1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Neunte Verordnung
zur Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Vom 9. Juli 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3656) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung
Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) der DPMA-Verwaltungskosten-
verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 4
Abs. 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Teil A Abschnitt III wird Nummer 301 320 wie folgt gefasst:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand betrag
in Euro
„301 320 Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2
DPMAV) ………………………………………… 30“.
(1) Gebührenfrei ist
– die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-,
Topografie-, Marken- und Geschmacksmuster-
urkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und
– das Anheften von Unterlagen an die Schmuck-
urkunden.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben.
2. In Teil B Abschnitt III wird Nummer 302 310 wie folgt gefasst:
Nr. Auslagen Höhe
„302 310 pro Schutzrecht ………………………………… 25 EUR“.
Bekanntmachungen ohne Abbildungen sind aus-
lagenfrei.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juni 2004 in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1611
Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Vom 12. Juli 2004
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Apothekengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), von denen Abs. 1
zuletzt durch Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 34 des Gesetzes vom
14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Ge-
setzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 6 wird in Nummer 4 am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt
und folgende Nummer 5 angefügt:
„5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte
bundeseinheitliche Kennzeichen für das verordnete Fertigarzneimittel,
soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.“
2. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
„§ 35b
Übergangsbestimmungen
Abweichend von § 17 Abs. 6 Nr. 5 muss bis zum 31. März 2005 das Kenn-
zeichen nur dann auf der Verschreibung angegeben werden, wenn diese auf
einem normierten Formular vorgelegt wird, das in der Form dem in der Ge-
setzlichen Krankenversicherung verwendeten Verordnungsblattvordruck ent-
spricht. Wird ein solches Formular nicht vorgelegt, ist das Kennzeichen auf
dem vorgelegten Formular oder auf einem gesonderten Blatt aufzudrucken.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Verordnung
zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorschriften, zur Novellierung der
Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)
und zur Aufhebung der
Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten)
Vom 13. Juli 2004
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes- §1
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Begriffsbestimmungen
machung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rech- Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
te des Deutschen Bundestages nach § 48b des Bundes- 1. „Ozonvorläuferstoffe“ Stoffe, die zur Bildung von
Immissionsschutzgesetzes: bodennahem Ozon beitragen;
2. „Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der Luft-
Artikel 1 qualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage
oder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien,
Dreiunddreißigste Verordnung die in dieser Verordnung genannt sind;
zur Durchführung des 3. „Zielwert“ eine Ozonkonzentration in der Luft, die mit
Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem Ziel festgelegt wird, schädliche Auswirkungen
(Verordnung zur Verminderung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt
von Sommersmog, Versauerung langfristig zu vermeiden, und die so weit wie möglich
und Nährstoffeinträgen – 33. BImSchV)*) in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden
muss;
Inhaltsübersicht 4. „langfristiges Ziel“ eine langfristig zu erreichende
§ 1 Begriffsbestimmungen Ozonkonzentration in der Luft, unterhalb derer direk-
§ 2 Immissionswerte te schädliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt insgesamt nach den
§ 3 Beurteilung der Luftqualität
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen un-
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit wahrscheinlich sind;
§ 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
5. „Alarmschwelle“ eine Ozonkonzentration in der Luft,
§ 6 Berichtspflichten bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition
§ 7 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen ein Risiko für die Gesundheit der Gesamtbevölke-
rung besteht;
§ 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und
zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen 6. „Informationsschwelle“ eine Ozonkonzentration in
der Luft, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger
Verzeichnis der Anlagen
Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders
Anlage 1 Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ziel- empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht;
werte und langfristigen Ziele
7. „Gebiet“ einen von den zuständigen Behörden fest-
Anlage 2 Information der Öffentlichkeit
gelegten Teil der Fläche eines Landes im Sinne des
Anlage 3 Information an die Kommission der Europäischen § 3 Abs. 1 dieser Verordnung;
Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der
Daten und die Berechnung statistischer Parameter 8. „Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens
Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste 250 000 Einwohnern, das aus einer oder mehreren
Ozonprobenahmestellen Gemeinden besteht, oder ein Gebiet, das aus einer
oder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils
Anlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen
eine Einwohnerdichte von 1 000 Einwohnern oder
Anlage 6 Messung von Ozonvorläuferstoffen mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemar-
Anlage 7 Datenqualität, Informationen bei Anwendung von kungsfläche haben und die zusammen mindestens
Schätzverfahren, Normierung eine Fläche von 100 Quadratkilometern haben;
Anlage 8 Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und 9. „Emissionen“ Schadstoffe, die durch menschliche
Kalibrierung
Tätigkeit aus Quellen auf dem Gebiet der Bundes-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien des Europäi- republik Deutschland und ihrer ausschließlichen
schen Parlaments und des Rates 2002/3/EG vom 12. Februar 2002 Wirtschaftszone freigesetzt werden, ausgenommen
über den Ozongehalt der Luft (ABl. EG Nr. L 67 S. 14) und 2001/81/EG Schadstoffe des internationalen Seeverkehrs und
vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für
bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22) in deutsches von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Start-
Recht. zyklus;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1613
10. „flüchtige organische Verbindungen“ (NMVOC = non (6) Die Alarmschwelle für bodennahes Ozon beträgt
methane volatile organic compounds) alle organi- 240 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden-Mittel-
schen Verbindungen mit Ausnahme von Methan, die wert der Ozonkonzentration in der Luft.
natürlichen Ursprungs sind oder durch menschliche
Tätigkeit verursacht werden und durch Reaktion mit
Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht §3
photochemische Oxidantien erzeugen können; die
Beurteilung der Luftqualität
§§ 7 und 8 umfassen, soweit sie sich auf die Ein-
haltung der nationalen Emissionshöchstmengen von (1) Die Länder legen Ballungsräume fest und bestim-
NMVOC beziehen, nur NMVOC, die durch mensch- men Gebiete gemäß der in Absatz 10 festgelegten Ein-
liche Tätigkeit verursacht werden; stufung, um dort nach Maßgabe der nachfolgenden
11. „AOT40“ – ausgedrückt in Mikrogramm Stunden per Absätze die Ozonkonzentration zur Erfassung der Über-
Kubikmeter – die über einen vorgegebenen Zeitraum schreitungen der Immissionswerte zu messen und zu
summierte Differenz zwischen Ozonkonzentrationen beurteilen. Das Umweltbundesamt stellt den Ländern
über 80 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter und hierfür auf Anforderung die in seinem Messnetz routine-
80 Mikrogramm · Stunden per Kubikmeter unter aus- mäßig vorhandenen Messergebnisse seiner Probenahme-
schließlicher Verwendung der täglichen 1-Stunden- stellen zur Verfügung, die die Kriterien für den ländlichen
Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr mitteleuro- Hintergrund gemäß Anlage 4 Abschnitt I erfüllen.
päischer Zeit (MEZ);
(2) Bei der Festlegung der ortsfesten Probenahme-
12. „geplante Maßnahmen“ – des Programms nach § 8 – stellen und bei der Ermittlung der Ozonkonzentration
eine Zusammenstellung der von der Bundesregie- gelten die in den Anlagen 4 und 5 genannten Kriterien.
rung beabsichtigten Rechts- oder Verwaltungs- Die Referenzmethode für die Analyse von Ozon ist in
vorschriften des Bundes sowie anderer in der Anlage 8 Abschnitt I festgelegt.
Zuständigkeit der Bundesregierung liegender Maß-
(3) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen Mes-
nahmen, mit deren Hilfe die Immissionswerte und
sungen in einem Jahr der vorangegangenen fünfjährigen
Emissionshöchstmengen eingehalten werden sollen.
Messperiode ergeben haben, dass ein langfristiges Ziel
überschritten worden war, führen die Länder kontinuierli-
§2 che Messungen an ortsfesten Probenahmestellen durch.
Liegen Daten für weniger als fünf Jahre vor, können zur
Immissionswerte Ermittlung von Überschreitungen kurzzeitige Messkam-
(1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Ge- pagnen durchgeführt werden. Diese Messungen müssen
sundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikro- zu Zeiten und an Orten durchgeführt werden, die für die
gramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittel- höchsten Ozonkonzentrationen typisch sind, und können
wert der Ozonkonzentration in der Luft während eines mit Ergebnissen aus Emissionsinventaren und Modell-
Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalen- rechnungen kombiniert werden. Die erste fünfjährige
derjahr. Der Wert ist ab dem 1. Januar 2010 so weit wie Mess- bzw. Beurteilungsperiode umfasst den Zeitraum
möglich einzuhalten. Maßgebend für die Beurteilung der von 1999 bis 2003.
Einhaltung des Zielwertes ist die Zahl der Überschrei-
(4) Die Mindestzahl ortsfester Probenahmestellen für
tungstage pro Kalenderjahr gemittelt über drei Jahre.
die kontinuierliche Messung von Ozon in Gebieten oder
2010 ist das erste Jahr, dessen Daten zur Überprüfung
Ballungsräumen, in denen die Informationen zur Beurtei-
der Einhaltung dieses Zielwertes für den Dreijahreszeit-
lung der Luftqualität ausschließlich durch Messungen
raum herangezogen werden.
gewonnen werden, ist in Anlage 5 Abschnitt I festgelegt.
(2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor boden-
nahem Ozon beträgt 18 000 Mikrogramm · Stunden per (5) An mindestens 50 vom Hundert der Ozonprobe-
Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli. Der nahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt I, ausgenom-
Wert ist ab dem Jahr 2010 so weit wie möglich einzuhal- men solcher im ländlichen Hintergrund, ist Stickstoff-
ten. Maßgebend für die Beurteilung der Einhaltung des dioxid kontinuierlich zu messen.
Zielwertes ist der AOT40-Wert dieses Zeitraumes, gemit- (6) Für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die
telt über fünf Jahre. 2010 ist das erste Jahr, dessen Daten Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch
zur Überprüfung der Einhaltung dieses Zielwertes für den Modellrechnungen oder orientierende Messungen er-
Fünfjahreszeitraum herangezogen werden. gänzt werden, kann die in Anlage 5 Abschnitt I festgeleg-
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen te Gesamtzahl der Probenahmestellen verringert werden,
Gesundheit vor bodennahem Ozon beträgt 120 Mikro-
1. wenn die zusätzlichen Methoden ein angemessenes
gramm per Kubikmeter als höchster 8-Stunden-Mittel-
Informationsniveau für die Beurteilung der Luftqualität
wert der Ozonkonzentration in der Luft während eines
in Bezug auf die Zielwerte sowie die Informations- und
Tages.
Alarmschwelle liefern;
(4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor
bodennahem Ozon beträgt 6 000 Mikrogramm · Stunden 2. wenn die Zahl der einzurichtenden ortsfesten Probe-
per Kubikmeter, als AOT40 für den Zeitraum Mai bis Juli. nahmestellen und die räumliche Auflösung anderer
Techniken ausreicht, um die Ozonkonzentration im
(5) Die Informationsschwelle für bodennahes Ozon Einklang mit den in Anlage 7 Abschnitt I festgelegten
beträgt 180 Mikrogramm per Kubikmeter als 1-Stunden- Datenqualitätszielen zu ermitteln, und zu den Beurtei-
Mittelwert der Ozonkonzentration in der Luft. lungsergebnissen nach Anlage 7 Abschnitt II führen;
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
3. wenn in jedem Gebiet mindestens eine Probenahme- sollten die gesundheitlichen Auswirkungen kurz bewertet
stelle pro zwei Millionen Einwohner oder eine pro werden. Bezüglich der in der Zuständigkeit des Bundes
50 000 Quadratkilometer besteht, je nachdem, was liegenden Verpflichtungen in den Nummern 4 und 5 der
zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt; Anlage 2 ist auf den Bericht des Umweltbundesamtes
4. wenn es in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindes- gemäß Absatz 3 zu verweisen.
tens eine Probenahmestelle gibt und (3) Das Umweltbundesamt erstellt jährlich einen
5. wenn Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probe- Bericht auf der Basis der von den Ländern erhobenen
nahmestellen mit Ausnahme von Stellen im ländlichen Daten und macht ihn der Öffentlichkeit zugänglich. Im
Hintergrund kontinuierlich gemessen wird. Bericht sind neben den in den Nummern 4 und 5 der
Anlage 2 genannten Angaben zumindest folgende Infor-
Die Mindestzahl der ortsfesten Probenahmestellen ergibt mationen anzugeben:
sich aus den Nummern 1 bis 4.
1. Bewertung der getroffenen Maßnahmen im Hinblick
(7) In Gebieten oder Ballungsräumen, in denen in
auf die Verringerung des Risikos, der Dauer oder des
jedem Jahr während der Messperiode in den vergange-
Ausmaßes einer Überschreitung der Alarmschwelle,
nen fünf Jahren die Ozonkonzentrationen unter den lang-
fristigen Zielen lagen, ist die Zahl der kontinuierlich arbei- 2. alle Überschreitungen des Zielwertes und des lang-
tenden Probenahmestellen gemäß Anlage 5 Abschnitt II fristigen Ziels bezüglich der menschlichen Gesund-
zu bestimmen. heit, der Informationsschwelle und der Alarmschwel-
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz le, gegebenenfalls mit einer Kurzbewertung der Aus-
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stel- wirkungen dieser Überschreitungen,
le errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens 3. alle Überschreitungen des Zielwertes und des lang-
eine Probenahmestelle zur Erfassung der Konzentratio- fristigen Ziels bezüglich der Vegetation, gegebenen-
nen der in Anlage 6 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe. falls mit einer Kurzbewertung der Auswirkungen die-
Sofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stimmen ser Überschreitungen,
sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf- 4. soweit vorhanden, Informationen und Bewertungen in
tragte Stelle ab. Bezug auf die Einhaltung des zum Schutz der Wälder
in Anlage 3 Abschnitt I genannten AOT40-Wertes und
(9) Bei der Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte Informationen zu relevanten Vorläuferstoffen, soweit
und der langfristigen Ziele ist Anlage 1 anzuwenden. diese nicht vom geltenden Gemeinschaftsrecht er-
(10) Die Länder erstellen unter Berücksichtigung der fasst werden.
Absätze 3 und 9 Listen der Gebiete oder Ballungsräume,
in denen die Ozonkonzentrationen §5
1. über den Zielwerten,
Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
2. zwischen den Zielwerten und den langfristigen Zielen
sowie (1) Werden die Zielwerte oder die langfristigen Ziele in
erheblichem Umfang aufgrund von Emissionen anderer
3. unter den langfristigen Zielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union überschritten,
liegen. soll sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit darum bemühen, gemeinsam mit
§4 diesen Staaten ein Programm zur Verminderung der
Ozonkonzentration aufzustellen. Das gilt nicht, wenn die
Unterrichtung der Öffentlichkeit Zielwerte oder die langfristigen Ziele nur mit unverhältnis-
(1) Das nach § 8 zu erarbeitende Programm muss mäßigen Maßnahmen zu erreichen sind.
zusammen mit den Emissionsinventaren und -prognosen
(2) Ist die Informationsschwelle oder die Alarmschwel-
nach § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit, insbesondere den
le nach § 2 in Gebieten nahe der Landesgrenze zu einem
Umweltschutzorganisationen, den Verbraucherverbän-
oder mehreren Nachbarstaaten überschritten, sollen die
den, den Interessenvertretungen empfindlicher Bevölke-
Länder so bald wie möglich die zuständigen ausländi-
rungsgruppen und anderen mit dem Gesundheitsschutz
schen Behörden informieren, um die Unterrichtung der
befassten relevanten Stellen zugänglich gemacht wer-
Öffentlichkeit in diesen Staaten zu erleichtern.
den.
(2) Die Länder machen der Öffentlichkeit in geeigneter
§6
Form (z. B. durch Rundfunk, Presse, Computernetz-
dienste) aktuelle Informationen über die Ozonkonzentra- Berichtspflichten
tionen in der Luft zugänglich. Werden die Informations-
Für die Berichterstattung an die Kommission der Euro-
oder die Alarmschwelle überschritten oder ist dies zu
päischen Gemeinschaften übermitteln die zuständigen
erwarten, ist die Öffentlichkeit nach Anlage 2 zu unter-
Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behör-
richten. Die Informationen sind täglich, bei erhöhten
de dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Ozonbelastungen stündlich zu aktualisieren. Im Rahmen
Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle,
dieser Informationen stellen die Länder sicher, dass
soweit sie aufgrund des regelmäßigen Datenaustausches
zumindest alle Überschreitungen des langfristigen Ziels
noch nicht vorliegen, folgende Informationen:
zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie fest-
gestellte oder zu erwartende Überschreitungen der Infor- 1. bis zum 31. Juli des Folgejahres für jedes Kalenderjahr
mationsschwelle oder der Alarmschwelle für den betref- die Listen der Gebiete oder Ballungsräume gemäß § 3
fenden Mittelungszeitraum angegeben werden. Ferner Abs. 10;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1615
2. 22 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem §8
die Zielwerte überschritten wurden, soweit notwen- Programm zur Verminderung
dig, ergänzende Hinweise zur Erklärung der jährlichen der Ozonkonzentration und
Überschreitungen des Zielwertes zum Schutz der zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
menschlichen Gesundheit;
(1) Die Bundesregierung erstellt nach Anhörung der
3. für jedes Kalenderjahr auf vorläufiger Basis: Länder und der beteiligten Kreise ihr Programm mit dau-
a) für jeden Monat von April bis September zum erhaften Maßnahmen zur Verminderung der Ozonkon-
20. des nachfolgenden Monats für jeden Tag, an zentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmen-
dem die Informations- oder Alarmschwelle über- gen.
schritten wurde, das Datum, die Dauer der Über- (2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und,
schreitungen in Stunden, den höchsten 1-Stun- soweit erforderlich, fortgeschrieben.
den-Mittelwert der Ozonkonzentration, sofern die
(3) Die im Programm nach Absatz 1 enthaltenen Maß-
Messdaten nicht fortlaufend dem Umweltbundes-
nahmen zielen darauf ab:
amt übermittelt werden,
1. die Emissionen der in § 7 Abs. 1 genannten Stoffe so
b) bis zum 20. Oktober jeden Jahres alle anderen
weit zu vermindern, dass die dort festgelegten Emis-
auswertbaren Informationen nach Anlage 3;
sionshöchstmengen ab dem genannten Termin ein-
4. für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Juli des Folgejahres gehalten werden;
die überprüften Informationen nach Anlage 3 und den 2. die in § 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Zielwerte ab dem
Jahresmittelwert der Konzentrationen von Ozon- 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten;
vorläuferstoffen, die in Anlage 6 aufgeführt sind und
deren Konzentration gemäß § 3 Abs. 8 gemessen wer- 3. die in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele
den muss. zu erreichen, soweit dies mit Maßnahmen, die in
einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Erfolg stehen, möglich ist;
§7
4. in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in
Emissionshöchstmengen, denen die Ozonkonzentrationen unter den langfristi-
-inventare und -prognosen gen Zielen liegen, die bestmögliche Luftqualität im
(1) Für die Emissionen der Stoffe Schwefeldioxid Einklang mit einer dauerhaften und umweltgerechten
(SO2), Stickstoffoxide (NOX), flüchtige organische Verbin- Entwicklung und ein hohes Schutzniveau für die
dungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) werden folgende Umwelt und die menschliche Gesundheit zu erhalten,
Höchstmengen pro Kalenderjahr für die Bundesrepublik soweit insbesondere der grenzüberschreitende Cha-
Deutschland insgesamt festgelegt: rakter der Ozonbelastung und die meteorologischen
Gegebenheiten dies zulassen.
SO2 NOX NMVOC NH3
(Kilotonnen) (Kilotonnen) (Kilotonnen) (Kilotonnen)
(4) Das Programm enthält Informationen über einge-
führte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffreduzie-
520 1 051 995 550 rung sowie quantifizierte Schätzungen über deren Aus-
wirkungen auf die Schadstoffemissionen im Jahr 2010.
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des Pro- Erwartete erhebliche Veränderungen der geografischen
gramms nach § 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2010 Verteilung der nationalen Emissionen sind anzugeben.
auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begren- Soweit das Programm auf die Verminderung der Ozon-
zen und dürfen danach nicht mehr überschritten werden. konzentration beziehungsweise deren Vorläuferstoffe
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 abzielt, sind die in Anlage 6 der Zweiundzwanzigsten
genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emis- Verordnung zur Durchführung der Bundes-Immissions-
sionsprognosen für das Jahr 2010. Dabei sind Verfahren schutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für
zu verwenden, die im Rahmen des Übereinkommens Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I
vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüber- S. 3626) genannten Angaben zu machen.
schreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373) der (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Euro- Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnis-
pa – UN-ECE vereinbart wurden. mäßig sein.
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Anlage 1
Regelungen zur Überprüfung
der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele
Anwendung der Zielwerte und langfristigen Ziele für Ozon
a) Die jährlichen Überschreitungsdaten, die zur Prüfung der Einhaltung der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Zielwerte und
langfristigen Ziele verwendet werden, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Kriterien von Anlage 3
Abschnitt II entsprechen.
b) Der höchste 8-Stunden-Mittelwert der Konzentration eines Tages wird durch Prüfung der gleitenden 8-Stunden-
Mittelwerte ermittelt, die aus 1-Stunden-Mittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden. Jeder 8-Stun-
den-Mittelwert gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, das heißt der erste Berechnungszeitraum für jeden
einzelnen Tag umfasst die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden
Tages, während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von 16.00 bis 24.00 Uhr des betreffenden
Tages zugrunde gelegt werden.
c) Falls die Durchschnittswerte über drei oder fünf Jahre nicht auf der Grundlage einer vollständigen und kontinuier-
lichen Serie gültiger Jahresdaten berechnet werden können, sind folgende Mindestjahresdaten zur Prüfung der
Einhaltung der Zielwerte erforderlich:
1. für den Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr;
2. für den Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
d) Alle Zeitangaben erfolgen in mitteleuropäischer Zeit (MEZ).
Anlage 2
Information der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
a) Ort oder Gebiet der Überschreitung;
b) Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle);
c) Beginn und Dauer der Überschreitung;
d) höchste 1-Stunden- und 8-Stunden-Mittelwerte der Konzentration.
2. Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
a) geografisches Gebiet der erwarteten Überschreitung der Informations- oder Alarmschwelle;
b) erwartete Änderung der Belastung (Verbesserung, Stabilisierung, Verschlechterung).
3. Informationen über betroffene oder gefährdete Bevölkerungsgruppen, mögliche gesundheitliche Auswirkungen
und empfohlenes Verhalten:
a) Beschreibung möglicher Symptome;
b) der betroffenen oder gefährdeten Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, zum Beispiel Empfehlung,
dass ungewohnte und erhebliche körperliche Anstrengungen im Freien und besondere sportliche Ausdauer-
leistungen vermieden werden sollten;
c) weitere Informationsquellen.
4. Informationen über vorbeugende dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Belastung oder Exposition:
a) Angabe der wichtigsten Verursachergruppen;
b) Empfehlungen für dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der Emissionen.
5. Informationen über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zur Verringerung des Risikos oder von Dauer und
Ausmaß einer Überschreitung der Alarmschwelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1617
Anlage 3
Information an die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation
der Daten und die Berechnung statistischer Parameter
I. Von den Ländern bereitzustellende Informationen:
Die erforderlichen Daten (Typ und Umfang) sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
Vorläufige Daten
Art Mitteilungs-/
Ozon- für jeden Monat
Schutzziel der Probe- Akkumulations- Jahresbericht
konzentration für den Zeitraum
nahmestellen zeitraum
April – September
Gesundheits-
schutz:
Informations- Alle Typen 180 Mikro- 1 Stunde – Für jeden Tag mit – Für jeden Tag mit
schwelle gramm per Überschreitung(en): Überschreitung(en):
Kubikmeter – Datum, Dauer der – Datum, Dauer der
(µg/m3) Überschreitung(en) Überschreitung(en)
in Stunden, höchs- in Stunden, höchs-
ter 1-Stunden-Mit- ter 1-Stunden-Mit-
telwert für Ozon telwert für Ozon
und ggf. für NO2 und ggf. für NO2
– höchster 1-Stun-
den-Mittelwert des
Monats für Ozon
Alarmschwelle Alle Typen 240 µg/m3 1 Stunde – Für jeden Tag mit – Für jeden Tag mit
Überschreitung(en): Überschreitung(en):
– Datum, Dauer der – Datum, Dauer der
Überschreitung(en) Überschreitung(en)
in Stunden, höchs- in Stunden, höchs-
ter 1-Stunden-Mit- ter 1-Stunden-Mit-
telwert für Ozon telwert für Ozon
und ggf. für NO2 und ggf. für NO2
Zielwert Alle Typen 120 µg/m3 8 Stunden – Für jeden Tag mit – Für jeden Tag mit
Überschreitung(en): Überschreitung(en):
– Datum und höchs- – Datum und höchs-
ter 8-Stunden-Mit- ter 8-Stunden-Mit-
telwert*) telwert*)
Vegetation Vorstädtisch, AOT40 = 1 Stunde, – Wert
ländlich, 6 000 (µg/m3) h akkumuliert
ländlicher von Mai bis Juli
Hintergrund
Wälder Vorstädtisch, AOT40 = 1 Stunde, – Wert
ländlich, 20 000 (µg/m3) h akkumuliert
ländlicher über den Zeit-
Hintergrund raum April bis
September
Materialien Alle Typen 40 µg/m3 1 Jahr – Wert
*) Höchster 8-Stunden-Mittelwert des Tages.
Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung sind folgende Daten zu ermitteln und zur Verfügung zu stellen, sofern
die verfügbaren Stundenwerte für Ozon, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide des betreffenden Jahres nicht bereits
im Rahmen der Entscheidung 97/101/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) übermittelt worden sind:
1. für Ozon, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide und die Summe von Ozon und Stickstoffdioxid (ermittelt durch die
Addition als ppb und ausgedrückt in µg/m3 Ozon): Höchstwert, 99,9; 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert
und Anzahl gültiger 1-Stunden-Mittelwerte;
2. für Ozon: Höchstwert, 98 und 50 Perzentil sowie Jahresmittelwert aus den höchsten 8-Stunden-Mittelwerten
jeden Tages.
Die im Rahmen der monatlichen Berichterstattung übermittelten Daten werden als vorläufig betrachtet und sind
gegebenenfalls im Rahmen nachfolgender Übermittlungen zu aktualisieren.
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
II. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter
Perzentile sind nach der in der Entscheidung 97/101/EG des Rates festgelegten Methode zu berechnen.
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit
folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Prozentsatz gültiger Daten
1-Stunden-Mittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
8-Stunden-Mittelwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
höchster 8-Stunden-Mittelwert pro Tag 75 % der stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerte
aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittel- (d. h. 18 Achtstunden-Mittelwerte pro Tag)
werten
AOT40 90 % der 1-Stunden-Mittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Wertes festgelegten Zeitraumes1)
Jahresmittelwert 75 % der 1-Stunden-Mittelwerte jeweils getrennt
während des Sommers (April bis September) und des Winters
(Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte 90 % der höchsten 8-Stunden-Mittelwerte der Tage
je Monat (27 verfügbare Tageswerte je Monat)
90 % der 1-Stunden-Mittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr
MEZ
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte 5 von 6 Monaten während des Sommerhalbjahres
pro Jahr (April bis September)
1) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte nach folgendem Faktor berechnet:
mögliche Gesamtstundenzahl*)
AOT40 [Schätzwert] = gemessener AOT40-Wert × –––––––––––––––––––––––––––––––––––––
Zahl der gemessenen Stundenwerte
*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ
vom 1. Mai bis 31. Juli jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Vegetation und vom 1. April bis
30. September jeden Jahres in Bezug auf den Schutz der Wälder).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1619
Anlage 4
Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen
I. Großräumige Standortbestimmung:
Art der
Repräsenta- Kriterien für die groß-
Probenahme- Ziel der Messungen
tivität*) räumige Standortbestimmung
stelle
Städtisch Schutz der menschlichen Gesund- 1 bis 10 km2 Außerhalb des Einflussbereichs ört-
heit: licher Emissionsquellen wie Verkehr,
Beurteilung der Exposition der Stadt- Tankstellen usw.;
bevölkerung gegenüber Ozon, d. h. Standorte mit guter Durchmischung
bei einer Bevölkerungsdichte und der Umgebungsluft;
Ozonkonzentration, die relativ hoch Standorte wie Wohn- und Geschäfts-
und repräsentativ für die Exposition viertel in Städten, Grünanlagen
der allgemeinen Bevölkerung sind. (nicht in unmittelbarer Nähe von
Bäumen), große Straßen oder Plätze
mit wenig oder keinem Verkehr, für
Schulen, Sportanlagen oder Freizeit-
einrichtungen charakteristische offene
Flächen.
Vorstädtisch Schutz der menschlichen Gesund- 10 bis In gewissem Abstand von den
heit und der Vegetation: 100 km2 Gebieten mit hohen Emissionen und
Beurteilung der Exposition der auf deren Leeseite, bezogen auf jene
Bevölkerung und Vegetation in vor- Hauptwindrichtungen, welche bei für
städtischen Gebieten von Ballungs- die Ozonbildung günstigen Bedingun-
räumen mit den höchsten Ozon- gen vorherrschen; wo sich die Wohn-
werten, denen Bevölkerung und bevölkerung, empfindliche Nutz-
Vegetation direkt oder indirekt aus- pflanzen oder natürliche Ökosysteme
gesetzt sein dürften. in der Randzone eines Ballungs-
raumes befinden und hohen Ozon-
konzentrationen ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Probe-
nahmestellen in vorstädtischen
Gebieten auch auf der Hauptwind-
richtung zugewandten Seite, um das
regionale Hintergrundniveau der
Ozonkonzentrationen zu ermitteln.
Ländlich Schutz der menschlichen Gesund- 100 bis Die Probenahmestellen können sich in
heit und der Vegetation: 1 000 km2 kleinen Siedlungen oder Gebieten mit
Beurteilung der Exposition der natürlichen Ökosystemen, Wäldern
Bevölkerung, von Nutzpflanzen und oder Nutzpflanzkulturen befinden;
natürlichen Ökosystemen gegenüber repräsentativ für Ozon außerhalb des
Ozonkonzentrationen von sub- Einflussbereichs örtlicher Emittenten
regionaler Ausdehnung. wie Industrieanlagen und Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf
Berggipfeln.
Ländlicher Schutz der Vegetation und der 1 000 bis Probenahmestelle in Gebieten mit
Hintergrund menschlichen Gesundheit: 10 000 km2 niedrigerer Bevölkerungsdichte,
Beurteilung der Exposition von z. B. mit natürlichen Ökosystemen,
Nutzpflanzen und natürlichen Wäldern, weit entfernt von Stadt- und
Ökosystemen gegenüber Ozon- Industriegebieten und entfernt von
konzentrationen von regionaler örtlichen Emissionsquellen;
Ausdehnung sowie der Exposition der zu vermeiden sind Standorte mit
Bevölkerung. örtlich verstärkter Bildung bodennaher
Temperaturinversionen sowie Gipfel
höherer Berge;
Küstengebiete mit ausgeprägten
täglichen Windzyklen örtlichen
Charakters werden nicht empfohlen.
*) Probenahmestellen sollten möglichst auch repräsentativ für ähnliche Standorte sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe liegen.
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Für ländliche Probenahmestellen und solche im ländlichen Hintergrund ist gegebenenfalls eine Koordinierung mit
den Überwachungsanforderungen aufgrund der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates „Forest Focus“ in Erwägung zu ziehen.
II. Kleinräumige Standortbestimmung
Die folgenden Leitlinien sollen berücksichtigt werden, soweit dies praktisch möglich ist:
1. Der Luftstrom um den Messeinlass (in einem Umkreis von mindestens 270°) darf nicht beeinträchtigt werden
und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung
beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse müssen um mindestens die
doppelte Höhe, um die sie die Probenahmeeinrichtung überragen, entfernt sein.
2. Im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemhöhe) und 4 Meter über dem
Boden befinden. Eine höhere Anordnung ist bei Probenahmestellen in Städten unter besonderen Umständen
und in bewaldeten Gebieten möglich.
3. Der Messeinlass sollte sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder Schornsteinen
von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen Straße befinden,
wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
4. Die Abluftleitung der Probenahmestelle sollte so angebracht sein, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den
Messeinlass vermieden wird.
Nachstehenden Faktoren ist unter Umständen ebenfalls Rechnung zu tragen:
1. Störquellen;
2. Sicherheit;
3. Zugänglichkeit;
4. vorhandene elektrische Versorgung und Telefonleitungen;
5. Sichtbarkeit der Probenahmestelle in der Umgebung;
6. Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
7. mögliche Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
8. bauplanerische Anforderungen.
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit
Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten
regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien für die
Standortwahl weiterhin erfüllt sind. Hierzu ist eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Messdaten
unter Beachtung der meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den einzelnen Standorten
gemessenen Ozonkonzentrationen beeinflussen, notwendig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1621
Anlage 5
Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen
I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität
der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und
Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt
Ballungsräume Sonstige Gebiete
Bevölkerung (× 1 000) (städtische und vorstädtische (vorstädtische und ländliche Ländlicher Hintergrund
Gebiete)1) Gebiete)1)
< 250 1 1 Probenahmestelle
pro 50 000 km2
als mittlere Dichte über
alle Gebiete pro Land2)
< 500 1 2
< 1 000 2 2
< 1 500 3 3
< 2 000 3 4
< 2 750 4 5
< 3 750 5 6
> 3 750 1 zusätzliche 1 zusätzliche
Probenahmestelle Probenahmestelle
je 2 Mio. Einwohner je 2 Mio. Einwohner
1) Mindestens 1 Probenahmestelle in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungs-
räumen sollten mindestens 50 % der Probenahmestellen in Vorstadtgebieten liegen.
2) 1 Probenahmestelle je 25 000 km2 in orografisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.
II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen
die langfristigen Ziele eingehalten werden
Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden wie Luft-
qualitätsmodellierung und am gleichen Standort durchgeführte Stickstoffdioxidmessungen zur Prüfung des Trends
der Ozonbelastung und der Einhaltung der langfristigen Ziele ausreichen. Die Zahl der Probenahmestellen in
Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Teil I angegebenen Zahl vermindert werden.
Wenn die Informationen aus ortsfesten Probenahmestellen die einzige Informationsquellen darstellen, sollte zu-
mindest eine Probenahmestelle beibehalten werden.
Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem
Gebiet keine Probenahmestelle mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Probenahmestellen
der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass die Einhaltung der langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonkonzen-
trationen ausreichend beurteilt werden kann. Die Zahl der Probenahmestellen im ländlichen Hintergrund sollte
1 pro 100 000 Quadratkilometer betragen.
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Anlage 6
Messung von Ozonvorläuferstoffen
Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht in der Ermittlung von Trends der Ozonvorläuferstoffe, der Prüfung der
Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien, der Prüfung der Konsistenz von Emissionsinventaren und in der
Zuordnung von Emissionsquellen zu Schadstoffkonzentrationen.
Ein weiteres Ziel besteht im verbesserten Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der
Ozonvorläuferstoffe sowie in der Anwendung photochemischer Modelle.
Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide und geeignete flüchtige organische Ver-
bindungen (NMVOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist
nachstehend wiedergegeben:
Ethan 1-Buten Isopren Ethylbenzol
Ethen trans-2-Buten n-Hexan m+p-Xylol
Ethin cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol
Propan 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol
Propen n-Pentan n-Octan 1,2,3-Trimethylbenzol
n-Butan i-Pentan i-Octan 1,3,5-Trimethylbenzol
i-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd
2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasser-
stoffe ohne Methan
Referenzmethoden
Die in der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) angegebene Referenz-
methode gilt für Stickstoffoxide.
Die Länder, die Ozonvorläuferstoffe messen, teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle die von ihnen angewandten Methoden zur Probenahme und Messung
von NMVOC mit.
Standortkriterien
Messungen sollten insbesondere in städtischen und vorstädtischen Gebieten an allen gemäß der Zweiundzwanzigs-
ten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für
Schadstoffe in der Luft) errichteten Probenahmestellen durchgeführt werden, die für die oben erwähnten Über-
wachungsziele als geeignet betrachtet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1623
Anlage 7
Datenqualität, Informationen
bei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung
I. Datenqualitätsziele
Qualitätssicherungsprogramme sollten hinsichtlich der zulässigen Unsicherheit der Beurteilungsmethoden, der
Mindestzeitdauer und der Messdatenerfassung auf folgende Datenqualitätsziele ausgerichtet sein:
Für Ozon, NO und NO2
Kontinuierliche ortsfeste Messung
Unsicherheit der einzelnen Messungen 15 %
Mindestdatenerfassung Sommer: 90 %
Winter: 75 %
Orientierende Messung
Unsicherheit der einzelnen Messungen 30 %
Mindestdatenerfassung 90 %
Mindestzeitdauer > 10 % im Sommer
Modellrechnung
Unsicherheit
1-Stunden-Mittelwerte (während des Tages) 50 %
höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages 50 %
Objektive Schätzverfahren
Unsicherheit 75 %
Die Unsicherheit (bei einem Vertrauensbereich von 95 %) der Messmethoden wird in Einklang mit den Grund-
sätzen des ISO-Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements (Guide to the Expression of Uncertainty in Measure-
ment 1993) oder der Methodik nach ISO 5725-1 (Accuracy – trueness and precision – of measurement methods
and results 1994) oder einer gleichwertigen Methodik beurteilt. Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozent-
sätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt über den zur Berechnung der Zielwerte und Lang-
fristziele erforderlichen Zeitraum, bei einem Vertrauensbereich von 95 %. Die Unsicherheit der kontinuierlichen
ortsfesten Messungen sollte so interpretiert werden, dass sie in der Nähe des jeweiligen Schwellenwertes gilt.
Die Unsicherheit von Modellrechnungen und objektiven Schätzverfahren ist definiert als die größte Abweichung
zwischen den gemessenen und den berechneten Konzentrationswerten während der für die Berechnung des
jeweiligen Schwellenwertes festgelegten Zeitspanne, ohne dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse berück-
sichtigt wird.
Die Mindestzeitdauer wird definiert als der Prozentsatz der zur Bestimmung des Schwellenwertes in Betracht
gezogenen Zeit, während der der Schadstoff gemessen wird.
Die Mindestdatenerfassung wird definiert als das Verhältnis der Zeit, während der die Instrumente gültige Daten
liefern, zu der Zeit, für die der statistische Parameter oder der aggregierte Wert berechnet werden muss.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und Mindestzeitdauer erstrecken sich nicht auf Verluste von
Daten infolge regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Wartung der Instrumente.
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
Die folgenden Informationen sollen für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätz-
lich zu Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen genutzt werden:
1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung;
2. eingesetzte spezifische Methoden, mit Verweisen auf ihre Beschreibung;
3. Daten- und Informationsquellen;
4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, und insbesondere die Ausdehnung eines
jeden Teilgebiets innerhalb des Gebiets oder des Ballungsraumes, in dem die Konzentrationen die langfristigen
Ziele oder Zielwerte überschreiten;
5. bei langfristigen Zielen oder Zielwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit zusätzlich die Zahl der
Einwohner, die potentiell den Konzentrationen ausgesetzt sind, die die Schwellenwerte übersteigen.
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
So weit wie möglich sollten die Länder kartografische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb der
einzelnen Gebiete oder Ballungsräume erstellen.
III. Normierung
Für Ozon ist das Volumen nach folgenden Temperatur- und Druckbedingungen zu normieren: 293 Kelvin,
101,3 Kilopascal. Für Stickstoffoxide gelten die Normierungsvorschriften der Zweiundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in
der Luft).
Anlage 8
Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung
I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte:
1. Analysemethode: UV-Photometrie (ISO FDIS 13964)
2. Kalibrierungsmethode: Referenz UV-Photometer (ISO FDIS 13964, VDI 2468, B1.6)
Diese Methode wird zurzeit vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) standardisiert. Nach Veröffent-
lichung der einschlägigen Norm durch CEN stellen die darin festgelegte Methode und Verfahren die Referenz-
und Kalibriermethode für diese Richtlinie dar.
Es kann auch eine andere Methode verwendet werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie gleichwertige Ergebnisse
erbringt.
II. Referenzverfahren für Ozon-Modellrechnungen
Für Modellrechungen auf diesem Gebiet kann zurzeit kein Referenzverfahren angegeben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1625
Artikel 2
Änderung der
Zweiundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft)
Die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der
Luft) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 15 bis 19 sowie die Anlage 8 werden aufgehoben.
2. Anlage 2 Nr. I Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Im Satz 1 wird das Wort „Straßen“ durch die Wörter „Bundesautobahnen
oder mindestens vierspurige Bundesfernstraßen“ ersetzt.
3. In Anlage 5 Nr. VI Satz 1 wird das Wort „Absorptionskartusche“ durch das
Wort „Adsorptionskartusche“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten)
vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juli 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst*)
Vom 15. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Eisenbahnbetrieb,
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der 8. Begleiten von Triebfahrzeugen,
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 9. Rangieren,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem 10. Bilden von Zügen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
11. Prüfen von Wagen,
§1 12. Prüfen von Bremsen,
Staatliche 13. Aufsicht am Zug,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
14. Leiten des Fahrdienstes,
(1) Der Ausbildungsberuf Eisenbahner im Betriebs-
dienst/Eisenbahnerin im Betriebsdienst wird staatlich 15. Logistische Prozesse und Qualitätsmanagement.
anerkannt.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebil- tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
det werden: Kenntnisse:
1. Fahrweg,
1. in der Fachrichtung Fahrweg:
2. Lokführer und Transport.
a) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen im Rangier-
§2 betrieb,
Ausbildungsdauer b) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten
Die Ausbildung dauert drei Jahre. des Fahrdienstes im Regelbetrieb,
c) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten
§3 des Fahrdienstes bei Abweichungen vom Regel-
Zielsetzung der Berufsausbildung betrieb,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und d) Bedienen von Stellwerkseinrichtungen und Leiten
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszu- des Fahrdienstes bei Störungen,
bildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs- e) Ergreifen von Maßnahmen bei gefährlichen Ereig-
gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges nissen;
Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Han- 2. in der Fachrichtung Lokführer und Transport:
deln im betrieblichen Gesamtzusammenhang ein-
schließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch a) Prüfen von Triebfahrzeugen,
in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
b) Bedienen von Triebfahrzeugen,
§4 c) Durchführen von Fahrten im Regelbetrieb,
Ausbildungsberufsbild d) Durchführen von Fahrten beim Abweichen vom
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Regelbetrieb und bei Störungen.
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, §5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsrahmenplan
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen
4. Umweltschutz, nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, Kun- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
denkommunikation, (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Arbeitsergebnisse, und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des derheiten die Abweichung erfordern.
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Die im Abschnitt I der Anlage genannten Ausbil-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im dungsinhalte sind um Ausbildungsinhalte aus den
Bundesanzeiger veröffentlicht. Arbeits- und Geschäftsprozessen der gewählten Fach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1627
richtung zu erweitern, um zur Durchführung komplexer Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und
ganzheitlicher Arbeitsaufgaben zu befähigen. Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungs-
betriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
§6 Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kom-
munikation, Kundenkommunikation, Planen und Organi-
Ausbildungsplan sieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Eisen-
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des bahnbetrieb sowie logistische Prozesse und Qualitäts-
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen management zu berücksichtigen.
Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
träge im Stellwerk in höchstens 60 Minuten Arbeitsauf-
§7 träge im Fahrdienstleiterstellwerk durchführen und mit
aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
Berichtsheft
begleitende situative Fachgesprächsphasen von ins-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form gesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- Prüflinge zeigen, dass sie
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
Informationen beschaffen, technische und organisa-
richtsheft regelmäßig durchzusehen.
torische Schnittstellen beachten, Lösungen unter
betrieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen
§8 und ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und
Zwischenprüfung bewerten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende 3. Rangier- und Zugfahrten durchführen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4. fahrdienstliche Unterlagen führen
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen,
Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen.
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem
Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebs-
die Berufsausbildung wesentlich ist. dienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen
betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus der Ausführung schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass
von drei Arbeitsaufgaben, situativen Gesprächsphasen sie
sowie schriftlichen Aufgabenstellungen. Der betriebliche
Schwerpunkt ist hierbei zu berücksichtigen. Die Arbeits- 1. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und
aufgaben und die Gesprächsphasen sollen in insgesamt andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beach-
höchstens 180 Minuten durchgeführt werden, wobei die ten,
Gesprächsphasen insgesamt höchstens 15 Minuten 2. der Situation entsprechend kommunizieren,
umfassen sollen. Für die Arbeitsaufgaben kommen ins-
besondere in Betracht: 3. die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicher-
heit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
1. manuelles Umstellen von elektrisch gestellten oder können.
mechanisch ferngestellten Weichen und Anlegen von
Handverschlüssen, (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Abwei-
chungen vom Regelbetrieb nach vorgegebenen betrieb-
2. Durchführen einer vollen Bremsprobe an einem Reise- lichen Situationen, Arbeitsaufträge des Bahnbetriebs bei
oder Güterzug sowie Erstellen eines Bremszettels, Abweichungen vom Regelbetrieb, Störungen oder Un-
3. Durchführen einer Zugprüfung, einschließlich der regelmäßigkeiten in einem situationsbezogenen Fach-
Wagenprüfung, an einem Reise- oder Güterzug. gespräch von höchstens 30 Minuten Dauer oder an
einem Simulator in höchstens 60 Minuten lösen. Dabei
In den schriftlichen Aufgabenstellungen soll der Prüfling sollen die Prüflinge zeigen, dass sie
in insgesamt höchstens 120 Minuten zeigen, dass er den
Regelbetrieb sicherstellen kann. 1. Maßnahmen zur Weiterführung des Bahnbetriebs bei
Arbeiten an Infrastruktureinrichtungen sowie bei Stö-
§9 rungen und gefährlichen Ereignissen ergreifen,
Abschlussprüfung 2. Betriebsvorschriften und andere sicherheitsrelevante
Fachrichtung Fahrweg Bestimmungen einhalten,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der 3. die Abhängigkeiten zwischen Infrastruktur und Fahr-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie zeugen beachten,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 4. der Situation entsprechend kommunizieren sowie
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
5. die Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicher-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
heit, Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
bereichen Arbeitsaufträge im Stellwerk, Betriebsdienst,
Abweichungen vom Regelbetrieb sowie Wirtschafts- und können.
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
(6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirt- 1. Arbeitsaufträge entgegennehmen und beurteilen, In-
schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten pra- formationen beschaffen, technische und organisatori-
xisbezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich sche Schnittstellen beachten, Lösungen unter be-
bearbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirt- trieblichen, technischen, betriebswirtschaftlichen und
schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der ökologischen Gesichtspunkten entwickeln und be-
Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kön- werten,
nen.
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen,
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben 3. der Situation entsprechend kommunizieren und
die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:
4. eine Zugfahrt durchführen
1. Prüfungsbereich Arbeitsaufträge können. Insbesondere sollen die Prüflinge dabei zeigen,
im Stellwerk: 30 Prozent, dass sie die Betriebssicherheit berücksichtigen.
2. Prüfungsbereich Betriebsdienst: 25 Prozent, (4) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Betriebs-
dienst in höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen
3. Prüfungsbereich Abweichungen betrieblichen Situationen Aufgaben des Bahnbetriebs
vom Regelbetrieb: 25 Prozent, schriftlich lösen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- sie
und Sozialkunde: 20 Prozent. 1. die Bedeutung von Signalen erklären,
(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag 2. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und
der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsaus- andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten
schusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine und
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be- 3. Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit,
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften
Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergeb- können.
nisse und die entsprechenden Ergebnisse der münd- (5) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Prüfen von
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Triebfahrzeugen in höchstens 60 Minuten Arbeitsaufträge
am Triebfahrzeug durchführen und mit aufgabenspezifi-
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
schen Unterlagen dokumentieren sowie begleitende
1. im Gesamtergebnis und situative Fachgesprächsphasen von insgesamt höchs-
tens 15 Minuten führen. Dabei sollen die Prüflinge zeigen,
2. in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Abwei- dass sie
chungen vom Regelbetrieb
1. Triebfahrzeuge unter Berücksichtigung der funktiona-
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht len Zusammenhänge von Antriebs-, Steuerungs- und
wurden. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenü- Bremssystemen prüfen,
gende Leistungen erbracht worden sein. 2. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen,
3. Maßnahmen bei Störungen ergreifen,
§ 10 4. Betriebsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und
andere sicherheitsrelevante Bestimmungen beachten
Abschlussprüfung
und
Fachrichtung Lokführer und Transport
5. Auswirkungen des eigenen Handelns auf Sicherheit,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Pünktlichkeit und Kundenzufriedenheit beachten
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, können.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (6) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Wirt-
schafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxis-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- bezogene handlungsorientierte Aufgaben schriftlich be-
bereichen Zugfahrt, Betriebsdienst, Prüfen von Triebfahr- arbeiten und dabei zeigen, dass sie allgemeine wirt-
zeugen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind schaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Orga- Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kön-
nisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Ge- nen.
sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebli-
che und technische Kommunikation, Kundenkommuni- (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der die einzelnen Prüfungsbereiche das folgende Gewicht:
Arbeitsergebnisse, Eisenbahnbetrieb sowie logistische 1. Prüfungsbereich Zugfahrt: 30 Prozent,
Prozesse und Qualitätsmanagement zu berücksichtigen.
2. Prüfungsbereich Betriebsdienst: 30 Prozent,
(3) Die Prüflinge sollen im Prüfungsbereich Zugfahrt in
3. Prüfungsbereich Prüfen
höchstens 60 Minuten Arbeitsaufgaben durchführen so-
von Triebfahrzeugen: 20 Prozent,
wie begleitende situative Fachgesprächsphasen von ins-
gesamt höchstens 10 Minuten führen. Dabei sollen die 4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
Prüflinge zeigen, dass sie und Sozialkunde: 20 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1629
(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag § 11
der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
schusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine Übergangsregelung
mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Be- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergeb- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
nisse und die entsprechenden Ergebnisse der münd- ten dieser Verordnung.
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-
ten.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn § 12
1. im Gesamtergebnis und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. in den Prüfungsbereichen Betriebsdienst und Zug- Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
fahrt Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erzielt wur- dung zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbah-
den. In keinem der Prüfungsbereiche dürfen ungenügen- nerin im Betriebsdienst vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 752)
de Leistungen erbracht worden sein. außer Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Eisenbahner im Betriebsdienst/zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst
I. Gemeinsame Ausbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
Ausbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1631
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Betriebliche und techni- a) IT-Systeme nutzen
sche Kommunikation, b) Einrichtungen des Zug- und Rangierfunks nutzen
Kundenkommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Informationsquellen nutzen, Informationen recher-
chieren, beschaffen und bewerten
d) innerbetriebliche Regelwerke auswerten und anwen-
den 4*)
e) Daten pflegen, schützen, sichern und archivieren
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte zielgrup-
pengerecht aufbereiten, deutsche und fremdsprach-
liche*) Fachausdrücke anwenden
g) Informationsbedürfnisse von Kunden erkennen, Kun-
den im Regelbetrieb und bei Leistungsstörungen ziel-
gruppengerecht informieren und Lösungen anbieten
6*)
h) Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen
und weiterleiten, Beteiligte informieren
i) fremdsprachliche Standardtexte anwenden
6 Planen und Organisieren a) Aufträge erfassen sowie organisatorische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit von Aufträgen prüfen und mit betrieblichen
Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Konflikte 4*)
im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetriebli-
chen Beteiligten abstimmen
d) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben
planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten
setzen
e) Kosten vergleichen, Problemlösungstechniken an-
wenden
4*)
f) Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung
und Arbeitsverhalten der Beteiligten auf Arbeitsergeb-
nisse berücksichtigen
g) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmög-
lichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechni-
ken anwenden
7 Eisenbahnbetrieb a) Bahnanlagen auf Durchführung des Bahnbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) nach ihren Zwecken unterscheiden
b) Aufbau von Gleisanlagen beschreiben
c) Anforderungen an Mitarbeiter im Bahnbetrieb sowie
deren Aufgaben im Hinblick auf die sichere und pünkt-
liche Durchführung des Eisenbahnbetriebs beachten
d) Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Vorranges
des Eisenbahnverkehrs bei höhengleichen Bahnüber- 4
gängen unterscheiden
e) Bahnübergangssicherungsanlagen bedienen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
f) Fahrpläne anwenden
g) fernbediente Weichen manuell umstellen, Handver-
schlüsse anlegen
h) von Bahnstromsystemen ausgehende Gefahren be-
rücksichtigen
i) Maßnahmen bei betriebsgefährdenden Situationen,
insbesondere Einschränkungen des Lichtraumprofils,
Unbefahrbarkeit von Gleisen und Weichen sowie Per-
sonen im Gleis, ergreifen
k) Maßnahmen bei Unfällen ergreifen, insbesondere Ret-
tungskonzepte umsetzen, Hilfsmaßnahmen einleiten,
Zug- und Rangierfahrten anhalten, Unfallstellen
sichern, Unfälle melden, Beweise sichern, Reisende 6
beim Aussteigen auf freier Strecke und bei Unfällen
betreuen
l) Maßnahmen beim Freiwerden gefährlicher Stoffe
ergreifen
m) Zugfahrten beobachten, Maßnahmen bei Unregelmä-
ßigkeiten ergreifen
8 Begleiten von a) System der Strecken- und Bahnhofssicherung erläu-
Triebfahrzeugen tern, Anordnung der Signale und Zugbeeinflussungs-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) einrichtungen begründen
b) Abhängigkeiten zwischen den Sicherungs- und Leit-
systemen an Triebfahrzeugen und am Fahrweg be-
achten 8
c) Signale beachten
d) Züge unter Berücksichtigung der physikalischen
Eigenschaften des Rad-Schiene-Systems zum Still-
stand bringen und sichern
9 Rangieren a) Rangieraufträge durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) Verständigung der Beteiligten beim Rangieren sicher-
stellen
c) Triebfahrzeuge und Wagen kuppeln und entkuppeln
d) vorgegebene Bremsverhältnisse herstellen
e) Rangierverfahren unter Berücksichtigung örtlicher
Verhältnisse anwenden
f) Rangiersignale geben und beachten
12
g) Vorsichtswagen behandeln
h) Wagen mit Hemmschuh und Handbremse bremsen
i) ortsgestellte Weichen, Gleissperren und Bahnüber-
gangssicherungsanlagen bedienen
k) Maßnahmen beim Auffahren von Weichen ergreifen
l) Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen von
Zügen durch Rangierbewegungen ergreifen
m) stillstehende Fahrzeuge sichern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1633
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
10 Bilden von Zügen a) Fahrzeuggewichte, -abmessungen und Radsatzlasten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) im Hinblick auf die Beschaffenheit und Begrenzung
von Bahnanlagen beurteilen
b) Züge unterschiedlicher Art insbesondere unter Be-
rücksichtigung der betrieblichen Verwendung von
Wagen und ihrer technischen Ausrüstung zusammen-
stellen
8
c) Einfluss von Wagen auf die Zuggeschwindigkeit beur-
teilen, bei Abweichen von Fahrplanvorgaben Maßnah-
men einleiten
d) Wagen mit außergewöhnlichen Sendungen und mit
gefährlichen Gütern bei der Bildung von Zügen be-
rücksichtigen
e) Wagenlisten erstellen
11 Prüfen von Wagen a) Fahrzeuge und deren Ausrüstung nach ihrer Zweck-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) bestimmung unterscheiden
b) die für den Betrieb und Arbeitsschutz erforderlichen
Anschriften und Zeichen beachten
c) Einhaltung von Kontroll- und Überwachungsfristen für
Wagen prüfen, Maßnahmen bei Fristüberschreitungen
ergreifen
d) Wagen auf Betriebssicherheit prüfen, insbesondere 12
Schäden und Mängel an Laufwerk, Wagenunterge-
stell, Zug- und Stoßvorrichtungen, Bremsen, Verriege-
lungs- und Verschlusseinrichtungen sowie Bedie-
nungseinrichtungen feststellen, Maßnahmen bei
Unregelmäßigkeiten ergreifen
e) Wagen auf betriebssichere Beladung oder Funktion
der Komforteinrichtungen prüfen, Verkehrstauglich-
keit feststellen sowie Abhilfe bei Mängeln veranlassen
12 Prüfen von Bremsen a) Bremsberechnungen durchführen, Bremszettel erstel-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) len
b) Maßnahmen bei Nichterreichen der vorgegebenen
10
Bremsverhältnisse ergreifen
c) Bremsproben durchführen, Maßnahmen bei Unregel-
mäßigkeiten einleiten
13 Aufsicht am Zug a) betriebliche Unterlagen ausfertigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) b) Abfahrbereitschaft feststellen, Züge fertig melden,
Abfahrauftrag erteilen
c) Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten, insbesondere 6
bei Halt aus unvorhergesehenem Anlass, ergreifen
d) Abschlussarbeiten nach Beendigung der Fahrt durch-
führen
14 Leiten des a) Fahrordnung im Stellwerksbereich anwenden
Fahrdienstes b) fahrdienstliche Bedingungen für Zugfahrten prüfen,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) 8
Zustimmung erteilen
c) Zugfahrten auf ordnungsgemäßen Verlauf prüfen
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
15 Logistische Prozesse und a) Kundenaufträge annehmen
Qualitätsmanagement b) Auftragsabwicklungen planen und mit vor- und nach-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) gelagerten Bereichen abstimmen, organisatorische
Schnittstellen beachten, Planungsunterlagen erstellen
c) Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermitteln,
Bestellungen veranlassen
d) vorlaufenden, begleitenden und nachlaufenden Infor-
mationsfluss sicherstellen
e) Maßnahmen bei Störungen in der Transportkette
12*)
ergreifen
f) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbe-
triebs anwenden
g) Dokumentationen erstellen, Leistungen nachweisen
h) Soll-Ist-Vergleiche mit Planungsdaten durchführen,
Arbeitsergebnisse und -durchführungen hinsichtlich
Wirtschaftlichkeit und Qualität bewerten
i) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Qualifikationen zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1635
II. Fachrichtung Fahrweg
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Bedienen von Stellwerks- a) Verständigungen durchführen
einrichtungen im Rangier- b) Fahrwege einstellen
betrieb 4
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch- c) Zustimmungen erteilen
stabe a)
2 Bedienen von Stellwerks- a) Verständigung über Zug- und Kleinwagenfahrten, ins-
einrichtungen und Leiten besondere Zugmeldeverfahren, durchführen
des Fahrdienstes im b) Fahrwege einstellen und sichern
Regelbetrieb
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch- c) Zug- und Kleinwagenfahrten durchführen 16
stabe b) d) fahrdienstliche Aufgaben bei Sonderzügen, beim Aus-
fall von Zügen, bei Verwendung von Schiebelokomoti-
ven sowie bei der Beförderung außergewöhnlicher
Sendungen wahrnehmen
3 Bedienen von Stellwerks- a) Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung
einrichtungen und Leiten durchführen
des Fahrdienstes bei b) Gleise der freien Strecke sperren, Sperrfahrten durch-
Abweichungen vom führen
Regelbetrieb
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch- c) Bahnhofsgleise sperren
stabe c) d) Fahren auf Sicht anordnen
e) Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten an technischen
Einrichtungen sowie Zugfahrten durchführen
f) Maßnahmen bei gefahrdrohenden Umständen und 12
Unregelmäßigkeiten im Bahnbetrieb ergreifen, insbe-
sondere
aa) bei Personen, Tieren oder Gegenständen im Gleis,
bb) beim Anhalten vor Signalzugschlussstellen,
cc) beim unzulässigen Vorbeifahren an Haltsignalen,
dd) bei Halten aus unvorhergesehenen Anlässen und
ee) beim Zurücksetzen von Zügen
4 Bedienen von Stellwerks- a) technische Unregelmäßigkeiten erkennen und Maß-
einrichtungen und Leiten nahmen zur Beseitigung einleiten
des Fahrdienstes bei b) Zugfahrten bei technischen Unregelmäßigkeiten
Störungen durchführen, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe d) aa) an Signalen, Weichen und Gleissperren,
bb) an Einrichtungen von Bahnhofs- und Strecken-
blöcken, 12
cc) an Gleisfreimeldeanlagen,
dd) am Oberbau,
ee) an Oberleitungen oder Stromschienen,
ff) an Zugbeeinflussungsanlagen und
gg) an technischen Bahnübergangssicherungen
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
5 Ergreifen von Maßnahmen a) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Zugbetrieb
bei gefährlichen Ereignis- treffen, insbesondere
sen aa) Nothalte veranlassen,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe e) bb) Gleissperrungen vornehmen,
cc) Abschaltung der Energiezufuhr veranlassen,
dd) Absperrungen veranlassen und 8
ee) Notrufe absetzen
b) Maßnahmen nach dem Freiwerden gefährlicher Stoffe
ergreifen
c) externe und interne Hilfsdienste nach Alarmierungs-
plan, das Notfallmanagement sowie die Betriebslei-
tung verständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1637
III. Fachrichtung Lokführer und Transport
Fertigkeiten und Kenntnisse, Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 2 3 4
1 Prüfen von a) Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen
Triebfahrzeugen b) Triebfahrzeuge und deren Teilsysteme, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe a) aa) Antrieb,
bb) Laufwerk,
cc) Untergestell,
dd) Zug- und Stoßeinrichtungen,
ee) Bremsen sowie 12
ff) Kommunikations- und Sicherheitseinrichtungen
auf Funktion, Schäden und Mängel prüfen
c) Fehler und deren Ursachen unter Beachtung der funk-
tionellen Zusammenhänge eingrenzen, Störsuchpläne
anwenden
d) Mängelberichte anfertigen sowie Maßnahmen zur
Behebung von Mängeln ergreifen
e) Triebfahrzeuge warten und pflegen
2 Bedienen von a) Züge und Rangiereinheiten in Abhängigkeit von der
Triebfahrzeugen Bauart mit unterschiedlichen Anhängelasten und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch- Reibwerten unter Beachtung des Materialverschlei-
stabe b) ßes, des Energieverbrauchs und der Kundenakzep-
tanz anfahren, beschleunigen, bremsen und anhalten
b) Sicherheitseinrichtungen bedienen
c) Unregelmäßigkeiten und Störungen an Triebfahrzeu- 16
gen feststellen, Anzeigen und andere Überwachungs-
einrichtungen auswerten
d) Kommunikationseinrichtungen nutzen
e) Belästigungen durch Immissionen, insbesondere
durch Lärm und Abgase, vermeiden
f) ortsfeste Anlagen bedienen
3 Durchführen von Fahrten a) Zug- und Rangierfahrten durchführen
im Regelbetrieb b) Fahrwege beobachten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe c) c) Fahrpläne anwenden
d) Regelungen für die Verwendung von Schiebe- und 12
Vorspannlokomotiven beschreiben
e) Regelungen bei der Beförderung außergewöhnlicher
Sendungen anwenden
4 Durchführen von Fahrten a) Zugfahrten bei Abweichungen vom Regelbetrieb und
bei Abweichungen vom bei Störungen durchführen, insbesondere Fahrten
Regelbetrieb und bei ohne Hauptsignal, ohne Signalbedienung und gegen
Störungen die gewöhnliche Fahrtrichtung sowie Sperrfahrten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
b) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen, insbesonde-
stabe d)
re Notrufe absetzen, Notsignale anbringen, Gleise 12
abriegeln, gefährdete Züge anhalten
c) Maßnahmen bei Störungen und Unregelmäßigkeiten,
insbesondere an Bahnübergangssicherungsanlagen,
zur Sicherung des Schienen- und Straßenverkehrs,
treffen
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin*)
Vom 15. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 10. Umgang mit und Anwendung von Schädlingsbe-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 kämpfungsmitteln,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der
11. Sichern des Arbeitsbereiches,
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 12. Feststellen von Schädlingsbefall im Gesundheits-
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- und Vorratsschutz, Holz- und Bautenschutz sowie im
desministerium für Bildung und Forschung und dem Pflanzenschutz,
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung
13. Planen und Durchführen von Schädlingsbekämp-
und Landwirtschaft:
fungsmaßnahmen im Gesundheits- und Vorrats-
schutz, im Holz- und Bautenschutz sowie im Pflan-
§1 zenschutz,
Staatliche 14. Kundenberatung,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
15. Qualitätssichernde Maßnahmen.
Der Ausbildungsberuf Schädlingsbekämpfer/Schäd-
lingsbekämpferin wird staatlich anerkannt.
§5
§2 Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsdauer Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
§3
vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Zielsetzung der Berufsausbildung und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu- derheiten die Abweichung erfordern.
bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge- §6
setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges
Ausbildungsplan
Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese
Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
und 9 nachzuweisen. Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen.
§4
Ausbildungsberufsbild §7
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Berichtsheft
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
4. Umweltschutz,
5. Rechtsvorschriften und Normen, §8
6. Kommunikation und Information, Zwischenprüfung
7. Planen von Arbeitsabläufen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
8. Bedienen und Warten von Betriebsmitteln, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
9. Umgang mit und Anwendung von Gefahrstoffen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
Bundesanzeiger veröffentlicht. lich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1639
(3) Im praktischen Teil der Zwischenprüfung soll der 2. die beiden übrigen
Prüfling in höchstens 30 Minuten ein Konzept für die praktischen Aufgaben jeweils 30 Prozent.
Durchführung eines Arbeitsauftrages aus dem Bereich (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
Gesundheits- und Vorratsschutz entwickeln und dieses den Prüfungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz,
in einem höchstens zehnminütigen Fachgespräch erläu- Holz- und Bautenschutz, Pflanzenschutz sowie Wirt-
tern. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, schafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prü-
Spuren und Schadbilder erkennen und bestimmen, fungsbereichen Gesundheits- und Vorratsschutz, Holz-
Arbeitsschritte selbständig planen und festlegen sowie und Bautenschutz und Pflanzenschutz soll der Prüfling
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpf-
bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen ten arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathe-
kann. matischen und zeichnerischen Inhalten lösen kann und
(4) Im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung soll der dabei Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufga- schutz bei der Arbeit, zur Sicherung des Arbeitsplatzes,
ben lösen, die sich auf physikalische und biotechnische zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen
Verfahren in den Bereichen Gesundheits- und Vorrats- einbeziehen sowie berufsspezifische Rechtsvorschriften
schutz sowie Holz- und Bautenschutz beziehen. Dabei und Normen beachten kann. Es kommen Aufgaben ins-
soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Sicher- besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie 1. im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:
zum Umweltschutz einbeziehen und berufsspezifische
Rechtsvorschriften und Normen beachten kann. a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,
b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschäd-
§9 lingen,
Abschlussprüfung c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits-
und Hygieneschädlingen;
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie 2. im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, a) Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstören-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. den Insekten,
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in b) Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstören-
insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische den Pilzen,
Aufgaben durchführen sowie innerhalb dieser Zeit ein
c) Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tau-
Kundengespräch von höchstens 15 Minuten führen. Für
ben,
die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in
Betracht: d) Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen
Feuchtigkeit;
1. Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnah-
me im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf 3. im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:
zehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder, a) Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrank-
2. Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnah- heiten,
me im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf b) Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschäd-
unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder, lingen,
3. Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnah- c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;
me im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschied-
liche Schädlinge oder Schadbilder. 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schädlinge, Schäd-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
lingsbefall und Schadbilder erkennen und bestimmen,
die Durchführung der Maßnahme in Bezug auf jeweils (5) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:
einen Schädling selbständig planen, Arbeitsergebnisse 1. im Prüfungsbereich Gesundheits-
kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur und Vorratsschutz 120 Minuten,
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
und zum Umweltschutz ergreifen sowie den Arbeitsbe- 2. im Prüfungsbereich Holz-
reich sichern kann. Im Zusammenhang mit einer der drei und Bautenschutz 90 Minuten,
praktischen Aufgaben soll der Prüfling ein Kundenge- 3. im Prüfungsbereich Pflanzenschutz 90 Minuten,
spräch führen und dabei in höchstens 15 Minuten zeigen,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
dass er über Art, Umfang und Ursache des Befalls, über
und Sozialkunde 60 Minuten.
die Auswirkung des Schädlingsbefalls, über Art, Umfang
und Dauer der Bekämpfung, über die Wirkungsweisen (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
der Bekämpfungsmittel, über die Sicherheitsmaßnahmen Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
sowie die Vorbeugemaßnahmen informieren kann. in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-
die drei praktischen Aufgaben wie folgt zu gewichten: ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind
1. die praktische Aufgabe, das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende
in der das Kundengespräch Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
geführt wird 40 Prozent, nis 2 : 1 zu gewichten.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-
die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: schen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie inner-
halb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei
1. Prüfungsbereich Gesundheits- und der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende
Vorratsschutz 30 Prozent, Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistun-
gen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend
2. Prüfungsbereich Holz- und
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Bautenschutz 25 Prozent,
3. Prüfungsbereich Pflanzenschutz 25 Prozent, § 10
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- Inkrafttreten
und Sozialkunde 20 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1641
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
Zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen
Lfd.
Ausbildungs- Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. 1.–18. 19.–36.
berufsbildes
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsausbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesonde-
Arbeits- und re Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
Tarifrecht b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Organisation des erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes erklä-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) ren
c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei- während
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei- der gesamten
fen Ausbildung
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft zu vermitteln
und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden
erläutern
f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und
handhaben
g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
und ihre Funktionsfähigkeit erhalten
h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen
zum Explosionsschutz ergreifen
i) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von
Behältern und Fördersystemen zuordnen
k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden
l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maß-
nahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leis-
tungsfähigkeit ergreifen
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen
Lfd.
Ausbildungs- Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. 1.–18. 19.–36.
berufsbildes
Monat Monat
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
e) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung
bereitstellen
5 Rechtsvorschriften a) berufsbezogene rechtliche Grundlagen und Normen
und Normen der Schädlingsbekämpfung beachten und anwen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) den 4
b) mit den für die Schädlingsbekämpfung zuständigen
Behörden zusammenarbeiten
6 Kommunikation und a) Informationsquellen nutzen und Informationen auch
Information mit fremdsprachigen Fachbegriffen anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
tionssysteme einsetzen
4
c) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer
Software arbeiten
d) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit
anwenden
e) Kommunikationsregeln anwenden 4
7 Planen von a) Materialien, Geräte, Hilfsmittel und persönliche
Arbeitsabläufen Schutzausrüstung auswählen und bereitstellen 4
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Aufgaben im Team abstimmen und durchführen
c) Arbeitsabläufe festlegen, Arbeitsschritte und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminli-
cher Vorgaben sowie zeitlicher Abläufe durchführen;
Arbeitsschritte bei Abweichung von der Planung auf 4
die veränderte Situation anpassen
d) Arbeitsabläufe mit weiteren Beteiligten, insbesonde-
re mit anderen Gewerken und Behörden, abstimmen
8 Bedienen und Warten a) Geräte für die Schädlingsbekämpfung bedienen,
von Betriebsmitteln pflegen und warten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) 6
b) Funktionstüchtigkeit und Sicherheit von Geräten
überprüfen und Reparaturen veranlassen
9 Umgang mit Gefahrstoffe
und Anwendung a) erkennen
von Gefahrstoffen 8
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) lagern
c) entsorgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1643
Zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen
Lfd.
Ausbildungs- Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. 1.–18. 19.–36.
berufsbildes
Monat Monat
1 2 3 4
d) nach Wirkung und Eigenschaften unterscheiden und
einordnen
e) transportieren 10
f) auswählen
g) anwenden
10 Umgang mit und a) Schädlingsbekämpfungsmittel nach Wirkung und
Anwendung von Eigenschaften unterscheiden
Schädlingsbekämp- b) Anwendungsverfahren unterscheiden 12
fungsmitteln
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) c) Schädlingsbekämpfungsmittel nach Formulierungen
unterscheiden
11 Sichern des Arbeitsbereiche gegen Zugang durch Nichtbeteiligte,
Arbeitsbereiches insbesondere durch Information, Kennzeichnung und 2
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Absperrung, sichern
12 Feststellen von a) Schädlinge, Spuren und Schadbilder erkennen und
Schädlingsbefall bestimmen
im Gesundheits- b) Schädlingsbefall im Innen- und Außenbereich, ins-
und Vorratsschutz, besondere durch Sichtkontrolle und technisches 20
Holz- und Bauten- Monitoring, feststellen
schutz sowie im
Pflanzenschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
c) Befallsorte eingrenzen, Befallsstärke einschätzen
und Ursachen ermitteln 20
d) Dokumentationen erstellen
13 Planen und a) Außenbereiche, Innenbereiche und Transportwege
Durchführen von gegen Zulauf/Zuflug von Schädlingen absichern
Schädlingsbekämp- b) Schädlingsbekämpfung mit physikalischen Verfah-
fungsmaßnahmen im ren durchführen
Gesundheits- und 18
Vorratsschutz, c) Schädlingsbekämpfung mit biotechnischen Verfah-
im Holz- und Bauten- ren durchführen
schutz sowie im
Pflanzenschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
d) Mittel und Verfahren unter Berücksichtigung örtlicher
und sachlicher Gegebenheiten auswählen
e) Schädlingsbekämpfung mit chemischen Verfahren
durchführen
20
f) Schädlingsbekämpfung mit biologischen Verfahren
durchführen
g) Durchführung, Mittel, Maßnahmen und Ergebnisse
dokumentieren
14 Kundenberatung Kunden über:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) a) Art, Umfang und Ursache des Befalls
b) Auswirkung des Schädlingsbefalls
c) Art, Umfang und Dauer der Bekämpfung
d) Wirkungsweisen der Bekämpfungsmittel 18
e) Sicherheitsmaßnahmen
f) Vorbeugemaßnahmen
g) Vertrags- und Geschäftsbedingungen
informieren
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Zeitliche Richtwerte
Teil des in Wochen
Lfd.
Ausbildungs- Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. 1.–18. 19.–36.
berufsbildes
Monat Monat
1 2 3 4
15 Qualitätssichernde a) betriebsspezifische Maßnahmen der Qualitätssiche-
Maßnahmen rung erläutern und aufgabenspezifisch anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) prozess- und kundenorientiert arbeiten 2
c) Reklamationen entgegennehmen und Maßnahmen
einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1645
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin*)
Vom 15. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 lagen, Durchführen von Messungen,
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der
8. Vorbereiten, Einrichten und Sichern von Arbeits-
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
plätzen,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- 9. Sortieren, Vermessen, Kontrollieren und Einteilen von
desministerium für Bildung und Forschung: Holz und Rohmaterialien,
10. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Geräten,
§1 Maschinen und Anlagen,
Staatliche 11. Einrichten und Instandhalten von Maschinenwerk-
Anerkennung des Ausbildungsberufes zeugen,
Der Ausbildungsberuf Holzbearbeitungsmechaniker/ 12. Überwachen von Produktionsprozessen,
Holzbearbeitungsmechanikerin wird staatlich anerkannt.
13. Vorbereitende und nachbearbeitende Arbeiten zur
Herstellung von Erzeugnissen,
§2
14. Durchführen von Holzschutzmaßnahmen,
Ausbildungsdauer
15. Trocknen von Holz,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
16. Transportieren, Lagern und Pflegen von Holz, Roh-
§3 materialien und Erzeugnissen,
Zielsetzung der Berufsausbildung 17. Versenden von Erzeugnissen,
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und 18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- Kundenorientierung,
prozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt wer- 19. Eine vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifi-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifi- kationseinheit im Umfang von 16 Wochen aus der
zierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Auswahlliste gemäß Absatz 2.
Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollie- (2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikati-
ren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- onseinheiten:
menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähi- 1. Herstellen von Sägewerkserzeugnissen,
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9
nachzuweisen. 2. Herstellen von Hobelwerkserzeugnissen,
3. Herstellen von Leimholzerzeugnissen,
§4 4. Herstellen von Holzwerkstofferzeugnissen.
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- §5
tens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsrahmenplan
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
4. Umweltschutz, von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-
5. Umgang mit Informations- und Kommunikations- liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
techniken, ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von In-
formationen, Arbeiten im Team,
§6
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsplan
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsplan zu erstellen.
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
§7 erkennen, die Arbeitsergebnisse kontrollieren und doku-
mentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum
Berichtsheft
Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umwelt-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form schutz ergreifen kann.
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Maschinen-
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
richtsheft regelmäßig durchzusehen.
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungs-
technik und Maschinen- und Anlagentechnik sind insbe-
§8 sondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften infor-
mationstechnischen, technologischen und mathemati-
Zwischenprüfung
schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbe-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. stimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-,
Hilfs- und Beschichtungsstoffen planen sowie Werkzeu-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
ge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstel-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-
lerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnah-
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
men einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Auf-
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
lich ist. 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in Beschreiben der Vorgehensweise bei Herstellung von
insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe Holzerzeugnissen, Holzbauteilen oder Holzwerkstof-
durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesonde- fen unter Berücksichtigung der Produktqualität.
re in Betracht: Erstellen von Fertigungsunterlagen sowie Optimieren
von Arbeitsabläufen;
Bearbeiten eines Werkstückes unter Anwendung
maschineller Bearbeitungstechniken sowie Sortieren und 2. im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik:
Stapeln von Holzerzeugnissen einschließlich einer Holz-
feuchtemessung. Beschreiben der Vorgehensweise beim Einrichten,
Bedienen und Steuern von Maschinen und Anlagen,
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt Steuern von Produktionsabläufen und Instandhalten
höchstens 120 Minuten Aufgaben, die im Zusammen- von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen;
hang mit der praktischen Aufgabe stehen, zu bearbeiten.
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) In beiden Prüfungsteilen soll der Prüfling zeigen,
dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Ar- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
beitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-
schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur
den zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 120 Minuten,
§9 2. im Prüfungsbereich Maschinen-
Abschlussprüfung und Anlagentechnik 120 Minuten,
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie und Sozialkunde 60 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche
insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsauf- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
gabe durchführen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbe- Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
sondere in Betracht: der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-
bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und
Herstellen von Holzerzeugnissen einschließlich Auswäh- die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-
len und Einteilen von Holz und Rohmaterialien, Einrichten zungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen oder
Produktionsanlagen sowie Sortieren und Vermessen von (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind
Holzerzeugnissen. die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe ist die festgelegte 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,
Wahlqualifikationseinheit zu berücksichtigen. Bei der 2. Prüfungsbereich Maschinen-
Durchführung der Arbeitsaufgabe soll der Prüfling zeigen, und Anlagentechnik 40 Prozent,
dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaft-
licher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
gaben selbwständig planen, die Arbeitszusammenhänge und Sozialkunde 20 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1647
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
tischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
ausreichende Leistungen erbracht sind. Innerhalb der dieser Verordnung.
schriftlichen Prüfung müssen in zwei der Prüfungsbe-
reiche nach Absatz 3 mindestens ausreichende Leistun- § 11
gen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine unge-
nügenden Leistungen erbracht werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
§ 10 Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsaus-
bildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbe-
Übergangsregelung arbeitungsmechanikerin vom 19. August 1980 (BGBl. I
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- S. 1524) und vom 30. April 2004 (BGBl. I S. 706) außer
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Kraft.
Berlin, den 15. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Holzbearbeitungsmechaniker/zur Holzbearbeitungsmechanikerin
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 1
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen Ausbildung
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1649
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
und Kommunikations- b) Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und 2*)
techniken anwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten
d) Branchen-Software nutzen, Daten sichern und
Datenschutzvorschriften anwenden 3*)
e) Daten aktualisieren und archivieren
f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
abläufen, Auswerten von barkeit prüfen
Informationen, Arbeiten b) Informationen, insbesondere technische Merkblätter
im Team und Gebrauchsanleitungen, beschaffen und nutzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) 2*)
c) Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe unter Berücksich-
tigung technischer, wirtschaftlicher und ergonomi-
scher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d) Mengen auftragsbezogen ermitteln
e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
f) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern situa-
tionsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
g) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-
schriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen- 3*)
den
h) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
i) technische Veränderungen feststellen und auf Um-
setzbarkeit prüfen
7 Anfertigen und Anwenden a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen und anwenden
von technischen Unter- b) auftragsbezogene Listen erstellen und anwenden
lagen, Durchführen von
Messungen c) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen,
Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwen-
5*)
den
d) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen
e) Messungen durchführen und dokumentieren, Mess-
werte berücksichtigen
f) Ausbeuteberechnungen durchführen 2*)
8 Vorbereiten, Einrichten a) Arbeitsplatz einrichten und sichern, ergonomische
und Sichern von Gesichtspunkte berücksichtigen
Arbeitsplätzen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) 4*)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Arbeitshilfen auf- und abbauen
d) Gefahrstoffe erkennen, umweltgerechte Lagerung
durchführen und Entsorgung von gefahrstoffhaltigen
Abfällen veranlassen
9 Sortieren, Vermessen, a) Holz nach Holzarten und Rohmaterialien nach Arten
Kontrollieren und unterscheiden, Güte, Abmessungen, Eigenschaften
Einteilen von Holz und Verwendungszweck beurteilen 6
und Rohmaterialien b) Güte-, Stärke-, Sortier- und Festigkeitsklassen prü-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) fen und dokumentieren
c) Werkseingangskontrollen durchführen und Ergeb-
nisse dokumentieren
d) Rohmaterialien für den Arbeitsauftrag auswählen 4
und unter Berücksichtigung der Mengenausnutzung
einteilen
10 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk-
und Instandhalten von tionseinrichtungen unterscheiden; Handwerkzeuge,
Geräten, Maschinen Geräte, Maschinen und Anlagen auftragsbezogen
und Anlagen auswählen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) b) handgeführte Maschinen einrichten und bedienen 8
c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d) Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen
erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen
f) Handwerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen 5
instand halten, Systemkomponenten austauschen,
Reparaturarbeiten durchführen
11 Einrichten und a) Maschinenwerkzeuge nach Verwendungszweck
Instandhalten von unterscheiden und auswählen
Maschinenwerkzeugen b) Maschinenwerkzeuge vorbereiten und einrichten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) 8
c) Maschinenwerkzeuge schärfen und instand halten
d) Maschinenwerkzeuge lagern
12 Überwachen von a) Geräte, Maschinen und Anlagen steuern, regeln und
Produktionsprozessen überwachen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12) b) Produktionsabläufe durch Eingriffe in die Steuerung
nach Unterlagen und Anweisungen optimieren und
dokumentieren
c) Bearbeitungsfehler erkennen und Bearbeitungspro-
zesse korrigieren 18
d) Programmfehler erkennen und Korrekturen veranlas-
sen
e) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuer- und Regeleinrichtungen justieren und
Einstellungsparameter überwachen
f) Fördervorgänge überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1651
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
13 Vorbereitende und a) Holz und Rohmaterialien sowie Hilfsstoffe auftrags-
nachbearbeitende bezogen zuordnen und bereitstellen
Arbeiten zur Herstellung b) Rundholz, Schnittholz oder Rohmaterialien nach
von Erzeugnissen Bearbeitungsvorgaben und unter Berücksichtigung 14
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13) optimaler Mengen- und Güteausnutzung auswählen,
prüfen, transportieren und bearbeitungsgerecht zu-
richten
c) Schnittholz nach Arbeitsauftrag trennen, kappen,
besäumen und sortieren
14
d) Nebenprodukte und Reststoffe für die Weiterverwer-
tung vorbereiten
e) Erzeugnisse normengerecht und auftragsbezogen
4
sortieren und vermessen
14 Durchführen von a) konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen
Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und techni-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) scher Gesichtspunkte sowie des Verwendungs-
zweckes unterscheiden und auswählen
6
b) Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des
Gesundheits- und Umweltschutzes durchführen
c) Holzschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
15 Trocknen von Holz a) Holzfeuchtemessungen durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) 4
b) Freilufttrocknung vorbereiten und durchführen
c) technische Holztrocknung unter Berücksichtigung
der Ausgangsbedingungen, geforderter Trocknungs-
qualität sowie unter wirtschaftlicher Energieverwen- 4
dung und Vermeidung von Trocknungsfehlern vorbe-
reiten, durchführen und dokumentieren
16 Transportieren, Lagern a) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse auftrags- und
und Pflegen von Holz, materialgerecht lagern
Rohmaterialien und b) Holz, Rohmaterialien und Erzeugnisse für den inter-
Erzeugnissen 6
nen Transport vorbereiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
c) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung
von Holz und Rohmaterialien durchführen
d) Hebe- und Transportgeräte, insbesondere Gabel-
stapler, bedienen
6
e) Schutzmaßnahmen zur schadensfreien Lagerung
von Erzeugnissen durchführen
17 Versenden von a) Erzeugnisse kennzeichnen 2
Erzeugnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
b) Erzeugnisse kommissionieren und verpacken
c) Fahrzeuge nach Anweisung be- und entladen
4
d) Ladungen anhand der Versandunterlagen auf Voll-
ständigkeit prüfen
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
18 Durchführen von a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
qualitätssichernden nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern 3*)
Maßnahmen, Kunden- b) eigene Arbeiten anhand von Qualitätsvorgaben prüfen
orientierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 18)
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
d) Zwischen- und Arbeitsergebnisse sowie Zeitauf- 3*)
wand und Materialverbrauch kontrollieren und doku-
mentieren
e) Einhaltung von Kundenanforderungen kontrollieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1653
Abschnitt II: Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von a) Schnittfiguren zur Erzeugung unterschiedlicher
Sägewerkserzeugnissen Schnittprodukte erstellen und auswerten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) 16
b) Rundholz unter Berücksichtigung optimaler Mengen-
und Güteausnutzung einschneiden
2 Herstellen von a) Schnittholz, insbesondere unter Berücksichtigung
Hobelwerkserzeugnissen optimaler Mengen- und Güteausnutzung, hobeln
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2) und profilieren
b) Hobelwerkserzeugnisse, insbesondere unter Be-
rücksichtigung optimaler Mengen- und Güteausnut-
zung, kappen und endbearbeiten 16
c) Profile für Kehl- und Fräsmesser aus- und übertra-
gen
d) Oberflächen von Hobelwerkserzeugnissen vorberei-
ten und beschichten
3 Herstellen von a) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag aus-
Leimholzerzeugnissen wählen und für die Verarbeitung vorbereiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3) b) Lamellen herstellen und unter Beachtung von Press-
druck, Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Aushärte- 16
dauer nach Vorschriften zu Leimholzerzeugnissen
verleimen
c) Leimholzerzeugnisse endbearbeiten
4 Herstellen von a) Furniere, insbesondere unter Berücksichtigung opti-
Holzwerkstofferzeugnissen maler Mengen- und Güteausnutzung, herstellen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4) zusammensetzen
b) Kleb- und Zusatzstoffe nach Arbeitsauftrag aus-
wählen und für die Verarbeitung vorbereiten 16
c) Holzwerkstoffe, insbesondere durch Pressen,
Schleifen und Formatieren, herstellen
d) Oberflächen von Holzwerkstoffen beschichten
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Berichtigung
des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2471) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Inhaltsübersicht muss die Abkürzung des DDR-Entschädigungserfül-
lungsgesetzes wie folgt lauten:
„DDR-EErfG“.
Berlin, den 13. Juli 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. R o d e n b a c h
Berichtigung
des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2471, 2473) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 3 Satz 2 muss wie folgt lauten:
„Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung
über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteig-
neten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der
Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem
17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.“
Berlin, den 13. Juli 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. R o d e n b a c h
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004
Berichtigung
des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2471) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Inhaltsübersicht muss die Abkürzung des DDR-Entschädigungserfül-
lungsgesetzes wie folgt lauten:
„DDR-EErfG“.
Berlin, den 13. Juli 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. R o d e n b a c h
Berichtigung
des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes
Vom 13. Juli 2004
Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2471, 2473) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 3 Satz 2 muss wie folgt lauten:
„Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
25. April 1960 (GBl. I Nr. 26 S. 257), § 3 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom
15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) und § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Verordnung
über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteig-
neten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der
Zeit nach dem 8. Mai 1945 vom 23. August 1956 (GBl. I Nr. 77 S. 683) ab dem
17. Dezember 2003 mit 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.“
Berlin, den 13. Juli 2004
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dr. R o d e n b a c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2004 1655
Erste Anordnung
zur Änderung der Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG
Vom 16. Mai 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2353), der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wurde, wird durch den Vorstand der
Deutschen Telekom AG bestimmt:
I.
Abschnitt I der Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet
des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Telekom AG vom 25. Februar
2004 (BGBl. I S. 472) wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „– den Niederlassungen“ wird die Angabe
„– dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA),“ eingefügt.
II.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft.
Bonn, den 16. Mai 2004
D e u t s c h e Te l e k o m A G
D e r Vo r s t a n d
Klinkhammer
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 16. Juli 2004
Tag Inhalt Seite
11. 7.2004 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. August 2002 zwischen den Vertragsstaaten des
Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Euro-
päischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürf-
tiger Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010
GESTA: XB005
8. 7. 2004 Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförde-
rungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Fünfte Verordnung zur Änderung des
ATP-Übereinkommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
9. 6. 2004 Bekanntmachung des deutsch-eritreischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1022
10. 6. 2004 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-24-05) 1023