1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Vierunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(34. ÄndG LAG)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige
das folgende Gesetz beschlossen: Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Ge-
setz oder auf sonstige Weise besonders zugewie-
sen wurden, werden dem Bundeshaushalt zuge-
Artikel 1 führt.“
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I „§ 6
S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 61 des Ge- Beitrag der
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt ge- Länder zum Lastenausgleich
ändert:
Die Länder mit Ausnahme der Länder Branden-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: burg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sach-
sen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen
a) Die Angabe zum Achten Abschnitt wird wie folgt jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des
gefasst: Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens je-
„Achter Abschnitt Härteleistungen §§ 301 – doch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den
301b“. Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkom-
b) Die Angabe zum Zwölften Abschnitt wird wie men im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.“
folgt gefasst:
„Zwölfter Abschnitt Verwaltung der Mittel für 5. § 7 wird wie folgt gefasst:
den Lastenausgleich §§ 318 – 324“. „§ 7
c) Die Angabe zum Dritten Titel des Dreizehnten
Abschnitts wird wie folgt gefasst: Kredite
„Dritter Titel Verfahren bei Erfüllung von An- Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom
sprüchen auf Hauptentschädigung und Hausrat- Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der
entschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufge-
Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förde- nommen worden sind, trägt der Bund.“
rungsmaßnahmen §§ 345, 346“.
5a. In § 232 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „292“ durch
1a. In § 4 Nr. 3 wird die Angabe „292“ durch die Angabe die Angabe „292c“ ersetzt.
„292c“ ersetzt.
2. In § 4 Nr. 6 werden die Wörter „Leistungen aus dem 6. In § 233 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Leistungen
Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er- aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun-
setzt. gen“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst: 7. § 252 wird wie folgt geändert:
„§ 5 a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Haushaltsmäßige Abwicklung „(3) Zins- und Tilgungsleistungen für Verbind-
Rechte und Pflichten des bisherigen Sonderver- lichkeiten, die der Ausgleichsfonds nach § 252
mögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes in der bis zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1743
1. Januar 2005 geltenden Fassung eingegangen 8b. § 276a wird aufgehoben.
ist, trägt der Bund.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 8c. § 277a wird aufgehoben.
8. § 258 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort „Ausgleichs- 9. In § 278a wird Absatz 1 wie folgt geändert:
fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
a) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter „aus dem Här-
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „aus dem tefonds (§§ 301, 301a)“ durch die Wörter „nach
Härtefonds“ durch die Wörter „als Härteleistun- §§ 301, 301a“ ersetzt.
gen“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
8a. § 276 wird wie folgt geändert: Angabe „Satz 3“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 283 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 werden im ersten Satzteil
aa) In Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst:
die Wörter „aus dem Härtefonds (§§ 301, 301a)“
„Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ ersetzt; im
zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, zweiten Satzteil werden die Wörter „aus dem Härte-
die nach Art, Form und Maß der Krankenbe- fonds“ durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er-
handlung entspricht, die den nicht versi- setzt.
cherten Empfängern laufender Leistungen
zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- 11. In § 290 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 erster und zweiter
buch gewährt wird;“. Halbsatz, Satz 3, 4 und 6 wird jeweils das Wort
„Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt;
bb) Folgender Satz wird angefügt: in Absatz 3 Satz 5 wird das dort zum ersten Mal
„Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf genannte Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort
Lebenszeit seine freiwillige Krankenversi- „Bundes“ und das dort zum zweiten Mal genannte
cherung nach dem erstmaligen Bezug von Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ er-
Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufge- setzt.
geben und wird die Unterhaltshilfe einge-
stellt oder erlischt der Anspruch auf die 11a. § 292 wird wie folgt geändert:
Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung
auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe a) In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-
oder Erlöschen des Anspruchs auf die ben.
Unterhaltshilfe weitergewährt.“
b) Absatz 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe 11b. Dem Fünften Abschnitt wird folgender Fünfter Titel
mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen angefügt:
am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzli-
chen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder „Fünfter Titel
bei einem Unternehmen der privaten Kranken- Vorschriften für die
versicherung gegen Krankheit versichert ist, Zahlung der Kriegsschadenrente
erhält er für jede an diesem Tag versicherte Per- nach dem 31. Dezember 2005
son einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro
monatlich zur Fortsetzung der Krankenversiche- § 292a
rung.“
Bestimmungen zur
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
„(3) Der Präsident des Bundesausgleichsam-
tes beauftragt eine Krankenkasse mit der Über- (1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprü-
nahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1. che auf Kriegsschadenrente werden nach dem
Für die Durchführung der Krankenbehandlung 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen
gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozial- erfüllt:
gesetzbuch entsprechend. Entfällt die Kranken- 1. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente wer-
versorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe den letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem
eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.
entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu verfahren. Für die durch die 2. Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Ver-
Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehen- änderungen der für die Leistungsgewährung be-
den Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 deutsamen Umstände werden nicht mehr be-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der rücksichtigt.
Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den 3. Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhalts-
zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen hilfe wird entsprechend dem Hundertsatz ange-
werden; der verbleibende Betrag wird der Kran- passt, um den die Renten der gesetzlichen Ren-
kenkasse vom Bund erstattet.“ tenversicherung in den alten Bundesländern
d) Absatz 4 wird aufgehoben. jeweils anzupassen sind.
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Leistungen aus
sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd
dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-
getrennt lebender Ehegatte, wenn die Vorausset-
tungen“ ersetzt.
zungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.
(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Ent- bb) In Satz 2 wird die Angabe „ , 276a“ gestri-
schädigungsrente erlischt, chen.
1. wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Aus- cc) In Satz 3 werden die Wörter „Leistungen aus
zahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monat- dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleis-
lich ergeben würde, tungen“ ersetzt.
2. im Falle des Todes des Letztberechtigten mit dd) Folgender Satz wird angefügt:
Ablauf des Sterbemonats.
„Für die Gewährung laufender Leistungen
§ 292b nach dem 31. Dezember 2005 gelten die
Sterbegeld §§ 292a bis 292c entsprechend.“
(1) Für Empfänger von Kriegsschadenrente und d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Leis-
deren Ehegatten, die am 1. Januar 2006 an der Ster- tungen aus dem Härtefonds“ durch das Wort
bevorsorge nach § 277 teilnehmen, wird im Falle „Härteleistungen“ ersetzt.
ihres Todes ein Sterbegeld von je 750 Euro gewährt.
Zu den entstehenden Kosten trägt der Unterhalts- 14. § 301a wird wie folgt geändert:
hilfeempfänger monatlich 2 Euro bei; dieser Betrag
wird von den laufenden Zahlungen an Kriegsscha- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Aus dem Härte-
denrente einbehalten. fonds (§ 301)“ durch die Wörter „Härteleistungen
nach § 301“ ersetzt; die Wörter „berücksichtigt
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
werden“ werden durch das Wort „erhalten“ er-
§ 277 Abs. 3, 5 und 6.
setzt.
§ 292c
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Überleitungsvorschriften
„(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.“
In den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die
Kriegsschadenrente übergeleitet werden
15. § 301b wird wie folgt geändert:
1. bei einem allein stehenden Berechtigten und bei
gleichzeitig untergebrachten Ehegatten die a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus dem
Unterhaltshilfe in voller Höhe, Härtefonds ein angemessener Ausgleich ge-
währt werden“ durch die Wörter „der Bund einen
2. bei Unterbringung des Berechtigten oder seines
angemessenen Ausgleich gewähren“ ersetzt.
am 31. Dezember 2005 nicht dauernd getrennt
lebenden Ehegatten die Unterhaltshilfe bis zur b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Höhe der zu diesem Zeitpunkt für den Ehegatten
nach § 269 Abs. 2, § 269a Abs. 3 und § 269b
16. Die §§ 303 und 304 werden aufgehoben.
Abs. 2 Nr. 1 gewährten Zuschlagsbeträge,
3. in Höhe von 4 vom Hundert des Grundbetrags
der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschä- 16a. In § 312 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
digungsrente nach § 280 oder in Höhe der Hälfte „Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der
des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren lau-
2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach fenden Leistungen nach den lastenausgleichsrecht-
§ 284.“ lichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die
Durchführung der Rückforderungs- und Ausschlie-
12. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird das ßungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen,
Wort „Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun- in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem
gen“ ersetzt. 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw.
Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das
13. § 301 wird wie folgt geändert: Bundesausgleichsamt übertragen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
17. § 313 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
„aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds
zu bildenden Sonderfonds (Härtefonds)“ ge- 18. § 316 wird aufgehoben.
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Aus dem Här- 19. In der Überschrift des Zwölften Abschnitts werden
tefonds“ durch das Wort „Es“ ersetzt. die Wörter „des Ausgleichsfonds“ durch die Wörter
„der Mittel für den Lastenausgleich“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Här-
teleistungen“ ersetzt. 20. § 318 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1745
21. § 319 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach
§ 292a Abs. 1 Nr. 1.“
„(1) Der Präsident des Bundesausgleichsam-
tes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergeben- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
den Aufgaben wahr.“
„(5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 2005 gilt § 292a.“
22. § 320 wird aufgehoben. 30. In der Überschrift des Dritten Titels des Dreizehnten
Abschnitts werden die Wörter „Leistungen aus dem
23. § 322 wird aufgehoben. Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistungen“ er-
setzt.
24. § 323 wird wie folgt geändert:
31. In § 345 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
a) In Absatz 7 werden die Wörter „aus dem Aus- gen aus dem Härtefonds“ durch das Wort „Härte-
gleichsfonds“ gestrichen. leistungen“ ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in den Nummern 1 und 3 32. § 349 wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „aus dem Härtefonds“ a) In Absatz 3a Satz 3 wird das Wort „Ausgleichs-
durch die Wörter „nach §§ 301, 301a“ er- fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
setzt.
b) In Absatz 3c Satz 4 wird das Wort „Ausgleichs-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: fonds“ durch das Wort „Bundes“ ersetzt.
„Der für die bezeichneten Leistungen mit
Ausnahme der laufenden Beihilfe und der 33. § 350d wird wie folgt geändert:
Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach
§§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichs-
5 Millionen Euro jährlich nicht übersteigen.“ fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Aus-
25. § 324 wird aufgehoben. gleichsfonds“ durch die Wörter „des Bundes“
und die Wörter „den Ausgleichsfonds oder
Soforthilfefonds“ durch die Wörter „den Bund“
26. In § 332 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzu-
ersetzt.
stellen“ ein Punkt eingefügt und der nachfolgende
Satzteil gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausgleichs-
fonds“ jeweils durch das Wort „Bund“ ersetzt;
27. In § 332a Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „gegen die Wörter „oder Soforthilfefonds“ werden ge-
den Ausgleichsfonds“ gestrichen. strichen.
28. In § 338 wird das Wort „können“ durch das Wort 34. In § 351 werden nach dem Wort „Bundesaus-
„kann“ ersetzt und die Wörter „und der Vertreter der gleichsamtes“ das Komma und die Wörter „des
Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen. Kontrollausschusses und des Ständigen Beirats“
gestrichen.
29. § 339 wird wie folgt geändert:
35. § 360 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Satz 2 werden die Wörter „und vom Vertreter
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.
„(3) Absatz 1 findet auch bei Verfahren über b) In Satz 4 werden die Wörter „oder des Vertreters
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem der Interessen des Ausgleichsfonds“ gestrichen.
Bund und anderen öffentlichen Rechtsträgern
Anwendung.“
36. In § 365 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Aus-
gleichsfonds“ durch die Wörter „vom Bund“ ersetzt.
29a. § 343 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 37. In § 251 Abs. 3 Satz 2, § 276 Abs. 3 Satz 2, § 277
„§ 343 Abs. 1 Satz 3, § 292 Abs. 4 letzter Satz wird jeweils
das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort „Bund“
Erlöschen, Einstellung und ersetzt.
Rückforderung der Kriegsschadenrente“.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ausgleichs- 38. In § 350a Abs. 2 Satz 1 und § 350b Abs. 3 Satz 1 und
amt“ die Wörter „das Erlöschen des Anspruchs Abs. 5 wird jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“
nach § 292a Abs. 3 Nr. 1,“ eingefügt. durch das Wort „Bundes“ ersetzt.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Artikel 2 Artikel 5
Änderung des Gesetzes Änderung
zur Einführung von Vorschriften des Reparationsschädengesetzes
des Lastenausgleichsrechts im Saarland
Das Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Las- setzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306), wird wie
tenausgleichsrechts im Saarland in der im Bundesge- folgt geändert:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das 1. § 41 Abs. 6 Satz 3 wird aufgehoben.
Gesetz vom 9. August 1971 (BGBl. I S. 1249), wird wie
folgt geändert: 1a. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „292“ durch die
Angabe „292c“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 47 Abs. 4 wird aufgehoben.
a) In Nummer 3 wird die Angabe „292“ durch die
Angabe „292c“ ersetzt. 3. § 48 wird aufgehoben.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „Leistungen aus
dem Härtefonds“ durch das Wort „Härteleistun- 4. § 56 wird wie folgt geändert:
gen“ ersetzt. a) In Absatz 2 wird nach dem ersten Halbsatz das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
c) In Nummer 7 werden in dem Klammerzusatz das
zweite Halbsatz gestrichen.
Komma und die Angabe „303“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Nummer 8 wird gestrichen.
Artikel 6
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausgleichsfonds“ Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes
durch das Wort „Bund“ ersetzt.
Das Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Ja-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nuar 1964 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Arti-
„(2) Das Saarland leistet an den Bund einen kel 74 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des S. 2304), wird wie folgt geändert:
Jahresaufwandes für die Unterhaltshilfe im Saar-
land.“ 1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in den Aus-
gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausgleichs- ersetzt.
fonds“ gestrichen.
2. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den Aus-
Artikel 3 gleichsfonds“ durch die Wörter „an den Bund“
ersetzt.
Änderung der
Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ausgleichs-
nach dem Lastenausgleichsgesetz fonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 2, § 13 Satz 1,
§ 6 Abs. 3 der Ersten Verordnung über Ausgleichsleis- § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Aus-
tungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der im Bun- gleichsfonds“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-1-LDV1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Ausgleichsfonds“ durch das Wort
„Bundes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Feststellungsgesetzes Artikel 6a
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
In § 23 Abs. 2 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes kanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306) geändert wor- geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai
den ist, werden die Wörter „mit Zustimmung des Kon- 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert:
trollausschusses“ gestrichen. 1. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „ , 276a“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1747
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: gleichsgesetz können auf Grund der Ermächtigung des
„§ 16a Lastenausgleichsgesetzes durch Rechtsverordnung ge-
ändert werden.
Laufende Beihilfe
nach dem 31. Dezember 2005
Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten
die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes
entsprechend.“
Artikel 8
Artikel 7 Inkrafttreten
Rückkehr zum
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
einheitlichen Verordnungsrang
1. Januar 2005 in Kraft.
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Ersten Verord- (2) Artikel 1 Nr. 8c und 11a Buchstabe b tritt am
nung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus- 1. Januar 2006 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nichtanwendung von Vorschriften 82
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen 83
Artikel 1 Auslieferungsunterlagen 83a
Änderung Bewilligungshindernisse 83b
des Gesetzes über die Fristen 83c
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Entlassung des Verfolgten 83d
Das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Straf- Vernehmung des Verfolgten 83e
sachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Abschnitt 3
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
Durchlieferung an einen
S. 2144), wird wie folgt geändert: Mitgliedstaat der Europäischen Union
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Durchlieferung 83f
a) Nach der Angabe zu § 74a wird folgende Angabe Beförderung auf dem Luftweg 83g
eingefügt:
§ Abschnitt 4
„Anfechtbarkeit der
Bewilligungsentscheidung 74b“. Ausgehende Ersuchen um Auslieferung
an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
b) Die Angaben zum Achten und Neunten Teil wer-
den durch folgende Angaben ersetzt: Spezialität 83h
§ Unterrichtung über Fristverzögerungen 83i
„Achter Teil
Unterstützung von Neunter Teil
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Schlussvorschriften
Abschnitt 1
Einschränkung von Grundrechten 84
Allgemeine Regelungen
(weggefallen) 85
Vorrang des Achten Teils 78
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften 86“.
Grundsätzliche Pflicht zur Erledigung 79
Abschnitt 2 2. Dem § 1 wird ein neuer Absatz 4 angefügt:
Auslieferung an einen „(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
Mitgliedstaat der Europäischen Union strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-
staat der Europäischen Union richtet sich nach die-
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger 80 sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung 81 wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den dort
genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, wel-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/ che jedoch ebenso wie die Regelungen über die ver-
584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG tragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes hilfsweise
Nr. L 190 S. 1). anwendbar bleiben, vorgeht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1749
2a. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 2
„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechts- Auslieferung an einen
lage die Mitwirkung eines Beistandes geboten Mitgliedstaat der Europäischen Union
erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des
Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die § 80
dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem
Recht des ersuchenden Staates eine Strafbe- Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
stimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des (1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn gesi-
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die chert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaa- Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe
ten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug genomme- oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolg-
nen Deliktsgruppen zugehörig ist,“. ten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.
3. In § 73 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
(2) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-
„Liegt dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl cke der Strafvollstreckung ist zulässig, wenn der Ver-
zugrunde, so ist die Leistung von Rechtshilfe unzu- folgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zu-
lässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des stimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Vertrages über die Europäische Union enthaltenen
Grundsätzen im Widerspruch stünde.“ (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf einen Ausländer
entsprechend anwendbar, der im Inland seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat und
4. Nach § 74a wird folgender § 74b eingefügt:
„§ 74b 1. im Inland aufgewachsen ist und hier bereits als
Minderjähriger seinen rechtmäßigen gewöhnli-
Anfechtbarkeit chen Aufenthalt hatte,
der Bewilligungsentscheidung
2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jah-
Die Bewilligungsentscheidung ist nicht anfecht- ren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
bar.“ oder besessen hat,
4a. § 77 wird wie folgt geändert: 3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt
oder besessen hat und mit einem der in Num-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. mer 1 oder 2 bezeichneten Ausländer in familiärer
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Lebensgemeinschaft lebt oder
„(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vor- 4. mit einem deutschen Staatsangehörigen in fami-
schriften zur Immunität, zur Indemnität und die liärer Lebensgemeinschaft lebt.
Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen
und Beschlagnahmen in den Räumen eines Par- § 81
laments Anwendung, welche für deutsche Straf-
Auslieferung zur
und Bußgeldverfahren gelten.“
Verfolgung oder zur Vollstreckung
5. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst: § 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist,
„Achter Teil wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden
Unterstützung von Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes-
tens zwölf Monaten bedroht ist,
Abschnitt 1
2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist,
Allgemeine Regelungen wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitglied-
staates eine freiheitsentziehende Sanktion zu
§ 78 vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier
Vorrang des Achten Teils Monate beträgt,
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen 3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-
enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses angelegenheiten auch zulässig ist, wenn das
Gesetzes auf die im Zweiten und Dritten Teil geregel- deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-
ten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung. schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-
und Währungsbestimmungen enthält wie das
§ 79 Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
Grundsätzliche Pflicht zur Erledigung
4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,
Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Aus- wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat
lieferung oder um Durchlieferung können nur abge- nach dem Recht des ersuchenden Staates eine
lehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2
ist. Die Bewilligungsentscheidung ist zu begründen. Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl 6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs-
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit- mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst-
gliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgrup- strafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts-
pen zugehörig ist. kräftigen Urteils die verhängte Strafe.
§ 82 (2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks
Auslieferung nach dem Schengener Durchführungs-
Nichtanwendung von Vorschriften übereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6
Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi- bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Anga-
scher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen- ben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haft-
dung. befehl.
§ 83 § 83b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen Bewilligungshindernisse
Die Auslieferung ist auch nicht zulässig, wenn
Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt
1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersu- werden, wenn
chen zugrunde liegt, bereits von einem anderen
Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, 1. gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die
vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im
Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtli-
vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteils- ches Verfahren geführt wird,
staates nicht mehr vollstreckt werden kann, 2. die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens
2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge- wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersu-
setzbuches schuldunfähig war oder chen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein
bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-
chen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit 3. dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates
des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu Vorrang eingeräumt werden soll,
dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht
auf andere Weise von dem Termin, der zu dem 4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach
Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet wor- dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit
den war, es sei denn, dass dem Verfolgten nach lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen
seiner Überstellung das Recht auf ein neues lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion be-
Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobe- droht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe
ne Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf verurteilt worden war und eine Überprüfung der
Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung einge- Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sankti-
räumt wird. on auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätes-
tens nach 20 Jahren erfolgt oder
§ 83a
5. nicht auf Grund einer Pflicht zur Auslieferung
Auslieferungsunterlagen nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in
und die Übergabeverfahren zwischen den Mit-
§ 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer
gliedstaaten, auf Grund einer vom ersuchenden
Haftbefehl übermittelt wurden, der folgende Anga-
Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonsti-
ben enthalten soll:
gen Gründen erwartet werden kann, dass dieser
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe- einem vergleichbaren deutschen Ersuchen ent-
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den sprechen würde.
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be- § 83c
schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des
Verfolgten, Fristen
2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellen- (1) Über die Auslieferung soll spätestens inner-
den Justizbehörde, halb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolg-
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein ten entschieden werden.
Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi- (2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten
zielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung
vorliegt, über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn
4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, ein- Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
schließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
(3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit
5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Über-
Straftat begangen wurde, einschließlich der Tat- gabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabe-
zeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der ge- termin soll spätestens zehn Tage nach der Entschei-
suchten Person, und dung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1751
des Termins auf Grund von Umständen unmöglich, (2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an
die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaa- einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe
tes entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin inner- Anwendung, dass anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 ge-
halb von zehn Tagen zu vereinbaren. Die Vereinba- nannten Information die Information, dass ein Auslie-
rung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf ferungsersuchen vorliegt, tritt.
eine strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung
(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol-
des Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes
gung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den
oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen
die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf
aufgeschoben werden.
deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechts-
(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Um- kräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur
stände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Geset-
nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregie- zes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deut-
rung Eurojust von diesem Umstand und von den scher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn
Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbe- der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 2 gilt entspre-
zogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. chend.
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslie- (4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll
ferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens
Eingang des Ersuchens entschieden werden. entschieden werden.
§ 83d § 83g
Entlassung des Verfolgten Beförderung auf dem Luftweg
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen § 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-
nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten weg, bei der es zu einer außerplanmäßigen Landung
Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus im Hoheitsgebiet dieses Gesetzes kommt.
der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer
Übergabetermin vereinbart wurde. Abschnitt 4
§ 83e Ausgehende Ersuchen
Vernehmung des Verfolgten um Auslieferung an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-
rung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des § 83h
ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des
Spezialität
Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(1) Von einem Mitgliedstaat übergebene Perso-
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-
nen dürfen
tern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesen-
heit zu gestatten. 1. wegen einer vor der Übergabe begangenen ande-
ren Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde
Abschnitt 3 liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer
freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen
Durchlieferung an einen werden und
Mitgliedstaat der Europäischen Union
2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über-
§ 83f stellt oder in einen dritten Staat abgeschoben
werden.
Durchlieferung
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen 1. die übergebene Person den räumlichen Gel-
anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von
übermittelten Unterlagen 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht
verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe- hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt
schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den ist,
Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-
fahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be- 2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder
schrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
Verfolgten, und Sicherung bedroht ist,
2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls 3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer
oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde, die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-
nahme führt,
3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat
und 4. die übergebene Person der Vollstreckung einer
Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
4. die Umstände, unter denen die Straftat begangen
rung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,
wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,
selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die per-
ergeben. sönliche Freiheit einschränken kann, oder
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des
Person darauf verzichtet hat. Grundgesetzes)“ eingefügt.
(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der über-
gebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder 7. Die §§ 85 und 86 Abs. 2 werden aufgehoben; in § 86
Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.
unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber
zu belehren.
Artikel 2
§ 83i
Änderung
Unterrichtung über Fristverzögerungen
der Justizverwaltungskostenordnung
Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der
§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in der
Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,
gerungen bei der Auslieferung durch einen anderen
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall
Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat
pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt „(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeich-
werden. Die Bundesregierung darf den Personenbe- neten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,
zug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an wenn nach § 75 des Gesetzes über die Internationale
den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-
und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in Verfahren
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Achten
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Teils des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten Strafsachen.“
erforderlich ist.“
6. In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer- Artikel 3
zusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“ durch
Inkrafttreten
ein Komma ersetzt und hinter dem Klammerzusatz
„(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter „und der Dieses Gesetz tritt am 23. August 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1753
Gesetz
zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. In § 12 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch
das folgende Gesetz beschlossen: ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 ange-
fügt:
Artikel 1 „5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
Änderung der Abgabenordnung erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststu-
dium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienst-
In § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung der verhältnisses stattfinden.“
Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 57 des Ge- 3. § 24b wird wie folgt gefasst:
setzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „steuerpflichtige Körper- „§ 24b
schaft“ die Wörter „des privaten Rechts“ eingefügt.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Artikel 2 (1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen
Änderung des Einführungs- Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalen-
gesetzes zur Abgabenordnung derjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das
In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgaben- ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld
ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzuneh-
S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 58 des Gesetzes men, wenn das Kind in der Wohnung des allein ste-
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, henden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind
wird § 1a Abs. 1 wie folgt gefasst: bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der
„(1) § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung in der Fassung Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinste-
des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I henden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung
S. 1753) ist ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.“ des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder
erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
Artikel 3
(2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) er-
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I füllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsge-
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 meinschaft mit einer anderen volljährigen Person bil-
des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), wird wie den, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag
folgt geändert: nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt
sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das
1. § 10 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet
„7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 aus-
bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. Bei Ehegatten, übt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Neben-
die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 wohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen
erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. Zu den gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuer-
Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören pflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsge-
auch Aufwendungen für eine auswärtige Unter- meinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei
bringung. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b, § 9 Abs. 1 denn, der Steuerpflichtige und die andere Person
Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sind bei der Ermitt- leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in ei-
lung der Aufwendungen anzuwenden.“ ner eingetragenen Lebenspartnerschaft.
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die S. 1270), das zuletzt durch das Gesetz vom 23. April 2004
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen (BGBl. I S. 601) geändert worden ist, wird das Datum
haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember
Zwölftel.“ 2006“ ersetzt.
4. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 7 der Punkt Artikel 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt: Änderung des
„8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Gesetzes über das Branntweinmonopol
(§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuer- Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
klasse II gehören.“ Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
bis 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
und 8“ und die Angabe „§§ 33a und 33b Abs. 6“ (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§§ 24b, 33a und 33b Abs. 6“
ersetzt. 1. § 58 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „§ 58
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 5“ (1) Der im Monopolgebiet hergestellte Branntwein
durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 5 und 8“ ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorge-
ersetzt. sehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59) zum
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 33a und 33b Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopol-
Abs. 6“ durch die Angabe „§§ 24b, 33a und verwaltung abzuliefern. Sie befreit auf Antrag vorbe-
33b Abs. 6“ ersetzt. haltlich des Absatzes 2 zum Beginn eines Betriebsjah-
res von der Ablieferungspflicht nach Satz 1 sowie von
5. § 42b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: der Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach
„3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichs- § 82a. Die Befreiung für einzelne Betriebsjahre ist un-
jahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu be- zulässig.
steuern war oder“.
(2) Für Brennereien, die Branntwein zur Herstellung
6. § 44 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: von Kraftstoffen erzeugen, gilt die Befreiung von der
„Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Ablieferungspflicht mit der Maßgabe, dass sie den ge-
Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats samten erzeugten Branntwein ausschließlich zur Her-
an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteue- stellung von Kraftstoffen und zu anderen als den in
rung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die § 99b genannten Zwecken verwenden dürfen. Dies
Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Ein- gilt für Brennereien, die bereits gemäß § 58 Satz 2 die-
kommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne ses Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1999
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die einbehaltene Steuer von der Ablieferungspflicht befreit worden sind, mit
in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge Wirkung vom 1. Oktober 2004.“
dem Gläubiger zufließen.“
2. In § 58a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Be-
7. In § 52 wird nach Absatz 55 folgender Absatz 55a ein- triebsjahr 2006/2007“ die Angabe „in entsprechender
gefügt: Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
„(55a) § 44 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Ge-
setzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist erstmals
auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem Artikel 6
31. Dezember 2004 erfolgen.“
Inkrafttreten
Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Tag nach der Verkündung in Kraft.
In § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1755
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Gesetz
zur Änderung des Futtermittelgesetzes
und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes*)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Nummer 13 werden der Punkt am Ende durch
das folgende Gesetz beschlossen: einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
mern 14 und 15 angefügt:
„14. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt
Artikel 1
an einem unerwünschten Stoff, bei dessen
Das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntma- Überschreitung Untersuchungen vorgenom-
chung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt men werden müssen, um die Ursachen für
geändert durch Artikel 150 der Verordnung vom 25. No- das Vorhandensein des unerwünschten
vember 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnah-
men zu seiner Verringerung oder Beseiti-
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: gung einzuleiten;
„2. sicherzustellen, dass 15. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden,
a) durch Futtermittel die Gesundheit von Tieren Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen so-
nicht beeinträchtigt und wie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen.“
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnittes wird wie
bereits in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder folgt gefasst:
Vormischungen enthalten sind, der Natur-
„Zweiter Abschnitt
haushalt nicht gefährdet wird;“.
Allgemeine Regelungen für Futtermittel,
2. § 2b Abs. 1 wird wie folgt geändert: Zusatzstoffe und Vormischungen“.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseu- 4. § 3 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
chenerregern –, die in oder auf Futtermitteln,
„1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
Zusatzstoffen oder Vormischungen enthalten
derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie
sind und
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
a) eine Gefahr für die tierische Gesundheit Verwendung geeignet sind,
darstellen,
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
b) die Leistung von Nutztieren nachteilig Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf
beeinflussen, ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
c) als Rückstände die Qualität der von Nutz- Gesundheit, zu beeinträchtigen,
tieren gewonnenen Erzeugnisse, insbe-
b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
sondere im Hinblick auf ihre Unbedenk-
lichkeit für die menschliche Gesundheit, c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-
nachteilig beeinflussen oder dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-
d) vom Tier ausgeschieden werden und als reits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen oder
solche eine Gefahr für den Naturhaushalt Vormischungen enthalten gewesen sind, den
darstellen Naturhaushalt zu gefährden;
können;“. 2. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestim-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: mungsgemäßer und sachgerechter Verwendung
– Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geeignet sind,
vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates
mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittel- a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
kontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf
1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABl. EG Nr.
L 234 S. 55); ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
– Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Gesundheit, zu beeinträchtigen,
vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
(ABl. EG Nr. L 140 S. 10). b) die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1757
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan- dere im Hinblick auf die Unbedenk-
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits lichkeit für die menschliche Gesund-
bereits in den Futtermitteln, Zusatzstoffen heit, zu beeinträchtigen oder
oder Vormischungen enthalten gewesen
c) den Naturhaushalt durch in tierischen
sind, den Naturhaushalt zu gefährden;
Ausscheidungen vorhandene uner-
3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen in Futtermitteln enthalten gewesen
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf sind, zu gefährden;“.
ihre Unbedenklichkeit für die menschliche dd) In Nummer 10 wird das Wort „Futtermitteln“
Gesundheit, zu beeinträchtigen, durch die Wörter „Futtermitteln, Zusatzstof-
b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen oder fen oder Vormischungen“ ersetzt.
c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits aa) In Satz 1 wird im abschließenden Satzteil die
bereits in den Futtermitteln enthalten gewe- Angabe „Nummer 2 Buchstabe d“ durch die
sen sind, den Naturhaushalt zu gefährden;“. Angabe „Nummer 2 Buchstabe b, soweit dort
auf eine Rechtsverordnung nach Absatz 1
5. § 4 wird wie folgt geändert: Nr. 4 verwiesen und ein danach festgesetzter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Mindestgehalt unterschritten wird, oder
Buchstabe d“ ersetzt.
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von Futtermit-
„5. den Höchstgehalt an
teln in bestimmten Fällen zur Weiterverarbei-
a) unerwünschten Stoffen in Futtermit- tung“ durch die Wörter „von Futtermitteln,
teln, Zusatzstoffen oder Vormischun- Zusatzstoffen und Vormischungen in be-
gen und stimmten Fällen oder zu bestimmten Zwe-
b) Schädlingsbekämpfungsmitteln in Fut- cken“ ersetzt.
termitteln c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
festzusetzen;“. „(6) Zusatzstoffe oder Vormischungen, die
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einer durch
eingefügt: 1. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 5 Buch-
„5a. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte stabe a oder
Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstoffen
2. Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 10
und Vormischungen festzusetzen;“.
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,
cc) Die Nummern 7 und 7a werden wie folgt
dürfen nicht in den Verkehr gebracht und nicht
gefasst:
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird
„7. das Verfüttern von Futtermitteln zu be- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
schränken, die wegen ihres Gehaltes an mung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1
bestimmten Zusatzstoffen oder uner- genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend
wünschten Stoffen geeignet sind, von Satz 1 Nr. 1 die Abgabe von Zusatzstoffen
a) die Gesundheit von Tieren zu schädi- oder Vormischungen in bestimmten Fällen oder
gen, zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit
erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu
b) die Qualität der von Nutztieren ge- machen.“
wonnenen Erzeugnisse, insbesonde-
re im Hinblick auf die Unbedenklich-
keit für die menschliche Gesundheit, 6. Die Überschrift des Dritten Abschnittes wird wie folgt
zu beeinträchtigen oder gefasst:
c) den Naturhaushalt durch in tierischen „Dritter Abschnitt
Ausscheidungen vorhandene uner- Besondere Regelungen für
wünschte Stoffe, die ihrerseits bereits Zusatzstoffe und Vormischungen“.
in Futtermitteln enthalten gewesen
sind, zu gefährden;
7. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
7a. die Verwendung von Stoffen für die Her-
stellung von Futtermitteln zu beschrän- „(3) Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Fut-
ken, die wegen ihres Gehaltes an be- termitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen keine
stimmten unerwünschten Stoffen geeig- Angaben über deren Beschaffenheit, so übernimmt
net sind, er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit
und Unverdorbenheit. Futtermittel, Zusatzstoffe und
a) die Gesundheit von Tieren zu schädi- Vormischungen gelten insbesondere nicht als von
gen, handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 4
b) die Qualität der von Nutztieren Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a erlassenen Rechtsverord-
gewonnenen Erzeugnisse, insbeson- nung nicht entsprechen.“
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
8. In § 9a Abs. 2 werden in Nummer 2 das Wort „sowie“ 2. angeordnet werden, dass bestimmte Futter-
durch ein Komma, in Nummer 3 der Punkt am Ende mittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen nur
durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Num- über bestimmte Grenzeingangsstellen einge-
mer 4 angefügt: führt oder in das Inland oder in einen anderen
„4. der Aufnahme eines Futtermittels in den Anhang Mitgliedstaat verbracht werden dürfen; das
der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April Bundesamt gibt diese Stellen im Einverneh-
1996 über den Verkehr mit Futtermittel- men mit dem Bundesministerium der Finan-
Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zen im Bundesanzeiger bekannt; das Bundes-
zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, ministerium der Finanzen kann die Erteilung
74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG so- des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines
wie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG Geschäftsbereichs übertragen.
(ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen
Fassung.“ des Einvernehmens mit dem Bundesministerium
der Finanzen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4 und 5 „(4) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 schungen dürfen nicht ausgeführt werden, wenn
und Abs. 6 Satz 1“ ersetzt. sie
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stof-
fen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, be-
10. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4 handelt, in den Verkehr gebracht oder verfüt-
und 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3, 4, 5 tert werden dürfen,
Satz 1 und Abs. 6 Satz 1“ ersetzt.
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
Nr. 5 oder 7a festgesetzten Anforderung nicht
11. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „70/524/ entsprechen oder
EWG“ die Angabe „oder nach Artikel 8 der Richtlinie
2002/32/EG“ eingefügt. 3. nach einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
Nr. 9 nicht in den Verkehr gebracht oder nicht
verfüttert werden dürfen.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, Zu-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
satzstoffe oder Vormischungen, die
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. wegen ihres Gehaltes an unerwünschten Stof-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
fen nach § 3 Nr. 1 bis 3 nicht hergestellt, be-
Bundesrates, soweit es zur Überwachung des
handelt, in den Verkehr gebracht oder nicht
Verbotes in Absatz 1 Satz 1 oder zur Erfüllung der
verfüttert werden dürfen und die aus einem
in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Ein-
Drittland eingeführt worden sind, nach Maß-
fuhr oder die Ausfuhr von Futtermitteln, Zusatz-
gabe des Artikels 12 der Verordnung (EG)
stoffen oder Vormischungen oder deren Verbrin-
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments
gen in das Inland oder in einen anderen Mitglied-
und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-
staat
legung der allgemeinen Grundsätze und An-
1. zu verbieten oder zu beschränken, forderungen des Lebensmittelrechts, zur
2. abhängig zu machen von Errichtung der Europäischen Behörde für Le-
bensmittelsicherheit und zur Festlegung von
a) einer Anmeldung oder Vorführung bei der Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG
zuständigen Behörde, Nr. L 31 S. 1),
b) einer Untersuchung, 2. einer Rechtsverordnung nach
c) der Beibringung eines amtlichen Untersu- a) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b oder Nr. 7a
chungszeugnisses oder festgesetzten Anforderung nicht entspre-
d) der Vorlage oder Begleitung durch be- chen oder nach einer Rechtsverordnung
stimmte Bescheinigungen. nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 nicht in den Verkehr
gebracht oder nicht verfüttert werden dür-
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann fen, und die aus einem Drittland eingeführt
1. vorgeschrieben werden, dass worden sind,
a) abweichend von § 15 Abs. 2 die Dokumen- b) § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten
ten- und Nämlichkeitskontrolle sowie die Anforderung nicht entsprechen und die aus
Warenkontrolle in oder bei einer Grenzkon- einem Drittland eingeführt worden sind,
trollstelle oder Grenzeingangsstelle unter nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord-
Mitwirkung einer Zolldienststelle, nung (EG) Nr. 178/2002,
b) die Anmeldung oder Vorführung in oder bei wieder in das betreffende Drittland ausgeführt
einer Grenzkontrollstelle oder Grenzein- werden.“
gangsstelle c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1“
vorzunehmen sind, durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1759
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Annahme hat, dass ein Futtermittel, ein Zusatz-
stoff oder eine Vormischung diesem Gesetz, den
„(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kön-
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
nen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
verordnungen oder den unmittelbar geltenden
werden, soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-
schen Gemeinschaft erforderlich ist. Rechtsver-
spricht und dadurch bei bestimmungsgemäßer
ordnungen im Falle des Satzes 1 bedürfen, soweit
und sachgerechter Verwendung eine Gefahr für
es sich dabei um Rechtsverordnungen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 2 handelt, nicht des Einverneh- 1. die menschliche oder tierische Gesundheit
mens mit dem Bundesministerium der Finanzen. oder
Für Rechtsverordnungen nach Satz 1 gilt § 12
Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“ 2. den Naturhaushalt wegen in tierischen Aus-
scheidungen enthaltener unerwünschter Stof-
fe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln, Zu-
13. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
satzstoffen oder Vormischungen enthalten
„(1) Dieses Gesetz und die nach diesem Gesetz gewesen sind,
erlassenen Rechtsverordnungen gelten, mit Ausnah-
me der Vorschriften über darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zustän-
dige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten,
1. unerwünschte Stoffe in Futtermitteln, Zusatzstof- selbst wenn die Vernichtung des Futtermittels,
fen oder Vormischungen, des Zusatzstoffs oder der Vormischung beab-
2. Schädlingsbekämpfungsmittel in Futtermitteln sichtigt ist.“
und d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
3. Stoffe, die als Futtermittel nicht in den Verkehr fügt:
gebracht und nicht verfüttert werden dürfen, „(5a) Wer nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 zur Un-
nicht für im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten terrichtung verpflichtet ist, hat dazu der nach § 19
hergestellte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormi- Abs. 1 zuständigen Behörde
schungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind.“
1. alle sachdienlichen Informationen zur Be-
schreibung des Futtermittels, des Zusatzstof-
14. § 17 wird wie folgt geändert: fes oder der Vormischung,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. eine Beschreibung und Bewertung der Gefahr,
„(1) Wer gewerbsmäßig die von dem Futtermittel, dem Zusatzstoff
oder der Vormischung ausgehen kann, soweit
1. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormi-
dies dem zur Unterrichtung Verpflichteten
schungen herstellen oder in den Verkehr brin-
möglich ist, sowie
gen,
2. Mischfuttermittel, Zusatzstoffe oder Vormi- 3. alle verfügbaren Informationen, die zur Rück-
schungen behandeln oder verfolgung des Futtermittels, des Zusatzstof-
fes oder der Vormischung beitragen können,
3. Einzelfuttermittel herstellen, behandeln oder in
den Verkehr bringen zu übermitteln. Er teilt der Behörde ferner mit,
welche Maßnahmen er getroffen hat, um eine
will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Gefahr für die menschliche oder tierische Ge-
Landesrecht für den Herstellungs- oder Betriebs- sundheit oder den Naturhaushalt abzuwehren,
ort zuständigen Behörde anzuzeigen.“ und legt eine Beschreibung dieser Maßnahmen
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: vor.“
„(3) Wer gewerbsmäßig e) In Absatz 7 werden die Nummer 1 und die Num-
merierungsbezeichnung „2.“ gestrichen.
1. Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischun-
gen herstellt, behandelt oder in den Verkehr
bringt, hat über deren Herstellung, Bestände, 15. § 19 wird wie folgt geändert:
Eingänge und Ausgänge,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erteilten Aufla-
2. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Her- gen“ durch die Wörter „unmittelbar geltenden
stellung von Futtermitteln anderen überlässt, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
hat über die Überlassung Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ersetzt.
Buch zu führen. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für b) Dem Absatz 1a werden folgende Sätze angefügt:
denjenigen, der gewerbsmäßig in ortsfesten oder
beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag „Die Landesregierungen werden ermächtigt,
für andere herstellt.“ Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen,
soweit das Bundesministerium von seiner Befug-
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierun-
„Wer im Rahmen seines beruflichen oder ge- gen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 3
werbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln, durch Rechtsverordnung auf andere Behörden zu
Zusatzstoffen oder Vormischungen Grund zu der übertragen.“
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: tung von durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für
„(5) Hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen oder
Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, Zu-
durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5a fest-
satzstoffe oder Vormischungen, die geeignet
gesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird,
sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnis-
Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen
se im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu er-
menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, ver-
mitteln. Soweit es erforderlich ist, ordnet die zustän-
füttert worden sind, so unterrichtet sie die für die
dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung
Durchführung des § 7 des Fleischhygienegeset-
der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter
zes, des § 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes
Stoffe erforderlichen Maßnahmen an. Dabei kann sie
oder des § 41a des Lebensmittel- und Bedarfsge-
auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst
genständegesetzes zuständige Behörde über die
eine Untersuchung durchführt oder durchführen
ihr bekannten Tatsachen.“
lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt.
16. § 19a Abs. 1 und 2 wird durch folgende Absätze (2b) Die zuständigen Behörden informieren das
ersetzt: Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsver-
ordnung nach § 19b Abs. 2 Satz 2 das Bundesamt
„(1) Stellt die zuständige Behörde bei der amtli- unverzüglich über nach Absatz 2a ermittelte Ursa-
chen Überwachung fest oder erhält sie auf Grund chen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe
einer Mitteilung nach § 17 Abs. 5 Kenntnis davon, und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur-
dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen sachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der
nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Information der Kommission und der anderen Mit-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre- gliedstaaten.“
chen, ordnet sie die zur Beseitigung festgestellter
Verstöße erforderlichen Maßnahmen an. Sie kann
insbesondere 17. § 19b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. die Behebung des Mangels in einer festgesetzten „Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Frist, ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundes-
amt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
2. eine geeignete Behandlung, auch zum Zweck des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landes-
Unschädlichmachens, behörden übertragen.“
3. die Verwendung zu anderen als zu Futterzwe-
cken, 18. Nach § 19b wird folgender § 19c eingefügt:
4. die unschädliche Beseitigung oder „§ 19c
5. im Falle des Verbringens aus einem anderen Mit- (1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung
gliedstaat die Rückbeförderung an den Ursprungs- zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der
ort nach vorheriger Unterrichtung der dort zu- nach § 19 Abs. 1 zuständigen Behörde die zu deren
ständigen Behörde sowie im Falle eines sonsti- Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die
gen Verbringens in das Inland die Rückbeförde- Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im
rung aus dem Inland automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesda-
anordnen. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2, soweit eine ge- tenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vor-
eignete Behandlung zum Zweck des Unschäd- schriften nichts anderes bestimmt ist.
lichmachens angeordnet ist, sowie in Fällen des Sat-
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbei-
zes 2 Nr. 3 und 4 unterrichtet die zuständige Behörde
tet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt wor-
die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates über die
den sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei
Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen.
Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit
§ 17 Abs. 6 gilt entsprechend.
Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermit-
(2) Wenn Tatsachen den Verdacht begründen, telt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungs-
dass Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen frist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf
nicht diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge- Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren
setzes erlassenen Rechtsverordnungen entspre- Speicherung besteht.“
chend hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge-
bracht wurden oder werden sollen, kann die zustän- 19. § 21 wird wie folgt geändert:
dige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Her-
steller oder Inverkehrbringer a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1,
und das Ergebnis der Prüfung mitteilt, 1a, 1b und 1c ersetzt:
2. ihr den Eingang eines Futtermittels, eines Zusatz- „1. entgegen § 3 Nr. 1 Futtermittel, Zusatz-
stoffes oder einer Vormischung anzeigt. stoffe oder Vormischungen herstellt oder
behandelt;
(2a) Zum Zweck der Verringerung oder Beseiti-
gung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Fut- 1a. entgegen § 3 Nr. 2 Futtermittel, Zusatz-
termitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen führen stoffe oder Vormischungen in den Ver-
die zuständigen Behörden, wenn eine Überschrei- kehr bringt;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1761
1b. entgegen § 3 Nr. 3 Futtermittel verfüttert; ee) In Nummer 8a wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
1c. entgegen § 3 Nr. 4 Futtermittel ohne aus- Nr. 5 oder 7a ein Futtermittel“ durch die An-
reichende Kenntlichmachung in den Ver- gabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 7a oder 9 ein Futter-
kehr bringt;“. mittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormi-
schung“ ersetzt.
bb) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
ff) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 25
„2a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1
Abs. 4“ gestrichen.
a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nr. 3 oder mit einer unmittelbar gel- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
tenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft nach „1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1
Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5
Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h a) Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i einer Rechtsverordnung nach Abs. 1
Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie Nr. 3 oder mit einer unmittelbar gel-
70/524/EWG, tenden Vorschrift in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft nach
b) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5
einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3
Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buch- Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3
stabe a genannten unmittelbar gel- Buchstabe b der Richtlinie 70/524/
tenden Vorschrift in Rechtsakten der EWG,
Europäischen Gemeinschaft,
b) Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit
c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 5
einer in Buchstabe a genannten un-
Abs. 4 Nr. 1 oder mit einer in Buchsta-
mittelbar geltenden Vorschrift in
be a genannten unmittelbar gelten-
Rechtsakten der Europäischen Ge-
den Vorschrift in Rechtsakten der Eu-
meinschaft,
ropäischen Gemeinschaft,
d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 c) Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit
Nr. 4 oder 10, einer in Buchstabe a genannten
unmittelbar geltenden Vorschrift in
e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit Rechtsakten der Europäischen Ge-
einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 meinschaft,
Nr. 5 Buchstabe a oder
f) Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit d) Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 einer Rechtsverordnung nach Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b Nr. 4 oder 10 oder
ein Futtermittel in den Verkehr bringt;“. e) Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach Abs. 1
cc) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
Nr. 5 Buchstabe a
eingefügt:
„2b. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Ver- ein Futtermittel verfüttert;“.
bindung mit einer Rechtsverordnung bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent- eingefügt:
gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach „1a. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in Ver-
Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder ei- bindung mit einer Rechtsverordnung
ne Vormischung in den Verkehr bringt;“. nach Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a oder ent-
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: gegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
„3. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung Abs. 1 Nr. 10 einen Zusatzstoff oder
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Vormischung verfüttert oder“.
Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder mit einer
unmittelbar geltenden Vorschrift in c) In Absatz 3 werden die Wörter „fünfundzwanzig-
Rechtsakten der Europäischen Gemein- tausend Euro“ durch die Wörter „dreißigtausend
schaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Euro“ ersetzt.
Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h
Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3
Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG 20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder „§ 24a
Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach Abs. 4 Nr. 1 einen Zu- Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 müssen
satzstoff oder eine Vormischung in den Betriebe, die am 27. Juli 2004 eine der dort genann-
Verkehr bringt oder verabreicht;“. ten Tätigkeiten ausüben, dies bis zum 1. November
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
2004 anzeigen. Abweichend von § 17 Abs. 3 haben b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die in Satz 1 genannten Betriebe mit Ablauf des „Die Zuteilungsentscheidung für die erste Zutei-
Tages, an dem sie die in Satz 1 genannte Anzeige lungsperiode ergeht abweichend von Satz 1 erster
erstattet haben, Buch zu führen.“ Halbsatz spätestens sechs Wochen nach Ablauf
der Antragsfrist.“
Artikel 2
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli
„§ 23
2004 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert:
Elektronische Kommunikation
1. § 10 wird wie folgt geändert: Die zuständige Behörde kann für die Bekanntgabe
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: von Entscheidungen und die sonstige Kommunikation
die Verwendung der elektronischen Form, eine be-
„(3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungs- stimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines
periode sind innerhalb von drei Wochen nach Zugangs für die Übermittlung elektronischer Doku-
Inkrafttreten des Gesetzes über den nationalen Zu- mente vorschreiben.“
teilungsplan, Zuteilungsanträge für jede weitere
Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31. März des
Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungspe- Artikel 3
riode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der
Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten Inkrafttreten
nicht im Falle der Aufnahme oder Erweiterung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
einer Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1763
Gesetz
zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 2003, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62
Gesetz beschlossen: der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (nationale Ober-
grenze) und
Artikel 1 2. der Betrag, um den die nationale Obergrenze nach
Maßgabe des Artikels 145 Buchstabe i in Verbindung
Gesetz mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit
zur Durchführung der Wirkung für das Jahr 2006 erhöht wird (zusätzlicher
einheitlichen Betriebsprämie Betrag)
(Betriebsprämiendurchführungsgesetz jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.
– BetrPrämDurchfG)
(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-
beträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
§1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen,
Anwendungsbereich einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, fest-
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vor- setzen zu können.
schriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebs-
prämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) §4
Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit Aufteilung
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Obergrenze auf die Regionen
der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 um 1,0 vom Hundert
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be-
gekürzte nationale Obergrenze wird auf die einzelnen
triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
Regionen nach dem in Anlage 1 vorgesehenen Schlüssel
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)
als Grundlage für die Berechnung des Referenzbetrages
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
nach § 5 aufgeteilt (regionale Obergrenzen).
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71
und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der (2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 vom Hundert
jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser gekürzte zusätzliche Betrag wird im Verhältnis des Anteils
Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen der jeweiligen Region an der Summe der Beträge nach
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. § 5 Abs. 2 Nr. 2 auf die einzelnen Regionen als Grundlage
für die Berechnung des zusätzlichen betriebsindividuel-
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1
len Betrages nach § 5 Abs. 4 aufgeteilt. Das Bundes-
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen.
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der
§2
zuständigen obersten Landesbehörden die Aufteilung
Regionale Anwendung nach Satz 1 durchzuführen.
der einheitlichen Betriebsprämie
(1) Die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der §5
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Arti- Bestimmung des Referenz-
kel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab dem betrages der einheitlichen Betriebsprämie
1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durchfüh- (1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprä-
rung erlassenen Vorschriften gewährt. mie wird für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des
Artikels 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verord-
(2) Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verord- nung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen
nung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der Betrag und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt.
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das
Land. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder Bran- (2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr
denburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie 2005 wie folgt berechnet:
Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region. 1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der
§3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direkt-
Nationale Reserve und Härtefälle zahlungen ein Betrag berechnet:
(1) Zur Bildung der nationalen Reserve im Sinne des a) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind aa) Sonderprämie für männliche Rinder,
1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbin- bb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun-
dung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/ gen für Färsen,
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
cc) Schlachtprämie für Kälber sowie der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweili-
gen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche
dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom
zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3
Hundert des sich nach Anhang VII Buchsta-
entsprechend.
be C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erge-
benden Betrages, (6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenz-
b) Schaf- und Ziegenfleisch, betrages, einschließlich eines zusätzlichen betriebsindi-
viduellen Betrages, erfolgt ausschließlich zugunsten oder
c) Trockenfutter und zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Be-
d) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des rechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksich-
sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung tigt.
(EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in §6
Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Anpassung
Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der der Zahlungsansprüche
Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-
nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergän- (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in
zungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist bis ein-
Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden schließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem
Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen. in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem
für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regiona-
3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 ler Zielwert) anzugleichen. Der regionale Zielwert ergibt
wird um 1,0 vom Hundert gekürzt. sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprüche
(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 einer Region für das Jahr 2009, geteilt durch die Summe
berechnet, indem der Zahlungsansprüche einer Region für das Jahr 2009.
Der jeweilige Zielwert einer Region wird von der zustän-
1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach digen Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen
Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.
Obergrenze nach § 4 Abs. 1 abgezogen wird,
(2) Im Falle der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7 der
2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in einem auf das Jahr
Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Abs. 3 2009 folgenden Jahr werden
Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf
die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, 1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-
wobei in jeder Region für den flächenbezogenen che jeweils für jedes Anpassungsjahr und
Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2. der jeweilige regionale Zielwert
2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der
Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächen- um den sich aus der Anwendung des Artikels 42 Abs. 7
bezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfe- der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Prozent-
fähigen Flächen gebildet wird. satz gekürzt.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch (3) Werden Zahlungsansprüche in einem dem Jahr
Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3 Abs. 2 neu fest-
regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nr. 2 in gesetzt, werden diese Zahlungsansprüche ab dem Jahr
Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhält- der Neufestsetzung so angepasst wie die zum Zeitpunkt
nis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um der Neufestsetzung bereits in der Anpassung befindli-
bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 chen Zahlungsansprüche.
Abs. 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur
Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer §7
Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland
vorgenommen wird. Verarbeitung
und Nutzung von Daten
(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 wird ein zusätzlicher
betriebsindividueller Betrag festgesetzt. Er besteht im Die für die Durchführung der im Anhang VI der Verord-
Rahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige Region auf- nung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungsregelun-
geteilten zusätzlichen Betrages aus der um 1,0 vom Hun- gen jeweils zuständigen Behörden übermitteln die von
dert gekürzten Summe von 50,15328 vom Hundert der ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der im An-
Milchprämie und von 49,99756 vom Hundert der Milch- hang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten
Ergänzungszahlung. Stützungsregelungen erhobenen Daten den für die
Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im soweit die Daten erforderlich sind, um den Referenz-
Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) betrag, einschließlich des zusätzlichen betriebsindivi-
Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für duellen Betrages, nach § 5 zu ermitteln. Die für die Durch-
jede Region gesonderte Referenzbeträge, einschließlich führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen
der jeweiligen zusätzlichen betriebsindividuellen Beträge, die übermittelten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfül-
unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze lung zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und
festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Ab- nutzen.
satz 2, einschließlich des zusätzlichen betriebsindividuel-
len Betrages nach Absatz 4, wird dabei nach Maßgabe *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1765
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Aufteilung der
nationalen Obergrenze auf die Regionen
Region Anteil in % an der nationalen Obergrenze
Baden-Württemberg 7,6415
Bayern 19,5759
Brandenburg und Berlin 7,2890
Hessen 4,1383
Mecklenburg-Vorpommern 8,1426
Niedersachsen und Bremen 15,3998
Nordrhein-Westfalen 9,2753
Rheinland-Pfalz 3,2023
Saarland 0,3723
Sachsen 5,8358
Sachsen-Anhalt 7,4846
Schleswig-Holstein und Hamburg 6,5564
Thüringen 5,0862
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3 Nr. 2)
Verhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages
je Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003
als Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des
flächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen
Wertverhältnis
Region
sonstige förderfähige Flächen Dauergrünland
Baden-Württemberg 1 0,178
Bayern 1 0,297
Brandenburg und Berlin 1 0,254
Hessen 1 0,145
Mecklenburg-Vorpommern 1 0,194
Niedersachsen und Bremen 1 0,391
Nordrhein-Westfalen 1 0,392
Rheinland-Pfalz 1 0,175
Saarland 1 0,192
Sachsen 1 0,209
Sachsen-Anhalt 1 0,158
Schleswig-Holstein und Hamburg 1 0,262
Thüringen 1 0,180
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1)
Berechnungsverfahren
zur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf
Berechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S – Z)]
wobei:
Yt : Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr
S : Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009)
Z : Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)
xt : Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr
Der Faktor xt hat folgende Werte:
für das Jahr 2009: 1,00
für das Jahr 2010: 0,90
für das Jahr 2011: 0,70
für das Jahr 2012: 0,40
ab dem Jahr 2013: 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1767
Artikel 2 c) des Erhaltes der Bodenstruktur,
Gesetz d) der Instandhaltung der Flächen
zur Regelung der Einhaltung zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen in
anderweitiger Verpflichtungen durch einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Landwirte im Rahmen gemeinschafts- Zustand zu erhalten,
rechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen 3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der land-
(Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz wirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland
– DirektZahlVerpflG) oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsver-
ordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 durch geeignete
§1 Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaft-
liche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft
Anwendungsbereich gepflegt und der ökologische Zustand nicht beein-
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord- trächtigt wird.
nung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September Der nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorgesehene Schutz
2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2009 durch Maß-
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit be- nahmen zu gewährleisten, die sich an den aus der Eintei-
stimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt- lung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der
schaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefähr-
(EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ dung) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5
2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/ Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 ergebenden
1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Anforderungen auszurichten haben.
Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer (2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bean-
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen tragt, darf für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen
Gemeinschaften, soweit die Rechtsakte auf seinen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maß-
gabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
1. die Gewährung von Direktzahlungen bestimmten Landschaftselemente und Terrassen nicht
a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über beseitigen.
den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futter- (3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung
mittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tier- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Absatz 2 unter-
schutz (Grundanforderungen an die Betriebsfüh- liegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer verpflich-
rung) sowie tet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen hin-
b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in zuweisen. Der neue Besitzer hat diese Verpflichtung im
gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zu- selben Umfang wie der Vorbesitzer einzuhalten.
stand (4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Ver-
binden, pflichtungen
2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die 1. nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses
Direktzahlungen beantragen, vorsehen und Gesetzes bezeichneten Vorschriften oder
3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlun- 2. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
gen im Fall der Nichterfüllung der Anforderungen im zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden)
Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen. können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzen-
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 gesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage zu
Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwiegen-
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. den öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flurneuord-
nung oder aus anderen wichtigen Gründen, soweit nicht
wichtige Belange des Natur- und Umweltschutzes entge-
§2 genstehen, Ausnahmen von den Verpflichtungen nach
Grundanforderungen an den Absätzen 1 und 2 genehmigen.
die Betriebsführung, Instandhaltung (5) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beantragt
von landwirtschaftlichen Flächen hat, ist von dem Einhalten der Verpflichtungen nach
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bean- Absatz 1 oder 2 insoweit hinsichtlich einzelner landwirt-
tragt, hat für die Dauer des Bezugs der Direktzahlungen schaftlicher Flächen befreit, als ihm das Einhalten der
Verpflichtungen auf Grund einer behördlichen Anordnung
1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an die im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines be-
Betriebsführung im Sinne des Artikels 4 der Verord- hördlichen Planungsverfahrens nicht möglich ist.
nung (EG) Nr. 1782/2003 zu führen,
2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 §3
Satz 1 Nr. 2 geeignete Maßnahmen im Sinne des Arti-
Erhaltung von Dauergrünland
kels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hin-
sichtlich Jedes Land hat dafür Sorge zu tragen, dass auf seinem
Gebiet der Anteil des Dauergrünlandes an seiner gesam-
a) des Schutzes des Bodens vor Erosion,
ten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Refe-
b) des Erhaltes der organischen Substanz im Boden, renzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
dieses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG) zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen
Nr. 796/2004 der Kommission vom 30. April 2004 mit Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 vor-
Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweiti- geschriebenen Berichts- und Mitteilungspflichten erfor-
ger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten derlich ist.
Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung
(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt wer-
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln
den, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten und nut-
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
zen, für die sie übermittelt worden sind.
politik und mit bestimmten Stützungsregelungen für
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 (7) Die Übermittlung der Daten kann im automati-
S. 18). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Abs. 1 Satz 1 sierten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die
Nr. 6 bleibt unberührt. Zulässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Ab-
rufe § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdaten-
§4 schutzgesetzes.
Datenschutz §5
(1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder Ermächtigungen
sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behörden
(Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwachungs- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
behörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name und An- mung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne des § 1
schrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbereich der Abs. 1 sachgerecht durchzuführen,
jeweiligen Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr 1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an
Direktzahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 4 Abs. 1
übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
Antrag auf Direktzahlungen gemachten Angaben der
Antragsteller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der 2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die
Einhaltung der Voraussetzungen für die Direktzahlungen Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten
vor Ort ausgewählt worden sind. landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im
Rahmen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/
(2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dür- 2003,
fen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die Aus-
wahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unter- 3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus der
zogen werden sollen, und für die Durchführung der Vor- landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Acker-
Ort-Kontrolle verwenden. landes oder Dauergrünlandes zu stellenden landwirt-
schaftlichen und ökologischen Anforderungen, ins-
(3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden dür- besondere hinsichtlich der Bearbeitung und Pflege
fen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die keine der betroffenen Flächen,
Direktzahlungen beantragt haben, auch für die Auswahl
von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen 4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und
werden sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort- zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden
Kontrolle verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschaftsele-
diesen Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach mente und Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2,
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes 5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 und 7
bezeichneten Vorschriften zu überprüfen. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Fall der Nicht-
(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1
übermitteln den Prämienbehörden bis 4 ergriffen werden können, insbesondere die
Voraussetzungen für eine ganz oder teilweise Ver-
1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbereich sagung der Direktzahlungen,
von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck
6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Geneh-
a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzah- migung des Umbruchs von Dauergrünland
lungen oder, wenn die Anforderungen nicht erfüllt
werden, der Kürzung oder des Ausschlusses von zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-
Direktzahlungen nach verhältnismäßigen, objek- führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
tiven und abgestuften Kriterien und Direktzahlungen gilt entsprechend.
b) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind
über den mengenmäßigen Umfang der Kontrollen 1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete
vor Ort, Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,
2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kon- 2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf den
trollen, die stattgefunden haben, um den mengen- landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen Maßnah-
mäßigen Umfang zu dokumentieren. men näher zu bestimmen.
Der Bericht nach Satz 1 Nr. 2 enthält keine personen- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
bezogenen und unternehmensbezogenen Daten. Rechtsverordnung
(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach 1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu
Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrich- beschränken, insbesondere im Rahmen einer Rechts-
tungen der Europäischen Gemeinschaften, soweit dies verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 von einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1769
Genehmigung abhängig zu machen, soweit sich der §2
Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf das Refe- Datenabgleich
renzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des in Artikel 3
Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 genannten (1) Zur Durchführung eines automatisierten Abgleichs
Vomhundertsatzes verringert hat, übermitteln die für die Gewährung von Direktzahlungen
und sonstigen Stützungsregelungen zuständigen Behör-
2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauer- den des Bundes und der Länder (Prämienbehörden), die
grünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen nach der Milchprämienverordnung für die Ausstellung
Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf das der Referenzmengen-Bescheinigung zuständigen Be-
Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umgebroche- hörden sowie die in § 4 Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver-
ne Dauergrünlandflächen wieder eingesät werden pflichtungengesetzes bezeichneten Fachüberwachungs-
oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland neu ange- behörden die in Absatz 2 genannten Daten über landwirt-
legt wird, schaftliche Betriebe und Betriebsinhaber anderen Prämien-
3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes behörden, soweit diese Daten erforderlich sind, um
nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu über- 1. eine Verwaltung und Kontrolle der Beihilfeanträge
tragen, durchzuführen, insbesondere um Doppelförderungen
4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres zu verhindern,
Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes 2. ein System der Identifizierung und Registrierung von
zu übertragen, Zahlungsansprüchen einzurichten oder
5. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 einen anderen Zeit- 3. die Einhaltung der Verpflichtungen im Sinne der Arti-
punkt für die Behörden ihres Landes zu bestimmen. kel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu über-
prüfen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 kann
die Ermächtigung auf die Landeregierungen übertragen (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen 1. flächenbezogene Daten im Rahmen des Systems zur
regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Ar-
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen tikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen. 2. Daten im Rahmen des Systems zur Identifizierung und
Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Arti-
kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
Artikel 3 3. Daten, die für die Erstellung eines einheitlichen Sys-
tems zur Erfassung von Betriebsinhabern, die einen
Gesetz Beihilfeantrag nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe f der
über die Verarbeitung und Nutzung Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen, erforderlich
von Daten im Rahmen des integrierten sind,
Verwaltungs- und Kontrollsystems nach 4. betriebsbezogene Daten, die für die Durchführung
den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und Kontrolle der Verpflichtungen im Sinne der Arti-
für landwirtschaftliche Stützungsregelungen kel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfor-
(InVeKoS-Daten-Gesetz – InVeKoSDG) derlich sind,
5. Daten, die zur Durchführung der Modulation nach
§1 Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der
Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrages nach
Zweck und Anwendungsbereich Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfor-
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung derlich sind,
(EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 6. sonstige betriebsbezogene Daten, die nach der Ver-
mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah- ordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder den zu ihrer Durch-
men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten führung erlassenen Rechtsakten erforderlich sind, um
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher die Durchführung und Kontrolle der Direktzahlungen
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) und sonstigen Stützungsregelungen zu gewährleis-
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) ten.
Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG) Nr. 2358/71 und (3) Die Prämienbehörden verarbeiten und nutzen die
(EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils ihnen übermittelten Daten zur Durchführung des automa-
geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlas- tisierten Abgleichs.
senen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, (4) Die Übermittlung kann im automatisierten Abruf-
soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elek- verfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zulässigkeit
tronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftliche des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe § 10 Abs. 1
Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der Durch- Satz 2, Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes.
führung und Kontrolle von Direktzahlungen und Stüt-
zungsregelungen (InVeKoS-Daten) erforderlich ist, die §3
im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontroll-
systems (InVeKoS) durchgeführt werden oder mit diesem Auskunft an den Betroffenen
nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kom- § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maß-
patibel zu gestalten sind. gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesbeauf-
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
tragten für den Datenschutz die für den Datenschutz zu- chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
ständigen Kontrollbehörden der Länder treten, soweit der S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 159 der Verord-
Auskunftsanspruch sich gegen Behörden der Länder nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
richtet. folgt geändert:
§4 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt
Ermächtigungen gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, „Gesetz
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch zur Durchführung der Gemeinsamen
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes- Marktorganisationen und der Direktzahlungen
ministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundes- (MOG)“.
rates das Verwaltungsverfahren oder technische und
organisatorische Maßnahmen bei der Datenverarbeitung 2. § 1 wird wie folgt geändert:
und -nutzung zu regeln hinsichtlich
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. der Errichtung eines einheitlichen Systems für die
Identifizierung der Betriebsinhaber nach Artikel 18 „§ 1
Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1782/ Gemeinsame
2003 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Marktorganisationen und Direktzahlungen“.
der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durch-
führungsbestimmungen zum mit der Verordnung b) In Absatz 1 wird die Angabe „Anhang II“ durch die
(EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrier- Angabe „Anhang I“ ersetzt.
ten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. fügt:
L 327 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung,
„(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Geset-
2. der Durchführung des Flächendatenabgleichs im zes sind die in den Regelungen im Sinne des
Zusammenhang mit dem Einsatz des geografischen Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen der Gemein-
Informationssystems nach Artikel 20 der Verordnung samen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeich-
(EG) Nr. 1782/2003, neten Vergünstigungen im Rahmen von Einkom-
3. der Verwaltung und Zuweisung von Zahlungsansprü- mensstützungsregelungen, ausgenommen Maß-
chen im Rahmen des Systems zur Identifizierung und nahmen zur Förderung der Entwicklung des länd-
Registrierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 18 lichen Raums.“
Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1782/ d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2003,
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäi-
4. des Informationssystems zwischen Fachüberwa- schen Gemeinschaften“ durch die Wörter
chungsbehörden und Prämienbehörden im Zusam- „Europäischen Union“ ersetzt.
menhang mit der Durchführung und Kontrolle der
Verpflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Ver- bb) Am Ende der Nummer 3 werden der Punkt
ordnung (EG) Nr. 1782/2003, durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 4 angefügt:
5. der Durchführung der Modulation nach Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Gewährung „4. Bundesgesetze zur Durchführung von
des zusätzlichen Beihilfebetrages nach Artikel 12 der in den Nummern 1 bis 3 genannten
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Regelungen, soweit die Bundesgesetze
jeweils auf diese Vorschrift Bezug neh-
um die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
men, sowie auf Grund solcher Gesetze
Anwendungsbereich des § 1 sachgerecht durchzuführen.
erlassene Rechtsverordnungen.“
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen- „§ 4
dungsbereich des § 1 erforderlich ist. Sie treten spätes-
Ein- und Ausfuhr
tens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bun- Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelun-
desrates verlängert werden. gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 nichts anderes
ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
1. über die Einfuhr für das Verbringen von Markt-
Artikel 4 ordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zoll-
Änderung gebiet der Gemeinschaft (Artikel 3 der Verordnung
des Gesetzes zur Durchführung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, in der jeweils gelten-
der Gemeinsamen Marktorganisationen
den Fassung) gehören, in den Geltungsbereich
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen dieses Gesetzes, sobald die Waren in den zoll-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntma- rechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1771
wenn einer der Tatbestände der Artikel 202 m) Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
Abs. 1, Artikel 203 Abs. 1, Artikel 204 Abs. 1 oder
n) Beihilfen für die Herstellung von Marktord-
Artikel 205 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
nungswaren, die für bestimmte Zwecke
Nr. 2913/92 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn
verwendet werden,
die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;
o) Einfuhrsubventionen zum Zwecke des
2. über die Ausfuhr
Preisausgleichs,
a) für das Verbringen von Marktordnungswaren,
p) Erstattungen und Subventionen im inner-
die Gemeinschaftswaren sind, aus dem Gel-
gemeinschaftlichen Handel,
tungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten,
die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft q) Beträgen, die zum Zwecke des Währungs-
gehören, ausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr
oder im innergemeinschaftlichen Handel
b) für die Überführung von Marktordnungswaren,
gewährt werden,
die Gemeinschaftswaren sind, in ein Zollver-
fahren unter zollamtlicher Überwachung, r) Vergütungen für die Aufgabe der Produk-
tion und
c) für die Lieferung von Marktordnungswaren,
soweit sie in Regelungen im Sinne des § 1 s) sonstigen Vergünstigungen zu Marktord-
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Ausfuhr gleichgestellt nungszwecken,
ist.“ 2. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bei Direkt-
zahlungen
4. § 5 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das
a) Die Begriffsbestimmung „Abschöpfungen“ sowie Verfahren sowie über die Voraussetzungen und
die sie betreffenden Zeilen werden gestrichen. die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach
b) In den die Begriffsbestimmungen „Ausfuhrabga- den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 be-
ben“ und „Ausfuhrerstattungen“ betreffenden stimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.“
Zeilen wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 9“
die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i“
ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gefügt:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, „Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen
der Finanzen und dem Bundesministerium für übertragen worden ist, können diese in ihren
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund
die nicht der Zustimmung des Bundesrates der §§ 15 und 16 erlassen.“
bedarf, soweit dies zur Durchführung von
1. Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsicht- 6. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
lich Marktordnungswaren, soweit diese Rege- „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
lungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei ersetzt.
a) Ausfuhrerstattungen,
7. § 8 wird wie folgt geändert:
b) Produktionserstattungen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Übergangsvergütungen,
aa) In Satz 1 werden
d) Denaturierungsprämien,
aaa) nach dem Wort „Marktordnungswaren“
e) Nichtvermarktungsprämien, die Wörter „oder Direktzahlungen“,
f) Erzeuger- und Käuferprämien, bbb) nach dem Wort „Referenzmengen“ die
Wörter „oder -beträgen“,
g) flächenbezogenen oder produktbezoge-
nen Beihilfen, ccc) nach dem Wort „Höchstmengen“ die
Wörter „oder -beträgen sowie nationa-
h) Vergütungen für frühe Aufnahme von
ler Reserven“ und
Marktordnungswaren,
ddd) nach dem Wort „Marktordnungsmaß-
i) Vergütungen im Zusammenhang mit der
nahmen“ die Wörter „oder von Direkt-
Destillation,
zahlungen“
j) Vergütungen an Erzeugerorganisationen
eingefügt.
zum Ausgleich von Kosten für die Ent-
nahme von Marktordnungswaren aus dem bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Handel,
„§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre-
k) Vergütungen zum Ausgleich von Lager- chend.“
kosten,
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen“ die
l) Beihilfen für private Lagerhaltung, Wörter „oder Beträge“ eingefügt.
1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
8. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 14. In § 15 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt-
„§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“ ordnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“
eingefügt.
9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
15. § 17 wird wie folgt geändert:
„§ 9a
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
Einhaltung „besitzt“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer
anderweitiger Verpflichtungen oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flä-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch chen ist“ eingefügt.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
rates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen
fügt:
im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs-
waren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vor- „(1a) Soweit die Durchführung von Regelun-
schriften zu erlassen über das Verfahren bei ander- gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechts-
weitigen Verpflichtungen, die bei Vergünstigungen verordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch
nach § 6 einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Behörden der Länder, der Gemeinden, der
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, Gemeindeverbände oder der sonstigen der Auf-
bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraus- sicht eines Landes unterstehenden juristischen
setzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer Personen des öffentlichen Rechts erfolgt, be-
von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die stimmt sich die Erhebung von Gebühren und Aus-
Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen lagen nach Landesrecht, soweit nicht Regelun-
nach § 6 bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflich- gen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.
tungen. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entspre- Soweit die Durchführung von Regelungen im
chend. Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsverordnun-
gen auf Grund dieses Gesetzes durch Behörden
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
des Bundes erfolgt, bestimmt sich die Erhebung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
von Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2
rates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmun-
bis 5.“
gen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtun-
gen hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direkt- c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
zahlungen erforderlich ist,
d) Dem Absatz 5 wird der Wortlaut des bisherigen
1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in Absatzes 6 angefügt.
den Fällen des § 6, soweit und solange der Sach-
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
verhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein
oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung erlassen werden, und 16. In § 18 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter
Berücksichtigung der Vorschriften der Abgaben-
ordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbe- 17. In § 19 wird das Wort „Abschöpfungen,“ gestrichen.
halt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des
§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu 18. § 21 wird wie folgt geändert:
regeln.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.“
aa) Die Angabe „§ 1 Abs. 2“ wird jeweils durch
die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
10. In § 11 werden nach dem Wort „trägt“ die Wörter
„ , soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bb) In Nummer 3 wird nach dem Komma am
etwas anderes vorsehen,“ eingefügt. Ende das Wort „und“ eingefügt.
cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
11. In § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gestrichen.
wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga-
be „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 2“
12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktord-
nungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“ 19. In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“
eingefügt. durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
20. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
„§ 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.“ Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
13. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
21. § 24 wird wie folgt geändert:
günstigungen“ die Wörter „sowie auf Beträge, die
wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtun- a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“
gen zu erstatten sind,“ eingefügt. durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1773
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle
aa) Nummer 1 wird gestrichen. kann in Rechtsverordnungen
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i,
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
k, m, n, o, p, q und s und Nr. 2, §§ 8, 9, 9a, 15,
„2. soweit nicht Regelungen im Sinne des 16, 21 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 entgegenstehen und die Marktordnungsstelle oder die Bundesfi-
soweit dadurch nicht unangemessene nanzverwaltung,
Abgabenvorteile entstehen, für Waren,
2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, g, h, j, l
für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen
und r und § 29 die Marktordnungsstelle
ist, Befreiung von, Erlass oder Erstattung
der Abgabe anzuordnen bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Rege-
lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Bestimmun-
a) unter den sinngemäß anzuwenden-
gen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Rege-
den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1
lungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnun-
des Zollverwaltungsgesetzes; § 29
gen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h,
Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes
j, m, n, r und s der Zustimmung des Bundesrates.
gilt sinngemäß,
§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) bei Waren, die in das Zolllagerverfah-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
ren oder in die aktive oder passive
Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
Veredelung übergeführt worden
sind.“
27. In § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort
22. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „zuständigen“ gestrichen.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die
28. § 33 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Markt-
b) In Nummer 1 wird das Wort „Abschöpfungen,“
ordnungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlun-
gestrichen.
gen“ eingefügt.
23. § 28 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oder teil-
genommen hat“ die Wörter „oder Direktzahlun-
a) In Nummer 1 werden gen beantragt hat, erhält oder erhalten hat“ ein-
aa) die Angabe „§ 46 Abs. 2 Satz 1“ durch die gefügt.
Angabe „§ 46 Abs. 2“ und
bb) die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe 29. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils
„§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ das Wort „Abschöpfungen,“ gestrichen.
ersetzt.
30. In § 35 wird das Wort „, Abschöpfungen“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) In Nummer 5 werden 31. § 36 wird wie folgt geändert:
aa) die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Marktord-
„§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ und nungswaren“ die Wörter „oder Direktzahlungen“
bb) die Wörter „sich die Waren noch nicht im eingefügt.
freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Euro- b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
päischen Gemeinschaft befinden“ durch die „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2
Wörter „es sich um Nichtgemeinschafts- oder 3“ ersetzt.
waren handelt“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Nummer 1 und 2 werden jeweils nach dem
Wort „Marktordnungswaren“ die Wörter „oder
24. In § 29 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga- Direktzahlungen“ eingefügt.
be „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 9
Abs. 1 Satz 1,“ die Angabe „§ 9a Abs. 1
25. § 30 wird aufgehoben. Satz 1,“ und nach dem Komma am Ende das
Wort „oder“ eingefügt.
26. § 31 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: einen Punkt ersetzt.
„(1) Zuständig ist für die Durchführung von dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
1. Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 d) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 3 Nr. 1,
und Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 1 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1, 2
Nr. 3 die Bundesfinanzverwaltung, und 4“ ersetzt.
2. Rechtsverordnungen nach § 21 Nr. 4 die
Marktordnungsstelle. 32. § 37 Abs. 5 wird aufgehoben.
1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
33. § 38 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) In Absatz 3 Satz 3 und in Absatz 5 werden jeweils Änderung weiterer
nach dem Wort „Regelungen“ die Wörter „im bundesrechtlicher Vorschriften
Sinne des § 1 Abs. 2“ eingefügt.
(1) In Artikel 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 des EU-Bestechungsge-
b) Absatz 6 wird aufgehoben. setzes vom 10. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2340),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2002
34. In § 39 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Anga- (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, werden nach dem
be „§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt. Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direkt-
zahlungen“ eingefügt.
35. In § 40 Abs. 1 werden (2) In § 261 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches in der
a) nach den Wörtern „Anpassung der gemeinsamen Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
Marktorganisationen“ die Wörter „nach Regelun- (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch § 20 Abs. 6 des Ge-
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ eingefügt setzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) geändert wor-
und den ist, werden nach dem Wort „Marktorganisationen“
die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
b) jeweils die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ (3) In § 4 Nr. 3 Halbsatz 2 des Agrarabsatzförderungs-
durchführungsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
ersetzt. S. 2688) werden nach dem Wort „Marktorganisationen“
die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
36. Nach § 40 wird folgender Achter Abschnitt angefügt: (4) § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständigkeits-
„Achter Abschnitt verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I S. 417) wird wie
folgt geändert:
§ 41
1. In Satz 1 werden
Rechtsverordnungen
a) nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes „und der Direktzahlungen“ eingefügt und
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschrif- b) die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
ten, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums, S. 178), das zuletzt durch Artikel 159 der Verord-
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
aufgehoben werden. geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung“ gestrichen.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes
oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes 2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Marktorganisatio-
erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen nen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fort- (5) In § 9 der Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober
gefallen sind, werden die Landesregierungen er- 2002 (BGBl. I S. 4044) werden im Satzteil vor Nummer 1
mächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigun- nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und
gen gestützt sind, aufzuheben. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt der Direktzahlungen“ eingefügt.
entsprechend.
(6) In § 13a Satz 1 der Ausfuhrerstattungsverordnung
(3) Soweit die Länder zuständig sind für die vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch Arti-
Durchführung von Vorschriften über Kosten der kel 2 der Verordnung vom 15. April 2004 (BGBl. I S. 588)
Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund des § 17 geändert worden ist, werden nach dem Wort „Markt-
dieses Gesetzes erlassen worden sind, können sie organisationen“ die Wörter „und der Direktzahlungen“
diese durch Landesrecht ersetzen.“ eingefügt.
(7) In § 3 der Hopfen-Einfuhrverordnung vom 14. Ja-
nuar 1997 (BGBl. I S. 14) werden in Absatz 1 im Satzteil
Artikel 5 vor Nummer 1 und in Absatz 2 jeweils nach dem Wort
Gesetz „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-
zur Aufhebung gen“ eingefügt.
des Modulationsgesetzes (8) In § 11 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
§1 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die durch die Verordnung
vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist,
Das Modulationsgesetz vom 2. Mai 2002 (BGBl. I werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort
S. 1527) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufge- „Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun-
hoben. gen“ eingefügt.
(9) In § 1 Nr. 1 Buchstabe b der Milchfett-Verarbeitung
§2
und -Ausfuhr-Verbilligungsverordnung in der Fassung der
Für Direktzahlungen, die für die Kalenderjahre 2003 Bekanntmachung vom 7. Juli 1988 (BGBl. I S. 1023), die
und 2004 gewährt worden sind oder gewährt werden, ist zuletzt durch Artikel 69 des Gesetzes vom 2. August 1994
das in § 1 genannte Gesetz weiter anzuwenden. (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1775
1. die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ gestrichen und Artikel 7
2. nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter
Rückkehr
„und der Direktzahlungen“ eingefügt.
zum einheitlichen Verordnungsrang
(10) In § 18 der Getreide-Ausfuhr- und -Verarbeitungs-
Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekannt- Die auf Artikel 6 Abs. 4 bis 13 beruhenden Teile der dort
machung vom 5. Mai 1995 (BGBl. I S. 593), die durch Arti- geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils
kel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1 geändert werden.
nach dem Wort „Marktorganisationen“ die Wörter „und
der Direktzahlungen“ eingefügt.
(11) In § 11 der Kasein-Verwendungsverordnung vom
22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8
Artikel 80 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I
Neubekanntmachung
S. 2018) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Marktorganisationen“ die Wörter „und der Direktzahlun- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
gen“ eingefügt. rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gesetzes
(12) In der Verordnung zur Durchführung der Vermark- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
tungsvorschriften für Olivenöl vom 16. Juni 2003 (BGBl. I nen und der Direktzahlungen in der vom Inkrafttreten die-
S. 1010) werden in § 2 Abs. 2 und in § 5 im Satzteil vor ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Nummer 1 jeweils nach dem Wort „Marktorganisationen“ blatt bekannt machen.
die Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt.
(13) In § 2 Abs. 1 der EWG-Sicherheiten-Verordnung
vom 24. Oktober 1988 (BGBl. I S. 2092), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 10. März 2004 (BGBl. I
Artikel 9
S. 430) geändert worden ist, werden in den Nummern 1, 2 Inkrafttreten
und 3 jeweils nach dem Wort „Marktorganisationen“ die
Wörter „und der Direktzahlungen“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze*)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „in einem
das folgende Gesetz beschlossen: der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen“ das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“
durch das Wort „Union“, nach den Wörtern
„gilt als Ausbildung im Sinne der“ die Angabe
Artikel 1
„Nummern 4 und 5“ durch die Angabe „Num-
Änderung der Bundesärzteordnung mer 4“ und nach den Wörtern „eines der übri-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen“ das
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das
machung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt
Wort „Union“ ersetzt.
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „der
Europäischen“ die Wörter „Wirtschafts-
gemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten“
1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern durch die Wörter „Union beigetretenen Mit-
„Mitgliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt- gliedstaaten wird auf eine Ausbildung abge-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“, nach stellt, die nach dem entsprechenden Datum
den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum“ das begonnen wurde; hierfür“ ersetzt.
Wort „sind“ durch die Wörter „oder eines Vertrags-
staates sind, dem Deutschland und die Europäische dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Gemeinschaft oder Deutschland und die Euro- „Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Diplo-
päische Union vertraglich einen entsprechenden me, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähi-
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach den gungsnachweise von Vertragsstaaten, denen
Wörtern „Dienstleistungen im Sinne des Artikels“ die Deutschland und die Europäische Gemein-
Angabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die Angabe schaft oder Deutschland und die Europäi-
„50 des EG-Vertrages“ ersetzt. sche Union vertraglich einen entsprechenden
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem
2. § 3 wird wie folgt geändert: hierfür maßgebenden Zeitpunkt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zu Sät-
zen 5 und 6.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
ff) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Das Bundesministerium für Gesundheit und
„Mitgliedstaaten der Europäischen“
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
durch das Wort „Union“ ersetzt und
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
nach den Wörtern „über den Euro-
diesem Gesetz späteren Änderungen von
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
Anhang A der Richtlinie 93/16/EWG vom
„oder eines Vertragsstaates, dem
5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) anzu-
Deutschland und die Europäische
passen.“
Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen gg) In Satz 6 werden nach den Wörtern „nach
entsprechenden Rechtsanspruch ein- dem in Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch
geräumt haben,“ eingefügt. die Angabe „2, 3 oder 4“, nach den Wörtern
„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort
bbb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„praktische Ausbildung in“ das Wort „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Europäi-
„Krankenanstalten“ durch die Wörter schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
„Krankenhäusern oder geeigneten Ein- einem Vertragsstaat, dem Deutschland und
richtungen der ärztlichen Kranken- die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
versorgung“ und nach dem Wort „hat“ land und die Europäische Union vertraglich
das Komma durch einen Punkt ersetzt. einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
ccc) Nummer 5 wird aufgehoben. geräumt haben,“ eingefügt und nach den
Wörtern „die den Mindestanforderungen
des“ die Wörter „Artikels 1 der Richtlinie 75/
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 363/EWG“ durch die Wörter „Artikels 23 der
Nr. L 206 S. 1). Richtlinie 93/16/EWG“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1777
hh) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 3 Satz 6 werden nach den Wörtern
„Auswahl der Krankenhäuser“ die Wörter „für die
„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn
praktische Ausbildung im letzten Jahr des Medi-
eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der
zinstudiums“ durch die Wörter „und anderen
ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverord-
geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Kranken-
nung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht be-
versorgung für die praktische Ausbildung nach
standen wurde.“
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ist die
Voraussetzung nach“ die Wörter „Absatz 1 e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
Satz 1 Nummern 4 und 5“ durch die Wörter „abgelegt werden,“ die Wörter „sowie die Anrech-
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt. nung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeleisteten praktischen ärztlichen
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „bis“ die An- Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
gabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5“ gestrichen.
cc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze ange- f) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-
fügt: staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
„Die in den Anwendungsbereich der Richt- schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
linie 93/16/EWG fallenden Diplome, Prü- ersetzt und nach den Wörtern „Europäischen
fungszeugnisse und sonstigen Befähigungs- Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
nachweise, die ein Antragsteller, der Staats- tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
angehöriger eines Mitgliedstaates der Euro- päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
päischen Union oder eines anderen Vertrags- Europäische Union vertraglich einen entspre-
staates des Abkommens über den Europäi- chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
schen Wirtschaftsraum ist, außerhalb der eingefügt und nach den Wörtern „die zuständigen
Europäischen Union erworben hat, sind, Behörden entsprechend“ die Wörter „Artikel 11
sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner- bis 15 der Richtlinie 75/362/EWG“ durch die Wör-
kannt worden sind, ebenso wie die in einem ter „Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG“
Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge ersetzt.
oder die dort erworbene Berufserfahrung in
die Prüfung einzubeziehen. In den Fällen von 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Satz 5 ist die Entscheidung innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3
treffen, zu dem der Antragsteller den Antrag Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 4 oder 5“ durch die
zusammen mit den vollständigen Unterlagen Angabe „Nr. 4“ und nach den Wörtern „Aus-
einreicht. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“ bildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder“ die Angabe
„5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 1 „wenn die“ die Wörter „Gleichwertigkeit des Aus-
Satz 1“ die Angabe „Nummern 4 und 5“ bildungsstandes nicht gegeben oder mit ange-
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt. messenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1 nicht feststellbar war und ein gleichwertiger
Satz“ die Angabe „2 bis 5“ durch die Angabe Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch
„2 bis 6“ ersetzt. die Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: war oder der alternativ festgestellte gleichwertige
„Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend.“ Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen
worden ist“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Das Bundesministerium für Gesundheit a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg-
und Soziale Sicherung regelt durch Rechtsver- lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates in durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt.
einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindest- b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel
anforderungen an das Studium der Medizin ein- bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“
schließlich der praktischen Ausbildung in Kran- durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den
kenhäusern und anderen geeigneten Einrichtun- Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das
gen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Wort „ist“ ersetzt.
Nähere über die ärztliche Prüfung und über die
Approbation.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„praktischen Kenntnisse“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Fähig- aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe
keiten“ die Wörter „und Fertigkeiten“ eingefügt. „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ einge- staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
fügt. schaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Ver-
bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern tragsstaates des Abkommens über den Euro-
„des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
einem Staatsangehörigen der Europäischen eines Vertragsstaates, dem Deutschland
Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Europäische Gemeinschaft oder
oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch- Deutschland und die Europäische Union
land und die Europäische Gemeinschaft oder vertraglich einen entsprechenden Rechts-
Deutschland und die Europäische Union anspruch eingeräumt haben,“ und nach dem
vertraglich einen entsprechenden Rechts- Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Perso-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt. nen sind, die die Voraussetzungen des Ab-
cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ange- satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2
fügt: oder 3 erfüllen,“ eingefügt.
„Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn 7. § 10b wird wie folgt geändert:
der Antragsteller
a) In Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „der
1. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-
Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt, schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt, nach den
Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens über
2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen
„oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,
und die Europäische Gemeinschaft oder
wobei § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
wendung finden,
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind geräumt haben,“, nach den Wörtern „Vertrags-
eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist staat des Abkommens über den Europäischen
oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-
der Unionsbürger Unterhalt gewährt und tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in sche Gemeinschaft oder Deutschland und die
Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Europäische Union vertraglich einen entspre-
Vertragsstaates des Abkommens über chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eingefügt, nach den Wörtern „oder auf Grund
eines Vertragsstaates, dem Deutschland eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2“ die Anga-
und die Europäische Gemeinschaft oder be „in § 3 Abs. 1 Satz 5“ durch die Angabe „in § 3
Deutschland und die Europäische Union Abs. 1 Satz 6“ und nach den Wörtern „im Sinne
vertraglich einen entsprechenden Rechts- des“ die Wörter „Artikels 60 des EWG-Vertrages“
anspruch eingeräumt haben, den Unions- durch die Wörter „Artikels 50 des EG-Vertrages“
bürgern gleichstehen. ersetzt.
b) In Absatz 4 werden jeweils nach den Wörtern „der
Ehegatten eines Staatsangehörigen eines
Europäischen“ das Wort „Wirtschaftsgemein-
Mitgliedstaates oder eines den Unionsbür-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und nach
gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
den Wörtern „Vertragsstaates des Abkommens
gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
tigt sind, werden den Personen nach Satz 2
oder Deutschland und die Europäische Union
gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen
vertraglich einen entsprechenden Rechts-
nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-
anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
dung. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden auf
Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
chende Anwendung.“ 8. § 12 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird aufgehoben. a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Entscheidungen nach“ die Wörter „§ 10 Abs. 4
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit“ und nach den
Wörtern „in dem der Antragsteller“ die Wörter
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „kann „die ärztliche Prüfung abgelegt oder“ gestrichen.
eine Erlaubnis“ die Wörter „nach Absatz 4“
durch die Wörter „zur vorübergehenden b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 aa) Nach den Wörtern „in Verbindung mit Satz 2,“
Abs. 4 der Bundesärzteordnung in der Fas- wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4
sung der Bekanntmachung vom 16. April und 6“ ersetzt.
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Arti-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
kel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
S. 1467) geändert worden ist,“ ersetzt. „§ 10 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1779
9. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch
„mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3“ die Wörter Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I
„der Bundesärzteordnung in der Fassung der Be- S. 1467) geändert worden ist, eine achtzehnmo-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), natige Tätigkeit in abhängiger Stellung absolvie-
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April ren können“ ersetzt.
2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,“ einge-
fügt. 11. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „dem nach § 3
10. § 14a wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz“ die Angabe „2 oder 3“ durch die
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „eine ärzt- Angabe „2, 3 oder 4“ ersetzt und nach den Wör-
liche Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4 tern „über den Europäischen Wirtschaftsraum“
und 5“ die Wörter „der Bundesärzteordnung in die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 oder Deutschland und die Europäische Union
des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) vertraglich einen entsprechenden Rechts-
geändert worden ist,“ eingefügt. anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „eine b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mindest-
Erlaubnis“ die Wörter „für die Tätigkeit als Arzt im anforderungen des Artikels“ die Wörter „1 der
Praktikum nach § 10 Abs. 4“ durch die Wörter Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABl.
„nach § 10 Abs. 1, mit der sie entsprechend einer EG 1975 Nr. L 167 S. 14)“ durch die Wörter
Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteord- „23 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)“ ersetzt.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
12. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Liste der Bezeichnungen der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
Belgique/ – Diploma van arts 1. De universiteiten/les
België/Belgien – Diplôme de docteur en universités
médecine 2. De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/le Jury
compétent d’enseigne-
ment de la Communauté
française
âeská republika Diplom o ukonãení studia ve Lékáfiská fakulta univerzity Vysvûdãení o státní
studijním programu v‰eobecné v âeské republice rigorózní zkou‰ce
lékafiství
Danmark Bevis for bestået Medicinsk 1. Autorisation som
lægevidenskabelig universitetsfakultet læge, udstedt af
embedseksamen Sundhedsstyrelsen
og
2. Tilladelse til
selvstændigt virke
som læge
(dokumentation for
gennemført praktisk
uddannelse), udstedt
af Sundhedsstyrelsen
Deutschland 1. Zeugnis über die Ärztliche Zuständige Behörden 1. Bescheinigung über
Prüfung die Ableistung der
2. Zeugnis über die Ärztliche Tätigkeit als Arzt im
Staatsprüfung und Zeugnis Praktikum
über die Vorbereitungszeit als 2. –
Medizinalassistent, soweit
diese nach den deutschen
Rechtsvorschriften noch für
den Abschluss der ärztlichen
Ausbildung vorgesehen war
Eesti Diplom arstitea duses õppekava Tartu Ülikool
läbimise kohta
ΕλλÀς ΠτυøÝï IατρικÜς 1. IατρικÜ ΣøïλÜ
ΠανεπιστηµÝïυ
2. ΣøïλÜ Επιστηµñν
ΥγεÝας, ΤµÜµα ΙατρικÜς
ΠανεπιστηµÝïυ
España Título de Licenciado en Medicina y Ministerio de Educación y
Cirugía Cultura/El rector de una
Universidad
France Diplôme d'Etat de docteur en Universités
médecine
Ireland Primary qualification Competent examining body Certificate of experience
Italia Diploma di laurea in medicina e Università Diploma di abilitazione
chirurgia all'esercizio della
medicina e chirurgia
Κυπρïς
ΠιστïπïιητικÞ ΕγγραæÜς Ιατρïυ ΙατρικÞ Συµâïυλιï
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1781
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
Latvija Çrsta diploms UniversitÇtes tipa
augstskola
Lietuva Auk‰tojo mokslo diplomas, Universitetas Internatros
nurodantis suteiktà gydytojo paÏymòjimas,
kvalifikacijà nurodantis suteiktà
medicinos gydytojo
profesin´ kvalifikacijà
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en Jury d'examen d'Etat Certificat de stage
médecine, chirurgie et
accouchements
Magyarország Általános orvos oklevél Egyetem
(doctor medicinae universae,
abbrev.: dr. med. univ.)
.
Malta Lawrja ta' Tabib tal-Mediċina u Universita` ta' Malta Certifikat ta'
l-Kirurġija reġistrazzjoni
mah - ruġ mill-
Kunsill Mediku
Nederland Getuigschrift van met goed Faculteit Geneeskunde
gevolg afgelegd artsexamen
Österreich 1. Urkunde über die Verleihung 1. Medizinische Fakultät
des akademischen Grades einer Universität
Doktor der gesamten Heilkunde 2. Österreichische
(bzw. Doctor medicinae Ärztekammer
universae, Dr. med. univ.)
2. Diplom über die spezifische
Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin bzw.
Facharztdiplom
Polska Dyplom ukończenia studiów 1. Akademia Medyczna Lekarski Egzamin
wyższych na kierunku lekarskim z 2. Uniwersytet Medyczny Państwowy
tytułem „lekarza“
3. Collegium Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Portugal Carta de Curso de licenciatura em Universidades Diploma comprovativo
medicina da conclusão do
internato geral emitido
pelo Ministério da Saúde
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje Univerza
strokovni naslov „doktor
medicine/doktorica medicine“
Slovensko Vysokoškolský diplom o udelení Vysoká škola
akademického titulu
„doktor medicíny“ („MUDr.“)
Suomi/Finland Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/ 1. Helsingin yliopisto/ Todistus lääkärin
medicine licentiatexamen Helsingfors universitet perusterveydenhuollon
2. Kuopion yliopisto lisäkoulutuksesta/
examensbevis om
3. Oulun yliopisto tilläggsutbildning för
4. Tampereen yliopisto läkare inom primärvården
5. Turun yliopisto
Sverige Läkarexamen Universitet Bevis om praktisk
utbildning som utfärdas
av Socialstyrelsen
United Kingdom Primary qualification Competent examining body Certificate of experience“.
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Artikel 2 land und die Europäische Union vertraglich
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
Änderung des Gesetzes geräumt haben,“ eingefügt.
über die Ausübung der Zahnheilkunde
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „De-
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
zember 1976 der Europäischen“ das Wort
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
(BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „beigetre-
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie
tenen Mitgliedstaaten“ die Wörter „wird auf
folgt geändert:
eine Ausbildung abgestellt, die nach dem
entsprechenden Datum begonnen wurde;
1. § 1 wird wie folgt geändert: hierfür“ und nach den Wörtern „Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
„nach Maßgabe dieses Gesetzes“ die Wörter Deutschland und die Europäische Gemein-
„oder als Arzt nach bundesgesetzlicher Bestim- schaft oder Deutschland und die Europäi-
mung“ gestrichen. sche Union vertraglich einen entsprechenden
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit- Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
gliedstaates der Europäischen“ das Wort „Wirt- fügt.
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“, dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
nach den Wörtern „Europäischen Wirtschafts-
raum“ das Wort „sind“ durch die Wörter „oder „Das Bundesministerium für Gesundheit und
eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
und die Europäische Union vertraglich einen des Bundesrates bedarf, die Anlage zu
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt diesem Gesetz späteren Änderungen von
haben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistungen Anhang A der Richtlinie 78/686/EWG vom
im Sinne des Artikels“ die Angabe „60 des EWG- 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-
Vertrages“ durch die Angabe „50 des EG-Vertra- passen.“
ges“ ersetzt.
ee) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ die Wörter „Wirt-
2. § 2 wird wie folgt geändert: schaftsgemeinschaft und“ durch die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Union oder“ ersetzt, nach den Wörtern
„Abkommens über den Europäischen Wirt-
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern schaftsraum“ die Wörter „oder eines Ver-
„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort päische Gemeinschaft oder Deutschland und
„Union“ ersetzt und nach den Wörtern „über die Europäische Union vertraglich einen ent-
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem haben,“ eingefügt.
Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäi- ff) In Satz 6 werden nach den Wörtern „Mitglied-
sche Union vertraglich einen entsprechenden staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge- schaftsgemeinschaft“ durch das Wort
fügt. „Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern raum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
„Mitgliedstaaten der Europäischen“ das Wort staates, dem Deutschland und die Europäi-
„Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort sche Gemeinschaft oder Deutschland und
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertrags- die Europäische Union vertraglich einen ent-
staat des Abkommens über den Europäi- sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder haben,“ eingefügt.
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch- gg) Nach Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
land und die Europäische Union vertraglich
„Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
naturwissenschaftliche Vorprüfung, die zahn-
geräumt haben,“ eingefügt, nach der Angabe
ärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche
„Nummer 4“ die Wörter „und 5“ gestrichen
Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß
und nach den Wörtern „Vertragsstaates des
§ 3 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde.“
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines nach b) In Absatz 2 werden nach Satz 4 folgende Sätze
dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausge- angefügt:
stellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder
sonstigen Befähigungsnachweises eines „Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 78/
Vertragsstaates, dem Deutschland und die 686/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse
Europäische Gemeinschaft oder Deutsch- und sonstigen Befähigungsnachweise, die ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1783
Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit- 7. In § 11 wird nach den Wörtern „kein Versagungs-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines grund nach“ die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 2
anderen Vertragsstaates des Abkommens über Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, außerhalb
der Europäischen Union erworben hat, sind,
8. § 13 wird wie folgt geändert:
sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat aner-
kannt worden sind, ebenso wie die in einem Mit- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder
die dort erworbene Berufserfahrung in die Prü- aa) Bei Nummer 2 werden nach der Angabe
fung einzubeziehen. In den Fällen von Satz 5 ist „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-
Antragsteller den Antrag zusammen mit den voll- gefügt.
ständigen Unterlagen einreicht. Absatz 1 Satz 7 bb) Bei Nummer 3 werden nach den Wörtern
gilt entsprechend.“ „des Grundgesetzes“ die Wörter „oder mit
c) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Wörtern „Ab- einem Staatsangehörigen der Europäischen
satz 1“ die Angabe „Satz 2 bis 6“ durch die An- Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes
gabe „Satz 2 bis 7“ ersetzt. oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
land und die Europäische Gemeinschaft oder
Deutschland und die Europäische Union
3. § 3 wird wie folgt geändert: vertraglich einen entsprechenden Rechts-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bun- anspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
desminister für Gesundheit“ durch die Wörter cc) Nach Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze
„Das Bundesministerium für Gesundheit und angefügt:
Soziale Sicherung“ ersetzt.
„Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
der Antragsteller
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“ 1. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
ersetzt und nach den Wörtern „Abkommens über Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt,
den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
„oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland 2. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
und die Europäische Gemeinschaft oder Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen
Deutschland und die Europäische Union vertrag- nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt,
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- wobei § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 An-
geräumt haben,“ eingefügt. wendung finden,
3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind
4. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Eine eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist
nach § 2“ die Angabe „Abs. 1 Satz 2,“ gestrichen und oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem
nach den Wörtern „wenn die“ die Wörter „Gleich- der Unionsbürger Unterhalt gewährt und
wertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in
oder mit angemessenem zeitlichen oder sachlichen Deutschland ausübt, wobei Bürger eines
Aufwand nicht feststellbar war und ein gleichwertiger Vertragsstaates des Abkommens über
Kenntnisstand nicht nachgewiesen wurde“ durch die den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Wörter „festgestellte Gleichwertigkeit des Aus- eines Vertragsstaates, dem Deutschland
bildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder und die Europäische Gemeinschaft oder
der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnis- Deutschland und die Europäische Union
stand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist.“ vertraglich einen entsprechenden Rechts-
ersetzt. anspruch eingeräumt haben, den Unions-
bürgern gleichstehen.
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Ehegatten eines Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates oder eines den Unionsbür-
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „nachträg- gern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
lich“ die Wörter „eine der Voraussetzungen“ gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsbe-
durch die Wörter „die Voraussetzung“ ersetzt. rechtigt ist, und dessen Kinder, denen er
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Zweifel Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberech-
bestehen, ob die“ das Wort „Voraussetzungen“ tigt sind, werden den Personen nach Satz 2
durch das Wort „Voraussetzung“ und nach den gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen
Wörtern „noch erfüllt“ das Wort „sind“ durch das nach Satz 2 Nr. 3 oder Satz 3 keine Anwen-
Wort „ist“ ersetzt. dung. Die §§ 4, 5, 7, 7a und 18 finden auf
Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-
chende Anwendung.“
6. In § 10 Abs. 2 werden nach dem Wort „erlässt“ die
Wörter „der Bundesminister für Gesundheit“ durch b) In Absatz 4 Satz 5 werden nach den Wörtern „Mit-
die Wörter „das Bundesministerium für Gesundheit gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
und Soziale Sicherung“ ersetzt. schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
ersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates „Union“ ersetzt und nach den Wörtern „Vertrags-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- staat des Abkommens über den Europäischen
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags- Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder einem Ver-
staates, dem Deutschland und die Europäische tragsstaat, dem Deutschland und die Europäi-
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi- sche Gemeinschaft oder Deutschland und die
sche Union vertraglich einen entsprechenden Europäische Union vertraglich einen entspre-
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ und nach chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
dem Wort „Ausländer“ die Wörter „ , noch Per- eingefügt.
sonen sind, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4, Satz 2 oder 3 10. § 16 wird wie folgt geändert:
erfüllen,“ eingefügt.
a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz an-
c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „Erlaubnis zur“ gefügt:
das Wort „vorübergehenden“ gestrichen.
„§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
9. § 13a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied- „§ 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“
staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
nach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ „§ 17
die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem Das Bundesministerium für Gesundheit und So-
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft ziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem
oder Deutschland und die Europäische Union Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den rates die zur Durchführung von § 8 Abs. 1 erforder-
Wörtern „Mitgliedstaaten der Europäischen“ das lichen Bestimmungen.“
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt, nach den Wörtern „Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt- 12. § 18 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
schaftsraum“ die Wörter „oder einem Vertrags- „1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Appro-
staat, dem Deutschland und die Europäische bation oder Erlaubnis als Zahnarzt zu besitzen
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi- oder nach § 1 Abs. 2, § 14 oder § 19 zur Aus-
sche Union vertraglich einen entsprechenden übung der Zahnheilkunde berechtigt zu sein,“.
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt
und nach den Wörtern „im Sinne des Artikels“ die
13. § 20a wird wie folgt geändert:
Angabe „60 des EWG-Vertrages“ durch die An-
gabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt. a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
staates der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
ersetzt und nach den Wörtern „Vertragsstaates
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt,
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
nach den Wörtern „Vertragsstaates des Abkom-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
staates, dem Deutschland und die Europäische
die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
sche Union vertraglich einen entsprechenden
oder Deutschland und die Europäische Union
Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt, nach den b) In Satz 3 wird nach den Wörtern „im Sinne des“
Wörtern „Mitgliedstaat der Europäischen“ das die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1785
14. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
Liste der Bezeichnungen der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
Belgique/ – Diploma van tandarts 1. De universiteiten/les
België/Belgien – Diplôme de licencié en science universités
dentaire 2. De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/le Jury
compétent d’enseigne-
ment de la Communauté
française
âeská republika Diplom o ukonãení studia ve Lékáfiská fakulta univerzity Vysvûdãení o státní
studijním programu zubní lékafiství v âeské republice rigorózní zkou‰ce
(doktor zubního lékafiství,
Dr. med. Dent.)
Danmark Bevis for tandlægeeksamen Tandlægehøjskolerne, Autorisation som
(odontologisk kandidateksamen) Sundhedsvidenskabeligt tandlæge, udstedt af
universitetsfakultet Sundhedsstyrelsen
Deutschland Zeugnis über die Zahnärztliche Zuständige Behörden
Prüfung
Eesti Diplom hambaarstiteaduse Tartu Ülikool
õppekava läbimise kohta
ΕλλÀς ΠτυøÝï ÃδïντιατρικÜς Πανεπιστܵιï
España Título de Licenciado en El rector de una
Odontología Universidad
France Diplôme d'Etat de docteur en Universités
chirurgie dentaire
Ireland Bachelor in Dental Science Universities/Royal College
(B. Dent. Sc.)/Bachelor of Dental of Surgeons in Ireland
Surgery (BDS)/Licentiate in Dental
Surgery (LDS)
Italia Diploma di laurea in Odontoiatria e Università Diploma di abilitazione
Protesi Dentaria all’esercizio
dell’odontoiatria e
protesi dentaria
Κυπρïς
ΠιστïπïιητικÞ ΕγγραæÜς ÃδïντιατρικÞ Συµâïυλιï
ÃδïντιÀτρïυ
Latvija ZobÇrsta diploms UniversitÇtes tipa Rezidenta diploms par
augstskola zobÇrsta pïcdiploma
izgl¥t¥bas programmas
pabeig‰anu, ko izsniedz
universitÇtes tipa
augstskola un
„SertifikÇts“ –
kompetentas iestÇdes
izsniegts dokuments, kas
apliecina, ka persona ir
nokÇrtojusi sertifikÇcijas
eksÇmenu
zobÇrstniec¥bÇ
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Land Titel des Befähigungsnachweises Ausstellende Stelle Zusätzliche Bescheinigung
Lietuva Auk‰tojo mokslo diplomas, Universitetas Internatros
nurodantis suteiktà gydytojo paÏymòjimas,
odontologo kvalifikacijà nurodantis suteiktà
gydytojo odontologo
profesin´ kvalifikacijà
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en Jury d'examen d'Etat
médecine dentaire
Magyarország Fogorvos oklevél (doctor Egyetem
medicinae dentariae, abgekürzt:
dr. med. dent.)
Malta Lawrja fil-Kirurġija Dentali Universita` ta' Malta
Nederland Universitair getuigschrift van een Faculteit Tandheelkunde
met goed gevolg afgelegd
tandartsexamen
Österreich Bescheid über die Verleihung des Medizinische Fakultät einer
akademischen Grades „Doktor der Universität
Zahnheilkunde“
Polska Dyplom ukończenia studiów 1. Akademia Medyczna Lekarsko – Dentystyczny
wyższych z tytułem „lekarz 2. Uniwersytet Medyczny Egzamin Państwowy
dentysta“
3. Collegium Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Portugal Carta de Curso de licenciatura em Faculdade/Institutos
medicina dentária Superiores
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje Univerza Potrdilo o opravljenem
strokovni naslov „doktor dentalne strokovnem izpitu za
medicine/doktorica dentalne poklic zobozdravnik/
medicine“ zobozdravnica
Slovensko Vysokoškolský diplom o udelení Vysoká škola
akademického titulu „doktor
zubného lekárstva“ („MDDr.“)
Suomi/Finland Hammaslääketieteen lisensiaatin 1. Helsingin yliopisto/ Terveydenhuollon
tutkinto/odontologie Helsingfors universitet oikeusturvakeskuksen
licentiatexamen 2. Oulun yliopisto päätös käytännön
palvelun hyväksymisestä/
3. Turun yliopisto Beslut av
Rättsskyddscentralen för
hälsovården om
godkännande av praktisk
tjänstgöring
Sverige Tandläkarexamen Universitetet i Umeå Endast för examensbevis
Universitetet i Göteborg som erhållits före den
1 juli 1995, ett
Karolinska Institutet utbildningsbevis som
Malmö Högskola utfärdats av
Socialstyrelsen
United Kingdom Bachelor of Dental Surgery Universities/Royal
(BDS or B.Ch.D.)/Licentiate in Colleges“.
Dental Surgery
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1787
Artikel 3 b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird nach
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte den Wörtern „über die“ das Wort „erfolgreiche“
eingefügt.
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002
(BGBl. I S. 2405) wird wie folgt geändert: 9. Die §§ 34 bis 38 werden aufgehoben.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„gleichgestellten Hochschule (Universität),“ aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „ wobei das letzte Jahr des Studi- „6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht
ums“ durch das Wort „das,“ ersetzt. älter als einen Monat sein darf, aus der
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. hervorgeht, dass der Antragsteller nicht
in gesundheitlicher Hinsicht zur Aus-
cc) Die Nummern 3 bis 6 werden zu Nummern 2 übung des Berufs ungeeignet ist und“.
bis 5.
bb) In Nummer 7 wird nach den Wörtern „Ärzt-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Prü- liche Prüfung“ das Wort „und“ durch einen
fung nach Absatz 2“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Punkt ersetzt.
Angabe „Nr. 5“ ersetzt.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 2
„Das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis“ die Angabe „5“ durch die Angabe „6“
beginnt nicht vor Ablauf von zwei Jahren und und nach den Wörtern „an Stelle“ die Wörter
zehn Monaten nach Bestehen des Ersten Ab- „der Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7
schnitts der Ärztlichen Prüfung.“ und 8“ durch die Wörter „des Nachweises
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über
„Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Monate Februar und August.“ Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäi-
„Die letzten beiden Monate des Studiums die-
sche Union vertraglich einen entsprechen-
nen der Nachbereitung der praktischen Ausbil-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“
dung. Absätze 2 bis 6 finden hierauf keine
eingefügt und nach den Wörtern „Ausbil-
Anwendung. Fehlzeiten in den letzten beiden
dungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4“ die
Monaten werden angerechnet.“
Angabe „und 5“ gestrichen.
3. In § 5 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Erster Hilfe“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
die in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
ersetzt. Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken- vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
pflegedienst“ die in Klammern gesetzte Angabe spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
„§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 1 d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt. „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
5. In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Famulatur“ Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
die in Klammern gesetzte Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 oder Deutschland und die Europäische Union
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
ersetzt. spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
6. In § 8 wird nach den Wörtern „Die in § 1 Abs. 2 e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“ „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
ersetzt. Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
7. In § 9 wird nach den Wörtern „Die nach § 1 Abs. 2 oder Deutschland und die Europäische Union
Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 5“ vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
ersetzt. spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
8. § 10 wird wie folgt geändert: 10a. Nach § 43 Abs. 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „nach § 1 „(8) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „Nr. 6“ durch die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird ab dem 1. Oktober
Angabe „Nr. 5“ ersetzt. 2006 durchgeführt.“
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
10b. In Anlage 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Einzel- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
leistungsnachweise“ die Wörter „mit der Note ... “ gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
eingefügt. schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
ersetzt und nach den Wörtern „über den Europäi-
10c. In Anlage 7 und 8 werden jeweils nach Satz 1 fol- schen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
gende Wörter eingefügt: Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
„Beginn und Ende der Gruppenprüfung: ... “. Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
10d. In Anlage 7 Satz 2 werden nach dem Wort „erhalten“ fügt.
die Wörter „und damit die mündlich-praktische
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied-
Prüfung bestanden/nicht bestanden“ eingefügt.
staaten der Europäischen“ das Wort „Wirtschafts-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
11. Anlage 13 wird aufgehoben. nach den Wörtern „über den Europäischen Wirt-
schaftsraum“ die Wörter „oder eines Vertrags-
staates, dem Deutschland und die Europäische
Artikel 4 Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäi-
Änderung der sche Union vertraglich einen entsprechenden
Approbationsordnung für Zahnärzte Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bun- d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, ver- gliedstaaten der Europäischen“ das Wort „Wirt-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“
Artikel 14 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro-
S. 1467), wird wie folgt geändert: päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder eines
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bestim-
Europäische Union vertraglich einen entsprechen-
mungen der“ das Wort „Prüfungsordnung“ durch das
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ einge-
Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.
fügt.
2. In § 8 wird nach den Wörtern „soweit diese“ das Wort
6. § 61 wird wie folgt geändert:
„Prüfungsordnung“ durch das Wort „Verordnung“
ersetzt. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „ärztliche
3. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: Vorprüfung“ die Wörter „oder den Ersten Abschnitt
„§ 17 der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens
zweijährigen Medizinstudium nach der Approbati-
Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Ge- onsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
genstand einer inländischen Prüfung waren und end- S. 2405)“ eingefügt.
gültig nicht bestanden worden sind, dürfen auf das
Studium nicht angerechnet werden.“
7. In Anlage 2a zu § 24 Abs.1 letzter Satz wird nach der
Angabe „Gemäß § 22 Abs. 5 der“ das Wort „Prüfungs-
4. In § 58 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „das ordnung“ durch das Wort „Approbationsordnung“
bei Summen“ die Wörter „bis 50 „sehr gut“, von 51 ersetzt.
bis 84 „gut“ “ durch die Wörter „unter 51 „sehr gut“,
von 51 bis unter 85 „gut“ “ ersetzt.
8. In Anlage 3a zu § 31 Abs. 2 wird nach den Wörtern
„Gemäß § 30 Abs. 2 der“ das Wort „Prüfungsordnung“
5. § 59 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Approbationsordnung“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus- Artikel 5
bildung des Antragstellers“ die Wörter „ , der
keine endgültig nicht bestandene zahnärzt- Änderung des
liche Prüfung nach dieser Verordnung vor- Krankenhausfinanzierungsgesetzes
ausgegangen sein darf,“ eingefügt. § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Mitglied- Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
staates der Europäischen“ das Wort „Wirt- (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 38 der Ver-
schaftsgemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
ersetzt und nach den Wörtern „über den Euro- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder 1. Absatz 8 wird aufgehoben.
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch- 2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
land und die Europäische Union vertraglich „(10) Soweit und solange die in den Absätzen 2
einen entsprechenden Rechtsanspruch einge- bis 5 beschriebenen Regelungen nicht umgesetzt
räumt haben,“ eingefügt. sind, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1789
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass wegen der 1. § 4 wird wie folgt geändert:
nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Kos-
a) In der Überschrift wird das Wort „Befristete“ gestri-
ten zwischen Krankenhäusern mit und Kranken-
chen.
häusern ohne Ausbildungsstätten ein Ausgleich statt-
findet und dass hierzu ein Teil dieser Kosten in den b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Pflegesätzen der Krankenhäuser ohne solche Aus- aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe
bildungsstätten angemessen berücksichtigt wird.“ „(BGBl. I S. 1057)“ die Wörter „oder die
Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der
Genfer Konvention vom 28. Juli 1951“ ein-
Artikel 5a gefügt.
Änderung
bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Grund-
des Krankenhausentgeltgesetzes
gesetzes“ die Wörter „oder mit einem Staats-
In § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April angehörigen eines Vertragsstaates des Euro-
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 207 päischen Wirtschaftsraums oder einem Dritt-
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) staatsangehörigen, soweit sich nach dem
geändert worden ist, wird in Absatz 14 folgender Satz Recht der Europäischen Gemeinschaften ein
angefügt: entsprechender Rechtsanspruch ergibt,“ ein-
„Soweit Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht durch die gefügt.
Abrechnung eines Zuschlags gedeckt werden, sind diese c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
Mehrkosten in die Berechnung der Zuschläge für das
„(2a) Eine unbeschränkte Erlaubnis ist auf
Jahr 2005 einzubeziehen.“
Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder
Artikel 5b Abs. 2 sowie die Voraussetzungen nach § 2
Änderung Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und
der Bundespflegesatzverordnung 2. Ehegatte oder Kind unter 21 Jahren eines
In § 6 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep- Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
tember 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel Europäischen Wirtschaftsraums oder eines
262 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I Drittstaatsangehörigen, soweit sich nach dem
S. 2304) geändert worden ist, wird in Absatz 1 Satz 4 Nr. 8 Recht der Europäischen Gemeinschaften ein
folgender Halbsatz angefügt: entsprechender Rechtsanspruch ergibt, oder
Kind eines solchen Staatsangehörigen ist, dem
„wenn Mehrkosten für das Jahr 2004 nicht in dem Ge- dieser Staatsangehörige Unterhalt gewährt und
samtbetrag des Jahres 2004 berücksichtigt wurden, sind der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt.
diese Mehrkosten in den Gesamtbetrag für das Jahr 2005
mit Wirkung nur für dieses Jahr einzubeziehen;“. Ehegatten eines Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums
oder eines Drittstaatsangehörigen, soweit sich
Artikel 6 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaf-
ten ein entsprechender Rechtsanspruch ergibt,
Änderung
der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und
des Krankenpflegegesetzes
Kinder eines solchen Staatsangehörigen, denen er
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt
S. 1442) wird wie folgt geändert: sind, werden den Personen nach Satz 1 gleichge-
stellt. § 3 gilt entsprechend.“
1. In § 2 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „des Artikels 3
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie 77/452/EWG“ durch die Angabe „des
Anhangs zur Richtlinie 77/452/EWG“ ersetzt. „(3) Personen mit einer Erlaubnis nach den
Absätzen 1 bis 2a haben die Rechte und Pflichten
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Satz 1 Nr. 3 eines Angehörigen des Berufs, für dessen Aus-
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die übung ihnen die Erlaubnis erteilt worden ist.“
Angabe „§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
fügt:
3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die
Angabe „Abs. 2“ ersetzt. „§ 4 Abs. 2a Satz 3 bleibt unberührt.“
Artikel 7 Artikel 8
Änderung Rückkehr
des Psychotherapeutengesetzes zum einheitlichen Verordnungsrang
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 22 der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
wird wie folgt geändert: verordnung geändert werden.
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Artikel 9 studium mit Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärzt-
lichen Prüfung absolviert haben, keine Tätigkeit als Arzt
Bekanntmachungserlaubnis im Praktikum mehr abzuleisten.
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia- (2) Für Studierende, die entsprechend § 43 der Appro-
le Sicherung kann die Bundesärzteordnung und das bationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der vom S. 2405) den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im nach der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung
Bundesgesetzblatt bekannt machen. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593),
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Sozia- zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
le Sicherung kann die Approbationsordnung für Ärzte 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), vor dem Praktischen Jahr
und die Approbationsordnung für Zahnärzte in der vom ablegen, finden die Vorschriften von Artikel 3 Nr. 1 Buch-
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im stabe a Doppelbuchstabe aa und Nr. 2 zum Praktischen
Bundesgesetzblatt bekannt machen. Jahr keine Anwendung.
Artikel 11
Artikel 10 Inkrafttreten
Übergangsregelung (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
(1) Ab dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Tage nach der Verkündung in Kraft.
Humanmedizin, die vor diesem Zeitpunkt ihr Medizin- (2) Artikel 5 tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1791
Gesetz
zur Sicherung der nachhaltigen
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
Vom 21. Juli 2004
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder c) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
das folgende Gesetz beschlossen: „§ 114 Besonderheiten“.
Inhaltsübersicht d) Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie
Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch „Siebter Titel
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch e) Vor der Angabe zu § 216 wird die Überschrift wie
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der folgt gefasst:
Landwirte „Zweiter Unterabschnitt
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken- f) Die Angabe zu § 216 wird wie folgt gefasst:
versicherung der Landwirte „§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage“.
Artikel 8 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
g) Die Angabe zu § 217 wird wie folgt gefasst:
Artikel 9 Änderung des Fremdrentengesetzes
„§ 217 Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.
Artikel 10 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes h) Die Angaben zu den §§ 249 und 249a werden wie
folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des GKV-Modernisierungsgesetzes „§ 249 Beitragszeiten wegen Kindererziehung
Artikel 13 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozial- § 249a Beitragszeiten wegen Kindererziehung im
hilferechts in das Sozialgesetzbuch Beitrittsgebiet“.
Artikel 14 Aufhebung von Vorschriften i) Die Angabe zu § 255d wird gestrichen.
Artikel 15 Inkrafttreten j) In der Angabe zu § 255e werden die Angabe
„2001“ durch die Angabe „2005“ und die Angabe
„2010“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.
Artikel 1
k) In der Angabe zu § 255f wird die Jahreszahl „2001“
Änderung des durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
l) Die Angaben zu den §§ 256d und 265b werden
(860-6) gestrichen.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche m) Die Angabe zu § 272 wird wie folgt gefasst:
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
„§ 272 Besonderheiten“.
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. April 2004 n) Die Angaben zu den §§ 274, 274b, 284a, 296a,
(BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert: 307d und 316 werden gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
folgt gefasst: „beschäftigt sind“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „machen“ die
„Dritter Abschnitt
Wörter „oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versiche-
Nachversicherung, Versorgungsausgleich rungspflichtig sind“ angefügt.
und Rentensplitting unter Ehegatten“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe zu § 76c wird folgende Angabe „(3) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
eingefügt: rend der Dauer eines Studiums als ordentliche
„§ 76d Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ- Studierende einer Fachschule oder Hochschule
gen nach Beginn einer Rente wegen ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienord-
Alters“. nung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.“
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
3. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst: von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
„Dritter Abschnitt Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne
Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungs-
Nachversicherung, Versorgungsausgleich verhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und
und Rentensplitting unter Ehegatten“. damit gerechnet werden kann, dass die Ausbil-
dung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer
4. § 33 wird wie folgt geändert: der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Rente wegen b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Alters wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren-
„Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder
ten wegen Alters sind“ ersetzt.
ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 4 Nr. 2
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Rente wegen ver- Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im
minderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als“ Sinne von Satz 1.“
durch die Wörter „Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sind“ ersetzt. 7. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „Wartezeit von 20“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Rente wegen durch die Wörter „Wartezeiten von 15 und 20“ er-
Todes wird geleistet als“ durch die Wörter „Ren- setzt.
ten wegen Todes sind“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden das Wort „Nach“ durch die 8. In § 54 Abs. 3 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
Wörter „Renten nach“, das Wort „werden“ durch
das Wort „sind“ ersetzt und das Wort „geleistet“ 9. § 58 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 3a wie folgt
gefasst:
5. § 34 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr min-
„(4) Nach bindender Bewilligung einer Rente destens einen Kalendermonat bei einem
wegen Alters ist der Wechsel in eine deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsu-
1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, chende gemeldet waren, soweit die Zeiten
2. Erziehungsrente oder nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten
belegt sind,“.
3. andere Rente wegen Alters
b) In Absatz 5 wird das Wort „Vollrente“ durch das
ausgeschlossen.“ Wort „Rente“ ersetzt.
6. § 48 wird wie folgt geändert: 10. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden am Ende der Nummer 6 das
„(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisen- Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, der Num-
rente besteht längstens mer 7 das Wort „und“ angefügt und folgende
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder Nummer 8 eingefügt:
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, „8. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen
wenn die Waise nach Beginn einer Rente wegen Alters“.
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dung befindet oder aa) Satz 1 wird gestrichen.
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens bb) Folgender Satz wird angefügt.
vier Kalendermonaten befindet, die zwi-
schen zwei Ausbildungsabschnitten oder „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und nach Beginn einer Rente wegen Alters wer-
der Ableistung des gesetzlichen Wehr- den der Ermittlung der persönlichen Entgelt-
oder Zivildienstes oder der Ableistung punkte erst nach dem Ende der Teilrente
eines freiwilligen Dienstes im Sinne des zugrunde gelegt.“
Buchstabens c liegt, oder
11. § 68 wird wie folgt gefasst:
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen „§ 68
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökolo- Aktueller Rentenwert
gisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen (1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der
Jahres leistet oder einer monatlichen Rente wegen Alters der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ent-
d) wegen körperlicher, geistiger oder seeli- spricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund
scher Behinderung außerstande ist, sich des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind.
selbst zu unterhalten. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden
Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Aus- Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit
bildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand den Faktoren für die Veränderung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1793
1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch- eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt,
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die
Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird.
2. des Beitragssatzes zur Rentenversicherung der
Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt,
Arbeiter und der Angestellten und
indem das aus den Rechnungsergebnissen auf
3. dem Nachhaltigkeitsfaktor 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der
Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Ren-
vervielfältigt wird.
ten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine
(2) Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der
und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für ten mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl
das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem
vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro
der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller
Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Ren- in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
tenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor Angestellten versicherungspflichtig Beschäftigten,
vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der der geringfügig Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalender-
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor- jahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten Anlage 1 entfallenden Beitrag der Rentenversiche-
zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung rung der Arbeiter und der Angestellten desselben
der aus der Versichertenstatistik des Verbandes Kalenderjahres dividiert wird. Die jeweilige Anzahl
Deutscher Rentenversicherungsträger ermittelten der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitrags-
beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme zahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen.
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Der Parameter α beträgt 0,25.
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo-
(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des
sengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber
bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende
dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. Die
neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender For-
beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme
mel ermittelt:
wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines
Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren ein-
BEt-1 100 – AVA2010 – RVBt-1
1 RQt-1
2 2
ARt = ARt-1 × ------------ ×--------------------------------------------------------× 1– ------------- ×α +1
BEt-2 100 – AVA2010 – RVBt-2 RQt-2
schließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit Dabei sind:
aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für die- ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem
ses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch 1. Juli,
den durchschnittlichen Beitragssatz in der Renten- ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
versicherung der Arbeiter und der Angestellten des-
BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
selben Kalenderjahres und die an die Bundesknapp- schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
schaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäf- gangenen Kalenderjahr,
tigte (§ 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil
BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
nach § 172 Abs. 3 dividiert werden. schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vor-
(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des vergangenen Kalenderjahr unter Berücksich-
tigung der Veränderung der beitragspflichtigen
Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Arbeiter Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
und der Angestellten ergibt, wird ermittelt, indem schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne
1. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten- Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeits-
losengeld,
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
des vergangenen Kalenderjahres von der Diffe- AVA2010 = Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 in Höhe
renz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor- von 4 vom Hundert,
geanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird, RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten
2. der durchschnittliche Beitragssatz in der Renten- im vergangenen Kalenderjahr,
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten-
das vorvergangene Kalenderjahr von der Diffe- versicherung der Arbeiter und der Angestellten
renz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsor- im vorvergangenen Kalenderjahr,
geanteil für das Jahr 2010 subtrahiert wird, RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalender-
Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert ge- jahr.
teilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2010 ist
(6) Der Faktor für die Veränderung des durch-
der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2010 als
schnittlichen Beitragssatzes in der Rentenversiche-
Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.
rung der Arbeiter und der Angestellten und der Nach-
(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem haltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als
der um die Veränderung des Rentnerquotienten im die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwir-
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorver- ken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert
gangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktu-
einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert ellen Rentenwert zusätzlich verringert.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Ren- Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zei-
tenwerts sind für das vergangene Kalenderjahr die ten der beruflichen Ausbildung, für die bereits
dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalen- Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet wer-
derjahres vorliegenden Daten zur Bruttolohn- und den.“
-gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer und für das vorvergangene und das 13. § 74 wird wie folgt gefasst:
dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der
Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts „§ 74
verwendeten Daten zur Bruttolohn- und -gehalts- Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
summe je durchschnittlich beschäftigten Arbeitneh- Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung erge-
mer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrech- bende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten
nung zugrunde zu legen. Für die Bestimmung der einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung
beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt.
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo- Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen
sengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die dem Verband Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht überstei-
Deutscher Rentenversicherungsträger vorliegenden gen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschul-
Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. ausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbe-
Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die reitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für
zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten
zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssum- der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer
me je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten
ohne Beamte einschließlich der Bezieher von einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalen-
Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende dermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind,
Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen weil
aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zur bei-
tragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je 1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorge-
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne legen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder
Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslo- Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,
sengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des 2. Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgele-
Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr gen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
sind die dem Verband Deutscher Rentenversiche-
rungsträger im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres 3. Ausbildungssuche vorgelegen hat,
vorliegenden Daten und für das vorvergangene werden nicht bewertet.“
Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen
aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde 14. § 75 wird wie folgt geändert:
zu legen.“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zurech-
nungszeit“ die Wörter „und für Zuschläge an Ent-
12. § 71 wird wie folgt geändert: geltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer
Rente wegen Alters“ eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(4) Für eine Rente wegen Alters besteht
Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch
„(3) Für die Gesamtleistungsbewertung wer- für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Bu-
den jedem Kalendermonat ches, wenn diese nach dem Beginn der Rente
aufgrund eines Schadensereignisses vor Renten-
1. an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte
beginn gezahlt worden sind; § 34 Abs. 4 Nr. 3 gilt
zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn
nicht.“
diese Kalendermonate Kindererziehungszei-
ten wären,
15. Nach § 76c wird folgender § 76d eingefügt:
2. mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung min- „§ 76d
destens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde ge-
legt und diese Kalendermonate insoweit nicht Zuschläge an Entgeltpunkten aus
als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt. Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgelt-
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die punkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente
ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung
für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von
selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger ver-
25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruf- sicherungsfreier Beschäftigung entsprechend.“
lichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgelt-
punkten für Kalendermonate mit Berücksichti-
gungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem 16. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätz- „Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren
lich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters steht für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1795
die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an 22. § 113 wird wie folgt geändert:
Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Rente wegen Alters der Beginn einer Vollrente wegen
Alters gleich.“ aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Alters“
die Wörter „oder bei Abfindung von Anwart-
schaften auf betriebliche Altersversorgung“
17. Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt: angefügt.
„(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente bb) Am Ende der Nummer 7 werden das Wort
wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgelt- „und“ durch ein Komma, in Nummer 8 der
punkten geführt, werden bei der Folgerente zusätz- Satzpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und
lich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten folgende Nummer 9 angefügt:
auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an „9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträ-
Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der gen nach Beginn einer Rente wegen
Rente wegen Alters zugrunde gelegt.“ Alters.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht Deut-
18. In § 89 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „Besteht“ sche sind“ durch die Wörter „die nicht die Staats-
durch das Wort „Bestehen“ und das Wort „An- angehörigkeit eines Staates haben, in dem die
spruch“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist“
ersetzt.
19. In § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter
„dem Bundesversorgungsgesetz“ durch die Wörter 23. § 114 wird wie folgt geändert:
„§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bun- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
desversorgungsgesetzes“ ersetzt.
„§ 114
Besonderheiten“.
20. § 105 wird wie folgt gefasst:
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wör-
„§ 105 ter „von berechtigten Deutschen“ durch die Wör-
ter „von Berechtigten, die die Staatsangehörig-
Tötung eines Angehörigen
keit eines Staates haben, in dem die Verordnung
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versi- (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist,“ ersetzt.
chertenrente, soweit der Anspruch auf dem Renten-
splitting unter Ehegatten beruht, besteht nicht für die 24. § 154 wird wie folgt geändert:
Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort
haben.“
„Schwankungsreserve“ durch das Wort „Nach-
haltigkeitsrücklage“ ersetzt.
21. In § 106 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ge- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
fasst:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
„(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken- Komma ersetzt.
versicherungsunternehmen versichert sind, das der
bb) In Nummer 4 werden der Punkt am Ende
deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche
durch das Wort „und“ ersetzt und folgende
Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der
Nummer 5 angefügt:
sich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-
gemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf „5. die Höhe des Gesamtversorgungsni-
den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der veaus, das für typische Rentner einzelner
durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran- Zugangsjahrgänge unter Berücksich-
kenkassen, den das Bundesministerium für Gesund- tigung ergänzender Altersvorsorge in
heit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Form einer Rente aus einem geförderten
Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente
Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma aus der Anlage der Nettoeinkommens-
zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender- erhöhung aus den steuerfrei gestellten
jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalender- Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversi-
jahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte cherung und der steuerlichen Belastung
der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenver- ermittelt wird.“
sicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Ren- c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
ten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Renten-
versicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis „2. der Verhältniswert aus einer jahresdurch-
der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer schnittlichen verfügbaren Standardrente und
Summe zu einer dieser Renten geleistet werden. dem verfügbaren Durchschnittsentgelt in der
mittleren Variante der 15-jährigen Voraus-
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzli- berechnungen des Rentenversicherungsbe-
chen Krankenversicherung und bei einem Kranken- richts (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum
versicherungsunternehmen versichert sind, das der Jahr 2020 46 vom Hundert oder bis zum
deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente Jahr 2030 43 vom Hundert unterschreitet;
ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.“ verfügbare Standardrente ist die Regelalters-
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
rente aus der Rentenversicherung der Arbei- b) In Nummer 2b werden das Komma am Ende
ter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „Ent-
ohne Berücksichtigung der auf sie entfallen- sprechendes gilt, wenn im Anschluss an den
den Steuern, gemindert um den durch- Bezug von Arbeitslosengeld neben dem Bezug
schnittlichen Beitragsanteil zur Krankenver- von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Kranken-
sicherung und den Beitrag zur Pflegeversi- geld, Verletztengeld oder Versorgungskranken-
cherung; verfügbares Durchschnittsentgelt geld bezogen wird,“ angefügt.
ist das Durchschnittsentgelt ohne Berück-
sichtigung der darauf entfallenden Steuern,
gemindert um den durchschnittlich zu ent- 28. § 172 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
richtenden Arbeitnehmersozialbeitrag ein- „Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer
schließlich des durchschnittlichen Aufwands eines Studiums als ordentliche Studierende einer
zur zusätzlichen Altersvorsorge.“ Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableis-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungs-
ordnung vorgeschrieben ist.“
„(4) Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregie-
rung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körper-
schaften über die Entwicklung der Beschäftigung 29. Dem § 181 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Ein- „Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstel-
schätzung darüber abzugeben, ob zur langfristi- lung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto
gen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie des Rentenversicherungsträgers.“
zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2
bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhe-
bung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter 30. In § 184 Abs. 1 werden die Wörter „werden gezahlt“
Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeits- durch die Wörter „sind zu zahlen“ ersetzt.
marktlage sowie der wirtschaftlichen und sozia-
len Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar
erscheint. Ebenso soll berichtet werden, ob und 31. Vor der Angabe zu § 187 wird die Überschrift wie
wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu folgt gefasst:
einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungs- „Siebter Titel
weise einer Senkung der Beitragssätze führen
könnte. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung Zahlung von Beiträgen in besonderen Fällen“.
eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von
46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von 32. In § 187a Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „gegen-
der Bundesregierung entsprechende Maßnah- wärtige“ das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.
men unter Wahrung der Beitragssatzstabilität
vorzuschlagen.“
33. In § 192 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
25. § 158 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das 34. § 194 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
0,7fache“ durch die Wörter „das 1,5fache“, das a) In Satz 1 wird nach dem Wort „voraussichtliche“
Wort „Schwankungsreserve“ durch das Wort das Wort „beitragspflichtige“ eingefügt.
„Nachhaltigkeitsrücklage“, das Wort „Mindest-
schwankungsreserve“ durch das Wort „Mindest- b) In Satz 2 wird nach dem Wort „voraussichtlichen“
rücklage“ und das Wort „Höchstschwankungs- das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.
reserve“ durch das Wort „Höchstnachhaltigkeits- c) In Satz 3 werden nach dem Wort „bescheinigen-
rücklage“ ersetzt. de“ das Wort „beitragspflichtige“ sowie nach dem
b) In Absatz 2 werden jeweils das Wort „Schwan- Wort „erzielten“ und den Wörtern „Höhe des“
kungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeits- jeweils das Wort „beitragspflichtigen“ eingefügt.
rücklage“, das Wort „Mindestschwankungsreser-
ve“ durch das Wort „Mindestrücklage“ und das
35. § 210 wird wie folgt geändert:
Wort „Höchstschwankungsreserve“ durch das
Wort „Höchstnachhaltigkeitsrücklage“ ersetzt. a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „auf-
grund“ die Wörter „einer Beschäftigung nach § 20
26. In § 163 Abs. 10 Satz 3 werden die Wörter „(§ 245 Abs. 2 des Vierten Buches,“ eingefügt.
Abs. 1 Fünftes Buch)“ gestrichen und die Angabe b) In Absatz 4 werden die Wörter „Eintritt der
„1. Januar“ durch die Angabe „1. März“ ersetzt. Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
gerichts“ durch die Wörter „Ende der Ehezeit“
27. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Nummer 2a werden nach dem Wort „Arbeitslo-
sengeld II“ die Wörter „oder im Anschluss an den 36. Vor § 216 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,
„Zweiter Unterabschnitt
Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungs-
krankengeld“ eingefügt. Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1797
37. § 216 wird wie folgt gefasst: 42. In § 231 Abs. 3 und 4 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
„§ 216
43. § 231a wird wie folgt gefasst:
Nachhaltigkeitsrücklage
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter „§ 231a
und der Angestellten halten eine Nachhaltigkeits- Befreiung von
rücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben
zugeführt werden und aus der Defizite zu decken Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
sind. Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zur Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-
Nachhaltigkeitsrücklage.“ ges von der Versicherungspflicht befreit waren und
nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass
die Befreiung von der Versicherungspflicht enden
38. § 217 wird wie folgt geändert: soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständi-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der
Versicherungspflicht befreit.“
„§ 217
Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage“.
44. § 237 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schwankungs-
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Anrech-
reserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-
nungszeiten“ ein Komma und das Wort „Berück-
lage“ ersetzt.
sichtigungszeiten“ eingefügt.
39. § 229 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „bereit
waren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „vom men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs-
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter
1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen. „arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten
b) Absatz 3 wird aufgehoben. nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-
gungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: c) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird der
Satzteil „und die daran anschließend arbeitslos
„Für Personen, die die Voraussetzungen für die geworden sind oder Anpassungsgeld für ent-
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfül- lassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
len, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli haben“ gestrichen.
2004.“
45. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt:
40. § 229a wird wie folgt geändert:
„(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
„(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im
1. die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht
ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versiche- 2. deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung
rungspflichtig geworden sind und nicht bis zum oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004
31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet
Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der worden ist,
jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jewei-
3. deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar
ligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.“
2004 beendet worden ist und die am 1. Januar
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 118
„(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Land- Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
wirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 4. die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche- Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteil-
rung der Landwirte erfüllt haben, in der Kranken- zeitgesetzes vereinbart haben oder
versicherung der Landwirte als Unternehmer ver-
sichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser 5. die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer
Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in des Bergbaus bezogen haben,
dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.“ nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004
abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendi-
41. § 230 wird wie folgt geändert: gung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem
Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „vom oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpoliti-
1. Januar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März schen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrau-
1992 beantragt wird, sonst“ gestrichen. ensschutz wird insbesondere durch die spätere Auf-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „vom 1. Ja- nahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in
nuar 1992 an, wenn sie bis zum 31. März 1992 eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht
beantragt wird, sonst“ gestrichen. berührt.“
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
46. Dem § 246 wird angefügt: und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für
das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für
„Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gel-
das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der
ten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträ-
Berechnung zugrunde zu legen. Im Beitrittsgebiet ist
gen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder
dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige
selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des
Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch
25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen
den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen und bei
Ausbildung. Auf die ersten 36 Kalendermonate wer-
der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgelt-
den Anrechnungszeiten wegen einer Lehre ange-
punkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu
rechnet.“
legen.“
47. In der Überschrift zu § 249 werden die Wörter „und
51. § 255d wird aufgehoben.
Berücksichtigungszeiten“ gestrichen.
52. § 255e wird wie folgt geändert:
48. In der Überschrift zu § 249a werden die Wörter „und
Berücksichtigungszeiten“ gestrichen. a) In der Überschrift werden die Angabe „2001“
durch die Angabe „2005“ und die Angabe „2010“
49. § 252 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „2011“ ersetzt.
a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 1 werden die Angabe „2001“ durch die
Angabe „2005“ und die Angabe „2010“ durch die
b) In Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „bereit Angabe „2011“ ersetzt.
waren, jede zumutbare Beschäftigung anzuneh-
men oder an zumutbaren beruflichen Bildungs- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
maßnahmen teilzunehmen“ durch die Wörter „(3) Der Altersvorsorgeanteil beträgt für die
„arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten Jahre
nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäfti-
vor 2002 0,0 vom Hundert,
gungslosigkeit zu beenden“ ersetzt.
2002 0,5 vom Hundert,
50. § 255a wird wie folgt gefasst: 2003 0,5 vom Hundert,
„§ 255a 2004 1,0 vom Hundert,
Aktueller Rentenwert (Ost) 2005 1,5 vom Hundert,
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt am 2006 2,0 vom Hundert,
30. Juni 2005 22,97 Euro. Er verändert sich zum
2007 2,5 vom Hundert,
1. Juli eines jeden Jahres nach dem für die Verände-
rung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren. 2008 3,0 vom Hundert,
Hierbei ist jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelte 2009 3,5 vom Hundert,
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer maßgebend. § 68 Abs. 2 2010 4,0 vom Hundert.“
Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
für das Beitrittsgebiet ermittelte beitragspflichtige
„(4) Der nach § 68 sowie den Absätzen 1 bis 3
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2011
beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte ein-
anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu
schließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu-
bestimmende aktuelle Rentenwert wird nach fol-
grunde zu legen ist.
gender Formel ermittelt:
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens
um den Vomhundertsatz anzupassen, um den der
aktuelle Rentenwert angepasst wird.
BEt-1 100 – AVAt-1– RVBt-1
1 RQt-1
2 2
ARt = ARt-1×----------- ×----------------------------------------------------× 1– ------------- ×α+1
BEt-2 100 – AVAt-2– RVBt-2 RQt-2
(3) Abweichend von § 68 Abs. 4 werden bis zur Dabei sind:
Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anzahl ARt = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab
dem 1. Juli,
der Äquivalenzrentner und die Anzahl der Äquiva-
lenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das ARt-1 = bisheriger aktueller Rentenwert,
Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet getrennt BEt-1 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
berechnet. Für die weitere Berechnung nach § 68 schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im ver-
Abs. 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschlie- gangenen Kalenderjahr,
ßend addiert. Für die Berechnung sind die Werte für BEt-2 = Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch-
das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der Renten- schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
versicherung der Arbeiter und der Angestellten ver- vorvergangenen Kalenderjahr unter Berück-
sichtigung der Veränderung der beitrags-
sicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig pflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je
Beschäftigten (§ 8 Viertes Buch) und der Bezieher durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer
von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres, das ohne Beamte einschließlich der Bezieher von
Durchschnittsentgelt nach Anlage 1, das Gesamtvo- Arbeitslosengeld,
lumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendun- AVAt-1 = Altersvorsorgeanteil im vergangenen Kalen-
gen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres derjahr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1799
AVAt-2 = Altersvorsorgeanteil im vorvergangenen Ka- ten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der
lenderjahr, Schul- oder Hochschulausbildung treten an die
RVBt-1 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten- Stelle
versicherung der Arbeiter und der Angestell-
der Werte
ten im vergangenen Kalenderjahr, bei Beginn
75 vom 0,0625
RVBt-2 = durchschnittlicher Beitragssatz in der Renten- der Rente im
Hundert Entgeltpunkte
versicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten im vorvergangenen Kalenderjahr, Jahr Monat die Werte
RQt-1 = Rentnerquotient im vergangenen Kalender-
2005 Januar 75,00 0,0625
jahr,
RQt-2 = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalen- Februar 73,44 0,0612
derjahr.“ März 71,88 0,0599
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: April 70,31 0,0586
„(5) Die Faktoren für die Veränderung des Mai 68,75 0,0573
durchschnittlichen Beitragssatzes in der Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten Juni 67,19 0,0560
und für die Veränderung des Altersvorsorge- Juli 65,63 0,0547
anteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind so-
August 64,06 0,0534
weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser
Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisheri- September 62,50 0,0521
gen aktuellen Rentenwert verringert oder einen Oktober 60,94 0,0508
geringer als bisher festzusetzenden aktuellen
Rentenwert zusätzlich verringert.“ November 59,38 0,0495
Dezember 57,81 0,0482
53. § 255f wird wie folgt gefasst: 2006 Januar 56,25 0,0469
„§ 255f Februar 54,69 0,0456
Bestimmung des März 53,13 0,0443
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005
April 51,56 0,0430
(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Renten-
Mai 50,00 0,0417
werts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3
nicht anzuwenden. Juni 48,44 0,0404
(2) Abweichend von § 68 Abs. 7 sind bei der Juli 46,88 0,0391
Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli August 45,31 0,0378
2005 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn
des Jahres 2005 für das Jahr 2003 vorliegenden September 43,75 0,0365
Daten zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durch- Oktober 42,19 0,0352
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nach der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrunde zu November 40,63 0,0339
legen.“ Dezember 39,06 0,0326
2007 Januar 37,50 0,0313
54. § 256d wird aufgehoben.
Februar 35,94 0,0299
55. § 263 wird wie folgt geändert: März 34,38 0,0286
a) Absatz 2 wird aufgehoben. April 32,81 0,0273
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: Mai 31,25 0,0260
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. Juni 29,69 0,0247
Juli 28,13 0,0234
bb) Satz 2 wird gestrichen.
August 26,56 0,0221
c) Die Absätze 3 und 5 werden wie folgt gefasst:
September 25,00 0,0208
„(3) Der sich aus der Gesamtleistungsbewer-
tung ergebende Wert wird für jeden Kalender- Oktober 23,44 0,0195
monat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- November 21,88 0,0182
oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert
begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert Dezember 20,31 0,0169
darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgelt- 2008 Januar 18,75 0,0156
punkte nicht übersteigen. Zeiten einer Schul-
oder Hochschulausbildung werden insgesamt für Februar 17,19 0,0143
höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre März 15,63 0,0130
werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder
April 14,06 0,0117
der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bil-
dungsmaßnahme angerechnet. Bei der begrenz- Mai 12,50 0,0104
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
der Werte 63. § 281 wird wie folgt geändert:
bei Beginn
75 vom 0,0625 a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
der Rente im
Hundert Entgeltpunkte
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Jahr Monat die Werte
„(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992
Juni 10,94 0,0091.“ geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nach-
Juli 9,38 0,0078.“ versicherung nachzuentrichten waren und noch
nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der
August 7,81 0,0065.“ Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als
September 6,25 0,0052.“ rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.“
Oktober 4,69 0,0039.“
64. § 284a wird aufgehoben.
November 3,13 0,0026.“
Dezember 1,56 0,0013.“ 65. In § 285 wird Satz 3 gestrichen.
2009 Januar 0,00 0,0000.“
„(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalen- 66. In § 286 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen.
dermonate, die als Zeiten einer beruflichen Aus-
bildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen 67. In § 294 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der
Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten
68. § 295 wird wie folgt geändert:
einer Schul- oder Hochschulausbildung nach
Absatz 3 hätten.“ a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: b) Absatz 2 wird aufgehoben.
„(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich
alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrech- 69. § 295a wird wie folgt geändert:
nungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre über-
schreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, b) Absatz 2 wird aufgehoben.
dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese
Zeiten nach Absatz 3 hätten.“ 70. § 296a wird aufgehoben.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher 71. § 306 Abs. 4 wird aufgehoben.
Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im
Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittel- 72. § 307d wird aufgehoben.
ten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Dies gilt
auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten
73. § 314 Abs. 3 bis 5 werden aufgehoben.
Zeiten.“
56. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „Zuschläge oder“ 74. In § 314a Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4“
gestrichen. gestrichen.
57. § 265b wird aufgehoben. 75. § 316 wird aufgehoben.
58. § 272 wird wie folgt geändert:
76. § 317 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 272
„(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen, der
Besonderheiten“.
die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem
b) In Absatz 1 werden die Wörter „von berechtigten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden
Deutschen“ durch die Wörter „von Berechtigten, ist, ist mindestens aus den persönlichen Entgelt-
die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, punkten des verstorbenen Versicherten zu leis-
in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzu- ten, aus denen seine Rente geleistet worden ist,
wenden ist“ ersetzt. wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese
59. § 274 wird aufgehoben. Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.“
b) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „berechtig-
60. § 274b wird aufgehoben.
te Deutsche“ durch die Wörter „Berechtigte, die
61. In § 277 wird Satz 3 gestrichen. die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in
dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen-
62. In § 277a werden jeweils in Absatz 1 Satz 2 und den ist,“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 3 die Wörter „und § 277 Satz 3 blei-
ben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt. 77. Anlage 18 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1801
78. In Anlage 19 wird die Zeile Artikel 2
„1942 bis 1951 60 65 0 60 0“ Änderung des
durch folgende Zeilen ersetzt: Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„1942 bis 1945 60 65 0 60 0 (860-4-1)
1946 In § 18a Abs. 3 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
Januar 65 0 60 1 rung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
Februar 65 0 60 2 BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist,
März 65 0 60 3
werden die Wörter „dem Bundesversorgungsgesetz“
April 65 0 60 4 durch die Wörter „§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1
Mai 65 0 60 5 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Juni 65 0 60 6
Juli 65 0 60 7 Artikel 3
August 65 0 60 8 Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
September 65 0 60 9
(860-5)
Oktober 65 0 60 10
November 65 0 60 11 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Dezember 65 0 61 0 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
1947 dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
Januar 65 0 61 1
Februar 65 0 61 2 1. In § 226 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „vom
März 65 0 61 3 1. Januar“ durch die Wörter „vom 1. März“ ersetzt und
die Angabe „(§ 245)“ gestrichen.
April 65 0 61 4
Mai 65 0 61 5 2. § 248 wird wie folgt geändert:
Juni 65 0 61 6 a) In Satz 2 werden die Wörter „1. Juli geltenden all-
Juli 65 0 61 7 gemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse für
das folgende Kalenderjahr“ durch die Wörter
August 65 0 61 8
„1. März geltenden allgemeinen Beitragssatzes
September 65 0 61 9 ihrer Krankenkasse vom 1. Juli des laufenden
Oktober 65 0 61 10 Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres“ ersetzt.
November 65 0 61 11
b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende des Sat-
Dezember 65 0 62 0 zes die Wörter „und für die Zeit vom 1. Januar 2005
1948 bis 30. Juni 2005 die Hälfte des am 1. September
2004 geltenden allgemeinen Beitragssatzes“ ein-
Januar 65 0 62 1
gefügt.
Februar 65 0 62 2
März 65 0 62 3
April 65 0 62 4 Artikel 4
Mai 65 0 62 5 Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Juni 65 0 62 6
(860-7)
Juli 65 0 62 7
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Un-
August 65 0 62 8 fallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
September 65 0 62 9 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird
Oktober 65 0 62 10
wie folgt geändert:
November 65 0 62 11
Dezember 65 0 63 0 1. In § 44 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „zum 1. Juli
jeden Jahres“ durch die Angabe „jeweils zum gleichen
1949 – 1951 65 0 63 0“.
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-
tenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.
79. In § 153 Abs. 1, § 214 Abs. 1, § 218 Abs. 1 bis 3 und
§ 219 Abs. 3 werden jeweils das Wort „Schwan-
2. § 67 wird wie folgt geändert:
kungsreserve“ durch das Wort „Nachhaltigkeitsrück-
lage“ ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
„(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt 2. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli“ durch die An-
gabe „1. März“ ersetzt.
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn
die Waise b) In Satz 2 werden die Wörter „1. Januar bis
31. Dezember“ durch die Wörter „1. Juli des lau-
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbil- fenden Kalenderjahres bis 30. Juni“ ersetzt.
dung befindet oder
c) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die
vier Kalendermonaten befindet, die zwischen Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis
zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festge-
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableis- stellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz
tung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiens- der Krankenkassen“ eingefügt.
tes oder der Ableistung eines freiwilligen
Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt,
oder 3. In § 70 Abs. 1 wird Satz 1 durch folgende Sätze
ersetzt:
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
„Die Beiträge werden getragen
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologi- 1. bei Landwirten von ihnen selbst,
sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-
2. bei mitarbeitenden Familienangehörigen von dem
derung eines freiwilligen ökologischen Jah-
Landwirt, in dessen Unternehmen sie tätig sind.
res leistet oder
Sind beide Ehegatten Landwirte, haften sie gesamt-
d) wegen körperlicher, geistiger oder seeli-
schuldnerisch.“
scher Behinderung außerstande ist, sich
selbst zu unterhalten.
4. In § 99 Abs. 4 werden die Wörter „ersten des auf die
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats“
Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbil- durch die Wörter „1. August 2003“ ersetzt.
dung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von
wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der
tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung Artikel 6
für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis
trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit Änderung des Gesetzes
gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fort- zur Förderung der Einstellung
gesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.“ (8252-4)
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
„Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
ökologischen Jahres im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird
Sinne von Satz 1.“ wie folgt geändert:
3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“
durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „Zum 1. Juli jeden Jah-
res“ durch die Angabe „Jeweils zum gleichen Zeit-
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „Satz 2
punkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Ren-
und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
tenversicherung angepasst werden,“ ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes
Artikel 5 über die Krankenversicherung der Landwirte
Änderung des Gesetzes (8252-3)
über die Alterssicherung der Landwirte
§ 39 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
(8251-10) rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän- vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
dert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 27. Dezember den ist, wird wie folgt geändert:
2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und Abs. 2“ a) In Satz 2 werden jeweils die Angabe „1. Juli“ durch
gestrichen. die Angabe „1. März“ und die Wörter „für das fol-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1803
gende Kalenderjahr“ durch die Wörter „vom 1. Juli Artikel 10
des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des Änderung des Fremdrenten-
folgenden Kalenderjahres“ ersetzt. und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
b) In Satz 3 werden das Wort „und“ durch ein Komma (824-3)
ersetzt und vor dem Punkt am Ende des Satzes die
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
Wörter „und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
2004 festgestellten durchschnittlichen allgemei-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 61 Abs. 3 Nr. 2 des
nen Beitragssatzes der Krankenkassen“ eingefügt.
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
a) In Satz 1 werden die Angabe „1. Januar“ durch die gefügt:
Angabe „1. März“ ersetzt und die Angabe „(§ 245
Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz- „(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe a des Fremdrenten-
buch)“ gestrichen. gesetzes gilt nicht für Arbeitsunfälle und Berufskrank-
heiten, wenn für die Entscheidung über die Entschädi-
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: gung eine Stelle in Estland, Lettland oder Litauen nach
dem 30. April 2004 zuständig ist.“
„Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar
2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine
Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 2. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit fügt:
vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum „(1a) § 2 Satz 1 Buchstabe b des Fremdrenten-
1. September 2004 festgestellte durchschnittliche gesetzes gilt nicht für Versicherungs- und Beschäfti-
allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“ gungszeiten, die in Estland, Lettland oder Litauen
zurückgelegt wurden, wenn der Berechtigte bereits
vor dem 1. Mai 2004 Ansprüche oder Anwartschaften
nach dem Fremdrentengesetz erworben hat.“
Artikel 8
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes 3. § 7 wird aufgehoben.
(2172-5)
Artikel 11
§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. Au-
gust 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 55 Änderung
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) des Bundesversorgungsgesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (830-2)
„Die Hilfen nach § 3 Abs. 2 und § 4 ändern sich entspre- Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
chend dem Vomhundertsatz und jeweils zum gleichen Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Renten- zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom
versicherung angepasst werden.“ 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 30 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „am
Artikel 9 31. Dezember“ die Wörter „des vorletzten Jahres“
eingefügt und die Wörter „aus den drei letzten“ durch
Änderung des Fremdrentengesetzes die Wörter „aus den vorletzten drei“ ersetzt.
(824-2)
2. § 56 wird wie folgt geändert:
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten berei- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jährlich zum
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des 1. Juli“ durch das Wort „jeweils“ ersetzt.
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), wird wie b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum 1. Juli
folgt geändert: eines jeden Jahres“ durch die Wörter „jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetz-
lichen Rentenversicherung angepasst werden,“
1. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben. ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
2. § 22b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden 3. § 84a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
für Renten aus eigener Versicherung und wegen „Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 1999 nicht
Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens für die Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs. 1
25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbei- Satz 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach
ter und der Angestellten zugrunde gelegt.“ § 31 Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Beschädigtengrundrente und die Schwerstbeschä- 5. das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz in der im
digtenzulage von Berechtigten nach dem Häftlings- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-8,
hilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungs- veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
gesetz und nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabi- Artikel 3 § 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember
litierungsgesetz, die in entsprechender Anwendung 1967 (BGBl. I S. 1259),
des § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 gezahlt werden.“
6. das Gesetz über Bundeszuschüsse und Gemeinlast
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 12 mer 826-14, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Änderung
des GKV-Modernisierungsgesetzes
Artikel 15
In Artikel 11 Nr. 1 des GKV-Modernisierungsgesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) wird Buch- Inkrafttreten
stabe b wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in
„b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt
kassen“ die Wörter „sowie dem zusätzlichen Bei- ist.
tragssatz“ eingefügt.“ (2) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 4
(§ 33), 18 (§ 89) und 19 (§ 93) tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1992 in Kraft.
Artikel 13
(3) Artikel 9 Nr. 2 (§ 22b des Fremdrentengesetzes) tritt
Änderung des mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft.
Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (4) Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozial-
Artikel 56 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe- gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben. (5) Artikel 11 Nr. 3 (§ 84a des Bundesversorgungs-
gesetzes) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
(6) Artikel 6 (Gesetz zur Förderung der Einstellung der
Artikel 14 landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit) tritt mit Wirkung
Aufhebung von Vorschriften vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Folgende Vorschriften werden aufgehoben: (7) Artikel 5 Nr. 4 (§ 99 des Gesetzes über die Alters-
sicherung der Landwirte) tritt mit Wirkung vom 1. August
2003 in Kraft.
1. das Beiträge-Rückzahlungsgesetz vom 15. März
1972 (BGBl. I S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 43 (8) Artikel 1 Nr. 21 (§ 106 des Sechsten Buches Sozial-
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I gesetzbuch) tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
S. 2954), (9) Artikel 10 Nr. 1 und 2 (§§ 2 und 4 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes) tritt mit Wir-
2. die Zweite Verordnung zum Aufbau der Sozialversi- kung vom 1. Mai 2004 in Kraft.
cherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 826-3-1, veröffentlichten bereinigten (10) Artikel 13 (Gesetz zur Einordnung des Sozialhilfe-
Fassung, rechts in das Sozialgesetzbuch) tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
3. die Verordnung über die Überleitung der Sozialversi- (11) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 8
cherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt (§ 54), 12 (§ 71), 13 (§ 74), 24 Buchstabe b bis d (§ 154
Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten Abs. 2 bis 4), Nr. 27 (§ 166), 33 (§ 192), 46 (§ 246), 55
bereinigten Fassung, (§ 263), Artikel 3 Nr. 2 (§ 248 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch), Artikel 5 Nr. 2 (§ 35a des Gesetzes über die
4. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung Alterssicherung der Landwirte) und Artikel 7 (Zweites Ge-
über die Überleitung der Sozialversicherung des Saar- setz über die Krankenversicherung der Landwirte) treten
landes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- am 1. Januar 2005 in Kraft.
rungsnummer 826-4-1, veröffentlichten bereinigten (12) Artikel 1 (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) Nr. 45
Fassung, (§ 237) und 78 (Anlage 19) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1805
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel*)
Vom 16. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzel-
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der handel
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
E r s t e r Te i l
desministerium für Bildung und Forschung:
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Inhaltsübersicht
Erster Teil §1
Gemeinsame Vorschriften Staatliche
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Ausbildungsdauer Die Ausbildungsberufe
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
1. Verkäufer/Verkäuferin,
§ 4 Struktur der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsplan 2. Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
§ 6 Berichtsheft werden staatlich anerkannt.
§ 7 Fortsetzung der Berufsausbildung
Zweiter Teil §2
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Ausbildungsdauer
Verkäufer/Verkäuferin
§ 8 Ausbildungsberufsbild Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Ver-
käufer/Verkäuferin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf
§ 9 Ausbildungsrahmenplan
Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel drei
§ 10 Zwischenprüfung Jahre.
§ 11 Abschlussprüfung
Dritter Teil §3
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Zielsetzung der Berufsausbildung
Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
§ 12 Ausbildungsberufsbild Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Aus-
§ 13 Ausbildungsrahmenplan zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
§ 14 Zwischenprüfung Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-
§ 15 Abschlussprüfung gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Vierter Teil Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den
Schlussvorschriften
Prüfungen nach den §§ 10 und 11 oder den §§ 14 und 15
nachzuweisen.
§ 16 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 17 Übergangsregelung
§4
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Struktur der Berufsausbildung
Anlagen
Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung (1) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf
zum Verkäufer/zur Verkäuferin Verkäufer/Verkäuferin in
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der bis 8 sowie
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun- 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali-
desanzeiger veröffentlicht. fikationseinheit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1807
(2) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in
2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1
bis 9, 3. Warensortiment;
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlquali- 4. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
fikationseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie
4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifi-
4.2 Kommunikation mit Kunden,
kationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei
§ 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist. 4.3 Beschwerde und Reklamation;
5. Servicebereich Kasse:
§5
5.1 Kassieren,
Ausbildungsplan
5.2 Kassenabrechnung;
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen 6. Marketinggrundlagen:
Ausbildungsplan zu erstellen. 6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation,
§6
6.3 Kundenservice,
Berichtsheft
6.4 Preisbildung;
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- 7. Warenwirtschaft:
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
dungszeit zu führen. Im Berichtsheft ist der der Ausbil-
dung zugrunde liegende Warenbereich zu dokumentieren. 7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig
7.3 Wareneingang, Warenlagerung;
durchzusehen.
8. Grundlagen des Rechnungswesens:
§7 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis,
Fortsetzung der Berufsausbildung 8.2 Kalkulation;
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/
Verkäuferin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften 9. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im lifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Ab-
Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im satz 2.
Einzelhandel gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden. (2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 9 umfasst
folgende vier Wahlqualifikationseinheiten:
1. Warenannahme, Warenlagerung:
Z w e i t e r Te i l
1.1 Bestandssteuerung,
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f
Ve r k ä u f e r / Ve r k ä u f e r i n 1.2 Warenannahme und -kontrolle,
1.3 Warenlagerung;
§8
2. Beratung und Verkauf:
Ausbildungsberufsbild
2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation,
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
1. Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 3. Kasse:
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 3.1 Service an der Kasse,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.2 Kassensystem und Kassieren,
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozi- 3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation;
alrechtliche Vorschriften,
4. Marketingmaßnahmen:
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.1 Werbung,
1.6 Umweltschutz;
4.2 visuelle Verkaufsförderung,
2. Information und Kommunikation: 4.3 Kundenbindung, Kundenservice.
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
§9 2. im Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungs-
wesen:
Ausbildungsrahmenplan
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 8 sollen nach gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den fol-
den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sach- genden Gebieten:
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von a) Warenannahme und -lagerung,
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche b) Bestandsführung und -kontrolle,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
c) rechnerische Geschäftsvorgänge,
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti- d) Kalkulation
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern. bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte
und Zusammenhänge dieser Gebiete beachten und
§ 10 Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Waren-
bewegungen durchführen kann. Ferner soll er zeigen,
Zwischenprüfung dass er verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbei-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine ten kann;
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-
unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- len kann;
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
wesentlich ist.
Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra- bezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden serviceorientiert handeln kann. Die festgelegte Wahl-
Gebieten bearbeiten: qualifikationseinheit ist die Grundlage für die Auf-
gabenstellung. Der im Berichtsheft dokumentierte
1. Verkauf und Marketing,
Warenbereich ist zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist
2. Kassieren und Rechnen, eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten ein-
zuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 20 Minuten nicht überschreiten.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-
§ 11 lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
Abschlussprüfung übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. fung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prü-
fung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Verkauf
vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergeb-
und Marketing, Warenwirtschaft und Rechnungswesen
nisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im
der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
durchzuführen.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegen-
1. im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing: über dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsberei-
chen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe- Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen:
zogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
1. Prüfungsbereich Verkauf und Marketing 50 Prozent,
folgenden Gebieten:
2. Prüfungsbereich Warenwirtschaft und
a) Verkauf, Beratung und Kasse, Rechnungswesen 30 Prozent,
b) Warenpräsentation und Werbung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezo- Sozialkunde 20 Prozent.
gene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksich- Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-
tigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens
und kundenorientiert arbeiten kann; ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1809
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungs- 11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
bereich mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß
nicht bestanden. Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikati-
onseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Aus-
wahlliste festzulegen ist.
D r i t t e r Te i l
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst fol-
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f gende vier Wahlqualifikationseinheiten:
Kaufmann im Einzelhandel/
Kauffrau im Einzelhandel 1. Warenannahme, Warenlagerung:
1.1 Bestandssteuerung,
§ 12
1.2 Warenannahme und -kontrolle,
Ausbildungsberufsbild
1.3 Warenlagerung;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 2. Beratung und Verkauf:
1. Der Ausbildungsbetrieb: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche,
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Kasse:
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und 3.1 Service an der Kasse,
sozialrechtliche Vorschriften,
3.2 Kassensystem und Kassieren,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation;
1.6 Umweltschutz;
4. Marketingmaßnahmen:
2. Information und Kommunikation:
4.1 Werbung,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
4.2 visuelle Verkaufsförderung,
2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;
4.3 Kundenbindung, Kundenservice.
3. Warensortiment;
(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst fol-
4. Grundlagen von Beratung und Verkauf: gende sieben Wahlqualifikationseinheiten:
4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 1. Beratung, Ware, Verkauf:
4.2 Kommunikation mit Kunden, 1.1 kundenorientierte Kommunikation,
4.3 Beschwerde und Reklamation; 1.2 Konfliktlösung,
5. Servicebereich Kasse: 1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen;
5.1 Kassieren, 2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:
5.2 Kassenabrechnung; 2.1 Warendisposition,
6. Marketinggrundlagen: 2.2 Sortimentsgestaltung,
6.1 Werbemaßnahmen, 2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen;
6.2 Warenpräsentation,
3. warenwirtschaftliche Analyse:
6.3 Kundenservice,
3.1 Umsatzentwicklung,
6.4 Preisbildung;
3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung,
7. Warenwirtschaft: 3.3 Bestandsführung;
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
4.1 Kosten- und Leistungsrechnung,
7.3 Wareneingang, Warenlagerung;
4.2 Steuerung mittels Kennziffern,
8. Grundlagen des Rechnungswesens:
4.3 Preisgestaltung,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis,
4.4 betriebliche Erfolgsrechnung;
8.2 Kalkulation;
5. Marketing:
9. Einzelhandelsprozesse;
5.1 Verkaufsförderung,
10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
5.2 Standortmarketing,
qualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß
Absatz 2; 5.3 Zielgruppenmarketing;
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
6. IT-Anwendungen: (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kauf-
6.1 elektronische Geschäftsabwicklung, männische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse so-
wie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prü-
6.2 Datenbanken, fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich
6.3 Optimierung der Warenwirtschaft, durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsbereichen
Kaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhandels-
6.4 Benutzerunterstützung; prozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachweisen,
7. Personal: dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen
Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette be-
7.1 Selbstverantwortung und Motivation, herrscht.
7.2 Führen mit Zielen, (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
7.3 Selbst- und Zeitmanagement, 1. im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit:
7.4 Kommunikation, In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxis-
7.5 Personalentwicklung, bezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den
folgenden Gebieten:
7.6 Personaleinsatz.
a) Verkauf, Beratung und Kasse,
(4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikations-
einheit „Grundlagen unternehmerischer Selbstständig- b) Warenpräsentation und Werbung,
keit“ gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu c) Warenannahme und -lagerung,
den Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3
vermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht d) Bestandsführung und -kontrolle,
Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15. e) rechnerische Geschäftsvorgänge,
f) Kalkulation
§ 13
bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezo-
Ausbildungsrahmenplan gene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen
den in der Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachli- bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksich-
chen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung tigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von und kundenorientiert arbeiten kann. Darüber hinaus
dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche soll er zeigen, dass er Zusammenhänge dieser Gebie-
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- te beachten, Aufgaben der Steuerung und Kontrolle
besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene der Warenbewegungen durchführen und verkaufsbe-
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti- zogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;
sche Besonderheiten die Abweichung erfordern. 2. im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
§ 14 gene Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet Geschäfts-
Zwischenprüfung prozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er
zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des
Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rech-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der nungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Anwendungen versteht, Sachverhalte analysieren so-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs- wie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen
schulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu entwickeln kann;
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
dung wesentlich ist.
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens
gene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-
120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-
gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar-
Gebieten bearbeiten:
stellen und beurteilen kann;
1. Verkauf und Marketing,
4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
2. Kassieren und Rechnen,
Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-
bezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und
§ 15 serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten
Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist
Abschlussprüfung Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prü-
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der fungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichti-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebs-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. praktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1811
schaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zu- ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
sammenhängen lösen kann und über entsprechende den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit
Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifi- „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
sche Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs ver-
fügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von
höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachge- V i e r t e r Te i l
spräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht über-
Schlussvorschriften
schreiten.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift- § 16
lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den
übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens Nichtanwendung von Vorschriften
„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-
in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei- beruf Verkäufer/Verkäuferin sind vorbehaltlich des § 17
che die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü- nicht mehr anzuwenden.
fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
§ 17
Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungs- Übergangsregelung
bereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
gewichten. Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, die
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Bestim-
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch gegen- mungen dieser Verordnung.
über dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsberei-
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
chen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen
28. Februar 2005 beginnen, können die Vertragsparteien
Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzuneh-
die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
men:
1. Prüfungsbereich Kaufmännische § 18
Handelstätigkeit 50 Prozent,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
3. Prüfungsbereich Wirtschaft- und Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Sozialkunde 20 Prozent. dung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBl. I S. 153), zu-
Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü- 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1663), außer Kraft; § 17 bleibt
fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens unberührt.
Berlin, den 16. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Anlage 1
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Bedeutung und Struktur des a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären
Einzelhandels b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungs-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.1) betriebes erläutern
c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen aus
dem Ausbildungsbetrieb erklären
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und
am Markt Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.2) lung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
b) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswertungen mit-
wirken
1.3 Organisation des a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
Ausbildungsbetriebes b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.3) Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der
einzelnen Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
betrieb darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-
tungen beschreiben
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
arbeits- und sozialrechtliche und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Vorschriften b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.4) vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiter-
entwicklungsmöglichkeiten darstellen
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeit-
regelungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages
sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
f) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu
ihrer Umsetzung beitragen
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.5) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1813
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1.6) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Information und Kommunikation
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungs-
Kommunikationssysteme betriebes nutzen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2.1) b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter
Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.2 Teamarbeit und Kooperation, a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
Arbeitsorganisation Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2.2) b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) interne Kooperation mitgestalten
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
e) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fach-
informationen nutzen
f) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
g) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als
Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
h) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
3 Warensortiment a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments dar-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3) stellen
b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informie-
ren
c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen dar-
stellen
d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren
eines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirt-
schaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informations-
quellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
e) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren
eines Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden
f) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information
von Kunden nutzen
4 Grundlagen von Beratung und
Verkauf
(§ 8 Abs. 1 Nr. 4)
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.1 kunden- und dienstleistungs- a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
orientiertes Verhalten tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 4.1) rücksichtigen
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-
keit darstellen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
4.2 Kommunikation mit Kunden a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren,
(§ 8 Abs. 1 Nr. 4.2) Beratung und Service eingehen
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen
d) Fragetechniken einsetzen
e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-
wenden
h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
4.3 Beschwerde und Reklamation a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 4.3) liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und
Umtausch mitwirken
5 Servicebereich Kasse
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Kassieren a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5.1) b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachläs-
se berücksichtigen
c) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich berück-
sichtigen
d) Kaufbelege erstellen
e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
5.2 Kassenabrechnung a) Kasse abrechnen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
c) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
6 Marketinggrundlagen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Werbemaßnahmen a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.1) b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen
c) über Werbeaktionen informieren
6.2 Warenpräsentation a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.2) zen
b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren
platzieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1815
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6.3 Kundenservice a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.3) mitwirken
b) Mittel zur Kundenbindung nutzen
6.4 Preisbildung a) Elemente der Preisgestaltung erläutern
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6.4) b) Folgen von Preisänderungen darstellen
c) Preisauszeichnung im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen
Vorgaben sicherstellen
7 Warenwirtschaft
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7.1) bes erläutern
b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
d) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Daten-
sicherung und Datenschutz beachten
7.2 Bestandskontrolle, Inventur a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7.2) als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses
berücksichtigen
b) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-
gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren
d) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbe-
sondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl einleiten
e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten
f) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
7.3 Wareneingang, Warenlagerung a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7.3) den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten
d) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichti-
gen
e) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften einsetzen und pflegen
8 Grundlagen des Rechnungs-
wesens
(§ 8 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten
(§ 8 Abs. 1 Nr. 8.1) b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-
zen
c) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen
d) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
8.2 Kalkulation a) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 8.2) b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Warenannahme, Warenlagerung
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Bestandssteuerung a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebs-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1.1) ergebnis analysieren
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken,
Warenwirtschaftssystem nutzen
c) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung
saisonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kon-
trollieren und Maßnahmen einleiten
1.2 Warenannahme und -kontrolle a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1.2) anwenden
b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen
bearbeiten
c) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten
Logistikstufen einleiten
1.3 Warenlagerung a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1.3) wenden
b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Werbewirksamkeit lagern
2 Beratung und Verkauf
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 Beratungs- und Verkaufs- a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Aus-
gespräche bildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2.1) b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Waren-
bereichs informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch herausstellen
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von
Waren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-
argument nutzen
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und
betriebliche Vorschriften anwenden
h) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-
gesprächen individuell nutzen
i) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich
Umsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit erläutern
k) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
2.2 Umtausch, Beschwerde und a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2.2) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen
2.3 Verhalten in schwierigen a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen
Gesprächssituationen b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf umgehen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2.3)
c) Stresssituationen im Verkauf bewältigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1817
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungs-
gespräch entwickeln
e) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden anwenden
3 Kasse
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3)
3.1 Service an der Kasse a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3.1) b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten
c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern,
das eigene Verhalten danach ausrichten
3.2 Kassensystem und Kassieren a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3.2) begründen; Kassierfunktionen anwenden
b) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-
läutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und
Personaleinsatz auswerten
c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und
nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten
d) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen
anwenden
e) Stresssituationen an der Kasse bewältigen
f) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorbereitung
des Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mitwir-
ken
g) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten
3.3 Umtausch, Beschwerde und a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 3.3) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen
4 Marketingmaßnahmen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 4)
4.1 Werbung a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mit-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 4.1) wirken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und
Werbeträgern begründen
b) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern
sowie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken
4.2 visuelle Verkaufsförderung a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 4.2) kungen typischer Techniken darstellen
b) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufspsychologi-
scher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen
an die Gestaltung der Warenpräsentation erklären
c) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berücksich-
tigen
4.3 Kundenbindung, Kundenservice a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 4.3) kaufserfolg beachten
b) Geschenkverpackung anbieten
c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im
Ausbildungsbetrieb mitwirken
d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mit-
wirken
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
noch Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Verkäufer/zur Verkäuferin
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie
3. Warensortiment sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.6 Umweltschutz,
4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie
3. Warensortiment sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres fortzuführen.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.3 Beschwerde und Reklamation,
6.3 Kundenservice
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1819
1.6 Umweltschutz,
4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.4 Preisbildung,
7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
7.3 Wareneingang, Warenlagerung,
8.2 Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen einer der vier Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 2
1. Warenannahme, Warenlagerung,
2. Beratung und Verkauf,
3. Kasse,
4. Marketingmaßnahmen
zu vermitteln.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Anlage 2
(zu § 13)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Bedeutung und Struktur des a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären
Einzelhandels b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungs-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.1) betriebes erläutern
c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes erklären
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und
am Markt Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stel-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.2) lung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
b) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswertungen mit-
wirken
1.3 Organisation des a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
Ausbildungsbetriebes b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.3) Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der
einzelnen Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
betrieb darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertre-
tungen beschreiben
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
arbeits- und sozialrechtliche und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
Vorschriften b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.4) vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiter-
entwicklungsmöglichkeiten darstellen
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften
sowie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeit-
regelungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages
sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
f) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu
ihrer Umsetzung beitragen
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-
bei der Arbeit stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.5) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1821
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im berufli-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 1.6) chen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Information und Kommunikation
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungs-
Kommunikationssysteme betriebes nutzen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2.1) b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter
Beachtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.2 Teamarbeit und Kooperation, a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
Arbeitsorganisation Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 2.2) b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) interne Kooperation mitgestalten
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstech-
niken einsetzen
e) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fach-
informationen nutzen
f) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
g) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als
Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
h) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
3 Warensortiment a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments dar-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3) stellen
b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informie-
ren
c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen dar-
stellen
d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren
eines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirt-
schaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informations-
quellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
e) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren
eines Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden
f) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information
von Kunden nutzen
4 Grundlagen von Beratung und
Verkauf
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4)
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.1 kunden- und dienstleistungs- a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
orientiertes Verhalten tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4.1) rücksichtigen
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-
keit darstellen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
4.2 Kommunikation mit Kunden a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren,
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4.2) Beratung und Service eingehen
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen
d) Fragetechniken einsetzen
e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-
wenden
h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
4.3 Beschwerde und Reklamation a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4.3) liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und
Umtausch mitwirken
5 Servicebereich Kasse
(§ 12 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Kassieren a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten
(§ 12 Abs. 1 Nr. 5.1) b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachläs-
se berücksichtigen
c) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich berück-
sichtigen
d) Kaufbelege erstellen
e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
5.2 Kassenabrechnung a) Kasse abrechnen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
c) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
6 Marketinggrundlagen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Werbemaßnahmen a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern
(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.1) b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen
c) über Werbeaktionen informieren
6.2 Warenpräsentation a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.2) zen
b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren
platzieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1823
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6.3 Kundenservice a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit
(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.3) mitwirken
b) Mittel zur Kundenbindung nutzen
6.4 Preisbildung a) Elemente der Preisgestaltung erläutern
(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.4) b) Folgen von Preisänderungen darstellen
c) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preis-
auszeichnung sicherstellen
7 Warenwirtschaft
(§ 12 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 7.1) bes erläutern
b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
d) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Daten-
sicherung und Datenschutz beachten
7.2 Bestandskontrolle, Inventur a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 7.2) als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses
berücksichtigen
b) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-
gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren
d) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbe-
sondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl einleiten
e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten
f) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
7.3 Wareneingang, Warenlagerung a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 7.3) den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten
d) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichti-
gen
e) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften einsetzen und pflegen
8 Grundlagen des Rechnungs-
wesens
(§ 12 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten
(§ 12 Abs. 1 Nr. 8.1) b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-
zen
c) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen
d) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
8.2 Kalkulation a) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 8.2) b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden
9 Einzelhandelsprozesse a) Aufgaben, Organisation und Leistungen des Ausbildungsbetrie-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 9) bes entlang der Wertschöpfungskette darstellen
b) Handlungsmöglichkeiten an Schnittstellen zu Lieferanten und
Herstellern aus Sicht des Verkaufs feststellen
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
c) die Kernprozesse des Einzelhandels Einkauf, Sortimentsgestal-
tung, logistische Prozesse und Verkauf in die Wertschöpfungs-
kette einordnen, Wechselwirkungen begründen
d) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirt-
schaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche
Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen
e) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführen
f) an der Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und
Beseitigung von Fehlerquellen mitwirken
g) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-
instrument beschreiben
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Warenannahme, Warenlagerung
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Bestandssteuerung a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebs-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1.1) ergebnis analysieren
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken,
Warenwirtschaftssystem nutzen
c) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung
saisonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kon-
trollieren und Maßnahmen einleiten
1.2 Warenannahme und -kontrolle a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1.2) anwenden
b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen
bearbeiten
c) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten
Logistikstufen einleiten
1.3 Warenlagerung a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1.3) wenden
b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Werbewirksamkeit lagern
2 Beratung und Verkauf
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 Beratungs- und Verkaufs- a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Aus-
gespräche bildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2.1) b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Waren-
bereichs informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch herausstellen
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von
Waren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-
argument nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1825
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und
betriebliche Vorschriften anwenden
h) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-
gesprächen individuell nutzen
i) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich
Umsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit erläutern
k) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
2.2 Umtausch, Beschwerde und a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2.2) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen
2.3 Verhalten in schwierigen a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen
Gesprächssituationen b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf umgehen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2.3)
c) Stresssituationen im Verkauf bewältigen
d) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungs-
gespräch entwickeln
e) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden anwenden
3 Kasse
(§ 12 Abs. 2 Nr. 3)
3.1 Service an der Kasse a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 3.1) b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten
c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern,
das eigene Verhalten danach ausrichten
3.2 Kassensystem und Kassieren a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem
(§ 12 Abs. 2 Nr. 3.2) begründen; Kassierfunktionen anwenden
b) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-
läutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und
Personaleinsatz auswerten
c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und
nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten
d) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen
anwenden
e) Stresssituationen an der Kasse bewältigen
f) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorbereitung
des Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mitwir-
ken
g) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten
3.3 Umtausch, Beschwerde und a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 3.3) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen
4 Marketingmaßnahmen
(§ 12 Abs. 2 Nr. 4)
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4.1 Werbung a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mit-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 4.1) wirken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und
Werbeträgern begründen
b) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern
sowie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Aus-
bildungsbetriebes erläutern
c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken
4.2 visuelle Verkaufsförderung a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 4.2) kungen typischer Techniken darstellen
b) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufspsychologi-
scher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen
an die Gestaltung der Warenpräsentation erklären
c) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berücksich-
tigen
4.3 Kundenbindung, Kundenservice a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-
(§ 12 Abs. 2 Nr. 4.3) kaufserfolg beachten
b) Geschenkverpackung anbieten
c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im
Ausbildungsbetrieb mitwirken
d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mit-
wirken
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Beratung, Ware, Verkauf
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1)
1.1 kundenorientierte Kommunikation a) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild erläutern
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1.1) und bei der Kommunikation berücksichtigen
b) unternehmerische Ziele im eigenen Arbeitsbereich kundenorien-
tiert umsetzen
c) Grundmuster zur Stressentstehung und Stressbewältigung
berücksichtigen
d) die Auswirkungen eigener Emotionen im Verkauf berücksichtigen
e) Kommunikationstechniken unterscheiden und zur Förderung der
Kundenzufriedenheit anwenden
f) im Beratungsgespräch Qualitäts- und Leistungsansprüche des
Unternehmens gegenüber dem Kunden vertreten
1.2 Konfliktlösung a) grundlegende Muster der Entstehung und Bewältigung von Kon-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1.2) flikten beschreiben
b) Ursachen von Konfliktsituationen im Verkaufsgespräch analysie-
ren und Schlussfolgerungen für zukünftige Verkaufsgespräche
ableiten
1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen a) Struktur zweier weiterer Warengruppen im Ausbildungsbetrieb
Warengruppen darstellen
(§ 12 Abs. 3 Nr. 1.3) b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1827
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von
Waren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-
argument nutzen
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
h) Medien für die Aneignung von warenspezifischen Kenntnissen
nutzen
i) Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Waren beurteilen
2 beschaffungsorientierte
Warenwirtschaft
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2)
2.1 Warendisposition a) Bedarfsermittlungen unter Nutzung von Kennziffern aus der
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2.1) Warenwirtschaft durchführen
b) Liefermodalitäten bei Bestellungen berücksichtigen
c) bei Bestellverfahren mitwirken
2.2 Sortimentsgestaltung a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren im
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2.2) Warenbereich unter Berücksichtigung von Aufbau und Struktur
des Warenbereichs ergreifen
b) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,
Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituationen
erläutern
c) Vorschläge zur Gestaltung des Warenbereichs entwickeln
d) Herausnahme und Neuaufnahme von Waren begründen
2.3 Verträge und Zahlungs- a) Zahlungsmodalitäten unterscheiden
bedingungen b) Einhaltung von Bedingungen aus abgeschlossenen Beschaf-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 2.3) fungsverträgen überwachen
3 warenwirtschaftliche Analyse
(§ 12 Abs. 3 Nr. 3)
3.1 Umsatzentwicklung a) an der Erarbeitung von Umsatzstatistiken mitwirken, Umsatz-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.1) kennziffern analysieren
b) aus Umsatzstatistiken Maßnahmen zur Umsatzerhöhung ablei-
ten und Umsetzungsvorschläge entwickeln
c) an Maßnahmen zur Ertragsverbesserung mitwirken
3.2 Leistungskennziffern der a) Bedeutung von Leistungskennziffern für Warenbewegung und
Warenbewegung Geschäftserfolg erläutern
(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.2) b) bei der Ermittlung von Leistungskennziffern mitarbeiten
c) Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Leistungskennziffern
ableiten, bei der Umsetzung mitwirken
d) Auswirkungen der Veränderung von Leistungskennziffern auf
Umsatzverläufe begründen
3.3 Bestandsführung a) Steuerungsvorgänge bei der Warenbestellung berücksichtigen,
(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.3) Bestellvorschläge aus dem Warenwirtschaftssystem prüfen
b) bei der Erstellung, Führung und Auswertung der Lagerstatistik
mitwirken
c) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für
Inventursicherungsmaßnahmen entwickeln, bei der Umsetzung
mitwirken
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
4 kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 12 Abs. 3 Nr. 4)
4.1 Kosten- und Leistungsrechnung a) Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Betrieb als
(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.1) Informations- und Kontrollsystem erklären
b) betriebliche Festlegungen für die Kosten- und Leistungsrech-
nung erläutern
c) betriebswirtschaftliche Schlussfolgerungen aus der Kosten- und
Leistungsrechnung ableiten
4.2 Steuerung mittels Kennziffern a) betriebliche Leistungskennziffern ermitteln und bewerten,
(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.2) Schlussfolgerungen ableiten
b) an der Erstellung und Auswertung von betrieblichen Statistiken
mitwirken
c) Maßnahmen der Steuerung einleiten, bei Durchführung der Maß-
nahmen mitwirken
4.3 Preisgestaltung a) Preisfestlegungen vorschlagen
(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.3) b) Vor- und Nachkalkulationen durchführen
4.4 betriebliche Erfolgsrechnung a) Arten der betrieblichen Erfolgsrechnung unterscheiden
(§ 12 Abs. 3 Nr. 4.4) b) Rohertrag und betriebliche Erfolgsrechnung vergleichen, bewer-
ten und Verbesserungsmöglichkeiten vorschlagen
c) an betrieblichen Erfolgsrechnungen mitarbeiten
5 Marketing
(§ 12 Abs. 3 Nr. 5)
5.1 Verkaufsförderung a) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen feststellen
(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.1) b) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-
nahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen
c) bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umplatzierungen im
Verkaufsraum mitwirken
5.2 Standortmarketing a) Marktsituation am Standort unter wirtschaftlichen und regionalen
(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.2) Gesichtspunkten beurteilen
b) Standortmarketing für Bestandssicherung und Weiterentwick-
lung von Betrieben erklären, Vorschläge entwickeln
c) Marktauftritt von Mitbewerbern beobachten, Schlussfolgerun-
gen ziehen, Maßnahmen zur Verbesserung des eigenen Markt-
auftritts vorschlagen
d) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen
5.3 Zielgruppenmarketing a) Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten aus
(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.3) Ergebnissen der Marktforschung zum Kaufverhalten ableiten
b) Kauf- und Konsumverhalten von Zielgruppen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf den Ausbildungsbetrieb erläutern, Konse-
quenzen ableiten und Maßnahmen vorschlagen
c) zielgruppenorientierte Produktinformationen für die Verkaufsför-
derung einsetzen
d) Marketinginstrumente von Mitbewerbern beobachten und Hand-
lungsempfehlungen für den eigenen Betrieb ableiten
6 IT-Anwendungen
(§ 12 Abs. 3 Nr. 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1829
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6.1 elektronische a) Austauschbeziehungen zu anderen Unternehmen und Endver-
Geschäftsabwicklung brauchern darstellen, Geschäftsprozesse sowie deren Unterstüt-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.1) zung durch IT-Anwendungen erläutern
b) Maßnahmen zur Behebung von Störungen in der IT-Anwendung
einleiten
c) interne und externe elektronische Dienste nutzen
d) Vor- und Nachteile von E-Commerce und E-Business aus Sicht
von Unternehmen und Kunden beurteilen
6.2 Datenbanken a) Artikelstammdaten im Warenwirtschaftssystem erstellen und
(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.2) pflegen
b) Daten zur Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen
aufbereiten
c) Vorschläge zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logis-
tikprozessen und Marketingaktionen entwickeln
d) Datenbanken auswerten
6.3 Optimierung der Warenwirtschaft a) Bestandteile des Warenwirtschaftssystems in ihrem Zusammen-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.3) wirken auf die Steuerung der Arbeitsabläufe erklären
b) bei Analysen und Auswertungen von Kennziffern und Statistiken
mitwirken
c) Ergebnisse des Warenwirtschaftssystems in Absatzprognosen
umsetzen, Schlussfolgerungen für Lagerbestände und Aktionen
der Verkaufsförderung ziehen
6.4 Benutzerunterstützung a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung von informations- und
(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.4) kommunikationstechnischen Geräten einweisen und beraten
b) Bedienungsunterlagen bereitstellen, Hilfe-Programme nutzen
7 Personal
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7)
7.1 Selbstverantwortung a) Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung für den
und Motivation wirtschaftlichen Erfolg erläutern
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.1) b) individuelle Voraussetzungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
nen bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen berück-
sichtigen
c) Mitarbeiterführung als dynamischen, sich ständig verändernden
Prozess erklären
7.2 Führen mit Zielen a) Vorteile des Führens mit Zielen erläutern
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.2) b) Zielsysteme als inhaltliche Aufgabenstellung erläutern
c) Maßnahmepläne aus Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen
7.3 Selbst- und Zeitmanagement a) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.3) steigerung und Stress erläutern
b) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen
7.4 Kommunikation a) Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere mit dem Ziel
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.4) anwenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu ver-
bessern
b) sprachliche und nichtsprachliche Kommunikation im Mitarbeiter-
gespräch anwenden
c) Selbstbild und Fremdbild bei der Kommunikation berücksichti-
gen
d) Einsatz und Durchführung von Kritikgesprächen in Konfliktsitua-
tionen beschreiben
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
7.5 Personalentwicklung a) Ziele der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes erläu-
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.5) tern
b) aus Personalbedarfsplanung, Personaleinsatz und Qualifikati-
onsbedarf Maßnahmen zur Personalentwicklung ableiten
7.6 Personaleinsatz a) Bedeutung von Kompetenzstrukturen erläutern
(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.6) b) Personaleinsatzplanung erstellen
c) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung
und -einsatz anwenden
Abschnitt IV: Fertigkeiten und Kenntnisse in der ergänzenden Wahlqualifikationseinheit gemäß § 12 Abs. 4
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
Grundlagen unternehmerischer a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-
Selbstständigkeit und Lebensplanung begründen
(§ 12 Abs.4) b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-
nehmerische Selbstständigkeit beurteilen
c) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-
ken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
d) Schritt in die Selbstständigkeit planen, Geschäftsidee entwi-
ckeln, Gründungskonzept erstellen und präsentieren
e) Marktforschungsdaten und Standortanalyse bei Gründung oder
Übernahme eines Unternehmens berücksichtigen
f) rechtliche Bedingungen bei Gründung und Übernahme eines
Unternehmens erläutern
g) Rechtsformen unterscheiden und eine geeignete auswählen
h) Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten für unternehme-
rische Selbstständigkeit erkunden und auswählen, Finanzierung
planen
i) Versicherungsarten für unternehmerische Selbstständigkeit aus-
wählen
k) Steuerarten im Rahmen der unternehmerischen Selbstständig-
keit aufzeigen
l) Kennziffern zur Steuerung des Unternehmens bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004 1831
noch Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie
3. Warensortiment sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.6 Umweltschutz,
4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie
3. Warensortiment sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres fortzuführen.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen
4.3 Beschwerde und Reklamation,
6.3 Kundenservice
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2004
1.6 Umweltschutz,
4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse
der Berufsbildpositionen
6.4 Preisbildung,
7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
7.3 Wareneingang, Warenlagerung,
8.2 Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildpositionen einer der vier Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 2
1. Warenannahme, Warenlagerung,
2. Beratung und Verkauf,
3. Kasse,
4. Marketingmaßnahmen
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der
Berufsbildposition
9. Einzelhandelsprozesse
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-
bildpositionen der drei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3
1. Beratung, Ware, Verkauf,
2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft,
3. warenwirtschaftliche Analyse,
4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5. Marketing,
6. IT-Anwendungen,
7. Personal
zu vermitteln.