2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
Erstes Gesetz
zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
Vom 24. August 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. Dem § 91a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungs-
erklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist
Artikel 1 von zwei Wochen seit der Zustellung des Schrift-
Änderung der Zivilprozessordnung satzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf
diese Folge hingewiesen worden ist.“
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20 5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie „Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter
folgt geändert: der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies
auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Proto-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit
der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen
a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe Grund erforderlich ist.“
eingefügt:
„§ 411a Verwertung von gerichtlichen Sachver- 6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ständigengutachten“. a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst: „Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder
„§ 413 Sachverständigenvergütung“. § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende
Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amts-
c) Nach der Angabe zu § 552 wird folgende Angabe gerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung
eingefügt: liegt, niedergelegt werden.“
„§ 552a Zurückweisungsbeschluss“. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst: „Wird die Post mit der Ausführung der Zustel-
„§ 649 Festsetzungsbeschluss“. lung beauftragt, ist das zuzustellende Schrift-
stück am Ort der Zustellung oder am Ort des
Amtsgerichts bei einer von der Post dafür
1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bestimmten Stelle niederzulegen.“
„Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim 7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Amtsgericht Schöneberg in Berlin.“
„Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei ver-
hindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung,
2. § 47 wird wie folgt geändert: der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach
§§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.“
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird ein Richter während der Verhand- 8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
lung abgelehnt und würde die Entscheidung
a) Das Wort „unverzüglich“ wird gestrichen.
über die Ablehnung eine Vertagung der Verhand-
lung erfordern, so kann der Termin unter Mit- b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semi-
wirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
werden. Wird die Ablehnung für begründet „dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt
erklärt, so ist der nach Anbringung des Ab- wurde.“
lehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung
zu wiederholen.“ 8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-
3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch geschlossen werden, dass die Parteien dem
„(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag
von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsie- unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvor-
gende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber
des Rechtsstreits gezahlt hat.“ dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das
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Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.
„(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt
§ 164 gilt entsprechend.“
die Berufung zu, wenn
9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt: 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
„Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert
aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne und
Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann
nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozess- 2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als
lage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sechshundert Euro beschwert ist.
sich bezieht, widerrufen werden.“ Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebun-
den.“
9a. § 307 wird wie folgt gefasst:
„§ 307 16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Anerkenntnis a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats nach
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend der Zustellung der Berufungsbegründungs-
gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist schrift“ ersetzt durch die Wörter „der dem Be-
sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer rufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungs-
mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“ erwiderung“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung
„Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden
gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).“ wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Ge-
genstand hat.“
11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln,
wenn eine Partei dies beantragt.“ a) Nach dem Wort „entscheidet“ wird folgende
Nummer 1 eingefügt:
12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „1. über die Verweisung nach § 100 in Verbin-
„Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, dung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichts-
indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf verfassungsgesetzes;“.
Grund der Rüge geboten ist.“ b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 6.
12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung 18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des
„Die Akten sind unverzüglich an das Berufungs-
Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung
gericht zu übersenden.“
nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Ent-
scheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen wor-
den ist.“ 19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
13. (weggefallen) fügt:
„kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist
14. Nach § 411 wird folgender § 411a eingefügt: Einsicht in die Prozessakten nicht für einen ange-
messenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vor-
„§ 411a sitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate
Verwertung von nach Übersendung der Prozessakten verlängern.“
gerichtlichen Sachverständigengutachten
Die schriftliche Begutachtung kann durch die 19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt:
Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachver- „§ 552a
ständigengutachtens aus einem anderen Verfahren
ersetzt werden.“ Zurückweisungsbeschluss
Das Revisionsgericht weist die von dem Beru-
14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst: fungsgericht zugelassene Revision durch einstim-
„§ 413 migen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt
ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der
Sachverständigenvergütung“. Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aus-
sicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
15. (weggefallen) entsprechend.“
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19b. In § 553 Abs. 1 werden nach dem Wort „verworfen“ 2. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:
die Wörter „oder gemäß § 552a zurückgewiesen“
eingefügt. „§ 29
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
19c. § 554 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende
„(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn Übergangsvorschriften:
die Revision zurückgenommen, verworfen oder 1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig
durch Beschluss zurückgewiesen wird.“ sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der
vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung
20. In § 565 wird nach dem Wort „Einforderung“ ein Anwendung.
Komma sowie das Wort „Übersendung“ eingefügt.
2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden
21. Dem § 574 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die
zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig
„§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.“ abgeschlossen worden sind; einer Kostenrück-
festsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem
21a. Dem § 577 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: 1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben
„Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es
werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung dabei.
von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine
einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.“
Anwendung.“
22. In § 623 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe
„§ 626 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 626
Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
23. § 629 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 626 Abs. 2
Satz 3“ durch die Angabe „§ 626 Abs. 2 Satz 2“ Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
ersetzt. machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes
24. Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst: vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
dert:
„§ 649
Festsetzungsbeschluss“.
0. In § 40 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
25. § 708 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: „(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldig-
„10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen ten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch
Streitigkeiten;“. nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen
Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die
25a. In § 717 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Urteile der Befolgung der für Zustellungen im Ausland beste-
Oberlandesgerichte“ durch das Wort „Berufungs- henden Vorschriften unausführbar oder voraus-
urteile“ ersetzt. sichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung
zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit
26. In § 915 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen
„Abgabenordnung“ die Wörter „oder vor einer Ver- vergangen sind.
waltungsvollstreckungsbehörde“ eingefügt. (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die
öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie
Artikel 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland
Änderung des Gesetzes betreffend bewirkt werden kann.“
die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess- 1. § 57 wird wie folgt gefasst:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, „§ 57
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur
nung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt
Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidi-
geändert:
gung hingewiesen und über die strafrechtlichen Fol-
gen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage
1. Dem § 26 Nr. 8 und 9 wird jeweils folgender Satz ange- belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die
fügt: Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit
„Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Beru- der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
fung verworfen hat.“ religiöse Beteuerung zu belehren.“
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2. § 59 wird wie folgt gefasst: (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
„§ 59 rechte Hand erheben.
§ 65
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens-
der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so
Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die
Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, Zeuge hinzuweisen.
es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Haupt- (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise
verhandlung vernommen. bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln Worte richtet:
und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwor-
bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung tung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen
statt.“ die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie-
gen haben“
3. Die §§ 61 bis 66e werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzt: und der Zeuge hierauf spricht:
„§ 61 „Ja“.
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung § 66
des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leis-
belehren. tet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens
§ 62 der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unter-
schreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
Verständigung ermöglichenden Person, die vom
zulässig, wenn
Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die
1. Gefahr im Verzug ist oder geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr
Hauptverhandlung verhindert sein wird Wahlrecht hinzuweisen.
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eides-
leistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die
§ 63 Verständigung ermöglichenden Person anordnen,
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von
ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidi- ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch
gung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach
dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unver-
verlangt wird. hältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 64 (3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.“
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der
Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die 4. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder des § 61
Worte richtet: Nr. 4“ gestrichen.
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und
5. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
haben“ 5a. § 98 wird wie folgt geändert:
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen ihrer Hilfs-
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermitt-
Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die lungspersonen“ ersetzt.
Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die 6. § 110 wird wie folgt geändert:
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Staats-
haben“
anwaltschaft“ die Wörter „und auf deren An-
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: ordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
„Ich schwöre es“. Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingefügt.
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer b) In Absatz 2 werden die Wörter „Andere Beamte
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Be- sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beam-
teuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden te“ ersetzt.
wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
6a. In § 138 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hochschu- (2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-
len“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmen- digen oder Mitbeschuldigten darf durch die Ver-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ einge- lesung der Niederschrift über seine frühere richter-
fügt. liche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen
6b. In § 168a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „beobachtet“ oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung
durch das Wort „beachtet“ ersetzt. für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,
Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigen-
7. § 223 Abs. 3 wird aufgehoben. de Hindernisse entgegenstehen;
2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Er-
8. § 226 wird wie folgt geändert: scheinen in der Hauptverhandlung wegen großer
Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeu-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. tung seiner Aussage nicht zugemutet werden
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: kann;
„(2) Der Strafrichter kann in der Hauptver- 3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
handlung von der Hinzuziehung eines Urkunds- klagte mit der Verlesung einverstanden sind.“
beamten der Geschäftsstelle absehen. Die Ent-
scheidung ist unanfechtbar.“ 13. § 256 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verlesen werden können
9. § 229 wird wie folgt geändert: 1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zehn Tagen“ Erklärungen
durch die Wörter „drei Wochen“ ersetzt. a) öffentlicher Behörden,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) der Sachverständigen, die für die Erstellung
von Gutachten der betreffenden Art allge-
„(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu mein vereidigt sind, sowie
einem Monat unterbrochen werden, wenn sie
davor jeweils an mindestens zehn Tagen statt- c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes
gefunden hat.“ mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort 2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die
„Angeklagter“ die Wörter „oder eine zur Urteils- nicht zu den schweren gehören,
findung berufene Person“ eingefügt. 3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrt-
10. In § 234a wird der Halbsatz nach dem Semikolon schreibers, die Bestimmung der Blutgruppe
wie folgt gefasst: oder des Blutalkoholgehalts einschließlich sei-
„das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 ner Rückrechnung und
Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene
Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über
der Hauptverhandlung teilnimmt.“ Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine
Vernehmung zum Gegenstand haben.“
11. In § 247a Satz 1 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2,
3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs. 2“ ersetzt. 14. In § 271 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ die Wörter
„ , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend
12. In § 251 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt war,“ eingefügt.
gefasst:
„(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachver- 15. § 286 wird wie folgt geändert:
ständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestri-
Verlesung einer Niederschrift über eine Verneh-
chen.
mung oder einer Urkunde, die eine von ihm stam-
mende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt wer- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
den,
15a. In § 314 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
fügt:
klagte damit einverstanden sind;
„sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,
2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit- § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-
beschuldigte verstorben ist oder aus einem dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht
anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“
nicht vernommen werden kann;
3. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vor- 15b. In § 341 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
liegen oder die Höhe eines Vermögensschadens ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
betrifft. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2203
„sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-
„§ 408a gilt entsprechend.“
dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“
19. In § 468 werden die Wörter „oder Körperverletzun-
15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a gen“ gestrichen.
und 1b eingefügt:
„(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei 20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1, § 100b Abs. 3
Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisions- Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4,
gericht von der Aufhebung des angefochtenen § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 2,
Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge § 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Satz 1, § 111l Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2, § 131
kann es die Rechtsfolgen angemessen herabset- Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 131c Abs. 1
zen. Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 132 Abs. 2, § 163d
Abs. 2 Satz 1, 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1, 2 wird
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur jeweils das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort
wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches)
auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
Artikel 4
die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen
ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 Änderung
oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, des Jugendgerichtsgesetzes
gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a blei-
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
ben im Übrigen unberührt.“
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Num- 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:
mer 6a eingefügt:
„6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetz- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie
buches, wenn die im Rausch begangene Tat folgt gefasst:
ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Ver-
gehen ist,“. „(weggefallen) § 49“.
16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- 2. § 49 wird aufgehoben.
fügt:
„Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des
Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begange- Artikel 5
ne Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist.“ Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
gefügt: der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
„In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des
den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsproto- geändert:
koll aufzunehmen.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: folgt gefasst:
„Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe „(weggefallen) § 48“.
der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe
beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des
2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Angeklagten, des Verteidigers und der Staats-
anwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Be- „Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70
schluss entscheiden; von der Festsetzung im Straf- Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen
befehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten nicht überschreiten.“
abgewichen werden; gegen den Beschluss ist
sofortige Beschwerde zulässig.“ 3. § 48 wird aufgehoben.
18. § 418 wird wie folgt geändert:
3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
„Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht
und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen 3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“
nicht mehr als sechs Wochen liegen.“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
2204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
4. In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 „In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die
Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 251 Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungs-
Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt. beamten sowie des Landes für die Wahl der Ver-
trauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die
5. § 78 Abs. 5 wird aufgehoben. Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vor-
sehen, dass jede beteiligte Landesregierung
einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss
5a. § 79 wird wie folgt geändert:
entsendet und dass jedes beteiligte Land min-
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet“ destens zwei Vertrauensleute bestellt.“
die Wörter „und dieser dabei auch nicht nach § 73
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltungs-
Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten
beamte“ durch die Wörter „ein Verwaltungs-
Verteidiger vertreten worden“ eingefügt.
beamter“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestri-
chen. 0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
5b. § 80a wird wie folgt gefasst:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-
„§ 80a fung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der
Besetzung der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der
Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte Beschwerde beträgt die Frist einen Monat.“
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts ande- 1. § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
res bestimmt ist. a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch
sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzen- über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-
den besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in fügt.
den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein
beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird
der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge
angefügt:
werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
„6. über die Beiladung.“
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen über-
trägt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, 2. § 92 wird wie folgt geändert:
das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fort- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
bildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt „Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klage-
auch in Verfahren über eine zugelassene Rechts- rücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit
beschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zu- Zustellung des die Rücknahme enthaltenden
lassung.“ Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht
hat auf diese Folge hinzuweisen.“
6. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 46 Abs. 3, 4 und 7“ wird durch die aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“
Angabe „§ 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
b) Die Angabe „§§ 47 bis 49“ wird durch die Angabe durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“
„§§ 47, 49“ ersetzt. ersetzt.
2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6
„Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem
Änderung Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwal-
der Verwaltungsgerichtsordnung tungsgericht einzureichen.“
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), 2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän- „Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt,
dert: wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des
Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zu-
stellung des die Erledigungserklärung enthaltenden
0. § 26 wird wie folgt geändert:
Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: diese Folge hingewiesen worden ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2205
2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Steuer- b) In Absatz 2 wird die Angabe „198“ durch die Anga-
sachen“ durch das Wort „Abgabenangelegenheiten“ be „197“ ersetzt.
ersetzt und nach dem Wort „Steuerberaters“ die
Wörter „oder Wirtschaftsprüfers“ eingefügt. 1. Dem § 131 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
Artikel 7 für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und den Wider-
Änderung spruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder
der Finanzgerichtsordnung Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheb-
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be- lich sind und die Aufhebung auch unter Berücksich-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, tigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen,
folgt geändert: insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet
werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und
0. In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt: müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
sion oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt Akten der Behörde bei Gericht ergehen.“
die Frist einen Monat.“
2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerück- „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch
nahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustel- über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-
lung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes fügt.
widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge
hinzuweisen.“ b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
1. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Klage“
ein Komma und die Wörter „auch über einen Artikel 9
Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
Änderung
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt- des Rechtspflegergesetzes
sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird folgt geändert:
angefügt:
„6. über die Beiladung.“ 1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt: 2. § 16 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
„(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache
erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklä- 3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
rung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen „§ 19
seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthal-
tenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Ge- Aufhebung von Richtervorbehalten
richt auf diese Folge hingewiesen worden ist.“ (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden
Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder
Artikel 8 teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegen-
Änderung heiten betreffen:
des Sozialgerichtsgesetzes 1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes aus-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), geschlossenen Geschäften in Vormundschafts-
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom sachen entsprechen;
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert: 2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2;
3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der
0. § 61 wird wie folgt geändert:
Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst
a) In Absatz 1 wird die Angabe „191“ durch die Anga- ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung
be „191a“ ersetzt. bestimmt hat;
2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7; d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
5. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b. „Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist
der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemei-
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
nen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, ent-
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzuse- scheidet über Einwendungen der Richter oder
hen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Rich- Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger
ter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit tätig geworden ist.“
bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Ein- 6. § 36b wird wie folgt geändert:
wände erhoben werden.“
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „Abs. 2a und 2b“ ersetzt.
4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 24b
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, „(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften
durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Ein-
dem Rechtspfleger zu übertragen. wendungen gegen Maßnahmen des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti- dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“ ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen
erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus
5. § 31 wird wie folgt geändert: den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bleiben unberührt.“
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114
des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entspre- Artikel 10
chend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von
Änderung des
der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.“
Gesetzes über die Zwangs-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c versteigerung und die Zwangsverwaltung
eingefügt:
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
„(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Ab- Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
satz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staats- Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
anwalt vorzulegen, wenn Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Ver-
ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des
geändert:
Staatsanwalts abweichen will oder
2. zwischen dem übertragenen Geschäft und
1. In § 38 werden die Wörter „die Bezeichnung des zur
einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden
Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein-
Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht,
getragenen Eigentümers sowie“ gestrichen.
dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht
sachdienlich ist, oder
2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga-
3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem be „Abs. 4“ ersetzt.
Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die
Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Ab- chen.
satz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staats-
anwalt vorlegen, wenn
1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Artikel 11
Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
Änderung
2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem des Straßenverkehrsgesetzes
Mitangeklagten mit der Revision angefochten
ist. § 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004
Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er (BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. dert:
An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder
erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebun-
1. In Absatz 4 werden die Wörter „und die Ablaufhem-
den.“
mung (Absatz 6)“ gestrichen und das Wort „beginnen“
c) Absatz 4 wird aufgehoben. durch das Wort „beginnt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2207
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert: Artikel 12c
a) In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ Änderung des Strafgesetzbuches
ersetzt.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004
„Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine
(BGBl. I S. 2012), wird wie folgt geändert:
neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach
Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der
Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintra- 1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ausliefe-
gung führt.“ rungsersuchen“ die Wörter „innerhalb angemessener
Frist“ eingefügt.
3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“
durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt. 2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 12 3. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das
Aufhebung der Verordnung Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
über die Begrenzung der Geschäfte
des Rechtspflegers bei der
Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen Artikel 12d
Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte Änderung
des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und des Handelsgesetzbuches
Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt,
1982 (BGBl. I S. 188), wird aufgehoben. Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550), wird wie
folgt geändert:
Artikel 12a
Änderung des 1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter „wenn der Abruf von
Gerichtsverfassungsgesetzes Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuel-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), len Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom gen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert: zulässige Einsicht nicht überschreitet“ durch die Wör-
ter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie
der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünf- nach § 9 Abs. 1 gestattet ist“ ersetzt.
zehnten Titel wie folgt gefasst:
„Fünfzehnter Titel 2. In § 106 Abs. 2 wird Nummer 3 aufgehoben.
Gerichtssprache“.
2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch Artikel 12e
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt. Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Geset-
Komma und die Wörter „Verständigung mit dem zes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt
Gericht“ gestrichen. geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
Artikel 12b
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Gesetzes über die Angelegen- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Be-
In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- stimmungen der Satzung über die Zusam-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, mensetzung des Vorstands“ gestrichen.
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wer-
den jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache“ die Wörter 2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen
„und die Verständigung mit dem Gericht“ gestrichen. nach § 193 Abs. 2,“ gestrichen.
2208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
Artikel 12f (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird das Wort
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
Änderung
ersetzt.
des Gerichtskostengesetzes
In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- (7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die
kostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
(BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
3600 folgende neue Nummer 3600 eingefügt: 2004 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungs-
Gebühr oder Satz der personen“ ersetzt.
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand (8) In § 30 Abs. 3, § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) wird jeweils das Wort
„Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
„3600 – Verfahren über die ersetzt.
Beschwerde gegen
einen Beschluss nach (9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-
§ 411 Abs. 1 Satz 3 Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom
StPO ………………… 0,25“. 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002
Die bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Num- (BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das
mern 3601 und 3602. Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungsperso-
nen“ ersetzt.
(10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienst-
Artikel 12g
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) wird das
Änderung sonstigen Bundesrechts Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsperso-
nen“ ersetzt.
(1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), (11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsper- zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt
sonen“ ersetzt. geändert:
(2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Noten- 1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort
wechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep- „Hochschule“ die Wörter „im Sinne des Hochschul-
tember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Über- eingefügt.
einkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfs-
1994 (BGBl. 1994 II S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungs-
Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II personen“ ersetzt.
S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-
3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“
ten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(3) In § 20 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Ausführungs-
gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. Au- 4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hilfsbeam-
gust 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) (12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgeset-
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt. S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
(4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüber- 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
wachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort
das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. No- „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird (13) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Außenwirt-
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt- schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
lungspersonen“ ersetzt. derungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten
(5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgeset- Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
zes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird
durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003 jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort lungspersonen“ ersetzt.
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ er-
(14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom
setzt.
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
(6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset- kel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-
Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2209
(15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist,
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntma- lungspersonen“ ersetzt.
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
S. 178), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom (20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt- das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli
lungspersonen“ ersetzt. 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. De-
(16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in zember 2006“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch Artikel 13
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
Neubekanntmachung
(17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6 der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge- betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttre-
ändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das ten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden
Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt. Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 14
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014)
geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch Inkrafttreten
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt. Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ers-
(19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in ten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 monats in Kraft. Artikel 11 tritt am sechsten des auf die
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
Viertes Gesetz
zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Vom 25. August 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der
Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln;“.
2. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24
Übergangsbestimmung
Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 ist die Rückmeldung bis zum
31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert
verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die tech-
nischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2211
Gesetz
über den nationalen Zuteilungsplan für
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
(Zuteilungsgesetz 2007 – ZuG 2007)*)
Vom 26. August 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4
Ausgabe und
Überführung von Berechtigungen
Inhaltsverzeichnis
§ 19 Ausgabe
Abschnitt 1 § 20 Ausschluss der Überführung von Berechtigungen
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes Abschnitt 5
§ 2 Anwendungsbereich Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2 § 22 Zuständige Behörde
Mengenplanung § 23 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
§ 4 Nationale Emissionsziele § 24 Inkrafttreten
§ 5 Erfüllungsfaktor
§ 6 Reserve Anhang 1 Berechnungsformeln
Anhang 2 Vergleichbarkeit von Anlagen
Abschnitt 3
Zuteilungsregeln
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Grundregeln für die Zuteilung Allgemeine Vorschriften
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer
Emissionen §1
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Zweck des Gesetzes
Emissionen
§ 9 Einstellung des Betriebes von Anlagen Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nationale Ziele für die
§ 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln
§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberech-
tigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die
Unterabschnitt 2 Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Besondere Zuteilungsregeln unterfallen.
§ 12 Frühzeitige Emissionsminderungen
§ 13 Prozessbedingte Emissionen
§2
§ 14 Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung Anwendungsbereich
§ 15 Sonderzuteilung bei Einstellung des Betriebes von Kern- Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treib-
kraftwerken hausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungs-
bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Unterabschnitt 3 vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578) unterliegt. Soweit
Allgemeine Zuteilungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungs-
§ 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
periode 2005 bis 2007.
§ 17 Überprüfung von Angaben
§3
§ 18 Kosten der Zuteilung
Begriffsbestimmungen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshan-
(ABl. EU Nr. L 275 S. 32). delsgesetzes.
2212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind §5
1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach Erfüllungsfaktor
dem 31. Dezember 2004 erfolgt, Der Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode 2005
2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regel- bis 2007 ist 0,9709.
betriebs,
3. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer §6
Anlage erzeugten Produkteinheiten. Reserve
(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Ton-
nen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den
Abschnitt 2 Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 er-
Mengenplanung gehen.
(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurück-
§4 gegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungs-
entscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4
Nationale Emissionsziele Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben
(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve
Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die zu.
Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundes- (3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies
republik Deutschland nach der Entscheidung des Rates erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt,
2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese
der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der
Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen Zuteilung zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält
(ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Die- die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2008 bis
ses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine
859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zutei- Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zuge-
lungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millio- wiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2005
nen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. bis 2007 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des
(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.
bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr
wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-
Emissionen entstehen: Abschnitt 3
– Energie und Industrie 503 Zuteilungsregeln
– andere Sektoren 356
Unterabschnitt 1
davon:
Grundregeln für die Zuteilung
– Verkehr und Haushalte 298.
– Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58. §7
(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 Zuteilung für bestehende
bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr Anlagen auf Basis historischer Emissionen
wie folgt auf die Sektoren verteilt:
(1) Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. De-
– Energie und Industrie 495 zember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigun-
gen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen
– andere Sektoren 349
Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlen-
davon: dioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem
Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungs-
– Verkehr und Haushalte 291.
periode 2005 bis 2007 entspricht. Die durchschnittlichen
– Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58. jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden
Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung
Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode aufgrund von § 16. Die Emissionsmenge, für die Berech-
2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshan- tigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach
delsgesetzes im Jahr 2006 überprüft. Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. De-
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor-
zember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11
1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002.
zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von
495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die (3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zu- vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte,
teilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unter- ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis
liegen, anteilig gekürzt. zum 31. Dezember 2003.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2213
(4) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlen-
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 erfolgte, dioxid-Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betra-
ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis gen, hat der Betreiber bis zum 30. April des folgenden
zum 31. Dezember 2003. Dabei sind die für das Betriebs- Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige
jahr 2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlen-
Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Ein- dioxid-Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entspre-
flussfaktoren auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen. chen. Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach
§ 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
(5) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
bleibt unberührt.
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte,
ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis (10) Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage histori-
zum 31. Dezember 2003. Absatz 4 Satz 2 gilt entspre- scher Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften
chend. aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage gel-
(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem tenden Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedri-
1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert ger ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode
oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basis- 2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage ver-
periode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder ursachten Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und
Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer In- dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftli-
betriebnahme maßgeblich. chen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche
Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die
(7) Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 fest-
oder Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr gelegt. Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt
als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken unberührt. Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 lie-
ab dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad gen insbesondere vor, wenn
(netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1. Januar
2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von min- – es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Moderni-
destens 32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab sierung von Anlagen oder aus anderen technischen
dem 1. Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
(netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird
– eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des
bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende
stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer vor-
Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeit-
oder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder
punkten der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15
einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelas-
verringert. Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die
tet wurde,
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in
Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im – in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische
Sinne des § 10 ersetzt worden sind. Der verminderte Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen
Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen
Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wur-
jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage den oder nicht in den Anwendungsbereich dieses
länger als 30 Jahre betrieben worden ist. Kraftwerke gel- Gesetzes fallen, oder
ten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des
Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutz- – eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, pro-
wärme auskoppeln; die Bundesregierung bestimmt Nä- zesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effi-
heres durch Rechtsverordnung. zienzeinbußen aufweist.
(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwen-
Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas- dung, wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer
Emissionshandelsgesetzes die nach den vorstehenden Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode
Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die
1. die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis- Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu
sionen der Anlage in der Basisperiode, erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlen-
dioxid-Emissionen erforderlich ist. Sofern die Gesamt-
2. in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hoch- summe der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden
gerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen
und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
Einflussfaktoren, übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.
3. im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- (11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer
oder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbe- Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften auf-
triebnahme und grund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für
4. im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohle- das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken
oder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweili- der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zu-
gen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben teilung unter entsprechender Anwendung des § 8 fest-
worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen gelegt.
Wirkungsgrades (netto).
(12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung
(9) Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalen- statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine
derjahres infolge von Produktionsrückgängen weniger Anwendung.
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
§8 (5) Für im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitä-
Zuteilung für bestehende
ten einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4
Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen
entsprechende Anwendung; die Zuteilung für die Anlage
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum im Übrigen erfolgt nach § 7.
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erfolgte,
(6) § 7 Abs. 12 gilt entsprechend.
werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zu-
geteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den angemel-
deten durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emis- §9
sionen und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 entspricht. Ein Erfüllungsfaktor findet für Einstellung
zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalen- des Betriebes von Anlagen
derjahre keine Anwendung. Die anzumeldenden durch- (1) Wird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so wider-
schnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer ruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung;
Anlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt dies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt
aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind. Soweit
durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat
dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anla- der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel aus-
ge. Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Der Betrei-
nicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschied- ber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den
liche Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu er- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, es
wartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid- sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge
Emissionen der Anlage abzustellen. Der Berechnung sind grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zu- Verwaltungsaktes geführt haben.
grunde zu legen. Die Emissionsmenge, für die Berechti-
gungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach (2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
Formel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf
Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions- (3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden
handelsgesetzes die nach dem vorstehenden Absatz Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-
erforderlichen Angaben enthalten über Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechen-
de Anwendung.
1. die zu erwartende sich aus Kapazität und Auslastung
der Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Pro- (4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,
duktionsmenge der Anlage, soweit die Produktion der Anlage von einer anderen
bestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der
2. die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid §§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der
relevanten Brenn- und Rohstoffe, dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2
3. außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 den Emissi- zu diesem Gesetz vergleichbar ist. Der Betreiber der die
onswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und Produktion übernehmenden Anlage ist verpflichtet,
jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres die tatsächliche
4. die nach den gemäß den Nummern 1 und 2 erforderli- Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in ge-
chen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen eigneter Form nachzuweisen. Soweit die tatsächliche
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage. Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich zur
(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist ver- Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde
pflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis die Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
zum 31. Januar eines Jahres der zuständigen Behörde Produktionsmenge neu fest.
die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegange-
nen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzu- § 10
weisen. Soweit am 31. Januar eines Jahres weniger als
ein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist, Zuteilung für
muss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge Neuanlagen als Ersatzanlagen
für diesen Zeitraum zum 31. Januar des darauf folgenden
(1) Ersetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7
Jahres erfolgen.
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Ein-
(4) Soweit die tatsächliche Produktionsmenge gerin- stellung ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neu-
ger ist als die nach Absatz 2 Nr. 1 angemeldete oder die anlage in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach
aufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produk- Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar
tionsmenge, widerruft die zuständige Behörde die Zu- ist, so werden ihm auf Antrag für vier Betriebsjahre nach
teilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit Betriebseinstellung Berechtigungen für die Neuanlage in
und legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung einem Umfang zugeteilt, wie er sich aus der entsprechen-
der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich aus- den Anwendung des § 7 Abs. 1 bis 6, 10 und 11 auf die
zugebenden Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 ersetzte Anlage ergibt; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2
neu fest. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift
worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebe-
der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzu- triebs nach dem 31. Dezember 2004. Bei der Zuteilung
geben. für die vier Betriebsjahre wird ein Erfüllungsfaktor in An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2215
satz gebracht, wie er für die ersetzte Anlage Anwendung 2. die Eigenschaften der Neuanlage, die ihre Vergleich-
gefunden hätte. Dem Betreiber werden für die Neuanlage barkeit nach Maßgabe des Anhangs 2 dieses Geset-
für weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung zes mit der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt
eines Erfüllungsfaktors zugeteilt. Die Anzahl der insoweit wird, begründen,
in einer Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen
entspricht dem rechnerischen Produkt aus den durch- 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 5 zusätzlich die dem
schnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Antrag auf Zuteilung nach Absatz 1 zugrunde liegende
Anlage in der nach dem jeweils gültigen Zuteilungsgesetz vertragliche Vereinbarung und
zugrunde zu legenden Basisperiode und der Anzahl der 4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich die
Jahre der jeweiligen Zuteilungsperiode, für die keine Zu- Gründe dafür, dass eine Inbetriebnahme innerhalb der
teilung nach Satz 1 erfolgt. Die Sätze 1 bis 4 finden ent- Dreimonatsfrist nach Absatz 1 nicht möglich war.
sprechende Anwendung bei Inbetriebnahme einer Neu-
anlage durch den Rechtsnachfolger des Betreibers der Der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach
ersetzten Anlage oder durch einen anderen Betreiber, Absatz 1 ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neu-
sofern zwischen dem Betreiber der Neuanlage und dem anlage, in den Fällen des Absatzes 4 mit der Anzeige der
Betreiber der ersetzten Anlage eine entsprechende Ver- Einstellung des Betriebes der durch diese Anlage ersetz-
einbarung getroffen wurde. ten Anlage nach § 9 Abs. 2 zu stellen.
(2) Übersteigt die Kapazität der Neuanlage die Kapa- (6) Bei Erweiterung von Kapazitäten bestehender An-
zität der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz eine lagen nach dem 31. Dezember 2004 finden für die neuen
Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt wer- Kapazitäten der Anlage die Absätze 1 bis 5 entsprechen-
den. Ist die Kapazität der Neuanlage geringer als die de Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet § 7 oder
Kapazität der ersetzten Anlage, so wird die Zuteilung § 8 Anwendung.
nach Absatz 1 proportional zur Differenz reduziert. Stellt
ein Betreiber den Betrieb mehrerer Anlagen ein oder
§ 11
nimmt er mehrere Neuanlagen in Betrieb, so finden die
Sätze 1 und 2 jeweils in Ansehung der Summe der Kapa- Zuteilung
zitäten von Anlagen, deren Betrieb eingestellt worden ist, für zusätzliche Neuanlagen
und der Summe der Kapazitäten von Neuanlagen ent-
sprechende Anwendung. (1) Neuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf
Zuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag
(3) Liegt zwischen der Einstellung des Betriebes einer Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rech-
Anlage und der Inbetriebnahme der diese Anlage erset- nerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnitt-
zenden Neuanlage ein Zeitraum von mehr als drei Mona- lichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert
ten, jedoch nicht mehr als von zwei Jahren, so nimmt die der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl
zuständige Behörde die Zuteilung von Berechtigungen der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetrieb-
nach der Regelung des Absatzes 1 vor, wenn der Betrei- nahme entspricht; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2
ber nachweist, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift
innerhalb der Dreimonatsfrist aufgrund technischer oder auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebe-
anderer Rahmenbedingungen der Inbetriebnahme nicht triebs nach dem 31. Dezember 2004. Sofern die Neuanla-
möglich war. In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine ge nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben
Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme
Absatzes 1 Satz 1 anteilig in Ansehung des Zeitpunktes für jeden Tag des Betriebes 1/365 in Ansatz zu bringen. Ein
der Inbetriebnahme der Neuanlage. Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung. Die Kapazität
der Neuanlage und das zu erwartende durchschnittliche
(4) Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage inner- jährliche Auslastungsniveau bestimmen sich nach den
halb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Einstellung des Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16; der
Betriebes einer Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt Emissionswert einer Neuanlage je erzeugter Produktein-
werden soll, so finden im Fall eines Antrags nach Ab- heit bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
satz 5 die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, unter Zugrundelegung der Verwendung der besten ver-
dass sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 3 um die Zeit fügbaren Techniken. Die Emissionsmenge, für die Be-
verkürzt, in der die Neuanlage parallel mit der durch sie rechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich
ersetzten Anlage betrieben worden ist. Sofern für die nach Formel 3 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Zu-
Neuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 er- teilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1
gangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetrieb-
des Betriebes der ersetzten Anlage widerrufen. Soweit nahme der Anlage.
eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat
der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel aus- (2) Für Strom erzeugende Anlagen beträgt der Emissi-
gegebenen Berechtigungen zurückzugeben. onswert je erzeugter Produkteinheit maximal 750 Gramm
Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als
(5) Der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes muss Angaben erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber
enthalten über 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Bei Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung hin-
1. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage und sichtlich der zu erwartenden Menge erzeugten Stroms
den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anla- nach Maßgabe von Satz 1 unter Zugrundelegung einer
ge, die durch die Neuanlage ersetzt wird, technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen
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Erzeugung von Strom; daneben erfolgt eine Zuteilung Unterabschnitt 2
hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugter Wärme
Besondere Zuteilungsregeln
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 4. Für
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die
Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 § 12
Satz 1 zuzuteilen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 5 Frühzeitige Emissionsminderungen
nach Formel 4 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die
Bundesregierung kann unter Zugrundelegung der besten (1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde bei der
verfügbaren Techniken die Emissionswerte je erzeugter Anwendung von § 7 einen Erfüllungsfaktor von 1 an, so-
Produkteinheit für Gruppen von Anlagen mit vergleich- fern ein Betreiber Emissionsminderungen aufgrund von
baren Produkten, insbesondere für die Produkte Pro- Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Januar
zessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas, 1994 beendet worden sind, nachweist. Dies gilt für zwölf
Mauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme fol-
erzeugende Anlagen durch Rechtsverordnung festlegen. gende Kalenderjahre. Satz 1 gilt nicht für Emissions-
minderungen, die durch die ersatzlose Einstellung des
(3) Soweit Neuanlagen weder den Anlagengruppen Betriebes einer Anlage oder durch Produktionsrück-
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 noch einer Anlagengruppe gänge verursacht worden sind oder aufgrund gesetz-
unterfallen, für die ein Emissionswert je erzeugter Pro- licher Vorgaben durchgeführt werden mussten. Der
dukteinheit nach Absatz 2 Satz 3 festgelegt wurde, Umfang der nachzuweisenden Emissionsminderungen
bestimmt sich der Emissionswert je erzeugter Produkt- richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der
einheit nach den zu erwartenden durchschnittlichen jähr- letztmaligen Modernisierungsmaßnahme; dabei müssen
lichen Kohlendioxid-Emissionen, die für die jeweilige An- bei Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen bis
lage bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken
erreichbar ist. Sofern die Festlegung eines Emissions- zum 31. Dezember 1994 insgesamt mindestens 7 Pro-
wertes je Produkteinheit nicht möglich ist, weil in der zent,
Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, zum 31. Dezember 1995 insgesamt mindestens 8 Pro-
bemisst sich die Zuteilung abweichend von Absatz 1 zent,
Satz 1 nach den zu erwartenden durchschnittlichen jähr-
lichen Emissionen bei Anwendung der besten verfüg- zum 31. Dezember 1996 insgesamt mindestens 9 Pro-
baren Techniken. zent,
(4) Für Neuanlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf zum 31. Dezember 1997 insgesamt mindestens 10 Pro-
Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions- zent,
handelsgesetzes den Nachweis der nach dem Bundes- zum 31. Dezember 1998 insgesamt mindestens 11 Pro-
Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung zent,
enthalten sowie Angaben über
zum 31. Dezember 1999 insgesamt mindestens 12 Pro-
1. das Datum der geplanten Inbetriebnahme, zent,
2. die zu erwartende durchschnittliche jährliche Produk- zum 31. Dezember 2000 insgesamt mindestens 13 Pro-
tionsmenge der Anlage, die sich aus Kapazität und zent,
Auslastung der Anlage ergibt,
zum 31. Dezember 2001 insgesamt mindestens 14 Pro-
3. in den Fällen des Absatzes 3 zusätzlich die vorgese- zent oder
henen, für die Emission von Kohlendioxid relevanten
Brenn- und Rohstoffe, zum 31. Dezember 2002 insgesamt mindestens 15 Pro-
zent
4. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich den der
Zuteilungsentscheidung zugrunde zu legenden Emis- Emissionsminderungen nachgewiesen werden können.
sionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit Beträgt die nachgewiesene Emissionsminderung mehr
sowie die Gründe dafür, dass der in Ansatz gebrachte als 40 Prozent, so wird der Erfüllungsfaktor 1 für die Peri-
Emissionswert derjenige ist, der für die Anlage bei oden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt.
Verwendung der besten verfügbaren Techniken er- (2) Eine Emissionsminderung im Sinne von Absatz 1
reichbar ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährli-
zusätzlich darüber, dass die besten verfügbaren Tech- chen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der An-
niken angewendet werden, lage je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode
5. die nach den gemäß den Nummern 1 bis 4 erforder- und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
lichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Pro-
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage. dukteinheit in der Basisperiode 2000 bis 2002. Die Refe-
renzperiode besteht aus drei vom Antragsteller benann-
Der Antrag auf Zuteilung ist spätestens bis zur Inbetrieb- ten, aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum
nahme der Anlage zu stellen. von 1991 bis 2001. Die durchschnittlichen energie-
bedingten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer An-
(5) § 8 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
lage und die in Ansatz zu bringenden erzeugten Produkt-
(6) Bei der Inbetriebnahme von neuen Kapazitäten einheiten bestimmen sich nach den Vorschriften der
einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2004 Rechtsverordnung nach § 16. Abweichend von § 7 Abs. 1
finden die Absätze 1 bis 5 für die neuen Kapazitäten ent- Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die
sprechende Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuzuteilen sind,
§ 7 oder § 8 Anwendung. nach Formel 5 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2217
(3) Im Fall der Erweiterung von Kapazitäten ist die entsteht, die keine Verbrennung ist. Die näheren Einzel-
Emissionsminderung nach Absatz 2 die Differenz zwi- heiten für die Berechnung prozessbedingter Emissionen
schen den durchschnittlichen jährlichen energiebeding- einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechts-
ten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit verordnung nach § 16 bestimmt. Abweichend von § 7
aus dem erweiterten Teil der Anlage in der Basisperiode Abs. 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die
und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach For-
Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit mel 6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
aus der Anlage vor Erweiterung in der Referenzperiode.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopp- Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-
lungsanlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme- handelsgesetzes zu stellen. Er muss die nach den vorste-
Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte henden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wär- die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 ge-
memenge gemessen in Megajoule gilt. Soweit eine regelte Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlen-
modernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte, dioxid-Emissionen an den gesamten Emissionen einer
gilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die Anlage.
erzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden. Die
näheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen
Emissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsan- § 14
lagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung
nach § 16 bestimmt. Sonderzuteilung für
Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung
(5) Erfolgte die Inbetriebnahme einer Anlage im Zeit-
raum vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002, wird (1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend
auf Antrag bei der Zuteilung nach § 7 ohne Nachweis zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterab-
einer Emissionsminderung für zwölf auf das Jahr der schnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanla-
Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre ein Erfüllungs- gen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopp-
faktor von 1 zugrunde gelegt. lungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das
durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November
(6) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 5 ist im Rah-
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, Berechtigun-
men des Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-
gen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent
Emissionshandelsgesetzes zu stellen. Der Antrag nach
je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten
Absatz 1 muss die nach den vorstehenden Absätzen
Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.
erforderlichen Angaben enthalten über
1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten (2) Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage, in den Fällen durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Netto-
des Absatzes 3 der erweiterten Anlage, je erzeugter stromerzeugung und der Anzahl der Jahre der Zutei-
Produkteinheit in der gewählten Referenzperiode und lungsperiode 2005 bis 2007. Maßgeblich für die Menge
die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basispe-
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter riode, in den Fällen des § 8 Abs. 1 die angemeldete KWK-
Produkteinheit in der Basisperiode im Sinne von Nettostromerzeugung; in diesen Fällen findet § 8 Abs. 3
Absatz 2 Satz 1, und 4 keine Anwendung. Die Emissionsmenge, für die
Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet
2. die Höhe von Emissionsminderungen und den Zeit- sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
punkt der Beendigung der letztmaligen Modernisie-
rungsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des
Antrags nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissions-
3. die Höhe von Emissionsminderungen, die aufgrund
handelsgesetzes zu stellen. Er muss die nach Absatz 2
gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten.
erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Netto-
Der Antrag nach Absatz 5 muss Angaben enthalten über stromerzeugung enthalten. Auf die Angaben nach Satz 2
1. die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten findet § 10 Abs. 1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissions-
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je produzierter handelsgesetzes keine Anwendung.
Einheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 (4) Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen
Satz 1 und Behörde bis zum 31. März eines Jahres, erstmals im Jahr
2. den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. 2006, die Abrechnung nach § 8 Abs. 1 Satz 5 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I
§ 13 S. 1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
Prozessbedingte Emissionen ist, vor. Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage kei-
(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abwei- nen Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung ein-
chend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen speist oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung
Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozess- nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten,
bedingten Emissionen an den gesamten Emissionen gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeu-
einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt. gung der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine
Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.
(2) Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzun-
gen von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das (5) Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungs-
Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion entscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeug- teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu,
te KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert
Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrun- ist.
de gelegte Menge Strom. Dabei wird die zugeteilte
Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres § 18
für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte
Kosten der Zuteilung
KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zutei-
lungsentscheidung zugrunde liegende, um 5 Prozent ver- Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigun-
ringert. Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen gen sind kostenlos. Die Erhebung von Gebühren und
worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang Auslagen nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des
der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzuge- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt hiervon
ben. unberührt.
(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Ver-
gleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde ge-
Abschnitt 4
legten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine
Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1. Ausgabe und
Überführung von Berechtigungen
§ 15
§ 19
Sonderzuteilung bei Einstellung
des Betriebes von Kernkraftwerken Ausgabe
(1) Auf Antrag eines Betreibers eines Kernkraftwerkes, (1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Ter-
der bis zum 30. September 2004 bei der zuständigen minen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissi-
Behörde das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungs- onshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen
betrieb eines von ihm betriebenen Kernkraftwerkes im ausgegeben.
Zeitraum 2003 bis 2007 angezeigt hat, teilt die zuständi- (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der
ge Behörde Berechtigungen an die von dem Antragsteller §§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berech-
benannten Betreiber von Anlagen nach Anhang 1 Nr. I tigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung
bis III des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar
den Maßgaben des Antragstellers zu. Die zuständige eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungs-
Behörde verteilt Berechtigungen in einem Gegenwert von entscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres,
insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalen- so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum
ten jährlich im Verhältnis zur Kapazität der Kernkraftwer- 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
ke auf die eingehenden Anträge. Die Zuteilungen an die in
einem Antrag benannten Betreiber dürfen die jeweils auf § 20
einen Antrag nach Satz 2 entfallende Menge nicht über-
steigen. Ausschluss der
Überführung von Berechtigungen
(2) Die Ausgabe der Berechtigungen erfolgt nach dem
Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-
das Kernkraftwerk, das der Zuteilung zugrunde liegt. Emissionshandelsgesetzes werden die Berechtigungen
der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende
Zuteilungsperiode überführt. Berechtigungen nach Satz 1
Unterabschnitt 3
werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.
Allgemeine Zuteilungsvorschriften
§ 16 Abschnitt 5
Nähere Bestimmung Gemeinsame Vorschriften
der Berechnung der Zuteilung
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung § 21
Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
und Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei
lässig
der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigun-
gen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu 1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Nachweis nicht,
legen sind. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erbringt,
§ 17 2. entgegen § 9 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig
Überprüfung von Angaben oder nicht rechtzeitig erstattet oder
Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem 3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21
Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emis-
zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 sionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme
Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. nicht gestattet.
Zu dem in § 10 Abs. 4 erster Halbsatz des Treibhausgas- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Emissionshandelsgesetzes vorgeschriebenen Zeitpunkt bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2219
§ 22 Auslagen sind auch abweichend von § 10 Abs. 1 des Ver-
Zuständige Behörde waltungskostengesetzes zu erstatten. Das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren
Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emis- und zu erstattende Auslagen für Amtshandlungen nach
sionshandelsgesetzes. diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen fest.
§ 23
Kosten von § 24
Amtshandlungen nach diesem Gesetz Inkrafttreten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden kos- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
tendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
Anhang 1
Berechnungsformeln
Formel 1
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen
EB = E BP · EFP · t p
Formel 2
Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen
EB = K · t A · EW · t p
Formel 3
Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
RT
EB = K · t A · BAT · –––––– · t p
GTP
Formel 4
Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
RT
EB = (ANA · BATA + ANQ · BATQ ) · –––––– · t p
GTP
Formel 5
Zuteilung für Anlagen mit frühzeitigen Emissionsminderungen
EB = EBP · EF · t p mit EF = 1
wenn
EMEA ≥ x
mit
x = 7% wenn Inbetriebnahme in 1994
…
x = 15 % wenn Inbetriebnahme in 2002
und
E RP – ERP,proz E BP – E BP,proz
––––––––––––––––– – –––––––––––––––––
PtRP PtBP
EM EA = –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––
E RP – ERP,proz
–––––––––––––––––
PtRP
Formel 6
Zuteilung für bestehende
Anlagen auf Basis historischer Emissionen bei einem
Anteil prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen größer 10 Prozent
EB = (E BP – E BP,proz) · EFP · t p + E BP,proz · t p
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2221
Formel 7
Sonderzuteilung für bestehende Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung
EB = A Bne – KWK · 27 t CO 2 /GWh · t p
Erläuterung der Abkürzungen
A Bne-KWK durchschnittliche jährliche in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Nettostromerzeugung in der Basisperiode in Gigawatt-
stunden
ANA Stromerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden
ANQ Nutzwärmeerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden
BAT Emissionswert je Produkteinheit der Anlage in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Produkteinheit gemäß bester verfügba-
rer Technik
BATA Emissionswert je Produkteinheit für Stromerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde
gemäß bester verfügbarer Technik
BATQ Emissionswert je Produkteinheit für Wärmeerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde
gemäß bester verfügbarer Technik
E BP durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode
E RP durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode
EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent
EBP,proz durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode in Tonnen Kohlen-
dioxidäquivalent je Jahr
ERP,proz durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode in Tonnen Koh-
lendioxidäquivalent je Jahr
EFP Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode
EM EA Emissionsminderung je Produkteinheit, die in der Zeit von 1996 bis 2002 wirksam geworden ist, bezogen auf die Refe-
renzperiode
EW Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in Tonnen Kohlendioxidäquivalent
GTP Gesamtanzahl der Tage der Zuteilungsperiode
K Produktionskapazität der Anlage je Stunde
P t RP durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Referenzperiode
Pt BP durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Basisperiode
RT Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode
tA erwartete durchschnittliche jährliche Auslastung der jeweiligen Anlage in Vollbenutzungsstunden
tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
Anhang 2
Vergleichbarkeit von Anlagen
Anlagen sind vergleichbar im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1, wenn sie derselben der nachfol-
genden Kategorien zuzuordnen sind wie die Anlage, welche sie ersetzen.
Kategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen
Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.
Kategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder
erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshan-
delsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. I bis III unterliegen.
Kategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von
Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach
dessen Anhang 1 Nr. IV und V unterliegen.
Kategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung
von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffine-
rien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen An-
hang 1 Nr. VI unterliegen.
Kategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokerei-
en), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen An-
hang 1 Nr. VII unterliegen.
Kategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. VIII
unterliegen.
Kategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl
einschließlich Stranggießen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setz nach dessen Anhang 1 Nr. IX unterliegen.
Kategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissi-
onshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. X unterliegen.
Kategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XI unterliegen.
Kategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, ein-
schließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XII unterliegen.
Kategorie 11: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XIII unterliegen.
Kategorie 12: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faser-
stoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen
Anhang 1 Nr. XIV unterliegen.
Kategorie 13: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1 Nr. XV unterlie-
gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2223
Verordnung
zur Festlegung lebensmittelhygienerechtlicher
Anforderungen an die Herstellung, Behandlung und
an das Inverkehrbringen von Kollagen und an dessen Ausgangserzeugnisse
(Kollagen-Verordnung – KolV)*)
Vom 17. August 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 1. Kollagen: ein Erzeugnis auf Proteinbasis, das aus
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Ausgangserzeugnissen im Sinne der Nummer 2 her-
gestellt wird und zum menschlichen Verzehr bestimmt
– des § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10
ist,
Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19a
Nr. 1, 2 Buchstabe a und b und Nr. 5 des Lebensmittel- 2. Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen:
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der ungegerbte Häute, Felle und Sehnen von schlachtba-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I ren Haustieren, Knochen von Schweinen und Geflü-
S. 2296), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes gel, Schweinedärme, ungegerbte Häute und Felle von
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von denen § 9 Jagdwild, Fischhäute und Fischknochen.
Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 19a des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Arti- §3
kel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
Zulassung von Betrieben
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und (1) Von der zuständigen Behörde werden auf Antrag
Arbeit, unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer Betriebe
zur Herstellung von Kollagen zugelassen, wenn gewähr-
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be-
leistet ist, dass die Anforderungen nach Kapitel 1 Nr. 1
darfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
der Anlage eingehalten werden.
machung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom (2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung sowie
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), im Einvernehmen mit deren Rücknahme oder Widerruf dem Bundesamt für
dem Bundesministerium der Finanzen: Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundes-
amt) mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe mit ihrer
§1 Veterinärkontrollnummer sowie die Rücknahme oder den
Widerruf der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
Anwendungsbereich
(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulas-
(1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Her- sung anordnen, wenn
stellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Kollagen
und Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kolla- 1. die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen
gen, mit Ausnahme des Gewinnens der Ausgangser- Widerruf vorliegen oder
zeugnisse. 2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Lebensmittel, die unter Verwendung von Kollagen herge- und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Man-
stellt worden sind. gel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden
kann. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze
§2 der Länder über Rücknahme und Widerruf von Verwal-
tungsakten bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: §4
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung Registrierung von Betrieben
1. der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über (1) Betriebe, die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung
die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für
den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemein- von Kollagen herstellen, behandeln oder in Verkehr brin-
schaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies- gen, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag
bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach unter Erteilung einer Registriernummer registriert. Eine
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf
Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG
Registrierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Betrie-
Nr. L 62 S. 49), be, die aufgrund sonstiger lebensmittelrechtlicher oder
2. der Entscheidung 2003/721/EG der Kommission vom 29. Septem- fleischhygiene- oder geflügelfleischhygienerechtlicher Be-
ber 2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des Rates stimmungen einer Zulassung oder Registrierung unterlie-
hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den menschlichen Ver-
zehr und zur Aufhebung der Entscheidung 2003/42/EG (ABl. EU gen, sowie für Betriebe des Einzelhandels einschließlich
Nr. L 260 S. 21). Gastronomie.
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe haben bei der §8
Herstellung, der Behandlung oder dem Inverkehrbringen Kennzeichnung von Kollagen
von Ausgangserzeugnissen zur Herstellung von Kollagen
die Anforderungen des Kapitels 2 der Anlage einzuhalten. Wer Kollagen in den Verkehr bringt, hat die Verpackun-
gen mit einem Kennzeichen mit folgenden Angaben zu
versehen:
§5
1. den Namen oder die Kennbuchstaben des Versand-
Anforderungen landes in Großbuchstaben, gefolgt von der Registrier-
oder Zulassungsnummer des Betriebes und einer der
(1) Kollagen darf nur in nach § 3 Abs. 1 zugelassenen
Abkürzungen EG, CE, EC, EK, EF, EY sowie dem Ver-
Betrieben und unter Beachtung der Anforderungen von
merk „Kollagen zum Verzehr“, das Datum der Herstel-
Kapitel 1 Nr. 3 und 4 der Anlage hergestellt werden. Kolla-
lung und die Chargennummer;
gen darf nur unter Beachtung der Anforderungen des
Kapitels 1 Nr. 3 der Anlage behandelt und in Verkehr 2. im Falle der Einfuhr den Namen oder die nach interna-
gebracht werden. tional anerkannten Regeln bestimmte Kurzbezeich-
nung des Herkunftslandes sowie die Registrier- oder
(2) Bei der Herstellung von Kollagen dürfen nur Aus- Zulassungsnummer des Betriebes.
gangserzeugnisse verwendet werden, die den Anforde-
rungen des Kapitels 2 Nr. 1 und 2 der Anlage entspre-
§9
chen.
Einfuhr von
Kollagen sowie Ausgangs-
§6 erzeugnissen zur Herstellung von Kollagen
Betriebseigene (1) Kollagen darf
Maßnahmen, Kontrollen und Nachweise 1. nur aus solchen Drittländern in das Inland eingeführt
Wer Kollagen in Betrieben nach § 3 Abs. 1 oder Aus- werden, aus denen die Einfuhr aufgrund der Entschei-
gangserzeugnisse zur Herstellung von Kollagen in Betrie- dung 2003/812/EG der Kommission vom 17. Novem-
ben nach § 4 Abs. 1 herstellt, behandelt oder in den Ver- ber 2003 zur Festlegung der Listen von Drittländern,
kehr bringt, hat betriebseigene Maßnahmen und Kontrol- aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von be-
len gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verord- stimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG
nung durchzuführen, bei denen im Falle von des Rates zulassen (ABl. EU Nr. L 305 S. 17) in der
jeweils geltenden Fassung, gestattet ist;
1. Kollagen die in Kapitel 1 Nr. 2 und 3 der Anlage festge-
legten Vorschriften über Nachweise und Endprodukt- 2. aus Drittländern in das Inland nur eingeführt werden,
kontrollen und wenn es aus Betrieben stammt, die in einer gemein-
schaftlichen Betriebsliste enthalten sind, die gestützt
2. Ausgangserzeugnissen die in Kapitel 2 Nr. 1 und 2 der ist auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom
Anlage festgelegten Anforderungen an die Herkunft 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Auf-
der Ausgangserzeugnisse stellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus
einzuhalten sind. denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeug-
nisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln
einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG
§7 Nr. L 243 S. 17) oder auf Artikel 10 der Richtlinie
92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über
Begleitpapiere für
die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Be-
die Beförderung von Kollagen und
dingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen
Ausgangserzeugnissen zur Kollagenherstellung
Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in
Wer Kollagen oder Ausgangserzeugnisse zur Herstel- die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
lung von Kollagen befördert oder befördern lässt, muss spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
diesen bei der Beförderung eine Bescheinigung beifü- Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf
gen, die Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unter-
liegen (ABl. EG Nr. L 62 S. 49) in der jeweils geltenden
1. im Falle des Kollagen den Namen oder die Kennbuch- Fassung und der Sendung eine Genusstauglichkeits-
staben des Versandlandes in Großbuchstaben, bescheinigung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt
gefolgt von der Registrier- oder Zulassungsnummer dem Muster nach Abschnitt Xa der Entscheidung
des Betriebes und einer der Abkürzungen EG, CE, EC, 2003/721/EG in der jeweils geltenden Fassung ent-
EK, EF, EY sowie die Angabe „Kollagen zum Verzehr“, spricht.
das Datum der Herstellung und die Chargennummer
tragen, (2) Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Kolla-
gen dürfen in das Inland nur eingeführt werden, wenn
2. im Falle der Ausgangserzeugnisse dem Muster von
Kapitel 4 Abschnitt IX des Anhangs der Entscheidung 1. sie aus Drittländern stammen, die im Anhang der Ent-
2003/721/EG der Kommission vom 29. September scheidungen
2003 zur Änderung der Richtlinie 92/118/EWG des a) 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976
Rates hinsichtlich der Vorschriften für Kollagen für den zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus
menschlichen Verzehr und zur Aufhebung der Ent- denen die Mitgliedstaaten die Einfuhren von Rin-
scheidung 2003/42/EG (ABl. EU Nr. L 260 S. 21) in der dern und Schweinen und von frischem Fleisch
jeweils geltenden Fassung entsprechen. zulassen (ABl. EG Nr. L 146 S. 15),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2225
b) 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 2. entgegen § 5 Abs. 2 bei der Herstellung von Kollagen
über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die andere als dort genannte Ausgangserzeugnisse ver-
Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügel- wendet.
fleisch genehmigen (ABl. EG Nr. L 44 S. 31),
c) 97/296/EG der Kommission vom 22. April 1997 zur § 11
Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Ordnungswidrigkeiten
Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung
eingeführt werden dürfen (ABl. EG Nr. L 122 S. 21) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1
oder Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
d) 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 4 der
über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den Verkehr
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wild- bringt.
fleisch zulassen (ABl. EG Nr. L 44 S. 33)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a
in ihren jeweils geltenden Fassungen aufgeführt sind
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
und
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
2. jeder Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheini-
1. entgegen § 6 Nr. 2 eine betriebseigene Maßnahme
gung beigefügt ist, die nach Form und Inhalt dem
oder Kontrolle nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
Abschnitt Xb der Entscheidung 2003/721/EG in der
dig durchführt oder
jeweils geltenden Fassung entspricht und die Aus-
gangserzeugnisse ausweislich dieser Genusstaug- 2. entgegen § 7 eine Bescheinigung nicht oder nicht
lichkeitsbescheinigung aus im Herkunftsland zugelas- rechtzeitig beifügt.
senen oder registrierten Betrieben stammen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 darf Kollagen bis § 12
zur Bekanntgabe einer dort bezeichneten gemeinschaft- Übergangsregelung
lichen Betriebsliste aus Drittländern im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1 in das Inland eingeführt werden, wenn der Inhaber von Betrieben, die bei Inkrafttreten dieser Ver-
Sendung eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beige- ordnung zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 3 oder
fügt ist, die nach Form und Inhalt dem Muster nach registrierungspflichtige Tätigkeiten nach § 4 ausüben,
Abschnitt Xa der Entscheidung 2003/721/EG in der je- gelten als vorläufig zugelassen oder registriert. Die vor-
weils geltenden Fassung entspricht. läufige Zulassung oder Registrierung erlischt,
(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verord- 1. wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach dem
nung bleiben unberührt. Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer
endgültigen Zulassung oder Registrierung beantragt
wird oder
§ 10
Straftaten 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
§ 13
sätzlich oder fahrlässig
Inkrafttreten
1. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 3
der Anlage Kollagen herstellt, behandelt oder in den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Verkehr bringt oder Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
Anlage
(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2,
§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Nr. 1 und 2)
Kapitel 1
Herstellung von Kollagen
1. Kollagen muss aus Betrieben stammen, die die Anforderungen der Kapitel 1, 2, 4 und 5 der Anlage der Lebensmit-
telhygiene-Verordnung erfüllen. Über die Anforderungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung hinaus muss die
Verpackung von Kollagen in eigens dafür vorgesehenen Räumen oder Bereichen erfolgen. Für die Lagerung des
Verpackungsmaterials müssen abgegrenzte Räume zur Verfügung stehen.
2. Die Betriebe führen ein zwei Jahre zurückreichendes Verzeichnis über die Herkunft aller eingehenden Ausgangser-
zeugnisse und über die Empfänger aller den Betrieb verlassenden Erzeugnisse. Sie erstellen außerdem ein System
der Rückverfolgbarkeit, mit dem die Lieferung der Ausgangserzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Erzeugung des
Kollagens festgestellt werden kann.
3. Das fertige Kollagen ist betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen zu unterziehen, um sicherzustellen, dass es
den nachfolgenden Anforderungen entspricht.
a) Mikrobiologische Kriterien
Mikrobiologische Parameter Grenzwert
Aerobe Bakterien insgesamt 103/g
Coliforme (30 °C) 0/g
Coliforme (44,5 °C) 0/10 g
Sulfitreduzierende anaerobe 10/g
Bakterien (ohne Gaserzeugung)
Clostridium perfringens 0/g
Staphylococcus aureus 0/g
Salmonellen 0/25 g
b) Rückstände
Chemische Parameter Grenzwert
As 1 ppm
Pb 5 ppm
Cd 0,5 ppm
Hg 0,15 ppm
Cr 10 ppm
Cu 30 ppm
Zn 50 ppm
SO2 (Reith Williems) 50 ppm
H2O2 (European Pharmacopia 1986 (V2O2)) 10 ppm
4. Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, das Folgendes gewährleistet: Die Ausgangserzeugnisse
müssen gewaschen, mit Säure oder Lauge behandelt und mindestens einmal gespült, gefiltert und extrudiert wer-
den.
Kapitel 2
Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Kollagen
1. Die von schlachtbaren Haustieren stammenden Ausgangserzeugnisse müssen von Tieren stammen, die in einem
Schlachtbetrieb geschlachtet und deren Schlachtkörper im Anschluss an die Schlachttier- und Fleischuntersu-
chung für genusstauglich befunden wurden. Ausgangserzeugnisse von Jagdwild dürfen gleichermaßen nur von
Tieren stammen, die für genusstauglich befunden wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004 2227
2. Die Ausgangserzeugnisse dürfen darüber hinaus nur aus Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Wildbear-
beitungs- oder Knochenentfettungsbetrieben, aus Gerbereien, Sammelstellen, Einzelhandelsbetrieben, Gastrono-
miebetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumen stammen, in denen Fleisch und Geflügelfleisch aus-
schließlich zum direkten Verbrauch an den Endverbraucher zerlegt und gelagert wird. Ausgangserzeugnisse aus
Fischen müssen aus Betrieben stammen, die gemäß der Fischhygiene-Verordnung zugelassen oder registriert sind.
3. Sammelstellen und Gerbereien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie müssen über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu des-
infizieren und erforderlichenfalls mit einer Kühlanlage ausgestattet sind.
b) Die Lagerräume sind so zu reinigen und zu warten, dass eine Verunreinigung der Ausgangserzeugnisse durch
die Räume ausgeschlossen ist.
c) Werden im gleichen Betrieb Ausgangserzeugnisse gelagert oder verarbeitet, die nicht der Lebensmittelherstel-
lung dienen, so müssen diese im Betrieb getrennt von den Ausgangserzeugnissen gehalten werden, die der
Lebensmittelherstellung dienen.
d) Die Beförderung von Ausgangserzeugnissen für die Herstellung von Kollagen muss unter sauberen Bedingun-
gen mit geeigneten Transportmitteln erfolgen.
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2004
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes
junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
Vom 25. August 2004
Die Überschrift des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Men-
schen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1857) wird um folgende Fußnote ergänzt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),
geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli
1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Berlin, den 25. August 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Scheuer