74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 14. Januar 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 6a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Orts-
durchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast,
Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesre-
gierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch
ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsver-
ordnung weiter übertragen werden.“
b) In Absatz 7 wird die Angabe „4 bis 10“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Januar 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
Manfred Stolpe
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Verordnung
über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk
(THW-Mitwirkungsverordnung)
Vom 11. Januar 2004
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 des §7
THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
Probezeit
S. 118) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Bei aktiven Helfern und aktiven Helferinnen gelten die
ersten sechs Monate als Probezeit. Das Technische Hilfs-
§1 werk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern
Helfer und Helferinnen oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzu-
teilen.
Dem Technischen Hilfswerk gehören Helfer und Helfe-
rinnen an, die bei der Erfüllung seiner Aufgaben als
1. aktive Helfer und aktive Helferinnen, §8
2. Reservehelfer und Reservehelferinnen, Inhalt des Dienstverhältnisses
3. Althelfer und Althelferinnen oder (1) Aktive Helfer und aktive Helferinnen wirken bei der
Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit.
4. Junghelfer und Junghelferinnen
Sie können in besondere Funktionen berufen werden und
mitwirken. nehmen an den angeordneten Einsätzen, Übungen, Lehr-
gängen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.
§2
(2) Reservehelfer und Reservehelferinnen können für
Aktive Helfer und aktive Helferinnen Einsätze nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des THW-Helfer-
Aktiver Helfer oder aktive Helferin kann werden, wer rechtsgesetzes herangezogen werden. Ihre Heranzie-
das 17. Lebensjahr vollendet hat und zum uneinge- hung zu einem Einsatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des THW-
schränkten Dienst im Technischen Hilfswerk bereit ist. Helferrechtsgesetzes ist zulässig, wenn die hierfür erfor-
derliche Anzahl von geeigneten aktiven Helfern und akti-
§3 ven Helferinnen im Ortsverband nicht zur Verfügung
steht. Reservehelfer und Reservehelferinnen nehmen an
Reservehelfer und Reservehelferinnen den zur Aufrechterhaltung des notwendigen Kenntnis-
Reservehelfer oder Reservehelferin kann werden, wer und Wissensstandes erforderlichen Fortbildungsveran-
als aktiver Helfer oder als aktive Helferin mitgewirkt hat staltungen teil.
und sich weiterhin für Einsätze zur Verfügung stellt.
(3) Althelfer und Althelferinnen nehmen weiterhin am
kameradschaftlichen Leben teil. Sie können mit ihrem
§4 Einverständnis zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung
Althelfer und Althelferinnen im Technischen Hilfswerk herangezogen werden.
Althelfer kann werden, wer als aktiver Helfer oder (4) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind-
Reservehelfer mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfs- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie
werk kameradschaftlich verbunden bleiben möchte. Alt- auf ihre spätere Verwendung als aktive Helfer oder aktive
helferin kann werden, wer als aktive Helferin oder Reser- Helferinnen vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur
vehelferin mitgewirkt hat und dem Technischen Hilfswerk unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.
kameradschaftlich verbunden bleiben möchte.
§9
§5
Junghelfer und Junghelferinnen Verstoß gegen Dienstpflichten
Junghelfer oder Junghelferin kann werden, wer das Wer als Helfer oder Helferin schuldhaft gegen Dienst-
zehnte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat pflichten verstößt, kann ermahnt, von besonderen Funk-
und an einer späteren Übernahme als aktiver Helfer oder tionen abberufen und in schwerwiegenden Fällen auch
aktive Helferin interessiert ist. entlassen werden. Eine Abberufung von besonderen
Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn
§6 das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrau-
ensverhältnis gestört ist oder wenn dem Helfer oder der
Begründung des Dienstverhältnisses Helferin in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.
(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Techni-
schen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag. § 10
(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet
Beendigung des Dienstverhältnisses
das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner
Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen (1) Das Technische Hilfswerk beendet das Dienstver-
vorliegen, die nach § 10 Abs. 1 oder 4 zur Beendigung hältnis durch Entlassung, wenn der Helfer oder die Helfe-
des Dienstverhältnisses führen würden. rin
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1. schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, 2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,
die als solche oder im Zusammenhang mit anderen
3. den Einheitsführern und Einheitsführerinnen,
Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass
dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des 4. dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und
Dienstverhältnisses unzumutbar ist, 5. dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stell-
2. körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht vertretenden Helfersprecherin.
mehr geeignet ist, (3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen
3. sich nicht zum demokratischen Rechtsstaat bekennt, Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss be-
steht aus
4. nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen ist, 1. dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz),
5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2. den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Lan-
einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstre- desverbandes,
ckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
3. zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen,
oder
die von den Geschäftsführern und Geschäftsführerin-
6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird. nen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt
(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfs- werden,
werk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche 4. den Landessprechern und Landessprecherinnen,
Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden.
5. den stellvertretenden Landessprechern und Landes-
(3) Helfer und Helferinnen können das Dienstverhältnis sprecherinnen,
durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung
6. den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterin-
bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jeder-
nen und
zeit fristlos geschehen. Aktive Helfer und aktive Helferin-
nen haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier 7. je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zuständig-
Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhal- keitsbereich der Geschäftsstelle des Landesverban-
ten. des, der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten
aus ihrer Mitte gewählt wird.
(4) Das Dienstverhältnis eines Helfers oder einer Helfe-
rin endet, außer bei Althelfern und Althelferinnen, mit der (4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vize-
Vollendung des 60. Lebensjahres; bei besonderen Funk- präsident oder die Vizepräsidentin werden vom Bundes-
tionen kann die Altersgrenze durch die Leitung des Tech- ausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus
nischen Hilfswerks bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-
1. dem Präsidenten oder der Präsidentin (Vorsitz),
res aufgeschoben werden. Das Dienstverhältnis von
Junghelfern und Junghelferinnen endet mit Vollendung 2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
des 18. Lebensjahres. 3. den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der
(5) Bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses endet Leitung des Technischen Hilfswerks,
das bisherige Dienstverhältnis mit der Übernahme in das 4. dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin,
neue Dienstverhältnis.
5. den Landessprechern und Landessprecherinnen,
(6) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechts-
behelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses 6. dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleite-
eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- rin,
verfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu 7. den Landesbeauftragten und
dessen rechtskräftigem Abschluss.
8. den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsstätten
der Bundesschule des Technischen Hilfswerks.
§ 11
Ausschüsse § 12
(1) Die Helfer und Helferinnen wirken in Ausschüssen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Techni-
schen Hilfswerks mit. Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
kündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig
(2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Orts- tritt die Verordnung über die Mitwirkung der Helfer im
ausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus Technischen Hilfswerk vom 7. November 1991 (BGBl. I
1. dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz), S. 2064) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Januar 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Vom 16. Januar 2004
Auf Grund des § 79 Nr. 2 und 3 Buchstabe a und c des 8. § 36 wird wie folgt gefasst:
Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
„§ 36
Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Weiterleitung
Bundesregierung: der Mittel an den Ausgleichsfonds
Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines
Artikel 1 jeden Jahres 30 vom Hundert des im Zeitraum vom
Änderung der Schwerbehinderten- 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai
Ausgleichsabgabeverordnung des Jahres eingegangenen Aufkommens an Aus-
gleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. Sie
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung teilen dem Bundesministerium für Gesundheit und
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert Soziale Sicherung zum 30. Juni eines jeden Jahres
durch Artikel 64 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vor-
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: angegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des
bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Inte-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 46 (gegen- grationsämter gezahlten Aufkommens mit. Sie teilen
standslos)“ durch die Angabe „§ 46 Übergangsrege- zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen
lungen“ ersetzt. an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalen-
derjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und
2. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2“ durch Soziale Sicherung mit.“
die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.
9. § 41 wird wie folgt gefasst:
3. In § 16 wird das Wort „Sonderprogramme“ durch die „§ 41
Wörter „Arbeitsmarktprogramme für schwerbehin-
derte Menschen“ ersetzt. Verwendungszwecke
(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu
4. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden das Wort „Integrations- verwenden für
unternehmen“ durch die Angabe „Integrationspro- 1. Zuweisungen an die Bundesanstalt für Arbeit zur
jekten (§ 28a)“ ersetzt und die Wörter „und an öffent- besonderen Förderung der Teilhabe schwerbe-
liche Arbeitgeber im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neun- hinderter Menschen am Arbeitsleben, insbeson-
ten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie Integrati- dere durch Eingliederungszuschüsse und Zu-
onsbetriebe und Integrationsabteilungen führen,“ ge- schüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem
strichen. Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar in Höhe
von 170 Millionen Euro für das Jahr 2004 und ab
5. In § 21 Abs. 4 werden die Wörter „25 sowie“ gestri- 2005 jährlich in Höhe von 26 vom Hundert des
chen. Aufkommens an Ausgleichsabgabe,
2. befristete überregionale Programme zum Abbau
6. In § 28a werden das Wort „Integrationsunterneh- der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen,
men“ durch das Wort „Integrationsprojekte“ ersetzt besonderer Gruppen von schwerbehinderten
und die Wörter „sowie öffentliche Arbeitgeber im Menschen (§ 72 des Neunten Buches Sozial-
Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozial- gesetzbuch) oder schwerbehinderter Frauen so-
gesetzbuch, soweit sie Integrationsbetriebe und In- wie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots
tegrationsabteilungen führen,“ gestrichen. für schwerbehinderte Menschen,
3. Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, soweit
7. Dem § 30 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sie den Interessen mehrerer Länder dienen; Ein-
„Zur länderübergreifenden Bedarfsbeurteilung wird richtungen dienen den Interessen mehrerer Län-
das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale der auch dann, wenn sie Bestandteil eines abge-
Sicherung bei der Planung neuer oder Erweiterung stimmten Plans sind, der ein länderübergreifen-
bestehender Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 des Netz derartiger Einrichtungen zum Gegen-
beteiligt.“ stand hat,
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4. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwick- 2. bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Förderung
lung der Förderung der Teilhabe schwerbehinder- durch Investitionskostenzuschüsse der vom Bei-
ter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere rat für die Teilhabe behinderter Menschen vorge-
durch betriebliches Eingliederungsmanagement, schlagenen und von den Ländern bis zum 31. De-
und der Förderung der Ausbildung schwerbehin- zember 2004 bewilligten Projekte für Werk- und
derter Jugendlicher, Wohnstätten für behinderte Menschen sowie
5. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen und Blindenwerkstätten durch den Ausgleichsfonds
endet, im Jahr 2005 zusätzlich zu Nummer 1 und
6. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungs- ab dem Jahr 2006 zusätzlich bis zu 4 vom Hundert
maßnahmen auf dem Gebiet der Teilhabe schwer- des Ausgleichsabgabeaufkommens an den Aus-
behinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern gleichsfonds weiter, verringert um den Betrag, den
diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zu- die Träger der Integrationsämter in Abstimmung mit
kommt. dem Bundesministerium für Gesundheit und So-
(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig ziale Sicherung für die Förderung der genannten
für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen Projekte bewilligen.
in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwenden.
(2) Abweichend von § 41 werden
(3) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förde-
rung von Forschungs- und Modellvorhaben durch 1. im Jahr 2004 Zuweisungen an die Bundesanstalt
die Integrationsämter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteili- für Arbeit für die Förderung von Integrationsfach-
gen, sofern diese Vorhaben auch für andere Länder diensten vorgenommen und
oder den Bund von Bedeutung sein können.
2. mindestens die nach Absatz 1 Nr. 2 an den Aus-
(4) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.“ gleichsfonds weitergeleiteten Mittel für die Förde-
rung von Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1
10. In § 42 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial- Nr. 4 bis 6 verwendet.
ordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und Soziale
Sicherung“ ersetzt. (3) Abweichend von § 41 können Mittel des Aus-
gleichsfonds verwendet werden zur Förderung von
11. Nach der Überschrift Integrationsbetrieben und -abteilungen nach dem
Kapitel 11 des Teils 2 des Neunten Buches Sozial-
„Vierter Abschnitt gesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern
Schlussvorschriften“ im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozi-
algesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung
wird folgender § 46 eingefügt:
bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist,
„§ 46 sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30
Übergangsregelungen Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, soweit Leistungen als Zins-
zuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet-
(1) Abweichend von § 36 leiten die Integrations- oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004
ämter bewilligte Projekte erbracht werden.“
1. zum 30. Juni 2005 30 vom Hundert des im Zeit-
raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005
eingegangenen Ausgleichsabgabeaufkommens Artikel 2
und 45 vom Hundert des Ausgleichsabgabe-
Inkrafttreten
aufkommens für das Kalenderjahr 2003 an den
Ausgleichsfonds weiter; dabei werden die nach (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
§ 36 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2004 gel- 2004 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.
tenden Fassung geleisteten Abschlagszahlungen
berücksichtigt, (2) § 36 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Januar 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 21. Januar 2004 79
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der zwölften Bundesversammlung
Vom 16. Januar 2004
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten
durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, stellt die
Bundesregierung fest:
Zur zwölften Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 75 Mitglieder.
Bayern 90 Mitglieder.
Berlin 24 Mitglieder.
Brandenburg 20 Mitglieder.
Bremen 5 Mitglieder.
Hamburg 12 Mitglieder.
Hessen 43 Mitglieder.
Mecklenburg-Vorpommern 13 Mitglieder.
Niedersachsen 60 Mitglieder.
Nordrhein-Westfalen 129 Mitglieder.
Rheinland-Pfalz 30 Mitglieder.
Saarland 8 Mitglieder.
Sachsen 34 Mitglieder.
Sachsen-Anhalt 20 Mitglieder.
Schleswig-Holstein 21 Mitglieder.
Thüringen 19 Mitglieder.
Berlin, den 16. Januar 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily