1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
Viertes Gesetz
zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Vom 7. Juni 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Dem § 77 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Durch Landesgesetz kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 bestimmt
werden, dass ehrenamtliche Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige
Beisitzer mitwirken. Zum Mitglied des Dienstgerichts kann nur ein Rechtsanwalt
ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden
kann. Die Mitglieder des Dienstgerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand
der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei
der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder
Nebenberuf tätig sein. Die anwaltlichen Mitglieder werden von dem Präsidium
des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für die Dauer von fünf Jah-
ren berufen; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. Das
Präsidium ist bei der Hinzuziehung der ständigen Beisitzer aus der Rechtsan-
waltschaft an die Vorschlagslisten gebunden, die der Vorstand der Rechtsan-
waltskammer aufstellt. Bestehen im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts
mehrere Rechtsanwaltskammern, soll die Zahl der anwaltlichen Mitglieder ver-
hältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entspre-
chen. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitglie-
dern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erfor-
derlichen Anzahl von Rechtsanwälten enthalten. Das weitere Verfahren zur
Bestellung der anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichts bestimmt sich nach
Landesrecht.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juni 2004
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1055
Verordnung
zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(Budgetverordnung – BudgetV)
Vom 27. Mai 2004
Auf Grund des § 21a des Neunten Buches Sozial- (2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form eines Per-
gesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter sönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestelle
Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, gestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 der
BGBl. I S. 1046, 1047), der durch Artikel 8 Nr. 4 des Ge- Rehabilitationsträger, dem die gemeinsame Servicestelle
setzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) einge- zugeordnet ist.
fügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für
(3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die betei-
Gesundheit und Soziale Sicherung:
ligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag
stellenden Person in einem trägerübergreifenden Bedarfs-
§1 feststellungsverfahren die Ergebnisse der von ihnen
Anwendungsbereich getroffenen Feststellungen sowie die gemäß § 4 abzu-
schließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird auf
Die Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher
Verlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer
Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
Wahl beteiligt.
Sozialgesetzbuch, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie
das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leis- (4) Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für
tungsträger richten sich nach den folgenden Vorschriften. sie geltenden Leistungsgesetz auf der Grundlage der
Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens das auf
§2 sie entfallende Teilbudget innerhalb einer Woche nach
Abschluss des Verfahrens fest.
Beteiligte Leistungsträger
(5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn
Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von
eine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und
den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den
erbringt die Leistung. Widerspruch und Klage richten sich
Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen
gegen den Beauftragten. Laufende Geldleistungen wer-
auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach
den monatlich im Voraus ausgezahlt; die beteiligten Leis-
dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trä-
tungsträger stellen dem Beauftragten das auf sie entfal-
gern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege.
lende Teilbudget rechtzeitig zur Verfügung. Mit der Aus-
Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungs-
zahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die
träger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplex-
Antrag stellende Person gilt deren Anspruch gegen die
leistung erbracht.
beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.
§3 (6) Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende
Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren
Verfahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewi-
(1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozial- chen werden.
gesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter)
unterrichtet unverzüglich die an der Komplexleistung §4
beteiligten Leistungsträger und holt von diesen Stellung-
nahmen ein, insbesondere zu Zielvereinbarung
1. dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen (1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antrag stel-
gedeckt werden kann, unter Berücksichtigung des lenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen.
Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 Abs. 1 des Neun- Sie enthält mindestens Regelungen über
ten Buches Sozialgesetzbuch, 1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leis-
2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung tungsziele,
oder durch Gutscheine, 2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung
3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4, des festgestellten individuellen Bedarfs sowie
4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf. 3. die Qualitätssicherung.
Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnah- (2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte
men innerhalb von zwei Wochen abgeben. können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die (3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfs-
Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann feststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungs-
für die Antrag stellende Person insbesondere in der per- zeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets
sönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes
kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag ergibt.
stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hin- §5
sichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der
Qualitätssicherung nicht einhält. Im Falle der Kündigung Inkrafttreten
wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Mai 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
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Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes
Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Vom 2. Juni 2004
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes §4
vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Sachverständigenbeirat
Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 27 Nach Weisung des Bundesministeriums für Wirtschaft
Abs. 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Be- und Arbeit wird im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I terium für Bildung und Forschung beim Bundesinstitut für
S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom Berufsbildung ein Sachverständigenbeirat zur Begleitung
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden der Erprobung gebildet, der insbesondere die Konse-
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und quenzen für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt beurtei-
Arbeit nach Anhören des Ständigen Ausschusses des len soll.
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §5
Ausbildungsdauer und Abschluss
§1 Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu
dem Abschluss Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraft-
Ausnahmeregelung fahrzeugservicemechanikerin.
Abweichend von § 28 Abs. 2 des Berufsbildungsge-
§6
setzes und des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nach- Ausbildungsberufsbild
folgenden Vorschriften ausgebildet werden. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
§2 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Gegenstand und Struktur der Erprobung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 25
4. Umweltschutz,
des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerks-
ordnung sollen insbesondere Ausbildungsinhalte und 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie
Struktur eines neuen Ausbildungsberufes in der Kraft- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
fahrzeugbranche erprobt werden. Die Erprobung umfasst 6. Qualitätsmanagement,
auch die Eignung für eine Fortführung der Ausbildung in
einem der in § 12 genannten Berufe. 7. Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtun-
gen,
8. Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an
§3 Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen,
Beteiligte Ausbildungsstätten 9. Messen und Prüfen an Systemen,
10. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und
(1) Der Erprobungsbereich umfasst die Bezirke von
Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
zuständigen Stellen, in denen die Fortführung der Ausbil-
dung in Ausbildungsberufen gemäß § 12 Abs. 1 oder 11. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von
Abs. 3 sichergestellt ist. Fahrzeugen,
(2) Nach dieser Verordnung kann in der Automobilin- 12. Betriebliche und technische Kommunikation, Kom-
dustrie und im Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtech- munikation mit Kunden,
niker, der Anlage A der Handwerksordnung ausgebildet 13. Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störun-
werden. gen und deren Ursachen.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
§7 soll der Prüfling in höchstens drei Stunden schriftliche
Aufgabenstellungen erarbeiten, die sich inhaltlich auf die
Ausbildungsrahmenplan
Arbeitsaufgaben beziehen. Die Aufgabenstellungen kön-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 6 sollen nach nen darüber hinaus weitere Lerninhalte abdecken.
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
(3) Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Betracht:
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitli- 1. Messen und Prüfen von Fahrzeugbaugruppen und
che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesonde- -systemen mit Anfertigen von Mess- und Prüfproto-
re zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten kollen an zwei der nachfolgenden Systeme:
die Abweichung erfordern.
a) Bordnetzsystem,
§8 b) Beleuchtungssystem,
Ausbildungsplan c) Ladestromsystem,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des d) Startsystem,
Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen
Ausbildungsplan zu erstellen. e) Motorsystem oder
f) Kraftübertragungssystem;
§9
2. Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren
Berichtsheft Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse mit Anferti-
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form gen der Mess- und Prüfprotokolle an zwei der nach-
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele- folgenden Fahrzeugsysteme:
genheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil- a) Bordnetzsystem,
dungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-
richtsheft regelmäßig durchzusehen. b) Beleuchtungssystem,
c) Ladestromsystem oder
§ 10
d) Startsystem;
Zwischenprüfung
3. Instandhalten, insbesondere Montieren und Demon-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine tieren von Motor, Kraftübertragung, Fahrwerk oder
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des Zubehör; Anfertigen einer Arbeitsplanung.
ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der planen, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Mes-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig- sungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analy-
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun- sieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen
terricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermit- sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zu-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Berufs-
wesentlich ist. bildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz, Sicher-
(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine heit und Gesundheitsschutz sowie Wirtschaftlichkeit
praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der
er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel und Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und
Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesundheits- deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben
schutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hier- relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die
für kommt insbesondere in Betracht: Bauteile, Baugrup- Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufga-
pen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, ben begründen kann.
zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen sowie Funktion
(4) Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind
prüfen.
die Arbeitsaufgaben einschließlich der schriftlichen Auf-
gabenstellungen mit 75 Prozent und das Fachgespräch
§ 11 mit 25 Prozent zu gewichten.
Abschlussprüfung (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt min-
destens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, § 12
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Fortsetzung der Berufsausbildung
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-
den drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entspre- (1) Die Berufsausbildung kann im Ausbildungs-
chen, durchführen sowie während dieser Zeit in insge- beruf Kraftfahrzeugmechatroniker/Kraftfahrzeugmecha-
samt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachge- tronikerin nach den Vorschriften für das dritte Ausbil-
spräch führen. Innerhalb der vorgegebenen Prüfungszeit dungsjahr fortgesetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1059
(2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungs- tungstechnik, Mechaniker für Landmaschinentechnik/
beruf Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugser- Mechanikerin für Landmaschinentechnik, Mechaniker für
vicemechanikerin erzielten Leistungen werden als Teil 1 Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Rei-
der Gesellen-/Abschlussprüfung Kraftfahrzeugmecha- fen- und Vulkanisationstechnik nach den Vorschriften für
troniker/Kraftfahrzeugmechatronikerin entsprechend § 1 die zweite Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres fortge-
der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbil- setzt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
dungsform für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-
mechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom § 13
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1375) bewertet und in das Ge-
samtergebnis einbezogen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie
(3) Die Berufsausbildung kann in den Berufen Karos- tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt
serie- und Fahrzeugbaumechaniker/Karosserie- und Fahr- bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden
zeugbaumechanikerin, Mechaniker für Karosserieinstand- nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende ge-
haltungstechnik/Mechanikerin für Karosserieinstandhal- führt.
Berlin, den 2. Juni 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Georg Wilhelm Adamowitsch
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
Anlage
(zu § 7)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Kraftfahrzeugservicemechaniker/zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 6 Nr. 1) b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 6 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
der gesamten
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
Ausbildung
(§ 6 Nr. 3) meidung ergreifen
zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 6 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1061
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
von Arbeitsabläufen nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Krite-
sowie Kontrollieren rien sowie nach Herstellervorgaben planen und festle-
und Bewerten von gen
Arbeitsergebnissen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
(§ 6 Nr. 5)
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren 4*)
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
6 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 6 Nr. 6) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten 4*)
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
7 Bedienen von Fahrzeugen a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
und Betriebseinrichtungen Bedienung beachten und anwenden
(§ 6 Nr. 7) b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären
3*)
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
8 Durchführen von Service- a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-
und Pflegearbeiten an zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums
Fahrzeugen und Betriebs- durchführen
einrichtungen b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel- 4*)
(§ 6 Nr. 8) lerangaben ausführen
c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-
einrichtungen durchführen
9 Messen und Prüfen a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-
an Systemen schätzen
(§ 6 Nr. 9) b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, 5*)
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Tem-
peraturen messen, prüfen und Prüfergebnisse doku-
mentieren
10 Warten, Prüfen und a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
Einstellen von Fahrzeugen linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
und Systemen sowie von wenden
Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
(§ 6 Nr. 10) stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
9*)
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prü-
fen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Be-
triebseinrichtungen berücksichtigen
11 Montieren, Demontieren a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
und Instandsetzen nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
von Fahrzeugen barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch able-
(§ 6 Nr. 11) gen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbe-
sondere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen 14*)
f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und um-
formen
h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1063
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand set-
zen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
12 Betriebliche und tech- a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
nische Kommunikation, Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
Kommunikation mit lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
Kunden beitragen
(§ 6 Nr. 12) b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von
Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von
technischen Unterlagen und Informationen nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie Fachausdrücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identi-
fizieren
g) Zeichnungen anwenden
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und 9*)
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit
sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden
m) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
n) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsar-
beiten beachten
o) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
von Arbeitsabläufen auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanlei-
sowie Kontrollieren und tungen, der personellen und technischen Gegeben-
Bewerten von Arbeits- heiten planen, kontrollieren und bewerten
ergebnissen b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
(§ 6 Nr. 5) Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmit-
tel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen 5*)
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen
erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Be-
seitigung einleiten
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
2 Qualitätsmanagement a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
(§ 6 Nr. 6) qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
3*)
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder Nach-
besserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
3 Bedienen von Fahrzeugen a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-
und Betriebseinrichtungen tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
(§ 6 Nr. 7) systeme bedienen
b) mechanische Notfunktionen anwenden
c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erken-
nen, Sicherheitsvorschriften anwenden
d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattun-
gen codieren und in Betrieb nehmen 6*)
e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
4 Durchführen von Service- a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erneu-
und Pflegearbeiten an ern
Fahrzeugen und Betriebs- b) Fahrzeuge optisch aufbereiten
einrichtungen 4*)
(§ 6 Nr. 8 ) c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
d) Reifen prüfen und wechseln
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1065
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
5 Warten, Prüfen und Ein- a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleran-
stellen von Fahrzeugen gaben anwenden
und Systemen sowie von b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
Betriebseinrichtungen auslesen
(§ 6 Nr. 10)
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-
führen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß- 14*)
nahmen zur Instandsetzung einleiten
f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
vorbereiten, Durchführung begleiten
g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
überprüfen, Mängel dokumentieren
h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesys-
teme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen
durchführen und Ergebnisse dokumentieren
6 Montieren, Demontieren a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
und Instandsetzen von prüfen
Fahrzeugen b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksich-
(§ 6 Nr. 11) tigung von Montageanleitungen demontieren und
montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere 10*)
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-
sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-
gruppen und Bauteile instand setzen
7 Betriebliche und tech- a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
nische Kommunikation, b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
Kommunikation mit vermitteln, präsentieren und dokumentieren
Kunden
(§ 6 Nr. 12) c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
6*)
e) mit Kunden situationsgerecht umgehen
f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen
h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
Zeitlicher Richtwert
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2
1 2 3 4
8 Diagnostizieren von a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
Fehlern, Ermitteln von elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneu-
Störungen und deren matischen und hydraulischen Systemen von Kraft-
Ursachen fahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
(§ 6 Nr. 13) b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und 4*)
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prü-
fen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mecha-
nischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung
der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1067
Verordnung
zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(Regelsatzverordnung – RSV)
Vom 3. Juni 2004
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetz- 5. Abteilung 06
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom (Gesundheitspflege)
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) verordnet das zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-
rung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der 6. Abteilung 07
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und (Verkehr)
Arbeit: zu einem Anteil von 37 vom Hundert,
7. Abteilung 08
§1 (Nachrichtenübermittlung)
zu einem Anteil von 64 vom Hundert,
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung und Auf- 8. Abteilung 09
bau der Regelsätze sowie ihre Fortschreibung. (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)
zu einem Anteil von 42 vom Hundert,
§2 9. Abteilung 11
Inhalt, Eckregelsatz (Beherbergungs- und Gaststättenleistungen)
zu einem Anteil von 30 vom Hundert,
(1) Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist der
aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abzu- 10. Abteilung 12
leitende Eckregelsatz. Die Länder bestimmen, ob sie (Andere Waren und Dienstleistungen)
bundeseinheitliche oder regionale Auswertungen der zu einem Anteil von 65 vom Hundert.
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zu Grunde (3) Zu Grunde zu legen sind die Verbrauchsausgaben
legen. der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoein-
(2) Der Eckregelsatz setzt sich aus der Summe der kommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und
Verbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vom- Verbrauchsstichprobe nach Herausnahme der Empfän-
hundertanteilen der folgenden Abteilungen aus dem vom ger von Leistungen der Sozialhilfe.
Statistischen Bundesamt erstellten Verzeichnis einer neu
zur Verfügung stehenden Einkommens- und Verbrauchs- (4) Die Länder können bei der Festsetzung des Eckre-
stichprobe ergeben: gelsatzes auf ihr Land bezogene besondere Umstände,
die die Deckung des Bedarfs betreffen, berücksichtigen.
1. Abteilung 01
(Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)
zu einem Anteil von 96 vom Hundert, §3
2. Abteilung 03 Aufbau der Regelsätze
(Bekleidung und Schuhe)
zu einem Anteil von 89 vom Hundert, (1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und
für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der
3. Abteilung 04 Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom
(Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe) Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den
zu einem Anteil von 8 vom Hundert, Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende.
4. Abteilung 05 (2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige
(Einrichtungsgegenstände (Möbel), betragen
Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den
Haushalt sowie deren Instandhaltung) 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hun-
zu einem Anteil von 87 vom Hundert, dert,
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004
2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert §5
des Eckregelsatzes. Festsetzung zum 1. Januar 2005
Die Festsetzung der Regelsätze nach dieser Verord-
(3) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurun- nung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2005. Grundlage
den und von 0,50 Euro an aufzurunden. sind die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchs-
stichprobe 1998.
§4
§6
Fortschreibung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Eckregelsatz verändert sich jeweils zum 1. Juli Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsät- Gleichzeitig tritt die Regelsatzverordnung in der im Bun-
ze nach § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches Sozial- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3,
gesetzbuch erfolgt, um den Vomhundertsatz, um den veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten- durch Artikel 29 des Gesetzes vom 14. November 2003
versicherung verändert. (BGBl. I S. 2190), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juni 2004
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2004 1069
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 – 2 BvR
2029/01 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 67d Absatz 3 des Strafgesetzbuchs und Artikel 1a Absatz 3 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Be-
kämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom
26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I 1998 Seite 160) sind mit dem Grundge-
setz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesver-
fassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. Mai 2004
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 8. Juni 2004
Tag Inhalt Seite
28. 5. 2004 Verordnung zu den Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu
diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
22. 4. 2004 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 693
25. 5. 2004 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Neufassung des Protokolls vom 1. Dezember 1986 über
die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meterologischen
Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
25. 5. 2004 Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister
(CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des
Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704
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