1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin*)
Vom 26. Mai 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selb-
Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 ständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein-
(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der schließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundes- §4
ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen
Ausbildungsberufsbild
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Der Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
wird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Be- 4. Umweltschutz,
reich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Aus-
5. Anwenden von Informationssystemen und Kommu-
bildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er
nikationstechniken,
ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
6. Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläu-
fen, Arbeiten im Team,
§2
7. Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in
Ausbildungsdauer
und an Gewässern,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 8. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-
lagen, Durchführen von Vermessungen,
§3 9. Herstellen von Bauwerksteilen,
Struktur und 10. Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten
Zielsetzung der Berufsausbildung und Maschinen,
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus- 11. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bau-
bildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetriebli- werken in und an Gewässern,
chen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen,
12. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufer-
sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt wer-
sicherungen und Unterhaltungswegen,
den kann:
13. Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Ent-
1. in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die
wicklung von Gewässern,
Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num-
mern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Be- 14. Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bau-
rücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8; werken für den Insel- und Küstenschutz,
2. in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die 15. Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung,
Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Num- 16. Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaß-
mern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer nahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und
Berücksichtigung der laufenden Nummer 8. Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser,
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten 17. Durchführen von gewässerkundlichen Messungen,
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die
18. Durchführen von Maßnahmen des Hochwasser-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
schutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr,
chen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
19. Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedie-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des nen von schwimmenden Geräten,
§ 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 20. Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- und Rückhaltebecken,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-
desanzeiger veröffentlicht. 21. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1079
§5 (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt
höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen
Ausbildungsrahmenplan
und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens
Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sol- 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die
len nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil- einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwa-
dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine chungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Da-
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachli- bei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel-
che und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig
sonderheiten die Abweichung erfordern. planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrol-
lieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
§6
zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachge-
Ausbildungsplan spräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene
Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe er-
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen läutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der
Ausbildungsplan zu erstellen. Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der
Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch
§7 ist mit 20 Prozent zu gewichten.
Berichtsheft (3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prü-
fungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasser-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form bauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prü-
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- fungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be- wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche
richtsheft regelmäßig durchzusehen. Probleme mit verknüpften informationstechnischen, tech-
nologischen und mathematischen Inhalten zu analysie-
§8 ren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zei-
gen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz-
Zwischenprüfung und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen er-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. stellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie quali-
tätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kom-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der men praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgen-
Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei- den Gebieten in Betracht:
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:
richt entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent- Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung
lich ist. und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur
Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstra-
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stun-
ßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Ver-
den eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb
kehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des
dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber
aktiven und passiven Gewässerschutzes;
ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere
die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnah- 2. im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und
me in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen:
Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung
Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in
zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt- freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen,
schutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung
Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwa-
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, chung, Instandhaltung oder Instandsetzung;
die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hinter-
gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus- 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
führung der Arbeitsaufgabe begründen kann. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
§9 (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitli-
Abschlussprüfung chen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Wasserstraßen
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
und Gewässer 90 Minuten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. im Prüfungsbereich wasserbauliche
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Anlagen und Maßnahmen 150 Minuten,
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- gen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prü-
und Sozialkunde 60 Minuten. fungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistun-
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder gen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungs-
nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen teils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht
Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu worden sein.
ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnis- § 10
se für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die
jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechen- Übergangsregelung
den Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prü- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
fungsbereiche wie folgt zu gewichten: parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
1. Prüfungsbereich Wasserstraßen und dieser Verordnung.
Gewässer 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich wasserbauliche § 11
Anlagen und Maßnahmen 50 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Sozialkunde 20 Prozent. Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prü- Gleichzeitig tritt die Wasserbauer-Ausbildungsverord-
fungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistun- nung vom 12. März 1991 (BGBl. I S. 664, 914) außer Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n
In Vertretung
R. Nagel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1081
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung
(§ 4 Nr. 3) Vermeidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Anwenden von Informa- a) Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzen
tionssystemen und Kom- b) Anwendersoftware nutzen
munikationstechniken 2*)
(§ 4 Nr. 5) c) Daten sichern und pflegen
d) Vorschriften zum Datenschutz beachten
e) Kommunikationstechniken aufgabenorientiert an-
wenden 3*)
f) Sachverhalte darstellen
6 Planen, Vorbereiten und a) berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische
Steuern von Arbeits- Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informatio-
abläufen, Arbeiten im nen beschaffen und anwenden
Team b) Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prü- 4*)
(§ 4 Nr. 6) fen
c) Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und
Hilfsstoffe festlegen
d) Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte
unter Berücksichtigung ergonomischer, konstrukti-
ver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte festlegen und vorbereiten
e) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen, Tagesberichte erstellen
5*)
f) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Zusammenarbeit auswerten
g) Gespräche situationsgerecht führen
h) Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken
und weiteren Beteiligten abstimmen
7 Einrichten, Sichern und a) Sicherheitsausrüstungen einsetzen
Räumen von Baustellen in b) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz
und an Gewässern vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen
(§ 4 Nr. 7) schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den
Abtransport vorbereiten
c) Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben auf-
bauen, unterhalten und abbauen
d) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-
schem Strom durchführen 6
e) Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichti-
gung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hoch-
wasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingun-
gen, einrichten
f) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-
teilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
g) verkehrssicherende Maßnahmen, insbesondere
durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und
durch Schifffahrtszeichen, durchführen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1083
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse an-
wenden
i) Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm,
Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, 4
sichern
k) Wasserbaustellen räumen und übergeben
8 Anfertigen und Anwenden a) örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch dar-
von technischen Unter- stellen
lagen, Durchführen von b) technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten,
Vermessungen Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen,
(§ 4 Nr. 8) Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisun-
gen, anwenden
c) Standlinien einrichten, fluchten und winkeln
d) Profillehren für Böschungen ansetzen
e) Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergeb- 6*)
nisse übertragen
f) Landanschlüsse anhand von Koordinaten und
Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstellen
g) Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für
Unterhaltungsmaßnahmen anfertigen
h) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion
prüfen und pflegen, Messungen durchführen und
Ergebnisse protokollieren
i) Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukör-
per, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, 2*)
lesen und anwenden
9 Herstellen von Bauwerks- a) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und
teilen Verwendungszweck unterscheiden und nach
(§ 4 Nr. 9) Arbeitsauftrag auswählen
b) Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transpor-
tieren und lagern
c) Holzverbindungen herstellen
d) Schalungen für Bauteile herstellen
e) Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und ein-
bauen 12
f) Beton entsprechend den Expositionsklassen herstel-
len, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehan-
deln
g) Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse
bewerten
h) Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandeln
i) Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen
herstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
k) Böden prüfen und verwenden
l) Bitumen und Asphalt prüfen und verwenden
m) waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführen
n) Beton- und Stahlbetonteile instand halten und sanie- 4
ren
o) Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und
anwenden
10 Handhaben von Werk- a) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand
zeugen, Bedienen von halten
Geräten und Maschinen b) handgeführte Maschinen bedienen
(§ 4 Nr. 10)
c) Geräte und Maschinen auswählen und unter Beach- 3
tung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienen
d) Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden
und Gewässer vor Verunreinigungen schützen
e) Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenauf-
nahme- und Anschlagmittel einsetzen
f) Geräte und Maschinen warten
2
g) Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen
feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Be-
seitigung veranlassen
11 Herstellen, Kontrollieren a) Konstruktion und Funktion, insbesondere von
und Instandhalten von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und
Bauwerken in und an Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen,
Gewässern Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und
(§ 4 Nr. 11) Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellen
b) Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwer- 7
ken unterscheiden und darstellen
c) Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen
durchführen
d) Maßnahmen der Flussregelung durchführen
e) Regelungsbauwerke herstellen und unterhalten
f) Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und
Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und
ausbauen, Wasserhaltung betreiben
g) Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durch-
führen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Ge-
fahren ergreifen
h) Bauwerke nach Aufgabenblättern überwachen 12
i) Bauwerksschäden feststellen und dokumentieren
k) Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien
überwachen
l) Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und
Dämmen durchführen, Schäden feststellen und mel-
den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1085
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
12 Herstellen, Kontrollieren a) Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und
und Instandhalten von senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den An-
Ufersicherungen und forderungen unterscheiden, herstellen und instand 6
Unterhaltungswegen halten
(§ 4 Nr. 12)
b) Ufertreppen herstellen und instand halten
c) Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und
instand halten 3
d) Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssiche-
rung durchführen
13 Durchführen von Maß- a) Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durch-
nahmen zur Pflege und führung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung
Entwicklung von Ge- von Gewässern beachten
wässern b) ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und
(§ 4 Nr. 13) Unterhaltung von Gewässern und Auen berück-
sichtigen
6
c) Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht
trennen, Entsorgung veranlassen
d) Vegetation nach Arten und Funktionen unterschei-
den
e) Lebendbauweisen auswählen und einbauen
f) Pflege- und Entwicklungspläne umsetzen
g) Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Ent-
wicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführen
h) durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden fest- 5
stellen und melden
i) Baumschäden feststellen und dokumentieren,
Sicherungsmaßnahmen ergreifen
14 Herstellen, Kontrollieren a) Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küsten-
und Instandhalten von schutzes unterscheiden und darstellen 2
Bauwerken für den Insel-
und Küstenschutz b) Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbeson-
(§ 4 Nr. 14) dere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen
und instand halten
c) Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbe- 6
sondere unter Berücksichtigung von Strand- und
Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen
von Dünen und Bepflanzungen, durchführen
15 Durchführen von Auf- a) Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen an-
gaben der Bauüber- wenden
wachung b) Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leis-
(§ 4 Nr. 15) tungen konrollieren
c) Bautagebücher führen 10
d) Tagesberichte kontrollieren
e) Baufortschritt prüfen und dokumentieren
f) Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen,
Baustofflieferungen überprüfen
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
16 Durchführen von Unter- Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:
haltungs- und Kontroll- a) Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und
maßnahmen des Gewäs- Fahrwassertiefe unterscheiden und anwenden 4
serbettes, Bezeichnen und
Sichern von Fahrrinne und b) Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne
Fahrwasser übertragen
(§ 4 Nr. 16)
c) Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und
Fahrwasser durchführen und rechnergestützt doku-
mentieren
d) Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels
satellitengestützter Verfahren vornehmen 5
e) Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen,
insbesondere Baggerpläne erstellen und Bagger-
massen ermitteln sowie Geschiebezugabe berück-
sichtigen
Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahr-
wasser:
f) Schifffahrtszeichen zuordnen 6
g) Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand
prüfen, warten und Mängel beseitigen
h) schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, aus-
legen, auswechseln und einziehen 3
i) feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen
17 Durchführen von ge- a) Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vor-
wässerkundlichen Mes- nehmen, Messwerte protokollieren
sungen 3
b) Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, war-
(§ 4 Nr. 17) ten
c) Abfluss- und Strömungsmessungen durchführen
d) hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammen- 2
hänge erläutern
18 Durchführen von Maßnah- a) Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz
2
men des Hochwasser- unterscheiden, Vorschriften beachten
schutzes sowie der Hoch-
wasser- und Eisabwehr b) bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutz-
(§ 4 Nr. 18) deichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher
Anlagen mitwirken
c) Hochwasser- und Eismeldedienste durchführen
4
d) bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirken
e) Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte er-
stellen
f) Hochwasserschäden feststellen und melden
19 Führen von schwimmen- a) schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwen-
den Fahrzeugen und Be- dungszweck unterscheiden
dienen von schwimmen- b) schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwenden
den Geräten
(§ 4 Nr. 19) c) Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von 5
Wasserfahrzeugen anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1087
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge
führen
e) Taue und Drahtseile verwenden
f) Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln 2
20 Betreiben und Unterhalten a) Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden 2
von Talsperren, Speichern
und Rückhaltebecken b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen
(§ 4 Nr. 20) und warten
c) bei der Vorbereitung und Durchführung von Maß- 3
nahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Stand-
sicherheit mitwirken
21 Durchführen von qualitäts- a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
sichernden Maßnahmen 2*)
Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
(§ 4 Nr. 21)
b) Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und
bei Ausführung durch Dritte anwenden
c) Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand
von Vorgaben prüfen
d) Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentie-
3*)
ren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen und Arbeitsergebnissen beitragen
f) Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden
zum wirtschaftlichen Handeln anwenden
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Verordnung
über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Vom 15. Juni 2004
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- Kapitel 4
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Sonstige Vorschriften
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 § 26 Schwerbehinderte Menschen
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
§ 27 Übergangsregelung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
mit dem Bundesministerium des Innern:
Kapitel 1
Inhaltsübersicht Laufbahn und Ausbildung
§1
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
Laufbahnämter
§ 1 Laufbahnämter (1) Die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung Ämter dieser Laufbahn.
§ 3 Einstellungsbehörde (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnung:
– im Vorbereitungsdienst Attachée/Attaché,
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
– in der Probezeit Legationssekretärin/
§ 6 Auswahlverfahren
bis zur Anstellung Legationssekretär,
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Vizekonsulin/Vizekonsul,
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes – im Eingangsamt Legationsrätin/
(Besoldungsgruppe A 13) Legationsrat,
§ 9 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Konsulin/Konsul,
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes – in den Beförderungs-
ämtern der
Kapitel 2
Besoldungsgruppe A 14 Legationsrätin
Laufbahnprüfung Erster Klasse/
§ 11 Allgemeines Legationsrat
Erster Klasse,
§ 12 Durchführung
Konsulin Erster Klasse/
§ 13 Prüfungskommission Konsul Erster Klasse,
§ 14 Fach- und Sprachprüfungen Besoldungsgruppe A 15 Vortragende
§ 15 Abschlussprüfung Legationsrätin/
§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Vortragender Legationsrat,
Botschaftsrätin/
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß
Botschaftsrat,
§ 18 Bewertung der Prüfungsleistungen Gesandte/Gesandter,
§ 19 Gesamtergebnis Generalkonsulin/
Generalkonsul,
§ 20 Zeugnis
Botschafterin/Botschafter,
§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Besoldungsgruppe A 16 Vortragende
§ 22 Wiederholung Legationsrätin
Erster Klasse/
Kapitel 3 Vortragender Legationsrat
Aufstieg Erster Klasse,
§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen
Botschaftsrätin
Erster Klasse/
§ 24 Ausbildungsaufstieg Botschaftsrat
§ 25 Praxisaufstieg Erster Klasse,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1089
Gesandte/Gesandter, §4
Generalkonsulin/
Einstellungsvoraussetzungen
Generalkonsul,
Botschafterin/Botschafter, In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
Besoldungsgruppe B 3 Vortragende
Legationsrätin 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in
Erster Klasse/ das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt;
Vortragender Legationsrat
2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach
Erster Klasse,
§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht
Gesandte/Gesandter,
erreicht hat;
Generalkonsulin/
Generalkonsul, 3. für die Aufgaben des höheren Auswärtigen Dienstes
Botschafterin/Botschafter, geeignet erscheint;
Besoldungsgruppe B 6 Ministerialdirigentin/ 4. ein Studium an einer Hochschule, dessen Mindest-
Ministerialdirigent, oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre
Gesandte/Gesandter, beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang
Generalkonsulin/ eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder
Generalkonsul, Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder,
Botschafterin/Botschafter, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abge-
Besoldungsgruppe B 9 Ministerialdirektorin/ schlossen hat. Das Studium muss geeignet sein, in
Ministerialdirektor, Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Lauf-
Botschafterin/Botschafter, bahnbefähigung zu vermitteln. Bewerberinnen und
Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des
Besoldungsgruppe B 11 Staatssekretärin/ Geltungsbereichs der Bundeslaufbahnverordnung
Staatssekretär. können eingestellt werden, wenn die Gleichwertigkeit
(3) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind des Abschlusses anerkannt ist;
regelmäßig zu durchlaufen. 5. eine breite Allgemeinbildung hat, mit den wesent-
lichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kul-
§2 turellen Fragen der Gegenwart vertraut ist sowie
Grundkenntnisse im Recht, insbesondere im Völker-,
Ziel und Europa-, Staats- und Verwaltungsrecht, in den Wirt-
Inhalt der Ausbildung schaftswissenschaften und in der neueren Geschich-
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver- te besitzt;
antwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat 6. sich in der englischen und französischen Sprache
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die oder, ersatzweise für Französisch, in einer anderen
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für Amtssprache der Vereinten Nationen schriftlich und
die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewie- mündlich ausdrücken kann, wobei, wenn im Auswahl-
sen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver- verfahren die französische Sprache durch eine andere
mittelt ihnen die theoretischen und berufspraktischen Amtssprache der Vereinten Nationen ersetzt wurde,
Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur die zur Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforder-
Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. lichen Kenntnisse in der französischen Sprache noch
Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Eini- vor der Einstellung nachgewiesen werden müssen,
gungsprozesses werden berücksichtigt und europarele- und
vante Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruf-
lichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation 7. eine widerstandsfähige Gesundheit besitzt und für die
und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des Verwendung in allen Einsatzgebieten des Auswärtigen
eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaft- Dienstes gesundheitlich uneingeschränkt geeignet
lichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompe- ist, wobei auch Ehepartnerin, Ehepartner, Lebenspart-
tenz sind zu fördern. nerin oder Lebenspartner und Kinder diese Voraus-
setzungen erfüllen müssen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt,
sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbst-
studium verpflichtet. §5
Ausschreibung, Bewerbung
§3
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-
Einstellungsbehörde lenausschreibung ermittelt.
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm (2) Bewerbungen sind an das Auswärtige Amt zu rich-
obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Aus- ten. Der Bewerbung sind beizufügen:
wahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie
1. ein ausgefüllter und unterschriebener Bewerbungs-
die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es
bogen,
trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlänge-
rung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbil- 2. ein ausformulierter Lebenslauf in deutscher Sprache,
dung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrecht- der auch Angaben über besondere Interessen und
lichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. Fähigkeiten und die Motive der Bewerbung enthält,
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
3. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein den. Mitglieder sind
soll,
1. kraft Amtes:
4. Belege über den Bildungsgang; Zeugnisse über
Kenntnisse in Sprachen, die im Auswahlverfahren a) die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-
nicht geprüft werden, und in besonderen Sachgebie- dungsstätte des Auswärtigen Amts,
ten; Nachweise über Praktika und Berufstätigkeiten, b) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
jeweils in Ablichtung, den höheren Auswärtigen Dienst,
5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers c) die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
darüber, ob sie oder er in einem Ermittlungs- oder den gehobenen Auswärtigen Dienst und
sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, sowie
d) die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
6. gegebenenfalls für den höheren Auswärtigen Dienst,
a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises
2. kraft Bestellung durch die Leiterin oder den Leiter der
oder des Bescheides über die Gleichstellung als
Zentralabteilung des Auswärtigen Amts für eine Dauer
schwerbehinderter Mensch und
von in der Regel drei Jahren:
b) Nachweise zur Begründung einer Ausnahme von
a) eine dienstjüngere Referentin oder ein dienstjün-
der Höchstaltersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bun-
gerer Referent des zuständigen Personalreferats
deslaufbahnverordnung.
für den höheren Dienst,
§6 b) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens-
tes und
Auswahlverfahren
c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
Dienstes.
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf (7) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralabteilung des
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Auswärtigen Amts oder deren Stellvertretung können als
Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs- weitere stimmberechtigte Mitglieder am Auswahlverfah-
dienst der Laufbahn geeignet sind. Die Bewerberinnen ren teilnehmen. In der Regel führt die Leiterin oder der
und Bewerber werden bei Beginn des Auswahlverfahrens Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen
über dessen Ablauf unterrichtet. Amts den Vorsitz. Im Falle der Teilnahme der Leiterin oder
(2) Das Auswahlverfahren umfasst schriftliche und des Leiters der Zentralabteilung führt diese oder dieser
mündliche Teile und kann auch psychologische Eig- den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Auswahlaus-
nungs- und Sprachtests umfassen. Das Auswahlverfah- schusses wird vertreten durch
ren wird von einem unabhängigen Ausschuss durch- 1. die stellvertretende Leiterin oder den stellvertretenden
geführt; dieser kann externe Beraterinnen und Berater Leiter der Zentralabteilung des Auswärtigen Amts,
sowie Fach- und Sprachprüfende hinzuziehen. Das Aus-
wärtige Amt kann ein Vorverfahren durchführen. Einzel- 2. die Leiterin oder den Leiter des Personalreferats für
heiten regelt das Auswärtige Amt. den höheren Auswärtigen Dienst oder
(3) Zum schriftlichen Auswahlverfahren werden alle 3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter für
Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den den höheren Auswärtigen Dienst.
eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzun- Die Vertretungen der übrigen Ausschussmitglieder wer-
gen gemäß § 4 erfüllen, sofern nicht ein Vorverfahren den von der Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung
durchgeführt wird. Schwerbehinderte Menschen werden, des Auswärtigen Amts für die Dauer von drei Jahren
wenn sie die in der Ausschreibung genannten Vorausset- bestellt. Der Auswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn
zungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder
zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausge- anwesend sind. Der Ausschuss entscheidet mit Stim-
wogenen Verhältnis berücksichtigt. menmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
(4) Auf Grund der Bewertung der Bewerbung, der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung
Ergebnisse des schriftlichen Verfahrens und gegebenen- ist nicht zulässig.
falls der psychologischen Eignungstests entscheidet der (8) Je ein Mitglied des Personalrats und der Schwer-
Auswahlausschuss, wer zum mündlichen Teil des Aus- behindertenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauf-
wahlverfahrens zugelassen wird. tragte des Auswärtigen Amts wirken im Rahmen ihrer
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die zum schriftli- gesetzlichen Aufgaben mit.
chen oder mündlichen Auswahlverfahren nicht zugelas-
sen werden oder daran erfolglos teilgenommen haben, §7
erhalten eine schriftliche Ablehnung.
Einstellung
(6) Der Auswahlausschuss besteht in der Regel aus
in den Vorbereitungsdienst
sieben Mitgliedern. Es können mehrere Auswahlaus-
schüsse eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prü- (1) Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des
fenden Bewerberinnen und Bewerber und die Zeitpla- Auswärtigen Amts entscheidet nach dem Ergebnis des
nung es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung des
Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Mit- Bedarfs über die Einstellung der Bewerberinnen und
glieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun- Bewerber.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1091
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und (4) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung der
Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des Absat-
1. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, zes 3 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als
insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlän-
2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, gerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprü-
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde fung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern,
und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind,
abgelegt werden kann.
4. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die
Diplom- oder Hochschulprüfung, (5) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet
sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach
5. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses der Hoch- § 22.
schul- oder Fachhochschulreife,
6. gegebenenfalls eine beglaubigte Ablichtung einer § 10
Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung von
Wehr-, Zivil- oder Entwicklungsdienst. Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Das Auswärtige Amt kann die Beibringung weiterer (1) Der Vorbereitungsdienst umfasst insbesondere:
Unterlagen verlangen, die für die Entscheidung über die 1. Theoretische Lehrveranstaltungen in den Fächern
Einstellung von Bedeutung sind. Geschichte/Politik, Wirtschaftswissenschaften und
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber sowie gegebe- Völker- und Europarecht sowie zu weiteren berufs-
nenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehepartner, Lebenspartne- praktischen Themen (Absatz 2),
rinnen oder Lebenspartner und Kinder haben ihre 2. Sprachausbildung im In- und Ausland in den Prü-
gesundheitliche Eignung gemäß § 4 Nr. 7 durch ein fungsfächern Englisch und Französisch sowie gege-
Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Aus- benenfalls einer weiteren Sprache (Absatz 3),
wärtigen Amts nachzuweisen, durch den oder in dessen
Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird. Die Kosten 3. Rechtsausbildung (Absatz 4) und
der Untersuchung trägt das Auswärtige Amt. 4. Praktische Ausbildung (Absatz 5).
Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte
§8 werden eng aufeinander abgestimmt.
Rechtsstellung (2) Die theoretischen Lehrveranstaltungen sollen den
während des Vorbereitungsdienstes Anwärterinnen und Anwärtern die zur Erfüllung ihrer
(1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das beruflichen Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse ver-
Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen zu mitteln. Die Lehrveranstaltungen werden nach wissen-
Attachées und Bewerber zu Attachés ernannt. Sie unter- schaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezo-
stehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts. gen und anwendungsorientiert durchgeführt. Kommuni-
kation, soziale Kompetenz sowie Managementqualitäten
(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungs-
werden unter anderem durch Seminare in den Bereichen
belange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbe-
Personalführung, Coaching, Krisenmanagement, Rheto-
reitungsdienst angerechnet.
rik, Medientraining sowie Public Diplomacy gefördert.
Besuche kultureller Veranstaltungen, Studienfahrten
§9 sowie Kontakte mit Wirtschaftsunternehmen ergänzen
Dauer des Vorbereitungsdienstes die Ausbildung.
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. (3) Die Sprachausbildung soll die Anwärterinnen und
Anwärter befähigen, die notwendigen Kenntnisse für die
(2) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder
Anforderungen des Berufslebens in der englischen und
aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
französischen Sprache zu erlangen. Das Erlernen einer
Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Ab-
weiteren Sprache ist anzustreben.
weichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,
um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs- (4) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entspre-
dienstes zu ermöglichen. § 11 Abs. 2 Satz 3 bleibt unbe- chend ihren Vorkenntnissen mit Rechts- und Konsularfra-
rührt. gen vertraut gemacht. Soweit möglich werden ihnen
(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- darüber hinaus die rechtstheoretischen Kenntnisse ver-
gern, wenn die Ausbildung mittelt, die sie zur Wahrnehmung aller konsularischen
Aufgaben gemäß § 19 Abs. 1 des Konsulargesetzes oder
1. wegen einer Erkrankung, zum Erwerb der konsularischen Ermächtigung gemäß
2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 § 19 Abs. 2 Satz 1 des Konsulargesetzes benötigen.
und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern- (5) In der praktischen Ausbildung sollen die Anwärte-
zeit nach der Elternzeitverordnung, rinnen und Anwärter befähigt werden, ihre erworbenen
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Er- theoretischen Kenntnisse unter Anleitung in der Praxis
satzdienstes oder umzusetzen. Die praktische Ausbildung eines Lehrgangs
soll in der Zentrale des Auswärtigen Amts und/oder an
4. aus anderen zwingenden Gründen den Auslandsvertretungen stattfinden. Die Anwärterin-
unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil- nen und Anwärter werden dabei in der Zentrale mit den
dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor- Arbeitsgebieten der jeweils ausbildenden Referate ver-
bereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. traut gemacht, an den Auslandsvertretungen außerdem
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
mit dem gesamten Organisationsablauf ihrer Vertretung. 1. die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbildungs-
Einzelne Ausbildungsabschnitte können auch beim Deut- stätte des Auswärtigen Amts,
schen Bundestag, in anderen Behörden, in Wirtschafts-
2. die Leiterin oder der Leiter des Personalreferats für
unternehmen oder Banken durchgeführt werden.
den höheren Auswärtigen Dienst,
(6) Die Ausbildungsleitung fördert die aktive Beteili-
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für
gung der Anwärterinnen und Anwärter an der Planung
den höheren Auswärtigen Dienst und
und Durchführung der Ausbildungsinhalte.
4. eine oder ein von der Leiterin oder vom Leiter der Zen-
tralabteilung bestellte Beamtin oder bestellter Beam-
Kapitel 2 ter des höheren Auswärtigen Dienstes.
Laufbahnprüfung (2) Zu den Prüfungen werden je nach Bedarf als weite-
re Mitglieder Fach- und Sprachprüferinnen und Fach-
§ 11 und Sprachprüfer hinzugezogen; diese werden von der
Allgemeines Leiterin oder dem Leiter der Zentralabteilung für die
Dauer von drei Jahren bestellt. Bei den Dozentinnen und
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Dozenten der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärti-
Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf- gen Amts ist eine Bestellung nicht erforderlich.
bahn befähigt sind. Die Prüfung wird an den Lernzielen
ausgerichtet. (3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Laufbahnprüfung umfasst vier Fach- und zwei
Sprachprüfungen (§ 14) sowie die Abschlussprüfung § 14
(§ 15). Die Fachprüfungen finden im Anschluss an die Fach- und Sprachprüfungen
jeweiligen Lehrveranstaltungen statt, die Sprachprüfun-
(1) Prüfungsfächer sind:
gen nach Abschluss der Lehrveranstaltungen für die
jeweilige Sprache oder nach Beendigung der Auslands- 1. Geschichte/Politik,
praktika. Die Abschlussprüfung findet im Anschluss an 2. Wirtschaftswissenschaften,
die Ausbildung statt und setzt das Bestehen der Fach-
und Sprachprüfungen voraus. 3. Völker- und Europarecht,
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen 4. Rechts- und Konsularwesen,
bestimmt die Prüfungskommission. § 6 Abs. 8 gilt ent- 5. Englisch und
sprechend.
6. Französisch.
§ 12 (2) In den sechs Prüfungsfächern werden Prüfungen
Durchführung abgelegt, die jeweils aus mindestens einer Aufsichtsar-
beit und einer mündlichen Prüfung bestehen. Bei jeder
Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Prüfung werden die zugelassenen Hilfsmittel angegeben.
Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Die Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Auf-
Diese sichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken
1. bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt, in ihr etwaige besondere Vorkommnisse. Sie verzeichnen
2. bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung, in der Niederschrift den Zeitpunkt des Beginns der Bear-
beitung und der Abgabe sowie Unterbrechungszeiten,
3. trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige soweit es sich nicht um Prüfungserleichterungen im
Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, Sinne von § 26 handelt, und unterschreiben die Nieder-
4. entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen schrift.
nach § 26, (3) Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit in den
5. trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) vier Fachprüfungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 4) werden mindes-
oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 tens drei und höchstens vier Zeitstunden angesetzt. Die
Abs. 2) vorliegt, mündliche Prüfung soll eine Zeitdauer von 20 Minuten
pro Person nicht überschreiten; es sollen nicht mehr als
6. teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft
nehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und
werden. Für das Ergebnis der Fachprüfungen zählen der
mündlichen Prüfungen mit,
schriftliche Teil und der mündliche Teil je zur Hälfte.
7. stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest, Besteht der schriftliche Teil der Prüfung aus zwei Auf-
8. erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Ent- sichtsarbeiten, zählen der schriftliche Teil zu zwei Dritteln
scheidungen der Prüfungskommission, und der mündliche Teil zu einem Drittel. Besteht der
schriftliche Teil aus drei Aufsichtsarbeiten, zählen der
9. bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über
schriftliche Teil zu drei Vierteln und der mündliche Teil zu
Anträge auf Einsichtnahme.
einem Viertel.
§ 13 (4) Die Sprachprüfungen bestehen jeweils aus zwei
Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. In den
Prüfungskommission Aufsichtsarbeiten werden eine Übertragung eines Fach-
(1) Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus textes in die Fremdsprache und eine Aufzeichnung in der
vier Mitgliedern. Die Mitglieder sind unabhängig und an Fremdsprache zur Aufgabe gestellt. Die mündlichen Prü-
Weisungen nicht gebunden. Mitglieder sind fungen bestehen aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1093
1. dem Lesen und Übersetzen eines schwierigen fremd- § 17
sprachigen Textes,
Täuschung, Ordnungsverstoß
2. einer Unterhaltung in der Fremdsprache und
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer
3. der Vornahme einer Diensthandlung in der Fremd- schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prü-
sprache. fung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen
Für das Ergebnis der Sprachprüfungen zählen der schrift- oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-
liche und der mündliche Teil je zur Hälfte. setzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entschei-
dung der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn eine Anwärterin werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der
oder ein Anwärter mindestens die Note „ausreichend“ weiteren Teilnahme am betreffenden Teil der Prüfung aus-
erzielt hat und mindestens die Hälfte der erbrachten Ein- geschlossen werden.
zelleistungen mit „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet über das
§ 15 Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs,
eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen
Abschlussprüfung Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus mündlichen Prüfung oder einer Täuschung, die nach
Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird.
1. dem Vortrag eines Aktenfalls aus dem Arbeitsbereich Sie kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederho-
des Auswärtigen Dienstes mit Entscheidungsvor- lung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anord-
schlag, wobei die Akten am Tag vor der mündlichen nen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Rang-
Prüfung ausgehändigt werden und der Aktenvortrag punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht
höchstens zehn Minuten dauert, und bestanden erklären.
2. einer mündlichen Prüfung über historische, politische, (3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
wirtschaftliche, rechtliche, organisatorische und mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach
andere für den Auswärtigen Dienst wichtige Fragen Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann die
einschließlich Fragen mit aktuellem Bezug aus Prüfungskommission die Prüfung innerhalb einer Frist
Fächern, die Gegenstand der Fachprüfungen waren. von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung
Die Prüfungszeit der mündlichen Prüfung soll für jede für nicht bestanden erklären.
Anwärterin oder jeden Anwärter nicht mehr als
30 Minuten betragen. (4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den
Absätzen 2 und 3 zu hören. Bescheide der Prüfungskom-
(2) In der Abschlussprüfung werden die Ergebnisse
mission nach den Absätzen 2 und 3 sind mit einer
des Vortrags und der mündlichen Prüfung im Verhältnis
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
1: 2 gewertet.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn eine
Anwärterin oder ein Anwärter mindestens die Note „aus- § 18
reichend“ erzielt hat. Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
§ 16
Rangpunkten bewertet:
Verhinderung,
Rücktritt, Säumnis sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte in besonderem Maße entspricht,
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu
vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder gut eine Leistung, die den Anforderungen
Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in 13 bis 11 Punkte voll entspricht,
geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch
Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen
10 bis 8 Punkte im Allgemeinen entspricht,
(2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder
Anwärter mit Genehmigung der Prüfungskommission
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel
von Fach- und Sprachprüfungen oder der Abschlussprü-
7 bis 5 Punkte aufweist, aber im Ganzen den
fung zurücktreten.
Anforderungen noch entspricht,
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen
der Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommissi- 4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen
on entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten lässt, dass die notwendigen Grund-
Arbeiten als Prüfungsarbeiten gewertet werden. Über kenntnisse vorhanden sind und die
den Beginn der neuerlichen Prüfung und die Wiederauf- Mängel in absehbarer Zeit behoben
nahme der Prüfung entscheidet die Aus- und Fortbil- werden könnten,
dungsstätte durch schriftliche Mitteilung. ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen
(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter schriftli- 1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
che oder mündliche Prüfungen ganz oder teilweise ohne Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
ausreichende Entschuldigung, ist die nicht erbrachte dass die Mängel in absehbarer Zeit
Leistung mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) zu werten. nicht behoben werden könnten.
1
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Die Prüfungskommission vergibt für jede Einzelleis- (2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach
tung (Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung, Aktenvortrag) Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-
eine volle Punktzahl. Die Punktzahlen für die Teilprüfun- fenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
gen ermittelt die Prüfungskommission unter Berücksich-
tigung ihrer Gewichtung (§§ 14 und 15) als Durchschnitts- § 22
punktzahl aus den Punktzahlen der dazugehörigen Ein-
zelleistungen. Die Durchschnittspunktzahl wird auf zwei Wiederholung
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrun- (1) Die Anwärterinnen und Anwärter, die eine Prüfung
dung berechnet. nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht
bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen;
(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der
das Auswärtige Amt kann in begründeten Ausnahmefäl-
Anteil der erreichten Punkte 50 Prozent der erreichbaren
len eine zweite Wiederholung zulassen. Prüfungen sind
Gesamtpunktzahl beträgt.
jeweils vollständig zu wiederholen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Aus- und Fortbil-
§ 19
dungsstätte bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungslei-
Gesamtergebnis terin oder des Ausbildungsleiters für den höheren Aus-
wärtigen Dienst, innerhalb welcher Frist die Prüfung wie-
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt
derholt werden kann. Die Wiederholungsfrist soll mindes-
die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Lauf-
tens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschrei-
bahnprüfung als Durchschnittspunktzahl aus den Punkt-
ten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und
zahlen der Teilprüfungen und unter Berücksichtigung
Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
ihrer Gewichtung (Absatz 3). Die Punktzahl wird auf volle
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Punkte gerundet und entsprechend der Zuordnung von
Noten und Rangpunkten gemäß § 18 Abs. 1 auch als
Note ausgedrückt.
Kapitel 3
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Aufstieg
Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprü-
fungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.
§ 23
(3) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Allgemeine Aufstiegsregelungen
die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Auswärti-
1. die vier Fach- und zwei Sprachprüfungen 72 Prozent, gen Dienstes können von Vorgesetzten für die Zulassung
2. die Abschlussprüfung 28 Prozent. zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen
Dienstes vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ihre
Eignung, die an den Anforderungen der künftigen Lauf-
§ 20 bahn gemessen wird, wird in einem Auswahlverfahren
Zeugnis überprüft. Das für den gehobenen Dienst zuständige Per-
sonalreferat prüft, ob die formalen, in diesem Kapitel
(1) Die Prüfungskommission erteilt den Anwärterinnen genannten Voraussetzungen für die Teilnahme am Aus-
und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein wahlverfahren zum Ausbildungs- oder Praxisaufstieg
Prüfungszeugnis, das die Abschlussnote sowie die nach vorliegen. Auf die Durchführung des beim Auswärtigen
§ 19 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Amt stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-
Prüfung nicht bestanden, gibt die Prüfungskommission chend anzuwenden, sofern in den folgenden Vorschriften
dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich nicht andere Regelungen getroffen werden.
bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe
nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (2) Die Mitglieder des Auswahlausschusses (§ 6
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeug- Abs. 6) müssen der Laufbahn des höheren Auswärtigen
nisses wird zu den Personalakten genommen. Das Beam- Dienstes angehören. In einer Vorauswahl stellt der Aus-
tenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des wahlausschuss insbesondere auf der Grundlage der
Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb- dienstlichen Beurteilungen fest, ob die Bewerberinnen
nisses. und Bewerber für das Auswahlverfahren zugelassen wer-
den können, und legt der Leitung der Zentralabteilung
(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der eine entsprechende Empfehlung zur Entscheidung vor.
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-
den durch die Prüfungskommission berichtigt. Unrichtige (3) Zum Auswahlverfahren können nur Beamtinnen
Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen und Beamte zugelassen werden, die für den Fall des Auf-
des § 17 Abs. 3 ist das Prüfungszeugnis zurückzugeben. stiegs
1. die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft schrift-
§ 21 lich erklärt haben und
2. selbst und gegebenenfalls ihre Ehepartnerinnen, Ehe-
Prüfungsakten, Einsichtnahme
partner, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über ihre Kinder eine widerstandsfähige Gesundheit besit-
die Teilprüfungen und die Abschlussprüfung ist mit den zen und für die Verwendung in allen Einsatzgebieten
schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu den Prüfungsakten zu des Auswärtigen Amts uneingeschränkt geeignet sind.
nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Auswärtigen Gesundheitliche Einschränkungen sind unschädlich,
Amt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. sofern sie auf einem anerkannten Dienstunfall oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1095
auf Erkrankungen oder deren Folgen beruhen, die auf 2. in der englischen und französischen Sprache im Aus-
gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben
wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen und
sind, denen die Beamtinnen und Beamten bei einem
3. sich bewährt haben.
dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt beson-
ders ausgesetzt waren. (2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah-
ren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden,
(4) Im Rahmen des Auswahlverfahrens sind die bishe-
sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsauf-
rigen dienstlichen Leistungen der Beamtinnen und
stieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.
Beamten zu berücksichtigen.
(5) Für die Zulassung zum Aufstieg ist § 7 Abs. 1 ent- (3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
sprechend anzuwenden. Nach der bestandenen Lauf- Beamten werden in die Laufbahn des höheren Auswärti-
bahnprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die gen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Lauf-
höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im bahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre und
Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der Lauf- sechs Monate. Die Einführung umfasst theoretische
bahn des höheren Dienstes verliehen. Bis dahin verblei- Lehrveranstaltungen von mindestens vier Monaten
ben sie in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Aufstiegsbe- Dauer. Davon können zwei Monate praxisbegleitend sein.
amtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Befähigung für (4) Die Beamtinnen und Beamten nehmen während
die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes endgül- der Einführung an Lehrgängen der Bundesakademie für
tig nicht erwerben, verbleiben in ihrer bisherigen Lauf- öffentliche Verwaltung sowie an Kursen teil, die von der
bahn. Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts
durchgeführt oder vermittelt werden. Die Ausbildungslei-
§ 24 terin oder der Ausbildungsleiter für den höheren Auswär-
tigen Dienst erstellt nach den Gegebenheiten des Einzel-
Ausbildungsaufstieg falls einen Ausbildungsplan, durch den Zeiten und Inhalte
(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des der Ausbildung für die Dauer der Einführungszeit festge-
höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und legt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgän-
Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen gen ist festzustellen.
Dienstes zugelassen werden, die (5) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn
1. zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die für den Aufstieg
nicht vollendet haben, vorgesehenen Beamtinnen und Beamten die notwendi-
gen Fachkenntnisse für die neue Laufbahn besitzen und
2. sich seit der ersten Verleihung eines Amtes der Lauf- befähigt sind, Aufgaben des höheren Auswärtigen Diens-
bahn des gehobenen Dienstes in einer Dienstzeit von tes in der gesamten Verwendungsbreite wahrzunehmen.
sechs Jahren bewährt haben, Sie müssen hierbei u. a. die Grundzüge folgender Gebiete
3. zu Beginn der Ausbildung an mindestens einer Aus- kennen:
landsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen 1. Staats- und Verwaltungsrecht,
Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jah-
ren Dauer abgeleistet haben und 2. Wirtschaftliches Verwaltungshandeln,
4. in der englischen und französischen Sprache im Aus- 3. Recht der Europäischen Union; Aufbau und Arbeits-
wärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben. weise der Europäischen Union,
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfah- 4. Bürgerliches Recht,
ren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt wer- 5. Konsularrecht und
den.
6. Volkswirtschaftslehre.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen
und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des (6) Die Feststellung hierüber trifft die Prüfungskom-
höheren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorberei- mission für die Laufbahn des höheren Auswärtigen
tungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Dienstes (§ 13) als Feststellungsausschuss in einem Vor-
Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 stellungstermin. Sie hat hierbei den Inhalt der Einführung
über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sowie die während dieser Zeit erbrachten Leistungs-
sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 nachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung
anderweitige Regelungen getroffen wurden. der Leistungen während der Einführungszeit zu berück-
sichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins
zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses nicht aus,
§ 25
kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher
Praxisaufstieg Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlus-
ses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungs-
(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des höheren
kommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen
Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte
verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf
des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen wer-
von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt wer-
den, die
den. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend
1. zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollen- zu verlängern. Mit der Feststellung der erfolgreichen Ein-
det und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet führung wird die Befähigung für die Laufbahn des höhe-
haben, ren Auswärtigen Dienstes zuerkannt.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Kapitel 4 dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht
unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
fallen, angewandt.
§ 26
Schwerbehinderte Menschen (3) Im Auswahl- und Prüfungsverfahren wird die
Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
(1) Geeignete schwerbehinderte Menschen sind bei schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
der Besetzung freier Arbeitsplätze vorrangig zu berück-
sichtigen, sofern sie – mit Ausnahme der durch ihre (4) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft
Behinderung eingeschränkten Eignung – über die gleiche der Auswahlausschuss oder die Prüfungskommission auf
Qualifikation verfügen. Von schwerbehinderten Men- Vorschlag der Ausbildungsleitung.
schen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß kör-
perlicher Eignung verlangt werden. Hinsichtlich der sons-
§ 27
tigen Eignung, insbesondere der beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, gilt uneingeschränkt das Leistungsprin- Übergangsregelung
zip im Wettbewerb mit anderen nichtbehinderten Bewer-
berinnen und Bewerbern. Schwerbehinderte Menschen Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtin-
sind grundsätzlich zu Auswahlverfahren zuzulassen, es nen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem 23. Juni
sei denn, dass sie nach den vorgelegten Unterlagen für 2004 die Ausbildung oder die Einführung aufgenommen
eine Verwendung offensichtlich nicht geeignet erschei- haben, führen diese nach bisherigem Recht zu Ende.
nen.
(2) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus- § 28
wahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehinder- Dienst vom 20. Mai 2001 (BGBl. I S. 946), geändert durch
tenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, die Verordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2251),
zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, außer Kraft.
Berlin, den 15. Juni 2004
Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1097
Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung und zur Änderung
oder Aufhebung weiterer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 15. Juni 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- 2. § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
rung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
„1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche
– des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 Buchsta- Vorschriften keine strengeren Regelungen treffen,
be a und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3, des § 14 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a, des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmit- a) an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung und Vorratsschutzmitteln vorbehaltlich der
der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I Buchstaben b und c jeweils nicht mehr als
S. 2296), von denen § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 19 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten,
Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert b) bezüglich der in Anlage 22 aufgeführten Stoffe
worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- keine Rückstände aufweisen, die die dort je-
terium für Wirtschaft und Arbeit, weils genannten Höchstgehalte überschrei-
ten,
– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsge-
genständegesetzes und c) nicht aus Erzeugnissen hergestellt werden, bei
deren Erzeugung die in der Anlage 23 aufge-
– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d in
führten Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämp-
Verbindung mit Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
fungs- und Vorratsschutzmittel angewendet
gegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bun-
wurden; als nicht angewendet gelten diese
desministerium für Finanzen:
Mittel, wenn die für sie in Anlage 23 festge-
setzten Rückstandshöchstgehalte nicht über-
schritten sind;
Artikel 1
Änderung der Diätverordnung der Wert nach Buchstabe a und die Werte nach
Buchstabe b beziehen sich im Falle von Getreide-
§ 29 Abs. 3 der Diätverordnung in der Fassung der beikost und anderer Beikost für Säuglinge und
Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713), Kleinkinder sowie im Falle von Säuglingsanfangs-
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Februar nahrung und Folgenahrung auf das verzehrfertig
2004 (BGBl. I S. 151) geändert worden ist, wird wie folgt angebotene oder nach den Anweisungen des
gefasst: Herstellers zubereitete Erzeugnis;“.
„(3) Lebensmittel im Sinne des § 14 Abs. 3, die nach
den bis zum 13. Februar 2004 geltenden Vorschriften her-
gestellt worden sind, dürfen noch bis zum 1. September 3. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2005 verarbeitet oder in den Verkehr gebracht werden.“ „(4) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung in der bis zum 23. Juni 2004 geltenden Fas-
sung entsprechen, dürfen noch bis zum 5. März 2005
Artikel 2 in den Verkehr gebracht werden.“
Weitere
Änderung der Diätverordnung
4. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die Diätverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1
dieser Verordnung, wird wie folgt geändert: a) In Kategorie 2 Mineralstoffe wird in der Spalte
„Stoff“ nach der Position „– Calciumoxid“ die Po-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „21 Anlagen“ sition „– Calciumsulfat“ eingefügt.
durch die Angabe „23 Anlagen“ ersetzt. b) Die Kategorie 3 Aminosäuren wird wie folgt geän-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
dert:
– 2003/13/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung aa) In der Spalte „Stoff“ werden nach der Position
der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für
Säuglinge und Kleinkinder (ABl. EU Nr. L 41 S. 33), „– L-Prolin“ die Position „– L-Serin“ und in
– 2003/14/EG der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Spalte „Verwendung“ für die Position
der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsanfangsnahrung und Fol- „– L-Serin“ die Wörter „nur für bilanzierte
genahrung (ABl. EU Nr. L 41 S. 37), Diäten“ eingefügt.
– 2004/5/EG der Kommission vom 20. Januar 2004 zur Änderung der
Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den bb) In der Spalte „Stoff“ werden nach der Position
Anhang (ABl. EU Nr. L 14 S. 19) sowie
„– L-Valin“ die Positionen „– L-Arginin-L-
– 2003/120/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung
der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Aspartat“, „– L-Lysin-L-Aspartat“, „– L-Lysin-
Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 333 S. 51). L-Glutamat“, „– N-Acetyl-L-Cystein“ und in
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
der Spalte „Verwendung“ für diese Positionen „– N-Acetyl-L-Methionin“ die Wörter „nur für
jeweils die Wörter „nur für bilanzierte Diäten“ bilanzierte Diäten, die für Personen, die älter
eingefügt. als 1 Jahr sind, bestimmt sind“ eingefügt.
cc) In der Spalte „Stoff“ werden nach der neu ein- c) In Kategorie 4 Carnitin und Taurin wird in der Spal-
gefügten Position „– N-Acetyl-L-Cystein“ die te „Stoff“ nach der Position „– L-Carnitinhydro-
Position „– N-Acetyl-L-Methionin“ und in chlorid“ die Position „– L-Carnitin-L-Tartrat“ einge-
der Spalte „Verwendung“ für die Position fügt.
5. Nach Anlage 21 werden folgende Anlagen 22 und 23 angefügt:
„Anlage 22
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
Spezifische Rückstandshöchstgehalte
für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung,
Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Rückstandshöchstgehalt
Chemische Bezeichnung des Stoffes
(mg/kg)
Cadusafos 0,006
Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kom- 0,006
biniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)
Ethoprophos 0,008
Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil) 0,004
Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff) 0,006
Anlage 23
(zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
Schädlingsbekämpfungsmittel,
die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die
zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und
anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet
gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
Liste A
Chemische Bezeichnung des Stoffes Rückstandshöchstgehalt
(Rückstandsdefinition) (mg/kg)
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausge- 0,003
drückt als Disulfoton)
Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren 0,003
Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation 0,003
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjuga- 0,003
ten, ausgedrückt als Haloxyfop)
Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor 0,003
Hexachlorbenzol 0,003
Nitrofen 0,003
Omethoat 0,003
Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als 0,003
Terbufos)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1099
Liste B
Rückstandshöchstgehalt
Chemische Bezeichnung des Stoffes
(mg/kg)
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin 0,003
Endrin 0,003 “.
Artikel 3 Artikel 5
Aufhebung der Verordnung
Änderung der
über das Verbringen von scharfen
Nährwert-Kennzeichnungsverordung
Chilis und scharfen Chilierzeugnissen
In § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung Es werden aufgehoben:
vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I 1. die Verordnung über das Verbringen von scharfen Chi-
S. 924) geändert worden ist, wird nach der Position lis und scharfen Chilierzeugnissen vom 8. Juli 2003
„– ein Gramm mehrwertige Alkohole“ mit der Berech- (BAnz. S. 14 905, 17 617), geändert durch Artikel 3 § 2
nungsgrundlage „10 kJ (oder 2,4 kcal)“ die Position der Verordnung vom 7. Januar 2004 (BGBl. I S. 31),
„– ein Gramm Salatrims“ mit der Berechnungsgrundlage
„25 kJ (oder 6 kcal)“ eingefügt. 2. die Verordnung über die Nichtanwendung der Verord-
nung über das Verbringen von scharfen Chilis und
scharfen Chilierzeugnissen vom 9. Februar 2004
(BAnz. S. 2625).
Artikel 4
Artikel 6
Änderung der
Neufassung
Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
§ 6a der Mykotoxin-Höchstmengenverordnung vom rung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der
2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248), die zuletzt durch Artikel 1 Diätverordnung und der Mykotoxin-Höchstmengenver-
der Verordnung vom 4. Februar 2004 (BGBl. I S. 151) ordnung in der vom Tag des Inkrafttretens dieser Verord-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
„§ 6a
Übergangsvorschrift Artikel 7
Lebensmittel im Sinne des § 2, die nach den bis zum Inkrafttreten
13. Februar 2004 geltenden Vorschriften hergestellt wor- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
den sind, dürfen noch bis zum 1. September 2005 verar- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten
beitet oder in den Verkehr gebracht werden.“ mit Wirkung vom 13. Februar 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Verordnung
über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen
Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – AZWV)
Vom 16. Juni 2004
Auf Grund des § 87 des Dritten Buches Sozialgesetz- dungsträgern bzw. -maßnahmen entscheidet, mit
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom denen sie wirtschaftlich, personell oder organisato-
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 risch verflochten ist oder zu denen ein Beratungsver-
Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I hältnis besteht oder bestanden hat. Zur Überprüfbar-
S. 4621) eingefügt und durch Artikel 3 Nr. 10a des Geset- keit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaft-
zes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert liche und organisatorische Verflechtungen oder Bera-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- tungsverhältnisse mit Bildungsträgern offen zu legen,
schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Bildung und Forschung: 4. sie Gewähr dafür bietet, dass die Empfehlungen des
Anerkennungsbeirats zur Durchführung der Zertifi-
zierung von Trägern und deren Maßnahmen bei der
Erster Abschnitt Prüfung beachtet werden,
Anerkennungsstelle und
Zertifizierungsstellen 5. sie für die Wahrung der im Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Zertifizierungsstelle bekannt gewordenen
§1 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter
Offenbarung Gewähr bietet,
Fachkundige Stellen
Fachkundige Stellen im Sinne der §§ 84, 85 des Dritten 6. sie ein dokumentiertes, den anerkannten Regeln der
Buches Sozialgesetzbuch sind von der Anerkennungs- Technik entsprechendes System der Qualitätssiche-
stelle nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung anerkannte rung und Qualitätsentwicklung anwendet und
Zertifizierungsstellen.
7. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden ein-
gerichtet und die Möglichkeit hat, bei erheblichen Ver-
§2 stößen gegen die Rechtsverordnung eine Zulassung
Allgemeine wieder zu entziehen.
Anforderungen für die Anerkennung
Eine Zertifizierungsstelle ist als fachkundige Stelle im
§3
Sinne der §§ 84 und 85 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch anzuerkennen, wenn Verfahren
(1) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerken-
1. sie über die für den Betrieb der Stelle und die ord- nung als fachkundige Stelle im Sinne der §§ 84 und 85
nungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsver- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist die Bundes-
fahrens erforderlichen Organisationsstrukturen sowie agentur für Arbeit (Anerkennungsstelle) zuständig. Die
personellen und finanziellen Mittel verfügt, Anerkennungsstelle kann sich für die Begutachtung
externer Sachverständiger bedienen. Die Sachverständi-
2. sie oder die bei ihr mit der Durchführung der entspre- gen dürfen weder wirtschaftlich, personell noch organi-
chenden Aufgaben beauftragten Personen über aus- satorisch mit einer Zertifizierungsstelle verbunden sein.
reichendes Fachwissen zur Beurteilung der Leis- (2) Die Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle
tungsfähigkeit und Qualität von Bildungsträgern und schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
-maßnahmen einschließlich der Prüfung und Bewer- zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben, ob eine An-
tung eines Systems zur Qualitätssicherung und Quali- erkennung nur für einen bestimmten Wirtschafts- und Bil-
tätsentwicklung verfügen, dungsbereich oder nur für einen regional begrenzten
Raum beantragt wird. Es sind die Antragsvordrucke der
3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit sowie die Anerkennungsstelle zu verwenden. In einem der An-
bei ihr mit der Durchführung der entsprechenden Auf- erkennung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate
gaben beauftragten Personen über die erforderliche sollen ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Dabei
Zuverlässigkeit verfügen, um die Zertifizierung ord- hat die Anerkennungsstelle zu prüfen, ob das Verfahren,
nungsgemäß durchzuführen. Die erforderliche Unab- das der Erteilung des vorgelegten Zertifikats zugrunde
hängigkeit liegt vor, wenn gewährleistet ist, dass die liegt, in seinen Voraussetzungen dem Verfahren nach
Zertifizierungsstelle nicht über die Zulassung von Bil- den §§ 2 und 3 dieser Verordnung entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1101
(3) Die Anerkennung als fachkundige Stelle ist auf Mitglieder des Anerkennungsbeirats die Reisekostenver-
längstens drei Jahre zu befristen. In einem erneuten gütung gemäß § 376 des Dritten Buches Sozialgesetz-
Antrag einer zuvor bereits anerkannten Zertifizierungs- buch.
stelle ist auch anzugeben, ob von anderen Zertifizie-
(4) Vorschlagsberechtigt sind für die Vertreterin oder
rungsstellen abgelehnte Bildungsträger zugelassen wur-
den Vertreter
den. Die wirksame Anwendung des Systems zur Quali-
tätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 2 Nr. 6 ist 1. der Länder der Bundesrat,
von der Anerkennungsstelle in jährlichen Abständen zu 2. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deut-
überprüfen. sche Gewerkschaftsbund,
3. der Arbeitgeber die Bundesvereinigung der Deut-
schen Arbeitgeberverbände,
§4
4. der Bildungsverbände die Bildungsverbände, die sich
Mitteilungspflichten auf einen Vorschlag einigen.
(1) Der Anerkennungsstelle sind Änderungen, die Aus- § 377 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch findet
wirkungen auf die Anerkennung haben können, unver- entsprechende Anwendung.
züglich anzuzeigen. Die Zertifizierungsstelle hat hierbei
darzulegen, dass die in § 2 genannten Voraussetzungen
weiterhin vorliegen. Zweiter Abschnitt
(2) Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, der Zertifizierungsverfahren
Anerkennungsstelle auf deren Verlangen Auskünfte über
das Zertifizierungsverfahren zu erteilen und entspre- §7
chende Unterlagen vorzulegen. Die Zertifizierungsstellen
haben die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu Antrag des Trägers
erfassen und der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen. auf Zulassung für die Förderung
(1) Die Zulassung des Trägers für die Förderung ist
unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer
§5 anerkannten Zertifizierungsstelle zu beantragen. Im An-
trag ist anzugeben, ob eine Zulassung nur für einen be-
Verzeichnis der Zertifizierungsstellen stimmten Wirtschafts- und Bildungsbereich, das gesam-
te Bundesgebiet oder nur für einen regional begrenzten
Die Anerkennungsstelle führt ein Verzeichnis über die
Raum beantragt wird.
nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstel-
len mit Namen, Anschriften und verantwortlichen Perso- (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur
nen sowie Angaben über den Geschäftsbereich und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des
Dauer der Anerkennung. § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich
sind. Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen
Zertifizierungsstelle beantragt worden ist, hat die Antrag-
stellerin oder der Antragsteller dies und die Entscheidung
§6
der Zertifizierungsstelle auch dann mitzuteilen, wenn der
Anerkennungsbeirat Antrag auf Zulassung sich auf einen anderen Wirtschafts-
und Bildungsbereich oder auf einen anderen regional
(1) Bei der Anerkennungsstelle wird ein Beirat ein- begrenzten Raum bezogen hat.
gerichtet (Anerkennungsbeirat). Er berät die Anerken-
nungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben und (3) Im Einvernehmen mit der Zertifizierungsstelle kön-
kann für die Anerkennung und Zertifizierung Empfehlun- nen die erforderlichen Angaben auch in einem Selbst-
gen aussprechen. Der Anerkennungsbeirat wird durch report über den Träger und die Maßnahmen zusammen-
die Anerkennungsstelle unterstützt. gefasst werden.
(2) Dem Anerkennungsbeirat gehören neun Mitglieder (4) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderun-
an. Er setzt sich aus je einer Vertreterin oder einem Vertre- gen, die Auswirkungen auf die Trägerzulassung haben
ter der Länder, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können, insbesondere der finanziellen und fachlichen
der Arbeitgeber, der Bildungsverbände, des Bundes- Leistungsfähigkeit und der Anwendung des Systems der
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundes- Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unverzüg-
ministeriums für Bildung und Forschung sowie drei un- lich anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass
abhängigen Expertinnen oder Experten zusammen. Die die in § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie
Mitglieder des Anerkennungsbeirats werden durch die die in § 8 genannten Voraussetzungen weiterhin vorlie-
Anerkennungsstelle im Einvernehmen mit dem Bundes- gen.
ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung berufen.
§8
(3) Der Anerkennungsbeirat wählt aus seiner Mitte
Anforderungen an den Träger
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stell-
vertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vor- (1) Leistungsfähigkeit des Trägers nach § 84 Nr. 1 des
sitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Sitzun- Dritten Buches Sozialgesetzbuch setzt insbesondere
gen werden von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf voraus, dass seine finanzielle und fachliche Leistungsfä-
einberufen. Die Anerkennungsstelle übernimmt für die higkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen,
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des 5. zu dem für diese Teilaufgabe eingesetzten fachlich
Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte qualifizierten Personal,
bestellten Personen darlegen. Zu ihrer Beurteilung hat
6. zur Vereinbarung von Unternehmenszielen über die
der Träger folgende Angaben zu machen:
Vermittlung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, 7. zu den arbeitsmarktlichen Ergebnissen bei bereits
Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger An- abgeschlossenen Maßnahmen, insbesondere zur Ein-
schrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweig- gliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und
stellen, von denen aus Weiterbildung angeboten wer- zu den Bemühungen zur Vermittlung und
den soll, sowie bei juristischen Personen und Perso-
nengesellschaften zu Namen, Geburtsdatum, Ge- 8. zu Bewertungen von abgeschlossenen Maßnahmen
burtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach durch Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Betriebe
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift im Hinblick auf arbeitsmarktliche Verwertbarkeit.
des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen (3) Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der
aus Weiterbildung angeboten werden soll; soweit eine Leiterin oder des Leiters und der Lehrkräfte müssen nach
Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister er- § 84 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geeignet
folgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, sein, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu las-
2. eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antrag- sen. Der Antrag muss insbesondere Angaben enthalten
stellers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetz- zu
lichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder 1. der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eig-
nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach nung sowie der Berufserfahrung der Beratungs- und
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre- Lehrkräfte; Lebensläufe, die genaue Angaben über
tung oder Geschäftsführung Berechtigten über Vor- die Person, die Ausbildung und den beruflichen Wer-
strafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwalt- degang enthalten, sind beizufügen,
schaftliche Ermittlungsverfahren, Gewerbeuntersa-
gungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder eine ent- 2. praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,
sprechende Erklärung dieser Personen, wenn sie 3. methodisch-didaktischen Qualifikationen,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wäh-
rend dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, 4. Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,
3. eine Übersicht über das aktuelle Angebot an Bil- 5. regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiter-
dungsmaßnahmen der Antragstellerin oder des An- bildungen der Lehrkräfte und
tragstellers; sollen Maßnahmen durchgeführt werden, 6. Teilnehmerbefragungen zu den Lehrkräften.
die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbil-
dungsberufen oder bundes- oder landesrechtlich ge- (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84
regelten Berufen vorbereiten, ist eine Bestätigung der Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn
zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichts- ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes
behörde über die Eignung der Ausbildungsstätte vor- systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und
zulegen, Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewen-
det und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der
4. zur Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume, Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthal-
ten zu
5. zur Eignungsfeststellung,
1. einem kundenorientierten Leitbild,
6. zur Beratung vor und während der Durchführung,
2. der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklun-
7. zu den Methoden und den Materialien bei der Vermitt- gen bei Konzeption und Durchführung von Bildungs-
lung von Kenntnissen, maßnahmen,
8. zu den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilneh- 3. der Art und Weise der Festlegung von Unternehmens-
merinnen und Teilnehmern und zielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden ein-
9. zum verwendeten Werbematerial. schließlich der Methoden der Bewertung des Einglie-
derungserfolgs,
(2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung von
Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach § 84 Nr. 2 des 4. den Methoden zur Förderung der individuellen Lern-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt prozesse,
voraus, dass er bei der Entwicklung seiner Angebote 5. einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen
Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt Maßnahmen mittels anerkannter Methoden,
und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Vermitt-
lung in Arbeit unterstützt. Zur Beurteilung und Feststel- 6. der Unternehmensorganisation und -führung,
lung muss der Antrag insbesondere Angaben enthalten 7. der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funk-
1. zur Zusammenarbeit mit Betrieben und Berufsverbän- tionsweise des Unternehmens,
den, 8. der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen
2. zur Teilnahme an Arbeitsmarktkonferenzen, Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und
9. den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der
3. zur Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit,
Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Opti-
4. zum Erfassen und zur Auswertung aktueller arbeits- mierungsprozesse auf der Grundlage erhobener
marktrelevanter Daten, Kennzahlen oder Indikatoren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1103
§9 und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur
Verfügung zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entspre-
Anforderungen
chend.
an Maßnahmen für die Förderung
(4) Soweit die Zulassung von Bildungsbausteinen
(1) Das Vorliegen der maßnahmebezogenen Voraus-
beantragt wird, gilt eine hierfür erteilte Zulassung auch für
setzungen nach § 85 des Dritten Buches Sozialgesetz-
eine aus mehreren zugelassenen Bausteinen bestehende
buch setzt voraus, dass bezogen auf alle Maßnahmen,
Maßnahme, wenn der Träger im Rahmen seines Systems
für die der Träger eine Zulassung für die Förderung bean-
zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung ge-
tragt,
währleistet, dass derartige Maßnahmen individuell auf
1. die Lehrgangsziele, Dauer und Inhalte jeweils auf die die Bedürfnisse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers
Lernvoraussetzungen der erwarteten Zielgruppe und und des Arbeitsmarktes abgestimmt sind.
das Bildungsziel hin konzipiert und die räumliche, per-
(5) Der Zertifizierungsstelle sind wesentliche Änderun-
sonelle und technische Ausstattung die Umsetzung
gen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, insbesondere
der Lernziele gewährleistet sind sowie durch Vertrags-
eine Erhöhung der Lehrgangsgebühren, eine Verände-
abschluss mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
rung der Maßnahmedauer und wesentlicher Weiterbil-
angemessene Bedingungen insbesondere über Rück-
dungsinhalte sowie der Konzeption oder der metho-
tritts-, Kündigungsrechte und Ferienregelungen ver-
dischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger
einbart werden,
hat hierbei darzulegen, dass die in § 85 des Dritten
2. die Maßnahmen in arbeitsmarktrelevante und regio- Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 genann-
nale Entwicklungen eingebunden sind, so dass eine ten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen der Zer-
Eingliederung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tifizierungsstelle Erkenntnisse vor, dass die Vorausset-
erreicht werden kann, zungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, hat sie
dies der Anerkennungsstelle unverzüglich mitzuteilen.
3. die Lehrorganisation auf einen möglichst erfolg-
reichen Abschluss aller Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer hinwirkt,
§ 10
4. die Maßnahmen auf einen geregelten, einen anderen
oder auf einen Teil eines Abschlusses vorbereiten, Prüfung und
Entscheidung der Zertifizierungsstelle
5. ein Zeugnis über den erreichten Abschluss und den
Inhalt des vermittelten Lehrstoffs erteilt wird, (1) Die Zertifizierungsstelle entscheidet über den
Antrag auf Zulassung sowohl des Trägers einschließlich
6. die Kostensätze den Grundsätzen der Wirtschaftlich- seiner Zweigstellen als auch der Maßnahmen nach Prü-
keit und Sparsamkeit entsprechen und sachgerecht fung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlicher
ermittelt werden sowie unter Berücksichtigung der für Prüfungen. Sie soll dabei in einem dem Zulassungsver-
das jeweilige Bildungsziel von der Bundesagentur für fahren entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate oder
Arbeit jährlich ermittelten durchschnittlichen Kosten- Anerkennungen unabhängiger Stellen ganz oder teilwei-
sätze angemessen sind, se berücksichtigen. Sie hat bei Vorlage der Vorausset-
7. die Dauer der Maßnahmen auf den notwendigen zungen der §§ 8 und 9 die Zulassung zu erteilen. Sie kann
Umfang begrenzt wird und das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung
nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate ausset-
8. im erforderlichen Umfang notwendige praktische zen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Ent-
Lernphasen integriert werden. scheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung
dürfen Personen, die im Rahmen des Zertifizierungsver-
Der Träger hat das Vorliegen aller Voraussetzungen nach
fahrens gutachterliche oder beratende Funktionen aus-
Satz 1 in seinem Antrag in Bezug auf alle Maßnahmen, für
geübt haben, nicht beteiligt sein.
die er die Zulassung beantragt, darzulegen.
(2) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die
(2) Die Zertifizierungsstelle prüft auf Antrag des Bil-
Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die
dungsträgers eine durch sie bestimmte Referenz-Aus-
Zulassung von Maßnahmen werden wie folgt bezeichnet:
wahl von Bildungsmaßnahmen, die in einem angemesse-
nen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers ste- „Zugelassener Träger
hen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
aller Maßnahmen setzt voraus, dass die in § 85 des Drit- nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch
ten Buches Sozialgesetzbuch sowie die in Absatz 1 (Name der Zertifizierungsstelle –
genannten Voraussetzungen in Bezug auf die geprüften von der Anerkennungsstelle
Maßnahmen erfüllt sind. Für nach erfolgter Zulassung der Bundesagentur für Arbeit
angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das anerkannte Zertifizierungsstelle)“
Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der
Sätze 1 und 2 neu zu eröffnen; dies gilt nicht für Wieder-
„Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme
holungsmaßnahmen.
für die Förderung der beruflichen Weiterbildung
(3) Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnah- nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen durch
men nicht bei der Zertifizierungsstelle, bei der er seine (Name der Zertifizierungsstelle –
Zulassung für die Förderung beantragt hat, so hat er der von der Anerkennungsstelle
Zertifizierungsstelle, bei der er die Zulassung von Maß- der Bundesagentur für Arbeit
nahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung anerkannte Zertifizierungsstelle)“.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
§ 11 § 14
Geltungsdauer und Zertifizierungsstellen aus anderen
Geltungsbereich der Zulassung Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens (1) Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mit-
drei Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des gliedstaat der Europäischen Union nach einem vergleich-
Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwick- baren Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutsch-
lung nach § 8 Abs. 4 ist in jährlichen Abständen zu über- land zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich. Sie haben
prüfen. der Anerkennungsstelle ihre Tätigkeit im Bundesgebiet
(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maß- vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige
nahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies sind der Name und die zustellungsfähige Anschrift im
unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage Bundesgebiet anzugeben. Der Anzeige sind eine Ausfer-
und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes tigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine
gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulas- (2) Die Anerkennungsstelle muss in regelmäßigen
sung zu entziehen, wenn Abständen und mindestens alle drei Jahre nach Zugang
der Anzeige überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen wei-
1. der Träger die in dieser Verordnung genannten Anfor-
terhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates
derungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten,
verfügen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Quali-
drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt
tät im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen
oder
erfolgen.
2. der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.
Dritter Abschnitt
§ 12
Übergangsregelungen, Inkrafttreten
Zertifizierung
durch die Bundesagentur für Arbeit
§ 15
Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpoliti-
schen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur Übergangsregelungen
für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der (1) Für bis zum 31. Dezember 2005 beginnende Maß-
Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die nahmen nehmen die innerhalb der Bundesagentur für
Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein Arbeit zuständigen Stellen die Aufgaben von fachkundi-
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt ins- gen Stellen weiterhin wahr, soweit nicht Zertifizierungs-
besondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Wei- stellen nach dieser Verordnung tätig werden. Eine Refe-
terbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden renz-Auswahl nach § 9 Abs. 2 ist in diesen Fällen nicht
sollen. möglich. Die von den Agenturen für Arbeit vor dem 1. Juli
2004 erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
bleiben unberührt.
§ 13
(2) Bis zur Verabschiedung von Empfehlungen des
Gebühren Anerkennungsbeirats zur Zertifizierung findet der Anfor-
Die Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlun- derungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bil-
gen nach den vorgenannten Regelungen des ersten dungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbil-
Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und dung in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für den Anwendung.
Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die
Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshand-
lung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags § 16
auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren
Inkrafttreten
nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes
erhoben. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1105
Anlage
(zu § 13)
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand1)
nummer in Euro
1 Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizie- 1 000
rungsstelle nach dem SGB III (Antragspauschale)
22) Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti- 6 000
fizierungsstelle. Überprüfung der formalen Anforderun-
gen (Dokumentenprüfung)
3 Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti- 3 000
fizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerken-
nung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz
oder teilweise berücksichtigt werden
4 Aufwendungen für die Auditierung durch Gutachter ein- 900
schließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachberei-
tung pro Person und Tag3)
5 Ausstellung der Anerkennungsurkunde 500
6 Überwachungs-Audit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 pro Person 900
und Tag
7 Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Anerkennung 1 000
als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III nach Ablauf
der Befristung einer Anerkennung (Antragspauschale)
84) Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner- 3 000
kennung als Zertifizierungsstelle. Überprüfung der for-
malen Anforderungen (Dokumentenprüfung)
9 Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner- 1 500
kennung als Zertifizierungsstelle, in dem bereits bei
einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren
erteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt
werden
1) Bei nach Art und Umfang der Prüfungen überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand, der vom
Antragssteller verursacht wurde, kann die Anerkennungsstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
2) Zu Position 1 wird immer auch die Position 2 oder 3 zusätzlich erhoben.
3) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des
Verwaltungskostengesetzes.
4) Zu Position 7 wird immer auch die Position 8 oder 9 zusätzlich erhoben.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Sechste Verordnung
zur Änderung der Abwasserverordnung
Vom 17. Juni 2004
Auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des „Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)
Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
in der Original-
machung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) ver-
probe DIN 38415-T 6
ordnet die Bundesregierung:
(Ausgabe August 2003)“.
ee) In Nummer 402 wird die Angabe „Daphnien-
Artikel 1
giftigkeit GD“ durch die Angabe „Giftigkeit
Änderung der Abwasserverordnung gegenüber Daphnien (GD)“ ersetzt.
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekannt- ff) In Nummer 403 wird die Angabe „Algengiftig-
machung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4047, 4550) keit GA“ durch die Angabe „Giftigkeit gegen-
wird wie folgt geändert: über Algen (GA) ersetzt.
1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: gg) In Nummer 404 wird die Angabe „Bakterien-
leuchthemmung GL“ durch die Angabe „Gif-
„(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung fest- tigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)“ er-
gesetzter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fisch- setzt.
eiern, Daphnien, Algen und Leuchtbakterien nach
den Nummern 401 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach b) Abschnitt III „Hinweise und Erläuterungen“ wird
Maßgabe des Absatzes 1 auch als eingehalten, wenn wie folgt geändert:
die Überschreitung dieses festgesetzten Wertes auf aa) Nummer 505 wird aufgehoben.
dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Ver-
dünnungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die bb) In Nummer 506 werden die Zahlen „101,“ und
Summe der Konzentrationen von Chlorid und Sulfat „208,“ gestrichen.
im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt cc) In Nummer 509 wird die Angabe „und Num-
durch den organismusspezifischen Wert x. Ent- mer 411“ gestrichen.
spricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor
3. In den Anhängen 9 Teil C Abs. 1, 13 Teil C Abs. 1,
der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdün-
19 Teil C Abs. 1 Satz 1 und 2, 23 Teil C Abs. 1, 24 Teil C
nungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungs-
Abs. 1 und 3, 25 Teil C Abs. 1, 27 Teil C Abs. 1, 29
faktor. Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x
Teil C Abs. 1 und Teil F Nr. 1, 32 Teil C Abs. 1, 37 Teil C
beim Fischei der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2,
Abs. 1, 38 Teil C Abs. 1, 39 Teil C Abs. 1, 40 Teil C
bei Algen der Wert 0,7 und bei Leuchtbakterien der
Abs. 1, 42 Teil C Abs. 1 und Teil F Abschnitt I und II
Wert 15 einzusetzen.“
jeweils Abs. 1, 43 Teil C Abs. 1, 46 Teil D Abs. 1 und 2,
2. Die Anlage „Analysen- und Messverfahren“ wird wie 48 Teil 11 Abs. 4, 51 Teil C Abs. 1, 56 Teil C und 57
folgt geändert: Teil C wird jeweils die Angabe „Fischgiftigkeit (GF)“
durch die Angabe „Giftigkeit gegenüber Fischeiern
a) Abschnitt II „Analysenverfahren“ wird wie folgt
(GEi)“ ersetzt.
geändert:
4. In den Anhängen 25 Teil C Abs. 6 und 54 Teil C wird
aa) Die Nummern 101, 208, 307 und 411 werden die Angabe „Fischgiftigkeit von GF“ durch die Anga-
aufgehoben. be „Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi“ ersetzt.
bb) In Nummer 302 wird die Spalte „Verfahren“ 5. In Anhang 40 Teil C Abs. 3 wird die Angabe „Fisch-
wie folgt gefasst: giftigkeit mit einem Verdünnungsfaktor GF = 2“ durch
„Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der die Angabe „Giftigkeit gegenüber Fischeiern von
Originalprobe: GEi = 2“ ersetzt.
DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit 6. In den Anhängen 27 Teil C Abs. 1, 31 Teil E Abs. 1
folgender Maßgabe: Adsorption nach Ab- und 2 und 32 Teil D Abs. 2 wird jeweils die Angabe
schnitt 8.2.2 und nach Nummer 501 dieser „Bakterienleuchthemmung (GL)“ durch die Angabe
Anlage „Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL)“ ersetzt.
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in 7. In den Anhängen 27 Teil C Abs.1 und 57 Teil C Abs. 1
der Originalprobe: und Teil D wird jeweils die Angabe „Daphniengiftig-
keit (GD)“ durch die Angabe „Giftigkeit gegenüber
DIN 38409-H22 (Ausgabe Februar 2001)“. Daphnien (GD)“ ersetzt.
cc) In Nummer 336 werden nach der Angabe 8. Anhang 22 Teil C Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„DIN 38407-F18 (Ausgabe Mai 1999)“ die
„4. Giftigkeit
Wörter „nach Maßgabe der Nummer 504 die-
ser Anlage“ angefügt. Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
dd) Nummer 401 wird wie folgt gefasst: Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1107
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16 Angabe „vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694)“
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32 ersetzt durch die Wörter „in der jeweils gültigen Fas-
sung“.
Erbgutveränderndes Potential
(umu-Test) GM = 1,5 11. In den Anhängen 33 und 47 wird Teil C jeweils wie
folgt geändert:
Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte
Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.“ a) In Absatz 1 wird in die Tabelle folgende Zeile
angefügt:
9. In den Anhängen 23, 27 und 51 wird jeweils Teil D
Abs. 2 Nr. 1 wie folgt geändert: „Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2“.
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird aufgehoben.
„1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, c) Absatz 4 des Teils C in Anhang 47 wird Absatz 3.
Leuchtbakterien und Daphnien einer reprä-
sentativen Abwasserprobe werden nach 12. Anhang 48 Teil 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Durchführung eines Eliminationstestes mit „Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben
Hilfe einer biologischen Labor-Durchlauf- unberührt.“
kläranlage (Anlage z. B. entsprechend
DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen
nicht überschritten: Artikel 2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2, Neubekanntmachung
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
und Reaktorsicherheit kann die Abwasserverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Giftigkeit gegenüber Leucht- sung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
bakterien GL = 4.“
b) In Satz 2 wird das Wort „GF-Wertes“ durch das Artikel 3
Wort „GEi-Wertes“ ersetzt.
Inkrafttreten
10. In den Anhängen 25 Teil E Abs. 1, 38 Teil A Abs. 2
Nr. 3, 40 Teil E Abs. 1, 52 Teil A und 54 Teil E wird die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juni 2004
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Bekanntmachung
der Neufassung der Abwasserverordnung
Vom 17. Juni 2004
Auf Grund des Artikels 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ab-
wasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106) wird nachstehend der
Wortlaut der Abwasserverordnung in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fas-
sung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 15. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4047, 4550) und
2. den am 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 7a Abs. 1 Satz 3
und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695).
Bonn, den 17. Juni 2004
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
J ü r g e n Tr i t t i n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1109
Verordnung
über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserverordnung – AbwV)*)
§1 2. Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeit-
raum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe
Anwendungsbereich
aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeit-
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, die raum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen
bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von und gemischt werden;
Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen
3. qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindes-
bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzuset-
tens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von
zen sind.
höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weni-
(2) Anforderungen nach dieser Verordnung sind in die ger als zwei Minuten entnommen und gemischt wer-
Erlaubnis nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die den;
im Abwasser zu erwarten sind. 4. produktionsspezifischer Frachtwert der Frachtwert
(3) Weitergehende Anforderungen nach anderen (z. B. m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrecht-
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. lichen Zulassung zugrunde liegende Produktions-
kapazität bezieht;
§2 5. Ort des Anfalls der Ort, an dem Abwasser vor der Ver-
mischung mit anderem Abwasser behandelt worden
Begriffsbestimmungen
ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird;
Im Sinne dieser Verordnung ist:
6. Vermischung die Zusammenführung von Abwasser-
1. Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem strömen unterschiedlicher Herkunft;
Abwasserstrom; 7. Parameter eine chemische, physikalische oder biologi-
sche Messgröße, die in der Anlage aufgeführt ist;
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinien 8. Mischungsrechnung die Errechnung einer zulässigen
– 82/176/EWG vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Quali- Fracht oder Konzentration, die sich aus den die ein-
tätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkali-
chloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 81 S. 29),
zelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen
– 83/513/EWG vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und
dieser Verordnung ergibt.
Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. EG Nr. L 291 S. 1),
– 84/156/EWG vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Quali- §3
tätsziele für Quecksilbereinleitungen mit Ausnahme des Industrie-
zweiges Alkalichloridelektrolyse (ABl. EG Nr. L 74 S. 49 und Nr. L 99 Allgemeine Anforderungen
S. 38),
(1) Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt
– 84/491/EWG vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Quali-
tätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (ABl. EG Nr. L ist, darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in
274 S. 11 und Nr. L 296 S. 11), Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht
– 86/280/EWG vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Quali- nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering
tätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne gehalten wird, wie dies durch Einsatz Wasser sparender
der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (Tetrachlorkohlen-
stoff, DDT, Pentachlorphenol) (ABl. EG Nr. L 181 S. 16), Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indi-
– 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung rektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen
der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. EG Nr. L 855 S. 40), Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist.
– 88/347/EWG vom 16. Juni 1988 betreffend Grenzwerte und Quali- (2) Die Anforderungen dieser Verordnung dürfen nicht
tätsziele für Ableitungen von Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin, Hexa-
chlorbenzol, Hexachlorbutadien und Chloroform (ABl. EG Nr. L 158 durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umwelt-
S. 35), belastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder
– 90/415/EWG vom 27. Juli 1990 betreffend Grenzwerte und Qualitäts- Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert wer-
ziele für Ableitungen von 1,2-Dichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlor- den.
ethen und Trichlorbenzol (ABl. EG Nr. L 219 S. 49),
– 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommuna- (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderun-
lem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), gen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch
– 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modali- Verdünnung erreicht werden.
täten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und
späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titan- (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung fest-
dioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409 S. 11), gelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemein-
– 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte samen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG
Nr. L 257 S. 26), mindestens die gleiche Verminderung der Schadstoff-
– 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der
fracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der
Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in jeweiligen Anforderungen erreicht wird.
Anhang I festgelegten Anforderungen (ABl. EG Nr. L 67 S. 29) und
(5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von
– 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig,
332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52). wenn diese Anforderungen eingehalten werden.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche staatlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er den-
Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für noch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der
jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier
durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschrei-
anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort ten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent
des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre
gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt. zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
(2) Für die Einhaltung eines in der wasserrechtlichen
§4
Zulassung festgesetzten Wertes ist die Zahl der in der
Analysen- und Messverfahren Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des
(1) Die Anforderungen in den Anhängen beziehen sich zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestim-
auf die Analysen- und Messverfahren gemäß der Anlage. mung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu
Die in der Anlage und den Anhängen genannten Deut- § 4 (Analysen- und Messverfahren) maßgebend. Die in
schen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und den Anhängen festgelegten Werte berücksichtigen die
Schlammuntersuchung, DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Nor- Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahme-
men und technischen Regeln der Wasserchemischen verfahren.
Gesellschaft werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin, (3) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetz-
und von der Wasserchemischen Gesellschaft in der ter Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gilt
Gesellschaft Deutscher Chemiker, Wiley-VCH Verlag, unter Beachtung von Absatz 1 auch als eingehalten,
Weinheim (Bergstraße), herausgegeben. Die genannten wenn der vierfache Wert des gesamten organisch gebun-
Verfahrensvorschriften sind beim Deutschen Patentamt denen Kohlenstoffs (TOC), bestimmt in Milligramm je
in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Liter, diesen Wert nicht überschreitet.
(2) In der Erlaubnis können andere, gleichwertige Ver-
(4) Ein in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetz-
fahren festgesetzt werden.
ter Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Daph-
nien, Algen und Leuchtbakterien nach den Nummern 401
§5 bis 404 der Anlage zu § 4 gilt nach Maßgabe des Ab-
Bezugspunkt der Anforderungen satzes 1 auch als eingehalten, wenn die Überschreitung
dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat
Die Anforderungen beziehen sich auf die Stelle, an der und Chlorid beruht. Der Verdünnungsfaktor erhöht sich in
das Abwasser in das Gewässer eingeleitet wird, und, diesen Fällen um die Summe der Konzentrationen von
soweit in den Anhängen zu dieser Verordnung bestimmt, Chlorid und Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm
auch auf den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Ort pro Liter, geteilt durch den organismusspezifischen Wert x.
vor seiner Vermischung. Der Einleitungsstelle steht der Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor
Ablauf der Abwasseranlage, in der das Abwasser letzt- der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdün-
malig behandelt wird, gleich. Ort vor der Vermischung ist nungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseran- Bei der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei
lage. der Wert 3, bei Daphnien der Wert 2, bei Algen der Wert
0,7 und bei Leuchtbakterien der Wert 15 einzusetzen.
§6
(5) Die Länder können zulassen, dass den Ergebnis-
Einhaltung der Anforderungen
sen der staatlichen Überwachung Ergebnisse gleichge-
(1) Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert stellt werden, die der Einleiter aufgrund eines behördlich
nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der anerkannten Überwachungsverfahrens ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1111
Anlage
(zu § 4)
Analysen- und Messverfahren
Nr. Parameter Verfahren
I Allgemeine Verfahren
1 Anleitungen zur Probenahmetechnik DIN EN 25667-2 (Ausgabe Juli 1993)
2 Probenahme von Abwasser DIN 38402-A 11 (Ausgabe Dezember 1995)
3 Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)
4 Vorbehandlung, Homogenisierung und DIN 38402-A 30 (Ausgabe Juli 1998)
Teilung heterogener Wasserproben
II Analysenverfahren
1 Anionen/Elemente
102 Chlorid DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
103 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 13-2 (Ausgabe Februar 1981)
104 Cyanid in der Originalprobe DIN 38405-D 13-1 (Ausgabe Februar 1981)
105 Fluorid, gesamt, in der Originalprobe DIN 38405-D 4-2 (Ausgabe Juli 1985)
106 Nitrat-Stickstoff (NO3-N) DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
107 Nitrit-Stickstoff (NO2-N) DIN EN 26777 (Ausgabe April 1993)
108 Phosphor, gesamt, in der Originalprobe DIN EN 1189 (Ausgabe Dezember 1996) mit folgender
Maßgabe:
Aufschluss nach Abschnitt 6.4
109 Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt, DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
in der Originalprobe Nummer 506 dieser Anlage
110 Sulfat DIN EN ISO 10304-2 (Ausgabe November 1996)
111 Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405-D 27 (Ausgabe Juli 1992)
112 Sulfit DIN EN ISO 10304-3 (Ausgabe November 1997)
2 Kationen/Elemente
201 Aluminium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
202 Ammonium-Stickstoff (NH4-N) DIN EN ISO 11732 (Ausgabe September 1997)
203 Antimon in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
204 Arsen in der Originalprobe DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) mit folgen-
der Maßgabe:
Aufschluss nach Abschnitt 8.3.1
205 Barium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
206 Blei in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
207 Cadmium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
209 Chrom in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
210 Chrom (VI) DIN 38405-D 24 (Ausgabe Mai 1987)
211 Cobalt in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Nr. Parameter Verfahren
212 Eisen in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
213 Kupfer in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
214 Nickel in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
215 Quecksilber in der Originalprobe DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
216 Silber in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
217 Thallium in der Originalprobe DIN 38406-E 26 (Ausgabe Juli 1997)
218 Vanadium in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
219 Zink in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
220 Zinn in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 507 dieser Anlage
221 Titan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 508 dieser Anlage
222 Selen in der Originalprobe DIN 38405-D 23-2 (Ausgabe Oktober 1994)
223 Gallium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
224 Indium in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
nach Maßgabe der Nummer 506 dieser Anlage
225 Mangan in der Originalprobe DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998) nach Maßgabe der
Nummer 506 dieser Anlage
3 E i n z e l s t o f f e , S u m m e n p a r a m e t e r, G r u p p e n p a r a m e t e r
301 Abfiltrierbare Stoffe (Suspendierte Feststoffe) DIN EN 872 (Ausgabe März 1996)
in der Originalprobe
302 Adsorbierbare organisch gebundene Halogene Bis zu einem Chloridgehalt von 5 g/l in der Originalprobe:
(AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlo- DIN EN 1485 (Ausgabe November 1996) mit folgender
rid Maßgabe:
Adsorption nach Abschnitt 8.2.2 und nach Nummer 501
dieser Anlage.
Bei einem Chloridgehalt von mehr als 5 g/l in der Original-
probe:
DIN 38409-H 22 (Ausgabe Februar 2001)
303 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980)
nalprobe
304 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) in der Origi- DIN 38409-H 41 (Ausgabe Dezember 1980) mit folgender
nalprobe ohne H2O2 Maßgabe:
Abzug des durch H2O2 (siehe Nummer 307) verursachten
CSB-Anteils
305 Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) nach Maßgabe der
(TOC), in der Originalprobe Nummer 502 dieser Anlage
306 Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) in der DIN V ENV 12260 (Ausgabe Juni 1996) mit folgender Maß-
Originalprobe gabe:
Verbrennungstemperatur über 700 °C ist zur vollständigen
Mineralisierung einzuhalten.
308 Schwerflüchtige lipophile Stoffe (extrahierbar) in DEV H 56 (46. Lieferung 2000)
der Originalprobe
309 Kohlenwasserstoffe, gesamt, in der Original- DIN EN ISO 9377-2 (Ausgabe Juli 2001)
probe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1113
Nr. Parameter Verfahren
310 Direkt abscheidbare lipophile Leichtstoffe in der DIN 38409-H 19 (Ausgabe Februar 1986) mit folgender
Originalprobe Maßgabe:
Mittel aus 2 Proben. Einsatz von Petrolether Siedebereich
40 – 60 °C als Extraktionsmittel
311 Phenolindex nach Destillation und Farbstoff- DIN 38409-H 16-2 (Ausgabe Juni 1984)
extraktion in der Originalprobe
312 Chlor, gesamt DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
313 Chlor, freies DIN 38408-G 4-1 (Ausgabe Juni 1984)
314 Hexachlorbenzol in der Originalprobe DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993)
315 Trichlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
316 1,1,1-Trichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
317 Tetrachlorethen in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
318 Trichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
319 Tetrachlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
320 Dichlormethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
321 Hydrazin DIN 38413-P 1 (Ausgabe März 1982)
322 Tenside, anionische DIN EN 903 (Ausgabe Januar 1994)
323 Tenside, nichtionische DIN 38409-H 23-2 (Ausgabe Mai 1980)
324 Tenside, kationische DIN 38409-H 20 (Ausgabe Juli 1989)
325 Bismut-Komplexierungsindex (IBiK) DIN 38409-H 26 (Ausgabe Mai 1989)
326 Anilin in der Originalprobe entsprechend DIN EN ISO 10301, Abschnitt 2 (Ausgabe
August 1997) mit folgender Maßgabe:
Extraktion mit Dichlormethan bei pH 12, GC-Trennung an
z. B. DB 17 und OV 101, Detektor: N-P-Detektor
327 Hexachlorcyclohexan als Summe aller Isomere DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Nummer 504 dieser Anlage
328 Hexachlorbutadien (HCBD) in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
329 Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin (Drine) in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
ginalprobe Nummer 504 dieser Anlage
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Nr. Parameter Verfahren
330 Flüchtige (ausblasbare) organisch gebundene DEV H 25 (Vorschlag) (22. Lieferung) mit folgender Maß-
Halogene in der Originalprobe, angegeben als gabe:
Chlorid Abweichend von Abschnitt 9.1 bei Zimmertemperatur
10 Minuten ausblasen.
331 1,2-Dichlorethan in der Originalprobe DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997) mit folgender
Maßgabe:
Durchführung nach dem Flüssig/Flüssig-Extraktionsver-
fahren
332 Trichlorbenzol als Summe aller Isomere in der DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
Originalprobe Nummer 504 dieser Anlage
333 Endosulfan als Summe aller Isomere in der Ori- DIN 38407-F 2 (Ausgabe Februar 1993) nach Maßgabe der
ginalprobe Nummer 504 dieser Anlage
334 Benzol und Derivate in der Originalprobe DIN 38407-F 9-1 (Ausgabe Mai 1991) unter Beachtung der
Nummer 504 dieser Anlage und mit folgender Maßgabe:
Statt Kaliumcarbonat sind 2 bis 3 g Natriumsulfat pro 5 ml
Probe zu verwenden. In Abschnitt 3.8.3 gilt nach dem
5. Anstrich anstelle des Wertes „8,78 µg/l“ der Wert
„878 µg/l“.
335 Sulfid- und Mercaptan-Schwefel in der Original- nach Maßgabe der Nummer 503 dieser Anlage
probe
336 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe DIN 38407-F 18 (Ausgabe Mai 1999) nach Maßgabe der
in der Originalprobe (PAK) (Fluoranthen, Ben- Nummer 504 dieser Anlage
zo(a)pyren, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)fluor-
anthen, Benzo(ghi)perylen, Indeno(1,2,3-cd)-
pyren)
337 Chlordioxid und andere Oxidantien, angegeben entsprechend DIN 38408-G 5 (Ausgabe Juni 1990) mit fol-
als Chlor gender Maßgabe:
Die nach Abschnitt 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Stö-
rungsbehebung sind nicht durchzuführen.
338 Färbung DIN EN ISO 7887, Abschnitt 3 (Ausgabe Dezember 1994)
339 Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) und poly- DEV F 33 (53. Lieferung Januar 2002)
chlorierte Dibenzofurane (PCDF)
4 B i o l o g i s c h e Te s t v e r f a h r e n
Für die Verfahren der Nummern 401 bis 404 und 411 ist Nummer 505 (Salzkorrektur) und Nummer 509
(Zugabe von Neutralisationsmitteln), für das Verfahren Nummer 410 ist die Nummer 509 (Zugabe von Neutra-
lisationsmitteln) dieser Anlage zu beachten.
400 Richtlinie zur Probenahme und Durchführung DIN EN ISO 5667-16 (Ausgabe Februar 1999)
biologischer Testverfahren
401 Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) in der Ori- DIN 38415-T 6 (Ausgabe August 2003)
ginalprobe
402 Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) in der Origi- DIN 38412-L 30 (Ausgabe März 1989)
nalprobe
403 Giftigkeit gegenüber Algen (GA) in der Original- DIN 38412-L 33 (Ausgabe März 1991) mit folgender Maß-
probe gabe:
In Abschnitt 3.5 gilt nicht der Satzteil „sofern bei höheren
Verdünnungsfaktoren keine Hemmung größer als 20 Pro-
zent festgestellt wird“ und in Abschnitt 11.1 nicht die
Anmerkung.
404 Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) in der DIN 38412-L 34 (Ausgabe Juli 1997) in Verbindung mit der
Originalprobe Ergänzung DIN 38412-L 341 (Ausgabe Oktober 1993) und
mit folgender Maßgabe:
Eine salzbedingte Verdünnung ist nicht mit der vorgegebe-
nen Kochsalz-Lösung, sondern mit destilliertem Wasser
durchzuführen.
405 Leichte aerobe biologische Abbaubarkeit von Anhang zur Richtlinie 92/69/EWG vom 31. Juli 1992 zur
Stoffen 17. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG (ABl. EG Nr.
L 383 S. 187)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1115
Nr. Parameter Verfahren
406 Aerobe biologische Abbaubarkeit von Stoffen DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
Die Abbaubarkeit wird als DOC-Abbaugrad über 28 Tage
bestimmt. Belebtschlamm-Inokulum 1 g/l Trockenmasse
je Test. Die Wasserhärte des Testwassers kann bis zu
2,7 mmol/l betragen. Ausgeblasene und adsorbierte Stoff-
anteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Das
Ergebnis wird als Abbaugrad angegeben. Voradaptierte
Inokula sind nicht zugelassen.
407 Aerobe biologische Abbaubarkeit in biologi- DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
schen Behandlungsanlagen (Eliminierbarkeit) Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
von der filtrierten Probe (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird das Inokulum der
realen Behandlungsanlagen mit 1 g/l Trockenmasse im
Testansatz verwendet (Abschnitt 8.3).
Die Dauer des Eliminationstests entspricht der Zeit, die
erforderlich ist, um den Eliminationsgrad des Gesamt-
abwassers der realen Abwasserbehandlungsanlage in der
Testsimulation für das Gesamtabwasser zu erreichen. Die
CSB-Konzentration im Testansatz (CSB zwischen 100 und
1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser des Anlagenzulaufs
weitestgehend entsprechen. Die Wasserhärte des Test-
wassers soll die Wasserhärte des jeweiligen realen Abwas-
sers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoffanteile werden
im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Eliminationsraten
werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn des Tests
unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das Ergebnis wird
als Eliminationsgrad angegeben.
408 Aerobe biologische Abbaubarkeit (Eliminierbar- DIN EN 9888 (Ausgabe Juni 1999) mit folgender Maßgabe:
keit) in biologischen Behandlungsanlagen von Die Abbaubarkeit wird als CSB- oder DOC-Abbaugrad
der filtrierten Probe über maximal 7 Tage (Eliminationsgrad) bestimmt. Es wird
das Inokulum der realen Abwasserbehandlungsanlage
mit 1 g/l Trockenmasse im Testansatz verwendet (Ab-
schnitt 8.3).Die CSB-Konzentration im Testansatz (CSB
zwischen 100 und 1 000 mg/l) soll dem realen Abwasser
des Anlagenzulaufs weitgehend entsprechen. Die Wasser-
härte des Testwassers soll die Wasserhärte des jeweiligen
realen Abwassers nicht übersteigen. Ausgeblasene Stoff-
anteile werden im Ergebnis nicht berücksichtigt. Die Elimi-
nationsraten werden auf die CSB-Konzentration zu Beginn
des Tests unter Abzug der Stripanteile bezogen. Das
Ergebnis wird als Eliminationsgrad angegeben.
409 Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen in DIN EN 1899-1 (Ausgabe Mai 1998)
der Originalprobe
410 Erbgutveränderndes Potential (umu-test) DIN 38415-T 3 (Ausgabe Dezember 1996)
III Hinweise und Erläuterungen
501 Hinweise zum AOX-Verfahren (Nummer 302)
1. Periodatgehalte
In Gegenwart von Periodaten muss das Natriumsulfit überstöchiometrisch zugesetzt werden und mindestens
24 Stunden reduzierend einwirken.
2. Chloridgehalte
Bei Chloridgehalten über 1 g/l wird durch Verdünnung der Probe eine Chloridkonzentration von weniger als
1 g/l in der Analysenprobe hergestellt. Der blindwertbereinigte Messwert wird mit dem Verdünnungsfaktor
multipliziert. Der zugehörige Blindwert ist der arbeitstäglich bestimmte Wert einer Lösung von 1 g/l Chlorid.
Bei Chloridgehalten unter 1 g/l in der unverdünnten Probe wird deionisiertes Wasser als Blindwert verwendet.
3. Nitratwaschlösung
Bei Proben mit Chloridgehalten unter 1 g/l wird mit 25 ml Nitratlösung gewaschen. Bei Analysenproben, deren
Chloridkonzentration durch Verdünnung auf weniger als 1 g/l eingestellt wird, wird abweichend von der Norm
portionsweise mit insgesamt 50 ml Nitratlösung gewaschen.
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
4. Befund
Die AOX-Gehalte des Vorfilters und der ersten und zweiten Adsorptionssäule sind im Befund zu summieren.
502 Hinweise zum TOC-Verfahren (Nummer 305)
Es ist ein TOC-Gerät mit thermisch-katalytischer Verbrennung (Mindesttemperatur 670 °C) zu verwenden. Die
Regelungen zur Homogenisierung nach DIN 38402 Teil 30 „Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung
heterogener Wasserproben“ (Juli 1998), insbesondere Abschnitt 8.3 und 8.4.5 sind zu beachten.
Bei der Untersuchung partikelhaltiger Abwasserproben sind Kontrollmessungen gemäß Anhang C der
DIN EN 1484 (August 1997) durchzuführen.
503 Hinweise zur Bestimmung von Sulfid- und Merkaptan-Schwefel (Nummer 335)
1. Allgemeine Angaben
Sulfid-Schwefel kommt in Wässern in Abhängigkeit vom pH-Wert als gelöster Schwefelwasserstoff (H2S), in
Form von Hydrogensulfid-Ionen (HS-) oder in Form von Sulfid-Ionen (S2-) vor. Merkaptane (RSH) finden sich
entsprechend als RSH oder als Merkaptid-Ionen (RS-). Bei Zutritt von Luftsauerstoff werden sowohl Sulfide
als auch Merkaptane rasch zu Disulfiden oxidiert und entgehen dadurch der Bestimmung.
2. Grundlage
Sulfide und Merkaptane werden mit Silbernitrat in alkalischer Lösung titriert. Dabei entstehen schwerlösliche
Silberverbindungen. Die Endpunkte der jeweiligen Umsetzung werden durch das Umschlagspotential einer
Messkette angezeigt.
Hinweise
Die stark alkalischen Analysenbedingungen haben zur Folge, dass grundsätzlich Sulfid bzw. Merkaptid, nicht
aber Schwefelwasserstoff und Merkaptan bestimmt werden. Daher ist es angebracht, das Analysenergebnis
als Sulfid-Schwefel bzw. Merkaptan-Schwefel zu berechnen. Es kann jedoch als Schwefelwasserstoff oder
als Ethylmerkaptan ausgedrückt werden.
Bei Kenntnis des pH-Wertes der Originalprobe lassen sich bei Bedarf die tatsächlichen Verhältnisse an
Schwefelwasserstoff, Hydrogensulfid oder Sulfid einerseits bzw. Merkaptanen oder Merkaptiden andererseits
errechnen.
Inwieweit Schwermetallsulfide mit bestimmt werden, hängt vom jeweiligen Löslichkeitsprodukt ab.
3. Anwendungsbereich
Es wird mit einer 0,02 molaren Silbernitratlösung titriert. Der Verbrauch von 1 ml dieser Lösung entspricht
0,32064 mg Sulfid-Schwefel bzw. 0,64128 mg Merkaptan-Schwefel. Unter den Analysenbedingungen und in
Abhängigkeit des Auflösungsvermögens der benutzten Titrationseinrichtungen (z. B. 100 Mikroliter) können
absolut 0,032064 mg oder bei Einsatz von 100 ml Probe 0,32064 mg/l Sulfid-Schwefel nachgewiesen werden
(entsprechend 0,64128 mg/l Merkaptan-Schwefel).
4. Geräte
Massivsilberelektrode mit Sulfidüberzug, Bezugselektrode Silber, Silberchlorid mit gesättigter Kaliumnitrat-
lösung als Zwischenelektrolyt und Schliffdiaphragma,Titrationsvorrichtung,Magnetrührer.
5. Chemikalien
Stickstoff
Destilliertes Wasser, N2-gesättigt
Natronlauge 4 Mol/l: 160 g Natriumhydroxid werden in einem 1-Liter-Messkolben mit 600 ml destilliertem
Wasser gelöst; anschließend wird auf 1 000 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Die Lösung wird in einer
1-l-Polyethylenflasche aufbewahrt.
Ammoniaklösung 0,5 Mol/l: 40 ml einer 25-prozentigen Ammoniaklösung werden in einem 1-l-Messkolben mit
destilliertem Wasser auf 1 000 ml aufgefüllt. Die Aufbewahrung der Lösung erfolgt in einer 1-l-Polyethylen-
flasche.
Silbernitratlösung 0,02 Mol/l AgNO3
6. Probenahme und Konservierung
Die Proben sollen möglichst sofort analysiert werden. Sofern dies nicht möglich ist, müssen die Proben analy-
sengerecht abgefüllt werden. Hierzu sind in eine 250-ml-Polyethylenflasche 25 ml der Natronlauge (gemäß
Nummer 5 dieses Abschnitts) vorzulegen und mit 100 ml oder mit der mit destilliertem Wasser auf 100 ml ver-
dünnten Probe zu versetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1117
7. Durchführung
25 ml der Natronlauge (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) sind in einem 250 ml Titriergefäß vorzulegen,
sofern die Probe nicht schon entsprechend vorbehandelt wurde. Hierzu pipettiert man 10 ml der Ammoniak-
lösung (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts), bevor 100 ml der Probe zugegeben werden. Falls vorbehandelt,
wird die Ammoniaklösung vorgelegt und die konservierte Probe zugegeben. Als Probenvolumen können auch
geringere Mengen, welche mit destilliertem Wasser (gemäß Nummer 5 dieses Abschnitts) auf 100 ml verdünnt
werden, zudosiert werden. Das Titriergefäß ist zu verschließen, über die Probe ist ein kräftiger Stickstoffstrom
zu leiten. Während der Titration muss mit einer mittleren Drehzahl gerührt werden. Die eintauchende Elektrode
soll nicht im Rührkegel liegen, die Pipettenspitze soll ca. 1 cm von der Elektrode entfernt sein und ca. 0,5 cm
tiefer als diese liegen.
Es kann sowohl dynamisch als auch durch Zugabe gleichbleibender Volumina titriert werden. Da die
Umschlagspotentiale der Elektrode von der Matrix abhängen können, ist es vorteilhaft, diese durch Auf-
stockung bekannter Konzentrationen an Sulfid bzw. Merkaptan zu ermitteln.
8. Auswertung
Die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
V1 · F · 320,64
c(S-2) = [mg/l]
ml Probe
Die Massenkonzentration an Merkaptan-Schwefel wird berechnet nach der Gleichung:
(V2 – V1) · F · 641,28
c(S – RSH) = [mg/l]
ml Probe
F: Faktor der 0,02 Mol/l AgNO3-Lösung
V1: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 1. Äquivalenzpunkt
V2: Volumen in ml der verbrauchten 0,02 Mol/l Silbernitratlösung bis zum 2. Äquivalenzpunkt
9. Angabe der Ergebnisse
Für die Massenkonzentration an Sulfid-Schwefel (S2-) oder Merkaptan-Schwefel (S-RSH) werden auf 0,1 mg/l
gerundete Werte mit nicht mehr als 2 signifikanten Stellen angegeben.
Beispiel:
Sulfid-Schwefel 3,4 mg/l
Merkaptan-Schwefel 0,6 mg/l
504 Hinweise zur Bestimmungsgrenze (Nummern 327, 329, 332, 333, 334, 336)
Messwerte von Einzelkomponenten werden nur berücksichtigt, wenn sie gleich oder größer der Bestim-
mungsgrenze des jeweiligen Analyseverfahrens sind.
506 Hinweise für die Bestimmung von Elementen (Nummern 109, 201, 203, 205, 209, 211, 212, 213, 214, 216,
218, 219, 223 und 224)
Die Angabe zum Aufschlussverfahren im ersten Satz von Abschnitt 8.2.3 wird ersetzt durch:
100 ml Probe (7.4) mit 1 ml Salpetersäure (5.2) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen.
507 Hinweise für die Bestimmung von Zinn (Nummer 220)
Bei der Bestimmung von Zinn wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 1 ml Schwefelsäure (5.4) und 1 ml Wasserstoffperoxid (5.3) versetzen. Bei unvollständigem
Aufschluss den Rückstand nach Abkühlen mit wenig Wasser versetzen, erneut Wasserstoffperoxid (5.3) zuge-
ben und die Behandlung wiederholen. Rückstand mit verdünnter Salzsäure (5.5) auf 100 ml auffüllen.
508 Hinweise für die Bestimmung von Titan (Nummer 221)
Bei der Bestimmung von Titan wird folgendes Aufschlussverfahren angewandt:
100 ml Probe mit 2 g Ammoniumsulfat (5.6) und 3 ml Schwefelsäure (5.4) versetzen. Unter ständigem Rühren
bis zum Auftreten von SO3-Nebeln erhitzen. Bei unvollständigem Aufschluss Behandlung mit geringerer Pro-
bemenge wiederholen. Rückstand mit Wasser auf 100 ml auffüllen.
509 Hinweise für die Bestimmung der biologischen Testverfahren (Nummern 401 bis 404)
Messwerterhebliche Volumenänderungen durch die Zugabe von Neutralisationsmitteln sind bei der Ergebnis-
angabe zu berücksichtigen. Durch geeignete Wahl der Säuren und Laugen ist sicherzustellen, dass erhebliche
chemisch-physikalische Änderungen der Probe (insbesondere Ausfällungen und Auflösungen) vermieden
werden. Die Zugabe des Neutralisationsmittels muss so erfolgen, dass die lokalen Unterschiede des pH-Wer-
tes in der Probe so gering wie möglich gehalten werden (schnelles Rühren, langsame Zugabe).
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 1
Häusliches und kommunales Abwasser
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser,
1. das im Wesentlichen aus Haushaltungen oder ähnlichen Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels,
Gaststätten, Campingplätzen, Krankenhäusern, Bürogebäuden stammt (häusliches Abwasser) oder aus Anlagen
stammt, die anderen als den genannten Zwecken dienen, sofern es häuslichem Abwasser entspricht,
2. das in Kanalisationen gesammelt wird und im Wesentlichen aus den in Nummer 1 genannten Einrichtungen und
Anlagen sowie aus Anlagen stammt, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die
Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser
verringert werden kann (kommunales Abwasser), oder
3. das in einer Flusskläranlage behandelt wird und nach seiner Herkunft der Nummer 1 oder 2 entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
§ 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer werden folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Biochemischer Ammonium- Stickstoff gesamt, Phosphor,
Sauerstoffbedarf Sauerstoffbedarf stickstoff als Summe von gesamt
(CSB) in 5 Tagen (NH4-N) Ammonium-, (Pges)
Proben (BSB5) Nitrit- und Nitrat-
nach Größenklassen stickstoff
der Abwasserbehandlungsanlagen (Nges)
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh) 150 40 – – –
Größenklasse 2
60 bis 300 kg/d BSB5 (roh) 110 25 – – –
Größenklasse 3
größer 300 bis 600 kg/d BSB5
(roh) 90 20 10 – –
Größenklasse 4
größer 600 bis 6 000 kg/d BSB5
(roh) 90 20 10 18 2
Größenklasse 5
größer 6 000 kg/d BSB5 (roh) 75 15 10 13 1
Die Anforderungen gelten für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch
die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten. In der wasserrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff,
gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoff-
fracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf
zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im
Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
(2) Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Absatz 1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemes-
sungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers – BSB5
(roh) – zugrunde gelegt wird. In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein
der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maß-
gebend:
Größenklasse 1 kleiner als 40 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 2 40 bis 200 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 3 größer als 200 bis 400 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 4 größer als 400 bis 4 000 kg/d BSB5 (sed.)
Größenklasse 5 größer als 4 000 kg/d BSB5 (sed.).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1119
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Ver-
bindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bau-
aufsichtliche Zulassung, europäische technische Zulassung nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes oder
sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut und
betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 aus-
gerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage fest-
gelegt sein.
(5) Für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes können
die Länder abweichende Anforderungen festlegen, wenn ein Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage in naher
Zukunft zu erwarten ist.
Anhang 2
Braunkohle-Brikettfabrikation
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation
stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
der Rauchgaswäsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Konzentration Fracht
(mg/l) (g/t)
Abfiltrierbare Stoffe 50 18
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50 30
(2) Die Werte für die produktionsspezifische Fracht (g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung,
ausgedrückt in Menge Trockenkohle in 2 Stunden mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 Prozent. Sind Pro-
duktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16 bis 18 Prozent bezogen, sind bei
der Berechnung der Trocknerleistung 17 Prozent zugrunde zu legen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrati-
onswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom bei Tro-
ckenwetter (Trockenwetterabfluss) in 2 Stunden bestimmt.
Anhang 3
Milchverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder
Verarbeitung von Milch und Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen
Betrieben dieser Art anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Milch verarbeitenden Betrieben mit einer Schadstofffracht im Roh-
abwasser von weniger als 3 kg BSB5 je Tag, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für Phosphor, gesamt,
ein Wert von 5 mg/l, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Phosphor, gesamt,
mehr als 20 kg und weniger als 100 kg je Tag beträgt.
Anhang 4
Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, Speise-
fett- und Speiseölraffination stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, der Betriebswasseraufbereitung und der
Dampferzeugung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Kreislaufführung von Teilströmen, insbesondere von Fallwasser der destillativen Entsäuerung und der Dämpfung,
2. Vermeidung und Verminderung von Stoffverlusten durch prozessinterne Verwertung oder Gewinnung von Neben-
produkten,
3. Einsatz phosphorarmer Rohware,
4. Einsatz Wasser sparender Verfahren, z. B. Gegenstromwäsche.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1121
(2) Das Abwasser aus Reinigungs- und Desinfektionsprozessen darf nur Tenside enthalten, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 405 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.
Tenside sind organische grenzflächenaktive Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer
Konzentration von 0,5 Prozent und einer Temperatur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf
0,045 N/m oder weniger herabsetzen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5) g/t 5 38
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 20 200
Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 30 30
Phosphor, gesamt g/t 0,4 4,5
Spezifische Abwassermenge m3/t 0,2 1,5
(2) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt.
(3) Die Anforderungen für Phosphor, gesamt, gelten, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Rohfracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t, m3/t) nach Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Einsatzprodukt. Einsatzprodukte sind bei der Saatenaufberei-
tung Saat und bei der Raffination Öl. Wird mehr als ein Einsatzprodukt eingesetzt, gelten die Anforderungen propor-
tional zu der Menge der verwendeten Einsatzprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten abweichend von Teil C folgende Anforde-
rungen:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Saatenaufbereitung Raffination
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5) g/t 13 38
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 55 225
Phosphor, gesamt g/t 1,5 7,5
Spezifische Abwassermenge m3/t 0,5 1,5
Fallwasser oder anderes schwach belastetes Abwasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich weiter verwendet werden
kann, nur getrennt vom übrigen Abwasser eingeleitet werden, wenn im Rohabwasser für den CSB ein Wert von 75 mg/l
in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe unterschritten wird.
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 5
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und
Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen
sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 6
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Erfrischungs-
getränken und Tafelwasser, der Gewinnung und Abfüllung von natürlichem Mineralwasser, von Quellwasser und Heil-
wasser sowie der Abfüllung von Getränken aller Art stammt, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam
mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt
wird.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1123
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 7
Fischverarbeitung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Fischverarbeitung und der Verar-
beitung von Schalen- und Krustentieren, sowie für Abwasser, dessen Schadstofffracht sowohl aus der Verarbeitung
von Fischen, Schalen- und Krustentieren als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil A
stammt, wenn im Rohwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Verarbeitung von Fischen, Schalen- und Krus-
tentieren in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg je Tag beträgt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende BSB5-
Fracht im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage 600 kg je Tag übersteigt. Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht
6 000 kg je Tag oder mehr beträgt, gilt für Phosphor, gesamt, ein Wert von 1 mg/l.
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 8
Kartoffelverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Kartoffeln für
die menschliche Ernährung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüse-
produkten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 9
Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von wässrigen
Dispersionsfarben, kunstharzgebundenen Putzen und wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen, Lackharzen sowie
von Beschichtungsstoffen auf Lösemittelbasis mit angegliederten Nebenbetrieben stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von organischen Farbpigmenten und von anorganischen
Pigmenten sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Erzeugung von Vakuum im Produktionsprozess ist der Abwasseranfall durch Einsatz abwasserfreier Ver-
fahren gering zu halten.
(2) Das Abwasser darf keine Quecksilberverbindungen und organischen Zinnverbindungen enthalten, die aus dem
Einsatz als Konservierungsstoffe sowie mikrobizider Zusatzstoffe stammen. Der Nachweis, dass Quecksilber- oder
organische Zinnverbindungen im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Her-
stellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz-
und Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1125
(3) Abwasser aus dem Herstellungsbereich Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben, das aus der
Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung herrührt, darf nicht abgeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) 2
(2) Bei Abwasserströmen, deren CSB-Konzentration am Ort des Anfalls mehr als 50 g/l beträgt, ist der CSB auf min-
destens 500 mg/l zu vermindern.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-
rungen gestellt:
Wässrige Dispersionsfarben, Behälterreinigung mit Lauge
kunstharzgebundene Putze (Laugenreinigung)
und aus der Herstellung von Beschichtungs-
wasserverdünnbare stoffen auf Lösemittelbasis
Beschichtungsstoffe mit Nebenbetrieben
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Barium 2 2
Blei 0,5 0,5
Cadmium 0,1 0,1
Chrom, gesamt 0,5 0,5
Cobalt 1 1
Kupfer 0,5 0,5
Nickel 0,5 0,5
Zink 2 2
Zinn – 1
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) 1 1
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW) 0,1 –
(2) Die Anforderungen an AOX und LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlor-
methan – gerechnet als Chlor) beziehen sich auf die Stichprobe. Die Anforderung an LHKW gilt auch als eingehalten,
wenn nachgewiesen ist, dass leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungs-
zwecke nicht eingesetzt werden.
Anhang 10
Fleischwirtschaft
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung
und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf über-
wiegender Basis von Fleisch stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kleineinleitungen im Sinne des § 8 des Abwasserabgabengesetzes mit
einer Schadstofffracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 je Woche sowie aus indirekten Kühlsystemen und
aus der Betriebswasseraufbereitung.
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 11
Brauereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Er
gilt auch für das Abwasser aus einer integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1127
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 12
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und
Abfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung
von alkoholischen Getränken stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Abfindungsbrennereien im Sinne von § 57 des Branntweinmonopol-
gesetzes, der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier, der Alkoholherstellung aus Melasse, aus
indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 18
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(4) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(5) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 13
Holzfaserplatten
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaser-
platten stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) kg/t 0,2
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 1
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,3
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Für harte Faserplatten (Dichte größer als 900 kg/m3), die im Nassverfahren hergestellt werden und eine Faserfeuch-
te von mehr als 20 Prozent im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert für den CSB von 2 kg/t.
(3) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 1 und 2 beziehen sich auf die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stun-
den. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser wird vor der Vermischung mit anderem Abwasser für adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX) eine Anforderung von 0,3 g/t gestellt. Die Anforderung bezieht sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht
wird aus den Konzentrationswerten der Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasser-
volumenstrom bestimmt.
Anhang 14
Tr o c k n u n g p f l a n z l i c h e r P r o d u k t e f ü r d i e F u t t e r m i t t e l h e r s t e l l u n g
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der direkten und indirekten Trock-
nung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als
Nebenproduktion sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Phosphor, gesamt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1129
(2) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
(4) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
Anhang 15
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen
Schlachtnebenprodukten und Reststoffen der Lederherstellung zu Hautleim, Knochenleim, Gelatine oder Naturin
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 30
Phosphor, gesamt 2
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage und sofern die der wasser-
rechtlichen Zulassung zugrunde liegende Rohfracht an Stickstoff, gesamt, mehr als 100 kg je Tag beträgt. In der was-
serrechtlichen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l zugelassen werden,
wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 85 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf
das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden
nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderung für Phosphor, gesamt, gilt, wenn die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Roh-
fracht an Phosphor, gesamt, mehr als 20 kg je Tag beträgt.
Anhang 16
Steinkohlenaufbereitung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 mg/l Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe 80 mg/l Stichprobe
Anhang 17
Herstellung keramischer Erzeugnisse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung kera-
mischer Erzeugnisse stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für
sanitäres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Spaltplatten, Fliesen und Zie-
geln darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Satz 1 gilt nicht für die Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen
sowie für die Wäsche von Rohstoffen.
(2) Das Einleiten von Abwasser ist nur zulässig, wenn es aus der Herstellung von
1. Piezo-Keramik mindestens zu 50 Prozent,
2. Geschirrerzeugnissen mindestens zu 50 Prozent und
3. Sanitärkeramik mindestens zu 30 Prozent
wiederverwendet worden ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 50
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Phosphor, gesamt 1,5
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Blei 0,3
Cadmium 0,07
Chrom, gesamt 0,1
Cobalt 0,1
Kupfer 0,1
Nickel 0,1
Zink 2,1
Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1131
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m3 je Tag Abwasser anfällt und
kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.
(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m3 je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs.1 sowie für die abfiltrierbaren
Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zu-
lassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach
Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile B, C und D
nur, soweit in den Absätzen 1 bis 4 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
(1) Abwasser aus der Spaltplatten- und Fliesenherstellung darf abweichend von Teil B Abs.1 eingeleitet werden, wenn
es im Herstellungsprozess mindestens zu 50 Prozent wiederverwendet worden ist.
(2) Abwasser aus der Herstellung von Piezo-Keramik darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 1 eingeleitet werden, wenn
es mindestens zu 30 Prozent wiederverwendet worden ist.
(3) Abwasser aus dem Bereich der Sanitärkeramik und der Geschirrherstellung darf abweichend von Teil B Abs. 2 Nr. 2
und 3 ohne Wiederverwendung eingeleitet werden.
(4) Wird mehr Wasser wiederverwendet, als in den Absätzen 1, 2 und 3 gefordert, dürfen für den AOX und den CSB
höhere Konzentrationen als die in Teil C und D vorgegebenen Konzentrationen zugelassen werden, wenn die sich aus
den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils ergebende Fracht eingehalten wird.
Anhang 18
Zuckerherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Gewinnung von festen und
flüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen, aus der Betriebswasseraufbereitung und aus
der Wäsche von Rauchgasen.
B Allgemeine Anforderungen
Im Abwasser dürfen organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz von Chlor oder Chlor abspaltenden Verbin-
dungen, ausgenommen Chlordioxid, im Fallwasserkreislauf stammen, nicht enthalten sein. Der Nachweis, dass die
Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem
Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Stoffe oder Stoffgruppen
enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 200
Ammoniumstickstoff (NH4-N) 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 30
Phosphor, gesamt 2
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von
12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. In der wasserrechtlichen
Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Pro-
zent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in
einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene
Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich bei Stapelteichen auf die Stichprobe. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der
Stapelteich vor Erreichen der festgelegten Werte abgelassen wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Sperr- und Kondensationswasser darf, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, zum Zwecke
der gemeinsamen Behandlung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche nur vermischt werden, wenn die Konzentra-
tionen an den in Teil C Abs. 1 festgelegten Parametern die dort festgelegten Werte im Rohabwasser überschreiten.
Anhang 19
Zellstofferzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von gebleichtem
Zellstoff nach dem Sulfit- oder dem Sulfatverfahren stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung von Zellstoff aus Einjahrespflanzen sowie für Abwasser
aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. weitgehend abwasserfreie Entrindung,
2. optimierter Holzaufschluss (weitergehende Kochung, Sauerstoff-Delignifizierung),
3. geschlossene Wäsche und Sortierung des ungebleichten Zellstoffes,
4. Erfassung der beim Kochaufschluss in Lösung gegangenen organischen Substanz zu mindestens 98 Prozent
durch Einsatz Wasser sparender Waschverfahren,
5. Verwertung von Nebenprodukten aus der Zellstoffwäsche (z. B. Tallölgewinnung beim Sulfatverfahren),
6. Neutralisierung und Eindampfung der Waschlösung,
7. Verwertung des Eindampfkonzentrates (Dicklauge) und Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien,
8. Strippung der hoch konzentrierten Eindampfkondensate und Wiederverwendung,
9. Bleiche ohne Einsatz von Elementarchlor und chlorhaltigen Bleichchemikalien mit Ausnahme von Chlordioxid bei
der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff),
10. Minimierung des Einsatzes und Rückhaltung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach
28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht er-
reichen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 25
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- mg/l
und Nitratstickstoff (Nges) 10
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1133
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener
Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
(3) Der produktionsspezifische Frachtwert für den CSB (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser Chlor und chlorhaltige Bleichmittel sowie ad-
sorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) aus der Bleiche nicht enthalten. Abweichend von Satz 1 darf
Abwasser aus der Herstellung von ECF-Sulfatzellstoff (elementarchlorfreier Zellstoff) in der 24-Stunden-Mischprobe
bis zu 0,25 kg AOX je Tonne Zellstoff enthalten.
(2) Der produktionsspezifische Frachtwert für den AOX (kg/t) nach Absatz 1 bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegenden Produktionskapazität der Zielprodukte (lufttrockener (lutro) Zellstoff) in Tonnen je Tag.
Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gilt abweichend von Teil C für den CSB ein Wert
von 40 kg/t und abweichend von Teil D Abs.1 Satz 2 für den AOX ein Wert von 0,35 kg/t.
Anhang 20
Fleischmehlindustrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Lagern und Verarbeiten
von Tierkörpern, Tierkörperteilen sowie tierischen Erzeugnissen in Sammelstellen, Tierkörperbeseitigungsanstalten
sowie Spezial- und Ausnahmebetrieben im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I
S. 2313, 2610) entsteht.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Kühlhalten des Rohmaterials bei der Verwahrung und Gewährleistung einer schnellen Verarbeitung,
2. Einsatz von unvergälltem Salz bei der Häute- und Fellkonservierung,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Rück-
führung in die Produktion.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) 50
(2) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des bio-
logischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen
deutlich gefärbt, so sind der CSB und BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall verringern sich die
in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Das Abwasser darf vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche einen Wert von 0,1 mg/l für adsorbier-
bare organisch gebundene Halogene (AOX) in der Stichprobe nicht überschreiten. Die Anforderung gilt auch als ein-
gehalten, wenn die eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe keine
organisch gebundenen Halogenverbindungen oder Halogen abspaltenden Stoffe enthalten. Der Nachweis kann
dadurch erbracht werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind
und nach Angaben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
Anhang 21
Mälzereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Malz aus
Getreide stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der in einer Brauerei integrierten Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der
jeweiligen Brauerei abdeckt, sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 110
(2) Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die der
wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch
Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall ver-
ringern sich die in Absatz 1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.
Anhang 22
Chemische Industrie
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, das im Wesentlichen bei der Herstellung von Stoffen durch chemische, biochemi-
sche oder physikalische Verfahren einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag. Dieser Anhang gilt ferner nicht für
Abwasser, das aus der Sodaherstellung oder der Herstellung von Kalidüngemitteln stammt.
(3) Für Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder
Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich dieses Anhangs
fällt, eingeleitet wird, gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
– Einsatz Wasser sparender Verfahren, wie Gegenstromwäsche,
– Mehrfachnutzung und Kreislaufführung, z. B. bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
– Indirektkühlung, z. B. anstelle des Einsatzes von Einspritzkondensatoren oder Einspritzkühlern zur Kühlung von
Dampfphasen,
– Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung,
– Rückhaltung oder Rückgewinnung von Stoffen durch Aufbereitung von Mutterlaugen und durch optimierte Ver-
fahren,
– Einsatz schadstoffarmer Roh- und Hilfsstoffe.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1135
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):
Für Abwasserströme, deren CSB-Konzentration am Entstehungsort des Abwassers beträgt:
a) mehr als 50 000 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration von 2 500 mg/l,
b) mehr als 750 mg/l, gilt eine CSB-Konzentration, die einer Verminderung des CSB um 90 Prozent entspricht,
c) 750 mg/l oder weniger, gilt eine CSB-Konzentration von 75 mg/l,
d) weniger als 75 mg/l, gilt die tatsächliche CSB-Konzentration am Entstehungsort.
Die Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn unter Beachtung von Teil B eine CSB-Konzentration von
75 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe eingehalten wird.
2. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges):
50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
In der wasserrechtlichen Zulassung kann eine höhere Konzentration bis zu 75 mg/l festgesetzt werden, wenn eine
Verminderung der Stickstofffracht um 75 Prozent eingehalten wird. Der festgesetzte Wert gilt auch als eingehalten,
wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird.
3. Phosphor, gesamt:
2 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
Die Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Wert, bestimmt als Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, eingehalten wird.
4. Giftigkeit:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 8
Giftigkeit gegenüber Algen GA = 16
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 32
Erbgutveränderndes Potential (umu-Test) GM = 1,5
Die Anforderungen beziehen sich auf die qualifizierte Stichprobe oder die 2-Stunden-Mischprobe.
(2) Werden im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zur Verringerung der CSB-Fracht verfahrensintegrierte Maß-
nahmen angewandt, so ist die vor Durchführung der Maßnahme maßgebende Fracht zugrunde zu legen.
(3) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 0,5
oder 2 Stunden zu begrenzen. Die Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwas-
serströme. Die einzuhaltende Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stun-
den.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
a) Abwasser aus der Herstellung von Epichlorhydrin, Propylenoxid und Butylenoxid: 3 mg/l
b) Abwasser aus der zweistufigen Herstellung von Acetaldehyd: 80 g/t
c) Abwasser aus der einstufigen Herstellung von Acetaldehyd: 30 g/t
d) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten organischen Farbstoffen und aromatischen
Zwischenprodukten, soweit diese überwiegend der Herstellung organischer Farbstoffe dienen: 8 mg/l
e) Abwasser aus der Herstellung von AOX-relevanten pharmazeutischen Wirkstoffen: 8 mg/l
f) Abwasser aus der Herstellung von C1-CKW durch Methanchlorierung und Methanolveresterung
sowie von Tetrachlormethan und Tetrachlorethen durch Perchlorierung: 10 g/t
g) Abwasser aus der Herstellung von 1.2-Dichlorethan (EDC), auch einschließlich Weiterverarbei-
tung zu Vinylchlorid (VC): 2 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Produktionskapazität für gereinigtes EDC. Die Kapazität ist
unter Berücksichtigung des EDC-Anteils festzulegen, der in der mit der EDC-Produktionseinheit
gekoppelten VC-Einheit nicht gekrackt und in der EDC-Reinigungsanlage in den Produktions-
kreis zurückgeführt wird.
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
h) Abwasser aus der Herstellung von Polyvinylchlorid (PVC): 5 g/t
i) Abwasserströme, bei denen eine AOX-Konzentration von 0,1 mg/l überschritten und von 1 mg/l
ohne gezielte Maßnahmen unterschritten wird: 0,3 mg/l
j) Nicht gesondert geregelte Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder der
Anwendung von Stoffen, in denen eine Konzentration von 1 mg/l überschritten oder durch geziel-
te Maßnahmen unterschritten wird: 1 mg/l oder
20 g/t
Der Frachtwert bezieht sich auf die Kapazität der organischen Zielprodukte. Er gilt nicht für die
Anwendung von Stoffen.
2. Sonstige Stoffe
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
I II
Quecksilber 0,05 0,001
Cadmium 0,2 0,005
Kupfer 0,5 0,1
Nickel 0,5 0,05
Blei 0,5 0,05
Chrom, gesamt 0,5 0,05
Zink 2 0,2
Zinn 2 0,2
Die Anforderungen der Spalte I gelten für Abwasserströme aus der Herstellung, Weiterverarbeitung oder An-
wendung dieser Stoffe. Die Anforderungen der Spalte II gelten für Abwasserströme, die nicht aus der Herstellung,
Weiterverarbeitung oder Anwendung dieser Stoffe stammen, aber dennoch mit solchen Stoffen unterhalb der
Konzentrationswerte der Spalte I belastet sind.
(2) Bei Einhaltung der Anforderungen an AOX und der allgemeinen Anforderungen nach Teil B gelten auch die Anforde-
rungen des Anhangs 48 Teil 10 als eingehalten.
(3) Die Anforderungen an den AOX gelten nicht für jodorganische Stoffe im Abwasser aus der Herstellung und Ab-
füllung von Röntgenkontrastmitteln.
(4) Für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) und die in Absatz 1 Nr. 2 begrenzten Stoffe sind in
der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht je Parameter in 0,5 oder 2 Stunden zu begrenzen. Die jeweilige
Gesamtfracht ergibt sich aus der Summe der Einzelfrachten der einzelnen Abwasserströme. Die einzuhaltende
Gesamtfracht bezieht sich auf die Konzentration in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und
den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 0,5 oder 2 Stunden.
(5) Ein Abwasserstrom darf mit anderem Abwasser nur vermischt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die für den
Ort des Entstehens ermittelte Fracht an organisch gebundenem Kohlenstoff, gesamt (TOC), dieses Abwasserstromes
insgesamt um 80 Prozent vermindert wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn die aus dem jeweiligen Abwasserstrom
in das Gewässer eingeleitete TOC-Restfracht 20 kg je Tag oder 300 kg je Jahr oder 1 kg je Tonne Produktionskapazität
des organischen Zielproduktes nicht überschreitet. Für den Nachweis der Frachtverringerung ist für physikalisch-
chemische Abwasserbehandlungsanlagen der TOC-Eliminationsgrad dieser Anlagen und für biologische Abwasser-
behandlungsanlagen das Ergebnis einer Untersuchung nach Nummer 407 der Anlage zu § 4 zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Für Chrom VI ist eine Konzentration von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für flüchtige organisch gebundene Halogene (FlOX) ist eine Konzentration von 10 mg/l in der Stichprobe einzu-
halten. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn sie vor dem Einlauf in eine Kanalisation erreicht wird, ohne dass
vorher ein Austrittsverlust zu besorgen oder das Abwasser verdünnt worden ist.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 1999 rechtmäßig in Betrieb waren
oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Bestimmungen der Teile A, B, C
und D nur, soweit in den Absätzen 2 bis 5 keine abweichenden Anforderungen festgelegt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1137
(2) Abweichend von Teil B ist der Nachweis zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen in einem Abwasserkataster
nur für 90 Prozent der jeweils parameterbezogenen Gesamtfrachten zu erbringen. Der Einsatz abwasserfreier Ver-
fahren zur Vakuumerzeugung und bei der Abluftreinigung ist nur für die Parameter der Teile D und E zu prüfen. Auf eine
zusätzliche Prüfung hinsichtlich anderer Parameter kann verzichtet werden.
(3) Die Anforderungen des Teils C an den CSB gelten nicht für das Abwasser aus der Herstellung von Polyacrylnitril.
(4) An folgende Abwasserströme werden abweichend von Teil D vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende
Anforderungen an den AOX gestellt:
1. Abwasser aus der Herstellung von EDC, auch einschließlich Weiterverarbeitung zu VC: 5 g/t
(Produktionskapazität
von gereinigtem EDC)
2. Abwasser aus der Herstellung von PVC: 1 mg/l oder 20 g/t
Die Anforderungen für das erbgutverändernde Potential (umu-Test) nach Teil C Abs. 1 und den TOC nach Teil D Abs. 5
gelten nicht.
Anhang 23
Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für
1. Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungs-
abfällen und anderen wie Siedlungsabfälle zu behandelnden Abfällen stammt, und
2. das im Bereich dieser Anlagen betriebsspezifisch verunreinigte Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Anlagen zur Behandlung von getrennt gesammelten Bioabfällen, aus
Anlagen zur Herstellung von Kompost, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Abwassers aus Anlagen gemäß Teil A Abs. 1 ist so gering zu hal-
ten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung und Mehrfachnutzung von Prozesswasser,
2. Vermeidung des Eintrags von Niederschlagswasser in die Abfalllager- und Abfallbehandlungsflächen durch Ein-
hausung, Überdachung oder Abdeckung.
(2) Das Abwasser darf nur in Gewässer eingeleitet werden, soweit Prozesswasser aus der Prozess- und Abluft-
behandlung mechanisch-aerobbiologischer Behandlungsanlagen nicht prozessintern vollständig genutzt werden
kann. Für diesen Fall gelten die Anforderungen nach Teil C und D.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe.
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener
Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1,1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2,1
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid 1,1
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus der oberirdischen Ablagerung von
Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwarten ist,
dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe wer-
den nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage
z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und
Giftigkeitkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser
darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nähr-
stoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-
Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Bei wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung dieser Voraussetzun-
gen zu führen.
Anhang 24
E i s e n - , S t a h l - u n d Te m p e r g i e ß e r e i
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem der folgenden Bereiche der
Herstellung von Eisen, Stahl- und Temperguss stammt:
1. Schmelzbetrieb,
2. Gieß-, Kühl- und Ausleerbereich,
3. Putzerei,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1139
4. Formherstellung und Sandaufbereitung,
5. Kernmacherei und
6. Systemreinigung.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stam-
men. Der Nachweis, dass die Anforderung eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass alle eingesetzten
Löse- und Reinigungsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellerangaben vorliegen, nach
denen diese Löse- und Reinigungsmittel organisch gebundene Halogene nicht enthalten.
(2) Abwasser aus der Sandregenerierung darf nicht eingeleitet werden.
(3) Abwasser aus der Kernmacherei darf nur eingeleitet werden, wenn es mindestens den Anforderungen des An-
hangs 1 Teil C für die Größenklasse 4 entspricht.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-
ser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) g/t 100
Eisen g/t 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt g/t 5
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 2,5
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,5
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Die Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) bezieht sich auf einen produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom
von 0,5 m3 je Tonne erzeugten guten Gusses. Entspricht der für den jeweiligen produktionsspezifischen Abwasser-
volumenstrom errechnete Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten
Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit Abwasser aus ande-
ren Herkunftsbereichen folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t
Arsen 0,05
Cadmium 0,05
Blei 0,25
Chrom, gesamt 0,25
Kupfer 0,25
Nickel 0,25
Zink 1,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,55
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegenden Produktionskapazität (erzeugter guter Guss). Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, für AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Anhang 25
Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Lederherstellung, der Pelz-
veredlung, der Lederfaserstoffherstellung sowie der Häute- und Fellkonservierung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Bei der Häute- und Fellkonservierung ist die Schadstofffracht so gering zu halten, wie dies durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Kühlhalten der Häute und Felle,
2. Einsatz von unvergälltem Salz,
3. Rückhalten von Salzlaken aus der Häutesalzung mittels geeigneter Verfahren wie trockene Entsorgung oder Wie-
derverwendung.
(2) Die AOX-Belastung des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender
Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 250
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Phosphor, gesamt mg/l 2
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) mg/l 0,5
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Die Anforderung für Ammoniumstickstoff gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(3) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) im Zulauf
der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 2 500 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein
Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des CSB um min-
destens 90 Prozent entspricht.
(4) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Biochemischem Sauerstoffbedarf in fünf Tagen
(BSB5) im Zulauf der biologischen Stufe im Monatsmittel mehr als 1 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für
den BSB5 ein Ablaufwert in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe, der einer Verminderung des
BSB5 um mindestens 97,5 Prozent entspricht.
(5) Die Verminderung des CSB und des BSB5 bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf der bio-
logischen Stufe zu derjenigen im Ablauf der zentralen Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstoff-
fracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu legende Belastung der Biologie maßgebend. Der Umfang der Ver-
minderung ist auf der Grundlage von Bemessung und Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(6) Für das Einleiten von Abwasser aus der Pelzveredlung gilt ein Wert für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von
GEi = 4.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Für das Abwasser aus dem Weichen, Äschern, Entkälken jeweils einschließlich Spülen ist ein Wert von 2 mg/l Sulfid
in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1141
2. Für das Abwasser aus der Gerbung einschließlich Abwelken und aus der Nasszurichtung (Neutralisieren,
Nachgerben, Färben, Fetten) jeweils einschließlich Spülen oder aus der Lederfaserstoffherstellung ist ein Wert von
1 mg/l Chrom, gesamt, in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus der Pelzentfettung darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt
werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene
halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-
Trichlorethan, Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Abwasser aus der Beize der Pelzfärbung einschließlich Spülen darf einen Wert von 0,05 mg/l Chrom VI in der Stich-
probe nicht überschreiten. § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Anhang 26
Steine und Erden
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser einschließlich dem produktionsspezifisch verunreinigten Niederschlagswasser,
dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:
1. Gewinnung und Aufbereitung von Naturstein, Quarz, Sand und Kies sowie Herstellung von Bleicherde, Kalk und
Dolomit,
2. Herstellung von Kalksandstein,
3. Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen und
4. Herstellung von Faserzement.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für
1. Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet
wird, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelan-
gen,
2. Sanitärabwasser,
3. Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
4. Abwasser aus der Rauchgaswäsche.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs.1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-
ser folgende Anforderungen gestellt:
Bereich 1 Bereich 2
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 100 100
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 150
(2) Bei der Herstellung von Beton und Betonerzeugnissen darf Produktionsabwasser nicht eingeleitet werden.
(3) Bei der Herstellung von Faserzement darf Abwasser nicht eingeleitet werden.
(4) Die Anforderung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn die Produktionseinheit routinemäßig gereinigt oder gewartet wird.
In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Abfiltrierbare Stoffe 30
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser aus der Reinigung und Wartung der Anlagen zur Herstellung von Faserzement werden vor Ver-
mischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
AOX – 0,1
Chrom, gesamt 0,4 –
Chrom VI – 0,1
Anhang 27
Behandlung von Abfällen durch chemische und
p h y s i k a l i s c h e Ve r f a h r e n ( C P - A n l a g e n ) s o w i e A l t ö l a u f a r b e i t u n g
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Anlagen folgender Herkunfts-
bereiche stammt:
1. Altölvorbehandlung und -aufarbeitung,
2. Behandlung von Abfällen,
3. Regeneration von beladenen Ionenaustauschern und Adsorptionsmaterialien sowie
4. Innenreinigung von Behältern und Behältnissen nach Lagerung und Transport.
Er gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser, das in den genannten Bereichen anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser, das aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung,
aus der biologischen Behandlung von Abfällen, aus der getrennten Behandlung von flüssigen Abfällen aus foto-
grafischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie sowie aus der Abfallverbrennung stammt. Er gilt ferner nicht für
Abwasser aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4, die in Verbindung mit Produktionen von Herkunftsbereichen
betrieben werden, für die Anforderungen in einem anderen Anhang dieser Verordnung festgelegt sind und dessen
Beschaffenheit derjenigen des Abwassers aus diesen Herkunftsbereichen entspricht.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch Verringerung des Anfalls von Abwasser aus der Behälter-
reinigung nach Lagerung und Transport durch Mehrfachnutzung und weitgehende Kreislaufführung des Reinigungs-
wassers sowie Rückhaltung und Rückgewinnung von Produkten möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Nitritstickstoff (NO2-N) mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 30
Aluminium mg/l 3
Eisen mg/l 3
Fluorid, gesamt mg/l 30
Phosphor, gesamt mg/l 2
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion mg/l 0,15
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien (GL) 4
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1143
(2) Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als „gesamter gebundener
Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1,4 –
Arsen – 0,1
Blei – 0,5
Cadmium – 0,2
Chrom – 0,5
Chrom VI 0,1 –
Kupfer – 0,5
Nickel – 1
Quecksilber – 0,05
Zink – 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1 –
Sulfid, leicht freisetzbar 1,4 –
Chlor, freies 0,5 –
Benzol und Derivate – 1
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20,44 –
(2) Das Abwasser darf mit anderem Abwasser zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt
werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe wer-
den nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage
z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser
darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nähr-
stoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
Bei wesentlichen Änderungen, sonst mindestens alle 2 Jahre, ist der Nachweis der Einhaltung der Voraussetzungen zu
führen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
In CP-Anlagen anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden, soweit es aus der gemeinsamen
Behandlung von flüssigen Abfällen aus fotografischen Prozessen der Silberhalogenidfotografie und anderen Her-
kunftsbereichen stammt und organische Komplexbildner enthält, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von
80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Die Anforde-
rung nach Satz 1 gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass von den Erzeugern und Anlieferern der
angelieferten Abfälle Angaben vorliegen, nach denen keine der in Satz 1 genannten Komplexbildner aus Einsatz- oder
Hilfsstoffen verwendet wurden oder sichergestellt ist, dass der aus fotografischen Prozessen stammende wässrige
Abfall einer Verbrennung zugeführt wird.
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder
deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen für den CSB nicht für das
Abwasser aus der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser auf Bilgenölannahme- und -behandlungsschiffen.
Anhang 28
Herstellung von Papier und Pappe
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Papier und
Pappe stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für das Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall
durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verzicht auf Hilfsmittel, die Alkylphenolethoxilate (APEO) enthalten,
2. Verzicht auf Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
3. Verzicht auf den Einsatz zum AOX beitragender Nassfestmittel,
4. Verzicht auf den Einsatz Halogen abspaltender Betriebs- und Hilfsstoffe zur Geruchsverminderung im Produkt,
5. Optimierung der Kreislaufführung, des Chemikalieneinsatzes und abwasserbelastender Prozesse.
(2) Das Abwasser darf organisch gebundene Halogenverbindungen, Benzol, Toluol und Xylole nicht enthalten, die aus
dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und der Einsatz der Stoffe auf das
unbedingt Erforderliche verringert worden ist.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l kg/t
Abfiltrierbare Stoffe 50 –
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25 –
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit-und
Nitratstickstoff (Nges) 10 –
Phosphor, gesamt 2 –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 3
(2) Die Anforderung an abfiltrierbare Stoffe entfällt, wenn das Abwasser biologisch behandelt wird.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann bei der Herstellung holzfreier Papiere für den BSB5 eine höhere Konzen-
tration von bis zu 50 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische BSB5-Fracht einen Wert von 1 kg/t
nicht übersteigt.
(4) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und für Phosphor, gesamt, gelten nur, wenn die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt.
(5) Stammt das Abwasser aus den Bereichen
1. Herstellung von Papier, wobei über 50 Prozent des Faserstoffs deinkt oder gebleicht wird,
2. Herstellung hochausgemahlener Papiere aus reinem Zellstoff,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1145
3. Herstellung von Papieren mit mehr als einem Sortenwechsel pro Tag im Jahresdurchschnitt oder
4. Herstellung hochnassfester Tissue-Hygienepapiere aus reinem Zellstoff nach der TAD-Prozesstechnik (Through Air
Drying),
kann abweichend von Absatz 1 eine höhere Fracht für den CSB von bis zu 5 kg/t zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Maschinenkapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom
bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Für das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Wert für ad-
sorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) von 10 g/t in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für den AOX kann unter Beachtung der Anforderungen nach Teil B Abs. 1 Nr. 3 und 4 in folgenden Bereichen eine
höhere Fracht bis zu folgenden Werten zugelassen werden:
Nassfeste Papiere Nassfeste Papiere Dekorpapiere Einsatz von Halogen
(weniger als (mindestens abspaltenden Mitteln
25 % relativer 25 % relativer zur Geruchsverminderung
Nassbruchwiderstand) Nassbruchwiderstand)
Stichprobe
g/t
Adsorbierbare
organisch gebundene 60 100 100 60
Halogene (AOX)
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Maschinenkapazität für das Endprodukt. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
Stichprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Anhang 29
Eisen- und Stahlerzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-
den Herstellungsbereiche stammt:
1. Sinteranlagen,
2. Roheisenerzeugung im Hochofen und Schlackengranulation,
3. Roheisenentschwefelung,
4. Rohstahlerzeugung,
5. Sekundärmetallurgie,
6. Strangguss, Warmumformung,
7. Warmfertigung von Rohren,
8. Kaltfertigung von Band,
9. Kaltfertigung von Rohren, Profilen, Blankstahl und Draht,
10. kontinuierliche Oberflächenveredlung von Halbzeug und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kokereien sowie für Abwasser aus Kühlsystemen zur indirekten Kühlung
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus Sinteranlagen, aus der Roheisenentschwefelung sowie aus der Rohstahlerzeugung darf nicht in ein
Gewässer eingeleitet werden.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung des Prozesswassers aus den Gaswäschern sowie des sonstigen Prozesswassers,
2. Weiterverwendung von Prozesswasser,
3. Schlackengranulation mittels Prozesswasser oder Kühlwasser,
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
4. Nutzung des verschmutzten, von befestigten Flächen abfließenden gesammelten Niederschlagswassers,
5. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung oder Kreislaufspültechnik
mittels Ionenaustauscher,
6. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
7. Verminderung des Austrags von Inhaltsstoffen von Behandlungsbädern der Oberflächenveredlung mittels geeigne-
ter Verfahren wie Spritzschutz und Abstreifen,
8. Badpflege zur Verlängerung der Standzeiten mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher
oder Elektrolyse.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden für die Ein-
leitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100 50 40 200 200 300 300
Eisen 5 5 5 5 3 5 5
Kohlenwasserstoffe, gesamt – – 5 10 10 10 5
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) – – – – 5 5 –
Phosphor, gesamt – – – – 2 2 2
Fluorid – – – – 30 30 –
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 6 2 2 2 6 6 6
(2) Bei der Roheisenerzeugung mit Einblasen von Kohle und bei der Herstellung von Gießereiroheisen bei überwiegen-
dem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt für den CSB ein Wert von 200 mg/l.
(3) Für den Herstellungsbereich 10 gilt die Anforderung für Phosphor, gesamt, nur bei Oberflächenveredlung mit
integrierter Phosphatierung.
(4) Die Anforderungen an die Kohlenwasserstoffe, gesamt, beziehen sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 aufgeführten Herstellungsbereichen 2 und 5 bis 10 werden vor der Ver-
mischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 2 5 6 7 8 9 10
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5 0,5 – – – – 0,5
Chrom, gesamt – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI – – – – 0,1 0,1 0,1
Kupfer – – – – – – 0,5
Nickel – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2 2 2
Zinn – – – – – – 2
Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 – – – – – 0,2
Adsorbierbare organisch
– – – – – – 1
gebundene Halogene (AOX)
(2) Die Anforderungen an AOX, Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, beziehen sich auf die Stichprobe.
(3) In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Herstellungsbereich 2 für den Parameter Cyanid, leicht freisetzbar,
eine höhere Konzentration von bis zu 0,8 mg/l zugelassen werden, wenn die produktionsspezifische Cyanid-Fracht
einen Wert von 0,12 g/t nicht übersteigt.
(4) Für Warmbreitbandanlagen gilt abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 6 für Chrom,
gesamt, und Nickel jeweils ein Wert von 0,2 mg/l.
(5) Für die Erzeugung von Gießereiroheisen bei überwiegendem Einsatz von eisenhaltigen Sekundärrohstoffen gilt
abweichend von den Anforderungen für den Herstellungsbereich 2 für Zink ein Wert von 4 mg/l.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1147
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf keine organischen Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von
80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.
(2) Das Abwasser darf keine organisch gebundenen Halogene enthalten, die aus Löse- und Reinigungsmitteln stam-
men.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten sind, kann dadurch erbracht wer-
den, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des
Herstellers keine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, darf abweichend von Teil B Abs. 1 bei der Roh-
stahlerzeugung Abwasser aus der Gasreinigung anfallen. In diesem Fall gelten folgende Anforderungen:
1. Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Eisen mg/l 5
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
2. Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Nickel 0,5
Zink 2,5
Anhang 31
Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus
1. der Aufbereitung von Trinkwasser-, Schwimm- und Badebeckenwasser (Füll- und Kreislaufwasser) sowie Betriebs-
wasser,
2. Kühlsystemen von Kraftwerken und Kühlsystemen zur indirekten Kühlung von industriellen und gewerblichen
Prozessen und
3. sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung
stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen, aus der Wäsche
von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen und aus dem Kontrollbereich von
Kernkraftwerken. Er gilt auch nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 10 m3 pro Woche. Er gilt ferner nicht für
Abwasser, das bei der Entleerung von Schwimm- und Badebecken anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stam-
men, nicht enthalten:
1. Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen DOC-Abbaugrad nach
28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht er-
reichen,
2. Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-Kohlenstoff-Bindung) und
Mercaptobenzthiazol,
3. Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen in Kraft-
werken,
4. mikrobizide Wirkstoffe bei der Frischwasserkühlung von Kraftwerken im Durchlauf.
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung von industriellen und gewerblichen Prozessen im Durchlauf oder Ablauf
und von Kraftwerken im Ablauf sowie aus der Abflutung von Kühlkreisläufen dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach
Durchführung einer Stoßbehandlung enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid oder
Ozon.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
(4) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht je Parameter, die in dem Wasser bei der Entnahme
aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Fracht bei der
Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.
(5) Bei Stapelbecken gelten alle in den Teilen C, D und E festgelegten Werte für die Stichprobe. Die Werte beziehen
sich auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
1. Wasseraufbereitung
a) Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus
fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) über-
steigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.
b) Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist
Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungs-
wasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm-
und Badebeckenwasser.
c) Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen
Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
2. Kühlsysteme
Abflutung von Hauptkühlkreisläufen
von Kraftwerken Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe
(Abflutwasser aus der Umlaufkühlung)
Stichprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 30 40
Nach Durchführung einer Reini-
gung mit Dispergatoren gilt ein
Wert von 80.
Phosphorverbindungen als Phosphor, 1,5 3
gesamt, nach Nummer 109 der Anlage Werden nur anorganische Phos- Werden nur zinkfreie Kühlwasser-
„Analysen- und Messverfahren“ phorverbindungen eingesetzt, gilt konditionierungsmittel eingesetzt,
ein Wert von 3. gilt ein Wert von 4.
Enthalten die eingesetzten zink-
freien Konditionierungsmittel nur
anorganische Phosphorverbin-
dungen, gilt ein Wert von 5.
3. Dampferzeugung
Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50
Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.
Phosphorverbindungen als Phosphor,
gesamt, nach Nummer 109 der Anlage 3
„Analysen- und Messverfahren“
Stickstoff, gesamt, als Summe von
Ammonium-, Nitrit- und Nitratstick- 10
stoff (Nges)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1149
Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leis-
tung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als
„gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“ bestimmt und eingehalten wird.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Wasseraufbereitung
Qualifizierte Stichprobe oder Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe mg/l
mg/l
Arsen 0,1 –
Adsorbierbare organisch
– 0,2
gebundene Halogene (AOX)
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) im Regenerationswasser – 1,2
von Ionenaustauschern
Für das Einleiten von Siebabspritzwasser gelten diese Anforderungen nicht.
2. Kühlsysteme mit Abflutung von sonstigen Kühlkreisläufen
Stichprobe
mg/l
Zink 4
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,15
3. Dampferzeugung
Abwasser aus sonstigen
Anfallstellen bei der Dampferzeugung
Qualifizierte Stichprobe oder Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe mg/l
mg/l
Zink 1 –
Chrom, gesamt 0,5 –
Cadmium 0,05 –
Kupfer 0,5 –
Blei 0,1 –
Nickel 0,5 –
Vanadium 4 –
Hydrazin – 2
Freies Chlor – 0,2
Adsorbierbare organisch
– 0,5
gebundene Halogene (AOX)
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser aus einem der folgenden Bereiche werden folgende Anforderungen nach Durchführung einer
Stoßbehandlung mit mikrobiziden Wirkstoffen gestellt:
Abwasser aus der Abflutung von Abflutung sonstiger
Frischwasserkühlung Hauptkühlkreisläufen Kühlkreisläufe
von industriellen von Kraftwerken
und gewerblichen (Abflutwasser aus
Prozessen und von der Umlaufkühlung)
Kraftwerken im Ablauf
Stichprobe
Adsorbierbare organisch
mg/l 0,15 0,15 0,5
gebundene Halogene (AOX)
Chlordioxid und andere Oxidantien
mg/l 0,2 0,3 0,3
(angegeben als Chlor)
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien
(GL) – 12 12
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Die Anforderung an die Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien ( GL) gilt auch als eingehalten, wenn die Abflutung so
lange geschlossen bleibt, bis entsprechend den Herstellerangaben über Einsatzkonzentration und Abbauverhalten ein
GL-Wert von 12 oder kleiner erreicht ist und dies in einem Betriebstagebuch nachgewiesen wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser
(Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt
rechtmäßig begonnen worden ist, gelten nur die Anforderungen nach Teil B und C.
Anhang 32
Ve r a r b e i t u n g v o n K a u t s c h u k u n d L a t i z e s ,
H e r s t e l l u n g u n d Ve r a r b e i t u n g v o n G u m m i
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-
den Bereiche stammt:
1. Verarbeitung von Festkautschuk
1.1 Kautschukmischungen, Rohlinge und Kautschuklösungen,
1.2 Artikel aus der Extrusion,
1.3 Gummi- und Gummimetallartikel in Formwerkzeugen,
1.4 Gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger,
1.5 Reifen;
2. Verarbeitung von Latex.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Behandlung von Metallteilen vor der Bindung mit Gummi, aus in-
direkten Kühlsystemen, aus Rückenbeschichtungen von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden und
aus der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Für Abwassereinleitungen von weniger als 1 m3 Abwasser je Tag gilt nur Teil B dieses Anhangs. Teil B gilt für den Ort
des Anfalls des Abwassers.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der direkten Kühlung der Kautschukmischungen einschließlich eines damit
verbundenen wässrigen Trennmittelauftrages,
2. Einsatz abwasserfreier Verfahren bei der Reinigung der Innenmischer (Kneter),
3. Anwendung Wasser sparender Verfahren beim Waschen und Reinigen von Gummiprodukten,
4. Verminderung der Abwasserbelastung durch mechanische Abtrennung von Salzanhaftungen nach der Salzbad-
vulkanisation,
5. Mehrfachnutzung von Spülwasser bei der Formen- und Dornenreinigung,
6. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei der Behandlung der Abluft in den Anwendungsbereichen Kautschuk-
lösungen, gummierte Gewebe und andere Festigkeitsträger in den Anwendungsbereichen 1.1 und 1.4,
7. abwasserfreie Fußbodenreinigung im Anwendungsbereich 1.1,
8. Vermeidung von hochmolekularen, wasserlöslichen Trennmitteln (Polyglykolen), die einen DOC-Eliminationsgrad
nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht
erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1151
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mg/l 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 20
Phosphor, gesamt mg/l 2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Für Abwasser aus der Salzbadvulkanisation gilt zusätzlich ein Konzentrationswert für Nitritstickstoff (NO2-N) von
3 mg/l.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Zink 2
Blei 0,5
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
(2) Für Abwasser aus den Bereichen 1.1 und 1.4 nach Teil A Abs. 1 gilt für Benzol und Derivate ein Konzentrationswert
von 0,1 mg/l, für Abwasser aus der Abflutung von direkten Kühlwasserkreisläufen für die Giftigkeit gegenüber Leucht-
bakterien (GL) ein Verdünnungsfaktor von GL = 12 in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Anhang 33
W ä s c h e v o n A b g a s e n a u s d e r Ve r b re n n u n g v o n A b f ä l l e n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder
Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2000/76/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332
S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52) stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von
Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche
von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk 80
– Einsatz von Kalkstein 150
Sulfat 2 000
Sulfit 20
Fluorid 30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in
Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Über-
schreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug
der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe
Quecksilber mg/l 0,03
Cadmium mg/l 0,05
Thallium mg/l 0,05
Arsen mg/l 0,15
Blei mg/l 0,1
Chrom mg/l 0,5
Kupfer mg/l 0,5
Nickel mg/l 0,5
Zink mg/l 1,0
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen,
nach Anhang I der Richtlinie 2000/76/EG berechneten ng/l 0,3
Dioxine und Furane
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen
und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in
24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und
aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr
als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten wer-
den. Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei
Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor
dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen
worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle
nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können.
In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:
Fracht in Milligramm je Tonne Abfall
Cadmium 15
Quecksilber 9
Chrom 150
Nickel 150
Kupfer 150
Blei 30
Zink 300
Sulfid 60
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität
der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die
Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1153
Anhang 36
Herstellung von Kohlenwasserstoffen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus folgenden Bereichen der Her-
stellung von Kohlenwasserstoffen stammt:
1. Erzeugung bestimmter Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen Olefinkohlenwasserstoffe mit 2 bis 4 Kohlenstoff-
atomen sowie Benzol, Toluol und Xylole aus Mineralölprodukten durch Kracken unter Zuhilfenahme von Dampf
(Steamcracking),
2. Erzeugung reiner Kohlenwasserstoffe oder bestimmter Mischungen von Kohlenwasserstoffen aus Mineralöl-
produkten mittels physikalischer Trennmethoden,
3. Umwandlung von Kohlenwasserstoffen in andere Kohlenwasserstoffe durch die chemischen Verfahren der Hydrie-
rung, Dehydrierung, Alkylierung, Dealkylierung, Hydrodealkylierung, Isomerisierung oder Disproportionierung.
Hierzu zählt auch das im Prozessbereich der Herstellungsanlagen mit Kohlenwasserstoffen in Kontakt kommende
Niederschlagswasser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Erzeugung reiner Paraffine aus Paraffingatschen, aus der Erdöl-
verarbeitung, aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit und Nitratstickstoff (Nges) 25
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration bis zu 190 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des
Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem re-
präsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungs-
anlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht
sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der bio-
logischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
mg/l
Adsorbierbare organisch
– 0,1
gebundene Halogene (AOX)
Phenolindex nach Destillation und
0,15 –
Farbstoffextraktion
Benzol und Derivate 0,05 –
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6 –
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Umfasst die Kohlenwasserstoffherstellung auch die Herstellung von Ethylbenzol und Cumol, gilt für den AOX ein Wert
von 0,15 mg/l.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Im Abwasser aus der Ethylbenzol- und Cumolherstellung ist für adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Anhang 37
Herstellung anorganischer Pigmente
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung anorganischer Pig-
mente folgender Bereiche stammt:
1. Blei- und Zinkpigmente,
2. Cadmiumpigmente,
3. Lithopone, Zinksulfidpigmente und gefälltes Bariumsulfat,
4. Silikatische Füllstoffe,
5. Eisenoxidpigmente,
6. Chromoxidpigmente,
7. Mischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen und Fritten.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden und Tonträgerpigmenten
sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-
ser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 100 150 100 – – 70 100
kg/t – – – 0,6 4 – _
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l – – – – 10 – –
Sulfat kg/t – – – 600 1 600 1 200 –
Sulfit mg/l – – 20 – – 20 –
Eisen kg/t – – – – 0,5 – –
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 2 2 2 2 2 2
(2) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
(3) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung für Sulfat nur für die Herstellung nach dem
Fäll- und dem Penniman-Verfahren. Für die Herstellung nach dem Anilinverfahren gilt für Sulfat ein Wert von 40 kg/t.
Die Anforderung für Eisen gilt nur für Eisenoxidpigmente und technische Eisenoxide. Für transparente und hochreine
Eisenoxidpigmente gilt für Eisen ein Wert von 1 kg/t.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1155
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t – – – 0,2 – –
Barium mg/l – – 2 – – –
Blei kg/t 0,04 – – – – –
Cadmium mg/l – – 0,01 – – –
kg/t – 0,15 – – – _
Chrom, gesamt mg/l – – – – – 0,5
kg/t 0,03 – – – 0,02 _
Cobalt mg/l – – – – – 1
Kupfer mg/l – – – – – 0,5
Nickel mg/l – – – – – 0,5
Sulfid mg/l – – 1 – – –
Zink mg/l 2 2 2 – – 0,5
(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Her-
stellung nach dem Anilinverfahren.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die
eingesetzte Cadmiummenge.
(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Misch-
probe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
Anhang 38
Te x t i l h e r s t e l l u n g , Te x t i l v e r e d l u n g
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der gewerblichen und industriellen
Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie der Textilveredlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser
1. aus der Wäsche von Rohwolle,
2. aus dem Foto- und Galvanikbereich (z. B. Anfertigen von Druckschablonen und Druckzylindern),
3. aus der Chemischreinigung von Textilien unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen
gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen
Fassung,
4. aus der Betriebswasseraufbereitung und aus indirekten Kühlsystemen.
(3) Für das Einleiten von weniger als 5 m3 Abwasser je Tag gelten nur Teil B sowie die Anforderungen an den CSB nach
Teil C dieses Anhangs.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Aufbereiten und Wiedereinsetzen des Waschwassers aus der Druckerei, das bei der Druckdeckenwäsche sowie
beim Reinigen des Druckgeschirrs (Schablonen, Walzen, Chassis, Ansetzkübel usw.) anfällt,
2. Verzicht auf synthetische Schlichten, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
3. Verzicht auf organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Ausgenommen ist die Verwendung
von Phosphonaten, Polyacrylaten und Maleinsäure-Copolymerisaten zur Textilveredlung,
4. Verzicht auf Tenside, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Num-
mer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen. Tenside sind organische grenzflächenaktive
Stoffe mit waschenden und netzenden Eigenschaften, die bei einer Konzentration von 0,5 Prozent und einer Tem-
peratur von 20 °C die Oberflächenspannung von destilliertem Wasser auf 0,045 N/m oder weniger herabsetzen,
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
5. Verzicht auf chlorierende Druckvorbehandlung von Wolle und Wollmischsubstraten,
6. Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxilaten (APEO) außer Polymerdispersionen, die auf textile Flächen-
gebilde aufgebracht werden und dort zu 99 Prozent verbleiben,
7. Minimierung der Menge und Rückhalten oder Wiederverwendung von:
7.1 synthetischen Schlichtemitteln aus der Entschlichtung,
7.2 Restfarbklotzflotten,
7.3 Restausrüstungsklotzflotten,
7.4 Restflotten vom Beschichten und Kaschieren,
7.5 Restflotten aus der Rückenbeschichtung von textilen Bodenbelägen und anderen Flächengebilden,
7.6 Restdruckpasten,
8. Behandlung der unter Nummer 7 aufgeführten Teilströme, sofern eine Wiederverwendung nicht möglich ist, durch
Verfahren, bei denen eine Elimination des CSB oder TOC von mindestens 80 Prozent oder, bei Restfarbklotzflotten
und Restdruckpasten, der Färbung um mindestens 95 Prozent gewährleistet ist.
Der Nachweis für die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphor, gesamt mg/l 2
Ammoniumstickstoff (NH4-N) mg/l 10
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 20
Sulfit mg/l 1
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Färbung: Spektraler Absorptionskoeffizient bei
436 nm (Gelbbereich) m-1 7
525 nm (Rotbereich) m-1 5
620 nm (Blaubereich) m-1 3
Die Anforderungen für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 °C
und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Die Anforderung an Phosphor, gesamt, gilt nicht für das Abwasser aus dem Einsatz von organischen Phosphor-
verbindungen zur Flammfestausrüstung.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Sulfid 1
Chrom, gesamt 0,5
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Zink 2
Zinn 2
Die Anforderung an den AOX gilt für die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1157
(2) Abwasser aus den nachfolgenden Bereichen darf keine höhere Schadstofffracht enthalten, als die Fracht, die sich
aus den folgenden Konzentrationswerten und dem aus dem Teil B abgeleiteten Abwasservolumenstrom ergibt:
Chrom, gesamt Kupfer Nickel
mg/l mg/l mg/l
Restfarbklotzflotten 0,5 0,5 0,5
Färbeflotten von mehr als 3 %igen Ausziehfärbungen und
weniger als 70 % Fixierrate 0,5 0,5 0,5
Restdruckpasten, nicht wiederverwendbar 0,5 0,5 0,5
Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen ist in einem Abwasserkataster zu erbringen.
(3) Bei der kontinuierlichen Vorbehandlung von Wirk-/Maschenware aus Synthesefasern oder Fasergemischen mit
überwiegendem Synthesefaseranteil ist im Abwasser eine Konzentration an Kohlenwasserstoffen, gesamt, von
20 mg/l einzuhalten.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. chlororganische Carrier (Färbebeschleuniger),
2. Chlor abspaltende Bleichmittel, ausgenommen Natriumchlorit zum Bleichen von Synthesefasern,
3. freies Chlor aus dem Einsatz von Natriumchlorit,
4. Arsen, Quecksilber und ihre Verbindungen sowie zinnorganische Verbindungen aus dem Einsatz als Konservie-
rungsmittel,
5. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
6. Chrom VI-Verbindungen aus dem Einsatz als Oxidationsmittel für Schwefelfarbstoffe und Küpenfarbstoffe,
7. EDTA, DTPA und Phosphonate aus dem Einsatz als Enthärter in Brauchwasser,
8. nicht angewandte, unverbrauchte Reste von Chemikalien, Farbstoffen und Textilhilfsmitteln und
9. Restdruckpasten im Druckgeschirr beim Drucken.
(2) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen
eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zuge-
lassene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
(3) Die Konzentration an Chrom VI im Abwasser darf einen Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe nicht überschreiten.
§ 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 1 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderungen nach Teil D Abs. 2 für die Färbeflotten von mehr als 3-prozentigen Ausziehfärbungen und weni-
ger als 70 Prozent Fixierrate sowie Teil E Abs. 1 Nr. 9 finden keine Anwendung.
2. Für den AOX gilt abweichend von Teil D Abs. 1 ein Wert von 1 mg/l in der Stichprobe.
3. Für Kupfer gilt abweichend von Teil D Abs.1 und 2 ein Wert von 1 mg/l.
Anhang 39
Nichteisenmetallherstellung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und dem Gießen
der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und der dabei anfallenden Nebenprodukte sowie aus der Halb-
zeugherstellung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Ferrolegierungen, der Herstellung und dem Gießen
anderer als der in Absatz 1 genannten Nichteisenmetalle sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebs-
wasseraufbereitung.
1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Weitgehende Kreislaufführung von Wasch- und Kühlwasser und Reihenschaltung, z. B. von Kühlwasser,
2. Mehrfachnutzung von aufbereitetem Abwasser und Nutzung von Niederschlagswasser bei geeigneten Einsatz-
möglichkeiten,
3. Trennung behandlungsbedürftiger von nicht behandlungsbedürftigen Abwasserströmen,
4. Vermeidung abwasserintensiver Prozesstechnologien sowie
5. Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-
ser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellung und Aluminiumoxid- Aluminium- Gießen von Aluminium
Gießen der Nichteisen- herstellung verhüttung sowie Aluminum-
metalle Blei, Kupfer, halbzeugherstellung
Zink und Neben-
produkte sowie
Halbzeugherstellung
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoff-
bedarf (CSB) kg/t 1,5 0,5 0,3 0,5
Eisen kg/t 0,1 – – –
Kohlenwasserstoffe,
gesamt kg/t – – 0,02 0,05
Aluminium kg/t – 0,009 0,02 –
Fluorid kg/t – – 0,3 0,3
Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEi) 4 – – –
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink, Aluminium und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus
den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte
sowie Halbzeugherstellung werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Cadmium 0,2
Quecksilber 0,05
Zink 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Arsen 0,1
Nickel 0,5
Thallium 1
Chrom, gesamt 0,5
Cobalt 1
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid, gelöst 1
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1
Für Sulfid, gelöst, und AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1159
(2) Sofern die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität an Blei, Kupfer, Zink und
Nebenprodukten mehr als 10 Tonnen je Tag beträgt, gelten zusätzlich zu den Anforderungen an die Schadstoffkonzen-
tration nach Absatz 1 diejenigen Frachtwerte, die sich aus der Anwendung der Maßnahmen zur Reduzierung der
Schadstofffrachten aus Teil B ergeben. Hierbei sind folgende produktionsspezifischen Frachtwerte einzuhalten:
Produktionsspezifische Fracht
g/t
Cadmium 3
Quecksilber 1
Zink 30
Blei 15
Kupfer 10
Arsen 2
Nickel 15
Chrom, gesamt 10
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der Zulassung zugrunde liegende Produktions-
kapazität an Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukten. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden
Abwasservolumenstrom bestimmt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung bei Cadmium und Quecksilber
50 Prozent.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Abwasser aus der Herstellung und dem Gießen der Nichteisenmetalle Blei, Kupfer, Zink und Nebenprodukte sowie
Halbzeugherstellung darf am Ort des Anfalls in der Stichprobe einen Wert von 0,1 mg/l für Chrom VI und für Cyanid,
leicht freisetzbar, einen Wert von 0,1 mg/l nicht überschreiten. § 6 Abs.1 findet keine Anwendung.
(2) Abwasser aus der Abluftbehandlung der Chlorraffination von Aluminium darf nur eingeleitet werden, wenn der
Einsatz von Chlor und Chlor abspaltenden Substanzen und des Frischwassers so gering wie möglich gehalten wird.
Hierbei sind folgende Anforderungen einzuhalten:
Freies Chlor Stichprobe 0,5 mg/l
Hexachlorbenzol (HCB) Qualifizierte Stichprobe oder 0,003 mg/l
2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 1 mg/l
Für Hexachlorbenzol ist ein produktionsspezifischer Frachtwert von 0,3 mg je Tonne chlorierend behandeltes Alumini-
um (Legierung) einzuhalten.
Anhang 40
Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Herkunftsbereichen
einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Galvanik,
2. Beizerei,
3. Anodisierbetrieb,
4. Brüniererei,
5. Feuerverzinkerei, Feuerverzinnerei,
6. Härterei,
7. Leiterplattenherstellung,
8. Batterieherstellung,
9. Emaillierbetrieb,
10. Mechanische Werkstätte,
1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
11. Gleitschleiferei,
12. Lackierbetrieb.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie für Nie-
derschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse,
thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen,
2. Rückhalten von Badinhaltsstoffen mittels geeigneter Verfahren wie verschleppungsarmer Warentransport, Spritz-
schutz, optimierte Badzusammensetzung,
3. Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels
Ionenaustauscher,
4. Rückgewinnen oder Rückführen von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozessbäder,
5. Rückgewinnen von Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihren Salzen aus Chemisch-Kupferbädern und deren
Spülbädern.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden für die Einleitungsstelle in
das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Aluminium
mg/l 3 3 3 – – – – – 2 3 3 3
Stickstoff aus
Aluminium-
verbindungen
mg/l 100 30 – 30 30 50 50 50 20 30 – –
Chemischer
Sauerstoffbedarf (CSB)
mg/l 400 100 100 200 200 400 600 200 100 400 400 300
Eisen
mg/l 3 3 – 3 3 – 3 3 3 3 3 3
Fluorid
mg/l 50 20 50 – 50 – 50 – 50 30 – –
Stickstoff aus Nitrit
mg/l – 5 5 5 – 5 – – 5 5 – –
Kohlenwasserstoffe
mg/l 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10 10
Phosphor
mg/l 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Giftigkeit gegenüber
Fischeiern (GEI) 6 4 2 6 6 6 6 6 4 6 6 6
(2) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gilt nur die Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern von GEi = 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1161
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Herkunftsbereiche werden vor der Vermischung mit
anderem Abwasser vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 folgende Anforderungen gestellt:
Herkunftsbereiche 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
AOX mg/l 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Arsen mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Barium mg/l – – – – – 2 – – – – – –
Blei mg/l 0,5 – – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5 – 0,5
Cadmium mg/l 0,2 – – – 0,1 – – 0,2 0,2 0,1 – 0,2
kg/t 0,3 – – – – – – 1,5 – – – –
Freies Chlor mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – 0,5 – – – 0,5 – –
Chrom mg/l 0,5 0,5 0,5 0,5 – – 0,5 – 0,5 0,5 0,5 0,5
Chrom VI mg/l 0,1 0,1 0,1 0,1 – – 0,1 – 0,1 0,1 – 0,1
Cyanid,
leicht freisetzbar mg/l 0,2 – – – – 1 0,2 – – 0,2 – –
Cobalt mg/l – – 1 – – – – – 1 – – –
Kupfer mg/l 0,5 0,5 – – – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Nickel mg/l 0,5 0,5 – 0,5 – – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
Quecksilber mg/l – – – – – – – 0,05 – – – –
kg/t – – – – – – – 0,03 – – – –
Selen mg/l – – – – – – – – 1 – – –
Silber mg/l 0,1 – – – – – 0,1 0,1 – – – –
Sulfid mg/l 1 1 – 1 – – 1 1 1 – – –
Zinn mg/l 2 – 2 – 2 – 2 – – – – –
Zink mg/l 2 2 2 – 2 – – 2 2 2 2 2
(2) Die Anforderungen an AOX und Freies Chlor sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die
Stichprobe. Bei chemisch-reduktiver Nickelabscheidung gilt für Nickel ein Wert von 1 mg/l.
(3) Beim Galvanisieren von Glas gelten nur die Anforderungen für Kupfer und Nickel.
(4) Bei Primärzellenfertigung (Herkunftsbereich 8) gilt für Cadmium ein Wert von 0,1 mg/l.
(5) Die Anforderung an AOX in den Herkunftsbereichen Galvanik und mechanische Werkstätten gilt auch als eingehal-
ten, wenn
1. die in der Produktion eingesetzten Hydrauliköle, Befettungsmittel und Wasserverdränger keine organischen Halo-
genverbindungen enthalten,
2. die in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung eingesetzte Salzsäure keine höhere Verunreinigung durch
organische Halogenverbindungen und Chlor aufweist, als nach DIN 19610 (Ausgabe November 1975) für Salzsäure
zur Aufbereitung von Betriebswasser zulässig ist,
3. die bei der Abwasserbehandlung eingesetzten Eisen- und Aluminiumsalze keine höhere Belastung an organischen
Halogenverbindungen aufweisen als 100 Milligramm, bezogen auf ein Kilogramm Eisen bzw. Aluminium in den ein-
gesetzten Behandlungsmitteln,
4. nach Prüfung der Möglichkeit im Einzelfall
a) cyanidische Bäder durch cyanidfreie ersetzt sind,
b) Cyanide ohne Einsatz von Natriumhypochlorit entgiftet werden und
c) nur Kühlschmierstoffe eingesetzt werden, in denen organische Halogenverbindungen nicht enthalten sind.
(6) Die Anforderungen als produktionsspezifische Frachtwerte in der Tabelle von Absatz 1 Spalte 1 für Cadmium und
Spalte 8 für Cadmium und Quecksilber beziehen sich auf die jeweilige Menge an verwendetem Cadmium oder Queck-
silber. Sie gelten als eingehalten, wenn die Anforderungen nach Teil B und nach Teil E Abs. 2 oder 4 sowie die jeweiligen
Konzentrationswerte für Cadmium oder Quecksilber der Spalten 1 und 2 der Tabelle in Absatz 1 nicht überschritten
werden.
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese
Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelassene halogenierte Löse-
mittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan,
Dichlormethan – gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(2) Für quecksilberhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,05 mg/l Quecksilber in der qualifizierten Stichprobe oder der
2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(3) Das Abwasser aus Entfettungsbädern, Entmetallisierungsbädern und Nickelbädern darf kein EDTA enthalten.
(4) Für das Abwasser aus cadmiumhaltigen Bädern einschließlich Spülen ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium in der
qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe einzuhalten.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
Anhang 41
H e r s t e l l u n g u n d Ve r a r b e i t u n g v o n G l a s u n d k ü n s t l i c h e n M i n e r a l f a s e r n
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung und Verarbeitung
von Glas und künstlichen Mineralfasern einschließlich Bearbeitung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie
dem Galvanisieren von Glas und der mechanischen Bearbeitung von optischen Gläsern in Verkaufsstellen zum Zwe-
cke der Anpassung an Brillengestelle.
B Allgemeine Anforderungen
Das Abwasser darf keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten, die aus Hilfs- und Zusatzstoffen wie Kühlschmier-
stoffen stammen. Der Nachweis, dass Halogenkohlenwasserstoffe im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch
erbracht werden, dass von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe
keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30 –
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) – 130
Sulfat – 3 000
Fluorid – 30
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas, Flachglas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser ist im Kreislauf zu führen, soweit es nicht beim Betrieb von Handschleifgeräten anfällt. Abwasser darf nur
eingeleitet werden, soweit es bei geschlossener Kreislaufführung durch Verschleppung und Verspritzung oder bei
der vollständigen Erneuerung des Kreislaufes anlässlich von längeren Betriebsstillständen (z. B. Betriebsurlaub),
Wartung, Reinigung und Produktionsumstellungen unabdingbar ist oder bei Abspreng- und Schleifmaschinen eine
Kreislaufführung wegen schädlicher Auswirkungen auf die Maschinen nicht möglich ist. Wird Abwasser eingeleitet,
gelten folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Arsen 0,3
Antimon 0,3
Barium 3
Blei 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1163
2. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle ent-
halten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
3. Bei Einleitungen von weniger als 8 m3 Abwasser je Tag gelten die Konzentrationswerte in Nummer 1 für Arsen, Anti-
mon, Barium und Blei sowie die in Nummer 2 genannten Schwermetalle und die abfiltrierbaren Stoffe nach Teil C
auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder nach Landesrecht zugelas-
sene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet
sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(2) An das Abwasser aus der chemischen Oberflächenbehandlung im Bereich Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas
werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Für Blei und Arsen gilt jeweils ein Frachtwert von 50 g/t, bezogen auf den Flusssäureeinsatz (HF).
2. Für Betriebe mit einem Säureverbrauch von weniger als 1 t HF (100 Prozent) in 4 Wochen gilt für Blei und Arsen
jeweils ein Frachtwert von 250 g/t eingesetzte HF.
3. Die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 beziehen sich auf die Schadstoffkonzentration in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe (C) in Gramm je Kubikmeter, einen Abwasseranfall in den 4 Wochen
vor der Probenahme (Q) in Kubikmeter, einen Flusssäureeinsatz in 4 Wochen vor der Probenahme (HF) in Tonnen,
einer Konzentration der Säure in % (P). Die spezifische Schadstofffracht (F) errechnet sich nach der Formel:
F = (C × Q × 100) / (HF × P)
4. Für Barium gilt ein Konzentrationswert von 3 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
5. Werden Hilfs- oder Zusatzstoffe eingesetzt, die eines oder mehrere der nachfolgend genannten Schwermetalle
enthalten, gelten für das Abwasser folgende Anforderungen:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Cadmium 0,1
(3) Für das Abwasser aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas (Spiegelherstellung) gilt ein Wert von 6 mg/m2
Kupfer, 3 mg/m2 Silber und 30 mg/m2 Zink, jeweils bezogen auf die Produktionskapazität an Glasfläche je Stunde.
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität. Die Schadstofffracht je Stunde wird aus der Schadstoffkonzentration (qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe) und dem Abwasservolumenstrom je Stunde bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Schleifschlämme aus der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas und
Flachglas sowie Ätzschlämme aus der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas
und optisches Glas,
2. Silber- und kupferhaltige Schlämme aus dem Versilbern und Verkupfern von Flachglas.
(2) Bei der chemischen Oberflächenbehandlung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, optisches Glas darf aus der
Abgaswäsche kein Abwasser anfallen.
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 42
Alkalichloridelektrolyse
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Alkalichloridelektrolysen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus
Schmelzflusselektrolysen von Natriumchlorid und aus Alkalichloridelektrolysen zur Herstellung von Alkoholaten.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit wie aus technischen Gründen möglich in den Pro-
duktionsprozess zurückzuführen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Quecksilber und Asbest aus dem Einsatz als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren dürfen im Abwasser
nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten auch als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit „Alkalichlorid-
elektrolyse“ Quecksilber und Asbest nicht als Betriebs- oder Hilfsstoff im Produktionsverfahren eingesetzt werden.
(2) Das Abwasser darf in der Stichprobe nicht mehr als 2,5 mg/l AOX und 0,2 mg/l freies Chlor enthalten.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
I. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 50
Quecksilber, gesamt mg/l 0,05
g/t 0,3
Sulfid mg/l 1
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amal-
gamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber, gesamt 0,04 g/t Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
AOX 3,5 mg/l Stichprobe
(3) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktions-
kapazität in 24 Stunden.
(4) Teil E findet keine Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1165
II. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren
(1) Abweichend von Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Diaphragmaverfahren für die Einleitungs-
stelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 130
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Dia-
phragmaverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
AOX 3 mg/l Stichprobe
(3) Teil E findet keine Anwendung.
Anhang 43
Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch
nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus einem oder mehreren der folgen-
den Herstellungsbereiche einschließlich der zugehörigen Vorstufen stammt:
1. Viskosefilamentgarn,
2. Kunstdarm und Schwammtuch auf Viskosebasis,
3. Zellglas,
4. Celluloseacetatfaser.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende
Maßnahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen (z. B. Spulenwäsche, Kabelwäsche,
Filtertuchwäsche) wie Gegenstromwäsche und Kreislaufführung,
2. Kondensation von Brüden (z. B. bei der Spinnbadaufbereitung) durch Indirektkühlung oder über Kühlturmkreislauf,
3. Einsatz abwasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung,
4. Verminderung von Spinnbadverlusten (z. B. bei der Rinnenspülung),
5. Wiederaufbereitung und Rückführung von überschüssiger Lauge,
6. Rückgewinnung und Wiedereinsatz von Essigsäure und Aceton bei der Herstellung von Celluloseacetatfasern,
7. Einsatz von Zellstoff, der keinen höheren Gehalt an organisch gebundenen Halogenen, gemessen als AOX (gemäß
DIN 38414, Teil 18 [Ausgabe November 1989]) von 150 g/t Zellstoff enthält,
8. Einsatz von Bleichbädern, die Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten,
9. Verwendung von Präparationen, die einen DOC-Eliminationsgrad nach 7 Tagen von 80 Prozent entsprechend der
Nummer 408 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen, oder Rückhaltung, Wiederverwertung, getrenn-
te Entsorgung oder Behandlung von unverbrauchten Präparationen aus dem Auftragen auf Fasern oder Folien aus
der Ansetzstation und aus den Zuleitungen.
(2) Der Nachweis, dass die Anforderung an Bleichbäder eingehalten ist, kann dadurch erbracht werden, dass die ein-
gesetzten Bleichbäder in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Verwendung belegt wird sowie Her-
stellerangaben vorliegen, dass in den Bleichbädern Chlor oder Chlor abspaltende Mittel nicht enthalten sind.
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden für die Einleitungsstelle in das Gewäs-
ser folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 20 20 50 2
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25 25 25 25
Stickstoff, gesamt, als Summe
von Ammonium-, Nitrit-
und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 10 50 10 10
Phosphor, gesamt mg/l 2 2 2 2
Sulfid mg/l 0,3 0,3 0,3 –
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 2 2 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte für den CSB (kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzen-
trationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme
korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem
Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereiche 1 2 3 4
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Zink mg/l 1 – – –
Kupfer g/t – – – 7
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) g/t 40 30 30 8
(2) Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.
(3) Für Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufbereitung gilt für die Herstellung
von Viskosefilamentgarn eine produktionsspezifische Fracht für Zink von 8 kg/t in der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Stunden-Mischprobe.
(4) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t; kg/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrun-
de liegende Produktionskapazität der organischen Zielprodukte. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-
werten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe, bei AOX aus der Stichprobe, und aus dem mit
der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus Wasch- und Spülbädern darf nur organische Komplexbildner enthalten, die einen DOC-Abbaugrad
nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Spulenwäsche, Kabelwäsche, Spinnerei und Spinnbadaufberei-
tung für die Herstellung von Viskosefilamentgarn gilt abweichend von Teil D für das Herstellungsverfahren mit integrier-
ter Fadenwäsche in der Spinnmaschine ein produktionsspezifischer Frachtwert von 12 kg/t Zink in der qualifizierten
Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.
Anhang 45
E rd ö l v e r a r b e i t u n g
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verarbeitung von Erdöl (Rohöl)
oder seinen Produkten in Raffinerien stammt. Hierzu zählen auch Raffinerien mit teilweiser oder ausschließlicher
Schmierölproduktion.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1167
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen, aus indirekten Kühlsystemen
und aus der Betriebswasseraufbereitung.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 40
Phosphor, gesamt 1,5
Kohlenwasserstoffe, gesamt 2
(2) Für den CSB kann eine Konzentration von 100 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
zugelassen werden, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungsanlage die CSB-Fracht um mindestens 80 Prozent
vermindert wird. Die Verminderung der CSB-Fracht bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Ablauf des
Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der biologischen Abwasserbehandlungsanlage in einem re-
präsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Für Stickstoff, gesamt, ist eine höhere Konzentration zulässig, wenn in einer zentralen Abwasserbehandlungs-
anlage die Stickstofffracht um mindestens 75 Prozent vermindert wird. Die Verminderung der Stickstofffracht bezieht
sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Ablauf des Schwerkraftölabscheiders zu derjenigen des Ablaufs der bio-
logischen Abwasserbehandlungsanlage in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus
den dort festgelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt
ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu
legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion 0,15
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Sulfid- und Mercaptan-Schwefel 0,6
Cyanid, leicht freisetzbar 0,1
Die Anforderungen für AOX und Cyanid gelten für die Stichprobe.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 sind Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den dort fest-
gelegten Konzentrationswerten und einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m3/t Einsatzprodukt ergeben. Für die
Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m3/t Einsatzprodukt zugrunde zu legen.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Für Abwasser aus der Entparaffinierung ist für die adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene (AOX) ein Wert von
0,5 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
Anhang 46
Steinkohleverkokung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohleverkokung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Verarbeitung von Kohlewertstoffen wie Teer, Phenolatlauge, Roh-
phenolöl und Rohbenzol, der Kokslöschung sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufberei-
tung.
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
g/t mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 9 –
Stickstoff als Summe aus Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-
stickstoff (Nges) 9 –
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 12 –
Phosphor, gesamt – 2
-
(2) Für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) ist ein Ablaufwert in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-
Mischprobe festzusetzen, der einer Verminderung des CSB um mindestens 90 Prozent entspricht. Die Verminderung
bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Fracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage in
einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent
in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom
bestimmt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Benzol und Derivate g/t 0,03
Sulfid g/t 0,03
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) g/t 0,015
Phenolindex nach Destillation und Farbstoffextraktion g/t 0,15
Cyanid, leicht freisetzbar g/t 0,03
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Die Anforderungen an die Parameter Phenolindex, Cyanid, leicht freisetzbar, und Giftigkeit gegenüber Fischeiern
(GEi) entfallen, wenn das Abwasser vor dem Einleiten in ein Gewässer zusätzlich gemeinsam mit anderem Abwasser in
einer biologischen Kläranlage behandelt wird und nach Behandlung den Anforderungen des Anhangs 1 Teil C für die
Größenklasse 4 entspricht.
(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde
liegende Verkokungskapazität, ausgedrückt in Menge Einsatzkohle mit einem Massenanteil an Wasser von 10 Prozent
in 2 Stunden. Wird Kohle mit einem geringerem Wassergehalt eingesetzt, so ist die Verkokungskapazität auf diesen
Wassergehalt umzurechnen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom
bestimmt.
Anhang 47
Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauchgasen aus
Feuerungsanlagen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von
Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche
von Rauch- oder Abgasen aus der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1169
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
– Einsatz von Branntkalk 80
– Einsatz von Kalkstein 150
Sulfat 2 000
Sulfit 20
Fluorid 30
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in
Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten
nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2- Stunden-Mischprobe
Steinkohlekraftwerke Braunkohlekraftwerke
bei Chloridgehalten von
bis zu 0,05 Gewichtsprozent
Konzentration Milligramm Schadstofffracht Schadstofffracht in Gramm
mg/l je Kilogramm Chlorid je Stunde und je 300 MW
installierte elektrische Leistung
Cadmium 0,05 1,8 0,1
Quecksilber 0,03 1,1 0,1
Chrom 0,5 18 1
Nickel 0,5 18 1
Kupfer 0,5 18 1
Blei 0,1 3,6 0,2
Zink 1,0 36 2
Sulfid 0,2 7,2 0,4
(2) Für Steinkohlekraftwerke berechnet sich die Bezugsgröße Chlorid für die Schadstofffracht aus folgenden, dem die
Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrunde zu legenden Angaben: Verfeuerte Steinkohle bei Volllast (t/h) und
Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle. Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration
des Abwassers den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus
der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.
Anhang 48
Ve r w e n d u n g b e s t i m m t e r g e f ä h r l i c h e r S t o f f e
Teil 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang dient der Umsetzung der Richtlinien des Rates 76/464/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,
84/491/EWG, 86/280/EWG, 87/217/EWG, 88/347/EWG, 90/415/EWG und 92/112/EWG sowie der Verpflichtungen der
Vertragsstaaten aufgrund der Ergänzung des Anhangs IV vom 10. Juli 1990 des Übereinkommens zum Schutze des
Rheins gegen Verunreinigungen. Er gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Verwendung
von Stoffen stammt, die in diesem Anhang aufgeführt sind.
(2) Als Verwendung gilt jedes industrielle Verfahren, bei dem die in diesem Anhang genannten Stoffe oder Verbindun-
gen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(3) Dieser Anhang gilt nicht, soweit seine Anwendung ausdrücklich ausgeschlossen ist oder ein anderer Anhang anzu-
wenden ist und die dort gestellten Anforderungen gleich streng oder strenger als diejenigen dieses Anhangs sind.
Teil 2 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für Produktionsbereiche, bei denen eine Stofffracht in 24 Stunden festgelegt ist, kann eine Stofffracht auch be-
zogen auf die 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe und den der Probeentnahme vorausgehenden
Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden. In diesem Falle gilt der zweifache Frachtwert sowie die
Stoffkonzentration für die 2-Stunden-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe, die sich aus dem zweifachen
Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.
(2) Für nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen
anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für die Kon-
zentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der genannten Bereiche vergleich-
bar, sind entsprechende Anforderungen festzulegen.
(3) Die Anforderungen beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die
Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden, vor der Vermischung mit anderem Abwasser. Wird das Abwasser
außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behand-
lung von mit den genannten Stoffen oder ihren Verbindungen belastetem Abwasser bestimmt ist, beziehen sich die
Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.
Teil 3 Anforderungen für Quecksilber aus anderen Anlagen als der Alkalichloridelektrolyse
(1) Für Quecksilber (Hg) gilt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 eine Anforderung von 0,05 mg/l in der 2-Stunden-Misch-
probe oder qualifizierten Stichprobe.
(2) Bei der Verwendung quecksilberhaltiger Katalysatoren gilt für die Vinylchloridproduktion eine Anforderung von
0,1 g/t Produktionskapazität Vinylchlorid, für andere Produktionszweige von 5 g/kg verwendetem Quecksilber.
(3) Bei der Herstellung von quecksilberhaltigen Katalysatoren zur Verwendung für die Vinylchloridproduktion gilt eine
Anforderung von 0,7 g/kg verwendetem Quecksilber.
(4) Bei der Herstellung von Quecksilberverbindungen mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Erzeugnisse gilt eine
Anforderung von 0,05 g/kg verwendetem Quecksilber.
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Kapazität für die Verwendung von Quecksilber in 24 Stunden.
Teil 4 Anforderungen für Cadmium
(1) Für Cadmium (Cd) gilt eine Anforderung von 0,2 mg/l in der 2-Stunden-Mischprobe oder qualifizierten Stichprobe.
Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Phosphorsäure und von Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
(2) Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
Cadmium
kg/t
Herstellung von Cadmiumverbindungen 0,5
Pigmentherstellung 0,15
Herstellung von Stabilisatoren 0,5
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von Cadmium in 24 Stunden.
Teil 5 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan
(1) Für Hexachlorcyclohexan (HCH) gelten folgende Anforderungen:
HCH
g/t
Herstellung von HCH 2
Extraktion von Lindan 4
Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5
Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Kapazität für die Ver-
wendung von HCH in 24 Stunden. Die Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH oder
der Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird. Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser
anfallen.
(2) HCH umfasst die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1171
Teil 6 Anforderungen für DDT, Pentachlorphenol
(1) Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT (einschließlich Dicofol), Pentachlorphenol und seiner
Salze anfallendes Abwasser darf nicht in Gewässer eingeleitet werden.
(2) Als „DDT“ gelten folgende Verbindungen:
1. die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethan,
2. die chemische Verbindung 1,1,1-Trichlor -2- (o-Chlorphenyl) -2- (p-Chlorphenyl) -ethan,
3. die chemische Verbindung 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl) -ethen und 1,1-Dichlor -2,2 bis (p-Chlorphenyl)
-ethan.
(3) Dicofol ist die chemische Verbindung 2,2,2-Trichlor-1,1- bis (4-Chlorphenyl) -ethanol.
(4) Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor -1- Hydroxybenzol und ihre Salze.
Teil 7 Anforderungen für Endosulfan
(1) Für Endosulfan gelten folgende Anforderungen:
Endosulfan
g/t µg/l
in der Stichprobe
Herstellung und Formulierung von Endosulfan im gleichen Betrieb 0,23 15
Formulierung von Endosulfan 0,03 30
Die produktionsspezifischen Frachtwerte beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den
mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.
(2) Endosulfan ist die chemische Verbindung (C9H6Cl6O3S9) 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5, 5a, 6, 9, 9a-hexahydro-6,
9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)- Dioxathiepin - 3 - oxid.
Teil 8 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
(1) Für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin, Endrin einschließlich der Formulierung dieser Stoffe gilt ein produktions-
spezifischer Frachtwert von 3 g/t für die Summe dieser Stoffe. Dieser Wert bezieht sich auf die der wasserrechtlichen
Zulassung zugrunde liegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Ent-
hält das Abwasser auch Isodrin, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.
(2) Aldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-endo-5,
8-exo-dimethanonaphthalin.
(3) Dieldrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7 -epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
(4) Endrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-6, 7-epoxy-1, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 8a-
octahydro-1, 4-endo-5, 8-endo-dimethanonaphthalin.
(5) Isodrin ist die chemische Verbindung (C12H8Cl6O), 1, 2, 3, 4, 10, 10-Hexachlor-1, 4, 4a, 5, 8, 8a-hexahydro-1, 4-
endo-5, 8-exo-dimethanonaphthalin.
Teil 9 Anforderungen für Asbest
(1) Bei der Herstellung von Asbestzement sowie von Asbestpapier und -pappe darf Abwasser nicht in ein Gewässer
eingeleitet werden. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.
(2) Als Asbest gelten folgende Silikate mit Faserstruktur:
1. Krokydolith (blauer Asbest),
2. Aktinolith,
3. Anthophyllit,
4. Chrysotil (weißer Asbest),
5. Amosit (Grünerit-Asbest),
6. Tremolit.
Teil 10 Anforderungen für halogenorganische Verbindungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für folgende Stoffe:
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) (CCl4),
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
2. Hexachlorbenzol (HCB),
3. Hexachlorbutadien (HCBD),
4. Trichlormethan (Chloroform) (CHCl3),
5. Trichlorethen (TRI),
6. Tetrachlorethen (Perchlorethen) (PER),
7. 1,2-Dichlorethan (EDC),
8. Trichlorbenzol (TCB).
(2) An das Abwasser werden für die Stoffe nach Absatz 1 folgende Anforderungen gestellt:
Herstellungsbereich CHCl3 CCl4 HCB HCBD TRI PER EDC TCB
g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t g/t
Herstellung von Chlormethan
durch Methanchlorierung
(einschließlich Hochdruckchlorolyse-
Verfahren) und Methanolveresterung 7,5 10 – – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Tetrachlormethan (CCl4) durch
Perchlorierung – 2,5 1,5 1,5 – 2,5 – –
Herstellung von Hexachlorbenzol und
Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzol – – 10 – – – – –
Herstellung von Tetrachlorethen
(Perchlorethen) (PER) und
Trichlorethen (TRI) – – – – 2,5 2,5 – –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
sowie Weiterverarbeitung und Verwendung,
ausschließlich der Herstellung
von Ionenaustauschern – – – – – – 5 –
Verarbeitung von 1,2-Dichlorethan (EDC)
zu anderen Stoffen als Vinylchlorid (VC) – – – – – – 2,5 –
Herstellung von Trichlorbenzol (TCB)
durch Dehydrochlorierung von HCH
und/oder Verarbeitung von TCB – – – – – – – 10
Herstellung und/oder Verarbeitung
von Chlorbenzolen durch Chlorierung
von Benzol – – – – – – – 0,5
(3) Wird in der wasserrechtlichen Zulassung eine Stofffracht bezogen auf die qualifizierte Stichprobe und bezogen auf
den der Probenahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgesetzt, ist bei der Herstellung von
Chlormethan durch Methanchlorierung und Methanolveresterung der Frachtwert von 10 an Stelle von 7,5 g/t CHCl3
zugrunde zu legen. Die Anforderungen beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Produktionskapazität für die in Absatz 1 genannten Stoffe in 24 Stunden.
Teil 11 Anforderungen für Titandioxid
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung
von Titandioxidpigmenten stammt. Sie gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung von Titandioxid-Mikrorutilen
sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.
(2) Das Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn eine gezielte Schadstoffminderung für die Stoffe Eisen, Titan und
Vanadium durchgeführt worden ist.
(3) Das Abwasser darf feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richt-
linie 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur
Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie (ABl. EG Nr. L 409
S. 11) nicht enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1173
(4) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Sulfatverfahren
Chlorid-
verfahren Stufenkeim- Kombikeim-
verfahren verfahren
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) kg/t 8 8 8
Chlorid bei Verwendung von
– natürlichem Rutil kg/t 130 – –
– synthetischem Rutil kg/t 228 – –
– Schlacke kg/t 450 70 165
Sulfat kg/t – 500 500
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2 2 2
Die Anforderungen für Chlorid in der Spalte Chloridverfahren gelten nur für das Chloridverfahren im Sinne von Artikel 6
Buchstabe b der in Absatz 3 genannten Richtlinie. Werden als Nebenprodukte Metallchlorid oder Salzsäure hergestellt,
vermindern sich die zulässigen Chloridwerte um die entsprechende Chloridfracht dieser Herstellung. Wird mehr als ein
Einsatzstoff eingesetzt, gelten die Chloridfrachtwerte proportional zu der Menge der verwendeten Einsatzstoffe.
(5) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Chloridverfahren Sulfatverfahren
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Blei kg/t 0,005 0,03
Cadmium g/t 0,2 2
Chrom, gesamt kg/t 0,01 0,05
Kupfer kg/t 0,01 0,02
Nickel kg/t 0,005 0,015
Quecksilber g/t 0,1 1,5
In der wasserrechtlichen Zulassung kann beim Sulfatverfahren für Chrom, gesamt, auch eine Konzentration von
0,5 mg/l zugelassen werden.
(6) Die produktionsspezifischen Anforderungen (g/t; kg/t) nach den Absätzen 4 und 5 beziehen sich auf die der was-
serrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrations-
werten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondie-
renden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Anhang 49
Mineralölhaltiges Abwasser
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen
bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahr-
zeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. der Behandlung von Bilgen-, Slop- und Ballastwasser aus Schiffen,
2. der Metallbe- und -verarbeitung sowie der Lackiererei,
3. der Innenreinigung von Transportbehältern.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers in Anlagen zur maschinellen Fahrzeugreinigung,
2. Vermeidung zusätzlicher Abwasserbelastung bei Maßnahmen zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganis-
men in Kreislaufanlagen.
1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
(2) Über Absatz 1 hinaus ist die Schadstofffracht nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen gering zu halten:
1. abwasserfreier Betrieb der Werkstatt,
2. Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und Entkonservierung,
3. Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser,
4. Abwassereinleitungen aus Kreislaufanlagen maschineller Fahrzeugwaschanlagen nur aus der Betriebswasser-
vorlage.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen,
2. organisch gebundene Halogene, die aus Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen
stammen.
Der Nachweis, dass die Anforderungen eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass alle jeweils eingesetz-
ten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind
und nach Angaben des Herstellers keine der genannten Wasch- und Reinigungsmittel sowie Stoffe und Stoffgruppen
enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 40
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser ist für Kohlenwasserstoffe, gesamt, ein Wert von 20 mg/l in der Stichprobe einzuhalten. Die Anforde-
rung gilt nicht für einen Abwasseranfall von weniger als 1 m3 je Tag.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigem Abwasser oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und regel-
mäßig gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landes-
recht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
(3) In Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen darf nur Abwasser abgeleitet werden, das abscheidefreundliche Wasch-
und Reinigungsmittel oder instabile Emulsionen enthält, die die Reinigungsleistung der Anlage nicht beeinträchtigen.
Abscheidefreundlich im Sinne dieses Anhangs sind Reinigungsmittel, die in Verbindung mit Leichtflüssigkeiten tempo-
rärstabile oder instabile Emulsionen bilden, d. h., die nach dem Reinigungsprozess deemulgieren.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung auch als einge-
halten, wenn das Überschusswasser aus der Betriebswasservorlage der Kreislaufanlage abgeleitet wird.
(5) Ort des Anfalls des Abwassers ist der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für das kohlenwasserstoffhaltige Ab-
wasser.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder
mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten folgende abweichende Anforderungen:
1. Die Anforderung an die Schadstofffracht nach Teil B Abs. 1 Nr. 1 gilt nach Prüfung der Möglichkeiten im Einzelfall.
2. Für Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung gilt der Wert für Kohlenwasserstoffe, gesamt, nach Teil E
Abs. 1 als eingehalten.
3. Bei der Berechnung des Abwasseranfalls nach Teil E Abs. 1 Satz 2 bleibt Abwasser aus der maschinellen Fahrzeug-
reinigung außer Betracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1175
Anhang 50
Zahnbehandlung
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Behandlungsplätzen in Zahnarzt-
praxen und Zahnkliniken, bei denen Amalgam anfällt, stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Filmentwicklung sowie für sanitäres Abwasser.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Die Amalgamfracht des Rohabwassers aus den Behandlungsplätzen ist am Ort des Abwasseranfalls um 95 Pro-
zent zu verringern.
(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn
1. in den Abwasserablauf der Behandlungsplätze vor Vermischung mit dem sonstigen Sanitärabwasser ein durch eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassener Amalgamabscheider eingebaut
und betrieben wird und dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweist,
2. Abwasser, das beim Umgang mit Amalgam anfällt, über den Amalgamabscheider geleitet wird,
3. für die Absaugung des Abwassers der Behandlungsplätze Verfahren angewendet werden, die den Einsatz von
Wasser so gering halten, dass der Amalgamabscheider seinen vorgeschriebenen Wirkungsgrad einhalten kann,
4. der Amalgamabscheider regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet und entleert wird und hierüber schrift-
liche Nachweise (Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut) geführt werden und
5. der Amalgamabscheider vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf
seinen ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen werden keine abweichenden Anforderungen gestellt.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem dazu geeigneten Behälter aufzufangen und über die Anforderungen des
Teils E hinaus gemäß den geltenden Hygienebestimmungen und, soweit es sich bei dem Abscheidegut um Abfälle im
Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung
zuzuführen.
Anhang 51
Oberirdische Ablagerung von Abfällen
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von
Abfällen stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Der Volumenstrom und die Schadstofffracht des Sickerwassers sind durch geeignete Maßnahmen bei der Errichtung
und dem Betrieb von Deponien so gering zu halten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 200
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20
Stickstoff, gesamt, als Summe aus Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 70
Phosphor, gesamt mg/l 3
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) mg/l 2
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
(2) Für Abwasser, bei dem davon auszugehen ist, dass sein Gehalt an Chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) vor der
Behandlung mehr als 4 000 mg/l beträgt, gilt abweichend von Absatz 1 für den CSB ein Ablaufwert in der qualifizierten
Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe, der einer Verminderung des CSB um mindestens 95 Prozent entspricht. Die
Verminderung des CSB bezieht sich auf das Verhältnis der Schadstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf der
Abwasserbehandlungsanlage in 24 Stunden. Für die Schadstofffracht des Zulaufs ist die der Erlaubnis zugrunde zu
legende Belastung der Anlage maßgebend. Der Umfang der Verminderung ist auf der Grundlage von Bemessung und
Funktionsweise der Abwasserbehandlungsanlage zu beurteilen.
(3) Die Anforderung an Kohlenwasserstoffe, gesamt, bezieht sich auf die Stichprobe. Sie gilt nicht für Abwasser aus
der Ablagerung von Siedlungsabfällen.
(4) Die Anforderung für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des
biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Ein für den Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch
als eingehalten, wenn er, bestimmt als „gesamter gebundener Stickstoff (TNb)“, eingehalten wird. In der wasserrechtli-
chen Zulassung kann für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 100 mg/l zugelassen werden, wenn die
Verminderung der Stickstofffracht mindestens 75 Prozent beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis
der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht über-
schreiten soll. Für die Frachten ist der gesamte gebundene Stickstoff (TNb) zugrunde zu legen.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,5
Quecksilber 0,05
Cadmium 0,1
Chrom 0,5
Chrom VI 0,1
Nickel 1
Blei 0,5
Kupfer 0,5
Zink 2
Arsen 0,1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
Sulfid 1
Für AOX, Chrom VI, Cyanid, leicht freisetzbar, und Sulfid gelten die Werte für die Stichprobe.
(2) Abwasser darf mit anderem Abwasser, ausgenommen Abwasser, das aus Anlagen zur biologischen Behandlung
von Abfällen stammt, zum Zweck der gemeinsamen biologischen Behandlung nur vermischt werden, wenn zu erwar-
ten ist, dass mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
1. Bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern, Leuchtbakterien und Daphnien einer repräsentativen Abwasserprobe
werden nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biologischen Labor-Durchlaufkläranlage (Anlage
z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) folgende Anforderungen nicht überschritten:
Giftigkeit gegenüber Fischeiern GEi = 2,
Giftigkeit gegenüber Daphnien GD = 4 und
Giftigkeit gegenüber Leuchtbakterien GL = 4.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1177
Durch Maßnahmen wie Nitrifikation in der biologischen Laborkläranlage oder pH-Wert-Konstanthaltung ist sicher-
zustellen, dass eine Überschreitung des GEi-Wertes nicht durch Ammoniak (NH3) verursacht wird. Das Abwasser
darf zum Einfahren der biologischen Laborkläranlage beliebig verdünnt werden. Bei Nährstoffmangel können Nähr-
stoffe zudosiert werden. Während der Testphase darf kein Verdünnungswasser zugegeben werden.
2. Es wird ein DOC-Eliminationsgrad von 75 Prozent entsprechend der Nummer 408 der Anlage „Analysen- und
Messverfahren“ erreicht.
3. Das Abwasser weist vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-
Konzentration von weniger als 400 mg/l auf.
Anhang 52
Chemischreinigung
A Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung von Textilien
und Teppichen sowie von Waren aus Pelzen und Leder unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasser-
stoffen gemäß der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gülti-
gen Fassung stammt.
B Allgemeine Anforderungen
Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) Das Abwasser darf vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Werte für adsorbierbare organisch gebunde-
ne Halogene (AOX) nicht überschreiten:
1-Stunden-Fracht
Konzentration bezogen auf die Füllmengenkapazität
Füllmengenkapazität der in der Stichprobe an Behandlungsgut aus der Stichprobe
Chemischreinigungsmaschine und der 1-Stunden-Wassermenge
mg/l mg/kg
bis zu 50 kg Behandlungsgut 0,5 –
mehr als 50 kg Behandlungsgut 0,5 0,25
(2) Werden mehrere Chemischreinigungsmaschinen im selben Betrieb betrieben, ist die Größenklasse maßgebend,
die sich aus der Summe der Füllmengenkapazität an Behandlungsgut der Einzelanlagen ergibt.
(3) Ein in Absatz 1 für den AOX bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt an Halogenkohlenwasser-
stoffen im Abwasser über die eingesetzten Einzelstoffe bestimmt wird und in der Summe, gerechnet als Chlor, die
Werte nach Absatz 1 nicht übersteigt.
(4) Ein in Absatz 1 bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn eine durch baurechtliche Zulassung oder sonst
nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und
gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser darf nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten, die nach der Zweiten Verordnung zur Durch-
führung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in Chemischreinigungen
eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass nur zugelas-
sene Halogenkohlenwasserstoffe eingesetzt werden.
Anhang 53
Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus fotografischen Prozessen der Sil-
berhalogenid-Fotografie oder aus der Behandlung von flüssigen Abfällen aus diesen Prozessen stammt. Teil B gilt für
den Ort des Anfalls des Abwassers.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
1. indirekten Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung,
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
2. anderen fotochemischen Prozessen, die nicht Absatz 1 zuzuordnen sind,
3. Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von nicht mehr als 200 m2 je Jahr, wenn kein Abwasser aus der
Behandlung von Bädern anfällt.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. getrennte Erfassung von Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbädern sowie deren Badüberläufe zur Bad-
behandlung,
2. Verminderung von Badverschleppungen durch geeignete Verfahren wie Spritzschutz, verschleppungsarmer Film-
und Papiertransport,
3. Einsparung von Spülwasser durch geeignete Verfahren wie Kaskadenspülung, Wassersparschaltung und Kreislauf-
führung,
4. Rückführung von Fixierbädern mit Ausnahme des Röntgen- und Mikrofilmbereichs in einen Recyclingprozess bei
einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 3 000 m2 je Jahr,
5. Rückführung von Fixierbädern, Bleichfixierbädern, Bleichbädern und Farbentwicklern in einen Recyclingprozess
bei einem Papier- und Filmdurchsatz von mehr als 30 000 m2 je Jahr.
(2) Das Abwasser aus der Behandlung von Bleich- und Bleichfixierbädern darf keine organischen Komplexbildner
enthalten, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage
„Analysen- und Messverfahren“ nicht erreichen.
(3) Bei der Behandlung von Bädern darf Chlor oder Hypochlorit nicht angewendet werden.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht
werden, dass die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt werden und deren Ver-
wendung belegt wird sowie Herstellerangaben vorliegen, nach denen die Stoffe, die im Abwasser nicht enthalten sein
dürfen, in den eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffen nicht vorkommen.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
1. Abwasser aus der Behandlung von Bädern
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Silber 0,7 –
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Chrom, gesamt 0,5 –
Chrom VI – 0,1
Zinn 0,5 –
Quecksilber 0,05 –
Cadmium 0,05 –
Cyanid, gesamt 2 –
2. Spülwasser
In Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz von über 3 000 m2 je Jahr dürfen bei der Einleitung von Spül-
wasser in Abhängigkeit von der Betriebsgröße folgende Frachtwerte für Silber nicht überschritten werden:
Silber-Fracht
Film- und Papierdurchsatz in m2 je Jahr
mg/m2
mehr als 3 000 bis 30 000
– Schwarz/Weiß- und Röntgenfotografie 50
– Farbfotografie 70
mehr als 30 000 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1179
(2) Eine in Absatz 1 für einen Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3 000 bis 30 000 m2 je Jahr bestimmte Anfor-
derung für Silber gilt auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach
Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage oder eine andere gleichwertige Einrichtung zur Minderung der
Silberfracht eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor Inbetriebnahme
und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand
überprüft wird.
Anhang 54
Herstellung von Halbleiterbauelementen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Herstellung von Halbleiter-
bauelementen und Solarzellen einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung ein-
schließlich Retentaten aus der Reinstwasseraufbereitung durch Membranverfahren.
B Allgemeine Anforderungen
Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall durch folgende Maß-
nahmen möglich ist:
1. Einsatz Wasser sparender Spültechnik (z. B. getaktete Spülung, Tauchspritzspültechnik, Leitfähigkeitsweiche),
2. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer nach Aufbereitung mittels Verfahren wie Kreislaufführung über lonen-
austauscher, Membrantechnik,
3. Mehrfachnutzung geeigneter Spülwässer durch Weiterverwendung auch in anderen Bereichen, z. B. als Kühl- oder
Brauchwasser zur Dampferzeugung, in Rückkühlwerken, in Galvaniken, Leiterplattenfertigung,
4. Kreislaufführung von Abluftwaschwasser,
5. Weiterverwenden oder Abgabe von Prozessbädern (z. B. Säuren, organische Lösungsmittel) zur Verwertung.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser wird für die Einleitungsstelle in das Gewässer eine Anforderung für die Giftigkeit gegenüber Fisch-
eiern von GEi = 2 gestellt.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
Stichprobe
2-Stunden-Mischprobe
mg/l mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) – 0,5
Arsen 0,2 –
Benzol und Derivate 0,05 –
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Das Abwasser aus Reinigungsprozessen darf am Ort des Anfalls nur diejenigen halogenierten Lösemittel enthalten,
die nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils gültigen
Fassung eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderung gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird,
dass nur zugelassene halogenierte Lösemittel eingesetzt werden. Im Übrigen ist für LHKW (Summe aus Trichlorethen,
Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor) ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe ein-
zuhalten.
(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind im Abwasser aus galvanischen Prozessen folgende Werte
einzuhalten:
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Stichprobe
mg/l
Blei 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Chrom VI 0,1
Kupfer 0,5
Nickel 0,5
Silber 0,1
Zinn 2
Sulfid 1
Cyanid, leicht freisetzbar 0,2
freies Chlor 0,5
Für Chrom VI und Cyanid, leicht freisetzbar, dürfen die Werte nicht überschritten werden; § 6 Abs. 1 findet keine An-
wendung. Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze dürfen im Abwasser nicht enthalten sein.
(3) Für arsenhaltiges Abwasser aus der Herstellung von Galliumarsenid-Halbleiterbauelementen ist ein Wert von
0,3 mg/l Arsen aus der Stichprobe einzuhalten.
(4) Für cadmium- und selenhaltiges Abwasser ist ein Wert von 0,2 mg/l Cadmium und 1 mg/l Selen aus der Stichprobe
einzuhalten.
Anhang 55
Wäschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen von verunreinigten
Textilien, Teppichen, Matten und Vliesen in Betrieben und öffentlichen Einrichtungen stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus:
1. Wollwäschereien,
2. der Textilreinigung in nichtwässrigen Flotten,
3. der Textilherstellung und -veredlung,
4. der Aufbereitung und Verarbeitung von textilen Fasern und Naturhaar,
5. dem Waschen von Filtertextilien und -vliesen,
6. der Wäsche von Haushaltstextilien in Münz-Waschsalons mit Selbstbedienungs-Waschautomaten,
7. der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- und Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien, wenn
keine chlororganischen oder Chlor abspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor eingesetzt
werden,
8. indirekten Kühlsystemen.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate), die einen DOC-Eliminierungsgrad nach 28 Tagen von
weniger als 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Rückstände von Filtern und Siebeinrichtungen sowie bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden und Vorlage-
behältern anfallende Reste von Wasch-, Waschhilfsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen,
3. Biozide aus der Ausrüstung von Waschgut in Standbädern,
4. organisch gebundene Halogene, die aus dem Einsatz als Lösemittel aus der Vorreinigung des Waschgutes stam-
men,
5. chlororganische sowie Chlor abspaltende Verbindungen oder Chlor aus dem Einsatz von Wasch- und Waschhilfs-
mitteln, soweit sie nicht in der Klarspülzone oder dem Klarspülbad bei der Wäsche von Krankenhaus- und Heim-
wäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes eingesetzt werden.
(2) Werden zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorungschemikalien eingesetzt, sind diese so zu dosieren, dass
im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.
(3) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 1 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und diese nach Angaben des Her-
stellers keine der in Absatz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1181
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 25
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff (Nges) 20
Phosphor, gesamt 2
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus folgenden Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforde-
rungen gestellt:
AOX
Bereich
g/t
Krankenhaus- und Heimwäsche 18
Berufskleidung des Fleisch und Fisch
verarbeitenden Gewerbes 40
Die Anforderungen gelten nicht, wenn der Anteil dieses Waschgutes 10 Prozent und weniger der Waschkapazität des
Betriebes beträgt.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch als eingehalten, wenn der Einleiter nachweist, dass durch Ver-
wendung geeigneter Waschverfahren die Einhaltung der AOX-Fracht im Abwasserstrom zu erwarten ist.
(3) Die spezifischen Frachtwerte in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende
Waschkapazität (Trockengewicht des Waschgutes). Die Schadstofffracht wird bestimmt
– bei kontinuierlich arbeitenden Waschstraßen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe und dem mit der Probe-
nahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom,
– bei diskontinuierlich arbeitenden Waschschleudermaschinen aus dem Konzentrationswert der Stichprobe des
zusammengefassten Abwassers des Waschvorganges und des hierbei anfallenden Abwasservolumenstroms.
(4) Die Anforderung nach Absatz 1 an AOX für das Abwasser aus Krankenhaus- und Heimwäsche gilt nicht im
Seuchenfall bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten.
(5) An das Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung*), Teppichen und Matten werden folgende
Anforderungen vor der Vermischung mit anderem Abwasser gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Kohlenwasserstoffe, gesamt 20
AOX 2
Kupfer 0,5
Chrom, gesamt 0,5
Nickel 0,5
Blei 0,5
Cadmium 0,1
Quecksilber 0,05
Zink 2
Arsen 0,1
Die Anforderungen an Kohlenwasserstoffe, gesamt, und AOX beziehen sich auf die Stichprobe.
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung für Abwasserbehandlungsanlagen für diesen Einsatzbereich oder sonst nach Landesrecht zugelassene
Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet sowie vor
Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungs-
gemäßen Zustand überprüft wird.
*) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeug-Betriebe und chemische Betriebe.
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 56
Herstellung von Druckformen,
Druckerzeugnissen und grafischen Erzeugnissen
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus den folgenden Bereichen ein-
schließlich der Druckformenherstellung und der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlung stammt:
1. Satz- und Reproherstellung,
2. Hochdruck,
3. Flachdruck (Offsetdruck),
4. Durchdruck (Siebdruck) und
5. Tiefdruck.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus Textildruckereien mit Ausnahme der Druckformenherstellung (z. B.
Druckschablonen und Druckzylinder), aus der Silberhalogenid-Fotografie sowie aus indirekten Kühlsystemen und aus
der Betriebswasseraufbereitung.
(3) Dieser Anhang gilt ferner nicht für Abwasser aus Betrieben der Bereiche Satz- und Reproherstellung, Hochdruck,
Flachdruck sowie Durchdruck, wenn der für die Produktion notwendige Frischwassereinsatz weniger als 250 m3 im
Jahr beträgt, das Abwasser in einer biologischen Kläranlage behandelt wird und folgende Abwasserströme nicht ein-
geleitet werden:
1. Bereich Satz- und Reproherstellung
Chrom- oder zinkhaltiges Abwasser aus der Verarbeitung von Kartografiefolien oder Farbfolien;
2. Bereich Hochdruck
a) Abwasser aus Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarbenanhaftungen
oder Abwasser aus Reinigungsvorgängen bei Einsatz von Kohlenwasserstoffen,
b) Abwasser aus der Herstellung von Metallklischees;
3. Bereich Flachdruck
a) Abwasser aus der Ätzung von Mehrmetallplatten,
b) Abwasser aus maschinellen Reinigungsvorgängen von Maschinen, Anlagen und Druckformen mit Druckfarben-
anhaftungen bei gleichzeitigem Einsatz von Reinigungschemikalien,
c) kupferhaltige Negativplattenentwickler,
d) Feuchtwasser;
4. Bereich Durchdruck
a) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei Verwendung schwermetallhaltiger Einsatzstoffe
(Ausnahme Kupfer aus Phthalocyaninpigmenten),
b) Abwasser aus Reinigungs- oder Entschichtungsvorgängen bei gleichzeitigem Einsatz von Kohlenwasser-
stoffen, Halogenkohlenwasserstoffen oder Aktivchlor,
c) Abwasser aus der Herstellung von Metallsieben.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. Verlängerung der Standzeit von Prozesslösungen durch Mehrfachnutzung oder Kreislaufführung über Regene-
rations- oder Reinigungsstufen,
2. Trennung und Behandlung wässriger und lösemittelhaltiger Teilströme im Tiefdruck,
3. Vermeidung von Spülwasser durch Rückführung in die Arbeitsbäder im Tiefdruck,
4. getrennte Erfassung und Verwertung von Anwärmwasser im Tiefdruck,
5. Einsparung von Spülwasser bei der Bearbeitung von Druckformen im Flach- und Durchdruck mittels geeigneter
Verfahren wie Kaskadenspülung und Kreislaufspültechnik.
(2) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. organische Komplexbildner, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von weniger als 80 Prozent entsprechend
der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen,
2. Betriebs- und Hilfsstoffe, die Chlor oder Chlor abspaltende Stoffe enthalten sowie organisch gebundene Halogene
aus Löse-, Wasch- und Reinigungsmitteln,
3. Arsen, Quecksilber, Cadmium und deren Verbindungen sowie blei- oder chromhaltige Farbpigmente mit Ausnahme
von Blei, Cadmium und deren Verbindungen aus Farbpigmenten bei keramischem Siebdruck,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1183
4. organische Lösemittel aus der Textilfeuchtwalzenreinigung im Flachdruck sowie
5. bei der Entleerung von Verpackungen, Gebinden, Vorlagebehältern anfallende Reste an Einsatzchemikalien,
Farben oder Hilfsmitteln.
Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 gelten als eingehalten, wenn die eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe
sowie Einsatzchemikalien in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind, ihre Verwendung belegt ist und sie nach Anga-
ben des Herstellers keine der in Satz 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 160
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 25
Phosphorverbindungen als Phosphor, gesamt mg/l 2
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-,
Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) mg/l 50
Kohlenwasserstoffe, gesamt mg/l 10
Eisen mg/l 3
Aluminium mg/l 3
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 4
Die Anforderung für Kohlenwasserstoffe bezieht sich auf die Stichprobe.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
(1) An das Abwasser aus den in Teil A Abs. 1 genannten Bereichen werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser
folgende Anforderungen gestellt:
Bereiche 1 2 3 4 5
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX) – 1 1 1 1
Blei – – – 1 –
Cadmium – – – 0,1 –
Chrom, gesamt 1 1 1 1 1
Cobalt – – 1 1 –
Kupfer 1 1 1 1 1
Nickel – – – – 2
Silber – – – 0,5 0,5
Zink 2 2 2 2 2
Die Anforderung an den AOX sowie alle Anforderungen bei Chargenanlagen beziehen sich auf die Stichprobe.
(2) Bei Einsatz schwermetallhaltiger Pigmente im keramischen Siebdruck im Bereich 4 gilt für abfiltrierbare Stoffe ein
Wert von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) Im Abwasser, das Benzol und Derivate enthält, ist für Benzol und Derivate ein Wert von 10 mg/l in der Stichprobe
einzuhalten.
(2) Im chromhaltigen Abwasser ist für Chrom VI ein Wert von 0,1 mg/l in der Stichprobe einzuhalten.
(3) Im cyanidhaltigen Abwasser aus dem Tiefdruck ist für Cyanid, leicht freisetzbar, ein Wert von 0,2 mg/l in der Stich-
probe einzuhalten.
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004
Anhang 57
Wollwäschereien
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus dem Waschen und der Karbonisie-
rung von Rohwolle sowie der Filzfreiausrüstung von Kammzug stammt.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus der Betriebswasseraufbereitung, aus indirekten Kühlsystemen sowie für
Niederschlagswasser.
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasser aus dem Waschen von Rohwolle darf mit Ausnahme von Spülwasser nicht in Gewässer eingeleitet wer-
den.
(2) Die Schadstofffracht ist so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
1. abwasserfreies Vorreinigen von Fässern und Gebinden,
2. Verwendung von organischen Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent ent-
sprechend der Nummer 406 der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ erreichen.
(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:
1. Alkylphenolethoxilate (APEO) aus Wasch- und Reinigungsmitteln,
2. Tenside oder andere grenzflächenaktive Stoffe, die die Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit nach § 3
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in Verbindung mit der Tensid-Verordnung vom 30. Januar 1977 (BGBl. I
S. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1986 (BGBl. I S. 851), nicht erfüllen.
(4) Der Nachweis, dass die Anforderungen nach Absatz 3 eingehalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass die
eingesetzten Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und nach Angaben des Herstellers
keine der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgruppen enthalten.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
mg/l kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 1,5
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 10 0,1
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff (Nges) 30 0,3
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 40 0,4
Phosphor, gesamt 2 0,02
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) 2
(2) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) in Absatz 1 beziehen sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung
zugrunde liegende Verarbeitungskapazität von Rohwolle.
(3) Die Anforderungen für Stickstoff, gesamt, und den gesamten gebundenen Stickstoff (TNb) gelten bei einer Ab-
wassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
Im Abwasser darf vor der Vermischung mit anderem Abwasser in der Giftigkeit gegenüber Daphnien (GD) ein Ver-
dünnungsfaktor von GD = 2 nicht überschritten werden. Die Anforderung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass in einer
repräsentativen Abwasserprobe – original oder nach Durchführung eines Eliminationstestes mit Hilfe einer biolo-
gischen Labor-Durchlaufkläranlage (z. B. entsprechend DIN 38412-L 26) – für die Giftigkeit gegenüber Daphnien ein
Wert von GD = 2 nicht überschritten wird.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
Das Abwasser aus der Filzfreiausrüstung von Wollkammzug darf Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen aus der
Vorbehandlung des Kammzuges nicht enthalten. Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht
wird, dass Chlor oder Chlor abspaltende Verbindungen nicht eingesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2004 1185
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher
Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG
Vom 27. Mai 2004
I.
Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands werden von
den selbständigen Niederlassungen, den Vertriebsdirektionen, den selbstän-
digen Geschäftbereichen und den Shared Service Centern wahrgenommen.
2. Die Befugnisse einer oder eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands
werden von den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der
Vertriebsdirektionen und der selbständigen Geschäftsbereiche bezüglich der
ihnen jeweils nachgeordneten Beamten wahrgenommen; bei den Shared
Service Centern werden diese Befugnisse von den Leiterinnen/Leitern oder
von den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung wahrgenommen.
II.
Übertragung des Ernennungsrechts
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die
Befugnis, Beamte zu ernennen und zu entlassen,
– den Leiterinnen/Leitern der selbständigen Niederlassungen, der Vertriebsdi-
rektionen, der selbständigen Geschäftsbereiche und der Shared Service Cen-
ter oder den Sprecherinnen/Sprechern der Geschäftsleitung der Shared Ser-
vice Center bezüglich der ihnen jeweils nachgeordneten Beamtinnen und
Beamten der Besoldungsgruppen A 3 bis A 13 (gehobener Dienst) und
– dem Vorstand bezüglich der übrigen Beamtinnen und Beamten der Bundes-
besoldungsordnung A übertragen.
III.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Be-
reich der Deutschen Post AG vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1583), geändert
durch die Anordnung vom 22. April 2003 (BGBl. I S. 649), außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2004
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Vo l k e r H a l s c h