1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Gesetz
zur Umsetzung des Beschlusses des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003
zur Änderung von Artikel 40 Abs. 1 und 7 des Übereinkommens
zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985
betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
Vom 5. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Anwendbarkeit des Beschlusses
Der Beschluss des Rates (2003/725/JI) vom 2. Oktober 2003 zur Änderung
von Artikel 40 Abs. 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schen-
gener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EU Nr. L 260 S. 37) findet
Anwendung mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung der Observation, die gegen
eine andere Person als den Beschuldigten gerichtet ist, im Bundesgebiet zuläs-
sig ist, wenn die in dem Beschluss genannten Voraussetzungen und die Voraus-
setzungen der Strafprozessordnung für eine Observation vorliegen.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1427
Gesetz
zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen
Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz – AltEinkG)
Vom 5. Juli 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Nach der Angabe „§ 81 Zentrale Stelle“ wird die
das folgende Gesetz beschlossen: Angabe „§ 81a Zuständige Stelle“ eingefügt.
d) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht Artikel
„§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich“.
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
Änderung der Einkommensteuer- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Durchführungsverordnung 2000 2
Änderung der Lohnsteuer- a) Folgende Nummer 55 wird eingefügt:
Durchführungsverordnung 3
„55. der in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 4 Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes vom
Änderung der Verordnung über die gesonderte 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung 5 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor-
Änderung des Steuerberatungsgesetzes 6 den ist, in der jeweils geltenden Fassung
Änderung des Altersvorsorgeverträge- geleistete Übertragungswert nach § 4 Abs. 5
Zertifizierungsgesetzes 7 des Betriebsrentengesetzes, wenn die be-
triebliche Altersversorgung beim ehema-
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
ligen und neuen Arbeitgeber über einen
der betrieblichen Altersversorgung 8
Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 9 ein Unternehmen der Lebensversicherung
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch 10 durchgeführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 11 der Übertragungswert vom ehemaligen
Arbeitgeber oder von einer Unterstützungs-
Änderung des Hüttenknappschaftlichen
kasse an den neuen Arbeitgeber oder eine
Zusatzversicherungs-Gesetzes 12
andere Unterstützungskasse geleistet wird.
Änderung des Wohngeldgesetzes 13 Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes 14 Unterstützungskasse, des Pensionsfonds,
Änderung der Arbeitsentgeltverordnung 15 der Pensionskasse oder des Unternehmens
der Lebensversicherung auf Grund des
Verordnungsermächtigung 16
Betrages nach Satz 1 und 2 gehören zu den
Rückkehr zum einheitlichen Einkünften, zu denen die Leistungen ge-
Verordnungsrang 17 hören würden, wenn die Übertragung nach
Inkrafttreten 18 § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Betriebs-
rentengesetzes nicht stattgefunden hätte;“.
Artikel 1 b) Nummer 63 wird wie folgt geändert:
Änderung des Einkommensteuergesetzes aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Pensions-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der fonds“ die Wörter „zum Aufbau einer kapital-
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I gedeckten betrieblichen Altersversorgung“
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 9 eingefügt.
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
bb) In Satz 2 werden die Wörter „für Beiträge an
wird wie folgt geändert:
eine Zusatzversorgungseinrichtung für be-
triebliche Altersversorgung im Sinne des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 10a Abs. 1 Satz 4 oder“ gestrichen und vor
a) Nach der Angabe „§ 22 Arten der sonstigen Ein- dem Wort „soweit“ ein Komma eingefügt.
künfte“ wird die Angabe „§ 22a Rentenbezugs-
mitteilungen an die zentrale Stelle“ eingefügt. c) Nummer 63 wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe „§ 50e Bußgeldvorschriften“ „63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten
wird die Angabe „§ 50f Bußgeldvorschriften“ ein- Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds,
gefügt. eine Pensionskasse oder für eine Direktver-
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„63. sicherung zum Aufbau einer kapitalgedeck- ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für die Er-
ten betrieblichen Altersversorgung, bei der hebung der Lohnsteuer gelten die Pensions-
eine Auszahlung der zugesagten Alters-, In- kasse oder das Unternehmen der Lebens-
validitäts- oder Hinterbliebenenversorgungs- versicherung als Arbeitgeber und der Leis-
leistungen in Form einer Rente oder eines tungsempfänger als Arbeitnehmer;“.
Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- 3. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d wird wie
gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, folgt gefasst:
1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geän- „d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
dert worden ist, in der jeweils geltenden wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5
Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung
im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Bei- für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den
tragsbemessungsgrenze in der Rentenver- Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebs-
sicherung der Arbeiter und Angestellten rentengesetzes oder den Betrag, den sie an
nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine
Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Be- ihr obliegende Versorgungsverpflichtung über-
triebsrentengesetzes verlangt hat, dass die nommen hat.“
Voraussetzungen für eine Förderung nach
§ 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. Der 4. In § 6a werden jeweils in Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3
Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um Satz 2 Nr. 1 Satz 1 und 6 die Wörter „Gesetzes zur
1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“
Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ ersetzt.
geleistet werden, die nach dem 31. Dezem-
ber 2004 erteilt wurde. Aus Anlass der Been-
digung des Dienstverhältnisses geleistete 5. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuer- „Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen wer-
frei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit den, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a
der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Doppelbuchstabe bb ergibt.“
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem
Arbeitgeber bestanden hat, nicht überstei-
6. § 9a wird wie folgt geändert:
gen; der vervielfältigte Betrag vermindert
sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuer- a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
freien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem
„1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständi-
Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis
ger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:
beendet wird, und in den sechs vorange-
gangenen Kalenderjahren erbracht hat; ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920
Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils Euro;
nicht zu berücksichtigen;“. b) von den Einnahmen aus nichtselbständi-
d) Nummer 65 wird wie folgt gefasst: ger Arbeit, soweit es sich um Versorgungs-
bezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 handelt:
„65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsiche- ein Pauschbetrag von 102 Euro;“.
rung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zu-
gunsten eines Versorgungsberechtigten und b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
seiner Hinterbliebenen an eine Pensions- „Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
kasse oder ein Unternehmen der Lebens- darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfrei-
versicherung zur Ablösung von Verpflichtun- betrag einschließlich des Zuschlags zum Versor-
gen, die der Träger der Insolvenzsicherung gungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Ein-
im Sicherungsfall gegenüber dem Versor- nahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nr. 1
gungsberechtigten und seinen Hinterbliebe- Buchstabe a, Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe
nen hat. Das Gleiche gilt für Leistungen zur der Einnahmen abgezogen werden.“
Übernahme von Versorgungsleistungen oder
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
durch eine Pensionskasse oder ein Unter- 7. § 10 wird wie folgt geändert:
nehmen der Lebensversicherung in den in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes be-
zeichneten Fällen. Die Leistungen der Pensi- aa) Nummer 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
onskasse oder des Unternehmens der „Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezo-
Lebensversicherung auf Grund der Beiträge gen werden, der sich nach § 22 Nr. 1 Satz 3
nach Satz 1 oder in den Fällen des Satzes 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;“.
gehören zu den Einkünften, zu denen die
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Versorgungsleistungen gehören würden, die
ohne Eintritt des Sicherungsfalls oder Über- „2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Renten-
nahmefalls zu erbringen wären. Soweit sie versicherungen oder landwirtschaft-
zu den Einkünften aus nichtselbständiger lichen Alterskassen sowie zu berufs-
Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ständischen Versorgungseinrichtun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1429
gen, die den gesetzlichen Rentenver- „(2) Voraussetzung für den Abzug der in
sicherungen vergleichbare Leistungen Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vor-
erbringen; sorgeaufwendungen) ist, dass sie
b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum 1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen
Aufbau einer eigenen kapitalgedeck- Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen
ten Altersversorgung, wenn der Ver- stehen,
trag nur die Zahlung einer monatlichen 2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren
auf das Leben des Steuerpflichtigen Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem
bezogenen lebenslangen Leibrente Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
nicht vor Vollendung des 60. Lebens- schaft oder einem anderen Vertragsstaat
jahres oder die ergänzende Absiche- des Europäischen Wirtschaftsraums haben
rung des Eintritts der Berufsunfähig- und das Versicherungsgeschäft im Inland
keit (Berufsunfähigkeitsrente), der ver- betreiben dürfen, und Versicherungsunter-
minderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbs- nehmen, denen die Erlaubnis zum
minderungsrente) oder von Hinterblie- Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,
benen (Hinterbliebenenrente) vorsieht;
b) an berufsständische Versorgungseinrich-
Hinterbliebene in diesem Sinne sind
tungen oder
der Ehegatte des Steuerpflichtigen
und die Kinder, für die er Kindergeld c) an einen Sozialversicherungsträger
oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6
geleistet werden.“
erhält; der Anspruch auf Waisenrente
darf längstens für den Zeitraum beste- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
hen, in dem der Rentenberechtigte die
„(3) Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1
Voraussetzungen für die Berücksichti-
Nr. 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berück-
gung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
sichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten
die genannten Ansprüche dürfen nicht
verdoppelt sich der Höchstbetrag. Der Höchstbe-
vererblich, nicht übertragbar, nicht
trag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen,
beleihbar, nicht veräußerbar und nicht
die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1
kapitalisierbar sein und es darf darü-
und 2 gehören oder Einkünfte im Sinne des § 22
ber hinaus kein Anspruch auf Auszah-
Nr. 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne
lungen bestehen.
eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf
Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a Altersversorgung erwerben, um den Betrag zu
und b ist der nach § 3 Nr. 62 steuerfreie kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Renten- Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten
versicherung und ein diesem gleichge- Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag
stellter steuerfreier Zuschuss des Arbeit- (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur gesetz-
gebers hinzuzurechnen.“ lichen Rentenversicherung der Arbeiter und
Angestellten entspricht. Im Kalenderjahr 2005
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: sind 60 vom Hundert der nach den Sätzen 1 bis 3
ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.
„3. a) Beiträge zu Versicherungen gegen Der sich danach ergebende Betrag, vermindert
Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und um den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeber-
Berufsunfähigkeitsversicherungen, die anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und
nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchsta- einen diesem gleichgestellten steuerfreien
be b fallen, zu Kranken-, Pflege-, Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausga-
Unfall- und Haftpflichtversicherungen be abziehbar. Der Vomhundertsatz in Satz 4
sowie zu Risikoversicherungen, die erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis
nur für den Todesfall eine Leistung vor- zum Kalenderjahr 2025 um je 2 vom-Hundert-
sehen; Punkte je Kalenderjahr.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt
b) Beiträge zu Versicherungen im Sinne
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b „(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des
Doppelbuchstabe bb bis dd in der am Absatzes 1 Nr. 3 können je Kalenderjahr bis 2 400
31. Dezember 2004 geltenden Fas- Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag be-
sung, wenn die Laufzeit dieser Versi- trägt 1 500 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz
cherungen vor dem 1. Januar 2005 oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen
begonnen hat und ein Versicherungs- Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstat-
beitrag bis zum 31. Dezember 2004 tung oder Übernahme von Krankheitskosten
entrichtet wurde; § 10 Abs. 1 Nr. 2 haben oder für deren Krankenversicherung Leis-
Satz 2 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 in der tungen im Sinne des § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14
am 31. Dezember 2004 geltenden erbracht werden. Bei zusammenveranlagten Ehe-
Fassung ist in diesen Fällen weiter gatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbe-
anzuwenden.“ trag aus der Summe der jedem Ehegatten unter
den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zuste-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: henden Höchstbeträge.“
1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt
fügt: erhalten, sofern sie eine Anrechnung von
„(4a) Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 Kindererziehungszeiten nach § 56 des
der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in
Absatz 1 Nr. 2 und 3 in der für das Kalenderjahr Anspruch nehmen könnten, wenn die
2004 geltenden Fassung des § 10 Abs. 3 mit fol- Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
genden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug Rentenversicherung nicht bestehen
würde,“.
Vorwegabzug
Vorwegabzug cc) In Satz 1 werden die Wörter „wenn sie die
Kalender- im Falle der
für den
jahr Zusammenveran- nach Absatz 1a erforderlichen Erklärungen
Steuerpflichtigen
lagung von Ehegatten abgegeben und nicht widerrufen haben“
durch die Wörter „wenn sie spätestens bis
2005 3 068 6 136
zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
2006 3 068 6 136 auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegenüber
2007 3 068 6 136 der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich ein-
gewilligt haben, dass diese der zentralen
2008 3 068 6 136 Stelle (§ 81) jährlich mitteilt, dass der Steuer-
2009 3 068 6 136 pflichtige zum begünstigten Personenkreis
gehört, dass die zuständige Stelle der zentra-
2010 3 068 6 136
len Stelle die für die Ermittlung des Mindest-
2011 2 700 5 400 eigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der
2012 2 400 4 800 Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten
übermittelt und die zentrale Stelle diese
2013 2 100 4 200 Daten für das Zulageverfahren verwenden
2014 1 800 3 600 darf“ ersetzt.
2015 1 500 3 000 dd) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
2016 1 200 2 400 „Bei der Erteilung der Einwilligung ist der
2017 900 1 800 Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er
die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjah-
2018 600 1 200
res, für das sie erstmals nicht mehr gelten
2019 300 600 soll, gegenüber der zuständigen Stelle wider-
günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag rufen kann.“
anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzu- ee) Satz 4 wird aufgehoben.
setzen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
„(5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versi-
ist eine Nachversteuerung durchzuführen bei Ver- cherungsnummer nach § 147 des Sechsten
sicherungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 Buch- Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben
stabe b, wenn die Voraussetzungen für den Son- ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
derausgabenabzug nach Absatz 2 Satz 2 in der genannten Steuerpflichtigen über die zuständige
am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle
erfüllt sind.“ zu beantragen.“
8. § 10a wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2 Satz 3 werden das Semikolon und die
anschließenden Wörter „hierbei sind zur Berück-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sichtigung eines Kindes immer die Freibeträge
aa) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: nach § 32 Abs. 6 abzuziehen“ gestrichen.
„3. die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ver- aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
sicherungsfrei Beschäftigten, die nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 230 „Werden Altersvorsorgebeiträge nach Ab-
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozi- satz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach
algesetzbuch von der Versicherungs- § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zu-
pflicht befreiten Beschäftigten, deren gunsten eines auf seinen Namen lautenden
Versorgungsrecht die entsprechende Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfal-
Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des lende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzu-
Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,“. rechnen, zu dessen Gunsten die Altersvor-
sorgebeiträge geleistet wurden.“
bb) Am Ende von Satz 1 Nr. 4 wird nach dem
Komma das Wort „und“ eingefügt und fol- bb) Im neuen Satz 5 werden vor dem Punkt die
gende Nummer 5 angefügt: Wörter „sowie der Zulage- oder Versiche-
rungsnummer nach § 147 des Sechsten
„5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
bis 4, die wegen der Erziehung eines Kin-
des beurlaubt sind und deshalb keine e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1431
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„Diese Bescheinigung ist auch auszustellen, „(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis
wenn im Falle der mittelbaren Zulageberech- 2019 die Vorsorgepauschale nach der für das
tigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebei- Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c
träge geleistet wurden.“ Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden
Höchstbeträgen anzuwenden:
bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„Wege“ die Wörter „der Datenerhebung und“ Betrag Betrag Betrag
nach nach nach Betrag
eingefügt.
§ 10c § 10c § 10c nach
Kalender-
Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 § 10c
jahr
9. § 10c wird wie folgt geändert: Satz 2 Satz 2 Satz 2 Abs. 3
Nr. 1 in Nr. 2 in Nr. 3 in in Euro
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Euro Euro Euro
„(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezo- 2005 3 068 1 334 667 1 134
gen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10
Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abge- 2006 3 068 1 334 667 1 134
zogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwen- 2007 3 068 1 334 667 1 134
dungen nachweist, die zu einem höheren Abzug
2008 3 068 1 334 667 1 134
führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
2009 3 068 1 334 667 1 134
1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn,
50 vom Hundert des Beitrags in der Renten- 2010 3 068 1 334 667 1 134
versicherung der Arbeiter und Angestellten 2011 2 700 1 334 667 1 134
entspricht, und
2012 2 400 1 334 667 1 134
2. 11 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch 2013 2 100 1 334 667 1 134
höchstens 1 500 Euro.
2014 1 800 1 334 667 1 134
Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um
den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den 2015 1 500 1 334 667 1 134
Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte 2016 1 200 1 334 667 1 134
Arbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 2017 900 1 334 667 1 134
ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu
ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, 2018 600 1 334 667 1 134
der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 vom Hun- 2019 300 1 334 667 1 134“.
dert begrenzt und dieser Vomhundertsatz in
jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 vom-Hun- 10. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,
dert-Punkte erhöht wird.“ 6, 7 und 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 6, 7 und 9“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „eine
11. § 19 wird wie folgt geändert:
Altersversorgung ganz oder teilweise ohne
eigene Beitragsleistungen“ die Wörter „oder a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Angabe „ , die“
durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei und die Wörter „gewährt werden“ gestrichen.
waren,“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Angabe „20 vom Hundert des Arbeits- „(2) Von Versorgungsbezügen bleiben ein
lohns, jedoch höchstens 1 134 Euro“ wird nach einem Vomhundertsatz ermittelter, auf einen
durch die Angabe „11 vom Hundert des Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungs-
Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro“ freibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungs-
ersetzt. freibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger
„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-
Bezug
ten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge
nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu a) auf Grund beamtenrechtlicher oder ent-
verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeits- sprechender gesetzlicher Vorschriften,
lohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden. b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von
Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen, des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
die sich ergibt aus der Summe rechtlichen Verbänden von Körperschaften
1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2 oder
Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus frü-
unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und
heren Dienstleistungen wegen Erreichens
2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfä-
beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 higkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge
Euro.“ wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten
1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,
wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebens- das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
jahr vollendet hat. Januar 2005,
Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchst- b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
betrag des Versorgungsfreibetrags und der das Zwölffache des Versorgungsbezugs für
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der den ersten vollen Monat,
nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Zuschlag jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzah-
Versorgungsfreibetrag
Jahr des zum lungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeit-
Versor- in v.H. der Höchst- Versor- punkt ein Rechtsanspruch besteht. Der Zuschlag
gungs- Versor- betrag gungsfrei- zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe
beginns gungs- in Euro betrag der um den Versorgungsfreibetrag geminderten
bezüge in Euro Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
bis 2005 40,0 3 000 900 Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unter-
schiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der
ab 2006 38,4 2 880 864 insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbe-
2007 36,8 2 760 828 trag des Versorgungsfreibetrags und der Zu-
schlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr
2008 35,2 2 640 792
des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.
2009 33,6 2 520 756 Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versor-
2010 32,0 2 400 720 gungsbezug, bestimmen sich der Vomhundert-
satz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibe-
2011 30,4 2 280 684 trags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
2012 28,8 2 160 648 trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr
des Beginns des Versorgungsbezugs. Der nach
2013 27,2 2 040 612
den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfrei-
2014 25,6 1 920 576 betrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
2015 24,0 1 800 540 gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungs-
bezugs. Regelmäßige Anpassungen des Versor-
2016 22,4 1 680 504 gungsbezugs führen nicht zu einer Neuberech-
2017 20,8 1 560 468 nung. Abweichend hiervon sind der Versorgungs-
2018 19,2 1 440 432 freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfrei-
betrag neu zu berechnen, wenn sich der Versor-
2019 17,6 1 320 396 gungsbezug wegen Anwendung von Anrech-
2020 16,0 1 200 360 nungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsre-
gelungen erhöht oder vermindert. In diesen Fällen
2021 15,2 1 140 342
sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versor-
2022 14,4 1 080 324 gungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne
2023 13,6 1 020 306 des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der
Änderung sind der höchste Versorgungsfreibe-
2024 12,8 960 288 trag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
2025 12,0 900 270 maßgebend. Für jeden vollen Kalendermonat, für
2026 11,2 840 252 den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,
ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und
2027 10,4 780 234 der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in die-
2028 9,6 720 216 sem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.“
2029 8,8 660 198
2030 8,0 600 180 12. § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
2031 7,2 540 162 „6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche-
rungsleistung und der Summe der auf sie ent-
2032 6,4 480 144
richteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder
2033 5,6 420 126 bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversiche-
2034 4,8 360 108 rungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die
Rentenzahlung gewählt wird, und bei Kapitalver-
2035 4,0 300 90 sicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag
2036 3,2 240 72 nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen
worden ist. Wird die Versicherungsleistung nach
2037 2,4 180 54
Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuer-
2038 1,6 120 36 pflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit
2039 0,8 60 18 dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte
des Unterschiedsbetrags anzusetzen. Die Sätze 1
2040 0,0 0 0 und 2 sind auf Erträge aus fondsgebundenen
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfrei- Lebensversicherungen entsprechend anzuwen-
betrag ist den;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1433
13. § 22 wird wie folgt geändert: 2034 94
a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
2035 95
„Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehö-
ren auch 2036 96
a) Leibrenten und andere Leistungen,
2037 97
aa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-
rungen, den landwirtschaftlichen Alters- 2038 98
kassen, den berufsständischen Versor-
gungseinrichtungen und aus Rentenver- 2039 99
sicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b erbracht werden, so- 2040 100
weit sie jeweils der Besteuerung unterlie-
gen. Bemessungsgrundlage für den der Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente und dem der
Jahresbetrag der Rente. Besteuerung unterliegenden Anteil der
Der der Besteuerung unterliegende Anteil Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des
dem in diesem Jahr maßgebenden Vom- Rentenbeginns folgt, für die gesamte Lauf-
hundertsatz aus der nachstehenden Tabelle zeit des Rentenbezugs. Abweichend hier-
zu entnehmen: von ist der steuerfreie Teil der Rente bei
einer Veränderung des Jahresbetrags der
Jahr des Besteuerungs- Rente in dem Verhältnis anzupassen, in
Rentenbeginns anteil in v.H. dem der veränderte Jahresbetrag der
bis 2005 50 Rente zum Jahresbetrag der Rente steht,
der der Ermittlung des steuerfreien Teils
ab 2006 52 der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige
2007 54 Anpassungen des Jahresbetrags der Rente
führen nicht zu einer Neuberechnung und
2008 56 bleiben bei einer Neuberechnung außer
2009 58 Betracht. Folgen nach dem 31. Dezember
2004 Renten aus derselben Versicherung
2010 60
einander nach, gilt für die spätere Rente
2011 62 Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der
Vomhundertsatz nach dem Jahr richtet,
2012 64
das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor-
2013 66 hergehenden Renten von dem Jahr des
2014 68 Beginns der späteren Rente abgezogen
wird; der Vomhundertsatz kann jedoch
2015 70 nicht niedriger bemessen werden als der
2016 72 für das Jahr 2005;
2017 74 bb) die nicht solche im Sinne des Doppel-
2018 76 buchstaben aa sind und bei denen in den
einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen
2019 78 des Rentenrechts enthalten sind. Dies gilt
2020 80 auf Antrag auch für Leibrenten und andere
Leistungen, soweit diese auf bis zum
2021 81 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen
2022 82 beruhen, welche oberhalb des Betrags
des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Ren-
2023 83
tenversicherung gezahlt wurden; der
2024 84 Steuerpflichtige muss nachweisen, dass
2025 85 der Betrag des Höchstbeitrags mindes-
tens zehn Jahre überschritten wurde. Als
2026 86 Ertrag des Rentenrechts gilt für die
2027 87 gesamte Dauer des Rentenbezugs der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Jah-
2028 88 resbetrag der Rente und dem Betrag, der
2029 89 sich bei gleichmäßiger Verteilung des
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraus-
2030 90 sichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der
2031 91 Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu be-
rechnen. Der Ertrag des Rentenrechts
2032 92
(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden
2033 93 Tabelle zu entnehmen:
1434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Bei Bei b) Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b wird wie folgt
Beginn Beginn gefasst:
der Rente der Rente „b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2 nur
vollen- Ertrags- vollen-
Ertrags- bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim
detes anteil detes
anteil Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen
Lebens- in Lebens-
in im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch
jahr des v.H. jahr des
v.H. insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des
Renten- Renten-
berech- berech- Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2
tigten tigten Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,“.
0 bis 1 59 51 bis 52 29 c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
2 bis 3 58 53 28 aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter „mit
Ausnahme der Leistungen aus einer Zusatz-
4 bis 5 57 54 27
versorgungseinrichtung für eine betriebliche
6 bis 8 56 55 bis 56 26 Altersversorgung im Sinne des § 10a Abs. 1
Satz 4“ gestrichen.
9 bis 10 55 57 25
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
11 bis 12 54 58 24
bis 5“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
13 bis 14 53 59 23 und 2“ ersetzt.
15 bis 16 52 60 bis 61 22 cc) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
17 bis 18 51 62 21 „Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des
19 bis 20 50 63 20 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gehören zu den Leis-
21 bis 22 49 64 19 tungen im Sinne des Satzes 1 in den Fällen
23 bis 24 48 65 bis 66 18 des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 95
auch die bei diesen Verträgen angesammel-
25 bis 26 47 67 17 ten noch nicht besteuerten Erträge.“
27 46 68 16 dd) In Satz 7 wird die Angabe „§ 93 Abs. 1 Satz 1
28 bis 29 45 69 bis 70 15 bis 6“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 1“ ersetzt.
30 bis 31 44 71 14 ee) In Satz 7 werden die Wörter „mit Ausnahme
einer Zusatzversorgungseinrichtung für eine
32 43 72 bis 73 13 betriebliche Altersversorgung im Sinne des
33 bis 34 42 74 12 § 10a Abs. 1 Satz 4“ gestrichen.
35 41 75 11
14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
36 bis 37 40 76 bis 77 10
„§ 22a
38 39 78 bis 79 9
Rentenbezugsmitteilungen
39 bis 40 38 80 8 an die zentrale Stelle
41 37 81 bis 82 7 (1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
42 36 83 bis 84 6 rung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen für die Träger der Alterssicherung der
43 bis 44 35 85 bis 87 5 Landwirte, die berufsständischen Versorgungsein-
45 34 88 bis 91 4 richtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds,
die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen,
46 bis 47 33 92 bis 93 3 die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
48 32 94 bis 96 2 be b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80
(Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle
49 31 ab 97 1
(§ 81) bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr
50 30 folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nr. 5
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten,
einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende
die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen
Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
begonnen haben, und aus Renten, deren
Dauer von der Lebenszeit mehrerer Per- 1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
sonen oder einer anderen Person als des nung), Familienname, Vorname, Geburtsdatum
Rentenberechtigten abhängt, sowie aus und Geburtsort des Leistungsempfängers;
Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit
2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und
beschränkt sind, wird durch eine Rechts-
anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
verordnung bestimmt;
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vor- Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55
teilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
werden;“. ordnung 2000 sowie im Sinne des § 22 Nr. 5. Der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1435
im Betrag der Rente enthaltene Teil, der aus- Das auf die Altersentlastungsbetrag
schließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, Vollendung des
ist gesondert mitzuteilen; 64. Lebensjahres
folgende in v.H. der Höchstbetrag
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweili- Kalenderjahr Einkünfte in Euro
gen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31.
Dezember 2004 Renten aus derselben Versiche- 2005 40,0 1 900“.
rung einander nach, ist auch die Laufzeit der vor- 2006 38,4 1 824“.
hergehenden Renten mitzuteilen;
2007 36,8 1 748“.
4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflich- 2008 35,2 1 672“.
tigen.
2009 33,6 1 596“.
Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie- 2010 32,0 1 520“.
benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen
2011 30,4 1 444“.
automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder
durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen 2012 28,8 1 368“.
ist § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechend 2013 27,2 1 292“.
anzuwenden. Die zentrale Stelle kann auf Antrag eine
Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- 2014 25,6 1 216“.
druck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 2015 24,0 1 140“.
eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
2016 22,4 1 064“.
(2) Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs- 2017 20,8 988“.
pflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen.
2018 19,2 912“.
Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnum-
mer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung 2019 17,6 836“.
nicht mit, übermittelt das Bundesamt für Finanzen 2020 16,0 760“.
dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers; 2021 15,2 722“.
weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. In der 2022 14,4 684“.
Anfrage dürfen nur die in § 139b Abs. 3 der Abgaben- 2023 13,6 646“.
ordnung genannten Daten des Leistungsempfängers
angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungs- 2024 12,8 608“.
pflichtigen bekannt sind. Der Mitteilungspflichtige 2025 12,0 570“.
darf die Identifikationsnummer nur verwenden,
2026 11,2 532“.
soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 2027 10,4 494“.
2028 9,6 456“.
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungs-
empfänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die 2029 8,8 418“.
Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.“ 2030 8,0 380“.
2031 7,2 342“.
15. § 24a wird wie folgt gefasst: 2032 6,4 304“.
„§ 24a 2033 5,6 266“.
Altersentlastungsbetrag 2034 4,8 228“.
2035 4,0 190“.
Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem
Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Vom- 2036 3,2 152“.
hundertsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und 2037 2,4 114“.
der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche
2038 1,6 76“.
aus nichtselbständiger Arbeit sind. Versorgungsbe-
züge im Sinne des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leib- 2039 0,8 38“.
renten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a 2040 0,0 0“.
und Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
stabe b bleiben bei der Bemessung des Betrags 16. § 31 Satz 5 wird aufgehoben.
außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag wird
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem
17. In § 39a Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 9a
Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkom-
Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 Nr. 1
men bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet
Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den
hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“
gatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3
ersetzt.
für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. Der
maßgebende Vomhundertsatz und der Höchstbetrag
des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehen- 18. § 39b wird wie folgt geändert:
den Tabelle zu entnehmen: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Versorgungs- sionskasse Zuwendungen für Versorgungsver-
Freibetrags (§ 19 Abs. 2) und“ durch die pflichtungen und Versorgungsanwartschaften
Wörter „Versorgungsfreibetrags und des leisten, die bestehen bleiben, gelten die Sätze 1
Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 bis 4 für diese Zuwendungen nicht.“
Abs. 2) sowie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „des Absat-
bb) Satz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: zes 1 Satz 1“ durch die Angabe „des Absatzes 1“
„1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a ersetzt.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei
Versorgungsbezügen den Pauschbetrag 21. § 41b Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) in den
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Steuerklassen I bis V,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „8. den Großbuchstaben V, wenn steuerfreie
Beiträge nach § 3 Nr. 63 geleistet wurden,“.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Versorgungs-
Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und“ durch die Wör- b) Die Nummern 11 und 12 werden durch die folgen-
ter „Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag den Nummern ersetzt:
zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) „11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversi-
sowie“ ersetzt. cherungen und an berufsständische Versor-
bb) In Satz 6 wird das Wort „Versorgungs-Freibe- gungseinrichtungen, getrennt nach Arbeit-
trag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibe- geber- und Arbeitnehmeranteil,
trag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibe- 12. die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschüsse zur
trag“ ersetzt. Kranken- und Pflegeversicherung,
19. In § 39d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz 13. den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozial-
„(§ 9a Satz 1 Nr. 1)“ durch die Angabe „(§ 9a Satz 1 versicherungsbeitrag ohne den Arbeitneh-
Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen meranteil an den Beiträgen nach Nummer 11
den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b)“ und die Zuschüsse nach Nummer 12.“
ersetzt.
22. In § 42b Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Versorgungs-
20. § 40b wird wie folgt geändert: Freibetrag“ durch die Wörter „Versorgungsfreibetrag
und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag“ ersetzt.
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von 23. § 49 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapital-
gedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine „7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von Buchstabe a, die von den inländischen gesetz-
20 vom Hundert der Zuwendungen erheben. lichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-
dischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern-
inländischen berufsständischen Versorgungs-
den Zuwendungen des Arbeitgebers für den
einrichtungen, den inländischen Versicherungs-
Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr über-
unternehmen oder sonstigen inländischen Zahl-
steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstver-
stellen gewährt werden;“.
hältnis bezogen werden. Sind mehrere Arbeitneh-
mer gemeinsam in der Pensionskasse versichert,
so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeit- 24. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt:
nehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auftei- „§ 50f
lung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl
der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn die- Bußgeldvorschriften
ser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 4 die Identi-
mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet fikationsnummer für andere als die dort genannten
werden, nicht einzubeziehen. Für Zuwendungen, Zwecke verwendet.
die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus
Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu 25. § 52 wird wie folgt geändert:
dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ist Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte
Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pau- „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
schal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeit- den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
geber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstver- ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005
hältnis beendet wird, und in den sechs vorange- anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gangenen Kalenderjahren erbracht hat. Scheidet gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung
ein Arbeitgeber aus einer Pensionskasse aus und erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-
muss er anlässlich des Ausscheidens an die Pen- den ist, der für einen nach dem 31. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1437
2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensi-
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem onskasse, die auf Grund einer Versorgungszusa-
31. Dezember 2004 zufließen.“ ge geleistet werden, die vor dem 1. Januar 2005
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: erteilt wurde. Sofern die Beiträge für eine Direkt-
versicherung die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63
„(6) § 3 Nr. 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt- erfüllen, gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer
versicherung nicht anzuwenden, wenn die ent- nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitgeber für
sprechende Versorgungszusage vor dem 1. Januar diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Nr. 63
2005 erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegen- verzichtet hat.“
über dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
Anwendung des § 3 Nr. 63 verzichtet hat. Der Ver- 26. In § 79 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der
zicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er folgenden Vorschriften“ gestrichen.
ist bis zum 30. Juni 2005 oder bei einem späteren
Arbeitgeberwechsel bis zur ersten Beitragsleis-
tung zu erklären. § 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 ist nicht 27. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
anzuwenden, wenn § 40b Abs. 1 und 2 in der am „§ 81a
31. Dezember 2004 geltenden Fassung ange-
Zuständige Stelle
wendet wird.“
Zuständige Stelle ist bei einem
c) In Absatz 16b werden die Wörter „Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversor- 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbe-
gung“ durch das Wort „Betriebsrentengesetzes“ soldungsgesetz die die Besoldung anordnende
ersetzt. Stelle,
d) Absatz 24 wird aufgehoben. 2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die die Amtsbezüge anordnen-
e) Absatz 24c wird aufgehoben.
de Stelle,
f) Absatz 34b wird wie folgt geändert:
3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes zur von der Versicherungspflicht befreiten Beschäf-
Verbesserung der betrieblichen Altersversor- tigten im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der
gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset- die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der
zes“ ersetzt. rentenversicherungsfreien Beschäftigung und
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3 4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten
Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 22 Nr. 1 auf Zeit im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“ zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete
und werden die Wörter „Gesetzes zur Ver- Arbeitgeber.
besserung der betrieblichen Altersversor-
Für die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Steuer-
gung“ durch das Wort „Betriebsrentengeset-
pflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.“
zes“ ersetzt.
g) Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt: 28. § 82 wird wie folgt geändert:
„Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nach die-
die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wor- sem Abschnitt“ gestrichen und das nachfolgende
den sind, ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der am 31. Dezem- Wort „geförderte“ groß geschrieben.
ber 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
h) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt: „(2) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören
auch
„Bei Erträgen aus Altersvorsorgeverträgen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Altersvorsorge- a) die aus dem individuell versteuerten Arbeits-
verträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. De- lohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge
zember 2004 geltenden Fassung, die vor dem an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist oder eine Direktversicherung zum Aufbau
§ 22 Nr. 5 Satz 6 in der am 31. Dezember 2004 einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters-
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ versorgung und
i) Nach Absatz 38 wird folgender Absatz 38a einge- b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausge-
fügt: schiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall
der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a
„(38a) Abweichend von § 22a Abs. 1 kann das des Betriebsrentengesetzes) finanzierten und
Bundesamt für Finanzen den Zeitpunkt der erst- nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem
maligen Übermittlung von Rentenbezugsmittei- Abschnitt geförderten kapitalgedeckten be-
lungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröf- trieblichen Altersversorgung nach Maßgabe
fentlichendes Schreiben mitteilen.“ des § 1a Abs. 4 und § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
j) Absatz 52a wird wie folgt gefasst: des Betriebsrentengesetzes selbst erbringt,
„(52a) § 40b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezem- wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersver-
ber 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwen- sorgungsleistung in Form einer Rente oder eines
den auf Beiträge für eine Direktversicherung des Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
vorgesehen ist. Die §§ 3 und 4 des Betriebsren- „Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf
tengesetzes stehen dem vorbehaltlich des § 93 Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
nicht entgegen.“ druck bis zum Ablauf des zweiten Kalender-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: jahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt,
bei dem Anbieter seines Vertrages einzurei-
„(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zäh-
chen.“
len
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leis-
tungen nach dem Fünften Vermögensbil- „Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1
dungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder
chung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), eine Versicherungsnummer nach § 147 des
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), in nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten
der jeweils geltenden Fassung darstellen, noch nicht vergeben ist, hat dieser über sei-
nen Anbieter eine Zulagenummer bei der
2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach
zentralen Stelle zu beantragen.“
dem Wohnungsbau-Prämiengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Okto- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
ber 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert fügt:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Dezem- „(1a) Der Zulageberechtigte kann den Anbieter
ber 2003 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils gel- seines Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für
tenden Fassung, ihn abweichend von Absatz 1 die Zulage für jedes
3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Beitragsjahr zu beantragen. Absatz 1 Satz 5 gilt
Sonderausgaben geltend gemacht werden, mit Ausnahme der Mitteilung geänderter bei-
oder tragspflichtiger Einnahmen entsprechend. Ein
Widerruf der Vollmacht ist bis zum Ablauf des Bei-
4. Rückzahlungsbeträge nach § 92a Abs. 2.“
tragsjahres, für das der Anbieter keinen Antrag
auf Zulage stellen soll, gegenüber dem Anbieter
29. § 86 wird wie folgt geändert: zu erklären.“
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich „Der Anbieter ist verpflichtet,
60 Euro zu leisten.“
a) die Vertragsdaten,
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, mindes-
tens jedoch die bei geringfügiger Beschäftigung b) die Versicherungsnummer nach § 147 des
zu berücksichtigende Mindestbeitragsbemes- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die Zula-
sungsgrundlage“ gestrichen. genummer des Zulageberechtigten und des-
sen Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: einer Zulagenummer eines nach § 79 Satz 2
„Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 blei- berechtigten Ehegatten,
ben unberücksichtigt, wenn weitere nach Ab- c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten
satz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Ein- Angaben zur Ermittlung des Mindesteigenbei-
nahmen erzielt werden.“ trags (§ 86),
d) die für die Gewährung der Kinderzulage erfor-
30. § 87 wird wie folgt gefasst: derlichen Daten,
„§ 87 e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträ-
Zusammentreffen mehrerer Verträge ge und
(1) Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten
Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträ- Vollmacht
ge, so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge als die für die Ermittlung und Überprüfung des
gewährt. Der insgesamt nach § 86 zu leistende Min- Zulageanspruchs und Durchführung des Zulage-
desteigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge verfahrens erforderlichen Daten zu erfassen. Er
geleistet worden sein. Die Zulage ist entsprechend hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalen-
dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten dervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum
Beiträge zu verteilen. Ende des folgenden Monats nach amtlich vorge-
(2) Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann schriebenem Datensatz auf amtlich vorgeschrie-
die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf benen automatisiert verarbeitbaren Datenträgern
mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. Es ist nur oder durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-
der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst gung an die zentrale Stelle zu übermitteln.“
die Zulage beantragt wird.“ d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1
31. § 89 wird wie folgt geändert:
bevollmächtigt worden, hat er der zentralen Stelle
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1439
für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des auf das Sonderausgabenabzug nach § 10a oder die geson-
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit- derte Feststellung nach § 10a Abs. 4 zu ändern, ist
teln. Liegt die Bevollmächtigung erst nach dem im dies dem Finanzamt mitzuteilen.
Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat der An- (2) Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle
bieter die Angaben bis zum Ende des folgenden die Daten nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
Kalendervierteljahres nach der Bevollmächti- bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden
gung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Kalenderjahres auf automatisiert verarbeitbaren
Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu über- Datenträgern oder durch Datenfernübertragung zu
mitteln. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.“ übermitteln. Liegt die Einwilligung nach § 10a Abs. 1
Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem in Satz 1
32. § 90 wird wie folgt geändert: genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden
Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung
„(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.“
von ihr erhobenen oder der ihr übermittelten
Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulagean-
35. In § 92 Nr. 3 wird das Wort „Altersvorsorgevertrag“
spruch besteht. Soweit der zuständige Träger der
durch das Wort „Vertrag“ ersetzt.
Rentenversicherung keine Versicherungsnummer
vergeben hat, vergibt die zentrale Stelle zur Erfül-
lung der ihr nach diesem Abschnitt zugewiesenen 36. § 93 wird wie folgt geändert:
Aufgaben eine Zulagenummer. Die zentrale Stelle a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
teilt im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a der „(1) Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen
zuständigen Stelle, im Falle eines Antrags nach nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10
§ 89 Abs. 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulagenum- Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
mer mit; von dort wird sie an den Antragsteller zierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5
weitergeleitet.“ und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
ber 2004 geltenden Fassung genannten Voraus-
„Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.“
setzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt
(schädliche Verwendung), sind die auf das ausge-
33. § 90a wird wie folgt geändert: zahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfal-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 geson-
dert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „und“ das Wort
zurückzuzahlen. Dies gilt auch bei einer Auszah-
„Abs.“ eingefügt.
lung nach Beginn der Auszahlungsphase (§ 1
bb) In Satz 3 wird das Wort „Beitragsjahr“ durch Abs. 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt. rungsgesetzes) und bei Auszahlungen im Falle
des Todes des Zulageberechtigten. Eine Rück-
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Altersvorsorge-
zahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil
verträgen“ durch das Wort „Verträgen“ ersetzt.
der Zulagen und der Steuerermäßigung,
34. § 91 wird wie folgt gefasst: a) der auf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Alters-
vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an-
„§ 91 gespartes gefördertes Altersvorsorgevermö-
Datenerhebung und Datenabgleich gen entfällt, wenn es in Form einer Hinterblie-
benenrente an die dort genannten Hinterblie-
(1) Für die Berechnung und Überprüfung der
benen ausgezahlt wird; dies gilt auch für Leis-
Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der
tungen im Sinne des § 82 Abs. 3 an Hinterblie-
Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach
bene des Steuerpflichtigen;
§ 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die
Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanz- für die zusätzliche Absicherung der vermin-
ämter der zentralen Stelle auf Anforderung die bei derten Erwerbsfähigkeit und eine zusätzliche
ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Abs. 2 auf auto- Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbil-
matisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch dung verwendet worden sind;
Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen
des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf entfällt, das im Falle des Todes des Zulagebe-
die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen rechtigten auf einen auf den Namen des Ehe-
Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnah- gatten lautenden Altersvorsorgevertrag über-
men erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach tragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt
§ 89 übermittelt worden sind. Für Zwecke der Über- des Todes des Zulageberechtigten die Voraus-
prüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr setzungen des § 26 Abs. 1 erfüllt haben.“
übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Abs. 2
übermittelten Daten automatisiert abgleichen. Führt b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten fügt:
oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mit- „(1a) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
zuteilen. Ist nach dem Ergebnis der Überprüfung der entfällt auch, soweit im Rahmen der Regelung der
1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Scheidungsfolgen eine Übertragung des geför- 39. Dem § 97 wird folgender Satz angefügt:
derten Altersvorsorgevermögens auf einen Alters- „§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes
vorsorgevertrag des ausgleichsberechtigten Ehe- bleiben unberührt.“
gatten erfolgt, zu Lasten des geförderten Vertrages
mit einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträ-
40. § 99 wird wie folgt geändert:
ger für den ausgleichsberechtigten Ehegatten
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Ren- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tenversicherung begründet werden oder das „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Kapital aus einem geförderten Vertrag entnom- ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach
men und von dem ausgleichsberechtigten Ehe- den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmel-
gatten unmittelbar auf einen auf seinen Namen dung nach § 90 Abs. 3 und für die in den §§ 92
lautenden Altersvorsorgevertrag eingezahlt wird. und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheini-
Einer Übertragung steht die Abtretung des geför- gungen und im Einvernehmen mit den obersten
derten Altersvorsorgevermögens im Rahmen der Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die
Regelung der Scheidungsfolgen gleich. Wird von nach § 10a Abs. 5 Satz 1 und § 22 Nr. 5 Satz 7 vor-
dem berechtigten früheren Ehegatten dieses gesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und
Altersvorsorgevermögen schädlich verwendet, Aufbau der für die Durchführung des Zulagever-
gilt Absatz 1 Satz 1 sinngemäß für die darin ent- fahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestim-
haltenen Zulagen und die anteilig nach § 10a Abs. 4 men.“
gesondert festgestellten Beträge.“
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustau-
„Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 4 Abs. 2 sches zwischen den Anbietern, der zentralen
und 3 des Betriebsrentengesetzes, wenn das Stelle, den Trägern der gesetzlichen Renten-
geförderte Altersvorsorgevermögen auf eine der versicherung, der Bundesagentur für Arbeit,
in § 82 Abs. 2 Buchstabe a genannten Einrichtun- den Meldebehörden, den Familienkassen,
gen der betrieblichen Altersversorgung zum Auf- den zuständigen Stellen und den Finanzäm-
bau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters- tern und“.
versorgung übertragen und eine lebenslange
Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs- Artikel 2
gesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des
Änderung der Einkommensteuer-
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in
Durchführungsverordnung 2000
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fas-
sung vorgesehen wird.“ Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18
„(3) Auszahlungen zur Abfindung einer Klein- des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird
betragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase wie folgt geändert:
gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine
Kleinbetragsrente ist eine Rente, die bei gleich- 1. § 29 wird wie folgt geändert:
mäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden
Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1 vom aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
steigt. Bei der Berechnung dieses Betrags sind „Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem
alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des 1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Siche-
Zulageberechtigten insgesamt zu berücksichti- rungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem
gen, auf die nach diesem Abschnitt geförderte Muster dem für die Veranlagung des Versiche-
Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.“ rungsnehmers nach dem Einkommen zustän-
digen Finanzamt, bei einem Versicherungs-
nehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz
37. § 94 wird wie folgt geändert: noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dem für die Veranlagung des Sicherungsneh-
mers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der
„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gelten die Sätze 1
Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-
und 5 entsprechend.“
zuzeigen, in denen Ansprüche aus Versiche-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 4 rungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von
Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „§ 90 Abs. 4 Satz 2 Darlehen eingesetzt werden.“
bis 6“ ersetzt.
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
38. In § 95 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 4 „Der Steuerpflichtige hat dem für seine Ver-
und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge- anlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der
setzes“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Abgabenordnung) die Abtretung und die Be-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ leihung unverzüglich anzuzeigen.“
ersetzt. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1441
2. § 30 wird wie folgt gefasst: 22 23 60
„§ 30 23 24 59
Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen 24 25 58
Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn 25 26 57
der Sonderausgabenabzug von Beiträgen nach § 10 26 27 55
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zu versagen
ist. Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die 27 28 54
festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichti- 28 29 53
ge die Beiträge nicht geleistet hätte. Der Unterschied
29-30 30 51
zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als
Nachsteuer zu erheben.“ 31 31 50
32 32 49
3. § 55 wird wie folgt geändert:
33 33 48
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 1 Satz 3
34 34 46
Buchstabe a des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 22
Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des 35-36 35 45
Gesetzes“ ersetzt. 37 36 43
b) In Absatz 2 wird die Tabelle durch die folgende 38 37 42
Tabelle ersetzt:
39 38 41
Der Ertragsanteil ist
der Tabelle in § 22 40-41 39 39
Nr. 1 Satz 3 42 40 38
Buchstabe a
„Beschränkung Doppelbuchstabe 43-44 41 36
der Laufzeit der bb des Gesetzes
45 42 35
Rente auf ... Jahre zu entnehmen,
Der Ertrags-
ab Beginn des wenn der 46-47 43 33
anteil beträgt
Rentenbezugs Rentenberechtigte
(ab 1. Januar
vorbehaltlich
zu Beginn des
48 44 32
der Spalte 3
1955, falls die Rentenbezugs (vor 49-50 45 30
... v.H.
Rente vor diesem dem 1. Januar
Zeitpunkt zu lau- 1955, falls die 51-52 46 28
fen begonnen hat) Rente vor diesem 53 47 27
Zeitpunkt zu laufen
begonnen hat) das 54-55 48 25
... te Lebensjahr 56-57 49 23
vollendet hatte
58-59 50 21
1 2 3
60-61 51 19
1 0 entfällt
62-63 52 17
2 1 entfällt
64-65 53 15
3 2 97
66-67 54 13
4 4 92
68-69 55 11
5 5 88
70-71 56 9
6 7 83
72-74 57 6
7 8 81
75-76 58 4
8 9 80
77-79 59 2
9 10 78
ab 80 Der Ertragsanteil ist immer der
10 12 75 Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buch-
11 13 74 stabe a Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes zu entnehmen.“
12 14 72
13 15 71
Artikel 3
14-15 16 69
Änderung der
16-17 18 67 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
18 19 65 Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
19 20 64 sung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1848), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
20 21 63
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt
21 22 62 geändert:
1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
1. In § 4 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt Artikel 6
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
angefügt:
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der
„4. in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommen- Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
steuergesetzes die für die zutreffende Berech- S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 59 des Gesetzes
nung des Versorgungsfreibetrags und des Zu- vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist,
schlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen wird wie folgt geändert:
Angaben.“
a) Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22
„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas- Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkom-
(BGBl. I S. 1427) sind erstmals anzuwenden auf laufen- mensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistun-
den Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem- gen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergeset-
ber 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt zes erzielen,“.
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
b) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
zember 2004 zufließen.“
„16. a) diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1
Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes schließen oder vermitteln,
Artikel 4 b) die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Versor-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
gungseinrichtungen,
§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses,
Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 der Durchführung des Vertrages oder der
(BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 3 des Antragstellung nach § 89 des Einkommensteu-
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928) ergesetzes Hilfe leisten.“
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
„18. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der
Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergeset- Änderung des
zes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
und die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert
Bundesamt für Finanzen bedient sich zur Durchfüh- durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
rung dieser Aufgaben der Bundesversicherungsan- (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:
stalt für Angestellte, soweit diese zentrale Stelle im
Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
im Wege der Organleihe. Die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte unterliegt insoweit der Fach- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aufsicht des Bundesamts für Finanzen. Das Nähere, aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
insbesondere die Höhe der Verwaltungskostener-
„2. die für den Vertragspartner eine lebens-
stattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung gere-
lange und unabhängig vom Geschlecht
gelt;“.
berechnete Altersversorgung vorsieht, die
nicht vor Vollendung des 60. Lebensjah-
res oder einer vor Vollendung des 60. Le-
bensjahres beginnenden Leistung aus
Artikel 5
einem gesetzlichen Alterssicherungssys-
Änderung der tem des Vertragspartners (Beginn der
Verordnung über die gesonderte Fest- Auszahlungsphase) gezahlt werden darf;
stellung von Besteuerungsgrundlagen Leistungen aus einer ergänzenden Absi-
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung cherung der verminderten Erwerbsfähig-
keit oder Dienstunfähigkeit und einer
In § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung zusätzlichen Absicherung der Hinterblie-
von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der benen können vereinbart werden; Hinter-
Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I bliebene in diesem Sinne sind der Ehegat-
S. 2663), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom te und die Kinder, für die dem Vertrags-
20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) geändert worden partner zum Zeitpunkt des Eintritts des
ist, wird die Angabe „§10 Abs. 2 Satz 2“ durch die Anga- Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kin-
be „§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b“ und die Angabe „§ 20 dergeld oder ein Freibetrag nach § 32
Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 36 letzter Satz“ Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
ersetzt. zugestanden hätte; der Anspruch auf Wai-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1443
senrente oder Waisengeld darf längstens wobei sich das gebildete Guthaben und
für den Zeitraum bestehen, in dem der die zu zahlenden Beiträge jeweils um
Rentenberechtigte die Voraussetzungen einen Satz von 2, 4 oder 6 vom Hundert
für die Berücksichtigung als Kind im Sinne jährlich verzinsen. Sind für einen Teil oder
des § 32 des Einkommensteuergesetzes die gesamte Ansparphase bereits unter-
erfüllt;“. schiedliche Beiträge oder eine bestimmte
bb) In Nummer 3 zweiter Halbsatz werden nach Verzinsung vertraglich vereinbart, sind
dem Wort „Dienstunfähigkeit“ die Wörter diese anstelle der zuvor genannten Beträ-
„oder zur Hinterbliebenenabsicherung“ einge- ge zur Berechnung heranzuziehen,
fügt. 5. die Anlagemöglichkeiten und die Struktur
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: des Anlagenportfolios sowie über das
Risikopotential und darüber, ob und wie
„4. die monatliche Leistungen für den Ver- ethische, soziale und ökologische Belan-
tragspartner in Form einer lebenslangen ge bei der Verwendung der eingezahlten
Leibrente oder Ratenzahlungen im Rah- Beiträge berücksichtigt werden, und
men eines Auszahlungsplans mit einer
anschließenden Teilkapitalverrentung ab 6. die Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1
dem 85. Lebensjahr vorsieht; die Leistun- zweiter Halbsatz des Einkommensteuer-
gen müssen während der gesamten Aus- gesetzes als Voraussetzung der Förder-
zahlungsphase gleich bleiben oder stei- berechtigung für den dort genannten Per-
gen; Anbieter und Vertragspartner können sonenkreis.“
vereinbaren, dass bis zu zwölf Monats- b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
leistungen in einer Auszahlung zusam-
mengefasst werden oder eine Kleinbe- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
tragsrente nach § 93 Abs. 3 des Einkom-
„(4) Der Anbieter ist verpflichtet, den Vertrags-
mensteuergesetzes abgefunden wird; bis
partner jährlich schriftlich über die Verwendung der
zu 30 vom Hundert des zu Beginn der
eingezahlten Altersvorsorgebeiträge, das bisher
Auszahlungsphase zur Verfügung stehen-
gebildete Kapital, die einbehaltenen anteiligen
den Kapitals kann an den Vertragspartner
Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die
außerhalb der monatlichen Leistungen
Verwaltung des gebildeten Kapitals, die erwirt-
ausgezahlt werden; die gesonderte Aus-
schafteten Erträge sowie bei Umwandlung eines
zahlung der in der Auszahlungsphase
bestehenden Vertrags in einen Altersvorsorgever-
anfallenden Zinsen und Erträge ist zuläs-
trag die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung ange-
sig;“.
sammelten Beiträge und Erträge zu informieren; im
dd) In Nummer 8 wird die Angabe „zehn“ durch die Rahmen der jährlichen Berichterstattung muss der
Angabe „fünf“ ersetzt. Anbieter auch darüber schriftlich informieren, ob
ee) Die Nummern 1, 5 bis 7, 9 und 11 werden auf- und wie ethische, soziale und ökologische Belange
gehoben. bei der Verwendung der eingezahlten Altersvorsor-
gebeiträge berücksichtigt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 110a
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 110a Abs. 2 und 2a des Versiche- 4. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“
rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt. durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
2. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9“ 5. § 8 wird um folgenden Absatz 5 erweitert:
durch die Angabe „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
„(5) Als Muster verwendbare zertifizierte Altersvor-
sorgeverträge, die nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
3. § 7 wird wie folgt geändert:
genannten Voraussetzungen erfüllen, sind mit Wir-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: kung vom 1. Januar 2006 durch Bescheid der Zertifi-
aa) Am Ende von Nummer 2 wird das Wort „und“ zierungsstelle zu widerrufen.“
durch ein Komma ersetzt.
bb) Am Ende von Nummer 3 werden der Punkt 6. § 14 wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt sowie folgende a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Nummern 4, 5 und 6 angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„4. das Guthaben, das dem Vertragspartner
bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am „(2) Für Verträge, die nach § 5 in der am
jeweiligen Jahresende über einen Zeit- 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zertifiziert
raum von zehn Jahren maximal bis zum wurden und die alle die in Artikel 7 Nr. 1 des Geset-
Beginn der Auszahlungsphase vor und zes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) enthaltenen
nach Abzug der Wechselkosten zur Über- Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember
tragung auf ein anderes Anlageprodukt 2005 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung
oder einen anderen Anbieter zustünde, des Vertrags nicht erforderlich. Satz 1 gilt ohne
und die Summe der bis dahin insgesamt zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der
gezahlten gleich bleibenden Beiträge, Anbieter unter Beibehaltung der vertraglichen Aus-
1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
gestaltung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis (4) Der Teil der Anwartschaft, der während eines
31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit seinen Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne
Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden wer-
der in Artikel 7 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe den, wenn die Betriebstätigkeit vollständig einge-
aa bis cc und ee des Gesetzes vom 5. Juli 2004 stellt und das Unternehmen liquidiert wird.
(BGBl. I S. 1427) enthaltenen Änderungen ganz
(5) Für die Berechnung des Abfindungsbetrages
oder teilweise vereinbart. Die Änderung des
gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Vertrags ist der Zertifizierungsstelle gegenüber
schriftlich anzuzeigen.“ (6) Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und
einmalig zu zahlen.“
Artikel 8 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 4
Gesetzes zur Verbesserung Übertragung
der betrieblichen Altersversorgung
(1) Unverfallbare Anwartschaften und laufende
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen
versorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), der folgenden Absätze übertragen werden.
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geän- (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dert: kann im Einvernehmen des ehemaligen mit dem
neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer
1. die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen
1. In der Überschrift des Gesetzes wird die Angabe
werden oder
„(BetrAVG)“ durch die Angabe „(Betriebsrentenge-
setz – BetrAVG)“ ersetzt. 2. der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen
unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche
Altersversorgung (Übertragungswert) auf den
2. Dem § 1a wird folgender Absatz 4 angefügt: neuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn die-
„(4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem ser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue
Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-
Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eige- geltumwandlung entsprechend.
nen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht (3) Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres
auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von sei-
Regelungen über Entgeltumwandlung gelten ent- nem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass der
sprechend.“ Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber über-
tragen wird, wenn
3. § 2 Abs. 6 wird aufgehoben. 1. die betriebliche Altersversorgung über einen Pen-
sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
versicherung durchgeführt worden ist und
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
2. der Übertragungswert die Beitragsbemessungs-
„§ 3 grenze in der Rentenversicherung der Arbeiter
Abfindung und Angestellten nicht übersteigt.
(1) Unverfallbare Anwartschaften im Falle der Der Anspruch richtet sich gegen den Versorgungs-
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende träger, wenn der ehemalige Arbeitgeber die versiche-
Leistungen dürfen nur unter den Voraussetzungen rungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 2 oder 3 gewählt
der folgenden Absätze abgefunden werden. hat oder soweit der Arbeitnehmer die Versicherung
oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt
(2) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne hat. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine dem
Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen
Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultieren- und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
den laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehe- oder eine Direktversicherung durchzuführen. Für die
nen Altersgrenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleis- neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Ent-
tungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße geltumwandlung entsprechend.
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für (4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das
die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfin- Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer
dung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von sei- Pensionskasse oder einem Unternehmen der
nem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Ge- Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeit-
brauch macht. nehmers oder Versorgungsempfängers übernom-
men werden, wenn sichergestellt ist, dass die Über-
(3) Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeit- schussanteile ab Rentenbeginn entsprechend § 16
nehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetz- Abs. 3 Nr. 2 verwendet werden. § 2 Abs. 2 Satz 4
lichen Rentenversicherung erstattet worden sind. bis 6 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1445
(5) Der Übertragungswert entspricht bei einer 8. § 8 wird wie folgt geändert:
unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine
Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen a) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „eines
Altersversorgung dem Barwert der nach § 2 bemes- Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“
senen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt ersetzt.
der Übertragung; bei der Berechnung des Barwerts b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkann-
ten Regeln der Versicherungsmathematik maßge- „(2) Der Träger der Insolvenzsicherung kann
bend. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeit-
einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine nehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der
Direktversicherung durchgeführt worden ist, ent- aus der Anwartschaft resultierenden laufenden
spricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapi- Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Alters-
tal im Zeitpunkt der Übertragung. grenze 1 vom Hundert, bei Kapitalleistungen
zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach
(6) Mit der vollständigen Übertragung des Über- § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht
tragungswerts erlischt die Zusage des ehemaligen übersteigen würde oder wenn dem Arbeitnehmer
Arbeitgebers.“ die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet worden sind. Dies gilt entsprechend für
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: die Abfindung einer laufenden Leistung. Die
Abfindung ist darüber hinaus möglich, wenn sie
„§ 4a an ein Unternehmen der Lebensversicherung
Auskunftsanspruch gezahlt wird, bei dem der Versorgungsberechtigte
im Rahmen einer Direktversicherung versichert
(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger ist. § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und § 3 Abs. 5 gelten
hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Inte- entsprechend.“
resse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,
1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen 9. In § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter „vom
unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
der Versorgungsregelung vorgesehenen Alters- durch die Wörter „von der Bundesanstalt für Finanz-
grenze ein Anspruch auf Altersversorgung be- dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
steht und
2. wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft 10. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „das Bundesauf-
nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist. sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungs- Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
träger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen aufsicht“ ersetzt.
schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem
Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversor- 11. § 14 wird wie folgt geändert:
gung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-
versorgung bestehen würde.“ a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Bun-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“
durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanz-
7. § 7 wird wie folgt geändert: dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 werden die Wörter
„Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger „des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und rungswesen“ durch die Wörter „der Bundesan-
Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungs-
falls erfolgt sind, nur 12. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „vom Bundesauf-
1. für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von Wörter „von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes- tungsaufsicht“ ersetzt.
sungsgrenze in der Rentenversicherung der
Arbeiter und Angestellten für eine betriebliche 13. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ergibt“
Altersversorgung verwendet werden oder ein Semikolon und die Wörter „§ 4 gilt nicht, wenn die
2. für im Rahmen von Übertragungen gegebene Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder
Zusagen, soweit der Übertragungswert die teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist“ einge-
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenver- fügt.
sicherung der Arbeiter und Angestellten nicht
übersteigt.“ 14. § 30b wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 6 werden die Wörter „des Bundesauf- „§ 30b
sichtsamtes für das Versicherungswesen“ durch
die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienst- § 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem
leistungsaufsicht“ ersetzt. 31. Dezember 2004 erteilt wurden.“
1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
15. In § 30e Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- S. 718) geändert worden ist, wird nach den Wörtern „als
gefügt: zentraler Stelle nach“ die Angabe „§ 22a und“ eingefügt.
„Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein
Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die
Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Abs. 5a Artikel 11
entsprechend.“ Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
16. § 30g Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
In § 112 Abs. 1 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgeset-
„(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem-
Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals ber 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 5
gezahlt worden sind.“ Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 12
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- Änderung des Hüttenknapp-
schriften über die Sozialversicherung – (Artikel I des schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom In § 12 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geän- versicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
dert: S. 2167), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
1. § 18a Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: den ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“ durch
„1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorge-
§ 20 des Einkommensteuergesetzes; verträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erle- (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des
bens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs.1 Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden
Fassung des Einkommensteuergesetzes,
wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor Artikel 13
dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-
sicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 Änderung des Wohngeldgesetzes
entrichtet wurde, es sei denn, sie werden In § 10 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohngeldgesetzes in der
wegen Todes geleistet. Zu den Einnahmen Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002
gehören außerrechnungsmäßige und rech- (BGBl. I S. 474), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
nungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert wor-
in den Beiträgen zu diesen Versicherungen ent- den ist, werden nach dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter
halten sind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in „oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil“ einge-
der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas- fügt.
sung des Einkommensteuergesetzes.
Bei der Ermittlung der Einnahmen sind die Wer-
bungskosten sowie der Sparerfreibetrag abzuzie- Artikel 14
hen,“.
Änderung
des Wohnraumförderungsgesetzes
2. § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
In § 21 Abs. 2 Nr. 1.3 des Wohnraumförderungsgeset-
„5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um
zes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das
20 v.H.; sofern es sich dabei um Leistungen han-
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember
delt, die der nachgelagerten Besteuerung unter-
2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden nach
liegen, ist das monatliche Einkommen um 31 v.H.
dem Wort „Ertragsanteil“ die Wörter „oder den der
zu kürzen.“
Besteuerung unterliegenden Anteil“ eingefügt.
Artikel 10
Artikel 15
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung der Arbeitsentgeltverordnung
In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Zehnten Buches Sozial- § 2 Abs. 2 Nr. 5 der Arbeitsentgeltverordnung in der
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda- Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verordnung
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti- vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3667) geändert wor-
kel 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I den ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1447
„5. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen- Artikel 17
sionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Rückkehr zum
Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im einheitlichen Verordnungsrang
Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 vom Hun-
dert der Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- Die auf Artikel 2, 3, 5 und 15 beruhenden Teile der dort
versicherung der Arbeiter und Angestellten; für darin geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweili-
enthaltene Beträge aus einer Entgeltumwandlung gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
(§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) besteht Bei- werden.
tragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008,“.
Artikel 18
Artikel 16 Inkrafttreten
Verordnungsermächtigung (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe ee, Nr. 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale aa und ee, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 36 Buchstabe b
Sicherung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim- und Nr. 39 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
mung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverord-
nungen die Bezeichnung „Gesetz zur Verbesserung der (2) Artikel 6 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Janu-
betrieblichen Altersversorgung“ durch die Bezeichnung ar 2004 in Kraft.
„Betriebsrentengesetz“ ersetzen und die hierdurch (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in
bedingten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Verordnung
über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Vom 1. Juli 2004
Auf Grund des § 13a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geän-
dert worden ist, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
§1
Gegenstand der Verordnung, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Kriegswaffen des Teils B der
Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste), die
unbrauchbar gemacht wurden.
(2) Umgang mit einer unbrauchbar gemachten Kriegswaffe hat, wer diese
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet oder
damit Handel treibt.
(3) Offen führt eine Kriegswaffe der Nummer 29, 30, 37 oder 46 der Kriegs-
waffenliste, die unbrauchbar gemacht wurde, wer diese für Dritte erkennbar
führt.
(4) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Abschnitts 2 der An-
lage 1 zum Waffengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§2
Verbote
(1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten
Kriegswaffen verboten.
(2) Es ist verboten, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen, die, bevor sie un-
brauchbar gemacht wurden, Kriegswaffen nach Nummer 29, 30, 37 oder 46 der
Kriegswaffenliste waren, offen zu führen. Dies gilt nicht für die Verwendung bei
Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann für den
Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 genehmi-
gen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht ent-
gegenstehen.
§3
Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2
Abs.1 oder Abs. 2 mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen umgeht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkei-
ten nach § 3 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
übertragen.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Juli 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1449
Neunte Verordnung
zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Vom 2. Juli 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 1 sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und
§ 8 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304) und § 6 Abs. 5 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai
2002 (BGBl. I S. 1648) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die §§ 28 und 33b bis 33g der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588), die zuletzt durch die Verordnung vom
6. Oktober 2003 (BGBl. I S. 1970, 2140) geändert worden ist, werden aufgeho-
ben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der ab
dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)*)
Vom 5. Juli 2004
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Maßregeln vom 31. Tag nach Beendigung
Abs. 2, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f in der Notimpfung bis zur Beendigung
Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs. 2, des § 79 Abs. 1 der Untersuchungen 18
Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7, 11 Untersuchungen nach Notimpfung 19
bis 14a, 19 und 20 und § 79 Abs. 1a, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 Maßregeln bei Feststellung von Tieren
in Verbindung mit den §§ 18 bis 30 und § 79 Abs. 1a, des mit Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine 20
§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 und § 79 Abs. 1a Maßregeln nach Abschluss der Untersuchungen 21
und des § 79 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1a,
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen- Anwendungsvorrang 22
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes- oder im Impfgebiet 23
ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- Gefährdeter Bezirk beim Auftreten
wirtschaft: der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 24
Maßregeln zur Erkennung
der Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk 25
Inhaltsverzeichnis
Tilgungsplan 26
§§ Seuchenausbruch bei Wildtieren
in einem benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland 27
Teil 1: Begriffsbestimmungen 1
Begriffsbestimmungen 1 Teil 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen 28
Teil 2: Schutzmaßregeln 2 bis 27
Schutzmaßregeln 28
Abschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2
Impfungen und Heilversuche 2 Teil 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Wiederbelegung von Betrieben 29 und 30
Abschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln 3 bis 27
Unterabschnitt 1: Vor amtlicher Feststellung Aufhebung der Schutzmaßregeln 29
der Maul- und Klauenseuche 3 bis 5 Wiederbelegung von Betrieben 30
Verdachtsbetrieb 3
Teil 5: Tierseuchenbekämpfungszentrum 31
Anordnungen für weitere Betriebe 4
Tierseuchenbekämpfungszentrum 31
Kontrollzone 5
Unterabschnitt 2: Nach amtlicher Feststellung Teil 6: Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen 32 bis 35
der Maul- und Klauenseuche 6 bis 27 Ordnungswidrigkeiten 32
Öffentliche Bekanntmachung 6
Berechnung von Fristen 33
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 7
Nichtanwendung bestehender Vorschriften 34
Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 35
Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 9
Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 10
Schutzmaßregeln in Bezug auf das Teil 1
Beobachtungsgebiet 11
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung 12 Begriffsbestimmungen
Seuchenausbruch in einem
benachbarten Mitgliedstaat 13 §1
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 14 Begriffsbestimmungen
Sperrgebiet 15
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Notimpfung 16
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
Maßregeln vom Beginn bis zum 30. Tag
nach Beendigung der Notimpfung 17 a) bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung
oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/85/EG des
Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft
Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der b) bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische
Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und
91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf
Nr. L 306 S.1). Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1451
aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren 2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das
desselben Betriebes entnommenen Proben Ergebnis
Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- a) der klinischen,
che oder für einen oder mehrere der Serotypen
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezi- b) der pathologisch-anatomischen oder
fische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen c) der labordiagnostischen
worden ist oder
Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauen-
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des- seuche befürchten lässt.
selben Betriebes Antikörper gegen Struktur-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul-
und Klauenseuche nachgewiesen worden 1. Betrieb:
sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sons-
Impfungen, durch das Muttertier übertragene tigen Standorte zur ständigen oder vorübergehen-
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als den Haltung dieser Tiere einschließlich der dazuge-
mögliche Ursache des Antikörpernachweises hörigen Nebengebäude und des dazugehörigen
ausgeschlossen werden können, Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung
c) in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen und der räumlichen Anordnung, insbesondere der
Proben Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Aus-
nahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer
che oder für einen oder mehrere der Serotypen als 25 Hektar sind;
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-
sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen 2. Tiere empfänglicher Arten:
worden ist und Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia),
bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier des- Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda)
selben Betriebes Antikörper gegen Struktur- der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- 3. Fleisch:
und Klauenseuche nachgewiesen worden
alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder
sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere
in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder
Impfungen, durch das Muttertier übertragene
Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Men-
Antikörper oder unspezifische Reaktionen als
schen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
mögliche Ursache des Antikörpernachweises
ausgeschlossen werden können, oder 4. Milch:
d) ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem a) nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Roh-
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem milch),
Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist b) über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behand-
und bei dem betroffenen Tier lung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch
aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseu- oder
che oder für einen oder mehrere der Serotypen c) Milcherzeugnisse
des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifi-
sche virale Ribonukleinsäure nachgewiesen von Tieren empfänglicher Arten;
worden ist, 5. Häute:
bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstruktur- Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren
proteine des Virus der Maul- und Klauenseu- empfänglicher Arten;
che nachgewiesen worden sind, sofern ge- 6. Futtermittel:
währleistet ist, dass frühere Impfungen, durch
das Muttertier übertragene Antikörper oder Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und
unspezifische Reaktionen als mögliche Ursa- Stroh;
che des Antikörpernachweises ausgeschlos- 7. Dung:
sen werden können,
Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten,
cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Anti- auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist,
körper gegen Struktur- oder Nichtstrukturpro- Jauche oder Gülle;
teine des Virus der Maul- und Klauenseuche
8. Notimpfung:
eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul-
und Klauenseuche serologisch nachgewiesen Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frü- 9. Schutzimpfung:
here Impfungen, durch das Muttertier übertra-
gene Antikörper oder unspezifische Reaktio- eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum
nen als mögliche Ursache des Titeranstiegs Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus
ausgeschlossen werden können, oder der Maul- und Klauenseuche;
dd) klinische oder pathologisch-anatomische Er- 10. Suppressivimpfung:
scheinungen festgestellt worden sind, die auf eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Ver-
Maul- und Klauenseuche schließen lassen. hinderung der Verschleppung des Virus der Maul-
1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein 2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Ge-
3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere emp-
biets.
fänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die
Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb
verbracht worden sind,
Teil 2
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper,
Schutzmaßregeln
Häute, Sperma, Eizellen, Embryonen, Futtermittel,
Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das
Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb ver-
Abschnitt 1
schleppt worden sein kann.
Allgemeine Schutzmaßregeln
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung
nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchen-
§2
bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet
Impfungen und Heilversuche die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung
(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche des Verdachtsbetriebs an.
sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
Heilversuche sind verboten. Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei- des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche
chend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftli- 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
che Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul-
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entge- und Klauenseuche-Verdacht – Unbefugter Zutritt ver-
genstehen. boten“ gut sichtbar anzubringen,
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs
Abschnitt 2 abzusondern,
Besondere Schutzmaßregeln 3. täglich Aufzeichnungen über
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter
Unterabschnitt 1 Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum
Vor amtlicher Feststellung sowie
der Maul- und Klauenseuche
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-
dächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach
§3 Zucht- und Masttieren,
Verdachtsbetrieb
zu machen,
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
4. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so
che in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in
aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht
Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb) die
ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit
virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen
ihnen in Berührung kommen können,
Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4
und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates 5. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere
vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemein- empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmi-
schaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur gung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu
Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Ent- diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Be-
scheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur seitigung erteilt werden darf,
Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306
6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische
Standorte Matten oder sonstige saugfähige Boden-
und serologische Untersuchung nach Anhang III der
auflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen
Richtlinie 2003/85/EG an. Ergeben sich auf Grund einer
Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Aus-
bruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zu- 7. sicherzustellen, dass
ständige Behörde
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit
1. die serologische und virologische Untersuchung wei- Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüg-
terer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbe- lich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen
triebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht wor- Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder,
den sind, und im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seu-
empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs chenverbreitung vermieden wird,
an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. b) Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des
Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder
sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauen-
seuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein c) Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht
kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist, werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1453
d) Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist
von Tieren empfänglicher Arten, oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Ver-
dachtsbetrieb eingestellt worden sind.
e) Futtermittel, Einstreu und Dung,
f) sonstige Gegenstände und Abfälle, die den Erre- §5
ger der Maul- und Klauenseuche übertragen kön- Kontrollzone
nen, insbesondere wenn sie mit Tieren empfängli-
cher Arten in Berührung gekommen sind, (1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es
nicht aus dem Betrieb verbracht werden. aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seu- 1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden
chenbekämpfung nicht entgegenstehen, eine Kontrollzone festlegen,
1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c für das Ver- 2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden
bringen von Tieren nicht empfänglicher Arten geneh- a) Tiere aus der Kontrollzone nicht verbracht werden
migen, dürfen,
2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 7 Buchstabe d für das Ver- b) bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone
bringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lage- gesperrt werden.
rung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch
Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2
unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbe-
Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die
trieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich
Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richtlinie
beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der
2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kon-
Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.
trollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.
Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Ab- (2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch
satz 2, dass dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn
1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schrift- 1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer
licher Genehmigung der zuständigen Behörde betre- hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
ten dürfen,
2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren
2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der empfänglicher Arten stattgefunden haben oder statt-
zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb finden,
gefahren werden dürfen, 3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen
3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des oder unzulängliche Informationen über die möglichen
Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege
Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1 des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.
der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfi-
zieren sind. Unterabschnitt 2
(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Grün- Nach amtlicher Feststellung
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den der Maul- und Klauenseuche
Verdachtsbetrieb
§6
1. eine Reinigung und Desinfektion
Öffentliche Bekanntmachung
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mut-
maßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.
Tiere transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie §7
2003/85/EG, Schutzmaßregeln
2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren für den Seuchenbetrieb
Umgebung (1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in
einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zustän-
anordnen.
dige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
§4 der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten
Anordnungen für weitere Betriebe und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher
Arten,
Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenla-
ge dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach 2. die unschädliche Beseitigung von
§ 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres a) Fleisch, Milch, Häuten, Sperma, Eizellen und
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit
1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung
Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Fest- einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung
stellung gewonnen worden sind, so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren
b) vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vor- empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Seu-
handener Einstreu und vorhandenem Dung, chenerregers ausgeschlossen werden kann.
3. die Reinigung und Desinfektion (2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-
gen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen,
a) der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1 sein
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, können, spätestens bis zum 31. Oktober 2004 mit. Nach
dem 9. Juli 2004 geschaffene Voraussetzungen und ge-
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete
troffene Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde
Tiere transportiert worden sind,
spätestens drei Monate nach ihrer Inbetriebnahme mitzu-
nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie teilen. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkeh-
2003/85/EG und rungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mit-
4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren zuteilen.
Umgebung (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission der
an. Europäischen Gemeinschaften teilt die zuständige Be-
hörde dem Bundesministerium für Verbraucherschutz,
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) un-
der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften verzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegeneh-
des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 hinaus migungen mit.
1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- §9
und Klauenseuche – Unbefugter Zutritt verboten“ gut
sichtbar anzubringen, Schutzmaßregeln
in Bezug auf den Sperrbezirk
2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb
(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein
durch über den Verbleib von
Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von
1. Fleisch, Milch, Häuten, Sperma, Eizellen und Embryo- mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei
nen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mut- berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epide-
maßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb miologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels
bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher
sind, Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Ein-
2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern richtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürliche Grenzen
die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der sowie Überwachungsmöglichkeiten.
Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep- (2) Die zuständige Behörde
pung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen
Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht wor- 1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-
den ist oder verbracht worden sind. zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut
Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet sichtbar an,
die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten
Erzeugnisse und Gegenstände an. 2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des
einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach
Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseiti- Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine
gung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs serologische Untersuchung nach Anhang III
anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämp- Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere
fung erforderlich ist. empfänglicher Arten durch,
b) eine virologische Untersuchung der Tiere emp-
§8 fänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5
Schutzmaßregeln Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch,
in besonderen Einrichtungen sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist,
(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch
der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungsein- und
richtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer ver-
3. führt Untersuchungen über den Verbleib
gleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher
Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung a) von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der
oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-
oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-
von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmi- zirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
gen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1455
gliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden 4. Das Verbringen von
sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüg-
a) Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten,
lich das Ergebnis der Untersuchungen mit,
ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf
b) von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcher- das Virus der Maul- und Klauenseuche in ein von
zeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der zuständigen Behörde bestimmtes Labor,
dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit
vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung b) Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperr-
des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu- bezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfängli-
chenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks cher Arten
gewonnen worden ist oder gewonnen worden ist verboten.
sind.
5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante
(3) Die zuständige Behörde kann,
Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verbo-
1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung ten.
erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
a) das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere
Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert
b) die künstliche Besamung von sowie den ambulan- werden.
ten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher
7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
Arten,
Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder
c) das Verbringen von Futtermitteln aus einem Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kon-
Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfängli- takt gekommen sein können, sind unverzüglich nach
cher Arten, der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1
2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anwei-
den Kraftfahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und sung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu
innerhalb des Sperrbezirks desinfizieren.
beschränken oder verbieten. 8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Han-
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks
del mit Tieren sind verboten.
haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der 9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga- Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbe-
be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts, trieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstal-
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber- tungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.
haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
anzuzeigen und jede Veränderung mitzuteilen, kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht
anhält und die Tiere nicht entladen werden.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b und Abs. 3 gilt
für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. (6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom
21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus
(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den
der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis
Sperrbezirk Folgendes:
zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus
aus einem Betrieb verbracht werden. dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für
2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere
sind verboten. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entspre-
3. Das Inverkehrbringen von chend.
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperr-
(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute
bezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungs-
und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher
betrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
Arten, das oder die
b) Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in
einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk 1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Ein-
verarbeitet worden ist, schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in
den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbe-
c) Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren emp- zirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder
fänglicher Arten, verbracht worden sind,
d) Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren 2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der
empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschlep-
Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
von Tieren empfänglicher Arten enthalten, Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks
ist verboten. aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4 ständigen Behörde und nach Maßgabe des
Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buch- Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG
stabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 gereinigt und desinfiziert werden.
gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den
§ 10 Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb
Ausnahmen des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten
von der Sperrbezirksregelung genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport 1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlacht-
von Tieren empfänglicher Arten stätte transportiert werden,
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte 2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten
Schlachtstätte oder aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben
geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
a) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert
sofern werden,
1. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der b) die Fahrzeuge und die beim Transport verwende-
Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten ten Gerätschaften unverzüglich nach dem Trans-
des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine An- port nach näherer Anweisung der zuständigen
haltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauen- Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1
seuche ergeben hat, der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert
2. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch
dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige nach § 21 der Viehverkehrsverordnung eingetra-
Tiere empfänglicher Arten befinden, und gen wird.
3. sichergestellt ist, dass (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-
a) von den Tieren, die geschlachtet oder getötet wer- bringen von
den sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für
eine serologische Untersuchung nach Anhang III 1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun-
Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine gen, sofern
virologische Untersuchung entsprechend Anhang I a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-
genommen wird, destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
b) die Tiere pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,
aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert wer-
den und, b) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzu-
bereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie
bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
der Schlachtstätte getrennt von anderen Tie-
ren empfänglicher Arten gehalten und ge- c) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack-
schlachtet werden und fleisch oder die Fleischzubereitung
c) das erschlachtete Fleisch aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a
genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG getrennt gelagert und transportiert wird,
des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festle-
gung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften bb) in einem von der zuständigen Behörde be-
für das Herstellen, die Verarbeitung, den Ver- stimmten Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1
trieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tieri- der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und
schen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
in der jeweils geltenden Fassung gekenn- transportiert wird;
zeichnet wird,
2. frischem Fleisch, sofern
bb) nach der Kennzeichnung in einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Betrieb a) das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die
nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie in einer von der zuständigen Behörde bestimmten,
2003/85/EG behandelt wird, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlach-
tet worden sind,
cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
transportiert wird und b) in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher
Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen
dd) die Fahrzeuge und die beim Transport verwen-
Betrieben geschlachtet werden und
deten Gerätschaften unverzüglich nach dem
Transport nach näherer Anweisung der zu- c) sichergestellt ist, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1457
aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behör- und dieses Fleisch von nach diesem
de festgelegten Route zu dieser Schlachtstät- Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt
te transportiert werden, gelagert und transportiert worden ist;
bb) die Transportfahrzeuge und die beim Trans- 4. Fleischerzeugnissen, die
port verwendeten Gerätschaften unverzüglich
a) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie
nach dem Transport nach näherer Anweisung
2003/85/EG behandelt worden sind oder
der zuständigen Behörde und nach Maßgabe
des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG b) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das
gereinigt und desinfiziert werden und dies in von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens
das Desinfektionsbuch nach § 21 der Viehver- 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des
kehrsverordnung eingetragen wird, Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seu-
chenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses
cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem
kennzeichen
Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden
aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch ist.
nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
64/433/EWG des Rates vom 26. Juni
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von
1964 zur Regelung gesundheitlicher
Milch genehmigen, die
Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG 1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk
Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils gelten- gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfängli-
den Fassung oder cher Arten hergestellt worden ist, sofern
bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer a) die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaß-
nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie lichen Einschleppung des Virus der Maul- und
91/495/EWG des Rates vom 27. No- Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen
vember 1990 zur Regelung der gesund- worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewon-
heitlichen und tierseuchenrechtlichen nener Milch getrennt gelagert und transportiert
Fragen bei der Herstellung und Vermark- worden ist oder
tung von Kaninchenfleisch und Fleisch
von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 b) die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der
S. 41) in der jeweils geltenden Fassung Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder,
im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die
gekennzeichnet wird und Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird,
dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem 2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbe-
Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt trieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern
gelagert und transportiert wird;
a) die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern worden ist, die
a) das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buch-
einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach An- stabe a erfüllt,
hang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates
vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vor- bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie
schriften für die Herstellung und das Inverkehrbrin- 2003/85/EG behandelt worden ist oder
gen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzu- cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks
bereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeich- gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,
net ist und
b) die Milch während der Verarbeitung identifizierbar
b) sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk
Fleischzubereitung verbracht werden soll, getrennt gelagert und trans-
aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk portiert wird und
verbracht werden soll, getrennt gelagert und c) sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchsta-
transportiert wird, ben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behält-
bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbei- nissen transportiert worden ist, die vor dem Trans-
tungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur port gereinigt und desinfiziert worden sind und
Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die während des Transports der Rohmilch keine
Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden
aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelege- sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten
nen Betrieben stammen und in außerhalb werden.
des Sperrbezirks gelegenen Schlacht-
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behör-
stätten geschlachtet worden sind oder
de ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem
bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaß- Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des
lichen Einschleppung des Virus der Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmi-
Maul- und Klauenseuche in den Seu- gen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb
chenbetrieb geschlachtet worden sind liegt und sichergestellt ist, dass die Rohmilch
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt
Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbe- von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten
trieb transportiert wird und und Fellen gelagert worden sind, oder
2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-
die bindung mit Anhang VIII Kapitel VI Abschnitt A
Nr. 2 Buchstabe c oder d der Verordnung (EG)
a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des- Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
infiziert werden, des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevor-
b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero- schriften für nicht für den menschlichen Verzehr
solbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr.
verhindern und L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfül-
len;
3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und
a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie Schweineborsten, die
deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
jeweils gereinigt und desinfiziert werden, che in den Seuchenbetrieb gewonnen worden
b) die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur An- sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt
kunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Be- gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuer-
trieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und haaren oder gewonnenen Schweineborsten gela-
gert worden sind oder
c) die
b) die Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Ver-
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen bindung mit Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A
Behörde gekennzeichnet sind und nur in Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;
einem von der zuständigen Behörde festge- 3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das
legten Gebiet genutzt werden dürfen oder Bluterzeugnis
bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem a) dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als In-
festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa- vitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu
chung gereinigt und desinfiziert werden. technischen Zwecken verwendet zu werden, und
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 b) einer der Behandlungen nach Artikel 20 Abs. 1 in
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Verbindung mit Anhang VIII Kapitel IV Abschnitt B
gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrore- Nr. 3 Buchstabe e Nr. II der Verordnung (EG)
nen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryo- Nr. 1774/2002 unterzogen worden ist;
nen oder die Eizellen 4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten,
1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep- sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII
Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewon- Kapitel IV Abschnitt B Nr. 2 Buchstabe d Nr. IV der
nen worden sind oder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterzogen worden
ist;
2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder
gewonnen worden sind und 5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die
Anforderungen nach Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung
a) der Samen, die Embryonen oder die Eizellen mit Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B Nr. 2, 3 oder 4
getrennt von anderem Samen, anderen Embryo- der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;
nen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder
6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach
gelagert worden sind,
Artikel 20 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapi-
b) alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation tel VII Abschnitt A Nr. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG)
klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie Nr. 1774/2002 erfüllen;
2003/85/EG und serologisch nach Anhang III 7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtli-
Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau- nie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und
enseuche untersucht worden sind und nach dem Ausschaben
c) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der a) für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid
Samenentnahme serologisch mit negativem gesalzen oder
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
b) gebleicht oder getrocknet und nach der Behand-
worden ist.
lung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonne-
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 nen Tierdärmen gelagert
Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehr- worden sind;
bringen von
8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die
1. Häuten und Fellen, die
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche che in den Seuchenbetrieb gewonnen und ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1459
trennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen a) für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei
tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius
oder in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt
worden ist,
b) einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasser-
dicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert b) für die Dauer von mindestens acht Stunden bei
von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius
unterzogen worden sind, bei der die Kerntempe- Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer ge-
ratur für die Dauer von mindestens 60 Minuten schlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und
mindestens 70 Grad Celsius beträgt; das Formaldehydgas unter Verwendung handels-
üblicher Lösungen, die eine Konzentration von
9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die
35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden
einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtö-
ist oder
tenden Behandlung unterzogen worden sind;
c) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen
10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwen-
geschützt an Orten gelagert worden ist, die min-
dung als In-vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.
destens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausge-
Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung brochen ist.
genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung
(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Artikel 18 der Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassene techni- Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tier-
sche Anlage verbracht wird oder halter und mit Samen durchgeführt wird, der
2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichen- 1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks
der Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher bereits im Betrieb befunden hat oder
Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder 2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer
bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den
und der Dung Betrieb abgegeben worden ist.
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein- Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt wer-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu- den, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperr-
che in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder bezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks
b) aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere emp- liegt, wenn
fänglicher Arten durch den beamteten oder einen 1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation
von der zuständigen Behörde beauftragten Tier-
arzt untersucht worden sind, die Untersuchung a) serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richt-
keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- linie 2003/85/EG und
und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindes- b) im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen
tens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit die eine rektale Messung der Körpertemperatur
denen der Dung eingebracht oder ausgebracht einschließen,
wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und
desinfiziert werden. mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
untersucht worden sind und
(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9
Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen 2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten
von der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von
nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und
1. Futtermitteln, die Klauenseuche untersucht werden.
a) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Ein-
schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu- § 11
che in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft
Schutzmaßregeln
und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeug-
in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
ten oder zugekauften Futtermitteln gelagert wor-
den sind, (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb
amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um
b) zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt
den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein
sind,
Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die
c) in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des
empfänglicher Arten halten, oder Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfängli-
cher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und
d) in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrie-
Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung, natürlichen
ben erzeugt worden sind;
Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergeb-
2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das nisse der durchgeführten epidemiologischen Untersu-
in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere emp- chungen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobach-
fänglicher Arten gehalten werden, sofern das Tro- tungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilome-
ckenfutter oder das Stroh ter.
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
(2) Die zuständige Behörde c) sonstigen Erzeugnissen von aus dem Beobach-
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobach- tungsgebiet stammenden Tieren empfänglicher
tungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse,
Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Beobachtungs- die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren
gebiet“ gut sichtbar an, empfänglicher Arten enthalten,
2. führt in den in dem Beobachtungsgebiet gelegenen ist verboten.
Betrieben 3. Das Verbringen von Dung aus in dem Beobachtungs-
a) innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des gebiet gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher
Beobachtungsgebiets eine klinische Untersu- Arten ist verboten.
chung der Tiere empfänglicher Arten nach An-
hang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG durch, § 12
b) eine serologische Untersuchung der erkrankten Ausnahmen von
und verendeten Tiere empfänglicher Arten nach der Beobachtungsgebietsregelung
Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
und eine virologische Untersuchung der erkrank- Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfänglicher
ten und verendeten Tiere empfänglicher Arten ent- Arten genehmigen,
sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Grün- 1. die frühestens 15 Tage nach dem letzten Ausbruch
den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, der Maul- und Klauenseuche auf eine Weide in dem
Beobachtungsgebiet verbracht werden, sofern alle
und Tiere empfänglicher Arten des Betriebs vor dem Ver-
3. führt Untersuchungen über den Verbleib von Tieren bringen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag 2003/85/EG und, sofern es aus Gründen der Seu-
vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der chenbekämpfung erforderlich ist, nach Anhang III
Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG serologisch mit
zur Festlegung des Beobachtungsgebiets aus in dem negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
Beobachtungsgebiet gelegenen Betrieben in andere untersucht worden sind, und sichergestellt ist, dass
Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten
in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem in Berührung kommen;
Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der 2. die zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr be-
Untersuchungen mit. stimmte, in dem Beobachtungsgebiet gelegene
Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor Schlachtstätte verbracht werden, sofern die zuständi-
der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- ge Behörde das Bestandsregister und die Kennzeich-
und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festle- nung der Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach
gung des Beobachtungsgebiets aus in dem Beobach- der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung
tungsgebiet gelegenen Betrieben verbracht worden sind, überprüft hat und alle Tiere empfänglicher Arten des
dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. § 12 Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
Abs. 1 gilt entsprechend. 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und
Klauenseuche untersucht worden sind;
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Beobach-
tungsgebiets haben Tierhalter in dem Beobachtungsge- 3. die, sofern in dem Beobachtungsgebiet keine ausrei-
biet chende Möglichkeit zur Schlachtung besteht, zur
sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte,
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
dem Beobachtungsgebiet möglichst nahe gelegene
a) gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Anga- Schlachtstätte verbracht werden, sofern
be ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
a) die zuständige Behörde das Bestandsregister und
b) verendeten oder erkrankten, insbesondere fieber- die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten
haft erkrankten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs nach der Viehverkehrsverordnung auf
anzuzeigen und jede Veränderung mitzuteilen, Übereinstimmung überprüft hat,
2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern. b) die durchgeführte epidemiologische Untersu-
chung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 12, für das ansteckungsverdächtiger Tiere im Betrieb ergeben
Beobachtungsgebiet Folgendes: hat,
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch c) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs klinisch
aus einem Betrieb verbracht werden. nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
2. Das Inverkehrbringen von negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
untersucht worden sind und
a) Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Beob-
achtungsgebiet erschlachtet oder in einem Verar- d) sichergestellt ist, dass das Fleisch der geschlach-
beitungsbetrieb in dem Beobachtungsgebiet her- teten Tiere nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c
gestellt worden ist, Doppelbuchstabe cc gekennzeichnet wird.
b) Milch, die in dem Beobachtungsgebiet gewonnen (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 11
oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Beob- Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehr-
achtungsgebiet verarbeitet worden ist, und bringen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1461
1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitun- § 14
gen, sofern
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb
a) das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzube-
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen
reitung von Tieren gewonnen worden ist, die min-
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Maul-
destens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschlep-
und Klauenseuche aus einem anderen Betrieb einge-
pung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den
schleppt oder bereits in andere Betriebe weiterver-
Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und
schleppt worden sein kann oder bestehen Anhaltspunkte
b) sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hack- dafür, dass die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere
fleisch oder die Fleischzubereitung empfänglicher Arten in einen Betrieb eingeschleppt wor-
den ist, so ordnet die zuständige Behörde für diese
aa) so gekennzeichnet wird, dass es von Fleisch, Betriebe (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung
das nicht aus dem Beobachtungsgebiet ver- an.
bracht werden soll, zu unterscheiden ist und
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
bb) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a ten Kontaktbetriebe
genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist,
getrennt gelagert und transportiert wird; 1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-
suchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2. Fleischerzeugnissen, die 2003/85/EG an,
a) aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das 2. kann die zuständige Behörde die Tötung und un-
schädliche Beseitigung der Tiere empfänglicher Arten
aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des Betriebs anordnen, sofern dies aus Gründen der
2002/99/EG gekennzeichnet, Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
bb) zur Verarbeitung in einen von der zuständigen 3. gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 bis 7
Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb sowie Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
transportiert und
cc) nach Anhang III Spalte 1 der Richtlinie § 15
2002/99/EG behandelt
Sperrgebiet
worden ist oder
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb
b) nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie amtlich festgestellt und droht sich die Maul- und Klauen-
2003/85/EG behandelt worden sind. seuche großflächig auszubreiten, so legt die zuständige
oberste Landesbehörde, vorbehaltlich des Vorliegens der
Ferner gelten für das Inverkehrbringen von frischem Genehmigung der Kommission der Europäischen Ge-
Fleisch in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 Nr. 2 und meinschaften, das Gebiet fest, in dem sich die Maul- und
für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Fleischzu- Klauenseuche großflächig ausbreitet (Sperrgebiet). Bei
bereitungen in dem Beobachtungsgebiet § 10 Abs. 3 der Festlegung des Sperrgebiets sind der mutmaßliche
Nr. 3 entsprechend. Zeitpunkt und der mutmaßliche Ort der Einschleppung
(3) Für das Inverkehrbringen in dem Beobachtungsge- des Virus der Maul- und Klauenseuche, die mögliche
biet gilt für Milch § 10 Abs. 4, für gefrorenen Samen, Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen des Handels
gefrorene Embryonen und gefrorene Eizellen § 10 Abs. 5, und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher
für sonstigen Samen § 10 Abs. 9 sowie für Häute, Felle, Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürli-
unbehandelte Wolle, Wiederkäuerhaare, Schweinebors- che Grenzen, Überwachungsmöglichkeiten sowie insbe-
ten, Blut, Bluterzeugnisse, Schmalz, ausgeschmolzene sondere die Ergebnisse der durchgeführten epidemiolo-
tierische Fette, Heimtierfutter, Kauspielzeug, Jagdtro- gischen Untersuchungen zu berücksichtigen.
phäen, Tierdärme, sonstige Erzeugnisse, auch als (2) Für das Sperrgebiet gilt, dass
zusammengesetzte Erzeugnisse, und abgepackte sons-
tige Erzeugnisse § 10 Abs. 6 entsprechend. 1. Tiere empfänglicher Arten sowie Erzeugnisse dieser
Tiere, insbesondere frisches Fleisch und Rohmilch,
(4) Für das Verbringen von Dung in dem Beobach- nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen,
tungsgebiet gilt § 10 Abs. 7 entsprechend.
2. die zuständige Behörde Untersuchungen über den
Verbleib von
§ 13
a) Tieren empfänglicher Arten durchführt, die in der
Seuchenausbruch Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung des
in einem benachbarten Mitgliedstaat Virus des Maul- und Klauenseuche in den Seu-
chenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrgebiets
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
aus im Sperrgebiet gelegenen Betrieben in andere
staats der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche inner-
Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat
halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-
oder in ein Drittland verbracht worden sind,
schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt- b) frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeug-
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre- nissen von Tieren empfänglicher Arten durchführt,
chend den §§ 9 und 11 an; §§ 10 und 12 gelten entspre- das oder die in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-
chend. schleppung des Virus der Maul- und Klauenseu-
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
che in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des a) bei der Impfung die erforderliche Hilfe zu leisten
Sperrgebiets aus im Sperrgebiet gelegenen Betrie- hat und
ben verbracht worden ist oder verbracht worden
b) die Tiere, die gegen Maul- und Klauenseuche
sind.
geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 sichtbar durch Ohrmarken mit den Buchstaben
Nr. 1 genehmigen, sofern die Tiere oder die von ihnen „I.MKS“ als geimpft zu kennzeichnen oder, sofern
gewonnenen Erzeugnisse, die aus dem Sperrgebiet ver- auf Grund der Art der Haltung von Rindern eine
bracht werden sollen, von einer amtstierärztlichen Kennzeichnung nicht möglich ist, die Impfung
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 begleitet unter Angabe des Datums ihrer Durchführung
sind. unverzüglich in den Rinderpass einzutragen hat.
(3) Die für den Bestimmungsort zuständige Behörde (3) Im Falle der Anordnung einer Suppressivimpfung
ordnet nach Absatz 1 Satz 1 darf die Impfung nur
a) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a die serolo- 1. innerhalb des Sperrbezirks und
gische Untersuchung der verbrachten Tiere nach
2. in Betrieben, in denen die Maul- und Klauenseuche
Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG,
amtlich festgestellt worden ist,
b) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe b die Be-
durchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
handlung
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde legt im
aa) im Falle von frischem Fleisch nach Anhang VII
Falle der Anordnung einer Notimpfung nach Absatz 1
Teil A Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG,
Satz 1 ein Gebiet um das Impfgebiet (Überwachungsge-
bb) im Falle von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen biet) fest, in dem
nach Anhang IX der Richtlinie 2003/85/EG
1. die Impfung gegen Maul- und Klauenseuche verboten
an. ist,
2. das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten der
§ 16 zuständigen Behörde anzuzeigen ist.
Notimpfung Das Überwachungsgebiet hat, gemessen vom Rand des
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vor- Impfgebiets, eine Breite von mindestens zehn Kilome-
behaltlich des Vorliegens der Genehmigung der Kommis- tern.
sion der Europäischen Gemeinschaften, für ein bestimm-
tes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimp- § 17
fung gegen Maul- und Klauenseuche unter Berücksich-
Maßregeln vom Beginn bis zum
tigung der Maßgaben des Anhangs X der Richtlinie
30. Tag nach Beendigung der Notimpfung
2003/85/EG anordnen, sofern
(1) In der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zum
1. die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt wor-
Ablauf des 30. Tages, gerechnet von dem von der zustän-
den ist und sich auszubreiten droht,
digen Behörde bekannt gemachten Tag der Beendigung
2. der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem der Notimpfung an, gilt für das Impfgebiet Folgendes:
benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des
Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit dem
Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland befürch-
ten lässt oder 2. Frisches Fleisch, das von geimpften Tieren empfängli-
cher Arten erschlachtet worden ist, darf nur in den
3. die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen
Verkehr gebracht werden, sofern es nach Artikel 4
eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in
Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet
dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist,
worden ist und sichergestellt ist, dass das frische
eine Ansteckung von Tieren empfänglicher Arten mit
Fleisch
dem Virus der Maul- und Klauenseuche im Inland
befürchten lassen. a) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten
Betrieb nach Anhang VII Teil A Nr. 1 der Richtlinie
Zum Zwecke der Genehmigung durch die Kommission
2003/85/EG behandelt wird,
der Europäischen Gemeinschaften erstellt die zuständige
oberste Landesbehörde einen Impfplan, der insbesonde- b) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen
re Angaben enthält über das Impfgebiet, die zu impfen- transportiert wird und
den Tierarten, das Alter der zu impfenden Tiere, den Zeit-
c) getrennt von frischem Fleisch gelagert und trans-
raum, der für die Durchführung der Notimpfungen vorge-
portiert wird, das nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der
sehen ist, sowie die Kennzeichnung geimpfter Tiere.
Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist.
(2) Im Falle der Anordnung einer Schutzimpfung nach
3. Nummer 2 gilt für frisches Fleisch, das in einer
Absatz 1 Satz 1 gilt für das Impfgebiet, dass
Schlachtstätte nach Absatz 2 Nr. 2 unter den dort
1. die Impfung so durchzuführen ist, dass eine Verbrei- genannten Voraussetzungen erschlachtet worden ist,
tung des Virus der Maul- und Klauenseuche möglichst entsprechend.
verhindert wird,
4. Rohmilch, die von geimpften Tieren empfänglicher
2. der Tierhalter für die Dauer der Anordnung Arten gewonnen worden ist, darf, vorbehaltlich der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1463
Nummern 5 und 6, nur an einen im Impfgebiet gelege- b) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aero-
nen tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb ab- solbildung beim Einfüllen und Entladen der Roh-
gegeben werden und nur, sofern sichergestellt ist, milch verhindern, und
dass
3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
a) die Rohmilch
a) deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie
aa) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie
deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten
2003/85/EG behandelt wird,
Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs
bb) während der Verarbeitung identifizierbar ist jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
und von Milch, die nicht aus dem Impfgebiet
verbracht werden soll, getrennt gelagert und b) die nach Verlassen des Impfgebiets bis zur Ankunft
transportiert wird, im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb
mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
b) in dem Verarbeitungsbetrieb außer dieser Roh-
milch nur Milch von Tieren verarbeitet wird, die in c) die
außerhalb des Impfgebiets gelegenen Betrieben
aa) nach näherer Anweisung der zuständigen
gewonnen worden ist,
Behörde gekennzeichnet sind und nur in
c) die Rohmilch, die von Tieren in außerhalb des einem von der zuständigen Behörde festge-
Impfgebietes gelegenen Betrieben gewonnen wird, legten Gebiet genutzt werden dürfen oder
in Fahrzeugen in das Impfgebiet transportiert wird,
die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem
worden sind, und festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwa-
chung gereinigt und desinfiziert werden.
d) während des Transports der Rohmilch nach Buch-
stabe c keine Betriebe im Impfgebiet angefahren (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
werden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehal- Absatz 1 Nr. 8 genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass
ten werden. der Samen mindestens 30 Tage getrennt von anderem
Samen gelagert wird und,
5. Rohmilch darf abweichend von Nummer 4 an einen
außerhalb des Impfgebiets gelegenen Verarbeitungs- 1. für den Fall, dass das Spendertier nicht gegen Maul-
betrieb nur abgegeben werden, sofern im Impfgebiet und Klauenseuche geimpft worden ist,
kein Verarbeitungsbetrieb liegt und die zuständige
Behörde die Abgabe genehmigt hat. a) das Spendertier frühestens 28 Tage nach der
Samenentnahme serologisch nach Anhang III
6. Die Rohmilch darf ferner abweichend von Nummer 4 Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
nur an eine Untersuchungseinrichtung abgegeben Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
werden, der von der zuständigen Behörde die Geneh- worden ist und
migung erteilt worden ist, im Impfgebiet gewonnene
Milch zu untersuchen. b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten der Besa-
7. Die Gewinnung von Eizellen und Embryonen von Tie- mungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
ren empfänglicher Arten ist verboten. Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach An-
hang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit nega-
8. Die Gewinnung von Samen von Tieren empfänglicher tivem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche unter-
Arten in Besamungsstationen ist, vorbehaltlich des sucht worden sind,
Absatzes 4, verboten.
2. für den Fall, dass das Spendertier gegen Maul- und
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Klauenseuche geimpft worden ist,
Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfängli-
cher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen in a) das Spendertier vor der Impfung virologisch ent-
1. eine im Impfgebiet gelegene Schlachtstätte oder sprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der
Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf
2. die dem Impfgebiet nächstgelegene Schlachtstätte Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist,
außerhalb dieses Gebiets, sofern alle Tiere empfängli-
cher Arten des Betriebs einschließlich der zur b) alle sonstigen Tiere empfänglicher Arten in der
Schlachtung vorgesehenen Tiere klinisch nach An- Besamungsstation virologisch entsprechend An-
hang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem hang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und
worden sind. Klauenseuche oder serologisch nach Anhang III
Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
(3) Eine Genehmigung darf im Falle des Absatzes 1
Ergebnis auf Antikörper gegen Nichtstrukturprotei-
Nr. 5 nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass die
ne des Virus der Maul- und Klauenseuche unter-
Rohmilch
sucht worden sind und
1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten
Route zu einem von ihr bestimmten Verarbeitungsbe- c) der Samen nach Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie
trieb transportiert wird, 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforde-
2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, rung an den innergemeinschaftlichen Handelsver-
die kehr mit Samen von Rindern und an dessen Ein-
a) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und des- fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-
infiziert werden und den Fassung untersucht worden ist.
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
§ 18 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Tieren empfängli-
Maßregeln vom 31. Tag
cher Arten zur sofortigen Schlachtung genehmigen,
nach Beendigung der Notimpfung
sofern sichergestellt ist, dass
bis zur Beendigung der Untersuchungen
1. die Tiere während des Transports und in der Schlacht-
(1) In der Zeit vom 31. Tag nach Beendigung der Not- stätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher
impfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach Arten gehalten werden,
§ 19 gilt für das Impfgebiet Folgendes:
2. die Transportfahrzeuge vor und nach dem Entladen
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des der Tiere gereinigt und desinfiziert werden und dies im
Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Desinfektionskontrollbuch nach § 21 der Viehver-
2. Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, darf kehrsverordnung eingetragen wird,
a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften 3. die Tiere von einer amtstierärztlichen Bescheinigung
Wiederkäuern erschlachtet worden ist, nur in den nach dem Muster der Anlage 2 begleitet werden, aus
Verkehr gebracht werden, sofern der sich ergibt, dass alle Tiere empfänglicher Arten
des Betriebs klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
aa) die Schlachtstätte, in der das Fleisch er- linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
schlachtet worden ist, tierärztlich überwacht Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Er-
wird, gebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht wor-
den sind und
bb) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeits-
kennzeichen 4. die Tiere in der Schlachtstätte innerhalb von 24 Stun-
den vor der Schlachtung erneut klinisch nach An-
aaa) im Falle von Rindfleisch nach Anhang I
hang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG
Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
oder
werden.
bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer
nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie § 19
91/495/EWG
Untersuchung nach Notimpfung
gekennzeichnet ist und
(1) Frühestens 30 Tage nach Beendigung der Notimp-
cc) sichergestellt ist, dass das Fleisch fung führt die zuständige Behörde in allen Betrieben im
aaa) vor der Verarbeitung nach Anhang VIII Impfgebiet, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten
Teil A Nr. 1, 3 oder 4 der Richtlinie werden, klinische Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1
2003/85/EG behandelt oder von Tieren der Richtlinie 2003/85/EG und serologische Unter-
aus außerhalb des Impfgebiets gelege- suchungen nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie
nen Betrieben erschlachtet wird und 2003/85/EG auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine
des Virus der Maul- und Klauenseuche durch. Den sero-
bbb) von frischem Fleisch, das nicht aus dem logischen Untersuchungen ist der Stichprobenschlüssel
Impfgebiet verbracht werden soll, ge- nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG zu
trennt gelagert und transportiert wird, Grunde zu legen.
b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann die zustän-
Schweinen erschlachtet worden ist, nur in den Ver- dige Behörde Untersuchungen auf Antikörper gegen
kehr gebracht werden, sofern die Voraussetzun- Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauen-
gen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sind. seuche in allen Betrieben und bei allen geimpften Tieren
empfänglicher Arten und deren ungeimpften Nachkom-
3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die men durchführen, sofern dies zur Seuchenbekämpfung
aus frischem Fleisch geimpfter Wiederkäuer unter den erforderlich ist.
Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a gewon-
nen worden ist oder gewonnen worden sind, darf oder
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, sofern § 20
das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Maßregeln
Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG gekenn- bei Feststellung von Tieren mit
zeichnet worden ist. Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie- In Betrieben, in denen bei einer serologischen Untersu-
ren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt chung nach § 19 Tiere mit Antikörpern gegen Nichtstruk-
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche fest-
5. Für die Gewinnung von gestellt worden sind, das Virus der Maul- und Klauenseu-
che aber nicht nachgewiesen worden ist, ordnet die
a) Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher zuständige Behörde
Arten gilt § 17 Abs. 1 Nr. 7,
1. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere
b) Samen von Tieren empfänglicher Arten gilt § 17 empfänglicher Arten des Betriebs oder
Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4
2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere
entsprechend. des Betriebs, bei denen Antikörper gegen Nichtstruk-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1465
turproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
festgestellt worden sind, die Schlachtung der nicht satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
getöteten Tiere empfänglicher Arten des Betriebs und
1. Tieren empfänglicher Arten, sofern die Voraussetzun-
die Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach
gen des § 18 Abs. 2 erfüllt sind,
Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG
2. nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten, sofern
an.
a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs kli-
§ 21 nisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und
Maßregeln nach Klauenseuche untersucht worden sind,
Beendigung der Untersuchungen
b) 30 Tage vor dem Verbringen keine Tiere empfängli-
(1) In der Zeit von der Beendigung der Untersuchun-
cher Arten in den Betrieb, aus dem Tiere verbracht
gen nach § 19 bis zur Entscheidung der Kommission der
werden sollen, eingestellt worden sind,
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der Richt-
linie 2003/85/EG, dass die Freiheit von Maul- und Klau- c) der Betrieb, aus dem die Tiere verbracht werden
enseuche als wiederhergestellt gilt, gilt für das Impfgebiet sollen, nicht in einem Sperrbezirk oder einem
Folgendes: Beobachtungsgebiet liegt,
1. Tiere empfänglicher Arten dürfen, vorbehaltlich des d) die Tiere, die verbracht werden sollen, serologisch
Absatzes 2, aus dem Betrieb nicht verbracht werden. nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG
mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseu-
2. Frisches Fleisch darf nur in den Verkehr gebracht wer-
che untersucht worden sind oder in dem Betrieb
den, sofern
eine serologische Untersuchung nach Anhang III
a) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Wiederkäuern und deren nicht geimpften Nach- Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-
kommen erschlachtet worden ist, führt worden ist und
aa) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 e) während des Transports der Tiere keine Gefahr der
Buchstabe a erfüllt sind und Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauen-
bb) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch seuche besteht,
während der Herstellung identifizierbar ist und 3. nicht geimpften Nachkommen geimpfter Tiere emp-
von anderem frischen Fleisch getrennt gela- fänglicher Arten, sofern die Tiere
gert und transportiert wird,
a) in einen anderen Betrieb im Impfgebiet verbracht
b) in den Fällen, in denen das Fleisch von geimpften werden,
Schweinen und deren nicht geimpften Nachkom-
men im Inland erschlachtet worden ist, b) zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
aa) die Untersuchungen nach § 19 beendet und c) in einen von der zuständigen Behörde bestimmten
mindestens drei Monate seit dem letzten Seu- Betrieb eingestellt werden, aus dem die Tiere nur
chenausbruch im Impfgebiet vergangen sind, zur sofortigen Schlachtung verbracht werden,
oder
bb) die Schlachtstätte tierärztlich überwacht wird,
d) in einen außerhalb des Impfgebiets gelegenen
cc) in der Schlachtstätte nur frisches Fleisch
Betrieb eingestellt werden und vor dem Verbringen
erschlachtet wird, das von Tieren stammt, die
eine serologische Untersuchung nach Anhang III
aaa) nach § 19 mit negativem Ergebnis auf Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
Maul- und Klauenseuche untersucht Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche durchge-
worden sind oder führt worden ist.
bbb) aus außerhalb des Impfgebiets gelege-
nen Gebieten stammen und außerhalb § 22
des Impfgebiets geschlachtet worden Anwendungsvorrang
sind,
Liegt das Impfgebiet ganz oder teilweise in einem
dd) das frische Fleisch nach Artikel 4 Abs. 1 der Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet, gelten in
Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet ist und dem Sperrbezirk die §§ 9 und 10 und in dem Beobach-
ee) das frische Fleisch während der Herstellung tungsgebiet die §§ 11 und 12. Die §§ 17 bis 21 finden
identifizierbar ist und von anderem frischem insoweit keine Anwendung.
Fleisch getrennt gelagert und befördert wird,
c) die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 § 23
erfüllt sind. Tötung im Sperrbezirk, im
3. Für das Inverkehrbringen von Hackfleisch und Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet
Fleischzubereitungen, das oder die von Tieren emp- Die zuständige Behörde kann die Tötung von Tieren
fänglicher Arten gewonnen worden ist oder gewonnen empfänglicher Arten im Sperrbezirk, im Beobachtungs-
worden sind, gilt § 18 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. gebiet oder im Impfgebiet anordnen, sofern dies aus
4. Für die Abgabe von Rohmilch, die von geimpften Tie- Gründen der Seuchenbekämpfung, insbesondere zur
ren empfänglicher Arten gewonnen worden ist, gilt unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, er-
§ 17 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und Abs. 3 entsprechend. forderlich ist.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
§ 24 3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren emp-
fänglicher Arten zum Zwecke des innergemeinschaft-
Gefährdeter
lichen Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht ver-
Bezirk beim Auftreten der
bracht werden dürfen,
Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren
4. Personen, die mit Wildtieren empfänglicher Arten in
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu-
Berührung gekommen sind, Reinigungs- und Desin-
che bei Wildtieren empfänglicher Arten ordnet die
fektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der
zuständige Behörde die serologische und virologische
zuständigen Behörde durchzuführen haben,
Untersuchung der erlegten oder verendeten Wildtiere
empfänglicher Arten an und führt epidemiologische 5. Teile erlegter oder verendet aufgefundener Wildtiere
Nachforschungen durch. empfänglicher Arten sowie Gegenstände, mit denen
Wildtiere empfänglicher Arten in Berührung gekom-
(2) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei
men sein können, in einen Betrieb nicht verbracht
einem Wildtier einer empfänglichen Art amtlich festge-
werden dürfen.
stellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um die
Abschuss- oder Fundstelle als gefährdeten Bezirk fest. (6) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterverbreitung von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb im
des Erregers, die Wildtierpopulation, Tierbewegungen gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2 ge-
innerhalb der Wildtierpopulation, natürliche Grenzen so- nehmigen, wenn
wie Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines 1. die Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben stam-
gefährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe- men, in denen alle Tiere empfänglicher Arten inner-
bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich halb von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit
bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
veröffentlicht. untersucht worden sind,
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- 2. im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztieren
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeigne- empfänglicher Arten in außerhalb des gefährdeten
ten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- Bezirks gelegene Betriebe die Tiere empfänglicher
schrift „Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren – Gefähr- Arten innerhalb der letzten zehn Tage vor dem Verbrin-
deter Bezirk“ gut sichtbar an. gen serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul-
(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährdeten und Klauenseuche untersucht worden sind und
Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk 3. sichergestellt ist, dass
1. der zuständigen Behörde unverzüglich a) die Tiere empfänglicher Arten von einer amtstier-
a) die Anzahl der gehaltenen Tiere empfänglicher ärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der
Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Anlage 3 begleitet werden, aus der sich die Kenn-
Standorts, zeichnung der Tiere sowie das Vorliegen der
Voraussetzungen der Nummer 1 ergibt,
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft
erkrankte Tiere empfänglicher Arten b) die Tiere empfänglicher Arten unmittelbar und
nicht zusammen mit anderen Tieren empfänglicher
anzuzeigen, Arten zu dem Bestimmungsbetrieb befördert wer-
2. die Tiere empfänglicher Arten so abzusondern, dass den,
sie nicht mit Wildtieren in Berührung kommen können, c) das Verbringen mindestens vier Arbeitstage vor
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- dem Verbringen der für den Versandort zuständi-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten gen Behörde unter Angabe des Bestimmungsbe-
einzurichten, triebs angezeigt wird,
4. verendete und erkrankte Tiere empfänglicher Arten, d) im Falle von Schlachttieren empfänglicher Arten,
bei denen der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche diese nur in eine Schlachtstätte innerhalb des
nicht ausgeschlossen werden kann, nach näherer gefährdeten Bezirks oder in eine von der zuständi-
Anweisung der zuständigen Behörde serologisch gen Behörde benannte Schlachtstätte im Inland
oder virologisch auf Maul- und Klauenseuche unter- verbracht werden und,
suchen zu lassen, e) im Falle des Verbringens von Zucht- und Nutztie-
5. Futtermittel, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit ren empfänglicher Arten, diese im Bestimmungs-
denen Tiere empfänglicher Arten in Berührung kom- betrieb für die Zeit von mindestens 30 Tagen der
men können, für Wildtiere unzugänglich aufzubewah- amtlichen Beobachtung unterliegen und nach
ren, Ablauf dieser Frist klinisch und serologisch auf
Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
6. sicherzustellen, dass Hunde im Freien angeleint sind.
Die zuständige Behörde teilt das jeweilige Verbringen
(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk, dass
dieser Tiere empfänglicher Arten der für den Bestim-
1. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, mungsort zuständigen Behörde mindestens drei Arbeits-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, Tiere emp- tage vor dem Verbringen mit.
fänglicher Arten nicht getrieben werden dürfen,
(7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
2. Tiere empfänglicher Arten weder in einen noch aus von Tieren empfänglicher Arten in einen Betrieb im
einem Betrieb im gefährdeten Bezirk verbracht wer- gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nr. 2
den dürfen, genehmigen. Im Falle des Verbringens von Zucht- und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1467
Nutztieren empfänglicher Arten aus einem im gefährde- 2. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche
ten Bezirk gelegenen Betrieb darf die Genehmigung nur Beseitigung
erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Tiere
empfänglicher Arten a) des Aufbruchs jedes erlegten Wildwiederkäuers,
1. in einen Betrieb verbracht werden, in dem Tiere emp- b) eines erlegten Wildtieres oder eines Tierkörperteils
fänglicher Arten ausschließlich gemästet und zur eines erlegten Wildtieres, bei dem auf Grund einer
Schlachtung abgegeben werden, oder virologischen Untersuchung Maul- und Klauen-
2. 30 Tage nach dem Einstellen serologisch nach nähe- seuche amtlich festgestellt worden ist, und
rer Anweisung der zuständigen Behörde auf Maul- c) der Tierkörper und der Tierkörperteile, die mit
und Klauenseuche untersucht werden. erlegten Wildtieren oder deren Tierkörperteilen
(8) Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten nach Buchstabe b in Berührung gekommen sind,
Bezirk im Falle des Ausbruchs der Maul- und Klauenseu-
che bei Wildtieren empfänglicher Arten oder, wenn ein in einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für
Ausbruch der Maul- und Klauenseuche zu befürchten ist, die Verarbeitung oder Beseitigung von Material der
unter Berücksichtigung epidemiologischer und wildbio- Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verord-
logischer Erkenntnisse nung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder
Betrieb an.
1. Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildtieren
empfänglicher Arten einschließlich der Verpflichtung 3. Die zuständige Behörde ordnet die unschädliche
der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung und Beseitigung des Aufbruchs jedes erlegten Wild-
2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die mit schweines in einer nach der Verordnung (EG)
Wildtieren empfänglicher Arten in Berührung gekom- Nr. 1774/2002 für die Verarbeitung oder Beseitigung
men sein können, von Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelasse-
anordnen. nen Anlage oder einem zugelassenen Betrieb an.
(9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
die Maul- und Klauenseuche durch Wildtiere verbreitet 4. Sind bei einem erlegten Wildtier einer empfänglichen
wird und ist eine Einschleppung der Maul- und Klauen- Art auf Grund einer serologischen Untersuchung Anti-
seuche in ein bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, körper gegen das Virus der Maul- und Klauenseuche
kann die zuständige Behörde geeignete jagdliche Maß- festgestellt worden, kann die zuständige Behörde die
nahmen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einer
anordnen. nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Verar-
beitung oder Beseitigung von Material der Kategorie 1
im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
§ 25
Nr. 1774/2002 zugelassenen Anlage oder einem
Maßregeln zur Erkennung der zugelassenen Betrieb anordnen.
Maul- und Klauenseuche im gefährdeten Bezirk
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
(1) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
erlegte Wildtiere empfänglicher Arten nur an von ihr
Wildtieren empfänglicher Arten gilt im gefährdeten Bezirk
bestimmten Stellen aufgebrochen werden dürfen.
Folgendes:
1. Jagdausübungsberechtigte haben (3) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei
Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige
a) jedes erlegte Wildtier einer empfänglichen Art un-
Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen,
verzüglich nach näherer Anweisung der zuständi-
dass Jagdausübungsberechtigte
gen Behörde zu kennzeichnen und einen von ihr
vorgegebenen Begleitschein auszustellen; 1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben
b) von jedem erlegten Wildtier einer empfänglichen entnehmen und der zuständigen Untersuchungsein-
Art unverzüglich Proben nach näherer Anweisung richtung zur virologischen und serologischen Unter-
der zuständigen Behörde zur virologischen und suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
serologischen Untersuchung auf Maul- und Klau-
2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten
enseuche zu entnehmen, zu kennzeichnen und
unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behör-
zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und
de anzeigen und der zuständigen Untersuchungsein-
dem Begleitschein der durch die zuständige Be-
richtung zur virologischen und serologischen Unter-
hörde festgelegten Wildsammel- oder Annahme-
suchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.
stelle zuzuführen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung § 26
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
Tilgungsplan
d) jedes verendet aufgefundene Wildtier einer emp-
fänglichen Art unverzüglich unter Angabe des Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium
Fundortes der zuständigen Behörde anzuzeigen innerhalb von 90 Tagen nach Feststellung der Maul- und
und der zuständigen Untersuchungseinrichtung Klauenseuche bei einem Wildtier einer empfänglichen Art
zur virologischen und serologischen Untersuchung einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei
auf Maul- und Klauenseuche zuzuleiten; Buchsta- Wildtieren nach Maßgabe des Anhangs XVIII Abschnitt B
be a gilt entsprechend. der Richtlinie 2003/85/EG vor.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
§ 27 auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich
unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Seuchenausbruch
bei Wildtieren in einem
benachbarten Mitgliedstaat oder Drittland
Teil 4
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staats oder eines Drittlands der Ausbruch der Maul- und Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten inner- Wiederbelegung von Betrieben
halb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deut-
schen Grenze festgestellt und der für das angrenzende § 29
Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-
Aufhebung der Schutzmaßregeln
nis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
chend den §§ 24 und 25 an. (1) Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbe-
zirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühes-
tens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vor-
Teil 3 desinfektion nach Absatz 3 Nr. 2 die Tiere empfänglicher
Arten in allen Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der
Schutzmaßregeln Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
in Schlachtstätten, auf dem Nr. 2.3 der Richtlinie 2003/85/EG unter Berücksichtigung
Transport und in Grenzkontrollstellen des Anhangs III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 der Richtlinie
2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klau-
§ 28 enseuche untersucht worden sind. Mit der Aufhebung
der Schutzmaßregeln nach Satz 1 wird der Sperrbezirk
Schutzmaßregeln Teil des Beobachtungsgebiets. In diesem Teil des Beob-
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseu- achtungsgebiets ist § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b und
che in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder Abs. 4 in Verbindung mit § 12 anzuwenden.
in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behör- (2) Im Übrigen hebt die zuständige Behörde die ange-
de eine klinische, virologische und serologische Untersu- ordneten Schutzmaßregeln auf, wenn die Maul- und
chung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Klauenseuche bei Tieren empfänglicher Arten erloschen
Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Fer- ist, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei
ner kann sie Tieren empfänglicher Arten beseitigt ist, wenn sich der
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei diesen Tieren
der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder als unbegründet erwiesen hat oder wenn die Kommission
der Grenzkontrollstelle befindlichen Tiere empfängli- der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 59 der
cher Arten, Richtlinie 2003/85/EG entschieden hat, dass die Freiheit
von Maul- und Klauenseuche als wiederhergestellt gilt.
2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
Schlachtstätte geschlachteten Tiere empfänglicher (3) Die Maul- und Klauenseuche bei Tieren empfäng-
Arten, licher Arten gilt als erloschen, wenn
3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich, 1. a) alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs ver-
Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels endet oder getötet und unschädlich beseitigt wor-
oder der Grenzkontrollstelle nach näherer Anweisung den sind oder
der zuständigen Behörde nach Maßgabe des An- b) im Falle des § 8 Abs. 1 die seuchenkranken Tiere
hangs IV Nr. 2 der Richtlinie 2003/85/EG, empfänglicher Arten verendet oder getötet und
4. für Betriebe, aus denen die Maul- und Klauenseuche unschädlich beseitigt worden sind und bei den
eingeschleppt worden sein kann, oder für Betriebe, übrigen Tieren empfänglicher Arten der betroffe-
die in der Nähe der Schlachtstätte oder Grenzkontroll- nen Einrichtung innerhalb von 15 Tagen nach der
stelle liegen, die behördliche Beobachtung Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere
empfänglicher Arten in dieser Einrichtung eine
anordnen.
klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische
einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1 der Richt-
einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der linie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet und Klauenseuche durchgeführt worden sind,
die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehe-
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
nen Maßnahmen an.
Maßgabe des Anhangs IV Nr. 2.1 der Richtlinie
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß- 2003/85/EG, eine Entwesung sowie eine Feinreini-
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung gung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe
mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in des Anhangs IV Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG und
die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Grenzkontrollstelle verbracht werden. durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist
und
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und
Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher 3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von
Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen Untersuchungen in dem Beobachtungsgebiet frühes-
sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die tens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1469
Vordesinfektion die Tiere empfänglicher Arten in allen hestens drei Monate nach Abnahme der Feinreinigung
Betrieben klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie und Schlussdesinfektion nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt.
2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.4 (4) Geimpfte Tiere empfänglicher Arten dürfen in einen
der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Betrieb außerhalb des Impfgebiets nur eingestellt wer-
Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind. den, wenn
(4) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche bei Tie- 1. die Tiere aus einem Gebiet stammen, in dem die Frei-
ren empfänglicher Arten gilt als beseitigt, wenn heit von Maul- und Klauenseuche nach Artikel 59 der
1. die seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten Richtlinie 2003/85/EG als wiederhergestellt gilt, und
verendet oder getötet und unschädlich beseitigt wor- 2. sichergestellt ist, dass,
den sind und bei den übrigen Tieren empfänglicher
Arten des Verdachtsbetriebs innerhalb von 15 Tagen a) sofern mehr als 75 vom Hundert der einzustellen-
nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere den Tiere empfänglicher Arten geimpft worden
durch klinische Untersuchungen keine Anhaltspunkte sind, die geimpften Tiere frühestens 28 Tage nach
festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauen- Abschluss der Wiederbelegung serologisch nach
seuche hinweisen, oder Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG auf
Antikörper gegen Nichtstrukturproteine untersucht
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen oder und die nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten
virologischen Untersuchung ausgeräumt werden vor dem Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1
konnte. der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach
(5) Die §§ 17 bis 21 über Maßregeln im Impfgebiet blei- Anhang III Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit
ben von der Aufhebung anderer Maßregeln unberührt. negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche
untersucht worden sind,
§ 30 b) sofern weniger als 75 vom Hundert der einzustel-
Wiederbelegung von Betrieben lenden Tiere empfänglicher Arten geimpft sind, die
nicht geimpften Tiere empfänglicher Arten vor dem
(1) Betriebe, in denen nach Ausbruch der Maul- und Einstellen klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richt-
Klauenseuche auf Anordnung der zuständigen Behörde linie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III
Tiere empfänglicher Arten getötet und unschädlich Nr. 2.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem
beseitigt worden sind, dürfen, vorbehaltlich des Absat- Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht
zes 2, mit Tieren empfänglicher Arten erst wiederbelegt worden sind.
werden, wenn die Maul- und Klauenseuche nach § 29
Abs. 3 als erloschen gilt. (5) Für die Wiederbelegung der Betriebe, in denen
nach § 16 Abs. 1 Satz 1 geimpft worden ist, gelten die
(2) Bei der Wiederbelegung hat der Tierhalter sicher- Absätze 1 bis 4 entsprechend.
zustellen, dass alle Tiere empfänglicher Arten
1. a) aus Betrieben stammen, die in einem Gebiet
liegen, in dem in einem Radius von mindestens Teil 5
zehn Kilometern um den Betrieb seit mindestens Tierseuchenbekämpfungszentrum
30 Tagen Maul- und Klauenseuche amtlich nicht
festgestellt worden ist oder § 31
b) vor der Wiederbelegung mit einer in Anhang XIII Tierseuchenbekämpfungszentrum
der Richtlinie 2003/85/EG vorgesehenen Untersu-
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden tragen
chungsmethode mit negativem Ergebnis auf Maul-
dafür Sorge, dass bei einem Ausbruch von Maul- und
und Klauenseuche untersucht worden sind,
Klauenseuche unverzüglich ein Tierseuchenbekämp-
2. über den gesamten Betrieb gleichmäßig verteilt wer- fungszentrum nach Maßgabe des Artikels 75 der Richt-
den, linie 2003/85/EG eingerichtet wird.
3. in der Zeit vom Beginn der Wiederbelegung bis zum (2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge,
14. Tag nach Abschluss der Wiederbelegung alle drei dass bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche
Tage klinisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und unverzüglich ein Tierseuchenbekämpfungszentrum nach
Klauenseuche untersucht werden, Maßgabe des Artikels 77 der Richtlinie 2003/85/EG ein-
4. in der Zeit vom 15. Tag bis zum 28. Tag nach Ab- gerichtet wird.
schluss der Wiederbelegung einmal wöchentlich kli-
nisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauen-
Teil 6
seuche untersucht werden,
Ordnungswidrigkeiten,
5. frühestens 29 Tage nach Abschluss der Wiederbele-
gung klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie Schlussbestimmungen
2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2
der Richtlinie 2003/85/EG untersucht werden und § 32
6. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der Ordnungswidrigkeiten
nach Nummer 5 durchgeführten Untersuchung vorlie- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
gen. Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von sätzlich oder fahrlässig
Absatz 2 genehmigen, sofern die Wiederbelegung frü- 1. einer mit einer Genehmigung nach
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
a) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, Mat-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 6 ten oder Bodenauflagen nicht oder nicht richtig aus-
Satz 3 oder Abs. 7 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 Satz 2, legt, nicht oder nicht richtig tränkt oder nicht oder
Abs. 3 oder 4, § 12 Abs. 1, auch in Verbindung mit nicht richtig feucht hält,
§ 11 Abs. 2 Satz 3 oder § 13, § 12 Abs. 2 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 13, oder § 15 Abs. 2 8. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a oder b,
Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3,
§ 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicher-
b) § 3 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4, § 5
stellt, dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betre-
Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3,
ten wird oder die Schutzkleidung oder das Schuh-
c) § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 6 werk abgelegt, gereinigt, desinfiziert oder beseitigt
Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin- wird,
dung mit § 27, oder
9. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, d, e
d) § 17 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1
oder f, jeweils auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b,
Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass
verbundenen vollziehbaren Auflage oder ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeug-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach nis, ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht
verbracht wird,
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Nr. 3, jeweils
auch in Verbindung mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder 10. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4,
§ 9 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, § 3 § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, einen Betrieb
Abs. 4, auch in Verbindung mit § 4, oder § 5 Abs. 1 betritt,
Satz 1 Nr. 2,
b) § 7 Abs. 1, 3 Satz 2 oder Abs. 4, § 14 Abs. 1 oder 2 11. entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4,
Nr. 1 oder 2, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 20, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 9 Abs. 4 Satz 2, ein Fahrzeug
§ 23 oder § 28 Abs. 1 oder 2, fährt,
c) § 9 Abs. 3 oder 5 Nr. 7, jeweils auch in Verbindung 12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Geflügel oder einen Hund
mit § 13, oder oder eine Katze nicht einsperrt,
d) § 24 Abs. 1, 4 Nr. 4 oder Abs. 5 Nr. 4, Abs. 8 oder 9
13. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder § 24
oder § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, 3
Abs. 4 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
oder 4 oder Abs. 2 oder 3, jeweils auch in Verbin-
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
dung mit § 27,
zuwiderhandelt. 14. entgegen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
a) § 9 Abs. 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 11 Abs. 2
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18
lässig
Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilver- Nr. 2,
such vornimmt,
b) § 9 Abs. 5 Nr. 4, § 11 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 2
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung
Satz 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 5 Nr. 3 oder 5
mit § 5 Abs. 1 Satz 3, oder § 7 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild
nicht oder nicht richtig anbringt, ein dort genanntes Tier, ein Teil oder ein Erzeugnis
3. entgegen eines dort genannten Tieres oder einen dort genann-
ten Gegenstand verbringt,
a) § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4
oder § 5 Abs. 1 Satz 3, oder
15. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 eine Hausschlachtung vor-
b) § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 nimmt,
Abs. 4 Nr. 2,
16. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 oder Abs. 7 Satz 1, § 11
ein Tier empfänglicher Art nicht, nicht richtig oder
Abs. 4 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
nicht rechtzeitig absondert,
Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-
4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung bindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21 Abs. 1 Nr. 4,
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, eine § 18 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 21
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Abs. 1 Nr. 3, oder § 21 Abs. 1 Nr. 2 ein dort genanntes
oder nicht rechtzeitig macht, Teil eines Tieres oder ein dort genanntes Erzeugnis,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung auch als zusammengesetzes Erzeugnis, in den Ver-
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, ein kehr bringt oder abgibt,
verendetes oder getötetes Tier empfänglicher Art
17. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 5 ein Tier empfänglicher Art
nicht oder nicht richtig aufbewahrt,
besamen oder decken lässt,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung
mit § 4, § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 14 Abs. 2 Nr. 3, die 18. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 6 oder § 24 Abs. 5 Nr. 1 ein
Genehmigung nicht einholt, Tier empfänglicher Art treibt oder transportiert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1471
19. entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 8 eine Ausstellung, einen 26. entgegen § 30 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbin-
Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art durch- dung mit Abs. 5, einen Betrieb wiederbelegt oder ein
führt oder mit einem Tier handelt, Tier einstellt.
20. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 33
§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, Eizellen oder Embryo- Berechnung von Fristen
nen gewinnt,
Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verord-
21. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit nung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
§ 18 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b, Samen gewinnt, Anwendung.
22. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 3 eine Desinfektionsmög- § 34
lichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
richtet, Nichtanwendung bestehender Vorschriften
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-
23. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 5 Futtermittel, Einstreu oder chung vom 1. Februar 1994 (BGBl. I S. 187), zuletzt geän-
einen sonstigen Gegenstand nicht oder nicht richtig dert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2001
aufbewahrt, (BAnz. S. 8385), ist nicht mehr anzuwenden.
24. entgegen § 24 Abs. 4 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein
Hund angeleint ist, § 35
25. entgegen § 28 Abs. 4 einen Teil oder Rohstoff eines Inkrafttreten, Außerkrafttreten
geschlachteten Tieres empfänglicher Art nicht, nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei- Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Januar 2005 außer Kraft,
tigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
nicht rechtzeitig beseitigen lässt oder anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 2 Nr. 1)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten oder von diesen Tieren
gewonnenen Erzeugnissen aus einem Sperrgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Versand von Tieren1)
1. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
2. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………
3. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
4. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1473
II. Versand von Erzeugnissen1)
1. Art und Gewicht des Erzeugnisses
m Frisches Fleisch; Gewicht (in kg) …
m Rohmilch; Gewicht (in kg) …
m Rohmilcherzeugnis; Gewicht (in kg) …
m sonstiges Erzeugnis; Art …; Gewicht (in kg) …
2. Herkunft des Erzeugnisses
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Erzeugnisse werden versandt von ………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………
3. Bestimmung der Erzeugnisse:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Erzeugnisse werden versandt nach ……………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
4. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere empfänglicher Arten
oder die Erzeugnisse aus dem Sperrgebiet im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 2 der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ………………………………………………… am ………………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel) 2)
…………………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
…………………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Nur ausfüllen, soweit zutreffend.
2) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 2 Nr. 3)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus einem Impfgebiet im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere sowie alle Tiere emp-
fänglicher Arten des Versandbetriebs im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie
2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 der Richtlinie 2003/85/EG mit negativem Ergebnis auf Maul-
und Klauenseuche untersucht worden sind.
Ausgefertigt in ………………………………………………… am ………………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel) 1)
…………………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
…………………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2004 1475
Anlage 3
(zu § 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a)
Bescheinigung
für den Versand von Tieren empfänglicher Arten
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der MKS-Verordnung
Ausstellende Behörde: ……………………………………………………………………………………………………………
Versandort und -land: ……………………………………………………………………………………………………………
I. Anzahl der Tiere: ………………………………………………………………………………………………………………
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): ………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt von ………………………………………………………………………………………………
(vollständige Angabe des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: …………………………………………………………………………………………
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: ………………………………………………………………………………………
Die Tiere werden versandt nach ………………………………………………………………………………………………
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: ………………………………………………………………………………………………
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Der unterzeichnende beamtete Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des
§ 24 Abs. 6 Nr. 3 Buchstabe a der MKS-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in ………………………………………………… am ………………………………………………………
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel) 1)
…………………………………………………………………
(Unterschrift des beamteten Tierarztes)
…………………………………………………………………
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Vom 6. Juli 2004
Auf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der
a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
gefügt:
S. 1565), von denen § 21b Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2
Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) „4. die Erkundung,
und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des
5. die Unterhaltung von Grundstücken und Ein-
Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert wor-
richtungen,“.
den sind, verordnet die Bundesregierung:
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Artikel 1 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April „§ 4
1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird wie Ermittlung
folgt geändert: des Aufwandes, Erhebungsverfahren
(1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede
1. In § 1 werden die Wörter „des Bundes nach § 9a Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu
Abs. 3 des Atomgesetzes“ durch die Wörter „zur End- ermitteln und abzurechnen.
lagerung radioaktiver Abfälle“ ersetzt.
(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemes-
sungszeitraum) ist eine Kostenkalkulation der Maß-
2. § 2 wird wie folgt geändert: nahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die
Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichti-
„(1) Die Vorausleistungen werden von demjeni- gen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben
gen erhoben, dem eine Genehmigung nach den werden. Während des laufenden Kalenderjahres wer-
§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der den die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres
Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte not-
auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem wendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalender-
Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein End- jahr ermittelt.
lager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist.
Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann beste- (3) Vorausleistungen werden erhoben
hen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar
1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres
nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnut-
in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das
zung der erteilten Genehmigung radioaktive Ab-
laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),
fälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müs-
sen, angefallen sind. Wenn auf Grund einer geneh- 2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Auf-
migten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle wandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach
angefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehe- Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.
maliger Genehmigungsinhaber als auch nach
Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung
Satz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber voraus-
nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete
leistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuld-
Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1
nerisch.“
Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleis-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen. tungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.“
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5. § 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufwand“
Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach
die Wörter „im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anla-
nach der Kostenkalkulation entstehen wird
gen verteilt. Soweit die Vorausleistungspflicht auf
oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ ein-
einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomge-
gefügt.
setzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die genehmigte Leistung zugrunde gelegt. Unter den
Wörter „vorgesehenen oder“ eingefügt. Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1
Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den ein-
zelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt an-
6. § 6 wird wie folgt geändert: gefallenen und voraussichtlich noch anfallenden
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager
abgeliefert werden müssen. Maßgebend für die
„(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt ver- Bestimmung der Daten über Leistungen nach
teilt: Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezem-
1. für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit ver- ber des Vorjahres.“
nachlässigbarer Wärmeentwicklung c) Absatz 4 wird folgt gefasst:
a) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleis- „(4) Die Verteilung des Aufwandes ist im Ab-
tungspflichtigen, denen eine Genehmigung stand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. Bei
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset- erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit
zes für eine Anlage zur Spaltung von Kern- Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novel-
brennstoffen mit einer elektrischen Leistung lierung dieser Verordnung vorzunehmen.“
von mehr als 200 Megawatt erteilt worden
ist,
7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
b) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungs-
pflichtigen, denen eine Genehmigung nach „(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls
§ 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht
eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefal-
Brennelemente mit einer Leistung bis zu len sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müs-
50 Jahrestonnen erteilt worden ist, sen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen
mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des
c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleis- Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.“
tungspflichtigen, denen sonst eine Geneh-
migung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des
8. § 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Atomgesetzes oder eine Genehmigung
nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder „Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemes-
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung er- sungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskont-
teilt worden ist, satz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Voraus-
leistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 wer-
2. für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Ab-
den mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des
fälle
Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der
a) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleis- Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002
tungspflichtigen, denen eine Genehmigung nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzuge-
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset- rechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins
zes für eine Anlage zur Spaltung von Kern- und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002
brennstoffen mit einer elektrischen Leistung sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungs-
von mehr als 200 Megawatt erteilt worden zeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten
ist, notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Auf-
wand in die Beitragsberechnung einbezogen.“
b) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleis-
tungspflichtigen, denen eine Genehmigung
nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset- 9. § 11 wird wie folgt gefasst:
zes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-
„§ 11
strahlter Brennelemente mit einer Leistung
bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist, Bemessungszeiträume 1977 bis 2003
c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleis- (1) Die Vorausleistungen für die Bemessungszeit-
tungspflichtigen, denen sonst eine Geneh- räume 1977 bis 2002 werden auf der Grundlage dieser
migung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Verordnung vom Bundesamt für Strahlenschutz neu
Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach berechnet und durch Verwaltungsakt festgestellt.
§ 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen
§ 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis
worden ist.“ 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1
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neu berechneten Vorausleistungen übersteigen, ist ger für radioaktive Abfälle Morsleben erbracht und
dieser Differenzbetrag unverzinst vom Bundesamt für unter den Vorausleistungspflichtigen verteilt worden
Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf war. Die Festsetzung der für dieses Endlager auf
Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in
Kalenderjahr 2005, diesen Vorausleistungspflichtigen ihrer Fassung vom 12. Juli 1990 erhobenen Voraus-
zu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die leistungen behält bis zu einer endgültigen Regelung
von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume Gültigkeit.
1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach (3) Für den Bemessungszeitraum 2003 werden die
Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen unter- Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004 nach § 4
schreiten, ist dieser Differenzbetrag vom Bundesamt Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben
für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von und der notwendige Aufwand nach § 6 verteilt.“
fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im
Kalenderjahr 2005, von diesen Vorausleistungspflich-
tigen zu erheben. Artikel 2
(2) Absatz 1 gilt nicht für den notwendigen Auf- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar
wand, der in den Jahren 1991 bis 1993 für das Endla- 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juli 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
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Berichtigung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchengesetzes
Vom 1. Juli 2004
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1248) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 § 4 Nr. 1 ist die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 23a“ zu ersetzen.
Bonn, den 1. Juli 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. B ä t z a
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
24. 6. 2004 Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung (Beilage) 13 861 (119b 30. 6. 2004) (s. Artikel 3)
7400-1-6