1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Gesetz
zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die
Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte
(Mikrozensusgesetz 2005 – MZG 2005)
Vom 24. Juni 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zugehörigkeit sowie Familienzusammenhang;
das folgende Gesetz beschlossen: Wohn- und Lebensgemeinschaft; Veränderung der
Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der
§1 letzten Befragung; Geschlecht; Geburtsjahr und
-monat; Familienstand; Aufenthaltsdauer; Staatsan-
Art und Zweck der Erhebung
gehörigkeiten;
(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie
2. a) für eingebürgerte Personen:
die Wohnsituation der Haushalte werden in den Jahren
2005 bis 2012 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage ehemalige Staatsangehörigkeit, Jahr der Einbür-
(Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt. gerung;
(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Anga- b) für Ausländer:
ben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölke- Zahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder; im
rungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Ausland lebender Ehegatte oder im Ausland
Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den lebende Eltern;
Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbil-
dung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnis- 3. Art des überwiegenden Lebensunterhaltes; Art der
se bereitzustellen. öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert
nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension;
Art der sonstigen öffentlichen und privaten Einkom-
§2
men; Höhe des monatlichen Nettoeinkommens
Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens
(1) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und nach Einkommensklassen in einer Staffelung von
Wohnungen. Sie werden auf der Grundlage von Flächen mindestens 150 Euro;
oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) 4. Art des Rentenversicherungsverhältnisses zurzeit
ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren der Erhebung;
bestimmt werden. Jährlich wird mindestens ein Viertel
der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubezie- 5. Besuch von Schule, Hochschule in den letzten vier
hende Auswahlbezirke ersetzt. Wochen und im letzten Jahr sowie Art der besuchten
Schule oder Hochschule;
(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-
sam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder 6. höchster Schulabschluss an allgemein bildenden
allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Perso- Schulen und, falls kein beruflicher oder Hochschul-
nen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausge- abschluss vorhanden ist, Jahr des Abschlusses;
wählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet. höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-
abschluss, Fachrichtung und Jahr des höchsten
beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlus-
§3
ses;
Periodizität
7. Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier
Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwo- Wochen und im letzten Jahr; Gesamtdauer der Lehr-
chen verteilt durchgeführt. In jedem Auswahlbezirk wird veranstaltungen in den letzten vier Wochen nach
die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander Stunden und im letzten Jahr nach Stunden, Tagen
folgenden Jahren durchgeführt. oder Wochen; Zweck dieser Lehrveranstaltungen
und Fachrichtung der letzten Lehrveranstaltung;
§4 8. regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; geringfügi-
Erhebungsmerkmale ge Beschäftigung; Arbeitsuche;
(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich ab 9. für Erwerbstätige:
2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölke- Wirtschaftszweig des Betriebes; Betriebsgröße;
rung erfragt: Lage der Arbeitsstätte; Erwerbstätigkeit zu Hause;
1. Gemeinde; Gemeindeteil; leerstehende Wohnung; ausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf; Berufs-
Baualtersgruppe der Wohnung; Nutzung der Woh- wechsel; Jahr und Monat des Beginns der Tätigkeit
nung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwoh- beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger;
nung; Zahl der Haushalte in der Wohnung und der normalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit
Personen im Haushalt; Wohnungs- und Haushalts- und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete
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Arbeitszeit sowie arbeitsmarktbezogene und andere 1. Art und Größe des Gebäudes mit Wohnraum; Baual-
Gründe für den Unterschied; Vollzeit- oder Teilzeittä- tersgruppe; Fläche der gesamten Wohnung; Nutzung
tigkeit; Ursachen einschließlich der arbeitsmarktbe- der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder
zogenen Gründe für Teilzeittätigkeit; befristeter oder Untermieter; Eigentumswohnung; Einzugsjahr des
unbefristeter Arbeitsvertrag; Ursachen eines befris- Haushalts; Ausstattung der Wohnung mit Heiz- und
teten Arbeitsvertrages; Gesamtdauer der befristeten Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen Ener-
Tätigkeit; Schichtarbeit; Samstags-, Sonntags-, Feier- gieträgersystemen;
tagsarbeit; Nachtarbeit; durchschnittlich je Nacht
2. bei Mietwohnungen:
geleistete Arbeitsstunden; Abendarbeit; zweite
Erwerbstätigkeit; Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen
Betriebs- und Nebenkosten.
10. bei zweiter Erwerbstätigkeit:
(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2007 mit
regelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit; Wirt- einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im
schaftszweig des Betriebes; ausgeübter Beruf sowie Abstand von vier Jahren erfragt:
Stellung im Beruf; normalerweise geleistete
wöchentliche Arbeitsstunden; tatsächlich in der 1. Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung
Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden; nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Kran-
kenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Kran-
11. für Arbeitslose und Arbeitsuchende: kenversorgung; Art des Krankenversicherungsver-
Bezug von Arbeitslosengeld, -hilfe; Art, Anlass und hältnisses; zusätzlicher privater Krankenversiche-
Dauer der Arbeitsuche; Art und Umfang der gesuch- rungsschutz;
ten Tätigkeit; Zeitspanne des letzten Kontakts mit 2. für Erwerbstätige:
einer Arbeitsvermittlung; Verfügbarkeit für eine neue
Arbeitsstelle; Gründe für die Nichtverfügbarkeit; überwiegend ausgeübte Tätigkeit; Betriebs-, Werks-
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsu- abteilung; Stellung im Betrieb.
che; (5) Für Schüler, Studenten und Erwerbstätige werden
12. für Nichterwerbstätige: ab 2008 folgende Erhebungsmerkmale mit einem Aus-
wahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von
frühere Erwerbstätigkeit; Zeitpunkt der Beendigung vier Jahren erfragt: Gemeinde, von der aus der Weg zur
sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätig- Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten
keit; Wirtschaftszweig, ausgeübter Beruf und Stel- wird; Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; haupt-
lung im Beruf der letzten Tätigkeit; arbeitsmarktbe- sächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und Zeit-
zogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche; aufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
13. für Nichterwerbspersonen:
§5
Wunsch nach einer Erwerbstätigkeit; Verfügbarkeit
für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gründe für Hilfsmerkmale
die Nichtverfügbarkeit;
(1) Hilfsmerkmale sind:
14. Situation ein Jahr vor der Erhebung:
1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
Wohnsitz; Nichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit
2. Telekommunikationsnummern;
und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig.
3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2005 mit
einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im 4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder
Abstand von vier Jahren erfragt: der Wohnungsinhaberin;
1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach 5. Name der Arbeitsstätte.
Versicherungssummenklassen; (2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur
2. für Erwerbstätige: Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirt-
schaftszweigen verwendet werden.
Art der geleisteten Schichtarbeit; Art der betrieblichen
Altersversorgung; vermögenswirksame Leistungen und
angelegter Gesamtbetrag; §6
3. Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung; Art des Erhebungsbeauftragte
Unfalls; Art der Behandlung; Krankheitsrisiken; Kör- (1) Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte
pergröße und Gewicht; amtlich festgestellte Behin- nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt wer-
derteneigenschaft; Grad der Behinderung; den. Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind
ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Woh-
4. Staatsangehörigkeit der Eltern, sofern sie seit 1960
nung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den
ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben
Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 mündlich
oder hatten, Zuzugsjahr sowie, falls eingebürgert,
mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese
ehemalige Staatsangehörigkeit.
Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen
(3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2006 mit oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Ein-
einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im tragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Aus-
Abstand von vier Jahren erfragt: kunftspflichtigen einverstanden sind.
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(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich gespeichert werden. Sie sind nach Abschluss der Aufbe-
eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine reitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhe-
steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 bung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.
Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
(4) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße,
Hausnummer und Telekommunikationsnummern der be-
§7 fragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammen-
Auskunftspflicht hang für die Durchführung von Folgebefragungen nach
§ 3 verwendet werden. Die in Satz 1 genannten Hilfs-
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, merkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung
soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung
(2) Auskunftspflichtig sind: der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haus-
halte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis ver-
1. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 wendet werden.
bis 13, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 4 sowie den Hilfsmerk-
malen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 alle Volljährigen
oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjähri- §9
gen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und Nichtanwendung der Bußgeld-
für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer vorschriften des Bundesstatistikgesetzes
Behinderung nicht selbst Auskunft geben können; in
Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Min- Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden
derjährige und für volljährige Personen, die wegen keine Anwendung.
einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben kön-
nen, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig; § 10
die Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Perso-
nen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Aus- Datenübermittlung
kunft geben können, erstreckt sich nur auf die Sach- Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich
verhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind; ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Melde-
sie erlischt, soweit eine von der behinderten Person behörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersu-
benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt; chen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahl-
2. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 3 sowie bezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 die Woh- 1. Vor- und Familienname,
nungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Aus-
kunftspflichtigen; 2. Geburtsjahr und -monat,
3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen 3. Geschlecht,
Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung 4. Staatsangehörigkeiten,
zugezogenen Personen.
5. Familienstand,
(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Aus- 6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
kunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung
wohnende Personen mitzuteilen. § 11
(4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohn- Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
und Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, das Erhe-
bungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 sowie die übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils
Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu
und Nr. 14, Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 5 und die Hilfsmerk- den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs. 1 an das Statis-
male nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig. tische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt
und die Ergebnisse veröffentlicht.
§8
§ 12
Trennung und Löschung
Stichprobenerhebungen über
(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhe-
Arbeitskräfte in der Europäischen Union
bungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss
der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert auf- Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die
zubewahren. Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998
zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über
(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfs-
Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 77 S. 3),
merkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufberei-
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG)
tung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung
Nr. 2104/2002 vom 28. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324
in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.
S. 14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten
(3) Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammen- Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei
hänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und den ausgewählten Haushalten und Personen zur glei-
Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnum- chen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durch-
mern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen geführt und gemeinsam ausgewertet.
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§ 13 b) Haushalts- und Familienzusammenhang,
Verordnungsermächtigung c) Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit,
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, d) Erwerbslosigkeit,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes e) Lebensunterhalt und Einkommen,
1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszu- f) Bildung,
setzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeit- g) soziale Sicherung,
punkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befra-
h) Wohnsituation.
genden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht
mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehe-
nen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen § 14
Zeitpunkten benötigt werden; Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleich-
dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in zeitig treten das Gesetz über die Durchführung einer
§ 1 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist und Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbs-
durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale lebens (Mikrozensus) vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S.1909),
eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März
wird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden 1980 (BGBl. I S. 294), und das Mikrozensusgesetz vom
Bereiche betreffen: 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch
a) Zusammensetzung und räumliche Verteilung der Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
Bevölkerung, S. 2954), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Gesetz
zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren
(Opferrechtsreformgesetz – OpferRRG)
Vom 24. Juni 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein
berechtigtes Interesse an der weiteren Verwen-
dung besteht. Die Überlassung der Aufzeich-
Artikel 1 nung oder die Herausgabe von Kopien an ande-
Änderung der Strafprozessordnung re als die vorbezeichneten Stellen bedarf der
Einwilligung des Zeugen.“
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
zuletzt geändert durch § 151 Abs. 1 des Gesetzes vom
„(3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), wird wie folgt geändert:
einer Kopie der Aufzeichnung seiner Verneh-
mung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren
1. § 48 wird wie folgt gefasst: Stelle die Überlassung einer Übertragung der
„§ 48 Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll an die
zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis
der §§ 147, 406e. Wer die Übertragung herge-
auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem
stellt hat, versieht die eigene Unterschrift mit
Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Mög-
dem Zusatz, dass die Richtigkeit der Übertra-
lichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetz-
gung bestätigt wird. Das Recht zur Besichtigung
lichen Folgen des Ausbleibens.“
der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147,
406e bleibt unberührt. Der Zeuge ist auf sein
1a. In § 58 wird Absatz 1 folgender Satz angefügt: Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.“
„§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“
3. § 81d wird wie folgt gefasst:
2. § 58a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze „§ 81d
ersetzt: (1) Kann die körperliche Untersuchung das
„§ 100b Abs. 6 gilt entsprechend. Die §§ 147, Schamgefühl verletzen, so wird sie von einer Person
406e sind entsprechend anzuwenden, mit der gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder
Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berech- einem Arzt vorgenommen. Bei berechtigtem Inte-
tigten Kopien der Aufzeichnung überlassen wer- resse soll dem Wunsch, die Untersuchung einer
den können. Die Kopien dürfen weder vervielfäl- Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu
tigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die übertragen, entsprochen werden. Auf Verlangen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1355
betroffenen Person soll eine Person des Vertrauens eine Abschrift des schriftlichen Protokolls zu ertei-
zugelassen werden. Die betroffene Person ist auf len. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertra-
die Regelungen der Sätze 2 und 3 hinzuweisen. gung ist zulässig. Das schriftliche Protokoll kann
nach Maßgabe des § 325 verlesen werden.“
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die
betroffene Person in die Untersuchung einwilligt.“
11. § 395 wird wie folgt geändert:
4. In § 136 Abs. 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch „(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder
darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich
auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs mit der Nebenklage anschließen, wer
hingewiesen werden.“
1. durch eine rechtswidrige Tat
5. In § 138c Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Der Ver- a) nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a
teidiger“ durch das Wort „Dieser“ ersetzt. und 182 des Strafgesetzbuches,
b) nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetz-
6. § 214 wird wie folgt geändert: buches,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) nach den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des
Strafgesetzbuches,
„(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich d) nach den §§ 234 bis 235 und 239 Abs. 3
ordnet er an, dass Verletzte, die nach § 395 und den §§ 239a und 239b des Strafge-
Abs. 1 und 2 Nr. 1 zur Nebenklage berechtigt setzbuches,
sind, Mitteilung vom Termin erhalten, wenn
e) nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes,
aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben.
Sonstige Verletzte, die gemäß § 406g Abs. 1 zur 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach
Anwesenheit in der Hauptverhandlung berech- den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches
tigt sind, sollen Mitteilungen erhalten, wenn verletzt ist oder
aktenkundig ist, dass sie dies beantragt haben. 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
§ 406d Abs. 3 gilt entsprechend. Die Geschäfts- dung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen
stelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt Klage herbeigeführt hat.“
und die Mitteilungen versandt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird das Wort „kann“ durch das Wort
„soll“ ersetzt. aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 2.
7. In § 243 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: 12. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 406g Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.“ „Buchstabe a“ ein Komma eingefügt und wird die
Angabe „oder Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2 oder
8. In § 247a Satz 1 werden die Wörter „und kann sie Abs. 2 Nr. 1“ ersetzt.
nicht in anderer Weise, namentlich durch eine Ent-
fernung des Angeklagten sowie den Ausschluss der 13. In § 403 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
Öffentlichkeit, abgewendet werden,“ gestrichen. chen und Absatz 2 aufgehoben.
9. Dem § 273 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 14. § 404 wird wie folgt geändert:
„Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergeb-
„Sie treten mit Eingang des Antrages bei Gericht
nisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im
ein.“
Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet wer-
den. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder b) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe
bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewah- „Satz 1“ gestrichen.
ren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entspre-
chend.“ 15. § 405 wird wie folgt gefasst:
„§ 405
10. Dem § 323 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
(1) Auf Antrag des Verletzten oder seines Erben
„Sofern es erforderlich erscheint, ordnet das Beru-
und des Angeklagten nimmt das Gericht einen Ver-
fungsgericht die Übertragung eines Tonbandmit-
gleich über die aus der Straftat erwachsenen
schnitts einer Vernehmung gemäß § 273 Abs. 2
Ansprüche in das Protokoll auf. Es soll auf überein-
Satz 2 in ein schriftliches Protokoll an. Wer die Über-
stimmenden Antrag der in Satz 1 Genannten einen
tragung hergestellt hat, versieht die eigene Unter-
Vergleichsvorschlag unterbreiten.
schrift mit dem Zusatz, dass die Richtigkeit der
Übertragung bestätigt wird. Der Staatsanwalt- (2) Für die Entscheidung über Einwendungen
schaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten ist gegen die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist das
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Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt,
dessen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechts- kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne
zuges seinen Sitz hat.“ den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst
zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle
16. § 406 wird wie folgt geändert: kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in
nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf
„(1) Das Gericht gibt dem Antrag in dem Urteil Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers
statt, mit dem der Angeklagte wegen einer Straf- eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
tat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine
(3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung
Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Auf-
ordnet wird, soweit der Antrag wegen dieser
hebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf
Straftat begründet ist. Die Entscheidung kann
welche die Entscheidung über den Antrag gestützt
sich auf den Grund oder einen Teil des geltend
worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen
gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der
ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung an-
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Das Ge-
geordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil inso-
richt sieht von einer Entscheidung ab, wenn der
weit nicht angefochten ist.“
Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegrün-
det erscheint. Im Übrigen kann das Gericht von
einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der 18. In § 406b
Antrag auch unter Berücksichtigung der berech-
tigten Belange des Antragstellers zur Erledigung a) werden in Satz 1 nach dem Wort „Urteilen“ die
im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist ins- Wörter „und Prozessvergleichen“,
besondere dann zur Erledigung im Strafverfah-
ren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, b) wird in Satz 2 vor der Zahl „731“ die Angabe
auch soweit eine Entscheidung nur über den „323,“ und
Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht c) werden in Satz 3 vor dem Wort „Anspruch“ die
kommt, das Verfahren erheblich verzögern Wörter „im Urteil festgestellten“ eingefügt.
würde. Soweit der Antragsteller den Anspruch
auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes
(§ 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) 19. § 406d wird wie folgt gefasst:
geltend macht, ist das Absehen von einer Ent-
scheidung nur nach Satz 3 zulässig. „§ 406d
(2) Erkennt der Angeklagte den vom Antrag- (1) Dem Verletzten sind auf Antrag die Einstel-
steller gegen ihn geltend gemachten Anspruch lung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtli-
ganz oder teilweise an, ist er gemäß dem Aner- chen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
kenntnis zu verurteilen.“
(2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Be-
gefügt: schuldigten oder Verurteilten angeordnet oder be-
„Das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläu- endet oder ob erstmalig Vollzugslockerungen oder
fig vollstreckbar; die §§ 708 bis 712 sowie die Urlaub gewährt werden, wenn er ein berechtigtes
§§ 714 und 716 der Zivilprozessordnung gelten Interesse darlegt und kein überwiegendes schutz-
entsprechend.“ würdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss
der Mitteilung vorliegt. In den in § 395 Abs. 1 Nr. 1
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Buchstabe a, c und d und Nr. 2 genannten Fällen
„(5) Erwägt das Gericht, von einer Entschei- bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interes-
dung über den Antrag abzusehen, weist es die ses nicht.
Verfahrensbeteiligten so früh wie möglich darauf
hin. Sobald das Gericht nach Anhörung des (3) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
Antragstellers die Voraussetzungen für eine Ent- nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Ver-
scheidung über den Antrag für nicht gegeben letzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen
erachtet, sieht es durch Beschluss von einer Ent- Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein sol-
scheidung über den Antrag ab.“ cher beigeordnet worden oder wird er durch einen
solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.“
17. § 406a wird wie folgt gefasst:
„§ 406a 20. § 406f Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 „(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so
Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den ist, wenn er dies beantragt, einer Person seines Ver-
Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde trauens die Anwesenheit zu gestatten, es sei denn,
zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptver- die Anwesenheit könnte den Untersuchungszweck
handlung gestellt worden und solange keine den gefährden. Die Entscheidung trifft derjenige, der die
Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. Die
ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechts- Gründe einer Ablehnung sind aktenkundig zu
mittel nicht zu. machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1357
21. In § 406g wird Absatz 1 wie folgt gefasst: 3. In § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „58
„(1) Wer nach § 395 zum Anschluss als Neben- Abs. 3“ durch die Angabe „58 Abs. 2“ ersetzt.
kläger befugt ist, ist zur Anwesenheit in der Haupt-
verhandlung berechtigt. Er kann sich auch vor der 4. Nach § 186 wird folgender § 187 eingefügt:
Erhebung der öffentlichen Klage des Beistands „§ 187
eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
(1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder
einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein An-
Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mäch-
schluss als Nebenkläger nicht erklärt wird. Ist zwei-
tig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher
felhaft, ob eine Person nach Satz 1 zur Anwesenheit
oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung sei-
berechtigt ist, entscheidet das Gericht nach Anhö-
ner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
rung der Person und der Staatsanwaltschaft über
die Berechtigung zur Anwesenheit; die Entschei- (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach
dung ist unanfechtbar.“ § 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit
der Nebenklage berechtigt sind.“
22. § 406h wird wie folgt gefasst:
„§ 406h Artikel 3
(1) Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach Änderung
den §§ 406d, 406e, 406f und 406g sowie auf seine des Gerichtskostengesetzes
Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 9005 der Anla-
Nebenkläger anzuschließen (§ 395) und die Bestel-
ge 1 zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
lung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als
S. 718), das durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom
Beistand zu beantragen (§ 397a), hinzuweisen.
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird
(2) Der Verletzte oder sein Erbe ist in der Regel nach den Wörtern „zu seiner Verteidigung angewiesen“
und so früh wie möglich darauf hinzuweisen, dass das Wort „ist“ durch die Wörter „oder soweit dies zur
und in welcher Weise er einen aus der Straftat Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich
erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch nach war“ ersetzt.
den Vorschriften des Dritten Abschnitts geltend
machen kann.
Artikel 4
(3) Der Verletzte soll auf die Möglichkeit, Unter-
stützung und Hilfe auch durch Opferhilfeeinrichtun- Änderung des
gen zu erhalten, hingewiesen werden. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(4) § 406d Abs. 3 Satz 1 gilt jeweils entspre- Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan-
chend.“ waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
788), das durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt
23. Dem § 473 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
geändert:
„Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwen-
digen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 1. Nach Nummer 4144 wird folgende neue Num-
entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofor- mer 4145 eingefügt:
tige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch
eine den Rechtszug abschließende Entscheidung Gebühr oder Satz der Gebühr
nach § 13 oder § 49 RVG
unzulässig geworden ist.“
Gebühren- gerichtlich
Nr.
tatbestand bestellter oder
Wahlanwalt
Artikel 2 beigeordneter
Rechtsanwalt
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
„4145 Verfahrensge-
bühr für das
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Verfahren über
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), die Beschwer-
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes de gegen den
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: Beschluss, mit
dem nach
§ 406 Abs. 5
1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „besonde- Satz 2 StPO
ren“ die Wörter „Schutzbedürftigkeit von Verletzten von einer Ent-
der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des scheidung ab-
besonderen Umfangs oder der besonderen“ einge- gesehen wird... 0,5 0,5“.
fügt.
2. Die bisherigen Nummern 4145 und 4146 werden
2. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „wegen der Nummern 4146 und 4147.
besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim
Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die Wör- 3. In der Vorbemerkung 4.3 Abs. 2 wird die Angabe
ter „in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 Anklage beim „Nummern 4143 und 4144“ durch die Angabe „Num-
Landgericht erhebt“ ersetzt. mern 4143 bis 4145“ ersetzt.
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Artikel 5 nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes
Änderung des Einführungs- erhalten.
gesetzes zur Strafprozessordnung (2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt
Die §§ 10 bis 12 des Einführungsgesetzes zur Strafpro- nicht für Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft vor
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Inkrafttreten der Änderung die öffentliche Klage erhoben
rungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fas- hat.
sung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) geändert worden ist, (3) § 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer
werden durch folgenden § 10 ersetzt: Kraft.“
„§ 10
(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreform-
gesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt Artikel 6
die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafpro- Inkrafttreten
zessordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen
öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch Dieses Gesetz tritt am 1. September 2004 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1359
Gesetz
zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
(Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau)*)
Vom 24. Juni 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Dritter Abschnitt
das folgende Gesetz beschlossen: Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan)
Artikel 1 § 8 Zweck des Bebauungsplans
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
Änderung des Baugesetzbuchs
§ 9a Verordnungsermächtigung
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des
Bebauungsplans
S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert: Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten;
vereinfachtes Verfahren
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
§ 11 Städtebaulicher Vertrag
„Inhaltsübersicht
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
Erstes Kapitel § 13 Vereinfachtes Verfahren
Allgemeines Städtebaurecht
Zweiter Teil
Erster Teil Sicherung der Bauleitplanung
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt Veränderungssperre und
Zurückstellung von Baugesuchen
Allgemeine Vorschriften
§ 14 Veränderungssperre
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitpla-
nung § 15 Zurückstellung von Baugesuchen
§ 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz § 16 Beschluss über die Veränderungssperre
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre
§ 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbe- § 18 Entschädigung bei Veränderungssperre
richt
§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit Zweiter Abschnitt
§ 4 Beteiligung der Behörden Teilung von Grundstücken;
Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
§ 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
§ 4b Einschaltung eines Dritten § 19 Teilung von Grundstücken
§ 4c Überwachung § 20 (weggefallen)
§ 21 (weggefallen)
Zweiter Abschnitt
§ 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk-
Vorbereitender Bauleitplan tionen
(Flächennutzungsplan)
§ 23 (weggefallen)
§ 5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans Dritter Abschnitt
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
§ 24 Allgemeines Vorkaufsrecht
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die § 25 Besonderes Vorkaufsrecht
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(ABl. EG Nr. L 197 S. 30) und der Richtlinie 2003/35/EG des Euro- § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Betei-
ligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezo-
§ 27 Abwendung des Vorkaufsrechts
gener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien § 27a Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlich-
keitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17). § 28 Verfahren und Entschädigung
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Dritter Teil § 60 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
Regelung der baulichen
und sonstigen Nutzung; Entschädigung § 61 Aufhebung, Änderung und Begründung von Rech-
ten
Erster Abschnitt § 62 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtli-
Zulässigkeit von Vorhaben che Verhältnisse
§ 63 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfin-
§ 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvor- dung
schriften
§ 64 Geldleistungen
§ 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans § 65 Hinterlegung und Verteilungsverfahren
§ 31 Ausnahmen und Befreiungen § 66 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
§ 32 Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemein- § 67 Umlegungskarte
bedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- und Grünflächen § 68 Umlegungsverzeichnis
§ 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planauf- § 69 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsicht-
stellung nahme
§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusam- § 70 Zustellung des Umlegungsplans
menhang bebauten Ortsteile
§ 71 Inkrafttreten des Umlegungsplans
§ 35 Bauen im Außenbereich
§ 72 Wirkungen der Bekanntmachung
§ 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwal-
tungsbehörde § 73 Änderung des Umlegungsplans
§ 74 Berichtigung der öffentlichen Bücher
§ 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
§ 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung
auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffent- § 76 Vorwegnahme der Entscheidung
lich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen
§ 77 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 78 Verfahrens- und Sachkosten
Zweiter Abschnitt
§ 79 Abgaben- und Auslagenbefreiung
Entschädigung
§ 39 Vertrauensschaden Zweiter Abschnitt
§ 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme Vereinfachte Umlegung
§ 41 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- § 80 Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten
und Leitungsrechten und bei Bindungen für Be-
pflanzungen § 81 Geldleistungen
§ 42 Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer § 82 Beschluss über die vereinfachte Umlegung
zulässigen Nutzung § 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der ver-
§ 43 Entschädigung und Verfahren einfachten Umlegung
§ 44 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen § 84 Berichtigung der öffentlichen Bücher
der Entschädigungsansprüche
Fünfter Teil
Vierter Teil Enteignung
Bodenordnung
Erster Abschnitt
Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung
Umlegung § 85 Enteignungszweck
§ 45 Zweck und Anwendungsbereich § 86 Gegenstand der Enteignung
§ 46 Zuständigkeit und Voraussetzungen § 87 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteig-
nung
§ 47 Umlegungsbeschluss
§ 88 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Grün-
§ 48 Beteiligte den
§ 49 Rechtsnachfolge § 89 Veräußerungspflicht
§ 50 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses § 90 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung
§ 51 Verfügungs- und Veränderungssperre in Land
§ 52 Umlegungsgebiet § 91 Ersatz für entzogene Rechte
§ 53 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis § 92 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Ent-
eignung
§ 54 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
§ 55 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse Zweiter Abschnitt
§ 56 Verteilungsmaßstab Entschädigung
§ 57 Verteilung nach Werten
§ 93 Entschädigungsgrundsätze
§ 58 Verteilung nach Flächen
§ 94 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungs-
§ 59 Zuteilung und Abfindung verpflichteter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1361
§ 95 Entschädigung für den Rechtsverlust § 134 Beitragspflichtiger
§ 96 Entschädigung für andere Vermögensnachteile § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags
§ 97 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
Siebter Teil
§ 98 Schuldübergang
Maßnahmen für den Naturschutz
§ 99 Entschädigung in Geld
§ 100 Entschädigung in Land § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch
die Gemeinde; Kostenerstattung
§ 101 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte
§ 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
§ 102 Rückenteignung
§ 135c Satzungsrecht
§ 103 Entschädigung für die Rückenteignung
Zweites Kapitel
Dritter Abschnitt
Besonderes Städtebaurecht
Enteignungsverfahren
§ 104 Enteignungsbehörde Erster Teil
§ 105 Enteignungsantrag Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
§ 106 Beteiligte Erster Abschnitt
§ 107 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Allgemeine Vorschriften
§ 108 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anbe-
raumung des Termins zur mündlichen Verhandlung; § 136 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Enteignungsvermerk § 137 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen
§ 109 Genehmigungspflicht § 138 Auskunftspflicht
§ 110 Einigung § 139 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgaben-
§ 111 Teileinigung träger
§ 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde
Zweiter Abschnitt
§ 113 Enteignungsbeschluss
Vorbereitung und Durchführung
§ 114 Lauf der Verwendungsfrist
§ 140 Vorbereitung
§ 115 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung
anderer Rechte § 141 Vorbereitende Untersuchungen
§ 116 Vorzeitige Besitzeinweisung § 142 Sanierungssatzung
§ 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses § 143 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanie-
rungsvermerk
§ 118 Hinterlegung
§ 144 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvor-
§ 119 Verteilungsverfahren gänge
§ 120 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses § 145 Genehmigung
§ 121 Kosten § 146 Durchführung
§ 122 Vollstreckbarer Titel § 147 Ordnungsmaßnahmen
§ 148 Baumaßnahmen
Sechster Teil
§ 149 Kosten- und Finanzierungsübersicht
Erschließung
§ 150 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der
Erster Abschnitt öffentlichen Versorgung dienen
Allgemeine Vorschriften § 151 Abgaben- und Auslagenbefreiung
§ 123 Erschließungslast Dritter Abschnitt
§ 124 Erschließungsvertrag Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
§ 125 Bindung an den Bebauungsplan
§ 152 Anwendungsbereich
§ 126 Pflichten des Eigentümers
§ 153 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungs-
leistungen, Kaufpreise, Umlegung
Zweiter Abschnitt
§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers
Erschließungsbeitrag
§ 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen
§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags § 156 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung
§ 128 Umfang des Erschließungsaufwands § 156a Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnah-
§ 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand me
§ 130 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschlie-
ßungsaufwands Vierter Abschnitt
§ 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsauf- Sanierungsträger und andere Beauftragte
wands
§ 157 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
§ 132 Regelung durch Satzung
§ 158 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanie-
§ 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht rungsträger
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
§ 159 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger Sechster Teil
§ 160 Treuhandvermögen Sozialplan und Härteausgleich
§ 161 Sicherung des Treuhandvermögens
§ 180 Sozialplan
Fünfter Abschnitt § 181 Härteausgleich
Abschluss der Sanierung
Siebter Teil
§ 162 Aufhebung der Sanierungssatzung Miet- und Pachtverhältnisse
§ 163 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grund-
§ 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
stücke
§ 183 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über
§ 164 Anspruch auf Rückübertragung
unbebaute Grundstücke
Sechster Abschnitt § 184 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
Städtebauförderung § 185 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder
Pachtverhältnissen
§ 164a Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
§ 186 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
§ 164b Verwaltungsvereinbarung
Achter Teil
Zweiter Teil
Städtebauliche
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Maßnahmen im Zusammenhang mit
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 165 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
§ 166 Zuständigkeit und Aufgaben § 187 Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
§ 167 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwick-
lungsträger § 188 Bauleitplanung und Flurbereinigung
§ 168 Übernahmeverlangen § 189 Ersatzlandbeschaffung
§ 169 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen § 190 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen
Entwicklungsbereich Maßnahme
§ 170 Sonderregelung für Anpassungsgebiete § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forst-
§ 171 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaß- wirtschaftlichen Grundstücken
nahme
Drittes Kapitel
Dritter Teil Sonstige Vorschriften
Stadtumbau
Erster Teil
§ 171a Stadtumbaumaßnahmen
Wertermittlung
§ 171b Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungs-
konzept § 192 Gutachterausschuss
§ 171c Stadtumbauvertrag § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses
§ 171d Sicherung von Durchführungsmaßnahmen § 194 Verkehrswert
Vierter Teil § 195 Kaufpreissammlung
Soziale Stadt § 196 Bodenrichtwerte
§ 197 Befugnisse des Gutachterausschusses
§ 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt
§ 198 Oberer Gutachterausschuss
Fünfter Teil § 199 Ermächtigungen
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
Zweiter Teil
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten;
Erhaltungssatzung Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
§ 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von
Erster Abschnitt
Gebieten (Erhaltungssatzung)
Allgemeine Vorschriften
§ 173 Genehmigung, Übernahmeanspruch
§ 174 Ausnahmen § 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Bauland-
kataster
Zweiter Abschnitt § 200a Ersatzmaßnahmen
Städtebauliche Gebote § 201 Begriff der Landwirtschaft
§ 175 Allgemeines § 202 Schutz des Mutterbodens
§ 176 Baugebot
Zweiter Abschnitt
§ 177 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot
Zuständigkeiten
§ 178 Pflanzgebot
§ 179 Rückbau- und Entsiegelungsgebot § 203 Abweichende Zuständigkeitsregelung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1363
§ 204 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitpla- § 235 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanie-
nung bei Bildung von Planungsverbänden und bei rungs- und Entwicklungsmaßnahmen
Gebiets- oder Bestandsänderung
§ 236 Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die
§ 205 Planungsverbände Erhaltung baulicher Anlagen
§ 206 Örtliche und sachliche Zuständigkeit § 237 (weggefallen)
§ 238 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
Dritter Abschnitt
§ 239 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
Verwaltungsverfahren
§ 240 (weggefallen)
§ 207 Von Amts wegen bestellter Vertreter
§ 241 (weggefallen)
§ 208 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
§ 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung
§ 209 Vorarbeiten auf Grundstücken
§ 243 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmenge-
§ 210 Wiedereinsetzung
setz zum Baugesetzbuch und das Bundesnatur-
§ 211 Belehrung über Rechtsbehelfe schutzgesetz
§ 212 Vorverfahren § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsan-
§ 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung passungsgesetz Bau
§ 213 Ordnungswidrigkeiten § 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau und
die Soziale Stadt
Vierter Abschnitt § 245a (weggefallen)
Planerhaltung § 245b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außen-
bereich
§ 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über
die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der § 245c (weggefallen)
Satzungen; ergänzendes Verfahren
§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Zweiter Teil
Vorschriften Schlussvorschriften
§ 215a (weggefallen)
§ 246 Sonderregelungen für einzelne Länder
§ 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
§ 246a (weggefallen)
Dritter Teil § 247 Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der
Verfahren vor den Bundesrepublik Deutschland
Kammern (Senaten) für Baulandsachen
Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)“.
§ 217 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 218 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 219 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 220 Zusammensetzung der Kammern für Bauland-
sachen „Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städ-
§ 221 Allgemeine Verfahrensvorschriften tebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch;
ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag
§ 222 Beteiligte
begründet werden.“
§ 223 Anfechtung von Ermessensentscheidungen
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung im Umlegungs-
verfahren und bei vorzeitiger Besitzeinweisung „(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
§ 225 Vorzeitige Ausführungsanordnung städtebauliche Entwicklung, die die sozialen,
§ 226 Urteil wirtschaftlichen und umweltschützenden Anfor-
derungen auch in Verantwortung gegenüber
§ 227 Säumnis eines Beteiligten
künftigen Generationen miteinander in Einklang
§ 228 Kosten des Verfahrens bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit die-
§ 229 Berufung, Beschwerde nende sozialgerechte Bodennutzung gewährleis-
§ 230 Revision
ten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschen-
würdige Umwelt zu sichern und die natürlichen
§ 231 Einigung Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwi-
§ 232 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für ckeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen
Baulandsachen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt
und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell
Viertes Kapitel zu erhalten und zu entwickeln.
Überleitungs- und Schlussvorschriften
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
Erster Teil
insbesondere zu berücksichtigen:
Überleitungsvorschriften 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
§ 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölke-
§ 234 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht rung,
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die i) die Wechselwirkungen zwischen den ein-
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler zelnen Belangen des Umweltschutzes
Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung nach den Buchstaben a, c und d,
weiter Kreise der Bevölkerung und die Anfor- 8. die Belange
derungen Kosten sparenden Bauens sowie
die Bevölkerungsentwicklung, a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständi-
schen Struktur im Interesse einer verbrau-
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der chernahen Versorgung der Bevölkerung,
Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse
der Familien, der jungen, alten und behinder- b) der Land- und Forstwirtschaft,
ten Menschen, unterschiedliche Auswirkun- c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung
gen auf Frauen und Männer sowie die Belan- von Arbeitsplätzen,
ge des Bildungswesens und von Sport, Frei-
d) des Post- und Telekommunikationswe-
zeit und Erholung,
sens,
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie
Anpassung und der Umbau vorhandener
und Wasser,
Ortsteile,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
5. die Belange der Baukultur, des Denkmal-
schutzes und der Denkmalpflege, die erhal- 9. die Belange des Personen- und Güterver-
tenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von kehrs und der Mobilität der Bevölkerung, ein-
geschichtlicher, künstlerischer oder städte- schließlich des öffentlichen Personennahver-
baulicher Bedeutung und die Gestaltung des kehrs und des nicht motorisierten Verkehrs,
Orts- und Landschaftsbildes, unter besonderer Berücksichtigung einer auf
Vermeidung und Verringerung von Verkehr
6. die von den Kirchen und Religionsgesell- ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
schaften des öffentlichen Rechts festgestell-
ten Erfordernisse für Gottesdienst und Seel- 10. die Belange der Verteidigung und des Zivil-
sorge, schutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung
von Militärliegenschaften,
7. die Belange des Umweltschutzes, ein-
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde
schließlich des Naturschutzes und der Land-
beschlossenen städtebaulichen Entwick-
schaftspflege, insbesondere
lungskonzeptes oder einer von ihr beschlos-
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, senen sonstigen städtebaulichen Planung.“
Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir-
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
kungsgefüge zwischen ihnen sowie die
Landschaft und die biologische Vielfalt, d) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-
satz 8 angefügt:
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck
der Gebiete von gemeinschaftlicher „(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
Bedeutung und der Europäischen Vogel- die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für
schutzgebiete im Sinne des Bundesnatur- ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.“
schutzgesetzes,
3. § 1a wird wie folgt gefasst:
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie „§ 1a
die Bevölkerung insgesamt, Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kul- (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die
turgüter und sonstige Sachgüter, nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz an-
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der zuwenden.
sachgerechte Umgang mit Abfällen und (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und scho-
Abwässern, nend umgegangen werden; dabei sind zur Verringe-
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie rung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen
die sparsame und effiziente Nutzung von für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Ent-
Energie, wicklung der Gemeinde insbesondere durch Wieder-
nutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen
sowie von sonstigen Plänen, insbesonde- sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
re des Wasser-, Abfall- und Immissions- Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder
schutzrechts, für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im not-
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqua- wendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsät-
lität in Gebieten, in denen die durch ze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bin- der Abwägung zu berücksichtigen.
denden Beschlüssen der Europäischen (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraus-
Gemeinschaften festgelegten Immissi- sichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Land-
onsgrenzwerte nicht überschritten wer- schaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfä-
den, higkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1365
Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Ein- erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt wer-
griffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) den. Liegen Landschaftspläne oder sonstige
sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksich- Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind
tigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstel- deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in
lungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als der Umweltprüfung heranzuziehen.“
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit d) Absatz 5 wird § 9a und erhält folgende Über-
dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick- schrift:
lung und den Zielen der Raumordnung sowie des
Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar „§ 9a
ist, können die Darstellungen und Festsetzungen Verordnungsermächtigung“.
auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfol-
gen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen
5. Die §§ 2a bis 4a werden wie folgt gefasst:
können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11
oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich „§ 2a
auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ge- Begründung zum
troffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Ent-
scheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem
Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufü-
(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 gen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfah-
Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder rens
den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen er-
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkun-
heblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vor-
gen des Bauleitplans und
schriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die
Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Ein- 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem
griffen einschließlich der Einholung der Stellungnah- Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung
me der Kommission anzuwenden.“ nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten
Belange des Umweltschutzes
4. § 2 wird wie folgt geändert: darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen geson-
derten Teil der Begründung.
a) In der Überschrift werden das Komma und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen. §3
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Beteiligung der Öffentlichkeit
„Dabei können sich Gemeinden auch auf die (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über
ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiese- die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
nen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
zentralen Versorgungsbereiche berufen.“ Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in
Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir-
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
kungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist
„(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
die Belange, die für die Abwägung von Bedeu- Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgese-
tung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und hen werden, wenn
zu bewerten. 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach wird und sich dies auf das Plangebiet und die
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich aus-
durchgeführt, in der die voraussichtlichen erhebli- wirkt oder
chen Umweltauswirkungen ermittelt werden und 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor
in einem Umweltbericht beschrieben und bewer- auf anderer Grundlage erfolgt sind.
tet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist
anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich
Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detail- das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erör-
lierungsgrad die Ermittlung der Belange für die terung zu einer Änderung der Planung führt.
Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der
bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Begründung und den nach Einschätzung der Ge-
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüf- meinde wesentlichen, bereits vorliegenden umwelt-
methoden sowie nach Inhalt und Detaillierungs- bezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines
grad des Bauleitplans angemessenerweise ver- Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der
langt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprü- Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten
fung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind
Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu
für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächen- machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stel-
nutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durch- lungnahmen während der Auslegungsfrist abgege-
geführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich ben werden können und dass nicht fristgerecht
nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfas-
Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere sung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
können. Die nach § 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von legung nach § 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Ein-
der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristge- holung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 durch-
mäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; geführt werden.
das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Per-
sonen Stellungnahmen mit im Wesentlichen glei- (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem
chem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert
ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die
das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann
Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben wer-
machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 den können; hierauf ist in der erneuten Bekanntma-
oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stel- chung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer
lungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann
beizufügen. angemessen verkürzt werden. Werden durch die
Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleit-
plans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
§4 die Einholung der Stellungnahmen auf die von der
Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit
Beteiligung der Behörden sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beschränkt werden.
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Pla- (4) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
nung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 ligung können ergänzend elektronische Informati-
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur onstechnologien genutzt werden. Soweit die Ge-
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen meinde den Entwurf des Bauleitplans und die Be-
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gründung in das Internet einstellt, können die Stel-
nach § 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich lungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und
Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2
und der Internetadresse eingeholt werden; die Mittei-
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der lung kann im Wege der elektronischen Kommunikati-
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, on erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen
deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt Zugang eröffnet hat. Die Gemeinde hat bei Anwen-
werden kann, zum Planentwurf und der Begründung dung von Satz 2 Halbsatz 1 der Behörde oder dem
ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines sonstigen Träger öffentlicher Belange auf dessen
Monats abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Verlangen einen Entwurf des Bauleitplans und der
Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen ver- Begründung zu übermitteln; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt
längern. In den Stellungnahmen sollen sich die Be- unberührt.
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf
ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch (5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkun-
Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder gen auf Nachbarstaaten haben können, sind die
bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maß- Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach
nahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleich-
die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist
des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkun-
über Informationen, die für die Ermittlung und Be- gen auf einen anderen Staat haben können, dieser
wertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, nach den Vorschriften des Gesetzes über die
haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Ver- Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die
fügung zu stellen. Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden
des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfol-
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstel- gen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen,
lung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes
Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vor-
Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans schriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzu-
erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nach- wenden.
teilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
(6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffent-
lichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig
§ 4a abgegeben worden sind, können bei der Beschluss-
fassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei-
Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung
ben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für
Behördenbeteiligung dienen insbesondere der voll- die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von
ständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbe-
der von der Planung berührten Belange. teiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn
darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 kann gleich- zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden
zeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Abs. 1, die Aus- ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1367
6. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: den Anschluss anderer Flächen an die
„§ 4c Verkehrsflächen; die Flächen können
auch als öffentliche oder private Flä-
Überwachung chen festgesetzt werden;“.
Die Gemeinden überwachen die erheblichen Um- bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
weltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung
der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvor- „13. die Führung von oberirdischen oder
hergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu unterirdischen Versorgungsanlagen und
ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnah- -leitungen;“.
men zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im cc) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der
„23. Gebiete, in denen
Anlage zu diesem Gesetzbuch angegebenen Über-
wachungsmaßnahmen und die Informationen der a) zum Schutz vor schädlichen Um-
Behörden nach § 4 Abs. 3.“ welteinwirkungen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes be-
7. § 5 wird wie folgt geändert: stimmte Luft verunreinigende Stoffe
nicht oder nur beschränkt verwendet
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden dürfen,
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „im
b) bei der Errichtung von Gebäuden
Erläuterungsbericht“ durch die Wörter „in der
bestimmte bauliche Maßnahmen für
Begründung“ ersetzt.
den Einsatz erneuerbarer Energien
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: wie insbesondere Solarenergie ge-
„Der Flächennutzungsplan soll spätestens 15 troffen werden müssen;“.
Jahre nach seiner erstmaligen oder erneuten dd) In Nummer 24 werden nach den Wörtern
Aufstellung überprüft und, soweit nach § 1 „schädlichen Umwelteinwirkungen“ die Wör-
Abs. 3 Satz 1 erforderlich, geändert, ergänzt ter „und sonstigen Gefahren“ eingefügt.
oder neu aufgestellt werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt: „(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen
Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in
„(2b) Für Darstellungen des Flächennutzungs- ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nut-
plans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 zungen und Anlagen nur
Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungsplä-
ne aufgestellt werden.“ 1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ein Erläuterungs- 2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig
bericht“ durch die Wörter „eine Begründung mit oder unzulässig
den Angaben nach § 2a“ ersetzt. sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.“
8. § 6 Abs. 5 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz voran-
gestellt:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
„Ihm ist eine zusammenfassende Erklärung bei- Höhenlage festgesetzt werden.“
zufügen über die Art und Weise, wie die Umwelt-
belange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
und Behördenbeteiligung in dem Flächennut- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Begrün-
zungsplan berücksichtigt wurden, und aus wel- dung“ die Wörter „mit den Angaben nach
chen Gründen der Plan nach Abwägung mit den § 2a“ eingefügt.
geprüften, in Betracht kommenden anderweiti-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
gen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt 10. § 10 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem
Die Wörter „Flächennutzungsplan und den Erläu- Wort „Begründung“ die Wörter „und der zusam-
terungsbericht“ werden durch die Wörter „Flächen- menfassenden Erklärung nach Absatz 4“ einge-
nutzungsplan, die Begründung und die zusam- fügt.
menfassende Erklärung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
9. § 9 wird wie folgt geändert: „(4) Dem Bebauungsplan ist eine zusammen-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: fassende Erklärung beizufügen über die Art und
Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnis-
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: se der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
„11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflä- in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden,
chen besonderer Zweckbestimmung, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwä-
wie Fußgängerbereiche, Flächen für gung mit den geprüften, in Betracht kommenden
das Parken von Fahrzeugen, Flächen anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
für das Abstellen von Fahrrädern sowie wurde.“
1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
11. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Grund- der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
stücksnutzung“ ein Komma und die Wörter „auch Schutzgüter bestehen.
hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedin- (2) Im vereinfachten Verfahren kann
gung“ eingefügt. 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörte-
b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein rung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 ange- werden,
fügt: 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur
„4. entsprechend den mit den städtebaulichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
Planungen und Maßnahmen verfolgten Zie- gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3
len und Zwecken die Nutzung von Netzen Abs. 2 durchgeführt werden,
und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern
sowie von Solaranlagen für die Wärme-, öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnah-
Kälte- und Elektrizitätsversorgung.“ me innerhalb angemessener Frist gegeben oder
wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durch-
12. § 12 wird wie folgt geändert: geführt werden.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Um-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: weltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht
nach § 2a und von der Angabe nach § 3 Abs. 2
„Die Begründung des Planentwurfs hat die Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informatio-
nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthal- nen verfügbar sind, abgesehen; § 4c ist nicht anzu-
ten.“ wenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung
abgesehen wird.“
„Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist
eine Übersetzung der Angaben vorzulegen,
14. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
soweit dies nach den Vorschriften des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung „(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Ver-
notwendig ist.“ änderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maß-
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat
„Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungs- Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
planverfahrens für erforderlich hält, informiert die sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
Gemeinde diesen über den voraussichtlich erfor- einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
derlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprü- Veränderungssperre nicht berührt.“
fung nach § 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behör-
den nach § 4 Abs. 1.“ 15. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugeneh-
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ migungsbehörde die Entscheidung über die Zuläs-
durch die Angabe „§ 9a“ ersetzt. sigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für
einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach
bb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§§ 14 bis 28“ Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs aus-
durch die Angabe „§§ 14 bis 18, 22 bis 28“ zusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat,
ersetzt. einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern
oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des
13. § 13 wird wie folgt gefasst: § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu
„§ 13 befürchten ist, dass die Durchführung der Planung
durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder
Vereinfachtes Verfahren wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeit-
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung raum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Bauge-
eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht suchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustel-
berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebau- lung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzu-
ungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der rechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung erge- Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemein-
bende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verän- de nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten,
dert, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfah-
anwenden, wenn ren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhal-
ten hat, zulässig.“
1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits-
prüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die 16. § 17 wird wie folgt geändert:
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Lan- a) In Absatz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung
desrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder be- der nach Landesrecht zuständigen Behörde“
gründet wird und gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1369
b) In Absatz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner-
der höheren Verwaltungsbehörde“ gestrichen. halb der Frist versagt wird. Darüber hat die Bau-
genehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteilig-
17. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zweiten ten ein Zeugnis auszustellen.“
Teil des Ersten Kapitels wird wie folgt gefasst: e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt „(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungs-
Teilung von Grundstücken; bereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf
Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen“. das Grundbuchamt die von Absatz 1 erfassten
Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen,
wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeug-
18. § 19 wird wie folgt gefasst: nis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder
„§ 19 wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde
gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegan-
Teilung von Grundstücken gen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das
(1) Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuch vorgenommen worden, kann die Bau-
Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung
wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, erforderlich war, das Grundbuchamt um die Ein-
dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abge- tragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1
schrieben und als selbständiges Grundstück oder der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der
als ein Grundstück zusammen mit anderen Grund- Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugeneh-
stücken oder mit Teilen anderer Grundstücke einge- migungsbehörde darum ersucht oder die Geneh-
tragen werden soll. migung erteilt ist.“
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks im Gel- f) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
tungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine „Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Auf-
Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des hebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die
Bebauungsplans widersprechen.“ genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen
Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen
19. § 20 wird aufgehoben. Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die
gesamte Gemarkung betroffen ist und die
Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Der
20. § 22 wird wie folgt geändert:
Genehmigungsvorbehalt erlischt, wenn die Mit-
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: teilung über seine Aufhebung beim Grundbuch-
amt eingegangen ist.“
„Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den
Beschluss über die Satzung, das Datum ihres g) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „den betrof-
Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der fenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher
betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntma- Belange“ durch die Wörter „der betroffenen
chung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeich- Öffentlichkeit und den berührten Behörden und
nung der betroffenen Grundstücke kann abgese- sonstigen Trägern öffentlicher Belange“ ersetzt.
hen werden, wenn die gesamte Gemarkung
betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grund-
buchamt mitteilt.“ 21. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. „4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung
von Durchführungsmaßnahmen des Stadtum-
c) Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: baus und einer Erhaltungssatzung,“.
„Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie erfor-
derlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden 22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
können, zu deren Sicherung vor dem Wirksam-
werden des Genehmigungsvorbehalts eine Vor-
merkung im Grundbuch eingetragen oder der 23. § 33 wird wie folgt geändert:
Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Grundbuchamt eingegangen ist;“.
„1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2
ersetzt: bis 5 durchgeführt worden ist,“.
„Über die Genehmigung ist innerhalb eines b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Monats nach Eingang des Antrags bei der Bauge-
nehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die „(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor
Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abge- der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbetei-
schlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in ligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn
einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwi- sich die vorgenommene Änderung oder Ergän-
schenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, zung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das
der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4
können; höchstens jedoch um drei Monate. Die bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.“
1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: zend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entspre-
„(3) Wird ein Verfahren nach § 13 durchge- chend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit
führt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 bei-
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zuge- zufügen.“
lassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der geändert:
betroffenen Öffentlichkeit und den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher aa) In Satz 1 werden die Wörter „ist das verein-
Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gele- fachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3“ durch
genheit zur Stellungnahme innerhalb angemesse- die Wörter „sind die Vorschriften über die
ner Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zuvor Gelegenheit hatten.“ nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die 25. § 35 wird wie folgt geändert:
Angabe „§ 9a“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 3a
eingefügt: aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen „6. der energetischen Nutzung von Biomasse
keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Ver- im Rahmen eines Betriebes nach Num-
sorgungsbereiche in der Gemeinde oder in ande- mer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach
ren Gemeinden zu erwarten sein. Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, so-
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die wie dem Anschluss solcher Anlagen an
Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 das öffentliche Versorgungsnetz dient,
Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, unter folgenden Voraussetzungen:
wenn die Abweichung
a) das Vorhaben steht in einem räum-
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsände- lich-funktionalen Zusammenhang mit
rung oder Erneuerung eines zulässigerweise dem Betrieb,
errichteten Gewerbe- oder Handwerksbe-
triebs dient, b) die Biomasse stammt überwiegend
aus dem Betrieb oder überwiegend
2. städtebaulich vertretbar ist und aus diesem und aus nahe gelegenen
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interes- Betrieben nach den Nummern 1, 2
sen mit den öffentlichen Belangen vereinbar oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
ist. betreibt,
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandels- c) es wird je Hofstelle oder Betriebs-
betriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der standort nur eine Anlage betrieben
Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche und
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden d) die installierte elektrische Leistung
haben können.“ der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW
c) Absatz 4 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben. oder“.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und
„(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Sat– nach der neuen Nummer 5 wird der Punkt
zungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass durch ein Komma ersetzt.
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Ent- cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und
wicklung vereinbar sind, nach dem Wort „dient“ wird das Wort „oder“
durch einen Punkt ersetzt.
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglich- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach aa) In Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem Wort
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird „gefährdet“ das Wort „oder“ durch ein Kom-
und ma ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 8
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung angefügt:
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter bestehen. „8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen
und Radaranlagen stört.“
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach den Absät-
und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 zen 1 und 2“ und „in Plänen im Sinne des § 8
Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die oder 9 des Raumordnungsgesetzes“ gestri-
Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergän- chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1371
c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt 27. § 46 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
gefasst:
„(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umle-
„d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren gungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen
zulässigerweise errichtet worden,“. und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirk-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: lichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammen-
„Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als hang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erfor-
weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Ver- derlich ist.“
pflichtungserklärung abzugeben, das Vorha-
ben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen 28. § 47 wird wie folgt gefasst:
Nutzung zurückzubauen und Bodenversie-
gelungen zu beseitigen; bei einer nach „§ 47
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsän- Umlegungsbeschluss
derung ist die Rückbauverpflichtung zu über-
nehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder (1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigen-
Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung ent- tümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle
fällt sie.“ eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umle-
gungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umle-
bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Ver- gungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln
pflichtung“ die Wörter „nach Satz 2 sowie“ aufzuführen.
eingefügt.
(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich
e) In Absatz 6 werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das
gefasst: Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn
„Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In die-
ist, dass sem Fall muss der Bebauungsplan vor dem Be-
schluss über die Aufstellung des Umlegungsplans
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Ent- (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.“
wicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht 29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach 30. § 51 wird wie folgt geändert:
Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und
„(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde
Schutzgüter bestehen. nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteili- Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
gung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-
anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzu- arbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-
wenden.“ übten Nutzung werden von der Veränderungs-
sperre nicht berührt.“
26. § 45 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 „§ 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
Zweck und Anwendungsbereich wenden.“
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebie-
ten können bebaute und unbebaute Grundstücke 31. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, „(3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungs-
dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche gebiets können bis zum Beschluss über die Aufstel-
oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grund- lung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) von der
stücke entstehen. Die Umlegung kann Umlegungsstelle nach vorheriger Anhörung der
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Eigentümer der betroffenen Grundstücke auch ohne
Sinne des § 30 oder ortsübliche Bekanntmachung vorgenommen wer-
den. Die Änderung wird mit ihrer Bekanntgabe an die
2. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam.“
Ortsteils im Sinne des § 34, wenn sich aus der
Eigenart der näheren Umgebung oder einem ein-
fachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 32. § 53 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
hinreichende Kriterien für die Neuordnung der
Grundstücke ergeben, 33. Dem § 54 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
durchgeführt werden.“ „§ 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.“
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
34. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „die nach 38. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ist der
dem Bebauungsplan innerhalb des Umlegungsge- Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umle-
biets festgesetzt sind“ durch die Wörter „die nach gungsstelle“ durch die Wörter „Sofern die Umlegung
dem Bebauungsplan festgesetzt sind oder aus Grün- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durchge-
den der geordneten städtebaulichen Entwicklung zur führt wird, kann die Umlegungsstelle nach dem In-
Verwirklichung der nach § 34 zulässigen Nutzung krafttreten des Bebauungsplans“ ersetzt.
erforderlich sind“ ersetzt.
39. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Vierten
35. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Teil des Ersten Kapitels wird wie folgt gefasst:
„Soweit der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag „Zweiter Abschnitt
nach Satz 1 übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszu-
gleichen.“ Vereinfachte Umlegung“.
36. § 59 wird wie folgt geändert: 40. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 80
„Soweit es unter Berücksichtigung der Zweck,
öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mög- Anwendungsbereich, Zuständigkeiten“.
lich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechne-
ten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Ausgleich in Geld statt.“ „(1) Die Gemeinde kann eine Umlegung im
bb) In Satz 3 wird das Wort „bebauungsplanmä- Sinne des § 45 als vereinfachte Umlegung durch-
ßige“ durch die Wörter „bauplanungsrecht- führen, wenn die in § 46 Abs. 1 bezeichneten
lich zulässige“ ersetzt. Voraussetzungen vorliegen und wenn mit der Um-
legung lediglich
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umle- 1. unmittelbar aneinander grenzende oder in
gungsgebiet eigen genutzten Wohn- oder enger Nachbarschaft liegende Grundstücke
Geschäftsraum aufgeben muss und im Umle- oder Teile von Grundstücken untereinander
gungsverfahren kein Grundstück erhält, dass für getauscht oder
ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines 2. Grundstücke, insbesondere Splittergrundstü-
der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte cke oder Teile von Grundstücken, einseitig zu-
vorgesehen wird, so soll dem entsprochen wer- geteilt
den, sofern dies in der Umlegung möglich ist.“
werden. Die auszutauschenden oder einseitig zu-
c) Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: zuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile
„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines dürfen nicht selbständig bebaubar sein. Eine ein-
Bebauungsplans durchgeführt wird, können seitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse
Eigentümer in Geld oder mit außerhalb des Umle- geboten sein.“
gungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefun- c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
den werden, wenn sie im Gebiet keine bebau- eingefügt:
ungsfähigen Grundstücke erhalten können oder
wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und „(2) Auf die vereinfachte Umlegung sind die
Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist;“. Vorschriften des Ersten Abschnitts nur anzuwen-
den, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts
d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dies bestimmen. Einer Anordnung der vereinfach-
„Sofern die Umlegung im Geltungsbereich eines ten Umlegung durch die Gemeinde bedarf es
Bebauungsplans durchgeführt wird, sind im nicht.
Umlegungsplan die Gebäude oder sonstigen bau-
(3) Die vereinfachte Umlegung ist so durchzu-
lichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebau-
führen, dass jedem Eigentümer nach dem Ver-
ungsplan widersprechen und der Verwirklichung
hältnis des Wertes seines früheren Grundstücks
der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen
zum Wert der übrigen Grundstücke möglichst ein
Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen.“
Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage
zugeteilt wird. Eine durch die vereinfachte Umle-
37. § 61 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gung für den Grundstückseigentümer bewirkte
„In Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungs- Wertminderung darf nur unerheblich sein. Mit Zu-
plans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 zuläs- stimmung der Eigentümer können von den Sät-
sigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirt- zen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen
schaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Flächen werden.“
für Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt
spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Gara-
geändert:
gen, Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
oder andere Gemeinschaftsanlagen festgelegt und In Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“ durch
ihre Rechtsverhältnisse geregelt werden.“ die Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1373
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt 46. In § 102 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 203 Abs. 2
geändert: des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe
„§ 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort
„Grenzregelungen“ durch die Wörter „vereinfach-
te Umlegungsverfahren“ ersetzt. 47. In § 125 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 bis 6“
durch die Angabe „§ 1 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
41. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 48. § 139 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorteile, die durch die vereinfachte Umlegung be- „§ 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1 bis 4 und 6 sind bei der
wirkt werden, sind von den Eigentümern in Geld Vorbereitung und Durchführung der Sanierung auf
auszugleichen.“ Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
sinngemäß anzuwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“
durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ er-
setzt. 49. § 144 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmli-
42. § 82 wird wie folgt geändert: chen Festlegung des Sanierungsgebiets bau-
a) In der Überschrift wird das Wort „Grenzregelung“ rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben
durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ er- nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde
setzt. nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kennt-
nis erlangt hat und mit deren Ausführung vor
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „setzt“ dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
die Wörter „nach Erörterung mit den Eigentü- begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungs-
mern“ eingefügt. arbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: übten Nutzung;“.
„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schluss bei einer zu benennenden Stelle eingese- 50. § 145 wird wie folgt geändert:
hen werden kann.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Genehmigung wird durch die Gemein-
43. § 83 wird wie folgt geändert:
de erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung
a) In der Überschrift wird das Wort „Grenzregelung“ oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustim-
durch die Wörter „vereinfachten Umlegung“ er- mung erforderlich, wird die Genehmigung durch
setzt. die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde erteilt. § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 6
b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird
ist entsprechend anzuwenden.“
jeweils das Wort „Grenzregelung“ durch die Wör-
ter „vereinfachte Umlegung“ ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „(6) § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht
erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag
„Sofern Grundstücksteile oder Grundstücke eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.“
einem Grundstück zugeteilt werden, werden
sie Bestandteil dieses Grundstücks.“
51. Dem § 153 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 80 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 80 Abs. 4“ ersetzt. „Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 154 Abs. 3
Satz 2 oder 3 die Verpflichtung zur Entrichtung des
Ausgleichsbetrags erloschen ist.“
44. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Grenzregelung“
52. § 157 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „vereinfachte Umlegung“ er-
setzt. „Sie darf jedoch die Aufgabe,
b) In Absatz 2 wird das Wort „Grenzregelung“ durch 1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durch-
die Wörter „vereinfachten Umlegung“ ersetzt. zuführen, die der Gemeinde nach den §§ 146
bis 148 obliegen,
45. In § 85 Abs. 1 Nr. 5 werden das Wort „oder“ gestri- 2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei-
chen und in Nummer 6 der Punkt durch das Wort tung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag
„oder“ ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: der Gemeinde zu erwerben,
„7. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,
von Durchführungsmaßnahmen des Stadtum-
baus eine bauliche Anlage aus den in § 171d nur einem Unternehmen (Sanierungsträger) übertra-
Abs. 3 bezeichneten Gründen zu erhalten oder gen, das die Voraussetzungen für die Übernahme der
zu beseitigen.“ Aufgaben als Sanierungsträger nach § 158 erfüllt.“
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
53. § 158 wird wie folgt gefasst: le von oder ergänzend zu sonstigen Maßnahmen
nach diesem Gesetzbuch nach den Vorschriften die-
„§ 158
ses Teils durchgeführt werden.
Voraussetzungen für die
(2) Stadtumbaumaßnahmen sind Maßnahmen,
Beauftragung als Sanierungsträger
durch die in von erheblichen städtebaulichen Funkti-
Dem Unternehmen können die Aufgaben als onsverlusten betroffenen Gebieten Anpassungen zur
Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen
vorgenommen werden. Erhebliche städtebauliche
1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-
Funktionsverluste liegen insbesondere vor, wenn ein
men tätig oder von einem Bauunternehmen
dauerhaftes Überangebot an baulichen Anlagen für
abhängig ist,
bestimmte Nutzungen, namentlich für Wohnzwecke,
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit besteht oder zu erwarten ist.
und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeig-
net und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanie- (3) Stadtumbaumaßnahmen dienen dem Wohl
rungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen, der Allgemeinheit. Sie sollen insbesondere dazu bei-
tragen, dass
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner 1. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen der Ent-
Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen wicklung von Bevölkerung und Wirtschaft ange-
Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prü- passt wird,
fung unterworfen hat oder unterwirft, 2. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die Umwelt verbessert werden,
leitenden Angestellten die erforderliche geschäft- 3. innerstädtische Bereiche gestärkt werden,
liche Zuverlässigkeit besitzen.“
4. nicht mehr bedarfsgerechte bauliche Anlagen
einer neuen Nutzung zugeführt werden,
54. § 159 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. einer anderen Nutzung nicht zuführbare bauliche
„Der Vertrag bedarf nicht der Form des § 311b Abs. 1 Anlagen zurückgebaut werden,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
6. freigelegte Flächen einer nachhaltigen städtebau-
lichen Entwicklung oder einer hiermit verträgli-
55. § 165 wird wie folgt geändert:
chen Zwischennutzung zugeführt werden,
a) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 35 Abs. 1
7. innerstädtische Altbaubestände erhalten werden.
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 35 Abs. 1 Nr. 7“
ersetzt.
§ 171b
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Stadtumbaugebiet,
„(7) Der Entwicklungssatzung ist eine Begrün- städtebauliches Entwicklungskonzept
dung beizufügen. In der Begründung sind die
Gründe darzulegen, die die förmliche Festlegung (1) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem Stadt-
des entwicklungsbedürftigen Bereichs rechtferti- umbaumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
gen.“ durch Beschluss als Stadtumbaugebiet fest. Es ist in
seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen las-
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: sen.
„Der Beschluss der Entwicklungssatzung ist (2) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 1 ist
ortsüblich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 ein von der Gemeinde aufzustellendes städtebauli-
Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.“ ches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und
Maßnahmen (§ 171a Abs. 3) im Stadtumbaugebiet
bb) In Satz 3 wird die Angabe „den Sätzen 1 und schriftlich darzustellen sind. Die öffentlichen und pri-
2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. vaten Belange sind gegeneinander und untereinan-
d) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 der gerecht abzuwägen.
und 3“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 Satz 1 und (3) Die §§ 137 und 139 sind bei der Vorbereitung
Abs. 3“ ersetzt. und Durchführung der Stadtumbaumaßnahmen ent-
sprechend anzuwenden.
56. Nach § 171 werden folgende Teile eingefügt:
(4) Die §§ 164a und 164b sind im Stadtumbauge-
„Dritter Teil biet entsprechend anzuwenden.
Stadtumbau
§ 171c
§ 171a
Stadtumbauvertrag
Stadtumbaumaßnahmen
Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umset-
(1) Stadtumbaumaßnahmen in Stadt- und Orts- zung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes
teilen, deren einheitliche und zügige Durchführung die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf
im öffentlichen Interesse liegen, können auch anstel- der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1375
Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebie-
Eigentümern durchzuführen. Gegenstände der Ver- te oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete han-
träge können insbesondere auch sein delt, in denen es einer aufeinander abgestimmten
1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anla- Bündelung von investiven und sonstigen Maßnah-
gen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kos- men bedarf.
tentragung für den Rückbau; (3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die
2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, durch
nach den §§ 39 bis 44; Beschluss fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang
so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmä-
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteilig- ßig durchführen lassen.
ten Eigentümern.
(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist
§ 171d ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffe-
nen (§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger
Sicherung von Durchführungsmaßnahmen (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, in
(1) Die Gemeinde kann durch Satzung ein Gebiet dem die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustel-
bezeichnen, das ein festgelegtes Stadtumbaugebiet len sind. Das Entwicklungskonzept soll insbesonde-
(§ 171b Abs. 1) oder Teile davon umfasst und in dem re Maßnahmen enthalten, die der Verbesserung der
zur Sicherung und sozialverträglichen Durchführung Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung
von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Abs. 1 und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen dienen.
der Genehmigung bedürfen. (5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes
(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in
Satzung nach Absatz 1 gefasst und ortsüblich geeigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung
bekannt gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf die Durchfüh- angeregt werden. Die Gemeinde soll die Beteiligten
rung der Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von im Rahmen des Möglichen fortlaufend beraten und
Absatz 1 entsprechend anzuwenden. unterstützen. Dazu kann im Zusammenwirken von
Gemeinde und Beteiligten eine Koordinierungsstelle
(3) In den Fällen des Absatzes 1 darf die Geneh-
eingerichtet werden. Soweit erforderlich, soll die
migung nur versagt werden, um einen den städte-
Gemeinde zur Verwirklichung und zur Förderung der
baulichen und sozialen Belangen Rechnung tragen-
mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele sowie
den Ablauf der Stadtumbaumaßnahmen auf der
zur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern und
Grundlage des von der Gemeinde aufgestellten städ-
sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Ver-
tebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 171b Abs. 2)
träge schließen.
oder eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Die Geneh-
migung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichti- (6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach
gung des Allgemeinwohls ein Absehen von dem Vor- Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a
haben oder der Maßnahme wirtschaftlich nicht Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs-
zumutbar ist. und Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher
Grundlage insbesondere auch auf sonstige Maßnah-
(4) Die §§ 138, 173 und 174 sind im Gebiet der
men im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.“
Satzung nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Vierter Teil 57. Der bisherige Dritte bis Sechste Teil des Zweiten
Kapitels wird der Fünfte bis Achte Teil.
Soziale Stadt
58. § 172 wird wie folgt geändert:
§ 171e
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen der Sozialen Stadt
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Sondereigen-
(1) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen
tum (Wohnungseigentum und Teileigentum
Stadt in Stadt- und Ortsteilen, deren einheitliche und
gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgeset-
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse lie-
zes)“ durch die Wörter „Wohnungseigentum
gen, können auch anstelle von oder ergänzend zu
oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigen-
sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch
tumsgesetzes)“ ersetzt.
nach den Vorschriften dieses Teils durchgeführt wer-
den. bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
(2) Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen „In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Abs. 2
Stadt sind Maßnahmen zur Stabilisierung und Auf- Satz 3 und 4, Abs. 6 und 8 entsprechend
wertung von durch soziale Missstände benachteilig- anzuwenden.“
ten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindege- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
biets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf
besteht. Soziale Missstände liegen insbesondere aa) In Satz 2 wird das Wort „Sondereigentum“
vor, wenn ein Gebiet auf Grund der Zusammenset- durch die Wörter „Wohnungseigentum oder
zung und wirtschaftlichen Situation der darin leben- Teileigentum“ ersetzt.
den und arbeitenden Menschen erheblich benachtei- bb) In Satz 3 Nr. 2 bis 5 wird jeweils das Wort
ligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt ins- „Sondereigentum“ durch die Wörter „Woh-
besondere vor, wenn es sich um benachteiligte nungseigentum oder Teileigentum“ ersetzt.
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
cc) In Satz 3 Nr. 6 und Satz 4 wird jeweils das (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor-
Wort „Sondereigentum“ durch das Wort schriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirk-
„Wohnungseigentum“ ersetzt. samkeit des Flächennutzungsplans und der Satzun-
dd) In Satz 5 werden die Wörter „Grundbuch für gen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
das Sondereigentum“ durch das Wort „Woh- 1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berühr-
nungsgrundbuch“ ersetzt. ten Belange, die der Gemeinde bekannt waren
oder hätten bekannt sein müssen, in wesentli-
59. In § 180 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sanie- chen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder
rungsmaßnahmen“ das Wort „oder“ durch ein bewertet worden sind und wenn der Mangel
Komma ersetzt und nach dem Wort „Entwicklungs- offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfah-
maßnahmen“ die Wörter „oder Stadtumbaumaßnah- rens von Einfluss gewesen ist;
men“ eingefügt. 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2,
60. In § 194 wird nach den Wörtern „Der Verkehrswert“ §§ 4a und 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 22 Abs. 9 Satz 2,
das Wort „(Marktwert)“ eingefügt. § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 ver-
letzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
61. In § 195 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Grenzrege- bei Anwendung der Vorschriften einzelne Perso-
lungsbeschluß“ durch die Wörter „Beschluss über nen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher
eine vereinfachte Umlegung“ ersetzt. Belange nicht beteiligt worden sind, die entspre-
chenden Belange jedoch unerheblich waren oder
62. § 200a wird wie folgt geändert: in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
oder einzelne Angaben dazu, welche Arten
a) In der Überschrift werden die Wörter „nach den
umweltbezogener Informationen verfügbar sind,
Landesnaturschutzgesetzen“ gestrichen.
gefehlt haben, oder bei Anwendung des § 13
b) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Vorschrif- Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer
ten der Landesnaturschutzgesetze“ gestrichen. Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen
wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4
63. In § 201 werden die Wörter „einschließlich Pensions- oder des § 13 die Voraussetzungen für die Durch-
tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrund- führung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
lage“ durch die Wörter „einschließlich Tierhaltung, verkannt worden sind;
soweit das Futter überwiegend auf den zum land- 3. die Vorschriften über die Begründung des Flä-
wirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaft- chennutzungsplans und der Satzungen sowie
lich genutzten Flächen erzeugt werden kann“ ersetzt. ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22
64. In § 203 Abs. 3 wird nach dem Wort „übertragen“ das Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht-
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nach- lich, wenn die Begründung des Flächennutzungs-
folgende Halbsatz wird gestrichen. plans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvoll-
ständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine
65. In § 205 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „Erläute- Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den
rungsbericht oder“ gestrichen. Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begrün-
dung hierzu nur in unwesentlichen Punkten
66. § 212 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: unvollständig ist;
„Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider- 4. ein Beschluss der Gemeinde über den Flächen-
spruch gegen nutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst,
eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der
1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
Bekanntmachung des Flächennutzungsplans
2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht
Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie erreicht worden ist.
3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 die Begrün-
§ 116 dung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat
keine aufschiebende Wirkung.“ die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen,
wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
67. In § 213 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „(§ 172 (2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist
Abs. 1 Satz 1)“ die Wörter „oder einer Satzung über auch unbeachtlich, wenn
die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-
(§ 171d Abs. 1)“ eingefügt.
ständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden
68. Die §§ 214 und 215 werden wie folgt gefasst: Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen
„§ 214 Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
sind;
Beachtlichkeit
der Verletzung von Vorschriften 2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
über die Aufstellung des Flächennutzungsplans Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan
und der Satzungen; ergänzendes Verfahren verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1377
dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete 1. den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1,
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wor-
den ist; 2. die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 sowie
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-
plan entwickelt worden ist, dessen Unwirksam- 3. die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77
keit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder oder § 116
Formvorschriften einschließlich des § 6 nach
Bekanntmachung des Bebauungsplans heraus- hat keine aufschiebende Wirkung.“
stellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen 71. § 233 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
worden ist, ohne dass die geordnete städtebauli-
che Entwicklung beeinträchtigt worden ist. a) Nach dem Wort „Satzungen“ wird das Wort „ent-
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtsla- sprechend“ eingefügt.
ge im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flä- b) Folgende Sätze werden angefügt:
chennutzungsplan oder die Satzung maßgebend.
Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 „Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundla-
Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwä- ge bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbe-
gung geltend gemacht werden; im Übrigen sind achtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche
Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungs-
sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis plänen und Satzungen auch weiterhin für die
von Einfluss gewesen sind. Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von
können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behe- Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Geset-
bung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt zesänderung in Kraft getretene Flächennutzungs-
werden. pläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten
der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften
§ 215 über die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln
Frist für die Geltendmachung der Abwägung und von sonstigen Vorschriften
der Verletzung von Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwen-
(1) Unbeachtlich werden den.“
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtli-
che Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- 72. Dem § 238 wird folgender Satz angefügt:
und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 „Wird durch die Änderung des § 34 durch das Euro-
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das parechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen- die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks
nutzungsplans und aufgehoben oder wesentlich geändert, ist Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden.“
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Be- 73. § 239 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung des Flächennutzungsplans oder der „§ 239
Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sach- Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung
verhalts geltend gemacht worden sind.
Hat die Gemeinde den Beschluss über die Grenz-
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
regelung (§ 82 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden
oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Fassung) vor dem 20. Juli 2004 gefasst, sind die Vor-
Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
schriften des Zweiten Abschnitts des Vierten Teils
sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.“
des Ersten Kapitels in der vor dem 20. Juli 2004 gel-
tenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
69. § 215a wird aufgehoben.
70. § 224 wird wie folgt geändert: 74. Nach § 243 werden folgende §§ 244 und 245 einge-
fügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 224 „§ 244
Entfall der aufschiebenden Überleitungsvorschriften für
Wirkung im Umlegungsverfahren das Europarechtsanpassungsgesetz Bau
und bei vorzeitiger Besitzeinweisung“.
(1) Abweichend von § 233 Abs. 1 werden Verfah-
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Abs. 4
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Satz 1 und § 35 Abs. 6, die nach dem 20. Juli 2004
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem § 245
20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vor-
Überleitungsvorschriften für den
schriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
Stadtumbau und die Soziale Stadt
(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebau- (1) Ein von einer Gemeinde bis zum 20. Juli 2004
ungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über
bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes
werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen be-
vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin schlossenes Gebiet für Stadtumbaumaßnahmen
Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen ein- sowie ein hierfür aufgestelltes städtebauliches Ent-
zelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen wicklungskonzept der Gemeinde gilt als Stadtum-
worden, können diese auch nach den Vorschriften baugebiet und städtebauliches Entwicklungskon-
dieses Gesetzes durchgeführt werden. zept im Sinne des § 171b.
(3) § 4 Abs. 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, (2) Ein von der Gemeinde bis zum 20. Juli 2004
die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften die- im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarungen über
ses Gesetzes zu Ende geführt werden. die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die
(4) § 5 Abs. 1 Satz 3 ist auf Flächennutzungsplä- Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes
ne, die vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt worden sind, zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen be-
erstmals ab 1. Januar 2010 anzuwenden. schlossenes Gebiet für Maßnahmen der Sozialen
Stadt sowie ein hierfür aufgestelltes Konzept der
(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Gemeinde gilt als Gebiet und Entwicklungskonzept
Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 gel- im Sinne des § 171e.“
tenden Fassung erlassen worden sind, durch Sat-
zung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung 75. § 245b wird wie folgt geändert:
ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekannt-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
machung auch in entsprechender Anwendung des
§ 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet b) In Absatz 2 wird die Datumsangabe „31. Dezem-
der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage ber 2004“ durch die Datumsangabe „31. Dezem-
des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fas- ber 2008“ ersetzt.
sung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf
die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 76. § 245c wird aufgehoben.
31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntma-
chung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grund- 77. § 246 wird wie folgt geändert:
buchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 10
Abs. 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fas- Abs. 2“ das Komma und die Angaben „§ 17
sung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen. Abs. 2 und 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 35 Abs. 6
(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor Satz 6, § 165 Abs. 7“ gestrichen.
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlas- b) Absatz 1a Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt ge-
sene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 fasst:
geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin
„Die Länder können bestimmen, dass Bebau-
anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden
ungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen,
Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt
und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1, § 35
vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen
Abs. 6 und § 165 Abs. 6 vor ihrem Inkrafttreten
des § 22 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mit-
der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen
teilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mit-
sind;“.
teilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht
erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vor- c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1
gänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Satz 2 und 3,“ gestrichen.
Zeugniserteilung nach § 22 Abs. 6 Satz 3 in der vor
d) Die Absätze 3 und 6 werden aufgehoben.
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens
bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmi-
gungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung 78. Nach § 247 wird folgende Anlage angefügt:
eines von ihr nach § 20 Abs. 3 in der vor dem 20. Juli „Anlage
2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von (zu § 2 Abs. 4 und § 2a)
Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 in der vor
dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2
Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Nr. 2 besteht aus
Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aus- 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:
setzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.
a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigs-
(7) § 35 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit ten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der
eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans
baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige mit Angaben über Standorte, Art und Umfang
Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise auf- sowie Bedarf an Grund und Boden der geplan-
genommen worden ist. ten Vorhaben, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1379
b) Darstellung der in einschlägigen Fachgeset- 3. § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zen und Fachplänen festgelegten Ziele des „Natur und Landschaft einschließlich Gewässer, Wald
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von und Meeresgebiete sind dauerhaft zu schützen, zu
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, mög-
und die Umweltbelange bei der Aufstellung lich und angemessen, wiederherzustellen.“
berücksichtigt wurden,
2. einer Beschreibung und Bewertung der Umwelt- 4. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „oder dem Per-
auswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 sonenbeförderungsgesetz“ gestrichen. Vor den Wör-
Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der tern „dem Atomgesetz“ wird das Komma durch das
a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspek- Wort „oder“ ersetzt.
te des derzeitigen Umweltzustands, ein-
schließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, 5. § 7 wird wie folgt geändert:
die voraussichtlich erheblich beeinflusst wer- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
den,
„(5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung
b) Prognose über die Entwicklung des Umwelt- und Änderung von Raumordnungsplänen eine
zustands bei Durchführung der Planung und Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie
bei Nichtdurchführung der Planung, 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und
c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Ver- des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
ringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-
Auswirkungen und gramme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt
wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des
d) in Betracht kommenden anderweitigen Pla- Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellen-
nungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der den Umweltbericht sind die voraussichtlichen
räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung
zu berücksichtigen sind, des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat,
3. folgenden zusätzlichen Angaben: sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter
Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des
a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben
verwendeten technischen Verfahren bei der und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwie- gesonderter Teil in die Begründung des Raumord-
rigkeiten, die bei der Zusammenstellung der nungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden.
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel tech- Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich
nische Lücken oder fehlende Kenntnisse, von den Umweltauswirkungen berührt werden
b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und
Überwachung der erheblichen Auswirkungen Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteili-
der Durchführung des Bauleitplans auf die gen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügi-
Umwelt und ge Änderungen von Raumordnungsplänen nur
dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß
c) allgemein verständliche Zusammenfassung Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Krite-
der erforderlichen Angaben nach dieser Anla- rien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie
ge.“ voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen
haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der
öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von
Artikel 2 den Umweltauswirkungen berührt werden kann,
zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine
Änderung des Raumordnungsgesetzes
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten
Das Raumordnungsgesetz vom 18. August 1997 sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwä-
(BGBl. I S. 2081, 2102), geändert durch Artikel 3 des gungen in den Entwurf der Begründung der Plan-
Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), wird änderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen wer-
wie folgt geändert: den, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung
auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 18 folgende Anga- auswirkungen zu beschränken ist, wenn der
be eingefügt: Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus
dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits
„§ 18a Raumordnung in der deutschen ausschließ- eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie
lichen Wirtschaftszone“. 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen
werden, dass die Umweltprüfung sowie andere,
2. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäi-
schen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur
„In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam
können einzelne Funktionen im Rahmen der Vorgaben durchgeführt werden.“
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-
nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798) b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
durch die Raumordnung entwickelt, geordnet und „(6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen
gesichert werden.“ Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des bereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der
Raumordnungsplans und seiner Begründung Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließ-
sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Wird die lich der Festlegungen nach § 7 Abs. 4, insbesondere
Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebli- die Umweltprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung,
che Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen durch. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Staates haben, so ist dessen Beteiligung entspre- Wohnungswesen beteiligt die fachlich betroffenen
chend den Grundsätzen des Gesetzes über die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“ angrenzenden Ländern her.
c) In Absatz 7 wird nach Satz 1 der folgende Satz ein- (3) Werden nach Absatz 1 Satz 1 als Ziele der
gefügt: Raumordnung Vorranggebiete für Windkraftanlagen
„Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stel- festgelegt, haben diese im Verfahren zur Genehmi-
lungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung gung einer Anlage nach der Seeanlagenverordnung
zu berücksichtigen.“ im Hinblick auf die Wahl des Standortes die Wirkung
eines Sachverständigengutachtens; § 4 sowie die
d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt: Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprü-
„Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprü- fung von Vorhaben gemäß § 2a der Seeanlagenver-
fung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelt- ordnung bleiben unberührt. Bis zum 31. Dezember
erwägungen, der Umweltbericht sowie die abge- 2005 festgelegte besondere Eignungsgebiete nach
gebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt § 3a Abs. 1 der Seeanlagenverordnung sind als Ziele
wurden und welche Gründe nach Abwägung mit der Raumordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu überneh-
den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkei- men und als Vorranggebiete nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 fest-
ten für die Festlegungen des Plans entscheidungs- zulegen.“
erheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen
8. Dem § 22 werden folgende Sätze angefügt:
Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die
Umwelt zu benennen.“ „Hinsichtlich § 7 Abs. 5 bis 10 ist die Verpflichtung der
e) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 und 10 Länder bis zum 31. Dezember 2006 zu erfüllen. Bis zu
angefügt: einer Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG durch die
Länder sind § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 un-
„(9) Es ist vorzusehen, dass der Raumord- mittelbar anzuwenden.“
nungsplan mit seiner die Umweltprüfung betref-
fenden Begründung öffentlich bekannt zu machen
ist. 9. § 23 wird wie folgt geändert:
(10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen a) In Absatz 1 wird das Wort „bisherigen“ durch die
Auswirkungen der Durchführung der Raumord- Wörter „vor dem 18. August 1997 geltenden“
nungspläne auf die Umwelt zu überwachen sind.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
6. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 werden vor dem Komma die Wör-
ter „außer bei Unvollständigkeit der die Umweltprü- „(3) § 7 Abs. 5 bis 10 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 fin-
fung betreffenden Begründung nach § 7 Abs. 8 Satz 2 den Anwendung auf Raumordnungspläne, deren
und 3, sofern hier abwägungserhebliche Angaben Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich einge-
fehlen“ eingefügt. leitet wird. Auf Raumordnungspläne, deren Auf-
stellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet
7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wird,
finden § 7 Abs. 5 bis 9 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 Anwen-
„§ 18a dung, es sei denn, die Länder entscheiden im Ein-
Raumordnung in der zelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unter-
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone richten die Öffentlichkeit über ihre Entscheidung.
Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
zum 20. Juli 2004 eingeleitet und bis zum 20. Juli
Wohnungswesen stellt in der deutschen ausschließli-
2006 abgeschlossen wird, finden die §§ 7 und 10
chen Wirtschaftszone Ziele und Grundsätze der
in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung
Raumordnung im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 hinsicht-
Anwendung.“
lich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nut-
zung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit
und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz
der Meeresumwelt auf. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Artikel 3
und 4 bis 10 gelten entsprechend. Die Aufstellung der
Ziele und Grundsätze der Raumordnung erfolgt unter Änderung des Gesetzes
Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministe- über die Umweltverträglichkeitsprüfung
rien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in
mung des Bundesrates bedarf.
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2
graphie führt mit Zustimmung des Bundesministeri- des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), wird
ums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die vor- wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1381
1. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst: (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder
Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz
„§ 16 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategi-
Raumordnungspläne, Raumordnungs- schen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprü-
verfahren und Zulassungsverfahren fung einschließlich der Überwachung nach den Vor-
schriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(1) Bei der Aufstellung und Änderung von Raum-
ordnungsplänen ist eine Prüfung der voraussichtlich (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in
erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der Richt- einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungs-
linie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und plan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfah-
des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der ren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprü-
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Pro- fung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf
gramme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswir-
(Umweltprüfung). kungen des Vorhabens beschränkt werden.“
(2) Im Raumordnungsverfahren sollen die raumbe- 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
deutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens
entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens a) In der Überschrift zu Nummer 18 werden die Wör-
ermittelt, beschrieben und bewertet werden. ter „Bauplanungsrechtliche Vorhaben“ durch das
Wort „Bauvorhaben“ ersetzt.
(3) Werden eine Umweltprüfung in einem Verfahren
nach Absatz 1 und eine Umweltverträglichkeitsprü- b) In den Nummern 18.1 bis 18.8 werden jeweils nach
fung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren für dem Wort „wird“ das Komma und die Wörter „nur
ein Vorhaben durchgeführt, kann die Umweltverträg- im Aufstellungsverfahren“ gestrichen.
lichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfah-
ren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt-
auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Artikel 4
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vorhaben hat die zuständige Behörde die im Verfah- § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
ren nach Absatz 2 ermittelten, beschriebenen und Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
bewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 26 des
nach Maßgabe des § 12 bei der Entscheidung über Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert wor-
die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. den ist, wird wie folgt geändert:
(5) lm nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein 1. In Satz 2 wird das Wort „nichtig“ durch das Wort
Vorhaben soll hinsichtlich der im Verfahren nach „unwirksam“ ersetzt.
Absatz 2 ermittelten und beschriebenen Umweltaus-
wirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 2. Satz 4 wird aufgehoben.
und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfah-
rensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 2 erfolgt
sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 Artikel 5
und § 9a sowie die Bewertung der Umweltauswirkun-
gen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, In § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 2 vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das durch Arti-
entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 ein- kel 167 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
bezogen wurde. S. 2304) geändert worden ist, wird nach dem Wort „anzu-
§ 17 wenden“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
Aufstellung von Bauleitplänen
(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2
Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Artikel 6
Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, Bekanntmachung des Baugesetzbuchs
geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglich- und des Raumordnungsgesetzes
keitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzel-
falls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-
im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach nungswesen kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. und des Raumordnungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
Abweichend von Satz 1 entfällt eine nach diesem dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, setzblatt bekannt machen.
wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine
Umweltprüfung nach den Vorschriften des Bauge- Artikel 7
setzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer
Inkrafttreten
Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchge-
führt wird. Dieses Gesetz tritt am 20. Juli 2004 in Kraft.
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1383
Gesetz
zur Änderung der Regelungen über Altschulden
landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze
Vom 25. Juni 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen Un-
ternehmen in der geänderten Fassung vom 15. Juni
1993“ abgeschlossen wurden.
Artikel 1 Die landwirtschaftlichen Altschulden umfassen auch auf-
Gesetz gelaufene und noch auflaufende Zinsen.
zur Änderung der Regelungen über (2) Als Kreditnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten
Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen die Schuldner der in Absatz 1 bezeichneten landwirt-
(Landwirtschafts-Altschuldengesetz – LwAltschG) schaftlichen Altschulden und die Unternehmen, die
durch gesonderte Verträge in die Rangrücktrittsvereinba-
rungen der Schuldner einbezogen sind.
Te i l 1
Allgemeine Grundsätze
Te i l 2
§1 Ä n d e r u n g v o n Ve r t r a g s i n h a l t e n
Altschulden, Kreditnehmer bei Rangrücktrittsvereinbarungen
über landwirtschaftliche Altschulden
(1) Als Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen
(landwirtschaftliche Altschulden) im Sinne dieses Geset-
zes gelten diejenigen Kredite, §2
1. die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen Änderung
verbundene vor- und nachgelagerte Unternehmen der Bemessungsgrundlage für
oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden
von der Genossenschaftsbank Berlin beziehungswei-
(1) Bemessungsgrundlage für die von den Kreditneh-
se deren Rechtsvorgängerin, der Bank für Landwirt-
mern auf landwirtschaftliche Altschulden zu leistenden
schaft und Nahrungsgüterwirtschaft, erhalten haben
Zahlungen aus dem Jahresüberschuss ist der ohne Be-
und
rücksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zah-
2. über die am 1. Juli 2004 noch bestandskräftige Rang- lungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsver-
rücktrittsvereinbarungen bestehen, die auf der Grund- einbarungen nach den einkommen- und körperschaft-
lage – oder in entsprechender, mit dem Bundesminis- steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zuzüg-
terium der Finanzen abgestimmter Anwendung – der lich der für das Geschäftsjahr als Betriebsausgabe ver-
„Arbeitsanweisung des Bundesministers der Finanzen rechneten Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszah-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- lung und Gewerbesteuerrückstellung). Bewertungswahl-
rung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen zur rechte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
1. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 schaftsteuerpflicht unterliegen, für die aber auf Grund
Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuer- von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen zwi-
gesetzes; schenstaatlichen Vereinbarungen abweichende Regelun-
gen bestehen, soweit diese Beträge nicht bereits in dem
2. die Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs.1 nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gewinn enthalten sind.
Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 2 Satz 2 des Einkom-
mensteuergesetzes; (4) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1
3. die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bis 3 erhöht sich um den positiven Unterschiedsbetrag
bestimmter Anlagegüter (§§ 6b und 6c des Einkom- zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immate-
mensteuergesetzes); riellen Wirtschaftsgütern, die kein Geschäfts- oder Fir-
menwert sind, sowie von Tierbeständen. Der positive
4. Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe der Leis- Unterschiedsbetrag ist dabei gleichmäßig auf die ersten
tung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5 des Einkommen- zwei nach dem 30. Juni 2004 beginnenden Geschäfts-
steuergesetzes für nach dem 30. Juni 2004 ange- jahre zu verteilen. Werden bei einer späteren Veräußerung
schaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter der immateriellen Wirtschaftsgüter oder Tierbestände
des Anlagevermögens, soweit diese die nach § 7 stille Reserven realisiert, bleiben diese im Veräußerungs-
Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes jahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß
vorgeschriebenen Absetzungen für Abnutzung in glei- Absatz 1 unberücksichtigt, soweit sie bereits nach Satz 1
chen Jahresbeträgen übersteigen; zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt
haben.
5. Absetzungen für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung im Sinne des § 7 Abs. 1 (5) Ist der Kreditnehmer eine Personengesellschaft,
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes für nach dem vermindert sich die Bemessungsgrundlage nach den
30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte beweg- Absätzen 1 bis 4 um die Vergütungen, die ein Gesell-
liche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit schafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des
diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkom- Betriebs des Kreditnehmers anzusehen ist, für seine
mensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft von der Gesellschaft
für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen überstei- oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlas-
gen; sung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, soweit diese
6. Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ- Beträge als angemessen anzusehen sind.
gen nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Abset- §3
zungen für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen
übersteigen; Erhöhung des Abführungssatzes
7. Absetzungen für Abnutzung für Gebäude nach § 7
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese (1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind
die nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für
vorgesehenen Absetzungen für Abnutzung überstei- das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungs-
gen; grundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für
das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüber-
8. Absetzungen für Substanzverringerung nach § 7 schusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsver-
die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommen- pflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarun-
steuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen für gen über landwirtschaftliche Altschulden.
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen übersteigen;
(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf
9. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflich-
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g tung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die
des Einkommensteuergesetzes. Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz
Vor dem 30. Juni 2004 vorgenommene Teilwertabschrei- des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchs-
bungen gemäß Nummer 1 und Zuschreibungen gemäß tens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige
Nummer 2 können weiterhin berücksichtigt werden, so- Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittel-
fern sie steuerlich weiterhin anerkannt werden. ten Höchstbetrages.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 erhöht
sich um den positiven Differenzbetrag zwischen der
vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers an §4
die Grundstückseigentümer und der ortsüblichen Ver-
gleichspacht, soweit die Grundstückseigentümer an dem Veräußerung nicht betriebs-
Kreditnehmer mit mehr als 5 Prozent unmittelbar oder notwendiger Vermögens- und Betriebsteile
mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind.
(1) Die Kreditnehmer sind verpflichtet, in der Anlage 2
(3) Die Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht be-
und 2 erhöht sich um die Einkünfte, die zwar grundsätz- triebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile unge-
lich im Inland der Einkommensteuer- oder der Körper- achtet der Zahlung vertraglich vereinbarter Ersatzleistun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1385
gen innerhalb von zwei Jahren nach dem 30. Juni 2004 Te i l 3
mindestens zum aktuellen Verkehrswert zu veräußern.
Die hierbei erzielten Veräußerungserlöse sind nach Vo r z e i t i g e A b l ö s u n g
Abzug von Fremdkosten und bereits gezahlten Ersatz- der landwirtschaftlichen Altschulden
leistungen am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an
die Gläubigerbank zur Bedienung der landwirtschaftli- §7
chen Altschulden abzuführen. Werden bei der Veräuße-
rung der nicht betriebsnotwendigen Vermögens- und Ablöseregelung
Betriebsteile stille Reserven realisiert, bleiben diese im (1) Die landwirtschaftlichen Altschulden können auf
Veräußerungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungs- Antrag durch einmalige Zahlung eines für jeden Kredit-
grundlage gemäß § 2 Abs. 1 und bei dem Höchstbetrag nehmer gesondert bestimmten Betrages abgelöst wer-
gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz unberücksichtigt. Der den (Ablöseregelung). Der zu zahlende Ablösebetrag ori-
Kreditnehmer hat die Gläubigerbank am Ende des jewei- entiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
ligen Geschäftsjahres über Bemühungen zur Veräuße- Kreditnehmers. Diese bemisst sich nach der Ertragslage,
rung der in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung den Vermögensverhältnissen und der Liquidität. Der Ab-
aufgeführten Güter ausführlich zu unterrichten. lösebetrag soll dem Barwert der künftigen Zahlungen auf
die Rangrücktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch
(2) Kommt der Kreditnehmer der Verpflichtung nach
dem Barwert der bei Auflösung der Rangrücktrittsverein-
Absatz 1 Satz 1 nicht nach, entfallen mit Ablauf der Frist
barungen entfallenden Bankgebühren und ersparten
gemäß Absatz 1 die Wirkungen des Rangrücktritts in
Kosten der Abschlussprüfungen entsprechen. Satz 1 gilt
Höhe des aktuellen Verkehrswertes abzüglich bereits
nicht für Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstel-
gezahlter Ersatzleistungen.
lung die Liquidation beschlossen oder die Gesamtvoll-
streckung oder Insolvenz angemeldet haben.
(3) Der aktuelle Verkehrswert nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 ist auf Verlangen der Gläubigerbank vom Kredit- (2) Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt
nehmer durch ein unabhängiges Sachverständigengut- der im Zeitraum von August 1997 bis zum Ende der
achten nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt der Kredit- Antragsfrist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der
nehmer. Europäischen Union für Zwecke der gemeinschaftlichen
Kontrolle staatlicher Beihilfen veröffentlichten Referenz-
zinssätze angewendet.
§5
§8
Überprüfung der Sanierungsabsicht
Antragsfristen, Antragsunterlagen
(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln der Gläubi-
gerbank an der tatsächlichen Sanierungsabsicht des (1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen
Kreditnehmers ist die Gläubigerbank berechtigt, vom Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun
Kreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschafts- Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung
prüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank
einen gesetzlichen Prüfungsverband bestätigten aktuel- gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein
len Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen. genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7
Der Wirtschaftsprüfer darf nicht zugleich Abschlussprü- Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.
fer sein. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prü- (2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten
fungsverbänden muss eine Funktionstrennung zwischen Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgen-
Abschlussprüfung und Prüfung des Sanierungs- und Ent- de, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschafts-
wicklungsplanes sichergestellt sein. prüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungs-
verband testierte Unterlagen beizufügen:
(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der
Gläubigerbank nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen sechs 1. die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der
Monaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernab-
geeignet, ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht schlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsge-
des Kreditnehmers zu beseitigen, ist die Gläubigerbank sellschaften);
berechtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung mit sofortiger
2. eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsent-
Wirkung zu kündigen.
wicklung der nächsten fünf Jahre;
3. eine Investitionsübersicht;
§6 4. eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditäts-
lage;
Gesetzliche Änderung
der Rangrücktrittsvereinbarungen 5. eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die
einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4
Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 ent- noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufge-
haltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kre- teilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnot-
ditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen wendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnot-
Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegen- wendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der ge-
stehende Regelungen. schätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
6. eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rang- gensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen
rücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer
Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen hervorgegangen ist, nicht zur Verfügung.
durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch
(2) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil
festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben dar-
der landwirtschaftlichen Altschulden verbleibt in einer
über, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;
Rücklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur
7. soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet
enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und werden darf.
Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem
Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutach-
ten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens-
Te i l 4
und Betriebsteile beizufügen.
Schlussvorschriften
§9
Entscheidungen, § 11
Verordnungsermächtigung Auskunftspflicht
(1) Die Gläubigerbank entscheidet über Anträge auf
Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank
Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden im Zu-
und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über
sammenwirken mit einer vom Bundesministerium der
alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der
Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium für
landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgebli-
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft be-
chen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterla-
auftragten Stelle (beauftragte Stelle).
gen und in ihren Betrieb zu gewähren.
(2) Ergibt die Prüfung des Ablöseangebotes nach § 8
Abs. 1 Satz 2, dass dieses nicht angemessen ist und legt
§ 12
der Kreditnehmer nicht innerhalb einer von der Gläubi-
gerbank zu bestimmenden Frist ein angemessenes An- Formvorschriften,
gebot vor, schlägt die Gläubigerbank im Zusammenwir- Änderung der Bemessungsgrundlage
ken mit der beauftragten Stelle einen Ablösebetrag vor,
der § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Rechnung trägt. In diesem Fall (1) Für die Berechnungen der Bemessungsgrundlage
entscheidet der Kreditnehmer innerhalb eines Monats nach § 2 sind die Regelungen über die Führung von
nach Zugang des so ermittelten Angebotes, ob er dem Büchern und Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. der Ab-
Vorschlag zustimmt. Kommt eine Einigung zwischen Kre- gabenordnung sinngemäß anzuwenden.
ditnehmer und Bank über die Höhe des Ablösebetrages (2) Änderungen, die sich insbesondere auf Grund einer
nicht zustande, kann eine Auflösung der Rangrücktritts- Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. der Abgabenord-
vereinbarung durch Ablösung nicht verlangt werden. nung ergeben, sind bei der Berechnung der Bemes-
(3) Die Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung und sungsgrundlage jeweils in dem Jahr, für das sich eine
die Zahlung des Ablösebetrages erfolgen auf der Grund- Änderung beziehungsweise Änderungen ergeben, und
lage eines zwischen Gläubigerbank und Kreditnehmer zu auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie keine
schließenden zivilrechtlichen Vertrages. Die Gläubiger- Auswirkungen auf die Berechnung des nach den einkom-
bank kann für die Antragsprüfung und die Auflösung der men- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften
Rangrücktrittsvereinbarung vom Kreditnehmer Entgelte ermittelten Gewinns haben sollten.
in banküblicher Höhe erheben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- § 13
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Erstmalige Anwendung
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf
das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni
1. zu den gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu berücksichti- 2004 beginnt.
genden Bewertungswahlrechten nach § 2 Abs. 1
Satz 2,
§ 14
2. zur Angemessenheit der Vergütungen nach § 2 Abs. 5,
Übergangsregelungen
3. über Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2
vorzulegenden Unterlagen sowie (1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8
4. zur Ermittlung des Ablösebetrages gemäß Absatz 2 Abs. 1 stellen, werden die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12
und § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 be-
ginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflö-
zu erlassen. sung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 3,
wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 für dieses
§ 10 Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur
Auflösung gemäß § 9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr
Vermögensauseinandersetzung
die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vor-
(1) Der den Ablösebetrag nach § 7 übersteigende Teil schriften nach den §§ 2, 3 und 12 nach Scheitern des
der landwirtschaftlichen Altschulden steht für die Vermö- Ablöseverfahrens nachzuzahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1387
(2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemäß 1. für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder
Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden außerhalb der Öffnungszeiten,
sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die
2. für die Ausstellung und Nachprüfung von Bescheini-
bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktritts-
gungen oder
vereinbarung weiter anzuwenden.
3. für die Untersuchung von Waren
bei der Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
Artikel 2 oder der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
Änderung des Gesetzes gen über die Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr sowie der
über die Deutsche Bundesbank Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäi-
schen Gemeinschaft im Bereich des Außenwirtschafts-
rechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben.
§ 36 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober (2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 gelten für die Bemes-
1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 6 des sung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung die
Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der
worden ist, wird wie folgt geändert: Abgabenordnung erhoben werden. In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 wird das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit
1. Folgende Überschrift wird eingefügt: dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsver-
„Anhalten von Falschgeld ordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht
sowie unbefugt ausgegebenen bedarf, für die dort genannten Tätigkeiten die gebühren-
Geldzeichen und Schuldverschreibungen“. pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest-
zulegen.“
2. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anzuhalten“ durch
die Wörter „unverzüglich anzuhalten“ ersetzt.
Artikel 4
3. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des Mineralölsteuergesetzes
„Falschgeld und Gegenstände der in § 35 genannten
Art sind unverzüglich mit einem Bericht der Polizei zu Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
übersenden.“ (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,
2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
4. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird
wie folgt geändert:
„Als Falschgeld verdächtige Banknoten und Münzen
sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank zur
Prüfung vorzulegen.“ 1. Dem § 2a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol
5. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: hergestellt werden, gilt Satz 4 hinsichtlich des Bio-
ethanolanteils sinngemäß.“
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
2. § 25 Abs. 3d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
Falschgeld oder einen dort genannten Gegen- „Die Begünstigung gilt nur für Anlagen, die nach dem
stand nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder nicht 31. Dezember 1999 fertig gestellt worden sind und mit
oder nicht rechtzeitig übersendet oder denen die Stromerzeugung spätestens innerhalb des
Zeitraumes vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. Sep-
2. entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Banknote oder
tember 2007 erstmals auf Dauer aufgenommen wird.“
Münze nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
Artikel 3 Artikel 5
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Änderung der
Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
§ 46a des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, ver- § 47b Abs. 2 der Mineralölsteuer-Durchführungsver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- ordnung vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die
kel 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Dezember
S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 46a
„(2) Der Ablauf der in § 25 Abs. 3d des Gesetzes ge-
Kosten
nannten Frist vom 11. Dezember 2002 bis zum 10. Sep-
(1) Die Zollbehörden können tember 2007 für die erstmalige dauerhafte Aufnahme der
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Stromerzeugung und der Frist von höchstens fünf Jahren Artikel 7
für die Vergütung der Steuer wird im Falle höherer Gewalt
unterbrochen.“
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 bis 3 und Artikel 4 Nr. 1 treten am Tag nach
der Verkündung in Kraft.
Artikel 6
(2) Artikel 4 Nr. 2 sowie Artikel 5 und 6 treten am Tag
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch an dem
Tag, an dem die Kommission der Europäischen Gemein-
Die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Mineralölsteuer- schaften die hierfür erforderliche beihilferechtliche
Durchführungsverordnung können auf Grund der Er- Genehmigung erteilt hat. Der Tag des Inkrafttretens ist
mächtigung des Mineralölsteuergesetzes durch Rechts- vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
verordnung geändert werden. blatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1389
Gesetz
zur Ausführung der im Dezember 2002
vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des
Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Vom 25. Juni 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Dem § 3 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der
Artikel 1 Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der
Änderung des Seeaufgabengesetzes Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des
Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-
Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr. Eine
machung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt
Zuständigkeit nach den Sätzen 2 und 3 besteht nur,
geändert durch Artikel 240 der Verordnung vom
soweit die Beamten der Wasser- und Schifffahrtsver-
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
waltung zugleich auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 mit
geändert:
den dort genannten Aufgaben betraut sind.“
1. In § 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 13 3. § 5 wird wie folgt geändert:
und 14 angefügt: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
„13. die Einrichtung und Überwachung der zur aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Abwehr äußerer Gefahren für die Sicherheit des
Schiffsverkehrs erforderlichen Sicherungssyste- „1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische
me, insbesondere im Sinne der Kapitel XI-1 Systeme, Anlagen, Instrumente und
und XI-2 der Anlage des Internationalen Über- Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbe-
einkommens von 1974 zum Schutz des mensch- scheinigungen handelt und sie diese Auf-
lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das gaben nicht in einer Rechtsverordnung
zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. De- nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c auf
zember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert eine andere zuständige Stelle übertragen
worden ist, einschließlich der Festlegung der werden,“.
Anforderungen an Eignung und Befähigung des bb) In Nummer 4a wird die Angabe „oder nach
hierfür in den Bereichen Schiff und Unternehmen Maßgabe von § 9e“ gestrichen.
einzusetzenden Personals, sowie die Erteilung
der mit diesen Sicherungssystemen verbunde- cc) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b
nen Genehmigungen, Zeugnissen und Beratun- eingefügt:
gen;
„4b. nach § 1 Nr. 13, soweit nicht in diesem
„14. die zur Umsetzung des Kapitels XI-2 der Anlage Gesetz, in einer Rechtsverordnung nach
des Internationalen Übereinkommens von 1974 § 3 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder auf Grund einer Verwaltungsverein-
erforderliche Festlegung der Gefahrenstufen für barung mit den Ländern eine andere
Schiffe.“ zuständige Stelle bestimmt ist,“.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: (4) Die See-Berufsgenossenschaft untersteht
bei der Durchführung der Aufgaben nach den
„Bei Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 13 kann Absätzen 1 bis 3 der Fachaufsicht des Bundesmi-
sich das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- nisteriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
graphie der Hilfe der von Deutschland anerkannten Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht
Organisationen bedienen. Das Bundesministerium bestimmt das Bundesministerium für Verkehr,
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
nisterium des Innern durch Rechtsverordnung die
Einzelheiten zum Anerkennungsverfahren und zu b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
den Eignungskriterien für anerkannte Organisatio-
nen zu regeln. Bei der Erfüllung seiner sonstigen 6. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Aufgaben kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie sich bei Bedarf geeigneter Stel- a) In Nummer 3 werden die Wörter „von gewerblich
len mit deren Zustimmung bedienen.“ genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpf-
länge von 24 Metern sowie“ durch die Wörter „von
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Wasserfahrzeugen, insbesondere“ ersetzt.
„§ 5a b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Inkraftset-
zung“ die Wörter „und Ausführung“ eingefügt und
Die Aufgabe nach § 1 Nr. 14 wird durch das Bun-
nach dem Wort „Fassung“ die Wörter „unter Ein-
desministerium des Innern wahrgenommen; es kann
schluss der Regelungen über die Abwehr äußerer
die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde
Gefahren für die Schifffahrt“ angefügt.
übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3
soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesmi- c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ins
„Soweit sich die Verordnung nach Nummer 7 auf
Benehmen setzen.“
Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für den
Schiffsverkehr bezieht, ist sie im Einvernehmen mit
5. § 6 wird wie folgt geändert: dem Bundesministerium des Innern zu erlassen.“
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4
ersetzt: 7. § 9e wird aufgehoben.
„(1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die
Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit Artikel 2
deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Hydrographie oder in einer Rechtsverordnung Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9c einer ande- machung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt
ren Stelle übertragen ist. Für Betriebssicherheits- geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. August
organisationssysteme oder Sportfahrzeuge nimmt 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:
die See-Berufsgenossenschaft die in Satz 1
genannten Aufgaben wahr, wenn diese nicht durch
Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer 1. Die Bezeichnung des 4. Unterabschnittes des Ersten
anderen Stelle übertragen sind. Abschnittes wird wie folgt gefasst:
(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient sich „4. Flaggenführung, Schiffsname und
bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten der IMO-Schiffsidentifikationsnummer“.
Schiffstechnik einschließlich der überwachungs-
bedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), bei der Festlegung „§ 9a
des Freibords sowie bei ihren Überwachungsmaß- (1) Der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass an
nahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen einem Seeschiff im Sinne des § 9 neben dem Namen
Lloyds, soweit diese Aufgaben nicht bereits auf der entweder am Heck oder auf beiden Seiten des
Grundlage der in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1
zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkom-
94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über mens von 1974 zum Schutz des menschlichen
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs- Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör- (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich
den (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer jeweils gelten- sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer ange-
den Fassung von einer anerkannten Organisation bracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist.
zu erfüllen sind.
(2) Der Eigentümer hat außerdem dafür zu sorgen,
(3) Außerdem führt die See-Berufsgenossen- dass die zusätzliche Markierung entsprechend Kapi-
schaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 tel XI-1 Regel 3 Absatz 4.2 der Anlage des Internatio-
aus, die ihr durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 nalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
übertragen sind. menschlichen Lebens auf See angebracht ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1391
(3) Das Verfahren zum Anbringen der IMO-Schiffs- Artikel 3
identifikationsnummer an Seeschiffen, die aus einem
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
anderen Werkstoff als Holz oder Metall hergestellt
sind, muss von der Flaggenbehörde genehmigt wer- Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
den.“ (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), wird wie
folgt geändert:
3. Nach § 12 wird folgender 7. Unterabschnitt eingefügt:
„7. Stammdatendokumentation 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
§ 13 „Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des
(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschrif-
Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Über- ten, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit
einkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den
Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug
berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine genommen ist.“
lückenlose Stammdatendokumentation geführt, wel-
che die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der 2. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ange-
Anlage des Internationalen Übereinkommens von fügt:
1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
erforderlichen Angaben enthält. „(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen,
dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefah-
(2) Über die lückenlose Stammdatendokumentati- ren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die
on wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat
ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzu- sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorge-
führen.“ schriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausge-
stattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für
4. § 16 wird wie folgt geändert: die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf
dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese
a) In Absatz 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlä-
durch ein Komma und in Nummer 3 der Punkt am gigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffs-
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und die folgen- eigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahren-
de Nummer 4 angefügt: abwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die
„4. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die dort genann- Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der
te Bescheinigung nicht mitführt.“ Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht
durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende neue dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.
Nummer 1a eingefügt:
(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständi-
„1a. entgegen § 9a Abs. 1 oder 2 nicht dafür sorgt, gen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der ent-
oder die zusätzliche Markierung angebracht sprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu
ist,“. zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem
Internationalen Übereinkommen von 1974 zum
c) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefah-
keiten ist die Flaggenbehörde.“ renabwehr durch den Kapitän betreffen.“
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. In § 14 Abs. 1 werden nach den Wörtern „gemein-
schaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen“ die
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Wörter „sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vor-
Anbringung der Namen“ die Wörter „und der IMO- schriften mit Regelungen über die Hafenstaatkontrol-
Schiffsidentifikationsnummer“ eingefügt. le“ eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach Buchstabe g der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgender Buchsta- 4. Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz wird wie
be h angefügt: folgt geändert:
„h) das Führen der Stammdatendokumentation a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
nach § 13 Abs. 1,“.
aa) Nach der Textziffer I.0.8 wird folgende Textzif-
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange- fer I.0.9 angefügt:
fügt:
„I.0.9 Änderungen vom Dezember 2002
„7. die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung Angenommen am 12. Dezember 2002
und Führung der Stammdatendokumentation durch Entschließung 1 der Konferenz
nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergeben- der Vertragsregierungen
den Verpflichtungen.“ (BGBl. 2003 II S. 2018)“.
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
bb) Nach der Textziffer VII wird folgende Textzif- gen: Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des
fer VIII angefügt: Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf
„VIII. Internationaler Code für die Gefahren-
See in der jeweils geltenden Fassung und des
abwehr auf Schiffen und in Hafenanla-
Teils A dieses Codes
gen
(VkBl. 2004 S. 32)“.
(BGBl. 2003 II S. 2018)“.
b) Im Abschnitt C wird nach der Textziffer I.5 folgende
Textziffer I.6 angefügt: Artikel 4
„I.6 Zu Regel XI-2/1, 2, 4-8: Inkrafttreten
Teil B des Internationalen Codes für die Ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanla- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1393
Verordnung
zum Zweiten Gesetz zur Vereinfachung
der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Vom 23. Juni 2004
Auf Grund des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes Te i l 1
vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) verordnet die Bundes-
regierung: Wahl
Kapitel 1
Artikel 1
Wahl durch die
Verordnung Arbeitnehmer eines Betriebs
zur Wahl der Aufsichtsrats-
mitglieder der Arbeitnehmer
Abschnitt 1
nach dem Drittelbeteiligungsgesetz
(Wahlordnung zum Einleitung der Wahl
Drittelbeteiligungsgesetz – WODrittelbG)
§1
Inhaltsübersicht Mitteilung des Unternehmens
§§
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines
Teil 1 Wahl Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach § 1 des Geset-
Kapitel 1 Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs zes Arbeitnehmervertreter angehören müssen, teilt dem
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl 1– 6 Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den
Abschnitt 2 Wahlvorschläge 7 – 12 Arbeitnehmern spätestens 14 Wochen vor dem voraus-
sichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Auf-
Abschnitt 3 Stimmabgabe 13 – 15
sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit, dass Arbeit-
Abschnitt 4 Schriftliche Stimmabgabe 16 – 17 nehmervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
Abschnitt 5 Stimmauszählung und Ergebnis 18 – 22 Dabei sind der voraussichtliche Beginn ihrer Amtszeit
Kapitel 2 Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer 23 – 31 sowie die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
Betriebe oder mehrerer Unternehmen der Arbeitnehmer anzugeben. Die Wahl der Arbeitneh-
Teil 2 Abberufung mervertreter soll so durchgeführt werden, dass das Wahl-
ergebnis möglichst zwei Wochen vor dem voraussicht-
Kapitel 1 Abberufung durch die Arbeitnehmer eines 32 – 37
Betriebs lichen Beginn der Amtszeit feststeht.
Kapitel 2 Abberufung durch die Arbeitnehmer mehre- 38 – 41
rer Betriebe oder mehrerer Unternehmen §2
Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Betriebswahlvorstand,
Arbeitnehmern eines Seebetriebs Bildung und Zusammensetzung
Kapitel 1 Wahl 42 – 45 (1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mittei-
Kapitel 2 Abberufung 46 – 49 lung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegt
die Durchführung der Wahl und die Feststellung des
Teil 4 Schlussbestimmungen 50 – 51 Wahlergebnisses.
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
(2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitglie- (4) Das Unternehmen hat den Betriebswahlvorstand
dern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhö- bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und
hen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung zu
Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus stellen.
einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglie-
(5) Der Betriebswahlvorstand soll dafür sorgen, dass
der des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberech-
ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache
tigte des Betriebs sein. Im Betriebswahlvorstand sollen
nicht mächtig sind, rechtzeitig und in geeigneter Weise
Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen
über den Anlass der Wahl sowie das Wahlverfahren
Verhältnis im Betrieb vertreten sein.
unterrichtet werden.
(3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann
für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied be- §4
stellt werden.
Wählerliste
(4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden (1) Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach
vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wähler-
kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestel- liste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer
lung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum
Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz
so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsver- der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommu-
sammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen nikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen
gewählt. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand
Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errich- Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
tete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitneh-
mer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Ver- (2) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand
tretung. alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
(5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach zur Verfügung zu stellen.
seiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen
seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit. (3) Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt
die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer
1. in den Betrieb eintritt oder aus ihm ausscheidet,
§3
2. das 18. Lebensjahr vollendet
Geschäftsführung oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen,
des Betriebswahlvorstands auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht,
ändern.
(1) Der Betriebswahlvorstand wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. (4) Die Einsichtnahme in die Wählerliste, das Gesetz
Der Betriebswahlvorstand kann sich eine schriftliche und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum
Geschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung Arbeitnehmer zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme
der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heran- bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahl-
ziehen. berechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann
durch Auslegung an geeigneter Stelle im Betrieb und
(2) Der Betriebswahlvorstand fasst seine Beschlüsse durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations-
mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
jede Sitzung des Betriebswahlvorstands ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste ein-
Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzen- getragen ist.
den und einem weiteren Mitglied des Betriebswahlvor-
stands zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Bekannt- §5
machungen, Ausschreiben und weitere Niederschriften
des Betriebswahlvorstands. Wahlausschreiben,
Einleitung der Wahl, Bekanntmachung
(3) Bekanntmachungen können durch Aushang und (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- Stimmabgabe erlässt der Betriebswahlvorstand ein
und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Aushang Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist
erfolgt an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlbe- die Wahl eingeleitet.
rechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb. Er ist in gut
lesbarem Zustand zu erhalten. Der Einsatz der Informa- (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben
tions- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn enthalten:
der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von
1. das Datum seines Erlasses;
der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vor-
kehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvor- 2. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
stand Änderungen der Bekanntmachung vornehmen das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
kann. können;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1395
3. dass nur Arbeitnehmer wählen können, die in der §6
Wählerliste eingetragen sind;
Einspruch gegen die Wählerliste
4. dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahl- können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahl-
ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvor- ausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand
stand eingelegt werden können; der letzte Tag der eingelegt werden. Einsprüche gegen Berichtigungen und
Frist ist anzugeben; Ergänzungen der Wählerliste können innerhalb von einer
5. dass Einsprüche gegen Berichtigung und Ergänzung Woche seit der Berichtigung oder der Ergänzung ein-
der Wählerliste nur innerhalb von einer Woche seit gelegt werden.
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer- (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der
den können; Betriebswahlvorstand unverzüglich. Ist ein Einspruch
begründet, so wird die Wählerliste berichtigt. Der Be-
6. die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter; triebswahlvorstand teilt die Entscheidung demjenigen,
soweit Arbeitnehmervertreter nach § 4 Abs. 2 des der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich
Gesetzes Arbeitnehmer des Unternehmens sein mit.
müssen, ist hierauf hinzuweisen;
(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchs-
7. dass die in § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes genann- frist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtig-
ten Personen nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein keiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-
können; sprüche berichtigt werden.
8. dass der Betriebsrat und die Arbeitnehmer innerhalb
von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlaus-
schreibens Wahlvorschläge einreichen können; der Abschnitt 2
letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Wahlvorschläge
9. die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von denen ein
gültiger Wahlvorschlag der Arbeitnehmer unterzeich- §7
net sein muss (§ 6 des Gesetzes);
Wahlvorschläge
10. dass in jedem Wahlvorschlag für jeden Bewerber
jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorge- (1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen
schlagen werden kann; des Betriebsrats und der Arbeitnehmer. Die Wahl-
vorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass
11. dass bei Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch das des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahl-
zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied vorstand einzureichen.
gewählt ist;
(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so
12. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge ge- viele Bewerber aufweisen, wie Aufsichtsratsmitglieder
bunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge der Arbeitnehmer zu wählen sind. In jedem Wahl-
berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 8) vorschlag sind die einzelnen Bewerber unter Angabe von
eingereicht sind; Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der
Beschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung
13. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor- der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und
schlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl
Kenntnis erlangen können; die Wahl annehmen werden, sind beizufügen.
14. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent- (3) Wenn kein anderer Unterzeichner des Wahlvor-
lichen Stimmauszählung; schlags ausdrücklich als Vorschlagsvertreter bezeichnet
ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als Vor-
15. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen schlagsvertreter angesehen. Der Vorschlagsvertreter ist
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst- berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand
betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen
Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Ent-
Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen scheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzu-
worden ist; nehmen.
16. dass Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Er- (4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur
klärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand auf einem Wahlvorschlag. Hat ein Wahlberechtigter meh-
abzugeben sind; rere Wahlvorschläge unterzeichnet, so hat er auf Auffor-
derung des Betriebswahlvorstands innerhalb einer ange-
17. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift messenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von einer
des Betriebswahlvorstands. Woche zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein
(3) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlaus- Name auf dem zuerst eingereichten Wahlvorschlag
schreiben am Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der gezählt und auf den übrigen Wahlvorschlägen gestri-
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bekannt (§ 3 Abs. 3). chen; sind mehrere Wahlvorschläge, die von demselben
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig ein- § 11
gereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf
welchem Wahlvorschlag die Unterschrift gilt. Nachfrist für Wahlvorschläge
(5) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag (1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist
vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schrift- kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der
lichen Zustimmung (Absatz 2 Satz 3) auf mehreren Wahl- Betriebswahlvorstand sofort in der gleichen Weise
vorschlägen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 5
Betriebswahlvorstands innerhalb von einer Woche zu Abs. 3) und eine Nachfrist von einer Woche für die Ein-
erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unter- reichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekannt-
bleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Bewerber auf machung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur statt-
sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen. finden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein
gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
§8 (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist kein gültiger
Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Betriebswahl-
Wahlvorschläge
vorstand unverzüglich bekannt, dass die Wahl nicht statt-
für Ersatzmitglieder
findet.
(1) Wird zusammen mit einem Bewerber für diesen ein
Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen (§ 7
Abs. 1 des Gesetzes), gilt § 7 Abs. 5 entsprechend. § 12
(2) Jedes vorgeschlagene Ersatzmitglied ist in dem Bekanntmachung
Wahlvorschlag unter Angabe von Familienname, Vor- der Wahlvorschläge
name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung neben
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimm-
dem Bewerber aufzuführen, für den es als Ersatzmitglied
abgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen
des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird. In dem Wahlvor-
Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahl-
schlag ist kenntlich zu machen, wer als Mitglied und wer
ausschreiben (§ 5 Abs. 3).
als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen wird.
§ 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§9 Abschnitt 3
Bestätigung Stimmabgabe
und Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vor- § 13
schlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung
des Wahlvorschlags. Stimmabgabe, Stimmzettel
(2) Der Betriebswahlvorstand hat unverzüglich den (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für Bewerber
Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Be- eines als gültig anerkannten Wahlvorschlags abgeben.
anstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzet-
Angabe der Gründe zu unterrichten. teln.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alpha-
§ 10 betischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname,
Ungültige Wahlvorschläge Vorname und Art der Beschäftigung aufzuführen. Das für
einen Bewerber vorgeschlagene Ersatzmitglied ist auf
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge, den Stimmzetteln neben dem Bewerber aufzuführen;
1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel
sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber ange-
2. die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von kreuzt werden können. Die Stimmzettel für die Wahl der
Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen. Arbeitnehmervertreter müssen sämtlich die gleiche
(2) Wahlvorschläge, Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewer-
1. in denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 ber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorge-
bestimmten Weise bezeichnet sind, sehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen,
2. denen die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur als Arbeitnehmervertreter zu wählen sind.
Aufnahme in den Wahlvorschlag und die Versiche- (3) Ungültig sind Stimmzettel,
rung, die Wahl anzunehmen (§ 7 Abs. 2 Satz 3) nicht
beigefügt sind, 1. in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als Auf-
sichtsratsmitglieder zu wählen sind,
3. die infolge von Streichung gemäß § 7 Abs. 5 nicht
mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufwei- 2. aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt,
sen,
3. die mit einem besonderen Merkmal versehen sind,
sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie bean-
standet hat und die Mängel nicht innerhalb von einer 4. die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben,
Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind. einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1397
§ 14 Abschnitt 4
Schriftliche Stimmabgabe
Wahlvorgang
(1) Der Betriebswahlvorstand hat geeignete Vorkeh- § 16
rungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der
Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit- Voraussetzungen
stellung einer oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die der schriftlichen Stimmabgabe
Wahlurne muss vom Betriebswahlvorstand verschlossen (1) Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl
und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimm- wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert ist, seine
zettel nicht herausgenommen werden können, ohne dass Stimme persönlich abzugeben, hat der Betriebswahlvor-
die Urne geöffnet wird. stand auf sein Verlangen
(2) Während der Wahl müssen mindestens zwei Mit- 1. das Wahlausschreiben,
glieder des Betriebswahlvorstands im Wahlraum an- 2. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
wesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 3 Abs. 1), so
genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvor- 3. eine vorgedruckte, von dem Wähler abzugebende Er-
stands und eines Wahlhelfers. klärung, in der gegenüber dem Betriebswahlvorstand
zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich
(3) Der Wähler kennzeichnet seinen Stimmzettel un- gekennzeichnet worden ist, sowie
beobachtet und faltet ihn in der Weise, dass seine Stimm- 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
abgabe nicht erkennbar ist. Danach gibt der Wähler Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen
seinen Namen an und wirft den gefalteten Stimmzettel in und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den
die Wahlurne, nachdem die Stimmabgabe in der Wähler- Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
liste vermerkt worden ist.
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahl-
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimm- vorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt
abgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Ver- über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
trauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilf- (§ 17) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahl-
lich sein soll, und teilt dies dem Betriebswahlvorstand vorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung
mit. Personen, die sich bei der Wahl bewerben, Mitglieder in der Wählerliste.
des Betriebswahlvorstands sowie Wahlhelfer dürfen
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvor-
nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe-
stand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach
leistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche
der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraus-
des Wählers zur Stimmabgabe. Die Person des Vertrau-
sichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (ins-
ens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet,
besondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heim-
die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat.
arbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeich-
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens
neten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens des
unkundige Wähler.
Wahlberechtigten bedarf.
(5) Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne (3) Der Betriebswahlvorstand kann die schriftliche
zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittel- Stimmabgabe beschließen
bar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird; dies
gilt auch, wenn die Stimmabgabe unterbrochen wird. 1. für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit
vom Hauptbetrieb entfernt sind,
2. für den Betrieb, wenn die Mehrheit der Wahlberechtig-
§ 15 ten zur schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 2
berechtigt ist und die verbleibende Minderheit nicht
Einsatz von Wahlgeräten mehr als insgesamt 25 Wahlberechtigte ausmacht.
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Für die Abgabe und Zählung der Stimmen können
an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte
eingesetzt werden. § 14 gilt entsprechend. Die Wahl- § 17
geräte müssen auf Grund einer Prüfung nach § 2 Abs. 2 Verfahren
und 3 der Bundeswahlgeräteverordnung für die Wahl bei der schriftlichen Stimmabgabe
geeignet sein, für die sie eingesetzt werden und den
Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten entsprechen, (1) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, dass der
soweit diese nicht besondere Regelungen für Bundes- Wähler
wahlen enthalten. Jedem Wahlgerät muss eine Bedie-
1. die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
nungsanleitung und eine Baugleichheitserklärung ent-
net und so faltet und in den zugehörigen Wahl-
sprechend § 2 Abs. 6 der Bundeswahlgeräteverordnung
umschlägen verschließt, dass die Stimmabgabe erst
beigefügt sein.
nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar
ist;
(2) Der Einsatz von Wahlgeräten ist nur zulässig, wenn
hierüber Einvernehmen zwischen dem Betriebswahlvor- 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts
stand und der Unternehmensleitung erzielt worden ist. und des Datums unterschreibt und
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
3. die Wahlumschläge und die unterschriebene vor- 5. die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallen-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt den Stimmen;
und diesen Wahlbrief so rechtzeitig an den Betriebs-
6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor
Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmit-
glieder gewählten Ersatzmitglieder;
(2) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öff-
net der Betriebswahlvorstand in öffentlicher Sitzung die 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischen-
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefe und fälle oder sonstige Ereignisse.
entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorge-
druckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe § 21
ordnungsgemäß erfolgt, so vermerkt der Betriebswahl-
vorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. und Benachrichtigung der Gewählten
(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergeb-
Betriebswahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit- nis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die
punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Dauer von zwei Wochen bekannt.
Die Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvor-
Ergebnisses der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der stand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und über-
Arbeitnehmer ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl mittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten
nicht angefochten worden ist. dem Unternehmen.
§ 22
Abschnitt 5
Aufbewahrung der Wahlakten,
Stimmauszählung und Ergebnis Bekanntmachung des Unternehmens
(1) Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten
§ 18 dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahl-
Öffentliche Stimmauszählung akten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe (2) Für die nach § 8 des Gesetzes erforderliche
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen Bekanntmachung im Betrieb gilt § 3 Abs. 3 entspre-
aus. chend.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der
Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf
Kapitel 2
jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen.
Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer
(3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimm-
Betriebe oder mehrerer Unternehmen
zettel zu prüfen.
(4) Beim Einsatz von Wahlgeräten stellt der Betriebs- § 23
wahlvorstand durch Ablesen die Zahl der auf jeden
Bewerber entfallenden Stimmen fest. Allgemeine Vorschriften
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder
§ 19 mehrerer Unternehmen an der Wahl der Vertreter der
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat teil, so gelten die Vorschrif-
Ermittlung der Gewählten ten des Kapitels 1 entsprechend, soweit sich nicht aus
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
erhalten haben. Muss der zu Wählende Arbeitnehmer des
Unternehmens sein (§ 4 des Gesetzes), so sind die § 24
Bewerber gewählt, die diese Voraussetzung erfüllen und
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen- Mitteilung des Unternehmens
gleichheit entscheidet jeweils das Los. Die in § 1 bezeichnete Mitteilung erfolgt gegenüber den
Betriebsräten.
§ 20
Niederschrift des Wahlergebnisses § 25
Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Wahlvorstände
Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: (1) Die Durchführung der Wahl und die Feststellung
1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; des Wahlergebnisses obliegen dem zuständigen Wahl-
vorstand. Zuständiger Wahlvorstand ist bei der Wahl
2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
1. in mehreren Betrieben der Unternehmenswahlvor-
3. die Zahl der gültigen Stimmen; stand,
4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 2. in mehreren Unternehmen der Hauptwahlvorstand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1399
(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag § 27
und nach den Richtlinien des nach Absatz 1 zuständigen
Zusammensetzung und Aufgaben
Wahlvorstands durch Betriebswahlvorstände durch-
des Betriebswahlvorstands, Fristen
geführt.
(1) Für die Größe und Zusammensetzung des
(3) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 Betriebswahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 bis 5.
werden unverzüglich nach der in § 24 bezeichneten Mit-
(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegen im Rahmen
teilung gebildet.
seiner Zuständigkeiten nach § 25 Abs. 2 insbesondere
(4) Die Wahlvorstände nach den Absätzen 1 und 2 die Aufstellung und die Bekanntmachung der Wählerliste
teilen unverzüglich nach ihrer Bildung dem Unternehmen (§ 4) sowie die Entscheidung über Einsprüche gegen die
schriftlich ihre Betriebsanschrift und die Namen ihrer Mit- Wählerliste (§ 6) und die Bekanntmachung der Wahlvor-
glieder mit. schläge (§ 12).
(3) Bekanntmachungen erfolgen durch die Betriebs-
wahlvorstände spätestens an dem vom zuständigen
§ 26 Wahlvorstand hierfür festgesetzten Tag.
Zusammensetzung des Unternehmens- § 28
wahlvorstands oder des Hauptwahlvorstands
Wahlausschreiben
(1) Für die Größe und Zusammensetzung des nach (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der
§ 25 Abs. 1 zuständigen Wahlvorstands gilt § 2 Abs. 2 Stimmabgabe erlässt der zuständige Wahlvorstand ein
und 3 entsprechend. Wahlausschreiben. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist
die Wahl eingeleitet. § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
(2) Die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands
werden vom Gesamtbetriebsrat bestellt. Besteht kein 1. Wahlvorschläge gegenüber dem zuständigen Wahl-
Gesamtbetriebsrat oder kommt der Gesamtbetriebsrat vorstand abzugeben sind (Nummer 16) und
seiner Verpflichtung zur Bestellung des Unternehmens- 2. die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands
wahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in anzugeben ist (Nummer 17).
§ 24 bezeichneten Mitteilung nach, so werden die Mit-
glieder des Unternehmenswahlvorstands (2) Der zuständige Wahlvorstand übersendet das
Wahlausschreiben den Betriebswahlvorständen und for-
1. vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtig- dert sie auf, die notwendigen Angaben nach Absatz 3 zu
ten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht, ergänzen. Er teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von
bestellt oder, dem ab das Wahlausschreiben in den Betrieben bekannt
zu machen ist.
2. falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer
(3) Der Betriebswahlvorstand ergänzt das Wahlaus-
Betriebsversammlung des nach der Zahl der Wahl-
schreiben um die folgenden Angaben:
berechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. 1. wo und wie die Wahlberechtigten in die Wählerliste,
das Gesetz und diese Verordnung Einsicht nehmen
(3) Die Mitglieder des Hauptwahlvorstands werden können;
vom Konzernbetriebsrat bestellt. Besteht kein Konzern-
2. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent-
betriebsrat oder kommt der Konzernbetriebsrat seiner
lichen Stimmauszählung;
Verpflichtung zur Bestellung des Hauptwahlvorstands
nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 24 bezeich- 3. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen
neten Mitteilung nach, so werden die Mitglieder des Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Hauptwahlvorstands und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach
§ 16 Abs. 3 beschlossen ist;
1. in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten größten
4. wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvor-
Unternehmen, dessen Arbeitnehmer an der Wahl teil-
schlägen bis zum Abschluss der Stimmabgabe
nehmen und in dem eine Arbeitnehmervertretung
Kenntnis erlangen können;
nach dem Betriebsverfassungsgesetz besteht, be-
stellt; die Bestellung erfolgt durch den Gesamt- 5. die Namen der Mitglieder und die Betriebsanschrift
betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, des Betriebswahlvorstands.
durch den Betriebsrat, oder,
(4) Die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
2. falls in keinem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, erfolgt durch den Betriebswahlvorstand spätestens an
in einer Betriebsversammlung des nach der Zahl der dem vom zuständigen Wahlvorstand hierfür festgesetz-
Wahlberechtigten größten Betriebs der Unternehmen, ten Tag bis zum Abschluss der Wahl der Aufsichtsratsmit-
deren Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, mit der glieder.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 29
Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebs-
Wahlvorschläge
verfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertre-
tung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so Die Wahlvorschläge der Betriebsräte und der Arbeit-
erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung. nehmer sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Wahlausschreibens schriftlich beim zuständigen Wahl- (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
vorstand einzureichen, der sie unverzüglich zu prüfen Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses
hat. Der zuständige Wahlvorstand übersendet die gül- eines Betriebsrats wird der Betriebswahlvorstand gebil-
tigen Wahlvorschläge den Betriebswahlvorständen und det, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht
teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Erforder-
den Betrieben bekannt zu machen sind. nissen.
(3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammenset-
§ 30 zung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvor-
stands sind die §§ 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Schriftliche Stimmabgabe
Die Mitteilung nach § 2 Abs. 5 muss auch den Inhalt des
(1) Der zuständige Wahlvorstand übersendet den Antrags auf Abberufung enthalten.
Betriebswahlvorständen auf Anforderung die für die in
(4) Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand
den Betrieben durchzuführende schriftliche Stimmab-
die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen
gabe erforderlichen Unterlagen (§ 16 Abs. 1).
Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu
(2) Dem Betriebswahlvorstand obliegt die Durchfüh- übergeben.
rung der schriftlichen Stimmabgabe.
§ 33
§ 31 Liste der Abstimmungs-
Stimmauszählung, berechtigten, Bekanntmachung
Niederschrift, Bekanntmachung (1) Der Betriebswahlvorstand erstellt unverzüglich
(1) Die öffentliche Stimmauszählung in den Betrieben eine Liste der Abstimmungsberechtigten. Abstimmungs-
obliegt dem Betriebswahlvorstand. berechtigt ist, wer wahlberechtigt ist. Die §§ 4 und 6 gel-
ten entsprechend.
(2) Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, erstellt der
Betriebswahlvorstand eine Niederschrift (§ 20) und über- (2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit
mittelt diese unverzüglich dem zuständigen Wahlvor- der Ermöglichung der Einsichtnahme in die Wählerliste
stand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten. bis zum Abschluss der Abstimmung die Namen seiner
Mitglieder und seine Anschrift bekannt sowie
(3) Der zuständige Wahlvorstand ermittelt anhand der
Niederschriften der Betriebswahlvorstände das Wahl- 1. das Datum der Bekanntmachung;
ergebnis und stellt es in einer Niederschrift fest. § 20 gilt 2. wo und wie die Abstimmungsberechtigten in die Wäh-
entsprechend. lerliste, das Gesetz und diese Verordnung Einsicht
(4) Der zuständige Wahlvorstand übermittelt das nehmen können;
Wahlergebnis den Betriebswahlvorständen. Diese machen 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
das Wahlergebnis unverzüglich für die Dauer von zwei nur innerhalb einer Woche seit der Bekanntmachung
Wochen bekannt. Gleichzeitig benachrichtigt der zustän- schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt wer-
dige Wahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer den können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
Wahl und übermittelt das Wahlergebnis und die Namen
der Gewählten dem Unternehmen. 4. dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergän-
zungen der Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit
(5) Die Wahlvorstände übergeben ihre Wahlakten dem der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-
Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsrats- den können.
mitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Das
Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die
§ 34
Dauer von fünf Jahren auf.
Prüfung des Antrags auf Abberufung
(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach
Te i l 2 Ablauf der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 bezeichneten
Abberufung Fristen die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung (§ 12
des Gesetzes).
Kapitel 1 (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvor-
stand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher
Abberufung durch nicht benannt ist, dem an erster Stelle Unterzeichnenden
die Arbeitnehmer eines Betriebs schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand macht die Mit-
teilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
§ 32
§ 35
Einleitung des Abberufungsverfahrens
Abberufungsausschreiben
(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmit-
glieds der Arbeitnehmer oder eines Ersatzmitglieds nach (1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvor-
§ 12 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat ein- stand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit
zureichen. Der Antrag eines Betriebsrats erfolgt auf Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberu-
Grund eines Beschlusses. fungsverfahren eingeleitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1401
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Abberufung eines Arbeitnehmervertreters im Aufsichtsrat
Angaben enthalten: teil, so gelten die Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 ent-
1. das Datum seines Erlasses; sprechend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-
schriften Abweichungen ergeben.
2. den Inhalt des Antrags;
3. die Bezeichnung des Antragstellers; § 39
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeich- Antrag, Unternehmens-
net haben; wahlvorstand, Hauptwahlvorstand
5. dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in (1) Der Antrag auf Abberufung nach § 12 des Gesetzes
der Wählerliste eingetragen ist; ist schriftlich einzureichen
6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehr- 1. beim Gesamtbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmit-
heit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen glied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die
bedarf; Arbeitnehmer mehrerer Betriebe gewählt worden ist;
7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffent- besteht kein Gesamtbetriebsrat, ist der Antrag beim
lichen Stimmauszählung; Betriebsrat einzureichen;
8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen 2. beim Konzernbetriebsrat, wenn das Aufsichtsratsmit-
Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinst- glied, dessen Abberufung beantragt wird, durch die
betriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen gewählt wor-
Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob den ist; besteht kein Konzernbetriebsrat, ist der
die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 Antrag in dem nach der Zahl der Wahlberechtigten
beschlossen worden ist; größten Unternehmen, in dem eine Arbeitnehmerver-
tretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz be-
9. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegen-
steht, einzureichen; Adressat des Antrags ist der
über dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.
Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht
(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsaus- besteht, der Betriebsrat.
schreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 36 (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf
Abberufung oder eines entsprechenden Beschlusses
Stimmzettel, Stimmabgabe
eines Betriebsrats wird der nach § 25 Abs. 1 zuständige
(1) Die Stimmzettel dürfen nur den Antrag und die Wahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht
Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er offensichtlich nicht den in § 12 Abs. 1 des Gesetzes
für oder gegen den Antrag auf Abberufung stimmt. Gibt bezeichneten Erfordernissen. Für die Größe und Zusam-
der Abstimmungsberechtigte seine Stimme für den mensetzung des zuständigen Wahlvorstands gilt § 26.
Antrag ab, so kreuzt er an der hierfür im Stimmzettel vor-
gesehenen Stelle das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das § 40
vorgedruckte „Nein“ an.
Betriebswahlvorstand
(2) Für die Stimmabgabe gelten im Übrigen § 13 Abs. 3
und die §§ 14 bis 17 entsprechend. Für die Bildung, Größe, Zusammensetzung und Aufga-
ben des Betriebswahlvorstands gelten § 25 Abs. 2 und 3
§ 37 und § 27.
Öffentliche Stimmauszählung,
Abstimmungsergebnis, Akten § 41
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe Abberufungsausschreiben
zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein
aus. § 18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Abberufungsausschreiben.
(2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands,
die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit
einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten Te i l 3
die §§ 20 bis 22 entsprechend. Besondere
V o r s c h r i f t e n b e i Te i l n a h m e
von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Kapitel 2
Abberufung Kapitel 1
durch die Arbeitnehmer mehrerer
Betriebe oder mehrerer Unternehmen Wahl
§ 38 § 42
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitneh-
mehrerer Unternehmen an der Abstimmung über die mer bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
gelten die Vorschriften des Teils 1 entsprechend, soweit (2) Abweichend von § 6 Abs. 1 kann im Seebetrieb
sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abwei-
1. ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
chungen ergeben.
innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an
die Schiffe eingelegt werden;
§ 43 2. ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergän-
Einleitung der Wahl zung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit
der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt wer-
(1) Die in § 1 bezeichnete Frist wird auf 22 Wochen ver- den.
längert.
(3) Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(2) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand (§ 7) wird auf fünf Wochen verlängert.
nicht gebildet. Der nach § 25 Abs. 1 zuständige Wahlvor- (4) Die Frist für die Bekanntmachung der Wahlvor-
stand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verord- schläge (§ 12) wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu
nung ergebenden Aufgaben wahr. besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist
(3) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvor-
sind, übersendet der zuständige Wahlvorstand jedem schläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn
zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeit- der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine frist-
punkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu gerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmer des See-
machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung betriebs nicht ausreicht, so kann der zuständige Wahl-
oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän vorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen
bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken. im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.
(5) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens
(4) Der zuständige Wahlvorstand übersendet jedem
im Seebetrieb gilt § 43 Abs. 3.
zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wähler-
liste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung.
Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn § 45
eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen.
Stimmabgabe
Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter,
den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und (1) Die Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der
durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in
und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außer- Briefwahl ab.
dem übersendet der zuständige Wahlvorstand die Wäh-
(2) Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge
lerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des
an die Betriebswahlvorstände (§ 29) übersendet der zu-
Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeit-
ständige Wahlvorstand
nehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebs-
wahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wäh- 1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen
lerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 4 Unterlagen in einer Anzahl, die die Zahl der Regel-
bezeichnete Wählerliste. besatzung des Schiffes um mindestens 10 Prozent
übersteigt;
§ 44 2. allen Arbeitnehmern der Seebetriebe, von denen ihm
bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes
Bekanntmachung über befinden, die zur Stimmabgabe erforderlichen Unter-
die Einreichung von Wahlvorschlägen lagen sowie eine Kopie des Wahlausschreibens.
(1) Das Wahlausschreiben muss im Seebetrieb auch Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,
folgende Angaben enthalten: der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die zur
Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
1. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebe- Die Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes
triebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord sollen möglichst gleichzeitig an den zuständigen Wahl-
ermöglicht wird; vorstand abgesandt werden.
2. dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des See-
betriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuer-
verhältnisse der Arbeitnehmer des Seebetriebs zu- Kapitel 2
ständig ist, ermöglicht wird;
Abberufung
3. dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des See-
betriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine sol- § 46
che nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht
werden; Allgemeine Vorschriften
4. dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der
wählen; Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmern von See-
betrieben gelten die Vorschriften des Teils 2 entspre-
5. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim chend, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vor-
zuständigen Wahlvorstand eingehen müssen. schriften Abweichungen ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1403
§ 47 § 51
Einleitung des Abberufungsverfahrens Übergangsregelung
(1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand Auf Wahlen oder Abberufungen, die vor dem 1. Juli
nicht gebildet. Der zuständige Wahlvorstand nimmt im 2004 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften der
Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebs-
Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. verfassungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu Gliederungsnummer 801-1-1, veröffentlichten bereinig-
machen sind, gilt § 43 Abs. 3. ten Fassung auch nach ihrem Außerkrafttreten nach
Maßgabe des § 87a des Betriebsverfassungsgesetzes
1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
§ 48
nummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Abberufungsausschreiben das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli
für Seebetriebe, Wählerliste 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, anzuwenden.
Für das Abberufungsausschreiben nach § 41 und die
Wählerliste gilt § 44 Abs. 1, 2 und 5.
Artikel 2
§ 49 Änderung der
Stimmabgabe Ersten Verordnung zur Durchführung
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der des Betriebsverfassungsgesetzes
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in Briefwahl ab. § 43 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung
Für die Stimmabgabe gilt § 45 Abs. 2 entsprechend. des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) wird aufgehoben.
Te i l 4
Schlussbestimmungen Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Berechnung der Fristen Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Rechtsverordnung zur
Für die Berechnung der in dieser Verordnung fest- Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes in der im
gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürger- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1,
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft
Berlin, den 23. Juni 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004
Erste Verordnung
zur Änderung der Achtunddreißigsten Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
Vom 25. Juni 2004
Auf Grund des § 33 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b
Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 17 und § 41 Abs. 3 zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I
S. 1302) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom
23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit
§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206)
sowie unter Berücksichtigung der Zwölften KOV-Anpassungsverordnung 2003
vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 984) verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
In § 1 der Achtunddreißigsten Verordnung über das anzurechnende Einkom-
men nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 986)
werden die Wörter „bis 30. Juni 2004“ durch das Wort „an“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1405
Berichtigung
der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen
Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 24. Juni 2004
Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachte-
ten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) ist wie folgt zu
berichtigen:
In der Eingangsformel ist die Angabe „§ 20d Nr. 4“ durch die Angabe „§ 22d
Nr. 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. Juni 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
Vom 24. Juni 2004
Die Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Bekanntmachungstext ist in der Auflistung der Ermächtigungen zu Num-
mer 1 die Angabe „§ 20d Nr. 4“ durch die Angabe „§ 22d Nr. 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. Juni 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2004 1405
Berichtigung
der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen
Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE
Vom 24. Juni 2004
Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachte-
ten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) ist wie folgt zu
berichtigen:
In der Eingangsformel ist die Angabe „§ 20d Nr. 4“ durch die Angabe „§ 22d
Nr. 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. Juni 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. K o b e l t
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
Vom 24. Juni 2004
Die Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) ist wie folgt zu berichtigen:
Im Bekanntmachungstext ist in der Auflistung der Ermächtigungen zu Num-
mer 1 die Angabe „§ 20d Nr. 4“ durch die Angabe „§ 22d Nr. 4“ zu ersetzen.
Bonn, den 24. Juni 2004
Bundesministerium
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Im Auftrag
Dr. K o b e l t