1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich ) 1
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließ-
Gesetz lich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strö-
für den Vorrang Erneuerbarer Energien mungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie,
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Bio-
gas, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch
abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und
§1 Industrie.
Zweck des Gesetzes
(2) Anlage ist jede selbständige technische Einrich-
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im tung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Ener-
Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine gien oder aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeu-
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu er- gung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien
möglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energie- oder aus Grubengas, die im Geltungsbereich des Geset-
versorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger zes errichtet und mit gemeinsamen für den Betrieb tech-
externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu nisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anla-
schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten gen unmittelbar verbunden sind, gelten als eine Anlage,
um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiter- soweit sich nicht aus den §§ 6 bis 12 etwas anderes
entwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforderlich sind
aus Erneuerbaren Energien zu fördern. insbesondere Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse,
(2) Zweck dieses Gesetzes ist ferner, dazu beizutra- Mess-, Verwaltungs- und Überwachungseinrichtungen.
gen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromver-
sorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent (3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet des Eigen-
und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu er- tums die Anlage zum Zweck der Erzeugung von Strom
höhen. aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt.
(4) Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung
§2 der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebs-
Anwendungsbereich bereitschaft oder nach ihrer Erneuerung, sofern die Kos-
ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten
(1) Dieses Gesetz regelt einer Neuherstellung der gesamten Anlage einschließlich
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeu- sämtlicher technisch für den Betrieb erforderlicher Ein-
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus richtungen und baulicher Anlagen betragen.
Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deut-
(5) Leistung einer Anlage ist die elektrische Wirkleis-
schen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungs-
tung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb
bereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine
ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen
Versorgung mit Elektrizität,
ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann.
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung Bei der Feststellung der für die Vergütungshöhe maß-
dieses Stroms durch die Netzbetreiber und gebenden Leistung bleibt die nur zur Reserve genutzte
Leistung unberücksichtigt.
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen
und vergüteten Stroms.
(6) Netz ist die Gesamtheit der miteinander verbunde-
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anla- nen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Ver-
gen, die zu über 25 Prozent der Bundesrepublik Deutsch- teilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung.
land oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli
2004 in Betrieb genommen worden sind. (7) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller
Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind die regel-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur verantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- und Höchst-
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im
Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert spannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586). von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
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§4 (5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und
Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann,
Abnahme- und Übertragungspflicht
wenn die Anlage an das Netz des Anlagenbetreibers oder
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeu- eines Dritten, der nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Abs. 7 ist, angeschlossen und der Strom mittels kauf-
Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzu- männisch-bilanzieller Durchleitung durch dieses Netz in
schließen und den gesamten aus diesen Anlagen ange- ein Netz nach § 3 Abs. 6 angeboten wird.
botenen Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gru- (6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
bengas vorrangig abzunehmen und zu übertragen. Die vorrangigen Abnahme und Übertragung der von dem
Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach Netzbetreiber nach Absatz 1 oder 5 aufgenommenen
Einrichtung des Anlagenregisters nach § 15 Abs. 3 nur, Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich des
wenn der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
das Register beantragt hat. Unbeschadet des § 12 Abs. 1 Übertragungsnetz betrieben, so trifft die Pflicht zur
können Anlagenbetreiber und Netzbetreiber vertraglich Abnahme und Übertragung nach Satz 1 den nächstgele-
vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn genen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1
dies der besseren Integration der Anlage in das Netz gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend.
dient. Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung
nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen
Umfang bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in §5
Ansatz bringen. Vergütungspflicht
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in An-
Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme lagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare
geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort Energien oder Grubengas einsetzen und den sie nach § 4
der Anlage besteht, wenn nicht ein anderes Netz einen Abs. 1 oder Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungs- der §§ 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1
punkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt
geeignet, wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet nur, soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt.
des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirt- (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur
schaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; Vergütung der von dem Netzbetreiber nach § 4 Abs. 6
in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Ein- abgenommenen und von diesem nach Absatz 1 vergüte-
speisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. ten Energiemenge entsprechend den §§ 6 bis 12 ver-
Wenn die Anlage einer Genehmigung nach anderen pflichtet. Von den Vergütungen sind die nach guter fach-
Rechtsvorschriften bedarf, besteht die Verpflichtung zum licher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Netznutzungs-
Ausbau nach Satz 2 nur, wenn der Anlagenbetreiber eine entgelte in Abzug zu bringen. § 4 Abs. 6 Satz 2 gilt ent-
Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vor- sprechend.
bescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich
auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen
§6
technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum über- Vergütung
gehenden Anschlussanlagen. für Strom aus Wasserkraft
(3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach (1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leis-
Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz oder tung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt die Vergütung
ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-
Erneuerbaren Energien oder Grubengas ausgelastet ist, destens 9,67 Cent pro Kilowattstunde und
es sei denn, die Anlage ist nicht mit einer technischen
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
Einrichtung zur Reduzierung der Einspeiseleistung bei
destens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme des in diesen Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leis-
Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz tung von bis zu 500 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember
oder der Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor 2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie
diesen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeu- 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder
gung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Gru- teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu
bengas vollständig ausgelastet ist; die Verpflichtung zum anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus
unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt Wasserkraft neu errichteten Staustufe oder Wehr-
unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Anla- anlage oder
genbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme des Stroms
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb 2. ohne durchgehende Querverbauung
von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer errichtet worden sind und dadurch nachweislich ein guter
Berechnungen nachzuweisen. ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zu-
(4) Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder stand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich
des Einspeisewilligen sowie für die Feststellung der Eig- verbessert worden ist.
nung des Netzes erforderlich ist, sind auf Antrag die für (2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforder- ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird
lichen Netzdaten und Anlagendaten innerhalb von acht nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur vergütet,
Wochen vorzulegen. wenn
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1. die Anlage zwischen dem 1. August 2004 und dem 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-
31. Dezember 2012 erneuert worden ist, destens 7,67 Cent pro Kilowattstunde und
2. die Erneuerung zu einer Erhöhung des elektrischen 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
Arbeitsvermögens um mindestens 15 Prozent geführt destens 6,65 Cent pro Kilowattstunde.
hat sowie Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab
3. nach der Erneuerung nachweislich ein guter ökologi- 5 Megawatt beträgt die Vergütung 6,65 Cent pro Kilo-
scher Zustand erreicht oder der ökologische Zustand wattstunde. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt
gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich ver- als Deponie-, Klär- oder Grubengas, soweit die Menge
bessert ist. des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der
Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des
Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär-
mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung der oder Grubengas entspricht.
Voraussetzungen des Satz 1 als neu in Betrieb genom-
(2) Die Mindestvergütungssätze nach Absatz 1 erhö-
men. Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch die
hen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn
erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen
das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgas-
Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe
qualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
oder Wehranlage. Vergütet wird nur die zusätzliche
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
Strommenge, die der Erneuerung zuzurechnen ist. Die
Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbeson-
Vergütung beträgt
dere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren ge-
1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von wonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-
500 Kilowatt mindestens 7,67 Cent pro Kilowatt- schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-
stunde, terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
10 Megawatt mindestens 6,65 Cent pro Kilowatt- schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
stunde, Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzel-
20 Megawatt mindestens 6,10 Cent pro Kilowatt- ne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwen-
stunde, dungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden
4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für
50 Megawatt mindestens 4,56 Cent pro Kilowatt-
nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene An-
stunde und
lagen um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu
5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt min- in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes
destens 3,70 Cent pro Kilowattstunde. gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerun-
det.
Wenn die Anlage vor dem 1. August 2004 eine Leistung
bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird der diesem
§8
Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach
Absatz 1 vergütet. Vergütung
für Strom aus Biomasse
(3) Als Nachweis der Erreichung eines guten ökologi-
schen Zustands oder der wesentlichen Verbesserung (1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis
des ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die aus-
Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 schließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlasse-
Satz 1 Nr. 3 gilt die Vorlage der behördlichen wasser- nen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung
rechtlichen Zulassung der Anlage. 1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt min-
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 2 werden destens 11,5 Cent pro Kilowattstunde,
beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für 2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt min-
nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene An- destens 9,9 Cent pro Kilowattstunde,
lagen um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu
in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes 3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min-
gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerun- destens 8,9 Cent pro Kilowattstunde und
det. 4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mindestens
8,4 Cent pro Kilowattstunde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf
Strom, der durch Speicherkraftwerke gewonnen wird. Abweichend von Satz 1 beträgt die Vergütung 3,9 Cent
pro Kilowattstunde, wenn die Anlage auch Altholz der Alt-
holzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholzverord-
§7 nung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt.
Vergütung für Strom Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse,
aus Deponiegas, Klärgas und Grubengas soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärme-
äquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungs-
(1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- und Gruben- bereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas
gasanlagen beträgt die Vergütung aus Biomasse entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1921
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig her-
und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowatt- gestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu
stunde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vor-
Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn gelegt werden, aus denen die thermische und elektrische
Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
1. der Strom ausschließlich
(4) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
a) aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen, die in bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilo-
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder wattstunde, wenn der Strom in Anlagen gewonnen wird,
gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der die auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden,
Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren und die Biomasse durch thermochemische Vergasung
als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in oder Trockenfermentation umgewandelt, das zur Strom-
der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder erzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgas-
Veränderung unterzogen wurden, qualität aufbereitet worden ist oder der Strom mittels
Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-
b) aus Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/ Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbeson-
2002 des Europäischen Parlaments und des Rates dere Kalina-Cycle-Anlagen, oder Stirling-Motoren ge-
vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für wonnen wird. Zum Zweck der Anpassung dieser Vor-
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte schrift an den Stand der Technik wird das Bundesminis-
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kom- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
mission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), rium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
oder aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im schaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Sinne des § 25 des Gesetzes über das Brannt- Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren oder
weinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen oder einzel-
Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten berei- ne der genannten Verfahren oder Techniken vom Anwen-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des dungsbereich des Satzes 1 auszunehmen.
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924)
geändert worden ist, angefallener Schlempe, für (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-
die keine anderweitige Verwertungspflicht nach ginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab
§ 25 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen
über das Branntweinmonopol besteht, oder um jeweils 1,5 Prozent des für die im Vorjahr neu in Be-
trieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes ge-
c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird, senkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
2. die Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit (6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus
Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist oder, soweit Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb
eine solche Genehmigung nicht vorliegt, der Anlagen- genommen worden sind, wenn für Zwecke der Zünd- und
betreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Anga- Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne
ben und Belegen über Art, Menge und Herkunft der der Rechtsverordnung nach Absatz 7 oder Pflanzenöl-
eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine methylester verwendet wird. Bei Anlagen, die vor dem
anderen Stoffe eingesetzt werden und 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt
der Anteil, der der notwendigen fossilen Zünd- und Stütz-
3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanla-
feuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember
gen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen
2006 als Strom aus Biomasse.
Stoffen gewonnen wird.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Mindestvergü-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
tungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilo-
mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
wattsunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von
Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministe-
Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Min-
rium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung,
destvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt,
die der Zustimmung des Bundestages bedarf, Vorschrif-
von dem an die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
ten darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im
sind. Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
Sinne dieser Vorschrift gelten, welche technischen Ver-
mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf erhöhte Ver-
fahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen
gütung endgültig.
und welche Umweltanforderungen dabei einzuhalten
(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 sind.
erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattstunde,
soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt und dem Netz- §9
betreiber ein entsprechender Nachweis nach dem von
der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirt- Vergütung
schaft – AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt für Strom aus Geothermie
FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung
des KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a (1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt die Ver-
vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle des gütung
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1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt min- und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern
destens 15 Cent pro Kilowattstunde, errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hin-
ausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um
mindestens 14 Cent pro Kilowattstunde, 1,7 Monate.
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt (4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber
mindestens 8,95 Cent pro Kilowattstunde und nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die
4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mindestens nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an
7,16 Cent pro Kilowattstunde. dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber
(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch
beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der
diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines
um jeweils 1 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten
genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt Sachverständigen zu führen. Erteilt der Netzbetreiber
und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach
Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Um-
§ 10 weltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung
der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kos-
Vergütung ten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber
für Strom aus Windenergie jeweils zur Hälfte.
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die (5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden be-
Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens ginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergü-
5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jah- tungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008
ren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent des für die im
Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeb-
150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanla- lichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
ge (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen Komma gerundet.
der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige
Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung
150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften
zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich erlassen.
die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf
1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach
31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen aus-
sind, ersetzen oder erneuern und schließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres
genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit
2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache
§ 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach
erhöhen (Repowering-Anlagen)
Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und
um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unter-
den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unter- schutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundes-
schreitet. ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als
Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind
(Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens
6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in § 11
der Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und an- Vergütung für
grenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Strom aus solarer Strahlungsenergie
Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 0002) aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung min-
dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis destens 45,7 Cent pro Kilowattstunde.
einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genom-
(2) Wenn die Anlage ausschließlich an oder auf einem
men worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf
Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht ist,
Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme
beträgt die Vergütung
die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowatt-
stunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt min-
die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen destens 57,4 Cent pro Kilowattstunde,
2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mindestens
und Hydrographie, 20359 Hamburg. 54,6 Cent pro Kilowattstunde und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1923
3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mindestens § 12
54,0 Cent pro Kilowattstunde.
Gemeinsame Vorschriften
Die Mindestvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um je- für Abnahme, Übertragung und Vergütung
weils weitere 5,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anla-
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflich-
ge nicht auf dem Dach oder als Dach des Gebäudes
tungen aus den §§ 4 und 5 nicht vom Abschluss eines
angebracht ist und wenn sie einen wesentlichen Be-
Vertrages abhängig machen.
standteil des Gebäudes bildet. Gebäude sind selbstän-
dig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von (2) Soweit die §§ 6 bis 11 in Abhängigkeit von der Leis-
Menschen betreten werden können und geeignet oder tung der Anlage unterschiedliche Mindestvergütungs-
bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder sätze festlegen, bestimmt sich die Höhe der Vergütung
Sachen zu dienen. jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhält-
nis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als
(3) Wenn die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für die Zuordnung zu
Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwe- den Schwellenwerten der §§ 6 bis 9 abweichend von § 3
cken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strah- Abs. 5 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen
lungsenergie errichtet worden ist, ist der Netzbetreiber Kalenderjahr nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 5 abzunehmen-
nur zur Vergütung verpflichtet, wenn die Anlage vor dem den Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstun-
1. Januar 2015 den des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen
Stunden vor Inbetriebnahme und nach endgültiger Still-
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne
legung der Anlage.
des § 30 des Baugesetzbuches oder
(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalender-
des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.
Abweichend von Satz 1 sind die Mindestvergütungen für
in Betrieb genommen worden ist.
Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 1 für die Dauer von
30 Jahren und für Strom aus Anlagen nach § 6 Abs. 2 für
(4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, die im
die Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich des Inbetrieb-
Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde,
nahmejahres zu zahlen.
der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. Sep-
tember 2003 aufgestellt oder geändert worden ist, ist der (4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der
Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie Anlagenbetreiber nach § 5 mit einer Forderung des Netz-
sich betreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrech-
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des nungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-
Bebauungsplans bereits versiegelt waren, kunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), die zuletzt
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung vom 5. April
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher oder mili-
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, findet keine
tärischer Nutzung befindet oder
Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser aufgerechnet wird.
Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind und zum (5) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die
Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung
Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt der Umstände des Einzellfalles nach billigem Ermessen
wurden. durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner
der in den §§ 4 und 5 bezeichneten Ansprüche die Anlage
(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 und Ab-
vorläufig anzuschließen und den Strom abzunehmen
satz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005
sowie hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden
jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einst-
genommene Anlagen um jeweils 5 Prozent des für die im
weilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die
Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeb-
in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten
lichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem
Voraussetzungen nicht zutreffen.
Komma gerundet. Beginnend mit dem 1. Januar 2006
erhöht sich der nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für (6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine ge-
Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent. meinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In die-
sem Fall ist für die Berechnung der Höhe differenzierter
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Mindestvergütungen die Leistung jeder einzelnen Anlage
Fotovoltaikanlagen, die sich entweder an oder auf dem- maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergie-
selben Gebäude befinden und innerhalb von sechs auf- anlagen, für die sich unterschiedliche Mindestvergü-
einander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genom- tungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Mess-
men worden sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergü- einrichtung abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der
tungshöhe nach Absatz 2 für die jeweils zuletzt in Betrieb Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis
genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie der jeweiligen Referenzerträge.
nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erfor-
derlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmit- (7) In den Mindestvergütungen nach den §§ 6 bis 11
telbar verbunden sind. ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
§ 13 dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber nach den Absätzen 1 und 2 abgenommenen
Netzkosten
Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Verbindung mit § 5 angenäherten Profils abzunehmen
Energien oder aus Grubengas an den technisch und wirt- und zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversor-
schaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes gungsunternehmen, die, bezogen auf die gesamte von
sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfas- ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent
sung der gelieferten und der bezogenen elektrischen Strom im Sinne der §§ 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1
Arbeit trägt der Anlagenbetreiber. Bei einer oder mehreren abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem
Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilo- jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefer-
watt, die sich auf einem Grundstück mit bereits beste- te Strommenge und ist so zu bestimmen, dass jedes
hendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungs- Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ glei-
punkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Ver- chen Anteil erhält. Der Umfang der Abnahmepflicht
knüpfungspunkt; weist der Netzbetreiber den Anlagen (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 5
einen anderen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt
die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Aus- an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung
führung des Anschlusses und die übrigen für die Sicher- im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussicht-
heit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den lichen Durchschnitt der nach § 5 von der Gesamtheit der
im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen Netzbetreiber pro Kilowattstunde in dem vorvergange-
des Netzbetreibers und § 16 des Energiewirtschafts- nen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach
gesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den § 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die
Anschluss der Anlagen sowie die Errichtung und den Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche
Betrieb der Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1,
oder einem fachkundigen Dritten vornehmen lassen. die infolge des Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis
(2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu zum 31. Oktober des auf die Einspeisung folgenden
anzuschließender, reaktivierter, erweiterter oder in sonsti- Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich
ger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom der Energiemengen und Vergütungszahlungen erfolgt im
aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erfor- Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten.
derlichen Ausbaus des Netzes im Sinne von § 4 Abs. 2 Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter
zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus Erneuer- der nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden,
baren Energien trägt der Netzbetreiber, bei dem der Aus- soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder als
bau erforderlich wird. Er muss die konkret erforderlichen diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen dar-
(4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichts-
legen. Der Netzbetreiber kann die auf ihn entfallenden
entscheidung im Hauptsacheverfahren, die erst nach der
Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in
Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 ergan-
Ansatz bringen.
gen ist, Änderungen der abzurechnenden Energiemen-
gen oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen
§ 14 bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
Bundesweite Ausgleichsregelung
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichvergütungen sind
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, monatliche Abschläge zu leisten.
den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der
nach § 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen und die Ver- (6) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber
gütungszahlungen zu erfassen, die Energiemengen un- sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind ver-
verzüglich untereinander vorläufig auszugleichen sowie pflichtet, die für die Berechnungen nach den Absätzen 1
die Energiemengen und die Vergütungszahlungen nach bis 5 erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung
Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. zu stellen und bis zum 30. April eine Endabrechung für
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber und Elektrizitäts-
30. September eines jeden Jahres die Energiemenge, die versorgungsunternehmen können verlangen, dass die
sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 5 abge- Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni und nach
nommen und vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig aus- Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschafts-
geglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der prüfer oder vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
gesamten Energiemenge, die Elektrizitätsversorgungs- Anlagenbetreiber sind verpflichtet, die für die Endabrech-
unternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungs- nung des Vorjahres erforderlichen Daten bis zum 28. Feb-
netzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an ruar des Folgejahres zur Verfügung zustellen.
Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetz-
(7) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elek-
betreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als
trizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem
es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben
Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunter-
gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen
nehmen im Sinne der Absätze 2 und 3 gleich.
Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 6
bis 12, bis auch diese Netzbetreiber eine Energiemenge
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1925
1. organisatorischen und zeitlichen Abwicklung des verordnung die Führung des Anlagenregisters einer
Ausgleichs nach Absatz 1, insbesondere zur Bestim- nachgeordneten Bundesbehörde zuzuweisen oder einer
mung des dafür Verantwortlichen und zur Sicherstel- juristischen Person des Privatrechts zu übertragen sowie
lung bestmöglicher und gleicher Prognosemöglich- das Nähere über die Ausgestaltung des Anlagenregis-
keiten hinsichtlich der auszugleichenden Energiemen- ters, die zu registrierenden Informationen, das Verfahren
gen und Lastverläufe, zur Registrierung, den Datenschutz, die Veröffentlichung
der Daten und die Erhebung der Gebühren sowie deren
2. Festlegung oder Ermittlung eines einheitlichen Profils
Höhe zu bestimmen.
nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich des zeitli-
chen Vorlaufs und zur Art und Weise der Bekanntgabe
dieses Profils und der zugrunde liegenden Daten § 16
sowie
Besondere Ausgleichsregelung
3. näheren Bestimmung der nach Absatz 6 erforderli-
chen Daten und zur Art und Weise der Bereitstellung (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-
dieser Daten le begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil
der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektri-
zu erlassen. zitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die
Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder
§ 15 Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch
die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese
Transparenz
Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunter- hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden
nehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, sowie und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit
deren Zusammenschlüsse sind berechtigt, die Differenz der Stromverbraucher vereinbar ist.
zwischen den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 gezahlten
Vergütungen und ihren durchschnittlichen Strombezugs- (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des
kosten pro Kilowattstunde oder den durchschnittlichen produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nach-
Strombezugskosten pro Kilowattstunde der an ihr Netz weist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen
angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Geschäftsjahr
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenz- 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
kosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie diese nach § 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst ver-
durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines brauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawatt-
Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nach- stunden überstiegen hat,
weisen. Bei der Anzeige von Differenzkosten ist gleich-
zeitig die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde liegende 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöp-
Anzahl der Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren fung des Unternehmens nach der Definition des Sta-
Energien und aus Grubengas in der gleichen Art und tistischen Bundesamtes, Fachserie 4 , Reihe 4.3 vom
Weise anzuzeigen. Kosten, die bei den Netznutzungs- Juni 20033) 15 Prozent überschritten hat,
entgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen 3. die Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an
nicht gesondert angezeigt werden. das Unternehmen weitergereicht und von diesem
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Ermitt- selbst verbraucht worden ist und
lung der auszugleichenden Energiemengen und Vergü- 4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne
tungszahlungen nach § 14 erforderlichen Angaben bis von § 15 Abs. 1 entrichtet hat.
zum 30. September des Folgejahres zu veröffentlichen.
Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit der Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag
Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgela- des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für
gerten Netz abgenommen und inwieweit er sie an Letzt- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig
verbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungs- weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten
unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten
abgegeben oder sie selbst verbraucht hat. Das Bundes- zugrunde gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheini-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- gung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buch-
heit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- prüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das
wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nach-
und Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten der weis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Dif-
Veröffentlichungspflicht zu regeln. ferenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung;
der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1
(3) Zum Zweck der Erhöhung der Transparenz sowie
durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die
zur Vereinfachung des bundesweiten Ausgleichsmecha-
Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
nismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein
Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers
öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen
oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahres-
zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und
abschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäfts-
aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregis-
jahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhän-
ter). Für die Registrierung können Gebühren nach Maß-
genden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens
gabe der Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben wer-
den. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, 65180
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts- Wiesbaden.
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers ver- ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen
bunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung
des Unternehmens entsprechend. gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversor-
(3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 gungsunternehmen und dem regelverantwortlichen
und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des
Maßgaben: Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr
wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichti- hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
gen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienen- des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöp-
bahnverkehr verbraucht werden. fung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer
2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen Betracht.
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des
Unternehmens. (7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol-
le untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz
(4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundes-
Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein sicherheit.
bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist
so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig (8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letzt-
weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der verbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regel-
nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung verantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus § 14
0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitäts-
deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 versorgungsunternehmen wird entsprechend der Ent-
unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der scheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhr-
Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent kontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; die Über-
lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich tragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im
des gesamten über 10 Prozent des im letzten abge- Rahmen von § 14 Abs. 2 zu berücksichtigen.
schlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnah-
mestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 (9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand
bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der des Erfahrungsberichts nach § 20.
Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entspre-
chender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird
das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach § 17
Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Sat- Herkunftsnachweis
zes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im (1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneu-
Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser erbaren Energien von einer Person oder Organisation, die
Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizi-
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteils- tätserzeugung als Umweltgutachter oder Umweltgutach-
berechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung terorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnach-
zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu ge- weis ausstellen lassen.
währende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten
Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist ab-
über
weichend von Satz 1 der Prozentsatz für die Schienen-
bahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe 1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach
nicht überschritten wird. Art und wesentlichen Bestandteilen einschließlich der
(5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach § 14 Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuer-
Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach § 14 baren Energien im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG
Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begüns- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
tigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeu-
Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten gung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizi-
des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres tätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt
steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003
für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt,
die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 erfül-
len, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu 2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich
bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach
Die Strommenge, die bereits durch eine über den § 8 Abs. 7 handelt,
31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im
3. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers,
Sinne des § 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichti-
gen. 4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeit-
(6) Der Antrag einschließlich der vollständigen An- raum, in dem der Strom erzeugt wurde, und inwieweit
tragsunterlagen nach Absatz 2 oder Absatz 3 und der der Strom nach den §§ 5 bis 12 vergütet worden ist
Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1927
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der stehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemen-
Inbetriebnahme der Anlage. gen und Vergütungszahlungen nach § 14 erheblich sein
können. Soweit es sich bei den Anlagen- und Netzbetrei-
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger bern um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches
Angabe der nach Absatz 2 erforderlichen Angaben ver- handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen die Handels-
wendet werden. bücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsa-
chen geben können, die für die Ermittlung der Stromge-
§ 18 stehungskosten sowie der ausgeglichenen Energiemen-
gen und Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die
Doppelvermarktungsverbot Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Gruben-
gas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär- § 21
oder Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht
mehrfach verkauft oder anderweitig überlassen werden. Übergangsbestimmungen
(2) Anlagenbetreiber, die die Vergütung nach den §§ 5 (1) Für Strom aus Anlagen, die bis zum 31. Juli 2004 in
bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom Betrieb genommen worden sind, sind die bisherigen Vor-
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas nicht schriften über die Vergütungssätze, über die Dauer des
weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis Vergütungsanspruches und über die Bereitstellung von
für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Gruben- Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
gas weiter, darf für diesen Strom keine Vergütung nach
den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen werden. 1. für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt die bisherige
Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich
5 Megawatt;
§ 19
2. für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, die vor dem
Clearingstelle
1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen 5 Megawatt aufwiesen, gilt § 6, wenn die Anlage
dieses Gesetzes kann das Bundesministerium für Um- modernisiert wurde und nach der Modernisierung
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearing- nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht
stelle errichten, an der die betroffenen Kreise beteiligt oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorhe-
werden können. rigen Zustand wesentlich verbessert ist. § 6 Abs. 3 gilt
entsprechend. Abweichend von § 3 Abs. 4 gelten
diese Anlagen mit Abschluss der Modernisierung als
§ 20 neu in Betrieb genommen;
Erfahrungsbericht
3. für Strom aus Biomasseanlagen, die nach dem
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden
und Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bundestag bis sind, gelten ab dem 1. August 2004 die Vergütungs-
zum 31. Dezember 2007 und dann alle vier Jahre im Ein- sätze des § 8 dieses Gesetzes;
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundes- 4. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem 1. Ja-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit über den Stand der nuar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich die
Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom Mindestvergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2
aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie die dieses Gesetzes;
Entwicklung der Stromgestehungskosten in diesen Anla- 5. für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
gen zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind,
der Höhe der Vergütungen nach den §§ 6 bis 12 und der findet § 8 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes Anwendung;
Degressionssätze entsprechend der technologischen
und Marktentwicklung für nach diesem Zeitpunkt in Be- 6. für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem
trieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand 31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt
des Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien für die Berechnung des Referenzertrages die Anlage
sowie die ökologische Bewertung der von der Nutzung zu § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes;
Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf
Natur und Landschaft. 7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. Januar 2004
(2) Anlagenbetreiber, deren Anlagen ab dem 1. August in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneuerbare-
2004 in Betrieb genommen worden sind und die eine Ver- Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I
gütung nach den §§ 5 bis 12 in Anspruch genommen S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezem-
haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck der stich- ber 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert worden ist, in der
probenartigen Ermittlung der Stromgestehungskosten im am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden;
Sinne von Absatz 1 sowie der Sicherstellung der Funkti-
onsfähigkeit des Ausgleichsmechanismus nach § 14 ver- 8. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
pflichtet, dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezem-
schutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten ber 2003 in Betrieb gegangen sind, ist § 8 des Erneu-
auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche erbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000
Tatsachen zu geben, die für die Ermittlung der Stromge- (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geändert wor- masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234).
den ist, in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung § 8 Abs. 6 bleibt unberührt.
anzuwenden, wobei dessen Absätze 3 und 4 nur für
Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, die nach (6) Abweichend von § 16 Abs. 6 Satz 1 ist der Antrag
dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist. im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf
Begrenzung des Anteils der Strommenge im Rahmen der
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, die besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-
drei Monate nach Bekanntgabe der Einrichtung des Anla- Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305),
genregisters im Bundesanzeiger in Betrieb genommen zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt § 4 2003 (BGBl. I S. 3074), die vor dem 1. August 2004 ge-
Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonderter schriftlicher stellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden
Aufforderung durch den Netzbetreiber unter Angabe der Vorschriften zu behandeln und zu entscheiden, soweit sie
Kontaktdaten des Anlagenregisters und unter Hinweis nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für die der
auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung. Anteil der Strommenge bereits über den 1. August 2004
(3) Für Strom aus Biomasseanlagen, die auch Altholz hinaus begrenzt ist. Entscheidungen des Bundesamtes
der Altholzkategorie A III und A IV im Sinne der Altholz- für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Begrenzung
verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) ein- des Anteils der Strommenge in Anwendung der in Satz 2
setzen und die vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genom- bezeichneten Vorschriften, die vor dem 1. August 2004
men worden sind, ist anstelle von § 8 Abs. 1 Satz 2 § 8 dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden
Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. unbeschadet des Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004
verlängert. Entscheidungen im Sinne des Satzes 3, die
(4) § 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, die nach dem über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab
31. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind. dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen
(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 8 vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach § 16
Abs. 7 tritt, soweit in diesem Gesetz auf diese Rechts- Abs. 1 dieses Gesetzes stellt und dieser Antrag nicht
verordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Bio- unanfechtbar abgelehnt worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1929
Anlage
(zu § 10 Abs. 1 und 4)
1. Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für die sich entsprechend ihrer von einer dazu
berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Refe-
renzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich der jeweiligen Nabenhöhe bestimm-
te Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen
Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn
die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW) in
der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrages jeweils geltenden Fassung4) enthaltenen Verfahren, Grund-
lagen und Rechenmethoden verwendet worden sind.
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, die Nennleistung
und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswind-
geschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe von 30 Metern über Grund, einem logarithmischen
Höhenprofil und der Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Wind-
geschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn die in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, der Fördergesellschaft
Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der Ermittlung der Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung5)
enthaltenen Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit die Leistungskennlinie
nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese anstelle der nach Satz 2
ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der
Errichtung von Anlagen des Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes begonnen wird.
6. Gutachten nach § 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mindestens 60 Prozent des
Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische
Windmessungen oder extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für
eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für
die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge von Anlagen-
typen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren Energieerträge am geplanten
Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der
technischen Richtlinie „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ (DIN EN
ISO/IEC 17025), Ausgabe April 20006), entsprechend von einer staatlich anerkannten oder unter Beteiligung staat-
licher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind.
4) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
5) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Fördergesellschaft Windenergie e.V., Stresemannplatz 4, 24103 Kiel.
6) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
Artikel 2 durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird folgen-
Änderung des Umweltauditgesetzes der Satz eingefügt:
Dem § 15 Abs. 9 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 „Als üblicher Preis gilt der durchschnittliche Preis für
(BGBl. I S. 3490) wird folgender Satz angefügt: Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im
jeweils vorangegangenen Quartal.“
„Absatz 6 gilt bei der Ausübung von Tätigkeiten durch
Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen
auf Grund anderer rechtlicher Regelungen entspre-
chend.“ Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert
Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs- durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt S. 3074), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1931
Verordnung
zur Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Vom 22. Juli 2004
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1, (2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf
der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des schriftlichen Antrag hin vom zuständigen Hauptzoll-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- amt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Antragsteller in seinem Antrag zur Erfüllung der in Arti-
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von kel 1a Abs. 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG)
denen § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002
Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenrege-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden lung im Zuckersektor (ABl. EG Nr. L 50 S. 40) in der
sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucher- jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen verpflichtet.
mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
§ 3g
schaft und Arbeit:
Lieferanzeige
Die Zuckerhersteller legen dem für sie zuständigen
Artikel 1 Hauptzollamt vor jeder Lieferung von Invertzucker
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom oder Sirupen an einen Verarbeitungsbetrieb jeweils
7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 der eine formlose Lieferanzeige vor, die die in Artikel 1a
Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 festgelegten
wird wie folgt geändert: Angaben enthält.“
1. § 3 wird wie folgt geändert: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 ein- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen
„1. Hersteller Hauptzollamt anzuzeigen
Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller“. 1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vor-
läufige Zuckererzeugung des laufenden Wirt-
b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
schaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Mona-
neuen Nummern 2 und 3.
ten des Wirtschaftsjahres,
c) Die bisherige Nummer 2a wird aufgehoben.
2. bis zum 15. August eines jeden Jahres die end-
d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die gültige Zuckererzeugung des vorhergehenden
neuen Nummern 4 und 5. Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Mona-
e) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende ten des Wirtschaftsjahres,
durch ein Komma ersetzt und es wird folgende 3. bis zum 15. August eines jeden Jahres für das
Nummer 6 angefügt: vorhergehende Wirtschaftsjahr die Mengen an
„6. Verarbeitungsbetriebe Invertzucker und Sirupen, die zur Verwendung
an zugelassene Verarbeitungsbetriebe abgege-
Unternehmen, die Alkohol, Rum, lebende ben worden sind.“
Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe
oder „Rinse appelstroop“ erzeugen.“ b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat
2. Nach § 3e werden folgende §§ 3f und 3g eingefügt: dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. August
eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirt-
„§ 3f schaftsjahr
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben
1. die aus Invertzucker und Zuckersirupen er-
(1) Jeder Betrieb, der Alkohol, Rum aus Invert- zeugten Mengen an Alkohol, ausgedrückt in hl
zucker oder Zuckersirupen, lebende Hefe aus Zucker- reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraft-
sirupen, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder stoffalkohol, Rum und anderen Alkohol,
„Rinse appelstroop“ erzeugen will, hat eine Zulassung
2. die aus Zuckersirupen erzeugte lebende Hefe,
zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in
ausgedrückt in Tonnen Presshefe,
dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei
Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben 3. die erzeugten Mengen an zum Brotaufstrich
ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die bestimmten Sirupen, ausgedrückt in Tonnen
Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Eigengewicht,
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
4. die Mengen an erzeugtem „Rinse appelstroop“, 4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
ausgedrückt in Tonnen Eigengewicht,
„Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des
mitzuteilen. In dieser Meldung ist eine Zuordnung Bescheides begonnen werden.“
der zur Verarbeitung eingesetzten Mengen an
Invertzucker und Zuckersirupen zu den in Arti-
kel 1a Abs. 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 314/2002 genannten Verarbeitungserzeugnis- Artikel 2
sen vorzunehmen. Die eingesetzten Mengen an
Invertzucker und Zuckersirupen sind hierzu in Ton- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nen/Weißzuckeräquivalent anzugeben.“ Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1933
Elfte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 23. Juli 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 3b. bestäuberabhängige Hybride: männlich steri-
Buchstabe a und b, Nr. 3, 3a und 6, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 le Hybride als Komponente einer Verbund-
und 4 und Abs. 2 und des § 25 des Saatgutverkehrs- sorte (weibliche Komponente);
gesetzes vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), die
3c. Bestäuber: Pollen abgebende Komponente
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2002
einer Verbundsorte (männliche Komponen-
(BGBl. I S. 1146) geändert worden sind, verordnet das
te);“.
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft: b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „b) Zertifiziertem blau, bei Verbund-
Saatgut und sorten mit einem von
Änderung der Saatgutverordnung Zertifiziertem links unten nach
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt- Saatgut erster rechts oben verlau-
machung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geän- Generation fenden 5 mm breiten
dert durch die Verordnung vom 11. April 2003 (BGBl. I grünen Diagonal-
S. 521), wird wie folgt geändert: streifen,“.
1. § 2 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„zweiter“ die Worte „und dritter“ eingefügt.
a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
bis 3c eingefügt:
2. In § 2a werden
„3a.Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem
a) in der Überschrift nach dem Wort „zweiter“ die
Saatgut einer zugelassenen bestäuberab-
Worte „und dritter“ und
hängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut
eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, b) im Wortlaut der Vorschrift nach dem Wort „Gene-
die in einem bei der Zulassung der bestäu- ration“ die Worte „und bei Lein Zertifiziertes Saat-
berabhängigen Hybride festgelegten Verhält- gut dritter Generation“
nis gemischt worden sind, bei dem durch ent- eingefügt.
sprechende Behandlung mindestens einer
der Komponenten sichergestellt ist, dass die
Komponenten des Gemenges farblich deut- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
lich voneinander unterscheidbar sind; a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: aa) In Nummer 2 werden die Worte „außer Zertifi-
1. Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Ände- ziertem Saatgut zweiter Generation“ durch
rung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit die Worte „oder Zertifiziertem Saatgut erster
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EU Nr. L 138 S. 40),
Generation“ ersetzt.
2. Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung
der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und bb) In Nummer 3 werden nach den Worten „aus
Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 195 S. 32),
Zertifiziertem Saatgut“ die Worte „erster
3. Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur
Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr Generation“ eingefügt und der Punkt am
mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EU Nr. L 114 S. 18). Ende durch ein Komma ersetzt.
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
angefügt: gefügt:
„4. bei Zertifiziertem Saatgut dritter Genera- „(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut
tion, dass der Feldbestand aus Zerti- von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung
fiziertem Saatgut erster oder zweiter des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes
Generation, Basissaatgut oder aner- abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von
kanntem Vorstufensaatgut erwächst.“ Hybridsorten von Raps gilt die Sortenechtheit nur
dann als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
der Pflanzen
„(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchfüh-
1. der mütterlichen Erbkomponente, die nicht
rung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12
hinreichend sortenecht sind, 1 vom Hundert,
Abs. 1b beantragt wird.“
und die keine männliche Sterilität aufweisen,
4. In § 5 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b ein- 2 vom Hundert,
gefügt:
2. der väterlichen Erbkomponente, die nicht hin-
„(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponen- reichend sortenecht sind, 0,1 vom Hundert
ten von Verbundsorten gelten die Anforderungen
nicht übersteigt.
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Raps gilt die Sortenechtheit als gegeben, wenn
Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht
Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt.
Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut wor-
Die Einhaltung der Anforderungen wird durch
den sind.“
Nachprüfung an mindestens 5 vom Hundert der
amtlich entnommenen Proben überwacht.“
5. In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
fügt: 10. § 29 wird wie folgt geändert:
„(3a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch fügt:
Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderun-
gen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feld- „(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponen-
besichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die ten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben
zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende enthalten:
der Blüte.“ 1. bei der Verbundsorte deren Sortenbezeich-
nung, die Angabe „Verbundsorte“ und die
6. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz einge- Gewichtsprozentsätze der verschiedenen
fügt: Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht
auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,
„Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b aner-
kannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgerei- 2. bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten
nigter Rohware entnommen werden.“ neben der Sortenbezeichnung die Angabe
„weibliche Komponente“ oder „männliche
7. In § 12 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a Komponente“ und die Bezeichnung der jewei-
und 1b eingefügt: ligen Verbundsorte.“
„(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit b) Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung ent- „1. die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Loli-
nommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach um spp.) die Namen der Arten innerhalb der
dem Zufallsprinzip ausgewählt. Gattungen Festuca und Lolium,“.
(1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann
die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 11. In § 33 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2 durch
die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchfüh- ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-
ren, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der gefügt:
Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit
prüft. Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei „3. „geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverord-
mindestens 20 vom Hundert der Proben eine voll- nung“ im Falle einer Beschaffenheitsprüfung
ständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.“ nach § 12 Abs. 1b.“
8. In § 13 werden die Worte „oder auf elektronischem 12. § 48a wird aufgehoben.
Wege“ gestrichen.
13. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1.1 und 3.1.1 werden in den
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten jeweiligen Spalten 3 der Tabelle nach den Worten
„Hybridsorten von Roggen“ die Worte „oder „Zertifiziertes Saatgut“ jeweils die Worte „ , Zertifi-
Raps“ eingefügt. ziertes Saatgut erster Generation“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1935
b) Nummer 3.1.1.2 wird wie folgt gefasst: Raps, außer Hybridsorten
und Komponenten
„3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten,
von Verbundsorten 200 100“.
deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer Hybridsorten und
herausreinigen lassen, 10 30 30 Komponenten von
Verbundsorten von Raps 500 300“.
davon
monözischem Hanf 5 000 1 000“.
Ackerfuchsschwanz,
Flughafer, Flughafer- anderen fremd-
bastarde und Ampferarten befruchtenden Öl- und
(außer Kleiner Sauerampfer Faserpflanzen 400 200“.
und Strandampfer) bei
Glatthafer, Schwingelarten, 14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Festulolium, Weidelgräsern
und Goldhafer je 3 je 5 a) aa) In den Tabellen zu den Nummern 1.1 und 3.1
wird in der Überschrift zu Spalte 2 jeweils
Weidelgräser anderer nach der Angabe „Z = Zertifiziertes Saatgut“
Arten bei Weidelgras 3 10 die Angabe „Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster
Weidelgräser und andere Generation“ eingefügt.
Sorten von Festulolium bb) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5,
bei Festulolium 3 10 3.1.2, 3.1.3, 3.1.7, 3.1.14, 3.1.15, 3.1.16,
Ampferarten 5.1.6 und 5.1.8 wird in Spalte 2 jeweils die
(außer Kleiner Sauer- Angabe „Z“ durch die Angabe „Z-1“ ersetzt.
ampfer und Strandampfer) b) In Nummer 1.3.4 wird das Wort „und“ durch das
bei kleinkörnigen Wort „oder“ ersetzt.
Leguminosen 3 5“.
c) In Nummer 2.2.2 werden die Worte „in größerem
c) Nach Nummer 4.1.2 werden folgende Num- Ausmaß“ gestrichen.
mern 4.1.3 und 4.1.4 angefügt:
d) In den Nummern 2.2.3 und 3.2.3 werden vor dem
„4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Wort „Bakterien“ jeweils die Worte „von parasiti-
Anteil der Pflanzen, die den bei der schen“ eingefügt.
Zulassung der Sorte festgestellten Aus-
prägungen der Erbkomponenten nicht e) In Nummer 3.1.1 wird das Wort „Hornschoten-
hinreichend entsprechen oder die einer klee“ durch das Wort „Hornklee“ ersetzt.
anderen Sorte oder Erbkomponente f) In den Nummern 3.1.2 und 3.1.4 werden jeweils
zugehören, im Durchschnitt der Auszäh- die Zeilen beginnend mit „H“ gestrichen.
lungen je 150 m2 höchstens betragen:
g) In Nummer 3.1.14 wird in Spalte 3 der das Zertifi-
Basis- Zertifizier- zierte Saatgut erster Generation und das Zertifi-
saatgut tes Saatgut zierte Saatgut zweiter Generation betreffenden
(v.H.) (v.H.) Zeile die Angabe „85“ durch die Angabe „80“
ersetzt.
1 2 3
h) Nummer 4.2.2 wird wie folgt gefasst:
4.1.3.1 Inzuchtlinien 0,1 „4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Mil-
4.1.3.2 Einfachhybriden bei ben befallen sein, wenn sich bei der
der Verwendung als Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines
Befalls ergibt.“
a) männliche Kom-
ponente 0,1 0,3 i) Nummer 4.2.3 wird wie folgt gefasst:
b) weibliche Kom- „4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen
ponente 0,2 1,0 Pilzen oder von parasitischen Bakterien in
größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich
4.1.4 Bei der Erzeugung von Basissaatgut bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-
einer Hybridsorte von Raps muss bei dacht eines Befalls ergibt.“
Verwendung einer männlich sterilen Erb-
komponente die männliche Sterilität j) In der Tabelle zu Nummer 5.1 wird in der Über-
mindestens 99 v.H. und bei der Erzeu- schrift zu Spalte 2 nach der Angabe „Z = Zertifi-
gung von Zertifiziertem Saatgut mindes- ziertes Saatgut“ die Angabe „Z-1 = Zertifiziertes
tens 98 v.H. betragen.“ Saatgut erster Generation“ und nach der Angabe
„Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“
d) In Nummer 4.3.1.1 wird Buchstabe c wie folgt die Angabe „Z-3 = Zertifiziertes Saatgut dritter
gefasst: Generation“ eingefügt.
„c) anderer Arten, deren Pollen zu k) In Nummer 5.1.2 wird dem Wort „Raps“ der Fuß-
Fremdbefruchtung führen können, bei notenhinweis „9)“ angefügt.
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
l) In Nummer 5.1.5 wird in Spalte 2 die Angabe „Z“ b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Z-1, Z-2“ ersetzt. „3) Bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Gene-
ration sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertem Saat-
m) In Nummer 5.1.8 wird in Spalte 2 nach der Anga- gut“ die Worte „erster Generation“, „zweiter Generation“
be „Z-2“ jeweils die Angabe „ , Z-3“ angefügt. oder „dritter Generation“ anzufügen.“
n) Der Tabelle zu Nummer 5.1 wird nach Fußnote 8) c) In Fußnote 4 werden die Worte „und Zertifiziertem
folgende Fußnote angefügt: Saatgut“ durch die Worte „erster und“ ersetzt.
„9) Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von
Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkma-
len des Saatgutes feststellbar ist, bei
17. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v.H. a) Die Angabe
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v.H. „*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Zertifiziertem Saatgut 90,0 v.H. Certified Seed (blue label)
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter Semences certifiées (étiquette bleue)“
biochemischer Methoden vorgenommen werden.“
wird durch die Angabe
o) Nummer 6.2.1 wird durch folgende Nummern
6.2.1 und 6.2.2 ersetzt: „*) Zertifiziertes Saatgut, Zertifziertes Saatgut erster
Generation (blaues Etikett)
„6.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schad-
Certified Seed, Certified Seed 1st generation (blue
insekten oder lebenden Milben befallen label)
sein, wenn sich bei der Beschaffenheits-
Semences certifiées, Semences certifiées de 1ière
prüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. génération (étiquette bleue)“
6.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen ersetzt.
Pilzen oder von parasitischen Bakterien in
größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich b) Die Angabe
bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver- „*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Eti-
dacht eines Befalls ergibt.“ kett)
p) Nummer 7.2.1 wird durch folgende Nummern Certified Seed 2nd generation (red label)
7.2.1 und 7.2.2 ersetzt: Semences certifiées de 2ème génération (étiquette
rouge)“
„7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden
Schadinsekten oder lebenden Milben be- wird durch die Angabe
fallen sein, wenn sich bei der Beschaffen- „*) Zertifiziertes Saatgut der zweiten oder dritten Gene-
heitsprüfung der Verdacht eines Befalls ration (rotes Etikett)
ergibt. Certified Seed 2nd or 3rd generation (red label)
7.2.2 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Semences certifiées de 2ème ou 3ème génération (éti-
Pilzen oder von parasitischen Bakterien in quette rouge)“
größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich ersetzt.
bei der Beschaffenheitsprüfung der Ver-
dacht eines Befalls ergibt.“
18. In Anlage 8 wird Nummer 3.5 wie folgt gefasst:
15. In Anlage 4 Nr. 3.1 wird das Wort „Hornschotenklee“ „3.5 bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder
durch das Wort „Hornklee“ ersetzt. dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:
„erster Generation“, „zweiter Generation“
16. Anlage 5 wird wie folgt geändert: oder „dritter Generation“
a) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: „1st generation“, „2nd generation“ oder „3rd
„1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium generation“
spp.) die Namen der Arten innerhalb der „de 1ière génération“, „de 2ème génération“
Gattungen Festuca und Lolium1)“. oder „de 3ème génération“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1937
Artikel 2
Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1146), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 7 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1b“ durch die Angabe „Anlage 3 Nr. 1a“ ersetzt.
2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „aus ungefärbtem Weißblech“ gestrichen.
3. In Anlage 2 werden die Nummern 1.2 bis 1.4 durch folgende Nummern 1.2 und 1.3 ersetzt:
„1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei
Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:
davon Viren,
die schwere
Kategorie Klasse Viren insgesamt Viruskrankheiten
hervorrufen können
v.H. der Probe v.H. der Probe
Vorstufenpflanzgut 2 1
Basispflanzgut EWG 1 / S 2 2
EWG 2 / SE 4 2
EWG 3 / E 4 2
1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen
oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v.H. der
Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit
zeigen. Anstelle von je 1 v.H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen,
die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.“
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt und in Satz 4 werden die Worte „28 mm; bei
Sorten mit einem Längenindex (hundertfache mittlere größte Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von
200 und mehr“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBl. I
S. 1762), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 264) geändert worden ist, wird
Nummer 1.2.1.11a wie folgt gefasst:
„1.2.1.11a x Festulolium Festulolium
(Festuca spp. x Lolium spp.) (Hybride aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit
einer Art der Gattung Lolium)“.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Saat-
gutverordnung, der Pflanzkartoffelverordnung und der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsge-
setz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1939
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
Vom 28. Juli 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufstieg
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 29 Allgemeine Aufstiegsregelungen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 30 Ausbildungsaufstieg
2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen § 31 Praxisaufstieg
mit dem Bundesministerium des Innern:
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
Inhaltsübersicht § 32 Schwerbehinderte Menschen
§ 33 Übergangsregelung
Kapitel 1
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnämter Kapitel 1
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung Laufbahn und Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde
§1
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
Laufbahnämter
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes
§ 6 Auswahlverfahren
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Ämter dieser Laufbahn.
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes – im Vorbereitungsdienst Regierungssekretär-
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung anwärterin/Regierungs-
sekretäranwärter,
§ 12 Fremdsprachliche Ausbildung
§ 13 Praktische Ausbildung
– in der Probezeit Regierungssekretärin
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder wäh- Regierungssekretär
rend der Praktika
zur Anstellung (z. A.),
§ 15 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Aus-
bildung und Bewertungen in den Praktika – im Eingangsamt Regierungssekretärin/
(Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretär,
Kapitel 2 – in den Beförderungs-
ämtern der
Laufbahnprüfung
§ 16 Allgemeines
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/
Regierungsobersekretär,
§ 17 Durchführung
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/
§ 18 Prüfungskommission
Regierungshauptsekretär,
§ 19 Sprachprüfung
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/
§ 20 Fachprüfung Amtsinspektor.
§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß laufen.
§ 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen
§2
§ 24 Noten, Rangpunkte
Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 25 Gesamtergebnis
§ 26 Zeugnis
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat
§ 27 Prüfungsakten, Einsichtnahme bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die
§ 28 Wiederholung Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- §5
sen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
Ausschreibung, Bewerbung
mittelt ihnen die theoretischen und berufspraktischen
Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. lenausschreibung ermittelt.
Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini-
(2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-
gungsprozesses werden berücksichtigt und europarele-
ten. Der Bewerbung sind beizufügen:
vante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruf-
lichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation 1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des bogen,
eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaft-
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
lichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompe-
tenz sind zu fördern. Auf den Praxisbezug der Ausbildung 3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache,
ist besonderer Wert zu legen. der auch Angaben über besondere Interessen, Fähig-
keiten und die Motive der Bewerbung enthält,
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst- 4. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
studium verpflichtet. soll,
5. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gege-
§3 benenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der
Schulentlassung sowie gegebenenfalls über den
Einstellungsbehörde
Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkennt-
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm nisse,
obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus-
6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
wahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie
darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder
die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es
sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlänge-
rung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbil- 7. gegebenenfalls
dung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrecht-
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
lichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
treterin oder des gesetzlichen Vertreters,
§4 b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
Einstellungsvoraussetzungen schwerbehinderter Mensch,
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-
wer rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4
des Soldatenversorgungsgesetzes und
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt; d) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von
der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bun-
2. im Zeitpunkt der Einstellung mindestens 18 Jahre alt deslaufbahnverordnung.
ist und die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundes-
laufbahnverordnung nicht erreicht hat; §6
3. für die Aufgaben des mittleren Auswärtigen Dienstes Auswahlverfahren
geeignet erscheint; (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
4. den Abschluss einer Realschule oder den erfolgrei-
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
chen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen
abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im all-
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
gemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkann-
dienst der Laufbahn geeignet sind.
ten Bildungsabschluss (z. B. Fachoberschulreife) nach-
weist; (2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen
und einen mündlichen Teil und kann auch psycholo-
5. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent- gische Eignungstests und Sprachtests umfassen. Das
lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kul- Auswahlverfahren wird von einem unabhängigen Aus-
turellen Fragen der Gegenwart vertraut ist; schuss durchgeführt; dieser kann externe Beraterinnen
oder Berater sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuzie-
6. hinreichende Kenntnisse in der englischen Sprache hen. Das Auswärtige Amt kann ein Vorverfahren durch-
nachweisen kann und führen. Einzelheiten regelt das Auswärtige Amt.
7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die (3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle
Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den
Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun-
ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspart- gen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren
nerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraus- durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen sowie
setzung erfüllen müssen. ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Einglie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1941
derungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in (8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwer-
der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, behindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauf-
grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen tragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer
und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis gesetzlichen Aufgaben mit.
berücksichtigt.
(9) Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse
(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfah- und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
rens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungs- geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
tests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum mehrere Ausschüsse eingerichtet, wird eine Rangfolge
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird. aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schrift-
lichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelas- §7
sen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben,
Einstellung in den Vorbereitungsdienst
erhalten eine schriftliche Ablehnung.
(1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des
(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus
Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des
fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Diens-
Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des
tes. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet
Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und
werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen
Bewerber.
und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die
gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
muss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-
2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
stätte des Auswärtigen Amts,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
den mittleren Auswärtigen Dienst,
4. gegebenenfalls eine Ablichtung der Dienstzeitbe-
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für
scheinigung über die Ableistung von Wehr-, Zivil- oder
den mittleren Auswärtigen Dienst,
Entwicklungsdienst.
4. eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der im Perso-
Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer
nalreferat des Auswärtigen Amts für den Einsatz des
Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die
mittleren Dienstes im In- und Ausland zuständig ist,
Einstellung von Bedeutung sind.
und
5. eine oder ein von der Leiterin oder dem Leiter der Zen- (3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebe-
tralabteilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtin nenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartne-
oder bestellter Beamter des mittleren Auswärtigen rinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre
Dienstes. gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein
Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus-
(7) Die Leiterin, der Leiter, die stellvertretende Leiterin wärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen
oder der stellvertretende Leiter der Zentralabteilung des Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten
Auswärtigen Amts können als weitere stimmberechtigte der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.
Mitglieder am Auswahlverfahren teilnehmen. In der Regel
führt die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-
§8
dungsstätte des Auswärtigen Amts den Vorsitz. Im Falle
der Teilnahme der Leiterin oder des Leiters der Zentral- Rechtsstellung
abteilung führt diese oder dieser den Vorsitz. Die oder der während des Vorbereitungsdienstes
Vorsitzende des Auswahlausschusses wird vertreten
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in
durch
das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu
1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Re-
Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts, gierungssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der
Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für
den mittleren Auswärtigen Dienst und (2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungs-
belange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbe-
3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für
reitungsdienst angerechnet.
den mittleren Auswärtigen Dienst.
Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder wer-
§9
den von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung
des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren Dauer des Vorbereitungsdienstes
bestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 21 Monate.
die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit- § 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-
zenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zuläs- lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht
sig. gefährdet erscheint.
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder § 12
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Fremdsprachliche Ausbildung
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-
weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, (1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Unterricht in
dienstes zu ermöglichen. der englischen Sprache als Hauptsprache und in einer
Nebensprache. Die Wahl der Nebensprache richtet sich
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
nach vorhandenen Vorkenntnissen und den dienstlichen
gern, wenn die Ausbildung
Erfordernissen.
1. wegen einer Erkrankung, (2) Wer in einem Test Kenntnisse der englischen Spra-
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 che auf dem Niveau der Laufbahnprüfung nachweist,
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- kann auf Antrag für den Unterricht in anderen Sprachen
zeit nach der Elternzeitverordnung, freigestellt werden.
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
Ersatzdienstes oder § 13
Praktische Ausbildung
4. aus anderen zwingenden Gründen
(1) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärte-
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
rinnen und Anwärter Kenntnisse und Erfahrungen auf der
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
Grundlage der fachtheoretischen Ausbildung erwerben,
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
die dort erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und An-
Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Ab- wärter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn
satzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr des mittleren Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen
als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Ver- Aufgaben des Auswärtigen Amts, den Arbeitsabläufen
längerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahn- und dem Zusammenwirken innerhalb des Amts und mit
prüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwär- anderen Dienststellen vertraut gemacht. Je nach dem
tern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich-
sind, abgelegt werden kann. keiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die typisch
für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbständig bearbeiten
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbil-
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach dung förderlich sind, teilnehmen.
§ 28 Abs. 2.
(2) Die praktische Ausbildung an einer Auslandsvertre-
tung (Auslandspraktikum) umfasst schwerpunktmäßig
§ 10 die Einweisung in folgende Tätigkeitsbereiche:
Gliederung des Vorbereitungsdienstes 1. Verwaltung, insbesondere Zahlstelle und Registratur,
Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheore- 2. Rechts- und Konsularwesen, insbesondere Pass- und
tischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und Visastelle, Hilfe für Deutsche, Bescheinigungen und
wird in folgenden Abschnitten durchgeführt: Beglaubigungen.
1. Einführungslehrgang 4 1/2 Monate, (3) Während des Auslandspraktikums ist den Anwär-
terinnen und Anwärtern Gelegenheit zu geben, Unterricht
2. Inlandspraktikum einschließlich
in der Landessprache, in der englischen oder der gewähl-
Schulung in Informationstechnik 2 Monate,
ten Nebensprache zu nehmen.
3. Auslandspraktikum 8 Monate,
(4) Tätigkeiten, die dem Ziel der Ausbildung nicht ent-
4. Schlusslehrgang 6 1/2 Monate. sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
§ 11 (5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben monatlich
einen kurz gefassten Bericht über den Stand der Aus-
Fachtheoretische Ausbildung bildung im Auslandspraktikum an die Aus- und Fortbil-
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen dungsstätte zu übersenden.
und Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnauf-
gaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben § 14
des Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut
gemacht. Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen
und Ausbilder während der Praktika
(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den
Ausbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den (1) Jede Arbeitseinheit oder Auslandsvertretung, der
während der praktischen Ausbildung erworbenen Kennt- Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen
nissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbil- werden, bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als
dung. Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durch-
führung des Praktikums verantwortlich ist; außerdem
(3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerech- bestellt sie Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt
tem Verhalten fördern. die Vertretung der Ausbildungsleitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1943
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Kapitel 2
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt Laufbahnprüfung
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern
§ 16
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät
sie in Fragen der Ausbildung. Allgemeines
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht (1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, bahn befähigt sind.
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus- dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist
über den erreichten Ausbildungsstand. die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnis-
(4) Vor Beginn des Auslandspraktikums erstellt die sen gerichtet.
Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwär- (3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der
ter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung (§ 20).
ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird; die Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. einem mündlichen Teil.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen be-
§ 15 stimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt
entsprechend.
Leistungsnachweise
während der fachtheoretischen Ausbildung
und Bewertungen in den Praktika § 17
Durchführung
(1) Im Einführungs- und im Schlusslehrgang sind
jeweils drei Aufsichtsarbeiten von mindestens einein- (1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
halbstündiger Dauer aus den in § 20 Abs. 1 genannten für den mittleren Auswärtigen Dienst setzt Ort und Zeit
Fachgebieten zu fertigen. der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen fest und
stimmt diese Termine mit der Prüfungskommission sowie
(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine Aufsichts- den Fachprüferinnen und Fachprüfern ab.
arbeit in der Hauptsprache und im Schlusslehrgang je
eine Aufsichtsarbeit in jeder der beiden unterrichteten (2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
Fremdsprachen anzufertigen. bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftlichen
Prüfungen sollen jeweils spätestens eine Woche vor
(3) Für die Bewertung gilt § 24. Dabei sind neben der Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der
Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks, in der (3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
Nebensprache auch der Lernfortschritt, angemessen zu Prüfungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern
berücksichtigen. Die Bewertung ist der Anwärterin oder rechtzeitig mitgeteilt.
dem Anwärter zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu bespre-
chen. § 18
Prüfungskommission
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
kann, erhält Gelegenheit, diesen zu einem späteren Zeit- (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus den Mit-
punkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungs- gliedern zusammen, die auch den Auswahlausschuss
nachweis aus einem von der Anwärterin oder dem bilden. § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
Anwärter zu vertretenden Grunde nicht bis spätestens (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weite-
zehn Tage vor dem ersten Tag der Laufbahnprüfung re Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach-
erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der
bewertet. Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die
(5) Die Ausbildungsleitung des Inlands- und des Aus- Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und
landspraktikums erstellt aus den Einzelbewertungen der Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärti-
Praktikastationen (Zentrale oder Auslandsvertretungen) gen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
jeweils eine Gesamtbewertung nach § 24. Die Durch- (3) Für die mündliche Sprachprüfung tritt die Prüfungs-
schnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe der kommission nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 in ab-
Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen weichender Besetzung zusammen.
geteilt wird.
(6) Die Einzelbewertungen nach Absatz 5 sowie die § 19
Gesamtbewertungen sind den Anwärterinnen und An- Sprachprüfung
wärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die
(1) Die schriftliche Sprachprüfung besteht aus zwei
Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung
schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je 30 Minuten Dauer.
der Gesamtbewertung.
In der Nebensprache können die Anwärterinnen und
(7) Die Gesamtbewertungen sind der Aus- und Fort- Anwärter eine vergleichbare schriftliche Sprachprüfung
bildungsstätte zuzuleiten. ablegen. § 20 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
(2) Die mündliche Sprachprüfung findet nach Beendi- nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
gung der schriftlichen Sprachprüfung und vor der Fach- die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die
prüfung statt. Sie wird vor der Prüfungskommission Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Be-
abgelegt, die mit einer Beamtin oder einem Beamten des wertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben wer-
höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem den.
sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe- (6) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet
nen Dienstes und zwei Sprachlehrerinnen oder Sprach- zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 21 verfah-
lehrern als Beisitzenden besetzt ist. Die mündliche ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Sprachprüfung dauert nicht mehr als 15 Minuten und
besteht aus dem Lesen und Übersetzen eines Textes aus (7) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen
der Fremdsprache und einer anschließenden kurzen Fachprüfung zugelassen, wenn mindestens drei schrift-
Unterhaltung in der Fremdsprache. § 20 Abs. 9 bis 11 gilt liche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-
entsprechend. In der Nebensprache können die Anwär- reichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
terinnen und Anwärter eine vergleichbare mündliche Laufbahnprüfung nicht bestanden.
Sprachprüfung ablegen. Wer in der schriftlichen und (8) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den An-
mündlichen Sprachprüfung in Englisch nicht eine Ge- wärterinnen und Anwärtern rechtzeitig vor der münd-
samtdurchschnittspunktzahl von mindestens fünf Rang- lichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen zugelas-
punkten erreicht, kann nicht zur Fachprüfung zugelassen senen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von ihnen
werden. in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten
Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantra-
§ 20 gen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
Fachprüfung
(9) Die mündliche Fachprüfung richtet sich auf unter-
(1) In der schriftlichen Fachprüfung sind insgesamt schiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.
vier Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von Die Prüfungskommission wählt auf Vorschlag der Aus-
jeweils mindestens drei Zeitstunden zu fertigen. Die Auf- bildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters für den mitt-
gaben sind aus folgenden Fachgebieten auszuwählen, leren Auswärtigen Dienst die Prüfungsfächer aus vier der
von denen das Fachgebiet Nummer 1 obligatorisch ist: in Absatz 1 Satz 2 genannten Fachgebiete aus. Es sollen
nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
1. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
Die Prüfungsdauer für jeden Prüfling beträgt für alle
2. Organisation (Behördenaufbau und Geschäftsabläu- Fächer zusammen höchstens 40 Minuten.
fe), (10) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
3. Staats- und Europarecht, sion leitet die mündliche Fachprüfung und stellt sicher,
dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter
4. Verwaltungsrecht, Weise geprüft werden.
5. Zivilrecht, (11) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen
6. Konsularrecht, nach § 24; die Fachprüferinnen und Fachprüfer schlagen
jeweils die Bewertungen vor. Das Ergebnis der münd-
7. Staatsangehörigkeits- und Passrecht, lichen Fachprüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl
8. Ausländerrecht, auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
9. Recht des öffentlichen Dienstes,
(12) Über den Ablauf der mündlichen Fachprüfung
10. Besoldungsrecht, wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der
Prüfungskommission unterschreiben.
11. Reisekostenrecht,
12. Auslandskostenrecht und § 21
13. Liegenschaftsrecht. Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(2) Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgen- (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
den Arbeitstagen gestellt werden. Nach zwei Arbeits- vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
tagen soll ein Studientag vorgesehen werden. Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist
(3) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei-
halten. sen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prü- Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission
fungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit- von der Prüfung zurücktreten.
punkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-
zen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der
rungen im Sinne des § 32 sowie etwaige besondere Vor-
Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission
kommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prü-
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer fungsteile nachgeholt werden. Sie entscheidet, ob und
für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-
Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung arbeiten gewertet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1945
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die § 24
schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-
Noten, Rangpunkte
weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
die Prüfungskommission, ob die nicht erbrachte Prü- (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
fungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenü- Rangpunkten bewertet:
gend“ (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit 15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht,
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
gut (2) eine Leistung, die den Anforderun-
§ 22 13 bis 11 Punkte gen voll entspricht,
Täuschung, Ordnungsverstoß befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prü- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
fung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort- rungen noch entspricht,
setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei- mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun-
dung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet 4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken-
werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der nen lässt, dass die notwendigen
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung Grundkenntnisse vorhanden sind
ausgeschlossen werden. und die Mängel in absehbarer Zeit
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das behoben werden könnten,
Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun-
eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen 1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der
Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder selbst die Grundkenntnisse so
mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach lückenhaft sind, dass die Mängel in
Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird. absehbarer Zeit nicht behoben wer-
Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wieder- den könnten.
holung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen an-
ordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (Rang- Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten
punkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem
bestanden erklären. Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-
heit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks,
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den in der Nebensprache auch der Lernfortschritt, angemes-
Absätzen 2 und 3 zu hören. sen berücksichtigt.
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der
§ 23 Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der
Bewertung der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
Vorleistungen und Prüfungsleistungen (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einfüh- Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
rungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prü- Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
fungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei
Vom-Hundert-Anteil
zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- der Leistungspunkte
Rangpunkte
und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt
18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung 100 bis 93,7 15
erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von ins-
gesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Aus- unter 93,7 bis 87,5 14
landspraktikum 10 Prozent). unter 87,5 bis 83,4 13
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen unter 83,4 bis 79,2 12
Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent be-
rücksichtigt. unter 79,2 bis 75,0 11
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen unter 75,0 bis 70,9 10
Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berück- unter 70,9 bis 66,7 9
sichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit
unter 66,7 bis 62,5 8
9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Pro-
zent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein. unter 62,5 bis 58,4 7
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
unter 58,4 bis 54,2 6 § 27
unter 54,2 bis 50,0 5 Prüfungsakten, Einsichtnahme
unter 50,0 bis 41,7 4 (1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ist mit den
schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu
unter 41,7 bis 33,4 3 den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-
unter 33,4 bis 25,0 2 den beim Auswärtigen Amt mindestens fünf Jahre auf-
bewahrt.
unter 25,0 bis 12,5 1
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
unter 12,5 0. Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
§ 25
§ 28
Gesamtergebnis
Wiederholung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Prüfungskommission die Abschlussnote unter Berück- (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
sichtigung der Vorleistungen (§ 23) fest. Soweit die nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine
Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen blei- zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind vollstän-
ben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberück- dig zu wiederholen.
sichtigt. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fort-
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb- bildungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungs-
nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min- leiterin oder des Ausbildungsleiters für den mittleren
destens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und in Auswärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung
dem Prüfungsfach Haushalts-, Kassen- und Rechnungs- wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu
wesen die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
der mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt. gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz münd-
lich erläutert.
Kapitel 3
§ 26
Aufstieg
Zeugnis
(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen § 29
und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden Allgemeine Aufstiegsregelungen
haben, ein Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote ent-
hält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungs- (1) Beamtinnen und Beamte des einfachen Auswärti-
kommission dies den Anwärterinnen und Anwärtern gen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren Auswärtigen
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts- Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre
behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Lauf-
des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten bahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet überprüft. Das zuständige Personalreferat prüft, ob die for-
mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe malen, in diesem Kapitel genannten Voraussetzungen für
des Prüfungsergebnisses. die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Ausbildungs-
oder Praxisaufstieg vorliegen. Auf die Durchführung des
(2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestan- beim Auswärtigen Amt stattfindenden Auswahlverfah-
den hat, erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das rens ist § 6 entsprechend anzuwenden, sofern in den fol-
auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs- genden Vorschriften nicht andere Regelungen getroffen
inhalte umfasst. werden.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der (2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienst-
den durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige lichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und
Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden
des § 22 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurück- können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine
zugeben. entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten zusätz- (3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen
lich zu dem Zeugnis über die Laufbahnprüfung ein und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Auf-
Sprachzeugnis über das Ergebnis der Sprachprüfung. stiegs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 1947
1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schrift- (2) Bei erfolgloser Teilnahme am Auswahlverfahren
lich erklärt haben, kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal
wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den
2. in der englischen Sprache oder einer anderen Amts-
Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos
sprache der Vereinten Nationen im Auswärtigen Amt
durchlaufen wurde.
eine Sprachprüfung bestanden haben und
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
3. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehe-
Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn
partner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und
eingeführt, indem sie die Aufgaben dieser Laufbahn
ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besit-
wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert 18 Monate. Sie
zen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten
erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswär-
des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet
tigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen.
sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind un-
Einzelheiten regelt das für den mittleren Dienst zustän-
schädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienst-
dige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungs-
unfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beru-
leitung für den mittleren Dienst.
hen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom
Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück- (4) Die Einführungszeit umfasst fachtheoretische Lehr-
zuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten veranstaltungen im Rahmen des Einführungslehrgangs
bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufent- der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ge-
halt besonders ausgesetzt waren. mäß § 11 von viereinhalbmonatiger Dauer, in dem drei
Leistungsnachweise zu erbringen sind, sowie Fortbil-
(4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs.1 ent-
dungsseminare im Rechts- und Konsularwesen (Aus-
sprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Lauf-
länderrecht, Pass-, Namens- und Staatsangehörigkeits-
bahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die
recht). Die Lehrgänge und Seminare werden in der Regel
höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im
vom Auswärtigen Amt durchgeführt.
Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Lauf-
bahn des mittleren Dienstes verliehen. Bis dahin ver- (5) Mindestens zwei der im Einführungslehrgang er-
bleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegs- brachten Leistungsnachweise müssen wenigstens mit
beamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für fünf Rangpunkten (Note ausreichend) bewertet worden
die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes end- sein. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis eine
gültig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Lauf- geringere Punktzahl erreicht, so sind diese zu wieder-
bahn. holen. Werden auch durch die Wiederholung die Mindest-
anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt, muss der ge-
samte Einführungslehrgang wiederholt werden. Um eine
§ 30
Wiederholung des Lehrgangs zu ermöglichen, muss die
Ausbildungsaufstieg Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im
(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des mitt- Zuge der Wiederholung des Einführungslehrgangs sind
leren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und erneut drei Leistungsnachweise ohne die Möglichkeit
Beamte des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen der Wiederholung zu erbringen. Wird dabei nicht den in
werden, die Satz 1 genannten Mindestanforderungen genügt, kann
die Bewerberin oder der Bewerber nicht am weiteren
1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch Praxisaufstieg teilnehmen.
nicht vollendet haben,
(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Lauf-
2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im ein- bahn des mittleren Dienstes trifft die Prüfungskommis-
fachen Dienst in einer Dienstzeit von sion (§ 18 in Verbindung mit § 6) in einem Vorstellungs-
einem Jahr bewährt haben. termin. Sie hat hierbei die während der Einführungszeit
erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer ein-
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah- gehenden Beurteilung der Leistungen während der Ein-
ren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt wer- führungszeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des
den. Vorstellungstermins zu einer Feststellung nicht aus, kann
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form
und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der
mittleren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorberei- Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission
tungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das
Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens
über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall
sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.
anderweitige Regelungen getroffen sind.
Kapitel 4
§ 31
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des mittleren § 32
Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte
Schwerbehinderte Menschen
des einfachen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden,
die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr voll- (1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei
endet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berück-
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
sichtigen, sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre (3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die
Behinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
Qualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Men- schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
schen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß kör-
perlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sons- (4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
tigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse trifft der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommis-
und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprin- sion auf Vorschlag der Ausbildungsleitung.
zip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewer-
berinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen
sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es § 33
sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für Übergangsregelung
eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erschei-
nen. Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-
(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus- nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 1. August
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs- 2004 die Ausbildung oder Einführung aufgenommen
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang
§ 34
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist,
zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Dienst vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3258) außer
fallen, angewandt. Kraft.
Berlin, den 28. Juli 2004
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer