82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Gesetz
zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
Vom 25. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3
das folgende Gesetz beschlossen: der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2. Material der Kategorie 2 – ausgenommen Milch, Kolost-
Artikel 1 rum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt – gemäß
Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz 2002,
(TierNebG)
abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu be-
§1 handeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. Sie können
sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen. Satz 2
Geltungsbereich gilt auch für verendete wild lebende Tiere, sofern die
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung zuständige Behörde eine Verarbeitung und Beseitigung
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und anordnet.
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung der
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
Beseitigungspflichtigen einer natürlichen oder juristi-
sche Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert
schen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungs-
durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission
betrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbren-
vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), und der zu ihrer
nungsanlage betreibt, für das in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen
nete Material die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beför-
Gemeinschaft.
derung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Be-
seitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen,
§2 soweit
Zuständigkeit
1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge-
Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar gel- genstehen,
tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses 2. der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den oder die Mitverbrennungsanlage die in Artikel 12
zuständigen Landesbehörden, im Bereich der Bundes- bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten
wehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, Bedingungen für die jeweilige Art der Verarbeitung
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. erfüllt und
3. gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der
§3
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dieses Gesetzes
Verpflichtung sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
zur Verarbeitung und Beseitigung Rechtsvorschriften beachtet werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften
Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen. Bei
des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) haben,
Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden wer-
soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 tierische
den, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsan-
Nebenprodukte
lage oder die Mitverbrennungsanlage das in einem Ge-
1. der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Ver- biet anfallende Material abzuholen, zu sammeln, zu
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder
2. der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Ver- zu beseitigen hat, sofern das öffentliche Interesse dies
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 – ausgenommen Milch, erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht
Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt – nicht.
abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu be- (3) Die zuständige Behörde kann den Verarbeitungs-
handeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, die Vor- betrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbren-
aussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförde- nungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt,
rung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Be- bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind,
seitigung zu schaffen. Sie sind vorbehaltlich des § 4 und einer anderen Beseitigungspflichtigen vorübergehend
unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EG) die Mitbenutzung des Betriebs zur Verarbeitung oder Be-
Nr. 1774/2002 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende seitigung des in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Materials,
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das außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungs- §6
betriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbren-
Einzugsbereiche
nungsanlage anfällt, zu gestatten, soweit dies zumutbar
ist und die Beseitigungspflichtige das Material anders (1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, inner-
nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten halb derer die Beseitigungspflichtigen das in § 3 Abs. 1
verarbeiten oder beseitigen kann. Kommt eine Einigung Satz 1 bezeichnete Material nach den Vorgaben der Ver-
über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die ordnung (EG) Nr. 1774/2002 abzuholen, zu sammeln, zu
zuständige Behörde festgesetzt. befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder
zu beseitigen haben.
(4) Soweit und solange dem Verarbeitungsbetrieb, der
Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage (2) Die Länder können ferner bestimmen, dass das in
Tätigkeiten nach Absatz 2 übertragen worden sind, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material auch in Verarbei-
dieser Betrieb oder diese Anlage Beseitigungspflichtige tungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbren-
im Sinne dieses Gesetzes, soweit im Folgenden nichts nungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Ab-
anderes bestimmt ist. Im gleichen Umfange ist die Besei- satz 1 behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden darf.
tigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von ihrer Ver-
pflichtung entbunden. §7
Meldepflicht
§4
(1) Der Besitzer hat der Beseitigungspflichtigen, in
Ausnahmen deren Einzugsbereich das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichne-
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 te Material anfällt, unverzüglich zu melden, wenn das
Abs. 1 Satz 1 und 2 genehmigen Material angefallen ist.
1. für tierische Nebenprodukte, die (2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn
a) zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder 1. das in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material regelmä-
ßig abgeholt wird,
b) zum Zwecke der Präparation von Tierkörpern und
2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind
Tierkörperteilen in nach Artikel 18 der Verordnung
oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden
(EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlagen
ist,
verwendet werden,
3. es sich um Material im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1
2. für die Verfütterung von Material der Kategorie 2 im Nr. 2 handelt, das an in Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c
Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannte Tiere
Nr. 1774/2002, sofern es von Tieren stammt, die nicht verfüttert werden soll,
auf Grund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren 4. verendete Tiere von dem Besitzer bei der Beseiti-
Krankheit verendet sind oder getötet wurden, an in gungspflichtigen abgeliefert werden,
Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 genannte Tiere. 5. verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen
Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung
Ferner kann die zuständige Behörde Ausnahmen von oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte
Artikel 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
genehmigen für Material der Kategorie 3 im Sinne des
Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) 6. die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben
Nr. 1774/2002 und – vorbehaltlich des Artikels 22 der Ver- zugelassen ist.
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 – des Artikels 6 Abs. 1 Buch- (3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Wild,
stabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, das an in Hunden oder Katzen sind,
Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 genannte Tiere verfüttert werden oder zu 1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem
den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zwecken verwendet wer- Grundstücksbesitzer,
den soll. 2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfal-
len, von dem Straßenbaulastträger,
§5 3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unter-
Probenahme haltung Verpflichteten
(1) Soweit es zur Durchführung der in § 1 genannten unverzüglich zu melden.
unmittelbar geltenden Rechtsakte, der Vorschriften die- (4) Der Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
ses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas- Materials hat dieses der Beseitigungspflichtigen zu über-
senen Rechtsvorschriften erforderlich ist, sind die nach lassen.
Landesrecht zuständigen Behörden befugt, gegen Emp-
fangsbescheinigung Proben des Materials zum Zwecke
§8
der Untersuchung bei der Beseitigungspflichtigen zu ent-
nehmen oder von dieser anzufordern. Abholungspflicht
(2) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwa- (1) Die Beseitigungspflichtige hat das in § 3 Abs. 1
chung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird Satz 1 bezeichnete Material nach Maßgabe des Artikels 7
keine Entschädigung geleistet. Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unver-
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züglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
lagern. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeich- sowie die Gebührenhöhe werden nach Landesrecht
neten Tiere sowie für kleine Heimtiere aus privaten Haus- bestimmt. Soweit von der Europäischen Gemeinschaft
haltungen, mit Ausnahme von Hunden und Katzen. Rechtsakte über die Finanzierung der veterinär- und
hygienerechtlichen Kontrollen erlassen sind, sind diese
(2) Die Beseitigungspflichtige hat ferner das in § 3
bei der Bemessung der Gebühren zu berücksichtigen.
Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material, sofern es in zugelas-
Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außer-
senen Zwischenbehandlungsbetrieben gelagert wird,
halb der normalen Dienstzeiten vorgenommen werden,
zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ord-
kann das Landesrecht eine Vergütung vorsehen.
nungsgemäße Verarbeitung und Beseitigung gesichert
ist. (3) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem
(3) Bei der Abholung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Umfange für tierische Nebenprodukte, die nach diesem
Satz 1 bezeichnete Material herauszugeben. Er hat die Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein
Beseitigungspflichtige darüber hinaus unentgeltlich zu Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten
unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.
tierischen Nebenprodukte aus besonders verkehrsun- (4) Bei umhüllten oder verpackten tierischen Neben-
günstig gelegenem Gelände bis zur nächsten befahrba- produkten trägt derjenige, bei dem die tierischen Neben-
ren Straße. produkte angefallen sind, die Kosten der Öffnung und der
Entfernung der Umhüllung oder Verpackung.
§9
Ablieferungspflicht § 12
(1) Soweit eine Verarbeitung und Beseitigung des in
Überwachung
§ 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Materials vorgeschrieben
ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist (1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genann-
der Besitzer von tierischen Nebenprodukten verpflichtet, ten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der
diese bei einem von der Beseitigungspflichtigen be- Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
stimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischen- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach
behandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten,
Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unver- diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-
züglich abzuliefern. zes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollzieh-
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der baren Anordnungen werden durch die nach Landesrecht
Besitzer sichergestellt hat, dass die Beseitigungspflichti- zuständigen Behörden, im Bereich der Bundeswehr
ge die tierischen Nebenprodukte abholt. durch die vom Bundesministerium der Verteidigung be-
stimmten Dienststellen, überwacht.
§ 10 (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der
Aufbewahrungspflicht
Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden
Bis zur Abholung durch die Beseitigungspflichtige oder Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses
bis zur Ablieferung hat der Besitzer das in § 3 Abs. 1 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich
Satz 1 bezeichnete Material jeweils getrennt nach den in sind. Dies gilt auch nach Erteilung der Zulassung eines
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmten Katego- Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder
rien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt Mitverbrennungsanlage, eines Zwischenbehandlungsbe-
vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Men- triebs, Lagerbetriebs, Fettverarbeitungsbetriebs, Heim-
schen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material tierfutterbetriebs, technischen Betriebs oder einer Bio-
in Berührung kommen können. Verendete oder getötete gas- oder Kompostieranlage.
Tiere dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöff-
net oder zerlegt werden. Nach der Abholung hat der Be- (3) Natürliche und juristische Personen und nicht
sitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen das in rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zustän-
§ 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Material aufbewahrt wor- digen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
den ist, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren. Das die zur Durchführung der den Behörden durch dieses
Verbot nach Satz 2 gilt nicht für Zerlegungen durch den Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
beamteten Tierarzt oder die beamtete Tierärztin oder – im Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Per-
Falle seiner oder ihrer Verhinderung – durch einen beauf- son kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
tragten anderen Tierarzt oder eine beauftragte andere deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383
Tierärztin. Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten An-
gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
§ 11 keiten aussetzen würde.
Gebührenerhebung
(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
(1) Für Amtshandlungen nach den in § 1 genannten tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz und ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der
Rechtsvorschriften werden von den Ländern Gebühren Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-
und Auslagen erhoben. schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit-
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tel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, 3. eine Genehmigungspflicht für die in Verarbeitungs-
dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unter- betrieben, Fettverarbeitungsbetrieben, Heimtierfut-
lagen einsehen und prüfen. terbetrieben, technischen Betrieben, Biogas- oder
Kompostieranlagen anzuwendenden Verfahren und
(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchfüh-
den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und
rung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im
Zuverlässigkeit solcher Verfahren vorzuschreiben,
Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und
Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge- 4. eine Genehmigungspflicht für die Verwendung von
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit- Material der Kategorie 1 oder 2 für Lehr- und For-
tel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf schungszwecke vorzuschreiben,
Anforderung sind den beauftragten Personen tierische
5. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche
Nebenprodukte zur Untersuchung zu überlassen.
Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr tierischer
(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli- Nebenprodukte zu verbieten oder zu beschränken,
che Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 insbesondere von
und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschafts-
a) einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Ge-
gebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie
stellen bei der zuständigen Behörde oder von einer
Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Be-
Untersuchung,
triebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird b) Anforderungen, unter denen die erzeugten Pro-
insoweit eingeschränkt. dukte hergestellt, gelagert, behandelt, abgegeben
(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besit- oder verbracht werden,
zer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dul- c) der Einhaltung von Anforderungen an Transport-
den, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen mittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert
zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftli- werden,
chen Unterlagen vorzulegen.
d) der Vorlage oder Begleitung bestimmter Beschei-
nigungen oder
§ 13
e) einer bestimmten Kennzeichnung
Ermächtigung
zum Erlass von Rechtsverordnungen abhängig zu machen,
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- 6. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 5
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver- Buchstabe d zu regeln,
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur- 7. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins-
schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung besondere der Untersuchung, zu regeln und die hier-
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies für die für notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vor-
Umsetzung oder Durchführung der in § 1 genannten zuschreiben,
Rechtsakte oder dieses Gesetzes erforderlich ist oder die
in § 1 genannten Rechtsakte dies ermöglichen und Be- 8. für bestimmte tierische Nebenprodukte Ausnahmen
lange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorzusehen.
1. Vorschriften zu erlassen über (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden
a) die Einrichtung, den Betrieb und die Zulassung von
Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen, Mit- 1. bei Gefahr im Verzuge oder
verbrennungsanlagen, Zwischenbehandlungsbe-
2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung
trieben, Lagerbetrieben, Fettverarbeitungsbetrie-
oder Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte
ben, Heimtierfutterbetrieben, technischen Betrie-
erforderlich ist
ben, Biogas- oder Kompostieranlagen, die in ihnen
anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchs-
der Produkte und die Abgabe der erzeugten Pro- tens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer
dukte, kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
b) die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nach-
weisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
des angelieferten Materials sowie über Art und Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Menge der erzeugten Produkte, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
c) die Verfütterung von tierischen Nebenprodukten, 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es
d) die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beför-
zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
derung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und
erforderlich ist,
Beseitigung tierischer Nebenprodukte,
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
e) die näheren Anforderungen an das Vergraben tieri-
ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbe-
scher Nebenprodukte, insbesondere im Hinblick
reich anzupassen, soweit sie durch den Erlass ent-
auf den Schutz des Naturhaushalts,
sprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden
2. vorzuschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft unan-
bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen, wendbar geworden sind.
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§ 14 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
Bußgeldvorschriften satzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
lässig
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies
oder § 12 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 ein dort genanntes Mate-
Nr. 9 oder Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können.
rial nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig heraus-
gibt, (5) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach den Absätzen 1 und 2 bezieht, können eingezogen
4. entgegen § 9 Abs. 1 ein tierisches Nebenprodukt
werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert,
ist anzuwenden.
5. entgegen § 10 Satz 1 ein Material nicht, nicht richtig
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
§ 15
6. entgegen § 10 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zer-
legt, Begriffsbestimmungen
7. entgegen § 10 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlich- Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten
keit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfi- Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
ziert,
8. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d § 16
oder Nr. 2 bis 4 oder 5 Buchstabe a, b oder c oder Nr. 7 Übergangsvorschriften
erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehba-
ren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver- (1) Tierkörperbeseitigungsanstalten nach § 4 in Ver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen be- bindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Tierkörperbeseitigungs-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
weist, oder 11. April 2001 (BGBl. I S. 523), die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben
9. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten werden, gelten als vorläufig zugelassen im Sinne des Arti-
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die kels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num-
mer 8 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit (2) Die
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be- 1. in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April
weist. 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Betriebe,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. in § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
lässig
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April
1. entgegen § 7 Abs. 1 oder 3 eine Meldung nicht, nicht 2001 (BGBl. I S. 523) genannten Anlagen,
richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3. nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung vom
2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht richtig 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch
unterstützt, Artikel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht (BGBl. I S. 2785), zugelassenen Betriebe,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
4. entgegen § 12 Abs. 7 eine Maßnahme nicht duldet, rechtmäßig betrieben werden, gelten als vorläufig zuge-
eine Person nicht unterstützt oder eine Unterlage lassen im Sinne der Artikel 14, 17 und 18 der Verordnung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, (EG) Nr. 1774/2002.
5. einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder e oder (3) Die vorläufige Zulassung der in den Absätzen 1
Nr. 5 Buchstabe d oder e erlassenen Rechtsverord- und 2 genannten Betriebe und Anlagen erlischt, wenn
nung oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund nicht sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so- die Erteilung der endgültigen Zulassung nach der Verord-
weit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese nung (EG) Nr. 1774/2002 beantragt wird oder, im Falle
Bußgeldvorschrift verweist, oder rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfecht-
barkeit der Entscheidung über den Antrag.
6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die (4) Kompostieranlagen nach Nummer 8.5 und Bio-
inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Num- gasanlagen nach Nummer 8.6 des Anhangs der Verord-
mer 5 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fas-
eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen be- sung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
weist. 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 87
oder Kompostieranlagen und Biogasanlagen mit Geneh- Artikel 2
migung nach Baurecht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gel- Änderung des
ten als vorläufig zugelassen im Sinne des Artikels 15 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die vorläufige Zulassung
erlischt, wenn nicht sechs Monate nach Inkrafttreten die- § 2 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
ses Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. August 2002
1. die Erteilung der endgültigen Zulassung nach Arti- (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
kel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder ändert:
2. die Erteilung der befristeten Zulassung bis zum 1. In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem Tierkör-
31. Dezember 2004 nach Artikel 15 der Verordnung perbeseitigungsgesetz,“ gestrichen.
(EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit der Verordnung
(EG) Nr. 809/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003
2. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Par- „1a. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des
laments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungs- Europäischen Parlaments und des Rates vom
standards für Material der Kategorie 3 und Gülle, 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
die in Kompostieranlagen verwendet werden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
(ABl. EU Nr. L 117 S. 10), oder der Verordnung (EG) tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)
Nr. 810/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 be- in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu
treffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verord- ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der
nung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parla- Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tieri-
ments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungs- sche Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder
standards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
in Biogasanlagen verwendet werden (ABl. EU Nr. L 117 Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sam-
S. 12), melnden, zu befördernden, zu lagernden, zu be-
handelnden, zu verarbeitenden, zu verwenden-
beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, den, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über bringenden tierischen Nebenprodukte,“.
den Antrag. Für Kompostieranlagen und Biogasanlagen,
die über eine befristete Zulassung nach Satz 2 Nr. 2 ver-
fügen, erlischt diese Zulassung am 1. Januar 2005, wenn Artikel 3
nicht bis zum 1. Oktober 2004 die Erteilung der endgül-
tigen Zulassung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Änderung des Tierseuchengesetzes
Nr. 1774/2002 beantragt wird, oder, im Falle rechtzeitiger
Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ent- § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in der Fas-
scheidung über den Antrag. sung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom
(5) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
Ausführung des § 3 Abs. 1, längstens bis zum 1. Januar ist, wird wie folgt gefasst:
2005, gelten die nach § 4 Abs. 1 des Tierkörperbeseiti-
gungsgesetzes in der bis zum 28. Januar 2004 geltenden „1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütte-
Fassung nach Landesrecht bestimmten Körperschaften rungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar gel-
als Beseitigungspflichtige. tenden Rechtsakts der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(6) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
§ 6, längstens bis zum 1. Januar 2005, gelten die nach
§ 15 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung nach Lan- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
desrecht bestimmten Einzugsbereiche als Einzugsberei- 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht
che im Sinne dieses Gesetzes. für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-
sche Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1)
(7) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer
Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in der bis Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro-
zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung gilt als Über- päischen Gemeinschaft oder des Tierische Neben-
tragung nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes fort. produkte-Beseitigungsgesetzes,
c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe
(8) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften nach a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechts-
§ 11 Abs. 1 bis 3, längstens bis zum 1. Januar 2005, gel- verordnung oder
ten für Entgelte und Kosten (Gebühren und Auslagen) die
d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b ge-
nach § 16 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in
nannten Gesetze erlassene behördliche Anord-
der bis zum 28. Januar 2004 geltenden Fassung erlas-
nung
senen landesrechtlichen Vorschriften über Entgelte und
Kosten fort. schuldhaft nicht befolgt;“.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Artikel 4 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
Änderung des Fleischhygienegesetzes produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung
In § 4 Abs. 1 Nr. 13 des Fleischhygienegesetzes in der erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I schaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
S. 1242, 1585) werden gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen“
1. das Wort „Beseitigen“ durch die Wörter „Abholen,
ersetzt.
Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten
oder Beseitigen“ und
2. § 32 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. die Wörter „des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom „Die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsge-
2. September 1995 (BGBl. I S. 2313) in der jeweils gel- genständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes,
tenden Fassung“ durch die Wörter „der Verordnung des Arzneimittelgesetzes, des Tierseuchengesetzes,
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschrif- des Tierschutzgesetzes und die auf Grund dieser
ten für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie der
tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein- 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
schaft, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs- den menschlichen Verzehr bestimmte tierische
gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
nen Rechtsverordnungen“ geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-
ersetzt.
schaft bleiben unberührt.“
Artikel 5 Artikel 6
Änderung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Geflügelfleischhygienegesetzes
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 Kraft.
(BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 3 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
folgt geändert: 1. das Tierkörperbeseitigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 523),
1. In § 2 Nr. 15 werden geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni
a) das Wort „Beseitigen“ durch die Wörter „Abholen, 2001 (BGBl. I S. 1215),
Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verar- 2. die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der
beiten oder Beseitigen“ und Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
b) die Wörter „des Tierkörperbeseitigungsgesetzes 2001 (BGBl. I S. 4193) sowie
vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) in 3. die Futtermittelherstellungs-Verordnung vom 27. Mai
der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter 1993 (BGBl. I S. 737), zuletzt geändert durch Arti-
„der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäi- kel 366 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
schen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober S. 2785).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 89
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung
Vom 14. Januar 2004
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
und 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1
„Hat der Erzeuger seinen Betriebssitz verla-
sowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
gert, gilt der Betrieb am neuen Betriebssitz
meinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-
erst nach dem Ablauf des zweiten der Be-
kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146,
triebssitzverlagerung folgenden Zwölfmonats-
2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15
zeitraumes als gesamter Betrieb im Sinne von
durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November
Satz 1.“
2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, auch in Ver-
bindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 226) verordnet das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Ein- aa) Im bisherigen Wortlaut werden
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und aaa) nach dem Wort „Maßnahmen,“ das
für Wirtschaft und Arbeit: Wort „unverzüglich“ eingefügt und
bbb) die Wörter „ , gewillkürten oder vorweg-
Artikel 1 genommenen Erbfolge“ durch die Wör-
Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 ter „oder gewillkürten Erbfolge oder bei
(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung der Übergabe eines Betriebs im Wege
vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586), wird wie folgt geän- der vorweggenommenen Erbfolge“ er-
dert: setzt.
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
„§ 3a
3. § 7a wird wie folgt geändert:
Betriebssitz
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Auf-
(1) Als Betriebssitz des Milcherzeugers im Sinne
treten eines bestätigten BSE-Falles“ durch die
dieser Verordnung gilt der Ort, an dem die Milchkühe
Wörter „im Falle getöteter oder verendeter Milch-
gehalten werden und die sonstigen sächlichen Pro-
kühe“ ersetzt.
duktionsmittel vorhanden sind.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Hat der Milcherzeuger mehr als eine Produkti-
onsstätte, so gilt als Betriebssitz der Ort, an dem sich „(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der In-
der betriebliche Schwerpunkt der Milchproduktion haber einer Anlieferungs-Referenzmenge
befindet.“
1. bei angeordneter Tötung von mindestens
20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-
2. § 7 wird wie folgt geändert: des auf Grund des Tierseuchengesetzes, der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vorschriften oder der unmittelbar geltenden
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
„§ 12 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes,
Satz 1“ ersetzt. 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Wege mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe
der gesetzlichen, gewillkürten oder vorweg- seines Bestandes infolge höherer Gewalt
genommenen Erbfolge“ durch die Wörter während des laufenden und des nächsten Zwölf-
„oder im Wege gesetzlicher oder gewillkürter monatszeitraumes die ihm zustehende Anliefe-
Erbfolge oder bei der Übergabe eines Be- rungs-Referenzmenge, soweit er sie in einem
triebs im Wege der vorweggenommenen Erb- Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für diesen
folge“ ersetzt. Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeu-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung
überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Produkti- eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilo-
onseinheit“ die Wörter „während des in Satz 2 gramm erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-
genannten Zeitraumes“ eingefügt. Referenzmenge des Überlassenden ist geringer.“
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
4. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: die in Satz 1 genannte Reserve einzuziehen; es
sei denn, es liegt ein Fall besonderer Härte vor.
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
Will der Verpächter die nach Satz 1 übergehende
fügt:
Anlieferungs-Referenzmenge im Verfahren nach
„2. nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbin- den §§ 8 bis 11 übertragen, so liegt eine unver-
dung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, einzuziehen ist,“. zügliche Übertragung im Sinne von Satz 2 nur vor,
wenn der Verpächter beim nächstfolgenden Über-
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
tragungstermin für die gesamte Anlieferungs-Refe-
Nummern 3 und 4.
renzmenge ein Angebot gemäß § 9 Abs. 1 ein-
reicht und bei diesem oder dem darauf folgenden
5. § 9 wird wie folgt geändert: Übertragungstermin nach § 10 Abs. 3 zum Zuge
kommt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Angebot ein“ durch die Wörter „Angebot aa) In den Sätzen 1 und 6 wird jeweils die Angabe
sowie die nach Satz 5 erforderlichen Nach- „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“
weise ein“ ersetzt. ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Übernah-
„Abweichend von Satz 1 ist für die Bestim- merechts“ die Wörter „für die nicht auf einen
mung der zuständigen Verkaufsstelle maß- Standardfettgehalt von 4 vom Hundert umzu-
geblich rechnende Anlieferungs-Referenzmenge“ ein-
gefügt.
1. in dem Fall, dass ein Milcherzeuger seinen
Betriebssitz in einen anderen der in der An- c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
lage aufgeführten Übertragungsbereiche „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“
verlagert hat, im laufenden und den bei- ersetzt.
den folgenden Zwölfmonatszeiträumen der
Betriebssitz im vorherigen Übertragungs- 7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
bereich,
„§ 12a
2. in dem Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3,
auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, Scheingeschäfte, Missbrauch
der Betriebssitz des Pächters, Erblassers von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
oder der Gesellschaft.“
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert: für die Übertragung, den Übergang und die Übernah-
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 me von Anlieferungs-Referenzmenge nach den §§ 7
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe bis 12 unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft
„§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt. oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt
verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die
bbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden Anlieferungs-Referenzmenge maßgebend.
nach dem Wort „der“ die Wörter (2) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-
„für den nach Satz 1 oder 2 keiten des Rechts können die §§ 7 bis 12 nicht um-
maßgeblichen Betriebssitz“ ein- gangen werden. Ein Missbrauch liegt insbesondere
gefügt. vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen
bbbb) In Buchstabe a wird die Angabe und Verhältnissen unangemessene Gestaltungs-
„§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 möglichkeit benutzt, um die Voraussetzungen für die
und Satz 3“ durch die Angabe Übertragung, den Übergang oder die Übernahme von
„§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 Anlieferungs-Referenzmenge nach den §§ 7 bis 12 zu
und Satz 3“ ersetzt. schaffen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1, 2 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1 8. In § 14 Abs. 1 Satz 7 wird der Punkt durch einen Strich-
Satz 1 und 4“ ersetzt. punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder
6. § 12 wird wie folgt geändert: unvollständige Angaben über seine tatsächliche
Milchanlieferung gemacht.“
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
9. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 7, 12, 13 und 17“
„Soweit der Verpächter weder die Voraussetzung
durch die Angabe „§§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17“ er-
des § 7 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt noch
setzt.
die nach Satz 1 übergehende Anlieferungs-Refe-
renzmenge unverzüglich nach Ende des Pacht-
vertrages überträgt, ist diese Anlieferungs-Refe- 10. In § 19 Abs. 5 und § 24 Satz 3 werden jeweils das
renzmenge von der zuständigen Landesstelle in Wort „Hamburg“ durch das Wort „Kiel“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 91
11. In § 28 Nr. 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 und 3 abgabenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
Satz 7“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2, ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
auch in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2, und § 12 bekannt machen.
Abs. 3 Satz 7“ ersetzt.
Artikel 2 Artikel 3
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Zusatz- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Januar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Honigverordnung
(HonigV)*)
Vom 16. Januar 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. zur regionalen, territorialen oder topographischen
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund Herkunft, wenn der Honig ausschließlich die angege-
bene Herkunft aufweist;
– des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buch-
stabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- 3. zu besonderen Qualitätsmerkmalen.
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung (4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kenn-
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss
Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeug-
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung nisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe
mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom des Absatzes 5 anzugeben sind:
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-
1. das Ursprungsland oder die Ursprungsländer, in dem
onserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im
oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr als
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
einem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine
schaft und Arbeit sowie
der folgenden Angaben gemacht werden, sofern der
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge- Honig dort erzeugt wurde:
genständegesetzes:
a) „Mischung von Honig aus EG-Ländern“,
b) „Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern“,
§1
c) „Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-
Anwendungsbereich
EG-Ländern“,
Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen
2. den Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ bei
dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als
Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9.
Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu
werden. (5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung
mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen
gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 4
§2
§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der
Anforderungen an die Beschaffenheit Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.
Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den (6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8
Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen. und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des
§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
§3 bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den
Transportbehältern, den Verpackungen und in den Ge-
Kennzeichnung schäftspapieren anzugeben.
(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind
die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnun- §4
gen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord- Verkehrsverbote
nung.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht
(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den werden:
dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese
Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach 1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten
Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeich- Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1
nung „Honig“ ersetzt werden. genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschrif-
ten des § 2 zu entsprechen,
(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können
außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 2. Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3
und 9 ergänzt werden durch Angaben vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort
genannten Anforderungen zu entsprechen,
1. zur Herkunft aus Blüten oder lebenden Pflanzenteilen,
wenn der Honig vollständig oder überwiegend den 3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer
genannten Blüten oder Pflanzen entstammt und die nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1,
entsprechenden organoleptischen, physikalisch-che- oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.
mischen und mikroskopischen Merkmale aufweist;
§5
Rückstandsuntersuchungen
*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom
20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deut-
Honig ist von der zuständigen Behörde auf Rückstände
sches Recht umgesetzt. verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 93
Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wis- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes han-
senschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbe- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein
denklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben Erzeugnis in den Verkehr bringt.
des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten,
der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates §7
vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich
bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tie- Übergangsregelung
ren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent- zum 28. Januar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte
Nr. L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergan- und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau
genen Entscheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jähr- der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.
lich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern aufzu-
§8
stellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1
und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Änderung der
Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
den Vorgaben der aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 der
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch
Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I
unberührt.
S. 67) geändert worden ist, wird gestrichen.
§6 §9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und (1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entge- Kraft.
gen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs- Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- S. 3391), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Anlage 1
(zu den §§ 1, 3 und 4)
Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen
Abschnitt I
Allgemeines
Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete
lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden
Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und
in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen lassen.
Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowie aus
organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs
reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalli-
ner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft
bestimmt.
Abschnitt II
Honigarten
Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden:
Verkehrsbezeichnung Begriffsbestimmung
1. Blütenhonig oder Nektarhonig vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender
Honig
2. Honigtauhonig Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen
befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder
aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt
3. Wabenhonig oder von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten
Scheibenhonig Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs
hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen
oder geteilten Waben gehandelt wird
4. Honig mit Wabenteilen oder Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält
Wabenstücke in Honig
5. Tropfhonig durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
6. Schleuderhonig durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
7. Presshonig durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens
45 °C gewonnener Honig
8. gefilterter Honig Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe
so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden
9. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die
anschließend verarbeitet werden, geeignet ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 95
Anlage 2
(zu den §§ 2 und 4)
Anforderungen an die Beschaffenheit
Abschnitt I
Allgemeine Anforderungen
Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.
Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch
keine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honig-
fremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.
Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen frem-
den Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt wor-
den sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.
Abschnitt II
Spezifische Anforderungen
1. Zuckergehalt
1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe)
a) Blütenhonig mindestens 60 g/100g,
b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Blütenhonig mindestens 45 g/100g,
1.2. Saccharosegehalt
a) Im Allgemeinen höchstens 5 g/100g,
b) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicago sativa),
Banksia menziesii, Süßklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus
(Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii,
Citrus spp. höchstens 10 g/100g,
c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch (Borago officinalis) höchstens 15 g/100g.
2. Wassergehalt
a) Im Allgemeinen höchstens 20 %,
b) Honig von Heidekraut (Calluna) und Backhonig im Allgemeinen höchstens 23 %,
c) Backhonig von Heidekraut (Calluna) höchstens 25 %.
3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen
a) Im Allgemeinen höchstens 0,1 g/100g,
b) Presshonig höchstens 0,5 g/100g.
4. Elektrische Leitfähigkeit
a) Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigarten höchstens 0,8 mS/cm,
b) Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigarten mindestens 0,8 mS/cm.
Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten
sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:
Honige von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Cal-
luna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).
5. Gehalt an freien Säuren
a) Im Allgemeinen höchstens 50 Milliäquivalente Säure pro kg,
b) Backhonig höchstens 80 Milliäquivalente Säure pro kg.
6. Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonig höchstens 40 mg/kg (vorbehaltlich der
Bestimmungen unter Nr. 7 Buchstabe b),
b) Honig mit angegebenem Ursprung in Regionen mit
tropischem Klima und Mischungen solcher
Honigarten untereinander höchstens 80 mg/kg.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
7. Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung
a) Im Allgemeinen mit Ausnahme von Backhonig mindestens 8,
b) Honigarten mit einem geringen natürlichen Enzymgehalt
(z.B. Zitrushonig) und einem HMF-Gehalt von höchstens 15 mg/kg mindestens 3.
Siebente Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 16. Januar 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung 4. In § 3c Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „voneinander“
mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 gestrichen.
und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma- 5. In § 4 wird folgender Absatz 8 angefügt:
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
S. 178), von denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 159 der Ver- „(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und ordnung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen
§ 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 Stellen die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. Au-
(BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, verordnet das gust des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Programms folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.“
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesmi-
nisterien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: 6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter
Artikel 1 „nach Landesrecht“ gestrichen.
Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), zuletzt geändert durch
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
die Verordnung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277),
wird wie folgt geändert: bb) Nummer 6 wird Nummer 1.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „ , der Aktionspläne“
gestrichen. „(4) Erzeugerorganisationen, die kein operatio-
nelles Programm vorgelegt haben, teilen der zu-
ständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden
2. § 3 wird wie folgt geändert: Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vertretungsbe- Vorjahres mit.“
rechtigten“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 7. § 13a wird wie folgt geändert:
„(5) Die Landesregierungen können, soweit a) In der Überschrift wird das Wort „Übergangsbe-
dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Ge- stimmung“ durch das Wort „Übergangsbestim-
gebenheiten Rechnung tragen zu können, durch mungen“ ersetzt.
Rechtsverordnung die Mindestanzahl der Erzeuger
oder den Mindestumfang der vermarktbaren Er- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
zeugung höher als in Absatz 1 vorgesehen, fest- c) Folgende Absätze werden angefügt:
setzen oder die Mindestzahl der Erzeuger in Ab-
satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis auf zehn herabsetzen. „(2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerken-
Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es nung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des
diese unverzüglich dem Bundesministerium für Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG
und den anderen Ländern mit.“ Nr. L 118 S. 1) erhielten und die auf Grund einer
Rechtsverordnung eines Landes mit einer Min-
destzahl von sieben Erzeugern nach der Verord-
3. § 3a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen
„Erzeugergruppierungen können Änderungen des An- die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1
erkennungsplans beantragen, soweit die Änderungen Nr. 1 Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen
den mit der vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen operationellen Programms, spätestens jedoch bis
dienen.“ zum 31. Dezember 2006 erfüllen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 97
(3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Artikel 3
Rechtsverordnung eines Landes die Anerken- Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der
nungskriterien auf Grund der Einbeziehung mehre- EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom
rer Kategorien nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277) wird wie folgt
Nr. ii bis iv der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt geändert:
haben, müssen die Anerkennungskriterien nach § 3
für jede einzelne anerkannte Kategorie bei der Ein- 1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
reichung eines neuen operationellen Programms, chen.
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006
erfüllen.“ 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2 Artikel 4
Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der EG-Obst-
2. September 2003 (BGBl. I S. 1766) wird wie folgt geän- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der vom In-
dert: krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
chen. Artikel 5
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2. Absatz 2 wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Januar 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 16. Januar 2004
Auf Grund des Artikels 4 der Siebenten Verordnung zur zu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16,
Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungs- jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Ge-
verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 96) wird setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
nachstehend der Wortlaut der EG-Obst- und Gemüse- organisationen in der Fassung der Bekanntma-
Durchführungsverordnung in der ab dem 29. Januar 2004 chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146),
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt: zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit
Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
1. die am 12. Juli 1997 in Kraft getretene Verordnung meinsamen Marktorganisationen in der Fassung
vom 9. Juli 1997 (BGBl. I S. 1687), der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
2. die am 11. März 1998 in Kraft getretene Verordnung
1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-
vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 391),
lass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
3. die am 12. August 1998 in Kraft getretene Verord- zu 5. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit
nung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2018), Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
meinsamen Marktorganisationen in der Fassung
4. die am 14. September 1999 in Kraft getretene Ver- der Bekanntmachung vom 20. September 1995
ordnung vom 9. September 1999 (BGBl. I S. 1913), (BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
5. die am 14. März 2000 in Kraft getretene Verordnung 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationser-
vom 7. März 2000 (BGBl. I S. 198), lass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
6. die am 29. Juni 2001 in Kraft getretene Verordnung zu 6. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1306), Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 31 Abs. 2 Satz 1
und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-
meinsamen Marktorganisationen in der Fassung
7. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
der Bekanntmachung vom 20. September 1995
kel 386 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des
(BGBl. I S. 2785),
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlas-
8. die am 9. September 2003 in Kraft getretene Verord- sen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und
nung vom 2. September 2003 (BGBl. I S. 1766), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),
9. die am 3. Oktober 2003 in Kraft getretene Verord- zu 7. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-
nung vom 30. September 2003 (BAnz. S. 22 277), sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
S. 705),
10. die am 29. Januar 2004 in Kraft tretende eingangs
genannte Verordnung. zu 8. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit
Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfüh-
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
zu 1. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep-
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, der §§ 15, 16 und 17 tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von
Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung
und des § 31 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa- Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai
men Marktorganisationen in der Fassung der Be- 2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in
kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
S. 1146), auch in Verbindung mit Artikel 94 des gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018), und dem Organisationserlass vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206),
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16,
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des Gesetzes zu 9. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- Abs. 4 und 5 und des § 31 Abs. 2, in Verbindung
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchfüh-
vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 99
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Sep- zu 10. des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 in Verbindung mit
tember 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 und des § 31 Abs. 2
denen § 6 Abs. 1 durch Artikel 196 der Verordnung Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Durchführung der
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 6 Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai sung der Bekanntmachung vom 20. September
2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, in 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen
Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- § 6 Abs. 1 durch Artikel 159 der Verordnung vom
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) und § 6 Abs. 5
S. 3165) und dem Organisationserlass vom durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind.
Bonn, den 16. Januar 2004
Die Bundesministerin
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Renate Künast
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Verordnung
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
(EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung)
Abschnitt 1 (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung
Allgemeines der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Aner-
kennung der Erzeugergruppierungen (ABl. EU Nr. L 203
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung wird
§1
Anwendungsbereich 1. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Arti-
kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i bis iv der Verordnung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und
mission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1) in der jeweils gelten-
gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse den Fassung
hinsichtlich
1. der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, a) die Mindestzahl der Erzeuger auf 15 und
der Erzeugergruppierungen, der Betriebsfonds, der
operationellen Programme und der Anerkennungsplä- b) der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung
ne und im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verord-
nung (EG) Nr. 1432/2003 auf 5 000 000 Euro oder
2. der Marktrücknahmen. 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000
Euro entspricht,
§2
2. für Erzeugerorganisationen der Kategorien nach Arti-
Zuständigkeiten
kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. vi und vii der Verordnung
(1) Zuständig für die Überwachung der Verarbeitung (EG) Nr. 2200/96 der Mindestumsatz der vermarktba-
von Erzeugnissen zu Alkohol ist die Bundesfinanzverwal- ren Erzeugung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b
tung. der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 auf 250 000 Euro
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
festgesetzt.
rung ist zuständig für die Anerkennung von
1. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a gilt nicht für Erzeugerorganisa-
Erzeugerorganisationen angehören, die ihren Sitz in tionen, die ausschließlich Erzeugnisse vermarkten, wel-
verschiedenen Ländern haben, che nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den öko-
2. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, denen
logischen Landbau und die entsprechende Kennzeich-
mindestens eine Erzeugerorganisation angehört, die
nung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebens-
ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
mittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden
sowie für die Durchführung der damit verbundenen Vor- Fassung erzeugt werden. Für Erzeugerorganisationen
schriften bezüglich des Betriebsfonds und der operatio- nach Satz 2 wird abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
nellen Programme, die in dieser Verordnung und in den in der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung auf
§ 1 genannten Rechtsakten enthalten sind. Sie stellt 1 250 000 Euro festgesetzt.
dabei das Benehmen mit den Ländern her, in denen die
Mitglieder der Vereinigungen von Erzeugerorganisatio- (2) Wer Erzeugnisse der Kategorien nach Artikel 11
nen ihren Sitz haben. Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2200/96
erzeugt hat, wer andere landwirtschaftliche Produkte als
(3) Im Übrigen sind für die Durchführung dieser Ver-
die Produkte, für die eine Anerkennung der Erzeugeror-
ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die nach
ganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat sowie Perso-
Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
nen, die Mitglied eines Organs der jeweiligen Erzeugeror-
ganisation sind, können Mitglied der Erzeugerorganisati-
Abschnitt 2 on sein, sofern die Mitgliedschaft das Erreichen der Ziele
der Erzeugerorganisation nach Artikel 11 Abs. 1 Buchsta-
Erzeugerorganisationen be b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 nicht beeinträch-
und Erzeugergruppierungen tigt. Natürliche oder juristische Personen, die ausschließ-
lich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betrei-
§3 ben, können nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation
Anerkennung sein.
von Erzeugerorganisationen (3) Erzeugerorganisationen können Dritte mit der
(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung Durchführung von Aufgaben, die für das Erreichen der
(EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August Ziele nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erforderlich sind, betrauen, sofern die
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Dritten über die erforderliche Sachkunde und Zuverläs- zes der vermarktbaren Erzeugung die Voraussetzungen
sigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben verfü- für die endgültige Anerkennung erfüllen. Für eine Erzeu-
gen. Eine Aufgabenübertragung auf Dritte ist der zustän- gergruppierung, die ausschließlich Erzeugnisse nach § 3
digen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Abs. 1 Satz 2 vermarktet, muss abweichend von Satz 1
der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung
(4) Ein Mitglied einer Erzeugerorganisation darf bis
750 000 Euro betragen.
höchstens 49 Prozent der Stimmrechte gemessen am
Anteil dieses Mitglieds am Wert der durch die Erzeugeror- (2) Der Anerkennungsplan muss neben den Anforde-
ganisation vermarkteten Erzeugung halten. Ferner dürfen rungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/
2003 die mit der Anerkennung verfolgten Ziele sowie die
1. zwei Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorgani-
voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des
sation, die bis zu 15 Mitglieder hat, und drei oder
Plans notwendigen Investitionen enthalten. Erzeuger-
weniger Mitglieder zusammen bei einer Erzeugerorga-
gruppierungen können Änderungen des Anerkennungs-
nisation, die mehr als 15 Mitlieder hat, nicht über mehr
plans beantragen, soweit die Änderungen den mit der
als 74 Prozent der Stimmrechte verfügen,
vorläufigen Anerkennung verfolgten Zielen dienen.
2. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu
(3) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-
15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusam-
derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten
men bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als
Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung
15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent der Geschäfts-
strengere Voraussetzungen als in Absatz 1 vorgesehen
anteile halten,
sowie ergänzende Verpflichtungen festsetzen. Trifft ein
3. kein Mitglied in einer Erzeugerorganisation, die bis zu Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese unverzüg-
15 Mitglieder hat, und keine zwei Mitglieder zusam- lich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
men bei einer Erzeugerorganisation, die mehr als Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern
15 Mitglieder hat, mehr als 50 Prozent des Umsatzes mit.
erwirtschaften.
In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle auf § 3b
Antrag eine Überschreitung der Obergrenzen nach Satz 2 Anerkennung von
Nr. 2 oder 3 zulassen. Ist eines der Mitglieder einer Erzeu- Vereinigungen von Erzeugerorganisationen
gerorganisation eine juristische Person, deren Anteile von
(1) Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird
den anderen Mitgliedern der Erzeugerorganisation gehal-
von der zuständigen Stelle anerkannt, wenn über die
ten werden, so werden die Stimmrechte, der Umsatz und
Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen
die Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen
hinaus
ihrer Anteilseigner im Verhältnis zu den jeweils gehalte-
nen Anteilen zugerechnet. 1. sie sich aus mindestens zwei Erzeugerorganisationen
zusammensetzt,
(5) Die Landesregierungen können, soweit dies erfor-
derlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten 2. sie ganz oder teilweise die Durchführung der operatio-
Rechnung tragen zu können, durch Rechtsverordnung nellen Programme an Stelle ihrer Mitglieder über-
die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestum- nimmt oder ein eigenes operationelles Teilprogramm
fang der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1 durchführt,
vorgesehen, festsetzen oder die Mindestzahl der Erzeu- 3. nur solche juristischen Personen, die nicht Erzeuger-
ger in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a auf zehn herabsetzen. organisationen sind, Mitglied sind, deren Haupttätig-
Trifft ein Land Regelungen nach Satz 1, so teilt es diese keit die Kategorien betrifft, für die die in der Vereini-
unverzüglich dem Bundesministerium für Verbraucher- gung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisatio-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft und den anderen nen anerkannt sind und
Ländern mit.
4. im Fall der Nummer 3 die Einhaltung der Bestimmun-
gen des Artikels 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1432/
§ 3a
2003 gewährleistet ist.
Vorläufige
Die Bestimmung der Haupttätigkeit der in Satz 1 Nr. 3
Anerkennung von Erzeugergruppierungen
genannten juristischen Personen erfolgt in entsprechen-
(1) Eine Erzeugergruppierung erhält eine vorläufige der Anwendung des Artikels 7 der Verordnung (EG)
Anerkennung, wenn über die Erfüllung der gemein- Nr. 1432/2003.
schaftsrechtlichen Anforderungen hinaus (2) Die Vereinigung hat Änderungen in ihrer Zusam-
1. sie aus mindestens fünf Erzeugern besteht, mensetzung der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle
unverzüglich anzuzeigen.
2. der Mindestumsatz der vermarktbaren Erzeugung im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 1432/2003 2 500 000 Euro beträgt und § 3c
3. sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buch- Betriebsfonds
stabe a, b, c Nr. 4 und Buchstabe d sowie Abs. 2 (1) Als Referenzzeitraum zur Festlegung der Ober-
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllt. grenze der finanziellen Beihilfe nach Artikel 15 Abs. 1 der
Abweichend von Satz 1 muss eine Erzeugergruppierung, Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmen die Erzeugeror-
die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation für Kate- ganisationen einen der folgenden Zeiträume:
gorien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anstrebt, hinsichtlich – 1. Januar bis 31. Dezember des vorletzten Jahres vor
der Mindestanzahl der Erzeuger und des Mindestumsat- dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten;
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
– 1. Juli des vorletzten Jahres bis 30. Juni des letzten (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
Jahres vor dem Jahr, für das die Obergrenzen gelten. ordnung die in Artikel 11 und Artikel 14 Abs. 1 der Verord-
nung (EG) 1433/2003 genannten Fristen zur Vorlage der
Die Erzeugerorganisation teilt der zuständigen Stelle den operationellen Programme und für Anträge auf Änderung
von ihr bestimmten Referenzzeitraum mit. Eine Änderung der operationellen Programme jeweils bis 31. Oktober
des Zeitraums kann nur auf Antrag in besonders begrün- eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich
deten Ausnahmefällen, nicht jedoch während der Lauf- ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung
zeit eines operationellen Programms, von der zuständi- zu tragen.
gen Stelle bewilligt werden.
(3) Sofern die allgemeinen Ziele des operationellen
(2) Die Erzeugerorganisationen können unter den Programms erhalten bleiben und der Betrag des
Bedingungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Betriebsfonds nicht um mehr als 20 Prozent des ur-
Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit sprünglich genehmigten Betrages geändert wird, können
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) die Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung
Nr. 2200/96 hinsichtlich des Betriebsfonds, der operatio- der erforderlichen Unterlagen beantragen, innerhalb eines
nellen Programme und der finanziellen Beihilfen (ABl. EU Jahres
Nr. L 203 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung zusätz-
lich in den Betriebsfonds 1. ihr operationelles Programm nur teilweise durchzu-
führen,
1. ganz oder teilweise ihre eigenen Mittel einsetzen, die 2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestran-
aus dem Erlös des Verkaufs der Obst- und Gemüseer- che aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen
zeugung ihrer Mitglieder aus den Kategorien stam- mit Ausnahme der Ausgaben für Marktrücknahmen
men, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, um bis zu 20 Prozent zu überschreiten,
mit Ausnahme der Mittel, die von einer anderen öffent-
lichen Beihilfe herrühren, oder 3. in besonders begründeten Ausnahmefällen die unter
Nummer 2 genannten Maßnahmen um mehr als
2. individuell von den angeschlossenen Erzeugern nach 20 Prozent zu überschreiten,
Maßgabe ihrer jeweiligen Satzung, ihres Gesell-
schaftsvertrages oder ihrer jeweiligen Rechtsgrundla- 4. einmal im Jahr neue Maßnahmen in das operationelle
ge erhobene Beiträge Programm aufzunehmen, wobei die gesamten Ausga-
ben für diese Maßnahmen 20 Prozent des für die Jah-
einstellen. restranche genehmigten Betrages nicht übersteigen
dürfen.
(3) Die Erzeugerorganisation verwaltet den Betriebs-
fonds über eine Finanzbuchhaltung, die es ermöglicht, (4) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisatio-
alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebs- nen ihre Entscheidung nach Absatz 3 innerhalb von vier
fonds zu identifizieren. Werden aus einem Betriebsfonds Wochen mitteilen. Änderungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2
ein oder mehrere operationelle Teilprogramme finanziert, können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finan-
müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes zielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchge-
operationelle Teilprogramm getrennt ausgewiesen wer- führt werden.
den. Ferner müssen die Finanzbeiträge nach Artikel 15 (5) Übernimmt eine anerkannte Vereinigung von
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die zusätz- Erzeugerorganisationen ganz oder teilweise die Durch-
lichen Finanzbeiträge nach Absatz 2 in der Finanzbuch- führung der operationellen Programme an Stelle ihrer
haltung der Erzeugerorganisation getrennt ausgewiesen Mitglieder, so teilen die Erzeugerorganisationen der für
werden sowie ihr jeweiliges Aufkommen jederzeit nach- sie jeweils zuständigen Stelle und der für die Vereinigung
gewiesen werden können. Die Finanzbuchhaltung wird zuständigen Stelle bei Einreichung des Entwurfs des
jährlich von Einrichtungen, die für die Prüfung des Jah- operationellen Programms die betroffenen Maßnahmen
resabschlusses der Erzeugerorganisation gesetzlich zu- mit und benennen die durchführende Vereinigung. Ferner
gelassen sind, geprüft und bestätigt. Die Bestätigung teilt die Vereinigung von Erzeugerorganisationen derjeni-
muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung gen Stelle, die ihr die Anerkennung erteilt hat, die geneh-
der Erzeugerorganisation den Bestimmungen dieses migten Maßnahmen bis zum 28. Dezember desselben
Absatzes entspricht. Der schriftliche Bericht über die Jahres mit.
Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist
der zuständigen Stelle durch die Erzeugerorganisation (6) Legt eine anerkannte Vereinigung von Erzeugeror-
unverzüglich nach Abschluss der Prüfung vorzulegen. ganisationen ein eigenes operationelles Teilprogramm
vor, müssen die Maßnahmen vollständig durch Beträge
aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugeror-
§4 ganisationen finanziert werden. In dem operationellen
Teilprogramm sind die Finanzbeiträge jeder teilnehmen-
Operationelle Programme den Erzeugerorganisation aufzuführen. Die Maßnahmen
und die entsprechenden Finanzbeiträge müssen in dem
(1) Außer dem in Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG)
operationellen Programm jeder beteiligten Erzeugerorga-
Nr. 1433/2003 genannten Maßnahmen kann insbesonde-
nisation aufgeführt werden.
re die Gewährung von Ruhegehältern oder von ruhege-
haltsähnlichen Zahlungen mit Ausnahme von Abfindun- (7) Die zuständigen Stellen können auf Antrag die Wei-
gen bis zu 25 000 Euro je Person, die anlässlich eines terführung der vor Inkrafttreten der Verordnung (EG)
Zusammenschlusses von Erzeugerorganisationen an aus- Nr. 1433/2003 genehmigten operationellen Programme
scheidende Beschäftigte gezahlt werden, nicht Gegen- zulassen, wenn in Anbetracht des Durchführungsstandes
stand eines operationellen Programms sein. ihre Änderung nicht angezeigt ist.
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(8) In Abweichung von Artikel 19 Satz 1 der Verord- (4) Nach Abschluss jeder kostenlosen Verteilung über-
nung (EG) Nr. 1433/2003 zahlen die zuständigen Stellen mitteln die Wohltätigkeitseinrichtungen der nach Landes-
die beantragte Beihilfe bis spätestens 31. August des recht zuständigen Stelle die Angaben gemäß Anhang VI
Jahres, das auf das Durchführungsjahr des Programms der Verordnung (EG) Nr. 659/97.
folgt, an die Erzeugerorganisationen aus.
§7
Abschnitt 3 Destillation
Marktrücknahmen (1) Wer beabsichtigt, aus dem Markt entnommene
Erzeugnisse zu destillieren, hat dies mindestens fünf
§5 Tage vor Beginn des Einmaischens dem nach den Vor-
schriften des Fünften Abschnitts des Ersten Teils des
Durchführung der Rücknahme Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu ihrer
(1) Die Meldung nach Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Ver- Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils gelten-
ordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April den Fassung zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzu-
1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung zeigen. Er hat ferner die Beendigung und jede Unterbre-
(EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventions- chung der Destillation anzuzeigen.
regelung für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 100 S. 22) (2) Die Überwachung bei der Destillation richtet sich
in der jeweils geltenden Fassung umfasst neben den nach den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Ersten
dort genannten Angaben auch die Angabe des Ortes Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und
der Rücknahme und des vorgesehenen Verwendungs- den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der
zweckes. Die Meldung bedarf der Schriftform. jeweils geltenden Fassung. Das zuständige Hauptzollamt
(2) Die für die Rücknahme vorgesehenen Erzeugnisse kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Über-
müssen während der in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung wachung Anordnungen über nähere Einzelheiten treffen.
(EG) Nr. 659/97 genannten Frist an dem mitgeteilten Ort (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle stellt den
der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Mindestalkoholgehalt auf Grund einer Untersuchung der
Prüfung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle Bundesfinanzverwaltung fest; die für die Untersuchung
vorgenommen worden ist. erforderlichen Proben werden von der Bundesfinanzver-
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur waltung amtlich entnommen. Wer aus dem Markt ent-
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung nommene Erzeugnisse destilliert, trägt die Auslagen für
Anordnungen über die Durchführung der Rücknahme von die Untersuchung zur Feststellung des Mindestalkohol-
Erzeugnissen aus dem Markt und die Verwertung ent- gehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme,
nommener Erzeugnisse treffen. Sie kann insbesondere Verpackung und Beförderung der Proben.
1. besondere Aufzeichnungen,
§8
2. weitere Angaben und Nachweise über die Rücknah-
me und Kompostierung und biologischer Abbau
3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe Wer beabsichtigt, aus dem Markt genommene Erzeug-
zur Verwendung in frischem Zustand als Futtermittel nisse zu kompostieren oder in anderer Weise biologisch
verlangen. abzubauen, hat die Zustimmung der nach Landesrecht
zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.
§6
Wohltätigkeitseinrichtungen Abschnitt 4
(1) Wohltätigkeitseinrichtungen werden auf Antrag
Duldungs-,
zum Bezug von aus dem Markt genommenen Erzeugnis-
Mitwirkungs- und Meldepflichten
sen anerkannt, wenn sie den in § 1 genannten Rechtsak-
ten vorgesehenen Voraussetzungen entsprechen.
§9
(2) Die kostenlose Verteilung aus dem Markt genom-
mener Erzeugnisse durch Wohltätigkeitseinrichtungen Duldungs- und Mitwirkungspflichten
außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist von der
(1) Erzeuger, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen
Wohltätigkeitseinrichtung der nach Landesrecht zustän-
von Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen so-
digen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige enthält
wie alle natürlichen und juristischen Personen, die aus
insbesondere eine vorläufige Aufstellung der in Anhang VI
dem Markt genommenes Obst und Gemüse zur weiteren
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehe-
Verwendung übernehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke
nen Angaben sowie einen Zeitplan für den Ablauf der Ver-
der Überwachung den zuständigen Stellen im Rahmen
teilung. Die Verteilung der Erzeugnisse nach Satz 1 darf
ihrer Zuständigkeit das Betreten der Geschäfts-, Be-
erst nach der Erteilung der Genehmigung durch die Kom-
triebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen wäh-
mission der Europäischen Gemeinschaften erfolgen.
rend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf
(3) Erzeugerorganisationen dürfen die aus dem Markt Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeich-
genommenen Erzeugnisse den Wohltätigkeitseinrichtun- nungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen
gen nur gegen Ausstellung einer Übernahmebescheini- zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die er-
gung überlassen. forderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-
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tischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Aus- Abschnitt 5
kunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit
Ordnungswidrigkeiten
den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
zuständigen Stellen dies verlangen.
§ 11
(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine län- Ordnungswidrigkeiten
geren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach
dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-
oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren ab der ganisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Antragsbewilligung aufzubewahren. 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ein Erzeug-
nis verteilt oder
2. entgegen § 6 Abs. 3 ein Erzeugnis überlässt.
§ 10
Meldepflichten Abschnitt 6
(1) Erzeugerorganisationen oder, soweit sie Aufgaben Schlussbestimmungen
an eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen übertra-
gen haben, diese Vereinigung teilen alle nach den in § 1 § 12
genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben den für
ihre Anerkennung zuständigen Stellen mit. Muster und Vordrucke
Für alle Anträge und Meldungen können die zuständi-
(2) Folgende Meldungen sind bis zu den genannten gen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereit-
Terminen abzugeben: halten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt
geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-
1. das in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 vor- wenden.
gesehene Lastenheft über die Verfahren der umwelt-
gerechten Rücknahme, sofern es noch nicht einge- § 13
reicht ist oder darin Änderungen gegenüber der letzt-
maligen Einreichung vorgenommen worden sind, der (Aufheben von Vorschriften)
31. Mai eines jeden Jahres,
§ 13a
2. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben Übergangsbestimmungen
der dritte Arbeitstag eines jeden Monats, (1) Abweichend von Artikel 11 und Artikel 14 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1433/2003 werden die Fristen zur Vorla-
3. die Meldung der in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der ge der operationellen Programme und für Anträge auf
Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben Änderung der operationellen Programme für das Jahr
der erste Arbeitstag der dritten Woche nach Beginn 2003 jeweils bis zum 15. Oktober verlängert. Eine Verlän-
des Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeugnisses, gerung der Fristen nach Satz 1 über den 15. Oktober hin-
aus durch Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 2 bleibt
4. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a der unberührt.
Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben
der 31. Mai eines jeden Jahres, (2) Erzeugerorganisationen, die eine Anerkennung
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom
5. die Meldung der in Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation
Verordnung (EG) Nr. 659/97 vorgesehenen Angaben für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1) erhielten
der 31. Oktober eines jeden Jahres. und die auf Grund einer Rechtsverordnung eines Landes
mit einer Mindestzahl von sieben Erzeugern nach der
(3) Die Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt wurden, müssen
Erzeugerorganisationen, Erzeugergruppierungen und die die Anerkennungskriterien nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
nach § 6 Abs. 1 anerkannten Wohltätigkeitseinrichtungen Buchstabe a bei der Einreichung eines neuen operatio-
sind verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass nellen Programms, spätestens jedoch bis zum 31. De-
die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht zember 2006 erfüllen.
mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen in den Anträ- (3) Erzeugerorganisationen, die durch eine Rechtsver-
gen übereinstimmen, der für ihre Anerkennung zuständi- ordnung eines Landes die Anerkennungskriterien auf
gen Stelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unver- Grund der Einbeziehung mehrerer Kategorien nach Arti-
züglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen kel 11 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii bis iv der Verordnung (EG)
Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form Nr. 2200/96 erfüllt haben, müssen die Anerkennungskri-
oder eine andere Frist vorgesehen ist. terien nach § 3 für jede einzelne anerkannte Kategorie bei
der Einreichung eines neuen operationellen Programms,
(4) Erzeugerorganisationen, die kein operationelles
spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 erfüllen.
Programm vorgelegt haben, teilen der für ihre Anerken-
nung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden
§ 14
Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vor-
jahres mit. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 105
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
(LAP-gbautDV)
Vom 21. Januar 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
§ 15 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 16 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes
2671) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bun- Kapitel 2
desministerium des Innern: Laufbahnprüfung
§ 17 Prüfungsamt
Inhaltsübersicht § 18 Prüfungskommission
§ 19 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
Kapitel 1 § 20 Prüfungsort, Prüfungstermin
Laufbahn und Ausbildung § 21 Schriftliche Prüfung
§ 1 Laufbahnämter § 22 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 2 Ziel der Ausbildung § 23 Mündliche Prüfung
§ 3 Einstellungsbehörden § 24 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 25 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 26 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 6 Auswahlverfahren § 27 Gesamtergebnis
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 28 Zeugnis
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes § 29 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs- § 30 Wiederholung
dienstes Kapitel 3
§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Sonstige Vorschriften
§ 11 Ausbildungsakte § 31 Übergangsregelung
§ 12 Schwerbehinderte Menschen § 32 Inkrafttreten
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Kapitel 1 (2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat
Laufbahn und Ausbildung vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset-
zestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische
Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun-
§1
gen des europäischen Einigungsprozesses werden be-
Laufbahnämter rücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche
(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Ver- Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-
waltungsdienstes des Bundes mit den Fachrichtungen sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen
Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen
1. Hochbau,
Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
2. Bauingenieurwesen,
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich
3. Maschinenbau/Versorgungstechnik und eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium
verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle §3
Ämter dieser Laufbahn.
Einstellungsbehörden
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Einstellungsbehörden sind
1. im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektor- 1. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
anwärterin/ Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Bundesamt
Bauoberinspektor- für Bauwesen und Raumordnung und
anwärter, 2. für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West.
2. in der Probezeit Bauoberinspektorin
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/ Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des
Bauoberinspektor Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung
zur Anstellung (z. A.), der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entschei-
dungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorberei-
3. im Eingangsamt Bauoberinspektorin/
tungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstel-
(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,
lungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Ent-
4. in den Beförderungsämtern der scheidungen zuständigen Dienstbehörden.
a) Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamt-
mann, §4
b) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsrätin/Bauamts- Einstellungsvoraussetzungen
rat, In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
c) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsrätin/ wer
Bauoberamtsrat. 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
laufen. 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach
§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht er-
reicht hat und
§2
3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen
Ziel der Ausbildung
Fachhochschule in den Fachrichtungen Architektur
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- (Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elek-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten, tro- oder Versorgungstechnik oder in einer anderen
Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im geeigneten technischen Fachrichtung oder einen als
Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho- gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.
benen bautechnischen Dienstes des Bundes erforderlich
sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Auf-
§5
gaben des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die
durch den Betrieb und die Wartung betriebstechnischer Ausschreibung, Bewerbung
Anlagen bestimmt sind, gehören, sowie mit den Gebieten
Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen ver- (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
traut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaft- lenausschreibung ermittelt.
liche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge wird ge- (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu
fördert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
des Managements und der Führung von Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern werden vermittelt. 1. ein tabellarischer Lebenslauf,
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2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
soll, bautechnischen Verwaltungsdienstes der jeweiligen
Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzendem und
3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-
schule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil- 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
dungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom- nichttechnischen Dienstes als Beisitzende oder Bei-
urkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung des sitzendem.
vorletzten Studiensemesters,
Beisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die
4. gegebenenfalls Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und
an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
a) Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
nach der Schulentlassung oder nach Abschluss nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen
der Hochschulausbildung, eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind si-
cherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises zu bestellen.
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch und (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes. aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3
gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder
§6
und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die
Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren §7
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
dienst der Laufbahn geeignet sind. (1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem
Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach Bewerberinnen und Bewerbern.
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl (2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem
1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-
Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache
sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin
der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden.
oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-
Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
nalärztin oder eines Personalarztes oder des amts-
Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in
ärztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur
den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnis-
Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
noten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten 2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-
auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein wer- schule oder des Nachweises eines gleichwertigen Bil-
den, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Vor- dungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplom-
aussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlver- urkunde, soweit diese nicht schon bei der Bewerbung
fahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem vorgelegt wurden,
ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungs-
unterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück. 4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-
behörde von einer unabhängigen Auswahlkommission 5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der
einem mündlichen Teil. Einstellungsbehörde und
(5) Die Auswahlkommission besteht aus 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
darüber, ob sie oder er
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech-
nischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor- a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-
sitzendem, ren beschuldigt wird und
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b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. satzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstel- insgesamt neun Monate verlängert werden. Die Verlänge-
lungsbehörde. rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung
zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu
einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abge-
§8 legt werden kann.
Rechtsstellung (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich
während des Vorbereitungsdienstes die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 30
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das Abs. 2.
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu Bau-
oberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bauober- § 10
inspektoranwärtern ernannt.
Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde.
§ 11
§9
Ausbildungsakte
Dauer, Verkürzung und
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-
akten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach nehmen sind.
§ 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zu-
lässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht § 12
gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerichteten
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Ab- Schwerbehinderte Menschen
weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung verfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnach-
jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilab- weisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Be-
schnitte der Ausbildung entzogen werden. hinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hier-
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder auf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwer-
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab- behinderten Menschen und der Schwerbehindertenver-
weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, tretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt
dienstes zu ermöglichen. werden. Die Vorschriften des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung
gern, wenn die Ausbildung für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rahmenintegra-
1. wegen einer Erkrankung, tionsvereinbarung) sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4
werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
fallen, angewandt.
zeit nach der Elternzeitverordnung,
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
Ersatzdienstes oder
Mensch eine Beteiligung ablehnt.
4. aus anderen zwingenden Gründen (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- das Prüfungsamt in enger Zusammenarbeit mit der zu-
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- ständigen Schwerbehindertenvertretung.
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. (4) Bezüglich der Bewertungen während des Vorberei-
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der tungsdienstes nach § 16 wird auf die Rahmenintegra-
Anwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Ab- tionsvereinbarung hingewiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 109
§ 13
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich für die jeweiligen Fachrichtungen wie folgt in eine praktische Ausbildung
(Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgänge), die aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls
durch eine Exkursion ergänzt werden:
1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:
Ausbildungs-
Art der Ausbildung
Abschnitt dauer Ausbildungsinhalt
(Praktika/Lehrgang)
in Wochen
I 3 Lehrgang Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltung
15 Praktikum Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von Bau-
maßnahmen
22 Praktikum Projektleitung und Facility-Management
3 Praktikum Standortbewertung, Wirtschaftlichkeitsvergleiche
– Mieten, Kaufen, Bauen –
3 Praktikum Bauleitplanung, Zustimmungsverfahren
II 1 Exkursion Projektreise innerhalb der Europäischen Union
III 5 Praktikum Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten
4 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht
1 Praktikum Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen
1 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes
6 Lehrgang Verwaltung und Recht
IV 5 Praktikum/Lehrgang Laufbahnprüfung; Vorbereitung
9 Urlaub
78 Wochen
2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:
Ausbildungs-
Art der Ausbildung
Abschnitt dauer Ausbildungsinhalt
(Praktika/Lehrgang)
in Wochen
I 3 Lehrgang Grundlagen der öffentlichen Bauverwaltungen
15 Praktikum Vorbereitung, Vergabe, Durchführung und Abrechnung von
maschinen- und elektronischen Anlagen (einschließlich tonmelde-
technischen Anlagen) bei Bauunterhaltungsarbeiten sowie kleineren
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
22 Praktikum/Lehrgang Projektleitung und Facility-Management bei einer großen Baumaß-
nahme, Verdingungswesen, Vertragsabschlüsse
2 Praktikum Aufgaben der Gewerbeaufsicht, insbesondere Genehmigungen,
Arbeitsschutz, Immissionsschutz
2 Praktikum Aufgaben der Technischen Überwachungsstelle (TÜV)
2 Praktikum Betrieb von Versorgungsanlagen (einschließlich Verteiler), Energie-
lieferverträge
II 1 Exkursion Projektreise innerhalb der Europäischen Union
III 5 Praktikum Allgemeine Aufgaben der Bauverwaltungen, Rechtsangelegenheiten
4 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen der Baurechtsbehörden, Bauaufsicht
1 Praktikum Kassen-, Haushalts- und Rechnungswesen
1 Praktikum Aufgaben und Arbeitsweisen des Bundesrechnungshofes
6 Lehrgang Verwaltung und Recht
IV 5 Praktikum/Lehrgang Laufbahnprüfung; Vorbereitung
9 Urlaub
78 Wochen
(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden für jede Anwärterin und jeden Anwärter in einem Ausbildungsplan fest-
gelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbil-
dungsleitung im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auf.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
§ 14 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet
die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises be-
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
stimmt hat.
(1) Die Einstellungsbehörden bestellen jeweils eine
Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobe- § 16
nen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestell-
te oder einen geeigneten Angestellten als Ausbildungs- Bewertungen
leitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der während des Vorbereitungsdienstes
Ausbildung verantwortlich ist; außerdem bestellen sie (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand
Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmen die Vertre- der Anwärterinnen und Anwärter während des Vorberei-
tung der Ausbildungsleitung. tungsdienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungs-
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt plan mindestens für einen Monat zugewiesen werden,
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig eine schriftliche Bewertung nach § 26 abgegeben.
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund-
und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär-
sie in Fragen der Ausbildung. tern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär-
tern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Be-
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht
wertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, (3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt
werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeug-
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz un- nis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 15 auf-
terwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbil- führt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem
der unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewer-
den erreichten Ausbildungsstand. teten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachwei-
se geteilt wird. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten
§ 15 eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Leistungsnachweise
während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 2
(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die An- Laufbahnprüfung
wärterinnen und Anwärter drei Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise können sein: § 17
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten, Prüfungsamt
2. Hausarbeiten, Dem beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der
3. andere schriftliche Ausarbeitungen, Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und
4. Referate, gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
5. eine Projektarbeit oder
Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teil-
6. mündliche Beiträge (z. B. zu Fachgesprächen oder Kol- weise auf andere Behörden übertragen werden.
loquien).
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine § 18
Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs- Prüfungskommission
nachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestä-
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-
tigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises,
mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-
Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärte-
fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-
rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Be-
richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische
stätigung.
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
(3) Während des Lehrgangs „Allgemeine Rechts- und Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die
Verwaltungsgrundlagen“ an der Fachhochschule des Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen
Bundes für öffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnach- oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Be-
weis in Form einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbrin- wertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern;
gen, der nach § 26 bewertet wird. die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen
und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach- Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissio-
holen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis nen bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen
zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbrin- der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen
gen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
Tag der schriftlichen Prüfung nach § 21 erbracht, gilt er (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-
(5) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs- schen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-
handlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 24 und 25 sitzender,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 111
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren techni- § 20
schen Verwaltungsdienstes, davon eine oder einer der
Prüfungsort, Prüfungstermin
jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisit-
zender und (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung fest.
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen bau-
technischen Verwaltungsdienstes, davon eine oder (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wo-
einer der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder chen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen
Beisitzender. sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor-
bereitungsdienstes abgeschlossen sein.
Bei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für
die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An-
Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü- wärtern rechtzeitig Ort und Zeit der schriftlichen und der
fungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren mündlichen Prüfung mit.
Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und
mündlichen Prüfung bestellen. Es können auch geeigne- § 21
te Angestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.
Schriftliche Prüfung
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs- (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.
kommission werden für die Dauer von höchstens drei Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschlä-
Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. ge verlangen. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus fol-
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei genden Aufgabenbereichen auszuwählen:
ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen 1. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwal-
nicht gebunden. tungsgrundlagen,
(5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn 2. je nach Fachrichtung:
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-
a) Hochbau und Bauingenieurwesen:
zende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Anfertigen eines Entwurfs für eine Baumaßnahme
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauver-
ist nicht zulässig. waltung unter Zugrundelegung der geltenden Vor-
schriften oder eine baufachliche Stellungnahme zu
einem solchen Entwurf oder
§ 19
b) Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektro-
Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung technik/Nachrichtentechnik:
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die An- Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der
wärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn technischen Gebäudeausrüstung für eine Maß-
befähigt sind. nahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der
Bauverwaltung einschließlich Festlegung und Be-
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
gründung der Systeme und Anlagenteile, Berech-
ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
nung und Bemessung, zeichnerische Darstellung
dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
(gegebenenfalls auch schematisch), Anlagenbe-
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-
schreibung und Kostenberechnung nach DIN 276
schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-
unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften
fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
und
gerichtet.
3. für alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden
(3) Zur Prüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung Gebieten:
durchlaufen hat.
a) Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungs-
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und beschreibungen einschließlich Kostenermittlung und
einem mündlichen Teil.
b) Auswahlverfahren nach Verdingungsordnung für
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des freiberufliche Leistungen (Grundsätzliches) und Ent-
Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt wurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Tätigen
kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeri- einschließlich Vermerk und Honorarberechnung.
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bun-
(2) Für die Bearbeitung stehen für die Aufgabe aus
desministeriums der Verteidigung und der Einstellungs-
Absatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden, für die übrigen Aufga-
behörden, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Aus-
ben jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Auf-
bildung befassten Personen, die Anwesenheit in der
gabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen,
mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestat-
angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
ten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärterinnen
Sollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der
und Anwärtern kann während des sie betreffenden
Ladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben.
mündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenver-
tretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prü- (3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
fungskommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokoll- schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
führerin oder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
anwesend sein. tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind ge- b) Stoffe, Preise:
heim zu halten. aa) Anwendung von Baustoffen und Bauelemen-
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer ten und ihre wesentlichen Eigenschaften und
für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die bb) Ermittlung von Baukosten und Beurteilung
Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung von Baupreisen oder
nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die 2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik
Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Be- und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:
wertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben wer- a) Technik:
den.
aa) Systeme und Anlagenteile für verwaltungsty-
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht pische Gebäude einschließlich Systemanalyse
gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Nieder- (Darstellung der möglichen Systeme nach Auf-
schrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, wand, Nutzen, Wirtschaftlichkeit und Durch-
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in An- führbarkeit),
spruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne
bb) Entwurfs-, Werk- und Detailplanung,
des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
unterschreiben die Niederschrift. cc) Energiewirtschaft, Energiekennzahlen und
(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden un- dd) Normen, Richtlinien und technische Vorschrif-
abhängig voneinander nach § 26 bewertet. Die Zweit- ten und
prüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Be-
b) Stoffe, Preise:
wertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet aa) Anwendung von Werkstoffen, Medien und An-
die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine lagensystemen und ihre wesentlichen Eigen-
Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungs- schaften in wirtschaftlicher und energetischer
arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als Hinsicht und
mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet. bb) Ermittlung von Anlagen- und Betriebskosten
(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet und Beurteilung von spezifischen Preisen und
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 24 Abs. 4 Einheitspreisen und
verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 3. alle Fachrichtungen:
§ 22 a) Vertrags- und Verdingungswesen:
Zulassung zur mündlichen Prüfung aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
Vergabeordnung:
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär-
ter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr – inhaltlich wichtige Regelungen,
schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note – Anwendungsbereich, Auswirkungen,
„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
bb) freiberufliche Leistungen im Rahmen der Ver-
Prüfung nicht bestanden.
dingungsordnung für freiberufliche Leistungen
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und An- und der Honorarordnung für Architekten und
wärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig Ingenieure:
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-
– Bedeutung der Schwellenwerte,
lassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in
den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten – Vergabebedingungen,
Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzu- – Vergabearten,
lassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechts-
behelfsbelehrung versehen. – Vertragsarten,
– Vertragsbedingungen,
§ 23
cc) Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Ver-
Mündliche Prüfung gabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen,
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- der Verdingungsordnung für Leistungen und
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü- des Vergabehandbuches:
fungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden – Bedeutung der Schwellenwerte,
Prüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:
– Vergabebedingungen,
1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:
– Vergabearten,
a) Technik:
– Vertragsarten,
aa) Grundrissordnung von verwaltungstypischen
– Vertragsbedingungen,
Gebäuden oder Bauvorhaben,
dd) Sicherheitsleistungen und
bb) konstruktiver Aufbau verschiedener Gebäude-
typen oder Bauwerkstypen, ee) Aufmaßfragen,
cc) betriebstechnische Einrichtungen und Anlagen b) Organisation und Verwaltung:
und aa) Bauverwaltungen des Bundes und der Länder
dd) Bauordnung und sowie Bundeswehrverwaltung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 113
bb) Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvor- Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung
schriften, die das Bauwesen regeln oder hier- nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
mit in Beziehung stehen, und punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
cc) Grundsätze und Einzelbestimmungen des bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
c) Vertragswesen und Rechtsfragen:
§ 25
aa) Werk- und Dienstvertrag,
bb) Kaufvertrag, Miet- und Pachtverträge, Abtre- Täuschung, Ordnungsverstoß
tungen, Pfändungen, (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-
cc) Grundstücksrecht, Grundbuchwesen, lichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung
eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder
dd) Bauaufsichtswesen und
sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung
ee) Unfallverhütung im Bauwesen unter Zugrunde- der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des
legung der Baustellenverordnung und Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Ab-
d) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts, satz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestattet
öffentliches Dienstrecht: werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der
weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung
aa) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch- ausgeschlossen werden.
land (Grundrechte, Verfassungsorgane, Gesetz-
gebung), (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
bb) allgemeines Verwaltungsrecht und eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
cc) öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht. lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin- suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen
nen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungs-
arbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Ver-
werden. fehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prü-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen fungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „un-
nach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die genügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist Prüfung für nicht bestanden erklären.
in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
der Einzelbewertungen, ergibt. Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die
gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission un- Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem
terschreiben. Tage der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklä-
ren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
§ 24 zu versehen.
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 zu hören.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in § 26
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. Bewertung von Prüfungsleistungen
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder (1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Rangpunkten bewertet:
Prüfung zurücktreten.
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der
Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile 13 bis 11 Punkte voll entspricht,
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die
bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge- befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
wertet werden. 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift- ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf-
liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise 7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde-
ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das rungen noch entspricht,
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen § 27
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen Gesamtergebnis
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Mängel in absehbarer Zeit behoben Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
werden könnten, den berücksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnach-
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen weise des Vorbereitungsdienstes mit 25 vom Hundert,
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, 2. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbei-
dass die Mängel in absehbarer Zeit ten mit
nicht behoben werden könnten. a) jeweils 10 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang- Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe b und
punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen b) jeweils 15 vom Hundert für je eine Arbeit nach § 21
nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Abs. 1, Nr. 2 und 3 Buchstabe a,
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden insgesamt 50 vom Hundert, und
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre- 3. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde- mit 25 vom Hundert.
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar- 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;
heit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
angemessen berücksichtigt. Noten unberücksichtigt.
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der An- (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis
teil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindes-
erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. tens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen (3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet: Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-
lich.
Vom-Hundert-Anteil
Rangpunkte
der Leistungspunkte
§ 28
100 bis 93,7 15.
Zeugnis
unter 93,7 bis 87,5 14.
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und An-
unter 87,5 bis 83,4 13. wärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungs-
unter 83,4 bis 79,2 12. zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die
nach § 27 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt-
unter 79,2 bis 75,0 11.
zahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt das
unter 75,0 bis 70,9 10. Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Be-
unter 70,9 bis 66,7 9.
kanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfs-
unter 66,7 bis 62,5 8. belehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prü-
unter 62,5 bis 58,4 7. fungszeugnisses wird zu den Personalakten genommen.
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ab-
unter 58,4 bis 54,2 6. lauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prü-
unter 54,2 bis 50,0 5. fungsergebnisses.
unter 50,0 bis 41,7 4. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, er-
hält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch
unter 41,7 bis 33,4 3. die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte
unter 33,4 bis 25,0 2. umfasst.
unter 25,0 bis 12,5 1. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Er-
mittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden
unter 12,5 bis 0 0.
durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prüfungs-
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der zeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des § 25
Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch- Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
führbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4
entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi- § 29
sche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-
gen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen- Prüfungsakten, Einsichtnahme
den Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündli- (1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über
cher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß. die Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 115
ses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Lauf- ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis
bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü- zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wie-
fungsakten werden beim Prüfungsamt fünf Jahre aufbe- derholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterin-
wahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Tag nen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abge-
nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen des § 25 legt werden.
Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre
nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.
Kapitel 3
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Ab- S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. § 31
Übergangsregelung
§ 30
Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeit-
Wiederholung punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im
Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn
Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal
des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des
wiederholen; die oberste Bundesbehörde kann in be-
Bundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geändert durch
gründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.
Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- S. 882), weiter.
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu § 32
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Inkrafttreten
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004
bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
Vom 21. Januar 2004
Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und
Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2
des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 Satz 1
und 3 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc,
§ 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 7 Buchstabe a und b
und § 143b Abs. 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa und bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpasssungsge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnen das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577),
geändert durch Artikel 441 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2785), wird wie folgt geändert:
Nach § 2 Abs. 2 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann abwei-
chend von den Vorschriften nach den Sätzen 2 bis 6 in den Verwaltungsvor-
schriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorge-
schriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union sein müssen, auf dem inländischen seemänni-
schen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Januar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 117
Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. Januar 2004
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) und
- des § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), die Eingangswörter in § 57 Abs. 1 geändert durch Artikel 248 Nr. 5 Buchstabe a der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I S. 3442) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a
Abs. 2,“.
Artikel 2
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3783), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Nummern“ die Angabe „152.1,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „214 oder 214.1 bis 214.3“ durch die Angabe „214.1, 214.2 oder 223“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe „8“ durch die Angabe „8.1, 8.2“ und die Angabe „214, 214.1 bis 214.3“
durch die Angabe „214.1, 214.2, 223“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „189.1, 189.2, 189.2.1 bis 189.2.3, 189.3“ durch die Angabe „189.1.1,
189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2“ ersetzt.
cc) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224“.
2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „oder 132.2.1“ durch die Angabe „,132.2.1 oder 152.1“ ersetzt.
3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird durch folgende Nummern ersetzt:
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit
gefahren
8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 ,5 50 €
Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzun- § 19 Abs. 1 Satz 2
gen, Straßeneinmündungen, Bahnüber- § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19
gängen oder bei schlechten Sicht- oder Buchstabe a
Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
Fällen mit Sachbeschädigung § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3 35 €“.
b) In Nummer 18 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „30 €“ durch die
Angabe „40 €“ ersetzt.
c) Nummer 18.1 wird gestrichen.
d) Nach Nummer 51.2.1 wird folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„51a An einer engen oder unübersichtlichen § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 15 €
Straßenstelle oder im Bereich einer schar- § 49 Abs. 1 Nr. 12
fen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
51a.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.2 länger als 1 Stunde § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 25 €
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
51a.2.1 – mit Behinderung § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 35 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
51a.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 40 €“.
behindert worden ist § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
e) In Nummer 52 wird in der Tatbestandsspalte die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Nr. 9“ und in der StVO-Spalte die
Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9“ jeweils durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9“ ersetzt.
f) In den Nummern 52.1, 52.2 und 52.2.1 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9“ jeweils
durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9“ ersetzt.
g) Nach Nummer 53 wird folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im § 12 Abs. 1 Nr. 8 50 €“.
Einsatz behindert § 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 119
h) Die Nummern 102 bis 102.2 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht ver-
kehrssicher verstaut oder gegen Herab-
fallen nicht besonders gesichert
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- § 22 Abs. 1 50 €
bussen § 49 Abs. 1 Nr. 21
102.1.1 – mit Gefährdung § 22 Abs. 1 75 €
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 § 22 Abs. 1 35 €
genannten Kraftfahrzeugen § 49 Abs. 1 Nr. 21
102.2.1 – mit Gefährdung § 22 Abs. 1 50 €“.
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
i) Nummer 103 wird wie folgt gefasst:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„103 Ladung oder Ladeeinrichtung gegen § 22 Abs. 1 10 €“.
vermeidbaren Lärm nicht besonders § 49 Abs. 1 Nr. 21
gesichert
j) Die Nummern 109, 109.1 und 109.2 werden gestrichen.
k) In der Überschrift vor Nummer 136 und in Nummer 138 wird jeweils das Wort „Vorschriftszeichen“ durch das
Wort „Vorschriftzeichen“ ersetzt.
l) In Nummer 139 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefasst:
„Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht
befolgt“.
m) Nach Nummer 152 wird folgende Nummer eingefügt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVO
Fahrverbot
in Monaten
„152.1 bei Eintragung von bereits einer Ent- 250 €
scheidung wegen Verstoßes gegen Fahrverbot
Zeichen 261 oder 269 1 Monat“.
n) In Nummer 169 wird in der FeV-Spalte vor der Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“ ein-
gefügt.
o) In Nummer 182 werden in der Tatbestandsspalte die Wörter „oder Verbleibserklärung“ gestrichen und in der
StVZO-Spalte die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „§ 27a Abs. 1“ ersetzt.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
p) Die Nummern 186 bis 186.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersu- § 29 Abs. 1 Satz 1
chung oder zur Sicherheitsprüfung nicht i. V. m. Nr. 2.1, 2.2, 2.7,
vorgeführt 2.8 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1,
3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer. 2.1
der Anlage VIII zu § 29 StVZO in
bestimmten Zeitabständen einer
Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind,
wenn der Vorführtermin überschritten
worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate 75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1
genannten Fahrzeugen, wenn der Vor-
führtermin überschritten worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 €“.
q) Die Nummern 189 bis 189.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraft- § 31 Abs. 2
fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
zugelassen, obwohl
189.1 der Führer zur selbständigen Leitung
nicht geeignet war
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- 100 €
bussen
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 50 €
genannten Kraftfahrzeugen
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vor-
schriftsmäßig war und dadurch die Ver-
kehrssicherheit wesentlich beeinträch-
tigt war,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 121
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
insbesondere unter Verstoß gegen eine § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. § 38
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17
Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
von Fahrzeugen Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- 150 €
bussen
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 75 €
genannten Kraftfahrzeugen
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs § 31 Abs. 2
oder des Zuges durch die Ladung oder § 69a Abs. 5 Nr. 3
die Besetzung wesentlich litt
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- 150 €
bussen
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 75 €“.
genannten Kraftfahrzeugen
r) In Nummer 194 wird in der StVZO-Spalte die Angabe „§ 32b Abs. 1, 2“ durch die Angabe „§ 32b Abs. 1, 2, 4“
ersetzt.
s) In Nummer 201 wird die Tatbestandsspalte wie folgt gefasst:
„Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein
Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplät-
ze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben“.
t) Die Nummern 214 bis 214.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das
sich in einem Zustand befand, der die
Verkehrssicherheit wesentlich beeinträch-
tigte,
insbesondere unter Verstoß gegen eine § 38
Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Brem- § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,
sen, Einrichtungen zur Verbindung von Abs. 16, 17
Fahrzeugen § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,
Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomni- 100 €
bussen
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 50 €“.
genannten Kraftfahrzeugen
u) In Nummer 218 wird in der StVZO-Spalte die Angabe „§ 47a Abs. 7 Satz 4“ durch die Angabe „§ 47a Abs. 7
Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3“ ersetzt.
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
v) Nummer 221 wird durch folgende Nummern ersetzt:
Regelsatz
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand StVZO
Fahrverbot
in Monaten
„221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb
genommen
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, 5€
Vorschrift über lichttechnische Ein- Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a,
richtungen 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum § 49a Abs. 1 Satz 1 20 €“.
Anbringen anderer als vorgeschriebener § 69a Abs. 3 Nr. 18
oder für zulässig erklärter lichttechni-
scher Einrichtungen
w) In Nummer 223 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die
Angabe „100 €“ ersetzt.
x) In Nummer 224 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“ durch die
Angabe „150 €“ ersetzt.
y) Der Anhang (zu Nr. 11 der Anlage) wird wie folgt geändert:
aa) In Tabelle 1 Buchstabe a werden die Nummern 11.1.6 und 11.1.7 wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
„11.1.6 26 – 30 90 60 1 Monat –
11.1.7 31 – 40 125 100 1 Monat 1 Monat“.
bb) In Tabelle 1 Buchstabe b werden die Nummern 11.2.1 bis 11.2.10 wie folgt gefasst:
Regelsatz in Euro
bei Begehung
Überschreitung innerhalb außerhalb
Lfd. Nr.
in km/h geschlossener Ortschaften
(außer bei Überschreitung für mehr als
5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
„11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11 – 15 40 35
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten
Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2
der Anlage.
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 100 75 – –
5 Minuten Dauer
oder in mehr als
zwei Fällen nach
Fahrtantritt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004 123
Regelsatz in Euro Fahrverbot in Monaten
Überschreitung bei Begehung bei Begehung
Lfd. Nr.
in km/h innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.4 16 – 20 100 75 – –
11.2.5 21 – 25 125 100 1 Monat –
11.2.6 26 – 30 175 150 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 – 40 225 200 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 – 50 300 250 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 – 60 375 350 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 475 425 3 Monate 3 Monate“.
Artikel 3 nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
folgt geändert:
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
1. In § 8 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:
In Nummer 6.13 der Anlage 13 (zu § 40) der Fahrerlaub-
nis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), „Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hin-
2004 (BGBl. I S. 43) geändert worden ist, werden die zuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht .“
Wörter „Haupt- oder Zwischenuntersuchung oder Brem-
sensonderuntersuchung nicht angemeldet oder“ durch 2. § 45 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
nicht“ ersetzt. „1. im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugfüh-
rer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass den Fahrgästen durch Informationseinrich-
tungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicher-
Artikel 4 heitsgurte anzulegen sind,“.
Änderung der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahr-
unternehmen im Personenverkehr
Artikel 5
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter- Inkrafttreten
nehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I
S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verord- Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Januar 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2004
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ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003
– 1 BvR 10/99 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2001 galt,
war mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 1 des
Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie eine Möglichkeit des Rechts-
schutzes gegen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
oberlandesgerichtliche Berufungsurteile außerhalb der streitwertabhängigen
Revision nicht vorsah.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 13. Januar 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries