1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Vom 6. Juli 2004
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord- min- und Lieferabsprachen sowie Absprachen über
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep- Zahlungsbedingungen; Durchführen von Maßnahmen
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 zur Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamatio-
Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I nen und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marke-
S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi- tingmaßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Ge-
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhören des sprächsführung; Berücksichtigen einschlägiger Rege-
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs- lungen;
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von
Wirtschaft und Arbeit: Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kon-
takt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu
§1 Kundenanforderungen; Erstellen von Konstruktions-
Ziel der Prüfung plänen; Beachten von gestalterischen, fertigungs-
und Bezeichnung des Abschlusses technischen, wirtschaftlichen und ökologischen
Aspekten; Nutzen von rechnergestützten Präsentati-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
onsmöglichkeiten; kundengerechtes Gestalten der
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Präsentation;
Geprüften Kundenberater/zur Geprüften Kundenberate-
rin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die 3. Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Überneh-
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durch- men der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten
führen. für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der perso-
nellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betrie-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
bes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirt-
zum Geprüften Kundenberater/zur Geprüften Kundenbe-
schaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen;
raterin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung:
Kooperieren mit der Fertigungsplanung.
1. Kundenanforderungen und -erwartungen entgegen-
zunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auf- (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
tragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme ver- kannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte
bundenen Aufgaben durchzuführen; Kundenberaterin im Tischlerhandwerk.
2. Objekte und Produkte zu gestalten und zu konstruie-
§2
ren;
Zulassungsvoraussetzungen
3. Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auf-
tragsabwicklung vorzubereiten. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste- anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und
hende Aufgaben eines Geprüften Kundenberaters/einer danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspra-
Geprüften Kundenberaterin im Tischlerhandwerk wahr- xis oder
nehmen zu können: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
1. Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Klären anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeiten-
und Beschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit den Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspra-
dem Kunden und Mitarbeitern; Vereinbaren von Ter- xis in der Kundenberatung nachweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1483
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vor- che Umsetzung vermitteln zu können. Dazu gehört, zur
aussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen wer- Vermeidung von Reklamationen beitragen zu können. Es
den, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden
Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und fachgerecht beraten, örtliche Gegebenheiten berück-
Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur sichtigen, Alternativen entwickeln, Kundenanforderun-
Prüfung rechtfertigen. gen einbeziehen und soziale Kompetenz im Umgang mit
dem Kunden einsetzen zu können. In diesem Rahmen
§3 können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Gliederung, Struktur und 1. Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von
integrierte Durchführung der Prüfung Kundenanforderungen;
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche 2. kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotser-
„Umgang mit dem Kunden“, „Gestaltung und Konstrukti- stellung;
on“ sowie „Projektplanung und Auftragsvorbereitung“. 3. Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvor-
Es ist handlungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen. schlägen.
(2) Die Prüfung besteht aus: (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing“ soll die
1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen
drei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäfts-
der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden leitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem
Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Quali- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
fikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa werden:
zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die 1. Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und
Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus den zwei nutzen;
Handlungsbereichen, die nicht Kern der Situations-
aufgabe sind, die Qualifikationsinhalte von jeweils 2. Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.
einem Qualifikationsschwerpunkt gemäß § 4 mit etwa (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Entwurf und kon-
einem Drittel integrativ einbeziehen. Die Prüfungs- struktive Umsetzung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
dauer beträgt mindestens 200 Minuten, höchstens werden, Kundenwünsche gestalterisch und konstruktiv
240 Minuten; umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei einschlägi-
2. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundla- ge Regelungen berücksichtigen zu können. Es soll ferner
ge des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage
Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachge- von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und Materialkennt-
spräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe die- nissen Lösungsvorschläge entwickeln zu können. Dazu
nen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische Bedingungen
Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbe- berücksichtigen sowie wirtschaftliche und ökologische
ziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet Gesichtspunkte umsetzen zu können. In diesem Rahmen
wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
25 Minuten, höchstens 35 Minuten. 1. Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;
2. Gestaltungsprinzipien;
§4
3. Stilkunde;
Prüfungsinhalte
4. Materialkenntnisse;
(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind
folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet: 5. Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen
Lösungsvorschlägen.
1. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich
„Umgang mit dem Kunden“ sind: (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Präsentation“ soll
die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglich-
a) Gesprächsführung und Kundenberatung, keiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Mög-
b) Marketing. lichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu kön-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
2. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich inhalte geprüft werden:
„Gestaltung und Konstruktion“ sind:
1. Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen und Erläu-
a) Entwurf und konstruktive Umsetzung, tern von Konstruktionsvorschlägen;
b) Präsentation. 2. rechnergestützte Präsentation.
3. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Angebotserstel-
„Projektplanung und Auftragsvorbereitung“ sind: lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote
a) Angebotserstellung, erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen
b) Auftragsvorbereitung, und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
c) Projektmanagement. onsinhalte geprüft werden:
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Gesprächsführung 1. Vorkalkulation;
und Kundenberatung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen 2. Angebot;
bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachli- 3. Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung.
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsvorberei- §5
tung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftrags- Bewerten
daten für die Fertigung erstellen, technische, personelle und Bestehen der Prüfung
und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen und in
Kooperation mit den Bereichen Fertigung und Montage (1) Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe
planen zu können. In diesem Rahmen können folgende und im situationsbezogenen Fachgespräch sind geson-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: dert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertungen
der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachge-
1. Aufmaßtechniken; spräch sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten und durch
2. Fertigungszeichnungen; Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusam-
3. Stücklisten; menzufassen.
4. rechnergestützte Fertigung. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt
ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. Dabei darf
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektmanage- die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aus- und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten
führung eines Auftrags von der Kundenanfrage über die bewertet worden sein.
Fertigung bis zur Montagedurchführung und -abnahme
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
planen, Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren,
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
Terminpläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten
und die Betriebsorganisation berücksichtigen zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte §6
geprüft werden: Wiederholung der Prüfung
1. Terminpläne; Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
2. Projektierung; wiederholt werden.
3. Arbeitsorganisation; §7
4. Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung; Inkrafttreten
5. Qualitätsmanagement; Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
6. Endabnahme und Reklamationsbearbeitung. Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1485
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden-
beraterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kunden-
beraterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
Note ....................
Punkte
I. Situationsaufgabe ...................... x 2 = ..................................
II. Situationsbezogenes Fachgespräch . ..................................
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1487
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Vom 6. Juli 2004
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord- rücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften und
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep- technischer Regelwerke; Disponieren von Materialien;
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Ermitteln von Fertigungszeiten; Erstellen von Ferti-
Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I gungsunterlagen; Durchführen von Kapazitäts- und
S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi- Terminplanung; Strukturieren von Betriebsabläufen;
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhören des Führen und Motivieren der Mitarbeiter; Veranlassen
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs- der Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterin-
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für nen im Fertigungsbereich;
Wirtschaft und Arbeit:
2. Organisieren und Optimieren von Fertigungsprozes-
sen durch den Einsatz von Personal und Betriebsmit-
§1 teln unter Beachtung der Grundsätze des Qualitäts-
Ziel der Prüfung managements; Optimieren von Arbeitsabläufen; Teil-
und Bezeichnung des Abschlusses nehmen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess
im Betrieb; Durchführen von Zeit- und Materialerfas-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und sung; Einhalten der einschlägigen Vorschriften des
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Fertigungs-
planerin im Tischlerhandwerk erworben worden sind, (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 kannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte
durchführen. Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation
§2
zum Geprüften Fertigungsplaner/zur Geprüften Ferti-
gungsplanerin im Tischlerhandwerk und damit die Befä- Zulassungsvoraussetzungen
higung:
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. Planungs- und Koordinierungsaufgaben in der Arbeits-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
vorbereitung, der Kalkulation, dem Erstellen techni-
anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und
scher Unterlagen und der Mitarbeiterführung wahrzu-
danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspra-
nehmen;
xis oder
2. Planungs- und Koordinierungsaufgaben sowie Aufga-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
ben der Prozessorganisation für die Fertigung, für
anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeiten-
Personal-, Zeit-, Material- und Betriebsmittelmanage-
den Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspra-
ment durchzuführen.
xis in der Materialdisposition und Arbeitsvorbereitung
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali- nachweist.
fikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vor-
stehende Aufgaben eines Geprüften Fertigungsplaners/
aussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen wer-
einer Geprüften Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
den, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere
wahrnehmen zu können:
Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Er-
1. Koordinieren der betrieblichen Arbeitsvorbereitung; fahrungen erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü-
Erstellen der Vorkalkulation von Angeboten unter Be- fung rechtfertigen.
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
§3 (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen und Dispo-
Gliederung, Struktur und nieren von Materialien und Betriebsmitteln“ soll die Fähig-
integrierte Durchführung der Prüfung keit nachgewiesen werden, Materialien sowie Maschinen
und Anlagen sachgerecht planen und einsetzen zu kön-
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
„Planung und Arbeitsvorbereitung“ sowie „Steuerung halte geprüft werden:
und Fertigungskontrolle“. Es ist handlungsorientiert und
praxisbezogen zu prüfen. 1. Lieferanten- und Produktauswahl;
(2) Die Prüfung besteht aus: 2. Materialwirtschaft;
1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der 3. Werkzeuge;
zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern 4. Betriebsmittel.
der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planen der betriebli-
Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Quali-
chen Kapazitäten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
fikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa
den, die auftragsbezogene Arbeitsablauf- und Ferti-
zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die
gungsplanung durchführen zu können. In diesem Rahmen
Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Hand-
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
lungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe
ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikations- 1. Produktions- und Arbeitsmittelplanung;
schwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel inte- 2. Flexible Fertigungssysteme und Fertigungszellen;
grativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt min-
destens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten; 3. Produktions-Planungs-System;
2. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundla- 4. Zeitwirtschaft.
ge des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete (5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Führen und Qualifi-
Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fach- zieren des Personals in der Fertigung“ soll die Fähigkeit
gespräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und zu
dienen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem Rah-
der Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
einbeziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bear- den:
beitet wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens
1. Führungsstil und -methoden;
25 Minuten, höchstens 35 Minuten.
2. Kommunikation und Motivation;
§4 3. Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbe-
Prüfungsinhalte darf;
(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind 4. Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung.
folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet: (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fertigungstechnik
1. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich und Überwachen der Fertigungsprozesse“ soll die Fähig-
„Planung und Arbeitsvorbereitung“ sind: keit nachgewiesen werden, bei der Umsetzung von Auf-
trägen innerhalb der Fertigung mitwirken und steuernd
a) Erstellen von Fertigungsunterlagen, eingreifen zu können. In diesem Rahmen können folgen-
b) Planen und Disponieren von Materialien und Be- de Qualifikationsinhalte geprüft werden:
triebsmitteln, 1. Arbeits- und Gesundheitsschutz;
c) Planen der betrieblichen Kapazitäten, 2. Fertigungsverfahren und -techniken;
d) Führen und Qualifizieren des Personals in der Fer- 3. Maschinen und Anlagen;
tigung.
4. Einsatz von CNC-Technologien;
2. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich
„Steuerung und Fertigungskontrolle“ sind: 5. Vorrichtungsbau;
a) Fertigungstechnik und Überwachen der Ferti- 6. Prozesskontrolle.
gungsprozesse, (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Erfassen und Aus-
b) Erfassen und Auswerten der Betriebsdaten sowie werten der Betriebsdaten sowie Kalkulation“ soll die
Kalkulation, Fähigkeit nachgewiesen werden, Kenntnisse über die
Betriebsdatenerfassung hinsichtlich Zeit und Material-
c) Qualitätsmanagement und Abnahme, einsatz anwenden und die Daten für die Kontrolle und
d) Vorbereiten der Auslieferung. Auswertung dokumentieren sowie Kalkulationen durch-
führen zu können. In diesem Rahmen können folgende
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Erstellen von Ferti-
Qualifikationsinhalte geprüft werden:
gungsunterlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
den, Daten von Aufträgen übernehmen und Fertigungs- 1. Einsatz der Betriebsdatenerfassung und Auswertung;
unterlagen erstellen zu können. In diesem Rahmen kön- 2. Vorkalkulation, Kostenerfassung und -kontrolle;
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3. Dokumentation und Nachkalkulation.
1. Fertigungsprozesskosten;
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
2. Konstruktion und Fertigungszeichnungen; ment und Abnahme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
3. Rechnergestütztes Konstruieren und Zeichnen. werden, gefertigte Teilerzeugnisse oder Produkte hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1489
sichtlich ihrer Qualität beurteilen sowie zur Qualitätssi- dert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertungen
cherung, -kontrolle und -verbesserung beitragen zu kön- der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachge-
nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- spräch sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten und durch
inhalte geprüft werden: Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusam-
1. Grundsätze und Ziele des Qualitätsmanagements; menzufassen.
2. Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung; (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt
ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. Dabei darf
3. Endkontrolle. die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Vorbereiten der und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten
Auslieferung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bewertet worden sein.
die Voraussetzungen zur Auslieferung der Produkte
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
sicherstellen zu können. In diesem Rahmen können fol-
gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Produktkontrolle sowie Kennzeichnen, Verpacken §6
und Lagern der Produkte;
Wiederholung der Prüfung
2. Innerbetrieblicher Transport und Lagerung;
3. Kommissionierung, Kennzeichnung und Verpackung. Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden.
§5
§7
Bewerten
und Bestehen der Prüfung Inkrafttreten
(1) Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und im situationsbezogenen Fachgespräch sind geson- Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
1490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-
gungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1491
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Ferti-
gungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
Note ....................
Punkte
I. Situationsaufgabe ...................... x 2 = ..................................
II. Situationsbezogenes Fachgespräch . ..................................
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................
1492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Vom 6. Juli 2004
Auf Grund des § 42 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksord- forderungen und -wünsche sowie Ermitteln und Be-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep- gründen der daraus folgenden Arbeitsaufgaben und
tember 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Formulieren der entsprechenden Arbeitsaufträge;
Nr. 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Beachten der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsstan-
S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi- dards; Berücksichtigen der betriebsinternen Ferti-
nisterium für Bildung und Forschung nach Anhören des gungs-, Termin- und Kostenplanung; Beschaffen und
Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufs- Nutzen der auftragsbezogenen Informationen; Über-
bildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für prüfen der Einbauvoraussetzungen, Maße und bau-
Wirtschaft und Arbeit: physikalischen Gegebenheiten auf der Baustelle;
Beachten einschlägiger Regelwerke; Berücksichtigen
§1 der technologischen Entwicklung;
Ziel der Prüfung 2. Planen, Veranlassen, Koordinieren und Steuern des
und Bezeichnung des Abschlusses Montageauftrages, insbesondere Beratung und Pro-
blemlösung im Kontakt mit dem Kunden, Mitarbeitern
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und und Mitarbeiterinnen sowie der Bauleitung; Umsetzen
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum der vertraglich vereinbarten Leistungen; Bearbeiten
Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbauleiterin von Änderungen und Reklamationen sowie Vorschla-
im Tischlerhandwerk erworben worden sind, kann die gen von Lösungen; Koordinieren des Arbeitsablaufs
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 6 durch- mit beteiligten Gewerken; Koordinieren der Entschei-
führen. dungen mit dem Auftraggeber; Sicherstellen des Per-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation sonaleinsatzes für die Montage; Beachten der Quali-
zum Geprüften Fachbauleiter/zur Geprüften Fachbaulei- tätssicherung sowie der einschlägigen Vorschriften
terin im Tischlerhandwerk und damit die Befähigung: des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes; Ver-
anlassen der Qualifizierung und Motivieren von Mitar-
1. Planungs- und Koordinierungsaufgaben der bei der beitern und Mitarbeiterinnen im Montagebereich.
Übernahme von Aufträgen, Lieferung, Montage und
Abnahme von Produkten zu erbringenden Leistung (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
wahrzunehmen; kannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte
Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk.
2. Mitarbeiter zu führen sowie Qualitätssicherung, Ter-
min- und Kostenüberwachung, Kalkulation und Doku-
§2
mentation in Zusammenhang mit der Montage durch-
zuführen und Reklamationen zu bearbeiten; Zulassungsvoraussetzungen
3. Anforderungen des Kunden, des Vertreters der Bau- (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
leitung und anderer am Bau beteiligter Gewerke ent-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
gegenzunehmen und zu bearbeiten.
anerkannten Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin und
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifi- danach mindestens ein Jahr einschlägige Berufspra-
kation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang ste- xis oder
hende Aufgaben eines Geprüften Fachbauleiters/einer
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Geprüften Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk wahr-
anderen anerkannten holzbe- oder holzverarbeiten-
nehmen zu können:
den Beruf und danach mindestens ein Jahr einschlä-
1. Mitwirken an der inhaltlichen Gestaltung von Angebo- gige Berufspraxis in Einbauarbeiten und in der Monta-
ten, insbesondere durch Spezifizieren der Kundenan- ge vorweisen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1493
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten c) Kundenberatung und -betreuung, Bearbeiten von
Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen Reklamationen,
werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten d) Abstimmung mit den am Bau Beteiligten,
und Erfahrungen erworben zu haben, die die Zulassung e) Mitarbeiterführung und -qualifizierung sowie Per-
zur Prüfung rechtfertigen. sonaleinsatz.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Auftragsvorberei-
§3
tung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftrags-
Gliederung, Struktur und daten für die Angebotserstellung und Montage ermitteln,
integrierte Durchführung der Prüfung technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten be-
rücksichtigen und in Kooperation mit Kundenberatung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche und Fertigung planen zu können. Dazu gehört die Fähig-
„Ausführung und Überwachung der Montage“ sowie keit, Kundenanforderungen und -wünsche technisch und
„Koordinierung und Qualitätssicherung“. Es ist hand- organisatorisch präzisieren und unter Berücksichtigung
lungsorientiert und praxisbezogen zu prüfen. einschlägiger Regelwerke in Arbeitsaufträge umsetzen
(2) Die Prüfung besteht aus: zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen
werden, auf der Baustelle Maße und Einbauvorausset-
1. einer schriftlichen Situationsaufgabe aus einem der zungen sowie die bauphysikalischen Gegebenheiten
zwei Handlungsbereiche gemäß Absatz 1. Den Kern überprüfen, die Zielsetzungen hinsichtlich Arbeitssicher-
der Situationsaufgabe sollen in dem zu prüfenden heit, Umweltschutz und Qualitätssicherung in die Ent-
Handlungsbereich die Qualifikationsinhalte der Quali- scheidungen einbeziehen sowie die erforderlichen Daten
fikationsschwerpunkte gemäß § 4 bilden und etwa und Informationen beschaffen und nutzen zu können. In
zwei Drittel der Situationsaufgabe ausmachen. Die diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
Situationsaufgabe soll darüber hinaus aus dem Hand- geprüft werden:
lungsbereich, der nicht Kern der Situationsaufgabe
ist, die Qualifikationsinhalte von zwei Qualifikations- 1. Umsetzen der Kundenanforderungen in Arbeitsaufträ-
schwerpunkten gemäß § 4 mit etwa einem Drittel inte- ge für die Montage;
grativ einbeziehen. Die Prüfungsdauer beträgt min-
destens 200 Minuten, höchstens 240 Minuten; 2. Prüfen der örtlichen Gegebenheiten;
2. einem situationsbezogenen Fachgespräch. Grundla- 3. Vorkalkulation der Montageleistung;
ge des Fachgesprächs ist die schriftlich bearbeitete
4. Aufbereiten von Daten für Angebotserstellung, Ferti-
Situationsaufgabe gemäß Absatz 2 Nr. 1. Das Fachge-
gung und Montage.
spräch soll der Erläuterung der Situationsaufgabe die-
nen und darüber hinaus die Qualifikationsinhalte der (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Baustellenbetrieb“
Qualifikationsschwerpunkte nach § 4 integrativ einbe- soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Baustellen unter
ziehen, die nicht in der Situationsaufgabe bearbeitet Beachtung einschlägiger Vorschriften und Regelwerke
wurden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens einrichten, betreiben und auflösen zu können. Dazu ge-
25 Minuten, höchstens 35 Minuten. hört die Fähigkeit, die Tätigkeiten auf einer Baustelle pla-
nen, veranlassen und steuern zu können. In diesem Rah-
§4 men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
den:
Prüfungsinhalte
1. Transportwege- und mittel;
(1) Den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sind
folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet: 2. Lagern und Sichern;
1. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich 3. Energiebereitstellung und -versorgung;
„Ausführung und Überwachung der Montage“ sind:
4. Berücksichtigen klimatischer Rahmenbedingungen.
a) Auftragsvorbereitung,
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Materialbereitstel-
b) Baustellenbetrieb, lung und Auslieferung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
c) Materialbereitstellung und Auslieferung, werden, die Übernahme und Auslieferung der zu montie-
renden Produkte einschließlich der Verpackung, der Be-
d) Bereitstellen und Instandhalten von Arbeitsmitteln, und Entladung und des Transports planen, veranlassen,
steuern und kontrollieren zu können. Es soll ferner die
e) Durchführen, Überwachen und Abnahme der Mon-
Fähigkeit nachgewiesen werden, die Auswahl, die Be-
tageleistung,
schaffung und die Bereitstellung aller zusätzlichen Mate-
f) Datenermittlung und -auswertung, Dokumentation rialien, die für den Einbau der Produkte erforderlich sind,
und Nachkalkulation. sowie die Entsorgung von Abfallstoffen unter Beachtung
geltender Vorschriften, insbesondere des Umweltschut-
2. Qualifikationsschwerpunkte im Handlungsbereich
zes, planen, veranlassen und steuern zu können. In die-
„Koordinierung und Qualitätssicherung“ sind:
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
a) Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz im prüft werden:
Montagebereich,
1. Auswählen, Beschaffen und Bereitstellen von Material
b) Qualitätsmanagement, für die Montage;
1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
2. Sichern und Schützen der Produkte beim Be- und (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
Entladen sowie beim Transport; ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Maßnah-
men zum Erreichen der mit dem Kunden vereinbarten
3. Transportvorschriften gemäß der Straßenverkehrs-
Qualitätsstandards einleiten, überwachen und dokumen-
ordnung;
tieren zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Qualität
4. Entsorgen von Abfallstoffen. der Montageleistung beurteilen und verbessern zu kön-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Bereitstellen und nen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
Instandhalten von Arbeitsmitteln“ soll die Fähigkeit nach- inhalte geprüft werden:
gewiesen werden, die Bereitstellung von Werkzeugen, 1. Grundsätze, Ziele und Methoden des Qualitätsmana-
Maschinen, Vorrichtungen und technischen Einrichtun- gements;
gen für die Montage und deren Instandhaltung planen,
veranlassen und kontrollieren zu können. In diesem Rah- 2. Qualitätssicherung, -kontrolle und -verbesserung;
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
den: 3. Arbeitsanweisungen zur Qualitätssicherung für die
Montage.
1. Planen und Bereitstellen von Arbeitsmitteln für die
Montage; (10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenberatung
und -betreuung, Bearbeiten von Reklamationen“ soll die
2. Instandhalten von Arbeitsmitteln. Fähigkeit nachgewiesen werden, den Kunden beraten
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Durchführen, Über- und betreuen, Kosten der Montage einschätzen und dem
wachen und Abnahme der Montageleistung“ soll die Kunden erläutern sowie Reklamationen kundenorientiert
Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung des bearbeiten zu können. In diesem Rahmen können folgen-
Zeitbedarfs, des Projektmanagements und der Maßnah- de Qualifikationsinhalte geprüft werden:
men zur Prozessüberwachung die Durchführung der
Montagearbeiten sowie deren Abnahme planen, veran- 1. Information und Beratung des Kunden hinsichtlich der
lassen und steuern zu können. In diesem Rahmen kön- Organisation, Ausführung und Kosten der Montage-
nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: leistungen;
1. Arbeitsablaufplanung und Terminplanung für die Mon- 2. Entgegennahme und Bearbeitung von Änderungs-
tage; wünschen und Reklamationen;
2. Ziele, Aufgaben und Methoden des Projektmanage- 3. Kontakte zum Kunden herstellen und pflegen.
ments;
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Abstimmung mit
3. Durchführen und Kontrolle der Montagearbeiten; den am Bau Beteiligten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
4. Abnahme der Montageleistung. werden, die auf der Baustelle tätigen Gewerke in die Pla-
nung des Montagablaufs einbeziehen zu können. Dabei
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Datenermittlung sollen unterschiedliche Funktionen und Zuständigkeiten
und -auswertung, Dokumentation und Nachkalkulation“ der am Bau Beteiligten bei Entscheidungen berücksich-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Überwa- tigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifi-
chung und Dokumentation des Montagefortschritts kationsinhalte geprüft werden:
durchführen sowie die Zeit- und Materialdaten für die
Abrechnung und Nachkalkulation erfassen zu können. 1. Tätigkeitsbereiche, Zuständigkeiten und Arbeitsab-
Dazu gehört die Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumen- läufe der am Bau beteiligten Gewerke;
tation für Gewährleistung und Haftung berücksichtigen
zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- 2. Informationsmittel und -wege sowie Dokumentations-
kationsinhalte geprüft werden: hilfen für die Kommunikation auf der Baustelle;
1. Art der Daten sowie Methoden der Datenermittlung 3. Koordinieren und Veranlassen von Arbeiten anderer
und -auswertung für die Montage; Gewerke;
2. Nachkalkulation und Abrechnen der Montageleistung; 4. Durchführen von ergänzenden Arbeiten auf der Bau-
3. Bedeutung von Dokumentationen für Haftung und stelle.
Gewährleistung. (12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiterführung
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Gesund- und -qualifizierung sowie Personaleinsatz“ soll die Fähig-
heits- und Umweltschutz im Montagebereich“ soll die keit nachgewiesen werden, zur Mitarbeiterführung und
Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung zu deren Qualifikation beitragen zu können. In diesem
einschlägiger Regelungen die erforderlichen Maßnahmen Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Um- werden:
weltschutz umsetzen, überwachen und dokumentieren
zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifi- 1. Führungsstil und -methoden;
kationsinhalte geprüft werden: 2. Kommunikation und Motivation;
1. Auswahl und Einsatz von Material, Energie und
3. Qualifikation und Ermittlung von Qualifizierungsbe-
Arbeitsmitteln;
darf;
2. Ergonomische Bedingungen bei der Arbeitsplatzge-
staltung und Arbeitsorganisation; 4. Unterstützung in der Aus- und Weiterbildung;
3. Mitarbeiterunterweisungen. 5. Personaleinsatz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1495
§5 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Bewerten gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen.
und Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen in der Situationsaufgabe §6
und im situationsbezogenen Fachgespräch sind geson-
dert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertungen Wiederholung der Prüfung
der Leistungen in der Situationsaufgabe und im Fachge- Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
spräch sind im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten und durch wiederholt werden.
Bilden des arithmetischen Mittels zu einer Note zusam-
menzufassen.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn eine insgesamt §7
ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. Dabei darf Inkrafttreten
die Situationsaufgabe nicht mit weniger als 50 Punkten
und das Fachgespräch nicht mit weniger als 30 Punkten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bewertet worden sein. Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2004
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
1496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-
leiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492)
bestanden.
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1497
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 3)
Muster
................................................................................................................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
Herr/Frau ........................................................................................................................................................................
geboren am ..................................................................... in ....................................................................................
hat am ............................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbau-
leiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:
Note ....................
Punkte
I. Situationsaufgabe ...................... x 2 = ..................................
II. Situationsbezogenes Fachgespräch . ..................................
Datum .............................................................................
Unterschrift(en) ...............................................................
(Siegel der zuständigen Stelle)
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ........................................................................................................................................
1498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 7. Juli 2004
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I
S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2004 (BGBl. I S. 852), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Futtermittel, ausgenommen Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in der am 31. Juli 2004 gelten-
den Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch nicht entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. Oktober 2004 in den Verkehr gebracht werden. Futtermittel für Heimtiere, die dieser Verordnung in
der am 31. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, der ab dem 1. August 2004 anzuwendenden Fassung jedoch
nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2004 erstmals in den Verkehr gebracht werden.“
2. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Acephat“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Acephat 30560-19-1 O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothio- Ölsaaten, Hopfen und Tee 0,05
phosphat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02a)“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen
Ursprungs
b) Die Position „Binapacryl“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Binapacryl 485-31-4 2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitrophe- Hopfen und Tee 0,1
nyl3-methylcrotonat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und
Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,01b)“.
Ursprungs
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
– Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und
90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf
und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse
(ABl. EU Nr. L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135);
– Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates
hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30);
– Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzen
Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30);
– Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG
des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU
Nr. L 127 S. 81).
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der
Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D
und Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1499
c) Die Position „Bromopropylat“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Bromopropylat 18181-80-1 1-Methylethyl 4-brom-α-(4-brom- Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafel- 2
phenyl)-α-hydroxyphenylacetat und Keltertrauben
Tomaten, Bohnen (mit Hülsen) 1
Ölsaaten, Tee, Hopfen 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05c)“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen
Ursprungs
d) Die Position „Captafol“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Captafol 2425-06-1 N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio) Hopfen und Tee 0,1
cyclohex-4-en-1,2-dicarboximid
Getreide 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen 0,01b)“.
Ursprungs
e) Nach der Position „Clofentezin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Cyazofamid 120116-88-3 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl-5- Tafel- und Keltertrauben 0,5
p-tolylimidazol-1-sulfonamid
Tomaten 0,2
Gurken, Cucurbitaceen mit 0,1
ungenießbarer Schale
Getreide, Tee, Hopfen und 0,02
Ölsaaten
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01d)“.
ausgenommen Gewürze
f) Nach der Position „2,4-D“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„2,4-DB 94-82-6 4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure Tee, Hopfen, Leber, Nieren 0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
übrige Futtermittel aus Land- 0,05
tieren, Eier
Milch 0,01d)“.
g) Nach der Position „1,1 Dichlor-2,2-bis(4-ethylphenyl)-ethan“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„1,2-Dichlorethan 107-06-2 1,2-Dichlorethan Futtermittel tierischen 0,1
Ursprungs
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01b)“.
ausgenommen Gewürze
h) Die Position „Dinoseb“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Dinoseb 88-85-7 6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitro- Hopfen und Tee 0,1
phenol übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Getreide und
Gewürze
Getreide, Futtermittel tierischen 0,01b)“.
Ursprungs
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
i) Nach der Position „Ethofumesat“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Ethoxysulfuron 126801-58-9 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1- Tee und Hopfen 0,1
(2-ethoxyphenoxy-sulfonyl)harn-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05d)“.
stoff ausgenommen Gewürze
j) Nach der Position „Ethoxysulfuron“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Ethylenoxid 75-21-8 Ethylenoxid Summe von Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,2
Ethylenoxid und
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,1
2-Chlor-ethanol,
ausgenommen Getreide und
ausgedrückt als Gewürze
Ethylenoxid
Getreide, Futtermittel tierischen 0,02b)“.
Ursprungs
k) Nach der Position „Famoxadon“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Fenamiphos 22224-92-6 O-Ethyl-O-(3-methyl- Paprika 0,1
4-methylthiophenyl)- Bananen, Karotten, Tomaten, 0,05
isopropylamidophos- Auberginen, Gurken, Zucchini,
phat
Melonen, Wassermelonen,
Fenamiphos- 31972-43-7 O-Ethyl-O-(3-methyl- insgesamt Rosenkohl, Kopfkohl, Ölsaa-
Sulfoxid 4-methylsulfinphenyl)- berechnet ten, Tee, Hopfen
isopropylamidophos- als Fena-
phat
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
miphos ausgenommen Gewürze
Fenamiphos- 31972-44-8 O-Ethyl-O-(3-methyl-
Sulfon 4-methylsulfonyl- Futtermittel aus Landtieren, 0,01
Eier
phenyl)-isopropylami- 0,005e)“.
dophosphat Milch
l) Nach der Position „Fluroxypyr“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Foramsulfuron 173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3- Tee und Hopfen 0,05
(2-dimethylcarbamoyl-5-formami-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01d)“.
dophenylsulfonyl)harnstoff ausgenommen Gewürze
m) Nach der Position „Imazalil“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Imazamox 114311-32-9 (RS)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5- Tee und Hopfen 0,1
oxo-2-imidazolin-2-yl)-5-(methoxy- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05d)“.
methyl)nikotinsäure
ausgenommen Gewürze
n) Nach der Position „Lambda-Cyhalothrin“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Linuron 330-55-2 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1- Petersilie, Sellerieblätter 1
methylharnstoff
Knollensellerie 0,5
Karotten, Pastinaken, 0,2
Petersilienwurzel
Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen 0,1
(ohne Hülsen), Stangensellerie,
Ölsaaten, Tee und Hopfen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05d)“.
ausgenommen Gewürze
o) Nach der Position „Myclobutanil“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Nitrofen 1836-75-5 2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenyl- Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,02
ether übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01b)“.
ausgenommen Gewürze, sowie
Futtermittel tierischen
Ursprungs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1501
p) Nach der Position „Nitrofen“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Oxadiargyl 39807-15-3 5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5-(prop-2- Tee und Hopfen 0,05
inyloxy)phenyl)-1,3,4 oxadiazol-
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01d)“.
3H)-on ausgenommen Gewürze
q) Nach der Position „Oxadiargyl“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Oxasulfuron 144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimi- Tee und Hopfen 0,1
din-2-yl)carbamoyl-sulfamoyl]ben- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
zoat ausgenommen Gewürze
Futtermittel aus Landtieren 0,05d)“.
r) Die Position „Parathion-methyl“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Parathion- 298-00-0 O,O-Dimethyl-O-4- Summe von Erbsen 0,2
methyl nitrophenyl-thio- Parathion- Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,05
phosphat methyl und
Para-oxon- übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02a)“.
950-35-6 O,O-Dimethyl-O-4-
methyl, aus- ausgenommen Gewürze,
nitrophenyl-phos-
gedrückt als sowie Futtermittel tierischen
phat Ursprungs
Parathion-
methyl
s) Nach der Position „Penconazol“ wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5
„Pendimethalin 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4- Karotten, Pastinaken, Meerret- 0,2
xylidin tich, Petersilienwurzel, Hülsen-
gemüse
Ölsaaten, Tee und Hopfen 0,1
Getreide, übrige pflanzliche 0,05
Futtermittel, ausgenommen
Gewürze
Futtermittel tierischen 0,05d)“.
Ursprungs
a) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2004 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
b) Diese Position ist bis zum 26. Januar 2005 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden. War die Position in der am 13. Juli 2004 geltenden
Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 26. Januar 2005 anzuwenden.
c) Diese Position ist bis zum 25. Oktober 2004 in der am 13. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden.
d) Diese Position ist ab dem 4. Juni 2005 anzuwenden.
e) Diese Position ist ab dem 1. August 2004 anzuwenden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*)
Vom 9. Juli 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der und 9, 12 und 13, 16 und 17, 20 und 21 sowie 24 und 25
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) nachzuweisen.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
(2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermit-
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
telt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betrieb-
desministerium für Bildung und Forschung:
liche Ausbildung nach dieser Verordnung und in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Te i l 1
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß den
§§ 6, 10, 14, 18 und 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufs-
spezifischen Fachqualifikationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 13
§1
bis 17, § 10 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 14 Abs. 1 Nr. 13 bis 20,
Staatliche § 18 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 18
Anerkennung der Ausbildungsberufe haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten
Die Ausbildungsberufe und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit
integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltig-
1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, keitsaspekts vermittelt.
2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin, (4) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechani- tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in mindes-
kerin, tens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erwei-
4 Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, tern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess
zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben
5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin befähigt.
werden staatlich anerkannt.
§4
§2 Ausbildungsplan
Ausbildungsdauer
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- Ausbildungsplan zu erstellen.
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverord- §5
nung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als Berichtsheft
erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, begin-
nen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungs- Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
jahr. eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-
§3 bildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Berufsfeldbreite Grundbildung,
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten Te i l 2
und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen prozessbezogen Vo r s c h r i f t e n f ü r
vermittelt werden. Die Qualifikationen sollen so vermittelt den Ausbildungsberuf Anlagen-
werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer mechaniker/Anlagenmechanikerin
qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbe-
sondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol- §6
lieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu- Ausbildungsberufsbild
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der tens die folgenden Qualifikationen:
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-
desanzeiger veröffentlicht. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1503
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
4. Umweltschutz, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
men, Material und Werkzeug disponieren,
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch
manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
verhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-
Werk- und Hilfsstoffen,
schutzbestimmungen beachten,
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
9. Warten von Betriebsmitteln,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
10. Steuerungstechnik, den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
12. Kundenorientierung, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
13. Bearbeiten von Aufträgen, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto-
kolle, erstellen
14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau-
gruppen, kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von
Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-
15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe- wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeugen
ben von Fehlern und Störungen, nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und Schweiß-
16. Bauteile und Einrichtungen prüfen, arbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt dabei aus
mehreren angebotenen Verfahren aus.
17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-
teme im Einsatzgebiet. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
und zu vertiefen: fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-
geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
1. Anlagenbau, höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
2. Apparate- und Behälterbau, stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
120 Minuten haben.
3. Instandhaltung,
4. Rohrsystemtechnik,
§9
5. Schweißtechnik.
Abschlussprüfung
Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb fest-
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen
können. sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§7 (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Ausbildungsrahmenplan bereichen
Die in § 6 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen nach 1. Arbeitsauftrag,
der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- 2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 3. Fertigungstechnik sowie
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
sonderheiten die Abweichung erfordern. und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
§8 betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
Zwischenprüfung Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berück-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende sichtigen.
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der zeigen, dass er
Anlage 1 und der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr
und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua- 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
lifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tragsabwicklung beschaffen,
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten Richtlinien prüfen und ergänzen, Prüfmittel und -verfah-
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- ren auswählen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschrif-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- ten anwenden, Ergebnisse dokumentieren und zur Opti-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- mierung von Vorgaben und Arbeitsabläufen beitragen
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte kann.
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
technik in höchstens 120 Minuten den Prozess der Her-
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von stellung oder der Änderung von Anlagenteilen planen.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Proble-
durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste- me analysieren, Lösungskonzepte unter Berücksichti-
me im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen gung von Fertigungsverfahren, Werkstoffeigenschaften,
von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirt-
gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, schaftlichkeit und Betriebsabläufen entwickeln, System-
spezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Kosten
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen, Arbeits-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-
sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftrags-
Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-
bezogen auswählen kann.
abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,
technische Systeme oder Produkte an Kunden über- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
geben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen, und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechni-
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
sche Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstoffen
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
und zwei Schweißverfahren ausführen oder in den
darstellen und beurteilen kann.
übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen,
Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anlagentei-
Te i l 3
len in Betracht.
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
Ausbildungsberuf Industrie-
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
mechaniker/Industriemechanikerin
1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von § 10
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird Ausbildungsberufsbild
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
ter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen tens die folgenden Qualifikationen:
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung
einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
zur Genehmigung vorzulegen oder
4. Umweltschutz,
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs- Arbeitsergebnisse,
tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-
schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti- und Hilfsstoffen,
schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti- 9. Warten von Betriebsmitteln,
schen Aufgabe bewertet werden.
10. Steuerungstechnik,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. 12. Kundenorientierung,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und 13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bau-
Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten einen Auf- teilen, Baugruppen und Systemen,
trag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit 14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen
unter Berücksichtigung technischer Regelwerke und Systemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1505
15. Instandhalten von technischen Systemen, kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen einer
Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion nachge-
16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechni- wiesen werden.
schen Komponenten der Steuerungstechnik,
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssyste-
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
me im Einsatzgebiet.
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durchge-
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden führt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
und zu vertiefen: höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
1. Feingerätebau, 120 Minuten haben.
2. Instandhaltung,
3. Maschinen- und Anlagenbau, § 13
4. Produktionstechnik. Abschlussprüfung
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb fest- (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
gelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen
ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
können. stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
§ 11
bereichen
Ausbildungsrahmenplan
1. Arbeitsauftrag,
Die in § 10 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen Anleitung 2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine 3. Fertigungstechnik sowie
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
sonderheiten die Abweichung erfordern. und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
§ 12 betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
Zwischenprüfung Qualitätssicherungssysteme, sowie Beurteilen der Sicher-
heit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. zeigen, dass er
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Anlage 1 und der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua- mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
lifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- tragsabwicklung beschaffen,
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim- wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
men, Material und Werkzeug disponieren, planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch
manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall- 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
verhütungsvorschriften anwenden und Umwelt- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
schutzbestimmungen beachten, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste-
me im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto- Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-
kolle, erstellen abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
technische Systeme oder Produkte an Kunden über- Te i l 4
geben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n
Ausbildungsberuf Konstruktions-
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstellen,
mechaniker/Konstruktionsmechanikerin
Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten von
Maschinen und technischen Systemen in Betracht.
§ 14
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen Ausbildungsberufsbild
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag tens die folgenden Qualifikationen:
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un- 4. Umweltschutz,
ter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Arbeitsergebnisse,
Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
Werk- und Hilfsstoffen,
zur Genehmigung vorzulegen oder
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
9. Warten von Betriebsmitteln,
vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie 10. Steuerungstechnik,
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs- 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-
schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen. 12. Kundenorientierung,
Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti- 13 Anwenden von technischen Unterlagen,
schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen 14. Trennen und Umformen,
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti- 15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
schen Aufgabe bewertet werden. 16. Fügen von Bauteilen,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der nen,
zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. 18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-
nen,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und
Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten technische 19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
Systeme analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass 20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-
er Probleme aus Herstellung, Montage, Inbetriebnahme teme im Einsatzgebiet.
und Instandhaltung erkennen, die erforderlichen Kompo-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
nenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
technischen Regelwerke auswählen, Montage- und
und zu vertiefen:
Schaltpläne anpassen und die notwendigen Arbeits-
schritte planen kann. 1. Ausrüstungstechnik,
2. Feinblechbau,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
technik in höchstens 120 Minuten die Herstellung techni- 3. Schiffbau,
scher Systeme planen. Dabei soll der Prüfling zeigen, 4. Schweißtechnik,
dass er Fertigungsverfahren für die Herstellung von Bau-
5. Stahl- und Metallbau.
teilen und Baugruppen beurteilen, unter Berücksichti-
gung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
Gesichtspunkte auswählen sowie technologische Daten legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen
ermitteln, die Mechanisierung von technischen Syste- die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-
men, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen, die nen.
notwendigen Arbeitsschritte planen sowie Werkzeuge
und Maschinen zuordnen kann. § 15
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- Ausbildungsrahmenplan
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge- Die in § 14 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anleitung
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell- zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
darstellen und beurteilen kann. von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1507
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
derheiten die Abweichung erfordern. und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und
Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
§ 16
Qualitätssicherungssysteme sowie Beurteilen der Sicher-
Zwischenprüfung heit von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende zeigen, dass er
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
Anlage 1 und der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua- tragsabwicklung beschaffen,
lifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent- 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr- und nutzen, technische Entwicklungen berücksich-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim- abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
men, Material und Werkzeug disponieren,
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall- ben, durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
verhütungsvorschriften anwenden und Umwelt- systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursa-
schutzbestimmungen beachten, chen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veranlas-
sen,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-
Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto- abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,
kolle, erstellen technische Systeme oder Produkte an Kunden über-
geben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen,
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von
Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechni-
und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken sche Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstoffen
sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge- und zwei Schweißverfahren ausführen oder in den
wiesen werden. übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwenden
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen in
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- Betracht.
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag
120 Minuten haben. durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
§ 17 auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
Abschlussprüfung des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-
ter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
bereichen zur Genehmigung vorzulegen oder
1. Arbeitsauftrag, 2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-
3. Fertigungstechnik sowie
tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti- 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen Werk- und Hilfsstoffen,
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-
schen Aufgabe bewertet werden. 9. Warten von Betriebsmitteln,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante 10. Steuerungstechnik,
nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zu- 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
ständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
12. Kundenorientierung,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und
13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-
Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten eine Abfolge
arbeitungsverfahren,
von Arbeitsschritten ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling
zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Arbeitsorga- 14. Montage und Demontage,
nisation, Arbeitssicherheitsvorschriften, Umweltschutz- 15. Erprobung und Übergabe,
bestimmungen und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz
einrichten, Unterlagen auswerten, Berechnungen durch- 16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
führen, komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruk- 17. Programmieren von Maschinen und Anlagen,
tionen erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie
Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungs- 18. Prüfen,
verfahren zuordnen kann. 19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs- teme im Einsatzgebiet.
technik in höchstens 120 Minuten die Herstellung, Mon- (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
tage und Demontage von Metallkonstruktionen unter tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen pla- und zu vertiefen:
nen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Fertigungs-
1. Formentechnik,
verfahren insbesondere des Trennens und Umformens
von Blechen, Rohren oder Profilen unter Berücksichti- 2. Instrumententechnik,
gung der Werkstoffeigenschaften unterscheiden, Be-
3. Stanztechnik,
triebsmittel, Vorrichtungen und Hilfskonstruktionen, Prüf-
verfahren und Prüfmittel festlegen sowie Arbeitssicher- 4. Vorrichtungstechnik.
heit und Gesundheitsschutz berücksichtigen und
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
Schweißverfahren oder andere Fügeverfahren auftrags-
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen
bezogen auswählen kann.
die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- nen.
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei § 19
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
Ausbildungsrahmenplan
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darstellen und beurteilen kann. Die in § 18 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
Te i l 5 von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
Ausbildungsberuf Werkzeug-
sonderheiten die Abweichung erfordern.
mechaniker/Werkzeugmechanikerin
§ 20
§ 18
Zwischenprüfung
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
tens die folgenden Qualifikationen: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Anlage 1 und der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-
lifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Umweltschutz,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
Arbeitsergebnisse, men, Material und Werkzeug disponieren,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1509
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch me im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen
manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall- von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-
verhütungsvorschriften anwenden und Umwelt- gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen,
schutzbestimmungen beachten,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-
gebnisse dokumentieren und bewerten, abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,
technische Systeme oder Produkte an Kunden über-
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- geben und erläutern sowie Abnahmeprotokolle erstel-
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfproto- len
kolle, erstellen
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,
Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrichtun-
Funktionen und Montieren eines Antriebselements nach- gen oder Instrumenten in Betracht.
gewiesen werden. (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü- 1. in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch- durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen
geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben- höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen
120 Minuten haben. des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un-
ter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
§ 21 Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
Abschlussprüfung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen
zur Genehmigung vorzulegen oder
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
bereichen gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-
1. Arbeitsauftrag, tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti-
3. Fertigungstechnik sowie
schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit schen Aufgabe bewertet werden.
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit
von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten die Funktion
zeigen, dass er eines technischen Systems beschreiben. Dabei soll der
Prüfling zeigen, dass er Möglichkeiten und Vorgehens-
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische weisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern und
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine das Zusammenwirken von technischen Komponenten
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- erkennen sowie Demontage und Montage, Inbetriebnah-
tragsabwicklung beschaffen, me und Instandsetzung nach vorgegebenen Anforderun-
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten gen durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- sowie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
technik in höchstens 120 Minuten Fertigungsverfahren
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
zur Herstellung von Bauteilen und Baugruppen auswäh-
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
len, die Auswahl begründen und Methoden zur Qualitäts-
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
sicherung darstellen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von er die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen, die
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben dazu notwendigen Werkzeuge und technologischen
durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste- Daten auswählen, technische Regeln und Normen be-
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
achten, Methoden zur Montage der gefertigten Bauteile Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
darstellen sowie die dazu notwendigen Werkzeuge und legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen
Hilfsmittel auswählen sowie die Arbeitssicherheit- und die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden kön-
Umweltschutzbestimmungen beachten kann. nen.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-
§ 23
ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell- Ausbildungsrahmenplan
schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darstellen und beurteilen kann. Die in § 22 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
Te i l 6 bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
Ausbildungsberuf Zerspanungs- besondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
mechaniker/Zerspanungsmechanikerin heiten die Abweichung erfordern.
§ 22
§ 24
Ausbildungsberufsbild
Zwischenprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die folgenden Qualifikationen: (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Anlage 1 und der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr
4. Umweltschutz, und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qua-
lifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, sprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehr-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Arbeitsergebnisse,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstim-
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen, men, Material und Werkzeug disponieren,
9. Warten von Betriebsmitteln,
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch
10. Steuerungstechnik, manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfall-
verhütungsvorschriften anwenden und Umwelt-
11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
schutzbestimmungen beachten,
12. Kundenorientierung,
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
13. Planen des Fertigungsprozesses,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
zeugmaschinen oder Fertigungssystemen,
Ergebnisse dokumentieren und bewerten,
15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Fertigungs-
systemen, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
tern, technische Unterlagen einschließlich Prüfproto-
16. Herstellen von Werkstücken, kolle erstellen
17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläufen,
kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten
18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme eines kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-
im Einsatzgebiet. chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-
Schleiftechnik nachgewiesen werden.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer kom-
und zu vertiefen: plexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen
1. Drehautomatensysteme, und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prü-
fung soll in insgesamt höchstens zehn Stunden durch-
2. Drehmaschinensysteme, geführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt
höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgaben-
3. Fräsmaschinensysteme,
stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
4. Schleifmaschinensysteme. 120 Minuten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1511
§ 25 sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten
Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung
Abschlussprüfung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Durchführung des Auftrages die Aufgabenstellung
Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums
sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- zur Genehmigung vorzulegen oder
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. in höchstens 18 Stunden eine praktische Aufgabe
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit auf-
bereichen gabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie
darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchs-
1. Arbeitsauftrag, tens 20 Minuten führen. Die Durchführung der prakti-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, schen Aufgabe soll dabei sieben Stunden betragen.
Durch Beobachtungen der Durchführung der prakti-
3. Fertigungstechnik sowie schen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der prakti-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau schen Aufgabe bewertet werden.
und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
betriebliche und technische Kommunikation, Planen und nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der
Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
Qualitätssicherungssysteme, Beurteilen der Sicherheit (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- und
von Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. Funktionsanalyse in höchstens 120 Minuten einen Auf-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag trag analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er
zeigen, dass er technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
prüfen und ergänzen, Fertigungsstrategien festlegen, das
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine Arbeitssicherheit und Umweltschutz planen sowie tech-
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- nische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften
tragsabwicklung beschaffen, anwenden kann.
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- technik in höchstens 120 Minuten die Durchführung
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- eines Fertigungsauftrages planen. Dabei soll der Prüfling
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- zeigen, dass er einen Auftrag bearbeiten, Werkzeug-
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte maschinen und Fertigungssysteme zuordnen, program-
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen mieren und deren Wartung berücksichtigen, Fertigungs-
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, verfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden und
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfmittel festlegen, Qualitäts- und Arbeitsergebnisse
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben dokumentieren kann.
durchführen, betriebliche Qualitätssicherungssyste- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
me im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezoge-
von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti- ne handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei
gen und dokumentieren, Teilaufträge veranlassen, zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesell-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- schaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüf- darstellen und beurteilen kann.
pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auftrags-
abläufe, Leistungen und Verbrauch dokumentieren,
technische Systeme oder Produkte an Kunden über- Te i l 7
geben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen Gemeinsame
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen Bestehensregelungen, Übergangs-
und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werk- und Schlussbestimmungen
zeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen § 26
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Bestehensregelung
1. in höchstens 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag
durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von 1. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird
auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen 2. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-
des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt. Un- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirt-
ter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen schafts- und Sozialkunde
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht § 27
wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Auftrags- Übergangsregelung
und Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik jeweils
das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsberei- treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
che nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Num- tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-
mer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht ten dieser Verordnung.
worden sein. (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
31. Dezember 2004 beginnen, können die Vertragsparteien
(2) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions- die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen § 28
des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsberei-
chen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn Inkrafttreten, Außerkrafttreten
diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd- Gleichzeitig tritt die Industrielle Metall-Ausbildungsver-
lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige ordnung vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274), zuletzt
Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs- geändert durch § 11 der Verordnung vom 9. Juli 2003
prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (BGBl. I S. 1359), außer Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1513
Anlage 1
(zu den §§ 7, 11, 15, 19 und 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und
Arbeits- und Tarifrecht Beendigung, erklären
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1, b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
§ 10 Abs. 1 Nr. 1,
§ 14 Abs. 1 Nr. 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
§ 22 Abs. 1 Nr. 1)
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Ausbildungsbetriebes Absatz und Verwaltung erklären
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2, c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirt-
§ 14 Abs. 1 Nr. 2, schaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
§ 18 Abs. 1 Nr. 2, d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder per-
§ 22 Abs. 1 Nr. 2) sonalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und
Gesundheitsschutz bei Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
der Arbeit b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3,
§ 10 Abs. 1 Nr. 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
§ 14 Abs. 1 Nr. 3, d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen,
§ 18 Abs. 1 Nr. 3, Geräten und Betriebsmitteln beachten
§ 22 Abs. 1 Nr. 3)
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwir-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4, kungsbereich beitragen, insbesondere
§ 10 Abs. 1 Nr. 4, a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Bei-
§ 14 Abs. 1 Nr. 4, trag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 18 Abs. 1 Nr. 4,
§ 22 Abs. 1 Nr. 4) b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und
Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsor-
gung zuführen
5 Betriebliche und tech- a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
nische Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Skizzen anfertigen
§ 10 Abs. 1 Nr. 5,
§ 14 Abs. 1 Nr. 5, c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften
§ 18 Abs. 1 Nr. 5, zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden
§ 22 Abs. 1 Nr. 5) d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen,
sichern und archivieren
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kernqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und ziel-
orientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der
Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen Unterlagen oder
Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und
präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
Organisieren der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
Arbeit, Bewerten der transportieren und bereitstellen
Arbeitsergebnisse
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6, c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
§ 10 Abs. 1 Nr. 6, licher Vorgaben planen und durchführen
§ 14 Abs. 1 Nr. 6, d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
§ 18 Abs. 1 Nr. 6,
§ 22 Abs. 1 Nr. 6) e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe
Zuordnen und nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
Handhaben von Werk- b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
und Hilfsstoffen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7,
§ 10 Abs. 1 Nr. 7,
§ 14 Abs. 1 Nr. 7,
§ 18 Abs. 1 Nr. 7,
§ 22 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge
teilen und Baugruppen sicherstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8, b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und span-
§ 10 Abs. 1 Nr. 8, nen
§ 14 Abs. 1 Nr. 8,
§ 18 Abs. 1 Nr. 8, c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
§ 22 Abs. 1 Nr. 8) d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
9 Warten von Betriebs- a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentie-
mitteln ren
(§ 6 Abs. 1 Nr. 9, b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische
§ 10 Abs. 1 Nr. 9, Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veran-
§ 14 Abs. 1 Nr. 9, lassen
§ 18 Abs. 1 Nr. 9,
§ 22 Abs. 1 Nr. 9) c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1515
Berufs- Kernqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10, b) Steuerungstechnik anwenden
§ 10 Abs. 1 Nr. 10,
§ 14 Abs. 1 Nr. 10,
§ 18 Abs. 1 Nr. 10,
§ 22 Abs. 1 Nr. 10)
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicher-
und Transportieren heit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwen-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 11, den oder deren Einsatz veranlassen
§ 10 Abs. 1 Nr. 11, b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
§ 14 Abs. 1 Nr. 11,
§ 18 Abs. 1 Nr. 11,
§ 22 Abs. 1 Nr. 11)
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen,
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
§ 10 Abs. 1 Nr. 12, b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften
§ 14 Abs. 1 Nr. 12, hinweisen
§ 18 Abs. 1 Nr. 12,
§ 22 Abs. 1 Nr. 12)
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 2
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Bearbeiten von a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen,
Aufträgen Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne, lesen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13) und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwicklung berufsüber-
greifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozess-
schritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen durchführen
14 Herstellen und a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwendungszweck aus-
Montieren von wählen und einsetzen
Bauteilen und b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
Baugruppen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14) c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und herstellen
f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichtigung der zu
fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämmmaßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
k) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beachtung der
schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und schweißen
l) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
m) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedin-
gungen fügen
n) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
o) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
p) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
q) Anlagenteile montieren und demontieren
15 Instandhaltung; a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen und Störun-
Feststellen, Eingrenzen gen feststellen und eingrenzen
und Beheben von b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter
Fehlern und Störungen Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 15) führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1517
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung sicherheits-
und verfahrentechnischer Vorschriften außer Betrieb setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Bauteile und a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unterlagen und
Einrichtungen prüfen technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16) b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen auf
Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnetpulverprüfung,
an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf Dichtheit
prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
17 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,
und Qualitäts- Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
sicherungssysteme b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,
im Einsatzgebiet technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
(§ 6 Abs. 1 Nr. 17) beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-
den; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung der gesamten
bei der Arbeit ergreifen Ausbildungszeit
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- zu vermitteln
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-
achten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1519
Abschnitt II:
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen
Organisieren der Vorgaben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-
Arbeitsergebnisse fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren 4 bis 6
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14 Herstellen und a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-
Montieren von Bau- wendungszweck auswählen und einsetzen
teilen und Baugruppen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
technische anwenden sowie Skizzen anfertigen
Kommunikation e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung, wirt-
Organisieren der schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse führen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) m) Aufgaben im Team planen und durchführen
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bau- e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
teilen und Baugruppen Baugruppen fügen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder de-
ren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 4 bis 6
13 Bearbeiten von e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
Aufträgen g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)
14 Herstellen und a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-
Montieren von Bau- wendungszweck auswählen und einsetzen
teilen und Baugruppen i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schwei-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14) ßen
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
6 Planen und b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Organisieren der anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
Arbeit, Bewerten der c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Arbeitsergebnisse schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) führen
1 bis 3
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren
(§ 6 Abs. 1 Nr. 9) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen
auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand
setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
13 Bearbeiten von e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
Aufträgen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
technische dokumentieren und präsentieren
Kommunikation
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1521
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
13 Bearbeiten von a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometri-
Aufträgen sche Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und La-
§ 6 Abs. 1 Nr. 13) gepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berücksichti-
gen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzie-
ren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen 2 bis 4
14 Herstellen und b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch
Montieren von Bau- trennen
teilen und Baugruppen c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und
Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
16 Bauteile und c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder
Einrichtungen prüfen Magnetpulverprüfung an Schweißnähten, durchführen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16) d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druck-
probe auf Dichtheit prüfen
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und tech- c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
nische Kommunikation bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der m) Aufgaben im Team planen und durchführen
Arbeitsergebnisse
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
8 Herstellen von Bau- d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
teilen und Baugruppen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugrup-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8) pen fügen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksich-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 11) tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder 2 bis 4
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Bearbeiten von a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometri-
Aufträgen sche Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13) Lagepläne sowie Aufstellungspläne lesen und berück-
sichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftrags-
abwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montage-
plätzen durchführen
14 Herstellen und d) Armaturen auswählen und einbauen
Montieren von Bau- e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen
teilen und Baugruppen und herstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und
Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schwei-
ßen
m) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifi-
scher Montagebedingungen fügen
q) Anlagenteile montieren und demontieren
16 Bauteile und d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druck-
Einrichtungen prüfen probe auf Dichtheit prüfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
technische zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
6 Planen und k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
Organisieren der von Prüfmitteln feststellen
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und und entsorgen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
15 Instandhaltung; a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi- 2 bis 4
Feststellen, Eingrenzen gungen und Störungen feststellen und eingrenzen
und Beheben von b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung
Fehlern und Störungen verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften
(§ 6 Abs. 1 Nr. 15) durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Be-
achtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vor-
schriften außer Betrieb nehmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1523
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen do-
kumentieren
16 Bauteile und a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer
Einrichtungen prüfen Unterlagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16) oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicher-
heitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle führen
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
technische tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
Kommunikation ten berücksichtigen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
6 Planen und f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
Organisieren der schaftlichkeit vergleichen
Arbeit, Bewerten der g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
Arbeitsergebnisse rung von Arbeitsvorgängen beitragen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen und d) Armaturen auswählen und einbauen
Montieren von Bau- e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen
teilen und Baugruppen 3 bis 4
und herstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schwei-
ßen
k) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen
heften und schweißen
m) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifi-
scher Montagebedingungen fügen
15 Instandhaltung; a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädi-
Feststellen, Eingrenzen gungen und Störungen feststellen und eingrenzen
und Beheben von b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anla-
Fehlern und Störungen genteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicher-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 15) heitstechnischer Vorschriften durchführen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Be-
achtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vor-
schriften außer Betrieb nehmen
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Anlagen- oder Anlagenteile instandsetzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen do-
kumentieren
16 Bauteile und e) Prüfprotokolle führen
Einrichtungen prüfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 8
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
6 Planen und d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Termin-
Organisieren der verfolgung anwenden
Arbeit, Bewerten der e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
Arbeitsergebnisse bewerten
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6)
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
12 Kundenorientierung b) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten 4 bis 6
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Bearbeiten von f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgela-
Aufträgen gerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13) g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14 Herstellen und g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen herstellen unter
Montieren von Bau- Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes
teilen und Baugruppen und der Temperatur
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14) k) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung schweißtechnischer Rahmenbedingungen
heften und schweißen
l) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
n) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
o) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
p) Werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung aus-
führen
16 Bauteile und d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druckprobe
Einrichtungen prüfen auf Dichtheit prüfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16) e) Prüfprotokolle führen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1525
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 9
10 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
13 Bearbeiten von f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgela-
Aufträgen gerter Prozessschritte festlegen und sicherstellen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)
15 Instandhaltung; d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Feststellen, Eingrenzen Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer Vor-
und Beheben von schriften außer Betrieb nehmen 1 bis 2
Fehlern und Störungen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 15)
16 Bauteile und a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung technischer
Einrichtungen prüfen Unterlagen und technischen Rahmenbedingungen prüfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 16) oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicher-
heitseinrichtungen auf Funktion prüfen
Zeitrahmen 10
17 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
und Qualitäts- tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-
sicherungssysteme den absprechen
im Einsatzgebiet b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
(§ 6 Abs. 1 Nr. 17) auswerten und nutzen, technische Entwicklungen be-
rücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen 10 bis 12
Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne
und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse
dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 3
(zu § 11)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Herstellen, Montieren a) technische Unterlagen analysieren
und Demontieren von b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13) und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen
Betriebsfähigkeit von feststellen und Fehler eingrenzen
technischen Systemen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14) gung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder
veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und
Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen
oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
15 Instandhalten von a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
technischen Systemen b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
(§ 10 Abs.1 Nr. 15)
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksam-
keit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16 Aufbauen, erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Syste-
und prüfen von men anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
Komponenten der
Steuerungstechnik c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16) d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten
installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maß-
nahmen durchführen oder einleiten
17 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,
und Qualitäts- Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
sicherungssysteme b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,
im Einsatzgebiet technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
(§ 10 Abs. 1 Nr. 17) beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1527
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Um-
weltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-
den; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Ergebnisse dokumentieren
h Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
legschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten
bei der Arbeit greifen Ausbildungszeit
(§ 10 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- zu vermitteln
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-
achten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 10 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1529
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
6 bis 8
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von und handhaben
Werk- und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Herstellen, Montieren d) Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
und Demontieren von g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und Hand- und entsorgen
haben von Werk- und
Hilfsstoffen 1 bis 3
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen
auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-
setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
und Demontieren von
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft
Betriebsfähigkeit von sicherstellen
technischen Systemen e) Schutz- und Sicherheitsregeln anwenden und deren
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14) Funktion prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1531
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksich- 2 bis 4
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11) tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Herstellen, Montieren a) technische Unterlagen analysieren
und Demontieren von f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und
Betriebsfähigkeit von deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
Organisieren der folgung anwenden
Arbeit, Bewerten der g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
Arbeitsergebnisse rung von Arbeitsvorgängen beitragen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und Hand- teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
haben von Werk- und und handhaben
Hilfsstoffen 3 bis 5
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke aus-
richten und spannen
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
13 Herstellen, Montieren a) Technische Unterlagen analysieren
und Demontieren von b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungs-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13) verfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht
montieren
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
6 Planen und c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Organisieren der schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6) schaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
12 Kundenorientierung a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen be-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12) schaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiter-
leiten
1 bis 3
13 Herstellen, Montieren a) technischen Unterlagen analysieren
und Demontieren von d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht
Bauteilen, Baugruppen montieren
und Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung
Betriebsfähigkeit von der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
technischen Systemen d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14) Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegun-
gen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbes-
sern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und
deren Funktion prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1533
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
und Prüfen von elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
Komponenten der anwenden
Steuerungstechnik
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch
aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen
oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
technische anwenden sowie Skizzen anfertigen
Kommunikation c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
folgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
9 Warten von b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen 2 bis 4
Betriebsmitteln auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 9) setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
und Demontieren von d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht
Bauteilen, Baugruppen montieren
und Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13) e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
14 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und
Betriebsfähigkeit von deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)
15 Instandhalten von a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand-
technischen Systemen setzen oder verbessern
(§ 10 Abs. 1 Nr. 15) b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen
und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
und Prüfen von elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik an-
Komponenten der wenden
Steuerungstechnik
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1535
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
6 Planen und e) betriebswirtschaftliche relevante Daten erfassen und be-
Organisieren der werten
Arbeit, Bewerten der m) Aufgaben im Team planen und durchführen
Arbeitsergebnisse
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
10 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 10)
1 bis 3
14 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglich-
Betriebsfähigkeit von keiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandset-
technischen Systemen zung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14) d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegun-
gen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen und verbes-
sern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und
deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
und Prüfen von elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik an-
Komponenten der wenden
Steuerungstechnik
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 8
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
6 Planen und f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
Organisieren der schaftlichkeit vergleichen
Arbeit, Bewerten der g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
Arbeitsergebnisse rung von Arbeitsvorgängen beitragen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksich-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 11) tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder 3 bis 5
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren a) Technische Unterlagen analysieren
und Demontieren von b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungs-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13) verfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht
montieren
14 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und
Betriebsfähigkeit von deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14)
16 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
und Prüfen von elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
Komponenten der anwenden
Steuerungstechnik
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch
aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen
oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Da-
tenschutzes pflegen, sichern und archivieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1537
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
6 Planen und h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
Organisieren der keiten nutzen
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
1 bis 3
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 10 Abs. 1 Nr. 10)
14 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung
Betriebsfähigkeit von der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
technischen Systemen b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglich-
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14) keiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandset-
zung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und
deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an
und Prüfen von elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
Komponenten der anwenden
Steuerungstechnik
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16) d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen
oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
technische bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5) d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Da-
tenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und be-
Organisieren der werten
Arbeit, Bewerten der f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
Arbeitsergebnisse schaftlichkeit vergleichen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und Hand- teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
haben von Werk- und und handhaben
Hilfsstoffen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 7)
12 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
(§ 10 Abs. 1 Nr. 12) Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren a) technische Unterlagen analysieren 1 bis 3
und Demontieren von e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und
Bauteilen, Baugruppen kennzeichnen
und Systemen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglich-
Betriebsfähigkeit von keiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandset-
technischen Systemen zung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
(§ 10 Abs. 1 Nr. 14) d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch
Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegun-
gen und deren Hilfsfunktionen sicherstellen und verbes-
sern
16 Aufbauen, Erweitern a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten
und Prüfen von an elektrischen Systemen anwenden
elektrotechnischen b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
Komponenten der anwenden
Steuerungstechnik
(§ 10 Abs. 1 Nr. 16) c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch
aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen
oder Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen,
bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1539
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
und Qualitäts- tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-
sicherungssysteme den absprechen
im Einsatzgebiet b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
(§ 10 Abs. 1 Nr. 17) auswerten und nutzen, technische Entwicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökolo-
gischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen 10 bis 12
Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse
dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 4
(zu § 15)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Qualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Anwenden von a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
technischen b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
Unterlagen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 13) c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
14 Trennen und a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung des Werk-
Umformen stoffes und des Bearbeitungsverfahrens, auswählen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 14) b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen
und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten
15 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen und einrichten
Bearbeitungs- b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
maschinen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 15) c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und
stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von Vorrich- a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und abbauen
tungen und Hilfskon- b) Schablonen herstellen und anwenden
struktionen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)
18 Montieren und Demon- a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion
tieren von Metallkon- nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbe-
struktionen reiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 18) b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie
durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage und Funktions-
zuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitsein-
richtungen überprüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1541
Berufs- Qualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
19 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
und Baugruppen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-, Form- und Lage-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 19) abweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechnische Weiterbe-
arbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
20 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,
und Qualitätssiche- Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
rungssysteme im Ein- b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,
satzgebiet technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
(§ 14 Abs. 1 Nr. 20) beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-
den; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
(§ 14 Abs. 1 Nr. 2) Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
der gesamten
bei der Arbeit ergreifen
Ausbildungszeit
(§ 14 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- zu vermitteln
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 14 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1543
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 14 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben 6 bis 8
und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-
gen und Vorgaben form-, kraft- und stoffschlüssig verbin-
den
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 5)
zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- 2 bis 4
schaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
8 Herstellen von Bau- e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
teilen und Baugruppen Baugruppen fügen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Anwenden von a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
technischen b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
Unterlagen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 13) c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 5) zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen 1 bis 3
(§ 14 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren
(§ 14 Abs. 1 Nr. 9) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen
auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-
setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15 Einsetzen von Bearbei- c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
tungsmaschinen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 15)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1545
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
6 Planen und b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Organisieren der anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
Arbeit, Bewerten der g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
Arbeitsergebnisse rung von Arbeitsvorgängen beitragen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6)
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen 2 bis 4
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Trennen und a) Werkzeuge und Maschinen insbesondere unter Berück-
Umformen sichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfah-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 14) rens auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schab-
lonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung einleiten
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-
gen und Vorgaben form-, kraft- und stoffschlüssig verbin-
den
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team situati-
technische onsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten
Kommunikation berücksichtigen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 5) f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Arbeitsergebnisse schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6) führen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen 2 bis 4
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und und entsorgen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bau- e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
teilen und Baugruppen Baugruppen fügen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 8)
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksich-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 11) tigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Anwenden von techni- c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und berücksichti-
schen Unterlagen gen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 13)
17 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-
Vorrichtungen und und abbauen
Hilfskonstruktionen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1547
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 14 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
6 Planen und c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Organisieren der schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6) folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 7)
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Anwenden von a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
technischen b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen 3 bis 5
Unterlagen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 13)
14 Trennen und a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berück-
Umformen sichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfah-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 14) rens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schab-
lonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und
anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen und beheben und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung einleiten
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Einsetzen von Bearbei- a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren aus-
tungsmaschinen wählen und einrichten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 15) b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimie-
ren
17 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-
Vorrichtungen und und abbauen
Hilfskonstruktionen b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)
19 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck aus-
und Baugruppen wählen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 19) b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie
Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prü-
fen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweiß-
technische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 7
6 Betriebliche und g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
technische rung von Arbeitsvorgängen beitragen
Kommunikation k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8 Herstellen von Bau- c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
teilen und Baugruppen verfahren herstellen 1 bis 3
(§ 14 Abs. 1 Nr. 8) d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-
gen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
Zeitrahmen 8
6 Planen und c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Organisieren der schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6) folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen 1 bis 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1549
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
17 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-
Vorrichtungen und und abbauen
Hilfskonstruktionen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)
Zeitrahmen 9
6 Planen und c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Organisieren der schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 6) folgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
8 Herstellen von Bau- c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
teilen und Baugruppen verfahren herstellen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 8) d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
14 Trennen und a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berück-
Umformen sichtigung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfah-
(§ 14 Abs. 1 Nr. 14) rens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Scha-
blonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und
thermisch umformen und trennen 1 bis 3
15 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren aus-
Bearbeitungs- wählen und einrichten
maschinen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 15)
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimie-
ren
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-
gen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-
Vorrichtungen und und abbauen
Hilfskonstruktionen b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)
19 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck aus-
und Baugruppen wählen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 19) b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie
Maß-, Form- und Lageabweichungen und Funktion prü-
fen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweiß-
technische Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 10
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 14 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnun-
gen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf-
Vorrichtungen und und abbauen
Hilfskonstruktionen b) Schablonen herstellen und anwenden
(§ 14 Abs. 1 Nr. 17)
18 Montieren und a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beach-
Demontieren von tung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur 2 bis 4
Metallkonstruktionen Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
(§ 14 Abs. 1 Nr. 18) b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtole-
ranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sicht-
prüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich
Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19 Prüfen von Bauteilen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweiß-
und Baugruppen technische Weiterbearbeitung kontrollieren
(§ 14 Abs. 1 Nr. 19) d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1551
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
20 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
und Qualitätssiche- tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-
rungssysteme im den absprechen
Einsatzgebiet b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
(§ 14 Abs. 1 Nr. 20) auswerten und nutzen, technische Entwicklungen be-
rücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen er-
stellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
durchführen 10 bis 12
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Ar-
beitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse
dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 5
(zu § 19)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Anfertigen von Bau- a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
teilen mit unterschied- b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereitstellen
lichen Bearbeitungs- und einsetzen
verfahren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13) c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbeitungsverfahrens
und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berücksichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Abtragsverfahren aus
verschiedenen Werkstoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen herstel-
len
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforderungen durch-
führen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
14 Montage und a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage prüfen
Demontage b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Lehren, Vorrichtun-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 14) gen, Formen oder Instrumenten funktionsgerecht nach Montageplänen
zusammenbauen, passen, Lage sichern und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von Bauteilen prü-
fen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft insbesondere von Werkzeugen, Lehren, Vorrichtungen,
Formen und Instrumenten herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitsein-
richtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbesondere Verschrau-
ben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
15 Erprobung und a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
Übergabe b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 15)
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Betriebssicherheit
herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter Beachtung quali-
tativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Formhaltigkeit und
Funktion prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorschrif-
ten bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich gewährleisten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1553
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
16 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch Sichtprüfen und
Bauteilen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
Baugruppen b) Ist-Zustand dokumentieren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 16)
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen, Möglichkeiten zu
ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit den
betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften durchführen und
dokumentieren
17 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
Maschinen oder b) Rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
Anlagen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 17) c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Berücksichtigung der
Fertigungstechnik anpassen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck auswählen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen, elektrischen oder
pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, optischen, elektri-
schen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
19 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,
und Qualitätssiche- Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
rungssysteme im b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,
Einsatzgebiet technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
(§ 18 Abs. 1 Nr. 19) beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-
den; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 18 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
legschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
der gesamten
bei der Arbeit ergreifen
Ausbildungszeit
(§ 18 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- zu vermitteln
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 18 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1555
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und tech- b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
nische Kommunikation anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-
Arbeitsergebnisse fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren 1 bis 3
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 7) und entsorgen
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) auswählen
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5)
anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
6 Planen und b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-
Organisieren der fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
Arbeit, Bewerten der c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Arbeitsergebnisse schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6) führen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und und entsorgen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)
5 bis 7
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13 Anfertigen von b) Bearbeitungsverfahren auswählen, Maschinenwerte
Bauteilen mit ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswählen, bereit-
unterschiedlichen stellen und einsetzen
Bearbeitungsverfahren c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13) beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) auswählen,
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-
schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht an-
Arbeitsergebnisse fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und und entsorgen 2 bis 3
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1557
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bau- e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
teilen und Baugruppen Baugruppen fügen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8)
13 Anfertigen von a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und an-
Bauteilen mit wenden
unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)
14 Montage und a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Mon-
Demontage tage prüfen,
(§ 18 Abs. 1 Nr. 14) e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) auswählen,
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-
schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5) zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Da-
tenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
6 Planen und e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
Organisieren der bewerten
Arbeit, Bewerten der l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen- 1 bis 2
Arbeitsergebnisse tieren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 9) c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
16 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere
Bauteilen und durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen
Baugruppen Prüfgeräten
(§ 18 Abs. 1 Nr. 16) c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststel-
len, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseiti-
gen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vor-
schriften abgleichen
Zeitrahmen 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
technische anwenden sowie Skizzen anfertigen
Kommunikation c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5) zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
Arbeitsergebnisse rung von Arbeitsvorgängen beitragen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
1 bis 2
13 Anfertigen von a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
Bauteilen mit anwenden
unterschiedlichen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-
Bearbeitungsverfahren beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13) richten und spannen
14 Montage und a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Mon-
Demontage tage prüfen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 14) c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zu-
stand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
15 Erprobung und a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-
Übergabe führen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 15)
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-
schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und tech- c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
nische Kommunikation zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
6 Planen und b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Organisieren der anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
Arbeit, Bewerten der c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
Arbeitsergebnisse schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6) führen
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und und entsorgen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1559
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
teilen und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen 1 bis 3
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
13 Anfertigen von a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und an-
Bauteilen mit wenden
unterschiedlichen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge
Bearbeitungsverfahren auswählen, bereitstellen und einsetzen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-
beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, opti-
schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen Messgerä-
ten prüfen
Zeitrahmen 7
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
teilen und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 18 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
2 bis 3
13 Anfertigen von a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
Bauteilen mit anwenden
unterschiedlichen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge
Bearbeitungsverfahren auswählen, bereitstellen und einsetzen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-
beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-
richten und spannen
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Montage und a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Mon-
Demontage tage prüfen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 14) b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen,
Lehren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funkti-
onsgerecht nach Montageplänen zusammenbauen, pas-
sen, Lage sichern und kennzeichnen
d) Betriebsbereitschaft insbesondere von Werkzeugen, Leh-
ren, Vorrichtungen, Formen und Instrumenten herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
Zeitrahmen 8 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
teilen und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
13 Anfertigen von c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bear-
Bauteilen mit beitungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften aus-
unterschiedlichen richten und spannen 3 bis 5
Bearbeitungsverfahren d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte be-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13) rücksichtigen
17 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
Maschinen und handhaben
Anlagen c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimie-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 17) ren und sichern
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
technische tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
Kommunikation ten berücksichtigen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5) h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
Organisieren der bewerten
Arbeit, Bewerten der f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
Arbeitsergebnisse schaftlichkeit vergleichen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
tieren
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1561
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Warten von b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen
Betriebsmitteln auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 9) setzen oder die Instandsetzung veranlassen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 18 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
3 bis 5
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebsbereitschaft beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
(§ 18 Abs. 1 Nr. 12) Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Anfertigen von g) Stoffeigenschaften ändern
Bauteilen mit
unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
§ 18 Abs. 1 Nr. 13)
14 Montage und f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, ins-
Demontage besondere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder
(§ 18 Abs. 1 Nr. 14) Schweißen
16 Instandhaltung von a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere
Bauteilen und durch Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen
Baugruppen Prüfgeräten
(§ 18 Abs. 1 Nr. 16) b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststel-
len, Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseiti-
gen und dokumentieren sowie mit den betrieblichen Vor-
schriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile aus-
tauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
8 Herstellen von Bau- c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
teilen und Baugruppen verfahren herstellen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 8) d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13 Anfertigen von e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder
Bauteilen mit Abtragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach
unterschiedlichen betrieblichen Fertigungsunterlagen herstellen
Bearbeitungsverfahren f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13) Anforderungen durchführen
1 bis 3
17 Programmieren von b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
Maschinen und anwenden
Anlagen c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimie-
(§ 18 Abs. 1 Nr. 17) ren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter
Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
18 Prüfen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren
(§ 18 Abs. 1 Nr. 18) prüfen
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 18 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Anfertigen von h) Bearbeitungsverfahren auswählen
Bauteilen mit
unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren 1 bis 2
(§ 18 Abs. 1 Nr. 13)
17 Programmieren von d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter
Maschinen und Berücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
Anlagen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 17)
Zeitrahmen 12
5 Betriebliche und e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
technische tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
Kommunikation ten berücksichtigen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 5) h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
6 Planen und b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Organisieren der anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
Arbeit, Bewerten der d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Termin-
Arbeitsergebnisse verfolgung anwenden
(§ 18 Abs. 1 Nr. 6)
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Montage und g) Normteile auswählen
Demontage
(§ 18 Abs. 1 Nr. 14)
15 Erprobung und a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch- 1 bis 2
Übergabe führen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 15) b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen,
Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess
unter Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher
Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke insbesondere auf Maß- und
Formhaltigkeit, und Funktion prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden
Sicherheitsvorschriften bedienen, Transportmittel einset-
zen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbe-
reich gewährleisten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1563
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Instandhaltung von f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor-
Bauteilen und schriften durchführen und dokumentieren
Baugruppen
(§ 18 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 13
19 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
und Qualitäts- tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-
sicherungssysteme den absprechen
im Einsatzgebiet b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
(§ 18 Abs. 1 Nr. 19) auswerten und nutzen, technische Entwicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen 10 bis 12
Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse
dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden überge-
ben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Anlage 6
(zu § 23)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Planen des a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
Fertigungsprozesses b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des
zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-
geometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug
und Schneidstoff festlegen
14 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
numerisch gesteuerten b) Programme erstellen
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungs- c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
systemen d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durch-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 14) führen
15 Einrichten von a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
Werkzeugmaschinen b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
oder Fertigungs-
systemen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15) d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
g) Testlauf durchführen
16 Herstellen von a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaf-
Werkstücken ten ausrichten und spannen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 16) b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Ferti-
gungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen
Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehand-
lungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchfüh-
ren
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren von b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und
Fertigungsabläufen beheben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1565
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
18 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen,
und Qualitäts- Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
sicherungssysteme b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen,
im Einsatzgebiet technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 18) beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwen-
den; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von
Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden,
Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 22 Abs. 1 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-
vertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
Organisation des tern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2) schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
legschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretun-
gen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
während
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
der gesamten
bei der Arbeit ergreifen
Ausbildungszeit
(§ 22 Abs. 1 Nr. 3) b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- zu vermitteln
schriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 22 Abs. 1 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-
trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1567
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
keiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen 4 bis 6
Zuordnen und und entsorgen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8) b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15 Einrichten von Werk- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit
zeugmaschinen oder überprüfen
Fertigungssystemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und
technische anwenden, sowie Skizzen anfertigen
Kommunikation c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
werten und anwenden
6 Planen und e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
Organisieren der bewerten
Arbeit, Bewerten der k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Arbeitsergebnisse Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beur-
Zuordnen und teilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen
Handhaben von Werk- und handhaben
und Hilfsstoffen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bau- b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke 3 bis 5
teilen und Baugruppen ausrichten und spannen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8) c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungs-
verfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9)
13 Planen des b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Fertigungsprozesses Umsetzbarkeit beurteilen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 13)
15 Einrichten von Werk- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit
zeugmaschinen oder überprüfen
Fertigungssystemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
technische Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
Kommunikation f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
6 Planen und a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-
Organisieren der ben einrichten
Arbeit, Bewerten der b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht
Arbeitsergebnisse anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- 1 bis 2
schaftlichkeit vergleichen
8 Herstellen von Bau- e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
teilen und Baugruppen Baugruppen fügen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)
15 Einrichten von Werk- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und aus-
zeugmaschinen oder richten
Fertigungssystemen b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge span-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15) nen
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
7 Unterscheiden, b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen
Zuordnen und und entsorgen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1569
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren 1 bis 2
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen
auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-
setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
15 Einrichten von Werk- e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
zeugmaschinen oder
Fertigungssystemen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und tech- a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
nische Kommunikation fen und bewerten
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
Organisieren der rung von Arbeitsvorgängen beitragen
Arbeit, Bewerten der h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglich-
Arbeitsergebnisse keiten nutzen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
4 bis 5
13 Planen des a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Voll-
Fertigungsprozesses ständigkeit prüfen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 13) b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-
wählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der
Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie fest-
legen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Herstellen von a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstücken Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 16) b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanab-
hebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterla-
gen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung
der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszu-
standes und des Wärmebehandlungszustandes beurtei-
len
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbe-
technische zogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, aus-
Kommunikation werten und anwenden
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische
Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
9 Warten von a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durch-
Betriebsmitteln führung dokumentieren.
(§ 22 Abs. 1 Nr. 9) b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen
auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand-
1 bis 2
setzen oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
17 Überwachung und c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseiti-
Optimieren von gung veranlassen
Fertigunsgsläufen d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funk-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 17) tion sicherstellen
Zeitrahmen 7 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaf-
technische fen und bewerten
Kommunikation g) Informationen auch aus englischsprachigen, technischen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 22 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden 2 bis 3
17 Überwachung und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren von b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,
Fertigunsgsläufen Ursache ermitteln und beheben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseiti-
gung veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1571
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
8 Herstellen von Bau- a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließ-
teilen und Baugruppen lich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 8)
13 Planen des a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Voll-
Fertigungsprozesses ständigkeit prüfen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 13) b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-
wählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der
Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie fest-
legen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen b) Programme erstellen 3 bis 4
oder Fertigungs-
systemen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 14) d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher
Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werk- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und aus-
zeugmaschinen oder richten
Fertigungssystemen b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge span-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15) nen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen oder eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g) Testlauf durchführen
16 Herstellen von c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung
Werkstücken der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszu-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 16) standes und des Wärmebehandlungszustandes beurtei-
len
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-
technische tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-
Kommunikation ten berücksichtigen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 5) h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organi- c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirt-
sieren der Arbeit, schaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminver-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6) folgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesse-
rung von Arbeitsvorgängen beitragen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 12) beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten wei-
terleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und
Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Voll-
prozesses ständigkeit prüfen
(§ 22 Abs. 1 Nr. 13) b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-
wählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der
Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie fest-
legen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
1 bis 3
14 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie
numerisch gesteuerten Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen b) Programme erstellen
oder Fertigungs-
systemen c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
(§ 22 Abs. 1 Nr. 14) d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher
Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werk- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und aus-
zeugmaschinen oder richten
Fertigungssystemen b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge span-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 15) nen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen oder eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
g) Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werk- a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der
stücken Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
§ 22 Abs. 1 Nr. 16)
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung
der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszu-
standes und des Wärmebehandlungszustandes beurtei-
len
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1573
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
6 Planen und l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumen-
Organisieren der tieren
Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 22 Abs. 1 Nr. 6)
11 Anschlagen, Sichern a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen,
und Transportieren deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichti-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 11) gung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder
deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
16 Fertigen von b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanab-
Werkstücken hebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterla-
(§ 22 Abs. 1 Nr. 16) gen fertigen
4 bis 6
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung der geltenden
Sicherheitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren
fertigen
17 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren von b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,
Fertigungsabläufen Ursachen ermitteln und beheben
(§ 22 Abs. 1 Nr. 17)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseiti-
gung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funkti-
on sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-
meter lenken
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leis-
und Qualitäts- tungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kun-
sicherungssysteme den absprechen
im Einsatzgebiet b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,
(§ 22 Abs. 1 Nr. 18) auswerten und nutzen, technische Entwicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer betriebswirtschaftlicher und ökologi-
scher Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen
erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben
durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen 10 bis 12
Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmän-
geln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden,
Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und
betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse
dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-
mentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
k) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf beitragen
l) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumen-
tationen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2004 1575
Verordnung
über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform
für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Vom 9. Juli 2004
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (2) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauf-
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 trag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bun- Funktionsanalyse sowie Fertigungstechnik mit je 20 Pro-
desministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhören zent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für kunde mit 10 Prozent zu gewichten.
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
rium für Bildung und Forschung:
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
§1
Gegenstand und Struktur der Erprobung 3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags-
und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirt-
(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen schafts- und Sozialkunde
die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8, 12, 16, 20
oder 24 der Verordnung über die Berufsausbildung in den mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
industriellen Metallberufen vom 9. Juli 2004 (BGBl. I In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen
S. 1502) als Teil 1 der Abschlussprüfung bewertet und in mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prü-
ein Gesamtergebnis der Abschlussprüfung einbezogen fungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügen-
werden. den Leistungen erbracht worden sein.
(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der (4) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions-
Abschlussprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und So-
zialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
(3) Die Abschlussprüfung nach § 9, 13, 17, 21 oder 25 sen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungs-
der Verordnung über die Berufsausbildung in den indus- bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
triellen Metallberufen gilt als Teil 2 der Abschlussprüfung. wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
(4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die
der Abschlussprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-
es für die gemäß § 35 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich
ist. §3
(5) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird
Übergangsregelung
aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Abschluss-
prüfung gebildet. (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils
(6) In den Fällen des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 40
geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden;
Abs. 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes können beide
die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere-
Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung
Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprü-
zusammen durchgeführt werden.
fung abgelegt worden ist.
(7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-
ausbildung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
2004 (BGBl. I S. 1502) mit Ausnahme der §§ 26 bis 28 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften die-
zugrunde zu legen. ser Verordnung weiter anzuwenden.
§2 §4
Bestehensregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft und
der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 mit mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer
60 Prozent zu gewichten. Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch