2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Vom 19. August 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
„Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zu-
kunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3347), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums
der Finanzen, ab dem 1. Januar 2007 der Rechtsaufsicht des Auswärtigen
Amts.“
2. § 9 Abs. 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 eingefügt:
„Das Kuratorium entscheidet über die anderweitige Verwendung von nach
den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Mitteln, die wegen des Wegfalls der
Leistungsberechtigung nach § 14 Abs. 4 frei werden. Satz 4 gilt auch für
Mittel nach Absatz 2, die von der jeweiligen Partnerorganisation nach der
Entscheidung über die Gewährung der zweiten Rate an die Leistungsbe-
rechtigten nicht mehr für das Auszahlungsverfahren verwendet werden
können.“
b) In dem bisherigen Satz 4 (neuer Satz 6) werden die Wörter „Trotz vollen
Schadensausgleichs nicht“ durch das Wort „Nicht“ ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit Ablauf des
30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht fristgerechte Erfül-
lung zu vertreten, können Leistungen trotz des Erlöschens der Berechtigung
nach Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 2006 gewährt werden. Die Partner-
organisationen sind verpflichtet, das Ende der Leistungsberechtigung nach
Satz 1 erstmalig spätestens zwölf Monate sowie wiederholt spätestens
sechs Monate vor Fristablauf in geeigneter Weise bekannt zu machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2167
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 19. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
Neunte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 10. August 2004
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen, der durch Artikel 68 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2004 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 924 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 246 Euro übersteigen-
der Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Ver-
ordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe
für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 1. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1790) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. August 2004
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2169
Vierte Verordnung
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. August 2004
Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 6, 10 und 11, auch in Ver- §2
bindung mit § 56, des Personenbeförderungsgesetzes in
Zuständige Behörden
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), von denen § 56 durch Artikel 4 Nr. 1 des (1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach
Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386) und § 57 Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist die Ge-
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom nehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 des
19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, in Ver- Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern hier-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- nach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist,
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde erteilt, in
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs- deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder seine
wesen: Niederlassung im Sinne des Handelsrechts hat.
(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den Lini-
enverkehr oder eine genehmigungspflichtige Sonderform
Artikel 1 des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
(EWG) Nr. 684/92 oder Artikel 18 Abs. 4 und 5 des Ab-
Verordnung kommens EG/Schweiz sowie für die nach Artikel 7 Abs. 2
zur Durchführung von Verordnungen und der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 und Anhang 7 Artikel 4
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft Abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prü-
über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen fung von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mit-
gliedstaaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52
(EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV)
Abs. 2 und § 53 Abs. 2 des Personenbeförderungsgeset-
zes entsprechend anzuwenden.
§1 (3) Für das Ergreifen von Schutzmaßnahmen gemäß
Anwendungsbereich Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 und
für die Verhängung von Sanktionen gegen einen in
Diese Verordnung regelt die Durchführung Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer ge-
mäß Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG)
1. der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom Nr. 12/98 ist die Behörde zuständig, die die Gemein-
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln schaftslizenz nach Absatz 1 erteilt hat.
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), zuletzt ge- (4) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunternehmer
vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1), nach Artikel 22 Abs. 3 des Interbus-Übereinkommens ist
die Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2
2. der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. De- des Personenbeförderungsgesetzes zuständig.
zember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung
von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftver- (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
kehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht Wohnungswesen ist zuständig für
ansässig sind (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 10), 1. die Mitteilungen an die Kommission über die Anzahl
der Gemeinschaftslizenzen und die Anzahl der be-
3. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom glaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenzen nach
2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikel 3a Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92,
Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98
des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente 2. die Mitteilungen an die Kommission über die von den
für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunterneh-
EG Nr. L 268 S. 10), mern in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Ka-
botagefahrten nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung
4. des Abkommens zwischen der Europäischen Ge- (EG) Nr. 12/98 und die Übermittlung der statistischen
meinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabo-
schaft über den Güter- und Personenverkehr auf tagedienste, die als Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 durchgeführt werden,
Nr. L 114 S. 1), nachfolgend Abkommen EG/Schweiz nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 12/98,
genannt, und
3. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Ver-
5. des Übereinkommens über die Personenbeförderung stöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in
Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl. EG dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist,
2002 Nr. L 321 S. 11). nach Artikel 22 Abs. 1 des Interbus-Übereinkommens.
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
§3 schaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der
Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der
Antragstellung
Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung
2. nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Ver-
mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 oder einer
ordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder
Genehmigung nach Anhang 7 Artikel 3 des Abkommens
eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz,
EG/Schweiz ist in zehnfacher Ausfertigung einzureichen.
das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder
Die Genehmigungsbehörde kann weitere Ausfertigungen
eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,
anfordern.
3. nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98
(2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin
die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine be-
einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, fehlende
glaubigte Durchschrift der Bescheinigung,
Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen nach-
zureichen, innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist 4. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens
nicht nach, so gilt der Antrag als zurückgenommen. EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemein-
schaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die
(3) Die Frist nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung
Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Ge-
(EWG) Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 4 Abs. 3 des Ab-
nehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder
kommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn ein voll-
eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Ver-
ständiger Antrag vorliegt.
trag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
§4 5. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12
Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrten-
Anhörungsverfahren blatt oder die Genehmigung,
Die nach § 2 Abs. 2 zuständige Behörde hat vor ihrer 6. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens
Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungsverfah- eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Be-
ren entsprechend § 14 Abs. 1 bis 4 des Personenbeför- förderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden
derungsgesetzes durchzuführen: Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder
1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für 7. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkom-
den Linienverkehr oder eine genehmigungspflichtige mens das zum Nachweis der Erstzulassung erforder-
Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 4 Abs. 4 liche Dokument oder das Dokument für den neuen
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18 Motor.
Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz,
(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat
2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die je-
oder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb weils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen
genehmigungspflichtiger Verkehrsdienste nach Arti- und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:
kel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder
nach Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens 1. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Ab-
EG/Schweiz, kommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der
Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Li-
3. bei der nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) zenz,
Nr. 684/92 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Abs. 2 des
Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung von 2. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des
Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitgliedstaa- Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine
ten oder in der Schweiz gestellt werden. beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrten-
blatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des
Vertrages oder
§5
3. nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des
Pflichten des Unternehmers
Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den
und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Be-
(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Ar- scheinigung.
tikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich
jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotage- §6
beförderungen durchgeführt wurden, an das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu Aufsicht
übersenden.
(1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach lung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in § 1
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils genannten Verordnungen und Abkommen
erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt
1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflich-
mitgeführt werden:
tigen Sonderlinienverkehr nach Artikel 4 Abs. 4 der
1. nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 oder nach Artikel 18
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Arti- Abs. 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz betreibt,
kel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung der Aufsicht der nach § 2 Abs. 2 zuständigen Behör-
(EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemein- de,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2171
2. in allen anderen Fällen 3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
a) wenn der Unternehmer in Deutschland nieder- 4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach An-
gelassen ist, der Aufsicht der Behörde, die dem hang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens
Unternehmer die Gemeinschaftslizenz ausgestellt entspricht.
hat oder hierfür zuständig wäre, oder
b) wenn der Unternehmer nicht in Deutschland nie- §8
dergelassen ist, der Aufsicht des Bundesministeri- Ordnungswidrigkeiten
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
(2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes. oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht
§7
rechtzeitig übersendet,
Maßnahmen der Kontrolle
2. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erfor-
Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt derliches Dokument mitgeführt wird oder
untersagen, wenn
3. entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht
1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder
a) entgegen Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 der Verordnung nicht rechtzeitig vorzeigt.
(EWG) Nr. 684/92 eine beglaubigte Kopie der Ge- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
meinschaftslizenz oder entgegen Artikel 5 der Ver- Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
ordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verstößt, indem er vorsätz-
oder eine beglaubigte Abschrift der Gemein- lich oder fahrlässig
schaftslizenz oder entgegen Anhang 7 Artikel 11
1. als Unternehmer
Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz
eine beglaubigte Kopie der entsprechenden a) ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1
schweizerischen Lizenz, grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-
omnibussen betreibt,
b) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Über-
einkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der b) ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-
Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit traglich geregelt ist, betreibt,
Omnibussen,
c) entgegen Artikel 5 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht dafür
c) entgegen Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-
Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie
Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument
Nr. 2121/ 98, Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschafts-
(EG) Nr. 12/98, Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter- lizenz mitgeführt werden,
abs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz, oder
d) entgegen Artikel 10 Abs. 1 eine Maßnahme zur
Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2
Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft
des Interbus-Übereinkommens, die Genehmigung
oder
oder eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung,
das Kontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag e) ohne Bescheinigung nach Artikel 13 Abs. 1 Werk-
oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages, verkehr betreibt oder
d) entgegen Artikel 5 Abs. 6 der Verordnung (EWG) 2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin entgegen
Nr. 684/92 oder Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 des Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 eine
Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Geneh- beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, das Kon-
migung, eine Kopie des Vertrages oder ein gleich- trollpapier, den Vertrag oder eine beglaubigte Ab-
wertiges Dokument oder eine beglaubigte Kopie schrift des Vertrages nicht mitführt oder einem Kon-
der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmen trollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
der Gemeinschaft oder der entsprechenden
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
schweizerischen Lizenz für schweizerische Ver-
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
kehrsunternehmen, oder
Verordnung (EG) Nr. 12/98 verstößt, indem er vorsätzlich
e) entgegen Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) oder fahrlässig
Nr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unter-
1. als Unternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Arti-
abs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Beschei-
kel 1 Kabotage betreibt oder
nigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte
Kopie der Bescheinigung 2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
nicht zur Prüfung vorlegen, a) entgegen Artikel 5 die Gemeinschaftslizenz oder
eine beglaubigte Abschrift oder
2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den Be-
stimmungen der Genehmigung oder nicht dem Inhalt b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Bescheini- Abs. 4 Unterabs. 1, das Fahrtenblatt oder den Ver-
gung entspricht, trag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht 1. als Unternehmer
oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Abs. 1 Gelegen-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des heitsverkehr betreibt,
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EG) Nr. 2121/98 verstößt, indem er vorsätz- b) entgegen Artikel 13 Abs. 1 in Verbindung mit Arti-
lich oder fahrlässig kel 11 Abs. 1 Satz 2 das Fahrtenblatt nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 das füllt oder
Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausfüllt oder c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen Omni-
2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin bus einsetzt, der den dort genannten Anforderun-
gen nicht entspricht oder
a) entgegen Artikel 8 Abs. 2 die Genehmigung oder
eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte 2. als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin
Durchschrift nicht mitführt oder a) entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12
b) entgegen Artikel 9 Abs. 3 die Bescheinigung oder Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes oder die
eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung Genehmigung,
nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten
b) entgegen Artikel 20 Unterabs. 1 eine amtlich be-
nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.
glaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegen-
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das heitsverkehr mit Omnibussen oder
Abkommen EG/Schweiz verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig als Unternehmer c) entgegen Anhang 2 Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 das zum Nachweis der Erstzulassung erfor-
1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer derliche Dokument oder das Dokument für den
der Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz für neuen Motor
schweizerische Verkehrsunternehmer nach Artikel 17
Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüberschreitenden Personen- nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht
verkehr mit Kraftomnibussen betreibt, oder nicht rechtzeitig vorlegt.
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5
Unterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienverkehr,
der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt, Artikel 2
3. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Abs. 6 Werk-
verkehr betreibt, Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
4. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Abs. 6 Unterabs. 2 nicht geschäftsmäßigen Personenverkehr
dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten Fahr-
mit Kraftfahrzeugen
zeugen eine Kopie der Genehmigung, eine Kopie des
Vertrages oder ein gleichwertiges Dokument oder eine Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der Kos-
beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der tenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder
schweizerischen Lizenz mitgeführt werden, geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen
5. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Abs. 1 eine Maßnahme vom 15. August 2001 (BGBl. I S. 2168) erhält die aus dem
zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
oder
6. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Artikel 3
zeitig ausfüllt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer gegen das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Interbus-Übereinkommen verstößt, indem er vorsätzlich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Busverordnung EG-PBefG
oder fahrlässig vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2000) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. August 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2173
Anhang zu Artikel 2
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Euro
I. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
1. Genehmigung für die Einrichtung und den § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit 100 bis 2 440
Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahr- § 42 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verord-
zeugen einschließlich der Genehmigung nung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
von Beförderungsentgelten, Beförde- 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
rungsbedingungen und Fahrplänen zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.
EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
2. Genehmigung für die Einrichtung und den § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG in Verbindung mit 100 bis 2 440
Betrieb einer Sonderform des Linienver- § 43 PBefG, Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung
kehrs mit Kraftfahrzeugen einschließlich (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März
der Genehmigung von Beförderungs- 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt
entgelten, Beförderungsbedingungen und durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des
Fahrplänen Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG
1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Artikel 18 Abs. 5 Unterabs. 1 des
Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Straße
vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114
S. 1)
3. Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis § 20 PBefG 25 bis 250
einschließlich der Genehmigung von
Beförderungsentgelten, Beförderungs-
bedingungen und Fahrplänen
4. Genehmigung zur Einstellung des Be- § 21 Abs. 4 PBefG, Artikel 9 Abs. 1 der Ver- 25 bis 250
triebs – Mitteilung an die Genehmigungs- ordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
behörde 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98
des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl.
EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist,
oder Anhang 7 Artikel 6 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
5. Zustimmung zu Änderungen der Beförde- § 39 Abs. 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 der 50 bis 1 500
rungsentgelte Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates
vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Euro
6. Zustimmung zu Änderungen der Beförde- § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG, Artikel 8 25 bis 150
rungsbedingungen Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. De-
zember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1)
geändert worden ist, oder Anhang 7 Arti-
kel 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf
Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
7. Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG, Artikel 8 Abs. 3 25 bis 150
der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des
Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG Nr. L 74
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember
1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) geändert
worden ist, oder Anhang 7 Artikel 5 Abs. 3
des Abkommens zwischen der Europäi-
schen Gemeinschaft und der Schweizer-
ischen Eidgenossenschaft über den Güter-
und Personenverkehr auf Schiene und
Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002
Nr. L 114 S. 1)
II. Gelegenheitsverkehr
1. Genehmigung für die Ausführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
Ausflugsfahrten mit § 48 Abs. 1 PBefG
a) Kraftomnibussen 100 bis 1 465
b) Personenkraftwagen 50 bis 500
2. Genehmigung für die Ausführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
Ferienziel-Reisen mit § 48 Abs. 2 PBefG
a) Kraftomnibussen 100 bis 1 465
b) Personenkraftwagen 50 bis 500
3. Genehmigung für die Ausführung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit
Verkehr mit § 49 Abs. 1 oder Abs. 4 PBefG
a) Mietomnibussen 100 bis 1 465
b) Mietwagen 50 bis 500
4. Genehmigung für die Ausführung eines § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 100 bis 1 465
Verkehrs mit Taxen § 47 PBefG
5. Genehmigung für die Ausführung eines § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 100 bis 1 465
Verkehrs mit Taxen und eines Verkehrs mit den §§ 47 und 49 Abs. 4 PBefG
Mietwagen
6. Genehmigung für die Ausführung grenz- § 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG in Verbindung mit 100 bis 1 465
überschreitender Gelegenheitsverkehre § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 PBefG oder
und von Transit-Gelegenheitsverkehren Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 16
mit Kraftfahrzeugen Abs. 5 des Übereinkommens über die
Personenbeförderung im grenzüber-
schreitenden Gelegenheitsverkehr mit
Omnibussen (ABl. EG 2002 Nr. L 321 S. 11)
7. Ergänzung der Genehmigungsurkunde § 17 Abs. 2 Satz 1 PBefG 25
beim Austausch von Kraftfahrzeugen
(Gebühr je Kraftfahrzeug)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2175
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Euro
III. Sonstige Gebühren
1. Erteilung einer Gemeinschaftslizenz Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 50 bis 175
des Rates vom 16. März 1992 (ABl. EG
Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom
11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4
S. 1) geändert worden ist, oder Artikel 17
Abs. 3 des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr
auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999
(ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
2. Genehmigung einer Erweiterung oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG 50 bis 1 000
einer wesentlichen Änderung des
Unternehmens
3. Genehmigung einer Übertragung der § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG 50 bis 1 000
Rechte und Pflichten aus einer
Genehmigung
4. Genehmigung einer Übertragung der § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG 50 bis 1 000
Betriebsführung auf einen anderen
5. Entscheidung in Zweifelsfällen § 10 PBefG 50 bis 1 000
6. Berichtigung einer Genehmigungsurkunde, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 2 PBefG, 25 bis 50
soweit nicht von II.7 oder III.2 bis 4 erfasst Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992
(ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates
vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998
Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder An-
hang 7 Artikel 5 Abs. 3 des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft über den Güter- und Personenver-
kehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni
1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 1)
7. Genehmigung von Ausnahmen § 43 BOKraft 25 bis 500
8. Bestätigung des Betriebsleiters oder des- §§ 4, 5 BOKraft 50 bis 500
sen Stellvertreters oder Bestätigung des
Vertreters des auswärtigen Unternehmers
9. Ausstellung einer Bescheinigung über den § 7 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 150
Nachweis der fachlichen Eignung
10. Beaufsichtigung und Überprüfung des §§ 54, 54a PBefG
Unternehmens, sofern dieses hierzu
begründeten Anlass gegeben hat
Bei Unternehmen des Linienverkehrs 25 bis 1 000
Bei Unternehmen des Gelegenheits- 25 bis 650
verkehrs
11. Prüfung der Berufszugangsvoraus- § 9 Berufszugangs-Verordnung PBefG 25 bis 1 000
setzungen
IV. Für Amtshandlungen, die unter I. bis III. nicht 25 bis 150
aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Anlageverordnung*)
Vom 12. August 2004
Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichts- ee) Die Nummern 15 bis 17 werden wie folgt
gesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buchstabe c gefasst:
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)
eingefügt und durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des „15. Anteilen an einem inländischen Sonder-
Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) ge- vermögen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
ändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Investmentgesetzes mit Ausnahme des
Altersvorsorge-Sondervermögens nach
den §§ 87 bis 90 des Investmentgeset-
zes;
Artikel 1
Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 16. Anteilen, die von einer inländischen
S. 3913) wird wie folgt geändert: Investmentaktiengesellschaft mit verän-
derlichem Kapital nach Maßgabe der
§§ 96 bis 106, 110 und 111 des Invest-
1. § 1 wird wie folgt geändert: mentgesetzes ausgegeben werden;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17. ausländischen Investmentanteilen im
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentge-
setzes, sofern diese von einer Invest-
„2. Forderungen,
mentgesellschaft mit Sitz in einem ande-
a) die ausreichend durch Geldzahlung ren Staat des EWR ausgegeben werden,
gesichert oder für die Guthaben oder die zum Schutz der Anleger einer öffentli-
Wertpapiere entsprechend § 54 Abs. 1 chen Aufsicht unterliegt, und sofern die
bis 3 des Investmentgesetzes oder ausländischen Investmentvermögen An-
gleichwertiger Vorschriften eines an- forderungen unterworfen sind, die denen
deren Staates des EWR verpfändet für Sondervermögen nach Nummer 15
oder zur Sicherung übertragen sind vergleichbar sind, und sofern die Anleger
(Wertpapierdarlehen), die Auszahlung des auf ihren Anteil ent-
b) für die Schuldverschreibungen nach fallenden Vermögensteils verlangen kön-
Nummer 6 oder 7 verpfändet oder zur nen;“.
Sicherung übertragen sind;“. ff) Nummer 18 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 3 Buchstabe e wird die Angabe gg) Nummer 19 wird aufgehoben.
„Nummer 20 Buchstabe b“ durch die Angabe
„Nummer 18 Buchstabe b“ und die Angabe hh) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 18.
„Nummer 20 Buchstabe c“ durch die Angabe
„Nummer 18 Buchstabe c“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchsta-
be g“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buchstabe h“
cc) Nummer 7 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: und die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 4“ durch die Anga-
„c) die an einer Börse in einem Staat außer- be „§ 2 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
halb des EWR zum amtlichen Markt zuge- c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
lassen oder dort in einen organisierten
Markt einbezogen sind;“. „(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-
unternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten,
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt
„12. voll eingezahlten Aktien, die in einen sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen,
organisierten Markt einbezogen oder an sowie die Überschreitung der in § 2 Abs. 2 Buch-
einer Börse in einem Staat außerhalb des stabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4 ge-
EWR zum amtlichen Markt zugelassen nannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belan-
oder dort in einen organisierten Markt ge der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt
einbezogen sind;“. werden und wenn die Mitgliedstaaten diese
Abweichungen nach Artikel 21 oder Artikel 22 der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 18 der Richtlinie Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Arti-
2003/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni
2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen kel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebens-
der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10). versicherungen zulassen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2177
(4) Eine Anlage in Konsumentenkrediten, Be- §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes oder
triebsmittelkrediten, beweglichen Sachen oder An- an sonstige Investmentvermögen mit entspre-
sprüchen auf bewegliche Sachen sowie in immate- chender Anlagepolitik gebunden sind, dürfen
riellen Werten ist ausgeschlossen; das Gleiche gilt jeweils 5 vom Hundert des Sicherungsvermö-
für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder Artikel 22 gens und des sonstigen gebundenen Vermö-
der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und gens nicht übersteigen;
Artikel 23 oder Artikel 24 der Richtlinie über Le-
bensversicherungen nicht zulässig ist.“ h) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 1 Abs. 2
angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hun-
dert des Sicherungsvermögens und des sonsti-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gen gebundenen Vermögens beschränkt; unter
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wahrung der Belange der Versicherten kann
diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Auf-
„(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist
sichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom Hundert
wie folgt beschränkt:
des Sicherungsvermögens und des sonstigen
a) Forderungen aus Wertpapierdarlehen nach § 1 gebundenen Vermögens erhöht werden; die
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dürfen jeweils 5 vom Begrenzung auf 10 vom Hundert in § 3 Abs. 4
Hundert des Sicherungsvermögens und des bleibt unberührt.“
sonstigen gebundenen Vermögens nicht über-
steigen; b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Darlehen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, bei aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
denen nicht sichergestellt ist, dass sich das
„Der Anteil der direkt und indirekt gehaltenen
Vorrecht des § 77a des Versicherungsaufsichts-
Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13
gesetzes auf sie erstreckt, dürfen 10 vom Hun-
darf zusammen mit Anlagen, die der Quote
dert des Sicherungsvermögens nicht überstei-
des Absatzes 2 Buchstabe g unterliegen, ins-
gen;
gesamt jeweils 35 vom Hundert des Siche-
c) direkt und indirekt gehaltene Anlagen in Asset rungsvermögens und des sonstigen gebunde-
Backed Securities und Credit Linked Notes so- nen Vermögens nicht übersteigen.“
wie andere direkt und indirekt gehaltene Anla-
gen nach § 1 Abs. 1, die der Übertragung von bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“
Kreditrisiken dienen, dürfen jeweils 7,5 vom durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
Hundert des Sicherungsvermögens und des be a“ ersetzt.
sonstigen gebundenen Vermögens nicht über- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
steigen;
„Innerhalb der Quoten nach Satz 1 darf der
d) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschrei-
Anteil der nicht in einen organisierten Markt
bungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c dür-
einbezogenen oder nicht an einer Börse in
fen jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsver-
einem Staat außerhalb des EWR zum amtli-
mögens und des sonstigen gebundenen Ver-
chen Markt zugelassenen oder dort in einen
mögens nicht übersteigen;
organisierten Markt einbezogenen Vermö-
e) direkt und indirekt gehaltene Schuldverschrei- gensgegenstände nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 je-
bungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 dürfen jeweils weils 10 vom Hundert des Sicherungsvermö-
5 vom Hundert des Sicherungsvermögens und gens und des sonstigen gebundenen Vermö-
des sonstigen gebundenen Vermögens nicht gens nicht übersteigen.“
übersteigen;
dd) Satz 4 wird aufgehoben.
f) direkt und indirekt gehaltene Aktien und
Genussrechte von Unternehmen mit Sitz in c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
einem Staat außerhalb des EWR dürfen jeweils
„(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermö-
10 vom Hundert des Sicherungsvermögens
gen, Investmentaktiengesellschaften mit verän-
und des sonstigen gebundenen Vermögens
derlichem Kapital und Investmentgesellschaften,
nicht übersteigen;
die durch den Einsatz von Derivaten nach § 51
g) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermö- Abs. 2 des Investmentgesetzes oder den entspre-
gen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 chenden Vorschriften eines anderen Staates des
und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopoten-
von Investmentaktiengesellschaften mit verän- tials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotenti-
derlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 al auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurech-
und 111 des Investmentgesetzes mit entspre- nen. Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht
chender Anlagepolitik und in Anteilen von In- zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzuläs-
vestmentvermögen mit entsprechender Anla- sige Betrag anzusetzen. Anteile an Sondervermö-
gepolitik, die jeweils von Investmentgesell- gen, Investmentaktiengesellschaften mit verän-
schaften mit Sitz in einem anderen Staat des derlichem Kapital und Investmentgesellschaften
EWR aufgelegt werden, sowie andere direkt werden voll auf die Quoten nach Absatz 2 Buch-
und indirekt gehaltene Anlagen nach § 1 Abs. 1, stabe c bis g und Absatz 3 Satz 1 angerechnet,
deren Ertrag oder Rückzahlung an Sonderver- wenn die jeweilige Vermögensstruktur nicht trans-
mögen mit zusätzlichen Risiken nach den parent ist.“
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und wie de besondere Deckungsmasse gesichert
folgt gefasst: sind,“.
„(5) Der Anteil der Anlagen in direkt und indirekt bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
gehaltenen Grundstücken, grundstücksgleichen Nr. 20 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 1
Rechten, Beteiligungen an Grundstücksgesell- Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b“ ersetzt.
schaften und Anteilen an Immobilien-Sonderver- cc) In Buchstabe d wird die Angabe „ § 1 Abs. 1
mögen darf jeweils 25 vom Hundert des Siche- Nr. 20 Buchstabe c“ durch die Angabe „§ 1
rungsvermögens und des sonstigen gebundenen Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe c“ ersetzt.
Vermögens nicht übersteigen.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
e) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. Nr. 20 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
Nr. 18 Buchstabe b“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt
gefasst: d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des
Deckungsstocks und des übrigen gebundenen
„Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt Vermögens“ durch die Wörter „des Sicherungsver-
und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 1 Abs. 1 mögens und des sonstigen gebundenen Vermö-
Nr. 2 Buchstabe a, 9, 10, 12, 13 und der Anlagen, gens“ ersetzt.
die der Quote des Absatzes 2 Buchstabe g unter-
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
liegen, bis auf jeweils 10 vom Hundert des Siche-
rungsvermögens und des sonstigen gebundenen „(6) Anlagen einer Pensionskasse in ein Träger-
Vermögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Belange der Versicherten erforderlich ist.“ des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung und dessen Konzernunterneh-
3. § 3 wird wie folgt geändert: men dürfen 5 vom Hundert des gesamten Vermö-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: gens nicht überschreiten. Wird eine Pensionskas-
se von mehr als zwei Unternehmen getragen, sind
„Anlagen in einem Sondervermögen oder in Antei- Anlagen in diese Unternehmen auf insgesamt
len, die von einer Investmentaktiengesellschaft mit 15 vom Hundert des gesamten Vermögens be-
veränderlichem Kapital oder Investmentgesell- grenzt; Satz 1 bleibt unberührt.“
schaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anla-
gen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), 4. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.“
„Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Hundert der Bestände des Sicherungsvermögens und
20 vom Hundert des sonstigen gebundenen Vermö-
aa) Die Buchstaben a und b werden wie folgt
gens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein;
gefasst:
hierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außer-
„a) bei ein und demselben Aussteller (Schuld- halb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.“
ner) nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, b 5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „jährlichen“ gestrichen.
und d,
b) in von ein und demselben Kreditinstitut
mit Sitz in einem Staat des EWR in Verkehr Artikel 2
gebrachte Schuldverschreibungen, wenn Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
diese durch eine kraft Gesetzes bestehen- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2179
Verordnung
über Arbeitsstätten
Vom 12. August 2004
Auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes vom (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten in
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der zuletzt durch Arti- Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und
kel 179 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I mit Ausnahme von § 5 nicht
S. 2304) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie-
1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
rung sowie auf Grund des § 66 Satz 3 und des § 68 Abs. 2
Nr. 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 2. in Transportmitteln, sofern diese im öffentlichen Ver-
(BGBl. I S. 1310), von denen § 66 Satz 3 durch Artikel 8 kehr eingesetzt werden,
Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) ein-
gefügt und § 68 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 123 Nr. 2 3. für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem
Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 2003 land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber
(BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das außerhalb seiner bebauten Fläche liegen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: (3) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium
des Innern, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen, das Bundesministerium der Verteidi-
Artikel 1 gung oder das Bundesministerium der Finanzen können,
Verordnung soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
über Arbeitsstätten
Arbeit und, soweit nicht das Bundesministerium des
(Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)*) Innern selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern Ausnahmen von den Vor-
Inhaltsübersicht
schriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Auf-
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
rechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
§ 2 Begriffsbestimmungen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäf-
tigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewähr-
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeits-
stätten leistet werden.
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschafts-
§2
räume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte Begriffsbestimmungen
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten sind:
§ 8 Übergangsvorschriften
1. Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befin-
den und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen
§1 sind,
Ziel, Anwendungsbereich 2. andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf
dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle
(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer
Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten Arbeit Zugang haben.
und Betreiben von Arbeitsstätten.
(2) Arbeitsplätze sind Bereiche von Arbeitsstätten, in
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden
1. der EG-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig
Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Ab-
satz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und aufhalten müssen.
2. der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Min- (3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeits-
destvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutz-
kennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne plätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. sind.
L 245 S. 23) und
3. des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesund- (4) Zur Arbeitsstätte gehören auch:
heitsschutz auf Baustellen) der Richtlinie 92/57/EWG des Rates
vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsverän- 1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
derliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG
Nr. L 245 S. 6). 3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
4. Pausen- und Bereitschaftsräume, (4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbeson-
dere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen
5. Erste-Hilfe-Räume,
gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
6. Unterkünfte.
Zur Arbeitsstätte gehören auch Einrichtungen, soweit für §4
diese in dieser Verordnung besondere Anforderungen Besondere Anforderungen
gestellt werden und sie dem Betrieb der Arbeitsstätte an das Betreiben von Arbeitsstätten
dienen.
(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu
(5) Einrichten ist die Bereitstellung und Ausgestaltung halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel
der Arbeitsstätte. Das Einrichten umfasst insbesondere: unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit
denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist,
1. bauliche Maßnahmen oder Veränderungen,
nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit insoweit ein-
2. Ausstatten mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, anderen zustellen.
Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Hei- (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits-
zungs-, Feuerlösch- und Versorgungseinrichtungen, stätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend
3. Anlegen und Kennzeichnen von Verkehrs- und Flucht- gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen,
wegen, Kennzeichnen von Gefahrenstellen und die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu
brandschutztechnischen Ausrüstungen, beseitigen.
4. Festlegen von Arbeitsplätzen. (3) Der Arbeitgeber hat Sicherheitseinrichtungen zur
Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere
(6) Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benut- Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen,
zen und Instandhalten der Arbeitsstätte. Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie
raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen
§3 sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prü-
fen zu lassen.
Einrichten
und Betreiben von Arbeitsstätten (4) Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge
müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits- benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrun-
stätten den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich gen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich
ihres Anhanges entsprechend so eingerichtet und betrie- unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet
ben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausge- Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und
hen. Der Arbeitgeber hat die vom Bundesministerium für Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der
Wirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 bekannt gemach- Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszu-
ten Regeln für Arbeitsstätten zu berücksichtigen. Bei Ein- legen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabstän-
haltung der im Satz 2 genannten Regeln ist davon auszu- den ist entsprechend dieses Planes zu üben.
gehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderun-
gen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber (5) Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur
die Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmä-
die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheits- ßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit
schutz der Beschäftigten erreichen. prüfen zu lassen.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behin- §5
derungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu
betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäf- Nichtraucherschutz
tigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die bar- zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in
rierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zuge- Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren
hörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notaus- durch Tabakrauch geschützt sind.
gängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgele-
genheiten und Toilettenräumen. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der
Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur inso-
(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen weit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschrif- Beschäftigung es zulassen.
ten dieser Verordnung einschließlich ihres Anhanges
zulassen, wenn §6
1. der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnah- Arbeitsräume, Sanitärräume,
men trifft oder Pausen- und Bereitschaftsräume,
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die (1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzu-
Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten ver- stellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe
einbar ist. sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen.
Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betrie- (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen.
be besonders zu berücksichtigen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Grün-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2181
de erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die beruft, soweit möglich auf Vorschlag der entsprechenden
Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitsklei- Verbände und Körperschaften, die Mitglieder des Aus-
dung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, schusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der
sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsord-
getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung nung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
zu ermöglichen. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustel- Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
len mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten Arbeit.
und abschließbare Toiletten ausreichend. (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
(3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn 1. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung
Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und
den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entspre-
chender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt 2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in
nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder ver- Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
gleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort in Arbeitsstätten zu beraten.
gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung wäh- Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben soll der Aus-
rend der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit schuss die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes
regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigen.
Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für kann die vom Ausschuss nach Absatz 3 ermittelten
Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen Regeln bekannt machen.
und stillende Mütter müssen sich während der Pausen
und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeits- (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen
zeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausru- obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des
hen können. Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlan-
gen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtun-
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
gen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der
anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätig-
keiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhan-
den sein. §8
Übergangsvorschriften
(5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber
Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Ge- (1) Soweit für Arbeitsstätten,
sundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der aus- 1. die am 1. Mai 1976 errichtet waren oder mit deren Ein-
geübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb be- richtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war
schäftigten Personen, und die Abgelegenheit der Baustel- oder
le dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom
Arbeitgeber nicht geschaffen ist. 2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder
mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen
(6) Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräu- worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung
me, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte nach den Absät- die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,
zen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend.
in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die
umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der
§7 Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsab-
läufe notwendig machen, gelten hierfür nur die entspre-
Ausschuss für Arbeitsstätten chenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über
wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten gebildet, der sich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheits-
aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen- schutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit
setzt: diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen
wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsver-
zwei Vertreter der privaten Arbeitgeber, fahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet wer-
den, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen
ein Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber,
zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder
drei Vertreter der für die Verordnung zuständigen Lan- Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verord-
desbehörden, nung übereinstimmen.
drei Vertreter der Gewerkschaften, (2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten
Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überarbeitung
drei Vertreter der Unfallversicherungsträger, durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der
Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das
drei sachverständige Personen, insbesondere aus der
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens
Wissenschaft.
jedoch sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. fort.
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1
Inhaltsübersicht
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
1.4 Energieverteilungsanlagen
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
1.6 Fenster, Oberlichter
1.7 Türen, Tore
1.8 Verkehrswege
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
1.10 Laderampen
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenberei-
chen
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
3.3 Ausstattung
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
3.5 Raumtemperatur
3.6 Lüftung
3.7 Lärm
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unter-
künfte
4.1 Sanitärräume
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
4.3 Erste-Hilfe-Räume
4.4 Unterkünfte
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
Die nachfolgenden Anforderungen gelten in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte oder der Tätig-
keit, die Umstände oder eine Gefahr dies erfordern.
Die Rechtsvorschriften, die in Umsetzung des Artikels 95 des EG-Vertrages Anforderungen an die Beschaffenheit von
Arbeitsmitteln stellen, bleiben unberührt.
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
Gebäude für Arbeitsstätten müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2183
1.2 Abmessungen von Räumen, Luftraum
(1) Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche
der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit,
ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können.
(2) Die Abmessungen aller weiteren Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.
(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der
Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen.
1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(1) Unberührt von den nachfolgenden Anforderungen sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen ein-
zusetzen, wenn Risiken für Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ver-
mieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berück-
sichtigen.
(2) Die Kennzeichnung ist an geeigneten Stellen deutlich erkennbar anzubringen. Sie ist dabei nach der Art der
Gefährdung dauerhaft oder vorübergehend nach den Vorgaben der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992
über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) auszuführen.
Diese Richtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird diese Richtlinie geändert oder nach den in die-
ser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpas-
sungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs-
oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.
1.4 Energieverteilungsanlagen
Anlagen, die der Versorgung der Arbeitsstätte mit Energie dienen, müssen so ausgewählt, installiert und betrieben wer-
den, dass die Beschäftigten vor Unfallgefahren durch direktes oder indirektes Berühren spannungsführender Teile
geschützt sind und dass von den Anlagen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht. Bei der Konzeption und der
Ausführung sowie der Wahl des Materials und der Schutzvorrichtungen sind Art und Stärke der verteilten Energie, die
äußeren Einwirkbedingungen und die Fachkenntnisse der Personen zu berücksichtigen, die zu Teilen der Anlage
Zugang haben.
1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer
(1) Die Oberflächen der Fußböden, Wände und Decken müssen so beschaffen sein, dass sie den Erfordernissen des
Betreibens entsprechen und leicht zu reinigen sind. An Arbeitsplätzen müssen die Arbeitsstätten unter Berücksichti-
gung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit eine ausreichende Dämmung gegen Wärme und Kälte sowie
eine ausreichende Isolierung gegen Feuchtigkeit aufweisen.
(2) Die Fußböden der Räume dürfen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufwei-
sen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder
Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein und aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die
Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kom-
men und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(4) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur betreten werden, wenn Ausrüstungen vorhanden sind, die
ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
1.6 Fenster, Oberlichter
(1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, ver-
stellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die
Beschäftigten darstellen.
(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung
der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können.
1.7 Türen, Tore
(1) Die Lage, Anzahl, Abmessungen und Ausführung insbesondere hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe von Türen
und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume oder Bereiche richten.
(2) Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein.
(3) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder ein Sichtfenster haben.
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
(4) Bestehen durchsichtige oder lichtdurchlässige Flächen von Türen und Toren nicht aus bruchsicherem Werkstoff
und ist zu befürchten, dass sich die Beschäftigten beim Zersplittern verletzen können, sind diese Flächen gegen Ein-
drücken zu schützen.
(5) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Türen und Tore, die sich nach
oben öffnen, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
(6) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen gut sichtbar
gekennzeichnete, stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der
Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist.
(7) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,
b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
(8) Besondere Anforderungen gelten für Türen im Verlauf von Fluchtwegen (Ziffer 2.3).
1.8 Verkehrswege
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und
bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können
und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr die-
nen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand
gewahrt werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten
in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzun-
gen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Ziffer 2.3).
1.9 Fahrtreppen, Fahrsteige
Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgewählt und installiert sein, dass sie sicher funktionieren und sicher
benutzbar sind. Dazu gehört, dass die Notbefehlseinrichtungen gut erkennbar und leicht zugänglich sind und nur sol-
che Fahrtreppen und Fahrsteige eingesetzt werden, die mit den notwendigen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet
sind.
1.10 Laderampen
(1) Laderampen sind entsprechend den Abmessungen der Transportmittel und der Ladung auszulegen.
(2) Sie müssen mindestens einen Abgang haben; lange Laderampen müssen, soweit betriebstechnisch möglich, an
jedem Endbereich einen Abgang haben.
(3) Sie müssen einfach und sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie nach Möglichkeit mit Schutzvorrichtungen
gegen Absturz auszurüsten sind; das gilt insbesondere in Bereichen von Laderampen, die keine ständigen Be- und
Entladestellen sind.
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfü-
gen,
b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,
c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.
2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von
Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhin-
dern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenberei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2185
che gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut
sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind
geeignete Maßnahmen zu treffen.
2.2 Schutz vor Entstehungsbränden
(1) Arbeitsstätten müssen je nach
a) Abmessung und Nutzung,
b) der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,
c) der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen
mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarm-
anlagen ausgestattet sein.
(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und
zu handhaben sein.
(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem
Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können.
2.3 Fluchtwege und Notausgänge
(1) Fluchtwege und Notausgänge müssen
a) sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeits-
stätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
b) auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
c) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die
Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist.
(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeits-
stätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren
nicht zulässig.
3 Arbeitsbedingungen
3.1 Bewegungsfläche
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz muss so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit
ungehindert bewegen können.
(2) Ist dies nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine andere ausreichend große
Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.
3.2 Anordnung der Arbeitsplätze
Arbeitsplätze sind in der Arbeitsstätte so anzuordnen, dass Beschäftigte
a) sie sicher erreichen und verlassen können,
b) sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen können,
c) durch benachbarte Arbeitsplätze, Transporte oder Einwirkungen von außerhalb nicht gefährdet werden.
3.3 Ausstattung
Jedem Beschäftigten muss mindestens eine Kleiderablage zur Verfügung stehen, sofern Umkleideräume nach § 6
Abs. 2 Satz 3 nicht vorhanden sind.
3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit
und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesund-
heitsgefahren ergeben können.
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
(3) Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren ausgesetzt sind,
müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben.
3.5 Raumtemperatur
(1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstech-
nischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeits-
zeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezi-
fischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.
(2) Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen je nach Art der Arbeit und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der
Arbeitsstätten gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
3.6 Lüftung
(1) In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspru-
chung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich
zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funkti-
onsfähig sein. Eine Störung muss durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrun-
gen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.
(3) Werden Klimaanlagen oder mechanische Belüftungseinrichtungen verwendet, ist sicherzustellen, dass die
Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.
(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsge-
fährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden.
3.7 Lärm
In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beur-
teilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräu-
sche höchstens 85 dB (A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden.
4 Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unter-
künfte
4.1 Sanitärräume
(1) Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Hand-
waschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsplätze als auch in der
Nähe von Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden.
(2) Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sind
a) in der Nähe des Arbeitsplatzes und sichtgeschützt einzurichten,
b) so zu bemessen, dass die Beschäftigten sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend und ungehindert rei-
nigen können; dazu muss fließendes warmes und kaltes Wasser, Mittel zum Reinigen und gegebenenfalls zum Des-
infizieren sowie zum Abtrocknen der Hände vorhanden sein,
c) mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Duschen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder
gesundheitliche Gründe erfordern.
Sind Waschräume nach § 6 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, müssen in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleide-
räume ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser (erforderlichenfalls mit warmem
Wasser), Mitteln zum Reinigen und zum Abtrocknen der Hände zur Verfügung stehen.
(3) Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 müssen
a) leicht zugänglich und von ausreichender Größe und sichtgeschützt eingerichtet werden; entsprechend der Anzahl
gleichzeitiger Benutzer muss genügend freie Bodenfläche für ungehindertes Umkleiden vorhanden sein,
b) mit Sitzgelegenheiten sowie mit verschließbaren Einrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine
Kleidung aufbewahren kann.
Kleiderschränke für Arbeitskleidung und Schutzkleidung sind von Kleiderschränken für persönliche Kleidung und
Gegenstände zu trennen, wenn Umstände dies erfordern.
(4) Wasch- und Umkleideräume, die voneinander räumlich getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2187
4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
(1) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 sind
a) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,
b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit
Rückenlehne auszustatten,
c) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfor-
dern.
(2) Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 Satz 3 und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen
dem Zweck entsprechend ausgestattet sein.
4.3 Erste-Hilfe-Räume
(1) Erste-Hilfe-Räume nach § 6 Abs. 4 müssen an ihren Zugängen als solche gekennzeichnet und für Personen mit
Rettungstransportmitteln leicht zugänglich sein.
(2) Sie sind mit den erforderlichen Einrichtungen und Materialien zur ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich
gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(3) Erste-Hilfe-Ausstattung ist darüber hinaus überall dort aufzubewahren, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern.
Sie muss leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und
gut erreichbar sein.
4.4 Unterkünfte
(1) Unterkünfte müssen entsprechend ihrer Belegungszahl ausgestattet sein mit:
a) Wohn- und Schlafbereich (Betten, Schränken, Tischen, Stühlen),
b) Essbereich,
c) Sanitäreinrichtungen.
(2) Bei Anwesenheit von männlichen und weiblichen Beschäftigten ist dies bei der Zuteilung der Räume zu berück-
sichtigen.
5 Ergänzende Anforderungen an besondere Arbeitsstätten
5.1 Nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten
Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und im Freien sind so zu gestalten, dass sie von den
Beschäftigten bei jeder Witterung sicher und ohne Gesundheitsgefährdung erreicht, benutzt und wieder verlassen
werden können. Dazu gehört, dass Arbeitsplätze gegen Witterungseinflüsse geschützt sind oder den Beschäftigten
geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.
Werden die Beschäftigten auf Arbeitsplätzen im Freien beschäftigt, so sind die Arbeitsplätze nach Möglichkeit so ein-
zurichten, dass die Beschäftigten nicht schädlichen Wirkungen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen, Staub) aus-
gesetzt sind.
5.2 Zusätzliche Anforderungen an Baustellen
(1) Die Beschäftigten müssen
a) sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können,
b) über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können,
c) in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.
Weiterhin sind auf Baustellen folgende Anforderungen umzusetzen:
d) Sind Umkleideräume nach § 6 Abs. 2 Satz 3 nicht erforderlich, muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwe-
senden Beschäftigten eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach vorhanden sein, damit persönliche Gegen-
stände unter Verschluss aufbewahrt werden können.
e) Unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten ist dafür zu
sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist.
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
f) Beschäftigte müssen die Möglichkeit haben, Arbeitskleidung und Schutzkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu lüf-
ten und zu trocknen.
g) In regelmäßigen Abständen sind geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtungen und Brandmelde-
und Alarmanlagen durchzuführen.
(2) Räumliche Begrenzungen der Arbeitsplätze, Materialien, Ausrüstungen und ganz allgemein alle Elemente, die
durch Ortsveränderung die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, müssen auf
geeignete Weise stabilisiert werden. Hierzu zählen auch Maßnahmen, die verhindern, dass Fahrzeuge, Erdbaumaschi-
nen und Förderzeuge abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen.
(3) Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so müssen für andere, den Verkehrsweg nutzende Per-
sonen ein ausreichender Sicherheitsabstand oder geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Die Wege
müssen regelmäßig überprüft und gewartet werden.
(4) Bei Arbeiten, aus denen sich im besonderen Maße Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben können, müssen
geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Abbrucharbeiten sowie für den Auf-
oder Abbau von Massivbauelementen. Zur Erfüllung der Schutzmaßnahmen des Satzes 1 sind
a) bei Arbeiten an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten Standsicherheit und Stabilität der Arbeitsplätze und ihrer
Zugänge auf geeignete Weise zu gewährleisten und zu überprüfen, insbesondere nach einer Veränderung der Höhe
oder Tiefe des Arbeitsplatzes,
b) bei Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelarbeiten geeignete Verschalungen oder
Abschrägungen vorzusehen; vor Beginn von Erdarbeiten sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um die
Gefährdung durch unterirdisch verlegte Kabel und andere Versorgungsleitungen festzustellen und auf ein Mindest-
maß zu verringern,
c) bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einer Gefahr vorzu-
beugen und eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen; Einzelarbeitsplätze in Bereichen, in denen
erhöhte Gefahr von Sauerstoffmangel besteht, sind nur zulässig, wenn diese ständig von außen überwacht werden
und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen,
d) beim Auf-, Um- sowie Abbau von Spundwänden und Senkkästen angemessene Vorrichtungen vorzusehen, damit
sich die Beschäftigten beim Eindringen von Wasser und Material retten können,
e) bei Laderampen Absturzsicherungen vorzusehen.
Abbrucharbeiten sowie Arbeiten mit schweren Massivbauelementen, insbesondere Auf- und Abbau von Stahl- und
Betonkonstruktionen sowie Montage und Demontage von Spundwänden und Senkkästen, dürfen nur unter Aufsicht
einer befähigten Person geplant und durchgeführt werden.
(5) Vorhandene elektrische Freileitungen müssen nach Möglichkeit außerhalb des Baustellengeländes verlegt oder
freigeschaltet werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind geeignete Abschrankungen, Abschirmungen oder Hinweise
anzubringen, um Fahrzeuge und Einrichtungen von diesen Leitungen fern zu halten.
Artikel 2
Änderung der
Allgemeinen Bundesbergverordnung
Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I
S. 1466), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 6. Januar 2004
(BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In Anhang 1 Nr. 11 wird nach Nummer 11.2 folgende Nummer 11.3 angefügt:
„11.3 Nichtraucherschutz
11.3.1 Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit
die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
11.3.2 In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutz-
maßnahmen nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die
Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“
2. Anhang 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8.2 wird Satz 3 aufgehoben.
b) In Nummer 8.3 wird Satz 2 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2189
Artikel 3
Aufhebung der Verordnung
über besondere Arbeitsschutzan-
forderungen bei Arbeiten im Freien
in der Zeit vom 1. November bis 31. März
Die Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im
Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März vom 1. August 1968 (BGBl. I
S. 901), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 1992
(BGBl. I S. 1019), wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBI. I S. 729), zuletzt geän-
dert durch Artikel 281 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
Verordnung
zur Änderung der Versatzverordnung
und zur Zweiten Änderung der Deponieverordnung
Vom 12. August 2004
Auf Grund Artikel 2
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Zweite Verordnung
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 7 Abs. 3, § 57 in Verbindung zur Änderung der Verordnung
mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- über Deponien und Langzeitlager*)
gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
– des § 36c Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und S. 2807), geändert durch die Verordnung vom 26. No-
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I vember 2002 (BGBl. I S. 4417), wird wie folgt geändert:
S. 2705), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, 1. § 25 wird wie folgt geändert:
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der betei- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abweichend
ligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundesta- von § 6 Abs. 2 dürfen“ durch die Wörter „Abweichend
ges: von § 6 Abs. 2 erster Anstrich erster Halbsatz und
zweiter Anstrich dürfen“ ersetzt.
Artikel 1 2. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Verordnung zur a) In der Überschrift werden die Wörter „0 und III“
Änderung der Versatzverordnung durch die Wörter „0, III und IV in anderen Gesteinen
als Salzgestein“ ersetzt.
Die Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2833) wird wie folgt geändert: b) In Satz 1 werden die Wörter „0 oder III“ durch die
Wörter „0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salz-
In Anlage 2 Tabelle 1a wird in Spalte 2 an den Angaben gestein“ ersetzt.
„≤ 6“ und „≤ 12“ jeweils das Fußnotenzeichen „1)“ an-
gebracht und am Ende der Tabelle 1a folgende Fußnote
angefügt: Artikel 3
„1) Eine Überschreitung des Werts ist unter der im Einzelfall festzustel- Inkrafttreten
lenden Voraussetzung zulässig, dass sie nicht auf Abfallbestandteile
zurückzuführen ist, die zu gefährlicher Gasbildung oder zu einer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Erhöhung der Brandlast im Grubengebäude führen.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl.
EG Nr. L 182 S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2191
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
Vom 16. August 2004
Auf Grund des § 45 Abs. 1 Nr. 2 und des § 51a Abs.1 lage B zur Handwerksordnung umfasst folgende
und 2 Nr. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der selbständige Prüfungsteile:
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der
S. 3074), von denen § 45 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 39 des
Tätigkeiten im jeweiligen Handwerk oder im jewei-
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)
ligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil I),
geändert und § 51a durch Artikel 1 Nr. 45 eingefügt wor-
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft 2. die Prüfung besonderer fachtheoretischer Kennt-
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nisse im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen
für Bildung und Forschung: handwerksähnlichen Gewerbe (Teil II),
3. die Prüfung besonderer betriebswirtschaftlicher,
Artikel 1 kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III)
und
Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in
der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
(BGBl. I S. 1078) wird wie folgt geändert: pädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(3) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Handwerk“ bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe
die Wörter „und in handwerksähnlichen Gewerben“ der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlasse-
eingefügt. nen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119
Abs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzu-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: wendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderun-
gen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser
„§ 1
Verordnung.“
Gliederung
und Inhalt der Meisterprüfung
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Meisterprüfung in zulassungspflichtigen
Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: „Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die
im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen
(Teil I), vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu er-
füllen.“
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II), b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kennt- 4. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „einzelnen“ die
nisse (Teil III) und Wörter „nicht bestandenen“ eingefügt.
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). 5. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Meisterprüfung in zulassungsfreien Hand- „Durch die Prüfung in Teil III der Meisterprüfung wird
werken und handwerksähnlichen Gewerben der An- festgestellt, ob der Prüfling die betriebswirtschaft-
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „31. Oktober
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt.“ 2000“ durch die Angabe „31. August 2004“ und
die Angabe „31. Oktober 2002“ durch die Angabe
6. § 6 wird wie folgt geändert: „31. August 2006“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Angabe „31. Oktober 2000“
durch die Angabe „31. August 2004“ und die
Artikel 2
Angabe „30. April 2001“ durch die Angabe
„28. Februar 2005“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Berlin, den 16. August 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004 2193
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik
Vom 16. August 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I
S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinen-
technik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1295) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/
Mechanikerin für Land- und Baumaschinentechnik wird
1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe
Nummer 21, Landmaschinenmechaniker, der Anlage A der Handwerks-
ordnung sowie
2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.“
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Weitere Übergangsregelung
Für Berufsausbildungsverhältnisse mit der Berufsbezeichnung „Mechani-
ker für Landmaschinentechnik/Mechanikerin für Landmaschinentechnik“, die
bis zum 24. August 2004 bestehen, gilt ab dem 25. August 2004 die Berufs-
bezeichnung „Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik/Mechani-
kerin für Land- und Baumaschinentechnik“.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. August 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch