1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Entschädigungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Auf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des Ent-
schädigungsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110),
2. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom
17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823),
3. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
4. den am 22. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),
5. den am 8. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
2. November 2000 (BGBl. I S. 1481),
6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 19 des Gesetzes vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519),
7. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).
Berlin, den 13. Juli 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
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Gesetz
über die Entschädigung nach
dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
(Entschädigungsgesetz – EntschG)
§1 kung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernom-
men wurden, wird keine Entschädigung gewährt.*)
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offe- (4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
ner Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlos- 1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei
sen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lasten-
des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Ent- ausgleichsgesetzes insgesamt 10 000 Reichsmark
schädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder sei-
Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch nem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen
auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden.
durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibun- Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere
gen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Janu- Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückfor-
ar 2004 mit 6 vom Hundert jährlich verzinst werden. Die derung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lasten-
Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am ausgleichsgesetzes entfällt;
1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom
Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Aus- 2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der
losung – erstmals zum 1. Januar 2004 – getilgt. Nach dem Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche
31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsan- Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-
sprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem gewiesene Geldbeträge;
1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekannt-
3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder
gabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt
sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-
vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen
gung nach einem Pauschalentschädigungsabkom-
werden mit der Entschädigung festgesetzt. Ansprüche
men der ehemaligen Deutschen Demokratischen
auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1
Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhal-
des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13
ten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach die-
des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertmin-
sen Abkommen zusteht;
derungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis
zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach 4. für eine entzogene bewegliche Sache,
Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt.
§ 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend. a) für die dem Berechtigten oder seinem Gesamt-
rechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte
(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegen-
der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver- stand erstreckt sich der Ausschluss auf den Haus-
mögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen rat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entschei- Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage
dung verbundenen Freiheitsentziehung eine Beschei- für Hausrat erreicht;
nigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt
worden ist. b) die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu ent-
schädigen ist;
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus- c) für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein ver-
geschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise gleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden
erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände
(§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwie-
dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rück- gende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichte-
gabe des früher belasteten Vermögenswertes oder ten Sache sprechen;
wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht
wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine 5. für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem
Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenaus-
Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Ent- gleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.
scheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt (5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgeset-
worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der zes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe
bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädi- des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
gungsanspruch erlischt die Forderung.
*) § 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerich-
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver- tes vom 10. Oktober 2001 – 1 BvL 17/00 – (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3
mögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schen- Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
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§2 sicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits-
Berechnung der Höhe der Entschädigung wert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird
der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.
der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher
gegebenenfalls (3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits-
wert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungs-
1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4, zeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tat-
2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen sächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten,
nach § 6, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr
als ein Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark
3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens- führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Re-
gesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenstän- gelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach
den nach § 4 Abs. 4 oder den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom
4. Kürzungsbeträge nach § 7 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des
Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4
Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674
gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich
des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
nach § 8 abgezogen.
chend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im
(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark wer- Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag
den auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend ein solcher Hilfswert zu bilden.
nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro
(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der
geschieht ohne nochmalige Abrundung.
Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1
(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Ent- Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder
schädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in
durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages
oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuld- abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert
verschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Rest- des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von
beträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädi- Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe sei-
gungsfonds erfüllt. tens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus
Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzu-
§3 ordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes-
sungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra-
Bemessungsgrundlage
ges bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-
der Entschädigung für Grundvermögen
zes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind
und land- und forstwirtschaftliches Vermögen
mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen.
Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist berücksichtigen.
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das (5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert
3fache, für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebs-
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Woh- mittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer
nungen das 4,8fache, des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertan-
teile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert
3. bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr zu entschädigen.
als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das
6,4fache, (6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gel-
ten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.
4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken
mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden
§4
gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern
und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache, Bemessungsgrundlage
der Entschädigung für Unternehmen
5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheits- Unternehmen oder Anteile an Unternehmen mit Aus-
wertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu ent- nahme von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die
schädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nut- bis einschließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden,
zungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der ist das 1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor
Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungs- der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist
betrag nach der Verordnung über die Aufhebung der ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr
Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953
S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert enteignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach
hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermit-
bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhö- telt worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend;
hen. der Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt
(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder zur Regelung offener Vermögensfragen von der Aus-
nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis- gleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die
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Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe (4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des
im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen Vermögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände
und wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung zurückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der
nach Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Rückgabe von der Bemessungsgrundlage für die Ent-
Fünftel, mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert schädigung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist
oder Ersatzeinheitswert abweicht. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Vermögens-
gesetzes übernommenen Schulden zu mindern. Steht
(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-
dem Berechtigten aufgrund gesetzlicher Vorschriften
einheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem
oder vertraglicher Vereinbarung statt der Rückgabe ein-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-
zelner Vermögenswerte nach § 6 Abs. 6a des Ver-
vermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,
mögensgesetzes der Verkaufserlös oder der Anspruch
die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des
auf Zahlung des Verkehrswerts zu, gelten die Sätze 1 und 2
Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
entsprechend.
hen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist
anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schä-
digung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage §5
nach folgenden Maßgaben festzustellen: Bemessungsgrundlage der
1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte
sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert (1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri-
oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3 vaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben,
Abs. 4 gilt entsprechend. hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs-
2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirt- beträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,
schaftsgütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet
außer Ansatz. wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im
Betrag im Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark
Verhältnis 1 zu 1 umzuwerten.
ausgewiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleis-
4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit tungsgesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni
80 vom Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder 1948 erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen
sonstigen beweiskräftigen Unterlagen zu berücksich- Verwaltung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewie-
tigen, sofern sich diese auf Wertverhältnisse seit dem sene Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung
1. Januar 1952 beziehen. rührt aus der Veräußerung eines Vermögenswertes her,
der jetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden
5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4
ist. Eine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt.
in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs-
Öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der
schulden sind im dort genannten Verhältnis zu min-
Inverwaltungnahme entstanden waren, danach angefal-
dern.
lene Erbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlich-
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen keiten, insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoin-
bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs- habers, bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Konto-
schulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen guthaben beläuft sich die Bemessungsgrundlage der
Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Ist Berechtigter Entschädigung auf den entsprechenden Unterschieds-
die in Auflösung befindliche Gesellschaft und wurde ein betrag.
Gesellschaftsanteil vor Überführung des Unternehmens
(2) Bis zum 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschä-
in Volkseigentum staatlich verwaltet oder in Volkseigen-
digungsansprüche werden nach Maßgabe der verfügba-
tum überführt, so ist dieser Anteil anhand der letzten
ren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum Betrag von
Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen für den
10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.
letzten Stichtag vor seiner Schädigung zu berechnen;
dieser Anteil ist aus dem staatlichen Anteil zum Zeitpunkt (3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteig-
der Schädigung des Unternehmens herauszurechnen. neten Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert
Für die übrigen Gesellschaftsanteile bestimmt sich deren ihres auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark
Wert anhand der Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen der Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen
Unterlagen für den letzten Stichtag vor Überführung des Demokratischen Republik lautenden Rückkaufswertes
Unternehmens in Volkseigentum. Die nach den Sätzen 4 zu bemessen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt-
und 5 ermittelten Werte sind zusammenzurechnen. des Eingriffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemes-
sungsgrundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark
(2a) Gehört zum Betriebsvermögen eines Unterneh-
geleisteten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deut-
mens mit höchstens zehn Mitarbeitern einschließlich mit-
schen Notenbank geleisteten Beträge.
arbeitender Familienmitglieder nicht mehr als ein Be-
triebsgrundstück, ist auf Antrag des Berechtigten die (4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf
Bemessungsgrundlage mit dem siebenfachen Einheits- Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-
wert des Grundstücks zuzüglich des sonstigen nach gen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den
Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden §§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-
Betriebsvermögens zu ermitteln; die Absätze 1 und 2 gesetzes anzusetzen.
sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
(5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Ab- verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu ent-
sätzen 1 und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen. schädigen, der sich unter Zugrundelegung der durch-
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schnittlichen Jahreserträge und der tatsächlichen Ver- §6
wertungsdauer nach der Schädigung als Kapitalwert
Anrechnung einer erhaltenen
nach § 15 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgeset-
Gegenleistung oder einer Entschädigung
zes ergibt.
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Ver-
mögensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für
§ 5a
den zu entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleis-
Bemessungsgrundlage tung oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese ein-
der Entschädigung für bewegliche Sachen schließlich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung
des Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deut-
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für schen Demokratischen Republik zu einer Deutschen
bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deut- Mark von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies
sche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der gilt nicht, wenn die Gegenleistung oder die Entschädi-
Entziehung. Maßgeblich sind die preisrechtlichen gung an den Verfügungsberechtigten oder in den Fällen
Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Repu- des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-
blik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den rungsgesetzes die Ausgleichsleistung an den Entschädi-
Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt. gungsfonds schon herausgegeben wurde oder noch
(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt herauszugeben ist. Ist die Gegenleistung oder die Ent-
1 200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller schädigung dem Berechtigten, einem Anteilsberechtig-
beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich ten oder deren Gesamtrechtsvorgänger nicht oder nur
der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensfüh- teilweise zugeflossen, ist dies bei der Ermittlung des
rung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische Abzugsbetrages zu berücksichtigen; Beträge, die mit
und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushalts- rechtsbeständigen Verbindlichkeiten des Berechtigten
wäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelz- wie Unterhaltsschulden, Darlehensforderungen, nicht
waren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, diskriminierenden Gebühren oder Steuern verrechnet
Fahrräder (Hausratsgegenstände). Nicht zum Hausrat wurden, gelten als ihm zugeflossen.
gehören: (2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine
1. Kraftfahrzeuge, Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die
Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteils-
2. Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie berechtigten gewährt worden, so gilt diese für die
einer Liebhaberei dienende Gegenstände, Zwecke der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflos-
sen.
3. Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.
(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge §7
beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des
Entzugs von Kürzungsbeträge
20 und mehr Jahren 500 (1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende
Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach
15 – 19 Jahren 1 000 § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000
Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-
10 – 14 Jahren 1 500
gende Beträge zu kürzen:
5 – 9 Jahren 2 000
– der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000
3 – 4 Jahren 2 500 Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
0 – 2 Jahren 3 000 Deutsche Mark. – der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungs-
grundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein – der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000
Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omni- Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
busse erhöht sie sich um ein Viertel. – der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000
(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungs- Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
grundlage für sämtliche zu entschädigenden bewegli- – der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000
chen Sachen eines Berechtigten beträgt 40 000 Deut- Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
sche Mark.
– der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis
(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust 500 000 Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom
der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Hundert,
Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schrift-
– der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million
lichen Beleg nachgewiesen wird.
Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig
– der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-
abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf
lionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom
Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmög-
Hundert,
lichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind
auf Antrag, der bis 22. März 2001 gestellt werden kann, – der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag
wieder aufzugreifen. um 95 vom Hundert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1663
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuld-
oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleis- verschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuld-
tungsgesetz für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1 buch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die
auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im gesamte Laufzeit ausgeschlossen.
nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö- (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
genswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Ent- stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des
ziehung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur Entschädigungsfonds werden durch die Bundeswert-
gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden papierverwaltung nach den für die allgemeine Bundes-
Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechts- schuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
nachfolgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil
an der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu. (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuld-
verschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der
(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere Marktpflege in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der
wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen
unterblieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-
entschieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest. verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind be-
rechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zustän-
digen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die
§8 zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn
Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine
Abzug von Lastenausgleich
Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermö- einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8
gensgesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu bestehen.
entschädigende Vermögenswerte, für die ein Schadens- (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
betrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermit- tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung
telt oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Las- des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie
tenausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschä- z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-
digung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Bar-
von der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der zahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro)
von der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des zu regeln.
Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte
Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs-
§ 10
verwaltung von der zuständigen Behörde mitgeteilte
nach § 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Scha- Einnahmen des Entschädigungsfonds
densausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
des Lastenausgleichsgesetzes.
1. von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark
(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesminis-
entsprechend. terium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbe-
träge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des
§9 Entschädigungsfonds fest;
2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-
Entschädigungsfonds
mögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach
(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Aus- Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in
gleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichs- jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der
leistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Ver- Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das
folgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der
dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem Raten fest;
nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Ent- 3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern
schädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversiche-
ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 rung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung
und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Arti- zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken,
kel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungs-
Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sonder- vermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages
vermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Ent-
Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädi- schädigung nicht restituiert werden;
gungsfonds.
4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick-
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens- lungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus-
fragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und gleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen
unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstitu-
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen ten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder 5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Son- aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-
dervermögens ist Berlin. schutz des Vermögens der Deutschen Demokra-
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
tischen Republik und Überweisungen der Hinter- geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt
legungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuch- bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun-
bereinigungsgesetzes; desministerium der Finanzen.
6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und
herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi- § 11
gungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögens-
gesetzes; Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö- (1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädi-
gensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver- gungsfonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem
mögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in
staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentü- Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
mer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufge- (2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
bot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgeset- Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrech-
zes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögens- nung für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als
werte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jah-
bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern resrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand
oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, des Sondervermögens einschließlich der Forderungen
1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnah-
§ 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokra- men und Ausgaben nachweisen.
tischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27
S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsver- (3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,
fahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungs- Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden
erlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruch- (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-
ten Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-
nicht erreicht; desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
8. Regressforderungen gegenüber staatlichen Verwal- (4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädi-
tern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes; gungsfonds trägt der Bund.
9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögens-
gesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräuße- § 12
rungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorrang-
gesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfü- Zuständigkeit und Verfahren
gungsberechtigten oder einem privaten Dritten (1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die
zustehen; Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.
10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach Für nach diesem Gesetz getroffene Entscheidungen gilt
§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes; § 32 Abs. 4 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht. Ist ein
Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus den
11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals
Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes un-
volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli
anfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt,
1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für
Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Ver-
Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals
mögensfragen auf Antrag des Betroffenen über dessen
volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber
Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der
dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die
Antrag kann vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum
Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes
Ablauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-
ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschä-
kraft oder Rechtskraft der Entscheidung nach dem Ver-
digung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach
mögensgesetz gestellt werden (Ausschlussfrist). Die An-
dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, min-
tragsfrist endet frühestens mit Ablauf des sechsten
destens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende
Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereini-
gungsgesetzes; (2) In den Fällen des § 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen
12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögens- die für die Entscheidung über die Entschädigung zustän-
zuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 digen Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den
Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset- an diesen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt
zes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden; gegenüber dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungs-
fonds kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.
13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar
2004. (3) Besteht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 die Pflicht zur
Abführung des Verkaufserlöses oder des Entgelts für die
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi- Nutzung an den Entschädigungsfonds, so hat der zur
gungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht Abführung Verpflichtete dem Entschädigungsfonds un-
nicht. verzüglich den Abschluss des Vertrages mitzuteilen. Der
(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe Mitteilungspflicht unterliegen auch die Entgelte für die
können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts- Nutzung ehemals volkseigener Grundstücke durch die
darlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans Inhaber dinglicher Nutzungsrechte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1665
Bekanntmachung
der Neufassung des Ausgleichsleistungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Auf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des Aus-
gleichsleistungsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 2628),
2. den am 22. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),
3. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 60 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
4. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 1a des Gesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).
Berlin, den 13. Juli 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Gesetz
über staatliche Ausgleichsleistungen
für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können
(Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG)
§1 trollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden
Anspruch auf Ausgleichsleistung sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der
Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün-
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im dung weggenommen worden sind, sie in diese Gebie-
Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener te zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschä-
Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi- den im Sinne des § 3 des Reparationsschädengeset-
gungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder zes),
besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) 3. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirt-
verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben schaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen
(Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maß- Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne
gabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgeset- dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
zes bleibt unberührt. des Reparationsschädengesetzes vorliegen, wegge-
nommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne
(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver-
mögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen 4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entschei- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
dung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheini- 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genann-
gung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt ten Vermögenswerten,
worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt 5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der
unberührt. Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet ste-
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat- hen,
zungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von
6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung
Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft
unterlagen oder unterliegen,
vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Antei-
le an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der 7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche
gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögens- 8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften
gesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, und
die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheit- 9. Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des
licher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 Vermögensgesetzes genannt sind.
des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das
Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienver- (4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
eins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtig-
daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, te oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder
als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der
des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in
gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem
(BGBl. I S. 855) gilt entsprechend. nationalsozialistischen oder dem kommunistischen Sys-
tem in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub
1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgü- geleistet hat.
tern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstan-
den sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirt- §2
schaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder
bei der Wegnahme eine dahin gehende Absicht Art und Höhe der Ausgleichsleistung
bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 (1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3
bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes), und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der
2. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirt- §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen.
schaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während Sie werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Rege-
des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup- lungen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-
pen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kon- gesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1667
mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß
die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als
Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen. 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer-
den, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des
(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwer-
Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei de-
te Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen
nen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forst-
sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag
wirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsäch-
zu bemessen:
lichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Per-
– für die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert, sonen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögens-
werte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder
– für den übersteigenden Betrag
besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden
bis 1 000 Reichsmark: 10 vom Hundert,
sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2
– für 1 000 Reichsmark berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig
übersteigende Beträge: 5 vom Hundert. sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und
sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für
(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank lau-
die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen
tende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit
Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren
50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu
zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkei-
bemessen.
ten der Gesellschaft zu haften.
(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor-
briefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-
behaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmess-
rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli
zahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personen-
1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-
gesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach
gesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt
Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen
5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-
bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine
papiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen
nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Ober-
Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom
grenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren
Hundert zu bemessen.
nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die ver-
(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den bleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestim-
Absätzen 2 bis 4 darf 10 000 Deutsche Mark nicht über- mung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbs-
schreiten. möglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigen-
tumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich
(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen
genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigen-
Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der
tumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesell-
Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu
schaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach
ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis
Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen
des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag
werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertrags-
des Kapitals entspricht.
messzahlen angerechnet.
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren, (4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-
soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-
Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner rende Waldflächen bis zu 100 Hektar zusätzlich zu land-
oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar ge- wirtschaftlichen Flächen erwerben, falls dies unter
worden sind. Berücksichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine
sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebs-
§3 teils darstellt und nachgewiesen wird, dass der landwirt-
schaftliche Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder für
Flächenerwerb
mindestens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaf-
(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt tet.
zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-
gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der
schaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei
folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben.
denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen
Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung
wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wie- auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
dereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den
und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-
allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-
einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die
gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in
landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermö- Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flä-
gensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Land- chen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe
wirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Ent-
Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das schädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaft-
zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1997 liche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertrags-
(BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung messzahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich denverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung
angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der
besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forst- Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen
wirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann zum Verkehrswert mit übernimmt.
landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem (8) Natürliche Personen, die
bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach
Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen
dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle inner- forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten und
halb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der
Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädi- Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder
gungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absät- b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und
zen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der
zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaf- Neueinrichtung ortsansässig werden oder
tete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtig-
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und
ten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist
einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten
von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen
Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haften-
will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst
der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, an bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der
Verwandte in gerader Linie sowie an Verwandte zweiten Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu
Grades in der Seitenlinie übertragen. Soweit eine Erben- 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftli-
gemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglich- chen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als
keit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglie- forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt
der aufgeteilt werden. auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber chend. Die Berechtigten müssen für die gewünschte
nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches Betriebskonzept
Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren vorlegen, das Gewähr für eine ordnungsgemäße forst-
zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige wirtschaftliche Bewirtschaftung bietet. Der Betriebsleiter
Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpach- muss über eine für die Bewirtschaftung eines Forstbetrie-
teten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen bes erforderliche Qualifikation verfügen. Absatz 7 gilt ent-
in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach sprechend.
Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandan-
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist stalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis
der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5
35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für veräußert worden, können sie von den nach diesen Vor-
Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden schriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag
baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privati-
Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, sierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7
deren Kaufantrag nach § 7 der Flächenerwerbsverord- gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist
nung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000
(BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässig- Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist
keit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000
1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, Ertragsmesszahlen möglich.
2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirt- (10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und
schaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von
der Verordnung 950/97/EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach 20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung
Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Geneh-
mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als migung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden,
10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dass der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungs-
dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 erlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger
nach den §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durch- zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu
führung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bun- seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu
ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können ent- (11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom
sprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektar- 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das
sätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenricht- Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert
zahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher
Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erwor- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der
ben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwen-
Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebs- den.
reifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit (12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebie-
der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien ten (§ 13 des Bundesnaturschutzgesetzes), National-
vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) parken (§ 14 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in
ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbo- Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 14a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1669
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraus- § 3a
setzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis
Besondere Vorschriften für Altkaufverträge
zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder
einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu die- (1) Kaufverträge, die vor dem 28. Januar 1999 auf
sem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förm- Grund von § 3 abgeschlossen wurden, gelten mit der
lich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu Maßgabe als bestätigt, dass der Verkäufer bei Verträgen
100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze mit anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 5
erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum Satz 1 bezeichneten Personen den Kaufpreis nach den
an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Absätzen 2 und 3 bestimmt.
Land benannten Naturschutzverband oder eine von ei- (2) Bei Verträgen über landwirtschaftliche Flächen in
nem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen. nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im 950/97/EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) hebt der Verkäufer den
Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung
übertragen, und zwar auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7
Satz 1 und 2 entspricht. Falls der Kaufpreis bei Verträgen,
– bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- die über landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten
und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist Gebieten abgeschlossen wurden, 25 vom Hundert des
oder ausgeschlossen werden soll, Verkehrswertes unterschreitet, hebt der Verkäufer den
– weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich Kaufpreis auf diesen Wert an. Der Nachforderungsbetrag
genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie ist ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Fälligkeitszeit-
in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen punkt zu verzinsen. Der Verkäufer bestimmt den Zins in
auch einschließlich damit zusammenhängender kleine- Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventions-
rer landwirtschaftlicher Flächen und äquivalents von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten
Bezugssatzes gemäß den jeweils geltenden Leitlinien für
– weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich ge- staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Das Bun-
nutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in National- desministerium der Finanzen gibt die maßgeblichen, von
parken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten. der Europäischen Kommission festgesetzten Referenz-
Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem zinssätze im Bundesanzeiger bekannt.
in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den (3) Die Kaufpreisanhebung ist insoweit abzusenken,
Wertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit den als der Käufer nachweist, dass Schäden, die ihm nach
§§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht dem 7. Oktober 1949 und vor dem 3. Oktober 1990 ent-
werden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen standen und nicht bereits ausgeglichen sind, eine Ermä-
unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum ßigung rechtfertigen. Der Nachweis ist innerhalb von
Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsüber- sechs Monaten nach Zugang der in Absatz 2 genannten
tragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stif- schriftlichen Willenserklärung des Verkäufers zu erbrin-
tungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt wer- gen. Schäden im Sinne des Satzes 1 sind nur solche, die
den, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen. infolge der Zwangskollektivierung an dem in eine land-
(14) Die Privatisierungsstelle unterrichtet die Länder, wirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebrach-
wenn sie beabsichtigt, Flächen im Sinne des Absatzes 12 ten Inventar oder infolge von Nutzungsverhältnissen im
zu verkaufen. Die Flächen werden nach Maßgabe des Sinne des § 51 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Absatzes 13 übereignet, wenn ein Land gegenüber der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen entstanden
Privatisierungsstelle innerhalb einer Frist von sechs sind. Erfolgt die Anpassung fehlerhaft oder bleibt sie aus,
Monaten nach der Benachrichtigung erklärt, dass die Flä- setzt das Gericht den Kaufpreis durch Urteil fest.
che nach Absatz 12 erworben werden soll. Die Frist kann (4) Passt der Verkäufer den Kaufpreis nach Absatz 2
auf Antrag um bis zu drei Monate verlängert werden. oder Absatz 3 an, kann der Käufer innerhalb einer Frist
Erstreckt sich die Erwerbsabsicht des betreffenden Lan- von einem Monat vom Zugang der Anpassungserklärung
des, eines von ihm benannten Naturschutzverbandes an durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
oder einer von ihm benannten Naturschutzstiftung auf In diesem Fall sind der Käufer zur Rückübertragung des
eine Teilfläche, kann die Privatisierungsstelle verlangen, Grundstücks an den Verkäufer und der Verkäufer zur
dass die Gesamtfläche des betreffenden Verkaufsloses Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung des
erworben wird. In diesem Fall sind die Teile des Verkaufs- Betrages verpflichtet, um den sich der Wert des Kaufge-
loses, die nicht nach Absatz 13 erworben werden, mit genstandes durch Verwendungen des Käufers erhöht
gleichwertigen landeseigenen Flächen zu tauschen. Ver- hat. Weitergehende Ansprüche außer Ansprüchen wegen
messungskosten sowie sonstige mit dem Eigentums- Beschädigung des Kaufgegenstandes sind ausgeschlos-
übergang zusammenhängende Kosten übernimmt der sen. Soweit ein Pachtvertrag nach § 3 Abs. 1 durch
Erwerber. Eigentumserwerb erloschen ist, lebt er mit Rückübertra-
(15) Einzelheiten des Verfahrens der Eigentumsüber- gung des Grundstücks an den Verkäufer wieder auf.
tragung auf die Länder und Naturschutzverbände oder
-stiftungen sowie die Aufteilung der Flächen auf die Län- §4
der werden zwischen der Privatisierungsstelle und den
Beirat und Verordnungsermächtigung
Ländern auf der Grundlage der zum 1. Februar 2000
gemeldeten Naturschutzflächen und des Umfangs der in (1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni
dem jeweiligen Land in den aufgeführten Schutzkatego- 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1
rien gelegenen Flächen der Privatisierungsstelle verein- des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062), in
bart. der jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
zuständigen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Perso-
widerstreitenden Interessen im Zusammenhang mit der nen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stif-
Durchführung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 ange- tungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigen-
rufen werden können. Das Land kann den Beirat auch in tum erworben haben.
Verpachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisie-
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes
rung zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpach-
Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich
tung vorgesehenen Verfahrens von einem Entschei-
den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder
dungsvorschlag des Landes abweichen will.
der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher
(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort-
Bund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite- setzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt
res Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat-
Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der tung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit
Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als
Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
Stelle zu begründen. worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nieß-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch brauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fort-
Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Ver- bestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung
fahrens sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung feststellt.
kann auch bestimmt werden (3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend.
1. das Verfahren zur Ermittlung der Verkehrswerte nach Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt
§ 3 Abs. 7 Satz 1, Satz 2, Satz 6 und § 3a Abs. 2, der Nießbraucher.
2. dass Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn
sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer §6
juristischen Person nach dem begünstigten Erwerb
Zuständigkeit und Verfahren
von Flächen in der Weise verändert, dass 25 vom
Hundert oder mehr der Anteilswerte von nicht ortsan- (1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den
sässigen Personen oder Berechtigten nach § 1 gehal- Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit
ten werden, für die Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes das
3. dass bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder
die Rückabwicklung verlangt werden kann, die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen
zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits
4. dass jährliche Mitteilungspflichten über etwaige gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermö-
Betriebsaufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesell- gensgesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermö-
schafter festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen gensgesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge
zur Verhinderung von missbräuchlicher Inanspruch- nach diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit
nahme ergriffen werden, Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses
5. dass aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefäl- Gesetzes (Ausschlussfrist).
len von einer Rückabwicklung abgesehen werden (2) Für die Durchführung der §§ 1, 2 und 5 dieses
kann. Gesetzes gelten die Bestimmungen des Vermögensge-
setzes und des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Entschädigungs-
§5 gesetzes entsprechend.
Rückgabe beweglicher Sachen (3) Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezoge- Durchführung der §§ 3, 3a und der auf Grund von § 4
ne Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertra- Abs. 3 ergangenen Verordnung sind die ordentlichen
gung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Gerichte zuständig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1671
Bekanntmachung
der Neufassung des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Auf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des NS-Ver-
folgtenentschädigungsgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Dezember 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2624, 2632),
2. den am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom
17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823),
3. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).
Berlin, den 13. Juli 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
(NS-VEntschG)
§1 standenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben
Grundsätze der Entschädigung und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des
Nachweises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur mit der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valu-
Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) tierenden Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbind-
die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 lichkeiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem
Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) Zeitraum eingetreten sind, bereits im Rahmen anderer
oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden,
Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens- sind diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei
gesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Synagogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen
Geld gegen den Entschädigungsfonds. Ein solcher unbeweglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer
Anspruch besteht auch für Schäden infolge absichtlicher jüdischen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Ver-
verfolgungsbedingter Zerstörung oder Beschädigung einigung standen, bemisst sich die Entschädigung für
von als Synagoge genutzten Gebäuden, wenn die Rück- das Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des
übertragung des zugehörigen Grundstücks nur ohne oder Wertes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbe-
mit schwer beschädigtem Gebäude möglich ist. reich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übri-
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent- gen Vermögenswerten bemisst sich die Entschädigung
sprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht nach dem Zweifachen des Schadensersatzbetrages nach
gewährt für Vermögensverluste, für die der Berechtigte § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstat-
bereits Leistungen nach dem Bundesrückerstattungs- tungsgesetzes, wobei für die Berechnung des Wiederbe-
gesetz oder anderen rückerstattungsrechtlichen Vor- schaffungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrücker-
schriften erhalten hat. stattungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der
Vermögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-
§2 bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte. Ab
dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der
Höhe der Entschädigung
Bekanntgabe des Bescheides wird der Entschädigungs-
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge- betrag verzinst. Der Zinssatz beträgt monatlich 1/2 vom
nommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs- Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung fest-
gesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein- gesetzt.
heitswert festgestellt wird, bemisst sich die Höhe der Ent-
schädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädi- §3
gung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Hat der Be-
rechtigte Bruchteilseigentum an einem Vermögens- Anrechnung einer erhaltenen
gegenstand, den anteiligen Verkehrswert oder eine ent- Gegenleistung oder einer Entschädigung
sprechende Beteiligung an einem Unternehmen nach § 3 Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a
Abs. 1 Satz 4 bis 10 des Vermögensgesetzes erlangt, so Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Eigentumser- Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen
werbs abzüglich zu erstattender Kosten nach § 3 Abs. 1 nach den §§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-
Satz 9 des Vermögensgesetzes von der Entschädigung digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu
des Unternehmens abzuziehen. Ist die Restitution von entschädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusam-
Bruchteilseigentum, die Zahlung des anteiligen Verkehrs- menhang stehen, mit der Maßgabe, dass sich der
wertes oder die Einräumung einer entsprechenden Betei- Anrechnungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder
ligung an einem Unternehmen ausgeschlossen, wird zu Zinszuschläge um 2 vom Hundert jährlich ab Zahlung der
der Entschädigung für das Unternehmen keine gesonder- Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
te Entschädigung für das Betriebsgrundstück gewährt, erhöht.
wenn dieses in der Bemessungsgrundlage für die Ent-
schädigung des Unternehmens berücksichtigt wird. § 3 §4
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des
Entschädigungsgesetzes gelten entsprechend; in den Zuständige Behörde, Verfahren
Fällen des § 4 Abs. 2a des Entschädigungsgesetzes ist Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt zur
der Abgeltungsbetrag dem Einheitswert vor der Vervier- Regelung offener Vermögensfragen. Für das Verfahren
fachung hinzuzurechnen; § 3 Abs. 4 des Entschädigungs- gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
gesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die in zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes
der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 ent- bestimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1673
Bekanntmachung
der Neufassung des Saatgutverkehrsgesetzes
Vom 16. Juli 2004
Auf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Saatgutver-
kehrsgesetzes vom 30. Januar 2004 (BGBl. I S. 126) wird nachstehend der Wort-
laut des Saatgutverkehrsgesetzes in der seit dem 13. Februar 2004 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 24. August 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 20. August 1985
(BGBl. I S. 1633),
2. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBl. I S. 1221),
3. den am 31. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli
1992 (BGBl. I S. 1367),
4. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 69 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), dieser wiederum geändert durch den
am 3. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
25. November 1993 (BGBl. I S. 1917),
5. den am 3. Dezember 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
25. November 1993 (BGBl. I S. 1917),
6. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),
7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082),
8. den am 28. Juni 2001 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),
9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
10. den am 29. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1146),
11. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 147 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
12. das am 13. Februar 2004 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 16. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Saatgutverkehrsgesetz*)
(SaatG)
Abschnitt 1 (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Saatgutordnung Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art
darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden,
Unterabschnitt 1
wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n päischen Gemeinschaft oder zum Schutz des Verbrau-
chers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis
§1 gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers
eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert
Anwendungsbereich
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 entgegenstehen.
für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenver-
zeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.
§2
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver- Begriffsbestimmungen
kehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2298/66),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG (ABl. EU Nr. L 114 (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
S. 18);
2. Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Ver- 1. Saatgut:
kehr mit Getreidesaatgut (ABl. EG Nr. 125 S. 2309/66), zuletzt ge-
ändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23); a) Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen be-
3. Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Ver- stimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst
kehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EG Nr. L 93
S. 15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
und Zierpflanzen,
(ABl. EU Nr. L 268 S. 1);
b) Pflanzgut von Kartoffel,
4. Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das In-
verkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungs-
material mit Ausnahme von Saatgut (ABl. EG Nr. L 157 S. 1), zuletzt
c) Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. Rutenteilen;
L 122 S. 1);
5. Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das In- 1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile
verkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obst-
arten zur Fruchterzeugung (ABl. EG Nr. L 157 S. 10), zuletzt geän- a) von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
S. 1);
6. Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inver- b) von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
kehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. EG
Nr. L 226 S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von
Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1);
Gemüse;
7. Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten
(ABl. EG Nr. L 193 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2. Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes
Nr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1); Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut,
8. Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver- Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basis-
kehr mit Betarübensaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 12), zuletzt geän- saatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und
dert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23);
Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifi-
9. Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-
kehr mit Gemüsesaatgut (ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert ziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfs-
durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1); pflanzgut gleich;
10. Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver-
kehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG. Nr. L 193 S. 60), zuletzt geändert 3. Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen
durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU Nr. L 165 S. 23); systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der
11. Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Ver- Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder
kehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. EG Nr. L 193
S. 74), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. EU unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung
Nr. L 165 S. 23). gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1675
4. Zertifiziertes Saatgut: aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung
oder Verpackung und
a) Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Ge-
setz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftli-
Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut cher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung
oder anerkanntem Vorstufensaatgut oder im zu diesem Zweck,
Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifi-
ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen
ziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifizier-
einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das
tes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsver-
Erntegut erwirbt;
ordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten
Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation 13. Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die
anerkannt ist, Anerkennung zuständige Behörde;
b) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 14. Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar Nachkontrolle zuständige Behörde;
aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaat-
gut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation 15. Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sorten-
erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zulassung dem Bundessortenamt zugeht;
zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes 16. Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Kommis-
Saatgut zweiter Generation), sion der Europäischen Gemeinschaft veröffentlich-
ten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirt-
c) Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5
schaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar
aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaat- 17. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
gut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zwei- meinschaft;
ter Generation erwachsen ist und als Zertifizier-
tes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zer- 17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkom-
tifiziertes Saatgut dritter Generation); mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
5. Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsor- 18. Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatli-
ten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist; che Organisation, die Mitglied des Internationalen
Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.
6. Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetz-
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch
ten Anforderungen entspricht;
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
7. Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der
Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmate-
zugelassen ist; rial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.
8. Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den
festgesetzten Anforderungen entspricht;
§3
9. Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut
Inverkehrbringen von Saatgut
vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut
steht Vorstufenpflanzgut gleich; (1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn
10. Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen
und Unterteilungen von Pflanzenarten; 1. es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes
Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
11. Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur
Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden 2. sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handels-
sollen; saatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung
nach § 11 gestattet ist und es
11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer
Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der a) bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten
phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszu- Anforderungen entspricht,
stands ausgewählten Rebe entspricht; b) bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen
12. Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das des § 13 Abs. 2 formecht ist,
Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und c) bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anfor-
jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewer- derungen entspricht und in den Fällen des § 14
bes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt formecht ist,
nicht das Abgeben
3. sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6,
a) von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtli- auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
che Prüf- und Kontrollstellen,
4. seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2
b) von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen genehmigt ist,
1676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
5. es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es
ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermeh- hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrau-
rungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgege- chers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag
ben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2, auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer
Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der
6. es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außer- Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachge-
halb eines Vertragsstaates bestimmt ist, wiesen hat, dass
7. sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach 1. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genann-
Absatz 3 gestattet ist, te Genehmigung und
8. es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwe- 2. im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort ge-
cke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 nannte Genehmigung oder Zulassung für das Inver-
Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn kehrbringen
a) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort erteilt worden ist.
genannte Genehmigung, (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
b) im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
genannte Genehmigung oder Zulassung erteilt zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
worden ist oder Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
9. sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten
Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikge- 1. über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1
setzes erfolgt. abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen
von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut
Saatgut darf betreffen, das
1. nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Ver- a) chemisch behandelt ist,
kehr gebracht werden, als es den durch Rechtsver- b) zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzen-
ordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 genetischer Ressourcen bestimmt ist,
Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei einge-
führtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäi- c) zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt
schen Gemeinschaft festgesetzten Anforderungen ist,
entspricht, 2. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmi-
2. nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so gung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das
lange in den Verkehr gebracht werden, als Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
a) eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbrin-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
gen von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festge-
zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch
setzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
b) eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut
veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbrin- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.
gen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen
ist und
§ 3a
3. in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den
Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechts- Inverkehrbringen
verordnung nach § 26 gestattet ist. von Vermehrungsmaterial
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch (1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwe-
veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen- cken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
technikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den 1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist,
Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Ver-
2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zierpflan-
kaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher
zen, ohne anerkannt zu sein,
Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Um-
stand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen. a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen
oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessorten- der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom
amt das Inverkehrbringen von Saatgut 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sor-
1. von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulas- tenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils
sung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die geltenden Fassung geschützt ist, oder
nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die
bezeichnet und hinreichend genau beschrieben
2. von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder
worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Aus-
deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechen-
schließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5
des Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates bean-
oder 6 entgegensteht, und
tragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach
Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergeb- den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetz-
nisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ten Anforderungen entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1677
2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den § 3b
nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Abgabe von
Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit Saatgut in besonderen Fällen
und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzen-
gruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen (1) Wer im Rahmen eines Vertrages Saatgut nach § 2
keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzen- Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb abgibt, hat der
gruppe erfolgt, nach Landesrecht zuständigen Behörde vor der erstmali-
gen Abgabe im Rahmen dieses Vertrages eine Kopie des
3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte Vertrages vorzulegen, aus der sich die Beschaffenheit
zugehört, die des Saatgutes und die Bedingungen für seine Abgabe
ergeben.
a) nach § 30 zugelassen oder (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
b) in einem der Sortenliste entsprechenden Ver- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
zeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetra- Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
gen ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c mit Zustimmung des Bundesrates
und d festgesetzten Anforderungen entspricht,
1. zusätzliche Anforderungen an die Abgabe von Saat-
4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 gut nach Absatz 1 und
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist, 2. Anforderungen an die Abgabe von Saatgut oder Ver-
mehrungsmaterial nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Dop-
5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates pelbuchstabe aa
bestimmt ist.
festzusetzen.
Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen
Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den
Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. Unterabschnitt 2
Anerkanntes Saatgut
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es §4
zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
Voraussetzungen für die Anerkennung
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (1) Saatgut wird anerkannt, wenn
desrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermeh-
1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen ist,
rungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in
den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bun- b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung
dessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung von Saatgut der Sorte nach § 52 Abs. 6 festgesetz-
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt te Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
worden ist; c) das Saatgut der Sorte nach § 55 Abs. 2 anerkannt
werden darf;
2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, 2. der Feldbestand der Vermehrungsfläche, auf der das
Saatgut erwachsen ist, den festgesetzten Anforderun-
a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie gen entspricht;
die Anforderungen an die Beschreibung nach Ab- 3. das Saatgut den festgesetzten Anforderungen an
satz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und seine Beschaffenheit entspricht;
b) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundes- 4. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 festgesetzten Voraussetzun-
sortenamt zu übertragen. gen erfüllt sind und
5. mit der Sortenzulassung verbundene Auflagen erfüllt
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- sind.
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Die Anerkennung als Standardpflanzgut setzt ferner vor-
Gemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des Ver- aus, dass das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut
brauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit der jeweiligen Rebsorte zu gewerblichen Zwecken durch
Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermeh- Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist. Die Aner-
rungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen kennung als Vorstufensaatgut setzt ferner voraus, dass
nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlas- das Saatgut den für Basissaatgut festgesetzten Anforde-
senen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es rungen entspricht, soweit nicht durch Rechtsverordnung
das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu ge- nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b für Vorstufen-
werblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforde- saatgut abweichende Anforderungen festgesetzt sind.
rungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Ver- (2) Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem der
mehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitglied- Sortenliste entsprechenden amtlichen Verzeichnis außer-
staat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung halb der Vertragsstaaten eingetragen ist, kann anerkannt
nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, werden, wenn eine ausreichende Sortenbeschreibung
wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeit- vorliegt und das Saatgut zur Ausfuhr in ein Gebiet außer-
raum von höchstens einem Jahr gestattet wird. halb der Vertragsstaaten bestimmt ist.
1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- a) zu bestimmen, dass Basispflanzgut auch aus
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit Basispflanzgut und Zertifiziertes Pflanzgut auch
aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein darf;
1. die Versorgung mit Pflanzgut von Rebe in einem Ver-
soweit es zur Verbesserung des Pflanzgutwertes
tragsstaat nicht gesichert oder
erforderlich ist, kann er hierfür Voraussetzungen
2. dies zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen festsetzen,
für die beteiligten Wirtschaftskreise erforderlich und
mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar b) zur Verbesserung des Pflanzgutwertes zu verbie-
ten, dass zur Erzeugung von Pflanzgut nach
ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Buchstabe a Pflanzgut aus fremden Betrieben
desrates das Inverkehrbringen von Standardpflanzgut zu verwendet wird;
gewerblichen Zwecken zu gestatten. Die Rechtsverord-
nung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, 5. zur Förderung der Saatgutqualität Anforderungen an
wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeit- die fachgerechte Erzeugung festzusetzen, insbeson-
raum von höchstens einem Jahr gestattet wird. dere dahin gehend, dass in einem Betrieb nur Saat-
gut bestimmter Arten oder Kategorien oder einer be-
stimmten Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder
§5 aufbereitet werden darf und dass Mindestgrößen der
Ausführungs- Vermehrungsflächen einzuhalten sind;
vorschriften für die Anerkennung 6. das Verfahren der Anerkennung einschließlich der
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- Probenahme zu regeln.
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nährung und Landwirtschaft kann, soweit es erforderlich
1. zur Förderung der Saatgutqualität festzusetzen: ist, um die Versorgung mit Saatgut in einem Vertragsstaat
sicherzustellen, durch Rechtsverordnung, die nicht der
a) die Anforderungen an den Feldbestand der Ver-
Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen bestimm-
mehrungsfläche, insbesondere in Bezug auf
ten Zeitraum von höchstens einem Jahr
aa) den zulässigen Besatz mit Pflanzen anderer
1. die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b festge-
Sorten und Arten und mit Pflanzen, die den in
setzten Anforderungen herabsetzen,
der Entscheidung über die Sortenzulassung
festgestellten Ausprägungen der wichtigen 1a. das Inverkehrbringen des auf Grund der nach Num-
Merkmale nicht hinreichend entsprechen mer 1 herabgesetzten Anforderungen anerkannten
(Fremdbesatz), Saatgutes befristen,
bb) den zulässigen Befall mit Schadorganismen 2. Arten nach Absatz 1 Nr. 3 bezeichnen.
und Krankheiten (Gesundheitszustand),
cc) Mindestentfernungen zu anderen Beständen, §6
b) die Anforderungen an die Beschaffenheit des Inverkehrbringen vor
Saatgutes, insbesondere in Bezug auf Reinheit, Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit
Keimfähigkeit und Gesundheitszustand,
Die Anerkennungsstelle kann bereits vor Abschluss der
c) bei Pfropfrebe die Kombination von Edelreisern Prüfung auf Keimfähigkeit das Inverkehrbringen von
und Unterlagen; Saatgut zu gewerblichen Zwecken an bestimmte Händler
2. soweit es zur Förderung der Saatgutqualität im Inte- genehmigen, wenn der Antragsteller die Keimfähigkeit
resse der Verbraucher geboten ist, Arten zu bestim- durch das Ergebnis einer vorläufigen Analyse nachgewie-
men, bei denen Basissaatgut nur aus anerkanntem sen hat.
Vorstufensaatgut erwachsen sein darf;
§7
3. soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Arten zu Prüfung des Feldbestandes
bezeichnen, bei denen Zertifiziertes Saatgut als Zer- und der Beschaffenheit des Saatgutes
tifiziertes Saatgut erster, zweiter oder dritter Genera- einer nicht zugelassenen Sorte
tion anerkannt wird;
Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Aner-
3a. soweit es zur Sicherstellung der Saatgutversorgung kennung von Saatgut einer Sorte,
oder zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich
1. deren Zulassung beantragt ist oder
ist, zu bestimmen, dass bei Zertifiziertem Saatgut
von Getreide nicht alle Partien auf die Erfüllung der 2. deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechen-
Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit des Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates bean-
des Saatgutes nach Nummer 1 Buchstabe b geprüft tragt ist und deren Erhaltungszüchtung im Inland
werden müssen und dafür Voraussetzungen festzu- durchgeführt wird,
setzen;
auch einen Feldbestand, aus dem das Saatgut gewon-
4. bei Kartoffel, soweit es einerseits zur Sicherstellung nen werden soll, sowie die Beschaffenheit des Saatgutes
der Versorgung mit preisgünstigem Pflanzgut im prüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen an
Interesse des Verbrauchers geboten und anderer- den Feldbestand oder an die Beschaffenheit des Saatgu-
seits mit der Erhaltung der Pflanzgutqualität verein- tes nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die
bar ist, Verwendung des Saatgutes zur Vermehrung untersagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1679
§8 (2) Der Prüfung des Feldbestandes im Inland steht
gleich die Prüfung durch eine mit solchen Prüfungen amt-
Verpflichtungen des Saatguterzeugers lich betraute Stelle
Wer Saatgut erzeugt, das anerkannt werden soll, hat 1. in einem anderen Vertragsstaat,
Aufzeichnungen zu machen über
2. in einem anderen Staat, soweit nach Feststellung in
1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Prü-
des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, fung des Feldbestandes den in den Mitgliedstaaten
2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Empfänger durchgeführten Prüfungen entspricht; das Bundesmi-
des abgegebenen Saatgutes, nisterium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft macht die Feststellung im Bundesan-
3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen zeiger bekannt.
Betrieb verwendeten Saatgutes und
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
4. den Verbleib von Erntegut, für das der Antrag auf An- nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
erkennung abgelehnt oder zurückgenommen worden Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
ist. für die Anerkennung von Rebenpflanzgut nach Absatz 1
zuständige Behörde zu bestimmen.
Er hat die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege
drei Jahre aufzubewahren.
Unterabschnitt 3
§9
Standardsaatgut,
Nachprüfung Handelssaatgut und Behelfssaatgut
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch § 11
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass Ermächtigungen
anerkanntes Saatgut darauf nachzuprüfen ist, ob das
Saatgut oder sein Aufwuchs unter Berücksichtigung der (1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
biologischen Gegebenheiten nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, wenn die
Versorgung mit Zertifiziertem Saatgut in einem Vertrags-
1. den in der Entscheidung über die Sortenzulassung staat nicht gesichert ist, durch Rechtsverordnung mit Zu-
festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale stimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen
entspricht (sortenecht ist) und
1. von Standardsaatgut,
2. erkennen lässt, dass die Anforderungen an den
2. von Handelssaatgut, bei Arten mit verschiedenen For-
Gesundheitszustand erfüllt waren, soweit eine solche
men auch unter Beschränkung auf bestimmte For-
Nachprüfung erforderlich ist.
men,
In der Rechtsverordnung kann das Verfahren geregelt
zu gewerblichen Zwecken zu gestatten und dabei zur
und dabei das Bundessortenamt mit der Durchführung
Sicherstellung einer ausreichenden Beschaffenheit die
der Nachprüfung auf Sortenechtheit beauftragt werden.
Anforderungen an das Saatgut, insbesondere in Bezug
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, weil die auf Reinheit, Keimfähigkeit und Gesundheitszustand, bei
Nachprüfung ergeben hat, dass das Saatgut nicht sor- Standardsaatgut auch in Bezug auf Fremdbesatz, festzu-
tenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen setzen.
Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf nicht
Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach
der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehr-
§ 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
bringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens
nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungs-
einem Jahr gestattet wird; in einer solchen Verordnung
verfahrensgesetze der Länder.
können die nach Absatz 1 festgesetzten Anforderungen
herabgesetzt werden.
§ 10
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Im Ausland erzeugtes Saatgut nährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, so-
weit es zur Sicherung der Versorgung mit Saatgut in
(1) Saatgut, außer von Kartoffel, das im Ausland einem Vertragsstaat erforderlich ist, durch Rechtsverord-
erzeugt worden ist, darf ohne Prüfung des Feldbestandes nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
im Inland anerkannt werden für einen bestimmten Zeitraum das Inverkehrbringen von
1. als Basissaatgut, wenn es aus anerkanntem Vorstu- Saatgut als Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken,
fensaatgut erwachsen ist, bei Arten mit verschiedenen Formen auch unter Be-
schränkung auf bestimmte Formen, zu gestatten und
2. als Zertifiziertes Saatgut, dabei
wenn eine der Prüfung des Feldbestandes im Inland 1. das Inverkehrbringen von einer Genehmigung der
gleichstehende Prüfung ergeben hat, dass der Feldbe- nach Landesrecht zuständigen Behörde abhängig zu
stand den festgesetzten Anforderungen entspricht. machen,
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
2. Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes, bringt, das Inverkehrbringen von Standardsaatgut zu
insbesondere in Bezug auf Reinheit, Keimfähigkeit gewerblichen Zwecken ganz oder teilweise, auf Dauer
und Gesundheitszustand, festzusetzen, oder Zeit, untersagen, wenn durch die Nachkontrolle wie-
derholt festgestellt worden ist, dass das Saatgut oder
3. vorzuschreiben, dass die Einhaltung der Anforderun- sein Aufwuchs nicht sortenecht ist oder dass Verpflich-
gen geprüft wird, und die Probenahme hierfür zu tungen nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ordnungsgemäß
regeln sowie erfüllt sind, und sich hieraus die Unzuverlässigkeit des
4. die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen Betriebsinhabers oder einer mit der Leitung des Betrie-
vorzuschreiben. bes beauftragten Person ergibt.
§ 13
§ 12
Handelssaatgut
Standardsaatgut
(1) Saatgut wird als Handelssaatgut zugelassen, wenn
(1) Standardsaatgut unterliegt der Nachkontrolle es den festgesetzten Anforderungen an die Beschaffen-
durch die Nachkontrollstelle. Die Nachkontrolle erstreckt heit entspricht. Das Bundesministerium für Verbraucher-
sich auf die Sortenechtheit des Saatgutes und seines schutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
Aufwuchses, die Erfüllung der Anforderungen an das durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
Saatgut sowie auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach tes das Verfahren der Zulassung einschließlich der Pro-
den Absätzen 2 bis 4. benahme zu regeln. § 6 gilt entsprechend.
(2) Wer Saatgut, das als Standardsaatgut zu gewerbli- (2) Handelssaatgut muss bei Arten mit einer Sommer-
chen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, im form und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die
Inland erzeugt, hat Aufzeichnungen zu machen über Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf be-
stimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
1. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Herkunft
des zur Erzeugung verwendeten Saatgutes, (3) Wer die Zulassung von Saatgut als Handelssaatgut
beantragt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder
2. das Gewicht oder die Stückzahl sowie die Beschaf- die Stückzahl sowie die Empfänger des abgegebenen
fenheit und die Empfänger des abgegebenen Saatgu- Saatgutes zu machen. Er hat die Aufzeichnungen und die
tes, dazugehörigen Belege drei Jahre aufzubewahren.
3. das Gewicht oder die Stückzahl des im eigenen Be-
trieb verwendeten Saatgutes. § 14
(3) Wer Standardsaatgut im Inland als erster zu Behelfssaatgut
gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu Behelfssaatgut muss bei Arten mit einer Sommerform
verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr und einer Winterform sowie bei Arten, bei denen die
bringt, hat Aufzeichnungen über das Gewicht oder die Gestattung des Inverkehrbringens von Saatgut auf
Stückzahl sowie die Herkunft des zum Inverkehrbringen bestimmte andere Formen beschränkt ist, formecht sein.
vorgesehenen Saatgutes und Aufzeichnungen nach Ab-
satz 2 Nr. 2 und 3 zu machen.
(4) Wer nach Absatz 2 oder 3 zu Aufzeichnungen ver- Unterabschnitt 3a
pflichtet ist, hat
Ve r m e h r u n g s m a t e r i a l
1. die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege
drei Jahre aufzubewahren, § 14a
2. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und Ausführungs-
diese zum Zweck der Nachkontrolle zwei Jahre aufzu- vorschriften für Vermehrungsmaterial
bewahren.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
(5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechts-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Verfahren der Nachkontrolle zu regeln; es kann dabei
1. das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu
1. das Bundessortenamt mit der Nachprüfung auf Sor- gewerblichen Zwecken abhängig zu machen
tenechtheit beauftragen und a) von einer Zulassung oder Registrierung des
2. für Saatgutpartien, die aus einer geringen Anzahl von Betriebs, der das Vermehrungsmaterial erzeugt, in
Kleinpackungen bestehen, Ausnahmen von Absatz 4 den Verkehr bringt oder lagert,
Nr. 2 zulassen, soweit dies mit dem Schutz des Ver- b) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini-
brauchers vereinbar ist. gungen;
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann 2. für bestimmtes Vermehrungsmaterial vorzuschreiben,
demjenigen, der Standardsaatgut erzeugt, erstmalig zu dass es zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr
gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder es neu gebracht werden darf, wenn es anerkannt ist oder
verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr einer nach § 30 zugelassenen Sorte zugehört;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1681
3. zur Förderung der Qualität des Vermehrungsmateri- 2. es den für anerkanntes Vermehrungsmaterial auf
als, insbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszu- Grund des § 14a Nr. 3 festgesetzten Anforderungen
stand, die Anforderungen festzusetzen an an den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,
die Erzeugung und die Beschaffenheit entspricht und
a) den Bestand der Anbau- und Vermehrungsfläche,
3. die mit der Sortenzulassung verbundenen Auflagen
b) die fachgerechte Erzeugung von Vermehrungsma-
erfüllt sind.
terial einschließlich der Ernte oder Entnahme,
Die Anerkennungsstelle kann mit Wirkung für die Aner-
c) die Beschaffenheit von Vermehrungsmaterial, ins-
kennung von Vermehrungsmaterial einer Sorte, bei der
besondere in Bezug auf Sortenechtheit oder Zuge-
die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a noch
hörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe sowie
nicht vorliegen und die Sortenzulassung oder die Ertei-
auf Gesundheitszustand,
lung des Sortenschutzes beantragt ist, auch einen Feld-
d) die Veredelung; bestand, aus dem das Vermehrungsmaterial gewonnen
werden soll, sowie die Beschaffenheit des Vermehrungs-
4. Vorschriften zu erlassen über materials prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 2, dass die
a) die Durchführung von Untersuchungen, auf Grund des § 14a Nr. 3 für Standardmaterial festge-
setzten Anforderungen an den Bestand der Anbau- und
b) die Prüfung des Vermehrungsmaterials und seines Vermehrungsfläche, die Erzeugung oder die Beschaffen-
Aufwuchses sowie der Einhaltung der Anforderun- heit nicht erfüllt sind, so kann die Anerkennungsstelle die
gen nach Nummer 3 Buchstabe a und b, Verwendung des Vermehrungsmaterials zur Vermehrung
untersagen. § 4 Abs. 2 gilt für Vermehrungsmaterial von
c) das Verfahren der Prüfung nach Buchstabe b ein- Obst entsprechend.
schließlich der Probenahmen,
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigungen
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
nach Nummer 1 Buchstabe b,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
e) die Aufbewahrung von Bescheinigungen nach
1. das Verfahren der Anerkennung von Vermehrungsma-
Nummer 1 Buchstabe b oder deren Vorlage bei der
terial von Obst einschließlich der Probenahme zu
zuständigen Behörde,
regeln;
f) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach 2. vorzuschreiben, dass anerkanntes Vermehrungsma-
Nummer 1 Buchstabe a einschließlich des Ruhens terial von Obst darauf nachzuprüfen ist, ob das Ver-
der Zulassung, von Beschränkungen für zugelas- mehrungsmaterial oder sein Aufwuchs die Anforde-
sene oder registrierte Betriebe bei der Pflanzener- rungen an die Beschaffenheit erfüllt, sowie das Ver-
zeugung und beim Inverkehrbringen oder Lagern fahren der Nachprüfung zu regeln und dabei das Bun-
von Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung dessortenamt mit der Durchführung der Nachprüfung
und Nutzung der in dem Verfahren erhobenen auf Sortenechtheit zu beauftragen.
Daten, (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
Zulassung von Einrichtungen, die die Beschaffen- zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
heit von Vermehrungsmaterial untersuchen, ein- Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
schließlich des Ruhens der Zulassung oder von mit Zustimmung des Bundesrates für Vermehrungsmate-
Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit so- rial von Obst bestimmter Sorten Ausnahmen von den
wie der Verarbeitung und Nutzung der in dem Ver- Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 vorzusehen.
fahren erhobenen Daten.
(4) § 9 Abs. 2 gilt für anerkanntes Vermehrungsmateri-
al von Obst entsprechend.
§ 14b
Anerkennung von
Vermehrungsmaterial von Obst Unterabschnitt 4
(1) Vermehrungsmaterial von Obst wird anerkannt, Einfuhr und Ausfuhr
wenn
1. a) die Sorte nach § 30 zugelassen oder nach dem § 15
Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung
(EG) Nr. 2100/94 in der jeweils geltenden Fassung Einfuhr von Saatgut
geschützt ist,
(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur einge-
b) eine vom Bundessortenamt für die Anerkennung führt werden
von Vermehrungsmaterial der Sorte nach § 52
Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abge- 1. als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes
laufen ist oder Saatgut, Standardpflanzgut oder Standardsaatgut,
wenn
c) das Vermehrungsmaterial der Sorte gemäß § 55
Abs. 2 Satz 4 anerkannt werden darf, a) die Sorte, der das Saatgut zugehört,
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulas- § 15a
sung verbundene Auflage für das gesamte In-
Einfuhr von Vermehrungsmaterial
land nicht entgegensteht,
(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwe-
bb) unter eine vom Bundessortenamt für die Aner- cken nur eingeführt werden
kennung oder das Inverkehrbringen von Saat-
gut der Sorte festgesetzte Auslauffrist fällt, die 1. als anerkanntes Vermehrungsmaterial von Obst, wenn
noch nicht abgelaufen ist, a) die Sorte, der das Vermehrungsmaterial zugehört,
cc) nach den Rechtsakten der Europäischen Ge- aa) zugelassen ist und eine mit der Sortenzulas-
meinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen sung verbundene Auflage für das gesamte In-
unterliegen darf, es sei denn, dass die Bun- land nicht entgegensteht,
desrepublik Deutschland ermächtigt ist, das
bb) nach dem Sortenschutzgesetz geschützt ist,
Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte für
das gesamte Inland zu untersagen, oder cc) unter eine vom Bundessortenamt für die Aner-
kennung oder das Inverkehrbringen von Ver-
dd) unter eine in einem der Gemeinsamen Sorten- mehrungsmaterial der Sorte festgesetzte Aus-
kataloge veröffentlichte Auslauffrist für das In- lauffrist fällt, die noch nicht abgelaufen ist,
verkehrbringen von Saatgut der Sorte fällt, die oder
noch nicht abgelaufen ist, und
dd) in einem anderen Mitgliedstaat in ein der Sor-
b) das Saatgut im Inland als Vorstufensaatgut, Basis- tenliste oder der Sortenschutzrolle entspre-
saatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standard- chendes Verzeichnis eingetragen ist oder
pflanzgut anerkannt ist oder als Standardsaatgut
den festgesetzten Anforderungen an die Beschaf- b) das Vermehrungsmaterial im Inland anerkannt ist
fenheit entspricht; oder
2. wenn es die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 1 Satz 1
2. als Handelssaatgut, wenn das Saatgut im Inland als Nr. 2 bis 3 erfüllt oder auf Grund einer Rechtsverord-
Handelssaatgut zugelassen ist, oder nung nach § 3a Abs. 3 in den Verkehr gebracht wer-
3. als Behelfssaatgut. den darf.
Aus einem Mitgliedstaat darf Vermehrungsmaterial ferner
Die Einfuhr von Standardpflanzgut, Standardsaatgut,
zu gewerblichen Zwecken eingeführt werden, wenn es
Handelssaatgut und Behelfssaatgut setzt voraus, dass
den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft fest-
das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch
gesetzten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 oder § 11 gestattet ist.
Vermehrungsmaterial entspricht.
