1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*)
Vom 24. Mai 2004
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh- wassers durch dieses Verfahren in seinen wesent-
rung und Landwirtschaft verordnet lichen, seine Eigenschaften bestimmenden Be-
standteilen nicht geändert wird;
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und b
und Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 2. Abtrennen von Eisen-, Mangan- und Schwefel-
Satz 1 sowie des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchstabe b verbindungen sowie Arsen unter Verwendung von
und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- mit Ozon angereicherter Luft, sofern die Zusam-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mensetzung des natürlichen Mineralwassers
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 9 Abs. 3, § 10 durch dieses Verfahren in seinen wesentlichen,
Abs. 1 und § 19 Abs. 1 zuletzt geändert durch Arti- seine Eigenschaften bestimmenden Bestandtei-
kel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 len nicht geändert wird;
(BGBl. I S. 2304), im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit, 3. vollständiger oder teilweiser Entzug der freien
Kohlensäure durch ausschließlich physikalische
– auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Verfahren;
Bedarfsgegenständegesetzes:
4. Versetzen oder Wiederversetzen mit Kohlen-
dioxid.
Artikel 1
(2) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1
Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom Nr. 2 ist nur zulässig, wenn
1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 3. März 2003 (BGBl. I S. 352), wird 1. eine solche Behandlung auf Grund der Zusam-
wie folgt geändert: mensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan-
und Schwefelverbindungen sowie Arsen zu tech-
nologischen Zwecken gerechtfertigt ist;
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch 2. das natürliche Mineralwasser vor der Anwendung
einen Punkt ersetzt. des Verfahrens den Anforderungen des § 4 ent-
spricht.
b) Nummer 4 wird gestrichen.
(3) Die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1
Nr. 2 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn
2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die
Angabe „Anlage 1“ ersetzt. 1. der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ge-
troffen hat, um die Wirksamkeit der Behandlung
3. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die und die gesundheitliche Unbedenklichkeit des
Angabe „Anlage 2“ ersetzt. behandelten natürlichen Mineralwassers zu ge-
währleisten;
4. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die 2. die Behandlung nicht zur Bildung von Rückstän-
Angabe „Anlage 1“ ersetzt. den führt, die die Höchstgehalte nach Anlage 3
überschreiten oder ein gesundheitliches Risiko
5. § 6 wird wie folgt gefasst: darstellen können;
„§ 6 3. der Hersteller sechs Wochen vor Beginn die
Herstellungsverfahren beabsichtigte Anwendung des Verfahrens bei der
zuständigen Behörde angezeigt und diese dem
(1) Beim Herstellen von natürlichem Mineralwas- Hersteller nicht innerhalb von sechs Wochen
ser dürfen nur folgende Verfahren angewendet wer- nach Eingang der Anzeige bei ihr die Anwendung
den: des Verfahrens nach Satz 3 untersagt hat.
1. Abtrennen unbeständiger Inhaltsstoffe, wie
Die zuständige Behörde hat dem Hersteller das Ein-
Eisen- und Schwefelverbindungen, durch Filtrati-
gangsdatum der Anzeige nach Satz 1 Nr. 3 mitzutei-
on oder Dekantation, auch nach Belüftung, sofern
len. Sie kann innerhalb von sechs Wochen nach Ein-
die Zusammensetzung des natürlichen Mineral-
gang der Anzeige die Anwendung des Verfahrens
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/40/EG der nach Absatz 1 Nr. 2 untersagen, wenn die Anforde-
Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der rungen für das Verfahren nicht eingehalten werden
Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher können. Die Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 sind
Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher
Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. EU vom Hersteller bei der Abfüllung des natürlichen
Nr. L 126 S. 34). Mineralwassers zu überprüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1031
(4) Die zuständige Behörde kann die Anwendung telbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, so-
des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ablauf fern das natürliche Mineralwasser mehr als
der in Absatz 3 Satz 3 genannten Frist untersagen, 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält;
wenn die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 vom Hersteller nicht mehr eingehalten werden. 3. ein Warnhinweis in deutscher Sprache, dass
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. es wegen des erhöhten Fluoridgehaltes nur in
begrenzten Mengen verzehrt werden darf,
(5) Natürlichem Mineralwasser dürfen, vorbehalt- sofern der Gehalt an Fluorid 5 Milligramm im
lich Absatz 1, keine Stoffe zugesetzt werden. Es dür- Liter übersteigt.“
fen keine Verfahren zu dem Zweck durchgeführt wer-
den, den Keimgehalt im natürlichen Mineralwasser
zu verändern.“ 8. In § 9 Abs. 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch die
Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
9. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „in § 6 auf-
„§ 6a geführten“ durch die Wörter „nach § 6 Abs. 1 auch in
Verbindung mit Abs. 2 und 3 zulässigen“ ersetzt.
