2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Elfte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)
Vom 9. August 2004
Auf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a 3. § 6 wird wie folgt geändert:
bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzge-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 5 Teil I“
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
durch die Angabe „Anlage 5 Teil I und III“ ersetzt.
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186
Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
„(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
Vorlage der Zeugnisse, soweit besondere zwi-
wirtschaft:
schenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen
der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen
Artikel 1 und sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Ein-
schleppung von Schadorganismen, die in Anla-
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der ge 1 oder 2 aufgeführt sind, besteht. Die in Anla-
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), ge 5 Teil IV aufgeführten Pflanzen, Pflanzener-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom zeugnisse und sonstigen Gegenstände können
26. November 2003 (BGBl. I S. 2438), wird wie folgt eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzen-
geändert: pass begleitet werden.“
1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
4. Dem § 12 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 1b
„Die Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c
Anzeigepflichten in besonderen Fällen erfolgt nur, wenn der Antragsteller von der zuständi-
Wer Kartoffeln mit Ursprung in Polen zu berufli- gen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenom-
chen oder gewerblichen Zwecken anbauen, aufbe- men worden ist (Registrierung) und die pflanzenge-
reiten, lagern oder verarbeiten will, hat dies unter sundheitlichen Einfuhrvorschriften des Drittlandes
Angabe des Datums des Eintreffens der Kartoffeln, die Verwendung eines Pflanzenpasses vorsehen.
des Aufbewahrungsortes, des Lagerortes oder des § 13n Abs. 2, 3 und 4 gilt für die Registrierung nach
Ortes der Verarbeitung und des beabsichtigten Ver- Satz 1 entsprechend.“
wendungszweckes der Kartoffeln der zuständigen
Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraus- 5. § 15 wird wie folgt geändert:
sichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und
eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine
aa) Die Nummern 01 und 1 werden durch folgen-
Untersuchung der Kartoffeln durchführen.“
de Nummern ersetzt:
2. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt: „1. entgegen § 1a Abs. 1 oder Abs. 2 das
Auftreten oder den Verdacht des Auftre-
„Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatli-
tens eines Schadorganismus nicht
che Vereinbarungen oder Abkommen der Europäi-
anzeigt,
schen Gemeinschaft dies vorsehen.“
1a. entgegen
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
– Richtlinie 2003/116/EG der Kommission vom 4. Dezember 2003 zur a) § 1b Satz 1 oder
Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des
Rates hinsichtlich des Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) b) § 8 Abs. 2 Satz 2
Winsl. et al. (ABl. EU Nr. L 321 S. 36),
– Richtlinie 2004/31/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen tet oder die Untersuchung einer Sen-
die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 85 S. 18),
dung nicht ermöglicht,
– Richtlinie 2004/32/EG der Kommission vom 17. März 2004 zur 1b. entgegen § 2 Schadorganismen ein-
Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflan-
zengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb
führt,“.
der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 85 S. 24),
bb) Die Nummer 3a wird gestrichen.
– Richtlinie 2004/70/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Ände-
rung der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 1
Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbrei-
tung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bis 3a“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1a Buch-
(ABl. EU Nr. L 127 S. 97). stabe b, Nr. 1b bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2111
6. Die Anlage 2 Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Eberesche (Sorbus L.), ausgenommen Oxelbeere (Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.)“ wird wie folgt
gefasst:
1 2
„Eberesche (Sorbus L.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.*)
(Feuerbrand)“.
b) Nach der Position „Erdbeere (Fragaria L.)“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Felsenbirne (Amelanchier Med.) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.*)
(Feuerbrand)“.
c) Nach der Position „Gladiole (Gladiolus Tourn. ex L.), Knollen und Kormi von Zwergformen und deren Hybriden,
wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus collvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort.,
Gladiolus tubergenii hort.“ wird folgende Position eingefügt:
1 2
„Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Cardot) Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.*)
(Feuerbrand)“.
d) In den Positionen „Kumquat (Forunella Swingle) und deren Hybriden“, „Poncirus Raf. und deren Hybriden“ und
„Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden“ wird in Spalte 2 jeweils nach den Wörtern „Eotetranychus orientalis
klein“ der Fußnotenhinweis „*)“ angefügt.
e) Die Position „Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)“ wird gestrichen.
7. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt A werden in den Nummern 1.1 und 2.14.1 jeweils in Spalte 2 ein Komma und die Wörter „außer der
Schweiz“ angefügt.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.5 werden in Spalte 2 jeweils die Wörter „Malta“ sowie „und Zypern“ gestrichen.
bb) In den Nummern 1.17 und 2.2 werden in Spalte 2 jeweils ein Komma und die Wörter „außer der Schweiz“
angefügt.
c) In Abschnitt C werden in Spalte 2 jeweils die Wörter „Estland, Lettland, Litauen“, „Malta“ sowie „und Zypern“
gestrichen.
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt B wird in den Nummern 1.2.5, 1.2.8, 1.2.9, 2.1.3, 2.1.5 und 2.1.6 jeweils in Spalte 1 nach dem
Wort „Irak“ ein Komma und das Wort „Iran“ eingefügt.
bb) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
1 2
„1.2.1 Apfel (Malus Mill.) Die Pflanzen müssen
a) aus einem Land stammen, das als frei von
Feuerbrand (Erwinia amytovora (Burr.) Winsl.
et al.) anerkannt ist,
b) aus einem Gebiet stammen, das gemäß dem
Internationalen Standard als frei von diesem
Schadorganismus ausgewiesen und nach ge-
meinschaftsrechtlichen Vorschriften aner-
kannt worden ist, oder
c) von einer Anbaufläche stammen, auf der und
in deren unmittelbaren Umgebung Pflanzen
mit Anzeichen von Feuerbrand (Erwinia amy-
lovora (Burr.) Winsl. et al.) entfernt worden
sind.“
bbb) Die Nummer 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
1 2
„1.2.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 1.2.1“.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
ccc) Die Nummern 1.2.5 und 1.2.6 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2
„1.2.5 Felsenbirne (Amelanchier Med.) wie bei 1.2.1
1.2.6 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.2.1
1.2.7 Glanzapfel (Photinia davidiana wie bei 1.2.1
(Dcne.) Cardot)
1.2.8 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.2.1“.
ddd) Die bisherigen Nummern 1.2.7 bis 1.2.9 werden die Nummern 1.2.9 bis 1.2.11.
eee) Die bisherigen Nummern 1.2.10 bis 1.2.14 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2
„1.2.12 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.2.1
1.2.12.1 mit Ursprung in außereuropäischen ferner wie bei 1.2.1.1
Ländern
1.2.12.2 mit Ursprung in Ländern, in denen ferner wie bei 1.2.1.3
das Auftreten der Rußfleckenkrankheit
(Phyllosticta solitaria Ell. et Ev.)
bekannt ist
1.2.13 Wollmispel, Japanische Mispel, wie bei 1.2.1
Loquat (Eriobotrya Lindl.)
1.2.13.1 mit Ursprung in außereuropäischen ferner wie bei 1.2.1.1
Ländern
1.2.14 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.2.1
1.2.14.1 mit Ursprung in außereuropäischen ferner wie bei 1.2.1.1
Ländern
1.2.15 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.2.1“.
cc) In Abschnitt F Nr. 1 werden in Spalte 1 jeweils die Wörter „Estland,“ und „Lettland, Litauen,“ gestrichen.
b) Teil II Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
1 2
„1.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 1.1 Satz 1“.
bb) Die Nummern 1.5 und 1.6 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2
„1.5 Felsenbirne (Amelanchier Med.) wie bei 1.1 Satz 1
1.6 Feuerdorn (Pyracantha Roem.) wie bei 1.1 Satz 1
1.7 Glanzapfel (Photinia davidiana wie bei 1.1 Satz 1
(Dcne.) Cardot)
1.8 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.1 Satz 1“.
cc) Die bisherigen Nummern 1.7 bis 1.9 werden die Nummern 1.9 bis 1.11.
dd) Die bisherigen Nummern 1.10 bis 1.14 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2
„1.12 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.1 Satz 1
1.13 Wollmispel, Japanische Mispel, wie bei 1.1 Satz 1
Loquat (Eriobotrya Lindl.)
1.14 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.) wie bei 1.1 Satz 1
1.15 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.) wie bei 1.1 Satz 1“.
9. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Drittland“ ein Komma und die Wörter „außer der Schweiz“ ein-
gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2113
bb) In Abschnitt A Nr. 2 wird die vierte Position wie folgt gefasst:
„Gramineae der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit
Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA“.
cc) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die siebte Position wie folgt gefasst:
„Getreide der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit
Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA“.
bbb) In Nummer 5.1.2 werden jeweils die Wörter „Estland“ und „Lettland, Litauen“ gestrichen.
b) Teil II Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position „Eberesche (Sorbus L.), außer Oxelbeere (Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.)“ wird durch die
Position „Eberesche (Sorbus L.)“ ersetzt.
bb) Nach der Position „Eberesche (Sorbus L.)“ wird die Position „Felsenbirne (Amelanchier Med.)“ eingefügt.
cc) Nach der Position „Feuerdorn (Pyracantha Roem.)“ wird die Position „Glanzapfel (Photinia davidiana
(Dcne.) Cardot)“ eingefügt.
dd) Die Position „Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)“ wird gestrichen.
c) Nach Teil II werden folgende Teile angefügt:
„Teil III
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
für die bei der Einfuhr aus der Schweiz Zeugnis- und Untersuchungspflicht besteht
A Pflanzen
1 Pflanzen, außer Samen
Clausena-Arten (Clausena Burm. f.)
Murraya-Arten (Murraya Koenig ex L.)
Palmen-Arten, außer Phoenix-Arten (Phoenix spp.) mit Ursprung in Algerien oder Marokko
Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)
2 Samen von
Reis (Oryza spp.)
B Pflanzenerzeugnisse
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Palmen (Phoenix spp.)
Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.)
Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.)
2 Früchte
Kumquat (Fortunella Swingle) und deren Hybriden
Poncirus Raf. und deren Hybriden
Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Teil IV
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
mit Ursprung in der Schweiz oder mit Ursprung in einem Drittland,
die bei der Einfuhr aus der Schweiz von einem Pflanzenpass begleitet sein müssen
A Pflanzen
1 Pflanzen von Ausläufer und Knollen bildenden
Solanum-Arten (Solanum L.)
2 Pflanzen, außer Samen
Apfel (Malus Mill.)
Birne (Pyrus L.)
Eberesche (Sorbus L.), außer Oxelbeere (Sorbus intermedia (Ehrh.) Pers.)
Feuerdorn (Pyracantha Roem.)
Hopfen (Humulus lupulus L.)
Mispel (Mespilus L.)
Prunus-Arten, außer Lorbeerkirsche (Prunus laurocerasus L.) und Portugiesische Lorbeerkirsche (Pru-
nus lusitanica L.)
Quitte (Cydonia Mill.)
Rhododendron-Arten, außer Azaleen (Rhododendron simsii Planch.)
Rübe (Beta vulgaris L.)
Schneeball (Viburnum spp.)
Weinrebe (Vitis L.)
Weißdorn (Crataegus L.)
Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat (Eriobotrya Lindl.)
Zierquitte (Chaenomeles Lindl.)
B Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
1 Pflanzenteile, außer Früchte
Rhododendron-Arten, außer Azaleen (Rhododendron simsii Planch.)
Schneeball (Viburnum spp.)
Weinrebe (Vitis L.)
2 Holz
a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen:
Kastanie (Castanea Mill.), außer entrindetem Holz,
Platane (Platanus L.), auch ohne natürliche Oberflächenrundung, und
b) durch eine der folgenden KN-Code-Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs*) erfasst:
KN-Code Warenbezeichnung
4401 10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder
in ähnlichen Formen
4401 22 Holz in Form von Schnitzeln oder Spänen
ex 4401 30 Holzabfälle und Holzausschuss, nicht zu Scheiten, Briketts, Pellets oder
ähnlichen Formen zusammengepresst
4403 99 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob
zugerichtet:
– anderes als mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmit-
teln behandeltes Holz,
– anderes als Nadelholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder Buchenholz
(Fagus spp.)
*) ABl. EG Nr. L 256 vom 7. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2115
KN-Code Warenbezeichnung
ex 4404 20 Holzpfähle, gespalten: Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der
Längsrichtung gesägt:
– anderes als Nadelholz
4406 10 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz:
– nicht imprägniert
ex 4407 99 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält,
nicht gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von mehr als
6 mm, insbesondere Balken, Planken, Schwarten, Platten, Latten:
– anderes als Nadelholz, Tropenholz, Eichenholz (Quercus spp.) oder
Buchenholz (Fagus spp.)
3 Lose Rinde
Kastanie (Castanea Mill.)
C Pflanzen, zur erwerbsmäßigen Weiterkultur bestimmt, mit Ursprung in der Schweiz
1 Pflanzen, außer Samen
Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Aster (Aster L.)
Balsamine (Impatiens L.), alle Sorten von Neuguinea-Hybriden
Blaues Lieschen (Exacum L.)
Blaustern (Scilla L.), Zwiebeln und Kormi
Chrysantheme (Argyranthemum, Dendranthema (DC.) Des Moul., Leucanthemum L., Tanacetum L.)
Douglasie (Pseudotsuga Carr.)
Eiche (Quercus L.)
Erdbeere (Fragaria L.)
Fichte (Picea A. Dietr.)
Gerbera (Gerbera Cass.)
Gladiole (Gladiolus L.), Knollen und Kormi von Zwergformen und deren Hybriden, wie Gladiolus callian-
tus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus
tubergenii hort.
Hemlocktanne (Tsuga Carr.)
Hyazinthe (Hyacinthus L.), Zwiebeln
Iris (Iris L.), Zwiebeln
Kastanie (Castanea Mill.)
Kiefer (Pinus L.)
Kirschlorbeer (Prunus laurocerasus L.)
Kohl (Brassica L.)
Krokus (Crocus flavus Weston „Golden Yellow“), Zwiebeln
Küchenzwiebel (Allium cepa L.), Zwiebeln
Kürbisgewächse (Cucumis spp.)
Lärche (Larix Mill.)
Lupine (Lupinus L.)
Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Milchstern (Ornithogalum L.), Zwiebeln
Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln
Nachtschattengewächse (Solanaceae), außer Ausläufer und Knollen bildende Arten von Solanum L. und
deren Hybriden
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Nelke (Dianthus L.) und deren Hybriden
Pappel (Populus L.)
Pelargonie (Pelargonium L'Hérit. ex Ait.)
Persea spp., bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Platane (Platanus L.)
Porree (Allium porrum L.)
Präriekerze (Camassia Lindl.), Zwiebeln
Portugiesische Lorbeerkirsche (Prunus lusitanica L.)
Puschkinie (Puschkinia Adams), Zwiebeln
Riesenhyazinthe (Galtonia candicans (Baker) Decne), Zwiebeln
Rubus-Arten (Rubus L.)
Salat (Lactuca spp.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.), Zwiebeln
Schleierkraut (Gypsophila L.)
Schneeglöckchen (Galanthus L.), Zwiebeln
Schneestolz (Chionodoxa Boiss.), Zwiebeln
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.), Zwiebeln
Schönhäutchen (Hymenocallis Salisb., Ismene Herbert), Zwiebeln
Sellerie (Apium graveolens L.)
Strelitzie (Strelitziaceae), bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Spinat (Spinacia L.)
Tanne (Abies Mill.)
Tigerblume (Tigridia Juss.), Zwiebeln
Traubenhyazinthe (Muscari Miller), Zwiebeln
Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln
Verbene (Verbena L.)
und andere krautige Pflanzen, außer Pflanzen aus der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwie-
beln, Knollen, Kormi und Rhizome
2 Samen
Küchenzwiebel (Allium cepa L.)
Porree (Allium porrum L.)
Schalotte (Allium ascalonicum L.)
Schnittlauch (Allium schoenoprasum L.)“.
10. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1 2
„1 Insekten, Milben und Nematoden in
allen Entwicklungsstadien
Bemisia tabaci Genn. (europäische Popu- FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren, Beira Interior, Beira
lationen) Litoral, zwischen Duoro und Minho, Madeira, Riba-
(Tabakmottenschildlaus) tejo und Oeste und Trás-os-Montes), S
Dactulosphaira vitifoliae (Fitch) CY3)
Globodera pallida (Stone) Behrens FI, LV3), SI3), SK3)
(Weißer Kartoffelnematode)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2117
1 2
Leptinotarsa decemlineata Say CY, E (Ibiza und Menorca), FI (die Distrikte Åland,
(Kartoffelkäfer) Turku, Uusimaa, Kymi, Häme, Pirkanmaa, Satakun-
ta), GB, IRL, M, P (Azoren und Madeira), S (die Pro-
vinzen Blekinge, Gotland, Halland, Kalmar, Skåne)
Liriomyza bryoniae (Kaltenbach) GB (Nordirland), IRL“.
(Tomatenminierfliege)
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
1 2
„2 Viren und virusähnliche Organismen
Beet necrotic yellow vein virus DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe) (Azoren)
Tomato spotted wilt virus FI, S“.
(Bronzefleckenkrankheit)
b) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.1 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F
(Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Pro-
vinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombar-
dei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Tos-
kana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo,
Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio
Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta,
Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po,
Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz
Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisa-
ni, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco
all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland,
Isle of Man und Kanalinseln)“.
bbb) Nummer 1.3 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Eberesche (Sorbus L.), lebender Pollen zur Bestäubung“.
ccc) Die Nummern 1.5 bis 1.18 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2 3
„1.5 Felsenbirne (Amelanchier wie bei 1.1 wie bei 1.1
Med.), lebender Pollen zur
Bestäubung
1.6 Feuerdorn (Pyracantha wie bei 1.1 wie bei 1.1
Roem.), lebender Pollen
zur Bestäubung
1.7 Glanzapfel (Photinia wie bei 1.1 wie bei 1.1
davidiana (Dcne.) Cardot),
lebender Pollen zur
Bestäubung
1.8 Mispel (Mespilus L.), wie bei 1.1 wie bei 1.1
lebender Pollen zur
Bestäubung
1.9 Douglasie (Pseudotsuga Gremmeniella abietina (Lag.) GB (Nordirland), IRL
Carr.) Morelet (Kieferntriebsterben)
1.9.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
frei sein von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2 3
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.10 Fichte (Picea A. Dietr.) Gilpinia hercyniae (Hartig) GB (Nordirland, Isle of Man
(Fichtenbuschhornblattwespe) und Jersey), GR, IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) GB (Nordirland), IRL
Morelet (Kieferntriebsterben)
1.10.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
frei sein von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.11 Kiefer (Pinus L.) Gremmeniella abietina (Lag.) GB (Nordirland), IRL
Morelet (Kieferntriebsterben)
Thaumetopoea pityocampa E (Ibiza)
(Den. et. Schiff.) (Pinienprozes-
sionsspinner)
1.11.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
frei sein von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.12 Lärche (Larix Mill.) Cephalcia lariciphila (Klug) GB (Nordirland, Isle of Man
(Lärchengespinstblattwespe) und Jersey), IRL
Gremmeniella abietina (Lag.) GB (Nordirland), IRL
Morelet (Kieferntriebsterben)
1.12.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
frei sein von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2119
1 2 3
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.13 Tanne (Abies Mill.) Gremmeniella abietina (Lag.) GB (Nordirland, IRL)
Morelet (Kieferntriebsterben)
1.13.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
frei sein von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.14 Pappel (Populus L.) Hypoxylon mammatum (Wahl- GB (Nordirland), IRL
enb.) J. Miller (Rindenbrand)
1.15 Quitte (Cydonia Mill.), wie bei 1.1 wie bei 1.1
lebender Pollen zur
Bestäubung
1.16 Weißdorn (Crataegus L.), wie bei 1.1 wie bei 1.1
lebender Pollen zur
Bestäubung
1.17 Wollmispel, Japanische wie bei 1.1 wie bei 1.1
Mispel, Loquat (Eriobotrya
Lindl.), lebender Pollen zur
Bestäubung
1.18 Zierquitte (Chaenomeles wie bei 1.1 wie bei 1.1
Lindl.), lebender Pollen zur
Bestäubung
1.19 Zwergmispel (Cotoneaster wie bei 1.1 wie bei 1.1“.
Ehrh.), lebender Pollen zur
Bestäubung
bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.1 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
„A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F
(Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kalabrien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Pro-
vinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombar-
dei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Tos-
kana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo,
Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio
Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta,
Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo di Po,
Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz
Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisa-
ni, Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco
all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK (Nordirland,
Isle of Man und Kanalinseln)“.
bbb) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1“.
ccc) Die Nummern 1.5 bis 1.17 werden durch folgende Nummern ersetzt:
1 2 3
„1.5 Felsenbirne (Amelanchier wie bei 1.1 wie bei 1.1
Med.)
1.6 Feuerdorn (Pyracantha wie bei 1.1 wie bei 1.1
Roem.)
1.7 Glanzapfel (Photinia davi- wie bei 1.1 wie bei 1.1
diana (Dcne.) Cardot)
1.8 Mispel (Mespilus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.9 Douglasie (Pseudotsuga Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
Carr.), über 3 m Höhe (Riesenbastkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.10 Fichte (Picea A. Dietr.), Die Pflanzen müssen frei sein
über 3 m Höhe von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Fichten- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Kiefern-
borkenkäfer)
1.11 Kiefer (Pinus L.), Die Pflanzen müssen frei sein
über 3 m Höhe von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2121
1 2 3
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.12 Lärche (Larix Mill.), Die Pflanzen müssen frei sein
über 3 m Höhe von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.13 Tanne (Abies Mill.), Die Pflanzen müssen frei sein
über 3 m Höhe von:
Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
1.14 Quitte (Cyodonia Mill.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.15 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 1.1 wie bei 1.1
1.16 Wollmispel, Japanische wie bei 1.1 wie bei 1.1
Mispel, Loquat (Eriobotrya
Lindl.)
1.17 Zierquitte (Chaenomeles wie bei 1.1 wie bei 1.1
Lindl.)
1.18 Zwergmispel (Cotoneaster wie bei 1.1 wie bei 1.1“.
Ehrh.)
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
ddd) In Nummer 2.2 wird in Spalte 3 die Angabe der Schutzgebiete wie folgt gefasst:
„F (Korsika), GR, I, M3), P“.
eee) Die Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„3.1.1 Nadelbäume (Coniferales), Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
mit Rinde (Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL“.
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
fff) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„4 Lose Rinde
Nadelbäume (Coniferales) Dendroctonus micans Kugelan GB5), GR, IRL
(Riesenbastkäfer)
Ips amitinus Eichhof F (Korsika), GB, GR, IRL
(Kleiner 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
Ips cembrae Heer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Großer Lärchenborkenkäfer) GR, IRL
Ips duplicatus Sahlberg GB, GR, IRL
(Nordischer Fichtenborken-
käfer)
Ips sexdentatus Boerner CY3), GB (Nordirland, Isle of
(Großer 12-zähniger Kiefern- Man), IRL
borkenkäfer)
Ips typographus Heer GB, IRL“.
(Großer 8-zähniger Fichten-
borkenkäfer)
c) Teil III Abschnitt A und B wird wie folgt gefasst:
1 2
„A Pflanzen
1 Pflanzen, außer Samen
1.1 Apfel (Malus Mill.), einschließlich lebender A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Ver-
Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Dritt- waltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsi-
ländern, außer der Schweiz, die nicht als frei ka), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kala-
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) brien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Mar-
dem Internationalen Standard ausgewiesen ken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-
und anerkannt worden sind Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana;
Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der
Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Vil-
lamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Pole-
sine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà
Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara,
Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2123
1 2
ne, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castel-
guglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella,
Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Sala-
ra und in der Provinz Padua die Gemeinden Castel-
baldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S.
Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona
die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castag-
naro, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano,
Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK
(Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
1.2 Birne (Pyrus L.), einschließlich lebender Pol- wie bei 1.1
len zur Bestäubung mit Ursprung in Drittlän-
dern, außer der Schweiz, die nicht als frei
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
1.3 Eberesche (Sorbus L.), einschließlich leben- wie bei 1.1
der Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in
Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als
frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in
denen keine Feuerbrand-freien Gebiete
gemäß dem Internationalen Standard aus-
gewiesen und anerkannt worden sind
1.4 Felsenbirne (Amelanchier Med.), einschließ- wie bei 1.1
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), einschließ- wie bei 1.1
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.6 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Car- wie bei 1.1
dot), einschließlich lebender Pollen zur
Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, die
nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amy-
lovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.7 Mispel (Mespilus L.), einschließlich lebender wie bei 1.1
Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Dritt-
ländern, außer der Schweiz, die nicht als frei
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2
1.8 Quitte (Cydonia Mill.), einschließlich leben- wie bei 1.1
der Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in
Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als
frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in
denen keine Feuerbrand-freien Gebiete
gemäß dem Internationalen Standard aus-
gewiesen und anerkannt worden sind
1.9 Weißdorn (Crataegus L.), einschließlich wie bei 1.1
lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.10 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat wie bei 1.1
(Eriobotrya Lindl.), einschließlich lebender
Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Dritt-
ländern, außer der Schweiz, die nicht als frei
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
1.11 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), einschließ- wie bei 1.1
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.12 Zwergmispel (Cotoneaster Ehrh.), ein- wie bei 1.1
schließlich lebender Pollen zur Bestäubung
mit Ursprung in Drittländern, außer der
Schweiz, die nicht als frei von Feuerbrand
(Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.) aner-
kannt sind oder in denen keine Feuerbrand-
freien Gebiete gemäß dem Internationalen
Standard ausgewiesen und anerkannt wor-
den sind
B Pflanzenerzeugnisse
1 Pflanzenteile, außer Früchte
1.1 Apfel (Malus Mill.), einschließlich lebender A (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Ver-
Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Dritt- waltungsbezirk Lienz), Steiermark, Wien), E, F (Korsi-
ländern, außer der Schweiz, die nicht als frei ka), FI, IRL, I (Abruzzen; Apulien; Basilicata; Kala-
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.) brien; Kampanien; Emilia-Romagna: die Provinzen
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß Julisch Venetien; Latium; Ligurien; Lombardei; Mar-
dem Internationalen Standard ausgewiesen ken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-
und anerkannt worden sind Alto Adige: autonome Provinz Trento; Toskana;
Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der
Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Vil-
lamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Pole-
sine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà
Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara,
Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesi-
ne, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2125
1 2
guglielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella,
Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Sala-
ra und in der Provinz Padua die Gemeinden Castel-
baldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S.
Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona
die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castag-
naro, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano,
Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT, P, SI, SK, UK
(Nordirland, Isle of Man und Kanalinseln)
1.2 Birne (Pyrus L.), einschließlich lebender Pol- wie bei 1.1
len zur Bestäubung mit Ursprung in Drittlän-
dern, außer der Schweiz, die nicht als frei
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
1.3 Eberesche (Sorbus L.), einschließlich leben- wie bei 1.1
der Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in
Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als
frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in
denen keine Feuerbrand-freien Gebiete
gemäß dem Internationalen Standard aus-
gewiesen und anerkannt worden sind
1.4 Felsenbirne (Amelanchier Med.), einschließ- wie bei 1.1
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.5 Feuerdorn (Pyracantha Roem.), einschließ- wie bei 1.1
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.6 Glanzapfel (Photinia davidiana (Dcne.) Car- wie bei 1.1
dot), einschließlich lebender Pollen zur
Bestäubung mit Ursprung in Drittländern, die
nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia amylo-
vora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder
in denen keine Feuerbrand-freien Gebiete
gemäß dem Internationalen Standard aus-
gewiesen und anerkannt worden sind
1.7 Mispel (Mespilus L.), einschließlich lebender wie bei 1.1
Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Dritt-
ländern, außer der Schweiz, die nicht als frei
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2
1.8 Quitte (Cydonia Mill.), einschließlich leben- wie bei 1.1
der Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in
Drittländern, außer der Schweiz, die nicht als
frei von Feuerbrand (Erwinia amylovora
(Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind oder in
denen keine Feuerbrand-freien Gebiete
gemäß dem Internationalen Standard aus-
gewiesen und anerkannt worden sind
1.9 Weißdorn (Crataegus L.), einschließlich wie bei 1.1
lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
1.10 Wollmispel, Japanische Mispel, Loquat wie bei 1.1
(Eriobotrya Lindl.), einschließlich lebender
Pollen zur Bestäubung mit Ursprung in Dritt-
ländern, außer der Schweiz, die nicht als frei
von Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) anerkannt sind oder in denen
keine Feuerbrand-freien Gebiete gemäß
dem Internationalen Standard ausgewiesen
und anerkannt worden sind
1.11 Zierquitte (Chaenomeles Lindl.), einschließ- wie bei 1.1“.
lich lebender Pollen zur Bestäubung mit
Ursprung in Drittländern, außer der Schweiz,
die nicht als frei von Feuerbrand (Erwinia
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) anerkannt sind
oder in denen keine Feuerbrand-freien
Gebiete gemäß dem Internationalen Stan-
dard ausgewiesen und anerkannt worden
sind
d) Teil IV wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aaa) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.2.2 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:
„DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P (Azoren)“.
bbb) Nach Nummer 1.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
1 2 3
„1.1.3 Wein (Vitis L.) Die Pflanzen müssen CY3)“.
a) aus einem Gebiet stam-
men, das als frei von der
Reblaus (Dactulosphaira
vitifoliae Fitch) festgestellt
worden ist,
b) auf einer Anbaufläche er-
zeugt worden sein, die auf
Grund von amtlichen Kon-
trollen in den beiden letzten
abgeschlossenen Vegeta-
tionsperioden als frei von
diesem Schadorganismus
festgestellt worden ist, oder
c) einer Entseuchung oder
anderen geeigneten Be-
handlung gegen diesen
Schadorganismus unter-
zogen worden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2127
ccc) In Nummer 2.1.1 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:
„DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, LT, P (Azoren)“.
ddd) Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.1.4 Kartoffeln (Solanum tube- In Bezug auf Globodera pallida FI, LV3), SI3), SK3)“.
rosum L.), Knollen (Stone) Behrens müssen die
Vorschriften eingehalten wor-
den sein, die denen der Richt-
linie 69/465/EWG des Rates
entsprechen.
eee) Nach Nummer 2.1.7 werden folgende Nummern eingefügt:
1 2 3
„2.1.8 Wein (Vitis L.) wie bei 1.1.3 wie bei 1.1.3
2.2 Früchte
2.2.1 Wein (Vitis L.) Die Früchte müssen CY3)“.
a) frei von Blättern sein und
b) aus einem Gebiet stam-
men, das als frei von der
Reblaus (Dactulosphaira
vitifoliae Fitch) festgestellt
worden ist,
c) auf einer Anbaufläche er-
zeugt worden sein, die auf
Grund von amtlichen Kon-
trollen in den letzten beiden
abgeschlossenen Vegetati-
onsperioden als frei von
diesem Schadorganismus
festgestellt worden ist, oder
d) einer Entseuchung oder
anderen geeigneten Be-
handlung gegen diesen
Schadorganismus unter-
zogen worden sein.
bb) In Abschnitt B wird die Nummer 2.2.1 wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.2.1 Kumquat (Fortunella Die Früchte müssen F (Korsika), GR, I, M3), P“.
