1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Telekommunikationsgesetz (TKG)*)
Vom 22. Juni 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 19 Diskriminierungsverbot
das folgende Gesetz beschlossen: § 20 Transparenzverpflichtung
Inhaltsübersicht § 21 Zugangsverpflichtungen
§ 22 Zugangsvereinbarungen
Teil 1
§ 23 Standardangebot
Allgemeine Vorschriften
§ 24 Getrennte Rechnungsführung
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 25 Anordnungen durch die Regulierungsbehörde
§ 2 Regulierung und Ziele
§ 26 Veröffentlichung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Internationale Berichtspflichten Abschnitt 3
§ 5 Medien der Veröffentlichung Entgeltregulierung
§ 6 Meldepflicht Unterabschnitt 1
§ 7 Strukturelle Separierung
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Internationaler Status
§ 27 Ziel der Entgeltregulierung
Teil 2 § 28 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit
beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Verein-
Marktregulierung barung von Entgelten
§ 29 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung
Abschnitt 1
Ve r f a h r e n d e r M a r k t r e g u l i e r u n g Unterabschnitt 2
§ 9 Grundsatz Regulierung
§ 10 Marktdefinition von Entgelten für Zugangsleistungen
§ 11 Marktanalyse § 30 Entgeltregulierung
§ 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren § 31 Entgeltgenehmigung
§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse § 32 Arten der Entgeltgenehmigung
§ 14 Überprüfung der Marktdefinition und -analyse § 33 Kostenunterlagen
§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen § 34 Price-Cap-Verfahren
§ 35 Verfahren der Entgeltgenehmigung
Abschnitt 2
§ 36 Veröffentlichung
Zugangsregulierung
§ 37 Abweichung von genehmigten Entgelten
§ 16 Verträge über Zusammenschaltung
§ 38 Nachträgliche Regulierung von Entgelten
§ 17 Vertraulichkeit von Informationen
§ 18 Kontrolle über Zugang zu Endnutzern Unterabschnitt 3
Regulierung
von Entgelten für Endnutzerleistungen
*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 39 Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektro-
nische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG
Abschnitt 4
Nr. L 108 S. 33); Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer S o n s t i g e Ve r p f l i c h t u n g e n
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG
Nr. L 108 S. 21); Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments § 40 Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren § 41 Angebot von Mietleitungen
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 7); Richt-
linie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Abschnitt 5
7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektroni-
schen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) Besondere Missbrauchsaufsicht
(ABl. EG Nr. L 108 S. 51) sowie Richtlinie 2002/58/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Ver- § 42 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit
arbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre beträchtlicher Marktmacht
in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie) (ABl. EG
Nr. L 201 S. 37). § 43 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
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Teil 3 Teil 6
Kundenschutz Universaldienst
§ 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung § 78 Universaldienstleistungen
§ 45 Kundenschutzverordnung § 79 Erschwinglichkeit der Entgelte
§ 46 Rufnummernübertragbarkeit, europäischer Telefonnum- § 80 Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes
mernraum § 81 Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen
§ 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten § 82 Ausgleich für Universaldienstleistungen
§ 83 Universaldienstleistungsabgabe
Teil 4
§ 84 Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universal-
Rundfunkübertragung
dienstleistungen
§ 48 Interoperabilität von Fernsehgeräten
§ 85 Leistungseinstellungen
§ 49 Interoperabilität der Übertragung digitaler Fernsehsigna-
§ 86 Sicherheitsleistungen
le
§ 87 Umsatzmeldungen
§ 50 Zugangsberechtigungssysteme
§ 51 Streitschlichtung Teil 7
Fernmeldegeheimnis,
Teil 5 Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
Vergabe von Frequenzen, Nummern und Wegerechten
Abschnitt 1
Abschnitt 1 Fernmeldegeheimnis
Frequenzordnung § 88 Fernmeldegeheimnis
§ 52 Aufgaben § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
§ 53 Frequenzbereichszuweisung Empfangsanlagen
§ 54 Frequenznutzungsplan § 90 Missbrauch von Sendeanlagen
§ 55 Frequenzzuteilung
Abschnitt 2
§ 56 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten
Datenschutz
§ 57 Besondere Voraussetzungen der Frequenzzuteilung
§ 91 Anwendungsbereich
§ 58 Frequenznutzungen abweichend von Plänen
§ 92 Datenübermittlung an ausländische nicht öffentliche
§ 59 Gemeinsame Frequenznutzung Stellen
§ 60 Bestandteile der Frequenzzuteilung § 93 Informationspflichten
§ 61 Vergabeverfahren § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren
§ 62 Frequenzhandel § 95 Vertragsverhältnisse
§ 63 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 96 Verkehrsdaten
§ 64 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
§ 65 Einschränkung der Frequenzzuteilung § 98 Standortdaten
§ 99 Einzelverbindungsnachweis
Abschnitt 2
§ 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-
Nummerierung brauch von Telekommunikationsdiensten
§ 66 Nummerierung § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen
§ 67 Befugnisse der Regulierungsbehörde § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung
§ 103 Automatische Anrufweiterschaltung
Abschnitt 3
§ 104 Teilnehmerverzeichnisse
We g e r e c h t e
§ 105 Auskunftserteilung
§ 68 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege
§ 106 Telegrammdienst
§ 69 Übertragung des Wegerechts
§ 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeiche-
§ 70 Mitbenutzung
rung
§ 71 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs-
zweck Abschnitt 3
§ 72 Gebotene Änderung Öffentliche Sicherheit
§ 73 Schonung der Baumpflanzungen § 108 Notruf
§ 74 Besondere Anlagen § 109 Technische Schutzmaßnahmen
§ 75 Spätere besondere Anlagen § 110 Technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken § 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
§ 77 Ersatzansprüche § 112 Automatisiertes Auskunftsverfahren
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§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren § 144 Telekommunikationsbeitrag
§ 114 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes § 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
§ 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen § 146 Kosten des Vorverfahrens
§ 147 Mitteilung der Regulierungsbehörde
Teil 8
Regulierungsbehörde Teil 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
§ 148 Strafvorschriften
Organisation
§ 149 Bußgeldvorschriften
§ 116 Sitz und Rechtsstellung
§ 117 Veröffentlichung von Weisungen des Bundesministeri-
Teil 11
ums für Wirtschaft und Arbeit
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 118 Beirat
§ 150 Übergangsvorschriften
§ 119 Geschäftsordnung, Vorsitz, Sitzungen des Beirates
§ 151 Änderung anderer Rechtsvorschriften
§ 120 Aufgaben des Beirates
§ 152 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 121 Tätigkeitsbericht
§ 122 Jahresbericht
§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behörden Teil 1
§ 124 Mediation Allgemeine Vorschriften
§ 125 Wissenschaftliche Beratung
§1
Abschnitt 2
Zweck des Gesetzes
Befugnisse
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologie-
§ 126 Untersagung
neutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
§ 127 Auskunftsverlangen Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunika-
§ 128 Ermittlungen tionsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend
§ 129 Beschlagnahme angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
gewährleisten.
§ 130 Vorläufige Anordnungen
§ 131 Abschluss des Verfahrens §2
Abschnitt 3 Regulierung und Ziele
Ve r f a h r e n (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine
hoheitliche Aufgabe des Bundes.
Unterabschnitt 1
(2) Ziele der Regulierung sind:
Beschlusskammern
1. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbrau-
§ 132 Beschlusskammerentscheidungen
cherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikati-
§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen on und die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
§ 134 Einleitung, Beteiligte 2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wett-
§ 135 Anhörung, mündliche Verhandlung bewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbs-
§ 136 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse orientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich
der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der
Unterabschnitt 2 zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der
Gerichtsverfahren Fläche,
§ 137 Rechtsmittel 3. effiziente Infrastrukturinvestitionen zu fördern und
§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde
Innovationen zu unterstützen,
§ 139 Beteiligung der Regulierungsbehörde bei bürgerlichen 4. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen
Rechtsstreitigkeiten Union zu fördern,
5. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundver-
Unterabschnitt 3
sorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universal-
Internationale Aufgaben dienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
§ 140 Internationale Aufgaben 6. die Förderung von Telekommunikationsdiensten bei
§ 141 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr öffentlichen Einrichtungen,
7. die Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien
Teil 9
Nutzung von Frequenzen, auch unter Berücksichti-
Abgaben gung der Belange des Rundfunks,
§ 142 Gebühren und Auslagen 8. eine effiziente Nutzung von Nummerierungsressour-
§ 143 Frequenznutzungsbeitrag cen zu gewährleisten,
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9. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicher- 10. „geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikati-
heit. onsdiensten“ das nachhaltige Angebot von Telekom-
munikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzie-
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-
lungsabsicht;
werbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch die-
ses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen 11. „Kundenkarten“ Karten, mit deren Hilfe Telekommu-
getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zustän- nikationsverbindungen hergestellt und personen-
digkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. bezogene Daten erhoben werden können;
(4) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums 12. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein
der Verteidigung bleiben unberührt. Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist,
dass er auch nach Rückführung der sektorspezifi-
(5) Die Belange von Rundfunk und vergleichbaren schen Regulierung fortbesteht;
Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtli-
chen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt. 13. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikati-
onsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
§3 14. „Nutzer“ jede natürliche Person, die einen Telekom-
munikationsdienst für private oder geschäftliche
Begriffsbestimmungen Zwecke nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind sein;
1. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen Tele- 15. „öffentliches Münz- und Kartentelefon“ ein der All-
fondienst aufgebaute Verbindung, die eine zwei- gemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für
seitige Echtzeitkommunikation ermöglicht; dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem
Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Gut-
2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Soft- habenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwen-
ware-Schnittstelle zwischen Anwendungen und Be- det werden können;
triebsfunktionen digitaler Fernsehempfangsgeräte;
16. „öffentliches Telefonnetz“ ein Telekommunikations-
3. „Bestandsdaten“ Daten eines Teilnehmers, die für netz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugäng-
die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Ände- lichen Telefondienstes genutzt wird und darüber
rung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfern-
über Telekommunikationsdienste erhoben werden; übertragung und einen funktionalen Internetzugang
4. „beträchtliche Marktmacht“ eines oder mehrerer ermöglicht;
Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen 17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der
nach § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 vorliegen; Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das
5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder Dienst, der die Er- Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen ein-
hebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder schließlich der Möglichkeit, Notrufe abzusetzen; der
Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch
für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgelt- folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermitt-
abrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß lungspersonal, Auskunftsdienste, Teilnehmerver-
hinausgeht; zeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und
Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach beson-
6. „Diensteanbieter“ jeder, der ganz oder teilweise deren Bedingungen sowie Bereitstellung geografisch
geschäftsmäßig nicht gebundener Dienste;
a) Telekommunikationsdienste erbringt oder 18. „Rufnummer“ eine Nummer, durch deren Wahl im
öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem
b) an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
7. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät
19. „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommuni-
mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein
kationsnetz erhoben oder verwendet werden und die
Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur
den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines
Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit
Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit
Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberech-
angeben;
tigung, angereichert sein können;
20. „Teilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person,
8. „Endnutzer“ eine juristische oder natürliche Person,
die mit einem Anbieter von Telekommunikations-
die weder öffentliche Telekommunikationsnetze
diensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger
betreibt noch Telekommunikationsdienste für die
Dienste geschlossen hat;
Öffentlichkeit erbringt;
21. „Teilnehmeranschluss“ die physische Verbindung,
9. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder
mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlich-
Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen
keiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten
9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste
oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen
und andere Anwendungen elektromagnetischer
öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes
ist auch die Führung elektromagnetischer Wellen in 22. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des
und längs von Leitern, für die keine Freizügigkeit Aussendens, Übermittelns und Empfangens von
nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist; Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
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23. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrich- Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern des-
tungen oder Systeme, die als Nachrichten identifi- selben oder eines anderen Unternehmens oder die
zierbare elektromagnetische oder optische Signale Inanspruchnahme von Diensten eines anderen
senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von
oder kontrollieren können; den beteiligten Parteien erbracht werden oder von
anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben.
24. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs
Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwie- und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekom-
gend in der Übertragung von Signalen über Telekom- munikationsnetze hergestellt.
munikationsnetze bestehen, einschließlich Übertra-
gungsdienste in Rundfunknetzen;
§4
25. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die
keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungs- Internationale Berichtspflichten
fluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung
Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnet-
noch während der Telekommunikationsverbindung
zen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten
erfüllt wird;
für die Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde
26. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen,
geführte Telekommunikationskabelanlagen ein- die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der
schließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei- Europäischen Kommission und anderen internationalen
gungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Gremien erfüllen zu können.
Kabelschächte und Kabelkanalrohre;
27. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von §5
Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermitt-
Medien der Veröffentlichung
lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweiti-
gen Ressourcen, die die Übertragung von Signalen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen
über Kabel, Funk, optische und andere elektromag- die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz verpflich-
netische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich tet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internet-
Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen seite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.
Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Sig- Im Amtsblatt der Regulierungsbehörde sind auch techni-
nalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und sche Richtlinien bekannt zu machen.
Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig
von der Art der übertragenen Information;
§6
28. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in
Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren Meldepflicht
übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt- (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikations-
zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen netze betreibt oder gewerblich Telekommunikations-
mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermö- dienste für die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnah-
gen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer me, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie
Abschlusseinrichtungen; Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde
29. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Schrift-
ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 form.
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (2) Die Meldung muss die Angaben enthalten, die für
verbundene Unternehmen; die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach
30. „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines Absatz 1 erforderlich sind, insbesondere die Handels-
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet registernummer, die Anschrift, die Kurzbeschreibung des
oder genutzt werden; Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen Ter-
min für die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach
31. „wirksamer Wettbewerb“ die Abwesenheit von einem von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen
beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 und veröffentlichten Formular zu erfolgen.
Satz 3 bis 5;
(3) Auf Antrag bestätigt die Regulierungsbehörde
32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Mel-
Diensten für ein anderes Unternehmen unter be- dung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unter-
stimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung nehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
von Telekommunikationsdiensten; Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
33. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Ver- (4) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht regelmäßig
fahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nut- ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen.
zung geschützter Rundfunkprogramme von einem
Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis ab- (5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit ein-
hängig machen; deutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der
Regulierungsbehörde nicht innerhalb eines Zeitraums
34. „Zusammenschaltung“ derjenige Zugang, der die von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann
physische und logische Verbindung öffentlicher Tele- die Regulierungsbehörde die Beendigung der Tätigkeit
kommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines von Amts wegen feststellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1195
§7 des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach
Strukturelle Separierung § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vor-
liegt.
Unternehmen, die öffentliche Telekommunikations-
netze betreiben oder Telekommunikationsdienste für die (2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11
Öffentlichkeit anbieten und innerhalb der Europäischen über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch
Union besondere oder ausschließliche Rechte für die die Regulierungsbehörde Maßnahmen nach diesem Teil
Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, auferlegt.
sind verpflichtet, (3) § 18 bleibt unberührt.
1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereit-
stellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
§ 10
und der Erbringung von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit strukturell auszugliedern oder Marktdefinition
2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der (1) Die Regulierungsbehörde legt erstmals unverzüg-
Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikations- lich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und
netzen oder der Erbringung von Telekommunikations- räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die
diensten für die Öffentlichkeit in dem Umfang getrennt für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in
Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von Betracht kommen.
rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeführt
würden, so dass alle Kosten und Einnahmebestand- (2) Für eine Regulierung nach diesem Teil kommen
teile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhalten-
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurech- de strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutritts-
nungsmethoden einschließlich einer detaillierten Auf- schranken gekennzeichnet sind, längerfristig nicht zu
schlüsselung des Anlagevermögens und der struktur- wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die
bedingten Kosten offen gelegt werden. Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein
nicht ausreicht, um dem betreffenden Marktversagen
§8 entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der Regu-
lierungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Be-
Internationaler Status urteilungsspielraums bestimmt. Sie berücksichtigt dabei
(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikati- weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf relevante
onsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Ange- Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach
bots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäi-
bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Konstitution und der Konvention der Internationalen Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)
Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils gel-
sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmel- tenden Fassung.
deunion ergebenden Verpflichtungen. (3) Das Ergebnis der Marktdefinition hat die Regulie-
(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikati- rungsbehörde der Kommission im Verfahren nach § 12 in
onsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Aus-
Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion wirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des mensch- hat.
lichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im
Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen § 11
dringenden Seuchennachrichten der Weltgesund-
heitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen, Marktanalyse
2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rah- (1) Im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine
men des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Tele- Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden
kommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von Märkte prüft die Regulierungsbehörde, ob auf dem unter-
der Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrück- suchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Wirk-
lich verlangt wird. samer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche
Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unter-
Teil 2 nehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es ent-
weder allein oder gemeinsam mit anderen eine der
Marktregulierung Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das
heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm
Abschnitt 1 gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von
Ve r f a h r e n d e r M a r k t r e g u l i e r u n g Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten. Die Regu-
lierungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die
§9 von der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt
in den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und
Grundsatz Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 15
(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Par-
Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen laments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommu- Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtli-
nikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG nie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
Nr. L 108 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung. Verfügt des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnet-
beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem ze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
benachbarten, nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fas-
Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sung definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein
angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über
beiden Märkten es gestatten, diese von dem einen auf beträchtliche Marktmacht verfügen und erklärt die
den anderen Markt zu übertragen und damit die gesamte Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2,
Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. der Entwurf würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt
schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel an der
(2) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungs-
Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und ins-
bereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Par-
besondere den Zielen des Artikels 8 der Richtli-
laments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
nie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommu-
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
nikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnet-
Nr. L 108 S. 33) untersucht die Regulierungsbehörde die
ze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Ab-
S. 33), hat die Regulierungsbehörde die Festlegung
satz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen Regulie-
der entsprechenden Ergebnisse um weitere zwei
rungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte
Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission
umfassen.
innerhalb dieses Zeitraums, die Regulierungsbehörde
(3) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach den aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so ist die
Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche Regulierungsbehörde an diesen Beschluss gebun-
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, den. Sie kann die Beteiligten zu dem Beschluss der
sind der Kommission im Verfahren nach § 12 vorzulegen, Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut an-
sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen den hören. Will die Regulierungsbehörde den Änderungs-
Mitgliedstaaten haben. vorschlägen der Kommission folgen, ändert sie den
Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kom-
§ 12 mission ab und übermittelt diesen der Kommission.
Andernfalls unterrichtet sie das Bundesministerium
Konsultations- und Konsolidierungsverfahren für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der
(1) Die Regulierungsbehörde gibt den interessierten Kommission.
Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist 4. Ist die Regulierungsbehörde bei Vorliegen außer-
zu dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 gewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend
Stellung zu nehmen. Die Anhörungsverfahren sowie – ohne das Verfahren nach Absatz 1 und den Num-
deren Ergebnisse werden von der Regulierungsbehörde mern 1 bis 3 einzuhalten – gehandelt werden muss,
veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzer-
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. interessen zu schützen, so kann sie umgehend an-
Die Regulierungsbehörde richtet zu diesem Zweck eine gemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt
einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller diese der Kommission und den übrigen nationalen
laufenden Anhörungen vorgehalten wird. Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer voll-
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 eine Vorlage nach ständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regu-
dieser Norm vorsehen, gilt folgendes Verfahren: lierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu
machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern,
1. Nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 unterliegt den Bestimmungen des Absatzes 1 und der
stellt die Regulierungsbehörde den Entwurf der Er- Nummern 1 bis 3.
gebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begrün-
dung der Kommission und gleichzeitig den nationalen
Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten § 13
zur Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommissi-
on und die übrigen nationalen Regulierungsbehörden. Rechtsfolgen der Marktanalyse
Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach
Absatz 1 bestimmten längeren Frist darf die Regulie- (1) Soweit die Regulierungsbehörde auf Grund einer
rungsbehörde Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19,
nicht festlegen. 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 auferlegt, ändert,
beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt
2. Die Regulierungsbehörde hat den Stellungnahmen
das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 und 4 ent-
der Kommission und der anderen nationalen Regulie-
sprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den
rungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rech-
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. Der Widerruf
nung zu tragen. Den sich daraus ergebenden Entwurf
von Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen
übermittelt sie der Kommission.
innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündi-
3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10 und 11 die gen. Das Verfahren nach Satz 1 kann die Regulierungs-
Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von behörde zusammen mit dem oder im Anschluss an das
jenen unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug Verfahren nach § 12 durchführen. Die Sätze 1 und 2 gel-
auf relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die ten auch für Verpflichtungen nach § 18.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1197
(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die Regulierungs- chen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten,
behörde einvernehmlich mit den betroffenen nationalen weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere
Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspart-
oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ner der an den Verhandlungen Beteiligten.
erfüllen haben. Das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1, 2
und 4 gilt entsprechend.
§ 18
(3) Die Entscheidungen nach den §§ 18, 19, 20, 21, 24,
30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen Kontrolle über Zugang zu Endnutzern
der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Ver-
waltungsakt. (1) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffentli-
cher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu End-
§ 14 nutzern kontrollieren und die nicht über beträchtliche
Marktmacht verfügen, in begründeten Fällen verpflich-
Überprüfung der Marktdefinition und -analyse ten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen
(1) Werden der Regulierungsbehörde Tatsachen be- von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikations-
kannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Ergebnis- netze zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist,
se auf Grund der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsäch- um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung
lichen Marktgegebenheiten entsprechen oder hat sich von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleis-
die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtli- ten. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde
nie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen den Zugang zu Endnutzern kontrollieren und die nicht
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze über beträchtliche Marktmacht verfügen, weitere Zu-
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) gangsverpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Ge-
geändert, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 ent- währleistung des End-zu-End-Verbunds von Diensten
sprechende Anwendung. erforderlich ist.
(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt die Regu- (2) Die Regulierungsbehörde kann Betreibern öffentli-
lierungsbehörde alle zwei Jahre die Ergebnisse einer cher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu End-
Überprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der nutzern kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung
Marktanalyse nach § 11 vor. eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkunden-
marktes auferlegen, einzelne nachfragende Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber ande-
§ 15
ren nachfragenden Betreibern öffentlicher Telekommuni-
Verfahren bei kationsnetze hinsichtlich der Erreichbarkeit und Abrech-
sonstigen marktrelevanten Maßnahmen nung von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen
nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 und von telekommunikati-
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Regu-
onsgestützten Diensten nicht ohne sachlich gerecht-
lierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche
fertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschied-
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor
lich zu behandeln. Sofern die Regulierungsbehörde Ver-
einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1
pflichtungen nach Satz 1 auferlegt hat, gilt § 42 Abs. 4
durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders ge-
entsprechend.
regelt ist.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen objektiv,
Abschnitt 2 transparent und nichtdiskriminierend sein. § 21 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
Zugangsregulierung
§ 16 § 19
Verträge über Zusammenschaltung Diskriminierungsverbot
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-
onsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher (1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber
Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit be-
Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommuni- trächtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Verein-
kation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommuni- barungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beru-
kationsdiensten sowie deren Interoperabilität gemein- hen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang
schaftsweit zu gewährleisten. gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und
Billigkeit genügen müssen.
§ 17 (2) Die Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen ins-
besondere sicher, dass der betreffende Betreiber an-
Vertraulichkeit von Informationen
deren Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen,
Informationen, die von Betreibern öffentlicher Netze im unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingun-
Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder Zusam- gen anbietet und Dienste und Informationen für Dritte zu
menschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität
Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt wer- bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner
den. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus sol- Tochter- oder Partnerunternehmen.
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
§ 20 1. Zugang zu bestimmten Netzkomponenten oder -ein-
richtungen einschließlich des entbündelten Breit-
Transparenzverpflichtung
bandzugangs zu gewähren,
(1) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über 2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die nachträglich zu verweigern,
zum Zugang berechtigten Unternehmen alle für die In-
anspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen 3. Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen
benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbeson- Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu
dere Informationen zur Buchführung, zu technischen Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten
Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene
Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Ent- Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten
gelte. und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste
zu berücksichtigen,
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, einem Be-
treiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, 4. bestimmte für die Interoperabilität der Ende-zu-Ende-
welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu Kommunikation notwendige Voraussetzungen, ein-
stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist. schließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für
intelligente Netzdienste oder Roaming (die Ermögli-
§ 21 chung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer
Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs
Zugangsverpflichtungen des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für des-
(1) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von sen Endnutzer) zu schaffen,
Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung
netze, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, ver-
oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewähr-
pflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren
leistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der
einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung,
Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter
insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines
Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtun-
nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten End-
gen zu gewähren,
nutzermarktes behindert oder diese Entwicklung den
Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der 6. im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen
Prüfung, ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglich-
und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den keiten von Zugangsleistungen sowie Kooperations-
Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 steht, hat die Regulie- möglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtig-
rungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen: ten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betrei-
1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der ber mit beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall
Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtun- nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Ko-
gen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, operation aus technischen Gründen nicht oder nur
wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung eingeschränkt möglich ist,
und des Zugangs berücksichtigt werden,
7. Zugang zu Dienstleistungen im Bereich der einheit-
2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen lichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme
Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität, oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den
3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Ein- nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit die
richtung unter Berücksichtigung der Investitions- Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem
risiken, überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes
der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbie-
4. die Notwendigkeit der langfristigen Sicherung des tern von Telekommunikationsdienstleistungen für die
Wettbewerbs bei öffentlichen Telekommunikations- Öffentlichkeit abgeschlossen haben und auch ande-
netzen und Telekommunikationsdiensten für die ren Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung
Öffentlichkeit, insbesondere durch Anreize zu effizien- beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu die-
ten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die sen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung
langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, niedergelegten Bedingungen gewähren:
5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem a) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von
Eigentum, Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffent-
6. die Bereitstellung europaweiter Dienste und lichkeit nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine
Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen,
7. ob bereits auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil
die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die
oder freiwillige Angebote am Markt, die von einem
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen,
großen Teil des Marktes angenommen werden, zur
Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und telekommu-
Sicherstellung der in § 2 Abs. 2 genannten Regulie-
nikationsgestützte Dienste anderer Anbieter aus-
rungsziele ausreichen.
weist, die über den Netzzugang des Endnutzers in
(2) Die Regulierungsbehörde kann Betreiber öffent- Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für
licher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche Entgelte für während der Telefonverbindung über-
Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 tragene Berechtigungscodes, wenn diese aus-
unter anderem verpflichten, schließlich Dienstleistungen zum Gegenstand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1199
haben. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für 4. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen
diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen
Anspruch genommene Leistung wie für dessen und Masten zu ermöglichen sowie den Nachfragern
Forderungen. oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen
Einrichtungen zu gewähren.
b) Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann
nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte (4) Weist ein Betreiber nach, dass durch die Inan-
Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 spruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der
mit Entgelten über 30 Euro (ab dem 1. Januar 2008 Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs
über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte telekommuni- gefährdet würde, erlegt die Regulierungsbehörde die
kationsgestützte Dienste und Leistungen nach betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer
Buchstabe a Satz 2 jeweils mit Entgelten über Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und
2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven
Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Ver- Maßstäben zu beurteilen.
pflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für
Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung
und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter § 22
kann ebenfalls nicht auferlegt werden. Zugangsvereinbarungen
c) Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-
Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderun- onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt
gen für Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt
und 2 sind den Anbietern von Telekommunika- worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die
tionsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vom diese Leistung nachfragen, um Telekommunikations-
Rechnungsersteller die erforderlichen Bestands- dienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens
daten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistun- aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsver-
gen im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden pflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden
selbst in Rechnung stellt, sind ihm ab dem 1. April Zugang abzugeben.
2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rech-
nungsersteller zu übermitteln. (2) Zugangsvereinbarungen, die ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über be-
d) Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen trächtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der
für die Öffentlichkeit haben dem Rechnungserstel- Schriftform.
ler gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine
Datensätze für Leistungen zur Abrechnung über- (3) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-
mittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder den onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
verbraucherschutzrechtlichen Regelungen ent- muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen
sprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die er als Anbieter beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem
Verantwortung noch haftet er für die für Dritte Abschluss der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Regu-
abgerechneten Leistungen. lierungsbehörde veröffentlicht, wann und wo Nachfrager
nach Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1
e) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen einsehen können.
einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen
Hinweis aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur
den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenen- § 23
falls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag
Standardangebot
mit befreiender Wirkung an den Rechnungserstel-
ler zahlen kann. (1) Die Regulierungsbehörde soll einen Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über be-
(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreibern öffentli- trächtliche Marktmacht verfügt und einer Zugangsver-
cher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche pflichtung nach § 21 unterliegt, verpflichten, in der Regel
Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach innerhalb von drei Monaten ein Standardangebot für die
Absatz 1 auferlegen: Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine allgemei-
1. vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmer- ne Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann gemein-
anschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teil- sam mit einer Entscheidung über die Auferlegung einer
nehmeranschluss (Bereitstellung des Zugangs zum Zugangsverpflichtung nach § 21 ergehen.
Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der Weise, (2) Soweit ein Betreiber eines öffentlichen Telekommu-
dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums nikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein Stan-
der Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird) zu ge- dardangebot vorlegt, ermittelt die Regulierungsbehörde,
währen, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage
2. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen besteht. Zu diesem Zweck gibt die Regulierungsbehörde
zu ermöglichen, tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach sol-
chen Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im
3. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Proto- Anschluss daran gibt sie dem Betreiber mit beträchtlicher
kollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, wel-
Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuel- che der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht
le Netze unentbehrlich sind, zu gewähren, Bestandteil eines Standardangebots werden sollen.
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(3) Die Regulierungsbehörde legt unter Berücksichti- getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die Regulie-
gung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangs- rungsbehörde verlangt insbesondere von einem vertikal
leistungen fest, die der Betreiber mit beträchtlicher integrierten Unternehmen in der Regel, seine Vorleis-
Marktmacht als Standardangebot anbieten muss. Die tungspreise und seine internen Verrechnungspreise
Regulierungsbehörde fordert den Betreiber auf, innerhalb transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem
einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standard- Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und unzuläs-
angebot mit Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen sige Quersubventionen verhindert werden. Die Regulie-
einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese rungsbehörde kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden
einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chan- Rechnungsführungsmethode machen.
cengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit. Dieses Stan-
(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ihr
dardangebot muss so umfassend sein, dass es von den
die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach
einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen an-
Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammen-
genommen werden kann. Die vorgenannten Sätze gelten
hängender Informationen und Dokumente auf Anforde-
auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht ein unzureichendes Standardangebot vor- rung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die
Regulierungsbehörde kann diese Informationen in geeig-
gelegt hat.
neter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung
(4) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die
Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Be-
Vorgaben für einzelne Bedingungen, insbesondere in triebsgeheimnissen zu beachten.
Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitig-
keit nicht umgesetzt wurden. Die Regulierungsbehörde
§ 25
versieht Standardangebote in der Regel mit einer Min-
destlaufzeit. Der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Anordnungen
muss beabsichtigte Änderungen oder eine Einstellung durch die Regulierungsbehörde
des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Min-
destlaufzeit gegenüber der Regulierungsbehörde anzei- (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 22 oder
gen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und 4 Satz 1 eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach § 18
und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach
Regulierung der Entgelte gelten die §§ 27 bis 37. diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine
Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die
(5) Sofern eine Zugangsleistung bereits Gegenstand Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten
einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die Regu- innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch
lierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Tele- einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung
kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt- Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründen-
macht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung als den Fällen kann die Regulierungsbehörde innerhalb der
Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminie- in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens
rungsfrei anzubieten, wenn zu erwarten ist, dass für diese vier Monate verlängern.
Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage entstehen
(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solan-
wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren
ge die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschal-
Erbringung ein Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
tungsvereinbarung treffen.
kationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-
fügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet (3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss in Schriftform
worden ist. erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere
muss dargelegt werden,
(6) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über 1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Regulie-
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine rungsbehörde haben soll,
Änderung des Standardangebots vorzunehmen, wenn
sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. 2. wann der Zugang und welche konkreten Leistungen
Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch dabei nachgefragt worden sind,
auf wesentliche Bedingungen für deren Erbringung 3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben
beziehen. Für die Änderung des Standardangebots gel- oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verwei-
ten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. gert worden sind,
(7) Der Betreiber ist verpflichtet, das Standardangebot 4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist
in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuneh- und
men.
5. im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maß-
nahmen Erläuterungen zu deren technischer Aus-
§ 24 führbarkeit.
Getrennte Rechnungsführung Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung wider-
rufen werden.
(1) Die Regulierungsbehörde kann einem Betreiber
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über (4) Zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele
beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätig- kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein
keiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine Verfahren einleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1201
(5) Gegenstand einer Anordnung können alle Bedin- medienanstalt prüft die Regulierungsbehörde auf der
gungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte Grundlage dieses Gesetzes die Einleitung eines Verfah-
sein. Die Regulierungsbehörde darf die Anordnung mit rens und die Anordnung von Maßnahmen nach den fol-
Bedingungen in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit genden Bestimmungen.
und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der festzu-
legenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
§ 28
(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsverein-
Missbräuchliches
barung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für
Verhalten eines Unternehmens mit
nachgefragte Leistungen, soll die Regulierungsbehörde
beträchtlicher Marktmacht bei der
hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils
Forderung und Vereinbarung von Entgelten
Teilentscheidungen treffen. Sofern die Regulierungs-
behörde Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils (1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der
die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein Be-
Regulierungsbehörde kann nur insgesamt angegriffen treiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
werden. über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stel-
lung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten
(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen
nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt ins-
werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung
besondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert,
der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
die
(8) Die betroffenen Betreiber müssen eine Anordnung
1. nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf
der Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei
dem jeweiligen Markt der Telekommunikation durch-
denn, die Regulierungsbehörde hat in der Anordnung
setzbar sind,
eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der
Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßga- 2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen
be des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangs- auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche
geld bis zu einer Million Euro festsetzen. Weise beeinträchtigen oder
3. einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen
§ 26 Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommu-
nikationsdienste einräumen,
Veröffentlichung
es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach den
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach die-
Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung nachge-
sem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung
wiesen wird.
von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffe-
nen Unternehmen. (2) Ein Missbrauch im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 wird
vermutet, wenn
Abschnitt 3 1. das Entgelt der betreffenden Leistung deren langfristi-
Entgeltregulierung ge zusätzliche Kosten einschließlich einer angemes-
senen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht
deckt,
Unterabschnitt 1
2. die Spanne zwischen dem Entgelt, das der Betreiber
Allgemeine Vorschriften
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewer-
§ 27 bern für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und
dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht aus-
Ziel der Entgeltregulierung
reicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzie-
(1) Ziel der Entgeltregulierung ist es, eine missbräuch- lung einer angemessenen Verzinsung des eingesetz-
liche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von ten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen
Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispoliti- (Preis-Kosten-Schere) oder
sche Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher
3. ein Unternehmen bei seinem Produktangebot eine
Marktmacht zu verhindern.
sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei
(2) Die Regulierungsbehörde hat darauf zu achten, der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Regulierungs-
dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit behörde insbesondere zu prüfen, ob es effizienten
aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot). Die Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher
Regulierungsbehörde nimmt insbesondere eine zeitliche Marktmacht möglich ist, das Bündelprodukt zu ver-
und inhaltliche Abstimmung ihrer Entgeltregulierungs- gleichbaren Konditionen anzubieten.
maßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen Entgelt-
regulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemesse-
§ 29
nen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 Abs. 2 stehen.
Anordnungen
(3) Die Regulierungsbehörde hat, soweit Belange von
im Rahmen der Entgeltregulierung
Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5
Satz 1 betroffen sind, die zuständige Landesmedien- (1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen oder
anstalt hierüber zu informieren und an eingeleiteten Ver- zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung
fahren zu beteiligen. Auf Antrag der zuständigen Landes- anordnen, dass
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
1. ihr von einem Unternehmen mit beträchtlicher Markt- Unterabschnitt 2
macht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen
zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienst-
leistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatz- § 30
mengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswir-
Entgeltregulierung
kungen auf die Endnutzer sowie auf die Wettbewerber
und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung (1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze unter-
gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung liegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-
ihres Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-
Gesetzes für erforderlich hält und macht verfügt, für nach § 21 auferlegte Zugangsleistun-
gen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde
2. ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die
nach Maßgabe des § 31. Abweichend von Satz 1 soll die
Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es der
Regulierungsbehörde solche Entgelte dann einer nach-
Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgelt-
träglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4 unter-
regulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen
werfen, wenn
Daten zu erlangen.
Die Regulierungsbehörde kann zusätzlich die Übermitt- 1. der Betreiber nicht gleichzeitig auch auf dem Markt für
lung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber tätig ist,
Datenträgern anordnen. Das Unternehmen hat die Über- über beträchtliche Marktmacht verfügt,
einstimmung mit den schriftlichen Unterlagen zu versi- 2. nach Inkrafttreten des Gesetzes beträchtliche Markt-
chern. macht festgestellt worden ist, ohne dass der Betreiber
(2) Die Regulierungsbehörde kann einem Unterneh- vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten
men mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Markt von der Regulierungsbehörde als marktbeherr-
Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. In die- schend eingestuft wurde und
sem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher 3. diese Maßnahme zur Erreichung der Regulierungs-
Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auf- ziele nach § 2 Abs. 2 ausreicht.
lagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffent- (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Entgelte für
lich verfügbar zu machen, in der mindestens die wichtigs- Zugangsleistungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 einer nachträg-
ten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung lichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4. Eine Regulie-
aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entspre- rung dieser Entgelte nach diesem Gesetz ist ausge-
chende Veröffentlichung vornimmt. Die Anwendung der schlossen, soweit eine Vereinbarung nach § 21 Abs. 2
Kostenrechnungsmethode wird von der Regulierungs- Nr. 7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen
behörde überprüft; diese kann auch eine unabhängige handelt, zu denen der Rechnungsersteller nicht verpflich-
Stelle mit der Überprüfung beauftragen. Das Prüfergeb- tet werden kann.
nis wird einmal jährlich veröffentlicht.
(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-
(3) Die Regulierungsbehörde kann ein Unternehmen kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-
mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Ent- macht verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21
scheidung verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarif- auferlegt worden sind, unterliegen der nachträglichen
systemen anzubieten und bestimmte Kostendeckungs- Regulierung nach § 38.
mechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist,
um die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu erreichen. (4) Entgelte, die ein Betreiber, der den Zugang zu End-
Die Regulierungsbehörde hat bei Auferlegung dieser Ver- nutzern kontrolliert und nicht über beträchtliche Markt-
pflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche macht verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18
Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird verlangt, unterliegen einer nachträglichen Regulierung.
und die Verpflichtungen möglichst vorteilhaft für den § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Endnutzer sind. Trifft die Regulierungsbehörde eine Ent- (5) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen Tele-
scheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtli- kommunikationsnetzes, der über beträchtliche Markt-
cher Markmacht innerhalb von zwei Wochen einen ent- macht verfügt, für Zugangsleistungen zu bestimmten von
sprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die Regulie- ihm angebotenen Diensten zu Großhandelsbedingungen,
rungsbehörde entscheidet nach Vorlage des Antrags die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf
oder nach Ablauf der Frist innerhalb von vier Wochen. eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich
(4) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den Ab- abweichend von § 31 Abs. 1 aus einem Abschlag auf den
sätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll- Endnutzerpreis, der einem effizienten Anbieter von Tele-
streckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million kommunikationsdiensten die Erzielung einer angemes-
Euro festgesetzt werden. senen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem
Endnutzermarkt ermöglicht. Das Entgelt entspricht dabei
(5) Die Regulierungsbehörde kann vorschreiben, in
mindestens den Kosten der effizienten Leistungsbereit-
welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung ein-
stellung.
schließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger
entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.
§ 31
(6) Die Regulierungsbehörde kann auch von Unter-
nehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfü- Entgeltgenehmigung
gen, Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach (1) Entgelte, die nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1
Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Aus- genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig,
übung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforder- wenn sie die Kosten der effizienten Leistungsbereit-
lich ist. stellung nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1203
kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der 1. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste
Genehmigungsfähigkeit nach dem Vergleichsmarktprin- entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereit-
zip entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vornehmen. stellung oder
(2) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung 2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maß-
ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten größen für die durchschnittlichen Änderungsraten der
der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienste
Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des § 34.
einschließlich einer angemessenen Verzinsung des ein-
gesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die § 33
Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt
unberührt. Kostenunterlagen
(3) Über Absatz 2 hinausgehende Aufwendungen (1) Mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6
werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des
eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Antrags erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbeson-
Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige dere:
sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die Regulie- 1. aktuelle Kostennachweise, die auch auf Datenträgern
rungsbehörde bei der Prüfung der Kostennachweise zur Verfügung zu stellen sind,
wesentliche Bestandteile der nachgewiesenen Kosten
für nicht effizient, fordert sie den Betreiber unverzüglich 2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich
auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf
Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Satzes 1 handelt. 3. Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe
der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der
(4) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung
Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nach-
des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Regulie-
fragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung
rungsbehörde insbesondere
für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das
1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens, Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre.
2. die Verhältnisse auf den nationalen und internationa- (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nr. 1 umfassen
len Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzel-
Unternehmens auf diesen Märkten, kosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zu-
ordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der Kosten-
3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das ein- nachweise nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:
gesetzte Eigenkapital, wobei auch die leistungs-
spezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals 1. die der Kostenrechung zugrunde liegenden Einsatz-
gewürdigt werden können und mengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln
und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweis-
4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmen- zeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung
bedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbs- und
situation auf den Telekommunikationsmärkten.
2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Inves-
(5) Genehmigungsbedürftige Entgelte des Betreibers titionswerte sowie die Angabe plausibler Mengen-
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über schlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen
beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen Diensten des Unternehmens.
sind der Regulierungsbehörde einschließlich aller zur
(3) Darüber hinaus hat das beantragende Unterneh-
Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen vor
men regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres
dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befris-
die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Auf-
tet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens
teilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leis-
zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
tungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten
(6) Die Regulierungsbehörde kann zur Stellung von vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleis-
Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Auf- tungen können dabei zusammengefasst werden.
forderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang (4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre
Folge geleistet, leitet die Regulierungsbehörde ein Ver- Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung
fahren von Amts wegen ein. Die Regulierungsbehörde durch die Regulierungsbehörde sowie eine Quantifizie-
entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn rung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
Wochen nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Ein- und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31
leitung des Verfahrens von Amts wegen. Abweichend von Abs. 6 ermöglichen.
Satz 3 soll die Regulierungsbehörde über Entgeltanträge,
die im Rahmen des Verfahrens nach § 34 vorgelegt wor- (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen wer-
den sind, innerhalb von zwei Wochen entscheiden. den nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der
Regulierungsbehörde während des Verfahrens zusätzli-
§ 32 che Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müs-
Arten der Entgeltgenehmigung sen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb einer von der Regulierungsbehörde gesetzten
Die Regulierungsbehörde genehmigt Entgelte Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantra- (2) Im Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 1 prüft
genden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die
einheitlich anzuwenden. Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31. Im
Falle einer Genehmigung nach § 32 Nr. 2 gelten bei Ein-
(7) Die Befugnisse nach § 29 bleiben unberührt.
haltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben
nach § 28 und für den jeweiligen Korb nach § 31 als
§ 34 erfüllt.
Price-Cap-Verfahren (3) Die Genehmigung ist ganz oder teilweise zu erteilen,
(1) Die Regulierungsbehörde bestimmt den Inhalt der soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31
Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine
einem Korb zusammengefasst werden, als sich die Versagungsgründe nach Satz 2 oder 3 vorliegen. Die
erwartete Stärke des Wettbewerbs bei diesen Diensten Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die
nicht wesentlich unterscheidet. Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder
anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die
(2) Die Regulierungsbehörde stellt das Ausgangs-
Regulierungsbehörde kann eine Genehmigung der Ent-
entgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten
gelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 33
Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Ent-
genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
gelte vorliegen, ist von diesen auszugehen.
(4) Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung
(3) Die Maßgrößen für die Genehmigung nach § 32
mit einer Befristung versehen.
Nr. 2 umfassen
1. eine gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate, (5) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige
oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits
2. die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate des vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeit-
Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und punkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das
3. Nebenbedingungen, die geeignet sind, einen Miss- Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das
brauch nach § 28 zu verhindern. Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungs-
gerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantrag-
(4) Bei der Vorgabe der Maßgrößen, insbesondere bei ten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend
der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate, ist das wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmi-
Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten gung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines
der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das
zu berücksichtigen. Gericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung einer
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen sind die Produk- Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese
tivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleich- Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn
baren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten zu berück- eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist.
sichtigen. (6) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht genehmig-
(6) Die Regulierungsbehörde bestimmt, für welchen te Entgelte.
Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand
welcher Referenzzeiträume der Vergangenheit die Ein- § 36
haltung der Maßgrößen geprüft wird und unter welchen
Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder Veröffentlichung
Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchge- (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht beabsich-
führt werden können. tigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von Dienst-
leistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen
§ 35 nach § 32 Nr. 2 und § 34. Vor der Veröffentlichung gibt sie
dem Unternehmen, an das sich die Entscheidung richtet,
Verfahren der Entgeltgenehmigung
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(1) Neben den der Regulierungsbehörde vorliegenden
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung von Entgelten nach
Kosteninformationen kann sie zusätzlich
§ 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31
1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzie- Abs. 6 Satz 1 und 2 veröffentlicht die Regulierungsbehör-
hen, die entsprechende Leistungen auf vergleichba- de die beantragten oder vorgesehenen Entgeltmaßnah-
ren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; men.
dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte
zu berücksichtigen und
§ 37
2. zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungs-
Abweichung von genehmigten Entgelten
bereitstellung auch eine von der Kostenberechnung
des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung (1) Ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikati-
anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen. onsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt,
darf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde
Soweit die der Regulierungsbehörde vorliegenden Kos-
genehmigten Entgelte verlangen.
teninformationen für eine Prüfung der genehmigungs-
pflichtigen Entgelte nach § 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
nicht ausreichen, kann die Entscheidung der Regulie- genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maß-
rungsbehörde auf einer Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 gabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle
beruhen. des vereinbarten Entgelts tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1205
(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 führen
Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorlie- würden, kann die Regulierungsbehörde Entgelte von
gen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Regulie- Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich
rungsbehörde kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft, des Angebots von Telekommunikationsdiensten für End-
den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung nutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen. Die Regu-
eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als lierungsbehörde soll die Genehmigungspflicht auf solche
das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber geneh- Märkte beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht
migungsbedürftiges Entgelt enthält. mit der Entstehung eines nachhaltig wettbewerbsorien-
tierten Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer Genehmi-
§ 38 gungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei
dürfen Entgelte für Endnutzerleistungen nicht nach § 32
Nachträgliche Regulierung von Entgelten Nr. 2 mit Entgelten für Zugangsleistungen in einem Korb
(1) Unterliegen Entgelte einer nachträglichen Entgelt- zusammengefasst werden.
regulierung, sind sie der Regulierungsbehörde zwei (2) Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 unterliegen
Monate vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
Regulierungsbehörde untersagt innerhalb von zwei entsprechend.
Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme
die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prü- (3) Sofern Entgelte für Endnutzerleistungen von An-
fung, wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig bietern von Telekommunikationsdiensten, die über be-
nicht mit § 28 vereinbar wäre. Entgeltmaßnahmen bezüg- trächtliche Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmi-
lich individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne gung unterworfen worden sind, unterliegen sie der nach-
weiteres auf eine Vielzahl anderer Nachfrager übertrag- träglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
bar sind, sind der Regulierungsbehörde unmittelbar nach chend. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde
Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben. unter Beachtung von Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihr Entgeltmaß-
(2) Wenn der Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt nahmen zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zur
werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Kenntnis zu geben. Die Regulierungsbehörde untersagt
Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Entgelt-
Marktmacht nicht den Maßstäben des § 28 genügen, maßnahme die Einführung des Entgelts bis zum
leitet die Regulierungsbehörde unverzüglich eine Über- Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante Entgelt-
prüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Über- maßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
prüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter
Sollte der Regulierungsbehörde eine Überprüfung nach Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine Vielzahl von
dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 anderen Endnutzern übertragbar sind, sind der Regulie-
Nr. 1 nicht möglich sein, kann sie auch nach § 33 vor- rungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss zur
gehen. Kenntnis zu geben.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb (4) Sofern ein Unternehmen, das auf einem End-
von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung. kundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt,
(4) Sofern die Regulierungsbehörde feststellt, dass verpflichtet ist, Zugang zu einer entsprechenden Zu-
Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 genügen, unter- gangsleistung nach § 21 zu gewähren, die Bestandteile
sagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem End-
und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt kundenmarkt wesentlich sind, ist das Unternehmen ver-
der Feststellung für unwirksam. Gleichzeitig kann die pflichtet, gleichzeitig mit einer geplanten Entgeltmaßnah-
Regulierungsbehörde Entgelte anordnen, die den Maß- me im Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung
stäben des § 28 genügen. Sofern der Anbieter mit vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des § 28
beträchtlicher Marktmacht danach eigene Entgeltvor- genügt. Sofern das Unternehmen mit beträchtlicher
schläge vorlegt, prüft die Regulierungsbehörde binnen Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot vorlegt,
eines Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Ver- kann die Regulierungsbehörde die Forderung des End-
stöße gegen die Maßstäbe des § 28 abstellen. § 37 gilt kundenentgelts ohne weitere Prüfung untersagen.
entsprechend. Die Regulierungsbehörde ordnet im Falle
eines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit be- Abschnitt 4
trächtlicher Marktmacht im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 3
auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit be- S o n s t i g e Ve r p f l i c h t u n g e n
trächtlicher Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen
hat. § 40
Betreiberauswahl
Unterabschnitt 3 und Betreibervorauswahl
Regulierung von Entgelten für Endnutzerleistungen (1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unterneh-
men, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
§ 39 öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen
Standorten als Unternehmen mit beträchtlicher Markt-
Entgeltregulierung bei Endnutzerleistungen
macht eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 4
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten
Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiber- aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von
auswahl und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
ermöglichen. Das geschieht sowohl durch Betreiberaus- Abschnitt 5
wahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kenn-
Besondere Missbrauchsaufsicht
zahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch
bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte
Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu § 42
übergehen. Der Teilnehmer soll dabei auch unterschied-
liche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen Missbräuchliches Verhalten eines
vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zusam- (1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten, von
menschaltung ist bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von tele-
Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten kommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtli-
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen, che Marktmacht verfügt, oder ein Betreiber eines öffentli-
die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und chen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht miss-
durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für bräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere
Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch vor, wenn andere Unternehmen unmittelbar oder mittel-
nehmen wollen, unterliegen der nachträglichen Regulie- bar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglich-
rung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. keiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich beeinträchtigt werden.
anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur (2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird
dann auferlegt werden, wenn ansonsten die Regulie- vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher
rungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht erreicht werden. Insofern Marktmacht sich selbst, seinen Tochter- oder Partner-
nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunk- unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten
endnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu
Absatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden. günstigeren Bedingungen oder zu einer besseren Quali-
Nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunk- tät ermöglicht, als es sie anderen Unternehmen bei der
endnutzermarkt ist ein chancengleicher Wettbewerb zwi- Nutzung der Leistung für deren Telekommunikations-
schen Diensten der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber dienste oder mit diesen in Zusammenhang stehenden
und den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter für die Diensten einräumt, es sei denn, das Unternehmen weist
Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene; dieser chancen- Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer
gleiche Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betrei- Bedingungen sachlich rechtfertigen.
bern öffentlicher Mobilfunknetze unabhängige Mobil-
funkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit mittels Diensten (3) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 wird auch
auch auf Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentli- dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen
cher Mobilfunknetze zu einem nachhaltig wettbewerbs- Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Markt-
orientierten Mobilfunkendnutzermarkt beitragen. macht seiner Verpflichtung aus § 22 Abs. 1 nicht nach-
kommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen
ohne sachlichen Grund verzögert wird.
§ 41
(4) Auf Antrag oder von Amts wegen trifft die Regulie-
Angebot von Mietleitungen rungsbehörde eine Entscheidung, um die missbräuchli-
che Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu be-
(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unterneh-
enden. Dazu kann sie dem Unternehmen, das seine
men, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils
marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein
oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über
Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz
beträchtliche Marktmacht verfügen, zur Bereitstellung
oder teilweise für unwirksam erklären. Eine solche Ent-
des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend
scheidung soll in der Regel innerhalb einer Frist von vier
dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches
Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen wer-
die Kommission auf der Grundlage des Artikels 17 der
den. Bei einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und
des Antrags der Fristbeginn. Den Antrag nach Satz 1
des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)
sein.
erstellt.
(2) Die Unternehmen haben die Bedingungen 3.1
§ 43
bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März Vorteilsabschöpfung
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei durch die Regulierungsbehörde
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu (1) Hat ein Unternehmen gegen eine Verfügung der
veröffentlichen. Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Regulierungsbehörde nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich
Punkt 3.3 kann die Regulierungsbehörde erforderlichen- oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes
falls Zielvorgaben festsetzen. verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt, soll die Regulierungsbehörde die Abschöpfung
(3) Bezüglich der Entgeltregulierung gelten die §§ 27 des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unter-
bis 39. Die Vorschriften über die Zugangsregulierung nehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags
nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt. auferlegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1207
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil des Deutschen Bundestages und des Bundesrates
durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhän- Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Tele-
gung oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist. kommunikationsdiensten und für die Sicherstellung der
Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst Genauigkeit und Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu
nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte erlassen. Dabei sind die Interessen behinderter Menschen
Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an besonders zu berücksichtigen. In der Verordnung sind
das Unternehmen zurückzuerstatten. die Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen
(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung festzulegen. Insbesondere sind die Artikel 21 und 22 der
eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen ange- Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und
messenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirt- und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikations-
schaftliche Vorteil gering ist. netzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG
Nr. L 108 S. 51) zu berücksichtigen.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-
schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlen- (2) In der Rechtsverordnung können insbesondere
mäßig zu bestimmen. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegen-
stand und die Beendigung der Verträge getroffen und die
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sons-
Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhand- tigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten fest-
lung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren gelegt werden, einschließlich der Informationsverpflich-
angeordnet werden. tungen nach Anhang II der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
Teil 3 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
Kundenschutz (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51). Die
Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienste-
§ 44 qualität in einem bestimmten Messverfahren durchzu-
Anspruch auf führen und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Schadensersatz und Unterlassung der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen
und Dienstequalität enthalten müssen.
(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine
auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, (3) In der Rechtsverordnung sind im Einzelnen insbe-
eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auf- sondere Regelungen zu treffen über
erlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Regulie- 1. die Haftung der Unternehmen,
rungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Besei-
tigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung 2. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäfts-
verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn bedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer
eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als End- Einbeziehung,
verbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß be- 3. Informationspflichten und Regelungen bei Verletzun-
einträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder gen dieser Pflichten,
Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher oder
einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens ver- 4. Verpflichtungen der Unternehmen, die sich aus
pflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geld- Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des Europäi-
schulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
Anwendung. (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51)
ergeben, damit die Kunden ihre Ausgaben über-
(2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder
wachen und steuern können,
Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften 5. die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse und Aus-
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- kunftsdienstedatenbanken,
verordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher
6. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren für Kun-
dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von
den und
den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten
Stellen in Anspruch genommen werden. Werden die 7. die Grundstückseigentümererklärung.
Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von
einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, § 46
so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den In-
haber des Betriebes begründet. Im Übrigen bleibt das Rufnummernübertragbarkeit,
Unterlassungsklagengesetz unberührt. europäischer Telefonnummernraum
(1) Betreiber öffentlich zugänglicher Telefonnetze ha-
§ 45 ben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer ihre
Kundenschutzverordnung Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den
Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten können:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum beson-
deren Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der 1. im Falle geographisch gebundener Rufnummern an
Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung einem bestimmten Standort und
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
2. im Fall nicht geographisch gebundener Rufnummern § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches Entgelt soll nur dann einer
an jedem Standort. Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden,
wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleis-
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummern-
tungen über eine beträchtliche Marktmacht verfügt.
räume oder Nummerteilräume, die für einen Telefon-
dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Über-
tragung von Rufnummern für Telefondienste an festen
Standorten, zu solchen ohne festen Standort und um- Teil 4
gekehrt unzulässig. Rundfunkübertragung
(2) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer § 48
ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Interoperabilität von Fernsehgeräten
Anbieters von Telekommunikationsdiensten für die Öf-
fentlichkeit entsprechend Absatz 1 beibehalten können. (1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bild-
(3) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rech- schirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter über-
nung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entste- schreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkann-
hen. Das Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber ten europäischen Normenorganisation angenommenen
einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den An-
Öffentlichkeit in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unter- schluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
liegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe
des § 38 Abs. 2 bis 4. (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig an-
gebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
(4) Betreiber öffentlicher Telefonnetze haben in ihren
Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den europäi- 1. soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, des-
schen Telefonnummernraum ausgeführt werden. sen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet,
mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausge-
stattet sein, die von einer anerkannten europäischen
§ 47 Normenorganisation angenommen wurde oder einer
Bereitstellen von Teilnehmerdaten gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation
entspricht und den Anschluss digitaler Fernseh-
(1) Jedes Unternehmen, das Telekommunikations- empfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zu-
dienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an gangsberechtigung erlaubt,
Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der
anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, 2. soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstel-
jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach le enthält, die Mindestanforderungen einer solchen
Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten euro-
öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilneh- päischen Normenorganisation angenommen wurde
merverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Über- oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen
lassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskrimi- Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten
nierender Weise zu erfolgen. unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung
und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig
in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hier-
angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine
zu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentli-
Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale dar-
chenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzli-
stellen können,
che Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses
und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. 1. die dem einheitlichen europäischen Kodieralgorith-
Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der mus „Common Scrambling“ entsprechen, wie er von
Technik unter Beachtung der anzuwendenden daten- einer anerkannten europäischen Normenorganisation
schutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form verwaltet wird,
aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnun- 2. die keine Zugangsberechtigung erfordern. Bei Miet-
gen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser geräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen
Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.
Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind.
Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie tech-
nisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen § 49
Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kunden- Interoperabilität
freundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine der Übertragung digitaler Fernsehsignale
entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenom-
men werden können. (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche
(3) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen Unternehmen Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9-
über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 Bildschirmformat gesendet werden, auch in diesem For-
und 2, gilt § 133 entsprechend. mat weiterverbreiten.
(4) Für die Überlassung der Teilnehmerdaten kann ein (2) Rechteinhaber von Anwendungs-Programmier-
Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel schnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler Fern-
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des sehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1209
Interesse geltend machen, auf angemessene, chancen- 2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den
gleiche und nichtdiskriminierende Weise und gegen Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines
angemessene Vergütung alle Informationen zur Ver- entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer die-
fügung zu stellen, die es ermöglichen, sämtliche durch sem eine Entgeltliste aushändigen,
die Anwendungs-Programmierschnittstellen unterstütz-
3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine
ten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die
getrennte Rechnungsführung haben,
Kriterien der §§ 28 und 42.
4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots
(3) Entsteht zwischen den Beteiligten Streit über die
die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die ein-
Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2, kann
zelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer
jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.
und die dafür geforderten Entgelte der Regulierungs-
Die Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Betei-
behörde anzeigen.
ligten innerhalb von zwei Monaten eine Entscheidung. Im
Rahmen dieses Verfahrens gibt die Regulierungsbehörde (4) Die Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständi-
der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur ge Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzei-
Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Lan- ge nach Absatz 3 Nr. 4. Kommen Regulierungsbehörde
desrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren
sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine ent- Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb
sprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das
können in einem zusammengefassten Verfahren erfol- Angebot den Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4
gen. nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des An-
gebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht
(4) Die Beteiligten müssen eine Anordnung der Regu- erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Auf-
lierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es forderung nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.
sei denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere
Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der An- (5) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwen-
ordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der von Zugangsberechtigungssystemen nicht über be-
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld trächtliche Marktmacht, so kann die Regulierungsbehör-
bis zu 500 000 Euro festsetzen. de die Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Bezug
auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben,
wenn
§ 50
1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf
Zugangsberechtigungssysteme
den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rund-
(1) Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen müs- funksignalen sowie für Zugangsberechtigungssyste-
sen diese technisch so auslegen, dass sie die kosten- me und andere zugehörige Einrichtungen dadurch
günstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und nicht negativ beeinflusst werden und
damit Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze 2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt
auf lokaler oder regionaler Ebene die vollständige Kon- hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertra-
trolle der Dienste ermöglichen, die solche Zugangs- gungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht ne-
berechtigungssysteme nutzen. gativ beeinflusst werden.
(2) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutz- Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 14
rechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1
Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben überprüft die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre.
oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen,
so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gel- § 51
ten die Kriterien der §§ 28 und 42. Die Inhaber dürfen Streitschlichtung
dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in ange-
messener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf (1) Die durch die Bestimmungen dieses Teils Berech-
jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht wer- tigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelös-
den, die den Einbau ter Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vor-
schriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die
1. einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Regulierungsbehörde
anderer Zugangsberechtigungssysteme oder entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei
2. spezifischer Komponenten eines anderen Zugangs- Monaten.
berechtigungssystems aus Gründen der Transakti- (2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Regulierungs-
onssicherheit der zu schützenden Inhalte behörde errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden
Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Regulie-
beeinträchtigen.
rungsbehörde regelt Errichtung und Besetzung der
(3) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti- Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung.
gungssystemen müssen Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie
die Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehör-
1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benö-
de zu veröffentlichen.
tigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme
sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancen- (3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle
gleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gele-
Bedingungen ermöglichen, genheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen er- zuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2
hebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens Abs. 2 genannten Ziele, der europäischen Harmonisie-
eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entschei- rung, der technischen Entwicklung und der Verträglich-
dungen können in einem zusammengefassten Verfahren keit von Frequenznutzungen in den Übertragungsme-
erfolgen. dien.
(2) Der Frequenznutzungsplan enthält die weitere Auf-
teilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen
Teil 5 sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der
Vergabe von Frequenzen, Frequenznutzungsplan kann aus Teilplänen bestehen.
Nummern und Wegerechten (3) Der Frequenznutzungsplan wird unter Beteiligung
der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird
Abschnitt 1 ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenz-
Frequenzordnung nutzungsplanes durch eine Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
§ 52
§ 55
Aufgaben
Frequenzzuteilung
(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungs-
freien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichti- (1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen
gung der in § 2 Abs. 2 genannten weiteren Ziele werden Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts ande-
der Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenz- res geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördli-
nutzungsplan aufgestellt, Frequenzen zugeteilt und Fre- che oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur
quenznutzungen überwacht. Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten
Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckge-
(2) Die Regulierungsbehörde trifft Anordnungen bei
bunden nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes
Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funk-
und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollzieh-
anlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
barer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung
die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte
(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgaben- auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausge-
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, übt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung
stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen
das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Ver- zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese
teidigung her. Nutzung keine erheblichen Störungen dieser Frequenz-
nutzungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhal-
§ 53 tung der von der Regulierungsbehörde im Benehmen mit
den Bedarfsträgern festgelegten Rahmenbedingungen
Frequenzbereichszuweisung
gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch bedarf.
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen
desrates bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für
als Allgemeinzuteilungen durch die Regulierungsbehörde
die Bundesrepublik Deutschland in einem Frequenz-
für die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die
bereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen
Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen
des Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen.
bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt.
Verordnungen, in denen Frequenzen dem Rundfunk
Die Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bun-
desrates. In die Vorbereitung sind die von Zuweisungen (3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden
betroffenen Kreise einzubeziehen. Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen
Personen, juristischen Personen oder Personenvereini-
(2) Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die
gungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf
Frequenzbereiche den Funkdiensten und anderen
schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die Regulie-
Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen.
rungsbehörde zugeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn
Soweit aus Gründen einer störungsfreien und effizienten
eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders
Frequenznutzung erforderlich, enthält der Frequenz-
ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicher-
bereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Fre-
stellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist.
quenznutzungen und darauf bezogene nähere Fest-
legungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in und (4) In dem Antrag nach Absatz 3 ist das Gebiet zu be-
längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenz- zeichnen, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll. Die
bereiche sind räumliche, zeitliche und sachliche Fest- Erfüllung der subjektiven Vorraussetzungen für die Fre-
legungen zu treffen, bei deren Einhaltung eine freizügige quenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und stö-
Nutzung zulässig ist. rungsfreie Frequenznutzung und weiterer Bedingungen
nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des Europäi-
§ 54 schen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze
Frequenznutzungsplan und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
(1) Die Regulierungsbehörde erstellt den Frequenz- S. 21) darzulegen. Die Regulierungsbehörde entscheidet
nutzungsplan auf der Grundlage des Frequenzbereichs- über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1211
Diese Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen zugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen
über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlauf- Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Regulierungs-
positionen unberührt. behörde ist zu veröffentlichen.
(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn (10) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtig-
1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznut-
te Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2
zungsplan ausgewiesen sind,
nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Über-
2. sie verfügbar sind, tragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Län-
der betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtli-
3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen chen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen
gegeben ist und Landesbehörde herzustellen.
4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung
durch den Antragsteller sichergestellt ist. § 56
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimm- Orbitpositionen und
te Einzelfrequenz. Frequenznutzungen durch Satelliten
(6) Der Regulierungsbehörde ist Beginn und Beendi- (1) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenz-
gung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. nutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung
Namensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderun- nach § 55 Abs. 1 der Übertragung durch die Regulie-
gen in den Eigentumsverhältnissen und identitäts- rungsbehörde. Die Regulierungsbehörde führt auf Antrag
wahrende Umwandlungen bedürfen der Anzeige bei der Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satelli-
Regulierungsbehörde. tensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion
(7) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüg- durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervor-
lich bei der Regulierungsbehörde unter Vorlage entspre- gegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte.
chender Nachweise in Schriftform zu beantragen, wenn Voraussetzung dafür ist, dass
1. Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamt- 1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
rechtsnachfolge übergehen sollen, 2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen
2. Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden gegeben ist,
sollen, 3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
3. Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine (2) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonsti-
juristische Person, an der die natürliche Person betei- ge ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei
ligt ist, übertragen werden sollen oder der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabe-
verfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde
4. ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entschei-
(3) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn
dung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden.
diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden
Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die
oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht
Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach
mehr erfüllt sind.
Absatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu
besorgen ist und die Sicherstellung der effizienten und § 57
störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet ist. Fre-
quenzen, die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüg- Besondere
Voraussetzungen der Frequenzzuteilung
lich durch schriftliche Erklärung zurückzugeben. Wird
eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, (1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung
aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist
muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Fre- neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage
quenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen
ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die
müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für
zurückgegeben werden. Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der
Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde
(8) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt,
setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzutei-
eine Verlängerung der Befristung ist möglich. Die Befris-
lung nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Regu-
tung muss für den betreffenden Dienst angemessen sein.
lierungsbehörde auf der Grundlage rundfunkrechtlicher
(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichen- Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die
dem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungs-
sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, plan zugewiesenen und im Frequenznutzungsplan aus-
kann die Regulierungsbehörde unbeschadet des Absat- gewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als
zes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungs- der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf
behörde festzulegenden Bedingungen nach § 61 voran- der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Regulie- nicht stören. Sind Belange der Länder bei der Übertra-
rungsbehörde stellt hierzu das Benehmen mit den gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
zuständigen Landesbehörden her. betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Lan-
(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der
desbehörde herzustellen.
Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militäri-
sche Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiese-
nen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung. § 59
(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die im Frequenz- Gemeinsame Frequenznutzung
nutzungsplan für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch
sowie den Flugfunkdienst ausgewiesen sind und die auf einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch
fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Gel- mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt
tungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entspre- werden. Die Inhaber dieser Frequenzzuteilungen haben
chenden Zwecken genutzt werden. Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer
(4) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Fre-
den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicher- quenz ergeben.
heitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das
Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den § 60
zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie
fest Bestandteile der Frequenzzuteilung
1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden, (1) In der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art
und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen,
2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungs-
Teilnahme am BOS-Funk, freien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist. Eine Nut-
3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Be- zung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen
arbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung inner- erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik
halb der BOS, Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind.
4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Ver- (2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien
fahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung mit
sowie Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der
Frequenzzuteilung festgestellt, dass auf Grund einer
5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche
Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk. Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder
Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technik
betreffend, mit der Regulierungsbehörde abzustimmen. erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so kön-
Das Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nen Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1
nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obers- nachträglich geändert werden. Sind Belange der Länder
ten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeits-
eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkann- bereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
ten Berechtigten. rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit
der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
(5) Frequenzen für die Nutzung durch Bodenfunk-
stellen im mobilen Flugfunkdienst und ortsfeste Flug- (3) Die Frequenzzuteilung soll Hinweise darauf enthal-
navigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn ten, welche Parameter bezüglich der Empfangsanlagen
die nach § 81 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs- die Regulierungsbehörde den Festlegungen zu Art und
Ordnung geforderten Zustimmungen zum Errichten und Umfang der Frequenznutzung zugrunde gelegt hat. Bei
Betreiben dieser Funkstellen erteilt sind. Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die
Regulierungsbehörde keinerlei Maßnahmen ergreifen,
(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstel-
um Nachteilen zu begegnen.
len des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann
zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser- und Schiff- (4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im
fahrtsverwaltung vorliegt. Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auf-
§ 58 lagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrecht-
lichen Belange der Länder berücksichtigt werden.
Frequenznutzungen abweichend von Plänen
In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erpro- § 61
bung innovativer Technologien in der Telekommunikation
Vergabeverfahren
oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann
von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im (1) Wurde nach § 55 Abs. 9 angeordnet, dass der Zu-
Frequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der teilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzu-
Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden gehen hat, kann die Regulierungsbehörde nach Anhö-
unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenz- rung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren
bereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach
eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl
Diese Abweichung darf die Weiterentwicklung der Pläne des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1213
die Durchführung der Verfahren sind von der Regulie- eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes. Bei
rungsbehörde zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Fre- der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu
quenzen erfolgt nach § 55, nachdem das Vergabeverfah- berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versor-
ren nach Satz 1 durchgeführt worden ist. gungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikati-
onsdiensten gewährleisten. Die Regulierungsbehörde
(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte Verfah- legt ferner die Regeln für die Durchführung des Aus-
ren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht schreibungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen
geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicher- objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein.
zustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn auf Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens,
dem sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entschei-
Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznut- det das Los.
zungsplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequen-
zen ohne vorherige Durchführung eines Versteigerungs- (7) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines
verfahrens zugeteilt wurden, oder ein Antragsteller für die Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens einge-
zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete gangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzutei-
Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für lung.
Rundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in Absatz 5
geregelte Verfahren keine Anwendung. (8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5
oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6
(3) Ein Antragsteller kann von der Teilnahme an einem kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht
erwarten ist, dass durch dessen erfolgreiches Gebot Monate verlängert werden, um für alle Beteiligten ein
nach Absatz 5 oder durch eine erfolgreiche Bewerbung chancengleiches, angemessenes, offenes und trans-
nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem parentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen
sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung
vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Fre- von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unbe-
quenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, gefähr- rührt.
det wird. Bei dieser Entscheidung sind die berechtigten
Interessen der jeweiligen Antragsteller an der Anwen-
dung neuer Technologien angemessen zu berücksichti- § 62
gen. Frequenzhandel
(4) Mit dem Vergabeverfahren soll festgestellt werden,
(1) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der
welcher oder welche der Antragsteller am besten ge-
betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel frei-
eignet sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu
geben sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren
nutzen. Die Regulierungsbehörde bestimmt vor Durch-
für den Handel festlegen, wenn Interesse an Frequenz-
führung eines Vergabeverfahrens
handel für das entsprechende Frequenzspektrum be-
1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden fachlichen steht. Das Verfahren hat die Aufhebung der Frequenz-
und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zu- zuteilung und den Erlass einer neuen Frequenzzuteilung
lassung zum Vergabeverfahren, zu beinhalten.
2. den sachlich und räumlich relevanten Markt, für den (2) Die Rahmenbedingungen und das Verfahren für
die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen,
1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder
3. die für die Aufnahme des Telekommunikationsdiens- gewahrt wird,
tes notwendige Grundausstattung an Frequenzen,
sofern dies erforderlich ist, 2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenz-
zuteilung nach Frequenzhandel nicht entgegensteht,
4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich
des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und 3. keine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich
seiner zeitlichen Umsetzung. und räumlich relevanten Markt zu besorgen ist,
(5) Im Falle der Versteigerung legt die Regulierungs- 4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, ins-
behörde vor der Durchführung des Vergabeverfahrens besondere die Nutzungsbestimmungen und inter-
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs- nationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, ein-
verfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, gehalten werden und
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die 5. die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sichergestellt
Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichti- sind.
gen. Die Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für
die Teilnahme am Versteigerungsverfahren festsetzen. Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das
Verfahren für den Frequenzhandel sind zu veröffentli-
(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Regulie- chen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorge-
rungsbehörde vor Durchführung des Vergabeverfahrens sehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen
die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
bewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und Leis-
tungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzule- (3) Erlöse aus dem Frequenzhandel stehen dem Ver-
genden Planungen für die Erbringung des ausgeschrie- äußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Ver-
benen Telekommunikationsdienstes und die Förderung waltungskosten zu.
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
§ 63 (6) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der
Widerruf Verzicht ist gegenüber der Regulierungsbehörde schrift-
der Frequenzzuteilung, Verzicht lich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung
zu erklären.
(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden,
wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenz-
zuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im § 64
Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen Überwachung,
wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht Anordnung der Außerbetriebnahme
im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt
worden ist. (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung über-
wacht die Regulierungsbehörde die Frequenznutzung.
(2) Die Frequenzzuteilung kann außer in den in § 49 Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind
Fällen auch widerrufen werden, wenn die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, sich
1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 und § 57 Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommu-
Abs. 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist, nikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen
2. einer aus der Frequenzzuteilung resultierenden Ver- Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch
pflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen
wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird, nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet
werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die
3. durch eine nach der Frequenzzuteilung eintretende zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies
Frequenzknappheit der Wettbewerb oder die Einfüh- für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessord-
rung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert nung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht
oder unzumutbar gestört wird oder des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grund-
4. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der gesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 einge-
Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine Ver- schränkt.
zerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räum- (2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die
lich relevanten Markt zu besorgen ist. Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes
Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur
angemessen sein. Sofern Frequenzen für die Übertra- Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld
betroffen sind, stellt die Regulierungsbehörde auf der bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
§ 65
(3) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,
wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rund- Einschränkung der Frequenzzuteilung
funk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorüber-
alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen gehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen
Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer
übertragen wird, entfallen sind. Anstelle des Widerrufs Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im
nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde, wenn bei Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der
einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtli- Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen
chen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und inner- internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung
halb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren
Festlegung erteilt wird, im Benehmen mit der zuständi- Unglücksfällen benötigt werden.
gen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber der Fre-
quenzzuteilung – auch abweichend von dem vorherigen
Vergabeverfahren – diese Frequenz mit eingeschränkter Abschnitt 2
oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk Nummerierung
im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplanes zuteilen.
§ 66
(4) § 49 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
auf den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3 nicht anzu- Nummerierung
wenden. (1) Die Regulierungsbehörde nimmt die Aufgaben der
(5) Die Regulierungsbehörde soll Frequenzzuteilungen Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Struk-
für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage turierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit
der rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern
Landesbehörde nach Maßgabe des Frequenznutzungs- von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Tele-
planes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und kommunikationsdiensten zu genügen. Die Regulierungs-
für den UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen. behörde teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekom-
Die Hörfunkübertragungen über Lang-, Mittel- und Kurz- munikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikations-
welle bleiben unberührt. Die Frequenzzuteilung erlischt diensten und Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Ver-
nach einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen waltung von Domänennamen oberster und nachge-
Frist von mindestens einem Jahr. ordneter Stufen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1215
(2) Die Regulierungsbehörde kann zur Umsetzung (3) Die Regulierungsbehörde teilt Tatsachen, die den
internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-
Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung tungsbehörde mit.
des Nummernraumes und des nationalen Nummernpla-
nes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen,
Abschnitt 3
insbesondere die den Betreibern, Anbietern von Tele-
kommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden We g e r e c h t e
Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen.
Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem
Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Ände- § 68
rungen betroffenen Betreiber von Telekommunikations- Grundsatz
netzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten der Benutzung öffentlicher Wege
sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maß-
nahmen zu treffen. (1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent-
lichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchsetzung unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der
der Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen er- Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt
lassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentli-
Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden. chen Gewässer.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentli-
Bundestages und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe chen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Regeln der Technik genügen.
Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den
Umfang und den Verlust von Nutzungsrechten an Num- (3) Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien und
mern einschließlich der Vorgaben für telekommunikati- die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien
onsgestützte Dienste zu regeln sowie internationale bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der
Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht Wegebaulast. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen
umzusetzen. Dabei sind insbesondere die effiziente sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber
Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten ein- öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städte-
schließlich der Planungssicherheit, die wirtschaftlichen baulichen Belange abzuwägen. Soweit die Verlegung im
Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderun- Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden
gen an die Nummernnutzung und die langfristige kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der
Bedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll
berücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die
der Regulierungsbehörde sowie die Rechte und Pflichten Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen
der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die
festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise
§ 67 der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die
Befugnisse der Regulierungsbehörde dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des je-
(1) Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen der weiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der
Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeigne- Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen
te Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.
Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über
die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesonde- (4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer
re kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im
gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wett-
die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll bewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist
ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechts- die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungsein-
widrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem heit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb
Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrneh-
die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulie- mung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungs-
rungsbehörde kann den Rechnungsersteller bei gesi- einheit ist.
cherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffor-
dern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzu- § 69
nehmen. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten; Ein- Übertragung des Wegerechts
zelheiten des Verbotsverfahrens regelt die Regulierungs-
behörde. (1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach
§ 68 Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf schriftli-
(2) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse ande- chen Antrag an die Betreiber öffentlicher Telekommuni-
rer Behörden bleiben unberührt. kationsnetze.
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu be- verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhal-
zeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen tungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrs-
werden soll. Die Regulierungsbehörde erteilt die Nut- weges entgegensteht, so ist die Telekommunikations-
zungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich linie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekom-
(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt
munikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechti-
die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benut-
gung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 ver-
zung.
einbar ist. Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungs-
berechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte
Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige An- die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikations-
träge innerhalb von sechs Wochen. linie auf seine Kosten zu bewirken.
(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie
Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identi- § 73
tätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind Schonung der Baumpflanzungen
der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die
(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-
Regulierungsbehörde stellt diese Informationen den
wegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das
Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die
Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Aus-
daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mit-
ästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie
geteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur
Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie
§ 70 sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Mitbenutzung (2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der
Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen,
Soweit die Ausübung des Rechts nach § 68 für die Ver- innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen
legung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder
mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungs-
besteht ein Anspruch auf Duldung der Mitbenutzung berechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt,
anderer für die Aufnahme von Telekommunikations- wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseiti-
kabeln vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenut- gung einer Störung handelt.
zung wirtschaftlich zumutbar ist und keine zusätzlichen
größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem (3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den
Fall hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenut- Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten
zungsverpflichteten einen angemessenen geldwerten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
Ausgleich zu leisten.
§ 74
§ 71 Besondere Anlagen
Rücksichtnahme auf (1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen,
Wegeunterhaltung und Widmungszweck dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wege-
unterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-,
(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Er- Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
schwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die
Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen
zu vermeiden. erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu
(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nut- tragen.
zungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus (2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener
der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen. besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und
(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekom- nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Ver-
munikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Ver- kehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unter-
kehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern bleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig
nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandset- ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
zung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberech- (3) Auch beim Vorliegen dieser Voraussetzungen hat
tigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommuni-
die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten kationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung
und den durch die Arbeiten an den Telekommunikations- oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende
linien entstandenen Schaden zu ersetzen. Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungs-
berechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur
§ 72 Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unver-
hältnismäßig groß ist.
Gebotene Änderung
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vor-
(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikati- bereitung befindliche besondere Anlagen, deren Her-
onslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrs- stellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende
weges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vor- Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absat-
nahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten zes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1217
gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als tionslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des
in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die wird oder
Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforder-
2. das Grundstück durch die Benutzung nicht oder nur
lich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und
unwesentlich beeinträchtigt wird.
des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung
Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges (2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung
erhalten haben. nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber
der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des
§ 75 Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld
verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung
Spätere besondere Anlagen oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare,
(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar
so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommuni- zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung sei-
kationslinien nicht störend beeinflussen. nes Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare
Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nut-
(2) Dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung zung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber
einer Telekommunikationslinie muss auf Kosten des hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden,
Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die
die Herstellung einer späteren besonderen Anlage unter- zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden
bleiben müsste oder wesentlich erschwert werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch
würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte
insbesondere aus volkswirtschaftlichen oder Verkehrs- beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des
rücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseiti-
unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt wer- gen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
den soll. Dient eine kabelgebundene Telekommunikati- Anwendung.
onslinie nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbar-
ortsverkehr, kann ihre Verlegung nur dann verlangt wer-
§ 77
den, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie
ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten an- Ersatzansprüche
derweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht wer-
Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden
den kann.
Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die
(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetz-
Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie buch.
mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die
dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungs-
berechtigten zu tragen. Teil 6
(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen An-
Universaldienst
teil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem
Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Ver-
änderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkeh- § 78
rungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Universaldienstleistungen
Anteil fallen, zu erstatten.
(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot
(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine bestimmte
bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer un-
Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekom- abhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem
munikationslinien oder aus der Herstellung der erforder- erschwinglichen Preis Zugang haben müssen und deren
lichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung
tragen. unabdingbar geworden ist.
(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer (2) Als Universaldienstleistungen werden bestimmt:
Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende An-
wendung. 1. der Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz an
einem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen
Telefondiensten an einem festen Standort mit – soweit
§ 76
technisch möglich – den Dienstemerkmalen Anklop-
Beeinträchtigung von Grundstücken fen, Anrufweiterschaltung und Rückfrage/Makeln,
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Ver- 2. die Verfügbarkeit mindestens eines von der Regulie-
kehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die rungsbehörde gebilligten gedruckten öffentlichen Teil-
Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekom- nehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen
munikationslinien auf seinem Grundstück insoweit nicht Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal
verbieten, als jährlich aktualisiert wird,
1. auf dem Grundstück eine durch ein Recht gesicherte 3. die Verfügbarkeit mindestens eines umfassenden,
Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nut-
Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunika- zer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließ-
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
lich der Netzkennzahlen von Teilnehmern und aus- gewährleistet sein wird, ist jeder Anbieter, der auf dem
ländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmer- jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen
daten zur Verfügung stehen und unter Berücksichti- Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes
gung datenschutzrechtlicher Vorschriften, dieses Marktes im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
sich vereint oder auf dem räumlich relevanten Markt über
4. die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu
Münz- oder Kartentelefonen an allgemeinen und beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden
jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten ent- kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe
sprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.
Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu
halten, und
5. die Möglichkeit, von allen öffentlichen Münz- oder § 81
Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung
Auferlegung
eines Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Hand-
von Universaldienstverpflichtungen
habung mit der Nummer 112 und den nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Fest-
festgelegten nationalen Notrufnummern durchzuführen. stellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten
(3) Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach Markt oder an welchem Ort eine Universaldienstleistung
Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der Verarbei- nach § 78 Abs. 2 nicht angemessen oder ausreichend
tung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestell- erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche Ver-
ten Informationen den Grundsatz der Nichtdiskriminie- sorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an,
rung zu beachten. nach den Vorschriften der §§ 81 bis 87 vorzugehen,
sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem
(4) Nach Anhörung des Universaldienstverpflichteten Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit
kann die Regulierungsbehörde den allgemeinen Bedarf erklärt, diese Universaldienstleistung ohne Ausgleich
der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich nach § 82 zu erbringen.
der Bedürfnisse der Endnutzer feststellen, insbesondere
hinsichtlich der geographischen Versorgung, der Zahl der (2) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der
Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität. Zur in Betracht kommenden Unternehmen entscheiden, ob
Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale und inwieweit sie eines oder mehrere dieser Unter-
ist die Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen nehmen verpflichten will, die Universaldienstleistung zu
Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Regulierungsbehörde erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die verpflichte-
kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das ten Unternehmen im Verhältnis zu den anderen Unter-
gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung nehmen nicht unbillig benachteiligen.
der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerk-
male oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar (3) Macht ein Unternehmen, das nach Absatz 2 zur
erachtet werden. Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet
werden soll, glaubhaft, dass es im Falle der Verpflichtung
einen Ausgleich nach § 82 verlangen kann, schreibt die
§ 79 Regulierungsbehörde anstelle der Entscheidung, einen
oder mehrere Unternehmen zu verpflichten, die Univer-
Erschwinglichkeit der Entgelte saldienstleistung aus und vergibt sie an denjenigen
Bewerber, der sich als geeignet erweist und den gerings-
(1) Der Preis für die Universaldienstleistung nach § 78 ten finanziellen Ausgleich dafür verlangt, die Universal-
Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen dienstleistung nach Maßgabe der in den Vorschriften die-
Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die ses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu erbringen.
von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung
mehr als 100 000 Einwohnern zum 1. Januar 1998 durch- der Kriterien des Satzes 1 verschiedene Unternehmen
schnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu die- oder Unternehmensgruppen für die Erbringung verschie-
sem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließ- dener Bestandteile des Universaldienstes sowie zur Ver-
lich der Lieferfristen und die bis zum 31. Dezember des sorgung verschiedener Teile des Bundesgebietes ver-
jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte Produktivitätsfort- pflichten.
schrittsrate berücksichtigt.
(4) Vor der Ausschreibung der Universaldienstleistung
(2) Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 2
hat die Regulierungsbehörde festzulegen, nach welchen
bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den
Kriterien die erforderliche Eignung des Universaldienst-
Maßstäben des § 28 entsprechen.
leisters bewertet wird. Sie hat ferner die Regeln für die
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzel-
§ 80 nen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar
und diskriminierungsfrei sein.
Verpflichtung
zur Erbringung des Universaldienstes (5) Wird durch das Ausschreibungsverfahren kein ge-
eigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die Regulie-
Wird eine Universaldienstleistung nach § 78 durch den rungsbehörde das nach Absatz 2 ermittelte Unterneh-
Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder men, die Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses
ist zu besorgen, dass eine solche Versorgung nicht Gesetzes zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1219
§ 82 (3) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden
Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungs-
Ausgleich für Universaldienstleistungen
behörde festgesetzten auf sie entfallenden Anteile inner-
(1) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 3 verpflich- halb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbeschei-
tet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt des an die Regulierungsbehörde zu entrichten.
die Regulierungsbehörde den im Ausschreibungsverfah-
ren anerkannten finanziellen Ausgleich für die Erbringung (4) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen
der Universaldienstleistung. mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Fest-
(2) Wird ein Unternehmen nach § 81 Abs. 5 verpflich- stellungsbescheid über die rückständigen Beträge der
tet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt Abgabe und betreibt die Einziehung.
die Regulierungsbehörde den zu leistenden Ausgleich für
die Bereitstellung des Universaldienstes aus der Diffe-
renz der Kosten eines verpflichteten Unternehmens für § 84
den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den
Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universal- Verfügbarkeit, Entbündelung
dienstverpflichtung. Außerdem sind Vorteile und Erträge und Qualität von Universaldienstleistungen
des Universaldienstbetreibers, einschließlich immateriel- (1) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen er-
ler Vorteile, zu berücksichtigen. bringen, haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und
(3) Die Regulierungsbehörde stellt fest, ob die ermit- der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch
telten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. darauf, dass diese Leistungen erbracht werden.
In diesem Fall gewährt die Regulierungsbehörde dem
(2) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen er-
Unternehmen auf Antrag den berechneten finanziellen
bringen, haben sie Leistungen so anzubieten, dass End-
Ausgleich.
nutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen
(4) Zur Berechnung des Ausgleichs kann die Regulie- haben, die nicht notwendig oder für den beantragten
rungsbehörde die erforderlichen Unterlagen von dem Dienst nicht erforderlich sind.
universaldienstverpflichteten Unternehmen fordern. Die
eingereichten Unterlagen sind von der Regulierungs- (3) Soweit Unternehmen Universaldienstleistungen er-
behörde insbesondere auf die Notwendigkeit zur Leis- bringen, haben sie der Regulierungsbehörde auf Anfrage
tungsbereitstellung zu prüfen. Die Ergebnisse der Kos- angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leis-
tenberechnung wie auch der Prüfung sind, unter Berück- tungen bei der Bereitstellung des Universaldienstes mit-
sichtigung der Wahrung von Betriebs- oder Geschäfts- zuteilen und zu veröffentlichen. Dabei werden die Para-
geheimnissen der betroffenen Unternehmen, zu veröf- meter, Definitionen und Messverfahren für die Dienst-
fentlichen. qualität zugrunde gelegt, die in Anhang III der Richtli-
nie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des
(5) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalender- Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
jahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der Univer- Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen
saldienstleistung entsteht, gewährt. und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L
108 S. 51) dargelegt sind.
§ 83
Universaldienstleistungsabgabe § 85
(1) Gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich Leistungseinstellungen
nach § 82 für die Erbringung einer Universaldienstleis-
tung, trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des (1) Ein Unternehmen, das nach § 81 zur Erbringung
Universaldienstes nach § 80 verpflichtet ist, zu diesem von Universaldienstleistungen verpflichtet ist oder das
Ausgleich durch eine Universaldienstleistungsabgabe Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, darf diese Leis-
bei. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des tungen nur vorübergehend auf Grund grundlegender, in
Umsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen
des Umsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt Union stehender Anforderungen einstellen und be-
nach Satz 1 Verpflichteten. Kann von einem abgaben- schränken. Es hat auf die Belange der Endnutzer Rück-
pflichtigen Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe sicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder
nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglich-
Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zueinan- keiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken.
der zu leisten.
(2) Grundlegende Anforderungen, die eine Beschrän-
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus- kung von Universaldienstleistungen rechtfertigen, sind
gleich nach § 82 Abs. 1 oder 3 gewährt wird, setzt die
Regulierungsbehörde die Höhe des Ausgleichs sowie die 1. die Sicherheit des Netzbetriebes,
Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unterneh-
2. die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesonde-
men fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit.
re die Vermeidung schwerwiegender Störungen des
Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der
Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
Regulierungsbehörde errechneten Ausgleichsbetrag zu-
züglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung 3. die Interoperabilität der Dienste und
beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Satz 1
genannten Kalenderjahres folgt. 4. der Datenschutz.
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
§ 86 kommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fern-
meldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren
Sicherheitsleistungen
Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit, die nach § 81 zur Erbringung von Univer- (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder
saldienstleistungen verpflichtet sind oder das Unterneh- Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheim-
men, das Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, sind haltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort,
berechtigt, Universaldienstleistungen an den Endnutzer durch die sie begründet worden ist.
von einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,
abhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme
sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige
rechtfertigen, dass der Endnutzer seinen vertraglichen
Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließ-
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
lich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderli-
Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung
che Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren
eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen
Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie
Kreditinstituts erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt, die
dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmelde-
Sicherheitsleistung auf eine solche Bürgschaftserklärung
geheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten
und die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die
Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse
Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder
für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an
zu verrechnen, sobald die Voraussetzungen für die Er-
andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
bringung weggefallen sind.
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei
(2) Als angemessen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht.
ist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungs- Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat
preises zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzu- Vorrang.
sehen. Eine Anforderung höherer Beiträge ist gegenüber
dem Endnutzer anhand der Umstände seines Einzelfalles (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an
zu begründen. Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so
besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht
gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder
§ 87 gegenüber ihrer Stellvertretung.
Umsatzmeldungen
(1) Ist eine Universaldienstleistung nach § 81 Abs. 3 § 89
oder 5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem
jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht
Telekommunikationsdienste tätig sind, der Regulierungs- der Betreiber von Empfangsanlagen
behörde ihre Umsätze auf diesem Markt jeweils auf Ver-
langen jährlich mitzuteilen. Anderenfalls kann die Regu- Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für
lierungsbehörde eine Schätzung vornehmen. den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne
des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbe-
gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wett- stimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört wer-
bewerbsbeschränkungen entsprechend. den. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrich-
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht unter Be- ten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch
rücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis- wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von
sen der betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht, Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht
in dem die berechneten Kosten der Universaldienstver- schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt wer-
pflichtung und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt den. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die
sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benann- Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer
ten Unternehmens dargelegt werden. gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 90
Teil 7
Fernmeldegeheimnis, Missbrauch von Sendeanlagen
Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, her-
zustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den
Abschnitt 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer
Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder
Fernmeldegeheimnis
die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verklei-
det sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer
§ 88 Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene
Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören
Fernmeldegeheimnis
oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt auf-
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt zunehmen. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besit-
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, ins- zen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt
besondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele- über eine solche Sendeanlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1221
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesell- oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmelde-
schafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, geheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhält-
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtig- Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der
ten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Ver-
Weisungen des anderen über die Ausübung der tat- bindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezoge-
sächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund nen Daten gleich.
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen
hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gericht- (2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher
lichen oder behördlichen Auftrags ausübt, Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorüber- § 92
gehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder
Datenübermittlung
der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem
an ausländische nicht öffentliche Stellen
Berechtigten erlangt,
An ausländische nicht öffentliche Stellen dürfen Diens-
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder teanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des
gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es
6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, für
dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen die Erstellung oder Versendung von Rechnungen oder für
Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
§ 93
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage
unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie Informationspflichten
für dauernd unbrauchbar macht,
Diensteanbieter haben ihre Teilnehmer bei Vertrags-
8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen abschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhe-
Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, bung und Verwendung personenbezogener Daten so zu
sofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungs- unterrichten, dass die Teilnehmer in allgemein verständli-
behörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, cher Form Kenntnis von den grundlegenden Verarbei-
die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzei- tungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die
chen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer Teilnehmer auch auf die zulässigen Wahl- und Gestal-
hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er tungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind vom
die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erwor- Diensteanbieter durch allgemein zugängliche Informatio-
ben hat. nen über die Erhebung und Verwendung personenbezo-
gener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes- dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen
§ 94
Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht,
soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Einwilligung im elektronischen Verfahren
trolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt
Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden,
hat.
wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die 1. der Teilnehmer oder Nutzer seine Einwilligung
für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sen- bewusst und eindeutig erteilt hat,
deanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass die Anlagen
geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort 2. die Einwilligung protokolliert wird,
eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder
3. der Teilnehmer oder Nutzer den Inhalt der Einwilligung
dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.
jederzeit abrufen kann und
4. der Teilnehmer oder Nutzer die Einwilligung jederzeit
Abschnitt 2 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
Datenschutz
§ 95
§ 91 Vertragsverhältnisse
Anwendungsbereich (1) Der Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben
und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personen- Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen
bezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Tele- eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Dienste-
kommunikation bei der Erhebung und Verwendung anbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner
dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Dienste-
1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
anbieters erheben und verwenden, soweit dies zur 3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekom-
Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern munikationsdienst,
erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen,
Dritte erfolgt, soweit nicht dieser Teil oder ein anderes
ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des Teilnehmers.
und, soweit die Entgelte davon abhängen, die über-
(2) Der Diensteanbieter darf die Bestandsdaten der in mittelten Datenmengen,
Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der 5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der
Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung not-
Marktforschung nur verwenden, soweit dies für diese wendige Verkehrsdaten.
Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer eingewilligt
hat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehen- (2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das
den Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Ruf- Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden,
nummer oder der Postadresse, auch der elektronischen, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für
eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die Versen- die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke
dung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom
an eine Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung un-
verwenden, es sei denn, dass der Teilnehmer einer sol- verzüglich zu löschen.
chen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung (3) Der Diensteanbieter darf teilnehmerbezogene Ver-
der Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zuläs- kehrsdaten, die vom Anbieter eines Telekommunikati-
sig, wenn der Teilnehmer bei der Erhebung oder der erst- onsdienstes für die Öffentlichkeit verwendet werden,
maligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikations-
bei jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnum- diensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekom-
mer oder Adresse zu einem der in Satz 1 genannten Zwe- munikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diens-
cke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen ten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Zeitraum nur
wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jeder- verwenden, sofern der Betroffene in diese Verwendung
zeit schriftlich oder elektronisch widersprechen kann. eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen sind unver-
(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands- züglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene
daten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Been- Verwendung der Verkehrsdaten durch den Diensteanbie-
digung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 ter zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist nur mit Einwilli-
des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. gung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten
der Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren.
(4) Der Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit
dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnis- (4) Bei der Einholung der Einwilligung ist dem Teilneh-
ses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiens- mer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz 3
ten die Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und
wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers wie lange sie gespeichert werden sollen. Außerdem ist
erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass er die Einwilli-
erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich gung jederzeit widerrufen kann.
nach Feststellung der für den Vertragsabschluss erfor-
derlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Ande- § 97
re als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der Diens-
teanbieter dabei nicht verwenden. Entgeltermittlung
und Entgeltabrechnung
(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten
(1) Diensteanbieter dürfen die in § 96 Abs. 1 aufgeführ-
darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine
ten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur Er-
Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig
mittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teil-
gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer
nehmern benötigt werden. Erbringt ein Diensteanbieter
Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht
seine Dienste über ein öffentliches Telefonnetz eines
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen
Telefonnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung
§ 96 von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten über-
mitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Verkehrsdaten Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so
(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten darf er dem Dritten die in Absatz 2 genannten Daten über-
erheben und verwenden, soweit dies für die in diesem mitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und der
Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist: Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist.
Der Dritte ist vertraglich zur Wahrung des Fernmelde-
1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse geheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach
oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berech- den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten. § 11
tigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkar- des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
ten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen
auch die Standortdaten, (2) Der Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen
Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für Telekommu-
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit der-
nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte selben folgende personenbezogene Daten nach Maß-
davon abhängen, die übermittelten Datenmengen, gabe der Absätze 3 bis 6 erheben und verwenden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1223
1. die Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, werden, dürfen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür
2. die Anschrift des Teilnehmers oder Rechnungsemp-
erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie
fängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im
anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgelt-
Einwilligung erteilt hat. Der Teilnehmer muss Mitbenutzer
abrechnung insgesamt aufgekommenen Entgelt-
über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine Ein-
einheiten, die übermittelten Datenmengen, das ins-
willigung kann jederzeit widerrufen werden.
gesamt zu entrichtende Entgelt,
3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um- (2) Haben die Teilnehmer ihre Einwilligung zur Ver-
stände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit arbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch
Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher
durchgeführte und aufgehobene Anschlusssperren, Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Über-
eingereichte und bearbeitete Reklamationen, bean- tragung einer Nachricht auf einfache Weise und unent-
tragte und genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen geltlich zeitweise zu untersagen.
und Sicherheitsleistungen. (3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnum-
(3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Ver- mer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2
bindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124,
bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Ent- hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im
gelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforder- Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort-
liche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrs- daten ausgeschlossen wird.
daten dürfen – vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 –
höchstens sechs Monate nach Versendung der Rech-
nung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die § 99
Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einzelverbindungsnachweis
vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben,
dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die (1) Dem Teilnehmer sind die nach § 97 Abs. 3 Satz 3
Einwendungen abschließend geklärt sind. und 4 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung
gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er
(4) Nach Wahl des Teilnehmers hat der rechnungsstel-
entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem
lende Diensteanbieter die Zielnummer
maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Textform einen
1. vollständig oder unter Kürzung um die letzten drei Zif- Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Bei Anschlüs-
fern zu speichern oder sen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass er alle zum Haus-
2. mit Versendung der Rechnung an den Teilnehmer voll-
halt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber
ständig zu löschen.
informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich
Der Teilnehmer ist auf sein Wahlrecht hinzuweisen; macht darüber informieren wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur
er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Ziel- Erteilung des Nachweises bekannt gegeben werden. Bei
nummer ungekürzt zu speichern. Soweit ein Teilnehmer Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung
zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgel- nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,
te für bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige
verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der An- Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der
schlüsse, von denen die Anrufe ausgegangen sind, nur Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend
gekürzt übermittelt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder
nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teil- eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die
nehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
(5) Soweit es für die Abrechnung des Diensteanbieters haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass
mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilneh- an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertre-
mern sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilneh- tung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Teilneh-
mern erforderlich ist, darf der Diensteanbieter Verkehrs- mer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs. 3 Satz 3
daten verwenden. und 4 und Abs. 4 nach dem Versand der Rechnung
(6) Zieht der Diensteanbieter mit der Rechnung Ent- gespeicherten Daten mitgeteilt werden, wenn er Einwen-
gelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im dungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erho-
Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunika- ben hat. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder
tionsdiensten erbracht hat, so darf er dem Dritten teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindungen ver-
Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese pflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen
im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des ihm in dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnach-
Dritten gegenüber seinem Teilnehmer erforderlich sind. weis die Nummern der Anschlüsse, von denen die Anrufe
ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern
mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die
§ 98 als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre
Standortdaten Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von (2) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1
öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekom- Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Per-
munikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet sonen, Behörden und Organisationen in sozialen oder
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich bestand bilden, der Aufschluss über die von den einzel-
anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend nen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt und unter
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Not- Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das
lagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht,
insoweit besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen bei denen der Verdacht einer Leistungserschleichung
unterliegen. Dies gilt nur, soweit die Regulierungsbehör- besteht. Die Daten der anderen Verbindungen sind
de die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenom- unverzüglich zu löschen. Die Regulierungsbehörde und
men hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a des Strafgesetz- sind über Einführung und Änderung eines Verfahrens
buches genannten Personengruppen insbesondere die nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die
Regulierungsbehörde nimmt die Inhaber der Anschlüsse (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre Aufgabenbestim- darf der Diensteanbieter im Einzelfall Steuersignale
mung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde erheben und verwenden, soweit dies zum Aufklären und
oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Unterbinden der dort genannten Handlungen unerläss-
Rechts nachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im lich ist. Die Erhebung und Verwendung von anderen
automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der Dienste- Nachrichteninhalten ist unzulässig. Über Einzelmaßnah-
anbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Än- men nach Satz 1 ist die Regulierungsbehörde in Kenntnis
derungen unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren zu setzen. Die Betroffenen sind zu benachrichtigen,
anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten nicht für Dienste- sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maß-
anbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzer- nahmen möglich ist.
gruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) Bei Verwendung einer Kundenkarte muss auch auf § 101
der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche Mit-
teilung der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein. Mitteilen ankommender Verbindungen
Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen
Gründen nicht möglich oder für den Kartenemittenten (1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden
unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben. bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat
der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netz-
übergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse
§ 100 zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft
darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des
Störungen von Telekommunikationsanlagen
Antrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf
und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber
(1) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns
Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben
oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Be- und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer
standsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nut- mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbie-
zer erheben und verwenden. ter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener
Benutzergruppen anbieten.
(2) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie zum
Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem (2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen
Beauftragten das Aufschalten auf bestehende Verbin- nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien
dungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist. eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht
Das Aufschalten muss den betroffenen Gesprächsteil- auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
nehmern durch ein akustisches Signal angezeigt und
ausdrücklich mitgeteilt werden. (3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die
an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbie-
(3) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter bei ter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder
Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhalts- belästigten Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu
punkte die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.
und verwenden, die zum Aufdecken sowie Unterbinden
von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswid- (4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die fest-
rigen Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze gestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unter-
und -dienste erforderlich sind. Zu dem in Satz 1 genann- richten, dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon
ten Zweck darf der Diensteanbieter die erhobenen Ver- kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schrift-
kehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem lich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mit-
Gesamtbestand aller Verkehrsdaten, die nicht älter als teilung wesentliche Nachteile entstehen können, und
sechs Monate sind, die Daten derjenigen Verbindungen diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen
des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts- Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegen-
punkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruch- der erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen An-
nahme von Telekommunikationsnetzen und -diensten schluss die als bedrohend oder belästigend bezeichne-
begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus ten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis
den nach Satz 1 erhobenen Verkehrsdaten und den von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über
Bestandsdaten einen pseudonymisierten Gesamtdaten- die Auskunftserteilung zu unterrichten.
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(5) Die Regulierungsbehörde sowie der oder die Bun- § 104
desbeauftragte für den Datenschutz sind über die Ein- Teilnehmerverzeichnisse
führung und Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung
der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift
und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art
des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektroni-
§ 102 sche Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies
Rufnummernanzeige und -unterdrückung beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen,
welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht
(1) Bietet der Diensteanbieter die Anzeige der Ruf- werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mit-
nummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und benutzer eingetragen werden, soweit diese damit ein-
Angerufene die Möglichkeit haben, die Rufnummern- verstanden sind.
anzeige dauernd oder für jeden Anruf einzeln auf einfache
Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene
§ 105
müssen die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei
denen die Rufnummernanzeige durch den Anrufenden Auskunftserteilung
unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich (1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen
abzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienste- Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung der
anbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlos- Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3
sener Benutzergruppen anbieten. erteilt werden.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers muss der Dienste- (2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilneh-
anbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Über- mern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemesse-
mittlung der Rufnummer des Anschlusses, von dem der ner Weise darüber informiert worden sind, dass sie der
Anruf ausgeht, an den angerufenen Anschluss unentgelt- Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und
lich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht
des Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeich- haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte
nis (§ 104) seines Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt
eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Aus-
so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der kunftserteilung eingewilligt hat.
Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf aus-
geht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung (3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und
in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnis- Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer
ses nicht mehr enthalten ist. bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein
Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hin-
(3) Hat der Teilnehmer die Eintragung in das Teilneh- weis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchs-
merverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt möglichkeit nicht widersprochen hat.
die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen
(4) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Anschluss, es sei denn, dass der Teilnehmer die Über-
oder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den
mittlung seiner Rufnummer ausdrücklich wünscht.
Kundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer von Angerufenen nach Absatz 1, die den Verzeichnissen zugrunde liegen,
angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit unverzüglich zu vermerken. Sie sind auch von den ande-
haben, die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden ren Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zu-
auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. mutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten,
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. dass der Widerspruch oder die Einwilligung in den Ver-
zeichnissen des Diensteanbieters und des Anbieters
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten auch für Anrufe in das
nach Absatz 1 vermerkt ist.
Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,
soweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betref-
fen. § 106
(6) Bei Verbindungen zu Anschlüssen mit der Rufnum- Telegrammdienst
mer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 (1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbei-
festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, tung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespei-
hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im chert werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungs-
Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern der gemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung nach
Anrufenden ausgeschlossen wird. Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Ver-
trags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätes-
§ 103 tens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu
löschen.
Automatische Anrufweiterschaltung
(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegram-
Der Diensteanbieter ist verpflichtet, seinen Teilneh- men dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
mern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Drit- gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach
ten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen Ver-
Endgerät auf einfache Weise und unentgeltlich abzustel- trags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlands-
len, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1 gilt nicht für telegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benut- drei Monaten, bei Auslandstelegrammen spätestens
zergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten. nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag 2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforder-
des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe lich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-
gung von Ansprüchen oder eine internationale Verein- an die örtlich zuständige Notrufabfragestelle unverzüg-
barung eine längere Speicherung erfordert. lich zu übermitteln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
§ 107 wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Nachrichtenüber- ministerium des Innern und dem Bundesministerium für
mittlungssysteme mit Zwischenspeicherung Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu
(1) Der Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren treffen
Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist,
Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- 1. zur Festlegung der zusätzlichen nationalen Notruf-
und Grafikmitteilungen von Teilnehmern, im Rahmen nummern,
eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgen-
den Voraussetzungen verarbeiten: 2. zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als Anruf
oder Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur
1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Telekommu- jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle,
nikationsanlagen des zwischenspeichernden Diens-
teanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte wer- 3. zum Umfang der von den Netzbetreibern zu erbrin-
den im Auftrag des Teilnehmers oder durch Eingabe genden Notrufleistungsmerkmale für die europaein-
des Teilnehmers in Telekommunikationsanlagen heitliche Notrufnummer 112 sowie für die nationalen
anderer Diensteanbieter weitergeleitet. Notrufnummern, einschließlich der Bereitstellung und
Übermittlung der Daten, die zur Ermittlung des Stand-
2. Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt durch seine
ortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung
Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.
ausgeht,
3. Ausschließlich der Teilnehmer bestimmt, wer Nach-
richteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf 4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die
(Zugriffsberechtigter). geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung
von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
4. Der Diensteanbieter darf dem Teilnehmer mitteilen,
dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen hat. 5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels auto-
matischer Wählgeräte und
5. Der Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur ent-
sprechend dem mit dem Teilnehmer geschlossenen 6. zu den Aufgaben der Regulierungsbehörde auf den in
Vertrag löschen. den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Gebieten.
(2) Der Diensteanbieter hat die erforderlichen techni- Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen
schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes insofern
Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von unberührt, als sie nicht Verpflichtungen der Netzbetreiber
Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens im Sinne von Absatz 1 betreffen.
oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind Maßnah-
men nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Ver- (3) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 2
hältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Gegenständen legt die
es im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck erfor- Regulierungsbehörde in einer Technischen Richtlinie fest,
derlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand die unter Beteiligung der Verbände, der vom Bundes-
der Technik anzupassen. ministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber
von Notrufabfragestellen und der Hersteller zu erstellen
Abschnitt 3 ist. Dabei sind internationale Standards zu berücksichti-
gen; Abweichungen von den Standards sind zu begrün-
Öffentliche Sicherheit
den. Die Technische Richtlinie ist von der Regulierungs-
behörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die Ver-
§ 108 pflichteten nach Absatz 1 Satz 2 haben die Anforderun-
Notruf gen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach
deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für
(1) Wer öffentlich zugängliche Telefondienste erbringt,
bestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeit-
ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich Notruf-
raum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete
möglichkeiten unter der europaeinheitlichen Notrufnum-
mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle
mer 112 und den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach
Satz 1 Nr. 1 festgelegten zusätzlichen nationalen Notruf-
deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfül-
nummern bereitzustellen. Wer Telekommunikationsnetze
len.
betreibt, die für öffentlich zugängliche Telefondienste
genutzt werden, ist verpflichtet, Notrufe einschließlich
1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not- § 109
rufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen die Technische Schutzmaßnahmen
Rufnummer nicht verfügbar ist, der Daten, die nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 zur (1) Jeder Diensteanbieter hat angemessene techni-
Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sche Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum
sind und Schutze
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1. des Fernmeldegeheimnisses und personenbezoge- § 110
ner Daten und
Technische Umsetzung
2. der Telekommunikations- und Datenverarbeitungs- von Überwachungsmaßnahmen
systeme gegen unerlaubte Zugriffe (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit
der Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
zu treffen.
erbracht werden, hat
(2) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem 1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene
Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öf- Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung
fentlichkeit dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwa-
Zwecke betriebenen Telekommunikations- und Daten- chung der Telekommunikation vorzuhalten und orga-
verarbeitungssystemen angemessene technische Vor- nisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche
kehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze Umsetzung zu treffen,
gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen
von Telekommunikationsnetzen führen, und gegen äuße- 2. der Regulierungsbehörde unverzüglich nach der
re Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu tref- Betriebsaufnahme
fen. Dabei sind der Stand der technischen Entwicklung
a) zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Num-
sowie die räumliche Unterbringung eigener Netzelemen-
mer 1 getroffen hat sowie
te oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu
berücksichtigen. Bei gemeinsamer Nutzung eines Stand- b) eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für
ortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Betreiber ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der
der Anlagen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Satz 1 Telekommunikation entgegennimmt,
zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht
einem bestimmten Betreiber zugeordnet werden können. 3. der Regulierungsbehörde den unentgeltlichen Nach-
Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnah- weis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtun-
men sind angemessen, wenn der dafür erforderliche gen und organisatorischen Vorkehrungen nach Num-
technische und wirtschaftliche Aufwand in einem ange- mer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung
messenen Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach
Rechte und zur Bedeutung der zu schützenden Einrich- Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich,
tungen für die Allgemeinheit steht. spätestens nach einem Monat nach Betriebsaufnah-
me,
(3) Wer Telekommunikationsanlagen betreibt, die dem a) der Regulierungsbehörde die Unterlagen zu über-
Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die senden, die dort für die Vorbereitung der im Rah-
Öffentlichkeit dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten men des Nachweises von der Regulierungsbehör-
oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein de durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind,
Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht, und
1. welche Telekommunikationsanlagen eingesetzt und b) mit der Regulierungsbehörde einen Prüftermin für
welche Telekommunikationsdienste für die Öffentlich- die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren;
keit erbracht werden,
bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und hat er die Regulierungsbehörde zu unterstützen,
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen 4. der Regulierungsbehörde auf deren besondere Auf-
Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen forderung im begründeten Einzelfall eine erneute
aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind. unentgeltliche Prüfung seiner technischen und orga-
nisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie
Das Sicherheitskonzept ist der Regulierungsbehörde
5. die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die
unverzüglich nach Aufnahme der Telekommunikations-
Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8
dienste vom Betreiber vorzulegen, verbunden mit einer
des Artikel 10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden
Erklärung, dass die darin aufgezeigten technischen Vor-
und Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständi-
kehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt
gen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der
sind oder unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die
G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes)
Regulierungsbehörde im Sicherheitskonzept oder bei
Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzli-
dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie
chen Aufgaben zu gewähren.
vom Betreiber deren unverzügliche Beseitigung verlan-
gen. Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zu Grunde Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
liegenden Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber das erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu
Konzept anzupassen und der Regulierungsbehörde unter betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der
Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. Die dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewis-
Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Betreiber von Telekommuni- sern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der
kationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang oder Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der
der Verteilung von Rundfunksignalen dienen. Für Sicher- Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen
heitskonzepte, die der Regulierungsbehörde auf der Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und der Regu-
Grundlage des § 87 des Telekommunikationsgesetzes lierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme seines
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) vorgelegt wurden, gilt Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste
die Verpflichtung nach Satz 2 als erfüllt. er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden und an von der Regulierungsbehörde verlangen, dass sie diese
welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Über- Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im
wachung der Telekommunikation zu richten sind. Ände- Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikations-
rungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr. 2 Buch- anlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und techni-
stabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der schen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt
in denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhan- werden. Die Regulierungsbehörde kann nach pflicht-
den sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrich- gemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von
tungen nach Satz 1 Nr. 1 in Absprache mit der Regulie- den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Um-
rungsbehörde zu gestalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, setzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich
soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpas-
für die Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100b Abs. 3 sungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stel-
Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des len ergibt. Die Regulierungsbehörde hat dem Hersteller
Artikel 10-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetz- oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen.
liche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommu- Die Prüfergebnisse werden von der Regulierungsbehörde
nikationsüberwachung bleiben unberührt. bei dem Nachweis der Übereinstimmung der techni-
schen Einrichtungen mit den anzuwendenden techni-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom
1. Regelungen zu treffen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Inkraft-
treten dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen
a) über die grundlegenden technischen Anforderun- zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten
gen und die organisatorischen Eckpunkte für die gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen ein-
schließlich der Umsetzung von Überwachungs- (5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechts-
maßnahmen durch einen von dem Verpflichteten verordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen
beauftragten Erfüllungsgehilfen, zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung
und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens
b) über den Regelungsrahmen für die Technische ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern
Richtlinie nach Absatz 3, dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeit-
c) für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 raum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete
und mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom
Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste
d) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsver- müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens
pflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sowie drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anfor-
derungen erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach
2. zu bestimmen, Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer erneuten Prüfung nach
a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem Ver-
vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter pflichteten getroffenen technischen oder organisatori-
technischer Vorgaben verzichtet werden kann, schen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach
Vorgaben der Regulierungsbehörde in angemessener
b) dass die Regulierungsbehörde aus technischen Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere
Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnah-
technischer Anforderungen zulassen kann und men, ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu
beseitigen. Sofern für die technische Einrichtung eine
c) bei welchen Telekommunikationsanlagen und
Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden
damit erbrachten Diensteangeboten aus grund-
ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln
legenden technischen Erwägungen oder aus
festgelegt worden sind, hat die Regulierungsbehörde
Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von
diese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen Einrichtun-
nach Satz 3 zu berücksichtigen.
gen vorgehalten und keine organisatorischen Vor-
kehrungen getroffen werden müssen. (6) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage,
(3) Die Regulierungsbehörde legt technische Einzel- der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffent-
heiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfas- lichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikati-
sung der zu überwachenden Telekommunikation und zur onsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur
Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stel-
Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den len auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaß-
und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie nahme anfallenden Informationen unverzüglich und vor-
fest. Dabei sind internationale technische Standards zu rangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung der-
berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind artiger Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverord-
zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der nung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstel-
Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu lung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife
machen. oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstel-
lung oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit
(4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbar-
Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann te Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.
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(7) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetz- -speicherung wird nicht gewährt. Für das Auskunfts-
lich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels verfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb freigestellt.
eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der
(2) Bedient sich der Diensteanbieter nach Absatz 1
Regulierungsbehörde technisch zu gestalten. Die Regu-
Satz 1 eines Vertriebspartners, hat der Vertriebspartner
lierungsbehörde hat sich zu der technischen Gestaltung
innerhalb angemessener Frist zu äußern. die Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben und diese
sowie die nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem
(8) Die nach den §§ 100a und 100b der Strafprozess- Diensteanbieter zu übermitteln; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
ordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikati- sprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen,
onsanlagen haben eine Jahresstatistik über nach diesen soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen
Vorschriften durchgeführte Überwachungsmaßnahmen Geschäftsabwicklung zur Kenntnis gelangen.
zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich
(3) Für Vertragsverhältnisse, die am Tage des Inkraft-
zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik
tretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten
im Einzelnen kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 außer in den Fällen des
geregelt werden. Die Betreiber dürfen die Statistik Dritten
Absatzes 1 Satz 3 nicht nachträglich erhoben werden.
nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde fasst
die von den Unternehmen gelieferten Angaben zusam-
men und veröffentlicht das Ergebnis jährlich in ihrem § 112
Amtsblatt.
Automatisiertes Auskunftsverfahren
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlich-
verordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundes-
keit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und
tages und des Bundesrates Regelungen über die den
Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien
Diensteanbietern zu gewährenden angemessenen Ent-
zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummern-
schädigungen für Leistungen zu treffen, die von diesen
kontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonsti-
1. bei der Ermöglichung der Überwachung nach den gen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikati-
§§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2 onsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Ruf-
Abs. 1, § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes, nach nummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen
§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach ent- sind. Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111
sprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. In Fällen portierter
Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige
2. bei der Erteilung von Auskünften nach § 113 Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu
löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer
erbracht werden. Die Kosten der Vorhaltung der techni-
wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem
schen Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistun-
sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete
gen nach Satz 1 erforderlich sind, sind nicht Gegenstand
hat zu gewährleisten, dass
dieser Entschädigungsregelungen.
1. die Regulierungsbehörde für Auskunftsersuchen der
in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den
§ 111 Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
Daten für 2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständi-
Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden ger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnli-
chenfunktion erfolgen kann.
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern ver- Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwie-
gibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von ande- weit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benö-
ren vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die Aus- tigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen.
kunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die Rufnum- Der Verpflichtete hat durch technische und organisatori-
mern, den Namen und die Anschrift des Rufnummern- sche Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht
inhabers, das Datum des Vertragsbeginns, bei natürli- zur Kenntnis gelangen können.
chen Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetz-
anschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses vor der (2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1
Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, werden
auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht 1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei
Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, 2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
eingetragen werden. Wird dem Verpflichteten nach Satz 1
3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern
eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zoll-
berichtigen; in diesem Zusammenhang hat er bisher
kriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von
noch nicht erfasste Daten nach Satz 1 nachträglich zu
Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgeset-
erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der
zes,
Daten ohne besonderen Aufwand möglich ist. Nach Ende
des Vertragsverhältnisses sind die Daten mit Ablauf des 4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bun-
löschen. Eine Entschädigung für die Datenerhebung und desnachrichtendienst,
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
5. den Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Ab- (4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat
fragestelle für die Seenotrufnummer 124 124, die Regulierungsbehörde die entsprechenden Daten-
sätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen
6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
und an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die
sowie
Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein
7. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn- besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 3 des Zulässigkeit der Übermittlung tragen die in Absatz 2
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zustän- genannten Stellen. Die Regulierungsbehörde protokol-
digen Behörden über zentrale Abfragestellen liert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten,
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person
und die Ersuchen an die Regulierungsbehörde im auto- sowie die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.
matisierten Verfahren vorgelegt werden. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanz- zu löschen.
leramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bun-
desministerium der Justiz, dem Bundesministerium der (5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle techni-
Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidi- schen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich
gung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Aus-
desrates zu erlassen, in der geregelt werden künfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu
gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der
1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten
Verfahren Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines
a) zur Übermittlung der Ersuchen an die Regulie- geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die
rungsbehörde, Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie
die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach
b) zum Abruf der Daten durch die Regulierungs- Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen
behörde von den Verpflichteten einschließlich der Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im auto-
für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und matisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Ver-
pflichteten nicht gewährt.
c) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von
der Regulierungsbehörde an die ersuchenden
Stellen,
§ 113
2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen sowie
Manuelles Auskunftsverfahren
3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für
die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
Vorgaben für die in die Suche einzubeziehenden erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zustän-
Zeichenfolgen von den an der Rechtsverordnung zu digen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünf-
beteiligenden Ministerien bereitgestellt werden, te über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu
a) die Mindestanforderungen an den Umfang der ein- erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten
zugebenden Daten zur möglichst genauen Bestim- oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für
mung der gesuchten Person, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutz-
b) der zulässige Umfang der an die ersuchende Stelle behörden des Bundes und der Länder, des Bundesnach-
zu übermittelnden Treffer und richtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes
erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der
c) die Anforderungen an die Löschung der nicht
Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz ein-
benötigten Daten.
gesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbe-
Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschrän- sondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete
kungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5 auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1
bis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforder- Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Daten-
lichen Umfang geregelt werden. Die technischen Einzel- erhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes
heiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt die oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffent-
Regulierungsbehörde in einer unter Beteiligung der liche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundes-
betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen zu verfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Be-
erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei Bedarf stimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2
an den Stand der Technik anzupassen und von der Regu- Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Ge-
lierungsbehörde in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen setzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffent-
ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten liche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden.
Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richt- Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis
linie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür
erfüllen. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über
technische Einrichtungen müssen im Falle einer Ände- die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber sei-
rung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren nen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber
Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stillschweigen zu wahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1231
(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem 2. bis zu 100 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich-
Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor- tungen nach den §§ 109, 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1 und
Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten
durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt, 3. bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtun-
deren Umfang sich abweichend von § 17a Abs. 1 Nr. 2 gen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 oder
des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1.
Sachverständigen nach der Rechtsverordnung nach Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Satz 1
§ 110 Abs. 9 bemisst. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in bis 4 und Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1
denen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten und 2 oder § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 kann die Tätigkeit
erfragt werden, die der Verpflichtete auch für den Abruf des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungs-
im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 bereit- behörde dahin gehend eingeschränkt werden, dass der
hält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vor-
im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht schriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Ver-
vollständig oder nicht richtig erteilt wurde. tragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.
(3) Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde bei
§ 114 Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 7 den
Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage
Auskunftsersuchen oder das geschäftsmäßige Erbringen des betreffenden
des Bundesnachrichtendienstes Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise unter-
(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlich- sagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung recht-
keit erbringt oder Übertragungswege betreibt, die für mäßigen Verhaltens nicht ausreichen.
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt (4) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von
werden, hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder
Arbeit auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Struk- juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt
turen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kon-
bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Tele- trolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine
kommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teil- Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Daten-
nehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach schutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4
dieser Vorschrift sein. des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftrag-
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein te für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an
entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendiens- die Regulierungsbehörde und übermittelt dieser nach
tes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Auf- pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner
gaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes Kontrolle.
erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vor- (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des
schrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist aus- Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kon-
geschlossen. trollen nach Absatz 1 oder 4 erfordern.
§ 115
Teil 8
Kontrolle und
Durchsetzung von Verpflichtungen Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen und
andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor- Abschnitt 1
schriften des Teils 7 und der auf Grund dieses Teils er-
gangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzu- Organisation
wendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. Der
Verpflichtete muss auf Anforderung der Regulierungs-
§ 116
behörde die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die
Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung Sitz und Rechtsstellung
der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebs-
räume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts- (1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
zeiten zu betreten und zu besichtigen. und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Geset-
zen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des Regulierungsbehörde ist eine Bundesoberbehörde im
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
folgt festsetzen: und Arbeit mit Sitz in Bonn.
1. bis zu 500 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflich- (2) Die Regulierungsbehörde wird von einem Präsi-
tungen nach § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 5 oder 6, einer denten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2, einer Rechts- die Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gericht-
verordnung nach § 110 Abs. 2, einer Rechtsverord- lich und außergerichtlich und regelt die Verteilung und
nung nach § 112 Abs. 3 Satz 1, der Technischen den Gang ihrer Geschäfte durch eine Geschäftsordnung;
Richtlinie nach § 108 Abs. 3, der Technischen Richtli- diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesminis-
nie nach § 110 Abs. 3 oder der Technischen Richtlinie terium für Wirtschaft und Arbeit. § 132 Abs. 1 bleibt un-
nach § 112 Abs. 3 Satz 3, berührt.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(3) Der Präsident oder die Präsidentin und die beiden § 119
Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden jeweils
auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung Geschäftsordnung,
benannt. Erfolgt trotz Aufforderung der Bundesregierung Vorsitz, Sitzungen des Beirates
innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des Beirates,
(1) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft
Beirates nicht die Zustimmung der Bundesregierung,
und Arbeit bedarf.
kann der Beirat innerhalb von vier Wochen erneut einen
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der (2) Der Beirat wählt nach Maßgabe seiner Geschäfts-
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt. ordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stell-
(4) Die Ernennung des Präsidenten oder der Präsiden- vertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die
tin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentin- Mehrheit der Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang
nen erfolgt durch den Bundespräsidenten. die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im
zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stim-
men. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang ent-
§ 117 scheidet das Los.
Veröffentlichung von Weisungen des (3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn jeweils mehr
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als die Hälfte der von Bundesrat und vom Deutschen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist. Die
Arbeit Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bun- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
desanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Aufgaben, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
(4) Hält der oder die Vorsitzende die mündliche Bera-
Arbeit auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze
tung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustim-
in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit
mung oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege
deren Erfüllung es die Regulierungsbehörde beauftragt
der schriftlichen Umfrage eingeholt werden. Für das Zu-
hat.
standekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage
soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds
§ 118 oder der Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch
rechtzeitig in einer Sitzung beraten werden kann.
Beirat
(1) Bei der Regulierungsbehörde wird ein Beirat gebil- (5) Der Beirat soll mindestens einmal im Vierteljahr zu
det. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deut- einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind anzube-
schen Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterin- raumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindes-
nen des Bundesrates; die Vertreter oder Vertreterinnen tens drei Mitglieder die Einberufung schriftlich beantra-
des Bundesrates müssen Mitglieder einer Landesregie- gen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann jederzeit
rung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder eine Sitzung anberaumen.
des Beirates und die stellvertretenden Mitglieder werden (6) Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.
jeweils auf Vorschlag des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt. (7) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulie-
rungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können
(2) Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen
an den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit ge-
Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des
hört werden. Der Beirat kann die Anwesenheit des Präsi-
Deutschen Bundestages in den Beirat berufen. Sie blei-
denten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde,
ben nach Beendigung der Wahlperiode des Deutschen
im Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, ver-
Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mit-
langen.
glieder ernannt worden sind. Ihre Wiederberufung ist
zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter (8) Die Mitglieder oder die sie vertretenden Personen
oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes
berufen; ihre Wiederberufung ist zulässig. Sie werden Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft
abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine ande- und Arbeit festsetzt.
re Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können gegenüber dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre Mitglied- § 120
schaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die Erklärung Aufgaben des Beirates
bedarf der Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft Der Beirat hat folgende Zuständigkeiten:
mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
1. Der Beirat macht der Bundesregierung Vorschläge für
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an die Besetzung des Präsidenten oder der Präsidentin
seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur Er- und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der
nennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorüber- Regulierungsbehörde.
gehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der
ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis 4 2. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der
finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4
Anwendung. Nr. 2 und 4 und des § 81.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1233
3. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung § 123
der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungs- Zusammenarbeit mit anderen Behörden
behörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von
(1) In den Fällen der §§ 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62
sechs Wochen zu bescheiden.
Abs. 2 Nr. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im
4. Der Beirat ist gegenüber der Regulierungsbehörde Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Regu-
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzu- lierungsbehörde Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2
holen. Die Regulierungsbehörde ist gegenüber dem bis 5, gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor
Beirat auskunftspflichtig. Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Tele-
5. Der Beirat berät die Regulierungsbehörde bei der kommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Abs. 1
Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2, und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
insbesondere auch bei den grundsätzlichen markt- gen, Artikel 82 des EG-Vertrages oder nach § 40 Abs. 2
relevanten Entscheidungen. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
6. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenz- durch, gibt es der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor
nutzungsplanes nach § 54 anzuhören. Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche
und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wett-
§ 121 bewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses
Tätigkeitsbericht Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der bei-
(1) Die Regulierungsbehörde legt den gesetzgeben- derseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.
den Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem
Bericht nach Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit (2) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit den Landes-
sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet medienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie
der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
der Festlegung, welche Telekommunikationsdienste als
Universaldienstleistungen im Sinne des § 78 gelten, emp-
fiehlt. § 124
(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Mediation
Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Ent-
wicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig Die Regulierungsbehörde kann in geeigneten Fällen
wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitig-
der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die keiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungs-
Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die versuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vor-
Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu schlagen.
sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stel-
lung nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung
in § 21 Abs. 2 Nr. 3 im Hinblick auf die Wettbewerbs- § 125
entwicklung anzupassen ist. Das Gutachten soll bis zum Wissenschaftliche Beratung
30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem
kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung
Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen
der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen ein-
(3) Die Bundesregierung nimmt zu dem Bericht gegen-
setzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Tele-
über den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in
kommunikation oder Post über besondere volkswirt-
angemessener Frist Stellung.
schaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische,
technologische oder rechtliche Erfahrungen und über
§ 122 ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
Jahresbericht (2) Die Regulierungsbehörde erhält bei der Erfüllung
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unter-
jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekom- stützung. Diese betrifft insbesondere
munikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie 1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft-
Fragen des Verbraucherschutzes enthält. lichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und so-
(2) In den Jahresbericht ist nach öffentlicher Anhörung zialen Entwicklung der Telekommunikation und des
auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im lau- Postwesens im Inland und Ausland,
fenden Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutach-
tenden grundsätzlichen rechtlichen und ökonomischen 2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-
Fragestellungen enthalten sind. Das Ergebnis ist in dem schaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Uni-
darauf folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen. versaldienstes, die Regulierung von Anbietern mit
beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offe-
(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht fortlaufend nen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie
ihre Verwaltungsgrundsätze. die Nummerierung und den Kundenschutz.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Abschnitt 2 3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisverglei-
chen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer,
Befugnisse
4. genau angegebene statistische Zwecke,
§ 126 5. ein Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach
Untersagung den §§ 10 und 11,
(1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein 6. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur
Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz Überprüfung der entsprechenden Anträge sowie
oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, fordert sie 7. die Nutzung von Nummern.
das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. Sie
setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist. Auskünfte nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 dürfen nicht vor dem
Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang
(2) Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten verlangt werden.
Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Regu-
lierungsbehörde die zur Einhaltung der Verpflichtung (2) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
erforderlichen Maßnahmen anordnen. Hierbei ist dem Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforder-
Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den lich ist, kann die Regulierungsbehörde von den nach
Maßnahmen entsprechen zu können. Absatz 1 in der Telekommunikation tätigen Unternehmen
(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in 1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, ins-
schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den besondere über Umsatzzahlen, verlangen,
von der Regulierungsbehörde zur Abhilfe angeordneten
Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die 2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten
Regulierungsbehörde ihm die Tätigkeit als Betreiber von die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekom- (3) Die Regulierungsbehörde fordert die Auskünfte
munikationsdiensten untersagen. nach den Absätzen 1 und 2 und ordnet die Prüfung nach
(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die Absatz 2 Nr. 2 durch schriftliche Verfügung an. In der Ver-
öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und fügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und
erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben. Bei
anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikati- einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist
onsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungs- (4) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese ver-
behörde in Abweichung von den Verfahren nach den tretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesell-
Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die schaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach
Regulierungsbehörde entscheidet, nachdem sie dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen,
betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellung- sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach den
nahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt Absätzen 1 und 2 zu erteilen, die geschäftlichen Unter-
hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben lagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
oder abgeändert wird. Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen
(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder
kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs- Geschäftszeiten zu dulden.
gesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt (5) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit
werden. der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen
die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und
§ 127 Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
Auskunftsverlangen
(6) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des
(1) Unbeschadet anderer nationaler Berichts- und
Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfol-
Informationspflichten sind die Betreiber von öffentlichen
gen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Tele-
dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflich-
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei
tet, im Rahmen der Rechte und Pflichten aus diesem
Gefahr im Verzug können die in Absatz 5 bezeichneten
Gesetz der Regulierungsbehörde auf Verlangen Auskünf-
Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
te zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor-
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vorneh-
derlich sind. Die Regulierungsbehörde kann insbesonde-
men. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
re Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzuneh-
1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü- men, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung
fung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur An-
oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben, nahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtun- (7) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen kön-
gen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwer- nen im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
de vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verlet- werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
zung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme
Ermittlungen durchführt, findet Absatz 6 entsprechende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1235
(8) Zur Auskunft nach Absatz 4 Verpflichtete können § 129
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-
antwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Beschlagnahme
Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr (1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den
würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen
dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeld- (2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um
verfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzu-
wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat suchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend
Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer
der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen
Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs- erhoben haben.
verfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
(3) Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich fal-
jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
schen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie
Hierüber sind sie zu belehren. Über den Antrag entschei-
tätigen Personen.
det das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen,
Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehör- (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Be-
de ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulie- schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
rungsbehörde die Aufwendungen für diese Prüfungen Strafprozessordnung gelten entsprechend.
einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu
erstatten. § 130
(10) Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach
Vorläufige Anordnungen
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden. Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen
Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 128
Ermittlungen § 131
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen Abschluss des Verfahrens
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und begründen. Sie sind mit der Begründung und einer
Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteilig-
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, ten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung gesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber
entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt wer- einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungs-
den. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das bereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Regulie-
Oberlandesgericht zuständig. rungsbehörde denjenigen zu, die das Unternehmen der
(3) Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen soll Regulierungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigte
eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem benannt hat. Hat das Unternehmen keine Zustellungs-
ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, beauftragten benannt, so stellt die Regulierungsbehörde
wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von die- die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundes-
sem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und anzeiger zu.
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung
und Beteiligten ersehen lassen.
abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
(4) Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder Zeugen Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den
zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durch- Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
sicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu ver-
merken und von den Betreffenden zu unterschreiben. (3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer
Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzu- Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen
geben. auferlegen.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Abschnitt 3
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht Ve r f a h r e n
um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Unterabschnitt 1
Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht. Beschlusskammern
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
§ 132 Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen
mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde
Beschlusskammerentscheidungen innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
(1) Die Regulierungsbehörde entscheidet durch Be- (3) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten ent-
schlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 sprechend.
Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt un-
berührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.
Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Ab- § 134
satzes 3 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Einleitung, Beteiligte
Wirtschaft und Arbeit gebildet.
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Beset- Amts wegen oder auf Antrag ein.
zung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und
zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind
und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung beteiligt
für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben.
1. der Antragsteller,
Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die
Befähigung zum Richteramt haben. 2. die Betreiber von öffentlichen Telekommunikations-
netzen und die Anbieter von Telekommunikations-
(3) In den Fällen des § 55 Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81 diensten für die Öffentlichkeit, gegen die sich das
entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit Verfahren richtet,
dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin
als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder 3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 ressen durch die Entscheidung berührt werden und
Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Ver- die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem
tretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäfts- Verfahren beigeladen hat.
ordnung nach § 116 Abs. 2 geregelt. Die Entscheidung in
den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt
§ 135
im Benehmen mit dem Beirat.
Anhörung, mündliche Verhandlung
(4) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in
Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach- (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-
verhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes genheit zur Stellungnahme zu geben.
nach § 27 Abs. 2 sind in der Geschäftsordnung der Regu-
(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte
lierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor Erlass
Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer
von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Aus-
in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme
kunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Be-
geben.
schlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit
Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18, (3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund
19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind, öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis
ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Fest- der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung ent-
legungen nach den §§ 10 und 11 durch die Präsidenten- schieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von
kammer erfolgen. Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil
davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine
Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
§ 133 Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen
Sonstige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
Streitigkeiten zwischen Unternehmen
§ 136
(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtun-
gen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche
Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommuni- Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rah-
kationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, trifft die men des Beschlusskammerverfahrens haben alle Betei-
Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders ligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs-
geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall
Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat inner- müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus
halb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäfts-
mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Betei- geheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies
ligten, über die Streitigkeit zu entscheiden. nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung
zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere
(2) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht
fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiede- rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kenn-
nen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationa- zeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäfts-
len Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitglied- geheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Ent-
staaten fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betref- scheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an
fenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. Die Dritte die vorlegenden Personen hören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1237
Unterabschnitt 2 (4) Sind nach der unanfechtbaren Entscheidung des
Gerichts Unterlagen nicht vorzulegen oder dürfen sie
Gerichtsverfahren nicht vorgelegt werden, reicht das Gericht, im Beschwer-
deverfahren das Beschwerdegericht, die ihm nach
Absatz 3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen umgehend an die
§ 137 Regulierungsbehörde zurück. Der Inhalt dieser Unter-
Rechtsmittel lagen darf der gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde
gelegt werden, es sei denn, alle Beteiligten haben ihr Ein-
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der verständnis erteilt.
Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende Wir-
kung. § 139
(2) Im Falle des § 132 findet ein Vorverfahren nicht statt. Beteiligung der Regulierungs-
behörde bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(3) Im Falle des § 132 sind die Berufung gegen ein Urteil
und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus die-
des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht sem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In
Abs. 3, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwal- und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Regu-
tungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen lierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.
Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3
des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde Unterabschnitt 3
gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a
Internationale Aufgaben
Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 140
Internationale Aufgaben
§ 138
Im Bereich der europäischen und internationalen Tele-
Vorlage- und kommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in
Auskunftspflicht der Regulierungsbehörde europäischen und internationalen Institutionen und Orga-
nisationen, wird die Regulierungsbehörde im Auftrag des
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit tätig. Dies
Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Ertei-
gilt nicht für Aufgaben, die die Regulierungsbehörde auf
lung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die
Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf
Regulierungsbehörde ist § 99 Abs. 1 der Verwaltungs-
Grund von Verordnungen der Europäischen Gemein-
gerichtsordnung anzuwenden. An die Stelle der obersten
schaften in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
Aufsichtsbehörde tritt die Regulierungsbehörde.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet das § 141
Gericht der Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die
Unterlagen vorzulegen sind oder nicht vorgelegt werden Anerkannte
dürfen. Werden durch die Vorlage von Unterlagen nach Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Absatz 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betrof- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
fen, verpflichtet das Gericht die Behörde zur Vorlage, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
soweit es für die Entscheidung darauf ankommt, andere Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen
Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und und das Verfahren für die Anerkennung als Anerkannte
nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Abrechnungsstelle für den internationalen Seefunkver-
Interesse an der Vorlage der Unterlagen das Interesse kehr nach den Anforderungen der Internationalen Fern-
des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. meldeunion festzulegen. In dem Verfahren sind auch die
Bedingungen für die Ablehnung oder den Widerruf dieser
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, Anerkennung festzulegen.
nachdem das Gericht den Beteiligten die Entscheidung
der Regulierungsbehörde über die Vorlage der Unter- (2) Zuständige Behörde für die Anerkennung von
lagen bekannt gegeben hat. Die Regulierungsbehörde Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vor- ist die Regulierungsbehörde.
zulegen; § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung findet
keine Anwendung. Die Mitglieder des Gerichts sind zur
Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe Teil 9
dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen
nicht erkennen lassen. Gegen eine Entscheidung des Abgaben
Gerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder
vorgelegt werden dürfen, ist die Beschwerde zum Bun- § 142
desverwaltungsgericht gegeben. Über die Beschwerde
Gebühren und Auslagen
entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revi-
sionssenat. Für das Beschwerdeverfahren gelten die (1) Die Regulierungsbehörde erhebt für die folgenden
Sätze 2 und 3 sinngemäß. Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
1. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungs- 1. der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
rechts an Frequenzen nach § 55,
2. die Gebühr in den Fällen des Widerrufs oder der Rück-
2. Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungs- nahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder
rechts an Rufnummern auf Grund einer Rechtsverord- einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1
nung nach § 66 Abs. 4, Nr. 7, sofern die Betroffenen dies zu vertreten haben.
3. Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von (4) Eine Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist
Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnum- bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Ent-
mern, stehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung).
Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder
4. einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Über- Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungs-
tragung und Notifizierung von Satellitensystemen frist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfecht-
nach § 56, bar entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von
Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften
5. sonstige Amtshandlungen, die in einem engen Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjäh-
Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den rung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengeset-
Nummern 1 bis 4 stehen, zes.
6. Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen dieses (5) Im Falle des Versteigerungsverfahrens nach § 61
Gesetz oder die darauf beruhenden Rechtsverord- Abs. 5 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1
nungen, nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungs-
verfahrens übersteigt.
7. Entscheidungen über die Übertragung von Wege-
rechten nach § 69 und (6) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständig-
keitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich
8. Tätigkeiten im Rahmen des Verfahrens für die An-
die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Aus-
erkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den
lagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden
internationalen Seefunkverkehr nach § 141.
nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben
Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.
Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten Amts-
handlung § 143
1. aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Frequenznutzungsbeitrag
Behörde abgelehnt oder
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt jährliche Beiträge
2. nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle
deren Beendigung, zurückgenommen wird. und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nut-
zungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzun-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die die Kosten der Regulierungsbehörde für:
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe 1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzun-
einschließlich der Zahlungsweise näher zu bestimmen. gen einschließlich der notwendigen Messungen,
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur
den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien
Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten Frequenznutzung,
ergänzend. Abweichend von Satz 2 sind die Gebühren für
2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und
Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr. 1
Normung.
und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die
optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes (2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequen-
verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicher- zen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den
stellen. Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenz-
Nummern oder Frequenzen von außerordentlich wirt- zuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezo-
schaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder gen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die
vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden. Das Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Eine Bei-
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die tragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft
unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für
Regulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverord- die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie
nung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthal-
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt- ten.
schaft und Arbeit und des Bundesministeriums der
Finanzen. (3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind
solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 kann nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes
abweichend von den Vorschriften des Verwaltungs- über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrich-
kostengesetzes geregelt werden: tungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebüh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1239
ren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des Gesetzes über lich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach
die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom Absatz 2, die Pflicht zur Mitteilung der Umsätze ein-
18. September 1998 (BGBl. I S. 2882) und den auf diesen schließlich eines geeigneten Verfahrens mit der Möglich-
Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben keit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
wird. Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu
regeln. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen.
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über Regulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverord-
den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und nung nach Satz 3 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf
das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-
Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininte- schaft und Arbeit und des Bundesministeriums der
resse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu Finanzen.
berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einverneh- § 145
mensregelung auf die Regulierungsbehörde übertragen.
Kosten von
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
§ 144
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Telekommunikationsbeitrag nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen
erhoben. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren
(1) Für die Kosten der Regulierungsbehörde für Maß- bestimmt sich nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3
nahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen Wett- des Gerichtskostengesetzes. Auf die Bestimmung des
bewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbs- Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivil-
orientierter Märkte der Telekommunikation für die Öffent- prozessordnung entsprechende Anwendung. Unter-
lichkeit und für die Verwaltung, Kontrolle sowie Durch- breitet die Streitbeilegungsstelle einen Streitbeilegungs-
setzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten vorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter Berück-
und Pflichten, darauf beruhenden Verordnungen und sichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem
Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch Ermessen. Die Entscheidung über die Kosten soll zusam-
Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt men mit dem Streitbeilegungsvorschlag ergehen. Jede
sind, haben die nach § 6 Abs. 1 und die nach § 4 des Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren ent-
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I standenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8
S. 1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten. Dies bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende
umfasst auch die Kosten für die in Satz 1 genannten Auf- Anwendung.
gaben in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit.
Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil
ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. § 146
(2) Die beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 1 wer- Kosten des Vorverfahrens
den anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maß- Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen
gabe ihrer Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-
umgelegt und von der Regulierungsbehörde als Jahres- sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe
beitrag erhoben. der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten
(3) Auf Grund der Telekommunikations-Lizenzgebüh- Gebühr erhoben. In den Fällen, in denen für die ange-
renverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) ge- fochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine
leistete oder nach § 16 Abs. 2 des Telekommunikations- Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe
gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angerechne- des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengeset-
te Gebühren sind, soweit sie über die für die Erteilung der zes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Wider-
Lizenz nach § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgeset- spruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
zes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und der darauf jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt
beruhenden Verordnung zu zahlenden Gebühren für den die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchs-
Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen, gebühr. Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 ent-
auf den zu erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3 scheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.
gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit § 147
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Mitteilung der Regulierungsbehörde
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen das Nähere Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einen jährli-
über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den chen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die ins-
Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranla- gesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich
gung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigne- werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen
ten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung hinsicht- Verordnungen für die Zukunft angepasst.
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Teil 10 10. ohne Frequenzzuteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 eine
Frequenz nutzt,
Straf- und Bußgeldvorschriften
11. ohne Übertragung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 ein deut-
sches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
§ 148
12. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 2 Satz 1
Strafvorschriften
zuwiderhandelt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
13. einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 oder
Geldstrafe wird bestraft, wer
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sen- 14. entgegen § 87 Abs. 1 Satz 1 oder § 110 Abs. 1 Satz 2
deanlage oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht,
a) besitzt oder
15. entgegen § 90 Abs. 3 für eine Sendeanlage wirbt,
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 16. entgegen § 95 Abs. 2 oder § 96 Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 Satz 1 Daten verwendet,
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe 17. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 2 oder § 97 Abs. 3 Satz 2
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
18. entgegen § 106 Abs. 2 Satz 2 Daten oder Belege
§ 149 nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
Bußgeldvorschriften 19. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1
lässig Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig,
20. entgegen § 108 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
stellt,
dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, übermittelt,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
21. entgegen § 109 Abs. 3 Satz 2 oder 4 ein Sicherheits-
Weise oder nicht rechtzeitig macht,
konzept nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 17 Satz 2 eine Information weitergibt,
22. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit
4. einer vollziehbaren Anordnung nach einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1
a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung nicht vor-
oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, hält oder eine organisatorische Maßnahme nicht
auch in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 trifft,
Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 3 23. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b eine
Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbin- dort genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig
dung mit § 18 Abs. 2 Satz 2, benennt,
b) § 67 Abs. 1 Satz 4 oder § 109 Abs. 3 Satz 3, 24. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einen Nachweis
nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3 Satz 2, § 65 oder
§ 127 Abs. 2 Nr. 1 25. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine Prüfung nicht
gestattet,
zuwiderhandelt,
26. entgegen § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Aufstellung
5. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1 eine Vereinbarung nicht
oder den Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
duldet oder den Zugang zu einem solchen Gerät
6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs. 1 oder § 39 nicht gewährt,
Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,
27. entgegen § 110 Abs. 5 Satz 3 einen Mangel nicht
7. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder § 39 Abs. 3 oder nicht rechtzeitig beseitigt,
Satz 4 ein Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht,
28. entgegen § 110 Abs. 6 Satz 1 einen Netzabschluss-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
punkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
zur Kenntnis gibt,
oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
8. entgegen § 47 Abs. 1 Teilnehmerdaten nicht, nicht
29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Satz 2, oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4,
Verfügung stellt,
Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt, nicht oder
9. entgegen § 50 Abs. 3 Nr. 4 eine Anzeige nicht, nicht nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht recht-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er- zeitig berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig
stattet, löscht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1241
30. entgegen § 111 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit (3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen
Satz 2, Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekom-
nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, munikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120)
erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für
31. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährleistet, vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung
dass die Regulierungsbehörde Daten aus den Kun- gewähren.
dendateien abrufen kann,
(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf
32. entgegen § 112 Abs. 1 Satz 6 nicht sicherstellt, dass Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder
ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können, Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt
33. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 114 Abs. 1 wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegan-
Satz 1 oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, genen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen
erteilt, geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.
34. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 Daten (5) Bis zum 30. Juni 2008 wird § 21 Abs. 2 Nr. 3 mit der
übermittelt oder Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbin-
dung mit Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt
35. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 4 Stillschweigen nicht werden müssen.
wahrt.
(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Janu-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des ar 2005 in Verkehr gebracht werden.
Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den (7) Bis zum Erlass eines Frequenznutzungsplanes nach
Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18, 26, 29 und 34 mit § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der
einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in den Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuwei-
Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13, 15, sungsplanes.
19, 21 und 30 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau- (8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 11, über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekannt-
20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend machung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf
Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10 ,11 und 47
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen fest-
Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht gelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.
aus, so können sie überschritten werden.
(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vol-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Regulie- lem Umfang oder zu schlechteren als in diesem Gesetz
rungsbehörde. genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der
Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden anzu-
zeigen.
Teil 11 (10) An die Stelle der Rechtsverordnung nach § 110
Abs. 2 tritt bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden
Übergangs- und Schlussvorschriften Verordnung die Telekommunikations-Überwachungsver-
ordnung vom 22. Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt
§ 150 geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304).
Übergangsvorschriften
(11) An die Stelle der Technischen Richtlinie nach
(1) Die von der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten § 110 Abs. 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechen-
dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen markt- den Richtlinie die auf der Grundlage des § 11 der Te-
beherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfen- lekommunikations-Überwachungsverordnung erlassene
den Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Technische Richtlinie in der zum Zeitpunkt des Inkraft-
Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch tretens des § 110 gültigen Fassung.
dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender
Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines (12) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkraft-
Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Ver- tretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach
pflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich
S. 1120). in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen.
Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlos-
(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommuni- sen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bis-
kationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) herigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei ein-
angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienst- gestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung
leistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind un- der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Techni-
beschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 schen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur
nicht meldepflichtig nach § 6. Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 (3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter Halb-
und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli satz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung
1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellen- von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der
beschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756),
§ 112 gültigen Fassung. das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom
(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist,
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverord-
geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entschei- nung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.
dung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge- § 152
stellt worden ist.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestell-
te Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichts- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
ordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar. Tag nach der Verkündung in Kraft. §§ 43a und 43b, 96
Abs. 1 Nr. 9a bis 9f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und
§ 151 § 97 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom
Änderung anderer Rechtsvorschriften 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
(1) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Erlass einer
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert: weiter Anwendung. Für § 43b Abs. 2 gilt dies mit der
In § 100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 88 des Tele- Maßgabe, dass ab dem 1. August 2004 die Preisansage-
kommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 des pflicht nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz be-
Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. schränkt ist.
(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I (2) Das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996
S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das Fern-
folgt geändert: sehsignalübertragungs-Gesetz vom 14. November 1997
1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 88 des Tele- (BGBl. I S. 2710), zuletzt geändert durch Artikel 222 der
kommunikationsgesetzes“ durch die Angabe „§ 110 Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt. die Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung
vom 1. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1492), die Netzzugangs-
2. § 20 wird wie folgt gefasst: verordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1568),
„§ 20 die Telekommunikations-Universaldienstleistungsverord-
nung vom 30. Januar 1997 (BGBl. I S. 141), § 4 der Tele-
Entschädigung
kommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. De-
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für zember 1997 (BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch die Ver-
die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu ordnung vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365) geändert
gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur worden ist, die Telekommunikations-Datenschutzverord-
a) Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes nung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1740), geändert
über die Entschädigung von Zeugen und Sachver- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I
ständigen und S. 1590), die Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April
2001 (BGBl. I S. 829) und die Telekommunikations-
b) Überwachung der Telekommunikation nach der Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9. September
Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 2002 (BGBl. I S. 3542) treten am Tag nach der Verkün-
bemisst.“ dung dieses Gesetzes außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1243
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Gesetz
zur Durchführung von Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Vom 22. Juni 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel-
sicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) das vorläufige Ruhen
einer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
Artikel 1 erteilten Zulassung ganz oder teilweise anordnen.
Gesetz (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
zur Durchführung mittelsicherheit ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 17
von Verordnungen Abs. 2 des Protokolls von Cartagena über die biologische
der Europäischen Gemeinschaft Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische
auf dem Gebiet der Gentechnik Vielfalt vom 29. Januar 2000 (BGBl. 2003 II S. 1508) und
(EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz des Artikels 15 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
– EGGenTDurchfG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Ver-
bringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU
§1 Nr. L 287 S. 1). Es nimmt außerdem die Aufgaben nach
Aufgaben des Bundesamtes für Artikel 5 Abs. 2, Artikel 6, 9, 14 Abs. 2 und Artikel 15
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 wahr und er-
füllt sonstige Mitteilungspflichten nach dem Protokoll von
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Cartagena über die biologische Sicherheit zum Überein-
Lebensmittelsicherheit ist zuständig für kommen über die biologische Vielfalt gegenüber der
Informationsstelle für biologische Sicherheit nach Arti-
1. die Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung
kel 20 des Protokolls von Cartagena über die biologische
von Anträgen nach Artikel 5, 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 2,
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische
Artikel 17, 18 Abs. 2 oder Artikel 21 Abs. 2 der Verord-
Vielfalt, soweit die Mitgliedstaaten zuständig sind.
nung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 22. September 2003 über
genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel §2
(ABl. EU Nr. L 268 S. 1), soweit die Mitgliedstaaten im
Rahmen des Zulassungsverfahrens zuständig sind, Aufgaben des
Bundesministeriums für Verbraucherschutz,
2. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b Ernährung und Landwirtschaft
oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003, Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft ist Anlaufstelle im Sinne des
3. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c Artikels 19 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls von Cartagena
oder Artikel 18 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen
(EG) Nr. 1829/2003, über die biologische Vielfalt und des Artikels 17 Abs. 2
4. die Stellungnahme nach Artikel 6 Abs. 4 Satz 3 oder der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003.
Artikel 18 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1829/2003 und §3
5. das Ersuchen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 oder Arti- Beteiligung
kel 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) anderer Behörden des Bundes
Nr. 1829/2003 an die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit. (1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im
Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bun-
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- desinstitut für Risikobewertung.
mittelsicherheit kann bis zum Erlass einer Entscheidung
der Kommission oder des Rates der Europäischen (2) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen
Gemeinschaften unter den Voraussetzungen des Arti- im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und
kels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung dem Robert Koch-Institut. Vor der Abgabe einer Stellung-
mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro- nahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundes-
päischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar instituts für Risikobewertung, der Biologischen Bundes-
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und anstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit gen-
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung technisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1245
wendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungs- 1. entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen dort genannten gene-
anstalt für Viruskrankheiten der Tiere einzuholen. tisch veränderten Organismus oder ein dort genann-
tes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
§4 2. entgegen Artikel 16 Abs. 2 ein dort genanntes Erzeug-
nis in den Verkehr bringt, verwendet oder verarbeitet.
Aufgaben der Behörden der Länder
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt strafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG)
ist, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Nr. 1946/2003 verstößt, indem er
1. Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, 1. ohne Zustimmung nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 einen
genetisch veränderten Organismus grenzüberschrei-
2. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen
tend verbringt oder
Parlaments und des Rates vom 22. September 2003
über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von 2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 einen genetisch ver-
genetisch veränderten Organismen und über die änderten Organismus ausführt.
Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten (3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futter- Jahren wird bestraft, wer durch eine
mitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG
(ABl. EU Nr. L 268 S. 24), 1. in Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 oder
3. Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 2. in Absatz 2 Nr. 1
bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines anderen,
der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Bestand-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im teile des Naturhaushalts von erheblicher ökologischer
Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung Bedeutung gefährdet.
festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße (4) Der Versuch ist strafbar.
gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften notwendig
sind. Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absat-
genetisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels zes 2 Nr. 2 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis
oder eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
oder Futtermitteln bestimmten genetisch veränderten (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahr-
Organismus untersagen, wenn die erforderliche Zulas- lässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
sung nicht vorliegt oder ruht. ren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann (7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 fahrlässig
bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission oder handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder bis Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
zum Erlass einer Anordnung der zuständigen Bundesbe- bestraft.
hörde nach § 1 Abs. 2 unter den Voraussetzungen des
(8) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen
Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbin-
mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) oder von
dung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor-
Strafe absehen, wenn der Täter nicht zu erwerbswirt-
läufige Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 54
schaftlichen Zwecken handelt.
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen.
Sie kann insbesondere das Inverkehrbringen eines gene-
tisch veränderten Lebensmittels oder Futtermittels oder §7
eines zur Verwendung als oder in Lebensmitteln oder Fut- Bußgeldvorschriften
termitteln bestimmten genetisch veränderten Organis-
mus vorläufig ganz oder teilweise untersagen. (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
§5
1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder b, jeweils
Mitwirkung von Zollstellen in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder Artikel 20 Abs. 1
Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Abs. 2
Im Falle der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr Satz 1, für ein dort genanntes Erzeugnis die erforder-
von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der in liche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§ 4 Abs. 1 genannten Rechtsakte fallen, wirken das Bun- oder nicht rechtzeitig macht,
desministerium der Finanzen und die von ihm bestimm-
ten Zolldienststellen bei der Überwachung in entspre- 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 21 Abs. 1
chender Anwendung des § 48 des Lebensmittel- und Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Beobachtung
Bedarfsgegenständegesetzes mit. durchgeführt wird, oder einen Bericht nicht, nicht rich-
tig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
§6 3. entgegen Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 21 Abs. 3
Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht
Strafvorschriften richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) 4. ein in Artikel 12 Abs. 1 genanntes Lebensmittel, bei
Nr. 1829/2003 verstößt, indem er dem eine Kennzeichnungsanforderung nach Arti-
1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
kel 13 Abs. 1 oder Abs. 2 Buchstabe a nicht erfüllt ist, 1. § 2 wird wie folgt geändert:
direkt an den Endverbraucher oder an Anbieter von a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Gemeinschaftsverpflegung innerhalb der Gemein-
schaft liefert oder b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einschließ-
lich der Beschreibung der verwendeten DNA-
5. entgegen Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
Sequenzen“ gestrichen.
Satz 2 Buchstabe a, b oder c ein dort genanntes Fut-
termittel in Verkehr bringt. 2. § 3 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- 3. § 3a wird aufgehoben.
nung (EG) Nr. 1830/2003 verstößt, indem er vorsätzlich 4. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
oder fahrlässig
5. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 werden die neuen
1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Artikel 5 Abschnitte 2 und 3.
Abs. 1 nicht gewährleistet, dass dem Beteiligten, der
das Produkt bezieht, die dort genannten Angaben 6. Die bisherigen §§ 5 bis 9 werden die neuen §§ 4 bis 8.
übermittelt werden, 7. Der neue § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
2. entgegen Artikel 4 Abs. 4 oder Artikel 5 Abs. 2 nicht a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3 Abs. 3“
über ein dort genanntes System oder Verfahren ver- das Komma und die Angabe „§ 3a Satz 1 oder § 4
fügt oder Abs. 1 oder 2“ gestrichen.
3. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“ durch
dass eine dort genannte Angabe auf dem Etikett, dem die Angabe „§ 4 Satz 1“ ersetzt.
Behältnis oder im Zusammenhang mit der Darbietung
des Produkts erscheint. 8. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8“ durch die An-
nung (EG) Nr.1946/2003 verstößt, indem er vorsätzlich gabe „§ 7“ ersetzt.
oder fahrlässig b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-
1. entgegen Artikel 6 Satz 1 eine dort genannte Unter- gabe „§ 5“ ersetzt.
lage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-
bewahrt oder eine Kopie der dort genannten Unter-
lagen nicht oder nicht unverzüglich nach Eingang der Artikel 3
Entscheidung des Einfuhrstaats dem Bundesamt für Rückkehr
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder zum einheitlichen Verordnungsrang
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
übermittelt oder Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Neuartige Lebens-
mittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung können auf
2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 nicht sicherstellt, dass die Rechtsverordnung geändert werden.
dort genannten Informationen und Erklärungen in den
Begleitpapieren enthalten sind und dem Importeur
übermittelt werden.
Artikel 4
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Neuartige
Artikel 2 Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in
der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an
Änderung der
geltenden Fassung neu bekannt machen.
Neuartige Lebensmittel-
und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten- Artikel 5
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Inkrafttreten
Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 454), wird wie folgt geändert: Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1247
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Drittes Gesetz
zur Änderung des Tierseuchengesetzes
Vom 22. Juni 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „3. Vieh:
das folgende Gesetz beschlossen: folgende Haustiere:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere,
Zebras und Zebroide,
Artikel 1
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente
Änderung des Tierseuchengesetzes und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- d) Schweine,
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), zuletzt e) Hasen, Kaninchen,
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar
2004 (BGBl. I S. 82), wird wie folgt geändert: f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Lauf-
vögel, Perlhühner, Rebhühner, Tau-
ben, Truthühner und Wachteln,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Zwecke der Gewinnung von Fleisch
für den menschlichen Verzehr gehal-
„(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von ten werden (Gehegewild),
Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt.“
h) Kameliden;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. Fische:
aa) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt ge- Fische in allen Entwicklungsstadien ein-
fasst: schließlich der Eier und des Spermas, die
„1. Tierseuchen: a) ständig oder zeitweise im Süßwasser
leben oder
Krankheiten oder Infektionen mit Krank-
heitserregern, die bei Tieren auftreten b) im Meerwasser oder Brackwasser
und auf gehalten werden;
a) Tiere oder als Fische in diesem Sinne gelten auch
Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfuß-
b) Menschen (Zoonosen) krebse (Dekapoden) und Weichtiere
(Molluska);“.
übertragen werden können;
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Seuche“ durch
„2. Haustiere: das Wort „Tierseuche“ ersetzt.
vom Menschen gehaltene Tiere ein- cc) In Nummer 7 werden die Wörter „von denen
schließlich der Bienen und des Gehege- aber anzunehmen“ durch die Wörter „bei
wildes, jedoch ausschließlich der Fische; denen aber nicht auszuschließen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1249
2. § 3 wird wie folgt geändert: In seiner Funktion als nationales Referenzla-
bor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt
a) In Absatz 2 werden
es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ring-
aa) die Wörter „Der Bundesforschungsanstalt für versuche oder ähnliche Maßnahmen durch-
Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter zuführen, um darauf hinzuwirken, dass die
„Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesfor- von den zuständigen Behörden mit der Unter-
schungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich- suchung anzeigepflichtiger Tierseuchen be-
Loeffler-Institut)“ sowie auftragten Laboratorien die auf Grund von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
bb) das Wort „Seuchen“ durch das Wort „Tier- vorgesehenen Anforderungen, insbesondere
seuchen“ an die Diagnostik, erfüllen können.“
ersetzt. c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
b) In Absatz 4 Satz 2 werden „(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffent-
aa) das Wort „Seuchen“ durch das Wort „Tier- licht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sach-
seuchen“ sowie verständiger eine amtliche Sammlung von Verfah-
ren zur Probenahme und Untersuchung von
bb) das Wort „Seuchenbekämpfung“ durch das Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für
Wort „Tierseuchenbekämpfung“ anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist
auf dem neuesten Stand zu halten.
ersetzt.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
c) In Absatz 5 wird das Wort „Seuche“ durch das
unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht
Wort „Tierseuche“ ersetzt.
über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tierge-
sundheitsjahresbericht).“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die Bundesfor- 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden
schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ a) die Wörter „Die Bundesforschungsanstalt für
durch die Wörter „Das Friedrich-Loeffler-Institut“ Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „Das
ersetzt. Friedrich-Loeffler-Institut“ sowie
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 1“ durch die Wör-
aa) In Satz 1 werden ter „§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweis-
methoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2“
aaa) die Wörter „Die Bundesforschungsan-
ersetzt.
stalt für Viruskrankheiten der Tiere“
durch die Wörter „Das Friedrich-Loeff-
ler-Institut“ sowie 5. In § 6 Abs. 1 werden
bbb) die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 1“ durch a) in Satz 1 Nr. 2 das Wort „Seuche“ durch das Wort
die Wörter „§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 „Tierseuche“,
oder von Nachweismethoden nach b) in Satz 2 das Wort „Seuchenerregern“ durch das
§ 17c Abs. 1 Satz 2“ Wort „Tierseuchenerregern“ sowie
ersetzt. c) in Satz 3 das Wort „Süßwasserfische“ durch das
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Wort „Fische“
ersetzt.
„Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei
der
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Seuchenbekämp-
1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnis- fung“ durch das Wort „Tierseuchenbekämpfung“ er-
sen von Tieren, die zur Einfuhr oder Aus- setzt.
fuhr bestimmt sind,
2. epidemiologischen Untersuchung im Falle 7. In § 7c Abs. 1 Nr. 2 werden
von Tierseuchenausbrüchen.
a) das Wort „Süßwasserfischbestandes“ durch das
Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet Wort „Fischbestandes“ sowie
der Tierseuchen ferner tätig in der Funktion b) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das Wort
1. des nationalen Referenzlabors für anzei- „Fischen“
gepflichtige Tierseuchen, soweit es oder ersetzt.
das ehemalige Bundesinstitut für gesund-
heitlichen Verbraucherschutz und Veteri-
närmedizin benannt worden ist, 8. In § 9 werden
a) in Absatz 1 jeweils das Wort „Seuche“ durch das
2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen
Wort „Tierseuche“,
Referenzlabors für anzeigepflichtige Tier-
seuchen, soweit für diese Tätigkeit das b) in Absatz 2 Satz 1 das Wort „Süßwasserfischen“
Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird. durch das Wort „Fischen“ sowie
1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
c) in Absatz 3 14. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:
aa) die Wörter „und die Fischereiaufseher“ durch „c) Schutzmaßnahmen gegen
die Wörter „ , die Fischereiaufseher, die Huf- die allgemeine Gefahr von Tierseuchen“.
schmiede, die Hufpfleger und die Klauen-
schneider“ sowie
15. § 16 wird wie folgt geändert:
bb) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseu-
che“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen
oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandels-
unternehmen, Transportunternehmen, Viehsam-
9. Die Überschrift vor § 11 wird wie folgt gefasst:
melstellen und Schlachtstätten sind durch den
„b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche“. beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.“
b) In Absatz 3 werden
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden aa) die Wörter „auf die zu Zuchtzwecken aufge-
stellten männlichen Tiere, auf Ställe und Be-
aa) in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter triebe von Tierhändlern, auf Viehmästereien,
„eines Seuchenausbruchs“ durch die Wörter auf Massentierhaltungen, auf Schlachtstät-
„des Ausbruchs einer Tierseuche“ sowie ten, die nicht unter Absatz 1 fallen,“ durch die
bb) in Satz 3 Wörter „auf Tierhaltungen,“ sowie
aaa) jeweils das Wort „Seuche“ durch das bb) die Wörter „eine Seuchengefahr“ durch die
Wort „Tierseuche“ sowie Wörter „die Gefahr einer Tierseuche“
bbb) die Wörter „eines Seuchenausbruchs“ ersetzt.
durch die Wörter „des Ausbruchs einer
Tierseuche“ 16. § 17 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „anordnen und“ fasst:
durch die Wörter „anordnen, Maßnahmen
diagnostischer Art einleiten oder durchführen „1. amtstierärztliche oder tierärztliche Un-
und die notwendigen Proben entnehmen tersuchung, insbesondere von Tieren
sowie“ ersetzt. und Erzeugnissen, einschließlich der
Durchführung diagnostischer Maßnah-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anordnun- men, sowie Entnahme der hierzu not-
gen“ die Wörter „und sonstigen Maßnahmen wendigen Proben;
nach Satz 1“ eingefügt.
„2. Verbot oder Beschränkung des Treibens
11. § 12 wird wie folgt geändert: von Vieh;“.
a) In Satz 1 wird das Wort „Seuche“ durch das Wort bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4,
„Tierseuche“ ersetzt. 4a und 4b ersetzt:
b) Folgende Sätze werden angefügt: „4. Führung von Kontrollbüchern, insbeson-
dere über den Viehbestand und den Per-
„Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer
sonen- und Fahrzeugverkehr;
von der zuständigen Behörde beauftragten Un-
tersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle 4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeug-
des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseu- nissen;
che oder des Verdachts des Ausbruchs sind die
4b. Anforderungen an die in einem Viehbe-
Probenahmen und die Untersuchungen von Un-
stand dauernd oder zeitweise beschäf-
tersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach
tigten Personen, insbesondere hinsicht-
Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen
lich deren Fachkenntnisse; Führung von
Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröf-
Nachweisen über bisherige Beschäfti-
fentlicht worden sind.“
gungen;“.
12. In § 13 werden cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
a) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“ „6. Verbot oder Beschränkung des Umher-
sowie ziehens mit Zuchthengsten zum Decken
von Stuten, des Handels mit Vieh oder
b) die Wörter „eines Seuchenausbruchs“ durch die
des Haltens von Vieh im Freien;“.
Wörter „des Ausbruchs einer Tierseuche“
ersetzt. dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Nach-
weisen“ die Wörter „ , auch durch die Unter-
suchung von Proben,“ eingefügt.
13. In § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
„Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“ ersetzt. ee) In Nummer 11 werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1251
aaa) nach dem Wort „Ladeplätze;“ die Wör- dd) In Nummer 3 wird das Wort „Süßwasserfi-
ter „Regelung der Behandlung, Verwer- schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.
tung und Beseitigung der bei einer Be-
förderung von Vieh, tierischen Erzeug- ee) In Nummer 5 wird das Wort „Süßwasserfi-
nissen oder tierischen Rohstoffen be- sche“ durch das Wort „Fische“ ersetzt.
nutzten Behältnisse;“ eingefügt sowie ff) In Nummer 6 wird das Wort „Süßwasserfi-
bbb) die Wörter „über die Reinigung und schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.
Desinfektion“ durch die Wörter „über gg) In Nummer 7 wird die Angabe „17 und 19“
die Reinigung, Desinfektion, Behand- durch die Angabe „17, 19 und 20“ ersetzt.
lung, Verwertung und Beseitigung“ er-
setzt.
17. § 17a wird wie folgt geändert:
ff) In Nummer 12 werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) die Wörter „Schlachthöfen und gewerb-
lichen Schlachtstätten“ durch die Wör- aa) Das Wort „Seuche“ wird jeweils durch das
ter „und Schlachtstätten“, Wort „Tierseuche“ ersetzt.
bbb) die Wörter „von den Schlachthöfen“ bb) Nach dem Wort „Viehbestände“ werden die
durch die Wörter „von den Schlacht- Wörter „oder die Bienenstände“ eingefügt.
stätten“ und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ccc) das Wort „Schlachthöfe“ durch das
Wort „Schlachtstätten“ aa) In Buchstabe a werden
ersetzt. aaa) das Wort „Süßwasserfischen“ durch
das Wort „Fischen“ sowie
gg) In Nummer 13 werden die Wörter „Ställen
von Viehhändlern“ durch die Wörter „Vieh- bbb) das Wort „Seuche“ durch das Wort
handelsunternehmen, Transportunternehmen“ „Tierseuche“
ersetzt.
ersetzt.
hh) In Nummer 14 werden die Wörter „eine Seu-
chengefahr“ durch die Wörter „die Gefahr bb) In Buchstabe c wird das Wort „Süßwasserfi-
einer Tierseuche“ ersetzt. schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt.
ii) In Nummer 14a werden nach dem Wort „kön- c) In Absatz 3 Satz 1 werden
nen,“ die Wörter „Verbot oder Beschränkung
aa) jeweils das Wort „Seuche“ durch das Wort
der Abgabe und Beförderung solcher Futter-
„Tierseuche“ ersetzt,
mittel“ eingefügt.
jj) Nach Nummer 18 wird folgende neue Num- bb) nach dem Wort „Viehbeständen“ das Wort
mer 19 eingefügt: „ , Bienenständen“ eingefügt sowie
„19. Untersuchung sowie Regelung der cc) das Wort „Süßwasserfischen“ durch das
Lagerung von Futtermitteln und Abfällen Wort „Fischen“ ersetzt.
tierischer und pflanzlicher Herkunft;“.
kk) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 18. § 17b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und in ihr werden nach dem Wort „tierischer“ a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Süßwas-
die Wörter „und pflanzlicher“ eingefügt. serfischbestände“ durch das Wort „Fischbestän-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „17 und 19“ de“ ersetzt.
durch die Angabe „17, 19 und 20“ ersetzt.
b) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“ ersetzt.
aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Süß- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
wasserfischbestände“ durch das Wort „Fisch-
bestände“ ersetzt. aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Viehhaltungen und Brütereien“ durch die Wör-
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Unter- ter „Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte,
suchung“ die Wörter „einschließlich der Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen, Trans-
Durchführung diagnostischer Maßnahmen portunternehmen, Viehsammelstellen und
sowie der Entnahme der notwendigen Pro- Schlachtstätten“ ersetzt.
ben“ eingefügt.
bb) In Buchstabe e werden das Wort „und“ durch
cc) In Nummer 2 werden ein Komma und in Buchstabe f der Punkt
aaa) das Wort „Süßwasserfische“ durch das durch das Wort „und“ ersetzt.
Wort „Fische“ sowie cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
bbb) das Wort „Süßwasserfischen“ durch
„g) über Angaben und Unterlagen zur geo-
das Wort „Fischen“
graphischen Lage des Betriebs und der
ersetzt. Betriebsteile.“
1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
d) Folgender Satz wird angefügt: „4. im Benehmen mit der nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde
„§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f
für die Abgabe und Anwendung von
entsprechend.“
Impfstoffen, die im Einzelfall von einem
Tierarzt für die von ihm behandelten
19. § 17c wird wie folgt geändert: Tiere bezogen werden, soweit
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze a) für die Behandlung ein zugelassener
ersetzt: oder genehmigter Impfstoff oder ein
nach Nummer 2 zu erprobender Impf-
„Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-
stoff für Tiere der betreffenden Tierart
dung von Krankheitserregern oder auf biotechni-
nicht zur Verfügung steht,
schem Wege hergestellt werden und zur Verhü-
tung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat
bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr ge- oder einem Staat, der Vertragspartei
bracht oder angewendet werden, wenn des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum ist, zur An-
1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom
wendung bei Tieren der entsprechen-
Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind
den Tierart zugelassen ist,
oder
c) die notwendige immunprophylaktische
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der
Versorgung der Tiere sonst ernstlich
Europäischen Gemeinschaft genehmigt wor-
gefährdet wäre und
den ist.
d) eine unmittelbare oder mittelbare Ge-
Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, fährdung der Gesundheit von Mensch
die zur Erkennung von Tierseuchen durch das An- oder Tier nicht zu befürchten ist.“
zeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe
oder tierseuchenbezogener Stoffwechselproduk- e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
te bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelas-
„Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweis-
sener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfü- methoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“
gung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die
unter Verwendung von in einem bestimmten Be-
stand eines Betriebs isolierten Krankheitserre- 20. In § 17d werden
gern hergestellt worden sind und nur in diesem a) in Absatz 2 jeweils die Angabe „§ 17c Abs. 1
Bestand angewendet werden.“ Satz 2“ durch die Angabe „§ 17c Abs. 1 Satz 3“
b) In Absatz 2 werden sowie
aa) die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ durch die An- b) in Absatz 3 die Wörter „für die Zulassung des Mit-
gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt, tels“ durch die Angabe „nach § 17c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 jeweils“
bb) die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt sowie ersetzt.
cc) folgender Satz angefügt:
21. In § 17e Satz 1 werden die Wörter „für die Zulassung
„Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Ab- der Mittel“ durch die Angabe „nach § 17c Abs. 1
satz 1 Satz 2 entsprechend.“ Satz 1 Nr. 1 jeweils“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und 2“ 22. In § 17h wird das Wort „Seuchenbekämpfung“ durch
ersetzt. die Wörter „Bekämpfung von Tierseuchen“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
23. Die Überschrift vor § 18 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 2 werden
„d) Schutzmaßnahmen
aaa) im einleitenden Satzteil die Wörter „für gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche“.
die Zulassung der Mittel“ durch die An-
gabe „nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 je-
weils“, 24. In § 18 wird das Wort „Seuchengefahr“ durch die
Wörter „Gefahr einer Tierseuche“ ersetzt.
bbb) in Buchstabe b das Wort „Seuchenbe-
kämpfung“ durch das Wort „Tierseu-
chenbekämpfung“ 25. § 19 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Seuche“ durch
das Wort „Tierseuche“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden das Wort „Seuchenbe-
kämpfung“ durch das Wort „Tierseuchenbe- b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 2a
kämpfung“ sowie der Schlusspunkt durch ein ersetzt:
Semikolon ersetzt.
„(2) Verbot oder Beschränkung des Personen-
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: oder Fahrzeugverkehrs innerhalb
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1253
1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, 2. der Benutzung bestimmter Weideflächen,
Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrich-
3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Wei-
tung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
deflächen, Brunnen, Tränken oder Schwem-
Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Markt-
men durch Tiere verschiedener Besitzer oder
platz, oder
2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Ge- 4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen
meinde, Landkreis, Sperrbezirk, Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen.“
in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befin- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
den.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die neuen
(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäfti- Absätze 2 und 3.
gung bestimmter Personen in einem Tierbe-
stand.“
28. § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Seuche“ durch
das Wort „Tierseuche“ ersetzt. „(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die
Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann
verfügt werden, wenn
26. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht
des Ausbruchs durch das Gutachten des beam-
„(1) Verbot oder Beschränkung der Benut- teten Tierarztes festgestellt ist oder
zung, der Verwertung, der Verbringung oder der
Abgabe 2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitglied-
staat oder Drittland festgestellt ist und für die
1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere,
Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland ver-
ihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen
bracht worden sind.
stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere,
Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kran- Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die
ken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kör- Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere
pern oder Körperteilen in Berührung gekom- und allgemeinere Gefahr darstellt.“
men oder sonst geeignet sind, die Tierseuche
zu verschleppen,
29. § 23 wird wie folgt geändert:
2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere,
ihrer Körper oder Körperteile und der von a) Im bisherigen Wortlaut werden
ihnen stammenden Erzeugnisse sowie aa) nach dem Wort „diagnostischer“ die Wörter
3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet „oder therapeutischer“ eingefügt sowie
sind, die Tierseuche zu verschleppen, insbe- bb) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseu-
sondere wenn der Ausbruch oder der Ver- che“ ersetzt.
dacht des Ausbruchs einer Tierseuche in
einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt b) Folgender Satz wird angefügt:
worden ist und die für die Tierseuche emp-
„Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsbe-
fänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das
rechtigten kann die Verpflichtung auferlegt wer-
Inland verbracht worden sind oder verbracht
den, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in
werden.
Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder,
(2) Verbote oder Beschränkungen nach Ab- soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzu-
satz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder muten sind, durchzuführen.“
mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies
zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseu-
che, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere 30. § 24 wird wie folgt geändert:
und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich a) In Absatz 1 wird das Wort „Seuche“ durch das
ist.“ Wort „Tierseuche“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ohne vorherige b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
Bestellung“ gestrichen. ersetzt:
c) In Absatz 4 wird das Wort „Süßwasserfische“
„(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche
durch das Wort „Fische“ ersetzt.
empfänglich sind, wenn dies
d) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Süßwasserfi-
schen“ durch das Wort „Fischen“ ersetzt. 1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tier-
seuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine
größere und allgemeinere Gefahr darstellt,
27. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder
„(1) Verbot oder Beschränkung 3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des
Auftretens von Tierseuchen verhängt worden
1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des
sind,
freien Umherlaufens von Tieren oder des Auf-
lassens von Tauben, erforderlich ist.
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die 33. In § 29 werden
Tierseuche zu verschleppen, wenn dies
a) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“
1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tier- ersetzt sowie
seuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine
größere und allgemeinere Gefahr darstellt, b) nach dem Wort „Tiere“ die Wörter „ , ihrer Körper,
oder Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Er-
zeugnisse“ eingefügt.
2. zur Beseitigung von Infektionsherden
erforderlich ist.“ 34. In § 30 wird jeweils das Wort „Seuche“ durch das
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm Wort „Tierseuche“ ersetzt.
werden
aa) in den Sätzen 1 und 5 jeweils die Angabe 35. Die Überschrift vor § 62 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 „3. Besondere Vorschriften für
oder 3“ sowie Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen,
bb) in Satz 2 das Wort „Seuche“ durch das Wort Viehsammelstellen und Schlachtstätten“.
„Tierseuche“
ersetzt. 36. Die §§ 62 bis 64 werden wie folgt gefasst:
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „§ 62
„(5) Die zuständige Behörde kann den Betrei- Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder
ber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen
angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufge-
für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand stellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, so-
Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor- weit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes be-
schriften über die Inanspruchnahme als Nichtstö- stimmt ist.
rer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die
§ 63
Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.
(6) Die zuständige Behörde kann ein Trans- Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseu-
portunternehmen verpflichten, zum Zwecke der che festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren
angeordneten Tötung Transporte zu einer Erscheinungen, die nach der Feststellung des beam-
Schlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 teten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche
und 3 gilt für den einem Transportunternehmer befürchten lassen, so sind die erkrankten und ver-
hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.“ dächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der
behördlichen Beobachtung.
31. § 27 wird wie folgt geändert: § 64
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte,
„(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung
Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen
der Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der
ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstät-
Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen,
ten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseu-
Plätze und Wege sowie der Flughäfen und
chengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige
Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen
Entfernen von Tieren gesperrt werden.“
oder von zusammengebrachten und für die Tier-
seuche empfänglichen Tieren benutzt worden
sind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anla- 37. § 65 wird wie folgt geändert:
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Soweit Schlacht-
Hälterung von Fischen.“
vieh in Frage kommt“ durch die Wörter „Soweit
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald
geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maß-
„(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und
nahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist“ ersetzt.
Entseuchung von
1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenstän- b) In Absatz 2 wird das Wort „Seuche“ durch das
den, Gerätschaften, Transportmitteln oder Wort „Tierseuche“ ersetzt.
sonstigen Materialien, die Träger des Anste-
ckungsstoffes sein können, und 38. In § 66 werden
2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen a) in Nummer 2 das Wort „Seuche“ durch das Wort
Tieren in Berührung gekommen sein können.“ „Tierseuche“ und
b) in Nummer 5 die Wörter „ , Schlachthöfen oder
32. In § 28 werden die Wörter „ , von denen eine Seu-
sonstigen Schlachtstätten“ durch die Wörter
chengefahr ausgehen kann“ durch die Wörter „oder
„oder Schlachtstätten“
von Viehhandelsunternehmen oder Transportunter-
nehmen“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1255
39. § 67 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Seuche“ durch aa) das Wort „Seuchenbekämpfung“ durch das
das Wort „Tierseuche“ ersetzt. Wort „Tierseuchenbekämpfung“ sowie
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) jeweils das Wort „Seuche“ durch das Wort
„Tierseuche“
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„2. Rinder einschließlich Bisons,
Wisente und Wasserbüffel 3 068 Euro“. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.“
eingefügt:
„4. Gehegewild 1 000 Euro“. 42. In § 70 wird die Angabe „§ 69 Abs. 1 und 3“ durch die
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Angabe „§ 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ ersetzt.
Nummern 5 bis 8.
43. § 71 wird wie folgt geändert:
dd) Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„8. Bienen, je Volk 150 Euro“.
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beiträge“
c) In Absatz 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Seuche“ die Wörter „nach Satz 3“ eingefügt.
durch das Wort „Tierseuche“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
40. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließ-
lich Wasserbüffel, Wisente und Bisons,
a) In Nummer 7 werden die Wörter „ , Schlachthöfen Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Ge-
oder sonstigen Schlachtstätten“ durch die Wörter flügel und Fische zu erheben.“
„oder Schlachtstätten“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „Geflügel und
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Wildtiere“ Süßwasserfische“ durch die Wörter „Ziegen,
die Wörter „ , ausgenommen Gehegewild“ ange- Gehegewild, Geflügel und Fische“ ersetzt.
fügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Schlachthöfen
c) In Nummer 10 wird der Schlusspunkt durch ein einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser
Semikolon ersetzt. sowie sonstigen Schlachtstätten“ durch die Wör-
ter „oder Schlachtstätten“ ersetzt.
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
angefügt:
44. Nach § 72c wird folgende Vorschrift eingefügt:
„11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maul-
esel und Maultiere.“ „§ 72d
In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die
§§ 70 bis 72c entsprechend.“
41. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 45. In § 73 Abs. 3a Satz 2 wird das Wort „Seuche“ durch
aa) In Nummer 2 wird das abschließende Wort das Wort „Tierseuche“ ersetzt.
„ , oder“ durch ein Semikolon ersetzt.
46. In § 73a Satz 1 wird das Wort „Seuchenbekämpfung“
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Bekämpfung von Tierseuchen“
„3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere ersetzt.
oder Fische erworben hat und beim Er-
werb Kenntnis von der Tierseuche hatte 47. In § 74 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Seuche“ durch
oder den Umständen nach hätte haben das Wort „Tierseuche“ ersetzt.
müssen.“
cc) Folgender Satz wird angefügt: 48. § 75 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der „1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein dung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene
vollständiger Antrag auf Zahlung der Ent- in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Anti-
schädigung nicht spätestens 30 Tage nach gene oder Nachweismethoden anwendet oder“.
der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung
eines Bestandes nach der Tötung des letzten
49. In § 76 Abs. 2 werden
Tieres des Bestandes bei der nach Landes-
recht zuständigen Stelle eingegangen ist. a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „§ 79
§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 1,
entsprechend.“ 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3“ sowie
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
b) in Nummer 2 die Angabe „§ 79 Abs. 1, 2 oder 3“ aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 18 bis 30
durch die Angabe „§ 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder sowie“ durch die Angabe „§§ 18 bis 30, auch
Abs. 1a, 2 oder 3“ in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65“
ersetzt.
ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 78“
das Wort „sowie“ angefügt.
50. § 78 wird wie folgt gefasst:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„§ 78
„4. zur Einrichtung und zum Betrieb von
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, Tierseuchenbekämpfungszentren.“
17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1. eine Anzeige über
„(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungs- Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Ver-
art, den Ab- oder Zugang oder über Ortsver- fügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1
änderungen von Haustieren, Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der
b) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch
Tierkörperteilen, Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen
worden ist oder eine durch Rechtsverordnung ge-
c) das Vorhandensein, das Einbringen oder die troffene Regelung nicht entgegensteht.“
Abgabe von Fischen oder
d) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten 55. § 79a Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen „4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62,
sowie oder der §§ 63 bis 65,“.
2. eine behördliche Registrierung einschließlich der
Vergabe von Registriernummern, von Haustieren 56. § 80 wird wie folgt geändert:
und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten
a) In Nummer 2a werden nach der Angabe „§ 17c
Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder die Untersagung
vorgeschrieben werden.“ der Anwendung einer Nachweismethode nach
§ 17c Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
51. § 78a wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 wird nach der Angabe „(§ 27)“ ein
Komma eingefügt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Seuchen“ durch
das Wort „Tierseuchen“ ersetzt. c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden „6. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von
Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden
aa) das Wort „Süßwasserfische“ durch das Wort Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
„Fische“ ersetzt sowie im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.“
bb) nach den Wörtern „übertragbar sind,“ die d) Folgender Satz wird angefügt:
Wörter „oder den Nachweis deren Erreger“
eingefügt. „Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung
keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anord-
nung auf eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1
52. In § 78b werden gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2
a) das Wort „Seuchenausbruchs“ durch die Wörter oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.“
„Ausbruchs einer Tierseuche“ sowie
b) das Wort „Seuche“ durch das Wort „Tierseuche“ 57. In § 81 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Seuchenbe-
kämpfung“ durch das Wort „Tierseuchenbekämp-
ersetzt. fung“ ersetzt.
53. Nach § 78b wird folgende Vorschrift eingefügt:
58. In § 82 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesfor-
„§ 78c schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ durch
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemein- die Wörter „das Friedrich-Loeffler-Institut“ ersetzt.
schaft vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzei-
gepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungs- 59. § 84 wird wie folgt gefasst:
zentren eingerichtet werden müssen, so treffen der
„§ 84
Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen
die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung die-
der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.“ ses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforder-
lich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwal-
54. § 79 wird wie folgt geändert:
tung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesministeriums der Finanzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1257
60. § 86 wird wie folgt gefasst: d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3; in ihm
werden in Satz 1 die Wörter „zum Zweck der Bei-
„§ 86
tragserhebung nach Maßgabe des Landesrechts
(1) Rechtsverordnungen nach erforderlich ist“ durch die Wörter „zu Zwecken
1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2, 1. der Beitragserhebung,
2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 2. der Gewährung von Entschädigungen nach
und § 7 Abs. 2, dem Tierseuchengesetz oder einem der Verhü-
tung oder Bekämpfung von Tierseuchen die-
3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a, nenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der
4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Europäischen Gemeinschaft oder
und § 7 Abs. 2 oder 3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von
Nummer 2 erfasst sind und die der Verhütung
5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tier-
und § 79 Abs. 1a,
seuche oder einer meldepflichtigen Tierkrank-
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abwei- heit dienen,
chend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist“
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen ersetzt.
Bundesanzeiger*) verkündet werden.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-
schen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter „(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige
Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle dem
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes- Friedrich-Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1
gesetzblatt hinzuweisen.“ Nr. 1 erhobenen Daten, soweit dies
1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes erforderlich ist oder
Artikel 2 2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
auf dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist,
Änderung des Rinder-
das wissenschaftliche Interesse an der Durch-
registrierungsdurchführungsgesetzes führung des Forschungsvorhabens das Interes-
Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der se des Betroffenen an dem Ausschluss der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2001 Zweckänderung erheblich überwiegt und der
(BGBl. I S. 1035) wird wie folgt geändert: Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die Wörter
„Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort „Verwen- Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten
dung“ ersetzt. durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
4. In § 3 werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 die Angabe 㤤 24e bis 24g der Vieh-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verarbeitung und verkehrsverordnung“ durch die Wörter „Vorschrif-
Nutzung elektronisch gespeicherter“ durch ten der Viehverkehrsverordnung über die Kenn-
die Wörter „Verwendung automatisiert verar- zeichnung und Registrierung von Rindern“ sowie
beiteter“ ersetzt.
b) in Absatz 2 die Angabe „§ 24g der Viehverkehrs-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch verordnung“ durch die Wörter „den Vorschriften
die Angabe „§ 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt. der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeich-
nung und Registrierung von Rindern“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verarbeitung und
Nutzung“ durch das Wort „Verwendung“ ersetzt. ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe 㤤 24e
bis 24g der Viehverkehrsverordnung“ durch die Weitere Änderung
Wörter „Vorschriften der Viehverkehrsverordnung bundesrechtlicher Vorschriften
über die Kennzeichnung und Registrierung von
Rindern“ ersetzt.
§1
b) In Absatz 2 werden die Wörter „verarbeiten und
nutzen“ durch das Wort „verwenden“ ersetzt. Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), §4
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. April Änderung der
2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt Erschwerniszulagenverordnung
geändert:
§ 23a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998
1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 10 des Geset-
a) die Dienststellenbezeichnung „Bundesforschungs- zes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert
anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ gestrichen worden ist, wird wie folgt geändert:
und
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) nach der Dienststellenbezeichnung „Forschungs-
anstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geo- „§ 23
physik“ die Dienststellenbezeichnung „Friedrich- Zulage im Seuchenbetrieb
Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier- des Friedrich-Loeffler-Instituts“.
gesundheit“ eingefügt.
2. Die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für Virus-
2. In der Besoldungsgruppe B 5 der Besoldungsord- krankheiten der Tiere“ werden durch die Wörter „des
nung B werden Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut
für Tiergesundheit“ ersetzt.
a) die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor
der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten
der Tiere“ gestrichen, §5
b) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro- Änderung
fessor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und der Tollwut-Verordnung
Hydrographie“ die Amtsbezeichnung „Präsident
In § 12 Abs. 3 der Tollwut-Verordnung in der Fassung
und Professor der Bundesforschungsanstalt für
der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598)
Ernährung und Lebensmittel“ sowie die Amtsbe-
werden die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für
zeichnung „Präsident und Professor des Friedrich-
Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „dem Fried-
Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für
rich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier-
Tiergesundheit“ eingefügt.
gesundheit“ ersetzt.
§2 §6
Änderung Änderung der
des Gentechnikgesetzes Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung
In § 16 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes in der Fassung In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrver-
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes 13. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1728), die zuletzt durch
vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I
werden S. 4532) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere“
1. in Satz 1 die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für durch die Wörter „dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bun-
Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „dem desforschungsinstitut für Tiergesundheit,“ ersetzt.
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Tiergesundheit“ und
§7
2. in Satz 3 die Wörter „der Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „des Änderung
Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut der Tierimpfstoff-Verordnung
für Tiergesundheit,“ In § 14 Nr. 1 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fas-
ersetzt. sung der Bekanntmachung vom 12. November 1993
(BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch Artikel 5 § 3 des
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert
worden ist, werden die Wörter „die Bundesforschungs-
§3 anstalt für Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter
„das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinsti-
Änderung des
tut für Tiergesundheit,“ ersetzt.
Legehennenbetriebsregistergesetzes
In § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Legehennenbetriebsregis- §8
tergesetzes vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894)
werden die Wörter „die Bundesforschungsanstalt für Änderung
Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „das Fried- der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
rich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier- In § 1 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 15. Mai
gesundheit,“ ersetzt. 1998 (BGBl. I S. 941), die durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1259
vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden Artikel 5
ist, werden die Wörter „Die Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere“ durch die Wörter „Das Fried-
Neubekanntmachung
rich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tier- Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
gesundheit,“ ersetzt. rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Tierseu-
chengesetzes und des Rinderregistrierungsdurchfüh-
rungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Artikel 4 machen.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6
Die auf Artikel 3 §§ 4 bis 8 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Inkrafttreten
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nung geändert werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Tierseuchengesetzes
Vom 22. Juni 2004
Auf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) wird nachstehend der Wortlaut des
Tierseuchengesetzes in der ab dem 26. Juni 2004 geltenden Fassung bekannt
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. April 2001 (BGBl. I
S. 506),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215),
3. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 189 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
4. den am 14. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März
2002 (BGBl. I S. 1046, 2003 I S. 129),
5. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),
6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 152 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
7. den am 29. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82),
8. den am 26. Juni 2004 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. Juni 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1261
Tierseuchengesetz
(TierSG)
§1 7. ansteckungsverdächtige Tiere:
(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseu- Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen
chen. § 79a bleibt unberührt. aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Anste-
ckungsstoff aufgenommen haben;
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
8. Mitgliedstaat:
1. Tierseuchen:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitser-
regern, die bei Tieren auftreten und auf 9. Drittland:
a) Tiere oder Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
angehört;
b) Menschen (Zoonosen)
10. innergemeinschaftliches Verbringen:
übertragen werden können;
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat
2. Haustiere: und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das
vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens
Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließ- nach einem anderen Mitgliedstaat;
lich der Fische; 11. Einfuhr:
3. Vieh: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische
Gemeinschaft;
folgende Haustiere:
12. Ausfuhr:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und
Zebroide, Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Was-
serbüffel, §2
c) Schafe und Ziegen, (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
d) Schweine, vorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte
e) Hasen, Kaninchen, der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehör-
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel , Perlhüh- den, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
ner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate ange-
g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der stellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist
Gewinnung von Fleisch für den menschlichen (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften
Verzehr gehalten werden (Gehegewild), dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte kön-
nen im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Grün-
h) Kameliden;
den andere approbierte Tierärzte zugezogen werden.
4. Fische: Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt
und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen,
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich
die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertra-
der Eier und des Spermas, die
gen sind.
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder (3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren,
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten wer- über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der
den; auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen
abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfah-
(Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und ren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu tref-
Weichtiere (Molluska); fen.
5. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige § 2a
Tiere; (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
6. seuchenverdächtige Tiere:
der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Tei-
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den len, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen; sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von An-
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
steckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behör- §4
den können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei
der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten. (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Ein- ministeriums.
vernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucher-
schutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministeri- (2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesober-
um) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung behörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstof-
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens fen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von
zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbe- Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit
sondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünf- nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Fried-
ten und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung rich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von 1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tie-
Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. ren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tier-
§3 seuchenausbrüchen.
(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchfüh- Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tier-
rung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund seuchen ferner tätig in der Funktion
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Aus-
nahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zustän- 1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige
digen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesin-
haben der für den Standort zuständigen Landesbehörde stitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf Veterinärmedizin benannt worden ist,
und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständig-
keitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft 2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzla-
werden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutz- bors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese
maßnahmen unverzüglich mitzuteilen. Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungs- In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzei-
institut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut), gepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeff-
dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundes- ler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnah-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit men durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von
sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzei-
von Tierseuchen bei ihren eigenen Tieren, soweit die Tier- gepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die
seuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
Versuche sind. schaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an
die Diagnostik, erfüllen können.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärzt- Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine
lichen Lehranstalten sowie amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ur-
an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseu- sprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Samm-
chen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tier- lung ist auf dem neuesten Stand zu halten.
arzt angestellt ist, (4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mit-
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender An- wirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwick-
wendung von Absatz 2 übertragen. lung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vor-
schriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Ein- §5
schränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tier- (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehr-
seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftli- lich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulas-
cher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständi- sung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c
gen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebe- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach
nen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für
werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versu- andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem
che dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämp- Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).
fung nicht entgegenstehen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Ver- und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
dacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegen- stimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichti-
stand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zustän- gen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu be-
digen Behörde unverzüglich anzuzeigen. stimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1263
I. Bekämpfung von Tierseuchen e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
beim innergemeinschaftlichen Verbringen
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betrie-
sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr
be, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-
stoffe oder Abfälle stammen oder in die sie ver-
§6 bracht werden;
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr
2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Num-
und die Ausfuhr
mer 1 Buchstabe d,
1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Er-
zeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere, b) die Voraussetzungen und das Verfahren, ein-
schließlich der Zuständigkeit für die Zulassung
2. von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1
und Abfällen von Tieren, die zurzeit des Todes seu- Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung,
chenkrank oder verdächtig gewesen oder die an einer sowie Beschränkungen für zugelassene oder
Tierseuche verendet sind, und registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen
3. von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Verbringen
Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Trä-
ger von Ansteckungsstoff sind, regeln;
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, 3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstof-
Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so fe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Abson-
behandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseu- derung – bei lebenden Tieren auch in der Form der
chenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische Quarantäne – und behördlichen Beobachtung unter-
nur insoweit, als das Bundesministerium das innerge- liegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet wer-
meinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die den dürfen oder in bestimmter Weise behandelt wer-
Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 gere- den müssen;
gelt hat.
4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, ins-
(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von besondere der Untersuchung, Absonderung und Be-
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren obachtung, regeln und die hierfür notwendigen Ein-
nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vor- richtungen und ihren Betrieb vorschreiben.
schriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht ent-
sprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundes- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
anzeiger bekannt gemacht hat.
1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
§7 a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur
Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Ver- b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit
bringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen
Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln
von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht ver-
Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu be- schleppt werden,
schränken. Es kann dabei insbesondere
2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ein-
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr fuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder
und die Ausfuhr abhängig machen von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder
von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom
machen sowie die Voraussetzungen und das Verfah-
Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von
ren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmi-
einer Untersuchung,
gung zu regeln.
b) von Anforderungen, unter denen
(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und ver- nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder,
bracht werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung
bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-
und derlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-
cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle treten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit
gewonnen, behandelt und verbracht werden, Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Trans-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
portmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse,
Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenz-
Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,
verkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Be- Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
scheinigungen, nungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht aus- II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
drücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von
Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverord- 1. Allgemeine Vorschriften
nung auf andere Stellen übertragen.
a) Anzeigepflicht
§ 7a
(weggefallen)
§9
§ 7b (1) Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer sol-
mittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes- chen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer
ministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstel- der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Be-
len bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, hörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen
Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sons- und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an
tige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht,
können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen fernzuhalten.
Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn
die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 (2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des
oder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finan- Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über
zen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt,
auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertra- Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätig-
gen. keit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter,
Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
§ 7c von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf
(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem
einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass Anste- Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der
ckungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesre- Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.
gierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des An-
steckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsver- (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte
ordnung und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder
privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen ver-
1. die Benutzung, die Verwertung und den Transport pflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde,
lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der
Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastra-
Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein tion von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleisch-
können, verbieten, beschränken oder von einer Ge- kontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fische-
nehmigung abhängig machen und reisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischerei-
2. die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen aufseher, die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klau-
Haustier- oder Fischbestandes sowie eine regelmäßi- enschneider, ferner die Personen, die das Schlächterge-
ge Kontrolle über den Ab- und Zugang von Haustieren werbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig
oder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung ge-
in den Bestand anordnen. schlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tieri-
scher Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein be-
(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet hördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus-
werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzen- bruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Er-
den Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr scheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche
geregelt ist. befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stel-
len übertragen. § 10
§8 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es
zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tier-
Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei seuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder
der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeug- Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
nissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonsti- mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen
ger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belan-
können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene ge der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen
Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschrän-
Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, sol- ken.
che Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von ver-
dächtigen Tieren stammend. (2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1265
b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die er-
forderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und
§ 11 den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79)
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer zu treffen und wirksam durchzuführen.
Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tier-
seuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde
gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzu- § 14
ziehen. Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Ver-
(weggefallen)
dachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren
hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen,
dass die kranken und verdächtigen Haustiere von ande-
§ 15
ren Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch einge-
sperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat (1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die
die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres ob-
ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob liegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten
durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festge- eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
stellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln
begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des
Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen. Ist Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind
eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat die- aber die für die Feststellung der Tierseuche oder des
ser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile auf-
benachrichtigen. zubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt,
vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tier-
Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der arztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat
Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf
Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Ver-
soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen, schleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit
Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchfüh- vermieden wird.
ren und die notwendigen Proben entnehmen sowie die
(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher
notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vor-
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten
läufigen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach
Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-
Satz 1 sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter
bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
Tierseuche oder über den sonstigen Krankheitszustand,
zu eröffnen, auch ist davon der zuständigen Behörde
oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über
unverzüglich Anzeige zu machen.
die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes
(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzu-
zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der ziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durch-
führung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
c) Schutzmaßnahmen gegen
§ 12
die allgemeine Gefahr von Tierseuchen
Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem
Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels be-
stimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender § 16
Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Ver-
ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen
anstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen,
Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die
Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlacht-
Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des ver-
stätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichti-
dächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laborun-
gen.
tersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde
beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in
Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseu- geringem Umfang gehandelt wird, können von der
che oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probe- zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beauf-
nahmen und die Untersuchungen von Untersuchungs- sichtigung befreit werden.
material tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzu-
führen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich- (3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwe-
Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind. cken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde,
Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die
§ 13 durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammen-
ziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken und
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarz- auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die
tes, dass der Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt
oder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs einer werden.
1266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
§ 17 Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Vieh-
märkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu
Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum
regeln angeordnet werden: Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, 13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Be-
insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, ein- samungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
schließlich der Durchführung diagnostischer Maß- Gastställen, Viehsammelstellen, Viehhandelsunter-
nahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen nehmen, Transportunternehmen sowie Tierheimen
Proben; und ähnlichen Einrichtungen;
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh; 14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwe-
sung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtun-
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
gen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausge-
nissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand
hen kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion
oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen,
und Entwesung der dort benutzten Gegenstände;
Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anla-
4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über gen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung
den Viehbestand und den Personen- und Fahrzeug- und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von Anste-
verkehr; ckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschrän-
4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen; kung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermit-
tel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren
4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd und die Meldung des Betreibens der Anlage;
oder zeitweise beschäftigten Personen, insbesonde-
re hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von 15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von
Nachweisen über bisherige Beschäftigungen; Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und
Häuthandlungen;
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern,
Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien
der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen,
das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwer-
in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer
tung von Magermilch und anderen Milchrückstän-
Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit
den, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem
Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vor-
bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte
sichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseu-
Zeitdauer stattgefunden hat;
chenerregern und deren Versendung zu treffen sind;
6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
Zuchthengsten zum Decken von Stuten, des Han-
dels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien; 18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
7. Führung von Nachweisen, auch durch die Untersu- 19. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von
chung von Proben, über die Herkunft von Tieren, Futtermitteln und Abfällen tierischer und pflanzli-
Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und cher Herkunft;
Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von Anste- 20. Regelung der Verwertung und Desinfektion von
ckungsstoffen sein können; Speiseabfällen und Abfällen tierischer und pflanzli-
8. (weggefallen) cher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können.
9. Einführung von Deckregistern;
(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehla- anderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tier-
destellen; seuchen können folgende Maßregeln angeordnet wer-
den:
11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desin-
fektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen 1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19
Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden und 20 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmä-
Transportmittel sowie der bei einer solchen Beför- ßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
derung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheits-
und der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Ver-
zeugnissen für Haustiere, die an einen anderen
wertung und Beseitigung der bei einer Beförderung
Standort oder in einen anderen Tierbestand ge-
von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen
bracht werden,
Rohstoffen benutzten Behältnisse; Führung von
Nachweisen über die Reinigung, Desinfektion, Be- b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von
handlung, Verwertung und Beseitigung; Haustieren,
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen und Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von
Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrich-
Trennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten, tungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1267
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der (3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften
Fischbestände durch Tierseuchen können folgende Maß- dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in
regeln angeordnet werden: Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der
Transport der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologi- sind und aus Viehbeständen, Bienenständen oder Anla-
sche Untersuchung einschließlich der Durchführung gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte-
diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der rung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tier-
notwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder seuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tie-
in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung ren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt wer-
oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen den. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der
und vor oder nach dem Entladen bei Transporten von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutz-
jeder Art; gebiete verboten oder beschränkt werden.
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeug-
nissen für Fische, insbesondere für solche, die zum § 17b
Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Anla-
gen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälte- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
rung von Fischen bestimmt sind; Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haus-
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abga- tier- und Fischbestände durch Tierseuchen
be von Fischen;
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzba- Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche
ren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen anzusehen ist;
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen
von Behältern, in denen Fische transportiert oder ge- Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen
hältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des Auflagen und die Überwachung sowie die Vorausset-
Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische; zungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu
regeln;
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen, Regelung der 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein
Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
von fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich
ihrer Fischbestände; 4. für Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe,
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen,
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Ab- Viehsammelstellen und Schlachtstätten Vorschriften
satzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20; zu erlassen
8. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Aus- a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die
stellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräu-
Einrichtungen. me für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der
Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der
Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur
§ 17a Aufbewahrung toter Tiere,
(1) Zum Schutz gegen eine Tierseuche können Gebie- b) über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabtei-
te, in denen die Viehbestände oder die Bienenstände von lungen, den Betriebsablauf, die Größe und Ab-
mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund grenzung der Betriebsabteilungen sowie deren
amtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Tierseu- Entfernung von anderen Abteilungen,
che befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt
werden. c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Ab-
gabe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die
Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, so- Beschränkung der Benutzung und das Verbot des
fern Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebs sowie
über die Durchführung bestimmter Impfungen und
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit Behandlungen und über die Entnahme von Proben
Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur zu diagnostischen Zwecken,
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von
dieser Tierseuche befunden worden sind, d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des
Betriebs, die Reinigung und Desinfektion von Per-
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen sonen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Be-
Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird, trieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeu-
gen sowie über die Entwesung,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnli-
Fischen mindestens ein Kilometer von den Grenzen chen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbe-
des Schutzgebietes entfernt sind. wahrung toter Tiere,
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbeson- b) für Antigene,
dere über die Zahl der täglichen Todesfälle und
über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlun- die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehran-
gen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der stalten oder anderen der wissenschaftlichen Erfor-
Bücher und schung oder der staatlichen Bekämpfung von Tier-
seuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
g) über Angaben und Unterlagen zur geographischen
Lage des Betriebs und der Betriebsteile. 2. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
jeweils zuständigen Behörde
§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entspre-
chend. a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche
außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies
(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverord- zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1
nung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierun- erforderlich ist,
gen übertragen. Die Landesregierungen können ihre Be-
fugnisse auf andere Behörden übertragen. b) im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a wäh-
rend eines Verfahrens zur Zulassung des betreffen-
den Mittels, sofern Belange der Tierseuchenbe-
§ 17c
kämpfung nicht entgegenstehen;
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwen-
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die
dung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem
ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die An-
Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung
wendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene
oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur
fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser
in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehr- zes geboten erscheint und Belange der Tierseuchen-
lich-Institut zugelassen worden sind oder bekämpfung nicht entgegenstehen;
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäi- 4. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
schen Gemeinschaft genehmigt worden ist. jeweils zuständigen Behörde für die Abgabe und
Anwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall von
Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur
einem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere be-
Erkennung von Tierseuchen durch das Anzeigen von Ver-
zogen werden, soweit
änderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezo-
gener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, a) für die Behandlung ein zugelassener oder geneh-
sofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht migter Impfstoff oder ein nach Nummer 2 zu erpro-
zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die bender Impfstoff für Tiere der betreffenden Tierart
unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand nicht zur Verfügung steht,
eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt
worden sind und nur in diesem Bestand angewendet b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem
werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der Staat, der Vertragspartei des Abkommens über
§§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zur Anwen-
Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, dung bei Tieren der entsprechenden Tierart zuge-
Abpacken und Kennzeichnen. lassen ist,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch c) die notwendige immunprophylaktische Versor-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das gung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der
Satz 1 Nr. 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständig-
Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu be-
keit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen sowie
fürchten ist.
das Verfahren und das Ruhen der Zulassung zu bestim-
men. Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1 (5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseiti-
Satz 2 entsprechend. gung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministeri-
Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen,
um durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn
desrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 2 von der Zulassung abgesehen wird. Die 1. der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel bei
Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wir-
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann kungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Aus- Maß hinausgehen,
nahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen 2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im 3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veteri-
tierischen Körper angewendet zu werden, die närmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität
Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen aufweist,
des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder
der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim 4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durch-
Tier zu dienen, und geführt worden sind oder
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5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mit- b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des
tels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden
zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis ge- Bescheinigung
geben ist.
zu bestimmen;
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismetho- 2. Vorschriften zu erlassen über
den nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1
oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentli-
§ 17d cher Änderung der Räume oder Einrichtungen
nach Absatz 4 Nr. 4,
(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c
Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie
der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen die Abgabe und Anwendung der Mittel,
Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungs-
Mittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Glei-
beilage sowie über die Verwendung, Beschaffen-
che gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Verei-
heit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
ne und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese
Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstel- d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Ein-
len wollen. richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,
verpackt oder gelagert werden,
(2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1,
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstal- e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und
ten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,
oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen die- f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen
nenden Instituten hergestellt werden sollen, kann abwei- über die in den Buchstaben d und e genannten
chend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein be- Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten
stimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln
werden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17c
Abs. 1 Satz 2 unter Angabe der Art und der hergestellten g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie
Menge der zuständigen Behörde anzuzeigen. deren Umfang und Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernich-
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständi-
tung nicht verkehrsfähiger Mittel,
gen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt,
im Benehmen mit der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungs-
jeweils zuständigen Stelle erteilt. praxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn 3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Ein-
richtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft,
1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
§ 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen
sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkun-
aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der
de nicht besitzen;
Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben ken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte
werden sollen, nicht benannt ist; Anwendungsbereiche zu untersagen.
3. die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen (6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erfüllen können oder 1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsich- der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die
tigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf
nicht vorhanden sind. das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträg-
einschließlich des Verfahrens zu bestimmen.
lich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach
Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu wider- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
rufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend. desrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Tiere erforderlich ist,
um die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten so- a) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von
wie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerech- Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risi-
te Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel ken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwir-
nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen, kungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und
1. das Nähere über Verfälschungen, zentral erfasst und ausgewertet
und die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4, werden,
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und 2. Vorschriften zu erlassen über
c) vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zu- a) die Kennzeichnung der Tiere,
ständige Behörde mit den zuständigen Behörden b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb
der Länder, den Tierärztekammern sowie mit und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung
anderen Behörden zusammenwirkt, die bei der gegen Psittakose.
Durchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach
§ 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;
§ 17h
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustim- Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
mung des Bundesrates zur Durchführung von Aufga- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Be-
ben nach Nummer 1 Buchstabe a kämpfung von Tierseuchen
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf 1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unterneh- und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfäl-
mer zu regeln, len von Tieren sowie
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund 3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von
dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu Erzeugnissen tierischer Herkunft
bestimmen, von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und abhängig zu machen sowie das Nähere über die Zulas-
hierfür einen Stufenplan zu erstellen. sung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens
und des Ruhens der Zulassung zu regeln.
§ 17e
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c d) Schutzmaßnahmen gegen
Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder die besondere Gefahr einer Tierseuche
abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch
den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Ange- § 18
hörige der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständi- Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tier-
gen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann seuche und für deren Dauer können unter Berücksichti-
Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten gung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen
oder andere der wissenschaftlichen Erforschung oder die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet
Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute von der werden.
Überwachung freistellen.
§ 19
§ 17f (1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beob-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch achtung der an der Tierseuche erkrankten, der verdächti-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- gen und der für die Tierseuche empfänglichen Tiere.
desrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die (2) Verbot oder Beschränkung des Personen- oder
bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektio- Fahrzeugverkehrs innerhalb
nen und Entwesungen verwendet werden dürfen, um
sicherzustellen, dass Krankheitserreger unwirksam ge- 1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall,
macht werden. Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weideflä-
che, Viehausstellung, Marktplatz, oder
§ 17g
2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde,
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um Landkreis, Sperrbezirk,
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden.
2. mit diesen Tieren zu handeln, (2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung
bestimmter Personen in einem Tierbestand.
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Hal-
Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverläs- tung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Ab-
sigkeit und Sachkunde hat und sonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen
sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen,
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beob-
Räumlichkeiten vorhanden sind. achtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlas-
sen können und außer aller Berührung und Gemeinschaft
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren blei-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördli-
näher zu regeln, che Genehmigung geöffnet oder beseitigt werden.
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§ 20 § 22
(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Ver- (1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seu-
wertung, der Verbringung oder der Abgabe chenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des
fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Ein-
1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kör- richtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
per oder Körperteile, der von ihnen stammenden des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines
Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und
Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tie- mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-
ren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung stoffs sein können.
gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche
zu verschleppen, (2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feld-
mark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt
2. der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Kör- werden, wenn
per oder Körperteile und der von ihnen stammenden
Erzeugnisse sowie 1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des
Ausbruchs durch das Gutachten des beamteten Tier-
3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die arztes festgestellt ist oder
Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der
Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer 2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat
Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland fest- oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche
gestellt worden ist und die für die Tierseuche emp- empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden
fänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland sind.
verbracht worden sind oder verbracht werden.
Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tier-
(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dür- seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allge-
fen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder meinere Gefahr darstellt.
nur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die
Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des
nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
erforderlich ist. (4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standor-
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, tes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur
der entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den
einer solchen stattfindet. Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen
Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrun-
(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälte- gen zu treffen.
rung kranker oder verdächtiger Fische in Gewässern oder
in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen. § 23
(5) Abfischung von Fischen und Einbringung von Neu- Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder
besatz in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art bei
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen. den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbe-
handlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen
in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem
§ 21 Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann
die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe
(1) Verbot oder Beschränkung zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu
1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten
Umherlaufens von Tieren oder des Auflassens von zuzumuten sind, durchzuführen.
Tauben,
2. der Benutzung bestimmter Weideflächen, § 24
3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, (1) Tötung der an der Tierseuche erkrankten oder ver-
Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere ver- dächtigen Tiere.
schiedener Besitzer oder (2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfäng-
4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren lich sind, wenn dies
auf Straßen, Plätzen und Wegen. 1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche,
(2) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allge-
oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung meinere Gefahr darstellt,
oder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische 2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder
abschwimmen oder abtreiben zu lassen.
3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftre-
(3) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen tens von Tierseuchen verhängt worden sind,
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen ablaufen zu lassen. erforderlich ist.
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseu- (2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maß-
che zu verschleppen, wenn dies nahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, un-
1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, schädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Fut-
die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allge- tervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtun-
meinere Gefahr darstellt, oder gen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der
Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegen-
2. zur Beseitigung von Infektionsherden stände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Be-
erforderlich ist. rührung gekommen sind oder von denen sonst anzuneh-
men ist, dass sie Ansteckungsstoff enthalten.
(4) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten
nach Absatz 2 oder 3 gilt Folgendes: (3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseu-
chung von
Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maß-
nahmen zur wirksamen Bekämpfung der Tierseuche 1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Ge-
nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche Anord- rätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materia-
nung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht lien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können,
der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anord- und
nung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. 2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in
Dem Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstücksei- Berührung gekommen sein können.
gentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die Ver-
pflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der (4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter
Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten
machen, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.
Absatz 2 oder 3 angeordneten Maßnahmen zu dulden
oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumu- § 28
ten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindever-
bänden kann die Durchführung der angeordneten Maß- Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der
nahmen auferlegt werden. Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen,
Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betrie-
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer bes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen
Schlachtstätte zur Durchführung einer angeordneten oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunter-
Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch nehmen.
entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen lan-
desrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme
§ 29
als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die
Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der
(6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunter- für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile
nehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und
Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzufüh- der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen
ren. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportun- sein können.
ternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entspre-
chend. § 30
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tier-
§ 25 seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nut- das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich öffentlich be-
zungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen kannt gemacht werden.
sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb
der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten an-
getroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist. 2.
(weggefallen)
§ 26
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörper- §§ 31 bis 61e
teile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des
Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle (weggefallen)
von kranken oder verdächtigen Tieren.
§ 27 3. Besondere Vorschriften für
Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen,
(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Stäl- Viehsammelstellen und Schlachtstätten
le, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel
oder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie
§ 62
der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder
verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Ver-
Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, anstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und
sowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Ein- Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten
richtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in
Fischen. den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1273
§ 63 5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder
Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztli-
Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche chen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlacht-
festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erschei- tieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seu-
nungen, die nach der Feststellung des beamteten Tier- chenverdächtig befunden worden sind, sofern deren
arztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseu-
so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzuson- chenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche
dern und unterliegen der behördlichen Beobachtung. Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung ge-
maßregelt worden ist.
§ 64
§ 67
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs
einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tie-
Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnli- res zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rück-
cher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz sicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tier-
oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebe-
den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren nen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten
gesperrt werden. hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je
§ 65 Tier nicht überschreiten:
(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es als- 1. Pferde 5 113 Euro.
bald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maß- 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente
nahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art und Wasserbüffel 3 068 Euro.
der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrank-
ten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehal- 3. Schweine 1 278 Euro.
ten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des
4. Gehegewild 1 000 Euro.
beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen
vorzunehmen. 5. Schafe 767 Euro.
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch 6. Ziegen 307 Euro.
ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder sei-
7. Geflügel 51 Euro.
nes Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der
betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseu- 8. Bienen, je Volk 150 Euro.
che empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in
von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert
zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere
bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
4. Entschädigung für Tierverluste (3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2
mindert sich
§ 66 1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Aus- des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweis-
nahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet lich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der
Tierseuche getötet worden sind,
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wor-
den oder nach Anordnung der Tötung verendet sind; 2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche
Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder
nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die
behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres
Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die
angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des
Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet wer-
Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädi-
den müssen;
gung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festset-
3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder zung der Entschädigung werden Steuern nicht berück-
Tollwut, sichtigt.
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
§ 68
nach dem Tode festgestellt worden ist;
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen
oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung 2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung
oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusam- von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden
menhang mit deren Durchführung getötet werden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft einge-
mussten oder verendet sind; führt worden sind;
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
3. (weggefallen) In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Ent-
schädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zah-
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7
lung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach
Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt wor-
der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestan-
den sind;
des nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes
5. (weggefallen) bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegan-
gen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt ent-
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zu-
sprechend.
sammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom
Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer sol- Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zu-
chen Maßnahme getötet werden mussten oder ver- ständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchen-
endet sind; rechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht wer-
den, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbe-
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten
kämpfung während der Sperre und wegen der Tierseu-
zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des
che, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder
§ 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
nachweislich an der Tierseuche verendet sind.
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenom-
(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund
men Gehegewild;
landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden; zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden,
entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer
10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
schuldhaft
11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen
Maultiere. Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl
(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 angibt oder
steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich. 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(2) (weggefallen) (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67
Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
§ 69
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der § 70
Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1
mit dem die Entschädigung auslösenden Fall Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütte- Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung
rungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar gel- für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.
tenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes § 71
oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt
b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durch-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom führung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragser-
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht hebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leis-
für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische ten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur
Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz 3
jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchfüh- erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur
rung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge- zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder ein-
meinschaft oder des Tierische Nebenprodukte- schließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine,
Beseitigungsgesetzes, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu
erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen,
c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buch-
Gehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen wer-
stabe a oder b genannten Gesetze erlassenen
den, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Bei-
Rechtsverordnung oder
tragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl
d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür
genannten Gesetze erlassene behördliche Anord- auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die
nung Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie
können nach der Größe der Bestände und unter Berück-
schuldhaft nicht befolgt;
sichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbeson-
2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft dere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätz-
nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei lich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt wer-
denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9 den.
Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Ent-
3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische schädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die
erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tier- dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Vieh-
seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben höfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh
müssen. keine Beiträge erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1275
§ 71a Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen
der Bundeswehr, überwacht.
Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischerei-
berechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den (2) Natürliche und juristische Personen und nicht
Tierbesitzern gleich. rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zustän-
digen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
§ 72 die zur Durchführung der den Behörden durch dieses
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Be- Aufgaben erforderlich sind.
rechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in des-
sen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauf-
Todes befand. tragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachver-
ständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der
Dritter erloschen. Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Ge-
schäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmit-
§ 72a tel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten,
dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unter-
(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein An- lagen einsehen und prüfen.
spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Ver- (3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-
pflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach führung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten
diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der
Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend ge- Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirt-
macht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte sei- schaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
nen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen
des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere,
Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren
sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Anste-
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädi- ckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu über-
gungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher lassen, wenn dies zur Feststellung einer Tierseuche erfor-
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der derlich ist.
Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch
über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich ver- (3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-
ursacht hat. liche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Ab-
sätzen 3 und 3a genannten Personen
§ 72b 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und
der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben. auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwe-
cken des Verfügungsberechtigten oder Besitzers die-
§ 72c nen;
Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Euro- 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betre-
päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses ten;
Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Ent-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
schädigung für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift
eines solchen Rechtsaktes entsprechend. (4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten
Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheini-
gung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel
§ 72d
sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Anste-
In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 ckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum
bis 72c entsprechend. Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entneh-
men. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf
verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
IIa. Überwachung nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes
nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zwei-
tes Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnomme-
§ 73
ne, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amt-
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, lich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu
nungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei
getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der unmit- einem anderen als demjenigen entnommen werden, der
telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein- die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futter-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird mittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,
durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Ent-
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
schädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich (3) Der Versuch ist strafbar.
darauf verzichtet wird. (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Perso-
nen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen § 75
vorzulegen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstra-
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol- fe wird bestraft, wer
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst 1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess- Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweis-
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem methoden anwendet oder
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2. Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach
§ 17d Abs. 1 herstellt.
§ 73a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts- § 76
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Be-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 be-
kämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher zu
zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
regeln. Es kann dabei insbesondere
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich lässig
der Probenahme,
1. einer vollziehbaren Anordnung
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende
und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und a) nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3,
Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Trä- §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64,
ger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Ge- 65 oder 79 Abs. 4 oder
setz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7,
Rechtsverordnungen nicht entsprechen, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79
3. die Absonderung – bei lebenden Tieren auch in der Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder
Form der Quarantäne – und die behördliche Beobach- § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils
tung, auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vor- diese Bußgeldvorschrift verweist,
lagepflichten und
zuwiderhandelt;
5. Pflichten
2. einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g
Kontrollen und Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1
Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von
Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Ver-
Unterlagen
bindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung
regeln. zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
2a. entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Roh-
III. Straf- und Bußgeldvorschriften stoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten ver-
bringt;
§ 74 3. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit nung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht recht-
Geldstrafe wird bestraft, wer zeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges
Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Anste-
1. unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche ver- ckung fremder Tiere besteht, fernhält;
breitet,
4. Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g
2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Abs. 1 hält;
Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände
5. entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rich-
innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,
tig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73
3. einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord- Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
6. einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwend-
schrift verweist.
baren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwider-
absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu satz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
fünf Jahren. Bußgeldvorschrift verweist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1277
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Krankheiten, die auf Haustiere oder Fische übertrag-
bar sind, oder den Nachweis deren Erreger vorzu-
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
schreiben;
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig- 2. das Meldeverfahren zu regeln;
keiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, 3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei
soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechts- darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner
aktes erforderlich ist. Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sach-
verhalten Kenntnis erhält.
§ 77
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 § 78b
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrig- Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor,
keit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, ins-
Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, besondere prophylaktische Impfung der empfänglichen
können eingezogen werden. Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer
Tierseuche zur Verhinderung einer Ausdehnung der Tier-
§ 77a seuche durch eine regional begrenzte Impfung der betrof-
fenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Län-
(weggefallen) der die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impf-
stoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
IV. Schlussbestimmungen
§ 78c
§ 78 Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen
19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerich-
tet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder
1. eine Anzeige über im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderli-
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, chen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungs-
den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderun- zentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich ein-
gen von Haustieren, satzbereit sind.
b) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tier- § 79
körperteilen,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
c) das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abga- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
be von Fischen oder Vorschriften
d) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betrie- 1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von
be, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der
2. eine behördliche Registrierung einschließlich der Ver- §§ 16 bis 17a,
gabe von Registriernummern, von Haustieren und der 2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tier-
in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unter- bestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe
nehmen oder Veranstaltungen der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der
vorgeschrieben werden. §§ 63 bis 65 sowie
3. nach Maßgabe des § 78 sowie
§ 78a 4. zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbe-
(1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung kämpfungszentren
des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden zu erlassen.
Übersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tier-
seuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die (1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Tierseu- unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechts-
chen vorgeschrieben und akten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mittei- ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten
lung verpflichteten Behörden bestimmt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
werden können. Bundesrates verlängert werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch (2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur gen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministeri-
Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkom- um von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie kön-
men und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankhei- nen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere
ten Behörden übertragen.
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierun- § 80
gen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächti- Die Anfechtung einer Anordnung
gungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über
die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung
soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbe- kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2
stände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsver- und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
ordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3,
diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. §§ 12, 23 und 29),
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung 2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder
oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1
Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer
auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c
§ 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Rege- Abs. 5),
lung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechts- 3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
verordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
§ 79a
6. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tie-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechts-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, aktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-
soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische dungsbereich dieses Gesetzes
Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und
hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfech-
Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Ge-
tung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung,
setzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsge-
wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach
genständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des
§ 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1
Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutz-
Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.
vorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das
innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und
die Ausfuhr von § 81
(1) Die zuständigen Behörden
1. Tieren oder
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-
2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte
Tieren und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um
ihr die Überwachung der Einhaltung tierseuchen-
zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und rechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
Abs. 2 gilt entsprechend.
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitge-
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, teilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Prüfung mit.
tes unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung
1. der §§ 16 bis 17a, der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
2. der §§ 17b und 17h, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
3. des § 17f,
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechts-
§§ 63 bis 65, akte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,
Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung
5. des § 73a oder gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer
6. des § 78 Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesminis-
terium und der Kommission der Europäischen Gemein-
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Aus- schaft mitteilen.
bruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die
Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 § 82
und 4 gilt entsprechend.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
§ 79b Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann
diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das mung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut
Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechts- übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverord-
akten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs- nung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständi-
bereich dieses Gesetzes erlassen. gen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1279
es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers- § 84
ten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Ver-
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach waltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Ge-
den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen. setzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind.
Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an
§ 82a Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen
diese des Einvernehmens des Bundesministeriums der
Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, Finanzen.
die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum sind. § 85
Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen
§ 83 oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des
bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im bisheri-
Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile, gen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs. 1 fort.
Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf
sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff § 86
sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwi-
schen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so (1) Rechtsverordnungen nach
können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch 1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2,
den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten
lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach 2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen Abs. 2,
zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der 3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a,
Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7
aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten
Abs. 2 oder
binnen 72 Stunden zu erstatten.
5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter- Abs. 1a,
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwen- jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abwei-
dung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessord- chend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von
nung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesan-
Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständi- zeiger*) verkündet werden.
ge Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 (2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen
Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhe- Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
bungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht einge- Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkraft-
reicht werden. tretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
Bekanntmachung
der Neufassung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Vom 22. Juni 2004
Auf Grund des Artikels 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierseuchen-
gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird nachstehend
der Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes unter seiner neuen
Überschrift in der ab dem 26. Juni 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1035),
2. den am 26. Juni 2004 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 22. Juni 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1281
Gesetz
über die Verwendung der zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern erhobenen Daten
(Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz – RiRegDG)
§1 1. der Beitragserhebung,
Zweck und Anwendungsbereich 2. der Gewährung von Entschädigungen nach dem Tier-
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechts- seuchengesetz oder einem der Verhütung oder Be-
akte der Europäischen Gemeinschaft über die Kenn- kämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar
zeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft
eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten oder
(Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der
3. der Gewährung von Leistungen, die nicht von Num-
Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der
mer 2 erfasst sind und die der Verhütung oder Be-
Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilfe-
kämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder
regelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist.
einer meldepflichtigen Tierkrankheit dienen,
§ 2 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit nach Maßgabe des Landesrechts erforderlich ist. Für die
eine Verwendung von Daten durch die Vorschriften des Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt
Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund Satz 1 entsprechend.
des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechts-
(4) Auf Anforderung übermittelt die zuständige Behör-
verordnungen geregelt ist.
de oder die von ihr beauftragte Stelle dem Friedrich-
Loeffler-Institut die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen
§2 Daten, soweit dies
Verarbeitung und Nutzung von Daten 1. zur Mitwirkung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tier-
(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen seuchengesetzes erforderlich ist oder
beauftragten Stellen übermitteln Daten, die
2. zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf
1. nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung dem Gebiet der Tierseuchen erforderlich ist, das wis-
über die Kennzeichnung und Registrierung von Rin- senschaftliche Interesse an der Durchführung des
dern, Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
2. nach den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien- an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
oder Lebendgewicht und die Kategorie Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-
wand erreicht werden kann.
erhoben worden sind, an die zuständigen Behörden oder
die von diesen beauftragten Stellen anderer Länder, Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das
soweit diese die Daten anfordern und die Übermittlung Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend.
der Daten zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder
der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der
gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der §3
Landwirtschaft erforderlich ist. Die Übermittlung der
Auskunft an den Tierhalter
Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten
Verfahren erfolgen. (1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die
(2) Die zuständigen Behörden oder die von diesen Daten, die er nach den Vorschriften der Viehverkehrsver-
beauftragten Stellen können die übermittelten Daten im ordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 1 ge- Rindern und den Vorschriften der Rinder- und Schaf-
nannten Zwecken verwenden. prämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das
Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie ange-
(3) Auf Anforderung dürfen der nach Landesrecht für zeigt hat.
die Gewährung der Entschädigung für Tierverluste nach
dem Tierseuchengesetz zuständigen Stelle durch die (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rin-
zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle derbestandes nach den Vorschriften der Viehverkehrs-
die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen Daten insoweit verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung
übermittelt werden, als dies zur Erfassung von Rinderbe- von Rindern angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich
ständen zu Zwecken Auskunft erteilt über
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004
1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand §4
übernommen worden ist,
Aufbewahrung und Löschung von Daten
2. das Geschlecht dieses Rindes,
Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten und bei der zu-
3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel ständigen Behörde oder der von dieser beauftragten
der Viehverkehrsverordnung, Stelle gespeicherten Daten sind für die Dauer von drei
4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rin- Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
des, 31. Dezember desjenigen Jahres, in das der Tod des Rin-
des fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die
5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses
Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in § 2 Abs. 1
Rindes,
Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah-
dieses Rind geboren worden ist, rungsfrist besteht, bleiben unberührt.
7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in
denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand §5
gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der je-
weiligen Haltungszeiträume, Technische und organisatorische Maßnahmen
8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Re- Hinsichtlich der technischen und organisatorischen
gistriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des
übernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.
eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhal-
ters und die Registriernummer des Betriebes, an den §6
dieses Rind abgegeben worden ist,
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines
geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht, rung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ver-
soweit diese Daten gespeichert sind. fahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu
(3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im auto- regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes
matisierten Verfahren erfolgen. erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2004 1283
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2004 – PKHB 2004)
Vom 21. Juni 2004
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 3 der Zivilprozessord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Teilsatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für die Partei 364 Euro,
2. für den Ehegatten oder Lebenspartner 364 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, 256 Euro.
Berlin, den 21. Juni 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April
2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nörd-
lichen Seehechtbestands (ABl. Nr. L 150 vom 30. 4. 2004) L 185/1 27. 5. 2004
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April
2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fische-
rei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. Nr. L 150 vom
30. 4. 2004) L 185/4 27. 5. 2004
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 813/2004 des Rates vom 26. April
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 in Bezug auf
bestimmte Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern um Malta (ABl.
Nr. L 150 vom 30. 4. 2004) L 185/13 27. 5. 2004
25. 5. 2004 Verordnung (EG) Nr. 1018/2004 der Kommission zur Festsetzung der
Mengen Rohtabak, die im Rahmen der Garantieschwelle für die Ernte
2004 in Deutschland, Spanien, Frankreich, Griechenland, Italien und
Portugal auf eine andere Sortengruppe übertragen werden können L 187/5 26. 5. 2004