1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Gesetz
zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
Artikel 1 werden.
Änderung des Strafgesetzbuches (3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbrin-
geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli gung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentschei-
2004 (BGBl. I S. 1763), wird wie folgt geändert: dung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66a Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach-
folgende Angabe eingefügt: träglich anordnen, wenn
„§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63
in der Sicherungsverwahrung“. wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genann-
ten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betrof-
2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: fene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die
„§ 66b er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden
Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-
Nachträgliche Anordnung der
strafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
einem psychiatrischen Krankenhaus unterge-
(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines bracht worden war und
Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unver- 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
sehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Taten und ergänzend seiner Entwicklung während
Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher
§§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen
oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten wird, durch welche die Opfer seelisch oder körper-
Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe lich schwer geschädigt werden.“
Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefähr-
lichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei- 3. Dem § 67d wird folgender Absatz 6 angefügt:
sen, so kann das Gericht die Unterbringung in der „(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstre-
Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn ckung der Unterbringung in einem psychiatrischen
die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der
und ergänzend seiner Entwicklung während des Straf- Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Voll-
vollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit streckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die erklärt es sie für erledigt. Mit der Erledigung tritt Füh-
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt rungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt
werden, und wenn die übrigen Voraussetzungen des der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass
§ 66 erfüllt sind. der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 genannten begehen wird.“
Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4. In § 68 Abs. 2 wird in der Klammer die Angabe „67d
mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Abs. 2, 3 und 5“ durch die Angabe „67d Abs. 2, 3, 5
Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unver- und 6“ ersetzt.
sehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbst-
bestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Ver- Artikel 2
bindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das
Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwah- Änderung der Strafprozessordnung
rung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdi- Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
gung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvoll- zuletzt geändert durch § 20 Abs. 3 des Gesetzes vom
zugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1839
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum siebenten Gericht für den Erlass des Unterbringungsbefehls so
Abschnitt des Zweiten Buches wie folgt gefasst: lange zuständig, bis der Antrag auf Anordnung der
§§ nachträglichen Sicherungsverwahrung bei dem für
diese Entscheidung zuständigen Gericht eingeht. In
„Siebenter Abschnitt
den Fällen des § 66a des Strafgesetzbuches und des
Entscheidung über die im Urteil § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes kann das
vorbehaltene oder die nachträgliche Gericht bis zur Rechtskraft des Urteils einen Unter-
Anordnung der Sicherungsverwahrung 275a“. bringungsbefehl erlassen, wenn es im ersten Rechts-
2. Nach § 275 wird der siebente Abschnitt wie folgt zug bis zu dem in § 66a Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetz-
gefasst: buches bestimmten Zeitpunkt die vorbehaltene
Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114
„Siebenter Abschnitt bis 115a, 117 bis 119 und 126a Abs. 3 gelten entspre-
Entscheidung über die chend.“
im Urteil vorbehaltene oder die
3. In § 463 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67d Abs. 5“ durch
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
die Angabe „§ 67d Abs. 5 und 6“ ersetzt.
§ 275a
(1) Ist über die im Urteil vorbehaltene oder die Artikel 3
nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(§§ 66a und 66b des Strafgesetzbuches, § 106 Abs. 3,
5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes) zu entscheiden, Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu-
rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen letzt geändert durch § 20 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli
Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nach- 2004 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert:
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Sicherungs-
Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit.
verwahrung“ die Angabe „(§§ 66 bis 66b des Strafge-
Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträg-
setzbuches)“ eingefügt.
liche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach
§ 66b Abs. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches oder nach 2. Nach § 74e wird folgender § 74f eingefügt:
§ 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, in dem der „§ 74f
Vollzug der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehen- (1) Hat im ersten Rechtszug eine Strafkammer die
den Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-
Gerichts. gesetzes als Tatgericht entschieden, ist diese Straf-
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der kammer im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
Hauptverhandlung gelten die §§ 213 bis 275 entspre- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
chend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
ist. zuständig.
(3) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßga- (2) Hat in den Fällen des § 66b des Strafgesetz-
be des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichter- buches im ersten Rechtszug ausschließlich das Amts-
statter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über gericht als Tatgericht entschieden, ist im ersten
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsit- Rechtszug eine Strafkammer des ihm übergeordneten
zende verliest das frühere Urteil, soweit es für die Ent- Landgerichts für die Verhandlung und Entscheidung
scheidung über die vorbehaltene oder die nachträg- über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-
liche Anordnung der Sicherungsverwahrung von Be- wahrung zuständig.
deutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver- (3) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
urteilten und die Beweisaufnahme. und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsge-
(4) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut- setzes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafpro-
achten eines Sachverständigen ein. Ist über die nach- zessordnung entsprechend; § 76 Abs. 2 dieses Ge-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu setzes und § 33b Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes
entscheiden, müssen die Gutachten von zwei Sach- sind nicht anzuwenden.“
verständigen eingeholt werden. Die Gutachter dürfen 3. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
im Rahmen des Strafvollzugs oder des Vollzugs der
Unterbringung nicht mit der Behandlung des Verurteil- „§ 120a
ten befasst gewesen sein. (1) Hat im ersten Rechtszug ein Strafsenat die
(5) Sind dringende Gründe für die Annahme vor- Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
handen, dass die nachträgliche Sicherungsverwah- oder in den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches
rung angeordnet wird, so kann das Gericht bis zur und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichts-
Rechtskraft des Urteils einen Unterbringungsbefehl gesetzes als Tatgericht entschieden, ist dieser Straf-
erlassen. In den Fällen des § 66b Abs. 3 des Strafge- senat im ersten Rechtszug für die Verhandlung und
setzbuches und des § 106 Abs. 6 des Jugendge- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die
richtsgesetzes ist das für die Entscheidung nach nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches zuständige zuständig.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
(2) In den Fällen des § 66b des Strafgesetzbuches so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgeset- Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Frei-
zes gilt § 462a Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozess- heitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten
ordnung entsprechend.“ in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder
neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung
Artikel 4 (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkam-
mer zuständig.“
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Artikel 5
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), wird wie folgt In § 12 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes in
geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1. § 106 wird wie folgt geändert: 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: S. 2834) geändert worden ist, wird nach Nummer 9 der
„§ 106 Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende
Milderung des allgemeinen Strafrechts Nummer 10 angefügt:
für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung“. „10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in
b) Folgende Absätze werden angefügt: der Sicherungsverwahrung.“
„(5) Werden nach einer Verurteilung wegen
einer Straftat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeich- Artikel 6
neten Art zu einer Freiheitsstrafe von mindestens Änderung des Gerichtskostengesetzes
fünf Jahren vor Ende des Vollzugs dieser Freiheits-
Die Vorbemerkung 3.1 Abs. 8 der Anlage 1 (Kostenver-
strafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche
zeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemein-
(BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
heit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbrin-
vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
gung in der Sicherungsverwahrung nachträglich
wird wie folgt gefasst:
anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verur-
teilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwick- „(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungs-
lung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit verwahrung und das Verfahren über die nachträgliche
hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als beson-
Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen dere Verfahren.“
wird.
(6) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Artikel 7
Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung Änderung
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt
worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließen- Die Vorbemerkung 4.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-
de oder vermindernde Zustand, auf dem die Unter- tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
bringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungs- vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
entscheidung nicht bestanden hat, so kann das Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
Gericht die Unterbringung in der Sicherungsver- S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
wahrung nachträglich anordnen, wenn „(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene
des Strafgesetzbuches wegen mehrerer sol- Sicherungsverwahrung und im Verfahren über die nach-
cher Taten angeordnet wurde oder wenn der trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.“
Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher
Taten, die er vor der zur Unterbringung nach Artikel 8
§ 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat be-
Änderung des
gangen hat, schon einmal zu einer Freiheits-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
strafe von mindestens drei Jahren verurteilt
oder in einem psychiatrischen Krankenhaus Artikel 1a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
untergebracht worden war und buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916,
1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 17 des
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner
Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert
Taten und ergänzend seiner Entwicklung wäh-
worden ist, wird wie folgt gefasst:
rend des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten „Artikel 1a
der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art Anwendbarkeit der
begehen wird.“ Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
2. § 108 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
§ 66b des Strafgesetzbuches findet auch Anwendung
„(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heran- auf diejenigen Personen, gegen die auf Grund des Geset-
wachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, zes des Landes Baden-Württemberg über die Unterbrin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1841
gung besonders rückfallgefährdeter Straftäter vom Anhalt Seite 80) oder auf Grund des Thüringer Gesetzes
14. März 2001 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter
Seite 188), auf Grund des Bayerischen Gesetzes zur Straftäter vom 17. März 2003 (Gesetz- und Verordnungs-
Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten Straf- blatt für den Freistaat Thüringen Seite 195) die Unterbrin-
tätern vom 24. Dezember 2001 (Bayerisches Gesetz- und gung angeordnet ist. Tatsachen im Sinne des § 66b des
Verordnungsblatt Seite 978), auf Grund des Gesetzes des Strafgesetzbuches sind in den in Satz 1 bezeichneten
Landes Niedersachsen über die Unterbringung beson- Fällen Tatsachen, die bis zum Ende des Vollzugs der Frei-
ders gefährlicher Personen zur Abwehr erheblicher heitsstrafe erkennbar geworden sind. Die Frist des § 275a
Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom 20. Oktober Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung findet in den in
2003 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Satz 1 bezeichneten Fällen keine Anwendung.“
Seite 368), auf Grund des Gesetzes des Landes Sach-
sen-Anhalt über die Unterbringung besonders rückfallge- Artikel 9
fährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. März 2002 Inkrafttreten
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen- Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Gesetz
zur Intensivierung der Bekämpfung
der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 1
das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
Inhaltsübersicht zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung
Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämp- (Schwarzarbeits-
fungsgesetz – SchwarzArbG) bekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Inhaltsübersicht
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Abschnitt 1
Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Zweck
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 1 Zweck des Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Abschnitt 2
Artikel 9 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Prüfungen
Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 2 Prüfungsaufgaben
Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
Artikel 13 Änderung des Ausländergesetzes § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes § 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Artikel 15 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung § 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
Artikel 16 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung § 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Artikel 17 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 18 (weggefallen) Abschnitt 3
Artikel 19 (weggefallen) Bußgeld- und Strafvorschriften
Artikel 20 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 21 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung § 8 Bußgeldvorschriften
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes § 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit
der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
Artikel 23 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu
Artikel 24 Änderung des Einkommensteuergesetzes ungünstigen Arbeitsbedingungen
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
§ 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in grö-
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ßerem Umfang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1843
Abschnitt 4 (3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nach-
Ermittlungen haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-
gen, die
§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-
§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nung oder Lebenspartnern,
§ 14 Ermittlungsbefugnisse
2. aus Gefälligkeit,
Abschnitt 5 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
Datenschutz
4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
§ 15 Allgemeines und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
§ 16 Zentrale Datenbank
(BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizei- Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
vollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-
an die Staatsanwaltschaften
dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
§ 18 Auskunft an die betroffene Person 2003 (BGBl. I S. 3076),
§ 19 Löschung
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-
tet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
Abschnitt 6 Entgelt erbracht wird.
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
Abschnitt 2
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
§ 22 Verwaltungsverfahren Prüfungen
§ 23 Rechtsweg
§2
Abschnitt 1 Prüfungsaufgaben
Zweck (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen erge-
§1 benden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozi-
Zweck des Gesetzes algesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Be- 2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleis-
kämpfung der Schwarzarbeit. tungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialge-
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleis- setzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitge-
tungen erbringt oder ausführen lässt und dabei setz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungs- 3. die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleis-
pflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der tungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch er-
Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversi- heblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
cherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeich-
4. Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und
nungspflichten nicht erfüllt,
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als ver-
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- gleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehme-
oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflich- rinnen beschäftigt werden oder wurden und
ten nicht erfüllt,
5. Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitneh-
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf mer-Entsendegesetzes eingehalten werden oder wur-
Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden den.
Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungs-
träger nicht erfüllt, Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten im Sinne
von § 1 Abs. 2 Nr. 2 obliegt den zuständigen Landesfi-
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner
nanzbehörden. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur
sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige
Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden be-
vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines ste-
rechtigt. Die Behörden der Zollverwaltung prüfen zur Er-
henden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht
füllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in
nachgekommen ist oder die erforderliche Reisege-
Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, ob Anhaltspunkte dafür be-
werbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erwor-
stehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst-
ben hat,
oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein nicht nachgekommen sind. Grundsätze der Zusammen-
zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Ge- arbeit werden von den obersten Finanzbehörden des
werbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerks- Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen
rolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung). geregelt.
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn- (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entspre-
zuständigen Behörden prüfen, ob chend.
1. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbst- (3) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-
ständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind zur Durch-
der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erfor- führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 ermächtigt, die
derliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeord- Personalien der in den Geschäftsräumen oder auf dem
nung) erworben wurde, Grundstück des Arbeitgebers, Auftraggebers oder des
2. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Sie können zu
Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintra- diesem Zweck die in Satz 1 genannten Personen anhal-
gung in die Handwerksrolle vorliegt. ten, sie nach ihren Personalien (Vor-, Familien- und
Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Beruf, Wohnort,
(2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Wohnung und Staatsangehörigkeit) befragen und verlan-
Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von gen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung
1. den Finanzbehörden, aushändigen.
2. der Bundesagentur für Arbeit, (4) Im Verteidigungsbereich darf ein Betretensrecht
nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
3. den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozial-
Verteidigung ausgeübt werden.
gesetzbuch),
4. den Trägern der Rentenversicherung, (5) Die Bediensteten der Zollverwaltung dürfen Beför-
derungsmittel anhalten. Führer von Beförderungsmitteln
5. den Trägern der Unfallversicherung, haben auf Verlangen zu halten und den Zollbediensteten
6. den Trägern der Sozialhilfe, zu ermöglichen, in das Beförderungsmittel zu gelangen
und es wieder zu verlassen. Die Zollverwaltung unterrich-
7. den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustän- tet die Polizeivollzugsbehörden über groß angelegte
digen Behörden, Kontrollen.
8. den in § 63 Abs. 1 bis 4 des Ausländergesetzes ge-
nannten Behörden,
§4
9. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbe-
hörden, Befugnisse bei der
Prüfung von Geschäftsunterlagen
10. den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersu-
chen im Einzelfall und (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1
sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß
11. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn- § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ge- me und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftragge-
setz zuständigen Behörden. bers von Dienst- oder Werkleistungen während der Ge-
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvor- schäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn- und
schriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterla-
anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stel- gen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von
len verbunden werden; die Vorschriften über die Unter- Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgelei-
richtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. tet werden können.
Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden
(2) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-
nicht erstattet.
führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, Einsicht in
die Unterlagen zu nehmen, aus denen die Vergütung der
§3 Dienst- oder Werkleistungen hervorgeht, die natürliche
Befugnisse oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in
bei der Prüfung von Personen Auftrag gegeben haben.
(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 (3) Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Durch-
sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß führung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 befugt, bei dem
§ 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräu- Auftraggeber, der nicht Unternehmer im Sinne des § 2
me und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftrag- des Umsatzsteuergesetzes 1999 ist, Einsicht in die Rech-
gebers von selbstständig tätigen Personen während der nungen, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweis-
Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und kräftige Unterlage über ausgeführte Werklieferungen
dabei oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem
Grundstück zu nehmen.
1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäfti-
gungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen
und §5
2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu neh- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
men, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen
Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhält- (1) Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
nisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet Auftraggeber und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2
werden können. Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1845
und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren
erhebliche Auskünfte zu erteilen und die in den §§ 3 und 4 Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden
genannten Unterlagen vorzulegen. In den Fällen des § 3 oder Stellen erforderlich ist. Die Behörden der Zollverwal-
Abs. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 und 2 haben sie auch tung einerseits und die Strafverfolgungsbehörden und
das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume die Polizeivollzugsbehörden andererseits übermitteln
zu dulden. Auskünfte, die die verpflichtete Person oder einander die erforderlichen Informationen für die Verhü-
eine ihr nahe stehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 tung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
der Zivilprozessordnung) der Gefahr aussetzen, wegen keiten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 Abs. 1
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu wer- genannten Prüfgegenstände stehen. An Strafverfol-
den, können verweigert werden. Ausländer sind ferner gungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden dürfen per-
verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz sonenbezogene Daten nur übermittelt werden, sofern
und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen oder Ordnungswidrigkeiten, die in Zusammenhang mit
ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, zur Weiterlei- einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände ste-
tung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen. hen, erforderlich sind.
Werden die Dokumente einbehalten, erhält der betroffene
(2) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen zur Wahr-
Ausländer eine Bescheinigung, welche die einbehaltenen
nehmung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 sowie zur Ver-
Dokumente und die Ausländerbehörde bezeichnet, an
folgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die
die die Dokumente weitergeleitet werden. Der Ausländer
Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit über erteil-
ist verpflichtet, unverzüglich mit der Bescheinigung bei
te Arbeitserlaubnisse und im Rahmen von Werkvertrags-
der Ausländerbehörde zu erscheinen. Darauf ist in der
kontingenten beschäftigte ausländische Arbeitnehmer
Bescheinigung hinzuweisen. Gibt die Ausländerbehörde
und Arbeitnehmerinnen automatisiert abrufen; die Straf-
die einbehaltenen Dokumente zurück oder werden Er-
verfolgungsbehörden sind zum automatisierten Abruf nur
satzdokumente ausgestellt oder vorgelegt, behält die
berechtigt, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten
Ausländerbehörde die Bescheinigung ein.
oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. § 79 Abs. 2
(2) In Fällen des § 4 Abs. 3 haben die Auftraggeber, die bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
nicht Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuer- chend.
gesetzes 1999 sind, eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 zu dul- (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die
den und dabei mitzuwirken, insbesondere die für die Prü- jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchfüh-
fung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die in § 4 rung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte
Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 ergeben für Verstöße gegen
gilt entsprechend.
1. dieses Gesetz,
(3) In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten
2. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
haben der Arbeitgeber und der Auftraggeber auszuson-
dern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Ver- 3. Bestimmungen des Vierten und Siebten Buches Sozi-
langen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern algesetzbuch zur Zahlung von Beiträgen,
oder in Listen zu übermitteln. Der Arbeitgeber und der
4. die Steuergesetze,
Auftraggeber dürfen automatisiert verarbeitbare Daten-
träger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent- 5. das Ausländergesetz,
halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aus-
6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ver-
und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder die
bunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interes-
Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsge-
sen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall
setzes oder
haben die Behörden der Zollverwaltung die Daten zu
trennen und die nicht nach Satz 1 zu übermittelnden 7. die Handwerks- oder Gewerbeordnung,
Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für 8. sonstige Strafgesetze,
Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen 9. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversiche- Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Ur-
rungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt wer- kunden sind der Ausländerbehörde unverzüglich zu über-
den, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der mitteln.
Prüfungen nach § 2 Abs. 1 auf Verlangen des Arbeitge-
bers oder des Auftraggebers zurückzugeben oder die (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine nach § 5
Daten unverzüglich zu löschen. Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung genommene Urkunde un-
echt oder verfälscht ist, ist sie an die zuständige Polizei-
vollzugsbehörde zu übermitteln.
§6
Unterrichtung §7
und Zusammenarbeit von Behörden Auskunftsansprüche
bei anonymen Werbemaßnahmen
(1) Die Behörden der Zollverwaltung und die sie ge-
mäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen sind verpflichtet, Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name
einander die für deren Prüfungen erforderlichen Informa- und Anschrift unter einer Chiffre und bestehen in diesem
tionen einschließlich personenbezogener Daten und die Zusammenhang Anhaltspunkte für eine Schwarzarbeit
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
nach § 1, ist derjenige, der die Chiffreanzeige veröffent- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
licht hat, verpflichtet, den Behörden der Zollverwaltung Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 in Verbin-
Namen und Anschrift des Auftraggebers der Chiffrean- dung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c mit einer Geldbuße bis
zeige unentgeltlich mitzuteilen. zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 in Verbindung mit
Nr. 1 Buchstabe d und e mit einer Geldbuße bis zu fünf-
zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buch-
Abschnitt 3
stabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
Bußgeld- und Strafvorschriften send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu tausend Euro geahndet werden.
§8 (4) Absatz 1 findet keine Anwendung für nicht nach-
haltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistun-
Bußgeldvorschriften gen, die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenord-
1. a) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten nung oder Lebenspartnern,
Buches Sozialgesetzbuch eine Tatsache, die für 2. aus Gefälligkeit,
eine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch erheb-
lich ist, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
b) entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2
Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fas-
Verhältnissen, die für eine Leistung nach dem Sozi- sung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
algesetzbuch erheblich ist, nicht, nicht richtig, (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geän-
c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgeset- dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
zes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, 2003 (BGBl. I S. 3076),
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
meldet, erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerich-
tet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes
d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des Entgelt erbracht wird.
selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewer-
bes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekom- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
men ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat desrates Vorschriften über Regelsätze für Geldbußen
oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 zu
erlassen.
e) ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes
Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Hand-
werksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Hand- §9
werksordnung) Erschleichen von Sozial-
leistungen im Zusammenhang mit der
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Um-
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
fang erbringt oder
Wer eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung be-
2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
geht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach
ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen
einem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird,
beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 des Strafge-
erbringen.
setzbuches mit Strafe bedroht ist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
§ 10
1. entgegen
Beschäftigung von
a) § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Ausländern ohne Genehmigung
und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
b) § 5 Abs. 2 Satz 1
(1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Drit-
eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks ten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be-
oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder bei geht, indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung
einer Prüfung nicht mitwirkt, nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozial-
2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 ein dort genanntes Doku- gesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen be-
ment nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder schäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeit-
3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleich-
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise bare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
oder nicht rechtzeitig übermittelt. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1847
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist (2) Ergeben sich für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhalts-
wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigen- punkte für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die
nutz handelt. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 31a
§ 11 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Beschäftigung von Ausländern (3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den
ohne Genehmigung in größerem Umfang nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse
übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-
(1) Wer
nungswidrigkeiten nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht
1. vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar
Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung be- ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder
geht, indem er gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der
die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen,
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, be- wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
schäftigt oder
2. eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge- § 14
setzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
lich wiederholt, Ermittlungsbefugnisse
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- (1) Die Behörden der Zollverwaltung haben bei der
strafe bestraft.
Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die
(2) Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die mit einem der in § 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. unmittelbar zusammenhängen, die gleichen Befugnisse
wie die Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozess-
ordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Abschnitt 4 Ihre Beamten sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsan-
waltschaft. In den Dienst der Zollverwaltung übergeleite-
Ermittlungen te Angestellte nehmen die Befugnisse nach Satz 1 wahr
und sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft,
§ 12 wenn sie
Allgemeines 1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
zu den Ordnungswidrigkeiten
2. am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
für Arbeit gestanden haben und
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis c die 3. dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der
Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung ein-
Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich, gesetzt waren.
2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchstabe d und e die (2) Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
nach Landesrecht zuständige Behörde, Beschäftigung können die Behörden der Zollverwaltung,
die Polizeibehörden und die Landesfinanzbehörden in
3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 die Behörden der Zollver-
Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft gemeinsame
waltung.
Ermittlungsgruppen bilden.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs- Abschnitt 5
widrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch Datenschutz
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das § 15
Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbe-
Allgemeines
scheide nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3,
sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-
setz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten hin-
§ 13 sichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese
Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch
(1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbe- als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die Vorschrif-
sondere mit den in § 2 Abs. 2 genannten unterstützenden ten des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgaben-
Stellen zusammen. ordnung zum Steuergeheimnis bleiben unberührt.
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
§ 16 3. den Polizeivollzugsbehörden der Länder für die Ver-
hütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
Zentrale Datenbank widrigkeiten, die im Zusammenhang mit einem der in
§ 2 Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führt der
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll- 4. den Finanzbehörden der Länder zur Durchführung
verwaltung eine zentrale Prüfungs- und Ermittlungsda- eines Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeiten-
tenbank. verfahrens und für die Besteuerung, soweit sie im Zu-
sammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder
(2) In der zentralen Datenbank sind folgende Daten zu Werkleistungen steht.
speichern, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen von Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 2) oder von illega- Soweit durch eine Auskunft die Gefährdung des Untersu-
ler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 20 und 26 chungszwecks eines Ermittlungsverfahrens zu besorgen
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 ist, kann die für dieses Verfahren zuständige Behörde der
Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 2 und 2a des Arbeitnehmerüberlas- Zollverwaltung oder die zuständige Staatsanwaltschaft
sungsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des anordnen, dass keine Auskunft erteilt werden darf. § 478
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, §§ 10 und 11) ergeben: Abs. 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung findet An-
wendung, wenn die Daten Verfahren betreffen, die zu
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsda- einem Strafverfahren geführt haben.
tum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsange- (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines
hörigkeiten, bei Unternehmen Name und Sitz der Per- automatisierten Abrufverfahrens oder eines automatisier-
son, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von ten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Fall einer Stö-
Schwarzarbeit oder von illegaler Beschäftigung be- rung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnli-
stehen, cher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax. Die be-
teiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass dem jewei-
2. die Stelle der Zollverwaltung, die die Überprüfung
ligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur
durchgeführt hat, und das Aktenzeichen,
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ge-
3. die Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte für troffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und
das Vorliegen von Schwarzarbeit oder von illegaler Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Fall der Nut-
Beschäftigung, zung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-
4. der Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der fahren anzuwenden. Es gilt § 79 Abs. 2 bis 4 des Zehnten
Erledigung des Verfahrens durch die Behörden der Buches Sozialgesetzbuch.
Zollverwaltung, im Fall des § 19 Abs. 2 Satz 1 auch der
Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Ge- § 18
richt oder die Staatsanwaltschaft.
Auskunft an die betroffene Person
(3) Die Daten dürfen nur für die Durchführung von Prü- Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des
fungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Verhütung und Ver- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Die Auskunft bedarf
folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft,
Zusammenhang mit den Prüfgegenständen nach § 2 wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu
Abs. 1 und für die Besteuerung, soweit sie im Zusam- einem Strafverfahren geführt hat.
menhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleis-
tungen steht, verwendet werden.
§ 19
(4) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln die in Löschung
Absatz 2 genannten Daten dem Arbeitsbereich Finanz-
kontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zu dem in (1) Daten in der zentralen Datenbank sind spätestens
Absatz 3 genannten Zweck. zu löschen,
1. wenn seit dem Abschluss der letzten von den Behör-
den der Zollverwaltung vorgenommenen Verfahrens-
§ 17 handlung ein Jahr vergangen ist, ohne dass ein Buß-
geldverfahren eingeleitet oder die Sache an die
Auskunft an Behörden Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
der Zollverwaltung, an die Polizei-
vollzugsbehörden der Länder, an die Finanz- 2. sofern ein Bußgeldverfahren eingeleitet oder die
behörden und an die Staatsanwaltschaften Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde,
fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der Einleitung oder der
(1) Auskunft aus der zentralen Datenbank wird auf Abgabe.
Ersuchen erteilt
(2) Wird den Behörden der Zollverwaltung bekannt,
1. den Behörden der Zollverwaltung für die Durchfüh- dass eine Person, über die Daten nach § 16 Abs. 2 ge-
rung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sowie für die Ver- speichert wurden, wegen der betreffenden Tat rechts-
folgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die kräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfah-
in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der in § 2 rens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfah-
Abs. 1 genannten Prüfgegenstände stehen, ren nicht nur vorläufig eingestellt ist, teilen sie dies dem
Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zoll-
2. den Staatsanwaltschaften für Zwecke der Strafverfol- verwaltung mit. Die betroffenen Daten sind zwei Jahre
gung, nach der Erledigung des Strafverfahrens zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1849
(3) § 84 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 23
bleibt unberührt.
Rechtsweg
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwal-
Abschnitt 6 tungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach die-
sem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Ve r w a l t u n g s v e r f a h r e n , R e c h t s w e g
§ 20
Entschädigung Artikel 2
der Zeugen und Sachverständigen
Änderung des Strafgesetzbuches
Werden Zeugen und Sachverständige von den Behör-
den der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf
Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergü- § 266a des Strafgesetzbuches in der Fassung der
tungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädi- Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
gung oder Vergütung. S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 21
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen
Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes „(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftrag-
geber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren 1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle
ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tat-
oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach sachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder
1. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11,
2. die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle
2. § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge- pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich er-
setzbuch, hebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
3. §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitneh-
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragen-
merüberlassungsgesetzes oder
de Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
4. § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsent-
gelt gezahlt wird, vorenthält.
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder
einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verur- (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsent-
teilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitau- gelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu
sendfünfhundert Euro belegt worden sind. Das Gleiche zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an
gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Buß- den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeit-
geldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Be- nehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
weislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwie- unverzüglich danach über das Unterlassen der Zah-
genden Verfehlung nach Satz 1 besteht. Die für die Verfol- lung an den anderen zu unterrichten, wird mit Frei-
gung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
Nr. 1 bis 4 dürfen den Vergabestellen auf Verlangen die straft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die
erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftragge- als Lohnsteuer einbehalten werden.“
ber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeord-
nung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage ent- 2. In den Absätzen 4 und 6 werden jeweils die Wörter
sprechender Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, „des Absatzes 1“ durch die Wörter „der Absätze 1
die nicht älter als drei Monate sein dürfen. Der Bewerber und 2“ ersetzt.
ist vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verlet-
zung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gleich. Artikel 2a
Änderung
§ 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Verwaltungsverfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten § 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsi-
die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß für das cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes
Verwaltungsverfahren der Behörden der Zollverwaltung vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) wird wie
nach diesem Gesetz. folgt gefasst:
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
„(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
§ 319 des Dritten Buches entsprechend.
„(2) In automatisierten Dateien gespeicherte
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern
den Fällen und auf maschinenverwertbaren Datenträgern
1. des § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die Bundesagentur, oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeit-
geber darf maschinenverwertbare Datenträger
2. des § 63 Abs. 1 Nr. 6 die Bundesagentur und die oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten ent-
Behörden der Zollverwaltung jeweils für ihren Ge- halten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn
schäftsbereich.“ die Aussonderung mit einem unverhältnismäßi-
gen Aufwand verbunden wäre und überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
Artikel 3 entgegenstehen. In diesem Fall haben die Agen-
turen für Arbeit die erforderlichen Daten auszu-
Änderung sondern. Die übrigen Daten dürfen darüber hin-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aus nicht verarbeitet und genutzt werden. Sind
die zur Verfügung gestellten Datenträger oder
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – Datenlisten zur Durchführung der Aufgaben nach
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I diesem Buch nicht mehr erforderlich, sind sie
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset- unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen
zes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt des Arbeitgebers zurückzugeben.“
geändert:
7. § 336a Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst: 8. § 404 wird wie folgt geändert:
„Dritter Abschnitt a) In Absatz 1 wird die Nummernbezeichnung „2.“
aufgehoben.
§§ 304 – 308 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zum Zwölften Kapitel werden wie b) In Absatz 2 werden die Nummern 17 und 18 auf-
folgt geändert: gehoben und Nummer 24 wie folgt gefasst:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „Straf- „24. entgegen § 319 Abs. 1 Satz 1 Einsicht oder
und“ gestrichen. Zutritt nicht gewährt,“.
bb) Im Ersten Abschnitt wird die Angabe „§ 405 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Zuständigkeit und Vollstreckung“ durch die
Angabe „§ 405 Zuständigkeit, Vollstreckung „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
und Unterrichtung“ ersetzt. der Absätze 1 und 2 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
cc) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie Absatzes 2 Nr. 1, 5 bis 9 und 11 bis 13 mit einer
folgt gefasst: Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fäl-
„Zweiter Abschnitt len des Absatzes 2 Nr. 2, 4, 16 und 26 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen
§ 406 (weggefallen) Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend
§ 407 (weggefallen)“. Euro geahndet werden.“
2. § 216 Abs. 1 wird aufgehoben. 9. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. In § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 304
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des „§ 405
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
Zuständigkeit,
Vollstreckung und Unterrichtung“.
4. Die Angabe zum Siebten Kapitel Dritter Abschnitt
wird wie folgt gefasst: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt „(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
(weggefallen)“. Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten sind in den Fällen
5. Die §§ 304 bis 306 und 308 werden aufgehoben. 1. des § 404 Abs. 1 sowie des § 404 Abs. 2 Nr. 3
und 4 die Behörden der Zollverwaltung,
6. § 319 wird wie folgt geändert:
2. des § 404 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 bis 16 und 19 bis 25
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. die Bundesagentur,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1851
3. des § 404 Abs. 2 Nr. 26 die Behörden der Zoll- 2. § 107 wird wie folgt geändert:
verwaltung und die Bundesagentur jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“ a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten
Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar-
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2“ durch beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt und die Anga-
die Angabe „§ 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbe- be „den §§ 28a und 99“ durch die Angabe „§ 99“
kämpfungsgesetzes“ ersetzt. ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 4 wird die Angabe 㤤 305 bis 308 des Drit-
ten Buches“ durch die Angabe „§§ 3 bis 6 des
„(5) Die Bundesagentur unterrichtet das Ge-
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
werbezentralregister über rechtskräftige Buß-
geldbescheide nach § 404 Abs. 2 Nr. 1, 5 bis 16,
19 und 20. Die Behörden der Zollverwaltung 3. § 111 wird wie folgt geändert:
unterrichten das Gewerbezentralregister über
rechtskräftige Bußgeldbescheide nach § 404 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2 Nr. 3.“
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 306 Abs. 1
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: Satz 1 oder 2 des Dritten Buches“ durch die
Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
„(6) Gerichte, Strafverfolgungs- oder Strafvoll- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
streckungsbehörden sollen den Behörden der
Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Ver- bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
fahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 „In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwen-
übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz- dung.“
würdige Interessen des Betroffenen oder anderer b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „des Absatzes 1
Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Nr. 2b“ die Angabe „und Nr. 3“ eingefügt.
Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berück-
sichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
Erkenntnisse sind.“
Artikel 6
10. Im Zwölften Kapitel wird der Zweite Abschnitt aufge- Änderung
hoben.
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
Artikel 4
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Änderung Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des Dritten
In § 35 Abs. 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetz- Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbe-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom kämpfungsgesetzes“ ersetzt.
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 304 des
Dritten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar- Artikel 7
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
Änderung
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
Änderung fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791), wird
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- wie folgt geändert:
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt 1. § 110 wird wie folgt geändert:
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1791), wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1
1. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Drit- des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbrin-
ten Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzar- gen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt. dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, er- Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
statten den Unfallversicherungsträgern die Auf- wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 des
wendungen, die diesen infolge von Versicherungs- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt.
fällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstan-
bb) Nach dem Wort „haben“ werden ein Semiko-
den sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsent-
lon sowie die Angabe 㤤 16 bis 19 des
richtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden
Personen, bei denen die Versicherungsfälle einge-
Anwendung“ eingefügt.
treten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches
bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 6
b) In Absatz 2 wird das Wort „Schädigers“ durch das
Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
Wort „Schuldners“ ersetzt.
ersetzt.
2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: 2. § 5 wird wie folgt geändert:
„In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von
§ 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3
Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.“ bis 9 ersetzt:
„3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder
Artikel 8
bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
Änderung 4. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes das Betreten eines Grund-
stücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung 5. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes fungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie folgt geän- vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
dert: Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
6. entgegen § 2 Abs. 2a eine Aufzeichnung nicht,
1. In § 67e Satz 1 wird die Angabe „§ 304 des Dritten nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder
Buches“ durch die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeits- nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-
bekämpfungsgesetzes“ ersetzt. wahrt,
7. entgegen § 2 Abs. 3 eine Unterlage nicht, nicht
2. § 71 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise bereithält,
„6. zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung nach dem Schwarzarbeitsbe- 8. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine
kämpfungsgesetz,“. Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder zuleitet oder
9. entgegen § 3 Abs. 3 eine Versicherung nicht
Artikel 9
beifügt.“
Änderung b) In Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Absatzes 1 Nr. 3“ durch die Wörter „in den übrigen
Fällen“ ersetzt.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Behörden“ die
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 92 Wörter „jeweils für ihren Geschäftsbereich“ ange-
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), fügt.
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Änderung der Gewerbeordnung
aa) Die Angabe „§§ 304 bis 306 sowie § 336a
Abs. 1 Nr. 5 des Dritten Buches Sozialgesetz- Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
buch“ wird durch die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt ge-
15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbe- ändert durch Artikel 35a des Gesetzes vom 24. Dezem-
kämpfungsgesetzes“ und die Angabe „§ 306 ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1853
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe „§§ 304 bis 306, 2. führt der Unternehmer eine andere als die in
308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407“ durch die Angabe Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er be-
„§ 404 Abs. 2“ ersetzt. rechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er
einen Umsatz an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen oder an eine juristi-
2. In § 149 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 406 und 407 sche Person ausführt, ist er verpflichtet, inner-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die An- halb von sechs Monaten nach Ausführung der
gabe „§§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämp- Leistung eine Rechnung auszustellen.
fungsgesetzes“ ersetzt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1
Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem
3. § 150a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: für eine Lieferung oder sonstige Leistung des
Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vor-
„b) in § 404 Abs. 1, 2 Nr. 3 des Dritten Buches her vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift
Sozialgesetzbuch, in § 8 Abs. 1 des Schwarz- verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der
arbeitsbekämpfungsgesetzes, in § 5 Abs. 1 Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten
und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im
und in § 16 Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüber- Namen und für Rechnung des Unternehmers oder
lassungsgesetzes“. eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsemp-
fängers von einem Dritten ausgestellt werden.“
b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt. aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
Artikel 11 das Wort „und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
Änderung
angefügt:
des Gerichtsverfassungsgesetzes
„9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des
In § 74c Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b des Gerichtsverfas-
Leistungsempfängers.“
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) 2. Dem § 14b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Dritten
Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „sowie dem „In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leis-
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ eingefügt. tungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg
oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre
gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er
Artikel 12 1. nicht Unternehmer ist oder
Änderung 2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen
des Umsatzsteuergesetzes 1999 nichtunternehmerischen Bereich verwendet.“
3. § 26a wird wie folgt gefasst:
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der „§ 26a
Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli Bußgeldvorschriften
2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. § 14 wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig aus-
stellt,
„(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder
eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, 2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
gilt Folgendes: mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine
dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht min-
1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige destens zehn Jahre aufbewahrt,
Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige
Leistung im Zusammenhang mit einem Grund- 3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeich-
stück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von nete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine
sechs Monaten nach Ausführung der Leistung andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht
eine Rechnung auszustellen, mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
4. entgegen § 18 Abs. 12 Satz 3 die dort bezeichnete „2. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 315
Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch eine Auskunft
5. entgegen § 18a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder Abs. 6 eine Zusammen- rechtzeitig erteilt,
fassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder entge- 3. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
gen § 18a Abs. 7 eine Zusammenfassende Mel- Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
dung nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt oder setzbuch Einsicht oder Zutritt nicht gewährt
6. entgegen § 18d Satz 3 die dort bezeichneten oder
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht
4. entgegen § 13 Satz 1 in Verbindung mit § 319
rechtzeitig vorlegt.
Abs. 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des setzbuch Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“
fünftausend Euro geahndet werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Artikel 13 des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit
Änderung des Ausländergesetzes einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-
den.“
§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: Artikel 15
Änderung
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 308 Abs. 3 der Beitragsüberwachungsverordnung
Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“
durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes“ ersetzt. § 10 Abs. 1 Nr. 17 der Beitragsüberwachungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli
1997 (BGBl. I S. 1930), die zuletzt durch Artikel 112 des
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 304 Abs. 2 des Dritten
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ge-
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 2
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“
ersetzt.
1. Die Wörter „Arbeitsämter und“ werden gestrichen.
Artikel 14
2. Nach der Angabe „§ 107 des Vierten Buches Sozial-
Änderung des Altersteilzeitgesetzes gesetzbuch“ wird die Angabe „und § 2 des Schwarz-
arbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602), wird wie folgt geän-
dert: Artikel 16
Änderung
1. § 13 wird wie folgt gefasst: der Arbeitsgenehmigungsverordnung
„§ 13
Auskünfte und Prüfung § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzar-
beitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.“ „1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1
oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
2. § 14 wird wie folgt geändert: gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämp-
fungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16
a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 durch fol- Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
gende neue Nummern 2 bis 4 ersetzt: schuldhaft verstoßen hat,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1855
Artikel 17 2. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
Änderung „(1a) Zuständig für die Erstattung der Umlage-
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beträge nach § 3 Abs. 1a sind die Dienststellen, die für
die Umlageerhebung gemäß Absatz 1 zuständig
sind.“
§ 18 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes
vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, Artikel 22
wird wie folgt geändert:
Änderung
1. Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. des Sozialgerichtsgesetzes
2. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Gesetz zur In § 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch das Wort sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt. (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 25 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
den ist, wird die Nummer 9 aufgehoben.
Artikel 18
(weggefallen)
Artikel 23
Änderung
Artikel 19 des Telekommunikationsgesetzes
(weggefallen)
§ 110 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst:
Artikel 20
„7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann-
der Wintergeld-Verordnung ten Zwecke über zentrale Abfragestellen.“
In § 1 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978
(BGBl. I S. 646), die durch Artikel 90 des Gesetzes vom Artikel 24
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden
ist, wird vor dem Wort „Wintergeld“ die Angabe „bis zum Änderung
29. Februar 2004“ eingefügt. des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel 21 kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
Änderung 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-
der Winterbau-Umlageverordnung zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt
geändert:
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 89 des 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50e wie
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird folgt gefasst:
wie folgt geändert:
„§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von
Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäfti-
1. § 3 wird wie folgt geändert: gung in Privathaushalten“.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Dem Arbeitgeber werden entrichtete Umla- 2. § 50e wird wie folgt gefasst:
gebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von
gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außer- „§ 50e
halb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozi- Bußgeldvorschriften;
algesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei
Kalenderjahr erstattet. Die Erstattung der Umlagebe- geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
träge ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschluss-
frist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1 Satz 1 eine Mittei-
die Zeiten nach Satz 1 liegen.“ lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
rechtzeitig abgibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Artikel 25
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden. Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2
vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der
Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Die auf den Artikeln 15, 16, 20 und 21 beruhenden Teile
Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Abs. 1 Nr. 1, auch in Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Verbindung mit Abs. 2 und 3 und § 51a, und § 40a Rechtsverordnung geändert werden.
Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a
Abs. 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und
die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht Artikel 26
oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern
verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht ge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung
von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch für den (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des auf die Verkün-
Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäfti- dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
gung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steu-
erlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Bekämpfung der
in Unkenntnis lässt. Die Bußgeldvorschriften der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
§§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch
Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord- Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
nung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.“ S. 2848), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1857
Gesetz
zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen
vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Steuerbefreiungen sowie das Steuerverfahren gelten
vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vorschriften für die
Branntweinsteuer nach dem Zweiten Teil des Gesetzes
Artikel 1 über das Branntweinmonopol sowie den dazu ergange-
nen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
Gesetz
über die (2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit Alko-
Erhebung einer Sondersteuer auf pops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem Steu-
alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) ergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die diesbe-
zum Schutz junger Menschen züglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem
Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durch-
(Alkopopsteuergesetz – AlkopopStG)
führungsbestimmungen sinngemäß.
§1
§4
Steuergebiet, Steuergegenstand
Aufkommensverwendung,
(1) Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) unterliegen Aufkommensverteilung
im Steuergebiet einer Sondersteuer zum Schutz junger
Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist
Menschen (Alkopopsteuer). Steuergebiet ist das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsin- zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention
gen und ohne die Insel Helgoland. Die Alkopopsteuer ist der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu
verwenden. Das Netto-Mehraufkommen der Alkopop-
eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
steuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Auf-
(2) Alkopops im Sinne dieses Gesetzes sind Getränke kommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen
– auch in gefrorener Form – , die bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung
– aus einer Mischung von Getränken mit einem Alkohol- der Alkopopsteuer ergeben. Die Bundesregierung wird
gehalt von 1,2 % vol oder weniger oder gegorenen Ge- ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-
tränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
mit Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol bestehen, §5
– einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weni- Bericht der Bundesregierung
ger als 10 % vol aufweisen, über die Auswirkungen des Gesetzes
– trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlosse- Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-
nen Behältnissen abgefüllt sind und destag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des
– als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen
das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unter- unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alko-
liegen. pops und vergleichbaren Getränken.
(3) Als Alkopops gelten auch industriell vorbereitete
Mischungskomponenten von Getränken nach Absatz 2, Artikel 2
die in einer gemeinsamen Verpackung enthalten sind.
Änderung des Jugendschutzgesetzes
§2 Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
Steuertarif S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop wird wie folgt geändert:
enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hekto-
liter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von
1. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
20° C: 5 550 Euro.
„(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1
§3 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen
gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Per-
Besteuerung, Steuerverfahren sonen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzge-
(1) Für die Herstellung, die Lagerung und die Beförde- setz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis
rung von Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent- ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und
stehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt, der für in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder
ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steu- Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie
erschuldners, für die Fälligkeit, das Erlöschen, die Nach- die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen
erhebung, den Erlass, die Erstattung, die Vergütung und auf dem Frontetikett anzubringen.“
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
2. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 11 wird folgende neue Num- §§ 15 bis 21 insbesondere über das Verfahren der
mer 11a eingefügt: Beförderung unter Steueraussetzung und die Sicher-
„11a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholhaltige Süßgeträn- heitsleistung zu erlassen und dabei für häufig wieder-
ke in den Verkehr bringt,“. kehrende Fälle des innergemeinschaftlichen Steuer-
versands Vereinfachungen durch bilaterale Vereinba-
rungen mit den an das Steuergebiet angrenzenden
Artikel 3 Mitgliedstaaten vorzusehen sowie zur Sicherung des
Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher
Änderung des Tabaksteuergesetzes Menge an Tabakwaren, die Privatpersonen in einem
Das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr für ihren
(BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird verbringen, widerleglich vermutet wird, dass die
wie folgt geändert: Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken verbracht wer-
den,“.
1. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Artikel 4
„Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1
Übergangsbestimmungen
überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten
Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht.“ (1) Abweichend von Artikel 2 dürfen alkoholhaltige
Süßgetränke, die nach den vor dem Inkrafttreten des Arti-
2. § 23 wird wie folgt geändert: kels 2 geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind, noch
drei Monate nach dem Inkrafttreten des Artikels 2 in den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verkehr gebracht werden.
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „vorzuzeigen (2) Abweichend von Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe b dürfen
oder“ die Angabe „ , mit Ausnahme von Ziga- Zigarettenpackungen, die nach den vor dem Inkrafttreten
rettenpackungen,“ eingefügt. des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b geltenden Vorschriften
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Zigaretten,“ gestri- hergestellt wurden, noch sechs Monate nach dem In-
chen. krafttreten des Artikels 3 Nr. 2 Buchstabe b in den Verkehr
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: gebracht werden.
„(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen
beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuerge- Artikel 5
biet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig.“
Inkrafttreten
3. In § 30 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
oder 4 oder Abs. 2“ gestrichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 an dem Tag
in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
4. § 31 Nr. 11 wird wie folgt gefasst: Gemeinschaften die hierfür erforderliche Genehmigung
„11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue- erteilt hat. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
rung und zur Vermeidung unangemessener wirt- Frauen und Jugend gibt das Datum des Inkrafttretens
schaftlicher Belastungen Bestimmungen zu den des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Renate Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1859
Elftes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Meldepflicht verbunden mit einer Ermächtigung
der Bundesregierung besteht, den Erwerb inner-
halb einer bestimmten Frist zu untersagen, ist bis
Artikel 1 zum Ablauf dieser Frist schwebend unwirksam.
Änderung Das Rechtsgeschäft wird nach Ablauf der Frist
des Außenwirtschaftsgesetzes wirksam, falls die Behörde vor Fristablauf keine
anderweitige Entscheidung trifft.“
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungs-Nummer 7400-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), wird Artikel 2
wie folgt geändert: Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung
1. § 7 wird wie folgt geändert:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Sicherheit“ durch Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I
die Wörter „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung
ersetzt. vom 14. Juli 2004 (BAnz. S. 15 581), wird wie folgt geän-
b) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semi- dert:
kolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebiets- 1. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
ansässiger Unternehmen, die
„§ 52
– Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter
herstellen oder entwickeln oder Beschränkung
nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 AWG
– Kryptosysteme herstellen, die für eine Über-
tragung staatlicher Verschlusssachen von (1) Der Erwerb eines gebietsansässigen Unterneh-
dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor- mens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Betei-
mationstechnik mit Zustimmung des Unter- ligung an einem solchen Unternehmen, das
nehmens zugelassen sind, – Güter im Sinne von Teil B der Anlage zu § 1 Abs. 1
oder Rechtsgeschäfte über den Erwerb von des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Anteilen an solchen Unternehmen, um we- (Kriegswaffenliste) herstellt oder entwickelt oder
sentliche Sicherheitsinteressen der Bundes-
– Kryptosysteme herstellt, die für eine Übertragung
republik Deutschland zu gewährleisten; dies
staatlicher Verschlusssachen von dem Bundesamt
gilt insbesondere dann, wenn infolge des Er-
für Sicherheit in der Informationstechnik mit Zu-
werbs die sicherheitspolitischen Interessen
stimmung des Unternehmens zugelassen sind,
der Bundesrepublik Deutschland oder die mili-
tärische Sicherheitsvorsorge gefährdet sind.“ durch einen Gebietsfremden oder ein gebietsansässi-
ges Unternehmen, an dem ein Gebietsfremder min-
2. In § 28 Abs. 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „bis 7“ der destens 25 Prozent der Stimmrechte hält, ist vom
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- Erwerber dem Bundesministerium für Wirtschaft und
mer 2 angefügt: Arbeit zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittel-
„2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gebiets-
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und fremden Erwerbers an dem betreffenden Unterneh-
dem Bundesministerium der Verteidigung im Falle men nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent
des § 7 Abs. 2 Nr. 5. Im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 5 nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechts-
zweiter Spiegelstrich ist darüber hinaus das Ein- anteils des gebietsfremden Erwerbers sind diesem die
vernehmen mit dem Bundesministerium des In- Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden
nern herzustellen.“ Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber min-
destens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an
3. § 31 wird wie folgt geändert: dem anderen Unternehmen hält.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-
beit kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Eingang der vollständigen Unterlagen über den Er-
„(2) Ein Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit werb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um we-
dem Erwerb eines gebietsansässigen Unterneh- sentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
mens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 5 eine Deutschland zu gewährleisten.“
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
2. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert wer-
a) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“ durch den.
ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge-
fügt: Artikel 4
„9. entgegen § 52 Abs. 1 einen ausländischen Bekanntmachungserlaubnis
Erwerb nicht dem Bundesministerium für Wirt- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
schaft und Arbeit meldet oder gegen eine den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner
Untersagungsverfügung nach § 52 Abs. 2 ver- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
stößt, oder“. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Artikel 5
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang Inkrafttreten
Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1861
Erstes Gesetz
zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 4 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 4
Aufteilung der
Artikel 1 Obergrenze auf die Regionen
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 21. Juli
gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf
2004 (BGBl. I S. 1763) wird wie folgt geändert:
die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorge-
sehenen Schlüssel als Grundlage für die Berechnung
1. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale
„§ 2a Obergrenzen).
Zahlungen (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert
für Hopfenerzeugergemeinschaften gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis
des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der
Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Beträge aus
wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an
1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5
die dort genannten anerkannten Erzeugergemein-
Abs. 2 Nr. 2,
schaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort
genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbe- 2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszah-
halten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über lung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und
die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach 3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1
Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
Regelung vorbehalten.“ den Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag
auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Be-
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: rechnung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt.
„(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne (3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert
des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis
sind des Anteils der jeweiligen Region an der Summe der
1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin- Beträge nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen
dung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Regionen als Grundlage für die Berechnung des zu-
Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a sätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach
ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 § 5 Abs. 4a aufgeteilt.
angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbin- (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
dung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/ Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
2003, (angepasste nationale Obergrenze), Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
2. die Summe aus den Beträgen, um die die ange- tes nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
passte nationale Obergrenze mit Wirkung für das behörden jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3
Jahr 2006 durchzuführen.“
a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen 4. § 5 wird wie folgt geändert:
für Tabak in die einheitliche Betriebsprämie
und a) Absatz 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
b) nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in „(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im
Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Re-
Nr. 1782/2003 gion aufgeteilten ersten Erhöhungsbetrages fol-
gende Beträge festgesetzt:
erhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und
1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbe-
3. der Betrag, um den die angepasste nationale trag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürz-
Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen ten Summe aus 50,15328 vom Hundert der
des Einbeziehens der Direktzahlungen für Tabak in Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der
die einheitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zwei- Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird, und
ter Erhöhungsbetrag)
2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.“ dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maß-
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
gabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit c) In Absatz 6 werden die Wörter „eines zusätzlichen
Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung betriebsindividuellen Betrages“ durch die Wörter
(EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet „der Beträge nach Absatz 4 und des zusätzlichen
wird. betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Ab-
satz 4a“ ersetzt.
(4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rah-
men des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region
aufgeteilten zweiten Erhöhungsbetrages ein zu- 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
sätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe „(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsin-
von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 habers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist
Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.“ bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre)
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsver-
fahren zu einem für jede Region einheitlichen Zah-
aa) In Satz 1 werden
lungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Bei
aaa) die Wörter „zusätzlichen betriebsindi- der Berechnung der Anpassung der Zahlungsansprü-
viduellen“ gestrichen und che ist dazu ab dem Jahr 2010 der Startwert um den
bbb) nach dem Wort „Beträge“ die Wörter zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag zu
„nach Absatz 4 und des zusätzlichen be- erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt sich aus der
triebsindividuellen Tabakbetrages nach Summe der Werte aller Zahlungsansprüche einer
Absatz 4a“ eingefügt. Region für das Jahr 2009, erhöht um die Summe der
zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, die sich
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, geteilt
„Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2, durch die Summe der Zahlungsansprüche einer Re-
einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und gion für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer
des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabak- Region wird von der zuständigen Behörde im Bundes-
betrages nach Absatz 4a, werden dabei nach anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) be-
Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen kannt gemacht.“
Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner
gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für 6. In § 7 werden die Wörter „den Referenzbetrag, ein-
den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 schließlich des zusätzlich betriebsindividuellen Betra-
entsprechend.“ ges,“ durch die Wörter „die Beträge“ ersetzt.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1863
7. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Aufteilung der
angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
Anteil in % an
Region
der angepassten nationalen Obergrenze
Baden-Württemberg 7,6017
Bayern 19,6701
Brandenburg und Berlin 7,2815
Hessen 4,1374
Mecklenburg-Vorpommern 8,1409
Niedersachsen und Bremen 15,3941
Nordrhein-Westfalen 9,2730
Rheinland-Pfalz 3,1693
Saarland 0,3723
Sachsen 5,8367
Sachsen-Anhalt 7,4850
Schleswig-Holstein und Hamburg 6,5504
Thüringen 5,0876“.
8. In Anlage 2 werden in der dritten Spalte
a) die Angabe „0,178“ durch die Angabe „0,177“ und
b) die Angabe „0,297“ durch die Angabe „0,296“
ersetzt.
9. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1)
Berechnungsverfahren
zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]
wobei:
Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebs-
individuellen Tabakbetrag)
Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,90
für das Jahr 2011: 0,70
für das Jahr 2012: 0,40
ab dem Jahr 2013: 0,00“.
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der
vom 1. August 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1865
Gesetz
zur Sicherung von Verkehrsleistungen
(Verkehrsleistungsgesetz – VerkLG)
Vom 23. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Anwendung
Inhaltsübersicht (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur
angefordert werden, wenn die Bundesregierung durch
§ 1 Zweck Beschluss festgestellt hat, dass die Voraussetzungen
§ 2 Anwendung nach § 1 vorliegen.
§ 3 Leistungsarten (2) Die Bundesregierung hat die Feststellung nach
§ 4 Leistungspflichtige Absatz 1 durch Beschluss aufzuheben, wenn die Voraus-
§ 5 Verpflichtungsbescheid setzungen für die Feststellung entfallen sind oder wenn
§ 6 Leistungsdauer
der Bundestag dies verlangt.
§ 7 Bedarfsträger, zuständige Behörde, Leistungsempfänger (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 sind durch
§ 8 Auskunftspflicht Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben. Für die Bekanntgabe sind die Vorschriften des § 1
§ 9 Entschädigung
Abs. 2 sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über verein-
§ 10 Härteausgleich fachte Verkündungen und Bekanntgaben vom 18. Juli
§ 11 Zustellungen 1975 (BGBl. I S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes
§ 12 Verwaltungsvorschriften vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist,
entsprechend anzuwenden.
§ 13 Bußgeldvorschriften
§ 14 Strafvorschriften
§3
§ 15 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Aufhebung von Rechtsvorschriften Leistungsarten
§ 17 Inkrafttreten (1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende
Leistungen angefordert werden:
§1 1. einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von
Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),
Zweck
2. die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung von aus- zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer
reichenden Verkehrsleistungen Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen
1. im Rahmen der Amtshilfe des Bundes bei einer Natur- möglich sind,
katastrophe oder einem besonders schweren Un-
3. die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich
glücksfall, einschließlich eines terroristischen An-
der Ausrüstung, der Informations- und Kommunika-
schlags,
tionssysteme.
2. bei einer wirtschaftlichen Krisenlage, durch die die
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Versorgung mit Gütern des lebenswichtigen Bedarfs
gestört ist, 1. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen
3. zur Unterstützung der Streitkräfte bei Einsätzen auf Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von
Grund internationaler Vereinbarungen oder im Rah- Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des
men der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der
oder Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs,
soweit sie dem Verkehr dienen,
4. im Rahmen der Notfallbewältigung auf Grund interna-
tionaler Vereinbarungen 2. Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der
Informations- und Kommunikationssysteme,
für den Fall, dass der Bedarf nach diesen Verkehrsleis-
tungen auf andere Weise nicht, nicht rechtzeitig oder nur 3. Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsan-
mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. lagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei,
soweit sie dem Verkehr dienen,
(2) Eine Unterstützung verbündeter Streitkräfte mit
Verkehrsleistungen ist nur bei gemeinsamen Maßnahmen 4. Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Ver-
mit deutschen Streitkräften zulässig. kehrswege notwendigen Einrichtungen.
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
§4 4. das Eisenbahn-Bundesamt auf dem Gebiet des
Leistungspflichtige Eisenbahnverkehrs.
(1) Zu Leistungen nach diesem Gesetz können ver- (3) Bei in Deutschland registrierten Wasser- und Luft-
pflichtet werden: fahrzeugen sowie bei zur Führung der Bundesflagge
berechtigten Seeschiffen, die sich im Ausland befinden,
1. Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, mit sind auch die diplomatischen und konsularischen Vertre-
Ausnahme der Bergbahnunternehmen, tungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig. Die
2. Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die berechtigt völkerrechtliche Verpflichtung, die Gesetze und sons-
sind, die Bundesflagge zu führen, tigen Rechtsvorschriften, Einsprüche des Empfangsstaa-
3. sonstige Eigentümer und Besitzer von Verkehrsmit- tes sowie die zwischen dem Entsendestaat und dem
teln oder von Verkehrsinfrastruktur, wenn diese Ver- Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Über-
kehrsmittel und diese Verkehrsinfrastruktur zum Betrieb einkünfte zu beachten, bleibt unberührt.
eines Unternehmens gehören. (4) Leistungsempfänger ist grundsätzlich der Bedarfs-
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Verkehrsunter- träger. Werden Leistungen für die in § 1 Abs. 1 bezeichne-
nehmen auch Betreiber von Umschlaganlagen, Spediti- ten Zwecke angefordert, so kann die zuständige Behörde
onsunternehmen im Sinne des § 453 des Handelsgesetz- denjenigen als Leistungsempfänger bestimmen, dem die
buchs sowie Unternehmen der Lagerei im Sinne des genannten Verkehrsmittel zum Gebrauch überlassen
§ 467 des Handelsgesetzbuchs und Betreiber von Infor- oder für den die Verkehrsleistungen erbracht werden sol-
mations- und Kommunikationssystemen, soweit sie dem len. Im Fall des § 1 Abs. 2 ist Leistungsempfänger der
Verkehr dienen. ausländische Staat, für dessen Streitkräfte die Leistun-
gen angefordert werden.
(3) Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen
Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können
nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, §8
Bau- und Wohnungswesen zu Leistungen herangezogen Auskunftspflicht
werden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaften nicht entgegenstehen. (1) Wer nach § 4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet wer-
den kann, hat den nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörden
§5 auf Verlangen die für den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck
erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die
Verpflichtungsbescheid Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und
(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen.
oder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbe- (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
scheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzu- che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
stellen. oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine auf- rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
schiebende Wirkung. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürli-
§6 che oder juristische Personen dürfen nur für den in § 1
Leistungsdauer genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vor-
schriften des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet
Verkehrsleistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen
werden.
nur auf bestimmte Zeit, längstens für die Dauer von drei
Monaten, angefordert werden. Wiederholte Anforderun-
gen gleicher Leistungen sind im Anschluss an die bisheri- §9
ge Anforderung nur dann zulässig, wenn dies unumgäng-
Entschädigung
lich ist; Satz 1 gilt entsprechend.
Leistungen nach diesem Gesetz sind in entsprechen-
§7 der Anwendung der §§ 20 bis 33 mit Ausnahme des § 21
Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen.
Bedarfsträger,
Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch
zuständige Behörde, Leistungsempfänger
ausschließlich gegen den Bedarfsträger. Auf die Festset-
(1) Der Bund ist der Bedarfsträger; er kann auf der zung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprü-
Grundlage dieses Gesetzes bei den zuständigen Behör- chen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsge-
den Leistungen zu Gunsten eines Leistungsempfängers setzes entsprechend anzuwenden.
anfordern.
(2) Zuständige Behörden sind § 10
1. das Bundesamt für Güterverkehr auf dem Gebiet des Härteausgleich
Straßenverkehrs,
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf dem Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zuge-
Gebiet der Seeschifffahrt und der Binnenschifffahrt, fügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Ent-
3. das Luftfahrt-Bundesamt auf dem Gebiet der Luft- schädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entspre-
fahrt, chend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1867
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver- § 14
pflichtet.
Strafvorschriften
§ 11 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Zustellungen strafe wird bestraft, wer
Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes 1. eine in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr-
gelten mit der Maßgabe, dass in dringenden Fällen, lich wiederholt oder
soweit es für die Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke 2. eine in § 13 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung
erforderlich ist, die Zustellung auch begeht und dabei eine außergewöhnliche Mangellage
1. in schriftlicher, fernschriftlicher oder elektronischer bei der Versorgung mit Verkehrsleistungen ausnutzt,
Form ohne die Einhaltung der hierfür geltenden um bedeutende Vermögensvorteile zu erlangen.
Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes
oder § 15
2. durch mündliche oder fernmündliche Mitteilung,
Zuständige Verwaltungs-
durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
behörde bei Ordnungswidrigkeiten
Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und
geeigneten Weise Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in § 7 Abs. 2
auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt. und 3 genannte zuständige Behörde.
§ 12 § 16
Verwaltungsvorschriften Aufhebung von Rechtsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh- Es werden aufgehoben
nungswesen erlässt die zur Ausführung notwendigen
Verwaltungsvorschriften. 1. § 10 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
§ 13 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni
2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist,
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- 2. die Verordnung über die Beförderungsleistungen
lässig durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen vom
29. Mai 1974 (BGBl. I S. 1257), zuletzt geändert durch
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Artikel 331 der Verordnung vom 25. November 2003
zuwiderhandelt oder (BGBl. I S. 2304).
2. entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. § 17
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Inkrafttreten
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-
send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Vom 26. Juli 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Betriebs-
prämiendurchführungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1861) wird nach-
stehend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der ab dem
1. August 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. August 2004 in Kraft tretende Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1763),
2. das am 29. Juli 2004 in Kraft tretende Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1861).
Bonn, den 26. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
In Vertretung
Alexander Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1869
Gesetz
zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG)
§1 §3
Anwendungsbereich Nationale Reserve und Härtefälle
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor-
Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind
schriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs-
prämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) 1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin-
Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit dung mit Anhang VIII der Verordnung (EG)
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a er-
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- gebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be- angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung
triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) (angepasste nationale Obergrenze),
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 2. die Summe aus den Beträgen, um die die angepasste
und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der nationale Obergrenze mit Wirkung für das Jahr 2006
jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser a) wegen des Einbeziehens der Direktzahlungen für
Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen Tabak in die einheitliche Betriebsprämie und
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
b) nach Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Ver-
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 bindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG)
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- Nr. 1782/2003
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
erhöht wird, (erster Erhöhungsbetrag) und
3. der Betrag, um den die angepasste nationale Ober-
§2 grenze mit Wirkung für das Jahr 2010 wegen des Ein-
beziehens der Direktzahlungen für Tabak in die ein-
Regionale Anwendung
heitliche Betriebsprämie erhöht wird, (zweiter Erhö-
der einheitlichen Betriebsprämie
hungsbetrag)
(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti-
kel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-
1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der beträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh- der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,
rung erlassenen Vorschriften gewährt. einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-
setzen zu können.
(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das §4
Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Bran- Aufteilung
denburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie der Obergrenze auf die Regionen
Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert
gekürzte angepasste nationale Obergrenze wird auf die
§ 2a einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen
Schlüssel als Grundlage für die Berechnung des Refe-
Zahlungen renzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
für Hopfenerzeugergemeinschaften
(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert
Nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gekürzte erste Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des
wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge
dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften aus
ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten 1. 50,15328 vom Hundert der Milchprämie nach § 5
Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die nähe- Abs. 2 Nr. 2,
ren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und
die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer 2. 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung
besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten. nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
3. dem im Hinblick auf Tabak nach Artikel 34 Abs. 1 (3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den berechnet, indem
Betriebsinhabern mitzuteilenden Betrag
1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach
auf die einzelnen Regionen als Grundlage für die Berech- Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen
nung der Beträge nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,
(3) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 um 1,0 vom Hundert 2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende
gekürzte zweite Erhöhungsbetrag wird im Verhältnis des Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3
Anteils der jeweiligen Region an der Summe der Beträge Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird,
als Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen wobei in jeder Region für den flächenbezogenen
betriebsindividuellen Tabakbetrages nach § 5 Abs. 4a Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai
aufgeteilt. 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen-
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch bezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fähigen Flächen gebildet wird.
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
den jeweils die Aufteilung nach Absatz 2 und 3 durch- Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer
zuführen. regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in
Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhält-
§5 nis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um
bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2
Bestimmung des Referenz- Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur
betrages der einheitlichen Betriebsprämie Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer
(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebs- Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland
prämie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des vorgenommen wird.
Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verord- (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden im Rahmen
nung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region aufgeteilten
Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. ersten Erhöhungsbetrages folgende Beträge festgesetzt:
(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der
2005 wie folgt berechnet: aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus
1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und
(EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direkt- errechnet wird, und
zahlungen ein Betrag berechnet:
2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem
a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen: um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des
Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII
aa) Sonderprämie für männliche Rinder,
Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermit-
bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun- telten Betrag errechnet wird.
gen für Färsen,
(4a) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird im Rahmen
cc) Schlachtprämie für Kälber sowie des nach § 4 Abs. 3 auf die jeweilige Region aufgeteilten
zweiten Erhöhungsbetrages ein zusätzlicher betriebs-
dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom
individueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert
Hundert des sich nach Anhang VII Buchsta-
des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.
be C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erge-
benden Betrages, (5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im
Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG)
b) Schaf- und Ziegenfleisch,
Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für
c) Trockenfutter und jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich
der jeweiligen Beträge nach Absatz 4 und des zusätz-
d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des
lichen betriebsindividuellen Tabakbetrages nach Absatz
sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung
4a, unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Ober-
(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
grenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach
2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Absatz 2, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und
Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages
Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der nach Absatz 4a, werden dabei nach Maßgabe der Anteile
Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord- seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen
nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän- an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für
zungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entspre-
Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden chend.
Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz-
3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 betrages, einschließlich der Beträge nach Absatz 4 und
wird um 1,0 vom Hundert gekürzt. des zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1871
nach Absatz 4a, erfolgt ausschließlich zugunsten oder 1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-
zulasten der nationalen Reserve und wird bei den che jeweils für jedes Anpassungsjahr und
Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berück- 2. der jeweilige regionale Zielwert
sichtigt.
um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7
§6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-
satz gekürzt.
Anpassung der Zahlungsansprüche
(3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr
(1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu fest-
einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein- gesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr
schließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt
in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befind-
für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona- lichen Zahlungsansprüche.
ler Zielwert) anzugleichen. Bei der Berechnung der
Anpassung der Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr
§7
2010 der Startwert um den zusätzlichen betriebsindividu-
ellen Tabakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert Verarbeitung und Nutzung von Daten
ergibt sich aus der Summe der Werte aller Zahlungs- Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verord-
ansprüche einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die nung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelun-
Summe der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprüche, gen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von
die sich aus der Berechnung nach § 5 Abs. 4a ergeben, ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-
geteilt durch die Summe der Zahlungsansprüche einer hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten
Region für das Jahr 2009. Der jeweilige Zielwert einer Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die
Region wird von der zuständigen Behörde im Bundesan- Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
zeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge nach
gemacht. § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses Geset-
(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der zes zuständigen Behörden dürfen die übermittelten
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem in
2009 folgenden Jahr werden Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Aufteilung der
angepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen
Anteil in % an
Region
der angepassten nationalen Obergrenze
Baden-Württemberg 7,6017
Bayern 19,6701
Brandenburg und Berlin 7,2815
Hessen 4,1374
Mecklenburg-Vorpommern 8,1409
Niedersachsen und Bremen 15,3941
Nordrhein-Westfalen 9,2730
Rheinland-Pfalz 3,1693
Saarland 0,3723
Sachsen 5,8367
Sachsen-Anhalt 7,4850
Schleswig-Holstein und Hamburg 6,5504
Thüringen 5,0876
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages
je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003
als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des
flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
Wertverhältnis
Region
sonstige förderfähige Flächen Dauergrünland
Baden-Württemberg 1 0,177
Bayern 1 0,296
Brandenburg und Berlin 1 0,254
Hessen 1 0,145
Mecklenburg-Vorpommern 1 0,194
Niedersachsen und Bremen 1 0,391
Nordrhein-Westfalen 1 0,392
Rheinland-Pfalz 1 0,175
Saarland 1 0,192
Sachsen 1 0,209
Sachsen-Anhalt 1 0,158
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 0,262
Thüringen 1 0,180
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1)
Berechnungsverfahren
zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]
wobei:
Yt: Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S: Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr 2010 um den zusätzlichen betriebsindi-
viduellen Tabakbetrag)
Z: Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt: Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,90
für das Jahr 2011: 0,70
für das Jahr 2012: 0,40
ab dem Jahr 2013: 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1873
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
Vom 16. Juli 2004
Es verordnen
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 und des
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Septem-
ber 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1
zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesmi-
nisterien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit und
– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August
1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b des Geset-
zes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, das Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763),
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig für
1. die Zulassung der in Artikel 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buch-
stabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April
1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattun-
gen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der
jeweils geltenden Fassung oder Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 639/2003 genannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nach
§ 14 sowie
2. die Gewährung der Ausfuhrerstattung nach § 16
ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.“
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 102 S. 11) in der jeweils gelten-
den Fassung“ gestrichen.
3. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter „von der nach § 2 Satz 2 zuständigen Stelle“
gestrichen.
Artikel 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. April 2004 in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau*)
Vom 22. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1. Der Ausbildungsbetrieb:
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 1.2 Berufsbildung,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
desministerium für Bildung und Forschung: 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
§1
2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunika-
Staatliche
tion:
Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schiff- 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation,
fahrtskauffrau wird staatlich anerkannt. 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 2.3 Datenschutz und Datensicherung;
1. Linienfahrt und
3. Fachbezogenes Englisch;
2. Trampfahrt
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
gewählt werden.
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
§2 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
Ausbildungsdauer 4.3 Controlling;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 5. Marketing;
6. Klarierung;
§3
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen;
Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 8. Seeverkehrslogistik;
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus- 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.
zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän- tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Kenntnisse:
Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den 1. in der Fachrichtung Linienfahrt:
§§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.
1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
§4 1.2 Intermodale Transporte,
Ausbildungsberufsbild 1.3 Einsatz und Disposition von Containern,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. in der Fachrichtung Trampfahrt:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 2.1 Markbeobachtung und Marktanalyse,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 2.2 Befrachtung,
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger
veröffentlicht. 2.3 Projektlogistik.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1875
§5 in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kon-
trolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und
Ausbildungsrahmenplan
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch münd-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach lich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungs-
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur bereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirt-
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- schaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine englische Sprache fachbezogen angewendet werden.
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene 1. Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und See-
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti- verkehrswirtschaft:
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern. In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
§6
a) Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschif-
Ausbildungsplan fen,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des b) Ladung und Ladungsbehandlung,
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
c) Haftung und Versicherung und
Ausbildungsplan zu erstellen.
d) Verkehrsgeografie
§7 bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb
Berichtsheft von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen,
technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedin-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form gungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- überwachen kann.
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
2. Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
§8 gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
Zwischenprüfung a) Leistungserstellung und Preisgestaltung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine b) Containereinsatz und
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des c) Transportdokumentation
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Container-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den transporte einschließlich des Vor- und Nachlaufs
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ- organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren,
ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- Dokumente bearbeiten und Marktentwicklungen im
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu Linienverkehr beurteilen kann.
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
3. Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kon-
dung wesentlich ist.
trolle:
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
bezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten
gene Aufgaben aus den Gebieten:
in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
a) Rechnungswesen und
1. Verkehrsmärkte,
b) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
2. Schiffsbetrieb,
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäfts-
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
fälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen,
Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwen- Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgs-
dung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden. kontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusam-
menhänge analysieren kann.
§9 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlussprüfung In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
in der Fachrichtung Linienfahrt gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linien-
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die
fahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und
Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor
Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis-
darstellen kann.
se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich 5. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
ist.
In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der
von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und be-
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
gründen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fach- gungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes
aufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und
kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer überwachen kann.
Fachsprache durchgeführt werden.
2. Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-
gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
haft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen
mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist a) Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der
auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü- Trampfahrt und
fungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ be-
werteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch b) Abwicklung von Reise- und Zeitfrachtverträgen
eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän- bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinfor-
zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus- mationen erschließen und bewerten, Vor- und Nach-
schlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling kalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten
zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für und die Umsetzung der Verträge organisieren und
diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schrift- überwachen kann.
lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 3. Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kon-
trolle:
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und See- gene Aufgaben aus den Gebieten
verkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch,
a) Rechnungswesen und
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wer-
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit b) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-
den. bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäfts-
fälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen,
Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgs-
§ 10 kontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusam-
menhänge analysieren kann.
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Trampfahrt 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tramp- In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
fahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnis- gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
se sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor
ist. darstellen kann.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb 5. Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte
in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kon- In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der
trolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch münd- Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und be-
lich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungs- gründen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fach-
bereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirt- aufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren
schaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer
englische Sprache fachbezogen angewendet werden. Fachsprache durchgeführt werden.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: (4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungs-
leistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangel-
1. Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und See- haft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen
verkehrswirtschaft: mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist
auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
fungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewer-
gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
teten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch
a) Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschif- eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
fen, zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-
schlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling
b) Ladung und Ladungsbehandlung, zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
c) Haftung und Versicherung und diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schrift-
lichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im
d) Verkehrsgeografie Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb (5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter
technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedin- die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und See-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1877
verkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wer- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit dieser Verordnung.
„ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestan-
den. § 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Übergangsregelung
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- dung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- vom 14. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2339) außer Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) am Markt beschreiben
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung ver-
gleichen
c) Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung
durch Qualifizierung darstellen
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche a) arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Aus-
Bestimmungen bildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehalts-
abrechnungen erklären
c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
beschreiben
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1879
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Arbeitsorganisation, Information
und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation und a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter
Kooperation Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
c) Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und
Arbeitstechniken einsetzen
d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht auf-
bereiten und präsentieren
e) interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglich-
keiten der Konfliktlösung anwenden
2.2 Informations- und a) Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und
Kommunikationssysteme Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) b) externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanfor-
derungen beachten
c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten
beachten
d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
2.3 Datenschutz und Datensicherung a) Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb ein-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) halten
b) Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten
sichern
3 Fachbezogenes Englisch a) englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) b) in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
c) Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbeson-
dere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente be-
arbeiten
4 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Betriebliches Rechnungswesen a) Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) Kontrolle beschreiben
b) branchenspezifische Kontenpläne anwenden
c) Bestands- und Erfolgskonten führen
d) Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbei-
ten
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung a) Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) b) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-
rechnung erläutern
c) Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
4.3 Controlling a) betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) darstellen
b) Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen,
bewerten und präsentieren
c) Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
5 Marketing a) Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) b) an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwir-
ken
c) Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen
und durchführen
d) Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
e) Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
6 Klarierung a) behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln,
Aufträge erteilen
c) Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen
und überwachen
d) ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
e) Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
f) Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkosten-
abrechnungen erstellen
7 Einsatz und Disposition von a) Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berück-
Seeschiffen sichtigung geografischer und aktueller politischer Gegeben-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) heiten erheben und auswerten
b) Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter
Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Ein-
satzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dar-
stellen
c) Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der
Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
d) Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschif-
fen beachten
e) Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere
Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
f) Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschif-
fen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen
zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
g) Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen
gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten
vorbereiten und abstimmen
h) Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in
Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
i) externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
k) Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
8 Seeverkehrslogistik a) logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Aus-
bildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
c) bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
9 Haftung, Versicherung, Schadens- a) Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
abwicklung b) versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
c) Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
d) Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1881
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Linienfahrt
Lfd. Nr. Teile des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.1 Marktbeobachtung und a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt,
Marktanalyse beobachten und analysieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) b) Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und
Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
c) Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand
betrieblicher Vorgaben feststellen
1.2 Intermodale Transporte a) Vor- und Nachläufe im Feederverkehr planen und organisieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) b) Vor- und Nachläufe mit anderen Verkehrsträgern planen und
organisieren
1.3 Einsatz und Disposition von a) Containereinsätze und Rundlaufzeiten unter Berücksichtigung
Containern der Planzahlen überwachen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3) b) Containergestellung gemäß Kundenanforderung vornehmen
c) Einsatzbereitschaft von Containern, insbesondere in Bezug auf
Sauberkeit und Betriebssicherheit, veranlassen
d) an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container
unter Berücksichtigung der Containereinsatzkosten mitwirken
1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung a) Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedin-
der Verladung gungen unterrichten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4) b) Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme
und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge
bearbeiten
c) Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffs-
raums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kri-
terien überwachen und auswerten
d) Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen
e) Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere
Konnossemente und Manifeste, bearbeiten
f) manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken
anfertigen
g) Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente, vor der
Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung frei-
stellen
2. Fachrichtung Trampfahrt
Lfd. Nr. Teile des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2.1 Marktbeobachtung und a) Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt,
Marktanalyse beobachten und analysieren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) b) Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz be-
schaffen und auswerten
c) Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten
des Seeverkehrs auswerten
2.2 Befrachtung a) Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) beschaffen und auswerten
b) an Befrachtungsverhandlungen für Reise- und Zeitcharterverträ-
ge mitwirken
c) Reisevorkalkulationen erstellen
d) Festofferten ausarbeiten
e) Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestä-
tigungen prüfen
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Lfd. Nr. Teile des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
f) Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
g) Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
h) Reiseergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
2.3 Projektlogistik a) an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3) Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
b) an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transport-
konzepte mitwirken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1883
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
– Zeitliche Gliederung –
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informa-
tions- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit
zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikatio-
nen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5 Umweltschutz, Lernziel d,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3 Datenschutz und Datensicherung,
6. Klarierung,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5. Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6. Klarierung,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
5. Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5. Marketing, Lernziele b und c,
8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.3 Controlling,
5. Marketing, Lernziele d und e,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5. Marketing, Lernziele b und c,
8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2) 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2 Intermodale Transporte,
II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern,
II. 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5. Marketing, Lernziele d und e,
I. 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 1.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2 Intermodale Transporte,
II. 1.3 Einsatz und Disposition von Containern, Lernziel d,
II. 1.4 Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
fortzusetzen.
1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung Linienfahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1885
F a c h r i c h t u n g Tr a m p f a h r t
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informa-
tions- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit
zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikatio-
nen gelegt.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2 Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5 Umweltschutz, Lernziel d,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3 Datenschutz und Datensicherung,
6. Klarierung,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
1.5 Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5. Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6. Klarierung,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
5. Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.1 Betriebliches Rechnungswesen,
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5. Marketing, Lernziele b und c,
8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
4.3 Controlling,
5. Marketing, Lernziele d und e,
7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5. Marketing, Lernziele b und c,
8. Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
I.1) 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2) 2.1 Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 2.2 Befrachtung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5. Marketing, Lernziele d und e,
I. 8. Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kennt-
nisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3 Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
II. 2.3 Projektlogistik
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2 Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 2.2 Befrachtung
fortzusetzen.
1) Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2) Abschnitt II: Fachrichtung Trampfahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1887
Verordnung
über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den
Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik*)
Vom 26. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Anlagen
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der zum Fachlageristen/zur Fachlageristin
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- Fachkraft für Lagerlogistik
desministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht E r s t e r Te i l
Erster Teil G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe §1
§ 2 Ausbildungsdauer Staatliche
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 4 Ausbildungsplan Die Ausbildungsberufe
§ 5 Berichtsheft 1. Fachlagerist/Fachlageristin,
§ 6 Fortsetzung der Berufsausbildung
2. Fachkraft für Lagerlogistik
Zweiter Teil werden staatlich anerkannt.
Vorschriften für den
Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
§2
§ 7 Ausbildungsberufsbild
Ausbildungsdauer
§ 8 Ausbildungsrahmenplan
§ 9 Zwischenprüfung Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlage-
rist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf
§ 10 Abschlussprüfung
Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.
Dritter Teil
Vorschriften für den §3
Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 11 Ausbildungsberufsbild
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
§ 12 Ausbildungsrahmenplan
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-
§ 13 Zwischenprüfung zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
§ 14 Abschlussprüfung Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-
Vierter Teil ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Schlussvorschriften Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nach-
§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften
zuweisen.
§ 16 Übergangsregelung
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §4
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun- Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
desanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
§5 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Berichtsheft
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus- dung wesentlich ist.
bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. (3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine
Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der
folgenden Gebiete beinhalten soll:
§6
Fortsetzung der Berufsausbildung 1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlage- 2. Einlagern von Gütern nach Güterarten.
rist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vor- Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel
schriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungs- auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit
jahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er
gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden. den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
Z w e i t e r Te i l
§ 10
Vo r s c h r i f t e n
für den Ausbildungsberuf Abschlussprüfung
Fachlagerist/Fachlageristin
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
§7
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Ausbildungsberufsbild soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: bereichen:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 1. Praktische Arbeitsaufgaben,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2. Lagerprozesse,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3. Güterbewegung,
4. Umweltschutz,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunika-
tion, Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Num-
6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, mern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.
7. Einsatz von Arbeitsmitteln, (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische
Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden
8. Annahme von Gütern, zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass
9. Lagerung von Gütern, er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und
Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits-
11. Versand von Gütern. und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umwelt-
schutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berück-
§8 sichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen ins-
besondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
Ausbildungsrahmenplan
1. Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach
den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sach- 2. Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung betrieblicher Informations- und Kommunikations-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von mittel,
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- 3. Kommissionierung und Versand.
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- (4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling
derheiten die Abweichung erfordern. in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben
bearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prü-
§9 fungsgebiete in Betracht:
Zwischenprüfung 1. Annahme und Lagerung,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 2. Kommissionierung und Verpackung sowie
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des
ersten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. Versand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1889
(5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüf- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
ling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus
den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht: 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 4. Umweltschutz,
2. Erfassen von Güterbewegungen, 5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunika-
tion,
3. Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnah-
(6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und
men,
Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit ver-
knüpften informationstechnischen, organisatorischen, 7. Einsatz von Arbeitsmitteln,
technologischen und mathematischen Sachverhalten
unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und 8. Annahme von Gütern,
rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege 9. Lagerung von Gütern,
darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er
den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. 11. Versand von Gütern.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene § 12
Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allge-
meine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Ausbildungsrahmenplan
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann. Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach
(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-
gewichten: lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
1. Prüfungsbereich dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Lagerprozesse 40 Prozent, und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
2. Prüfungsbereich besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
Güterbewegung 40 Prozent, derheiten die Abweichung erfordern.
3. Prüfungsbereich
§ 13
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
Zwischenprüfung
(9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag
des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsaus- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
schusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be- zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergeb- Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
nisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündli- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich- schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu
ten. vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
dung wesentlich ist.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungs-
bereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minu-
der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens
ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:
schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens aus- 1. Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
reichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prü-
fungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen 2. Einlagern von Gütern nach Güterarten.
erbracht worden sein. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel
auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit
anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass
D r i t t e r Te i l er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
Vo r s c h r i f t e n
für den Ausbildungsberuf (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minu-
Fachkraft für Lagerlogistik ten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für
die Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in
Betracht:
§ 11
1. Arbeitsorganisatorische Abläufe,
Ausbildungsberufsbild
2. Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 3. Lagerungsprozesse.
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
§ 14 1. Einsatz von Arbeitsmitteln,
Abschlussprüfung 2. Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der 3. Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lager-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. logistik und Rationeller und qualitätssichernder Güter-
umschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs- verknüpften informationstechnischen, organisatorischen,
bereichen: technologischen und mathematischen Sachverhalten
unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und
1. Praktische Arbeitsaufgaben, rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher
2. Prozesse der Lagerlogistik, Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete
Lösungswege darzustellen.
3. Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene
Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemei-
Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Num- ne wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhän-
mern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen. ge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische kann.
Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden (8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein ins- übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
gesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilauf- Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
gaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungs-
organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben bereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche
selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese
sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Ar- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
beit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maß- kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestim-
nahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete men. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
kommen insbesondere in Betracht: fungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
1. Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis
betrieblicher Informations- und Kommunikations- 2 : 1 zu gewichten.
mittel, (9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
2. Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,
1. Prüfungsbereich Praktische Arbeits-
3. versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und aufgaben
Sichern der Ladung,
a) Aufgabe 1 25 Prozent,
4. Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berück-
b) Aufgabe 2 25 Prozent,
sichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaf-
fenheit und der Wegzeiten, 2. Prüfungsbereich Prozesse in der
Lagerlogistik 25 Prozent,
5. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergrei-
fen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. 3. Prüfungsbereich Rationeller und
(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll qualitätssichernder Güterumschlag 15 Prozent,
der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Auf- 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse Sozialkunde 10 Prozent.
analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert ent-
wickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn
Prüfungsgebiete in Betracht:
1. im Gesamtergebnis,
1. Annahme und Lagerung von Gütern,
2. im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,
2. Kommissionierung und Verpackung,
3. im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prü-
3. Versand. fungsbereiche und
(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitäts- 4. in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche
sichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens
90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht
kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prü- worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem
fungsgebieten in Betracht: schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1891
des Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit § 16
„ungenügend“ bewertet, so ist die Abschlussprüfung
nicht bestanden. Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
V i e r t e r Te i l treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Schlussvorschriften Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
ten dieser Verordnung.
§ 15
Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 17
pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs- Inkrafttreten
beruf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17
nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Anlage 1
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin
– Sachliche Gliederung –
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Tarifrecht Dauer und Beendigung erklären
(§ 7 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 7 Nr. 2) Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 7 Nr. 4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Arbeitsorganisation; Information a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits-
und Kommunikation bereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Kon-
(§ 7 Nr. 5) sequenzen für das eigene Handeln ableiten
b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe
umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1893
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter
Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie
der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
d) arbeitsplatzbezogene Software anwenden
e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
f) mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen
kommunizieren
g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
h) Aufgaben im Team bearbeiten
6 Güterkontrolle und qualitäts- a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und
sichernde Maßnahmen handhaben
(§ 7 Nr. 6) b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifi-
schen Lagerung anwenden
d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zoll-
gut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter
Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und
Transport anwenden
f) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und
(§ 7 Nr. 7) nutzen
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit
und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beein-
trächtigungen veranlassen
8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-
(§ 7 Nr. 8) vorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und
Vollständigkeit prüfen
b) Güter entladen
c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Ein-
gangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d) Mängelbeseitigung veranlassen
e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach
rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und doku-
mentieren
f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil-
(§ 7 Nr. 9) den sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden
e) Lagerkennzahlen unterscheiden
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
10 Kommissionierung und a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor-
Verpackung von Gütern bereiten
(§ 7 Nr. 10) b) Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der
Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
c) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güter-
art, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit
auswählen
d) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
e) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollstän-
digkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und
sichern
11 Versand von Gütern a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-
(§ 7 Nr. 11) stellen
b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Ver-
kehrsmittel verladen und verstauen
d) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
e) Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen mel-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1895
noch Anlage 1
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu ver-
mitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4. Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7. Einsatz von Arbeitsmitteln
in Verbindung mit der Berufsbildposition
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildposition
8. Annahme von Gütern
in Verbindung mit der Berufsbildposition
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildposition
9. Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7. Einsatz von Arbeitsmitteln
zu vertiefen.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel e,
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
11. Versand von Gütern
zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
6. Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
8. Annahme von Gütern, Lernziel a,
zu vertiefen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1897
Anlage 2
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
– Sachliche Gliederung –
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Tarifrecht Dauer und Beendigung erklären
(§ 11 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
e) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 11 Nr. 2) Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-
ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-
werkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 11 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 11 Nr. 4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
5 Arbeitsorganisation; Information a) den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeits-
und Kommunikation bereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und
(§ 11 Nr. 5) daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
b) Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe
umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
c) betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter
Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie
der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
d) Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwen-
den
e) fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige For-
mulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren
f) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funk-
tionsbereichen sicherstellen
g) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
beachten
h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-
men und auswerten
6 Logistische Prozesse; qualitäts- a) Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und
sichernde Maßnahmen handhaben
(§ 11 Nr. 6) b) Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifi-
schen Lagerung anwenden
d) Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zoll-
gut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter
Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e) gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und
Transport anwenden
f) Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozes-
ses sicherstellen
g) bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mit-
wirken
h) Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Ver-
besserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
i) Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in
ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durch-
führen
k) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur
Beseitigung beitragen
l) bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten
Prozessen mitwirken
m) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von
Arbeitsvorgängen beitragen
n) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7 Einsatz von Arbeitsmitteln a) Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und
(§ 11 Nr. 7) nutzen
b) Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c) den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen
und ökologischen Aspekten planen
d) Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit
und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beein-
trächtigungen veranlassen
8 Annahme von Gütern a) Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgut-
(§ 11 Nr. 8) vorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und
Vollständigkeit prüfen
b) Güter entladen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1899
Fertigkeiten und Kenntnisse,
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
c) quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Ein-
gangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d) Mängelbeseitigung veranlassen
e) Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach
rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und doku-
mentieren
f) Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9 Lagerung von Gütern a) Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bil-
(§ 11 Nr. 9) den sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b) Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c) Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d) Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen
e) Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren
10 Kommissionierung und a) Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vor-
Verpackung von Gütern bereiten
(§ 11 Nr. 10) b) Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem
Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren
c) Lade- und Transporthilfsmittel disponieren
d) Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güter-
art, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit
auswählen
e) Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
f) zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Voll-
ständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften
und sichern
11 Versand von Gütern a) Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereit-
(§ 4 Nr. 11) stellen
b) Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c) Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschrif-
ten erstellen
d) Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Ver-
kehrsmittel verladen und verstauen
e) Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
f) Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche
Vorschriften beachten
g) bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken
1900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
noch Anlage 2
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
– Zeitliche Gliederung –
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu ver-
mitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4. Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9. Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildposition
8. Annahme von Gütern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
9. Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1901
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildposition
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
7. Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,
11. Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
11. Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildpositionen
6. Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,
9. Lagerung von Gütern, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5. Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnis-
se der Berufsbildposition
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8. Annahme von Gütern,
9. Lagerung von Gütern,
10. Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11. Versand von Gütern
zu vertiefen.
1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Spedition
und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung*)
Vom 26. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der 1.2 Berufsbildung,
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrecht-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium liche Vorschriften,
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
§1
Staatliche 2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunika-
Anerkennung des Ausbildungsberufes tion:
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Spedition und 2.1 Arbeitsorganisation,
Logistikdienstleistung/Kauffrau für Spedition und Logis-
2.2 Teamarbeit und Kommunikation,
tikdienstleistung wird staatlich anerkannt.
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
§2
2.4 Datenschutz und Datensicherheit;
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3. Anwenden der englischen Sprache bei Fachauf-
gaben;
§3 4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition
Zielsetzung der Berufsausbildung und Logistik;
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 5. Speditionelle und logistische Leistungen:
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen 5.1 Güterversendung und Transport,
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge- 5.2 Lagerlogistik,
setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese 5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
5.4 Internationale Spedition,
und 9 nachzuweisen.
5.5 Logistische Dienstleistungen;
§4
6. Verträge, Haftung und Versicherungen;
Ausbildungsberufsbild
7. Marketing;
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 8. Gefahrgut, Schutz und Sicherheit;
1. Der Ausbildungsbetrieb:
9. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung,
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-
desanzeiger veröffentlicht. 9.3 Qualitätsmanagement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1903
§5 In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbe-
Ausbildungsrahmenplan zogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten bearbeiten:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur a) Transport, Umschlag, Lagerleistungen,
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- b) Logistische Dienstleistungen,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
c) Marketing.
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist Dabei soll er zeigen, dass er Lösungsvorschläge zu
insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene speditionellen und logistischen Aufgabenstellungen
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprak- verkehrsträgerübergreifend entwickeln und Möglich-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. keiten des Marketings berücksichtigen kann. Darüber
hinaus soll er zeigen, dass er Speditionsaufträge ver-
§6 kehrsträgerspezifisch durchführen, dabei rechtliche
Vorschriften und Beförderungsbestimmungen anwen-
Ausbildungsplan den sowie englischsprachige Formulare bearbeiten
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des kann; hierfür kommt einer von zwei Verkehrsträgern in
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Betracht, die der Prüfling bei der Prüfungsanmeldung
Ausbildungsplan zu erstellen. aus den folgenden Verkehrsträgern benennt: Straßen-,
Schienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt, Seeschiff-
§7 fahrt;
Berichtsheft 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle:
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- gene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebie-
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das ten bearbeiten:
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Controlling.
§8
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Preisangebote
Zwischenprüfung erstellen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine und kaufmännische Zusammenhänge berücksichti-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des gen kann;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufge- gene Aufgaben oder Fälle aus der Berufs- und
führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er all-
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr- gemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-
plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- menhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Be-
ausbildung wesentlich ist. deutung der Speditions- und Logistikbranche als
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- Wirtschaftsfaktor darstellen kann;
bezogener Fälle oder Aufgaben in höchstens 180 Minu- 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
ten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
Der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm
1. Betriebliche Leistungserstellung, zur Wahl gestellten praktischen Aufgaben aus dem
2. Rechnungswesen, Gebiet Speditionelle und logistische Leistungen
Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Bei
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
der Aufgabenstellung ist der betriebliche Ausbil-
dungsschwerpunkt zugrunde zu legen. Die Aufgabe
§9 ist Ausgangspunkt für ein Fachgespräch. Das Fach-
Abschlussprüfung gespräch soll einschließlich der Lösungsdarstellung
höchstens 30 Minuten dauern. Der Prüfling soll zei-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der gen, dass er betriebspraktische Aufgaben sachge-
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie recht lösen, wirtschaftliche, technische, ökologische
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Gespräche systematisch und situationsbezogen füh-
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Leis- ren kann.
tungserstellung in Spedition und Logistik, Kaufmänni- Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
sche Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und 20 Minuten einzuräumen.
Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-
genes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (4) Sind in den schriftlichen Prüfungsbereichen die
Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: „mangelhaft“ und in den übrigen schriftlichen Prüfungs-
1. im Prüfungsbereich Leistungserstellung in Spedition bereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet wor-
und Logistik: den, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ § 10
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung
Übergangsregelung
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Auf Berufausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
ses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü- dieser Verordnung.
fung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im § 11
Gesamtergebnis sowie in mindestens drei Prüfungsbe-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
reichen, darunter dem Prüfungsbereich Leistungserstel-
lung in Spedition und Logistik, ausreichende Leistungen Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, so dung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
ist die Prüfung nicht bestanden. vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 859) außer Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1905
Anlage 1
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung/
zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
– Sachliche Gliederung –
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie
(§ 4 Nr. 1.1) seine Stellung am Markt beschreiben
b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Verbänden, Behörden und Gewerkschaften
beschreiben
d) Kooperationsformen in der Branche und deren Vor- und Nachtei-
le aufzeigen
e) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
1.2 Berufsbildung a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
(§ 4 Nr. 1.2) und die Aufgaben der an der Berufsausbildung Beteiligten
beschreiben
b) Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan
vergleichen
c) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persön-
liche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, a) betriebliche Ziele und Grundsätze der Personalplanung,
sozial- und tarifrechtliche -beschaffung und des Personaleinsatzes beschreiben
Vorschriften b) Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erläutern
(§ 4 Nr. 1.3)
c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen
anwenden
d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-
rechtlicher Organe erklären
e) die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis geltenden arbeits-
und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie tarifliche Vorschrif-
ten erläutern
f) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen
der eigenen Entgeltabrechnung beschreiben
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 4 Nr. 1.4) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-
men einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1.5 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 4 Nr. 1.5) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Information
und Kommunikation
(§ 4 Nr. 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter
(§ 4 Nr. 2.1) Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaft-
licher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und
Arbeitsraumgestaltung nutzen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und
Arbeitstechniken einsetzen
2.2 Teamarbeit und Kommunikation a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
(§ 4 Nr. 2.2) b) interne und externe Zusammenarbeit im Arbeitsprozess gestal-
ten
c) Gespräche situations- und zielgruppenorientiert führen
d) Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbe-
reiten und präsentieren
e) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
f) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Koopera-
tion auf Betriebsklima, Arbeits- und Geschäftserfolg beachten
2.3 Informations- und a) Bedeutung von Informations- und Kommunikationssystemen für
Kommunikationssysteme den Ausbildungsbetrieb erläutern
(§ 4 Nr. 2.3) b) Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
c) Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten
beachten
d) Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische
Software anwenden
e) Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
f) bei der Erarbeitung von Leistungsanforderungen an Software-
lösungen mitwirken
2.4 Datenschutz und Datensicherheit a) Regelungen des Datenschutzes einhalten
(§ 4 Nr. 2.4) b) Daten sichern, Datensicherung und unterschiedliche Zugriffsbe-
rechtigungen begründen
3 Anwenden der englischen Sprache a) englischsprachige Dokumente ausstellen
bei Fachaufgaben b) branchenübliche englischsprachige Informationen nutzen
(§ 4 Nr. 3)
c) in englischer Sprache über Produkte informieren und Angebote
erstellen
d) mit ausländischen Geschäftspartnern und Kunden in englischer
Sprache korrespondieren und kommunizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1907
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4 Prozessorientierte Leistungs- a) Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten
erstellung in Spedition b) bei der Ermittlung von logistischen Aufgabenstellungen mitwir-
und Logistik ken
(§ 4 Nr. 4)
c) Leistungsanforderungen festlegen und vereinbaren
d) Angebote einholen, vergleichen und bewerten
e) Preisangebote auf der Grundlage betrieblicher Kalkulations-
regeln erstellen
f) Angebote über speditionelle Leistungen für Kunden erstellen
g) bei der Gestaltung und Erstellung von Verträgen mitwirken
h) zeitliche und technische Abläufe der Dienstleistungen abstim-
men und überwachen
i) Informationen und Daten zur Auftragsabwicklung beschaffen
und bearbeiten
k) Begleitpapiere und Dokumente beschaffen, vervollständigen
und ausstellen
l) Lieferbedingungen und Frankaturvorschriften anwenden
m) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten
n) Ausgangsrechnungen erstellen
o) Kundenreklamationen bearbeiten
p) Kunden bei Leistungsstörungen informieren, Lösungsalterna-
tiven aufzeigen
q) Schadenfälle abwickeln
5 Speditionelle und logistische
Leistungen
(§ 4 Nr. 5)
5.1 Güterversendung und Transport a) Leistungsmerkmale des Straßen-, Schienen- und Luftfrachtver-
(§ 4 Nr. 5.1) kehrs sowie der Binnen- und der Seeschifffahrt vergleichen
b) Eignung der Verkehrsträger für bestimmte Transportgüter unter
Berücksichtigung rechtlicher Bedingungen und Beschränkungen
ermitteln
c) Möglichkeiten der Verknüpfung von Leistungen der Verkehrsträ-
ger nutzen
d) Verkehrsverbindungen unter Berücksichtigung verkehrsgeogra-
fischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
e) Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr bewerten
f) Organisation der Beförderung als Kernleistung speditioneller
Betätigung beschreiben und gegenüber dem Selbsteintritt
abgrenzen
g) Dienstleister, insbesondere Frachtführer und Verfrachter, aus-
wählen
h) Beförderungsmittel und technische Geräte unter Beachtung der
Be- und Entladefristen disponieren
i) Einsatzbereiche von Umschlagstechniken und -geräten darstel-
len
5.2 Lagerlogistik a) Leistungen in der Lagerlogistik erläutern
(§ 4 Nr. 5.2) b) Arten der Lagerorganisation beschreiben, das vom Ausbildungs-
betrieb genutzte Lagersystem darstellen
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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c) Arbeitsabläufe im Lager darstellen und in logistische Abläufe ein-
binden
d) Eignung von Anlagen, Maschinen und Geräten im Lager für
Transport, Förderung und Verpackung beurteilen
e) Güter nach Lagermöglichkeiten unterscheiden
f) Lagerdokumente verwenden
g) Aufzeichnung von Lagerdaten und ihre Weiterleitung innerhalb
der Transportkette überwachen
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre a) Marktinformationen erschließen
(§ 4 Nr. 5.3) b) Leistungen von Sammelgut- und Systemverkehren anbieten
c) Kunden organisatorische und zeitliche Abläufe sowie Möglich-
keiten der Sendungsverfolgung erläutern
d) Versendungen durchführen
e) Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten darstellen
f) Preisbildung und Abrechnung erläutern
5.4 Internationale Spedition a) Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr berücksichtigen
(§ 4 Nr. 5.4) b) Einsatzmöglichkeiten von Speditionsdokumenten darstellen
c) zoll- und außenwirtschaftliche Rechtsvorschriften berücksich-
tigen
d) das Akkreditivverfahren erläutern, Bestimmungen von Akkredi-
tiven bei der Auftragsabwicklung beachten
5.5 Logistische Dienstleistungen a) logistische Bedürfnisse des Kunden sowie Umsetzungsmöglich-
(§ 4 Nr. 5.5) keiten ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln
b) bei der Erarbeitung von Logistikkonzepten mitwirken
c) bei der Ermittlung und Bewertung von Angeboten zur Erbringung
logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Drit-
ten mitwirken
d) Informationsleistungen des Ausbildungsbetriebes anbieten
e) Abläufe und Aufgabenverteilung bei der Umsetzung logistischer
Leistungen darstellen
f) an der Sicherstellung des Daten- und Informationsflusses zwi-
schen den an logistischen Ketten Beteiligten mitwirken
g) vertragliche Leistungsvorgaben umsetzen, Bedürfnisse und
Möglichkeiten der Beteiligten berücksichtigen
h) Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur
Beseitigung beitragen
i) Vorgänge dokumentieren, Daten analysieren und für Kunden
bereitstellen
k) Daten für Leistungsabrechnungen erfassen
l) bei Verbesserungen von logistischen Prozessen mitwirken
6 Verträge, Haftung und a) Rechtsgrundlagen des Speditionsvertrages und die sich daraus
Versicherungen ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner erläutern
(§ 4 Nr. 6) b) Rechtsbeziehungen aus Fracht- und Lagerverträgen sowie Ver-
trägen über logistische Dienstleistungen von den Rechtsbezie-
hungen aus dem Speditionsvertrag abgrenzen
c) Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen von zwei Ver-
kehrsträgern anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1909
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) branchen- und betriebsübliche allgemeine Geschäftsbedingun-
gen anwenden
e) Speditionsverträge abschließen
f) Frachtverträge abschließen
g) Schadenersatzansprüche prüfen, Regressansprüche gegenüber
Dritten wahren, Regulierungen veranlassen
h) Verkehrshaftungs- und Warenversicherungen des Ausbildungs-
betriebes nutzen, insbesondere für auftragsbezogene Deckung
sorgen
i) Kunden über Risiken informieren, Möglichkeiten der Absiche-
rung erläutern, Versicherungsschutz für Kunden besorgen
k) Rechte und Pflichten aus betrieblichen Haftpflicht- und Sachver-
sicherungsverträgen wahrnehmen
7 Marketing a) Anforderungen an speditionelle und logistische Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 7) insbesondere im Bereich von Produktion, Beschaffung und Dis-
tribution ermitteln und bewerten
b) die Produktpalette des Ausbildungsbetriebes mit den Angeboten
der Speditions- und Logistikbranche vergleichen
c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessen-
ten situationsgerecht nutzen
d) Kundengespräche vorbereiten und führen
e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken
8 Gefahrgut, Schutz und Sicherheit a) Gefahren im Umgang mit Gefahrgut unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 8) Gefahrenklassen und -symbole sowie Stoffeinteilungen beach-
ten
b) güterbezogene Sicherheitsvorschriften beachten
c) Maßnahmen zur Schadenverhütung und Schadenminderung
treffen und überwachen
d) Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen begründen und beachten
9 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 4 Nr. 9)
9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung a) Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kassenführung beachten
(§ 4 Nr. 9.1) b) Forderungen und Verbindlichkeiten überwachen
c) Zahlungsvorgänge bearbeiten
d) Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten
e) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems berück-
sichtigen
f) vorbereitende Arbeiten für die Buchung durchführen
g) im Ausbildungsbetrieb anfallende Steuern und Abgaben berück-
sichtigen
h) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, a) Aufbau der betrieblichen Kostenrechnung erläutern, Funktion
Controlling des Controllings erklären
(§ 4 Nr. 9.2) b) Kosten und Erträge von erbrachten Dienstleistungen berechnen
und bewerten
c) Daten für die Kalkulation ermitteln
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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d) an kaufmännischen Planungs-, Steuerungs- und Kontrollauf-
gaben des Ausbildungsbetriebes mitwirken
e) Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen, Statistiken
erstellen und präsentieren
f) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens im Ausbil-
dungsbetrieb mitwirken
9.3 Qualitätsmanagement a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Nr. 9.3) anwenden
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitra-
gen
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit
erklären und die Auswirkung auf das Betriebsergebnis darstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1911
Anlage 2
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann
für Spedition und Logistikdienstleistung/zur Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis f,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele a, f, g und m,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
6. Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele a und c,
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen
2.1 Arbeitsorganisation,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
3. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen
5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,
8. Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,
zu vermitteln und in Verbindung damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz,
2.1 Arbeitsorganisation,
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b, d und e,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele c, d, h, i, k, l,
5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele e bis i,
5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel a,
6. Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziel d,
7. Marketing, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
5.1 Güterversendung und Transport, Lernziele a bis d,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
5.2 Lagerlogistik
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
1.3 Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
2.2 Teamarbeit und Kommunikation,
8. Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziele b bis d,
9.3 Qualitätsmanagement
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel e,
2.1 Arbeitsorganisation
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen
5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziel k,
9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele a, c, e und f,
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
5.1 Güterversendung und Transport
zu vertiefen.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen
3. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik, Lernziele b und e, n bis p,
5.4 Internationale Spedition,
6. Verträge, Haftung und Versicherungen, Lernziele b, e bis k,
9.1 Zahlungsverkehr und Buchführung, Lernziele b, d, g und h,
9.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele d bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
7. Marketing, Lernziele c bis e,
8. Gefahrgut, Schutz und Sicherheit, Lernziel a,
9.3 Qualitätsmanagement
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel f,
5.5 Logistische Dienstleistungen, Lernziele b bis i und l,
7. Marketing, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004 1913
2.3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis e,
2.4 Datenschutz und Datensicherheit,
3. Anwenden der englischen Sprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,
6. Verträge, Haftung und Versicherungen,
7. Marketing, Lernziele c bis e,
9.3 Qualitätsmanagement
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse einer der
Berufsbildpositionen
5.1 Güterversendung und Transport,
5.2 Lagerlogistik,
5.3 Sammelgut- und Systemverkehre,
5.4 Internationale Spedition oder
5.5 Logistische Dienstleistungen
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
4. Prozessorientierte Leistungserstellung in Spedition und Logistik,
6. Verträge, Haftung und Versicherungen
zu vertiefen. Dabei ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zugrunde zu legen.
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2004
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag des Dichters Eduard Mörike“)
Vom 6. Juli 2004
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt ein Dreiviertelporträt Mörikes aus
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- seiner späteren Lebenszeit. Es ist der Gewohnheit seiner
regierung beschlossen, anlässlich des 200. Geburtstages Zeit entsprechend in einen ovalen Rahmen gesetzt.
des Dichters Eduard Mörike eine deutsche Euro-Gedenk-
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Die Wertseite trägt einen Adler, zwölf Sterne, den
Nennwert „10 EURO“, die Umschrift „BUNDES-
Die Auflage der Münze beträgt 2 100 000 Stück, da- REPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Jahreszahl 2004 und
runter 300 000 Stück in Spiegelglanzausführung. Die das Münzzeichen „F“ der Prägestätte Stuttgart.
Prägung erfolgt durch die Staatliche Münze Baden-Würt-
temberg, Prägestätte Stuttgart. Die Münze wird ab dem Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
9. September 2004 in den Verkehr gebracht. Sie besteht Inschrift:
aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und
75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von „OHNE DAS SCHÖNE * WAS SOLL DER GEWINN *“.
32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm. Das
Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Erich Ott,
einem schützenden, glatten Rand umgeben. München.
Berlin, den 6. Juli 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel