1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004
Gesetz
zur Neuordnung der Gebühren in
Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen
(Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetz – HRegGebNeuOG)
Vom 3. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: register einzutragende Geldbetrag, bei Änderung
bereits eingetragener Geldbeträge der Unter-
schiedsbetrag:
Artikel 1
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in
Änderung der Kostenordnung der Satzung einer Aktiengesellschaft oder einer
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzu-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 29 des zurechnen;
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert: 2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit;
1. Die §§ 26, 26a und 27 werden aufgehoben. 3. Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2. § 29 wird wie folgt gefasst:
4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktien-
„§ 29 gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft
Sonstige auf Aktien über
Anmeldungen zu einem Register,
a) Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182
Eintragungen in das Vereinsregister,
bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss
Beurkundung von sonstigen Beschlüssen
über die genehmigte Kapitalerhöhung steht
Für sonstige Anmeldungen zu einem Register, für der Beschluss über die Verlängerung der Frist,
Eintragungen in das Vereinsregister und bei der innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhö-
Beurkundung von Beschlüssen (§ 47) bestimmt sich hen kann, gleich;
der Geschäftswert, wenn der Gegenstand keinen be-
stimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a b) Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222
und 41b bleiben unberührt.“ bis 240 des Aktiengesetzes);
5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft;
3. § 31a Satz 1 wird wie folgt gefasst: maßgebend ist die Summe der Kommanditein-
„Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen lagen; hinzuzurechnen sind 25 000 Euro für den
Gerichtsbarkeit einen Antrag bei Gericht einreicht, ersten und 12 500 Euro für jeden weiteren persön-
hat Umstände und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei lich haftenden Gesellschafter;
seiner Kostenberechnung zu einem Abweichen des
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende
Geschäftswerts vom Einheitswert geführt haben und
Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden
für die von dem Gericht zu erhebenden Gebühren
eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als
von Bedeutung sind.“
Nachfolger eines anderen, ein bisher persönlich
haftender Gesellschafter als Kommanditist oder
4. In § 38 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 313 des Bür- ein bisheriger Kommanditist als persönlich haf-
gerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 311b tender Gesellschafter einzutragen, ist die einfa-
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt. che Kommanditeinlage maßgebend;
5. Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41c eingefügt: 7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommandit-
einlage.
„§ 41a
Geschäftswert bei (2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der
Anmeldungen zum Handelsregister Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 6.
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Han- (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten An-
delsregister ist Geschäftswert der in das Handels- meldung
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1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro; setzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist
der Wert des übergehenden Aktivvermögens maß-
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Ge-
gebend.
sellschaftern 37 500 Euro; hat die Gesellschaft
mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert (3) Werden in einer Verhandlung mehrere Be-
für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter schlüsse beurkundet, so gilt § 44 entsprechend. Dies
um jeweils 12 500 Euro; gilt auch, wenn Beschlüsse, deren Gegenstand kei-
nen bestimmten Geldwert hat, und andere Beschlüs-
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsge-
se zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen
setzbuchs) 50 000 Euro.
zusammen mit Beschlüssen über die Entlastung der
(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Ge- Verwaltungsträger gelten als ein Beschluss.
schäftswert, wenn diese
(4) Der Wert von Beschlüssen der in Absatz 1
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des bezeichneten Art beträgt, auch wenn in einer Ver-
eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, min- handlung mehrere Beschlüsse beurkundet werden,
destens 25 000 Euro; in keinem Fall mehr als 500 000 Euro.“
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
betrifft, 50 000 Euro; 6. § 79 wird wie folgt gefasst:
3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, „§ 79
25 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von
mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaf- Gebühren
tern sind als Wert 12 500 Euro für jeden eintreten- für Eintragungen in das Handels-,
den und ausscheidenden Gesellschafter anzu- Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister
nehmen; (1) Für Eintragungen in das Handels-, Partner-
4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Per- schafts- oder Genossenschaftsregister, für Fälle der
son (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldun-
25 000 Euro. gen zu diesen Registern sowie für die Entgegennah-
me, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels-
(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlas- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Un-
sung, so beträgt der Geschäftswert die Hälfte des terlagen und für die Bekanntmachung von Verträgen
nach den Absätzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes. oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungs-
Hat das Unternehmen mehrere Zweigniederlassun- gesetz werden Gebühren nur aufgrund einer Rechts-
gen, so ist der Wert für jede Zweigniederlassung verordnung nach § 79a erhoben.
durch Teilung des nach Satz 1 bestimmten Betrages
durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlas- (2) Zur Zahlung der Gebühr für die Entgegen-
sungen zu ermitteln; bei der Anmeldung der ersten nahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Han-
Eintragung von Zweigniederlassungen sind diese dels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden
mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Sät- Unterlagen und der Kosten für die Bekanntmachung
zen beträgt mindestens 12 500 Euro. von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem
Umwandlungsgesetz ist das einreichende Unterneh-
(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, men verpflichtet.“
weil sich der Ortsname geändert hat, oder handelt es
sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unter-
nehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so 7. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
beträgt der Geschäftswert 3 000 Euro.
„§ 79a
§ 41b
Verordnungsermächtigung
Geschäftswert bei
Anmeldungen zum Partnerschaftsregister Das Bundesministerium der Justiz bestimmt
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Bundesrates bedarf, Gebühren für Eintragungen in
§ 41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft das Handels-, Partnerschafts- oder Genossen-
Anwendung findet, entsprechend. schaftsregister, für Fälle der Zurücknahme oder
§ 41c Zurückweisung von Anmeldungen zu diesen Regis-
tern sowie für die Entgegennahme, Prüfung und Auf-
Beschlüsse von bewahrung der zum Handels- oder Genossen-
Organen bestimmter Gesellschaften schaftsregister einzureichenden Unterlagen und für
die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertrags-
(1) § 41a Abs. 4 gilt entsprechend für Beschlüsse
entwürfen nach dem Umwandlungsgesetz. Die Höhe
von Organen von Kapital- oder Personenhandels-
der Gebühren richtet sich nach den auf die Amts-
gesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegen-
handlungen entfallenden durchschnittlichen Perso-
seitigkeit oder juristischen Personen (§ 33 des Han-
nal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurück-
delsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen be-
nahme oder Zurückweisung von Anmeldungen kön-
stimmten Geldwert hat.
nen jedoch durch pauschale Ab- oder Zuschläge auf
(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz die für die entsprechenden Eintragungen zu erhe-
sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertra- benden Gebühren bestimmt werden. Die auf gebüh-
genden oder formwechselnden Rechtsträgers anzu- renfreie Eintragungen entfallenden Personal- und
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Sachkosten können bei der Höhe der für andere Ein- 12. In § 162 werden in der Überschrift die Wörter „im
tragungen festzusetzenden Gebühren berücksichtigt Land Berlin“ gestrichen.
werden.“
13. Nach § 163 wird folgender § 164 angefügt:
8. Die §§ 82 und 83 werden aufgehoben.
„§ 164
9. § 86 wird wie folgt geändert:
Zusätzliche Übergangsvorschriften
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aus Anlass des Inkrafttretens des
„§ 86 Handelsregistergebühren-Neuordnungsgesetzes
Anmeldungen und Anträge“. (1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer
Rechtsverordnung nach § 79a fällig gewordenen Ge-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. bühren für alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft
c) Absatz 2 wird aufgehoben. betreffenden Eintragungen in das Handels- und das
Partnerschaftsregister sind der Höhe nach durch die
in dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebühren-
10. § 88 wird wie folgt gefasst: beträge begrenzt, soweit diese an ihre Stelle treten.
„§ 88 Dabei sind die Maßgaben in Anlage I Kapitel III
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a
Löschungsverfahren, Auflösungsverfahren des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(1) Für Löschungen nach den §§ 159 und 161 des (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) in Verbindung mit
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen der Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom
Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. 15. April 1996 (BGBl. I S. 604) in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
(2) Für die Zurückweisung des Widerspruchs 28. Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs. 1 des
gegen eine angedrohte Löschung in den Fällen der Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
§§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 30. Juni 2004 entsprechend anzuwenden. Die
und § 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Ansprüche auf
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für die Zurück- Rückerstattung von Gebühren zum Zeitpunkt des
weisung des Widerspruchs gegen eine Aufforderung Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits ver-
nach § 144a oder § 144b des Gesetzes über die jährt sind.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird
das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Das Glei- (2) Rückerstattungsansprüche, die auf der Ge-
che gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der bührenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen, können
Beschwerde gegen die Zurückweisung des Wider- nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht wer-
spruchs. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 den, es sei denn, die dem Rückerstattungsanspruch
Abs. 2.“ zugrunde liegende Zahlung erfolgte aufgrund eines
vorläufigen Kostenansatzes. Eine gerichtliche Ent-
11. Nach § 131b wird folgender § 131c eingefügt: scheidung über den Kostenansatz steht der Ein-
legung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als
„§ 131c der Rückerstattungsanspruch auf der Gebührenbe-
Beschwerden grenzung nach Absatz 1 beruht.
in bestimmten Registersachen (3) § 17 Abs. 2 findet in der ab 1. Juli 2004 gelten-
(1) Für das Verfahren über Beschwerden gegen den Fassung auf alle Rückerstattungsansprüche An-
Entscheidungen, die sich auf solche Tätigkeiten des wendung, die auf der Gebührenbegrenzung nach
Registergerichts beziehen, für die Gebühren auf- Absatz 1 beruhen. Rückerstattungsansprüche nach
grund einer Rechtsverordnung nach § 79a zu erhe- Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die aufgrund
ben sind, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die eines vorläufigen Kostenansatzes geleistet worden
in der Rechtsverordnung für die Zurückweisung der sind, verjähren frühestens in vier Jahren nach Ablauf
Anmeldung vorgesehen ist, wenn die Beschwerde des Kalenderjahrs, in dem der endgültige Kosten-
verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die ansatz dem Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.“
Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückge-
wiesen, wird das Doppelte der Gebühr erhoben, die
in der Rechtsverordnung für die Zurückweisung die-
ses Teils der Anmeldung vorgesehen ist. Artikel 2
(2) Wird die Beschwerde zurückgenommen, be- Änderung des Einführungs-
vor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird gesetzes zum Handelsgesetzbuche
das Doppelte der Gebühr erhoben, die in einer
Rechtsverordnung nach § 79a für die Zurücknahme Artikel 45 des Einführungsgesetzes zum Handels-
der Anmeldung vorgesehen ist. Wird die Beschwerde gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
nur teilweise zurückgenommen, wird das Doppelte rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
der Gebühr erhoben, die in der Rechtsverordnung für sung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
die Zurücknahme dieses Teils der Anmeldung vorge- 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist,
sehen ist.“ wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1413
1. Absatz 2 wird aufgehoben. Hindernis entgegen, so hat der Richter innerhalb dersel-
ben Frist zu verfügen; liegt ein nach § 23 einzuholendes
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt Gutachten bis dahin nicht vor, so ist dies dem Antragstel-
geändert: ler unverzüglich mitzuteilen. Der Richter entscheidet
auch über die erforderlichen Bekanntmachungen.“
Die Wörter „und für die Eintragung in das Handels-
register“ werden gestrichen und die Angabe „§ 26
Abs. 1 Nr. 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 41a
Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4“ ersetzt. Artikel 4
Rückkehr
Artikel 3 zum einheitlichen Verordnungsrang
Änderung Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Handelsregister-
der Handelsregisterverordnung verordnung können auf Grund der Ermächtigung des
§ 125 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegen-
§ 25 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung in der im
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Rechtsver-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-20,
ordnung geändert werden.
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3688) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) Auf die Anmeldung zur Eintragung, auf Gesuche Artikel 5
und Anträge verfügt der Richter. Über die Eintragung ist Inkrafttreten
spätestens einen Monat nach Eingang der Anmeldung
bei Gericht zu entscheiden. Ist eine Anmeldung zur Ein- Artikel 1 Nr. 7 (§ 79a der Kostenordnung) tritt am Tag
tragung in das Handelsregister unvollständig oder steht nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses
der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Gesetz am 1. Dezember 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004
Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)*)
Vom 3. Juli 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- soweit die Informationen nicht mit dem identifizier-
sen: baren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbin-
dung gebracht werden können.
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmer-
Kapitel 1 begriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.
Allgemeine Bestimmungen
§3
§1
Verbot unlauteren Wettbewerbs
Zweck des Gesetzes
Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind,
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Ver-
Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonsti- braucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
gen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an
einem unverfälschten Wettbewerb.
§4
§2 Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Definitionen Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet
sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder
1. „Wettbewerbshandlung“ jede Handlung einer Person sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von
mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines frem- Druck, in menschenverachtender Weise oder durch
den Unternehmens den Absatz oder den Bezug von sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss
Waren oder die Erbringung oder den Bezug von zu beeinträchtigen;
Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sa-
chen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern; 2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet
sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere
2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrau- von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubig-
chern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager keit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrau-
von Waren oder Dienstleistungen tätig sind; chern auszunutzen;
3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder 3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen
mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager verschleiert;
von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis steht; 4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnach-
lässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen
4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer end- für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig
lichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich angibt;
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst
ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt 5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Wer-
nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunk- becharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar
dienstes über ein elektronisches Kommunikations- und eindeutig angibt;
netz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Euro-
schreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer
päischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Ände- Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleis-
rung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks tung abhängig macht, es sei denn, das Preisaus-
Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. EG Nr. L 290 S. 18)
sowie Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parla-
schreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der
ments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung perso- Ware oder der Dienstleistung verbunden;
nenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektroni-
schen Kommunikation (ABl. EG Nr. L 201 S. 37). 7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkei-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen ten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhält-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- nisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verun-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft glimpft;
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG 8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter-
Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. nehmen eines Mitbewerbers oder über den Unter-
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nehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit
(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der
des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tat-
Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis
sachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich
nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden
um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende
ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis
oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berech-
gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen,
tigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlau-
der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
ter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider
behauptet oder verbreitet wurden; (5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die
unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in an-
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines gemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden
Mitbewerbers sind, wenn er Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer
die betriebliche Herkunft herbeiführt, weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung recht-
fertigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung.
Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder be-
einträchtigt oder §6
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt- Vergleichende Werbung
nisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; (1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die
10. Mitbewerber gezielt behindert; unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die
von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die Dienstleistungen erkennbar macht.
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-
nehmer das Marktverhalten zu regeln. (2) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer verglei-
chend wirbt, wenn der Vergleich
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den
§5 gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung
Irreführende Werbung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, rele-
(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend
vante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder
wirbt.
den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezo-
(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung gen ist,
irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichti- 3. im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwi-
gen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über schen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder
1. die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie zwischen den von diesen angebotenen Waren oder
Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten
Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbrin- Kennzeichen führt,
gung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglich- 4. die Wertschätzung des von einem Mitbewerber ver-
keit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder wendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt
betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu oder beeinträchtigt,
erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und
wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persön-
Dienstleistungen; lichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mit-
bewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
2. den Anlass des Verkaufs und den Preis oder die Art 6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
und Weise, in der er berechnet wird, und die Bedin- Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-
gungen, unter denen die Waren geliefert oder die zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-
Dienstleistungen erbracht werden; stellt.
3. die geschäftlichen Verhältnisse, insbesondere die Art, (3) Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit
die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, einem besonderen Preis oder anderen besonderen
wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des
Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Aus- Angebots und, wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt
zeichnungen oder Ehrungen. des Beginns des Angebots eindeutig anzugeben. Gilt das
Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistun-
Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache
gen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.
irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für
die Entscheidung zum Vertragsschluss nach der Ver-
kehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens §7
zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Unzumutbare Belästigungen
(3) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Anga- (1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen
ben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
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(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere hört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
anzunehmen verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sach-
1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der
lichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Ver- gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interes-
brauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zu-
sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest widerhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
mutmaßliche Einwilligung;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automa- in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des
tischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektroni- Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeich-
scher Post, ohne dass eine Einwilligung der Adres- nis der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
saten vorliegt; ten nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Euro-
4. bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Iden- päischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
tität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Ver-
übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird braucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetra-
oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an gen sind;
die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung 4. den Industrie- und Handelskammern oder den Hand-
solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür werkskammern.
andere als die Übermittlungskosten nach den Basis-
tarifen entstehen. (4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksich-
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumut- tigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, ins-
bare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung besondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den
elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Auf-
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf wendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-
einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden des- stehen zu lassen.
sen elektronische Postadresse erhalten hat,
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit
eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwen- der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Klage-
det, berechtigten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Unterlas-
sungsklagengesetzes die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat
zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
und
Berechtigten, an die Stelle der Klageberechtigten nach
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes die
Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 zur Geltendmachung eines Unter-
wird, dass er der Verwendung jederzeit widerspre- lassungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in
chen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermitt- den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ge-
lungskosten nach den Basistarifen entstehen. regelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimmten
Unterlassungsansprüche treten. Im Übrigen findet das
Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung.
Kapitel 2
Rechtsfolgen §9
Schadensersatz
§8
Wer dem § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwider-
Beseitigung und Unterlassung handelt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus
(1) Wer dem § 3 zuwiderhandelt, kann auf Beseitigung entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwort-
und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in liche Personen von periodischen Druckschriften kann der
Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unter- Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen
lassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhand- Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
lung droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unter- § 10
nehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten began- Gewinnabschöpfung
gen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Besei-
tigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unter- (1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hier-
nehmens begründet. durch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen
Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs
1. jedem Mitbewerber; Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den
Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher
oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen,
ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern ange- die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1417
Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuld- (2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten
ner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Ver-
nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stel- fügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaft-
le des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn machung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessord-
in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück. nung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so (3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlas-
gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sung erhoben worden, so kann das Gericht der obsie-
entsprechend. genden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf
Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu
(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des
machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art
Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach
und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil
Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zustän-
bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht inner-
digen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltend-
halb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
machung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen
Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach
verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich
Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die
Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns (4) Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche
beschränkt. nach § 8 Abs. 1 ist es wertmindernd zu berücksichtigen,
(5) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist
das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachauf- oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Pro-
sicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. Die zesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar
nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, erscheint.
die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen
Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des § 13
Bundes zu übertragen.
Sachliche Zuständigkeit
§ 11 (1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit
denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend
Verjährung gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Abs. 1 Satz 2 zuständig. Es gilt § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfas-
verjähren in sechs Monaten. sungsgesetzes.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte
1. der Anspruch entstanden ist und eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wett-
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis bewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes-
müsste. regierungen können die Ermächtigung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rück-
sicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jah- § 14
ren von der den Schaden auslösenden Handlung an. Örtliche Zuständigkeit
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
Jahren von der Entstehung an. gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung
oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein in-
Kapitel 3 ländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
Verfahrensvorschriften (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außer-
dem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von
§ 12
den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines
Anspruchsdurchsetzung, Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden,
Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine ge-
werbliche oder selbständige berufliche Niederlassung
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungs-
noch einen Wohnsitz hat.
anspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und
ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer § 15
mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Einigungsstellen
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab-
mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforder- (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und
lichen Aufwendungen verlangt werden. Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch (9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Eini- Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung
gungsstellen). gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der
Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der
(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat
Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem dies den Parteien mitzuteilen.
Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Per-
sonen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im (10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeich-
Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zur neten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle
Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs be- anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf
rechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Ver- Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen
braucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle
sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen.
soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einst-
sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsit- weiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig,
zenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer all- wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwen-
jährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste beru- den. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig,
fen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erho-
erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mit- bene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass
gliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht
§ 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend zulässig.
anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Land-
Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehen-
gericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer
den Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor
solchen fehlt, Zivilkammer).
den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlas-
(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen sen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungs-
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund stellen, über ihre Besetzung unter angemessener Betei-
dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen wer- ligung der nicht den Industrie- und Handelskammern
den, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wett- angehörenden Unternehmern (§ 2 Abs. 2 bis 6 des Geset-
bewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die zes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie-
Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt
dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten berei-
Zustimmung des Gegners bedarf es nicht. nigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ord-
nungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der
entsprechend anzuwenden. Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der
für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann
geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksich-
Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die
tigen.
Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die
Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die
Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige
Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessord- Kapitel 4
nung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige
Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an Strafvorschriften
einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich § 16
anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, Strafbare Werbung
mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.
Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders
nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden. günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Be-
kanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen grö-
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem ßeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre
besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
des Tages seines Zustandekommens von den Mitglie- zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
dern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mit-
gewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Ver-
werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlos- braucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder
senen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie wür-
§ 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu- den entweder vom Veranstalter selbst oder von einem
wenden. Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere
zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile
gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer
oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-
von Einigungsverhandlungen ablehnen. ren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1419
§ 17 ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
schreiten von Amts wegen für geboten hält.
Verrat von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen (4) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte
Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr § 19
im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden Verleiten und Erbieten zum Verrat
oder zugänglich geworden ist, während der Geltungs-
dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu (1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen-
Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten nutz jemanden zu bestimmen versucht, eine Straftat
eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unter- nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer solchen
nehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheits- Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett- (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-
bewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in bewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das
der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem anderen
zuzufügen, verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen
oder zu ihr anzustiften.
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
(3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
a) Anwendung technischer Mittel,
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
Geheimnisses oder ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein-
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis ver- schreiten von Amts wegen für geboten hält.
körpert ist, (5) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch
eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder
Kapitel 5
durch eine eigene oder fremde Handlung nach Num- Schlussbestimmungen
mer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder
gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mit-
§ 20
teilt.
Änderungen
(3) Der Versuch ist strafbar.
anderer Rechtsvorschriften
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein beson-
29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Arti-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
kel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
1. gewerbsmäßig handelt, S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Aus- 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die
land verwertet werden soll, oder Angabe „ § 8 Abs. 3“ ersetzt.
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst 2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“
vornimmt. durch die Angabe „§ 203“ ersetzt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, (2) In § 95 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgeset-
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein- 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des
schreiten von Amts wegen für geboten hält. Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert
worden ist, werden die Wörter „mit Ausnahme der An-
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. sprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein bei-
§ 18 derseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gege-
ben ist“ gestrichen.
Verwertung von Vorlagen
(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte,
vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist,
zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz un-
wird die Angabe „§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20“ durch die
befugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Frei-
Angabe „§§ 16 bis 19“ ersetzt.
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft. (4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I
(2) Der Versuch ist strafbar.
S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde- wie folgt geändert:
1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004
1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: (9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I
„2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerbli- S. 4197) wird wie folgt geändert:
cher oder selbständiger beruflicher Interessen,
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfol- von einer Rabattgewährung“ gestrichen.
gung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei
Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche „Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so
Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige
Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht
demselben Markt vertreiben und der Anspruch möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der
eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mit- Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letzt-
glieder berührt und die geeignet ist, den Wett- verbraucher die Höhe leicht errechnen kann.“
bewerb nicht unerheblich zu verfälschen;“. 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „unabhängig
von einer Rabattgewährung“ gestrichen.
2. In § 5 wird die Angabe „die §§ 23a, 23b und 25“ durch
die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort „ver-
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 4)“
wendet“ die Wörter „oder empfohlen“ und in Num-
durch die Angabe „(§ 1 Abs. 5)“ ersetzt.
mer 3 nach dem Wort „Verwendung“ die Wörter „oder
Empfehlung“ eingefügt. 5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
4. In § 12 wird die Angabe „§ 27a“ durch die Angabe „(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungs-
„§ 15“ ersetzt. betrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt
werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je
5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekom-
Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ zu ersetzen. munikationsanlage anzugeben.“
(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I 6. § 9 wird wie folgt geändert:
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
durch Artikel 4 Abs. 44 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 „(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzu-
(BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: wenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf
1. In § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch
die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 8 Werbung bekannt gemachte generelle Preisnach-
Abs. 3“ ersetzt. lässe.“
b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen
2. In § 141 wird die Angabe „§ 24“ durch die Angabe Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Num-
„§ 14“ ersetzt. mern 1, 2 und 3.
(6) In § 301 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fas- 7. § 11 wird aufgehoben.
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes § 21
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert wor-
Rückkehr
den ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4“ durch
zum einheitlichen Verordnungsrang
die Angabe „§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort
(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom genannten Verordnungen können auf Grund der ein-
26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Arti- schlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung
kel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I geändert werden.
S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2“ durch die § 22
Angabe „§ 8 Abs. 3“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 852 Abs. 2“ Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Angabe „§ 203“ ersetzt. Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe „§ 13 sung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt. 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1421
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Juli 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004
Achte Verordnung
zur Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Vom 1. Juli 2004
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995
(BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) ge-
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
§ 5 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erzeugerorganisationen oder ihre Vereinigungen teilen der für ihre
Anerkennung jeweils zuständigen Stelle jede Rücknahmemaßnahme min-
destens 24 Stunden vor deren Durchführung mit. Die für die Rücknahme vor-
gesehenen Erzeugnisse müssen in der Zeit zwischen der Abgabe der Mittei-
lung nach Satz 1 und dem Beginn der Rücknahme an dem mitgeteilten Ort
der Rücknahme verbleiben, längstens jedoch, bis die Prüfung durch die nach
Satz 1 zuständige Stelle vorgenommen worden ist.“
2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Antrag zur Zahlung der gemeinschaftlichen Rücknahmevergütung
nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 103/2004 der Kommission vom
21. Januar 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung und der Markt-
rücknahmen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 16 S. 3) in der jeweils
geltenden Fassung muss sich auf einen Zeitraum von mindestens einem
Monat beziehen.“
Artikel 2
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung gilt vom 8. Januar
2005 an wieder in ihrer am 7. Juli 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 1. Juli 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 2004 1423
Berichtigung
der Achtundzwanzigsten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)
Vom 23. Juni 2004
Die Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungs-
motoren) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 3 Abs. 4 ist die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 6“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 7“ zu ersetzen.
Bonn, den 23. Juni 2004
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. K n o b l o c h
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und
Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten
und Drittstaaten (ABl. Nr. L 157 vom 30. 4. 2004) L 195/3 2. 6. 2004
7. 6. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven L 203/3 8. 6. 2004
7. 6. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch L 203/7 8. 6. 2004
7. 6. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1079/2004 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2799/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verord-
nung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer
Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des
Verkaufs dieses Magermilchpulvers L 203/13 8. 6. 2004
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 656/2004 der Kommission vom
7. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 752/93 zur Durch-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr
von Kulturgütern (ABl. Nr. L 104 vom 8. 4. 2004) L 203/14 8. 6. 2004
8. 6. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1081/2004 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EG) Nr. 1431/94 hinsichtlich der Geltungsdauer von
Einfuhrlizenzen im Geflügelfleischsektor L 204/3 9. 6. 2004