1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ernennung und Entlassung der
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
Vom 23. Juni 2004
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland ordne ich an:
Artikel 1
(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung
aller Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesbesoldungsord-
nung A, der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C,
der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 der Bundesbesoldungsordnung W und
aller Richterinnen und Richter des Bundes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2
der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bundesbehörden. Sie können
diese Befugnis hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf die
nachgeordneten Behörden oder auf die Stellen, bei denen Beamtinnen und
Beamten des Bundes beschäftigt sind, weiter übertragen. Die Ausübung des
Rechtes zur Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeam-
tinnen und Honorarkonsularbeamten übertrage ich der Bundesministerin oder
dem Bundesminister des Auswärtigen.
(2) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes ausübe, sind mir Vorschläge von
den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen.
Artikel 2
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Arti-
kel 1 Abs. 1 genannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des
Bundes vor.
Artikel 3
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt
das Bundesministerium des Innern.
Artikel 4
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und
Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert
durch die Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), außer Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundesminister des Innern
Schily
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1287
Verordnung
über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die
bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(LAP-TelekomV)
Vom 21. Juni 2004
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechts- Kapitel 3
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, Aufstieg und Übernahme
2353), der durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe c des Geset- in Laufbahnen des gehobenen Dienstes
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Abschnitt 1
Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
Ausbildungsaufstieg
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Inhaltsübersicht § 21 Auswahlverfahren
§ 22 Einführung
Kapitel 1
§ 23 Feststellungsverfahren
Geltungsbereich, Laufbahnen
§ 1 Geltungsbereich Abschnitt 2
§ 2 Laufbahnen Praxisaufstieg
§ 3 Laufbahnämter im einfachen Dienst § 24 Zulassungsvoraussetzungen
§ 4 Laufbahnämter im mittleren Dienst § 25 Auswahlverfahren
§ 5 Laufbahnämter im gehobenen Dienst § 26 Einführung
§ 6 Laufbahnämter im höheren Dienst § 27 Feststellungsverfahren
Abschnitt 3
Kapitel 2 Aufstieg für besondere Verwendungen
Aufstieg in § 28 Zulassungsvoraussetzungen
Laufbahnen des mittleren Dienstes
§ 29 Auswahlverfahren
Abschnitt 1 § 30 Einführung
Ausbildungsaufstieg § 31 Feststellungsverfahren
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen § 32 Übertragung von Ämtern
§ 8 Auswahlverfahren
Abschnitt 4
§ 9 Einführung
Übernahme auf Grund
§ 10 Feststellungsverfahren einer gleichwertigen Befähigung
§ 33 Anerkennung der Befähigung
Abschnitt 2
§ 34 Geeignete Studienabschlüsse
Praxisaufstieg
§ 35 Einführung
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
§ 36 Übertragung von Ämtern
§ 12 Auswahlverfahren
§ 13 Einführung
Kapitel 4
§ 14 Feststellungsverfahren
Aufstieg in
Laufbahnen des höheren Dienstes
Abschnitt 3
Aufstieg für besondere Verwendungen Abschnitt 1
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen Ausbildungsaufstieg
§ 16 Auswahlverfahren § 37 Zulassungsvoraussetzungen
§ 17 Einführung § 38 Auswahlverfahren
§ 18 Feststellungsverfahren § 39 Einführung
§ 19 Übertragung von Ämtern § 40 Feststellungsverfahren
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Abschnitt 2 die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt
Praxisaufstieg beschäftigen Beamtinnen und Beamten vergleichbar
sind.
§ 41 Zulassungsvoraussetzungen
§ 42 Auswahlverfahren Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1
§ 43 Einführung Nr. 2 und 3 entscheidet der Vorstand der Deutschen Tele-
kom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Nr. 2
§ 44 Feststellungsverfahren
für die angestrebten Laufbahnen des mittleren und des
gehobenen Dienstes auf andere Organisationseinheiten
Abschnitt 3 der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse einer
Aufstieg für besondere Verwendungen Dienstbehörde ausüben, übertragen.
§ 45 Zulassungsvoraussetzungen
§ 46 Auswahlverfahren §2
§ 47 Einführung
Laufbahnen
§ 48 Feststellungsverfahren
§ 49 Übertragung von Ämtern Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten
Beamtinnen und Beamten gelten die zuvor bei der Deut-
schen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als ein-
Kapitel 5 gerichtet. Die Laufbahnen umfassen die Probezeit und
die ihnen jeweils zugeordneten Ämter (§§ 3 bis 6). Die
Zulassung
zu einer höheren Laufbahn bei Besitz Ämter der jeweiligen Laufbahn sind regelmäßig zu durch-
der erforderlichen Hochschulausbildung laufen; in den Laufbahnen des höheren Dienstes ist das
§ 50 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
Amt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.
§ 51 Zulassung
§ 52 Übertragung von Ämtern §3
Laufbahnämter im einfachen Dienst
Kapitel 6 (1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des
Sonstige Vorschriften einfachen Postdienstes führen folgende Dienst- und
§ 53 Schwerbehinderte Menschen
Amtsbezeichnungen:
§ 54 Ausführungsanweisungen 1. in der Probezeit Postoberschaffnerin
§ 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Postoberschaffner
zur Anstellung (z. A.),
Kapitel 1 2. im Eingangsamt Postoberschaffnerin/
Geltungsbereich, Laufbahnen (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffner,
3. in den Beförderungsämtern
§1
a) der Besoldungsgruppe A 4 Posthaupt-
Geltungsbereich
schaffnerin/
(1) Diese Verordnung gilt für die gemäß Artikel 143b Posthauptschaffner,
Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom b) der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebs-
AG im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen und Beam- assistentin/
ten. Postbetriebs-
assistent,
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für
die Beamtinnen und Beamten, die zur Wahrnehmung c) der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebs-
einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG oder einem assistentin/
anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom Postbetriebs-
beurlaubt sind, wenn assistent.
1. ihre Beurlaubung einer Beförderung gemäß § 8 Abs.1 (2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
der Postlaufbahnverordnung nicht entgegensteht, des einfachen fernmeldetechnischen und des einfachen
2. die bei dem Konzernunternehmen für die Dauer der posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer
Maßnahme wahrzunehmende Tätigkeit nach den Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Bewertungsmaßstäben der Deutschen Telekom AG 1. in der Probezeit Fernmeldeoberwartin
für die dort im Hauptamt beschäftigten Beamtinnen bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens Fernmeldeoberwart
den Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder zur Anstellung (z. A.)
des Verwendungsbereichs dieser Laufbahn entspricht oder Postoberwartin
und zur Anstellung (z. A.)/
3. die zur Durchführung der Maßnahme erforderlichen Postoberwart zur
Beurteilungen des Konzernunternehmens denen für Anstellung (z. A.),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1289
2. im Eingangsamt Fernmelde- posttechnischen Dienstes führen entsprechend ihrer
(Besoldungsgruppe A 4) oberwartin/ Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Fernmeldeoberwart
oder Postoberwartin/ 1. in der Probezeit Technische Fern-
Postoberwart, bis zur Anstellung meldeobersekretärin
zur Anstellung (z. A.)/
3. in den Beförderungsämtern Technischer Fern-
a) der Besoldungsgruppe A 5 Fernmelde- meldeobersekretär
hauptwartin/ zur Anstellung (z. A.)
Fernmelde- oder Technische
hauptwart Postobersekretärin
oder zur Anstellung (z. A.)/
Posthauptwartin/ Technischer Post-
Posthauptwart, obersekretär zur
Anstellung (z. A.),
b) der Besoldungsgruppe A 6 Fernmelde-
hauptwartin/ 2. im Eingangsamt Technische
Fernmeldehauptwart (Besoldungsgruppe A 7) Fernmelde-
oder Posthaupt- obersekretärin/
wartin/ Technischer Fern-
Posthauptwart. meldeobersekretär
oder Technische
§4 Postobersekretärin/
Technischer Post-
Laufbahnämter im mittleren Dienst obersekretär,
(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
des mittleren Fernmeldedienstes und des mittleren Post- 3. in den Beförderungsämtern
dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgen- a) der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fern-
de Dienst- und Amtsbezeichnungen: meldehauptsekretärin/
1. in der Probezeit Fernmeldesekretärin Technischer Fern-
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/ meldehauptsekretär
Fernmeldesekretär oder Technische
zur Anstellung (z. A.) Posthauptsekretärin/
oder Postsekretärin Technischer Post-
zur Anstellung (z. A.)/ hauptsekretär,
Postsekretär zur
Anstellung (z. A.), b) der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fern-
meldebetriebs-
2. im Eingangsamt Fernmelde- inspektorin/
(Besoldungsgruppe A 6) sekretärin/ Technischer Fern-
Fernmeldesekretär meldebetriebs-
oder Postsekretärin/ inspektor oder
Postsekretär, Technische Post-
3. in den Beförderungsämtern betriebsinspektorin/
Technischer Post-
a) der Besoldungsgruppe A 7 Fernmelde- betriebsinspektor.
obersekretärin/
Fernmelde-
obersekretär oder §5
Postobersekretärin/
Postobersekretär, Laufbahnämter im gehobenen Dienst
b) der Besoldungsgruppe A 8 Fernmelde- (1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen
hauptsekretärin/ des gehobenen Fernmeldedienstes, des gehobenen
Fernmelde- Post- und Fernmeldedienstes und des gehobenen Post-
hauptsekretär oder dienstes führen entsprechend ihrer Fachrichtung folgen-
Posthauptsekretärin/ de Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Posthauptsekretär,
c) der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebs- 1. in der Probezeit Postinspektorin zur
inspektorin/ bis zur Anstellung Anstellung (z. A.)/
Fernmeldebetriebs- Postinspektor
inspektor oder Post- Anstellung (z. A.),
betriebsinspektorin/ 2. im Eingangsamt Fernmelde-
Postbetriebs- (Besoldungsgruppe A 9) inspektorin/Fern-
inspektor. meldeinspektor oder
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen Postinspektorin/
des mittleren fernmeldetechnischen und des mittleren Postinspektor,
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
3. in den Beförderungsämtern 2. im Eingangsamt
a) Beamtinnen und Beamte
a) der Besoldungsgruppe A 10 Fernmeldeober- ohne Fachhochschulabschluss
inspektorin/Fern- (Besoldungsgruppe A 9) Technische Fern-
meldeoberinspektor meldeinspektorin/
oder Postober- Technischer Fern-
inspektorin/ meldeinspektor oder
Postoberinspektor, Technische Post-
inspektorin/Techni-
b) der Besoldungsgruppe A 11 Fernmeldeamtfrau/ scher Postinspektor,
Fernmeldeamtmann
b) Beamtinnen und Beamte
oder Postamtfrau/
mit Fachhochschulabschluss
Postamtmann,
(Besoldungsgruppe A 10) Technische Fern-
meldeober-
c) der Besoldungsgruppe A 12 Fernmeldeamtsrätin/ inspektorin/Tech-
Fernmeldeamtsrat nischer Fernmelde-
oder Postamtsrätin/ oberinspektor oder
Postamtsrat, Technische Post-
oberinspektorin/
d) der Besoldungsgruppe A 13 Fernmeldeober- Technischer Post-
amtsrätin/ oberinspektor,
Fernmeldeober-
amtsrat oder Post- 3. in den Beförderungsämtern
oberamtsrätin/ a) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fern-
Postoberamtsrat. meldeober-
inspektorin/Techni-
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen scher Fernmelde-
des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes, des oberinspektor oder
gehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobe- Technische Post-
nen hochbautechnischen Dienstes führen entsprechend oberinspektorin/
ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeich- Technischer Post-
nungen: oberinspektor,
b) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fern-
1. in der Probezeit bis zur Anstellung meldeamtfrau/
Technischer Fern-
a) Beamtinnen und Beamte meldeamtmann oder
ohne Fachhochschulabschluss Technische Post-
(Besoldungsgruppe A 9) Technische Fern- amtfrau/Technischer
meldeinspektorin zur Postamtmann,
Anstellung (z. A.)/
c) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fern-
Technischer Fern-
meldeamtsrätin/
meldeinspektor zur
Technischer Fern-
Anstellung (z. A.)
meldeamtsrat oder
oder Technische
Technische
Postinspektorin zur
Postamtsrätin/
Anstellung (z. A.)/
Technischer
Technischer Post-
Postamtsrat,
inspektor zur
Anstellung (z. A.), d) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fern-
meldeoberamtsrätin/
b) Beamtinnen und Beamte Technischer Fern-
mit Fachhochschulabschluss meldeoberamtsrat
(Besoldungsgruppe A 10) Technische oder Technische
Fernmeldeober- Postoberamtsrätin/
inspektorin zur Technischer
Anstellung (z. A.)/ Postoberamtsrat.
Technischer Fern-
meldeoberinspektor §6
zur Anstellung (z. A.)
Laufbahnämter im höheren Dienst
oder Technische
Postoberinspektorin Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des
zur Anstellung höheren fernmeldetechnischen Dienstes, des höheren
(z. A.)/Technischer Post- und Fernmeldedienstes, des höheren posttech-
Postoberinspektor nischen und des höheren hochbautechnischen Dienstes
zur Anstellung (z. A.). führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1291
1. in der Probezeit Posträtin zur die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen
bis zur Anstellung Anstellung Telekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4
(z. A.)/Postrat zur Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrneh-
Anstellung (z. A.), mung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG
2. im Eingangsamt Posträtin/Postrat, beurlaubte Beamtinnen oder Beamte berufen werden,
(Besoldungsgruppe A 13) die mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt
eine Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder
3. in den Beförderungsämtern der zu einem anderen Unternehmen des Konzerns Deut-
a) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/ sche Telekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren
Postoberrat, teil, kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dieses
Unternehmens als Beisitzende oder Beisitzender berufen
b) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/ werden. Sie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beur-
Postdirektor, laubter Beamter sein und die persönlichen Voraussetzun-
c) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Post- gen nach Satz 1 und die fachlichen Voraussetzungen
direktorin/ nach Satz 2 erfüllen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im
Leitender Post- Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleich-
direktor oder Abtei- barer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder
lungspräsidentin/ werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG
Abteilungspräsident, oder eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes
Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommis-
d) der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungs-
sion ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder
präsidentin/
Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit
Abteilungspräsident,
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
e) der Besoldungsgruppe B 3 Leitende die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung
Postdirektorin/ ist nicht zulässig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei
Leitender Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet
Postdirektor. werden.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf
dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-
Kapitel 2
kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder
Aufstieg in des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des
Laufbahnen des mittleren Dienstes Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg.
(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
Abschnitt 1 wahlkommission entscheiden die Organisationseinheiten
Ausbildungsaufstieg mit den Befugnissen einer Dienstbehörde, in deren
Bereich die Maßnahme durchgeführt wird, über die
§7 Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Aus-
bildungsaufstieg. Wird die Maßnahme in einem anderen
Zulassungsvoraussetzungen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom durch-
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam- geführt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein- Deutschen Telekom AG. Bewerberinnen und Bewerber,
fachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert
und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit haben, können das Verfahren einmal wiederholen. Trotz
den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnver- erfolgreichen Abschlusses des Auswahlverfahrens kön-
ordnung zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des nen nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber an
mittleren Dienstes zulassen. höchstens drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.
§8 §9
Auswahlverfahren Einführung
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aus- (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
bildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlauf-
einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerbe- bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
rinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähi- eingeführt.
gung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsauf- (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
stieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlver- bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und
fahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und
oder die von ihm bestimmte Stelle insbesondere auf einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase
Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.
Vorauswahl treffen. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens
oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Einführung auch während der
mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem. In Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunter-
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
nehmen stattfinden. Die Inhalte der Einführung sind auf bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten. eingeführt.
(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regel- (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeit-
mäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter ansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die
Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der
durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwen- Stundenzahl einer vierwöchigen Lehrveranstaltung ent-
digen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt sprechen.
werden können.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-
(4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede sprechend.
Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die Ein-
führung.
§ 14
§ 10 Feststellungsverfahren
Feststellungsverfahren (1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1
und 2 entsprechend.
(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich
abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf (2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Post-
der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der
während der Einführung erbrachten Leistungen und der Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
dort erworbenen Kenntnisse. der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-
stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
mal wiederholt werden.
einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender
oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem
Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin
oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisit- Abschnitt 3
zenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend. Aufstieg für besondere Verwendungen
(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Post-
laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der § 15
Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor- Zulassungsvoraussetzungen
stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein- Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-
mal wiederholt werden. tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein-
fachen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16
Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für
Abschnitt 2 besondere Verwendungen in eine Laufbahn des mittleren
Praxisaufstieg Dienstes zulassen.
§ 11 § 16
Zulassungsvoraussetzungen Auswahlverfahren
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam- (1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein- stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-
fachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,
und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer
den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den
Praxisaufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt
zulassen. entsprechend.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 12
Auswahlverfahren § 17
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Pra-
Einführung
xisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer
Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der
fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Laufbahn eingeführt.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
bildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbe-
§ 13 reichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzsemi-
naren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlern-
Einführung phase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bear-
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und beiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte
Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlauf- sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel min-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1293
destens der Stundenzahl einer einmonatigen Lehrver- des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des
anstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den
auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs aus- Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten.
zurichten.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entspre- § 22
chend. Einführung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
§ 18 Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlauf-
Feststellungsverfahren bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
eingeführt.
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1
und 2 entsprechend. (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 2 der einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und
Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor- besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten.
stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein- Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie
mal wiederholt werden. für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens
der Stundenzahl einer zwölfwöchigen Lehrveranstaltung
§ 19 entsprechen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4
gilt entsprechend.
Übertragung von Ämtern
Für die Übertragung von Ämtern gilt § 33 Abs. 8 der § 23
Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
Feststellungsverfahren
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1
Kapitel 3 und 3 entsprechend.
Aufstieg und Übernahme (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
in Laufbahnen des gehobenen Dienstes einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender
oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2
Abschnitt 1
Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
Ausbildungsaufstieg
§ 20 Abschnitt 2
Zulassungsvoraussetzungen Praxisaufstieg
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam- § 24
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mitt-
leren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 Zulassungsvoraussetzungen
der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-
und 33a Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mitt-
zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des gehobe- leren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9
nen Dienstes zulassen. und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit
den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum
§ 21 Praxisaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes
zulassen.
Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aus- § 25
bildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor
Auswahlverfahren
einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewer-
berinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befä- Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxis-
higung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsauf- aufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Aus-
stieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbei- wahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und
tung schriftlicher Arbeiten absehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach-
entsprechend. lichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 21
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen-
der oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam- § 26
ten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Einführung
Satz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlauf-
dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl- bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder eingeführt.
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeit- zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der
ansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der
Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Regel mindestens der Stundenzahl einer zweimonatigen
Stundenzahl einer sechswöchigen Lehrveranstaltung Lehrveranstaltung entsprechen.
entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind auf die An-
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt ent-
forderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
sprechend.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entspre-
chend.
§ 31
§ 27 Feststellungsverfahren
Feststellungsverfahren (1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1
und § 18 Abs. 2 entsprechend.
(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 23 Abs. 1
und 2 entsprechend. (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Post- oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2
Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-
stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-
mal wiederholt werden. § 32
Übertragung von Ämtern
Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entspre-
Abschnitt 3
chend.
Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 28 Abschnitt 4
Zulassungsvoraussetzungen Übernahme auf Grund
einer gleichwertigen Befähigung
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des mitt-
leren Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 § 33
der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere
Anerkennung der Befähigung
Verwendungen in eine Laufbahn des gehobenen Diens-
tes zulassen. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von
ihm bestimmte Stelle kann für Beamtinnen und Beamte
§ 29 nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren
Dienstes angehören, nach § 27 der Bundeslaufbahnver-
Auswahlverfahren ordnung die Befähigung für eine Laufbahn des gehobe-
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf- nen Dienstes anerkennen, wenn sie
stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus- 1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich
wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, abgeschlossen haben und
welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer
Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den 2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der
Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin § 34
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen- Geeignete Studienabschlüsse
der oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam-
ten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 (1) Für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst
Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. bei der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule
mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der
§ 30 Nachrichtentechnik geeignet.
Einführung
(2) Für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bei
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und der Deutschen Telekom AG ist der an einer in der
Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen mit einem Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der
Laufbahn eingeführt. Betriebswirtschaftslehre geeignet.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vor-
bildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungs- schlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG weitere
bereichs und einen theoretischen Teil, der aus Präsenz- Studiengänge als geeignet anerkennen, für die mindes-
seminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbst- tens zwei Praxissemester und das Erbringen schriftlicher
lernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit und mündlicher Leistungsnachweise vorgeschrieben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1295
sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmit-
und Vorbereitungsdienst sowie Hochschulprüfung und glied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7
Laufbahnprüfung kann dadurch nachgewiesen werden, bis 11 gilt entsprechend.
dass die Deutsche Telekom AG eine ausreichend große
Zahl von Absolventinnen und Absolventen des Studien- (3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf
gangs in unterschiedlichen Bereichen, die den wesent- dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-
lichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn des kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder
gehobenen Dienstes bei der Deutschen Telekom AG ent- des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vor-
sprechen, mit Erfolg verwendet. gesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergeb-
nissen der schriftlichen und mündlichen Einzel- und
Gruppenarbeiten.
§ 35
(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
Einführung wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deut-
Die Absolventinnen und Absolventen des Studien- schen Telekom AG über die Zulassung der Bewerberin
gangs werden nach Maßgabe des § 27 der Bundeslauf- oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. § 8 Abs. 4
bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
eingeführt. Die Einführung dauert sechs Monate. § 9
Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 39
§ 36 Einführung
Übertragung von Ämtern (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlauf-
Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entspre- bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
chend. eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
bildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und
Kapitel 4
wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der
Aufstieg in Regel 16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs
Laufbahnen des höheren Dienstes Wochen praxisbegleitend gestaltet werden kann. Die
Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausfüh-
rungsanweisungen geregelt.
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entspre-
chend.
§ 37 (4) Während der wissenschaftlich ausgerichteten
Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanwei-
Zulassungsvoraussetzungen sungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam- Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolg-
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des reiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor
gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beam-
und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit tin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische
den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahn- Einführung.
verordnung zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn
des höheren Dienstes zulassen.
§ 40
§ 38 Feststellungsverfahren
Auswahlverfahren (1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 ent-
sprechend.
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aus-
bildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerbe- einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender
rinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähi- oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
gung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsauf- des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommis-
stieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbei- sionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deut-
tung schriftlicher Aufgaben absehen. Für die Teilnahme schen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein
am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und
Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Post-
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der
oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzen- Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
der oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beam- der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor-
ten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommis- stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein-
sionsmitglieder werden vom Vorstand der Deutschen mal wiederholt werden.
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Abschnitt 2 Abschnitt 3
Praxisaufstieg Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 45
§ 41
Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam-
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam- tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16
gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für
und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit besondere Verwendungen in eine Laufbahn des höheren
den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum Dienstes zulassen.
Praxisaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes
zulassen.
§ 46
Auswahlverfahren
§ 42
(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Auf-
Auswahlverfahren stieg für besondere Verwendungen wird in einem Aus-
Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxis- wahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt,
aufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Aus- welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer
wahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den
Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fach- Verwendungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme
lichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 38 am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen
Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen
und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 43
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf
Einführung dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahl-
kommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des
Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlauf-
Vorgesetzten für den Verwendungsaufstieg.
bahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
eingeführt. (4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Aus-
wahlkommission entscheidet der Vorstand der Deut-
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeit- schen Telekom AG über die Zulassung zum Verwen-
ansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die dungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der
Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung ent-
sprechen. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen § 47
durch Ausführungsanweisungen geregelt.
Einführung
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entspre- (1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
chend. Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der
(4) Während der Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen
Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Laufbahn eingeführt.
Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsar- (2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Aus-
beiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist bildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbe-
festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens reichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit einer
erhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.
über die praktische Einführung.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
§ 44
Feststellungsverfahren § 48
(1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 Feststellungsverfahren
und § 40 Abs. 2 entsprechend. (1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1
und § 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Post-
laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der (2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder
Bundeslaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vor- oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
stellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf ein- des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissi-
mal wiederholt werden. onsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1297
Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmit- Auswahlverfahren ab, hat er es im Einvernehmen mit dem
glied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 Bundesministerium der Finanzen zu regeln.
bis 11 gilt entsprechend.
§ 52
§ 49 Übertragung von Ämtern
Übertragung von Ämtern § 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt ent-
Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entspre- sprechend. Die Bewährungszeit gilt als geleistet, soweit
chend. Beamtinnen und Beamte sich in Tätigkeiten bewährt
haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den
Laufbahnanforderungen entsprechen.
Kapitel 5
Zulassung
Kapitel 6
zu einer höheren Laufbahn
bei Besitz der erforderlichen S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
Hochschulausbildung
§ 53
§ 50 Schwerbehinderte Menschen
Zuerkennung der Laufbahnbefähigung (1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl-
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beam- und Feststellungsverfahren sowie für die Erbringung von
tinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des ein- Leistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten auf
fachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehören, Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichte-
die Befähigung für eine höhere Laufbahn nach § 6 der rungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen.
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der Bun- Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen
deslaufbahnverordnung zuerkennen, wenn sind mit den schwerbehinderten Menschen und der
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies
1. sie die für die höhere Laufbahn bei der Deutschen zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dür-
Telekom AG erforderliche Hochschulausbildung fen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-
besitzen und setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen
2. sie die Aufgaben der höheren Laufbahn nach Erwerb Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten
des Hochschulabschlusses mindestens sechs Monate Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
erfolgreich wahrgenommen haben und (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-
3. eine Übernahme in die höhere Laufbahn vom Dienst- vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte
vorgesetzten befürwortet wird. Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 51 § 54
Zulassung Ausführungsanweisungen
(1) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Vor- Die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen
stand der Deutschen Telekom AG. Einzelheiten regelt der Vorstand der Deutschen Telekom
AG in Ausführungsanweisungen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 kann die Tätigkeit auch während der Beurlau-
bung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen § 55
wahrgenommen werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann von Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
einem Auswahlverfahren absehen und die in Betracht Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbah-
kommenden Studienabschlüsse sowie die weiteren nen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen
Inhalte des Verfahrens im Einzelnen durch Ausführungs- Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
anweisungen regeln. Sieht der Vorstand nicht von einem vom 9. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3607) außer Kraft.
Berlin, den 21. Juni 2004
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Zweiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 21. Juni 2004
Es verordnen werden durch folgende Position ersetzt:
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale „Ciclosporin und seine Salze“.
Sicherung auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung 2. Die Position „Flurbiprofen und seine Salze“ wird wie
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I folgt gefasst:
S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan- „Flurbiprofen und seine Salze
passungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), den Organisationserlassen vom 27. Oktober – ausgenommen als Lutschtablette zur kurzzeitigen
1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Ent-
S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im zündungen der Rachenschleimhaut und in einer Tages-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- höchstdosis von 50 mg –“.
schaft und Arbeit und nach Anhörung des Sachver-
ständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht, 3. Die Position „Nicotin und seine Salze
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- – ausgenommen zur oralen Anwendung als Kaugummi
rung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder Sublingualtablette ohne Zusatz weiterer arznei-
Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes lich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem- zu 4 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und in einer
ber 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Tagesdosis bis zu 64 mg –
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August – ausgenommen zur oralen Anwendung mittels eines
2002 (BGBl. I S. 3165), den Organisationserlassen vom Inhalators ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar Bestandteile in einer Konzentration bis zu 10 mg
2001 (BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I Nicotin je abgeteilter Arzneiform und mit einer Wirk-
S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium stofffreigabe entsprechend einer Tagesdosis bis zu
für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium 64 mg –
für Gesundheit und Soziale Sicherung und nach Anhö-
– ausgenommen zur transdermalen Anwendung als
rung des Sachverständigen-Ausschusses für Ver-
Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
schreibungspflicht:
Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg
Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw. auch in höheren
Konzentrationen, sofern die Wirkstofffreigabe von im
Artikel 1 Mittel 35 mg Nicotin pro 24 Stunden nicht überschrit-
Die Anlage der Verordnung über verschreibungspflich- ten wird –“
tige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung wird wie folgt gefasst:
vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), die zuletzt durch
„Nicotin und seine Salze
die Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2821)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: – ausgenommen zur oralen Anwendung ohne Zusatz
weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer
Menge bis zu 10 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform
1. Die Positionen
und in einer Tagesdosis bis zu 64 mg –
„Ciclosporin – ausgenommen zur transdermalen Anwendung als
– zur Vorbeugung der Transplantat-Abstoßung und Pflaster ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer
bei schwerer endogener Uveitis –“, Bestandteile in einer Konzentration bis zu 52,5 mg
Nicotin je abgeteilter Arzneiform bzw. auch in höheren
„Ciclosporin Konzentrationen, sofern die Wirkstofffreigabe von im
– bei rheumatoider Arthritis und therapieresistenten Mittel 35 mg Nicotin pro 24 Stunden nicht überschrit-
Formen einer atopischen Dermatitis – ten wird –“.
– bei schwersten therapieresistenten Formen der 4. Die Position „Octreotid und seine Salze
Psoriasis und nephrotischem Syndrom –“
– zur symptomatischen Behandlung von Tumoren
und des Magen-Darm-Traktes –“
„Ciclosporin und seine Salze wird wie folgt gefasst:
– zur Anwendung bei Hunden am Auge –“ „Octreotid und seine Salze“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1299
5. Folgende Positionen werden angefügt: Lornoxicam
„Aminomethylbenzoesäure Rabeprazol
– zur parenteralen Anwendung – Ribavirin
Cephapirin-Benzathin (2:1) – zur inhalativen Behandlung schwerer Infektionen
der unteren Atemwege –
– zur Anwendung beim Rind –
Salze der Folinsäure
Finasterid
– zur parenteralen Anwendung in der Behandlung
– zur Behandlung der androgenetischen Alopezie – von Krebs- oder Rheumaerkrankungen –
Fludeoxyglucose (18F) Sibutramin und seine Salze
Flumethrin Tibolon
– zur Anwendung beim Rind – Zalcitabin und seine Salze“.
Interferon gamma-1b
Kaliumbromid Artikel 2
– zur systemischen Anwendung – Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juni 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Vierundsechzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 21. Juni 2004
Es verordnen
– das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
– das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund
des § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 und Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), den Organisationserlassen vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127) und vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2823), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die laufende Nummer 1671 wird wie folgt gefasst:
„1671 Ciclosporin und seine Salze 1. Januar 2009“.
– zur oralen Anwendung bei Hunden –
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
„1716 Aglepriston 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Hunden –
1717 Amisulprid und seine Salze 1. Juli 2009
1718 Aprepitant und seine Salze 1. Juli 2009
1719 Baclofen und seine Salze 1. Juli 2009
– zur intrathekalen Anwendung –
1720 Becaplermin 1. Juli 2009
1721 Carprofen und seine Salze 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Katzen –
1722 Certoparin-Natrium 1. Juli 2009
– zur Behandlung tiefer Venenthrombosen –
1723 Cetrorelix und seine Salze 1. Juli 2009
1724 Desmopressin und seine Salze 1. Juli 2009
– als Hämostatikum bei der Thrombozytendysfunktion –
1725 Emedastin und seine Salze 1. Juli 2009
1726 Entacapon 1. Juli 2009
1727 Erdostein und seine Salze 1. Juli 2009
1728 Etonogestrel 1. Juli 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1301
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1729 Everolimus 1. Juli 2009
1730 Ganciclovir und seine Salze 1. Juli 2009
– zur Anwendung am Auge –
1731 Glucametacin 1. Juli 2009
1732 Imiquimod und seine Salze 1. Juli 2009
1733 Interferon alfacon-1 1. Juli 2009
1734 Isofluran 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Tieren –
1735 Ivermectin 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Schafen –
1736 Lecirelin 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Rindern und Kaninchen –
1737 Minocyclin und seine Salze 1. Juli 2009
– zur lokalen Behandlung der chronischen Parodontitis bei Erwachsenen
mit Zahnfleischtaschen einer Tiefe von ≥ 5 mm in Verbindung mit einer
konventionellen, nicht-chirurgischen Behandlung –
1738 Omega-3-Säurenethylester 1. Juli 2009
– zur adjuvanten Behandlung zur Sekundärprophylaxe nach Herzinfarkt,
zusätzlich zur Standard-Behandlung (z. B. Statine, Thrombozyten-
aggregationshemmer, Betablocker, ACE-Hemmer) –
1739 Omeprazol und seine Salze 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Pferden –
1740 Oxaceprol und seine Salze 1. Juli 2009
1741 Papaverin und seine Salze 1. Juli 2009
– zur intraluminalen Anwendung in der Koronarchirurgie
(Koronarrevaskularisation) zur Verhinderung vasaler Spasmen
bei der Gewinnung und Anastomosierung arterieller Grafts –
1742 Penciclovir und seine Salze 1. Juli 2009
– zur parenteralen Anwendung –
1743 Pranoprofen und seine Salze 1. Juli 2009
1744 Ribavirin und seine Salze 1. Juli 2009
– zur Behandlung der chronischen Hepatitis C –
1745 Telmisartan und seine Salze 1. Juli 2009
1746 Temozolomid 1. Juli 2009
1747 Tulathromycin 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Rindern und Schweinen –
1748 Vedaprofen und seine Salze 1. Juli 2009
– zur Anwendung bei Hunden –
1749 Zofenopril und seine Salze 1. Juli 2009
1750 Zubereitungen aus 1. Juli 2009
Entacapon
und
Levodopa
und
Carbidopa
1751 Zubereitungen aus 1. Juli 2009
Follitropin
und
Lutropin
– zur Anwendung bei Rindern –
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach § 49 AMG
1752 Zubereitungen aus 1. Juli 2009
Imidacloprid
und
Permethrin
– zur Anwendung bei Hunden –
1753 Zubereitungen aus 1. Juli 2009
Irbesartan und seinen Salzen
und
Hydrochlorothiazid und seinen Salzen
1754 Zubereitungen aus 1. Juli 2009
Methopren
und
Fipronil
– zur Anwendung bei Hunden und Katzen –
1755 Zubereitungen aus 1. Juli 2009“.
Mometason-17-(2-furoat)
und
Salicylsäure und ihren Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1303
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
(LAP-mDBNDV)
Vom 22. Juni 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- § 21 Grundsätze der Praktika
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 22 Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika, Aus-
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 bildungsplan
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung § 23 Durchführung der Praktika
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern: § 25 Leistungsnachweise
§ 26 Bewertungen während der Praktika
Inhaltsübersicht
Kapitel 5
Kapitel 1 Gemeinsame
Vorschriften für die Prüfungen
Grundsätze
von Laufbahn und Ausbildung § 27 Prüfungsamt
§ 1 Laufbahnämter § 28 Prüfungskommission
§ 2 Ziel der Ausbildung § 29 Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung
§ 3 Ausbildungsleitung § 30 Aufsichtsarbeiten
§ 4 Schwerbehinderte Menschen § 31 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 32 Täuschung, Ordnungsverstoß
Kapitel 2 § 33 Bewertung der Leistungen
Auswahl § 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung
der Bewerberinnen und Bewerber
§ 35 Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 36 Prüfungsakten, Berichtigung von Prüfungsergebnissen
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Auswahlkommission
Kapitel 6
Kapitel 3 Zwischenprüfung
Vorbereitungsdienst § 37 Zeitpunkt und Inhalt
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen § 38 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 9 Verfahren der Einstellung § 39 Wiederholung
§ 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Ein-
stellungsbehörde Kapitel 7
§ 11 Ausbildungsakte Laufbahnprüfung
§ 12 Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungs- § 40 Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt
dienstes § 41 Schriftliche Prüfung
§ 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
§ 42 Durchführung der schriftlichen Prüfung
Kapitel 4 § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Ausbildung § 44 Mündliche Prüfung
während des Vorbereitungsdienstes § 45 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 46 Wiederholung
§ 15 Ausbildungsbehörde
§ 16 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung Kapitel 8
§ 17 Einführungslehrgang Sonstige Vorschriften
§ 18 Zwischenlehrgang I § 47 Gleichwertige Befähigung
§ 19 Zwischenlehrgang II § 48 Übergangsvorschrift
§ 20 Abschlusslehrgang § 49 Inkrafttreten
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Kapitel 1 (3) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-
Grundsätze studium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.
von Laufbahn und Ausbildung
§3
§1 Ausbildungsleitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
Laufbahnämter nachrichtendienstes bestellt die Leiterin oder den Leiter
des für Personalangelegenheiten der Beamtinnen und
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundes- Beamten zuständigen Referates zur Ausbildungsleiterin
nachrichtendienst umfasst den Vorbereitungsdienst, die oder zum Ausbildungsleiter. Darüber hinaus bestellt sie
Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. oder er deren Vertretung.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf- (2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die
bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: Ausbildung. Sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher
und berät in allen Fragen der Ausbildung.
1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretär- (3) Die Ausbildungsleitung führt regelmäßig Bespre-
anwärterin/ chungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie mit
Regierungssekretär- den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
anwärter,
2. in der Probezeit Regierungssekretärin zur §4
bis zur Anstellung Anstellung (z. A.)/ Schwerbehinderte Menschen
Regierungssekretär zur
Anstellung (z. A.), (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-
wahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und Prüfungen
die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen
3. im Eingangsamt Regierungssekretärin/
gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und
(Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretär,
Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit
den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbe-
4. in den Beförderungs- hindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, es sei denn,
ämtern der dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht ein-
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/ verstanden sind. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu
Regierungsobersekretär, führen, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/ werden.
Regierungshauptsekretär, (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinde-
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ rungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches
Amtsinspektor. Sozialgesetzbuch fallen.
(3) Über Erleichterungen entscheidet die Ausbildungs-
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch- leitung. Sie teilt jede Entscheidung unverzüglich der
laufen. Schwerbehindertenvertretung mit.
(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerin-
nen und Teilnehmern kann die Vertretung schwerbehin-
§2 derter Menschen in den betreffenden mündlichen Teilen
des Auswahlverfahrens und der Laufbahnprüfung anwe-
Ziel der Ausbildung
send sein.
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-
mittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche
Grundbildung (berufspraktische Fähigkeiten, problemori- Kapitel 2
entiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabener- Auswahl der
füllung in ihrer Laufbahn benötigen. Bewerberinnen und Bewerber
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat §5
vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzes- Ausschreibung, Bewerbung
treuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische
(1) Der Bundesnachrichtendienst ermittelt die Bewer-
Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun-
berinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung.
gen des europäischen Einigungsprozesses werden
berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben (2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichten-
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche dienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zu-
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
sammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen
Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein
Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern. soll,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1305
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der 4. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder
Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichten-
dienst.
4. gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der
gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertre- Die Mitglieder nach Nummer 3 und 4 sollen über nach-
ters, richtendienstspezifische Fachkenntnisse verfügen.
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehinder- (2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere
tenausweises oder des Bescheides über die Gleich- Sachverständige hinzuziehen. Sie haben kein Stimm-
stellung als schwerbehinderter Mensch und recht. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf kön-
nen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs-
Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
scheins, des Eingliederungsscheins oder der Bestäti-
gung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsge- (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von
setzes. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnach-
richtendienstes für die Dauer von vier Jahren bestellt.
§6 Wiederbestellung ist zulässig.
Auswahlverfahren (4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an
seine Stelle. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatz-
(1) Der Bundesnachrichtendienst stellt in einem Aus- mitglied zu bestellen. Absatz 3 gilt entsprechend.
wahlverfahren fest, ob die Bewerberinnen und Bewerber
auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönli- (5) Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen
chen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorberei- nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet
tungsdienst geeignet sind. mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können
den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche
genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen.
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der
Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der Teilnehme- (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse
rinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der und legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen
Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zuge- und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen einge-
lassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbe- richtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und
sondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Bewerber festgelegt.
Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten,
am besten geeignet erscheint.
Kapitel 3
(3) Schwerbehinderte Menschen sowie Inhaberinnen
oder Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulas- Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t
sungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4
Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn §8
sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
Einstellungsvoraussetzungen
erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelas-
sen. In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
(4) Frauen und Männer sind in einem ausgewogenen
Verhältnis zu berücksichtigen. 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,
(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird,
erhält die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach
Ablehnung zurück. § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht
erreicht hat und
(6) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrich-
tendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission 3. mindestens
durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und
a) den Abschluss einer Realschule oder
einem mündlichen Teil. Nähere Bestimmungen über
seine Durchführung erlässt das Bundeskanzleramt. b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung
§7 oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als
gleichwertig anerkannten Bildungsstand
Auswahlkommission
nachweist.
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter §9
als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
Verfahren der Einstellung
2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach
der Lehrer an der Schule des Bundesnachrichten-
dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstel-
dienstes ist,
lung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht ein-
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren gestellt wird, erhält die Bewerbungsunterlagen zurück;
Dienstes im Bundesnachrichtendienst, § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und rechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermög-
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: lichen.
1. ein Gesundheitszeugnis, (3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän-
gern, wenn die Ausbildung
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen
auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 1. wegen einer Erkrankung,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde 2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-
zeit nach der Elternzeitverordnung,
4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralre-
gistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein- 3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines
stellungsbehörde und Ersatzdienstes oder
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers 4. aus anderen zwingenden Gründen
darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-
sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, und dar- dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-
über, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.
Verhältnissen lebt.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
(3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsärz- Absatzes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr
tin oder einem Amtsarzt, einer beamteten Vertrauensärz- als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die Anwär-
tin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer Personal- terin oder der Anwärter ist hierzu anzuhören. Die Verlän-
ärztin oder einem Personalarzt oder vom Personalärzt- gerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-
lichen Dienst des Bundesnachrichtendienstes ausge- fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,
stellt sein. Es muss aus neuester Zeit stammen und auch die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,
zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen. abgelegt werden kann.
(4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt der (5) Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann
Bundesnachrichtendienst. Sofern er anbietet, die Einstel- der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs
lungsuntersuchung durch den Personalärztlichen Dienst Monate verkürzt werden, wenn Kenntnisse und Erfahrun-
des Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen, gen, die durch die Praktika vermittelt werden sollen,
braucht er die Kosten eines von anderer Stelle ausge- bereits während einer gleichwertigen Tätigkeit im öffent-
stellten Gesundheitszeugnisses nicht zu übernehmen. lichen Dienst erworben wurden. Die Entscheidung hier-
über trifft die Ausbildungsleitung; sie entscheidet auch,
§ 10 welche Teile der Praktika entfallen. Eine Verkürzung ist
Rechtsstellung während des nur zulässig, soweit das Ziel der Ausbildung nicht gefähr-
Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde det wird.
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in (6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach
Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Re- § 46 Abs. 1 und 2.
gierungssekretäranwärtern ernannt.
§ 13
(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichten-
dienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidun- Urlaub
gen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und während des Vorbereitungsdienstes
Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Er ist so zu erteilen, dass das Ziel der Ausbildung nicht
§ 11 gefährdet wird. Ob und wann eine Gefährdung anzuneh-
men ist, entscheidet die Ausbildungsleitung.
Ausbildungsakte
(1) Für die Anwärterinnen und Anwärter werden Perso-
nalteilakten „Ausbildung“ geführt. Darin sind der Ausbil- Kapitel 4
dungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen
Ausbildung
und Zeugnisse aufzunehmen.
w ä h r e n d d e s Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t e s
(2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertun-
gen und Zeugnissen, die über sie erstellt werden, erhal- § 14
ten die Anwärterinnen und Anwärter eine Ausfertigung.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 12 (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
Dauer, Verlängerung und 1. Einführungslehrgang 1 Monat,
Verkürzung des Vorbereitungsdienstes 2. Praktikum I 4 Monate,
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. 3. Zwischenlehrgang I 2 Monate,
(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus 4. Zwischenlehrgang II 1 Monat,
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom 5. Praktikum II 12 Monate,
Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielge- 6. Abschlusslehrgang 4 Monate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1307
(2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführ- 2. Funktionen und Organisationsformen der öffentlichen
ten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt. Verwaltung,
(3) Der Zwischenlehrgang I schließt mit der Zwischen- 3. Aufgaben, Befugnisse und Abläufe des Bundesnach-
prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Zulas- richtendienstes.
sung zur Laufbahnprüfung ist.
(2) Er dient auch zur Einführung in die Aufgabengebie-
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahn- te des Praktikums I.
prüfung.
§ 18
§ 15
Ausbildungsbehörde Zwischenlehrgang I
(1) Ausbildungsbehörde ist der Bundesnachrichten- (1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergänzt die im
dienst. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Praktikum I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildung nach den Maßstäben dieser Verordnung. fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenprüfung vor.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schu- (2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung
le des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt. Die sind
Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den 1. öffentliches Dienstrecht,
Lehrplan und die Lehrveranstaltungspläne. Sie bestimmt
für jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder einen 2. Staats- und Verfassungsrecht,
Lehrgangsleiter. 3. allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
§ 16 4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
Grundsätze der 5. Sicherheit und Geheimschutz,
fachtheoretischen Ausbildung 6. Grundzüge der Datenverarbeitung,
(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
7. operative Aufklärung,
1. dem Einführungslehrgang,
8. Zeitgeschichte.
2. dem Zwischenlehrgang I,
3. dem Zwischenlehrgang II, § 19
4. dem Abschlusslehrgang. Zwischenlehrgang II
(2) Die Lehrveranstaltungen werden praxisbezogen
(1) Der Zwischenlehrgang II führt in die Aufgabenge-
und anwendungsorientiert so durchgeführt, dass sie die
biete des Praktikums II ein.
Mitarbeit und Mitgestaltung herausfordern.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt Kennt- (2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung
nisse und Fähigkeiten, die zur Wahrnehmung der Aufga- sind
ben in der Laufbahn erforderlich sind. Daneben vertieft 1. operative Aufklärung (Anbahnung und Einsatzfüh-
sie das Interesse und Verständnis für die grundlegenden rung, nachrichtendienstliche Technik, Observation,
Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes operative Sicherheit),
für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesell-
schaftsordnung. Sie fördert das Erkennen von Zusam- 2. Auswertung und Steuerung der operativen Aufklä-
menhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem Ver- rung.
halten. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen
Einigungsprozesses werden berücksichtigt. § 20
(4) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 800, Abschlusslehrgang
höchstens 880 Lehrstunden. Mindestens 90 Lehrstunden
entfallen auf den Einführungslehrgang, mindestens 180 (1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergänzt die im
auf den Zwischenlehrgang I, mindestens 85 auf den Zwi- Praktikum II erworbenen laufbahnspezifischen Kenntnis-
schenlehrgang II und mindestens 360 auf den Abschluss- se und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Fähigkeit
lehrgang. vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbständig wahrzu-
nehmen. Der Abschlusslehrgang dient insbesondere der
(5) Die genaue Stundenzahl legt der Lehrplan fest. Er Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung.
bestimmt zugleich die Lernziele der Lehrfächer und die
Art der Leistungsnachweise. Die Lehrinhalte sind nach (2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind
Intensitätsstufen zu beschreiben. Auf der Grundlage des 1. Staats- und Verfassungsrecht,
Lehrplanes werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.
2. Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundes-
§ 17 nachrichtendienstes,
Einführungslehrgang 3. nachrichtendienstliches Fachwissen,
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt Grundkenntnis- 4. Gesprächsführung,
se über 5. Einführung in politische Grundpositionen, internatio-
1. die Grundsätze der staatlichen Ordnung in der Bun- nale Politik, vor allem im Blick auf Internationalen Ter-
desrepublik Deutschland, rorismus, Drogen, Proliferation und Geldwäsche.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
§ 21 (3) Die Durchführung der Praktika im Einzelnen richtet
sich unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 21
Grundsätze der Praktika
nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.
(1) In den Praktika sollen die Anwärterinnen und
Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als § 24
Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung erwerben.
Sie sollen die in der fachtheoretischen Ausbildung erwor- Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
benen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Pra- (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern
xis anzuwenden. insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des
(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf all- Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben
gemeine Verwaltungsaufgaben. Während des Prakti- zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in
kums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung
Bereichen ausgebildet. zur Praxis zu vertiefen.
(3) Während der Praktika sind auch solche Aufgaben (2) Während der Praktika werden praxisbezogene
zu übertragen, die zu selbständigem Denken und Han- Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fach-
deln hinführen. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Auf- gebieten durchgeführt:
gabenerledigung anhand von Arbeitsvorgängen kennen 1. Observation bis zu 3 Wochen,
gelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt wer-
den. 2. Datenverarbeitung bis zu 1 Woche,
(4) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung 3. Sprache bis zu 4 Monaten.
entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern Bei Bedarf können andere Fachgebiete einbezogen wer-
nicht übertragen werden. den.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernzie-
§ 22 le und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.
Ausbilderinnen und Ausbilder
während der Praktika, Ausbildungsplan § 25
(1) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht Leistungsnachweise
mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung haben
werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu
Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und An- erbringen, die mindestens eine Woche vor der Ausfüh-
wärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angelei- rung anzukündigen sind. Leistungsnachweise können
tet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die sein:
Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Aus- 1. Aufsichtsarbeiten,
bildungsstand. Hierzu sind schriftliche Ausbildungsnach-
weise zu führen. 2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
(2) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungslei- 3. Referate,
tung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Aus- 4. andere mündlich zu erbringende Leistungen, wie etwa
bildungsplan. Er enthält die ausbildenden Organisations- Beiträge zu Fachgesprächen,
einheiten und bestimmt die Zeitdauer der Zuweisung.
5. schriftliche oder mündliche Leistungstests,
§ 23 6. Projektarbeit.
Durchführung der Praktika (2) Während des Zwischenlehrganges I sind drei Auf-
sichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus
(1) Während des Praktikums I erfolgt die Einteilung in den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu
folgende Aufgabengebiete des Bundesnachrichten- erbringen, welche als Vorbereitung auf die Zwischenprü-
dienstes: fung dienen und nicht in die Abschlussnote einfließen.
1. allgemeine Verwaltung, (3) Während des Abschlusslehrganges, bis spätestens
2. Personalverwaltung, zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind fünf Auf-
sichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus
3. Haushalt, den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbrin-
4. Datenverarbeitung, gen, welche als Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
dienen.
5. Sicherheit und Geheimschutz.
(4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist
(2) Während des Praktikums II werden die Anwärterin-
anzuwenden.
nen und Anwärter in der operativen Aufklärung und in der
Auswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der prakti- (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
schen Ausbildung sollen mindestens einen Monat betra- kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeit-
gen. Außerdem enthält das Praktikum II eine viermonatige, punkt der Ausbildung zu erbringen. Wird ein Leistungs-
an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprach- nachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis
liche Aus- und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu zum ersten Tag der schriftlichen Laufbahnprüfung
vertiefende Sprache wird kapazitäts- und bedarfsorien- erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunktzahl 0)
tiert von der Ausbildungsleitung bestimmt. bewertet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1309
(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung (2) Die Prüfungskommission besteht aus
stellt die Schule des Bundesnachrichtendienstes ein
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen
Dienstes im Bundesnachrichtendienst als Vorsitzen-
der Anwärterinnen und Anwärter im Einführungslehr-
der oder Vorsitzendem,
gang, im Zwischenlehrgang I, im Zwischenlehrgang II und
im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten auf- 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten
geführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der des höheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,
nach § 33 Abs. 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
§ 26
Bewertungen während der Praktika (3) Während der Bewertung von Aufsichtsarbeiten ver-
größert sich die Besetzung der Prüfungskommission um
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sons-
während der Praktika gibt jede ausbildende Organisati- tige vergleichbare Bedienstete sein können.
onseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter auf-
grund des Ausbildungsplanes mindestens für einen (4) Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission
Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. soll mit Lehraufgaben im Rahmen der fachtheoretischen
Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Ausbildung betraut sein.
Rangpunkte zu verwenden. (5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratun-
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grund- gen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder
lage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwär- anwesend sein.
tern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwär- (6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der
tern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Prüfungskommission, die die Vorsitzende oder der Vor-
Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung neh- sitzende bestimmt, unabhängig voneinander bewertet.
men. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet
(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung die Prüfungskommission.
werden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern
beurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt § 29
durch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen
des Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von Ort, Zeitpunkt
Sprachprüfungen. Die Anforderungen bemessen sich und Durchführung der Prüfung
nach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2). (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Prü-
(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Aus- fung, auch der einzelnen Teile fest. Die Anwärterinnen
bildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. Darin und Anwärter erhalten rechtzeitig Mitteilung.
sind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der (2) Bei der Durchführung der Prüfung stehen dem Prü-
Sprachausbildung aufzuführen. Die Anwärterinnen und fungsamt die Dienstkräfte und Einrichtungen des Bun-
Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses. desnachrichtendienstes zur Verfügung.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind
Kapitel 5
Gemeinsame 1. Angehörige des Prüfungsamtes,
Vo r s c h r i f t e n f ü r d i e P r ü f u n g e n 2. nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats,
§ 27
3. die Gleichstellungsbeauftragte und
Prüfungsamt
4. die Vertretung schwerbehinderter Menschen
(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung und der
Laufbahnprüfung wird beim Bundesnachrichtendienst zur Teilnahme berechtigt.
ein Prüfungsamt eingerichtet. (4) Die Prüfungskommission kann mit der Ausbildung
(2) Das Prüfungsamt trägt Sorge für die Entwicklung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen
und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstä- Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
be, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen
(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
der Prüfungskommission. Es kann Aufgaben auf die
Schule des Bundesnachrichtendienstes übertragen.
§ 30
§ 28 Aufsichtsarbeiten
Prüfungskommission (1) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die
(1) Die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung Aufsichtsarbeiten.
werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spä-
In einer Prüfung können auch mehrere Prüfungskommis-
testens vier Wochen vor Beginn der Prüfung jeweils zwei
sionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu prüfen-
Vorschläge mit Lösungsskizze vor. Das Prüfungsamt
den Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung
kann sie ändern, ergänzen oder andere Aufgaben stellen.
zum fristgerechten Abschluss der Prüfung es erfordern.
Die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe (3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten
muss gewährleistet sein. Umschlägen so aufzubewahren, dass die Anwärterinnen
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
und Anwärter sie erst in der Prüfung zur Kenntnis nehmen (5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
können. Die Umschläge werden unmittelbar vor der Absätzen 2 bis 4 zu hören. Der Bescheid ist mit einer
Bearbeitung in Gegenwart der Anwärterinnen und An- Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
wärter geöffnet.
(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die be- § 33
nutzt werden dürfen, angegeben. Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
§ 31
Rangpunkten bewertet:
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu 15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
vertretende Umstände gehindert ist, an der Prüfung oder
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
an Teilen der Prüfung teilzunehmen, hat dies unverzüglich
13 bis 11 Punkte voll entspricht,
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist
durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu belegen. befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder 10 bis 8 Punkte den Anforderungen entspricht,
Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel
Prüfung zurücktreten. 7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät- Anforderungen noch entspricht,
zen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt, 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Teile nachge- lässt, dass die notwendigen Grund-
holt werden. Es entscheidet, ob und wieweit die bereits kenntnisse vorhanden sind und die
abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden. werden könnten,
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die Prü- ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
fung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldi- 1 bis 0 Punkt nicht entspricht und bei der selbst die
gung, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht er- Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
brachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit dass die Mängel in absehbarer Zeit
„ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte nicht behoben werden könnten.
Prüfung für nicht bestanden erklärt wird. Der Bescheid ist
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rang-
punkten errechnet. Sie werden auf zwei Dezimalstellen
§ 32 nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Täuschung, Ordnungsverstoß (3) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden
den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die eine Täu-
Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-
schung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
chend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-
die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung
rung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-
unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungs-
ten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden
amtes nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der
neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klar-
Prüfung gestattet werden. Wer erheblich stört, kann von
heit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks
der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prü-
angemessen berücksichtigt.
fung ausgeschlossen werden.
(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert
schungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen
der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der
Aufsichtsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abga- (5) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen
be der Aufsichtsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie
Prüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleis- Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
tungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenü-
Vom-Hundert-Anteil
gend“ (Rangpunktzahl 0) bewerten oder die Prüfung für Rangpunkte
der Leistungspunkte
nicht bestanden erklären.
(3) Das Gleiche gilt für einen Täuschungsversuch, 100 bis 93,7 15.
einen Beitrag zu einem solchen oder einen sonstigen Ord- unter 93,7 bis 87,5 14.
nungsverstoß während der mündlichen Prüfung; doch
entscheidet in diesen Fällen die Prüfungskommission. unter 87,5 bis 83,4 13.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Prü- unter 83,4 bis 79,2 12.
fung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen wer- unter 79,2 bis 75,0 11.
den, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für
unter 75,0 bis 70,9 10.
nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist
von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfung. unter 70,9 bis 66,7 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1311
§ 36
Vom-Hundert-Anteil
Rangpunkte
der Leistungspunkte Prüfungsakten,
Berichtigung von Prüfungsergebnissen
unter 66,7 bis 62,5 8.
(1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt min-
unter 62,5 bis 58,4 7. destens fünf Jahre aufbewahrt. Sie enthalten jeweils
unter 58,4 bis 54,2 6. 1. eine Ausfertigung der Prüfungszeugnisse, der Zeug-
nisse über die fachtheoretischen Ausbildungsab-
unter 54,2 bis 50,0 5. schnitte und der Zeugnisse über die Praktika,
unter 50,0 bis 41,7 4. 2. die Niederschriften über die Prüfungen und
unter 41,7 bis 33,4 3. 3. die Aufsichtsarbeiten.
unter 33,4 bis 25,0 2. (2) Nach Abschluss der Prüfung kann in die betreffen-
den Teile der Prüfungsakten Einsicht genommen werden.
unter 25,0 bis 12,5 1.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
unter 12,5 bis 0 0. Ermittlung oder Mitteilung von Prüfungsergebnissen wer-
den durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-
(6) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder fungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des
der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 3 nicht § 32 Abs. 4 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben.
durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 4
und 5 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder
Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen An- Kapitel 6
forderungen aus wird die Erteilung des der Leistung ent-
sprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewer- Zwischenprüfung
tung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze
sinngemäß. § 37
(7) Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht Zeitpunkt und Inhalt
rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ (1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die
(Rangpunkte 0) bewertet. Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung
nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnis-
§ 34 stand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Aus-
bildung erwarten lässt.
Nichtbestehen
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Aufsichtsar-
der Prüfung, Wiederholung
beiten in den Fächern
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als 1. Recht,
nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem
Anwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbe- 2. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
helfsbelehrung zu versehen. 3. Sicherheit und Geheimschutz.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wie- In ihnen können sämtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2
derholen. Nr. 1 bis 5 geprüft werden. Zur Bearbeitung der Auf-
sichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Die Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeits-
Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung tagen zu fertigen.
trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-
richtendienstes.
§ 38
(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.
Gesamtergebnis, Zeugnis
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei
§ 35 Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
Endgültiges bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnitts-
Nichtbestehen der Prüfung punktzahl fünf erreicht ist.
(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das
(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der
Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein
Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der
Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durch-
Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse-
schnittspunktzahl enthält.
hen.
(2) In dem in § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamten- § 39
gesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der
Wiederholung
Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ent-
lassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen (1) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt
Fällen ein Dienstzeugnis nach § 92 des Bundesbeamten- sie als nicht bestanden, findet die Wiederholungsprüfung
gesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen frühestens zwei, spätestens drei Monate nach Abschluss
auch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt. des Zwischenlehrgangs I statt.
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederho- mene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1
lung der Prüfung nicht ausgesetzt. und 2 und etwaige besondere Vorkommnisse zu vermer-
ken. Die Niederschrift wird von der Aufsichtsperson
unterzeichnet.
Kapitel 7
(3) Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem
Laufbahnprüfung Umschlag zu verschließen und den für die Bewertung
bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission unmit-
§ 40 telbar zu übersenden.
Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt (4) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet
zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 31 verfah-
(1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer mit
ren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
Erfolg die Zwischenprüfung und die Ausbildung durch-
laufen hat.
§ 43
(2) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- Zulassung zur mündlichen Prüfung
bahn befähigt sind. (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur münd-
(3) Die Prüfung wird an den Lernzielen des § 2 ausge- lichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Auf-
richtet. In ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter sichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“
nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erwor- bewertet sind.
ben haben und fähig sind, Dienstgeschäfte mittleren (2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nicht-
Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen sowie zulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und
schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt es
(4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von
einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung soll bis ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten
zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die
sein, die schriftliche Prüfung spätestens zwei Wochen vor Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer
Beginn der mündlichen. Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
§ 41 erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.
Schriftliche Prüfung
§ 44
(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:
Mündliche Prüfung
1. drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in
nachrichtendienstlicher Technik, (1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-
liche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Aus-
2. eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und wahl der Prüfungsfächer trifft die Prüfungskommission.
3. eine aus der internationalen Politik. (2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in
(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein.
Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungs-
Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für kommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die
sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt wer- Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft
den. werden.
(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt (4) Die Prüfungszeit darf je Prüfling in der Regel nicht
werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander mehr als 30 Minuten betragen. Es sollen mindestens zwei
folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei und nicht mehr als fünf Prüflinge in einer Gruppe gleich-
Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. zeitig geprüft werden.
(5) Die Prüfungskommission bewertet jede Leistung
§ 42
nach § 33 mit Note und Rangpunkten. Die Fachprüferin
Durchführung oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor.
der schriftlichen Prüfung
(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Die Summe der
mit einer Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewer-
jeweils vor Beginn der Prüfung nach dem Zufallsprinzip tungen, ergibt die Durchschnittspunktzahl.
ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt,
(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-
die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Mitgliedern
schrift gefertigt. Sie wird von allen Mitgliedern der Prü-
der Prüfungskommission nicht vor der endgültigen
fungskommission unterschrieben.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben wer-
den.
§ 45
(2) Das Prüfungsamt regelt die Aufsicht während der
Prüfung. Die Aufsichtsperson fertigt über den Ablauf der Gesamtergebnis, Zeugnis
Prüfung eine Niederschrift. In ihr sind der Beginn der (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe sowie Unterbre- Prüfungskommission die Abschlussnote und die Durch-
chungen festzuhalten. Ferner sind in Anspruch genom- schnittspunktzahl fest. Dabei werden berücksichtigt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1313
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit Kapitel 8
10 vom Hundert, S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen
Ausbildung mit 10 vom Hundert, § 47
3. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil- Gleichwertige Befähigung
dung mit 10 vom Hundert,
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des mittleren
4. die Durchschnittspunktzahl der fünf Aufsichtsarbeiten Dienstes im Bundesnachrichtendienst besitzt auch, wer
der Laufbahnprüfung mit 50 vom Hundert, die Befähigung für den
5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung 1. mittleren Auswärtigen Dienst,
mit 20 vom Hundert.
2. mittleren Zolldienst des Bundes,
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-
zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 3. mittleren Steuerdienst des Bundes,
50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; 4. mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,
im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von
5. mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen
Noten unberücksichtigt.
und inneren Verwaltung des Bundes oder
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergeb-
6. mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
nis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung min-
Bundeswehrverwaltung
destens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erteilt das erworben hat.
Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein (2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes,
Zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die die die Befähigung für eine in Absatz 1 nicht genannte,
nach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl ent- der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrich-
hält. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu verse- tendienst gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der
hen. Bundesnachrichtendienst die Befähigung für die Lauf-
(4) Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnis- bahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst
ses ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Beamten- aufgrund ihrer bisherigen Befähigung und Tätigkeit zuer-
verhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages kennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn
der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses. erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnach-
richtendienst stellt fest, ob die Unterweisung erfolgreich
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung end- abgeschlossen worden ist.
gültig nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die (3) In den Fällen des Absatzes 2 erfolgt die Unterwei-
Ausbildungsinhalte umfasst. sung in der Form eines Einweisungslehrganges oder
einer praktischen Einführung auf den Gebieten der Nach-
richtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung
§ 46
dauert mindestens sechs Wochen und höchstens sechs
Wiederholung Monate.
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als
nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche § 48
Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu Übergangsvorschrift
wiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher
Frist die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vor-
bereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und
(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch
während des verlängerten Vorbereitungsdienstes an-
§ 49
wendbar.
(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte Inkrafttreten
und Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
leistungen können nicht erlassen werden. Kraft.
Berlin, den 22. Juni 2004
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Steinmeier
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Verordnung
über den Erlass und die Änderung handwerksrechtlicher Verordnungen
Vom 22. Juni 2004
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ver- meinsame Erklärung geeinigt, so haben sie unverzüglich
ordnet auf Grund die Schlichtungskommission zur Entscheidung anzuru-
– des § 5a Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 9 fen und die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten.
Abs. 1 und des § 16 Abs. 6 der Handwerksordnung in Die zuständige Behörde ist berechtigt, nach Ablauf der
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Monatsfrist ohne die gemeinsame Erklärung der Kam-
1998 (BGBl. I S. 3074), von denen § 5a Abs. 2 Satz 2 mern ihrerseits die Schlichtungskommission anzurufen.
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Dezember (2) Können sich die Handwerkskammer und die Indus-
2003 (BGBl. I S. 2934), § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch trie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 10 der
Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats nach
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 5
§ 9 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Ge-
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I werbetreibenden zur Industrie- und Handelskammer
S. 2934) geändert und § 16 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 15 oder Handwerkskammer einigen, so kann die Schlich-
Buchstabe c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 tungskommission von der Handwerkskammer oder In-
(BGBl. I S. 2934) eingefügt worden sind, § 7 Abs. 1 dustrie- und Handelskammer zur Entscheidung angeru-
Satz 2 und § 9 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit fen werden.
Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,
(3) Das Anrufungsbegehren ist schriftlich in fünffacher
– des § 6 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Ausfertigung unter Darlegung der jeweiligen Auffassung
Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 und Beifügung der jeweils vorliegenden Akten einzu-
(BGBl. I S. 2071), der zuletzt durch Artikel 110 Nr. 1 der reichen.
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 3 des
§2
Gesetzes vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1388):
Verfahren
(1) Im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung
Artikel 1 hat die zuständige Behörde die Akten auf Anforderung
Verordnung des Vorsitzenden der Schlichtungskommission unver-
über das Schlichtungsverfahren züglich zur Verfügung zu stellen. Eine Ermittlung des
nach § 16 der Handwerksordnung Sachverhalts durch die Schlichtungskommission findet
nicht statt. Die Schlichtungskommission hat die zustän-
dige Behörde über Mängel der Sachverhaltsermittlung
§1 und Verfahrensfehler zu unterrichten, die nach ihrer Auf-
Beginn des Verfahrens fassung bestehen, und ihr unter Setzung einer angemes-
senen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Haben sich die Handwerkskammer und die Indus-
trie- und Handelskammer im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 (2) Im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung
der Handwerksordnung nicht innerhalb eines Monats ist die Schlichtungskommission berechtigt, die für die
nach Zugang der Aufforderung zur Stellungnahme durch Begutachtung des Falles erforderlichen Unterlagen vom
die zuständige Behörde auf die dort vorgesehene ge- betroffenen Gewerbetreibenden und den beteiligten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1315
Kammern anzufordern. Dem betroffenen Gewerbetrei- in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskom-
benden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. mission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei
(3) Der betroffene Gewerbetreibende kann sich in Wochen zu verlängern.
jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten (2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist
vertreten lassen. § 67 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsord- mit Begründung
nung gilt entsprechend.
1. im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksord-
nung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des
§3 Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,
Verhandlung 2. im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksord-
der Schlichtungskommission nung den beteiligten Kammern sowie dem betroffe-
(1) Die Schlichtungskommission entscheidet in einer nen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen
gemeinsamen Sitzung ohne mündliche Verhandlung. Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
(2) Der Vorsitzende der Schlichtungskommission kann Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat,
einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.
Soweit eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind zur
Teilnahme §6
1. im Falle des § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung Ver- Geschäftsstelle
treter der beteiligten Kammern, der zuständigen
Behörde sowie der betroffene Gewerbetreibende (1) Sitz der Schlichtungskommission und ihrer
berechtigt, Geschäftsstelle ist Berlin.
2. im Falle des § 16 Abs. 10 der Handwerksordnung Ver- (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte
treter der beteiligten Kammern sowie der betroffene der Schlichtungskommission und unterstützt sie bei der
Gewerbetreibende berechtigt. Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Zur mündlichen Verhandlung ist mit einer Frist von min-
destens sieben Tagen schriftlich durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein einzuladen. Die mündliche Verhand- Artikel 2
lung ist nicht öffentlich. Die Schlichtungskommission ent- Verordnung
scheidet im Anschluss an die mündliche Verhandlung in über den automatisierten
geheimer Beratung. Datenabruf der Handwerkskammern
(3) Über jede Sitzung der Schlichtungskommission nach § 5a Abs. 2 der Handwerksordnung
sowie jede mündliche Verhandlung der Schlichtungs-
kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie hat Ort §1
und Tag der Sitzung oder der mündlichen Verhandlung,
die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der münd- Anlass und
lichen Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Zweck des Abrufverfahrens
Ergebnis zu enthalten, im Falle des § 16 Abs. 10 der (1) Eine Handwerkskammer darf bei anderen Hand-
Handwerksordnung auch den Vortrag der Beteiligten, werkskammern im automatisierten Verfahren Daten abru-
wenn sich in der mündlichen Verhandlung neue Tat- fen, soweit dies erforderlich ist, um
sachen ergeben haben. Zu den mündlichen Verhand-
lungen kann ein Schriftführer zugezogen werden. 1. bei einem Antrag auf Eintragung als Betriebsleiter in
die Handwerksrolle festzustellen, ob der Antragsteller
(4) Die Sitzungsniederschrift oder die Verhandlungs- bereits anderweitig als Betriebsleiter eingetragen ist
niederschrift ist vom Vorsitzenden und den Beisitzern zu und ob die beantragte Eintragung unzulässig ist, oder
unterzeichnen.
2. bei hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein für
§4 ihren Bezirk in die Handwerksrolle eingetragener
Betriebsleiter in weiteren Betrieben tätig ist, fest-
Beschlüsse zustellen, ob der Betriebsleiter bereits anderweitig als
der Schlichtungskommission Betriebsleiter eingetragen ist und ob die Eintragung in
(1) Die Beschlüsse der Schlichtungskommission wer- ihrem Bezirk als Betriebsleiter unzulässig ist.
den mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist (2) Die abrufende Handwerkskammer darf zur Durch-
unzulässig. führung des Abrufes Familienname, Geburtsname und
(2) Für die Mitglieder der Schlichtungskommission gilt Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters und
die Schweigepflicht nach § 43 des Deutschen Richter- das Datum der Übernahme der Betriebsleitung übermit-
gesetzes entsprechend. teln.
§5 § 2
Entscheidung Art der zu übermittelnden Daten
der Schlichtungskommission Folgende personenbezogene Daten der Kammerzuge-
(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von hörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren
zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk
entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist:
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
1. Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie c) Folgende Nummern 13 bis 16 werden angefügt:
Geburtsdatum des Betriebsleiters, Nr. Spalte I Spalte II
2. Datum der Übernahme der Betriebsleitung, „13. Dachdecker Klempner
3. Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers, 14. Klempner Dachdecker
4. Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie 15. Orthopädie- Orthopädie-
techniker schuhmacher
E-mail-Adresse des Betriebs, (diabetes-
5. Unternehmens- und Geschäftsgegenstand, adaptierte
Fußbettungen)
6. Betriebsgröße, 16. Orthopädie- Orthopädie-
7. weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, schumacher techniker
für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist. (diabetes-
adaptierte
Fußbettungen)“.
§3
Technisch-organisatorische
Maßnahmen und Protokollierung Artikel 4
(1) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur ein- Änderung der
gerichtet werden, wenn die beteiligten Stellen EU/EWR-Handwerk-Verordnung
1. die zur Datensicherung erforderlichen technischen Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 4. August
und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 8
insbesondere durch Vergabe von Kennungen und Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
Passwörtern an die zum Abruf berechtigten Hand- S. 2934), wird wie folgt geändert:
werkskammern und die Datenendgeräte, und 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
2. gewährleisten, dass die Zulässigkeit der einzelnen gefasst:
Abrufe kontrolliert werden kann. Zur Gewährleistung „Verordnung
dieser Kontrolle hat die übermittelnde Handwerks- über die für
kammer den Tag und die Uhrzeit des Abrufes, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
Kennung der abrufenden Handwerkskammer sowie der Europäischen Union oder eines
die zur Durchführung des Abrufes verwendeten und anderen Vertragsstaates des Abkommens
die abgerufenen Daten zu protokollieren. Die proto- über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
kollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten- der Schweiz geltenden Voraussetzungen
schutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicher- der Eintragung in die Handwerksrolle
stellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Daten- (EU/EWR-Handwerk-Verordnung
verarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind – EU/EWR HwV)“.
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde
Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu 2. § 4 wird wie folgt geändert:
schützen und nach sechs Monaten zu löschen. a) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „dass
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
Ausübung des Gewerbes zu erteilen ist“ durch die
nen Abrufes trägt die abrufende Stelle. Die speichernde
Wörter „dass eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2
Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufes nur, wenn dazu
Satz 1 der Handwerksordnung zu erteilen ist“
Anlass besteht.
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 3 „Eine Bescheinigung zur Eintragung in die Hand-
Änderung der werksrolle ist nicht zu erteilen.“
Verordnung über verwandte Handwerke
Die Verordnung über verwandte Handwerke vom Artikel 5
18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert Änderung der Verordnung
durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember über das Schornsteinfegerwesen
2003 (BGBl. I S. 2934), wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 1 der Verordnung über das Schornsteinfeger-
1. § 2 wird aufgehoben. wesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363), die
zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird wie folgt
2. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
gefasst:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
„(1) Der Rangstichtag von Bewerbern, die sich vor
fügt:
dem 1. Januar 2004 zur Meisterprüfung angemeldet
Nr. Spalte I Spalte II haben, ist um die Zeit zwischen der bestandenen Gesel-
„4. Elektrotechniker Informationstechniker“. lenprüfung und der Anmeldung, längstens drei Jahre,
zurückzuverlegen. Dies gilt auch für Bewerber, die ihre
b) Die Nummern 4 bis 11 werden die Nummern 5 Gesellenprüfung in den Jahren 2001, 2002 und 2003
bis 12. bestanden, sich aber erst im Jahr 2004 zur Meisterprü-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1317
fung angemeldet haben. Eine entsprechende Rückver- Artikel 6
legung für Bewerber, die ihre Gesellenprüfung in einem
früheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des § 11
Inkrafttreten
Abs. 3 und 4 möglich.“ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juni 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Verordnung
über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen
für Arznei- und Verbandmittel in der vertragsärztlichen Versorgung
(Packungsgrößenverordnung – PackungsV)
Vom 22. Juni 2004
Auf Grund des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Anwendungsgebiete bestimmt sind, werden dem An-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – wendungsgebiet zugeordnet, in dem sie am häufigsten
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I angewendet werden.
S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b (2) Kombinationspackungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) sind von pharmazeutischen Unternehmen mit dem hier-
eingefügt und zuletzt durch Artikel 204 Nr. 1 der Verord- für nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 maßgeblichen Packungs-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert größenkennzeichen zu versehen.
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit und Soziale Sicherung: (3) Unternehmen, die Arzneimittel vertreiben, die auf
Grund Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung
§1 von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und
(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 des Arzneimittel- Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur
gesetzes, die von einem Vertragsarzt für Versicherte ver- Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurtei-
ordnet und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversiche- lung von Arzneimitteln (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) zugelassen
rung abgegeben werden können, werden einer Packungs- sind, haben diese Arzneimittel nach § 1 Abs. 1 und 2 zu
größenkennzeichnung wie in den Anlagen aufgeführt, mit kennzeichnen.
folgender Maßgabe zugeordnet: (4) Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf
Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße
1. Packungen mit einem Inhalt bis zu den als N1 be-
übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen
zeichneten Messzahlen als kleine Packungsgröße (N1),
Krankenversicherung abgegeben werden.
2. Packungen mit einem Inhalt über den als N1 bezeich- (5) Packungen, die vom pharmazeutischen Unterneh-
neten Messzahlen bis zu den als N2 bezeichneten men ohne Packungsgrößenkennzeichen in Verkehr ge-
Messzahlen als mittlere Packungsgröße (N2), bracht werden und die nicht grundsätzlich von der Leis-
3. Packungen mit einem Inhalt über den als N2 bezeich- tungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung aus-
neten Messzahlen bis zu den als N3 bezeichneten geschlossen sind, sind von der Meldestelle für Arzneimit-
Messzahlen als große Packungsgröße (N3). teldaten in deren Datenbank mit einem Kennzeichen
nach § 1 Abs. 1 zu versehen. Die Kosten hierfür trägt das
(2) Werden Fertigarzneimittel unter Angabe eines ein- pharmazeutische Unternehmen. Apotheken sind ver-
heitlichen Kennzeichens nach § 300 Abs. 3 Nr. 1 des pflichtet, bei Abgabe des Arzneimittels zu Lasten einer
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einer äußeren Um- gesetzlichen Krankenversicherung das in der Datenbank
verpackung in Verkehr gebracht, in der mindestens zwei hinterlegte Kennzeichen auf die äußere Umhüllung des
Arzneimittel oder auch Arzneimittel in unterschiedlichen Arzneimittels aufzutragen. Abweichend von Satz 1 dürfen
Darreichungsformen enthalten sind, gelten diese Packun- Packungen oder deren Teileinheiten, die vom pharma-
gen als Kombinationspackungen im Sinne dieser Verord- zeutischen Unternehmen zur ausschließlichen Abgabe
nung. Bei der Ermittlung des Packungsgrößenkennzei- an Krankenhäuser bestimmt sind, nicht mit einem
chens für Kombinationspackungen ist zunächst für jedes Packungsgrößenkennzeichen gemäß § 1 Abs. 1 verse-
enthaltene Arzneimittel oder für jede enthaltene Darrei- hen werden.
chungsform gesondert ein Packungsgrößenkennzeichen
(6) Packungen, die grundsätzlich von der Leistungs-
gemäß Absatz 1 zu ermitteln. Sind Arzneimittel oder Arz-
pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausge-
neimittel in unterschiedlichen Darreichungsformen in
schlossen sind, dürfen nicht nach den Vorschriften dieser
einer Kombinationspackung unterschiedlichen Packungs-
Verordnung gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung
größenkennzeichen zuzuordnen, so ist für die Kennzeich-
solcher Arzneimittel durch pharmazeutische Unterneh-
nung der Kombinationspackung das Packungsgrößen-
men ist spätestens bis 31. Dezember 2004 zulässig.
kennzeichen desjenigen Einzelarzneimittels maßgeblich,
das der jeweils größten ermittelten Packungsgröße nach
Absatz 1 entspricht. §3
Fertigarzneimittel, die nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta-
be a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Ver-
§2
trieb über Apotheken freigestellt sind, können, soweit sie
(1) Pharmazeutische Unternehmen kennzeichnen die in der Anlage 4 entsprechend gekennzeichnet sind, auf
von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel mit Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Mess-
den maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen auf den zahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser
Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe
Umverpackungen. Fertigarzneimittel, die für mehrere einer Einzelpackung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1319
§4 nehmen nach Satz 1 von der Meldestelle in den Arznei-
mitteldatenbanken einzutragen. Solange das pharma-
Arzneimittel, denen auf Grund dieser Verordnung neue
zeutische Unternehmen das Packungsgrößenkennzei-
oder geänderte Messzahlen zugeordnet werden, sind
chen nach Satz 1 nicht aufgetragen hat, gilt § 2 Abs. 5
vom pharmazeutischen Unternehmen spätestens bis
entsprechend.
zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
der neuen oder geänderten Messzahlen entsprechend zu
kennzeichnen. Die auf Grund der jeweils gültigen Verord- §5
nung maßgeblichen Packungsgrößenkennzeichen sind
bis zur Auftragung durch das pharmazeutische Unter- Die Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Anlage 1
Abgeteilte orale Darreichungsformen
(Stückzahl)
N1 N2 N3
Aldosteron-Antagonisten 20 50 100
Analeptika 20 50 –
Analgetika 10 30 50
– Kombinationen mit Codein 10 20 –
– Kombinationen mit Codein mit Zulassung für Tumorschmerz 10 20 100
– Opioide unter BtMVV sowie solche mit verzögerter Wirkstoff- 20 50 100
freisetzung (Monopräparate oder in Kombination mit einem
Opioidantagonisten)
Anthelminthika 10 50 100
Antiallergika 20 50 100
Antianämika 20 50 100
Antiarrhythmika 20 50 100
Antibiotika/Chemotherapeutika 14 30 200
– Pipemidsäure 20 50 100
– Tetracyclinderivate*) – 50 100
– Malariamittel 20 50 100
– Protease-Inhibitoren 180 360 540
Antidiabetika 30 120 –
Antidota 10 30 –
Antiemetika/Antivertiginosa 20 50 100
Antiepileptika 50 100 200
– Phenobarbital 50 100 –
Antifibrinolytika 20 50 100
Antihypertonika 30 60 100
Antihypotonika 20 50 100
Antikoagulantien 20 50 100
Antimykotika 30 50 100
Antiphlogistika 20 50 100
Antirheumatika 20 50 100
– Sulfasalazin**) – 100 300
– Methotrexat**) 10 20 30
Antitussiva 20 50 100
– zentralnervös wirkende 10 20 –
Arteriosklerosemittel 30 60 120
Arzneimittel zur Behandlung der pulmonalen arteriellen Hypertonie 30 60 120
Beta-Rezeptorenblocker/Calciumantagonisten/ACE-Hemmer 30 50 100
**) Bei Zulassung oder fiktiver Zulassung ausschließlich zur Aknebehandlung.
**) Bei Zulassung ausschließlich für rheumatoide Arthritis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1321
N1 N2 N3
Broncholytika/Antiasthmatika 20 50 100
Cholagoga und Gallenwegstherapeutika 30 50 100
Cholinergika 20 50 100
Corticoide (Interna) 20 50 100
Dermatika (Interna) 20 50 100
– pflanzliche 60 120 240
Diuretika 30 50 100
Durchblutungsfördernde Mittel 30 50 100
Entwöhnungsmittel – 50 –
– Acamprosat 50 100 200
Enzyminhibitoren – 84 –
Expektorantien 20 50 100
Fibrinolytika 20 50 –
Geriatrika 30 60 120
Gichtmittel 30 50 100
– Colchicin 20 50 –
Grippemittel 20 – –
Gynäkologika 30 60 100
Hämorrhoidenmittel 20 50 100
Hämostyptika/Antihämorrhagika 20 50 100
Hypnotika/Sedativa 10 20 –
– Chloralhydrat 15 30 –
– pflanzliche Sedativa 50 100 –
Immunsuppressiva 30 50 100
– Mycophenolatmofetil 100 – 300
Kardiaka 30 50 100
Karies- und Parodontosemittel – 50 300
Koronarmittel 30 60 100
Laxantien 10 30 50
Lebertherapeutika 30 60 100
Lipidsenker 30 50 100
– pflanzliche***) 50 100 200
– Fischöl 100 – 300
Magen-Darm-Mittel 20 50 100
– motilitätshemmende Antidiarrhoika 10 20 50
– Enzympräparate 50 100 200
– Me-/Olsalazin über 250 mg/Stück 50 100 300
– Me-/Olsalazin bis 250 mg/Stück, Sulfasalazin – 120 400
– Rehydratationsmittel 10 20 50
Migränemittel 20 50 100
***) Ab 6 Stück/Tag.
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
N1 N2 N3
Mineralstoffpräparate 20 50 100
– Magnesium bis 2 mmol/Stück***) 50 100 200
– mit Zulassung als Phosphatbinder 50 100 200
Mund- und Rachentherapeutika 20 50 100
Muskelrelaxantien 20 50 100
Nebenschilddrüsenhormone/Calciumstoffwechselregulatoren 20 60 120
Neuropathiepräparate 30 60 100
Nootropika 30 60 120
Ophthalmika 30 60 100
Ovulationsauslöser 10 – –
Parkinsonmittel 30 60 100
Phosphatbinder, nicht mineralisch 50 100 200
Prolactinhemmer 10 30 100
Psychopharmaka 20 50 100
– Psychoanaleptika 20 50 –
– Psychoanaleptika, methylphenidathaltige 20 50 100
– Tranquillantien 10 20 50
– pflanzliche Psychopharmaka 30 60 100
Rhinologika 10 20 –
Roborantien/Tonika 20 50 100
Schilddrüsentherapeutika 20 50 100
Sexualhormone und Hemmstoffe 30****) 60*****) 100******)
– Anabolika 20 50 –
Spasmolytika 20 50 –
– Mebeverin 20 50 100
Thrombozytenaggregationshemmer 20 50 100
Tuberkulosemittel 20 50 100
Umstimmungsmittel/Immunstimulantien 30 50 100
Urologika 30 50 100
– pflanzliche 60 120 200
Venenmittel 20 50 100
Vitamine 20 50 100
Virustatika 25 50 100
– Ganciclovir 180 360 –
– Ribavirin 84 168 –
Zytostatika/Metastasenhemmer 30 60 120
Homöopathika und Anthroposophika 150 250 500
Andere Mittel 20 50 100
******) Ab 6 Stück/Tag.
******) Oder entsprechend 1 Zyklus.
******) Oder entsprechend 3 Zyklen.
******) Oder entsprechend 6 Zyklen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1323
Anlage 2
Nicht abgeteilte Darreichungsformen zur oralen Anwendung*)
(Mengenangaben in ml oder g)
a) Einzeldosis bis 3 ml oder g
b) Einzeldosis bis 5 ml oder g (Teelöffel)
c) Einzeldosis bis 20 ml oder g (Esslöffel)
N1 N2 N3
Analgetika/Antirheumatika a) 20 50 100
b) 100 250 500
Anthelminthika b) 50 100 –
Antiallergika a) 20 50 –
b) 50 150 –
Antianämika a) 30 100 300
b) 100 250 750
Antiarrhythmika a) 20 50 100
c) 40 100 200
Antibiotika/Chemotherapeutika b) 100 250 –
c) 250 500 –
Antiemetika/Antivertiginosa a) 30 100 –
b) 100 – –
Antiepileptika a) 30 100 –
b) 100 250 –
c) 250 500 –
Antihypertonika a) 30 60 100
Antihypotonika a) 30 50 100
Antimykotika a) 30 50 –
Antiphlogistika a) 50 100 –
b) 100 250 –
Antitussiva a) 15 30 50
b) 50 100 200
c) 100 – –
– zentralnervös wirkende a) 15 30 –
b) 50 100 –
c) 100 – –
Arteriosklerosemittel a) 30 60 100
b) 100 250 –
c) 250 500 –
Beta-Rezeptorenblocker/Calciumantagonisten a) 30 60 100
Broncholytika/Antiasthmatika a) 20 50 100
b) 100 250 500
c) 250 – –
*) Spezielle Darreichungsformen; siehe Anlage 6.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
N1 N2 N3
Cholagoga und Gallenwegstherapeutika a) 30 50 100
b) 100 250 –
c) 250 500 –
Corticoide (Interna) a) 30 – –
Dermatika (Interna), pflanzliche a) 30 50 150
Durchblutungsfördernde Mittel a) 30 50 100
Expektorantien a) 30 50 100
b) 150 250 500
c) 250 – –
Gichtmittel, pflanzliche a) 30 50 100
Grippemittel a) 30 50 100
b) 100 250 –
c) 150 250 –
Gynäkologika a) 10 – –
– pflanzliche a) 50 100 150
Immunsuppressiva a) – 60 150
Kardiaka a) 30 50 100
c) 250 500 –
Koronarmittel a) 20 50 –
Laxantien a) 20 50 –
b) 100 250 –
c) 100 250 –
Lebertherapeutika a) 30 50 100
b) 100 250 500
c) 250 500 –
– Lactulose c) 200 500 1 000
Magen-Darm-Mittel a) 30 50 100
b) 100 250 500
c) 250 500 –
– motilitätsfördernde Mittel a) 20 50 100
b) 100 – –
c) 100 200 –
– motilitätshemmende Antidiarrhoika a) 10 20 –
c) 100 200 –
Migränemittel a) 30 50 100
Nootropika b) 100 200 300
Psychopharmaka a) 30 50 100
b) 100 200 –
c) 300 – –
– Tranquillantien a) 20 50 –
b) 100 – –
Rhinologika b) 100 250 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1325
N1 N2 N3
Roborantien/Tonika a) 30 50 100
b) 100 250 500
c) 250 500 1 000
Schilddrüsentherapeutika a) 20 50 100
Sedativa a) 30 50 100
b) 100 250 –
Sexualhormone a) 20 50 100
b) 100 – –
Spasmolytika a) 30 50 100
Umstimmungsmittel/Immunstimulantien a) 50 100 150
b) 100 250 –
Urologika a) 30 50 100
b) 100 250 500
Venenmittel a) 30 50 100
b) 100 250 500
Vitamine a) 30 50 100
b) 100 250 –
Homöopathika und Anthroposophika a) 50 100 200
b) 150 250 –
Andere Mittel a) 30 50 100
b) 100 250 500
c) 250 500 750
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Anlage 3
Darreichungsformen zur rektalen und vaginalen Anwendung
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)
1. Abgeteilte Darreichungsformen zur rektalen Anwendung
N1 N2 N3
Analgetika/Antirheumatika 10 30 50
Antiemetika/Antivertiginosa 10 25 –
Antitussiva/Expektorantien 10 20 –
Broncholytika/Antiasthmatika 10 20 50
– Klysmen 5 10 –
Corticoide 10 – –
Grippemittel 10 – –
Hämorrhoidenmittel 10 25 –
Hypnotika/Sedativa 5 – –
Laxantien 6 12 30
Magen-Darm-Mittel 5 – –
– Salazine 10 30 120
Migränemittel 10 30 –
Muskelrelaxantien 10 – –
Psychopharmaka 5 10 –
Spasmolytika 10 25 –
Urologika 10 – –
Homöopathika und Anthroposophika 20 60 120
Andere Mittel 10 20 –
2. Vaginaltherapeutika
N1 N2 N3
Feste, abgeteilte Formen
– Styli, Vaginalsuppositorien, -tabletten 10 20 –
Nicht abgeteilte Formen (ml oder g)
– Salben und andere halbfeste Zubereitungen 35 50 100
– Lösungen für vaginale Spülungen 100 200 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1327
Anlage 4
Abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion*)
(Stückzahl, soweit nicht anders angegeben)
N1 N2 N3
Aldosteronantagonisten 5 10 –
Analgetika 5 10 20
Antiallergika 5 10 –
Antianämika 6 10 36
Antiarrhythmika 5 10 –
Antibiotika/Chemotherapeutika 1 5 10
– Pentamidin 5 20 –
Antidiabetika (Insuline)
– Inj. Fl. und Pumpen 10 ml 50 ml –
– Patronen/Zylinderampullen für Pens, Fertigpens 7,5 ml 30 ml –
Antidote 5 10 –
– Deferoxamin 5 10 50
Antiemetika/Antivertiginosa 6 10 –
Antiepileptika 5 – –
Antifibrinolytika 5 10 –
Antihypertonika 1 5 –
Antihypoglykämika 1 – –
Antihypotonika 1 5 –
Antikoagulantien 10 25 100
Antimykotika 5 – –
Antiphlogistika 5 10 –
Antirheumatika 1 5 30
– Ademetionin 10 20 –
– Interleukin Antagonisten 7 – 28
Antitussiva/Expektorantien 5 10 –
– zentralnervös wirkende Antitussiva 5 – –
Beta-Rezeptorenblocker/Calciumantagonisten 5 10 –
Broncholytika/Antiasthmatika 6 12 –
Cholinergika 5 10 –
Corticoide 1 6 12
Diagnostika 1 5 10
Diuretika 5 10 25
Durchblutungsfördernde Mittel 5 10 25
– Prostaglandinderivate, zur intravenösen Therapie der chronisch 15 30 60
arteriellen Verschlusskrankheit
Enzyminhibitoren**) 1 5 20
Enzympräparate/Transportproteine 5 10 25
**) Ausgenommen Depot-Zubereitungen; siehe Anlage 6.
**) Es besteht die Möglichkeit der Zusammenstellung gemäß § 3.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
N1 N2 N3
Fusionshemmer – 60 –
Geriatrika 6 12 –
Gynäkologika 1 6 –
Hämostyptika/Antihämorrhagika**) 1 5 30
Hypnotika/Sedativa 5 10 –
Hypophysen-, Hypothalamushormone, andere regulatorische 5 10 30
Peptide und Hemmstoffe
Immunmodulatoren – – 28
zur Behandlung der Multiplen Sklerose
Immunsuppressiva/Zytokine 1 5 –
– Interferone zur Langzeittherapie – 15 45
Kardiaka 5 10 25
Karies- und Parodontosemittel 1 5 –
Koronarmittel 5 10 25
Lebertherapeutika 5 10 25
Lokalanästhetika 5 10 –
Magen-Darm-Mittel 5 10 25
– Protonenpumpenhemmer 1 – –
Migränemittel 5 – –
Mineralstoffpräparate/Spurenelemente 5 10 20
Muskelrelaxantien 5 10 –
Nebenschilddrüsenhormone/Calciumstoffwechselregulatoren
– Calcitonin 5 20 50
– Biphosphonate 5 10 –
Neuraltherapeutika 10 20 50
Neuropathiepräparate 5 10 20
Nootropika 5 10 20
Ophthalmika/Otologika (Interna) 1 6 10
Parkinsonmittel/Andere Antihyperkinetika 5 12 –
Psychopharmaka 5 10 25
Schilddrüsentherapeutika 10 – –
Sera und Immunglobuline/Impfstoffe 1 10 20
Sexualhormone und Hemmstoffe 3 10 –
Spasmolytika 5 10 –
Sulfonamide 5 10 –
Trägerlösungen/Elektrolytlösungen/Volumenersatzlösungen 5 10 20
Tuberkulosemittel 1 12 –
Umstimmungsmittel/Immunstimulantien 5 10 20
Urologika 1 6 30
Venentherapeutika 5 10 –
Verödungsmittel 5 – –
**) Es besteht die Möglichkeit der Zusammenstellung gemäß § 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1329
N1 N2 N3
Vitamine 5 10 20
Zytostatika und Metastasenhemmer 6 12 30
– pflanzliche 5 10 50
Homöopathika und Anthroposophika 10 50 100
Andere Mittel 3 5 10
Zubereitungen für mehrmalige Anwendung 20 ml 50 ml 100 ml
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Anlage 5
Dermatika und Topika zur lokalen oder systemischen Anwendung
(Mengenangaben in ml oder g, soweit nicht anders angegeben)
N1 N2 N3
1. Salben und andere halbfeste Zubereitungen 25 50 100
Ausnahmen nach Applikationsorten:
– am Auge, Ohr 5 10 –
– in der Nase 10 20 –
– im Mund 10 20 40
– am Anus 30 60 100
– auf großen Hautarealen 75 150 500
Ausnahmen nach Wirkstoffen:
– Basiszubereitungen (ohne Wirkstoff) 50 100 500
– mit Antibiotika 25 50 100
– mit Antimykotika 25 50 100
– mit Corticoiden 25 50 100
– mit Keratolytika 25 50 100
– mit Virustatika 5 10 20
– mit Antiphlogistika 50 100 150
– mit Antipsoriatika 50 100 150
Ausnahmen nach Therapierichtungen:
– Homöopathika und Anthroposophika 50 100 200
2. Lösungen und andere flüssige Zubereitungen 30 50 100
Ausnahmen nach Applikationsorten:
– Augentropfen 10 20 30
…abgeteilt 20 St 50 St –
…abgeteilte Filmbildner/Glaukommittel 30 St 60 St 120 St
– Ohrentropfen 10 – –
– Nasentropfen, Nasensprays 10 20 –
...Cromoglicinsäure 15 30 –
...abgeteilt 20 St – –
...Dosiersprays (Rhinologika) 200 Hübe 2 3 200 Hübe –
– Mund- und Rachentherapeutika 20 50 100
...Gurgellösungen, gebrauchsfertig 200 – –
...Sprays 50 500 –
– zur Anwendung auf großen Hautarealen 100 300 500
Ausnahmen nach Wirkstoffen:
– mit Antiphlogistika 50 100 –
– mit Antibiotika,Corticoiden 30 60 100
– mit Virustatika 3 5 –
Ausnahmen nach Therapierichtungen:
– homöopathische/anthroposophische Nasentropfen 20 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1331
N1 N2 N3
3. Sprays 30 50 100
Ausnahmen nach Darreichungsformen:
– Pudersprays 75 150 –
– Sprühverband 1 St – –
(Ausnahmen nach Applikationsorten siehe oben unter 2.,
Dosiersprays siehe auch Anlage 6)
4. Puder 30 50 100
Ausnahmen nach Wirkstoffen:
– mit Antibiotika 5 20 50
– mit Antimykotika 15 30 –
5. Pflaster
Entwöhnungsmittel 10 St 20 St 30 St
Keratolytika, abgeteilt 10 St – –
– nicht abgeteilt 1 St – –
Koronarmittel 10 St 30 St 100 St
Sexualhormone 10 St 20 St 30 St
– männlich 10 St 30 St 100 St
6. Gazen, Kompressen 5 St 10 St –
7. Feuchttücher, Tupfer 30 St 60 St –
8. Zubereitungen für Umschläge
– nicht abgeteilt 200 500 –
– abgeteilt 1 St 2 St –
9. Stifte 1 St 2 St –
10. Medizinische Seifen
– fest 1 St 2 St –
– flüssig 100 200 –
11. Medizinische Shampoos
– nicht abgeteilt 100 200 300
– abgeteilt 1 St – –
12. Medizinische Badezusätze 6 Bäder 12 Bäder 24 Bäder
13. Andere Mittel
Implantate – – 1
14. Andere Mittel
(Anwendungen) 5 Anw 10 Anw 20 Anw
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Anlage 6
Spezielle Darreichungsformen und andere Besonderheiten
N1 N2 N3
1. Spezielle Darreichungsformen
Depot-Ampullen mit langer Wirkungsdauer 1 St 3 St 5 St
– Gonadoliberin-Analoga 1 St – 3 St
– Kontrazeptiva – – 1 St
Implantate
Kontrazeptiva – – 1
Tees, abgeteilt 25 St 50 St –
– nicht abgeteilt (Droge) 100 g – –
– Granulat (für Trinkmenge) 200 ml 500 ml –
2. Besonderheiten nach Anwendungsgebieten
Antiallergika:
Hyposensibilisierungs-Präparate – 1 Serie –
Atemwegserkrankungen:
Inhalationslösungen 20 ml 50 ml 100 ml
– mit Expektorantien 50 ml 100 ml 250 ml
abgeteilt 10 St 30 St –
– mit Broncholytika/Antiasthmatika 50 St 100 St 150 St
Dosieraerosole und Pulverinhalationssysteme (Einzeldosen):
– Corticoide/Mastzellstabilisatoren 200 400 600
– Sympathomimetika 300 400 600
– Parasympatholytika 300 – 600
Chemotherapeutika zur Inhalation:
Pentamidin 5 Fl 20 Fl –
Diagnostika 1 Packung – –
Antihypertonika:
Inhalativa (Einzeldosen) 30 100 300
Gynäkologika:
Intrauterinpessar – – 1 St
Hypophysen-, Hypothalamus-Hormone (nasal) 10 ml oder g 20 ml oder g 40 ml oder g
Koronarmittel:
Gel-Kapseln zum Einreiben 20 St 40 St –
Dosiersprays (oral) 1 Fl – –
Magen-Darm-Mittel:
Pulver, nicht abgeteilt
– Antazida 250 g 500 g –
– Adsorbentien 50 g 100 g –
Urologika:
Instillationen, abgeteilt 1 St 10 St 100 St
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1333
N1 N2 N3
3. Besonderheiten nach Therapierichtungen
Feste, nicht abgeteilte homöopathische und anthroposophische 20 g 50 g 100 g
Oralia (Pulver, Globuli, Triturationen)
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Rollladen- und
Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin*)
Vom 23. Juni 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der ten im Team,
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
7. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert wor- 8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
den ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft sowie von Halbzeugen,
und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
9. Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen
für Bildung und Forschung:
und Instandhalten von Geräten, Maschinen und
technischen Anlagen,
§1
10. Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflü-
Staatliche
geln,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
11. Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen,
Der Ausbildungsberuf Rollladen- und Sonnenschutz-
mechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatro- 12. Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen,
nikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Aus-
13. Montieren von Automatisierungs- und Steuerungs-
bildung für das Gewerbe Nummer 13, Rollladen- und
komponenten,
Jalousiebauer, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerks-
ordnung staatlich anerkannt. 14. Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fens-
terkombinationen,
§2 15. Durchführen von Funktionsprüfungen,
Ausbildungsdauer
16. Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsar-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. beiten,
17. Kundenorientierung,
§3
Zielsetzung der Berufsausbildung 18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und
Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäfts- §5
prozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden Ausbildungsrahmenplan
zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im
Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes be- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
fähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähi- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
gung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
nachzuweisen. bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit-
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbeson-
dere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
§4
die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens §6
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Ausbildungsplan
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Umweltschutz,
§7
5. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
techniken, Berichtsheft
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
veröffentlicht. richtsheft regelmäßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1335
§8 insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften
Zwischenprüfung informationstechnischen, technologischen und mathe-
matischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der von Werkstoffen, Hilfsstoffen und Halbzeugen planen
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter- Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln- qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus
lich ist. folgenden Gebieten in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik:
Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumen- Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung
tieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das von Behängen, rollbaren oder nicht rollbaren Ab-
Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manuel- schlüssen einschließlich der erforderlichen Antriebe,
ler und maschineller Bearbeitungstechniken in Betracht. Steuerungen, einbruchhemmenden Systeme und
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Sicherheitskomponenten unter Berücksichtigung des
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, techni- Einrichtens und Bedienens von Maschinen und techni-
sche Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicher- schen Anlagen, der Produktqualität sowie beim Erstel-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum len von Fertigungsunterlagen, beim Optimieren von
Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichti- Arbeitsabläufen und beim Instandhalten von Werkzeu-
gen kann. gen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen;
2. im Prüfungsbereich Montage- und Servicetechnik:
§9
Gesellenprüfung Beschreiben der Vorgehensweise bei Montagearbei-
ten einschließlich Inbetriebnahme oder bei Wartungs-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der und Instandsetzungsarbeiten unter Berücksichtigung
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie der systematischen Eingrenzung von Fehlern, Befesti-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, gungstechnik sowie Funktionsprüfungen bei Steue-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. rungskomponenten und -anlagen nach vorgegebenen
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt Richtlinien;
höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und inner-
halb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsauf- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
gabe kommt insbesondere in Betracht: (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen
1. Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage ein- Höchstwerten auszugehen:
schließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhemmen- 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 180 Minuten,
der Maßnahmen,
2. im Prüfungsbereich Montage- und
2. Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage Servicetechnik 120 Minuten,
einschließlich Antrieb und Steuerung oder
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
3. Herstellen und Montieren eines Rolltors oder Rollgit- und Sozialkunde 60 Minuten.
ters einschließlich Antrieb, Steuerung und Sicher-
heitseinrichtungen. (5) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu
unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa- ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
torischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis-
Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen-
Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im
sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-
gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-
die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe reiche wie folgt zu gewichten:
aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 50 Prozent,
der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der
2. Prüfungsbereich Montage- und
Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch
Servicetechnik 30 Prozent,
ist mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü- 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
fungsbereichen Fertigungstechnik, Montage- und Ser- Sozialkunde 20 Prozent.
vicetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schrift- (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A
lich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ferti- und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende
gungstechnik sowie Montage- und Servicetechnik sind Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei-
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichen- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
de Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prü- dieser Verordnung.
fungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen
erbracht worden sein.
§ 11
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- Gleichzeitig tritt die Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbil-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- dungsverordnung vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 419)
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- außer Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1337
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Umgang mit Informations- a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Daten-
und Kommunikations- schutzes beachten, Daten pflegen und sichern
2*)
techniken b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
(§ 4 Nr. 5)
c) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-
mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-
schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb
erläutern
d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- 3*)
tieren
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen lösen
f) branchenspezifische Software anwenden
6 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
von Arbeitsabläufen, barkeit prüfen
Arbeiten im Team b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen
(§ 4 Nr. 6) und anwenden 4*)
c) Materialbedarf ermitteln
d) Messungen durchführen
e) Informationen und technische Unterlagen, insbeson-
dere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Ma-
teriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben,
Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen,
anwenden
f) berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Rege-
lungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schall-
dämmung und Sicherheitstechnik, anwenden
g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-
scher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-
technischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel
festlegen 4*)
h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Zeitaufwand dokumentieren
i) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
k) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren
Beteiligten treffen
l) technische Veränderungen feststellen und umsetzen
m) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen
7 Einrichten, Sichern a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
und Räumen von men, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
Arbeitsplätzen b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
(§ 4 Nr. 7) teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit
und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf-
und abbauen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1339
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaß-
nahmen beim Umgang mit elektrischem Strom
ergreifen 6
e) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten
Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle
sichern
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungs-
einflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern und für den Abtransport vorberei-
ten
g) Abfallstoffe trennen, lagern und Entsorgung veran-
lassen
h) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen 2
8 Be- und Verarbeiten von a) Holz, Kunststoffe, Metalle und Textilien nach Ver-
Werk- und Hilfsstoffen wendungszweck auswählen
sowie von Halbzeugen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler
(§ 4 Nr. 8) prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten
14
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell be-
und verarbeiten
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge maschinell
be- und verarbeiten
9 Handhaben von Werk- a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische
zeugen und Geräten, Anlagen auswählen
Bedienen und Instand- b) Werkzeuge und Geräte handhaben und in Stand hal-
halten von Geräten, ten
Maschinen und techni- 8
schen Anlagen c) Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrich-
(§ 4 Nr. 9) ten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen
bedienen
d) Transportgeräte bedienen
e) Störungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlas-
sen
3
f) Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach
Wartungsvorschriften in Stand halten
10 Herstellen von Rollpan- a) Rollpanzer, Behänge und Ladenflügel nach Bauarten
zern, Behängen und und Konstruktionen unterscheiden
Ladenflügeln b) Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen,
(§ 4 Nr. 10) ablängen und zu Rollpanzern zusammenbauen
c) Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Be-
rücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen
d) Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen aus-
wählen, herstellen, bearbeiten und anbringen 10
e) Aufhängungen auswählen und herstellen
f) Beschläge auswählen und anbringen
g) konstruktive Maßnahmen zur Verringerung der
Durchbiegung, insbesondere durch Windlast, durch-
führen
h) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
i) Ladenflügel aus Rahmenteilen und Füllungen her-
4
stellen
11 Herstellen und Montieren a) Rollabschlüsse und Rolltore nach Bauart und Kon-
von Rollabschlüssen struktion unterscheiden
(§ 4 Nr. 11) b) Wickelwellenteile herstellen, zusammenbauen und
auf Rundlauf prüfen
c) Tragkonstruktionen herstellen und montieren
d) Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck aus-
wählen und einbauen
e) Wickelwellen montieren
10
f) Führungen herstellen und montieren
g) Rollabschlüsse und Behänge montieren
h) Dämmmaßnahmen durchführen
i) Verkleidungen herstellen und montieren
k) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung
durchführen
l) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
12 Montieren von nicht roll- a) nicht rollbare Abschlüsse und Tore nach Bauart und
baren Abschlüssen Konstruktion unterscheiden
(§ 4 Nr. 12) b) Tore für den Einbau vorbereiten 12
c) Tore einbauen, Anschlüsse herstellen
d) nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Ladenflügel,
montieren
3
e) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung
durchführen
13 Montieren von Automati- a) Komponenten nach Bauart und Funktion unterschei-
sierungs- und Steuerungs- den
komponenten b) Einzelkomponenten und Systeme entsprechend den
(§ 4 Nr. 13) Anforderungen auswählen und prüfen
12
c) Steuerungskomponenten und -anlagen für die Mon-
tage vorbereiten und nach Herstellerangaben ein-
bauen
d) Systemprüfungen durchführen und dokumentieren
14 Herstellen und Montieren a) Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauart
von Rollladen- und Fens- und Konstruktion unterscheiden
terkombinationen 14
b) Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen her-
(§ 4 Nr. 14) stellen und zusammenbauen
c) Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die
Montage vorbereiten und systembezogen einbauen
d) Beschläge und Funktionsteile montieren
12
e) Bauwerksanschlüsse herstellen
f) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung
durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1341
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
15 Durchführen von Funk- a) Art der Funktionsprüfung festlegen und vorbereiten
tionsprüfungen b) mechanische Funktionsprüfungen durchführen
(§ 4 Nr. 15)
c) elektronische und elektrotechnische Funktionsprü-
fungen durchführen 9
d) Sicherheitsprüfungen nach Richtlinien durchführen
e) Prüfergebnisse dokumentieren
f) Funktionsstörungen beheben
16 Durchführen von War- a) Wartungsarbeiten entsprechend der Wartungsinter-
tungs- und Instandset- valle vorbereiten, durchführen und protokollieren
zungsarbeiten b) Schäden ermitteln und dokumentieren
(§ 4 Nr. 16) 8
c) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und
dokumentieren
d) Sicherungsmaßnahmen durchführen
17 Kundenorientierung a) Arbeiten kundenorientiert durchführen 2*)
(§ 4 Nr. 17)
b) Kundenwünsche mit betrieblichem Leistungsspek-
trum vergleichen und weiterleiten
c) fertig gestellte Arbeiten übergeben
4*)
d) Pflege- und Bedienungsanleitungen den Kunden
erläutern und auf Wartungsintervalle hinweisen
e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
18 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-
sichernden Maßnahmen nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und
(§ 4 Nr. 18) zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe- 6*)
reich beitragen
b) Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen, bewerten
und dokumentieren
c) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren 4*)
d) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Ma-
terialverbrauch erfassen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)*)
Vom 24. Juni 2004
Auf Grund Inkrafttreten der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im
Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom
– des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
September 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundes- (2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Dieselkraftstoff im
regierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert
werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro
– des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7 und des § 37 Satz 1 des
Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus
Bundes-Immissionsschutzgesetzes verordnet die Bun-
müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 590,
desregierung,
Ausgabe März 2004, erfüllt sein.
– des § 2a Abs. 3 des Benzinbleigesetzes vom 5. August
1971 (BGBl. I S. 1234), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 25. November 1975 (BGBl. I S. 2919) §3
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung, Beschaffenheit von Biodiesel
– des § 38 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den Ver-
zes in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas- braucher nur veräußert werden, wenn seine Eigenschaf-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) ten mindestens den Anforderungen der DIN EN 14214,
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 Ausgabe November 2003, entsprechen. Das gilt auch für
(BGBl. I S. 4206) verordnen das Bundesministerium für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: §4
Beschaffenheit
§1 von Flüssiggaskraftstoff
Beschaffenheit von Ottokraftstoffen Flüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr
(1) Ottokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der DIN
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2004 entsprechen. Bis zum
EN 228, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Inkrafttreten der DIN EN 589, Ausgabe März 2004, gilt im
Inkrafttreten der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 589 vom
Sinne dieser Verordnung der Entwurf der DIN EN 228 vom September 2003 als DIN EN 589, Ausgabe März 2004.
September 2003 als DIN EN 228, Ausgabe März 2004.
(2) Ab dem 1. Januar 2009 darf Ottokraftstoff im §5
geschäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert Beschaffenheit von Erdgas
werden, wenn sein Schwefelgehalt 10 Milligramm pro
Kilogramm (mg/kg) nicht überschreitet. Darüber hinaus Erdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an
müssen mindestens die Anforderungen der DIN EN 228, den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
Ausgabe März 2004, erfüllt sein. Eigenschaften mindestens den Anforderungen des
Arbeitsblattes G 260, H oder L Gas, Ausgabe Januar
2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasser-
§2
faches e.V. (DVGW) entsprechen.
Beschaffenheit von Dieselkraftstoff
(1) Dieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an §6
den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN Gleichwertigkeitsklausel
EN 590, Ausgabe März 2004, entsprechen. Bis zum Den Kraftstoffen nach den §§ 1, 2, 3, 4 und 5 sind sol-
che Kraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm
*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Ände- oder technischen Spezifikation entsprechen, die in einem
rung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Diesel- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer
kraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäischen anderen Vertragspartei des Abkommens über den Euro-
Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwen-
dung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im päischen Wirtschaftsraum in Kraft ist, soweit diese Nor-
Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42). men oder technischen Spezifikationen mit den europäi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1343
schen Normen (DIN EN 228, Ausgabe März 2004, DIN Dieselkraftstoff, dessen Schwefelgehalt über 10 Milli-
EN 590, Ausgabe März 2004, DIN EN 14214, Ausgabe gramm pro Kilogramm liegt.
November 2003, DIN EN 589, Ausgabe März 2004,
Arbeitsblatt G 260, Erdgas Gruppe H oder Erdgas Grup- 5. Mit „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 3
pe L, Ausgabe Januar 2000 der Deutschen Vereinigung
des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) übereinstim- wird Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren gekenn-
men und die ein gleichwertiges Niveau der Beschaffen- zeichnet, dessen Anforderungen mindestens den
heit für die gleichen klimatischen Anforderungen sicher- Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Novem-
stellen. ber 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 6
sind.
§7
6. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 4
Inhalt
und Form der Auszeichnung wird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen
Eigenschaften mindestens den Anforderungen der
Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den Ver- DIN EN 589, Ausgabe März 2004, entsprechen oder
braucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitäten an gleichwertig nach § 6 sind.
den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle in folgender
Weise deutlich sichtbar zu machen:
7. Mit „Erdgas H“ und dem Zeichen nach Anlage 5a, Erd-
1. Mit „Super schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anla- gas Gruppe H und
ge 1a,
mit „Erdgas L“ und dem Zeichen nach Anlage 5b, Erd-
„Super Plus schwefelfrei“ und dem Zeichen nach gas Gruppe L
Anlage 1b,
werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet, deren
„Normal schwefelfrei“ und dem Zeichen nach Anla- Eigenschaften mindestens den Anforderungen des
ge 1c Arbeitsblattes G 260, H- oder L-Gas, Ausgabe Januar
wird schwefelfreier Ottokraftstoff gekennzeichnet, 2000, der Deutschen Vereinigung des Gas- und Was-
dessen Eigenschaften mindestens den Anforderun- serfaches e.V. (DVGW) entsprechen oder gleichwertig
gen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004 (im Sinne nach § 6 sind.
dieser Verordnung gilt der Entwurf der DIN EN 228
vom September 2003 als Ausgabe März 2004), ent- 8. Ein Mischkraftstoff aus Ottokraftstoff und mehr als
sprechen oder gleichwertig nach § 6 sind. Statt mit 5 Volumen % Bioethanol muss mit „Enthält mehr als
„Normal schwefelfrei“ kann die Auszeichnung mit 5 Volumen % Bioethanol“ deutlich sichtbar an der
„Benzin schwefelfrei“ erfolgen. Zapfsäule ausgezeichnet werden. Als Bioethanol gilt
ausschließlich aus Biomasse gewonnener Ethylalko-
2. Mit „Super“ und dem Zeichen nach Anlage 1d, hol ex Position 2207 10 00 der Kombinierten Nomen-
klatur mit einem Alkoholgehalt von mindestens 99 Vo-
„Super Plus“ und dem Zeichen nach Anlage 1e, lumen % gemäß Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe A der EG-
„Normal“ und dem Zeichen nach Anlage 1f Richtlinie 2003/30/EG (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).
wird Ottokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-
schaften mindestens den Anforderungen der DIN 9. Ein Mischkraftstoff aus Dieselkraftstoff und mehr als
EN 228 vom März 2004 entsprechen oder gleichwer- 5 Volumen % Biodiesel muss mit „Enthält mehr als
tig nach § 6 sind. Die Zeichen nach den Anlagen 1d, 1e 5 Volumen % Biodiesel“ deutlich sichtbar an der Zapf-
und 1f gelten für Ottokraftstoffe, deren Schwefel- säule ausgezeichnet werden.
gehalt über 10 Milligramm pro Kilogramm liegt. Statt
mit „Normal“ kann die Auszeichnung mit „Benzin“ §8
erfolgen. Unterrichtung
des Auszeichnungspflichtigen
3. Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen
Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftli-
nach Anlage 2
chen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat
wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen- den Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware
schaften mindestens den Anforderungen der DIN darüber zu unterrichten, dass die Kraftstoffe
EN 590, Ausgabe März 2004 (bis zum Inkrafttreten der
DIN EN 590, Ausgabe März 2004, gilt im Sinne dieser 1. den in den §§ 1 bis 5 genannten Mindestanforderun-
Verordnung der Entwurf der DIN EN 590 vom Septem- gen entsprechen,
ber 2003 als DIN EN 590, Ausgabe März 2004), ent- 2. nach § 6 gleichwertig sind oder
sprechen oder gleichwertig nach § 6 sind.
3. Kraftstoffe im Sinne von § 7 Nr. 8 oder Nr. 9 darstellen.
4. Mit „Dieselkraftstoff“ und dem Zeichen nach An-
§9
lage 2a
Bekanntmachung der Kraftstoffqualität
wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigen-
für den Betrieb von Kraftfahrzeugen
schaften mindestens den Anforderungen der DIN
EN 590 vom März 2004 entsprechen oder gleichwer- (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-
tig nach § 6 sind. Das Zeichen nach Anlage 2a gilt für schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt oder
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge, die er in § 11
den Verkehr bringt, die empfohlenen und verwendbaren
Kraftstoffqualitäten Ordnungswidrigkeiten
1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des
Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
und sätzlich oder fahrlässig
2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 2
Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzuge- Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 3, § 4 Satz 1
ben. und § 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6, Kraftstoff
(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 veräußert,
genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den für die 2. entgegen § 7 Kraftstoff nicht oder nicht richtig aus-
Auszeichnung von Kraftstoff nach § 7 vorgeschriebenen zeichnet oder
Auszeichnungen bekannt gegeben oder angegeben wer-
den. Hierbei kann auf die Verwendung der Zeichen nach 3. entgegen § 8 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 den Auszeich-
den Anlagen 1a bis 5b verzichtet werden. nungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig unterrichtet.
§ 10
Zugänglichkeit der Normen § 12
Die in den §§ 1, 2 , 3, 4, 6 und 7 genannten DIN- und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
EN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,
erschienen. Die genannten Normen sind bei dem Deut- Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach der Verkün-
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
gesichert niedergelegt. Das in § 5 genannte DVGW Tech- Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
nische Regeln Arbeitsblatt G 260 ist bei der Wirtschafts- Kraftstoffen vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036),
und Verlagsgesellschaft Gas- und Wasser mbH, Josef- zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezem-
Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn zu beziehen. ber 1999 (BGBl. I S. 2845), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juni 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1345
Anlage 1a
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1b
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1c
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1d
Ø = 85 mm bis 100 mm
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004
Anlage 1e
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 1f
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 2a
Ø = 85 mm bis 100 mm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1347
Anlage 3
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 4
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 5a
Ø = 85 mm bis 100 mm
Anlage 5b
Ø = 85 mm bis 100 mm