1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Gesetz
zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung
des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
das folgende Gesetz beschlossen: § 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
Inhaltsübersicht
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und § 9 Niederlassungserlaubnis
die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Uni- § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
onsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – § 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Abschnitt 2
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes Einreise
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
§ 13 Grenzübertritt
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet § 15 Zurückweisung
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes § 15a Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Abschnitt 3
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtli-
cher Gesetze Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze § 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
Artikel 12 Änderungen von Verordnungen § 17 Sonstige Ausbildungszwecke
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis Abschnitt 4
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
Artikel 1 § 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20 (weggefallen)
Gesetz
über den Aufenthalt, die § 21 Selbständige Tätigkeit
Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet Abschnitt 5
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG) Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
Inhaltsübersicht § 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbe-
Kapitel 1 hörden
Allgemeine Bestimmungen § 23a Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich § 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 2 Begriffsbestimmungen § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts
Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 6
Abschnitt 1 Aufenthalt aus familiären Gründen
Allgemeines § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 3 Passpflicht § 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 29 Familiennachzug zu Ausländern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1951
§ 30 Ehegattennachzug § 58a Abschiebungsanordnung
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten § 59 Androhung der Abschiebung
§ 32 Kindernachzug § 60 Verbot der Abschiebung
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Dul-
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder dung)
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kin- § 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
der
§ 62 Abschiebungshaft
§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Kapitel 6
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte Haftung und Gebühren
§ 37 Recht auf Wiederkehr § 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche § 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
Abschnitt 8 § 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
Beteiligung § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
der Bundesagentur für Arbeit § 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung § 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 40 Versagungsgründe
§ 69 Gebühren
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 70 Verjährung
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht
Kapitel 7
Kapitel 3
Verfahrensvorschriften
Förderung der Integration
§ 43 Integrationskurs Abschnitt 1
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs Zuständigkeiten
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 71 Zuständigkeit
§ 45 Integrationsprogramm § 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren
Kapitel 4 und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
Ordnungsrechtliche Vorschriften § 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis
§ 46 Ordnungsverfügungen Abschnitt 2
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
Bundesamt
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten für Migration und Flüchtlinge
§ 49 Feststellung und Sicherung der Identität § 75 Aufgaben
§ 76 (weggefallen)
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts Abschnitt 3
Abschnitt 1 Verwaltungsverfahren
Begründung der Ausreisepflicht § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 50 Ausreisepflicht § 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Be-
scheinigungen
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fort-
geltung von Beschränkungen § 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 52 Widerruf § 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 53 Zwingende Ausweisung § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 54 Ausweisung im Regelfall § 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 54a Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen § 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
der inneren Sicherheit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 55 Ermessensausweisung
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
Abschnitt 2 Abschnitt 4
Durchsetzung der Ausreisepflicht Datenübermittlung und Datenschutz
§ 57 Zurückschiebung § 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 58 Abschiebung § 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwen- (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-
dungsregelungen der,
§ 89 Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden
Maßnahmen 1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allge-
meine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist,
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten ist,
§ 91a Register zum vorübergehenden Schutz
2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsver-
§ 91b Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration fassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbar-
und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle keit unterliegen,
3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
Kapitel 8
für den diplomatischen und konsularischen Verkehr
Beauftragte für Migration, und für die Tätigkeit internationaler Organisationen
Flüchtlinge und Integration und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkun-
gen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Aus-
§ 92 Amt der Beauftragten
länderbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines
§ 93 Aufgaben Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitig-
§ 94 Amtsbefugnisse keit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig
gemacht werden können.
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften §2
§ 95 Strafvorschriften
Begriffsbestimmungen
§ 96 Einschleusen von Ausländern (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne
§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und banden-
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
mäßiges Einschleusen (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und
§ 98 Bußgeldvorschriften die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
Kapitel 10 (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesi-
Verordnungsermächtigungen; chert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Kranken-
Übergangs- und Schlussvorschriften versicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffent-
licher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kinder-
§ 99 Verordnungsermächtigung geld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer
§ 100 Sprachliche Anpassung Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die
§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu
ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer
§ 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und An-
rechnung
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Bei-
träge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkom-
§ 103 Anwendung bisherigen Rechts men berücksichtigt.
§ 104 Übergangsregelungen
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr
§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssu-
§ 106 Einschränkung von Grundrechten chenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwoh-
§ 107 Stadtstaatenklausel nung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn
er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften
hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres wer-
Kapitel 1
den bei der Berechnung des für die Familienunterbrin-
Allgemeine Bestimmungen gung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtver-
§1 merk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen
(ABl. EG 2000 Nr. L 239 S.1) und der nachfolgend ergan-
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung genen Rechtsakte.
des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik
Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes
unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrations- ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtli-
fähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpo- nie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-
litischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schut-
Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären zes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Vertei-
regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstä- lung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-
tigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern. sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind,
Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1953
Kapitel 2 (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkom-
men EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist ver-
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet pflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Auf-
Abschnitt 1 enthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Allgemeines
§5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§3
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der
Passpflicht Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einrei- und
sen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkann- 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
ten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern
sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen
befreit sind. anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit
des Ausländers geklärt ist,
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von
2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen
vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufent-
und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs haltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
gefährdet.
§4
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthalts-
Erfordernis eines Aufenthaltstitels erlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus,
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Auf- dass der Ausländer
enthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch
Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im
Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Visumantrag gemacht hat.
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Vorausset-
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II zungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es
S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufent- auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht
haltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
1. Visum (§ 6), (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9). übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach
Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz be- (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versa-
stimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der gen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5
Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthalts- oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Ein-
titel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Er- zelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der
werbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offen-
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung be- bart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden
sitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begrün-
hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die deten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den
Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bun- Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von
desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur
für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. §6
(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, Visum
wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitge- (1) Einem Ausländer kann
bern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen sol-
chen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem 1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinba- 2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei
rung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von
Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels dem Tag der ersten Einreise an (kurzfristige Aufent-
gestattet ist. halte)
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des
die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, Schengener Durchführungsübereinkommens und der
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völker- scheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-
rechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung nis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf die
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Verlänge-
erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Bei den
Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Dauer
sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindun-
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu be- gen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen
schränken. für die rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familien-
(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch angehörigen des Ausländers zu berücksichtigen.
für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum
von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, §9
dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate inner-
halb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ers- Niederlassungserlaubnis
ten Einreise an nicht überschreiten darf. (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufent- Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
haltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an ver- werden. § 47 bleibt unberührt.
längert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis
einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-An- zu erteilen, wenn
wenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate
innerhalb der betreffenden Sechsmonatsfrist kann das 1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
Satz 2 verlängert werden.
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwilli-
(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das
ge Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ge-
Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der
leistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf
Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für
vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder
die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden
Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-
Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit
ternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf
einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes
Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege
einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
werden entsprechend angerechnet,
angerechnet.
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vor-
§7 sätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-
strafe von mindestens sechs Monaten oder einer
Aufenthaltserlaubnis Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufent- worden ist,
haltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnit-
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitneh-
ten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründe-
mer ist,
ten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen
von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthalts- 6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Aus-
zweck erteilt werden. übung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaub-
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung nisse ist,
des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist 7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra-
eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestim- che verfügt,
mung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung
entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt 8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesell-
werden. schaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-
desgebiet verfügt und
§8 9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Famili-
enangehörigen verfügt.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fin-
den dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Ertei- Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nach-
lung. gewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abge-
schlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird ab-
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht gesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperli-
verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei chen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinde-
einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehen- rung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung
den Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen,
hat. wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher
(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur ordnungsgemäßen Teilnah- Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrati-
me an einem Integrationskurs, so ist dies bei der Ent- onskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1955
Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein
hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden,
und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen
Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann. die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungs-
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein- anordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abge-
schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach schoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.
erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 (2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten
Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem
einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundes-
schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. gebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe
Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend. seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der
(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle
Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.
Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungs-
erlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufent- § 12
haltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: Geltungsbereich; Nebenbestimmungen
1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltser- (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet
laubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Aus- erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schen-
länder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer gener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt
Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des
Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlas- (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können
sungserlaubnis führten; angerechnet werden höchs- mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie kön-
tens vier Jahre, nen, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer
räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außer-
halb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in
Aufenthaltserlaubnis führte. dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer
räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich
zu verlassen.
§ 10
(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Auf-
Aufenthaltstitel bei Asylantrag enthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich be-
(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, schränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig
kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylver- gemacht werden.
fahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das
gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obers- Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes
ten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaub-
wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es nis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches
erfordern. Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder
(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Aus- die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeu-
länderbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel ten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden
kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen
des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
einen Asylantrag gestellt hat.
(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar Abschnitt 2
abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurück-
genommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel Einreise
nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden.
Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfah- § 13
rensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Grenzübertritt
Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im
Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthalts- (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise
titels keine Anwendung. aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen
Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten
Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund ande-
§ 11 rer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Verein-
Einreise- und Aufenthaltsverbot barungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind
(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen aner-
oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das kannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3
Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle
wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist
erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze über-
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt schritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Las-
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
sen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen bestimmten Ort verteilt zu werden. Die Verteilung auf die
Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des
(§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensge- Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle. Solange die
setzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel
Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangs- vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbe-
stelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck werbern festgelegte Schlüssel. Jedes Land bestimmt bis
passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach
vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Satz 3 bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Auslän-
Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer der aufnehmen. Weist der Ausländer vor Veranlassung
eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat. der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft
zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen
§ 14 Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die
der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen,
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen.
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet
ist unerlaubt, wenn er (2) Die Ausländerbehörden können die Ausländer ver-
pflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Vertei-
1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 lung veranlasst. Dies gilt nicht, wenn dem Vorbringen
Abs. 1 nicht besitzt, nach Absatz 1 Satz 6 Rechnung zu tragen ist. Gegen eine
2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht be- nach Satz 1 getroffene Verpflichtung findet kein Wider-
sitzt oder spruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er (3) Die zentrale Verteilungsstelle benennt der Behörde,
besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2. die die Verteilung veranlasst hat, die nach den Sätzen 2
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung.
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst
Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen. hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser
Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeein-
richtung des Landes aufnahmepflichtig. Andernfalls ist
§ 15
die von der zentralen Verteilungsstelle auf Grund der Auf-
Zurückweisung nahmequote nach § 45 des Asylverfahrensgesetzes und
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten
der Grenze zurückgewiesen. bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme ver-
pflichtet. § 46 Abs. 4 und 5 des Asylverfahrensgesetzes
(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen sind entsprechend anzuwenden.
werden, wenn
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 ver-
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, anlasst hat, ordnet an, dass der Ausländer sich zu der
2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung
nicht dem angegebenen Zweck dient oder zu begeben hat. Die Zahl der Ausländer unter Angabe der
3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung durch
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des die die Verteilung veranlassende Stelle sind der zentralen
Schengener Durchführungsübereinkommens nicht Verteilungsstelle mitzuteilen. Ehegatten sowie Eltern und
erfüllt. ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu
melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Auf-
(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf- nahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Lan-
enthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent- des weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Ausset-
haltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn zung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Auf-
er nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 enthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt.
Abs. 1 erfüllt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden ent- verordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu
sprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asyl- regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Geset-
antrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, zes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregie-
solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des
Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist. Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 oder Satz 3
getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die
§ 15a Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Verteilung (5) Die zuständigen Behörden können dem Ausländer
unerlaubt eingereister Ausländer nach der Verteilung erlauben, seine Wohnung in einem
anderen Land zu nehmen. Nach erlaubtem Wohnungs-
(1) Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl
wechsel wird der Ausländer von der Quote des abgeben-
nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der
den Landes abgezogen und der des aufnehmenden Lan-
unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen
des angerechnet.
und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben
werden können, werden vor der Entscheidung über die (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für
Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Personen, die nachweislich vor dem 1. Januar 2005 ein-
Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Sie haben keinen gereist sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1957
Abschnitt 3 tes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse
auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeits-
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
losigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge
bleiben unberührt.
§ 16
(2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Aus-
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch übung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bun-
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbe- desagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder
werbung und des Studiums an einer staatlichen oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaat-
staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren liche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbe- Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für
reitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der
werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Auf- Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in
enthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studi- (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer
ums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte
zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden,
Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung be-
angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die stimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung
Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufent-
neun Monate betragen. haltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der
(4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäfti-
Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Auf-
gung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbil-
enthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht
dung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer
ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine An-
Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverord-
wendung.
nung nach § 42 zugelassen worden ist. Im begründeten
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Be-
einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder schäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung
180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaft-
zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. liches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann (5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2 und § 19 darf nur
die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot
eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, vorliegt.
sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von
Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden.
§ 19
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis
zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvor- Niederlassungs-
bereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schul- erlaubnis für Hochqualifizierte
besuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in beson-
deren Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,
§ 17 wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt
Sonstige Ausbildungszwecke hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwi-
schenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Nie-
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum derlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundes-
Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt agentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland
oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche
die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bun- Hilfe gewährleistet sind. Die Landesregierung kann be-
desagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei stimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehör-
für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh- de oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
men. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere
Abschnitt 4 1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnis-
sen,
Aufenthalt zum
Zweck der Erwerbstätigkeit 2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wis-
senschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funk-
tion oder
§ 18
3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer
Beschäftigung
Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindes-
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orien- tens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze
tiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandor- der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
§ 20 § 23
(weggefallen) Aufenthaltsgewährung
durch die obersten Landesbehörden
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-
§ 21
chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-
Selbständige Tätigkeit scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-
nen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Auf-
zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt wer- enthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter
den, wenn der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundesein-
besonderes regionales Bedürfnis besteht, heitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium des Innern.
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
(2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen
erwarten lässt und
der Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Nieder-
oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. lassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann
abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in Auflage erteilt werden.
der Regel gegeben, wenn mindestens 1 Million Euro in-
vestiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz
Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen oder teilweise entsprechende Anwendung findet.
nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu
Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmer- § 23a
ischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapi- Aufenthaltsgewährung in Härtefällen
taleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs-
und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation (1) Die oberste Landesbehörde darf anordnen, dass
und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,
geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten
zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtli- Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen
chen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird,
zuständigen Behörden zu beteiligen. wenn eine von der Landesregierung durch Rechtsverord-
nung eingerichtete Härtefallkommission darum ersucht
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selb- (Härtefallersuchen). Die Anordnung kann im Einzelfall
ständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völ- unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, ob der
kerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine
Gegenseitigkeit bestehen. Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Die
Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlos-
(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die sen, wenn der Ausländer Straftaten von erheblichem
Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine Gewicht begangen hat. Die Befugnis zur Aufenthaltsge-
angemessene Altersversorgung verfügen. währung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers.
Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, Rechtsverordnung eine Härtefallkommission nach
wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich Absatz 1 einzurichten, das Verfahren, Ausschlussgründe
verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist. und qualifizierte Anforderungen an eine Verpflichtungser-
klärung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich vom Ver-
pflichtungsgeber zu erfüllender Voraussetzungen zu be-
Abschnitt 5 stimmen sowie die Anordnungsbefugnis nach Absatz 1
Satz 1 auf andere Stellen zu übertragen. Die Härtefall-
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
kommissionen werden ausschließlich im Wege der
humanitären oder politischen Gründen
Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen,
dass eine Härtefallkommission sich mit einem bestimm-
§ 22 ten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung
trifft. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt
Aufnahme aus dem Ausland voraus, dass nach den Feststellungen der Härtefallkom-
Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Aus- mission dringende humanitäre oder persönliche Gründe
land aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesge-
Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine biet rechtfertigen.
Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesmi- (3) Verzieht ein sozialhilfebedürftiger Ausländer, dem
nisterium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, in
zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik den Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträ-
Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Sat- gers, ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständig-
zes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung keitsbereich eine Ausländerbehörde die Aufenthaltser-
einer Erwerbstätigkeit. laubnis erteilt hat, längstens für die Dauer von drei Jahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1959
ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem nunmehr (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Kosten- erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flücht-
erstattung verpflichtet. Dies gilt entsprechend für die in linge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen
§ 6 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genann- des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
ten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis
§ 24 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausset-
zung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vor-
Aufenthaltsgewährung
liegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn
zum vorübergehenden Schutz
die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumut-
(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlus- bar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen ent-
ses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richt- sprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwer-
linie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird wiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der
und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet Ausländer
aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbre-
und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorüberge- chen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit
henden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmun-
ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des gen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
§ 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versa- b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen
gen. hat,
(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den
aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie
Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Char-
vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. ta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlau-
Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundes- fen, oder
amt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für
die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für
haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern fest- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar-
gelegte Schlüssel. stellt.
(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr
Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, so-
bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung.
lange dringende humanitäre oder persönliche Gründe
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Vertei-
oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorüberge-
lung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu
hende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsver-
Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1
ordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch
und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer
gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt.
Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesge-
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
biets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte
(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in bedeuten würde.
einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig
aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnli-
ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltser-
chen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den
laubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtli-
Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
chen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit
(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit
nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt
Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2. werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten aus-
gesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorüberge- werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Aus-
henden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten reise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt
schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrich- insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder
tet. über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht
oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Aus-
§ 25 reisehindernisse nicht erfüllt.
Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu
Dauer des Aufenthalts
erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter an-
erkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert
und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5
der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig
Erwerbstätigkeit. im Bundesgebiet aufgehalten hat.
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert wer- (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlas-
den, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen sungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz
einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Grün- einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensge-
de entfallen sind. meinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbe-
steht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf
(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufent-
einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine
kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlän-
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundes-
gert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbe-
amt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des
steht.
Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraus-
setzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwen-
vorliegen. dung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Auslän-
ders der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bun-
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben
desgebiet tritt.
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt
besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 ent-
wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten sprechende Anwendung.
Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung
entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der
einer Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens
wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensge-
setzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Voll- § 29
endung des 18. Lebensjahres nach Deutschland einge-
Familiennachzug zu Ausländern
reist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.
(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer
muss
Abschnitt 6
1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Auf-
Aufenthalt aus familiären Gründen enthaltserlaubnis besitzen und
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.
§ 27
(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledi-
Grundsatz des Familiennachzugs
gen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wah- nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaub-
rung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesge- nis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzun-
biet für ausländische Familienangehörige (Familiennach- gen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgese-
zug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 hen werden.
des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und
(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspart- dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Auf-
nerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden enthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25
Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie 51 Abs. 2 ent- Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitä-
sprechende Anwendung. ren Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familien-
des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derje- nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht
nige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den gewährt.
Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehöri- (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und
gen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder
angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen wer- dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten
den. abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn
dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1
§ 28 gewährt wurde und
Familiennachzug zu Deutschen 1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland
durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5
Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen 2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union übernommen wird oder
1. Ehegatten eines Deutschen, sich außerhalb der Europäischen Union befindet und
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, schutzbedürftig ist.
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige
Ausübung der Personensorge Familienangehörige eines Ausländers, dem vorüberge-
hender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-
sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenom-
enthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von
menen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
§ 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines
minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn (5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die
die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätig-
gelebt wird. keit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1961
erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltser-
ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit min- laubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem
destens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet be- von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewie-
standen hat. sen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach
§ 30
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch
Ehegattennachzug Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers
gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufent-
besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2
haltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaub-
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, nis zu erteilen.
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 (4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Ver-
besitzt, längerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Ab-
satzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufent-
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
haltserlaubnis verlängert werden, solange die Vorausset-
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren zungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Auf- nicht vorliegen.
enthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Ab- § 32
satz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Auf- Kindernachzug
enthaltserlaubnis besitzt.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden,
solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. 1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
§ 26 Abs. 3 besitzt oder
§ 31
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte
Eigenständiges
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlas-
Aufenthaltsrecht der Ehegatten
sungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebens-
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im mittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem
Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein personensorgeberechtigten Elternteil in das
als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs Bundesgebiet verlegt.
unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert,
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das
wenn
16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaub-
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens nis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht
zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner
hat oder bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personen-
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthalts- Niederlassungserlaubnis besitzen.
erlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn,
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Auslän-
er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertre-
ders, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
tenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufent-
hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide
haltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä-
Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil
tigkeit.
eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmä- besitzen.
ßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind
Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit
eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich
den, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur
ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermög-
Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hier-
lichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung
bei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu
der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besonde-
berücksichtigen.
re Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten
wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensge-
meinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine § 33
erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Be-
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
lange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beein-
trächtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzu- abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts
mutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die
das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebens- Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlas-
gemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von sungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundes-
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
gebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungser-
der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei laubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert
aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder
visumfreien Aufenthalts als erlaubt. Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in
§ 34 der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
Aufenthaltsrecht der Kinder (4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1
Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen,
(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen,
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
verlängern, solange ein personensorgeberechtigter nicht erfüllt werden können.
Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-
erlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner § 36
Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte. Nachzug sonstiger Familienangehöriger
(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind Einem sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-
erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, ders kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaub-
vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. nis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außer-
Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungser- gewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Fami-
laubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entspre- lienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf min-
chender Anwendung des § 37 verlängert wird. derjährige Familienangehörige § 34 entsprechende An-
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wendung.
solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-
derlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.
Abschnitt 7
§ 35 Besondere Aufenthaltsrechte
Eigenständiges, unbefristetes
Aufenthaltsrecht der Kinder § 37
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufent- Recht auf Wiederkehr
haltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abwei- (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmä-
chend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu ßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufent-
haltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
der Aufenthaltserlaubnis ist,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit
2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Spra- oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist,
che verfügt und die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernom-
3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer men hat, und
Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schu- 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
lischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Le-
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des bensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der
Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel Ausreise gestellt wird.
nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat. Erwerbstätigkeit.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungser- (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von
laubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 be-
beruhender Ausweisungsgrund vorliegt, zeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer
Schulabschluss erworben hat.
vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-
strafe von mindestens sechs Monaten oder einer (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt werden,
worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe
1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder
ausgesetzt ist oder
ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme verließ,
von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der
Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu 3. solange der Ausländer minderjährig und seine per-
einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bil- sönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewähr-
dungsabschluss führt. leistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1963
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht 1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern
nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,
eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhalts- insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungs-
verpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist. struktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige,
nicht ergeben und
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundes-
gebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts- b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer
erlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindes- sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der
tens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder
hat. andere Ausländer, die nach dem Recht der Euro-
päischen Union einen Anspruch auf vorrangigen
§ 38 Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfü-
gung stehen oder
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirt-
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei schaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern
Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar
im Bundesgebiet hatte, ist,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Ver- und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedin-
lust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindes-
gungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer be-
tens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
schäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Ar-
Bundesgebiet hatte. beitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der
Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeit-
vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stel- geber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der
len. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend. dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur
für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und
(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhn-
sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
lichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthalts-
erlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu ande-
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. ren Zwecken nach den Abschnitten 3, 5, 6 oder 7 eine
(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung
Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden. einer Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche
berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Aus- Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf be-
übung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antrags- stimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
frist des Absatzes 1 Satz 2 und im Falle der Antragstel-
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung
lung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über
einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen,
den Antrag erlaubt.
wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen- nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht
dung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu ergeben.
vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als
Deutscher behandelt wurde. (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach
dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Abschnitt 8 Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik
Beteiligung Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
der Bundesagentur für Arbeit Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowa-
kischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II
S. 1408) der Europäischen Union beigetreten sind, kann
§ 39 von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die
Zustimmung eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter
zur Ausländerbeschäftigung den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden,
soweit nach Maßgabe dieses Vertrages von den Rechts-
(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Aus-
vorschriften der Europäischen Gemeinschaft abweichen-
übung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustim-
de Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang
mung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit
gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden
durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt
Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren.
ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in
zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz
oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. § 40
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung Versagungsgründe
einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäfti-
gung nach § 18 zustimmen, wenn (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekom- kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der
men ist oder Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlasse-
nen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäi-
2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des
schen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaat-
(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn lichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von
1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16
Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
schuldhaft verstoßen hat oder
2. wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorlie- Kapitel 3
gen.
Förderung der Integration
§ 41
Widerruf der Zustimmung § 43
Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Integrationskurs
Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
gleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bun-
Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 desgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche,
erfüllt ist. kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesre-
publik Deutschland wird gefördert.
§ 42 (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern wer-
Verordnungs- den durch ein Grundangebot zur Integration (Integrati-
ermächtigung und Weisungsrecht onskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Ange-
bote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung,
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranfüh-
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ren. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnis-
desrates Folgendes bestimmen: sen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie
1. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun- ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegen-
desagentur für Arbeit (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, heiten des täglichen Lebens selbständig handeln kön-
§ 19 Abs. 1) nicht erforderlich ist, nen.
2. Berufsgruppen, bei denen nach Maßgabe des § 18 (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und
eine Beschäftigung ausländischer Erwerbstätiger zu- einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur
gelassen werden kann, und erforderlichenfalls nähere Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen
Voraussetzungen für deren Zulassung auf dem deut- Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der
schen Arbeitsmarkt, Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in
3. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine
vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den
4. Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Der
stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und
als Beschäftigung anzusehen sind. Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die
kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in ange-
Bundesrates Folgendes bestimmen: messenem Umfang unter Berücksichtigung der Leis-
tungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch der-
1. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung
jenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung
der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei
des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprü-
fung geregelt werden, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Ein-
2. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche zelheiten des Integrationskurses, insbesondere die
und regionale Beschränkung der Zustimmung nach Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-
§ 39 Abs. 4, führung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl
und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzun-
3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend gen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme und
von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf, ihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentra-
4. Beschäftigungen, für die eine Zustimmung der Bun- gung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwi-
desagentur für Arbeit nach § 4 Abs. 2 Satz 3 nicht schen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverord-
erforderlich ist, nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
5. Fälle, in denen geduldeten Ausländern abweichend (5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
von § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Beschäftigung erlaubt wer- tag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durch-
den kann. führung und Finanzierung der Integrationskurse vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1965
§ 44 1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder
sonstigen Ausbildung befinden,
Berechtigung zur
Teilnahme an einem Integrationskurs 2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangebo-
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an ten im Bundesgebiet nachweisen oder
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauer- 3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumut-
haft im Bundesgebiet aufhält, wenn er bar ist.
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhält (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn
die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30,
seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner
32, 36),
Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrati-
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 onskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 dieses Geset-
oder zes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin.
Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Ab-
2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.
satz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertreten-
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszu- den Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung
gehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach
von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Auf- 10 vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahme-
enthalt ist vorübergehender Natur. pflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben
Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden werden.
Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs § 45
besteht nicht Integrationsprogramm
1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Der Integrationskurs kann durch weitere Integrations-
die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre angebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Be-
bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik ratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministeri-
Deutschland fortsetzen, um des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwi-
2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder ckelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem
insbesondere die bestehenden Integrationsangebote
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kennt-
von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für
nisse der deutschen Sprache verfügt.
Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfeh-
Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs lungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote
bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt. vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundeswei-
ten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht
Informationsmaterialien über bestehende Integrationsan-
oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer
gebote werden die Länder, die Kommunen und die Aus-
Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.
länderbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen
sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussied-
§ 44a lerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsge-
Verpflichtung zur meinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände,
Teilnahme an einem Integrationskurs die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige ge-
sellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrati-
onskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
Kapitel 4
sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann oder Ordnungsrechtliche Vorschriften
2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und
zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am § 46
Integrationskurs auffordert und er
Ordnungsverfügungen
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch bezieht und die die Leistung bewilligende (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem voll-
Stelle die Teilnahme angeregt hat oder ziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur
Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie
b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehör- ihr bestimmten Ort zu nehmen.
de bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der
(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entspre-
Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
chender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passge-
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen setzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Auslän-
sind Ausländer, der die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den
ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und
Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, als Ausweisersatz bezeichnet ist.
sobald der Grund seines Erlasses entfällt.
(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder
Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des
§ 47 Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und
Verbot und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner
Beschränkung der politischen Betätigung Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung
und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in
(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen
einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in
Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische
deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Geset-
Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder
zes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, aus-
untersagt werden, soweit sie
zuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen
Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher
Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten
Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maß-
Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche nahme zu dulden.
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beein-
trächtigt oder gefährdet,
§ 49
2. den außenpolitischen Interessen oder den völker-
Feststellung
rechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik
und Sicherung der Identität
Deutschland zuwiderlaufen kann,
3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit
Deutschland, insbesondere unter Anwendung von dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden
Gewalt, verstößt oder auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem
Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich- und die von der Vertretung des Staates, dessen Staats-
tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge- angehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, gefor-
biets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den derten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehen-
Grundwerten einer die Würde des Menschen achten- den Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heim-
den staatlichen Ordnung unvereinbar sind. reisedokumenten abzugeben.
(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird (2) Bestehen Zweifel über die Person, das Lebensalter
untersagt, soweit sie oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die
1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder zur Feststellung seiner Identität, seines Lebensalters
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ge- oder seiner Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnah-
fährdet oder den kodifizierten Normen des Völker- men zu treffen, wenn
rechts widerspricht, 1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufent-
2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi- haltstitel erteilt werden soll oder
scher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach die-
unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt
sem Gesetz erforderlich ist.
oder geeignet ist oder
(2a) Die Identität eines Ausländers ist durch erken-
3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen
nungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, wenn eine Ver-
innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-
teilung gemäß § 15a stattfindet.
stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Perso-
nen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität sollen
Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrich- die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
tungen veranlasst, befürwortet oder angedroht
1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder ver-
haben.
fälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder
eingereist ist;
§ 48
2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begrün-
Ausweisrechtliche Pflichten den, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins
Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Auf- Bundesgebiet einreisen will;
enthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Ausset-
3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind,
zung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausfüh-
sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in
rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,
Betracht kommt;
auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, so-
weit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnah- 4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asyl-
men nach diesem Gesetz erforderlich ist. verfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückge-
wiesen oder zurückgeschoben wird;
(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis- 5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt
pflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1967
von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat
bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer
Fällen; seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufent-
halt dort erlaubt sind.
6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz
nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23 und 29 Abs. 3; (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-
nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde
7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festge-
für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Auslän-
stellt worden ist.
derbehörde vorher anzuzeigen.
(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 3 sind die
(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen
Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie
Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung
die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnah-
genommen werden.
men. Diese sind zulässig bei Ausländern, die das
14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbe-
Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die endigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur
Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben
bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausge-
nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt wer- wiesener, zurückgeschobener oder abgeschobener Aus-
den kann. länder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur
Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bun-
(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der
desgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für
Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene
Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66
Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufge-
des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
zeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn
der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
§ 51
(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
jahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Beendigung der
Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts;
nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Ab- Fortgeltung von Beschränkungen
drücke aller zehn Finger zu sichern.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebens-
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
jahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufent-
haltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der 2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhalts-
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
punkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt 4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
hat.
5. Ausweisung des Ausländers,
(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach
Absätzen 2 bis 7 zu dulden.
§ 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach
Kapitel 5 nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
Beendigung des Aufenthalts 7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb
von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbe-
hörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist
Abschnitt 1 ist,
Begründung der Ausreisepflicht 8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufent-
haltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5
§ 50 einen Asylantrag stellt;
Ausreisepflicht ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er
nach den Nummern 6 und 7.
einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr
besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziations- (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der
abkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis sei-
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich
nes mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden
oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum
Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7,
Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spä-
wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlas-
testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfecht-
sungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher
barkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Här-
Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht
tefällen verlängert werden.
nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbe-
(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Voll- standes der Niederlassungserlaubnis stellt die Auslän-
ziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungs- derbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts
androhung entfällt. auf Antrag eine Bescheinigung aus.
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 § 53
Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetz-
Zwingende Ausweisung
lichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und
der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Ent- Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
lassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder
Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jah-
eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Auf- ren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von
enthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig ver-
Bundesrepublik Deutschland dient. urteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abge- 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäu-
schoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwen- bungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter
dung. den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genann-
ten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auf-
einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder
lagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben
eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedens-
auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie
bruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechts-
aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-
kräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei
pflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausge-
eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration setzt worden ist oder
und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus-
3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
setzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der
oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verur-
Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen,
teilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewäh-
von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseaus-
rung ausgesetzt worden ist.
weises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund
seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unan-
fechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration § 54
und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60
Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung Ausweisung im Regelfall
eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlas- Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
sen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat 1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-
übergegangen ist. ten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindes-
tens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verur-
teilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur
§ 52 Bewährung ausgesetzt worden ist,
Widerruf 2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96
(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,
den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn 3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes
1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt, zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut,
herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräu-
2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, ßert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise
in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er
3. er noch nicht eingereist ist oder
zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leis-
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine tet,
Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam
4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten
wird.
öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufent- oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen
haltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemein- Menschen oder Sachen, die aus einer Menschen-
schaft lebenden Familienangehörigen widerrufen wer- menge in einer die öffentliche Sicherheit gefährden-
den, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den den Weise mit vereinten Kräften begangen werden,
Aufenthaltstitel zusteht. als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum 5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass
Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerru- er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die
fen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige
Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerru- Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf
fen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungs-
nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind handlungen kann die Ausweisung nur gestützt wer-
im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in den, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit
dem sie die Beschäftigung gestatten. begründen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1969
5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine
gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollzieh-
Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich bar.
zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltan-
wendung droht,
§ 55
6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken
Ermessensausweisung
gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt
dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn
Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Deutschland beeinträchtigt.
Angaben über Verbindungen zu Personen oder
Organisationen macht, die der Unterstützung des (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere
internationalen Terrorismus verdächtig sind; die Aus- ausgewiesen werden, wenn er
weisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn 1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung
der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe
den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und des Schengener Durchführungsübereinkommens fal-
die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger An- sche oder unvollständige Angaben zum Zweck der
gaben hingewiesen wurde; oder Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz
bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der
7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
fechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder
Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei
seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen
die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist,
oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich
oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
auf die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger
Angaben hingewiesen wurde,
§ 54a 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Ver-
Überwachung stoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder
ausgewiesener Ausländer behördliche Entscheidungen oder Verfügungen
aus Gründen der inneren Sicherheit begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine
Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vor-
(1) Ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Auswei- sätzliche Straftat anzusehen ist,
sungsverfügung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehba-
3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht
re Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-
geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfü-
liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchent-
gung verstößt,
lich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizei-
lichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbe- 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
hörde nichts anderes bestimmt. Ist ein Ausländer auf Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-
Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungs- derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behand-
gründe vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1 lung bereit ist oder sich ihr entzieht,
entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn
dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit 5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit ge-
und Ordnung erforderlich ist. fährdet oder längerfristig obdachlos ist,
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbe- 6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige
hörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
abweichenden Festlegungen trifft. 7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie
oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen
Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Min-
Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außer-
derjährigen, dessen Eltern oder dessen allein perso-
halb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn
nensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im
dies geboten erscheint, um die Fortführung von Bestre-
Bundesgebiet aufhalten, oder
bungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschwe-
ren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrecht- 8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Ver-
licher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflich- breiten von Schriften ein Verbrechen gegen den
tungen besser überwachen zu können. Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen ge-
gen die Menschlichkeit oder terroristische Taten
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur
von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt
Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unter-
oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche
binden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden,
Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu
nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche
die Beschränkung notwendig ist, um schwere Gefahren Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass
für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
abzuwehren. Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffor-
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
dert oder die Menschenwürde anderer dadurch (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach
angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraus-
böswillig verächtlich macht oder verleumdet. setzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat,
berücksichtigen kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden,
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung
schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines
sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesge- Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abge-
biet, schlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen,
wenn
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-
gen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in weisung rechtfertigt, oder
familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensge- 2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgeset-
meinschaft leben, zes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar
3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für geworden ist.
die Aussetzung der Abschiebung.
Abschnitt 2
§ 56
Durchsetzung der Ausreisepflicht
Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der § 57
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit Zurückschiebung
mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat, (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll
innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesge- zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die
biet geboren oder als Minderjähriger in das Bundes- Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf
gebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinba-
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, rung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem
fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird,
hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 be- soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben wer-
zeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspart- den, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreise-
nerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, pflicht ist noch nicht vollziehbar.
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechen-
Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaft- de Anwendung.
licher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet § 58
die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings
Abschiebung
genießt oder einen von einer Behörde der Bundesre-
publik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausrei-
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts- sepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der
stellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der
genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung
schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit der Ausreise erforderlich erscheint.
und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Aus-
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der länder
Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor.
1. unerlaubt eingereist ist,
Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der
Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraus- 2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen
setzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer
nach Ermessen entschieden. noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der
Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der
(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der
Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbeste-
im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlas-
hend gilt,
sungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines
Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Nie- 3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines
derlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53 anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates
oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung
Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhal- von Entscheidungen über die Rückführung von Dritt-
ten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53 staatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreise-
ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen pflichtig wird, sofern diese von der zuständigen
entschieden. Behörde anerkannt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1971
und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese § 59
abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst voll-
Androhung der Abschiebung
ziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder
der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung
nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. einer Ausreisefrist angedroht werden.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden,
erforderlich, wenn der Ausländer in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der
Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in
1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonsti- einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den
gem öffentlichen Gewahrsam befindet, er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflich-
tet ist.
2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-
reist ist, (3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Andro-
3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist, hung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer
4. mittellos ist, nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungs-
gericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so
5. keinen Pass oder Passersatz besitzt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen
unberührt.
6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der
Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-
Angaben verweigert hat oder schiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidun-
gen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder
7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreise- die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberück-
pflicht nicht nachkommen wird. sichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschie-
bungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen
und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ab-
§ 58a
schiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von
Abschiebungsanordnung dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Ab-
schiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entge-
(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Aus- genstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vor-
länder auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Progno- schriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 be-
se zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit zeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder
der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristi- im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der
schen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Ab- Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, blei-
schiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsan- ben unberührt.
ordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandro-
hung bedarf es nicht.
§ 60
(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Über- Verbot der Abschiebung
nahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes
Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehör- (1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951
de ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnun- über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II
gen des Bundes werden vom Bundesgrenzschutz vollzo- S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgescho-
gen. ben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zu-
(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschie- wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies
bungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechts-
Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung stellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die
obliegt der über die Abschiebungsanordnung entschei- außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlin-
denden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststel- ge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der
lungen aus anderen Verfahren gebunden ist. Flüchtlinge anerkannt sind. Eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann
(4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschie-
auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,
bungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit
der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an
einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzuneh-
das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des
men, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Bei-
Satzes 1 kann ausgehen von
stands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der
Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbe- a) dem Staat,
helfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung
wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der
Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buch-
darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der staben a und b genannten Akteure einschließlich inter-
rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des nationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in
Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Ver-
nicht vollzogen werden. folgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhan- begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden
den ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inner- kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Ver-
staatliche Fluchtalternative. einten Nationen zuwiderlaufen.
Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Auslän-
nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von
Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Ab-
einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylver- schiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
fahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorlie-
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem
gen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach
die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefoch-
nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzu-
ten werden.
drohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho- der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der
ben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgescho- § 60a
ben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen Vorübergehende
einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe Aussetzung der Abschiebung
besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die (Duldung)
Auslieferung entsprechende Anwendung.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtli-
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder chen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politi-
ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens scher Interessen der Bundesrepublik Deutschland anord-
verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates nen, dass die Abschiebung von Ausländern aus be-
vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die stimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimm-
Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach ten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staa-
§ 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in ten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für
Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zustän- einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23
dig ist, in diesen Staat abgeschoben werden. Abs. 1.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, (2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszuset-
soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom zen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufent-
und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass haltserlaubnis erteilt wird.
die Abschiebung unzulässig ist.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Ab-
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in schiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung
drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 (4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem
nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetz- (5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der
mäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht ent- Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die
gegen. der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen
anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für die- ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben,
sen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die
Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die für
denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, oder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindes-
werden bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 tens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung
berücksichtigt. ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein
Jahr erneuert wurde.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-
länder aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzuse- § 61
hen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, Räumliche Beschränkung;
weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schwe- Ausreiseeinrichtungen
ren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche
Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes be-
gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme
schränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen
angeordnet werden.
gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Ver-
brechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der interna- (2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für voll-
tionalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, ziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den
um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu tref- Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Bera-
fen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als tung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert
Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie
außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1973
§ 62 (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von
ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem
Abschiebungshaft
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung sen einem Beförderungsunternehmer untersagen, Aus-
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über länder entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu beför-
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann dern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangs-
und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich geld androhen. Widerspruch und Klage haben keine auf-
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die schiebende Wirkung.
Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht
(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunter-
überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die
nehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfü-
Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten
gung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000
Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
und höchstens 5 000 Euro.
(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung
(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Siche-
ihm beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunterneh-
rungshaft), wenn
mern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 ge-
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise nannten Pflicht vereinbaren.
vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen § 64
ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden Rückbeförderungspflicht
kann, der Beförderungsunternehmer
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Aus- Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze beför-
länderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der dert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
er erreichbar ist,
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die
die Abschiebung angekündigten Termin nicht an ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufent-
dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort haltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die
angetroffen wurde, bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3
hat oder oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt,
wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem
5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Gesetz erteilt wird.
Abschiebung entziehen will.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Ab- in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder
schiebung durchgeführt werden kann. Von der Anord- aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen
nung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann aus- Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
nahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht ent-
§ 65
ziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn fest-
steht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu ver- Pflichten der Flughafenunternehmer
treten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist ver-
drei Monate durchgeführt werden kann. pflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unter-
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten künfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im
angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Aus- Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderli-
länder seine Abschiebung verhindert, um höchstens chen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen
zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurech-
nen. § 66
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
Kapitel 6 (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumli-
chen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschie-
Haftung und Gebühren bung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu
tragen.
§ 63
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1
Pflichten bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Auslän-
der Beförderungsunternehmer derbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat,
(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Be-
erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufent- förderungsunternehmer neben dem Ausländer für die
haltstitels sind. Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Perso-
Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung nalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berech-
über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunterneh- nung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
mer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2
zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige
Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die § 68
Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch Haftung für Lebensunterhalt
die Abschiebung entstehen.
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Aus-
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie- landsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten
bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer be- für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat
schäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstä- sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
tigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Ver-
erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 sorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krank-
strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die heitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet wer-
Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner den, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetz-
nicht beigetrieben werden können. lichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendun-
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheits- gen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu
leistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicher- erstatten.
heitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der
nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie
Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-
erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung
streckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls
spruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentli-
die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausrei-
chen Mittel aufgewendet hat.
sekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahr-
ausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich
Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Ab-
ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem satz 1 Satz 1.
Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines
Asylantrages gestattet wird. (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie
Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstat-
tender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffent-
§ 67
liche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über
Umfang der Kostenhaftung die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstat-
Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfän-
Beschränkung umfassen ger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für
den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
§ 69
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließ- Gebühren
lich der Kosten für die Abschiebungshaft und der
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Aus-
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
gaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonsti-
verordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
ge Versorgung des Ausländers sowie
Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesagentur
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Beglei- für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten
tung des Ausländers entstehenden Kosten einschließ- Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
lich der Personalkosten.
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen renpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere
für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz
2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einrei-
findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei-
se entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben
chenden Vorschriften enthält.
für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Ver-
sorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dol- (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebüh-
metscherkosten und ren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der 1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderli-
che Begleitung des Ausländers übernimmt. 2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
200 Euro,
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten
werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch 3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis:
Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen 40 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1975
4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Aus- Kapitel 7
stellung eines Passersatzes und eines Ausweisersat-
zes: 30 Euro, Verfahrensvorschriften
5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
Abschnitt 1
6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:
Zuständigkeiten
50 Euro und 6 Euro pro Person,
7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro, § 71
8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Zuständigkeit
Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.
(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen
(4) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach aus-
Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von länderrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen
höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregie-
des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenom- rung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen,
mene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere be-
30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können stimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staats-
angehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten
von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-
höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren tungen zuständig.
erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Fest- schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zu-
setzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 ständig für
bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorse- Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in
hen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts- andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und
handlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die
Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Nieder- Festnahme und die Beantragung von Haft,
lassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für die
Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden 2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines
Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchfüh-
Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der rung des § 63 Abs. 3,
Rücknahme des Antrages und der Versagung der bean-
3. den Widerruf eines Visums
tragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschie-
(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die bung,
Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
höchstens betragen dürfen: b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das
Visum erteilt hat, oder
1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines An-
trages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts- c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Ertei-
handlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen lung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer
Gebühr, Zustimmung bedurfte,
2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand- 4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66
lung: 55 Euro. Abs. 5 an der Grenze,
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die 5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-
Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech- mer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-
nen und im Übrigen zurückzuzahlen. zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
§ 70 6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-
scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der
Verjährung Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des
Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt
(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genann-
sind, sowie
ten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fällig-
keit. 7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Aus-
länder einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66
und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwal- (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48
tungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeili-
der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs be-
sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festge- auftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer
stellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der
oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 sind auch
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkri-
veranlassen. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind die minalamt übermittelt werden. Die beteiligten Behörden
vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretun- übermitteln Erkenntnisse über Versagungsgründe nach
gen zuständig. § 5 Abs. 4 über das Auswärtige Amt an die zuständige
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung Auslandsvertretung. Das Verfahren nach § 21 des Aus-
der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchfüh- länderzentralregistergesetzes bleibt unberührt. In den
rung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizei-
und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Poli- beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen
zeien der Länder zuständig. Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.
(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung
ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prü-
Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und fung von Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Ver-
Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1). längerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr
gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffe-
§ 72 nen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militä-
rischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie
Beteiligungserfordernisse an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Lan-
(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit deskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Poli-
Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zei übermitteln. Vor Erteilung einer Niederlassungser-
zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Aus- laubnis sind die gespeicherten personenenbezogenen
länderbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder Daten den in Satz 1 genannten Sicherheitsbehörden und
abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. Nachrichtendiensten zu übermitteln, wenn dies zur Fest-
stellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Ab-
zur Prüfung von Sicherheitsbedenken geboten ist.
schiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Aus-
länderbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun- (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
desamtes für Migration und Flüchtlinge. heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfra-
(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin- genden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe
gungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnun- nach § 5 Abs. 4 oder Sicherheitsbedenken nach Absatz 2
gen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten
Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Auf- Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer
enthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbe- gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsre-
hörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde gelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im
angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter
der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch all-
Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Aus- gemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegen-
länderbehörde beschränkt ist. über Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie An-
(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erho- gehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personen-
ben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einge- gruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Ge-
leitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen brauch gemacht wird.
Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben wer-
den. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne
des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf § 74
nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle Beteiligung
ausgewiesen oder abgeschoben werden. des Bundes; Weisungsbefugnis
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt
nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen
der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die
dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen
politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des
wird. Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Aufla-
gen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die
mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder
§ 73
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
Sonstige Beteiligungserforder- oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen wer-
nisse im Visumverfahren und bei den dürfen.
der Erteilung von Aufenthaltstiteln
(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur
(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Aus- Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
landsvertretung erhobenen Daten der visumantragstel- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn
lenden Person und des Einladers können über das Aus-
wärtige Amt zur Feststellung von Versagungsgründen 1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
nach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Deutschland es erfordern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1977
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auf-
erhebliche Interessen eines anderen Landes beein- lagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aus-
trächtigt werden, setzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach
will, der zu den bei konsularischen und diplomati- § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Wider-
schen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufent- ruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
haltstitels befreiten Personen gehört. (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums
und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versa-
Abschnitt 2
gung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge § 78
§ 75 Vordrucke für Aufenthaltstitel,
Ausweisersatz und Bescheinigungen
Aufgaben
(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vor-
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat druckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und
unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen fol- eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vor-
gende Aufgaben: druckmuster enthält folgende Angaben:
1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt 1. Name und Vorname des Inhabers,
zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Aus-
länderbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und 2. Gültigkeitsdauer,
der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärti- 3. Ausstellungsort und -datum,
gen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretun-
4. Art des Aufenthaltstitels,
gen;
5. Ausstellungsbehörde,
2. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten
des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3, 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passer-
b) deren Durchführung und satzpapiers,
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebe- 7. Anmerkungen.
nengesetzes; (2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Doku-
3. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem ment ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informati-
Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung onsfelder vorgesehen:
von Informationsmaterial über Integrationsangebote 1. Tag und Ort der Geburt,
von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und
2. Staatsangehörigkeit,
Spätaussiedler;
3. Geschlecht,
4. Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über
Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung 4. Anmerkungen,
analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwan- 5. Anschrift des Inhabers.
derung;
(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und
5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische
Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des
Kontaktstelle nach der Richtlinie 2001/55/EG; Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und
6. Führung des Registers nach § 91a; die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit
7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Program- Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufent-
men zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewillig- haltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1
ten Mittel; und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in
mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Auf-
8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Per- enthaltstitel eingebracht werden.
sonen auf die Länder.
(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält fol-
gende Angaben:
§ 76
1. Familienname und Vorname,
(weggefallen)
2. Geburtsdatum,
Abschnitt 3 3. Geschlecht,
Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n 4. Staatsangehörigkeit,
5. Art des Aufenthaltstitels,
§ 77
6. Seriennummer des Vordrucks,
Schriftform; Ausnahme
7. ausstellender Staat,
von Formerfordernissen
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein 8. Gültigkeitsdauer,
Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich 9. Prüfziffern.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das § 80
automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nut- Handlungsfähigkeit Minderjähriger
zen. (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Le-
eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruck- bensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des
muster können neben der Bezeichnung von Ausstel- Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im
lungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeits- Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu
zeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstel-
Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende len wäre.
Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein: (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minder-
1. Tag und Ort der Geburt, jährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschie-
bung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung
2. Staatsangehörigkeit, und Durchführung der Abschiebung in den Herkunfts-
staat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bun-
3. Geschlecht, desgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundes-
4. Größe, gebiet unbekannt ist.
5. Farbe der Augen, (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-
6. Anschrift des Inhabers, bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
7. Lichtbild,
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
8. eigenhändige Unterschrift, nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.
9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder
Händen oder Gesicht, (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der
das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige
10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den
Angaben des Ausländers beruhen. Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet,
Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometri- für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung
schen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung
verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des
werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Ausweisersatzes zu stellen.
(7) Die Bescheinigungen nach § 60a Abs. 4 und § 81
Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster aus- § 81
gestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Beantragung des Aufenthaltstitels
Zone für das automatische Lesen versehen sein kann.
Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf
bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die
Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise ein-
geholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise
§ 79 oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten
Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes
Entscheidung über den Aufenthalt Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten
Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände nach der Geburt zu stellen.
und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im
Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesge- Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der
biets zugänglichen Erkenntnisse. Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder (4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines
Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufent-
wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungs- haltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeit-
widrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufent- punkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Auslän-
haltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der derbehörde als fortbestehend.
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils
auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens ent- Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung)
schieden werden. auszustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1979
§ 82 tigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange
die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage
Mitwirkung des Ausländers
noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung
für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstän- oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende
de unverzüglich geltend zu machen und die erforderli- Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit
chen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt
sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche
sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen Entscheidung aufgehoben wird.
kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde
kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach § 85
Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beige-
brachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Berechnung von Aufenthaltszeiten
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre- Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
chende Anwendung. bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Ab-
satz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten Abschnitt 4
nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen Datenübermittlung und Datenschutz
aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der
Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen wer-
§ 86
den. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der
Fristversäumung hinzuweisen. Erhebung personenbezogener Daten
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer- Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor- Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in
derlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben,
bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich be- Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in
sitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersu- anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3
chung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entspre-
wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 chender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder
nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Auf-
§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des gabenerfüllung erforderlich ist.
Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende An-
wendung. § 87
Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 83
(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt geworde-
Beschränkung der Anfechtbarkeit ne Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf
Die Versagung eines Visums zu touristischen Zwecken Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten
sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Gren- Zwecke erforderlich ist.
ze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versa- (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-
gung eines Visums und eines Passersatzes an der Gren- dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kennt-
ze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zu- nis erlangen von
ständigen Auslandsvertretung hingewiesen.
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforder-
lichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschie-
§ 84 bung nicht ausgesetzt ist,
Wirkungen von Widerspruch und Klage 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung
(1) Widerspruch und Klage gegen oder
1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Ver- 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
längerung des Aufenthaltstitels, in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
2. die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrich- diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der
tung Wohnung zu nehmen und Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unter-
richtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten
3. die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestim-
Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde
mung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft,
unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration,
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer Flüchtlinge und Integration ist nach den Absätzen 1 und 2
aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Auswei- zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis ange-
sung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die hörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die
Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstä- Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und § 89
Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absät-
Verfahren bei identitätssichernden
zen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der
und -feststellenden Maßnahmen
sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält
oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der
des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmä- Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die
ßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 nach § 49 Abs. 2 bis 3 gewonnenen Unterlagen werden
verpflichtet sind. getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterla-
gen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49
(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-
Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbe-
oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben
wahrt.
die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun- (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterla-
gen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der gen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder
für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Straf-
zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der verfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie
gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent- dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für
sprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah- diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen
rens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren werden.
wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geld-
(3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unter-
buße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Die
lagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu
Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige
vernichten, wenn
Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende
des Zeugenschutzes für einen Ausländer. 1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz aus-
gestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufent-
haltstitel erteilt worden ist,
§ 88
2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten
Übermittlungen bei besonderen Einreise zehn Jahre vergangen sind,
gesetzlichen Verwendungsregelungen
3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre ver-
sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit beson- gangen sind oder
dere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenste-
hen. 4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des
Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprach-
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder aufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.
anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentli- (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterla-
chen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von gen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr
dieser übermittelt werden, einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Nieder-
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit ge- schrift anzufertigen.
fährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Aus-
schluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von
dem Ausländer nicht eingehalten werden oder § 90
Übermittlungen durch Ausländerbehörden
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind,
ob die in § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Vorausset- (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
zungen vorliegen. für
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abga- 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
benordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor-
2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts
buch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur
oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbrin-
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
gungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem
wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungs-
Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht
verfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens
nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des
Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle 3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozi-
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Be- algesetzbuch bezeichneten Verstöße,
hörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot
nach § 46 Abs. 2 erlassen werden soll. unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöf- Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10
fentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechen- des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör-
de Anwendung. den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1981
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen d) Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumen-
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung die- ten (Art, Nummer, ausstellende Stelle, Ausstel-
ses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den lungsdatum und Gültigkeitsdauer),
anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz- e) die AZR-Nummer und die Visadatei-Nummer,
buch genannten Behörden zusammen.
f) Zielland und Zeitpunkt der Ausreise,
(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach die- 2. die Personalien nach Nummer 1 Buchstabe a mit Aus-
sem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem nahme der freiwillig gemachten Angaben zur Religi-
Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die onszugehörigkeit der Familienangehörigen des Aus-
ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur länders nach Absatz 1,
Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte 3. Angaben zu Dokumenten zum Nachweis der Ehe, der
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben Lebenspartnerschaft oder der Verwandtschaft.
über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme
von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Be- (3) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertre-
schäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungs- tungen sind verpflichtet, die in Absatz 2 bezeichneten
gesetzes zuständigen Behörden mit. Daten unverzüglich an die Registerbehörde zu übermit-
teln, wenn
§ 91 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 oder
Speicherung und 2. ein Visum zur Inanspruchnahme vorübergehenden
Löschung personenbezogener Daten Schutzes im Bundesgebiet
(1) Die Daten über die Ausweisung und die Abschie- beantragt wurden.
bung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1
(4) Die §§ 8 und 9 des AZR-Gesetzes gelten entspre-
Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem
chend.
Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten,
die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht (5) Die Daten dürfen auf Ersuchen an die Ausländerbe-
mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen. hörden, Auslandsvertretungen und andere Organisa-
tionseinheiten des Bundesamtes für Migration und
(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anste-
Flüchtlinge einschließlich der dort eingerichteten natio-
hende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich
nalen Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie
sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländer-
2001/55/EG zum Zweck der Erfüllung ihrer ausländer-
rechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können,
und asylrechtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der
sind unverzüglich zu vernichten.
Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme-
(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung
sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutz- aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der
gesetzen der Länder finden keine Anwendung. Europäischen Union, der Familienzusammenführung und
der Förderung der freiwilligen Rückkehr übermittelt wer-
§ 91a den.
Register zum vorübergehenden Schutz (6) Die Registerbehörde hat über Datenübermittlungen
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt nach Absatz 5 Aufzeichnungen zu fertigen. § 13 des AZR-
ein Register über die Ausländer nach § 24 Abs. 1, die ein Gesetzes gilt entsprechend.
Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, (7) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 3
und über deren Familienangehörige im Sinne des Arti- und 5 erfolgen schriftlich, in elektronischer Form oder im
kels 15 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG zum Zweck der automatisierten Verfahren. § 22 Abs. 2 bis 4 des AZR-
Aufenthaltsgewährung, der Verteilung der aufgenomme- Gesetzes gilt entsprechend.
nen Ausländer im Bundesgebiet, der Wohnsitzverlegung
(8) Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Beendi-
aufgenommener Ausländer in andere Mitgliedstaaten der
gung des vorübergehenden Schutzes des Ausländers zu
Europäischen Union, der Familienzusammenführung und
löschen. Für die Auskunft an den Betroffenen und die
der Förderung der freiwilligen Rückkehr.
Sperrung der Daten gelten § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 des
(2) Folgende Daten werden in dem Register gespei- AZR-Gesetzes entsprechend.
chert:
1. zum Ausländer: § 91b
a) die Personalien (Familienname, Geburtsname, Vor- Datenübermittlung durch
name, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, das Bundesamt für Migration und
Staatsangehörigkeiten, letzter Wohnort im Her- Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle
kunftsland, Herkunftsregion sowie freiwillig ge- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als natio-
machte Angaben zur Religionszugehörigkeit), nale Kontaktstelle nach Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie
b) Angaben zum Beruf und zur beruflichen Ausbil- 2001/55/EG darf die Daten des Registers nach § 91a zum
dung, Zweck der Verlegung des Wohnsitzes aufgenommener
c) das Eingangsdatum seines Antrages auf Erteilung Ausländer in andere Mitgliedstaaten der Europäischen
eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis, die Union oder zur Familienzusammenführung an folgende
für die Bearbeitung seines Antrages zuständige Stellen übermitteln:
Stelle und Angaben zur Entscheidung über den 1. nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten der
Antrag oder den Stand des Verfahrens, Europäischen Union,
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
2. Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemein- 5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürge-
schaften, rung zu informieren;
3. sonstige ausländische oder über- und zwischenstaat- 6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im
liche Stellen, wenn bei diesen Stellen ein angemesse- Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und
nes Datenschutzniveau nach Maßgabe des § 4b zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu
Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gewährleis- machen;
tet ist.
7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundes-
gebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern
und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei
Kapitel 8
den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu
Beauftragte für unterstützen;
Migration, Flüchtlinge und Integration 8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Euro-
päische Union sowie die Entwicklung der Zuwande-
§ 92 rung in anderen Staaten zu beobachten;
Amt der Beauftragten 9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder den Stellen der Gemeinden, der Länder, anderer Mit-
einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Inte- gliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-
gration. päischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Auf-
gaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuar-
(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesminis-
beiten;
terium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einge-
richtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bun- 10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9
destages bekleidet werden. Ohne dass es einer Geneh- genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
migung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Bundesministergesetzes,
§ 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parla- § 94
mentarischen Staatssekretäre) bedarf, kann die Beauf-
tragte zugleich ein Amt nach dem Gesetz über die Amtsbefugnisse
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekre- (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben
täre innehaben. Die Amtsführung der Beauftragten bleibt der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien
in diesem Falle von der Rechtsstellung nach dem Gesetz sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufga-
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen benbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie
Staatssekretäre unberührt. kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stel-
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Per- lungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstüt-
sonal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. zen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Der Ansatz ist im Einzelplan 17 des Bundesministeriums (2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundes-
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eige- tag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die
nen Kapitel auszuweisen. Lage der Ausländer in Deutschland.
(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit (3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhalts-
dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. punkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße
im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzli-
§ 93 chen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie
Aufgaben eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellung-
nahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der
Die Beauftragte hat die Aufgaben, öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die
1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet an- öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Aus-
sässigen Migranten zu fördern und insbesondere die kunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personen-
Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer bezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur,
Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner
und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden,
für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des
auch im europäischen Rahmen Anregungen zu ge- Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
ben;
2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungs-
freies Zusammenleben zwischen Ausländern und Kapitel 9
Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Straf- und Bußgeldvorschriften
Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis für-
einander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entge-
§ 95
genzuwirken;
Strafvorschriften
3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, so-
weit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken; (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer
4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen
Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
zu verhelfen; sich im Bundesgebiet aufhält,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1983
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar aus- Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
reisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht aus- 3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf
gesetzt ist, eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesge- Buchstabe a bezieht,
biet einreist, 4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung
oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwider- nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
handelt, bezieht, oder
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig 5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden,
oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder
Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme aussetzt.
nicht duldet, (3) Der Versuch ist strafbar.
6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf
nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschrän- Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die
kungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen ver- Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das euro-
stößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die päische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des
rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwen-
zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen den, wenn
§ 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, 1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1
7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 bezeichneten Handlungen entsprechen und
Abs. 1 zuwiderhandelt oder 2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-
bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzu- raum besitzt.
wenden. (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbin-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- dung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist
strafe wird bestraft, wer § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
§ 97
a) in das Bundesgebiet einreist oder
Einschleusen mit Todesfolge;
b) sich darin aufhält oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird be-
benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufent- straft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbin-
haltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften dung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verur-
Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechts- sacht.
verkehr gebraucht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absat- ren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch
zes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar. in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande,
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. bunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts- (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe
§ 96 von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Einschleusen von Ausländern (4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 § 98
Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlun- Bußgeldvorschriften
gen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre- Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete
chen lässt oder Handlung fahrlässig begeht.
2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern (2) Ordnungswidrig handelt, wer
handelt. 1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn 2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen
Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht
1. gewerbsmäßig handelt, unterzieht oder
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte 5. andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz
Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig einzuführen oder zuzulassen,
vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 6. amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behör-
nicht oder nicht rechtzeitig überlässt. den ausgestellt worden sind, allgemein als Passer-
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder satz zuzulassen,
fahrlässig 7. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der
1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom
oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und
nach § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder
2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer
Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz- sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen
ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen haben,
Pass oder Passersatz nicht mitführt, 8. zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reisever-
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder kehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits
§ 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bun-
desgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden
4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträ- kann,
ge nicht stellt oder
9. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein
5. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie
oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm- lange er gültig ist,
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
10. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat- sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsicht-
zes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit lich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes
geahndet werden. und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweiser-
Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend satzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die
Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über
des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitau- Entscheidungen der zuständigen Behörden in sol-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße chen Papieren,
bis zu tausend Euro geahndet werden. 11. Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den
(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts- Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenüber-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. mittlung zu bestimmen,
12. zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern,
denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1
Kapitel 10 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat
Verordnungsermächtigungen; der Europäischen Union verlegt werden kann,
Übergangs- und Schlussvorschriften 13. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei
der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden
§ 99 Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung
Verordnungsermächtigung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78
Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch- Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen,
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates 14. zu bestimmen, dass die
1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern a) Meldebehörden,
Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels b) Staatsangehörigkeitsbehörden,
vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von c) Pass- und Personalausweisbehörden,
Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Ertei-
lung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei d) Sozial- und Jugendämter,
Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im
Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken, f) Bundesagentur für Arbeit,
2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Ein- g) Finanz- und Hauptzollämter,
reise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einrei- h) Gewerbebehörden und
se eingeholt werden kann, i) Auslandsvertretungen
3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo-
Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde gene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sons-
bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behör- tige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige
den zu sichern, Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit
4. Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleis- diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Auslän-
tung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, derbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländer-
von der Passpflicht zu befreien, rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1985
derlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes
Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufent-
Erkenntnisse, die zu übermitteln sind. haltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaub-
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner nis nach § 23 Abs. 2.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort
des Bundesrates zu bestimmen, dass als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Ertei-
1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer lung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sach-
führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal- verhalt.
ten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einrei-
se und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen
§ 102
die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Ent-
scheidung getroffen hat, Fortgeltung ausländer-
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten rechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
Visa führen und (1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeit-
Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben liche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und
erforderliche Datei führen. Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen
Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandro-
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien
hungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschie-
einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift
bungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befris-
des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländer-
tung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen,
rechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Aus-
die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren
länderzentralregister sowie über frühere Anschriften des
und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen
Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die
über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso
Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die
bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammen-
Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbe-
hang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie
zogene Daten zu speichern, richtet sich nach den daten-
sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten
schutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechts- kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstel-
verordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur lung nach § 69 des Ausländergesetzes.
Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder
zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungs-
Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine erlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes
Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Gel- 1. Januar 2005 angerechnet.
tungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates verlängert werden. § 103
§ 100 Anwendung bisherigen Rechts
Sprachliche Anpassung Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im
Das Bundesministerium des Innern kann durch
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flücht-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
linge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) die Rechtsstel-
die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnun-
lung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die
gen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts
Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a
möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch ge-
und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen
schlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine
humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in
Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch ver-
der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung weiter
anlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das
Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer
entsprechend.
Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 104
§ 101
Übergangsregelungen
Fortgeltung
bisheriger Aufenthaltsrechte (1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsbe- einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu die-
rechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort sem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101
als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Abs. 1 gilt entsprechend.
Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und
Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefug-
Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene nis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung
Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprach-
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
lichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfa- Artikel 2
che Art in deutscher Sprache mündlich verständigen
können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwen- Gesetz
dung. über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern
(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005
(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der
vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug
§ 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fas- §1
sung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine Anwendungsbereich
günstigere Rechtsstellung.
Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt
(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers,
von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der
bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unan-
Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familien-
fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
angehörigen.
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in
entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufent-
haltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der §2
Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und Recht auf Einreise und Aufenthalt
sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststel-
lung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus- (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre
ländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Inte- Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und
gration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltser- Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
laubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letz- (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
ten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu
einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeits-
Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens suche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
180 Tagessätzen verurteilt worden ist. 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbstän-
digen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelasse-
§ 105 ne selbständige Erwerbstätige),
Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selb-
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte ständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des
Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europä-
ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach die- ischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von
sem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustim- Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der
mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Dienstleistung berechtigt sind,
Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG)
(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über
Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustim- das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer
mung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
Beschäftigung. zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, 1975 Nr. L 324
S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom
§ 106 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsange-
Einschränkung von Grundrechten hörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheits-
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Frei- (ABl. EG 1975 Nr. L 14 S.10),
heit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge- 6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraus-
schränkt. setzungen des § 4,
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet 7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der
sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei §§ 3 und 4.
Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Ab-
(3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krank-
schiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht
heit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unbe-
das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das
rührt. Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur
Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft
für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
vollzogen wird.
eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung
einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf
§ 107 die der Selbständige keinen Einfluss hatte.
Stadtstaatenklausel (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels.
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedür-
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen fen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvor-
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. schrift dies vorsieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1987
(5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berech-
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf tigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deut-
Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten schen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes
haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der anzuwenden.
Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise
und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,
wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im §4
Bundesgebiet aufhält. Nicht erwerbstätige
(6) Für die Ausstellung der Bescheinigung über das Freizügigkeitsberechtigte
Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienan-
Visums werden keine Gebühren erhoben.
gehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügig-
keitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das
§3 Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Exis-
Familienangehörige
tenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser
(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Vorschrift sind:
genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1,
wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren 1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet
Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Famili- wird,
enangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Per- 2. die sonstigen Verwandten in absteigender und auf-
sonen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach steigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des
Maßgabe der Absätze 4 und 5. Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt
(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind geleistet wird, sowie der Lebenspartner.
1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige
Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner
und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach
2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender
§ 2 Abs. 1.
Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer
Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten
Unterhalt gewähren. §5
(3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbs- Bescheinigung
tätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines über das gemeinschaftsrechtliche
Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU
das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn
(1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und
1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit
ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines
mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich
Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts
dieses Gesetzes aufgehalten hat oder
wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht
2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder ausgestellt.
einer Berufskrankheit gestorben ist oder
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind,
3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deut- wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU aus-
scher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist gestellt.
oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit
dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren (3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen,
hat. dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1
innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht wer-
Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird den. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben
durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt und Nachweise können von der zuständigen Meldebe-
drei Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit hörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegen-
zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdiens- genommen werden. Diese leitet die Angaben und Nach-
tes nicht berührt. weise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine
(4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§ 2 darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung
Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtig- durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
ten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts (4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen
ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
Recht nach § 2 Abs. 1.
(5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2
(5) Das Recht der Familienangehörigen nach den
Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des
Absätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem
ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann
Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt,
der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und
wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlas-
die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche
sen.
Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaub-
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizü- nis-EU widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entspre-
gigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 chend.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
§6 §8
Verlust des Ausweispflicht
Rechts auf Einreise und Aufenthalt Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind ver-
pflichtet,
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbe-
schadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen 1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, anerkannten Passersatz
Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische a) mit sich zu führen und
Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über
b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur
das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezo-
Prüfung auszuhändigen,
gen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden.
Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Ein- 2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den
reise verweigert werden. erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung
(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung
über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht
genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten
und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausfüh-
Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es
rung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzule-
dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte
gen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas-
strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit
sen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von
berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden
Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen,
das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord-
nung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend §9
schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse Strafvorschriften
der Gesellschaft berührt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-
(3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das
kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bun- Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
desgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus
besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt wer- § 10
den. Bußgeldvorschriften
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entschei- (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1
dungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftli- Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht
chen Zwecken getroffen werden. rechtzeitig aushändigt.
(5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendi- leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz
gung nicht begründen. nicht besitzt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betrof- lässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder
fene persönlich angehört werden. Die Feststellung bedarf Passersatz nicht mit sich führt.
der Schriftform.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend-
§7 fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbu-
ße bis zu tausend Euro geahndet werden.
Ausreisepflicht
(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
(1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Aus- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in
länderbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das den Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.
Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familien-
angehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreise- § 11
pflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltser- Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
laubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zurückgenom-
men hat. In dem Bescheid soll die Abschiebung ange- (1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
droht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise
dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Aufenthaltser- und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die
laubnis-EU oder eine Bescheinigung über das gemein- §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50
schaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht ausgestellt Abs. 3 bis 7, die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88,
ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindes- 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes entspre-
tens einen Monat betragen. chende Anwendung. Die Mitteilungspflichten nach § 87
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen inso-
(2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr weit, als die dort genannten Umstände auch für die Fest-
Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 verloren stellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungser-
haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen heblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch
und sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstel-
befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. lung vermittelt als dieses Gesetz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1989
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder bb) Die Angaben
den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts
„Erster Unterabschnitt
nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz
Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Aufenthalt
Regelungen trifft. während des Asylverfahrens“
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem und
Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des „Zweiter Unterabschnitt
Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jah-
ren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Aufenthalt nach
Abschluss des Asylverfahrens“
§ 12 werden gestrichen.
Staatsangehörige der EWR-Staaten cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 wer-
den jeweils durch die Angabe „(weggefal-
Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der len)“ ersetzt.
EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne
dieses Gesetzes. d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe
eingefügt:
§ 13 „§ 73a Ausländische Anerkennung als Flücht-
ling“.
Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe
Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April zu § 87a die Angabe „§ 87b Übergangsvorschrift
2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft
Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik getretenen Änderungen“ eingefügt und die An-
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der gabe zu § 90 durch die Angabe „(weggefallen)“
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowe- ersetzt.
nien und der Slowakischen Republik zur Europäischen
Union (BGBl. 2003 II S. 1408) abweichende Regelungen
2. § 1 wird wie folgt geändert:
anwendbar sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn
die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
gemäß § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
buch genehmigt wurde. Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose
Artikel 3
Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Änderung Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
des Asylverfahrensgesetzes desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten be-
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt- reinigten Fassung in der jeweils geltenden Fas-
machung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt sung.“
geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
3. In § 3 werden nach dem Wort „Bundesamt“ die
Wörter „für Migration und Flüchtlinge“ eingefügt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: sowie die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländergeset-
a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 zes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufent-
durch die Angabe „(weggefallen)“ ersetzt und haltsgesetzes“ ersetzt.
nach § 11 die Angabe „§ 11a Vorübergehende
Aussetzung von Entscheidungen“ eingefügt. 3a. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Aus-
Angabe „§ 14a Familieneinheit“ eingefügt und ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1
die Angabe zu § 26 durch die Angabe „Familien- des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
asyl und Familienabschiebungsschutz“ ersetzt, b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Auslieferungs-
nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter verfahren“ die Wörter „sowie das Verfahren nach
„oder Verzicht“ angefügt und die Angaben zu § 58a des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt.
den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die
Angabe „(weggefallen)“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie
folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Über Asylanträge einschließlich der Feststel-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
„Vierter Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.“
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens“. b) Absatz 2 wird aufgehoben.
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
Absätze 2, 3 und 4. Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch
die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
5. § 6 wird aufgehoben. Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 57 Abs. 2
6. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes“
durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
„Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdaten-
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
schutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften
der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben
werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfül- 10. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
lung erforderlich ist.“ „§ 14a
Familieneinheit
7. § 8 wird wie folgt geändert:
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“ gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht
durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ er- vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bun-
setzt. desgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthalts-
titels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 bis 3 gestellt hatte.
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
„§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes“ (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind
ersetzt. des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins
Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen,
„(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bun- wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung be-
desdatenschutzgesetzes sowie entsprechende sitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfah-
Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder rens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufent-
finden keine Anwendung.“ haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufent-
haltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzei-
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: gepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im
Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde.
„§ 11a Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein
Vorübergehende Asylantrag für das Kind als gestellt.
Aussetzung von Entscheidungen (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12
Das Bundesministerium des Innern kann Ent- Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines
scheidungen des Bundesamtes nach diesem Ge- Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er
setz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung
von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, droht.“
wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungs-
relevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die 11. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „eine Aufent-
Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden.“ haltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein Aufent-
haltstitel“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
12. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
„Der Ausländer ist vor der Antragstellung schrift- Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
lich und gegen Empfangsbestätigung darauf
hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unan- 13. § 20 wird wie folgt gefasst:
fechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die
„§ 20
Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkun- Weiterleitung
gen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 an eine Aufnahmeeinrichtung
Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.“ (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „eine tung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich
Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten
„einen Aufenthaltstitel“ ersetzt. Zeitpunkt zu folgen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben. (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines
Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vor-
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in sätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für
Satz 1 wie folgt geändert: einen später gestellten Asylantrag § 71 entspre-
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 chend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen
„§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um
ersetzt. Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1991
stätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 rechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt
nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahme- anerkannt, wenn die Anerkennung des Auslän-
einrichtung zu begleiten. ders als Asylberechtigter unanfechtbar ist und
(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Auf- diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder
nahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüg- zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach
lich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs der unanfechtbaren Anerkennung des Asylbe-
und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 rechtigten geborene Kinder ist der Antrag inner-
schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrich- halb eines Jahres nach der Geburt zu stellen.“
tet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die
ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes „(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtig-
darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrich- ter anerkannt worden, wurde für ihn aber unan-
tung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die fechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des
Mitteilung nach Satz 1 zu.“ § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die
14. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung,
dass für den Ehegatten und die Kinder die
„(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterlei- Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-
tung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung haltsgesetzes vorliegen.“
nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung
genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Auslän- 18. § 28 wird wie folgt geändert:
der der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Aus- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
länder von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.“ „(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme
oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren
15. § 23 wird wie folgt geändert: Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt
er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unan-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: fechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages
entstanden sind, und liegen im Übrigen die
„(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung
Voraussetzungen für die Durchführung eines
nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig
Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel
nicht nach, so gilt für einen später gestellten
die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des
Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren
§ 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzufüh-
drohen, nicht mehr getroffen werden.“
ren. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer
von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die 19. § 30 wird wie folgt geändert:
Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich
die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesam- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des
tes über die Aufnahme des Ausländers in der Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
nach Satz 3.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
16. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs- aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“
hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“ gestrichen.
durch die Wörter „die Voraussetzungen für die Aus-
setzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 bb) In Nummer 6 werden die Angabe „§ 47
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
„§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes“ und
am Ende der Punkt durch das Wort „oder“
17. § 26 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:
„§ 26
Familienasyl „7. er für einen nach diesem Gesetz hand-
und Familienabschiebungsschutz“. lungsunfähigen Ausländer gestellt wird,
nachdem zuvor Asylanträge der Eltern
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Asylbe- oder des allein personensorgeberech-
rechtigten wird“ die Wörter „auf Antrag“ einge- tigten Elternteils unanfechtbar abge-
fügt. lehnt worden sind.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 51 Abs. 3 des
„(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstel- Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
lung minderjähriges lediges Kind eines Asylbe- Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
20. § 31 wird wie folgt geändert: 26. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eines
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe Abschiebungshindernisses nach § 53 des Auslän-
„§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch die dergesetzes“ durch die Wörter „des Vorliegens der
Angabe „§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-
ersetzt. haltsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abschiebungs- 27. § 41 wird aufgehoben.
hindernisse nach § 53 des Ausländergeset-
zes“ durch die Wörter „die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgeset- 28. § 42 wird wie folgt geändert:
zes“ ersetzt. a) In Satz 1 werden die Wörter „von Abschiebungs-
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 hindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes“
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe durch die Wörter „der Voraussetzungen des § 60
„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Abschiebungs-
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: hindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländerge-
„In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 setzes“ durch die Wörter „der Voraussetzungen
Abs. 4 unberührt.“ des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ er-
setzt.
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 und
§ 53 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
„§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ 29. § 43 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einer Aufent-
21. § 32 wird wie folgt gefasst: haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines Auf-
enthaltstitels“ und die Angabe „§ 42 Abs. 2
„§ 32
Satz 2 des Ausländergesetzes“ durch die Anga-
Entscheidung bei be „§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes“
Antragsrücknahme oder Verzicht ersetzt.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in
seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Aufent-
eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des haltsgenehmigung“ durch die Wörter „eines
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzun- Aufenthaltstitels“ ersetzt.
gen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen.
In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu ent- bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 69 des Auslän-
scheiden.“ dergesetzes“ durch die Angabe „§ 81 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
22. § 32a wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „auch abwei-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: chend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes“
„Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, gestrichen und folgender Satz angefügt:
solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 „Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer
des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird.“ Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet
b) In Absatz 2 wird das Wort „Aufenthaltsbefugnis“ abweichend von Satz 1 das Bundesamt.“
durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt.
23. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 30. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.
§ 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgeset- 30a. In § 45 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
zes“ ersetzt. „Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung
oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahme-
24. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „§§ 50 quote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von
und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes“ durch die der Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission
Angabe „§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsge- für Bildungsplanung und Forschungsförderung im
setzes“ und die Wörter „keine Aufenthaltsgenehmi- Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für
gung“ durch die Wörter „keinen Aufenthaltstitel“ das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend
ersetzt. Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Län-
der errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).“
25. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „Abschiebungs-
hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
durch die Wörter „die Voraussetzungen des § 60 31. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. „oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1993
unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2
des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festge- Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder
stellt hat“ eingefügt. ein Aufenthaltstitel erteilt wird.“
32. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter „einer Aufenthalts-
genehmigung nach dem Ausländergesetz“ durch 37. In § 58 Abs. 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten“
die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach dem Auf- ein Punkt und die Wörter „Die Erlaubnis ist zu ertei-
enthaltsgesetz“ ersetzt. len“ eingefügt.
33. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 32a Abs. 1 38. § 59 wird wie folgt geändert:
und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbe- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des
fugnis“ durch die Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 12
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Erfüllung der
34. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Verlassenspflicht“ die Angabe „ , auch in den
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abschiebungs- Fällen des § 56 Abs. 3,“ eingefügt.
hindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes“
durch die Angabe „die Voraussetzungen des 39. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
§ 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes“ er- „(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der
setzt. sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet auf-
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch das hält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsge-
Wort „hat“ und einen Punkt ersetzt. setzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt
werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge-
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt
ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne
35. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig
Ersten Unterabschnitts werden durch folgende ist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten
Überschrift ersetzt: entsprechend.“
„Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts 40. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe „§ 56a des Auslän-
während des Asylverfahrens“. dergesetzes“ durch die Angabe „§ 78 Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
36. § 55 wird wie folgt geändert:
41. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „eine Auf-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf-
„(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlö- enthaltstitel“ ersetzt.
schen eine Befreiung vom Erfordernis eines Auf-
enthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer 42. In § 67 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten
a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 52 des Auslän-
sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthalts-
dergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 9 des
gesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antra-
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
ges auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81
Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit gefügt:
einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs „5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungs-
Monaten besessen und dessen Verlängerung anordnung nach § 58a des Aufenthaltsge-
beantragt hat.“ setzes,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
43. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt
„(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder
„Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens“
die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergüns-
aufgehoben.
tigung von der Dauer des Aufenthalts im Bun-
desgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Auf-
enthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn 44. § 71 wird wie folgt geändert:
der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
anerkannt worden ist oder das Bundesamt für
„Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kin-
Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vor-
des, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die
liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet
Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat.“
hatte.“
36a. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft aaa) In Nummer 2 werden das Komma und
bis sie aufgehoben werden. Abweichend von Satz 1 das Wort „oder“ durch einen Punkt
erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der ersetzt.
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
bbb) Nummer 3 wird aufgehoben. „(2) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
Zustimmung des Bundesrates Vordruckmuster
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb und Ausstellungsmodalitäten für die Bescheini-
von zwei Jahren“ gestrichen. gung nach § 63 festzulegen.“
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1 b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 57
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. 50. § 90 wird aufgehoben.
45. In § 71a Abs. 4 wird die Angabe „41 bis 43a“ durch 51. In § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2
die Angabe „42 und 43“ ersetzt. Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2
Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
46. § 73 wird wie folgt geändert: des Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe
„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des 52. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. die Wörter „einer Aufenthaltsgenehmigung“ jeweils
durch die Wörter „eines Aufenthaltstitels“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für Artikel 4
einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rück- Änderung des AZR-Gesetzes
nahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens
nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbar- Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
keit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes
ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt
der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme geändert:
nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung
nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen. Bis 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rück- a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie
nahme entfällt für Einbürgerungsverfahren die folgt geändert:
Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asyl-
antrag.“ aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das
Wort „Übermittlungsempfänger“ durch die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Wörter „Dritte, an die Daten übermittelt wer-
„(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzun- den“ ersetzt.
gen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthalts- bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter „die
gesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn Anerkennung ausländischer“ durch die Wör-
sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die ter „Migration und“ ersetzt.
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.“
cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende
d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 des Angabe eingefügt:
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60 „§ 18a Datenübermittlung an die Träger der
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Sozialhilfe und die für die Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsge-
47. In § 80a Abs. 2 und 3 werden die Wörter „Aufent- setzes zuständigen Stellen“.
haltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes“
dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird
jeweils durch die Wörter „Aufenthaltserlaubnis nach
das Wort „zwischenstaatliche“ durch die
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Wörter „über- oder zwischenstaatliche“ er-
setzt.
48. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:
ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „zwi-
„§ 87b schenstaatliche“ durch die Angabe „über-
Übergangsvorschrift oder zwischenstaatliche“ ersetzt.
aus Anlass der am 1. September 2004 b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu
in Kraft getretenen Änderungen § 32 wie folgt gefasst:
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, „§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden“.
die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden
sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Fassung weiter.“
„(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Regis-
49. § 88 wird wie folgt geändert:
terbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung
fügt: des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1995
Ausländerzentralregister besteht aus einem allge- a) In Nummer 1 wird die Angabe „und 11“ durch die
meinen Datenbestand und einer gesondert geführten Angabe „ , 11 und 12“ ersetzt.
Visadatei.“ b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Anerken-
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und“ ersetzt.
a) In Nummer 2 werden die Wörter „als Kriegs- oder
Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis 7. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort
nach § 32a des Ausländergesetzes“ durch die „Übermittlungsempfänger“ durch die Wörter „Dritte,
Wörter „eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des an die Daten übermittelt werden“ ersetzt.
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „eine Aufent- 8. § 10 wird wie folgt geändert:
haltsgenehmigung“ durch die Wörter „einen Auf- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „vor-
enthaltstitel“ ersetzt. handen, die“ die Wörter „AZR-Nummer, anderen-
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: falls alle verfügbaren“ eingefügt und nach dem
Wort „Betroffenen“ die Wörter „und die AZR-
„4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, Nummer“ gestrichen.
weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlie- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Identi-
gen und denen die Einreise und der Aufent- tätsprüfung“ die Wörter „und -feststellung“ sowie
halt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, nach dem Wort „Ausländerbehörden“ die Wörter
es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Gel- „die AZR-Nummer,“ eingefügt.
tungsbereich dieses Gesetzes,“. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Aner-
d) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 kennung ausländischer“ durch die Wörter „Migra-
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 95 tion und“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1
e) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 6
Satz 1 jeweils die Wörter „die Anerkennung ausländi-
oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch
scher“ durch die Wörter „Migration und“ ersetzt.
die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1
des Aufenthaltsgesetzes“ und der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt. 10. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
f) Folgende Nummer 12 wird angefügt: „§ 18a
„12. die entsprechend § 54 Nr. 6 des Aufenthalts- Datenübermittlung an die
gesetzes sicherheitsrechtlich befragt wur- Träger der Sozialhilfe und die für die
den.“ Durchführung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständigen Stellen
4. § 3 wird wie folgt geändert: An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchfüh-
rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi-
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Status“ das
gen Stellen werden zur Prüfung, ob die Vorausset-
Komma sowie die Wörter „zur rechtlichen Stel-
zungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen
lung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnah-
vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-
men für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
gende Daten des Betroffenen übermittelt:
aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
(BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fas- 1. abweichende Namensschreibweisen, andere
sung“ gestrichen. Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Aus-
weispapier,
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und
„7. Entscheidungen zu den in § 2 Abs. 2 Nr. 1
zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen
bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Anga-
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
ben zu den Anlässen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis
8 und 11 sowie Hinweise auf die Durchfüh- 3. Angaben zum Asylverfahren.“
rung einer Befragung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12,“.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun- „2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
desamt für die Anerkennung ausländischer § 24 des Aufenthaltsgesetzes“.
Flüchtlinge“ durch die Wörter „der für das Asyl-
verfahren zuständigen Organisationseinheit im b) Absatz 2 wird gestrichen.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Empfänger“ 12. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Dritten, an den Daten übermit-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Anerken-
telt worden sind,“ ersetzt.
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration
6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und“ ersetzt.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge- ziehen, den Zweck der Speicherung und den
fügt: Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an
die Daten weitergegeben werden“.
„8. die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsge- b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Emp-
setzes zuständigen Stellen,“. fänger“ die Wörter „oder Kategorien von Empfän-
gern“ eingefügt.
c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Num-
mern 9 und 10.
20. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
13. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das „§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet
Wort „zwischenstaatliche“ durch die Wörter „über- keine Anwendung.“
oder zwischenstaatliche“ ersetzt.
Artikel 5
14. § 26 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 26
Staatsangehörigkeitsgesetzes
Datenübermittlung
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesge-
an Behörden anderer Staaten und
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-
an über- oder zwischenstaatliche Stellen
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
An Behörden anderer Staaten und an über- oder kel 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maß- S. 3322), wird wie folgt geändert:
gabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes
und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b 1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und
Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden
Übermittlung an ausländische Behörden findet auch gestrichen.
§ 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenüber-
mittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzu- 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
stellen, die die Daten an die Registerbehörde über-
mittelt hat.“ „§ 1
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die
15. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „den Emp- deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“
fänger“ durch die Wörter „die Dritten, an die Daten
übermittelt worden sind,“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „in einem Bundesstaate“ werden
16. In § 29 Abs. 1 Nr. 9 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1, § 82 gestrichen.
Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 8 bis 16
„§ 68 Abs. 1, § 66 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“
und 40b)“ durch die Angabe „(§§ 8 bis 16, 40b
ersetzt.
und 40c)“ ersetzt.
17. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, „(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird
soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, ande- (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils
renfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des als Kind eines Deutschen.“
Betroffenen enthalten.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Identitätsprü-
„2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
fung“ die Wörter „und -feststellung“ eingefügt.
gleichgestellter Staatsangehöriger eines
EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaub-
18. § 32 wird wie folgt geändert: nis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis
a) Die Überschrift wie folgt gefasst: besitzt.“
„§ 32 5. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.
Dritte, an die Daten übermittelt werden“.
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken- 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration „§ 8
und“ ersetzt. (1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen
19. § 34 wird wie folgt geändert: Antrag eingebürgert werden, wenn er
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Herkunft 1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1
oder Empfänger dieser Daten beziehen“ ersetzt des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-
durch die Wörter „die Herkunft dieser Daten be- ten ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1997
2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei-
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen
ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten
gefunden hat und
kann.
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstan- (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder
de ist. des Ausländers können nach Maßgabe des Absat-
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne zes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich
des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland auf-
halten.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Inte- (3) Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung
resses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die
abgesehen werden.“ erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs
nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre
verkürzt.
7. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 87 des Auslän-
dergesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt. § 11
Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht
8. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt: nicht, wenn
„§ 10 1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnis-
se der deutschen Sprache verfügt,
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
Antrag einzubürgern, wenn er fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-
folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundord- stützt hat, die gegen die freiheitliche demokra-
nung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik tische Grundordnung, den Bestand oder die
Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder ver- tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung
folgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitli- der Amtsführung der Verfassungsorgane des
che demokratische Grundordnung, den Bestand Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan- zum Ziele haben oder die durch Anwendung von
des gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beein- Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs-
trächtigung der Amtsführung der Verfassungsor- handlungen auswärtige Belange der Bundesre-
gane des Bundes oder eines Landes oder ihrer publik Deutschland gefährden, es sei denn, der
Mitglieder zum Ziele haben oder die durch An- Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der
wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor- früheren Verfolgung oder Unterstützung derar-
bereitungshandlungen auswärtige Belange der tiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder
3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des
glaubhaft macht, dass er sich von der früheren
Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestre-
bungen abgewandt hat, Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes.
2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR- § 12
Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU
oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Auf- (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1
enthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bis-
17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 herige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter
des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufent- besonders schwierigen Bedingungen aufgeben
haltszwecke besitzt, kann. Das ist anzunehmen, wenn
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter- 1. das Recht des ausländischen Staates das Aus-
haltsberechtigten Familienangehörigen ohne In- scheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht
anspruchnahme von Leistungen nach dem Zwei- vorsieht,
ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch be- 2. der ausländische Staat die Entlassung regelmä-
streiten kann, ßig verweigert und der Ausländer der zuständigen
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterlei-
verliert und tung an den ausländischen Staat übergeben hat,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der
5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein min- der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von
derjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das unzumutbaren Bedingungen abhängig macht
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in oder über den vollständigen und formgerechten
Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abge- Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit
sehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch entschieden hat,
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Ver-
das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit ent- hängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendge-
gegensteht, die Entlassung auf unverhältnismä- richtsgesetzes ausgesetzt ist.
ßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im
Einbürgerung eine besondere Härte darstellen
Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren
würde,
sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen
Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbe- § 12b
sondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtli-
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird
cher Art entstehen würden, die über den Verlust
durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland
der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthal-
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 ten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich
S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Her-
des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungs- kunftsstaat überschritten wird und der Ausländer
erlaubnis besitzt. innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs
der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere
besteht. Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für
(3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländi- angerechnet werden.
sche Staat die Entlassung aus der bisherigen Staats- (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
angehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf
abhängig macht und der Ausländer den überwiegen- beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die
den Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schu- erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlänge-
len erhalten hat und im Inland in deutsche Lebens- rung des Aufenthaltstitels beantragt hat.“
verhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineinge-
wachsen ist.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung
des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden. „Ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt im Ausland hat, kann auf seinen
§ 12a
Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfor-
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer dernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
Betracht Satz 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder steht gleich, wer von einem solchen abstammt
Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, oder als Kind angenommen worden ist.“
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- b) Satz 2 wird aufgehoben.
zen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs 10. In § 14 werden die Wörter „sich nicht im Inland nie-
Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und dergelassen“ durch die Wörter „seinen gewöhn-
nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden lichen Aufenthalt im Ausland“ ersetzt.
sind.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt 11. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.
worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die
Straftat außer Betracht bleiben kann. 12. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter „des Heimatstaa-
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind tes“ gestrichen.
zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als straf-
bar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechts- 13. § 25 wird wie folgt geändert:
staatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verur-
teilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn aa) In Satz 1 werden die Wörter „seines Heimat-
sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen staates“ gestrichen.
wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürge-
„Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen
rung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straf-
Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Aus-
tat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürge-
landsvertretung zu hören.“
rung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der
Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 1999
14. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Wehr- anzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das voran-
pflichtgesetzes“ durch die Wörter „des Bundesmi- gegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnah-
nisteriums der Verteidigung oder der von ihm be- men und Bevölkerungszahl der Länder errechnet wor-
zeichneten Stelle“ ersetzt. den ist (Königsteiner Schlüssel).“
15. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe „§ 87 des Ausländer- 3. § 9 wird wie folgt geändert:
gesetzes“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
16. § 37 wird wie folgt gefasst: „(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2
sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche
„§ 37 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,
(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthalts- haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an
gesetzes gelten entsprechend. einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen
Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlan-
(2) Die Einbürgerungsbehörden übermitteln den
gung ausreichender Sprachkenntnisse sowie
Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung der Ein-
einen Orientierungskurs zur Vermittlung von
bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und
Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und
der Geschichte in Deutschland umfasst. Ausge-
Satz 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezoge-
nommen sind Kinder, Jugendliche und junge
nen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr
Erwachsene, die eine schulische Ausbildung auf-
vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden
nehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der
unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach
Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Der
Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen ge-
Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht
setzlichen Verwendungsregelungen.“
(Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erfor-
derlich soll der Integrationskurs durch eine sozial-
17. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. pädagogische Betreuung sowie durch Kinderbe-
treuungsangebote ergänzt werden. Das Bundes-
18. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt: ministerium des Innern wird ermächtigt, nähere
Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere
„§ 40c die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüg-
1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 lich der Auswahl und Zulassung der Kursträger
des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme
2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwen- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
dung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.“
ein Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1
oder Satz 2 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von wird wie folgt gefasst:
Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt.“
„Spätaussiedler können erhalten
1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bun-
Artikel 6 des und
Änderung 2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.“
des Bundesvertriebenengesetzes c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän- „(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungs-
dert: förderung für Jugendliche und ergänzende
Sprach- und sozialpädagogische Förderung kön-
nen gewährt werden.
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlin-
„Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von
ge ist zuständig für
Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den
Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwer- a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lern-
ben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam gewor- inhalten des Basissprachkurses, des Aufbau-
den ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im kurses und des Orientierungskurses nach Ab-
Geltungsbereich des Gesetzes.“ satz 1 und
b) die Durchführung der Maßnahmen nach den
2. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst: Absätzen 1 und 4.“
„Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder
bei deren Wegfall richten sich die Verteilungsquoten 4. § 15 wird wie folgt geändert:
für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Geschäftsstelle der Bund-Länder-Kommission für Bil-
dungsplanung und Forschungsförderung im Bundes- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
„Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaus- nahmebescheid wird insbesondere dann unwirk-
siedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedler- sam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide
eigenschaft eine Bescheinigung aus.“ Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen
haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von
§ 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben.“
„Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne
von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt.
In den Aufnahmebescheid einbezogene nicht- 7. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:
deutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind „§ 100b
verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Einrei-
Anwendungsvorschrift
se in den Geltungsbereich des Gesetzes in
einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes (1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar
registrieren zu lassen.“ 2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden,
die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „der einbezogen worden sind.
zuständigen Behörde“ durch die Wörter „des
(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsver-
Bundesverwaltungsamtes“ und die Wörter
fahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Län-
„die Ausstellungsbehörde“ durch die Wörter
der in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Janu-
„das Bundesverwaltungsamt“ ersetzt.
ar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrich-
dd) Der letzte Satz wird aufgehoben. tungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder
erfolgt ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
8. § 104 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in
den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers „§ 104
einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Das Bundesministerium des Innern kann allgemei-
Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der ne Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses
Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Bescheini- Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlas-
gung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann sen.“
nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines
Aufnahmebescheides beantragt und nicht be-
stands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.“
Artikel 7
Änderung des
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Widerruf“ die Gesetzes über die Rechtsstellung
Wörter „und die Ausstellung einer Zweitschrift“ heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
eingefügt.
Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
5. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben. Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl I S. 3306), wird
6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verlassen dieser 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des
Gebiete“ durch die Wörter „Begründung des stän- Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-
digen Aufenthalts im Geltungsbereich des Geset- länderrechts“ durch die Wörter „am 1. Januar 1991“
zes“ ersetzt. ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die nachfolgenden
Sätze ersetzt: 2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter „keiner Aufenthalts-
genehmigung“ durch die Wörter „keines Aufenthalts-
„Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeut- titels“ ersetzt.
sche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei
Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling 3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsper-
son) werden zum Zweck der gemeinsamen Aus- 4. § 23 wird wie folgt geändert:
siedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugs-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 47 Abs. 3
person nur dann einbezogen, wenn die Bezugs-
und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes“ durch
person dies ausdrücklich beantragt, sie Grund-
die Angabe „§ 56 des Aufenthaltsgesetzes“
kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in
ersetzt.
ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des
§ 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbe- b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 4
ziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Ein- Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
beziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten
Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Auf- 5. § 27 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2001
Artikel 8 a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „1. die Empfänger
Asylbewerberleistungsgesetzes a) von Leistungen in besonderen Fällen (§ 2),
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der b) von Grundleistungen (§ 3),
Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom c) von ausschließlich anderen Leistungen
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän- (§§ 4 bis 6),“.
dert: b) Absatz 2 Nr. 2a wird aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert: 8. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deut-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23
Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Artikel 9
Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
Änderung des
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 55 des Aus-
ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 60a des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
cc) In Nummer 5 wird nach der Angabe „vollzieh-
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
bar ist,“ das Wort „oder“ gestrichen.
zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt
dd) In Nummer 6 wird der abschließende Punkt geändert:
durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“
angefügt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ee) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 a) In der Angabe zu § 284 wird das Wort „Genehmi-
angefügt: gungspflicht“ durch die Wörter „Arbeitsgeneh-
„7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylver- migung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-
fahrensgesetzes oder einen Zweitantrag Mitgliedstaaten“ und werden die Angaben zu
nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes §§ 285 und 286 jeweils durch die Angabe „(weg-
stellen.“ gefallen)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine andere Auf- b) In der Angabe zu § 406 wird das Wort „Genehmi-
enthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „ein gung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ ersetzt.
anderer Aufenthaltstitel“ und die Wörter „bezeich- c) In der Angabe zu § 407 werden nach dem Wort
neten Aufenthaltsgenehmigungen“ durch die Wör- „Beschäftigung“ die Wörter „oder Erwerbstätig-
ter „bezeichnete Aufenthaltserlaubnis“ ersetzt. keit“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter „die Anerken- d) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
nung ausländischer“ durch die Wörter „Migration werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch
und“ ersetzt. die Angaben „(weggefallen)“ ersetzt.
2. (weggefallen) e) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels
wird nach der Angabe zu § 434g die Angabe
„§ 434h Zuwanderungsgesetz“ eingefügt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte 2. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsbe-
rechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „sind“ die
Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach Wörter „oder bei denen das Vorliegen der
§ 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufent-
nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“ haltsgesetzes festgestellt wurde“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „2 Deutsche Mark“ „4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufent-
durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt. halt im Inland haben und eine Niederlas-
sungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufent-
5. In § 8 wird die Angabe „§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Auslän- haltsgesetzes besitzen,“.
dergesetzes“ jeweils durch die Angabe „§ 68 Abs. 1
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. c) Nummer 6 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Num-
6. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 84 des Aus- mern 6 und 7 und in der neuen Nummer 7 wird
ländergesetzes“ durch die Angabe „§ 68 des Aufent- das Wort „Aufenthaltsgesetz/EWG“ durch das
haltsgesetzes“ ersetzt. Wort „Freizügigkeitsgesetz/EU“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert: 2a. § 284 wird wie folgt gefasst:
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
„§ 284 5. (weggefallen)
Arbeitsgenehmigung-EU für
Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten 6. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter
Unterabschnitt wird die Überschrift „Vierter Titel
(1) Staatsangehörige der Staaten, die nach dem
Anwerbung aus dem Ausland“ gestrichen.
Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Repu- 7. § 304 wird wie folgt geändert:
blik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zur Europäischen „2. ausländische Arbeitnehmer den erforderli-
Union (BGBl. 2003 II S. 1408) der Europäischen chen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsge-
Union beigetreten sind, und deren freizügigkeitsbe- stattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-
rechtigte Familienangehörige dürfen eine Beschäf- übung ihrer Beschäftigung berechtigen,
tigung nur mit Genehmigung der Bundesagentur für oder die erforderliche Genehmigung nach
Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäf- § 284 Abs. 1 besitzen und nicht zu ungünsti-
tigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung geren Arbeitsbedingungen als vergleichbare
besitzen, soweit nach Maßgabe des EU-Beitritts- deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden
vertrages abweichende Regelungen als Über- oder wurden,“.
gangsregelungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „in
Anwendung finden. § 63 des Ausländergesetzes“ durch die Wörter
(2) Die Genehmigung wird befristet als Arbeitser- „in § 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
laubnis-EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine
unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU 8. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
besteht.
a) In Satz 1 werden die Wörter „mit einer erforderli-
(3) Die Arbeitserlaubnis-EU kann nach Maßgabe chen Genehmigung“ durch die Wörter „den
des § 39 Abs. 2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Aufenthalts-
erteilt werden. gestattung oder eine Duldung, die sie zur Aus-
(4) Ausländern nach Absatz 1, die ihren Wohnsitz übung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder die
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
und eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufneh- besitzen“ ersetzt.
men wollen, darf eine Arbeitserlaubnis-EU für eine b) In Satz 4 werden die Wörter „ihre Aufenthaltsge-
Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbil- nehmigung oder Duldung“ durch die Wörter
dung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies „ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre
durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrens-
ist oder aufgrund einer Rechtsverordnung zulässig gesetzes)“ ersetzt.
ist. Für die Beschäftigungen, die durch Rechtsver-
ordnung zugelassen werden, ist Staatsangehörigen
aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 9. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Auslän-
nach Absatz 1 gegenüber Staatsangehörigen aus dergesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
Drittstaaten vorrangig eine Arbeitserlaubnis-EU zu ersetzt.
erteilen, soweit dies der EU-Beitrittsvertrag vor-
sieht. 10. In § 336a Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen und
die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num-
(5) Die Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU
mern 2 bis 4.
bestimmt sich nach § 12a Arbeitsgenehmigungs-
verordnung.
11. § 394 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(6) Das Aufenthaltsgesetz und die aufgrund des
§ 42 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechts- a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
verordnungen zum Arbeitsmarktzugang gelten ent-
„5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäf-
sprechend, soweit sie für die Ausländer nach
tigung nach dem Aufenthaltsgesetz sowie
Absatz 1 günstigere Regelungen enthalten. Bei An-
die Zustimmung zur Anwerbung aus dem
wendung der Vorschriften steht die Arbeitsgeneh-
Ausland,“.
migung-EU der Zustimmung zu einem Aufenthalts-
titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes b) In Nummer 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
gleich.“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
3. Die §§ 285 und 286 werden aufgehoben. 12. § 404 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b
4. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der „a) Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf-
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur enthaltsgesetzes ohne den erforderlichen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwe- Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-
cke der Beschäftigung,“. gestattung oder eine Duldung, die sie zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2003
a) Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, c) In Absatz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
oder entgegen § 284 Abs. 1 ohne erforder-
„2. eine in
liche Genehmigung beschäftigt oder
a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-
lässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, b) § 404 Abs. 2 Nr. 4
der Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 des Auf- bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
enthaltsgesetzes ohne den erforderlichen lich wiederholt,“.
Aufenthaltstitel oder ohne eine Aufenthalts-
gestattung oder eine Duldung, die sie zur d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, „(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-
oder entgegen § 284 Abs. 1 Ausländer ohne satzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus gro-
erforderliche Genehmigung beschäftigt.“ bem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge- 16. (weggefallen)
fasst:
„3. einen Ausländer entgegen § 4 Abs. 3 17. § 419 wird aufgehoben.
des Aufenthaltsgesetzes ohne den er-
forderlichen Aufenthaltstitel oder ohne
18. (weggefallen)
eine Aufenthaltsgestattung oder eine
Duldung, die zur Ausübung ihrer Be-
schäftigung berechtigen, oder entgegen 19. § 420a wird aufgehoben.
§ 284 Abs. 1 Ausländer ohne erforderli-
che Genehmigung beschäftigt, 20. (weggefallen)
4. eine Beschäftigung ohne den nach § 4
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erfor- 21. § 434h wird wie folgt gefasst:
derlichen Aufenthaltstitel oder ohne
eine Aufenthaltsgestattung oder eine „§ 434h
Duldung, die zur Ausübung ihrer Be- Zuwanderungsgesetz
schäftigung berechtigen, oder ohne Ge-
nehmigung nach § 284 Abs. 1 ausübt,“. Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 284 Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin an-
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 zuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar
Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. 2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehr-
gang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund
die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungs-
13. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter „erforderliche kosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die erstattet.“
Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes oder ohne eine Auf-
enthaltsgestattung oder eine Duldung, die sie zur 22. § 434k wird wie folgt gefasst:
Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigen, oder „§ 434k
ohne eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt.
Viertes Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
14. In § 406 Abs. 1 wird die Angabe „eine Genehmigung Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in
nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „einen der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts- bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs wei-
gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul- terhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005
dung, die zur Ausübung der Beschäftigung berech- der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-
tigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen
ersetzt. trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung;
Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit
werden nicht erstattet.“
15. § 407 wird wie folgt geändert:
a) (weggefallen)
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „eine Geneh- Artikel 10
migung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Änderungen sonstiger
Angabe „einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3
sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-
stattung oder eine Duldung, die zur Ausübung 1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der
der Beschäftigung berechtigen, oder eine Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
Genehmigung nach § 284 Abs. 1“ ersetzt. (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
„(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach 1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1
Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. einer Niederlassungserlaubnis, „Ein anderer Ausländer ist anspruchsberech-
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der tigt, wenn er im Besitz
Erwerbstätigkeit,
1. einer Niederlassungserlaubnis,
3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset- 2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
zes oder der Erwerbstätigkeit,
4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Auf-
einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person enthaltsgesetzes oder
ist.
Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke
Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen des Familiennachzugs zu einem Deut-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- schen oder zu einer von den Nummern 1
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis 3 erfassten Person ist.“
mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz
b) Satz 4 wird gestrichen.
einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen
Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Ge- 2. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“
setz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Eltern- die Wörter „Saisonarbeitnehmer oder Werkver-
teil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit- tragsarbeitnehmer ist oder“ eingefügt.
nehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorüber-
gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-
sandt ist.“ 5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
2. (weggefallen) (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert
3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der worden ist, wird wie folgt gefasst:
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
„(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Arti-
im Besitz
kel 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert: 1. einer Niederlassungserlaubnis,
1. § 5 wird wie folgt geändert:
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Erwerbstätigkeit,
Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 8
Abs. 1“ ersetzt. 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgeset-
zes oder
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2
bezeichneten Auszubildenden.“ 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu
einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ist.
„4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben und eine Nieder- Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-
lassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüberge-
Aufenthaltsgesetzes besitzen,“. henden Dienstleistung nach Deutschland entsandt
ist, erhält kein Kindergeld.“
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
„§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ er- 6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
setzt. Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
c) In Nummer 8 wird das Wort „Aufenthaltsge- 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
setz/EWG“ durch das Wort „Freizügigkeits- geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli
gesetz/EU“ ersetzt. 2004 (BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 9 wird das Wort „EG-Mitglied- 1. In § 27 Abs. 2 werden die Wörter „ , zur Ausreise
staates“ durch die Wörter „Mitgliedstaates verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus
der Europäischen Union“ ersetzt. völkerrechtlichen, politischen oder humanitären
Gründen geduldet wird“ durch die Wörter „Aus-
4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fas- länder, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
(BGBl. I S. 206) wird wie folgt geändert: wurde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2005
2. § 306 wird wie folgt geändert: 9. (weggefallen)
a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63
des Ausländergesetzes“ jeweils durch die 10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ er- – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
setzt. schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erfor- Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
derliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
Satz 1 des Dritten Buches“ durch die Wörter dert:
„den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufent- 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
haltsgestattung oder eine Duldung, die zur a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Ausübung der Beschäftigung berechtigen,
oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ „§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes“
ersetzt. durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 des Auf-
enthaltsgesetzes“ ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländerge-
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 46
setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die
ersetzt.
Angabe „§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufent-
haltsgesetzes“ ersetzt.
7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
cc) In Buchstabe d wird die Angabe 㤤 45
– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
bis 48 des Ausländergesetzes“ durch die
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
Angabe 㤤 53 bis 56 des Aufenthaltsge-
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des
setzes“ ersetzt.
Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des „§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes“
Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe ersetzt.
„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 76 Abs. 5
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die erforderli- Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes“ durch die
che Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f
Dritten Buches“ durch die Wörter „den erforder- des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
lichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung 2. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 4 des
oder eine Duldung, die zur Ausübung der Be- Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 55
schäftigung berechtigen, oder eine Genehmi- Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
gung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozi-
algesetzbuch“ ersetzt. 10a. § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
zember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) wird wie folgt
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt.
geändert:
1. Absatz 1 Satz 4 wird wird wie folgt gefasst:
8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des „Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das für Ausländer, die im Besitz einer Niederlas-
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli sungserlaubnis oder eines befristeten Aufent-
2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie haltstitels sind und sich voraussichtlich dauer-
folgt geändert: haft im Bundesgebiet aufhalten.“
1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe „§ 63 des 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Ausländergesetzes“ jeweils durch die Angabe „Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räum-
„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. lich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den
2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „erforderliche §§ 23, 23a, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Drit- Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich
ten Buches“ durch die Wörter „erforderlichen außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Auf-
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts- enthaltstitel erstmals erteilt worden ist.“
gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine
Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung 11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fas-
berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 sung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
ersetzt. zes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ausländergesetz“
durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ ersetzt. 1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
„Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses 6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschie- des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
bung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
den oder auf Grund erheblicher öffentlicher Inte- S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes
ressen ausgesetzt ist.“ vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
2. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbe-
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-
zeichnung „Bundesbeauftragter für Asylangele-
nehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-
genheiten“ gestrichen.
titel“ ersetzt.
2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbe-
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Nr. 1 bis 4 zeichnung „Präsident des Bundesamtes für die
oder § 47 des Ausländergesetzes“ durch die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge“ durch
Angabe „den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
bis 4 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. amtes für Migration und Flüchtlinge“ ersetzt.
7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in
Artikel 11 der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Arti-
Änderungen sonstiger Gesetze kel 16 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des gefasst:
Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.
nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der
1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
Angabe „§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 des
die Angabe „§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geän-
ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutenge-
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I setzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das
S. 2304) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli
Abs. 2 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie
„§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. folgt gefasst:
„2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober
des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung
(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntma-
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Auslän- chung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das
dergesetzes“ durch das Wort „Aufenthaltsgeset- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
zes“ ersetzt. 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert worden ist, wird wie
2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „erforderli- folgt gefasst:
che Aufenthaltsgenehmigung“ durch die Wörter „2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
„erforderlichen Aufenthaltstitel“ ersetzt. des Aufenthaltsgesetzes besitzt,“.
4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Über- 11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförde-
einkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623),
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemein- das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. De-
samen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II zember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist,
S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I „4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben. im Inland haben und eine Niederlassungser-
laubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgeset-
5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes zes besitzen,“.
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das
zuletzt durch § 151 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
wird die Angabe „§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländer- 1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
gesetzes“ durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2007
1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „erforderlichen Aufenthaltstitel
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
„§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes“ eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul-
durch die Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 8 des Auf- dung, die zur Ausübung der Beschäftigung
enthaltsgesetzes“ ersetzt. berechtigen, oder eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 92a Abs. 2 setzbuch“ ersetzt.
oder § 92b des Ausländergesetzes“ durch die
Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufent- b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge-
haltsgesetzes“ ersetzt. setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“
ersetzt.
2. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Anga-
be „§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländerge-
setzes“ durch die Angabe „§ 96 Abs. 2 oder § 97 16. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufent-
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. haltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II
S. 554), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung
12a. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bun- worden ist, wird das Wort „Ausländergesetzes“
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 27. April 17. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
Angabe „§ 57 des Ausländergesetzes“ durch die S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Arti-
Angabe „§ 62 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. kel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842), wird wie folgt geändert:
13. § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-
gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), 1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz
das durch Artikel 4 Abs. 38 des Gesetzes vom eingefügt:
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, „(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Geset-
wird wie folgt geändert: zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erst-
1. In Absatz 1 wird das Wort „Ausländergesetzes“ mals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzu-
durch das Wort „Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. wenden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 werden die Wörter „unbefristete „(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn
Verlängerung“ durch die Wörter „Erteilung er im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis“ ersetzt.
1. einer Niederlassungserlaubnis,
b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
14. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Erwerbstätigkeit,
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geän- und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsge-
dert: setzes oder
1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die 4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des
Angabe „§ 92a des Ausländergesetzes“ durch Familiennachzugs zu einem Deutschen oder
die Angabe „§ 96 des Aufenthaltsgesetzes“ zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten
ersetzt. Person ist.
2. In § 276a wird das Wort „Aufenthaltsgenehmi- Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeit-
gungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ nehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorüber-
ersetzt. gehenden Dienstleistung nach Deutschland ent-
sandt ist, erhält kein Kindergeld.“
15. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzar-
beit in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geän-
geändert:
dert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe
„§ 63 des Ausländergesetzes“ jeweils durch die 1. § 139b wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erforder-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „erforderli- liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
che Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ durch buch“ durch die Angabe „erforderlichen
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf- 1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1
enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge- und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter
stattung oder eine Duldung, die zur Aus- „eine erforderliche Genehmigung nach § 284
übung der Beschäftigung berechtigen, Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
oder eine Genehmigung nach § 284 buch“ durch die Wörter „einen erforderlichen
Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthalts-
buch“ ersetzt. gesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer- Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung
gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge- berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284
setz“ ersetzt. Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe 2. § 18 wird wie folgt geändert:
„§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 63 des
b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe „§ 63 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 92 aa) In Nummer 2 wird die Angabe „erforder-
Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes“ durch die liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1
Angabe „§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgeset- Satz 1“ durch die Angabe „erforderlichen
zes“ ersetzt. Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Auf-
enthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsge-
19. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliede- stattung oder eine Duldung, die zur Aus-
rungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus- übung der Beschäftigung berechtigen,
länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280), das oder eine Genehmigung nach § 284
durch Artikel 72 des Gesetzes vom 23. Dezember Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden buch“ ersetzt.
die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts- bb) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländer-
berechtigung“ durch die Wörter „Niederlassungser- gesetz“ durch das Wort „Aufenthaltsge-
laubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwe- setz“ ersetzt.
cken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne
Bindung an einen Aufenthaltszweck“ ersetzt. cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63
des Ausländergesetzes“ durch die Angabe
20. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. Au- „§ 71 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
gust 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Arti-
kel 2b des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 22. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes
S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das
zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 23. De-
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „die erforder- werden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis oder Auf-
liche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 enthaltsberechtigung“ durch die Wörter „Niederlas-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch sungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Er-
die Angabe „den erforderlichen Aufenthalts- werbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs
titel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck“
eine Aufenthaltsgestattung oder eine Dul- ersetzt.
dung, die zur Ausübung der Beschäftigung
berechtigen, oder eine Genehmigung nach 23. In § 50 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
setzbuch“ ersetzt. 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des
b) In Nummer 6 wird das Wort „Ausländerge- Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) geän-
setz“ durch das Wort „Aufenthaltsgesetz“ dert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
ersetzt. „3. über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanord-
c) Im letzten Satzteil wird die Angabe „§ 63 des nungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes
Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71 und ihre Vollziehung“.
des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 63 des Ausländer-
Artikel 12
gesetzes“ durch die Angabe „§ 71 des Aufent-
haltsgesetzes“ ersetzt. Änderungen von Verordnungen
21. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas- 1. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der
sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember
(BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 17 1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe „§ 63 Abs. 4
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), Nr. 1 des Ausländergesetzes“ durch die Angabe „§ 71
wird wie folgt geändert: Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2009
2. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- 4. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverord-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Arti-
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. August 2002 kel 4a des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: S. 606) geändert worden ist, wird das Wort „Aufent-
1. § 26 wird wie folgt geändert: haltsgenehmigung“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“
ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Aufent-
haltsberechtigung oder seit drei Jahren eine
5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsver-
unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt“
ordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die
durch die Wörter „freizügigkeitsberechtigter
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002
Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsange-
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt
höriger eines EWR-Staates ist oder eine Auf-
gefasst:
enthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlas-
sungserlaubnis besitzt“ ersetzt. „b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,“.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „hinsicht- 6. In § 6 Abs. 1 der Ausländergebührenverordnung vom
lich“ die Wörter „der Rechtsstellung oder“ 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch
eingefügt. Artikel 49 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ihre Aufent- (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Anga-
haltsberechtigung oder -erlaubnis“ durch be „2, 2a,“ gestrichen und nach der Angabe „§ 4
die Wörter „ihre Rechtsstellung oder ihren Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „sowie in voller Höhe der in
Aufenthaltstitel (Absatz 1)“ ersetzt. den §§ 2 und 2a“ eingefügt.
2. Der amtliche Vordruck Anlage „K“ – Anlage 28 – (zu
§ 26) wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) Bei den Angaben über die Eltern („Vater“, „Mut-
ter“) sind jeweils die Angabenfelder „m Aufent- Rückkehr
haltsberechtigung“ und „m Aufenthaltserlaub- zum einheitlichen Verordnungsrang
nis, seit 3 Jahren unbefristet“ durch die Anga- Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten
benfelder „m freizügigkeitsberechtigter Unions- Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils ein-
bürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
eines EWR-Staates“, „m Aufenthaltserlaubnis- geändert werden.
EU“ und „m Niederlassungserlaubnis“ zu erset-
zen.
b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde Artikel 14
werden die Wörter „eine Aufenthaltsberechti- Bekanntmachungserlaubnis
gung oder seit drei Jahren eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „freizü- Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut
gigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleich- des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des
gestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staa- Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministeri-
tes war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder um für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundes-
eine Niederlassungserlaubnis“ ersetzt. ausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur
setzblatt bekannt machen.
Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird
wie folgt gefasst:
„Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Artikel 15
war/hatte die Mutter der Vater
– freizügigkeitsberech-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tigter Unionsbürger (1) Artikel 1 §§ 42, 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 99,
oder gleichgestellter Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Auf-
Staatsangehöriger enthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich
eines EWR-Staates m ja m nein m ja m nein des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes,
– eine Aufenthalts- soweit dieser auf § 42 des Aufenthaltsgesetzes verweist,
erlaubnis-EU m ja m nein m ja m nein und Nr. 49, Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9
– eine Niederlassungs- Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes und Arti-
erlaubnis m ja m nein m ja m nein“. kel 12 Nr. 6 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund der genannten Vorschriften erlassene Rechts-
3. In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Asylzuständigkeitsbestim-
verordnungen dürfen frühestens an dem in Absatz 3
mungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I
genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
S. 2852), die zuletzt durch die Verordnung vom
26. Februar 2003 (BGBl. I S. 302) geändert worden ist, (2) Artikel 1 § 75 Nr. 2 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4
werden die Wörter „Bundesamt für die Anerkennung Buchstabe b und c, Nr. 5 und 48 und Artikel 6 Nr. 3 Buch-
ausländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Bundes- stabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bun-
amt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)“ desvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf
ersetzt. die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in 5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-
Kraft; gleichzeitig treten gehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten
1356), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes bereinigten Fassung,
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), 6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik
2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebens-
Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I unterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),
S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Geset- 7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember
zes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 4
3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humani- des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602),
tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997
22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. 1810), zuletzt geändert durch Artikel 29 des
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
S. 2584),
außer Kraft.
4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsan-
gehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt (4) Artikel 1 § 23a sowie die hierauf beruhenden lan-
Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten desrechtlichen Verordnungen treten am 31. Dezember
bereinigten Fassung, 2009 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2011
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
– § 201a StGB –
(36. StrÄndG)
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils wird
nach der Angabe „§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ in einer
neuen Zeile die Angabe „§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebens-
bereichs durch Bildaufnahmen“ eingefügt.
2. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:
„§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem
gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnah-
men herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebens-
bereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestell-
te Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person,
die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten
Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und
dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mit-
tel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 74a ist anzuwenden.“
3. In § 205 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 202 bis 204“ durch die Angabe „§§ 201a
bis 204“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2013
Gesetz
zur Förderung von Wagniskapital
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates tung unter der Voraussetzung eingeräumt worden
das folgende Gesetz beschlossen: ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter
ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhal-
Artikel 1 ten haben; § 15 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“
Änderung des Einkommensteuergesetzes 3. § 52 wird wie folgt geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- a) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, „(4c) § 3 Nr. 40a in der Fassung des Gesetzes
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 17 des vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Ver-
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie gütungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 anzuwen-
folgt geändert: den, wenn die vermögensverwaltende Gesell-
1. Nach § 3 Nr. 40 wird folgende Nummer 40a eingefügt: schaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März
2002 gegründet worden ist oder soweit die Vergü-
„40a. die Hälfte der Vergütungen im Sinne des § 18
tungen in Zusammenhang mit der Veräußerung
Abs. 1 Nr. 4;“.
von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die
2. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semi- nach dem 7. November 2003 erworben worden
kolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: sind.“
„4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögens- b) Der bisherige Absatz 4c wird Absatz 4d.
verwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft,
deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräu- Artikel 2
ßerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förde- Inkrafttreten
rung des Gesellschafts- oder Gemeinschafts- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergü- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Gesetz
zur optionalen Trägerschaft von Kommunen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Kommunales Optionsgesetz)
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt
das folgende Gesetz beschlossen: gefasst:
„Kapitel 6
Inhaltsübersicht Datenübermittlung und Datenschutz“.
d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 50 Datenübermittlung“.
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„§ 51a Kundennummer“.
Artikel 4a Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe
eingefügt:
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch „§ 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch
die Träger der Grundsicherung für
Artikel 8 (weggefallen)
Arbeitsuchende“.
Artikel 9 (weggefallen)
g) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Anga-
Artikel 10 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes be eingefügt:
Artikel 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
„§ 51c Verordnungsermächtigung“.
Artikel 12 Änderung der Gewerbeordnung
h) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende
Artikel 13 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Angaben eingefügt:
Artikel 14 Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt „§ 65a Übergang zu den Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts
Artikel 14a Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung der Beratungshilfevordruckverordnung
§ 65b Übergang zu den Leistungen zur Ein-
gliederung in Arbeit
Artikel 16 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 65c Übergang bei verminderter Leistungs-
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fähigkeit
§ 65d Übermittlung von Daten
Artikel 1 § 65e Fortwirken von Vereinbarungen und Ver-
Änderung waltungsakten; Forderungsübergang“.
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung angefügt:
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De- „Anlage
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch (zu § 46 Abs. 9) Überprüfungs- und Anpas-
Artikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I sungskriterien“.
S. 1842), wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Agentur für Arbeit
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wirkt“ durch die Wörter „nach § 6 zuständigen Trä-
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst: ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken“
ersetzt.
„§ 6a Experimentierklausel“.
b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende 3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 35“ durch die
Angaben eingefügt: Angabe „§ 34“ ersetzt.
„§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kom-
munalen Träger 4. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentier- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
klausel“. folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2015
In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst: von kommunalen Trägern jeweils der in der Nen-
nung des Landes nach Absatz 4 am höchsten
„2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis- gereihte kommunale Träger berücksichtigt, der bis
tungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, dahin noch nicht für die Zulassung vorgesehen war.
§§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landes-
recht nicht andere Träger bestimmt sind (4) Der Antrag des kommunalen Trägers ist an
(kommunale Träger).“ die Zustimmung der zuständigen obersten Landes-
behörde gebunden. Stellen in einem Land mehr
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung als
„(2) Die Länder können bestimmen, dass und Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, als nach
inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemein- Absatz 3 zugelassen werden können, schlägt die
den oder Gemeindeverbände zur Durchführung oberste Landesbehörde dem Bundesministerium
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben für Wirtschaft und Arbeit vor, in welcher Reihenfolge
nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen die antragstellenden kommunalen Träger zugelas-
dabei Weisungen erteilen können; in diesen sen werden sollen.
Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchs- (5) Der Antrag kann bis zum 15. September 2004
bescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 gestellt werden.
Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 Die Zulassung wird für einen Zeitraum von sechs
gelten auch in den Fällen des § 6a. Jahren erteilt. Die zugelassenen kommunalen Trä-
ger nehmen die Trägerschaft für diesen Zeitraum
(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg
wahr.
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden (6) Zur Wahrnehmung der Aufgaben an Stelle der
für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem Bundesagentur errichten die zugelassenen kommu-
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder nalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfül-
anzupassen.“ lung der Aufgaben nach diesem Buch.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
5. § 6a wird wie folgt gefasst: Arbeit kann mit Zustimmung der obersten Landes-
behörde durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
„§ 6a mung des Bundesrates die Zulassung widerrufen.
Experimentierklausel Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers,
der der Zustimmung der obersten Landesbehörde
(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung bedarf, widerruft das Bundesministerium für Wirt-
für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen schaft und Arbeit die Zulassung durch Rechts-
für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. In
Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale den Fällen des Satzes 2 endet die Trägerschaft,
Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelas- wenn eine Arbeitsgemeinschaft mit der Agentur für
sen werden können. Die Erprobung ist insbesonde- Arbeit gebildet worden ist, im Übrigen ein Jahr nach
re auf alternative Modelle der Eingliederung von der Antragstellung.“
Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliede-
rungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausge-
6. Nach § 6a werden folgende §§ 6b und 6c eingefügt:
richtet.
„§ 6b
(2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Rechtsstellung der
Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch zugelassenen kommunalen Träger
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind
rates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer
an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-
besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mit-
lichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6
wirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c ver-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich aus den
pflichtet haben (zugelassene kommunale Träger).
§§ 44b, 50, 51a, 51b, 52, 53, 54, 55, 65a, 65b, 65d
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entspre-
und 65e Abs. 2 ergebenden Aufgaben. Sie haben
chend.
insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für
(3) Die Zahl der zugelassenen kommunalen Trä- Arbeit.
ger beträgt höchstens 69. Zur Bestimmung der
(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grund-
zuzulassenden kommunalen Träger werden zu-
sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
nächst bis zum Erreichen von Länderkontingenten,
Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendun-
die sich aus der Stimmenverteilung im Bundesrat
gen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die
(Artikel 51 des Grundgesetzes) ergeben, die von
Mittel nach § 46 Abs. 1 Satz 4 werden nach den
den Ländern nach Absatz 4 benannten kommuna-
Maßstäben zugewiesen, die für Agenturen für Arbeit
len Träger berücksichtigt. Nicht ausgeschöpfte Län-
bei der Ausführung von Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1
derkontingente werden verteilt, indem die Länder
Satz 1 Nr. 1 gelten. § 46 Abs. 5 bis 9 bleibt unbe-
nach ihrer Einwohnerzahl nach den Erhebungen des
rührt.
Statistischen Bundesamtes zum 31. Dezember 2002
in eine Reihenfolge gebracht werden. Entsprechend (3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die
dieser Länderreihenfolge wird bei der Zulassung Leistungsgewährung zu prüfen.
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
§ 6c des Dritten Buches. Die §§ 8 und 37 Abs. 4 des
Wirkungs- Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. § 41
forschung zur Experimentierklausel Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.
untersucht die Wahrnehmung der Aufgaben durch Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt
die zugelassenen kommunalen Träger im Vergleich auch die Arbeitsvermittlung für Bezieher von Leis-
zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für tungen nach diesem Buch.“
Arbeit und berichtet den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes bis zum 31. Dezember 2008 10. § 17 wird wie folgt geändert:
über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den
§§ 6a bis 6c. Die Länder sind bei der Entwicklung a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-
der Untersuchungsansätze und der Auswertung der ter „die Agenturen für Arbeit“ durch die Wörter
Untersuchung zu beteiligen.“ „die zuständigen Träger der Leistungen nach
diesem Buch“ ersetzt.
7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „ist die Agentur
für Arbeit“ durch die Wörter „sind die Träger der
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kindes“
Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
die Wörter „und der im Haushalt lebende Partner
dieses Elternteils“ eingefügt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 3 wird das Wort „Hilfebdürftigen“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
durch das Wort „Hilfebedürftigen“ ersetzt.
fügt:
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Absatz 1 gilt für die kommunalen Träger
„4. die dem Haushalt angehörenden minderjäh- und die zugelassenen kommunalen Träger ent-
rigen unverheirateten Kinder der in den Num- sprechend.“
mern 1 bis 3 genannten Personen, soweit
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
sie nicht aus eigenem Einkommen oder Ver-
mögen die Leistungen zur Sicherung ihres „Satz 1 gilt nicht für die zugelassenen kommuna-
Lebensunterhalts beschaffen können.“ len Träger.“
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird der dritte Teilsatz wie folgt 12. In § 20 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3
gefasst: Satz 5“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 3 Satz 5“
ersetzt.
„die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf
hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vor-
12a. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes
angeboten wird.“ „(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts können als Darlehen erbracht werden, soweit
8a. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird nach den Wör- in dem Monat, für den die Leistungen erbracht wer-
tern „befreit sind,“ ein Absatz eingefügt. den, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“
9. § 15 wird wie folgt geändert: 13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „soll“
die Wörter „im Einvernehmen mit dem kommu- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nalen Träger“ eingefügt. „(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 Satz 1 erbringen die Träger der Leistun-
gen nach diesem Buch die bisherigen Leistun-
„Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“
gen als Vorschuss auf die Leistungen der Kran-
kenversicherung weiter; § 102 des Zehnten
9a. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Buches gilt entsprechend.“
„(1) Als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
kann die Agentur für Arbeit alle im Dritten Kapitel, im 14. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die Angabe
Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier- „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 54
ten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten, Fünften Abs. 1 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels und
die in den §§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m des 15. In § 29 Abs. 1 werden vor dem Wort „Erwerbstätig-
Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. keit“ die Wörter „sozialversicherungspflichtigen oder
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige be- selbständigen“ eingefügt.
hinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch gelten
die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 16. § 31 wird wie folgt geändert:
2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 109
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Dritten Buches ent- a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Agentur für
sprechend. Soweit dieses Buch für die einzelnen Arbeit“ durch die Wörter „des zuständigen Trä-
Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 keine abwei- gers“ ersetzt.
chenden Voraussetzungen regelt, gelten diejenigen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2017
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stufe“ die d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter 22. § 46 wird wie folgt geändert:
„die Agentur für Arbeit“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„der zuständige Träger“ ersetzt.
„(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der
17. § 33 wird wie folgt geändert: Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-
lich der Verwaltungskosten, soweit die Leistun-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Agen- gen von der Bundesagentur erbracht werden.
tur für Arbeit“ durch das Wort „sie“ ersetzt. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungs-
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: gewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben
von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b wahrge-
„3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Ver-
nommen werden. Eine Pauschalierung von Ein-
pflichteten steht und
gliederungsleistungen und Verwaltungskosten
a) schwanger ist oder ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Ein-
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung sei- gliederungsleistungen und Verwaltungskosten
nes sechsten Lebensjahres betreut.“ werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.“
c) Nummer 4 wird gestrichen. b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
18. § 36 wird wie folgt geändert: „(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 1“ durch die Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf
Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt. die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der
Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung
Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt. zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit
19. § 43 wird wie folgt geändert: dem Bundesministerium der Finanzen durch
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates ergänzende andere Maßstäbe für die
b) Im neuen Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender
Verteilung der Mittel für Leistungen zur Einglie-
Satz 2 eingefügt:
derung in Arbeit festlegen.
„Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätz-
(3) Nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1
lich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen
Satz 5 sind zur Hälfte in das Folgejahr übertrag-
werden.“
bar. Die übertragbaren Mittel dürfen einen Be-
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. trag von 10 vom Hundert des Gesamtbudgets
des laufenden Jahres nicht übersteigen.“
20. In § 44a Satz 2 wird nach dem Wort „ein“ das Wort
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
„anderer“ eingefügt.
d) Folgende Absätze 5 bis 10 werden angefügt:
21. § 44b wird wie folgt geändert: „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach § 22 Abs. 1, um sicherzustellen, dass die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Bezirk jeder
Kommunen durch das Vierte Gesetz für moder-
Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemein-
ne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Be-
schaft“ durch die Wörter „durch privatrecht-
rücksichtigung der sich aus ihm ergebenden
liche oder öffentlich-rechtliche Verträge
Einsparungen der Länder um jährlich 2,5 Milliar-
Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.
den Euro entlastet werden.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
(6) Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom
„Befinden sich im Bereich eines kommu- Hundert der in Absatz 5 genannten Leistungen.
nalen Trägers mehrere Agenturen für Arbeit, Dieser Anteil wird zum 1. März 2005 und zum
ist eine Agentur als federführend zu be- 1. Oktober 2005 überprüft. Ergibt die Überprü-
nennen.“ fung, dass die Entlastung der Kommunen den
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich übersteigt
oder unterschreitet, ist der Anteil des Bundes
„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt rückwirkend zum 1. Januar 2005 entsprechend
die zuständige oberste Landesbehörde im anzupassen, allerdings nicht mehr als auf eine
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Stelle hinter dem Komma genau. Mit der Über-
schaft und Arbeit.“ prüfung zum 1. Oktober 2005 wird darüber
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hinaus der Anteil des Bundes für das Jahr 2006
„(4) Die Agentur für Arbeit und der kommuna- festgelegt.
le Träger teilen sich alle Tatsachen mit, von (7) Die Überprüfung für die Jahre 2006 und
denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis- 2007 ist jeweils zum 1. Oktober vorzunehmen.
tungen des jeweils anderen Trägers erheblich Ergibt sie, dass die Entlastung der Kommunen
sein können.“ den Betrag von 2,5 Milliarden Euro jährlich über-
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
steigt oder unterschreitet, ist der Anteil des Bun- dennummer ist vom Träger der Grundsicherung für
des rückwirkend zum 1. Januar des jeweiligen Arbeitsuchende als Identifikationsmerkmal zu nut-
Jahres entsprechend anzupassen, allerdings zen und dient ausschließlich diesem Zweck sowie
nicht mehr als auf eine Stelle hinter dem Komma den Zwecken nach § 51b Abs. 4. Soweit vorhanden,
genau. Mit der Überprüfung zum 1. Oktober ist die schon beim Vorbezug von Leistungen nach
2006 wird darüber hinaus der Anteil des Bundes dem Dritten Buch vergebene Kundennummer der
für das Jahr 2007 und mit der Überprüfung zum Bundesagentur zu verwenden. Die Kundennummer
1. Oktober 2007 der Anteil des Bundes ab dem bleibt der jeweiligen Person auch zugeordnet, wenn
Jahre 2008 festgelegt. sie den Träger wechselt. Bei erneuter Leistung nach
(8) Weitere Überprüfungen und Anpassungen längerer Zeit ohne Inanspruchnahme von Leistun-
sind zum 1. Oktober 2009 und danach alle zwei gen nach diesem Buch oder nach dem Dritten Buch
Jahre vorzunehmen. wird eine neue Kundennummer vergeben. Diese
Regelungen gelten entsprechend auch für Bedarfs-
(9) Für die Überprüfungen und Anpassungen gemeinschaften. Bei der Übermittlung der Daten
des in Absatz 5 genannten Anteils des Bundes verwenden die Träger eine eindeutige, von der Bun-
nach den Absätzen 6 bis 8 sind die in der Anlage desagentur vergebene Trägernummer.“
genannten Kriterien maßgebend.
(10) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5 25a. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:
genannten Leistungen wird den Ländern erstat-
„§ 51b
tet. Der Abruf der Erstattungen ist zur Monats-
mitte und zum Monatsende zulässig. Wenn die Datenerhebung und
Überprüfung des in Absatz 5 genannten Anteils -verarbeitung durch die Träger
des Bundes nach den Absätzen 6 bis 8 ergibt, der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dass dieser zu erhöhen ist, werden bis zur (1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung
gesetzlichen Festsetzung eines erhöhten Anteils für Arbeitsuchende erheben laufend die sich bei
des Bundes auf Antrag eines Landes monatlich der Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
im Voraus Abschläge auf den bis dahin gelten- suchende ergebenden Daten über
den Anteil des Bundes gezahlt. Die Abschläge
können bis zu einem Monat vorgezogen wer- 1. die Empfänger von Leistungen nach diesem
den.“ Gesetz, einschließlich aller Mitglieder von Be-
darfsgemeinschaften,
22a. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 2. die Art und Dauer der gewährten Leistungen und
„Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Maßnahmen sowie die Art der Eingliederung in
Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.“ den allgemeinen Arbeitsmarkt,
3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der
22b. Nach § 49 wird die Angabe zum Sechsten Kapitel Grundsicherung für Arbeitsuchende.
wie folgt gefasst: Die kommunalen Träger und die zugelassenen kom-
„Kapitel 6 munalen Träger übermitteln der Bundesagentur die
Daten nach Satz 1 als personenbezogene Daten-
Datenübermittlung und Datenschutz“.
sätze unter Angabe der Kundennummer sowie der
Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
23. § 50 wird wie folgt geändert:
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind
a) In der Überschrift werden die Wörter „an Dritte“ Angaben über
gestrichen.
1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familien-
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundes-
stand; Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsange-
agentur darf“ durch die Wörter „Die Bundes-
hörigkeit, bei Ausländern auch der aufenthalts-
agentur, die kommunalen Träger und die zu-
rechtliche Status; Sozialversicherungsnummer,
gelassenen kommunalen Träger dürfen sich
soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfs-
gegenseitig oder“ ersetzt.
gemeinschaft; Zahl aller Mitglieder und Zusam-
c) Absatz 2 wird aufgehoben. mensetzung nach Altersstruktur der Bedarfsge-
meinschaft; Änderungen der Zusammensetzung
24. In § 51 werden die Wörter „Die Bundesagentur darf“ der Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushalts-
durch die Wörter „Die Träger der Leistungen nach mitglieder; Art der gewährten Mehrbedarfszu-
diesem Buch dürfen“ ersetzt. schläge;
2. Datum der Antragstellung, Beginn und Ende, Art
25. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: und Höhe der Leistungen und Maßnahmen an
„§ 51a die einzelnen Leistungsempfänger (einschließ-
lich der Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Kundennummer bis 4), Anspruch und Bruttobedarf je Monat,
Jeder Person, die Leistungen nach diesem anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Anga-
Gesetz bezieht, wird einmalig eine eindeutige, von ben zu Grund, Art und Umfang von Sanktionen
der Bundesagentur oder im Auftrag der Bundes- nach den §§ 31 und 32 sowie von Anreizen nach
agentur von den zugelassenen kommunalen Trä- den §§ 29 und 30; Beendigung der Hilfe auf
gern vergebene Kundennummer zugeteilt. Die Kun- Grund der Einstellung der Leistungen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2019
3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen, 27. § 52 wird wie folgt geändert:
übergegangenen Ansprüche und des Vermö-
gens für alle Leistungsempfänger; a) In Absatz 2 werden die Wörter „darf die Bundes-
agentur“ durch die Wörter „dürfen die Träger der
4. für 15- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
zusätzlich zu den unter Nummer 1 und Num-
mer 2 genannten Merkmalen: höchster Schul- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
abschluss an allgemein bildenden Schulen; fügt:
höchster Berufsbildungs- bzw. Studienabschluss „(2a) Die Datenstelle der Rentenversiche-
(Beruf); Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie zu rungsträger darf als Vermittlungsstelle die nach
Art und Umfang einer Erwerbsminderung; Zu- den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-
mutbarkeit der Arbeitsaufnahme oder Gründe, chern und nutzen, soweit dies für die Daten-
die einer Zumutbarkeit entgegenstehen; Be- abgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforder-
teiligung am Erwerbsleben einschließlich Art und lich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei
Umfang der Erwerbstätigkeit; Arbeitssuche und (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für
Arbeitslosigkeit nach § 118 des Dritten Buches; die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten
Angaben zur Anwendung von § 65 Abs. 4 Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches)
zu erheben und zu übermitteln. nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche
erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der Daten-
(3) Im Rahmen von Absatz 1 Nr. 3 sind Art und stelle der Rentenversicherungsträger gespei-
Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zustän- cherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss
digen zugelassenen kommunalen Trägers oder des des Datenabgleichs zu löschen.“
zuständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und
Ausgaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leis- c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die Agen-
tungsarten zu erheben und zu übermitteln. turen für Arbeit“ durch die Wörter „Die Träger der
Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen
Daten können nur – unbeschadet auf sonstiger d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungs- „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft
pflichten – zu folgenden Zwecken verarbeitet und und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
genutzt werden: nung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
1. bei der zukünftigen Gewährung von Leistungen terium für Gesundheit und Soziale Sicherung
nach diesem und dem Dritten Buch an die von das Nähere über das Verfahren des automati-
den Erhebungen betroffenen Personen, sierten Datenabgleichs und die Kosten des Ver-
fahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die
2. bei Überprüfungen der Träger der Grundsiche- Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine
rung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirt- zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfol-
schaftliche Leistungserbringung sowie gen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest
das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.“
3. bei der Erstellung von Statistiken und Einglie-
derungsbilanzen durch die Bundesagentur, der
laufenden Berichterstattung und der Wirkungs- 28. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
forschung nach den §§ 53 bis 55.
a) Satz 1 wird gestrichen.
(5) Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit
b) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundes-
ebene den genauen Umfang der nach den Absät- „Die Bundesagentur erstellt aus den bei der
zen 1 bis 3 zu übermittelnden Informationen, ein- Durchführung der Grundsicherung für Arbeit-
schließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen suchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den
für deren Übermittlung. Sie regelt ebenso die zu ihr von den kommunalen Trägern und den zuge-
verwendenden Systematiken, die Art der Über- lassenen kommunalen Trägern nach § 51b über-
mittlung der Datensätze einschließlich der Daten- mittelten Daten Statistiken.“
formate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und
Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemein- c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2
schaftsnummern nach § 51a.“ und 3.
26. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt: 29. § 65 wird wie folgt geändert:
„§ 51c a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnungsermächtigung „§ 65
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Allgemeine Übergangsvorschriften“.
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung grund- b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
sätzliche Festlegungen zu Art und Umfang der eingefügt:
Datenübermittlungen nach § 51b, insbesondere zu
Inhalten nach den Absätzen 2 und 3, vorzuneh- „Sie können die Angaben nach Satz 1 bereits ab
men.“ 1. August 2004 erheben.“
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
30. Nach § 65 werden folgende §§ 65a bis 65e einge- 2. mit Dritten die Erbringung von Leistungen der
fügt: Hilfe zur Arbeit vereinbaren,
„§ 65a die zuständige Agentur für Arbeit oder den zugelas-
senen kommunalen Träger mit deren oder dessen
Übergang zu den Leistungen
Zustimmung verpflichten, diese Maßnahme bis
zur Sicherung des Lebensunterhalts
längstens 31. Dezember 2005 als Leistung zur
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den Eingliederung in Arbeit fortzuführen; § 134 des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen- Zwölften Buches bleibt unberührt. Einzelheiten des
tur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht Zustimmungsverfahrens können zwischen den
errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr- Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine
nehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits- Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung
gemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Ja- als erteilt, wenn die Agentur für Arbeit oder der
nuar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur zugelassene kommunale Träger nicht innerhalb von
Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung die
Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfs- Versagung der Zustimmung mitteilt. Der Träger der
gemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt Sozialhilfe übermittelt der Agentur für Arbeit oder
dem zugelassenen kommunalen Träger eine Aus-
1. durch den zuständigen kommunalen Träger für
fertigung des Bescheides.
Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag (2) Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge des
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes- zugelassenen kommunalen Trägers, in der Zeit bis
sozialhilfegesetz bezogen haben, zum 30. Juni 2005 ihm obliegende Aufgaben der
Eingliederung in Arbeit für Einzelfälle oder für
2. in den übrigen Fällen durch die zuständige gleichartige Fälle wahrzunehmen, nur aus wichti-
Agentur für Arbeit. gem Grund ablehnen.
Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leis- § 65c
tungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leis-
tungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat, Übergang
übermittelt dem zuständigen Leistungsträger un- bei verminderter Leistungsfähigkeit
verzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbeschei- In Fällen, in denen am 31. Dezember 2004
des und die vollständigen Antragsunterlagen; er
zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungs- 1. Arbeitslosenhilfe auf Grund von § 198 Satz 2
träger aus und rechnet in einem vereinfachten Ver- Nr. 3 in Verbindung mit § 125 des Dritten Buches
fahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwi- erbracht wurde oder
schen beiden Leistungsträgern vereinbart werden; 2. über den Antrag auf Rente wegen Erwerbsmin-
kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die derung eines Empfängers von Hilfe zum Lebens-
Zustimmung des anderen Leistungsträgers als unterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz,
erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen der das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Le-
nach Zugang der Unterrichtung über den beabsich- bensjahr noch nicht vollendet hat, noch nicht
tigten ersten Bescheid die Versagung der Zustim- entschieden ist,
mung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungs-
gilt die Einigungsstelle nach § 44a Satz 2 und § 45
träger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der
am 1. Januar 2005 als angerufen.
Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts und die Auszahlung der Leistung durch § 65d
den zuständigen Leistungsträger. Übermittlung von Daten
(2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistun- (1) Der Träger der Sozialhilfe und die Agentur für
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem Arbeit machen dem zuständigen Leistungsträger
Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Unter-
die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung lagen über die Gewährung von Leistungen für
der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Personen, die Leistungen der Grundsicherung für
Monate erfolgen. Arbeitsuchende beantragt haben oder beziehen,
§ 65b zugänglich, soweit deren Kenntnis im Einzelfall für
die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erfor-
Übergang zu den Leistungen derlich ist.
zur Eingliederung in Arbeit
(2) Die Bundesagentur erstattet den Trägern der
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den Sozialhilfe die Sachkosten, die ihnen durch das
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agen- Zugänglichmachen von Unterlagen entstehen; eine
tur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht Pauschalierung ist zulässig.
errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeits- § 65e
gemeinschaft übertragen hat, können Träger der Fortwirken
Sozialhilfe, die nach dem 31. Juli 2004 von Vereinbarungen und
Verwaltungsakten; Forderungsübergang
1. einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistun-
gen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Bun- (1) Soweit die zweckentsprechende Verwen-
dessozialhilfegesetz erbringen oder dung von Leistungen zur Sicherung des Lebens-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2021
unterhalts nicht sichergestellt ist, kann das Arbeits- 2. Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4
losengeld II ganz oder teilweise auf Grund von dieses Gesetzes (Eingliederungsleistungen),
am 31. Dezember 2004 wirksamen Vereinbarungen soweit diese in der Eingliederungsvereinba-
oder Verwaltungsakten bis 30. Juni 2005 weiterhin rung enthalten sind, nicht auf anderen, vor-
an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte rangigen gesetzlichen Regelungen beruhen
gezahlt werden. sowie die im Zusammenhang mit § 17 des
(2) Entscheidungen der Agentur für Arbeit über Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum
den Eintritt einer Sperrzeit oder einer Säumniszeit 31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-
beim Arbeitslosengeld und bei der Arbeitslosenhilfe brachten Leistungen übersteigen.
und Entscheidungen des Trägers der Sozialhilfe 3. Aufwendungen für Personal und Sachmittel
über eine Minderung der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2
wirken bei den Leistungen zur Sicherung des genannten Leistungen, soweit diese einen
Lebensunterhalts mit der Maßgabe fort, dass für die Betrag von 260 Millionen Euro übersteigen.
Höhe der Absenkung § 31 Abs. 1 und 2 entspre- 4. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
chend anzuwenden ist.“ § 29 des Zwölften Buches, soweit auf diese
Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der
31. Folgende Anlage (zu § 46 Abs. 9) wird angefügt: bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
„Anlage sung ein Anspruch bestanden hätte.
(zu § 46 Abs. 9) Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
Überprüfungs- und Anpassungskriterien zu verwenden: das Produkt aus der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen
Der Anteil des Bundes nach § 46 Abs. 5 entspricht nach § 29 des Zwölften Buches erhalten,
dem Hundertfachen des Quotienten aus dem zu- und dem durchschnittlichen pauschalierten
sätzlichen Kompensationsbedarf der Kommunen, Wohngeld eines Einpersonenhaushalts, das
der notwendig ist, um eine jährliche Entlastung der aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
Kommunen um 2,5 Milliarden Euro sicherzustellen, ermittelt und für das jeweilige Jahr mit dem
einerseits (Zähler) und den Leistungen der Kommu- Verbraucherpreisindex für Wohnungsmiete,
nen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe
andererseits (Nenner). des Statistischen Bundesamtes fortgeschrie-
Der zusätzliche Kompensationsbedarf der Kommu- ben wird. Die Angemessenheit des Bezugs
nen (Zähler) ergibt sich als Differenz aus der Summe auf einen Einpersonenhaushalt ist anhand
eines Betrages von 2,5 Milliarden Euro und der von Daten aus dem Verwaltungsvollzug zu
Belastungen der Kommunen durch das Vierte überprüfen.
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeits- B. Entlastungen der Kommunen
markt einerseits und der Summe der sich aus ihm
ergebenden Entlastungen der Kommunen und der 1. Nettoaufwendungen der Kommunen für er-
sich aus ihm ergebenden Einsparungen der Länder werbsfähige Hilfebedürftige und die mit die-
andererseits. sen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Bei der Überprüfung des Anteils des Bundes sind in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
statistische Daten zu Grunde zu legen, die sich aus Fassung für Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem laufenden Verwaltungsvollzug dieses Geset- Abschnitt 2 (insbesondere laufende und ein-
zes ergeben. Solange und soweit solche Daten malige Leistungen, Übernahme von Kranken-
nicht verfügbar sind, ist auf andere statistische und Pflegeversicherungsbeiträgen, Kosten
Quellen zurückzugreifen. Die Angemessenheit der der Alterssicherung, ohne Hilfe zur Arbeit)
Verwendung dieser anderen Quellen ist zu überprü- und Krankenhilfe nach Abschnitt 3.
fen, sobald Daten aus dem laufenden Verwaltungs-
vollzug vorliegen. Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist
zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven)
Die Überprüfung zum 1. März 2005 erfolgt, soweit Zahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leis-
die oben genannten Datenquellen noch nicht ver- tungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in
fügbar sind, anhand der durchschnittlichen Zahl der der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Jahre 2004, der Fassung bezogen hätten, und den durch-
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach § 1 schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-
Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik der Wirt- gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-
schaftsrechnungen privater Haushalte, der Sozial- empfängern aus der Sozialhilfestatistik zum
hilfestatistik, der Wohngeldstatistik und der Statistik 31. Dezember 2004, fortgeschrieben mit dem
nach § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Gesamtindex der Verbraucherpreise des Sta-
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- tistischen Bundesamtes, wobei berücksich-
rung des Jahres 2003. tigt wird, in welchem Umfang die durch-
Die Überprüfung erfolgt anhand folgender Faktoren: schnittlichen Nettoaufwendungen je Bedarfs-
gemeinschaft mit erwerbsfähigen Sozialhilfe-
A. Belastungen der Kommunen empfängern die durchschnittlichen Nettoauf-
1. Leistungen für Unterkunft und Heizung nach wendungen je Bedarfsgemeinschaft mit nicht
§ 22 und Leistungen nach § 23 Abs. 3 dieses erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern über-
Gesetzes. steigen.
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Zur Bestimmung dieser Aufwendungen ist als geldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2004
Schätzgröße für die (fiktive) Zahl der Bedarfs- geltenden Fassung ein Anspruch bestanden
gemeinschaften, die Leistungen nach dem hätte, sowie dem Produkt aus der Zahl der
Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 31. De- Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach
zember 2004 geltenden Fassung bezogen diesem Gesetz erhalten, und dem durch-
hätten, zu verwenden: die Summe der Zahl schnittlichen pauschalierten Wohngeld, das
der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen aus der Wohngeldstatistik des Jahres 2004
nach diesem Gesetz erhalten und vor dem ermittelt, mit dem Faktor 0,67 verringert und
Bezug dieser Leistungen kein Arbeitslosen- für das jeweilige Jahr mit dem Verbraucher-
geld nach dem Dritten Buch bezogen haben, preisindex für Wohnungsmiete, Wasser, Strom,
sowie die Summe der Zahl derjenigen Be- Gas und andere Brennstoffe des Statis-
darfsgemeinschaften, die neben Leistungen tischen Bundesamtes fortgeschrieben wird.
nach dem Bundessozialhilfegesetz in der bis
2. Eingliederungsleistungen an Bezieher von Hil-
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
fe zum Lebensunterhalt in Höhe von 200 Mil-
auch Entgeltersatzleistungen nach dem Drit-
lionen Euro.“
ten Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung er-
halten hätten (Doppelbezieher).
Artikel 2
Als Schätzgröße für die Zahl der zu berück-
sichtigenden Doppelbezieher ist zu verwen- Änderung
den: die Zahl der Doppelbezieher aus der des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Sozialhilfestatistik zum 31. Dezember 2004, In § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
fortgeschrieben mit der Entwicklung der Zahl – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
der Bedarfsgemeinschaften, die Arbeits- zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4
losenhilfe nach dem Dritten Buch in der bis des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geän-
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dert worden ist, werden nach den Wörtern „über die Hilfe
erhalten hätten. zum Lebensunterhalt“ die Wörter „oder der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch“ einge-
2. Aufwendungen der Kommunen in Höhe von
fügt.
1,15 Milliarden Euro für Hilfe zur Arbeit für er-
werbsfähige Hilfebedürftige nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Bundessozialhilfege-
setzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gel- Artikel 3
tenden Fassung. Änderung
3. Aufwendungen der Kommunen für Personal des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
und Sachmittel zur Durchführung der in den Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
Nummern 1 und 2 genannten Leistungen. (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
Als Schätzgröße für diese Aufwendungen ist S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-
zu verwenden: das Produkt aus der (fiktiven) zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt ge-
Zahl der Bedarfsgemeinschaften (einschließ- ändert:
lich Doppelbezieher), die Leistungen nach
dem Bundessozialhilfegesetz in der bis zum 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421h wie
31. Dezember 2004 geltenden Fassung be- folgt gefasst:
zogen hätten, und den jahresdurchschnitt- „§ 421h (weggefallen)“.
lichen Personal- und Sachmittelaufwendun-
gen je Bedarfsgemeinschaft für das Jahr 2005
in Höhe von 919 Euro, fortgeschrieben mit 2. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
der jahresdurchschnittlichen Steigerungsrate „(4) Leistungen nach den §§ 37, 37c, nach dem
der Personalkosten im öffentlichen Dienst. Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vier-
Die Höhe der angenommenen jahresdurch- ten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3
schnittlichen Personal- und Sachmittelauf- und 6, § 101 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 102, 103 Satz 1
wendungen je Bedarfsgemeinschaft ist an- Nr. 1 und 3, § 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 116 Nr. 3,
hand von Daten aus dem Verwaltungsvollzug §§ 160 bis 162, nach dem Ersten Abschnitt des Fünf-
zu überprüfen. ten Kapitels, nach dem Ersten, Fünften und Siebten
C. Entlastung der Länder Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den
§§ 417, 421g, 421i, 421k und 421m werden nicht an
1. Entlastungen der Länder durch die Änderung erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten
des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für Buches erbracht. Satz 1 gilt bei der Wahrnehmung
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. der Aufgaben durch zugelassene kommunale Träger
Als Schätzgröße für die Ermittlung dieser Ent- nach § 6a des Zweiten Buches auch für die Leistun-
lastung ist zu verwenden: die Hälfte der gen nach den §§ 35 und 36.“
Summe aus der Schätzgröße für die Leistun-
gen für Unterkunft und Heizung nach § 29 2a. In § 50 Nr. 2 werden nach den Wörtern „berücksich-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, tigungsfähige Fahrkosten“ die Wörter „nach § 81
soweit auf diese Leistungen nach dem Wohn- Abs. 2 und 3“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2023
2b. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 (BGBl. I S. 2190, 2004 I S. 452) werden die Wörter
angefügt: „Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch“ durch die
„Beschäftigungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 Wörter „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 nach dem Zweiten Buch“ ersetzt.
Abs. 3 Nr. 5).“
2c. In § 144 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 ein- Artikel 5
gefügt:
Änderung
„Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27
Abs. 3 Nr. 5).“ Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
3. § 364 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom
„(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die
Ausgaben übersteigen.“
1. In § 3 Satz 1 Nr. 3a werden nach den Wörtern „der
Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder dem
4. § 421h wird aufgehoben.
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Träger“ eingefügt.
5. § 434j Abs. 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In diesen Fällen 2. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b werden nach den
1. gilt Absatz 8 nicht und Wörtern „Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ die
Wörter „oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosen-
2. ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am
geld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter
men“ eingefügt.
anzuwenden.“
2a. In § 58 Abs. 4 werden nach den Wörtern „die Bun-
Artikel 4 desagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen
Änderung des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kom-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch munalen Träger“ eingefügt und wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
2b. § 173 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 „Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fäl-
len des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen
1. Dem § 62 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: kommunalen Träger.“
„Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhalten, 3. § 279f wird wie folgt geändert:
ist abweichend von den Sätzen 1 bis 3 als Brutto- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
einnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte
„Bei Personen, die neben Unterhaltsgeld auch
Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20
Arbeitslosengeld II beziehen, gilt § 166 Abs. 1
Abs. 2 des Zweiten Buches maßgeblich.“
Nr. 2b entsprechend.“
2. In § 203a werden nach den Wörtern „Agenturen für b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Arbeit“ die Wörter „oder in den Fällen des § 6a des
Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Trä-
ger“ eingefügt. Artikel 6
Änderung
3. § 252 Satz 2 wird wie folgt gefasst: des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
„Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Buches die zugelassenen kommunalen Träger die 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
dem Zweiten Buch.“ S. 1950), wird wie folgt geändert:
Artikel 4a 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 werden nach den Wörtern „Dienst-
stelle der Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter
Änderung „, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen
des GKV-Modernisierungsgesetzes kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1
In Artikel 1 Nr. 36 § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des GKV- Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers“ einge-
Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 fügt.
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
2. In § 52 werden nach den Wörtern „wegen einer Sperr- Artikel 11
zeit ruhen“ die Wörter „oder das Arbeitslosengeld II
Änderung
nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist“
des Umsatzsteuergesetzes 1999
eingefügt.
§ 4 Nr. 15 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I
3. § 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
S. 1270), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
a) Die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ werden 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit, den wie folgt geändert:
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches
zuständigen Trägern oder den nach § 6a des Zwei- 1. Nach dem Wort „Sozialversicherung“ werden ein
ten Buches zugelassenen kommunalen Trägern“ Komma und die Wörter „der gesetzlichen Träger der
ersetzt. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zwei-
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch ten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Arbeitsgemein-
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und werden schaften nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozi-
nach dem Wort „Rentenversicherung“ ein Komma algesetzbuch“ eingefügt.
und die Wörter „einem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Zweiten Buches zuständigen Träger oder 2. In Buchstabe b Satz 1 werden nach dem Wort „Versi-
einem nach § 6a des Zweiten Buches zugelasse- cherten“ ein Komma und die Wörter „die Bezieher von
nen kommunalen Träger“ eingefügt. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch“ eingefügt.
Artikel 7
Artikel 12
Änderung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch Änderung der Gewerbeordnung
§ 10 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekannt- Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
machung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 18 des
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt worden ist, werden die Wörter „und zur Erfüllung der Auf-
geändert: gaben nach dem Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz
vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644)“ gestrichen.
1. In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach dem Zwölf-
ten“ die Wörter „und dem Zweiten“ eingefügt.
Artikel 13
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Änderung
der Wirtschaftsprüferordnung
„Der Vorrang gegenüber dem Zweiten Buch gilt nicht
für die Leistungen nach § 13 dieses Buches.“ § 48 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975
(BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 62 des
3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4. Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Artikel 8 trifft die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des
(weggefallen) Siegels durch Rechtsverordnung. Die Zustimmung des
Bundesrates ist nicht erforderlich.“
Artikel 9 Artikel 14
(weggefallen) Änderung des
Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 10 Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am
Änderung Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
des Gerichtsvollzieherkostengesetzes wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsvollzieherkostengeset-
01. In Artikel 2 Nr. 3 wird § 19a Abs. 2 folgender Satz
zes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch
angefügt:
Artikel 4 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bun- „In den Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist
desagentur für Arbeit“ durch die Wörter „die nach diesem abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale
Buch zuständigen Träger der Leistungen“ ersetzt. Träger zuständig.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2025
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: „Die für den Zuweisungsort jeweils zu-
ständigen Träger der Leistungen nach
a) Nummer 32c wird wie folgt gefasst:
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
„32c. § 368a wird aufgehoben.“ können für die Dauer eines Aufenthalts
b) Die bisherigen Nummern 32c bis 32j werden die an einem anderen Ort die Leistungen
neuen Nummern 32d bis 32k. weitergewähren, wenn ein erwerbsfähi-
ger Spätaussiedler sich dort nach Be-
endigung der Sprachförderung zum
2. Artikel 5 Nr. 7 wird aufgehoben. Zwecke der Arbeitssuche aufhält, die
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
3. Artikel 6 wird wie folgt geändert: buch zuständigen Träger vor Beginn des
a) In Nummer 2 Buchstabe b § 3 Satz 1 Nr. 3a wer- Aufenthalts davon in Kenntnis setzt und
den die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ dieser Aufenthalt 30 Tage nicht über-
durch die Wörter „den jeweils zuständigen Trä- steigt;“.
gern nach dem Zweiten Buch“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt:
b) Nummer 10 wird aufgehoben. „Weitere finanzielle Hilfen werden nicht
gewährt.“ ‘
3a. Artikel 17a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. § 3a wird wie folgt geändert: 3b. Artikel 22 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3c. Artikel 33a wird aufgehoben.
„§ 3a
Gewährung von Leistungen
3d. In Artikel 34 wird Nummer 1 wie folgt geändert:
nach dem Sozialgesetzbuch“.
a) Buchstabe d Doppelbuchstabe bb wird wie folgt
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
gefasst:
„Registrierung“ die Wörter „von der zuständi-
gen Agentur für Arbeit oder dem nach § 6a ,bb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu- „Träger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
ständigen zugelassenen kommunalen Träger Wörter „der jeweils nach dem Zweiten Buch
nur die nach den Umständen unabweisbar Sozialgesetzbuch zuständige Träger“ einge-
gebotenen Leistungen zur Sicherung des fügt.‘
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
Sozialgesetzbuch oder“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgen- aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor der Num-
den Satz ersetzt: mer 1 nach der Angabe „Hilfe zum
Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des
„Spätaussiedler, die abweichend von Bundessozialhilfegesetzes“ ein Komma
a) der Verteilung gemäß § 8 des Bundes- und die Wörter „Leistungen zur Siche-
vertriebenengesetzes in einem ande- rung des Lebensunterhalts nach dem
ren Land oder Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
b) der Zuweisung auf Grund des § 2 und nach den Wörtern „oder einer
oder einer anderen landesinternen gleichartigen Einrichtung gewährt, kann“
Regelung die Wörter „der jeweils nach dem Zwei-
an einem anderen Ort ständigen Aufent- ten Buch Sozialgesetzbuch zuständige
halt nehmen, erhalten in der Regel für die Träger,“ eingefügt.
Dauer von drei Jahren ab Registrierung in bb) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
der Erstaufnahmeeinrichtung des Bun- „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ein Komma
des von der zuständigen Agentur für und die Wörter „oder die Leistungen zur
Arbeit oder dem nach § 6a des Zweiten Sicherung des Lebensunterhalts“ einge-
Buches Sozialgesetzbuch zuständigen fügt.
zugelassenen kommunalen Träger nur
die nach den Umständen unabweisbar cc) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Trä-
gebotenen Leistungen zur Sicherung des ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Wörter „der jeweils nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder von dem Buch Sozialgesetzbuch zuständige Trä-
für den tatsächlichen Aufenthalt zustän- ger“ eingefügt.
digen Träger der Sozialhilfe nur die nach
dd) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Trä-
den Umständen unabweisbar gebotene
ger der Sozialhilfe“ ein Komma und die
Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.“
Wörter „dem jeweils nach dem Zweiten
bb) Im neuen Satz 2 wird Halbsatz 1 wie folgt Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Trä-
gefasst: ger“ eingefügt.‘
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
4. Artikel 61 wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die Sätze 3
a) In Absatz 2 werden die Angabe „18 Abs. 3“ durch bis 8.
die Angabe „18 Abs. 4“ ersetzt und die Angabe Artikel 15
„§§ 27, 36, 44b, 46 Abs. 1“ durch die Angabe Änderung
„§§ 27, 36, 44b, 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1“ ersetzt. der Beratungshilfevordruckverordnung
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- In § 2 Satz 1 der Beratungshilfevordruckverordnung
fügt: vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt
„(2a) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
2004 in Kraft.“ (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „den jeweils
zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten
Artikel 14a Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung Artikel 16
der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), Rückkehr
das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 5 des Gesetzes vom zum einheitlichen Verordnungsrang
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
Der auf Artikel 15 beruhende Teil der dort geänderten
wie folgt geändert:
Rechtsvorschrift kann auf Grund der einschlägigen
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kinder“ die Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
Wörter „nach diesem Gesetz oder“ eingefügt. den.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern „§ 19 Satz 1 Nr. 1
des Zweiten Buches“ das Wort „Sozialgesetz- Artikel 17
buch“ eingefügt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
„Dazu sind die Kosten für Unterkunft und Heizung Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das
in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai 2002
jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über (BGBl. I S. 1644), zuletzt geändert durch Artikel 65 des
die Höhe des Existenzminimums von Erwachse- Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),
nen und Kindern festgestellten entsprechenden außer Kraft.
Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder (2) Artikel 3 Nr. 2c und 3 tritt am 1. Januar 2005 in
ergibt.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2027
Gesetz
zur Regelung von Rechtsfragen hinsichtlich der
Rechtsstellung von Angehörigen der Bundeswehr bei Kooperationen
zwischen der Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen
sowie zur Änderung besoldungs- und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen:
Passives
Wahlrecht zum Personalrat
Inhaltsübersicht
Für die Wählbarkeit zum Personalrat der Dienststelle
Artikel 1 Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG) gilt § 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Als
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Beschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Artikel 3 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt auch die Be-
schäftigung in einem Kooperationsbetrieb.
Artikel 4 Inkrafttreten
§4
Artikel 1
Sondervorschriften
Kooperationsgesetz für Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr
(1) Gehören Soldatinnen und Soldaten einer Dienst-
(BwKoopG)
stelle an, in der sie nach den §§ 48 ff. des Soldatenbetei-
ligungsgesetzes einen Personalrat wählen, gelten für ihr
§1 aktives und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3.
Geltungsbereich
(2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahl-
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatin- bereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des
nen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver- sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperations-
teidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung betrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren
ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauens-
Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen person nicht wählbar.
wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation ein-
gegangen ist.
§5
§2 Schwerbehinderte Menschen
Aktives (1) Die Tätigkeit in einem Kooperationsbetrieb lässt
Wahlrecht zum Personalrat die Rechtsstellung von schwerbehinderten Menschen
Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und bei der Anwendung des Teils 2 des Neunten Buches
Arbeiter bleiben zum Personalrat ihrer Dienststelle wahl- Sozialgesetzbuch im Geschäftsbereich des Bundesmi-
berechtigt. nisteriums der Verteidigung unberührt.
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(2) Schwerbehinderte Menschen gelten für die An- §8
wendung der Vorschriften über die Schwerbehinderten-
vertretung im Kooperationsbetrieb als Beschäftigte. Weitergeltung
von Dienstvereinbarungen
Die in den Dienststellen im Zeitpunkt der Zuweisung
§6 geltenden Dienstvereinbarungen gelten im Koopera-
tionsbetrieb für längstens zwölf Monate als Betriebsver-
Geltung einbarungen weiter, soweit sie nicht durch andere Rege-
arbeitsrechtlicher Vorschriften lungen ersetzt werden.
(1) Die in § 1 genannten Personen gelten für die
Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der §9
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für
die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und Anhängige Verfahren
des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen Auf förmlich eingeleitete Beteiligungsverfahren im
und Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs und sind als Bereich der Dienststelle, Verfahren vor der Einigungsstelle
solche aktiv und passiv wahlberechtigt. beim Bundesministerium der Verteidigung oder personal-
vertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Ver-
(2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
waltungsgerichten bleibt die Zuweisung von Beschäftig-
Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional
ten an einen Kooperationsbetrieb ohne Einfluss.
vergleichbaren Beamtinnen, Beamten, Soldatinnen und
Soldaten.
(3) Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, Artikel 2
die ihm nach den Vorschriften über die Vertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, Änderung
nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Spre- des Bundesbesoldungsgesetzes
cherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die
Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtun- zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 6 des Gesetzes vom
gen deren jeweilige Dienststelle. 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
1. § 58a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
§7 „Werden von einem auswärtigen Staat oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Leistun-
Übergangsmandat gen für eine besondere Verwendung gewährt, sind
diese, soweit damit nicht Unterkunft und Verpflegung
(1) Der Personalrat der zuweisenden Dienststelle abgegolten werden, in vollem Umfang auf den Aus-
nimmt in dem Kooperationsbetrieb die Aufgaben eines landsverwendungszuschlag anzurechnen.“
Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr,
soweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des 2. § 69 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Betriebsverfassungsgesetzes vorliegen und in dem Ko-
„In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Absatz 1
operationsbetrieb nicht bereits ein Betriebsrat besteht
soll geregelt werden, dass die Zahlungen nach Ab-
(Übergangsmandat). Der Personalrat hat im Rahmen sei-
satz 1 Satz 3 und 4 an eine vom Bundesministerium
nes Übergangsmandats insbesondere die Aufgabe, un-
der Verteidigung bestimmte Kleiderkasse geleistet
verzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebs-
werden.“
ratswahl zu bestellen.
3. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
(2) Werden einem Kooperationsbetrieb Angehörige wird wie folgt geändert:
mehrerer Dienststellen zugewiesen, nimmt derjenige Per-
sonalrat das Übergangsmandat wahr, aus dessen Zu- a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amts-
ständigkeitsbereich die meisten der zugewiesenen Wahl- bezeichnung mit Funktionszusatz „Direktor bei
berechtigten stammen. einer Landesversicherungsanstalt – als stellver-
tretender Geschäftsführer oder Mitglied der Ge-
(3) Das Übergangsmandat endet, sobald im Koopera- schäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besol-
tionsbetrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergeb- dungsgruppe B 3 eingestuft ist –“ die Amts-
nis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch nach bezeichnung „Direktor beim Bundesamt für Infor-
zwölf Monaten. mationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr“ eingefügt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Jugend- und Auszubildendenvertretung mit der Maß- b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
gabe, dass der das Übergangsmandat innehabende Per- bezeichnung „Direktor und Professor des Wehr-
sonalrat unverzüglich einen Wahlvorstand zur Wahl der wissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv-
Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestellen hat. und Betriebsstoffe“ die Amtsbezeichnung „Erster
Direktor beim Bundesamt für Informationsmana-
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die gement und Informationstechnik der Bundeswehr“
Schwerbehindertenvertretungen. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2029
c) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amts- b) Dem Abschnitt 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
bezeichnung „Präsident des Amtes für Wehrgeo-
physik“ gestrichen. „(4) Die besondere Vergütung erhöht sich um
0,29 Euro täglich, wenn die Voraussetzungen nach
d) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amts- Abschnitt 1 Abs. 4 erfüllt sind.“
bezeichnung „Präsident des Bundesamtes für
Finanzen“ die Amtsbezeichnung „Präsident des c) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
Bundesamtes für Informationsmanagement und
Informationstechnik der Bundeswehr“ eingefügt. aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soldaten, die als Kampfschwimmer
verwendet werden oder sich in der Ausbildung
Artikel 3 zum Kampfschwimmer befinden, erhalten
eine besondere Vergütung in Höhe von
Änderung 225,00 Euro monatlich.“
des Wehrsoldgesetzes
bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt- gefügt:
machung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), geändert
durch Artikel 5a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I „(2) Soldaten, die als Minentaucher ver-
S. 2138), wird wie folgt geändert: wendet werden oder sich in der Ausbildung
zum Minentaucher befinden, erhalten eine
1. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: besondere Vergütung in Höhe von 138,05 Euro
„Soldaten, die von der Teilnahme an der Gemein- monatlich.“
schaftsverpflegung befreit sind, erhalten als Verpfle-
cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gungsgeld für die Tagesverpflegung den doppelten
Betrag, für eine Mahlzeit den einfachen Betrag der d) Abschnitt 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
vom Bundesministerium der Verteidigung für die
Gemeinschaftsverpflegung veranschlagten Beschaf- „(2) Die Höhe der besonderen Vergütung be-
fungskosten (Naturalkosten).“ trägt
2. In § 8a Abs. 2 wird die Angabe „(Angehörige der Ein- 1. für Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder
satzreserve)“ gestrichen. Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen
und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)
3. § 8b Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen
„(2) Der Reserveunteroffizierzuschlag wird wie folgt Strahlflugzeugen 352,50 Euro monatlich,
gewährt:
2. für sonstige Luftfahrzeugführer, Luftfahrzeug-
1. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fach- operationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Ein-
unteroffiziere der Reserve bei Aufnahme der Aus- satz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transport-
bildung in einem Teilbetrag von 255,65 Euro und luftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des
nach der Beförderung zum Fachunteroffizier der Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefern-
Reserve in einem weiteren Teilbetrag in Höhe von aufklärer, Hubschrauberführer Combat Search
766,93 Euro, And Rescue und Hubschrauberschwarmführer
der Luftwaffe 270,00 Euro monatlich,
2. nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feld-
webel der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in 3. für sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe,
einem Teilbetrag von 255,65 Euro und nach der Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des
Beförderung zum Feldwebel der Reserve in einem Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige
weiteren Teilbetrag in Höhe von 766,93 Euro, der Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hub-
zusammen mit dem Wehrsold gezahlt wird. schrauberführer in der fliegerischen Grund-
Der Reserveunteroffizierzuschlag wird nur einmalig schulung des Heeres und in Verwendungen
gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.“ außerhalb fliegender Verbände und gleichge-
stellter Einrichtungen 232,50 Euro monatlich,
4. § 8g Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
4. für ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehöri-
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Vorausset- ge mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahl-
zungen des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in getriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen
Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgeset- 183,75 Euro monatlich,
zes erfüllt wären.“
5. für Lufttransportbegleiter
5. Die Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 wird wie folgt geändert: 112,50 Euro monatlich,
a) In Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „bei
6. für Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe
einem ununterbrochenen Aufenthalt“ durch die
105,00 Euro monatlich
Wörter „für die Dauer eines ununterbrochenen
Aufenthalts“ und die Angabe „bei mindestens und
24-stündigem Aufenthalt“ durch die Angabe „für
die Dauer eines mindestens 24-stündigen Aufent- 7. für Angehörige der Sondergruppe
halts“ ersetzt. 86,25 Euro monatlich.
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden als Bergführer der Bundeswehr eingesetzt
Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens sind oder“.
fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die
besondere Vergütung für jeden fehlenden Flug um
5,75 Euro. § 8g Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“ Artikel 4
e) Abschnitt 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„1. mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Peter Struck
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2031
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes*)
Vom 30. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen:
„(5) Allergene sind Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. 1, die Antigene oder Haptene enthalten
und dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier
Artikel 1
zur Erkennung von spezifischen Abwehr- oder
Änderung des Arzneimittelgesetzes Schutzstoffen angewendet zu werden (Testaller-
gene) oder Stoffe enthalten, die zur antigen-spe-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntma- zifischen Verminderung einer spezifischen
chung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt immunologischen Überempfindlichkeit ange-
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. Novem- wendet werden (Therapieallergene).“
ber 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert: c) In den Absätzen 6 und 7 wird jeweils die Angabe
„Buchstabe a“ gestrichen.
1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln „(9) Gentransfer-Arzneimittel sind zur Anwen-
(Arzneimittelgesetz – AMG)“. dung am Menschen bestimmte Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1, die zur genetischen Modifi-
zierung von Körperzellen durch Transfer von
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Genen oder Genabschnitten bestimmte nackte
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nukleinsäuren, virale oder nichtvirale Vektoren,
„Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1, genetisch modifizierte menschliche Zellen oder
die aus Blut, Organen, Organteilen oder Organ- rekombinante Mikroorganismen, letztere ohne
sekreten gesunder, kranker, krank gewesener mit dem Ziel der Prävention oder Therapie der
oder immunisatorisch vorbehandelter Lebewe- von diesen hervorgerufenen Infektionskrankhei-
sen gewonnen werden, Antikörper enthalten und ten eingesetzt zu werden, sind oder enthalten.“
die dazu bestimmt sind, wegen dieser Antikör- e) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
per angewendet zu werden.“
„(13) Nebenwirkungen sind die beim be-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung stimmungsgemäßen Gebrauch eines Arzneimit-
– der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des tels auftretenden schädlichen unbeabsichtigten
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- Reaktionen. Schwerwiegende Nebenwirkungen
kodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67),
sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebens-
– der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschafts- bedrohend sind, eine stationäre Behandlung
kodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), oder Verlängerung einer stationären Behandlung
– der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des erforderlich machen, zu bleibender oder schwer-
Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwal- wiegender Behinderung, Invalidität, kongenita-
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der
guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfun- len Anomalien oder Geburtsfehlern führen; für
gen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) und Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren be-
– der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des stimmt sind, sind schwerwiegend auch Neben-
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und wirkungen, die ständig auftretende oder lang
Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung,
Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestand- anhaltende Symptome hervorrufen. Unerwartete
teilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, deren
S. 30). Art, Ausmaß oder Ausgang von der Packungs-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Par- beilage des Arzneimittels abweichen. Die Sätze 1
laments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-
ren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG bis 3 gelten auch für die als Folge von Wechsel-
Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden. wirkungen auftretenden Nebenwirkungen.“
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
f) Absatz 16 wird wie folgt gefasst: (24) Sponsor ist eine natürliche oder juristi-
sche Person, die die Verantwortung für die Ver-
„(16) Eine Charge ist die jeweils aus dersel- anlassung, Organisation und Finanzierung einer
ben Ausgangsmenge in einem einheitlichen Her- klinischen Prüfung bei Menschen übernimmt.
stellungsvorgang oder bei einem kontinuierli-
chen Herstellungsverfahren in einem bestimm- (25) Prüfer ist in der Regel ein für die Durch-
ten Zeitraum erzeugte Menge eines Arzneimit- führung der klinischen Prüfung bei Menschen in
tels.“ einer Prüfstelle verantwortlicher Arzt oder in
begründeten Ausnahmefällen eine andere Per-
g) Absatz 19 wird wie folgt gefasst: son, deren Beruf auf Grund seiner wissenschaft-
lichen Anforderungen und der seine Ausübung
„(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu be- voraussetzenden Erfahrungen in der Patienten-
stimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimit- betreuung für die Durchführung von Forschun-
teln als arzneilich wirksame Bestandteile ver- gen am Menschen qualifiziert. Wird eine Prüfung
wendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in in einer Prüfstelle von mehreren Prüfern vorge-
der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksa- nommen, so ist der verantwortliche Leiter der
men Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.“ Gruppe der Hauptprüfer. Wird eine Prüfung in
mehreren Prüfstellen durchgeführt, wird vom
h) Nach Absatz 19 werden folgende Absätze 20 Sponsor ein Prüfer als Leiter der klinischen Prü-
bis 25 angefügt: fung benannt.“
„(20) Somatische Zelltherapeutika sind zur
Anwendung am Menschen bestimmte Arznei- 3. In § 4a Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „andere“ gestri-
mittel im Sinne des § 2 Abs. 1, die durch andere chen.
Verfahren als genetische Modifikation in ihren
biologischen Eigenschaften veränderte oder 4. § 6 wird wie folgt geändert:
nicht veränderte menschliche Körperzellen sind a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder enthalten, ausgenommen zelluläre Blutzu-
bereitungen zur Transfusion oder zur hämato- „(1) Das Bundesministerium für Gesundheit
poetischen Rekonstitution. und Soziale Sicherung (Bundesministerium) wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
(21) Xenogene Zelltherapeutika sind zur An- stimmung des Bundesrates die Verwendung be-
wendung am Menschen bestimmte Arzneimittel stimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder
im Sinne des § 2 Abs. 1, die genetisch modifi- Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimit-
zierte oder durch andere Verfahren in ihren biolo- teln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu
gischen Eigenschaften veränderte lebende tieri- verbieten und das Inverkehrbringen und die An-
sche Körperzellen sind oder enthalten. wendung von Arzneimitteln, die nicht nach die-
sen Vorschriften hergestellt sind, zu untersagen,
(22) Großhandel mit Arzneimitteln ist jede soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr
berufs- oder gewerbsmäßige zum Zwecke des einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefähr-
Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die in der dung der Gesundheit von Mensch oder Tier
Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder durch Arzneimittel geboten ist. Die Rechtsver-
Ausfuhr von Arzneimitteln besteht, mit Ausnah- ordnung nach Satz 1 wird vom Bundesministeri-
me der Abgabe von Arzneimitteln an andere Ver- um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
braucher als Ärzte, Tierärzte oder Krankenhäu- wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
ser. nisterium erlassen, soweit es sich um Arzneimit-
tel handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
(23) Klinische Prüfung bei Menschen ist jede stimmt sind.“
am Menschen durchgeführte Untersuchung, die
dazu bestimmt ist, klinische oder pharmakologi- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“
sche Wirkungen von Arzneimitteln zu erforschen das Komma durch einen Punkt ersetzt und der
oder nachzuweisen oder Nebenwirkungen fest- nachfolgende Satzteil gestrichen.
zustellen oder die Resorption, die Verteilung,
den Stoffwechsel oder die Ausscheidung zu 5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
untersuchen, mit dem Ziel, sich von der Unbe- a) In Satz 1 werden die Wörter „und, soweit es sich
denklichkeit oder Wirksamkeit der Arzneimittel um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
zu überzeugen. Satz 1 gilt nicht für eine Unter- Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
suchung, die eine nichtinterventionelle Prüfung Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ist. Nichtinterventionelle Prüfung ist eine Unter- schaft und Forsten,“ gestrichen.
suchung, in deren Rahmen Erkenntnisse aus der
Behandlung von Personen mit Arzneimitteln ge- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
mäß den in der Zulassung festgelegten Angaben „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis-
für seine Anwendung anhand epidemiologischer terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Methoden analysiert werden; dabei folgt die Be- Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
handlung einschließlich der Diagnose und Über- desministerium und dem Bundesministerium für
wachung nicht einem vorab festgelegten Prüf- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-
plan, sondern ausschließlich der ärztlichen Pra- lassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt,
xis. die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2033
6. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. In § 12 Abs. 1, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 3, § 45 Abs. 1,
§ 46 Abs. 1, § 60 Abs. 3 und § 67a Abs. 3 Satz 1 wer-
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
den jeweils nach dem Wort „Wirtschaft“ die Wörter
Komma ersetzt.
„und Arbeit“ eingefügt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
10. § 12 wird wie folgt geändert:
„1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft
falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arz- a) Nach Absatz 1a wird folgender neuer Absatz 1b
neimittel) oder“. eingefügt:
c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „mit“ die „(1b) Das Bundesministerium wird ferner er-
Wörter „in anderer Weise“ eingefügt. mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
7. § 10 wird wie folgt geändert: desrates
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. die Kennzeichnung von Ausgangsstoffen, die
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 für die Herstellung von Arzneimitteln be-
nach der Angabe „Nr. 1“ die Wörter „und stimmt sind, und
nicht zur klinischen Prüfung bei Menschen
bestimmt“ eingefügt. 2. die Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur
klinischen Prüfung bestimmt sind,
bb) In Nummer 8 werden nach der Angabe
„§ 12 Abs. 1 Nr. 4“ die Wörter „ , auch in zu regeln, soweit es geboten ist, um eine unmit-
Verbindung mit Abs. 2,“ eingefügt. telbare oder mittelbare Gefährdung der Gesund-
heit von Mensch oder Tier zu verhüten, die infol-
a1) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- ge mangelnder Kennzeichnung eintreten könn-
gefügt: te.“
„(1b) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bei Menschen bestimmt sind, ist die Bezeich-
nung des Arzneimittels auf den äußeren Um- „(2) Soweit es sich um Arzneimittel handelt,
hüllungen auch in Blindenschrift anzugeben. die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz tritt in den Fällen des Absatzes 1, 1a, 1b oder 3
genannten sonstigen Angaben müssen nicht in an die Stelle des Bundesministeriums das Bun-
Blindenschrift aufgeführt werden.“ desministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft, das die Rechtsverord-
b) Dem Absatz 6 Nr. 1 werden folgende Sätze an-
nung jeweils im Einvernehmen mit dem Bundes-
gefügt:
ministerium erlässt. Die Rechtsverordnung nach
„Das Bundesministerium kann diese Ermächti- Absatz 1, 1a oder 1b ergeht im Einvernehmen
gung durch Rechtsverordnung ohne Zustim- mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
mung des Bundesrates auf das Bundesinstitut schutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um
für Arzneimittel und Medizinprodukte übertra- radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel
gen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 handelt, bei deren Herstellung ionisierende
und 2 werden vom Bundesministerium für Ver- Strahlen verwendet werden, oder in den Fällen
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft des Absatzes 1 Nr. 3 Warnhinweise, Warnzei-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium chen oder Erkennungszeichen im Hinblick auf
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel han- Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, § 11
delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 11a Abs. 1 Satz 2
sind.“ Nr. 16a vorgeschrieben werden.“
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
11. § 13 wird wie folgt geändert:
„(10) Für Arzneimittel, die zur Anwendung
bei Tieren und zur klinischen Prüfung oder zur a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Rückstandsprüfung bestimmt sind, finden Ab-
satz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 sowie die Absätze 8 „Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
und 9, soweit sie sich hierauf beziehen, An- Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder
wendung. Diese Arzneimittel sind soweit zu- Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder
treffend mit dem Hinweis „Zur klinischen Prü- mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechni-
fung bestimmt“ oder „Zur Rückstandsprüfung schem Wege hergestellt werden, sowie andere
bestimmt“ zu versehen. Durchdrückpackungen zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe
sind mit der Bezeichnung, der Chargenbezeich- menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufs-
nung und dem Hinweis nach Satz 2 zu verse- mäßig zum Zwecke der Abgabe an andere her-
hen.“ stellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständi-
gen Behörde.“
8. In § 11a Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe „§ 12 a1) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 5 der
Abs. 1 Nr. 3“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Num-
Abs. 2,“ eingefügt. mer 5 folgende neue Nummer 6 eingefügt:
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
„6. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die „sowie für den Herstellungsleiter eine mindes-
Herstellung von Arzneimitteln bestimmt tens zweijährige praktische Tätigkeit in der Arz-
sind, die nach einer im Homöopathischen neimittelherstellung oder in der Arzneimittelprü-
Teil des Arzneibuches beschriebenen Ver- fung und für den Kontrollleiter eine mindestens
fahrenstechnik hergestellt werden.“ zweijährige praktische Tätigkeit in der Arzneimit-
telprüfung.“
a2) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt: b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „und
für Wirkstoffe“ durch die Wörter „ , für Wirkstoffe
„(3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von und andere Stoffe menschlicher Herkunft“ er-
verflüssigten medizinischen Gasen in das Lie- setzt.
ferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte
Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der ver- c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
flüssigten medizinischen Gase in unveränderter aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die
Form aus dem Lieferbehältnis eines Tankfahr- Wörter „Gentransfer-Arzneimitteln,“ einge-
zeuges in Behältnisse, die bei einem Kranken- fügt und die Wörter „zur Gentherapie und“
haus oder anderen Verbrauchern aufgestellt gestrichen.
sind.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Genthera-
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Testsera pie und“ gestrichen und es werden nach
und Testantigene“ gestrichen und nach dem dem Wort „Markergenen“ die Wörter „und
Wort „Testallergenen“ die Wörter „Gentransfer- Gentransfer-Arzneimittel“ sowie vor dem
Arzneimitteln, xenogenen Zelltherapeutika, Wort „Wirkstoffe“ die Wörter „andere als die
gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie unter Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 aufgeführten“
Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelher- eingefügt.
stellung bestimmten Stoffen, die menschlicher,
tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder 15. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Kontrolleiter“
die auf gentechnischem Wege hergestellt wer- die Wörter „und des Herstellungsleiters“ eingefügt.
den,“ eingefügt.
15a. § 20a wird wie folgt gefasst:
12. In § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 3 „§ 20a
Satz 1, § 25 Abs. 8 Satz 1, § 29 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4
und § 33 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Test- Geltung für Wirkstoffe und andere Stoffe
allergenen“ durch das Wort „Allergenen“ ersetzt. § 13 Abs. 2 und 4 und die §§ 14 bis 20 gelten ent-
sprechend für Wirkstoffe und für andere zur Arznei-
mittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher
13. § 14 wird wie folgt geändert:
Herkunft, soweit ihre Herstellung nach § 13 Abs. 1
a) In Absatz 2a werden nach dem Wort „Transplan- einer Erlaubnis bedarf.“
tate,“ die Wörter „Gentransfer-Arzneimittel und“
eingefügt und es werden die Wörter „zur somati- 16. § 22 wird wie folgt geändert:
schen Gentherapie und“ sowie die Wörter „oder
Wirkstoffe“ gestrichen. In Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Artikel 9 der
Richtlinie 75/319/EWG des Rates“ durch die Anga-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: be „Artikel 28 der Richtlinie 2001/83/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates“ und die Anga-
„(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 6 kann teil- be „Artikel 17 der Richtlinie 81/851/EWG des
weise außerhalb der Betriebsstätte des Arznei- Rates“ durch die Angabe „Artikel 32 der Richtlinie
mittelherstellers 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates“ ersetzt.
1. die Herstellung von Prüfpräparaten in einer
Apotheke,
17. § 25 wird wie folgt geändert:
2. die Prüfung der Arzneimittel in beauftragten
Betrieben a) In Absatz 5 werden in Satz 3 die Wörter „oder
prüfen“ durch die Wörter „prüfen oder klinisch
durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür prüfen“ ersetzt und es werden nach dem Wort
geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden „Unterlagen“ ein Komma und die Wörter „auch
sind und gewährleistet ist, dass die Herstellung im Zusammenhang mit einer Genehmigung für
und Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1
und Technik erfolgt und der Herstellungs- und oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93,“ ein-
der Kontrollleiter ihre Verantwortung wahrneh- gefügt.
men können.“
b) In Absatz 5b Satz 2 wird die Angabe „Artikels 10
Abs. 1 der Richtlinie 75/319/EWG oder des Arti-
14. § 15 wird wie folgt geändert: kels 18 der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die
Angabe „Artikels 29 der Richtlinie 2001/83/EG
a) In Absatz 1 wird der Satzteil nach Nummer 2 wie oder des Artikels 33 der Richtlinie 2001/82/EG“
folgt gefasst: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2035
c) Absatz 5c wird wie folgt geändert: 18. In § 26 Abs. 1 Satz 3, § 35 Abs. 2 , § 36 Abs. 3, § 39
Abs. 3 Satz 2 und § 74 Abs. 2 Satz 3 werden die
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Kapitel III der Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“
Richtlinie 75/319/EWG“ durch die Angabe durch die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung
„Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG“ und und Landwirtschaft“ ersetzt.
die Angabe „Kapitel IV der Richtlinie
81/851/EWG“ durch die Angabe „Kapitel 4
der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt. 19. § 29 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 37b der a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 8 gestrichen.
Richtlinie 75/319/EWG oder des Arti- b) Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt geändert:
kels 42k der Richtlinie 81/851/EWG“ durch
die Angabe „Artikel 34 der Richtlinie aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Herstel-
2001/83/EG oder nach Artikel 38 der Richt- lungsverfahren“ das Wort „und“ durch ein
linie 2001/82/EG“ ersetzt. Komma ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort
„Packungsgröße“ das Wort „und“ einge-
„Das Bundesministerium beruft, soweit es sich fügt.
um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arznei-
mittel handelt im Einvernehmen mit dem Bun- cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
desministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- eingefügt:
rung und Landwirtschaft, die Mitglieder der „6. der Wartezeit eines zur Anwendung
Zulassungskommission unter Berücksichtigung bei Tieren bestimmten Arzneimittels,
von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, wenn diese auf der Festlegung oder
der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Änderung einer Rückstandshöchst-
Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für menge gemäß der Verordnung (EWG)
die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten Nr. 2377/90 beruht oder der die Warte-
maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeu- zeit bedingende Bestandteil einer fixen
tischen Unternehmer, Patienten und Verbrau- Kombination nicht mehr im Arzneimittel
cher.“ enthalten ist.“
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge- c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„5. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit
„(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsi- es sich nicht um eine Änderung nach Ab-
cherheit für Kinder und Jugendliche wird beim satz 2a Satz 1 Nr. 6 handelt.“
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und seine
dukte eine Kommission für Arzneimittel für Kin-
Verpflichtungen nach der Verordnung (EG)
der und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4
Nr. 540/95 der Kommission der Europäischen
bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vor-
Gemeinschaften oder des Rates der Europäi-
bereitung der Entscheidung über den Antrag auf
schen Union zur Festlegung der Bestimmungen
Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur
für die Mitteilung von vermuteten unerwarteten,
Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen
nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, die
bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundes-
innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
oberbehörde die Kommission. Die zuständige
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zuge-
Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorberei-
lassenen Human- oder Tierarzneimitteln festge-
tung der Entscheidung über den Antrag auf
stellt werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5)“ gestrichen.
Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten
Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kin- e) In Absatz 5 wird die Angabe „541/95 der Kom-
dern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die mission vom 10. März 1995 über die Prüfung von
Kommission beteiligen. Die Kommission hat Änderungen einer Zulassung, die von einer
Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bun- zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates er-
desoberbehörde bei der Entscheidung die Stel- teilt wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7)“ durch die
lungnahme der Kommission nicht berücksich- Angabe „1084/2003 der Kommission vom
tigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen
kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die einer Zulassung für Human- und Tierarzneimit-
Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen tel, die von einer zuständigen Behörde eines Mit-
zugelassen sind, den anerkannten Stand der gliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159
Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen S. 1)“ ersetzt.
Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern
oder Jugendlichen angewendet werden können.
Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöo- 20. In § 30 Abs. 1a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 37b
pathie und anthroposophischen Medizin werden der Richtlinie 75/319/EWG oder nach Artikel 42k
die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 der Richtlinie 81/851/EWG“ durch die Angabe „Arti-
bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 kel 34 der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Arti-
Satz 4 wahrgenommen.“ kel 38 der Richtlinie 2001/82/EG“ ersetzt.
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
21. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Testallergens“ 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
durch das Wort „Allergens“ ersetzt. tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die An-
wendung der guten klinischen Praxis bei der Durch-
22. § 33 wird wie folgt geändert: führung von klinischen Prüfungen mit Humanarz-
neimitteln (ABl. EG Nr. L 121 S. 34) einzuhalten. Die
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chargen“ klinische Prüfung eines Arzneimittels bei Menschen
ein Komma sowie die Wörter „für die Bearbei- darf vom Sponsor nur begonnen werden, wenn die
tung von Anträgen, die Tätigkeit im Rahmen der zuständige Ethik-Kommission diese nach Maßgabe
Sammlung und Bewertung von Arzneimittelrisi- des § 42 Abs. 1 zustimmend bewertet und die zu-
ken“ eingefügt. ständige Bundesoberbehörde diese nach Maßgabe
des § 42 Abs. 2 genehmigt hat. Die klinische Prü-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
fung eines Arzneimittels darf bei Menschen nur
ministerium für Wirtschaft“ durch die Wörter
durchgeführt werden, wenn und solange
„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren
1. ein Sponsor oder ein Vertreter des Sponsors vor-
bestimmte Arzneimittel handelt, auch mit dem
handen ist, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
der Europäischen Union oder in einem anderen
nährung und Landwirtschaft“ ersetzt.
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum hat,
23. § 35 Abs. 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
2. die vorhersehbaren Risiken und Nachteile
gegenüber dem Nutzen für die Person, bei der
24. § 37 wird wie folgt geändert:
sie durchgeführt werden soll (betroffene Person),
a) In Absatz 1 wird die Angabe „42“ durch die und der voraussichtlichen Bedeutung des Arz-
Angabe „40“ ersetzt. neimittels für die Heilkunde ärztlich vertretbar
sind,
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen 3. die betroffene Person
mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit a) volljährig und in der Lage ist, Wesen, Bedeu-
es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwen- tung und Tragweite der klinischen Prüfung zu
dung bei Tieren bestimmt sind.“ erkennen und ihren Willen hiernach auszu-
richten,
25. § 39 wird wie folgt geändert: b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist
a) In Absatz 2b wird vor dem Wort „drei“ das Wort und schriftlich eingewilligt hat, soweit in
„spätestens“ eingefügt und es werden die Wör- Absatz 4 oder in § 41 nichts Abweichendes
ter „bis sechs“ gestrichen. bestimmt ist und
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: c) nach Absatz 2a Satz 1 und 2 informiert wor-
„Das Bundesministerium wird ermächtigt, für den ist und schriftlich eingewilligt hat; die Ein-
homöopathische Arzneimittel entsprechend den willigung muss sich ausdrücklich auch auf die
Vorschriften über die Zulassung Erhebung und Verarbeitung von Angaben
über die Gesundheit beziehen,
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Anzei- 4. die betroffene Person nicht auf gerichtliche oder
gepflicht, die Neuregistrierung, die Löschung, behördliche Anordnung in einer Anstalt unterge-
die Bekanntmachung und bracht ist,
2. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Kos- 5. sie in einer geeigneten Einrichtung von einem
ten und die Freistellung von der Registrierung angemessen qualifizierten Prüfer verantwortlich
durchgeführt wird und die Leitung von einem
zu erlassen.“ Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen
Prüfung wahrgenommen wird, der eine mindes-
26. § 40 wird wie folgt gefasst: tens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prü-
fung von Arzneimitteln nachweisen kann,
„§ 40
Allgemeine 6. eine dem jeweiligen Stand der wissenschaftli-
Voraussetzungen der klinischen Prüfung chen Erkenntnisse entsprechende pharmakolo-
gisch-toxikologische Prüfung des Arzneimittels
(1) Der Sponsor, der Prüfer und alle weiteren an durchgeführt worden ist,
der klinischen Prüfung beteiligten Personen haben
bei der Durchführung der klinischen Prüfung eines 7. jeder Prüfer durch einen für die pharmakolo-
Arzneimittels bei Menschen die Anforderungen der gisch-toxikologische Prüfung verantwortlichen
guten klinischen Praxis nach Maßgabe des Ar- Wissenschaftler über deren Ergebnisse und die
tikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 2001/20/EG des Euro- voraussichtlich mit der klinischen Prüfung ver-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. April bundenen Risiken informiert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2037
8. für den Fall, dass bei der Durchführung der klini- b) sicherzustellen, dass schutzwürdige Interes-
schen Prüfung ein Mensch getötet oder der Kör- sen der betroffenen Person nicht beeinträch-
per oder die Gesundheit eines Menschen ver- tigt werden,
letzt wird, eine Versicherung nach Maßgabe des
Absatzes 3 besteht, die auch Leistungen ge- c) der Pflicht zur Vorlage vollständiger Zulas-
währt, wenn kein anderer für den Schaden haf- sungsunterlagen zu genügen,
tet, und
4. die Daten bei den genannten Stellen für die auf
9. für die medizinische Versorgung der betroffenen Grund des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen ge-
Person ein Arzt oder bei zahnmedizinischer speichert werden.
Behandlung ein Zahnarzt verantwortlich ist.
Im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Satz 3
(2) Die betroffene Person ist durch einen Prüfer, Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung haben die
der Arzt oder bei zahnmedizinischer Prüfung Zahn- verantwortlichen Stellen unverzüglich zu prüfen,
arzt ist, über Wesen, Bedeutung, Risiken und Trag- inwieweit die gespeicherten Daten für die in Satz 1
weite der klinischen Prüfung sowie über ihr Recht Nr. 3 genannten Zwecke noch erforderlich sein kön-
aufzuklären, die Teilnahme an der klinischen Prü- nen. Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich
fung jederzeit zu beenden; ihr ist eine allgemein ver- zu löschen. Im Übrigen sind die erhobenen perso-
ständliche Aufklärungsunterlage auszuhändigen. nenbezogenen Daten nach Ablauf der auf Grund
Der betroffenen Person ist ferner Gelegenheit zu des § 42 Abs. 3 bestimmten Fristen zu löschen,
einem Beratungsgespräch mit einem Prüfer über soweit nicht gesetzliche, satzungsmäßige oder ver-
die sonstigen Bedingungen der Durchführung der tragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
klinischen Prüfung zu geben. Eine nach Absatz 1
Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärte Einwilligung in die (3) Die Versicherung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 8
Teilnahme an einer klinischen Prüfung kann jeder- muss zugunsten der von der klinischen Prüfung
zeit gegenüber dem Prüfer schriftlich oder mündlich betroffenen Personen bei einem in einem Mitglied-
widerrufen werden, ohne dass der betroffenen Per- staat der Europäischen Union oder einem anderen
son dadurch Nachteile entstehen dürfen. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zu-
(2a) Die betroffene Person ist über Zweck und gelassenen Versicherer genommen werden. Ihr Um-
Umfang der Erhebung und Verwendung personen- fang muss in einem angemessenen Verhältnis zu
bezogener Daten, insbesondere von Gesundheits- den mit der klinischen Prüfung verbundenen Risi-
daten zu informieren. Sie ist insbesondere darüber ken stehen und auf der Grundlage der Risikoab-
zu informieren, dass schätzung so festgelegt werden, dass für jeden Fall
des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit
1. die erhobenen Daten soweit erforderlich einer von der klinischen Prüfung betroffenen Person
mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.
a) zur Einsichtnahme durch die Überwachungs- Soweit aus der Versicherung geleistet wird, erlischt
behörde oder Beauftragte des Sponsors zur ein Anspruch auf Schadensersatz.
Überprüfung der ordnungsgemäßen Durch-
führung der klinischen Prüfung bereitgehal- (4) Auf eine klinische Prüfung bei Minderjährigen
ten werden, finden die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe
Anwendung:
b) pseudonymisiert an den Sponsor oder eine
von diesem beauftragte Stelle zum Zwecke 1. Das Arzneimittel muss zum Erkennen oder zum
der wissenschaftlichen Auswertung weiter- Verhüten von Krankheiten bei Minderjährigen
gegeben werden, bestimmt und die Anwendung des Arzneimittels
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wis-
c) im Falle eines Antrags auf Zulassung pseudo-
senschaft angezeigt sein, um bei dem Minder-
nymisiert an den Antragsteller und die für die
jährigen Krankheiten zu erkennen oder ihn vor
Zulassung zuständige Behörde weitergege-
Krankheiten zu schützen. Angezeigt ist das Arz-
ben werden,
neimittel, wenn seine Anwendung bei dem Min-
d) im Falle unerwünschter Ereignisse des zu derjährigen medizinisch indiziert ist.
prüfenden Arzneimittels pseudonymisiert an
2. Die klinische Prüfung an Erwachsenen oder
den Sponsor und die zuständige Bundes-
andere Forschungsmethoden dürfen nach den
oberbehörde sowie von dieser an die Euro-
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
päische Datenbank weitergegeben werden,
keine ausreichenden Prüfergebnisse erwarten
2. die Einwilligung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 Buch- lassen.
stabe c unwiderruflich ist,
3. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen
3. im Falle eines Widerrufs der nach Absatz 1 Vertreter abgegeben, nachdem er entsprechend
Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b erklärten Einwilligung Absatz 2 aufgeklärt worden ist. Sie muss dem
die gespeicherten Daten weiterhin verwendet mutmaßlichen Willen des Minderjährigen ent-
werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um sprechen, soweit ein solcher feststellbar ist. Der
Minderjährige ist vor Beginn der klinischen Prü-
a) Wirkungen des zu prüfenden Arzneimittels fung von einem im Umgang mit Minderjährigen
festzustellen, erfahrenen Prüfer über die Prüfung, die Risiken
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
und den Nutzen aufzuklären, soweit dies im Hin- 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels
blick auf sein Alter und seine geistige Reife mög- muss nach den Erkenntnissen der medizini-
lich ist; erklärt der Minderjährige, nicht an der kli- schen Wissenschaft angezeigt sein, um das
nischen Prüfung teilnehmen zu wollen, oder Leben der betroffenen Person zu retten, ihre Ge-
bringt er dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, sundheit wiederherzustellen oder ihr Leiden zu
so ist dies zu beachten. Ist der Minderjährige in erleichtern, oder
der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der
2. a) die klinische Prüfung muss für die Gruppe der
klinischen Prüfung zu erkennen und seinen Wil-
Patienten, die an der gleichen Krankheit lei-
len hiernach auszurichten, so ist auch seine Ein-
den wie die betroffene Person, mit einem
willigung erforderlich. Eine Gelegenheit zu einem
direkten Nutzen verbunden sein,
Beratungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2 ist
neben dem gesetzlichen Vertreter auch dem b) die Forschung muss für die Bestätigung von
Minderjährigen zu eröffnen. Daten, die bei klinischen Prüfungen an ande-
ren Personen oder mittels anderer For-
4. Die klinische Prüfung darf nur durchgeführt wer-
schungsmethoden gewonnen wurden, unbe-
den, wenn sie für die betroffene Person mit mög-
dingt erforderlich sein,
lichst wenig Belastungen und anderen vorher-
sehbaren Risiken verbunden ist; sowohl der Be- c) die Forschung muss sich auf einen klinischen
lastungsgrad als auch die Risikoschwelle müs- Zustand beziehen, unter dem der betroffene
sen im Prüfplan eigens definiert und vom Prüfer Minderjährige leidet und
ständig überprüft werden.
d) die Forschung darf für die betroffene Person
5. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Ent- nur mit einem minimalen Risiko und einer
schädigung dürfen nicht gewährt werden. minimalen Belastung verbunden sein; die
(5) Der betroffenen Person, ihrem gesetzlichen Forschung weist nur ein minimales Risiko
Vertreter oder einem von ihr Bevollmächtigten steht auf, wenn nach Art und Umfang der Interven-
eine zuständige Kontaktstelle zur Verfügung, bei der tion zu erwarten ist, dass sie allenfalls zu
Informationen über alle Umstände, denen eine Be- einer sehr geringfügigen und vorübergehen-
deutung für die Durchführung einer klinischen Prü- den Beeinträchtigung der Gesundheit der
fung beizumessen ist, eingeholt werden können. betroffenen Person führen wird; sie weist eine
Die Kontaktstelle ist bei der jeweils zuständigen minimale Belastung auf, wenn zu erwarten
Bundesoberbehörde einzurichten.“ ist, dass die Unannehmlichkeiten für die
betroffene Person allenfalls vorübergehend
auftreten und sehr geringfügig sein werden.
27. § 41 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Minderjährige, für die nach
„§ 41
Erreichen der Volljährigkeit Absatz 3 Anwendung
Besondere finden würde.
Voraussetzungen der klinischen Prüfung
(3) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljähri-
(1) Auf eine klinische Prüfung bei einer volljähri- gen Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeu-
gen Person, die an einer Krankheit leidet, zu deren tung und Tragweite der klinischen Prüfung zu erken-
Behandlung das zu prüfende Arzneimittel angewen- nen und ihren Willen hiernach auszurichten und die
det werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 3 mit folgen- an einer Krankheit leidet, zu deren Behandlung das
der Maßgabe Anwendung: zu prüfende Arzneimittel angewendet werden soll,
1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels findet § 40 Abs. 1 bis 3 mit folgender Maßgabe An-
muss nach den Erkenntnissen der medizini- wendung:
schen Wissenschaft angezeigt sein, um das 1. Die Anwendung des zu prüfenden Arzneimittels
Leben dieser Person zu retten, ihre Gesundheit muss nach den Erkenntnissen der medizini-
wiederherzustellen oder ihr Leiden zu erleich- schen Wissenschaft angezeigt sein, um das
tern, oder Leben der betroffenen Person zu retten, ihre
2. sie muss für die Gruppe der Patienten, die an der Gesundheit wiederherzustellen oder ihr Leiden
gleichen Krankheit leiden wie diese Person, mit zu erleichtern; außerdem müssen sich derartige
einem direkten Nutzen verbunden sein. Forschungen unmittelbar auf einen lebensbe-
drohlichen oder sehr geschwächten klinischen
Kann die Einwilligung wegen einer Notfallsituation Zustand beziehen, in dem sich die betroffene
nicht eingeholt werden, so darf eine Behandlung, Person befindet, und die klinische Prüfung muss
die ohne Aufschub erforderlich ist, um das Leben für die betroffene Person mit möglichst wenig
der betroffenen Person zu retten, ihre Gesundheit Belastungen und anderen vorhersehbaren Risi-
wiederherzustellen oder ihr Leiden zu erleichtern, ken verbunden sein; sowohl der Belastungsgrad
umgehend erfolgen. Die Einwilligung zur weiteren als auch die Risikoschwelle müssen im Prüfplan
Teilnahme ist einzuholen, sobald dies möglich und eigens definiert und vom Prüfer ständig über-
zumutbar ist. prüft werden. Die klinische Prüfung darf nur
(2) Auf eine klinische Prüfung bei einem Minder- durchgeführt werden, wenn die begründete Er-
jährigen, der an einer Krankheit leidet, zu deren Be- wartung besteht, dass der Nutzen der Anwen-
handlung das zu prüfende Arzneimittel angewendet dung des Prüfpräparates für die betroffene Per-
werden soll, findet § 40 Abs. 1 bis 4 mit folgender son die Risiken überwiegt oder keine Risiken mit
Maßgabe Anwendung: sich bringt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2039
2. Die Einwilligung wird durch den gesetzlichen Das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
Vertreter oder Bevollmächtigten abgegeben, Absatz 3 bestimmt. Die Ethik-Kommission hat eine
nachdem er entsprechend § 40 Abs. 2 aufgeklärt Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 inner-
worden ist. § 40 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2, 3 und 5 gilt halb einer Frist von höchstens 60 Tagen nach Ein-
entsprechend. gang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln,
die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
3. Die Forschung muss für die Bestätigung von Absatz 3 verlängert oder verkürzt werden kann; für
Daten, die bei klinischen Prüfungen an zur Ein- die Prüfung xenogener Zelltherapeutika gibt es
willigung nach Aufklärung fähigen Personen keine zeitliche Begrenzung für den Genehmigungs-
oder mittels anderer Forschungsmethoden ge- zeitraum.
wonnen wurden, unbedingt erforderlich sein.
§ 40 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. (2) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehör-
4. Vorteile mit Ausnahme einer angemessenen Ent- de ist vom Sponsor bei der zuständigen Bundes-
schädigung dürfen nicht gewährt werden.“ oberbehörde zu beantragen. Der Sponsor hat dabei
alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, die diese
28. § 42 wird wie folgt gefasst: zur Bewertung benötigt, insbesondere die Ergeb-
nisse der analytischen und der pharmakologisch-
„§ 42 toxikologischen Prüfung sowie den Prüfplan und
Verfahren bei der die klinischen Angaben zum Arzneimittel einschließ-
Ethik-Kommission, Genehmigungs- lich der Prüferinformation. Die Genehmigung darf
verfahren bei der Bundesoberbehörde nur versagt werden, wenn
(1) Die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 erforderliche zu- 1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf
stimmende Bewertung der Ethik-Kommission ist einer dem Sponsor gesetzten angemessenen
vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prü- Frist zur Ergänzung unvollständig sind,
fer zuständigen unabhängigen interdisziplinär be- 2. die vorgelegten Unterlagen, insbesondere die
setzten Ethik-Kommission zu beantragen. Wird die Angaben zum Arzneimittel und der Prüfplan ein-
klinische Prüfung von mehreren Prüfern durchge- schließlich der Prüferinformation nicht dem
führt, so ist der Antrag bei der für den Hauptprüfer Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ent-
oder Leiter der klinischen Prüfung zuständigen sprechen, insbesondere die klinische Prüfung
unabhängigen Ethik-Kommission zu stellen. Das ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklich-
Nähere zur Bildung, Zusammensetzung und Finan- keit oder Wirksamkeit eines Arzneimittels ein-
zierung der Ethik-Kommission wird durch Landes- schließlich einer unterschiedlichen Wirkungs-
recht bestimmt. Der Sponsor hat der Ethik-Kom- weise bei Frauen und Männern zu erbringen,
mission alle Angaben und Unterlagen vorzulegen, oder
die diese zur Bewertung benötigt. Zur Bewertung
der Unterlagen kann die Ethik-Kommission eigene 3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 6, bei xeno-
wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten, Sach- genen Zelltherapeutika auch die in Nummer 8
verständige beiziehen oder Gutachten anfordern. geregelten Anforderungen insbesondere im Hin-
Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutach- blick auf eine Versicherung von Drittrisiken nicht
ten anzufordern, wenn es sich um eine klinische erfüllt sind.
Prüfung bei Minderjährigen handelt und sie nicht Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständi-
über eigene Fachkenntnisse auf dem Gebiet der ge Bundesoberbehörde dem Sponsor innerhalb
Kinderheilkunde, einschließlich ethischer und psy- von höchstens 30 Tagen nach Eingang der Antrags-
chosozialer Fragen der Kinderheilkunde, verfügt unterlagen keine mit Gründen versehenen Einwän-
oder wenn es sich um eine klinische Prüfung von de übermittelt. Wenn der Sponsor auf mit Gründen
xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arz- versehene Einwände den Antrag nicht innerhalb
neimitteln handelt. Die zustimmende Bewertung einer Frist von höchstens 90 Tagen entsprechend
darf nur versagt werden, wenn abgeändert hat, gilt der Antrag als abgelehnt. Das
1. die vorgelegten Unterlagen auch nach Ablauf Nähere wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3
einer dem Sponsor gesetzten angemessenen bestimmt. Abweichend von Satz 4 darf die klinische
Frist zur Ergänzung unvollständig sind, Prüfung von Arzneimitteln,
2. die vorgelegten Unterlagen einschließlich des 1. die unter Teil A des Anhangs der Verordnung
Prüfplans, der Prüferinformation und der Modali- (EWG) Nr. 2309/93 fallen,
täten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer 2. die somatische Zelltherapeutika, xenogene Zell-
nicht dem Stand der wissenschaftlichen Er- therapeutika, Gentransfer-Arzneimittel sind,
kenntnisse entsprechen, insbesondere die klini-
sche Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der 3. die genetisch veränderte Organismen enthalten
Unbedenklichkeit oder Wirksamkeit eines Arz- oder
neimittels einschließlich einer unterschiedlichen
Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu 4. deren Wirkstoff ein biologisches Produkt
erbringen, oder menschlichen oder tierischen Ursprungs ist oder
biologische Bestandteile menschlichen oder tie-
3. die in § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 9, Abs. 4 und rischen Ursprungs enthält oder zu seiner Her-
§ 41 geregelten Anforderungen nicht erfüllt sind. stellung derartige Bestandteile erfordert,
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
nur begonnen werden, wenn die zuständige Bun- Einrichtungen sowie die Voraussetzungen und
desoberbehörde dem Sponsor eine schriftliche das Verfahren für Rücknahme, Widerruf und
Genehmigung erteilt hat. Die zuständige Bundes- Ruhen der Genehmigung oder Untersagung
oberbehörde hat eine Entscheidung über den einer klinischen Prüfung,
Antrag auf Genehmigung von Arzneimitteln nach
Satz 7 Nr. 2 bis 4 innerhalb einer Frist von höchstens 4. die Anforderungen an das Führen und Aufbe-
60 Tagen nach Eingang der in Satz 2 genannten wahren von Nachweisen,
erforderlichen Unterlagen zu treffen, die nach Maß- 5. die Übermittlung von Namen und Sitz des Spon-
gabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 verlän- sors und des verantwortlichen Prüfers und nicht
gert oder verkürzt werden kann; für die Prüfung personenbezogener Angaben zur klinischen
xenogener Zelltherapeutika gibt es keine zeitliche Prüfung von der zuständigen Behörde an eine
Begrenzung für den Genehmigungszeitraum. europäische Datenbank und
(2a) Die für die Genehmigung einer klinischen 6. die Befugnisse zur Erhebung und Verwendung
Prüfung nach Absatz 2 zuständige Bundesoberbe- personenbezogener Daten, soweit diese für die
hörde unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige Durchführung und Überwachung der klinischen
Ethik-Kommission, sofern ihr Informationen zu Prüfung erforderlich sind; dies gilt auch für die
anderen klinischen Prüfungen vorliegen, die für die Verarbeitung von Daten, die nicht in Dateien ver-
Bewertung der von der Ethik-Kommission begut- arbeitet oder genutzt werden;
achteten Prüfung von Bedeutung sind; dies gilt ins-
ferner kann die Weiterleitung von Unterlagen und
besondere für Informationen über abgebrochene
Ausfertigungen der Entscheidungen an die zustän-
oder sonst vorzeitig beendete Prüfungen. Dabei
digen Behörden und die für die Prüfer zuständigen
unterbleibt die Übermittlung personenbezogener
Ethik-Kommissionen bestimmt sowie vorgeschrie-
Daten, ferner sind Betriebs- und Geschäftsgeheim-
ben werden, dass Unterlagen in mehrfacher Ausfer-
nisse dabei zu wahren.
tigung sowie auf elektronischen oder optischen
Speichermedien eingereicht werden. In der Rechts-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, verordnung sind für zugelassene Arzneimittel Aus-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- nahmen entsprechend der Richtlinie 2001/20/EG
desrates Regelungen zur Gewährleistung der ord- vorzusehen.“
nungsgemäßen Durchführung der klinischen Prü-
fung und der Erzielung dem wissenschaftlichen Er-
kenntnisstand entsprechender Unterlagen zu tref- 29. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
fen. In der Rechtsverordnung können insbesondere
Regelungen getroffen werden über: „§ 42a
Rücknahme, Widerruf
1. die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des und Ruhen der Genehmigung
Sponsors, der Prüfer oder anderer Personen, die
die klinische Prüfung durchführen oder kontrol- (1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
lieren einschließlich von Anzeige-, Dokumentati- bekannt wird, dass ein Versagungsgrund nach § 42
ons- und Berichtspflichten insbesondere über Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 bei der Erteilung
Nebenwirkungen und sonstige unerwünschte vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn nach-
Ereignisse, die während der Studie auftreten und träglich Tatsachen eintreten, die die Versagung
die Sicherheit der Studienteilnehmer oder die nach § 42 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder Nr. 3 rechtfertigen
Durchführung der Studie beeinträchtigen könn- würden. In den Fällen des Satzes 1 kann auch das
ten, Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet wer-
den.
2. die Aufgaben der und das Verfahren bei Ethik-
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die
Kommissionen einschließlich der einzureichen-
Genehmigung widerrufen, wenn die Gegebenheiten
den Unterlagen, auch mit Angaben zur ange-
der klinischen Prüfung nicht mit den Angaben im
messenen Beteiligung von Frauen und Männern
Genehmigungsantrag übereinstimmen oder wenn
als Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Unbedenklich-
nehmer, der Unterbrechung oder Verlängerung
keit oder der wissenschaftlichen Grundlage der kli-
oder Verkürzung der Bearbeitungsfrist und der
nischen Prüfung geben. In diesem Fall kann auch
besonderen Anforderungen an die Ethik-Kom-
das Ruhen der Genehmigung befristet angeordnet
missionen bei klinischen Prüfungen nach § 40
werden. Die zuständige Bundesoberbehörde unter-
Abs. 4 und § 41 Abs. 2 und 3,
richtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die
anderen für die Überwachung zuständigen Behör-
3. die Aufgaben der zuständigen Behörden und den und Ethik-Kommissionen sowie die Kommissi-
das behördliche Genehmigungsverfahren ein- on der Europäischen Gemeinschaften und die Euro-
schließlich der einzureichenden Unterlagen, päische Agentur für die Beurteilung von Arzneimit-
auch mit Angaben zur angemessenen Beteili- teln.
gung von Frauen und Männern als Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, und der (3) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 1
Unterbrechung oder Verlängerung oder Verkür- und 2 ist dem Sponsor Gelegenheit zur Stellung-
zung der Bearbeitungsfrist, das Verfahren zur nahme innerhalb einer Frist von einer Woche zu
Überprüfung von Unterlagen in Betrieben und geben. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2041
rensgesetzes gilt entsprechend. Ordnet die zustän- Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es sich
dige Bundesoberbehörde die sofortige Unterbre- um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
chung der Prüfung an, so übermittelt sie diese An- Tieren bestimmt sind.“
ordnung unverzüglich dem Sponsor. Widerspruch
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
und Anfechtungsklage gegen den Widerruf, die
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in
Rücknahme oder die Anordnung des Ruhens der
Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt.
Genehmigung sowie gegen Anordnungen nach
Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
34. § 49 wird wie folgt geändert:
(4) Ist die Genehmigung einer klinischen Prüfung
zurückgenommen oder widerrufen oder ruht sie, so a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
darf die klinische Prüfung nicht fortgesetzt werden.
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2
(5) Wenn der zuständigen Bundesoberbehörde Nr. 2 bis 4 und Abs. 3“ durch die Angabe
im Rahmen ihrer Tätigkeit Tatsachen bekannt wer- „§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3“
den, die die Annahme rechtfertigen, dass der Spon- ersetzt.
sor, ein Prüfer oder ein anderer Beteiligter seine Ver-
pflichtungen im Rahmen der ordnungsgemäßen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Durchführung der klinischen Prüfung nicht mehr „Die Rechtsverordnung nach Satz 1 wird
erfüllt, informiert die zuständige Bundesoberbehör- vom Bundesministerium für Verbraucher-
de die betreffende Person unverzüglich und ordnet schutz, Ernährung und Landwirtschaft im
die von dieser Person durchzuführenden Abhilfe- Einvernehmen mit dem Bundesministerium
maßnahmen an; betrifft die Maßnahme nicht den erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
Sponsor, so ist dieser von der Anordnung zu unter- handelt, die zur Anwendung bei Tieren be-
richten. Maßnahmen der zuständigen Überwa- stimmt sind.“
chungsbehörde gemäß § 69 bleiben davon unbe-
rührt.“ b) In Absatz 5 werden die Angabe „Absatz 4 Nr. 1“
durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Satz 2,“ und die Angabe „§ 48
30. Dem § 45 Abs. 1 und dem § 46 Abs. 1 wird jeweils
Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 2
folgender Satz angefügt:
Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
„Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministeri-
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium und dem Bundesministerium für Wirtschaft 35. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
und Arbeit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel
a) In Satz 2 werden die Wörter „und dem Bundes-
handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
ministerium für Bildung, Wissenschaft, For-
sind.“
schung und Technologie und, soweit es sich um
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tie-
31. In § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4 und § 67a ren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem
Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „werden“ ein Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Punkt eingefügt und der folgende Satzteil gestri- schaft und Forsten“ durch die Wörter „und
chen. Arbeit und dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung“ ersetzt.
32. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
„Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um
„zur Injektion oder Infusion“ gestrichen.
Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tie-
b) Folgender Satz wird angefügt: ren bestimmt sind, vom Bundesministerium für
„Die Anerkennung der zentralen Beschaffungs- Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
stelle nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt, soweit es sich um schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimit- terium, dem Bundesministerium für Wirtschaft
tel handelt, im Benehmen mit dem Bundesminis- und Arbeit und dem Bundesministerium für Bil-
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und dung und Forschung erlassen.“
Landwirtschaft.“
36. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
33. § 48 wird wie folgt geändert: „§ 52a
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ Großhandel mit Arzneimitteln
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt. (1) Wer Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne
des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Test-
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
antigenen betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausge-
„Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis- nommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten für den Verkehr
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- außerhalb der Apotheken freigegebenen Fertigarz-
desministerium und dem Bundesministerium für neimittel sowie Gase für medizinische Zwecke.
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(2) Mit dem Antrag hat der Antragsteller 38. § 54 wird wie folgt geändert:
1. die bestimmte Betriebsstätte zu benennen, für a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die die Erlaubnis erteilt werden soll,
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
2. Nachweise darüber vorzulegen, dass er über im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverord-
Anlagen und Einrichtungen verfügt, um eine ord- nung mit Zustimmung des Bundesrates Be-
nungsgemäße Lagerung und einen ordnungsge- triebsverordnungen für Betriebe oder Einrichtun-
mäßen Vertrieb und, soweit vorgesehen, ein ord- gen zu erlassen, die Arzneimittel in den Gel-
nungsgemäßes Umfüllen, Abpacken und Kenn- tungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder
zeichnen von Arzneimitteln zu gewährleisten, in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt,
geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr
3. eine verantwortliche Person zu benennen, die gebracht werden, soweit es geboten ist, um
die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erfor-
Sachkenntnis besitzt, und derliche Qualität der Arzneimittel sicherzustel-
len; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe und
4. eine Erklärung beizufügen, in der er sich schrift-
andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte
lich verpflichtet, die für den ordnungsgemäßen
Stoffe. Die Rechtsverordnung wird vom Bundes-
Betrieb eines Großhandels geltenden Regelun-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
gen einzuhalten.
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem
(3) Die Entscheidung über die Erteilung der Er- Bundesministerium und dem Bundesministeri-
laubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in um für Wirtschaft und Arbeit erlassen, soweit es
dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. Die sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
zuständige Behörde hat eine Entscheidung über bei Tieren bestimmt sind. Die Rechtsverordnung
den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb ergeht jeweils im Einvernehmen mit dem Bun-
einer Frist von drei Monaten zu treffen. Verlangt die desministerium für Umwelt, Naturschutz und
zuständige Behörde vom Antragsteller weitere An- Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive
gaben zu den Voraussetzungen nach Absatz 2, so Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei
wird die in Satz 2 genannte Frist so lange ausge- deren Herstellung ionisierende Strahlen verwen-
setzt, bis die erforderlichen ergänzenden Angaben det werden.“
der zuständigen Behörde vorliegen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „Verpa-
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ckung“ das Wort „ , Qualitätssicherung“ einge-
fügt.
1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorlie-
gen oder c) Absatz 2a wird aufgehoben.
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Antragsteller oder die verantwortliche Person 39. § 55 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 2 Nr. 3 die zur Ausübung ihrer Tätig-
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
keit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „beruft“
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-
nachträglich bekannt wird, dass einer der Versa-
desministerium für Verbraucherschutz, Er-
gungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorge-
nährung und Landwirtschaft“ eingefügt.
legen hat. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „bestellt“
nicht mehr vorliegen; anstelle des Widerrufs kann die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-
auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. desministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft“ eingefügt.
(6) Die Herstellungserlaubnis nach § 13 umfasst
auch die Erlaubnis zum Großhandel mit den Arznei- b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
mitteln, auf die sich die Herstellungserlaubnis
erstreckt. „(9) Soweit es sich um Arzneimittel handelt,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Tätig- tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des
keit der Apotheken im Rahmen des üblichen Apo- Absatzes 3 an die Stelle des Bundesministeri-
thekenbetriebes.“ ums das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft; die Be-
kanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt im
37. Dem § 53 Abs. 1 und dem § 71 Abs. 2 wird jeweils Einvernehmen mit dem Bundesministerium.“
folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministeri- 40. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesminis-
terium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel han- terium“ die Wörter „für Verbraucherschutz, Er-
delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ nährung und Landwirtschaft“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2043
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: b) bei Arzneimitteln, die Bestandteile aus Aus-
gangsmaterial von Mensch oder Tier enthal-
„Die wiederholte Abgabe auf eine Verschreibung ten, jeden ihm bekannt gewordenen Ver-
ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für dachtsfall einer Infektion, die eine schwer-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- wiegende Nebenwirkung ist und durch eine
schaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit Kontamination dieser Arzneimittel mit Krank-
dem Bundesministerium und dem Bundesminis- heitserregern verursacht wurde und nicht in
terium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechts- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
verordnung Vorschriften über Form und Inhalt aufgetreten ist,
der Verschreibung zu erlassen.“
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
41. In § 56a Abs. 3 Satz 1 und § 56b werden jeweils 15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
nach dem Wort „Bundesministerium“ die Wörter Bundesoberbehörde sowie der Europäischen
„für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln,
schaft“ und vor dem Wort „durch“ die Wörter „im und
Einvernehmen mit dem Bundesministerium“ einge-
3. häufigen oder im Einzelfall in erheblichem Um-
fügt.
fang beobachteten Missbrauch, wenn durch ihn
die Gesundheit von Mensch oder Tier unmittel-
42. In § 57 Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2 und § 60 Abs. 3 bar gefährdet werden kann, der zuständigen
werden jeweils nach den Wörtern „Das Bundesmi- Bundesoberbehörde unverzüglich
nisterium“ die Wörter „für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft“ eingefügt und die anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 Nr. 1
Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ und Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend für Neben-
gestrichen. wirkungen beim Menschen auf Grund der Anwen-
dung eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten
Arzneimittels.
43. § 62 wird wie folgt geändert:
(3) Der Zulassungsinhaber, der die Zulassung im
a) In Satz 1 werden die Wörter „Gegenanzeigen
Wege der gegenseitigen Anerkennung erhalten hat,
und“ gestrichen und es werden nach dem Wort
ist verpflichtet, jeden Verdachtsfall
„Verfälschungen“ die Wörter „sowie potenzielle
Risiken für die Umwelt auf Grund der Anwen- 1. einer schwerwiegenden Nebenwirkung oder
dung eines Tierarzneimittels“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Weltgesund- 2. einer Nebenwirkung beim Menschen auf Grund
heitsorganisation,“ die Wörter „der Europäi- der Anwendung eines zur Anwendung bei Tieren
schen Arzneimittelagentur,“ und nach dem Wort bestimmten Arzneimittels,
„Heilberufe“ die Wörter „ , nationalen Pharmako-
vigilanzzentren“ eingefügt. der im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetre-
ten ist, unverzüglich auch der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates anzuzeigen, dessen Zulassung
44. Nach § 63a wird folgender § 63b eingefügt: Grundlage der Anerkennung war oder die im Rah-
men eines Schiedsverfahrens nach Artikel 32 der
„§ 63b Richtlinie 2001/83/EG oder Artikel 36 der Richtlinie
Dokumentations- und Meldepflichten 2001/82/EG Berichterstatter war.
(1) Der Zulassungsinhaber hat ausführliche (4) Der zuständigen Bundesoberbehörde sind
Unterlagen über alle Verdachtsfälle von Nebenwir- alle zur Beurteilung von Verdachtsfällen oder beob-
kungen, die in der Gemeinschaft oder einem Dritt- achteten Missbrauchs vorliegenden Unterlagen so-
land auftreten, sowie Angaben über die abgegebe- wie eine wissenschaftliche Bewertung vorzulegen.
nen Mengen, bei Blutzubereitungen auch über die
Anzahl der Rückrufe zu führen. (5) Der Zulassungsinhaber hat, sofern nicht
durch Auflage oder in Satz 4 oder 5 anderes be-
(2) Der Zulassungsinhaber hat ferner stimmt ist, auf der Grundlage der in Absatz 1 und in
1. jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall § 63a Abs. 1 genannten Verpflichtungen der zustän-
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im digen Bundesoberbehörde einen regelmäßigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten aktualisierten Bericht über die Unbedenklichkeit
ist, zu erfassen und der zuständigen Bundes- des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforderung
oberbehörde unverzüglich, spätestens aber oder mindestens alle sechs Monate während der
innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntwerden, ersten beiden Jahre nach der Zulassung, danach
einmal jährlich in den folgenden beiden Jahren und
2. a) jeden ihm durch einen Angehörigen eines danach bei der ersten Verlängerung der Zulassung
Gesundheitsberufes bekannt gewordenen vorzulegen. Danach hat er den Bericht zusammen
Verdachtsfall einer schwerwiegenden uner- mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung in
warteten Nebenwirkung, der nicht in einem Abständen von fünf Jahren oder unverzüglich nach
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufge- Aufforderung vorzulegen. Die regelmäßigen aktua-
treten ist, lisierten Berichte über die Unbedenklichkeit von
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Arzneimitteln umfassen auch eine wissenschaftli- 45. § 64 wird wie folgt geändert:
che Beurteilung des Nutzens und der Risiken des
betreffenden Arzneimittels. Die zuständige Bundes- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oberbehörde kann auf Antrag die Berichtsintervalle aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch das
bis zu einer fünfjährigen Dauer verlängern. Bei Arz- Wort „und“ ersetzt und es werden nach dem
neimitteln, die nach § 36 Abs. 1 von der Zulassung Wort „Wirkstoffen“ die Wörter „und anderen
freigestellt sind, bestimmt die zuständige Bundes- zur Arzneimittelherstellung bestimmten
oberbehörde den Zeitpunkt der Vorlage der regel- Stoffen menschlicher oder tierischer oder
mäßigen aktualisierten Berichte über die Unbe- mikrobieller Herkunft sowie der sonstige
denklichkeit des Arzneimittels in einer Bekanntma- Handel mit diesen Wirkstoffen und Stoffen“
chung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. eingefügt.
Bei Blutzubereitungen hat der Zulassungsinhaber
auf der Grundlage der in Satz 1 genannten Ver- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „führen“
pflichtungen der zuständigen Bundesoberbehörde die Wörter „ , für den Sponsor einer klini-
einen aktualisierten Bericht über die Unbedenklich- schen Prüfung oder seinen Vertreter nach
keit des Arzneimittels unverzüglich nach Aufforde- § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1“ eingefügt.
rung oder, soweit Rückrufe oder Fälle oder Ver-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
dachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen be-
troffen sind, mindestens einmal jährlich vorzulegen. „Sie soll Angehörige der zuständigen Bundes-
oberbehörde als Sachverständige beteiligen,
(6) Die zuständige Bundesoberbehörde hat soweit es sich um Blutzubereitungen, radioakti-
jeden ihr zur Kenntnis gegebenen Verdachtsfall ve Arzneimittel, gentechnisch hergestellte Arz-
einer schwerwiegenden Nebenwirkung, der im Gel- neimittel, Sera, Impfstoffe, Allergene, Gentrans-
tungsbereich dieses Gesetzes aufgetreten ist, un- fer-Arzneimittel, xenogene Zelltherapeutika oder
verzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen um Wirkstoffe oder andere Stoffe, die menschli-
nach Bekanntwerden, an die Europäische Agentur cher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind
für die Beurteilung von Arzneimitteln und erforderli- oder die auf gentechnischem Wege hergestellt
chenfalls an den Zulassungsinhaber zu übermitteln. werden, handelt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1
bis 4 gelten entsprechend für Registrierungsinha- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ber, trifft vor Erteilung der Zulassung den Antrag-
steller und besteht für den Zulassungsinhaber un- „Sie hat regelmäßig in angemessenem Um-
abhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im fang unter besonderer Berücksichtigung
Verkehr befindet. Die Absätze 1 bis 5 gelten ent- möglicher Risiken Besichtigungen vorzu-
sprechend für einen pharmazeutischen Unterneh- nehmen und Arzneimittelproben amtlich
mer, der nicht Zulassungsinhaber ist. Die Erfüllung untersuchen zu lassen; Betriebe und Ein-
der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 kön- richtungen, die einer Erlaubnis nach § 13
nen durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem oder § 72 bedürfen, sowie tierärztliche
Zulassungsinhaber und dem pharmazeutischen Hausapotheken sind in der Regel alle zwei
Unternehmer, der nicht Zulassungsinhaber ist, ganz Jahre zu besichtigen.“
oder teilweise auf den Zulassungsinhaber übertra- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
gen werden.
„Eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung wird von der zuständigen Behörde erst
auf Arzneimittel, für die von der Kommission der erteilt, wenn sie sich durch eine Besichti-
Europäischen Gemeinschaften oder dem Rat der gung davon überzeugt hat, dass die Vor-
Europäischen Union eine Genehmigung für das aussetzungen für die Erlaubniserteilung
Inverkehrbringen erteilt worden ist. Für diese Arz- vorliegen.“
neimittel gelten die Verpflichtungen des pharma-
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
zeutischen Unternehmers nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2309/93 und seine Verpflichtungen nach „Die Rechtsverordnung wird vom Bundesminis-
der Verordnung (EG) Nr. 540/95 der Kommission der terium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Europäischen Gemeinschaften oder des Rates der Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun-
Europäischen Union zur Festlegung der Bestim- desministerium erlassen, soweit es sich um Arz-
mungen für die Mitteilung von vermuteten unerwar- neimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren
teten, nicht schwerwiegenden Nebenwirkungen, bestimmt sind.“
die innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft an
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 zugelas-
senen Human- oder Tierarzneimitteln festgestellt 45a. In § 65 Abs. 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-
werden (ABl. EG Nr. L 55 S. 5) in der jeweils gelten- ter „durch den pharmazeutischen Unternehmer“
den Fassung mit der Maßgabe, dass im Geltungs- eingefügt.
bereich des Gesetzes die Verpflichtung zur Mittei-
lung an die Mitgliedstaaten oder zur Unterrichtung 46. § 67 wird wie folgt geändert:
der Mitgliedstaaten gegenüber der jeweils zuständi-
gen Bundesoberbehörde besteht.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2045
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“ „(5) Der Verkehr mit den zuständigen Behör-
die Wörter „ , bei einer klinischen Prüfung den anderer Staaten, Stellen des Europarates,
bei Menschen auch der zuständigen Bun- der Europäischen Agentur für die Beurteilung
desoberbehörde“ eingefügt. von Arzneimitteln und der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften obliegt dem Bundes-
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ministerium. Das Bundesministerium kann diese
„Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Befugnis auf die zuständigen Bundesoberbe-
Menschen anzuzeigen, so sind auch deren hörden oder durch Rechtsverordnung mit Zu-
Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertre- stimmung des Bundesrates auf die zuständigen
ter nach § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sowie obersten Landesbehörden übertragen. Ferner
sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch kann das Bundesministerium im Einzelfall der
mit Angabe der Stellung als Hauptprüfer zuständigen obersten Landesbehörde die Be-
oder Leiter der klinischen Prüfung nament- fugnis übertragen, sofern diese ihr Einverständ-
lich zu benennen.“ nis damit erklärt. Die obersten Landesbehörden
können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3
b) In Absatz 2 wird das Wort „anzugeben“ durch auf andere Behörden übertragen. Soweit es sich
das Wort „anzuzeigen“ ersetzt. um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei
Tieren bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bun-
c) Dem Absatz 3 wird folgender neuer Satz ange- desministeriums das Bundesministerium für Ver-
fügt: braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
„Ist nach Absatz 1 der Beginn einer klinischen Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ergeht in die-
Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind sem Fall im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
deren Verlauf, Beendigung und Ergebnisse der nisterium.“
zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen;
das Nähere wird in der Rechtsverordnung nach
§ 42 bestimmt.“ 49. In § 69 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
„Kapitel III der Richtlinie 75/319/EWG“ durch die
c1) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 13“ die Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG“ und
Angabe „ , § 52a“ eingefügt. die Angabe „Kapitel IV der Richtlinie 81/851/EWG“
durch die Angabe „Kapitel 4 der Richtlinie
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2001/82/EG“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundes-
vereinigungen“ die Wörter „ , den Spitzen-
verbänden der Krankenkassen“ eingefügt. 50. § 72 ist wie folgt zu fassen:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 72
„Dabei sind Ort, Zeit, Ziel der Anwen- Einfuhrerlaubnis
dungsbeobachtung und beteiligte Ärzte
anzugeben.“ (1) Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder
Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirk-
stoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller
47. Dem § 67a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Herkunft sind und nicht für die Herstellung von nach
„Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministeri- einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches
um für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf
terium, dem Bundesministerium des Innern und gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stof-
erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die fe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmä-
zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ ßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur
Weiterverarbeitung aus Ländern, die nicht Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder andere Ver-
48. § 68 wird wie folgt geändert: tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbe-
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
reich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf einer
desministerium“ ein Komma und die Wörter
Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Abs. 1
„soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur
Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 14 bis 20a finden ent-
Anwendung bei Tieren bestimmt sind, auch das
sprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Kontrollleiter zugleich Herstellungsleiter sein kann.
nährung und Landwirtschaft sowie die Europäi-
sche Agentur für die Beurteilung von Arzneimit- (2) Einer Erlaubnis der zuständigen Behörde
teln“ eingefügt. bedarf auch, wer gewerbs- oder berufsmäßig aus
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Staa- den in Absatz 1 genannten Ländern Arzneimittel
ten“ die Wörter „und die zuständigen Stellen des menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwen-
Europarates“ eingefügt. dung bei Menschen in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringen will. Die Erlaubnis ist zu versa-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: gen, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
qualifiziertes und erfahrenes Personal vorhanden Stoffe nach § 3 Nr. 2 in unbearbeitetem oder
ist, das die Qualität und Sicherheit der Arzneimittel bearbeitetem Zustand sind oder enthalten,
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik soweit die Bearbeitung nicht über eine
beurteilen kann.“ Trocknung, Zerkleinerung und initiale Ex-
traktion hinausgeht.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
51. § 72a wird wie folgt geändert:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Stoffe und
aa) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel
nach der Angabe „Buchstabe a“ die Wörter oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwen-
„ , die nicht zur klinischen Prüfung beim det werden können, aus bestimmten Ländern,
Menschen bestimmt sind,“ eingefügt und die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
es werden in Nummer 1 und 2 die Wörter Union oder andere Vertragsstaaten des Abkom-
„menschlicher oder tierischer Herkunft sind mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder“ jeweils durch die Wörter „menschli- sind, nicht eingeführt werden dürfen, sofern dies
cher, tierischer oder mikrobieller Herkunft zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des
sind und nicht für die Herstellung von nach Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich
einer im Homöopathischen Teil des Arznei- ist.“
buches beschriebenen Verfahrenstechnik
herzustellenden Arzneimitteln bestimmt c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sind, oder Wirkstoffe, die “ ersetzt.
„(3) Das Bundesministerium wird ferner er-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sie“ die mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Wörter „oder eine zuständige Behörde stimmung des Bundesrates die weiteren Voraus-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge- setzungen für die Einfuhr von Arzneimitteln zur
meinschaften oder eines anderen Vertrags- klinischen Prüfung bei Menschen aus Ländern,
staates des Abkommens über den Europäi- die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
schen Wirtschaftsraum“ eingefügt. meinschaften oder andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: schaftsraum sind, zu bestimmen, sofern dies
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Quali-
„Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 für Wirkstoffe, die tät der Arzneimittel zu gewährleisten. Es kann
menschlicher, tierischer oder mikrobieller dabei insbesondere Regelungen zu den von der
Herkunft sind und nicht für die Herstellung sachkundigen Person durchzuführenden Prü-
von nach einer im Homöopathischen Teil fungen und der Möglichkeit einer Überwachung
des Arzneibuches beschriebenen Verfah- im Herstellungsland durch die zuständige Be-
renstechnik herzustellenden Arzneimitteln hörde treffen.“
bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die auf gen-
technischem Wege hergestellt werden, ent-
haltenen Regelungen gelten entsprechend 52. § 73 wird wie folgt geändert:
für andere zur Arzneimittelherstellung be-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „andere
stimmte Stoffe menschlicher Herkunft; Arz-
Zollfreigebiete als die Insel Helgoland“ durch
neimittel und Wirkstoffe, die menschlicher,
die Wörter „eine Freizone des Kontrolltyps I
tierischer oder mikrobieller Herkunft sind
oder ein Freilager“ ersetzt.
und nicht für die Herstellung von nach einer
im Homöopathischen Teil des Arzneibuches b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
beschriebenen Verfahrenstechnik herzu-
stellende Arzneimitteln bestimmt sind, oder 0aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
Wirkstoffe, die auf gentechnischem Wege „werden“ die Wörter „mit Ausnahme von
hergestellt werden, sowie andere zur Arz- Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung
neimittelherstellung bestimmte Stoffe bei Menschen bestimmt sind,“ eingefügt.
menschlicher Herkunft dürfen nicht auf
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „nach
Grund einer Bescheinigung nach Satz 1
Zwischenlagerung in Zollniederlagen
Nr. 3 eingeführt werden.“
oder Zollverschlusslagern wiederausge-
führt“ durch die Wörter „in ein Zolllager-
dd) Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6
verfahren oder eine Freizone des Kon-
ersetzt:
trolltyps II übergeführt“ ersetzt.
„Satz 1 findet auf die Einfuhr von Wirkstof- bb) Nach Nummer 3 wird folgende neue
fen sowie anderen zur Arzneimittelherstel- Nummer 3a eingefügt:
lung bestimmten Stoffen menschlicher Her-
kunft Anwendung, soweit ihre Überwa- „3a. in einem Mitgliedstaat der Europäi-
chung durch eine Rechtsverordnung nach schen Union oder einem anderen
§ 54 geregelt ist. Satz 1 findet keine Anwen- Vertragsstaat des Abkommens über
dung auf die Einfuhr von Wirkstoffen, die den Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2047
zugelassen sind und nach Zwischenlage- (2) Das Bundesministerium für Verbraucher-
rung bei einem pharmazeutischen Unter- schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird er-
nehmer oder Großhändler wiederausge- mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
führt oder weiterverbracht oder zurück- terium und dem Bundesministerium für Wirtschaft
verbracht werden,“. und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen
b1) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
„Vorschriften“ die Wörter „oder berufsgenos-
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
senschaftlichen Vorgaben“ eingefügt.
nungen zuzulassen, wenn die notwendige Versor-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gung der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst
ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder
„(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nr. 4 mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
und 5 finden die Vorschriften dieses Gesetzes oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
keine Anwendung. Auf Arzneimittel nach Ab-
satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1
Satz 1 und 2 finden die Vorschriften dieses oder 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes-
Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
§§ 5, 6a, 8, 64 bis 69a und 78 und ferner in den sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimit-
Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 tel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstel-
Satz 1 und 2 auch mit Ausnahme der §§ 48, 49, lung ionisierende Strahlen verwendet werden.
95 Abs. 1 Nr. 1 und 3a, Abs. 2 bis 4, § 96 Nr. 3,
10 und 11 und § 97 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 9 und (4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung
Abs. 3.“ nach Absatz 1 oder 2 ist auf sechs Monate zu befris-
ten.“
53. In § 73a Abs. 2 werden nach dem Wort „Unterneh-
mers“ ein Komma und die Wörter „des Herstellers, 57. § 80 wird wie folgt gefasst:
des Ausführers“ eingefügt.
„§ 80
54. § 75 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Ermächtigung für Verfahrensregelungen
„3. Pharmareferenten.“ Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
55. § 77 wird wie folgt geändert: Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über
das Verfahren bei
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. der Zulassung einschließlich der Verlängerung
„(2) Das Paul-Ehrlich-Institut ist zuständig für der Zulassung,
Sera, Impfstoffe, Blutzubereitungen, Knochen-
markzubereitungen, Allergene, Testsera, Testan- 2. der staatlichen Chargenprüfung und der Freiga-
tigene, Gentransfer-Arzneimittel, somatische be einer Charge,
Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika
und gentechnisch hergestellte Blutbestand- 3. den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsun-
teile.“ terlagen,
b) In Absatz 4 werden die Wörter „der in den Absät- 4. der Registrierung und
zen 1 bis 3 genannten Behörden“ durch die Wör-
ter „des Bundesinstituts für Arzneimittel und 5. den Meldungen von Arzneimittelrisiken
Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts“ zu regeln; es kann dabei die Weiterleitung von Aus-
ersetzt. fertigungen an die zuständigen Behörden bestim-
men sowie vorschreiben, dass Unterlagen in mehr-
56. § 79 wird wie folgt gefasst: facher Ausfertigung sowie auf elektronischen oder
optischen Speichermedien eingereicht werden. Das
„§ 79 Bundesministerium kann diese Ermächtigung ohne
Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige
Bundesoberbehörde übertragen. Die Rechtsverord-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im nungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einver-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- nehmen mit dem Bundesministerium für Verbrau-
schaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung
Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes bei Tieren bestimmt sind.“
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwen-
dige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln 58. In § 82 werden die Wörter „Das Bundesministerium“
sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelba- durch die Wörter „Die Bundesregierung“ und die
re oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Wörter „der Bundesregierung“ durch die Wörter
Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten „dem Bundesministerium“ ersetzt sowie nach
ist. Satz 2 folgender Satz angefügt:
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
„Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach oder j der Richtlinie 2001/82/EG des Euro-
Satz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundes- päischen Parlaments und des Rates vom
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und 6. November 2001 zur Schaffung eines
Landwirtschaft, soweit es sich um Arzneimittel han- Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimit-
delt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.“ tel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1) eine Angabe
oder eine Unterlage nicht richtig oder
nicht vollständig beifügt.“
59. In § 95 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende neue
Nummer 3a eingefügt:
61. § 97 wird wie folgt geändert:
„3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Ver-
bindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimit- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tel herstellt oder in den Verkehr bringt,“.
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 20, § 29 Abs. 1, § 63b
60. § 96 wird wie folgt geändert: Abs. 2, 3 oder 4, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 63a Abs. 1 Satz 3 oder § 63b
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Abs. 7 Satz 1 oder 2, § 67 Abs. 1, auch
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: in Verbindung mit § 69a, oder § 67
Abs. 2, 3, 5 oder 6 eine Anzeige nicht,
„3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbin- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
dung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimit- rechtzeitig erstattet,“.
tel herstellt oder in den Verkehr bringt,“.
bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
b1) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „herge-
stellt werden“ die Wörter „sowie andere zur „9. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, auch
Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe in Verbindung mit § 73 Abs. 4, die
menschlicher Herkunft“ eingefügt. klinische Prüfung eines Arzneimittels
durchführt,“.
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 31 werden nach der Angabe
„10. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3, 4, 5, „Buchstabe a,“ die Angabe „§ 12 Abs. 1b,“
6 oder 8, jeweils auch in Verbindung mit eingefügt und die Angabe „§ 40 Abs. 5“
Abs. 4 oder § 41, jeweils auch in Verbin- durch die Angabe „§ 42 Abs. 3“ ersetzt.
dung mit § 73 Abs. 4, die klinische Prü-
dd) In Nummer 35 wird die Angabe „§ 29 Abs. 4
fung eines Arzneimittels durchführt,“.
Satz 2“ durch die Angabe „§ 63b Abs. 8
d) Die bisherigen Nummern 10a und 11 werden Satz 2“ ersetzt.
Nummern 12 und 13 und die bisherigen Num-
b) In Absatz 4 wird die Angabe „15 und 16“ durch
mern 11a, 11b, 12, 13 und 14 werden Num-
die Angabe „20 und 21“ ersetzt und es werden
mern 15 bis 19.
nach der Angabe „§ 29 Abs. 1“ die Wörter „und
e) Folgende neue Nummer 11 wird eingefügt: § 63b Abs. 2, 3 und 4“ eingefügt.
„11. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 2 die klinische
Prüfung eines Arzneimittels beginnt,“. 62. In § 105 Abs. 4c werden die Angabe „65/65/EWG“
durch die Angabe „2001/83/EG“ und die Angabe
f) Folgende neue Nummer 14 wird eingefügt: „81/851/EWG“ durch die Angabe „2001/82/EG“
ersetzt.
„14. ohne Erlaubnis nach § 52a Abs. 1 Satz 1
Großhandel betreibt,“.
63. In § 105b werden vor dem Wort „an“ die Wörter
g) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden „oder die Registrierung“ eingefügt.
Nummern 20 und 21 und wie folgt gefasst:
„20. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung 63a. In § 109a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
(EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit angefügt:
Artikel 8 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h oder i
der Richtlinie 2001/83/EG des Europäi- „(4a) Abweichend von Absatz 4 finden die
schen Parlaments und des Rates vom Absätze 2 und 3 auf Arzneimittel nach Absatz 1
6. November 2001 zur Schaffung eines Anwendung, wenn die Verlängerung der Zulassung
Gemeinschaftskodexes für Humanarz- zu versagen wäre, weil ein nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in
neimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) eine der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung
Angabe oder eine Unterlage nicht richtig bekannt gemachtes Ergebnis zum Nachweis der
oder nicht vollständig beifügt oder Wirksamkeit nicht mehr anerkannt werden kann.“
21. entgegen Artikel 28 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2309/93 in Verbindung mit 64. In § 132 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“
Artikel 12 Abs. 3 Buchstabe c bis e, h, i durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2049
64a. § 137 wird wie folgt geändert: Ethik-Kommission vorgelegt worden sind, finden
die §§ 40 bis 42, 96 Nr. 10 und § 97 Abs. 2 Nr. 9 in
a) Im bisherigen Wortlaut wird die Angabe „1. Sep- der bis zum 6. August 2004 geltenden Fassung
tember 2004“ durch die Angabe „31. Dezember Anwendung.
2005“ ersetzt.
(4) Wer die Tätigkeit des Großhandels mit Arznei-
b) Folgende Sätze werden angefügt: mitteln am 6. August 2004 befugt ausübt und bis
zum 1. Dezember 2004 nach § 52a Abs. 1 einen
„Bis zum 31. Dezember 2005 darf die Herstel- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb
lung eines Fütterungsarzneimittels dabei abwei- eines Großhandels mit Arzneimitteln gestellt hat,
chend von § 56 Abs. 2 Satz 1 aus höchstens drei darf abweichend von § 52a Abs. 1 bis zur Entschei-
Arzneimittel-Vormischungen, die jeweils zur An- dung über den gestellten Antrag die Tätigkeit des
wendung bei der zu behandelnden Tierart zuge- Großhandels mit Arzneimitteln ausüben; § 52a
lassen sind, erfolgen, sofern Abs. 3 Satz 2 bis 3 findet keine Anwendung.
1. für das betreffende Anwendungsgebiet eine (5) Eine amtliche Anerkennung, die auf Grund
zugelassene Arzneimittel-Vormischung nicht der Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2a für den
zur Verfügung steht, Großhandel mit zur Anwendung bei Tieren be-
stimmten Arzneimitteln erteilt wurde, gilt als Erlaub-
2. im Einzelfall im Fütterungsarzneimittel nicht nis im Sinne des § 52a für den Großhandel mit zur
mehr als zwei antibiotikahaltige Arzneimittel- Anwendung bei Tieren bestimmten Arzneimitteln.
Vormischungen enthalten sind und Der Inhaber der Anerkennung hat bis zum 1. März
2005 der zuständigen Behörde dem § 52a Abs. 2
3. eine homogene und stabile Verteilung der entsprechende Unterlagen und Erklärungen vorzu-
wirksamen Bestandteile in dem Fütterungs- legen.
arzneimittel gewährleistet ist.
(6) Wer andere Stoffe als Wirkstoffe, die mensch-
Abweichend von Satz 2 Nr. 2 darf im Fütterungs- licher oder tierischer Herkunft sind oder auf gen-
arzneimittel nur eine antibiotikahaltige Arznei- technischem Wege hergestellt werden, am
mittel-Vormischung enthalten sein, sofern diese 6. August 2004 befugt ohne Einfuhrerlaubnis nach
zwei oder mehr antibiotisch wirksame Stoffe § 72 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
enthält.“ bracht hat, darf diese Tätigkeit bis zum 1. Septem-
ber 2005 weiter ausüben.“
65. Nach § 137 wird folgende Zwischenüberschrift und
folgender neuer § 138 angefügt:
Artikel 2
„Zehnter Unterabschnitt
Änderung des
Gesetzes über die Werbung
Übergangsvorschriften aus
auf dem Gebiete des Heilwesens
Anlass des Zwölften Gesetzes zur
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des
§ 138 Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert
(1) Für die Herstellung und Einfuhr von Wirk-
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. November 2003
stoffen, die mikrobieller Herkunft sind, sowie von
(BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten
Stoffen menschlicher Herkunft, die gewerbs- oder
berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
hergestellt oder in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbracht werden, finden die §§ 13, 72 „Gesetz
und 72a in der bis zum 5. August 2004 geltenden über die Werbung auf dem
Fassung bis zum 1. September 2005 Anwendung, Gebiete des Heilwesens
es sei denn, es handelt sich um zur Arzneimittel- (Heilmittelwerbegesetz – HWG)“.
herstellung bestimmtes Blut und Blutbestandteile
menschlicher Herkunft.
2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Wer am 5. August 2004 befugt ist, die Tätig-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
keit des Herstellungs- oder Kontrollleiters auszu-
üben, darf diese Tätigkeit abweichend von § 15 „1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimit-
Abs. 1 weiter ausüben. tel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung
unterliegt und das nicht nach den arzneimittel-
(3) Für klinische Prüfungen von Arzneimitteln bei rechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder
Menschen, für die vor dem 6. August 2004 die nach als zugelassen gilt,“.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 6. August 2004 gel-
tenden Fassung erforderlichen Unterlagen der für b) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden Num-
den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen mern 2 bis 10.
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Artikel 3 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Betriebsverordnung „(3) Bei einem Arzneimittel, das aus einem Land
für pharmazeutische Unternehmer eingeführt oder das in einem Land geprüft wurde,
das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union
Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unter- oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens
nehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), zuletzt geän- über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist die
dert durch § 35 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. I Prüfung nach Absatz 1 im Geltungsbereich des
S. 1752), wird wie folgt geändert: Arzneimittelgesetzes durchzuführen, soweit es
sich nicht um ein Arzneimittel handelt, das zur klini-
schen Prüfung bei Menschen bestimmt ist. Sie soll
1. § 1 wird wie folgt geändert: neben der vollständigen qualitativen und quantita-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tiven Analyse, insbesondere der Wirkstoffe, auch
alle sonstigen Überprüfungen erfassen, die erfor-
„Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe derlich sind, um die Qualität des Arzneimittels zu
und Einrichtungen, die Arzneimittel oder Wirkstof- gewährleisten. Von der Prüfung kann abgesehen
fe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller werden, wenn die Voraussetzungen nach § 72a
Herkunft sind und nicht für die Herstellung von in Satz 1 Nr. 1, bei Stoffen menschlicher Herkunft
einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches auch nach Nr. 2, des Arzneimittelgesetzes erfüllt
beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden sind oder die Prüfungen schon in einem anderen
Arzneimitteln bestimmt sind, oder Wirkstoffe, die Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
auf gentechnischem Wege hergestellt werden, durchgeführt wurden und entsprechende Unterla-
oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte gen vorliegen.“
Stoffe menschlicher Herkunft gewerbsmäßig her-
stellen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
bringen oder in den Geltungsbereich des Arznei-
mittelgesetzes verbringen.“ „Die Lagerung von Rückstellmustern im Geltungs-
bereich des Arzneimittelgesetzes ist dann nicht
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: erforderlich, wenn gewährleistet ist, dass diese in
„(3) Die Regelungen dieser Verordnung gelten einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in
für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stoffe und unveränderter Form zur Verfügung stehen, und
Wirkstoffe entsprechend.“ hinsichtlich Verpackung oder Kennzeichnung nicht
von dem im Geltungsbereich des Arzneimittelge-
setzes in den Verkehr gebrachten Arzneimittel
2. In § 1a Satz 1 werden nach dem Wort „müssen“ die abweichen.“
Wörter „die EU-Leitlinien guter Herstellungspraxis für
Arzneimittel einhalten und hierfür“ eingefügt. e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Lieferung von Fertigarzneimitteln an
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Betriebe und Einrichtungen, die Großhandel be-
„(1) Arzneimittel dürfen nur freigegeben werden, treiben, an Krankenhausapotheken oder kranken-
wenn das Herstellungs- und das Prüfprotokoll ord- hausversorgende Apotheken zur Belieferung von
nungsgemäß unterzeichnet sind und der Kontrollleiter Krankenhäusern sind den Lieferungen Unterlagen
oder eine gleichqualifizierte Person (sachkundige Per- mit chargenbezogenen Angaben beizufügen.“
son) schriftlich bestätigt, dass die Arzneimittelcharge
ordnungsgemäß nach den geltenden Rechtsvor- 5. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „Prüfung“ das Wort
schriften und bei zugelassenen Arzneimitteln entspre- „Freigabe,“ eingefügt.
chend den der Zulassung zugrunde gelegten Anforde-
rungen hergestellt und geprüft wurde (Freigabe). Die
Arzneimittelchargen müssen vor ihrem Inverkehrbrin- 6. In § 17 Abs. 1 wird nach Nummer 3 folgende Num-
gen von der sachkundigen Person in ein fortlaufendes mer 3a eingefügt:
Register mit der entsprechenden Bestätigung einge-
tragen werden.“ „3a. als sachkundige Person Arzneimittel entgegen
§ 7 Abs. 1 Satz 1 freigibt oder entgegen § 7
Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelchargen nicht in das
4. § 13 wird wie folgt geändert: fortlaufende Register einträgt,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein pharmazeutischer Unternehmer darf ein 7. Dem § 18 wird nach Absatz 6 folgender neuer Ab-
Arzneimittel, das er nicht selbst hergestellt hat, erst satz 7 angefügt:
in den Verkehr bringen, wenn es im Geltungsbe-
„(7) Für Wirkstoffe, die menschlicher oder tieri-
reich des Arzneimittelgesetzes nach § 6 geprüft
scher Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege
wurde und die von der sachkundigen Person
hergestellt werden, oder andere zur Arzneimittelher-
unterzeichneten Prüfberichte vorliegen.“
stellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft fin-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „dem Prüfprotokoll det § 1 in der bis zum 5. August 2004 geltenden Fas-
entsprechende Unterlagen vorliegen“ durch die sung bis zum 1. September 2005 Anwendung, es sei
Angabe „von der sachkundigen Person unter- denn, es handelt sich um Wirkstoffe, die Blut oder
zeichnete Prüfberichte vorliegen“ ersetzt. Blutzubereitungen sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2051
Artikel 4 (2) Die Lieferungen sind bei der Annahme darauf-
hin zu überprüfen, ob die Behältnisse unbeschädigt
Änderung der Betriebsverordnung
sind, die Lieferung mit der Bestellung übereinstimmt
für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
und der Lieferant unter Angabe der ausstellenden
Behörde und des Ausstellungsdatums bestätigt hat,
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels- dass er über die notwendige Erlaubnis verfügt.“
betriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zu-
letzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 1. Juli 1998 5. § 5 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1752), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „(3) Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebs-
netz festgestellt werden, sowie andere nicht ver-
a) In Satz 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter kehrsfähige Arzneimittel sind bis zur Entschei-
„soweit sie“ ersetzt. dung über das weitere Vorgehen getrennt von
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: verkehrsfähigen Arzneimitteln und gesichert auf-
zubewahren, um Verwechslungen zu vermeiden
„Die Verordnung gilt nicht für Betriebe und Ein- und einen unbefugten Zugriff zu verhindern. Sie
richtungen, soweit sie Großhandel mit den in § 51 müssen eindeutig als nicht zum Verkauf bestimm-
Abs. 1 zweiter Halbsatz des Arzneimittelgesetzes te Arzneimittel gekennzeichnet werden. Über das
genannten für den Verkehr außerhalb der Apothe- Auftreten von Arzneimittelfälschungen ist die zu-
ken freigegebenen Fertigarzneimitteln oder mit ständige Behörde unverzüglich zu informieren.“
Gasen für medizinische Zwecke treiben.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. § 1a wird wie folgt gefasst: „(4) Arzneimittel, die nicht verkehrsfähig sind,
sind zu vernichten oder, soweit eine Rückgabe an
„§ 1a den Lieferanten vorgesehen ist, zurückzugeben.“
Qualitätssicherungssystem
6. § 6 wird wie folgt gefasst:
Betriebe und Einrichtungen müssen die EU-Leitli-
nien für die Gute Vertriebspraxis von Arzneimitteln „§ 6
einhalten und hierfür ein funktionierendes Qualitäts- Auslieferung
sicherungssystem entsprechend Art und Umfang der
durchgeführten Tätigkeiten betreiben, das die aktive (1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes
Beteiligung der Geschäftsführung vorsieht. Das Qua- zugelassen ist, dürfen Lieferungen von Arzneimitteln
litätssicherungssystem muss insbesondere gewähr- nur an Betriebe und Einrichtungen erfolgen, die über
leisten, dass Arzneimittel nur von hierfür berechtig- eine Erlaubnis nach § 13 oder nach § 52a des Arznei-
ten Betrieben und Einrichtungen bezogen und nur an mittelgesetzes verfügen oder die zur Abgabe an den
solche geliefert werden, die Qualität der Arzneimittel Endverbraucher befugt sind.
auch während Lagerung und Transport nicht nachtei- (2) Den Lieferungen sind ausreichende Unterla-
lig beeinflusst wird, Verwechslungen vermieden wer- gen beizufügen, aus denen insbesondere das Datum
den und ein ausreichendes System der Rückverfol- der Auslieferung, die Bezeichnung und Menge des
gung einschließlich der Durchführung eines Rückrufs Arzneimittels sowie Name und Anschrift des Liefe-
besteht. Die nach § 2 Abs. 1 bestellte verantwortliche ranten und des Empfängers hervorgehen. Im Falle
Person muss insbesondere dafür Sorge tragen, dass der Lieferung an andere Betriebe und Einrichtungen,
Bezug und Auslieferung der Arzneimittel gemäß den die über eine Erlaubnis nach § 52a des Arzneimittel-
§§ 4a und 6 erfolgen und die schriftlichen Verfah- gesetzes verfügen, muss zusätzlich die Chargenbe-
rensbeschreibungen in regelmäßigen Abständen ge- zeichnung des jeweiligen Arzneimittels angegeben
prüft, erforderlichenfalls an den Stand von Wissen- werden. Darüber hinaus muss unter Angabe der aus-
schaft und Technik angepasst und befolgt werden.“ stellenden Behörde und des Ausstellungsdatums
bestätigt werden, dass der Lieferant über eine
3. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „7“ durch „7c“ ersetzt. Erlaubnis gemäß § 52a des Arzneimittelgesetzes ver-
fügt. Die Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe der
Chargenbezeichnung gilt auch
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
1. bei der Abgabe von Arzneimitteln an pharmazeu-
„§ 4a tische Unternehmer, Krankenhausapotheken und
Bezug von Arzneimitteln krankenhausversorgende Apotheken für die Zwe-
cke der Belieferung von Krankenhäusern,
(1) Arzneimittel dürfen nur von Betrieben und Ein-
2. im Falle der Abgabe von Blutzubereitungen, Sera
richtungen bezogen werden, die über eine Erlaubnis
aus menschlichem Blut und gentechnisch herge-
gemäss § 13 oder § 52a des Arzneimittelgesetzes
stellten Blutbestandteilen, die fehlende Blutbe-
verfügen. Arzneimittel können auch aus Betrieben
standteile ersetzen, auch bei Lieferung an Betrie-
und Einrichtungen, die über eine Erlaubnis nach
be und Einrichtungen zur Abgabe an den Endver-
§ 52a des Arzneimittelgesetzes oder nach dem Ge-
braucher sowie
setz über das Apothekenwesen verfügen, oder die
sonst zur Abgabe an den Endverbraucher berechtigt 3. bei Abgabe von zur Anwendung bei Tieren be-
sind, zurückgenommen werden. stimmten Arzneimitteln.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
(3) Während des Transports der Arzneimittel ist g) entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen
bis zur Übergabe in den Verantwortungsbereich des keine Unterlagen oder Unterlagen mit
Empfängers dafür Sorge zu tragen, dass kein Unbe- nicht richtigen oder nicht vollständigen
fugter Zugriff zu den Arzneimitteln hat und die Quali- Angaben beifügt,
tät der Arzneimittel nicht beeinträchtigt wird.“
h) entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1
Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder
7. § 7 wird wie folgt geändert: nicht vollständig führt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: i) Aufzeichnungen oder Nachweise nicht
„(1) Über jeden Bezug und jede Abgabe von entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2,
Arzneimitteln sind Aufzeichnungen in Form von auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3,
Einkaufs-/Verkaufsrechungen, in rechnergestütz- aufbewahrt oder
ter Form oder in jeder sonstigen Form zu führen, j) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils
die die Angaben nach § 6 Abs. 2 enthalten.“ auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3
b) Absatz 1a wird gestrichen. Aufzeichnungen oder Nachweise unleser-
lich macht oder Veränderungen vor-
c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 nimmt.“
bis 4 eingefügt:
„Bei Blutzubereitungen, Sera aus menschlichem
Blut und gentechnisch hergestellten Blutbestand- Artikel 5
teilen, die fehlende Blutbestandteile ersetzen,
sind die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindes- Änderung der Apothekenbetriebsordnung
tens 15 Jahre aufzubewahren oder zu speichern.
Sie sind zu vernichten oder zu löschen, wenn die Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der
Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr er- Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I,
forderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger S. 1195), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
als 30 Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind 12. Juli 2004 (BGBl. I S. 1611), wird wie folgt geändert.
sie zu anonymisieren.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben. 1. In § 21 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 ein-
gefügt:
8. In § 7c wird der bisherige Wortlaut zu Absatz 1 und es
„8. Gefälschte Arzneimittel, die im Vertriebsnetz fest-
wird folgender Absatz 2 angefügt:
gestellt werden, sind bis zur Entscheidung über
„(2) Die nach § 2 Abs. 1 bestellte Person hat sich das weitere Vorgehen getrennt von verkehrsfähi-
zu vergewissern, dass Arzneimittel nur von Lieferan- gen Arzneimitteln und gesichert aufzubewahren,
ten bezogen werden, die für den Handel mit Arznei- um Verwechslungen zu vermeiden und einen
mitteln befugt sind.“ unbefugten Zugriff zu verhindern. Sie müssen ein-
deutig als nicht zum Verkauf bestimmte Arznei-
mittel gekennzeichnet werden. Über das Auftre-
9. § 9 wird gestrichen.
ten von Arzneimittelfälschungen ist die zuständi-
ge Behörde unverzüglich zu informieren. Die ge-
10. § 10 wird wie folgt geändert: troffenen Maßnahmen sind zu dokumentieren.“
a) Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
2. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
„(1a) Im Falle der Lieferung von Arzneimitteln an
a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel andere Apotheken oder des Bezugs von anderen
umfüllt oder abpackt, Apotheken muss zusätzlich die Chargenbezeichnung
des jeweiligen Arzneimittels dokumentiert und dem
b) entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel
Empfänger mitgeteilt werden.“
von Betrieben und Einrichtungen bezieht,
die nicht über eine Erlaubnis verfügen,
c) entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in
Artikel 5a
der vorgeschriebenen Weise lagert,
Änderung der Verordnung
d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel
über radioaktive oder mit
nicht in der vorgeschriebenen Weise auf-
ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
bewahrt,
e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel
§ 1 der Verordnung über radioaktive oder mit ionisie-
nicht kennzeichnet,
renden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar
f) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige 1987 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 10 der Ver-
Behörde nicht oder nicht rechtzeitig infor- ordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) geändert
miert, worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2053
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: der vom 1. November 2004 an geltenden Fassung sowie
a) In Satz 1 wird der Satzteil vor der Aufzählung wie der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unterneh-
folgt gefasst: mer, der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhan-
delsbetriebe und der Apothekenbetriebsordnung in der
„Das Verkehrsverbot des § 7 Abs. 1 des Arzneimit- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
telgesetzes gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Arzneimittel-
gesetzes, bei deren Herstellung Elektronen-,
Gamma- oder Röntgenstrahlen zur Verminderung
der Keimzahl oder zur Inaktivierung von Blutbe-
standteilen oder Tumormaterial verwendet worden Artikel 8
sind, wenn“.
Inkrafttreten
b) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Collagen-
membranen“ ein Komma und das Wort „Tumorma-
terial“ eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Collagen-
membranen“ ein Komma und das Wort „Tumormateri- (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
al“ eingefügt.
1. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und
Artikel 6 Buchstabe c am Tage des Inkrafttretens der auf Grund
der Ermächtigung nach § 12 Abs. 1b Nr. 2 erlassenen
Rückkehr Rechtsverordnung,
zum einheitlichen Verordnungsrang
2. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a1 am 1. September 2006,
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Betriebsverord-
nung für pharmazeutische Unternehmer, die auf Artikel 4 3. Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a, soweit er die Streichung
beruhenden Teile der Betriebsverordnung für Arzneimit- der Wirkstoffe betrifft, am 1. März 2005 und
telgroßhandelsbetriebe, die auf Artikel 5 beruhenden
Teile der Apothekenbetriebsordnung und die auf Arti- 4. Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a, soweit er die Streichung
kel 5a beruhenden Teile der Verordnung über radioaktive der Sätze 2 bis 7 betrifft, Nr. 44 (§ 63b Abs. 1, 2 Nr. 1
oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel und 3, Abs. 4, 5, 7 und 8), Nr. 61 Buchstabe a Doppel-
können auf Grund der Ermächtigungen des Arzneimittel- buchstabe aa, soweit er § 63b Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3,
gesetzes oder des Gesetzes über das Apothekenwesen Abs. 4 und 7 betrifft, und Doppelbuchstabe dd, wenn
durch Rechtsverordnung geändert werden. in den Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die
elektronische Übermittlung der Meldungen gegeben
sind und für die zuständigen Bundesoberbehörden
Artikel 7 Recherchemöglichkeiten in dem von der Europäi-
Bekanntmachungserlaubnis schen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln
errichteten Datennetz bestehen; das Bundesministe-
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale rium für Gesundheit und Soziale Sicherung gibt den
Sicherung kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Siebente Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 27. Juli 2004
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“
(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord- durch die Angabe „Artikel 30 Abs. 1 der Ver-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert ordnung (EG) Nr. 2287/2003,“ ersetzt.
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: cc) In Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Arti-
kel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 2341/2002“ durch die Angabe „Artikel 30
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003“
ersetzt.
Änderung
der Seefischerei-Bußgeldverordnung dd) Die Nummern 6, 7 und 8 werden gestrichen.
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni ee) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 19a
1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verord- Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/
nung vom 9. April 2003 (BGBl. I S. 518), wird wie folgt 93“ durch die Angabe „Artikel 19a Abs. 2 der
geändert: Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung
mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
1. § 2 wird wie folgt geändert: Nr. 1954/2003“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
17. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 358 S. 5, Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
1999 Nr. L 105 S. 32)“ durch die Angabe „Ver- ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
ordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember
4. November 2003 (ABl. EU Nr. L 289 S. 1)“ 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satelli-
sowie die Angabe „Verordnung (EG) tengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl.
Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich
2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten oder fahrlässig
und entsprechender Fangbedingungen für be- 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fische-
stimmte Fischbestände und Bestandsgrup- reifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites
pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie Satellitenortungsgerät verlässt,
für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit
Fangbeschränkungen (2003) (ABl. EG Nr. 2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Arti-
L 356 S. 12)“ durch die Angabe „Verordnung kel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satelli-
(EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezem- tenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die
ber 2003 zur Festsetzung der Fangmöglich- dort genannten Daten übertragen werden,
keiten und begleitender Fangbedingungen für
bestimmte Fischbestände und Bestands- 3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertre-
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern so- ter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23
wie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht
mit Fangbeschränkungen (2004) (ABl. EU Nr. richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
L 344 S. 1)“ ersetzt. oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2055
4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem 3. § 11 wird wie folgt geändert:
Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne
dass die erneute Betriebsbereitschaft der a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
installierten Satellitenanlage festgestellt wurde
b) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wird die
und ohne dass die zuständige Behörde das
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2341/2002“ durch
Auslaufen genehmigt hat.“
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2287/2003“ er-
setzt.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: c) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6“ durch die
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 Angabe „Artikel 8“ ersetzt.
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein d) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 6 Abs. 2“
Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 durch die Angabe „Artikel 8 Abs. 3“ ersetzt.
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-
lässig e) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die
Angabe „Artikel 9“ ersetzt.
1. entgegen Artikel 26 Unterabs. 1 ein Netz mit einer
kleineren Maschenöffnung als der vorgeschriebe- f) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 8 in Verbin-
nen Mindestmaschenöffnung verwendet, dung mit Anhang IV Nr. 1 Satz 2“ durch die Angabe
„Artikel 10 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2
2. entgegen Artikel 27 Abs. 1 eine Vorrichtung oder Satz 2“ ersetzt, das Wort „oder“ gestrichen und am
ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen eines Net- Ende ein Komma gesetzt.
zes verstopfen oder die Maschenöffnung verrin-
gern, g) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
3. entgegen Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 eine dort ge- „5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit An-
nannte gezielte Fischerei ausübt, hang III Nr. 6 Satz 2 eine Heringsanlandung
zum Verkauf für den menschlichen Verzehr
4. entgegen Artikel 28 Abs. 2 Beifänge an Bord hat, anbietet,“.
die das dort genannte Gewicht oder den dort
genannten Anteil übersteigen, h) Es werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt:
5. entgegen Artikel 28 Abs. 3 oder 4 Unterabs. 1 „6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung
oder Artikel 29 Satz 2 mit einem Fischereifahr- mit Anhang IV Nr. 1.1.1 ein Zugnetz ohne ein
zeug den Fangplatz nicht oder nicht rechtzeitig dort vorgesehenes Fluchtfenster verwendet,
wechselt, sich nicht oder nicht rechtzeitig vom
letzten Hol entfernt, an einen Fangplatz zurück- 7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung
kehrt oder einen Fangplatz nicht oder nicht recht- mit Anhang IV Nr. 4, 5, 7, 8, 10 Satz 1, Nr. 11.1,
zeitig anläuft, 13 oder 17 Buchstabe b in den dort genannten
Gebieten während der angegebenen Sperr-
6. entgegen Artikel 29 Satz 1 Fisch mit einer gerin- zeiten den Fischfang betreibt, Sandaal anlan-
geren als der dort festgelegten Mindestgröße det oder an Bord behält, ohne spezielle Fang-
nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, erlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt
oder die für die Fischerei auf Schellfisch ge-
7. entgegen Artikel 30 Abs. 3 ein Logbuch oder nannten Bedingungen nicht oder nicht recht-
einen Stauplan nicht, nicht richtig oder nicht voll- zeitig erfüllt oder
ständig führt,
8. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1
8. entgegen Artikel 30 Abs. 4 bei einer Überprüfung in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt.“
nicht Hilfe leistet,
i) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
9. entgegen Artikel 31 Satz 1 bei der gezielten
Fischerei einer oder mehrerer der dort genannten „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
Arten ein Netz mit einer kleineren Maschenöff- Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vor-
nung an Bord mitführt, sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Unter-
abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 12.6 Unter-
10. ohne Genehmigung nach Artikel 32 eine Umla- abs. 1 oder Nr. 12.7 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-
dung vornimmt, nung (EG) Nr. 2287/2003 eine Menge von frischem
11. entgegen Artikel 35 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt oder gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig
fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, wiegt.
12. entgegen Artikel 36 Abs. 1 eine dort genannte (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
oder nicht rechtzeitig macht, ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
Nr. 2287/2003 verstößt, indem er als Kapitän eines
13. entgegen Artikel 37 Abs. 1 Schwarzen Heilbutt Drittlandschiffes vorsätzlich oder fahrlässig
anlandet oder
1. entgegen Artikel 15 Fänge von Beständen, für
14. entgegen Artikel 38 Abs. 2 einen dort genannten die Fangmöglichkeiten festgesetzt worden
Fang entlädt oder umlädt.“ sind, an Bord behält oder anlandet,
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 eine dort 1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-
genannte Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis hang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau
nicht mitführt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt oder
3. entgegen Artikel 23 Abs. 2 ein Fischereilogbuch 2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt hang V Nr. 21 Satz 1 einer beförderten Menge einer
oder dort genannten Art eine Kopie einer dort genann-
ten Erklärung nicht beifügt.“
4. entgegen Artikel 23 Abs. 3 eine dort genannte
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 5. § 23 wird wie folgt neu gefasst:
rechtzeitig übermittelt.“ „§ 23
Durchsetzung von
4. § 16 wird wie folgt neu gefasst: Bestimmungen zum Fang von Haien
„§ 16 Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
Durchsetzung oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des
von Aufwandsbeschränkungen Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Hai-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 fischflossen an Bord von Schiffen (ABl. EU Nr. L 167
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Ge- S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder
bot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 fahrlässig
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr- 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Haifischflossen an Bord
lässig abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder anlandet,
1. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Haifischflossen, die ent-
hang V Nr. 6 Buchstabe a sich mit einem Fischerei- gegen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 an Bord
fahrzeug an mehr als den dort genannten Tagen abgetrennt, an Bord mitgeführt, umgeladen oder
innerhalb des dort genannten Gebietes und außer- angelandet wurden, zum Verkauf anbietet,
halb des Hafens aufhält,
3. entgegen Artikel 4 Abs. 3 die dort genannten Teile
2. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- der Haifische ins Meer zurückwirft oder
hang V Nr. 7 Unterabs. 1 Satz 1 oder Nr. 15 eine
4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 über das dort
dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
genannte Gewicht nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
vollständig Buch führt.“
3. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-
hang V Nr. 7 Unterabs. 3 zwei Fanggeräte einsetzt, 6. § 24 erhält folgende Fassung:
4. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- „§ 24
hang V Nr. 8 gleichzeitig mehr als ein dort genann-
tes Fanggerät an Bord mitführt, Durchsetzung von Bestimmungen
zur statistischen Erfassung von Rotem
5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- Thun, Schwertfisch und Großaugenthun
hang V Nr. 9 Buchstabe b Satz 2 ein Fanggerät
oder Fisch an Bord hat, Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
6. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des
hang V Nr. 11 Satz 2 mitgeführtes Fanggerät nicht Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statis-
festzurrt oder nicht verstaut, tischen Erfassung von Rotem Thun, Schwertfisch und
Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. EU Nr.
7. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- L 295 S. 1) verstößt, indem er als Eigentümer oder
hang V Nr. 16 ohne die dort genannte Genehmi- dessen Beauftragter
gung mit dem Entladen beginnt,
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 bei der Einfuhr ein Doku-
8. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An- ment mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erfor-
hang V Nr. 19 Kabeljau mit anderen Arten gemischt derlichen Angaben nicht beifügt,
aufbewahrt oder die Behältnisse mit Kabeljau im
Laderaum nicht getrennt von anderen Behältnis- 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 das dort genannte Doku-
sen verstaut oder ment den dort genannten Behörden nicht oder
nicht rechtzeitig aushändigt,
9. entgegen Artikel 12 Abs. 2 in Verbindung mit An-
hang V Nr. 20 Satz 1 eine Menge von Kabeljau 3. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Fisch einer dort genann-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiegt. ten Art einführt,
4. entgegen Artikel 5 Abs. 1 bei der Ausfuhr ein Doku-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
ment mit den nach Anhang IVa, V, VI oder VII erfor-
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Ge-
derlichen Angaben nicht beifügt,
bot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003
verstößt, indem er als Eigentümer oder Besitzer vor- 5. entgegen Artikel 5 Abs. 5 Fisch einer dort genann-
sätzlich oder fahrlässig ten Art ausführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004 2057
6. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Wiederausfuhrbe- Artikel 2
scheinigung mit den nach Anhang IX, X, XI oder XII
erforderlichen Angaben nicht beifügt oder Neubekanntmachung
der Seefischerei-Bußgeldverordnung
7. entgegen Artikel 6 Abs. 6 Fisch einer dort genann-
ten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederaus- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
fuhr einführt.“ rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefi-
scherei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-
7. Folgender neuer § 25 wird angefügt: ser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
„§ 25
Zuständigkeit
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes
Artikel 3
Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständig-
keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Inkrafttreten
widrigkeiten nach § 9 des Seefischereigesetzes auf
die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Land- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wirtschaft und Ernährung übertragen.“ Kraft.
Bonn, den 27. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2004
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004
– 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 – wird die Entscheidungsformel veröffent-
licht:
1. § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Absatz 3
Nummer 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwart-
schaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsge-
biets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) vom
25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz – AAÜG-ÄndG)
vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1674) und des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-
ÄndG) vom 27. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939) sind mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungs-
gemäße Regelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 19. Juli 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
1. 7. 2004 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertfünften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Coburg-Brandensteinsebene) 15 477 (133 20. 7. 2004) 21. 7. 2004
96-1-2-205
14. 7. 2004 Vierundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 15 581 (134 21. 7. 2004) 22. 7. 2004
7400-1-6
1. 7. 2004 Neunundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts
zur Änderung der Hundertzweiundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 15 581 (134 21. 7. 2004) 5. 8. 2004
96-1-2-122
5. 7. 2004 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertzweiten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Donaueschingen-Villingen) 15 721 (135 22. 7. 2004) 23. 7. 2004
96-1-2-202