1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft*)
Vom 8. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 5
das folgende Gesetz beschlossen: Sanktionen
§ 17 Durchsetzung der Berichtspflicht
§ 18 Durchsetzung der Abgabepflicht
Artikel 1
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
Gesetz
über den Handel mit Berechtigungen Abschnitt 6
zur Emission von Treibhausgasen Gemeinsame Vorschriften
(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)
§ 20 Zuständigkeiten
§ 21 Überwachung
Inhaltsübersicht § 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
§ 23 Elektronische Kommunikation
Abschnitt 1
§ 24 Anlagenfonds
Allgemeine Vorschriften
§ 25 Einheitliche Anlage
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
Abschnitt 1
§ 3 Begriffsbestimmungen
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Abschnitt 2
Genehmigung
§1
und Überwachung von Emissionen Zweck des Gesetzes
§ 4 Emissionsgenehmigung Zweck dieses Gesetzes ist es, für Tätigkeiten, durch
§ 5 Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden,
die Grundlagen für den Handel mit Berechtigungen zur
Abschnitt 3 Emission von Treibhausgasen in einem gemeinschafts-
weiten Emissionshandelssystem zu schaffen, um damit
Berechtigungen und Zuteilung
durch eine kosteneffiziente Verringerung von Treibhaus-
§ 6 Berechtigungen gasen zum weltweiten Klimaschutz beizutragen.
§ 7 Nationaler Zuteilungsplan
§ 8 Verfahren der Planaufstellung, Notifizierung §2
§ 9 Zuteilung von Berechtigungen Anwendungsbereich
§ 10 Zuteilungsverfahren (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission der in Anhang 1
zu diesem Gesetz genannten Treibhausgase durch die
§ 11 Überprüfung der Zuteilungsentscheidung
dort genannten Tätigkeiten. Dieses Gesetz gilt auch für
§ 12 Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert
§ 13 Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgut- immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger
schriften Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die
§ 14 Emissionshandelsregister
nicht in Anhang 1 aufgeführt ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt
Abschnitt 4 sich bei den in Anhang 1 genannten Anlagen auf alle
Handel mit Berechtigungen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
§ 15 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Kreditwesen
notwendig sind, und
§ 16 Übertragung von Berechtigungen 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und
Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über hen und die für das Entstehen von den in Anhang 1
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates genannten Treibhausgasen von Bedeutung sein kön-
(ABl. EU Nr. L 275 S. 32). nen.
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(3) Die in Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen lie- Abschnitt 2
gen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in
Genehmigung und
einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammen-
Überwachung von Emissionen
hang stehen und zusammen die maßgebenden Leis-
tungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder über-
schreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher §4
Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen Emissionsgenehmigung
1. auf demselben Betriebsgelände liegen, (1) Die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes bedarf der Genehmi-
sind und gung.
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (2) Die Genehmigung setzt voraus, dass der Verant-
wortliche in der Lage ist, die durch seine Tätigkeit verur-
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Emissionen von sachten Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu
Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder erstatten.
Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse
(3) Der Genehmigungsantrag ist vom Verantwortlichen
oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab die-
spätestens mit dem Zuteilungsantrag nach § 10 bei der
nen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder
zuständigen Behörde zu stellen. Dem Genehmigungsan-
Technikumsmaßstab, in denen neue Erzeugnisse in der
trag sind beizufügen
für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erfor-
derlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt 1. die Angabe des Namens und der Anschrift des Verant-
werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter wortlichen,
erforscht oder entwickelt werden.
2. eine Darstellung der Tätigkeit, ihres Standortes und
(5) Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V zur ausschließ- von Art und Umfang der dort durchgeführten Verrich-
lichen Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Sied- tungen und der verwendeten Technologien,
lungsabfällen – unabhängig, ob zur Beseitigung oder Ver-
3. eine Aufstellung der Rohmaterialien und Hilfsstoffe,
wertung – sowie Anlagen nach § 2 des Gesetzes für den
deren Verwendung voraussichtlich mit Emissionen
Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000
verbunden ist,
(BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung unter- 4. Angaben über die Quellen von Emissionen,
liegen nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
5. Angaben zur Ermittlung und Berichterstattung nach
§ 5,
§3
6. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in
Begriffsbestimmungen Betrieb genommen worden ist oder werden soll, und
(1) Emission im Sinne dieses Gesetzes ist die Freiset- 7. alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen
zung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit im Sinne erforderlichen Unterlagen.
dieses Gesetzes. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung
(2) Treibhausgase im Sinne dieses Gesetzes sind Koh- der in Satz 2 genannten Punkte beizufügen.
lendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), (4) Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlen- der Antragsteller nur die auf ihrer Internetseite zur Verfü-
wasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6). gung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu be-
(3) Als Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gelten die in nutzen hat und die vom Antragsteller ausgefüllten Formu-
Anhang 1 genannten Tätigkeiten. larvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
Sie gibt Anforderungen nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf
(4) Berechtigung im Sinne dieses Gesetzes ist die der Antragsfristen nach § 10 Abs. 3 im Bundesanzeiger
Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid- und auf der Internetseite der zuständigen Behörde
äquivalent in einem bestimmten Zeitraum. Eine Tonne bekannt.
Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder
die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem (5) Die Genehmigung enthält folgende Angaben und
Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Bestimmungen:
Kohlendioxid entspricht. Die Bundesregierung kann 1. Name und Anschrift des Verantwortlichen,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, im Rahmen internationaler Stan- 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und ihrer Emissionen
dards die Kohlendioxidäquivalente für die einzelnen sowie des Standortes, an dem die Tätigkeit durch-
Treibhausgase bestimmen. geführt wird,
3. Überwachungsauflagen, in denen Überwachungs-
(5) Verantwortlicher im Sinne dieses Gesetzes ist jede
methode und -häufigkeit festgelegt sind,
natürliche oder juristische Person, die die unmittelbare
Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne dieses 4. Auflagen für die Berichterstattung gemäß § 5 und
Gesetzes innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken
5. eine Verpflichtung zur Abgabe von Berechtigungen
der Tätigkeit trägt. Bei genehmigungsbedürftigen Anla-
gemäß § 6.
gen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissi-
onsschutzgesetzes ist Verantwortlicher der Betreiber der (6) Bei Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4 des
Anlage. Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, ist die
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immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmi- des Anhangs 2 Teil I zu diesem Gesetz durch Rechtsver-
gung nach Absatz 1. Die Absätze 2 bis 5 finden im immis- ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwen- regeln.
dung, soweit sie zusätzliche Anforderungen enthalten.
(2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(7) Bei Anlagen im Sinne von Anhang 1, die vor dem (3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor sei-
15. Juli 2004 nach den Vorschriften des Bundes-Immissi- ner Abgabe von einer durch die zuständige Behörde
onsschutzgesetzes genehmigt worden sind, sind die bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den
Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 als Bestandteil die- Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft wer-
ser Genehmigung anzusehen. Soweit im Einzelfall die für den. Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle erfolgt
die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Neben- auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer
bestimmungen in der immissionsschutzrechtlichen Ge- Anforderungen nach Satz 4 die Anforderungen nach
nehmigung nicht enthalten sind und die Genehmigung Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung
insbesondere bezüglich der Überwachung und Bericht- werden auf Antrag
erstattung einer weiteren Konkretisierung bedarf, kann
die zuständige Behörde die erteilte Genehmigung durch 1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-
nachträgliche Anordnung nach § 17 des Bundes-Immis- terorganisationen mit einer Zulassung nach dem
sionsschutzgesetzes anpassen. Die Betreiber haben Umweltauditgesetz, die für ihren jeweiligen Zulas-
Anlagen nach Satz 1 der zuständigen Behörde innerhalb sungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Absatz 1 berechtigt sind, und
anzuzeigen. 2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses
(8) Erfüllt der Verantwortliche die in § 5 genannten Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36
Pflichten nicht, haben Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissi-
dieses Gesetzes Vorrang vor Maßnahmen nach § 17 des onsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Verstößen gegen worden sind,
die Pflichten nach § 5 finden die §§ 20 und 21 des Bun- bekannt gemacht. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
des-Immissionsschutzgesetzes keine Anwendung. Er- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
füllt der Verantwortliche die in § 6 Abs. 1 genannten tes die Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung
Pflichten nicht, finden ausschließlich die Regelungen die- sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der
ses Gesetzes Anwendung. Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zustän-
dige Behörde näher zu regeln.
(9) Der Verantwortliche ist verpflichtet, der zustän-
digen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit, ins- (4) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 und der
besondere der Lage, der Betriebsweise, des Betriebs- Bericht über die Prüfung nach Absatz 3 werden von der
umfangs sowie die Stilllegung einer in Anhang 1 bezeich- zuständigen Behörde stichprobenartig überprüft und der
neten Anlage mindestens einen Monat vor ihrer Verwirk- nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde spätestens
lichung anzuzeigen, soweit diese Auswirkungen auf die bis zum 31. März des Folgejahres im Sinne des Absatzes 1
Emissionen haben können. zugeleitet.
(10) Ändert sich die Identität oder die Rechtsform des
Verantwortlichen, so hat der neue Verantwortliche dies
Abschnitt 3
unverzüglich nach der Änderung der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Berechtigungen und Zuteilung
(11) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde
teilt der nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde §6
unverzüglich mit, dass für eine von Anhang 1 erfasste Berechtigungen
Anlage eine Genehmigung erteilt wurde. Soweit Auswir-
kungen auf die Emissionen zu erwarten sind, teilen die (1) Der Verantwortliche hat bis zum 30. April eines Jah-
zuständigen Behörden auch die vollständige oder teil- res, erstmals im Jahr 2006, eine Anzahl von Berechtigun-
weise Stilllegung von Anlagen sowie die Änderung, die gen an die zuständige Behörde abzugeben, die den
Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen mit. durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr
verursachten Emissionen entspricht.
(2) Berechtigungen werden von der zuständigen Be-
§5
hörde nach Maßgabe von § 9 an die Verantwortlichen
Ermittlung von zugeteilt und ausgegeben.
Emissionen und Emissionsbericht (3) Die Berechtigungen sind zwischen Verantwort-
lichen sowie zwischen Personen innerhalb der Europäi-
(1) Der Verantwortliche hat ab dem 1. Januar 2005 die
schen Union oder zwischen Personen innerhalb der
durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten
Europäischen Union und Personen in Drittländern im
Emissionen nach den Maßgaben des Anhangs 2 Teil I zu
Sinne von § 13 Abs. 3 übertragbar.
ermitteln und der zuständigen Behörde nach den Maßga-
ben des Anhangs 2 Teil II zu diesem Gesetz bis zum (4) Die Berechtigungen gelten jeweils für eine Zutei-
1. März des Folgejahres über die Emissionen zu berich- lungsperiode. Die erste Zuteilungsperiode beginnt am
ten. Die Bundesregierung kann Einzelheiten zur Bestim- 1. Januar 2005 und endet am 31. Dezember 2007. Die
mung der zu ermittelnden Emissionen nach Maßgabe sich anschließenden Zuteilungsperioden umfassen einen
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Zeitraum von jeweils fünf Jahren. Berechtigungen einer spätestens zu diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger
abgelaufenen Zuteilungsperiode werden vier Monate und über das Internet zu veröffentlichen.
nach Ende einer Zuteilungsperiode in Berechtigungen
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
der laufenden Zuteilungsperiode überführt. Das Gesetz
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
über den nationalen Zuteilungsplan kann für eine Über-
Bestimmungen erlassen über die Daten, die für die Auf-
führung von Berechtigungen von der ersten in die zweite
stellung des nationalen Zuteilungsplans für die nächste
Zuteilungsperiode Abweichungen von Satz 4 vorsehen.
Zuteilungsperiode erhoben werden sollen sowie über das
Der Inhaber einer Berechtigung kann jederzeit auf sie ver-
Verfahren zu ihrer Erhebung durch die zuständige Behör-
zichten und ihre Löschung verlangen.
de.
§7 §9
Nationaler Zuteilungsplan Zuteilung von Berechtigungen
Die Bundesregierung beschließt für jede Zuteilungs- (1) Verantwortliche haben für jede Tätigkeit im Sinne
periode einen nationalen Zuteilungsplan. Dieser ist die dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von
Grundlage für ein Gesetz über den nationalen Zuteilungs- Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den
plan; auf Basis des Gesetzes erfolgt die Zuteilung. Der nationalen Zuteilungsplan.
Zuteilungsplan enthält eine Festlegung der Gesamt-
menge der in der Zuteilungsperiode zuzuteilenden (2) Die Zuteilung erfolgt jeweils bezogen auf eine
Berechtigungen sowie Regeln, nach denen die Gesamt- Tätigkeit für eine Zuteilungsperiode. Die Zuteilungsent-
menge der Berechtigungen an die Verantwortlichen für scheidung legt nach Maßgabe des Gesetzes über den
die einzelnen Tätigkeiten zugeteilt und ausgegeben wird. nationalen Zuteilungsplan fest, welche Teilmengen jähr-
Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Berechtigungen lich auszugeben sind. Die zuständige Behörde gibt diese
soll in einem angemessenen Verhältnis zu Emissionen Teilmengen, außer bei Aufnahme oder Erweiterung einer
aus volkswirtschaftlichen Sektoren stehen, die nicht in Tätigkeit nach diesem Zeitpunkt, bis zum 28. Februar
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die eines Jahres, für das Berechtigungen abzugeben sind,
Regelungen für zusätzliche Neuanlagen und Anlagen- aus.
erweiterungen nach Beginn der ersten Zuteilungsperiode
werden in den jeweiligen Gesetzen über die nationalen § 10
Zuteilungspläne für die Zuteilungsperioden 2005 bis
2007 und 2008 bis 2012 so ausgestaltet, dass, sobald die Zuteilungsverfahren
in den Gesetzen vorgesehene Reserve erschöpft ist oder (1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei
weitere Zuteilungsanträge sie erschöpfen würden, zu- der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die
sätzlich ausreichend Berechtigungen für eine kostenlose zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Abs. 1 erforderlichen
Zuteilung zur Verfügung stehen. Unterlagen beizufügen. Die Angaben im Zuteilungsantrag
müssen von einer von der zuständigen Behörde bekannt
gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden
§8 sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung
Verfahren der werden auf Antrag
Planaufstellung, Notifizierung 1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutach-
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz terorganisationen, die im Rahmen ihrer jeweiligen
und Reaktorsicherheit hat den innerhalb der Bundes- Zulassung nach dem Umweltauditgesetz zur Verifizie-
regierung abgestimmten Entwurf des nationalen Zutei- rung nach Satz 3 berechtigt sind, und
lungsplans für die zweite sowie für jede weitere Zutei- 2. Personen, die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
lungsperiode nach Anhörung der Länder spätestens drei zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3
Monate vor dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt im öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind,
Bundesanzeiger und über einen Zeitraum von sechs
Wochen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Bis gebührenfrei bekannt gemacht.
zum dritten Werktag nach Ablauf der Internetveröffent- (2) § 4 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
lichung kann jedermann zum Entwurf Stellung nehmen.
Die innerhalb der Frist nach Satz 2 eingereichten Stel- (3) Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode
lungnahmen sind zu berücksichtigen. sind bis zum 15. Werktag nach Inkrafttreten des Gesetzes
über den nationalen Zuteilungsplan, Zuteilungsanträge
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz für jede weitere Zuteilungsperiode jeweils bis zum
und Reaktorsicherheit fügt dem Beschluss nach § 7 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zutei-
Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für lungsperiode vorangeht, zu stellen. Danach besteht der
Wirtschaft und Arbeit eine Auflistung bei, die vorbehalt- Anspruch nicht mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im
lich der Zuteilungsentscheidung nach § 9 für jede Tätig- Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit nach
keit die vorgesehene Zuteilungsmenge ausweist. diesem Zeitpunkt.
(3) Der Zuteilungsplan einschließlich der Auflistung (4) Die Zuteilungsentscheidung ergeht spätestens drei
nach Absatz 2 ist für die zweite sowie für jede weitere Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode; dies gilt nicht
Zuteilungsperiode 18 Monate vor deren jeweiligem im Falle der Aufnahme oder Erweiterung einer Tätigkeit
Beginn der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- nach diesem Zeitpunkt. Die Zuteilungsentscheidung für
ten und den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln und die erste Zuteilungsperiode ergeht abweichend von
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Satz 1 erster Halbsatz spätestens am 30. Werktag nach schutz und Reaktorsicherheit kann im Einvernehmen mit
Ablauf der Antragsfrist. Die nach Landesrecht zuständige dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Einzel-
Behörde erhält einen Abdruck der Zuteilungsent- heiten zur Überführung solcher Berechtigungen durch
scheidung an Verantwortliche, die in ihrem Zuständig- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
keitsbereich eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 3 ausüben. desrates bedarf, regeln.
(5) Die Bundesregierung kann die Einzelheiten des
Zuteilungsverfahrens, insbesondere
§ 14
1. die im Antrag nach Absatz 1 zu fordernden Angaben
und Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Emissionshandelsregister
Nachweise,
(1) Die zuständige Behörde führt nach Maßgabe der
2. die Kriterien für die Verifizierung von Zuteilungsanträ- Verordnung ... [einsetzen: Bezeichnung und Fundstelle
gen nach Absatz 1 Satz 3 und der Verordnung, die von der Kommission der Europäi-
3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekannt- schen Gemeinschaften unter dem Arbeitstitel „Draft
gabe von Sachverständigen durch die zuständige Commission Regulation (EC) No .../2004 of xx/xx/2004
Behörde for a standardised and secured system of registries pur-
suant to Article 19 (3) of Directive 2003/87/EC and Arti-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des cle 6 (1) of Decision 2003/xx/EC“ (deutsche Übersetzung
Bundesrates bedarf, regeln. liegt nicht vor) vorgeschlagen worden ist] ein Emissions-
handelsregister in der Form einer standardisierten elek-
§ 11 tronischen Datenbank. Das Register enthält Konten für
Berechtigungen und weist Verfügungsbeschränkungen
Überprüfung
aus. Es enthält ein Verzeichnis der geprüften und berich-
der Zuteilungsentscheidung
teten Emissionen der einzelnen Tätigkeiten. Bei der Ein-
Die zuständige Behörde kann die Richtigkeit der im richtung des Registers sind dem jeweiligen Stand der
Zuteilungsverfahren gemachten Angaben auch nach- Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung
träglich überprüfen. Eine Überprüfung ist insbesondere von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Per-
vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sonenbezogene Daten, die für die Einrichtung und Füh-
die Zuteilungsentscheidung auf unrichtigen Angaben rung der Konten erforderlich sind, werden am Ende einer
beruht. Zuteilungsperiode gelöscht, wenn ein Konto keine Be-
rechtigungen mehr verzeichnet und der Kontoinhaber die
§ 12 Löschung seines Kontos beantragt.
Rechtsbehelfe (2) Jeder Verantwortliche erhält ein Konto, in dem die
gegen die Zuteilungsentscheidung Ausgabe, der Besitz, die Übertragung und die Abgabe
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungs- von Berechtigungen verzeichnet werden. Abgegebene
entscheidungen nach § 9 haben keine aufschiebende Berechtigungen werden von der zuständigen Behörde
Wirkung. gelöscht. Jede Person erhält auf Antrag ein Konto, in dem
Besitz und Übertragung von Berechtigungen verzeichnet
werden. Der Inhaber eines Kontos kann nach Maßgabe
§ 13 dieses Gesetzes und der Verordnung ... [einsetzen:
Anerkennung von Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der
Berechtigungen und Emissionsgutschriften Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter
dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../
(1) Berechtigungen, die von anderen Mitgliedstaaten 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured sys-
der Europäischen Union in Anwendung der Richtlinie tem of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive
2003/87/EG für die laufende Zuteilungsperiode ausgege- 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC
ben worden sind, stehen in der Bundesrepublik Deutsch- (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen
land ausgegebenen Berechtigungen gleich. worden ist] über sein Konto verfügen.
(2) Emissionsgutschriften auf Grund von Projekten
nach Artikel 6 und Artikel 12 des Protokolls von Kyoto (3) Jeder Kontoinhaber hat freien Zugang zu den auf
zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen seinen Konten gespeicherten Informationen.
über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
2002 II S. 966) werden von der zuständigen Behörde
und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die
nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in Berechtigun-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzel-
gen überführt. Die Einzelheiten zur Überführung der
heiten zur Einrichtung und Führung des Registers, insbe-
Emissionsgutschriften werden durch Gesetz geregelt.
sondere die in Anhang V der Verordnung ... [einsetzen:
(3) Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben Bezeichnung und Fundstelle der Verordnung, die von der
werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter
Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 dem Arbeitstitel Draft Commission Regulation (EC) No .../
Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, 2004 of xx/xx/2004 for a standardised and secured sys-
werden von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der tem of registries pursuant to Article 19 (3) of Directive
auf Grundlage von Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EC and Article 6 (1) of Decision 2003/xx/EC
2003/87/EG erlassenen Vorschriften in Berechtigungen (deutsche Übersetzung liegt nicht vor) vorgeschlagen
überführt. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- worden ist] aufgeführten Fragen regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1583
Abschnitt 4 (2) Soweit der Verantwortliche nicht ordnungsgemäß
über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen
Handel mit Berechtigungen
berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch
die Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verur-
§ 15 sachten Emissionen. Die Schätzung ist unwiderlegliche
Basis für die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1. Die Schät-
Anwendbarkeit von
zung unterbleibt, wenn der Verantwortliche im Rahmen
Vorschriften über das Kreditwesen
der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1
Berechtigungen nach diesem Gesetz gelten nicht als seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.
Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 des Kredit-
(3) Der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlen-
wesengesetzes. Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4
den Berechtigungen, im Falle des Absatzes 2 nach Maß-
des Kreditwesengesetzes sind auch Termingeschäfte,
gabe der erfolgten Schätzung, bis zum 30. April des Fol-
deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen-
gejahres abzugeben. Gibt der Verantwortliche die fehlen-
oder Marktpreis von Berechtigungen abhängt.
den Berechtigungen nicht bis zum 30. April des Folgejah-
res ab, so werden Berechtigungen, auf deren Zuteilung
§ 16 oder Ausgabe der Verantwortliche einen Anspruch hat,
auf seine Verpflichtung nach Satz 1 angerechnet.
Übertragung von Berechtigungen
(4) Die Namen der Verantwortlichen, die gegen ihre
(1) Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch
Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 verstoßen, werden im Bun-
Einigung und Eintragung auf dem in § 14 Abs. 2 bezeich-
desanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt
neten Konto des Erwerbers. Die Eintragung erfolgt auf
einen bestandskräftigen Zahlungsbescheid voraus.
Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle,
Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des
Erwerbers zu übertragen. § 19
(2) Soweit für jemanden eine Berechtigung eingetra- Ordnungswidrigkeiten
gen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. Dies gilt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
nicht, wenn die Unrichtigkeit dem Empfänger ausgege-
lässig
bener Berechtigungen bei Ausgabe bekannt ist.
1. eine Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung
nach § 4 durchführt,
Abschnitt 5 2. entgegen § 4 Abs. 3 Angaben nicht richtig oder nicht
Sanktionen vollständig macht,
§ 17 3. entgegen § 4 Abs. 9 und 10 Anzeigen nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Durchsetzung der Berichtspflicht
4. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 zu-
(1) Liegt der zuständigen Behörde nicht bis zum widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
31. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2006, ein den bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
Anforderungen nach § 5 entsprechender Bericht vor, so
verfügt sie die Sperrung des Kontos des Verantwort- 5. entgegen § 21 Abs. 2 Auskünfte nicht, nicht richtig,
lichen für die Übertragung von Berechtigungen an Dritte. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine
Dies gilt nicht, wenn der Bericht zum 1. März eines Jahres Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder
bei der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde vor- einer dort sonst genannten Verpflichtung zuwider-
gelegen hat. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, handelt.
sobald der Verantwortliche der zuständigen Behörde (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
nach Satz 1 einen den Anforderungen nach § 5 entspre- von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
chenden Bericht vorgelegt hat oder eine Schätzung der
Emissionen nach § 18 Abs. 2 erfolgt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abschnitt 6
nach Absatz 1 Satz 1 verfügte Kontosperrung haben
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
keine aufschiebende Wirkung.
§ 20
§ 18
Zuständigkeiten
Durchsetzung der Abgabepflicht
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 4 und 5
(1) Kommt der Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6
sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
Abs. 1 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für
§ 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der
die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden. Im
Verantwortliche keine Berechtigungen abgegeben hat,
Übrigen ist das Umweltbundesamt zuständig.
eine Zahlungspflicht von 100 Euro, in der ersten Zutei-
lungsperiode von 40 Euro, fest. Von der Festsetzung (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der und Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung, die
Verantwortliche seiner Pflicht nach § 6 Abs. 1 auf Grund nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Wahrnehmung der Aufgaben des Umweltbundesamtes
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
nach diesem Gesetz mit den hierfür erforderlichen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach auf
hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf eine Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
juristische Person übertragen, wenn diese Gewähr dafür fest.
bietet, dass die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß § 23
und zentral für das Bundesgebiet erfüllt werden. Dies gilt
nicht für Befugnisse nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes. Elektronische Kommunikation
Eine juristische Person bietet Gewähr im Sinne von Die zuständige Behörde kann für die Kommunikation
Satz 1, wenn die Verwendung der elektronischen Form sowie eine
1. diejenigen, die die Geschäftsführung oder Vertretung bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Sie gibt Erfor-
der juristischen Person ausüben, zuverlässig und dernisse nach Satz 1 rechtzeitig vor Ablauf der Antrags-
fachlich geeignet sind, fristen nach § 10 Abs. 3 in ihrem amtlichen Veröffentli-
chungsblatt und auf ihrer Internetseite bekannt.
2. die juristische Person die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendige Ausstattung und Organisation und ein
§ 24
ausreichendes Anfangskapital hat und
Anlagenfonds
3. eine wirtschaftliche oder organisatorische Nähe zu
den dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unter- (1) Die zuständige Behörde erteilt Verantwortlichen,
fallenden Personen ausgeschlossen ist. deren Tätigkeit demselben Tätigkeitsbereich nach An-
hang I der Richtlinie 2003/87/EG unterfallen, auf Antrag
Die Beliehene untersteht der Aufsicht des Umweltbun-
die Erlaubnis, einen Anlagenfonds zu bilden, wenn ein
desamtes.
Treuhänder benannt wird, der die ordnungsgemäße Erfül-
lung der sich nach Absatz 2 ergebenden Pflichten
§ 21 gewährleistet, und die Kommission der Europäischen
Überwachung Gemeinschaften nicht widerspricht. Anlagenfonds kön-
(1) Die nach § 20 Abs. 1 jeweils zuständige Behörde nen in der ersten und in der zweiten Zuteilungsperiode
hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses gebildet werden.
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. (2) Im Falle der Erlaubnis wird die Gesamtmenge der
Berechtigungen, die den von dem Anlagenfonds erfass-
(2) Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer
ten Verantwortlichen zustehen, abweichend von § 9 an
von Grundstücken, auf denen Tätigkeiten durchgeführt
den Treuhänder ausgegeben. Dieser hat gemäß § 6
werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständi-
Abs. 1 eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die
gen Behörde und deren Beauftragten
den im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten
1. den Zutritt zu den Grundstücken und Gesamtemissionen der durch den Anlagenfonds erfass-
2. die Vornahme von Prüfungen einschließlich der ten Tätigkeiten entspricht. Dem Treuhänder ist die Über-
Ermittlung von Emissionen zu den Geschäftszeiten zu tragung von Berechtigungen an Dritte untersagt, wenn
gestatten sowie einer der von dem Anlagenfonds erfassten Verantwort-
lichen keinen den Anforderungen nach § 5 entsprechen-
3. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu- den Bericht vorgelegt hat. Die Sanktionen nach § 18 wer-
legen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich den gegen den Treuhänder verhängt; kommt der Treu-
sind. händer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so bleibt es bei
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Verant- der Regelung des § 18.
wortlichen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen. (3) Anträge auf Einrichtung eines Anlagenfonds sind
(3) § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissionsschutz- bis spätestens fünf Monate vor Beginn der jeweiligen
gesetzes findet entsprechende Anwendung. Zuteilungsperiode bei der zuständigen Behörde zu stel-
len.
§ 22
Kosten von Amts- § 25
handlungen nach diesem Gesetz Einheitliche Anlage
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die Auf Antrag stellt die zuständige Behörde fest, dass das
nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde kostende- Betreiben mehrerer Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI
ckende Gebühren. Damit verbundene Auslagen sind zu sowie VII bis IX, die von demselben Betreiber an demsel-
erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- ben Standort in einem technischen Verbund betrieben
schutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverord- werden, als Betrieb einer einheitlichen Anlage gilt, wenn
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderliche Genauigkeit bei der Ermittlung der Emis-
die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen sionen gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1585
Anhang 1
Tätigkeiten Treibhausgas
Energieumwandlung und -umformung
I Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,
Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feue- CO2
rungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 MW oder mehr
II Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbri-
ketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen
Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthese-
gas, Erdölgas aus der Tertiärforderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol,
naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig- CO2
gas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
leistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie
Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonsti-
ge Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbren-
nungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate
III Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstof-
fe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinen-
CO2
anlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als
50 MW
IV Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyles-
tern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,
CO2
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff)
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmo-
toranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis
weniger als 50 MW
V Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-
selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-
riegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbe- CO2
lassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer
Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem
Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW
VI Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
CO2
Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien
VII Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
VIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen CO2
IX Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit
CO2
einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, auch soweit in integrierten Hüt-
tenwerken betrieben
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
Tätigkeiten Treibhausgas
Mineralverarbeitende Industrie
X Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500
Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen CO2
XI Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr
als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag CO2
XII Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich
Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen CO2
je Tag
XIII Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage
4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt CO2
Sonstige Industriezweige
XIV Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2
XV Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von
mehr als 20 Tonnen je Tag CO2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1587
Anhang 2
Anforderungen an die Ermittlung von
Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
Teil I
Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen
Ü b e r w a c h u n g d e r Tr e i b h a u s g a s e m i s s i o n e n
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor.
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von
Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen. Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet.
Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer
nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können
Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerlän-
derspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-
Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher
Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation
bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwen-
den, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind. Für jede Tätigkeit
und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch
eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Bilanzierung von Inputs und Outputs
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VI sowie VII bis IX sind über die Bilanzierung und Saldie-
rung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als
einheitliche Anlage gelten. Bei Elektrostahlwerken kann die Metallurgie nur bis einschließlich zum Strangguss in der
Gesamtbilanzierung und Saldierung der CO2-Emissionen erfasst werden. Verbundkraftwerke am Standort von An-
lagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden. Kohlenstoff
ist in der Bilanzierung mit dem Faktor 44/12 in Kohlendioxid-Emissionen umzurechnen.
Bei der Ermittlung von Treibhausgasen ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie
2003/87/EG zu berücksichtigen.
Teil II
Anforderungen an die Abgabe von Emissionsberichten
Ein Emissionsbericht muss folgende Angaben enthalten:
A. Anlagedaten einschließlich
– Name der Anlage,
– Anschrift einschließlich Postleitzahl und Land,
– Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten,
– Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und
– den Namen des Besitzers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen berechnet werden:
– Tätigkeitsdaten,
– Emissionsfaktoren,
– Oxidationsfaktoren,
– Gesamtemissionen und
– Unsicherheitsfaktoren.
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit, für die Emissionen gemessen werden:
– Gesamtemissionen,
– Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und
– Unsicherheitsfaktoren.
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die
Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
E. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissi-
onsbericht abzugeben.
F. Bei der Abgabe von Emissionsberichten nach § 5 Abs. 1 ist die Entscheidung der Kommission nach Artikel 14
Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1589
Anhang 3
Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
A. Allgemeine Grundsätze
1. Die Emissionen aus allen in Anhang 1 aufgeführten Anlagen unterliegen einer Prüfung.
2. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wird auf die Emissionserklärung nach § 5 Abs. 1 und auf die Emissionsermitt-
lung im Vorjahr eingegangen.
Geprüft werden ferner die Zuverlässigkeit, Glaubhaftigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die
übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere
a) die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen,
b) Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren,
c) die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen und
d) bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung des Messverfahrens.
3. Die Validierung der Angaben zu den Emissionen setzt zuverlässige und glaubhafte Daten und Informationen
voraus, die eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuver-
lässigkeitsgrad verlangt vom Betreiber den Nachweis, dass
a) die übermittelten Daten zuverlässig sind,
b) die Erhebung der Daten in Übereinstimmung mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist und
c) die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.
4. Die sachverständige Stelle erhält Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen, die mit dem Gegenstand
der Prüfung in Zusammenhang stehen.
5. Die sachverständige Stelle berücksichtigt, ob die Anlage im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umwelt-
management und die Betriebsprüfung (EMAS) registriert ist.
B. Methodik
Strategische Analyse
6. Die Prüfung basiert auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden. Dazu
benötigt die sachverständige Stelle einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.
Prozessanalyse
7. Die Prüfung der übermittelten Informationen erfolgt bei Bedarf am Standort der Anlage. Die sachverständige Stel-
le führt Stichproben durch, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.
Risikoanalyse
8. Die sachverständige Stelle unterzieht alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die
Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt.
9. Anhand dieser Analyse ermittelt die sachverständige Stelle ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und
andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, die zu Fehlern bei der Bestimmung der
Gesamtemissionen führen können. Hier sind insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen
zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen zu nennen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen
mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.
10. Die sachverständige Stelle berücksichtigt etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der
Betreiber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten.
C. Bericht
11. Die sachverständige Stelle erstellt einen Bericht über die Prüfung, in dem angegeben wird, ob die Emissionserklä-
rung nach § 5 Abs. 1 zufrieden stellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten
Aspekte aufzuführen. Die Emissionserklärung ist als zufrieden stellend zu bewerten, wenn die sachverständige
Stelle zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wur-
den.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
Anhang 4
Kriterien für Sachverständige nach § 5 Abs. 3 Satz 2
Ein Sachverständiger muss unabhängig von dem Betreiber sein, dessen Erklärung geprüft wird, seine Aufgabe profes-
sionell und objektiv ausführen und vertraut sein mit
a) den Anforderungen dieses Gesetzes sowie den Normen und Leitlinien, die von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften zur Konkretisierung der Anforderungen des § 5 verabschiedet werden,
b) den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die zu prüfenden Tätigkeiten von Belang sind, und
c) dem Zustandekommen aller Informationen über die einzelnen Emissionsquellen in der Anlage, insbesondere im
Hinblick auf Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
Artikel 2
Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr. 2 sind bei genehmigungsbe-
dürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten. Bei diesen Anlagen sind
Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen nur zulässig, um
zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwir-
kungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Bei
diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von
Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs-
oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt wer-
den, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz begründet.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1591
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Vom 8. Juli 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 29 Schriftliche Prüfung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 30 Zulassung zur mündlichen Prüfung
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung § 31 Mündliche Prüfung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, § 32 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen
§ 33 Täuschung, Ordnungsverstoß
mit dem Bundesministerium des Innern:
§ 34 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 35 Gesamtergebnis
Inhaltsübersicht
§ 36 Zeugnis
Kapitel 1 § 37 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Laufbahn und Ausbildung § 38 Wiederholung
§ 1 Laufbahnämter
Kapitel 3
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehörde Aufstieg
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 39 Allgemeine Aufstiegsregelungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 40 Ausbildungsaufstieg
§ 6 Auswahlverfahren § 41 Praxisaufstieg
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Kapitel 4
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes Sonstige Vorschriften
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 42 Schwerbehinderte Menschen
§ 11 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung § 43 Übergangsregelung
§ 12 Grundsätze der Fachstudien § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 13 Grundstudium
§ 14 Hauptstudium
Kapitel 1
§ 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Laufbahn und Ausbildung
§ 16 Praktika
§ 17 Durchführung der Praktika
§1
§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder wäh-
rend der Praktika Laufbahnämter
§ 19 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (1) Die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Diens-
§ 20 Leistungsnachweise während der Fachstudien tes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und
§ 21 Bewertungen während der berufspraktischen Studienzei- alle Ämter dieser Laufbahn.
ten (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Kapitel 2
– im Vorbereitungsdienst Konsulatssekretär-
Prüfungen anwärterin/Konsulats-
§ 22 Erste Zwischenprüfung sekretäranwärter,
§ 23 Zweite Zwischenprüfung
– in der Probezeit Konsulatssekretärin zur
§ 24 Prüfungsamt bis zur Anstellung Anstellung (z. A.)/
§ 25 Prüfungskommission Konsulatssekretär zur
Anstellung (z. A.),
§ 26 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin – im Eingangsamt Konsulatssekretärin/
(Besoldungsgruppe A 9) Konsulatssekretär,
§ 28 Diplomarbeit
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
– in den Beförderungs- 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
ämtern der das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;
– Besoldungsgruppe A 10 Konsulatssekretärin 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach
erster Klasse/ § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht
Konsulatssekretär erreicht hat;
erster Klasse, 3. für die Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Diens-
tes geeignet erscheint;
– Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/
Regierungsamtmann, 4. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem
Kanzlerin/Kanzler, Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkann-
– Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat, ten Bildungsstand besitzt, wobei Bewerberinnen und
Kanzlerin erster Klasse/ Bewerber mit einem Bildungsabschluss, der außer-
Kanzler erster Klasse, halb des Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnver-
ordnung erworben wurde, eingestellt werden können,
– Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin/
wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses anerkannt
Oberamtsrat,
ist;
Kanzlerin erster Klasse/
Kanzler erster Klasse. 5. eine breite Allgemeinbildung hat und mit den wesent-
lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kul-
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- turellen Fragen der Gegenwart vertraut ist;
laufen.
6. sich in der englischen und französischen Sprache
oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen
§2 Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und
Ziel und Inhalt der Ausbildung mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahl-
verfahren die französische Sprache durch eine andere
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver- Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde,
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforder-
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die lichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- und
sen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
mittelt ihnen die wissenschaftlichen und berufsprak- 7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die
tischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen
zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet
Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini- ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspart-
gungsprozesses werden berücksichtigt und europaspe- nerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraus-
zifische Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen setzung erfüllen müssen.
beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommuni-
kation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen
§5
des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirt-
schaftlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Ausschreibung, Bewerbung
Kompetenz sind zu fördern.
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, lenausschreibung ermittelt.
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-
studium verpflichtet. (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-
ten. Der Bewerbung sind beizufügen:
§3 1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-
bogen,
Einstellungsbehörde
2. ein tabellarischer Lebenslauf,
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm
obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus- 3. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache,
wahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie der auch Angaben über besondere Interessen und
die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,
trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlänge-
4. je ein ausformulierter Lebenslauf in englischer und
rung des Vorbereitungsdienstes und die Aufstiegsaus-
einer anderen Amtssprache der Vereinten Nationen,
bildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamten-
rechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. 5. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
soll,
§4 6. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und gege-
benenfalls der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der
Einstellungsvoraussetzungen
Schulentlassung sowie der Zeugnisse über den
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, Erwerb zusätzlicher Berufs-, Sprach- und Fachkennt-
wer nisse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1593
7. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder muss gewährleistet sein. Die Mitglieder sind unabhängig
sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie und an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind
8. gegebenenfalls 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-
stätte,
a) eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Ver-
treterin oder des gesetzlichen Vertreters Minder- 2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
jähriger, den gehobenen Auswärtigen Dienst,
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
den gehobenen Dienst,
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
schwerbehinderter Mensch, 4. zwei von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralab-
teilung des Auswärtigen Amts bestellte Beamtinnen
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede- oder Beamte des gehobenen Auswärtigen Dienstes.
rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und (7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des
Auswärtigen Amts oder deren Vertretung können als wei-
d) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von tere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfahren
der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bun- teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der Leiter
deslaufbahnverordnung. der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts
den Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder des
Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser den
§6
Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlausschus-
Auswahlverfahren ses wird vertreten durch:
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den 1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf 2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen den gehobenen Auswärtigen Dienst und
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-
dienst der Laufbahn geeignet sind. 3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für
den gehobenen Dienst.
(2) Das Auswahlverfahren umfasst einen schriftlichen Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder wer-
und einen mündlichen Teil und kann auch psychologi- den von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung
sche Eignungs- und Sprachtests umfassen. Das Aus- für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Auswahlaus-
wahlverfahren wird beim Auswärtigen Amt von einem schuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende
unabhängigen Ausschuss durchgeführt; dieser kann und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er ent-
externe Beraterinnen und Berater sowie Fach- und scheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
Sprachprüfende hinzuziehen. Das Auswärtige Amt kann gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-
ein Vorverfahren durchführen. Einzelheiten regelt das schlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Auswärtige Amt.
(8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwer-
(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle behindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauf-
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den tragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer
eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun- gesetzlichen Aufgaben mit.
gen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren
durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen sowie (9) Der Auswahlausschuss bewertet die Ergebnisse
ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Einglie- und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
derungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind
der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet, wird eine
grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis
berücksichtigt. §7
(4) Auf Grund der Ergebnisse des schriftlichen Verfah- Einstellung in den Vorbereitungsdienst
rens und gegebenenfalls der psychologischen Eignungs- (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des
tests entscheidet der Auswahlausschuss, wer zum Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des
mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen wird. Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schrift- Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und
lichen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelas- Bewerber.
sen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, (2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der
erhalten eine schriftliche Ablehnung. Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus 1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde,
fünf Beamtinnen und Beamten des Auswärtigen Diens-
2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
tes. Es können mehrere Auswahlausschüsse eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Bewerberinnen 3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde
und Bewerber und die Zeitplanung es erfordern; die und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
4. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hoch- fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,
oder Fachhochschulreife. die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,
abgelegt werden kann.
Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer
Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
Einstellung von Bedeutung sind. sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach
§ 38 Abs. 2.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebe-
nenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartne-
§ 10
rinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre ge-
sundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein Gesund- Gliederung des Vorbereitungsdienstes
heitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten
Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen Auftrag
dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen
die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten der
aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten beste-
Untersuchung trägt das Auswärtige Amt.
hen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
gen.
§8 (2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die
Rechtsstellung praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusam-
während des Vorbereitungsdienstes men mindestens 2 200 Lehrstunden.
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das (3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu durchgeführt:
Konsulatssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Kon- 1. Einführungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat,
sulatssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der 2. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
3. Praktikum I Auswärtiges Amt 5 Monate,
(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungs- 4. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
belange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vor-
5. Praktikum II Auslandsvertretung 11 Monate,
bereitungsdienst angerechnet.
6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate,
§9 7. Prüfungspraktikum Auswärtiges Amt 1 Monat.
Die Dauer des Hauptstudiums II kann zu Lasten des
Dauer des Vorbereitungsdienstes
Hauptstudiums I um bis zu einem Monat verlängert wer-
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. den. Während der Praktika werden praxisbezogene Lehr-
veranstaltungen durchgeführt. Insbesondere können
(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach während des Praktikums II auf die Ausbildung im Ausland
§ 25 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur vorbereitende Lehrveranstaltungen sowie ein Sprach-
zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht intensivkurs durchgeführt werden.
gefährdet erscheint.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder prüfung ab.
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und
§ 11
Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung Fachhochschule
des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. des Bundes für öffentliche Verwaltung
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des
gern, wenn die Ausbildung Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Auswär-
tige Angelegenheiten, durchgeführt. Mit der Durchfüh-
1. wegen einer Erkrankung, rung des Hauptstudiums I kann eine andere geeignete
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 Fachhochschule beauftragt werden.
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung, § 12
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Grundsätze der Fachstudien
Ersatzdienstes oder (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-
4. aus anderen zwingenden Gründen schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-
gen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mit-
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- gestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchge-
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- führt.
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens
(5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der 1 920 Lehrstunden. Auf das Grundstudium entfallen min-
Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat- destens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stun-
zes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als den auf die Studiengebiete nach § 13 Abs. 2 Nr. 1
insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Verlänge- bis 6. Wahlpflichtfächer und Wahlfächer können angebo-
rung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü- ten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1595
(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Stu- (3) Im Hauptstudium II werden im Grundstudium (§ 13
dienabschnitte sowie – getrennt nach Studienabschnit- Abs. 2) oder im Hauptstudium I behandelte Lerninhalte
ten – die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren der Studiengebiete ergänzt, erweitert und vertieft. Im
Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stun- Hauptstudium II können auch studiengebietübergrei-
denzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der fende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstal-
tungspläne erstellt. Der Studienplan für das Hauptstu-
§ 15
dium I wird im Einvernehmen mit der nach § 11 Satz 2
beauftragten Fachhochschule erstellt. Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Während der berufspraktischen Studienzeiten erwer-
§ 13 ben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnis-
se und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien,
Grundstudium
vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissen-
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen schaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis
des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbil- anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten
dungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und sind die Ausbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu
Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruf- berücksichtigen.
lichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegen-
den Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgeset- § 16
zes für eine freiheitliche demokratische Staats- und
Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaft- Praktika
lichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse
Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn des
von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von
gehobenen Auswärtigen Dienstes mit den wesentlichen
Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen
Aufgaben des Auswärtigen Dienstes vertraut gemacht.
und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Das Grund-
Anhand praktischer Fälle werden sie besonders in der
studium soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Ver-
Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
halten fördern und bereitet auch auf das nachfolgende
und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem
Praktikum vor.
Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglich-
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausge- keiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne
richtet an den Aufgaben des gehobenen Dienstes: Geschäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Lauf-
bahn sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Ver-
1. politische und öffentlich-rechtliche Grundlagen des anstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,
Verwaltungshandelns, einschließlich europarecht- die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und Gele-
licher Bezüge, genheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhand-
2. zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, lungsführung zu üben.
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Ver- (2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung ent-
waltungshandelns, sprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht
übertragen werden.
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns, Organisation und Informationsverarbei-
tung, § 17
5. Fremdsprachen, Durchführung der Praktika
6. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwal- (1) Das Auswärtige Amt ist verantwortlich für die
tungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Prak-
und tika. Der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
7. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung. wird beteiligt.
(2) Das Praktikum I findet in der Zentrale des Auswär-
§ 14 tigen Amts statt. Ziel dieses Ausbildungsabschnitts ist
Hauptstudium es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorien-
tiertem Verhalten und insbesondere mit den typischen
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen Aufgaben des gehobenen Auswärtigen Dienstes vertraut
und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähig- zu machen. Anhand von Geschäftsvorgängen sollen sie
keit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher die Arbeitsabläufe und Arbeitstechniken sowie den orga-
Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend nisatorischen Aufbau des Auswärtigen Amts kennen ler-
auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Prak- nen. Hierbei sollen die Anwärterinnen und Anwärter die
tika auf. im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und
lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im
Rechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher (3) Das Praktikum II wird bei einer Auslandsvertretung
erworbenen zivilrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durchgeführt. In ihm werden die Anwärterinnen und
ergänzt, erweitert und vertieft sowie Lehrveranstaltungen Anwärter mit den besonderen Belangen des Auswärtigen
im Straf- und Wirtschaftsrecht durchgeführt. Dienstes vertraut gemacht und zu selbständiger und
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
eigenverantwortlicher Arbeit angeleitet, insbesondere in § 20
den Studienfächern, die im Grundstudium und im Haupt-
studium I gelehrt werden. Neben der praktischen Anwen- Leistungs-
dung zivil- und verwaltungsrechtlicher Vorschriften soll nachweise während der Fachstudien
den Anwärterinnen und Anwärtern auch die Bedeutung (1) Während der Fachstudien haben die Anwärterin-
bürgernaher Verwaltung vermittelt werden. nen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen.
Leistungsnachweise können sein:
§ 18 1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen 2. Hausarbeiten,
und Ausbilder während der Praktika
3. andere schriftliche Ausarbeitungen und
(1) Jede Stelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur
Ausbildung zugewiesen werden, bestellt eine Beamtin 4. mündliche Leistungen.
oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die
(2) Während des Grundstudiums sind vier schriftliche
ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verant-
Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren Aufgabenschwer-
wortlich ist; außerdem bestellt sie für die einzelnen Aus-
punkte jeweils einem der Pflichtfächer aus den Studien-
bildungsabschnitte Ausbilderinnen und Ausbilder und
gebieten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zugeordnet sind;
bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung. Mit der
Sachverhalte nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 können berücksich-
Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erfor-
tigt werden.
derlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach
seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. (3) Während des Hauptstudiums I sind sechs Leis-
tungsnachweise, davon mindestens vier schriftliche Auf-
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
sichtsarbeiten, aus den folgenden Fächern zu fertigen:
Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt
eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig 1. Allgemeines bürgerliches Recht einschließlich Verfah-
Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern rensrecht,
sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und
berät sie in Fragen der Ausbildung. 2. Familienrecht,
(3) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr 3. Nachlassrecht,
Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie 4. Internationales Privatrecht,
mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, wer-
den sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die 5. Wirtschaftsrecht und
Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz
6. Strafrecht.
unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Aus-
bilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig (4) Während des Hauptstudiums II sind vier schriftliche
über den erreichten Ausbildungsstand. Aufsichtsarbeiten aus den in § 29 Abs.1 Satz 2 genannten
Prüfungsfächern des schriftlichen Teils der Laufbahnprü-
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungs-
fung zu fertigen.
leitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus-
bildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in (5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine
denen sie oder er ausgebildet wird; die Anwärterinnen Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-
und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. nachweis wird nach § 34 bewertet und schriftlich bestä-
tigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rang-
§ 19 punkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen
und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestäti-
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen gung.
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra- (6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium I sollen
gen in der Regel 280 Stunden und haben zum Ziel, die in einen Monat vor dem Ende des Studienabschnitts, im
den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kennt- Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der schrift-
nisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die lichen Prüfung erbracht sein. Wer an einem Leistungs-
Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am nachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit,
Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der
der Leistungsnachweise werden festgelegt. Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht
(2) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen sind ins- bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 29)
besondere: erbracht worden, gilt er als mit „ungenügend“ (Rang-
punkt 0) bewertet.
1. Unterweisung in der Informationstechnik,
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fach-
2. ausgewählte laufbahntypische Studienfächer, bereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhochschule
3. Fremdsprachen, des Bundes für öffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in
dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im
4. Hospitationen bei Behörden und Verbänden, Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt
werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach
5. Rhetorikseminar und
§ 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
6. Behandlung der Gleichstellungsthematik. Wer Fächer belegt hat, in denen keine Leistungsnach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1597
weise gefordert sind, erhält in dem Zeugnis die Teilnahme (4) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine
bescheinigt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten Prüfungskommission eingesetzt. Für eine Zwischen-
eine Ausfertigung des Zeugnisses. prüfung können mehrere Prüfungskommissionen ein-
gesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwär-
(8) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu- terinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum frist-
schungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die gerechten Abschluss der Prüfung es erfordern; die
§§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Über die Fol- gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe
gen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leis- muss gewährleistet sein. Die Prüfungskommission
tungsnachweises bestimmt hat. besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen
mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhoch-
§ 21 schule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Diese
bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt. Die Prüfenden
Bewertungen während sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen
der berufspraktischen Studienzeiten nicht gebunden.
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand (5) Für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ist § 29
der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen
und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für (6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer für drei
einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“
Bewertung nach § 34 abgegeben. erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht hat.
(2) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-
(7) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
gen sind mindestens zwei Leistungsnachweise zu erbrin-
kann sie spätestens fünf Monate nach Abschluss des
gen, die nach § 34 bewertet werden. § 20 Abs. 6 Satz 2
Grundstudiums und frühestens einen Monat nach Be-
und 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
kanntgabe des Ergebnisses wiederholen; in begründeten
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund- Fällen kann das Auswärtige Amt eine zweite Wieder-
lage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwär- holung zulassen. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu
tern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär- wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-
tern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere
Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen. Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung
nicht ausgesetzt.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzei-
ten erstellt das Auswärtige Amt ein zusammenfassendes (8) Die Fachhochschule erteilt den Anwärterinnen und
Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen ersten
und 2 aufführt. Die Durchschnittspunktzahl wird fest- Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die
gestellt, indem die Summe der Rangpunkte durch die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die
Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Prüfung nicht bestanden, gibt die Fachhochschule dies
Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwärterinnen und der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt.
Anwärter erhalten eine Ausfertigung. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach
Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verse-
hen.
Kapitel 2 (9) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungen
§ 23
Zweite Zwischenprüfung
§ 22
(1) Während des Hauptstudiums II wird eine zweite
Erste Zwischenprüfung Zwischenprüfung als Fremdsprachenprüfung abgelegt.
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die In ihr haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuwei-
Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung sen, dass sie den praxisbezogenen Anforderungen in der
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis- englischen und französischen Sprache gerecht werden.
stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem
bildung erwarten lässt. mündlichen Teil.
(2) Die Zwischenprüfung richtet sich an den Lernzielen (2) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission
aus. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, abgelegt, bestehend aus
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflicht- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
fächer aus den Studiengebieten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 13 Abs. 2
Nr. 7 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfü- Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und
gung. § 29 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3. zwei Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrern als Fach-
prüferinnen oder Fachprüfern.
(3) Die Durchführung der ersten Zwischenprüfung und
die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhoch- § 25 Abs. 1 und 5 Satz 2 bis 4, § 26 Abs. 5 und § 27 Abs. 1
schule; die §§ 32 und 33 sind entsprechend anzuwenden. und 2 gelten entsprechend.
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
(3) In der schriftlichen Prüfung sind je eine Aufsichts- können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und
arbeit in der englischen und der französischen Sprache Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei
zu fertigen. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prü- Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
fungsamt (§ 24). § 29 Abs. 2 sowie 4 bis 8 ist entspre-
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:
chend anzuwenden. An einem Tag wird nur in einer Spra-
che geprüft. 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes
als Vorsitzende oder Vorsitzender,
(4) In der mündlichen Prüfung sollen die Anwärterin-
nen und Anwärter einzeln in beiden Sprachen jeweils 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höhe-
mindestens 15 und höchstens 25 Minuten geprüft wer- ren Dienstes als Beisitzende und
den. § 31 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 32 und 33 sind ent- 3. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des geho-
sprechend anzuwenden. benen Dienstes als Beisitzende.
(5) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindes- Falls erforderlich, können auch Richterinnen oder Richter
tens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht und die Leis- und Angestellte als Beisitzende bestellt werden. Für eine
tung in keiner der beiden Sprachen mit „ungenügend“ Prüfungskommission kann jeweils nur eine Angestellte
bewertet worden ist. Ist die Leistung in einer der beiden oder ein Angestellter als Beisitzerin oder Beisitzer bestellt
Sprachen mit „mangelhaft“ bewertet worden, muss für werden.
das Bestehen der Zwischenprüfung die Durchschnitts-
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach
punktzahl 6 erreicht sein. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 1 bis 3 sollen mindestens drei dem Aus-
(6) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischen- wärtigen Dienst angehören; mindestens zwei Mitglieder
prüfung nicht bestanden, gilt § 38 Abs. 1 entsprechend. sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute
Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Mitglieder der Fachhochschule sein.
Prüfung nicht ausgesetzt. Das Prüfungsamt bestimmt auf (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen
Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. nicht gebunden.
(7) Das Prüfungsamt (§ 24) erteilt den Anwärterinnen (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn
und Anwärtern über das Ergebnis der bestandenen zwei- mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsit-
ten Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, zende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-
die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
Prüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung
Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. Das ist nicht zulässig.
Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 26
(8) § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
§ 24 Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-
bahn befähigt sind.
Prüfungsamt
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in
Dem beim Auswärtigen Amt eingerichteten Prüfungs- ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
amt obliegt die Durchführung der zweiten Zwischen- dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und
prüfung und der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die fähig sind, methodisch und selbständig auf wissen-
Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewer- schaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prü-
tungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der fung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
Prüfungskommission. gerichtet.
(3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer mit Erfolg
§ 25 die Zwischenprüfungen abgelegt und die Ausbildung
durchlaufen hat.
Prüfungskommission
(4) Die Prüfung besteht aus einer Diplomarbeit, einem
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom- schriftlichen und einem mündlichen Teil.
mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-
fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge- (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen be-
richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische stimmt die Prüfungskommission (§ 25). § 6 Abs. 7 gilt ent-
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die sprechend.
Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und
die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfun- § 27
gen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die
Prüfungsort, Prüfungstermin
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfor-
dern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs- (1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem
maßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch-
sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt das schule des Bundes für öffentliche Verwaltung den Zeit-
Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerk- punkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit
schaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1599
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vor- nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei
bereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei größe-
Prüfung soll spätestens zwei Wochen vor Beginn der ren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Dritt-
mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. prüferin oder einen Drittprüfer. Die abschließende Rang-
punktzahl setzt das Prüfungsamt durch Bildung der
(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest.
Anwärtern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit
sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen
Prüfung rechtzeitig mit. § 29
Schriftliche Prüfung
§ 28 (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt;
der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten der Fach-
Diplomarbeit
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wird
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der vier
die Fähigkeit zur selbständigen Bearbeitung eines Pro- schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Prüfungs-
blems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissen- fächern auszuwählen, von denen das Fach gemäß Num-
schaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen mer 1 zwingend ist:
Zeit erkennen lassen.
1. Bürgerliches Recht (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 bis 5),
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Grund von 2. Staatsrecht,
Vorschlägen vom Prüfungsamt bestimmt und ausgege-
ben. Vorschlagsberechtigt sind: 3. Verwaltungsrecht,
– hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte des Fach- 4. Konsularrecht,
bereichs Auswärtige Angelegenheiten der Fachhoch- 5. Recht des öffentlichen Dienstes,
schule des Bundes für öffentliche Verwaltung;
6. Staatsangehörigkeits- und Passrecht,
– hauptamtlich Lehrende und Lehrbeauftragte, die an
der nach § 11 Satz 2 beauftragten Fachhochschule 7. Ausländerrecht,
Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Auswär- 8. Volkswirtschaftslehre und
tigen Dienstes ausbilden.
9. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
Die Anwärterinnen und Anwärter können gegenüber der
oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden
äußern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,
Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt sind akten- die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel
kundig zu machen. werden in der Regel nicht von Amts wegen zur Verfügung
gestellt.
(3) Für die Bearbeitung stehen unter Freistellung von
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die
sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung
schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander
sechs Wochen zur Verfügung. Sofern keine Freistellung
folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeits-
erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf höchstens sechs
tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
Monate ausgedehnt werden. Die Diplomarbeit ist ge-
druckt oder mit Maschine geschrieben und gebunden (4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu
vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsver- halten.
zeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen
und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die (5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer
fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die
sind, müssen unter Angaben der Quellen gekennzeichnet Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung
sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4- nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über
Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht über- die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die
schreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen
Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit vorse- Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben
hen. Bei der Abgabe haben die Anwärterinnen und werden.
Anwärter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomar- (6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht
beit selbständig verfasst und keine anderen als die ange- gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prü-
gebenen Hilfsmittel benutzt haben. fungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeit-
punkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unabhän-
der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichte-
gig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder Erstprü-
rungen im Sinne des § 42 sowie etwaige besondere Vor-
fer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
kommnisse und unterschreiben die Niederschrift.
hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder
den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 34 entsprechend (7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden
anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomar- unabhängig voneinander nach § 34 bewertet. Die oder
beit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der
wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichun- oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertun-
gen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an die beiden gen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommis-
Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung sion mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
zulässig. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,
nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile
(Rangpunkt 0) bewertet. nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die
(8) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 verfah- gewertet werden.
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die
schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-
§ 30 weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-
Zulassung zur mündlichen Prüfung
tung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ (Rang-
(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwär- punkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht
ter zur mündlichen Prüfung zu, wenn wenigstens drei bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer
schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
„ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die
Prüfung nicht bestanden.
§ 33
(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und
Anwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig Täuschung, Ordnungsverstoß
vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge- (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
lassenen Anwärterinnen und Anwärtern auch die von Diplomarbeit, einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in
ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder
erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prü-
fungskommission nach Absatz 2 über die weitere Fort-
§ 31 setzung der Prüfung gestattet werden; bei einer erhebli-
Mündliche Prüfung chen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an
dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen wer-
(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied- den.
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-
fungskommission wählt aus den Gebieten der schrift- (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
lichen Prüfung (§ 29 Abs. 1) entsprechend aus. schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder
eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.
leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterin- § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vor-
nen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. liegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungs-
je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll verstoßes während der schriftlichen Prüfungsarbeiten
50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft oder der schriftlichen Prüfungsarbeiten festgestellt wird,
werden. entscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-
nach § 34; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt fungskommission oder das Prüfungsamt können nach
jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner
Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrü- oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü-
cken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt fungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder- (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
schrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommis- mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
sion unterschreiben. Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das
Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf
Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
§ 32
bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis behelfsbelehrung zu versehen.
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Absätzen 2 und 3 zu hören.
von Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüg-
lich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung
ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuwei- § 34
sen. Bewertung von Prüfungsleistungen
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der
Rangpunkten bewertet:
schriftlichen oder mündlichen Prüfung zurücktreten.
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderun-
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
15 bis 14 Punkte gen in besonderem Maße entspricht,
zen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1601
gut (2) eine Leistung, die den Anforderun- Vom-Hundert-Anteil
Rangpunkte
13 bis 11 Punkte gen voll entspricht, der Leistungspunkte
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen unter 41,7 bis 33,4 3.
10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht, unter 33,4 bis 25,0 2.
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- unter 25,0 bis 12,5 1.
7 bis 5 Punkte weist, aber im Ganzen den Anforde- unter 12,5 bis 0 0.
rungen noch entspricht,
(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderun- der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht
4 bis 2 Punkte gen nicht entspricht, jedoch erken- durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 3
nen lässt, dass die notwendigen und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
Grundkenntnisse vorhanden sind Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
und die Mängel in absehbarer Zeit Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung
behoben werden könnten, entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer-
tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderun- sinngemäß.
1 bis 0 Punkte gen nicht entspricht und bei der selbst
die Grundkenntnisse so lückenhaft
§ 35
sind, dass die Mängel in absehbarer
Zeit nicht behoben werden könnten. Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-
errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem den berücksichtigt:
Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
1. die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprü-
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden fung mit 5 Prozent,
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
2. die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprü-
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
fung mit 10 Prozent,
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk- 3. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden 10 Prozent,
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar- 4. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen
heit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks Studienzeiten mit 9 Prozent,
angemessen berücksichtigt.
5. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der 15 Prozent,
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert
der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt. 6. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbei-
ten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent),
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen 7. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie mit 23 Prozent.
folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet: Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
zahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50
Vom-Hundert-Anteil bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Rangpunkte
der Leistungspunkte Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten
unberücksichtigt.
100 bis 93,7 15.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
unter 93,7 bis 87,5 14. nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-
destens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und
unter 87,5 bis 83,4 13. wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durch-
unter 83,4 bis 79,2 12. schnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prü-
fung mindestens 5 beträgt.
unter 79,2 bis 75,0 11.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-
unter 75,0 bis 70,9 10. mission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-
nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten
unter 70,9 bis 66,7 9. Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz münd-
lich erläutert.
unter 66,7 bis 62,5 8.
unter 62,5 bis 58,4 7. § 36
unter 58,4 bis 54,2 6. Zeugnis
unter 54,2 bis 50,0 5. (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und
Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-
unter 50,0 bis 41,7 4. fungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts- Kapitel 3
punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt
das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern Aufstieg
schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechts-
behelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift § 39
des Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet Allgemeine Aufstiegsregelungen
mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses. (1) Beamtinnen und Beamte des mittleren nichttech-
nischen Auswärtigen Dienstes können von Vorgesetzten
(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des geho-
erhält vom Auswärtigen Amt ein Zeugnis, das auch die benen Auswärtigen Dienstes vorgeschlagen werden oder
Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte sich bewerben. Ihre Eignung, die an den Anforderungen
umfasst. der künftigen Laufbahn gemessen wird, wird in einem
Auswahlverfahren überprüft. Das zuständige Personal-
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der referat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel genann-
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- ten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlver-
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü- fahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg vorliegen.
fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des Auf die Durchführung des beim Auswärtigen Amt stattfin-
§ 33 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzuge- denden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzu-
ben. wenden, sofern in den folgenden Vorschriften nicht andere
Regelungen getroffen werden.
§ 37 (2) In einer Vorauswahl stellt der Auswahlausschuss
Prüfungsakten, Einsichtnahme (§ 6 Abs. 6) insbesondere auf der Grundlage der dienst-
lichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen und
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen werden
Zwischenprüfungen, die Hauptstudien, die berufsprak- können, und legt der Leitung der Zentralabteilung eine
tischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwi- entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.
schenprüfungen und die Laufbahnprüfung sowie des
Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen (3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen
Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfungen und der Lauf- und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Auf-
bahnprüfung sowie der Diplomarbeit zu den Prüfungs- stiegs
akten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Aus-
wärtigen Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schrift-
lich erklärt haben,
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref- 2. in der englischen und französischen Sprache oder,
fenden Teile der Prüfungsakten nehmen. ersatzweise für Französisch, in einer anderen Amts-
sprache der Vereinten Nationen eine Sprachprüfung
im Auswärtigen Amt bestanden haben, wobei § 4
§ 38 Abs. 6 Halbsatz 2 entsprechend gilt,
Wiederholung 3. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehe-
partner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung
ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besit-
nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
zen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet
das Auswärtige Amt kann in begründeten Fällen eine
sind. Gesundheitliche Einschränkungen sind un-
zweite Wiederholung der Prüfung zulassen. Prüfungen
schädlich, sofern sie auf einem anerkannten Dienst-
sind vollständig zu wiederholen.
unfall oder auf Erkrankungen oder deren Folgen beru-
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prü- hen, die auf gesundheitsschädigende oder sonst vom
fungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurück-
wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu zuführen sind, denen die Beamtinnen und Beamten
wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin- bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufent-
gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei halt besonders ausgesetzt waren.
Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die
bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten (4) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 ent-
ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis sprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Lauf-
zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. bahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die
höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im
(3) Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rang- Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Lauf-
punkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche bahn des gehobenen Dienstes verliehen. Bis dahin ver-
und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. bleiben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegs-
Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rangpunkte beamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für
erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wieder- die Laufbahn des gehobenen Dienstes endgültig nicht
holen. erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1603
§ 40 weise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die
§§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.
Ausbildungsaufstieg Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note „ausrei-
(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des ge- chend“ erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr
hobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und als einem Leistungsnachweis die Note „ausreichend“
Beamte des mittleren nichttechnischen Auswärtigen nicht erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wieder-
Dienstes zugelassen werden, die holen. Wenn die Mindestanforderungen auch nach einer
Wiederholung von Leistungsnachweisen nicht erfüllt
1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch wurden, nimmt die Bewerberin oder der Bewerber ent-
nicht vollendet haben, weder an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teil
2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes des mitt- oder wiederholt den gesamten Lehrgang. Im Falle der
leren Dienstes in einer Dienstzeit von vier Jahren Wiederholung des gesamten Lehrgangs muss die Einfüh-
bewährt haben und rungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der
Fortbildungsveranstaltungen oder der Wiederholung des
3. an mindestens einer Auslandsvertretung Dienst ge- Lehrgangs sind erneut mindestens vier Leistungsnach-
leistet haben, dessen Dauer zwei Jahre nicht unter- weise ohne Möglichkeit einer Wiederholung zu erbringen.
schreiten sollte. Werden dabei nicht die in Satz 1 genannten Mindestan-
forderungen erbracht, kann der Bewerber nicht am weite-
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah- ren Praxisaufstiegsverfahren teilnehmen.
ren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt wer-
den. (6) Die Feststellung über die Befähigung für die Lauf-
bahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes trifft die Prü-
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen
fungskommission in einem Vorstellungstermin. § 25 ist
und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des
entsprechend anzuwenden, wobei von § 25 Abs. 3 Halb-
gehobenen Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbe-
satz 2 abgewichen werden kann. Die Prüfungskommissi-
reitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit
on hat bei der Feststellung die während der Einführungs-
der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1
zeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer
und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in
eingehenden Beurteilung der Leistungen während dieser
Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.
Zeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstel-
lungstermins nicht aus, kann die Prüfungskommission
§ 41 bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des
erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt wer-
Praxisaufstieg den soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung
(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfah-
Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte ren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten
der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Auswär- einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einfüh-
tigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Ein- rungszeit entsprechend zu verlängern.
führung das 45. Lebensjahr vollendet und das
58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah- Kapitel 4
ren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden,
sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsauf- S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
stieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und § 42
Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Aus-
wärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Schwerbehinderte Menschen
Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei
(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei
Jahre. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des
der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berück-
Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertre-
sichtigen, sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre
tungen. Einzelheiten regelt das für den gehobenen Aus-
Behinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche
wärtigen Dienst zuständige Personalreferat in Absprache
Qualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Men-
mit der Ausbildungsleitung für den gehobenen Auswär-
schen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß kör-
tigen Dienst.
perlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sons-
(4) Die Einführungszeit umfasst Lehrgänge von bis zu tigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse
siebenmonatiger Dauer im Öffentlichen Recht und Zivil- und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprin-
recht, die sich insbesondere an den für die Betrauung mit zip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewer-
konsularischen Aufgaben nach den Bestimmungen des berinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen
Konsulargesetzes notwendigen Kenntnissen orientieren. sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es
Die Lehrgänge werden in der Regel vom Auswärtigen sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für
Amt durchgeführt. eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erschei-
nen.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird
durch mindestens vier Leistungsnachweise festgestellt, (2) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
die mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-
worden sein müssen. Zur Bewertung der Leistungsnach- nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. § 43
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang Übergangsregelung
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder- Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-
tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 15. Juli
zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, 2004 ihren Vorbereitungsdienst oder die Einführung auf-
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sät- genommen haben, führen diese nach bisherigem Recht
ze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die zu Ende.
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch fallen, angewandt. § 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Mensch eine Beteiligung ablehnt. Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen
(4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft Dienst vom 29. November 2001 (BGBl. I S. 3244) außer
das Prüfungsamt. Kraft.
Berlin, den 8. Juli 2004
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004 1605
Zehnte Verordnung
zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten – 10. GPSGV)*)
Vom 9. Juli 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt- (5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen
Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-
2004 (BGBl. I S. 2) verordnet das Bundesministerium für chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundes- gliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15),
ministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäi-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für schen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der S. 18) – (im Folgenden Richtlinie 94/25/EG).
Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für tech-
(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind
nische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:
alle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasser-
fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-Verbren-
§1 nungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder
Anwendungsbereich Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren
mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von und Außenbordmotoren.
neuen
(7) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Sportbooten,
1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Her-
2. Wassermotorrädern, steller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahr-
zeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainings-
3. unvollständigen Booten,
ruderboote,
4. einzelnen oder eingebauten Bauteilen und
2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie
5. Antriebsmotoren. aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vor-
richtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in
den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehr- 3. Segelsurfbretter,
bringen eines neuen Produkts gleich.
4. Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbret-
(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind un- ter,
abhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge 5. vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und
mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmo- vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete ein-
nisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter zelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen histori-
bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt schen Wasserfahrzeugen,
sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für
Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden kön- 6. den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie wäh-
nen, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in den Ver- rend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den
kehr gebracht werden. Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht
werden, und Versuchsboote, solange sie nicht in den
(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht
sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als werden,
4 Meter, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpen-
antrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu 7. unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im
konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefah- Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Binnenschiffs-Unter-
ren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, suchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I
stehen oder knien. S. 238), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung
sind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum 8. Tauchfahrzeuge,
Betrieb notwendig sind, fehlen. 9. Luftkissenfahrzeuge,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG des 10. Tragflügelboote,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Anglei-
chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 11. Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem
über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas
2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom angetrieben werden,
16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist, soweit sie
das Inverkehrbringen von Sportbooten betrifft. Soweit diese Richtlinie 12. Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach
die Inbetriebnahme von Sportbooten auf dem Wasser betrifft, wird sie
durch verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes und, soweit erfor- Nummer 1, 6 oder 8 bis 11 angebaut, eingebaut oder
derlich, der Länder umgesetzt. speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2004
13. einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen his- gebracht werden, wenn diesen Booten eine Erklärung
torischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien her- des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschafts-
gestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den raum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für
Nummern 5 und 7 eingebaut sind, das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß
Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt
14. den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, so-
ist.
lange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren
nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum in Ver- (3) Bauteile dürfen nur dann in den Verkehr gebracht
kehr gebracht werden, sowie einzelne Nachbauten werden, wenn
von vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren histori-
1. a) das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der
scher Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien her-
CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Pro-
gestellt wurden,
duktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der
15. Wasserfahrzeuge nach Nummer 1, 6 oder 8 bis 11 zugelassenen Stelle – bei Beteiligung dieser Stelle
mit den in Absatz 6 genannten Antriebsmotoren, an der Fertigungskontrolle – versehen ist und
16. den Eigengebrauch gebaute Boote mit den in Ab- b) dem Bauteil eine schriftliche Konformitätserklä-
satz 6 genannten Antriebsmotoren, solange sie wäh- rung mit den Angaben nach Nummer 2 des An-
rend eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in den hangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist,
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen
werden. Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtig-
ter oder die für das Inverkehrbringen verantwort-
§2 liche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der
Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass
Sicherheitsanforderungen
aa) das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des
Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote,
§ 2 entspricht und
Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforde- bb) die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richt-
rungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entspre- linie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren
chen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sach- der EG-Konformitätsbewertung eingehalten
gemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit sind und
von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die 2. dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder sei-
Umwelt nicht gefährden. nes im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-
nen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbrin-
§3 gen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buch-
Voraussetzungen stabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.
für das Inverkehrbringen (4) Antriebsmotore dürfen nur dann in den Verkehr
(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur gebracht werden, wenn
dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer 1. diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG
Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung
1. a) diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe
Kennnummer der zugelassenen Stelle – bei Betei- aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.
ligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle – EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie
versehen sind und 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur
Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur
b) diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der ten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger
Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschafts- Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen
raum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit
dass Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungs-
aa) das Sportboot oder das Wassermotorrad den motoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den tech-
Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) typgeneh-
und migt sind oder
bb) die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2. diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG
94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der des Europäischen Parlaments und des Rates vom
EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvor-
und schriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur
Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schad-
2. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen
stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Ver-
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
brennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte
ein Handbuch nach Anhang I Teil A Nr. 2.5 der Richt-
(ABl. EG Nr. L 59 S. 1), geändert durch die Richtlinie
linie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001
(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europä-
Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur in den Verkehr ischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der
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Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah- schriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen
men zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad, dem Bau-
Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus teil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen,
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von
Geräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen-
Nr. L 227 S. 41) typgenehmigt sind und die Werte der den Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröf-
Stufe II nach Anhang I Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie ein- fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufge-
halten oder führt sein.
3. diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Ge-
räte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Kenn- §4
nummer der zugelassenen Stelle – bei Beteiligung Vom Hersteller
dieser Stelle an der Fertigungskontrolle – versehen bereitzustellende Unterlagen
sind und
Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum
4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das erst-
Angaben nach den Nummern 2 und 3 des Anhangs XV malige Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen
der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden
Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum bereithalten:
niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das
Inverkehrbringen verantwortliche Person gemäß 1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der
Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestä- Richtlinie 94/25/EG und
tigt, dass 2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang XIII der
a) Motore Richtlinie 94/25/EG.
aa) in den Fällen der Nummern 1 und 2 in Bezug
auf Geräuschemissionen, §5
bb) in den Fällen der Nummer 3 in Bezug auf Ordnungswidrigkeiten
Geräusch- und Abgasemissionen Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
den Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt,
und wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3
oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvoll-
b) die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG ständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor in
vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitäts- den Verkehr bringt.
bewertung eingehalten sind und
5. diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen §6
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten
ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Übergangsbestimmungen
Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache Produkte nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-
beigefügt ist. linie 94/25/EG sowie Selbstzündungs- und Viertakt-
(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, Fremdzündungsmotore dürfen bis zum 31. Dezember
das Bauteil oder der Antriebsmotor auch anderen 2005 und Zweitakt-Fremdzündungsmotore dürfen bis
Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vor- zum 31. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht werden,
schreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch wenn sie den bis 31. Dezember 2004 geltenden Bestim-
bestätigt, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das mungen entsprechen.
Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den Bestim-
mungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvor- §7
schriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder meh-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
rerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwenden- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
den Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Inverkehrbrin-
diesem Fall lediglich, dass das Sportboot, das Wasser- gen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I
motorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom S. 1936), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvor- 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t