätze für den Bau (Neubau, Ausbau, Umbau,
Ersatz) von Wasserstraßen
• Gewerbeordnung;
Bundes-Immissionsschutzgesetz
• Rechnergestützte Verfahren bei Vergabe und Abrechnung
III 1 6 Unterbehörde der • Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirt-
Wasserwirtschafts- schaftsverwaltungen der Länder
verwaltung • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der Unterbehörde
• Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung:
wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer und
im Grundwasserbereich; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Auf-
bau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste
• Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz, Abwasserabga-
bengesetz, Abfallbeseitigungsrecht
• Gewässerschutz;
Bewirtschaftungspläne, Gewässergütekarten;
örtliche Überprüfung von Abwasserbeseitigungs-, Abfall- und
Wasserversorgungsanlagen; Beurteilung von Wasseranalysen
• Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Gewässer-
unterhaltung, Gewässeraufsicht, Deichschau
III 2 6 Kommunale Verwaltung • Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung
• Kommunalrecht (Satzungsrecht);
Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichts-
behörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung;
Hafenpolizeirecht;
Haushaltsrecht der Kommunen
• Kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe;
Verkehrsplanung; Hafenbetriebe
III 3 6 Ausländische fachnahe • Aufgaben, Status und Organisation der Institution
wahl- Verwaltung (Mitglied- • Kompetenzen, Arbeitsweise
weise staat der Europäischen
Union, Europäische
Union)
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Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
IV 11 Wasser- und Schiff- • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der
fahrtsdirektion; Wirt- Mittelbehörde, Öffentlichkeitsarbeit;
schaftsbehörde Strom- Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation;
und Hafenbau der Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stel-
Freien und Hansestadt lenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung
Hamburg • Haushalts-, Rechnungs-, Kassenwesen des Bundes
1 Bundesministerium für und der Länder;
Verkehr, Bau- und Woh- technische Programmplanung, Finanzplanung;
nungswesen Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter
• Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften
• Staatsbegriff, Staatsform;
Grundgesetz, Verfassung des betreffenden Bundeslandes;
internationale und supranationale Institutionen
• Verwaltungsverfahrensgesetz;
Verwaltungsgerichtsordnung;
Staatshaftung
• Privatrecht: Aus dem BGB: Allgemeiner Teil, Recht der Schuld-
verhältnisse, Sachenrecht; Verkehrssicherungspflicht;
Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht
• Arbeitsschutzrecht
• Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht und das jeweils dazugehö-
rende Verfahrensrecht
• Bundeswasserstraßengesetz;
Wasserhaushaltsgesetz, Landeswasserschutzgesetze;
Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicher-
stellungsgesetz
• Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze;
Naturschutz- und Landschaftspflege
• Baurecht: Baugesetzbuch, Landesbauordnungen
• Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetze; Flurbereini-
gungsrecht; Liegenschaftswesen
• Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze
• Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und
Wasserwirtschaft
• Ziele der Verkehrspolitik und der Wasserstraßenpolitik, Beziehun-
gen zwischen den Verkehrszweigen
• Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Bau, Unterhaltung und
Betrieb
• Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für
Wasserstraßen, Stromkommissionen
• Aufgaben der Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundes-
anstalt für Gewässerkunde
• Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie;
Grundkenntnisse der Nautik und des Seekartenwesens
• Aufgaben der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung
• Schifffahrtszeichenwesen
• Schifffahrtswesen;
Befähigungswesen und Lotswesen in der Schifffahrt
6 Häusliche Prüfungsarbeit
2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
16 Lehrgänge1)
ca. 12 Erholungsurlaub
104 24 Monate
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte I bis III geändert werden.
§ 42
Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für
die mündliche Prüfung:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Wasserstraßen/Wasserwirtschaft 11/4
4. Sondergebiete der Wasserstraßen 1
5. Vorbereiten und Durchführen von Bauten 1
6. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 11/4
zusammen 61/2
§ 43
Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwal-
tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Wasserwesen, Fachbereich Wasserstraßen – zugelas-
sen werden.
Kapitel 3
Fachrichtung Bahnwesen
§ 44
Schwerpunktgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
(1) In der Fachrichtung Bahnwesen ist eine vertiefte Ausbildung in folgenden Schwerpunktgebieten vorgesehen:
1. Bauingenieurwesen (B),
2. Maschinen- und Elektrotechnik (M/E) oder
3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik (S).
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft-
liches Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaues oder der Elektrotechnik oder eines vergleichbaren Stu-
dienganges mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und Prüfungssemester –
an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
§ 45
Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-
stimmt werden:
1) Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2247
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Bahnwesen
Ausbildungs-
ab- dauer
schnitt (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
B M/E S
I 4 4 4 Eisenbahn-Bundesamt Abteilung 1:
Personalangelegenheiten, Rechtsaufsicht, Verwaltungs-
verfahrensrecht, Betriebsgenehmigungen, Ordnungs-
widrigkeiten
9 4 8 Abteilung 2:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht sowie Zulassung
– im Ingenieurbau, Oberbau, Hochbau
– von Sicherungs-, Telekommunikations- und elektro-
technischen Anlagen
Planfeststellung
2 14 2 Abteilung 3:
– Technische Aufsicht und Zulassungen von
Fahrzeugen und maschinen-, bzw. elektro-
technischen Anlagen
– Technischer Arbeitsschutz, überwachungsbedürftige
Anlagen
– Aufsicht über den Bahnbetrieb, Ausnahmen und
Genehmigungen
4 4 4 Abteilung 4:
Finanzierung von Infrastruktur
4 3 3 Sachbereich 1:
Planfeststellung
8 3 2 Sachbereich 2:
– Technische Aufsicht und Bauaufsicht einschließlich
Technischer Arbeitsschutz
– Landeseisenbahnaufsicht
2 2 8 Sachbereich 3:
Technische Aufsicht und Bauaufsicht
4 5 4 Sachbereich 4:
Aufsicht über den Eisenbahnbetrieb
2 2 2 Sachbereich 5:
Finanzierung (Verwendungsprüfung)
– 1 4 Sachgebiete 224 und 226:
Zulassung von Sicherungsanlagen
II 4 4 4 Bahnunternehmen oder Fahrdienstleiterausbildung
Unternehmen der Bahn-
industrie
4 4 4 Triebfahrzeugführerausbildung
101) 2 102) Technik, Bau und Instandhaltung von Anlagen
1) Davon 8 Wochen Baustellenbereich.
2) Davon 4 Wochen Baustellenbereich.
2248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Ausbildungs-
ab- dauer
schnitt (Wochen) Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
B M/E S
noch II 1 9 1 Technik und Instandhaltung von Fahrzeugen
2 2 2 Zusammenwirken der Bereiche: Betrieb, Fahrzeuge,
Anlagen und Controlling
III 1 1 1 Bundesministerium für Ver- Aufbau und Aufgaben des Bundesministeriums für
kehr, Bau- und Wohnungs- Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
wesen
1 1 1 Regierungspräsident/ Planfeststellung, insbesondere Anhörungsverfahren
Bezirksregierung
1 – – Deutsches Institut für Bahn- Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz und
technik Vorbereitungen europäischer Zulassungen
3 13) – Stadtbauverwaltung ein- Aufgaben und Arbeitsweise
schließlich Umweltamt
3 – – Straßenbau- und Straßen- Aufgaben und Arbeitsweise
verkehrsverwaltung
– – 2 Regulierungsbehörde für Aufgaben und Arbeitsweise
Telekommunikation und
Post
– 1 1 Energieversorgungs- Aufgaben und Arbeitsweise
unternehmen
– 1 – Kraftfahrt-Bundesamt Aufgaben und Arbeitsweise
– 1 2 Luftfahrt-Bundesamt Aufgaben und Arbeitsweise
6 6 6 Häusliche Prüfungsarbeit
17 17 17 Lehrgänge
ca. 12 ca. 12 ca. 12 Erholungsurlaub
104 104 104 24 Monate
§ 46
Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für
die mündliche Prüfung:
alle Schwerpunktgebiete: Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Verkehrswesen und allgemeine Bahnbetriebstechnik 11/4
4. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
zusammen 41/4
Schwerpunktgebiet Bauingenieurwesen: Stunden
5. Technik, Planung und Entwicklung von Bahnanlagen 1
6. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Bahnanlagen 11/4
zusammen 21/4
3) Nur Umweltamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2249
Schwerpunktgebiet Maschinen- und Elektrotechnik: Stunden
7. Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen 1
8. Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen sowie von
maschinen- und elektrotechnischen Anlagen 11/4
zusammen 21/4
Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Stunden
9. Technik, Planung und Entwicklung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen 1
10. Bau, Betrieb und Instandhaltung von sicherungs-,
telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen 11/4
zusammen 21/4
§ 47
Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Diens-
tes – Fachrichtung Bahnwesen – für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des
Bundes – Fachrichtung Bahnwesen – zugelassen werden.
Kapitel 4
Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik
§ 48
Fachgebiete, Einstellungsvoraussetzungen
(1) In der Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik ist eine vertiefte Ausbildung in den Fachgebieten Maschi-
nen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen oder Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung möglich.
(2) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nr. 3 ein abgeschlossenes wissenschaft-
liches Studium des Maschinenbaues, der Elektrotechnik oder der Schiffstechnik oder von Fachrichtungen, deren Vor-
diplome auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fach-
richtungen gegenseitig anzuerkennen sind, mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne
Praxis- und Prüfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-
Abschluss nachweisen.
§ 49
Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-
stimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
I1 14 oder Wasser- und Schiff- • Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes,
11, so- fahrtsamt mit Außen- Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in
weit bezirken ohne Bauhof Bund, Ländern und Kommunen
von Ab- • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
schnitt Unterbehörde, Personal- und Sozialrecht, Personalführung, Haus-
III 2 Ge- halts-, Rechnungs- und Kassenwesen
brauch
ge- • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungsmaßnah-
macht men, besonders im bautechnischen Bereich
wird • Bauart, Funktion, Einsatz, Betrieb und Unterhaltung der Objekte
des Maschinenwesens
2250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
I2 14 oder Fachstelle der Wasser- • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb
11, so- und Schifffahrts- • Bauart, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der Objekte des
weit verwaltung für Maschinenwesens
von Ab- Maschinenwesen
schnitt • Planung und Durchführung von Bau- und Beschaffungs-
III 2 Ge- maßnahmen; Verfahren, Techniken, Vorschriften bei Betrieb und
brauch Unterhaltung der Objekte des Maschinenwesens
ge- • Praxis des Personaleinsatzes und der Personalführung
macht
• Kommunikationstechniken, Einsatz und Anwendung der Daten-
wird
verarbeitung
I3 5 Gewerbeaufsichts- • Aufgaben, Organisation, Arbeitsweise
behörde, Arbeitssicher- • Umweltschutz, Gewerbeaufsicht
heitsstelle
• Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
II 1 12 Werkstätten der Was- • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb eines Instandset-
ser- und Schifffahrts- zungs- oder Fertigungsbetriebes
verwaltung (mindestens • Betriebswirtschaft, Rationalisierung, Organisationsgrundsätze
10 Wochen),
Unternehmen der • Belegungsplanung, Arbeitsvorbereitung, Erfassung und Auswer-
Schiffbau-, Maschinen- tung der Betriebsergebnisse
bau- und Elektro- • Material- und Lagerwirtschaft; Personalführung; Unfallverhütung
industrie
II 2 12 Bundesanstalt für • Aufgaben, Organisation einer Stabsstelle bei Planung und Durch-
Wasserbau, Abteilung führung von Beschaffungsmaßnahmen
Maschinenwesen • Planungstechniken, Rationalisierung, Systemtechnik, Informati-
(mindestens 8 Wochen), onssysteme, Entwicklung, Konstruktion, technische Gestaltung,
Fachstelle der Wasser- Bauüberwachung, Aufsichtsbehörde
und Schifffahrtsverwal-
tung für Verkehrs-
techniken
III 1 14 Wasser- und Schiff- • Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik einer
fahrtsdirektion, Mittelbehörde und obersten Bundesbehörde
1 Bundesministerium für • Staats- und Verfassungsrecht; Verwaltungsrecht; Privatrecht;
Verkehr, Bau- und Wasserstraßenrecht; Umweltschutzrecht; Schifffahrtsrecht
Wohnungswesen • Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Aufgaben des Bun-
desrechnungshofes
• Personalplanung, Dienstpostenbemessung und -bewertung
• Rationalisierungsmethoden, Organisationsgrundsätze, Betriebs-
wirtschaft, Leitungskonzeptionen, Lenkung der Planung
• Durchführung und Kontrolle im Aufgabenbereich Maschinenwe-
sen der Wasser- und Schifffahrtsdirektion und des Bundesminis-
teriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
• Prüfungsvorbereitung
III 2 6 Ausländische fachnahe • Aufgaben, Status und Organisation der Institution
wahl- Verwaltung (Mitglied- • Kompetenzen, Arbeitsweise
weise staat der Europäischen
Union, Europäische
Union)
6 Häusliche Prüfungsarbeit
14 Lehrgänge
ca. 12 Erholungsurlaub
104 24 Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2251
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik
Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
I 42 Untere staatliche bzw. • Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen,
kommunale Baudienst- Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rech-
stellen mit maschinen- nungswesen, Personalwesen
und elektrotechnischer • Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung,
Abteilung Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und
elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechni-
scher Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und
Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen und
der Verdingungsordnung für Leistungen, Abnahme, Abschluss und
Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewähr-
leistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwen-
dung der Datenverarbeitung
II 8 Private, staatliche bzw. • Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von
kommunale Institutio- maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen
nen mit umfangreichen • Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung,
technischen Anlagen Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- bzw. Inspek-
z. B. Deutsche Telekom tions- und Wartungsverträge
AG, Kliniken, Universi-
täten, Deutsche Bahn
AG
4 Versorgungs- • Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen
unternehmen für Strom, • Energielieferverträge
Gas, Wasser oder
Fernwärme
III 3 Umweltbehörde, • Erstellung von Genehmigungsbescheiden
Gewerbeaufsicht • Arbeitsschutz, Immissionsschutz
3 Technische Überwa- • Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichti-
chung (z. B. Technischer ger Anlagen
Überwachungsverein) • einschlägige gesetzliche Bestimmungen
7 Oberfinanzdirektion • Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestell-
oder Regierungs- ten und Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst
präsidium/Bezirks- • Verfassungsrecht
regierung als technische
Aufsichtsbehörde • Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung
und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und
elektrotechnischer Anlagen
2 Betrieb und Energie- • Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche
verbrauch über- Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und
wachende Dienststellen -verarbeitung, Energiekennzahlen
6 Mittlere oder oberste • Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren,
Landesbehörde als Bauaufsicht
Genehmigungsbehörde • Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
• Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung
6 Häusliche Prüfungsarbeit
11 Lehrgänge
ca. 12 Erholungsurlaub
104 24 Monate
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
§ 50
Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für
die mündliche Prüfung:
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik der Wasserstraßen: Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
4. Maschinenbaueinrichtungen und elektrotechnische Einrichtungen, Landfahrzeuge 11/4
5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen 11/4
6. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens 1
zusammen 61/2
Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung: Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
4. Elektrotechnische Anlagen 11/4
5. Maschinentechnische und verfahrenstechnische Anlagen 1
6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik 11/4
zusammen 61/2
§ 51
Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Verwal-
tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des gehobenen bautechnischen Ver-
waltungsdienstes des Bundes für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des
Bundes – Fachrichtung Maschinen- und Elektrotechnik – zugelassen werden.
Kapitel 5
Fachrichtung Luftfahrttechnik
§ 52
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Abs. 3 ein abgeschlossenes wissen-
schaftliches Studium des Maschinenbaus (Schwerpunkt Luft- und Raumfahrttechnik), der Luft- und Raumfahrttechnik
(Schwerpunkt Luftfahrttechnik oder Flugführung), des Flugzeugbaus oder der Elektrotechnik mit einer Regelstudien-
zeit von mindestens acht Fachsemestern – ohne Praxis- und Prüfungssemester – an einer wissenschaftlichen Hoch-
schule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber müssen englische Sprachkenntnisse besitzen.
§ 53
Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abge-
stimmt werden:
Ausbildungsplan
Fachrichtung: Luftfahrttechnik
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
I 10 Luftfahrt-Bundesamt • Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes und praktische Einweisung
in die Tätigkeit der Fachbereiche unter Vermittlung der jeweils
aktuellen nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2253
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
noch I • Luftfahrtgeräte, deutsche und ausländische Bauvorschriften,
Muster- und Stückprüfung, Musterzulassung, Prüfung und Zulas-
sung von Einzelstücken, Verkehrszulassung, Luftfahrttechnische
Anweisung, Luftfahrtpersonal, Luftfahrtunternehmen, Prüfung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, technische und flugbetrieb-
liche Überwachung, Erstellung von Gutachten, Beförderung
gefährlicher Güter, Betriebsvorschriften, Luftfahrtmedizin, Flieger-
ärztinnen und Fliegerärzte
• Zusammenarbeit mit ausländischen Luftfahrtbehörden, Empfeh-
lungen und Richtlinien der ICAO, Verordnungen und Richtlinien der
Europäischen Union, Aufgaben der EASA, Zusammenarbeit im
Rahmen der JAA
• Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung
6 Luftfahrt-Bundesamt • Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
– Außenstellen • Vorbereitung der Anerkennung bzw. Genehmigung von Luftfahrt-
betrieben, Überwachung der anerkannten bzw. genehmigten Luft-
fahrtbetriebe
• Prüfungsorganisationen und selbständige Prüferinnen und Prüfer
• Flugbetriebsprüfung und -überwachung, praktische Einweisung
6 Flugschule Erwerb des Privatpilotenscheins bzw. eine entsprechende weiter-
führende Ausbildung im gleichen Umfang
II 12 Andere Stellen der Luft- Praktische Einweisung in die Aufgaben und Tätigkeiten der
fahrt und der Luftfahrt- Deutschen Flugsicherung GmbH (inkl. Flugsicherungsbetriebs-
verwaltung dienst), anerkannter Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe und
– Deutsche Flug- genehmigter Luftfahrtunternehmen (Werft und Betrieb), Flughafen-
sicherung GmbH verwaltung, andere Luftfahrtbehörden
– Flughafenverwaltung
– Länderbehörde
– Entwicklungs-,
Herstellungs- und
Instandhaltungs-
betriebe
– Luftfahrtunternehmen
– EASA
III 2 Bundesministerium für Einführung in die Aufgaben des Ministeriums
Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen
3 Bundesstelle für Flug- • Unfalluntersuchung, Unfallberichte, Auswertung der Unfallberichte
unfalluntersuchung • Unfallverhütung
• Untersuchungsverfahren im In- und Ausland
• ICAO-Annex 13
• Such- und Rettungsdienst
4 Luftfahrt-Bundesamt • Allgemeine Verwaltung, Recht, Luftrecht, Leitungsaufgaben und
Wirtschaftlichkeit, Organisation und Geschäftsbetrieb
• Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
• Personal- und Sozialwesen, Beamten- und Tarifrecht
28 Luftfahrt-Bundesamt Vertiefung der theoretischen Kenntnisse durch projektorientierte Mit-
arbeit an aktuellen Aufgaben im Luftfahrt-Bundesamt,
ggf. unter Berücksichtigung der späteren Verwendung
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Ausbildungs-
ab- dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
schnitt (Wochen)
6 Häusliche Prüfungsarbeit
15 Lehrgänge: u. a. Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Projektmana-
gement, Mitarbeiterführung, Planung und Entscheidung, Gesprächs-
und Verhandlungsführung, Qualitätsmanagement, Sprachkurs
ca. 12 Erholungsurlaub
104 24 Monate
§ 54
Prüfungsfächer, Prüfungszeiten
Für die schriftliche und mündliche Prüfung sind folgende Prüfungsfächer vorgesehen; die Prüfungszeiten gelten für
die mündliche Prüfung:
Stunden
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen 1
2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit 1
3. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften 1
4. Flugtechnik 11/4
5. Flugbetrieb 11/4
6. Flughäfen, Flugsicherung, Flugunfallwesen, Such- und Rettungsdienst 1
zusammen 61/2
§ 55
Aufstieg
Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn mit Vorbereitungs-
dienst des gehobenen technischen Dienstes mit Bezug zur Luftfahrt für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren tech-
nischen Verwaltungsdienstes des Bundes – Fachrichtung Luftfahrttechnik – zugelassen werden.
Teil 3
Sonstige Vorschriften
§ 56
Übergangsregelung
Für Baureferendarinnen und Baureferendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im
Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bau-
technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 19. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 82), geändert durch Verwaltungs-
vorschrift vom 23. November 1998 (VkBl. S. 1338), weiter.
§ 57
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. August 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2255
Verordnung
über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissions-
berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
(Zuteilungsverordnung 2007 – ZuV 2007)
Vom 31. August 2004
Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§1
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Anwendungsbereich und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-
bereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Abschnitt 2 Sie dient der näheren Bestimmung der Berechnung der
Allgemeine Regeln zur Bestim-
Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treib-
mung der Kohlendioxid-Emissionen hausgasen, der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu fordern-
§ 4 Bestimmung der Emissionsfaktoren
den Angaben und der Art der beizubringenden Nach-
§ 5 Bestimmung der energiebedingten Kohlendioxid-Emissio- weise sowie deren Überprüfung.
nen
§ 6 Bestimmung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emis- §2
sionen
Begriffsbestimmungen
§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzie-
rung des Kohlenstoffgehalts Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 8 Ermittlung der Emissionen auf Grundlage des Eigenver- 1. Kapazität: die auf den Regelbetrieb bezogene, instal-
brauchs lierte Produktionsleistung pro Jahr; sofern sich aus
§ 9 Messung der Kohlendioxid-Emissionen
den Anforderungen der Genehmigung der Anlage
eine geringere maximale Produktionsleistung ergibt,
Abschnitt 3 so ist diese maßgeblich;
Besondere Regeln der 2. Auslastung: der Quotient aus der durchschnittlichen
Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen tatsächlichen Produktionsleistung und der Kapazität
§ 10 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer einer Anlage;
Emissionen 3. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des
§ 11 Zuteilung für Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen Regelbetriebs; der Regelbetrieb beginnt zu dem
§ 12 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen Zeitpunkt, an dem die Anlage entsprechend dem
Ablauf der Inbetriebsetzung nach Abschluss eines
§ 13 Frühzeitige Emissionsminderungen Probebetriebs erstmals die mit ihr bezweckte Funk-
Abschnitt 4
tion unter Normalbetriebsbedingungen aufnimmt
und fortführen kann; die Sonderregelungen in § 10
Gemeinsame Vorschriften Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zuteilungs-
§ 14 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge gesetzes 2007 bleiben unberührt;
§ 15 Ordnungswidrigkeiten 4. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur
§ 16 Inkrafttreten Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit;
5. Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs
Anhänge 1 bis 9
pro Kalenderjahr, der zur Emission von Kohlendioxid
führt;
6. unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei voll-
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 ständiger Verbrennung einer definierten Menge
Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Brennstoff entsteht, sofern der Wassergehalt des
Abs. 4 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Brennstoffs und des Wassers, das bei der Verbren-
§ 16 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom 26. August 2004 nung entsteht, sich in gasförmigem Zustand be-
(BGBl. I S. 2211) und des § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des finden, wobei die Wärmerückgewinnung durch die
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas nicht
(BGBl. I S. 1578) verordnet die Bundesregierung: mitgerechnet wird;
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
7. Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Hand- führung von Berechnungen voraussetzen, ist neben den
habung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht bio- geforderten Angaben jeweils auch die angewandte
genen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der
dieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfaktor Angaben nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist
eines Brennstoffes auf den unteren Heizwert des verpflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Ein-
Brennstoffes. Für den Zweck der Kohlenstoffbilanz zelnachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde bis
entspricht der Emissionsfaktor auch dem Einbin- zum Ablauf der übernächsten auf die Zuteilungsentschei-
dungsfaktor; dung folgende Zuteilungsperiode vorzuweisen.
8. biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus
der Oxidation von nicht fossilem und biologisch
abbaubarem, organischem Kohlenstoff zu Kohlen- Abschnitt 2
dioxid;
Allgemeine Regeln zur
9. Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der Um-
wandlung des in den Brennstoffen oder Rohstoffen
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
enthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid angibt.
Bei vollständiger Umwandlung ist der Konversions- §4
faktor 1. Bei Verbrennungsprozessen entspricht der
Konversionsfaktor dem Oxidationsfaktor; bei Nicht- Bestimmung der Emissionsfaktoren
Verbrennungsprozessen entspricht der Konversions-
(1) Die Angabe von Emissionsfaktoren erfolgt auf der
faktor dem Umsetzungsfaktor;
Grundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetz-
10. Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem ten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem
Hochofen an der Gicht (oberer Abschluss des Hoch- Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu wäh-
ofens) austretende Gasgemisch aus ca. 23 Volumen- len. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus tech-
Prozent Kohlendioxid, ca. 23 Volumen-Prozent nischen Gründen nicht eingehalten werden können oder
Kohlenmonoxid, ca. 49,5 Volumen-Prozent Stick- der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht ver-
stoff und ca. 4,5 Volumen-Prozent Wasserstoff; tretbar ist, können allgemein anerkannte Standardwerte
für die Emissionsfaktoren der Stoffe verwendet werden,
11. Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach
die von der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-
dem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter
Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde veröf-
austretende Gasgemisch aus ca. 15 Volumen-Pro-
fentlicht werden. Sofern für die eingesetzten Stoffe keine
zent Kohlendioxid, ca. 65 Volumen-Prozent Kohlen-
allgemein anerkannten Standardwerte vorhanden sind,
monoxid, ca. 18 Volumen-Prozent Stickstoff und
ist eine Ableitung der spezifischen Emissionsfaktoren mit
ca. 2 Volumen-Prozent Wasserstoff;
dem im Einzelfall höchsten Grad an Genauigkeit und
12. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Bestimmtheit erforderlich.
Grundstoffen entstehendes, brennbares Prozess-
gas, z. B. Gichtgas und Konvertergas. (2) Die Emissionsfaktoren für energiebedingte Emis-
sionen berechnen sich als Quotient aus dem Kohlenstoff-
gehalt und dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie
§3 der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch
Allgemeine Anforderungen die Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12.
an die Zuteilungsanträge Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heizwert
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
(1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 keine bestimmen.
abweichenden Regelungen enthalten, sind die für die
Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zuteilungs- (3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem
antrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions- unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische Me-
handelsgesetzes anzugebenden Daten und Informatio- thoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei dem
nen, soweit verfügbar, im Einklang mit der Entscheidung Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben über den
2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen und das
Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Bericht- Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezifischer örtli-
erstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß cher Umstände nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments eine statistische Methode nach der Formel in Anhang 1
und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1; Nr. L 177 S. 4) zu zu dieser Verordnung angewandt werden, wenn die
erheben und anzugeben. Soweit die Anforderungen der Methodenkonsistenz zwischen der Ermittlung der Emis-
in Satz 1 genannten Leitlinien nicht eingehalten werden sionsfaktoren für den Zuteilungsantrag und für die
können, sind die Daten und Informationen mit dem im Berichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissions-
Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit handelsgesetzes sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für
und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben. Anthrazit.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 8, (4) Die Emissionsfaktoren für prozessbedingte Emis-
§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 sionen ermitteln sich vorbehaltlich der Regelungen in § 6
Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. 2 bis 8 aus der stöchiometrischen Analyse der
Abs. 2, § 6 Abs. 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, § 11 entsprechenden chemischen Reaktionen und der an-
Abs. 7, § 12 Abs. 6 oder § 13 Abs. 7 dieser Verordnung schließenden Umrechnung des hierdurch bestimmten
erforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu Kohlenstoffs in Kohlendioxid durch Multiplikation mit
machen. Soweit diese Angaben die vorherige Durch- dem Quotienten aus 44 und 12.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2257
§5 (3) Für den Hochofenprozess werden die gesamten
prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr
Bestimmung der energie-
über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion
bedingten Kohlendioxid-Emissionen
nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung
(1) Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen ermittelt. Wird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an
einer Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen
der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heiz- zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlen-
wert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem dioxid-Emissionen aus der gesamten Menge an prozess-
Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein bedingten Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem
Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der
energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt; die dem
zu ermitteln und zu addieren. Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten
(2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlen- Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des
dioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Anga- Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt. Wird aus dem
ben enthalten über Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter
abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbeding-
1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe, ten Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerech-
2. die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brenn- net.
stoffe, (4) Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygen-
3. die Oxidationsfaktoren der Brennstoffe und stahlwerk werden die gesamten prozessbedingten Koh-
lendioxid-Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz
4. die unteren Heizwerte der Brennstoffe.
sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag
von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und
§6 andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser
Bestimmung der prozess- Verordnung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk
bedingten Kohlendioxid-Emissionen Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem
Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozess-
(1) Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen bedingten Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten
sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmos- Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
phäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden
unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion ent- Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anla-
steht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten techno- gen Dritter ermittelt; die dem Oxygenstahlwerk zuzu-
logischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus die- rechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
ser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung pro- werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verord-
zessbedingter Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der nung ermittelt. Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kup-
Regel über den für die Emission von Kohlendioxid rele- pelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte
vanten Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlen- Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
dioxid-Emissionen sind das rechnerische Produkt aus dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.
der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emis-
sionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. (5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die
Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den
Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbeding- Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Koh-
ten Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln lendioxid-Emissionen als Differenz zwischen der gesam-
und zu addieren. Die besonderen Regelungen der Absät- ten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissio-
ze 2 bis 8 bleiben unberührt. nen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den
entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem
(2) Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-
Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden
Emissionen aus der Produktion von Zementklinker,
prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der
Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1
Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln,
über den Produktausstoß erfolgen. Die prozessbedingten
den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berech-
Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt
nung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung
aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produk-
für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die
tes pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfak-
zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche
tor. Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und wel-
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne che Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen
Zementklinker, nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne ist.
Branntkalk oder (6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crack-
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne und Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die
Dolomit prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr
bestimmt durch:
in Ansatz zu bringen. Werden mehrere der in Satz 3
genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die 1. Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor
jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen und nach dem Regenerationsprozess und stöchio-
dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addie- metrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen
ren. nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
2. rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts dem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissions-
des Katalysators vor und nach dem Regenerations- relevanten Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den
prozess und die stöchiometrische Berechnung der Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Um-
Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des An- rechnung des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs
hangs 5 zu dieser Verordnung oder mit dem Quotienten aus 44 und 12.
3. Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch (2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte
Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Emissionen parallel nach den Vorschriften des § 6 zu
Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms ermitteln, sofern eine Zuteilung nach § 13 des Zuteilungs-
nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verord- gesetzes 2007 beantragt wird.
nung. Die Berechnung der trockenen Abgasmenge
(3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen
kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge
nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben ent-
erfolgen. Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der
halten über
zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent.
Die Berechnung der trockenen Abgasmenge be- 1. die jährlichen Aktivitätsraten der Brenn- und der Roh-
stimmt sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser stoffe und der Produkte,
Verordnung.
2. die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und der Rohstoffe
(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlen- und der Produkte und
dioxid-Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von
3. im Fall des Absatzes 2 zusätzlich die nach § 6 ermittel-
Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige
ten prozessbedingten Emissionen.
Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der
Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.
§8
(8) Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasser-
stoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlen- Ermittlung der Emissionen
dioxid-Emissionen pro Jahr durch: auf Grundlage des Eigenverbrauchs
1. Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetz- Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne des
ten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes kön-
zu dieser Verordnung oder nen im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermit-
telt werden. Für einheitliche Anlagen zur Verarbeitung von
2. Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasser- Erdöl und Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmier-
stoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasser- stoffraffinerien kann die Ermittlung der Emissionen nach
stoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie den §§ 5 und 6 auf der Grundlage der Aktivitätsraten des
dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des An- im Rahmen der Mineralölsteuererhebung von den Inha-
hangs 7 zu dieser Verordnung. bern von Mineralölherstellungsbetrieben nach § 4 Abs. 1
Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Nr. 1 des Mineralölsteuergesetzes für die Aufrechterhal-
Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit tung des Betriebs verwendeten und von dem zuständi-
höherer Genauigkeit ermittelt werden können. gen Hauptzollamt anerkannten steuerfreien Mineralöls
erfolgen. Dies gilt nur für Emissionen, die von dem durch
(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlen- die Zollsteuerbehörden anerkannten Eigenverbrauch
dioxid-Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach erfasst werden.
den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben ent-
halten über
§9
1. die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
Messung der Kohlendioxid-Emissionen
2. die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7
3. die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt
und ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein
4. die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berech- genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung
nungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Ver- über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions-
ordnung. und Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des
Kohlenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig,
soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
§7
nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Grün-
Emissionsberechnung auf der Grund- den nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßi-
lage einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts gen Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist,
dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis
(1) Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6
bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen
kann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissio-
unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treib-
nen auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
hausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage
des emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes
zugeordnet werden können. Der Betreiber muss die Mes-
sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden
sungen anhand flankierender Emissionsberechnungen
Kohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen. Pro-
bestätigen.
dukte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfäl-
le. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben (2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der
sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoff- Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 ent-
gehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2259
(3) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte lage im Jahr der Inbetriebnahme auf ein volles Betriebs-
Emissionen nach den Vorschriften des § 6 parallel zu jahr hochgerechnet. Die Berechnung erfolgt nach For-
ermitteln und anzugeben, sofern eine besondere Zutei- mel 1 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung.
lung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt (4) Soweit der Betrieb einer Anlage besonderen anla-
wird. gen- oder branchentypischen Einflussfaktoren unterliegt,
(4) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss sind diese bei der Hochrechnung der Emissionen nach
der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Absatz 2 zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere
Angaben enthalten über den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb und saisonale
Produktionsschwankungen. Die Berücksichtigung der
1. die Gründe für die bessere Eignung der Messung Einflussfaktoren ist bei der Hochrechnung von Emissio-
gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7, nen im Zuteilungsantrag auszuweisen. Die Berechnung
für den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb erfolgt
2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des
nach Formel 2 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung, die
Messverfahrens,
Berechnung der saisonalen Produktionsschwankungen
3. die Maßzahl der gesamten direkt ermittelten jährlichen nach Formel 3 oder Formel 4 des Anhangs 8 zu dieser
Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen, Verordnung.
4. im Fall des Absatzes 3 zusätzlich die nach § 6 ermittel- (5) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 3
ten prozessbedingten Emissionen und und 4 können Antragsteller andere Berechnungsverfah-
ren für die Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2
5. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmög- in Ansatz bringen, sofern die in den Absätzen 3 und 4
lichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand aufgeführten Verfahren für die Emissionshochrechnung
einer Bestimmung nach den §§ 5 bis 7. der Anlagen nicht geeignet sind. Dabei sind die Gründe
für die Anwendung eines anlagenspezifischen Berech-
nungsverfahrens und der Berechnungsgang für das ver-
wendete Verfahren im Rahmen des Zuteilungsantrags
Abschnitt 3 anzugeben.
Besondere Regeln der (6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 7 Abs. 12 des Zutei-
Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen lungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
Die Prognose nach § 12 Abs. 5 muss dabei unter Berück-
sichtigung der historischen Daten der Anlage aus der
§ 10 Basisperiode erfolgen. Bei Abweichungen von diesen
Zuteilung für bestehende historischen Daten sind die prognostizierten Angaben
Anlagen auf Basis historischer Emissionen hinreichend ausführlich zu begründen und durch aus-
sagekräftige Unterlagen zu belegen.
(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 des
berechnen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2
Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag
unter Zugrundlegung der jeweiligen Basisperiode nach
ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben
§ 7 des Zuteilungsgesetzes 2007. Dabei werden die
enthalten über
durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen
aus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissio- 1. die Kapazität der Anlage,
nen einer Anlage pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden 2. das Datum der Inbetriebnahme,
Jahren errechnet.
3. im Fall des § 7 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007
(2) Zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen das Datum der Wiederinbetriebnahme nach der letzt-
einer Anlage in der für die Zuteilung relevanten Basis- maligen Verringerung oder Erweiterung der Kapazität
periode nach § 7 Abs. 4 und 5 des Zuteilungsgesetzes der Anlage und
2007 sind für Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar
4. im Fall des § 7 Abs. 4 oder 5 des Zuteilungsgesetzes
2001 bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen
2007 die nach den Absätzen 2 bis 5 erforderlichen
worden sind oder deren Kapazitäten in diesem Zeitraum
Angaben.
letztmalig erweitert oder verringert worden sind, die Koh-
lendioxid-Emissionen des Kalenderjahres der Inbetrieb-
nahme auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen. Dabei § 11
sind anlagen- und branchenspezifische Einflussfaktoren Zuteilung für Anlagen
zu berücksichtigen. Für Anlagen, die zwischen dem auf Basis angemeldeter Emissionen
1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2001 in Betrieb
genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für (1) Die nach § 8 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007
das Betriebsjahr 2001. Für Anlagen, die zwischen dem anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlen-
1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 in Betrieb dioxid-Emissionen einer Anlage bestimmen sich nach
genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für den Vorschriften des Abschnitts 2. Dabei werden die zu
das Betriebsjahr 2002. erwartenden jährlichen Aktivitätsraten, die vorgesehenen
Brennstoffe, Rohstoffe oder die für die Emissionen von
(3) Die Hochrechnungen der Emissionen nach Ab- Kohlendioxid relevanten Produkte sowie die jeweiligen
satz 2 werden durch den jeweiligen Antragssteller durch- Emissionsfaktoren und Konversionsfaktoren zugrunde
geführt und sind Teil des Zuteilungsantrags nach § 7 gelegt. Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitäts-
Abs. 8 des Zuteilungsgesetzes 2007. Zur Berechnung raten ergeben sich aus der zu erwartenden durchschnitt-
werden die tagesdurchschnittlichen Emissionen der An- lichen jährlichen Produktionsmenge.
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
(2) Der Betreiber hat einen Emissionswert je erzeugter 2. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktions-
Produkteinheit anzugeben; dabei ist das Verhältnis der menge sowie die Menge und Art der erzeugten Pro-
erzeugten Produkteinheit zur gesamten masse- oder dukteinheiten der Anlage,
volumenbezogenen Produktionsmenge zu benennen.
3. das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen
Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt
oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge
sich aus dem Quotient der durchschnittlichen jährlichen
der Anlage,
Kohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durch-
schnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage. 4. das Datum der Inbetriebnahme,
(3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer 5. im Fall der Absätze 2 und 3 den Emissionswert je
Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern erzeugter Produkteinheit und
eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-
6. im Fall des Absatzes 4 die durchschnittlichen jähr-
Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich
lichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
ist. Mehrere in einer Anlage erzeugte Produkte können zu
Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die
Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer § 12
Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
abweichen. Dabei ist der Emissionswert für die Produkt-
gruppen gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Pro- (1) Die nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 des Zuteilungsgesetzes
dukte in der Produktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige 2007 anzugebenden durchschnittlichen jährlichen Koh-
Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der ge- lendioxid-Emissionen einer Anlage sind das rechnerische
bildeten Produktgruppen zur gesamten masse- und volu- Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jähr-
menbezogenen Produktionsmenge ist anzugeben. lichen Produktionsmenge und dem Emissionswert je
erzeugter Produkteinheit. Die in Ansatz zu bringenden
(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte jährlichen Aktivitätsraten leiten sich aus der sich aus
hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je Kapazität und Auslastung der Anlage zu erwartenden
erzeugter Produkteinheit nach den Absätzen 2 und 3 durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der An-
nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen lage ab. Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen wer- ist die Summe aus dem energiebezogenen Emissions-
den. Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in wert je erzeugter Produkteinheit und dem prozessbezo-
einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und genen Emissionswert je erzeugter Produkteinheit. Die
somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund Festlegung des Emissionswertes erfolgt nach Maßgabe
geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der der Absätze 2 bis 4.
Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der
durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen (2) Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter
hinreichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße Produkteinheit gilt
kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Brenn- 1. bei Strom erzeugenden Anlagen maximal 750 Gramm
oder Rohstoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugs- Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeu-
größe zur gesamten masse- oder volumenbezogenen gung, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der
Produktionsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglich- besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissions-
keit der Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Pro- wert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert
dukteinheit ist hinreichend genau zu begründen. von 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde
(5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen Nettostromerzeugung; überschreitet der in Ansatz
erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzuge- gebrachte Emissionswert 365 Gramm Kohlendioxid je
benden Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierfür Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der
hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter
vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwer- Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerks-
ten. In den Fällen des § 8 Abs. 5 des Zuteilungsgesetzes techniken und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet;
2007 soll die Prognose der erforderlichen Angaben unter Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage 2. bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Nieder-
erfolgen. Sind historische Daten nicht verfügbar oder temperaturwärme) maximal 290 Gramm Kohlendioxid
Abweichungen bei bestimmten Angaben darzulegen, so je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Ver-
sind branchen- und anlagentypische Angaben zu ver- wendung der besten verfügbaren Techniken erreich-
wenden. Die prognostizierten Angaben sind hinreichend bare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein
ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige Emissionswert von 215 Gramm Kohlendioxid je Kilo-
Unterlagen zu belegen. wattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte
(6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs. 6 des Zutei- Emissionswert 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowatt-
lungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs. 2 bis 6 entsprechend. stunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen,
dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfüg-
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 baren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei- entsprechend;
lungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognos-
3. bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maxi-
tizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten
mal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
über
jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten
1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der
der Anlage, Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2261
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; über- für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der
schreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Die Begrün-
225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat dung muss hinreichend genaue Angaben enthalten über
der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich
1. die besten verfügbaren Produktionsverfahren und
unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Tech-
-techniken,
niken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
4. bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen hinsichtlich der 2. die Möglichkeiten der Effizienzverbesserung und
Stromerzeugung der Emissionswert pro erzeugter 3. die Informationsquellen, nach denen die besten ver-
Produkteinheit Strom in Kilowattstunden Nettostrom- fügbaren Techniken ermittelt wurden.
erzeugung, der bei einer technisch vergleichbaren
Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom (4) Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
gemäß Nummer 1 zugrunde zu legen ist; Absatz 3 bestimmt sich aus dem Quotienten der durchschnitt-
Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; hinsichtlich der Wär- lichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu
meerzeugung gilt der Emissionswert je erzeugter erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktions-
Produkteinheit Wärme in Kilowattstunden, der bei menge der Anlage. Sofern der gebildete Emissionswert
einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ- energiebedingte und prozessbedingte Kohlendioxid-
lichen Erzeugung von Warmwasser gemäß Nummer 2 Emissionen je erzeugter Produkteinheit beinhaltet, so
oder Prozessdampf nach Nummer 3 zugrunde zu sind ihre Anteile getrennt auszuweisen. Sollen in einer
legen ist; Anlage mehrere Produkte hergestellt werden, gilt § 11
Abs. 3 und 4 entsprechend. Die in Ansatz zu bringende,
5. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zement-
erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge
klinker in Produktionsanlagen mit
leitet sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ab.
a) drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeug- Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesam-
tem Kilogramm Zementklinker, ten masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge
ist anzugeben.
b) vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeug-
tem Kilogramm Zementklinker und (5) Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen
c) fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlen- erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebe-
dioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker; nen Prognose für die erforderlichen Angaben. Hierzu hat
der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vor-
6. bei Anlagen zur Herstellung von Glas handenen Informationen und Unterlagen zu verwerten.
a) für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je Die Prognose soll insbesondere bei Kapazitätserweite-
erzeugtem Kilogramm Glas und rungen nach § 11 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007
vorrangig unter Berücksichtigung der historischen Daten
b) für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeug-
der Anlage erfolgen. Sind historische Daten nicht ver-
tem Kilogramm Glas;
fügbar oder Abweichungen bei bestimmten Parametern
7. bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln darzulegen, so sind branchen- oder anlagentypische
Angaben zu verwenden. Die prognostizierten Angaben
a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je
sind hinreichend ausführlich zu begründen und durch
erzeugtem Kilogramm Ziegel,
aussagekräftige Unterlagen zu belegen.
b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je
erzeugtem Kilogramm Ziegel, (6) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 11
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei-
c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlen- lungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognos-
dioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel und tizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten
d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlen- über
dioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
1. die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung
Der Emissionswert für prozessbedingte Kohlendioxid- der Anlage,
Emissionen wird für die in Satz 1 genannten Produkte
2. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis-
nach Maßgabe des § 6 ermittelt.
sionen der Anlage,
(3) Für eine Anlage, die andere als die in Absatz 2
genannten Produkte herstellt, gibt der Betreiber einen 3. die erwartete durchschnittliche jährliche Produktions-
Emissionswert je erzeugter Produkteinheit an. Der anzu- menge sowie die Menge und Art der erzeugten Pro-
setzende Emissionswert für Kohlendioxid ist der Wert, dukteinheiten der Anlage,
der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techni- 4. das Datum der Inbetriebnahme oder geplanten Inbe-
ken erreichbar ist. Als beste verfügbare Techniken gelten triebnahme,
die Produktionsverfahren und Betriebsweisen, die bei
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des
Umwelt insgesamt die Emission klimawirksamer Gase, Absatzes 3 eine Begründung gemäß Absatz 3 Satz 4,
insbesondere von Kohlendioxid, bei der Herstellung
6. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 sowie des
eines bestimmten Produkts auf ein Maß reduzieren, das
Absatzes 3 die für die Emission von Kohlendioxid rele-
unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzen-Verhältnis-
vanten Brenn- und Rohstoffe und
ses, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutz-
baren Brenn- und Rohstoffe sowie der Zugänglichkeit der 7. in den Fällen des Absatzes 4 das Verhältnis der Pro-
Techniken für den Betreiber möglich ist. Der Betreiber hat dukteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten
darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert zur gesamten Produktionsmenge der Anlage.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
§ 13 periode. Dabei muss die gewählte Bezugsgröße in der
Referenzperiode und in der Basisperiode identisch sein.
Frühzeitige Emissionsminderungen
(6) Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt als er-
(1) Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminde- zeugte Produkteinheit die erzeugte Wärmemenge in
rungen werden die energiebedingten jährlichen Kohlen- Megajoule. Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-
dioxid-Emissionen einer Anlage nach den Vorschriften Wärme-Kopplungsanlage wird als Wärmeäquivalent an-
des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen gegeben. Soweit eine Anlage vor der Modernisierung
Angaben für die in Ansatz zu bringenden Jahre der Refe- ausschließlich Strom produzierte, ist die erzeugte Pro-
renzperiode und der Basisperiode bestimmt. Dabei wer- dukteinheit Strom in Kilowattstunden. Die Strom- und
den die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel wird in diesem Fall als Stromäquivalent angegeben. Die
der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der An- relative Minderung der ermittelten Kohlendioxid-Emissio-
lage pro Jahr in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jah- nen je erzeugter Produkteinheit für Kraft-Wärme-Kopp-
ren der Referenzperiode oder Basisperiode errechnet. lungsanlagen wird nach Formel 1 oder 2 des Anhangs 9
(2) Der Betreiber hat die durchschnittlichen jährlichen zu dieser Verordnung ermittelt.
energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage (7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 12
je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und in Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zutei-
der Basisperiode anzugeben. Diese Angaben bestimmen lungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2
sich aus dem Quotienten der jeweiligen durchschnitt- Angaben enthalten
lichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emis-
sionen und der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen 1. über die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen
Produktionsmengen der Anlage. Die jeweiligen Produkti- Kohlendioxid-Emissionen, der durchschnittlichen
onsmengen leiten sich aus Kapazität und Auslastung der jährlichen Produktionsmengen und der arbeitsbezo-
Anlage in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren ab. genen Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp-
Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten zu den lungsanlage in der Basisperiode und der Anlage vor
jeweiligen gesamten masse- oder volumenbezogenen der Modernisierung in der Referenzperiode und
Produktionsmengen ist anzugeben. 2. für die Berechnung der Emissionsminderung die Fak-
(3) Mehrere in einer Anlage hergestellte Produkte toren der Berechnungsformeln in Anhang 9 zu dieser
können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, Verordnung.
sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der durch-
schnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-
Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich Abschnitt 4
ist und die durchschnittlichen jährlichen energiebeding-
ten Kohlendioxid-Emissionen der einzelnen Produkte Gemeinsame Vorschriften
nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen. Dabei
sind die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten § 14
Kohlendioxid-Emissionen für die Produktgruppe gewich-
tet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Pro- Anforderungen an die
duktgruppe zu ermitteln. Das jeweilige Verhältnis der Verifizierung der Zuteilungsanträge
erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produkt- (1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizie-
gruppen zu den gesamten masse- oder volumenbezoge- rung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des
nen Produktionsmengen ist anzugeben. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die tatsachen-
bezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Rich-
(4) Die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
tigkeit hin zu überprüfen. Soweit dies insbesondere im
Kohlendioxid-Emissionen können auf eine andere Be-
Hinblick auf die Anzahl der beantragten Berechtigungen
zugsgröße bezogen werden, sofern eine Zuordnung zu
vertretbar ist und einer ordentlichen Aufgabenerfüllung
den erzeugten Produkteinheiten nach Absatz 3 Satz 1
entspricht, kann der Sachverständige die vorgelegten
nicht möglich ist. Dabei ist Voraussetzung, dass die
Belege stichprobenartig überprüfen.
Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktions-
menge steht und somit Veränderungen der Produktions- (2) Von der Verifizierung ausgenommen sind Be-
menge aufgrund geringerer oder höherer Kapazitäts- wertungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der
auslastungen der Anlage und dadurch bedingten Ver- Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezo-
änderungen der durchschnittlichen jährlichen Kohlen- genen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen
dioxid-Emissionen hinreichend genau abgebildet wer- Herleitung verweist. In den Fällen des § 12 Abs. 2 Nr. 1
den. Als Bezugsgröße kommt vorrangig die Menge der bis 4 sowie § 12 Abs. 3 hat der Sachverständige zu
vorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht. Das bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zu-
Verhältnis der Bezugsgröße zu den gesamten masse- teilungsantrag ausgewiesene Emissionswert für Kohlen-
oder volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzu- dioxid der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten
geben. verfügbaren Techniken erreichbar ist.
(5) Die Emissionsminderung ist die Differenz zwischen (3) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sach-
den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Koh- verständige die im Antrag gemachten Angaben oder
lendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkt- deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden
einheit in der Referenzperiode und durchschnittlichen Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des
jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 4 des
der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basis- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abzugleichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2263
Der Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachen- gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei
bezogenen Angaben hinaus den Antrag als Ganzes der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat. Für sons-
sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre tige nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-
innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen. handelsgesetzes bekannt gegebene Sachverständige
gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätig-
keiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten dele-
giert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen. § 15
(5) Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung Ordnungswidrigkeiten
nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüf- Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des
bericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer
wurde und zu begründen, warum die eingeschränkte vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1
Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegen- eine Angabe nicht richtig macht.
steht.
(6) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht § 16
eidesstattlich zu erklären, dass bei der Verifizierung des
Inkrafttreten
Antrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den
jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgut- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
achter oder seiner Bestellung als Sachverständiger Kraft.
Berlin, den 31. August 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Anhang 1
(zu § 4 Abs. 3)
Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-
Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert
Formel
0,054829 + Hu · 0,023736 44
EF = ––––––––––––––––––––––––––––– · –––
Hu 12
EF heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ
Hu unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t
Anhang 2
(zu § 6 Abs. 3)
Berechnung der prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen für den Hochofenprozess
Formel 1
44
EHO;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · –––– + ERS
12
EHO;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-
nen aus dem Hochofenprozess in t CO2
PRE Roheisenproduktion in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz
(Kalkstein, Dolomit) in t
Formel 2
1 44
12 2 Gges – Gabg
Eges;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · ––––– + ERS · –––––––––––––––
Gges
Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-
nen, die dem Hochofenprozess zuzurechnen sind, in t CO2
PRE Roheisenproduktion in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz
(Kalkstein, Dolomit) in t
Gges gesamter Gichtgasanfall
Gabg Abgabe von Gichtgas an Anlagen Dritter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2265
Anhang 3
(zu § 6 Abs. 4)
Berechnung der prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen für Oxygenstahlwerke
Formel 1
44
Eges;proz = _REin · 0,047 + ∑ Cin;and – ∑ Cout+ · ––––– + ERS
12
Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-
nen aus der Stahlherstellung im Oxygenstahlwerk in t CO2
REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t
Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz
in t
Formel 2
1 44
2 Gges – Gabg
Eges;proz = _REin · 0,047 + ∑ Cin;and – ∑ Cout+ · ––––– + ERS · ––––––––––––
12 Gges
Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-
nen, die dem Oxygenstahlwerk zuzurechnen sind, in t CO2
REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. in t
Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoffeinsatz
in t
Gges gesamter Konvertergasanfall
Gabg Abgabe von Konvertergas an Anlagen Dritter
2266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Anhang 4
(zu § 6 Abs. 5)
Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen für Anlagen,
die Kuppelgase aus Hochofenanlagen und Oxygenstahlwerken nutzen
Formel
1 44
12 2 GGichtG;abg
Eges;proz = PRE · (0,3565 – 0,047) · ––––– + ERS · ––––––––––––––––
GGichtG;ges
1 44
12 2 GKonvG;abg
+ _REin · 0,047 + ∑ Cin;and – ∑ Cout+ · ––––– + ERS · ––––––––––––
GKonvG;ges
Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emis-
sionen aus dem Hochofenprozess und der Stahlherstellung in Oxy-
genstahlwerken, die bei Abgabe von Kuppelgasen an Drittanlagen
den Drittanlagen zuzurechnen ist, in t CO2
PRE Roheisenproduktion in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoff-
einsatz (Kalkstein, Dolomit) im Hochofen in t
REin Roheiseneinsatz im Stahlwerk in t
Cin;and Input anderen Kohlenstoffs aus Schrott etc. im Stahlwerk in t
Cout Output an Kohlenstoff im Stahl etc. im Stahlwerk in t
ERS prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem anderen Rohstoff-
einsatz in t
GKonvG;ges gesamter Konvertergasanfall im Stahlwerk
GKonvG;abg Abgabe von Konvertergas an die jeweilige Drittanlage
GGichtG;ges gesamter Gichtgasanfall im Hochofen
GGichtG;abg Abgabe von Gichtgas an die jeweilige Drittanlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2267
Anhang 5
(zu § 6 Abs. 6)
Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
aus der Regeneration von Katalysatoren in Erdölraffinerien
Formel 1
44
Eges;proz = _Cgem;t0 – Cgem;t1+ · –––––
12
Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cgem;t0 gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem
Regenerationsprozess in t
Cgem;t1 gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem
Regenerationsprozess in t
Formel 2
44
Eges;proz = _Cber;t0 – Cber;t1+ · –––––
12
Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cber;t0 berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem
Regenerationsprozess in t
Cber;t1 berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem
Regenerationsprozess in t
Formel 3
44
Eges;proz = Vber · aCO2 · ––––––––––––––
22,4 · 1000
Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Vber aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumen-
strom des Abgases (umgerechnet in trockenes Abgas) in Nm3
aCO2 gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Anteilen
(Konzentration in Vol-%/100)
Wenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid
erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung einzubeziehen. Dabei wird
unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt
wird.
Formel 4
Berechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei
konstantem Inertgasanteil von 79,07 Volumen-Prozent.
Vluft,tr · 79,07
Vber = –––––––––––––––––––––––––
100 – aCO2 – bCO – cO2
Vluft,tr Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in
Nm3 pro Zeiteinheit
aCO2 gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
bCO gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
cO2 gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
2268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Anhang 6
(zu § 6 Abs. 7)
Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
aus der Kalzinierung von Petrolkoks in Erdölraffinerien
Formel
44
Eges;proz = _Cin;ges – Cout;Koks+ · –––––
12
Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Cin;ges gesamter Kohlenstoff-Input des Kalzinierungsprozesses in t
Cout;Koks Kohlenstoff-Output des Kalzinierungsprozesses im Koks in t
Anhang 7
(zu § 6 Abs. 8)
Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
aus der Wasserstoffherstellung in Erdölraffinerien
Formel 1
44
Eges;proz = ∑ Cin;KW · –––––
12
Eges;proz gesamte sondertatbestandsrelevante prozessbedingte CO2-Emissio-
nen in t CO2
Cin;KW Input an Kohlenstoff in den verarbeiteten Kohlenwasserstoffen in t
(ohne Brennstoffeinsatz)
Formel 2
44
Eges;proz = _Hout;H2 – Hin;H2O+ · 2 · kC/H · ––––– · 1000
12
Eges;proz gesamte prozessbedingte CO2-Emissionen in t CO2
Hout;H2 Output an Wasserstoff in kmol
Hin;H2O Input an Wasserstoff im Wasserdampf in kmol
kC/H Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis der eingesetzten Kohlenwasser-
stoffe insgesamt in mol/mol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2269
Anhang 8
(zu § 10)
Emissionshochrechnung ohne zusätzliche Einflüsse
Formel 1
EH = Et · 365 und Et = EBz ÷ tB
EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
Et tagesdurchschnittliche Emissionen im Betriebszeitraum des Kalenderjahres
der Inbetriebnahme
tB Anzahl der Kalendertage des Betriebszeitraums im Kalenderjahr der Inbe-
triebnahme
EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb-
nahme
Emissionshochrechnung für witterungsabhängigen Anlagenbetrieb
(Berücksichtigung von Heizperioden)
In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme
unter Berücksichtigung der witterungsabhängigen Produktion der Anlage das
volle Jahr hochgerechnet. Die Bestimmung der Gradtagszahl erfolgt nach
VDI 3807 (VDI 3807, Blatt 1: Energieverbrauchskennwerte für Gebäude, Grund-
lagen). Dabei sind die standortspezifischen Daten des Deutschen Wetterdiens-
tes maßgeblich. Alternativ kann auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes für
ein Testreferenzjahr zurückgegriffen werden, die von der zuständigen Behörde
auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird.
Formel 2
EH = EBz · G15 ÷ GTZ
GTZ kumulierte Gradtagszahl für die Betriebsdauer der Anlage im ersten
Betriebsjahr
G15 Gradtagszahl des Kalenderjahres nach VDI 3807, Blatt 1
EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb-
nahme
2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Emissionshochrechnung bei saisonalen Produktionsschwankungen
(Kampagnenbetrieb)
In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme
unter Berücksichtigung saisonaler Produktionsschwankungen auf das volle Jahr
hochgerechnet.
Formel 3
Für die Fälle des § 7 Abs. 4 Zuteilungsgesetz 2007
EH = _EBz ÷ PM1+ · f_PM2 + PM3+ ÷ 2g
Formel 4
Für die Fälle des § 7 Abs. 5 Zuteilungsgesetz 2007
EH = _EBz ÷ PM1+ · PM2
PM1 Produktionsmenge innerhalb des ersten Betriebsjahres
PM2 Produktionsmenge innerhalb des zweiten Betriebsjahres
PM3 Produktionsmenge innerhalb des dritten Betriebsjahres, 2003
EH Emissionshochrechnung für volles Betriebsjahr
EBz Emissionen der Anlage im Betriebszeitraum im Kalenderjahr der Inbetrieb-
nahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2271
Anhang 9
(zu § 13 Abs. 6)
Berechnung der relativen Emissionsminderung
bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Bei der Berechnung der spezifischen Emissionen wird neben der tatsächlich
produzierten Wärme auch das Wärmeäquivalent des erzeugten Stroms als
erzeugte Produktmenge in Ansatz gebracht.
Neben den Produktmengen und Emissionen in der Referenzperiode und der
Basisperiode ist vom Betreiber die mittlere arbeitsbezogene Stromverlustkenn-
zahl anhand konkreter, hinreichend genauer und verifizierter Zeitreihen für die
abzubildenden Energieströme nachzuweisen.
Bezugsgröße Wärme
Formel 1
WVorgänger
QVorgänger + –––––––––––––––
EBestand âa,Vorgänger
∆er = 1 – –––––––––––––––– · –––––––––––––––––––––––––––––––
EVorgänger WBestand
QBestand + –––––––––––––––
âa,Bestand
∆er spezifische Emissionsminderung
EBestand Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der
Basisperiode in t CO2
EVorgänger Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Refe-
renzperiode in t CO2
QBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-
gestellte thermische Energie in MJ
QVorgänger von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode
bereitgestellte thermische Energie in MJ
WBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-
gestellte elektrische Energie in MJ
WVorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugt hat: von der Anlage vor der Modernisierung in der
Referenzperiode bereitgestellte elektrische Energie in MJ
âa, Bestand arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp-
lungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)
âa, Vorgänger sofern die Anlage vor der Modernisierung Strom in Kraft-Wärme-
Kopplung erzeugt hat: arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der
Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode entspre-
chend FW 308 (11/2002)
Bezugsgröße Strom
Formel 2
EBestand WVorgänger
∆er = 1 – –––––––––––––––– · –––––––––––––––––––––––––––––––
EVorgänger WBestand + QBestand · âa
∆er spezifische Emissionsminderung
EBestand Gesamtemissionen der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der
Basisperiode in t CO2
EVorgänger Gesamtemissionen der Anlage vor der Modernisierung in der Refe-
renzperiode in t CO2
QBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-
gestellte thermische Energie in MJ
2272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
WVorgänger von der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode
bereitgestellte elektrische Energie in MJ
WBestand von der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode bereit-
gestellte elektrische Energie in MJ
âa arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopp-
lungsanlage in der Basisperiode nach FW 308 (11/2002)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004 2273
Kostenverordnung
zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
und zum Zuteilungsgesetz 2007
(Emissionshandelskostenverordnung 2007 – EHKostV 2007)
Vom 31. August 2004
Auf Grund des § 22 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) und des § 23 des Zuteilungsgesetzes 2007 vom
26. August 2004 (BGBl. I S. 2211) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bun-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetz und nach dem Zuteilungsgesetz 2007 Gebühren nach dem
Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden erhoben
1. gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes und
2. abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes für Ver-
gütungen von Sachverständigen im Rahmen von Überprüfungen nach § 17
Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.
§2
Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
zuständige Behörde kann bei Zuteilungen von weniger als 30 000 Berechtigun-
gen für eine Anlage die Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses
aus Gründen der Billigkeit ermäßigen oder von der Erhebung der Gebühr abse-
hen.
§3
Widerspruch
Im Falle des Widerspruchs gegen eine Zuteilungsentscheidung oder gegen
deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenver-
zeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Be-
ginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. August 2004
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2004
Anhang
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
Nr.
1 Allgemeine Emissionshandelsgebühr
für die Zuteilung von Berechtigungen,
die alle anschließenden Maßnahmen
nach dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz abdeckt, soweit sie
nicht gesondert in diesem Verzeichnis
aufgeführt sind
1.1 für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 3 200 Euro zuzüglich
150 000 Berechtigungen nicht über- 0,035 Euro pro Berechtigung für
steigt die ersten 150 000 zugeteilten
Berechtigungen
1.2 für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 6 400 Euro zuzüglich
150 000, jedoch nicht 1,5 Millionen Be- 0,035 Euro pro Berechtigung für
rechtigungen übersteigt die ersten 150 000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung
für die weiteren, über die ersten
150 000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen
1.3 für Anlagen, deren Zuteilungsmenge 9 600 Euro zuzüglich
1,5 Millionen Berechtigungen über- 0,035 Euro pro Berechtigung für
steigt die ersten 150 000 zugeteilten
Berechtigungen,
0,03 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
150 000 hinausgehenden
1,35 Millionen Berechtigungen,
0,025 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
1,5 Millionen hinausgehenden
13,5 Millionen Berechtigungen,
0,015 Euro pro Berechtigung für
die weiteren, über die ersten
15 Millionen hinausgehenden
Berechtigungen
1.4 für Zuteilungen nach § 15 ZuG, unab- 0,035 Euro pro Berechtigung
hängig von der Zuteilungsmenge nach
Nr. 1.1 bis 1.3
2 Behebung von Formfehlern bei Zutei- 50 Euro bis 400 Euro
lungsanträgen, die nicht den Former-
fordernissen nach § 10 Abs. 2 TEHG
entsprechen
3 Kontoeinrichtung nach § 14 Abs. 2 200 Euro pro Zuteilungsperiode
Satz 1 und 3 TEHG