Höchstgehalte und Analyseverfahren
(1) Bei der Abfüllung natürlicher Mineralwässer
sind die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten 10. § 11 Abs. 4 wird aufgehoben.
Stoffe einzuhalten. Die aufgeführten Stoffe müssen
im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht 11. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die
aus einer Verunreinigung der Quelle stammen. So- Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
fern in Anlage 4 bestimmte Zeitpunkte angegeben
sind, sind die Höchstgehalte jeweils spätestens ab
diesem Zeitpunkt einzuhalten. 12. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die
Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
(2) Die Untersuchungen auf die in Anlage 4 ge-
nannten Höchstgehalte an Bestandteilen natürlicher
Mineralwässer sind nach Methoden durchzuführen, 13. § 14 wird wie folgt geändert:
die hinreichend zuverlässige Messwerte liefern und
dabei die in Anlage 5 genannten Leistungsmerkmale a) In Absatz 5 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
einhalten.“ b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in
7. § 8 wird wie folgt geändert: den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und un-
verwischbar die Angabe „Dieses Wasser ist einem
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „(Analy- zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonan-
senauszug)“ folgende Wörter eingefügt: gereicherter Luft unterzogen worden“ angebracht
ist, sofern eine Behandlung mit ozonangereicher-
„ , bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm
ter Luft stattgefunden hat.“
Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridge-
halt“.
14. § 16 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Satz 1
gefügt:
Nr. 2“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 3“ er-
setzt. „5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Ab-
dd) Nummer 5 wird gestrichen. füllung nicht die Höchstgehalte der in An-
lage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: sind,“.
„(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbs- b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 6“ durch die
mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Angabe „§ 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit
auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar Abs. 2“ ersetzt.
und unverwischbar angebracht ist:
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
1. die Angabe „Dieses Wasser ist einem zugelas- fügt:
senen Oxidationsverfahren mit ozonangerei-
cherter Luft unterzogen worden“ in unmittel- „6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser,
barer Nähe des Analysenauszugs, sofern eine deren Herstellung nicht den Anforderungen
Behandlung mit ozonangereicherter Luft statt- a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
gefunden hat;
b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
2. der Hinweis „Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid:
Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1
zum regelmäßigen Verzehr geeignet“ in unmit- Nr. 2 entspricht,“.
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
15. § 17 wird wie folgt geändert: 16. § 18 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: „§ 18
Trinkwasser
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „oder 5“
durch die Angabe „ , 5 oder 5a“ ersetzt. Für Trinkwasser, das nicht die Anforderungen des
§ 2 oder des § 10 erfüllt und in zur Abgabe an den
bb) Nach Buchstabe b wird folgender neuer Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den
Buchstabe c eingefügt: Verkehr gebracht wird, gilt § 15 entsprechend.“
„c) entgegen § 16 Nr. 6a natürliches Mineral-
wasser oder Quellwasser,“. 17. Dem § 20 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-
fügt:
cc) Die bisherigen Buchstaben c und d werden
„(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verord-
die neuen Buchstaben d und e.
nung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 8 Abs. 8“ durch nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni
die Angabe „§ 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3“ und das Wort 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften herge-
„Warnhinweis“ durch das Wort „Hinweis“ ersetzt. stellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus
in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineral-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: wässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genann-
ten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der
„1. entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 1 oder § 14 Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Abs. 6 natürliches Mineralwasser oder (4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht
Quellwasser in den Verkehr bringt, bei mehr anzuwenden.“
dem die vorgeschriebene Angabe nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise 18. Anlage 1 wird aufgehoben.
angebracht ist oder“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die 19. Die bisherigen Anlagen 2 und 3 werden Anlagen 1
neuen Nummern 2 und 3. und 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1033
20. Folgende Anlagen 3, 4 und 5 werden eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 6 Abs. 3)
Höchstgehalte für Rückstände
durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer
und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
Höchstgehalte
Rückstände der Behandlung
(µg/l)
Gelöstes Ozon 50
Bromate 3
Bromoforme 1
Anlage 4
(zu § 6a Abs. 1)
Höchstgehalte an natürlich
vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser
Höchstgehalt
Lfd. (mg/l)
Bestandteile
Nr.
ab 1. Januar 2006 ab 1. Januar 2008
1 Antimon 0,01 0,0050 0,0050
2 Arsen 0,05 0,010 (insgesamt) 0,010 (insgesamt)
3 Barium 1 1,0 1,0
4 Blei 0,01 0,010 0,010
5 Borat 30 30 30
6 Chrom 0,05 0,050 0,050
7 Fluorid 5,0
8 Kadmium 0,005 0,003 0,003
9 Kupfer 1,0 1,0
10 Mangan 0,50 0,50
11 Nickel 0,05 0,05 0,020
12 Nitrat 50 50
13 Nitrit 0,1 0,1
14 Quecksilber 0,001 0,0010 0,0010
15 Selen 0,01 0,010 0,010
16 Zyanid 0,070 0,070
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Anlage 5
(zu § 6a Abs. 2)
Leistungsmerkmale
für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4
Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindes-
tens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweis-
grenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit
mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.
Lfd. Richtigkeit in % des Präzision des Nachweisgrenzen in %
Bestandteile Anmerkungen
Nr. Parameterwerts1) Parameterwerts2) des Parameterwerts3)
1 Antimon 25 25 25
2 Arsen 10 10 10
3 Barium 25 25 25
4 Blei 10 10 10
5 Bor
6 Chrom 10 10 10
7 Fluorid 10 10 10
8 Kadmium 10 10 10
9 Kupfer 10 10 10
10 Mangan 10 10 10
11 Nickel 10 10 10
12 Nitrat 10 10 10
13 Nitrit 10 10 10
14 Quecksilber 20 10 20
15 Selen 10 10 10
16 Zyanid 10 10 10 4)
1) Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten
Messungen und dem wahren Wert ergibt.
2) Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Mess-
wertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen
Standardabweichung.
3) Nachweisgrenze ist
– entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentra-
tion des Parameters oder
– die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
4) Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.“
21. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 6.
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Mai 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Renate Künast
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1035
Elfte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 25. Mai 2004
Auf Grund des § 44 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verord-
net das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
Artikel 1
Die Anlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung vom 17. Dezember
1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stun-
densätze berechnet:
Organisations- Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
einheit (OE) Euro
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 89“.
I.2 Organisch-chemische Analytik; Referenzmaterialien 82“.
I.3 Strukturanalytik 102“.
I.4 Nuklearanalytik 107“.
II.1 Gase, Gasanlagen 107“.
II.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme 100“.
II.3 Explosivstoffe 88“.
III.1 Gefahrgutverpackungen 87“.
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 102“.
III.3 Sicherheit von Transport- und Lagerbehältern 95“.
IV.1 Biologie im Umwelt- und Materialschutz 92“.
IV.2 Umweltrelevante Material- und Produkteigenschaften 92“.
IV.3 Abfallbehandlung und Altlastensanierung 102“.
IV.4 Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren 80“.
V.1 Struktur und Gefüge von Konstruktionswerkstoffen 101“.
V.2 Werkstoffmechanik 130“.
V.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 133“.
V.4 Werkstofftechnik der Hochleistungskeramik und Verbundwerkstoffe 97“.
V.5 Sicherheit in der Fügetechnik 92“.
VI.1 Beständigkeit von Polymerwerkstoffen 96“.
VI.2 Mechanik der Polymere und Faserverbundwerkstoffe 93“.
VI.3 Analyse und Struktur von Polymeren 106“.
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Organisations- Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
einheit (OE) Euro
VII.1 Baustoffe 109“.
VII.2 Ingenieurbau 123“.
VII.3 Korrosion und Korrosionsschutz 92“.
VIII.1 Tribologie und Verschleißschutz 89“.
VIII.2 Oberflächentechnologien 116“.
VIII.3 Zerstörungsfreie Prüfung und Charakterisierung; radiologische Verfahren 88“.
VIII.4 Zerstörungsfreie Prüfung; akustische und elektrische Verfahren 82“.
S.1 Mess- und Prüftechnik; Sensorik 102“.
S.4 Qualität im Prüfwesen 67“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Ta c k e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1037
Verordnung
über Verbraucherinformationen
zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen
(Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV)*)
Vom 28. Mai 2004
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 3. ist „Händler“ jeder, der in Deutschland neue Perso-
Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3 bis 5 des Energieverbrauchs- nenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing
kennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I anbietet;
S. 570), von denen § 1 Abs. 1 und 2 durch Artikel 135 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) 4. ist „Verkaufsort“ ein Ort, an dem neue Personenkraft-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium wagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing ange-
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun- boten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Han-
sicherheit: delsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen
der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
§1 5. ist „offizieller Kraftstoffverbrauch“ der Verbrauch
Kennzeichnungspflicht eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2
Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwa-
gen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für 6. sind „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ die
diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoff- Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach
verbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
§§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.
7. ist „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch
(l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubik- und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des
meter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur Personenkraftwagens;
ersten Dezimalstelle;
8. ist „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die
2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der Werte
jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen
spezifischen CO2-Emissionen aller Modelle, die am
§2 Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
Begriffsbestimmungen 9. sind „Werbeschriften“ alle Druckschriften, die für die
Im Sinne dieser Verordnung Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der
Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere tech-
1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge
nische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitun-
nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG
gen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von 10. ist „Verbreitung in elektronischer Form“ die Verbrei-
Verbraucherinformationen über den Kraftstoffver- tung von Informationen, die mittels Geräten für die
brauch und CO2-Emissionen beim Marketing für elektronische Verarbeitung und Speicherung (ein-
neue Personenkraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 schließlich digitaler Kompression) von Daten am Aus-
S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) gangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen
Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem
Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet,
S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem weitergeleitet und empfangen werden;
des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft
wurden; 11. ist „Werbematerial“ jede Form von Informationen, die
für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Lea-
2. ist „Hersteller“ der im Fahrzeugbrief genannte Her- sing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit
steller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansäs- verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bil-
sig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutsch- der auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Anga-
land; ben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeugher-
steller oder Unternehmen, Organisationen und Per-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über sonen verantwortlich sind, die neue Personenkraft-
die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoff- wagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Dar-
verbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personen- stellungen auf Internetseiten von Handelsmessen,
kraftwagen (ABl. EG 2000 Nr. L 12 S. 16), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt wer-
Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1). den;
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
12. ist „Werbeempfänger“, wer Werbematerial, insbe- bestimmte Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft
sondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis und Arbeit mit; dieses gibt die Stelle im Bundesanzeiger
nimmt; bekannt. Der Leitfaden wird von den Herstellern auch im
Internet zur Verfügung gestellt.
13. sind „elektronische, magnetische oder optische
Speichermedien“ alle physikalischen Materialien, auf
denen Informationen in elektronischer Form aufge- (2) Der Leitfaden muss den Anforderungen der
zeichnet werden und die zur Information der Öffent- Anlage 3 entsprechen. Der Entwurf des Teils I des Leitfa-
lichkeit genutzt werden können; dens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-
14. ist „Fabrikmarke“ der Handelsname des Herstellers desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG; cherheit sowie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen. Die Genehmigung gilt als erteilt,
15. ist „Modell“ die Handelsbezeichnung eines Fahr- wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
zeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gege- nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ent-
benenfalls Variante und Version eines Personenkraft- wurfs die Genehmigung abgelehnt hat. Der Zugang des
wagens; Entwurfs ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich zu
16. sind „Typ“, „Variante“ und „Version“ die Unterteilun- bestätigen.
gen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2
Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG. (3) Händler und Hersteller haben den Leitfaden am
Verkaufsort an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kun-
den) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszu-
§3 händigen. Der Leitfaden kann mit Einverständnis des
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen
CO2-Emissionen sowie Aushang am Verkaufsort oder optischen Speichermedien übergeben oder in elek-
tronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort
(1) Wer einen neuen Personenkraftwagen ausstellt aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu ver-
oder zum Kauf oder Leasing anbietet, hat dafür Sorge zu treten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht
tragen, dass verfügbar, kann die Verpflichtung nach Satz 1 auch
dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck
1. ein Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-
des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens
Emissionen am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer
unentgeltlich ausgehändigt wird.
Nähe so angebracht wird, dass dieser deutlich sicht-
bar ist und eindeutig zugeordnet werden kann; der
Hinweis muss den Anforderungen der Anlage 1 ent- (4) Die Hersteller müssen sicherstellen, dass durch die
sprechen; und nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle
2. ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar ange- 1. Kunden auf deren Anforderung ein Leitfaden unent-
bracht wird, der die Werte des offiziellen Kraftstoffver- geltlich zugesandt wird; die Zusendung kann von der
brauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emissio- vorherigen Zahlung der Versandkosten abhängig
nen aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, gemacht werden;
die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder
über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing ange-
2. Händlern unverzüglich und unentgeltlich jeweils die
boten werden; der Aushang muss den Anforderungen
Anzahl von Exemplaren des Leitfadens zur Verfügung
der Anlage 2 entsprechen.
gestellt wird, die notwendig ist, damit diese Händler
(2) Der Hinweis und der Aushang nach Absatz 1 kön- ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllen kön-
nen auch elektronisch durch Bildschirmanzeige darge- nen; für die Zusendung können die Versandkosten in
stellt werden, soweit die übrigen in Absatz 1 sowie in den Rechnung gestellt werden.
Anlagen 1 und 2 angeführten Voraussetzungen eingehal-
ten werden. (5) Hersteller und diejenigen, die im eigenen Namen
neue Personenkraftwagen zum Verkauf einführen, ohne
(3) Die Hersteller haben den Händlern, denen sie neue
Hersteller nach § 2 Nr. 2 zu sein, haben an die von den
Personenkraftwagen liefern, auf Anforderung unverzüg-
Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Stelle jeweils
lich und unentgeltlich die Angaben zu übermitteln, die
unverzüglich, spätestens zum Beginn eines jeden Quar-
erforderlich sind, um den Hinweis und den Aushang nach
tals, die folgenden Angaben zu übermitteln:
Absatz 1 zu erstellen.
1. Bezeichnungen der Modelle jeder Fabrikmarke, die sie
§4 in Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im
Handel haben und – soweit bereits bekannt – im Rest-
Leitfaden zu jahr sowie im folgenden Kalenderjahr in den Handel
Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen bringen werden,
(1) Die Hersteller bestimmen eine Stelle, die in ihrem
Auftrag einen einheitlichen Leitfaden über den Kraftstoff- 2. zu den unter Nummer 1 genannten Modellen zusätz-
verbrauch und die CO2-Emissionen in gedruckter Form lich jeweils den Hubraum, die Leistung, die Getriebe-
erstellt und an Händler, Verbraucher und sonstige Interes- art, den Kraftstofftyp, den offiziellen Kraftstoffver-
senten verteilt. Der Leitfaden ist mindestens einmal jähr- brauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissio-
lich zu aktualisieren. Die Hersteller teilen die nach Satz 1 nen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1039
§5 diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslun-
Werbung gen zu führen.
(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstel- §7
len, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise
verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbe- Ordnungswidrigkeiten
schriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffver- Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energie-
brauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vor-
der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen sätzlich oder fahrlässig
nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht
1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1
werden.
Abschnitt I Nr. 1 Satz 1, Nr. 3, 4 oder 6 oder Abs. 1 Nr. 2
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 bis 6, 8
1. in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, oder 9 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis oder ein
Aushang angebracht wird,
2. Werbung durch elektronische, magnetische oder opti-
sche Speichermedien; 2. entgegen § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5
Abs. 3, oder § 4 Abs. 5 eine Angabe nicht, nicht richtig,
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und Fern- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
sehdienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordi- 3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 den Leitfaden nicht, nicht
nierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig- nen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
keit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), zuletzt geändert durch die 4. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe
des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 202 S. 60). Die gemacht wird oder
Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III
5. entgegen § 6 ein dort genanntes Zeichen oder Symbol
der Anlage 4 erfolgen.
oder eine dort genannte Angabe verwendet.
(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3
gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, §8
um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer
Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, Weiterverwendung von Werbematerial
magnetische oder optische Speichermedien nach den Werbeschriften und elektronische, magnetische oder
Absätzen 1 und 2 zu erstellen. optische Speichermedien, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung erstellt wurden und die nach dieser Verord-
§6 nung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erfor-
derlichen Form enthalten, können noch drei Monate nach
Missbräuchliche
Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden.
Verwendung von Bezeichnungen
Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und §9
§ 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum
Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen andere Inkrafttreten
den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Diese Verordnung tritt am ersten Tag des fünften auf die
Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)
Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Abschnitt I
Inhalt und Gestaltung
des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen
1. Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm x 210 mm (DIN A4). Rechts oben
auf dem Hinweis kann gegebenenfalls die Marke des Herstellers (Logo) oder
die Fabrikmarke eingesetzt werden.
2. Der Hinweis ist einheitlich nach dem Formblatt in Abschnitt II dieser Anlage zu
erstellen. Soweit es einem Hersteller oder Händler aufgrund seiner EDV-Aus-
stattung nicht möglich ist, den Hinweis in Farbdruck zu erstellen und erfolgen
auch die anderen Angaben zum Fahrzeug am Verkaufsort nur in Schwarz-
weißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck erstellt werden.
Die Anwendung einer vom Formblatt abweichenden Schriftart auf dem Hin-
weis ist zulässig, soweit Schrifthöhe und Schriftgrad unverändert bleiben und
die gewählte Schriftart auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort
gemachten Angaben verwendet wird.
3. Nach der Überschrift „Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emis-
sionen gemäß Richtlinie 1999/94/EG“ sind folgende Angaben zum Fahrzeug
zu machen: Marke, Modell, Hubraum, Leistung, Getriebe und Kraftstoffart
(z. B. Benzin, Diesel, Gas).
4. Anschließend sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs (Testzyklen
innerorts und außerorts sowie kombiniert) und der offiziellen spezifischen
CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Werte der kom-
binierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und für die offiziel-
len spezifischen CO2-Emissionen des Fahrzeugs müssen sich durch einen
größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.
5. Den Angaben nach Nummer 4 können folgende Hinweise hinzugefügt wer-
den:
a) „Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messver-
fahren (Richtlinie 80/1268/EWG in der gegenwärtig geltenden Fassung)
ermittelt.“
b) „Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind
nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken
zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.“
6. Abschließend sind unter der Überschrift „Hinweis nach Richtlinie
1999/94/EG“ folgende Informationen aufzunehmen:
a) „Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hän-
gen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das
Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen
nichttechnischen Faktoren beeinflusst. CO2 ist das für die Erderwärmung
hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“
b) „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller
in Deutschland angebotenen neuen Personenkraftfahrzeugmodelle ist
unentgeltlich an jedem Verkaufsort in Deutschland erhältlich, an dem neue
Personenkraftfahrzeuge ausgestellt oder angeboten werden.“
Abschnitt II
Formblatt für den Hinweis
auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch
und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen*)
*) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Bundesanzeiger die Bezugsquelle bekannt
geben, über die das Formblatt unentgeltlich elektronisch bezogen werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1041
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2)
Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Abschnitt I
Aushang
1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.
2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.
3. Vertreibt ein Händler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und
bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die
Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.
4. Der Aushang ist mit „Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG“ und folgendem
Hinweis zu überschreiben:
„Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte
aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder
bestellbaren Personenkraftwagen der Marke [N. N.]“.
5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart
(z. B. Benzin, Diesel, Gas) aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart sind die einzel-
nen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der offiziellen spezifischen CO2-
Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit
dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus an
oberster Stelle steht.
6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:
– Das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung und Getriebe,
– der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,
– die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.
7. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgeführten Hinweise können angegeben
werden.
8. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem
Aushang in deutlich lesbarer Schriftgröße aufzunehmen.
9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.
Abschnitt II
Elektronische Anzeige durch Bildschirm
1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm
ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er
die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang.
2. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Infor-
mationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt
werden.
3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen
gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maß-
gaben:
a) Es ist sicherzustellen, dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten
Hinweise ständig sichtbar sind.
b) Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1043
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2 Satz 1)
Leitfaden über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen
Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen enthält
zumindest folgende Angaben:
Teil I
1. Einen Hinweis an den Kraftfahrer, dass Kraftstoffverbrauch und CO2-Emis-
sionen sich durch eine regelmäßige Wartung des Fahrzeugs, dessen richtige
Benutzung und eine entsprechende Fahrweise vermindern lassen, insbeson-
dere durch einen defensiven Fahrstil, niedrige Reisegeschwindigkeiten,
vorausschauendes Bremsverhalten, richtigen Reifendruck, keinen unnötigen
Leerlauf des Motors und keinen überflüssigen Ballast;
2. sowohl eine Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen,
einer möglichen Klimaänderung und der Bedeutung von Kraftfahrzeugen
hierbei als auch einen Hinweis auf die Möglichkeiten, die der Verbraucher bei
der Wahl der zur Verfügung stehenden Kraftstoffe hat und deren Umweltaus-
wirkungen, gegründet auf aktuelle wissenschaftliche Nachweise und gelten-
de Rechtsvorschriften;
3. einen Hinweis auf das aktuelle Ziel der Europäischen Gemeinschaften für die
durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf
die Frist zur Erreichung dieses Ziels;
4. einen Hinweis auf den Leitfaden der Kommission über den Kraftstoffver-
brauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.
Teil II
1. Eine Auflistung aller Modelle neuer Personenkraftwagen, die in Deutschland
angeboten oder ausgestellt werden, auf Jahresbasis und aufgeschlüsselt
nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; der Leitfaden wird min-
destens einmal jährlich aktualisiert, so dass er eine Auflistung aller Modelle
enthält, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angebo-
ten oder ausgestellt werden;
2. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell – im Einzelnen konkretisiert durch
Hubraum, Leistung und Getriebe – die Kraftstoffart, den offiziellen Kraftstoff-
verbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert)
und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus;
3. für jede Kraftstoffart eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten
neuen Personenkraftwagenmodelle unter Angabe des offiziellen Kraftstoff-
verbrauchs im kombinierten Testzyklus und der offiziellen spezifischen CO2-
Emissionen im kombinierten Testzyklus, beginnend jeweils mit dem Modell
mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten.
Der Leitfaden soll das Format DIN A4 nicht überschreiten.
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Anlage 4
(zu § 5)
Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung
Abschnitt I
Werbeschriften
1. Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den
offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts
sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombi-
nierten Testzyklus zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind ent-
weder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten
Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und
günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-
Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.
2. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut les-
bar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebot-
schaft.
3. Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass
Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder
Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und
CO2-Werte nicht erforderlich.
Abschnitt II
In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial
1. In Werbematerial, das in elektronischer Form verbreitetet wird, muss der
folgende Hinweis enthalten sein:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziel-
len spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem
‘Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer
Personenkraftwagen’ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen
und bei [… Verweis auf die benannte deutsche Stelle oder direkte Verknüp-
fung zu der Organisation, die mit der Verbreitung der Informationen in elek-
tronischer Form beauftragt ist …] unentgeltlich erhältlich ist.”
2. Bezieht sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell
oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offi-
zielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezi-
fischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so
anzugeben wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1). Ab-
schnitt I Nr. 3 gilt entsprechend.
3. Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut les-
bar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebot-
schaft. Es ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese
Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem
erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hub-
raum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.
Abschnitt III
Elektronische, magnetische oder optische Speichermedien
1. Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder opti-
sche Speichermedien, muss der nach Abschnitt II Nr. 1 erforderliche Hinweis
ebenfalls gegeben werden. Der Hinweis kann dabei in gesprochener oder
visueller Form erfolgen.
2. Abschnitt II Nr. 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004 1045
Zweite Verordnung
zur Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Vom 28. Mai 2004
Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch
Artikel 1 Nr. 217 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geän-
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach
Anhörung der Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversiche-
rungsträger:
Artikel 1
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I
S. 867), die zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter „Festgelder in Höhe
von 500 000 Euro bis unter 2,5 Millionen Euro mit vereinbarter Laufzeit von
1 Monat“ durch die Wörter „Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Laufzeit
bis zu einem Jahr im Neugeschäft der deutschen Banken“ und jeweils das Wort
„Februar“ durch das Wort „Januar“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Mai 2004
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 17. Mai 2004
I. – dem Präsidenten des Bundesamtes für die Aner-
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundes- kennung ausländischer Flüchtlinge,
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der – dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom Bildung,
14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), zuletzt geändert durch die
Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 und C 1 bis C 2
übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur – dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
– dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 für öffentliche Verwaltung für die Beamten des Zen-
– dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, tralbereichs und den Fachbereich Allgemeine inne-
re Verwaltung,
– dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas-
sungsschutz, c) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener
– der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Dienst)
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deut- – den Präsidenten der Grenzschutzpräsidien,
schen Demokratischen Republik,
– dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
– dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes
und des Bundesausgleichsamtes, – der Leiterin der Grenzschutzschule,
– dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes jeweils für seinen/ihren Geschäftsbereich.
für Kartographie und Geodäsie,
– dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissen- II.
schaft,
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und
– dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
in der Informationstechnik,
– dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes- III.
ministeriums des Innern,
Diese Anordnung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleich-
– dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölke- zeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
rungsschutz und Katastrophenhilfe, sung von Beamten im Geschäftsbereich des Bundes-
– dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches ministeriums des Innern vom 22. November 2000 (BGBl. I
Hilfswerk, S. 1664, GMBl 2000 S. 1174) außer Kraft.
Berlin, den 17. Mai 2004
Der Bundesminister des Innern
Schily