Die Einfuhr ist nur zulässig, solange das Saatgut den
durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta- (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
be b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 2 oder § 25 festgesetz- Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
ten Anforderungen entspricht; ist das Saatgut in einem Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anderen Vertragsstaat anerkannt oder zugelassen, so
1. zum Schutz des Verbrauchers die Einfuhr von Ver-
genügt es, wenn das Saatgut den Anforderungen dieses
mehrungsmaterial abhängig zu machen von
Vertragsstaates entspricht, sofern diese mindestens den
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft festge- a) einer Gleichstellung mit im Inland erzeugtem Ver-
setzten Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zu- mehrungsmaterial,
lassung entsprechen.
b) der Begleitung durch bestimmte Bescheinigun-
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- gen,
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es c) bestimmten Anforderungen an den Bestand der
zur Sicherstellung der Versorgung mit Saatgut bestimm- Anbau- und Vermehrungsfläche,
ter Arten erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen d) dem Nachweis über die fachgerechte Erzeugung
bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr vorzu- des Vermehrungsmaterials einschließlich der Ernte
schreiben, dass anerkanntes, dem Zertifizierten Saatgut oder Entnahme,
entsprechendes Saatgut bestimmter Sorten, für die die e) einer Zulassung oder Registrierung des Betriebes,
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht der das Vermehrungsmaterial einführt;
vorliegen, eingeführt werden darf, wenn die Anerkennung
nach § 16 der Anerkennung im Inland gleichsteht. 2. Vorschriften zu erlassen über
a) Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung der
(3) Saatgut darf in Mischungen nur eingeführt werden,
Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe b
wenn sie in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind
und der Nachweise nach Nummer 1 Buchstabe d,
und das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken
durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist. Das b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver- Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ruhens
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr der Zulassung von Beschränkungen für zugelasse-
von Saatgut in Mischungen aus anderen Vertragsstaaten ne oder registrierte Betriebe bei der Einfuhr von
zu verbieten, in denen die Herstellung oder das Inver- Vermehrungsmaterial sowie der Verarbeitung und
kehrbringen von Saatgutmischungen untersagt ist. Nutzung der in dem Verfahren erhobenen Daten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1683
3. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar § 18
ist, die Einfuhr von Vermehrungsmaterial bestimmter
Arten zu gestatten, das die Anforderungen des Absat- Ausnahmen
zes 1 nicht erfüllt; dabei kann es die Einfuhr des Ver- (1) § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 15a Abs. 1 sowie die
mehrungsmaterials von bestimmten Mindestanforde- nach § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15a Abs. 2 und § 17 erlassenen
rungen abhängig machen. Rechtsverordnungen sind nicht anzuwenden auf Saatgut
und Vermehrungsmaterial,
Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter
Arten nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung 1. das sich in einem Freihafen oder unter zollamtlicher
nach Satz 1 Nr. 3 nicht der Zustimmung des Bundesrates, Überwachung befindet,
wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeit-
raum von höchstens einem Jahr gestattet wird. 2. das zur Aussaat oder zum Anpflanzen auf Grundstü-
cken im Grenzbereich diesseits der Grenze bestimmt
ist, die von Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden jenseits
der Grenze aus bewirtschaftet werden.
§ 16
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Gleichstellungen rung kann die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften
des § 15 nicht entspricht, genehmigen, wenn das Saatgut
(1) Den im Inland erteilten Anerkennungen oder Zulas-
sungen von Saatgut sowie den Anerkennungen von Ver- 1. für die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsver-
mehrungsmaterial von Obst stehen Anerkennungen oder trages bestimmt ist und das erzeugte Saatgut ausge-
Zulassungen gleich, die erteilt worden sind führt werden soll,
1. in einem anderen Vertragsstaat nach den in Rechtsak- 2. auf Grund eines Vermehrungsvertrages nach § 3
ten der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten Abs. 1 Nr. 5 im Ausland vermehrt worden ist,
Regeln oder
3. auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2 in den
2. in einem Staat außerhalb der Vertragsstaaten, soweit Verkehr gebracht werden darf,
die Anerkennungen oder Zulassungen durch Rechts- 4. nach § 10 anerkannt werden soll,
akte der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt
sind. 5. für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bear-
beitung
Anderes Vermehrungsmaterial, das nicht im Inland er-
zeugt worden ist, gilt als gleichgestellt, soweit Rechts- a) wieder ausgeführt werden soll oder
akte der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung b) als Standardsaatgut zu gewerblichen Zwecken in
vorsehen. Das Bundesministerium für Verbraucher- den Verkehr gebracht oder als Handelssaatgut
schutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Gleich- zugelassen werden soll, soweit das Inverkehrbrin-
stellung im Bundesanzeiger bekannt. gen von Saatgut dieser Kategorien durch Rechts-
verordnung nach § 11 Abs. 1 oder 2 gestattet ist,
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz 6. als nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspre-
des Verbrauchers oder zur Sicherung der Versorgung mit chendes Saatgut ausgeführt worden ist,
bestimmtem Vermehrungsmaterial durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland er- 7. für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungs- oder
zeugtes Vermehrungsmaterial im Inland erzeugtem Ver- Ausstellungszwecke bestimmt ist,
mehrungsmaterial gleichzustellen.
8. für Prüfungen zu amtlichen Zwecken bestimmt ist.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 5 Buchstabe a, Nr. 6, 7 und 8 sowie
§ 17 Nr. 3 in Verbindung mit § 3a Abs. 1 Satz 3 gilt entspre-
chend für Vermehrungsmaterial, das die Voraussetzun-
Einfuhrverbot gen für die Einfuhr nach § 15a nicht erfüllt.
für Pflanzgut von Kartoffel
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- § 19
rung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
Überwachung der Einfuhr
1. soweit es zur Erhaltung der Qualität der inländischen (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Kartoffelerzeugung erforderlich ist, durch Rechtsver- rung überwacht die Einfuhr von Saatgut und Vermeh-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einfuhr rungsmaterial. Das Bundesministerium der Finanzen und
von Pflanzgut bestimmter Kartoffelsorten, das im die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Über-
Ausland anerkannt ist, zu verbieten oder zu beschrän- wachung der Einfuhr mit. Die genannten Behörden kön-
ken, nen
2. bei Gefahr im Verzug für einen bestimmten Zeitraum 1. Sendungen von Saatgut und Vermehrungsmaterial
von höchstens sechs Monaten Rechtsverordnungen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter,
nach Nummer 1 zu erlassen, die nicht der Zustim- Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur
mung des Bundesrates bedürfen. Überwachung anhalten;
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be- bestimmtes Vermehrungsmaterial von anderem Vermeh-
schränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem rungsmaterial getrennt zu halten und entsprechend zu
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei kennzeichnen ist; es kann dabei Vorschriften über die er-
der Abfertigung ergibt, den zuständigen Verwaltungs- forderlichen Angaben und die Art der Kennzeichnung er-
behörden mitteilen; lassen.
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-
dungen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial auf
Unterabschnitt 5
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer
für die Überwachung des Inverkehrbringens von Saat- K e n n z e i c h n u n g , Ve r p a c k u n g
gut und Vermehrungsmaterial (Saatgutverkehrskon-
trolle) zuständigen Behörden vorgeführt werden. § 20
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- Angabe der Sortenbezeichnung
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-
(1) Saatgut, außer Handelssaatgut und Behelfssaat-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
gut, darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
gebracht werden, wenn hierbei die Sortenbezeichnung
desrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach
angegeben ist; bei schriftlicher Angabe muss diese leicht
Absatz 1 Satz 1 und 3 zu regeln. Das Bundesministerium
erkennbar und deutlich lesbar sein. Dies gilt entspre-
der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
chend für Vermehrungsmaterial nach § 3a Abs. 1 Satz 1
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3.
und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelhei- (2) Aus einem Recht an einer mit der Sortenbezeich-
ten des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 2 und 3 zu regeln. nung übereinstimmenden Bezeichnung kann die Verwen-
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 oder 2 können ins- dung der Sortenbezeichnung für die Sorte nicht unter-
besondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Aus- sagt werden. Ältere Rechte Dritter bleiben unberührt.
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durch-
führung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Dul- § 21
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonsti-
ge Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und Verpackung
der unentgeltlichen Entnahme von Proben vorgesehen und Kennzeichnung von Saatgut
werden. (1) Saatgut darf nur in Packungen oder Behältnissen
eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
gebracht werden, die nach Maßgabe des Absatzes 2 und
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Ein-
der Rechtsverordnungen nach § 22 verpackt und ge-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
kennzeichnet sind. Bei Rebe stehen Bündel den Packun-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
gen gleich.
tes die Einfuhr von Saatgut oder Vermehrungsmaterial
(2) An oder auf den Packungen oder Behältnissen sind
1. zur Überwachung der nach § 15 oder § 15a festge- anzugeben
setzten Voraussetzungen auf bestimmte Zollstellen zu
beschränken und von der Meldung oder Vorführung 1. die Art,
bei der zuständigen Behörde, von einer Untersuchung 2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut
oder von der Beibringung einer amtlichen Bescheini- und Behelfssaatgut,
gung und
3. die Kategorie,
2. von einer amtlichen Probenahme für die Sortenüber-
4. bei Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertem
wachung
Saatgut und Standardpflanzgut die Anerkennungs-
abhängig zu machen. nummer, bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
5. im Falle von Sorten, deren Pflanzen gentechnisch ver-
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
änderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gen-
nährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit
technikgesetzes sind, ein deutlicher Hinweis auf den
dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger
Umstand der gentechnischen Veränderung.
die Zollstellen bekannt, bei denen Saatgut oder Vermeh-
rungsmaterial zur Einfuhr abgefertigt wird, wenn die Ein-
fuhr nach Absatz 3 Nr. 1 beschränkt wird. § 22
Ausführungsvorschriften für die
Verpackung und Kennzeichnung von Saatgut
§ 19a
(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Ausfuhr von Vermehrungsmaterial nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
zum Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverord-
rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur
nung mit Zustimmung des Bundesrates
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
meinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit 1. die Art der Kennzeichnung der Packungen oder
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass für Behältnisse, ihre Schließung und die Verschlusssiche-
die Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Mitgliedstaaten rung zu regeln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1685
2. vorzuschreiben, dass die Packungen oder Behältnis- 4. die Schließung der Packungen oder Behältnisse so-
se durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständi- wie die Verschlusssicherung regeln,
gen Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit
einer Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie 5. vorschreiben, dass die Packungen oder Behältnisse
das Verfahren hierfür zu regeln, durch Beauftragte der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu kennzeichnen, zu schließen und mit einer
3. vorzuschreiben, dass die Angaben nach § 21 Abs. 2 Verschlusssicherung zu versehen sind, sowie das Ver-
auch in den Packungen oder Behältnissen enthalten fahren hierfür regeln.
sein müssen,
4. für bestimmtes Saatgut vorzuschreiben, dass an, in Unterabschnitt 6
oder auf den Packungen oder Behältnissen zusätz-
liche Angaben, insbesondere über den Vermehrer Ve r b o t d e r I r r e f ü h r u n g , G e w ä h r l e i s t u n g
oder Händler, die Herkunft, den Zeitpunkt und die Art
der Erzeugung, Vermehrung und Behandlung, den
§ 23
Zeitpunkt der Probenahme und Anbringung der Ver-
schlusssicherung, die Beschaffenheit, die Sortierung, Verbot der Irreführung
die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und
das Gewicht oder die Stückzahl, anzubringen sind, (1) Saatgut oder Vermehrungsmaterial darf nicht unter
einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu ge-
5. vorzuschreiben, dass für die Verpackung von Saatgut werblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die
bestimmter Arten oder Kategorien nur ungebrauchtes zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Her-
Verpackungsmaterial oder besonders behandelte Be- kunft, Beschaffenheit und Behandlung, führen kann.
hältnisse benutzt werden dürfen, (2) Erntegut, das nach den Vorschriften dieses Geset-
zes nicht als Saatgut oder Vermehrungsmaterial in den
6. vorzuschreiben, dass der Empfänger von Saatgut be-
Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Be-
stimmter Arten das amtliche Etikett für einen be-
zeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen
stimmten Zeitraum zu Kontrollzwecken aufzubewah-
Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die es als
ren hat.
Saatgut oder Vermehrungsmaterial verwendbar erschei-
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, nen lässt.
Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt,
zur Erleichterung des Verkehrs mit Saatgut, soweit es § 24
mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (weggefallen)
Ausnahmen von § 21 zuzulassen; dies gilt insbesondere
für Saatgut in bestimmten Packungen oder Behältnissen
und für Saatgut, das in kleinen Mengen an den Letztver- Unterabschnitt 7
braucher abgegeben wird.
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 3 so- der Saatgutordnung
wie des § 15 Abs. 2 kann das Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Rechts-
§ 25
verordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Zusätzliche
Anforderungen für das Inverkehrbringen
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
§ 22a
rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Förderung
Verpackung und der Erzeugung und der Qualität von Saatgut, Vermeh-
Kennzeichnung von Vermehrungsmaterial rungsmaterial und Erntegut durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder
rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Kategorien zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr
Schutz des Verbrauchers oder zur Ordnung des Verkehrs gebracht werden darf, wenn es zusätzlich bestimmten
mit Vermehrungsmaterial erforderlich ist, durch Rechts- Anforderungen an die Sortierung, die physikalische oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- chemische Behandlung oder bei polyploiden Sorten an
schreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur das Ploidiestufenverhältnis entspricht.
gebündelt, verpackt oder gekennzeichnet eingeführt
oder zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht § 26
werden darf. Es kann dabei insbesondere
Saatgutmischungen
1. die Angaben für die Kennzeichnung vorschreiben,
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
2. die Art und die Sicherung der Kennzeichnung regeln, rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es mit
dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist oder soweit
3. die Verwendung bestimmter Verpackungsmaterialien es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
oder Behältnisse vorschreiben, Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
mit Zustimmung des Bundesrates zu gestatten, dass § 28
Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in
Durchführung in den Ländern
Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit
Saatgut von Arten, die nicht der Saatgutverkehrsrege- Die Durchführung dieses Gesetzes einschließlich der
lung unterliegen, zu gewerblichen Zwecken in den Ver- Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften sowie
kehr gebracht wird. In der Rechtsverordnung können ins- der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
besondere gen und erteilten Auflagen obliegt den nach Landesrecht
zuständigen Behörden, soweit dieses Gesetz keine
1. das Inverkehrbringen von Saatgut in Mischungen von andere Regelung trifft.
einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs, der
die Mischungen erzeugt, abhängig gemacht und dafür
§ 29
die Voraussetzungen und das Verfahren geregelt wer-
den, Geschlossene Anbaugebiete
Die Länder können geschlossene Anbaugebiete für die
2. die Kennzeichnung und Verpackung der Mischungen
Erzeugung von Saatgut errichten.
geregelt werden,
3. Vorschriften über die Kontrolle der Herstellung der
Mischungen, insbesondere die Beprobung der für die Abschnitt 2
Herstellung der Mischungen verwendeten Ausgangs-
partien, sowie der Mischungen auf ihre Zusammen-
Sortenordnung
setzung erlassen werden,
4. die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Unterabschnitt 1
Mischungen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nut- Sortenzulassung
zung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,
festgesetzt werden.
§ 30
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
(1) Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6
§ 27 zugelassen, wenn sie
Anzeige- und Aufzeichnungspflicht 1. unterscheidbar,
2. homogen und
(1) Wer Saatgut zu gewerblichen Zwecken in den Ver-
kehr bringt, abfüllt oder für andere bearbeitet, hat 3. beständig ist,
4. landeskulturellen Wert hat sowie
1. den Beginn und die Beendigung des Betriebs inner-
halb eines Monats der nach Landesrecht zuständigen 5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeich-
Behörde anzuzeigen; dies gilt nicht, soweit lediglich net ist.
Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn
a) im eigenen Betrieb erzeugtes Basissaatgut, Zertifi- hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass die
ziertes Saatgut oder Standardpflanzgut in den Ver- Sorte ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren
kehr gebracht, abgefüllt oder bearbeitet wird oder oder Pflanzen oder die Umwelt darstellt, insbesondere,
wenn der Anbau die Gesundheit von Menschen, Tieren
b) Saatgut in Kleinpackungen an Letztverbraucher oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet. Von der Versa-
abgegeben wird; gung ist abzusehen, soweit durch Nebenbestimmungen
die Versagungsgründe ausgeräumt werden können.
2. über Eingänge und Ausgänge von Saatgut Aufzeich-
nungen zu machen und diese sechs Jahre aufzube- (2) Die Voraussetzung des landeskulturellen Wertes
wahren. entfällt bei
1. Sorten von Gemüse, Obst und Zierpflanzen,
(2) Wer Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwe-
cken in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über 2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des
Erzeugung, Herkunft und Verbleib des Vermehrungsma- Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze be-
terials sowie über durchgeführte Untersuchungen zu stimmt ist,
machen.
3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erb-
komponenten bestimmt sind,
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz 4. anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten
des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustim- Sorten, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat die
mung des Bundesrates Vorschriften über die Aufzeich- Voraussetzung des landeskulturellen Wertes erfüllt
nungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zu erlassen haben und in ein der Sortenliste entsprechendes Ver-
sowie die Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu regeln; zeichnis eingetragen worden sind und der Antragstel-
dabei kann es Ausnahmen von den Aufzeichnungspflich- ler beantragt, die Sorte ohne Prüfung des landeskultu-
ten nach Absatz 2 vorsehen. rellen Wertes zuzulassen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1687
5. Sorten, deren Saatgut nicht zum Anbau in einem Ver- b) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter Anstrich der
tragsstaat bestimmt ist. Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. Sep-
tember 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- (ABl. EG Nr. L 225 S. 7) in der durch Artikel 7 der
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zum Schutz Richtlinie 98/95/EG geänderten Fassung
des Verbrauchers durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates zugelassen worden ist.
1. vorzusehen, dass Sorten von Obst oder Zierpflanzen (7) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
nur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
stimmte weitere Eigenschaften, insbesondere in Be- Verfahren bei der Zulassung von Sorten nach Absatz 6 zu
zug auf Anbau und Verwendung, aufweisen, regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten
2. vorzuschreiben, dass in den Fällen des Absatzes 2 der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
Satz 1 Nr. 1 und 2 die Zulassung einer Sorte ihren lan-
deskulturellen Wert voraussetzt, im Falle des Absat- (8) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
zes 2 Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit dies in Rechtsak- nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
ten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
(4) Bei Sorten von Rebe tritt an die Stelle der Voraus- mit Zustimmung des Bundesrates abweichend von den
setzung des landeskulturellen Wertes die Feststellung Absätzen 1 und 2 die Voraussetzungen für die Zulassung
der physiologischen Merkmale, insbesondere der An- von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
baueigenschaften und des Verwendungszwecks, die in pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind (Erhal-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über den tungssorten), zu regeln und das Verfahren hierfür festzu-
Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Rebe als setzen.
zu prüfende Merkmale aufgeführt sind.
(5) Eine Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränder- § 31
te Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-
setzes sind, darf nur zugelassen werden, wenn eine Ge- Unterscheidbarkeit
nehmigung für das Inverkehrbringen der Pflanzen und
Pflanzenteile dieser Sorte nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 auch in Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Aus-
Verbindung mit Abs. 5 des Gentechnikgesetzes erteilt prägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von
worden ist. jeder anderen Sorte deutlich unterscheiden lässt, die
(6) Eine Sorte, deren Pflanzen oder Pflanzenteile zur 1. zugelassen oder deren Zulassung beantragt ist,
Herstellung neuartiger Lebensmittel oder neuartiger
Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der 2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffent-
Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla- licht ist oder
ments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuarti-
ge Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. 3. in einem anderen Vertragsstaat in ein der Sortenliste
EG Nr. L 43 S. 1) bestimmt sind, darf nur zugelassen wer- entsprechendes Verzeichnis eingetragen oder deren
den, wenn Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt ist.
1. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen der Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die
betreffenden Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sor-
nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) ten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale
Nr. 258/97 erteilt worden ist oder müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
2. das Inverkehrbringen nach
a) Artikel 7 Abs. 5 Buchstabe a zweiter Anstrich der § 32
Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. Sep-
tember 1970 über einen gemeinsamen Sorten- Homogenität
katalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Ab-
EG Nr. L 225 S. 1) in der durch Artikel 6 der Richt- weichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermeh-
linie 98/95/EG des Rates vom 14. Dezember rung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit
1998 zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.
66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG,
69/208/EWG, 70/457/EWG und 70/458/EWG über
den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflan- § 33
zensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln,
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Gemüsesaat- Beständigkeit
gut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für
landwirtschaftliche Pflanzen, und zwar hinsichtlich Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung
der Konsolidierung des Binnenmarktes, genetisch der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale
veränderter Sorten und pflanzengenetischer Res- nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermeh-
sourcen (ABl. EG 1999 Nr. L 25 S. 1) geänderten rungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverän-
Fassung oder dert bleibt.
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
§ 34 wenn ein Ausschließungsgrund nach Absatz 2 entgegen-
steht oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein
Landeskultureller Wert Recht eines Dritten entgegensteht.
Eine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn sie in (4) Für eine nach dem Sortenschutzgesetz oder nach
der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli
gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten, 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl.
zumindest für die Erzeugung in einem bestimmten Ge- EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge-
biet, eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, schützte Sorte ist nur die im Zusammenhang mit der Sor-
die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus tenschutzerteilung festgelegte Sortenbezeichnung ein-
dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. tragbar.
Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere
günstige Eigenschaften ausgeglichen werden. (5) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
§ 35 desrates bedarf, die Anforderungen an die Eignung von
Sortenbezeichnungen näher zu bestimmen, soweit dies
Sortenbezeichnung
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
(1) Eine Sortenbezeichnung ist eintragbar, wenn kein Gemeinschaft erforderlich ist.
Ausschließungsgrund nach Absatz 2 oder 3 vorliegt.
(2) Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sor- § 36
tenbezeichnung
Dauer der Sortenzulassung
1. zur Kennzeichnung der Sorte, insbesondere aus
sprachlichen Gründen, nicht geeignet ist, (1) Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehn-
ten, bei Rebe und Obst bis zum Ende des zwanzigsten
2. keine Unterscheidungskraft hat, auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres.
3. ausschließlich aus Zahlen besteht, soweit sie nicht für (2) Die Sortenzulassung wird auf Antrag des eingetra-
eine Sorte Verwendung findet, die ausschließlich für genen Züchters oder, falls mehrere Züchter eingetragen
die fortlaufende Erzeugung einer anderen Sorte be- sind, eines dieser Züchter um jeweils höchstens zehn
stimmt ist, Jahre, bei Rebe und Obst um jeweils höchstens zwanzig
Jahre, verlängert, wenn
4. mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder ver-
wechselt werden kann, unter der in einem Vertrags- 1. die Sorte noch unterscheidbar, homogen und bestän-
staat oder von einem anderen Verbandsmitglied eine dig ist, oder die durch Rechtsverordnung nach § 30
Sorte derselben oder einer verwandten Art in einem Abs. 8 festgesetzten Voraussetzungen noch erfüllt
amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist oder sind und
war oder Saatgut oder Vermehrungsmaterial einer sol-
chen Sorte in den Verkehr gebracht worden ist, es sei 2. die Anbau- und Marktbedeutung eine Verlängerung
denn, dass die Sorte nicht mehr eingetragen ist und rechtfertigt, oder die Verlängerung zur Erhaltung und
nicht mehr angebaut wird und ihre Sortenbezeich- nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressour-
nung keine größere Bedeutung erlangt hat, cen erforderlich ist.
5. irreführen kann, insbesondere wenn sie geeignet ist, Die Voraussetzung nach Nummer 2 entfällt in den Fällen
unrichtige Vorstellungen über die Herkunft, die Eigen- des § 30 Abs. 2 Nr. 3 bis 5. Der Antrag auf Verlängerung
schaften oder den Wert der Sorte oder über den Züch- ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung
ter hervorzurufen, zu stellen. Satz 3 gilt nicht für Sorten, die auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 8 zugelassen worden
6. Ärgernis erregen kann. sind.
Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten es (3) Wird über einen Antrag auf Verlängerung vor Ablauf
als verwandt im Sinne der Nummer 4 ansieht. der Sortenzulassung nicht unanfechtbar entschieden, so
verlängert sich die Dauer der Sortenzulassung bis zum
(3) Ist die Sorte bereits Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wird die
1. in einem anderen Vertragsstaat oder von einem ande- Verlängerung abgelehnt, so kann das Bundessortenamt
ren Verbandsmitglied oder für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saat-
gut oder Vermehrungsmaterial dieser Sorte Auslauffristen
2. in einem anderen Staat, der nach einer vom Bundes- bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach Ablauf
sortenamt bekannt zu machenden Feststellung in der Zulassungsdauer festsetzen.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Sorten
nach Regeln beurteilt, die denen der Richtlinien über (4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
die Gemeinsamen Sortenkataloge entsprechen, nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
in einem amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
oder ist ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis bean- ohne Zustimmung des Bundesrates die Dauer der Sor-
tragt worden, so ist nur die dort eingetragene oder ange- tenzulassung bei Rebe und Obst abweichend von den
gebene Sortenbezeichnung eintragbar. Dies gilt nicht, Absätzen 1 und 2 festzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1689
Unterabschnitt 2 (2) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden vom Bundes-
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-
Bundessortenamt
wirtschaft für sechs Jahre berufen; Wiederberufung ist
zulässig. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer vorzeitig
§ 37 aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit
berufen. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen besondere
Aufgaben
Fachkunde auf dem Gebiet des Sortenwesens haben.
Das Bundessortenamt ist zuständig für die Sortenzu- Inhaber oder Angestellte von Zuchtbetrieben oder Ange-
lassung und die hiermit zusammenhängenden Angele- stellte von Züchterverbänden sollen nicht berufen wer-
genheiten. Es führt die Sortenliste und überwacht die den. Für jeden ehrenamtlichen Beisitzer wird ein Stellver-
Erhaltung der zugelassenen Sorten. treter berufen; die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind bei Anwesen-
§ 38 heit des Vorsitzenden und eines Beisitzers, von denen
einer rechtskundig sein muss, sowie dreier ehrenamtli-
Sortenausschüsse
cher Beisitzer beschlussfähig.
und Widerspruchsausschüsse
(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
1. Sortenausschüsse, Unterabschnitt 3
2. Widerspruchsausschüsse für Sortenzulassungssa- Ve r f a h r e n v o r d e m B u n d e s s o r t e n a m t
chen.
Der Präsident des Bundessortenamtes setzt ihre Zahl § 41
fest und regelt die Geschäftsverteilung.
Förmliches Verwaltungsverfahren
(2) Die Sortenausschüsse sind zuständig für die Ent-
Auf das Verfahren vor den Sortenausschüssen und den
scheidung über
Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der
1. Anträge auf Sortenzulassung, §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
2. Anträge auf Verlängerung der Sortenzulassung,
3. Anträge auf Eintragung anderer Züchter in die Sorten-
§ 42
liste,
Antrag auf Sortenzulassung
4. die Aufhebung der Sortenzulassung hinsichtlich der
Sortenbezeichnung, (1) Die Sortenzulassung kann beantragen, wer hierzu
von der Sache und der Person her befugt ist.
5. die Eintragung einer anderen Sortenbezeichnung und
für die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach (2) Von der Sache her ist befugt:
§ 51 Abs. 2,
1. bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der
6. die Rücknahme und den Widerruf der Sortenzulas- Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftli-
sung oder einer Eintragung in die Sortenliste. chen Sortenschutz in ihrer jeweils geltenden Fassung
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für geschützten Sorte der Sortenschutzinhaber,
die Entscheidung über Widersprüche gegen Entschei- 2. bei einer Sorte, für die ein Sortenschutzantrag nach
dungen der Sortenausschüsse. dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung
(EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sorten-
§ 39 schutz in ihrer jeweils geltenden Fassung gestellt wor-
den ist, der Antragsteller im Sortenschutzverfahren,
Zusammensetzung der Sortenausschüsse
3. bei einer anderen Sorte, wer die Sorte nicht nur vorü-
Die Sortenausschüsse bestehen jeweils aus dem Vor- bergehend nach den Grundsätzen systematischer
sitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Erhaltungszüchtung bearbeitet oder unter seiner Ver-
Beisitzer sind vom Präsidenten bestimmte Mitglieder des antwortung bearbeiten lässt.
Bundessortenamtes.
(3) Von der Person her sind befugt:
§ 40 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
gesetzes sowie natürliche und juristische Personen
Zusammensetzung und Personenhandelsgesellschaften mit Wohnsitz
der Widerspruchsausschüsse oder Sitz im Inland,
(1) Die Widerspruchsausschüsse bestehen jeweils aus
2. Angehörige eines anderen Vertragsstaates sowie
dem Präsidenten oder einem von ihm bestimmten weite-
natürliche und juristische Personen und Personen-
ren Mitglied des Bundessortenamtes als Vorsitzendem,
handelsgesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in
einem vom Präsidenten bestimmten weiteren Mitglied
einem anderen Vertragsstaat,
des Bundessortenamtes als Beisitzer und fünf ehrenamt-
lichen Beisitzern. Von den Mitgliedern des Bundessor- 3. andere natürliche und juristische Personen und Per-
tenamtes muss eines fachkundig und eines rechtskundig sonenhandelsgesellschaften, soweit in dem Staat,
sein. dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
oder Sitz haben, nach einer Bekanntmachung des 1. soweit ihm frühere eigene Prüfungsergebnisse zur
Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernäh- Verfügung stehen,
rung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt die
2. wenn sich aus anderen Erkenntnisquellen, insbeson-
Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
dere aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterla-
(4) Der Antragsteller hat die Sortenbezeichnung anzu- gen (§ 53 Nr. 2), ergibt, dass die Sorte die Vorausset-
geben. Bei einer nicht geschützten Sorte kann er mit zungen für ihre Zulassung nicht erfüllt.
Zustimmung des Bundessortenamtes für das Sortenzu- (2) Das Bundessortenamt kann den Anbau oder die
lassungsverfahren eine vorläufige Bezeichnung angeben. sonst erforderlichen Untersuchungen durch andere fach-
lich geeignete Stellen, auch im Ausland, durchführen las-
(4a) Der Antragsteller hat bei Sorten von Rebe, deren
sen und Ergebnisse von Anbauprüfungen oder sonstigen
Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung nach Klonen
Untersuchungen solcher Stellen berücksichtigen.
getrennt erzeugt werden soll, die Bezeichnung der Klone
anzugeben. (3) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller
auf, ihm oder der von ihm bezeichneten Stelle innerhalb
(5) Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut einer bestimmten Frist das erforderliche Saatgut oder
oder Vermehrungsmaterial der Sorte umfassen, als Vermehrungsmaterial, das erforderliche sonstige Material
Marke für den Antragsteller in der Zeichenrolle des und die erforderlichen weiteren Unterlagen vorzulegen,
Patentamts eingetragen oder zur Eintragung angemel- die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Prü-
det, so steht ihm der Zeitrang der Anmeldung der Marke fung zu gestatten.
als Zeitvorrang für die Sortenbezeichnung zu. Der Zeit-
vorrang erlischt, wenn der Antragsteller nicht innerhalb (4) Bei der Prüfung, ob die Anbau- und Marktbedeu-
von drei Monaten nach Angabe der Sortenbezeichnung tung der Sorte eine Verlängerung der Sortenzulassung
dem Bundessortenamt eine Bescheinigung des Patent- rechtfertigt, kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse
amts über die Eintragung oder Anmeldung der Marke anderer amtlicher Prüfungen oder den Anbau in der Pra-
vorlegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mar- xis zugrunde legen.
ken, die nach dem Madrider Abkommen vom 14. April (5) Das Bundessortenamt kann Behörden und Stellen
1891 über die internationale Registrierung von Marken in im Ausland Auskünfte über Prüfungsergebnisse erteilen,
der jeweils geltenden Fassung international registriert soweit dies zur gegenseitigen Unterrichtung erforderlich
worden sind und im Inland Schutz genießen. ist.
(6) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch (6) Das Bundessortenamt fordert den Antragsteller
Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz auf, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
geregelten Verfahren vor dem Bundessortenamt nur teil-
nehmen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Ge- 1. eine Sortenbezeichnung anzugeben, wenn er eine
schäftsraum in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) vorläufige Bezeichnung angegeben hat,
bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundessor- 2. eine andere Sortenbezeichnung anzugeben, wenn die
tenamt und in Rechtsstreitigkeiten, die die Sortenzulas- angegebene Sortenbezeichnung nicht eintragbar ist.
sung betreffen, zur Vertretung befugt.
§ 43 gilt entsprechend.
§ 43 § 45
Bekanntmachung Säumnis
des Antrags auf Sortenzulassung
(1) Kommt der Antragsteller einer Aufforderung des
(1) Das Bundessortenamt macht den Antrag auf Sor- Bundessortenamtes,
tenzulassung unter Angabe der Art, der angegebenen 1. das erforderliche Saatgut oder Vermehrungsmaterial,
Sortenbezeichnung oder vorläufigen Bezeichnung, des das erforderliche sonstige Material oder erforderliche
Antragstages sowie des Namens und der Anschrift des weitere Unterlagen vorzulegen,
Antragstellers, des Züchters und eines Verfahrensvertre-
ters bekannt. 2. eine Sortenbezeichnung anzugeben oder
3. fällige Prüfungsgebühren zu entrichten,
(2) Ist der Antrag nach seiner Bekanntmachung zu-
rückgenommen worden, gilt er nach § 45 Abs. 2 wegen innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so kann das
Säumnis als nicht gestellt oder ist die Sortenzulassung Bundessortenamt den Antrag auf Sortenzulassung zu-
abgelehnt worden, so macht das Bundessortenamt dies rückweisen, wenn es bei der Fristsetzung auf diese Folge
ebenfalls bekannt. der Säumnis hingewiesen hat.
(2) Entrichtet ein Antragsteller oder Widerspruchsfüh-
§ 44 rer die fällige Gebühr für die Entscheidung über einen
Antrag auf Sortenzulassung oder über einen Wider-
Prüfung spruch nicht, so gilt der Antrag als nicht gestellt oder der
Widerspruch als nicht erhoben, wenn die Gebühr nicht
(1) Bei der Prüfung, ob die Sorte die Voraussetzungen innerhalb eines Monats entrichtet wird, nachdem das
für ihre Zulassung erfüllt, baut das Bundessortenamt die Bundessortenamt die Gebührenentscheidung bekannt
Sorte an oder stellt die sonst erforderlichen Untersuchun- gegeben und dabei auf diese Folge der Säumnis hinge-
gen an. Hiervon kann es absehen, wiesen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1691
§ 46 § 48
Antrag auf Übernahme der Erhaltungszüchtung
Eintragung als weiterer Züchter
Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von
Wird im Falle des § 42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weite- einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter über-
ren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den nommen, so wird er ohne erneute Prüfung der Sorte als
dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann Züchter eingetragen.
jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste
als weiterer Züchter beantragen. § 42 Abs. 3 und 6, § 49
§§ 43, 44 Abs. 1 bis 3 und § 45 gelten entsprechend.
Einsichtnahme
§ 47 (1) Jedem steht die Einsicht frei in
Sortenliste 1. die Sortenliste,
(1) In die Sortenliste werden nach Eintritt der Unan- 2. die Unterlagen
fechtbarkeit der Sortenzulassung eingetragen a) nach § 47 Abs. 3 Satz 1,
1. die Art und die Sortenbezeichnung; wird Saatgut oder b) eines bekannt gemachten Antrags auf Sortenzu-
Vermehrungsmaterial einer Sorte in einem anderen lassung oder auf Eintragung als weiterer Züchter,
Vertragsstaat oder Verbandsstaat unter einer anderen
Sortenbezeichnung in den Verkehr gebracht, so soll c) einer Eintragung in die Sortenliste,
diese zusätzlich vermerkt werden, 3. den Anbau
2. die festgestellten Ausprägungen der für die Unter- a) zur Prüfung einer Sorte,
scheidbarkeit wichtigen Merkmale; bei Sorten, deren
Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponen- b) zur Sortenüberwachung.
ten erzeugt werden, auch der Hinweis hierauf, (2) Bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-
3. der Name und die Anschrift stimmter Erbkomponenten erzeugt werden, sind die
Angaben über die Erbkomponenten auf Antrag desjeni-
a) des Züchters, gen, der den Antrag auf Sortenzulassung gestellt hat, von
b) im Falle des § 46 der weiteren Züchter, der Einsichtnahme auszuschließen. Der Antrag kann nur
bis zur Entscheidung über die Sortenzulassung gestellt
c) der Verfahrensvertreter, werden.
4. der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der
Sortenzulassung sowie der Beendigungsgrund, § 50
5. Auflagen oder eine Befristung, Sortenerhaltung
6. bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränderte (1) Jeder eingetragene Züchter hat die Sorte in einem
Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge- Vertragsstaat nach den Grundsätzen systematischer
setzes sind, ein Hinweis auf den Umstand der gen- Erhaltungszüchtung zu erhalten. Die Erhaltungszüchtung
technischen Veränderung, kann außerhalb der Vertragsstaaten betrieben werden,
wenn die Nachprüfung durch eine vom Bundessortenamt
7. bei Erhaltungssorten der Hinweis „Erhaltungssorte“.
anerkannte amtliche Stelle außerhalb dieses Gebiets
(2) Wird im Falle des § 35 Abs. 4 die in der Sorten- sichergestellt ist.
schutzrolle eingetragene Sortenbezeichnung durch eine
(2) Der Züchter hat bei der Durchführung der Erhal-
andere ersetzt oder wird für eine zugelassene Sorte Sor-
tungszüchtung Aufzeichnungen über das für die einzel-
tenschutz unter einer anderen Sortenbezeichnung erteilt,
nen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete
so ist diese Sortenbezeichnung in die Sortenliste einzu-
Material und über die angewandte Methode zu machen.
tragen.
Er hat die Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren.
(3) Die Eintragung der festgestellten Ausprägungen
der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale kann § 50a
durch einen Hinweis auf Unterlagen des Bundessorten-
amtes ersetzt werden. Die Eintragung kann hinsichtlich Sortenerhaltung bei Rebsorten
der Anzahl und Art der Merkmale sowie der festgestellten Bei Sorten von Rebe hat jeder eingetragene Züchter
Ausprägungen dieser Merkmale von Amts wegen geän- jeden für ihn eingetragenen Klon der Sorte, der in der
dert werden, soweit dies erforderlich ist, um die Beschrei- Beschreibenden Sortenliste aufgeführt ist, nach den Be-
bung der Sorte mit den Beschreibungen anderer Sorten stimmungen des § 50 zu erhalten.
vergleichbar zu machen.
(4) Änderungen in der Person eines Züchters oder Ver- § 51
fahrensvertreters werden nur eingetragen, wenn sie
Änderung der Sortenbezeichnung
nachgewiesen sind. Der eingetragene Züchter oder Ver-
fahrensvertreter bleibt bis zur Eintragung der Änderung (1) Eine bei der Sortenzulassung eingetragene Sorten-
nach diesem Gesetz berechtigt und verpflichtet. bezeichnung ist zu ändern, wenn
(5) Das Bundessortenamt macht die Eintragungen be- 1. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 bei
kannt. der Eintragung bestanden hat und fortbesteht,
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
2. ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 3. die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15
oder 6 nachträglich eingetreten ist, oder 19 der Richtlinie 70/457/EWG oder nach Arti-
kel 16 oder 18 der Richtlinie 70/458/EWG ermächtigt
3. ein entgegenstehendes Recht glaubhaft gemacht ist, die Verwendung der Sorte im gesamten Bundes-
wird und der Züchter mit der Eintragung einer anderen gebiet oder in dessen Teilen zu untersagen,
Sortenbezeichnung einverstanden ist,
4. die Sortenzulassung verlängert worden ist und die
4. dem Züchter durch rechtskräftige Entscheidung die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte die Zulassung
Verwendung der Sortenbezeichnung untersagt wor- nicht mehr rechtfertigt,
den ist oder
5. mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung eine
5. einem sonst nach § 20 Abs. 1 zur Verwendung der Auflage verbunden ist und der Züchter diese nicht
Sortenbezeichnung Verpflichteten durch rechtskräfti- oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt
ge Entscheidung die Verwendung der Sortenbezeich- hat,
nung untersagt worden ist und der Züchter als Neben-
intervenient am Rechtsstreit beteiligt oder ihm der 6. der Züchter die Verpflichtung zur Sortenerhaltung
Streit verkündet war, sofern er nicht durch einen der in nach § 50 Abs. 1 trotz Mahnung nicht erfüllt hat,
§ 68 zweiter Halbsatz der Zivilprozessordnung ge- 7. der Züchter einer Aufforderung nach § 51 Abs. 2 zur
nannten Umstände an der Wahrnehmung seiner Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nach-
Rechte gehindert war. gekommen ist,
Im Falle einer Änderung der Sortenbezeichnung nach 8. der Züchter eine durch Rechtsverordnung nach § 53
Satz 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf Ausgleich eines Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Sor-
Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungs- tenüberwachung trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder
verfahrensgesetzes nicht.
9. der Züchter fällige Überwachungsgebühren innerhalb
(2) Das Bundessortenamt fordert, wenn es das Vorlie- einer Nachfrist nicht entrichtet hat.
gen eines Änderungsgrundes nach Absatz 1 feststellt,
den Züchter auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine (5) Für die Eintragung eines weiteren Züchters gelten
andere Sortenbezeichnung anzugeben. Nach fruchtlo- die Absätze 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
sem Ablauf der Frist kann es eine Sortenbezeichnung von (6) Das Bundessortenamt kann eine Auslauffrist für die
Amts wegen festsetzen. Auf Antrag des Züchters oder Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut oder
eines Dritten setzt das Bundessortenamt eine Sortenbe- Vermehrungsmaterial der Sorte zu gewerblichen Zwe-
zeichnung fest, wenn der Antragsteller ein berechtigtes cken bis längstens zum 30. Juni des dritten Jahres nach
Interesse glaubhaft macht. Für die Festsetzung der ande- der Beendigung der Sortenzulassung festsetzen.
ren Sortenbezeichnung und ihre Bekanntmachung gelten
die §§ 43 und 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 entsprechend.
§ 53
§ 52 Ermächtigung zum
Erlass von Verfahrensvorschriften
Beendigung der Sortenzulassung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
(1) Die Sortenzulassung erlischt, wenn der eingetrage- rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-
ne Züchter oder, falls mehrere Züchter eingetragen sind, verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
alle diese Züchter hierauf gegenüber dem Bundessorten- bedarf,
amt schriftlich verzichten.
1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessor-
(2) Die Sortenzulassung ist zurückzunehmen, wenn tenamt einschließlich der Auswahl der für die Unter-
sich ergibt, dass die Sorte bei der Zulassung nicht unter- scheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festset-
scheidbar war, und wenn eine andere Entscheidung nicht zung des Prüfungsumfangs und der Sortenüberwa-
möglich ist. Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermö- chung zu regeln,
gensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-
2. soweit es zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
rensgesetzes besteht nicht. Eine Rücknahme aus ande-
Prüfung erforderlich ist, vorzuschreiben, dass der
ren Gründen ist nicht zulässig.
Antragsteller bei bestimmten Arten Ergebnisse be-
(3) Die Sortenzulassung ist zu widerrufen, wenn sich stimmter Prüfungen beizubringen hat, die Aufschluss
ergibt, dass die Sorte nicht homogen oder nicht bestän- über die Eigenschaften der Sorte geben,
dig ist. 3. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessorten-
(4) Im Übrigen kann die Sortenzulassung nur widerru- amtes zu bestimmen.
fen werden, wenn
§ 54
1. die Sorte keinen landeskulturellen Wert mehr hat,
Kosten
2. es sich um eine Sorte nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
oder Abs. 5 oder 6 handelt, die dort genannten (1) Das Bundessortenamt erhebt für seine Amtshand-
Voraussetzungen entfallen sind, und im Falle des § 30 lungen nach diesem Gesetz und für die Prüfung von Sor-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 eine andere Entscheidung nicht ten auf Antrag ausländischer oder supranationaler Stel-
möglich ist, len Kosten (Gebühren und Auslagen).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1693
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er- (2) Saatgut von Sorten,
nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für 1. die in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeich-
Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht nis eines anderen Vertragsstaates eingetragen sind,
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebühren- 2. für die das Bundessortenamt festgestellt hat, dass
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be- Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung und die
stimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu- Nachprüfung die gleichen Informationen ermöglichen
sehen sowie den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhe- wie bei zugelassenen Sorten, und
bung der Gebühren zu regeln. Die Bedeutung, der wirt-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand- 3. bei denen
lung, auch für das Züchtungswesen und die Allgemein-
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen oder
heit, sind angemessen zu berücksichtigen. Die zu erstat-
tenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungs- b) die Erhaltungszüchtung im Inland durchgeführt
kostengesetz geregelt werden. In der Rechtsverordnung wird,
kann vorgesehen werden, dass Gebühren für die Über-
wachung einer Sorte nicht erhoben werden, soweit für kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1,
die Sorte eine Jahresgebühr nach § 33 Abs. 1 des Sorten- bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3
schutzgesetzes erhoben wird. vorliegt, kann anerkannt werden, wenn es die Vorausset-
zungen des § 10 Abs. 1 erfüllt. Das Bundessortenamt
(3) (weggefallen) macht die Sorten bekannt, für die es die Feststellung
(4) Bei Gebühren für die Prüfung einer Sorte oder einer nach Satz 1 Nr. 2 getroffen hat. Im Falle von Rebsorten
weiteren Erhaltungszüchtung sowie für die ablehnende kann sich die Anerkennung nach Satz 1 auf Pflanzgut
Entscheidung über einen Antrag auf Sortenzulassung jedes Klons einer Sorte nach Satz 1 Nr. 1 beziehen, der in
wird keine Ermäßigung nach § 15 Abs. 2 des Verwal- dem betreffenden Vertragsstaat zur Anerkennung zuge-
tungskostengesetzes gewährt. lassen ist. Die Sätze 1 und 3 gelten für Vermehrungsma-
terial von Obstsorten entsprechend.
(5) Hat ein Widerspruch Erfolg, so ist die Wider-
spruchsgebühr zu erstatten. Bei teilweisem Erfolg ist die
Widerspruchsgebühr zu einem entsprechenden Teil zu
erstatten. Die Erstattung kann jedoch ganz oder teilweise Abschnitt 3
unterbleiben, wenn die Entscheidung auf Tatsachen be-
ruht, die früher hätten geltend gemacht oder bewiesen Andere
werden können. Für Auslagen im Widerspruchsverfahren Aufgaben des Bundessortenamtes
gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Ein Anspruch auf
Erstattung von Kosten nach § 80 des Verwaltungsverfah-
§ 56
rensgesetzes besteht nicht.
Beschreibende Sortenliste
Unterabschnitt 4 (1) Das Bundessortenamt veröffentlicht eine beschrei-
bende Liste der zugelassenen Sorten (Beschreibende
In anderen Sortenliste). In die Beschreibende Sortenliste können
Ve r t r a g s s t a a t e n e i n g e t r a g e n e S o r t e n auch Sorten aufgenommen werden, die
1. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffent-
§ 55 licht sind,
(1) Das Bundessortenamt macht die Sorten bekannt,
2. im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b hin-
1. die in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge oder reichend genau beschrieben worden sind oder
im Falle von Rebsorten auch in einem der Sortenliste
entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertrags- 3. einer Art zugehören, die nicht im Artenverzeichnis auf-
staates veröffentlicht sind, sofern die Bundesrepublik geführt ist, soweit dies im Hinblick auf die Bedeutung
Deutschland nicht durch Rechtsakte der Europäi- des Verkehrs mit Saatgut oder Vermehrungsmaterial
schen Gemeinschaft ermächtigt ist, das Inverkehr- von Sorten oder Pflanzengruppen dieser Art zur För-
bringen von Saatgut oder Vermehrungsmaterial dieser derung der Erzeugung qualitativ hochwertiger pflanz-
Sorte für das gesamte Inland zu untersagen, oder licher Produkte oder zur Erhaltung pflanzengeneti-
scher Ressourcen zweckmäßig ist und das Bundes-
2. für die nach Ende der Veröffentlichung gemäß Num- sortenamt die erforderlichen Informationen erlangen
mer 1 in einem anderen Vertragsstaat eine Auslauffrist kann.
für das Inverkehrbringen von Saatgut oder Vermeh-
rungsmaterial festgesetzt worden und in einem der (1a) Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreiben-
Gemeinsamen Sortenkataloge oder im Falle von Reb- den Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufge-
sorten auch in einem der Sortenliste entsprechenden führt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung er-
Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates veröffent- zeugt werden soll.
licht ist.
(2) In der Beschreibenden Sortenliste sollen die für
Die Bekanntmachung kann sich auf einen Hinweis auf den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften
Veröffentlichungen der Gemeinsamen Sortenkataloge im sowie auf die Eignung der Sorten oder Pflanzengruppen
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften beschrän- für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Ver-
ken. wendungszwecke aufgeführt werden.
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
(3) In der Beschreibenden Sortenliste können Prü- (3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
fungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrun- che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
gen aus dem Anbau in der Praxis verwertet werden. Das oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess-
Bundessortenamt kann für die Beschreibende Sortenliste ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
besondere Prüfungen und Anbauversuche durchführen. richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Bei Sorten, deren Pflanzen gentechnisch veränder-
te Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikge-
setzes sind, ist in der Beschreibenden Sortenliste ein Hin- § 59a
weis auf den Umstand der gentechnischen Veränderung
aufzuführen. Übermittlung von Daten
(1) Die zuständigen Behörden können, soweit es zum
§ 57 Schutz des Verbrauchers erforderlich oder durch Rechts-
akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
Prüfung der
Daten, die sie bei der Durchführung dieses Gesetzes
Sortenechtheit in besonderen Fällen
gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer
Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie
als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführ- der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mittei-
ten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inver- len.
kehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann
das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Über- (2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
wachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen. Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, soweit
dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Es kann diese
Abschnitt 4 Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirt-
Verfahren vor Gericht,
schaft und Ernährung oder das Bundessortenamt über-
Auskunftspflicht, Übermittlung tragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsver-
von Daten und Bußgeldvorschriften ordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zu-
ständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die
§ 58 obersten Landesbehörden können die Befugnis nach
Satz 3 auf andere Behörden übertragen.
Ausschluss der Berufung
Hat im Vorverfahren der Widerspruchsausschuss ent-
§ 60
schieden, so ist die Berufung gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichtes ausgeschlossen. Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 59 lässig
Auskunftspflicht
1. entgegen
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän- a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
die zur Durchführung der der Behörde durch dieses § 3 Abs. 3 Nr. 1,
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer
Aufgaben erforderlich sind. Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf- stabe b, nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, nach § 11 Abs. 1, 2
tragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstü- oder 3 Nr. 2 oder nach § 25, jeweils auch in Ver-
cke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmit- bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3
tel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und Abs. 3 Nr. 1,
Betriebszeit betreten und dort
c) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit
1. Besichtigungen vornehmen, einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, oder
2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen d) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer
und Rechtsverordnung nach § 26 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3
3. geschäftliche Unterlagen einsehen.
Abs. 3 Nr. 1,
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden,
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu Saatgut in den Verkehr bringt,
unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzule- 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 einen Hinweis nicht oder
gen. Für Proben, die im Rahmen der Saatgutverkehrs- nicht richtig gibt,
kontrolle gezogen werden, ist auf Verlangen eine ange-
messene Entschädigung zu leisten, es sei denn, dass die 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2
unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich zumutbar ist. zuwiderhandelt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1695
3. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, § 3a Abs. 2 12. entgegen § 59 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich-
Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 59
Nr. 4 Buchstabe b, § 14a, § 14b Abs. 2, § 15a Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 eine Überwachungsmaßnahme nicht
Satz 1, § 17, § 19 Abs. 3, § 19a oder § 22a Satz 1 duldet, eine mit der Überwachung beauftragte Per-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer son nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit oder
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
13. im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren, bei
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
der Sortenprüfung oder der Sortenüberwachung
3a. entgegen § 3a Abs. 1 Vermehrungsmaterial in den falsches Saatgut oder falsches Vermehrungsmate-
Verkehr bringt, rial zur Untersuchung vorstellt, entnehmen lässt
oder einsendet.
3b. entgegen § 3b Abs. 1 eine Kopie des Vertrages nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2 bis 3a, 3c, 6, 7, 10 und 13 mit einer
3c. einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, die Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a, 3b, 4, 5, 8, 9, 11 und 12 mit
a) mit einer Genehmigung nach § 6, auch in Verbin-
einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-
dung mit § 13 Abs. 1 Satz 3, oder nach § 18
den.
Abs. 2, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 3,
(3) Saatgut, Vermehrungsmaterial oder Erntegut, auf
b) mit einer auf Grund einer Rechtsverordnung
das sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2
nach § 11 Abs. 3 erteilten Genehmigung, soweit
bis 3c, 6 bis 10 oder 13 bezieht, kann eingezogen wer-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
den.
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
c) mit einer Anerkennung oder Zulassung von des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Saatgut oder Vermehrungsmaterial oder
1. das Bundessortenamt in den Fällen
d) mit der Sortenzulassung oder ihrer Verlängerung
a) des Absatzes 1 Nr. 2 und 3c Buchstabe d,
verbunden ist,
b) des Absatzes 1 Nr. 4, soweit die Ordnungswidrig-
4. entgegen §§ 8, 12 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 1, § 13 Abs. 3, keit eine Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 2 be–
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsver- trifft, und
ordnung nach § 27 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 Auf- c) des Absatzes 1 Nr. 12 und 13, soweit die Ord-
zeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstän- nungswidrigkeit ihm gegenüber begangen worden
dig macht oder die Aufzeichnungen oder Belege ist;
nicht aufbewahrt,
2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
5. entgegen § 12 Abs. 4 Nr. 2 eine Probe nicht zieht in den Fällen
oder nicht aufbewahrt,
a) des Absatzes 1 Nr. 3c Buchstabe a, soweit die
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Ordnungswidrigkeit eine mit einer Genehmigung
Abs. 6 Standardsaatgut in den Verkehr bringt, nach § 18 Abs. 2 oder 3 verbundene Auflage be-
trifft,
7. entgegen § 15 Abs. 1 oder 3 Satz 1 Saatgut oder
entgegen § 15a Abs. 1 Vermehrungsmaterial ein- b) des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die Ordnungswidrig-
führt, keit eine Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsver-
ordnung nach § 15a Abs. 2, § 19 Abs. 3 oder in Fäl-
8. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Saatgut oder entgegen len der Einfuhr nach § 22a Satz 1 betrifft,
Satz 2 Vermehrungsmaterial, das einer Sorte zuge-
hört, in den Verkehr bringt, wenn hierbei die Sorten- c) des Absatzes 1 Nr. 7,
bezeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen d) des Absatzes 1 Nr. 9, soweit die Ordnungswidrig-
Weise oder unter Verstoß gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 keit bei der Einfuhr begangen worden ist, und
Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 35 Abs. 2
Nr. 1, 3, 5 oder 6 angegeben ist, e) des Absatzes 1 Nr. 12, soweit die Ordnungswidrig-
keit ihr gegenüber begangen worden ist.
9. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 oder 3
Saatgut einführt oder in den Verkehr bringt, das Abschnitt 5
nicht vorschriftsmäßig verpackt oder gekennzeich-
net ist, Schlussvorschriften
10. entgegen § 23 Abs. 1 Saatgut oder Vermehrungs-
material unter einer irreführenden Bezeichnung, § 61
Angabe oder Aufmachung oder entgegen § 23 Durchführung von
Abs. 2 Erntegut unter einer Bezeichnung, Angabe Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
oder Aufmachung, die es als Saatgut verwendbar
erscheinen lässt, in den Verkehr bringt, Rechtsverordnungen nach den Abschnitten 1 und 2
können auch zur Durchführung von Rechtsakten der
11. entgegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht oder Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit Saat-
nicht rechtzeitig erstattet, gut oder Vermehrungsmaterial erlassen werden.
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
§ 61a (2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-
Sonderregelung für Rebenpflanzgut nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es
mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 4 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 Zulassung bestimmter Sorten von Obst und Gemüse
und § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, abweichend von § 30 Abs. 1 vorzusehen, sofern Vermeh-
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- rungsmaterial der Sorte vor dem 1. Januar 1993 zu ge-
schaft sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe werblichen Zwecken in den Verkehr gebracht worden ist
einschließlich Ruten und Rutenteilen. Das Bundesminis- und dem Bundessortenamt eine Sortenbeschreibung
terium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt- vorliegt. Zulassungen nach Satz 1 enden für Sorten von
schaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- Gemüse spätestens am 30. Juni 1998, für Sorten von
stimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelun- Obst spätestens am 30. Juni 2000. Die Zulassungen kön-
gen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten aus- nen nach § 36 Abs. 2 verlängert werden.
zudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Gemeinschaft über den Verkehr mit vegetativem
Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertrags- § 62a
staaten anwendbar werden. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 62 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft erlässt mit Zustimmung des
Übergangsvorschrift Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften,
(1) Die Sortenliste nach dem Saatgutverkehrsgesetz in die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975
(BGBl. I S. 1453) wird nach diesem Gesetz weitergeführt.
§ 63
Bisher eingetragene Sorten gelten als zugelassene Sor-
ten im Sinne dieses Gesetzes. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1697
Vierte Verordnung
zur Änderung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
Vom 16. Juli 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- die Gewinnung und das Inverkehrbringen von fri-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund schem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt
– des § 5 Nr. 1, 3 und 4, des § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 5 Buch- geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003
stabe a, des § 8 Abs. 2, des § 13 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4, des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122
Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und 6, des § 19 Abs. 1 S. 1), und der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen,
Nr. 7 und des § 22d Nr. 1 Buchstabe a und c des unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt- Kapitel VII Nr. 14, oder
machung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), 2. in nach § 11a Abs. 3 Nr. 1 registrierten Schlacht-
von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2
2004 (BGBl. I S. 934) § 5 Nr. 4, § 6 Abs. 4 Nr. 5, § 13 und Kapitel VII Nr. 1 bis 11 erfüllen, unter Einhaltung
§ 19 Abs. 1 neu gefasst und § 8 Abs. 2 und § 22d Nr. 1 der Anforderungen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 12
Buchstabe a und c geändert worden sind, und bis 16,
– des § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b, des vorgenommen werden.
§ 10 Nr. 6 und 9, des § 15 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 und
(2) Sofern die zuständige Behörde nach § 13
des § 20 Nr. 2 Buchstabe c des Geflügelfleischhygiene-
Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes eine Ausnahme
gesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), von denen
zugelassen hat, ist die Schlachtung von Tieren, die
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I
Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht
S. 934) § 9 und § 15 Abs. 1 neu gefasst und § 20 Nr. 2
stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, zeitlich
Buchstabe c geändert worden sind:
getrennt von den übrigen Schlachtungen durchzu-
führen. Die Schlachtstätte und die benutzten Geräte
sind nach der Schlachtung von in Satz 1 genannten
Artikel 1
Tieren unter amtlicher Aufsicht zu reinigen und zu
Änderung desinfizieren. Die Schlachtung von in Satz 1 genann-
der Fleischhygiene-Verordnung ten Tieren und die weitere Behandlung des von ihnen
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der gewonnenen Fleisches darf nur so vorgenommen
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), werden, dass eine Verunreinigung von genusstaug-
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom lich beurteiltem Fleisch mit Krankheitserregern ver-
2. April 2003 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt geändert: mieden wird.
(3) Nach einer Notschlachtung darf das ge-
1. In § 3 werden nach den Wörtern „feststellbar ist“ die schlachtete Tier
Wörter „ , soweit die nach tierseuchenrechtlichen
1. im Fall einer Notschlachtung außerhalb eines
Vorschriften erfolgte Kennzeichnung der Schlacht-
Schlachtbetriebes in einen nach § 11a Abs. 3
tiere keine eindeutige Feststellung deren Herkunft
registrierten Schlachtbetrieb befördert werden,
ermöglicht.“ eingefügt.
2. im Fall einer Notschlachtung in einem nach § 6
2. § 8 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassenen
oder nach § 11a Abs. 3 registrierten Schlachtbe-
„§ 8 trieb in dem betreffenden Betrieb zur Fleischge-
Schlachtung von Tieren, die winnung verbleiben,
Krankheitserreger ausscheiden; Notschlachtung sofern bei der Schlachttieruntersuchung keine ande-
(1) Schlachtungen von Tieren im Sinne des § 1 ren als kurz vor der Schlachtung entstandenen Ver-
Abs. 1 Satz 1 des Fleischhygienegesetzes, die letzungen festgestellt worden sind.
Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht (4) Im Fall von Absatz 3 Nr. 1 darf die Schlachtung
stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur so vorgenommen werden, dass das Fleisch nicht
vorbehaltlich des Absatzes 2 nur nachteilig beeinflusst wird. Nach dem Schlachten ist
1. in nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes das Tier vom Verfügungsberechtigten unverzüglich
zugelassenen Schlachtbetrieben, die die Anfor- in den Schlachtbetrieb zu befördern. Sofern das
derungen des Anhangs I Nr. 14 Buchstabe e der Ausweiden am Ort der Schlachtung erfolgt, sind die
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni Eingeweide zusammen mit dem ausgeweideten Tier
1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für in den Schlachtbetrieb zu befördern und zur Fleisch-
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
untersuchung herzurichten. Die Beförderung des ge- cc) In Nummer 4 werden nach der Angabe
schlachteten Tieres zum Schlachtbetrieb und die „(ABl. EG Nr. L 368 S. 10)“ die Wörter „ , zu-
Herrichtung zur Fleischuntersuchung nach Anlage 2 letzt geändert durch die Verordnung (EG)
Kapitel III Nr. 2 müssen innerhalb von drei Stunden Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003
nach dem Schlachten erfolgen. Sofern die Beförde- (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),“ eingefügt.
rungsdauer länger als eine Stunde beträgt, darf das dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
geschlachtete Tier nur bei einer Raumtemperatur im
Transportmittel von höchstens + 4 °C befördert wer- aaa) Nach der Angabe „(ABl. EG Nr. L 268
den. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Schlacht- S. 41)“ werden die Wörter „ , zuletzt
tieruntersuchung sind durch den amtlichen Tierarzt geändert durch die Verordnung (EG)
zu bescheinigen. Der Verfügungsberechtigte hat da- Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April
für zu sorgen, dass die Bescheinigung bei der Beför- 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),“ einge-
derung des geschlachteten Tieres zum Schlachtbe- fügt.
trieb mitgeführt und dem amtlichen Tierarzt des bbb) Die Wörter „zuletzt geändert durch
Schlachtbetriebes vorgelegt wird.“ Richtlinie 96/23/EG des Rates vom
29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“
3. § 10 wird wie folgt geändert: werden durch die Wörter „zuletzt ge-
ändert durch die Verordnung (EG)
a) Absatz 4 wird aufgehoben. Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36)“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ee) In Nummer 7 werden die Wörter „zuletzt ge-
ändert durch Richtlinie 96/23/EG des Rates
aaa) Die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 3 oder vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10)“
Abs. 3 Nr. 1“ wird durch die Angabe „§ 8 durch die Wörter „zuletzt geändert durch die
Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt. Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom
bbb) Die Angabe „§ 8 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5“ 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1)“ er-
wird durch die Angabe „§ 8 Abs. 4“ setzt.
ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Im Übrigen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buch- „(1a) Als nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygiene-
stabe a und b entsprechend.“ gesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in
Absatz 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b oder c
oder Nr. 9 Buchstabe b genannten Betriebe, die
4. § 10b wird wie folgt geändert:
nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zes zugelassen und in § 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 7
Buchstabe b oder Nr. 9 der Geflügelfleischhygie-
„§ 10b
ne-Verordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl-
Anforderungen an und Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener
das Gewinnen, Zubereiten und Behandeln Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe nach Ab-
von Fleisch in nicht nach § 6 Abs. 2 des satz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit
Fleischhygienegesetzes zugelassenen sie bereits nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhy-
Betrieben“. gienegesetzes zugelassen sind.“
b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach § 11a
6. § 11c wird wie folgt geändert:
Abs. 3 registrierten Betrieben“ durch die Wörter
„§ 10 Abs. 6 bezeichneten Betrieben oder nach a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
§ 11a Abs. 3 registrierten Betrieben“ ersetzt. fügt:
„(3a) Wer in zugelassenen oder registrierten
5. § 11 wird wie folgt geändert: Betrieben frisches Fleisch von Rindern, Schafen
und Ziegen gewinnt oder behandelt, hat Nach-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
weise über die angefallenen Mengen nach der
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt Anzahl und den weiteren Verbleib der in Artikel 22
geändert durch Richtlinie 95/23/EG des Abs. 1 in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 1
Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
S. 7)“ durch die Wörter „zuletzt geändert des Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon-
Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon-
S. 1)“ ersetzt. giformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1)
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt ge- in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten
ändert durch Richtlinie 95/68/EG des Rates Gewebe zu führen.“
vom 30. Dezember 1995 (ABl. EG Nr. L 332 b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „Die Absätze 4
S. 10)“ durch die Wörter „zuletzt geändert und 5“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Buchstabe c und die Absätze 4 und 5“ ersetzt.
Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122
S. 36)“ ersetzt. 7. § 11d wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1699
8. § 13 wird wie folgt geändert: „Kapitel VII
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort Besondere Vorschriften für
„Fleischerzeugnissen“ die Wörter „ , ausgenom- Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet
men gesalzene oder getrocknete oder erhitzte, werden, die Krankheitserreger ausscheiden
gereinigte Därme, Mägen, Blasen, Schlünde und
Für Schlachtbetriebe, in denen Tiere geschlachtet
Goldschlägerhäutchen,“ eingefügt.
werden, die Krankheitserreger ausscheiden oder im
b) In Absatz 5 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wör- Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden,
ter „nach den Vorschriften des Tierkörperbeseiti- gilt über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II
gungsgesetzes“ gestrichen. und über die besonderen Vorschriften nach Kapitel III
hinaus Folgendes:
9. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die
a) In Nummer 4 wird das Wort „Krankschlachtung“ ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes
durch das Wort „Schlachtung“ ersetzt. verhindert.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 1 2. Der Bodenbelag innerhalb der gesamten einge-
oder 2 eine Krankschlachtung durchführt oder“ friedeten Verkehrsfläche muss fest, wasserun-
durch die Wörter „Abs. 4 Satz 1 eine Schlach- durchlässig und leicht zu reinigen sein; dies gilt
tung“ ersetzt. auch im Bereich einer Gleisanlage am Entlade-
platz.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3
oder 5“ durch die Angabe „Abs. 4 Satz 2 oder 4“ 3. Innerhalb des Betriebsgeländes muss eine Ein-
ersetzt. richtung zum Reinigen und Desinfizieren von
Viehtransportfahrzeugen vorhanden sein.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 6“
durch die Angabe „Abs. 4 Satz 5“ ersetzt. 4. Der reine und der unreine Teil der Schlachtan-
lage müssen so getrennt sein, dass eine Verun-
e) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 1, reinigung des Fleisches mit Krankheitserregern
auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2, oder Abs. 9 nach dem Stand der Technik vermieden wird.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 9 Satz 1“
ersetzt. 5. Es muss ein verschließbarer Isolierschlachtraum
vorhanden sein, dessen Größe so bemessen ist,
f) Nummer 9h wird wie folgt gefasst: dass bei der Schlachtung eine Verunreinigung
„9h. § 11c Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Ver- des Fleisches mit Krankheitserregern vermieden
bindung mit Abs. 6 Satz 5 oder Abs. 7 wird. Wenn in einem verschließbaren Isolier-
Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, schlachtraum sowohl Schweine als auch andere
c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Tiere geschlachtet werden, muss eine Schlacht-
Abs. 7 Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht abteilung für Schweine vorhanden sein, sofern
richtig, nicht vollständig oder nicht in der Schweine und andere Tiere nicht zu verschiede-
vorgeschriebenen Weise führt,“. nen Zeiten geschlachtet werden.
g) In Nummer 9i wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 6. Der Schlachtbetrieb muss einen Kühlraum für
oder § 11d Abs. 4 Satz 3“ durch die Angabe „oder die Lagerung von tauglichem Fleisch sowie
Abs. 7 Satz 2“ ersetzt. einen besonderen verschließbaren Kühlraum für
die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem
h) Die Nummern 9l und 9m werden gestrichen.
Fleisch besitzen. Sofern die anfallende Menge
dies zulässt, reicht eine geeignete verschließba-
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert: re Unterteilung innerhalb des Kühlraumes; in
a) Kapitel I wird wie folgt geändert: allen Kühlräumen müssen Vorrichtungen vor-
handen sein, die die Übertragung von Krank-
aa) In den Nummern 5.6 und 5.7 wird jeweils der heitserregern verhüten.
Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
7. Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen
bb) Nach Nummer 5.7 wird folgende Nummer 5.8 jederzeit eine ungehinderte Durchführung der
angefügt: amtlichen Untersuchungen ermöglichen; erfor-
„5.8 bei Einhufern der nach der Viehver- derlichenfalls ist für den Untersucher ein geeig-
kehrsverordnung vorgeschriebene Equi- neter Raum bereitzustellen.
denpass nicht vorliegt.“ 8. In allen Arbeitsräumen müssen Schlauchan-
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: schlüsse oder Zapfstellen für kaltes und heißes
Trinkwasser so in der Nähe der Arbeitsplätze ein-
„6. Tiere, die Krankheitserreger ausscheiden gerichtet sein, dass während der Schlachtung
oder im Verdacht stehen, Krankheitser- eine dem Schutzzweck der Anlage 2 Kapitel II
reger auszuscheiden, dürfen nur nach Nr. 6 entsprechende Reinigung möglich ist.
Maßgabe des § 8 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 geschlachtet werden.“ 9. Der Betrieb muss über eine Einrichtung zur Des-
infektion verfügen, die so angelegt ist, dass die
b) In Kapitel V wird Nummer 6.1.2 aufgehoben. Desinfektion dem Schutzzweck der Anlage 2
Kapitel II Nr. 6 entsprechend durchgeführt wer-
11. Anlage 2 Kapitel VII wird wie folgt gefasst: den kann.
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
10. In den verschließbaren Isolierschlachträumen Artikel 2
müssen Aufhängevorrichtungen vorhanden sein,
Änderung der
die es ermöglichen, die Arbeitsgänge nach dem
Geflügelfleischhygiene-Verordnung
Betäuben und Entbluten am freihängenden Tier
auszuführen. Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung
11. Es muss ein verschließbarer Raum für die Unter- der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I
bringung der Tiere, die Krankheitserreger aus- S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 3
scheiden oder im Verdacht stehen, Krankheits- des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), wird wie
erreger auszuscheiden, vorhanden sein. folgt geändert:
12. Unbefugtes Betreten der Schlachtbetriebe ist zu
verhindern. 1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhy-
13. Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins- gienegesetzes“ ersetzt.
besondere mit Krankheitserregern, vor jeder
Wiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort
nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfi- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
zieren. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
14. Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus „§ 9
der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe
nur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über Anforderungen an das Gewinnen,
150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden. Zubereiten und Behandeln von
Geflügelfleisch in zugelassenen Betrieben“.
15. Vor Abschluss der Untersuchung sind Tierkörper
und Nebenprodukte der Schlachtung so ge- b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „zugelas-
trennt zu halten, dass eine Übertragung von senen“ die Wörter „nach § 9 Abs. 2 des Geflügel-
Krankheitserregern vermieden wird. fleischhygienegesetzes“ eingefügt.
16. Zum Genuss für Menschen nicht bestimmte c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder nicht geeignete Teile des geschlachteten
Tieres, vorläufig beschlagnahmtes oder untaug- aa) Die Wörter „zugelassenen Verarbeitungsbe-
liches Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht ent- trieben mit geringer Kapazität“ werden durch
leerte Mägen und Därme sind unverzüglich in die die Wörter „nach § 9 Abs. 2 des Geflügel-
hierfür vorgesehenen Behältnisse oder Räume fleischhygienegesetzes zugelassenen, in § 11
zu verbringen und so zu behandeln, erforderli- Abs. 1 Nr. 3 genannten Verarbeitungsbetrie-
chenfalls zu kühlen, dass eine Verbreitung von ben“ ersetzt.
Krankheitserregern vermieden wird.“ bb) Die Wörter „aus zugelassenen Betrieben“ wer-
den durch die Wörter „aus nach § 9 Abs. 2 des
12. Anlage 2a Nr. 11.1 wird wie folgt geändert: Geflügelfleischhygienegesetzes zugelassenen
Betrieben“ ersetzt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „In zugelas-
aa) Die Angabe „ISO 6579:1993“ wird durch die
senen Betrieben“ durch die Wörter „In nach § 9
Angabe „ISO 6579:2002“ ersetzt.
Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes zuge-
bb) Die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, vierte lassenen Betrieben“ ersetzt.
Fassung, 1991)“ wird durch die Angabe
„(NMKL-Methode Nr. 71, fünfte Fassung,
3. Die Überschrift von § 10 wird wie folgt gefasst:
1999)“ ersetzt.
b) Es werden folgende Sätze angefügt: „§ 10
„Abweichend von Satz 1 können auch Untersu- Anforderungen an das Gewinnen,
chungsverfahren angewandt werden, die nach Zubereiten und Behandeln von
den Entscheidungen der Kommission zulässig Geflügelfleisch in registrierten Betrieben“.
sind, die
1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Abschnitt C 4. In § 10a Nr. 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die
Abs. 1 des Anhangs der Entscheidung Wörter „§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset-
95/409/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. zes“ ersetzt.
EG Nr. L 243 S. 21), geändert durch die Ent-
scheidung 98/227/EG des Rates vom 16. März 5. Nach § 10a werden folgende Vorschriften eingefügt:
1998 (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und
„§ 11
2. vom Bundesministerium im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden sind. Anforderungen an die
bauliche Ausstattung und Einrichtung
Die Zertifizierung der Untersuchungsverfahren
zugelassener Betriebe, Zulassung
nach Satz 3 ist von einem unabhängigen Labor
vorzunehmen, das nach der Richtlinie 93/99/EWG (1) Es erfüllen die hygienischen Anforderungen
des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geflügelfleischhygienege-
L 290 S. 14) akkreditiert ist.“ setzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1701
1. Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungs- a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten
betriebe sowie außerhalb dieser gelegene Kühl- werden,
oder Gefrierhäuser, wenn diese gewährleisten, b) zusätzlich ein ausreichend großer
dass die Anforderungen des Anhangs I der Richt-
linie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 aa) gekühlter Raum für die Lagerung des Ge-
zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Ge- flügelfleisches, das zur Zubereitung be-
winnung und dem Inverkehrbringen von frischem stimmt ist,
Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), zuletzt ge- bb) Raum für die Zubereitung und Umhüllung
ändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 der Geflügelfleischzubereitungen,
des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122
S. 36), eingehalten werden, cc) gekühlter Raum für die Lagerung der ferti-
gen Geflügelfleischzubereitungen
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn diese gewährleisten,
vorhanden ist,
dass die jeweils einschlägigen Anforderungen der
Anhänge A, B und C der Richtlinie 77/99/EWG des 6. Wildbearbeitungsbetriebe für Federwild, wenn
Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung ge- diese gewährleisten, dass die Anforderungen des
sundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Anhangs I der Richtlinie 92/45/EWG des Rates
Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitli-
einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ur- chen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Er-
sprungs (ABl. EG 1977 Nr. L 26 S. 85), zuletzt geän- legen von Wild und bei der Vermarktung von Wild-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003, oder fleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), zuletzt geändert
der Richtlinie 83/201/EWG der Kommission vom durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003, eingehal-
12. April 1983 über Ausnahmen von den Bestim- ten werden,
mungen der Richtlinie des Rates 77/99/EWG für 7. Umpackbetriebe, die Geflügelfleischerzeugnisse
bestimmte Erzeugnisse, die andere Lebensmittel
enthalten und in denen Fleisch oder Fleischer- a) ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung ledig-
zeugnisse nur einen geringfügigen Anteil ausma- lich neu zusammenstellen, wenn diese ge-
chen (ABl. EG Nr. L 112 S. 28), eingehalten werden, währleisten, dass die Anforderungen des
Anhangs B Kapitel VII Nr. 1 der Richtlinie
3. Verarbeitungsbetriebe mit geringer Kapazität, 77/99/EWG,
wenn diese gewährleisten, dass
b) nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem
a) die Anforderungen der Anlage 2 eingehalten Aufschneiden oder Zerteilen umhüllen oder ver-
werden, packen, wenn diese gewährleisten, dass die
entsprechenden Anforderungen der Anhänge A
b) zusätzlich ein ausreichend großer
und B Kapitel I Nr. 1 Buchstabe a, b, d, e und f
aa) gekühlter Raum für die Lagerung des zu und Nr. 2 Buchstabe a, c und j der Richtlinie
verarbeitenden Geflügelfleisches, 77/99/EWG
bb) Raum für die Herstellung und Umhüllung eingehalten werden,
der Geflügelfleischerzeugnisse, 8. Zerlegungsbetriebe in Großmärkten, wenn diese
gewährleisten, dass, soweit erforderlich, geeigne-
cc) gekühlter Raum für die Lagerung von ferti-
te Verkaufskühlräume oder entsprechende Kühl-
gen, nicht bei Raumtemperatur haltbaren
einrichtungen vorhanden sind und die Anforderun-
Geflügelfleischerzeugnissen, soweit derar-
gen des Anhangs I Kapitel I und III, wobei die
tige Erzeugnisse in diesem Betrieb herge-
Anforderungen des Anhangs I Kapitel I Nr. 1, 2
stellt oder behandelt werden,
Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe c, d und e und Nr. 5
vorhanden ist und bis 13 und Kapitel III gemeinsam durch mehrere
zugelassene Zerlegungsbetriebe erfüllt werden
c) die wöchentliche Produktion an Geflügel- können, und des Anhangs I Kapitel IV der Richtlinie
fleisch- und Fleischerzeugnissen 7,5 Tonnen, 71/118/EWG, wenn über Anhang I Kapitel III Nr. 15
bezogen auf die Endprodukte zum Zeitpunkt Buchstabe a hinaus weitere Kühl- und Gefrierräu-
der Abgabe aus dem Betrieb, nicht überschrei- me vorhanden sind, eingehalten werden,
tet,
9. Verarbeitungsbetriebe in Großmärkten, wenn
4. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun- diese gewährleisten, dass, soweit erforderlich, ge-
gen, wenn diese gewährleisten, dass die Anforde- eignete Verkaufskühlräume oder entsprechende
rungen des Anhangs I Kapitel III der Richtlinie Kühleinrichtungen vorhanden sind und die Anfor-
94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur derungen des Anhangs A Kapitel I, wobei die An-
Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und forderungen der Nummern 1, 3, 4 und 8 bis 15
das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem auch gemeinsam durch mehrere zugelassene Ver-
und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10), arbeitungsbetriebe erfüllt werden können, und die
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) entsprechenden Anforderungen des Anhangs B
Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. der Richtlinie 77/99/EWG eingehalten werden,
EU Nr. L 122 S. 1), eingehalten werden,
soweit in den genannten Vorschriften der Europäi-
5. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzubereitun- schen Gemeinschaft allgemeine und besondere An-
gen mit geringer Kapazität, wenn diese gewähr- forderungen an die bauliche Ausstattung und Einrich-
leisten, dass tung geregelt werden.
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
(2) Als nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygiene- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
gesetzes zugelassene Betriebe gelten auch die in Ab-
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Nach § 11
satz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 genannten Betriebe, die nach
Abs. 1 Nr. 8 und 9 zugelassene Betriebe“ durch die
§ 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes zugelassen
Wörter „Nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygie-
und in § 11 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 7 oder 8 Buchstabe b
negesetzes zugelassene, in § 11 Abs. 1 Nr. 8 und 9
oder c oder Nr. 9 Buchstabe b der Fleischhygiene-Ver-
genannte Betriebe“ ersetzt.
ordnung genannt sind. Satz 1 gilt für Kühl- und
Gefrierhäuser, die außerhalb zugelassener Geflügel- b) In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „Absatz 4
schlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetriebe nach Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Absatz 1 Nr. 1 gelegen sind, entsprechend, soweit sie Buchstabe c, Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
bereits nach § 6 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes
zugelassen sind. 7. § 16 wird wie folgt geändert:
(3) Die zuständige Behörde hat die Zulassung nach a) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3
§ 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes unter Nr. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 in Verbindung
Vergabe einer Veterinärkontrollnummer zu erteilen. mit Abs. 4“ ersetzt.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die
Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach den
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes“
sicherheit (Bundesamt) unverzüglich mit. Dieses gibt gestrichen.
die zugelassenen Betriebe mit ihrer Veterinärkontroll-
nummer sowie die Aufhebung der Zulassung im Bun- 8. In § 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c werden die Wörter
desanzeiger bekannt. „oder Beurteilungswerte“ gestrichen.
§ 12
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Registrierung von Betrieben
a) Kapitel I wird wie folgt geändert:
(1) Groß- und Zwischenhandelsbetriebe (Handels-
betriebe), die Sendungen von Geflügelfleisch aus aa) Die Nummer 3.4.1 wird wie folgt gefasst:
1. nach § 9 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegeset- „3.4.1 aus einem nach § 9 Abs. 2 des Geflü-
zes zugelassenen Betrieben, gelfleischhygienegesetzes zugelasse-
nen, in § 11 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 genann-
2. zugelassenen Betrieben anderer Mitgliedstaaten ten Betrieb oder im Fall des Kapitels VI
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens Nr. 3 der Anlage 2 aus einem nach § 9
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus- Abs. 2 des Geflügelfleischhygiene-
nahme von Island oder gesetzes zugelassenen, in § 11 Abs. 1
3. nach § 17 zugelassenen Betrieben in Drittländern, Nr. 1 genannten Geflügelschlacht-
oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb
auch nach Entfernen der Umhüllung, aufteilen und stammen, nach Nummer 7 befördert
erneut umhüllen oder verpacken, neu zusammenstel- und“.
len oder lagern und im Inland in den Verkehr bringen,
bedürfen der Registrierung, die durch die zuständige bb) In Nummer 7.4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1
Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Registrier- Nr. 1“ durch die Wörter „§ 9 Abs. 2 des Geflü-
nummer erfolgt. gelfleischhygienegesetzes zugelassenen, in
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 genannten“ ersetzt.
(2) Die Handelsbetriebe haben, sofern sie frisches
Geflügelfleisch, Geflügelfleischzubereitungen oder b) Kapitel II Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
leicht verderbliche Geflügelfleischerzeugnisse lagern aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
oder in den Verkehr bringen, die Anforderungen der
aaa) Die Angabe „ISO 6579:1993“ wird durch
Anlage 2 Kapitel I und II zu beachten.
die Angabe „ISO 6579:2002“ ersetzt.
(3) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
bbb) Die Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71,
des Geflügelfleischhygienegesetzes werden
vierte Fassung, 1991)“ wird durch die
1. Geflügelschlacht-, Geflügelfleischzerlegungs- und Angabe „(NMKL-Methode Nr. 71, fünfte
Verarbeitungsbetriebe nach § 1 Nr. 10 sowie land- Fassung, 1999)“ ersetzt.
wirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
von Geflügelfleisch,
„Abweichend von Satz 1 können auch Unter-
2. Herstellungsbetriebe für Geflügelfleischzuberei-
suchungsverfahren angewandt werden, die
tungen
nach den Entscheidungen der Kommission
auf Antrag von der zuständigen Behörde unter Ertei- zulässig sind, die
lung einer Registriernummer nur registriert, soweit sie
1. nach Artikel 2 in Verbindung mit Ab-
Geflügelfleisch ausschließlich im Inland in den Verkehr
schnitt C Abs. 1 des Anhangs der
bringen und nicht die Zulassungsvoraussetzungen
Entscheidung 95/411/EG des Rates
erfüllen.
vom 22. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 243
(4) Als nach Absatz 1 oder 3 registriert gelten auch S. 29), geändert durch die Entscheidung
Betriebe, die nach § 11a Abs. 1 oder 3 der Fleischhy- 98/227/EG des Rates vom 16. März 1998
giene-Verordnung registriert sind.“ (ABl. EG Nr. L 87 S. 14), erlassen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1703
2. vom Bundesministerium im Bundesanzei- Artikel 4
ger bekannt gemacht worden sind. Änderung
Die Zertifizierung der Untersuchungsverfahren der BSE-Untersuchungsverordnung
nach Satz 2 ist von einem unabhängigen
Dem § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in
Labor vorzunehmen, das nach der Richtlinie
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September
93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993
2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405) wird folgender Satz
(ABl. EG Nr. L 290 S. 14) akkreditiert ist.“
angefügt:
„Bei der Feststellung des Alters nach Satz 2 gilt Artikel 3
Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates
vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fris-
Änderung
ten, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) entspre-
der Zweiten Verordnung
chend.“
zur Änderung der Verordnung
über bestimmte Schutzmaßnahmen bei
der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien
Artikel 5
Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über bestimmte Schutzmaßnahmen bei Inkrafttreten
der Einfuhr von Geflügelfleisch aus Brasilien vom 4. März Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
2004 (BAnz. S. 4301) wird aufgehoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Verordnung
zur Änderung milchrechtlicher Produktverordnungen
Vom 16. Juli 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- „3. bei geriebenem, geraspeltem oder gestiftel-
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund tem Käse in technologisch notwendigem
Umfang, höchstens jedoch bis zu 3 Prozent,
– des § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Milch- und Margarine-
Kartoffel- und Maisstärke, auch in einer
gesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der
Mischung, als Trennmittel;“.
zuletzt durch Artikel 157 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Nummern 4 und 5.
Justiz und für Wirtschaft und Arbeit und c) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende
– des § 24 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der durch ein Semikolon ersetzt, und es wird folgende
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Nummer 6 angefügt:
7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung: „6. bei wärmebehandeltem Frischkäse in tech-
nologisch notwendigem Umfang Stärke und
Speisegelatine.“
Artikel 1
3. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekannt- 4. § 11 wird wie folgt geändert:
machung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
geändert durch Artikel 2 Abs. 6 der Verordnung vom „(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach
14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), wird wie folgt geän- Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Güte-
dert: bezeichnung „Markenkäse“ in den Verkehr ge-
bracht werden.“
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „(11) Für Markenkäse darf
das nebenstehend abgebildete
„1. Erzeugnisse, die mindestens zu 50 Prozent,
Gütezeichen verwendet werden.
bezogen auf die Trockenmasse, aus Käse,
Das Gütezeichen besteht aus
auch unter Zusatz anderer Milcherzeugnisse,
einem stilisierten Adler mit ova-
durch Schmelzen unter Anwendung von
ler Umrandung. Die Umran-
Wärme, auch unter Verwendung von
dung enthält die Inschrift „In
Schmelzsalzen, und Emulgieren hergestellt
Deutschland geprüfte Marken-
sind (Schmelzkäse);“.
ware“.“
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 12 wird aufgehoben.
„3. Erzeugnisse, die unter Zusatz anderer Milch-
erzeugnisse oder beigegebener Lebensmittel 5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
aus Käse, aus Schmelzkäse oder aus Käse „§ 11a
und Schmelzkäse durch Schmelzen unter
Anwendung von Wärme, auch unter Verwen- Markenkäse
dung von Schmelzsalzen, und Emulgieren aus anderen Mitgliedstaaten
hergestellt sind (Schmelzkäsezubereitun- (1) Käse, der in einem anderen Mitgliedstaat der
gen);“. Europäischen Union hergestellt ist, darf im Geltungs-
bereich dieser Verordnung unter der Bezeichnung
„Markenkäse“, auch in Verbindung mit einem Hin-
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
weis auf das Herstellungsland, nur in den Verkehr
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge- gebracht werden, wenn der Käse den Anforderungen
fügt: des § 11 Abs. 10 entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1705
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden die Wörter „weißlich-graugrünen Schimmelbelag“
prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 im durch die Wörter „weißlichen Schimmelbelag“ er-
Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt setzt.
sind.
(3) § 11 Abs. 11 findet Anwendung.“ 12. Anlage 2 (zu § 12) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
6. § 13 wird wie folgt gefasst: (zu § 12)
Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und
„§ 13
Schmelzkäsezubereitungen
Kochkäse Mindestgehalte
Anstelle der Bezeichnung „Schmelzkäse“ darf die an Trockenmasse in
Bezeichnung „Kochkäse“ verwendet werden, wenn hundert Gewichtsteilen
zur Herstellung nur Sauermilchquark oder Labquark,
Schnittfähiger Schmelzkäse
auch unter Zusatz von Schnittkäse (ohne Rinde oder
Haut) bis zu acht Gewichtshundertteilen, bezogen – mit einem Fettgehalt in
auf das Fertigerzeugnis, und an anderen Milcher- der Trockenmasse
zeugnissen nur Sahne (Rahm), Butter oder Butter- von 50 % oder mehr 50 %
schmalz verwendet worden sind.“ – mit einem Fettgehalt in
der Trockenmasse
7. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- von weniger als 50 % 34 %
gefügt:
Streichfähiger Schmelzkäse
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a
kann bei Käse mit einer Ursprungsbezeichnung oder – mit einem Fettgehalt in
geographischen Angabe im Sinne der Verordnung der Trockenmasse
(EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum von 50 % oder mehr 40 %
Schutz von geographischen Angaben und Ur- – mit einem Fettgehalt in
sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und der Trockenmasse
Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1), zuletzt geän- von weniger als 50 % 30 %
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des
Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1), die Schmelzkäsezubereitung 20 %
danach vorgesehene Bezeichnung verwendet wer-
den.“ Kochkäse
– Doppelrahmstufe 42 %
8. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch – Rahmstufe 36 %
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
– Vollfettstufe 34 %
gefügt:
– Fettstufe 32 %
„bei der Feststellung der Trockenmasse bleibt der
Zusatz der Trennmittel (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) außer – Dreiviertelfettstufe 29 %
Ansatz,“. – Halbfettstufe 26 %
– Viertelfettstufe 24 %
9. In § 16 Abs. 1 werden die Nummern 1a und 2 zu den – Magerstufe 22 %
Nummern 2 und 3, und in der neuen Nummer 3 wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und fol- Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für
gende Nummer 4 angefügt: Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus
„4. bei Käsezubereitungen aus Frischkäse im Sinne Frischkäse.“
von § 4 Abs. 4 in Verbindung mit der Angabe
nach Nummer 1 die Angabe „im Milchanteil“.“
Artikel 2
Änderung
10. § 31a wird wie folgt gefasst:
der Milcherzeugnisverordnung
„§ 31a Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970
Übergangsvorschrift (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 23. Juni 2003 (BGBl. I S. 1052), wird wie folgt geän-
Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen noch bis dert:
zum 31. Dezember 2004 nach den bis zum 23. Juli
2004 geltenden Vorschriften hergestellt und gekenn-
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Molkenerzeug-
zeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der Bestände in
nisse mit Ausnahme von Molkensahne,“ durch die
Verkehr gebracht werden.“
Wörter „Molkenerzeugnisse und Molkenmischer-
zeugnisse mit Ausnahme von Molkensahne und Mol-
11. In Anlage 1 (zu § 7) werden bei den Standardsorten kenmischerzeugnissen aus Molkensahne, oder um“
Gouda und Edamer in Spalte 8 Buchstabe A jeweils ersetzt.
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
2. § 7b wird wie folgt gefasst: 4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 7b „§ 11
Übergangsvorschrift Zusätzliche Kennzeichnung
Milcherzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezem- Butter der Handelsklassen darf nur in den Verkehr
ber 2004 nach den bis zum 23. Juli 2004 hergestellt gebracht werden, wenn die Kennzeichnung, unbe-
und gekennzeichnet sowie bis zum Aufbrauchen der schadet der Vorschriften der EG-Verordnung und des
Bestände in Verkehr gebracht werden.“ § 3 Abs. 2 bis 6 und 9, folgende Angaben enthält:
1. als Verkehrsbezeichnung
3. Die Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) im Falle des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
a) In Spalte 4 wird jeweils die Angabe „höchstens
Abs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Marken-
0,3“ durch die Angabe „höchstens 0,5“ ersetzt.
butter“ und
b) In Gruppe XVI Spalte 3 Nr. 1 wird die Angabe „Per-
oxidhöchstwert: 0,2 mEqu 02/kg Fett,“ gestrichen. b) im Falle des § 6 Abs. 2, auch in Verbindung mit
Abs. 3, die Bezeichnung „Deutsche Molkerei-
butter“,
Artikel 3
2. die jeweilige Buttersorte nach § 5 Abs. 3,
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I 3. im Falle von Butter, die zur Abgabe an andere als
S. 144), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom Verbraucher bestimmt ist, die Angabe „zur Abgabe
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), wird wie folgt geändert: an andere als Verbraucher bestimmt“.“
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt: 5. In Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 2) wird in
„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nummer 2.5 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Nr. 2 erfüllt Butter, die zur Abgabe an andere als Ver- „Bei Butter, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt
braucher bestimmt ist, die Voraussetzungen als Han- ist, kann die Butterprobe nach Zulassung durch die
delsklasse auch ohne Bewertung der in § 7 Abs. 3 Überwachungsstelle aus acht ausgeformten und ver-
Satz 2 Nr. 3 genannten Streichfähigkeit.“ packten Stücken zu 250 g bestehen.“
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden im einleitenden Satzteil
nach den Wörtern „In diesem Rahmen sind“ die Wör- Artikel 4
ter „ , unbeschadet des § 6 Abs. 3,“ eingefügt.
Inkrafttreten
3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 1“ durch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1707
Prüfungsverordnung
für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung
(Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung – WiPrPrüfV)
Vom 20. Juli 2004
Auf Grund der §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüfer- § 29 Schriftliche Prüfung
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom § 30 Mündliche Prüfung
5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), § 14 zuletzt geändert
§ 31 Prüfungsergebnis
durch Artikel 1 Nr. 13 und § 131l zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 § 32 Rücktritt von der Prüfung
(BGBl. I S. 2446), verordnet das Bundesministerium für § 33 Wiederholung der Prüfung
Wirtschaft und Arbeit:
§ 34 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
Dritter Teil
Inhaltsübersicht
Schlussvorschriften
Erster Teil § 35 Übergangsregelung
Prüfungsverfahren § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nach § 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 1 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 2 Prüfungskommission, Prüfungstermine E r s t e r Te i l
Prüfungsverfahren nach
§ 3 Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission
§ 14 der Wirtschaftsprüferordnung
§ 4 Prüfungsgebiete
§ 5 Gliederung der Prüfung §1
§ 6 Verkürzte Prüfung Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 7 Schriftliche Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an die
§ 8 Aufgabenkommission „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei
§ 9 Widerspruchskommission der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) zu rich-
ten. Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizu-
§ 10 Aufsichtsarbeiten
fügen
§ 11 Prüfungsnoten
1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben
§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang
§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der enthält;
mündlichen Prüfung
2. Zeugnisse über Hochschulprüfungen, andere ein-
§ 14 Vorberatung der Prüfungskommission schlägige Prüfungen und die berufliche Tätigkeit, ins-
§ 15 Mündliche Prüfung besondere mit Angaben über Art und Umfang der Prü-
§ 16 Bewertung der mündlichen Prüfung fungstätigkeit, in Urschrift oder beglaubigter Ab-
schrift; Angaben über Art und Umfang der Prüfungs-
§ 17 Prüfungsgesamtnote
tätigkeit sind nicht erforderlich, wenn der Nachweis
§ 18 Prüfungsergebnis der Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 der Wirtschafts-
§ 19 Ergänzungsprüfung prüferordnung entfällt;
§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission 3. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle
§ 21 Rücktritt von der Prüfung
bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung
eingereicht wurde;
§ 22 Wiederholung der Prüfung
4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der absolvierten
§ 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Hochschulausbildung;
§ 24 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4 der Wirt-
schaftsprüferordnung entfällt, eine Bescheinigung
Zweiter Teil
über die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirt-
Prüfungsverfahren schaftsprüferordnung;
nach § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
6. eine Erklärung, dass geordnete wirtschaftliche Ver-
§ 25 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
hältnisse vorliegen;
§ 26 Prüfungskommission, Prüfungstermine
7. eine Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf
§ 27 Prüfungsgebiete Monate gegen die zu prüfende Person strafgericht-
§ 28 Verkürzte Prüfung; Erlass von Prüfungsleistungen liche Verurteilungen ergangen sind, ob eine ehren-
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
gerichtliche oder anderweitige berufsgerichtliche Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-
Maßnahme verhängt worden ist, ob ein ehrengericht- prüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 6), bei der die
liches oder anderweitiges berufsgerichtliches Verfah- Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt die die Finanzver-
ren oder ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist waltung vertretende Person, an der verkürzten Prüfung,
und ob ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt bei der die Prüfung in Angewandter Betriebswirtschafts-
ist; lehre und Volkswirtschaftslehre entfällt, nimmt der Hoch-
schullehrer oder die Hochschullehrerin der Betriebswirt-
8. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, ob die Prü- schaftslehre und an der verkürzten Prüfung, bei der die
fung in verkürzter Form (§ 6) abgelegt werden soll; Prüfung im Wirtschaftsrecht entfällt, nimmt ein zusätz-
9. eine Erklärung darüber, ob ein Versagungsgrund nach liches Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt nicht
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 der Wirtschaftsprüferordnung vor- teil; ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung
liegt (gesundheitliche Gründe). zum Richteramt haben.
(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 5, (2) Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehr-
aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit, insbeson- heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
dere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mit- vorsitzenden Person.
wirkung bei der Abfassung der Prüfungsberichte, hervor- (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben
geht, ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizu- über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen
fügen. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage von wenigs- Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Mitglieder, die
tens zwei Prüfungsberichten verlangen. Werden Prü- keine Amtsträger sind, sind bei ihrer erstmaligen Beru-
fungsberichte verlangt, hat die zu prüfende Person zu fung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten
erklären, dass sie diese selbstständig oder im Wesent- zu verpflichten.
lichen selbstständig angefertigt hat und Zustimmungs-
erklärungen der Auftraggebenden und der Auftragneh- (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
menden zur Vorlage der Berichte beizufügen; die zu prü- ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
fende Person kann die Kennzeichnung des geprüften (5) Die Prüfungsstelle führt den Geschäftsbetrieb der
Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Sind die Auf- Prüfungskommission, bestimmt die Themen für den Vor-
traggebenden nicht die Unternehmen, auf die sich die trag in der mündlichen Prüfung auf Vorschlag eines Mit-
Prüfungsberichte beziehen, so sind außerdem deren glieds der Prüfungskommission, entscheidet, welches
Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prüfungs- Mitglied der Prüfungskommission in welcher Prüfung
berichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sind tätig werden soll und trifft alle Entscheidungen, soweit
Zustimmungserklärungen des Prüfungsverbandes und nicht die Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Wider-
des geprüften Unternehmens beizufügen. Werden Prü- spruchskommission zuständig sind. Sie kann zur Bewer-
fungsberichte ohne Kennzeichnung des geprüften tung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der Prüfungs-
Gegenstandes vorgelegt, so genügt es, wenn die Auf- kommission bestimmen, die nicht an der mündlichen
tragnehmenden erklären, dass ihnen gegenüber die Prüfung teilnehmen.
Zustimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist. Die
Bescheinigung hat die ausstellende Stelle genau zu (6) Die Prüfungskommission kann außerhalb der
bezeichnen; sie ist von dieser auszustellen. Bescheini- mündlichen Prüfung Entscheidungen auch im schrift-
gungen oder eidesstattliche Versicherungen von zu prü- lichen Verfahren treffen.
fenden Personen, die nicht in eigener Praxis tätig sind, (7) Es sollen mindestens zwei bundesweite Prüfungs-
reichen nicht aus. Gleiches gilt für den Nachweis der termine im Kalenderjahr angeboten werden.
Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung.
(3) Der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind §3
von der Prüfungsstelle bis zu fünf Jahren nach Abschluss Berufung der
des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Der Antrag und Mitglieder der Prüfungskommission
die beigefügten Unterlagen können von der zu prüfenden
Person, von Mitarbeitern der Prüfungsstelle und der Wirt- (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden auf
schaftsprüferkammer sowie von den Mitgliedern der in Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer,
den §§ 2, 8 und 9 genannten Kommissionen am Aufbe- welcher der Zustimmung des Bundesministeriums für
wahrungsort (Landesgeschäftsstellen oder Prüfungsstel- Wirtschaft und Arbeit bedarf, vom Beirat der Wirtschafts-
le) eingesehen werden. prüferkammer in der Regel für die Dauer von fünf Jahren
berufen; die oberste Landesbehörden vertretenden Per-
sonen sind vom Beirat nach Benennung durch die obers-
§2 ten Landesbehörden, die untereinander abstimmen kön-
Prüfungs- nen, welche Personen welchen Landes jeweils benannt
kommission, Prüfungstermine werden, zu bestellen. Mitglieder der Prüfungskommissi-
on sind in ausreichender Zahl zu berufen. Die Berufung
(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an kann aus wichtigem Grund zurückgenommen werden.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der für die Wirtschaft
(2) Die die Finanzverwaltung vertretenden Personen
zuständigen oder einer anderen obersten Landesbehör-
sind dem Vorstand von den obersten Landesbehörden
de (oberste Landesbehörde) als vorsitzendes Mitglied,
für Finanzen vorzuschlagen.
ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der
Betriebswirtschaftslehre, ein Mitglied mit der Befähigung (3) Vorschläge für die die Wirtschaft vertretenden Per-
zum Richteramt, ein Vertreter oder eine Vertreterin der sonen sind dem Vorstand auf Anforderung vom Deut-
Finanzverwaltung, ein Vertreter oder eine Vertreterin der schen Industrie- und Handelskammertag einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1709
(4) Der Vorstand kann verlangen, dass wiederholt Vor- 2. Volkswirtschaftslehre
schläge eingereicht werden. Er ist an die nach Absatz 3
a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und
eingereichten Vorschläge nicht gebunden.
Volkswirtschaftspolitik,
b) Grundzüge der Finanzwissenschaft,
§4
einschließlich Grundkenntnisse anwendungsorien-
Prüfungsgebiete
tierter Mathematik und Statistik.
Prüfungsgebiete sind
C. Wirtschaftsrecht
A. Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbe- 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich
wertung und Berufsrecht Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des
1. Rechnungslegung internationalen Privatrechts, insbesondere Recht
der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;
a) Buchführung, Jahresabschluss und Lagebe-
richt, 2. Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und
-geschäfte einschließlich internationalem Kauf-
b) Konzernabschluss und Konzernlagebericht, recht;
Bericht über die Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen, 3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen
c) international anerkannte Rechnungslegungs- Unternehmen), Corporate Governance und Grund-
grundsätze, züge des Kapitalmarktrechts;
d) Rechnungslegung in besonderen Fällen, 4. Umwandlungsrecht;
e) Jahresabschlussanalyse; 5. Grundzüge des Insolvenzrechts;
2. Prüfung 6. Grundzüge des Europarechts.
a) Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vor- D. Steuerrecht
schriften und Prüfungsstandards, insbesondere
Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, 1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz-
Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, gerichtsordnung;
Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Be- 2. Recht der Steuerarten, insbesondere
scheinigungen, andere Reporting-Aufträge,
a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbe-
b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfun- steuer,
gen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprü-
fungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssys- b) Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grund-
temen, Geschäftsführungsprüfungen, steuer,
c) andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, ins- c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,
besondere Due-Diligence-Prüfungen, Kredit- d) Umwandlungssteuerrecht;
würdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfun-
3. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts.
gen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von
Sanierungskonzepten;
§5
3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechno-
logie; Gliederung der Prüfung
4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmens- Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine
anteilen; mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus
sieben unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Auf-
5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des sichtsarbeiten).
Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und
Unabhängigkeit. §6
B. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt- Verkürzte Prüfung
schaftslehre Abweichend von § 5 kann die Prüfung in verkürzter
1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre Form nach den §§ 8a, 13 bis 13b der Wirtschaftsprüfer-
ordnung abgelegt werden.
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Planungs- und Kontrollinstrumente, §7
c) Unternehmensführung und Unternehmens- Schriftliche Prüfung
organisation,
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der
d) Unternehmensfinanzierung sowie Investitions- Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfe-
rechnung, rinnen zu entnehmen.
einschließlich methodischer Problemstellungen der (2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stun-
externen Rechnungslegung, der Corporate Gover- den zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist
nance und der Unternehmensbewertung; verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnis- § 11
se behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der
Prüfungsnoten
Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistun-
1. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prü- gen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten
fungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
recht (§ 4 Buchstabe A), Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung,
Note 2 gut eine erheblich über dem Durch-
2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Angewandte
schnitt liegende Leistung,
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre (§ 4
Buchstabe B), Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht
durchschnittlichen Anforderungen
3. eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4 gerecht wird,
Buchstabe C),
Note 4 ausreichend eine Leistung, die abgesehen von
4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4 Buch- einzelnen Mängeln durchschnitt-
stabe D), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem lichen Anforderungen entspricht,
Tag.
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln lei-
dende, im Ganzen nicht mehr
§8 brauchbare Leistung,
Aufgabenkommission Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.
Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.
(1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in der
schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung über die (2) Bei der Ermittlung von Gesamtnoten bedeuten
zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prüfungsstelle eine Note 1 = sehr gut
Aufgabenkommission eingerichtet. Die Kommission gibt
sich bei Bedarf eine eigene Geschäftsordnung. Note 1,01 bis 2,00 = gut
(2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglieder Note 2,01 bis 3,00 = befriedigend
eine Person, die eine oberste Landesbehörde vertritt, als Note 3,01 bis 4,00 = ausreichend
vorsitzendes Mitglied, die Leitung der Prüfungsstelle,
Note 4,01 bis 5,00 = mangelhaft
eine die Wirtschaft vertretende Person, ein Mitglied mit
Befähigung zum Richteramt, das auch Mitglied des wirt- Note 5,01 bis 6,00 = ungenügend.
schaftsprüfenden Berufsstandes sein kann, zwei Hoch- Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzel-
schullehrer oder Hochschullehrerinnen für Betriebswirt- nen Noten, geteilt durch deren Zahl.
schaftslehre, zwei Berufsangehörige und eine die Finanz-
verwaltung vertretende Person an.
§ 12
(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit Zwei-
drittelmehrheit. Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern der
(4) § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 gelten entsprechend,
Prüfungskommission, die nicht an der mündlichen Prü-
jedoch werden die Mitglieder der Aufgabenkommission
fung teilnehmen müssen, selbstständig zu bewerten. Die
in der Regel für die Dauer von drei Jahren berufen.
beiden Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt wer-
den. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note 6,00
§9 zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung mitwirken-
den Mitglieder der Prüfungskommission haben das
Widerspruchskommission Recht, die Arbeit einzusehen.
Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirtschafts- (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit voneinander
prüferordnung wird bei der Prüfungsstelle eine Wider- ab, so gilt der Durchschnitt der Bewertungen.
spruchskommission eingerichtet, die personell mit der
Aufgabenkommission nach § 8 Abs. 2 identisch ist. Die § 13
Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Ergebnis der schriftlichen Prüfung;
Mitglieds. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Ausschluss von der mündlichen Prüfung
(1) Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote
gebildet.
§ 10
(2) Wer in der schriftlichen Prüfung nicht mindestens
Aufsichtsarbeiten die Gesamtnote 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen
Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung ist nicht bestan-
Die Aufsicht bei den Aufsichtsarbeiten führen von der
den.
Prüfungsstelle bestimmte Personen. Über die Anferti-
gung der Aufsichtsarbeiten haben sie eine Niederschrift (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufsichts-
zu fertigen, in der die teilnehmenden Personen, der Zeit- arbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungs-
punkt des Beginns und der Abgabe der Arbeiten, etwaige wesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht im
Ordnungsverstöße sowie alle sonstigen wesentlichen Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewer-
Vorkommnisse aufzunehmen sind. tet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1711
§ 14 (2) Die Noten werden auf Vorschlag der jeweils prüfen-
den Person von der Prüfungskommission festgesetzt.
Vorberatung
der Prüfungskommission (3) Für die mündliche Prüfung wird eine Gesamtnote
gebildet.
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-
beratung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche
Prüfungsunterlagen vorliegen. § 17
Prüfungsgesamtnote
§ 15 Aus der Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der
Mündliche Prüfung Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist eine Prüfungs-
gesamtnote zu bilden. Sie wird errechnet, indem die
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem kurzen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 6, die Gesamt-
Vortrag und fünf Prüfungsabschnitten, und zwar zwei note der mündlichen Prüfung mit 4 vervielfältigt und
Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches sodann die Summe durch 10 geteilt wird.
Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufs-
recht, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Ange-
wandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, § 18
einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschafts- Prüfungsergebnis
recht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet
Steuerrecht. (1) Die Prüfungskommission entscheidet im
Anschluss an die mündliche Prüfung, ob die Prüfung
(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit einem kurzen bestanden, nicht bestanden oder ob und in welchem
Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand Umfang eine Ergänzungsprüfung abzulegen ist. Die Prü-
aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirt- fung ist bestanden, wenn auf jedem Prüfungsgebiet eine
schaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 min-
aus jedem der in § 4 genannten Prüfungsgebiete ein destens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht
Thema zur Wahl gestellt wird. Bei verkürzten Prüfungen wurde. Dabei ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der
(§ 6) werden drei Themen zur Wahl gestellt; umfasst die mündlichen Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten
Prüfung weniger als drei Prüfungsgebiete, erhöht sich die der kurze Vortrag (§ 15 Abs. 1) unter entsprechender
Zahl der Themen aus dem Prüfungsgebiet nach § 4 Anwendung des § 16 Abs. 3 dem Prüfungsgebiet zuzu-
Buchstabe A entsprechend. Die Dauer des Vortrags soll rechnen, dem er entnommen ist.
zehn Minuten nicht überschreiten. Im Anschluss daran
sind aus den in § 4 genannten Prüfungsgebieten Fragen (2) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist der
zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer geprüften Person im Anschluss an die mündliche Prüfung
und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen. bekannt zu geben. Sie erhält bei bestandener Prüfung
hierüber eine Bescheinigung.
(3) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prü-
fende Person zwei Stunden nicht überschreiten. Für Per- (3) Die Ablegung der Prüfung berechtigt nicht zur Füh-
sonen, die nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung die rung einer Bezeichnung, die auf das Bestehen der Prü-
Prüfung in verkürzter Form ablegen, soll die Dauer der fung Bezug nimmt.
Prüfung für die einzelne Person eine Stunde nicht über-
schreiten. Bei verkürzten Prüfungen nach § 8a oder § 13b § 19
der Wirtschaftsprüferordnung bleiben die hierfür gelten-
den Bestimmungen der Ausführungsverordnung unbe- Ergänzungsprüfung
rührt.
(1) Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Prü- von mindestens 4,00 erzielt, aber nach § 18 Abs. 1 Satz 2
fungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprüfungsexamen und 3 auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine
befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prü- mit geringer als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist
fung zuzuhören. Sie kann für technische Hilfeleistungen eine Ergänzungsprüfung auf diesen Gebieten abzulegen.
Beschäftigte der Wirtschaftsprüferkammer zuziehen; Sie gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche
anstelle solcher Personen oder neben solchen Personen Prüfung ohne kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte
können auch andere Personen zugezogen werden. Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht
anzuwenden.
(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Per-
sonen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prü- (2) Hat die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote
fungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse von mindestens 4,00 nicht erzielt, aber nach § 18 Abs. 1
glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden, Satz 2 und 3 nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst mit
einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. mindestens 4,00 bewerteten Leistungen eine mit gerin-
ger als 4,00 bewertete Leistung erbracht, so ist eine
Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet abzulegen. Sie
§ 16 gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prü-
Bewertung der mündlichen Prüfung fung ohne kurzen Vortrag. Satz 1 ist auf die verkürzte Prü-
fung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung nicht
(1) In der mündlichen Prüfung werden der kurze Vor- anzuwenden. Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen
trag und die fünf Prüfungsabschnitte jeweils gesondert und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das ur-
bewertet. sprüngliche Prüfungsergebnis.
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
(3) Die geprüfte Person kann sich nur innerhalb eines § 22
Jahres nach dem Tag der Mitteilung des Prüfungsergeb-
Wiederholung der Prüfung
nisses zur Ablegung der Ergänzungsprüfung melden;
über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle. (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;
§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt un-
(4) Die geprüfte Person hat auf jedem Gebiet, auf dem berührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneu-
sie eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, eine mindes- te Zulassung erforderlich.
tens mit 4,00 zu bewertende Leistung zu erbringen;
andernfalls hat sie die gesamte Prüfung nicht bestanden. (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt,
sind nur die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 6 bis 9 genannten
(5) Umfasst die Prüfung nur das Prüfungsgebiet nach Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für
§ 4 Buchstabe A, finden die Absätze 1 und 2 keine Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulas-
Anwendung. sung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem
1. Januar 2004 erfolgt ist.
§ 20
§ 23
Niederschrift Mitteilung
der Prüfungskommission des Prüfungsergebnisses
(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prü-
Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden fungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der Prüfungs-
gesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsgesamtnote ist
1. die Besetzung der Prüfungskommission; gegebenenfalls das Ablegen einer Ergänzungsprüfung
ohne Angabe des ursprünglichen Prüfungsergebnisses
2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die
zu erwähnen.
Gesamtnote der schriftlichen Prüfung;
3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der münd- § 24
lichen Prüfung;
Täuschungsversuch,
4. die Prüfungsgesamtnote; Ordnungsverstöße
5. die Entscheidung der Prüfungskommission über das (1) Unternimmt es eine zu prüfende Person, das
Ergebnis der Prüfung. Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflus-
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person sen, so kann die Prüfungskommission die Arbeit mit der
der Prüfungskommission zu unterschreiben. Note 6,00 bewerten oder in schweren Fällen diese Per-
son von der Prüfung ausschließen. Satz 1 gilt entspre-
chend für die mündliche Prüfung.
§ 21 (2) Eine zu prüfende Person kann auch bei sonstigen
erheblichen Verstößen gegen die Ordnung von der Prü-
Rücktritt von der Prüfung
fung ausgeschlossen werden.
(1) Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung (3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht
zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. bestanden.
Als Rücktritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit
nicht teilnimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder (4) Wird nachträglich festgestellt, dass die Vorausset-
Teilen derselben nicht unterzieht oder sich nicht innerhalb zungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungs-
der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungs- kommission die ergangene Prüfungsentscheidung
prüfung meldet. widerrufen und aussprechen, dass die Prüfung nicht
bestanden ist. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn die zu prüfende Per- seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre ver-
son an einer Aufsichtsarbeit nicht teilnimmt oder sich der gangen sind.
mündlichen Prüfung oder Teilen derselben nicht unter-
zieht und hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Der Grund
muss der Prüfungsstelle unverzüglich schriftlich mit-
Z w e i t e r Te i l
geteilt und nachgewiesen werden. Die Prüfungsstelle
entscheidet, ob ein Grund als triftig anzusehen ist und ob Prüfungsverfahren nach
der Nachweis rechtzeitig erbracht ist. Bei behaupteter § 131l der Wirtschaftsprüferordnung
Krankheit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnis-
ses verlangt werden.
§ 25
(3) Im Falle des Absatzes 2 ist die zu prüfende Person
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
zu einem späteren Prüfungstermin zur Ablegung der
noch nicht erledigten Teile der schriftlichen Prüfung oder (1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist
der noch nicht erledigten mündlichen Prüfung erneut zu an die „Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungs-
laden; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt examen bei der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungs-
unberührt. stelle) zu richten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1713
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind bei- Abs. 1), bei der die Prüfung im Steuerrecht entfällt, nimmt
zufügen: die die Finanzverwaltung vertretende Person nicht teil.
Ein Mitglied der Kommission muss die Befähigung zum
1. ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben
Richteramt haben.
über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang
enthält; (2) § 2 Abs. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 gelten ent-
sprechend.
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines
Staates gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie § 27
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
Prüfungsgebiete
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hoch-
schuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufs- (1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der
ausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), schriftlichen Prüfung
durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende
A. Wirtschaftsrecht
Person ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht,
dass sie über die beruflichen Voraussetzungen ver- 1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich
fügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprü- Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die
fung von Jahresabschlüssen und anderer Rech- praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers
nungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familien-
Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 rechts und des Erbrechts;
über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der
Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. 2. Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere
EG Nr. L 126 S. 20) oder im Sinne einer entsprechen- Handelsstand und -geschäfte;
den neu gefassten europäischen Regelung in diesem 3. Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und
Staat erforderlich sind; Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen
3. ein Nachweis, dass die zu prüfende Person den über- Unternehmen) und Corporate Governance;
wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Staaten 4. Umwandlungsrecht;
gemäß § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung
abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung gemäß 5. Grundzüge des Europarechts;
§ 131g Abs. 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
B. Steuerrecht I
4. eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche
Prüfung; 1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanz-
gerichtsordnung;
5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungs-
bereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag 2. Einkommen- und Körperschaftsteuer;
auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde; 3. Bewertungsgesetz;
6. Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit 4. Grundzüge des Internationalen Steuerrechts;
ergibt;
5. Umwandlungssteuerrecht.
7. gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in
verkürzter Form (§ 28 Abs. 1) abgelegt werden soll; (2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der
mündlichen Prüfung
8. gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungs-
leistungen nach § 28 Abs. 2 und 3; A. Wirtschaftliches Prüfungswesen
9. Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, 7 und 9. 1. rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung:
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht;
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind,
2. rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des
soweit sie von der zu prüfenden Person stammen, in
Jahresabschlusses und des Lageberichts von Ka-
deutscher Sprache einzureichen; sonstige Unterlagen
pitalgesellschaften und Personenhandelsgesell-
sind mit einer beglaubigten Übersetzung durch einen
schaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetz-
hierzu ermächtigten Übersetzer oder durch eine hierzu
buchs einschließlich des Konzernabschlusses und
ermächtigte Übersetzerin im Geltungsbereich dieser Ver-
des Konzernlageberichts;
ordnung vorzulegen, soweit sie nicht in deutscher Spra-
che abgefasst sind. Prüfungssprache ist Deutsch. § 1
B. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Or-
Abs. 3 gilt entsprechend.
ganisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrund-
sätze und Unabhängigkeit;
§ 26
C. ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als
Prüfungs- Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsge-
kommission, Prüfungstermine biete
(1) Der Prüfungskommission gehören als Mitglieder an 1. Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer,
eine eine oberste Landesbehörde vertretende Person als Grundsteuer);
vorsitzendes Mitglied, eine die Finanzverwaltung vertre-
2. Insolvenzrecht;
tende Person und zwei Wirtschaftsprüfer oder Wirt-
schaftsprüferinnen. An der verkürzten Prüfung (§ 28 3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts.
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so nicht den Anforderungen“ zu bewerten. Die beiden
ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit Bewertungen können gegenseitig mitgeteilt werden. Eine
entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prü- nicht abgegebene Arbeit ist mit „genügt nicht den Anfor-
fung. derungen“ zu bewerten. Die bei der mündlichen Prüfung
mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission haben
(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Buchstabe A
das Recht, die Arbeit einzusehen. Weichen die Bewertun-
Nr. 3 sowie Absatz 2 Satz 1 Buchstabe A Nr. 1 und 2 sind
gen einer Arbeit voneinander ab und einigen sich die bei-
nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch
den die Arbeit bewertenden Personen nicht, so ist die
Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das
Arbeit zusätzlich durch ein Mitglied der Prüfungskommis-
Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
sion, das nicht an der mündlichen Prüfung teilnehmen
auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmög-
muss und von der Prüfungsstelle bestimmt wird, zu
lichkeiten, Besonderheiten enthält.
bewerten. Die Aufsichtsarbeit genügt in diesem Fall den
Anforderungen, wenn mindestens zwei der die Arbeit
§ 28 bewertenden Personen die Arbeit so bewerten.
Verkürzte Prüfung;
Erlass von Prüfungsleistungen § 30
Mündliche Prüfung
(1) Für die verkürzte Prüfung gilt § 6 entsprechend.
(1) Die zu prüfende Person ist von der mündlichen Prü-
(2) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prü- fung ausgeschlossen, wenn beide Aufsichtsarbeiten den
fungsleistungen, wenn die zu prüfende Person durch ein Anforderungen nicht genügen; gleiches gilt, wenn in Fäl-
Prüfungszeugnis nachweist, dass sie in ihrer bisherigen len des § 28 eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen
Ausbildung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung nicht genügt. Die Prüfung ist nicht bestanden.
des Berufs in der Bundesrepublik Deutschland erforder-
lichen Kenntnisse in diesem Prüfungsgebiet erworben (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vor-
hat. beratung der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche
Prüfungsunterlagen vorliegen.
(3) Die Prüfungsstelle erlässt auf Antrag einzelne Prü-
fungsleistungen, wenn die zu prüfende Person nach- (3) In der mündlichen Prüfung sind aus den in § 27
weist, dass sie durch Berufserfahrung einen wesent- Abs. 2 genannten Prüfungsgebieten Fragen zu stellen,
lichen Teil der Kenntnisse erworben hat, die durch die die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirt-
erlassenen Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur schaftsprüferinnen zusammenhängen.
Überprüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen (4) Die Dauer der Prüfung soll für die einzelne zu prü-
Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete Nach- fende Person eine Stunde nicht überschreiten. Ist ein
weise vorzulegen; dazu zählen insbesondere Falllisten, Prüfungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 2 zusätzlich
die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Gegenstand der mündlichen Prüfung, so soll die Dauer
Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach
Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf eine halbe Stunde nicht überschreiten. § 15 Abs. 3 Satz 3
Verlangen der Prüfungsstelle anonymisierte Arbeitspro- und Abs. 4 gilt entsprechend.
ben vorzulegen.
(5) Zur Prüfung zugelassenen Personen sowie Per-
sonen, die mindestens vier Jahre im wirtschaftlichen Prü-
§ 29 fungswesen tätig sind und ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen, kann auf Antrag gestattet werden,
Schriftliche Prüfung einmal bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Auf- (6) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
sicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten). Die mit „genügt den Anforderungen“ oder „genügt nicht den
Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind aus der Berufsar- Anforderungen“ erfolgt auf Vorschlag der jeweils prüfen-
beit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zu den Person durch die Prüfungskommission.
entnehmen; die zuständigen Kommissionen sind die
nach den §§ 8 und 9. (7) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis sechs Stun-
1. die Besetzung der Prüfungskommission;
den zur Verfügung. Behinderten Menschen kann die Frist
verlängert werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
von Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Verhältnis- 3. die Bewertung der mündlichen Prüfung;
se behinderter Menschen berücksichtigen, sollen von der
Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu bearbeiten 4. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das
je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts Ergebnis der Prüfung.
(§ 27 Abs. 1 Buchstabe A) und des Steuerrechts I (§ 27 Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person der
Abs. 1 Buchstabe B), und zwar jeweils eine Aufgabe an je Prüfungskommission zu unterschreiben.
einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur
Wahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend.
§ 31
(3) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei nach § 26 Abs. 2
Prüfungsergebnis
berufenen Mitgliedern der Prüfungskommission, die nicht
an der mündlichen Prüfung teilnehmen müssen, selbst- Die Prüfungskommission entscheidet im Anschluss an
ständig mit „genügt den Anforderungen“ oder „genügt die mündliche Prüfung auf Grund des Gesamteindrucks
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1715
der in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung nicht den Anforderungen“ bewerten oder in schweren
erbrachten Leistungen, ob die geprüfte Person über die Fällen den Bewerber von der Prüfung ausschließen.
nach § 131h Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung erfor- Satz 1 gilt entsprechend für die mündliche Prüfung. § 24
derlichen Kenntnisse verfügt und damit die Prüfung Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
bestanden hat. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 32
Rücktritt von der Prüfung D r i t t e r Te i l
Tritt die zu prüfende Person von der Prüfung zurück, so Schlussvorschriften
gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Als Rück-
tritt gilt es, wenn sie an einer Aufsichtsarbeit nicht teil- § 35
nimmt oder sich der mündlichen Prüfung oder Teilen der-
selben nicht unterzieht. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entspre- Übergangsregelung
chend. Vor dem 24. Juli 2004 begonnene und an diesem Tag
noch laufende mündliche und schriftliche Prüfungen wer-
§ 33 den nach dem bis zum 23. Juli 2004 geltenden Recht
Wiederholung der Prüfung beendet; dies gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs-
(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden; und Wiederholungsprüfungen sowie für die Fortsetzung
§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt un- der Prüfung im Fall des § 21 Abs. 3 oder § 32 Satz 3.
berührt. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneu-
te Zulassung erforderlich. § 36
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sind nur die in § 25 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 bis 9 genannten
Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulas- Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
sung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im
1. Januar 2004 erfolgte. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§ 34 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003
Täuschungsversuch, (BGBl. I S. 2446);
Ordnungsverstöße 2. die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als
Unternimmt es eine zu prüfende Person, das Ergebnis Wirtschaftsprüfer nach dem Achten Teil der Wirt-
einer schriftlichen Arbeit durch Täuschung oder Benut- schaftsprüferordnung vom 13. März 1991 (BGBl. I
zung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
kann die Prüfungskommission die Arbeit mit „genügt vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446).
Berlin, den 20. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Kaufmann für Verkehrsservice/zur Kauffrau für Verkehrsservice
Vom 20. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184
Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Verkehrs-
service/zur Kauffrau für Verkehrsservice vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1583) wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
2. In Satz 1 werden die Wörter „und am 31. Juli 2004 außer Kraft“ gestrichen.
3. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1717
Dreizehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV)*)
Vom 20. Juli 2004
Die Bundesregierung verordnet auf Grund § 18 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
– des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie Abs. 2, 3 und 5 § 19 Jährliche Berichte über Emissionen
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 Vierter Teil
(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten Kreise, Anforderungen an Altanlagen
– des § 7 Abs. 4 und 5 sowie des § 48a Abs. 1 und 3 des § 20 Übergangsregelung
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß Fünfter Teil
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Gemeinsame Vorschriften
§ 21 Zulassung von Ausnahmen
Inhaltsübersicht § 22 Weitergehende Anforderungen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen- und Arbeitsblätter
Erster Teil
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Sechster Teil
§ 2 Begriffsbestimmungen Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zweiter Teil
Anhang I Äquivalenzfaktoren
Anforderungen Anhang II Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrich-
an Errichtung und Betrieb tungen und die Validierung der Messergebnisse
§ 3 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe
E r s t e r Te i l
§ 4 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für flüssige
Brennstoffe A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§ 5 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen für gasförmige
Brennstoffe §1
§ 6 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen Anwendungsbereich
§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die
§ 8 Betrieb mit mehreren Brennstoffen Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen
§ 9 Wesentliche Änderung und Erweiterung von Anlagen einschließlich Gasturbinenanlagen sowie Gasturbinen-
anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer
§ 10 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Trans-
portvorgängen Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr für
den Einsatz fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe.
§ 11 Ableitbedingungen für Abgase
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 12 Störungen an Abgasreinigungseinrichtungen
1. Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar bei
Dritter Teil Herstellungsverfahren verwendet werden (z. B. Hoch-
öfen),
Messung und Überwachung
2. Feuerungsanlagen, in denen Abgase unmittelbar
§ 13 Messplätze zum Erwärmen, Trocknen oder einer anderen
§ 14 Messverfahren und Messeinrichtungen Behandlung von Gegenständen oder Materialien
verwendet werden (z. B. Wärme- oder Wärme-
§ 15 Kontinuierliche Messungen
behandlungsöfen),
§ 16 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messun-
gen 3. Nachverbrennungseinrichtungen zur Reinigung von
Abgasen durch Verbrennen, soweit sie nicht als
§ 17 Einzelmessungen
unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden,
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/80/EG des 4. Feuerungsanlagen, in denen Katalysatoren für
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur
Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in Crackanlagen durch Wärmeeinwirkung gereinigt
die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1). werden,
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
5. Feuerungsanlagen, in denen Schwefelwasserstoff in b) die folgenden Abfälle, soweit sie als Brennstoff
Schwefel umgewandelt wird (Clausanlagen), verwendet werden:
6. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forst-
der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reak- wirtschaft,
toren dienen, bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittel-
7. Koksofenunterfeuerungen, industrie, soweit die erzeugte Wärme genutzt
wird,
8. Winderhitzer,
cc) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus
9. Gasturbinenanlagen für den Einsatz auf Offshore-
der Herstellung von natürlichem Zellstoff und
Plattformen,
von Papier aus Zellstoff, soweit sie am Her-
10. Verbrennungsmotoranlagen und stellungsort mitverbrannt werden und die
11. Anlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der erzeugte Wärme genutzt wird,
Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bun- dd) Korkabfälle,
des-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gül-
ee) Holzabfälle, ausgenommen Holzabfälle, die
tigen Fassung unterliegen.
infolge einer Behandlung mit Holzschutzmit-
(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen, die zur teln oder einer Beschichtung halogenorgani-
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach sche Verbindungen oder Schwermetalle ent-
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes halten können; hierzu gehören insbesondere
zu erfüllen sind. Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen;
§2 5. Brennstoffe
Begriffsbestimmungen alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren
Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestand-
Im Sinne dieser Verordnung sind teile, ausgenommen brennbare Stoffe, soweit sie
dem Anwendungsbereich der Siebzehnten Verord-
1. Abgas
nung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gas- schutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung
förmigen Emissionen; der Abgasvolumenstrom ist unterliegen;
bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand
(Temperatur 273,15 K, Druck 101,3 kPa) nach Abzug 6. Dieselkraftstoff
des Feuchtegehalts an Wasserdampf und wird an- Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Ausgabe Februar
gegeben in Kubikmeter je Stunde (m3/h); 2000);
2. Abgasreinigungseinrichtung 7. Emissionen
der Feuerung nachgeschaltete Einrichtung zur Ver- die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreini-
minderung von Luftverunreinigungen einschließlich gungen; sie werden angegeben als Massenkonzen-
Einrichtungen zur selektiven nichtkatalytischen Re- trationen in der Einheit Milligramm je Kubikmeter
duktion; Abgas (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter
Abgas (ng/m3), bezogen auf das Abgasvolumen im
3. Altanlage
Normzustand (Temperatur 273,15 K, Druck 101,3
eine Anlage, kPa) nach Abzug des Feuchtegehalts an Wasser-
dampf; Staubemissionen können auch als Rußzahl
a) die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 des Bun-
angegeben werden;
des-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 8. Emissionsgrenzwert
nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzei-
gen war, die zulässige Massenkonzentration einer im Abgas
einer Anlage enthaltenen Luftverunreinigung, die in
b) für die die erste Genehmigung zur Errichtung und die Luft abgeleitet werden darf; sie wird angegeben
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- in der Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas
Immissionsschutzgesetzes vor dem 27. Novem- (mg/m3) oder Nanogramm je Kubikmeter Abgas
ber 2002 erteilt worden ist und die vor dem (ng/m3) und bezogen auf einen Volumenanteil an
27. November 2003 in Betrieb gegangen ist oder Sauerstoff im Abgas von 3 vom Hundert bei Feue-
c) für die bis zum 26. November 2002 ein vollständi- rungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,
ger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum 6 vom Hundert für feste Brennstoffe und 15 vom
Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissi- Hundert bei Gasturbinenanlagen. Dabei ist die im
onsschutzgesetzes gestellt worden ist und die vor Abgas gemessene Massenkonzentration nach fol-
dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist; gender Gleichung umzurechnen:
21 – OB
4. Biobrennstoffe EB = –––––––––– x EM
21 – OM
a) die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-
sprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen da- Darin bedeuten:
von, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts EB Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauer-
verwendet werden, und stoffgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1719
EM gemessene Massenkonzentration der mit dem Brennstoff zugeführten Schwefelmenge;
OB Bezugssauerstoffgehalt er wird angegeben als Vomhundertsatz.
OM gemessener Sauerstoffgehalt
Wird zur Emissionsminderung eine Abgasreini- Z w e i t e r Te i l
gungseinrichtung eingesetzt, so darf für die Stoffe,
für die die Abgasreinigungseinrichtung betrieben Anforderungen
wird, die Umrechung nur für die Zeiten erfolgen, in an Errichtung und Betrieb
denen der gemessene Sauerstoffgehalt über dem
Bezugssauerstoffgehalt liegt; §3
Staubemissionsgrenzwerte können auch als zuläs- Emissionsgrenzwerte für
sige Rußzahl angegeben werden; Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
9. Erdgas (1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr
der Absätze 2 bis 15 eingehalten werden. Der Betreiber
als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen
hat dafür zu sorgen, dass
Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW-
Arbeitsblattes G 260 vom Januar 2000 für Gase der 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
2. Gasfamilie entspricht; werte überschreitet:
a) Gesamtstaub 20 mg/m3
10. Feuerungsanlage
jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der b) Quecksilber und seine Verbindungen,
erzeugten Wärme oxidiert wird; angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3
c) Kohlenmonoxid bei einer
11. Feuerungswärmeleistung Feuerungswärmeleistung von
der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt 50 MW bis 100 MW 150 mg/m3;
der Brennstoffe, der einer Anlage im Dauerbetrieb je
Zeiteinheit zugeführt wird; sie wird angegeben in mehr als 100 MW 200 mg/m3;
Megawatt (MW); d) Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei
12. Gasturbinenanlage
Einsatz von naturbelassenem
jede Anlage mit einer rotierenden Maschine, die ther-
Holz und einer Feuerungswärme-
mische Energie in mechanische Arbeit umwandelt
leistung von
und in der Hauptsache aus einem Verdichter, aus
einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung 50 MW bis 300 MW 250 mg/m3;
des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Tur-
mehr als 300 MW 200 mg/m3;
bine besteht;
Einsatz von sonstigen Biobrenn-
13. Gemeinsame Anlage stoffen und einer Feuerungswärme-
eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der leistung von
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- 50 MW bis 100 MW, ausgenommen
Immissionsschutzgesetzes, bei der insbesondere bei Einsatz in Wirbelschicht-
mehrere Anlagen so errichtet werden oder eine feuerungen, 350 mg/m3
bestehende Anlage durch eine oder mehrere neue
Anlagen so erweitert wird, dass ihre Abgase unter mehr als 100 MW bis 300 MW 300 mg/m3;
Berücksichtigung des räumlichen und betrieblichen mehr als 300 MW 200 mg/m3;
Zusammenhangs über einen gemeinsamen Schorn-
stein abgeleitet werden können; Wirbelschichtfeuerungen und
einer Feuerungswärmeleistung von
14. Leichtes Heizöl 50 MW bis 100 MW, ausgenommen
Heizöl EL nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März bei Einsatz von naturbelassenem
1998); Holz, 300 mg/m3;
mehr als 100 MW 200 mg/m3;
15. Mehrstofffeuerung
anderen Brennstoffen oder anderen
Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen
Feuerungen und einer Feuerungs-
wechselweise betrieben werden kann;
wärmeleistung von
16. Mischfeuerung 50 MW bis 100 MW 400 mg/m3;
Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstoffen mehr als 100 MW 200 mg/m3;
gleichzeitig betrieben werden kann;
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
17. Schwefelabscheidegrad angegeben als Schwefeldioxid, bei
Einsatz von
Verhältnis der Schwefelmenge, die am Standort der
Feuerungsanlage nicht in die Luft abgeleitet wird, zu Biobrennstoffen 200 mg/m3;
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
anderen Brennstoffen und einer Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat
Feuerungswärmeleistung von und Bleichromat), angegeben als Chrom
50 MW bis 100 MW oder
bei Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m3; Arsen und seine Verbindungen, angegeben als
Arsen,
bei sonstigen Feuerungen 850 mg/m3;
Benzo(a)pyren,
mehr als 100 MW 200 mg/m3;
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
bei Wirbelschichtfeuerungen mit einer Feue-
Cadmium,
rungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW
darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen- Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als
konzentration ein Schwefelabscheidegrad von Cobalt,
mindestens 75 vom Hundert nicht unterschrit- Chrom und seine Verbindungen, angegeben als
ten werden; Chrom,
bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswär- insgesamt 0,05 mg/m3
meleistung von 100 MW oder mehr und für den
Einsatz anderer Brennstoffe als Biobrennstoffe und
darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen- d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m3.
konzentration ein Schwefelabscheidegrad von
(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2
mindestens 85 vom Hundert nicht unterschrit-
Nr. 3 Buchstabe a bis c gelten nicht für den Einsatz von
ten werden;
Kohle, naturbelassenem Holz sowie Holzabfällen gemäß
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter § 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Der Emissi-
Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über- onsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b gilt
schreitet und nicht für Feuerungsanlagen für den Einsatz von natur-
belassenem Holz.
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit
gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über- (3) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
schreitet: festgelegten Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid
gilt für Anlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen, aus-
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
genommen naturbelassenem Holz, ein Emissionsgrenz-
Cadmium,
wert für Kohlenmonoxid von 250 mg/m3 für den Tages-
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als mittelwert und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmit-
Thallium, telwert.
insgesamt 0,05 mg/m3 (4) Abweichend von dem in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als bestimmten Emissionsgrenzwert für Quecksilber und
Antimon, seine Verbindungen darf kein Halbstundenmittelwert den
Emissionsgrenzwert von 0,05 mg/m3 überschreiten.
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als
Arsen, (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für
die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, angegeben als Schwefeldioxid, dass bei einer Feue-
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als rungswärmeleistung von
Chrom, a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheide-
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als grad von mindestens 92 vom Hundert nicht unter-
Cobalt, schritten werden darf,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert
Kupfer, von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als schritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad
Mangan, von mindestens 92 vom Hundert als Tagesmittelwert
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als nicht unterschritten werden darf,
Nickel, c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
Vanadium, 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
schritten und zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, von mindestens 95 vom Hundert als Tagesmittelwert
insgesamt 0,5 mg/m3 nicht unterschritten werden darf,
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwas- soweit auf Grund des Schwefelgehalts der eingesetzten
serstoff), angegeben als Arsen, Brennstoffe die in Absatz 1 genannten Emissionsgrenz-
werte mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht ein-
Benzo(a)pyren,
gehalten werden können.
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
(6) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt für
Cadmium,
Feuerungsanlagen für den Einsatz von Biobrennstoffen,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben ausgenommen Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in
als Cobalt, der Zellstoffindustrie, für organische Stoffe, angegeben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1721
als Gesamtkohlenstoff, ein Emissionsgrenzwert von mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW
10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für
den Halbstundenmittelwert. den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halb-
(7) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heiz- stundenmittelwert sowie ein Schwefelabscheidegrad von
flächenreinigung einzuhalten. mindestens 75 vom Hundert.
(8) Abweichend von dem unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 (14) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
und 2 genannten Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b genannten
gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von Emissionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefel-
trioxid, angegeben als Schwefeldioxid, gilt bei Altanlagen
a) 50 MW bis 100 MW bis zum 31. Dezember 2012 ein für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren in
Emissionsgrenzwert von 30 mg/m3 für den Tages- der Zellstoffindustrie mit einer Feuerungswärmeleistung
mittelwert und von 60 mg/m3 für den Halbstunden- von mehr als 100 MW bis 300 MW im Normalbetrieb ein
mittelwert, Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tagesmittel-
b) mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert von wert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
20 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 60 mg/m3 (15) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
für den Halbstundenmittelwert. und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-
(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel-
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Kohlen- dioxid, gilt für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
monoxid gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärme- tung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
leistung von mehr als 100 MW ein Emissionsgrenzwert 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3
von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von für den Halbstundenmittelwert.
500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 §4
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff- Emissionsgrenzwerte für
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff- Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
dioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von (1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
a) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von der Absätze 2 bis 12 eingehalten werden. Der Betreiber
500 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 1 000 mg/m3 hat dafür zu sorgen, dass
für den Halbstundenmittelwert,
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
b) über 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert werte überschreitet:
von 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert. a) Gesamtstaub 20 mg/m3;
(11) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 b) Kohlenmonoxid 80 mg/m3;
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff- c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff- angegeben als Stickstoffdioxid,
dioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis- bei einer Feuerungswärmeleistung von
tung von mehr als 300 MW für den Einsatz von Kohle, bei
denen aus sicherheitstechnischen Gründen ein Zusatz- aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von
brenner mit flüssigen Brennstoffen erforderlich ist, ein – leichtem Heizöl bei Kesseln mit
Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittel- einem Einstellwert der Sicher-
wert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert. heitseinrichtung (z. B. Sicher-
(12) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 heitstemperaturbegrenzer,
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel- Sicherheitsdruckventil) gegen
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel- Überschreitung
dioxid, gilt bei Altanlagen, ausgenommen Wirbelschicht- – – einer Temperatur
feuerungen, bei einer Feuerungswärmeleistung von von weniger als 383,15 K
50 MW bis 300 MW bei Einsatz von oder eines Überdrucks
a) Steinkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/m3 von weniger als 0,05 MPa 180 mg/m3;
für den Tagesmittelwert und von 2 400 mg/m3 für den – – einer Temperatur von
Halbstundenmittelwert und 383,75 K bis 483,15 K oder
b) Braunkohle ein Emissionsgrenzwert von 1 000 mg/m3 eines Überdrucks
für den Tagesmittelwert und von 2 000 mg/m3 für den von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 200 mg/m3;
Halbstundenmittelwert. – – einer Temperatur von
Bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW mehr als 483,15 K oder
bis 300 MW darf zusätzlich zur Begrenzung der Massen- eines Überdrucks
konzentration ein Schwefelabscheidegrad von mindes- von mehr als 1,8 MPa 250 mg/m3;
tens 60 vom Hundert nicht unterschritten werden. bezogen auf den Referenzwert an organisch
(13) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel- nach Anhang B der DIN EN 267 (Ausgabe
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel- November 1999). Der organisch gebundene
dioxid, gilt bei Altanlagen für Wirbelschichtfeuerungen Stickstoffgehalt des Brennstoffs ist nach
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
DIN 51444 (Ausgabe 2003) zu bestimmen. Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
Die gemessenen Massenkonzentrationen Cadmium,
an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben
angegeben als Stickstoffdioxid, sind auf
als Cobalt,
den Referenzwert an organisch gebunde-
nem Stickstoff sowie auf die Bezugsbedin- Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat
gungen 10 g/kg Luftfeuchte und 20 °C Ver- und Bleichromat), angegeben als Chrom,
brennungslufttemperatur umzurechnen; oder
– anderen flüssigen Brennstoffen 350 mg/m3; Arsen und seine Verbindungen, angegeben als
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m3; Arsen,
cc) mehr als 300 MW 150 mg/m3; Benzo(a)pyren,
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als
angegeben als Schwefeldioxid, Cadmium,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als
50 MW bis 100 MW 850 mg/m3; Cobalt,
mehr als 100 MW bis 400 – 200 mg/m3 Chrom und seine Verbindungen, angegeben als
300 MW (lineare Abnahme) Chrom,
mehr als 300 MW 200 mg/m3; insgesamt 0,05 mg/m3;
bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme- und
leistung von mehr als 100 MW darf zusätzlich zur
Begrenzung der Massenkonzentration ein Schwe- d) Dioxine und Furane gemäß Anhang I 0,1 ng/m3.
felabscheidegrad von mindestens 85 vom Hundert (2) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
nicht unterschritten werden; genannten Emissionsgrenzwerten für Gesamtstaub gilt
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter für den Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleichbaren
Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über- flüssigen Brennstoffen die Rußzahl 1.
schreitet und (3) Beim Einsatz von leichtem Heizöl oder vergleich-
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit baren flüssigen Brennstoffen, die die Anforderungen der
gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte über- Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
schreitet: sionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung
bezüglich des Schwefelgehaltes erfüllen, findet der in
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d genannte Schwefel-
Cadmium, abscheidegrad keine Anwendung.
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als (4) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2
Thallium, Nr. 3 gelten nicht beim Einsatz von leichtem Heizöl oder
insgesamt 0,05 mg/m3; vergleichbaren flüssigen Brennstoffen, die die Anforde-
rungen der Dritten Verordnung zur Durchführung des
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gülti-
Antimon,
gen Fassung erfüllen.
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als
Arsen, (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b
gilt für Anlagen, in denen Destillations- und Konversions-
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei, rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Berücksich-
Chrom, tigung von Vanadium; für Vanadium und seine Verbindun-
gen, angegeben als Vanadium, gilt ein Emissionsgrenz-
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als wert von 1,0 mg/m3.
Cobalt,
(6) Die Emissionsgrenzwerte sind auch bei der Heiz-
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als flächenreinigung einzuhalten.
Kupfer,
(7) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-
Mangan,
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als dioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von leichtem
Nickel, Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als bis 100 MW, die ausschließlich zur Abdeckung der Spit-
Vanadium, zenlast bei der Energieversorgung während bis zu
300 Stunden im Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn, 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3
insgesamt 0,5 mg/m3; für den Halbstundenmittelwert. Der Betreiber einer sol-
chen Anlage hat der zuständigen Behörde jeweils bis
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwas- zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr
serstoff), angegeben als Arsen, einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit vor-
Benzo(a)pyren, zulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1723
(8) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 – – oder eines Überdrucks
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff- von 0,05 MPa bis 1,8 MPa 110 mg/m3
monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff- – – einer Temperatur von mehr
dioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis- als 483,15 K oder eines Über-
tung von mehr als 50 MW bis 300 MW für flüssige Brenn- drucks von mehr als 1,8 MPa
stoffe außer leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3
400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3
für den Halbstundenmittelwert. – sonstigen Gasen 200 mg/m3
(9) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bb) mehr als 300 MW 100 mg/m3
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel- d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel- angegeben als Schwefeldioxid, bei
dioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz anderer flüssi- Einsatz von
ger Brennstoffe als leichtes Heizöl oder vergleichbare Flüssiggas 5 mg/m3;
flüssige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung
von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- Koksofengas mit niedrigem Heizwert 350 mg/m3;
wert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von Hochofengas mit niedrigem Heizwert 200 mg/m3;
1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert sowie ein sonstigen gasförmigen Brennstoffen 35 mg/m3;
Schwefelabscheidegrad von mindestens 60 vom Hun-
dert. 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über-
(10) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 schreitet.
und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Schwefel-
dioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefel- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei
dioxid, gilt bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleis- Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr
tung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von als 300 MW für den Einsatz von Hochofengas oder Koks-
300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 ofengas für Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid,
für den Halbstundenmittelwert. angegeben als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert
von 135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
§5
(3) Abweichend von den unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
Emissionsgrenzwerte für und 2 genannten Emissionsgrenzwerten für Stickstoff-
Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe monoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoff-
(1) Die Feuerungsanlagen sind so zu errichten und zu dioxid, gilt bei Altanlagen für den Einsatz von Erdgas mit
betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW
der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tages-
dafür zu sorgen, dass mittelwert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmit-
telwert.
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
werte überschreitet: (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei
Altanlagen zum Reformieren von Erdgas oder zur Her-
a) Gesamtstaub bei Einsatz von stellung von Alkenen durch Spalten von Kohlenwasser-
Hochofengas oder Koksofengas 10 mg/m3 stoffen für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ange-
geben als Stickstoffdioxid, mit einer Feuerungswärme-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 5 mg/m3
leistung von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissions-
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von grenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert und mit
Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m3
einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW ein
Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m3 Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittel-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen 80 mg/m3 wert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
c) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gilt bei
angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Altanlagen in Raffinerien, in denen sonstige Gase ein-
Feuerungswärmeleistung von gesetzt werden, für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, mit einer Feue-
aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von rungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW ein Emissi-
– Gasen der öffentlichen Gasver- onsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert
sorgung bei Kesseln mit einem und von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
Einstellwert der Sicherheitsein-
richtung (z. B. Sicherheitstem- §6
peraturbegrenzer, Sicherheits- Emissionsgrenzwerte
druckventil) gegen Überschreitung für Gasturbinenanlagen
– – einer Temperatur von weniger (1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu
als 383,15 K oder eines Über- betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und
drucks von weniger als der Absätze 2 bis 11 eingehalten werden. Der Betreiber
0,05 MPa 100 mg/m3 hat dafür zu sorgen, dass
– – einer Temperatur 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
von 383,15 K bis 483,15 K werte überschreitet:
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
a) Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, leistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-
angegeben als Stickstoffdioxid, bei Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von
Einsatz von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb
mit einem elektrischen Wirkungsgrad im Jahresdurch-
Erdgas in
schnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen
Anlagen mit Kraft-Wärme Kopplung zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer
mit einem Gesamtwirkungsgrad im gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung
Jahresdurchschnitt von mindestens von 50 MW oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen
75 vom Hundert 75 mg/m3; gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen, dass ein
Anlagen im Kombibetrieb mit einem Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittel-
elektrischen Gesamtwirkungsgrad wert und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
im Jahresdurchschnitt von mindestens nicht überschritten wird.
55 vom Hundert 75 mg/m3; (9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a
Anlagen zum Antrieb von und Nr. 2 gilt bei Altanlagen beim Einsatz von Erdgas ein
Arbeitsmaschinen 75 mg/m3; Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tagesmittel-
wert und von 150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
sonstigen Anlagen 50 mg/m3; und beim Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstof-
sonstigen gasförmigen Brennstoffen fen oder leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff ein Emissi-
oder leichtem Heizöl oder Diesel- onsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert
kraftstoff 120 mg/m3; und von 300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert. Für
Einzelaggregate in Altanlagen mit einem Massenstrom an
b) Kohlenmonoxid 100 mg/m3 ;
Stickstoffoxiden von bis zu 20 Mg/a, angegeben als
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter Stickstoffdioxid, finden die Anforderungen zur Begren-
Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwerte über- zung der Emissionen an Stickstoffoxiden keine Anwen-
schreitet. dung. Der Betreiber eines solchen Einzelaggregates hat
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten bei Betrieb ab der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März eines
einer Last von 70 vom Hundert, unter ISO-Bedingungen Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über
(Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luft- die Einhaltung des Massenstromes vorzulegen.
feuchte 60 vom Hundert). (10) Bei Altanlagen, die ausschließlich der Abdeckung
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis
ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3
Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungs- keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine
grad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März
beträgt, der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 entspre- eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis
chend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung herauf- über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen.
zusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 darf (11) Bei Altanlagen, die während bis zu 120 Stunden
nicht überschritten werden. im Jahr mit leichtem Heizöl oder Dieselkraftstoff betrie-
(4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl ben werden, finden die Absätze 1 bis 3 für leichtes Heizöl
im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den oder Dieselkraftstoff keine Anwendung. Der Betreiber
Wert 4 nicht überschreiten. einer solchen Gasturbine hat der zuständigen Behörde
jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-
(5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen bei Gastur- gehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der
binen nur leichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff nach der Betriebszeit vorzulegen.
Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung ver-
wendet werden oder es sind gleichwertige Maßnahmen §7
zur Emissionsminderung von Schwefeloxiden anzuwen- Kraft-Wärme-Kopplung
den.
Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesent-
(6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten für lichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid die Anforderungen Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist
von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 mit der technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Dies ist
Maßgabe, dass die Emissionsgrenzwerte auf einen der zuständigen Behörde darzulegen.
Bezugssauerstoffgehalt von 15 vom Hundert umzurech-
nen sind.
§8
(7) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während bis
Betrieb
zu 300 Stunden im Jahr dienen, finden die Absätze 1 bis 3
mit mehreren Brennstoffen
keine Anwendung. Der Betreiber einer solchen Gasturbine
hat der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März (1) Die Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen
eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis sind bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen so zu betrei-
über die Einhaltung der Betriebszeit vorzulegen. ben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und der
Absätze 2 bis 5 eingehalten werden. Der Betreiber hat
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
dafür zu sorgen, dass
festgelegten Emissionsgrenzwerten für Stickstoffdioxid
und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 1. kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2
gilt für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme- bis 5 ergebenden Emissionsgrenzwert und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1725
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren von
Nummer 1 genannten Emissionsgrenzwertes Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu vermin-
dern, dass die Stäube in geschlossene Behältnisse ab-
überschreitet. gezogen oder an den Austragsstellen befeuchtet werden.
(2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind
Brennstoff festzulegenden Emissionsgrenzwerte und der geschlossene Transporteinrichtungen und geschlossene
jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis Zwischenlager zu verwenden.
der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswär-
meleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswärme-
§ 11
leistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage maß-
geblichen Emissionsgrenzwerte ergeben sich durch Ableitbedingungen für Abgase
Addition der nach Satz 1 ermittelten Werte. Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
(3) Bei Mischfeuerungen in Feuerungsanlagen, in dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströ-
denen Destillations- und Konversionsrückstände zum mung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ableitungs-
Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden, gilt, höhen sind die Anforderungen der Technischen Anleitung
zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gültigen Fassung
a) sofern die mit dem Brennstoff mit dem höchsten heranzuziehen. Die näheren Bestimmungen sind in der
Emissionsgrenzwert zugeführte Feuerungswärme- Genehmigung festzulegen.
leistung mindestens 50 vom Hundert der insgesamt
zugeführten Feuerungswärmeleistung ausmacht, der § 12
Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
höchsten Emissionsgrenzwert, Störungen an
Abgasreinigungseinrichtungen
b) im Übrigen Absatz 1 mit der Maßgabe, dass als Emis-
sionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem höchsten (1) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs-
Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses Wertes störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei
abzüglich des Emissionsgrenzwertes für den Brenn- ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah-
stoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenzwert ange- men für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu treffen. Er
setzt wird. hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie
außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer
Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt
die zuständige Behörde auf Antrag für Schwefeldioxid werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Behörde
und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu
einen Emissionsgrenzwert von 600 mg/m3 für den Tages- unterrichten.
mittelwert und von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmit-
(2) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung
telwert als über die Abgasvolumenströme gewichteten
geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung
Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungsanlagen,
an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihrem Ausfall
ungeachtet des verwendeten Brennstoffs, zulassen.
vorzusehen. Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrich-
(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderungen tung darf eine Anlage während eines Zwölf-Monats-Zeit-
für den jeweils eingesetzten Brennstoff. raumes höchstens 120 Stunden ohne diese Abgasreini-
gungseinrichtung betrieben werden.
(5) Bei Gasturbinenanlagen gelten die Absätze 2 und 4
entsprechend.
D r i t t e r Te i l
§9 Messung und Überwachung
Wesentliche Änderung
und Erweiterung von Anlagen § 13
Messplätze
Wird eine Anlage wesentlich geändert, finden die
Anforderungen der §§ 3 bis 8 auf die Anlagenteile und Für die Messungen sind nach näherer Bestimmung der
Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie auf zuständigen Behörde Messplätze einzurichten; diese sol-
die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die len ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen
Änderung auswirken wird, sofort Anwendung. Für die sein sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative
Anforderungen ist die Gesamtleistung der Anlage maß- und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
geblich.
§ 14
§ 10 Messverfahren
und Messeinrichtungen
Begrenzung von Emissionen
bei Lagerungs- und Transportvorgängen (1) Für Messungen zur Feststellung der Emissionen
sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen
(1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen sind die dem Stand der Messtechnik entsprechenden
sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Behörde Messverfahren und geeigneten Messeinrichtungen nach
Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen nach den näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde an-
Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhal- zuwenden oder zu verwenden. Die Probenahme und
tung der Luft zu treffen. Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessver-
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
fahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung zu
nach CEN-Normen durchzuführen. Sind keine CEN-Nor- führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
men verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Nor- zulegen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach
men oder sonstige internationale Normen angewandt, Kalibrierung aufzubewahren.
die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissen- (3) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart,
schaftlicher Qualität ermittelt werden. der Betriebsweise oder von Einzelmessungen, dass der
(2) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemis-
von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwa- sionen unter 5 vom Hundert liegt, soll die zuständige
chung vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Behörde Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoff-
durch die Bescheinigung einer für Kalibrierungen von der dioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch
dafür zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle Berechnung zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber
nachzuweisen. Nachweise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der
Kalibrierung zu führen und der zuständigen Behörde auf
(3) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur kon-
Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise
tinuierlichen Feststellung der Emissionen und der
fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine für Kali-
brierungen von der dafür zuständigen Behörde bekannt (4) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid
gegebene Stelle kalibrieren und jährlich einmal auf Funk- kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration
tionsfähigkeit prüfen (Parallelmessung unter Verwendung an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und
der Referenzmethode) zu lassen. Die Kalibrierung nach durch Berechnung berücksichtigt werden.
Errichtung oder wesentlicher Änderung ist nach Er- (5) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsanla-
reichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens gen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden,
nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Messungen zur Feststellung der Emissionen von Ge-
Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend wieder- samtstaub nicht erforderlich. Bei Betrieb mit anderen
kehrend spätestens alle drei Jahre durchführen zu lassen. gasförmigen Brennstoffen sind Messungen nicht erfor-
Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der derlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch den Ein-
Prüfung der Funktionsfähigkeit sind der zuständigen satz entsprechender Brennstoffe eingehalten werden. In
Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr
und Prüfung vorzulegen. Nachweise über den Staubgehalt der eingesetzten
Brennstoffe zu führen und der zuständigen Behörde auf
§ 15 Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre
nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzube-
Kontinuierliche Messungen
wahren.
(1) Der Betreiber hat
(6) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsan-
1. die Massenkonzentration der Emissionen an Gesamt- lagen und Gasturbinenanlagen, die ausschließlich mit
staub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmono- leichtem Heizöl, Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben
xid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwefel- werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an
dioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl, soweit Emis- Schwefeloxiden nicht erforderlich. Bei Betrieb mit ande-
sionsgrenzwerte oder eine Begrenzung der Rußzahl ren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind Mes-
festgelegt sind, sungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefeloxi-
den nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
durch den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehal-
3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs ten werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes
erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis- Kalenderjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und
tung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch- den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu
tegehalt und Druck, führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vor-
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 16 zulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des
Abs. 1 auszuwerten und im Falle von § 16 Abs. 2 Satz 3 zu Nachweiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.
übermitteln. Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor (7) Abweichend von Absatz 1 sind bei Feuerungsan-
Inbetriebnahme mit geeigneten Mess- und Auswerteein- lagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben
richtungen auszurüsten. Die Gesamtstaubemission ist werden, Messungen zur Feststellung an Schwefeloxiden
ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert aus- nicht erforderlich, wenn die Emissionsgrenzwerte durch
zuweisen. den Einsatz entsprechender Brennstoffe eingehalten
(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind werden. In diesem Fall hat der Betreiber für jedes Kalen-
nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung der derjahr Nachweise über den Schwefelgehalt und den
Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird. unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen
Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sätti- Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweis-
gungszustandes des Abgases und der konstanten Ab- zeitraums nach Satz 2 aufzubewahren.
gastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der (8) Abweichend von Absatz 1 sind bei erdgasbetriebe-
Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zu- nen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von
ständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des weniger als 100 MW Messungen zur Feststellung der
Feuchtegehaltes verzichten und die Verwendung des in Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und
Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere
Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1727
sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte einge- § 17
halten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei
Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prü- Einzelmessungen
fungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der (1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die licher Änderung der Anlage Messungen von einer nach
Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeit- § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
raums nach Satz 2 aufzubewahren. gegebenen Stelle zur Feststellung, ob die Anforderungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt werden,
(9) Für Quecksilber und seine Verbindungen, angege-
durchführen zu lassen. Die Messungen sind nach Errei-
ben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
chen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach
Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten, wenn
dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate
durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe zuverläs-
nach Inbetriebnahme, und anschließend wiederkehrend
sig nachgewiesen ist, dass die Emissionsgrenzwerte
spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen
nach § 3 für Quecksilber und seine Verbindungen nur zu
durchführen zu lassen (Wiederholungsmessungen). Die
weniger als 50 vom Hundert in Anspruch genommen
Messungen sollen vorgenommen werden, wenn die An-
werden.
lagen mit der höchsten Leistung betrieben werden, für
(10) Der Betreiber hat zur Ermittlung des Schwefel- die sie bei den während der Messung verwendeten Ein-
abscheidegrades neben der Messung der Emissionen an satzstoffen für den Dauerbetrieb zugelassen sind.
Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Messungen
Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig
im Falle einer wesentlichen Änderung nicht erforderlich,
zu ermitteln. Dabei wird die Art des Nachweises der Ein-
wenn der Betreiber einer bestehenden Anlage gegenüber
haltung der Schwefelabscheidegrade als Tagesmittel-
der zuständigen Behörde belegt, dass die durchgeführ-
wert durch die zuständige Behörde näher bestimmt.
ten Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Aus-
(11) Die Nachweise in den Fällen der Absätze 2, 3 wirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und auf die
und 5 bis 8 sind durch Verfahren entsprechend einschlä- Emissionen haben.
giger CEN-Normen oder, soweit keine CEN-Normen vor- (3) Die Probenahmezeit für Messungen zur Bestim-
handen sind, anhand nachgewiesen gleichwertiger Ver- mung der Stoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c
fahren zu erbringen. Das Verfahren ist der zuständigen und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c beträgt mindes-
Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu lassen. tens eine halbe Stunde; sie soll zwei Stunden nicht über-
Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde schreiten. Für die Messungen zur Bestimmung der Stoffe
nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen widerspricht. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und § 4 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe d beträgt die Probenahmezeit mindestens
§ 16 sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht überschreiten.
Auswertung und Beurteilung (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind bei Feue-
von kontinuierlichen Messungen rungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe die Wie-
derholungsmessungen zur Feststellung der Emissionen
(1) Während des Betriebes der Anlage ist aus den an Stoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 nicht
Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde erforderlich, wenn durch regelmäßige Kontrollen der
der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Be- Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer Brennstoffe,
zugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstun- und der Fahrweise zuverlässig nachgewiesen ist, dass
denmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, die Emissionen weniger als 50 vom Hundert der Emissi-
bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden. Für An- onsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der Betreiber
und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des für jedes Kalenderjahr entsprechende Nachweise zu füh-
Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
nicht verhindert werden kann, sind Sonderregelungen zu legen. Der Betreiber hat die Nachweise fünf Jahre nach
treffen. Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewah-
ren.
(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messun-
gen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Mess-
bericht zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres § 18
der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss
Berichte und
den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehörigen Aufzeich-
Beurteilung von Einzelmessungen
nungen der Messgeräte fünf Jahre nach Ende des Be-
richtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren. Soweit die (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Messun-
Messergebnisse durch geeignete telemetrische Über- gen nach § 17 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu erstel-
mittlung der zuständigen Behörde vorliegen, entfällt die len und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzu-
Pflicht aus Satz 1 zur Vorlage des Messberichts an die legen. Der Messbericht muss Angaben über die Messpla-
zuständige Behörde. nung, das Ergebnis jeder Einzelmessung, das verwende-
te Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind,
kein Ergebnis eines nach Anhang II validierten Tages- und enthalten.
Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgebenden
Emissionsgrenzwert nach den §§ 3 bis 6 und 8 über- (2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
schreitet und kein Ergebnis den Schwefelabscheidegrad wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert
nach § 3 oder § 4 unterschreitet. nach § 3 oder § 4 überschreitet.
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
§ 19 durch Luftverunreinigungen. Die Anforderungen des Vier-
ten Teils der in Satz 1 genannten Verordnung gelten bis
Jährliche
zum 26. November 2004.
Berichte über Emissionen
(3) Wenn ein Betreiber einer Altanlage bis zum
(1) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen
31. Dezember 2006 gegenüber der zuständigen Be-
Behörde erstmals für das Jahr 2004 und dann jährlich
hörde schriftlich erklärt, dass er diese Altanlage unter
jeweils bis zum 31. März des Folgejahres für jede einzelne
Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb aus der Geneh-
Anlage eine Aufstellung der jährlichen Emissionen an
migung bis zum 31. Dezember 2012 stilllegt, findet Ab-
Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub so-
satz 1 Satz 1 keine Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt
wie den Gesamtenergieeinsatz vorzulegen. Dieser ist auf
gelten die Anforderungen der Verordnung über Großfeue-
den unteren Heizwert zu beziehen und nach den Brenn-
rungsanlagen. Abweichend von Satz 2 gelten bis zu die-
stoffarten Biobrennstoffe, sonstige feste Brennstoffe,
sem Zeitpunkt die Anforderungen aus der Richtlinie
flüssige Brennstoffe, Erdgas und sonstige gasförmige
2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des
Brennstoffe aufzuschlüsseln.
Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schad-
(2) Der Betreiber hat ergänzend eine Zusammenfas- stoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft
sung der Ergebnisse dieser Aufstellungen für einen Be- (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforderun-
richtszeitraum von drei Jahren, beginnend mit den Jahren gen der in Satz 2 genannten oder der vorliegenden Ver-
2004 bis 2006, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall durch
der zuständigen Behörde vorzulegen. die zuständige Behörde gestellte Anforderungen zur Vor-
(3) Der Bericht nach Absatz 1 und eine Aufstellung der sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft-
Zusammenfassungen nach Absatz 2, in der die Emissio- verunreinigungen. Gibt der Betreiber keine Erklärung ab,
nen aus Raffinerien gesondert ausgewiesen sind, ist dem gelten die Anforderungen für einen unbefristeten Betrieb.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a gilt
torsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der für eine Altanlage, die auf Grund der Verordnung über
Europäischen Gemeinschaften zuzuleiten. Großfeuerungsanlagen nachgerüstet wurde und die über
den 31. Dezember 2012 hinaus betrieben werden soll,
eine Frist bis zum 31. Dezember 2010. Absatz 2 Satz 1
V i e r t e r Te i l bis 3 gilt entsprechend.
Anforderungen an Altanlagen
F ü n f t e r Te i l
§ 20
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Übergangsregelung
(1) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 gelten für § 21
Altanlagen
Zulassung von Ausnahmen
a) die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. No-
vember 2007, (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des
Betreibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-
b) die Anforderungen nach § 6 Abs. 9 ab dem 1. Oktober nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-
2012, sonderen Umstände des Einzelfalls
c) die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch- 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder
stabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 9 sowie die Anfor- nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
derungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b
und Nr. 2 für erdgasbetriebene Gasturbinen zum 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
Antrieb von Arbeitsmaschinen für den physikalischen den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-
Transport und die Speicherung von Erdgas ab dem wandt werden,
1. Oktober 2015. 3. die Schornsteinhöhe nach der TA Luft in der jeweils
Die Anforderungen des Dritten Teils dieser Verordnung gültigen Fassung auch für den als Ausnahme zugelas-
gelten ab dem 27. November 2004. senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn,
auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Num-
(2) Vorbehaltlich der Regelung des Satzes 4 gelten für mer 1 vor, und
Altanlagen die Anforderungen der Verordnung über
Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), 4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des
2000 (BGBl. I S. 632), jeweils bis zu dem in Absatz 1 Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von
Satz 1 genannten Zeitpunkt. Abweichend von Satz 1 gel- Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in
ten bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus der die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) nicht entgegenstehen.
Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richtlinie
des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von 2001/80/EG Ausnahmen erteilt werden, die eine Be-
Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die richtspflicht an die Kommission der Europäischen Ge-
Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), soweit sie über die Anforde- meinschaften auslösen, ist eine Ausfertigung der Aus-
rungen der in Satz 1 genannten oder der vorliegenden nahmegenehmigung nach Satz 1 dem Bundesministe-
Verordnung hinausgehen. Gleiches gilt für im Einzelfall rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit un-
durch die zuständige Behörde gestellte Anforderungen verzüglich zur Weiterleitung an die Kommission der Euro-
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen päischen Gemeinschaften zuzuleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1729
§ 22 5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Anlage betreibt,
Weitergehende Anforderungen 6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung
(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörde, andere nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur 7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Messeinrich-
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 tung nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu eine Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig durch-
treffen, bleiben unberührt. führen lässt,
(2) Wurden bei einer Anlage im Einzelfall bereits Anfor- 8. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 18
derungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir- Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 oder 2 einen Bericht,
kungen durch Luftverunreinigungen getroffen, die über eine Aufstellung oder eine Zusammenfassung nicht,
die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehen, sind nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
sie weiterhin maßgeblich. vorlegt,
9. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 die Massenkonzentra-
§ 23
tion der Emissionen, den Volumengehalt an Sauer-
Zugänglichkeit stoff oder eine dort genannte Betriebsgröße nicht,
der Normen- und Arbeitsblätter nicht richtig oder nicht vollständig auswertet oder
Die in den §§ 2 und 4 genannten DIN-Normen sowie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
die in § 15 genannten CEN-Normen sind bei der Beuth 10. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Anlage nicht, nicht
Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Das in § 2 genannte richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
DVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlags-
gesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, zu beziehen. 11. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 3 oder 4, Abs. 3 Satz 2
Die genannten Normen sowie das genannte Arbeitsblatt oder 3, Abs. 5 Satz 3 oder 4, Abs. 6 Satz 3 oder 4
sind bei dem Deutschen Patent- und Markenamt in Mün- oder Abs. 7 Satz 2 oder 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 2
chen archivmäßig gesichert niedergelegt. oder 3 einen Nachweis nicht führt, nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens
fünf Jahre aufbewahrt,
§ 24
Ordnungswidrigkeiten 12. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 einen Bericht oder eine
Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des aufbewahrt oder
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 13. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Messung
nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5
Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 8 Abs. 1 Satz 1
eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder
S e c h s t e r Te i l
nicht richtig betreibt,
Schlussvorschriften
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Maßnahme nicht
oder nicht rechtzeitig trifft,
§ 25
3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 den Betrieb einer Anlage
nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
nimmt, Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Großfeue-
4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde rungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- ändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
zeitig unterrichtet, (BGBl. I S. 632), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Anhang I
Äquivalenzfaktoren
Für den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d zu
bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der
nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenz-
faktoren zu multiplizieren und zu summieren:
Stoff Äquivalenzfaktor
2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8-Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,001
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,5
1,2,3,7,8-Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,001
Anhang II
Anforderungen an die kontinuierlichen
Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 vom Hundert eines einzelnen Mess-
ergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-
zung die folgenden Vomhundertsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-
schreiten:
Kohlenmonoxid 10 vom Hundert
Schwefeldioxid 20 vom Hundert
Stickstoffoxide 20 vom Hundert
Gesamtstaub 30 vom Hundert
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 vom Hundert
Quecksilber 40 vom Hundert
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemes-
senen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittel-
ten Messunsicherheit bestimmt. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstun-
denmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems
ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen
solcher Situationen für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde den Betrei-
ber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit
des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1731
Vierte Verordnung
zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Vom 21. Juli 2004
Auf Grund des § 134 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Geburt, für die Überwachung des Wochenbettverlaufs
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche sowie für die zur Unterstützung bei Stillschwierigkei-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom ten notwendigen Materialien und apothekenpflichti-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), dessen Ab- gen Arzneimittel berechnen, die mit ihrer Anwendung
satz 1 zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verordnung vom verbraucht sind oder zur weiteren Verwendung über-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden lassen werden. Dabei ist auf wirtschaftliche Beschaf-
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und fung zu achten. Lebensmittel sowie Diätetika nach § 1
Soziale Sicherung nach Anhörung der Spitzenverbände des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
der Krankenkassen und der Berufsorganisationen der sowie Kosmetika und Körperpflegeprodukte können
Hebammen und Entbindungspfleger: nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung abgerechnet werden.
Artikel 1 (2) Auslagen für mit der Anwendung verbrauchte
Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom oder zur weiteren Verwendung überlassene Materia-
28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662), zuletzt geändert lien sind ausschließlich als Pauschalen ohne Einzel-
durch die Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I nachweis abzurechnen. Die Pauschalen betragen:
S. 2397), wird wie folgt geändert:
a) für jede einzelne Vorsorgeuntersuchung 2,50 Euro,
1. § 3 wird wie folgt gefasst: b) für die Hilfe bei einer Geburt 31 Euro sowie für die
„§ 3 Versorgung einer Naht bei Geburtsverletzungen
zusätzlich 27,50 Euro sowie
Auslagen
(1) Als Auslagen kann die Hebamme neben den für c) für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung
die einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren 24,50 Euro, wenn diese nicht mehr als vier Tage
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die ihr entstande- nach der Geburt übernommen wird; bei späterer
nen Kosten der für die Vorsorgeuntersuchung der Übernahme der Betreuung beträgt die Pauschale
Schwangeren, für die Hilfe bei Schwangerschafts- für die gesamte Zeit der Wochenbettbetreuung
beschwerden oder Wehen, für die Hilfe bei einer 13,30 Euro.
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
(3) Zusätzlich zu den Pauschalen für Materialien- aus dem jeweiligen Arzneimittelbild Wirkungen und
bedarf nach Absatz 2 können die entstandenen Kos- Anwendungen ableitbar sind, die in den Tätigkeits-
ten für im Zusammenhang mit den in Absatz 1 bereich der Hebammenhilfe fallen.
genannten Leistungen notwendige apothekenpflich-
tige Arzneimittel nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 (7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
berechnet werden, sofern diese Arzneimittel ver- die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interes-
braucht oder zur weiteren Verwendung überlassen sen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen
wurden. Für diese Arzneimittel trägt die Krankenkasse der Hebammen regeln das Nähere über die Abrech-
die Kosten höchstens bis zur Höhe des Betrages, der nung nach den Absätzen 2 bis 6 in einer Vereinba-
sich nach der Arzneimittel-Preisverordnung in der bis rung.“
zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergibt.
Die Arzneimittel sind in der Abrechnung einzeln aufzu- 2. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
listen.
„In den übrigen Fällen beträgt das Wegegeld
(4) Aus den Wirkstoffgruppen der
a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilo-
a) Antidiarrhoika,
metern zwischen der Wohnung oder Praxis der
b) Antiemetika, Hebamme und der Stelle der Leistung 1,55 Euro,
bei Nacht 2,20 Euro,
c) Antihypotonika,
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern
d) Dermatika – mit Ausnahme der zur Wundversor-
zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme
gung oder zur Entzündungsbehandlung zugelas-
und der Stelle der Leistung für jeden zurückgeleg-
senen und bei der Mutter und/oder bei dem Neu-
ten Kilometer 0,55 Euro, bei Nacht 0,75 Euro.“
geborenen anwendbaren Dermatika –,
e) Ophtalmika,
3. § 5 wird wie folgt geändert:
f) Vitamin D – auch in Kombination mit Fluorsalzen –
sowie a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 291 Abs. 2
Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 291 Abs. 2 Satz 1
g) Vitamin K Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10“ ersetzt.
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Packungsgröße berechnet werden.
Aus den Wirkstoffgruppen der „(3) Bei der Abrechnung sind die von den Spit-
zenverbänden der Krankenkassen gemeinsam
a) Antimykotika, erstellten Richtlinien nach § 302 Abs. 2 des Fünf-
b) Carminativa und ten Buches Sozialgesetzbuch über Form und
Inhalt des Abrechnungsverfahrens zu beachten.“
c) Galle- und Lebertherapeutika
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
darf jeweils nur ein Arzneimittel der kleinsten
Packungsgröße berechnet werden, wenn zuvor all- „(5) Jede Hebamme verwendet bei der Abrech-
gemeine nicht medikamentöse Maßnahmen wie zum nung mit den Krankenkassen das Kennzeichen
Beispiel diätetischer oder physikalischer Art ohne nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
ausreichenden Erfolg angewandt wurden. Rechnet eine Hebamme ihre Leistungen über eine
(5) Kosten für Arzneimittel, die zentrale Stelle ab, so ist in der Abrechnung neben
dem Kennzeichen der abrechnenden Stelle das
a) nicht der Apothekenpflicht unterliegen, Kennzeichen der Hebamme anzugeben. Die unter
b) nach der Verordnung über verschreibungspflich- dem Kennzeichen gespeicherten Angaben sind
tige Arzneimittel nicht an Hebammen abgegeben verbindlich für das Abrechnungsverfahren. Ände-
werden dürfen, rungen der unter dem Kennzeichen gespeicherten
Daten sind der mit der Vergabe und Pflege des
c) nach § 34 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial- Kennzeichens beauftragten Stelle unverzüglich
gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2003 gel- mitzuteilen.“
tenden Fassung ausgeschlossen sind,
d) nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 des Fünften
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind
oder „§ 6
e) im Rahmen nicht allgemein anerkannter Therapie- Übergangsvorschrift
verfahren eingesetzt werden,
Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung
können nicht berechnet werden.
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1731) findet bei Geburten
(6) Für Arzneimittel der besonderen Therapierich- und Fehlgeburten vom Inkrafttreten dieser Verord-
tungen der Phytotherapie, der Homöopathie sowie nung an mit der Maßgabe Anwendung, dass für die
der anthroposophischen Medizin gelten die Absätze 3 Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen die Gebühren
bis 5 entsprechend. Arzneimittel, die der homöopathi- nach der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
schen oder anthroposophischen Therapierichtung tenden Fassung des Gebührenverzeichnisses dieser
zugeordnet werden, können berechnet werden, wenn Verordnung zu berechnen sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1733
5. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Leistung
in €
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
1 Beratung der Schwangeren, auch fernmündlich 5,45
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens zwölfmal
berechnungsfähig. Sie ist an demselben Tag neben Leistungen nach den Nummern 2, 4, 5 und 8
nicht berechnungsfähig.
2 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsa-
men Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft
und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 21,80
Die Vorsorgeuntersuchung umfasst folgende Leistungen:
Gewichtskontrolle, Blutdruckmessung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des
Standes der Gebärmutter, Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der
kindlichen Herztöne, allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpass des
Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr nach Nummer 2 ist berechnungsfähig
a) bei normalem Schwangerschaftsverlauf,
b) bei pathologischem Schwangerschaftsverlauf, wenn die Hebamme die Vorsorgeuntersuchung
auf ärztliche Anordnung vornimmt oder wenn die Schwangere wegen des pathologischen
Schwangerschaftsverlaufs ärztliche Betreuung trotz Empfehlung der Hebamme nicht in
Anspruch nehmen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten zwei
Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
3 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-
Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich Veranlassung
der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation im Mutterpass
nach den Mutterschafts-Richtlinien und Befundübermittlung 5,45
Die Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im
Mutterpass dokumentiert sind.
4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe
Stunde 13,60
5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde 16,90
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die Notwendigkeit
der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu
den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung
während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien) in
der jeweils geltenden Fassung einschließlich Dokumentation im Mutterpass nach den
Mutterschafts-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung 6,00
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 6 ist je Tag höchstens zweimal berechnungsfähig, es sei
denn, dass weitere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden.
7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Grup-
pe und höchstens 14 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 5,45
8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens
14 Stunden, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 13,60
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 7 und 8 umfassen insbesondere die Unter-
richtung über den Schwangerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochen-
bett, gymnastische Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Gebühr
Nr. Leistung
in €
B. Geburtshilfe
9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus 190,60
10 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer Einrichtung unter ärztlicher Leitung 190,60
11 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 340,30
12 Hilfe bei einer Hausgeburt 408,40
13 Hilfe bei einer Fehlgeburt 89,80
Die Gebühren für die Leistungen nach den Nummern 9 bis 13 umfassen mit Ausnahme der gegebe-
nenfalls gesondert berechnungsfähigen Leistung nach Nummer 14 die Hilfe für die Dauer von bis zu
acht Stunden vor der Geburt des Kindes oder einer Fehlgeburt und die Hilfe für die Dauer von bis zu
drei Stunden danach einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen. Die
jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Voll-
endung der Versorgung der Mutter und des Kindes Hilfe leisten konnte.
14 Versorgung eines Dammschnitts oder eines Dammrisses I. oder II. Grades 24,00
15 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern, für das zweite und
jedes weitere Kind, je Kind 54,50
16 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus oder in einer außerklini-
schen Einrichtung unter ärztlicher Leitung 98,00
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 16 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stun-
den vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
berechnungsfähig, wenn die Schwangere in ein anderes Krankenhaus verlegt wird und die Hebam-
me dort keine weitere Hilfe leistet.
17 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt oder einer nicht vollendeten außerklini-
schen Geburt in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung 136,10
Die Gebühr für die Leistung nach Nummer 17 umfasst die Hilfe für die Dauer von bis zu fünf Stun-
den vor Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt oder einer außerklinischen Geburt in einer
von Hebammen geleiteten Einrichtung berechnungsfähig, wenn die Hebamme die vorher geplante
und bereits begonnene Hausgeburt oder außerklinische Geburt aufgrund unvorhergesehener
Umstände abbrechen muss und die Hebamme die Schwangere in ein Krankenhaus überweist oder
begleitet und dort keine weitere Hilfe leistet.
18 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 9 bis 13, 16 und 17 bei Hilfe bei Nacht,
an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
Der Zuschlag beträgt 25 vom Hundert der jeweiligen Gebühr.
Maßgebend für die Berechnungsfähigkeit des Zuschlags ist bei den Leistungen nach den Num-
mern 9 bis 12 der Zeitpunkt der Geburt, bei der Leistung nach Nummer 13 der Zeitpunkt der Fehl-
geburt und bei den Leistungen nach den Nummern 16 und 17 der Zeitpunkt der Beendigung der
Hilfe.
19 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme, für
jede angefangene halbe Stunde 13,60
20 Hilfe bei einer außerklinischen Geburt oder Fehlgeburt durch eine zweite Hebamme bei
Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene
halbe Stunde 16,90
Gebühren für Leistungen nach den Nummern 19 und 20 sind für eine Hilfeleistung der zweiten
Hebamme von bis zu vier Stunden berechnungsfähig. Dies gilt entsprechend, wenn die Geburt
oder Fehlgeburt nicht außerklinisch vollendet wird.
21 Perinatalerhebung bei einer außerklinischen Geburt nach vorgeschriebenem Formblatt
einschließlich Versand- und Portokosten 5,45
Mit der Gebühr sind auch die Kosten für die Auswertung des Formblatts abgegolten.
C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
a) Die Leistungen nach den Nummern 22 bis 35 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen
insbesondere die Beratung, Betreuung und/oder Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit ver-
bundenen Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach den Nummern 36 und 37. Die Leistungen nach den
Nummern 22 bis 33, 35 und 37 sind auch nach einer Fehlgeburt berechnungsfähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1735
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt ist an demselben Tag jeweils ein Besuch nach den Nummern 22, 23,
27, 28, 30 oder 31 berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits am Tage der Geburt ausgeführt, können
weitere Besuche nach den Nummern 22, 23, 27, 28, 30 oder 31 nur für die folgenden neun Tage berechnet wer-
den. Wird die Wochenbettbetreuung erst im Laufe der ersten zehn Tage nach der Geburt von einer anderen
Hebamme übernommen, werden die Besuche bis zum zehnten Tag nach der Geburt vergütet. Bei fernmündli-
cher Beratung, die in den ersten zehn Tagen nach der Geburt einen Besuch nach den Nummern 22, 23, 27, 28,
30 oder 31 ersetzt, ist eine Gebühr analog Nummer 35 berechnungsfähig.
c) In dem Zeitraum zwischen dem elften Tag nach der Geburt bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt
sind insgesamt bis zu 16 Leistungen nach den Nummern 22, 23, 25 bis 33 oder 35 berechnungsfähig, weitere
Besuche nach den Nummern 25, 26, 29, 32 oder 33 dabei jedoch nur nach Maßgabe der Allgemeinen Bestim-
mung nach Buchstabe d. Mehr als 16 Leistungen nach den Nummern 22, 23, 25 bis 33 oder 35 sind in diesem
Zeitraum nur berechnungsfähig, soweit sie ärztlich angeordnet sind.
d) Ein weiterer Besuch an demselben Tag ist berechnungsfähig
aa) nach ambulanter Entbindung in den ersten zehn Tagen nach der Geburt nach den Nummern 25 oder 26
sowie
bb) unabhängig von der Art der Entbindung nach den Nummern 25, 26, 29, 32 oder 33 während des gesamten
Zeitraums bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt bei Vorliegen insbesondere folgender
Besuchsgründe: schwere Stillstörungen, verzögerte Rückbildung, nach Sekundärnaht oder Dammriss
III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings im
Anschluss an dessen stationäre Behandlung oder nach ärztlicher Anordnung. Der Grund ist in der Rech-
nung anzugeben. Mehr als zwei Besuche an demselben Tag sind nur berechnungsfähig, wenn sie ärztlich
angeordnet worden sind.
e) Nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt sind Besuche nur auf ärztliche Anordnung bei pathologischem
Wochenbettverlauf berechnungsfähig.
Gebühr
Nr. Leistung
in €
22 Hausbesuch nach der Geburt 24,50
23 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen 30,50
24 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 22 oder 23 für den ersten Hausbesuch nach der
Geburt 5,45
25 Weiterer Hausbesuch an demselben Tag 24,50
26 Weiterer Hausbesuch an demselben Sonn- oder Feiertag 30,50
27 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Lei-
tung nach der Geburt 9,30
28 Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärztlicher Lei-
tung nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen 11,40
29 Weiterer Besuch im Krankenhaus oder in einer außerklinischen Einrichtung unter ärzt-
licher Leitung an demselben Tag 9,30
30 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt 19,10
31 Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung nach der Geburt an einem Sonn-
oder Feiertag 24,00
32 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Tag 19,10
33 Weiterer Besuch in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung an demselben Sonn-
oder Feiertag 24,00
34 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 22, 23 und 25 bis 33, für das zweite und jedes weitere
Kind, je Kind 8,20
35 Fernmündliche Beratung der Wöchnerin 4,90
36 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersu-
chungsheft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschus-
ses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 7,10
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Gebühr
Nr. Leistung
in €
37 Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen im
Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-
Richtlinien) oder im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebens-
jahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung, je Entnahme, einschließlich
Veranlassung der Laboruntersuchung(en), Versand- und Portokosten, Dokumentation
nach den vorgenannten Richtlinien und Befundübermittlung 5,45
Leistungen nach Nummer 37 sind nur berechnungsfähig, soweit sie nicht bereits im Mutterpass
oder im Untersuchungsheft für Kinder dokumentiert sind.
D. Sonstige Leistungen
38 Wache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde 16,30
39 Wache auf ärztliche Anordnung bei Nacht, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde 20,70
40 Rückbildungsgymnastik bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Teilnehmerinnen je
Gruppe und höchstens zehn Stunden, für jede Teilnehmerin je Unterrichtsstunde
(60 Minuten) 5,45
Die Leistung nach Nummer 40 ist nur berechnungsfähig, wenn die Rückbildungsgymnastik in den
ersten vier Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des neunten Monats nach der
Geburt abgeschlossen wird.
41 Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten 24,50
42 Fernmündliche Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten 4,90
Die Gebühren nach den Nummern 41 und/oder 42 sind frühestens nach Ablauf von acht Wochen
nach der Geburt bis zum Ende der Abstillphase berechnungsfähig. Sie sind jeweils höchstens zwei-
mal in diesem Zeitraum berechnungsfähig.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004 1737
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu
ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes
Vom 12. Juli 2004
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbin-
dung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt
die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die
Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekosten-
gesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen
Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu ent-
scheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung
des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem
Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der
hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung und nach den Beihilfevorschriften
des Bundes übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale
Sicherung behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzuneh-
men.
III.
Diese Anordnung wird am 1. Mai 2004 wirksam.
Bonn, den 12. Juli 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
In Vertretung
Heinrich Tiemann
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2004
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Europawahlgesetzes und
Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 21. Juli 2004
Nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
Europawahlgesetzes und Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655) wird
bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b dieses Gesetzes
am 20. Juli 2004
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 21. Juli 2004
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
1. 7. 2004 Dreiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 14 825 (127 10. 7. 2004) 11. 7. 2004
7400-1-6
25. 6. 2004 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Frankfurt-Hahn) 15 117 (130 15. 7. 2004) 16. 7. 2004
96-1-2-145
25. 6. 2004 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken) 15 117 (130 15. 7. 2004) 16. 7. 2004
96-1-2-159
12. 7. 2004 Einhundertneunundvierzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – 15 237 (131 16. 7. 2004) 17. 7. 2004
7400-1