Swingle), Poncirus und a) frei von Blättern oder Stielen
Citrus L. und deren sein oder
Hybriden, mit Ursprung
in Frankreich, außer b) in verschlossenen und amt-
Korsika, Spanien und lich plombierten Behältnissen
Zypern durch die Schutzgebiete ver-
bracht werden. Die Behältnis-
se müssen eine Angabe nach
§ 13c Abs. 3 Nr. 4 aufweisen.
cc) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
Besondere Anforderungen Schutzgebiet1)
sonstige Gegenstände
1 2 3
„C Obst- und Zierpflanzen der Rosengewächse (Rosaceae)
1 Pflanzen
1.1 Pflanzen, außer Samen
2128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2 3
1.1.1 Apfel (Malus Mill.), ein- Die Pflanzen müssen A (Burgenland, Kärnten, Nieder-
schließlich lebender Pol- a) aus einem Drittland stammen, österreich, Tirol (Verwaltungsbe-
len zur Bestäubung das nach gemeinschafts- zirk Lienz), Steiermark, Wien), E,
rechtlichen Vorschriften als F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen;
frei von Feuerbrand (Erwinia Apulien; Basilicata; Kalabrien;
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) Kampanien; Emilia-Romagna:
anerkannt worden ist, die Provinzen Forlí-Cesena,
Parma, Piacenza und Rimini; Fri-
b) aus einem Gebiet eines Dritt- aul-Julisch Venetien; Latium;
landes stammen, das gemäß Ligurien; Lombardei; Marken;
dem Internationalen Standard Molise; Piemont; Sardinien; Sizi-
als frei von diesem Schador- lien; Trentino-Alto Adige: autono-
ganismus ausgewiesen und me Provinz Trento; Toskana;
nach gemeinschaftsrecht- Umbrien; Aostatal; Venetien:
lichen Vorschriften als frei von ausgenommen in der Provinz
Feuerbrand (Erwinia amylo- Rovigo die Gemeinden Rovigo,
vora (Burr.) Winsl. et al.) aner- Polesella, Villamarzana, Fratta
kannt worden ist, Polesine, San Bellino, Badia
c) aus einem der folgenden Kan- Polesine, Trecenta, Ceneselli,
tone der Schweiz stammen: Pontecchio Polesine, Arquà
Bern (ausgenommen die Polesine, Costa di Rovigo,
Bezirke Signau und Trachsel- Occhiobello, Lendinara, Canda,
wald), Freiburg, Graubünden, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassi-
Tessin, Waadt, Wallis, nelle Polesine, Villanova del
d) aus einem der in Spalte 3 Ghebbo, Fiesso Umbertiano,
aufgeführten Schutzgebiete Castelguglielmo, Bagnolo di Po,
stammen oder Giacciano con Baruchella, Bosa-
ro, Canaro, Lusia, Pincara, Stien-
e) auf einer Anbaufläche erzeugt ta, Gaiba, Salara und in der Pro-
oder mindestens für sieben vinz Padua die Gemeinden Cas-
Monate einschließlich des telbaldo, Barbona, Piacenza
Zeitraumes vom 1. April bis d’Adige, Vescovana, S. Urbano,
31. Oktober der letzten abge- Boara Pisani, Masi und in der
schlossenen Vegetationsperi- Provinz Verona die Gemeinden
ode auf einer Anbaufläche Palù, Roverchiara, Legnago,
gehalten worden sein, Castagnaro, Ronco all’Adige,
aa) die in einer amtlich Villa Bartolomea, Oppeano, Ter-
bezeichneten Pufferzone razzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT,
von mindestens 50 km2 P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of
und mindestens 1 km von Man und Kanalinseln)
der Grenze innerhalb die-
ser Zone liegt,
bb) die ebenso wie die Puf-
ferzone vor Beginn der
letzten zwei abgeschlos-
senen Vegetationsperi-
oden amtlich freigegeben
worden ist; die Feststel-
lung muss beruhen auf
amtlichen Kontrollen, die
jeweils mindestens ein-
mal im Zeitraum Juni/
August und im Zeitraum
August/November auf der
Anbaufläche und die ein-
mal im Zeitraum August/
November im Umkreis
von mindestens 500 m
Breite durchgeführt wor-
den sind und bei denen
die Anbaufläche ebenso
wie der Umkreis als frei
von diesem Schadorga-
nismus festgestellt wor-
den ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2129
1 2 3
cc) von der Pflanzen anhand
von amtlich zu geeigne-
ten Zeitpunkten entnom-
menen Pflanzenproben
mit geeigneten Labor-
methoden auf latenten
Befall der Pflanzen amt-
lich untersucht worden
sind.
In der Pufferzone nach Doppel-
buchstabe aa müssen
a) die Wirtspflanzen amtlich
überwachten Maßnahmen zur
Bekämpfung des Feuerbran-
des (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) unterliegen und
b) mindestens einmal seit Be-
ginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode
amtliche Kontrollen außerhalb
der Anbaufläche und ihres
Umkreises von 500 m Breite
durchgeführt und alle Wirts-
pflanzen, die Anzeichen die-
ses Schadorganismus auf-
weisen, unverzüglich entfernt
worden sein.
Für den Zeitraum bis zum 1. April
2005 gelten die Vorschriften
nicht für Pflanzen, die in die oder
innerhalb der in Spalte 3 aufge-
führten Schutzgebiete verbracht
werden und die auf einer Anbau-
fläche erzeugt oder gehalten
worden sind, die in einer Puffer-
zone liegt, welche nach den bis
zum 1. April 2004 geltenden
gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften amtlich freigegeben
worden ist.
1.1.2 Birne (Pyrus L.), ein- wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
schließlich lebender
Pollen zur Bestäubung
1.1.3 Eberesche (Sorbus L.), wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
einschließlich lebender
Pollen zur Bestäubung
1.1.4 Felsenbirne (Amelan- wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
chier Med.), einschließ-
lich lebender Pollen zur
Bestäubung
1.1.5 Feuerdorn (Pyracantha wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
Roem.), einschließlich
lebender Pollen zur
Bestäubung
1.1.6 Glanzapfel (Photinia wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
davidiana (Dcne.) Car-
dot), einschließlich
lebender Pollen zur
Bestäubung
2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2 3
1.1.7 Mispel (Mespilus L.), wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
einschließlich lebender
Pollen zur Bestäubung
1.1.8 Quitte (Cydonia Mill.), wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
einschließlich lebender
Pollen zur Bestäubung
1.1.9 Weißdorn (Crataegus L.), wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
einschließlich lebender
Pollen zur Bestäubung
1.1.10 Wollmispel, Japanische wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
Mispel, Loquat (Eriobo-
trya Lindl.), einschließ-
lich lebender Pollen zur
Bestäubung
1.1.11 Zierquitte (Chaenome- wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
les Lindl.), einschließlich
lebender Pollen zur
Bestäubung
1.1.12 Zwergmispel (Cotone- wie bei 1.1.1 wie bei 1.1.1
aster Ehrh.), einschließ-
lich lebender Pollen zur
Bestäubung
2 Pflanzenerzeug-
nisse
2.1 Pflanzenteile, außer
Früchte
2.1.1 Apfel (Malus Mill.) Die Pflanzen müssen A (Burgenland, Kärnten, Nieder-
a) aus einem Drittland stammen, österreich, Tirol (Verwaltungsbe-
das nach gemeinschafts- zirk Lienz), Steiermark, Wien), E,
rechtlichen Vorschriften als F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen;
frei von Feuerbrand (Erwinia Apulien; Basilicata; Kalabrien;
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) Kampanien; Emilia-Romagna:
anerkannt worden ist, die Provinzen Forlí-Cesena,
Parma, Piacenza und Rimini; Fri-
b) aus einem Gebiet eines Dritt- aul-Julisch Venetien; Latium;
landes stammen, das gemäß Ligurien; Lombardei; Marken;
dem Internationalen Standard Molise; Piemont; Sardinien; Sizi-
als frei von diesem Schador- lien; Trentino-Alto Adige: auto-
ganismus ausgewiesen und nome Provinz Trento; Toskana;
nach gemeinschaftsrechtli- Umbrien; Aostatal; Venetien:
chen Vorschriften als frei von ausgenommen in der Provinz
Feuerbrand (Erwinia amylo- Rovigo die Gemeinden Rovigo,
vora (Burr.) Winsl. et al.) aner- Polesella, Villamarzana, Fratta
kannt worden ist, Polesine, San Bellino, Badia
c) aus einem der folgenden Polesine, Trecenta, Ceneselli,
Kantone der Schweiz stam- Pontecchio Polesine, Arquà
men: Bern (ausgenommen Polesine, Costa di Rovigo,
die Bezirke Signau und Trach- Occhiobello, Lendinara, Canda,
selwald), Freiburg, Graubün- Ficarolo, Guarda Veneta, Frassi-
den, Tessin, Waadt, Wallis, nelle Polesine, Villanova del
Ghebbo, Fiesso Umbertiano,
d) aus einem der in Spalte 3
Castelguglielmo, Bagnolo di Po,
aufgeführten Schutzgebiete
Giacciano con Baruchella, Bosa-
stammen oder
ro, Canaro, Lusia, Pincara, Stien-
e) auf einer Anbaufläche erzeugt ta, Gaiba, Salara und in der Pro-
oder mindestens für sieben vinz Padua die Gemeinden Cas-
Monate einschließlich des telbaldo, Barbona, Piacenza
Zeitraumes vom 1. April bis d’Adige, Vescovana, S. Urbano,
31. Oktober der letzten abge- Boara Pisani, Masi und in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2131
1 2 3
schlossenen Vegetationsperi- Provinz Verona die Gemeinden
ode auf einer Anbaufläche Palù, Roverchiara, Legnago,
gehalten worden sein, Castagnaro, Ronco all’Adige,
Villa Bartolomea, Oppeano, Ter-
aa) die in einer amtlich
razzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT,
bezeichneten Pufferzone
P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of
von mindestens 50 km2
Man und Kanalinseln)
und mindestens 1 km von
der Grenze innerhalb die-
ser Zone liegt,
bb) die ebenso wie die Puf-
ferzone vor Beginn der
letzten zwei abgeschlos-
senen Vegetationsperi-
oden amtlich freigegeben
worden ist; die Feststel-
lung muss beruhen auf
amtlichen Kontrollen, die
jeweils mindestens ein-
mal im Zeitraum
Juni/August und im Zeit-
raum August/November
auf der Anbaufläche und
die einmal im Zeitraum
August/November im
Umkreis von mindestens
500 m Breite durchge-
führt worden sind und bei
denen die Anbaufläche
ebenso wie der Umkreis
als frei von diesem
Schadorganismus fest-
gestellt worden ist,
cc) von der Pflanzen anhand
von amtlich zu geeigne-
ten Zeitpunkten entnom-
menen Pflanzenproben
mit geeigneten Laborme-
thoden auf latenten Befall
der Pflanzen amtlich
untersucht worden sind.
In der Pufferzone nach Doppel-
buchstabe aa müssen
a) die Wirtspflanzen amtlich
überwachten Maßnahmen zur
Bekämpfung des Feuerbran-
des (Erwinia amylovora (Burr.)
Winsl. et al.) unterliegen und
b) mindestens einmal seit Be-
ginn der letzten abgeschlos-
senen Vegetationsperiode
amtliche Kontrollen außerhalb
der Anbaufläche und ihres
Umkreises von 500 m Breite
durchgeführt und alle Wirts-
pflanzen, die Anzeichen die-
ses Schadorganismus auf-
weisen, unverzüglich entfernt
worden sein.
Für den Zeitraum bis zum 1. April
2005 gelten die Vorschriften
nicht für Pflanzen, die in die oder
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2 3
innerhalb der in Spalte 3 aufge-
führten Schutzgebiete verbracht
werden und die auf einer Anbau-
fläche erzeugt oder gehalten
worden sind, die in einer Puffer-
zone liegt, welche nach den bis
zum 1. April 2004 geltenden
gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften amtlich freigegeben
worden ist.
2.1.2 Birne (Pyrus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.3 Eberesche (Sorbus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.4 Felsenbirne (Amelan- wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
chier Med.)
2.1.5 Feuerdorn wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
(Pyracantha Roem.)
2.1.6 Glanzapfel (Photinia wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
davidiana (Dcne.) Car-
dot)
2.1.7 Mispel (Mespilus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.8 Quitte (Cydonia Mill.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.9 Weißdorn (Crataegus L.) wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
2.1.10 Wollmispel, Japanische wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
Mispel, Loquat (Eriobo-
trya Lindl.)
2.1.11 Zierquitte (Chaenome- wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1
les Lindl.)
2.1.12 Zwergmispel (Cotone- wie bei 2.1.1 wie bei 2.1.1“.
aster Ehrh.)
dd) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummer 1.1.2.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1.1.2.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL“.
tonus micans Kugelan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2133
bbb) Die Nummer 1.1.3.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1.1.3.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL“.
tonus micans Kugelan)
ccc) Die Nummer 1.1.4.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1.1.4.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kiefern- CY3), GB (Nordirland, Isle of
borkenkäfer (Ips sexdenta- Man), IRL
tus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL“.
tonus micans Kugelan)
ddd) Die Nummer 1.1.5.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„1.1.5.1 über 3 m Höhe Die Pflanzen müssen ferner
aus einem Betrieb stammen,
der frei von folgenden Schad-
organismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2 3
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL“.
tonus micans Kugelan)
eee) Die Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 werden wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.1.2 Fichte (Picea A. Dietr.), Die Pflanzen müssen in einer
über 3 m Höhe Baumschule erzeugt worden
sein, die frei von folgenden
Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg);
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL
tonus micans Kugelan).
2.1.3 Kiefer (Pinus L.), Die Pflanzen müssen in einer
über 3 m Höhe Baumschule erzeugt worden
sein, die frei von folgenden
Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL
tonus micans Kugelan).
2.1.4 Lärche (Larix Mill.), Die Pflanzen müssen in einer
über 3 m Höhe Baumschule erzeugt worden
sein, die frei von folgenden
Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2135
1 2 3
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL
tonus micans Kugelan).
2.1.5 Tanne (Abies Mill.), Die Pflanzen müssen in einer
über 3 m Höhe Baumschule erzeugt worden
sein, die frei von folgenden
Schadorganismen ist:
a) Großer Lärchenborkenkäfer GB (Nordirland, Isle of Man),
(Ips cembrae Heer) GR, IRL
b) Großer 8-zähniger Fichten- GB, IRL
borkenkäfer (Ips typogra-
phus Heer)
c) Großer 12-zähniger Kie- CY3), GB (Nordirland, Isle of
fernborkenkäfer (Ips sex- Man), IRL
dentatus Boerner)
d) Kleiner 8-zähniger Fichten- F (Korsika), GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips amitinus
Eichhof)
e) Nordischer Fichtenborken- GB, GR, IRL
käfer (Ips duplicatus Sahl-
berg)
f) Riesenbastkäfer (Dendroc- GB5), GR, IRL“.
tonus micans Kugelan).
fff) Die Nummer 2.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.2.1.1 Nadelbäume (Coniferales) Das Holz muss
a) aus einem Gebiet stam-
men, das als frei von fol-
genden Schadorganismen
festgestellt worden ist:
aa) Großer 8-zähniger GB, IRL
Fichtenborkenkäfer
(Ips typographus Heer)
bb) Großer Lärchenbor- GB (Nordirland, Isle of Man),
kenkäfer (Ips cembrae GR, IRL
Heer)
cc) Großer 12-zähniger CY3), GB (Nordirland, Isle of
Kiefernborkenkäfer (Ips Man), IRL
sexdentatus Boerner)
dd) Kleiner 8-zähniger F (Korsika), GB, GR, IRL
Fichtenborkenkäfer
(Ips amitinus Eichhof)
ee) Nordischer Fichten- GB, GR, IRL
borkenkäfer (Ips dupli-
catus Sahlberg)
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
1 2 3
ff) Riesenbastkäfer (Den- GB5), GR, IRL“.
droctonus micans
Kugelan)
oder
b) nach einer Ofentrocknung
einen Feuchtigkeitsgehalt
von höchstens 20 % der
Trockenmasse haben; die
Ofentrocknung muss durch
eine international aner-
kannte Handelsklasse für
Holz wie „Kiln-dried“ oder
„K.D.“ nachgewiesen wer-
den. Das Holz oder seine
Verpackung ist entspre-
chend zu kennzeichnen.
ggg) Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„2.3 Lose Rinde
2.3.1 Nadelbäume (Coniferales) Die Sendung muss
a) aus einem Gebiet stam-
men, das als frei von fol-
genden Schadorganismen
festgestellt worden ist:
aa) Großer 8-zähniger GB, IRL
Fichtenborkenkäfer
(Ips typographus Heer)
bb) Großer Lärchenbor- GB (Nordirland, Isle of Man),
kenkäfer (Ips cembrae GR, IRL
Heer)
cc) Großer 12-zähniger CY3), GB (Nordirland, Isle of
Kiefernborkenkäfer (Ips Man), IRL
sexdentatus Boerner)
dd) Kleiner 8-zähniger F (Korsika), GB, GR, IRL
Fichtenborkenkäfer
(Ips amitinus Eichhof)
ee) Nordischer Fichtenbor- GB, GR, IRL
kenkäfer (Ips duplica-
tus Sahlberg)
ff) Riesenbastkäfer (Den- GB5), GR, IRL“.
droctonus micans
Kugelan)
oder
b) einer Entseuchung oder
anderen geeigneten Be-
handlung unterzogen wor-
den sein.
ee) Abschnitt E wird wie folgt gefasst:
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
Besondere Anforderungen Schutzgebiet1)
sonstige Gegenstände
1 2 3
„E Sonstige Gegenstände
Bienenstöcke, Die Bienenstöcke müssen A (Burgenland, Kärnten, Nieder-
im Zeitraum vom a) aus einem Drittland stammen, österreich, Tirol (Verwaltungsbe-
15. März bis 30. Juni das nach gemeinschafts- zirk Lienz), Steiermark, Wien), E,
rechtlichen Vorschriften als F (Korsika), FI, IRL, I (Abruzzen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2137
1 2 3
frei von Feuerbrand (Erwinia Apulien; Basilicata; Kalabrien;
amylovora (Burr.) Winsl. et al.) Kampanien; Emilia-Romagna:
anerkannt worden ist, die Provinzen Forlí-Cesena,
b) aus einem der folgenden Kan- Parma, Piacenza und Rimini; Fri-
tone der Schweiz stammen: aul-Julisch Venetien; Latium;
Bern (ausgenommen die Ligurien; Lombardei; Marken;
Bezirke Signau und Trachsel- Molise; Piemont; Sardinien; Sizi-
wald), Freiburg, Graubünden, lien; Trentino-Alto Adige: autono-
Tessin, Waadt, Wallis, me Provinz Trento; Toskana;
Umbrien; Aostatal; Venetien:
c) aus einem der in Spalte 3 auf- ausgenommen in der Provinz
geführten Schutzgebiete Rovigo die Gemeinden Rovigo,
stammen oder Polesella, Villamarzana, Fratta
d) vor dem Verbringen einer Polesine, San Bellino, Badia
geeigneten Quarantänemaß- Polesine, Trecenta, Ceneselli,
nahme unterzogen worden Pontecchio Polesine, Arquà
sein. Polesine, Costa di Rovigo,
Occhiobello, Lendinara, Canda,
Ficarolo, Guarda Veneta, Frassi-
nelle Polesine, Villanova del
Ghebbo, Fiesso Umbertiano,
Castelguglielmo, Bagnolo di Po,
Giacciano con Baruchella, Bosa-
ro, Canaro, Lusia, Pincara, Stien-
ta, Gaiba, Salara und in der Pro-
vinz Padua die Gemeinden Cas-
telbaldo, Barbona, Piacenza
d’Adige, Vescovana, S. Urbano,
Boara Pisani, Masi und in der
Provinz Verona die Gemeinden
Palù, Roverchiara, Legnago,
Castagnaro, Ronco all’Adige,
Villa Bartolomea, Oppeano, Ter-
razzo, Isola Rizza, Angiari), LV, LT,
P, SI, SK, UK (Nordirland, Isle of
Man und Kanalinseln)
Gebrauchte Land- Landmaschinen und Geräte DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordir-
maschinen und Geräte müssen land), LT, P (Azoren)“.
a) gereinigt und frei von Erd- und
Pflanzenresten sein, wenn sie
in einen Betrieb verbracht
werden, in dem Rüben ange-
baut werden, oder
b) aus einem Gebiet stammen,
das als frei von dem Beet
necrotic yellow vein virus
(Aderngelbfleckigkeitsvirus der
Rübe) festgestellt worden
ist.
e) Teil V wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Position „Cephalcia lariciphila (Klug.) (Lärchengespinstblattwespe)“ wird folgende Position
eingefügt:
1 2 3
„Dactylosphaira vitifoliae (Fitch) Zypern a3.1“.
(Reblaus)
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
bbb) Die Position „Globodera pallida (Stone) Behrens (Weißer Kartoffelnematode)“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„Globodera pallida (Stone) Lettland, Slowakische Repu- a6“.
Behrens blik, Slowenien, Finnland
(Weißer Kartoffelnematode)
ccc) Die Position „Ips sexdentatus Boerner (Großer 12-zähniger Kiefernborkenkäfer)“ wird wie folgt
gefasst:
1 2 3
„Ips sexdentatus Boerner Irland, Vereinigtes Königreich a11“.
(Großer 12-zähniger Kiefern- (Nordirland, Isle of Man),
borkenkäfer) Zypern
ddd) Die Position „Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer)“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3
„Leptinotarsa decemlineata Say Finnland (die Distrikte Åland, a13“.
(Kartoffelkäfer) Turku, Uusimaa, Kymi, Häme,
Pirkanmaa, Satakunta), Irland,
Malta, Portugal (Azoren und
Madeira), Schweden (Blekinge,
Gotland, Halland, Kalmar,
Skåne), Spanien (Ibiza und
Menorca), Vereinigtes König-
reich, Zypern
bb) In Nummer 3 wird in der Position „Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand)“ die Spalte 2 wie folgt
gefasst:
„Finnland, Frankreich (Korsika), Irland, Italien (die Regionen Abruzzen; Apulien, Basilicata; Kalabrien; Kam-
panien; Emilia-Romagna: die Provinzen Forlí-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Friaul-Julisch Vene-
tien; Latium; Ligurien; Lombardei; Marken; Molise; Piemont; Sardinien; Sizilien; Trentino-Alto Adige: auto-
nome Provinz Trento; Toskana; Umbrien; Aostatal; Venetien: ausgenommen in der Provinz Rovigo die
Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamarzana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Cene-
selli, Pontecchio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo, Occhiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo,
Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelguglielmo, Bagnolo
di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz
Padua die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani,
Masi und in der Provinz Verona die Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all’Adige,
Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza, Angiari), Lettland, Litauen, Österreich (Burgenland, Kärn-
ten, Niederösterreich (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und Wien), Portugal, Slowakische Republik,
Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich (Nordirland, Isle of Man, Kanalinseln)4)“.
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Position „Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)“ wird Spalte 2
wie folgt gefasst:
„Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Litauen, Portugal (Azoren), Vereinigtes König-
reich (Nordirland)“.
bbb) In der Position „Citrus tristeza virus (Tristeza-Krankheit), europäische Isolate“ wird Spalte 2 wie folgt
gefasst:
„Frankreich (Korsika), Griechenland, Italien, Malta, Portugal“.
f) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aa) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) Abkürzungen
A Österreich CY Zypern DK Dänemark E Spanien
F Frankreich FI Finnland GB Vereinigtes GR Griechenland
Königreich
I Italien IRL Irland LV Lettland LT Litauen
M Malta P Portugal S Schweden SK Slowakische Republik
SI Slowenien.“
bb) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
„3) Schutzgebiete gültig bis 31. März 2006.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2139
cc) Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„4) Schutzgebiet gültig für Irland, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Tirol (Verwaltungsbezirk Lienz), Steiermark und
Wien in Österreich und für die Regionen Emilia-Romagna: die Provinzen Forli-Cesena, Parma, Piacenza und Rimini; Lombardia; Tren-
tino-Alto Adige: autonome Provinz Trento; Veneto: ausgenommen in der Provinz Rovigo die Gemeinden Rovigo, Polesella, Villamar-
zana, Fratta Polesine, San Bellino, Badia Polesine, Trecenta, Ceneselli, Pontecchio Polesine, Arquà Polesine, Costa di Rovigo,
Ochiobello, Lendinara, Canda, Ficarolo, Guarda Veneta, Frassinelle Polesine, Villanova del Ghebbo, Fiesso Umbertiano, Castelgu-
glielmo, Bagnolo di Po, Giacciano con Baruchella, Bosaro, Canaro, Lusia, Pincara, Stienta, Gaiba, Salara und in der Provinz Padova
die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi und in der Provinz Verona die
Gemeinden Palù, Roverchiara, Legnago, Castagnaro, Ronco all’Adige, Villa Bartolomea, Oppeano, Terrazzo, Isola Rizza und Angiari
in Italien bis 31. März 2006.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 17. Februar 2005 an wieder in
ihrer am 17. August 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung
des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 9. August 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Verordnung
zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch
Vom 9. August 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12
und 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 6 im Falle von Übertragungen vorzuneh-
Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 men sind, vermindert und die verbleibenden Anliefe-
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 rungs-Referenzmengen auf den Standardfettgehalt
Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durch- von 4 vom Hundert umgerechnet.
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung (3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178),
1. nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,
von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 15 Satz 1 und § 31 Abs. 2 2. nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 Zwischenpreis auszuscheidenden Angebote und
(BGBl. I S. 1763) geändert worden sind, verordnet das Nachfragegebote ermittelt werden und
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundes- 3. nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten
ministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: und Nachfragegeboten eine Endberechnung vor-
genommen wird.
Artikel 1 (4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf
§ 12 Satz 2 der Milchprämienverordnung vom 18. Feb- einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten
ruar 2004 (BGBl. I S. 267, 900) wird aufgehoben. Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern
und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zuge-
ordnet werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen
Artikel 2 (Preisstufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Euro-
Die Milchabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 cent und endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen
(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung der Angebote und Nachfragegebote den höchsten
vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462), wird wie folgt ge- Preis bildet. Anschließend werden für jede Preisstufe
ändert: die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen von
dem geringsten Angebotspreis ausgehend und die
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen von
Satz 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2“ ersetzt. dem höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert
und diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeord-
2. In § 7 Abs. 2 Satz 5 wird der Punkt am Satzende ge-
net. Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe fest-
strichen und folgender Halbsatz angefügt:
gelegt, bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen
„ ; bis dahin ist für die Bestimmung der zuständigen von angebotenen und nachgefragten Anlieferungs-
Landesstelle der bisherige Betriebssitz maßgebend.“ Referenzmengen deckungsgleich sind oder sich zwi-
schen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit sich
3. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst: die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird
„§ 9 von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preis-
stufe als Zwischenpreis festgelegt.
Angebote und Nachfragegebote“.
(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den
4. Die §§ 10 und 11 werden durch folgende Vorschriften
Zwischenpreis um mindestens 40 vom Hundert über-
ersetzt:
schreiten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus
„§ 10 und sind bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden End-
berechnung nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht,
Gleichgewichtspreis wenn der Zwischenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
(1) Aus den für jeden Übertragungstermin ein-
(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nach-
gegangenen Angeboten und Nachfragegeboten er-
fragegeboten wird mittels einer Endberechnung, die
mittelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen
unter entsprechender Anwendung des Verfahrens
nach dem jeweiligen Übertragungstermin einen
nach Absatz 4 vorzunehmen ist, der Gleichgewichts-
Gleichgewichtspreis. Dieser Gleichgewichtspreis dient
preis ermittelt. Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug
der Festlegung derjenigen Anlieferungs-Referenz-
genommene Summe von angebotenen Anlieferungs-
mengen, die im Rahmen des jeweiligen Übertragungs-
Referenzmengen die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug ge-
termins übertragen werden.
nommene Summe von nachgefragten Anlieferungs-
(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises Referenzmengen übersteigt, gilt die nächstniedrigere
werden die angebotenen Anlieferungs-Referenzmen- Preisstufe als Gleichgewichtspreis. Im Falle des Sat-
gen um diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, zes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entsprechend, soweit sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2141
auf den nächstniedrigeren Preisstufen die gleiche Dif- (3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleich-
ferenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zu gewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge
dem nach Satz 2 ermittelten Gleichgewichtspreis kein gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter
Angebot vorhanden ist. zuständigen Landesstellen und demjenigen Käufer, an
den der jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,
(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach
Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf ge- 1. den Gleichgewichtspreis,
eignete Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle
hat vor der Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen 2. die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu
über den Inhalt der bei ihr eingegangenen Angebote übertragenden Anlieferungs-Referenzmenge, je-
und Nachfragegebote sowie den Gleichgewichtspreis weils bezogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten
zu wahren. Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des
Anbieters, und
§ 10a
Festlegung der Übertragungen 3. die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge
(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, mit. Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, ent-
deren geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich fällt die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.
dem Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleich-
(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt
gewichtspreis an Nachfrager, deren geforderter Nach-
eine Neuberechnung der entsprechenden Anliefe-
fragepreis höher oder gleich dem Gleichgewichtspreis
rungs-Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neu-
ist, zu übertragen. Die Übertragung ist zu dem in § 10
berechnung ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen
Abs. 2 festgelegten Standardfettgehalt vorzunehmen.
und unverzüglich dem Anbieter, dem für den Betrieb
Die nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Anbieter
des Käufers zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufs-
und Nachfrager scheiden aus dem Verkaufsverfahren
stelle und der zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
aus.
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis (5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekom-
nachgefragten Mengen die angebotenen Mengen menen Nachfragern
(Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der Men-
1. den Gleichgewichtspreis,
gen über die den Verkaufsstellen aus der Landes-
reserve nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs- 2. die Höhe der an ihn zu übertragenden Anliefe-
Referenzmengen. Reichen die nach § 6 Abs. 2 zu- rungs-Referenzmenge, bezogen auf den in § 10
gewiesenen Mengen nicht vollständig aus, werden die Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und
zugewiesenen Mengen gleichmäßig auf die nach
Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen verteilt. 3. den zu zahlenden Betrag mit.
Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 nicht
oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfrage- (6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden
überhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausgegli- Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der
chen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Mitteilung nach Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach
Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis an- Eingang der Beträge sämtlicher Nachfrager und sämt-
gebotenen und nachgefragten Mengen in das Verhält- licher nach Absatz 4 vorzunehmenden Neuberech-
nis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten nungen bei der Verkaufsstelle teilt die Verkaufsstelle
Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei den Nachfragern, der zuständigen Landesstelle und
Nachkommastellen berechnet. dem für den Nachfrager zuständigen Käufer mit, in
welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmengen auf die
(3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf der
Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberech-
gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die nung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18
Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis Abs. 1. Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und
angebotenen und nachgefragten Mengen in das Ver- dem für den Betrieb des Käufers zuständigen Haupt-
hältnis zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen zollamt mitzuteilen. Die Verkaufsstelle überweist an
Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei die Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
Nachkommastellen berechnet. sämtlicher Beträge aller Nachfrager den für die über-
§ 11 tragene Anlieferungs-Referenzmenge zu zahlenden
Betrag.“
Übertragungsverfahren
5. In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“
(1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Ab-
sätzen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a 6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nicht zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen
verbleiben bei den jeweiligen Anbietern. a) In Nummer 1 werden die Wörter „außer im Falle
des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3“
(2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen durch die Wörter „außer im Falle des § 10a Abs. 1
und damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungs- Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 6“ ersetzt.
termins nicht zum Zuge kommenden Anbieter und
Nachfrager sind von der Verkaufsstelle entsprechend b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“
zu unterrichten. durch die Angabe „§ 10a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
7. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 10 Abs. 3“ In Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der
durch die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 1“ und die Zusatzabgabenverordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I
Angabe „§ 11 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe S. 462) werden
„§ 11 Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3“ durch 1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
die Angabe „§ 10a Abs. 1 Satz 3“ ersetzt. 2. Absatz 2 aufgehoben.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 10“ ersetzt.
d) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Artikel 4
Satz 4“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2“ ersetzt, Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
das Wort „linearen“ gestrichen und das Wort „und“ rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milch-
durch ein Komma ersetzt. abgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser
e) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 10 Abs. 2 Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 10a Abs. 2“ und bekannt geben.
der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
f) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt: Artikel 5
„7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kür- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
zungen.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. August 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2143
Bekanntmachung
der Neufassung der Milchabgabenverordnung
Vom 9. August 2004
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung zu 4. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1
marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milch vom und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des
9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) wird nachstehend der § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,
Wortlaut der Milchabgabenverordnung in der seit dem sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
18. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen
Die Neufassung berücksichtigt: die §§ 8, 12, 13 und 15 durch Artikel 196 der Ver-
1. die am 1. April 2000 in Kraft getretene Verordnung ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), geändert worden sind,
zu 5. des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
2. den am 22. Februar 2001 in Kraft getretenen Artikel 7
und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1
des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 226),
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti- Gemeinsamen Marktorganisationen, von denen
kel 390 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15 durch Artikel 159
S. 2785), der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
4. den am 16. Februar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 S. 2304) geändert worden sind, auch in Verbin-
der Verordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586), dung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar
2001 (BGBl. I S. 226),
5. den am 29. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1
der Verordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89), zu 6. des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 13 Abs. 1 und
6. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4,
Verordnung vom 26. März 2004 (BGBl. I S. 462), sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
7. den am 18. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
der eingangs genannten Verordnung. Marktorganisationen, von denen § 8 Abs. 1 Satz 1,
§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom
zu 1. des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 25. November 2003 geändert worden sind,
und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des zu 7. des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und der §§ 15 und 16,
§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 in Ver-
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- bindung mit Satz 2 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
sung der Bekanntmachung vom 20. September in Verbindung mit Satz 3 des Gesetzes zur Durch-
1995 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch führung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl. I und der Direktzahlungen in der Fassung der Be-
S. 656), in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän- kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I
digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), und 2, § 15 Satz 1 und § 31 Abs. 2 zuletzt durch
zu 3. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas- Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975, S. 1763) geändert worden sind.
Bonn, den 9. August 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Verordnung
zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung
(Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)
Abschnitt 1 (2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke
der Vernichtung verlassen haben und die Vernichtung auf
Allgemeine Vorschriften Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der zustän-
digen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war,
§1 hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt
hat, die Vernichtung unter Angabe der vernichteten
(weggefallen)
Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt
unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 sind
§2 eine Durchschrift der behördlichen Anordnung, mit der
Anwendungsbereich die Vernichtung angeordnet wurde, und ein Nachweis,
dass die Vernichtung vorgenommen wurde, beizufügen.
Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechts-
akte des Rates und der Kommission der Europäischen
§5
Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im
Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung). Zuweisung der
Anlieferungs-Referenzmengen zum 1. April 2004
§3 (1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeu-
Zuständigkeit gers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen
Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zu-
ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der stand.
EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung
(2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen oder
und in deren Auftrag der Abnehmer von Milch im Sinne
überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt nach
der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit er im
den Bestimmungen des Übertragungs- oder Überlas-
Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der
sungssystems für Anlieferungs-Referenzmengen in der
EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat,
für den jeweiligen Übertragungs- oder Überlassungsfall
zuständig.
geltenden Fassung.
§ 3a
§ 5a
Betriebssitz
Kürzung des Referenzfettgehaltes
(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt
Im Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung
der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EG-Milch-
erforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Referenz-
abgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkühe hält und
fettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Referenz-
seine sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden
fettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der EG-
sind (Produktionsstätte).
Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungssatz macht
(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produktions- das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
stätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich der rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bun-
betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion befindet. desanzeiger bekannt. Die Kürzung wird durch den jeweils
zuständigen Käufer berechnet und von diesem dem
Milcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt vor
Abschnitt 2 dem 1. August des Jahres, in dem die Kürzung erfolgt,
unter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfett-
Anlieferungs-Referenzmengen gehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten
Musters mitgeteilt.
§4
§6
Grundsatz
Verteilung von Anlieferungs-
(1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und
Referenzmengen durch die Länder
unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verord-
nung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenrege- (1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EG-Milch-
lung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle abgabenregelung Anlieferungs-Referenzmengen aus der
von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung nationalen Reserve verteilt werden können, stehen den
(Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milch- Ländern für diesen Zweck diejenigen Anlieferungs-Refe-
mengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden renzmengen zu, die nach dieser Verordnung zu Gunsten
und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berück- der jeweiligen Landesreserve eingezogen worden sind.
sichtigung seines Referenzfettgehaltes überschreiten. Die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2145
Zwölfmonatszeitraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum 1. durch eine natürliche Person der Übertragende nach-
folgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge haltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung
eingezogen worden ist, erfolgen. des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten
der Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraumes
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anlieferungs- beiträgt,
Referenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüber-
hangs nach § 10a Abs. 2 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten 2. durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in Nummer 1
Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung genannten Frist die Anteilsinhaber der übertragenden
gestellt. Absatz 1 Satz 2 findet auf diesen Fall keine Gesellschaft entsprechende Anteilsinhaber der über-
Anwendung. nehmenden Gesellschaft sind oder die übertragende
Gesellschaft entsprechender Anteilsinhaber der über-
nehmenden Gesellschaft ist.
§7
Für die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-Refe-
Übertragungssystem renzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(1) Anlieferungs-Referenzmengen können vorbehalt- (3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird oder ein-
lich des § 12 Abs. 2 Satz 1 flächengebunden nicht über- zelne Gesellschafter ausscheiden, können die Anliefe-
gehen oder übertragen werden; sie können flächenunge- rungs-Referenzmengen vorbehaltlich des Satzes 2 nach
bunden nicht verkauft oder verpachtet oder durch andere den für die Gesellschaft geltenden Bestimmungen flä-
Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren Rechtsfolgen über- chenungebunden und unmittelbar auf den ausscheiden-
tragen werden. Anlieferungs-Referenzmengen können den Gesellschafter übertragen werden. Bei Ausscheiden
flächenungebunden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 eines Gesellschafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1
sowie der §§ 8 bis 11 übertragen werden oder im Wege Nr. 1 genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach
gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Über- Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene Anliefe-
gabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen rungs-Referenzmenge; andernfalls werden außer in Fäl-
Erbfolge übergehen oder nach § 12 Abs. 3 übernommen len von besonderer Härte diese Anlieferungs-Referenz-
werden. mengen in die Reserve des Landes eingezogen, in dem
sich der Betriebssitz der Gesellschaft befindet.
(2) Wird ein gesamter Betrieb, der als selbständige
Produktionseinheit während des in Satz 2 genannten (4) Für die flächenungebundene Übertragung von An-
Zeitraumes weiter für die Milcherzeugung bewirtschaftet lieferungs-Referenzmengen nach den Absätzen 2 bis 3a
wird, auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder gelten § 7 Abs. 2a Satz 3 bis 8 der Milch-Garantiemen-
eines Rechtsgeschäfts mit vergleichbaren Rechtsfolgen gen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
übergeben, überlassen oder zurückgewährt, können die vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert
Vertragsparteien den unmittelbaren Übergang der dem durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),
Abgebenden zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge sowie die Anlage zur Milchabgabenverordnung entspre-
auf den Käufer, Pächter oder Verpächter schriftlich ver- chend.
einbaren. Wird die gesamte oder ein Teil der nach Satz 1
übergegangenen Anlieferungs-Referenzmenge vor Ab- (5) Übernehmer von Anlieferungs-Referenzmengen
lauf des zweiten der Übertragung nach Satz 1 folgenden nach Absatz 1 Satz 2 und den Absätzen 2 bis 3a kann nur
Zwölfmonatszeitraumes übertragen oder überlassen, so sein, wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milch-
wird diese Anlieferungs-Referenzmenge in die Reserve erzeugers ist; das gilt nicht im Falle des Übergangs im
des Landes, in dem sich der Betriebssitz des Übergeben- Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder
den oder Überlassenden befindet, eingezogen; die Be- bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweg-
rechnung der Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Über- genommenen Erbfolge und im Falle der Rückgewähr
tragung nach § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Ver- eines verpachteten oder zur Nutzung eingebrachten
kaufsstelle. Satz 2 gilt nicht im Falle der Rückgewähr Betriebs oder Teil eines Betriebs nach den Absätzen 2
einer Anlieferungs-Referenzmenge. Die Länder können und 3a. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
bei besonderen Härten von dem Einzug nach Satz 2
absehen. Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verlagert, § 7a
gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz erst nach dem
Ablauf des zweiten der Betriebssitzverlagerung folgen- Zeitweilige Überlassung
den Zwölfmonatszeitraumes als gesamter Betrieb im der Anlieferungs-Referenzmenge im Falle
Sinne von Satz 1; bis dahin ist für die Bestimmung der getöteter oder verendeter Milchkühe
zuständigen Landesstelle der bisherige Betriebssitz maß- (1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der Inhaber einer
gebend. Anlieferungs-Referenzmenge
(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anlieferungs- 1. bei angeordneter Tötung von mindestens 20 vom
Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund
Linie oder Ehegatten schriftlich vereinbart werden. des Tierseuchengesetzes, der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der
(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die Milch-
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
erzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine neu zu grün-
Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Tierseu-
dende oder bestehende Gesellschaft übertragen, kann
chengesetzes,
der unmittelbare Übergang der dem Übertragenden zu-
stehenden Anlieferungs-Referenzmenge auf die Gesell- 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von min-
schaft schriftlich vereinbart werden, wenn sichergestellt destens 20 vom Hundert der Milchkühe seines
ist, dass im Falle der Übertragung Bestandes infolge höherer Gewalt
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
während des laufenden und des nächsten Zwölfmonats- 1. April, 1. Juli oder 30. Oktober eines jeden Kalender-
zeitraumes die ihm zustehende Anlieferungs-Referenz- jahres (Übertragungstermin). Sofern der 1. April, 1. Juli
menge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht oder 30. Oktober auf einen Samstag oder Sonn- und
selbst nutzt, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem an- Feiertag fallen, gilt als Übertragungstermin jeweils der
deren Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur nächstfolgende Werktag.
Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung
(2) Die Länder richten die Verkaufsstellen ein. Für
muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilo-
jedes Land soll mindestens eine Verkaufsstelle zuständig
gramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-
sein; die Tätigkeit einer Verkaufsstelle kann sich auf das
menge des Überlassenden ist geringer.
Gebiet mehrerer Länder erstrecken. Private können nach
(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen pflichtgemäßem Ermessen als Träger einer Verkaufsstelle
dem Überlassenden und dem Übernehmenden schrift- zugelassen werden, wenn
lich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Ver-
1. sie oder ihre Träger repräsentative landwirtschaftliche
einbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jewei-
Berufsverbände oder Organisationen sind und
ligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorlie-
gen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger 2. gegen ihre Zuverlässigkeit und Eignung keine Beden-
ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt ken bestehen.
machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein
Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor Zuständig für die Zulassung des Trägers und die Beauf-
dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sichtigung der Verkaufsstelle ist die nach Landesrecht für
sowie im Falle den Sitz der Verkaufsstelle zuständige Behörde. Erstreckt
sich die Tätigkeit einer Verkaufsstelle auf mehrere Länder,
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den
Tötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten zuständigen Behörden dieser Länder. Die Verkaufsstellen
Tötung und erheben für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das (3) Anlieferungs-Referenzmengen können nur inner-
Verenden oder die Nottötung halb der sich aus der Anlage ergebenden Übertragungs-
bereiche übertragen werden. Übertragbar ist nur derjeni-
beizufügen.
ge Teil der dem Anbieter zustehenden Anlieferungs-Refe-
(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berück- renzmenge, der
sichtigung der beizufügenden Nachweise die Vorausset- 1. frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr
zungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Über- nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in
lassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung,
Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in
Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem 2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mit- § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,
teilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsverein-
3. im Falle der Übertragung zu einem anderen Termin als
barung einschließlich der zugehörigen Nachweise bei-
dem 1. April im laufenden Zwölfmonatszeitraum nicht
zufügen.
beliefert worden ist und
(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absat-
4. nicht nach § 12 Abs. 3 vom Pächter übernommen wird
zes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsverein-
oder worden ist.
barung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem
zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Haupt- Anbieter kann abgesehen von besonderen Härten nicht
zollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die sein, wer im laufenden oder im vorangegangenen Kalen-
Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entschei- derjahr nach Absatz 1 Anlieferungs-Referenzmengen er-
dung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern worben hat.
und dem Käufer mit.
(5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungs- §9
vereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Angebote und Nachfragegebote
Milcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1.
(1) Der Anbieter von Anlieferungs-Referenzmengen
(6) Als Käufer im Sinne der vorstehenden Absätze gilt
reicht bei der Verkaufsstelle, die für den Übertragungs-
auch derjenige, der von einer örtlichen Milchsammel-
bereich seines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens
genossenschaft, die die Milch nicht verarbeitet, Milch
entgeltlich bezieht. 1. bis zum 1. März eines Kalenderjahres für Übertragun-
gen zum 1. April eines Kalenderjahres,
§8 2. bis zum 1. Juni eines Kalenderjahres für Übertragun-
gen zum 1. Juli eines Kalenderjahres,
Regulierte entgeltliche
Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen 3. bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres für Übertra-
gungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres
(1) Die Übertragung von Anlieferungs-Referenzmen-
gen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt außer in den Fällen des ein schriftliches Angebot sowie die nach Satz 5 erforder-
§ 7 Abs. 2 bis 3a, der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 lichen Nachweise ein; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Satz 2 sowie des § 12 Abs. 3 durch Verkaufsstellen nach Abweichend von Satz 1 ist für die Bestimmung der
Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 9 bis 11 zum zuständigen Verkaufsstelle maßgeblich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2147
1. in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen Betriebs- 2. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert
sitz in einen anderen der in der Anlage aufgeführten bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Refe-
Übertragungsbereiche verlagert hat, im laufenden renzmenge, den der Nachfrager höchstens zu zahlen
und den beiden folgenden Zwölfmonatszeiträumen bereit ist,
der Betriebssitz im vorherigen Übertragungsbereich,
3. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-
2. in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, auch in Ver- frager liefert, sowie
bindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, der Betriebssitz des 4. die für den Nachfrager zuständige Landesstelle.
Pächters, Erblassers oder der Gesellschaft.
Dem Nachfragegebot ist eine selbstschuldnerische und
Das Angebot muss mindestens folgende Angaben ent- unbedingte Bürgschaft eines Kreditinstituts oder eine
halten: vergleichbare Sicherheit in Höhe des sich aus Satz 1 Nr. 1
1. die Höhe der zu übertragenden Anlieferungs-Refe- und 2 ergebenden Preisgebotes beizufügen, die nach
renzmenge, Eingang der Zahlung des Nachfragers bei der Verkaufs-
stelle freizugeben ist. Die Verkaufsstelle erteilt dem Nach-
2. den Referenzfettgehalt der zu übertragenden Anliefe- frager eine Bestätigung über den Eingang seines Nach-
rungs-Referenzmenge, fragegebotes.
3. den auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert (3) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger
bezogenen Preis je Kilogramm Anlieferungs-Refe- ein für das Angebot und die Nachfragegebote sowie die
renzmenge, den der Anbieter mindestens erzielen will, zu erbringenden Nachweise zu verwendendes Formular
bekannt machen.
4. – außer im Falle der Pachtrückgabe – Name und
Anschrift des Käufers, an den der Anbieter zuletzt
geliefert hat, § 10
5. – im Falle der Pachtrückgabe – Name und Anschrift Gleichgewichtspreis
des Käufers, an den der Pächter zuletzt geliefert hat, (1) Aus den für jeden Übertragungstermin eingegan-
und eine Bestätigung dieses Käufers, dass der Über- genen Angeboten und Nachfragegeboten ermittelt die
gang berücksichtigt worden ist, sowie Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen nach dem
6. die Bankverbindung des Anbieters. jeweiligen Übertragungstermin einen Gleichgewichts-
preis. Dieser Gleichgewichtspreis dient der Festlegung
Der Anbieter darf für jeden Übertragungstermin nur ein derjenigen Anlieferungs-Referenzmengen, die im Rah-
Angebot abgeben; er ist nach Zugang bei der Verkaufs- men des jeweiligen Übertragungstermins übertragen
stelle an das Angebot gebunden. Dem Angebot sind bei- werden.
zufügen:
(2) Vor der Ermittlung des Gleichgewichtspreises wer-
1. ein Nachweis des Käufers, dass die Voraussetzungen den die angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen um
nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 gegeben sind; maßgeblich diejenigen Abzüge, die nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in
für den Zeitpunkt der Nichtbelieferung ist jeweils das Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 6
Monatsende, welches dem Datum der Erstellung des im Falle von Übertragungen vorzunehmen sind, ver-
Nachweises vorangeht, mindert und die verbleibenden Anlieferungs-Referenz-
mengen auf den Standardfettgehalt von 4 vom Hundert
2. ein Nachweis der für den nach Satz 1 oder 2 maßgeb-
umgerechnet.
lichen Betriebssitz zuständigen Landesstelle,
(3) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
a) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 1. nach Absatz 4 ein Zwischenpreis festzustellen ist,
Abs. 2a Satz 5 und 6 der Milch-Garantiemengen- 2. nach Absatz 5 die in Bezug auf den festgestellten Zwi-
Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung schenpreis auszuscheidenden Angebote und Nach-
entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie fragegebote ermittelt werden und
b) ob und in welcher Höhe bei einer Übertragung ein 3. nach Absatz 6 mit den verbleibenden Angeboten und
Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung Nachfragegeboten eine Endberechnung vorgenom-
mit § 7 Abs. 3 Satz 2, oder § 12 Abs. 3 Satz 6 zu men wird.
erfolgen hat.
(4) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf
Die Verkaufsstelle teilt dem Anbieter die auf den in einer Preisskala die angebotenen und nachgefragten
Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 genannten Standardfettgehalt Anlieferungs-Referenzmengen den von den Anbietern
umgerechnete angebotene Anlieferungs-Referenzmenge und Nachfragern abgegebenen Preisgeboten zugeord-
zugleich mit einer Bestätigung über den Eingang des net werden. Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preis-
Angebotes mit. stufen) eingeteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und
(2) Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt für den Nachfrager von endet mit demjenigen Preis, der im Rahmen der Ange-
Anlieferungs-Referenzmengen mit der Maßgabe entspre- bote und Nachfragegebote den höchsten Preis bildet.
chend, dass das Nachfragegebot mindestens folgende Anschließend werden für jede Preisstufe die angebote-
Angaben enthalten muss: nen Anlieferungs-Referenzmengen von dem geringsten
Angebotspreis ausgehend und die nachgefragten Anlie-
1. die Höhe der nachgefragten Anlieferungs-Referenz- ferungs-Referenzmengen von dem höchsten Nachfrage-
menge, bezogen auf den Standardfettgehalt von preis ausgehend summiert und diese Summen der jewei-
4 vom Hundert, ligen Preisstufe zugeordnet. Als Zwischenpreis wird die-
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
jenige Preisstufe festgelegt, bei der die nach Satz 4 ge- (3) Im Falle des § 10 Abs. 6 Satz 4 werden die nach
bildeten Summen von angebotenen und nachgefragten Absatz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gekürzt.
Anlieferungs-Referenzmengen deckungsgleich sind oder Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Differenz
sich zwischen ihnen die geringste Differenz ergibt. Soweit zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebotenen
sich die geringste Differenz mehr als einmal ergibt, wird und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der zum
von den zugehörigen Preisstufen die niedrigste Preis- Gleichgewichtspreis angebotenen Menge gesetzt wird.
stufe als Zwischenpreis festgelegt. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen be-
rechnet.
(5) Alle Angebote und Nachfragegebote, die den Zwi-
schenpreis um mindestens 40 vom Hundert überschrei-
ten, scheiden aus dem Verkaufsverfahren aus und sind § 11
bei der nach Absatz 6 vorzunehmenden Endberechnung Übertragungsverfahren
nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-
schenpreis 30 Eurocent unterschreitet. (1) Die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden
Anlieferungs-Referenzmengen werden nach den Absät-
(6) Mit den verbleibenden Angeboten und Nachfrage- zen 2 bis 4 übertragen. Die nach den §§ 10 und 10a nicht
geboten wird mittels einer Endberechnung, die unter ent- zu übertragenden Anlieferungs-Referenzmengen verblei-
sprechender Anwendung des Verfahrens nach Absatz 4 ben bei den jeweiligen Anbietern.
vorzunehmen ist, der Gleichgewichtspreis ermittelt.
Soweit die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene (2) Die nach den §§ 10 und 10a ausgeschiedenen und
Summe von angebotenen Anlieferungs-Referenzmengen damit im Rahmen des jeweiligen Übertragungstermins
die in Absatz 4 Satz 5 in Bezug genommene Summe von nicht zum Zuge kommenden Anbieter und Nachfrager
nachgefragten Anlieferungs-Referenzmengen übersteigt, sind von der Verkaufsstelle entsprechend zu unterrich-
gilt die nächstniedrigere Preisstufe als Gleichgewichts- ten.
preis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 4 Satz 6 entspre- (3) Unverzüglich nach der Ermittlung des Gleich-
chend, soweit sich auf den nächstniedrigeren Preisstufen gewichtspreises teilt die Verkaufsstelle den zum Zuge
die gleiche Differenz ergibt. Satz 2 findet keine Anwen- gekommenen Anbietern, den für diese Anbieter zuständi-
dung, wenn zu dem nach Satz 2 ermittelten Gleichge- gen Landesstellen und demjenigen Käufer, an den der
wichtspreis kein Angebot vorhanden ist. jeweilige Anbieter zuletzt geliefert hat,
(7) Der Gleichgewichtspreis ist unverzüglich nach Ab- 1. den Gleichgewichtspreis,
lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist auf geeignete
2. die Höhe der zu übertragenden und der nicht zu über-
Weise bekannt zu geben. Die Verkaufsstelle hat vor der
tragenden Anlieferungs-Referenzmenge, jeweils be-
Bekanntgabe nach Satz 1 Stillschweigen über den Inhalt
zogen auf den in § 10 Abs. 2 genannten Standardfett-
der bei ihr eingegangenen Angebote und Nachfrage-
gehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, und
gebote sowie den Gleichgewichtspreis zu wahren.
3. die Höhe der in § 10 Abs. 2 genannten Abzüge
§ 10a mit. Sofern der Fall einer Pachtrückgabe vorliegt, entfällt
die in Satz 1 genannte Mitteilung an den Käufer.
Festlegung der Übertragungen
(4) Für die zum Zuge gekommenen Anbieter erfolgt
(1) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern, deren eine Neuberechnung der entsprechenden Anlieferungs-
geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Referenzmengen nach § 18 Abs. 1. Die Neuberechnung
Gleichgewichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis ist innerhalb von 21 Tagen vorzunehmen und unverzüg-
an Nachfrager, deren geforderter Nachfragepreis höher lich dem Anbieter, dem für den Betrieb des Käufers
oder gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. zuständigen Hauptzollamt, der Verkaufsstelle und der
Die Übertragung ist zu dem in § 10 Abs. 2 festgelegten zuständigen Landesstelle mitzuteilen.
Standardfettgehalt vorzunehmen. Die nicht nach Satz 1
zu berücksichtigenden Anbieter und Nachfrager schei- (5) Die Verkaufsstelle teilt den zum Zuge gekommenen
den aus dem Verkaufsverfahren aus. Nachfragern
1. den Gleichgewichtspreis,
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach-
gefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfrage- 2. die Höhe der an ihn zu übertragenden Anlieferungs-
überhang), erfolgt ein Ausgleich der Mengen über die den Referenzmenge, bezogen auf den in § 10 Abs. 2
Verkaufsstellen aus der Landesreserve nach § 6 Abs. 2 genannten Standardfettgehalt, und
zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen. Reichen
3. den zu zahlenden Betrag mit.
die nach § 6 Abs. 2 zugewiesenen Mengen nicht vollstän-
dig aus, werden die zugewiesenen Mengen gleichmäßig (6) Der Nachfrager überweist den zu zahlenden Betrag
auf die nach Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung nach
verteilt. Soweit ein Ausgleich nach den Sätzen 1 und 2 Absatz 5 an die Verkaufsstelle. Nach Eingang der Beträge
nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Nachfra- sämtlicher Nachfrager und sämtlicher nach Absatz 4 vor-
geüberhang durch eine gleichmäßige Kürzung ausge- zunehmenden Neuberechnungen bei der Verkaufsstelle
glichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die Dif- teilt die Verkaufsstelle den Nachfragern, der zuständigen
ferenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis angebote- Landesstelle und dem für den Nachfrager zuständigen
nen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis zu der Käufer mit, in welcher Höhe Anlieferungs-Referenzmen-
zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Menge gesetzt gen auf die jeweiligen Nachfrager übertragen werden. Auf
wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkommastellen der Grundlage dieser Mitteilung erfolgt eine Neuberech-
berechnet. nung der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 18 Abs. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2149
Die Neuberechnung ist dem Nachfrager und dem für den Anlieferungs-Referenzmenge auch zu einem niedrigeren
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt mitzutei- Preis übernehmen. Macht der Pächter von seinem Über-
len. Die Verkaufsstelle überweist an die Anbieter inner- nahmerecht Gebrauch, erfolgt kein Abzug nach Absatz 2
halb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Beträge aller Satz 1. Überträgt oder überlässt der Pächter die nach
Nachfrager den für die übertragene Anlieferungs-Refe- Satz 3 oder Satz 4 übernommenen Anlieferungs-Refe-
renzmenge zu zahlenden Betrag. renzmengen ganz oder teilweise vor dem Ablauf des drit-
ten der Übernahme folgenden Zwölfmonatszeitraumes,
§ 12 so werden 33 vom Hundert der Anlieferungs-Referenz-
mengen in die Reserve des Landes, in dem sich sein
Behandlung laufender Pachtverträge Betriebssitz befindet, eingezogen; die Berechnung der
(1) Pachtverträge, die Anlieferungs-Referenzmengen Höhe des Einzugs erfolgt im Falle der Übertragung nach
nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 8 Abs. 1 durch die in § 8 genannte Verkaufsstelle. Satz 6
§ 7 Abs. 4 genannten Fassung betreffen und vor dem gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und
1. April 2000 geschlossen worden sind, können unbe- bei Übertragungen an die in § 7 Abs. 2a genannten Per-
schadet von § 7 Abs. 1 Satz 1 zwischen den bisherigen sonen. Die Länder können bei besonderen Härten von
Pachtvertragsparteien verlängert werden; das gilt auch dem Einzug nach Satz 6 absehen.
nach Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und für die (4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 1 und das Über-
in § 7 Abs. 2a genannten Personen. nahmerecht nach Absatz 3 gelten nicht, wenn
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge 1. Anlieferungs-Referenzmengen an einen Unterver-
mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer- pächter zurückgewährt werden,
den, gehen die entsprechenden Anlieferungs-Referenz-
mengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 2. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder
und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in 3. der Verpächter oder dessen Rechtsnachfolger im
§ 7 Abs. 4 genannten Fassung auf den Verpächter mit der Wege der Erbfolge im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 oder
Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der zurückgewähr- die in § 7 Abs. 2a genannten Personen nachweisen
ten Anlieferungs-Referenzmengen zu Gunsten der Reser- können, dass sie die Anlieferungs-Referenzmenge für
ve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters die eigene Milcherzeugung benötigen.
liegt, eingezogen werden. Soweit der Verpächter weder
die Voraussetzung des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erfolgt der Abzug nach
erfüllt noch die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs- Absatz 2 Satz 1 für zurückzugewährende Anlieferungs-
Referenzmenge unverzüglich nach Ende des Pachtver- Referenzmengen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch
trages überträgt, ist diese Anlieferungs-Referenzmenge den Inhaber des Rückgewähranspruchs verpachtet
von der zuständigen Landesstelle in die in Satz 1 genann- waren und die der Pächter für die Fortsetzung seiner
te Reserve einzuziehen, es sei denn, es liegt ein Fall Milcherzeugung benötigt, es sei denn, es liegt ein Fall
besonderer Härte vor. Will der Verpächter die nach Satz 1 besonderer Härte vor.
übergehende Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren
nach den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unverzügli- § 12a
che Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor, wenn der
Verpächter beim nächstfolgenden Übertragungstermin Scheingeschäfte, Missbrauch
für die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge ein Ange- von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
bot gemäß § 9 Abs. 1 einreicht und bei diesem oder dem (1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für
darauf folgenden Übertragungstermin nach § 10a Abs. 1 die Übertragung, den Übergang und die Übernahme von
Satz 1 zum Zuge kommt. Anlieferungs-Referenzmengen nach den §§ 7 bis 12 un-
(3) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen nach Ab- erheblich. Wird durch ein Scheingeschäft oder eine
satz 2 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurück- Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist
zugewähren sind, hat der Pächter das Recht, die zurück- der verdeckte Sachverhalt für die Übertragung, den
zugewährende Anlieferungs-Referenzmenge vom Ver- Übergang oder die Übernahme von Anlieferungs-Refe-
pächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pacht- renzmengen maßgebend.
vertrages zu übernehmen (Übernahmerecht); dies gilt
(2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Das
des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht umgangen wer-
Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der
den. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn je-
Landesstelle gegenüber nachweist, dass er den in Satz 3,
mand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen
auch in Verbindung mit Satz 4 genannten Betrag geleistet
unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um die
hat. Bei Übernahme der Anlieferungs-Referenzmenge ist
Voraussetzungen für die Übertragung, den Übergang
der Pächter verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von
oder die Übernahme von Anlieferungs-Referenzmengen
14 Tagen nach Ausübung des Übernahmerechts für die
nach den §§ 7 bis 12 zu schaffen.
nicht auf einen Standardfettgehalt von 4 vom Hundert
umzurechnende Anlieferungs-Referenzmenge einen Be-
trag in Höhe von 67 vom Hundert des Gleichgewichts- § 13
preises, der an dem dem Zeitpunkt der Rückgewähr
Einziehung
vorangegangenen Übertragungstermin ermittelt worden
von Anlieferungs-Referenzmengen
ist, zu zahlen; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des
31. März enden, ist maßgeblich der Gleichgewichtspreis (1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen
des darauf folgenden Übertragungstermins. Sofern sich Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-
Verpächter und Pächter einigen, kann der Pächter die monatszeitraumes die Inhaber von Referenzmengen mit,
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von
gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraumes keine Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden
Milch angeliefert haben. konnten, können auch über den Bereich eines Käufers
hinaus mit Überlieferungen verrechnet werden. Die Ver-
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Referenz-
rechnung nach Satz 1 erfolgt im Verhältnis der Summe
mengen werden zum 1. April des auf den in Absatz 1
der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen.
genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalender-
Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt
jahres zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem sich
teilt dem Käufer zwischen den in § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1
der Betriebssitz des betreffenden Inhabers der Referenz-
genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Refe-
menge befindet, eingezogen. Eine Einziehung findet nicht
renzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz,
statt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem
nach diesem Absatz zugeteilt werden können. Absatz 1
in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist
Satz 6 gilt entsprechend.
oder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener
Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung,
wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnah- § 15
me der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Aus- Beförderungsdokumente
nahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine entgelt- Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während
liche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu dem in Satz 1 der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung
genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen. der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese
Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elek-
(3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge tronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer ver-
bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonats- pflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Anliefe-
zeitraumes, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wie- rung den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Aus-
der Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der drucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.
Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf
Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Refe-
renzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt § 16
stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Zulassung des Käufers
Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das
Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenz- (1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung
menge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölf- vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist
monatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zustän-
wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wie- digen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die
derzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang nach der EG-Milchabgabenregelung für die Erteilung der
der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorberei- Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen
teten Wiederaufnahme der Milcherzeugung. und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Haupt-
zollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kon-
trollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die
§ 14
Zulassung durch Bescheid.
Zuteilung nicht
(2) Der Milcherzeuger darf nur an einen Käufer liefern,
genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
der zugelassen ist.
(1) Der Käufer kann Anlieferungs-Referenzmengen,
die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt § 17
worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern,
deren Lieferungen die ihnen zugeteilte Anlieferungs- Vom Erzeuger zu erbringende Nachweise
Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu- (1) Der Milcherzeuger hat dem Käufer durch eine von
teilen. Die Zuteilung der nicht genutzten Anlieferungs- der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen
Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt versehene Bescheinigung nachzuweisen,
nach folgender Berechnungsformel:
1. in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Refe-
Summe der Unterlieferungen 3 Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers
renzmengen – außer im Falle des § 10a Abs. 1 Satz 1
Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. in Verbindung mit § 11 Abs. 6 –, welche Anlieferungs-
Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von wel-
Die Zuteilung wird wiederholt, bis sämtliche nicht genutz-
chem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt
ten Anlieferungs-Referenzmengen mit Lieferungen, die
auf ihn übergegangen sind,
über zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen hinaus
erfolgt sind, verrechnet worden sind. Rundungen zu 2. im Falle des § 12 Abs. 3, welche Anlieferungs-Refe-
Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, renzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem
dass die Summe der Unterlieferungen die Summe der Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt er
Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen übernommen hat,
in Höhe der Überlieferungen als zugeteilt im Sinne des
3. im Falle des § 6 – außer im Falle des § 10a Abs. 2
Satzes 1. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in
Satz 1 –, in welcher Höhe ihm eine Anlieferungs-Refe-
§ 19 Abs. 3 genannten Datum bekannt werden, ist das
renzmenge nach dieser Vorschrift zusteht.
Ergebnis der Verrechnung nach Satz 3 anzuwenden, es
sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvoll- (2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung
ständige Angaben über seine tatsächliche Milchanliefe- oder der Rückgewähr eines gesamten Betriebes oder
rung gemacht. eines Betriebsteils keine Anlieferungs-Referenzmenge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2151
auf den neuen Inhaber über, stellt die zuständige Landes- (3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
stelle dem ursprünglichen Inhaber auf Antrag hierüber zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf
eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus. jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über
(3) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 hat sich der 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anliefe-
Milcherzeuger außer in den Fällen der §§ 8 bis 11 von rungs-Referenzmengen,
dem Käufer, bei dem die auf ihn übergegangene Anliefe-
2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den
rungs-Referenzmenge bisher geltend gemacht wurde,
Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung,
bestätigen zu lassen, dass er den Übergang berücksich-
getrennt nach Anlieferungen, die
tigt.
a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen
(4) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so hat der
und
bisherige Käufer dem neuen Käufer zu bescheinigen,
dass er den Wechsel berücksichtigt. b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmen-
gen
(5) Der Käufer darf die nachzuweisenden Tatsachen
bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt sind,
nur berücksichtigen, wenn ihm die Belege, Bescheini-
3. den durchschnittlichen gewogenen
gungen und Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 4
vorliegen. Er hat diese zehn Jahre aufzubewahren. a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer
mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenz-
mengen,
§ 18
b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzu-
Neuberechnung
teilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern
der Anlieferungs-Referenzmenge
nach Nummer 2 Buchstabe a.
(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeu- Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und
gers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Refe- der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als
renzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewo- Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen.
genen Fettgehaltes erneut, teilt er dies innerhalb eines
Monats nach dem vom Bundesministerium der Finanzen (4) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb
bekannt gegebenen Muster dem Milcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten
für den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Abgabe-
mit. anmeldung in zweifacher Ausfertigung, die für jeden
Milcherzeuger folgende Daten enthält:
(2) Wechselt der Milcherzeuger nach Inkrafttreten die-
ser Verordnung den Käufer, hat dieser die Neuberech- 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
nung vorzunehmen. Der Milcherzeuger teilt dem Käufer,
2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenz-
der die Neuberechnung vorzunehmen hat, die erforder-
fettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde ge-
lichen Angaben mit.
legt sind,
(3) Lehnt der Käufer eine vom Milcherzeuger ge- 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des
wünschte Neuberechnung der Anlieferungs-Referenz- Fettgehaltes,
menge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen
Fettgehaltes ab, so kann der Milcherzeuger bei dem für 4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Ver-
den Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt die minderung der Anlieferungsmenge,
Festsetzung durch Bescheid beantragen. Eine für die
5. die Höhe der Über- oder Unterschreitung der Anliefe-
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmenge nach
rungs-Referenzmenge,
Maßgabe dieser Verordnung erforderliche Bescheinigung
der zuständigen Landesstelle kann mit diesem Antrag 6. getrennt aufgeführt die gegebenenfalls jeweils nach
nicht ersetzt oder angegriffen werden. § 14 Abs. 1 und 2 zugeteilten Anlieferungs-Referenz-
mengen sowie
§ 19 7. den Abgabebetrag.
Erhebung der Abgabe Der Abgabeanmeldung ist ein Deckblatt voranzustellen,
das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der
EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabe- 1. die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzu-
betrag von dem Entgelt für die Lieferung des vierten geben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine
Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonats- Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,
zeitraum folgt.
2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 14 Abs. 1 und 2
(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers Anlieferungs-Referenzmengen zugeteilt worden sind,
seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist sowie die Summe der insoweit zugeteilten Anliefe-
der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die rungs-Referenzmengen,
Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden Anliefe-
3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen
rungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag einzu-
sowie
behalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung
einer anderen Sicherheit abwenden. 4. die Summe der abzuführenden Abgaben.
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Das Bundesministerium der Finanzen kann für das Deck- § 23
blatt nach Satz 2 ein Muster bekannt geben; soweit ein
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Muster bekannt gegeben wird, ist dieses zu verwenden.
(5) Der Abgabebetrag ist innerhalb von fünf Monaten Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vor-
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes an die Bun- nimmt, (Direktverkäufer) hat
deskasse Kiel abzuführen. 1. täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten
(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeug-
fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes nismengen vorzunehmen und
eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die
übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenz- sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende
menge betreffen. des sechsten auf die Entstehung der Aufzeichnung
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 20
Mehrere Käufer § 24
(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an Erhebung der Abgabe
mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem
Die Abgabeanmeldung, die der Direktverkäufer dem
Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben
für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt nach der
wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat die Käufer von
EG-Milchabgabenregelung abzugeben hat, muss dem
der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.
vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebe-
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm be- nen Muster entsprechen. Nicht genutzte Direktverkaufs-
stimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit
Abrechnungszeitraumes die zu diesem Zeitraum an Direktverkaufs-Referenzmengen zugeteilt werden; § 14
andere Käufer gelieferten Milchmengen und deren durch- Abs. 2 gilt entsprechend. Der Abgabebetrag ist innerhalb
schnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Der von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-
Milcherzeuger hat diese Angaben durch urschriftliche raumes an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
Belege nachzuweisen; soweit er solche Belege nicht zur
Verfügung hat, hat ihm der andere Käufer diese unver-
züglich auszustellen.
Abschnitt 4
Schluss- und Übergangsvorschriften
Abschnitt 3
Direktverkauf § 25
Äquivalenzmengen für Käse
§ 21
Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie
Grundsatz folgt festgesetzt:
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Hartkäse 12,20 kg
Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung
eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg
eines Direktverkaufs im Sinne der EG-Milchabgaben- Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg
regelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die
Milch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg
von ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs- Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg
Referenzmenge überschreiten.
Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg
§ 22 Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg
Zuweisung der Direktverkaufs- Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg
Referenzmengen zum 1. April 2004
Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.
Die Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcherzeu-
gers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zu-
Direktverkaufs-Referenzmenge, die ihm nach den bis sätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenz-
zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften mengenberechnung.
zustand.
§ 26
§ 22a Überschreitung der
Entsprechende Anwendbarkeit einzelstaatlichen Referenzmenge
§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13 Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich
und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen ent- abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland die ihr
sprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene ein-
nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist. zelstaatliche Referenzmenge überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2153
§ 26a 1. sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfrage-
gebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgese-
Umwandlung von Referenzmengen
henen Angaben,
(1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen 2. die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen
sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zu- Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11
ständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben,
eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag
sind anzugeben: 3. über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge
gekommenen Anbieter und Nachfrager,
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
4. die nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung,
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe-
renzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz- 5. die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen,
mengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen, 6. die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-
3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie Referenzmengen und
4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferun- 7. die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen.
gen oder Direktverkäufen geführt haben. Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren;
Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung die Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige
des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge bei- Oberfinanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle
zufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlie- erhalten Durchschriften der in Satz 1 genannten Auf-
ferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Refe- zeichnungen.
renzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung
beizufügen. § 28
(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand- Mitteilungen der Länder
lung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anliefe-
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der
rungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht
Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei
oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das
Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes
für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des
Bescheides. 1. die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes
vorhandenen Reserven,
§ 26b 2. die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölf-
monatszeitraum eingezogenen Anlieferungs-Refe-
Änderungen von Begriffsbestimmungen renzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen
Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unter- Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,
richtet der zuständige Käufer und im Falle von Direkt- 3. die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Refe-
verkaufs-Referenzmengen das zuständige Hauptzollamt renzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen
die jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai 2004 über Verteilungskriterium,
die Änderungen der Begriffsbestimmungen „Lieferun-
gen“ und „Direktverkäufe“, die in der EG-Milchabgaben- mit.
regelung enthalten sind und ab dem 1. April 2004 Geltung
besitzen. In der Unterrichtung nach Satz 1 ist zugleich auf § 28a
die Möglichkeit der Beantragung von Referenzmengen-
umwandlungen nach § 26a Abs. 1 hinzuweisen. Übergangsregelung
(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis
§ 27 einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am
31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung
Mitwirkungs-, des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bis-
Duldungs- und Aufzeichnungspflichten herigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer (2) Soweit Referenzmengen auf Grund anhängiger
und die Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die
Beauftragten sowie die Verkaufsstellen den zuständigen Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisheri-
Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen gen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht anzuwenden.
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
§ 29
Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Übergangsvorschrift für
Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den Milcherzeuger in dem in Artikel 3
erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zuständige Stelle verlangt.
(1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e
(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in
Übertragungstermin Aufzeichnungen über § 7 Abs. 4 genannten Fassung eingezogenen Referenz-
2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
mengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der § 30
Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4
genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort. Aufhebung der
Milch-Garantiemengen-Verordnung
(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e
Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
§ 7 Abs. 4 genannten Fassung fort. der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März
1996 (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in
§ 29a
dieser Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen
Ordnungswidrigkeit bestimmt ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- § 31
organisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert. (Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 8 Abs. 2 und 3)
Übertragungsbereiche
1. Baden-Württemberg
a) Regierungsbezirk Freiburg
b) Regierungsbezirk Karlsruhe
c) Regierungsbezirk Stuttgart
d) Regierungsbezirk Tübingen
2. Bayern
a) Regierungsbezirk Oberbayern
b) Regierungsbezirk Niederbayern
c) Regierungsbezirk Oberpfalz
d) Regierungsbezirk Oberfranken
e) Regierungsbezirk Mittelfranken
f) Regierungsbezirk Unterfranken
g) Regierungsbezirk Schwaben
3. Brandenburg und Berlin
4. Hessen
5. Mecklenburg-Vorpommern
6. Niedersachsen und Bremen
7. Nordrhein-Westfalen
8. Rheinland-Pfalz und Saarland
9. Sachsen
10. Sachsen-Anhalt
11. Schleswig-Holstein und Hamburg
12. Thüringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2155
Dritte Verordnung
zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer*)
Vom 10. August 2004
Auf Grund der §§ 12, 54 und 83 des Arzneimittelgeset- lungsphase Rechnung zu tragen ist. Zumin-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. De- dest die kritischen Prozessschritte sind zu
zember 1998 (BGBl. I S. 3586), von denen die §§ 12 validieren.“
und 54 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 2031) geändert worden sind, verordnet 4. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Regis-
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale trierungsunterlagen“ ein Komma sowie die Wörter
Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium „für Prüfpräparate den Genehmigungsunterlagen für
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für die klinische Prüfung, in der sie zur Anwendung kom-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: men,“ eingefügt.
Artikel 1 5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zulas-
sung“ die Wörter „sowie bei Prüfpräparaten entspre-
Änderung der Betriebs-
chend den der Genehmigung für die klinische Prü-
verordnung für pharmazeutische Unternehmer fung, in der sie zur Anwendung kommen,“ eingefügt.
Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unter-
nehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt ge- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2031), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Arz-
neimittels“ ein Komma und die Wörter „ausge-
1. In § 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Technik“ die nommen bei Prüfpräparaten,“ eingefügt.
Wörter „und bei Prüfpräparaten im Sinne des § 3 b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-
Abs. 3 der GCP-Verordnung (Prüfpräparate) an deren fügt:
Entwicklung“ eingefügt.
„(3b) Von Prüfpräparaten sind ausreichende
Muster sowie das Kennzeichnungs- und das be-
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
druckte Verpackungsmaterial jeder Herstellungs-
„Die Unterweisung muss sich bei der Herstellung von charge mindestens zwei Jahre nach Abschluss
Prüfpräparaten auch auf deren Besonderheiten er- oder Abbruch der letzten klinischen Prüfung, bei
strecken.“ der die betreffende Charge zur Anwendung kam,
aufzubewahren. Soweit Angaben nach § 5 der
3. § 5 wird wie folgt geändert: GCP-Verordnung in Begleitdokumenten gemacht
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: werden, sind auch die Muster dieser Begleitdoku-
mente für jede Charge aufzubewahren.“
„Bei der Herstellung von verblindeten Prüfpräpa-
raten im Sinne von § 3 Abs. 10 der GCP-Verord-
nung sind besondere Vorsichtsmaßnahmen wäh- 7. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fertigarznei-
rend und nach der Verblindung einzuhalten.“ mittel“ die Wörter „oder Prüfpräparate“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8. § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Registrie-
rungsunterlagen“ ein Komma und die Wörter a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„für Prüfpräparate den Genehmigungsunter- „Die Herstellung von Prüfpräparaten muss in
lagen für die klinische Prüfung, in der sie zur einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäi-
Anwendung kommen,“ eingefügt. schen Gemeinschaften oder anderer Vertrags-
bb) Nach Satz 5 werden folgende Sätze 6 und 7 staat des Abkommens über den Europäischen
eingefügt: Wirtschaftsraum ist, nach Standards erfolgen, die
den von der Gemeinschaft festgelegten Stan-
„Bei Prüfpräparaten ist der Herstellungspro- dards der Guten Herstellungspraxis zumindest
zess als Ganzes zu validieren, soweit dies gleichwertig sind und die Hersteller müssen von
angezeigt ist, wobei der Produktentwick- der zuständigen Behörde zugelassen sein.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3
– der Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur und 3a“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 3, 3a und 3b“
Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungs-
praxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Men- ersetzt.
schen bestimmte Prüfpräparate (ABl. EU Nr. L 262 S. 22) und
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
– der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- „Bei Prüfpräparaten, die in einer klinischen Prü-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der
guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfun- fung als Vergleichspräparate eingesetzt werden
gen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34). sollen und die in einem Land hergestellt wurden,
2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Ge- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
meinschaften oder anderer Vertragsstaat des Ab- „Die Gesamtheit dieser Unterlagen muss die
kommens über den Europäischen Wirtschafts- Rückverfolgung des Werdegangs jeder Charge
raum ist und für die eine Genehmigung für das sowie der im Verlauf der Entwicklung eines Prüf-
Inverkehrbringen vorliegt, trägt die sachkundige präparats vorgenommenen Änderungen ermögli-
Person die Verantwortung dafür, dass jede Her- chen.“
stellungscharge allen erforderlichen Prüfungen
unterzogen wurde, um die Qualität der Präparate
11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gemäß den Genehmigungsunterlagen für die kli-
nische Prüfung, in der sie zur Anwendung kom- a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
men, zu bestätigen, falls keine Unterlagen erhält- „c) entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 1
lich sind, die bestätigen, dass jede Produktions- oder Abs. 3b, jeweils auch in Verbindung mit
charge nach Standards hergestellt wurde, die den § 13 Abs. 5 Satz 2, ein Muster, ein Rückstell-
von der Gemeinschaft festgelegten Standards muster oder das Kennzeichnungs- oder be-
der Guten Herstellungspraxis mindestens gleich- druckte Verpackungsmaterial oder die Be-
wertig sind.“ gleitdokumente nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer aufbewahrt,“.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4a wird am Ende das Wort „oder“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „hat“ durch ein Komma ersetzt.
die Wörter „bei Arzneimitteln, die keine Prüfprä-
c) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b ein-
parate sind,“ eingefügt und die Angabe „§ 29
gefügt:
Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 63b Abs. 2
und 3“ ersetzt. „4b. entgegen § 14 Abs. 1a Satz 2 die Behörde
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
fügt: nicht rechtzeitig unterrichtet oder“.
„(1a) Bei Prüfpräparaten muss der Stufenplan- d) In Nummer 5 Buchstabe c wird nach der Angabe
beauftragte in Zusammenarbeit mit dem Sponsor „§ 13 Abs. 1 oder 6“ die Angabe „Satz 1“ einge-
Beanstandungen systematisch aufzeichnen und fügt und in Nummer 5 Buchstabe f wird die Anga-
überprüfen und wirkungsvolle systematische Vor- be „§ 15 Abs. 1 Satz 3 oder 4“ durch die Angabe
kehrungen treffen, damit eine weitere Anwendung „§ 15 Abs. 1 Satz 4 oder 5“ ersetzt.
der Prüfpräparate verhindert werden kann, sofern
dies notwendig ist. Der Stufenplanbeauftragte hat 12. Dem § 18 wird nach Absatz 7 folgender neuer Ab-
jeden Mangel, der möglicherweise zu einem satz 8 angefügt:
Rückruf oder zu einer ungewöhnlichen Ein- „(8) Für Prüfpräparate, deren Herstellung vor dem
schränkung des Vertriebs führt, zu dokumentie- 18. August 2004 begonnen wurde, finden die Vor-
ren und zu untersuchen und die zuständige Be- schriften der Betriebsverordnung für pharmazeuti-
hörde unverzüglich davon zu unterrichten und sche Unternehmer in der bis zu diesem Tag gelten-
dabei auch mitzuteilen, an welche Prüfstellen den Fassung Anwendung.“
innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereiches
des Arzneimittelgesetzes das Prüfpräparat aus-
geliefert wurde. Sofern das Prüfpräparat ein zu- Artikel 2
gelassenes Arzneimittel ist, muss der Stufenplan-
Bekanntmachungserlaubnis
beauftragte in Zusammenarbeit mit dem Sponsor
den Zulassungsinhaber über jeden Mangel infor- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
mieren, der mit dem zugelassenen Arzneimittel in Sicherung kann den Wortlaut der Betriebsverordnung für
Verbindung stehen kann.“ pharmazeutische Unternehmer in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesge-
10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: setzblatt bekannt machen.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „aufzubewah-
ren“ ein Komma sowie die Wörter „bei Prüfpräpa- Artikel 3
raten mindestens fünf Jahre nach Abschluss oder
Abbruch der letzten klinischen Prüfung, bei der Inkrafttreten
die betreffende Charge zur Anwendung kam“ ein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
gefügt. Kraft.
Bonn, den 10. August 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2157
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 11. August 2004
Auf Grund der §§ 7a und 8a Abs. 1 des Gesetzes über Slowenien
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahr- Spanien
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffent- Tschechische Republik
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 253 Ungarn
Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-
S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
irland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach
und der Insel Man
Anhörung der obersten Landesbehörden:
Zypern;“.
Artikel 1
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-
linie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom „§ 2
24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts- Die Befreiung nach § 1 Nr. 1 erstreckt sich nicht auf
vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraft- die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten
fahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.“
entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974
(BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 § 8 der Ver- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 11. November 2002 (BGBl. I S. 4408) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Slowakische
Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Un-
garn, Zypern“ gestrichen.
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die
ein vorgeschriebenes Kennzeichen folgender aa) In Nummer 1 werden die Nummerbezeich-
Staaten oder Gebiete führen: nung „1“ gestrichen und das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
Belgien
bb) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
Dänemark (ohne Grönland)
Estland 4. Folgende Anlage wird angefügt:
Finnland „Anlage
(zu § 2)
Frankreich (ohne Überseegebiete)
Griechenland Zypern
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
Irland
kräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediens-
Italien teter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
Lettland Dänemark (und Faröer-Inseln)
Litauen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
Luxemburg kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
Malta Frankreich
Niederlande Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
Österreich kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
Polen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-
irland einschließlich der Kanalinseln, Gibraltar und
Portugal
der Insel Man
Schweden
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der NATO-
Slowakei Streitkräfte.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
Griechenland 4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der
NATO-Streitkräfte.
1. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen
(Grüne Schilder mit den Buchstaben „CD“ und Portugal
„∆Σ“ vor der Zulassungsnummer).
1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte
2. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der mechanische Geräte, für die nach portugiesi-
Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediens- schem Recht keine amtlichen Kennzeichen erfor-
teter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buch- derlich sind.
staben „EA“ vor der Zulassungsnummer).
2. Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler
3. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße
griechischen Streitkräfte (Kennzeichen: Beschrif- Schilder – rote Zahlen, denen die Buchstaben
tung „EΣ“). „CD“ oder „FM“ vorausgehen).
4. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der alli- 3. Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze
ierten Streitkräfte in Griechenland (Kennzeichen: Schilder – weiße Zahlen, denen je nach Dienst-
Beschriftung „AFG“). stelle die Buchstaben „AM“, „AP“, „EP“, „ME“,
„MG“ oder „MX“ vorausgehen).
5. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger mit
Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buch- Lettland
staben „∆OK“ vor der Zulassungsnummer).
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
Italien kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit- Litauen
kräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitar-
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
beiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen,
kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
insbesondere mit Kennzeichen: Beschriftung „AFI“
und Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte. Malta
Niederlande Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.
1. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
der in Deutschland stationierten Angehörigen der Polen
niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streit-
2. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger kräfte, die internationalen Vereinbarungen unterlie-
der in den Niederlanden stationierten Angehörigen gen.“
der deutschen Streitkräfte und ihrer Familien.
3. Private Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Artikel 2
von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Streitkräfte Mitteleuropa gehören. Kraft.
Berlin, den 11. August 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2159
Verordnung
über die Sicherstellung von Leistungen
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
(Wirtschaftssicherstellungsverordnung – WiSiV)
Vom 12. August 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 7 und 8, Zweiter Abschnitt
der §§ 2, 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und
der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsge- Vo r r a n g v e r t r ä g e
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Ok-
tober 1968 (BGBl. I S. 1069), von denen § 5 Abs. 1, die
§§ 6, 9 und 21 Nr. 2 durch Artikel 100 der Verordnung vom §2
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
sind, verordnet die Bundesregierung: Vorrangige
Erfüllung von Verträgen
(1) Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft mit einer
Erster Abschnitt Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verordnung
(Unternehmer) sind für Zwecke der Verteidigung ver-
Anwendungsbereich, pflichtet, Verträge über Warenlieferungen oder Werkleis-
Vo r a u s s e t z u n g e n u n d G r e n z e n tungen, für die eine Vorrangerklärung nach Absatz 3 ab-
gegeben worden ist (Vorrangverträge), nach Maßgabe
§1 der Absätze 2 bis 8 im Range vor konkurrierenden ande-
ren Verpflichtungen zu erfüllen.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für (2) Andere Verpflichtungen sind konkurrierend, wenn
1. Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 1. a) sie die gleiche Art der Ware oder Werkleistungen
Abs. 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsge- betreffen oder
setzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2b
und 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes be- b) ihre Erfüllung betriebliche Mittel erfordert, die für
stimmten Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt- die Erfüllung des Vorrangvertrages benötigt wer-
schaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft; den, und
2. Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen 2. ihre Erfüllung zu einer Verzögerung der Erfüllung des
Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Vorrangvertrages führen würde.
Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von
Bauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1 (3) Eine Vorrangerklärung ist vom Erklärungsberech-
Abs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; tigten gegenüber dem Unternehmer für den in der Erklä-
rung benannten Vertrag auf amtlichem Vordruck abzuge-
3. Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im ben. Hat der Erklärende dem Unternehmer den wesent-
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Wirtschaftssicherstel- lichen Inhalt der Erklärung auf andere Weise vorab mitge-
lungsgesetzes. teilt, so tritt die Wirkung bereits mit dem Zeitpunkt des
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Zugangs der Vorabmitteilung beim Unternehmer ein. Der
Waren, Werkleistungen und Produktionsmittel, die einer Erklärende hat die Abgabe und der Unternehmer den Ein-
gesonderten Regelung nach der Mineralölbewirtschaf- gang der Vorrangerklärung jeweils nachzuweisen.
tungs-Verordnung, der Elektrizitätslastverteilungs-Ver- (4) Der Erklärende kann dem Unternehmer mit der Vor-
ordnung oder der Gaslastverteilungs-Verordnung in der rangerklärung mitteilen, welche vom bestehenden Ver-
jeweils geltenden Fassung unterliegen. trag abweichenden Lieferzeiten und andere Besonder-
(2) Maßnahmen nach dieser Verordnung dürfen nur heiten für die vorrangige Erfüllung des Vertrages notwen-
ergriffen werden, dig sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, solchen
Abweichungsverlangen im Rahmen seiner betrieblichen
1. um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere die Möglichkeiten nachzukommen und insoweit mit dem
zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und Erklärenden unverzüglich eine entsprechende Erfüllungs-
der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern vereinbarung als Bestandteil des Vorrangvertrages zu
und Leistungen sicherzustellen und treffen.
2. wenn eine Gefährdung der Versorgung durch markt-
(5) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Erfüllung kon-
gerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur
kurrierender anderer Verträge so weit zurückzustellen,
mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu
wie es zur Erfüllung des Vorrangvertrages erforderlich ist.
verhindern ist.
Hierdurch verursachte Vertragsverletzungen gegenüber
Sie sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken. Dritten hat er nicht zu vertreten.
2160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
(6) Der Unternehmer hat den Erklärenden über den §5
durch eine vorrangige Erfüllung entstehenden Mehrauf-
wand sowie über alle Umstände, die die vorrangige Erfül- Vorrangbestellung
lung gefährden könnten oder unmöglich machen, unver- (1) Wer nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu
züglich zu unterrichten. erklären, kann einem Unternehmer ein Angebot zum
Abschluss eines Vertrages (Bestellung) über eine Waren-
(7) Der Unternehmer hat gegen den Erklärenden
lieferung oder eine Werkleistung nach § 1 zum üblichen
Anspruch auf Ersatz des infolge der vorrangigen Erfül-
Entgelt mit der Zusicherung machen, dass er im Falle des
lung entstandenen Mehraufwandes.
Zustandekommens des Vertrages eine Vorrangerklärung
(8) Sind einem Unternehmer mehrere Vorrangerklärun- abgeben wird (Vorrangbestellung). Der Unternehmer hat
gen zugegangen, so kann die zuständige Behörde auf eine Vorrangbestellung unverzüglich anzunehmen oder
Antrag oder von Amts wegen die Reihenfolge der Erfül- unter Darlegung der Gründe abzulehnen.
lung der Vorrangverträge unter Berücksichtigung der
(2) Nach Zugang der Vorrangbestellung hat der Unter-
Zwecke dieser Verordnung untereinander anordnen; die
nehmer alles zu unterlassen, was die vorrangige Erfüllung
zuständige Behörde kann ferner die Reihenfolge der
eines dem Angebot entsprechenden künftigen Vertrages
Erfüllung von Vorrangverträgen und Verwaltungsakten
gefährden könnte. Insbesondere darf der Unternehmer
nach § 6 Abs. 1 und 2 abweichend von § 6 Abs. 3 regeln.
seiner Verfügungsgewalt unterliegende Waren nicht ent-
gegen der Vorrangbestellung für andere Zwecke verar-
beiten oder sonst innerbetrieblich verwenden oder an
§3
Dritte liefern. Die Erfüllung bestehender Vorrangverträge
Erklärungsermächtigung oder von Verpflichtungen durch Verwaltungsakt nach § 6
Abs. 1 und 2 bleibt von einer Vorrangbestellung unbe-
(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklä- rührt.
rung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für
bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder (3) Nimmt der Unternehmer die Vorrangbestellung an,
Teile von Verträgen erteilt werden. so hat ihm der Besteller unverzüglich den zugesicherten
Vorrang zu erklären, wodurch der Vertrag ein Vorrangver-
(2) Antragsberechtigt sind trag nach § 2 Abs. 1 wird.
1. a) der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der (4) Lehnt der Unternehmer die Vorrangbestellung ab,
verbündeten Staaten und von Organisationen im so kann der Besteller unter Berücksichtigung der Ableh-
Rahmen eines Bündnisvertrages handelt, nungsgründe eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt
nach § 6 beantragen.
b) die Länder,
(5) Das Unterlassungsgebot nach Absatz 2 erlischt,
c) die Gemeindeverbände,
1. wenn der Besteller seine Vorrangbestellung zurück-
d) die Gemeinden sowie nimmt oder dem Unternehmer erklärt, dass er einen
Antrag nach Absatz 4 nicht stellen wird,
e) die sonstigen juristischen Personen des öffentli-
chen Rechts; 2. im Übrigen vier Werktage nach Ablehnung der Vor-
rangbestellung durch den Unternehmer.
2. Personen und Personenvereinigungen des privaten
Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufga- Beantragt der Besteller eine Verpflichtung nach Absatz 4,
ben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Arti- so kann die zuständige Behörde die Dauer des Unterlas-
kels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kultur- sungsgebots bis zum Zeitpunkt des Zuganges der Ent-
gut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind; scheidung nach § 6 verlängern.
3. Personen und Personenvereinigungen des privaten
Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Auf-
gaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Ener- Dritter Abschnitt
giesicherungsgesetzes.
Ve r p f l i c h t u n g d u r c h Ve r w a l t u n g s a k t
§4 §6
Erklärungsberechtigung Verpflichtungsbescheid
(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur (1) Unternehmer können von der zuständigen Behörde
abgeben, verpflichtet werden, vor konkurrierenden anderen Ver-
pflichtungen, die nicht Vorrangverträge sind, innerhalb
1. wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
einer gesetzten Frist oder in einer sonstigen bestimmten
2. wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und Weise
nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung
1. Waren zu liefern oder zu beziehen,
vorrangig erbringen kann.
2. Waren zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu
(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vor- verarbeiten oder sonst innerbetrieblich zu verwenden,
rangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerru-
fen. 3. Werkleistungen zu erbringen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004 2161
4. ihre Produktionsmittel instand zu halten, herzustellen, (2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die
zu verbringen, zu verwenden oder abzugeben. Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren
(2) Die zuständige Behörde kann auch das Unterlas- genehmigen.
sen von rechtsgeschäftlichen Verfügungen und Handlun-
gen nach Absatz 1 anordnen. §9
(3) Vorrangverträge nach § 2 Abs. 1 sind im Range vor Bezugsberechtigungen
Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen,
(1) Für den Bezug von bewirtschafteten Waren kann
es sei denn, die zuständige Behörde trifft gemäß § 2
die zuständige Behörde zur Deckung des nach § 1 Abs. 2
Abs. 8 eine abweichende Entscheidung.
bestehenden Bedarfs auf begründeten Antrag Bezug-
(4) Ergeht ein Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 scheine erteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
zugunsten eines in ihm genannten Begünstigten, so gilt und Arbeit oder die für die gewerbliche Wirtschaft
er als Vertragsangebot des Unternehmers. Die Annahme zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes
oder Ablehnung des Vertragsangebotes hat der Begüns- Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung
tigte dem Unternehmer unverzüglich zu erklären. Nimmt und des Bezuges bewirtschafteter Waren sichergestellt
der Begünstigte das Angebot an und gibt er zu diesem ist.
Vertrag eine Vorrangerklärung ab, so wird dieser Vertrag
ein Vorrangvertrag nach § 2 Abs. 1. (2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versor-
gungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für
(5) Bis zur Annahme oder Ablehnung des Angebotes Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung bestimmt.
nach Absatz 4 treffen den Unternehmer die Unterlas-
sungspflichten nach § 5 Abs. 2. (3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.
(6) Können sich die Vertragsparteien nicht auf ein Ent- (4) Abweichend von Absatz 1 können als Bezugsbe-
gelt einigen, so wird die Warenlieferung oder Werkleis- rechtigung für bewirtschaftete Waren des regelmäßig
tung aus einem nach Absatz 4 zustande gekommenen wiederkehrenden Bedarfs natürlicher Personen vom
Vertrag zum üblichen Entgelt oder, in Ermangelung des- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einver-
sen, zum Entgelt gemäß den Vorschriften über Preise bei nehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
öffentlichen Aufträgen geschuldet. schutz, Ernährung und Landwirtschaft besondere Ab-
schnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der
(7) Die zuständige Behörde hat die sofortige Vollzie-
Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils
hung der Verpflichtung im öffentlichen Interesse anzuord-
geltenden Fassung) bestimmt werden.
nen.
(5) Unternehmer, die Endverbraucher mit bewirtschaf-
teten Waren beliefern, haben die im Bezugschein oder
Vierter Abschnitt nach dem Kartenabschnitt bestimmte Art und Menge
Warenbewirtschaftung gegen Aushändigung des Bezugscheines oder Kartenab-
schnittes und Bezahlung zu liefern, soweit Vorräte vor-
handen sind und eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 oder
§7
§ 6 Abs. 1 und 2 nicht entgegensteht.
Einschränkungen
(6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft Bezugscheine oder Kartenabschnitte unverzüglich durch
und Arbeit durch Verordnung die Lieferung, den Bezug einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr nach der Entwer-
oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengen- tung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der
mäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unterneh- zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
mer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwen-
den, soweit
§ 10
1. eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,
Zuteilungsnachweis
2. eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,
Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren
3. eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönli-
oder chen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt
4. die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung ent-
nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt. scheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und
(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur Arbeit im Benehmen mit den Ländern.
eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. § 11
Meldungen
§8
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderliche
Allgemeine Zulassungen Versorgung mit Waren sicherzustellen, haben Unterneh-
und Genehmigungen im Einzelfall mer, deren Gewerbebetrieb auf die Lieferung von Waren
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet ist, der zuständigen Behörde die Bestände
kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung an bewirtschafteten Waren, über die sie unmittelbar ver-
bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt fügungsberechtigt sind, zum Zeitpunkt des Beginns der
oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß Absatz 2
besonderer Tatbestände allgemein zulassen. zu melden.
2162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2004
(2) Die Meldungen müssen folgende Angaben enthal- 1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor
ten: konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,
1. den vollständigen Namen (Firma) des Unternehmers, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6
2. die Anschrift der Betriebsstätte, in der sich die Ware Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,
befindet und 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,
3. die Höhe des Warenbestandes nach Warenarten in 4. entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder
der für diese üblichen Maßeinheit. nicht rechtzeitig widerruft,
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass 5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere
und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwen-
sind. det oder an Dritte liefert,
6. entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet
oder entnimmt,
Fünfter Abschnitt
7. entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,
Zuständigkeiten
und Schlussbestimmungen 8. entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder
Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht voll-
§ 12 ständig liefert,
Zuständige Behörde 9. entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Karten-
abschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
(1) Zuständig sind
entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr auf-
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für bewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
10. entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht rich-
a) die obersten Bundesbehörden, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
b) die Bundesoberbehörden; begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des
2. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obers- Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach
ten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächti- § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes
gungen nach § 3 Abs. 1 an 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden
a) die obersten Landesbehörden, kann.
b) die Oberfinanzdirektionen; (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21
3. die höheren Verwaltungsbehörden für Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist
a) die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die
an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genann- höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen
ten Stellen, diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft
zuständige oberste Landesbehörde,
b) Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die
Länder ohne höhere Verwaltungsbehörden können in Anordnung erlassen hat,
eigener Zuständigkeit entscheiden;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die
4. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der den Bezugschein erteilt hat,
Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6;
4. in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen
5. die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf.
die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12
Abs. 2 zuständig.
(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus
tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse
§ 14
auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behör-
de wahrzunehmen. Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham- (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
burg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen dung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von 1. Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom
Behörden abweichend von den Vorschriften dieser Ver- 6. August 1976 (BGBl. I S. 2099), geändert durch Arti-
ordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, wel- kel 327 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
che Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen S. 2785),
Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und
2. Vordringliche Werkleistungs-Verordnung vom 6. Au-
Gemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung
gust 1976 (BGBl. I S. 2098), geändert durch Arti-
wahrzunehmen haben.
kel 326 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785),
§ 13
3. Allgemeine Werkleistungs-Verordnung vom 21. Okto-
Straftaten ber 1982 (BGBl. I S. 1418), geändert durch Artikel 328
und Ordnungswidrigkeiten der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig S. 2785), und die